Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)
1.Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen.2.Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 müssen bezeichnet sein:a)bei Nacht:durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter inausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;b)bei Tag:durch gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlichzu machen.3.Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen. | durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter inausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen; | | | --- | --- | | durch gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlichzu machen. | | | --- | --- |
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