Regelungen zum Sprechfunk
1. Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf a) der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz), b) den Wentower Gewässern, c) den Templiner Gewässern, d) den Lychener Gewässern, e) der Quassower Havel, f) der Müritz-Havel-Wasserstraße, g) den Rheinsberger Gewässern, h) den Zechliner Gewässern, i) der Müritz-Elde-Wasserstraße und j) der Stör-Wasserstraße auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist. 2. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
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