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§ 7.04Amtlich · § 5 UrhG

Festmachen

Zeitreise: 14.10.2025

1.Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf am Ufer nicht festmachen:a)auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf dem Abschnitt einer Wasserstraße, für den ein allgemeines Festmacheverbot besteht;b)auf einer durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichnetenStrecke auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.2.Auf einem Abschnitt, auf dem das Festmachen nach Nummer 1Buchstabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörperoder eine schwimmende Anlage nur auf einer Strecke festmachen,die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekenn-zeichnet ist, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der dasTafelzeichen steht.3.Ein Baum, ein Geländer, ein Pfahl, ein Grenzstein, eine Säule, eine Eisenleiter, ein Handlauf oder ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden. | b)auf einer durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichnetenStrecke auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. | | | --- | --- | | 2.Auf einem Abschnitt, auf dem das Festmachen nach Nummer 1Buchstabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörperoder eine schwimmende Anlage nur auf einer Strecke festmachen,die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekenn-zeichnet ist, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der dasTafelzeichen steht. | | | --- | --- |

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