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§ 29.05Amtlich · § 5 UrhG

Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Zeitreise: 14.10.2025‹ § 29.04

Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

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Ende des Gesetzes