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§ 12.25Amtlich · § 5 UrhG

Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

Zeitreise: 14.10.2025

1. Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten. 2. Das Befahren a) der Regnitz aa) von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg, bb) vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79), cc) von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und b) der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanalist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb.3. Das Befahren der Regnitz a) vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,l b) von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses, c) vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanaist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug und ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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