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§ 3.11Amtlich · § 5 UrhG

Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)

Zeitreise: 14.10.2025

1.Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:a)auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedochan einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht desFahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Lichtnach § 3.09 Nummer 3 ersetzt werden;b)die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b; diese Lichtermüssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, undzwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als dasniedrigste Topplicht;c)auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.2.Die gekuppelten Fahrzeuge müssen die Lichter nach Nummer 1 auch dann führen, wenn ihnen vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.3.Jedes gekuppelte Fahrzeug muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.4.Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für ein Kleinfahrzeug nach Satz 1 gilt § 3.13 Nummer 2 und 3. | a)auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedochan einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht desFahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Lichtnach § 3.09 Nummer 3 ersetzt werden; | | | --- | --- | | b)die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b; diese Lichtermüssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, undzwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als dasniedrigste Topplicht;c)auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c. | |

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