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§ 13.04Amtlich · § 5 UrhG

Fahrgeschwindigkeit

Zeitreise: 14.10.2025‹ § 13.03§ 13.05 ›

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,a) bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen unter 230 cm10 km/h,b) bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen ab 230 cm12 km/h.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug12 km/h.2.Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug oder ein Fahrgastschiff höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. | a) bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen unter 230 cm | 10 km/h, | | --- | --- | | b) bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen ab 230 cm | 12 km/h. | | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug | 12 km/h. |

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