Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 12.04Amtlich · § 5 UrhG

Fahrgeschwindigkeit

Zeitreise: 14.10.2025

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgta)vom Hafen Bamberg (km 2,80) bis zur Einmündung in die Donau für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweilsaa) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m13 km/h,bb) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m11 km/h,b)abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb auf den Kanalbrücken überaa)die Zenn (km 53,70),bb)die Rednitz (km 61,90) undcc)die Schwarzach (km 79,07)für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,20 m6 km/h.2.Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. | aa) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m | 13 km/h, | | --- | --- | | bb) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m | 11 km/h, | | für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,20 m | 6 km/h. | | --- | --- |

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes