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§ 16.06Amtlich · § 5 UrhG

Begegnen

Zeitreise: 14.10.2025‹ § 16.02§ 16.07 ›

Auf dem Verbindungskanal zur Leine müssen beim Begegnen Fahrzeuge oder Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.

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Ende des Gesetzes