Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
1.Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten.A.4A.4.1Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend. 2.Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke dasBegegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nurin einer Richtung gestattet, bedeutet:a)ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):keine Durchfahrt;b)ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):Durchfahrt frei.Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das dieDurchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendeteTafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden. | 1.Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten. | A.4 | | | --- | --- | --- | | | A.4.1 | | | Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend. | | | | 2.Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke dasBegegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nurin einer Richtung gestattet, bedeutet:a)ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):keine Durchfahrt; | | | --- | --- | | Durchfahrt frei. | | | | | --- | --- | --- | --- | | Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das dieDurchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendeteTafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden. | | | --- | --- |
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