Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
1.Es ist verboten, einen Anker, eine Trosse oder eine Kette schleifen zu lassen.2.Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, soferndies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf einer Liegestelleund Umschlagstelle sowie auf einer Reede. Es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf einer Strecke, für die ein allgemeines Ankerverbotbesteht und auf einer Strecke, die nach § 7.03 Nummer 1Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist. | Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, soferndies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf einer Liegestelleund Umschlagstelle sowie auf einer Reede. Es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf einer Strecke, für die ein allgemeines Ankerverbotbesteht und auf einer Strecke, die nach § 7.03 Nummer 1Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist. | | | --- | --- |
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