Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 3.13Amtlich · § 5 UrhG

Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)

Zeitreise: 14.10.2025

1.Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:entwedera)ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichterund mindestens 1,00 m vor diesen;b)Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; sie müssen ingleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse desFahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein,dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht vonSteuerbord gesehen werden kann;c)ein Hecklicht;oderd)ein Topplicht, jedoch hell statt stark, mindestens 1,00 m höher alsdie Seitenlichter;e)Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; diese könnenaa)in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachsedes Fahrzeugsoderbb)unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne amoder nahe am Bug in der Schiffsachsegesetzt sein; im Falle des Doppelbuchstaben aa müssen sieinnenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht vonBackbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;f)ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen,dass anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allenSeiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird. 2.Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, muss es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen.3.Ein geschlepptes oder längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug mussbei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Lichtführen. Dies gilt nicht für die Beiboote des Fahrzeugs.4.Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug unter Segel muss bei Nacht führen: entwedera)die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe e und ein Hecklichtoderb)diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterneam Toppoderc)ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht undbei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweitesweißes gewöhnliches Licht zeigen. 5.Ein einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug muss bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißesgewöhnliches Licht führen. Ein Beiboot, auf das die gleichen Voraus-setzungen zutreffen, braucht dieses Licht jedoch nur bei der Annäherungeines anderen Fahrzeugs zu zeigen. 6.Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenantriebfährt, muss bei Tag einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten,so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist,führen. | a)ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichterund mindestens 1,00 m vor diesen;b)Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; sie müssen ingleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse desFahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein,dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht vonSteuerbord gesehen werden kann;c)ein Hecklicht; | | | --- | --- | | d)ein Topplicht, jedoch hell statt stark, mindestens 1,00 m höher alsdie Seitenlichter;e)Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; diese könnenaa)in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachsedes Fahrzeugsoderbb)unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne amoder nahe am Bug in der Schiffsachsegesetzt sein; im Falle des Doppelbuchstaben aa müssen sieinnenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht vonBackbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann; | | | --- | --- | | f)ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen,dass anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allenSeiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird. | | | 3.Ein geschlepptes oder längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug mussbei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Lichtführen. Dies gilt nicht für die Beiboote des Fahrzeugs. | | | --- | --- | | a)die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe e und ein Hecklicht | | | --- | --- | | oderb)diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterneam Topp | | | oderc)ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht undbei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweitesweißes gewöhnliches Licht zeigen. | | | 5.Ein einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug muss bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißesgewöhnliches Licht führen. Ein Beiboot, auf das die gleichen Voraus-setzungen zutreffen, braucht dieses Licht jedoch nur bei der Annäherungeines anderen Fahrzeugs zu zeigen. | | | --- | --- | | 6.Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenantriebfährt, muss bei Tag einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten,so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist,führen. | | | --- | --- |

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes