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§ 6.22Amtlich · § 5 UrhG

Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

Zeitreise: 14.10.2025

1.Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1(Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, muss einFahrzeug vor dem Zeichen anhalten.2.Das Befahren von einer Wasserfläche, die durch das TafelzeichenA.1a (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist einem Fahrzeug oder einemSchwimmkörper – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs ohneAntriebsmaschine – verboten.3.Das Befahren einer Wasserfläche, die durch die gerade Liniezwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durcheine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34)begrenzt wird, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.4.Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einem bekannt gemachten Durchfahrtsverbot nach Nummer 1 sowie von den Verboten nach den Nummern 2 und 3 zulassen. | 1.Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1(Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, muss einFahrzeug vor dem Zeichen anhalten. | | | --- | --- | | 2.Das Befahren von einer Wasserfläche, die durch das TafelzeichenA.1a (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist einem Fahrzeug oder einemSchwimmkörper – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs ohneAntriebsmaschine – verboten. | | | 3.Das Befahren einer Wasserfläche, die durch die gerade Liniezwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durcheine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34)begrenzt wird, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten. | | | 4.Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einem bekannt gemachten Durchfahrtsverbot nach Nummer 1 sowie von den Verboten nach den Nummern 2 und 3 zulassen. | |

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