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§ 3.30Amtlich · § 5 UrhG

Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)

Zeitreise: 14.10.2025

1.Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:a)bei Nacht:ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;b)bei Tag:eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigengeeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.2.Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04. | ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird; | | | --- | --- | | eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigengeeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird. | | | --- | --- |

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