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§ 21.07Amtlich · § 5 UrhG

Überholen

Zeitreise: 14.10.2025

1. Das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße, einem Kanal, einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm ist verboten. 2. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße a) einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten, b) einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet, c) einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m sowie auf folgenden Strecken der Spree-Oder-Wasserstraße:aa) km 62,00 bis km 68,00; bb) km 92,40 bis km 94,70; cd) km 100,20 bis km 101,80; dd) km 104,35 bis km 105,10; ee) km 106,70 bis km 108,10; 3. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf einem Kanal bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,75 m und dessen Länge 70,00 m oder dessen Breite 8,20 m nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht auf dem Teltowkanal vom Britzer Kreuz (km 28,30) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,83). 4. Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

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