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§ 20.04Amtlich · § 5 UrhG

Fahrgeschwindigkeit

Zeitreise: 14.10.2025

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verbanda)von km 0,00 (Saarmündung) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke)16 km/h,b)von km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) bis lothr. km 64,975 re.U. (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd)8 km/h.2.Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug, ein Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. | a) | von km 0,00 (Saarmündung) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) | 16 km/h, | | --- | --- | --- | | b) | von km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) bis lothr. km 64,975 re.U. (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd) | 8 km/h. |

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