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§ 26.10Amtlich · § 5 UrhG

Stillliegen

Zeitreise: 14.10.2025

Das Stillliegen zum Zusammenstellen und Auflösen eines Verbandes darf an der Einmündung des Verbindungskanals Hohensaaten Ost nur von km 665,00 bis km 665,80 der Oder an der linken Uferseite erfolgen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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Ende des Gesetzes