Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)
1.Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:a)die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch könnendiese gewöhnliche Lichter sein;b)ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.2.Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6. | a)die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch könnendiese gewöhnliche Lichter sein;b)ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c. | | | --- | --- |
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