Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 15. Mai 2017 - 4 K 1055/16.NW
Tenor
Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eröffnet.
Gründe
I.
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Die Klägerinnen sind Betreiber dualer Systeme nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung – VerpackV – und als solche auch im Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises im Rahmen der Entsorgung von Altpapier und Verkaufsverpackungen (Papier, Pappe, Kartonagen, im Folgenden: PPK) tätig. Der Beklagte ist für sein Gebiet der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
- 2
Am 3. November 2003/2. Februar 2004 wurde von der Klägerin zu 2) bezüglich der Erfassung von PPK eine sog. Abstimmungsvereinbarung mit dem Beklagten getroffen. Darin wurde u.a. Folgendes geregelt:
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§ 1 Gegenstand des Vertrages
...
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3. Der Systembetreiber wird sein System im Einvernehmen mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den von diesem gegenwärtig oder zukünftig … mit Entsorgungsaufgaben beauftragten Entsorgungsunternehmen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einschließlich des jeweils vorhandenen kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes betreiben. Die dem Systembetreiber nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten wird der Systembetreiber auch bei der Beauftragung von Subunternehmern bzw. Drittbeauftragten … beachten und die Einhaltung dieser Pflichten durch die Subunternehmer und Drittbeauftragten sicherstellen. Der Systembetreiber stellt diesbezüglich sicher, dass Beeinträchtigungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme durch den Betrieb des Sammelsystems unterbleiben.
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4. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist seinerseits verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Systembetreibers Rücksicht zu nehmen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt diesbezüglich sicher, dass Beeinträchtigungen des Systembetriebs durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme unterbleiben.
- 6
§ 3 Systembeschreibung
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1. …
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2. Die Parteien sind sich einig, weiterhin die PPK-Fraktion gemeinsam zu erfassen. Sie werden eine Einigung über den Masse- als auch den Volumenanteil der Verkaufsverpackungen herbeiführen, welche die Grundlage für die Entgeltzahlung durch die DSD AG ist. Sollte hierzu eine Änderung der Systembeschreibung oder ergänzende Vereinbarungen erforderlich werden, verpflichten sie sich, hierüber unverzüglich eine Verständigung herbeizuführen.
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§ 5 Fortlaufende Zusammenarbeit
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1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und der Systembetreiber bzw. die von diesen beauftragten Entsorger werden fortlaufend während der Dauer dieses Vertrages die Einzelheiten der parallelen Durchführung der ihnen obliegenden Entsorgungsaufgaben koordinieren (z.B. Koordination von Abfuhrtagen und Tourenplänen, Mitteilung der Mengen aus der Papiersammlung). ….
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Die Abstimmungsvereinbarung wurde zuletzt mit Vereinbarung vom 9. März 2015/23. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Die Kläger zu 1) und 3) – 10) haben sich durch Unterwerfungserklärungen der Abstimmungsvereinbarung samt Verlängerung angeschlossen.
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Aufgrund der genannten Abstimmungsvereinbarung erfolgte die Sammlung der dualen PPK-Mengen sowie der kommunalen PPK-Mengen (z.B. Druckerzeugnisse bzw. grafisches Papier) über gemeinsame Sammeleinrichtungen und -systeme und zwar durch beauftragte Entsorgungsunternehmen.
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Die Durchführung der PPK-Entsorgung wurde im Sommer 2016 von dem Beklagten für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 neu ausgeschrieben. Die den Vergabeunterlagen beigefügten Verträge waren in zwei Lose aufgeteilt. Los 1 betraf den „Vertrag zur Sammlung, Beförderung und Umladung von Papier, Pappe und Kartonagen im Donnersbergkreis“, Los 2 den „Vertrag zur Übernahme und Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen aus dem Donnersbergkreis“.
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Den Zuschlag für die Sammlung, Beförderung und Umladung von Papier, Pappe und Kartonage im Donnersbergkreis zum 1. Januar 2017 erhielt die Firma A. In § 4 des Vertrages wurde folgende Regelung getroffen:
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§ 4 Technisch-organisatorische Leistungsbeschreibung
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(1) Begriffsdefinitionen
...
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(1.2) Unter dem kommunalen PPK-Anteil ist der Volumenanteil von derzeit 75 % an der gesamten PPK-Erfassungsmenge zu verstehen. Er setzt sich zusammen aus den kommunalen Druckerzeugnissen, sonstigen PPK-Abfällen und anteiligen Störstoffen.
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(2) Auftragsgegenstand Sammlung und Transport / Mitbenutzung durch Duale Systeme
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„Auftragsgegenstand ist die Sammlung bzw. Abfuhr und der Transport des kommunalen PPK-Anteils, sowie die Einräumung des Rechts zur Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems im Auftrag von Systembetreibern gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV. Dem AN (= Auftragnehmer) ist es also ausdrücklich erlaubt, Mitbenutzungsverträge mit den Systembetreibern über die Miterfassung des nicht-kommunalen Anteils abzuschließen. Der AG (= Auftraggeber) schreibt in Bezug auf die Leistungen zur Behälterbewirtschaftung sowie zur Sammlung und Beförderung nur den kommunalen Anteil in Höhe von 75 Volumen-% aus. Hinsichtlich des Anteils der Dualen Systeme verweist der AG den AN auf einen entsprechenden Anspruch gegen die Systembetreiber. Sofern der AN hier auf die Mitwirkung des AG oder auf die Abtretung von Ansprüchen das AG gegen die Systembetreiber angewiesen ist, wird der AG den AN in jeder Hinsicht unterstützen.
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Sofern der AN Ansprüche gegen die Systembetreiber nicht oder nicht dem vom ihm unterstellten Umfang realisieren kann, wirkt sich dies in keiner Weise auf seinen Angebotspreis aus. Das Risiko des Abschlusses von Mitbenutzungsverträgen wird vollständig auf den AN übertragen.
…
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Der AN ist verpflichtet, 100 % der PPK-Erfassungsmenge ausschließlich für den AG in Besitz zu nehmen, da der AG Eigentümer des Gesamtstroms PPK ist.
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Nur auf ausdrückliche Weisung des AG hin hat der AN ggf. bestimmte Teilmengen an Duale Systeme anstatt an das vom AG mit der PPK-Verwertung bzw. PPK-Vermarktung beauftragte Unternehmen herauszugeben. So lange ihm eine derartige Weisung nicht vorliegt, hat der AN die PPK-Fraktion ausschließlich an das vom AG mit der anschließenden Verwertung bzw. Vermarktung von PPK beauftragte Unternehmen herauszugeben.
…
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Der AN erhält zu keinem Zeitpunkt Eigentum an der von ihm zu sammelnden PPK-Fraktion. Vielmehr nimmt der AN die PPK-Sammelware für den AG lediglich in Besitz. Etwaige Eigentumsrechte der Dualen Systeme, die der AG nicht für gegeben hält, bleiben davon unberührt.
...
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Der AN ist verpflichtet, die PPK-Gesamtmenge, d. h. 100%der in dem vertragsgegenständlichen Gebietes erfassten und gesammelten PPK-Fraktion an das mit der Vermarktung der PPK-Fraktion beauftragten Unternehmen zu übergeben bzw. die PPK-Sammelware auf dessen Fahrzeuge zu verladen, es sei denn, er erhält vom AG ausdrücklich eine anderweitige Anweisung.“
…
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Die Firma A erhielt ferner auch den Zuschlag für die Übernahme und Verwertung von Papier, Pappe und Kartonage im Donnersbergkreis zum 1. Januar 2017.
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Mit Schreiben vom 26. September 2016 wiesen die Klägerinnen den Beklagten darauf hin, ihnen sei mit der Systemfeststellung als Systembetreiber eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition eingeräumt worden. In diese Rechtsposition greife der Beklagte in rechtswidriger Art und Weise ein, soweit er die Herausgabe des aufgrund aktueller Lizenzmengen ermittelten Anteils der dualen Systeme an der PPK-Erfassungsmenge verweigere. Der Beklagte werde daher zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis spätestens 10. Oktober 2016 aufgefordert. Dies wies der Beklagte mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 zurück.
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Die Klägerinnen haben am 25. November 2016 Klage erhoben mit dem Begehren, dem Beklagten zu untersagen,
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- ab dem 1. Januar 2017 den im Kreisgebiet erfassten und gesammelten, anhand aktueller Lizenzmengen ermittelten Anteil der jeweiligen Klägerin an der PPK-Erfassungsmenge durch vom Beklagten beauftragte Entsorgungsunternehmen verwerten und vermarkten zu lassen (Antrag zu 1)
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- die mit der Erfassung und Sammlung beauftragten Entsorgungsunternehmen vertraglich zu verpflichten, eine Herausgabe des anhand aktueller Lizenzmengen ermittelten Anteils der jeweiligen Klägerin an der PPK-Erfassungsmenge an die jeweilige Klägerin nur auf Weisung des Beklagten durchzuführen (Antrag zu 2).
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Ferner begehren die Klägerinnen die Verurteilung des Beklagten dazu, den genannten Entsorgungsunternehmen ausdrücklich zu gestatten, den anhand aktueller Lizenzmengen ermittelten Anteil der jeweiligen Klägerin an der PPK-Erfassungsmenge für die jeweilige Klägerin bereitzustellen und herauszugeben (Antrag zu 3).
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Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Der Beklagte verstoße auf rein öffentlich-rechtlicher Ebene gegen die ihn aus der Verpackungsverordnung treffenden Verpflichtungen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch knüpfe an die Erfassungstätigkeit des Beklagten und in diesem Zusammenhang an seine aus der Verpackungsverordnung resultierenden Pflichten gegenüber den dualen Systemen an, die er bei der Vergabe der Erfassungsdienstleistungen an Dritte zu beachten habe.
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Bezüglich des vorliegenden Eingriffs in die Rechte der Klägerinnen liege gerade kein privatrechtliches Handeln des Beklagten vor, da entsprechende Rechtsbeziehungen zwischen ihm und den Klägerinnen gar nicht geknüpft würden. Vielmehr handele der Beklagte ausschließlich privatrechtlich gegenüber den sich an seiner Ausschreibung beteiligenden Entsorgungsunternehmen.
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Der Beklagte ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht eröffnet. Sämtliche von den Klägerinnen gemachte Ausführungen bezögen sich auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihm, dem Beklagten, und dem seinerseits beauftragten Erfasser. Dadurch werde deutlich, dass ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch hier nicht in Frage komme, da hier das Vertragsrecht und damit Zivilrecht einschlägig sei.
II.
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Das Gericht hat gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 17a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs vorab durch zu begründenden Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, da der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt und damit konkludent die Verweisung nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an die ordentliche Gerichtsbarkeit beantragt hat (zu den Anforderungen an eine Rüge im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG s. Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 17a GVG Rn. 25).
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Nach Wortlaut und Sinn des § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist eine Verweisung nur geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist.
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Dies ist hier nicht der Fall.
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Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Fehlt es – wie hier – an einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechtswegzuweisung, so richtet sich die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, nach der wirklichen Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2010 – 6 A 5/09 –, NVwZ-RR 2010, 682; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. November 2016 – 1 S 1386/16 –, NVwZ-RR 2017, 215; BGH, Beschluss vom 26. November 2015 – III ZB 62/14 –, NVwZ 2016, 870; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 40 Rn. 6). Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2016 – 10 AV 1/16 –, NVwZ 2017, 329).
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Nach diesen Grundsätzen ist das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
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Die Klägerinnen, sämtlich Privatrechtssubjekte, sind sog. Systembetreiber im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV. Durch die Systemfeststellungen durch die oberste Abfallbehörde (s. die Systemfeststellungen in Bezug auf die Klägerinnen im Einzelnen auf Blatt 510 – 579 der Gerichtsakte) haben sie die Berechtigung erlangt, ein privatwirtschaftliches Entsorgungssystem zur gezielten Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher und deren Verwertung und Wiederverwendung zu betreiben. Der zu Gunsten des jeweiligen Entsorgungssystems getroffenen behördlichen Systemfeststellung kommt deshalb die Wirkung einer Systemanerkennung bzw. -zulassung in Form von die Systembetreiber begünstigenden Verwaltungsakten zu (s. Hessischer VGH, Urteil vom 16. Juli 2003 – 6 UE 3127/01 –, GewArch 2004, 36; Weidemann, DVBl. 1992, 1568, 1574 f.). Die durch die Systemfeststellung eingeräumte Rechtsposition gewährt den Systembetreibern nicht nur Abwehrrechte gegen hoheitliche Eingriffe in die Systemfeststellung als solche, sondern auch Abwehrrechte gegen hoheitliche Eingriffe in den aufgrund der Systemfeststellung eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Hessischer VGH, Urteil vom 16. Juli 2003 – 6 UE 3127/01 –, GewArch 2004, 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2016 – 17 K 5099/15 –, juris).
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Der Beklagte ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – i.V.m. § 3 Abs. 1 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG –, dem grundsätzlich die in seinem Gebiet angefallenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu überlassen sind. Zu den zu überlassenden Abfällen gehört auch die PPK-Fraktion mit Ausnahme der dualen PPK-Verpackungen, die nach Maßgabe der Verpackungsverordnung zu entsorgen sind. Für diese entfällt die Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG, wobei der Bürger nach wie vor seine Verpackungen dem öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger überlassen darf (vgl. Ameskamp, KommJur 2015, 329, 332).
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Mit den Regelungen in der Verpackungsverordnung hat der Verordnungsgeber die Aufgabe, gebrauchte Verkaufsverpackungen zu entsorgen, aus dem Bereich der öffentlichen Abfallentsorgung herausgenommen und auf die beteiligten Hersteller und Vertreiber übertragen (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016 – 7 B 45/15 –, juris; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 – V ZR 240/14 –, NJW 2016, 1887). Diese wiederum beteiligen sich an einem System, das im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hier von den Klägerinnen betrieben wird.
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Die Beziehungen zwischen den Systembetreibern und den Herstellern sowie Vertreibern im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV auf der einen Seite sowie die Beziehungen zwischen den Systembetreibern und den Unternehmen, die letztlich die Entsorgung von dualen PPK im Auftrag der Systembetreiber durchführen, sind rein privatrechtlicher Natur. Dies gilt ebenso für die Konstellation, in der die Entsorgungsaufgaben der Systembetreiber aufgrund einer (privatrechtlichen) Übereinkunft durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016 – 7 B 45/15 –, juris).
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Anders gestalten sich jedoch die rechtlichen Beziehungen zwischen Systembetreiber und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger, soweit es um Eingriffe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in den aufgrund der Systemfeststellung eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Systembetreiber und insbesondere um Rechte und Pflichten aus der sog. Abstimmungsvereinbarung geht.
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Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV (bzw. § 6 Abs. 3 Satz 4 der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abstimmungsvereinbarung geltenden Fassung der Verpackungsverordnung) ist ein System nach Absatz 3 abzustimmen auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird. Die Abstimmung ist Voraussetzung für die Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV (§ 6 Abs. 4 Satz 2 VerpackV). Bei der Abstimmung, die schriftlich zu erfolgen hat (§ 6 Abs. 4 Satz 3 VerpackV), sind die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besonders zu berücksichtigen. Diese können die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialien der im Anhang I genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen (§ 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV; ebenso § 6 Abs. 3 Satz 8 der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abstimmungsvereinbarung geltenden Fassung der Verpackungsverordnung). Umgekehrt können Systembetreiber von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten (§ 6 Abs. 4 Satz 6 VerpackV).
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Hintergrund für die in der Verpackungsverordnung angeordnete Abstimmungsverpflichtung war der Umstand, dass verhindert werden musste, dass sowohl Systembetreiber als auch öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger neben- und voneinander unabhängig zu Werke gehen. Ziel einer Regelung durch den Verordnungsgeber musste es daher sein, zwischen beiden als Form der „Kooperation“ einen Kompromiss zu finden. Zu diesem Zwecke wurde das Erfordernis der „Abstimmung“ zwischen beiden eingeführt (Steindorf/Häberle in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Januar 2017, § 6 VerpackV, Rn. 15 m.w.N.).
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Vorliegend traf die Klägerin zu 2) mit dem Beklagten im Jahre 2004 eine Abstimmungsvereinbarung, der sich die anderen Klägerinnen anschlossen und die zuletzt am 9. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert wurde. Aufgrund dieser Vereinbarung erfolgte in der Vergangenheit die Sammlung der dualen PPK-Mengen sowie der kommunalen PPK-Mengen über gemeinsame Sammeleinrichtungen und -systeme durch beauftragte Entsorgungsunternehmen.
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Diese Abstimmungsvereinbarung zwischen den Klägerinnen als Systembetreibern und dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger begründete ein Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten als Voraussetzung für die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2012 – 10 S 2554/10 –, juris). Die genannte Abstimmungsvereinbarung ist rechtlich als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – zwischen den Beteiligten zu qualifizieren (vgl. Ameskamp, KommJur 2015, 329, 331).
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In der genannten Abstimmungsvereinbarung regelten die Vertragsparteien u.a., dass die PPK-Fraktion – also sowohl die kommunale PPK-Erfassungsmenge als auch die duale PPK-Erfassungsmenge – gemeinsam erfasst wird (s. § 3 Nr. 2 der Abstimmungsvereinbarung). Weiter heißt es in § 3 Nr. 2 der Vereinbarung: „Sie (d.h. die Parteien) werden eine Einigung über den Masse- als auch den Volumenanteil der Verkaufsverpackungen herbeiführen, welche die Grundlage für die Entgeltzahlung durch die DSD AG ist. Sollte hierzu eine Änderung der Systembeschreibung oder ergänzende Vereinbarungen erforderlich werden, verpflichten sie sich, hierüber unverzüglich eine Verständigung herbeizuführen.“ § 5 der Abstimmungsvereinbarung sieht eine fortlaufende Zusammenarbeit der Parteien vor und bestimmt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und der Systembetreiber bzw. die von diesen beauftragten Entsorger fortlaufend während der Dauer des Vertrages die Einzelheiten der parallelen Durchführung der ihnen obliegenden Entsorgungsaufgaben koordinieren werden.
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In § 1 Nrn. 3 und 4 sind die Verpflichtungen der Parteien geregelt. So hat der Systembetreiber gemäß § 1 Nrn. 3 sein System im Einvernehmen mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den von diesem gegenwärtig oder zukünftig mit Entsorgungsaufgaben beauftragten Entsorgungsunternehmen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einschließlich des jeweils vorhandenen kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes zu betreiben. Die dem Systembetreiber nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten wird der Systembetreiber auch bei der Beauftragung von Subunternehmern bzw. Drittbeauftragten beachten und die Einhaltung dieser Pflichten durch die Subunternehmer und Drittbeauftragten sicherstellen. Der Systembetreiber stellt diesbezüglich sicher, dass Beeinträchtigungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme durch den Betrieb des Sammelsystems unterbleiben. § 1 Nr. 4 bestimmt in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, dass dieser seinerseits verpflichtet ist, auf die berechtigten Interessen des Systembetreibers Rücksicht zu nehmen und sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Systembetriebs durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme unterbleiben.
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Inzwischen sind im Verhältnis zwischen Klägerinnen und Beklagtem Unstimmigkeiten aufgetreten. Der Beklagte hat die Durchführung sowohl der kommunalen als auch der dualen PPK-Entsorgung ab dem 1. Januar 2017 ohne Abstimmung mit den Klägerinnen neu an das Entsorgungsunternehmen Firma A vergeben und in dem privatrechtlichen Vertrag mit der genannten Firma u.a. geregelt, dass diese verpflichtet ist, 100 % der PPK-Erfassungsmenge ausschließlich für den Beklagten in Besitz zu nehmen, da der Beklagte „Eigentümer des Gesamtstroms PPK“ sei. Nach dem Vertrag ist die Firma A nur auf ausdrückliche Weisung des Beklagten berechtigt, bestimmte Teilmengen an Duale Systeme herauszugeben. In dem Vertrag hat der Beklagte der Firma A das „Recht zur Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems im Auftrag von Systembetreibern gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV eingeräumt“ und ihr ferner „ausdrücklich erlaubt“, Mitbenutzungsverträge mit den Systembetreibern über die Miterfassung des nicht-kommunalen Anteils des Gesamtstroms PPK abzuschließen. Das Risiko des Abschlusses von Mitbenutzungsverträgen mit den Systembetreibern hat der Beklagte vollständig auf die Firma Jakob A übertragen.
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Nach Auffassung der Kammer greift der Beklagte damit in den Tätigkeitsbereich der Klägerinnen als Betreiber eines Systems im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV ein. Der Beklagte ist aufgrund § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV verpflichtet, ein System nach § 6 Abs. 3 VerpackV auf sein eigenes vorhandenes Sammelsystem abzustimmen. Dabei ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und den Klägerinnen als Systembetreibern ein Dauerrechtsverhältnis, das auf eine fortlaufende Abstimmung angelegt ist (VG Köln, Urteil vom 2. August 2012 – 13 K 1221/10 –, juris). Wesentliche Änderungen des Sammel- und Verwertungssystems des Beklagten, die für den Systembetrieb der Klägerinnen erheblich sein können, sind daher mit deren Systembetrieb abzustimmen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 31. Januar 2001 – 6 E 1972/97 –, juris).
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Die Klägerinnen machen letztlich geltend, der Beklagte führe mit den mit der Firma A geschlossenen zivilrechtlichen Verträgen ein neues Erfassungs- und Verwertungssystem ein, was ihm öffentlich-rechtlich ohne vorherige Abstimmung mit ihnen als Systembetreibern verwehrt sei. Damit ist die in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geschlossene Abstimmungsvereinbarung vom 3. November 2003/2. Februar 2004 betroffen, in der der Beklagte sich verpflichtet hatte, sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Systembetriebs durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungssysteme unterbleiben. Die Klage, nach der es der Beklagte unterlassen soll, den im Kreisgebiet erfassten und gesammelten dualen PPK-Anteil durch die Firma A verwerten und vermarkten zu lassen, ferner die genannte Firma zu verpflichten, eine Herausgabe des dualen PPK-Anteils nur auf Weisung des Beklagten durchzuführen, ist daher ebenso auf dem Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen wie das Begehren der Klägerinnen, den Beklagten zu verurteilen, der Firma A ausdrücklich zu gestatten, den dualen PPK-Anteil für die jeweilige Klägerin bereitzustellen und herauszugeben. Der geltend gemachte Unterlassungs- bzw. Abwehranspruch der Klägerinnen ist nach der wahren Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Klägerinnen und Beklagtem als ein Reaktionsanspruch auf die behauptete rechtswidrige Beeinträchtigung ihres Tätigkeitsbereiches als Betreiber eines Systems i.S.d. § 6 Abs. 3 VerpackV zu werten und damit öffentlich-rechtlicher Natur.
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Im Ergebnis ist für den von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruch damit zumindest auch der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 15. Mai 2017 - 4 K 1055/16.NW zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juni 2016 - 2 K 5419/14 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2014 - 7 T 70/14 - aufgehoben.
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Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 13. Januar 2014 - 20 C 482/12 - dahingehend abgeändert, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
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Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
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Der Beschwerdewert wird auf 89,25 € festgesetzt.
Gründe
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I.
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Das klagende Land nimmt den Beklagten auf Kostenerstattung im Zusammenhang mit einem Todesfall in Anspruch.
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Am 19. Januar 2012 verstarb die Mutter des Beklagten im Klinikum N. in S. . Da der Totenschein eine "nicht aufgeklärte" Todesart auswies, wurde der Leichnam zur Beweissicherung polizeilich vorläufig beschlagnahmt. Am 26. Januar 2012 gab die Staatsanwaltschaft C. den Leichnam zur Bestattung frei. Die durch die Polizei veranlasste Erstversorgung des Leichnams erfolgte durch ein Bestattungsunternehmen, das dem Kläger für die erbrachten Leistungen (Aufnahme des Leichnams am Sterbeort, Fahrtkosten und Kühllagerung ab Freigabe) einen Betrag von 89,25 € in Rechnung stellte, dessen Erstattung Gegenstand der Klage ist.
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Der Kläger ist der Auffassung, die geltend gemachten Kosten wären auch ohne die polizeilich veranlasste Sicherung des Leichnams angefallen und seien von dem Beklagten als dem nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes bestattungspflichtigen Angehörigen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag beziehungsweise nach Bereicherungsrecht zu erstatten.
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Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses und den Ausspruch, dass der angerufene Rechtsweg zu den Zivilgerichten zulässig sei.
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II.
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Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde, die auch das Landgericht als Beschwerdegericht wirksam zulassen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2003 - III ZB 91/02, BGHZ 155, 365, 370), ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, die nach § 13 GVG vor die Zivilgerichte gehört.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nicht eröffnet, da keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliege. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich sei, richte sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehle, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde. Die Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemesse sich dabei nach dem erkennbaren Ziel der Klage und den vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art. Danach mache der Kläger einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag geltend, der im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen sei. Für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung komme es nach zutreffender herrschender Meinung darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es von dem Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre. Im vorliegenden Fall sei das nach dem Klagevortrag für den Beklagten geführte Geschäft öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Denn der Kläger stütze seinen Anspruch ausschließlich auf die Bestattungspflicht des Beklagten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes. Die dort normierte Bestattungspflicht diene in erster Linie der Gefahrenabwehr als öffentlich-rechtlicher Aufgabe. Dementsprechend obliege es der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde, die Bestattungspflicht gegebenenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs oder im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund sei ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit gegeben, wenn anstelle des Bestattungspflichtigen beziehungsweise der örtlichen Ordnungsbehörde ein Dritter die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Bestattungspflicht erfülle. Die Verwaltungsgerichte seien auch dann zuständig, wenn man die Auffassung zugrunde lege, die öffentlich-rechtliche Natur der Geschäftsführung ohne Auftrag ergebe sich daraus, dass die Polizeibeamten bei der Sicherung des Leichnams hoheitliche Aufgaben nach §§ 159, 160 StPO wahrgenommen hätten.
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2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass sich die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit bürgerlich- oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat, nach der Natur des Rechtsverhältnisses richtet, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt. Maßgeblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. April 2009 - III ZR 200/08, MDR 2009, 804; vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, MDR 2010, 278 und vom 25. Juli 2013 - III ZB 18/13, BGHZ 198, 105 Rn. 8).
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b) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht den Rechtsstreit der Parteien zu Unrecht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit behandelt. Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat vielmehr bürgerlich-rechtlichen Charakter mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet ist.
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aa) Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft, indem sie im Verfahren nach § 159 StPO die Ursache für den Tod der Mutter des Beklagten geklärt hat, eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen hat. Derartige öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen für das Tätigwerden der öffentlichen Hand schließen die Anwendung der Bestimmungen über die privatrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag nicht von vornherein aus. Die §§ 677 ff BGB sind grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar, wenn der (hoheitliche) Geschäftsführer bei Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt. Die Annahme einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 13. November 2003 - III ZR 70/03, BGHZ 156, 394, 397 und vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07, WM 2007, 2123 Rn. 8; BGH, Urteile vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61, BGHZ 40, 28, 30 und vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167, 169 f).
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bb) Dementsprechend kommt es für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre. Diese Auffassung liegt nicht nur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Februar 1971 - III ZR 205/67, NJW 1971, 1218), sondern entspricht auch der herrschenden Meinung im Verwaltungsrecht (vgl. Ehlers, Verwaltung in Privatrechtsform, S. 479; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 29 Rn. 16; Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. Ergänzungslieferung 2015, § 40 Rn. 462; jeweils mwN). Nach § 677 BGB ist Anknüpfungspunkt für die Geschäftsführung ohne Auftrag das für einen anderen geführte "Geschäft". Es bildet demnach das Kriterium, nach dem die öffentlich-rechtliche von der privatrechtlichen Geschäftsführung zu unterscheiden ist. Eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag liegt mithin vor, wenn der Geschäftsführer ein fremdes öffentlich-rechtliches Geschäft für einen anderen ohne Auftrag ausführt (Erichsen/Ehlers aaO). Nimmt der (hoheitliche) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche Befugnis oder Verpflichtung für einen (privaten) Geschäftsherrn wahr, gelten die §§ 677 ff BGB unmittelbar. Es liegt dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., Einf. vor § 677 Rn. 15 mwN).
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cc) Im vorliegenden Fall ist das geführte Geschäft (Erstversorgung eines Leichnams) bürgerlich-rechtlicher Natur, auch wenn die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Polizei entstanden sind und damit zugleich sowohl eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Beklagten als auch eine ihm obliegende privatrechtliche Aufgabe erfüllt wurden. Der Beklagte war zwar gemäß § 1 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2001 (GVBl. 2001 S. 226) öffentlich-rechtlich verpflichtet, für die Bestattung seiner verstorbenen Mutter zu sorgen; dieser Umstand ist jedoch nicht entscheidend. Denn die Bestattung naher Angehöriger und die damit zusammenhängenden notwendigen Vorbereitungshandlungen sind Ausdruck des Rechts der Totenfürsorge, das den nächsten Angehörigen nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen zusteht und das Recht und gegebenenfalls die Pflicht umfasst, die Beerdigung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11, BGHZ 191, 325 Rn. 10 ff). Dieses Recht hat privatrechtlichen Charakter. Bereits das Reichsgericht ist davon ausgegangen, dass den hinterbliebenen Angehörigen die "privatrechtliche Befugnis" zusteht, dem Verstorbenen die letzte Ruhestätte zu gewähren (RGZ 100, 171, 172). Die Bestattung nächster Angehöriger wird somit entscheidend durch das privatrechtliche Totenfürsorgerecht veranlasst und bestimmt. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass ein vor den Zivilgerichten zu verfolgender Anspruch auf Ersatz der für die Bestattung angefallenen Kosten nach §§ 677, 683, 670 BGB besteht, wenn ein nicht totenfürsorgeberechtigter (privater) Dritter (Bestattungsunternehmen) die Bestattung ohne Auftrag des nach dem Landesbestattungsgesetz (vorrangig) Bestattungspflichtigen (im entschiedenen Fall: Ehefrau des Verstorbenen) veranlasst hat (Senatsurteil vom 17. November 2011 aaO Rn. 8 ff).
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Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen rechtfertigt § 20 Abs. 2 BbgBestG, wonach die zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen hat, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt, keine andere Beurteilung. Zwar scheiden Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bei einer ordnungsbehördlichen Ersatzvornahme regelmäßig aus, weil die Kostenerstattungspflicht in diesen Fällen öffentlich-rechtlich abschließend geregelt ist (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2011 aaO Rn. 15 mwN); im vorliegenden Fall ist die Polizei jedoch nicht im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 20 Abs. 2 BbgBestG, sondern zur Erfüllung der aus § 159 StPO folgenden Pflichten tätig geworden, so dass - wie ausgeführt - ein Ersatzanspruch der öffentlichen Hand wegen des ohne Auftrag für den Beklagten geführten auch-fremden Geschäfts aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen ist.
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c) Für den vom Kläger (hilfsweise) geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch ist - ungeachtet der aus § 17 Abs. 2 GVG folgenden umfassenden gerichtlichen Entscheidungsbefugnis - ebenfalls der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.
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Der im Allgemeinen Verwaltungsrecht als eigenes Institut anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bildet die öffentlich-rechtliche Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch und ist wie dieser auf die Rückgewähr rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage, § 29 Rn. 20; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 530). Ob eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zu beurteilen ist, kann, wenn ihr ein erkennbares Leistungsmotiv zugrunde liegt, anhand des weggefallenen oder hypothetischen Rechtsgrunds bestimmt werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1969 - III ZR 158/68, NJW 1969, 2283, 2284; BGH, Urteil vom 30. März 1978 - VII ZR 244/76, BGHZ 71, 180, 182 f; Ossenbühl/Cornils aaO S. 531). Der Rückgriff auf den Rechtsgrund als trennendes Kriterium zwischen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Vermögensverschiebungen ist hingegen dann verschlossen, wenn ein solcher Rechtsgrund fehlt oder nicht erkennbar ist. Dies ist der Fall bei Bereicherungen, die "auf sonstige Weise" zustande kommen. Insoweit kann die Abgrenzung dadurch vorgenommen werden, dass auf die grundsätzliche Rechtsnatur der erbrachten, aber fehlgeleiteten hoheitlichen Vergünstigung abgestellt oder danach gefragt wird, ob die an der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung Beteiligten in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zueinander stehen (Ossenbühl/Cornils aaO S. 531 f mwN). Beide Kriterien sind hier nicht erfüllt. Zum einen stellt sich die nach dem Vorbringen des Klägers dem Beklagten in Form ersparter Aufwendungen "auf sonstige Weise" zugutegekommene Begünstigung nicht als eine fehlgeleitete hoheitliche Begünstigung, sondern - wie oben ausgeführt - als Wahrnehmung eines privatrechtlichen Geschäfts eines Dritten durch die öffentliche Hand dar. Zum anderen standen der Kläger und der Beklagte in keiner öffentlich-rechtlichen Beziehung zueinander. Die Erstversorgung des Leichnams erfolgte im Rahmen der nach § 159 StPO gebotenen Beweissicherung. Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen den Parteien wäre nur dann entstanden, wenn die Ordnungsbehörde die streitgegenständlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG ergriffen hätte, was offenkundig nicht der Fall war.
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Seiters Wöstmann Remmert
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Reiter Liebert
Gründe
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Die Klägerin begehrt Einsicht in Angebotsunterlagen, die der beklagten Stadt im Rahmen eines von dieser geführten Verfahrens auf Abschluss eines Konzessionsvertrages nach § 46 Abs. 2 bis 4 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) von Seiten eines Mitbewerbers eingereicht wurden, sowie vollständige Einsicht in die Auswertungsunterlagen der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen, das Oberverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
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Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene weitere Beschwerde (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht begründet. Für den Rechtsstreit ist nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. Daran ändert die anders lautende Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Beklagten vom 17. August 2015 nichts. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit deshalb mit Recht an das Landgericht Hannover verwiesen (§ 17a Abs. 2 GVG).
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Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 13 GVG i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Nach § 13 GVG steht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit offen (1.), und nach § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergeben, ohne Rücksicht auf den Streitwert die Landgerichte ausschließlich zuständig (2.).
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1. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist bürgerlich-rechtlicher Natur. Er richtet sich auf Einsicht in bei der Beklagten geführte Akten in einem Verfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG, an dem die Klägerin beteiligt war, und dient der weiteren Verfolgung von behaupteten Ansprüchen der Klägerin aus § 46 EnWG oder der Abwehr befürchteter Ansprüche der Wettbewerberin gegen die Klägerin aus § 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 EnWG. Er teilt daher deren Rechtsnatur (b und c). Die Ansprüche aus § 46 EnWG selbst aber begründen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG (a).
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a) Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (stRspr, vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 1/88 - BGHZ 108, 284 <287>; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 308 = NJW 2013, 2298; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014, Rn. 31 f., 44 zu § 40 VwGO m.w.N.).
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Die Rechte und Pflichten, die § 46 EnWG begründet, sind kein öffentliches Sonderrecht eines Verwaltungsträgers in diesem Sinne. Für die Direktansprüche zwischen dem alten und dem neuen Konzessionär nach § 46 Abs. 2 EnWG liegt das auf der Hand. Es gilt aber auch in Ansehung der Gemeinden. § 46 EnWG spricht die Gemeinden nicht als Verwaltungsträger an, sondern als Wegeeigentümer, welche die Nutzungsrechte an ihren Wegen durch den Abschluss von Konzessionsverträgen gegen Entgelt wirtschaftlich verwerten. Die Vorschrift unterwirft die Gemeinden hierbei besonderen Pflichten daher nicht wegen ihrer öffentlichen Aufgaben, sondern weil sie als praktisch alleiniger Wegeeigentümer in ihrem jeweiligen Gebiet eine marktbeherrschende Stellung innehaben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12 - BGHZ 199, 289 und - KZR 65/12 - NVwZ 2014, 817). Richtig ist, dass die Gemeinden mit der Vergabe der Wegenutzungsrechte auch die Versorgung ihrer Einwohner mit Energie regeln und insofern zugleich eine öffentliche Aufgabe der örtlichen Daseinsvorsorge wahrnehmen. Hieran knüpft die gesetzliche Regelung indes nicht an. Im Gegenteil wird die Verwaltungstätigkeit der Gemeinden gerade beschränkt, indem sie ungeachtet ihrer öffentlichen Aufgabenstellung den allgemeinen Marktgesetzen unterworfen werden. Das belegt namentlich § 46 Abs. 4 EnWG. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass eine Gemeinde das Wegenutzungsrecht einem Eigenbetrieb einräumt, die öffentliche Aufgabe der Versorgung ihrer Einwohner mit Energie also vollständig selbst wahrnehmen möchte, und unterwirft sie auch für diesen Fall den voranstehenden Beschränkungen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12 - NVwZ 2014, 817 Rn. 32 ff.). Sie zeigt damit, dass die Gesetzesregelung kartellrechtlicher Natur ist.
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Für die bürgerlich-rechtliche Natur der in § 46 EnWG geregelten Rechtsverhältnisse, auch der Rechtsverhältnisse der Anbieter mit der Gemeinde, ist unerheblich, ob der Konzessionsvertrag selbst bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Beklagte verweist deshalb ohne Erfolg darauf, dass derartige Wegenutzungsverträge in einigen Ländern nach dortigem Landesrecht öffentlich-rechtlicher Natur sind. Die Regelungen des § 46 EnWG gehören zum Bundesrecht und gehen deshalb etwa entgegenstehendem Landesrecht vor (Art. 31 GG). Im Übrigen regelt § 46 EnWG die Konzessionsverträge nur in Teilen selbst, vornehmlich aber zum einen das ihrem Abschluss vorausliegende, von der Gemeinde zu führende Auswahlverfahren (§ 46 Abs. 3 EnWG) und die bei der Auswahlentscheidung von ihr zu berücksichtigenden Grundsätze (§ 46 Abs. 1 EnWG, § 19 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) und zum anderen die Rechte und Pflichten des Altkonzessionärs in Ansehung des Leitungsnetzes gegenüber der Gemeinde und gegenüber dem Neukonzessionär (§ 46 Abs. 2 EnWG). Insbesondere setzt das Gesetz das von der Gemeinde zu führende Auswahlverfahren deutlich von dem nachfolgenden Konzessionsvertrag ab. Das ist auch sachlich begründet, steht die Gemeinde im Auswahlverfahren doch einer potenziellen Mehrzahl von Bewerbern gegenüber, denen gegenüber sie demzufolge eine mehrseitige Entscheidung trifft, während der Konzessionsvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist.
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Nach allem behandelt § 46 EnWG die Gemeinden als marktbeherrschende Unternehmen (vgl. § 18 GWB) und nimmt dies zum Anlass, sie bei der Auswahl ihrer Vertragspartner nicht nur bestimmten materiell-rechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen, sondern ihnen auch die Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens vorzuschreiben. All dies ist kartellrechtlich motiviert und damit bürgerlich-rechtlicher Natur. Darin unterscheidet sich das Auswahlverfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG vom Verfahren im Sinne des Vergaberechts und ist mit diesem auch nicht gleichzusetzen. Eine solche Parallele drängt sich schon deshalb nicht auf. Das Vergaberecht bindet nur öffentliche Auftraggeber, und seine Wurzeln sind nicht kartellrechtlicher, sondern haushaltsrechtlicher Art; beides spricht für seine öffentlich-rechtliche Natur. Dies wirkt nicht zuletzt darin fort, dass die vergaberechtlichen Bindungen selbst in denjenigen Sektoren und Fallgruppen gelten, in denen der öffentliche Auftraggeber kein Nachfragemonopol und nicht einmal eine besondere Nachfragemacht innehat.
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b) Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Akteneinsicht teilt die bürgerlich-rechtliche Natur der Ansprüche aus § 46 Abs. 2 bis 4 EnWG. Er ist als akzessorischer Auskunftsanspruch und damit als Annex untrennbar mit diesen Hauptansprüchen verbunden. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin Einsicht in die von der Beklagten in einem Verfahren geführten Akten begehrt, an der die Klägerin beteiligt ist, der Anspruch auf Akteneinsicht also verfahrensabhängig ist (vgl. zu § 29 VwVfG nur Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 17. Aufl. 2016, Rn. 4 ff. zu § 29 VwVfG m.w.N.). Es folgt zum anderen daraus, dass die begehrte Akteneinsicht dazu dient, die weitere Verfolgung oder Verteidigung materieller Rechtspositionen der Klägerin als Altkonzessionärin aus § 46 EnWG vorzubereiten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 Rn. 18).
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c) Die Klägerin kann den Klaganspruch auf Akteneinsicht nicht zugleich auf das niedersächsische Informationsfreiheitsgesetz stützen. Die Auskunftsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder sind zwar öffentlich-rechtlicher Natur und unterliegen der Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 7 B 5.12 - Buchholz 400 IFG Nr. 8 = NVwZ 2012, 1563 und vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 307 = NZI 2012, 1020; BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 - juris). Könnte die Klägerin den Klaganspruch im Wege einer Anspruchsnormenkonkurrenz auch hierauf stützen, so wäre der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, und das Verwaltungsgericht dürfte und müsste zugleich über den bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht befinden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Das setzt indes voraus, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 31. März 2004 - 9 A 33.03 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 3 = NVwZ-RR 2004, 551; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, Rn. 18 zu § 41 VwGO/§§ 17, 17b GVG). So liegt es aber nicht.
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Der Streitgegenstand wird durch den geltend gemachten Klaganspruch sowie durch den Lebenssachverhalt definiert, aus dem er hergeleitet und mit dem er begründet wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 Rn. 20; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, Rn. 23 f. zu § 121 VwGO m.w.N.). Das gilt auch für ein Verlangen auf Akteneinsicht oder auf Auskunft; erst die Rücksicht auf den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt erlaubt, den rechtlichen Gegenstand eines solchen Verlangens zu bezeichnen und von dem anderen Gegenstand eines anderen Auskunftsverlangens abzugrenzen.
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Hiernach sind der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht und ein Auskunftsanspruch nach Informationsfreiheitsrecht verschiedene Streitgegenstände. Das Akteneinsichtsverlangen der Klägerin wird durch ihre Absicht qualifiziert, im sachlichen Zusammenhang mit einem Konzessionierungsverfahren ihre Rechte als Altkonzessionärin gegenüber der Beklagten und gegenüber dem Neukonzessionär aus § 46 Abs. 2 EnWG geltend zu machen. Dieser Verfahrens- und Sachzusammenhang umgrenzt das Akteneinsichtsverlangen nicht nur in zeitlicher Hinsicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 17. Aufl. 2016, Rn. 4 zu § 29 VwVfG), sondern bestimmt auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für seine Begründetheit, unabhängig davon, ob hierfür § 1 LVwVfG i.V.m. § 29 VwVfG in entsprechender Anwendung herangezogen werden kann. Hiervon unterscheidet sich ein Auskunftsverlangen nach den Informationsfreiheitsgesetzen. Ein solches steht nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem bestimmten anderen Verwaltungsverfahren. Es dient auch nicht der Verfolgung subjektiver Hauptrechte oder -ansprüche. Ziel der Informationsfreiheitsgesetze ist vielmehr eine erhöhte Transparenz des Verwaltungshandelns und eine Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte des Bürgers. Diese Zielsetzung prägt demzufolge auch die Voraussetzungen eines derartigen Informationsanspruchs (im Ergebnis wie hier: BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 Rn. 15 ff.).
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2. Ist für die Streitigkeit der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben, so ist nach § 102 Abs. 1 EnWG ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landgericht ausschließlich zuständig. Es handelt sich nicht nur um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, sondern auch um eine solche nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Hierfür genügt, dass es sich um einen Anspruch auf Akteneinsicht handelt, der akzessorisch der Vorbereitung eines Hauptsacheanspruchs aus § 46 Abs. 2 und 3 EnWG dient. Die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts beschränkt sich nicht auf die im Energiewirtschaftsgesetz ausdrücklich geregelten Ansprüche, sondern umfasst auch mit solchen in untrennbarem Zusammenhang stehende Neben- und Folgeansprüche.
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An der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hannover bestehen keine Zweifel.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist nicht wegen § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem über die Kosten nach den allgemeinen Vorschriften zu befinden ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 B 1.10 - BVerwGE 137, 52 Rn. 13 m.w.N.).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt zwei gem. § 6 Abs. 3 Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) festgestellte duale Systeme, das System Redual und das System Vfw. Auch die Duales System Deutschland GmbH (E. ) betreibt ein gem. § 6 Abs. 3 VerpackV festgestelltes duales System. Die Beigeladene hat ihren Hauptsitz in F und vertreibt bundesweit unter der Marke „O. “ Systemkapseln für Kaffeeprodukte. Diese bestehen zu 100 % aus Aluminium und wurden bislang nach den Regelungen der Verpackungsverordnung entsorgt.
3Mit Inkrafttreten der 6. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung am 18. Juli 2015 zeigte die Beigeladene gegenüber der Beklagten die freiwillige Rücknahme von Systemkapseln der Marke „O. “ gem. § 26 Abs. 6 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) an.
4Mit Feststellungsbescheid gem. § 26 Abs. 6 KrWG vom 13. Mai 2015 stellte die Beklagte fest:
5„1. Die Firma O. Deutschland GmbH führt freiwillig die Rücknahme von gebrauchten Kaffee-Systemkapseln in Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung nach § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) durch.
62. Die Feststellung gemäß Ziffer 1 umfasst ausschließlich die freiwillige Rücknahme von Kaffee-Systemkapseln der Firma O. Deutschland GmbH.
73. Durch die Rücknahme der Kaffee-Systemkapseln wird die Kreislaufwirtschaft gefördert, da die angenommenen Abfälle durch den derzeitigen Entsorgungspartner einer ordnungsgemäßen und schadlosen stofflichen Verwertung zugeführt werden.
84. Der Entsorgungspartner in Deutschland ist die Duale System Deutschland GmbH. Ein Wechsel des Entsorgungspartners ist unverzüglich mitzuteilen.“
9Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei den von der Beigeladenen vertriebenen Kapseln nach der 6. Änderung der Verpackungsverordnung nicht mehr um Verkaufsverpackungen i.S.d. § 6 Abs. 1 VerpackV handele, deren Entsorgung der Verpackungsverordnung unterliege. Die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 und 6 KrWG für die Feststellung, dass die Beigeladene die von ihr vertriebenen Kapseln in Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurücknimmt, lägen vor. Die Beigeladene habe mit der Antragstellung erklärt, dass auch zukünftig die Rücknahme der gebrauchten Kapseln durch die E. erfolge. Hierdurch sei die bundesweit flächendeckende Erfassung der Kapseln über die gelben Tonnen der E. möglich. Eine Aussortierung der Kapseln sei in den bundesweiten Sortieranlagen der E. durch den Einsatz von Wirbelstromabschneidern gewährleistet. Nach der Separierung des Aluminiums werde dieses zu Aluminiumblöcken gepresst, thermisch behandelt und einer stofflichen Verwertung zugeführt. Zwar habe sich der Entsorgungsweg durch die freiwillige Rücknahme nach § 23 KrWG nicht geändert, dies stünde der Erfüllung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 und 6 KrWG aber nicht entgegen.
10Der Bescheid wurde der Klägerin mit Schreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2015 an den Verteiler der dualen Systeme übersandt.
11Die Klägerin hat am 21. Juli 2015 Klage erhoben.
12Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen zur Zulässigkeit vor, ihre Klagebefugnis ergebe sich aus einer Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ihre Klage sei darüber hinaus auch begründet, da der Feststellungsbescheid rechtswidrig sei.
13Zunächst verstoße der Bescheid gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV. Die dualen Systeme seien gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV auf die Entsorgung von Verkaufsverpackungen i.S.d. § 6 Abs. 1 VerpackV beschränkt. Die Rücknahme anderer Abfälle gehöre ausdrücklich nicht zu ihrem Pflichtenkreis, sondern sei gem. § 17 Abs. 1 KrWG den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Die Überlassungspflicht entfalle gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 KrWG zwar für Abfälle, die in Wahrnehmung der Produktverantwortung i.S.d. § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden. Dies setze jedoch einen eigenständigen Erfassungs- und Verwertungsweg voraus, nicht die Mitbenutzung eines anderen Aufgaben dienenden Systems. Ließe man die freiwillige Rücknahme der Kapseln nach § 23 KrWG über die E. zu, würde die Erfassung der Kapseln der Beigeladenen über die im Wege der Mitbenutzung allen dualen Systemen offen stehenden gelben Tonnen erfolgen, nicht lediglich über solche der E. . Dies führe dazu, das auch bei ihr innerhalb ihres Anteils am Erfassungssystem Kapseln zur Entsorgung anfielen, obwohl es sich hierbei nicht um Verkaufsverpackungen i.S.d. § 6 Abs. 1 VerpackV handele und sie für die Entsorgung der Kapseln kein Entgelt erhalte. Zudem werde sie hierdurch dazu gezwungen, für eine ordnungsgemäße Verwertung der Kapseln Sortieranlagen mit Wirbelstromabscheider vorzuhalten, die bei normalen Leichtverpackungen nicht erforderlich seien. Verschärft werde dieses Problem dadurch, dass die Beigeladene unbeschadet des laufenden Verfahrens die Entsorgung ihrer Kapseln über den gelben Sack bewerbe und so den Eindruck verschärfe, der dort aufgezeigte Entsorgungsweg sei behördlich genehmigt.
14Ferner liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV vor. Hiernach seien die in einer gemeinsamen Stelle verbundenen dualen Systeme unter anderem verpflichtet zur Ermittlung der anteilig zuzuordnenden Verpackungsmengen mehrerer Systeme im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Diese Aufgabe könne bei Einbringung von Fremdmengen nicht erfüllt werden. Die Anmeldung der Kapseln im Rahmen des Mengenclearings gem. § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV zusammen mit den Mengen der lizensierten Verkaufsverpackungen an die gemeinsame Stelle durch die E. werde bestritten und sei, sofern sie erfolge, rechtswidrig. Gegenstand des Clearingvertrages seien ausschließlich die lizensierten Verkaufsverpackungen, zu denen die Kapseln gerade nicht mehr gehörten. Die Erfassung stoffgleicher Nichtverpackungen setzte eine Änderung des Mengenclearingvertrages im Einvernehmen aller Beteiligter voraus. Jedenfalls erfolge die Meldung an die gemeinsame Stelle nur nach Verpackungsart und Gewicht (§ 10 Abs. 6, Abs. 2 VerpackV), die Menge der eingebrachten Kapseln könne daher gerade nicht ermittelt werden. Hinzu komme, dass bei einer Meldung nach Verpackungsart und Gewicht nicht das Gewicht des in den Kapseln verbleibenden nassen Kaffeesatzes berücksichtigt werde, die Sortierkosten zwischen den Systembetreibern aber anteilig nach dem Gewicht des erfassten Abfalls aufgeteilt würden. Zwar sei dies auch früher bei einer Entsorgung der Kapseln nach den Regelungen der Verpackungsverordnung so gewesen, damals habe es sich bei den Kapseln aber um Verkaufsverpackungen gehandelt, sodass theoretisch jeder Systembetreiber Kapseln hätte lizensieren können.
15Schließlich liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 4 Satz 7 VerpackV vor. Eine Pflicht zur Erfassung anderer Abfälle als von Verkaufsverpackungen könne allenfalls hierauf gestützt werden. Ein entsprechendes Verlangen liege jedoch nicht für ein einziges Entsorgungsgebiet vor.
16Die Klägerin hat nach Klageerhebung zudem am 19. Oktober 2015 Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 13. Mai 2015 bei der Beklagten erhoben. Mit Beschluss vom 10. November 2015 hat das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf des 11. Februar 2016 zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2016 hat die Beklagte den Wiederspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat Sie hierbei auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- sowie im Gerichtsverfahren verwiesen.
17Die Klägerin beantragt,
18den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2016 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung führt sie in Ergänzung zu ihrem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren aus, die Klägerin sei nicht klagebefugt, da der Feststellungsbescheid allein das Verhältnis zwischen der Beigeladenen und der E. betreffe. Die Qualifizierung der Kapseln als Nicht-Verpackungsabfälle führe dazu, dass die Kapseln nicht an dem dualen System i.S.d. § 6 Abs. 1, 3 VerpackV teilnähmen. Die freiwillige Rücknahme der Kapseln erfolge lediglich logistisch über dieses. Entsorgungspartner der Klägerin sei nur die E. . Alleiniger Sinn und Zweck des angefochtenen Bescheides sei die Feststellung, dass die Beigeladene die freiwillige Rücknahme ihrer Kapseln in Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung nach § 23 KrWG betreibe. Die Beigeladene habe ausschließlich die Entsorgung über die E. angezeigt, insoweit beziehe sich auch der Feststellungsbescheid nur hierauf. Ein Wechsel des Entsorgungspartners sei von der Beigeladenen anzuzeigen. Schon gar nicht werde durch den Bescheid ein Verwertungsweg angeordnet, sondern lediglich ein Ist-Zustand bewertet und als mit den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3, 6 KrWG konform angesehen. Es werde keine Annahmepflicht der anderen Systembetreiber begründet. Soweit sich die Klägerin hierdurch mittelbar beeinträchtigt sieht, sei dies im Verhältnis der Klägerin und der E. zu klären. Inwieweit die Betreiber dualer Systeme untereinander hinsichtlich anteiliger Verpackungsmengen und Entgelte übereinkommen, sei im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass des Feststellungsbescheids, nicht zu untersuchen.
22Die Beigeladene beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Zur Begründung schließt sie sich den Ausführungen der Beklagten an und führt sie ergänzend im Wesentlichen aus, der Klägerin fehle bereits die Klagebefugnis. Sie verkenne, dass mit der Feststellung der freiwilligen Rücknahme der Kapseln über das duale System nicht kausal in ihre Rechte eingegriffen werde. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass ihr durch den Feststellungsbescheid Nachteile entstünden, handele es sich hierbei nicht um eine Folge des Feststellungsbescheids, sondern um eine solche des Mengenclearings zwischen den dualen Systemen. Vermeintliche Verstöße hierbei wären vor den Zivilgerichten zu klären. Es sei zwar im Prinzip richtig, dass es keine gelben Säcke bzw. Tonnen gebe, die allein der E. zuzuordnen seien, da in § 6 Abs. 3 Satz 3 der VerpackV vorgesehen sei, dass mehrere Systeme bei der Einrichtung einer gemeinsamen Erfassungsstruktur zusammenwirken sollen. Aus diesem Grund fielen die zurückgenommenen Kapseln bei allen Systembetreibern an, nicht nur bei der E. . Die Menge der in das duale System eingebrachten Kapseln könne aber ermittelt werden, da sie der E. jährlich die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge an Kapseln mitteile. Die E. melde die Kapseln im Rahmen des Mengenclearing gem. § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV zusammen mit den Mengen der lizensierten Verkaufsverpackungen an die gemeinsame Stelle, deren Mitglied auch die Klägerin sei. Die Meldung unterscheide sich weder qualitativ noch quantitativ von der Meldung für Verkaufsverpackungen. So werde sichergestellt, dass die Menge der zurückgenommenen Kapseln im Mengenclearing berücksichtigt werde und keine Nachteile für andere Systembetreiber wie die Klägerin entstünden. Die E. trage entsprechend den von den Systemen geschlossenen Clearingvereinbarungen die Kosten der auf sie entfallenden Mengenanteile. Die Kapseln hätten denselben Verwertungsweg wie der Verpackungsverordnung unterfallende Verkaufsverpackungen. Aufgrund der gemeinsamen Erfassungsstruktur sei es auch bei Verpackungen, die unstreitig der Verpackungsverordnung unterfielen, unumgänglich, dass die einzelnen Systembetreiber Verpackungen erfassen, sortieren und verwerten müssten, die sie nicht lizensiert hätten. Auch als die Kapseln noch zu den Verkaufsverpackungen gehörten, hätten diese ausschließlich durch einen Systembetreiber lizensiert werden können. Zudem stellten Wirbelstromabscheider einen Mindeststandard der Sortieranlagen dar.
25Die Klägerin könne sich auch darüber hinaus auf keine drittschützende Norm berufen. Insbesondere seien die §§ 23, 26 KrWG nicht drittschützend, sondern dienten allein dem Schutz der Allgemeinheit.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
27Entscheidungsgründe:
28A. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die Klägerin ist nicht klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
29Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2001 – 1 C 35.00 –, juris Rn. 15.
31Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
32Die Klägerin ist zunächst nicht Adressatin des angefochtenen Feststellungsbescheids vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2016, weshalb sich die Klagebefugnis nicht bereits aus ihrer Stellung als Adressatin eines sie gegebenenfalls belastenden Verwaltungsaktes ergibt,
33vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 20.10 –, juris Rn. 16.
34Vielmehr ficht die Klägerin die Verfügung als nicht unmittelbar beteiligte Dritte an. In einem solchen Fall kann eine Aufhebung des Verwaltungsaktes nur dann beansprucht werden, wenn zum einen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Verwaltungsakts von einer öffentlich-rechtlichen Norm abhängt, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist und zum anderen nach dem Vortrag des Klägers zumindest die Möglichkeit besteht, dass seine durch diese Norm geschützten Rechte verletzt sind. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Schutznormtheorie vermitteln einen derartigen Drittschutz nur solche Vorschriften, bei denen eine Auslegung ergibt, dass sie auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen,
35vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 – 3 C 27.94 –, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 13 A 637/10 –, juris Rn. 11 m.w.N.
36Die mögliche Verletzung einer solchen drittschützenden Rechtsnorm ist hier nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
37I. Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheids vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2016 ist § 26 Abs. 3, 6 KrWG. Diese Vorschrift dient nicht dem Interesse der Klägerin, weshalb sich diese nicht auf ein etwaiges Nichtvorliegen der Feststellungsvoraussetzungen in § 26 Abs. 3, 6 KrWG berufen kann.
38Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Nach § 26 Abs. 6 Satz KrWG stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG erfüllt sind. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG muss die freiwillige Rücknahme erfolgen, um die Produktverantwortung i.S.d. § 23 wahrzunehmen (Nr. 1), muss durch die freiwillige Rücknahme die Kreislaufwirtschaft gefördert werden (Nr. 2) und muss die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gewährleistet bleiben (Nr. 3). Die Voraussetzungen für die Feststellung nach § 26 Abs. 6 KrWG beziehen sich damit ausdrücklich ausschließlich auf die Wahrnehmung der Produktverantwortung, die Förderung der Kreislaufwirtschaft und die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der Abfälle. Mit Ausnahme des Herstellers oder Vertreibers der jeweiligen Produkte, zu deren Gunsten die Feststellung erfolgen soll, wird kein bestimmter Personenkreis genannt, der hiervon profitieren soll. Vielmehr soll die freiwillige Rücknahme im Rahmen der Produktverantwortung der Kreislaufwirtschaft und der umweltverträglichen Verwertung oder Beseitigung von Abfällen im Interesse der Allgemeinheit dienen.
39Gestützt wird diese Annahme durch den vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Gesetzeszweck von § 26 KrWG, die Produktverantwortung zu fördern,
40vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 91.
41Die Freistellung nach § 26 Abs. 3 KrWG und die Feststellung nach § 26 Abs. 6 KrWG sollen einen Anreiz für Hersteller und Vertreiber für die Übernahme der Produktverantwortung im Interesse der Allgemeinheit darstellen,
42vgl. Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 26 Rn. 14, 24; Tünnessen-Harmes, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 26 Rn. 5, 24, 44.
43Auch eine systematische Auslegung spricht gegen einen Drittschutz von § 26 Abs. 3, 6 KrWG zu Gunsten der Klägerin. Wesentliche Konsequenz der Erteilung eines Feststellungsbescheides nach § 26 Abs. 3, 6 KrWG ist, dass die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 1 KrWG entfällt (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 KrWG),
44vgl. Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 26 Rn. 24; Tünnessen-Harmes, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 26 Rn. 3.
45Die Überlassungspflicht in § 17 Abs. 1 KrWG und die Ausnahmevorschriften hierzu in § 17 Abs. 2 KrWG dienen dabei der Vollzugstauglichkeit und der Rechtssicherheit der Abfallentsorgung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Interesse der Allgemeinheit, da eine wirtschaftlich tragfähige Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgabe nur bei Vorhersehbarkeit und Planbarkeit der anfallenden Abfallmengen und vorzuhaltenden Entsorgungskapazitäten möglich ist,
46vgl. BT-Drs. 17/6052, S. 85.
47II. Die von der Klägerin angeführten Vorschriften der Verpackungsverordnung, gegen die der angefochtene Feststellungsbescheid vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2016 verstoßen soll (§ 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 7 VerpackV), sind im gegebenen Fall nicht entscheidungserheblich. Sie gehören nicht zu den bereits unter Ziffer I. genannten Feststellungsvoraussetzungen des § 26 Abs. 3, 6 KrWG.
48Wie die Klägerin selbst ausführt, stellen die streitgegenständlichen Kapseln nach der 6. Änderung der Verpackungsverordnung,
49vgl. BGBl. 2014, Teil I, Nr. 32 vom 23. Juli 2014, Seite 1058,
50mangels Restentleerung keine Verkaufsverpackungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV mehr dar (vgl. Anlage V Nr. 2 zur VerpackV) und unterfallen dementsprechend gerade nicht mehr den für Verkaufsverpackungen geltenden Regelungen. Auch enthalten § 17 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 25 KrWG und § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 26 KrWG unterschiedliche Regelungen einerseits für Abfälle, die der freiwilligen Rücknahme unterliegen, und andererseits für Abfälle, für die nach der aufgrund von § 25 KrWG erlassenen Verpackungsverordnung eine Rücknamepflicht besteht.
51III. Selbst wenn man davon ausginge, die Vorschriften der Verpackungsverordnung wären mittelbar im Rahmen des § 26 Abs. 3, 6 KrWG zu berücksichtigen, da zumindest § 7 Abs. 3 Satz 1 KrWG, auf den § 26 Abs. 3 Nr. 3 KrWG verweist, verlangt, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen hat, was gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG voraussetzt, dass sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einschließlich der Verpackungsverordnung steht, ergibt sich auch hieraus kein subjektives öffentliches Recht der Klägerin, welches durch den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2016 verletzt werden könnte.
52Es besteht grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf einen fehlerfreien Verwaltungsvollzug der Verpackungsverordnung. Die Verpackungsverordnung verfolgt allein abfallwirtschaftliche Ziele (§ 1 VerpackV), indem die rechtlichen Rahmenbedingungen für die auf dem Markt tätigen Wirtschaftskreise durch die Verpackungsverordnung im abfallwirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit festgelegt werden. Sie dient hingegen nicht dem Schutz oder der Förderung von einzelnen spezifischen Marktteilnehmern im Wettbewerb,
53vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – 20 A 2694/08 –, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2003 – 20 B 1318/03 –, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2013 ‑ 17 L 2556/13 –, juris Rn. 10 f.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2013 – 17 K 7928/12 – n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. August 2011 – 17 L 991/11 – juris Rn. 7 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2008 – 17 K 3011/08 –, juris Rn. 3.
54Der Klägerin kommt allerdings als Systembetreiberin zweier gem. § 6 Abs. 3 VerpackV festgestellter dualer Systeme eine gesonderte Stellung zu. Der Systembetreiber erlangt durch die Systemfeststellung die Berechtigung, ein privatwirtschaftliches Entsorgungssystem zur gezielten Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher und deren Verwertung und Wiederverwendung zu betreiben. Der zu Gunsten des Entsorgungssystems getroffenen behördlichen Systemfeststellung kommt deshalb die Wirkung einer Systemanerkennung bzw. -zulassung zu. Die durch die Systemfeststellung eingeräumte Rechtsposition gewährt der Klägerin nicht nur Abwehrrechte gegen hoheitliche Eingriffe in die Systemfeststellung als solche, sondern auch Abwehrrechte gegen hoheitliche Eingriffe in den aufgrund der Systemfeststellung eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb i.S.v. Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 GG,
55vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16. Juli 2003 – 6 UE 3127/01 –, juris Rn. 35 f. m.w.N.; Roder, Die Verpackungsverordnung, 2009, § 6 Rn. 52, 77.
561. Der Feststellungsbescheid vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2016 stellt jedoch keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Schutzgut i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG dar.
57Art. 12 Abs. 1 GG ist Ausdruck einer Wirtschaftsverfassung, zu deren Grundprinzipien der freie Wettbewerb zwischen den als Anbieter und/oder Nachfrager auf dem Markt auftretenden Unternehmern gehört. Das Verhalten des Unternehmers am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs ist Bestandteil seiner Berufsausübung und daher durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst jedoch keinen Schutz vor Einflüssen auf die wettbewerbsbestimmenden Faktoren. Insbesondere umfasst das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch der Umsatz und die Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen,
58vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91, 1 BvR 11 BvR 1428/91 –, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris Rn. 30; Hess. VGH, Urteil vom 16. Juli 2003 ‑ 6 UE 3127/01 –, juris Rn. 39 m.w.N.; VG Osnabrück, Urteil vom 24. Februar 2009 – 1 A 28/07 –, juris Rn. 55.
59Die Reichweite des Freiheitsschutzes wird dabei zugleich durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert die Teilhabe am Wettbewerb lediglich im Rahmen der durch bestehende Wettbewerbsregelungen vorgegebenen Funktionsbedingungen,
60vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 – 3 C 34.84 –, juris Rn. 40 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 16. Juli 2003 – 6 UE 3127/01 –, juris Rn. 39.
61Aus diesen Gründen können staatliche Maßnahmen, mit denen für einen Unternehmer nachteilige Veränderungen wirtschaftlicher Verhältnisse einhergehen, nicht per se als Grundrechtsbeeinträchtigung verstanden werden. So beinhalten beispielsweise die staatliche Konzessionierung eines neuen Konkurrenten oder das Hinzutreten des Staates als Konkurrent lediglich eine weitgehend systemimmanente Verschärfung des marktwirtschaftlichen Konkurrenzdrucks. Das ist jedoch anders bei Maßnahmen, mit denen der Staat zielgerichtet gewisse Rahmenbedingungen verändert, um zu Lasten bestimmter Unternehmen einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeizuführen. Im Gegensatz zu einer Veränderung sozialer Bedingungen als bloßer Reflex staatlicher Maßnahmen handelt es sich hier um grundrechtsspezifische Maßnahmen. Im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG sind das Maßnahmen, die eindeutig auf einen auf Seiten des Unternehmens eintretenden nachteiligen Effekt abzielen und diesen Effekt nicht lediglich als Begleiterscheinung mit sich bringen. Der Grundrechtsschutz der unternehmerischen Betätigungsfreiheit kann sich mithin ausnahmsweise auf die Veränderung von Erwerbsbedingungen erstrecken, wenn und soweit diese staatlicherseits final und grundrechtsspezifisch erfolgt,
62vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. April 2010 – 2 BvR 2179/04 –, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 – 3 C 34.84 –, juris Rn. 40 ff. m.w.N.; VG Osnabrück, Urteil vom 24. Februar 2009 – 1 A 28/07 –, juris Rn. 56.
63Um eine solche grundrechtsspezifische Maßnahme handelt es sich bei dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2016 nicht.
64Mit dem Feststellungsbescheid wurde – wie die Beklagte zu Recht ausführt – lediglich die von der Beigeladenen in ihrem Antrag auf Feststellung beschriebene Ist-Zustand, eine Entsorgung der Kapseln des Beigeladenen über die E. als Entsorgungspartner, bewertet und als mit den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3, 6 KrWG konform angesehen. Unmittelbar hergestellt wurde der von der Beklagten bewertete Ist-Zustand bereits zuvor durch das von der Beigeladenen mit der E. abgeschlossene Vertragsverhältnis, welches weder Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch der Feststellungsvoraussetzungen nach § 26 Abs. 3, 6 KrWG ist. Eine zielgerichtete Beeinträchtigung der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin wurde mit der Feststellung der Beklagten nach § 26 Abs. 3, 6 KrwG nicht bezweckt.
65Hinzu kommt, dass die Verpackungsverordnung, die im streitgegenständlichen Fall die Wettbewerbsbedingungen vorgibt, vorsieht, dass sich Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen zur Gewährleistung einer flächendeckenden Rücknahme dieser an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV beteiligen müssen. Die Verpackungsverordnung sieht damit ausdrücklich vor, dass die Entsorgung von Verkaufsverpackungen der Verantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entzogen und der privatrechtlich agierenden sowie miteinander konkurrierenden Vielzahl von dualen Systemen übertragen ist,
66vgl. BT-Drs. 13/16518 S. 4 f.; Hess. VGH, Urteil vom 16. Juli 2003 – 6 UE 3127/01 –, juris Rn. 39; Baars, NVwZ 2000, 42, 43; Roder, Die Verpackungsverordnung, 2009, § 6 Rn. 50.
67§ 6 Abs. 3 Satz 3 VerpackV sieht daneben vor, dass mehrere Systeme bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken können. Gemeint ist hiermit vor allem Dingen die unvermeidliche gemeinsame Nutzung der Erfassungsstrukturen,
68vgl. Roder, Die Verpackungsverordnung, 2009, § 6 Rn. 46.
69Die Systemanbieter haben sich zudem gem. § 6 Abs. 7 Satz 1 VerpackV an einer gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Diese hat nach § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV die Aufgabe, das praktische Zusammenwirken, insbesondere die Bestimmung der anteiligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Entsorgungsunternehmen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (§ 6 Abs. 4 Satz 8 VerpackV), zu koordinieren. Bei der Einführung der gemeinsamen Stelle durch die 5. Änderung der Verpackungsverordnung verzichtete man dabei bewusst darauf, ihr einen „Beliehenenstatus“ zu verleihen,
70vgl. Flanderka/Stroetmann, Verpackungsverordnung, 4. Aufl. 2015, § 6 Rn. 84.
71Dementsprechend ist nicht nur die Beteiligung von Herstellern und Vertreibern an einem oder mehreren dualen Systemen i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV,
72vgl. Roder, Die Verpackungsverordnung, 2009, § 6 Rn. 10,
73sondern auch die Beteiligung der dualen Systeme an der gemeinsamen Stelle i.S.d. § 6 Abs. 7 Satz 1 VerpackV zivilrechtlicher Natur,
74vgl. Flanderka/Stroetmann, Verpackungsverordnung, 4. Aufl. 2015, § 6 Rn. 85.
75Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geäußerten Bedenken gegen den Feststellungsbescheid, die Zulassung des Entsorgungsweges über die E. führe zu einer Erfassung der Kapseln der Beigeladenen über die im Wege der Mitbenutzung allen dualen Systemen offen stehenden gelben Tonne, sodass auch bei ihr innerhalb ihres Anteils am Erfassungssystem Kapseln zur Entsorgung anfielen, obwohl es sich hierbei nicht um Verkaufsverpackungen i.S.d. § 6 Abs. 1 VerpackV handele und sie für die Entsorgung der Kapseln kein Entgelt erhalte, ebenfalls lediglich eine Folge des Nebeneinanders verschiedener privatrechtlich agierender und miteinander konkurrierender Betreiber dualer Systeme. Indem die Klägerin sich dazu entschieden hat, als Betreiberin zweier dualer Systeme am Markt tätig zu werden, hat sie sich sowohl dazu entscheiden, in Konkurrenz zu den anderen Systembetreibern zu treten, als auch mit diesen im Wege eines gemeinsamen Erfassungssystems und der Beteiligung an der gemeinsamen Stelle zusammenzuwirken. Aufgrund dieser bewussten Entscheidung ist sie gerade hinsichtlich der Nutzung des gemeinsamen Erfassungssystems und der Verteilung der Kosten hierfür auf die übrigen Systembetreiber, wie die E. , angewiesen. Ihr Verhältnis zu diesen ergibt sich insbesondere aus den der gemeinsamen Stelle zugrunde liegenden privatrechtlichen Verträgen, vor allem dem Mengenclearingvertrag. Konflikte zwischen den einzelnen Systembetreibern – wie hier über die Entsorgung der nicht mehr unter die Verpackungsverordnung fallenden Kapseln der Beigeladenen über die E. – sind dementsprechend im Verhältnis der dualen Systeme untereinander auf privatrechtlicher Ebene zu lösen, z.B. im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterlassungs- oder Schadensersatzklage. Dies räumt letztendlich auch die Klägerin ein, wenn sie ausführt, die Erfassung stoffgleicher Nichtverpackungen, wie der Kapseln der Beigeladenen, setze eine Änderung des Mengenclearingvertrages im Einvernehmen aller Beteiligter voraus.
762. Der Feststellungsbescheid vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2016 stellt zudem auch keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Schutzgut i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG dar.
77Im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das wirtschaftliche Unternehmen mit seinen personellen und gegenständlichen Grundlagen, also die Sach- und Rechtsgesamtheit des Betriebs in ihrer Substanz,
78vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91, 1 BvR 11 BvR 1428/91 –, juris Rn. 79 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 – IV C 102.67 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 13 A 637/10 –, juris Rn. 19 m.w.N.
79Der hierdurch gewährleistete Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes umfasst nicht bloße (Umsatz- und Gewinn-)Chancen und tatsächliche Gegebenheiten, wie die bestehenden Geschäftsverbindungen, den erworbenen Kundenstamm oder die Marktstellung. Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt nur Bestandsschutz, keinen Erwerbsschutz. Einnahmeausfälle und Aufwendungen, die mittelbar durch ein hoheitliches Handeln entstehen und die Existenz des Betriebes als solchen nicht bedrohen, betreffen den Unternehmer allenfalls in seinem eigentumsrechtlich als solchem nicht geschützten Vermögen,
80vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 198/08 –, juris Rn. 22; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. April 2010 – 2 BvR 2179/04 –, juris Rn. 32; BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 1991 – 1 BvR 314/90 –, juris Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1977 ‑ 2 BvR 499/74, 2 BvR 12 BvR 1042/75 –, juris Rn. 81; BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1992 – 7 B 186.91 –, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 2010 – 16 K 4421/08 –, juris Rn. 22 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 24. Februar 2009 – 1 A 28/07 –, juris Rn. 58.
81Ein Eingriff in diesen Betrieb liegt dementsprechend nur dann vor, wenn durch ein hoheitliches Verhalten dessen Bestand ernsthaft gefährdet würde, also wenn durch das hoheitliche Handeln die vorgegebene wirtschaftliche Situation nachhaltig verändert und dadurch den Betrieb so schwer und unerträglich getroffen würde, dass die Existenz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes unmittelbar bedroht wäre,
82vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 – 7 C 111.81 –, juris 13; BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 – IV C 102.67 –, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Oktober 2012 ‑ 7 LA 146/11 –, juris Rn. 9; VG Osnabrück, Urteil vom 24. Februar 2009 – 1 A 28/07 –, juris Rn. 58.
83Eine solche unmittelbare Bedrohung der Existenz ihrer Systeme hat die Klägerin nicht vorgetragen noch ist sie ersichtlich.
84Zwar ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin und der Beigeladenen, aufgrund der von der Beklagten mit dem Festgestellungsbescheid festgestellten Praxis würden weiterhin Kapseln auch bei der Klägerin zur Entsorgung anfallen, da es keine gelbe Tonne der E. gebe, sondern würden die in die von allen Systemen benutzten gelben Tonnen eingeworfenen Inhalte ausschließlich nach den von den Systembetreibern an die gemeinsame Stelle gemeldeten Quoten aufgeteilt werden.
85Dies ist jedoch – wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt – zum einen keine unmittelbare Folge des Feststellungsbescheides, sondern ein lediglich eine Folge des bereits von der Beigeladenen mit der E. abgeschlossenen Vertragsverhältnisses sowie des gesetzlich durch die Verpackungsverordnung vorgesehenen Nebeneinanders verschiedener privatrechtlich agierender und miteinander konkurrierender dualer Systeme.
86Zum anderen geht aus dem Vortrag der Klägerin nicht hervor, dass sie die freiwillige Rücknahme der Kapseln über die E. zu existenzvernichtenden Aufwendungen zwingen würde. Sie trägt vor, sie erhalte in Ermangelung einer vertraglichen Abrede mit der Beigeladenen für die Entsorgung der bei ihr anfallenden Kapseln kein Entgelt und sie müsse Wirbelstromabscheider vorhalten, den sie für andere Verkaufsverpackungen nicht benötige. Zudem sei die Anmeldung von Nichtverpackungen als Verpackungen im Rahmen des Mengenclearings gem. § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV zusammen mit den Mengen der lizensierten Verkaufsverpackungen an die gemeinsame Stelle rechtswidrig und erfolge die Meldung an die gemeinsame Stelle nur nach Verpackungsart und Gewicht (§ 10 Abs. 6, Abs. 2 VerpackV), weshalb die Menge der eingebrachten Kapseln nicht ermittelt werden könne. Hinzu komme, dass bei einer Meldung nach Verpackungsart und Gewicht, nicht das Gewicht des in den Kapseln verbleibenden nassen Kaffeesatzes berücksichtigt werde, die Sortierkosten zwischen den Systembetreibern aber anteilig nach dem Gewicht des erfassten Abfalls aufgeteilt werde. Aus diesem Vortrag ergeben sich jedoch allenfalls wirtschaftliche Nachteile der Klägerin, die kein existenzvernichtendes Ausmaß haben.
87Sowohl im Rahmen der Beteiligung an einem oder mehreren dualen Systemen nach § 6 Abs. 1 VerpackV als auch im Rahmen der Bestimmung der Anteile an den erfassten Verpackungsmengen und damit der anteiligen Zahlungsverpflichtungen nach § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV ist eine individualisierbare Zuordnung der Verpackungen zur Anfallstelle weder rechtlich geboten noch wäre sie in der Praxis durchführbar. Es genügt eine nachvollziehbare mengenmäßige Zuordnung,
88vgl. Roder, Die Verpackungsverordnung, 2009, § 6 Rn. 11, 79.
89Auch ist keine Beteiligung der konkreten Verpackung mehr erforderlich. In der Praxis hat sich bei allen Systemen eine Berechnung auf der Grundlage von Materialart und Gewicht etabliert,
90vgl. Flanderka/Stroetmann, Verpackungsverordnung, 4. Aufl. 2015, § 6 Rn. 19, 85, 116.
91Hiervon ausgehend ist nicht – wie von der Klägerin gefordert – erforderlich, dass die Menge der eingebrachten Kapseln genau ermittelt werden kann, um schwerwiegende wirtschaftliche der Klägerin auszuschließen. Die schon für Verkaufsverpackungen im Rahmen von § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV ausreichende nachvollziehbare mengenmäßige Zuordnung nach Materialart und Gewicht muss auch im Rahmen der Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen genügen, um eine gerechte Kostenverteilung zu ermöglichen. Denn auch im Rahmen einer von § 6 Abs. 4 Satz 7 VerpackV grundsätzlich vorgesehenen gemeinsamen Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nicht-Verpackungen, ist ‑ unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im gegebenen Fall vorliegen – für die Feststellung nach § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV nicht erforderlich, das Mengenverhältnis zwischen Verpackungen und stoffgleichen Nicht-Verpackungen zu bestimmen,
92vgl. Roder, Die Verpackungsverordnung, 2009, § 6 Rn. 79.
93Hinzu kommt, dass – wie die Beigeladene zu Recht ausführt – aufgrund der gemeinsamen Erfassungsstruktur auch bei Verkaufsverpackungen, die unstreitig der Verpackungsverordnung unterfallen, unumgänglich ist, dass die einzelnen Systembetreiber Verpackungen erfassen, sortieren und verwerten müssen, die sie nicht selbst lizensiert haben. Auch in einem solchen Fall müssen die Systembetreiber Einrichtungen vorhalten, die sie für die von ihnen selbst lizensierten Verpackungen nicht vorhalten müssten, und für Restmengen in den Verpackungen aufkommen, die bei von ihnen selbst lizensierten Verpackungen nicht anfielen.
94Auch die Klägerin selbst beschreibt die Auswirkungen des Feststellungsbescheides zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 14. Juli 2016 nur als „wirtschaftlich nachteilig“, ohne selbst von einer unmittelbaren Bedrohung der Existenz ihrer Systeme zu sprechen. Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung führte sie zudem aus, den Schaden nicht genau beziffern zu können. Gegen eine existenzbedrohende Auswirkung spricht zudem, dass die Beigeladene – wie im Schriftsatz vom 12. August 2016 eingeräumt – bereits im Jahr 2015 mit der freiwilligen Rücknahme begonnen hat und diese – wie die Klägerin vorträgt – auch bewirbt.
95Das Gericht war in diesem Zusammenhang auch in Ansehung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 86 Abs. 1 VwGO schließlich nicht gehalten, dem Vortrag der Klägerin nachzugehen, wonach sie bestreite, dass die E. die Menge der Kapseln der Beigeladenen im Rahmen des Mengenclearing gem. § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV zusammen mit den Mengen der lizensierten Verkaufsverpackungen an die gemeinsame Stelle melde. Für das klägerische Bestreiten der Berücksichtigung der Kapseln bei der Meldung für das Mengenclearing gem. § 6 Abs. 7 Satz 2 VerpackV durch die Beigeladene gibt es derzeit keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 12. August 2016 eine Übersicht der Planmengenmeldungen der dualen Systeme für das 1. bis 4. Quartal 2015, eine Ist-Mengenmeldungen für Leichtverpackungen, Glas und PPK für das Jahr 2015, die Jahresabschlussmeldung der Beigeladenen an ihren Entsorgungspartner für das Jahr 2015 sowie die Bescheinigung der E1. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, dem System-Wirtschaftsprüfer im Sinne des Mengenclearingvertrages, vom 24. Mai 2016 vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass die E. im Jahr 2015 Leichtverpackungen gemeldet hat, wozu auch die Metallfraktion Aluminium gehört. Von den im Rahmen der Planmengenmeldungen und der Ist-Mengenmeldung angegebenen Mengen an Leichtverpackungen werden ausweislich der Bescheinigung vom 24. Mai 2016 nach den Ergebnissen von Stichproben auch die Kapseln der Beigeladenen umfasst. Diesem substantiierten Vortrag der Beigeladenen ist die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage des Gerichts nicht substantiiert entgegengetreten. Auch spricht gegen eine Nichtmeldung der Kapseln durch die E. , dass die Kapseln bis zum Inkrafttreten der 6. Änderung der Verpackungsverordnung am 18. Juli 2015 nach den Regelungen der Verpackungsverordnung entsorgt wurden. Hierzu hat die Klägerin auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es seinerzeit keine Probleme hinsichtlich der Mengenmeldungen gegeben habe,
96vgl. zum Umfang des Amtsermittlung: BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 9 B 20.12 –, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 – 11 B 30.97 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 29. März 1995 – 11 B 21.95 –, juris Rn. 4.
97Schließlich würde auch ein Unterlassen der Meldung der Kapseln durch die E. das privatrechtliche Verhältnis der Systembetreiber untereinander betreffen.
98B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO von der Klägerin zu tragen, da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.
99Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
100Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen.
101Beschluss:
102Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
103Gründe:
104Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz erfolgt.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Gründe
-
I
- 1
-
Die Beklagte betreibt bundesweit ein duales System zur flächendeckenden Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen. Die Klägerin - eine von der Stadt H. errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts - stellt im Stadtgebiet Sammelbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) zur Verfügung und organisiert deren Leerung sowie die Verwertung der PPK-Fraktionen. Über die Sammelbehälter werden auch die im System der Beklagten lizenzierten Verkaufsverpackungen erfasst und verwertet. Die Beklagte zahlte der Klägerin hierfür auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen bis einschließlich 2007 eine monatliche Vergütung; für 2008 und die nachfolgenden Zeiträume konnten die Beteiligten keine Einigung erzielen.
- 2
-
Die Klägerin erhob daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht, die im Hauptantrag auf Zahlung von 64 434,03 € nebst Zinsen für die Monate Juli bis September 2008 als angemessenes Entgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 bzw. als Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 gerichtet ist. Hinsichtlich der Ansprüche auf Aufwendungs- und Schadensersatz rügte die Beklagte die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Das Verwaltungsgericht erachtete den Verwaltungsrechtsweg ohne Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG insgesamt als zulässig und gab der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 42 761,85 € als Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag statt.
- 3
-
Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 2. November 2015 festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg insgesamt zulässig sei. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Beschwerde der Beklagten.
-
II
- 4
-
Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 17a Abs. 5 GVG hier hinsichtlich der Ansprüche auf Aufwendungs- und Schadensersatz nicht anwendbar ist und es deshalb insoweit zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges berufen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994 - 7 B 198.93 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 268). Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass der Verwaltungsrechtsweg auch eröffnet ist, soweit die Klägerin Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag begehrt (1). Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist die Beschwerde dagegen unbegründet (2). Eine Abtrennung und Verweisung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag an das Landgericht K. scheidet im derzeitigen Verfahrensstand aus (3).
- 5
-
1. a) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lässt sich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für den Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht auf § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG stützen. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten; ihm fällt damit eine rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz zu. Dies setzt indes voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist (BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 Rn. 14). Daran fehlt es hier. Der Anspruch auf Mitbenutzung gegen angemessenes Entgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 8 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV 1998) i.d.F. vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) und der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) stellen keinen einheitlichen Streitgegenstand dar.
- 6
-
Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 B 63.13 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 8 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 -BGHZ 199, 159 Rn. 16). Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn er nach mehreren Anspruchsgrundlagen einer je eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen (vgl. BGH, Urteile vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - BGHZ 194, 314 Rn. 19 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11 - NJW 2013, 540 Rn. 14). Bei gleichem Antrag liegt eine Mehrheit von Streitgegenständen dagegen dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - BGHZ 194, 314 Rn. 19; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 Rn. 17 m.w.N.).
- 7
-
Das ist hier angesichts der funktionellen und strukturellen Unterschiede zwischen den Ansprüchen aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 und Geschäftsführung ohne Auftrag der Fall. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag stellt gegenüber der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 nicht lediglich einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt dar, sondern betrifft einen davon verschiedenen Klagegrund (so auch OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06 - juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - III ZR 196/07 - juris Rn. 2). Zudem sind beide Anspruchsgrundlagen auf je verschiedene Rechtsfolgen gerichtet.
- 8
-
Nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung und Sortierung von Materialien der im Anhang zur Verpackungsverordnung genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Vorschrift vermittelt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für den Fall, dass Mitbenutzung und Entgelt nicht einvernehmlich geregelt werden, einen Mitbenutzungs- und Entgeltanspruch gegen den Systembetreiber. Ein hierauf gestütztes Rechtsschutzbegehren hat nicht nur die vergangene und gegenwärtige, sondern auch die zukünftige Ausgestaltung des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Das gilt sowohl für die Pflicht des Systembetreibers zur Mitbenutzung bestimmter Entsorgungseinrichtungen als auch für die Bestimmung des dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dafür zu leistenden angemessenen Entgelts. Das hat der Senat zu § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 i.d.F. vom 2. April 2008 mit Urteil vom 26. März 2015 - 7 C 17.12 [ECLI:DE:BVerwG:2015:260315U7C17.12.0] - (BVerwGE 152, 1 Rn. 17, 27) entschieden; für § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 gilt nichts anderes. Auf die in § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 vorgesehene Rechtsfolge ist der in Rede stehende Hauptantrag, mit dem die Klägerin im Wege der Leistungsklage eine Einmalzahlung für die Monate Juli bis September 2008 begehrt, nicht gerichtet; hierauf zielen vielmehr nur die in der Klage- und Berufungsbegründung als Hilfsanträge aufgeführten Feststellungsanträge ab.
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Der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag knüpft demgegenüber gerade daran an, dass die Mitbenutzung bestimmter Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und das dafür angemessene Entgelt weder konsensual noch durch gerichtliche Entscheidung geregelt worden sind, die Klägerin die bei der Beklagten lizenzierten Verkaufsverpackungen aber gleichwohl miterfasst und entsorgt hat. Das Rechtsschutzbegehren zielt insoweit auf den Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen, die - anders als das angemessene Entgelt - regelmäßig erst nach Abschluss des Geschäfts bestimmbar sind und sich nach anderen Faktoren bemessen.
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Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts und der Klägerin lag den oben genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln und des Bundesgerichtshofs keine abweichende Sachverhaltsgestaltung zugrunde. Namentlich ging es nicht nur um die Geltendmachung von Drittkosten, sondern um die Erstattung der Kosten, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für das von ihm bzw. durch die von ihm beauftragten Subunternehmer durchgeführte Sammeln und Entsorgen von Verpackungsabfällen entstanden sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06 - juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - III ZR 196/07 - juris Rn. 2). Das Oberlandesgericht hätte daher, wenn es davon ausgegangen wäre, dass der Anspruch auf Mitbenutzung gegen angemessenes Entgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 und der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag einen einheitlichen Streitgegenstand darstellen, den Anspruch nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 ebenfalls prüfen müssen.
- 11
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b) Der Verwaltungsrechtsweg ist für den Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag auch nicht deshalb eröffnet, weil es sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelte.
- 12
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Für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre (BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14 - VersR 2016, 209 Rn. 10 f.; Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 40 Rn. 141; kritisch Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 450).
- 13
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Daran gemessen ist hier von einer privatrechtlichen Geschäftsführung auszugehen. Mit den Regelungen in der Verpackungsverordnung hat der Verordnungsgeber die Aufgabe, gebrauchte Verkaufsverpackungen zu entsorgen, aus dem Bereich der öffentlichen Abfallentsorgung herausgenommen und auf die beteiligten Hersteller und Vertreiber übertragen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 240/14 - MDR 2016, 11 Rn. 17). Die Entsorgungsverpflichtungen der Beklagten beruhen auf privatrechtlichen Vereinbarungen, die sie mit den Herstellern und Vertreibern der Verkaufsverpackungen geschlossen hat, um diese von ihren Rücknahme- und Verwertungspflichten (vgl. § 6 Abs. 1 VerpackV) freizustellen. Ist das Entsorgungsgeschäft der Beklagten mithin privatrechtlicher Natur, trifft dies auch auf die Ausführung der Entsorgungsaufgaben der Beklagten durch die Klägerin zu (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 24. August 2006 - 23 C 06.1986 - juris Rn. 4; LG Köln, Urteil vom 20. April 2012 - 7 O 146/11 - juris).
- 14
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Aus dem Vorbringen der Klägerin, die von ihr übernommene Entsorgung der bei der Beklagten lizenzierten Verkaufsverpackungen beruhe nicht auf Vertrag, sondern auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VerpackV 1998, folgt nichts anderes. Die Vorschrift verpflichtet den Systembetreiber dazu, die in sein System eingebrachten Verpackungen im Einklang mit den übrigen Vorschriften der Verpackungsverordnung zu verwerten. Sie ändert aber nichts daran, dass die Pflichten der Systembetreiber im jeweiligen Einzelfall durch vertragliche Vereinbarungen mit den Herstellern/Vertreibern begründet werden.
- 15
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2. Für den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen ihre Pflichten aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 ist der Verwaltungsrechtsweg schon nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, weil es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 VwGO, wonach für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, die ordentlichen Gerichte zuständig sind, greift nicht ein. Sie erfasst nur Schadensersatzansprüche des Bürgers gegen den Staat (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 40 Rn. 116; Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 40 Rn. 143 f.).
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In der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. März 2015 - 7 C 17.12 - BVerwGE 152, 1 Rn. 27) ist geklärt, dass § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 eine Pflicht des Systembetreibers zur Mitbenutzung bestimmter Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen angemessenes Entgelt regelt und das dadurch zwischen Systembetreiber und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger begründete Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist. Für die von der Klägerin als verletzt gerügte Mitbenutzungspflicht aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 gilt nichts anderes.
- 17
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3. Von einer Abtrennung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Verweisung an das Landgericht K. sieht der Senat ab. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31. März 2009 (Bl. 182 GA) klargestellt, dass sie diesen Anspruch für den Fall, dass das Gericht ihn als eigenen Streitgegenstand betrachtet, nach § 88 VwGO als echten Hilfsantrag verstanden wissen will, über dessen Verweisung daher erst bei Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Hauptantrages sowie der weiteren, vorgehenden Hilfsanträge gemäß Klagebegründung vom 17. November 2008 und Berufungsbegründung vom 22. November 2012 zu entscheiden wäre. Dabei handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 38).
- 18
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Beschwerdegericht hat über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG eine eigene Kostenentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 7 B 5.12 - juris Rn. 7 und vom 12. April 2013 - 9 B 37.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 308 Rn. 12).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um die Eigentumsverhältnisse an gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage (im Folgenden: PPKVerpackungen ). Der beklagte Landkreis ist in seinem Gebiet der zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Die Klägerin betreibt seit Einführung der Verpackungsverordnung im Jahre 1991 als sogenannte „Systembetreiberin“ gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung (VerpackV) bundesweit ein duales Entsorgungssystem, welches der flächendeckenden und regelmäßigen Abholung gebrauchter Verbrauchsverpackungen beim privaten Endverbraucher dient. An einem solchen System haben sich Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufspackungen, welche typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, gemäß § 6 Abs. 1 VerpackV grundsätzlich zu beteiligen.
- 2
- Die Klägerin führte und führt die Erfassung, also das Einsammeln der Verkaufsverpackungen und deren Verwertung, nicht selbst durch, sondern beauftragt (e) hierzu öffentliche und private Entsorgungsunternehmen. Hinsichtlich der PPK-Verpackungen bestand die Besonderheit, dass diese bereits vor Einführung der Verpackungsverordnung als Papierabfälle im gesamten Bundesgebiet von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern - auch von dem Beklagten - gesondert gesammelt wurden. Deshalb vereinbarte die Klägerin mit den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, dass diese weiterhin mittels der bereits vorhandenen Sammeleinrichtungen die gesamten Papierabfälle erfassen sollten. Die Mengenanteile sowie die anteilige Kostentragung für die Erfassung von „normalem“, so genanntem graphischen Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften etc.) einerseits und den PPK-Verpackungen andererseits sollten auf Basis von Schätzungen festgelegt werden. Die Erfassung des Altpapiers im Gebiet des Beklagten erfolgt(e) unter anderem durch sogenannte Bündelsammlungen. Die Endverbraucher legen hierzu das von ihnen gebündelte Altpapier zu bestimmten Terminen am Straßenrand zur Abholung bereit. Dort wird es von Vereinen eingesammelt, die der Beklagte hiermit beauftragt hat.
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- Die einheitliche Erfassung des Altpapiers (unter Einschluss der PPKVerpackungen ) durch den Beklagten war Gegenstand mehrerer zwischen den Parteien getroffener Vereinbarungen. Zuletzt schlossen sie 2011 einen Vertrag, nach dem der Beklagte die Verpackungen weiterhin im Auftrag der Klägerin gemeinsam mit dem übrigen Papierabfall erfassen sollte. Eine bestimmte Menge an Altpapier sollte er der Klägerin monatlich zur Abholung bereitstellen. Der Vertrag wurde von dem Beklagten fristgerecht gekündigt und endete mit Ablauf des Jahres 2011. Eine Einigung über einen Nachfolgevertrag kam nicht zustande. Seit Beginn des Jahres 2012 erhält der Beklagte von der Klägerin für die Erfassung der PPK-Verpackungen durch die von ihm beauftragten Vereine kei- ne Entgelte mehr; umgekehrt wird kein Altpapier aus den Vereinssammlungen mehr für die Klägerin bereitgestellt.
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- Die Klägerin verlangt mit der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - die Feststellung, dass sie ab dem 1. Januar 2012 in Höhe eines näher bestimmten Anteils Miteigentümerin des von dem Beklagten im Rahmen der sogenannten Vereinssammlung erfassten Altpapiers ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Feststellungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
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- Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe kein (Mit-)Eigentum an dem im Rahmen der Vereinssammlungen erfassten Altpapier erworben. Es liege keine Eigentumsaufgabe durch den Endverbraucher vor, so dass nur ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb in Frage komme. Ein solcher finde jedoch nicht statt, da es bereits an einer Einigung über den Übergang des Eigentums zwischen dem Endverbraucher und der Klägerin fehle. Es könne zwar erwogen werden, in der Bereitstellung des Papierabfalls ein konkludentes Angebot des Endverbrauchers auf Übereignung „an den, den es angeht“ anzunehmen , das nicht nur an den sammelnden Verein und den Beklagten, sondern auch an die Klägerin als Systembetreiberin gerichtet sei. Es liege aber keine Annahmeerklärung der Klägerin vor, da sie am Erfassungsvorgang nicht beteiligt sei und weder der sammelnde Verein noch der Beklagte eine Einigungserklärung als Stellvertreter der Klägerin abgebe. Aus der Verpackungsverordnung ergebe sich nichts anderes, weil hierin die Frage der Eigentumsverhältnisse am erfassten PPK-Material nicht geregelt sei. Ein Eigentumserwerb der Klägerin scheitere im übrigen auch daran, dass es an der gemäß § 929 Satz 1 BGB neben der Einigung erforderlichen Übergabe fehle.
II.
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- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
- 7
- 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Eigentumsverhältnisse an dem eingesammelten Altpapier einschließlich der PPKVerpackungen mangels besonderer abfallrechtlicher Sondervorschriften nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - VI-Kart 17/04 (V), juris Rn. 58; VGH Mannheim, ZUR 2012, 685, 690; Schomerus in Versteyl/ Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 17 Rn. 12; Gruneberg in Jahn/DeifußKruse /Brandt, KrWG, § 17 Rn. 7; Scharnewski, AbfallR 2012, 102, 105; Schink, AbfallR 2013, 221, 228). Abfallrechtliche Wertungen können allenfalls - insbesondere wenn sich der Eigentumsübergang durch konkludentes Verhalten vollzieht - bei der Auslegung der dem Eigentumsübergang zugrunde liegenden Willenserklärungen berücksichtigt werden (vgl. Schink, AbfallR 2013, 221, 228; Scharnewski, AbfallR 2012, 102, 105).
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- 2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb der Klägerin an dem PPK-Material. Auf der Grundlage seiner Feststellungen fehlt es sowohl an der nach § 929 Satz 1 BGB erforderlichen dinglichen Einigung als auch an einer Übergabe an die Klägerin. Deshalb entsteht durch die Vermischung der Verkaufsverpackungen mit dem sonstigen Altpapier kein Miteigentum der Klägerin an dem insgesamt eingesammelten Altpapier gemäß §§ 947, 948 Abs. 1 und 2 BGB.
- 9
- a) Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein dinglicher Vertrag, dessen Zustandekommen sich nach den allgemeinen für Rechtsgeschäfte gel- tenden Regeln richtet (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 9; Staudinger/Wiegand, BGB [2011], § 929 Rn. 9). Erforderlich sind deshalb zum einen ein Übereignungsangebot des bisherigen Eigentümers und zum anderen eine Annahme dieses Angebots durch den Erwerber. Ob der Einigungswille vorhanden ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Rechtsgeschäften (BGH, Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 134/89, NJW 1990, 1913). Weder der bisherige Eigentümer noch der Erwerber müssen persönlich handeln, vielmehr können bei der Einigung i.S.d. § 929 Satz 1 BGB auf beiden Seiten Vertreter (§§ 164 ff. BGB) auftreten.
- 10
- Zu berücksichtigen sind hierbei auch die Grundsätze des so genannten Geschäfts für den, den es angeht. Ein solches Geschäft ist dadurch gekennzeichnet , dass der handelnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteilten Vollmacht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt (BGH, Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR 224/02, BGHZ 154, 276, 279). Anerkannt ist dieses durch teleologische Reduktion des Offenheitsgrundsatzes (§ 164 Abs. 2 BGB) entwickelte Rechtsinstitut insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens, und zwar vor allem beim dinglichen Rechtserwerb (BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 212/90, NJW 1991, 2958, 2959; Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR 224/02, BGHZ 154, 276, 279). Für wen eine Übereignungsofferte „an den, den es angeht“ angenommen werden soll, bestimmt sich hierbei allein nach dem Willen des Empfängers der Erklärung (vgl. RGZ 140, 223, 229 f.; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 929 Rn. 45; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 929 Rn. 56). Will dieser nicht für einen anderen, sondern für sich selbst Eigentum erwerben, scheidet ein Eigentumserwerb des anderen aus (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 929 Rn. 25).
- 11
- b) Hieran gemessen fehlt es an einer Einigung zwischen dem Endverbraucher und der Klägerin.
- 12
- aa) Allerdings scheitert dies nicht bereits an einem Übereignungsangebot des Endverbrauchers. Zwar kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die PPK-Verpackungen speziell an die Klägerin zu Eigentum übertragen werden sollen. Die Klägerin tritt hiernach nämlich bei der Entsorgung in keiner Weise gegenüber dem Verbraucher oder sonst nach außen auf. Nicht ausgeschlossen ist es aber, die Bereitstellung der PPK-Verpackungen nach den Grundsätzen des Geschäfts für den, den es angeht als ein Angebot auf Übereignung an eine dem Verbraucher nicht bekannte Person anzusehen, so dass auch die Klägerin als Systembetreiberin gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV Adressat eines solchen Angebots sein könnte. Dies liegt nicht fern, wenn es dem Verbraucher in erster Linie darauf ankommt, dass seine Abfälle ordnungsgemäß verwertet werden und es ihm gleichgültig ist, wer dabei zivilrechtlich Eigentum erwirbt. Allgemeingültige Aussagen lassen sich insoweit nicht treffen, vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, welcher Erklärungsgehalt dem Verhalten des Endverbrauchers zukommt (vgl. zu der Anwendung der Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht im Zusammenhang mit der Erfassung von Papierabfällen - bejahend - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - VI-Kart 17/04 (V), juris Rn. 58 f.; Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster, Beschluss vom 22. September 2009 - VK 16/09, juris Rn. 100 ff.; ablehnend demgegenüber VG Köln, Urteil vom 2. August 2012 - 13 K 3234/11, juris Rn. 58 f.; LG Hildesheim, Teilurteil vom 29. August 2014 - 4 O 247/13, juris Rn. 22 ff.; Schink, AbfallR 2013, 221, 236 ff.; Frenz, AbfallR 2009, 121 f.; Scharnewski, AbfallR 2012, 102, 105 ff.; Hartwig, VKS-News, April 2011, 5 ff). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines entsprechenden Übereignungsangebots des Endverbrauchers ebenfalls erwogen, die Frage aber offengelassen, ohne hierzu abschließende Fest- stellungen zu treffen. Revisionsrechtlich ist deshalb zu unterstellen, dass die Endverbraucher im Rahmen der sog. Vereinssammlungen im Erfassungsgebiet des Beklagten bezogen auf die PPK-Verpackungen eine Übereignungsofferte nach den Grundsätzen des Geschäfts für den, den es angeht, abgeben.
- 13
- bb) Es fehlt aber an einer Annahme dieses Angebots zu Gunsten der Klägerin. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts haben weder die das Altpapier sammelnden Vereine noch der Beklagte den Willen, die Klägerin bei der dinglichen Einigung zu vertreten und das Eigentum für sie zu erwerben. Damit scheidet ein Eigentumserwerb der Klägerin nach den Grundsätzen eines Geschäfts für den, den es angeht aus.
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- (1) Soweit es um die sammelnden Vereine geht, folgt dies bereits daraus , dass sie in keiner Vertragsbeziehung zu der Klägerin stehen, sondern nur aufgrund von Absprachen mit dem Beklagten handeln, und dass ein verständiger Beobachter nicht davon ausgeht, dass die Vereine ihre Tätigkeit unentgeltlich erbringen. Hieraus schließt das Berufungsgericht zutreffend, dass der Verein entweder selbst Eigentum erwerben wolle, um sodann das Eigentum am Abfall an den Beklagten als seinem Auftraggeber gegen Entgelt weiter zu übereignen , oder aber bei dem Eigentumserwerb im Namen seines Auftraggebers, des Beklagten, handeln wolle.
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- (2) Auch wenn die Vereine bei der dinglichen Einigung als Stellvertreter des Beklagten auftreten, weil sie in dessen Auftrag die Sammlungen durchführen , führt dies nicht zu einem Eigentumserwerb der Klägerin. Denn hierfür müsste der Beklagte seinerseits das Eigentum für die Klägerin erwerben wollen. Dies ist nicht der Fall.
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- (aa) Anders als die Klägerin meint, ergibt sich ein solcher Wille insbesondere nicht aus den zwischen den Parteien eingegangenen Vertragsbeziehungen. Diese Annahme scheitert bereits im Ausgangspunkt daran, dass der Beklagte den zuletzt mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag über die Erfassung gebrauchter PPK-Verpackungen gekündigt hat und diesbezüglich zwischen den Parteien seit dem 1. Januar 2012 keine vertraglichen Vereinbarungen mehr bestehen.
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- (bb) Ebensowenig ergibt sich ein Fremderwerbswille des Beklagten aus dem System der Verpackungsverordnung. Richtig ist, dass der Verordnungsgeber die Aufgabe, gebrauchte Verkaufsverpackungen zu entsorgen, aus dem Bereich der öffentlichen Abfallentsorgung herausgenommen und auf die beteiligten Hersteller und Vertreiber übertragen hat (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06, juris Rn. 56; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Juli 2012 - 10 S 2554/10, juris Rn. 85 mwN [insoweit in ZUR 2012, 685 nicht abgedruckt]). Aus diesem Umstand kann die Klägerin aber nichts zu ihren Gunsten herleiten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte ungeachtet dieser Regelungen den - auch in diesem Rechtstreit eindeutig dokumentierten - Willen, selbst Eigentum an den eingesammelten PPKVerpackungen zu erwerben. Ein Eigenerwerbswille des Erklärungsempfängers schließt einen Eigentumserwerb eines anderen aber selbst dann aus, wenn ein solcher Eigenerwerbswille sich im Innenverhältnis zu diesem als pflichtwidrig darstellen würde. Dies ist eine Folge des dem Eigentumserwerb gemäß §§ 929 ff. BGB zugrundeliegenden Abstraktionsprinzips (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1989 - V ZR 1/88, BGHZ 106, 253, 257 f.; MüKoBGB/Oechsler, 6. Aufl., § 929 Rn. 8 ff.). Deshalb lässt sich der tatsächlich nicht vorhandene Wille des Beklagten, Eigentum für die Klägerin zu erwerben, entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit der Überlegung begründen, bei dem Eigen- erwerbswillen des Beklagten handele es sich um eine protestatio facto contraria oder um ein treuwidriges Verhalten.
- 18
- (3) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, selbst bei Verneinung einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung habe der Beklagte zumindest im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag die Annahme der Übereignung mit Wirkung für die Klägerin erklärt. Denn eine Geschäftsführung für einen anderen setzt voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft nicht (nur) als eigenes , sondern (auch) als fremdes führt, dass er also in dem Bewusstsein und mit dem Willen handelt, zumindest auch im Interesse eines anderen tätig zu werden (BGH, Urteil vom 25. April 1991 - III ZR 74/90, BGHZ 114, 248, 249 f.; RGZ 84, 390; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 677 Rn. 38; Soergel/Beuthien, BGB, 13. Aufl., § 677 Rn. 4; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 677 Rn. 6). Der Fremdgeschäftsführungswille fehlt, wenn der Geschäftsführer die Angelegenheit ausschließlich als eigene wahrnehmen will (RGZ 130, 310, 311; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 677 Rn. 38; Erman/Dornis, BGB, 14. Aufl., § 677 Rn. 7). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der - auch nach außen hin geäußerte - Wille des Beklagten jedenfalls seit dem 1. Januar 2012, als die vertragliche Zusammenarbeit der Parteien bezüglich der einheitlichen Altpapiererfassung endete, darauf gerichtet, selbst Eigentum zu erwerben. Dieser erklärte Eigenerwerbswille des Beklagten schließt einen Fremdgeschäftsführungswillen aus.
- 19
- (4) Ob der Beklagte durch den Eigentumserwerb und die Entsorgung der PPK-Verpackungen ein Geschäft der Klägerin führt, muss nicht entschieden werden. Etwaige hieraus resultierende Ansprüche wegen angemaßter Eigengeschäftsführung gemäß § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2015 - VI-U (Kart) 16/14, Rn. 22) sind nicht Gegenstand der Klage.
- 20
- c) Unabhängig von der fehlenden Einigung liegt auch die für einen Eigentumserwerb der Klägerin nach § 929 Satz 1 BGB zusätzlich erforderliche Übergabe nicht vor.
- 21
- aa) Eine Übergabe setzt unter anderem voraus, dass der Erwerber unmittelbaren (§ 854 BGB) oder mittelbaren (§ 868 BGB) endgültigen Besitz an der Sache erlangt (vgl. Bamberger/Roth/Kindl, BGB, 3. Aufl., § 929 Rn. 26 ff.; jurisPK-BGB/Beckmann, 7. Aufl., § 929 BGB, Rn. 39). Da es sich hierbei um einen rein tatsächlichen Vorgang handelt, ist - anders als bei der Einigung - eine Stellvertretung nicht möglich (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15, Rn. 21 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 188/54, BGHZ 16, 259, 263). Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Übergabe der Sache an einen Dritten eine Übereignung gemäß § 929 Satz 1 BGB von vorneherein ausgeschlossen ist. Wenn der Dritte Besitzdiener (§ 855 BGB), Geheißperson oder Besitzmittler des Erwerbers ist, gilt die Sache als vom Veräußerer an den Erwerber übergeben (vgl. speziell zu dem Geheißerwerb BGH, Urteil vom 8. November 1972 - VIII ZR 79/71, NJW 1973, 141, 142; Urteil vom 9. November 1998 - II ZR 144/97, NJW 1999,
425).
- 22
- bb) Da es sich weder bei dem Beklagten noch den in seinem Auftrag die Erfassung des Altpapiers vollziehenden Vereinen um Besitzdiener oder Geheißpersonen der Klägerin handelt und sie selbst keinen unmittelbaren Besitz an dem Altpapier erlangt, käme eine Übergabe an die Klägerin nur in Betracht, wenn der Beklagte oder der sammelnde Verein als Besitzmittler der Klägerin anzusehen wäre. Dies scheitert indes an dem fehlenden Besitzmittlungswillen.
- 23
- Voraussetzung für mittelbaren Besitz ist nämlich, dass der unmittelbare Besitzer seinen Besitz in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers ausübt (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, 112; BGH, Urteil vom 19. Januar 1955 - IV ZR 135/54, NJW 1955, 499; MüKoBGB/Joost, 6. Aufl., § 868 Rn. 17; Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 868 Rn. 24; RGRK/Kregel, BGB, 12. Aufl., 868 Rn. 9). Dieser Besitzmittlungswille ist kein rechtsgeschäftlicher, sondern ein natürlicher Wille. Fehlt es an einer entsprechenden Willensrichtung des unmittelbaren Besitzers, scheidet mittelbarer Besitz aus (vgl. Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 868 Rn. 4; MüKoBGB/Joost, 6. Aufl., § 868 Rn. 17).
- 24
- So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der sammelnde Verein entweder Eigenbesitzwillen oder er will für den Beklagten besitzen. Der Beklagte seinerseits will Eigenbesitz begründen und nicht Fremdbesitz zu Gunsten der Klägerin.
- 25
- 3. Ein (Mit-)Eigentumserwerb der Klägerin an dem eingesammelten Altpapier durch Aneignung gemäß § 958 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus. Es spricht viel für die Auffassung des Berufungsgerichts, dass das Altpapier einer Aneignung bereits deshalb nicht zugänglich ist, weil der Endverbraucher durch das Bereitstellen des Altpapiers zur Abholung sein Eigentum hieran nicht gemäß § 959 BGB aufgeben möchte (vgl. auch Bamberger/Roth/Kindl, BGB, 3. Aufl., § 959 Rn. 2; Grziwotz, MDR 2008, 726, 727). Dies kann im Ergebnis dahinstehen, weil es jedenfalls an einer Aneignung durch die Klägerin fehlt. Ein solcher Eigentumserwerb ist zwar auch durch den Einsatz eines Besitzmittlers möglich (vgl. BeckOGKBGB/Schermaier, Stand: 15.06.2015, § 958 Rn. 14). Weder der Beklagte noch die sammelnden Vereine haben jedoch den Willen, das eingesammelte Papier für die Klägerin zu besitzen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 30.01.2014 - 4 O 260/12 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.10.2014 - 12 U 28/14 -
Gründe
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I
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Die Beklagte betreibt bundesweit ein duales System zur flächendeckenden Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen. Die Klägerin - eine von der Stadt H. errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts - stellt im Stadtgebiet Sammelbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) zur Verfügung und organisiert deren Leerung sowie die Verwertung der PPK-Fraktionen. Über die Sammelbehälter werden auch die im System der Beklagten lizenzierten Verkaufsverpackungen erfasst und verwertet. Die Beklagte zahlte der Klägerin hierfür auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen bis einschließlich 2007 eine monatliche Vergütung; für 2008 und die nachfolgenden Zeiträume konnten die Beteiligten keine Einigung erzielen.
- 2
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Die Klägerin erhob daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht, die im Hauptantrag auf Zahlung von 64 434,03 € nebst Zinsen für die Monate Juli bis September 2008 als angemessenes Entgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 bzw. als Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 gerichtet ist. Hinsichtlich der Ansprüche auf Aufwendungs- und Schadensersatz rügte die Beklagte die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Das Verwaltungsgericht erachtete den Verwaltungsrechtsweg ohne Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG insgesamt als zulässig und gab der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 42 761,85 € als Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag statt.
- 3
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Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 2. November 2015 festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg insgesamt zulässig sei. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Beschwerde der Beklagten.
-
II
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-
Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 17a Abs. 5 GVG hier hinsichtlich der Ansprüche auf Aufwendungs- und Schadensersatz nicht anwendbar ist und es deshalb insoweit zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges berufen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994 - 7 B 198.93 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 268). Es hat aber zu Unrecht angenommen, dass der Verwaltungsrechtsweg auch eröffnet ist, soweit die Klägerin Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag begehrt (1). Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist die Beschwerde dagegen unbegründet (2). Eine Abtrennung und Verweisung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag an das Landgericht K. scheidet im derzeitigen Verfahrensstand aus (3).
- 5
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1. a) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lässt sich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für den Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht auf § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG stützen. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten; ihm fällt damit eine rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz zu. Dies setzt indes voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist (BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 Rn. 14). Daran fehlt es hier. Der Anspruch auf Mitbenutzung gegen angemessenes Entgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 8 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV 1998) i.d.F. vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) und der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) stellen keinen einheitlichen Streitgegenstand dar.
- 6
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Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 B 63.13 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 8 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 -BGHZ 199, 159 Rn. 16). Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn er nach mehreren Anspruchsgrundlagen einer je eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen (vgl. BGH, Urteile vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - BGHZ 194, 314 Rn. 19 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11 - NJW 2013, 540 Rn. 14). Bei gleichem Antrag liegt eine Mehrheit von Streitgegenständen dagegen dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - BGHZ 194, 314 Rn. 19; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 Rn. 17 m.w.N.).
- 7
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Das ist hier angesichts der funktionellen und strukturellen Unterschiede zwischen den Ansprüchen aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 und Geschäftsführung ohne Auftrag der Fall. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag stellt gegenüber der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 nicht lediglich einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt dar, sondern betrifft einen davon verschiedenen Klagegrund (so auch OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06 - juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - III ZR 196/07 - juris Rn. 2). Zudem sind beide Anspruchsgrundlagen auf je verschiedene Rechtsfolgen gerichtet.
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Nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung und Sortierung von Materialien der im Anhang zur Verpackungsverordnung genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Vorschrift vermittelt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für den Fall, dass Mitbenutzung und Entgelt nicht einvernehmlich geregelt werden, einen Mitbenutzungs- und Entgeltanspruch gegen den Systembetreiber. Ein hierauf gestütztes Rechtsschutzbegehren hat nicht nur die vergangene und gegenwärtige, sondern auch die zukünftige Ausgestaltung des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Das gilt sowohl für die Pflicht des Systembetreibers zur Mitbenutzung bestimmter Entsorgungseinrichtungen als auch für die Bestimmung des dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dafür zu leistenden angemessenen Entgelts. Das hat der Senat zu § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 i.d.F. vom 2. April 2008 mit Urteil vom 26. März 2015 - 7 C 17.12 [ECLI:DE:BVerwG:2015:260315U7C17.12.0] - (BVerwGE 152, 1 Rn. 17, 27) entschieden; für § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 gilt nichts anderes. Auf die in § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 vorgesehene Rechtsfolge ist der in Rede stehende Hauptantrag, mit dem die Klägerin im Wege der Leistungsklage eine Einmalzahlung für die Monate Juli bis September 2008 begehrt, nicht gerichtet; hierauf zielen vielmehr nur die in der Klage- und Berufungsbegründung als Hilfsanträge aufgeführten Feststellungsanträge ab.
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Der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag knüpft demgegenüber gerade daran an, dass die Mitbenutzung bestimmter Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und das dafür angemessene Entgelt weder konsensual noch durch gerichtliche Entscheidung geregelt worden sind, die Klägerin die bei der Beklagten lizenzierten Verkaufsverpackungen aber gleichwohl miterfasst und entsorgt hat. Das Rechtsschutzbegehren zielt insoweit auf den Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen, die - anders als das angemessene Entgelt - regelmäßig erst nach Abschluss des Geschäfts bestimmbar sind und sich nach anderen Faktoren bemessen.
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Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts und der Klägerin lag den oben genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln und des Bundesgerichtshofs keine abweichende Sachverhaltsgestaltung zugrunde. Namentlich ging es nicht nur um die Geltendmachung von Drittkosten, sondern um die Erstattung der Kosten, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für das von ihm bzw. durch die von ihm beauftragten Subunternehmer durchgeführte Sammeln und Entsorgen von Verpackungsabfällen entstanden sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06 - juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - III ZR 196/07 - juris Rn. 2). Das Oberlandesgericht hätte daher, wenn es davon ausgegangen wäre, dass der Anspruch auf Mitbenutzung gegen angemessenes Entgelt nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 und der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag einen einheitlichen Streitgegenstand darstellen, den Anspruch nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 ebenfalls prüfen müssen.
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b) Der Verwaltungsrechtsweg ist für den Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag auch nicht deshalb eröffnet, weil es sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelte.
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Für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre (BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14 - VersR 2016, 209 Rn. 10 f.; Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 40 Rn. 141; kritisch Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 450).
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Daran gemessen ist hier von einer privatrechtlichen Geschäftsführung auszugehen. Mit den Regelungen in der Verpackungsverordnung hat der Verordnungsgeber die Aufgabe, gebrauchte Verkaufsverpackungen zu entsorgen, aus dem Bereich der öffentlichen Abfallentsorgung herausgenommen und auf die beteiligten Hersteller und Vertreiber übertragen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 240/14 - MDR 2016, 11 Rn. 17). Die Entsorgungsverpflichtungen der Beklagten beruhen auf privatrechtlichen Vereinbarungen, die sie mit den Herstellern und Vertreibern der Verkaufsverpackungen geschlossen hat, um diese von ihren Rücknahme- und Verwertungspflichten (vgl. § 6 Abs. 1 VerpackV) freizustellen. Ist das Entsorgungsgeschäft der Beklagten mithin privatrechtlicher Natur, trifft dies auch auf die Ausführung der Entsorgungsaufgaben der Beklagten durch die Klägerin zu (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 24. August 2006 - 23 C 06.1986 - juris Rn. 4; LG Köln, Urteil vom 20. April 2012 - 7 O 146/11 - juris).
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Aus dem Vorbringen der Klägerin, die von ihr übernommene Entsorgung der bei der Beklagten lizenzierten Verkaufsverpackungen beruhe nicht auf Vertrag, sondern auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VerpackV 1998, folgt nichts anderes. Die Vorschrift verpflichtet den Systembetreiber dazu, die in sein System eingebrachten Verpackungen im Einklang mit den übrigen Vorschriften der Verpackungsverordnung zu verwerten. Sie ändert aber nichts daran, dass die Pflichten der Systembetreiber im jeweiligen Einzelfall durch vertragliche Vereinbarungen mit den Herstellern/Vertreibern begründet werden.
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2. Für den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen ihre Pflichten aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 ist der Verwaltungsrechtsweg schon nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, weil es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 VwGO, wonach für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, die ordentlichen Gerichte zuständig sind, greift nicht ein. Sie erfasst nur Schadensersatzansprüche des Bürgers gegen den Staat (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 40 Rn. 116; Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 40 Rn. 143 f.).
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In der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. März 2015 - 7 C 17.12 - BVerwGE 152, 1 Rn. 27) ist geklärt, dass § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 eine Pflicht des Systembetreibers zur Mitbenutzung bestimmter Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen angemessenes Entgelt regelt und das dadurch zwischen Systembetreiber und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger begründete Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist. Für die von der Klägerin als verletzt gerügte Mitbenutzungspflicht aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 gilt nichts anderes.
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3. Von einer Abtrennung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Verweisung an das Landgericht K. sieht der Senat ab. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31. März 2009 (Bl. 182 GA) klargestellt, dass sie diesen Anspruch für den Fall, dass das Gericht ihn als eigenen Streitgegenstand betrachtet, nach § 88 VwGO als echten Hilfsantrag verstanden wissen will, über dessen Verweisung daher erst bei Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Hauptantrages sowie der weiteren, vorgehenden Hilfsanträge gemäß Klagebegründung vom 17. November 2008 und Berufungsbegründung vom 22. November 2012 zu entscheiden wäre. Dabei handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 38).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Beschwerdegericht hat über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG eine eigene Kostenentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 7 B 5.12 - juris Rn. 7 und vom 12. April 2013 - 9 B 37.12 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 308 Rn. 12).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. September 2010 – 2 K 639/09 – geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einrichtungen des Klägers für die Sammlung von Abfällen aus Papier, Pappe und Karton, derzeit insbesondere bestehend aus Containern auf den Wertstoffhöfen des Klägers und Müllgroßbehältern, die von den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung des Klägers bereitgehalten werden, sowie den dazu gehörigen Sammelfahrzeugen für die Sammlung von Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton mitzubenutzen und hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das in entsprechender Anwendung der vom Kläger ansonsten anzuwendenden kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätze und unter Berücksichtigung des dem § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 zugrunde liegenden Kooperationsprinzips zu ermitteln ist.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. September 2010 – 2 K 639/09 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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