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§ 16.29Amtlich · § 5 UrhG

Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Zeitreise: 14.10.2025

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils a) sicherzustellen, dassaa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht überschreitet und bb) auf dem Fahrzeug oder Verbandaaa) bei Nacht während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe b und bbb) bei Tag während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2,geführt wird und b) die Vorschriften überaa) das Verhalten beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1, bb) das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, cc) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 und 2, dd) das Verhalten bei Eis nach § 16.12 und ee) die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser und bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. 2. Der Schiffsführer hat a) sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verbandaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7nicht überschreitet, b) die Vorschriften überaa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 16.03 und bb) die Meldepflicht nach § 16.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 und 4einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und c) das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird. 3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband a) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und b) die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7nicht überschreitet.

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