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§ 21.17Amtlich · § 5 UrhG

Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Zeitreise: 14.10.2025‹ § 21.16§ 21.18 ›

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:1. an den Seiten der Durchfahrt:grüne Lichter; 2. über der Mitte der Durchfahrt:gelbe Lichter,aa) bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:ein gelbes Licht, bb) bei Verkehr in nur einer Richtung:zwei gelbe Lichter übereinander.

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