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§ 9.05Amtlich · § 5 UrhG

Zurückweisung von Fahrgästen

Zeitreise: 14.10.2025

Der Schiffsführer oder die von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung haben jeweils Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung auszuschließen.

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Ende des Gesetzes