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§ 3.16Amtlich · § 5 UrhG

Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)

Zeitreise: 14.10.2025

1.Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:a)ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darfjedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 mnicht überschreitet;b)ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 müber dem Licht nach Buchstabe a. 2.Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht deroberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Lichtmindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein. 3.Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:a)die Lichter nach Nummer 1;b)die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c. | a)ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darfjedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 mnicht überschreitet;b)ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 müber dem Licht nach Buchstabe a. | | | --- | --- | | 2.Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht deroberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Lichtmindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein. | | | --- | --- | | a)die Lichter nach Nummer 1;b)die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c. | | | --- | --- |

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