Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 189

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 189
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.

(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.

(4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn das Gericht hin.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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18/04/2015 14:02

Dem Eid stehen gleich1.die den Eid ersetzende Bekräftigung,2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.dient der Gleichstellung einer Bekräftigung (Nr. 1) und einer Berufung (Nr. 2) mit dem Eid in den Vorschriften und .
18/04/2015 13:59

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Ja
18/04/2015 13:53

Die Aussagedelikte nach schützen die staatliche Rechtspflege und das öffentliche Interessen einer wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung. Es handelt sich bei ihnen um abstrakte Gefährdungsdelikte. Für die Strafbarkeit der falschen Angabe genügt bere
18/04/2015 09:05

Online-Kommentar zu eidesgleichen Bekräftigungen - § 155 StGB - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsStrafrecht
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(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (2) Beantragt d

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 d
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published on 15/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 579/11 vom 15. Dezember 2011 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ AO § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Zur Wertgrenze des Merkmals "in großem Ausmaß"
published on 06/06/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 190/19 vom 6. Juni 2019 in der Strafsache gegen alias: alias: wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:060619B1STR190.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
published on 27/07/2005 00:00

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published on 08/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 412/13 vom 8. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil d
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