Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2015 - DB 13 S 1634/15

published on 15/12/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2015 - DB 13 S 1634/15
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2013 - DB 8 K 1252/12 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Beklagte trat nach Volksschulbesuch, einer Lehre als ..., Ableistung des Grundwehrdienstes sowie verschiedenen Tätigkeiten als Arbeiter und Kraftfahrer am ... als Arbeiter in den Dienst der damaligen Deutschen Bundespost ein. Nach Bestehen der postbetrieblichen Prüfung für Arbeiter wurde er am ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Postoberschaffner ernannt. Es folgten Beförderungen zum Posthauptschaffner am ... und zum Postbetriebsassistenten am ... Am 05.02.1990 wurde der Beklagte im Rahmen der Neustrukturierung der Deutschen Bundespost in das Unternehmen „Deutsche Bundespost Postdienst“ übergeleitet. Das Beamtenverhältnis des Beklagten blieb durch die Umwandlung der Deutschen Bundespost Postdienst in die Deutsche Post AG zum 01.01.1995 unberührt. Zuletzt gehörte der Beklagte der Niederlassung ... an.
Mit Verfügung vom ... wurde der Beklagte wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats ... in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
Der Beklagte ist seit dem ... geschieden. Aus der Ehe sind ... mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen. Seine monatlichen Ruhestandsbezüge belaufen sich nach eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung auf etwa 1.200 EUR netto monatlich. Der Beklagte ist bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Nachdem das Urteil des Bezirksgerichts ... (Slowakische Republik) vom 13.04.2005 - ... - auf die Berufung des Beklagten mit Beschluss des Kreisgerichts ... vom 14.06.2005 - ... - aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht ... zurückgegeben wurde, verurteilte das Bezirksgericht ... den Beklagten mit Urteil vom 24.10.2005 - ... - wegen der Straftaten des sexuellen Missbrauchs gemäß § 242 und § 243 des slowakischen Strafgesetzbuchs (StG) sowie der Bedrohung der moralischen Erziehung der Jugend nach § 217 Buchstabe b StG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ohne Bewährung. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wies das Kreisgericht ... mit Beschluss vom 31.01.2006 - ... - zurück. Dem damit seit dem 31.01.2006 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2015 liegen verschiedene Taten des Beklagten aus dem Jahr 1999, dem Jahr 2002 und den Jahren 2002 bis 2003 zu Grunde. Hinsichtlich der hier nur streitgegenständlichen Taten aus dem Jahr 1999 heißt es in dem Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 gemäß der von dem Justizministerium der Slowakischen Republik in Auftrag gegebenen Übersetzung:
„… wird schuldig gesprochen, weil im Jahr 1999 während der Sommerferien im Juli und August hat er in die BRD in die Ortschaft seines ständigen Wohnortes ... die minderjährigen Kinder ..., geb. ... und ..., geb. ... verlockt mit seinem Auto ... mit dem Kennzeichen ... transportiert, mit der Absicht mit diesen Kindern sexuelle Praktiken auszuüben, obwohl er gewusst hat, dass diese Personen das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, wo ist er mit ... und ... durch verschiedene Städte der Europa gefahren und in der Zeit, in welcher sie in seiner Wohnung waren an angeführter Adresse, mit dieser sexuelle Praktiken in der Weise ausgeübt hat, dass nicht regemäßig nachts wechselnd mit einem oder anderen Jungen im Bett geschlafen hat, welche er mit Händen während des Schlafes am nackten Körper streichelte, mit den Händen ihren Schritt berührte mit dem Bestreben den Geschlechtsorgan zu fassen, ihre Hände hat er auf seinen Geschlechtsorgan gelegt um mit eindeutigen Bewegungen sexuelle Aufregung und Befriedigung zu erreichen, bei Baden in der Wanne hat er sie gewaschen und zwar auch im Bereich des Schrittes und hat die Geschlechtsorgane dieser berührt. Mit ... hat er Oral- und Analverkehr getrieben in der Weise, dass sein Geschlechtsorgan der Beschuldigte in den Mund genommen hat und eigenes Geschlechtsorgan dem ... in Anus eingeführt hat. Er hat beide minderjährige Kinder zu FKK-Strand geführt und als ihm ... und ... die sexuellen Praktiken verweigert haben, hat er den nächsten Tag nicht mit ihnen gesprochen, er hat mit ihnen nicht kommuniziert und so zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht wünscht, dass sie ihm nicht zu Willen sind, wo die Minderjährigen, welche von ihm finanziell und materiell abhängig waren, während der Nacht fügig waren und haben sich und ihre Geschlechtsorgane unter seiner Führung manipulieren lassen, sowie sie mit seinem Geschlechtsorgan so manipuliert haben, dass es bei dem Beschuldigten zu sexueller Erregung, zum Höhepunkt und Samenerguss gekommen ist.“
Weiter heißt es unter anderem in dem Urteil:
„Die Stufe der gesellschaftlichen Gefährlichkeit bei dem Beschuldigten erhöht die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Ausübung der Straftätigkeit längere Zeit fortgesetzt hat, sie an mehreren Personen teils an Minderjährigen teils an Jugendlichen (im Alter von 15 res. bis 18 Jahren) begangen, grob und pervers gegen die Prinzipien der Gastfreundschaft, welche er auf dem Gebiet der Slowakischen Republik genoss, verstoßen hat, er ist in das Wohlwollen der Personen, mit welchen er sich traf, eingedrungen und hat die schwierige soziale und vor allem finanzielle Situation in der Weise missbraucht, dass er der Familie der Minderjährigen diverse kleine oder größere Finanzsummen geleistet hat, er hat für diese Familie die Einkäufe geleistet, ermöglichte ihnen in seiner Holzhütte in der Gemeinde ... zu wohnen, womit er einen engen Kontakt zu der Familie, zwecks Befriedigung seiner perversen sexuellen Gelüste angeknüpft hat. Wie schon das Gericht in seinem vorherigen Beschluss hingewiesen hat, ist die Einstellung der Mutter der Geschädigten verblüffend, sie selbst hat ihre Kinder zu dem Beschuldigten geschickt, sie war sich der Verpflichtungen zu der Person, welche ihr die Finanznutzen gewährte, bewusst, insofern trägt auch sie selbst einen großen Anteil an der Handlung des Beschuldigten. …
Da im Ermittlungsverfahren Zweifel über seinem geistigen Zustand vorgekommen waren, sind Sachverständige im Fachbereich Psychiatrie und Sexologie, sowie Klinischer Psychologie der Kinder und Erwachsenen einbezogen worden. Die sachverständigen Psychiater haben genauso wie im Ermittlungsverfahren auch bei Hauptverfahren festgestellt, dass der Beschuldigte an keiner geistigen Krankheit leidet, es wurde bei ihm geistige Störung im Sinne sexueller Deviation, Homosexualität orientiert auf nicht reife, heranwachsende Objekte festgestellt. In der Zeit der Verübung der Straftat konnte die Beherrschungsfähigkeit des Beschuldigten verringert werden, jedoch nicht in gerichtlich relevantem Ausmaß, die Gefährlichkeit seiner Handlung für die Gesellschaft konnte der Beschuldigte voll erkennen. Aus der Sicht der ermittelten Deviation konnte der Aufenthalt des Beschuldigten auf freiem Fuß für die Gesellschaft gefährlich sein, vom psychiatrischen Standpunkt andere Wagnisse bestehen nicht. Die sexologische Untersuchung wurde als Bestandteil der psychiatrischen Untersuchung durchgeführt, dabei die Sachverständigen keinen Zweifel über seine Deviation haben trotz dem, dass der Beschuldigte bei der Untersuchung nicht zusammengearbeitet hat. Diese Störung ist zwar medizinisch möglich zu beeinflussen, jedoch ist die Zusammenarbeit des Trägers notwendig. Nach der Meinung des Sachverständigen im Fachgebiet der klinischen Psychologie der Erwachsenen hat der Beschuldigte bei der psychologischen Untersuchung schlecht zusammengearbeitet, manche Methoden hat er ganz abgelehnt, einige nur teilweise, bei etlichen hat wenig Angaben geleistet, eventuell hat überhaupt nicht beantwortet. Der Sachverständige hat die Resultate der psychologischen Untersuchung mit Angaben ergänzt, welche er im direkten Kontakt mit dem Patienten, vor allem durch Beobachtung seiner Handlung, welche „bedeutend“ waren, erworben hat. Der Sachverständige hat seine Vermutung formuliert, dass in Rahmen der Persönlichkeit des Beschuldigten solche Merkmale vorkommen, welche seine egozentrische Orientierung bei Handlung und Überlebung bedingen, primär geht es ihm um Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse. Falls die Schuld bewiesen wird, weist es auf sehr niedriges Niveau moralischer Hemmungen und auf Übergewicht egoistischer Triebfedern seines Benehmens hin. Bei dem Beschuldigten sind keine offenbaren Spuren weder einer Geisteskrankheit noch einer Emotionsstörung, die Kontrolle durch Realität ist erhalten. Es handelt sich um eine akzentuierte Persönlichkeit mit erhöhten egozentrischen Merkmalen. Emotionsfähigkeit ist labil, wenig anpassbar, bei Sozialkontakten ist vor allem auf sich konzentriert, respektive die Beziehungen sind für ihn eher eine Gelegenheit für Selbstrealisation. Er ist auf eigene Person sehr empfindlich, er genießt vom Umgebung bewundert zu werden, man kann ihn leicht durch Ablehnung verletzen, er hat die Tendenz sich in eine Rolle zu stilisieren, meistens in so einer, bei welcher er die Anerkennung der Umgebung bekommen kann. Trotz dem, dass der Beschuldigte die Zusammenarbeit bei der Untersuchung abgelehnt hat, in gegebenem Fall hat sich typisch pädophil, in diesem Fall homosexuell orientiert, benommen, er strebte auf einer Seite um die Rolle des helfenden, verständnisvollen, welcher sich mit den Opfern anneigt, welche dann für seine eigenen Bedürfnisse benützt hat. Sein „habsüchtiges“ Benehmen zu den Geschädigten ist in Einklang mit seiner persönlichen Charakteristik. Die Sachverständigen sind bei ihren Aussagen auch bei der Hauptverhandlung geblieben, nach der Meinung des Sachverständigen Dr. med. ... ist der Beschuldigte aus dem Sicht der Kenntnisse so weit disponiert, dass er sich der Gefährlichkeit seiner Handlung für die Gesellschaft bewusst sein muss, die Kenntniskomponente ist bei ihm voll erhalten geblieben. Der Sachverständige hat sich auch zu der eventuellen ärztlichen Behandlung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik in dem Sinne geäußert, dass bezüglich der medizinischen Aspekte, der Sprachbarriere sieht er es als nicht zweckmäßig. Nach der Meinung der Sachverständigen haben diese genügend Zeit zur Verfügung gehabt, um verantwortungsvoll die Untersuchung des Beschuldigten durchzuführen und auf die Fragen des Ermittlers zu antworten.“
Wegen des Inhalts der im slowakischen Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der ... aus dem Fachbereich Gesundheitswesen, Unterbereich Psychiatrie vom 06.12.2004 und des ..., Sachverständiger aus dem Bereich Psychologie, Unterbereich klinische Psychologie von Kindern und Erwachsenen vom 22.12.2004 wird auf deren im Berufungsverfahren von dem erkennenden Senat eingeholte deutsche Übersetzung (Blatt 169 - 195 und Blatt 225 bis 259 der Berufungsakte) verwiesen.
10 
Ein gegen den Beklagten wegen eines Teils der durch das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 geahndeten Straftaten bei der Staatsanwaltschaft ... anhängiges Ermittlungsverfahren - ... - wurde durch die Staatsanwaltschaft ... zunächst gemäß § 205 StPO vorläufig und am 13.03.2007 nach § 170 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.
11 
Der Beklagte hat die Haftstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 unter Anrechnung der Untersuchungshaft in der Slowakei vom 06.05.2004 bis 09.11.2007 verbüßt. Nachdem das Landgericht ... - Strafvollstreckungskammer - mit Beschluss vom 05.06.2007 - ... - das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 für vollstreckbar erklärt, die verhängte Sanktion in eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren umgewandelt und auf die festzusetzende Sanktion den Teil der Sanktion, der im Urteilsstaat gegen den Verurteilten wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, angerechnet hat, verbüßte der Beklagte die weitere Haftstrafe bis zur Entlassung auf Bewährung am 12.02.2009 in der Bundesrepublik.
12 
In einem von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... eingeholten fachpsychiatrischen Gutachten des Dr. ..., ... vom 05.05.2008 heißt es in der zusammenfassenden Beurteilung unter anderem:
13 
„Gemäß den Feststellungen des Gerichts ist über einen Zeitraum von mehreren Jahren es regelmäßig zu pädosexuellen Handlungen gekommen. Eine Aufarbeitung der Problematik hat bisher nicht stattgehabt. Herr ... berichtet, hieran durchaus Interesse zu haben und für eine Psychotherapie oder die Teilnahme an einem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter offen zu sein.
14 
Sicher ist es bedauerlich, dass in der bereits langen Haftzeit in der Slowakischen Republik einschlägige Therapieversuche noch nicht unternommen worden sind. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass auch bei einer pädosexuellen Reaktion erheblichen Ausmaßes, wie sie bei Herrn ... vorliegt, eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus kriminalprognostischer Sicht angenommen werden muss. Auch bei den gutachterlichen Explorationen wurde bereits deutlich, dass Bagatellisierungs- und Beschönigungstendenzen bezüglich der Delikte und eine hochgradige Scheu den eigenen Zugang des Betroffenen zur Beobachtung seiner sexuellen Erlebnis- und Verhaltensweisen beeinträchtigen und somit zum jetzigen Zeitpunkt eine überwiegend positive Prognose leider nicht gestellt werden kann.“
15 
Mit Verfügung vom 03.05.2011 leitete der Leiter der Service Niederlassung Human Resources Deutschland wegen der vom Kläger im Jahr 1999 begangenen Taten, die Gegenstand des strafrechtlichen Verurteilung des Bezirksgerichts ... waren, ein Ermittlungsverfahren ein. Am 13.05.2011 wurde dem Beklagten die Einleitungsverfügung bekanntgegeben und darauf hingewiesen, dass er sich mündlich oder schriftlich äußern könne. Mit Schreiben vom 23.01.2012 wurde dem Beklagten das Ermittlungsergebnis vom 16.01.2012 übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die der Beklagte nicht wahrnahm.
16 
Die Klägerin hat am 02.07.2012 Disziplinarklage erhoben und beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Dem Beklagten wird unter Anlehnung an das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 vorgeworfen, dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben, dass er sich im Jahr 1999 des sexuellen Missbrauchs und der Gefährdung der moralischen Erziehung der Jugend strafbar gemacht habe, indem er Personen, die jünger als 15 Jahre waren, sexuell missbraucht und so eine Tat an Personen verübt habe, die seiner Aufsicht anvertraut waren und deren Abhängigkeit er missbraucht habe, sowie indem er bewusst Personen, die jünger als 18 Jahre waren, der Gefahr der Verwahrlosung durch Verführung zum unmoralischen Leben ausgesetzt habe. Die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Bezirksgerichts ... seien gemäß §§ 23, 57 BDG für das Disziplinarverfahren bindend. Das außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten wiege so schwer, dass das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Der Beklagte hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht geäußert.
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Mit Urteil vom 22.03.2013 hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt und dabei die von dem Bezirksgericht ... im Urteil vom 24.10.2005 getroffenen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der im Jahr 1999 begangenen Taten zu Grunde gelegt. Die von dem Beklagten begangenen Straftaten entsprächen den Straftaten des schweren Missbrauchs von Kindern nach §§ 176, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Auch ausländische Urteile unterlägen bezüglich ihrer Tatsachenfeststellung der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 BDG. Die hierfür vorauszusetzende kulturelle und rechtsstaatliche Übereinstimmung der Strafnormen und Prozessschutzregeln mit denen des deutschen Rechts sei für die Slowakische Republik, einem EU-Land, ohne Weiteres anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Lösung von den Tatsachenfeststellungen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG lägen ersichtlich nicht vor. Im Übrigen beruhten die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts ... auf der Vernehmung zahlreicher Zeugen, der Begutachtung des Beklagten durch einen Sachverständigen im Fachbereich Psychiatrie und Sexologie und einer fachlichen Begutachtung der Glaubwürdigkeit der vernommenen geschädigten Kinder. Offenkundige Verletzungen von Verfahrensrechten oder der Aufklärungspflicht seien nicht erkennbar. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass das LG ... das Urteil des Bezirksgerichts ... für in Deutschland vollstreckbar erklärt und in eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren nach deutschem Recht umgewandelt habe. Durch das ihm zur Last gelegte Verhalten habe der Beklagte ein - einheitliches - außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen. Er habe vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. Die angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Aberkennung des Ruhegehalts. Das angeschuldigte, außerdienstlich begangene Verhalten sei im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen der Allgemeinheit gegenüber dem Beamten in einer für sein Amt und das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise gravierend zu beeinträchtigen. Es handele sich um eine schwerwiegende Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sei. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass der planvolle und über einen längeren Zeitraum fortgesetzte sexuelle Missbrauch der Kinder sowie das zur Begehung der Tat zielgerichtete, geradezu perfide Ausnutzen des Vertrauens und der wirtschaftlichen Not der Betroffenen über das Eigengewicht der Tat hinaus erschwerende Umstände aufweise. Dass die Mutter der Kinder selbst einen großen Anteil an der Handlung des Beklagten aufweise, entlaste diesen nicht. Es seien auch keine Milderungsgründe zu erkennen. Für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies ergebe sich aus den im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Es seien weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich, die zu einer anderen Annahme führen könnten. Auch das fachpsychiatrische Gutachten des Dr. ... vom 05.05.2009, welches zur Vorbereitung einer vorzeitigen Strafentlassung eingeholt worden sei, lasse einen entsprechenden Schluss nicht zu.
18 
Gegen das Urteil hat der Beklagte am 11.04.2013 Berufung eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Er macht im Wesentlichen geltend: Er habe die gegen ihn erhobenen Strafvorwürfe weder im Strafverfahren in der Slowakei noch im Vollstreckungshilfeverfahren in der Bundesrepublik noch vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt. Das Verwaltungsgericht sei angesichts der in Rede stehenden schwersten Disziplinarmaßnahme und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage verpflichtet gewesen, ihm einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unverhältnismäßig. Er leide sehr unter seiner Lebenssituation und sei psychisch sehr angeschlagen. Er fühle sich nicht in der Lage, sich mit seiner Depressionsbelastung einem Arzt gegenüber zu öffnen. Er lebe völlig zurückgezogen, sein einziger Zeitvertreib bestehe darin, sich um die Pferde seines Vermieters zu kümmern. Seine Freiheitsstrafe habe er fast vollständig verbüßt. Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Bindungswirkung des slowakischen Urteils nach § 57 BDG berufen. Es stehe nicht fest, dass er bei Begehung der Straftaten nicht schuldfähig bzw. vermindert schuldfähig gewesen sei. Die entsprechenden Feststellungen des slowakischen Gerichts habe das Verwaltungsgericht nicht ungeprüft übernehmen dürfen. Es sei die Pflicht des Verwaltungsgerichts gewesen, die im slowakischen Ermittlungsverfahren geäußerten Zweifel an seiner Schuldfähigkeit näher zu überprüfen. Außerdem hätten dem Verwaltungsgericht die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen im slowakischen Strafverfahren nicht vorgelegen. Es lasse sich so nicht feststellen, ob die Sachverständigen die Mindeststandards einer ordnungsgemäßen Begutachtung eingehalten hätten. Der im Strafvollstreckungsverfahren tätig gewordene Gutachter sei zu abweichenden Diagnosen bezüglich seines geistigen Zustandes gekommen. Seine strafrechtlichen Verfehlungen gingen auf das Jahr 1999 zurück, während das Disziplinarverfahren erst im Mai 2011 eingeleitet worden sei. Zwischen der Rechtskraft des strafrechtlichen Urteils und der förmlichen Einleitung des Disziplinarverfahrens lägen mehr als 5 Jahre. Damit liege eine unangemessen lange Verfahrensdauer vor, die bei der Maßnahmebestimmung zu berücksichtigen sei.
19 
Nach Beiziehung der slowakischen Strafakten durch den Senat und Übersetzung der im slowakischen Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sowie der Protokolle der Hauptverhandlungen vor dem Bezirksgericht ... macht der Beklagte weiter geltend: Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 24.10.2015 lasse sich nicht entnehmen, dass der für das Gericht tätige Dolmetscher öffentlich bestellt und vereidigt gewesen sei und sich auf seinen Dolmetschereid berufen habe. Das Sachverständigengutachten des Dr. ..., das im slowakischen Gerichtsverfahren eine Rolle gespielt habe, sei nach einem nur 90minütigen Explorationsgespräch erstellt worden. Diese Zeit sei angesichts des Umstands, dass seine Angaben noch hätten übersetzt werden müssen, zu kurz gewesen, um die Voraussetzungen der Schuldfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu klären. Zudem sei die hinzugezogene Dolmetscherin der deutschen Sprache nur schlecht, zum großen Teil gar nicht mächtig gewesen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ihm auch komplexere ärztliche Zusammenhänge so zu übersetzen, dass er diese verstanden habe. Der Gutachter habe zudem ausgeführt, dass im Hinblick auf die geringe Anzahl von Antworten die Ergebnisse seines Gutachtens mit einer gewissen Vorsicht zu genießen seien. Insgesamt sei das Gutachten mangelhaft und genüge nicht den Anforderungen, die ein deutsches Gericht an ein ordnungsgemäßes und gerichtsverwertbares Gutachten stellen würde. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen habe zu keinem Zeitpunkt während der strafrechtlichen Hauptverhandlung in übersetzter Fassung vorgelegen. Er habe sich daher mit dem Gutachten inhaltlich nicht auseinandersetzen können. Das Urteil des Strafgerichts verstoße zudem gegen den Mündlichkeitsgrundsatz. Die Zeugen, insbesondere die angeblich Geschädigten, seien nicht zum Tatvorwurf vom Gericht vernommen worden. Sie hätten sich vielmehr auf die bislang von ihnen gemachten schriftlichen Angaben berufen und mitgeteilt, dass sie diesen nichts hinzuzufügen hätten. Die vereinzelten Fragen des Vorsitzenden, die allesamt protokolliert seien, bezögen sich nicht auf den Tatvorwurf. Das slowakische Gericht habe sich insoweit auf das schriftliche Aktenstudium verlassen.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2013 - DB 8 K 1252/12 - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus: Die gegenwärtigen Lebensumstände und die Depressionen des Beklagten spielten für die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme keine Rolle. Nach Vorlage und Auswertung der im slowakischen Strafverfahren eingeholten Gutachten bestünden keine Zweifel, dass der Beklagte bei Begehung seiner Straftaten voll schuldfähig gewesen sei. Beide Gutachten seien in sich schlüssig und wiesen keine ersichtlichen Unrichtigkeiten auf. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass bei der Begutachtung die erforderlichen Mindeststandards nicht eingehalten worden seien. Die Begutachtung nach Überstellung zur weiteren Strafverbüßung in Deutschland im Jahr 2008 sei zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Es liege auch keine unangemessen lange Verfahrensdauer vor, die den Beklagten in seinen Rechten habe verletzen können. Ihr sei erst am 21.10.2010 von der Staatsanwaltschaft ... das slowakische Urteil gegen den Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Das Disziplinarverfahren sei dann anschließend am 03.05.2011 zeitnah eingeleitet worden.
25 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts, die Akten der Klägerin sowie die Vollstreckungshilfeakten des Landgerichts ... sowie die Akten des Bezirksgerichts ... vor, die er in Auszügen hat übersetzen lassen. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
27 
Die Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, ihm einen Prozessbevollmächtigten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie wegen seiner subjektiven Fähigkeiten beizuordnen, geht schon deswegen fehl und kann damit nicht zu einem Erfolg der Berufung führen, weil der Beklagte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 3 BDG, § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt hat.
28 
Entsprechend dem Antrag der Klägerin hat die Disziplinarkammer dem Beklagten auch zu Recht das Ruhegehalt aberkannt.
29 
Der Senat legt seiner Beurteilung die von der Disziplinarkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Grunde, die ihrerseits mit den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des slowakischen Bezirksgerichtes ... vom 24.10.2005 übereinstimmen, soweit dieses die Taten des Beklagten aus dem Jahr 1999 zum Gegenstand hat.
30 
Hinsichtlich dieser Feststellungen des Bezirksgerichtes ... besteht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG Bindungswirkung. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch im Berufungsverfahren anzuwenden ist, sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Auch wenn es sich hier nicht um ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Strafgerichts handelt, entfaltet das Strafurteil des slowakischen Bezirksgerichts ... die Wirkungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG (vgl. zur Frage, ob ausländische Strafurteile Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG entfalten können, einerseits eine Bindungswirkung generell ablehnend: Weiß, in: Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht [GKÖD], M § 23 RdNr. 22; Urban/Wittkowski, BDG, § 57 RdNr. 3; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 23 BDG RdNr. 3; Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 23 BDG RdNr. 5; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 18 RdNr. 3a; Bieler/Lukat, NDiszG § 24 RdNr. 4; andererseits: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl., § 57 RdNr. 3: Bindungswirkung ausländischer Urteile bei kultureller und rechtsstaatlicher Übereinstimmung der dortigen Strafnormen und Prozessschutzregeln mit denen des deutschen Rechts [ordre public, früher Art. 30 EGBGB, aufgehoben infolge der unmittelbaren Geltung der Rom-I-Verordnung durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 durch Gesetz vom 25.06.2009, BGBl. I S. 1574]). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
31 
Der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG (ebenso § 23 Abs. 1 Satz 1 BDG für das behördliche Disziplinarverfahren) spricht lediglich davon, dass die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren Bindungswirkung entfalten, nicht aber ausdrücklich - anders als § 41 Abs. 1 BBG, § 24 BeamtStG (Verlust der Beamtenrechte), § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Erlöschen der Versorgungsbezüge) - von dem Urteil eines deutschen Gerichts. Ihm ist mithin die Beschränkung der Bindungswirkung auf Urteile eines deutschen Strafgerichts nicht zu entnehmen. Auch aus der Gesetzesbegründung (abgedruckt bei GKÖD, Anh D 051) ergibt sich für eine solche Beschränkung nichts. Aus den Regelungen zum Verlust der Beamtenrechte in § 41 Abs. 1 BBG, § 23 BeamtStG und zum Erlöschen der Versorgungsbezüge in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG kann für das Erfordernis eines rechtskräftigen Urteils eines deutschen Strafgerichts in § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ebenfalls nichts hergeleitet werden. Diese Normen sehen für den Verlust der Rechtsstellung als Beamter bzw. der Versorgungsbezüge ausdrücklich deswegen das Urteil eines deutschen Gerichts vor, weil es sich hierbei um eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge handelt, die nur von einem deutschen Gericht, nicht jedoch von ausländischen Gerichten beurteilt und verantwortet werden kann und soll. Demzufolge können diese für das Status- und das Versorgungsrecht des Beamten erlassenen Regelungen auch nicht auf andere gesetzliche Vorschriften übertragen werden; hierfür hätte es einer klarstellenden Aussage des Gesetzgebers bedurft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 WDB 9/01 -, BVerwGE 115, 152). Allerdings kann ebenso wenig aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 01.09.1981 - 1 D 90.80 -, BVerwGE 73, 253) zu § 14 BDO, der Vorgängerregelung des § 14 BDG, gefolgert werden, dass die Bindungswirkung der §§ 23 Abs. 1, 57 Abs. 1 BDG auch bei sachgleichen Strafurteilen ausländischer Gerichte gilt (ebenso: Weiß sowie Urban/Wittkowski, jew. a.a.O.). Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 01.09.1981, a.a.O., maßgeblich darauf abgestellt, dass § 14 BDO - anders als die Bindungsvorschriften der §§ 23 Abs. 1, 57 Abs. 1 BDG - eine „Rechtswohltat“ einräumt, die demjenigen zu Gute kommt, der eine sachgleiche Strafe verbüßt hat. Dem liegt zu Grunde, dass die Verbüßung der Strafe läuternd auf den Beamten gewirkt und seine Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens gestärkt haben kann, unabhängig davon, ob ein deutsches oder ein ausländisches Gericht die Strafe verhängt hat.
32 
Entscheidend sind vielmehr Sinn und Zweck der Regelung über die Bindungswirkung in § 57 Abs. 1 BDG in den Blick zu nehmen. Der Gesetzgeber hat die Bindung der Disziplinargerichte an die Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht in verschiedenen gerichtlichen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden (BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 - m.w.N.; Weiß, a.a.O., § 57 BDG RdNr. 9). Er hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich wie auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26.08.2010, a.a.O.). Zwar mag dem den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auch zu Grunde liegenden Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl. Art. 95 Abs. 3 GG) entnommen werden, dass dieses Gebot als Spiegelbild des umfassenden Anspruchs der Einheit der Rechtsordnung nicht im gleichen Maße für Entscheidungen auf der Grundlage anderer Rechtsordnungen gilt (vgl. in diese Richtung gehend: Dannenberg, NZWehrr 1993, 190). Allerdings ist zu beachten, dass unter - den hier erfüllten - Voraussetzungen des Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ, ABl. EG 2000 L 239/219), dem die Slowakische Republik zum 31.12.2007 beigetreten ist, in Verbindung mit Art. 50 der durch den Vertrag von Lissabon am 01.12.2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte (GrCh, BGBl. II S. 1233) ein Verbot der Doppelverfolgung für die deutschen Strafverfolgungsorgane besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2010 - 1 StR 57/10 -, BGHSt 56, 11, nach dem der Grundsatz „ne bis in idem“ auch mit Blick auf Art. 50 GrCH nur nach Maßgabe von Art. 54 SDÜ gilt). Dementsprechend musste das wegen eines Teils der durch das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 geahndeten Straftaten in der Bundesrepublik eingeleitete Strafverfahren eingestellt werden. Damit nimmt aber in der Sache das gegen den Beklagten in der Slowakischen Republik ergangene Strafurteil die Stelle eines deutschen Strafurteils ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011- 2 WD 18.10 -, Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 5 für ein Urteil auf Grundlage des Art. VII Abs. 3 Buchstabe b NATO-Truppenstatut ergangen ist; vgl. weiter zu der hier erfolgten Vollstreckbarkeitserklärung und Umwandlung der Strafsanktion: § 48 f., 54 IRG sowie zu der hier ebenfalls erfolgten Eintragung in das Bundeszentralregister: §§ 54 ff. BZRG). Dies rechtfertigt in Ansehung des genannten Zwecks der Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen für das Disziplinarverfahren, dass dem Urteil des Bezirksgerichts ..., das in der Bundesrepublik auf Grund des in Art. 54 SDÜ in Verbindung mit Art. 50 GrCh verankerten Grundsatzes „ne bis in idem“ zu einem Strafklageverbrauch führt, Bindungswirkung im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG zukommt. Für eine in diesen Fällen bestehende Bindungswirkung spricht auch, dass im Ausland oder - wie hier - an in ihrem Heimatstaat lebenden ausländischen Staatsangehörigen begangene Straftaten von ausländischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten regelmäßig vollständiger und gründlicher aufgeklärt werden können als dies deutschen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten möglich ist. Diese haben nämlich nur im Rahmen bestehender Rechtshilfeabkommen und ihrer innerstaatlichen Umsetzung die Möglichkeit zu Ermittlungsmaßnahmen im Ausland (vgl. zu diesem Aspekt ebenfalls: BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011, a.a.O.). Soweit Bedenken bezüglich einer nicht immer gegebenen Vergleichbarkeit des deutschen mit dem ausländischen Strafverfahren vor allem im Hinblick auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards gesehen werden (vgl. Weiß, a.a.O., § 23 BDG RdNr. 22), kann hiervon im Geltungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens und der Europäischen Grundrechtecharta nicht ausgegangen werden (siehe dazu noch unten) und besteht zudem mit der Pflicht zur Lösung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ein hinreichendes Korrektiv (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2011, a.a.O.).
33 
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Disziplinargericht allerdings die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Ein Lösungsbeschluss kommt damit dann in Frage, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn also die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder unschlüssig sind, in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinargerichte auf Grund einer eigenen anderen Würdigung abweichende Feststellungen für richtig halten; das Disziplinargericht darf insbesondere nicht seine eigene Beweiswürdigung gegen die des Strafgerichts setzen. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2009, a.a.O. m.w.N.; Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., § 57 RdNr. 10). Für den Fall, dass - wie hier - ein ausländisches Strafurteil Bindungswirkung entfaltet, ist zudem zu prüfen, ob rechtsstaatliche Mindeststandards eingehalten sind.
34 
Wird erst im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010, a.a.O., hinsichtlich der bloßen Behauptung, es habe im Strafverfahren einen Deal gegeben). Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann. Wird hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass die Feststellungen eines ausländischen Strafurteils unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, sind erforderlichenfalls Ermittlungen zum Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung und zum Inhalt des Strafprozessrechts des Staates, dessen Strafgericht die rechtskräftige Verurteilung ausgesprochen hat, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011, a.a.O.; Deiseroth, juris-PR-BVerwG 25/2011 Anm. 4).
35 
Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen nicht vor.
36 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Strafnormen und Prozessschutzregeln der Slowakischen Republik, die am 01.05.2004 der EU beigetreten ist (Beitrittsvertrag vom 16.04.2003, ABl. 2003 L 236/33 und C 227 E), rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.02.2013 - c-399/11 - (Melloni), NJW 2013, 1215 RdNr. 37 und 63; vgl. auch Gutachten des EuGH vom 18.12.2014 - C-2/13, RdNr. 191 ff.) verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dass der einzelne Mitgliedstaat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte (vgl. hier die justiziellen Grundrechte in Art. 47 ff. GrCh) beachtet. Für außergewöhnliche Umstände im oben genannten Sinn ist im Hinblick auf den slowakischen Strafprozess nichts ersichtlich.
37 
Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 kommt auch im Hinblick auf eine vom Beklagten geltend gemachte offenkundige Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften nicht in Betracht.
38 
So hat der Bevollmächtigte des Beklagten zunächst an seiner Rüge, der in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... anwesende Dolmetscher sei nicht öffentlich bestellt und vereidigt gewesen (zu den Rechtsfolgen des Verstoßes gegen §189 GVG nach deutschem Recht vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1986 - VI ZR 262/85 -, NJW 1987, 260; OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.1995 - 4 Ss 888/95 -, StV 1996, 532), nicht mehr festgehalten, nachdem er in der Berufungsverhandlung vor dem Senat auf eine entsprechende „Übersetzerklausel“ für den im slowakischen Strafverfahren durchweg beigezogenen Dolmetscher ..., die sich in den vom Senat beigezogenen Akten des Strafprozesses des Bezirksgerichts ... (Blatt 622) befindet, hingewiesen wurde.
39 
Die weitere Rüge des Beklagten, das Bezirksgericht ... habe gegen den Mündlichkeitsgrundsatz verstoßen, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte beanstandet insoweit, dass die Zeugen, vor allem die (angeblich) Geschädigten, vom Gericht nicht zu dem Tatvorwurf vernommen worden seien, sich vielmehr nur auf die bislang von ihnen gemachten schriftlichen Angaben berufen und mitgeteilt hätten, dass sie dem nichts hinzuzufügen hätten. Damit habe sich das Gericht keinen direkten und unmittelbaren Eindruck verschafft, sondern ausschließlich auf das schriftliche Aktenstudium verlassen. Bei diesem Vorbringen übersieht der Beklagte indes, dass das Kreisgericht ... als Berufungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2005 das erste, auf die Hauptverhandlung vom 21.03.2005 ergangene Urteil des Bezirksgerichts ... vom 13.04.2005 aufgehoben und die Sache gemäß § 259 Abs. 1 der slowakischen Strafprozessordnung an das Bezirksgericht... zurückgegeben hat, um es im „notwendigen Umfang“ von Neuem zu verhandeln und zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat im Beschluss vom 14.06.2005 die tatsächlichen Feststellungen und rechtliche Würdigung des Bezirksgerichts ... im Urteil vom 13.04.2005 zum Tatkomplex 1 (die hier streitgegenständlichen Taten im Jahr 1999) unbeanstandet gelassen und als „richtig“ bezeichnet, so dass insoweit das Bezirksgericht ... in diesem Umfang nicht mehr neu verhandeln und entscheiden musste. In der Hauptverhandlung des zurückverwiesenen Verfahrens hat sich das - identisch besetzte - Bezirksgericht ... gemäß § 219 Satz 2 der slowakischen Strafprozessordnung mit dem wesentlichen Inhalt der bislang erfolgten Beweisführung bekannt gemacht und dann die Geschädigten... und ... als Zeugen vernommen, die sich auf die bislang in der ersten Hauptverhandlung vom 21.03.2005 gemachten Ausführungen beriefen, und zudem auf weitere Fragen des Gerichts und des Beklagten Angaben machten. Weiterhin wurde der Zeuge ... vernommen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz auch nicht Gegenstand der von dem Beklagten auch gegen das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 eingelegten Berufung war und das Kreisgericht ... im Beschluss vom 31.01.2006 darüber hinaus ausgeführt hat:
40 
„Das …Gericht hat auf Grund der eingelegten Berufung im Sinne des § 254 Abs. 1 der Strafprozessordnung die Richtigkeit und Gesetzlichkeit des angefochtenen Urteils, als auch die Richtigkeit des Verfahrens, das ihm vorausging überprüft, berücksichtigend dabei auch eventuelle Fehler, die durch die Berufung nicht angefochten waren, und auf diese Weise festgestellt, dass die Berufung des Angeklagten unbegründet ist.“
41 
Schließlich sieht der Senat auch keinen Anlass für eine Lösung von den vom slowakischen Strafgericht getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beklagten, die das Disziplinargericht insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3). Denn in der Berufungsverhandlung vor dem Senat hat der Beklagte namentlich nur noch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Tatbegehung geltend gemacht, die von der Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht umfasst ist. Auf eine Schuldunfähigkeit hat sich der Beklagte in der Berufungsverhandlung nicht mehr ausdrücklich berufen. Darüber hinaus greifen die von dem Beklagten geltend gemachten Bedenken im Zusammenhang mit der Einholung der Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit im slowakischen Strafverfahren (Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Gesundheitswesen, Unterbereich Psychiatrie vom 06.12.2004, erstellt von ... sowie Sachverständigengutachten des ... vom 22.11.2004) nicht durch. Dies gilt zunächst für die Rüge der mangelnden Übersetzung dieser Gutachten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Zwar ergibt sich aus dem Beschluss des Kreisgerichts ... vom 14.06.2005, dass ein Übersetzer für die Übersetzung der eingeholten Sachverständigengutachten im Vorverfahren nicht bestellt worden ist. Doch ist ausweislich dieses Beschlusses ein Übersetzer bestellt worden, als Klage zum Gericht erhoben wurde. Darüber hinaus sind die Gutachter ... und ... in der Hauptverhandlung vom 21.03.2005 als Sachverständige vernommen worden und haben auch auf Fragen des Verteidigers des Beklagten und des Beklagten selbst Stellung genommen, was darauf schließen lässt, dass dem Beklagten und seinem Verteidiger der Inhalt der erstellten Sachverständigengutachten jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung (hinreichend) bekannt war. Zudem hat der Beklagte im zweiten Berufungsverfahren vor dem Kreisgericht ... ausweislich des Beschlusses des Kreisgerichts ... vom 31.01.2006 eine fehlende Übersetzung der Sachverständigengutachten nicht (mehr) geltend gemacht, sondern sich vielmehr im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Rüge hinsichtlich der Feststellung, dass er grob die Grundsätze der Gastfreundschaft verletzt habe, auf die eingeholten Sachverständigengutachten berufen.
42 
Auch die von dem Beklagten geltend gemachten Mängel bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens des ... können nicht zu einer Lösung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG führen. Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass der Beklagte nur Bedenken gegen das Sachverständigengutachten des ... geltend macht, das Sachverständigengutachten der ... hingegen nicht beanstandet. Doch auch das Gutachten des ... kommt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht an einer psychischen Erkrankung leidet und dass seine Beherrschungsfähigkeit nicht in einem forensisch relevanten Maß beeinträchtigt war. Bezüglich der Rüge, die bei der Exploration durch ... zugezogene Dolmetscherin sei der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen, fällt weiter auf, dass sie weder im slowakischen Strafverfahren noch bislang im Disziplinarverfahren erhoben wurde, was durchgreifende Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen lässt. Es kommt hinzu, dass im Gutachten des Sachverständigen ... Mängel der sprachlichen Verständigung nicht erwähnt wurden und aus dem im Gutachten wiedergegebenen Angaben des Beklagten bei dessen Exploration sprachliche Verständigungsschwierigkeiten nicht ersichtlich werden. Auffallend ist zudem, dass die im Sachverständigengutachten des ... wiedergegebenen Angaben des Beklagten weitgehend und auch in Details deckungsgleich sind denen im Sachverständigengutachten der ... Für die Erstellung des zuletzt genannten Sachverständigengutachtens wurde der Beklagte in deutscher Sprache exploriert. All diese Umstände sprechen gegen relevante Mängel der Kommunikation bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens des ....
43 
Soweit der Beklagte wiederum hinsichtlich des Sachverständigengutachtens ... geltend macht, die Exploration sei schon in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend gewesen, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Im Gutachten des ... wird insoweit ausgeführt, dass der Beklagte zunächst vorsichtig, später dann gesprächiger gewesen sei. Er sei unterhaltsam, andererseits in seiner Ausdrucksweise sehr vorsichtig. Auf viele Fragen, die seine Person und seine Tat betreffen, habe er nicht antworten wollen. Er habe insbesondere Fragen zu dem Verlauf seiner Ehe und zu den Scheidungsgründen nicht beantworten wollen; auch habe er es abgelehnt, auf viele weitere Fragen, insbesondere zu seinem Sexualverhalten zu antworten. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beklagte während der Unterhaltung mit dem Gutachter einerseits sehr viel gesprochen habe, andererseits seien seine Aussagen „informationsarm“ gewesen, weil er sich weitestgehend geweigert habe, Informationen über seine Person und sein Leben zu geben und weil er über die Straftaten überhaupt nichts gesagt habe. Die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Tests sei ebenfalls erschwert gewesen. Der Beklagte habe sich geweigert, einige Tests (z.B. Zeichnungen) durchzuführen und habe andere Tests nur teilweise absolviert. Bei weiteren angewandten Methoden habe er nur wenige Antworten gegeben, auf viele Aufforderungen habe er mit „no comment“ reagiert. Diese Angaben zur sehr beschränkten Mitarbeit des Beklagten bei der Exploration hat der Gutachter ... bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... am 21.03.2005 wiederholt. Sie fügen sich zudem in das Bild ein, das der Senat von dem Beklagten, der Angaben zu den Tatvorwürfen in der Berufungsverhandlung ausdrücklich nicht machen wollte, hat gewinnen können. Auch die Gutachter ... haben festgestellt, dass der Beklagte beim Versuch, die vorliegenden Taten zu analysieren bzw. ein Gespräch darüber zu beginnen, sofort verärgert bzw. unfreundlich reagiert habe; soweit der Gegenstand des Gesprächs indifferente Themen betreffe, habe der Beklagte gut mitgearbeitet, ansonsten sei er unwillig und unfreundlich gestimmt gewesen. Insoweit ergibt sich aus den beiden eingeholten Sachverständigengutachten das Bild, dass sich die Sachverständigen jeweils um eine gründliche Exploration des Beklagten bemüht haben; beim Gutachter ... kamen noch psychologische Testverfahren hinzu. Eine weitergehende Exploration war offenkundig wegen der mangelnden Bereitschaft des Beklagten zur Mitarbeit bei den Explorationsgesprächen und bei der Durchführung von psychologischen Tests nicht möglich, kann aber nicht darauf zurückgeführt werden, dass sich die Gutachter nicht hinreichend Zeit für die Exploration genommen hätten. Gleichwohl haben sie in der Hauptverhandlung vom 21.03.2005 vor dem Bezirksgericht ... plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Angaben des Beklagten für die Erstellung der erbetenen Gutachten ausreichend gewesen seien und weitere Untersuchungen sowie ein weiterer Zeitaufwand nicht zweckmäßig gewesen wären.
44 
Hinsichtlich der Rüge, dass der Gutachter ... keine schriftlichen Unterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen habe, wird schon kein Arzt benannt, dessen Unterlagen hätten herangezogen werden können. Der Sachverständige ... gibt zudem an, dass er zu Zwecken der Erstellung des Gutachtens die schriftlichen Unterlagen studiert habe und ihm ein Gutachten des Kollegen ... zur Verfügung gestanden habe.
45 
Danach ist auch im Berufungsverfahren von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, die das Verwaltungsgericht auf Seite 6 und 7 seines Urteils in Bezug auf die Feststellungen des Urteils des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 getroffen hat. Die von dem Beklagten begangenen Taten entsprechen nach deutschem Recht den Straftaten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176, 176a StGB (so auch Beschluss des Landgerichts... vom 05.06.2007, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10.12.2014 - 2 B 75.14 -, NVwZ-RR 2015, 223).
46 
Mit diesen Taten hat der Beschuldigte ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des in dem hier relevanten Tatzeitraum (Sommer 1999) geltenden § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Fassung vom 31.03.1999 (BBG a.F.) begangen. Danach ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für ein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
47 
Das Verhalten des Beklagten ist eine außerdienstliche Pflichtverletzung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F., da es sich als Verhalten einer Privatperson ohne kausale und logische Einbindung in ein Amt und in eine damit verbundene dienstliche Tätigkeit darstellt. Der Beklagte hat durch den (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG a.F.) verstoßen. Die qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. sind hier ebenfalls erfüllt. Dazu heißt es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173):
48 
„Für die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften in § 54 Satz 3 BBG a.F. und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG hat der Disziplinarsenat (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 ff.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23) hervorgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen wollte. Diese werden nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen. Daher ist ein außerdienstliches Fehlverhalten nur dann disziplinarisch bedeutsam, wenn es die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die der Beruf des Beamten erfordern. Die Beeinträchtigung muss sich auf das konkrete Amt des Beamten beziehen oder das Ansehen des Beamtentums nachhaltig beschädigen.
49 
In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Insoweit wird in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien "immer im Dienst", in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BTDrucks 16/4027). Eine Rechtsänderung ergibt sich hieraus nicht. Die Wahrung des "Ansehens des Beamtentums" dient allein der Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung. Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O. m.w.N.).
50 
Der mit der Gesetzesänderung nachvollzogene Wertungswandel bei der Beurteilung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen ist zu berücksichtigen, entsprach aber bereits zum Tatzeitpunkt der Auslegung der seinerzeit geltenden § 20 Satz 3 und § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist daher weiterhin die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil es auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein für den Beklagten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gibt (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, m.w.N.).
51 
Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, führen allerdings auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung wie die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (bzw. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, vormals § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. bzw. § 83 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F.) zeigt (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O.). Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich bei einem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist.“
52 
Eine solche Straftat ist - unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehat und unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als „Richtschnur“ für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, a.a.O.; Beschluss vom 23.06.2010 - 2 B 44.09 -, IÖD 2010, 189) bzw. als „Regeleinstufung“ (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, NVwZ 2015, 1680) die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. für den Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts zu Grunde zu legen sind. Das folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen der §§ 176 Abs. 1, 176a StGB zum Ausdruck kommt. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und psychisch in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel der Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen mittlerweile durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b, ebenso § 184b StGB, vgl. auch § 5 Nr. 8b StGB) bezwecken, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters regelmäßig zu einem völligen Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wir auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (BVerwG, Urteile vom 25.03.2010, a.a.O. und vom 24.02.1999 - 1 D 72.97 -, juris m.w.N.)
53 
Die Feststellung, dass hier für den Beklagten als Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 12 BDG als Richtschnur für die Maßnahmebemessung bzw. als Regelmaßnahme in Betracht kommt, entbindet das Disziplinargericht jedoch unter Beachtung des im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist auch der Senat der Ansicht, dass es im Fall des Beklagten bei der Aberkennung des Ruhegehalts (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 12 BDG) zu verbleiben hat.
54 
Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens sind für den Senat keine den Beklagten entlastenden Gesichtspunkte ersichtlich. Im Gegenteil: Dem von dem Beklagten begangenen (schweren) Missbrauch von Kindern kommt hier ein außerordentliches Gewicht zu.
55 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass der planvolle und über einen längeren Zeitraum fortgesetzte Missbrauch der Kinder sowie das zur Begehung der Tat zielgerichtete, gleichsam perfide Ausnutzen des Vertrauens und der wirtschaftlichen Not der Betroffenen über das schon außerordentlich schwere Eigengewicht der Tat hinausgehende erschwerende Umstände aufweist. Es hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 Bezug genommen, in dem es heißt:
56 
„Die Stufe der gesellschaftlichen Gefährlichkeit bei dem Beschuldigten wird durch die Tatsache erhöht, dass er die Taten längere Zeit fortgesetzt und an mehreren Personen begangen hat, dass er grob und pervers gegen die Prinzipien der Gastfreundlichkeit, welche er auf dem Gebiet der slowakischen Republik genoss, verstoßen hat, dass er das Wohlwollen der Personen, mit welchen er sich traf, erlangt hat und die schwierige soziale und vor allem finanzielle Situation in der Weise missbraucht hat, dass er der Familie der Minderjährigen diverse kleine oder größere Finanzsummen geleistet hat. Er hat für diese Familie die Einkäufe bezahlt, ermöglichte ihnen, in seiner Holzhütte in der Gemeinde ... zu wohnen, womit er einen engen Kontakt zu der Familie zwecks Befriedigung seiner perversen sexuellen Gelüste geknüpft hat.“
57 
Soweit der Mutter der geschädigten Kinder im Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 ein „großer Anteil“ an den Handlungen des Beklagten zugewiesen wird, hat das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend festgestellt, dass dies den Beklagten nicht entlastet.
58 
Durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte, die hier ein Absehen von der als Richtschnur bzw. Regelmaßnahme heranzuziehenden Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen würden, vermag der Senat mit dem Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich der Beklagte auf den von ihm in der Sache zunächst maßgeblich herangezogenen Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB nicht berufen kann, bei dem nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, a.a.O.).
59 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt.
60 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Beklagten solch schwerwiegende Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen sind, werden von diesem weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Als einziger Anknüpfungspunkt für eine solche Maßnahme kommt allenfalls in Betracht, dass im Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 ausgeführt wird, dass im Ermittlungsverfahren „Zweifel über den geistigen Zustand“ des Beklagten aufgekommen sind. Von welcher Art diese Zweifel sind, ist aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Der Beklagte hat auch im gesamten Straf- wie auch im Disziplinarverfahren nicht über solche psychischen Probleme sowie deren Behandlung berichtet, die die Frage der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Tatbegehung aufwerfen könnten. Bei der Gutachtenerstellung im slowakischen Strafverfahren hat er gegenüber den Gutachtern ... angegeben, dass er niemals in einer Psychiatrie therapiert worden sei und sich psychisch in Ordnung fühle. Bei der von dem Gutachter ... vorgenommen Exploration führte er aus, dass er zum ersten Mal in einer Psychiatrie (zur Gutachtenerstellung) sei und sich - abgesehen von einem Rückenleiden - gesund fühle. In der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... vom 21.03.2005 gab der Beklagte bei der Befragung des Gutachters ... an, er wolle erklären, wie er sich als gesunder Mensch in einer psychiatrischen Einrichtung, in der er untersucht worden sei, gefühlt habe. Auch im Übrigen lassen sich den im slowakischen Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der ... sowie des ... (zu den Einwänden des Beklagten gegen diese Gutachten s. bereits oben) keine Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Beklagten entnehmen. Die Gutachter ... kommen für den Senat plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass eine psychische Erkrankung im engeren Sinne unter Querschnittsgesichtspunkten zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Beim Beklagten könne eine sexuelle Deviation im Sinne einer auf unreife, heranwachsende „Objekte“ gerichteten Homosexualität festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Verübung der Straftaten sei die „Beherrschungsfähigkeit“ des Beklagten nicht in einem forensisch relevanten Maße beeinträchtigt gewesen. Er habe die Gefährlichkeit seines Handelns erkennen können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung ein Alkoholkonsum oder der Einfluss alkoholischer Getränke eine relevante Rolle gespielt habe. Auch der Gutachter ... kommt bei der Analyse der Persönlichkeit des Beklagten zu dem Ergebnis, dass es keine Anzeichen für eine geistige Erkrankung oder eine emotionale Störung gebe. Die Realitätskontrolle sei vorhanden. Die Persönlichkeit sei akzentuiert mit verstärkt egozentrischen Merkmalen. Diese Ergebnisse ihrer Begutachtung haben ... auf Befragen in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... am 21.03.2005 nochmals bestätigt. Dem von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... eingeholten Gutachten des ... vom 05.05.2008 können ebenfalls keine hinreichenden Anzeichen entnommen werden, die auf die Möglichkeit hindeuten würden, dass der Beklagte bei Tatbegehung möglicherweise erheblich vermindert schuldfähig gewesen wäre. Der dort erhobene Befund ist insoweit unauffällig. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, er sei psychisch stark angeschlagen, lebe völlig zurückgezogen und leide unter einer Depressionsbelastung, beziehen sich diese Angaben auf seine derzeitige Lebenssituation und lassen keine Rückschlüsse auf seine psychische Verfassung zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Jahr 1999 zu.
61 
Auch im Übrigen stehen dem Beklagten keine Milderungs- oder Entlastungsgründe zur Seite, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen würden. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass der Beklagte bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, seine Haftstrafe verbüßt hat und die ihm vorgeworfenen Taten nunmehr über 15 Jahre zurückliegen (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 19.06.2008 - 1 D 2.07 -, Buchholz 235 § 25 BDO Nr. 5; Urteil des Senats vom 18.06.2013 - DB 13 S 533/13 -). Dies folgt nicht zuletzt aus §§ 14, 15 BDG, die im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts vom (beschränkten) Maßnahmeverbot wegen strafrechtlicher Verurteilung (§ 14 BDG, der auch für eine Strafe auf Grund des Urteils eines ausländischen Strafgerichts Anwendung findet, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.1981, a.a.O.) sowie vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 15 BDG) ausgenommen hat. Ist der Beamte - wie hier - wegen seines Dienstvergehens auf Dauer untragbar geworden, so ändert die Verbüßung einer Haftstrafe hieran ebenso wenig wie der Zeitablauf (dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 20.01.2014 - 2 B 89.13 -, juris und vom 30.08.2012 - 2 B 21.12 -, jew. juris). Hinsichtlich des Zeitablaufes gilt dies auch dann, wenn dieser auf einem unangemessen langen Disziplinarverfahren beruht, soweit - wie hier - die Entfernung aus dem Dienst oder beim Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts geboten ist (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12 -, NVwZ 2013, 788).
62 
Der Senat vermag damit ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden außerdienstlichen Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch entlastende Umstände entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen und als aktiver Beamter noch im Dienst verbleiben könnte. Autorität und Ansehen eines Beamten beruhen vor allem auf dem Vertrauen, das ihm auf Grund pflichtgemäßen Verhaltens entgegengebracht wird. Als Ruhestandsbeamtem ist dem Beklagten daher das Ruhegehalt abzuerkennen. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter wirtschaftlichen und familiären Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
63 
Der Senat sieht keinen Grund, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 BDG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG auszuschließen.
64 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die zur Nichtzulassung der Revision auf § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
26 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
27 
Die Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, ihm einen Prozessbevollmächtigten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie wegen seiner subjektiven Fähigkeiten beizuordnen, geht schon deswegen fehl und kann damit nicht zu einem Erfolg der Berufung führen, weil der Beklagte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 3 BDG, § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt hat.
28 
Entsprechend dem Antrag der Klägerin hat die Disziplinarkammer dem Beklagten auch zu Recht das Ruhegehalt aberkannt.
29 
Der Senat legt seiner Beurteilung die von der Disziplinarkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Grunde, die ihrerseits mit den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des slowakischen Bezirksgerichtes ... vom 24.10.2005 übereinstimmen, soweit dieses die Taten des Beklagten aus dem Jahr 1999 zum Gegenstand hat.
30 
Hinsichtlich dieser Feststellungen des Bezirksgerichtes ... besteht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG Bindungswirkung. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch im Berufungsverfahren anzuwenden ist, sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Auch wenn es sich hier nicht um ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Strafgerichts handelt, entfaltet das Strafurteil des slowakischen Bezirksgerichts ... die Wirkungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG (vgl. zur Frage, ob ausländische Strafurteile Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG entfalten können, einerseits eine Bindungswirkung generell ablehnend: Weiß, in: Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht [GKÖD], M § 23 RdNr. 22; Urban/Wittkowski, BDG, § 57 RdNr. 3; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 23 BDG RdNr. 3; Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 23 BDG RdNr. 5; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 18 RdNr. 3a; Bieler/Lukat, NDiszG § 24 RdNr. 4; andererseits: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl., § 57 RdNr. 3: Bindungswirkung ausländischer Urteile bei kultureller und rechtsstaatlicher Übereinstimmung der dortigen Strafnormen und Prozessschutzregeln mit denen des deutschen Rechts [ordre public, früher Art. 30 EGBGB, aufgehoben infolge der unmittelbaren Geltung der Rom-I-Verordnung durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 durch Gesetz vom 25.06.2009, BGBl. I S. 1574]). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
31 
Der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG (ebenso § 23 Abs. 1 Satz 1 BDG für das behördliche Disziplinarverfahren) spricht lediglich davon, dass die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren Bindungswirkung entfalten, nicht aber ausdrücklich - anders als § 41 Abs. 1 BBG, § 24 BeamtStG (Verlust der Beamtenrechte), § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Erlöschen der Versorgungsbezüge) - von dem Urteil eines deutschen Gerichts. Ihm ist mithin die Beschränkung der Bindungswirkung auf Urteile eines deutschen Strafgerichts nicht zu entnehmen. Auch aus der Gesetzesbegründung (abgedruckt bei GKÖD, Anh D 051) ergibt sich für eine solche Beschränkung nichts. Aus den Regelungen zum Verlust der Beamtenrechte in § 41 Abs. 1 BBG, § 23 BeamtStG und zum Erlöschen der Versorgungsbezüge in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG kann für das Erfordernis eines rechtskräftigen Urteils eines deutschen Strafgerichts in § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ebenfalls nichts hergeleitet werden. Diese Normen sehen für den Verlust der Rechtsstellung als Beamter bzw. der Versorgungsbezüge ausdrücklich deswegen das Urteil eines deutschen Gerichts vor, weil es sich hierbei um eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge handelt, die nur von einem deutschen Gericht, nicht jedoch von ausländischen Gerichten beurteilt und verantwortet werden kann und soll. Demzufolge können diese für das Status- und das Versorgungsrecht des Beamten erlassenen Regelungen auch nicht auf andere gesetzliche Vorschriften übertragen werden; hierfür hätte es einer klarstellenden Aussage des Gesetzgebers bedurft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 WDB 9/01 -, BVerwGE 115, 152). Allerdings kann ebenso wenig aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 01.09.1981 - 1 D 90.80 -, BVerwGE 73, 253) zu § 14 BDO, der Vorgängerregelung des § 14 BDG, gefolgert werden, dass die Bindungswirkung der §§ 23 Abs. 1, 57 Abs. 1 BDG auch bei sachgleichen Strafurteilen ausländischer Gerichte gilt (ebenso: Weiß sowie Urban/Wittkowski, jew. a.a.O.). Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 01.09.1981, a.a.O., maßgeblich darauf abgestellt, dass § 14 BDO - anders als die Bindungsvorschriften der §§ 23 Abs. 1, 57 Abs. 1 BDG - eine „Rechtswohltat“ einräumt, die demjenigen zu Gute kommt, der eine sachgleiche Strafe verbüßt hat. Dem liegt zu Grunde, dass die Verbüßung der Strafe läuternd auf den Beamten gewirkt und seine Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens gestärkt haben kann, unabhängig davon, ob ein deutsches oder ein ausländisches Gericht die Strafe verhängt hat.
32 
Entscheidend sind vielmehr Sinn und Zweck der Regelung über die Bindungswirkung in § 57 Abs. 1 BDG in den Blick zu nehmen. Der Gesetzgeber hat die Bindung der Disziplinargerichte an die Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht in verschiedenen gerichtlichen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden (BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 - m.w.N.; Weiß, a.a.O., § 57 BDG RdNr. 9). Er hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich wie auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26.08.2010, a.a.O.). Zwar mag dem den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auch zu Grunde liegenden Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl. Art. 95 Abs. 3 GG) entnommen werden, dass dieses Gebot als Spiegelbild des umfassenden Anspruchs der Einheit der Rechtsordnung nicht im gleichen Maße für Entscheidungen auf der Grundlage anderer Rechtsordnungen gilt (vgl. in diese Richtung gehend: Dannenberg, NZWehrr 1993, 190). Allerdings ist zu beachten, dass unter - den hier erfüllten - Voraussetzungen des Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ, ABl. EG 2000 L 239/219), dem die Slowakische Republik zum 31.12.2007 beigetreten ist, in Verbindung mit Art. 50 der durch den Vertrag von Lissabon am 01.12.2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte (GrCh, BGBl. II S. 1233) ein Verbot der Doppelverfolgung für die deutschen Strafverfolgungsorgane besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2010 - 1 StR 57/10 -, BGHSt 56, 11, nach dem der Grundsatz „ne bis in idem“ auch mit Blick auf Art. 50 GrCH nur nach Maßgabe von Art. 54 SDÜ gilt). Dementsprechend musste das wegen eines Teils der durch das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 geahndeten Straftaten in der Bundesrepublik eingeleitete Strafverfahren eingestellt werden. Damit nimmt aber in der Sache das gegen den Beklagten in der Slowakischen Republik ergangene Strafurteil die Stelle eines deutschen Strafurteils ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011- 2 WD 18.10 -, Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 5 für ein Urteil auf Grundlage des Art. VII Abs. 3 Buchstabe b NATO-Truppenstatut ergangen ist; vgl. weiter zu der hier erfolgten Vollstreckbarkeitserklärung und Umwandlung der Strafsanktion: § 48 f., 54 IRG sowie zu der hier ebenfalls erfolgten Eintragung in das Bundeszentralregister: §§ 54 ff. BZRG). Dies rechtfertigt in Ansehung des genannten Zwecks der Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen für das Disziplinarverfahren, dass dem Urteil des Bezirksgerichts ..., das in der Bundesrepublik auf Grund des in Art. 54 SDÜ in Verbindung mit Art. 50 GrCh verankerten Grundsatzes „ne bis in idem“ zu einem Strafklageverbrauch führt, Bindungswirkung im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG zukommt. Für eine in diesen Fällen bestehende Bindungswirkung spricht auch, dass im Ausland oder - wie hier - an in ihrem Heimatstaat lebenden ausländischen Staatsangehörigen begangene Straftaten von ausländischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten regelmäßig vollständiger und gründlicher aufgeklärt werden können als dies deutschen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten möglich ist. Diese haben nämlich nur im Rahmen bestehender Rechtshilfeabkommen und ihrer innerstaatlichen Umsetzung die Möglichkeit zu Ermittlungsmaßnahmen im Ausland (vgl. zu diesem Aspekt ebenfalls: BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011, a.a.O.). Soweit Bedenken bezüglich einer nicht immer gegebenen Vergleichbarkeit des deutschen mit dem ausländischen Strafverfahren vor allem im Hinblick auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards gesehen werden (vgl. Weiß, a.a.O., § 23 BDG RdNr. 22), kann hiervon im Geltungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens und der Europäischen Grundrechtecharta nicht ausgegangen werden (siehe dazu noch unten) und besteht zudem mit der Pflicht zur Lösung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ein hinreichendes Korrektiv (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2011, a.a.O.).
33 
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Disziplinargericht allerdings die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Ein Lösungsbeschluss kommt damit dann in Frage, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn also die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder unschlüssig sind, in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinargerichte auf Grund einer eigenen anderen Würdigung abweichende Feststellungen für richtig halten; das Disziplinargericht darf insbesondere nicht seine eigene Beweiswürdigung gegen die des Strafgerichts setzen. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2009, a.a.O. m.w.N.; Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., § 57 RdNr. 10). Für den Fall, dass - wie hier - ein ausländisches Strafurteil Bindungswirkung entfaltet, ist zudem zu prüfen, ob rechtsstaatliche Mindeststandards eingehalten sind.
34 
Wird erst im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010, a.a.O., hinsichtlich der bloßen Behauptung, es habe im Strafverfahren einen Deal gegeben). Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann. Wird hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass die Feststellungen eines ausländischen Strafurteils unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, sind erforderlichenfalls Ermittlungen zum Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung und zum Inhalt des Strafprozessrechts des Staates, dessen Strafgericht die rechtskräftige Verurteilung ausgesprochen hat, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011, a.a.O.; Deiseroth, juris-PR-BVerwG 25/2011 Anm. 4).
35 
Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen nicht vor.
36 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Strafnormen und Prozessschutzregeln der Slowakischen Republik, die am 01.05.2004 der EU beigetreten ist (Beitrittsvertrag vom 16.04.2003, ABl. 2003 L 236/33 und C 227 E), rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.02.2013 - c-399/11 - (Melloni), NJW 2013, 1215 RdNr. 37 und 63; vgl. auch Gutachten des EuGH vom 18.12.2014 - C-2/13, RdNr. 191 ff.) verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dass der einzelne Mitgliedstaat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte (vgl. hier die justiziellen Grundrechte in Art. 47 ff. GrCh) beachtet. Für außergewöhnliche Umstände im oben genannten Sinn ist im Hinblick auf den slowakischen Strafprozess nichts ersichtlich.
37 
Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 kommt auch im Hinblick auf eine vom Beklagten geltend gemachte offenkundige Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften nicht in Betracht.
38 
So hat der Bevollmächtigte des Beklagten zunächst an seiner Rüge, der in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... anwesende Dolmetscher sei nicht öffentlich bestellt und vereidigt gewesen (zu den Rechtsfolgen des Verstoßes gegen §189 GVG nach deutschem Recht vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1986 - VI ZR 262/85 -, NJW 1987, 260; OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.1995 - 4 Ss 888/95 -, StV 1996, 532), nicht mehr festgehalten, nachdem er in der Berufungsverhandlung vor dem Senat auf eine entsprechende „Übersetzerklausel“ für den im slowakischen Strafverfahren durchweg beigezogenen Dolmetscher ..., die sich in den vom Senat beigezogenen Akten des Strafprozesses des Bezirksgerichts ... (Blatt 622) befindet, hingewiesen wurde.
39 
Die weitere Rüge des Beklagten, das Bezirksgericht ... habe gegen den Mündlichkeitsgrundsatz verstoßen, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte beanstandet insoweit, dass die Zeugen, vor allem die (angeblich) Geschädigten, vom Gericht nicht zu dem Tatvorwurf vernommen worden seien, sich vielmehr nur auf die bislang von ihnen gemachten schriftlichen Angaben berufen und mitgeteilt hätten, dass sie dem nichts hinzuzufügen hätten. Damit habe sich das Gericht keinen direkten und unmittelbaren Eindruck verschafft, sondern ausschließlich auf das schriftliche Aktenstudium verlassen. Bei diesem Vorbringen übersieht der Beklagte indes, dass das Kreisgericht ... als Berufungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2005 das erste, auf die Hauptverhandlung vom 21.03.2005 ergangene Urteil des Bezirksgerichts ... vom 13.04.2005 aufgehoben und die Sache gemäß § 259 Abs. 1 der slowakischen Strafprozessordnung an das Bezirksgericht... zurückgegeben hat, um es im „notwendigen Umfang“ von Neuem zu verhandeln und zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat im Beschluss vom 14.06.2005 die tatsächlichen Feststellungen und rechtliche Würdigung des Bezirksgerichts ... im Urteil vom 13.04.2005 zum Tatkomplex 1 (die hier streitgegenständlichen Taten im Jahr 1999) unbeanstandet gelassen und als „richtig“ bezeichnet, so dass insoweit das Bezirksgericht ... in diesem Umfang nicht mehr neu verhandeln und entscheiden musste. In der Hauptverhandlung des zurückverwiesenen Verfahrens hat sich das - identisch besetzte - Bezirksgericht ... gemäß § 219 Satz 2 der slowakischen Strafprozessordnung mit dem wesentlichen Inhalt der bislang erfolgten Beweisführung bekannt gemacht und dann die Geschädigten... und ... als Zeugen vernommen, die sich auf die bislang in der ersten Hauptverhandlung vom 21.03.2005 gemachten Ausführungen beriefen, und zudem auf weitere Fragen des Gerichts und des Beklagten Angaben machten. Weiterhin wurde der Zeuge ... vernommen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz auch nicht Gegenstand der von dem Beklagten auch gegen das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 eingelegten Berufung war und das Kreisgericht ... im Beschluss vom 31.01.2006 darüber hinaus ausgeführt hat:
40 
„Das …Gericht hat auf Grund der eingelegten Berufung im Sinne des § 254 Abs. 1 der Strafprozessordnung die Richtigkeit und Gesetzlichkeit des angefochtenen Urteils, als auch die Richtigkeit des Verfahrens, das ihm vorausging überprüft, berücksichtigend dabei auch eventuelle Fehler, die durch die Berufung nicht angefochten waren, und auf diese Weise festgestellt, dass die Berufung des Angeklagten unbegründet ist.“
41 
Schließlich sieht der Senat auch keinen Anlass für eine Lösung von den vom slowakischen Strafgericht getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beklagten, die das Disziplinargericht insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3). Denn in der Berufungsverhandlung vor dem Senat hat der Beklagte namentlich nur noch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Tatbegehung geltend gemacht, die von der Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht umfasst ist. Auf eine Schuldunfähigkeit hat sich der Beklagte in der Berufungsverhandlung nicht mehr ausdrücklich berufen. Darüber hinaus greifen die von dem Beklagten geltend gemachten Bedenken im Zusammenhang mit der Einholung der Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit im slowakischen Strafverfahren (Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Gesundheitswesen, Unterbereich Psychiatrie vom 06.12.2004, erstellt von ... sowie Sachverständigengutachten des ... vom 22.11.2004) nicht durch. Dies gilt zunächst für die Rüge der mangelnden Übersetzung dieser Gutachten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Zwar ergibt sich aus dem Beschluss des Kreisgerichts ... vom 14.06.2005, dass ein Übersetzer für die Übersetzung der eingeholten Sachverständigengutachten im Vorverfahren nicht bestellt worden ist. Doch ist ausweislich dieses Beschlusses ein Übersetzer bestellt worden, als Klage zum Gericht erhoben wurde. Darüber hinaus sind die Gutachter ... und ... in der Hauptverhandlung vom 21.03.2005 als Sachverständige vernommen worden und haben auch auf Fragen des Verteidigers des Beklagten und des Beklagten selbst Stellung genommen, was darauf schließen lässt, dass dem Beklagten und seinem Verteidiger der Inhalt der erstellten Sachverständigengutachten jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung (hinreichend) bekannt war. Zudem hat der Beklagte im zweiten Berufungsverfahren vor dem Kreisgericht ... ausweislich des Beschlusses des Kreisgerichts ... vom 31.01.2006 eine fehlende Übersetzung der Sachverständigengutachten nicht (mehr) geltend gemacht, sondern sich vielmehr im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Rüge hinsichtlich der Feststellung, dass er grob die Grundsätze der Gastfreundschaft verletzt habe, auf die eingeholten Sachverständigengutachten berufen.
42 
Auch die von dem Beklagten geltend gemachten Mängel bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens des ... können nicht zu einer Lösung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG führen. Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass der Beklagte nur Bedenken gegen das Sachverständigengutachten des ... geltend macht, das Sachverständigengutachten der ... hingegen nicht beanstandet. Doch auch das Gutachten des ... kommt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht an einer psychischen Erkrankung leidet und dass seine Beherrschungsfähigkeit nicht in einem forensisch relevanten Maß beeinträchtigt war. Bezüglich der Rüge, die bei der Exploration durch ... zugezogene Dolmetscherin sei der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen, fällt weiter auf, dass sie weder im slowakischen Strafverfahren noch bislang im Disziplinarverfahren erhoben wurde, was durchgreifende Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen lässt. Es kommt hinzu, dass im Gutachten des Sachverständigen ... Mängel der sprachlichen Verständigung nicht erwähnt wurden und aus dem im Gutachten wiedergegebenen Angaben des Beklagten bei dessen Exploration sprachliche Verständigungsschwierigkeiten nicht ersichtlich werden. Auffallend ist zudem, dass die im Sachverständigengutachten des ... wiedergegebenen Angaben des Beklagten weitgehend und auch in Details deckungsgleich sind denen im Sachverständigengutachten der ... Für die Erstellung des zuletzt genannten Sachverständigengutachtens wurde der Beklagte in deutscher Sprache exploriert. All diese Umstände sprechen gegen relevante Mängel der Kommunikation bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens des ....
43 
Soweit der Beklagte wiederum hinsichtlich des Sachverständigengutachtens ... geltend macht, die Exploration sei schon in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend gewesen, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Im Gutachten des ... wird insoweit ausgeführt, dass der Beklagte zunächst vorsichtig, später dann gesprächiger gewesen sei. Er sei unterhaltsam, andererseits in seiner Ausdrucksweise sehr vorsichtig. Auf viele Fragen, die seine Person und seine Tat betreffen, habe er nicht antworten wollen. Er habe insbesondere Fragen zu dem Verlauf seiner Ehe und zu den Scheidungsgründen nicht beantworten wollen; auch habe er es abgelehnt, auf viele weitere Fragen, insbesondere zu seinem Sexualverhalten zu antworten. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beklagte während der Unterhaltung mit dem Gutachter einerseits sehr viel gesprochen habe, andererseits seien seine Aussagen „informationsarm“ gewesen, weil er sich weitestgehend geweigert habe, Informationen über seine Person und sein Leben zu geben und weil er über die Straftaten überhaupt nichts gesagt habe. Die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Tests sei ebenfalls erschwert gewesen. Der Beklagte habe sich geweigert, einige Tests (z.B. Zeichnungen) durchzuführen und habe andere Tests nur teilweise absolviert. Bei weiteren angewandten Methoden habe er nur wenige Antworten gegeben, auf viele Aufforderungen habe er mit „no comment“ reagiert. Diese Angaben zur sehr beschränkten Mitarbeit des Beklagten bei der Exploration hat der Gutachter ... bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... am 21.03.2005 wiederholt. Sie fügen sich zudem in das Bild ein, das der Senat von dem Beklagten, der Angaben zu den Tatvorwürfen in der Berufungsverhandlung ausdrücklich nicht machen wollte, hat gewinnen können. Auch die Gutachter ... haben festgestellt, dass der Beklagte beim Versuch, die vorliegenden Taten zu analysieren bzw. ein Gespräch darüber zu beginnen, sofort verärgert bzw. unfreundlich reagiert habe; soweit der Gegenstand des Gesprächs indifferente Themen betreffe, habe der Beklagte gut mitgearbeitet, ansonsten sei er unwillig und unfreundlich gestimmt gewesen. Insoweit ergibt sich aus den beiden eingeholten Sachverständigengutachten das Bild, dass sich die Sachverständigen jeweils um eine gründliche Exploration des Beklagten bemüht haben; beim Gutachter ... kamen noch psychologische Testverfahren hinzu. Eine weitergehende Exploration war offenkundig wegen der mangelnden Bereitschaft des Beklagten zur Mitarbeit bei den Explorationsgesprächen und bei der Durchführung von psychologischen Tests nicht möglich, kann aber nicht darauf zurückgeführt werden, dass sich die Gutachter nicht hinreichend Zeit für die Exploration genommen hätten. Gleichwohl haben sie in der Hauptverhandlung vom 21.03.2005 vor dem Bezirksgericht ... plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Angaben des Beklagten für die Erstellung der erbetenen Gutachten ausreichend gewesen seien und weitere Untersuchungen sowie ein weiterer Zeitaufwand nicht zweckmäßig gewesen wären.
44 
Hinsichtlich der Rüge, dass der Gutachter ... keine schriftlichen Unterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen habe, wird schon kein Arzt benannt, dessen Unterlagen hätten herangezogen werden können. Der Sachverständige ... gibt zudem an, dass er zu Zwecken der Erstellung des Gutachtens die schriftlichen Unterlagen studiert habe und ihm ein Gutachten des Kollegen ... zur Verfügung gestanden habe.
45 
Danach ist auch im Berufungsverfahren von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, die das Verwaltungsgericht auf Seite 6 und 7 seines Urteils in Bezug auf die Feststellungen des Urteils des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 getroffen hat. Die von dem Beklagten begangenen Taten entsprechen nach deutschem Recht den Straftaten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176, 176a StGB (so auch Beschluss des Landgerichts... vom 05.06.2007, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10.12.2014 - 2 B 75.14 -, NVwZ-RR 2015, 223).
46 
Mit diesen Taten hat der Beschuldigte ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des in dem hier relevanten Tatzeitraum (Sommer 1999) geltenden § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Fassung vom 31.03.1999 (BBG a.F.) begangen. Danach ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für ein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
47 
Das Verhalten des Beklagten ist eine außerdienstliche Pflichtverletzung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F., da es sich als Verhalten einer Privatperson ohne kausale und logische Einbindung in ein Amt und in eine damit verbundene dienstliche Tätigkeit darstellt. Der Beklagte hat durch den (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG a.F.) verstoßen. Die qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. sind hier ebenfalls erfüllt. Dazu heißt es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173):
48 
„Für die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften in § 54 Satz 3 BBG a.F. und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG hat der Disziplinarsenat (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 ff.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23) hervorgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen wollte. Diese werden nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen. Daher ist ein außerdienstliches Fehlverhalten nur dann disziplinarisch bedeutsam, wenn es die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die der Beruf des Beamten erfordern. Die Beeinträchtigung muss sich auf das konkrete Amt des Beamten beziehen oder das Ansehen des Beamtentums nachhaltig beschädigen.
49 
In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Insoweit wird in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien "immer im Dienst", in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BTDrucks 16/4027). Eine Rechtsänderung ergibt sich hieraus nicht. Die Wahrung des "Ansehens des Beamtentums" dient allein der Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung. Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O. m.w.N.).
50 
Der mit der Gesetzesänderung nachvollzogene Wertungswandel bei der Beurteilung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen ist zu berücksichtigen, entsprach aber bereits zum Tatzeitpunkt der Auslegung der seinerzeit geltenden § 20 Satz 3 und § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist daher weiterhin die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil es auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein für den Beklagten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gibt (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, m.w.N.).
51 
Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, führen allerdings auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung wie die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (bzw. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, vormals § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. bzw. § 83 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F.) zeigt (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O.). Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich bei einem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist.“
52 
Eine solche Straftat ist - unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehat und unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als „Richtschnur“ für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, a.a.O.; Beschluss vom 23.06.2010 - 2 B 44.09 -, IÖD 2010, 189) bzw. als „Regeleinstufung“ (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, NVwZ 2015, 1680) die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. für den Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts zu Grunde zu legen sind. Das folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen der §§ 176 Abs. 1, 176a StGB zum Ausdruck kommt. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und psychisch in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel der Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen mittlerweile durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b, ebenso § 184b StGB, vgl. auch § 5 Nr. 8b StGB) bezwecken, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters regelmäßig zu einem völligen Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wir auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (BVerwG, Urteile vom 25.03.2010, a.a.O. und vom 24.02.1999 - 1 D 72.97 -, juris m.w.N.)
53 
Die Feststellung, dass hier für den Beklagten als Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 12 BDG als Richtschnur für die Maßnahmebemessung bzw. als Regelmaßnahme in Betracht kommt, entbindet das Disziplinargericht jedoch unter Beachtung des im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist auch der Senat der Ansicht, dass es im Fall des Beklagten bei der Aberkennung des Ruhegehalts (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 12 BDG) zu verbleiben hat.
54 
Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens sind für den Senat keine den Beklagten entlastenden Gesichtspunkte ersichtlich. Im Gegenteil: Dem von dem Beklagten begangenen (schweren) Missbrauch von Kindern kommt hier ein außerordentliches Gewicht zu.
55 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass der planvolle und über einen längeren Zeitraum fortgesetzte Missbrauch der Kinder sowie das zur Begehung der Tat zielgerichtete, gleichsam perfide Ausnutzen des Vertrauens und der wirtschaftlichen Not der Betroffenen über das schon außerordentlich schwere Eigengewicht der Tat hinausgehende erschwerende Umstände aufweist. Es hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 Bezug genommen, in dem es heißt:
56 
„Die Stufe der gesellschaftlichen Gefährlichkeit bei dem Beschuldigten wird durch die Tatsache erhöht, dass er die Taten längere Zeit fortgesetzt und an mehreren Personen begangen hat, dass er grob und pervers gegen die Prinzipien der Gastfreundlichkeit, welche er auf dem Gebiet der slowakischen Republik genoss, verstoßen hat, dass er das Wohlwollen der Personen, mit welchen er sich traf, erlangt hat und die schwierige soziale und vor allem finanzielle Situation in der Weise missbraucht hat, dass er der Familie der Minderjährigen diverse kleine oder größere Finanzsummen geleistet hat. Er hat für diese Familie die Einkäufe bezahlt, ermöglichte ihnen, in seiner Holzhütte in der Gemeinde ... zu wohnen, womit er einen engen Kontakt zu der Familie zwecks Befriedigung seiner perversen sexuellen Gelüste geknüpft hat.“
57 
Soweit der Mutter der geschädigten Kinder im Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 ein „großer Anteil“ an den Handlungen des Beklagten zugewiesen wird, hat das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend festgestellt, dass dies den Beklagten nicht entlastet.
58 
Durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte, die hier ein Absehen von der als Richtschnur bzw. Regelmaßnahme heranzuziehenden Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen würden, vermag der Senat mit dem Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich der Beklagte auf den von ihm in der Sache zunächst maßgeblich herangezogenen Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB nicht berufen kann, bei dem nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, a.a.O.).
59 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt.
60 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Beklagten solch schwerwiegende Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen sind, werden von diesem weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Als einziger Anknüpfungspunkt für eine solche Maßnahme kommt allenfalls in Betracht, dass im Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 ausgeführt wird, dass im Ermittlungsverfahren „Zweifel über den geistigen Zustand“ des Beklagten aufgekommen sind. Von welcher Art diese Zweifel sind, ist aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Der Beklagte hat auch im gesamten Straf- wie auch im Disziplinarverfahren nicht über solche psychischen Probleme sowie deren Behandlung berichtet, die die Frage der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Tatbegehung aufwerfen könnten. Bei der Gutachtenerstellung im slowakischen Strafverfahren hat er gegenüber den Gutachtern ... angegeben, dass er niemals in einer Psychiatrie therapiert worden sei und sich psychisch in Ordnung fühle. Bei der von dem Gutachter ... vorgenommen Exploration führte er aus, dass er zum ersten Mal in einer Psychiatrie (zur Gutachtenerstellung) sei und sich - abgesehen von einem Rückenleiden - gesund fühle. In der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... vom 21.03.2005 gab der Beklagte bei der Befragung des Gutachters ... an, er wolle erklären, wie er sich als gesunder Mensch in einer psychiatrischen Einrichtung, in der er untersucht worden sei, gefühlt habe. Auch im Übrigen lassen sich den im slowakischen Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der ... sowie des ... (zu den Einwänden des Beklagten gegen diese Gutachten s. bereits oben) keine Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Beklagten entnehmen. Die Gutachter ... kommen für den Senat plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass eine psychische Erkrankung im engeren Sinne unter Querschnittsgesichtspunkten zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Beim Beklagten könne eine sexuelle Deviation im Sinne einer auf unreife, heranwachsende „Objekte“ gerichteten Homosexualität festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Verübung der Straftaten sei die „Beherrschungsfähigkeit“ des Beklagten nicht in einem forensisch relevanten Maße beeinträchtigt gewesen. Er habe die Gefährlichkeit seines Handelns erkennen können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung ein Alkoholkonsum oder der Einfluss alkoholischer Getränke eine relevante Rolle gespielt habe. Auch der Gutachter ... kommt bei der Analyse der Persönlichkeit des Beklagten zu dem Ergebnis, dass es keine Anzeichen für eine geistige Erkrankung oder eine emotionale Störung gebe. Die Realitätskontrolle sei vorhanden. Die Persönlichkeit sei akzentuiert mit verstärkt egozentrischen Merkmalen. Diese Ergebnisse ihrer Begutachtung haben ... auf Befragen in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... am 21.03.2005 nochmals bestätigt. Dem von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... eingeholten Gutachten des ... vom 05.05.2008 können ebenfalls keine hinreichenden Anzeichen entnommen werden, die auf die Möglichkeit hindeuten würden, dass der Beklagte bei Tatbegehung möglicherweise erheblich vermindert schuldfähig gewesen wäre. Der dort erhobene Befund ist insoweit unauffällig. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, er sei psychisch stark angeschlagen, lebe völlig zurückgezogen und leide unter einer Depressionsbelastung, beziehen sich diese Angaben auf seine derzeitige Lebenssituation und lassen keine Rückschlüsse auf seine psychische Verfassung zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Jahr 1999 zu.
61 
Auch im Übrigen stehen dem Beklagten keine Milderungs- oder Entlastungsgründe zur Seite, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen würden. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass der Beklagte bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, seine Haftstrafe verbüßt hat und die ihm vorgeworfenen Taten nunmehr über 15 Jahre zurückliegen (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 19.06.2008 - 1 D 2.07 -, Buchholz 235 § 25 BDO Nr. 5; Urteil des Senats vom 18.06.2013 - DB 13 S 533/13 -). Dies folgt nicht zuletzt aus §§ 14, 15 BDG, die im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts vom (beschränkten) Maßnahmeverbot wegen strafrechtlicher Verurteilung (§ 14 BDG, der auch für eine Strafe auf Grund des Urteils eines ausländischen Strafgerichts Anwendung findet, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.1981, a.a.O.) sowie vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 15 BDG) ausgenommen hat. Ist der Beamte - wie hier - wegen seines Dienstvergehens auf Dauer untragbar geworden, so ändert die Verbüßung einer Haftstrafe hieran ebenso wenig wie der Zeitablauf (dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 20.01.2014 - 2 B 89.13 -, juris und vom 30.08.2012 - 2 B 21.12 -, jew. juris). Hinsichtlich des Zeitablaufes gilt dies auch dann, wenn dieser auf einem unangemessen langen Disziplinarverfahren beruht, soweit - wie hier - die Entfernung aus dem Dienst oder beim Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts geboten ist (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12 -, NVwZ 2013, 788).
62 
Der Senat vermag damit ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden außerdienstlichen Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch entlastende Umstände entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen und als aktiver Beamter noch im Dienst verbleiben könnte. Autorität und Ansehen eines Beamten beruhen vor allem auf dem Vertrauen, das ihm auf Grund pflichtgemäßen Verhaltens entgegengebracht wird. Als Ruhestandsbeamtem ist dem Beklagten daher das Ruhegehalt abzuerkennen. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter wirtschaftlichen und familiären Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
63 
Der Senat sieht keinen Grund, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 BDG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG auszuschließen.
64 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die zur Nichtzulassung der Revision auf § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 25/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 57/10 vom 25. Oktober 2010 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 211 Abs. 2 Zur Tötung von Unbeteiligten in Italien im Zweiten Weltkrieg als Rache für einen Partisanenangriff.
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published on 21/12/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand … … Der Beklagte ist disziplinarisch nicht vorbelastet. Er ist schw
published on 25/10/2017 00:00

Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 15. Juni 2016 wird geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A8) versetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. D
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Annotations

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.

(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.

(4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn das Gericht hin.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen

1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.
(weggefallen)
2.
Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a)
in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn Propagandamittel im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 86a Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland wahrnehmbar verbreitet oder in einer der inländischen Öffentlichkeit zugänglichen Weise oder in einem im Inland wahrnehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
c)
in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
d)
in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
4.
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
5.
Straftaten gegen die Landesverteidigung
a)
in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
b)
in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
5a.
Widerstand gegen die Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
a)
in den Fällen des § 111, wenn die Aufforderung im Inland wahrnehmbar ist und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 127, wenn der Zweck der Handelsplattform darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Inland zu ermöglichen oder zu fördern und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 130 Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 bezeichneter Inhalt (§ 11 Absatz 3) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;
6.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
a)
in den Fällen der §§ 234a und 241a, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 235 Absatz 2 Nummer 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 237, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
7.
Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
8.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178 und des § 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
9.
Straftaten gegen das Leben
a)
in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den übrigen Fällen des § 218, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;
9a.
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
a)
in den Fällen des § 226 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den Fällen des § 226a, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
10.
falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
10a.
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265c und 265d), wenn sich die Tat auf einen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet;
11.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;
11a.
Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
12.
Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13.
Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14.
Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
15.
Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,
b)
der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,
c)
die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder
d)
die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist;
16.
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher ist oder
b)
die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird;
17.
Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.

(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Ein Ruhestandsbeamter,

1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.

(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.

(4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn das Gericht hin.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen

1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.
(weggefallen)
2.
Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a)
in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn Propagandamittel im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 86a Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland wahrnehmbar verbreitet oder in einer der inländischen Öffentlichkeit zugänglichen Weise oder in einem im Inland wahrnehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
c)
in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
d)
in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
4.
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
5.
Straftaten gegen die Landesverteidigung
a)
in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
b)
in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
5a.
Widerstand gegen die Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
a)
in den Fällen des § 111, wenn die Aufforderung im Inland wahrnehmbar ist und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 127, wenn der Zweck der Handelsplattform darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Inland zu ermöglichen oder zu fördern und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 130 Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 bezeichneter Inhalt (§ 11 Absatz 3) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;
6.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
a)
in den Fällen der §§ 234a und 241a, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 235 Absatz 2 Nummer 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 237, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
7.
Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
8.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178 und des § 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
9.
Straftaten gegen das Leben
a)
in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den übrigen Fällen des § 218, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;
9a.
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
a)
in den Fällen des § 226 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den Fällen des § 226a, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
10.
falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
10a.
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265c und 265d), wenn sich die Tat auf einen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet;
11.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;
11a.
Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
12.
Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13.
Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14.
Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
15.
Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,
b)
der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,
c)
die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder
d)
die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist;
16.
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher ist oder
b)
die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird;
17.
Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.

(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.