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§ 6.24Amtlich · § 5 UrhG

Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren

Zeitreise: 14.10.2025

1.In einer Brückenöffnung oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.2.Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung gestattet und ist die Öffnung gekennzeichneta)durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieserÖffnung außerhalb des durch die beiden Tafelndieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;b)durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen,sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichensbegrenzten Raum zu halten. | a)durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieserÖffnung außerhalb des durch die beiden Tafelndieses Zeichens begrenzten Raumes verboten; | | | --- | --- | | b)durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen,sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichensbegrenzten Raum zu halten. | |

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