Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Juli 2012 - 10 S 2554/10

bei uns veröffentlicht am24.07.2012

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. September 2010 – 2 K 639/09 – geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Abfällen aus Papier, Pappe und Karton, derzeit insbesondere bestehend aus Containern auf den Wertstoffhöfen des Klägers und Müllgroßbehältern, die von den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung des Klägers bereitgehalten werden, sowie den dazu gehörigen Sammelfahrzeugen für die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton mitzubenutzen und hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das in entsprechender Anwendung der vom Kläger ansonsten anzuwendenden kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätze und unter Berücksichtigung des dem § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 zugrunde liegenden Kooperationsprinzips zu ermitteln ist.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. September 2010 – 2 K 639/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Mitbenutzung seiner Entsorgungseinrichtungen für bestimmte Verpackungsabfälle und den Abschluss einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.
Der Kläger ist in seinem Landkreisgebiet öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Abfallrechts. Die Beklagte betreibt nach Maßgabe der Verpackungsverordnung im Land Baden-Württemberg ein System zur regelmäßigen Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers. Die Systemfeststellung erfolgte durch Bescheid des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1992; dieser Bescheid ist bislang weder ganz noch teilweise widerrufen worden, entsprechenden Anregungen des Klägers ist das Umweltministerium des Landes bisher nicht nachgekommen.
Die Beteiligten streiten über die kostenpflichtige Mitbenutzung von Einrichtungen des Abfallwirtschaftsbetriebs des Klägers durch die Beklagte, soweit es um Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) geht. In dem Zeitraum von 1992 bis Mitte 2008 kooperierten die Beteiligten. Grundlage der Zusammenarbeit waren eine – unverändert fortbestehende – Abstimmungsvereinbarung vom 2./14. Juli 1992, von den Beteiligten als „Abstimmungserklärung“ bezeichnet, sowie ein Leistungsvertrag; dieser Vertrag wurde mit Ablauf des Jahres 2003 beendet, nachdem die EU-Kommission wettbewerbsrechtliche Bedenken geäußert hatte. Tatsächlich erfolgt(e) die operative Wahrnehmung der Entsorgungsaufgabe, d. h. die PPK-Sammlung, nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch den Eigenbetrieb (Abfallwirtschaftsbetrieb) des Klägers; das gilt auch in Bezug auf die zum 1. Juli 2008 erfolgte Einführung der „Blauen Tonnen“, der die Beklagte nicht widersprochen hat.
Ab dem Jahr 2004 beauftragte die Beklagte den Kläger mehrfach (befristet und vorläufig) mit der Sammlung und Verwertung von PPK-Abfällen aus Verkaufsverpackungen. Operativ tätig wurde (und wird) stets der Abfallwirtschaftsbetrieb des Klägers. Die Beauftragungen waren der Beklagten vom Bundeskartellamt gestattet worden. Die letzte „Vorläufige Beauftragung zur Entsorgung von PPK-Verkaufsverpackungen“ im „Vertragsgebiet: LK ...“ datiert vom 18. September 2007 und wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2008 zum 30. Juni 2008 gekündigt. In der Sache wurde dem Kläger seitens der Beklagten aufgegeben, die Verkaufsverpackungen aus PPK, die am System der Beklagten teilnehmen, zu erfassen, zu sortieren und im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr zu verwerten. Dabei wurde der Massenanteil der Verkaufsverpackungen aus PPK an der gesamten erfassten Papiermenge auf 3.578 Tonnen/Jahr fixiert (vorbehaltlich eventuell eintretender Änderungen). Ferner setzte die Beklagte für den Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe von 29.267,20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an.
Mit Schreiben vom 7. April 2008 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Angebot für einen Vertragsschluss („Vertrag über die Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Karton“); der Vertrag sollte rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft treten (ggf. am 1. Juli 2008) und für die Jahre 2008 und 2009 gelten. Zur Erläuterung der vorgeschlagenen Regelungen hob die Beklagte hervor, dass sie in den zurückliegenden Jahren finanzielle Verluste erlitten habe, da die Papiervermarktung nur gegen Zuzahlung möglich gewesen sei; nun sei es angemessen und billig, dass sie, die Beklagte, an den Erlösen der Papiervermarktung teilhaben könne. Die Beklagte schlug dem Kläger vor, dass dieser zur Abgeltung aller von ihm vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen eine Pauschalvergütung in Höhe von 29.267,20 Euro pro Monat zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer erhalten sollte; demgegenüber sollte der Kläger die Beklagte in Höhe von 50 % an den Verwertungserlösen der PPK-Verkaufsverpackungen beteiligen. Der Kläger lehnte das Vertragsangebot der Beklagten mit Schreiben vom 5. Juni 2008 ab, da es kein angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung der Erfassungs- und Verwertungsinfrastruktur des Klägers für PPK-Abfälle enthalte. Zugleich hob der Kläger in dem Schreiben hervor, er sehe die Beklagte nach der Verpackungsverordnung zur Mitbenutzung seines Entsorgungssystems für verpflichtet an, und zwar gegen die Entrichtung eines angemessenen Entgelts. Mit Schreiben ebenfalls vom 5. Juni 2008 bestritt die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass es sich bei seiner PPK-Erfassungsinfrastruktur um eine mitbenutzungspflichtige Einrichtung zur Sammlung gebrauchter Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung handele.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 bot die Beklagte dem Kläger – beginnend mit dem 1. Juli 2008 – eine „Vorläufige Beauftragung zur Entsorgung von PPK-Verkaufsverpackungen im Vertragsgebiet BW018 LK ...“ an. Als Vergütung wurde nun ein Betrag von 24.886,27 Euro pro Monat zuzüglich Mehrwertsteuer vorgeschlagen, ergänzt um Klauseln zur Anpassung der Vergütung. Außerdem beanspruchte die Beklagte, dass ihr 1/12 der Auftragsmenge des PPK-Abfalls von dem Kläger zur Abholung bereitgestellt werde. Das neue Angebot der Beklagten lehnte der Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2008 als „Provokation“ und als „sittenwidrig“ ab, da es noch schlechtere Konditionen als das Vertragsangebot vom 7. April 2008 enthalte. Zugleich machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Mitbenutzungsanspruch nach der Verpackungsverordnung geltend und präsentierte eine nach dem Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW) vorgenommene Kalkulation mit einem Jahresgebietspreis für das Mitbenutzungsentgelt in Höhe von 613.331,00 Euro. Dieses als angemessen zu erachtende Entgelt umfasse die Erfassungskosten für die PPK-Abfälle und enthalte einen Ausgleich für die Mindererlöse auf Grund der Verschlechterung der Papierqualität durch die Beimischung von Verpackungen aus PPK.
Mit Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2008 machte der Kläger gegenüber der Beklagten erneut einen Mitbenutzungsanspruch nach der Verpackungsverordnung geltend, fügte einen Vertragsentwurf bei, forderte die Beklagte zur Anerkennung des Mitbenutzungsanspruchs und zur Annahme des Vertragsangebots auf und übermittelte der Beklagten den Entwurf einer Klageschrift. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 wies die Beklagte sowohl den geltend gemachten Mitbenutzungsanspruch als auch die Zahlung des geforderten Mitbenutzungsentgelts in Höhe von monatlich 101.325,49 Euro zurück.
Am 20. Februar 2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Der Klage war ein Vertragsentwurf beigefügt. Mit seiner Klage machte der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Vertragsschluss geltend, hilfsweise suchte er einen Mitbenutzungsanspruch nach der Verpackungsverordnung durchzusetzen. Der Kläger trug vor, er habe einen Anspruch darauf, dass die Beklagte seine Entsorgungseinrichtungen zur Erfassung der PPK-Abfälle mitbenutze und ein angemessenes Entgelt dafür entrichte. Die Einrichtungen umfassten PPK-Container auf den Wertstoffhöfen des Abfallwirtschaftsbetriebs, ferner die „Blauen Tonnen“ sowie Fahrzeuge und Mitarbeiter, die zur Entleerung der Sammelbehälter und zum Transport der PPK-Abfälle eingesetzt würden. Diese tatsächlich zur Verfügung stehende und von der Beklagten genutzte Entsorgungsinfrastruktur, die rechtlich Eingang in den Vertragsentwurf gefunden habe, sei für die Sammlung der PPK-Abfälle schon deshalb erforderlich, weil die Beklagte im operativen Sinne kein eigenes Rücknahmesystem für die PPK-Abfälle betreibe. Das angemessene Entgelt für die Mitbenutzung der kreiseigenen Entsorgungsinfrastruktur sei anhand der Parameter des Kommunalabgabenrechts zu ermitteln. Zur Berechnung der tatsächlich angefallenen bzw. anfallenden Anteile von PPK-Abfällen biete ein im Auftrag der Beklagten im September 2003 erstelltes Gutachten des Instituts für Abfall-, Abwasser- und Infrastrukturmanagement die Grundlage.
Der Kläger hat beantragt:
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Die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger den als Anlage 1 zur Klageschrift beigefügten Vertrag über die Mitbenutzung der Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe, Karton zu schließen,
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hilfsweise
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Abfällen aus Papier, Pappe und Karton, derzeit bestehend aus Containern auf den Wertstoffhöfen des Klägers und Müllgroßbehältern, die von den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung des Klägers bereitgehalten werden, und den dazugehörigen Sammelfahrzeugen für die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe, Karton mitzubenutzen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, sie sei bezüglich der Entsorgung der PPK-Abfälle nicht selbst operativ tätig, sondern beauftrage mittels privatrechtlicher Verträge Entsorgungsunternehmen zur Erbringung der notwendigen Dienstleistungen; im Gebiet des Klägers sei dessen Abfallwirtschaftsbetrieb für sie, die Beklagte, operativ tätig. Da es sich vor diesem Hintergrund um eine privatrechtliche Streitigkeit handele, sei der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Außerdem sei das vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart örtlich nicht zuständig. Jedenfalls fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Die unzulässige Klage sei zudem unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers gebe es nicht. Soweit die Verpackungsverordnung die Mitbenutzung von Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers regele, betreffe dies nur die bei Inkrafttreten der Verordnung existenten Einrichtungen, da es lediglich um Investitionsschutz gehe; das treffe auf die PPK-Entsorgungsinfrastruktur des Klägers nicht zu. Der Kläger könne nach der Verpackungsverordnung auch nicht den Abschluss des von ihm entworfenen Vertrages verlangen; eine derartige einseitige Bestimmung sei mit dem Kooperationsprinzip, das die Verordnung präge, nicht vereinbar. Die Mitbenutzung der Einrichtungen des Klägers sei im Rechtssinne nicht erforderlich, da sie, die Beklagte, die Sammlung der PPK-Abfälle auch selbst durchführen könne. Das vom Kläger für die geforderte Mitbenutzung verlangte Entgelt sei unangemessen, da deutlich überhöht. Letztlich ziele das Begehren des Klägers auf eine – rechtlich nicht zulässige – Rekommunalisierung der Entsorgung von Verpackungsabfällen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage teilweise für begründet erachtet, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet; das klägerische Begehren – Durchsetzung der Mitbenutzungspflicht bezüglich Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach der Verpackungsverordnung – wurzele auf der ersten Stufe des rechtlichen Verhältnisses zwischen dem Entsorgungsträger und dem privaten System, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben sei. Das Verwaltungsgericht Stuttgart sei nach § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig. Die mit dem Hauptantrag erhobene allgemeine Leistungsklage sei statthaft, da sie auf den Abschluss eines Vertrages ziele. Der hilfsweise erhobene Feststellungsantrag sei nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft; das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten sowie auf Grund des Scheiterns der Verhandlungen zur einvernehmlichen Regelung der Mitbenutzung von Entsorgungseinrichtungen des Klägers durch die Beklagte. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse sei ebenfalls zu bejahen, da dem Kläger das Bedürfnis nach gerichtlichem Rechtsschutz nicht abgesprochen werden könne.
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Die Klage sei mit dem Hilfsantrag begründet. Solange die Beklagte kein eigenes System zur Sammlung der PPK-Abfälle errichte, habe der Kläger nach der Verpackungsverordnung ein Recht auf Mitbenutzung seiner Sammeleinrichtungen für die PPK-Abfälle durch die Beklagte. Die nach jener Verordnung erforderliche Abstimmung sei nicht als einmaliger Vorgang anzusehen, sondern stelle einen dauerhaften Prozess dar. Die zwischen den Beteiligten nach wie vor geltende Abstimmungserklärung sehe vor, dass es im Gebiet des Klägers nur ein einheitliches Wertstofferfassungssystem gebe und dass die Beklagte alle gebrauchten Verkaufsverpackungen sammele. Mangels eines eigenen operativ agierenden Systems der Beklagten nutze diese die Sammel-einrichtungen des Klägers; die Mitbenutzungspflicht ergebe sich nicht nur aus der Verpackungsverordnung, sondern – bei richtigem Verständnis – auch aus der vorhandenen Abstimmungserklärung. Mit ihrem Hauptantrag sei die Klage jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss des konkret von ihm vorgeschlagenen Vertrages habe. Der umfang- und detailreiche Vertragsentwurf sei auf der zweiten, zivilrechtlichen Ebene anzusiedeln. Da die – zu bejahende – Mitbenutzungspflicht eine öffentlich-rechtliche Pflicht auf der ersten Stufe der rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten sei, müssten sich die Details der verlangten Mitbenutzung im Rahmen des öffentlich-rechtlich Zulässigen halten; das sei insbesondere bezüglich der verlangten Dauer der Verpflichtung der Beklagten und hinsichtlich der Bestimmung des zu zahlenden Entgelts nicht der Fall. Die grundsätzlich unbefristete Dauer der Verpflichtung der Beklagten hindere diese rechtswidrig an der Einrichtung eines eigenen Systems, laufe dem System der Verpackungsverordnung zuwider und widerspreche letztlich der verordnungsrechtlichen Privatisierung der Rücknahme und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen. Die vom Kläger angestrebte Vergütungsregelung sei zwar anhand des Kommunalabgabenrechts zu entwickeln, die konkret vorgenommene Kalkulation sei jedoch rechtswidrig, weil ein Kalkulationsposten „Mindererlöse“ wegen Mischpapier nach dem Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg ausgeschlossen sei.
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Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet sich der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses die Klage abgewiesen hat. Der Hauptantrag ziele auf die Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages über die Mitbenutzung der PPK-Entsorgungsinfrastruktur des Klägers seitens der Beklagten. Auf den Abschluss dieses Vertrags habe der Kläger nach der Verpackungsverordnung einen Anspruch, weil der – auch vom Verwaltungsgericht anerkannte – Mitbenutzungsanspruch nach dem der Verordnung zu Grunde liegenden Kooperations- und Konsensprinzip nur durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgesetzt werden könne. Zu Unrecht beanstande das Verwaltungsgericht die vertraglich vorgesehene zeitlich unbefristete Verpflichtung der Beklagten zur Mitbenutzung von Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von PPK-Verkaufsverpackungen; denn der Mitbenutzungsanspruch des Klägers sei ein Daueranspruch. Die im Vertragsentwurf enthaltene Vergütungsregelung zum „angemessenen Entgelt“ unterliege verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, gegebenenfalls durch entsprechende Anwendung der §§ 315 ff. BGB. Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts für die Mitwirkung der Entsorgungseinrichtungen des Klägers seien die Kalkulationsgrundsätze, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch sonst bei der Erfüllung seiner eigenen Aufgaben vorgegeben seien; diese ergäben sich aus dem Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg. In Ansatz zu bringen seien alle Kosten, die dem Kläger für die Mitbenutzung seiner PPK-Entsorgungsinfrastruktur durch das Rücknahme- und Verwertungssystem der Beklagten entstünden. Auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichts werde allerdings nicht daran festgehalten, Mindererlöse als Kalkulationskostenansatz bei der Ermittlung des angemessenen Entgelts zu berücksichtigen.
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Im Berufungsverfahren stellt der Kläger einen Hauptantrag und fünf Hilfsanträge. Darin sei keine Klageänderung zu sehen, weil der Klagegrund nicht verändert werde. Der Hauptantrag erfahre nunmehr eine Beschränkung, weil der Vertragsentwurf auf wesentliche Regelungen begrenzt sei und im Übrigen auf ergänzende Vereinbarungen verwiesen werde; die Hilfsanträge stellten Klarstellungen des Klagebegehrens dar. Werde die Neuformulierung der Anträge als Klageänderung gewertet, sei diese, da sachdienlich, zulässig.
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Der Kläger beantragt mit dem
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Hauptantrag,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. September 2010 – 2 K 639/09 – zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger den als Anlage 1 zur Berufungsbegründung beigefügten Vertrag über die Mitbenutzung der Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe, Karton zu schließen.
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1. Hilfsantrag:
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Es wird festgestellt,
25 
(1) dass die Beklagte verpflichtet ist,
26 
(a) die Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Abfällen aus Papier, Pappe und Karton, derzeit insbesondere bestehend aus Containern auf den Wertstoffhöfen des Klägers und Müllgroßbehältern, die von den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung des Klägers bereitgehalten werden, und den dazugehörigen Sammelfahrzeugen für die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton mitzubenutzen
27 
und
28 
(b) hierfür ein angemessenes Entgelt an den Kläger zu bezahlen, das entsprechend dem Muster der Kalkulation in Anlage 2 zur Berufungsbegründung und den in dieser Anlage niedergelegten Maßgaben berechnet wird
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und
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(2) dass der Kläger nur verpflichtet ist, der Beklagten einen Teil des sortierten Sammelgemisches aus Papier, Pappe und Karton herauszugeben, der den Wert der Verkaufsverpackungen im Verhältnis zum Wert des kommunalen Altpapiers und dem Anteil der Lizenzmengen des Beklagten an der Gesamtmenge aller Lizenzmengen von im Entsorgungsgebiet des Klägers festgestellten Systembetreibern entspricht.
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2. Hilfsantrag:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
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(1) die Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Abfällen aus Papier, Pappe und Karton, derzeit insbesondere bestehend aus Containern auf den Wertstoffhöfen des Klägers und Müllgroßbehältern, die von den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung des Klägers bereitgehalten werden, und den dazugehörigen Sammelfahrzeugen für die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton mitzubenutzen
34 
und
35 
(2) hierfür ein angemessenes Entgelt an den Kläger zu bezahlen, das entsprechend dem Muster der Kalkulation in Anlage 2 zur Berufungsbegründung und den in dieser Anlage niedergelegten Maßgaben berechnet wird.
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3. Hilfsantrag:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Abfällen aus Papier, Pappe und Karton, derzeit insbesondere bestehend aus Containern auf den Wertstoffhöfen des Klägers und Müllgroßbehältern, die von den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtungen des Klägers bereitgehalten werden, und den dazugehörigen Sammelfahrzeugen für die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton mitzubenutzen und hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten hat, das in entsprechender Anwendung der vom Kläger ansonsten anzuwendenden kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätze zu berechnen ist.
38 
4. Hilfsantrag:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Abfällen aus Papier, Pappe und Karton, derzeit insbesondere bestehend aus Containern auf den Wertstoffhöfen des Klägers und Müllgroßbehältern, die von den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtungen des Klägers bereitgehalten werden, und den dazugehörigen Sammelfahrzeugen für die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton mitzubenutzen und hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten hat, das in entsprechender Anwendung der vom Kläger ansonsten anzuwendenden kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätze und unter Berücksichtigung des dem § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 zugrunde liegenden Kooperationsprinzips zu berechnen ist.
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5. Hilfsantrag:
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(1) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Abfällen aus Papier, Pappe und Karton, derzeit insbesondere bestehend aus Containern auf den Wertstoffhöfen des Klägers und Müllgroßbehältern, die von den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtungen des Klägers bereitgehalten werden, und den dazugehörigen Sammelfahrzeugen für die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton mitzubenutzen.
42 
(2) Es wird beantragt, das angemessene Entgelt in entsprechender Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB durch Urteil zu bestimmen.
43 
Ferner beantragt der Kläger, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
44 
Die Beklagte hat ebenfalls, vom Verwaltungsgericht zugelassen, Berufung eingelegt und beantragt,
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das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als darin festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Abfällen aus Papier, Pappe und Karton, derzeit bestehend aus Containern auf den Wertstoffhöfen des Klägers und Müllgroßbehältern, die von den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtungen des Klägers bereitgehalten werden, und den dazugehörigen Sammelfahrzeugen für die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton mitzubenutzen, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
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hilfsweise
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das angefochtene Urteil abzuändern und unter Teilabweisung des Hilfsantrags festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Abfällen aus Papier, Pappe und Karton, derzeit bestehend aus Containern auf den Wertstoffhöfen des Klägers und Müllgroßbehältern, die von den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtungen des Klägers bereitgehalten werden, und den dazugehörigen Sammelfahrzeugen für die Sammlung von Verkaufsver-packungen aus Papier, Pappe und Karton mitzubenutzen, solange die Beklagte kein eigenes System zur Sammlung von Verpackungsabfällen aus Papier, Pappe und Karton aufgebaut oder sonst errichtet hat, und die Klage im Übrigen abzuweisen.
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Ferner beantragt die Beklagte, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Zur Begründung macht die Beklagte geltend, die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Dem Feststellungsantrag fehle schon das Feststellungsinteresse. Das Rechtsschutzziel des Klägers sei darauf gerichtet, von der Beklagten das nach Kommunalabgabenrecht berechnete Entgelt zu erhalten; da die Höhe des angemessenen Entgelts wegen des abfallrechtlichen Konsensualprinzips nicht gerichtlich festgestellt werden könne, folge daraus zwingend, dass der Kläger an der begehrten Feststellung kein schützenswertes Interesse haben könne. Der Klage fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis; da der Schwerpunkt des Rechtsstreits auf einem zivilrechtlichen Entgeltanspruch liege, könne der Kläger sein Rechtsschutzziel mit einer Leistungsklage bei den Zivilgerichten verfolgen.
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Die Klage sei jedenfalls unbegründet, so dass sie auch hinsichtlich des Feststellungsantrags habe abgewiesen werden müssen. Der Kläger habe keinen Mitbenutzungsanspruch nach der Verpackungsverordnung, da es schon an der Anspruchsgrundlage fehle. Unabhängig davon seien die Einrichtungen des Klägers für die Sammlung der PPK-Verpackungsabfälle nicht erforderlich, da die Beklagte die Sammlung der PPK-Fraktion auch selbst durchführen könne. Aus der Abstimmungserklärung folge nichts anderes; diese beziehe sich nur auf das Duale System der Beklagten, während die operative Tätigkeit des Abfallwirtschaftsbetriebs des Klägers auf einem privatrechtlichen Vertrag und später auf Beauftragungen seitens der Beklagten beruht habe.
51 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen, insbesondere auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten.

Entscheidungsgründe

 
52 
Die zulässige Berufung des Klägers ist mit dem Feststellungsbegehren im 4. Hilfsantrag begründet, im Übrigen ist sie unbegründet (A). Die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet (B).
A.
I.
53 
Die Klage ist zulässig. Das gilt auch in Bezug auf die Modifizierung der Anträge durch die Klägerin im Berufungsverfahren; es kann dahinstehen, ob im Rechtssinne eine Klageänderung vorliegt und diese sachdienlich wäre (§ 91 Abs. 1 VwGO), da sich die Beklagte im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO auf die Klage mit den modifizierten Anträgen eingelassen hat, ohne zu widersprechen.
54 
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die vorliegende Streitigkeit gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswegfrage im angefochtenen Urteil geprüft und bejaht, aber keine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) getroffen, obwohl die Beklagte Bedenken gegenüber einer Bejahung des Verwaltungsrechtswegs geäußert hatte. Wären die von der Beklagten bekundeten Zweifel nicht als „Rüge“ im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zu werten, hätte das Verwaltungsgericht keine Vorabentscheidung zum zulässigen Rechtsweg treffen müssen, so dass im Berufungsverfahren nicht mehr geprüft würde, ob der beschrittene (Verwaltungs-)Rechts-weg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG).
55 
Greift § 17a Abs. 5 GVG, wovon hier auszugehen ist, nicht ein, weil die Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG trotz einer Rüge der Beklagten (vgl. Bl. 341 d. A. des VG) – zu Unrecht – unterblieben ist, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sich die Beteiligten um die Rechtsfolgen aus der Anwendung von Vorschriften des Öffentlichen Rechts streiten; maßgebend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Ehlers, in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 21 RdNr. 66, m. w. Nachw.). Der Kläger stützt seinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitbenutzung der Entsorgungseinrichtungen seines Abfallwirtschaftsbetriebs auf § 6 Abs. 4 Satz 5 der Verpackungsverordnung in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl I S. 531) – VerpackV 2008 –, der im wesentlichen § 6 Abs. 3 Satz 8 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl I S. 2379) – VerpackV 1998 – entspricht. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich, ebenso wie bei § 6 Abs. 4 Satz 6 VerpackV 2008 (Recht der Systembetreiber auf Mitbenutzung von Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers), um Regelungen des Öffentlichen Rechts (OVG NW, Urteil vom 14.7.2011 – 20 A 2467/08 – UA S. 11 f.; Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 15). Berechtigtes Zuordnungssubjekt des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 ist ausschließlich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und damit ein Träger von Hoheitsgewalt als solcher. Der Kläger nimmt damit das „Amtsrecht des Staates als Sonderrecht“ für sich in Anspruch (vgl. zu diesem Aspekt Ehlers a.a.O. § 21 RdNr. 77), stützt das Klagebegehren und den Klagegrund also nicht auf eine „Jedermann“ (als Privatrechtssubjekt) berechtigende Norm, so dass der Streit der Beteiligten um den geltend gemachten Mitbenutzungsanspruch als öffentlich-rechtliche Streitigkeit (nichtverfassungsrechtlicher Art) im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist (zur öffentlich-rechtlichen Natur des Mitbenutzungsanspruchs vgl. Roder, Die Verpackungsverordnung, 2009, § 6 RdNr. 58). Nichts anderes ergibt sich, falls als streitentscheidende Regelung zusätzlich die zwischen den Beteiligten bestehende „Abstimmungserklärung“ heranzuziehen sein sollte. Sie begründet ein Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten als Voraussetzung für die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV 2008 (§ 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV 1998).
56 
Ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (nichtverfassungsrechtlicher Art) im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, soweit die Beteiligten um den Abschluss eines Mitbenutzungsvertrages und insbesondere die Vereinbarung eines angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung der Entsorgungseinrichtungen des Klägers streiten. Der Kläger stützt auch den – von der Beklagten in Abrede gestellten – Anspruch auf Abschluss eines Mitbenutzungsvertrages auf § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008, weil seiner Ansicht nach der Mitbenutzungsanspruch nur durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgesetzt werden kann. Streitentscheidende Norm ist demnach auch insoweit eine solche des Öffentlichen Rechts.
57 
Ob § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 tatsächlich die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gewährt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Selbst wenn die Bestimmung nicht als Anspruchsgrundlage qualifiziert werden könnte oder die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt sein sollten, änderte dies im Rahmen der Rechtswegprüfung nichts daran, dass der vorliegende Streit um die Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist.
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2. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zu Recht seine örtliche Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 1 VwGO bejaht. Da sich das nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 zu bestimmende Rechtsverhältnis immer auf eine konkrete Entsorgungsinfrastruktur eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in einem bestimmten (Kreis-)Gebiet bezieht, ist der Streit der Beteiligten mit einem ortsgebundenen Rechtsverhältnis im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO verknüpft.
59 
Sollten die im erstinstanzlichen Verfahren seitens der Beklagten geäußerten Bedenken gegenüber der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht als „Rüge“ im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 2 VwGO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) zu deuten sein, stellte sich die Zuständigkeitsfrage im Berufungsverfahren erst gar nicht (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG). Jedenfalls hat die Beklagte in der Berufungsinstanz ihre erstinstanzlich geäußerten Zweifel an der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit nicht wiederholt.
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3. Die Klage ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen statthaft.
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a) Der Hauptantrag ist auf den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages gerichtet. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung, die zum Abschluss des der Berufungsbegründung vom Kläger beigefügten Vertrages über die Mitbenutzung der PPK-Entsorgungsinfrastruktur führt. Für ein derartiges Begehren ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Rechtsschutzform (Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 42 Abs. 1 RdNr. 153).
62 
b) Die Hilfsanträge sind in Gestalt der Feststellungsklage zulässig. Unter einem nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 – 8 C 19/09 – E 136, 54, 57 RdNr. 24). Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein; für abstrakte, „gutachtliche“ Klärungen einer Rechtsfrage steht die Feststellungsklage nicht zur Verfügung. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt zudem voraus, dass zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (BVerwG, Urt. vom 25.3.2009 – 8 C 1/09 – NVwZ 2009, 1170).
63 
Diese Anforderungen des § 43 Abs. 1 VwGO sind hier erfüllt. Seit dem Jahr 2008 streiten die Beteiligten darüber, ob die Beklagte zur Mitbenutzung von Einrichtungen des Klägers zwecks Entsorgung von PPK-Abfällen verpflichtet ist und – gegebenenfalls – zu welchen Konditionen die Mitbenutzung erfolgt. Damit liegt ein Streit auf Grund eines konkreten Sachverhalts vor. Dieser Streit ist rechtlich nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 zu beurteilen. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht somit.
64 
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert nicht etwa an § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Subsidiaritätsklausel steht im Dienste der Prozessökonomie und will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht, zumal der Feststellungsklage die Vollstreckbarkeit fehlt (BVerwG, Urt. v. 12.7.2000 – 7 C 3/00 – E 111, 306, 308; Senat, Urt. v. 24.4.1990 – 10 S 560/89 – NJW 1990, 2145). Andererseits ist § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO einschränkend auszulegen und anzuwenden; droht keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren, steht die Subsidiaritätsklausel der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000 – 11 C 6/00 – E 112, 253, 256). So liegt der Fall hier: Eine Umgehungsgefahr in Bezug auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklage besteht von vornherein nicht, weil eine dieser Klagen für das Begehren des Klägers nicht in Betracht kommt. Die allgemeine Leistungsklage ist nicht die sachnähere und wirksamere Klageart zur Durchsetzung des vom Kläger geltend gemachten Mitbenutzungsanspruchs. Im Gegenteil, die Beteiligten, die in einem Dauerrechtsverhältnis zueinander stehen, sehen in dem vorliegenden Rechtsstreit – mit Blick auf andernorts geführte ähnliche Streitigkeiten zwischen der Beklagten und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern – ein „Musterverfahren“ (Bl. 499 d. A. des VG). Angesichts der konkreten Umstände kann mit der Feststellungsklage der zwischen den Beteiligten seit mehreren Jahren anhaltende Streit am wirksamsten, da dauerhaft und nachhaltig, geklärt werden.
65 
Dem Kläger fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Dafür genügt jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Klägers zu verbessern (BVerwG, Urt. v. 27.6.1997 – 8 C 23/96 – NJW 1997, 3257, 3258). Das Gesetz verlangt, dass im konkreten Fall ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses zu bejahen ist (Senat, Urt. v. 9.1.2007 – 10 S 1386/06 – NJW 2007, 1706, 1708). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht kein Zweifel. Der Kläger hat sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches Interesse an der autoritativ verbindlichen gerichtlichen Klärung der mit der Beklagten bestehenden Streitfragen. Dass das Interesse an der „baldigen“ Feststellung des Rechtsverhältnisses anzuerkennen ist, liegt angesichts des nun bereits über mehr als vier Jahre währenden Streits zwischen den Beteiligten auf der Hand.4. Der Kläger ist analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Dafür genügt die Möglichkeit, dass der Kläger von der Beklagten das verlangte Verhalten (Abgabe der Willenserklärung zum Vertragsschluss, Mitbenutzung der Entsorgungseinrichtungen zu den gewünschten Bedingungen) rechtlich einfordern kann. Diese Möglichkeit ergibt sich aus Bundesrecht, nämlich der in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 getroffenen Regelung. Danach kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass dem Kläger die von ihm geltend gemachten subjektiven Rechte zustehen. Weitergehende Anforderungen an die Klagebefugnis bestehen nicht.
66 
5. Dem Kläger ist schließlich das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Klage zuzuerkennen. An der „Inanspruchnahme der falschen Gerichtsbarkeit“ (dazu Ehlers a.a.O. § 21 RdNr. 191) scheitert das Rechtsschutzbedürfnis entgegen der Auffassung der Beklagten schon deshalb nicht, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Rechte aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nur im Verwaltungsrechtsweg verfolgen kann; der Zivilrechtsweg (§ 13 GVG) steht insoweit von vornherein nicht offen. Ob es dem Kläger „eigentlich“ um ein bestimmtes Entgelt für die Mitbenutzung seiner Entsorgungseinrichtungen durch die Beklagte geht, ist in diesem Rechtsstreit ohne Bedeutung. Der Kläger hat eine Zahlungsklage gegen die Beklagte nicht erhoben. Der Gegenstand der Klage wird vom Kläger bestimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist – auch – vom Gericht zu respektieren (vgl. § 88 VwGO).
67 
Das Rechtsschutzbedürfnis scheitert nicht daran, dass der Kläger sein Rechtsschutzziel auf andere Weise schneller, günstiger, einfacher durchsetzen könnte. Das wäre der Fall, wenn der Kläger seine auf § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 gestützten Ansprüche durch Erlass eines Verwaltungsakts titulieren und erforderlichenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung realisieren könnte (vgl. Ehlers a.a.O. § 21 RdNr. 189). Ein derartiges Vorgehen setzt allerdings voraus, dass die maßgebliche Rechtsnorm, hier also § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008, oder eine spezielle Regelung zur behördlichen Handlungsform dem Verwaltungsträger die Befugnis einräumt, ein von ihm geltend gemachtes Recht einseitig durch Verwaltungsakt geltend machen und durchsetzen zu können (Senat, Beschl. v. 29.12.1989 – 10 S 2252/89 – VBlBW 1990, 225, 226; OVG LSA, Urt. v. 29.3.2006 – 1 L 149/03LKV 2006, 520, 521). Dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 (§ 6 Abs. 3 VerpackV 1998) wird unter Hinweis auf die verordnungsrechtlich mehrfach eingeforderte „Abstimmung“ von Verhaltensweisen („Kooperationsprinzip“) eine derartige Verwaltungsakt-Befugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abgesprochen (ausführlich VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.11.2004 – 17 L 3190/04 – juris RdNr. 66 ff.; ferner Müller/Rindfleisch, LKV 2006, 399, 401; Roder a.a.O. § 6 RdNr. 58). Die Beklagte selbst stellt einseitige Regelungsbefugnisse des Klägers nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 in Abrede. Auch Sinn und Zweck der Bestimmung – Schutz der kommunalen Abfallwirtschaft gegenüber Nachteilen (BR-Drucks. 236/91 S. 16 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 3 Satz 5 VerpackV 1991) – kann nicht entnommen werden, dass der Verwaltungsträger befugt sein soll, einen Mitbenutzungsvertrag mit dem Dualen System durch Verwaltungsakt zu dekretieren.
68 
Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auch nicht an der „Nutzlosigkeit des Rechtsschutzes“ (zu dieser Kategorie Ehlers a.a.O. § 21 RdNr. 195). Das wäre nur der Fall, wenn sich die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden selbst im Falle eines Klageerfolges nicht verbessern würde. Davon kann hier keine Rede sein. Schon wenn einer der Hilfsanträge erfolgreich wäre, träte beim Kläger eine Verbesserung seiner rechtlichen Position ein, weil die von der Beklagten bestrittene Mitbenutzungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 gerichtlich festgestellt wäre. Hätte sogar der Hauptsacheantrag Erfolg, würde sich die Stellung des Klägers außerdem dadurch verbessern, dass er seinen Vertragsentwurf durchgesetzt hätte und die Beklagte verpflichtet wäre, fortan nach den vom Kläger entworfenen vertraglichen Regeln zu handeln. Der angestrebte Rechtsschutz kann dem Kläger demnach im Erfolgsfall in doppelter Hinsicht von Nutzen sein.
II.
69 
Die Klage ist (nur) begründet, soweit der Kläger die gerichtliche Feststellung zur Mitbenutzung seiner Entsorgungseinrichtungen und zur Entrichtung eines angemessenen Entgelts nach näherer Maßgabe des 4. Hilfsantrags begehrt; im Übrigen ist die Klage unbegründet.
70 
1. Die auf den Abschluss eines Mitbenutzungsvertrags – im Sinne des vom Kläger mit der Berufungsbegründung vorgelegten Entwurfs – zielende Leistungsklage ist unbegründet. Zwar scheitert der mit der Klage gerichtlich geltend gemachte Anspruch nicht schon daran, dass überhaupt keine Anspruchsgrundlage existierte (a); jedoch ist der vom Kläger vorgelegte Vertrag(sentwurf) von der ihn begünstigenden Regelung der Verpackungsverordnung nicht dergestalt gedeckt, dass von der Beklagten die Abgabe der zum Vertragsschluss notwendigen Willenserklärung verlangt werden kann (b).
71 
a) Zur Herleitung des von ihm geltend gemachten Anspruchs beruft sich der Kläger auf § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008. Danach kann ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger – von dem System(betreiber) gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 – die Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialien der im Anhang I (zu § 6) genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Diese Bestimmung entspricht § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998, mit dem einzigen Unterschied, dass sich die Erforderlichkeit nach dieser früheren Fassung nicht nur auf die „Sammlung von Materialien“, sondern auch noch auf die „Sortierung von Materialien“ bezogen hatte. Zu erklären ist die Streichung der „Sortierung“ aus dem Verordnungstext mit der Herausnahme von Verwertungssystemen aus der Abstimmungsverpflichtung (Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 14), die § 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV 1998 – anders als § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008 – noch vorgesehen hatte. Die Rechtsqualität der alten wie der geltenden Norm als subjektives öffentliches Recht bleibt davon unberührt.
72 
aa) Schon der Wortlaut „können … verlangen“ macht deutlich, dass § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 (§ 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998) den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eine subjektive Rechtsstellung einräumt, die einen Anspruch begründet (Hendler/Belz, GewArch 2009, 5, 8; Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 14; Bonk, Die Rechtsstellung der Kommunen nach der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl I S. 2379), VKS Dokumentation 2/99, S. 27 f.; Flanderka/Stroetmann/Sieberger, Verpackungsverordnung, 3. Aufl. 2009, § 6 RdNr. 72; ebenso zu § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008/§ 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV 1998 OVG NW, Urt. v. 14.7.2011 – 20 A 2467/08 – DVBl 2011, 1425, 1426; ferner VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.11.2004 – 17 L 3190/04 – juris RdNr. 66). Dass das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, als „Anspruch“ zu qualifizieren ist, macht § 194 Abs. 1 BGB – für die gesamte Rechtsordnung – unmissverständlich deutlich. Im Rechtssinne stellt § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 (§ 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998) demnach eine Anspruchsgrundlage dar.
73 
bb) Die Entstehungsgeschichte bestätigt den Schutznormcharakter der Regelung zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Ein subjektives Recht ist gegeben, wenn eine Norm nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern – zumindest auch – dem Interesse Einzelner zu dienen bestimmt ist; über die Gewährung subjektiver Rechte entscheidet der Normgeber (Masing, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2012, § 7 RdNr. 106 f.). Der Mitbenutzungsanspruch entsorgungspflichtiger Körperschaften hatte bereits Eingang in die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 12. Juni 1991 (BGBl I S. 1234) gefunden (§ 6 Abs. 3 Satz 5 VerpackV 1991). Im Verordnungsentwurf der Bundesregierung war die Regelung noch nicht enthalten (vgl. BR-Drucks. 817/90 S. 7); sie ist erst auf Grund eines Vorstoßes des Bundesrates in die Verpackungsverordnung aufgenommen worden, und zwar mit der Begründung: „Die Regelung ist geboten, um wirtschaftliche Nachteile zulasten derjenigen kommunalen Gebietskörperschaften zu verhindern, die die genannten Systeme der kommunalen Abfallwirtschaft eingerichtet haben.“ (BR-Drucks. 236/91 S. 16). Der Schutzzweck der Mitbenutzungsvorschrift (§ 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008, § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998, § 6 Abs. 3 Satz 5 VerpackV 1991) zu Gunsten kommunaler Entsorgungsträger liegt danach auf der Hand.
74 
cc) Die systematische Auslegung bestätigt den Befund. Erstmals mit der Fünften Novelle der Verpackungsverordnung ist auch dem Systembetreiber ein Mitbenutzungsanspruch eingeräumt worden. Nach § 6 Abs. 4 Satz 6 VerpackV 2008 können Systembetreiber von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verlangen, ihnen die Mitbenutzung ihrer Einrichtung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten (vgl. zur Funktion dieser Neuregelung BT-Drucks. 16/7954 S. 21). Im Rechtssinne handelt es sich bei dieser Bestimmung um einen Mitbenutzungsanspruch des Systembetreibers (Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 15; Roder a.a.O. § 6 RdNr. 60). Angesichts des „Komplementärcharakters“ der Neuregelung zur vorausgegangenen Vorschrift (so Flanderka/Stroetmann/Sieberger a.a.O. § 6 RdNr. 73) gibt es keinen vernünftigen Zweifel daran, dass beide Bestimmungen dieselbe rechtliche Qualität aufweisen: § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 (§ 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998) und § 6 Abs. 4 Satz 6 VerpackV 2008 stellen im Rechtssinne Anspruchsgrundlagen dar.
75 
b) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Abschluss des mit der Berufungsbegründung vorgelegten Mitbenutzungsvertrages besteht – jedenfalls deshalb – nicht, weil er von § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht gedeckt ist (bb). Zweifel bestehen allerdings bereits in Bezug auf den geforderten Vertragsabschluss als solchen (aa).
76 
aa) Der Anspruch nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 zielt auf die „Mitbenutzung“ bestimmter kommunaler Entsorgungseinrichtungen und auf ein „angemessenes Entgelt“, das der Systembetreiber (§ 6 Abs. 3 VerpackV 2008) dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Mitbenutzung der Einrichtungen leistet. Der Kläger begehrt indes auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 den Abschluss eines Vertrages. Diesen Anspruchsinhalt kennt die Bestimmung nicht. Das Begehren liegt deshalb außerhalb der im Verordnungstext vorgesehenen Rechtsfolge und ist vom Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckt.
77 
Der Kläger meint, der Mitbenutzungsanspruch könne nur durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgesetzt werden; zudem sei die Angemessenheit des Entgelts für die Benutzung der kommunalen Entsorgungseinrichtungen ein untrennbarer Bestandteil des Mitbenutzungsanspruchs. Zwingend ist das nicht. Die Systematik des § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 lässt auch die Deutung zu, dass die Mitbenutzung der kommunalen Entsorgungseinrichtungen – ohne gesonderten Vertrag – durch den Systembetreiber rein tatsächlich erfolgt oder, sofern eine rechtliche Absicherung des Realgeschehens vorgenommen wird, die entsprechende Regelung in der Abstimmungsvereinbarung (§ 6 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VerpackV 2008) getroffen wird. Dem Verordnungstext lässt sich auch kaum ein Junktim zwischen der „Mitbenutzung“ und dem „angemessenen Entgelt“ entnehmen. Indem nach Ermessen („können“) zu entscheiden ist, ob die Mitbenutzung kommunaler Entsorgungseinrichtungen vom Systembetreiber verlangt wird und ob dafür ein (vertraglich vereinbartes) angemessenes Entgelt eingefordert werden soll, eröffnet § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Auf einen gesonderten Vertragsabschluss ist die Bestimmung nicht unbedingt ausgerichtet. In den Materialien findet sich dazu kein Hinweis (vgl. BR-Drucks. 236/91 S. 16 zur VerpackV 1991; BT-Drucks. 13/10943 S. 19, 26 und 34 zur VerpackV 1998; BT-Drucks. 16/7954 S. 15 und 21 zur VerpackV 2008).
78 
Der Senat verkennt nicht, dass die skizzierte Rechtslage unbefriedigend und die Verpackungsverordnung in dem hier relevanten Punkt wenig anwendungsfreundlich ausgestaltet ist, weil der Abschluss eines Vertrages, der – sofern zur Rechtsnatur nichts anderes vereinbart würde – öffentlich-rechtlicher Natur wäre (Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 15), für die praktische Handhabung des § 6 Abs. 4 Satz 5 (und Satz 6) VerpackV 2008 zweckmäßig sein könnte und zur Rechtssicherheit beitrüge. Die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LV BW) erlaubt es dem Senat jedoch nicht, in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 ein bestimmtes Handlungsformgebot hineinzuinterpretieren, für das es keinen rechtlichen Anhaltspunkt in der Verpackungsverordnung bzw. in den Materialien gibt. Das gilt umso mehr, als der Verordnungsgeber ausweislich der in § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 zur „Abstimmung“ getroffenen Vorschriften deutlich gemacht hat, wann welche formalen Vorgaben im Verhältnis zwischen dem Systembetreiber und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einzuhalten sind.
79 
bb) Die Frage des Vertragsschlusses (in der Form des § 57 LVwVfG) kann letztlich offen bleiben, da der Kläger einen Vertrag einfordert, der inhaltlich über die Maßgaben des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 hinausgeht. Auf freiwilliger Basis können die Beteiligten eine derartige Vereinbarung als Austauschvertrag (§ 56 LVwVfG) treffen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (§ 54 Satz 1 LVwVfG). Beanspruchen kann der Kläger nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 jedoch nur eine solche Übereinkunft, die sich im Rahmen der Verordnungsbestimmung hält und bezüglich derer die Verhandlungen und Gestaltungsspielräume (mit dem potentiellen Vertragspartner) dergestalt eingeschränkt sind, dass allein die begehrte Vereinbarung den widerstreitenden Interessen angemessen Geltung (vgl. § 56 Abs. 1 S. 2 LVwVfG) verschafft (ebenso zum Anspruch auf Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung zur Mitbenutzung der „Blauen Tonnen“ OVG NW, Urt. v. 14.7.2011 – 20 A 2467/08 – DVBl 2011, 1425, 1428). Davon kann hier keine Rede sein. Der Senat konzentriert seine Ausführungen auf einige wesentliche Punkte.
80 
(1) Nach § 2 Abs. 4 des vom Kläger vorgelegten Vertragsentwurfs liegt die Ausgestaltung des Erfassungssystems im alleinigen Ermessen des Landkreises, also des Klägers. Es erschließt sich nicht von selbst, warum in diesem wichtigen Punkt nicht das Einvernehmen oder wenigstens das Benehmen mit dem Vertragspartner, d. h. der Beklagten, hergestellt werden muss. Der Senat vermag nicht zu erkennen, zumal zu diesem Regelungsvorschlag keine Begründung ersichtlich ist, warum von der Beklagten das Einverständnis mit einem so einseitigen „Bestimmungsrecht“ des Klägers nach §§ 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 geschuldet sein soll.
81 
(2) Die Regelung (§ 3 des Vertragsentwurfs) zur Überlassung eines Teils des unsortierten Sammelgemischs an die..., also die Beklagte, könnte auf freiwilliger Basis getroffen werden. Aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 lässt sich der Vorschlag des Klägers nicht ohne weiteres und schon gar nicht zwingend ableiten; das betrifft sowohl Inhalt und Umfang der Überlassung als auch deren Modalitäten. Denkbar ist zudem auch eine Vereinbarung, die die Abfallverwertung bezüglich der PPK-Abfälle zu 100% dem Kläger überlässt und die Beklagte zu einem bestimmten Prozentsatz am Verwertungserlös beteiligt.
82 
Damit ist nichts zur Zweckmäßigkeit oder Vernünftigkeit der vom Kläger vorgeschlagenen Regelung ausgesagt. Dies zu beurteilen, ist nicht die Aufgabe des Senats im vorliegenden Rechtsstreit, sondern Angelegenheit der (potentiellen) Vertragspartner. Da der Kläger jedoch die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages begehrt, so dass bei einer erfolgreichen Leistungsklage der Beklagten ein Vertrag mit einem bestimmten Inhalt aufgezwungen würde, muss zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei feststehen, dass zur Ausbalancierung der konfligierenden Interessen allein die vom Kläger vorgeschlagene Regelung in Betracht kommt. Derartiges lässt sich in Bezug auf § 3 des Vertragsentwurfs § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht entnehmen.
83 
(3) Der Vertrag soll nach den Vorstellungen des Klägers unbefristet geschlossen werden; ein Kündigungsrecht wird nur dem Landkreis, also dem Kläger, eingeräumt (§ 5 des Vertragsentwurfs), nicht jedoch der... (d. h. der Beklagten). Eine solche Verteilung von Rechten und Pflichten in Bezug auf die Vertragsdauer lässt sich – gleichsam alternativlos – aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht herleiten, so dass auch von daher die begehrte Abgabe der Willenserklärung der Beklagten zum Vertragsschluss nicht verlangt werden kann. Zwar wendet der Kläger – insoweit zutreffend (vgl. unten II. 2. a cc (2) und ee) – ein, dass die Abstimmung (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008) eine Dauerpflicht sei; daraus folgt aber nicht zwingend, dass die Mitbenutzung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 ebenfalls als eine auf Dauer angelegte, unbefristete und ohne Kündigungsrecht des Systembetreibers ausgestaltete Pflicht reglementiert werden muss. Ein derartiges Junktim, das der Kläger postuliert, ist weder von der Verpackungsverordnung vorgegeben (a) noch ohne weiteres mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Verwaltungsvertragsrechts zu vereinbaren (b).
84 
(a) § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 unterscheidet rechtlich eindeutig zwischen „Abstimmung“ (bezogen auf das Verhältnis zwischen dem Dualen System im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 und vorhandenen Sammelsystemen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) und „Mitbenutzung“ (jener Sammelsysteme durch den privaten Systembetreiber). Ob diese Differenzierung zweckmäßig ist und die Ebene der „Mitbenutzung“ vom Verordnungsgeber sachlich sinnvoll und praktisch handhabbar ausgestaltet worden ist, hat der Senat nicht zu entscheiden; dass Zweifel insoweit angebracht sind, zeigt der vorliegende Rechtsstreit.
85 
Hintergrund des geltenden Rechts ist die mit der Verpackungsverordnung getroffene konzeptionelle Entscheidung, die Aufgabe der Entsorgung gebrauchter Verpackungen aus dem Bereich der öffentlichen Abfallentsorgung herauszunehmen und der Privatwirtschaft zuzuordnen, die die Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher (sowie die Verwertung der Abfälle) einem behördlich festgestellten System überträgt, das verordnungsrechtlich einem abfallrechtlichen Sonderregime untersteht (HessVGH, Beschl. v. 20.8.1999 – 8 TG 3140/98 – NVwZ 2000, 92, 94 und 95; HessVGH, Urt. v. 16.7.2003 – 6 UE 3127/01 – GewArch 2004, 36, 37 = ZUR 2004, 42, 43). Diese Systementscheidung hat der (Gesetz- bzw.) Verordnungsgeber jedoch nicht mit einem Wegfall der Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Entsorgung verwertbarer Verkaufsverpackungen aus privaten Haushalten verknüpft. Im Gegenteil, mangels Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich des privatwirtschaftlich organisierten Dualen Systems bleiben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die nicht an das private System zurückgegebenen Verpackungsabfälle nach § 20 Abs. 1 KrWG n. F. (subsidiär) zuständig und müssen insoweit ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht nachkommen (VG Gießen, Urt. v. 31.1.2001 – 6 E 1972/97 – NVwZ 2002, 238, 239; Baars, NVwZ 2000, 42, 44; ders., NVwZ 2002, 309; Roder a.a.O. § 6 RdNr. 50). Diese „latente“ Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (so Baars, in: Fluck, KrW-/AbfG, 63. Lfg. Mai 2006, § 6 VerpackV RdNr. 105) bedingt die Vorhaltung eigener kommunaler Sammelsysteme. Idealtypisch ist in der Verpackungsverordnung das Nebeneinander von privater und öffentlicher Abfallwirtschaft angelegt, so dass zwei operativ agierende Systeme bestehen könn(t)en. Selbst der Kläger hat noch in der Klageschrift – allerdings überspitzt und in der Absolutheit, wie dargestellt, unzutreffend – die „alleinige Verantwortlichkeit der Systembetreiber für die in der Entsorgungsinfrastruktur erfassten Verkaufsverpackungen“ sowie „keine Entsorgungsverantwortlichkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers“ postuliert (Bl. 55 d. A. des VG). Operativ tätig werdende Sammelsysteme privater Systembetreiber sind in der Verpackungsverordnung angelegt und durch § 6 Abs. 3 VerpackV sogar nahegelegt. Vor diesem Hintergrund ist die beinahe „absolute“ Bindung an die Entsorgungsinfrastruktur des Klägers, die § 5 des Vertragsentwurfs versucht, im Sinne einer rechtlich gebotenen Pflichtigkeit der Beklagten mit der Verpackungsverordnung kaum zu vereinbaren, jedenfalls aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht herzuleiten.
86 
Die Abstimmungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008 besteht unabhängig davon, ob der Systembetreiber selbst mit einem eigenen Sammelsystemen operativ tätig wird oder die vorhandene kommunale Entsorgungsinfrastruktur mitbenutzt. Das aber bedeutet, dass der Systembetreiber verordnungsrechtlich frei darin ist, ein eigenes Sammelsystem einzurichten oder Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mitzubenutzen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 6 VerpackV 2008, der jene Option voraussetzt, weil das in der Bestimmung normierte Wahlrecht ansonsten keinen Sinn macht). Ob und wie sich der Systembetreiber durch die Abstimmung (Abstimmungserklärung oder Abstimmungsvereinbarung, dazu unten II. 2. a dd) an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bindet (dazu unten II. 2. a ee), ist auf einer anderen rechtlichen Ebene angesiedelt. § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der Systembetreiber seine verordnungsrechtlich begründete Wahlfreiheit aufgeben und in einemMitbenutzungsvertrag eine Vereinbarung eingehen muss, wie sie der Kläger in § 5 seines Vertragsentwurfs vorschlägt.
87 
(b) Angesichts der Lückenhaftigkeit des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 in Bezug auf Mitbenutzungsregelungen, die der Systembetreiber und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vereinbaren (können), ist zur Vervollständigung der rechtlichen Rahmenbedingungen ergänzend auf §§ 54 ff. LVwVfG zurückzugreifen. Der Senat lässt offen, ob der Kläger mit seinem Vertragsentwurf die Anforderungen des § 56 LVwVfG (hinreichend) beachtet hat. Der Regelungsvorschlag des Klägers zu Vertragsdauer und Kündigung (§ 5 des Entwurfs) steht jedenfalls nicht in Einklang mit § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, der jeder Vertragspartei ein Kündigungsrecht einräumt. Diese Bestimmung enthält zwingendes Recht, das durch Vertrag nicht abbedungen werden kann und nur durch vorrangige Spezialregelungen verdrängt wird (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 60 RdNr. 6; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 60 RdNr. 1). Eine derartige Spezialbestimmung kann (möglicherweise) in § 6 Abs. 4 Satz 11 VerpackV 2008 gesehen werden. Diese Vorschrift betrifft indes allein die Abstimmung (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008), nicht aber dieMitbenutzung (§ 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008), um die allein es im vorliegenden Zusammenhang geht. Auch vor dem Hintergrund des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist demnach nicht zu erkennen, wie die Beklagte gegen ihren Willen zu der vom Kläger vorgeschlagenen Regelung in § 5 des Vertragsentwurfs gezwungen werden kann.
88 
(4) Der Senat kann offen lassen, wie weitere der vom Kläger angestrebten vertraglichen Regelungen rechtlich zu beurteilen sind. Am Beispiel von drei Einzelregelungen hat die Prüfung ergeben, dass diese (Entwurfs-)Be-stimmungen auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht eingefordert werden können. Da mit dem Hauptantrag die Verurteilung der Beklagten begehrt wird, „den“ als Anlage 1 zur Berufungsbegründungsschrift vorgelegten Vertrag zu schließen, genügt zur Abweisung der Klage insoweit, dass eine bestimmte vertragliche Regelung von der Beklagten nicht geschuldet ist. Dieser Befund hat sich hier gleich in drei Punkten herausgestellt. Der Kläger kann daher von der Beklagten die Abgabe der eingeforderten Willenserklärung zum Vertragsschluss nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht beanspruchen. Der Hauptantrag ist unbegründet.
89 
2. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger mit dem 4. Hilfsantrag die Mitbenutzung der in dem Antrag aufgelisteten Entsorgungseinrichtungen und die Pflicht der Beklagten zur Entrichtung eines in Anlehnung an kommunalabgabenrechtliche Kalkulationsgrundsätze und unter Berücksichtigung des Kooperationsprinzips zu berechnenden angemessenen Entgelts festgestellt wissen will. Den ersten drei Hilfsanträgen muss der Erfolg versagt bleiben. Der 5. Hilfsantrag ist nicht zu bescheiden, da der 4. Hilfsantrag Erfolg hat.
90 
a) Die Pflicht der Beklagten zur Mitbenutzung der Entsorgungseinrichtungen des Klägers für die PPK-Abfälle ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008.
91 
aa) Der Kläger ist berechtigt, die Mitbenutzungspflicht einzufordern. Er ist in seinem Landkreisgebiet „öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger“. Dies ergibt sich aus § 20 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG und § 6 Abs. 1 LAbfG.
92 
bb) Die Mitbenutzungspflicht trifft das „System“ im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV 2008, also den Systembetreiber (vgl. Satz 2). Das ist die Beklagte. Die am 22. Dezember 1992 vom Umweltministerium Baden-Württemberg nach § 6 Abs. 3 VerpackV 1991 getroffene Systemfeststellung („regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers in ausreichender Weise gewährleistet“) gilt nach wie vor. Die Feststellung der „Rechtstatsache“ (so Flanderka/Stroetmann/Sieberger a.a.O. § 6 RdNr. 82) hat bislang keine Änderung erfahren. Die Systemfeststellung, die rechtsdogmatisch einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt (HessVGH, Beschl. v. 20.8.1999 – 8 TG 3140/98 – NVwZ 2000, 92, 93 f.; Roder a.a.O. § 6 RdNr. 70), bleibt wirksam (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), solange sie nicht widerrufen ist (vgl. § 6 Abs. 6 VerpackV 2008). Ein Widerruf ist bislang nicht ausgesprochen worden. Dies hat das Landesumweltministerium (gegenüber dem Kläger) ausdrücklich bestätigt.
93 
cc) Gegenstand der Mitbenutzung sind gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 „Einrichtungen“ des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Die vom Kläger im 4. Hilfsantrag vorgenommene Auflistung (Container, Müllgroßbehälter, Sammelfahrzeuge – jeweils mit genauer Spezifizierung) erfüllt diese Voraussetzung.
94 
(1) Die von der Beklagten erhobenen Einwände, die darauf hinauslaufen, nur die Erfassungsgefäße dem Begriff der Einrichtung zuzuordnen, überzeugen nicht. Der Begriff „Einrichtungen“ ist in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst als Sachgesamtheit sächliche und personelle Substrate, die in einem funktionalen Sinne der „Sammlung“ gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 dienen (Bonk a.a.O. S. 28). Es geht um Einrichtungen der Kommune als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. Folglich ist zur Begriffsbestimmung, da die Verpackungsverordnung dazu nichts sagt, auf das kommunalrechtliche Verständnis des Begriffs „Einrichtung“ (§ 10 Abs. 2 S. 1 GemO, § 2 Abs. 2 LKrO) zurückzugreifen. Darunter ist eine organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel zu verstehen, welche die kommunale Körperschaft im Rahmen ihrer Aufgaben geschaffen hat und Berechtigten zur unmittelbaren Benutzung zur Verfügung stellt (VGH BW, Urt. v. 9.1.1996 – 2 S 2757/95 – NVwZ-RR 1997, 123).
95 
Abfallrechtlich korrespondiert mit diesem weiten Begriffsverständnis am ehesten der Begriff „Sammelsysteme“ (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008), der offenbar in der Sache nichts anderes meint als der Begriff „Einrichtungen“. Zutreffend wird im Schrifttum betont, dass „Einrichtungen“ nach der Systematik der Verpackungsverordnung alle Bestandteile des öffentlichen Sammelsystems im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008 sind (Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 14). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zweifelhaft, dass die vom Kläger aufgelisteten Vorrichtungen (Container, Müllgroßbehälter, Sammelfahrzeuge) und die zur Sammlung der PPK-Abfälle einzusetzenden Personen „Einrichtungen“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 sind. Davon geht letztlich auch die Beklagte in ihrem im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag (Bl. 159 f. d. A.) aus. Unberührt von der Begriffsbestimmung bleibt die – eigenständig zu beantwortende (vgl. unten II. 2. a dd) – Frage nach der „Erforderlichkeit“ der Mitbenutzung.
96 
(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht etwa „einrichtungsbezogen“ dergestalt restriktiv zu deuten, dass tatbestandlich nur solche „Einrichtungen“ erfasst würden, in die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger schonvor Einrichtung eines Dualen Systems investiert hatte. Diese Ansicht wird – unter Hinweis auf den Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008 („vorhandene“ Sammelsysteme) und den vom Bundesrat 1991 intendierten Investitionsschutz der Kommunen (BR-Drucks. 236/91 S. 16) – zur gebotenen Abstimmung (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008) in Rechtsprechung und Schrifttum ebenfalls vertreten (VG Würzburg, Urt. v. 25.10.2005 – W 4 K 05.411 – juris RdNr. 58, 60; Flanderka/Stroetmann/Sieberger a.a.O. § 6 RdNr. 68; Roder a.a.O. § 6 RdNr. 57). Dieser Prämisse folgt die These, da der Mitbenutzungsanspruch nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht weiter gehen könne als die Abstimmungsverpflichtung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008, sei sie grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Systemeinrichtung vorhandenen Sammeleinrichtungen beschränkt (Roder a.a.O. § 6 RdNr. 58, mit Relativierung zur Erneuerung von Sammelbehältnissen). Nach diesem restriktiven Verständnis könnte die Mitbenutzungspflicht bezüglich der im Jahr 2008 vom Kläger eingeführten „Blauen Tonnen“ in Frage gestellt werden.
97 
Diese Auffassung verkennt, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Systembetreiber um ein Dauerrechtsverhältnis handelt, so dass sich eine statische Betrachtung von vornherein verbietet (OVG NW, Urt. v. 14.7.2011 – 20 A 2467/08 – DVBl 2011, 1425, 1427). Dass die Verpackungsverordnung selbst von einer Dauerrechtsbeziehung ausgeht, ergibt sich unzweideutig aus § 6 Abs. 4 Satz 11 VerpackV 2008; denn die Anpassungsklausel macht nur Sinn, wenn und weil die Abstimmung kein punktuelles Ereignis ist. Es macht auch wenig Sinn, der Fünften Novelle zur Verpackungsverordnung von 2008 zu unterstellen, der Begriff „vorhanden“ beziehe sich auf die Anfang der 1990er Jahre existenten Sammelsysteme (Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 14, nennt eine solche Deutung „unsinnig“). Der Begriff „vorhanden“ lässt sich in zeitlicher Hinsicht sinnvoll nur so verstehen, dass es auf den Zeitpunkt und Zeitraum der Abstimmung bzw. (im vorliegenden Zusammenhang) der Mitbenutzung(sregelung) ankommt. Beim Neuerlass der Verpackungsverordnung 1998 hat der Bundesrat zur Begründung der von ihm durchgesetzten Einfügung der Sätze 3 bis 8 in § 6 Abs. 3 VerpackV 1998 zutreffend die „ständige Abstimmung zwischen einem privaten Systembetreiber und der Kommune“ eingefordert, weil nur so eine ordnungsgemäße Entsorgung von Verpackungsabfällen gewährleistet werden könne (BT-Drucks. 13/10943 S. 34). Dies macht deutlich, dass der entstehungsgeschichtliche Hinweis zur Verpackungsverordnung 1991 Sinn und Zweck der Abstimmung nach den Verpackungsverordnungen 1998 und 2008 nicht vollständig erfasst (OVG NW a.a.O.; ferner Bonk a.a.O. S. 26: „kein bundesrechtliches Verbot zum Ausbau und zur Neugründung bisher nicht vorhandener öffentlich-rechtlicher Entsorgungssysteme“). Nichts anderes gilt für die Mitbenutzung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008, zumal der Verordnungstext dazu nicht einmal die Einschränkung „vorhandene“ Einrichtungen vornimmt.
98 
dd) Die vom Kläger verlangte Mitbenutzung seiner Einrichtungen ist im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 für die Sammlung von Materialien der in Anhang I zu § 6 genannten Art auch „erforderlich“. Die Mitbenutzung muss nicht etwa, wie die Beklagte meint, „unerlässlich“ sein. Dies fordert der Verordnungstext gerade nicht. Zudem kommt es bei der Beurteilung dessen, was „erforderlich“ ist, nicht einseitig auf die Sicht des Systembetreibers an; zur Beurteilung ist ein objektiver Maßstab heranzuziehen (Bonk a.a.O. S. 28). Danach ist die „Erforderlichkeit“ – jedenfalls – dann zu bejahen, wenn die Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die (Mit-)Er-fassung von Verkaufsverpackungen tatsächlich benötigt werden (Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 15). Das ist hier schon deshalb der Fall, weil die Beklagte im Entsorgungsgebiet des Klägers über ein eigenes, operativ agierendes PPK-Erfassungssystem nicht verfügt. Die Beklagte ist auf die Mitbenutzung der Einrichtungen des Klägers daher angewiesen.
99 
Hiergegen verfängt der Einwand der Beklagten, sie könne ein eigenes Sammelsystem aufbauen und die Sammlung der PPK-Fraktion selbst durchführen, nicht. Das mag technisch möglich sein. Um die „Erforderlichkeit“ gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 verneinen zu können, muss die Einrichtung eines eigenen Sammelsystems der Beklagten jedoch auch rechtlich möglich sein. Daran fehlt es hier. In der „Abstimmungserklärung“ der Beteiligten vom 2./14. Juli 1992 ist unter III. 1. in Satz 1 und 2 bestimmt:
100 
„Für den Bürger gibt es nur ein einheitliches Wertstofferfassungssystem. Das Duale System sammelt alle gebrauchten Verkaufsverpackungen unabhängig von der Kennzeichnung mit dem Lizenzzeichen ‘Grüner Punkt‘ ein sowie nach näherer Absprache zwischen dem Landkreis ... und der ..., die auch einen Kostenausgleich erhält, auch alle anderen Wertstoffe, die für den gleichen Verwertungsweg wie die einschlägigen Verpackungsmaterialien geeignet sind.“
101 
Der Senat kann unentschieden lassen, wie diese „Abstimmungserklärung“, die von Vertretern beider Seiten unterzeichnet worden ist (Landrat für den Kläger, Geschäftsführer für die Beklagte), rechtsdogmatisch einzuordnen ist. Die Verpackungsverordnung normiert für die „Abstimmung“ keine bestimmte (verwaltungsrechtliche) Handlungsform (vgl. § 6 Abs. 4 S. 1 bis 3 VerpackV 2008); damit besteht Wahlfreiheit zwischen einem Abstimmungsvertrag und einer einseitigen Abstimmungserklärung (Müller/Rindfleisch, LKV 2006, 399, 400; Bonk a.a.O. S. 24 f.). In jedem Fall führt die getroffene „Abstimmung“ zu einer verwaltungsrechtlichen Sonderverbindung („verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis“), die ein Dauerrechtsverhältnis darstellt (OVG NW a.a.O.; Baars, NVwZ 2000, 42, 43; Bonk a.a.O. S. 33 und S. 44). Solange eine getroffene „Abstimmung“ nicht geändert, gekündigt oder auf andere Weise aufgehoben worden ist, gilt sie fort und bestimmt die Rechte und Pflichten der Beteiligten im betroffenen Entsorgungsgebiet (VG Würzburg, Urt. v. 25.10.2005 – W 4 K 05.411 – juris RdNr. 55).
102 
An die in der „Abstimmungserklärung“ getroffene Festlegung auf „nur ein einheitliches Wertstofferfassungssystem“ im Landkreisgebiet des Klägers ist die Beklagte nach wie vor rechtlich gebunden. Dass sie nach der Verpackungsverordnung an sich ein eigenes PPK-Sammelsystem aufbauen könnte, führt hier nicht weiter, solange die mit dem Kläger getroffene „Abstimmung“ rechtlich Bestand hat. Das ist unstreitig der Fall. Die Absichtsbekundung der Beklagten vom 7. Februar 2011, ein eigenes System zur Sammlung von PPK-Verkaufsverpackungen im Entsorgungsgebiet des Klägers aufbauen zu wollen, hat dieser zurückgewiesen. Eine Änderung der „Abstimmungserklärung“ hat demnach bislang nicht stattgefunden. Auch eine Anpassung der „Abstimmung“ auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 Satz 11 VerpackV 2008 ist bisher nicht vorgenommen worden. Ist demnach die „Abstimmungserklärung“ von 1992 in Bezug auf das eine Sammelsystem im Entsorgungsgebiet des Klägers unverändert bestimmend, ist die Beklagte am Aufbau eines eigenen Sammelsystems rechtlich gehindert. Folglich ist die Mitbenutzung der Einrichtungen des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nach wie vor „erforderlich“.
103 
Die rechtliche Bindung der Beklagten an die „Abstimmungserklärung“ von 1992 – mit der Folge der „erforderlichen“ Mitbenutzung von Einrichtungen des Klägers – entfällt nicht etwa deshalb, weil jene Abstimmungserklärung auch Sachverhalte regelt, die über die verordnungsrechtlich gebotenen Mindestanforderungen hinausgehen. Die Verpackungsverordnung unterscheidet seit jeher zwischen notwendigen und sonstigen Inhalten der Abstimmung. Die notwendigen Inhalte (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 4 VerpackV 1991, § 6 Abs. 3 Satz 4 und 7 VerpackV 1998, § 6 Abs. 4 Satz 1 und 4 VerpackV 2008) sind Voraussetzung für die Systemfeststellung (§ 6 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 6 VerpackV 1991, § 6 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 11 VerpackV 1998, § 6 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 VerpackV 2008). Den Beteiligten steht es aber frei, in die Abstimmung weitere Punkte einzubeziehen und diese zu regeln (Roder a.a.O. § 6 RdNr. 56). Zulässig ist insbesondere die Verständigung auf ein Erfassungssystem in dem betreffenden Entsorgungsgebiet. Dadurch kann – im beiderseitigen Interesse – die Zerschlagung bestehender Entsorgungsstrukturen verhindert und der Aufbau – kostspieliger – Doppelstrukturen vermieden werden (Bonk a.a.O. S. 26).
104 
Die Beklagte musste sich demnach nicht auf die Regelung einlassen, dass im Entsorgungsgebiet des Klägers nur ein Erfassungssystem für die PPK-Verpackungsabfälle vorgehalten wird, aber sie durfte diese Regelung eingehen. Dann aber ist sie, solange die getroffene Abstimmung Bestand hat, rechtlich gebunden. Dass eine Vereinbarung über die Entgelthöhe in der „Abstimmungserklärung“ nicht getroffen worden ist, ist rechtlich unerheblich; denn die Festlegung der Höhe von Mitbenutzungsentgelten ist nicht notwendiger Bestandteil der Abstimmung (Roder a.a.O. § 6 RdNr. 56 und RdNr. 61). Das zeigt nicht nur der Vergleich zwischen § 6 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5 VerpackV 2008, sondern auch die in Abs. 4 Satz 7 getroffene Bestimmung; der Verordnungsgeber gibt danach unmissverständlich zu erkennen, wann die „Abstimmung“ mit der Entgeltfrage verkoppelt ist und wann die Entgeltregelung erst auf der Ebene der „Mitbenutzung“ relevant wird. Ob diese Differenzierung zweckmäßig ist, hat der Senat nicht zu entscheiden. Hier geht es nur um die – zu bejahende – Frage der Bindung der Beklagten an die 1992 getroffene „Abstimmungserklärung“.
105 
ee) Das Verlangen des Klägers nach Mitbenutzung eigener Entsorgungseinrichtungen durch die Beklagte leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler. Während die „Abstimmung“ mit den verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Mindestgehalten geboten und Voraussetzung für die Systemfeststellung ist, hat der Verordnungsgeber die „Mitbenutzung“ einer bloßen „kann“-Regelung unterworfen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist folglich nicht verpflichtet, den Mitbenutzungsanspruch nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 geltend zu machen; ihm ist verordnungsrechtlich eine Befugnis hierzu eingeräumt. Von dieser Berechtigung des Hoheitsträgers muss insbesondere willkürfrei Gebrauch gemacht werden; auch das Übermaßverbot ist zu beachten, soweit ihm jenseits des Merkmals „erforderlich“ in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 noch eine Direktionskraft zukommt.
106 
Die über die bloße „Abstimmung“ von nebeneinander bestehenden Sammelsystemen hinausgehende „Mitbenutzung“ eines vorhandenen Systems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wird insbesondere dann rechtsfehlerfrei verlangt, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für eine bestimmte Entsorgungsaufgabe (wie bei der PPK-Fraktion) ohnehin zuständig bleibt (dazu oben II. 1. b bb (3) (a)), so dass (an sich) in einem bestimmten Entsorgungsgebiet die Entsorgung durch einen privaten Systembetreiber und die kommunale PPK-Entsorgung aufeinandertreffen (VG Würzburg, Urt. v. 25.10.2005 – W 4 K 05.411 – juris RdNr. 53 unter Hinweis auf Bundeskartellamt, Beschl. v. 6.5.2004, Az.: B 10-37202-N-97/02-1, RdNr. 72). In einer solchen Konstellation kann in dem Dauerrechtsverhältnis der Verzicht auf eine Errichtung von Doppelstrukturen, obwohl von der Verpackungsverordnung nicht verboten, in hohem Maße sachangemessen sein, da der Sorge des Verordnungsgebers, dass sich „ein nicht abgestimmtes Nebeneinander von Erfassungssystemen“ negativ auf die ordnungsgemäße Abfallentsorgung auswirken kann (BT-Drucks. 13/10943 S. 34), von vornherein die Grundlage entzogen wird. Der Einwand der Beklagten, es finde eine unzulässige „Rekommunalisierung“ der Entsorgung von PPK-Abfällen statt, geht folglich ins Leere – abgesehen davon, dass es sich dabei um keinen von der Verpackungsverordnung verwendeten Rechtsbegriff handelt.
107 
Im vorliegenden Streitfall kommt hinzu, dass die vom Kläger verlangte Mitbenutzung kommunaler Entsorgungseinrichtungen nicht nur „erforderlich“, sondern – da die Beklagte über ein eigenes operativ agierendes System nicht verfügt – sogar unabweisbar ist. Die Geltendmachung des Mitbenutzungsanspruchs gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 durch den Kläger ist daher angesichts der gegebenen Sach- und Rechtslage (insbesondere „Abstimmungserklärung“) in jeder Hinsicht (sach)angemessen.
108 
b) Die von dem Kläger begehrte gerichtliche Entscheidung zur Herausgabe von Abfällen an die Beklagte findet in der Verpackungsverordnung keine Grundlage. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten werden verordnungsrechtlich durch § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 geprägt; Regelungsgegenstände sind die Abstimmung (Satz 1 bis 4, Satz 9 und 11), die Übernahme bzw. Mitbenutzung von Einrichtungen (Satz 5 und 6), die Erfassung stoffgleicher Nicht-Verpackungsabfälle (Satz 7), die Mitfinanzierung spezifischer kommunaler Angebote durch den Systembetreiber (Satz 8) und die Unterwerfung unter eine Abstimmung (Satz 10). Die Aufteilung von PPK-Abfällen zwischen dem privaten Systembetreiber und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist in der Verpackungsverordnung keiner Regelung unterzogen und damit der Vereinbarung der Beteiligten überlassen. Mangels rechtlicher Grundlage kann der Kläger daher eine bestimmte Aufteilung der PPK-Verkaufsverpackungen nicht beanspruchen. Schon aus diesem Grunde ist der 1. Hilfsantrag unbegründet.
109 
c) Der Kläger hat jedoch gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 einen Anspruch darauf, dass das von der Beklagten für die Mitbenutzung kommunaler Entsorgungseinrichtungen zu leistende „angemessene Entgelt“ in Orientierung an kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätzen sowie unter Berücksichtigung des dem § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 zugrunde liegenden Kooperationsprinzips ermittelt wird. Dies muss allerdings nicht zwingend nach dem Muster der Kalkulation in Anlage 2 zu der Berufungsbegründungsschrift geschehen. Der 2. Hilfsantrag ist demnach unbegründet, ebenso der das Kooperationsprinzip ausblendende 3. Hilfsantrag, der 4. Hilfsantrag ist hingegen begründet; der 5. Hilfsantrag ist nicht mehr zu bescheiden.
110 
aa) Der Verordnungsgeber hat keine Begriffsbestimmung zu dem Merkmal „angemessenes Entgelt“ vorgenommen. Er hat nicht einmal Parameter aufgezeigt, anhand derer die Rechtsanwendung eine Orientierung finden könnte. Auch die Materialien geben keinen Aufschluss darüber, wie die „Angemessenheit“ des Entgelts ermittelt werden soll (vgl. BR-Drucks. 236/91 S. 16 zur VerpackV 1991, BT-Drucks. 13/10943 S. 26 und S. 34 zur VerpackV 1998, BT-Drucks. 16/7954 S. 21 zur VerpackV 2008). Sicherlich zutreffend ist der Hinweis, dass auf den Einzelfall abzustellen und nach Maßgabe der für die Schaffung und Unterhaltung der mitbenutzten Einrichtungen entstehenden Kosten und des Maßes der Inanspruchnahme zu urteilen ist (Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 15). Damit ist aber lediglich eine erste Groborientierung gegeben, die noch keine in Zahlen auszudrückende Ermittlung des Entgelts erlaubt.
111 
Ein einseitiges Bestimmungsrecht ist keinem der Beteiligten durch die Verpackungsverordnung eingeräumt. Der Rückgriff auf § 315 Abs. 3 BGB (OVG NW, Urt. v. 14.7.2011 – 20 A 2467/08 – DVBl 2011, 1425, 1428: Rechtsgedanke von § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kann herangezogen werden) ist schon im Zivilrecht nicht voraussetzungslos möglich; denn die §§ 315 ff. BGB sind nicht anwendbar, soweit die Leistung durch ergänzende Vertragsauslegung bestimmt werden kann (BGH, Urt. v. 4.4.2006 – XZR 122/05 – NJW 2006, 2472; Stadler, in: Jauernig, BGB, 14. Aufl. 2011, § 315 RdNr. 3 m. w. Nachw.). Für die Ermittlung des „angemessenen Entgelts“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 bedeutet dies, dass eine Entscheidung nach „billigem Ermessen“ nur in Betracht kommt, wenn andere, näherliegende Methoden zur Ermittlung des „angemessenen Entgelts“ nicht zur Verfügung stehen. Das trifft nicht zu. Jedenfalls das Kommunalabgabenrecht bietet maßgebliche Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage. Ähnliches könnte für ein strukturiertes und systematisch aufbereitetes Preisbildungsmodell nach Wettbewerbsgesichtspunkten gelten, dessen Entwicklung der Beklagten obliegt.
112 
bb) Soweit der Kläger die Entsorgungsverantwortlichkeit für PPK-Abfälle nach § 20 KrWG behält, erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW). Es liegt daher nahe, im Rahmen des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 zur Ermittlung des „angemessenen Entgelts“ jedenfalls auch auf die kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätze zurückzugreifen (Bonk a.a.O. S. 29). Denn wenn ein bestimmtes Sammelsystem sowohl vom privaten Systembetreiber (§ 6 Abs. 3 VerpackV 2008) als auch von Abfallerzeugern und Abfallbesitzern (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) genutzt wird bzw. genutzt werden kann, spricht zunächst alles dafür, dass die Zahlungspflichten der einzelnen Nutzer nach denselben Kalkulationsgrundsätzen ermittelt werden. Im eigenverantwortlichen Entsorgungsbereich des Klägers sind §§ 13 ff., 18 KAG BW maßgebend.
113 
Die Heranziehung der kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben kann im vorliegenden Zusammenhang aber nicht gleichsam „eins zu eins“ erfolgen. Denn die Ermittlung des „angemessenen Entgelts“ nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 geschieht nicht, wie im Kommunalabgabenrecht üblich, im Rahmen eines Subordinationsverhältnisses, sondern – jedenfalls dem Grunde nach – in einer Verhandlungssituation. Deshalb ist zur Bemessung des Entgelts lediglich eine Orientierung an den gebührenrechtlichen Grundsätzen (unter Einschluss des Äquivalenzprinzips und des Kostendeckungsprinzips) angezeigt (Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 15; Flanderka/Stroetmann/Sieberger a.a.O. § 6 RdNr. 72; Roder a.a.O. § 6 RdNr. 61). Das § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 prägende Kooperationsprinzip darf daneben nicht unberücksichtigt bleiben.
114 
Schon diese Relativierung entkräftet den Einwand der Beklagten, auf das (hoheitliche) Kommunalabgabenrecht dürfe wegen des hier geltenden verpackungsrechtlichen Konsensualprinzips nicht zurückgegriffen werden. Denn die bloße Orientierung am Kommunalabgabenrecht verleiht der Ermittlung des „angemessenen Entgelts“ einerseits zwar System, Kontur und Substanz (und ist damit der bloßen „Billigkeit“ entsprechend § 315 Abs. 3 BGB deutlich überlegen), lässt andererseits jedoch Raum für Verhandlungen, Abweichungen und Kompromisse (in diesem Sinne versteht der Senat die zuletzt nochmals von dem Kläger präzisierte Haltung, Bl. 625 d. A.). Unabhängig davon wäre die Einlassung der Beklagten mindestens missverständlich, wenn sie das „Konsensualprinzip“ im Sinne einer strikten Rechtsregel verstanden wissen wollte. Im Rechtssinne wird das auf die Verpackungsverordnung gemünzte „Kooperationsprinzip“ seit jeher als generelles Leitbild und allgemeine Ordnungsidee verstanden (vgl. BVerfG, Urt. v. 7.5.1998 – 2 BvR 1991, 2004/95 – E 98, 106, 130 f.; VG Gießen, Urt. v. 31.1.2001 – 6 E 1972/97 – NVwZ 2002, 238, 239); das gilt ebenso für § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 (vgl. HessVGH, Beschl. v. 20.8.1999 – 8 TG 3140/98 – NVwZ 2000, 92, 97). Im Übrigen schließt das grundsätzlich vom Gedanken der Kooperation und des Konsenses geprägte Verhältnis zwischen dem privaten Systembetreiber und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger den Rückgriff auf das Ordnungsrecht bei fehlendem oder ungenügendem Zusammenwirken der Kooperationspartner keineswegs aus (VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.11.2004 – 17 L 3190/04 – juris RdNr. 69). Folgerichtig betont der Verordnungsgeber, dass sich der ordnungsrechtliche Ansatz und das Kooperationsprinzip in der konkreten positivrechtlichen Ausprägung ergänzten (BT-Drucks. 13/10943 S. 19 zu § 6 Abs. 3 VerpackV 1998; zuvor ebenso BT-Drucks. 13/5999 S. 14 und BT-Drucks. 13/7761 S. 17). Ausweislich des geltenden Rechts ist es daher nicht zutreffend, einseitig das Kooperations- oder Konsensualprinzip als Leitmaxime in den Vordergrund zu schieben (Koch, NVwZ 1998, 1155, 1157; Sproll, UPR 1999, 129, 132).
115 
Erfolgt die Ermittlung des „angemessenen Entgelts“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV somit in Orientierung an kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätzen, kann nur dem 4. Hilfsantrag stattgegeben werden, während dem 3. Hilfsantrag der Erfolg versagt bleiben muss. Denn dieser Antrag will das Entgelt nach einem bestimmten Kalkulationsmuster ermitteln. Konsensuale Elemente in dem hier skizzierten Sinne werden – zu Unrecht – nicht berücksichtigt.
116 
cc) Der Senat weist abschließend darauf hin, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten auf der Grundlage dieses Urteils möglich, auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage geboten und im Interesse der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung wünschenswert ist. Das betrifft insbesondere die Methodik, also die Berechnungsschritte, sowie die Maßstäblichkeit des Volumen- bzw. Masseanteils der PPK-Fraktion. Die anzustrebende vertragliche Übereinkunft setzt allerdings eine echte Verständigungsbereitschaft und einen wirklichen Einigungswillen voraus. Beides ist seit etwa vier Jahren nicht in dem notwendigen (Mindest-)Maß ausgeprägt. Könnte nun auch nach der Durchführung dieses „Musterverfahrens“ eine Mitbenutzungsvereinbarung zwischen den Beteiligten nicht erreicht werden, müsste nach Überzeugung des Senats der Verordnungsgeber im Rahmen des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 „nachsteuern“. Ob dies für die Beteiligten die bessere Lösung wäre, mag dahinstehen.
117 
Der Kläger hat auf der Grundlage des Kommunalabgabenrechts ein strukturiertes, methodisch reflektiertes und mit inhaltlicher Substanz angereichertes Berechnungsmodell zur Ermittlung des „angemessenen Entgelts“ vorgelegt. Dadurch wird die öffentlich-rechtliche Rationalität der Preisbildung zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte hat ein vergleichbares privatwirtschaftlich geprägtes „Gegenmodell“ bislang nicht präsentiert; wird das Kooperationsprinzip ernst genommen, obliegt es der Beklagten, nicht nur punktuell zur Entgeltermittlung Stellung zu nehmen, sondern einen ausgearbeiteten Vorschlag dem Modell des Klägers entgegenzustellen. In der mündlichen Verhandlung ist seitens der Beklagten pointiert zum Ausdruck gebracht worden, dass sie klare Vorstellungen zum „angemessenen Entgelt“ habe, die im Wettbewerb erzielbaren Entgelte kenne und über Expertise zur Preisbildung nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen verfüge. Auf dieser Grundlage sollte es der Beklagten möglich sein, zwecks Aktualisierung des Kooperationsprinzips ein kohärentes Gesamtkonzept zur Ermittlung des „angemessenen Entgelts“ vorzulegen; andernfalls müsste es mit der Orientierung am Kommunalabgabenrecht sein Bewenden haben.
118 
Zu einem Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die Frage nach dem Umfang der Verantwortlichkeit der Beklagten für die PPK-Fraktion im Entsorgungsgebiet geworden. Die Beklagte sieht ihre Verantwortlichkeit begrenzt auf die von ihr lizenzierten Verkaufsverpackungen. Diese Sichtweise wird in der Rechtsprechung – in Bezug auf eine Abstimmungsvereinbarung – geteilt (OVG NW, Urt. v. 14.7.2011 – 20 A 2467/08 – DVBl 2011, 1425, 1429). Demgegenüber wird betont, angesichts der umfassenden Verwertungspflicht nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VerpackV 2008 sei es als angemessen anzusehen, wenn von den dualen Systemen auch eine Kostenbeteiligung für die Miterfassung nicht lizenzierter Verpackungen verlangt werde (Roder a.a.O. § 6 RdNr. 61). Der Senat weist darauf hin, dass diese Frage für die Beteiligten geklärt ist. Nicht nur die „Abstimmungserklärung“ schreibt unter III. 1. Satz 2 fest, dass das Duale System, also die Beklagte, alle gebrauchten Verkaufsverpackungen unabhängig von der Kennzeichnung mit dem Lizenzzeichen „Grüner Punkt“ einsammelt, auch die Systemfeststellung des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1992 trifft dazu eine eindeutige Regelung. Dort heißt es (S. 13 sub 5.): „Das System muß dabei alle Verkaufsverpackungen erfassen, unabhängig ob sie den 'Grüner Punkt' tragen“; ausdrücklich ausgenommen werden lediglich „Verpackungen, die üblicherweise und typischerweise nur bei industriellen und gewerblichen Endverbrauchern anfallen“. Diese Rechtsfolge der Systemfeststellung gilt uneingeschränkt. Weder hat bislang eine Anpassung der Abstimmungserklärung an veränderte Rahmenbedingungen (§ 6 Abs. 4 Satz 11 VerpackV 2008) stattgefunden, noch ist die Systemfeststellung verändert worden. Die Beklagte ist folglich nach wie vor in der umfassenden Verantwortlichkeit für die Einsammlung der PPK-Abfälle im Entsorgungsgebiet des Klägers.
B.
119 
Die Berufung der Beklagten kann in der Sache keinen Erfolg haben.
120 
Dies ergibt sich für ihren Hauptantrag ohne Weiteres aus den obigen Ausführungen zur Begründetheit des hinsichtlich der Mitbenutzungspflicht im Wesentlichen spiegelbildlichen 4. Hilfsantrags des Klägers (s.o. II.2.). In Bezug auf den Hilfsantrag der Beklagten, mit dem sie ihre etwaige Mitbenutzungspflicht unter den („Solange“-) Vorbehalt des Aufbaus einer eigenen Sammlungsinfrastruktur stellen will, folgt dies aus den obigen Darlegungen zur auf unabsehbare Zeit bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Erforderlichkeit der Mitbenutzung (s.o. II.2.a)dd)).
121 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In der Sache hat der Kläger überwiegend obsiegt; er ist mit der Durchsetzung des von ihm geltend gemachten Mitbenutzungsanspruchs erfolgreich gewesen und hat außerdem erreicht, dass die Beklagte für die Mitbenutzung der Einrichtungen des Klägers ein jedenfalls auch nach kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätzen zu ermittelndes angemessenes Entgelt zu entrichten hat.
122 
Die Zulassung der Revision stützt sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil zentrale Rechtsfragen zu § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht geklärt sind und daher höchstrichterlich entschieden werden müssen. Der Rechtsstreit ist von den Beteiligten als „Musterverfahren“ angelegt und geführt worden; ihm kommt eine überregionale Bedeutung zu.
123 
Beschluss vom 24. Juli 2012
124 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 45 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 1 GKG auf1.200.000,00 EUR festgesetzt.
125 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
52 
Die zulässige Berufung des Klägers ist mit dem Feststellungsbegehren im 4. Hilfsantrag begründet, im Übrigen ist sie unbegründet (A). Die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet (B).
A.
I.
53 
Die Klage ist zulässig. Das gilt auch in Bezug auf die Modifizierung der Anträge durch die Klägerin im Berufungsverfahren; es kann dahinstehen, ob im Rechtssinne eine Klageänderung vorliegt und diese sachdienlich wäre (§ 91 Abs. 1 VwGO), da sich die Beklagte im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO auf die Klage mit den modifizierten Anträgen eingelassen hat, ohne zu widersprechen.
54 
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die vorliegende Streitigkeit gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswegfrage im angefochtenen Urteil geprüft und bejaht, aber keine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) getroffen, obwohl die Beklagte Bedenken gegenüber einer Bejahung des Verwaltungsrechtswegs geäußert hatte. Wären die von der Beklagten bekundeten Zweifel nicht als „Rüge“ im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zu werten, hätte das Verwaltungsgericht keine Vorabentscheidung zum zulässigen Rechtsweg treffen müssen, so dass im Berufungsverfahren nicht mehr geprüft würde, ob der beschrittene (Verwaltungs-)Rechts-weg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG).
55 
Greift § 17a Abs. 5 GVG, wovon hier auszugehen ist, nicht ein, weil die Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG trotz einer Rüge der Beklagten (vgl. Bl. 341 d. A. des VG) – zu Unrecht – unterblieben ist, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sich die Beteiligten um die Rechtsfolgen aus der Anwendung von Vorschriften des Öffentlichen Rechts streiten; maßgebend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Ehlers, in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 21 RdNr. 66, m. w. Nachw.). Der Kläger stützt seinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitbenutzung der Entsorgungseinrichtungen seines Abfallwirtschaftsbetriebs auf § 6 Abs. 4 Satz 5 der Verpackungsverordnung in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl I S. 531) – VerpackV 2008 –, der im wesentlichen § 6 Abs. 3 Satz 8 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl I S. 2379) – VerpackV 1998 – entspricht. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich, ebenso wie bei § 6 Abs. 4 Satz 6 VerpackV 2008 (Recht der Systembetreiber auf Mitbenutzung von Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers), um Regelungen des Öffentlichen Rechts (OVG NW, Urteil vom 14.7.2011 – 20 A 2467/08 – UA S. 11 f.; Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 15). Berechtigtes Zuordnungssubjekt des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 ist ausschließlich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und damit ein Träger von Hoheitsgewalt als solcher. Der Kläger nimmt damit das „Amtsrecht des Staates als Sonderrecht“ für sich in Anspruch (vgl. zu diesem Aspekt Ehlers a.a.O. § 21 RdNr. 77), stützt das Klagebegehren und den Klagegrund also nicht auf eine „Jedermann“ (als Privatrechtssubjekt) berechtigende Norm, so dass der Streit der Beteiligten um den geltend gemachten Mitbenutzungsanspruch als öffentlich-rechtliche Streitigkeit (nichtverfassungsrechtlicher Art) im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist (zur öffentlich-rechtlichen Natur des Mitbenutzungsanspruchs vgl. Roder, Die Verpackungsverordnung, 2009, § 6 RdNr. 58). Nichts anderes ergibt sich, falls als streitentscheidende Regelung zusätzlich die zwischen den Beteiligten bestehende „Abstimmungserklärung“ heranzuziehen sein sollte. Sie begründet ein Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten als Voraussetzung für die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV 2008 (§ 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV 1998).
56 
Ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (nichtverfassungsrechtlicher Art) im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, soweit die Beteiligten um den Abschluss eines Mitbenutzungsvertrages und insbesondere die Vereinbarung eines angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung der Entsorgungseinrichtungen des Klägers streiten. Der Kläger stützt auch den – von der Beklagten in Abrede gestellten – Anspruch auf Abschluss eines Mitbenutzungsvertrages auf § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008, weil seiner Ansicht nach der Mitbenutzungsanspruch nur durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgesetzt werden kann. Streitentscheidende Norm ist demnach auch insoweit eine solche des Öffentlichen Rechts.
57 
Ob § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 tatsächlich die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gewährt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Selbst wenn die Bestimmung nicht als Anspruchsgrundlage qualifiziert werden könnte oder die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt sein sollten, änderte dies im Rahmen der Rechtswegprüfung nichts daran, dass der vorliegende Streit um die Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist.
58 
2. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zu Recht seine örtliche Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 1 VwGO bejaht. Da sich das nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 zu bestimmende Rechtsverhältnis immer auf eine konkrete Entsorgungsinfrastruktur eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in einem bestimmten (Kreis-)Gebiet bezieht, ist der Streit der Beteiligten mit einem ortsgebundenen Rechtsverhältnis im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO verknüpft.
59 
Sollten die im erstinstanzlichen Verfahren seitens der Beklagten geäußerten Bedenken gegenüber der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht als „Rüge“ im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 2 VwGO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) zu deuten sein, stellte sich die Zuständigkeitsfrage im Berufungsverfahren erst gar nicht (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG). Jedenfalls hat die Beklagte in der Berufungsinstanz ihre erstinstanzlich geäußerten Zweifel an der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit nicht wiederholt.
60 
3. Die Klage ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen statthaft.
61 
a) Der Hauptantrag ist auf den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages gerichtet. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung, die zum Abschluss des der Berufungsbegründung vom Kläger beigefügten Vertrages über die Mitbenutzung der PPK-Entsorgungsinfrastruktur führt. Für ein derartiges Begehren ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Rechtsschutzform (Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2012, § 42 Abs. 1 RdNr. 153).
62 
b) Die Hilfsanträge sind in Gestalt der Feststellungsklage zulässig. Unter einem nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 – 8 C 19/09 – E 136, 54, 57 RdNr. 24). Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein; für abstrakte, „gutachtliche“ Klärungen einer Rechtsfrage steht die Feststellungsklage nicht zur Verfügung. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt zudem voraus, dass zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (BVerwG, Urt. vom 25.3.2009 – 8 C 1/09 – NVwZ 2009, 1170).
63 
Diese Anforderungen des § 43 Abs. 1 VwGO sind hier erfüllt. Seit dem Jahr 2008 streiten die Beteiligten darüber, ob die Beklagte zur Mitbenutzung von Einrichtungen des Klägers zwecks Entsorgung von PPK-Abfällen verpflichtet ist und – gegebenenfalls – zu welchen Konditionen die Mitbenutzung erfolgt. Damit liegt ein Streit auf Grund eines konkreten Sachverhalts vor. Dieser Streit ist rechtlich nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 zu beurteilen. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht somit.
64 
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert nicht etwa an § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Subsidiaritätsklausel steht im Dienste der Prozessökonomie und will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht, zumal der Feststellungsklage die Vollstreckbarkeit fehlt (BVerwG, Urt. v. 12.7.2000 – 7 C 3/00 – E 111, 306, 308; Senat, Urt. v. 24.4.1990 – 10 S 560/89 – NJW 1990, 2145). Andererseits ist § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO einschränkend auszulegen und anzuwenden; droht keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren, steht die Subsidiaritätsklausel der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urt. v. 5.12.2000 – 11 C 6/00 – E 112, 253, 256). So liegt der Fall hier: Eine Umgehungsgefahr in Bezug auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklage besteht von vornherein nicht, weil eine dieser Klagen für das Begehren des Klägers nicht in Betracht kommt. Die allgemeine Leistungsklage ist nicht die sachnähere und wirksamere Klageart zur Durchsetzung des vom Kläger geltend gemachten Mitbenutzungsanspruchs. Im Gegenteil, die Beteiligten, die in einem Dauerrechtsverhältnis zueinander stehen, sehen in dem vorliegenden Rechtsstreit – mit Blick auf andernorts geführte ähnliche Streitigkeiten zwischen der Beklagten und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern – ein „Musterverfahren“ (Bl. 499 d. A. des VG). Angesichts der konkreten Umstände kann mit der Feststellungsklage der zwischen den Beteiligten seit mehreren Jahren anhaltende Streit am wirksamsten, da dauerhaft und nachhaltig, geklärt werden.
65 
Dem Kläger fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Dafür genügt jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Klägers zu verbessern (BVerwG, Urt. v. 27.6.1997 – 8 C 23/96 – NJW 1997, 3257, 3258). Das Gesetz verlangt, dass im konkreten Fall ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses zu bejahen ist (Senat, Urt. v. 9.1.2007 – 10 S 1386/06 – NJW 2007, 1706, 1708). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht kein Zweifel. Der Kläger hat sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches Interesse an der autoritativ verbindlichen gerichtlichen Klärung der mit der Beklagten bestehenden Streitfragen. Dass das Interesse an der „baldigen“ Feststellung des Rechtsverhältnisses anzuerkennen ist, liegt angesichts des nun bereits über mehr als vier Jahre währenden Streits zwischen den Beteiligten auf der Hand.4. Der Kläger ist analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Dafür genügt die Möglichkeit, dass der Kläger von der Beklagten das verlangte Verhalten (Abgabe der Willenserklärung zum Vertragsschluss, Mitbenutzung der Entsorgungseinrichtungen zu den gewünschten Bedingungen) rechtlich einfordern kann. Diese Möglichkeit ergibt sich aus Bundesrecht, nämlich der in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 getroffenen Regelung. Danach kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass dem Kläger die von ihm geltend gemachten subjektiven Rechte zustehen. Weitergehende Anforderungen an die Klagebefugnis bestehen nicht.
66 
5. Dem Kläger ist schließlich das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Klage zuzuerkennen. An der „Inanspruchnahme der falschen Gerichtsbarkeit“ (dazu Ehlers a.a.O. § 21 RdNr. 191) scheitert das Rechtsschutzbedürfnis entgegen der Auffassung der Beklagten schon deshalb nicht, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Rechte aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nur im Verwaltungsrechtsweg verfolgen kann; der Zivilrechtsweg (§ 13 GVG) steht insoweit von vornherein nicht offen. Ob es dem Kläger „eigentlich“ um ein bestimmtes Entgelt für die Mitbenutzung seiner Entsorgungseinrichtungen durch die Beklagte geht, ist in diesem Rechtsstreit ohne Bedeutung. Der Kläger hat eine Zahlungsklage gegen die Beklagte nicht erhoben. Der Gegenstand der Klage wird vom Kläger bestimmt (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist – auch – vom Gericht zu respektieren (vgl. § 88 VwGO).
67 
Das Rechtsschutzbedürfnis scheitert nicht daran, dass der Kläger sein Rechtsschutzziel auf andere Weise schneller, günstiger, einfacher durchsetzen könnte. Das wäre der Fall, wenn der Kläger seine auf § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 gestützten Ansprüche durch Erlass eines Verwaltungsakts titulieren und erforderlichenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung realisieren könnte (vgl. Ehlers a.a.O. § 21 RdNr. 189). Ein derartiges Vorgehen setzt allerdings voraus, dass die maßgebliche Rechtsnorm, hier also § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008, oder eine spezielle Regelung zur behördlichen Handlungsform dem Verwaltungsträger die Befugnis einräumt, ein von ihm geltend gemachtes Recht einseitig durch Verwaltungsakt geltend machen und durchsetzen zu können (Senat, Beschl. v. 29.12.1989 – 10 S 2252/89 – VBlBW 1990, 225, 226; OVG LSA, Urt. v. 29.3.2006 – 1 L 149/03LKV 2006, 520, 521). Dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 (§ 6 Abs. 3 VerpackV 1998) wird unter Hinweis auf die verordnungsrechtlich mehrfach eingeforderte „Abstimmung“ von Verhaltensweisen („Kooperationsprinzip“) eine derartige Verwaltungsakt-Befugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abgesprochen (ausführlich VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.11.2004 – 17 L 3190/04 – juris RdNr. 66 ff.; ferner Müller/Rindfleisch, LKV 2006, 399, 401; Roder a.a.O. § 6 RdNr. 58). Die Beklagte selbst stellt einseitige Regelungsbefugnisse des Klägers nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 in Abrede. Auch Sinn und Zweck der Bestimmung – Schutz der kommunalen Abfallwirtschaft gegenüber Nachteilen (BR-Drucks. 236/91 S. 16 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 3 Satz 5 VerpackV 1991) – kann nicht entnommen werden, dass der Verwaltungsträger befugt sein soll, einen Mitbenutzungsvertrag mit dem Dualen System durch Verwaltungsakt zu dekretieren.
68 
Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auch nicht an der „Nutzlosigkeit des Rechtsschutzes“ (zu dieser Kategorie Ehlers a.a.O. § 21 RdNr. 195). Das wäre nur der Fall, wenn sich die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden selbst im Falle eines Klageerfolges nicht verbessern würde. Davon kann hier keine Rede sein. Schon wenn einer der Hilfsanträge erfolgreich wäre, träte beim Kläger eine Verbesserung seiner rechtlichen Position ein, weil die von der Beklagten bestrittene Mitbenutzungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 gerichtlich festgestellt wäre. Hätte sogar der Hauptsacheantrag Erfolg, würde sich die Stellung des Klägers außerdem dadurch verbessern, dass er seinen Vertragsentwurf durchgesetzt hätte und die Beklagte verpflichtet wäre, fortan nach den vom Kläger entworfenen vertraglichen Regeln zu handeln. Der angestrebte Rechtsschutz kann dem Kläger demnach im Erfolgsfall in doppelter Hinsicht von Nutzen sein.
II.
69 
Die Klage ist (nur) begründet, soweit der Kläger die gerichtliche Feststellung zur Mitbenutzung seiner Entsorgungseinrichtungen und zur Entrichtung eines angemessenen Entgelts nach näherer Maßgabe des 4. Hilfsantrags begehrt; im Übrigen ist die Klage unbegründet.
70 
1. Die auf den Abschluss eines Mitbenutzungsvertrags – im Sinne des vom Kläger mit der Berufungsbegründung vorgelegten Entwurfs – zielende Leistungsklage ist unbegründet. Zwar scheitert der mit der Klage gerichtlich geltend gemachte Anspruch nicht schon daran, dass überhaupt keine Anspruchsgrundlage existierte (a); jedoch ist der vom Kläger vorgelegte Vertrag(sentwurf) von der ihn begünstigenden Regelung der Verpackungsverordnung nicht dergestalt gedeckt, dass von der Beklagten die Abgabe der zum Vertragsschluss notwendigen Willenserklärung verlangt werden kann (b).
71 
a) Zur Herleitung des von ihm geltend gemachten Anspruchs beruft sich der Kläger auf § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008. Danach kann ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger – von dem System(betreiber) gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 – die Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialien der im Anhang I (zu § 6) genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Diese Bestimmung entspricht § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998, mit dem einzigen Unterschied, dass sich die Erforderlichkeit nach dieser früheren Fassung nicht nur auf die „Sammlung von Materialien“, sondern auch noch auf die „Sortierung von Materialien“ bezogen hatte. Zu erklären ist die Streichung der „Sortierung“ aus dem Verordnungstext mit der Herausnahme von Verwertungssystemen aus der Abstimmungsverpflichtung (Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 14), die § 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV 1998 – anders als § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008 – noch vorgesehen hatte. Die Rechtsqualität der alten wie der geltenden Norm als subjektives öffentliches Recht bleibt davon unberührt.
72 
aa) Schon der Wortlaut „können … verlangen“ macht deutlich, dass § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 (§ 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998) den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eine subjektive Rechtsstellung einräumt, die einen Anspruch begründet (Hendler/Belz, GewArch 2009, 5, 8; Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 14; Bonk, Die Rechtsstellung der Kommunen nach der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl I S. 2379), VKS Dokumentation 2/99, S. 27 f.; Flanderka/Stroetmann/Sieberger, Verpackungsverordnung, 3. Aufl. 2009, § 6 RdNr. 72; ebenso zu § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008/§ 6 Abs. 3 Satz 4 VerpackV 1998 OVG NW, Urt. v. 14.7.2011 – 20 A 2467/08 – DVBl 2011, 1425, 1426; ferner VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.11.2004 – 17 L 3190/04 – juris RdNr. 66). Dass das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, als „Anspruch“ zu qualifizieren ist, macht § 194 Abs. 1 BGB – für die gesamte Rechtsordnung – unmissverständlich deutlich. Im Rechtssinne stellt § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 (§ 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998) demnach eine Anspruchsgrundlage dar.
73 
bb) Die Entstehungsgeschichte bestätigt den Schutznormcharakter der Regelung zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Ein subjektives Recht ist gegeben, wenn eine Norm nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern – zumindest auch – dem Interesse Einzelner zu dienen bestimmt ist; über die Gewährung subjektiver Rechte entscheidet der Normgeber (Masing, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2012, § 7 RdNr. 106 f.). Der Mitbenutzungsanspruch entsorgungspflichtiger Körperschaften hatte bereits Eingang in die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 12. Juni 1991 (BGBl I S. 1234) gefunden (§ 6 Abs. 3 Satz 5 VerpackV 1991). Im Verordnungsentwurf der Bundesregierung war die Regelung noch nicht enthalten (vgl. BR-Drucks. 817/90 S. 7); sie ist erst auf Grund eines Vorstoßes des Bundesrates in die Verpackungsverordnung aufgenommen worden, und zwar mit der Begründung: „Die Regelung ist geboten, um wirtschaftliche Nachteile zulasten derjenigen kommunalen Gebietskörperschaften zu verhindern, die die genannten Systeme der kommunalen Abfallwirtschaft eingerichtet haben.“ (BR-Drucks. 236/91 S. 16). Der Schutzzweck der Mitbenutzungsvorschrift (§ 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008, § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998, § 6 Abs. 3 Satz 5 VerpackV 1991) zu Gunsten kommunaler Entsorgungsträger liegt danach auf der Hand.
74 
cc) Die systematische Auslegung bestätigt den Befund. Erstmals mit der Fünften Novelle der Verpackungsverordnung ist auch dem Systembetreiber ein Mitbenutzungsanspruch eingeräumt worden. Nach § 6 Abs. 4 Satz 6 VerpackV 2008 können Systembetreiber von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verlangen, ihnen die Mitbenutzung ihrer Einrichtung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten (vgl. zur Funktion dieser Neuregelung BT-Drucks. 16/7954 S. 21). Im Rechtssinne handelt es sich bei dieser Bestimmung um einen Mitbenutzungsanspruch des Systembetreibers (Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 15; Roder a.a.O. § 6 RdNr. 60). Angesichts des „Komplementärcharakters“ der Neuregelung zur vorausgegangenen Vorschrift (so Flanderka/Stroetmann/Sieberger a.a.O. § 6 RdNr. 73) gibt es keinen vernünftigen Zweifel daran, dass beide Bestimmungen dieselbe rechtliche Qualität aufweisen: § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 (§ 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998) und § 6 Abs. 4 Satz 6 VerpackV 2008 stellen im Rechtssinne Anspruchsgrundlagen dar.
75 
b) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Abschluss des mit der Berufungsbegründung vorgelegten Mitbenutzungsvertrages besteht – jedenfalls deshalb – nicht, weil er von § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht gedeckt ist (bb). Zweifel bestehen allerdings bereits in Bezug auf den geforderten Vertragsabschluss als solchen (aa).
76 
aa) Der Anspruch nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 zielt auf die „Mitbenutzung“ bestimmter kommunaler Entsorgungseinrichtungen und auf ein „angemessenes Entgelt“, das der Systembetreiber (§ 6 Abs. 3 VerpackV 2008) dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Mitbenutzung der Einrichtungen leistet. Der Kläger begehrt indes auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 den Abschluss eines Vertrages. Diesen Anspruchsinhalt kennt die Bestimmung nicht. Das Begehren liegt deshalb außerhalb der im Verordnungstext vorgesehenen Rechtsfolge und ist vom Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckt.
77 
Der Kläger meint, der Mitbenutzungsanspruch könne nur durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgesetzt werden; zudem sei die Angemessenheit des Entgelts für die Benutzung der kommunalen Entsorgungseinrichtungen ein untrennbarer Bestandteil des Mitbenutzungsanspruchs. Zwingend ist das nicht. Die Systematik des § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 lässt auch die Deutung zu, dass die Mitbenutzung der kommunalen Entsorgungseinrichtungen – ohne gesonderten Vertrag – durch den Systembetreiber rein tatsächlich erfolgt oder, sofern eine rechtliche Absicherung des Realgeschehens vorgenommen wird, die entsprechende Regelung in der Abstimmungsvereinbarung (§ 6 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VerpackV 2008) getroffen wird. Dem Verordnungstext lässt sich auch kaum ein Junktim zwischen der „Mitbenutzung“ und dem „angemessenen Entgelt“ entnehmen. Indem nach Ermessen („können“) zu entscheiden ist, ob die Mitbenutzung kommunaler Entsorgungseinrichtungen vom Systembetreiber verlangt wird und ob dafür ein (vertraglich vereinbartes) angemessenes Entgelt eingefordert werden soll, eröffnet § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Auf einen gesonderten Vertragsabschluss ist die Bestimmung nicht unbedingt ausgerichtet. In den Materialien findet sich dazu kein Hinweis (vgl. BR-Drucks. 236/91 S. 16 zur VerpackV 1991; BT-Drucks. 13/10943 S. 19, 26 und 34 zur VerpackV 1998; BT-Drucks. 16/7954 S. 15 und 21 zur VerpackV 2008).
78 
Der Senat verkennt nicht, dass die skizzierte Rechtslage unbefriedigend und die Verpackungsverordnung in dem hier relevanten Punkt wenig anwendungsfreundlich ausgestaltet ist, weil der Abschluss eines Vertrages, der – sofern zur Rechtsnatur nichts anderes vereinbart würde – öffentlich-rechtlicher Natur wäre (Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 15), für die praktische Handhabung des § 6 Abs. 4 Satz 5 (und Satz 6) VerpackV 2008 zweckmäßig sein könnte und zur Rechtssicherheit beitrüge. Die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LV BW) erlaubt es dem Senat jedoch nicht, in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 ein bestimmtes Handlungsformgebot hineinzuinterpretieren, für das es keinen rechtlichen Anhaltspunkt in der Verpackungsverordnung bzw. in den Materialien gibt. Das gilt umso mehr, als der Verordnungsgeber ausweislich der in § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 zur „Abstimmung“ getroffenen Vorschriften deutlich gemacht hat, wann welche formalen Vorgaben im Verhältnis zwischen dem Systembetreiber und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einzuhalten sind.
79 
bb) Die Frage des Vertragsschlusses (in der Form des § 57 LVwVfG) kann letztlich offen bleiben, da der Kläger einen Vertrag einfordert, der inhaltlich über die Maßgaben des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 hinausgeht. Auf freiwilliger Basis können die Beteiligten eine derartige Vereinbarung als Austauschvertrag (§ 56 LVwVfG) treffen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (§ 54 Satz 1 LVwVfG). Beanspruchen kann der Kläger nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 jedoch nur eine solche Übereinkunft, die sich im Rahmen der Verordnungsbestimmung hält und bezüglich derer die Verhandlungen und Gestaltungsspielräume (mit dem potentiellen Vertragspartner) dergestalt eingeschränkt sind, dass allein die begehrte Vereinbarung den widerstreitenden Interessen angemessen Geltung (vgl. § 56 Abs. 1 S. 2 LVwVfG) verschafft (ebenso zum Anspruch auf Abschluss einer Abstimmungsvereinbarung zur Mitbenutzung der „Blauen Tonnen“ OVG NW, Urt. v. 14.7.2011 – 20 A 2467/08 – DVBl 2011, 1425, 1428). Davon kann hier keine Rede sein. Der Senat konzentriert seine Ausführungen auf einige wesentliche Punkte.
80 
(1) Nach § 2 Abs. 4 des vom Kläger vorgelegten Vertragsentwurfs liegt die Ausgestaltung des Erfassungssystems im alleinigen Ermessen des Landkreises, also des Klägers. Es erschließt sich nicht von selbst, warum in diesem wichtigen Punkt nicht das Einvernehmen oder wenigstens das Benehmen mit dem Vertragspartner, d. h. der Beklagten, hergestellt werden muss. Der Senat vermag nicht zu erkennen, zumal zu diesem Regelungsvorschlag keine Begründung ersichtlich ist, warum von der Beklagten das Einverständnis mit einem so einseitigen „Bestimmungsrecht“ des Klägers nach §§ 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 geschuldet sein soll.
81 
(2) Die Regelung (§ 3 des Vertragsentwurfs) zur Überlassung eines Teils des unsortierten Sammelgemischs an die..., also die Beklagte, könnte auf freiwilliger Basis getroffen werden. Aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 lässt sich der Vorschlag des Klägers nicht ohne weiteres und schon gar nicht zwingend ableiten; das betrifft sowohl Inhalt und Umfang der Überlassung als auch deren Modalitäten. Denkbar ist zudem auch eine Vereinbarung, die die Abfallverwertung bezüglich der PPK-Abfälle zu 100% dem Kläger überlässt und die Beklagte zu einem bestimmten Prozentsatz am Verwertungserlös beteiligt.
82 
Damit ist nichts zur Zweckmäßigkeit oder Vernünftigkeit der vom Kläger vorgeschlagenen Regelung ausgesagt. Dies zu beurteilen, ist nicht die Aufgabe des Senats im vorliegenden Rechtsstreit, sondern Angelegenheit der (potentiellen) Vertragspartner. Da der Kläger jedoch die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages begehrt, so dass bei einer erfolgreichen Leistungsklage der Beklagten ein Vertrag mit einem bestimmten Inhalt aufgezwungen würde, muss zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei feststehen, dass zur Ausbalancierung der konfligierenden Interessen allein die vom Kläger vorgeschlagene Regelung in Betracht kommt. Derartiges lässt sich in Bezug auf § 3 des Vertragsentwurfs § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht entnehmen.
83 
(3) Der Vertrag soll nach den Vorstellungen des Klägers unbefristet geschlossen werden; ein Kündigungsrecht wird nur dem Landkreis, also dem Kläger, eingeräumt (§ 5 des Vertragsentwurfs), nicht jedoch der... (d. h. der Beklagten). Eine solche Verteilung von Rechten und Pflichten in Bezug auf die Vertragsdauer lässt sich – gleichsam alternativlos – aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht herleiten, so dass auch von daher die begehrte Abgabe der Willenserklärung der Beklagten zum Vertragsschluss nicht verlangt werden kann. Zwar wendet der Kläger – insoweit zutreffend (vgl. unten II. 2. a cc (2) und ee) – ein, dass die Abstimmung (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008) eine Dauerpflicht sei; daraus folgt aber nicht zwingend, dass die Mitbenutzung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 ebenfalls als eine auf Dauer angelegte, unbefristete und ohne Kündigungsrecht des Systembetreibers ausgestaltete Pflicht reglementiert werden muss. Ein derartiges Junktim, das der Kläger postuliert, ist weder von der Verpackungsverordnung vorgegeben (a) noch ohne weiteres mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Verwaltungsvertragsrechts zu vereinbaren (b).
84 
(a) § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 unterscheidet rechtlich eindeutig zwischen „Abstimmung“ (bezogen auf das Verhältnis zwischen dem Dualen System im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV 2008 und vorhandenen Sammelsystemen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) und „Mitbenutzung“ (jener Sammelsysteme durch den privaten Systembetreiber). Ob diese Differenzierung zweckmäßig ist und die Ebene der „Mitbenutzung“ vom Verordnungsgeber sachlich sinnvoll und praktisch handhabbar ausgestaltet worden ist, hat der Senat nicht zu entscheiden; dass Zweifel insoweit angebracht sind, zeigt der vorliegende Rechtsstreit.
85 
Hintergrund des geltenden Rechts ist die mit der Verpackungsverordnung getroffene konzeptionelle Entscheidung, die Aufgabe der Entsorgung gebrauchter Verpackungen aus dem Bereich der öffentlichen Abfallentsorgung herauszunehmen und der Privatwirtschaft zuzuordnen, die die Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher (sowie die Verwertung der Abfälle) einem behördlich festgestellten System überträgt, das verordnungsrechtlich einem abfallrechtlichen Sonderregime untersteht (HessVGH, Beschl. v. 20.8.1999 – 8 TG 3140/98 – NVwZ 2000, 92, 94 und 95; HessVGH, Urt. v. 16.7.2003 – 6 UE 3127/01 – GewArch 2004, 36, 37 = ZUR 2004, 42, 43). Diese Systementscheidung hat der (Gesetz- bzw.) Verordnungsgeber jedoch nicht mit einem Wegfall der Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Entsorgung verwertbarer Verkaufsverpackungen aus privaten Haushalten verknüpft. Im Gegenteil, mangels Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich des privatwirtschaftlich organisierten Dualen Systems bleiben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die nicht an das private System zurückgegebenen Verpackungsabfälle nach § 20 Abs. 1 KrWG n. F. (subsidiär) zuständig und müssen insoweit ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht nachkommen (VG Gießen, Urt. v. 31.1.2001 – 6 E 1972/97 – NVwZ 2002, 238, 239; Baars, NVwZ 2000, 42, 44; ders., NVwZ 2002, 309; Roder a.a.O. § 6 RdNr. 50). Diese „latente“ Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (so Baars, in: Fluck, KrW-/AbfG, 63. Lfg. Mai 2006, § 6 VerpackV RdNr. 105) bedingt die Vorhaltung eigener kommunaler Sammelsysteme. Idealtypisch ist in der Verpackungsverordnung das Nebeneinander von privater und öffentlicher Abfallwirtschaft angelegt, so dass zwei operativ agierende Systeme bestehen könn(t)en. Selbst der Kläger hat noch in der Klageschrift – allerdings überspitzt und in der Absolutheit, wie dargestellt, unzutreffend – die „alleinige Verantwortlichkeit der Systembetreiber für die in der Entsorgungsinfrastruktur erfassten Verkaufsverpackungen“ sowie „keine Entsorgungsverantwortlichkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers“ postuliert (Bl. 55 d. A. des VG). Operativ tätig werdende Sammelsysteme privater Systembetreiber sind in der Verpackungsverordnung angelegt und durch § 6 Abs. 3 VerpackV sogar nahegelegt. Vor diesem Hintergrund ist die beinahe „absolute“ Bindung an die Entsorgungsinfrastruktur des Klägers, die § 5 des Vertragsentwurfs versucht, im Sinne einer rechtlich gebotenen Pflichtigkeit der Beklagten mit der Verpackungsverordnung kaum zu vereinbaren, jedenfalls aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht herzuleiten.
86 
Die Abstimmungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008 besteht unabhängig davon, ob der Systembetreiber selbst mit einem eigenen Sammelsystemen operativ tätig wird oder die vorhandene kommunale Entsorgungsinfrastruktur mitbenutzt. Das aber bedeutet, dass der Systembetreiber verordnungsrechtlich frei darin ist, ein eigenes Sammelsystem einzurichten oder Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mitzubenutzen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 6 VerpackV 2008, der jene Option voraussetzt, weil das in der Bestimmung normierte Wahlrecht ansonsten keinen Sinn macht). Ob und wie sich der Systembetreiber durch die Abstimmung (Abstimmungserklärung oder Abstimmungsvereinbarung, dazu unten II. 2. a dd) an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bindet (dazu unten II. 2. a ee), ist auf einer anderen rechtlichen Ebene angesiedelt. § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der Systembetreiber seine verordnungsrechtlich begründete Wahlfreiheit aufgeben und in einemMitbenutzungsvertrag eine Vereinbarung eingehen muss, wie sie der Kläger in § 5 seines Vertragsentwurfs vorschlägt.
87 
(b) Angesichts der Lückenhaftigkeit des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 in Bezug auf Mitbenutzungsregelungen, die der Systembetreiber und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vereinbaren (können), ist zur Vervollständigung der rechtlichen Rahmenbedingungen ergänzend auf §§ 54 ff. LVwVfG zurückzugreifen. Der Senat lässt offen, ob der Kläger mit seinem Vertragsentwurf die Anforderungen des § 56 LVwVfG (hinreichend) beachtet hat. Der Regelungsvorschlag des Klägers zu Vertragsdauer und Kündigung (§ 5 des Entwurfs) steht jedenfalls nicht in Einklang mit § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, der jeder Vertragspartei ein Kündigungsrecht einräumt. Diese Bestimmung enthält zwingendes Recht, das durch Vertrag nicht abbedungen werden kann und nur durch vorrangige Spezialregelungen verdrängt wird (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 60 RdNr. 6; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 60 RdNr. 1). Eine derartige Spezialbestimmung kann (möglicherweise) in § 6 Abs. 4 Satz 11 VerpackV 2008 gesehen werden. Diese Vorschrift betrifft indes allein die Abstimmung (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008), nicht aber dieMitbenutzung (§ 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008), um die allein es im vorliegenden Zusammenhang geht. Auch vor dem Hintergrund des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ist demnach nicht zu erkennen, wie die Beklagte gegen ihren Willen zu der vom Kläger vorgeschlagenen Regelung in § 5 des Vertragsentwurfs gezwungen werden kann.
88 
(4) Der Senat kann offen lassen, wie weitere der vom Kläger angestrebten vertraglichen Regelungen rechtlich zu beurteilen sind. Am Beispiel von drei Einzelregelungen hat die Prüfung ergeben, dass diese (Entwurfs-)Be-stimmungen auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht eingefordert werden können. Da mit dem Hauptantrag die Verurteilung der Beklagten begehrt wird, „den“ als Anlage 1 zur Berufungsbegründungsschrift vorgelegten Vertrag zu schließen, genügt zur Abweisung der Klage insoweit, dass eine bestimmte vertragliche Regelung von der Beklagten nicht geschuldet ist. Dieser Befund hat sich hier gleich in drei Punkten herausgestellt. Der Kläger kann daher von der Beklagten die Abgabe der eingeforderten Willenserklärung zum Vertragsschluss nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht beanspruchen. Der Hauptantrag ist unbegründet.
89 
2. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger mit dem 4. Hilfsantrag die Mitbenutzung der in dem Antrag aufgelisteten Entsorgungseinrichtungen und die Pflicht der Beklagten zur Entrichtung eines in Anlehnung an kommunalabgabenrechtliche Kalkulationsgrundsätze und unter Berücksichtigung des Kooperationsprinzips zu berechnenden angemessenen Entgelts festgestellt wissen will. Den ersten drei Hilfsanträgen muss der Erfolg versagt bleiben. Der 5. Hilfsantrag ist nicht zu bescheiden, da der 4. Hilfsantrag Erfolg hat.
90 
a) Die Pflicht der Beklagten zur Mitbenutzung der Entsorgungseinrichtungen des Klägers für die PPK-Abfälle ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008.
91 
aa) Der Kläger ist berechtigt, die Mitbenutzungspflicht einzufordern. Er ist in seinem Landkreisgebiet „öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger“. Dies ergibt sich aus § 20 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG und § 6 Abs. 1 LAbfG.
92 
bb) Die Mitbenutzungspflicht trifft das „System“ im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV 2008, also den Systembetreiber (vgl. Satz 2). Das ist die Beklagte. Die am 22. Dezember 1992 vom Umweltministerium Baden-Württemberg nach § 6 Abs. 3 VerpackV 1991 getroffene Systemfeststellung („regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers in ausreichender Weise gewährleistet“) gilt nach wie vor. Die Feststellung der „Rechtstatsache“ (so Flanderka/Stroetmann/Sieberger a.a.O. § 6 RdNr. 82) hat bislang keine Änderung erfahren. Die Systemfeststellung, die rechtsdogmatisch einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt (HessVGH, Beschl. v. 20.8.1999 – 8 TG 3140/98 – NVwZ 2000, 92, 93 f.; Roder a.a.O. § 6 RdNr. 70), bleibt wirksam (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), solange sie nicht widerrufen ist (vgl. § 6 Abs. 6 VerpackV 2008). Ein Widerruf ist bislang nicht ausgesprochen worden. Dies hat das Landesumweltministerium (gegenüber dem Kläger) ausdrücklich bestätigt.
93 
cc) Gegenstand der Mitbenutzung sind gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 „Einrichtungen“ des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Die vom Kläger im 4. Hilfsantrag vorgenommene Auflistung (Container, Müllgroßbehälter, Sammelfahrzeuge – jeweils mit genauer Spezifizierung) erfüllt diese Voraussetzung.
94 
(1) Die von der Beklagten erhobenen Einwände, die darauf hinauslaufen, nur die Erfassungsgefäße dem Begriff der Einrichtung zuzuordnen, überzeugen nicht. Der Begriff „Einrichtungen“ ist in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst als Sachgesamtheit sächliche und personelle Substrate, die in einem funktionalen Sinne der „Sammlung“ gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 dienen (Bonk a.a.O. S. 28). Es geht um Einrichtungen der Kommune als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. Folglich ist zur Begriffsbestimmung, da die Verpackungsverordnung dazu nichts sagt, auf das kommunalrechtliche Verständnis des Begriffs „Einrichtung“ (§ 10 Abs. 2 S. 1 GemO, § 2 Abs. 2 LKrO) zurückzugreifen. Darunter ist eine organisatorische Zusammenfassung sächlicher und personeller Mittel zu verstehen, welche die kommunale Körperschaft im Rahmen ihrer Aufgaben geschaffen hat und Berechtigten zur unmittelbaren Benutzung zur Verfügung stellt (VGH BW, Urt. v. 9.1.1996 – 2 S 2757/95 – NVwZ-RR 1997, 123).
95 
Abfallrechtlich korrespondiert mit diesem weiten Begriffsverständnis am ehesten der Begriff „Sammelsysteme“ (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008), der offenbar in der Sache nichts anderes meint als der Begriff „Einrichtungen“. Zutreffend wird im Schrifttum betont, dass „Einrichtungen“ nach der Systematik der Verpackungsverordnung alle Bestandteile des öffentlichen Sammelsystems im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008 sind (Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 14). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zweifelhaft, dass die vom Kläger aufgelisteten Vorrichtungen (Container, Müllgroßbehälter, Sammelfahrzeuge) und die zur Sammlung der PPK-Abfälle einzusetzenden Personen „Einrichtungen“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 sind. Davon geht letztlich auch die Beklagte in ihrem im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag (Bl. 159 f. d. A.) aus. Unberührt von der Begriffsbestimmung bleibt die – eigenständig zu beantwortende (vgl. unten II. 2. a dd) – Frage nach der „Erforderlichkeit“ der Mitbenutzung.
96 
(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht etwa „einrichtungsbezogen“ dergestalt restriktiv zu deuten, dass tatbestandlich nur solche „Einrichtungen“ erfasst würden, in die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger schonvor Einrichtung eines Dualen Systems investiert hatte. Diese Ansicht wird – unter Hinweis auf den Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008 („vorhandene“ Sammelsysteme) und den vom Bundesrat 1991 intendierten Investitionsschutz der Kommunen (BR-Drucks. 236/91 S. 16) – zur gebotenen Abstimmung (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008) in Rechtsprechung und Schrifttum ebenfalls vertreten (VG Würzburg, Urt. v. 25.10.2005 – W 4 K 05.411 – juris RdNr. 58, 60; Flanderka/Stroetmann/Sieberger a.a.O. § 6 RdNr. 68; Roder a.a.O. § 6 RdNr. 57). Dieser Prämisse folgt die These, da der Mitbenutzungsanspruch nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht weiter gehen könne als die Abstimmungsverpflichtung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008, sei sie grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Systemeinrichtung vorhandenen Sammeleinrichtungen beschränkt (Roder a.a.O. § 6 RdNr. 58, mit Relativierung zur Erneuerung von Sammelbehältnissen). Nach diesem restriktiven Verständnis könnte die Mitbenutzungspflicht bezüglich der im Jahr 2008 vom Kläger eingeführten „Blauen Tonnen“ in Frage gestellt werden.
97 
Diese Auffassung verkennt, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Systembetreiber um ein Dauerrechtsverhältnis handelt, so dass sich eine statische Betrachtung von vornherein verbietet (OVG NW, Urt. v. 14.7.2011 – 20 A 2467/08 – DVBl 2011, 1425, 1427). Dass die Verpackungsverordnung selbst von einer Dauerrechtsbeziehung ausgeht, ergibt sich unzweideutig aus § 6 Abs. 4 Satz 11 VerpackV 2008; denn die Anpassungsklausel macht nur Sinn, wenn und weil die Abstimmung kein punktuelles Ereignis ist. Es macht auch wenig Sinn, der Fünften Novelle zur Verpackungsverordnung von 2008 zu unterstellen, der Begriff „vorhanden“ beziehe sich auf die Anfang der 1990er Jahre existenten Sammelsysteme (Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 14, nennt eine solche Deutung „unsinnig“). Der Begriff „vorhanden“ lässt sich in zeitlicher Hinsicht sinnvoll nur so verstehen, dass es auf den Zeitpunkt und Zeitraum der Abstimmung bzw. (im vorliegenden Zusammenhang) der Mitbenutzung(sregelung) ankommt. Beim Neuerlass der Verpackungsverordnung 1998 hat der Bundesrat zur Begründung der von ihm durchgesetzten Einfügung der Sätze 3 bis 8 in § 6 Abs. 3 VerpackV 1998 zutreffend die „ständige Abstimmung zwischen einem privaten Systembetreiber und der Kommune“ eingefordert, weil nur so eine ordnungsgemäße Entsorgung von Verpackungsabfällen gewährleistet werden könne (BT-Drucks. 13/10943 S. 34). Dies macht deutlich, dass der entstehungsgeschichtliche Hinweis zur Verpackungsverordnung 1991 Sinn und Zweck der Abstimmung nach den Verpackungsverordnungen 1998 und 2008 nicht vollständig erfasst (OVG NW a.a.O.; ferner Bonk a.a.O. S. 26: „kein bundesrechtliches Verbot zum Ausbau und zur Neugründung bisher nicht vorhandener öffentlich-rechtlicher Entsorgungssysteme“). Nichts anderes gilt für die Mitbenutzung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008, zumal der Verordnungstext dazu nicht einmal die Einschränkung „vorhandene“ Einrichtungen vornimmt.
98 
dd) Die vom Kläger verlangte Mitbenutzung seiner Einrichtungen ist im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 für die Sammlung von Materialien der in Anhang I zu § 6 genannten Art auch „erforderlich“. Die Mitbenutzung muss nicht etwa, wie die Beklagte meint, „unerlässlich“ sein. Dies fordert der Verordnungstext gerade nicht. Zudem kommt es bei der Beurteilung dessen, was „erforderlich“ ist, nicht einseitig auf die Sicht des Systembetreibers an; zur Beurteilung ist ein objektiver Maßstab heranzuziehen (Bonk a.a.O. S. 28). Danach ist die „Erforderlichkeit“ – jedenfalls – dann zu bejahen, wenn die Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die (Mit-)Er-fassung von Verkaufsverpackungen tatsächlich benötigt werden (Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 15). Das ist hier schon deshalb der Fall, weil die Beklagte im Entsorgungsgebiet des Klägers über ein eigenes, operativ agierendes PPK-Erfassungssystem nicht verfügt. Die Beklagte ist auf die Mitbenutzung der Einrichtungen des Klägers daher angewiesen.
99 
Hiergegen verfängt der Einwand der Beklagten, sie könne ein eigenes Sammelsystem aufbauen und die Sammlung der PPK-Fraktion selbst durchführen, nicht. Das mag technisch möglich sein. Um die „Erforderlichkeit“ gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 verneinen zu können, muss die Einrichtung eines eigenen Sammelsystems der Beklagten jedoch auch rechtlich möglich sein. Daran fehlt es hier. In der „Abstimmungserklärung“ der Beteiligten vom 2./14. Juli 1992 ist unter III. 1. in Satz 1 und 2 bestimmt:
100 
„Für den Bürger gibt es nur ein einheitliches Wertstofferfassungssystem. Das Duale System sammelt alle gebrauchten Verkaufsverpackungen unabhängig von der Kennzeichnung mit dem Lizenzzeichen ‘Grüner Punkt‘ ein sowie nach näherer Absprache zwischen dem Landkreis ... und der ..., die auch einen Kostenausgleich erhält, auch alle anderen Wertstoffe, die für den gleichen Verwertungsweg wie die einschlägigen Verpackungsmaterialien geeignet sind.“
101 
Der Senat kann unentschieden lassen, wie diese „Abstimmungserklärung“, die von Vertretern beider Seiten unterzeichnet worden ist (Landrat für den Kläger, Geschäftsführer für die Beklagte), rechtsdogmatisch einzuordnen ist. Die Verpackungsverordnung normiert für die „Abstimmung“ keine bestimmte (verwaltungsrechtliche) Handlungsform (vgl. § 6 Abs. 4 S. 1 bis 3 VerpackV 2008); damit besteht Wahlfreiheit zwischen einem Abstimmungsvertrag und einer einseitigen Abstimmungserklärung (Müller/Rindfleisch, LKV 2006, 399, 400; Bonk a.a.O. S. 24 f.). In jedem Fall führt die getroffene „Abstimmung“ zu einer verwaltungsrechtlichen Sonderverbindung („verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis“), die ein Dauerrechtsverhältnis darstellt (OVG NW a.a.O.; Baars, NVwZ 2000, 42, 43; Bonk a.a.O. S. 33 und S. 44). Solange eine getroffene „Abstimmung“ nicht geändert, gekündigt oder auf andere Weise aufgehoben worden ist, gilt sie fort und bestimmt die Rechte und Pflichten der Beteiligten im betroffenen Entsorgungsgebiet (VG Würzburg, Urt. v. 25.10.2005 – W 4 K 05.411 – juris RdNr. 55).
102 
An die in der „Abstimmungserklärung“ getroffene Festlegung auf „nur ein einheitliches Wertstofferfassungssystem“ im Landkreisgebiet des Klägers ist die Beklagte nach wie vor rechtlich gebunden. Dass sie nach der Verpackungsverordnung an sich ein eigenes PPK-Sammelsystem aufbauen könnte, führt hier nicht weiter, solange die mit dem Kläger getroffene „Abstimmung“ rechtlich Bestand hat. Das ist unstreitig der Fall. Die Absichtsbekundung der Beklagten vom 7. Februar 2011, ein eigenes System zur Sammlung von PPK-Verkaufsverpackungen im Entsorgungsgebiet des Klägers aufbauen zu wollen, hat dieser zurückgewiesen. Eine Änderung der „Abstimmungserklärung“ hat demnach bislang nicht stattgefunden. Auch eine Anpassung der „Abstimmung“ auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 Satz 11 VerpackV 2008 ist bisher nicht vorgenommen worden. Ist demnach die „Abstimmungserklärung“ von 1992 in Bezug auf das eine Sammelsystem im Entsorgungsgebiet des Klägers unverändert bestimmend, ist die Beklagte am Aufbau eines eigenen Sammelsystems rechtlich gehindert. Folglich ist die Mitbenutzung der Einrichtungen des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nach wie vor „erforderlich“.
103 
Die rechtliche Bindung der Beklagten an die „Abstimmungserklärung“ von 1992 – mit der Folge der „erforderlichen“ Mitbenutzung von Einrichtungen des Klägers – entfällt nicht etwa deshalb, weil jene Abstimmungserklärung auch Sachverhalte regelt, die über die verordnungsrechtlich gebotenen Mindestanforderungen hinausgehen. Die Verpackungsverordnung unterscheidet seit jeher zwischen notwendigen und sonstigen Inhalten der Abstimmung. Die notwendigen Inhalte (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 4 VerpackV 1991, § 6 Abs. 3 Satz 4 und 7 VerpackV 1998, § 6 Abs. 4 Satz 1 und 4 VerpackV 2008) sind Voraussetzung für die Systemfeststellung (§ 6 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 6 VerpackV 1991, § 6 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 11 VerpackV 1998, § 6 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 VerpackV 2008). Den Beteiligten steht es aber frei, in die Abstimmung weitere Punkte einzubeziehen und diese zu regeln (Roder a.a.O. § 6 RdNr. 56). Zulässig ist insbesondere die Verständigung auf ein Erfassungssystem in dem betreffenden Entsorgungsgebiet. Dadurch kann – im beiderseitigen Interesse – die Zerschlagung bestehender Entsorgungsstrukturen verhindert und der Aufbau – kostspieliger – Doppelstrukturen vermieden werden (Bonk a.a.O. S. 26).
104 
Die Beklagte musste sich demnach nicht auf die Regelung einlassen, dass im Entsorgungsgebiet des Klägers nur ein Erfassungssystem für die PPK-Verpackungsabfälle vorgehalten wird, aber sie durfte diese Regelung eingehen. Dann aber ist sie, solange die getroffene Abstimmung Bestand hat, rechtlich gebunden. Dass eine Vereinbarung über die Entgelthöhe in der „Abstimmungserklärung“ nicht getroffen worden ist, ist rechtlich unerheblich; denn die Festlegung der Höhe von Mitbenutzungsentgelten ist nicht notwendiger Bestandteil der Abstimmung (Roder a.a.O. § 6 RdNr. 56 und RdNr. 61). Das zeigt nicht nur der Vergleich zwischen § 6 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5 VerpackV 2008, sondern auch die in Abs. 4 Satz 7 getroffene Bestimmung; der Verordnungsgeber gibt danach unmissverständlich zu erkennen, wann die „Abstimmung“ mit der Entgeltfrage verkoppelt ist und wann die Entgeltregelung erst auf der Ebene der „Mitbenutzung“ relevant wird. Ob diese Differenzierung zweckmäßig ist, hat der Senat nicht zu entscheiden. Hier geht es nur um die – zu bejahende – Frage der Bindung der Beklagten an die 1992 getroffene „Abstimmungserklärung“.
105 
ee) Das Verlangen des Klägers nach Mitbenutzung eigener Entsorgungseinrichtungen durch die Beklagte leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler. Während die „Abstimmung“ mit den verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Mindestgehalten geboten und Voraussetzung für die Systemfeststellung ist, hat der Verordnungsgeber die „Mitbenutzung“ einer bloßen „kann“-Regelung unterworfen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist folglich nicht verpflichtet, den Mitbenutzungsanspruch nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 geltend zu machen; ihm ist verordnungsrechtlich eine Befugnis hierzu eingeräumt. Von dieser Berechtigung des Hoheitsträgers muss insbesondere willkürfrei Gebrauch gemacht werden; auch das Übermaßverbot ist zu beachten, soweit ihm jenseits des Merkmals „erforderlich“ in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 noch eine Direktionskraft zukommt.
106 
Die über die bloße „Abstimmung“ von nebeneinander bestehenden Sammelsystemen hinausgehende „Mitbenutzung“ eines vorhandenen Systems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wird insbesondere dann rechtsfehlerfrei verlangt, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für eine bestimmte Entsorgungsaufgabe (wie bei der PPK-Fraktion) ohnehin zuständig bleibt (dazu oben II. 1. b bb (3) (a)), so dass (an sich) in einem bestimmten Entsorgungsgebiet die Entsorgung durch einen privaten Systembetreiber und die kommunale PPK-Entsorgung aufeinandertreffen (VG Würzburg, Urt. v. 25.10.2005 – W 4 K 05.411 – juris RdNr. 53 unter Hinweis auf Bundeskartellamt, Beschl. v. 6.5.2004, Az.: B 10-37202-N-97/02-1, RdNr. 72). In einer solchen Konstellation kann in dem Dauerrechtsverhältnis der Verzicht auf eine Errichtung von Doppelstrukturen, obwohl von der Verpackungsverordnung nicht verboten, in hohem Maße sachangemessen sein, da der Sorge des Verordnungsgebers, dass sich „ein nicht abgestimmtes Nebeneinander von Erfassungssystemen“ negativ auf die ordnungsgemäße Abfallentsorgung auswirken kann (BT-Drucks. 13/10943 S. 34), von vornherein die Grundlage entzogen wird. Der Einwand der Beklagten, es finde eine unzulässige „Rekommunalisierung“ der Entsorgung von PPK-Abfällen statt, geht folglich ins Leere – abgesehen davon, dass es sich dabei um keinen von der Verpackungsverordnung verwendeten Rechtsbegriff handelt.
107 
Im vorliegenden Streitfall kommt hinzu, dass die vom Kläger verlangte Mitbenutzung kommunaler Entsorgungseinrichtungen nicht nur „erforderlich“, sondern – da die Beklagte über ein eigenes operativ agierendes System nicht verfügt – sogar unabweisbar ist. Die Geltendmachung des Mitbenutzungsanspruchs gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 durch den Kläger ist daher angesichts der gegebenen Sach- und Rechtslage (insbesondere „Abstimmungserklärung“) in jeder Hinsicht (sach)angemessen.
108 
b) Die von dem Kläger begehrte gerichtliche Entscheidung zur Herausgabe von Abfällen an die Beklagte findet in der Verpackungsverordnung keine Grundlage. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten werden verordnungsrechtlich durch § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 geprägt; Regelungsgegenstände sind die Abstimmung (Satz 1 bis 4, Satz 9 und 11), die Übernahme bzw. Mitbenutzung von Einrichtungen (Satz 5 und 6), die Erfassung stoffgleicher Nicht-Verpackungsabfälle (Satz 7), die Mitfinanzierung spezifischer kommunaler Angebote durch den Systembetreiber (Satz 8) und die Unterwerfung unter eine Abstimmung (Satz 10). Die Aufteilung von PPK-Abfällen zwischen dem privaten Systembetreiber und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist in der Verpackungsverordnung keiner Regelung unterzogen und damit der Vereinbarung der Beteiligten überlassen. Mangels rechtlicher Grundlage kann der Kläger daher eine bestimmte Aufteilung der PPK-Verkaufsverpackungen nicht beanspruchen. Schon aus diesem Grunde ist der 1. Hilfsantrag unbegründet.
109 
c) Der Kläger hat jedoch gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 einen Anspruch darauf, dass das von der Beklagten für die Mitbenutzung kommunaler Entsorgungseinrichtungen zu leistende „angemessene Entgelt“ in Orientierung an kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätzen sowie unter Berücksichtigung des dem § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 zugrunde liegenden Kooperationsprinzips ermittelt wird. Dies muss allerdings nicht zwingend nach dem Muster der Kalkulation in Anlage 2 zu der Berufungsbegründungsschrift geschehen. Der 2. Hilfsantrag ist demnach unbegründet, ebenso der das Kooperationsprinzip ausblendende 3. Hilfsantrag, der 4. Hilfsantrag ist hingegen begründet; der 5. Hilfsantrag ist nicht mehr zu bescheiden.
110 
aa) Der Verordnungsgeber hat keine Begriffsbestimmung zu dem Merkmal „angemessenes Entgelt“ vorgenommen. Er hat nicht einmal Parameter aufgezeigt, anhand derer die Rechtsanwendung eine Orientierung finden könnte. Auch die Materialien geben keinen Aufschluss darüber, wie die „Angemessenheit“ des Entgelts ermittelt werden soll (vgl. BR-Drucks. 236/91 S. 16 zur VerpackV 1991, BT-Drucks. 13/10943 S. 26 und S. 34 zur VerpackV 1998, BT-Drucks. 16/7954 S. 21 zur VerpackV 2008). Sicherlich zutreffend ist der Hinweis, dass auf den Einzelfall abzustellen und nach Maßgabe der für die Schaffung und Unterhaltung der mitbenutzten Einrichtungen entstehenden Kosten und des Maßes der Inanspruchnahme zu urteilen ist (Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 15). Damit ist aber lediglich eine erste Groborientierung gegeben, die noch keine in Zahlen auszudrückende Ermittlung des Entgelts erlaubt.
111 
Ein einseitiges Bestimmungsrecht ist keinem der Beteiligten durch die Verpackungsverordnung eingeräumt. Der Rückgriff auf § 315 Abs. 3 BGB (OVG NW, Urt. v. 14.7.2011 – 20 A 2467/08 – DVBl 2011, 1425, 1428: Rechtsgedanke von § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kann herangezogen werden) ist schon im Zivilrecht nicht voraussetzungslos möglich; denn die §§ 315 ff. BGB sind nicht anwendbar, soweit die Leistung durch ergänzende Vertragsauslegung bestimmt werden kann (BGH, Urt. v. 4.4.2006 – XZR 122/05 – NJW 2006, 2472; Stadler, in: Jauernig, BGB, 14. Aufl. 2011, § 315 RdNr. 3 m. w. Nachw.). Für die Ermittlung des „angemessenen Entgelts“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 bedeutet dies, dass eine Entscheidung nach „billigem Ermessen“ nur in Betracht kommt, wenn andere, näherliegende Methoden zur Ermittlung des „angemessenen Entgelts“ nicht zur Verfügung stehen. Das trifft nicht zu. Jedenfalls das Kommunalabgabenrecht bietet maßgebliche Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage. Ähnliches könnte für ein strukturiertes und systematisch aufbereitetes Preisbildungsmodell nach Wettbewerbsgesichtspunkten gelten, dessen Entwicklung der Beklagten obliegt.
112 
bb) Soweit der Kläger die Entsorgungsverantwortlichkeit für PPK-Abfälle nach § 20 KrWG behält, erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW). Es liegt daher nahe, im Rahmen des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 zur Ermittlung des „angemessenen Entgelts“ jedenfalls auch auf die kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätze zurückzugreifen (Bonk a.a.O. S. 29). Denn wenn ein bestimmtes Sammelsystem sowohl vom privaten Systembetreiber (§ 6 Abs. 3 VerpackV 2008) als auch von Abfallerzeugern und Abfallbesitzern (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) genutzt wird bzw. genutzt werden kann, spricht zunächst alles dafür, dass die Zahlungspflichten der einzelnen Nutzer nach denselben Kalkulationsgrundsätzen ermittelt werden. Im eigenverantwortlichen Entsorgungsbereich des Klägers sind §§ 13 ff., 18 KAG BW maßgebend.
113 
Die Heranziehung der kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben kann im vorliegenden Zusammenhang aber nicht gleichsam „eins zu eins“ erfolgen. Denn die Ermittlung des „angemessenen Entgelts“ nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 geschieht nicht, wie im Kommunalabgabenrecht üblich, im Rahmen eines Subordinationsverhältnisses, sondern – jedenfalls dem Grunde nach – in einer Verhandlungssituation. Deshalb ist zur Bemessung des Entgelts lediglich eine Orientierung an den gebührenrechtlichen Grundsätzen (unter Einschluss des Äquivalenzprinzips und des Kostendeckungsprinzips) angezeigt (Dieckmann, AbfallR 2009, 11, 15; Flanderka/Stroetmann/Sieberger a.a.O. § 6 RdNr. 72; Roder a.a.O. § 6 RdNr. 61). Das § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 prägende Kooperationsprinzip darf daneben nicht unberücksichtigt bleiben.
114 
Schon diese Relativierung entkräftet den Einwand der Beklagten, auf das (hoheitliche) Kommunalabgabenrecht dürfe wegen des hier geltenden verpackungsrechtlichen Konsensualprinzips nicht zurückgegriffen werden. Denn die bloße Orientierung am Kommunalabgabenrecht verleiht der Ermittlung des „angemessenen Entgelts“ einerseits zwar System, Kontur und Substanz (und ist damit der bloßen „Billigkeit“ entsprechend § 315 Abs. 3 BGB deutlich überlegen), lässt andererseits jedoch Raum für Verhandlungen, Abweichungen und Kompromisse (in diesem Sinne versteht der Senat die zuletzt nochmals von dem Kläger präzisierte Haltung, Bl. 625 d. A.). Unabhängig davon wäre die Einlassung der Beklagten mindestens missverständlich, wenn sie das „Konsensualprinzip“ im Sinne einer strikten Rechtsregel verstanden wissen wollte. Im Rechtssinne wird das auf die Verpackungsverordnung gemünzte „Kooperationsprinzip“ seit jeher als generelles Leitbild und allgemeine Ordnungsidee verstanden (vgl. BVerfG, Urt. v. 7.5.1998 – 2 BvR 1991, 2004/95 – E 98, 106, 130 f.; VG Gießen, Urt. v. 31.1.2001 – 6 E 1972/97 – NVwZ 2002, 238, 239); das gilt ebenso für § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 (vgl. HessVGH, Beschl. v. 20.8.1999 – 8 TG 3140/98 – NVwZ 2000, 92, 97). Im Übrigen schließt das grundsätzlich vom Gedanken der Kooperation und des Konsenses geprägte Verhältnis zwischen dem privaten Systembetreiber und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger den Rückgriff auf das Ordnungsrecht bei fehlendem oder ungenügendem Zusammenwirken der Kooperationspartner keineswegs aus (VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.11.2004 – 17 L 3190/04 – juris RdNr. 69). Folgerichtig betont der Verordnungsgeber, dass sich der ordnungsrechtliche Ansatz und das Kooperationsprinzip in der konkreten positivrechtlichen Ausprägung ergänzten (BT-Drucks. 13/10943 S. 19 zu § 6 Abs. 3 VerpackV 1998; zuvor ebenso BT-Drucks. 13/5999 S. 14 und BT-Drucks. 13/7761 S. 17). Ausweislich des geltenden Rechts ist es daher nicht zutreffend, einseitig das Kooperations- oder Konsensualprinzip als Leitmaxime in den Vordergrund zu schieben (Koch, NVwZ 1998, 1155, 1157; Sproll, UPR 1999, 129, 132).
115 
Erfolgt die Ermittlung des „angemessenen Entgelts“ im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV somit in Orientierung an kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätzen, kann nur dem 4. Hilfsantrag stattgegeben werden, während dem 3. Hilfsantrag der Erfolg versagt bleiben muss. Denn dieser Antrag will das Entgelt nach einem bestimmten Kalkulationsmuster ermitteln. Konsensuale Elemente in dem hier skizzierten Sinne werden – zu Unrecht – nicht berücksichtigt.
116 
cc) Der Senat weist abschließend darauf hin, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten auf der Grundlage dieses Urteils möglich, auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage geboten und im Interesse der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung wünschenswert ist. Das betrifft insbesondere die Methodik, also die Berechnungsschritte, sowie die Maßstäblichkeit des Volumen- bzw. Masseanteils der PPK-Fraktion. Die anzustrebende vertragliche Übereinkunft setzt allerdings eine echte Verständigungsbereitschaft und einen wirklichen Einigungswillen voraus. Beides ist seit etwa vier Jahren nicht in dem notwendigen (Mindest-)Maß ausgeprägt. Könnte nun auch nach der Durchführung dieses „Musterverfahrens“ eine Mitbenutzungsvereinbarung zwischen den Beteiligten nicht erreicht werden, müsste nach Überzeugung des Senats der Verordnungsgeber im Rahmen des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 „nachsteuern“. Ob dies für die Beteiligten die bessere Lösung wäre, mag dahinstehen.
117 
Der Kläger hat auf der Grundlage des Kommunalabgabenrechts ein strukturiertes, methodisch reflektiertes und mit inhaltlicher Substanz angereichertes Berechnungsmodell zur Ermittlung des „angemessenen Entgelts“ vorgelegt. Dadurch wird die öffentlich-rechtliche Rationalität der Preisbildung zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte hat ein vergleichbares privatwirtschaftlich geprägtes „Gegenmodell“ bislang nicht präsentiert; wird das Kooperationsprinzip ernst genommen, obliegt es der Beklagten, nicht nur punktuell zur Entgeltermittlung Stellung zu nehmen, sondern einen ausgearbeiteten Vorschlag dem Modell des Klägers entgegenzustellen. In der mündlichen Verhandlung ist seitens der Beklagten pointiert zum Ausdruck gebracht worden, dass sie klare Vorstellungen zum „angemessenen Entgelt“ habe, die im Wettbewerb erzielbaren Entgelte kenne und über Expertise zur Preisbildung nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen verfüge. Auf dieser Grundlage sollte es der Beklagten möglich sein, zwecks Aktualisierung des Kooperationsprinzips ein kohärentes Gesamtkonzept zur Ermittlung des „angemessenen Entgelts“ vorzulegen; andernfalls müsste es mit der Orientierung am Kommunalabgabenrecht sein Bewenden haben.
118 
Zu einem Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die Frage nach dem Umfang der Verantwortlichkeit der Beklagten für die PPK-Fraktion im Entsorgungsgebiet geworden. Die Beklagte sieht ihre Verantwortlichkeit begrenzt auf die von ihr lizenzierten Verkaufsverpackungen. Diese Sichtweise wird in der Rechtsprechung – in Bezug auf eine Abstimmungsvereinbarung – geteilt (OVG NW, Urt. v. 14.7.2011 – 20 A 2467/08 – DVBl 2011, 1425, 1429). Demgegenüber wird betont, angesichts der umfassenden Verwertungspflicht nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VerpackV 2008 sei es als angemessen anzusehen, wenn von den dualen Systemen auch eine Kostenbeteiligung für die Miterfassung nicht lizenzierter Verpackungen verlangt werde (Roder a.a.O. § 6 RdNr. 61). Der Senat weist darauf hin, dass diese Frage für die Beteiligten geklärt ist. Nicht nur die „Abstimmungserklärung“ schreibt unter III. 1. Satz 2 fest, dass das Duale System, also die Beklagte, alle gebrauchten Verkaufsverpackungen unabhängig von der Kennzeichnung mit dem Lizenzzeichen „Grüner Punkt“ einsammelt, auch die Systemfeststellung des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1992 trifft dazu eine eindeutige Regelung. Dort heißt es (S. 13 sub 5.): „Das System muß dabei alle Verkaufsverpackungen erfassen, unabhängig ob sie den 'Grüner Punkt' tragen“; ausdrücklich ausgenommen werden lediglich „Verpackungen, die üblicherweise und typischerweise nur bei industriellen und gewerblichen Endverbrauchern anfallen“. Diese Rechtsfolge der Systemfeststellung gilt uneingeschränkt. Weder hat bislang eine Anpassung der Abstimmungserklärung an veränderte Rahmenbedingungen (§ 6 Abs. 4 Satz 11 VerpackV 2008) stattgefunden, noch ist die Systemfeststellung verändert worden. Die Beklagte ist folglich nach wie vor in der umfassenden Verantwortlichkeit für die Einsammlung der PPK-Abfälle im Entsorgungsgebiet des Klägers.
B.
119 
Die Berufung der Beklagten kann in der Sache keinen Erfolg haben.
120 
Dies ergibt sich für ihren Hauptantrag ohne Weiteres aus den obigen Ausführungen zur Begründetheit des hinsichtlich der Mitbenutzungspflicht im Wesentlichen spiegelbildlichen 4. Hilfsantrags des Klägers (s.o. II.2.). In Bezug auf den Hilfsantrag der Beklagten, mit dem sie ihre etwaige Mitbenutzungspflicht unter den („Solange“-) Vorbehalt des Aufbaus einer eigenen Sammlungsinfrastruktur stellen will, folgt dies aus den obigen Darlegungen zur auf unabsehbare Zeit bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Erforderlichkeit der Mitbenutzung (s.o. II.2.a)dd)).
121 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In der Sache hat der Kläger überwiegend obsiegt; er ist mit der Durchsetzung des von ihm geltend gemachten Mitbenutzungsanspruchs erfolgreich gewesen und hat außerdem erreicht, dass die Beklagte für die Mitbenutzung der Einrichtungen des Klägers ein jedenfalls auch nach kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätzen zu ermittelndes angemessenes Entgelt zu entrichten hat.
122 
Die Zulassung der Revision stützt sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil zentrale Rechtsfragen zu § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht geklärt sind und daher höchstrichterlich entschieden werden müssen. Der Rechtsstreit ist von den Beteiligten als „Musterverfahren“ angelegt und geführt worden; ihm kommt eine überregionale Bedeutung zu.
123 
Beschluss vom 24. Juli 2012
124 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 45 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 1 GKG auf1.200.000,00 EUR festgesetzt.
125 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Abfällen aus Papier, Pappe, Karton derzeit bestehend aus Containern auf den Wertstoffhöfen des Klägers und Müllgroßbehältern, die von den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung des Klägers bereitgehalten werden, und den dazu gehörigen Sammelfahrzeugen für die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton mitzubenutzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
In diesem Verfahren geht es um die Kosten der Rücknahme von gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK). Der Landkreis B. (Kläger) erstrebt die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines Vertrages über die kostenpflichtige Mitbenutzung von Einrichtungen seines Abfallwirtschaftsbetriebs durch diese. Der Vertrag soll sich auf Verkaufsverpackungen aus PPK beziehen. Der Kläger ist in seinem Kreisgebiet der nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestimmte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 6 des Landesabfallgesetzes - LAbfG -), dem die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die hierzu gesetzlich verpflichtet sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i.d.F. vom 23.12.2008 - BGBl. I S. 2986 und vom 11.08.2009 - BGBl. I S. 2723 - KrW-/AbfG), ihre Abfälle überlassen müssen. Dies sind im Wesentlichen die privaten Endverbraucher (Haushaltungen). Die Gesellschaft D. GmbH (Beklagte) betreibt ein Rücknahmesystem u.a. für die genannten Verkaufsverpackungen in ganz Deutschland.
Der Kläger verwertet und beseitigt im Wesentlichen Abfälle aus privaten Haushaltungen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) und aus anderer - meist gewerblicher - Herkunft, soweit letztere Abfälle nicht in eigenen Anlagen von den Gewerbetreibenden verwertet oder beseitigt werden, wozu diese berechtigt sind. Für Verkaufsverpackungen sind nach dem Grundsatz 'Verwertung vor Beseitigung' (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG) in der auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG (i.d.F. vom 27.01.1994 - BGBl. I S. 2705 - KrW-/AbfG a.F.) erlassenen Verpackungsverordnung (vom 21.08.1998, zuletzt geändert durch die fünfte Änderungsverordnung vom 02.04.2008 - BGBl. I S. 531 - VerpackV) besondere Regelungen getroffen worden. Von diesen interessieren hier die Bestimmungen in § 6 VerpackV, die in dessen Absatz 1 die Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen verpflichten, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme der Verkaufsverpackungen an einem Rücknahmesystem nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu beteiligen. Diese Pflicht entfällt nach § 6 Abs. 2 VerpackV, wenn und soweit die Hersteller oder Vertreiber die in den Verkehr gebrachten Verpackungen selbst zurücknehmen und einer Verwertung zuführen. § 6 Abs. 3 VerpackV stellt Voraussetzungen auf, die ein Rücknahmesystem erfüllen muss, um als flächendeckend anerkannt zu werden. Ob ein System als flächendeckend anzuerkennen ist, wird nach § 6 Abs. 5 VerpackV durch die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde auf Antrag des Systembetreibers festgestellt. Was die Beklagte dieses Verfahrens angeht, so stellte das Umweltministerium Baden-Württemberg auf ihren Antrag mit Bescheid vom 21.12.1992 fest, dass in Baden-Württemberg ein System eingerichtet ist, das eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichendem Maß gewährleistet.
Für die genannten Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV enthält § 6 Abs. 4 VerpackV die Pflicht, diese auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich sie eingerichtet sind, abzustimmen (Satz 1). Diese Abstimmung hat - unter besonderer Berücksichtigung der Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - schriftlich zu erfolgen (Sätze 3 und 4). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialien der in Anhang 1 genannten Art (u.a. Papier, Pappe und Karton) erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen (Satz 5). In § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV a.F. war eine entsprechende Regelung enthalten. Um eine solche Mitbenutzung betr. die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus PPK geht es dem Kläger in diesem Verfahren.
Zwischen den Beteiligten bestand seit 1992 ein Vertrag auf der Basis der Verpackungsverordnung von 1998, die in der Sache ähnliche Regelungen wie die dargestellten der aktuellen VerpackV enthielt. Dieser Vertrag lief im Jahr 2003 aus. Hauptpflicht des Klägers aus dem Vertrag war die Sammlung, Sortierung und Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus PPK. Die Beklagte hatte hierfür ein vertraglich vereinbartes Entgelt zu bezahlen, das sich an der Menge der gesammelten und verwerteten Verkaufsverpackungen orientierte, für deren Errechnung Regelungen vorgesehen waren. Nachdem die vertragliche Beziehung aus hier nicht interessierenden Gründen im Jahre 2003 beendet worden war, wurde der Kläger von der Beklagten in der Folgezeit vorläufig mit der Sammlung und Verwertung der PPK-Abfälle aus Verkaufsverpackungen beauftragt. Diese Beauftragung geschah mehrfach und zwar immer befristet, zuletzt mit Schreiben vom 16.09.2007 bis zum 30.06.2008. In dieser letzten Beauftragung wird dem Kläger aufgegeben, die Verkaufsverpackungen aus PPK, die am System der Beklagten teilnehmen, zu erfassen, zu sortieren und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu verwerten. Weiter enthält die Beauftragung die Festlegung eines Masseanteils der Verkaufsverpackungen aus PPK an der gesamten vom Kläger erfassten Papiermenge in Höhe einer genauen Tonnenzahl pro Jahr sowie eine Nachweispflicht für den Kläger. Unter IV. enthält die Beauftragung die Festsetzung einer monatlichen Vergütung von 29.267,20 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Unter V. sieht die Beauftragung die Anpassung der sogenannten Lizenzmengen in der Zukunft vor.
Neben dem ursprünglichen Vertrag (als Anlage 2 angeführt) existiert eine ebenfalls im Juli 1992 von beiden Beteiligten unterschriebene Abstimmungserklärung, die die Beklagte zum Einsammeln aller gebrauchten Verkaufsverpackungen verpflichtet und ausdrückt, dass es für die Bürger im Bezirk des Klägers nur ein einheitliches Wertstofferfassungssystem gibt. Diese Abstimmungserklärung ist bis zum heutigen Tag nicht gekündigt, anderweitig aufgehoben oder beseitigt worden.
Seit dem Jahr 2008 bemühten sich die Beteiligten um den erneuten Abschluss eines Vertrages betreffend die Sammlung und Verwertung von Verkaufsverpackungen aus PPK für den Zeitraum ab Juli 2008. Im Schreiben vom 07.04.2008, mit dem die Beklagte ihren ersten Vertragsentwurf vorlegte, verwies sie darauf, dass in den letzten Jahren die Papiervermarktung im Wesentlichen nur gegen Zuzahlung möglich gewesen sei, weshalb sie durchgängig habe Verluste finanzieren müssen. Sie wolle nunmehr angemessen an den inzwischen auf dem Markt erzielbaren Erlösen der Papiervermarktung teilhaben. Sie zahle für alle auf der Basis des Vertrages zu erbringenden Leistungen eine pauschale Vergütung und erwarte im Rahmen der Vermarktung eine faire Verteilung der erzielbaren Erlöse. In dem beigefügten Vertragsentwurf ist als Hauptpflicht des Klägers die kostenlose Erfassung, gegebenenfalls Sortierung und im Anschluss die zeitnahe Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus PPK festgehalten (§ 1). § 3 befasst sich mit der flächendeckenden Erfassung der entsprechenden Abfälle. Als Entgelt wird in § 11 des Entwurfs wieder der Betrag von 29.267,20 EUR pro Monat zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt. Entgegen den Regelungen im früheren Vertrag enthält § 11 Abs. 3 des Entwurfs eine Verpflichtung des Klägers zur Beteiligung der Beklagten an den aus den PKK-Verkaufsverpackungen zu erzielenden Erlösen und zwar in Höhe von 50 %.
Der Kläger lehnte eine Beteiligung der Beklagten an den Erlösen und die dadurch praktisch erreichte Verringerung des Entgelts für die Mitbenutzung ab und wies darauf hin, dass vorläufige Beauftragungen nicht mehr akzeptiert würden. Man sehe die Beklagte zur Mitbenutzung des Systems verpflichtet entsprechend den Bestimmungen in § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV a.F. (entspricht § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV). Seit Juli 2008 werden im Gebiet des Klägers gebrauchte Verkaufsverpackungen aus PPK über die vom Kläger zur Verfügung gestellten 'Blauen Tonnen' und über Großbehälter auf mehreren Wertstoffhöfen im Kreisgebiet eingesammelt. Die Beklage richtete seither und bis heute kein eigenes Sammelsystem ein und forderte auch nicht die Herausgabe von Anteilen der eingesammelten Verpackungsabfälle. Auch leistete sie dem Kläger keine Zahlungen für die faktische Inanspruchnahme oder bot solche an.
Nachdem ein längerer Schriftwechsel zwischen den Beteiligten über einen erneuten Vertragsschluss keine Einigung erbracht hatte, hat der Kläger am 20.02.2009 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Er trägt vor, er mache mit dieser Klage einen Mitbenutzungsanspruch nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV hinsichtlich der in seinem Entsorgungsgebiet vorhandenen PPK-Entsorgungsinfrastruktur geltend. Es handle sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, weshalb der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Zwar sei durch das System des § 6 Abs. 3 VerpackV die Entsorgung von Verkaufsverpackungen aus der herkömmlichen, öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht herausgenommen worden. Damit sei diese jedoch nicht vollständig privatrechtlich organisiert. Aus dem Regelungszusammenhang des gesamten § 6 VerpackV sei ersichtlich, dass es sich nach wie vor auch um eine öffentlich-rechtliche Pflicht handle und dass die Abstimmungs- und Mitbenutzungspflicht, um die es in diesem Verfahren gehe, öffentlich-rechtlichen Charakter habe. Eine Leistungsklage sei deshalb zulässig, weil die Verpackungsverordnung keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer entsprechenden Verfügung biete.
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Das Verwaltungsgericht Stuttgart sei auch örtlich zuständig, da sich die Abstimmungspflicht nicht abstrakt bestimme, sondern konkret auf die Einrichtungen des Landkreises B. beziehe, weshalb § 52 Nr. 1 VwGO (Gerichtsstand der belegenen Sache) einschlägig sei. Der Klage ist ein Vertragsentwurf beigefügt, der in § 6 eine umfangreiche Regelung über die Berechnung der von der Beklagten zu bezahlenden Vergütung enthält, die sich anhand detaillierter Kalkulationsgrundsätze an dem Anteil (Masse- und Volumenanteile) der Verkaufsverpackungen aus PPK an der Gesamtmenge der Papierabfälle orientiert. Der Entwurf enthält keine Befristung und in § 7 eine Beendigungsregelung, die dem Kläger die Möglichkeit einer jederzeitigen Beendigung gibt, während die Beklagte nur im Falle von Vertragsverletzungen kündigen kann. Die beigefügte Kalkulation, die auf Gesamtkosten von 1.697.955 EUR kommt, enthält eine darin enthaltene Position von 864.945 EUR, die als Mindererlöse bezeichnet ist und daraus resultieren soll, dass Mischpapier niedrigere Erlöse erbringt als reines Altpapier von so genannter deinking-Qualität.
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Der Kläger trägt vor, nach der Bestimmung des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV habe er Anspruch darauf, dass die Beklagte seine Einrichtung zur Erfassung der hier streitigen Abfälle mitbenutze und ein angemessenes Entgelt dafür bezahle. Die Einrichtung, deren Mitbenutzung er geltend mache, bestehe aus PPK-Containern, die auf den Wertstoffhöfen des Klägers für die Erfassung von PPK-Abfällen einschließlich der Verkaufsverpackungen aus PKK aufgestellt seien. Ferner gehörten zu dieser Infrastruktur Großbehälter - die so genannten Blauen Tonnen -, die von den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung - insbesondere in ihren Haushaltungen - vorgehalten und für die Überlassung von PPK-Abfällen genutzt würden. Außerdem rechneten zu der genannten Infrastruktur Fahrzeuge und Mitarbeiter, die zur Entleerung der Sammelbehälter und zum Transport der erfassten PPK-Abfälle eingesetzt seien. Diese gesamte Infrastruktur stehe im Eigentum des Klägers, der selbst operativer Entsorger sei und die Sammlung und Entsorgung nicht an einen Dritten übertragen habe.
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Das derzeitige System stelle die Fortsetzung einer PPK-Erfassungsinfrastruktur dar, die bereits 1992 bestanden habe. Es komme deshalb nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage an, ob mit der Vorgängervorschrift zu § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV (§ 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV a.F.), die 1998 in Kraft getreten sei, nur damals bestehende Einrichtungen geschützt werden sollten oder ob auch später eingerichtete in den Geltungsbereich eingezogen seien. Die hier eingesetzte und in den Vertrag eingeflossene Infrastruktur sei auch für die Sammlung der PPK-Abfälle erforderlich. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass die Beklagte das System ohne Beanstandungen bis 30.06.2008 in Anspruch genommen habe. Auch seit diesem Zeitpunkt habe sie kein eigenes Rücknahmesystem für die Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus PPK aufgebaut. Die Beklagte verfüge deshalb derzeit im Entsorgungsgebiet des Klägers über kein Erfassungssystem für Verkaufsverpackungen aus PPK. Schon aus diesem Grunde sei die Mitbenutzung des Systems des Klägers zur Sammlung erforderlich.
13 
Aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV ergebe sich auch der Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. In der hierfür in den Entwurf aufgenommenen Vorschrift orientiere er sich bei der zugrunde liegenden Kalkulation an den tatsächlich angefallenen bzw. anfallenden Kosten und an einer möglichst exakten Berechnung des Anteils der Abfälle aus PPK-Verkaufsverpackungen. Hierzu stütze er sich auf ein Gutachten des Institutes für Abfall-, Abwasser- und Infrastrukturmanagement, das im September 2003 aufgrund von Sortieranalysen erstellt worden sei. Der Kläger habe seinen Mitbenutzungsanspruch auch rechtzeitig geltend gemacht, weshalb Anspruch auf rückwirkenden Abschluss des Vertrages zum 01.07.2008 bestehe. Da die Beklagte bisher nicht zugestimmt habe, habe er entspr. §§ 315, 316 BGB das Recht, die Gegenleistung (Entgelt) einseitig zu bestimmen.
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Er beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger den als Anlage 1 zur Klageschrift beigefügten Vertrag über die Mitbenutzung der Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe, Karton zu schließen.
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Hilfsweise beantragt er,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Abfällen aus Papier, Pappe und Karton, derzeit bestehend aus Containern auf den Wertstoffhöfen des Klägers und Müllgroßbehältern, die von den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung des Klägers bereit gehalten werden, und den dazugehörigen Sammelfahrzeugen für die Sammlung von Verkaufsverpackung aus Papier, Pappe, Karton mitzubenutzen.
18 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
20 
Sie trägt vor, sie sei als Betreiberin eines bundesweit tätigen Systems im Sinne des § 6 Abs. 1 VerpackV für die Entsorgung der von ihr lizenzierten Verpackungen aus Pappe, Papier, Karton zuständig. Allerdings sei sie aus europarechtlichen Gründen verpflichtet, auch von ihr nicht lizenzierte Produkte, die mit dem Grünen Punkt versehen seien, zu entsorgen. Wie bundesweit üblich, hätten die Beteiligten dieses Verfahrens bei der Entsorgung der PPK-Abfälle bislang in der Weise zusammen gearbeitet, dass die lizenzierten Verkaufsverpackungen gemeinsam mit den so genannten kommunalen Mengen (hierzu gehörten graphische Papiere wie Zeitungen und Zeitschriften) in Sammelbehältern erfasst worden seien. Hierfür habe sie bis einschließlich 30.06.2008 im Wege vorläufiger Beauftragung monatlich 24.886,- EUR bezahlt, die der Kläger neben den Erlösen aus dem Verkauf des Papiers erhalten habe. Sie sei selber nicht operativ tätig, sondern beauftrage mittels privatrechtlicher Verträge Entsorgungsunternehmen mit den von ihr benötigten Dienstleistungen. Im Gebiet des Klägers sei dessen Abfallwirtschaftsbetrieb für sie - die Beklagte - operativ tätig. Hierfür habe zunächst ein Vertrag bestanden, der aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission mit Ablauf des Jahres 2003 geendet habe. In der Folgezeit seien vorläufige Beauftragungen erfolgt. Im Zusammenhang mit dieser Umstellung sei das vom Kläger herangezogene Gutachten erstellt worden, welches einen Bundesdurchschnitt angebe. Die darin enthaltenen Umrechnungen seien nicht zwingend und sie sei daran nicht gebunden. In der Folgezeit sei eine Verständigung zwischen den Beteiligten über die Frage von Masse und Volumenanteil der PPK-Abfälle letztlich nicht zu Stande gekommen. Der Kläger habe trotz Kündigung der vorläufigen Beauftragung weiterhin die gewünschten Leistungen erbracht. Folge man der Auffassung des Klägers und verpflichte die Beklagte zur Mitbenutzung, werde die Entsorgung der Abfälle aus Verkaufsverpackungen praktisch rekommunalisiert, was dem Grundgedanken des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes widerspreche. Sie sei deshalb der Auffassung, dass es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit handle, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben sei. Es gehe dem Kläger um den Abschluss einer in der Sache privatrechtlichen Vereinbarung, weshalb es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handle. Außerdem sei das Verwaltungsgericht Stuttgart örtlich nicht zuständig, da es nicht um konkrete örtliche Einrichtungen oder Gegebenheiten gehe, sondern um eine abstrakte Rechtsfrage - nämlich die Auslegung von § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV. Eine besondere Beziehung dieser Frage zu dem Territorium des Landkreises B. sei nicht erkennbar.
21 
Die Klage sei jedenfalls auch in der Sache nicht begründet. Die geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV sei gar nicht anwendbar. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf zum Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens der Verpackungsverordnung im Jahr 1998 vorhandene kommunale Systeme, die durch die Einrichtung des privaten Entsorgungssystems nicht zu unnötigen Investitionen werden sollten. Es sei dem Gesetz- und Verordnungsgeber um den Schutz getätigter kommunaler Investitionen gegangen. Maßgeblich sei also, ob es sich um Investitionen handle, die vor der Etablierung des dualen Systems getätigt worden seien. Nur Altinvestitionen seien geschützt. Dies treffe auf die PPK-Entsorgungsinfrastruktur des Klägers nicht zu. Sie sei eine Fortführung und Modernisierung eines früheren Systems und damit faktisch ein neues System. Außerdem vermittele § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV kein subjektives Recht auf Abgabe einer ganz bestimmten Willenserklärung (hier: Abschluss eines konkreten Vertrages). Das ganze System der Verpackungsverordnung beruhe auf dem Prinzip der Kooperation. Dies vertrage sich nicht mit einseitiger Bestimmung; das Gesetz und die Verordnung sprächen von Abstimmung. Außerdem seien letztlich die Voraussetzungen der genannten Vorschrift gar nicht erfüllt. Dort werde nur eine Mitbenutzung der Einrichtungen für die Sammlung angesprochen. Was der Kläger wolle, gehe weit darüber hinaus. Sammeleinrichtungen könnten lediglich die Erfassungsgefäße sein. Die Beförderung sei damit nicht gemeint. Auch hier bestehe die Gefahr einer Rekommunalisierung der Entsorgung der Verpackungsabfälle. Überwiegend seien die Einrichtungen des Klägers für die PPK-Abfälle aus Verkaufsverpackungen nicht erforderlich. Die Beklagte könnte die Sammlung auch selbst durchführen. Dies sei jedoch nicht erstrebenswert, aber eine objektive Notwendigkeit für das gemeinsame Einsammeln bestehe nicht. Im Übrigen sei das vom Kläger berechnete Entgelt nicht angemessen, sondern deutlich überhöht.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und den vom Kläger vorgelegten vorgerichtlichen Schriftverkehr verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, seine Einrichtungen zum Sammeln von Abfällen aus Papier, Pappe und Karton für die im Kreisgebiet anfallenden gebrauchten Verkaufsverpackungen aus PPK mitzubenutzen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Abschluss des konkret von ihm vorgeschlagenen Vertrages hat er hingegen nicht.
24 
Für die Klage ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist dieser Rechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit sie nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Mangels der Existenz einer ausdrücklichen Sonderzuweisung kommt es für die Entscheidung der Rechtswegfrage lediglich auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Streitigkeit an. Der Kläger begehrt - gestützt auf § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV - den Abschluss einer Vereinbarung zur Erfüllung der darin geregelten Pflicht der privaten Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV, zu welchen auch die Beklagte gehört. In dem Hauptantrag soll diese Mitbenutzungspflicht in einer bestimmten vertraglichen Form ausgesprochen werden. Im Hilfsantrag soll allgemein die Pflicht festgestellt werden.
25 
Diese Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Beklagte hat durch die Feststellung nach § 6 Abs. 3 VerpackV eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition erworben, die ihr unter anderem Abwehransprüche gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verleiht (so zu Recht Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.1999 - 8 TG 3140/98 -, NVwZ 2000, 92 und Urteil vom 16.07.2003 - 6 UE 3127/01 -, DöV 2004, 132). Das hat zur logischen Folge, dass die unmittelbar aus dieser Rechtsposition folgenden Pflichten dem Grunde nach öffentlich-rechtliche Pflichten sind. Zwar ist durch die Verpackungsverordnung betreffend die von ihr erfassten Gegenstände neben die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht der Entsorgungsträger eine Privatisierung der Einsammel- und Entsorgungspflicht getreten (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.1999 a.a.O.), die aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer vollständigen Entlassung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus der Verpflichtung zur Entsorgung auch von Verkaufsverpackungen geführt hat. Wegen der nach wie vor bestehenden Berechtigung privater Haushalte, ihre gesamten PPK-Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, besteht im Hinblick auf diese eine teilweise Überlappung der privaten Sammel- und Entsorgungspflicht mit der des öffentlichen Entsorgungsträgers (so zu Recht Baars in Fluck Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar Bd. 3 Teil I, Stand September 2008,700, RdNrn. 100, 105 und 125). Zwar sind vertragliche Vereinbarungen der privaten Entsorgungsträger mit von ihnen zur operativen Durchführung der Sammlung und ggf Verwertung beauftragten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zivilrechtlich, wovon auch die Beteiligten in ihrem früheren Vertrag ausgegangen sind (vgl. § 12 des Vertrages). Dieser zivilrechtliche Charakter betrifft jedoch erst die zweite Ebene in den Fällen, in denen das System nach § 6 Abs. 3 VerpackV sich zur Erfüllung seiner Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bedient, was gerade im Hinblick auf PPK-Abfälle häufig der Fall ist. Wenn es aber um die Durchsetzung der grundsätzlichen Verpflichtung aus § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV geht, steht der Gesetzes- und Verordnungszweck im Vordergrund, die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Verpackungsabfälle sicherzustellen. Hier befindet man sich gedanklich noch auf einer ersten Ebene. Das bedeutet aber, dass die in der Verpackungsverordnung geregelte Beziehung zwischen den Beteiligten nach Auffassung der Kammer öffentlich-rechtlich ist. Insoweit gibt es aus Gründen der geordneten Entsorgung keine Privatautonomie. Diese Grundsätze gelten für die Grundpflichten der Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV, zu denen neben der Abstimmungspflicht des § 6 Abs. 4 S. 1 VerpackV auch die Benutzungspflicht des § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV gehört (vgl. zum öffentlich-rechtlichen Charakter der Abstimmungserklärung VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005 - W 4 K 05.411 - und zum öffentlich-rechtlichen Charakter der Pflichten aus § 6 Abs. 3 VerpackV a.F. VG Köln, Beschluss vom 24.01.1997 - 4 L 3105/96 -, NVwZ 1998, 315 und Urteil vom 08.02.2007 - 13 K 9221/04 - ). Wie die Durchsetzung der Mitbenutzungspflicht dient auch das Erfordernis der Abstimmung und die Pflicht hierzu der Gewährleistung einer funktionsfähigen Abfallentsorgung und ist daher noch auf der ersten, öffentlich-rechtlichen Ebene des Verhältnisses der privaten Systeme zu den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angesiedelt (siehe auch VG Gießen, Urteil vom 31.01.2001 - 6 E 1972/97 -, NVwZ 2002, 238). Die Abstimmungspflicht des festgestellten Systems, das öffentlich-rechtliche Abwehrrechte gegenüber den Entsorgungsträgern hat (siehe oben) und korrespondierend hierzu die Rücknahmepflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers machen das Verhältnis insgesamt zu einem öffentlich-rechtlichen. Hier besteht keine Vertragsfreiheit im Sinne einer Abschlussfreiheit, sondern es besteht eine in der Verordnung auferlegte, im öffentlichen Interesse geregelte Pflicht (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2004 - 17 L 3190/04 -, AbfallR 2005, 45).
26 
Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist für die Klage örtlich zuständig. Dies folgt aus § 52 Nr. 1 VwGO. Die Abstimmungspflicht und die Mitbenutzungspflicht ist nicht abstrakt. Sie bezieht sich konkret auf die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorhandenen Sammeleinrichtungen. Damit ist aber das - wie oben ausgeführt öffentlich-rechtliche - Verhältnis zwischen den beiden Prozessbeteiligten ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Dass diese Auffassung zutrifft, folgt auch daraus, dass in einem Streit über die Frage, was Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 4 VerpackV ist, die konkreten Gegebenheiten maßgeblich sind und ggf betrachtet und bewertet werden müssen.
27 
Die Klage ist auch mit dem im Hauptantrag erhobenen Leistungsantrag zulässig. Die Vorgänge der Abstimmung nach § 6 Abs. 4 S. 1 VerpackV und der Mitbenutzung nach § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV sind tatsächliche. Dem Kläger stehen insoweit keine hoheitlichen Befugnisse zur Durchsetzung der entsprechenden Pflichten durch Verwaltungsakt zu, da die Verpackungsverordnung für die nähere Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privaten Systemen ausdrücklich konsensuales Verhalten vorgibt (so zu Recht VG Düsseldorf a.a.O.). Damit kommt als mögliche Klageart nur die Leistungsklage in Betracht, die auf ein tatsächliches Tun oder Unterlassen gerichtet sein kann. Diese Einschätzung gilt auch für den Hauptantrag, obwohl dieser auf den Abschluss eines eindeutig zivilrechtlichen Vertrages geht. Der Streitgegenstand des Verfahrens wird vom Kläger bestimmt (vgl. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger dieses Verfahrens berühmt sich des Rechtes, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Mitbenutzungspflicht Anspruch auf Abschluss des vorgelegten Vertrages zu haben. Damit beruft er sich auf eine öffentlich-rechtliche Position und bewegt sich gewissermaßen noch auf der ersten Ebene des „Ob“ einer Inanspruchnahme des Privaten. Ob er den Anspruch hat bzw. ob dieser tatsächlich so weit gehen kann, einen umfangreichen und hochkomplexen Vertrag abschließen zu müssen, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht aber von deren Zulässigkeit.
28 
Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig (s.a. VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005 a.a.O.). Zwischen den Beteiligten besteht aufgrund der Regelungen des § 6 VerpackV (insbesondere Absatz 4) ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO, über dessen Einzelheiten und dessen Umfang Streit besteht. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für beide Beteiligte und aus der Tatsache, dass in längeren Verhandlungen eine Einigung zwischen ihnen nicht erzielt werden konnte.
29 
Der Kläger hat auch ein Rechtschutzbedürfnis für die Klage. Zwar kann er mangels derzeit existierender entsprechender Absprachen zwischen den Beteiligten seine Ansprüche auf Kostenersatz zivilrechtlich geltend machen (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 12.06.2007 - 24 U 4/06 - zu einem möglichen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag), das bedeutet jedoch nicht, dass wegen dieser Möglichkeit die Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Pflicht aus § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV ausgeschlossen wäre. Der Kläger ist nicht verpflichtet, sich im Verhältnis zur Beklagten im Bereich seiner Verpflichtungen aus dem Kreislauswirtschafts-/Abfallrecht dauerhaft auf eine zivilrechtliche Ebene zu begeben. Er hat auch erfolglos sein Mitbenutzungsbegehren vorab gegenüber der Beklagten geltend gemacht, weshalb ein Bedürfnis für gerichtlichen Rechtsschutz nicht verneint werden kann (VG Köln, Urteil vom 08.02.2007 a.a.O.). Das § 6 VerpackV zugrunde liegende Kooperations- und Konsensprinzip hindert nur eine einseitige Durchsetzung der Pflicht (s.a. VG Köln, Beschluss vom 24.01.1997 a.a.O.), nicht jedoch deren gerichtliche Geltendmachung.
30 
Die Klage ist nur im Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat ein Recht auf Mitbenutzung seiner Sammeleinrichtungen betreffend Papier, Pappe und Karton durch die Beklagte, solange diese kein eigenes System hierzu aufgebaut oder sonst errichtet hat. Dieser Anspruch erschöpft sich nicht in der lediglich tatsächlichen Inanspruchnahme - die derzeit offensichtlich erfolgt, da der Beklagte keinerlei eigene Sammelaktivitäten entwickelt hat -, sondern er bezieht sich auf eine ausdrückliche Inanspruchnahme zu angemessenem Entgelt, wobei sich dieses mangels anderer Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und mangels näherer Vorgaben in der Verpackungsverordnung nach den ansonsten vom Kläger anzuwendenden Kalkulationsgrundsätzen richten muss. Dieser Anspruch folgt aus § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV. Nach dieser Vorschrift können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialien der im Anhang I genannten Art (wozu Verkaufsverpackungen aus PPK gehören) erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen.
31 
Die Mitbenutzungspflicht in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV betrifft entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur solche Sammeleinrichtungen, die beim Inkrafttreten der Verpackungsverordnung im Jahre 1991 und der Einführung des dualen Systems 1998 vorhanden waren (so aber unter Hinweis auf BR-Drucks. 236/91, S. 12 VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005 a.a.O.). Die Entsorgung der gebrauchten Verkaufsverpackungen der PPK-Fraktion ist nämlich nicht komplett privatisiert und damit der Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insgesamt und ausschließlich entzogen worden. Diese bleiben vielmehr zu deren Entsorgung verpflichtet, wenn sie ihnen überlassen werden (Baars in Fluck a.a.O.), wozu die Endverbraucher nach wie vor berechtigt sind (so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.1999 a.a.O.). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn und soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zulässigerweise die Überlassung bestimmter Abfallfraktionen (z.B. Verkaufsverpackungen aus PPK) durch Satzung ausgeschlossen hat (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005 a.a.O.). Dies ist im Bereich des Klägers nicht geschehen. Die dieser Auffassung scheinbar entgegenstehende Entscheidung eines anderen Senats des Hessischen VGH (Urteil vom 16.07.2003 a.a.O.) spricht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern lediglich die Berechtigung ab, durch Einrichtung eines eigenen Sonderregimes gezielt beim Endverbraucher Verkaufsverpackungen zu erfassen, was in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend so gesehen wird (vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2004 - 17 L 3190/04 -, AbfallR 2005, 45 m.w.N. und Baars a.a.O. Rn 127). Diese Auffassung beruht darauf, dass - wie oben ausgeführt - die Feststellung den privaten Systemen eine Rechtsposition und damit gewissermaßen ein Recht an den gebrauchten Verkaufsverpackungen verschafft. Auch in dem Urteil des Hessischen VGH vom 16.07.2003 wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die privaten Endverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen nicht dem festgestellten System übergeben müssen, sondern nach wie vor berechtigt sind, sie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, welche nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG zur Annahme und Verwertung verpflichtet sind. Letztlich geht es bei der Abgrenzung zwischen den öffentlichen und den privaten Systemen darum, die aufgrund der Teilprivatisierung der Sammel- und Entsorgungspflicht entstehenden flächendeckenden privaten Systeme vor gezielten Eingriffen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in den Wettbewerb zu schützen, nicht aber darum, die eigenen Pflichten letzterer zu beseitigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 9/05 - BVerwGE 125, 337). Das von der Beklagten herangezogene Argument einer unzulässigen Rekommunalisierung trifft die maßgebliche Rechtslage nicht exakt und überzeugt deshalb im Ergebnis nicht. Es übersieht v.a., dass die Beklagte derzeit im Bereich des Klägers überhaupt nichts tut oder veranlasst, um ihre Sammel- und Verwertungsaufgabe hinsichtlich der Verkaufsverpackungen aus PPK zu erfüllen, weshalb eine geordnete Sammlung und Verwertung ohne die Aktivitäten des Klägers nicht stattfände.
32 
Diese rechtliche Situation des Ineinandergreifens von Entsorgungs- und Rücknahmepflichten (Baars a.a.O. Rn 102; das VG Gießen spricht zutreffend von „kumulativer Zuständigkeit“, Urteil vom 31.01.2001 - 6 E 1972/97 -, NVwZ 2002, 238) ist auch der Grund dafür, dass richtigerweise die nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV erforderliche Abstimmung nicht als einmaliger Vorgang anzusehen ist, sondern einen dauernden Prozess darstellt (so zu Recht VG Würzburg a.a.O.). Daraus folgt aber zwingend, dass sich die Pflichten der privaten Systembetreiber auf die jeweils aktuellen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beziehen müssen. Dies gilt auch für die hier in Frage stehende Mitbenutzungspflicht des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV, die die Existenz aktuell vorhandener öffentlicher Sammlungssysteme voraussetzt, soll sie nicht ins Leere laufen.
33 
Die Pflicht der Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV wird für die Beklagte im hier zu entscheidenden Fall verstärkt durch die zwischen den Beteiligten nach wie vor geltende Abstimmungserklärung. Diese Erklärung, die als Anlage zum früher zwischen den Beteiligten bestehenden Vertrag im Juli 1992 abgegeben worden ist, besteht nach wie vor. Sie ist nicht in der Weise Teil des Vertrages geworden, dass sie mit diesem außer Kraft getreten wäre, sondern sie stellt ein eigenständiges Rechtsinstitut im Sinne der Verpackungsverordnung dar, welches Voraussetzung für die Feststellung nach § 6 Abs. 5 S. 1 VerpackV ist und deshalb nicht von den zivilrechtlichen vertraglichen Bestimmungen im Einzelnen abhängen kann, da ja die Feststellung bis zum Widerruf unbefristet gilt und diese ihrerseits das Bestehen einer Abstimmung voraussetzt. Die hier maßgebliche Abstimmungserklärung enthält unter III. die Aussage, dass es (im Bezirk des Klägers) nur ein einheitliches Wertstofferfassungssystem gibt und dass die Beklagte alle gebrauchten Verkaufsverpackungen sammelt (Ziffer 1). Dies hat die nach dem Erklärungsinhalt logische Folge, dass mangels eines eigenen Systems der Beklagten nach wie vor zwischen den Beteiligten feststeht, dass es ein System zur Sammlung eben auch der Verkaufsverpackungen aus PPK gibt, nämlich das des Klägers, so dass sich daraus ebenfalls zwingend der weitere Schluss ergibt, dass das Einsammeln durch den Kläger allein auf Grund dieser Abstimmungserklärung gewissermaßen nach wie vor im Auftrag der Beklagten geschieht. Da die Abstimmungserklärung aber keine Regelung hinsichtlich des in § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV angesprochenen angemessenen Entgelts enthält, ist sie als Regelung oder Absprache hinsichtlich der Mitbenutzungspflicht nicht ausreichend. Der Kläger hat vielmehr einen Anspruch auf Ergänzung um eine solche Entgeltregelung, die allerdings wegen des genannten Konsensualprinzips vom Gericht nicht festgesetzt werden kann.
34 
Damit steht für die Kammer fest, dass die Beklagte mangels eigener Sammeleinrichtungen betreffend gebrauchte Verkaufsverpackungen aus PPK im Bereich des Klägers derzeit verpflichtet ist, die Sammeleinrichtungen des Klägers - wie sie im Tenor der Entscheidung beschrieben sind - zu benutzen. Dass hierzu nicht nur die Tonnen und Container gehören, sondern auch die erforderlichen Fahrzeuge und das Personal, das beim Einsammeln und dem Transport in die zentralen Verteilungsstellen des Klägers zum Einsatz kommt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegung.
35 
Diese Mitbenutzungspflicht ergibt sich nicht nur eindeutig und ohne Einschränkungen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV, sie folgt letztlich auch aus einem richtigen Verständnis der vorhandenen Abstimmungserklärung. Da nämlich die Beklagte im Bereich der gebrauchten Verkaufsverpackungen aus PPK im Gebiet des Klägers bislang nicht selbst operativ tätig geworden ist, kann das in der Erklärung angesprochene eine System in diesem Bereich auch nur das des Klägers sein, sodass diese Erklärung die Mitbenutzungspflicht wenn nicht selbständig begründet, so doch jedenfalls verstärkt. Die Verpackungsverordnung verbietet nicht die Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV. Mit den Abstimmungs- und Mitbenutzungspflichten setzt sie nämlich Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.1994 (ABl. L 365/10 vom 31.12.1994) um, nach welchem die nationalen Behörden die Befugnis haben sollen, sich an privaten Entsorgungssystemen zu beteiligen (so auch Hessischer VGH Urteil vom 16.07.2003 a.a.O.). Dann ist es aber umgekehrt auch zulässig, dass das nationale Recht eine Mitbenutzungspflicht statuiert, wenn das private System keine Einrichtungen vorhält oder schafft.
36 
Die Klage ist daher mit dem Hilfsantrag begründet.
37 
Der Hauptantrag auf Abschluss des vorgelegten Vertragsentwurfs ist dagegen nicht begründet. Er geht über den dem Kläger zustehenden Anspruch aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV hinaus. Das liegt zunächst schon daran, dass hier ein umfang- und detailreicher Vertragsentwurf präsentiert wird, der eindeutig auf der zweiten, zivilrechtlich einzustufenden Ebene anzusiedeln ist. Da sich - wie oben dargelegt - die öffentlich-rechtliche Mitbenutzungspflicht auf der ersten Ebene befindet, dürfen die Details der verlangten Mitbenutzung auch nur öffentlich-rechtlich zulässige sein. Daran fehlt es im hier zu entscheidenden Fall insbesondere betr. die verlangte Dauer der Verpflichtung der Beklagten und auch hinsichtlich der Bestimmung des zu zahlenden Entgelts.
38 
Hinsichtlich der vorgesehenen Vertragsdauer gilt Folgendes: Der Kläger begehrt eine unbefristete Verpflichtung der Beklagten, die diese nur im Falle von Vertragsverletzungen oder bei Verlust der Feststellung nach § 6 Abs. 5 VerpackV kündigen kann (§ 7 Abs. 2 des Entwurfs), während der Kläger praktisch jederzeit und ohne Begründung das Verhältnis beenden kann (§ 7 Abs. 1 des Entwurfs). Damit wird nicht nur der Beklagten die Einrichtung eines eigenen Systems, wozu sie berechtigt und ggf verpflichtet ist, unmöglich gemacht, sondern auch eine ordnungsgemäße Entsorgung in Frage gestellt, falls sie dies nicht getan hat. Eine solche Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten der Beklagten, die nach dem System der Verpackungsverordnung hinsichtlich der Verkaufsverpackungen gerade zu deren Sammlung und Verwertung vorrangig verpflichtet ist, kann dem öffentlichen Recht nicht entnommen werden. Sie widerspricht auch dem Verordnungszweck, der wesentlich auch in einer Privatisierung der Rücknahme und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen zu sehen ist (Baars a.a.O. Rn 105, 125).
39 
Hinsichtlich der vom Kläger angestrebten Vergütungsregelung ist festzustellen:
40 
Mangels Präzisierung des Begriffs der Angemessenheit in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV bleibt nach der Überzeugung der Kammer keine andere Möglichkeit als der Rückgriff auf die Kalkulationsgrundsätze, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch sonst bei der Erfüllung seiner eigenen Aufgaben vorgegeben sind. Das sind aber hinsichtlich des Einsammelns und Verwertens von Abfällen in Baden-Württemberg die Grundsätze des Kommunalabgabenrechts im Kommunalabgabengesetz vom 17.03.2005 (GBl. S. 206 - KAG-). Diesen entsprechen die vorgesehenen Modalitäten in einem wesentlichen Punkt nicht.
41 
In die dem verlangten Entgelt zugrunde gelegte Kalkulation hat der Kläger einen Posten 'Mindererlöse' aufgenommen, der für das herangezogene Jahr 2008 über die Hälfte der errechneten Kosten für die Erfassung der Verkaufsverpackungen aus PPK ausmacht (864.945 EUR von insgesamt 1.697.955 EUR). Einen solchen Posten könnte der Kläger einer Gebührenkalkulation für die überlassungspflichtigen Haushaltungen nicht zugrunde legen. Den Kläger trifft - wie oben ausgeführt - die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Einsammeln und Verwerten u.a. der Abfälle aus privaten Haushaltungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Dazu gehören auch die gebrauchten Verkaufsverpackungen aus PPK. Für diese hat er in seiner Abfallwirtschaftssatzung (vom 20.11.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.10.2009) keine verbindliche Vorgabe gemacht, nach der verschiedene Papier- oder Kartonsorten in der Form zu überlassen seien, dass höherwertige Papiere (so genannte deinking-Qualität) von minderwertigen (insbesondere Kartonagen) zu trennen sind. Der einschlägige § 11 der Satzung spricht vielmehr in Absatz 2 Satz 1 ganz allgemein nur von Altpapier. Nach diesen Vorgaben kann der Kläger aus öffentlich-rechtlicher Sicht eine entsprechende Trennung weder von den privaten Haushaltungen noch von der mitbenutzungsverpflichteten Beklagten verlangen. Als Folge dieser Sach- und Rechtslage ist aber auch ein Kalkulationsposten 'Mindererlöse' wegen Mischpapier ausgeschlossen. Dass diese Auffassung richtig ist, ergibt sich auch aus dem allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsatz, dass auf die Benutzer nur das an Kosten umgelegt werden kann, was tatsächlich angefallen und nicht anderweitig gedeckt ist (vgl. § 14 Abs. 1 KAG). Zu den Kosten gehören im Bereich der Abfallentsorgung (vgl. hierzu die Regelungen in § 18 KAG) auch die oben genannten Vorhaltekosten für Fahrzeuge und Personal. Bei der darauf aufbauenden Kalkulation sind von den entstandenen Kosten Erlöse in Abzug zu bringen, die in diesem Zusammenhang erzielt werden (anderweitige Deckung). Hier können allerdings nur die tatsächlichen Erlöse und nicht fiktive höhere angerechnet werden. Entgangene Gewinne zählen dazu nicht. Schon aus diesen Erwägungen wird klar, dass das dem Vertragsentwurf zugrunde gelegte Kalkulationsmodell in hohem Maße ungeeignet ist, ein angemessenes Entgelt i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV zu ermitteln. Damit kann aber eine Verpflichtung zum Abschluss eines solche Regelungen enthaltenden Vertrages nicht bestehen.
42 
Es kommt deshalb für die Kammer nicht mehr darauf an, ob die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen den Vertragsentwurf durchschlagend sind oder nicht. Das gilt u.a. für die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Errechnung der Volumen- und Masseanteile der Verkaufsverpackungen aus PPK an den gesamten Papierabfällen.
43 
Der Hauptantrag konnte daher keinen Erfolg haben.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer bewertet den Hauptantrag mit zwei Dritteln des gesamten Streitgegenstandes, weil es dem Kläger ersichtlich vorrangig um den konkreten Vertragsentwurf geht und weil dieser deutlich über die bloße Mitbenutzung hinausgeht, weshalb eine hälftige Aufteilung nicht in Frage kam.
45 
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen , da die Fragen der konkreten Ausgestaltung der Mitbenutzungspflicht des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher nicht geklärt sind und wegen ihrer überregionalen Bedeutung obergerichtlicher Klärung bedürfen. Sie berühren grundsätzliche Probleme des Kreislaufwirtschafts-/Abfallrechts.

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, seine Einrichtungen zum Sammeln von Abfällen aus Papier, Pappe und Karton für die im Kreisgebiet anfallenden gebrauchten Verkaufsverpackungen aus PPK mitzubenutzen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Abschluss des konkret von ihm vorgeschlagenen Vertrages hat er hingegen nicht.
24 
Für die Klage ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist dieser Rechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit sie nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Mangels der Existenz einer ausdrücklichen Sonderzuweisung kommt es für die Entscheidung der Rechtswegfrage lediglich auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Streitigkeit an. Der Kläger begehrt - gestützt auf § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV - den Abschluss einer Vereinbarung zur Erfüllung der darin geregelten Pflicht der privaten Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV, zu welchen auch die Beklagte gehört. In dem Hauptantrag soll diese Mitbenutzungspflicht in einer bestimmten vertraglichen Form ausgesprochen werden. Im Hilfsantrag soll allgemein die Pflicht festgestellt werden.
25 
Diese Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Beklagte hat durch die Feststellung nach § 6 Abs. 3 VerpackV eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition erworben, die ihr unter anderem Abwehransprüche gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verleiht (so zu Recht Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.1999 - 8 TG 3140/98 -, NVwZ 2000, 92 und Urteil vom 16.07.2003 - 6 UE 3127/01 -, DöV 2004, 132). Das hat zur logischen Folge, dass die unmittelbar aus dieser Rechtsposition folgenden Pflichten dem Grunde nach öffentlich-rechtliche Pflichten sind. Zwar ist durch die Verpackungsverordnung betreffend die von ihr erfassten Gegenstände neben die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht der Entsorgungsträger eine Privatisierung der Einsammel- und Entsorgungspflicht getreten (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.1999 a.a.O.), die aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer vollständigen Entlassung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus der Verpflichtung zur Entsorgung auch von Verkaufsverpackungen geführt hat. Wegen der nach wie vor bestehenden Berechtigung privater Haushalte, ihre gesamten PPK-Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, besteht im Hinblick auf diese eine teilweise Überlappung der privaten Sammel- und Entsorgungspflicht mit der des öffentlichen Entsorgungsträgers (so zu Recht Baars in Fluck Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar Bd. 3 Teil I, Stand September 2008,700, RdNrn. 100, 105 und 125). Zwar sind vertragliche Vereinbarungen der privaten Entsorgungsträger mit von ihnen zur operativen Durchführung der Sammlung und ggf Verwertung beauftragten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zivilrechtlich, wovon auch die Beteiligten in ihrem früheren Vertrag ausgegangen sind (vgl. § 12 des Vertrages). Dieser zivilrechtliche Charakter betrifft jedoch erst die zweite Ebene in den Fällen, in denen das System nach § 6 Abs. 3 VerpackV sich zur Erfüllung seiner Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bedient, was gerade im Hinblick auf PPK-Abfälle häufig der Fall ist. Wenn es aber um die Durchsetzung der grundsätzlichen Verpflichtung aus § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV geht, steht der Gesetzes- und Verordnungszweck im Vordergrund, die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Verpackungsabfälle sicherzustellen. Hier befindet man sich gedanklich noch auf einer ersten Ebene. Das bedeutet aber, dass die in der Verpackungsverordnung geregelte Beziehung zwischen den Beteiligten nach Auffassung der Kammer öffentlich-rechtlich ist. Insoweit gibt es aus Gründen der geordneten Entsorgung keine Privatautonomie. Diese Grundsätze gelten für die Grundpflichten der Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV, zu denen neben der Abstimmungspflicht des § 6 Abs. 4 S. 1 VerpackV auch die Benutzungspflicht des § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV gehört (vgl. zum öffentlich-rechtlichen Charakter der Abstimmungserklärung VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005 - W 4 K 05.411 - und zum öffentlich-rechtlichen Charakter der Pflichten aus § 6 Abs. 3 VerpackV a.F. VG Köln, Beschluss vom 24.01.1997 - 4 L 3105/96 -, NVwZ 1998, 315 und Urteil vom 08.02.2007 - 13 K 9221/04 - ). Wie die Durchsetzung der Mitbenutzungspflicht dient auch das Erfordernis der Abstimmung und die Pflicht hierzu der Gewährleistung einer funktionsfähigen Abfallentsorgung und ist daher noch auf der ersten, öffentlich-rechtlichen Ebene des Verhältnisses der privaten Systeme zu den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angesiedelt (siehe auch VG Gießen, Urteil vom 31.01.2001 - 6 E 1972/97 -, NVwZ 2002, 238). Die Abstimmungspflicht des festgestellten Systems, das öffentlich-rechtliche Abwehrrechte gegenüber den Entsorgungsträgern hat (siehe oben) und korrespondierend hierzu die Rücknahmepflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers machen das Verhältnis insgesamt zu einem öffentlich-rechtlichen. Hier besteht keine Vertragsfreiheit im Sinne einer Abschlussfreiheit, sondern es besteht eine in der Verordnung auferlegte, im öffentlichen Interesse geregelte Pflicht (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2004 - 17 L 3190/04 -, AbfallR 2005, 45).
26 
Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist für die Klage örtlich zuständig. Dies folgt aus § 52 Nr. 1 VwGO. Die Abstimmungspflicht und die Mitbenutzungspflicht ist nicht abstrakt. Sie bezieht sich konkret auf die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorhandenen Sammeleinrichtungen. Damit ist aber das - wie oben ausgeführt öffentlich-rechtliche - Verhältnis zwischen den beiden Prozessbeteiligten ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Dass diese Auffassung zutrifft, folgt auch daraus, dass in einem Streit über die Frage, was Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 4 VerpackV ist, die konkreten Gegebenheiten maßgeblich sind und ggf betrachtet und bewertet werden müssen.
27 
Die Klage ist auch mit dem im Hauptantrag erhobenen Leistungsantrag zulässig. Die Vorgänge der Abstimmung nach § 6 Abs. 4 S. 1 VerpackV und der Mitbenutzung nach § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV sind tatsächliche. Dem Kläger stehen insoweit keine hoheitlichen Befugnisse zur Durchsetzung der entsprechenden Pflichten durch Verwaltungsakt zu, da die Verpackungsverordnung für die nähere Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privaten Systemen ausdrücklich konsensuales Verhalten vorgibt (so zu Recht VG Düsseldorf a.a.O.). Damit kommt als mögliche Klageart nur die Leistungsklage in Betracht, die auf ein tatsächliches Tun oder Unterlassen gerichtet sein kann. Diese Einschätzung gilt auch für den Hauptantrag, obwohl dieser auf den Abschluss eines eindeutig zivilrechtlichen Vertrages geht. Der Streitgegenstand des Verfahrens wird vom Kläger bestimmt (vgl. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger dieses Verfahrens berühmt sich des Rechtes, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Mitbenutzungspflicht Anspruch auf Abschluss des vorgelegten Vertrages zu haben. Damit beruft er sich auf eine öffentlich-rechtliche Position und bewegt sich gewissermaßen noch auf der ersten Ebene des „Ob“ einer Inanspruchnahme des Privaten. Ob er den Anspruch hat bzw. ob dieser tatsächlich so weit gehen kann, einen umfangreichen und hochkomplexen Vertrag abschließen zu müssen, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht aber von deren Zulässigkeit.
28 
Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig (s.a. VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005 a.a.O.). Zwischen den Beteiligten besteht aufgrund der Regelungen des § 6 VerpackV (insbesondere Absatz 4) ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO, über dessen Einzelheiten und dessen Umfang Streit besteht. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für beide Beteiligte und aus der Tatsache, dass in längeren Verhandlungen eine Einigung zwischen ihnen nicht erzielt werden konnte.
29 
Der Kläger hat auch ein Rechtschutzbedürfnis für die Klage. Zwar kann er mangels derzeit existierender entsprechender Absprachen zwischen den Beteiligten seine Ansprüche auf Kostenersatz zivilrechtlich geltend machen (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 12.06.2007 - 24 U 4/06 - zu einem möglichen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag), das bedeutet jedoch nicht, dass wegen dieser Möglichkeit die Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Pflicht aus § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV ausgeschlossen wäre. Der Kläger ist nicht verpflichtet, sich im Verhältnis zur Beklagten im Bereich seiner Verpflichtungen aus dem Kreislauswirtschafts-/Abfallrecht dauerhaft auf eine zivilrechtliche Ebene zu begeben. Er hat auch erfolglos sein Mitbenutzungsbegehren vorab gegenüber der Beklagten geltend gemacht, weshalb ein Bedürfnis für gerichtlichen Rechtsschutz nicht verneint werden kann (VG Köln, Urteil vom 08.02.2007 a.a.O.). Das § 6 VerpackV zugrunde liegende Kooperations- und Konsensprinzip hindert nur eine einseitige Durchsetzung der Pflicht (s.a. VG Köln, Beschluss vom 24.01.1997 a.a.O.), nicht jedoch deren gerichtliche Geltendmachung.
30 
Die Klage ist nur im Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat ein Recht auf Mitbenutzung seiner Sammeleinrichtungen betreffend Papier, Pappe und Karton durch die Beklagte, solange diese kein eigenes System hierzu aufgebaut oder sonst errichtet hat. Dieser Anspruch erschöpft sich nicht in der lediglich tatsächlichen Inanspruchnahme - die derzeit offensichtlich erfolgt, da der Beklagte keinerlei eigene Sammelaktivitäten entwickelt hat -, sondern er bezieht sich auf eine ausdrückliche Inanspruchnahme zu angemessenem Entgelt, wobei sich dieses mangels anderer Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und mangels näherer Vorgaben in der Verpackungsverordnung nach den ansonsten vom Kläger anzuwendenden Kalkulationsgrundsätzen richten muss. Dieser Anspruch folgt aus § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV. Nach dieser Vorschrift können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialien der im Anhang I genannten Art (wozu Verkaufsverpackungen aus PPK gehören) erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen.
31 
Die Mitbenutzungspflicht in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV betrifft entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur solche Sammeleinrichtungen, die beim Inkrafttreten der Verpackungsverordnung im Jahre 1991 und der Einführung des dualen Systems 1998 vorhanden waren (so aber unter Hinweis auf BR-Drucks. 236/91, S. 12 VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005 a.a.O.). Die Entsorgung der gebrauchten Verkaufsverpackungen der PPK-Fraktion ist nämlich nicht komplett privatisiert und damit der Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insgesamt und ausschließlich entzogen worden. Diese bleiben vielmehr zu deren Entsorgung verpflichtet, wenn sie ihnen überlassen werden (Baars in Fluck a.a.O.), wozu die Endverbraucher nach wie vor berechtigt sind (so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.1999 a.a.O.). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn und soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zulässigerweise die Überlassung bestimmter Abfallfraktionen (z.B. Verkaufsverpackungen aus PPK) durch Satzung ausgeschlossen hat (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005 a.a.O.). Dies ist im Bereich des Klägers nicht geschehen. Die dieser Auffassung scheinbar entgegenstehende Entscheidung eines anderen Senats des Hessischen VGH (Urteil vom 16.07.2003 a.a.O.) spricht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern lediglich die Berechtigung ab, durch Einrichtung eines eigenen Sonderregimes gezielt beim Endverbraucher Verkaufsverpackungen zu erfassen, was in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend so gesehen wird (vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2004 - 17 L 3190/04 -, AbfallR 2005, 45 m.w.N. und Baars a.a.O. Rn 127). Diese Auffassung beruht darauf, dass - wie oben ausgeführt - die Feststellung den privaten Systemen eine Rechtsposition und damit gewissermaßen ein Recht an den gebrauchten Verkaufsverpackungen verschafft. Auch in dem Urteil des Hessischen VGH vom 16.07.2003 wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die privaten Endverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen nicht dem festgestellten System übergeben müssen, sondern nach wie vor berechtigt sind, sie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, welche nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG zur Annahme und Verwertung verpflichtet sind. Letztlich geht es bei der Abgrenzung zwischen den öffentlichen und den privaten Systemen darum, die aufgrund der Teilprivatisierung der Sammel- und Entsorgungspflicht entstehenden flächendeckenden privaten Systeme vor gezielten Eingriffen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in den Wettbewerb zu schützen, nicht aber darum, die eigenen Pflichten letzterer zu beseitigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 9/05 - BVerwGE 125, 337). Das von der Beklagten herangezogene Argument einer unzulässigen Rekommunalisierung trifft die maßgebliche Rechtslage nicht exakt und überzeugt deshalb im Ergebnis nicht. Es übersieht v.a., dass die Beklagte derzeit im Bereich des Klägers überhaupt nichts tut oder veranlasst, um ihre Sammel- und Verwertungsaufgabe hinsichtlich der Verkaufsverpackungen aus PPK zu erfüllen, weshalb eine geordnete Sammlung und Verwertung ohne die Aktivitäten des Klägers nicht stattfände.
32 
Diese rechtliche Situation des Ineinandergreifens von Entsorgungs- und Rücknahmepflichten (Baars a.a.O. Rn 102; das VG Gießen spricht zutreffend von „kumulativer Zuständigkeit“, Urteil vom 31.01.2001 - 6 E 1972/97 -, NVwZ 2002, 238) ist auch der Grund dafür, dass richtigerweise die nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV erforderliche Abstimmung nicht als einmaliger Vorgang anzusehen ist, sondern einen dauernden Prozess darstellt (so zu Recht VG Würzburg a.a.O.). Daraus folgt aber zwingend, dass sich die Pflichten der privaten Systembetreiber auf die jeweils aktuellen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beziehen müssen. Dies gilt auch für die hier in Frage stehende Mitbenutzungspflicht des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV, die die Existenz aktuell vorhandener öffentlicher Sammlungssysteme voraussetzt, soll sie nicht ins Leere laufen.
33 
Die Pflicht der Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV wird für die Beklagte im hier zu entscheidenden Fall verstärkt durch die zwischen den Beteiligten nach wie vor geltende Abstimmungserklärung. Diese Erklärung, die als Anlage zum früher zwischen den Beteiligten bestehenden Vertrag im Juli 1992 abgegeben worden ist, besteht nach wie vor. Sie ist nicht in der Weise Teil des Vertrages geworden, dass sie mit diesem außer Kraft getreten wäre, sondern sie stellt ein eigenständiges Rechtsinstitut im Sinne der Verpackungsverordnung dar, welches Voraussetzung für die Feststellung nach § 6 Abs. 5 S. 1 VerpackV ist und deshalb nicht von den zivilrechtlichen vertraglichen Bestimmungen im Einzelnen abhängen kann, da ja die Feststellung bis zum Widerruf unbefristet gilt und diese ihrerseits das Bestehen einer Abstimmung voraussetzt. Die hier maßgebliche Abstimmungserklärung enthält unter III. die Aussage, dass es (im Bezirk des Klägers) nur ein einheitliches Wertstofferfassungssystem gibt und dass die Beklagte alle gebrauchten Verkaufsverpackungen sammelt (Ziffer 1). Dies hat die nach dem Erklärungsinhalt logische Folge, dass mangels eines eigenen Systems der Beklagten nach wie vor zwischen den Beteiligten feststeht, dass es ein System zur Sammlung eben auch der Verkaufsverpackungen aus PPK gibt, nämlich das des Klägers, so dass sich daraus ebenfalls zwingend der weitere Schluss ergibt, dass das Einsammeln durch den Kläger allein auf Grund dieser Abstimmungserklärung gewissermaßen nach wie vor im Auftrag der Beklagten geschieht. Da die Abstimmungserklärung aber keine Regelung hinsichtlich des in § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV angesprochenen angemessenen Entgelts enthält, ist sie als Regelung oder Absprache hinsichtlich der Mitbenutzungspflicht nicht ausreichend. Der Kläger hat vielmehr einen Anspruch auf Ergänzung um eine solche Entgeltregelung, die allerdings wegen des genannten Konsensualprinzips vom Gericht nicht festgesetzt werden kann.
34 
Damit steht für die Kammer fest, dass die Beklagte mangels eigener Sammeleinrichtungen betreffend gebrauchte Verkaufsverpackungen aus PPK im Bereich des Klägers derzeit verpflichtet ist, die Sammeleinrichtungen des Klägers - wie sie im Tenor der Entscheidung beschrieben sind - zu benutzen. Dass hierzu nicht nur die Tonnen und Container gehören, sondern auch die erforderlichen Fahrzeuge und das Personal, das beim Einsammeln und dem Transport in die zentralen Verteilungsstellen des Klägers zum Einsatz kommt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegung.
35 
Diese Mitbenutzungspflicht ergibt sich nicht nur eindeutig und ohne Einschränkungen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV, sie folgt letztlich auch aus einem richtigen Verständnis der vorhandenen Abstimmungserklärung. Da nämlich die Beklagte im Bereich der gebrauchten Verkaufsverpackungen aus PPK im Gebiet des Klägers bislang nicht selbst operativ tätig geworden ist, kann das in der Erklärung angesprochene eine System in diesem Bereich auch nur das des Klägers sein, sodass diese Erklärung die Mitbenutzungspflicht wenn nicht selbständig begründet, so doch jedenfalls verstärkt. Die Verpackungsverordnung verbietet nicht die Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV. Mit den Abstimmungs- und Mitbenutzungspflichten setzt sie nämlich Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.1994 (ABl. L 365/10 vom 31.12.1994) um, nach welchem die nationalen Behörden die Befugnis haben sollen, sich an privaten Entsorgungssystemen zu beteiligen (so auch Hessischer VGH Urteil vom 16.07.2003 a.a.O.). Dann ist es aber umgekehrt auch zulässig, dass das nationale Recht eine Mitbenutzungspflicht statuiert, wenn das private System keine Einrichtungen vorhält oder schafft.
36 
Die Klage ist daher mit dem Hilfsantrag begründet.
37 
Der Hauptantrag auf Abschluss des vorgelegten Vertragsentwurfs ist dagegen nicht begründet. Er geht über den dem Kläger zustehenden Anspruch aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV hinaus. Das liegt zunächst schon daran, dass hier ein umfang- und detailreicher Vertragsentwurf präsentiert wird, der eindeutig auf der zweiten, zivilrechtlich einzustufenden Ebene anzusiedeln ist. Da sich - wie oben dargelegt - die öffentlich-rechtliche Mitbenutzungspflicht auf der ersten Ebene befindet, dürfen die Details der verlangten Mitbenutzung auch nur öffentlich-rechtlich zulässige sein. Daran fehlt es im hier zu entscheidenden Fall insbesondere betr. die verlangte Dauer der Verpflichtung der Beklagten und auch hinsichtlich der Bestimmung des zu zahlenden Entgelts.
38 
Hinsichtlich der vorgesehenen Vertragsdauer gilt Folgendes: Der Kläger begehrt eine unbefristete Verpflichtung der Beklagten, die diese nur im Falle von Vertragsverletzungen oder bei Verlust der Feststellung nach § 6 Abs. 5 VerpackV kündigen kann (§ 7 Abs. 2 des Entwurfs), während der Kläger praktisch jederzeit und ohne Begründung das Verhältnis beenden kann (§ 7 Abs. 1 des Entwurfs). Damit wird nicht nur der Beklagten die Einrichtung eines eigenen Systems, wozu sie berechtigt und ggf verpflichtet ist, unmöglich gemacht, sondern auch eine ordnungsgemäße Entsorgung in Frage gestellt, falls sie dies nicht getan hat. Eine solche Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten der Beklagten, die nach dem System der Verpackungsverordnung hinsichtlich der Verkaufsverpackungen gerade zu deren Sammlung und Verwertung vorrangig verpflichtet ist, kann dem öffentlichen Recht nicht entnommen werden. Sie widerspricht auch dem Verordnungszweck, der wesentlich auch in einer Privatisierung der Rücknahme und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen zu sehen ist (Baars a.a.O. Rn 105, 125).
39 
Hinsichtlich der vom Kläger angestrebten Vergütungsregelung ist festzustellen:
40 
Mangels Präzisierung des Begriffs der Angemessenheit in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV bleibt nach der Überzeugung der Kammer keine andere Möglichkeit als der Rückgriff auf die Kalkulationsgrundsätze, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch sonst bei der Erfüllung seiner eigenen Aufgaben vorgegeben sind. Das sind aber hinsichtlich des Einsammelns und Verwertens von Abfällen in Baden-Württemberg die Grundsätze des Kommunalabgabenrechts im Kommunalabgabengesetz vom 17.03.2005 (GBl. S. 206 - KAG-). Diesen entsprechen die vorgesehenen Modalitäten in einem wesentlichen Punkt nicht.
41 
In die dem verlangten Entgelt zugrunde gelegte Kalkulation hat der Kläger einen Posten 'Mindererlöse' aufgenommen, der für das herangezogene Jahr 2008 über die Hälfte der errechneten Kosten für die Erfassung der Verkaufsverpackungen aus PPK ausmacht (864.945 EUR von insgesamt 1.697.955 EUR). Einen solchen Posten könnte der Kläger einer Gebührenkalkulation für die überlassungspflichtigen Haushaltungen nicht zugrunde legen. Den Kläger trifft - wie oben ausgeführt - die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Einsammeln und Verwerten u.a. der Abfälle aus privaten Haushaltungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Dazu gehören auch die gebrauchten Verkaufsverpackungen aus PPK. Für diese hat er in seiner Abfallwirtschaftssatzung (vom 20.11.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.10.2009) keine verbindliche Vorgabe gemacht, nach der verschiedene Papier- oder Kartonsorten in der Form zu überlassen seien, dass höherwertige Papiere (so genannte deinking-Qualität) von minderwertigen (insbesondere Kartonagen) zu trennen sind. Der einschlägige § 11 der Satzung spricht vielmehr in Absatz 2 Satz 1 ganz allgemein nur von Altpapier. Nach diesen Vorgaben kann der Kläger aus öffentlich-rechtlicher Sicht eine entsprechende Trennung weder von den privaten Haushaltungen noch von der mitbenutzungsverpflichteten Beklagten verlangen. Als Folge dieser Sach- und Rechtslage ist aber auch ein Kalkulationsposten 'Mindererlöse' wegen Mischpapier ausgeschlossen. Dass diese Auffassung richtig ist, ergibt sich auch aus dem allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsatz, dass auf die Benutzer nur das an Kosten umgelegt werden kann, was tatsächlich angefallen und nicht anderweitig gedeckt ist (vgl. § 14 Abs. 1 KAG). Zu den Kosten gehören im Bereich der Abfallentsorgung (vgl. hierzu die Regelungen in § 18 KAG) auch die oben genannten Vorhaltekosten für Fahrzeuge und Personal. Bei der darauf aufbauenden Kalkulation sind von den entstandenen Kosten Erlöse in Abzug zu bringen, die in diesem Zusammenhang erzielt werden (anderweitige Deckung). Hier können allerdings nur die tatsächlichen Erlöse und nicht fiktive höhere angerechnet werden. Entgangene Gewinne zählen dazu nicht. Schon aus diesen Erwägungen wird klar, dass das dem Vertragsentwurf zugrunde gelegte Kalkulationsmodell in hohem Maße ungeeignet ist, ein angemessenes Entgelt i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV zu ermitteln. Damit kann aber eine Verpflichtung zum Abschluss eines solche Regelungen enthaltenden Vertrages nicht bestehen.
42 
Es kommt deshalb für die Kammer nicht mehr darauf an, ob die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen den Vertragsentwurf durchschlagend sind oder nicht. Das gilt u.a. für die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Errechnung der Volumen- und Masseanteile der Verkaufsverpackungen aus PPK an den gesamten Papierabfällen.
43 
Der Hauptantrag konnte daher keinen Erfolg haben.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer bewertet den Hauptantrag mit zwei Dritteln des gesamten Streitgegenstandes, weil es dem Kläger ersichtlich vorrangig um den konkreten Vertragsentwurf geht und weil dieser deutlich über die bloße Mitbenutzung hinausgeht, weshalb eine hälftige Aufteilung nicht in Frage kam.
45 
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen , da die Fragen der konkreten Ausgestaltung der Mitbenutzungspflicht des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher nicht geklärt sind und wegen ihrer überregionalen Bedeutung obergerichtlicher Klärung bedürfen. Sie berühren grundsätzliche Probleme des Kreislaufwirtschafts-/Abfallrechts.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Abfällen aus Papier, Pappe, Karton derzeit bestehend aus Containern auf den Wertstoffhöfen des Klägers und Müllgroßbehältern, die von den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung des Klägers bereitgehalten werden, und den dazu gehörigen Sammelfahrzeugen für die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton mitzubenutzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
In diesem Verfahren geht es um die Kosten der Rücknahme von gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK). Der Landkreis B. (Kläger) erstrebt die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines Vertrages über die kostenpflichtige Mitbenutzung von Einrichtungen seines Abfallwirtschaftsbetriebs durch diese. Der Vertrag soll sich auf Verkaufsverpackungen aus PPK beziehen. Der Kläger ist in seinem Kreisgebiet der nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestimmte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 6 des Landesabfallgesetzes - LAbfG -), dem die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die hierzu gesetzlich verpflichtet sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i.d.F. vom 23.12.2008 - BGBl. I S. 2986 und vom 11.08.2009 - BGBl. I S. 2723 - KrW-/AbfG), ihre Abfälle überlassen müssen. Dies sind im Wesentlichen die privaten Endverbraucher (Haushaltungen). Die Gesellschaft D. GmbH (Beklagte) betreibt ein Rücknahmesystem u.a. für die genannten Verkaufsverpackungen in ganz Deutschland.
Der Kläger verwertet und beseitigt im Wesentlichen Abfälle aus privaten Haushaltungen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) und aus anderer - meist gewerblicher - Herkunft, soweit letztere Abfälle nicht in eigenen Anlagen von den Gewerbetreibenden verwertet oder beseitigt werden, wozu diese berechtigt sind. Für Verkaufsverpackungen sind nach dem Grundsatz 'Verwertung vor Beseitigung' (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG) in der auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG (i.d.F. vom 27.01.1994 - BGBl. I S. 2705 - KrW-/AbfG a.F.) erlassenen Verpackungsverordnung (vom 21.08.1998, zuletzt geändert durch die fünfte Änderungsverordnung vom 02.04.2008 - BGBl. I S. 531 - VerpackV) besondere Regelungen getroffen worden. Von diesen interessieren hier die Bestimmungen in § 6 VerpackV, die in dessen Absatz 1 die Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen verpflichten, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme der Verkaufsverpackungen an einem Rücknahmesystem nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu beteiligen. Diese Pflicht entfällt nach § 6 Abs. 2 VerpackV, wenn und soweit die Hersteller oder Vertreiber die in den Verkehr gebrachten Verpackungen selbst zurücknehmen und einer Verwertung zuführen. § 6 Abs. 3 VerpackV stellt Voraussetzungen auf, die ein Rücknahmesystem erfüllen muss, um als flächendeckend anerkannt zu werden. Ob ein System als flächendeckend anzuerkennen ist, wird nach § 6 Abs. 5 VerpackV durch die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde auf Antrag des Systembetreibers festgestellt. Was die Beklagte dieses Verfahrens angeht, so stellte das Umweltministerium Baden-Württemberg auf ihren Antrag mit Bescheid vom 21.12.1992 fest, dass in Baden-Württemberg ein System eingerichtet ist, das eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichendem Maß gewährleistet.
Für die genannten Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV enthält § 6 Abs. 4 VerpackV die Pflicht, diese auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich sie eingerichtet sind, abzustimmen (Satz 1). Diese Abstimmung hat - unter besonderer Berücksichtigung der Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - schriftlich zu erfolgen (Sätze 3 und 4). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialien der in Anhang 1 genannten Art (u.a. Papier, Pappe und Karton) erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen (Satz 5). In § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV a.F. war eine entsprechende Regelung enthalten. Um eine solche Mitbenutzung betr. die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus PPK geht es dem Kläger in diesem Verfahren.
Zwischen den Beteiligten bestand seit 1992 ein Vertrag auf der Basis der Verpackungsverordnung von 1998, die in der Sache ähnliche Regelungen wie die dargestellten der aktuellen VerpackV enthielt. Dieser Vertrag lief im Jahr 2003 aus. Hauptpflicht des Klägers aus dem Vertrag war die Sammlung, Sortierung und Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus PPK. Die Beklagte hatte hierfür ein vertraglich vereinbartes Entgelt zu bezahlen, das sich an der Menge der gesammelten und verwerteten Verkaufsverpackungen orientierte, für deren Errechnung Regelungen vorgesehen waren. Nachdem die vertragliche Beziehung aus hier nicht interessierenden Gründen im Jahre 2003 beendet worden war, wurde der Kläger von der Beklagten in der Folgezeit vorläufig mit der Sammlung und Verwertung der PPK-Abfälle aus Verkaufsverpackungen beauftragt. Diese Beauftragung geschah mehrfach und zwar immer befristet, zuletzt mit Schreiben vom 16.09.2007 bis zum 30.06.2008. In dieser letzten Beauftragung wird dem Kläger aufgegeben, die Verkaufsverpackungen aus PPK, die am System der Beklagten teilnehmen, zu erfassen, zu sortieren und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu verwerten. Weiter enthält die Beauftragung die Festlegung eines Masseanteils der Verkaufsverpackungen aus PPK an der gesamten vom Kläger erfassten Papiermenge in Höhe einer genauen Tonnenzahl pro Jahr sowie eine Nachweispflicht für den Kläger. Unter IV. enthält die Beauftragung die Festsetzung einer monatlichen Vergütung von 29.267,20 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Unter V. sieht die Beauftragung die Anpassung der sogenannten Lizenzmengen in der Zukunft vor.
Neben dem ursprünglichen Vertrag (als Anlage 2 angeführt) existiert eine ebenfalls im Juli 1992 von beiden Beteiligten unterschriebene Abstimmungserklärung, die die Beklagte zum Einsammeln aller gebrauchten Verkaufsverpackungen verpflichtet und ausdrückt, dass es für die Bürger im Bezirk des Klägers nur ein einheitliches Wertstofferfassungssystem gibt. Diese Abstimmungserklärung ist bis zum heutigen Tag nicht gekündigt, anderweitig aufgehoben oder beseitigt worden.
Seit dem Jahr 2008 bemühten sich die Beteiligten um den erneuten Abschluss eines Vertrages betreffend die Sammlung und Verwertung von Verkaufsverpackungen aus PPK für den Zeitraum ab Juli 2008. Im Schreiben vom 07.04.2008, mit dem die Beklagte ihren ersten Vertragsentwurf vorlegte, verwies sie darauf, dass in den letzten Jahren die Papiervermarktung im Wesentlichen nur gegen Zuzahlung möglich gewesen sei, weshalb sie durchgängig habe Verluste finanzieren müssen. Sie wolle nunmehr angemessen an den inzwischen auf dem Markt erzielbaren Erlösen der Papiervermarktung teilhaben. Sie zahle für alle auf der Basis des Vertrages zu erbringenden Leistungen eine pauschale Vergütung und erwarte im Rahmen der Vermarktung eine faire Verteilung der erzielbaren Erlöse. In dem beigefügten Vertragsentwurf ist als Hauptpflicht des Klägers die kostenlose Erfassung, gegebenenfalls Sortierung und im Anschluss die zeitnahe Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus PPK festgehalten (§ 1). § 3 befasst sich mit der flächendeckenden Erfassung der entsprechenden Abfälle. Als Entgelt wird in § 11 des Entwurfs wieder der Betrag von 29.267,20 EUR pro Monat zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt. Entgegen den Regelungen im früheren Vertrag enthält § 11 Abs. 3 des Entwurfs eine Verpflichtung des Klägers zur Beteiligung der Beklagten an den aus den PKK-Verkaufsverpackungen zu erzielenden Erlösen und zwar in Höhe von 50 %.
Der Kläger lehnte eine Beteiligung der Beklagten an den Erlösen und die dadurch praktisch erreichte Verringerung des Entgelts für die Mitbenutzung ab und wies darauf hin, dass vorläufige Beauftragungen nicht mehr akzeptiert würden. Man sehe die Beklagte zur Mitbenutzung des Systems verpflichtet entsprechend den Bestimmungen in § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV a.F. (entspricht § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV). Seit Juli 2008 werden im Gebiet des Klägers gebrauchte Verkaufsverpackungen aus PPK über die vom Kläger zur Verfügung gestellten 'Blauen Tonnen' und über Großbehälter auf mehreren Wertstoffhöfen im Kreisgebiet eingesammelt. Die Beklage richtete seither und bis heute kein eigenes Sammelsystem ein und forderte auch nicht die Herausgabe von Anteilen der eingesammelten Verpackungsabfälle. Auch leistete sie dem Kläger keine Zahlungen für die faktische Inanspruchnahme oder bot solche an.
Nachdem ein längerer Schriftwechsel zwischen den Beteiligten über einen erneuten Vertragsschluss keine Einigung erbracht hatte, hat der Kläger am 20.02.2009 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Er trägt vor, er mache mit dieser Klage einen Mitbenutzungsanspruch nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV hinsichtlich der in seinem Entsorgungsgebiet vorhandenen PPK-Entsorgungsinfrastruktur geltend. Es handle sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, weshalb der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Zwar sei durch das System des § 6 Abs. 3 VerpackV die Entsorgung von Verkaufsverpackungen aus der herkömmlichen, öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht herausgenommen worden. Damit sei diese jedoch nicht vollständig privatrechtlich organisiert. Aus dem Regelungszusammenhang des gesamten § 6 VerpackV sei ersichtlich, dass es sich nach wie vor auch um eine öffentlich-rechtliche Pflicht handle und dass die Abstimmungs- und Mitbenutzungspflicht, um die es in diesem Verfahren gehe, öffentlich-rechtlichen Charakter habe. Eine Leistungsklage sei deshalb zulässig, weil die Verpackungsverordnung keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer entsprechenden Verfügung biete.
10 
Das Verwaltungsgericht Stuttgart sei auch örtlich zuständig, da sich die Abstimmungspflicht nicht abstrakt bestimme, sondern konkret auf die Einrichtungen des Landkreises B. beziehe, weshalb § 52 Nr. 1 VwGO (Gerichtsstand der belegenen Sache) einschlägig sei. Der Klage ist ein Vertragsentwurf beigefügt, der in § 6 eine umfangreiche Regelung über die Berechnung der von der Beklagten zu bezahlenden Vergütung enthält, die sich anhand detaillierter Kalkulationsgrundsätze an dem Anteil (Masse- und Volumenanteile) der Verkaufsverpackungen aus PPK an der Gesamtmenge der Papierabfälle orientiert. Der Entwurf enthält keine Befristung und in § 7 eine Beendigungsregelung, die dem Kläger die Möglichkeit einer jederzeitigen Beendigung gibt, während die Beklagte nur im Falle von Vertragsverletzungen kündigen kann. Die beigefügte Kalkulation, die auf Gesamtkosten von 1.697.955 EUR kommt, enthält eine darin enthaltene Position von 864.945 EUR, die als Mindererlöse bezeichnet ist und daraus resultieren soll, dass Mischpapier niedrigere Erlöse erbringt als reines Altpapier von so genannter deinking-Qualität.
11 
Der Kläger trägt vor, nach der Bestimmung des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV habe er Anspruch darauf, dass die Beklagte seine Einrichtung zur Erfassung der hier streitigen Abfälle mitbenutze und ein angemessenes Entgelt dafür bezahle. Die Einrichtung, deren Mitbenutzung er geltend mache, bestehe aus PPK-Containern, die auf den Wertstoffhöfen des Klägers für die Erfassung von PPK-Abfällen einschließlich der Verkaufsverpackungen aus PKK aufgestellt seien. Ferner gehörten zu dieser Infrastruktur Großbehälter - die so genannten Blauen Tonnen -, die von den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung - insbesondere in ihren Haushaltungen - vorgehalten und für die Überlassung von PPK-Abfällen genutzt würden. Außerdem rechneten zu der genannten Infrastruktur Fahrzeuge und Mitarbeiter, die zur Entleerung der Sammelbehälter und zum Transport der erfassten PPK-Abfälle eingesetzt seien. Diese gesamte Infrastruktur stehe im Eigentum des Klägers, der selbst operativer Entsorger sei und die Sammlung und Entsorgung nicht an einen Dritten übertragen habe.
12 
Das derzeitige System stelle die Fortsetzung einer PPK-Erfassungsinfrastruktur dar, die bereits 1992 bestanden habe. Es komme deshalb nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage an, ob mit der Vorgängervorschrift zu § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV (§ 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV a.F.), die 1998 in Kraft getreten sei, nur damals bestehende Einrichtungen geschützt werden sollten oder ob auch später eingerichtete in den Geltungsbereich eingezogen seien. Die hier eingesetzte und in den Vertrag eingeflossene Infrastruktur sei auch für die Sammlung der PPK-Abfälle erforderlich. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass die Beklagte das System ohne Beanstandungen bis 30.06.2008 in Anspruch genommen habe. Auch seit diesem Zeitpunkt habe sie kein eigenes Rücknahmesystem für die Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus PPK aufgebaut. Die Beklagte verfüge deshalb derzeit im Entsorgungsgebiet des Klägers über kein Erfassungssystem für Verkaufsverpackungen aus PPK. Schon aus diesem Grunde sei die Mitbenutzung des Systems des Klägers zur Sammlung erforderlich.
13 
Aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV ergebe sich auch der Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. In der hierfür in den Entwurf aufgenommenen Vorschrift orientiere er sich bei der zugrunde liegenden Kalkulation an den tatsächlich angefallenen bzw. anfallenden Kosten und an einer möglichst exakten Berechnung des Anteils der Abfälle aus PPK-Verkaufsverpackungen. Hierzu stütze er sich auf ein Gutachten des Institutes für Abfall-, Abwasser- und Infrastrukturmanagement, das im September 2003 aufgrund von Sortieranalysen erstellt worden sei. Der Kläger habe seinen Mitbenutzungsanspruch auch rechtzeitig geltend gemacht, weshalb Anspruch auf rückwirkenden Abschluss des Vertrages zum 01.07.2008 bestehe. Da die Beklagte bisher nicht zugestimmt habe, habe er entspr. §§ 315, 316 BGB das Recht, die Gegenleistung (Entgelt) einseitig zu bestimmen.
14 
Er beantragt,
15 
die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger den als Anlage 1 zur Klageschrift beigefügten Vertrag über die Mitbenutzung der Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe, Karton zu schließen.
16 
Hilfsweise beantragt er,
17 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Abfällen aus Papier, Pappe und Karton, derzeit bestehend aus Containern auf den Wertstoffhöfen des Klägers und Müllgroßbehältern, die von den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung des Klägers bereit gehalten werden, und den dazugehörigen Sammelfahrzeugen für die Sammlung von Verkaufsverpackung aus Papier, Pappe, Karton mitzubenutzen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Sie trägt vor, sie sei als Betreiberin eines bundesweit tätigen Systems im Sinne des § 6 Abs. 1 VerpackV für die Entsorgung der von ihr lizenzierten Verpackungen aus Pappe, Papier, Karton zuständig. Allerdings sei sie aus europarechtlichen Gründen verpflichtet, auch von ihr nicht lizenzierte Produkte, die mit dem Grünen Punkt versehen seien, zu entsorgen. Wie bundesweit üblich, hätten die Beteiligten dieses Verfahrens bei der Entsorgung der PPK-Abfälle bislang in der Weise zusammen gearbeitet, dass die lizenzierten Verkaufsverpackungen gemeinsam mit den so genannten kommunalen Mengen (hierzu gehörten graphische Papiere wie Zeitungen und Zeitschriften) in Sammelbehältern erfasst worden seien. Hierfür habe sie bis einschließlich 30.06.2008 im Wege vorläufiger Beauftragung monatlich 24.886,- EUR bezahlt, die der Kläger neben den Erlösen aus dem Verkauf des Papiers erhalten habe. Sie sei selber nicht operativ tätig, sondern beauftrage mittels privatrechtlicher Verträge Entsorgungsunternehmen mit den von ihr benötigten Dienstleistungen. Im Gebiet des Klägers sei dessen Abfallwirtschaftsbetrieb für sie - die Beklagte - operativ tätig. Hierfür habe zunächst ein Vertrag bestanden, der aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission mit Ablauf des Jahres 2003 geendet habe. In der Folgezeit seien vorläufige Beauftragungen erfolgt. Im Zusammenhang mit dieser Umstellung sei das vom Kläger herangezogene Gutachten erstellt worden, welches einen Bundesdurchschnitt angebe. Die darin enthaltenen Umrechnungen seien nicht zwingend und sie sei daran nicht gebunden. In der Folgezeit sei eine Verständigung zwischen den Beteiligten über die Frage von Masse und Volumenanteil der PPK-Abfälle letztlich nicht zu Stande gekommen. Der Kläger habe trotz Kündigung der vorläufigen Beauftragung weiterhin die gewünschten Leistungen erbracht. Folge man der Auffassung des Klägers und verpflichte die Beklagte zur Mitbenutzung, werde die Entsorgung der Abfälle aus Verkaufsverpackungen praktisch rekommunalisiert, was dem Grundgedanken des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes widerspreche. Sie sei deshalb der Auffassung, dass es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit handle, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben sei. Es gehe dem Kläger um den Abschluss einer in der Sache privatrechtlichen Vereinbarung, weshalb es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handle. Außerdem sei das Verwaltungsgericht Stuttgart örtlich nicht zuständig, da es nicht um konkrete örtliche Einrichtungen oder Gegebenheiten gehe, sondern um eine abstrakte Rechtsfrage - nämlich die Auslegung von § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV. Eine besondere Beziehung dieser Frage zu dem Territorium des Landkreises B. sei nicht erkennbar.
21 
Die Klage sei jedenfalls auch in der Sache nicht begründet. Die geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV sei gar nicht anwendbar. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf zum Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens der Verpackungsverordnung im Jahr 1998 vorhandene kommunale Systeme, die durch die Einrichtung des privaten Entsorgungssystems nicht zu unnötigen Investitionen werden sollten. Es sei dem Gesetz- und Verordnungsgeber um den Schutz getätigter kommunaler Investitionen gegangen. Maßgeblich sei also, ob es sich um Investitionen handle, die vor der Etablierung des dualen Systems getätigt worden seien. Nur Altinvestitionen seien geschützt. Dies treffe auf die PPK-Entsorgungsinfrastruktur des Klägers nicht zu. Sie sei eine Fortführung und Modernisierung eines früheren Systems und damit faktisch ein neues System. Außerdem vermittele § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV kein subjektives Recht auf Abgabe einer ganz bestimmten Willenserklärung (hier: Abschluss eines konkreten Vertrages). Das ganze System der Verpackungsverordnung beruhe auf dem Prinzip der Kooperation. Dies vertrage sich nicht mit einseitiger Bestimmung; das Gesetz und die Verordnung sprächen von Abstimmung. Außerdem seien letztlich die Voraussetzungen der genannten Vorschrift gar nicht erfüllt. Dort werde nur eine Mitbenutzung der Einrichtungen für die Sammlung angesprochen. Was der Kläger wolle, gehe weit darüber hinaus. Sammeleinrichtungen könnten lediglich die Erfassungsgefäße sein. Die Beförderung sei damit nicht gemeint. Auch hier bestehe die Gefahr einer Rekommunalisierung der Entsorgung der Verpackungsabfälle. Überwiegend seien die Einrichtungen des Klägers für die PPK-Abfälle aus Verkaufsverpackungen nicht erforderlich. Die Beklagte könnte die Sammlung auch selbst durchführen. Dies sei jedoch nicht erstrebenswert, aber eine objektive Notwendigkeit für das gemeinsame Einsammeln bestehe nicht. Im Übrigen sei das vom Kläger berechnete Entgelt nicht angemessen, sondern deutlich überhöht.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und den vom Kläger vorgelegten vorgerichtlichen Schriftverkehr verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, seine Einrichtungen zum Sammeln von Abfällen aus Papier, Pappe und Karton für die im Kreisgebiet anfallenden gebrauchten Verkaufsverpackungen aus PPK mitzubenutzen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Abschluss des konkret von ihm vorgeschlagenen Vertrages hat er hingegen nicht.
24 
Für die Klage ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist dieser Rechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit sie nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Mangels der Existenz einer ausdrücklichen Sonderzuweisung kommt es für die Entscheidung der Rechtswegfrage lediglich auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Streitigkeit an. Der Kläger begehrt - gestützt auf § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV - den Abschluss einer Vereinbarung zur Erfüllung der darin geregelten Pflicht der privaten Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV, zu welchen auch die Beklagte gehört. In dem Hauptantrag soll diese Mitbenutzungspflicht in einer bestimmten vertraglichen Form ausgesprochen werden. Im Hilfsantrag soll allgemein die Pflicht festgestellt werden.
25 
Diese Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Beklagte hat durch die Feststellung nach § 6 Abs. 3 VerpackV eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition erworben, die ihr unter anderem Abwehransprüche gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verleiht (so zu Recht Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.1999 - 8 TG 3140/98 -, NVwZ 2000, 92 und Urteil vom 16.07.2003 - 6 UE 3127/01 -, DöV 2004, 132). Das hat zur logischen Folge, dass die unmittelbar aus dieser Rechtsposition folgenden Pflichten dem Grunde nach öffentlich-rechtliche Pflichten sind. Zwar ist durch die Verpackungsverordnung betreffend die von ihr erfassten Gegenstände neben die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht der Entsorgungsträger eine Privatisierung der Einsammel- und Entsorgungspflicht getreten (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.1999 a.a.O.), die aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer vollständigen Entlassung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus der Verpflichtung zur Entsorgung auch von Verkaufsverpackungen geführt hat. Wegen der nach wie vor bestehenden Berechtigung privater Haushalte, ihre gesamten PPK-Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, besteht im Hinblick auf diese eine teilweise Überlappung der privaten Sammel- und Entsorgungspflicht mit der des öffentlichen Entsorgungsträgers (so zu Recht Baars in Fluck Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar Bd. 3 Teil I, Stand September 2008,700, RdNrn. 100, 105 und 125). Zwar sind vertragliche Vereinbarungen der privaten Entsorgungsträger mit von ihnen zur operativen Durchführung der Sammlung und ggf Verwertung beauftragten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zivilrechtlich, wovon auch die Beteiligten in ihrem früheren Vertrag ausgegangen sind (vgl. § 12 des Vertrages). Dieser zivilrechtliche Charakter betrifft jedoch erst die zweite Ebene in den Fällen, in denen das System nach § 6 Abs. 3 VerpackV sich zur Erfüllung seiner Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bedient, was gerade im Hinblick auf PPK-Abfälle häufig der Fall ist. Wenn es aber um die Durchsetzung der grundsätzlichen Verpflichtung aus § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV geht, steht der Gesetzes- und Verordnungszweck im Vordergrund, die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Verpackungsabfälle sicherzustellen. Hier befindet man sich gedanklich noch auf einer ersten Ebene. Das bedeutet aber, dass die in der Verpackungsverordnung geregelte Beziehung zwischen den Beteiligten nach Auffassung der Kammer öffentlich-rechtlich ist. Insoweit gibt es aus Gründen der geordneten Entsorgung keine Privatautonomie. Diese Grundsätze gelten für die Grundpflichten der Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV, zu denen neben der Abstimmungspflicht des § 6 Abs. 4 S. 1 VerpackV auch die Benutzungspflicht des § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV gehört (vgl. zum öffentlich-rechtlichen Charakter der Abstimmungserklärung VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005 - W 4 K 05.411 - und zum öffentlich-rechtlichen Charakter der Pflichten aus § 6 Abs. 3 VerpackV a.F. VG Köln, Beschluss vom 24.01.1997 - 4 L 3105/96 -, NVwZ 1998, 315 und Urteil vom 08.02.2007 - 13 K 9221/04 - ). Wie die Durchsetzung der Mitbenutzungspflicht dient auch das Erfordernis der Abstimmung und die Pflicht hierzu der Gewährleistung einer funktionsfähigen Abfallentsorgung und ist daher noch auf der ersten, öffentlich-rechtlichen Ebene des Verhältnisses der privaten Systeme zu den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angesiedelt (siehe auch VG Gießen, Urteil vom 31.01.2001 - 6 E 1972/97 -, NVwZ 2002, 238). Die Abstimmungspflicht des festgestellten Systems, das öffentlich-rechtliche Abwehrrechte gegenüber den Entsorgungsträgern hat (siehe oben) und korrespondierend hierzu die Rücknahmepflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers machen das Verhältnis insgesamt zu einem öffentlich-rechtlichen. Hier besteht keine Vertragsfreiheit im Sinne einer Abschlussfreiheit, sondern es besteht eine in der Verordnung auferlegte, im öffentlichen Interesse geregelte Pflicht (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2004 - 17 L 3190/04 -, AbfallR 2005, 45).
26 
Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist für die Klage örtlich zuständig. Dies folgt aus § 52 Nr. 1 VwGO. Die Abstimmungspflicht und die Mitbenutzungspflicht ist nicht abstrakt. Sie bezieht sich konkret auf die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorhandenen Sammeleinrichtungen. Damit ist aber das - wie oben ausgeführt öffentlich-rechtliche - Verhältnis zwischen den beiden Prozessbeteiligten ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Dass diese Auffassung zutrifft, folgt auch daraus, dass in einem Streit über die Frage, was Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 4 VerpackV ist, die konkreten Gegebenheiten maßgeblich sind und ggf betrachtet und bewertet werden müssen.
27 
Die Klage ist auch mit dem im Hauptantrag erhobenen Leistungsantrag zulässig. Die Vorgänge der Abstimmung nach § 6 Abs. 4 S. 1 VerpackV und der Mitbenutzung nach § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV sind tatsächliche. Dem Kläger stehen insoweit keine hoheitlichen Befugnisse zur Durchsetzung der entsprechenden Pflichten durch Verwaltungsakt zu, da die Verpackungsverordnung für die nähere Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privaten Systemen ausdrücklich konsensuales Verhalten vorgibt (so zu Recht VG Düsseldorf a.a.O.). Damit kommt als mögliche Klageart nur die Leistungsklage in Betracht, die auf ein tatsächliches Tun oder Unterlassen gerichtet sein kann. Diese Einschätzung gilt auch für den Hauptantrag, obwohl dieser auf den Abschluss eines eindeutig zivilrechtlichen Vertrages geht. Der Streitgegenstand des Verfahrens wird vom Kläger bestimmt (vgl. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger dieses Verfahrens berühmt sich des Rechtes, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Mitbenutzungspflicht Anspruch auf Abschluss des vorgelegten Vertrages zu haben. Damit beruft er sich auf eine öffentlich-rechtliche Position und bewegt sich gewissermaßen noch auf der ersten Ebene des „Ob“ einer Inanspruchnahme des Privaten. Ob er den Anspruch hat bzw. ob dieser tatsächlich so weit gehen kann, einen umfangreichen und hochkomplexen Vertrag abschließen zu müssen, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht aber von deren Zulässigkeit.
28 
Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig (s.a. VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005 a.a.O.). Zwischen den Beteiligten besteht aufgrund der Regelungen des § 6 VerpackV (insbesondere Absatz 4) ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO, über dessen Einzelheiten und dessen Umfang Streit besteht. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für beide Beteiligte und aus der Tatsache, dass in längeren Verhandlungen eine Einigung zwischen ihnen nicht erzielt werden konnte.
29 
Der Kläger hat auch ein Rechtschutzbedürfnis für die Klage. Zwar kann er mangels derzeit existierender entsprechender Absprachen zwischen den Beteiligten seine Ansprüche auf Kostenersatz zivilrechtlich geltend machen (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 12.06.2007 - 24 U 4/06 - zu einem möglichen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag), das bedeutet jedoch nicht, dass wegen dieser Möglichkeit die Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Pflicht aus § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV ausgeschlossen wäre. Der Kläger ist nicht verpflichtet, sich im Verhältnis zur Beklagten im Bereich seiner Verpflichtungen aus dem Kreislauswirtschafts-/Abfallrecht dauerhaft auf eine zivilrechtliche Ebene zu begeben. Er hat auch erfolglos sein Mitbenutzungsbegehren vorab gegenüber der Beklagten geltend gemacht, weshalb ein Bedürfnis für gerichtlichen Rechtsschutz nicht verneint werden kann (VG Köln, Urteil vom 08.02.2007 a.a.O.). Das § 6 VerpackV zugrunde liegende Kooperations- und Konsensprinzip hindert nur eine einseitige Durchsetzung der Pflicht (s.a. VG Köln, Beschluss vom 24.01.1997 a.a.O.), nicht jedoch deren gerichtliche Geltendmachung.
30 
Die Klage ist nur im Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat ein Recht auf Mitbenutzung seiner Sammeleinrichtungen betreffend Papier, Pappe und Karton durch die Beklagte, solange diese kein eigenes System hierzu aufgebaut oder sonst errichtet hat. Dieser Anspruch erschöpft sich nicht in der lediglich tatsächlichen Inanspruchnahme - die derzeit offensichtlich erfolgt, da der Beklagte keinerlei eigene Sammelaktivitäten entwickelt hat -, sondern er bezieht sich auf eine ausdrückliche Inanspruchnahme zu angemessenem Entgelt, wobei sich dieses mangels anderer Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und mangels näherer Vorgaben in der Verpackungsverordnung nach den ansonsten vom Kläger anzuwendenden Kalkulationsgrundsätzen richten muss. Dieser Anspruch folgt aus § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV. Nach dieser Vorschrift können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialien der im Anhang I genannten Art (wozu Verkaufsverpackungen aus PPK gehören) erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen.
31 
Die Mitbenutzungspflicht in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV betrifft entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur solche Sammeleinrichtungen, die beim Inkrafttreten der Verpackungsverordnung im Jahre 1991 und der Einführung des dualen Systems 1998 vorhanden waren (so aber unter Hinweis auf BR-Drucks. 236/91, S. 12 VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005 a.a.O.). Die Entsorgung der gebrauchten Verkaufsverpackungen der PPK-Fraktion ist nämlich nicht komplett privatisiert und damit der Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insgesamt und ausschließlich entzogen worden. Diese bleiben vielmehr zu deren Entsorgung verpflichtet, wenn sie ihnen überlassen werden (Baars in Fluck a.a.O.), wozu die Endverbraucher nach wie vor berechtigt sind (so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.1999 a.a.O.). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn und soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zulässigerweise die Überlassung bestimmter Abfallfraktionen (z.B. Verkaufsverpackungen aus PPK) durch Satzung ausgeschlossen hat (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005 a.a.O.). Dies ist im Bereich des Klägers nicht geschehen. Die dieser Auffassung scheinbar entgegenstehende Entscheidung eines anderen Senats des Hessischen VGH (Urteil vom 16.07.2003 a.a.O.) spricht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern lediglich die Berechtigung ab, durch Einrichtung eines eigenen Sonderregimes gezielt beim Endverbraucher Verkaufsverpackungen zu erfassen, was in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend so gesehen wird (vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2004 - 17 L 3190/04 -, AbfallR 2005, 45 m.w.N. und Baars a.a.O. Rn 127). Diese Auffassung beruht darauf, dass - wie oben ausgeführt - die Feststellung den privaten Systemen eine Rechtsposition und damit gewissermaßen ein Recht an den gebrauchten Verkaufsverpackungen verschafft. Auch in dem Urteil des Hessischen VGH vom 16.07.2003 wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die privaten Endverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen nicht dem festgestellten System übergeben müssen, sondern nach wie vor berechtigt sind, sie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, welche nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG zur Annahme und Verwertung verpflichtet sind. Letztlich geht es bei der Abgrenzung zwischen den öffentlichen und den privaten Systemen darum, die aufgrund der Teilprivatisierung der Sammel- und Entsorgungspflicht entstehenden flächendeckenden privaten Systeme vor gezielten Eingriffen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in den Wettbewerb zu schützen, nicht aber darum, die eigenen Pflichten letzterer zu beseitigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 9/05 - BVerwGE 125, 337). Das von der Beklagten herangezogene Argument einer unzulässigen Rekommunalisierung trifft die maßgebliche Rechtslage nicht exakt und überzeugt deshalb im Ergebnis nicht. Es übersieht v.a., dass die Beklagte derzeit im Bereich des Klägers überhaupt nichts tut oder veranlasst, um ihre Sammel- und Verwertungsaufgabe hinsichtlich der Verkaufsverpackungen aus PPK zu erfüllen, weshalb eine geordnete Sammlung und Verwertung ohne die Aktivitäten des Klägers nicht stattfände.
32 
Diese rechtliche Situation des Ineinandergreifens von Entsorgungs- und Rücknahmepflichten (Baars a.a.O. Rn 102; das VG Gießen spricht zutreffend von „kumulativer Zuständigkeit“, Urteil vom 31.01.2001 - 6 E 1972/97 -, NVwZ 2002, 238) ist auch der Grund dafür, dass richtigerweise die nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV erforderliche Abstimmung nicht als einmaliger Vorgang anzusehen ist, sondern einen dauernden Prozess darstellt (so zu Recht VG Würzburg a.a.O.). Daraus folgt aber zwingend, dass sich die Pflichten der privaten Systembetreiber auf die jeweils aktuellen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beziehen müssen. Dies gilt auch für die hier in Frage stehende Mitbenutzungspflicht des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV, die die Existenz aktuell vorhandener öffentlicher Sammlungssysteme voraussetzt, soll sie nicht ins Leere laufen.
33 
Die Pflicht der Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV wird für die Beklagte im hier zu entscheidenden Fall verstärkt durch die zwischen den Beteiligten nach wie vor geltende Abstimmungserklärung. Diese Erklärung, die als Anlage zum früher zwischen den Beteiligten bestehenden Vertrag im Juli 1992 abgegeben worden ist, besteht nach wie vor. Sie ist nicht in der Weise Teil des Vertrages geworden, dass sie mit diesem außer Kraft getreten wäre, sondern sie stellt ein eigenständiges Rechtsinstitut im Sinne der Verpackungsverordnung dar, welches Voraussetzung für die Feststellung nach § 6 Abs. 5 S. 1 VerpackV ist und deshalb nicht von den zivilrechtlichen vertraglichen Bestimmungen im Einzelnen abhängen kann, da ja die Feststellung bis zum Widerruf unbefristet gilt und diese ihrerseits das Bestehen einer Abstimmung voraussetzt. Die hier maßgebliche Abstimmungserklärung enthält unter III. die Aussage, dass es (im Bezirk des Klägers) nur ein einheitliches Wertstofferfassungssystem gibt und dass die Beklagte alle gebrauchten Verkaufsverpackungen sammelt (Ziffer 1). Dies hat die nach dem Erklärungsinhalt logische Folge, dass mangels eines eigenen Systems der Beklagten nach wie vor zwischen den Beteiligten feststeht, dass es ein System zur Sammlung eben auch der Verkaufsverpackungen aus PPK gibt, nämlich das des Klägers, so dass sich daraus ebenfalls zwingend der weitere Schluss ergibt, dass das Einsammeln durch den Kläger allein auf Grund dieser Abstimmungserklärung gewissermaßen nach wie vor im Auftrag der Beklagten geschieht. Da die Abstimmungserklärung aber keine Regelung hinsichtlich des in § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV angesprochenen angemessenen Entgelts enthält, ist sie als Regelung oder Absprache hinsichtlich der Mitbenutzungspflicht nicht ausreichend. Der Kläger hat vielmehr einen Anspruch auf Ergänzung um eine solche Entgeltregelung, die allerdings wegen des genannten Konsensualprinzips vom Gericht nicht festgesetzt werden kann.
34 
Damit steht für die Kammer fest, dass die Beklagte mangels eigener Sammeleinrichtungen betreffend gebrauchte Verkaufsverpackungen aus PPK im Bereich des Klägers derzeit verpflichtet ist, die Sammeleinrichtungen des Klägers - wie sie im Tenor der Entscheidung beschrieben sind - zu benutzen. Dass hierzu nicht nur die Tonnen und Container gehören, sondern auch die erforderlichen Fahrzeuge und das Personal, das beim Einsammeln und dem Transport in die zentralen Verteilungsstellen des Klägers zum Einsatz kommt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegung.
35 
Diese Mitbenutzungspflicht ergibt sich nicht nur eindeutig und ohne Einschränkungen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV, sie folgt letztlich auch aus einem richtigen Verständnis der vorhandenen Abstimmungserklärung. Da nämlich die Beklagte im Bereich der gebrauchten Verkaufsverpackungen aus PPK im Gebiet des Klägers bislang nicht selbst operativ tätig geworden ist, kann das in der Erklärung angesprochene eine System in diesem Bereich auch nur das des Klägers sein, sodass diese Erklärung die Mitbenutzungspflicht wenn nicht selbständig begründet, so doch jedenfalls verstärkt. Die Verpackungsverordnung verbietet nicht die Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV. Mit den Abstimmungs- und Mitbenutzungspflichten setzt sie nämlich Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.1994 (ABl. L 365/10 vom 31.12.1994) um, nach welchem die nationalen Behörden die Befugnis haben sollen, sich an privaten Entsorgungssystemen zu beteiligen (so auch Hessischer VGH Urteil vom 16.07.2003 a.a.O.). Dann ist es aber umgekehrt auch zulässig, dass das nationale Recht eine Mitbenutzungspflicht statuiert, wenn das private System keine Einrichtungen vorhält oder schafft.
36 
Die Klage ist daher mit dem Hilfsantrag begründet.
37 
Der Hauptantrag auf Abschluss des vorgelegten Vertragsentwurfs ist dagegen nicht begründet. Er geht über den dem Kläger zustehenden Anspruch aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV hinaus. Das liegt zunächst schon daran, dass hier ein umfang- und detailreicher Vertragsentwurf präsentiert wird, der eindeutig auf der zweiten, zivilrechtlich einzustufenden Ebene anzusiedeln ist. Da sich - wie oben dargelegt - die öffentlich-rechtliche Mitbenutzungspflicht auf der ersten Ebene befindet, dürfen die Details der verlangten Mitbenutzung auch nur öffentlich-rechtlich zulässige sein. Daran fehlt es im hier zu entscheidenden Fall insbesondere betr. die verlangte Dauer der Verpflichtung der Beklagten und auch hinsichtlich der Bestimmung des zu zahlenden Entgelts.
38 
Hinsichtlich der vorgesehenen Vertragsdauer gilt Folgendes: Der Kläger begehrt eine unbefristete Verpflichtung der Beklagten, die diese nur im Falle von Vertragsverletzungen oder bei Verlust der Feststellung nach § 6 Abs. 5 VerpackV kündigen kann (§ 7 Abs. 2 des Entwurfs), während der Kläger praktisch jederzeit und ohne Begründung das Verhältnis beenden kann (§ 7 Abs. 1 des Entwurfs). Damit wird nicht nur der Beklagten die Einrichtung eines eigenen Systems, wozu sie berechtigt und ggf verpflichtet ist, unmöglich gemacht, sondern auch eine ordnungsgemäße Entsorgung in Frage gestellt, falls sie dies nicht getan hat. Eine solche Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten der Beklagten, die nach dem System der Verpackungsverordnung hinsichtlich der Verkaufsverpackungen gerade zu deren Sammlung und Verwertung vorrangig verpflichtet ist, kann dem öffentlichen Recht nicht entnommen werden. Sie widerspricht auch dem Verordnungszweck, der wesentlich auch in einer Privatisierung der Rücknahme und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen zu sehen ist (Baars a.a.O. Rn 105, 125).
39 
Hinsichtlich der vom Kläger angestrebten Vergütungsregelung ist festzustellen:
40 
Mangels Präzisierung des Begriffs der Angemessenheit in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV bleibt nach der Überzeugung der Kammer keine andere Möglichkeit als der Rückgriff auf die Kalkulationsgrundsätze, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch sonst bei der Erfüllung seiner eigenen Aufgaben vorgegeben sind. Das sind aber hinsichtlich des Einsammelns und Verwertens von Abfällen in Baden-Württemberg die Grundsätze des Kommunalabgabenrechts im Kommunalabgabengesetz vom 17.03.2005 (GBl. S. 206 - KAG-). Diesen entsprechen die vorgesehenen Modalitäten in einem wesentlichen Punkt nicht.
41 
In die dem verlangten Entgelt zugrunde gelegte Kalkulation hat der Kläger einen Posten 'Mindererlöse' aufgenommen, der für das herangezogene Jahr 2008 über die Hälfte der errechneten Kosten für die Erfassung der Verkaufsverpackungen aus PPK ausmacht (864.945 EUR von insgesamt 1.697.955 EUR). Einen solchen Posten könnte der Kläger einer Gebührenkalkulation für die überlassungspflichtigen Haushaltungen nicht zugrunde legen. Den Kläger trifft - wie oben ausgeführt - die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Einsammeln und Verwerten u.a. der Abfälle aus privaten Haushaltungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Dazu gehören auch die gebrauchten Verkaufsverpackungen aus PPK. Für diese hat er in seiner Abfallwirtschaftssatzung (vom 20.11.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.10.2009) keine verbindliche Vorgabe gemacht, nach der verschiedene Papier- oder Kartonsorten in der Form zu überlassen seien, dass höherwertige Papiere (so genannte deinking-Qualität) von minderwertigen (insbesondere Kartonagen) zu trennen sind. Der einschlägige § 11 der Satzung spricht vielmehr in Absatz 2 Satz 1 ganz allgemein nur von Altpapier. Nach diesen Vorgaben kann der Kläger aus öffentlich-rechtlicher Sicht eine entsprechende Trennung weder von den privaten Haushaltungen noch von der mitbenutzungsverpflichteten Beklagten verlangen. Als Folge dieser Sach- und Rechtslage ist aber auch ein Kalkulationsposten 'Mindererlöse' wegen Mischpapier ausgeschlossen. Dass diese Auffassung richtig ist, ergibt sich auch aus dem allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsatz, dass auf die Benutzer nur das an Kosten umgelegt werden kann, was tatsächlich angefallen und nicht anderweitig gedeckt ist (vgl. § 14 Abs. 1 KAG). Zu den Kosten gehören im Bereich der Abfallentsorgung (vgl. hierzu die Regelungen in § 18 KAG) auch die oben genannten Vorhaltekosten für Fahrzeuge und Personal. Bei der darauf aufbauenden Kalkulation sind von den entstandenen Kosten Erlöse in Abzug zu bringen, die in diesem Zusammenhang erzielt werden (anderweitige Deckung). Hier können allerdings nur die tatsächlichen Erlöse und nicht fiktive höhere angerechnet werden. Entgangene Gewinne zählen dazu nicht. Schon aus diesen Erwägungen wird klar, dass das dem Vertragsentwurf zugrunde gelegte Kalkulationsmodell in hohem Maße ungeeignet ist, ein angemessenes Entgelt i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV zu ermitteln. Damit kann aber eine Verpflichtung zum Abschluss eines solche Regelungen enthaltenden Vertrages nicht bestehen.
42 
Es kommt deshalb für die Kammer nicht mehr darauf an, ob die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen den Vertragsentwurf durchschlagend sind oder nicht. Das gilt u.a. für die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Errechnung der Volumen- und Masseanteile der Verkaufsverpackungen aus PPK an den gesamten Papierabfällen.
43 
Der Hauptantrag konnte daher keinen Erfolg haben.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer bewertet den Hauptantrag mit zwei Dritteln des gesamten Streitgegenstandes, weil es dem Kläger ersichtlich vorrangig um den konkreten Vertragsentwurf geht und weil dieser deutlich über die bloße Mitbenutzung hinausgeht, weshalb eine hälftige Aufteilung nicht in Frage kam.
45 
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen , da die Fragen der konkreten Ausgestaltung der Mitbenutzungspflicht des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher nicht geklärt sind und wegen ihrer überregionalen Bedeutung obergerichtlicher Klärung bedürfen. Sie berühren grundsätzliche Probleme des Kreislaufwirtschafts-/Abfallrechts.

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, seine Einrichtungen zum Sammeln von Abfällen aus Papier, Pappe und Karton für die im Kreisgebiet anfallenden gebrauchten Verkaufsverpackungen aus PPK mitzubenutzen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Abschluss des konkret von ihm vorgeschlagenen Vertrages hat er hingegen nicht.
24 
Für die Klage ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist dieser Rechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit sie nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Mangels der Existenz einer ausdrücklichen Sonderzuweisung kommt es für die Entscheidung der Rechtswegfrage lediglich auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Streitigkeit an. Der Kläger begehrt - gestützt auf § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV - den Abschluss einer Vereinbarung zur Erfüllung der darin geregelten Pflicht der privaten Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV, zu welchen auch die Beklagte gehört. In dem Hauptantrag soll diese Mitbenutzungspflicht in einer bestimmten vertraglichen Form ausgesprochen werden. Im Hilfsantrag soll allgemein die Pflicht festgestellt werden.
25 
Diese Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Beklagte hat durch die Feststellung nach § 6 Abs. 3 VerpackV eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition erworben, die ihr unter anderem Abwehransprüche gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verleiht (so zu Recht Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.1999 - 8 TG 3140/98 -, NVwZ 2000, 92 und Urteil vom 16.07.2003 - 6 UE 3127/01 -, DöV 2004, 132). Das hat zur logischen Folge, dass die unmittelbar aus dieser Rechtsposition folgenden Pflichten dem Grunde nach öffentlich-rechtliche Pflichten sind. Zwar ist durch die Verpackungsverordnung betreffend die von ihr erfassten Gegenstände neben die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht der Entsorgungsträger eine Privatisierung der Einsammel- und Entsorgungspflicht getreten (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.1999 a.a.O.), die aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer vollständigen Entlassung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus der Verpflichtung zur Entsorgung auch von Verkaufsverpackungen geführt hat. Wegen der nach wie vor bestehenden Berechtigung privater Haushalte, ihre gesamten PPK-Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, besteht im Hinblick auf diese eine teilweise Überlappung der privaten Sammel- und Entsorgungspflicht mit der des öffentlichen Entsorgungsträgers (so zu Recht Baars in Fluck Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar Bd. 3 Teil I, Stand September 2008,700, RdNrn. 100, 105 und 125). Zwar sind vertragliche Vereinbarungen der privaten Entsorgungsträger mit von ihnen zur operativen Durchführung der Sammlung und ggf Verwertung beauftragten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zivilrechtlich, wovon auch die Beteiligten in ihrem früheren Vertrag ausgegangen sind (vgl. § 12 des Vertrages). Dieser zivilrechtliche Charakter betrifft jedoch erst die zweite Ebene in den Fällen, in denen das System nach § 6 Abs. 3 VerpackV sich zur Erfüllung seiner Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bedient, was gerade im Hinblick auf PPK-Abfälle häufig der Fall ist. Wenn es aber um die Durchsetzung der grundsätzlichen Verpflichtung aus § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV geht, steht der Gesetzes- und Verordnungszweck im Vordergrund, die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Verpackungsabfälle sicherzustellen. Hier befindet man sich gedanklich noch auf einer ersten Ebene. Das bedeutet aber, dass die in der Verpackungsverordnung geregelte Beziehung zwischen den Beteiligten nach Auffassung der Kammer öffentlich-rechtlich ist. Insoweit gibt es aus Gründen der geordneten Entsorgung keine Privatautonomie. Diese Grundsätze gelten für die Grundpflichten der Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV, zu denen neben der Abstimmungspflicht des § 6 Abs. 4 S. 1 VerpackV auch die Benutzungspflicht des § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV gehört (vgl. zum öffentlich-rechtlichen Charakter der Abstimmungserklärung VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005 - W 4 K 05.411 - und zum öffentlich-rechtlichen Charakter der Pflichten aus § 6 Abs. 3 VerpackV a.F. VG Köln, Beschluss vom 24.01.1997 - 4 L 3105/96 -, NVwZ 1998, 315 und Urteil vom 08.02.2007 - 13 K 9221/04 - ). Wie die Durchsetzung der Mitbenutzungspflicht dient auch das Erfordernis der Abstimmung und die Pflicht hierzu der Gewährleistung einer funktionsfähigen Abfallentsorgung und ist daher noch auf der ersten, öffentlich-rechtlichen Ebene des Verhältnisses der privaten Systeme zu den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angesiedelt (siehe auch VG Gießen, Urteil vom 31.01.2001 - 6 E 1972/97 -, NVwZ 2002, 238). Die Abstimmungspflicht des festgestellten Systems, das öffentlich-rechtliche Abwehrrechte gegenüber den Entsorgungsträgern hat (siehe oben) und korrespondierend hierzu die Rücknahmepflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers machen das Verhältnis insgesamt zu einem öffentlich-rechtlichen. Hier besteht keine Vertragsfreiheit im Sinne einer Abschlussfreiheit, sondern es besteht eine in der Verordnung auferlegte, im öffentlichen Interesse geregelte Pflicht (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2004 - 17 L 3190/04 -, AbfallR 2005, 45).
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Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist für die Klage örtlich zuständig. Dies folgt aus § 52 Nr. 1 VwGO. Die Abstimmungspflicht und die Mitbenutzungspflicht ist nicht abstrakt. Sie bezieht sich konkret auf die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorhandenen Sammeleinrichtungen. Damit ist aber das - wie oben ausgeführt öffentlich-rechtliche - Verhältnis zwischen den beiden Prozessbeteiligten ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Dass diese Auffassung zutrifft, folgt auch daraus, dass in einem Streit über die Frage, was Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 4 VerpackV ist, die konkreten Gegebenheiten maßgeblich sind und ggf betrachtet und bewertet werden müssen.
27 
Die Klage ist auch mit dem im Hauptantrag erhobenen Leistungsantrag zulässig. Die Vorgänge der Abstimmung nach § 6 Abs. 4 S. 1 VerpackV und der Mitbenutzung nach § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV sind tatsächliche. Dem Kläger stehen insoweit keine hoheitlichen Befugnisse zur Durchsetzung der entsprechenden Pflichten durch Verwaltungsakt zu, da die Verpackungsverordnung für die nähere Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privaten Systemen ausdrücklich konsensuales Verhalten vorgibt (so zu Recht VG Düsseldorf a.a.O.). Damit kommt als mögliche Klageart nur die Leistungsklage in Betracht, die auf ein tatsächliches Tun oder Unterlassen gerichtet sein kann. Diese Einschätzung gilt auch für den Hauptantrag, obwohl dieser auf den Abschluss eines eindeutig zivilrechtlichen Vertrages geht. Der Streitgegenstand des Verfahrens wird vom Kläger bestimmt (vgl. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger dieses Verfahrens berühmt sich des Rechtes, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Mitbenutzungspflicht Anspruch auf Abschluss des vorgelegten Vertrages zu haben. Damit beruft er sich auf eine öffentlich-rechtliche Position und bewegt sich gewissermaßen noch auf der ersten Ebene des „Ob“ einer Inanspruchnahme des Privaten. Ob er den Anspruch hat bzw. ob dieser tatsächlich so weit gehen kann, einen umfangreichen und hochkomplexen Vertrag abschließen zu müssen, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht aber von deren Zulässigkeit.
28 
Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig (s.a. VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005 a.a.O.). Zwischen den Beteiligten besteht aufgrund der Regelungen des § 6 VerpackV (insbesondere Absatz 4) ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO, über dessen Einzelheiten und dessen Umfang Streit besteht. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für beide Beteiligte und aus der Tatsache, dass in längeren Verhandlungen eine Einigung zwischen ihnen nicht erzielt werden konnte.
29 
Der Kläger hat auch ein Rechtschutzbedürfnis für die Klage. Zwar kann er mangels derzeit existierender entsprechender Absprachen zwischen den Beteiligten seine Ansprüche auf Kostenersatz zivilrechtlich geltend machen (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 12.06.2007 - 24 U 4/06 - zu einem möglichen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag), das bedeutet jedoch nicht, dass wegen dieser Möglichkeit die Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Pflicht aus § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV ausgeschlossen wäre. Der Kläger ist nicht verpflichtet, sich im Verhältnis zur Beklagten im Bereich seiner Verpflichtungen aus dem Kreislauswirtschafts-/Abfallrecht dauerhaft auf eine zivilrechtliche Ebene zu begeben. Er hat auch erfolglos sein Mitbenutzungsbegehren vorab gegenüber der Beklagten geltend gemacht, weshalb ein Bedürfnis für gerichtlichen Rechtsschutz nicht verneint werden kann (VG Köln, Urteil vom 08.02.2007 a.a.O.). Das § 6 VerpackV zugrunde liegende Kooperations- und Konsensprinzip hindert nur eine einseitige Durchsetzung der Pflicht (s.a. VG Köln, Beschluss vom 24.01.1997 a.a.O.), nicht jedoch deren gerichtliche Geltendmachung.
30 
Die Klage ist nur im Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat ein Recht auf Mitbenutzung seiner Sammeleinrichtungen betreffend Papier, Pappe und Karton durch die Beklagte, solange diese kein eigenes System hierzu aufgebaut oder sonst errichtet hat. Dieser Anspruch erschöpft sich nicht in der lediglich tatsächlichen Inanspruchnahme - die derzeit offensichtlich erfolgt, da der Beklagte keinerlei eigene Sammelaktivitäten entwickelt hat -, sondern er bezieht sich auf eine ausdrückliche Inanspruchnahme zu angemessenem Entgelt, wobei sich dieses mangels anderer Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und mangels näherer Vorgaben in der Verpackungsverordnung nach den ansonsten vom Kläger anzuwendenden Kalkulationsgrundsätzen richten muss. Dieser Anspruch folgt aus § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV. Nach dieser Vorschrift können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialien der im Anhang I genannten Art (wozu Verkaufsverpackungen aus PPK gehören) erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen.
31 
Die Mitbenutzungspflicht in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV betrifft entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur solche Sammeleinrichtungen, die beim Inkrafttreten der Verpackungsverordnung im Jahre 1991 und der Einführung des dualen Systems 1998 vorhanden waren (so aber unter Hinweis auf BR-Drucks. 236/91, S. 12 VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005 a.a.O.). Die Entsorgung der gebrauchten Verkaufsverpackungen der PPK-Fraktion ist nämlich nicht komplett privatisiert und damit der Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insgesamt und ausschließlich entzogen worden. Diese bleiben vielmehr zu deren Entsorgung verpflichtet, wenn sie ihnen überlassen werden (Baars in Fluck a.a.O.), wozu die Endverbraucher nach wie vor berechtigt sind (so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.1999 a.a.O.). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn und soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zulässigerweise die Überlassung bestimmter Abfallfraktionen (z.B. Verkaufsverpackungen aus PPK) durch Satzung ausgeschlossen hat (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005 a.a.O.). Dies ist im Bereich des Klägers nicht geschehen. Die dieser Auffassung scheinbar entgegenstehende Entscheidung eines anderen Senats des Hessischen VGH (Urteil vom 16.07.2003 a.a.O.) spricht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern lediglich die Berechtigung ab, durch Einrichtung eines eigenen Sonderregimes gezielt beim Endverbraucher Verkaufsverpackungen zu erfassen, was in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend so gesehen wird (vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2004 - 17 L 3190/04 -, AbfallR 2005, 45 m.w.N. und Baars a.a.O. Rn 127). Diese Auffassung beruht darauf, dass - wie oben ausgeführt - die Feststellung den privaten Systemen eine Rechtsposition und damit gewissermaßen ein Recht an den gebrauchten Verkaufsverpackungen verschafft. Auch in dem Urteil des Hessischen VGH vom 16.07.2003 wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die privaten Endverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen nicht dem festgestellten System übergeben müssen, sondern nach wie vor berechtigt sind, sie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, welche nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG zur Annahme und Verwertung verpflichtet sind. Letztlich geht es bei der Abgrenzung zwischen den öffentlichen und den privaten Systemen darum, die aufgrund der Teilprivatisierung der Sammel- und Entsorgungspflicht entstehenden flächendeckenden privaten Systeme vor gezielten Eingriffen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in den Wettbewerb zu schützen, nicht aber darum, die eigenen Pflichten letzterer zu beseitigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 9/05 - BVerwGE 125, 337). Das von der Beklagten herangezogene Argument einer unzulässigen Rekommunalisierung trifft die maßgebliche Rechtslage nicht exakt und überzeugt deshalb im Ergebnis nicht. Es übersieht v.a., dass die Beklagte derzeit im Bereich des Klägers überhaupt nichts tut oder veranlasst, um ihre Sammel- und Verwertungsaufgabe hinsichtlich der Verkaufsverpackungen aus PPK zu erfüllen, weshalb eine geordnete Sammlung und Verwertung ohne die Aktivitäten des Klägers nicht stattfände.
32 
Diese rechtliche Situation des Ineinandergreifens von Entsorgungs- und Rücknahmepflichten (Baars a.a.O. Rn 102; das VG Gießen spricht zutreffend von „kumulativer Zuständigkeit“, Urteil vom 31.01.2001 - 6 E 1972/97 -, NVwZ 2002, 238) ist auch der Grund dafür, dass richtigerweise die nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV erforderliche Abstimmung nicht als einmaliger Vorgang anzusehen ist, sondern einen dauernden Prozess darstellt (so zu Recht VG Würzburg a.a.O.). Daraus folgt aber zwingend, dass sich die Pflichten der privaten Systembetreiber auf die jeweils aktuellen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beziehen müssen. Dies gilt auch für die hier in Frage stehende Mitbenutzungspflicht des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV, die die Existenz aktuell vorhandener öffentlicher Sammlungssysteme voraussetzt, soll sie nicht ins Leere laufen.
33 
Die Pflicht der Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV wird für die Beklagte im hier zu entscheidenden Fall verstärkt durch die zwischen den Beteiligten nach wie vor geltende Abstimmungserklärung. Diese Erklärung, die als Anlage zum früher zwischen den Beteiligten bestehenden Vertrag im Juli 1992 abgegeben worden ist, besteht nach wie vor. Sie ist nicht in der Weise Teil des Vertrages geworden, dass sie mit diesem außer Kraft getreten wäre, sondern sie stellt ein eigenständiges Rechtsinstitut im Sinne der Verpackungsverordnung dar, welches Voraussetzung für die Feststellung nach § 6 Abs. 5 S. 1 VerpackV ist und deshalb nicht von den zivilrechtlichen vertraglichen Bestimmungen im Einzelnen abhängen kann, da ja die Feststellung bis zum Widerruf unbefristet gilt und diese ihrerseits das Bestehen einer Abstimmung voraussetzt. Die hier maßgebliche Abstimmungserklärung enthält unter III. die Aussage, dass es (im Bezirk des Klägers) nur ein einheitliches Wertstofferfassungssystem gibt und dass die Beklagte alle gebrauchten Verkaufsverpackungen sammelt (Ziffer 1). Dies hat die nach dem Erklärungsinhalt logische Folge, dass mangels eines eigenen Systems der Beklagten nach wie vor zwischen den Beteiligten feststeht, dass es ein System zur Sammlung eben auch der Verkaufsverpackungen aus PPK gibt, nämlich das des Klägers, so dass sich daraus ebenfalls zwingend der weitere Schluss ergibt, dass das Einsammeln durch den Kläger allein auf Grund dieser Abstimmungserklärung gewissermaßen nach wie vor im Auftrag der Beklagten geschieht. Da die Abstimmungserklärung aber keine Regelung hinsichtlich des in § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV angesprochenen angemessenen Entgelts enthält, ist sie als Regelung oder Absprache hinsichtlich der Mitbenutzungspflicht nicht ausreichend. Der Kläger hat vielmehr einen Anspruch auf Ergänzung um eine solche Entgeltregelung, die allerdings wegen des genannten Konsensualprinzips vom Gericht nicht festgesetzt werden kann.
34 
Damit steht für die Kammer fest, dass die Beklagte mangels eigener Sammeleinrichtungen betreffend gebrauchte Verkaufsverpackungen aus PPK im Bereich des Klägers derzeit verpflichtet ist, die Sammeleinrichtungen des Klägers - wie sie im Tenor der Entscheidung beschrieben sind - zu benutzen. Dass hierzu nicht nur die Tonnen und Container gehören, sondern auch die erforderlichen Fahrzeuge und das Personal, das beim Einsammeln und dem Transport in die zentralen Verteilungsstellen des Klägers zum Einsatz kommt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegung.
35 
Diese Mitbenutzungspflicht ergibt sich nicht nur eindeutig und ohne Einschränkungen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV, sie folgt letztlich auch aus einem richtigen Verständnis der vorhandenen Abstimmungserklärung. Da nämlich die Beklagte im Bereich der gebrauchten Verkaufsverpackungen aus PPK im Gebiet des Klägers bislang nicht selbst operativ tätig geworden ist, kann das in der Erklärung angesprochene eine System in diesem Bereich auch nur das des Klägers sein, sodass diese Erklärung die Mitbenutzungspflicht wenn nicht selbständig begründet, so doch jedenfalls verstärkt. Die Verpackungsverordnung verbietet nicht die Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV. Mit den Abstimmungs- und Mitbenutzungspflichten setzt sie nämlich Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.1994 (ABl. L 365/10 vom 31.12.1994) um, nach welchem die nationalen Behörden die Befugnis haben sollen, sich an privaten Entsorgungssystemen zu beteiligen (so auch Hessischer VGH Urteil vom 16.07.2003 a.a.O.). Dann ist es aber umgekehrt auch zulässig, dass das nationale Recht eine Mitbenutzungspflicht statuiert, wenn das private System keine Einrichtungen vorhält oder schafft.
36 
Die Klage ist daher mit dem Hilfsantrag begründet.
37 
Der Hauptantrag auf Abschluss des vorgelegten Vertragsentwurfs ist dagegen nicht begründet. Er geht über den dem Kläger zustehenden Anspruch aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV hinaus. Das liegt zunächst schon daran, dass hier ein umfang- und detailreicher Vertragsentwurf präsentiert wird, der eindeutig auf der zweiten, zivilrechtlich einzustufenden Ebene anzusiedeln ist. Da sich - wie oben dargelegt - die öffentlich-rechtliche Mitbenutzungspflicht auf der ersten Ebene befindet, dürfen die Details der verlangten Mitbenutzung auch nur öffentlich-rechtlich zulässige sein. Daran fehlt es im hier zu entscheidenden Fall insbesondere betr. die verlangte Dauer der Verpflichtung der Beklagten und auch hinsichtlich der Bestimmung des zu zahlenden Entgelts.
38 
Hinsichtlich der vorgesehenen Vertragsdauer gilt Folgendes: Der Kläger begehrt eine unbefristete Verpflichtung der Beklagten, die diese nur im Falle von Vertragsverletzungen oder bei Verlust der Feststellung nach § 6 Abs. 5 VerpackV kündigen kann (§ 7 Abs. 2 des Entwurfs), während der Kläger praktisch jederzeit und ohne Begründung das Verhältnis beenden kann (§ 7 Abs. 1 des Entwurfs). Damit wird nicht nur der Beklagten die Einrichtung eines eigenen Systems, wozu sie berechtigt und ggf verpflichtet ist, unmöglich gemacht, sondern auch eine ordnungsgemäße Entsorgung in Frage gestellt, falls sie dies nicht getan hat. Eine solche Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten der Beklagten, die nach dem System der Verpackungsverordnung hinsichtlich der Verkaufsverpackungen gerade zu deren Sammlung und Verwertung vorrangig verpflichtet ist, kann dem öffentlichen Recht nicht entnommen werden. Sie widerspricht auch dem Verordnungszweck, der wesentlich auch in einer Privatisierung der Rücknahme und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen zu sehen ist (Baars a.a.O. Rn 105, 125).
39 
Hinsichtlich der vom Kläger angestrebten Vergütungsregelung ist festzustellen:
40 
Mangels Präzisierung des Begriffs der Angemessenheit in § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV bleibt nach der Überzeugung der Kammer keine andere Möglichkeit als der Rückgriff auf die Kalkulationsgrundsätze, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch sonst bei der Erfüllung seiner eigenen Aufgaben vorgegeben sind. Das sind aber hinsichtlich des Einsammelns und Verwertens von Abfällen in Baden-Württemberg die Grundsätze des Kommunalabgabenrechts im Kommunalabgabengesetz vom 17.03.2005 (GBl. S. 206 - KAG-). Diesen entsprechen die vorgesehenen Modalitäten in einem wesentlichen Punkt nicht.
41 
In die dem verlangten Entgelt zugrunde gelegte Kalkulation hat der Kläger einen Posten 'Mindererlöse' aufgenommen, der für das herangezogene Jahr 2008 über die Hälfte der errechneten Kosten für die Erfassung der Verkaufsverpackungen aus PPK ausmacht (864.945 EUR von insgesamt 1.697.955 EUR). Einen solchen Posten könnte der Kläger einer Gebührenkalkulation für die überlassungspflichtigen Haushaltungen nicht zugrunde legen. Den Kläger trifft - wie oben ausgeführt - die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Einsammeln und Verwerten u.a. der Abfälle aus privaten Haushaltungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Dazu gehören auch die gebrauchten Verkaufsverpackungen aus PPK. Für diese hat er in seiner Abfallwirtschaftssatzung (vom 20.11.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.10.2009) keine verbindliche Vorgabe gemacht, nach der verschiedene Papier- oder Kartonsorten in der Form zu überlassen seien, dass höherwertige Papiere (so genannte deinking-Qualität) von minderwertigen (insbesondere Kartonagen) zu trennen sind. Der einschlägige § 11 der Satzung spricht vielmehr in Absatz 2 Satz 1 ganz allgemein nur von Altpapier. Nach diesen Vorgaben kann der Kläger aus öffentlich-rechtlicher Sicht eine entsprechende Trennung weder von den privaten Haushaltungen noch von der mitbenutzungsverpflichteten Beklagten verlangen. Als Folge dieser Sach- und Rechtslage ist aber auch ein Kalkulationsposten 'Mindererlöse' wegen Mischpapier ausgeschlossen. Dass diese Auffassung richtig ist, ergibt sich auch aus dem allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsatz, dass auf die Benutzer nur das an Kosten umgelegt werden kann, was tatsächlich angefallen und nicht anderweitig gedeckt ist (vgl. § 14 Abs. 1 KAG). Zu den Kosten gehören im Bereich der Abfallentsorgung (vgl. hierzu die Regelungen in § 18 KAG) auch die oben genannten Vorhaltekosten für Fahrzeuge und Personal. Bei der darauf aufbauenden Kalkulation sind von den entstandenen Kosten Erlöse in Abzug zu bringen, die in diesem Zusammenhang erzielt werden (anderweitige Deckung). Hier können allerdings nur die tatsächlichen Erlöse und nicht fiktive höhere angerechnet werden. Entgangene Gewinne zählen dazu nicht. Schon aus diesen Erwägungen wird klar, dass das dem Vertragsentwurf zugrunde gelegte Kalkulationsmodell in hohem Maße ungeeignet ist, ein angemessenes Entgelt i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV zu ermitteln. Damit kann aber eine Verpflichtung zum Abschluss eines solche Regelungen enthaltenden Vertrages nicht bestehen.
42 
Es kommt deshalb für die Kammer nicht mehr darauf an, ob die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen den Vertragsentwurf durchschlagend sind oder nicht. Das gilt u.a. für die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Errechnung der Volumen- und Masseanteile der Verkaufsverpackungen aus PPK an den gesamten Papierabfällen.
43 
Der Hauptantrag konnte daher keinen Erfolg haben.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer bewertet den Hauptantrag mit zwei Dritteln des gesamten Streitgegenstandes, weil es dem Kläger ersichtlich vorrangig um den konkreten Vertragsentwurf geht und weil dieser deutlich über die bloße Mitbenutzung hinausgeht, weshalb eine hälftige Aufteilung nicht in Frage kam.
45 
Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen , da die Fragen der konkreten Ausgestaltung der Mitbenutzungspflicht des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher nicht geklärt sind und wegen ihrer überregionalen Bedeutung obergerichtlicher Klärung bedürfen. Sie berühren grundsätzliche Probleme des Kreislaufwirtschafts-/Abfallrechts.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4, Arbeitgeber der Briefdienstleistungsbranche und Mitglieder des am 11. September 2007 gegründeten Arbeitgeberverbandes Neue Brief- und Zustelldienste e.V., und der Kläger zu 2, ein Arbeitgeberverband derselben Branche, wenden sich mit ihren Feststellungsklagen gegen die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28. Dezember 2007 (Bundesanzeiger 2007, Nr. 242, S. 8410). Mit dieser bis zum 30. April 2010 befristeten Verordnung regelt die Beklagte, dass näher bezeichnete Rechtsnormen des Tarifvertrages über Mindestlöhne für den Bereich Briefdienstleistungen, der zwischen dem im August 2007 gegründeten Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossen wurde, auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar sind, die unter seinen Geltungsbereich fallen. Danach beträgt der Bruttomindestlohn mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 für Briefzusteller unabhängig vom zeitlichen und/oder mengenmäßigen Anteil an der Gesamttätigkeit je nach Bundesland 9,00 € bzw. 9,80 € und für die übrigen Arbeitnehmer der Branche 8,00 € bzw. 8,40 €.

2

Am 11. September 2007 beantragten der Arbeitgeberverband Postdienste e.V., dem die Deutsche Post AG angehört, und die Gewerkschaft ver.di beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufnahme der Branche Postdienstleistungen in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und zugleich die Allgemeinverbindlicherklärung eines an diesem Tag geschlossenen Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne in der Branche Postdienste. Er sollte für alle Betriebe gelten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern, unabhängig vom Anteil dieser Tätigkeit an der Gesamttätigkeit des Betriebes. Ein Verfahren nach § 5 TVG wurde nicht betrieben. Das Bundesministerium leitete ein Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a Arbeitnehmer-Entsendegesetz ein. Im Bundesanzeiger vom 8. November 2007 wurden der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages für die Branche Postdienste und der Entwurf einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Briefdienstleistungen bekannt gemacht, verbunden mit der Gewährung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme von drei Wochen. Im gleichzeitig durchgeführten Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes war insbesondere die Reichweite des einzubeziehenden Bereichs umstritten.

3

Nach einer Änderung des Tarifvertrages vom 11. September 2007 durch Protokollnotizen Anfang November 2007 hoben die Tarifvertragsparteien ihren Tarifvertrag am 29. November 2007 unter Ausschluss von Nachwirkungen auf und schlossen am selben Tag den nunmehr von der Verordnung erfassten Tarifvertrag. Zugleich beantragten sie beim Bundesminister für Arbeit und Soziales die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages. Den daraufhin angepassten Verordnungsentwurf leitete das Bundesministerium nur denjenigen, die sich auf die Bekanntmachung vom 8. November 2007 geäußert hatten, mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. Dezember 2007 zu. Eine neue Bekanntmachung hielt es für unnötig.

4

Die beigeladene, im Oktober 2007 gegründete Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste schloss am 11. Dezember 2007 mit dem Arbeitgeberverband Neue Brief- und Zustelldienste e.V. einen Tarifvertrag für das Bundesgebiet. Er betrifft Unternehmen, die Mehrwertbriefdienstleistungen anbieten, die von der Universaldienstleistung trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind. Nach § 3 des Tarifvertrages beträgt der Bruttomindestlohn für Mehrwertbriefdienstleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 je nach Bundesland 6,50 € oder 7,50 €. Weiter schloss die Beigeladene am 12. Dezember 2007 mit dem Kläger zu 2 einen Tarifvertrag für alle tarifgebundenen Betriebe, die als wesentliche betriebliche Tätigkeit näher definierte Postdienstleistungen, insbesondere die gewerbsmäßige Beförderung von adressierten schriftlichen Mitteilungen bis zu 2 kg zwischen Absender und Empfänger, erbringen. Er gilt deutschlandweit. Der ab dem 1. Januar 2008 vereinbarte Bruttomindestlohn liegt ebenfalls unter den in der streitigen Verordnung bestimmten Beträgen.

5

Am 14. Dezember 2007 beantragten der Arbeitgeberverband Neue Brief- und Zustelldienste e.V. und die Beigeladene beim Bundesministerium den von ihnen geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen für Mehrwertbriefdienstleistungen vom 11. Dezember 2007 für allgemeinverbindlich zu erklären.

6

Am 14. Dezember 2007 beschloss der Bundestag das am 28. Dezember 2007 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Dessen Art. 1 fügte in § 1 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes die Wörter "und für Tarifverträge für Briefdienstleistungen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend gewerbs- und geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördert" ein.

7

Am 19. Dezember 2007 stimmte die Bundesregierung unter der Bedingung des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes dem Erlass der streitigen Verordnung zu.

8

Am 28. Dezember 2007 unterzeichnete der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Verordnung, die am Tag darauf im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.

9

Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht machten die Kläger u.a. geltend, die Verordnung verletze ihre Rechte aus Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Sie sei formell rechtswidrig, weil die nach § 1 Abs. 3a Satz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der seinerzeit geltenden Fassung - AEntG a.F. - gebotene Beteiligung der Betroffenen fehlerhaft verlaufen sei. Die Verordnung sei außerdem materiell rechtswidrig. Sie sei nicht von ihrer Ermächtigungsgrundlage gedeckt, die nur eine Erstreckung eines Tarifvertrages auf nicht anderweitig Tarifgebundene ermögliche und eine Entsendeproblematik voraussetze. Der Verordnungsgeber missbrauche seine Verordnungsmacht zu wettbewerblichen Zwecken.

10

Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Kläger festgestellt, die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 28. Dezember 2007 über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen verletze den Kläger zu 2 in seinem Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG sowie die übrigen Klägerinnen in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG.

11

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Klagen seien bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Es fehle an einem konkreten Rechtsverhältnis. Der Kläger zu 2 sei als Arbeitgeberverband nicht einmal Normadressat der Verordnung. Diese begründe zwar für die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 unmittelbar Pflichten, aber nicht für die Beklagte. Die Rechtsverordnung sei überdies rechtmäßig. Insbesondere sei sie von der Ermächtigung im Arbeitnehmer-Entsendegesetz gedeckt. Die darin verwendete Formulierung, es könne bestimmt werden, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages auf "nicht tarifgebundene" Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung fänden, sei bei einem weiten Verständnis, wonach auch anderweitig tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der Rechtsverordnung erfasst würden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dieses Verständnis habe die Beklagte bisher allen Mindestlohnverordnungen zugrunde gelegt.

12

Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsverfahren das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und die Klagen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten - hinsichtlich des Klägers zu 2 - zurückgewiesen. Hinsichtlich der Klagen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 seien die Sachurteilsvoraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO nicht erfüllt. Zwar seien die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 kraft Verordnung unmittelbar verpflichtet, ihren Arbeitnehmern den im Tarifvertrag vom 29. November 2007 bestimmten Mindestlohn zu gewähren. Zwischen den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 und der Beklagten begründe dies jedoch kein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Zulässigkeit stehe zudem die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) entgegen, die rechtswegübergreifend zu verstehen sei. Die Rechtmäßigkeit der Verordnung könne inzident im arbeitsgerichtlichen Verfahren geklärt werden. Die Feststellungsklage des Klägers zu 2 sei dagegen zulässig. Zwar begründe die Rechtsverordnung für ihn keine unmittelbaren Pflichten. Sie betreffe ihn aber in seinen satzungsmäßigen Aufgaben als Arbeitgeberverband, zu denen auch der Abschluss von Tarifverträgen gehöre. Dem Kläger zu 2 werde durch die Rechtsverordnung die Möglichkeit genommen, im Geltungsbereich des Tarifvertrages für seine Mitglieder abweichende Tarifverträge abzuschließen. Damit werde der Kläger zu 2 in seiner grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit als Arbeitgeberkoalition eingeschränkt. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG schütze auch die Koalition selbst in ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Die Klage des Klägers zu 2 sei auch begründet. Der Erlass der Verordnung verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG. Überdies verstoße die Verordnung gegen den Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 80 Abs. 1 GG, weil die in der Verordnung zitierte gesetzliche Ermächtigung in § 1 Abs. 3a Satz 1 AEntG es nur zulasse, dass alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht bereits anderweitig tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von deren Geltungserstreckung erfasst würden. Die Verordnung greife auch deshalb unzulässig in verfassungsmäßige Rechte des Klägers zu 2 ein, weil die Beklagte bei ihrem Erlass die in § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG geregelten Beteiligungsrechte missachtet haben. Die Anfang November eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme durch die erfolgte Veröffentlichung im Bundesanzeiger habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Die Aufhebung des alten und der Abschluss eines neuen Tarifvertrages hätten die Einleitung eines neuen Verfahrens mit erneuter Beteiligung erforderlich gemacht.

13

Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts haben die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 und die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

14

Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 rügen, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht von der Unzulässigkeit ihrer Klage ausgegangen sei. In Übereinstimmung mit dem Kläger zu 2 machen sie geltend, die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28. Dezember 2007 sei formell und materiell rechtswidrig und verletze sie in ihren Grundrechtspositionen.

15

Die Klägerin zu 1 beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufzuheben, soweit es die Klage der Klägerin und Berufungsbeklagten zu 1 abgewiesen hat, und die Berufung der Beklagten auch insoweit zurückzuweisen.

16

Die Klägerinnen zu 3 und 4 beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2008 die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen.

17

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2008 abzuändern, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, und die Klage des Klägers zu 2 abzuweisen und die Revisionen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 zurückzuweisen.

18

Der Kläger zu 2 beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

19

Die Beklagte hält die Klagen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 für unzulässig und die Klage des Klägers zu 2 für unbegründet. Zwischen den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 und der Beklagten bestehe kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil die streitige Verordnung vom 28. Dezember 2007 die Rechtsbeziehungen zwischen Normgeber und Normadressaten nicht unmittelbar gestalte. Dessen ungeachtet sei eine Feststellungsklage auch subsidiär. Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 hätten die Möglichkeit, die Verordnung vom 28. Dezember 2007 in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht oder, soweit Überwachungs- und Sanktionsmaßnahmen in Betracht kämen, vor dem Finanzgericht inzident überprüfen zu lassen.

20

Die Klage des Klägers zu 2 sei unbegründet. Die Verordnung vom 28. Dezember 2007 sei formell und materiell rechtmäßig, insbesondere sei die Einholung einer erneuten Stellungnahme der von der Verordnung betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Änderung des Tarifvertrages vom 11. September 2007 nicht mehr erforderlich gewesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Revisionen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 haben Erfolg. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht auf einer Verletzung von § 43 VwGO, in dem es zu Unrecht annimmt, die Feststellungsklagen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 seien mangels eines feststellbaren Rechtsverhältnisses zwischen Normgeber und Normadressat und wegen der Subsidiarität der Feststellungsklagen unzulässig (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Die Entscheidung stellt sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Deshalb führen die Revisionen insoweit zur Aufhebung des Urteils (1.). Die Revision der Beklagten erweist sich nicht als begründet. Das Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage des Klägers zu 2 zulässig ist (2.). Auch seine Annahme, der Kläger zu 2 sei wegen Missachtung des in § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens in seinen Rechten verletzt, ist frei von Rechtsfehlern. Die Missachtung des Beteiligungsverfahrens verletzt in gleicher Weise auch die Rechte der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 (3.).

22

1. Die Feststellungsklagen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 sind zulässig.

23

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

24

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (Urteile vom 23. Januar 1992 - BVerwG 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327 <329 f.> = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 30 S. 87 f., vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 <264> = Buchholz 454.9 MietpreisR Nr. 15 S. 2 f. und vom 20. November 2003 - BVerwG 3 C 44.02 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 37). Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein (Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 57.66 - BVerwGE 38, 346 m.w.N. = Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 8 und vom 30. Mai 1985 - BVerwG 3 C 53.84 - BVerwGE 71, 318 = Buchholz 418.32 AMG Nr. 13; Beschluss vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 97). Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (Urteil vom 23. Januar 1992 a.a.O. S. 330 bzw. S. 88). Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Darauf beschränkt sich das Klagebegehren bei sinngemäßer Auslegung nach § 88 VwGO jedoch nicht.

25

aa) Der Antrag der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 festzustellen, dass die Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. Dezember 2007 über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt, richtet sich nicht auf die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm, so dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt (Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355 <363> = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 238). Von einer "Umgehung" des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen (Urteil vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 5 C 103.81 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 78). Anders liegt es dagegen, wenn - wie vorliegend - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (Urteile vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 5 C 103.81 - a.a.O. und vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 <278> = Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 1; so auch BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 u.a. - BVerfGE 115, 81 <95 f.>). Mit dem Feststellungsbegehren werden subjektive Rechtspositionen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 geltend gemacht, um Einschränkungen der tarifautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes abzuwehren.

26

bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts besteht zwischen den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 und der Beklagten ein feststellungsfähiges konkretes streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Es ergibt sich aus der Anwendung der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 3a AEntG in der Fassung vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3140) und der den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 verbürgten Grundrechte aus Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 GG. Streitig ist, ob der zuständige Minister der Beklagten formell- und materiellrechtlich gegenüber den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 befugt war, auf der Grundlage des § 1 Abs. 3a Satz 1 AEntG in der Fassung vom 21. Dezember 2007 (a.F.) die streitige Rechtsverordnung zu erlassen, und ob die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 nach wie vor berechtigt sind, ihre Arbeitnehmer zu niedrigeren Löhnen zu beschäftigen, als es den im Verordnungsweg erstreckten Mindestlohnregelungen entspricht. Das Vorbringen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4, wegen eingegangener anderweitiger Tarifbindung würden sie von der Erstreckungsregelung in der Rechtsverordnung nicht erfasst, lässt sich als ein Geltendmachen des "Nichtbestehens" eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO deuten.

27

Ein im Verhältnis zur Beklagten feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil das Recht der Klägerinnen zu 1, 3 und 4, die Zahlung des Mindestlohns zu verweigern, nicht gegenüber der Beklagten, sondern nur gegenüber ihren Arbeitnehmern bestünde. Das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zwischen den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 und ihren Arbeitnehmern schließt das gleichzeitige Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 zur Beklagten als Verordnungsgeberin nicht aus. Beide Rechtsverhältnisse sind von einander abzugrenzen, weil sie auf der Anwendung unterschiedlicher Rechtsnormen beruhen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 zu ihren Arbeitnehmern richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Regelungen des Privatrechts sowie - bei wirksamer Erstreckung - der tariflichen Mindestlohnvereinbarung. Das streitige Rechtsverhältnis der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 zur Beklagten beurteilt sich hingegen nach § 1 Abs. 3a Satz 1 und 2 AEntG a.F. und den Grundrechtspositionen, in deren Schutzbereich die tarif- oder privatautonome Vereinbarung von Arbeitsentgelten fällt. Wegen des von den Klägerinnen zu 3 und 4 zwischenzeitlich abgeschlossenen Mantel-/Haustarifvertrages vom 23. April 2008 und der Bindung der Klägerin zu 1, die Mitglied im Arbeitgeberverband Neue Brief- und Zustelldienste ist, an den Tarifvertrag vom 11. Dezember 2007 kommt eine Verletzung ihrer positiven, ihnen als Arbeitgebern zustehenden Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG in Betracht. Jedenfalls ist ihre Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berührt, weil die Erstreckung von Mindestlohntarifregelungen das Recht des Arbeitgebers einschränkt, die Arbeitsbedingungen privatautonom zu gestalten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03, 2504/03 und 2582/03 - NZA 2005, 153 <155>).

28

cc) Die Annahme eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses scheitert vorliegend auch nicht daran, dass eine Feststellungsklage des Normadressaten unmittelbar gegen den Normgeber im Regelfall ausscheidet. Da nach Art. 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder ist und Art. 83 GG ebenso grundsätzlich bestimmt, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, d.h. sie verwaltungsmäßig umsetzen, eröffnet sich im Regelfall ein Rechtsverhältnis zwischen Normadressaten und Normanwender, nicht hingegen zwischen Normadressaten und Normgeber, weil Letzterer an der Umsetzung der Norm gegenüber dem Adressaten nicht beteiligt ist (Urteil vom 23. August 2007 - BVerwG 7 C 2.07 - BVerwGE 129, 199 <204> = Buchholz 451.221 § 24 KrW-/AbfG Nr. 5). Das schließt jedoch nicht aus, über den Ausnahmefall der zulässigen Normerlassklagen hinaus - wenn etwa das Recht des Betroffenen auf Gleichbehandlung den Erlass oder die Änderung einer Rechtsnorm gebietet (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2 und vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 93) - eine Feststellungsklage gegen den Normgeber auch für zulässig zu halten, wenn mangels administrativen Vollzugs kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressat begründet, die Rechtsbeeinträchtigung bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann.

29

Dass eine Norm "self-excuting" ist, d.h. dass sich aus ihr unmittelbar Rechte und Pflichten ergeben, begründet jedoch noch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Normgeber, soweit dort noch Verwaltungsvollzug möglich ist (vgl. Urteil vom 23. August 2007 a.a.O. S. 205). Auch bei solchen Normen können sich normbetroffene Personen und eine die Norm vollziehende Behörde gegenüberstehen, die die Regelungen konkretisiert oder individualisiert und Anordnungen für den Einzelfall aufgrund gesetzlicher Befugnisse trifft. In solchen Fällen muss die Feststellung eines konkreten streitigen Rechtsverhältnisses zwischen Normadressat und Normanwender geklärt werden und nicht eine Rechtsbeziehung zum Normgeber.

30

Eine Feststellungsklage gegen den Normgeber kommt mithin nur dann in Betracht, wenn die Rechtsverordnung unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (vgl. etwa Urteil vom 1. März 1967 - BVerwG 4 C 74.66 - BVerwGE 26, 251 <253> = Buchholz 445.4 § 23 WHG Nr. 2; Beschluss vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 7 VR 1.02 - Buchholz 451.221 § 24 KrW-/AbfG Nr. 2; Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 <279> = Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 1, vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 <249> = Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 2 und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <155 f.> = Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 3). Das ist hier der Fall. Aus der Erstreckung tarifvertraglicher Regelungen durch § 1 BriefArbbV ergeben sich unmittelbar Pflichten der von ihrem Anwendungsbereich erfassten Arbeitgeber. Eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs ist nicht vorgesehen.

31

Nach dem Wortlaut des § 1 BriefArbbV führt die Erstreckung der Rechtsnormen des zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrages vom 29. November 2007 dazu, dass dessen Regelungen auf alle nicht bereits an den Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzuwenden sind. Sie gelten damit kraft Tariferstreckung durch Rechtsverordnung, indem sie die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den persönlichen Geltungsbereich des erstreckten Tarifvertrages einbeziehen. Die Betroffenen unterliegen damit der Bindung an die Regelungen des Tarifvertrages ebenso wie die Tarifvertragsparteien. Nach § 4 Abs. 1 TVG verdrängen tarifvertragliche Regelungen in ihrem Geltungsbereich grundsätzlich entgegenstehende arbeitsvertragliche Abreden, ohne dass es dazu einer Umsetzung oder anderer Maßnahmen bedarf (Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl. 2004, § 4 Rn. 21). Bei einer Erstreckung des Anwendungsbereichs tarifvertraglicher Regelungen nach § 1 Abs. 3a AEntG tritt die unmittelbare Gestaltungswirkung jedenfalls bei Arbeitsverhältnissen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein, die bisher keiner Tarifbindung unterlagen. Auch bei Arbeitsverhältnissen, auf die unterschiedliche tarifvertragliche Regelungen Anwendung finden können, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass die Rechtsverordnung eine Verpflichtung der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 zur Zahlung des Mindestlohns begründet. Auch die Beklagte geht davon aus, dass durch die unmittelbare Gestaltungswirkung der Rechtsverordnung eine anderweitige Tarifbindung verdrängt wird.

32

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Fälle der Tarifkonkurrenz, d.h. der Bindung beider Arbeitsvertragsparteien an konkurrierende Tarifverträge, grundsätzlich nach den Regeln der sog. Tarifspezialität zu lösen. Zur Anwendung kommt der speziellere Tarifvertrag, der dem betreffenden Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht. Das gilt auch bei einer Tarifkonkurrenz zwischen einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag nach § 5 TVG und einem nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag und für die Fälle der Tarifpluralität, also der Bindung eines Arbeitgebers an mehrere Tarifverträge (BAG, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - AP Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; a.A. LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14. Juli 2003 - 16 Sa 530/02 - DB 2004, 1786). Der Vorrang des spezielleren Tarifvertrages gilt allerdings dann nicht, wenn der speziellere Tarifvertrag ohne Tarifbindung des Arbeitgebers lediglich einzelvertraglich vereinbart worden ist (BAG, Urteile vom 22. September 1993 - 10 AZR 207/92 - AP Nr. 21 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz und vom 4. Dezember 2002 a.a.O.).

33

Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 und 3 AEntG a.F. werden Tarifkonkurrenzen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nach dem Günstigkeitsprinzip gelöst. Die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung verdrängt die ungünstigere, unabhängig davon, ob der betreffende Tarifvertrag aufgrund vertraglicher Bindung nach § 3 TVG oder aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung anzuwenden ist (BAG, Urteile vom 20. Juli 2004 - 9 ARZ 343/03 - BAGE 111, 247 und vom 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - BAGE 120, 1). Wird die Tarifkonkurrenz auch bei einer Erstreckung tariflicher Mindestarbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung nach dem Günstigkeitsprinzip aufgelöst, ergibt sich für alle Arbeitgeber, die nicht bereits aufgrund anderweitiger Tarifbindung zur Zahlung des Mindestlohnes verpflichtet sind, diese Pflicht aus der unmittelbaren Einbeziehung in den Geltungsbereich des erstreckten Tarifvertrages.

34

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sieht wegen der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der durch die Rechtsverordnung erstreckten Tarifnormen keine Umsetzungs- bzw. Vollzugsakte vor, sondern beschränkt sich darauf, Verstöße mit Sanktionen zu bewehren (vgl. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 4 AEntG a.F. i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 OWiG zur Zuständigkeit der Bundesbehörden; § 5 Abs. 1 und 2 AEntG a.F.). Eine Verfolgung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit ist jedoch nicht geeignet, zwischen den Klägerinnen und der Beklagten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zu begründen. Ein solches Rechtsverhältnis besteht ausschließlich zur Beklagten als Normgeberin, die die Pflichtenregelung durch die Bekanntgabe im Bundesanzeiger ausgelöst hat und die sie wieder aufheben könnte (Beschluss vom 19. Dezember 2002 a.a.O.).

35

Diese Annahme steht nicht im Widerspruch zur nicht entscheidungstragenden Erwägung im Urteil des 7. Senats vom 23. August 2007 (a.a.O.), dass es über den Ausnahmefall der zulässigen Normerlassklagen hinausgehend keiner weiteren "atypischen Feststellungsklagen" gegen den Normgeber bedürfe. Diese Formulierung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass ein konkretes Rechtsverhältnis zum Normgeber in allen anderen Fällen begrifflich ausgeschlossen wäre, sondern erklärt sich daraus, dass regelmäßig, wie im seinerzeit zu entscheidenden Fall, die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Norm im Rahmen der gegen die Vollzugsbehörde gerichteten Feststellungsklage als inzident zu prüfende Vorfrage geklärt werden kann. So wurde damals die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Normgeber mit Blick auf die Befugnis in § 21 KrW-/AbfG zum Vollzug der Verpackungsverordnung verneint. Mit der Frage, ob bei Fehlen des Verwaltungsvollzugs eine Feststellungsklage gegen den Normgeber in Betracht kommt, setzt sich die Entscheidung des 7. Senats nicht auseinander.

36

Für die Annahme eines streitigen Rechtsverhältnisses genügt es, dass die Möglichkeit der Verdrängung einer anderweitigen Tarifbindung der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 durch eine unmittelbare Gestaltungswirkung der Rechtsverordnung besteht, deren Beachtung von der Beklagten eingefordert wird. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Feststellungsklage muss weder abschließend geklärt werden, ob bei einer Tariferstreckung nach § 1 Abs. 3a Satz 1 AEntG a.F. das Günstigkeitsprinzip anzuwenden ist, noch, ob sich die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 unter Hinweis auf den Grundsatz der Spezialität auf einen betriebsnäheren Tarifvertrag berufen können, der ihre Verpflichtung zur Zahlung eines erstreckten Mindestlohnes entfallen lässt. Fragen zur Wirksamkeit der von den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 abgeschlossenen Tarifverträge sind daher ebenfalls unerheblich.

37

b) Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 haben auch ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Unabhängig von den Sanktionen, die den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 drohen, falls sie den festgesetzten Bruttomindestlohn ihren Arbeitnehmern nicht bezahlen, ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 schon daraus, dass sie wegen der finanziellen Belastung möglichst frühzeitig wissen wollen, ob sie verpflichtet sind, den festgesetzten Bruttomindestlohn zu zahlen. Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 können daneben auch geltend machen, dass sie durch die Erstreckungswirkung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und/oder von Art. 9 Abs. 3 GG ist jedenfalls möglich.

38

c) Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht eine Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO bejaht und angenommen, eine mögliche Klärung des Rechtsstreits sei in einem arbeitsgerichtlichen Prozess aus prozessökonomischen Gründen vorrangig.

39

Wegen des fehlenden Verwaltungsvollzugs können die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 keinen Rechtsschutz durch eine verwaltungsgerichtliche Gestaltungsklage im Wege der Anfechtung erlangen. Auch eine verwaltungsgerichtliche Leistungsklage scheidet aus.

40

Eine Subsidiarität gegenüber Rechtsbehelfen zu den Arbeits- oder Finanzgerichten ist nicht gegeben. Ebenso wenig können die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 darauf verwiesen werden, vorrangig in einem Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz eine Klärung der aufgeworfenen Fragen herbeizuführen. Das Berufungsgericht wird im angegriffenen Urteil der Zielsetzung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gerecht. Diese Vorschrift will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht (Urteil vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 93). Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 3 C 8.95 - Buchholz 418.61 Tierkörperbeseitigungsgesetz Nr. 12). Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt diese Zielsetzung "rechtswegübergreifend", d.h. etwa auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben ist (Urteile vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 = BVerwGE 72, 172 und vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <308 f.> = Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 133). Eine Subsidiarität ist jedoch zu verneinen, wenn die Feststellungsklage - wie hier - effektiveren Rechtsschutz bietet (Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <156> = Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 3).

41

Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär gegenüber der Möglichkeit, sich gegen Leistungsklagen der Arbeitnehmer auf Lohnzahlung vor den Arbeitsgerichten zu wehren und in diesen Verfahren eine inzidente Kontrolle der BriefArbbV herbeizuführen. Zum einen legt der Wortlaut des § 43 Abs. 2 VwGO nahe, dass die Subsidiarität die Möglichkeit anderweitiger aktiver Geltendmachung eigener Rechte, und nicht nur eine Verteidigungsmöglichkeit oder eine mögliche Beteiligung als Dritter voraussetzt. Im Übrigen würde die Stellung als Beklagte im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 nicht davor schützen, von der zuständigen Behörde vor Ergehen eines rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts über die Lohnklage mit Sanktionen wegen der Nichtgewährung des Mindestlohns belangt zu werden.

42

Es ist für die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 auch nicht zumutbar, über ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eine gerichtliche Klärung zu erreichen (Urteil vom 13. Januar 1969 - BVerwG 1 C 86.64 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 31 = BVerwGE 31, 177). § 5 Abs. 3 AEntG a.F. erlaubt eine Ahndung mit bis zu 500 000 €. Dass die Beklagte ihre Behörden angewiesen hat, während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Sanktionen zu verhängen und sich auf Ermittlungen zu beschränken, bedeutet keinen Verzicht, sondern nur einen zeitlichen Aufschub. Da die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 Klarheit haben wollen, ob sie verpflichtet sind, allen bei ihnen beschäftigten Mitarbeitern den Bruttomindestlohn zu zahlen, geht es ihnen auch nicht lediglich darum, vorbeugenden Rechtsschutz gegenüber etwaigen späteren Bußgeldverfahren zu erlangen (Urteile vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 <213> = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 16 und vom 23. Januar 1992 - BVerwG 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327 <331> = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 30).

43

Soweit nach § 23 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009 (BGBl I S. 818), der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist, handelt es sich um Rechtsbehelfe gegen Prüfungs- und Ermittlungsmaßnahmen sowie gegen datenschutzrechtlich relevantes Handeln der Finanzbehörden im Zuge der Verfolgung von Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Unterlassungsklagen dagegen stellen keinen effektiven Rechtsschutz hinsichtlich der Klärung der geltend gemachten Rechtsverletzungen durch die Verordnung dar, der einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO vorgeht.

44

2. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 2 im Ergebnis zu Recht bejaht.

45

a) Auch zwischen dem Kläger zu 2 und der Beklagten besteht ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Gegenstand des Streits zwischen diesen Beteiligten ist die Anwendung des § 1 Abs. 3a AEntG und der darauf gestützten BriefArbbV auf einen konkreten Sachverhalt, nämlich die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigung des Klägers zu 2 als Arbeitgeberverband (Koalition). Streitig ist, ob § 1 Abs. 3a Satz 1 AEntG zur Tariferstreckung gegenüber anderweitig tarifgebundenen Arbeitgebern ermächtigt mit der Folge, dass vom Kläger zu 2 wirksam abgeschlossene oder noch abzuschließende Tarifverträge bei Anwendung des Günstigkeitsprinzips verdrängt würden, und ob dem Kläger zu 2 wegen eines mittelbaren Eingriffs in sein Recht auf koalitionsgemäße Betätigung aus Art. 9 Abs. 3 GG ein Abwehrrecht gegen die Geltungserstreckung tariflicher Mindestlohnregelungen nach § 1 BriefArbbV zusteht, obwohl die Verordnung nur für seine Mitglieder, und nicht für ihn selbst unmittelbar Rechte und Pflichten begründet.

46

Für das Vorliegen eines im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO streitigen konkreten Rechtsverhältnisses ist es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht erforderlich, abschließend zu klären, ob die zwischen den Beteiligten streitige Befugnis zum Erlass der Verordnung und das geltend gemachte Abwehrrecht tatsächlich bestehen.

47

Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger zu 2 weder voraus, dass die umstrittene Verordnung den Arbeitgeberverband unmittelbar verpflichtet, noch, dass sie ihm den Abschluss den Mindestlohn unterschreitender Tarifverträge verbietet. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit kann auch mittelbaren Beeinträchtigungen der koalitionsgemäßen Betätigung entgegengehalten werden.

48

Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalition selbst in ihrem Bestand, in ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 u.a. - BVerfGE 50, 290 <373 f.>; Beschlüsse vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212 <224>, vom 27. April 1999 - 1 BvR 2203/93, 1 BvR 897/95 - BVerfGE 100, 271 <282> und vom 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293 <304>). Der Schutz ist nicht von vornherein auf einen Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigungen beschränkt. Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (Beschluss vom 27. April 1999 a.a.O. m.w.N.) und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen (BVerfG, Beschluss vom 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 268 <283> m.w.N.). Zu den der Regelungsbefugnis der Koalitionen überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen (BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 1996 a.a.O., vom 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 353 <358> und vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - NJW 2007, 51 <53>). Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für geeignet halten, bleiben unter dem Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen überlassen (BVerfG, Beschluss vom 28. April 1976 - 1 BvR 71/73 - BVerfGE 42, 133 <138>; Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. - BVerfGE 92, 365 <393>). Allerdings schützt Art. 9 Abs. 3 GG einen Arbeitgeberverband nicht gegen ein tarifpolitisches Konkurrenzverhältnis, selbst wenn dieses den Verlust von Verbandsmitgliedern zur Folge haben kann (Beschlüsse vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322 <352> m.w.N. und vom 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7 <24>). Die Koalitionsfreiheit schützt aber vor staatlicher Einflussnahme auf das Konkurrenzverhältnis.

49

Solche für den Kläger zu 2 als Arbeitgeberverband nachteiligen mittelbaren Beeinträchtigungen seiner Koalitionsfreiheit ergeben sich bei Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips aus der Verdrängungswirkung der erstreckten tariflichen Mindestlohnvereinbarung gegenüber den Mindestlohn unterbietenden, bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Tarifverträgen im selben Geltungsbereich. Auf die Frage, ob der vom Kläger zu 2 bereits abgeschlossene Tarifvertrag wirksam ist, und auf die in diesem Zusammenhang erhobenen, arbeitsgerichtlich noch nicht rechtskräftig geklärten Bedenken gegen die Tariffähigkeit und Gegnerfreiheit der Beigeladenen kommt es für die Geltendmachung einer mittelbaren Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit nicht an. Auch wenn die Verdrängungswirkung sich noch nicht aktualisiert haben sollte, verschlechtert sie bereits jetzt die Verhandlungsposition der Arbeitgeberverbände, die nicht am Abschluss des erstreckten Tarifvertrages beteiligt waren. Die Erstreckung der Geltung tariflich vereinbarter Mindestarbeitsbedingungen auf anderweitig Tarifgebundene beeinträchtigt die Verhandlungs- und Wettbewerbsposition der nicht am Tarifvertragsschluss beteiligten Koalitionen jedenfalls insoweit, als sie mit einer Verdrängung ihrer - auch künftigen - Tarifabreden rechnen müssen. Aufgrund der durch die Rechtsverordnung erfolgten Erstreckung des Tarifvertrages vom 29. November 2007 kann der Kläger zu 2 seine durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten tarif- und sozialpolitischen Zielvorstellungen beim angestrebten Abschluss anderweitiger Tarifverträge mit von der Allgemeinverbindlicherklärung abweichendem Inhalt nur noch im beschränkten Maße verwirklichen. Seine koalitionsspezifische Verhandlungsposition wird durch den Erlass der Rechtsverordnung damit beeinträchtigt. Für ihn verschlechtern sich die Möglichkeiten, unbehindert von den Rechtswirkungen der Tariferstreckung mit Arbeitnehmerkoalitionen Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, die seinen tarif- und sozialpolitischen Vorstellungen und denjenigen seiner Mitgliedsunternehmen entsprechen.

50

Die Beeinträchtigung seiner Koalitionsfreiheit kann im Einzelfall durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein, ist aber jedenfalls rechtfertigungsbedürftig. Das reicht für das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO aus.

51

Dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - (GewArch 2000, 381 f.) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Denn weder er selbst noch die darin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verhalten sich zur Frage, ob in einer Erstreckung tarifvertraglicher Normen auf einen Arbeitgeberverband eine rechtfertigungsbedürftige mittelbare Beeinträchtigung seiner Koalitionsfreiheit liegen kann.

52

b) Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse des Klägers zu 2 an der baldigen Feststellung liegt vor. Der Kläger zu 2 ist mittelbar eingeschränkt, seine tarif- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele zu verfolgen und entsprechend diesen Zielvorstellungen für seine Mitgliedsunternehmen von dem durch Rechtsverordnung erstreckten Tarifvertrag abweichende Arbeitsbedingungen auszuhandeln und abzuschließen. Er hat ein geschütztes wirtschaftliches und ideelles Interesse daran, die Rechtmäßigkeit seiner Einschränkung gerichtlich durch Feststellungsklage überprüfen zu lassen und kann eine mögliche Verletzung seiner Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen.

53

c) Die vom Kläger zu 2 erhobene Feststellungsklage ist auch nicht unzulässig, weil sie gegenüber einer Klage vor den Arbeitsgerichten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 9 TVG) subsidiär wäre. Nach § 9 TVG sind rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem TVG oder über das Bestehen eines Tarifvertrages ergangen sind, in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend. Für solche sog. Verbandsklagen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Dabei handelt es sich um eine "quasi-Normenkontrolle" (Reinecke, in: Däubler, Kommentar zum Tarifvertragsgesetz, 2. Aufl. 2006, § 9 Rn. 3) der Tarifvertragsparteien, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben. Der Kläger zu 2 scheidet als Partei eines Verfahrens nach § 9 TVG gegen den Tarifvertrag vom 29. November 2007 von vornherein aus, weil er an dessen Abschluss nicht beteiligt war.

54

Der Kläger zu 2 kann auch nicht auf den Abschluss eines eigenen Tarifvertrages verwiesen werden, um dann gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 9 TVG dessen Gültigkeit im Wege der Verbandsklage abklären zu lassen. Mit einer solchen Klage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages, jedoch nicht geklärt werden, ob ein Tarifvertrag nach den Regelungen der Tarifkonkurrenz oder aus anderen Gründen gegenüber anderen Tarifverträgen zurücktritt (Franzen, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2010, § 9 TVG Rn. 7). Sie könnte den Kläger zu 2 jedenfalls vor den hier in Betracht zu ziehenden mittelbaren Beeinträchtigungen seiner Koalitionsfreiheit, die von der Rechtsverordnung ausgehen, nicht schützen.

55

3. Gegen die selbstständig tragende Annahme des Berufungsgerichts, dass beim Erlass der Rechtsverordnung zur Erstreckung der tariflichen Mindestlohnregelungen das vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet worden ist und dass die wegen der Evidenz des Verfahrensfehlers rechtswidrige Verordnung den Kläger zu 2 in seinen Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, ist revisionsrechtlich nichts einzuwenden. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen.

56

a) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die BriefArbbV den Kläger zu 2 in seinen Rechten verletzt, weil die Beklagte beim Erlass der Rechtsverordnung das gesetzlich in § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. vorgeschriebene Verfahren missachtet hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem dort geregelten Beteiligungsgebot komme wegen des Fehlens sonstiger materiellrechtlicher Anforderungen an den Erlass der Rechtsverordnung einerseits und der handgreiflichen Betroffenheit der Arbeitgeberseite im grundrechtlich geschützten Bereich andererseits wesentliche Bedeutung für die Abwägung der für und wider den Erlass der Rechtsverordnung streitenden Erwägungen zu, ist nicht zu beanstanden. Der Senat teilt die Auffassung, dass zwischen den normativen Regelungen des Tarifvertrages und dem Beteiligungsrecht ein unmittelbarer Bezug dergestalt besteht, dass sich die Gelegenheit zur Stellungnahme der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die konkrete Tarifvertragsvereinbarung beziehen muss und nicht allgemein auf ein "Projekt", das in einer Branche Mindestarbeitsbedingungen mit dem Instrumentarium des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes festlegen will.

57

b) Gemäß § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor Erlass der Rechtsverordnung den in den Geltungsbereich der vorgesehenen Rechtsverordnung fallenden Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. nicht dahingehend zu interpretieren, dass es ausreicht, den zu Beteiligenden auch in dem Fall Gelegenheit zur Stellungnahme nur zum ursprünglichen Entwurf der Rechtsverordnung zu geben, wenn dieser im weiteren Verlauf des Verfahrens wesentlich in seinem Inhalt verändert wird. Die gegenteilige Annahme der Beklagten lässt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, noch aus ihrem Sinn und Zweck und ihrer Systematik herleiten.

58

Bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. ergibt sich, dass das Recht zur Stellungnahme auf den konkreten Tarifvertrag bezogen ist, dessen Rechtsnormen durch Rechtsverordnung auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt werden sollen. Zu beteiligen sind nicht nur diejenigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die unter den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung fallen, sondern auch die Parteien des Tarifvertrages, dessen Regelungen erstreckt werden sollen. Damit besteht zwischen den Rechtsnormen des konkreten, zu erstreckenden Tarifvertrages und dem Recht zur Stellungnahme eine unmittelbare Beziehung, die das Oberverwaltungsgericht zutreffend mit "handgreiflicher Betroffenheit" jedenfalls im grundrechtlich geschützten Bereich umschrieben hat. Existiert der ursprüngliche Tarifvertrag nicht mehr und wird ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen, so bedarf es grundsätzlich auch eines hierauf bezogenen neuen Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung und einer erneuten Beteiligung im Sinne des Gesetzes.

59

Auch der erkennbare Zweck des Rechts zur Stellungnahme spricht für eine erneute Beteiligung im vorliegenden Fall. § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. dient nicht nur der Information des zuständigen Ministeriums, sondern soll den Betroffenen die Möglichkeit einräumen, ihre Rechte geltend zu machen. § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. gewährt den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie den Parteien des Tarifvertrages das Recht zur Stellungnahme, weil sich die Geltungserstreckung eines Tarifvertrages per Rechtsverordnung unmittelbar gestaltend auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse auswirkt. Betroffen sind grundrechtlich geschützte Positionen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, da die Freiheit zur privatautonomen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse eingeschränkt wird. Die damit einhergehende finanzielle Belastung der Arbeitgeber durch die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns kann je nach Wirtschaftslage und Kostenstruktur eines betroffenen Unternehmens unter Umständen auch zu betriebsbedingten Kündigungen führen und so mittelbar die freie Berufsausübung der Arbeitnehmer beeinträchtigen. Die Beteiligung nach § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. soll gewährleisten, dass der Verordnungsgeber diese Gesichtspunkte und die Interessen aller Betroffenen in das Verordnungsverfahren einbezieht, um in einem späteren Abwägungsvorgang die widerstreitenden Interessen zu gewichten und zu werten (vgl. Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 4. Dezember 1998, BTDrucks 14/151 S. 32 f.). Wegen der eingeschränkten Kontrolldichte bei der Prüfung gesetzgeberischer Einschätzungen und Zielsetzungen im Bereich des Arbeits- und Wirtschaftsrechts ist die vom Gesetz eingeräumte Gelegenheit zur Geltendmachung eigener Rechte vor Inkrafttreten der Regelung von besonderer Bedeutung. Da die Verordnung unmittelbare Gestaltungswirkung hat und ein administrativer Vollzug nicht vorgesehen ist, können die Betroffenen auch nicht auf ein Verwaltungsverfahren verwiesen werden, um dort rechtliches Gehör nach Maßgabe der Vorschriften des VwVfG zu erlangen. Ihre rechtlichen Interessen können sie nur im Rahmen der Beteiligung vor Erlass der Verordnung zu Gehör bringen.

60

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt der Vergleich mit dem Konsultations- und Konsolidierungsverfahren, das von der Bundesnetzagentur im Marktregulierungsverfahren (vgl. §§ 9 f. TKG) durchzuführen ist, zu keinem anderen Ergebnis, weil dieses Verfahren anderen Zwecken dient. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 - (BVerwGE 131, 41 <59 f.>) dazu ausgeführt: "Bei der Konsultation geht es nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie um die Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber dem Regulierungsadressaten ..., sondern um die Herstellung umfassender Transparenz gegenüber der interessierten Fachöffentlichkeit." Daher bezieht die Konsultation neben den Antragstellern und den Adressaten gemäß § 12 Abs. 1 TKG auch nur "interessierte" Dritte mit ein, und ist das Konsultationsergebnis nach § 5 TKG zu veröffentlichen.

61

Der von der Beklagten vorgenommene Vergleich mit Anhörungspflichten aus dem Bereich planerischer oder planungsähnlicher Verwaltungsentscheidungen führt zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung. Vielmehr sieht § 73 VwVfG, der das Anhörungsverfahren für den Bereich der Planfeststellung regelt, ebenfalls eine erneute Anhörung für den Fall der Planänderung vor (vgl. § 73 Abs. 8 VwVfG).

62

Auch aus § 28 Abs. 1 VwVfG folgt nicht, dass eine einmalige Anhörung in allen Verwaltungsverfahren auch im Falle nachträglich erfolgter wesentlicher Änderungen des Anhörungsgegenstandes ausreichend ist, um dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs zu genügen. § 28 VwVfG gilt überdies ausschließlich für Verwaltungsverfahren, die in den Erlass eines Verwaltungsakts münden und ist auf die Beteiligung in einem Normerlassverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. § 1 Abs. 3a AEntG a.F. ist insofern lex specialis.

63

Für die Notwendigkeit einer erneuten Beteiligung vor Erlass der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a AEntG für den Fall einer wesentlichen Änderung des ursprünglichen Tarifvertrages, dessen Erklärung als allgemeinverbindlich zunächst beantragt worden war, spricht auch die Gesetzessystematik. Mit § 1 Abs. 3a AEntG a.F. sollte im Interesse einer wirksamen Durchführung des Gesetzes die bislang ausschließliche Anknüpfung an allgemeinverbindliche Tarifverträge um eine Ermächtigung zur Tariferstreckung durch Rechtsverordnung ergänzt werden. In Bezug auf die Verbindlichkeit der einzuhaltenden Arbeitsbedingungen sollte sich hieraus kein Unterschied ergeben (BTDrucks 14/45 S. 17, 25, 26). § 5 Abs. 1 und 2 TVG stellt sowohl hinsichtlich der am Verfahren zu Beteiligenden als auch bezüglich der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages höhere Anforderungen als das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Nach § 5 Abs. 1 TVG ist neben dem Antrag einer Tarifvertragspartei und dem Einverständnis des Ausschusses, der aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, für die Allgemeinverbindlicherklärung erforderlich, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 v.H. der unter den Geltungsbereich des zu erstreckenden Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (Grundsatz der Repräsentativität) und dass die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Ferner sieht § 5 Abs. 2 TVG unter anderem vor, dass vor der Entscheidung über den Antrag den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen würden, sowie den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben ist. Dagegen ist nach § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. weder ein Ausschuss aus Interessenvertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beteiligen noch ist dessen Einvernehmen vor dem Erlass der Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erforderlich. Auch das Erfordernis des sog. 50 %-Quorums und des öffentlichen Interesses im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG sind dem Wortlaut des § 1 Abs. 3a AEntG a.F. nicht zu entnehmen. Er verlangt für den Erlass einer Rechtsverordnung lediglich einen Antrag einer Tarifvertragspartei auf Allgemeinverbindlicherklärung. Dieser Verzicht auf die Abstimmung mit einem Ausschuss, der mit den jeweiligen Interessenvertretern besetzt ist, und der Verzicht auf inhaltliche Vorgaben für den Erlass einer erstreckenden Rechtsverordnung verleihen dem in § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG vorgesehenen Recht auf Stellungnahme - gleichsam als Ausgleich für die Reduzierung der formellen und materiellen Anforderungen - ein besonderes Gewicht. Die Beteiligung Betroffener dient dem Schutz ihrer Rechte (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17. November 1994 - 2 BvB 1/93 - BVerfGE 91, 262). Soll das Beteiligungsrecht mit Blick auf die in Rede stehenden Grundrechte aus Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 GG nicht "leer" laufen, gebührt ihm im Normerlassverfahren besondere Aufmerksamkeit und Beachtung. Es stellt keinen "unnötigen Formalismus" dar, auf einer erneuten Beteiligung zu bestehen, wenn der Tarifvertrag, zu dem die Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten haben, durch einen neuen, hinsichtlich des Geltungsbereichs oder der zu erstreckenden Regelungen abweichenden Tarifvertrag ersetzt wird. Dies setzt ein neues Verfahren in Gang.

64

c) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Mitteilung der Tarifvertragsparteien über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages mit Schreiben vom 29. November 2007 ein neuer Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung zu entnehmen ist, der eine erneute Stellungnahme erforderlich machte. Die Formulierung des Schreibens, die Tarifvertragsparteien hielten an ihrem Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages vom 11. September 2007 "fest" und beantragen "nunmehr" die Allgemeinverbindlicherklärung "unter Einschluss der am 29. November 2007 erfolgten Änderung", ändert nichts daran, dass der Tarifvertrag vom 11. September 2007 nebst Protokollnotiz vom 9. November 2007 von den Tarifvertragsparteien am 29. November 2007 "unter Ausschluss von Nachwirkungen" aufgehoben und durch den neuen Tarifvertrag vom 29. November 2007 ersetzt wurde (vgl. BA 3 Bl. 389). Dabei handelte es sich nicht lediglich um die "Änderung" eines früheren Tarifvertrages, der in den ursprünglichen Antrag mit einbezogen wurde, sondern um einen neuen Tarifvertrag, der den Antrag vom 11. September 2007 gegenstandslos und einen neuen Antrag mit neuer Beteiligungspflicht erforderlich machte.

65

Die erneute schriftliche Stellungnahme der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie der Tarifvertragsparteien zum neuen Entwurf der Rechtsverordnung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich dessen Regelungsinhalt gegenüber dem vorhergehenden Entwurf nicht wesentlich geändert hätte. Ursprünglich sollten vom Tarifvertrag vom 11. September 2007 "alle Betriebe, die gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern, unabhängig vom Anteil dieser Tätigkeit an ihrer Gesamttätigkeit des Betriebes" von dessen Geltungsbereich erfasst werden. Demgegenüber sieht der Tarifvertrag vom 29. November 2007 vor: "Der Tarifvertrag gilt für die Branche Briefdienstleistungen. Dies sind alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern."

66

Mit der Änderung vom 29. November 2007 sollte sichergestellt werden, dass das "50 %-Quorum" erfüllt ist, das nach Einschätzung der Beklagten ursprünglich für erforderlich gehalten wurde, um eine Erstreckung tariflicher Mindestlohnregelungen zu rechtfertigen (UA S. 5). Betroffene, die deshalb bei der ersten Anhörung meinen konnten, es genüge auf den aus ihrer Sicht bestehenden Mangel der Repräsentativität hinzuweisen, mussten nunmehr Gelegenheit erhalten, auch zum Inhalt der Rechtsnormen des zu erstreckenden Tarifvertrages Stellung zu beziehen. Der Einwand des Beklagten, der neue Entwurf der Rechtsverordnung bedeute gegenüber dem ursprünglichen Entwurf lediglich ein "Minus" trifft nicht zu, vielmehr hat er qualitativ andere Wirkungen für die Rechtspositionen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch den geänderten Tarifvertrag ist ein Teil des ursprünglichen Adressatenkreises gänzlich von der Erstreckungswirkung der Rechtsverordnung ausgenommen worden, während Betriebe und selbstständige Betriebsteile, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern, vom Geltungsbereich des neuen Tarifvertrages nach wie vor erfasst werden. Darin liegt eine grundrechtsrelevante rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung, die eine (erneute) Beteiligung der Adressaten der neuen Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. erforderlich machte. Die verfassungsrechtliche Relevanz der Einschränkung des Geltungsbereichs ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten bereits aus der ungleichen rechtlichen Behandlung zweier Gruppen von Briefdienstleistern und nicht erst aus den möglichen, durch Marktanalysen zu ermittelnden wirtschaftlichen Folgen der Ungleichbehandlung. Gerade auch zur Frage, ob durch die Beschränkung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrages auf Unternehmen eines bestimmten Zuschnitts eine Veränderung der Wettbewerbssituation eintritt, müssen die unmittelbar Betroffenen nach § 1 Abs. 3a AEntG vorab Stellung nehmen können.

67

d) Die nach § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. erforderliche Stellungnahme zum geänderten Entwurf der Rechtsverordnung wurde nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, gegen die die Revisionen keine Einwendungen erhoben haben (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht ermöglicht. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist unterblieben (vgl. UA S. 5, 38 f.).

68

Das Verordnungserlassverfahren leidet damit an einem Verfahrensmangel, der evident ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - BVerfGE 91, 148). Das Beteiligungsrecht ist im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechtspositionen der Arbeitgeber und deren Koalitionen so gewichtig und bedeutsam, dass durch seine Nichtbeachtung das Rechtsetzungsverfahren an einem erheblichen Mangel leidet, der die BriefArbbV unwirksam macht.

69

Auf die weiteren Rechtsfragen kommt es nicht an, weil bereits die Verletzung der Beteiligungsrechte zum Erfolg der Klagen führte.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2006 - 10 K 712/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Punkteabzugs nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG.
Nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis vom 11.05.2004 beging der Kläger seit dem 19.01.2001 folgende Verkehrsverstöße, die vom Kraftfahrt-Bundesamt in diesem Schreiben nach der Anlage 13 zu § 40 FeV unverbindlich mit 10 Punkten bewertet wurden:
- Tattag: 19.01.2001; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h; Datum der Entscheidung 28.02.2001; Datum der Rechtskraft 20.03.2001
- Tattag: 22.08.2002, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h; Datum der Entscheidung 25.10.2002; Datum der Rechtskraft 23.11.2002
- Tattag: 01.09.2003; Überholen trotz Überholverbots, Datum der Entscheidung 18.09.2003; Datum der Rechtskraft 09.10.2003
- Tattag: 13.09.2003, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h; Datum der Entscheidung 15.04.2004 (Urteil des Amtsgerichts Bad Mergentheim); Datum der Rechtskraft 28.04.2004.
Vom 22.11. bis zum 12.12.2003 nahm der Kläger an einem Aufbauseminar für Punktauffällige (§ 4 Abs. 8 StVG) teil. Auf der vom Kläger dem Landratsamt am 17.12.2003 vorgelegten Teilnahmebescheinigung vom 12.12.2003 vermerkte das Landratsamt „4 Punkte Rabatt“.
Mit Schreiben vom 09.06.2004 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass seine Verkehrsverstöße nach Anlage 13 zu § 40 FeV mit 10 Punkten zu bewerten seien, verwarnte den Kläger und wies ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Der durch die Teilnahme zu erwerbende Punkterabatt betrage bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte und bei einem Stand zwischen 9 und 13 Punkten 2 Punkte. Für das Schreiben wurden eine Gebühr von 17,90 EUR und Auslagen von 5,60 EUR angesetzt und der Kläger zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen aufgefordert.
Mit Schreiben vom 16.06.2004 verwies der Kläger auf das von ihm im Zeitraum vom 22.11. bis zum 12.12.2003 besuchte Aufbauseminar, legte die Teilnahmebescheinigung vom 12.12.2003 erneut vor und bat um Überprüfung seines Punktestandes. Da er bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen habe, habe er tatsächlich nur 6 Punkte. Deshalb treffe auch die vom Landratsamt in Anwendung gebrachte Gebühr auf ihn nicht zu.
10 
Am 23.06.2004 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, bereits vor der Teilnahme an dem Aufbauseminar seien für ihn 10 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen gewesen. Dementsprechend könne ihm nur ein Rabatt von 2 Punkten eingeräumt werden. Angesichts eines Punktestandes von 8 Punkten sei die Verwarnung zu Recht erfolgt und der geforderte Betrag von 23,50 EUR zu zahlen.
11 
Gegen dieses Schreiben brachte der Kläger in der Folgezeit vor, dass bis Ende 2003 lediglich 7 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen gewesen seien. Er bat um Rücknahme der Verwarnung, der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr sowie um Richtigstellung des Punktestandes im Verkehrszentralregister. Zur Begründung wies er darauf hin, dass sich die Anwendung des Punktsystems nach § 4 StVG nur an rechtskräftigen Entscheidungen orientieren könne. Denn jede Eintragung setze eine rechtskräftige Entscheidung voraus. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG sei für den Punktestand das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
12 
Mit Schreiben vom 17.08.2004 lehnte das Landratsamt die Korrektur des Punktestandes von 8 auf 6 Punkte sowie die Rücknahme der Verwarnung ab. Hinsichtlich der Teilnahmebescheinigung sei das Ausstellungsdatum maßgebend. In Bezug auf die Verkehrsverstöße werde auf den Tag der Tat und nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung abgestellt. Dementsprechend habe der Kläger bereits vor seiner Teilnahme am Aufbauseminar einen Punktestand von 10 Punkten erreicht, so dass der Punkterabatt infolge der Teilnahme am Aufbauseminar lediglich 2 Punkte betrage.
13 
Der Kläger betrachtete das Schreiben des Landratsamtes vom 17.08.2004 als beschwerdefähige Entscheidung und erhob hiergegen mit Schreiben vom 31.08.2004 förmlich Widerspruch. Im Rahmen von Maßnahmen nach dem Punktsystem sei im Hinblick auf den Punktestand auf die Rechtskraft der Entscheidung abzustellen.
14 
Den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 17.08.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 zurück und setzte hierfür nach § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Gebührennummer 400 der Anlage zu § 1 GebOSt eine Widerspruchsgebühr von 50,- EUR fest. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Maßgeblich sei der Tag des Verstoßes, auch wenn die nach dem Punktsystem erforderliche Maßnahme erst nach Rechtskraft der Ahndung dieses Verstoßes ergriffen werde. Nur das Abstellen auf den Tag der Tat gewährleiste, dass Aufbauseminare nicht „auf Vorschuss“ besucht werden, um einen höheren Punkterabatt dadurch zu erlangen, dass der Betreffende im Wissen um seinen erneuten Verstoß die Rechtskraft der Ahndung dieses Verstoßes durch Rechtsmittel hinauszögere. Ein solches Vorgehen sei weder im Sinne des Gesetzgebers noch im Interesse der Verkehrssicherheit. Auch aus der zum 01.02.2005 in Kraft getretenen Änderung des § 29 Abs. 6 StVG ergebe sich, dass der Gesetzgeber auf das Tattagprinzip abstelle.
15 
Am 21.02.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 17.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.02.2005 aufzuheben und ihm aufgrund der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG in der Zeit vom 22.11. bis 12.12.2003 einen Punkterabatt in Höhe von 4 Punkten zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt: Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft der den Verkehrsverstößen folgenden strafgerichtlichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahmen. Die Erfassung der Verstöße im Verkehrszentralregister setze die Rechtskraft der Entscheidungen über deren Ahndung voraus, die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG auch die Fahrerlaubnisbehörde binde. Der Bezug des Punktsystems auf die Rechtskraft der ergriffenen Maßnahme diene auch dem Schutz des Betroffenen, der durch Einlegung von Rechtsbehelfen die Aufhebung der strafgerichtlichen bzw. ordnungsbehördlichen Entscheidungen erreichen und auf den Eintritt der Rechtskraft Einfluss nehmen könne. Die zum 01.02.2005 eingetretene Änderung des § 29 StVG könne den früheren Willen des Gesetzgebers des § 4 StVG nicht belegen und betreffe zudem einen anderen Gesichtspunkt.
16 
Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte vorgetragen: Für § 4 Abs. 4 StVG komme es nicht darauf an, ob die den Verkehrsverstoß ahndende Maßnahme zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig gewesen sei. Mit dem Punkterabatt solle die möglichst frühzeitige freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar honoriert werden. Eine frühe Teilnahme an einem solchen Seminar, um noch vor Eintritt der Rechtskraft einer ahndenden Maßnahme von einem höheren Punkterabatt zu profitieren, sei nicht mehr als freiwillig anzusehen. Käme es auf den Zeitpunkt der Rechtskraft an, wäre es denkbar, dass zunächst eine Verwarnung auszusprechen und danach die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen sei, ohne dass in der Zwischenzeit der Betroffene eine neue Tat begangen habe, nur weil zuvor begangene Taten rechtskräftig geahndet worden seien. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Regelung sein.
17 
Mit Urteil vom 23.03.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 17.08.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.02.2005 verpflichtet festzustellen, dass die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG in der Zeit zwischen dem 22.11. und dem 12.12.2003 zu einem Punkterabatt in Höhe von 4 Punkten geführt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Bei der vom Kläger begehrten Bescheinigung handele es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Wegen der Bedeutung des Punktestandes habe der Kläger auch ein schutzwürdiges Interesse an der verbindlichen Feststellung des Punktestandes. Die Klage sei auch begründet. Die am 17.12.2003 erfolgte Vorlage der Teilnahmebescheinigung am Aufbauseminar habe gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG zu einem Rabatt von 4 Punkten und nicht lediglich von 2 Punkten geführt. Für das „Erreichen“ einer bestimmten Punktzahl im Sinne des § 4 StVG komme es auf die Rechtskraft der das Verhalten ahndenden Maßnahme an. Dies ergebe sich auch aus § 4 Abs. 6 StVG. Kenntnis könne das Kraftfahrt-Bundesamt erst durch Mitteilung eintragungsfähiger Umstände gemäß § 28 Abs. 4 StVG erlangen. Einzutragen seien aber nur rechtskräftige Entscheidungen (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG). „Bei Erreichen“ könne daher nur so verstanden werden, dass das Punktekonto erst mit Eintragungsfähigkeit eines Verstoßes anwachse, die Eintragung nicht lediglich der Feststellung diene, das Punktekonto sei bereits wegen früheren Begehens eines jetzt dauerhaft bestätigten Verstoßes zum Zeitpunkt angestiegen. Das abzulehnende Tattagprinzip unterstelle, dass derjenige, der ein Rechtsmittel einlege, sich einen angesichts der absehbaren Erfolglosigkeit dieses Rechtsmittels unlauteren Vorteil verschaffen wolle, der ihm zu nehmen sei. Diese Annahme sei aber rechtsstaatlichen Grundsätzen fremd und könne daher auch nicht als Wille des Gesetzgebers unterstellt werden.
18 
Am 25.04.2006 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 29.03.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Der Zulassungsbeschluss des Senats ist dem Beklagten am 22.06.2006 zugestellt worden. Am 13.07.2006 hat der Beklagte zur Begründung der Berufung vorgetragen: Für die Anwendung von § 4 Abs. 4 StVG komme es nicht auf die bis zum diesem Zeitpunkt rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße, sondern darauf an, welche mit Punkten zu bewertenden Verstöße vom Fahrerlaubnisinhaber bis zum maßgeblichen Stichtag bereits begangen worden seien. Es seien sämtliche Verstöße zu berücksichtigen, auch wenn die Ahndung erst später rechtskräftig werde. Lediglich das Tattagprinzip werde dem Sinn und Zweck des Punktsystems gerecht, erzieherisch auf den Mehrfachtäter einzuwirken. Die Warnfunktion der ersten beiden Maßnahmenstufen könne nur greifen, wenn den Mehrfachtäter die Warnung so rechtzeitig erreiche, dass er sein weiteres Verhalten darauf einstellen und durch eine Verhaltensänderung das weitere Anwachsen seines Punktekontos vermeiden könne. Dies sei nur beim Tattagprinzip gewährleistet. Demgegenüber führe das Rechtskraftprinzip sogar dazu, dass sich der Punktestand nach Vornahme einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG selbst dann erhöhe, wenn der Fahrerlaubnisinhaber eingedenk der nach dem Punktsystem vorgesehenen Warnung sein Verhalten geändert und sich keinen weiteren Verkehrsverstoß mehr zu Schulden habe kommen lassen. Das Rechtskraftprinzip könne sogar dazu führen, dass nach Besuch eines Aufbauseminars der Punktestand wegen vor der Anordnung des Aufbauseminars begangener Verstöße, deren Ahndung erst danach rechtskräftig geworden sei, ohne weitere Verkehrsverstöße auf 18 Punkte mit der Folge anwachse, dass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sei. Die Entwicklung der gesetzlichen Bestimmungen spreche ebenfalls für das Tattagprinzip. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das Kraftfahrt-Bundesamt auch bei Zugrundelegung des Tattagprinzips in der Lage, seiner Pflicht nach § 4 Abs. 6 StVG nachzukommen. Durch § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG habe der Gesetzgeber dort das Tattagprinzip gesetzlich verankert. Es sei systemwidrig, im Bereich des Punktrabatts auf das Rechtskraftprinzip abzustellen. Das Tattagprinzip bringe auch keinen Nachteil im Hinblick auf eventuelle Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Verkehrsverstoß. Dieses Prinzip führe lediglich dazu, dass die nicht mit den eigentlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels verknüpften zusätzlichen Anreize zur Einlegung des Rechtsmittels vermieden werden.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2006 - 10 K 712/05 - die Klage auch im Hinblick auf den Hilfsantrag abzuweisen.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen,
23 
hilfsweise,
24 
festzustellen, dass seine durch die Bescheinigung vom 12.12.2003 bescheinigte Teilnahme an einem Aufbauseminar zu einem Rabatt von 4 Punkten geführt hat.
25 
Maßgeblich für die Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG sei sein Punktestand am 12.12.2003 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien lediglich 7 Punkte registriert gewesen, so dass ein Rabatt von 4 Punkten zu gewähren sei. Für das Rechtskraftprinzip spreche, dass die jeweilige Führerscheinstelle über erfolgte Verurteilungen des Fahrerlaubnisinhabers lediglich durch Meldungen über das Kraftfahrt-Bundesamt erfahre und dieses nur rechtskräftige Entscheidungen registriere.
26 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte des Landratsamtes sowie auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung diese am 13.07.2006 begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).
28 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet.
29 
In Bezug auf den Hauptantrag (Verpflichtungsklage,1) ist die Klage jedenfalls unbegründet. Im Hinblick auf den erst im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag ist die Klage bereits unzulässig (2).
30 
1) Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 17.08.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.02.2005 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet festzustellen, dass die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG in der Zeit zwischen dem 22.11. und dem 12.12.2003 zu einem Punkteabzug in Höhe von vier Punkten geführt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage des Klägers auf Erlass dieses feststellenden Verwaltungsakts bereits wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig ist. Jedenfalls ist die Verpflichtungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem vom Kläger begehrten Inhalt unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erlass eines solchen Verwaltungsakts hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31 
Der Regelung des § 4 StVG kann keine Anspruchsgrundlage entnommen werden. Im Straßenverkehrsgesetz sind Verwaltungsakte, die den Punktestand eines Inhabers einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe des Punktsystems des § 4 StVG im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis und/oder einen bestimmten Zeitpunkt verbindlich feststellen, nicht vorgesehen. Weder findet sich eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch lässt sich eine solche im Wege der Auslegung ermitteln (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.12.1979 - 8 C 77.78 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 4; Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268 m.w.Nachw.). Mit § 4 StVG hat der Gesetzgeber eine den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügende komplexe Regelung geschaffen, die durch ihr abgestuftes System behördlicher Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis dem Schutz der Allgemeinheit vor der Gefährdung durch mehrfach mit Verkehrsverstößen auffällig gewordene Kraftfahrzeugführer oder -halter dient (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 52 f. und 71 ff.). Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und auch der weiteren Entstehungsgeschichte des § 4 StVG (vgl. insbesondere Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/7888) sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, der Gesetzgeber habe den Erlass feststellender Verwaltungsakte hinsichtlich des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers vorgesehen. Die Bestimmung des § 4 StVG enthält sowohl eine Vielzahl von detaillierten Vorgaben zur Berechnung des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers - abhängig u.a. von der Inanspruchnahme von Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung - als auch zahlreiche Handlungsermächtigungen für die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht gewesen wäre, es sei wegen der Zweckdienlichkeit einer verbindlichen Festlegung des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers oder eines Teilaspekts - hier die Auswirkung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG auf den Punktestand - geboten, den Erlass solcher Verwaltungsakte vorzusehen, so hätte er dies ohne Weiteres regeln können. Insbesondere die Vorschriften der Absätze 4 und 5 - und auch Absatz 2 Satz 2 - des § 4 StVG sprechen gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe den Punktestand verbindlich feststellende Verwaltungsakte vorgesehen. Denn trotz genauer Vorgaben für die Bestimmung des für Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG maßgeblichen Punktestandes („Punkteabzug“) hat der Gesetzgeber den Erlass von feststellenden Verwaltungsakten nicht geregelt. Nach der Konzeption des Gesetzgebers sind die Bewertungen der nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe der Anlage 13 zu § 40 StVG und auch ein etwaiger Punkteabzug lediglich als ein Element bei der Berechnung des Punktestandes im Rahmen einer Entscheidung nach dem Punktsystem des § 4 StVG zu berücksichtigen.
32 
Auch § 41 Abs. 1 FeV, der § 4 Abs. 3 StVG ergänzt, kann nach Wortlaut und Systematik nicht als Anspruchsgrundlage ausgelegt werden (vgl. Entwurf einer Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 293). Die Fahrerlaubnis-Verordnung als Rechtsverordnung spricht nur von Unterrichtung des Betroffenen durch die Fahrerlaubnisbehörde. Damit ist aber lediglich eine Mitteilung der Behörde an den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber über den nach Ansicht der Behörde maßgeblichen Punktestand geregelt, den die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes (§ 4 Abs. 6 StVG) ermittelt. Auch der Umstand, dass es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung lediglich um eine Rechtsverordnung handelt, spricht gegen die Annahme, dass ihr § 41 Abs. 1 Grundlage für einen einklagbaren Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf Erlass eines Verwaltungsakts ist, der in Bezug auf den Punktestand eine verbindliche Feststellung enthält. Denn § 4 StVG kann, wie oben dargelegt, nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Sollte § 41 Abs. 1 FeV eine hiervon abweichende Bedeutung haben, so hätte es hinsichtlich der Verordnungsermächtigung einer insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft. Eine solche ist aber den für den Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen.
33 
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auch keine konkrete Anspruchsgrundlage genannt, sondern in erster Linie auf das schutzwürdige Interesse des Klägers an einer verbindlichen Feststellung seines Punktestandes im Sinne von § 4 StVG abgestellt, wenn dieser zwischen ihm und der Fahrerlaubnisbehörde umstritten ist. Die Frage des berechtigten Interesses am Erlass eines einen bestimmten Umstand feststellenden Verwaltungsakts ist aber von der vorrangigen Frage zu trennen, ob der Betreffende nach der Rechtsordnung einen Anspruch auf Erlass eines solchen Verwaltungsaktes hat. Mit der Regelung des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Auffassung unvereinbar, der Betroffene könne in jedem Fall, in dem er eine verbindliche Regelung eines bestimmten Sachverhalts durch einen Verwaltungsakt für wünschenswert hält, auch den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes unabhängig davon verlangen, ob der Normgeber einen solchen Verwaltungsakt vorgesehen hat. Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ist die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt (BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch kann hiervon aufgrund von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 4 StVG nicht ausgegangen werden.
34 
Der Kläger kann auch nicht vortragen, das Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordere, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag zum Erlass von Verwaltungsakten verpflichtet sei, die in Bezug auf das Punktsystem eine verbindliche Feststellung treffen. Es ist dem Kläger unbenommen, bei jeder von der Behörde nach § 4 StVG in Anknüpfung an seinen Punktestand getroffenen Maßnahme - und auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - geltend zu machen, der Besuch des Aufbauseminars im Zeitraum vom 22.11. bis zum 12.12.2003 habe nicht nur zu einem Abzug von 2, sondern tatsächlich zu einem solchen von 4 Punkten geführt. Unter Umständen kann der Kläger auch vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265).
35 
2) Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung, dass die durch die Bescheinigung vom 12.12.2003 nachgewiesene Teilnahme an einem Aufbauseminar zu einem Abzug von 4 Punkten geführt hat, ist unzulässig.
36 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach die Punktebewertung aufgrund ihres internen Charakters und ihrer bloßen Hilfsfunktion kein isoliertes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begründet (vgl. VG München, Urt. v. 14.07.2000 - M 6a K 00.3 -, juris, Rn. 25; VG Ansbach, Urt. v. 16.10.1975 - AN 9997-V/75, DAR 1976, 52 f; Lässig, JuS 1990, 459, 461). Hierfür könnte sprechen, dass unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur die rechtlichen Beziehungen zu verstehen sind, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 m.w.Nachw.). Derzeit wirkt sich aber der unter Berücksichtigung der Teilnahme am Aufbauseminar zu ermittelnde Punktestand des Klägers - mit Ausnahme der im Verwarnungsschreiben vom 09.06.12.2004 enthaltenen Forderung nach Zahlung des Gesamtbetrages von 23,50 EUR - nicht in dem vorgenannten Sinne aus.
37 
Die Feststellungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil dem Kläger derzeit das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ist nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzusehendes Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 m.w.Nachw.). Das Gesetz verlangt in § 43 Abs. 1 VwGO aber ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses. Im vorliegenden Fall stehen jedoch keine weiteren konkreten Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Kläger an, die an seinen Punktestand im Sinne von § 4 StVG anknüpfen und bei denen es damit auf den mit der Teilnahme am Aufbauseminar verbundenen Punkteabzug tatsächlich ankommt. Der Sache nach geht es dem Kläger mit der Feststellungsklage um die Klärung einer Rechtsfrage für eine zukünftige Fallkonstellation. Für den damit verlangten vorbeugenden Rechtsschutz ist aber kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchtete Maßnahme der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz, gegebenenfalls mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207, Rn. 23 ff.). Danach ist dem Kläger das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung abzusprechen. Denn es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, eine etwaige - von einem weiteren Fehlverhalten seinerseits im Straßenverkehr abhängige - Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG abzuwarten und im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen diese Maßnahme geltend zu machen, dass der Besuch des Aufbauseminars entgegen der Ansicht des Landratsamtes zu einem Abzug von 4 Punkten geführt habe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Eintritt der zukünftigen Fallkonstellation, für die die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage von Bedeutung ist, ungewiss ist. Denn erhöhte sich der Punktestand des Klägers im Anschluss an die gerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr, wäre die Inanspruchnahme der Gerichte sinnlos. In diesem Fall diente der Rechtsstreit lediglich dazu, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen zu lösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276). Das Entsprechende gilt für die Möglichkeit eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 Abs. 2 FeV. Denn verzöge der betroffene Fahrerlaubnisinhaber, nachdem er - bei Bejahung des Feststellungsinteresses - ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hinsichtlich der Berechnung seines Punktestandes unter Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG im Vorfeld einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG erwirkt hätte, in ein anderes Bundesland, so wäre dieses an das Feststellungsurteil nach § 121 VwGO nicht gebunden. Dies gilt auch für einen Umzug des Fahrerlaubnisinhabers innerhalb eines Landes, soweit dann ein anderer als der am Gerichtsverfahren beteiligte Rechtsträger zuständig ist. Das Interesse eines Fahrerlaubnisinhabers, im Vorfeld einer - weiteren - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG rechtsverbindlich zu erfahren, in welchem Umfang er sich weitere mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße „noch erlauben“ kann, bis die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG - erneut - zu reagieren hat, ist rechtlich nicht schutzwürdig. Eine solche Klarstellung könnte den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber mit der Folge weiterer Zuwiderhandlungen in der Haltung bestätigen, dass Verkehrsvorschriften nicht grundsätzlich, sondern erst dann zu beachten sind, wenn durch einen erneuten Verkehrsverstoß eine - weitere - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG droht. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beanspruchen aber im Interesse des Schutzes der hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer uneingeschränkt Geltung.
38 
Das in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass das Landratsamt dem Kläger im Verwarnungsschreiben vom 09.06.2004 die Zahlung eines Gesamtbetrages von 23,50 EUR aufgegeben hat und durch eine Entscheidung über die Feststellungsklage zugleich eine der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zahlungsverpflichtung geklärt werden könnte. Denn bei dieser Zahlungsverpflichtung handelt es sich im Gegensatz zur Verwarnung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. Zur Klärung der Frage, ob dieser rechtmäßig ist, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung in § 42 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die besonderen Regelungen unterliegende Anfechtungsklage (vgl. z.B. §§ 68 ff. oder § 74 Abs. 1 VwGO) vor. Der Kläger hat durch sein eigenhändiges Schreiben an das Landratsamt vom 16.06.2004, beim Landratsamt eingegangen am 18.06.2004 (AS 11), im Sinne von § 68 und § 70 Abs. 1 VwGO auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Gebührenfestsetzung in Höhe von 17,90 EUR - und damit zugleich die Forderung nach Auslagenersatz in Höhe von 5,60 EUR - als rechtswidrig ansieht und deren Aufhebung begehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1970 - VII C 33.70 -, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 4). Wie die Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung mitgeteilt haben, ist dieses Widerspruchsverfahren aber nicht weiter betrieben worden. Wird jedoch über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden, so kann der Kläger nach § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Der Klägervertreter hat in der Berufungsverhandlung auch klargestellt, dass dieser Widerspruch weiter verfolgt wird, falls im vorliegenden Klageverfahren keine sachliche Entscheidung über die Höhe des mit der Teilnahme des Klägers am Aufbauseminar verbundenen Punkteabzugs getroffen werden sollte. Die Existenz der für die Anfechtungsklage geltenden besonderen Bestimmungen schließt es aus, durch die Annahme des für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresses die für die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Zahlungsverpflichtung einschlägige Anfechtungsklage überflüssig zu machen.
39 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Rechtszüge unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2006 auf je 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
27 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung diese am 13.07.2006 begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).
28 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet.
29 
In Bezug auf den Hauptantrag (Verpflichtungsklage,1) ist die Klage jedenfalls unbegründet. Im Hinblick auf den erst im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag ist die Klage bereits unzulässig (2).
30 
1) Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 17.08.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.02.2005 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet festzustellen, dass die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG in der Zeit zwischen dem 22.11. und dem 12.12.2003 zu einem Punkteabzug in Höhe von vier Punkten geführt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage des Klägers auf Erlass dieses feststellenden Verwaltungsakts bereits wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig ist. Jedenfalls ist die Verpflichtungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem vom Kläger begehrten Inhalt unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erlass eines solchen Verwaltungsakts hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31 
Der Regelung des § 4 StVG kann keine Anspruchsgrundlage entnommen werden. Im Straßenverkehrsgesetz sind Verwaltungsakte, die den Punktestand eines Inhabers einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe des Punktsystems des § 4 StVG im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis und/oder einen bestimmten Zeitpunkt verbindlich feststellen, nicht vorgesehen. Weder findet sich eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch lässt sich eine solche im Wege der Auslegung ermitteln (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.12.1979 - 8 C 77.78 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 4; Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268 m.w.Nachw.). Mit § 4 StVG hat der Gesetzgeber eine den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügende komplexe Regelung geschaffen, die durch ihr abgestuftes System behördlicher Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis dem Schutz der Allgemeinheit vor der Gefährdung durch mehrfach mit Verkehrsverstößen auffällig gewordene Kraftfahrzeugführer oder -halter dient (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 52 f. und 71 ff.). Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und auch der weiteren Entstehungsgeschichte des § 4 StVG (vgl. insbesondere Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/7888) sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, der Gesetzgeber habe den Erlass feststellender Verwaltungsakte hinsichtlich des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers vorgesehen. Die Bestimmung des § 4 StVG enthält sowohl eine Vielzahl von detaillierten Vorgaben zur Berechnung des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers - abhängig u.a. von der Inanspruchnahme von Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung - als auch zahlreiche Handlungsermächtigungen für die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht gewesen wäre, es sei wegen der Zweckdienlichkeit einer verbindlichen Festlegung des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers oder eines Teilaspekts - hier die Auswirkung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG auf den Punktestand - geboten, den Erlass solcher Verwaltungsakte vorzusehen, so hätte er dies ohne Weiteres regeln können. Insbesondere die Vorschriften der Absätze 4 und 5 - und auch Absatz 2 Satz 2 - des § 4 StVG sprechen gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe den Punktestand verbindlich feststellende Verwaltungsakte vorgesehen. Denn trotz genauer Vorgaben für die Bestimmung des für Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG maßgeblichen Punktestandes („Punkteabzug“) hat der Gesetzgeber den Erlass von feststellenden Verwaltungsakten nicht geregelt. Nach der Konzeption des Gesetzgebers sind die Bewertungen der nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe der Anlage 13 zu § 40 StVG und auch ein etwaiger Punkteabzug lediglich als ein Element bei der Berechnung des Punktestandes im Rahmen einer Entscheidung nach dem Punktsystem des § 4 StVG zu berücksichtigen.
32 
Auch § 41 Abs. 1 FeV, der § 4 Abs. 3 StVG ergänzt, kann nach Wortlaut und Systematik nicht als Anspruchsgrundlage ausgelegt werden (vgl. Entwurf einer Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 293). Die Fahrerlaubnis-Verordnung als Rechtsverordnung spricht nur von Unterrichtung des Betroffenen durch die Fahrerlaubnisbehörde. Damit ist aber lediglich eine Mitteilung der Behörde an den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber über den nach Ansicht der Behörde maßgeblichen Punktestand geregelt, den die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes (§ 4 Abs. 6 StVG) ermittelt. Auch der Umstand, dass es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung lediglich um eine Rechtsverordnung handelt, spricht gegen die Annahme, dass ihr § 41 Abs. 1 Grundlage für einen einklagbaren Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf Erlass eines Verwaltungsakts ist, der in Bezug auf den Punktestand eine verbindliche Feststellung enthält. Denn § 4 StVG kann, wie oben dargelegt, nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Sollte § 41 Abs. 1 FeV eine hiervon abweichende Bedeutung haben, so hätte es hinsichtlich der Verordnungsermächtigung einer insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft. Eine solche ist aber den für den Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen.
33 
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auch keine konkrete Anspruchsgrundlage genannt, sondern in erster Linie auf das schutzwürdige Interesse des Klägers an einer verbindlichen Feststellung seines Punktestandes im Sinne von § 4 StVG abgestellt, wenn dieser zwischen ihm und der Fahrerlaubnisbehörde umstritten ist. Die Frage des berechtigten Interesses am Erlass eines einen bestimmten Umstand feststellenden Verwaltungsakts ist aber von der vorrangigen Frage zu trennen, ob der Betreffende nach der Rechtsordnung einen Anspruch auf Erlass eines solchen Verwaltungsaktes hat. Mit der Regelung des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Auffassung unvereinbar, der Betroffene könne in jedem Fall, in dem er eine verbindliche Regelung eines bestimmten Sachverhalts durch einen Verwaltungsakt für wünschenswert hält, auch den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes unabhängig davon verlangen, ob der Normgeber einen solchen Verwaltungsakt vorgesehen hat. Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ist die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt (BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch kann hiervon aufgrund von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 4 StVG nicht ausgegangen werden.
34 
Der Kläger kann auch nicht vortragen, das Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordere, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag zum Erlass von Verwaltungsakten verpflichtet sei, die in Bezug auf das Punktsystem eine verbindliche Feststellung treffen. Es ist dem Kläger unbenommen, bei jeder von der Behörde nach § 4 StVG in Anknüpfung an seinen Punktestand getroffenen Maßnahme - und auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - geltend zu machen, der Besuch des Aufbauseminars im Zeitraum vom 22.11. bis zum 12.12.2003 habe nicht nur zu einem Abzug von 2, sondern tatsächlich zu einem solchen von 4 Punkten geführt. Unter Umständen kann der Kläger auch vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265).
35 
2) Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung, dass die durch die Bescheinigung vom 12.12.2003 nachgewiesene Teilnahme an einem Aufbauseminar zu einem Abzug von 4 Punkten geführt hat, ist unzulässig.
36 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach die Punktebewertung aufgrund ihres internen Charakters und ihrer bloßen Hilfsfunktion kein isoliertes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begründet (vgl. VG München, Urt. v. 14.07.2000 - M 6a K 00.3 -, juris, Rn. 25; VG Ansbach, Urt. v. 16.10.1975 - AN 9997-V/75, DAR 1976, 52 f; Lässig, JuS 1990, 459, 461). Hierfür könnte sprechen, dass unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur die rechtlichen Beziehungen zu verstehen sind, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 m.w.Nachw.). Derzeit wirkt sich aber der unter Berücksichtigung der Teilnahme am Aufbauseminar zu ermittelnde Punktestand des Klägers - mit Ausnahme der im Verwarnungsschreiben vom 09.06.12.2004 enthaltenen Forderung nach Zahlung des Gesamtbetrages von 23,50 EUR - nicht in dem vorgenannten Sinne aus.
37 
Die Feststellungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil dem Kläger derzeit das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ist nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzusehendes Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 m.w.Nachw.). Das Gesetz verlangt in § 43 Abs. 1 VwGO aber ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses. Im vorliegenden Fall stehen jedoch keine weiteren konkreten Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Kläger an, die an seinen Punktestand im Sinne von § 4 StVG anknüpfen und bei denen es damit auf den mit der Teilnahme am Aufbauseminar verbundenen Punkteabzug tatsächlich ankommt. Der Sache nach geht es dem Kläger mit der Feststellungsklage um die Klärung einer Rechtsfrage für eine zukünftige Fallkonstellation. Für den damit verlangten vorbeugenden Rechtsschutz ist aber kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchtete Maßnahme der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz, gegebenenfalls mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207, Rn. 23 ff.). Danach ist dem Kläger das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung abzusprechen. Denn es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, eine etwaige - von einem weiteren Fehlverhalten seinerseits im Straßenverkehr abhängige - Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG abzuwarten und im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen diese Maßnahme geltend zu machen, dass der Besuch des Aufbauseminars entgegen der Ansicht des Landratsamtes zu einem Abzug von 4 Punkten geführt habe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Eintritt der zukünftigen Fallkonstellation, für die die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage von Bedeutung ist, ungewiss ist. Denn erhöhte sich der Punktestand des Klägers im Anschluss an die gerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr, wäre die Inanspruchnahme der Gerichte sinnlos. In diesem Fall diente der Rechtsstreit lediglich dazu, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen zu lösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276). Das Entsprechende gilt für die Möglichkeit eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 Abs. 2 FeV. Denn verzöge der betroffene Fahrerlaubnisinhaber, nachdem er - bei Bejahung des Feststellungsinteresses - ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hinsichtlich der Berechnung seines Punktestandes unter Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG im Vorfeld einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG erwirkt hätte, in ein anderes Bundesland, so wäre dieses an das Feststellungsurteil nach § 121 VwGO nicht gebunden. Dies gilt auch für einen Umzug des Fahrerlaubnisinhabers innerhalb eines Landes, soweit dann ein anderer als der am Gerichtsverfahren beteiligte Rechtsträger zuständig ist. Das Interesse eines Fahrerlaubnisinhabers, im Vorfeld einer - weiteren - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG rechtsverbindlich zu erfahren, in welchem Umfang er sich weitere mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße „noch erlauben“ kann, bis die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG - erneut - zu reagieren hat, ist rechtlich nicht schutzwürdig. Eine solche Klarstellung könnte den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber mit der Folge weiterer Zuwiderhandlungen in der Haltung bestätigen, dass Verkehrsvorschriften nicht grundsätzlich, sondern erst dann zu beachten sind, wenn durch einen erneuten Verkehrsverstoß eine - weitere - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG droht. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beanspruchen aber im Interesse des Schutzes der hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer uneingeschränkt Geltung.
38 
Das in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass das Landratsamt dem Kläger im Verwarnungsschreiben vom 09.06.2004 die Zahlung eines Gesamtbetrages von 23,50 EUR aufgegeben hat und durch eine Entscheidung über die Feststellungsklage zugleich eine der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zahlungsverpflichtung geklärt werden könnte. Denn bei dieser Zahlungsverpflichtung handelt es sich im Gegensatz zur Verwarnung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. Zur Klärung der Frage, ob dieser rechtmäßig ist, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung in § 42 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die besonderen Regelungen unterliegende Anfechtungsklage (vgl. z.B. §§ 68 ff. oder § 74 Abs. 1 VwGO) vor. Der Kläger hat durch sein eigenhändiges Schreiben an das Landratsamt vom 16.06.2004, beim Landratsamt eingegangen am 18.06.2004 (AS 11), im Sinne von § 68 und § 70 Abs. 1 VwGO auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Gebührenfestsetzung in Höhe von 17,90 EUR - und damit zugleich die Forderung nach Auslagenersatz in Höhe von 5,60 EUR - als rechtswidrig ansieht und deren Aufhebung begehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1970 - VII C 33.70 -, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 4). Wie die Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung mitgeteilt haben, ist dieses Widerspruchsverfahren aber nicht weiter betrieben worden. Wird jedoch über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden, so kann der Kläger nach § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Der Klägervertreter hat in der Berufungsverhandlung auch klargestellt, dass dieser Widerspruch weiter verfolgt wird, falls im vorliegenden Klageverfahren keine sachliche Entscheidung über die Höhe des mit der Teilnahme des Klägers am Aufbauseminar verbundenen Punkteabzugs getroffen werden sollte. Die Existenz der für die Anfechtungsklage geltenden besonderen Bestimmungen schließt es aus, durch die Annahme des für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresses die für die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Zahlungsverpflichtung einschlägige Anfechtungsklage überflüssig zu machen.
39 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Rechtszüge unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2006 auf je 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und
8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese

1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:

1.
Vermeidung,
2.
Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3.
Recycling,
4.
sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5.
Beseitigung.

(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die zu erwartenden Emissionen,
2.
das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
3.
die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
4.
die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.
Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.

(3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschließende Liste von Beispielen für Maßnahmen und wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von Verwertungsverfahren.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und
8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese

1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4, Arbeitgeber der Briefdienstleistungsbranche und Mitglieder des am 11. September 2007 gegründeten Arbeitgeberverbandes Neue Brief- und Zustelldienste e.V., und der Kläger zu 2, ein Arbeitgeberverband derselben Branche, wenden sich mit ihren Feststellungsklagen gegen die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28. Dezember 2007 (Bundesanzeiger 2007, Nr. 242, S. 8410). Mit dieser bis zum 30. April 2010 befristeten Verordnung regelt die Beklagte, dass näher bezeichnete Rechtsnormen des Tarifvertrages über Mindestlöhne für den Bereich Briefdienstleistungen, der zwischen dem im August 2007 gegründeten Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossen wurde, auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar sind, die unter seinen Geltungsbereich fallen. Danach beträgt der Bruttomindestlohn mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 für Briefzusteller unabhängig vom zeitlichen und/oder mengenmäßigen Anteil an der Gesamttätigkeit je nach Bundesland 9,00 € bzw. 9,80 € und für die übrigen Arbeitnehmer der Branche 8,00 € bzw. 8,40 €.

2

Am 11. September 2007 beantragten der Arbeitgeberverband Postdienste e.V., dem die Deutsche Post AG angehört, und die Gewerkschaft ver.di beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufnahme der Branche Postdienstleistungen in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und zugleich die Allgemeinverbindlicherklärung eines an diesem Tag geschlossenen Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne in der Branche Postdienste. Er sollte für alle Betriebe gelten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern, unabhängig vom Anteil dieser Tätigkeit an der Gesamttätigkeit des Betriebes. Ein Verfahren nach § 5 TVG wurde nicht betrieben. Das Bundesministerium leitete ein Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a Arbeitnehmer-Entsendegesetz ein. Im Bundesanzeiger vom 8. November 2007 wurden der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages für die Branche Postdienste und der Entwurf einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Briefdienstleistungen bekannt gemacht, verbunden mit der Gewährung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme von drei Wochen. Im gleichzeitig durchgeführten Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes war insbesondere die Reichweite des einzubeziehenden Bereichs umstritten.

3

Nach einer Änderung des Tarifvertrages vom 11. September 2007 durch Protokollnotizen Anfang November 2007 hoben die Tarifvertragsparteien ihren Tarifvertrag am 29. November 2007 unter Ausschluss von Nachwirkungen auf und schlossen am selben Tag den nunmehr von der Verordnung erfassten Tarifvertrag. Zugleich beantragten sie beim Bundesminister für Arbeit und Soziales die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages. Den daraufhin angepassten Verordnungsentwurf leitete das Bundesministerium nur denjenigen, die sich auf die Bekanntmachung vom 8. November 2007 geäußert hatten, mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. Dezember 2007 zu. Eine neue Bekanntmachung hielt es für unnötig.

4

Die beigeladene, im Oktober 2007 gegründete Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste schloss am 11. Dezember 2007 mit dem Arbeitgeberverband Neue Brief- und Zustelldienste e.V. einen Tarifvertrag für das Bundesgebiet. Er betrifft Unternehmen, die Mehrwertbriefdienstleistungen anbieten, die von der Universaldienstleistung trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind. Nach § 3 des Tarifvertrages beträgt der Bruttomindestlohn für Mehrwertbriefdienstleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 je nach Bundesland 6,50 € oder 7,50 €. Weiter schloss die Beigeladene am 12. Dezember 2007 mit dem Kläger zu 2 einen Tarifvertrag für alle tarifgebundenen Betriebe, die als wesentliche betriebliche Tätigkeit näher definierte Postdienstleistungen, insbesondere die gewerbsmäßige Beförderung von adressierten schriftlichen Mitteilungen bis zu 2 kg zwischen Absender und Empfänger, erbringen. Er gilt deutschlandweit. Der ab dem 1. Januar 2008 vereinbarte Bruttomindestlohn liegt ebenfalls unter den in der streitigen Verordnung bestimmten Beträgen.

5

Am 14. Dezember 2007 beantragten der Arbeitgeberverband Neue Brief- und Zustelldienste e.V. und die Beigeladene beim Bundesministerium den von ihnen geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen für Mehrwertbriefdienstleistungen vom 11. Dezember 2007 für allgemeinverbindlich zu erklären.

6

Am 14. Dezember 2007 beschloss der Bundestag das am 28. Dezember 2007 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Dessen Art. 1 fügte in § 1 Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes die Wörter "und für Tarifverträge für Briefdienstleistungen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend gewerbs- und geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördert" ein.

7

Am 19. Dezember 2007 stimmte die Bundesregierung unter der Bedingung des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes dem Erlass der streitigen Verordnung zu.

8

Am 28. Dezember 2007 unterzeichnete der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Verordnung, die am Tag darauf im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.

9

Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht machten die Kläger u.a. geltend, die Verordnung verletze ihre Rechte aus Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Sie sei formell rechtswidrig, weil die nach § 1 Abs. 3a Satz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der seinerzeit geltenden Fassung - AEntG a.F. - gebotene Beteiligung der Betroffenen fehlerhaft verlaufen sei. Die Verordnung sei außerdem materiell rechtswidrig. Sie sei nicht von ihrer Ermächtigungsgrundlage gedeckt, die nur eine Erstreckung eines Tarifvertrages auf nicht anderweitig Tarifgebundene ermögliche und eine Entsendeproblematik voraussetze. Der Verordnungsgeber missbrauche seine Verordnungsmacht zu wettbewerblichen Zwecken.

10

Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Kläger festgestellt, die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 28. Dezember 2007 über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen verletze den Kläger zu 2 in seinem Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG sowie die übrigen Klägerinnen in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG.

11

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Klagen seien bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Es fehle an einem konkreten Rechtsverhältnis. Der Kläger zu 2 sei als Arbeitgeberverband nicht einmal Normadressat der Verordnung. Diese begründe zwar für die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 unmittelbar Pflichten, aber nicht für die Beklagte. Die Rechtsverordnung sei überdies rechtmäßig. Insbesondere sei sie von der Ermächtigung im Arbeitnehmer-Entsendegesetz gedeckt. Die darin verwendete Formulierung, es könne bestimmt werden, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages auf "nicht tarifgebundene" Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung fänden, sei bei einem weiten Verständnis, wonach auch anderweitig tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der Rechtsverordnung erfasst würden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dieses Verständnis habe die Beklagte bisher allen Mindestlohnverordnungen zugrunde gelegt.

12

Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsverfahren das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und die Klagen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten - hinsichtlich des Klägers zu 2 - zurückgewiesen. Hinsichtlich der Klagen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 seien die Sachurteilsvoraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO nicht erfüllt. Zwar seien die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 kraft Verordnung unmittelbar verpflichtet, ihren Arbeitnehmern den im Tarifvertrag vom 29. November 2007 bestimmten Mindestlohn zu gewähren. Zwischen den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 und der Beklagten begründe dies jedoch kein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Der Zulässigkeit stehe zudem die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) entgegen, die rechtswegübergreifend zu verstehen sei. Die Rechtmäßigkeit der Verordnung könne inzident im arbeitsgerichtlichen Verfahren geklärt werden. Die Feststellungsklage des Klägers zu 2 sei dagegen zulässig. Zwar begründe die Rechtsverordnung für ihn keine unmittelbaren Pflichten. Sie betreffe ihn aber in seinen satzungsmäßigen Aufgaben als Arbeitgeberverband, zu denen auch der Abschluss von Tarifverträgen gehöre. Dem Kläger zu 2 werde durch die Rechtsverordnung die Möglichkeit genommen, im Geltungsbereich des Tarifvertrages für seine Mitglieder abweichende Tarifverträge abzuschließen. Damit werde der Kläger zu 2 in seiner grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit als Arbeitgeberkoalition eingeschränkt. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG schütze auch die Koalition selbst in ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Die Klage des Klägers zu 2 sei auch begründet. Der Erlass der Verordnung verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG. Überdies verstoße die Verordnung gegen den Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 80 Abs. 1 GG, weil die in der Verordnung zitierte gesetzliche Ermächtigung in § 1 Abs. 3a Satz 1 AEntG es nur zulasse, dass alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht bereits anderweitig tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von deren Geltungserstreckung erfasst würden. Die Verordnung greife auch deshalb unzulässig in verfassungsmäßige Rechte des Klägers zu 2 ein, weil die Beklagte bei ihrem Erlass die in § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG geregelten Beteiligungsrechte missachtet haben. Die Anfang November eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme durch die erfolgte Veröffentlichung im Bundesanzeiger habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Die Aufhebung des alten und der Abschluss eines neuen Tarifvertrages hätten die Einleitung eines neuen Verfahrens mit erneuter Beteiligung erforderlich gemacht.

13

Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts haben die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 und die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

14

Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 rügen, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht von der Unzulässigkeit ihrer Klage ausgegangen sei. In Übereinstimmung mit dem Kläger zu 2 machen sie geltend, die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28. Dezember 2007 sei formell und materiell rechtswidrig und verletze sie in ihren Grundrechtspositionen.

15

Die Klägerin zu 1 beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufzuheben, soweit es die Klage der Klägerin und Berufungsbeklagten zu 1 abgewiesen hat, und die Berufung der Beklagten auch insoweit zurückzuweisen.

16

Die Klägerinnen zu 3 und 4 beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2008 die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen.

17

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2008 abzuändern, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, und die Klage des Klägers zu 2 abzuweisen und die Revisionen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 zurückzuweisen.

18

Der Kläger zu 2 beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

19

Die Beklagte hält die Klagen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 für unzulässig und die Klage des Klägers zu 2 für unbegründet. Zwischen den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 und der Beklagten bestehe kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil die streitige Verordnung vom 28. Dezember 2007 die Rechtsbeziehungen zwischen Normgeber und Normadressaten nicht unmittelbar gestalte. Dessen ungeachtet sei eine Feststellungsklage auch subsidiär. Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 hätten die Möglichkeit, die Verordnung vom 28. Dezember 2007 in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht oder, soweit Überwachungs- und Sanktionsmaßnahmen in Betracht kämen, vor dem Finanzgericht inzident überprüfen zu lassen.

20

Die Klage des Klägers zu 2 sei unbegründet. Die Verordnung vom 28. Dezember 2007 sei formell und materiell rechtmäßig, insbesondere sei die Einholung einer erneuten Stellungnahme der von der Verordnung betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Änderung des Tarifvertrages vom 11. September 2007 nicht mehr erforderlich gewesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Revisionen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 haben Erfolg. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht auf einer Verletzung von § 43 VwGO, in dem es zu Unrecht annimmt, die Feststellungsklagen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 seien mangels eines feststellbaren Rechtsverhältnisses zwischen Normgeber und Normadressat und wegen der Subsidiarität der Feststellungsklagen unzulässig (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Die Entscheidung stellt sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Deshalb führen die Revisionen insoweit zur Aufhebung des Urteils (1.). Die Revision der Beklagten erweist sich nicht als begründet. Das Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage des Klägers zu 2 zulässig ist (2.). Auch seine Annahme, der Kläger zu 2 sei wegen Missachtung des in § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens in seinen Rechten verletzt, ist frei von Rechtsfehlern. Die Missachtung des Beteiligungsverfahrens verletzt in gleicher Weise auch die Rechte der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 (3.).

22

1. Die Feststellungsklagen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 sind zulässig.

23

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

24

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (Urteile vom 23. Januar 1992 - BVerwG 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327 <329 f.> = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 30 S. 87 f., vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 <264> = Buchholz 454.9 MietpreisR Nr. 15 S. 2 f. und vom 20. November 2003 - BVerwG 3 C 44.02 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 37). Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein (Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 57.66 - BVerwGE 38, 346 m.w.N. = Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 8 und vom 30. Mai 1985 - BVerwG 3 C 53.84 - BVerwGE 71, 318 = Buchholz 418.32 AMG Nr. 13; Beschluss vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 97). Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (Urteil vom 23. Januar 1992 a.a.O. S. 330 bzw. S. 88). Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Darauf beschränkt sich das Klagebegehren bei sinngemäßer Auslegung nach § 88 VwGO jedoch nicht.

25

aa) Der Antrag der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 festzustellen, dass die Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. Dezember 2007 über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt, richtet sich nicht auf die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm, so dass § 47 VwGO gegenüber dem Rechtsschutzbegehren der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 keine Sperrwirkung entfaltet. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtsetzungsakten ausgeschlossen sein soll. Es gehört zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt (Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355 <363> = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 238). Von einer "Umgehung" des § 47 VwGO kann nur dann die Rede sein, wenn mit einem auf eine andere Klageart gestützten Rechtsschutzbegehren lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts erreicht werden soll; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen theoretisch zu lösen (Urteil vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 5 C 103.81 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 78). Anders liegt es dagegen, wenn - wie vorliegend - die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird (Urteile vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 5 C 103.81 - a.a.O. und vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 <278> = Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 1; so auch BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 u.a. - BVerfGE 115, 81 <95 f.>). Mit dem Feststellungsbegehren werden subjektive Rechtspositionen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 geltend gemacht, um Einschränkungen der tarifautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes abzuwehren.

26

bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts besteht zwischen den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 und der Beklagten ein feststellungsfähiges konkretes streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Es ergibt sich aus der Anwendung der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 3a AEntG in der Fassung vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3140) und der den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 verbürgten Grundrechte aus Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 GG. Streitig ist, ob der zuständige Minister der Beklagten formell- und materiellrechtlich gegenüber den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 befugt war, auf der Grundlage des § 1 Abs. 3a Satz 1 AEntG in der Fassung vom 21. Dezember 2007 (a.F.) die streitige Rechtsverordnung zu erlassen, und ob die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 nach wie vor berechtigt sind, ihre Arbeitnehmer zu niedrigeren Löhnen zu beschäftigen, als es den im Verordnungsweg erstreckten Mindestlohnregelungen entspricht. Das Vorbringen der Klägerinnen zu 1, 3 und 4, wegen eingegangener anderweitiger Tarifbindung würden sie von der Erstreckungsregelung in der Rechtsverordnung nicht erfasst, lässt sich als ein Geltendmachen des "Nichtbestehens" eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO deuten.

27

Ein im Verhältnis zur Beklagten feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil das Recht der Klägerinnen zu 1, 3 und 4, die Zahlung des Mindestlohns zu verweigern, nicht gegenüber der Beklagten, sondern nur gegenüber ihren Arbeitnehmern bestünde. Das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zwischen den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 und ihren Arbeitnehmern schließt das gleichzeitige Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 zur Beklagten als Verordnungsgeberin nicht aus. Beide Rechtsverhältnisse sind von einander abzugrenzen, weil sie auf der Anwendung unterschiedlicher Rechtsnormen beruhen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 zu ihren Arbeitnehmern richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Regelungen des Privatrechts sowie - bei wirksamer Erstreckung - der tariflichen Mindestlohnvereinbarung. Das streitige Rechtsverhältnis der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 zur Beklagten beurteilt sich hingegen nach § 1 Abs. 3a Satz 1 und 2 AEntG a.F. und den Grundrechtspositionen, in deren Schutzbereich die tarif- oder privatautonome Vereinbarung von Arbeitsentgelten fällt. Wegen des von den Klägerinnen zu 3 und 4 zwischenzeitlich abgeschlossenen Mantel-/Haustarifvertrages vom 23. April 2008 und der Bindung der Klägerin zu 1, die Mitglied im Arbeitgeberverband Neue Brief- und Zustelldienste ist, an den Tarifvertrag vom 11. Dezember 2007 kommt eine Verletzung ihrer positiven, ihnen als Arbeitgebern zustehenden Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG in Betracht. Jedenfalls ist ihre Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berührt, weil die Erstreckung von Mindestlohntarifregelungen das Recht des Arbeitgebers einschränkt, die Arbeitsbedingungen privatautonom zu gestalten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03, 2504/03 und 2582/03 - NZA 2005, 153 <155>).

28

cc) Die Annahme eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses scheitert vorliegend auch nicht daran, dass eine Feststellungsklage des Normadressaten unmittelbar gegen den Normgeber im Regelfall ausscheidet. Da nach Art. 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder ist und Art. 83 GG ebenso grundsätzlich bestimmt, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, d.h. sie verwaltungsmäßig umsetzen, eröffnet sich im Regelfall ein Rechtsverhältnis zwischen Normadressaten und Normanwender, nicht hingegen zwischen Normadressaten und Normgeber, weil Letzterer an der Umsetzung der Norm gegenüber dem Adressaten nicht beteiligt ist (Urteil vom 23. August 2007 - BVerwG 7 C 2.07 - BVerwGE 129, 199 <204> = Buchholz 451.221 § 24 KrW-/AbfG Nr. 5). Das schließt jedoch nicht aus, über den Ausnahmefall der zulässigen Normerlassklagen hinaus - wenn etwa das Recht des Betroffenen auf Gleichbehandlung den Erlass oder die Änderung einer Rechtsnorm gebietet (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2 und vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 93) - eine Feststellungsklage gegen den Normgeber auch für zulässig zu halten, wenn mangels administrativen Vollzugs kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressat begründet, die Rechtsbeeinträchtigung bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann.

29

Dass eine Norm "self-excuting" ist, d.h. dass sich aus ihr unmittelbar Rechte und Pflichten ergeben, begründet jedoch noch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Normgeber, soweit dort noch Verwaltungsvollzug möglich ist (vgl. Urteil vom 23. August 2007 a.a.O. S. 205). Auch bei solchen Normen können sich normbetroffene Personen und eine die Norm vollziehende Behörde gegenüberstehen, die die Regelungen konkretisiert oder individualisiert und Anordnungen für den Einzelfall aufgrund gesetzlicher Befugnisse trifft. In solchen Fällen muss die Feststellung eines konkreten streitigen Rechtsverhältnisses zwischen Normadressat und Normanwender geklärt werden und nicht eine Rechtsbeziehung zum Normgeber.

30

Eine Feststellungsklage gegen den Normgeber kommt mithin nur dann in Betracht, wenn die Rechtsverordnung unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (vgl. etwa Urteil vom 1. März 1967 - BVerwG 4 C 74.66 - BVerwGE 26, 251 <253> = Buchholz 445.4 § 23 WHG Nr. 2; Beschluss vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 7 VR 1.02 - Buchholz 451.221 § 24 KrW-/AbfG Nr. 2; Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 <279> = Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 1, vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 <249> = Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 2 und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <155 f.> = Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 3). Das ist hier der Fall. Aus der Erstreckung tarifvertraglicher Regelungen durch § 1 BriefArbbV ergeben sich unmittelbar Pflichten der von ihrem Anwendungsbereich erfassten Arbeitgeber. Eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs ist nicht vorgesehen.

31

Nach dem Wortlaut des § 1 BriefArbbV führt die Erstreckung der Rechtsnormen des zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrages vom 29. November 2007 dazu, dass dessen Regelungen auf alle nicht bereits an den Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzuwenden sind. Sie gelten damit kraft Tariferstreckung durch Rechtsverordnung, indem sie die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den persönlichen Geltungsbereich des erstreckten Tarifvertrages einbeziehen. Die Betroffenen unterliegen damit der Bindung an die Regelungen des Tarifvertrages ebenso wie die Tarifvertragsparteien. Nach § 4 Abs. 1 TVG verdrängen tarifvertragliche Regelungen in ihrem Geltungsbereich grundsätzlich entgegenstehende arbeitsvertragliche Abreden, ohne dass es dazu einer Umsetzung oder anderer Maßnahmen bedarf (Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl. 2004, § 4 Rn. 21). Bei einer Erstreckung des Anwendungsbereichs tarifvertraglicher Regelungen nach § 1 Abs. 3a AEntG tritt die unmittelbare Gestaltungswirkung jedenfalls bei Arbeitsverhältnissen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein, die bisher keiner Tarifbindung unterlagen. Auch bei Arbeitsverhältnissen, auf die unterschiedliche tarifvertragliche Regelungen Anwendung finden können, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass die Rechtsverordnung eine Verpflichtung der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 zur Zahlung des Mindestlohns begründet. Auch die Beklagte geht davon aus, dass durch die unmittelbare Gestaltungswirkung der Rechtsverordnung eine anderweitige Tarifbindung verdrängt wird.

32

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Fälle der Tarifkonkurrenz, d.h. der Bindung beider Arbeitsvertragsparteien an konkurrierende Tarifverträge, grundsätzlich nach den Regeln der sog. Tarifspezialität zu lösen. Zur Anwendung kommt der speziellere Tarifvertrag, der dem betreffenden Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht. Das gilt auch bei einer Tarifkonkurrenz zwischen einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag nach § 5 TVG und einem nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag und für die Fälle der Tarifpluralität, also der Bindung eines Arbeitgebers an mehrere Tarifverträge (BAG, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - AP Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; a.A. LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14. Juli 2003 - 16 Sa 530/02 - DB 2004, 1786). Der Vorrang des spezielleren Tarifvertrages gilt allerdings dann nicht, wenn der speziellere Tarifvertrag ohne Tarifbindung des Arbeitgebers lediglich einzelvertraglich vereinbart worden ist (BAG, Urteile vom 22. September 1993 - 10 AZR 207/92 - AP Nr. 21 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz und vom 4. Dezember 2002 a.a.O.).

33

Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 und 3 AEntG a.F. werden Tarifkonkurrenzen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nach dem Günstigkeitsprinzip gelöst. Die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung verdrängt die ungünstigere, unabhängig davon, ob der betreffende Tarifvertrag aufgrund vertraglicher Bindung nach § 3 TVG oder aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung anzuwenden ist (BAG, Urteile vom 20. Juli 2004 - 9 ARZ 343/03 - BAGE 111, 247 und vom 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - BAGE 120, 1). Wird die Tarifkonkurrenz auch bei einer Erstreckung tariflicher Mindestarbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung nach dem Günstigkeitsprinzip aufgelöst, ergibt sich für alle Arbeitgeber, die nicht bereits aufgrund anderweitiger Tarifbindung zur Zahlung des Mindestlohnes verpflichtet sind, diese Pflicht aus der unmittelbaren Einbeziehung in den Geltungsbereich des erstreckten Tarifvertrages.

34

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sieht wegen der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der durch die Rechtsverordnung erstreckten Tarifnormen keine Umsetzungs- bzw. Vollzugsakte vor, sondern beschränkt sich darauf, Verstöße mit Sanktionen zu bewehren (vgl. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 4 AEntG a.F. i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 OWiG zur Zuständigkeit der Bundesbehörden; § 5 Abs. 1 und 2 AEntG a.F.). Eine Verfolgung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit ist jedoch nicht geeignet, zwischen den Klägerinnen und der Beklagten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zu begründen. Ein solches Rechtsverhältnis besteht ausschließlich zur Beklagten als Normgeberin, die die Pflichtenregelung durch die Bekanntgabe im Bundesanzeiger ausgelöst hat und die sie wieder aufheben könnte (Beschluss vom 19. Dezember 2002 a.a.O.).

35

Diese Annahme steht nicht im Widerspruch zur nicht entscheidungstragenden Erwägung im Urteil des 7. Senats vom 23. August 2007 (a.a.O.), dass es über den Ausnahmefall der zulässigen Normerlassklagen hinausgehend keiner weiteren "atypischen Feststellungsklagen" gegen den Normgeber bedürfe. Diese Formulierung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass ein konkretes Rechtsverhältnis zum Normgeber in allen anderen Fällen begrifflich ausgeschlossen wäre, sondern erklärt sich daraus, dass regelmäßig, wie im seinerzeit zu entscheidenden Fall, die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Norm im Rahmen der gegen die Vollzugsbehörde gerichteten Feststellungsklage als inzident zu prüfende Vorfrage geklärt werden kann. So wurde damals die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Normgeber mit Blick auf die Befugnis in § 21 KrW-/AbfG zum Vollzug der Verpackungsverordnung verneint. Mit der Frage, ob bei Fehlen des Verwaltungsvollzugs eine Feststellungsklage gegen den Normgeber in Betracht kommt, setzt sich die Entscheidung des 7. Senats nicht auseinander.

36

Für die Annahme eines streitigen Rechtsverhältnisses genügt es, dass die Möglichkeit der Verdrängung einer anderweitigen Tarifbindung der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 durch eine unmittelbare Gestaltungswirkung der Rechtsverordnung besteht, deren Beachtung von der Beklagten eingefordert wird. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Feststellungsklage muss weder abschließend geklärt werden, ob bei einer Tariferstreckung nach § 1 Abs. 3a Satz 1 AEntG a.F. das Günstigkeitsprinzip anzuwenden ist, noch, ob sich die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 unter Hinweis auf den Grundsatz der Spezialität auf einen betriebsnäheren Tarifvertrag berufen können, der ihre Verpflichtung zur Zahlung eines erstreckten Mindestlohnes entfallen lässt. Fragen zur Wirksamkeit der von den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 abgeschlossenen Tarifverträge sind daher ebenfalls unerheblich.

37

b) Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 haben auch ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Unabhängig von den Sanktionen, die den Klägerinnen zu 1, 3 und 4 drohen, falls sie den festgesetzten Bruttomindestlohn ihren Arbeitnehmern nicht bezahlen, ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse der Klägerinnen zu 1, 3 und 4 schon daraus, dass sie wegen der finanziellen Belastung möglichst frühzeitig wissen wollen, ob sie verpflichtet sind, den festgesetzten Bruttomindestlohn zu zahlen. Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 können daneben auch geltend machen, dass sie durch die Erstreckungswirkung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und/oder von Art. 9 Abs. 3 GG ist jedenfalls möglich.

38

c) Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht eine Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO bejaht und angenommen, eine mögliche Klärung des Rechtsstreits sei in einem arbeitsgerichtlichen Prozess aus prozessökonomischen Gründen vorrangig.

39

Wegen des fehlenden Verwaltungsvollzugs können die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 keinen Rechtsschutz durch eine verwaltungsgerichtliche Gestaltungsklage im Wege der Anfechtung erlangen. Auch eine verwaltungsgerichtliche Leistungsklage scheidet aus.

40

Eine Subsidiarität gegenüber Rechtsbehelfen zu den Arbeits- oder Finanzgerichten ist nicht gegeben. Ebenso wenig können die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 darauf verwiesen werden, vorrangig in einem Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz eine Klärung der aufgeworfenen Fragen herbeizuführen. Das Berufungsgericht wird im angegriffenen Urteil der Zielsetzung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gerecht. Diese Vorschrift will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht (Urteil vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 93). Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 3 C 8.95 - Buchholz 418.61 Tierkörperbeseitigungsgesetz Nr. 12). Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt diese Zielsetzung "rechtswegübergreifend", d.h. etwa auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben ist (Urteile vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 = BVerwGE 72, 172 und vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <308 f.> = Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 133). Eine Subsidiarität ist jedoch zu verneinen, wenn die Feststellungsklage - wie hier - effektiveren Rechtsschutz bietet (Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <156> = Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 3).

41

Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär gegenüber der Möglichkeit, sich gegen Leistungsklagen der Arbeitnehmer auf Lohnzahlung vor den Arbeitsgerichten zu wehren und in diesen Verfahren eine inzidente Kontrolle der BriefArbbV herbeizuführen. Zum einen legt der Wortlaut des § 43 Abs. 2 VwGO nahe, dass die Subsidiarität die Möglichkeit anderweitiger aktiver Geltendmachung eigener Rechte, und nicht nur eine Verteidigungsmöglichkeit oder eine mögliche Beteiligung als Dritter voraussetzt. Im Übrigen würde die Stellung als Beklagte im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 nicht davor schützen, von der zuständigen Behörde vor Ergehen eines rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts über die Lohnklage mit Sanktionen wegen der Nichtgewährung des Mindestlohns belangt zu werden.

42

Es ist für die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 auch nicht zumutbar, über ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eine gerichtliche Klärung zu erreichen (Urteil vom 13. Januar 1969 - BVerwG 1 C 86.64 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 31 = BVerwGE 31, 177). § 5 Abs. 3 AEntG a.F. erlaubt eine Ahndung mit bis zu 500 000 €. Dass die Beklagte ihre Behörden angewiesen hat, während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Sanktionen zu verhängen und sich auf Ermittlungen zu beschränken, bedeutet keinen Verzicht, sondern nur einen zeitlichen Aufschub. Da die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 Klarheit haben wollen, ob sie verpflichtet sind, allen bei ihnen beschäftigten Mitarbeitern den Bruttomindestlohn zu zahlen, geht es ihnen auch nicht lediglich darum, vorbeugenden Rechtsschutz gegenüber etwaigen späteren Bußgeldverfahren zu erlangen (Urteile vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 <213> = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 16 und vom 23. Januar 1992 - BVerwG 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327 <331> = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 30).

43

Soweit nach § 23 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009 (BGBl I S. 818), der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist, handelt es sich um Rechtsbehelfe gegen Prüfungs- und Ermittlungsmaßnahmen sowie gegen datenschutzrechtlich relevantes Handeln der Finanzbehörden im Zuge der Verfolgung von Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Unterlassungsklagen dagegen stellen keinen effektiven Rechtsschutz hinsichtlich der Klärung der geltend gemachten Rechtsverletzungen durch die Verordnung dar, der einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO vorgeht.

44

2. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 2 im Ergebnis zu Recht bejaht.

45

a) Auch zwischen dem Kläger zu 2 und der Beklagten besteht ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Gegenstand des Streits zwischen diesen Beteiligten ist die Anwendung des § 1 Abs. 3a AEntG und der darauf gestützten BriefArbbV auf einen konkreten Sachverhalt, nämlich die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigung des Klägers zu 2 als Arbeitgeberverband (Koalition). Streitig ist, ob § 1 Abs. 3a Satz 1 AEntG zur Tariferstreckung gegenüber anderweitig tarifgebundenen Arbeitgebern ermächtigt mit der Folge, dass vom Kläger zu 2 wirksam abgeschlossene oder noch abzuschließende Tarifverträge bei Anwendung des Günstigkeitsprinzips verdrängt würden, und ob dem Kläger zu 2 wegen eines mittelbaren Eingriffs in sein Recht auf koalitionsgemäße Betätigung aus Art. 9 Abs. 3 GG ein Abwehrrecht gegen die Geltungserstreckung tariflicher Mindestlohnregelungen nach § 1 BriefArbbV zusteht, obwohl die Verordnung nur für seine Mitglieder, und nicht für ihn selbst unmittelbar Rechte und Pflichten begründet.

46

Für das Vorliegen eines im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO streitigen konkreten Rechtsverhältnisses ist es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht erforderlich, abschließend zu klären, ob die zwischen den Beteiligten streitige Befugnis zum Erlass der Verordnung und das geltend gemachte Abwehrrecht tatsächlich bestehen.

47

Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger zu 2 weder voraus, dass die umstrittene Verordnung den Arbeitgeberverband unmittelbar verpflichtet, noch, dass sie ihm den Abschluss den Mindestlohn unterschreitender Tarifverträge verbietet. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit kann auch mittelbaren Beeinträchtigungen der koalitionsgemäßen Betätigung entgegengehalten werden.

48

Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalition selbst in ihrem Bestand, in ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 u.a. - BVerfGE 50, 290 <373 f.>; Beschlüsse vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212 <224>, vom 27. April 1999 - 1 BvR 2203/93, 1 BvR 897/95 - BVerfGE 100, 271 <282> und vom 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293 <304>). Der Schutz ist nicht von vornherein auf einen Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigungen beschränkt. Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (Beschluss vom 27. April 1999 a.a.O. m.w.N.) und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen (BVerfG, Beschluss vom 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 268 <283> m.w.N.). Zu den der Regelungsbefugnis der Koalitionen überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen (BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 1996 a.a.O., vom 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 353 <358> und vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - NJW 2007, 51 <53>). Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für geeignet halten, bleiben unter dem Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen überlassen (BVerfG, Beschluss vom 28. April 1976 - 1 BvR 71/73 - BVerfGE 42, 133 <138>; Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. - BVerfGE 92, 365 <393>). Allerdings schützt Art. 9 Abs. 3 GG einen Arbeitgeberverband nicht gegen ein tarifpolitisches Konkurrenzverhältnis, selbst wenn dieses den Verlust von Verbandsmitgliedern zur Folge haben kann (Beschlüsse vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322 <352> m.w.N. und vom 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7 <24>). Die Koalitionsfreiheit schützt aber vor staatlicher Einflussnahme auf das Konkurrenzverhältnis.

49

Solche für den Kläger zu 2 als Arbeitgeberverband nachteiligen mittelbaren Beeinträchtigungen seiner Koalitionsfreiheit ergeben sich bei Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips aus der Verdrängungswirkung der erstreckten tariflichen Mindestlohnvereinbarung gegenüber den Mindestlohn unterbietenden, bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Tarifverträgen im selben Geltungsbereich. Auf die Frage, ob der vom Kläger zu 2 bereits abgeschlossene Tarifvertrag wirksam ist, und auf die in diesem Zusammenhang erhobenen, arbeitsgerichtlich noch nicht rechtskräftig geklärten Bedenken gegen die Tariffähigkeit und Gegnerfreiheit der Beigeladenen kommt es für die Geltendmachung einer mittelbaren Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit nicht an. Auch wenn die Verdrängungswirkung sich noch nicht aktualisiert haben sollte, verschlechtert sie bereits jetzt die Verhandlungsposition der Arbeitgeberverbände, die nicht am Abschluss des erstreckten Tarifvertrages beteiligt waren. Die Erstreckung der Geltung tariflich vereinbarter Mindestarbeitsbedingungen auf anderweitig Tarifgebundene beeinträchtigt die Verhandlungs- und Wettbewerbsposition der nicht am Tarifvertragsschluss beteiligten Koalitionen jedenfalls insoweit, als sie mit einer Verdrängung ihrer - auch künftigen - Tarifabreden rechnen müssen. Aufgrund der durch die Rechtsverordnung erfolgten Erstreckung des Tarifvertrages vom 29. November 2007 kann der Kläger zu 2 seine durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten tarif- und sozialpolitischen Zielvorstellungen beim angestrebten Abschluss anderweitiger Tarifverträge mit von der Allgemeinverbindlicherklärung abweichendem Inhalt nur noch im beschränkten Maße verwirklichen. Seine koalitionsspezifische Verhandlungsposition wird durch den Erlass der Rechtsverordnung damit beeinträchtigt. Für ihn verschlechtern sich die Möglichkeiten, unbehindert von den Rechtswirkungen der Tariferstreckung mit Arbeitnehmerkoalitionen Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, die seinen tarif- und sozialpolitischen Vorstellungen und denjenigen seiner Mitgliedsunternehmen entsprechen.

50

Die Beeinträchtigung seiner Koalitionsfreiheit kann im Einzelfall durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein, ist aber jedenfalls rechtfertigungsbedürftig. Das reicht für das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO aus.

51

Dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - (GewArch 2000, 381 f.) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Denn weder er selbst noch die darin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verhalten sich zur Frage, ob in einer Erstreckung tarifvertraglicher Normen auf einen Arbeitgeberverband eine rechtfertigungsbedürftige mittelbare Beeinträchtigung seiner Koalitionsfreiheit liegen kann.

52

b) Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse des Klägers zu 2 an der baldigen Feststellung liegt vor. Der Kläger zu 2 ist mittelbar eingeschränkt, seine tarif- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele zu verfolgen und entsprechend diesen Zielvorstellungen für seine Mitgliedsunternehmen von dem durch Rechtsverordnung erstreckten Tarifvertrag abweichende Arbeitsbedingungen auszuhandeln und abzuschließen. Er hat ein geschütztes wirtschaftliches und ideelles Interesse daran, die Rechtmäßigkeit seiner Einschränkung gerichtlich durch Feststellungsklage überprüfen zu lassen und kann eine mögliche Verletzung seiner Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen.

53

c) Die vom Kläger zu 2 erhobene Feststellungsklage ist auch nicht unzulässig, weil sie gegenüber einer Klage vor den Arbeitsgerichten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 9 TVG) subsidiär wäre. Nach § 9 TVG sind rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem TVG oder über das Bestehen eines Tarifvertrages ergangen sind, in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend. Für solche sog. Verbandsklagen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Dabei handelt es sich um eine "quasi-Normenkontrolle" (Reinecke, in: Däubler, Kommentar zum Tarifvertragsgesetz, 2. Aufl. 2006, § 9 Rn. 3) der Tarifvertragsparteien, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben. Der Kläger zu 2 scheidet als Partei eines Verfahrens nach § 9 TVG gegen den Tarifvertrag vom 29. November 2007 von vornherein aus, weil er an dessen Abschluss nicht beteiligt war.

54

Der Kläger zu 2 kann auch nicht auf den Abschluss eines eigenen Tarifvertrages verwiesen werden, um dann gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 9 TVG dessen Gültigkeit im Wege der Verbandsklage abklären zu lassen. Mit einer solchen Klage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages, jedoch nicht geklärt werden, ob ein Tarifvertrag nach den Regelungen der Tarifkonkurrenz oder aus anderen Gründen gegenüber anderen Tarifverträgen zurücktritt (Franzen, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2010, § 9 TVG Rn. 7). Sie könnte den Kläger zu 2 jedenfalls vor den hier in Betracht zu ziehenden mittelbaren Beeinträchtigungen seiner Koalitionsfreiheit, die von der Rechtsverordnung ausgehen, nicht schützen.

55

3. Gegen die selbstständig tragende Annahme des Berufungsgerichts, dass beim Erlass der Rechtsverordnung zur Erstreckung der tariflichen Mindestlohnregelungen das vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet worden ist und dass die wegen der Evidenz des Verfahrensfehlers rechtswidrige Verordnung den Kläger zu 2 in seinen Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, ist revisionsrechtlich nichts einzuwenden. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen.

56

a) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die BriefArbbV den Kläger zu 2 in seinen Rechten verletzt, weil die Beklagte beim Erlass der Rechtsverordnung das gesetzlich in § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. vorgeschriebene Verfahren missachtet hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem dort geregelten Beteiligungsgebot komme wegen des Fehlens sonstiger materiellrechtlicher Anforderungen an den Erlass der Rechtsverordnung einerseits und der handgreiflichen Betroffenheit der Arbeitgeberseite im grundrechtlich geschützten Bereich andererseits wesentliche Bedeutung für die Abwägung der für und wider den Erlass der Rechtsverordnung streitenden Erwägungen zu, ist nicht zu beanstanden. Der Senat teilt die Auffassung, dass zwischen den normativen Regelungen des Tarifvertrages und dem Beteiligungsrecht ein unmittelbarer Bezug dergestalt besteht, dass sich die Gelegenheit zur Stellungnahme der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die konkrete Tarifvertragsvereinbarung beziehen muss und nicht allgemein auf ein "Projekt", das in einer Branche Mindestarbeitsbedingungen mit dem Instrumentarium des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes festlegen will.

57

b) Gemäß § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor Erlass der Rechtsverordnung den in den Geltungsbereich der vorgesehenen Rechtsverordnung fallenden Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. nicht dahingehend zu interpretieren, dass es ausreicht, den zu Beteiligenden auch in dem Fall Gelegenheit zur Stellungnahme nur zum ursprünglichen Entwurf der Rechtsverordnung zu geben, wenn dieser im weiteren Verlauf des Verfahrens wesentlich in seinem Inhalt verändert wird. Die gegenteilige Annahme der Beklagten lässt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, noch aus ihrem Sinn und Zweck und ihrer Systematik herleiten.

58

Bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. ergibt sich, dass das Recht zur Stellungnahme auf den konkreten Tarifvertrag bezogen ist, dessen Rechtsnormen durch Rechtsverordnung auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt werden sollen. Zu beteiligen sind nicht nur diejenigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die unter den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung fallen, sondern auch die Parteien des Tarifvertrages, dessen Regelungen erstreckt werden sollen. Damit besteht zwischen den Rechtsnormen des konkreten, zu erstreckenden Tarifvertrages und dem Recht zur Stellungnahme eine unmittelbare Beziehung, die das Oberverwaltungsgericht zutreffend mit "handgreiflicher Betroffenheit" jedenfalls im grundrechtlich geschützten Bereich umschrieben hat. Existiert der ursprüngliche Tarifvertrag nicht mehr und wird ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen, so bedarf es grundsätzlich auch eines hierauf bezogenen neuen Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung und einer erneuten Beteiligung im Sinne des Gesetzes.

59

Auch der erkennbare Zweck des Rechts zur Stellungnahme spricht für eine erneute Beteiligung im vorliegenden Fall. § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. dient nicht nur der Information des zuständigen Ministeriums, sondern soll den Betroffenen die Möglichkeit einräumen, ihre Rechte geltend zu machen. § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. gewährt den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie den Parteien des Tarifvertrages das Recht zur Stellungnahme, weil sich die Geltungserstreckung eines Tarifvertrages per Rechtsverordnung unmittelbar gestaltend auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse auswirkt. Betroffen sind grundrechtlich geschützte Positionen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, da die Freiheit zur privatautonomen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse eingeschränkt wird. Die damit einhergehende finanzielle Belastung der Arbeitgeber durch die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns kann je nach Wirtschaftslage und Kostenstruktur eines betroffenen Unternehmens unter Umständen auch zu betriebsbedingten Kündigungen führen und so mittelbar die freie Berufsausübung der Arbeitnehmer beeinträchtigen. Die Beteiligung nach § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. soll gewährleisten, dass der Verordnungsgeber diese Gesichtspunkte und die Interessen aller Betroffenen in das Verordnungsverfahren einbezieht, um in einem späteren Abwägungsvorgang die widerstreitenden Interessen zu gewichten und zu werten (vgl. Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 4. Dezember 1998, BTDrucks 14/151 S. 32 f.). Wegen der eingeschränkten Kontrolldichte bei der Prüfung gesetzgeberischer Einschätzungen und Zielsetzungen im Bereich des Arbeits- und Wirtschaftsrechts ist die vom Gesetz eingeräumte Gelegenheit zur Geltendmachung eigener Rechte vor Inkrafttreten der Regelung von besonderer Bedeutung. Da die Verordnung unmittelbare Gestaltungswirkung hat und ein administrativer Vollzug nicht vorgesehen ist, können die Betroffenen auch nicht auf ein Verwaltungsverfahren verwiesen werden, um dort rechtliches Gehör nach Maßgabe der Vorschriften des VwVfG zu erlangen. Ihre rechtlichen Interessen können sie nur im Rahmen der Beteiligung vor Erlass der Verordnung zu Gehör bringen.

60

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt der Vergleich mit dem Konsultations- und Konsolidierungsverfahren, das von der Bundesnetzagentur im Marktregulierungsverfahren (vgl. §§ 9 f. TKG) durchzuführen ist, zu keinem anderen Ergebnis, weil dieses Verfahren anderen Zwecken dient. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 - (BVerwGE 131, 41 <59 f.>) dazu ausgeführt: "Bei der Konsultation geht es nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie um die Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber dem Regulierungsadressaten ..., sondern um die Herstellung umfassender Transparenz gegenüber der interessierten Fachöffentlichkeit." Daher bezieht die Konsultation neben den Antragstellern und den Adressaten gemäß § 12 Abs. 1 TKG auch nur "interessierte" Dritte mit ein, und ist das Konsultationsergebnis nach § 5 TKG zu veröffentlichen.

61

Der von der Beklagten vorgenommene Vergleich mit Anhörungspflichten aus dem Bereich planerischer oder planungsähnlicher Verwaltungsentscheidungen führt zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung. Vielmehr sieht § 73 VwVfG, der das Anhörungsverfahren für den Bereich der Planfeststellung regelt, ebenfalls eine erneute Anhörung für den Fall der Planänderung vor (vgl. § 73 Abs. 8 VwVfG).

62

Auch aus § 28 Abs. 1 VwVfG folgt nicht, dass eine einmalige Anhörung in allen Verwaltungsverfahren auch im Falle nachträglich erfolgter wesentlicher Änderungen des Anhörungsgegenstandes ausreichend ist, um dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs zu genügen. § 28 VwVfG gilt überdies ausschließlich für Verwaltungsverfahren, die in den Erlass eines Verwaltungsakts münden und ist auf die Beteiligung in einem Normerlassverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. § 1 Abs. 3a AEntG a.F. ist insofern lex specialis.

63

Für die Notwendigkeit einer erneuten Beteiligung vor Erlass der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a AEntG für den Fall einer wesentlichen Änderung des ursprünglichen Tarifvertrages, dessen Erklärung als allgemeinverbindlich zunächst beantragt worden war, spricht auch die Gesetzessystematik. Mit § 1 Abs. 3a AEntG a.F. sollte im Interesse einer wirksamen Durchführung des Gesetzes die bislang ausschließliche Anknüpfung an allgemeinverbindliche Tarifverträge um eine Ermächtigung zur Tariferstreckung durch Rechtsverordnung ergänzt werden. In Bezug auf die Verbindlichkeit der einzuhaltenden Arbeitsbedingungen sollte sich hieraus kein Unterschied ergeben (BTDrucks 14/45 S. 17, 25, 26). § 5 Abs. 1 und 2 TVG stellt sowohl hinsichtlich der am Verfahren zu Beteiligenden als auch bezüglich der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages höhere Anforderungen als das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Nach § 5 Abs. 1 TVG ist neben dem Antrag einer Tarifvertragspartei und dem Einverständnis des Ausschusses, der aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, für die Allgemeinverbindlicherklärung erforderlich, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 v.H. der unter den Geltungsbereich des zu erstreckenden Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (Grundsatz der Repräsentativität) und dass die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Ferner sieht § 5 Abs. 2 TVG unter anderem vor, dass vor der Entscheidung über den Antrag den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen würden, sowie den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben ist. Dagegen ist nach § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. weder ein Ausschuss aus Interessenvertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beteiligen noch ist dessen Einvernehmen vor dem Erlass der Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erforderlich. Auch das Erfordernis des sog. 50 %-Quorums und des öffentlichen Interesses im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG sind dem Wortlaut des § 1 Abs. 3a AEntG a.F. nicht zu entnehmen. Er verlangt für den Erlass einer Rechtsverordnung lediglich einen Antrag einer Tarifvertragspartei auf Allgemeinverbindlicherklärung. Dieser Verzicht auf die Abstimmung mit einem Ausschuss, der mit den jeweiligen Interessenvertretern besetzt ist, und der Verzicht auf inhaltliche Vorgaben für den Erlass einer erstreckenden Rechtsverordnung verleihen dem in § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG vorgesehenen Recht auf Stellungnahme - gleichsam als Ausgleich für die Reduzierung der formellen und materiellen Anforderungen - ein besonderes Gewicht. Die Beteiligung Betroffener dient dem Schutz ihrer Rechte (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17. November 1994 - 2 BvB 1/93 - BVerfGE 91, 262). Soll das Beteiligungsrecht mit Blick auf die in Rede stehenden Grundrechte aus Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 GG nicht "leer" laufen, gebührt ihm im Normerlassverfahren besondere Aufmerksamkeit und Beachtung. Es stellt keinen "unnötigen Formalismus" dar, auf einer erneuten Beteiligung zu bestehen, wenn der Tarifvertrag, zu dem die Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten haben, durch einen neuen, hinsichtlich des Geltungsbereichs oder der zu erstreckenden Regelungen abweichenden Tarifvertrag ersetzt wird. Dies setzt ein neues Verfahren in Gang.

64

c) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Mitteilung der Tarifvertragsparteien über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages mit Schreiben vom 29. November 2007 ein neuer Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung zu entnehmen ist, der eine erneute Stellungnahme erforderlich machte. Die Formulierung des Schreibens, die Tarifvertragsparteien hielten an ihrem Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages vom 11. September 2007 "fest" und beantragen "nunmehr" die Allgemeinverbindlicherklärung "unter Einschluss der am 29. November 2007 erfolgten Änderung", ändert nichts daran, dass der Tarifvertrag vom 11. September 2007 nebst Protokollnotiz vom 9. November 2007 von den Tarifvertragsparteien am 29. November 2007 "unter Ausschluss von Nachwirkungen" aufgehoben und durch den neuen Tarifvertrag vom 29. November 2007 ersetzt wurde (vgl. BA 3 Bl. 389). Dabei handelte es sich nicht lediglich um die "Änderung" eines früheren Tarifvertrages, der in den ursprünglichen Antrag mit einbezogen wurde, sondern um einen neuen Tarifvertrag, der den Antrag vom 11. September 2007 gegenstandslos und einen neuen Antrag mit neuer Beteiligungspflicht erforderlich machte.

65

Die erneute schriftliche Stellungnahme der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie der Tarifvertragsparteien zum neuen Entwurf der Rechtsverordnung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich dessen Regelungsinhalt gegenüber dem vorhergehenden Entwurf nicht wesentlich geändert hätte. Ursprünglich sollten vom Tarifvertrag vom 11. September 2007 "alle Betriebe, die gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern, unabhängig vom Anteil dieser Tätigkeit an ihrer Gesamttätigkeit des Betriebes" von dessen Geltungsbereich erfasst werden. Demgegenüber sieht der Tarifvertrag vom 29. November 2007 vor: "Der Tarifvertrag gilt für die Branche Briefdienstleistungen. Dies sind alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern."

66

Mit der Änderung vom 29. November 2007 sollte sichergestellt werden, dass das "50 %-Quorum" erfüllt ist, das nach Einschätzung der Beklagten ursprünglich für erforderlich gehalten wurde, um eine Erstreckung tariflicher Mindestlohnregelungen zu rechtfertigen (UA S. 5). Betroffene, die deshalb bei der ersten Anhörung meinen konnten, es genüge auf den aus ihrer Sicht bestehenden Mangel der Repräsentativität hinzuweisen, mussten nunmehr Gelegenheit erhalten, auch zum Inhalt der Rechtsnormen des zu erstreckenden Tarifvertrages Stellung zu beziehen. Der Einwand des Beklagten, der neue Entwurf der Rechtsverordnung bedeute gegenüber dem ursprünglichen Entwurf lediglich ein "Minus" trifft nicht zu, vielmehr hat er qualitativ andere Wirkungen für die Rechtspositionen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Durch den geänderten Tarifvertrag ist ein Teil des ursprünglichen Adressatenkreises gänzlich von der Erstreckungswirkung der Rechtsverordnung ausgenommen worden, während Betriebe und selbstständige Betriebsteile, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern, vom Geltungsbereich des neuen Tarifvertrages nach wie vor erfasst werden. Darin liegt eine grundrechtsrelevante rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung, die eine (erneute) Beteiligung der Adressaten der neuen Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. erforderlich machte. Die verfassungsrechtliche Relevanz der Einschränkung des Geltungsbereichs ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten bereits aus der ungleichen rechtlichen Behandlung zweier Gruppen von Briefdienstleistern und nicht erst aus den möglichen, durch Marktanalysen zu ermittelnden wirtschaftlichen Folgen der Ungleichbehandlung. Gerade auch zur Frage, ob durch die Beschränkung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrages auf Unternehmen eines bestimmten Zuschnitts eine Veränderung der Wettbewerbssituation eintritt, müssen die unmittelbar Betroffenen nach § 1 Abs. 3a AEntG vorab Stellung nehmen können.

67

d) Die nach § 1 Abs. 3a Satz 2 AEntG a.F. erforderliche Stellungnahme zum geänderten Entwurf der Rechtsverordnung wurde nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, gegen die die Revisionen keine Einwendungen erhoben haben (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht ermöglicht. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist unterblieben (vgl. UA S. 5, 38 f.).

68

Das Verordnungserlassverfahren leidet damit an einem Verfahrensmangel, der evident ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - BVerfGE 91, 148). Das Beteiligungsrecht ist im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechtspositionen der Arbeitgeber und deren Koalitionen so gewichtig und bedeutsam, dass durch seine Nichtbeachtung das Rechtsetzungsverfahren an einem erheblichen Mangel leidet, der die BriefArbbV unwirksam macht.

69

Auf die weiteren Rechtsfragen kommt es nicht an, weil bereits die Verletzung der Beteiligungsrechte zum Erfolg der Klagen führte.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2006 - 10 K 712/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Punkteabzugs nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG.
Nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis vom 11.05.2004 beging der Kläger seit dem 19.01.2001 folgende Verkehrsverstöße, die vom Kraftfahrt-Bundesamt in diesem Schreiben nach der Anlage 13 zu § 40 FeV unverbindlich mit 10 Punkten bewertet wurden:
- Tattag: 19.01.2001; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h; Datum der Entscheidung 28.02.2001; Datum der Rechtskraft 20.03.2001
- Tattag: 22.08.2002, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h; Datum der Entscheidung 25.10.2002; Datum der Rechtskraft 23.11.2002
- Tattag: 01.09.2003; Überholen trotz Überholverbots, Datum der Entscheidung 18.09.2003; Datum der Rechtskraft 09.10.2003
- Tattag: 13.09.2003, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h; Datum der Entscheidung 15.04.2004 (Urteil des Amtsgerichts Bad Mergentheim); Datum der Rechtskraft 28.04.2004.
Vom 22.11. bis zum 12.12.2003 nahm der Kläger an einem Aufbauseminar für Punktauffällige (§ 4 Abs. 8 StVG) teil. Auf der vom Kläger dem Landratsamt am 17.12.2003 vorgelegten Teilnahmebescheinigung vom 12.12.2003 vermerkte das Landratsamt „4 Punkte Rabatt“.
Mit Schreiben vom 09.06.2004 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass seine Verkehrsverstöße nach Anlage 13 zu § 40 FeV mit 10 Punkten zu bewerten seien, verwarnte den Kläger und wies ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Der durch die Teilnahme zu erwerbende Punkterabatt betrage bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte und bei einem Stand zwischen 9 und 13 Punkten 2 Punkte. Für das Schreiben wurden eine Gebühr von 17,90 EUR und Auslagen von 5,60 EUR angesetzt und der Kläger zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen aufgefordert.
Mit Schreiben vom 16.06.2004 verwies der Kläger auf das von ihm im Zeitraum vom 22.11. bis zum 12.12.2003 besuchte Aufbauseminar, legte die Teilnahmebescheinigung vom 12.12.2003 erneut vor und bat um Überprüfung seines Punktestandes. Da er bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen habe, habe er tatsächlich nur 6 Punkte. Deshalb treffe auch die vom Landratsamt in Anwendung gebrachte Gebühr auf ihn nicht zu.
10 
Am 23.06.2004 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, bereits vor der Teilnahme an dem Aufbauseminar seien für ihn 10 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen gewesen. Dementsprechend könne ihm nur ein Rabatt von 2 Punkten eingeräumt werden. Angesichts eines Punktestandes von 8 Punkten sei die Verwarnung zu Recht erfolgt und der geforderte Betrag von 23,50 EUR zu zahlen.
11 
Gegen dieses Schreiben brachte der Kläger in der Folgezeit vor, dass bis Ende 2003 lediglich 7 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen gewesen seien. Er bat um Rücknahme der Verwarnung, der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr sowie um Richtigstellung des Punktestandes im Verkehrszentralregister. Zur Begründung wies er darauf hin, dass sich die Anwendung des Punktsystems nach § 4 StVG nur an rechtskräftigen Entscheidungen orientieren könne. Denn jede Eintragung setze eine rechtskräftige Entscheidung voraus. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG sei für den Punktestand das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
12 
Mit Schreiben vom 17.08.2004 lehnte das Landratsamt die Korrektur des Punktestandes von 8 auf 6 Punkte sowie die Rücknahme der Verwarnung ab. Hinsichtlich der Teilnahmebescheinigung sei das Ausstellungsdatum maßgebend. In Bezug auf die Verkehrsverstöße werde auf den Tag der Tat und nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung abgestellt. Dementsprechend habe der Kläger bereits vor seiner Teilnahme am Aufbauseminar einen Punktestand von 10 Punkten erreicht, so dass der Punkterabatt infolge der Teilnahme am Aufbauseminar lediglich 2 Punkte betrage.
13 
Der Kläger betrachtete das Schreiben des Landratsamtes vom 17.08.2004 als beschwerdefähige Entscheidung und erhob hiergegen mit Schreiben vom 31.08.2004 förmlich Widerspruch. Im Rahmen von Maßnahmen nach dem Punktsystem sei im Hinblick auf den Punktestand auf die Rechtskraft der Entscheidung abzustellen.
14 
Den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 17.08.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 zurück und setzte hierfür nach § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Gebührennummer 400 der Anlage zu § 1 GebOSt eine Widerspruchsgebühr von 50,- EUR fest. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Maßgeblich sei der Tag des Verstoßes, auch wenn die nach dem Punktsystem erforderliche Maßnahme erst nach Rechtskraft der Ahndung dieses Verstoßes ergriffen werde. Nur das Abstellen auf den Tag der Tat gewährleiste, dass Aufbauseminare nicht „auf Vorschuss“ besucht werden, um einen höheren Punkterabatt dadurch zu erlangen, dass der Betreffende im Wissen um seinen erneuten Verstoß die Rechtskraft der Ahndung dieses Verstoßes durch Rechtsmittel hinauszögere. Ein solches Vorgehen sei weder im Sinne des Gesetzgebers noch im Interesse der Verkehrssicherheit. Auch aus der zum 01.02.2005 in Kraft getretenen Änderung des § 29 Abs. 6 StVG ergebe sich, dass der Gesetzgeber auf das Tattagprinzip abstelle.
15 
Am 21.02.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 17.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.02.2005 aufzuheben und ihm aufgrund der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG in der Zeit vom 22.11. bis 12.12.2003 einen Punkterabatt in Höhe von 4 Punkten zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt: Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft der den Verkehrsverstößen folgenden strafgerichtlichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahmen. Die Erfassung der Verstöße im Verkehrszentralregister setze die Rechtskraft der Entscheidungen über deren Ahndung voraus, die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG auch die Fahrerlaubnisbehörde binde. Der Bezug des Punktsystems auf die Rechtskraft der ergriffenen Maßnahme diene auch dem Schutz des Betroffenen, der durch Einlegung von Rechtsbehelfen die Aufhebung der strafgerichtlichen bzw. ordnungsbehördlichen Entscheidungen erreichen und auf den Eintritt der Rechtskraft Einfluss nehmen könne. Die zum 01.02.2005 eingetretene Änderung des § 29 StVG könne den früheren Willen des Gesetzgebers des § 4 StVG nicht belegen und betreffe zudem einen anderen Gesichtspunkt.
16 
Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte vorgetragen: Für § 4 Abs. 4 StVG komme es nicht darauf an, ob die den Verkehrsverstoß ahndende Maßnahme zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig gewesen sei. Mit dem Punkterabatt solle die möglichst frühzeitige freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar honoriert werden. Eine frühe Teilnahme an einem solchen Seminar, um noch vor Eintritt der Rechtskraft einer ahndenden Maßnahme von einem höheren Punkterabatt zu profitieren, sei nicht mehr als freiwillig anzusehen. Käme es auf den Zeitpunkt der Rechtskraft an, wäre es denkbar, dass zunächst eine Verwarnung auszusprechen und danach die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen sei, ohne dass in der Zwischenzeit der Betroffene eine neue Tat begangen habe, nur weil zuvor begangene Taten rechtskräftig geahndet worden seien. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Regelung sein.
17 
Mit Urteil vom 23.03.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 17.08.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.02.2005 verpflichtet festzustellen, dass die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG in der Zeit zwischen dem 22.11. und dem 12.12.2003 zu einem Punkterabatt in Höhe von 4 Punkten geführt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Bei der vom Kläger begehrten Bescheinigung handele es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Wegen der Bedeutung des Punktestandes habe der Kläger auch ein schutzwürdiges Interesse an der verbindlichen Feststellung des Punktestandes. Die Klage sei auch begründet. Die am 17.12.2003 erfolgte Vorlage der Teilnahmebescheinigung am Aufbauseminar habe gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG zu einem Rabatt von 4 Punkten und nicht lediglich von 2 Punkten geführt. Für das „Erreichen“ einer bestimmten Punktzahl im Sinne des § 4 StVG komme es auf die Rechtskraft der das Verhalten ahndenden Maßnahme an. Dies ergebe sich auch aus § 4 Abs. 6 StVG. Kenntnis könne das Kraftfahrt-Bundesamt erst durch Mitteilung eintragungsfähiger Umstände gemäß § 28 Abs. 4 StVG erlangen. Einzutragen seien aber nur rechtskräftige Entscheidungen (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG). „Bei Erreichen“ könne daher nur so verstanden werden, dass das Punktekonto erst mit Eintragungsfähigkeit eines Verstoßes anwachse, die Eintragung nicht lediglich der Feststellung diene, das Punktekonto sei bereits wegen früheren Begehens eines jetzt dauerhaft bestätigten Verstoßes zum Zeitpunkt angestiegen. Das abzulehnende Tattagprinzip unterstelle, dass derjenige, der ein Rechtsmittel einlege, sich einen angesichts der absehbaren Erfolglosigkeit dieses Rechtsmittels unlauteren Vorteil verschaffen wolle, der ihm zu nehmen sei. Diese Annahme sei aber rechtsstaatlichen Grundsätzen fremd und könne daher auch nicht als Wille des Gesetzgebers unterstellt werden.
18 
Am 25.04.2006 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 29.03.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Der Zulassungsbeschluss des Senats ist dem Beklagten am 22.06.2006 zugestellt worden. Am 13.07.2006 hat der Beklagte zur Begründung der Berufung vorgetragen: Für die Anwendung von § 4 Abs. 4 StVG komme es nicht auf die bis zum diesem Zeitpunkt rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße, sondern darauf an, welche mit Punkten zu bewertenden Verstöße vom Fahrerlaubnisinhaber bis zum maßgeblichen Stichtag bereits begangen worden seien. Es seien sämtliche Verstöße zu berücksichtigen, auch wenn die Ahndung erst später rechtskräftig werde. Lediglich das Tattagprinzip werde dem Sinn und Zweck des Punktsystems gerecht, erzieherisch auf den Mehrfachtäter einzuwirken. Die Warnfunktion der ersten beiden Maßnahmenstufen könne nur greifen, wenn den Mehrfachtäter die Warnung so rechtzeitig erreiche, dass er sein weiteres Verhalten darauf einstellen und durch eine Verhaltensänderung das weitere Anwachsen seines Punktekontos vermeiden könne. Dies sei nur beim Tattagprinzip gewährleistet. Demgegenüber führe das Rechtskraftprinzip sogar dazu, dass sich der Punktestand nach Vornahme einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG selbst dann erhöhe, wenn der Fahrerlaubnisinhaber eingedenk der nach dem Punktsystem vorgesehenen Warnung sein Verhalten geändert und sich keinen weiteren Verkehrsverstoß mehr zu Schulden habe kommen lassen. Das Rechtskraftprinzip könne sogar dazu führen, dass nach Besuch eines Aufbauseminars der Punktestand wegen vor der Anordnung des Aufbauseminars begangener Verstöße, deren Ahndung erst danach rechtskräftig geworden sei, ohne weitere Verkehrsverstöße auf 18 Punkte mit der Folge anwachse, dass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sei. Die Entwicklung der gesetzlichen Bestimmungen spreche ebenfalls für das Tattagprinzip. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das Kraftfahrt-Bundesamt auch bei Zugrundelegung des Tattagprinzips in der Lage, seiner Pflicht nach § 4 Abs. 6 StVG nachzukommen. Durch § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG habe der Gesetzgeber dort das Tattagprinzip gesetzlich verankert. Es sei systemwidrig, im Bereich des Punktrabatts auf das Rechtskraftprinzip abzustellen. Das Tattagprinzip bringe auch keinen Nachteil im Hinblick auf eventuelle Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Verkehrsverstoß. Dieses Prinzip führe lediglich dazu, dass die nicht mit den eigentlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels verknüpften zusätzlichen Anreize zur Einlegung des Rechtsmittels vermieden werden.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2006 - 10 K 712/05 - die Klage auch im Hinblick auf den Hilfsantrag abzuweisen.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen,
23 
hilfsweise,
24 
festzustellen, dass seine durch die Bescheinigung vom 12.12.2003 bescheinigte Teilnahme an einem Aufbauseminar zu einem Rabatt von 4 Punkten geführt hat.
25 
Maßgeblich für die Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG sei sein Punktestand am 12.12.2003 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien lediglich 7 Punkte registriert gewesen, so dass ein Rabatt von 4 Punkten zu gewähren sei. Für das Rechtskraftprinzip spreche, dass die jeweilige Führerscheinstelle über erfolgte Verurteilungen des Fahrerlaubnisinhabers lediglich durch Meldungen über das Kraftfahrt-Bundesamt erfahre und dieses nur rechtskräftige Entscheidungen registriere.
26 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte des Landratsamtes sowie auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung diese am 13.07.2006 begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).
28 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet.
29 
In Bezug auf den Hauptantrag (Verpflichtungsklage,1) ist die Klage jedenfalls unbegründet. Im Hinblick auf den erst im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag ist die Klage bereits unzulässig (2).
30 
1) Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 17.08.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.02.2005 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet festzustellen, dass die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG in der Zeit zwischen dem 22.11. und dem 12.12.2003 zu einem Punkteabzug in Höhe von vier Punkten geführt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage des Klägers auf Erlass dieses feststellenden Verwaltungsakts bereits wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig ist. Jedenfalls ist die Verpflichtungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem vom Kläger begehrten Inhalt unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erlass eines solchen Verwaltungsakts hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31 
Der Regelung des § 4 StVG kann keine Anspruchsgrundlage entnommen werden. Im Straßenverkehrsgesetz sind Verwaltungsakte, die den Punktestand eines Inhabers einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe des Punktsystems des § 4 StVG im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis und/oder einen bestimmten Zeitpunkt verbindlich feststellen, nicht vorgesehen. Weder findet sich eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch lässt sich eine solche im Wege der Auslegung ermitteln (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.12.1979 - 8 C 77.78 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 4; Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268 m.w.Nachw.). Mit § 4 StVG hat der Gesetzgeber eine den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügende komplexe Regelung geschaffen, die durch ihr abgestuftes System behördlicher Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis dem Schutz der Allgemeinheit vor der Gefährdung durch mehrfach mit Verkehrsverstößen auffällig gewordene Kraftfahrzeugführer oder -halter dient (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 52 f. und 71 ff.). Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und auch der weiteren Entstehungsgeschichte des § 4 StVG (vgl. insbesondere Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/7888) sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, der Gesetzgeber habe den Erlass feststellender Verwaltungsakte hinsichtlich des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers vorgesehen. Die Bestimmung des § 4 StVG enthält sowohl eine Vielzahl von detaillierten Vorgaben zur Berechnung des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers - abhängig u.a. von der Inanspruchnahme von Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung - als auch zahlreiche Handlungsermächtigungen für die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht gewesen wäre, es sei wegen der Zweckdienlichkeit einer verbindlichen Festlegung des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers oder eines Teilaspekts - hier die Auswirkung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG auf den Punktestand - geboten, den Erlass solcher Verwaltungsakte vorzusehen, so hätte er dies ohne Weiteres regeln können. Insbesondere die Vorschriften der Absätze 4 und 5 - und auch Absatz 2 Satz 2 - des § 4 StVG sprechen gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe den Punktestand verbindlich feststellende Verwaltungsakte vorgesehen. Denn trotz genauer Vorgaben für die Bestimmung des für Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG maßgeblichen Punktestandes („Punkteabzug“) hat der Gesetzgeber den Erlass von feststellenden Verwaltungsakten nicht geregelt. Nach der Konzeption des Gesetzgebers sind die Bewertungen der nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe der Anlage 13 zu § 40 StVG und auch ein etwaiger Punkteabzug lediglich als ein Element bei der Berechnung des Punktestandes im Rahmen einer Entscheidung nach dem Punktsystem des § 4 StVG zu berücksichtigen.
32 
Auch § 41 Abs. 1 FeV, der § 4 Abs. 3 StVG ergänzt, kann nach Wortlaut und Systematik nicht als Anspruchsgrundlage ausgelegt werden (vgl. Entwurf einer Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 293). Die Fahrerlaubnis-Verordnung als Rechtsverordnung spricht nur von Unterrichtung des Betroffenen durch die Fahrerlaubnisbehörde. Damit ist aber lediglich eine Mitteilung der Behörde an den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber über den nach Ansicht der Behörde maßgeblichen Punktestand geregelt, den die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes (§ 4 Abs. 6 StVG) ermittelt. Auch der Umstand, dass es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung lediglich um eine Rechtsverordnung handelt, spricht gegen die Annahme, dass ihr § 41 Abs. 1 Grundlage für einen einklagbaren Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf Erlass eines Verwaltungsakts ist, der in Bezug auf den Punktestand eine verbindliche Feststellung enthält. Denn § 4 StVG kann, wie oben dargelegt, nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Sollte § 41 Abs. 1 FeV eine hiervon abweichende Bedeutung haben, so hätte es hinsichtlich der Verordnungsermächtigung einer insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft. Eine solche ist aber den für den Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen.
33 
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auch keine konkrete Anspruchsgrundlage genannt, sondern in erster Linie auf das schutzwürdige Interesse des Klägers an einer verbindlichen Feststellung seines Punktestandes im Sinne von § 4 StVG abgestellt, wenn dieser zwischen ihm und der Fahrerlaubnisbehörde umstritten ist. Die Frage des berechtigten Interesses am Erlass eines einen bestimmten Umstand feststellenden Verwaltungsakts ist aber von der vorrangigen Frage zu trennen, ob der Betreffende nach der Rechtsordnung einen Anspruch auf Erlass eines solchen Verwaltungsaktes hat. Mit der Regelung des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Auffassung unvereinbar, der Betroffene könne in jedem Fall, in dem er eine verbindliche Regelung eines bestimmten Sachverhalts durch einen Verwaltungsakt für wünschenswert hält, auch den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes unabhängig davon verlangen, ob der Normgeber einen solchen Verwaltungsakt vorgesehen hat. Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ist die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt (BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch kann hiervon aufgrund von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 4 StVG nicht ausgegangen werden.
34 
Der Kläger kann auch nicht vortragen, das Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordere, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag zum Erlass von Verwaltungsakten verpflichtet sei, die in Bezug auf das Punktsystem eine verbindliche Feststellung treffen. Es ist dem Kläger unbenommen, bei jeder von der Behörde nach § 4 StVG in Anknüpfung an seinen Punktestand getroffenen Maßnahme - und auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - geltend zu machen, der Besuch des Aufbauseminars im Zeitraum vom 22.11. bis zum 12.12.2003 habe nicht nur zu einem Abzug von 2, sondern tatsächlich zu einem solchen von 4 Punkten geführt. Unter Umständen kann der Kläger auch vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265).
35 
2) Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung, dass die durch die Bescheinigung vom 12.12.2003 nachgewiesene Teilnahme an einem Aufbauseminar zu einem Abzug von 4 Punkten geführt hat, ist unzulässig.
36 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach die Punktebewertung aufgrund ihres internen Charakters und ihrer bloßen Hilfsfunktion kein isoliertes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begründet (vgl. VG München, Urt. v. 14.07.2000 - M 6a K 00.3 -, juris, Rn. 25; VG Ansbach, Urt. v. 16.10.1975 - AN 9997-V/75, DAR 1976, 52 f; Lässig, JuS 1990, 459, 461). Hierfür könnte sprechen, dass unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur die rechtlichen Beziehungen zu verstehen sind, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 m.w.Nachw.). Derzeit wirkt sich aber der unter Berücksichtigung der Teilnahme am Aufbauseminar zu ermittelnde Punktestand des Klägers - mit Ausnahme der im Verwarnungsschreiben vom 09.06.12.2004 enthaltenen Forderung nach Zahlung des Gesamtbetrages von 23,50 EUR - nicht in dem vorgenannten Sinne aus.
37 
Die Feststellungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil dem Kläger derzeit das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ist nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzusehendes Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 m.w.Nachw.). Das Gesetz verlangt in § 43 Abs. 1 VwGO aber ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses. Im vorliegenden Fall stehen jedoch keine weiteren konkreten Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Kläger an, die an seinen Punktestand im Sinne von § 4 StVG anknüpfen und bei denen es damit auf den mit der Teilnahme am Aufbauseminar verbundenen Punkteabzug tatsächlich ankommt. Der Sache nach geht es dem Kläger mit der Feststellungsklage um die Klärung einer Rechtsfrage für eine zukünftige Fallkonstellation. Für den damit verlangten vorbeugenden Rechtsschutz ist aber kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchtete Maßnahme der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz, gegebenenfalls mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207, Rn. 23 ff.). Danach ist dem Kläger das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung abzusprechen. Denn es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, eine etwaige - von einem weiteren Fehlverhalten seinerseits im Straßenverkehr abhängige - Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG abzuwarten und im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen diese Maßnahme geltend zu machen, dass der Besuch des Aufbauseminars entgegen der Ansicht des Landratsamtes zu einem Abzug von 4 Punkten geführt habe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Eintritt der zukünftigen Fallkonstellation, für die die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage von Bedeutung ist, ungewiss ist. Denn erhöhte sich der Punktestand des Klägers im Anschluss an die gerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr, wäre die Inanspruchnahme der Gerichte sinnlos. In diesem Fall diente der Rechtsstreit lediglich dazu, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen zu lösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276). Das Entsprechende gilt für die Möglichkeit eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 Abs. 2 FeV. Denn verzöge der betroffene Fahrerlaubnisinhaber, nachdem er - bei Bejahung des Feststellungsinteresses - ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hinsichtlich der Berechnung seines Punktestandes unter Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG im Vorfeld einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG erwirkt hätte, in ein anderes Bundesland, so wäre dieses an das Feststellungsurteil nach § 121 VwGO nicht gebunden. Dies gilt auch für einen Umzug des Fahrerlaubnisinhabers innerhalb eines Landes, soweit dann ein anderer als der am Gerichtsverfahren beteiligte Rechtsträger zuständig ist. Das Interesse eines Fahrerlaubnisinhabers, im Vorfeld einer - weiteren - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG rechtsverbindlich zu erfahren, in welchem Umfang er sich weitere mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße „noch erlauben“ kann, bis die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG - erneut - zu reagieren hat, ist rechtlich nicht schutzwürdig. Eine solche Klarstellung könnte den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber mit der Folge weiterer Zuwiderhandlungen in der Haltung bestätigen, dass Verkehrsvorschriften nicht grundsätzlich, sondern erst dann zu beachten sind, wenn durch einen erneuten Verkehrsverstoß eine - weitere - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG droht. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beanspruchen aber im Interesse des Schutzes der hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer uneingeschränkt Geltung.
38 
Das in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass das Landratsamt dem Kläger im Verwarnungsschreiben vom 09.06.2004 die Zahlung eines Gesamtbetrages von 23,50 EUR aufgegeben hat und durch eine Entscheidung über die Feststellungsklage zugleich eine der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zahlungsverpflichtung geklärt werden könnte. Denn bei dieser Zahlungsverpflichtung handelt es sich im Gegensatz zur Verwarnung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. Zur Klärung der Frage, ob dieser rechtmäßig ist, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung in § 42 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die besonderen Regelungen unterliegende Anfechtungsklage (vgl. z.B. §§ 68 ff. oder § 74 Abs. 1 VwGO) vor. Der Kläger hat durch sein eigenhändiges Schreiben an das Landratsamt vom 16.06.2004, beim Landratsamt eingegangen am 18.06.2004 (AS 11), im Sinne von § 68 und § 70 Abs. 1 VwGO auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Gebührenfestsetzung in Höhe von 17,90 EUR - und damit zugleich die Forderung nach Auslagenersatz in Höhe von 5,60 EUR - als rechtswidrig ansieht und deren Aufhebung begehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1970 - VII C 33.70 -, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 4). Wie die Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung mitgeteilt haben, ist dieses Widerspruchsverfahren aber nicht weiter betrieben worden. Wird jedoch über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden, so kann der Kläger nach § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Der Klägervertreter hat in der Berufungsverhandlung auch klargestellt, dass dieser Widerspruch weiter verfolgt wird, falls im vorliegenden Klageverfahren keine sachliche Entscheidung über die Höhe des mit der Teilnahme des Klägers am Aufbauseminar verbundenen Punkteabzugs getroffen werden sollte. Die Existenz der für die Anfechtungsklage geltenden besonderen Bestimmungen schließt es aus, durch die Annahme des für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresses die für die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Zahlungsverpflichtung einschlägige Anfechtungsklage überflüssig zu machen.
39 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Rechtszüge unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2006 auf je 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
27 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung diese am 13.07.2006 begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).
28 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet.
29 
In Bezug auf den Hauptantrag (Verpflichtungsklage,1) ist die Klage jedenfalls unbegründet. Im Hinblick auf den erst im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag ist die Klage bereits unzulässig (2).
30 
1) Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 17.08.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.02.2005 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet festzustellen, dass die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG in der Zeit zwischen dem 22.11. und dem 12.12.2003 zu einem Punkteabzug in Höhe von vier Punkten geführt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage des Klägers auf Erlass dieses feststellenden Verwaltungsakts bereits wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig ist. Jedenfalls ist die Verpflichtungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem vom Kläger begehrten Inhalt unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erlass eines solchen Verwaltungsakts hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31 
Der Regelung des § 4 StVG kann keine Anspruchsgrundlage entnommen werden. Im Straßenverkehrsgesetz sind Verwaltungsakte, die den Punktestand eines Inhabers einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe des Punktsystems des § 4 StVG im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis und/oder einen bestimmten Zeitpunkt verbindlich feststellen, nicht vorgesehen. Weder findet sich eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch lässt sich eine solche im Wege der Auslegung ermitteln (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.12.1979 - 8 C 77.78 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 4; Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268 m.w.Nachw.). Mit § 4 StVG hat der Gesetzgeber eine den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügende komplexe Regelung geschaffen, die durch ihr abgestuftes System behördlicher Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis dem Schutz der Allgemeinheit vor der Gefährdung durch mehrfach mit Verkehrsverstößen auffällig gewordene Kraftfahrzeugführer oder -halter dient (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 52 f. und 71 ff.). Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und auch der weiteren Entstehungsgeschichte des § 4 StVG (vgl. insbesondere Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/7888) sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, der Gesetzgeber habe den Erlass feststellender Verwaltungsakte hinsichtlich des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers vorgesehen. Die Bestimmung des § 4 StVG enthält sowohl eine Vielzahl von detaillierten Vorgaben zur Berechnung des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers - abhängig u.a. von der Inanspruchnahme von Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung - als auch zahlreiche Handlungsermächtigungen für die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht gewesen wäre, es sei wegen der Zweckdienlichkeit einer verbindlichen Festlegung des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers oder eines Teilaspekts - hier die Auswirkung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG auf den Punktestand - geboten, den Erlass solcher Verwaltungsakte vorzusehen, so hätte er dies ohne Weiteres regeln können. Insbesondere die Vorschriften der Absätze 4 und 5 - und auch Absatz 2 Satz 2 - des § 4 StVG sprechen gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe den Punktestand verbindlich feststellende Verwaltungsakte vorgesehen. Denn trotz genauer Vorgaben für die Bestimmung des für Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG maßgeblichen Punktestandes („Punkteabzug“) hat der Gesetzgeber den Erlass von feststellenden Verwaltungsakten nicht geregelt. Nach der Konzeption des Gesetzgebers sind die Bewertungen der nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe der Anlage 13 zu § 40 StVG und auch ein etwaiger Punkteabzug lediglich als ein Element bei der Berechnung des Punktestandes im Rahmen einer Entscheidung nach dem Punktsystem des § 4 StVG zu berücksichtigen.
32 
Auch § 41 Abs. 1 FeV, der § 4 Abs. 3 StVG ergänzt, kann nach Wortlaut und Systematik nicht als Anspruchsgrundlage ausgelegt werden (vgl. Entwurf einer Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 293). Die Fahrerlaubnis-Verordnung als Rechtsverordnung spricht nur von Unterrichtung des Betroffenen durch die Fahrerlaubnisbehörde. Damit ist aber lediglich eine Mitteilung der Behörde an den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber über den nach Ansicht der Behörde maßgeblichen Punktestand geregelt, den die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes (§ 4 Abs. 6 StVG) ermittelt. Auch der Umstand, dass es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung lediglich um eine Rechtsverordnung handelt, spricht gegen die Annahme, dass ihr § 41 Abs. 1 Grundlage für einen einklagbaren Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf Erlass eines Verwaltungsakts ist, der in Bezug auf den Punktestand eine verbindliche Feststellung enthält. Denn § 4 StVG kann, wie oben dargelegt, nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Sollte § 41 Abs. 1 FeV eine hiervon abweichende Bedeutung haben, so hätte es hinsichtlich der Verordnungsermächtigung einer insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft. Eine solche ist aber den für den Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen.
33 
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auch keine konkrete Anspruchsgrundlage genannt, sondern in erster Linie auf das schutzwürdige Interesse des Klägers an einer verbindlichen Feststellung seines Punktestandes im Sinne von § 4 StVG abgestellt, wenn dieser zwischen ihm und der Fahrerlaubnisbehörde umstritten ist. Die Frage des berechtigten Interesses am Erlass eines einen bestimmten Umstand feststellenden Verwaltungsakts ist aber von der vorrangigen Frage zu trennen, ob der Betreffende nach der Rechtsordnung einen Anspruch auf Erlass eines solchen Verwaltungsaktes hat. Mit der Regelung des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Auffassung unvereinbar, der Betroffene könne in jedem Fall, in dem er eine verbindliche Regelung eines bestimmten Sachverhalts durch einen Verwaltungsakt für wünschenswert hält, auch den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes unabhängig davon verlangen, ob der Normgeber einen solchen Verwaltungsakt vorgesehen hat. Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ist die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt (BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch kann hiervon aufgrund von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 4 StVG nicht ausgegangen werden.
34 
Der Kläger kann auch nicht vortragen, das Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordere, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag zum Erlass von Verwaltungsakten verpflichtet sei, die in Bezug auf das Punktsystem eine verbindliche Feststellung treffen. Es ist dem Kläger unbenommen, bei jeder von der Behörde nach § 4 StVG in Anknüpfung an seinen Punktestand getroffenen Maßnahme - und auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - geltend zu machen, der Besuch des Aufbauseminars im Zeitraum vom 22.11. bis zum 12.12.2003 habe nicht nur zu einem Abzug von 2, sondern tatsächlich zu einem solchen von 4 Punkten geführt. Unter Umständen kann der Kläger auch vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265).
35 
2) Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung, dass die durch die Bescheinigung vom 12.12.2003 nachgewiesene Teilnahme an einem Aufbauseminar zu einem Abzug von 4 Punkten geführt hat, ist unzulässig.
36 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach die Punktebewertung aufgrund ihres internen Charakters und ihrer bloßen Hilfsfunktion kein isoliertes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begründet (vgl. VG München, Urt. v. 14.07.2000 - M 6a K 00.3 -, juris, Rn. 25; VG Ansbach, Urt. v. 16.10.1975 - AN 9997-V/75, DAR 1976, 52 f; Lässig, JuS 1990, 459, 461). Hierfür könnte sprechen, dass unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur die rechtlichen Beziehungen zu verstehen sind, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 m.w.Nachw.). Derzeit wirkt sich aber der unter Berücksichtigung der Teilnahme am Aufbauseminar zu ermittelnde Punktestand des Klägers - mit Ausnahme der im Verwarnungsschreiben vom 09.06.12.2004 enthaltenen Forderung nach Zahlung des Gesamtbetrages von 23,50 EUR - nicht in dem vorgenannten Sinne aus.
37 
Die Feststellungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil dem Kläger derzeit das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ist nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzusehendes Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 m.w.Nachw.). Das Gesetz verlangt in § 43 Abs. 1 VwGO aber ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses. Im vorliegenden Fall stehen jedoch keine weiteren konkreten Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Kläger an, die an seinen Punktestand im Sinne von § 4 StVG anknüpfen und bei denen es damit auf den mit der Teilnahme am Aufbauseminar verbundenen Punkteabzug tatsächlich ankommt. Der Sache nach geht es dem Kläger mit der Feststellungsklage um die Klärung einer Rechtsfrage für eine zukünftige Fallkonstellation. Für den damit verlangten vorbeugenden Rechtsschutz ist aber kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchtete Maßnahme der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz, gegebenenfalls mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207, Rn. 23 ff.). Danach ist dem Kläger das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung abzusprechen. Denn es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, eine etwaige - von einem weiteren Fehlverhalten seinerseits im Straßenverkehr abhängige - Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG abzuwarten und im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen diese Maßnahme geltend zu machen, dass der Besuch des Aufbauseminars entgegen der Ansicht des Landratsamtes zu einem Abzug von 4 Punkten geführt habe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Eintritt der zukünftigen Fallkonstellation, für die die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage von Bedeutung ist, ungewiss ist. Denn erhöhte sich der Punktestand des Klägers im Anschluss an die gerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr, wäre die Inanspruchnahme der Gerichte sinnlos. In diesem Fall diente der Rechtsstreit lediglich dazu, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen zu lösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276). Das Entsprechende gilt für die Möglichkeit eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 Abs. 2 FeV. Denn verzöge der betroffene Fahrerlaubnisinhaber, nachdem er - bei Bejahung des Feststellungsinteresses - ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hinsichtlich der Berechnung seines Punktestandes unter Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG im Vorfeld einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG erwirkt hätte, in ein anderes Bundesland, so wäre dieses an das Feststellungsurteil nach § 121 VwGO nicht gebunden. Dies gilt auch für einen Umzug des Fahrerlaubnisinhabers innerhalb eines Landes, soweit dann ein anderer als der am Gerichtsverfahren beteiligte Rechtsträger zuständig ist. Das Interesse eines Fahrerlaubnisinhabers, im Vorfeld einer - weiteren - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG rechtsverbindlich zu erfahren, in welchem Umfang er sich weitere mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße „noch erlauben“ kann, bis die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG - erneut - zu reagieren hat, ist rechtlich nicht schutzwürdig. Eine solche Klarstellung könnte den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber mit der Folge weiterer Zuwiderhandlungen in der Haltung bestätigen, dass Verkehrsvorschriften nicht grundsätzlich, sondern erst dann zu beachten sind, wenn durch einen erneuten Verkehrsverstoß eine - weitere - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG droht. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beanspruchen aber im Interesse des Schutzes der hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer uneingeschränkt Geltung.
38 
Das in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass das Landratsamt dem Kläger im Verwarnungsschreiben vom 09.06.2004 die Zahlung eines Gesamtbetrages von 23,50 EUR aufgegeben hat und durch eine Entscheidung über die Feststellungsklage zugleich eine der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zahlungsverpflichtung geklärt werden könnte. Denn bei dieser Zahlungsverpflichtung handelt es sich im Gegensatz zur Verwarnung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. Zur Klärung der Frage, ob dieser rechtmäßig ist, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung in § 42 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die besonderen Regelungen unterliegende Anfechtungsklage (vgl. z.B. §§ 68 ff. oder § 74 Abs. 1 VwGO) vor. Der Kläger hat durch sein eigenhändiges Schreiben an das Landratsamt vom 16.06.2004, beim Landratsamt eingegangen am 18.06.2004 (AS 11), im Sinne von § 68 und § 70 Abs. 1 VwGO auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Gebührenfestsetzung in Höhe von 17,90 EUR - und damit zugleich die Forderung nach Auslagenersatz in Höhe von 5,60 EUR - als rechtswidrig ansieht und deren Aufhebung begehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1970 - VII C 33.70 -, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 4). Wie die Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung mitgeteilt haben, ist dieses Widerspruchsverfahren aber nicht weiter betrieben worden. Wird jedoch über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden, so kann der Kläger nach § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Der Klägervertreter hat in der Berufungsverhandlung auch klargestellt, dass dieser Widerspruch weiter verfolgt wird, falls im vorliegenden Klageverfahren keine sachliche Entscheidung über die Höhe des mit der Teilnahme des Klägers am Aufbauseminar verbundenen Punkteabzugs getroffen werden sollte. Die Existenz der für die Anfechtungsklage geltenden besonderen Bestimmungen schließt es aus, durch die Annahme des für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresses die für die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Zahlungsverpflichtung einschlägige Anfechtungsklage überflüssig zu machen.
39 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Rechtszüge unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2006 auf je 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und
8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese

1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:

1.
Vermeidung,
2.
Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3.
Recycling,
4.
sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5.
Beseitigung.

(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen

1.
die zu erwartenden Emissionen,
2.
das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
3.
die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
4.
die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.
Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.

(3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschließende Liste von Beispielen für Maßnahmen und wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von Verwertungsverfahren.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und
8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese

1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.