Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Juli 2015 - RO 1 K 14.199

bei uns veröffentlicht am22.07.2015

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und hilfsweise die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit.

Der Kläger wurde nach seiner Promotion zunächst für die Dauer vom 1.7.2000 bis zum 30.6.2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum wissenschaftlichen Assistenten im Dienst des Beklagten an der Universität ... ernannt. Dieses Beamtenverhältnis auf Zeit wurde jeweils für die Zeiträume 1.7.2003 bis 30.6.2006, 1.7.2006 bis 30.6.2008 und 1.7.2008 bis 30.6.2009 verlängert, wobei der Kläger vom 1.7.2003 bis 30.6.2005 unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn für einen Forschungsaufenthalt beurlaubt war. Durch Aushändigung der Urkunde vom 9.3.2009 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1.4.2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer vom 1.4.2009 bis 31.3.2013 zum Akademischen Oberrat auf Zeit ernannt.

Mit einer Urkunde vom 4.9.2008 wurde dem Kläger die Lehrbefugnis für das Fachgebiet ϵF. verbunden mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung Privatdozent erteilt.

Mit Schreiben vom 10.12.2012 beantragte der Kläger eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses. Der Dekan der Fakultät für F. lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 9.1.2013 mit der Begründung ab, dass keine Dauerstelle zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 1.2.2013 beantragte der Kläger unmittelbar beim Rektor der Universität die Verlängerung des Beamtenverhältnisses.

Mit Schriftsatz vom 22.2.2013, eingegangen am 25.2.2013, hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen.

Der Kläger ist der Ansicht, dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz, insbesondere Art. 20 Satz 1 und 2, könne die Vermutung entnommen werden, dass in einem Beamtenverhältnis stehende wissenschaftliche Mitarbeiter im Regelfall einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit zugeordnet werden müssten.

Außerdem ergebe sich aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG i. V. m. § 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG), dass Beamtenverhältnisse auf Zeit dazu dienen würden, zusätzliche wissenschaftliche Leistungen zu erbringen. Es sei aber davon auszugehen, dass nach einer Habilitation - wie sie beim Kläger erfolgt sei - bereits alle erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen erbracht seien und damit kein Beamtenverhältnis auf Zeit, sondern nur ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit übertragen werden könne.

Außerdem habe der Kläger sowohl vor seiner Habilitation in der Funktion als wissenschaftlicher Assistent auf Zeit als auch nach seiner Habilitation als vollwertiger Professor gearbeitet und er sei mit denselben Aufgaben betraut worden. Durch seine Tätigkeit in der Lehre habe der Kläger während seiner Dienstzeit als Akademischer Oberrat auf Zeit keinen zusätzlichen Erfahrungsgewinn erlangt und zugleich wegen des hohen Arbeitsaufwands in der Lehre keine Zeit gehabt, die für eine Berufung erforderliche wissenschaftliche Leistung in der Forschung zu erbringen.

Das Dienstverhältnis mit dem Kläger sei durch die Ernennung zum

Akademischen Oberrat auf Zeit auch nicht aus sozialen Überbrückungszwecken verlängert worden. Im Vordergrund habe das dienstliche Interesse des Dienstherrn gestanden, einen Mangel an geeignetem Lehrpersonal zur Bewältigung dauerhaft anfallender hoheitlicher Lehraufgaben zu beheben. Diese Schlussfolgerung werde dadurch gestützt, dass kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis gemäß Art. 20 Abs. 2 BayHSchPG für die befristete Weiterbeschäftigung des Klägers gewählt worden sei.

Der Kläger trägt vor, ihm seien Dienstaufgaben in der Lehre und Forschung zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen worden. Er ist der Ansicht, dies sei unter Verletzung des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG geschehen. Außerdem verstoße die dauerhafte Übertragung hoheitlicher Dienstaufgaben auf nicht lebenszeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter über einen größeren Zeitraum gegen die Grundberechtigung des Beamtentums welche sich auf Art. 33 Abs. 4 und 5 GG stütze. Aufgrund dieser Übertragung von hoheitlichen Aufgaben sei die Ernennung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Zeit verfehlt gewesen. Er hätte zum Beamten auf Probe bzw. auf Lebenszeit ernannt werden müssen. Alternativ hätte ihm eine privatrechtliche Vertretungsprofessur angeboten werden müssen.

Der Kläger meint außerdem, seine Behandlung habe gegen Verfassungsrecht verstoßen. Ausnahmen vom Grundsatz des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit seien nur zulässig, wenn eine Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit fordere. Zwar könne die vertretungsweise Übertragung von Professorenaufgaben als ein derartiger Fall einer zulässigen zeitlich begrenzten Übertragung statusrechtlicher Ämter angenommen werden. Durch eine solche Aufgabenübertragung dürfe aber nicht das vorrangige Beamtenverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Frage gestellt werden.

Entsprechend dem Tarifrecht sei davon auszugehen, dass die Übertragung dauerhaft anfallender höherwertiger Tätigkeiten über mehr als vier Jahre keinen vorübergehenden Charakter mehr besitze. Dem Kläger sei jedoch die Ausübung derselben hoheitlichen Daueraufgaben über eine Gesamtzeit von fünf Jahren übertragen worden. Vertretungsprofessuren würden üblicherweise nicht über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg laufen.

Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BayBG vor. Dieser bestimme, dass die Fälle und die Voraussetzungen der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gesetzlich zu bestimmen seien. Die Universität ... habe jedoch ohne eine solche rechtliche Grundlage hoheitliche Daueraufgaben über mehrere Jahre hinweg auf einen Beamten auf Zeit übertragen.

Der Kläger meint weiter, der Beklagte hätte ihm die Aufgaben eines Professors über eine Vertretungsprofessur oder über eine Nebentätigkeit übertragen können. Indem er dies nicht getan habe, habe er dem Kläger die Vorteile dieses höheren Status vorenthalten und ihn in seinem beruflichen Weiterkommen gehindert. Deshalb und wegen der nach seiner Meinung unzulässigen Zuordnung von hoheitlichen Daueraufgaben zu dem Hauptamt des Beamten auf Zeit, sei der Beklagte verpflichtet, zum Ausgleich das Beamtenverhältnis auf Zeit zu verlängern.

Der Kläger meint außerdem, durch die Übertragung von Professorenaufgaben sei das Beamtenverhältnis inhaltlich verändert worden, weshalb daraus nur ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit folgen könne. Schließlich würden die beamtenrechtlichen Zeiten hinlänglichen Probezeitcharakter aufweisen.

Das Arbeitsrecht würde für eine Befristung voraussetzen, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder der arbeitsrechtlichen Tätigkeit zumindest ihr Gepräge geben würden. Stünden andere Aufgaben im Mittelpunkt, sei eine Befristung des Arbeitsverhältnisses als wissenschaftlicher Mitarbeiter im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nicht zulässig. Übertragen auf die beamtenrechtliche Position bedeute dies, dass Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Assistenten bzw. eines Akademischen Oberrats auf Zeit, die über die wissenschaftlichen Dienstleistungen hinausgehen und nicht der wissenschaftlichen Qualifizierung dienen, gegen die Zulässigkeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit sprechen würden.

Die in § 1 WissZeitVG enthaltene Anknüpfung an die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen als Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverträgen könne auf Art. 21 BayHSchPG übertragen werden.

Da die Übertragung anderer als der wissenschaftlichen Qualifikation dienende Aufgaben von vornherein vorhersehbar und deshalb von dem Beklagten auch beabsichtigt gewesen sei, hätte die Begründung eines Zeitbeamtenverhältnisses nicht auf das Bayerische Hochschulpersonalgesetz gestützt werden dürfen.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass das Beamtenverhältnis als Akademischer Oberrat auf Zeit entsprechend dem früheren § 57b Abs. 4 HRG und Art. 22 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 3 BayHSchPG um die Zeitspanne verlängert werden müsse, die der Kläger wegen seiner Inanspruchnahme zur Vertretung von Professoren nicht überwiegend mit Qualifizierungsaufgaben habe verbringen können. Im Falle der „Nicht-Prognostizierbarkeit“ könne der Fehler, dass ihm wegen der Übertragung von hoheitlichen Daueraufgaben nicht die eigentlich vorgesehene Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich wissenschaftlich zu qualifizieren, mit einer neuen Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit behoben werden.

Aus der Einweisung in eine Planstelle werde deutlich, dass die Besoldung nicht aus Mitteln erfolgt sei, die möglicherweise auslaufen könnten. Im Bayerischen Staatshaushalt seien außerdem in hohem Maße Stellen für Zeitbeamte in Stellen für Lebenszeitbeamte umgewandelt worden. Dies könne evtl. auch die Stelle des Klägers betreffen. Daraus könne gefolgert werden, dass der Dienstherr davon ausgehe, dass auf diesen Stellen Aufgaben wahrgenommen würden, die nur Lebenszeitbeamten übertragen werden können.

Bezüglich des Hilfsantrags trägt der Kläger vor, dass mit der am 9.3.2009 vorgenommenen Ernennung zum Akademischen Oberrat auf Zeit für die Dauer vom 1.4.2009 bis zum 31.3.2013 eine Verlängerung erfolgte, obwohl die Amtszeit als wissenschaftlicher Assistent noch nicht abgelaufen gewesen sei. Deshalb könne die nicht in Anspruch genommene, für die vorangegangene Beurlaubung bewilligte Ausgleichszeit von drei Monaten vom 1.4.2013 bis 30.6.2013 zugestanden werden, da von einer Übertragungsmöglichkeit der nicht in Anspruch genommenen Zeit ausgegangen werden müsse. Jedenfalls müsse es möglich sein, die im Beamtenverhältnis als wissenschaftlicher Assistent durch die vorzeitige Ernennung zum Akademischen Oberrat auf Zeit verlorenen drei Monate nachzubewilligen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Akademischen Oberrat zu ernennen,

hilfsweise das bestehende Beamtenverhältnis auf Zeit bis zum 31.3.2017 fortzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass der Kläger weder formell noch faktisch Lehrstühle an der Universität ... vertreten habe. In die Zeit, während der der Kläger als Akademischer Oberrat auf Zeit beschäftigt gewesen sei, fiele lediglich ein Semester, in dem einer der von ihm genannten Lehrstühle vakant gewesen sei. Dies wiederlege die Behauptung des Klägers, dass bei seiner Ernennung zum Akademischen Oberrat auf Zeit von vornherein die Absicht bestanden habe, ihn mit anderen (einer Vertretungsprofessur gleichenden) Aufgaben zu beschäftigen. Außerdem habe der Kläger nur einzelne Vorlesungen übernommen, was ihm auf sein Lehrdeputat angerechnet worden sei. Alle diese Lehrveranstaltungen habe der Kläger zudem gänzlich unter der Aufsicht und Weisung seines vorgesetzten Professors ausgeübt. Darüber hinausgehende Tätigkeiten eines Professors habe der Kläger nicht übernommen. Im Übrigen sei die Übertragung der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG zulässig.

Auch sei der Kläger nicht durch Tätigkeiten, die ihm über seine gewöhnlichen Aufgaben als wissenschaftlicher Mitarbeiter hinaus anvertraut worden sein sollen, an der wissenschaftlichen Tätigkeit gehindert worden.

Der Kläger habe mit den von ihm erbrachten Lehrveranstaltungen nur unwesentlich (max. 2 SWS, im Durchschnitt 0,57 SWS) über seinem Soll gelegen. Der Kläger müsse außerdem Lehre im Umfang von 2 SWS ankündigen, um seine venia legendi aufrechtzuerhalten. Da es an dem Institut, an dem der Kläger tätig gewesen sei, üblich sei diese 2 SWS als mit dem dienstlichen Lehrdeputat abgegolten anzusehen, habe er diese nicht zusätzlich abhalten müssen. Außerdem seien ihm Mittel zur Verfügung gestellt worden, um Studenten als Tutoren einstellen zu können.

Der Kläger habe sich forschender und wissenschaftlicher Tätigkeit in seiner Zeit als Akademischer Oberrat auf Zeit intensiv widmen können. Er habe ein Forschungsprojekt geleitet, das ihm von der Deutschen Forschungsgesellschaft als Drittmittelgeber mit Bescheid vom 9.12.2009 für die Dauer von 36 Monaten bewilligt worden sei. Diese Drittmittel hätten ihm erlaubt, zwei Doktoranden anzustellen. Aus der Betreuung dieser Doktoranden seien Publikationen hervorgegangen, in denen der Kläger jeweils federführender Autor gewesen sei.

Auch aus Lehrstuhlmitteln sei der Kläger finanziell unterstützt worden. Der Lehrstuhl von Professor 1... habe die Finanzierung des Forschungsprojekts des Klägers für ein Jahr übernommen, wodurch die Laufzeit der DFG-Mittel um ein Jahr verlängert worden sei. Des Weiteren seien wissenschaftliches Gerät im Wert von ca. 9000,- EUR angeschafft und Dienstreisen finanziert worden.

Darüber hinaus sei dem Kläger die Betreuung eines Doktoranden übertragen worden, aus dessen Doktorarbeit sieben Publikationen hervorgegangen seien, bei denen der Kläger jeweils federführender Autor gewesen sei. Dies stelle mehr wissenschaftlichen Output dar, als das klägereigene Projekt. Ohne die Unterstützung des Lehrstuhls hätte der Kläger folglich nur halb so viel wissenschaftlich erreicht, wie es ihm auf diese Weise möglich gewesen sei. Zudem habe er mit „summa cum laude“ promoviert und ein prestigeträchtiges Stipendium erhalten. Dies alles zeige, dass der Kläger den nötigen Rahmen und die Möglichkeiten hatte, sich wissenschaftlich zu betätigen und sich in der Fachwelt zu qualifizieren.

Auch aus seinem Lebenslauf, seinem Schriftenverzeichnis, dem Verzeichnis seiner wissenschaftlicher Präsentationen etc. ergebe sich, dass der Kläger mindestens im üblichen Umfang Zeit hatte, sich wissenschaftlich zu betätigen.

Auf die neu zu besetzenden Lehrstühle habe sich der Kläger nicht beworben. Eine dauerhafte Beschäftigung an der Universität ... sei ihm nie in Aussicht gestellt worden. Der Kläger habe gewusst, dass es eine Obergrenze für mögliche Verlängerungen gebe.

Der Beklagte ist der Auffassung, es bestehe keinerlei Anspruchsgrundlage, die dem Kläger einen Anspruch auf Ernennung zum Akademischen Oberrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. Lebenszeit zuspreche.

Die Grundsätze des Arbeitsrechts könnten nicht entsprechend auf das Beamtenrecht angewendet werden. Zum einen sei die Interessenslage aufgrund der beamtenrechtlichen Besonderheiten eine andere. Zum anderen fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke, da Voraussetzungen, zu denen jemand als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt werden könne, im Bayerischen Hochschulpersonalgesetz ausreichend qualifiziert seien. Außerdem trete im Beamtenrecht bei einer unrechtmäßigen Befristung nicht die Rechtsfolge eines Beamtenverhältnisses auf Probe bzw. auf Lebenszeit ein. Eine Entfristung sei dem Beamtenrecht fremd.

Im Übrigen beschränke sich ein Anspruch auf eine Ernennung des Beamtenverhältnisses auf Probe bzw. Lebenszeit generell auf wenige Ausnahmefälle. Diese seien:

a. Eine rechtmäßige schriftliche Zusicherung auf eine Übernahme in ein dauerndes Beamtenverhältnis.

b. Das Obsiegen in einem Konkurrentenstreitverfahren, in dem das Auswahlermessen des Dienstherrn auf null reduziert ist.

c. Fälle, die das „Ausbildungsmonopol“ des Staates betreffen.

Selbst wenn eine faktische Lehrstuhlvertretung vorliegen sollte, ergebe sich hieraus weder ein Anspruch auf Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit noch ein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit. Anders als im Tarifrecht führe die Ausübung höherwertiger Tätigkeiten im Beamtenrecht auch nicht zu einem Anspruch auf Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe. Dementsprechend könnten rechtliche Konstruktionen aus dem Arbeits- und Tarifrecht nicht übertragen werden.

Außerdem betreffe die Regelung in Art. 20 BayHSchPG, auf die sich der Kläger stütze, nicht die wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Weiterqualifizierungsaufgaben. Für diese bestehe die Spezialnorm in Art. 22 BayHSchPG. Eine Verbeamtung auf Probe oder auf Lebenszeit sei für diese Gruppe von Beschäftigten gesetzlich nicht vorgesehen.

Dem Kläger stünden auch keine weiteren Verlängerungsoptionen seines Beschäftigungsverhältnisses zu. Er habe alle Verlängerungs- und Anschlussoptionen, die das Bayerische Hochschulpersonalgesetz zur Verfügung stellt, komplett ausgeschöpft.

Auch die letzten drei Monate der zweiten Phase als wissenschaftlicher Assistent, auf die zugunsten eines früheren Übergangs zum Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademischer Oberrat auf Zeit verzichtet worden sei, seien jetzt im Nachhinein nicht mehr nachholbar. Bei dem Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent handle es sich um ein früheres, in sich abgeschlossenes und separates Beschäftigungsverhältnis, das von dem Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademischer Oberrat auf Zeit unabhängig sei. Die Ernennung zum Akademischen Oberrat auf Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Zeit stelle keine Verlängerung des Beamtenverhältnisses als wissenschaftlicher Assistent dar, sondern sei dazu ein Aliud. Auf die verbleibenden drei Monate hätten beide Seiten verzichtet. Dieser Verzicht sei für den Kläger vorteilhaft gewesen, da er so früher eine bessere Besoldung erhalten habe.

Eine Übertragung dieser Restzeit sei nach geltendem Recht auch gar nicht mehr möglich, da das Bayerische Hochschulpersonalgesetz anders als Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayHSchLG, keine Regelung zur Übertragung von Restzeiten enthalte. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handle, so dass kein Raum für eine analoge Anwendung verbleibe.

Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger mit seiner Habilitation bereits alle erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen erbracht habe. Mit Weiterqualifikation bzw. Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen seien auch Forschungen, Publikationen usw. gemeint, die einem Neuhabilitierten die nötigen Referenzen einbringen, die er benötige, um sich im Wettbewerb gegenüber den Konkurrenten bei der Bewerbung um eine Professur zu rüsten. Würde das Gesetz mit dem Begriff der Weiterqualifikation ausschließlich den Erwerb der Promotion und Habilitation meinen, hätte es diese beiden Begriffe enumerativ aufgelistet. Die gewählte Formulierung deute jedoch darauf hin, dass Weiterqualifikation und die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen jeglicher Art gemeint sein sollen. Dies werde durch Art. 22 Abs. 4 Satz 3 BayHSchPG untermauert. Nach dieser Vorschrift setze die Ernennung zum Akademischen Oberrat auf Zeit gerade eine Habilitation oder ein Äquivalent voraus.

Der Kläger setze sich im Übrigen selbst in Widerspruch, wenn er einerseits beanstande, ihm sei nicht genügend Zeit im Rahmen seiner Beschäftigung zur Verfügung gestanden, um sich im Hinblick auf eine angestrebte Professur wissenschaftlich weiterzuqualifizieren und er andererseits behaupte, er hätte als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Art. 19 BayHSchPG beschäftigt werden müssen, weil er aufgrund seiner Habilitation bereits alle erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen erbracht habe.

Der Beklagte ist außerdem der Ansicht, dass dem Kläger die für eine Verbeamtung auf Lebenszeit erforderliche Eignung fehle, da er zwei Dienstvergehen begangen habe. Wegen der Einzelheiten zu diesem Vorbringen wird auf Seite 8 der Klageerwiderung vom 25.4.2013 (Blatt 49 der Gerichtsakte) verwiesen.

Der Kläger erwidert hierauf im Wesentlichen Folgendes:

Die Bewältigung der Lehrverpflichtung gehe weit über die formal festgesetzten SWS hinaus.

Die PCI-Grund-Lehrveranstaltung sei ihm seit dem WS 2007/2008 vom Dekan bzw. Prodekan ununterbrochen übertragen worden. Aufsichts- und Weisungstätigkeiten habe es nicht gegeben.

Die Finanzierung seines Projekts habe er selbst eingeworben. Sie sei nicht durch den Lehrstuhl Professor 1... erfolgt. Er sei in seiner Habilitationsphase so gut wie gar nicht vom Lehrstuhlinhaber finanziell unterstützt worden. Auch habe es keine gemeinschaftlichen Publikationen gegeben. Erst während der Zeit als Akademischer Oberrat auf Zeit habe er die o.g. Unterstützung erhalten.

Der Kläger ist außerdem der Ansicht, dass nach den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs eine unrechtmäßige Befristung von Beamten in leitenden Funktionen zu einer Entfristung der Zeitbeamtenverhältnisse führe. Hieraus könne für den Kläger in seiner Funktion als Akademischer Oberrat auf Zeit und als Vorlesungsleiter die Unrechtmäßigkeit der Befristung seines Beschäftigungsverhältnisses hergeleitet werden.

Art. 3 Abs. 1 GG verbiete außerdem die Ungleichbehandlung wissenschaftlicher Mitarbeiter in Bezug auf die Befristungsregelungen. Demzufolge könnten für diesen speziellen Typ von Zeitbeamten arbeitsrechtliche Grundsätze herangezogen werden.

Art. 20 BayHSchPG gelte auch für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Weiterqualifizierungsaufgaben. Denn wissenschaftliche Mitarbeiter nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG würden einen Sonderfall darstellen, da sie sich aufgrund ihrer Art und Funktion nicht unterscheiden würden und im Bereich des öffentlichen Dienstes an Hochschulen die gleiche berufliche Unsicherheit aufgrund der Befristung ihres Beschäftigungsverhältnisses besäßen. Da sie sich in ihrer Art und Funktion nicht unterscheiden würden, müssten sie gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf die Befristungsgründe, Befristungsregelungen sowie Befristungsdauer gleichbehandelt werden.

Eine Gleichbehandlung gleicher Gruppen von wissenschaftlichen Mitarbeitern sei auch deswegen zwingend erforderlich, weil sie aufgrund ihrer beruflichen Unsicherheit durch die Befristung, in dem gleichen persönlichen Abhängigkeitsverhältnis gegenüber den leitenden Organen der Fakultät und Hochschule stünden.

Der Kläger ist außerdem der Ansicht, dass die Regelung in § 11 BeamtStG keine für das Beamtenrecht abschließende Regelung zur Nichtigkeit treffe. Vielmehr sei ergänzend auf die in § 44 VwVfG behandelte Nichtigkeit von Verwaltungsakten zurückzugreifen, soweit bei der Beamtenernennung die in § 11 BeamtStG behandelten Tatbestande nicht erfasst seien. Die fehlerhafte Ernennung von Beamten auf Zeit stelle eine absolute Gesetzlosigkeit dar, die über die Mängel in § 44 Abs. 3 VwVfG weit hinausgehe. Dieser Fehler sei auch absolut offensichtlich. Entsprechend der Regelung im Arbeitsrecht sollte als Folge für das Beamtenrecht abgeleitet werden, dass bei der Nichtigkeit einer Befristung vom Vorliegen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses auszugehen sei. Alternativ müsse jedenfalls von einer Verlängerung des jeweiligen Beamtenverhältnisses auf Zeit ausgegangen werden, wenn dieses durch die anderweitige Aufgabenübertragung in seinem Wesen betroffen worden sei. Wenn die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses durch die Unterbrechung des bisherigen Qualifikationsverlaufs nicht mehr zu dem entsprechenden Ergebnis führen könne, müsse ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Folge sei. Da bei einer fehlerhaften Aufgabenübertragung der Fehler nur auf die Befristung, nicht aber auf das Beamtenverhältnis selbst bezogen ist, sei nach § 44 Abs. 4 VwVfG nur die Befristung des Beamtenverhältnisses, nicht aber das Beamtenverhältnis an sich nichtig.

Im Übrigen sei es gleichgültig, ob es eine Haushaltsstelle gebe, die keinen Befristungsvorbehalt enthalte. Solange Stellen dauerhaft mit befristeten Beamtenverhältnissen besetzt werden können, sei zu ihren Lasten auch die unbefristete Verbeamtung anzuerkennen.

Hierauf erwidert der Beklagte im Wesentlichen noch Folgendes:

Die Lehrbelastung des Klägers sei nicht übermäßig gewesen. Sein Lehrdeputat von 7 SWS sei geringer gewesen, als dasjenige eines Lebenszeitbeamten (10 SWS) oder gar der Lehrkräfte für besondere Aufgaben (13 bis 18 SWS). Zudem sei der Kläger vom Akademischen Direktor ..., der die Hälfte der anfallenden Korrekturen und die zur Vorlesung gehörende Übung übernommen habe, unterstützt worden. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Vorlesung in der vorlesungsfreien Zeit nicht stattgefunden habe, und dass sich der Aufwand zur Vorbereitung und Überarbeitung der wiederholt stattfindenden Lehrveranstaltungen mit gleichen Inhalten mit jedem Semester verringere.

Eine Übertragung der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre auf den Kläger sei nie erfolgt, denn der Kläger sei bezüglich der Vorlesungsinhalte weisungsgebunden gewesen. Eine solche Übertragung bedürfe zudem der Schriftform. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass ihm die Vorlesung nur mündlich zugewiesen worden sei. Die Anfrage von Professor 2... vom 24.6.2008 ob der Kläger die Vorlesung weiter halten wolle, erfülle die Schriftform ebenfalls nicht. Auch aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Vorlesungen ...66 und ...60 unter der Leitung des Lehrstuhls von Professor 1... veranstaltet und lediglich vom Kläger durchgeführt worden seien.

Art. 22 BayHSchPG sei lex specialis zu Art. 20 BayHSchPG. Außerdem besage Art. 20 BayHSchPG, dass im Anwendungsbereich dieser Norm die Wissenschaftler „nur in der Regel“ zum Akademischen Rat in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt werden. Damit sei selbst innerhalb dieser Norm weder ein Beamtenverhältnis auf Probe noch auf Lebenszeit zwingend vorgesehen.

Außerdem lasse das Wissenschaftszeitvertragsgesetz die Ausübung von Daueraufgaben im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung sogar durch privatrechtlich befristete Angestellte zu, so dass erst recht eine derartige Ausübung von Beamten auf Zeit zulässig sein müsse. Im Übrigen könne beim Kläger nicht davon gesprochen werden, dass seine Tätigkeit überwiegend hoheitlichen Dauercharakter gehabt habe. Tatsächlich hätten diese Aufgaben nur einen Bruchteil der Arbeitszeit des Klägers ausgemacht. Die Forschung habe den Hauptteil der Arbeitszeit des Klägers dargestellt. Sie habe sein Beschäftigungsverhältnis geprägt. Die Weiterqualifikation sei auch der Zweck seiner Weiterbeschäftigung gewesen. Aus diesem Grund habe man auch die Beschäftigungsform nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG gewählt und ihr sei auch die zeitliche Befristung der Beschäftigung geschuldet. Des Weiteren sei von vornherein klar gewesen, dass das DFG-Projekt des Klägers nur für eine gewisse Zeit bewilligt sei und irgendwann abgeschlossen sein würde.

Die Übertragung von Vorlesungen habe außerdem der Lehrbefähigung und Lehrbefugnis des Klägers gedient. Dieser habe mindestens zwei Semesterwochenstunden an Vorlesungen, wie die von ihm genannte Grundlagenvorlesung, abhalten müssen, um nicht seinen Akademischen Titel als Privatdozent zu verlieren.

Es sei ohnehin fraglich, ob nicht inzwischen eine Verwirkung eingetreten sei, da der Kläger nun den Weg des „Dulde und Liquidiere“ beschreite. Denn der Kläger habe zu jeder Zeit um die Konditionen der Stelle gewusst.

Außerdem sei es widersprüchlich, wenn der Kläger einerseits die Vorteile des Beamtentums genossen habe, und sich andererseits auf den Standpunkt stelle, er hätte privatrechtlich angestellt werden müssen.

Bei der vom Kläger besetzten Planstelle handele es sich um eine Planstelle für Beamte auf Zeit. Diese Mittel stünden zwar dauerhaft zur Verfügung, dürften aber nur für die Besetzung mit einem Beamten auf Zeit verwendet werden. Eine Umwandlung von A-13/A-14-Stellen in Dauerstellen sei an der Universität ... nicht erfolgt.

Selbst wenn der Kläger in fehlerhafter Weise zu selbstständigen Aufgaben in Forschung und Lehre nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG ermächtigt worden sei, sei nicht ersichtlich, woraus dafür als Naturalrestitution im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs eine Verbeamtung auf Lebenszeit resultieren solle.

Die Rechtsprechung zu der Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit sei auf diesen Rechtsstreit nicht übertragbar. Denn der Kläger habe zu keiner Zeit ein Amt mit leitender Funktion inne gehabt. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter habe er zum sog. „wissenschaftlichen Mittelbau“ gehört. Auch seien seine dienstlichen Aufgaben weder hinsichtlich der Verantwortung noch hinsichtlich der Entscheidungskompetenz mit denjenigen Spitzenpositionen vergleichbar, auf die sich diese Rechtsprechung beziehe.

Hinsichtlich von Ansprüchen aus der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent und damit aus der Zeit vor dem 1.4.2009 beruft sich der Beklagte auf Verjährung (Art. 12 BayBG).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, der vorgelegten Behördenakte, der Gerichtsakte und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.7.2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Ernennung zum Akademischen Oberrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, noch einen Anspruch auf Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit. Die Ablehnung dieser Verwaltungsakte ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I.

Der Kläger, dessen Beamtenverhältnis durch Zeitablauf mit Ablauf des 31.3.2013 geendet hat, hat unabhängig von seiner von der Beklagtenseite bezweifelten Eignung keinen Anspruch auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

1. Art. 33 Abs. 4 GG besteht allein im öffentlichen Interesse und enthält kein subjektives Recht (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 1 BeamtStG Rn. 25 m. w. N.). Aus der Übertragung hoheitlicher Aufgaben ergibt sich kein Anspruch auf Verbeamtung (BVerwG, U. v. 26.10.2000 - 2 C 31/99 - juris).

2. Art. 33 Abs. 2 GG enthält (lediglich) einen auf das Auswahlverfahren begrenzten subjektiven Bewerbungsverfahrensanspruch, aber keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (BVerfG, U. v. 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282; Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 1 BeamtStG Rn. 21 m. w. N.).

3. Ein derartiger Anspruch lässt sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG entnehmen.

a) Das zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums gehörende Lebenszeitprinzip ist zwar der Regelfall der Beamtenverhältnisse, lässt jedoch Ausnahmen zu. So ist es seit jeher anerkannt, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit, wie es auch der Kläger bis zum 31.3.2013 inne hatte, nach § 4 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) i. d. F. d. Bek. vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) zur befristeten Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben begründet werden darf (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 5). Auch der Typus des Beamtenverhältnisses auf Zeit gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl. 2012, § 4 Rn. 5; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2009, § 6 BeamtStG Rn. 1).

Dies gilt insbesondere im Hochschulbereich für die Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter i. S. v. Art. 22 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des Weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) i. d. F. d. Bek. vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230; BayRS 2030-1-2-K) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.7.2014 (GVBl S. 286) wie der Akademischen (Ober-)Rätin bzw. dem Akademischen (Ober-)Rat auf Zeit. Diese sollen für eine begrenzte Zeit Lehr- und Forschungsaufgaben unter der Verantwortung eines Professors wahrnehmen, um entweder ihre eigene Habilitation (Akademischer Rat auf Zeit) oder aber die Berufung auf eine Professur (Akademischer Oberrat auf Zeit) voranzutreiben (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 5).

Verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage für diese Befristung ist Art. 122 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) i. d. F. d. Bek. vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500; BayRS 2030-1-1-F) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.7.2015 (GVBl S. 240) i. V. m. Art. 22 BayHSchPG. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die für die Abweichung vom Lebenszeitprinzip erforderliche besondere Sachgesetzlichkeit (BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris Rn. 37 und 41) gegeben ist und der Einsatz von Beamten auf Zeit im Rahmen der Ausbildung der Hochschullehrer gerechtfertigt ist (vgl. VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 37). Im Hochschulbereich ist die Durchbrechung des Lebenszeitprinzips mit dem Ziel der wissenschaftlichen Innovation traditionell anerkannt (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 1 BeamtStG Rn. 50). Hierfür bestehen besondere wissenschaftliche und künstlerische Gründe (BayVerfGH, E. v. 24.10.2004 - Vf. 15-VII-01 - juris Rn. 90).

Zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört auch die prinzipielle Zulässigkeit von Beamtenverhältnissen auf Zeit (BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris Rn. 38). Zudem ist dem Gesetzgeber für den von ihm vorzunehmenden Ausgleich der Grundrechte des betroffenen Hochschulpersonals und der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Hochschulen sowie der Gesellschaft ein weiter sozialpolitischer Spielraum eingeräumt (vgl. BAG, U. v. 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - juris Rn. 47; VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 37). Desgleichen belässt Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern i. d. F. d. Bek. vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991; BayRS 100-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2013 (GVBl S. 642) dem Gesetzgeber einen weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum, damit er die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlich-demokratischen Staates und seiner Entwicklung anpassen kann. Lediglich tiefgreifende strukturelle Veränderungen sind dem einfachen Gesetzgeber versperrt (BayVerfGH, E. v. 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 87 f.).

Auch die vom Kläger angeführten Unterschiede zwischen Arbeits- und Beamtenrecht führen nicht zu einer anderen Bewertung der Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG keine vollkommene Gleichstellung von Beamten und Arbeitnehmern. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Beamte in jeder Hinsicht den Arbeitern und Angestellten gleichgestellt werden müssten (BVerwG, B. v. 13.1.1978 - VI B 57.77 - juris; BVerwG, B. v. 26.10.1988 - 2 B 44/88 - juris).

Die Rechtslage unterscheidet sich auch von derjenigen in den für verfassungswidrig erklärten Fällen der Führungsämter auf Zeit (vgl. BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris; BayVerfGH, E. v. 24.10.2004 - Vf. 15-VII-01 - juris). Denn im Hochschulbereich wird die Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht maßgeblich mit Leistungserwägungen begründet, sondern beruht auf dem durch Art. 5 Abs. 3 GG abgesicherten Recht auf Forschungsfreiheit. Die Befristung dient nämlich auch den Interessen Nachrückender auf das Freimachen von Stellen (Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2010, Art. 22 Rn. 12). Ohne eine zeitliche Befristung der Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern die sich für ihre wissenschaftliche Laufbahn qualifizieren möchten, wären diese Stellen dauerhaft besetzt und würden nachfolgenden Jahrgängen den Weg zu einer wissenschaftlichen Qualifikation versperren. Die hieraus resultierende Notwendigkeit eines Ausgleichs im Wege einer praktischen Konkordanz zwischen dem Bedürfnis nach einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis einerseits und dem von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Recht auf Zugang zur wissenschaftlichen Qualifikation sowie darüber hinaus dem von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Recht der Hochschulen zur Selbstverwaltung (vgl. BVerfG, B. v. 16.1.1963 - 1 BvR 316/60 - BVerfGE 15, 256) und dem ebenfalls von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Flexibilitätsbedürfnis der Professoren bei der Auswahl und dem Austausch ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter führt zu der historisch anerkannten Rechtfertigung, eine Personalfluktuation durch die zeitliche Begrenzung der Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern sicherzustellen.

Neben dem Zweck, zur Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses Stellen neu besetzen zu können, muss es den Hochschulen zudem möglich sein, wissenschaftliches Personal zu erproben (VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 37; VG Gießen, U. v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 22). Denn die abgelaufene Amtszeit dient auch - aber eben nicht nur - als eine Art Probezeit, um auf der Grundlage konkreter Erfahrungen über eine längerfristige oder dauerhafte Anstellung zu entscheiden (vgl. VG Gießen, U. v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 22 unter Verweis auf Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 4 BeamtStG Rn. 51). Dieser zusätzliche Zweck legitimiert sich aus dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG).

Der eingeschränkte Rechtsstatus von Nachwuchswissenschaftlern, die in der Qualifikationsphase durchweg auf befristeten Stellen beschäftigt werden, ist dabei durch die herausgehobene Stellung des angestrebten Professorenamtes und den gemessen am Laufbahnrecht höchsten Eingangsvoraussetzungen gerechtfertigt. Die überaus lange Qualifikationsphase soll gewährleisten, dass das Professorenamt nur wissenschaftlich besonders qualifizierten Bewerbern offen steht. Der hierbei aufgebaute Leistungsdruck effektiviert den Ausleseprozess. Diese besondere Qualifikation ist ihrerseits die Grundlage der herausgehobenen Stellung der Professoren an Hochschulen und legitimiert deren weiten wissenschaftlichen Freiraum (Battis/Grigoleit, Möglichkeiten und Grenzen leistungsdifferenzierter Besoldung von Universitätsprofessoren, 1999, S. 42 f.).

Darüber hinaus sind die Hochschulen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet, so dass sich auch vor diesem Hintergrund ein Bedürfnis dafür ergibt, Personal nur für eine gewisse Zeit zu beschäftigen (VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 37).

Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Ämter nicht die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse beinhalten, so dass es nicht erforderlich wäre, die betreffenden Personen überhaupt in ein Beamtenverhältnis zu berufen (VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 37; VG Gießen, U. v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 22). Auch aus diesem Grund ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Führungspositionen auf Zeit nicht auf die Befristung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an Hochschulen übertragbar. Denn die Aufgaben wissenschaftlicher Mitarbeiter unterscheiden sich erheblich von denen der in der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs behandelten Führungspositionen, da wissenschaftliche Mitarbeiter i.d.R. keine leitende Funktion innehaben. Abgesehen von wenigen Ausnahmen (wie der selbstständigen Bewertung von Prüfungsleistungen) nehmen wissenschaftliche Mitarbeiter keine hoheitlichen Aufgaben i. S. v. Art. 33 Abs. 4 GG wahr (vgl. BVerfG, B. v. 30.6.2009 - 1 BvR 893/09 - juris Rn. 24; BVerfG, B. v. 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - juris Rn. 65 m. w. N.). Anders als bei Führungsämtern, insb. solchen an der Schnittstelle zwischen Politik und Verwaltung (vgl. BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris Rn. 58), kommt der Sicherung der Unabhängigkeit und Neutralität der Beamten bei wissenschaftlichen Mitarbeitern keine bzw. in den genannten Ausnahmefällen nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. VG Gießen, U. v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 22).

Außerdem greift auch nicht die Überlegung, dass die durch das Lebenszeitprinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit durch die Überlagerung des „sicheren“ Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet werde. Die mit einer Rückkehr in das Ausgangsamt zu befürchtenden wirtschaftlichen und ideellen Nachteile drohen Beamten auf Zeit im Dienst einer Hochschule nicht. Diese wissen von Anfang an, wann ihre Tätigkeit beginnt, was von ihnen erwartet wird, was im Gegenzug gewährt wird und insbesondere wissen sie, wann sie wieder entlassen werden und welche Möglichkeiten es ggf. für eine Anschlussbeschäftigung gibt (VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 36). Der Übergang in ein Arbeitsverhältnis wird zudem bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch die Zahlung eines Übergangsgeldes (Art. 67 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) i. d. F. d. Bek. vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528; BayRS 2033-1-1-F) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2014 (GVBl S. 511)) und die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung i. d. F. d. Bek. vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368)) abgefedert.

b) Abgesehen davon, dass bereits keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Weiterqualifizierungsaufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit besteht, lässt sich dem angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris; BayVerfGH, E. v. 24.10.2004 - Vf. 15-VII-01 - juris) auch nicht entnehmen, dass eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer Verbeamtung auf Lebenszeit führen würde. Mit dieser Frage hatte sich in den entschiedenen Fällen weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bayerische Verfassungsgerichtshof zu befassen (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 5). Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Verwaltungsgericht Frankfurt (B. v. 7.5.2012 - 9 L 297/12.F - juris) verweist, stehen in einem anderen Zusammenhang und sind nicht auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung übertragbar (VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 41).

Damit bliebe die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen (angenommener) Verfassungswidrigkeit des ihr zugrunde liegenden Art. 22 BayHSchPG wirksam und würde sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit umwandeln (VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 31; VG Saarland, U. v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41; VG Hannover, G. v. 1.6.2010 - 13 A 4245/09 - juris Rn. 25 f).

Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Formenstrenge des Beamtenrechts. Denn sowohl die Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch jede Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art i. S. v. § 4 BeamtStG setzt zwingend eine entsprechende Ernennung i. S. v. § 8 BeamtStG voraus. Die Ernennung bedarf der Form einer Urkunde, wobei die Art des begründeten Beamtenverhältnisses (auf Zeit, auf Lebenszeit etc.) in der Ernennungsurkunde zwingend angegeben sein muss (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG). Anderenfalls ist die Ernennung wegen der dann bestehenden Unklarheit über die Art des begründeten Beamtenverhältnisses nichtig (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit, die nicht ohne ausdrückliche Nennung in der Ernennungsurkunde und damit nicht ohne eine neue Ernennung verlängert - oder „entfristet“ - werden kann (VG München, U. v. 22.5.2014 - M 17 K 13.473 - juris Rn. 30). Eine Umdeutung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit ist daher nicht möglich (VG Saarland, U. v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41; vgl. BVerwG, U. v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/157 ff.). Wäre die Ernennung zum Beamten auf Zeit nichtig, so wäre dem Kläger vielmehr überhaupt kein Amt verliehen worden (VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 32; VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 49). Auch Art. 87 BayBG i. d. F. d. Bek. vom 27. August 2008 (GVBl S. 702) stellte klar, dass die rechtliche Stellung des Beamten unter anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen als denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen sind, nicht verändert werden kann.

Zum anderen wäre die Rechtsfolge einer (angenommenen) Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht die Nichtigkeit, sondern die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Ernennungen (BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 7 C 71/08 - juris Rn. 20; VG Saarland, U. v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41 ff.). Aus § 79 Abs. 2 i. V. m. § 82 Abs. 1 BVerfGG folgt, dass auf ein nichtiges Gesetz gestützte Verwaltungsakte wirksam bleiben; lediglich die Vollstreckung ist ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 82 Abs. 1 i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG in der Zukunft nicht mehr zulässig. Danach bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt (BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 2 C 71/08 - juris Rn. 20). Die Rechtsfolgen eines Verstoßes der Rechtsgrundlage eines Verwaltungsaktes gegen höherrangiges Recht sind daher nach dem Fehlerfolgenregime des einschlägigen Fachrechts (hier §§ 11 f. BeamtStG) und nur bei Fehlen eines solchen nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts (Art. 44, 48 BayVwVfG) zu beurteilen. Insoweit gilt bei Ernennungen der Grundsatz der Ämterstabilität, d. h. eine mit Aushändigung der Urkunde vollzogene Ernennung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 12 BeamtStG der eine Anwendung von § 48 VwVfG ausschließt (Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl. 2012, § 12 Rn. 1) zurücknehmbar. Die in § 11 BeamtStG aufgeführten Nichtigkeitsgründe sind mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit und der Ämterstabilität abschließend und nicht im Wege der Auslegung ausdehnbar (BVerwG, U. v. 1.2.1978 - VI C 9.77 - BVerwGE 55, 212; B. v. 22.3.1985 - 2 B 17.85 - juris; BT-Drs. 16/4027 S. 23 f.; Plog/Wiedow, BBG Kommentar, Stand November 2011, § 11 BeamtStG Rn. 11; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Oktober 2013, § 11 BeamtStG Rn. 8; Zentgraf in Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2014, § 11 S. 138), ein Rückgriff auf Art. 44 BayVwVfG ist nicht möglich (Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl. 2012, § 11 Rn. 2). Im vorliegenden Falle wären aber bei (angenommener) Verfassungswidrigkeit des Art. 22 BayHSchPG weder Nichtigkeits- noch Rücknahmegründe nach §§ 11 und 12 BeamtStG erfüllt (vgl. VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 33). Selbst eine Ernennung unter Verstoß gegen ein rechtliches Verbot führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur in den ausdrücklich genannten Fällen zur Rücknehmbarkeit der Ernennung (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Das muss erst recht gelten, wenn die Ernennung im Einklang mit Rechtsvorschriften steht, die zwar materiell verfassungswidrig sind, aber formell ordnungsmäßig zustande gekommen und bisher in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht für nichtig erklärt worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 2 C 71/08 - juris Rn. 20).

Das Gleiche gilt für den vom Kläger angenommenen Fall, dass die Voraussetzungen für eine Verbeamtung auf Zeit nach Art. 22 BayHSchPG nicht vorgelegen hätten und eine Berufung in das Beamtenverhältnis deshalb rechtswidrig gewesen wäre. Auch in diesem Fall wäre eine wirksame, nicht rücknehmbare und mittlerweile bestandskräftige (s.u.) Ernennung zum Akademischen Oberrat auf Zeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.3.2013 erfolgt (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 4 BeamtStG Rn. 3). Denn die Art des Beamtenverhältnisses (auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit, auf Lebenszeit), in dem sich ein Beamter befindet, wird grundsätzlich nicht durch die Art der tatsächlichen Verwendung des Beamten und auch nicht durch die Absichten des Dienstherrn bezüglich der weiteren Verwendung, sondern durch den rechtsgestaltenden Ernennungsakt bestimmt (BVerwG, U. v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/157 f.).

Angesichts dessen geht auch die auf Art. 44 BayVwVfG und arbeitsrechtliche Erwägungen gestützte Argumentation des Klägers zur Teilnichtigkeit der Ernennung bezogen auf die Befristung fehl.

c) Im Übrigen hat das Gericht keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ernennung zum Beamten auf Zeit nach Art. 22 BayHSchPG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen beim Kläger im Ernennungszeitpunkt vor. Art. 22 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 3 BayHSchPG nennen u. a. die Habilitation als Ernennungsvoraussetzung. Die Argumentation des Klägers, dass aufgrund seiner bereits erfolgten Habilitation keine Weiterqualifikation i. S. d. Art. 22 BayHSchPG mehr erfolgen konnte, greift deshalb nicht.

Das Gleiche gilt für die Argumentation des Klägers mit arbeitsrechtlichen Vorschriften und Erwägungen, aufgrund derer eine befristete Beschäftigung des Klägers unzulässig gewesen soll. Arbeitsrechtliche Vorschriften (insbesondere das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - Tz. B.fG) und das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) auf die der Kläger seine diesbezügliche Argumentation stützt) sind nur auf Arbeitnehmer und nicht auf Beamte anwendbar und haben deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit von im Einklang mit dem geltenden Beamtenrecht vorgenommenen Ernennungen.

Ebenfalls unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, eine Rechtswidrigkeit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ergebe sich daraus, dass ihm „hoheitliche Daueraufgaben“ übertragen worden seien. Anders als der Kläger seiner Argumentation zugrunde legt, ist das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht für Aufgaben vorgesehen, die nur vorrübergehend anfallen. Denn die Wahrnehmung nur vorrübergehend anfallender Aufgaben erfolgt im Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG (Zentgraf in Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2014, § 4). Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient hingegen der befristeten Verwendung eines Beamten für die Erledigung dauerhaft anfallender Aufgaben i. S. v. Art. 33 Abs. 4 GG (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 4 BeamtStG Rn. 6).

Genauso wenig ergibt sich aus der Zuteilung der Aufgabe (dauerhaft stattfindende) Lehrveranstaltungen durchzuführen - anders als der Kläger meint - eine Pflicht des Beklagten den Kläger in einem Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit zu beschäftigen. Art. 22 BayHSchPG geht als lex specialis zu Art. 19 bis Art. 21 BayHSchPG der in Art. 20 Satz 1 BayHSchPG getroffenen Regelung vor. Wissenschaftliche Mitarbeiter i. S. v. Art. 22 BayHSchPG gehören nicht zu dem von Art. 19 bis 21 BayHSchPG behandelten Personenkreis (Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2010, Art. 22 Rn. 1). Aufgrund des Verweises in Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG auf Art. 21 Abs. 1 Sätze 2 und 4 BayHSchPG kann aber auch befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern sowohl die unselbstständige als auch die selbstständige Durchführung von Lehrveranstaltungen übertragen werden. Dass die Durchführung von Lehrveranstaltungen an einer Hochschule eine Daueraufgabe darstellt, versteht sich von selbst.

d) Selbst wenn, was der Kläger annimmt, die Übertragung des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 9.3.2009 rechtswidrig erfolgt wäre, kann sich aus dieser Annahme mittlerweile kein Anspruch mehr ergeben, nunmehr auf Lebenszeit verbeamtet zu werden. Denn diese - zwischenzeitlich durch Zeitablauf beendete - wirksame Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist bestandskräftig geworden (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 10 ff.).

4. Zu einem Anspruch auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit führt auch weder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, noch ein Folgenbeseitigungsanspruch oder ein Schadensersatzanspruch, selbst wenn die Verbeamtung auf Zeit rechtswidrig erfolgt wäre (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 13).

a) Die Fürsorgepflicht besteht nur in den Grenzen des bereits bekleideten Statusamtes (BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117/07 - juris m. w. N.; OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 14). Sie führt nicht zu einer Erweiterung des Rechtskreises und sie verpflichtet den Dienstherrn nicht, dem Beamten einen günstigeren Rechtsstand zu verschaffen. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann der Beamte keinen Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe (oder auf Lebenszeit) herleiten (BVerwG, U. v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/162).

Unabhängig davon, dass es hierauf für die Entscheidung über das Klagebegehren nicht ankommt, kann das Gericht auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht seitens des Beklagten erkennen - weder durch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit als solche (s.o.) noch durch die konkrete Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses. Dem Kläger wurde im Rahmen seiner Tätigkeit die Gelegenheit zur Weiterqualifikation i. S. v. Art. 22 BayHSchPG für die spätere Übernahme einer Professur gegeben. Dies belegen sowohl die von ihm erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, die sich aus seinem Lebenslauf, seinem Schriftenverzeichnis und dem Verzeichnis seiner wissenschaftlicher Publikationen (Anlagen B2 bis B4 des Schriftsatzes vom 25.4.2013; Blatt 65 - 76 der Gerichtsakte) ergeben, als auch die vom Beklagten vorgetragenen Maßnahmen zur Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit des Klägers. Auch wurden vom Kläger ausweislich der Erhebungsbögen zu abgehaltenen Lehrveranstaltungen (Anlage B1 des Schriftsatzes vom 25.4.2013; Blatt 56 - 64 der Gerichtsakte) nur in manchen Semestern und auch dann nur geringfügig über die nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) i. d. F. d. Bek. vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201; BayRS 2030-2-21-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 (GVBl S. 286) dienstrechtlich vorgeschriebene Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrveranstaltungsstunden abgeleistet. Ob die wissenschaftliche Betätigung des Klägers qualitativ oder quantitativ ausreicht, um sich im nach Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Konkurrenzkampf mit ebenfalls höchstqualifizierten Mitbewerbern bei der Bewerbung um eine Professorenstelle durchzusetzen, kann dahingestellt bleiben. Dass der Kläger neben seiner der Weiterqualifikation dienenden Arbeit in erster Linie zur Erbringung von wissenschaftlichen Dienstleistungen i. S. v. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 BayHSchPG (insb. zur Durchführung von Lehrveranstaltungen) verpflichtet war, ergibt sich unmittelbar aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG. Die Weiterqualifizierungsaufgaben müssen dabei nachrangig bleiben (Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2010, Art. 22 Rn. 2). Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG, der die Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisiert, bestimmt keine hinreichende Förderung des wissenschaftlichen Mitarbeiters zur Erlangung einer Professorenstelle sondern (lediglich), dass diesem ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden soll. In diesem Rahmen trifft den wissenschaftlichen Mitarbeiter ein hohes Maß an Eigenverantwortung für den Erfolg seiner Weiterqualifikation. Soweit der Kläger vorträgt, dass ihn der Beklagte mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen überfordert habe, muss er sich entgegen halten lassen, dass er sich hiergegen nicht zur Wehr gesetzt hat. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich zudem, dass er durchaus in der Lage gewesen ist, ihm angebotene Lehrveranstaltungen, die über seine Lehrverpflichtung hinausgingen, abzulehnen (siehe Seite 3 des Schriftsatzes vom 25.2.2013; Blatt 20 der Gerichtsake).

Angesichts der Lehrverpflichtung des Klägers nach Art. 22 Abs. 1 BayHSchPG, Art. 21 Abs. 1 BayHSchPG, §§ 2 und 4 LUFV wurden dem Kläger auch keine Aufgaben zugeteilt, die nicht seinem statusrechtlichen Amt entsprochen hätten. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zur Tarifautomatik des Arbeitsrechts im öffentlichen Dienst (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TV-L) die Besoldung von Beamten und erst recht das statusrechtliche Amt unabhängig von den konkret übertragenen Aufgaben besteht (vgl. § 19 Abs. 2 BBesG; Art. 20 Abs. 3 BayBesG). Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Amtes folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status (BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - juris Rn. 15). Falls die konkret übertragenen Aufgaben nicht dem sich aus dem statusrechtlichen Amt ergebenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung entsprochen hätten, hätte es dem Kläger oblegen, diesen Anspruch gegenüber seinem Dienstherrn einzufordern und (notfalls gerichtlich) durchzusetzen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (VG Wiesbaden, U. v. 18.9.2008 - 8 K 614/08.WI - juris), auf die sich der Kläger beruft, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Das Urteil bezieht sich auf einen Beamten, der bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand und überwertig mit den Aufgaben eines Amtes betraut war, dessen Stellenbewertung gesetzlich geregelt gewesen ist. Der Kläger stand nie in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ein Anspruch auf Verbeamtung (auf Lebenszeit) besteht selbst bei einer dauerhaften, gegen Art. 33 Abs. 4 GG verstoßenden Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht. Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG begründet kein Recht des Einzelnen auf Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis, sondern enthält eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung (VG Bayreuth, U. v. 20.1.2015 - B 5 K 13.570 - juris Rn. 41; Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 1 BeamtStG Rn. 25 m. w. N.). Des Weiteren handelt es sich weder bei dem Amt eines Akademischen Oberrates noch bei dem eines Akademischen Oberrates auf Zeit um ein funktionsgebundenes Amt i. S. d. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a. a. O.). Außerdem wurden dem Kläger keine Aufgaben zugeteilt, die nicht seinem innegehabten Statusamt entsprochen hätten (s.o.).

b) Ebenso wenig kann ein Folgenbeseitigungsanspruch den Rechtskreis des Klägers seinem Klagebegehren entsprechend erweitern (vgl. VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 35). Dieser Anspruch richtet sich ausschließlich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes (BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 2 C 71/08 - juris Rn. 37; OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 19). Es kann nicht als „Folgenbeseitigung“ die Einräumung einer Rechtsstellung beansprucht werden, die nie zuvor besessen wurde (BVerwG, U. v. 26.10.1967 - II C 22.65 - BVerwGE 28, 155/165). Die Wiederherstellung hätte zur Folge, dass der Kläger nicht einmal mehr auf die zeitlich befristete Stelle eines Akademischen Oberrats auf Zeit ernannt worden wäre (OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 21; VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 54 ff.).

c) Ein Schadensersatzanspruch scheitert - abgesehen von der fehlenden Fürsorgepflichtverletzung - bereits an der fehlenden Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes gemäß § 839 Abs. 3 BGB, der auch auf Schadensersatzansprüche aus Fürsorgepflichtverletzungen entsprechend anwendbar ist (BVerwG, U. v. 28.5.1998 - 2 C 29/97 - BVerwGE 107, 29; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, § 839 Rn. 47 und 68). Der Kläger hat sich gegen seine Ernennung als Akademischer Oberrat auf Zeit im Jahr 2009 nicht mit einem Rechtsmittel gewandt (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 22). Auch gegen die nun von ihm beanstandete Aufgabenübertragung hat sich der Kläger während des Bestehens seines Beamtenverhältnisses auf Zeit nicht zur Wehr gesetzt.

5. Darüber hinaus steht dem Klagebegehren entgegen, dass der Kläger nicht über eine entsprechende Planstelle verfügt, so dass eine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bereits nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayHO nicht erfolgen dürfte. Selbst wenn beim Beklagten eine freie und besetzbare Planstelle für einen Lebenszeitbeamten vorhanden sein sollte, ist er nicht verpflichtet, diese mit dem Kläger zu besetzen. Vielmehr wäre der Kläger nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gehalten, sich im Falle einer ausgeschriebenen Stelle für einen Lebenszeitbeamten zu bewerben und sich dort aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gegen etwaige Konkurrenten durchzusetzen (vgl. VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 63.ff.).

6. Anders als der Kläger meint, hat seine Tätigkeit als Privatdozent, die er als „faktische Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses“ bezeichnet, keine Auswirkungen auf die davon unabhängige und mittlerweile beendete Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Als Privatdozent ist der Kläger Mitglied der Hochschule (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG). Nur aus diesem Grund sollen ihm gemäß Art. 28 Abs. 2 BayHSchPG die Forschungseinrichtungen im Rahmen des Möglichen zugänglich gemacht werden. Das Gesetz stellt aber ausdrücklich klar, dass mit der Bestellung zum Privatdozenten kein Dienstverhältnis und auch keine Anwartschaft hierauf begründet wird (Art. 26 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG).

Solange der Kläger seine Lehrbefugnis und das mit ihr verbundene Recht zum Führen der Bezeichnung „Privatdozent“ nach Art. 65 Abs. 10 Satz 3 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) i. d. F. d. Bek. vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245; BayRS 2210-1-1-K) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.7.2014 (GVBl S. 286) behalten möchte, muss er seine Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden erfüllen (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 BayHSchPG, Art. 65 Abs. 10 Satz 4 BayHSchG).

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Fortsetzung des mittlerweile beendeten Beamtenverhältnisses auf Zeit.

Die vom Kläger begehrte Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit im Amt eines Akademischen Oberrats auf Zeit setzt eine Verlängerung bzw. Neueinstellung voraus, da das Beamtenverhältnis auf die Zeit vom 1.4.2009 bis 31.3.2013 befristet war und diese Befristungsdauer mittlerweile abgelaufen ist. Nach Art. 22 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 3 BayHSchPG ist jedoch ausdrücklich sowohl eine Verlängerung als auch eine erneute Ernennung zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen. Die vormals in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer sowie des Weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschullehrergesetz - BayHSchLG) i. d. F. d. Bek. vom 5. September 2000 (GVBl S. 712; ber. 2001 S. 105, BayRS 2030-1-2-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665) enthaltene Regelung, dass das Dienstverhältnis eines Oberassistenten um die vor Ablauf der in Art. 19 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BayHSchLG festgelegten Zeiten beendeten Dienstverhältnisses im Amt eines wissenschaftlichen Assistenten verlängert wird, wurde mit Erlass des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes ersatzlos aufgehoben (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG).

Eine analoge Anwendung des aufgehobenen Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayHSchLG scheitert schon daran, dass keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke bestehen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich im Bewusstsein des Art. 21 Abs. 2 BayHSchLG die Dauer des Dienstverhältnisses eines Akademischen Oberrats auf Zeit bzw. einer Akademischen Oberrätin auf Zeit auf vier Jahre begrenzt (LT-Drs. 15/4397 S. 28).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 65.214,11 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) i. V. m. Ziffer 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Juli 2015 - RO 1 K 14.199

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Juli 2015 - RO 1 K 14.199 zitiert 33 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 71 Übergangsvorschrift


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(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 78


Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleich

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 4 Arten des Beamtenverhältnisses


(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oderb) der zunächst b

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 12 Rücknahme der Ernennung


(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor i

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 82


(1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend. (2) Die in § 77 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten. (3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 11 Nichtigkeit der Ernennung


(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Erne

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 1 Geltungsbereich


Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

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Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt


(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Bundesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt s

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Juli 2015 - RO 1 K 14.199 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Juli 2015 - RO 1 K 14.199 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Jan. 2015 - B 5 K 13.570

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Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Verbeamtung in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Ge

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Juli 2015 - 6 B 462/15

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 € festgesetzt. 1Gründe: 2Die Beschwerde, über die der Senat gem

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 27. März 2015 - 1 L 208/15

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten streiten um die Übernahme des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis a

Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Sept. 2013 - 7 AZR 843/11

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Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2011 - 7 Sa 300/10 - aufgehoben.
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Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2017 - M 5 K 17.2401

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

1.
sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2.
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3.
zum Zeitpunkt der Ernennung
a)
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
b)
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
c)
eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn

1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

1.
sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2.
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3.
zum Zeitpunkt der Ernennung
a)
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
b)
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
c)
eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn

1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.


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Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2011 - 7 Sa 300/10 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 1. April 2010 - 1 Ca 1790/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger und das beklagte Land streiten über die Wirksamkeit einer in ihrem Arbeitsvertrag enthaltenen Befristungsabrede und daran anknüpfend über einen Weiterbeschäftigungsantrag.

2

Zwischen den Parteien wurde am 17. September/1. Oktober 2003 ein „Dienstvertrag“ geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:

        

„Zwischen

        

…       

        

wird folgender Dienstvertrag geschlossen:

        

§ 1

        

Herr H wird für die Zeit vom 01.10.2003 bis 30.09.2009 als Professor an einer Kunsthochschule im Angestelltenverhältnis gemäß § 50 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) an der Hochschule für Musik Franz Liszt mit einem Beschäftigungsumfang von 50 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Dem Angestellten obliegt die Aufgabe, das Fach ‚Musiktheorie Klassik’ in Lehre und Forschung angemessen zu vertreten.

        

Der Angestellte ist berechtigt, für die Dauer des Dienstverhältnisses die Bezeichnung ‚Professor an einer Kunsthochschule’ zu führen.

                 
        

§ 2

        

Soweit sich aus dem Dienstvertrag nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10.12.1990 und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dienstaufgaben und Rechtsstellung bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach den §§ 47, 50, 57, 58 und 61 ThürHG.

        

§ 3

        

Der Angestellte erhält entsprechend seines Beschäftigungsumfangs eine Vergütung in Höhe der Bezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe C 3 Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz). Die Vorschriften der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) finden auf diesen Vertrag entsprechende Anwendung. …

        

§ 5

        

Der Dienstvertrag kann abweichend von § 53 Abs. 2 BAT-O nur jeweils unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Monaten zum Semesterende gekündigt werden. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

        

Das Beschäftigungsverhältnis endet mit Ablauf des 30.09.2009, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

        

…“    

3

Nachdem das beklagte Land eine Entfristung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt hatte, hat der Kläger mit seiner am 6. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 14. Oktober 2009 zugestellten Befristungskontrollklage geltend gemacht, die Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Die Befristung könne insbesondere nicht auf § 50 Thüringer Hochschulgesetz gestützt werden. Diese landesrechtliche Bestimmung sei wegen abschließender Regelungen im Bundesrecht unwirksam. Außerdem hat der Kläger für den Fall des Obsiegens mit der Befristungskontrollklage seine Weiterbeschäftigung begehrt.

4

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 17. September/1. Oktober 2003 nicht mit Ablauf des 30. September 2009 beendet worden ist,

        

2.    

den Beklagten für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, ihn ab Verkündung des Urteils über den Feststellungsantrag zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages vom 17. September/1. Oktober 2003 als Professor für Musiktheorie Klassik weiterzubeschäftigen.

5

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Er hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei nach § 50 Thüringer Hochschulgesetz zulässig. Bundesrecht stehe nicht entgegen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Landesarbeitsgericht stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen, klageabweisenden Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung der Klage stattgegeben. Die innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG erhobene Befristungskontrollklage ist unbegründet. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zwar davon ausgegangen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers der Rechtfertigung bedurfte. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt diese Rechfertigung aber aus § 50 des Thüringer Hochschulgesetzes in der bei Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien geltenden Fassung. Der Landesgesetzgeber war berechtigt, diese Bestimmung zu erlassen. Diese ist auch materiell mit höherrangigem Recht vereinbar.

9

I. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass sich die erforderliche Rechtfertigung für die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG iVm. §§ 57a und 57f des Hochschulrahmengesetzes in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt. Zwar gelten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG für die in der Zeit vom 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 - und damit auch für den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien - an staatlichen Hochschulen abgeschlossenen Arbeitsverträge die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung fort. Hochschulprofessoren sind jedoch von den Regelungen in §§ 57a ff. HRG nicht erfasst.

10

II. Zu Recht ist das Landearbeitsgericht ferner davon ausgegangen, dass die Befristung auch nicht nach § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt ist. Auch der Beklagte beruft sich hierauf nicht.

11

III. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien jedoch von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Thüringer Hochschulgesetzes in der bei Vertragsschluss geltenden und damit für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Fassung gedeckt.

12

1. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien am 17. September/1. Oktober 2003 war auf die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren § 50 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315) in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 10. April 2003 (GVBl. S. 213, verkündet am 24. April 2003 und nach seinem Art. 4 am folgenden Tag, mithin am 25. April 2003 in Kraft getreten) gefunden hat (künftig: ThürHG), anwendbar. Diese Fassung ist zeitlich maßgeblich für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Befristung. Bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer Befristung ist grundsätzlich auf die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts geltende Rechtslage abzustellen (vgl. BAG 15. Januar 2003 - 7 AZR 346/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 244). Allerdings können etwaige spätere gesetzliche Regelungen, die sich in zulässiger Weise Rückwirkung beimessen, zu beachten sein. Der Neuerlass eines Thüringer Hochschulgesetzes unter Aufhebung des vorangegangenen Thüringer Hochschulgesetzes durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), das nach seinem Art. 8 am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und sich keine Rückwirkung beimisst, ist hiernach für den Rechtsstreit ohne Bedeutung.

13

2. § 50 ThürHG ist sachlich einschlägig. Nach § 1 Abs. 1 ThürHG gilt das Gesetz für die Hochschulen des Landes Thüringen und nach Maßgabe des Siebenten Teils des Gesetzes für die nichtstaatlichen Hochschulen. Die Hochschule für Musik Franz Liszt in Weimar ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ThürHG eine Hochschule des Landes.

14

3. Die streitgegenständliche Befristung entspricht den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG.

15

a) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ThürHG können Professoren „auch als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt“ werden. Die Dauer des befristeten Angestelltenverhältnisses beträgt nach § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürHG höchstens sechs Jahre. Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt soll nach § 50 Abs. 2 Satz 1 ThürHG die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Angestelltenverhältnis von mindestens drei Jahren Dauer erfolgen. Eine erstmalige Berufung rechtfertigt danach jedenfalls eine Befristung zwischen drei und sechs Jahren. Nach § 50 Abs. 3 Satz 4 iVm. Satz 1 ThürHG kann die Hochschule für angestellte Professoren beim Ministerium die Umwandlung eines befristeten Angestelltenverhältnisses in ein unbefristetes beantragen. Während nach der vorangegangenen Fassung von § 50 des Thüringer Hochschulgesetzes(Bekanntmachung vom 9. Juni 1999, GVBl. S. 331) - auch - für angestellte Professoren eine zeitlich befristete Berufung nur zweimal zulässig war (§ 50 Abs. 2 und 3 in der danach maßgeblichen Fassung des Thüringer Hochschulgesetzes), hat der Landesgesetzgeber mit der Neuregelung auf diese Einschränkung bewusst verzichtet (LT-Drucks. 3/2847 S. 28). Er hat damit das Ziel verfolgt, den Hochschulen nicht nur bei Erstberufungen, sondern insgesamt eine höhere Flexibilität einzuräumen und damit entsprechend ihren Belangen aber auch Zwängen reagieren zu können (vgl. LT-Drucks. 3/2847 S. 2).

16

b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien entspricht diesen Vorgaben. Entsprechend der Sollregelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 ThürHG hat der Beklagte mit dem Kläger bei seiner erstmaligen Berufung als Hochschulprofessor ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Mit sechs Jahren ist die in § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürHG vorgesehene Befristungsdauer eingehalten.

17

IV. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der Thüringer Landesgesetzgeber berechtigt, mit § 50 ThürHG eine Regelung über die Befristung von Arbeitsverhältnissen der Professoren an staatlichen Hochschulen zu treffen. Er besaß die hierzu erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Die Bestimmungen in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG sind dementsprechend „besondere Regelungen … über die Befristung von Arbeitsverträgen“ iSv. § 23 TzBfG. Es gibt auch keine bundesgesetzlichen Vorgaben, die den landesgesetzlichen Regelungen entgegenstehen würden.

18

1. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das Arbeitsrecht nicht in der Weise abschließend Gebrauch gemacht, dass den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz verbliebe, Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Professoren an Hochschulen zu treffen.

19

a) Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG dürfen die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eigene Gesetze nur erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Demnach sind landesrechtliche Regelungen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die bundesgesetzliche Regelung dieses Sachbereichs abschließenden Charakter hat (BVerfG 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 ua. - zu B I 3 a der Gründe mwN, BVerfGE 109, 190). Aufgrund des grundgesetzlichen Kompetenzgefüges ist es erforderlich, dass der Bund seinerseits deutlich macht, eine abschließende Regelung getroffen zu haben. Dieser Wille muss erkennbar sein (BVerfG 6. Oktober 2009 - 2 BvL 5/09 - Rn. 47). Der Erlass eines Bundesgesetzes über einen bestimmten Gegenstand rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass damit die Länder von einer Gesetzgebung ausgeschlossen sind. Maßgeblich ist, ob ein bestimmter Sachbereich umfassend und lückenlos geregelt ist oder jedenfalls nach dem aus Gesetzgebungsgeschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte (BVerfG 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 ua. - zu B I 3 a der Gründe, aaO). Inwieweit bundesgesetzliche Regelungen erschöpfend sind, kann deshalb nicht allgemein, sondern nur anhand der einschlägigen Bestimmungen und des jeweiligen Sachbereichs festgestellt werden. Es ist in erster Linie auf das Bundesgesetz selbst, sodann auf den hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, ferner auf die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzgebungsmaterialien abzustellen. Der Bund macht von seiner Kompetenz nicht nur dann Gebrauch, wenn er eine Regelung getroffen hat. Vielmehr kann auch das absichtsvolle Unterlassen eine Sperrwirkung für die Länder erzeugen. Zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, eine zusätzliche Regelung auszuschließen, darf sich der Landesgesetzgeber nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das Bundesgesetz für unzureichend hält. Der Eintritt einer Sperrwirkung zulasten der Länder setzt voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund bei Gesamtwürdigung des Normenkomplexes hinreichend erkennbar ist. Konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers dürfen durch die Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden (BVerfG 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - zu C II 2 b cc (3) (a) der Gründe, BVerfGE 113, 348).

20

b) Danach besaß der Thüringer Landesgesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Kompetenz, die Befristung von Arbeitsverhältnissen der Professoren an staatlichen Hochschulen des Landes gesetzlich zu regeln.

21

aa) Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen gehören zum „Arbeitsrecht“ iSv. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und unterfallen damit der konkurrierenden Gesetzgebung. Das gilt auch, soweit die bundesgesetzlichen Regelungen an die Besonderheiten im Hochschulbereich anknüpfen (vgl. ausführlich - noch zur Rechtslage vor Aufhebung des früheren Art. 75 GG - BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 17 ff., BAGE 118, 290 sowie bereits 30. März 1994 - 7 AZR 229/93 - zu III 1 der Gründe, BAGE 76, 204).

22

bb) Der Bundesgesetzgeber hat keine Regelung getroffen, aus der sich unter Berücksichtigung des gesamten Normenkomplexes des Befristungsrechts ergeben würde, dass zum Zeitpunkt der Neufassung des § 50 ThürHG oder der Vereinbarung der streitbefangenen Befristung das Recht der Befristung der Arbeitsverhältnisse von Hochschulprofessoren abschließend geregelt sein sollte.

23

(1) Die bei Neufassung des § 50 ThürHG im Jahr 2003 geltenden bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Befristung von Arbeitsverträgen im Hochschulbereich stellten keine abschließenden Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen der an staatlichen Hochschulen angestellten Professoren dar.

24

(a) Zum Zeitpunkt der Neufassung des § 50 ThürHG im April 2003 sahen die §§ 57a ff. HRG idF des „Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften“ vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693, in Kraft getreten am 23. Februar 2002, 5. HRGÄndG) Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern, Personal mit ärztlichen Aufgaben, Lehrkräften für besondere Aufgaben sowie mit wissenschaftlichen Hilfskräften vor. Dieses Gesetz wurde allerdings durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt (BVerfG 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226). Für die in der Zeit vom 23. Februar 2002 bis zum 26. Juli 2004 geschlossenen Arbeitsverträge sah dann jedoch § 57f Satz 1 HRG idF des „Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsvertraglicher Vorschriften im Hochschulbereich(HdaVÄndG)“ vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835, in Kraft getreten am 31. Dezember 2004) - rückwirkend (vgl. dazu BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 37 ff., BAGE 118, 290) - Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen insbesondere für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie für wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte vor. In § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG 2007(BGBl. I S. 506, in Kraft getreten am 18. April 2007) wurden diese beibehalten. In der Zeit zwischen dem 23. Februar 2002 und dem 18. April 2007 gab es zu keinem Zeitpunkt bundesgesetzliche Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen mit Professoren. Vielmehr betrafen die Regelungen in §§ 57a ff. HRG stets nur das darin ausdrücklich genannte Personal.

25

(b) Auch die vor dem 5. HRGÄndG geltenden Vorschriften in §§ 57a ff. HRG idF des „Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen“ (vom 14. Juni 1985, BGBl. I S. 1065, in Kraft getreten am 26. Juni 1985) galten nach seinem § 57a nicht für Professoren, sondern nur für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Personal mit ärztlichen Aufgaben und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie für wissenschaftliche Hilfskräfte. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat versucht, durch eine ausdrückliche Regelung klarzustellen, dass die Zuständigkeit der Länder für gesetzliche Regelungen über befristete Arbeitsverträge „im Übrigen unberührt“ bleibt (BT-Drucks. 10/2283 S. 15). Dem stimmte die Bundesregierung nicht zu mit dem Bemerken, der Regierungsentwurf enthalte „für seinen Anwendungsbereich abschließende Regelungen“. Im Übrigen werde im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft, wie ggf. dem Anliegen der Länder Rechnung getragen werden könne, Regelungen über befristete Arbeitsverträge für das vom Entwurf nicht erfasste wissenschaftliche Personal zu treffen (aaO S. 19). Eine Regelung erfolgte nicht. Trotzdem wird daraus deutlich, dass der Bundesgesetzgeber mit §§ 57a ff. HRG nur für den dort genannten Personenkreis eine abschließende Ausschöpfung der Gesetzgebungskompetenz beabsichtigte.

26

(c) Schließlich findet sich auch im WissZeitVG keine abschließende Regelung des Befristungsrechts für Hochschullehrer. Vielmehr gelten dessen §§ 2 und 3 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ausdrücklich nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer jedenfalls staatlicher Hochschulen(vgl. zu staatlich lediglich anerkannten Hochschulen: APS/Schmidt 4. Aufl. § 1 WZVG Rn. 17; ErfK/Müller-Glöge 13. Aufl. § 1 WZVG Rn. 10). Diese Bestimmung beruht auf einer Einfügung im Gesetzgebungsverfahren. Damit sollte dieser Personenkreis aus dem Anwendungsbereich der Befristungsregelungen ausgenommen werden. Die Herausnahme betrifft Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erwähnte der zuständige Bundestagsausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung ausdrücklich, dass den Ländern eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit verbleibe, solange der Bund keine neue Regelung schaffe (BT-Drucks. 16/4043 S. 9). Der Gesetzgeber des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes wollte deshalb die Gesetzgebungszuständigkeit für das Befristungsrecht aller Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und damit auch der Professorinnen und Professoren nicht ausschöpfen, sondern vielmehr bei den Ländern belassen (im Ergebnis ebenso Lenk WissR 2009, 50, 57 f. und für Juniorprofessoren: Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 8. Aufl. §§ 45 bis 50 HRG Rn. 6; DFL/Löwisch 5. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 3; aA Preis Wissenschaftszeitvertragsgesetz § 1 Rn. 33).

27

(d) Nach alledem wollte der Bundesgesetzgeber mit §§ 57a ff. HRG Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen stets nur hinsichtlich der dort genannten Personen, nicht jedoch hinsichtlich der Professoren treffen. Ein weitergehender Wille ist jedenfalls nicht hinreichend erkennbar geworden.

28

(2) Der Bundesgesetzgeber hat auch durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene TzBfG nicht in hinreichender Weise zu erkennen gegeben, dass er das Befristungsrecht abschließend auch für angestellte Hochschulprofessoren regeln wollte.

29

(a) Nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. In weiteren Absätzen regelt die Bestimmung, wann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig ist. Soweit die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, bedarf die Befristung des Arbeitsvertrages deshalb eines sachlichen Grundes. Nach § 22 Abs. 1 TzBfG darf von den Vorschriften des TzBfG - mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Bestimmungen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Das TzBfG untersagt daher grundsätzlich die Befristung von Arbeitsverträgen, soweit die in ihm genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

30

(b) Gleichwohl ergibt sich aus § 23 TzBfG, dass das TzBfG nicht beansprucht, das gesamte Befristungsrecht abschließend zu kodifizieren. Nach dieser Bestimmung bleiben besondere Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt. Zwar betrifft dies in erster Linie andere bundesgesetzliche Regelungen (vgl. etwa Arnold/Gräfl/Imping TzBfG § 23 TzBfG Rn. 60 ff.). Landesgesetzliche Regelungen sind dadurch aber nicht vollständig ausgeschlossen. Freilich bedeutet dies nicht, dass die Landesgesetzgeber unbegrenzt befugt wären, Sonderregelungen über die Zulässigkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge zu schaffen. Aus § 23 TzBfG folgt vielmehr nur, dass der Bundesgesetzgeber durch das TzBfG dort hinsichtlich des Befristungsrechts keine abschließende Regelung treffen wollte, wo sich aus anderem Bundesrecht ergibt, dass er seine Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Befristungsrechts nicht ausschöpfen will und dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung belassen werden soll. Soweit, aber auch nur soweit dies der Fall ist, bleibt eine vom TzBfG abweichende landesgesetzliche Regelung möglich.

31

(c) Dass der Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des Befristungsrechts für angestellte Hochschulprofessoren nicht für sich in Anspruch nehmen wollte, ergibt sich aus dem HRG und dessen historischer Entwicklung.

32

(aa) Bereits bei Erlass des HRG (Gesetz vom 26. Januar 1976, BGBl. I S. 185) legte § 46 HRG hinsichtlich der dienstrechtlichen Stellung der Professoren fest, sie würden, „soweit“ sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Lebenszeit oder Zeit ernannt. Damit wurde der Regierungsentwurf zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 7/1328 - dort noch § 49), der noch vorgesehen hatte, im Falle der Befristung der Tätigkeit solle ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis möglich sein, nicht Gesetz. Der Gesetzentwurf ging dabei davon aus, dass mit der geplanten Regelung auch „die Rechtsverhältnisse der angestellten Hochschullehrer“ geregelt seien (aaO S. 69). Es sollte also eine bundesrechtliche Regelung dahingehend getroffen werden, dass befristete Arbeitsverhältnisse mit Hochschullehrern - unbegrenzt - zulässig sein sollten. Dadurch, dass diese Regelung nicht Gesetz wurde, wird deutlich, dass der Bundesgesetzgeber von seiner Regelungskompetenz insoweit nicht Gebrauch machen wollte, gleichzeitig aber auch der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Hochschulprofessoren möglich sein sollte. Denn das HRG sollte eine Regelung nur treffen, „soweit“ Professoren in das Beamtenverhältnis berufen werden. § 46 gilt inhaltlich unverändert. Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber durch Art. 1 Nr. 40 des Gesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190, in Kraft getreten am 25. August 1998) die Wörter „auf Lebenszeit oder auf Zeit“ durch die Wörter „auf Zeit oder auf Lebenszeit“ ersetzte, wollte er ein politisches Signal setzen, rechtlich aber nichts ändern (vgl. BT-Drucks. 13/8796 S. 27).

33

(bb) Dass der Bundesgesetzgeber von der Möglichkeit befristeter Arbeitsverhältnisse mit Professoren ausgeht, zeigt die durch Gesetz vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090, in Kraft getreten am 23. November 1985) eingefügte Regelung des § 50 Abs. 4 HRG. Danach haben ua. auch Professoren in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. § 50 Abs. 4 HRG ist bis heute in seiner rechtlichen Struktur unverändert, auch wenn er vorübergehend zu Abs. 5 wurde(Änderung durch Gesetz vom 15. Dezember 1990, BGBl. I S. 2806, in Kraft getreten am 22. Dezember 1990, rückgängig gemacht durch Gesetz vom 20. August 1998, BGBl. I S. 2190, in Kraft getreten am 25. August 1998).

34

(cc) Indem der Bundesgesetzgeber im HRG die Möglichkeit befristeter Arbeitsverträge für angestellte Professoren voraussetzt, hat er nicht nur den Hochschulen die Möglichkeit geben wollen, solche Verträge im Rahmen der allgemeinen bundesrechtlichen Regelung über die Befristung von Arbeitsverträgen abzuschließen, sondern gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass er die Gesetzgebungshoheit für sich nicht vollständig in Anspruch nimmt. Das ergibt sich aus dem Charakter des Hochschulrahmengesetzes als Rahmengesetz (ähnlich in anderem Zusammenhang Lenk WissR 2009, 50, 56 f., aA Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 8. Aufl. §§ 45 bis 50 HRG Rn. 2). Auch wenn hinsichtlich der Regelung von Befristungen im Arbeitsverhältnis die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf der konkurrierenden Zuständigkeit für das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG beruht, hat der Gesetzgeber diese Regelungen mit hochschulrechtlichen Regelungen im Hochschulrahmengesetz inhaltlich eng verbunden(vgl. BVerfG 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - zu B III 2 b der Gründe, BVerfGE 111, 226). Hinsichtlich des Kerns der gesetzgeberischen Regelungen beruhte die Kompetenz des Bundesgesetzgebers für das HRG aber auf der früher bestehenden Rahmenkompetenz für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG(eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 12. Mai 1969, in Kraft getreten am 15. Mai 1969, BGBl. I S. 363; aufgehoben durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2006). Mit dem HRG erfolgte damit auch eine Abgrenzung bundesgesetzlicher Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz der Länder. Indem der Bundesgesetzgeber in diesem Gesetz selbst keine abschließende gesetzliche Regelung für die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Hochschulprofessoren geschaffen und für diesen deutlich abgrenzbaren Personenkreis von einer eigenständigen Regelung abgesehen hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er in diesem abgrenzbaren Bereich seine Gesetzgebungszuständigkeit nicht in Anspruch nimmt.

35

(dd) Dass im Übrigen der Hochschulbereich ein gegenüber dem Anwendungsbereich des TzBfG abgrenzbarer eigenständiger Bereich ist, wird auch aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes deutlich. Der Gesetzgeber wollte in die „Gesamtregelung“ des TzBfG wegen ihrer bereichsspezifischen Ausgestaltung die besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Befristung von Arbeitsverträgen ua. im Hochschulrahmengesetz nicht einbeziehen (BT-Drucks. 14/4374 S. 14). Dass in der Einzelbegründung zu § 23 TzBfG lediglich die - hier nicht einschlägigen - §§ 57a ff. HRG erwähnt sind (aaO S. 22), ändert an dieser konzeptionellen Grundaussage in den Gesetzgebungsmaterialen nichts.

36

(ee) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung gebietet auch der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 2 GG in der vom 15. November 1994 bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) in allen Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung - und damit anders als nunmehr auch in den Fällen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG - das Gesetzgebungsrecht nur besaß, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht, keine andere Beurteilung. Dass der Bundesgesetzgeber sowohl beim Erlass des TzBfG als auch des HRG in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechende Prognosen anstellte (vgl. zum HRG BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 30 ff., BAGE 118, 290), rechtfertigt nicht den Schluss, er habe seine Kompetenz auch hinsichtlich der Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren an staatlichen Hochschulen abschließend ausüben wollen. Die Prognose für die bundesgesetzlich geregelten Bereiche wird nicht dadurch entwertet, dass der Gesetzgeber in einem abgrenzbaren Bereich nicht tätig geworden ist. Dass er mit dem TzBfG Unionsrecht, nämlich die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. EG L 175 vom 10. Juli 1999 S. 43 mit späteren Änderungen) befindlichen EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (künftig: Rahmenvereinbarung) umgesetzt hat, ändert hieran nichts.

37

2. Der Landesgesetzgeber ist auch inhaltlich bei der Regelung der Befristung der Arbeitsverhältnisse von angestellten Hochschulprofessoren nicht durch einfaches Bundesrecht gebunden. Allerdings muss der Landesgesetzgeber auch dann, wenn Art. 72 Abs. 1 GG keine Sperrwirkung entfaltet, den Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG beachten, wenn Regelungen des Bundes- und des Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen(BVerfG 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 ua. - Rn. 99, BVerfGE 121, 317). Vorliegend gibt es aber keine bundesrechtliche Regelung, welche die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren an staatlichen Hochschulen abweichend von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 ThürHG regeln würde. Die erkennbar gewollte Nichtausschöpfung der Bundeskompetenz machte keinen Sinn, wenn die Länder für den betreffenden Bereich überhaupt keine vom TzBfG abweichende Regelung treffen könnten.

38

V. Auch in materieller Hinsicht steht höherrangiges Recht der Wirksamkeit von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 ThürHG nicht entgegen. Das gilt sowohl für das Unions- als auch für Bundes- und Landesverfassungsrecht.

39

1. Unionsrechtlich bestehen gegen § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG jedenfalls hinsichtlich der erstmaligen Befristung keine Bedenken.

40

a) Nach § 5 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung ist ein Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen zu vermeiden, indem die Mitgliedstaaten entweder sachliche Gründe, die eine Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse oder die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Arbeitsverhältnisse festlegen. Die Rahmenvereinbarung erfasst deshalb nicht bereits die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses, sondern nur den Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen (vgl. EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 41 f., Slg. 2005, I-9981; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler ua.] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 90, Slg. 2009, I-3071; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 24, BAGE 137, 275; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 44).

41

b) Das in Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(GRC) niederlegte Grundrecht auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung ist nicht einschlägig. Nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 gilt die GRC für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Der danach erforderliche unionsrechtliche Bezug wird nicht lediglich durch einen sachlichen Bezug einer Regelung zum bloß abstrakten Anwendungsbereich des Unionsrechts, durch rein tatsächliche Auswirkungen auf das Unionsrecht oder durch die mittelbare Beeinflussung unionsrechtlich geordneter Rechtsbeziehungen ausgelöst. Auch aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) in der Rechtssache Åkerberg Fransson (EuGH 26. Februar 2013 - C-617/10 -) ergibt sich nichts anderes (BVerfG 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - Rn. 88 ff.). Vielmehr hat der Gerichtshof dort ausgeführt, „dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden“ (EuGH 26. Februar 2013 - C-617/10 - [Åkerberg Fransson] Rn. 19). Da die Rahmenvereinbarung die erstmalige Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht erfasst, besteht bei der erstmaligen Befristung kein hinreichender Bezug zum Unionsrecht.

42

c) Unerheblich ist vorliegend, ob - wofür einiges spricht - § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürHG unionsrechtswidrig ist, soweit er auch die wiederholte Befristung der Arbeitsverhältnisse angestellter Professoren zulässt. Da ein Verstoß gegen Unionsrecht lediglich zur Unanwendbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift, jedoch nicht zu deren Nichtigkeit führt (vgl. ErfK/Wißmann 13. Aufl. Vorbemerkung zum AEUV Rn. 42 mwN), hätte dies keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit der hier streitbefangenen Befristung.

43

d) Diese Ergebnisse sind aufgrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH, anerkannter Grundsätze des Unionsrechts sowie des Textes der GRC so eindeutig, dass eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht besteht(vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - 283/81 - [Srl C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415).

44

2. Ebenso wenig stößt die in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG getroffene Regelung insoweit auf sich aus dem Grundgesetz ergebende durchgreifende grundrechtliche Bedenken, als sie bei einer Erstberufung als Professor eine einmalige Befristung des Anstellungsverhältnisses von drei bis sechs Jahren gestattet.

45

a) Nicht betroffen ist der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit iSv. Art. 5 Abs. 3 GG. Geht es um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen wissenschaftlich tätiger Personen ist Art. 12 GG das sachnähere Grundrecht, bei dessen Anwendung auch Art. 5 Abs. 3 GG zu berücksichtigen ist(BVerfG 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 ua. - zu C III 2 der Gründe, BVerfGE 85, 360).

46

b) Durch die in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG eröffnete Möglichkeit, Arbeitsverträge mit angestellten Professoren zu befristen, ist allerdings der Schutzbereich der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit betroffen.

47

aa) Der Gesetzgeber ist aufgrund der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht gehalten, gegenüber dem Verlust des Arbeitsplatzes ein Mindestmaß an Bestandsschutz zu sichern; Prüfungsmaßstab ist das Untermaßverbot (vgl. nur APS/Schmidt 4. Aufl. § 1 WZVG Rn. 36 mwN). Dagegen kann weder eingewandt werden, dass befristete Verträge freiwillig eingegangen werden, noch dass die Schutzpflicht nur gegenüber Privaten, nicht jedoch gegenüber dem Land als Teil der Staatsgewalt greift (so aber Lenk WissR 2009, 50, 58 ff.). Wer nach Absolvierung einer langen Ausbildung eine Stelle als Professor sucht, ist von dem verfügbaren Angebot so abhängig, dass zum Ausgleich der daraus folgenden Verhandlungsunterlegenheit typischerweise ein Schutzbedarf entsteht, der die Schutzpflicht des Staates auslöst. Diese trifft ihn auch dann, wenn er im Grundrechtsbereich selbst als Arbeitgeber auftritt. Die an die Grundrechte gebundene Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) ist hier gegenüber Privaten grundsätzlich nicht privilegiert (vgl. auch BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 95, BVerfGE 128, 157). Bei der Ausgestaltung der Schutzpflicht und inhaltsgleicher Verhaltenspflichten der öffentlichen Gewalt kommt dem Gesetzgeber jedoch ein weiter sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu, den er zugunsten anderer grundrechtlich geschützter Interessen nutzen kann (vgl. APS/Schmidt 4. Aufl. § 1 WZVG Rn. 36 mwN).

48

bb) Unter Berücksichtigung dieses weiten Gestaltungsspielraums ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG die Möglichkeit eröffnete, die Arbeitsverhältnisse von Professoren bei der Erstberufung einmalig auf drei bis sechs Jahre zu befristen. Dadurch werden die Hochschulen in die Lage versetzt, festzustellen, ob der Professor in der ihrer Funktion nach endgültigen Position die Entwicklungserwartungen in Forschung und Lehre erfüllt, die an ihn gestellt werden (wohl aA Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 8. Aufl. §§ 45 bis 50 Rn. 2, der nur eine zweijährige Befristung für zulässig hält). Hinzu kommt, dass der Landesgesetzgeber in § 50 Abs. 3 ThürHG mit der Regelung über die Beantragung einer Entfristung von Arbeitsverhältnissen durch die Hochschule beim Ministerium einen Weg geschaffen hat, der dazu führen kann, dass befristete Arbeitsverhältnisse in unbefristete umgewandelt werden. Dadurch werden - unabhängig davon, ob und ggf. unter welchen Umständen danach ein Anspruch auf eine derartige Handhabung besteht - die Interessen des in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten angestellten Professors zusätzlich geschützt.

49

cc) Dahinstehen kann vorliegend, ob § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung anhand von Art. 12 GG standhielte, soweit er auch die mehrmalige Befristung der Arbeitsverhältnisse angestellter Professoren von jeweils bis zu sechs Jahren ermöglicht. Wäre die gesetzliche Bestimmung insoweit verfassungswidrig, beträfe dies nicht die Wirksamkeit der abgrenzbaren und für sich sinnvollen Regelung über die erst- und einmalige Befristung.

50

3. Auch die Thüringer Landesverfassung (künftig: ThürVerf) steht der Wirksamkeit von § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG, soweit er die erst- und einmalige Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Professors für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren vorsieht, nicht entgegen.

51

a) Für die in der Thüringer Verfassung gewährten Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit (Art. 27 ThürVerf) und der Berufsfreiheit (Art. 35 ThürVerf) gilt dasselbe wie hinsichtlich der inhaltsgleichen Grundrechte des Grundgesetzes.

52

b) Auch das in Art. 36 ThürVerf festgelegte „Staatsziel“ steht insofern der Verfassungsmäßigkeit von § 50 ThürHG nicht entgegen.

53

aa) Nach Art. 36 Satz 1 ThürVerf ist es Aufgabe des Freistaates, jedem die Möglichkeit zu schaffen, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte und dauerhafte Arbeit zu verdienen. Zur Verwirklichung dieses Staatsziels sind „insbesondere“ in Satz 2 einzeln aufgeführte Arbeitsmarktmaßnahmen zu ergreifen. Nach Art. 43 ThürVerf hat der Freistaat die Pflicht, nach seinen Kräften und im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Verwirklichung der in der Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.

54

bb) Die in § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 ThürHG vorgesehene Möglichkeit jedenfalls der erst- und einmaligen Befristung der Arbeitsverhältnisse von Professoren für drei bis sechs Jahre verstößt nicht gegen diese Schutzpflicht. Das folgt daraus, dass nach Art. 28 Abs. 1 ThürVerf die Hochschulen unter dem Schutz des Landes stehen. Der Landesgesetzgeber ist deshalb berechtigt, im Rahmen seines weiten Beurteilungsspielraums zur Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen die Möglichkeit befristeter Arbeitsverhältnisse vorzusehen. Im Hinblick darauf, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines erstmals berufenen Professors der Hochschule die Möglichkeit gibt, zu prüfen, ob er die Entwicklungserwartungen in Forschung und Lehre erfüllt, ist § 50 ThürHG insoweit verfassungsrechtlich zulässig.

55

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Landesgesetzgeber den landesverfassungsrechtlichen Vorgaben noch gerecht wird, sofern und soweit er durch § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG ohne weitere Voraussetzungen mehrmalige Befristungen der Arbeitsverhältnisse angestellter Professoren von jeweils bis zu sechs Jahren vorsieht. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Einräumung solcher weitergehenden Befristungsmöglichkeiten führte nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Norm, da es sich bei der Regelung über die einmalige Befristung auf drei bis sechs Jahre bei der Erstberufung um einen inhaltlich abgrenzbaren und für sich sinnvollen Teil von § 50 ThürHG handelt.

56

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    Willms    

        

    Busch    

                 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.


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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 € festgesetzt.


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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.


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(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

1.
sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2.
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3.
zum Zeitpunkt der Ernennung
a)
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
b)
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
c)
eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn

1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.


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(1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend.

(2) Die in § 77 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort.

(4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

1.
sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2.
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3.
zum Zeitpunkt der Ernennung
a)
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
b)
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
c)
eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn

1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 € festgesetzt.


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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Bundesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Bundesbesoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Verbeamtung in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte (Schuldner) darf die Vollstreckung durch die Klägerin (Gläubiger) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin (Gläubiger) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die am 9. Januar 1965 geborene Klägerin ist seit 2. April 2008 als Professorin an der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule ... (im Weiteren: FH ...) im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit ihrer Klage begehrt sie die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Die Klägerin legte 1993 die Erste juristische Staatsprüfung mit der Note „befriedigend“ (7,76 Punkte) sowie im Jahr 1995 die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note „befriedigend“ (7,70 Punkte) ab. Im Juli 1998 wurde sie als Rechtsanwältin zugelassen. Ihre Promotion erfolgte im Jahre 2007. Mit Schreiben vom 26. September 2007 bewarb sie sich auf die am 23. August 2007 von der FH ... ausgeschriebene Professur nach Besoldungsgruppe W 2 für das Lehrgebiet ... im Studiengang .... In der Ausschreibung ist vermerkt, dass eine Berufung ins Beamtenverhältnis bis zum 52. Lebensjahr möglich sei.

Eine von der FH ... am 20. Februar 2008 beim Stadtgesundheitsamt ... in Auftrag gegebene amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Eignung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit ergab am 3. März 2008, dass wegen des vorliegenden Übergewichts mit Laborwertveränderungen im Stoffwechselbereich im Hinblick auf die prognostische Aussage zum Eintritt einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit eine Nachuntersuchung in 9 bis 12 Monaten empfohlen werde.

Im Zentralregisterauszug der Klägerin vom 19. Februar 2008 ist mit Datum vom 23. Februar 2007 der Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs einer Rechtsanwältin vermerkt. Hierzu führte die Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2008 gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (BayStMWFK) aus, dieser Eintrag rühre daher, dass sie angesichts der unmittelbar bevorstehenden Verbeamtung ihre Berufshaftpflichtversicherung nicht verlängert habe. Dies erachte sie im Nachhinein als unüberlegt und kurzsichtig.

Nach einem Schriftwechsel zwischen der FH ... und dem BayStMWFK, in dem man übereinkam, die Klägerin wegen des Inhalts des Gesundheitszeugnisses in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu beschäftigen, wurde sie mit Dienstvertrag vom 2. April 2008 nach Art. 8 Abs. 3 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) als Professorin für das Lehrgebiet... eingestellt. Ihre Aufgaben richteten sich nach den für beamtete Professoren geltenden Bestimmungen.

Eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit durch das Landratsamt ..., Abteilung Gesundheitswesen, vom 30. Juni 2009 bestätigte, dass aufgrund des weiterhin bestehenden erheblichen Übergewichts die gesundheitliche Eignung derzeit nicht gegeben sei. Eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung werde in eineinhalb bis zwei Jahren empfohlen.

Ausweislich der Behördenakten wurde die FH ... über Gehaltspfändungen der Klägerin durch Mitteilungen des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Bayreuth, Bezügestelle Arbeitnehmer, beginnend mit einer Mitteilung vom 12. März 2010, informiert. Den Gehaltspfändungen liegen mit Ausnahme der Pfändung vom 25. September 2012 (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ...) Forderungen des Finanzamts ... zugrunde.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Pfändungen der Arbeitnehmerbezüge der Klägerin:

Datum

Schuldsumme

12.03.2010

193,32 EUR

22.03.2010

42.043,19 EUR

23.08.2011

2.775,30 EUR

23.08.2011

85,82 EUR

23.11.2011

63,82 EUR

26.04.2012

239,32 EUR

26.06.2012

6.280,87 EUR

25.09.2012

7.902,37 EUR

06.12.2012

1.374,78 EUR

18.02.2013

5.395,23 EUR

Gesamt: 66.354,02 EUR

Mit Schreiben vom 17. April 2012 beantragte die Klägerin eine Entscheidung über ihre Verbeamtung und verwies darauf, dass sie bereits im Februar 2011 eine weitere amtsärztliche Nachuntersuchung angeregt habe. Die Verbeamtung bedeute einen Unterschied von ca. 500,00 EUR netto/Monat. Soweit ihrem Ersuchen auf Verbeamtung im Februar 2011 zunächst mit dem Hinweis auf mögliche Prüfungsanfechtungen nicht stattgegeben worden sei, führe sie aus, dass Prüfungsanfechtungen nicht vorlägen und ihre Personalakte keine negativen Einträge enthalte. Die Klägerin wurde daraufhin am 2. Mai 2012 erneut amtsärztlich untersucht. Mit Gesundheitszeugnis vom 29. Mai 2012 stellte das Landratsamt ..., Fachbereich Gesundheitswesen, fest, dass nach den aktuellen Untersuchungsergebnissen mit dem vorzeitigen Eintritt einer dauernden Dienstunfähigkeit nicht zu rechnen sei. Aus ärztlicher Sicht bestünden keine Bedenken mehr gegen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Im Laufe des Jahres 2013 erfolgte ein Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die Anpassung ihres Arbeitsvertrages an die neue Besoldungsstruktur, in dessen Verlauf die Klägerin nochmals ihr Bestreben nach Verbeamtung äußerte. Am 24. Juni 2013 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 beantragte die Klägerin nochmals eine Entscheidung hinsichtlich ihrer Verbeamtung und setzte Frist bis 19. Juli 2013.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ab.

Zur persönlichen Eignung der Klägerin wurde dargelegt, dass laut einem Eintrag in der Auskunft aus dem Zentralregister vom 19. Februar 2008 die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs einer Rechtsanwältin mit Datum vom 23. Februar 2007 widerrufen worden sei. Seit 2010 seien durch das Landesamt für Finanzen Gehaltspfändungen wegen Forderungen in Höhe von 66.354,02 EUR vorgenommen worden. Eine Verbeamtung vor dem 2. Mai 2012 sei aufgrund der Gesundheitszeugnisse nicht möglich gewesen. Vertrauensschutz oder ein Anspruch nach Art. 8 BayHSchPG lägen nicht vor, da die Absicht erklärt worden sei, die Klägerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu beschäftigen. Durch die große Anzahl an Pfändungen kontinuierlich über die letzten Jahre bestünden erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung. Es sei für die Hochschule weder an der Anzahl noch an der Höhe der Pfändungen erkennbar, dass sich in absehbarer Zeit an dieser Situation etwas ändern werde.

Mit einem am 8. August 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 7. August 2013 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragt:

Unter Abänderung des Bescheids der Hochschule für Angewandte Wissenschaften ... vom 25. Juli 2013 wird der Beklagte verpflichtet, die Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen,

hilfsweise,

unter Abänderung des Bescheids der Hochschule für Angewandte Wissenschaften ... vom 25. Juli 2013 wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Verbeamtung. Das Ermessen des Beklagten habe sich auf Null reduziert, nachdem die Frage der gesundheitlichen Eignung geklärt sei. Die persönliche Eignung der Klägerin könne ernsthaft nicht bezweifelt werden. Die Pfändungen beruhten auf einer für viele Bürger nicht ungewöhnlichen Auseinandersetzung mit dem Finanzamt in der Vergangenheit. Spätestens mit dem Einkommenssteuerbescheid 2012 seien diese Auseinandersetzungen beendet gewesen. Dieser weise ein Guthaben für die Klägerin aus, die Vorauszahlungen für das Jahr 2013 stünden auf „Null“. Die fachliche und gesundheitliche Eignung der Klägerin stehe außer Zweifel. Es habe den Anschein, als ob der Beklagte versuche, wegen der angeführten Pfändungen die persönliche, also charakterliche Eignung der Klägerin zu bezweifeln. Insoweit fehlten aber vollständig die notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2013 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Für das klägerische Begehren fehle jegliche Rechtsgrundlage. Art. 33 Abs. 2 GG garantiere ein Recht zur Bewerbung um ein vorhandenes öffentliches Amt und auf eine sachgerechte Entscheidung darüber. Weitergehende Ansprüche bestünden nicht. Die Gleichheit des Zugangs zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der öffentlichen Gewalt, unabhängig von der Art der rechtlichen Ausgestaltung, sei zu gewährleisten. Die privatrechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses stelle im Verhältnis zur Verbeamtung nicht etwa ein Minus, sondern ein Aliud dar. Art. 33 Abs. 2 GG habe nicht den Zweck, dem Einzelnen den Zugang zu einem von ihm persönlich als vorzugswürdig empfundenen persönlichen Rechtsstatus zu sichern. Bei der Frage, ob einem Bewerber um eine Professorenstelle eine Berufung in das Beamtenverhältnis oder ein privatrechtlicher Dienstvertrag angeboten werde, handele es sich um eine Frage der Bewirtschaftung des Stellenplans, der im Organisationsermessen der Verwaltung stehe und nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG eingeschränkt sei. Art. 33 Abs. 4 GG enthalte lediglich eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung und begründe keine individuellen Ansprüche. Art. 8 BayHSchPG sehe ausdrücklich eine Beschäftigung im privatrechtlichen Dienstverhältnis vor. Die Klägerin sei mit dem Abschluss eines unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses einverstanden gewesen. Der Beklagte habe der Klägerin weder zugesichert noch mit ihr vereinbart, dass sie nach Fortfall der gesundheitlichen Hinderungsgründe zu verbeamten oder über diese Verbeamtung zumindest erneut zu entscheiden sei. Trotzdem habe der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verbeamtung behandelt. Die Klägerin verfüge nicht über die für eine Ernennung nötigen Voraussetzungen. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bildeten eine wesentliche Grundlage für die Eignung eines Beamten, wobei es auf das Verhalten ankomme, das zu dem Zustand etwaiger ungeordneter Verhältnisse geführt habe. Die Klägerin habe in der Vergangenheit in erheblicher Weise steuerliche und damit elementare staatsbürgerliche Pflichten nicht oder jedenfalls alles andere als ordnungsgemäß erfüllt. Außerdem habe sie Verbindlichkeiten begründet, die sie bei Fälligkeit nicht habe bedienen können. Dies lasse befürchten, dass sie der Verantwortung des Professorenamtes nicht gerecht werde. Ihr bisheriges außerdienstliches finanzielles Gebaren widerspreche den Anforderungen an das achtungs- und vertrauenswürdige Verhalten einer beamteten Professorin. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich Vergleichbares in Zukunft nicht wiederholen werde. Angesichts der Vielzahl und der Gesamthöhe der Pfändungen stehe nach der Lebenserfahrung fest, dass die Klägerin über eine längere Zeit in erheblichem Umfang steuerliche Pflichten verletzt haben müsse. Dabei komme es nicht darauf an, die steuerlichen Verhältnisse der Klägerin im Einzelnen aufzuklären. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt niemanden in der vorliegenden Art und Weise mit Pfändungen überziehe, der sich mit angemessener Sorgfalt um die Einhaltung seiner Pflichten als Steuerzahler bemühe. Dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 3. September 2012 habe eine Pfändung über 7.902,37 EUR wegen der Forderung eines privaten Gläubigers zugrunde gelegen. Durch den vorgelegten Einkommensteuerbescheid werde nicht belegt, dass die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt inzwischen beendet sei. Der Entscheidung des Beklagten könne nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin weiter im Angestelltenverhältnis beschäftigt werde. Es sei bereits fraglich, ob § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) auch im Angestelltenverhältnis gelte. Im Falle einer Verbeamtung würde sich der Beklagte auf andere Weise an die Klägerin binden, als er es mit dem Abschluss eines privatrechtlichen Dienstvertrages getan habe. Eine Prognose müsse auch die dargestellten weiteren Umstände in den Blick nehmen, die Seiten in der Persönlichkeit der Klägerin offenbart hätten, die einem positiven Ergebnis dieser Prognose entgegenstünden.

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014 trug die Klägerin noch ergänzend vor, dass die auf steuerrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt beruhenden Pfändungen inzwischen abgeschlossen seien. Die Klägerin habe keinerlei Kreditverpflichtungen. Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis sei von Anfang an vorgesehen gewesen, aber zunächst wegen der ungeklärten gesundheitlichen Eignung zurückgestellt worden. Es liege vor dem Hintergrund der abgeschlossenen Auseinandersetzung mit dem Finanzamt ein gravierender Ermessensfehler in Bezug auf die getroffene Prognose vor. Die Ausführungen des Beklagten zum Organisationsermessen sowie zum Punkt „ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ seien unzutreffend. Der Beklagte habe die vom Umfang her größten Pfändungen vom 22. März 2010 und 26. Juni 2012 nicht zum Anlass genommen, die Klägerin auf etwaige Bedenken hinzuweisen. Er wäre verpflichtet gewesen, den Sachverhalt aufzuklären und Zweifel aufzulösen. Die Klägerin habe sich jahrelang dienstlich jederzeit rechtskonform verhalten. Das Ermessen sei auf Null reduziert.

Hierauf entgegnete der Beklagte mit Schriftsätzen vom 9. und 21. Januar 2014, es bestehe der Verdacht, dass die Klägerin den Beklagten im Vorfeld ihrer Berufung und Einstellung arglistig getäuscht habe. Die Art der Prozessführung der Klägerin lasse vermuten, dass ein vertrauenswürdiges Verhalten von ihr nicht zu erwarten sei, denn nähere Angaben zu ihrer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt mache sie nicht, sondern lege lediglich einen Einkommenssteuerbescheid ohne jeden Aussagewert für das vorliegende Verfahren vor. Die Pfändung durch einen privaten Gläubiger verschweige sie. Ihr Vermieter habe vor einiger Zeit dem Beklagten zugetragen, dass sie ihren Zahlungspflichten als Mieterin nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Klägerin versuche mit allen Mitteln, den Beklagten an der Erfüllung der Sachverhaltsermittlung zu hindern. Die Angaben der Klägerin gegenüber dem BayStMWFK zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung seien irreführend und verharmlosend. Man müsse vermuten, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die Prämie zu bezahlen. Zudem habe sie offensichtlich fragwürdige Angaben über ihre Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin gemacht. Die Steuerschulden der Klägerin könnten wirtschaftlich kaum aus ihrer Zeit als Professorin an der Hochschule ... stammen. Ihre Versicherung, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben, sei vorsätzlich falsch gewesen. Es sei nicht von Anfang an vorgesehen gewesen, die Klägerin in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Aufgrund der fehlenden (nicht „ungeklärten“) gesundheitlichen Eignung habe sich der Beklagte zu den übrigen Voraussetzungen einer Ernennung kein abschließendes Bild machen müssen und habe dies auch nicht getan.

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 teilte die FH ... mit, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 nach Abmahnung ordentlich zum 14. März 2015 gekündigt worden sei.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Januar 2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behörden- und Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat nur zum Teil Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 8 BayHSchPG und § 9 BeamtStG darauf, dass über ihren Antrag vom 17. April 2012 auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut entschieden wird (hierzu unten a). Ein darüber hinausgehender Anspruch darauf, dass das bestehende Angestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis umgewandelt und sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt wird, steht ihr nicht zu, so dass die Klage in diesem Umfang abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 und § 114 VwGO). Dieses Klagebegehren findet weder in Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayH SchPG noch in Art. 33 Abs. 4 GG eine Rechtsgrundlage (hierzu unten b).

a) Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Sachentscheidung über ihren Antrag auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein (grundrechtsgleiches) Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. § 9 BeamtStG konkretisiert dabei diesen verfassungsrechtlich vorgegebenen Leistungsgrundsatz. Diese Vorschriften dienen zunächst dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen personellen Ausstattung des öffentlichen Dienstes und an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Gleichzeitig gewährleisten sie aber auch die Chancengleichheit für Bewerber um ein solches Amt. Jeder Bewerber soll nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt haben. Ein Bewerber hat deshalb einen gerichtlich nachprüfbaren Anspruch darauf, dass die Auswahlentscheidung sachgerecht und fehlerfrei auf der Grundlage des Leistungsprinzips getroffen wird (Bewerbungsverfahrensanspruch). Die Einstellungsbehörde hat ihre Entscheidung anhand der Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, einfachrechtlich konkretisiert in § 9 BeamtStG, zu treffen und dabei zu bewerten, inwieweit ein Bewerber dem von ihr im Rahmen ihrer Organisationsgewalt aufgestellten Anforderungsprofil entspricht. Diese Regelungen begründen daher grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Entscheidung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf eine Ernennung, resultieren hieraus nicht. Nur ausnahmsweise kann sich in bestimmten Fallkonstellationen ein Anspruch auf Ernennung ergeben, so z. B. bei einer schriftlichen Zusicherung oder einer Ermessenreduzierung auf Null, d. h. wenn sich aus ganz besonderen Umständen im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Ernennung als fehlerhaft erweisen würde und damit rechtswidrig wäre (BVerwG, U.v. 4. November 1976, Az. II C 59.73).

Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten um die Frage der persönlichen Eignung der Klägerin. Der Begriff der Eignung umfasst neben den geistigen Anlagen und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung auch die charakterliche Eignung und die Persönlichkeit eines Bewerbers. Abzustellen ist auf die Anforderungen, die das konkrete Amt von seinem Inhaber fordert. Dabei handelt es sich um Eignungskriterien und Verhaltensweisen, die in positiver oder negativer Hinsicht für den Dienst und für die Achtung und das Vertrauen in die Person und die Amtsführung von Bedeutung sind. In negativer Hinsicht geht es vor allem darum, ob ein Bewerber bisher ein Verhalten gezeigt hat, das begründete Zweifel hervorruft, ob er der beamtenrechtlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) gerecht werden wird (Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd. I. Rn. 33 und 53 zu § 9 BeamtStG). Der Dienstherr ist verpflichtet, Anhaltspunkten für Zweifel an der Eignung eines Bewerbers nachzugehen und diese sorgfältig und umfassend abzuklären. Bestehen aufgrund der Ermittlungen Zweifel, sind diese abzuklären, wobei eine persönliche Anhörung des Bewerbers zweckmäßig ist. Der Bewerber wiederum hat eine besondere Mitwirkungslast. Ihm obliegt es in erster Linie, möglicherweise nur ihm bekannte Umstände darzutun, die zu einer umfassenden Beurteilung der Sachlage notwendig sind und die dem Dienstherrn die erforderliche Entscheidungsgrundlage bieten (BVerwG, U.v. 27. November 1980, Az. 2 C 38/79, -juris-, Rn. 33). Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr zu prüfen und sich eine Überzeugung davon zu bilden, ob der Bewerber die geforderten Eigenschaften in persönlicher Hinsicht besitzt. Dieser zusammenfassenden Bewertung der ermittelten Umstände, die zugleich eine Prognose enthält, ist eine Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn immanent.

Aufgrund des vom Gesetzgeber dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsspielraums gilt hinsichtlich des Prüfungsumfangs und -maßstabs des Gerichts dabei Folgendes: Der Sachverhalt, auf den der Dienstherr sein Werturteil einer fehlenden Eignung stützt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Der vom Dienstherrn gezogene Schluss von einem festgestellten Sachverhalt auf die Eignung oder Nichteignung unterliegt jedoch, ähnlich wie andere persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn, nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht darf die Eignung nicht aufgrund eines eigenen prognostischen Werturteils über die Persönlichkeit des Bewerbers abweichend vom Dienstherrn selbst feststellen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hieraus ergibt sich aber zugleich, dass die für Verpflichtungsklagen (und Neubescheidungsklagen) vielfach angeführte "Regel", wonach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich sei, nicht uneingeschränkt gilt. Das Gericht, das die Eignung des Bewerbers nicht selbst beurteilen darf, ist auf die Überprüfung der vom Dienstherrn getroffenen Beurteilung unter Berücksichtigung der ihm zu jenem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel beschränkt. Ob sie sich zu einem späteren Zeitpunkt als unzutreffend erweist, könnte allenfalls in einem neuen, weiteren Einstellungsverfahren von Bedeutung sein (vgl. BVerwG vom 27. November 1980, a. a. O., Rn. 41).

Daher kommt es für die Frage, ob der Beklagte die beantragte Verbeamtung auf Lebenszeit zu Recht abgelehnt hat, auf den Sachverhalt und dessen Würdigung durch den Beklagten im Zeitpunkt der von ihm getroffenen Entscheidung an. Hierbei hat das Gericht zu prüfen, ob der ermittelte Sachverhalt, auf den der Beklagte sein Werturteil stützte, richtig und vollständig ermittelt worden ist. Die vom Beklagten daraus gezogenen Schlussfolgerungen einschließlich des Prognoseurteils unterliegen dem gegenüber einem nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsumfang. Daraus folgt aber auch, dass die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens von den Beteiligten vorgetragenen weiteren Sachverhalte (Erkundigung beim Vermieter wegen vermuteter Zahlungsprobleme, Kündigung des Arbeitsvertrags) für die Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten getroffenen Entscheidung vom 25. Juli 2013 irrelevant sind.

Gemessen daran hat der Beklagte seine Entscheidung auf einen unvollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, der auch auf das von ihm getroffene Prognoseurteil durchschlägt. Der Beklagte begründet sein Urteil einer fehlenden persönlichen Eignung mit den ihm vom Landesamt für Finanzen in den Jahren 2010 bis 2013 mitgeteilten Gehaltspfändungen, denen zum weit überwiegenden Teil Forderungen des Finanzamts ... zugrunde liegen. Lediglich unter dem 25. September 2012 ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... wegen einer privatrechtlichen Forderung vermerkt. Inwieweit in die damalige Entscheidung des Beklagten auch die Eintragung im Zentralregisterauszug eingeflossen ist, ist dem Bescheid selbst nicht zu entnehmen, da hierzu außer der bloßen Sachverhaltsdarstellung keine Ausführungen gemacht wurden.

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bilden eine wesentliche Grundlage für die Frage der Eignung eines Beamten und das Vertrauen in seine Amtsführung und können daher auch im Fall einer Berufung in ein Beamtenverhältnis eine Rolle spielen. Dabei kommt es im Wesentlichen auf das Verhalten des Beamten an, das zu dem Zustand der Überschuldung oder Verschuldung geführt hat, und wie er sich bei der Schuldentilgung verhält (vgl. hierzu Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 228 zu § 34 BeamtStG; BVerwG, U.v. 22. April 1991, Az. 1 D 62/90 m. w. N.; BayVGH, U.v. 11. August 2010, Az. 16a D 09.1161, - juris -, Rn. 91 ff.). Obwohl der Beklagte diese Pfändungen als tragenden Grund für seine ablehnende Entscheidung heranzog, hat er zu keiner Zeit den Kontakt zur Klägerin gesucht und sie zur Aufklärung dieser Vorgänge aufgefordert. Dies wäre aber angesichts der herausgehobenen Stellung als Professorin an einer Universität, noch dazu im Fachbereich Wirtschaftsrecht, und der sich über mehrere Jahre erstreckenden Pfändungen von nicht unerheblicher Höhe angebracht gewesen. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im April 2012 ihre Verbeamtung beantragte und dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Pfändung mit einer Gesamtsumme von 42.043,19 EUR bekannt gewesen ist, hätte es nahe gelegen, von der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt eine Erklärung zu verlangen. Aber auch in der Folgezeit, als weitere Pfändungen hinzutraten und erst recht unmittelbar vor der Entscheidung vom 25. Juli 2013 hätte der Beklagte die Klägerin angesichts der Höhe der Schuldsummen und der Vielzahl der Pfändungen anhören müssen, um diese nicht alltäglichen Vorgänge einordnen und bewerten zu können.

Die im gerichtlichen Verfahren vom Beklagten schriftsätzlich vorgetragenen möglichen Erklärungen für die Steuerverbindlichkeiten bleiben Vermutungen. Es erscheint durchaus plausibel, dass diese Verbindlichkeiten aus der Zeit resultieren, als die Klägerin noch als Rechtsanwältin tätig war. Ein Schluss von bestehenden Verbindlichkeiten auf deren Ursachen und ein zukünftiges Verhalten ist ohne Kenntnis der genauen Umstände jedoch nicht möglich. Die Angaben des Beklagten hierzu sind spekulativ.

Andererseits sind aber auch die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben zu den Gehaltspfändungen nicht geeignet, ein abschließendes Bild zu geben. Allein die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides erscheint nicht ausreichend, die gesamten Umstände so erschöpfend zu erläutern, dass der Beklagte die für ihn notwendigen Schlüsse daraus ziehen kann. Die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Klägerin, wonach es zu den Pfändungen deswegen gekommen sei, weil sie ihre Steuererklärungen zu spät abgegeben habe, was zu einer Schätzung seitens des Finanzamts geführt habe, spricht nicht gerade für einen sorgfältigen Umgang mit ihren steuerlichen Pflichten. Auch die weiteren Ausführungen, das Finanzamt habe wegen angenommener Nebentätigkeiten eine monatliche Vorauszahlung von 1.000 EUR festgesetzt, was zu den Pfändungen geführt habe, ist ohne nähere Darlegungen nicht ohne weiteres geeignet, bestehende Zweifel zu beseitigen. Die Pfändung in Höhe von 42.043,19 EUR zwei Jahre nach Beginn der Tätigkeit erscheint bei der Klägerin, die dem Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegt, bei den von ihr angegebenen Vorauszahlungsverpflichtungen von 1.000 EUR monatlich wegen Nebentätigkeit nicht plausibel. Abgesehen davon hätte wohl durchaus die Möglichkeit bestanden, durch geeignete Nachweise das Finanzamt zu veranlassen, die Vorauszahlungen den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.

Soweit der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid erwähnt, dass der Klägerin die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts widerrufen worden ist, hat er hieraus im Bescheid selbst keine Schlüsse gezogen. Die von der Klägerin zu diesem Punkt gegebene Erklärung erscheinen - ohne nähere Erläuterungen - nicht überzeugend, da der Widerruf bereits am 23. Februar 2007, die Ausschreibung der Stelle erst am 23. August 2007 und der Abschluss des Arbeitsvertrages am 2. April 2008 erfolgte.

Der Sachverhalt, auf den der Beklagte seine Einschätzung zu stützen und sein Werturteil zu begründen hat, stellt sich damit auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als noch nicht hinreichend ermittelt dar, wobei, wie ausgeführt, es an der Klägerin ist, eine nachvollziehbare Erklärung für ihre finanziellen Schwierigkeiten in der Vergangenheit zu geben, damit der Beklagte die von ihm geforderte Eignungsprognose anstellen kann. Denn die Klägerin trägt insoweit die materielle Beweislast dafür, dass bestehende Zweifel des Dienstherrn durch Tatsachen zerstreut werden können (BVerwG vom 27. November 1980, a. a. O., Rn. 39). Denn es kann nicht Aufgabe des gerichtlichen Verfahrens sein, den für die Entscheidung des Dienstherrn maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Mangels ausreichend ermittelten Sachverhalts fehlt es somit auch an einer belastbaren Eignungsprognose durch den Beklagten. Aus diesem Grund kann der Ansicht des Beklagten nicht nähergetreten werden, dass er im gerichtlichen Verfahren durch eine Würdigung des klägerischen Vorbringens sein Urteil der Nichteignung nunmehr in hinreichender Weise begründet hat mit der Folge, dass auch kein Anspruch auf erneute Sachentscheidung bestehe.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit für die Klägerin aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 9 BeamtStG aufgrund des bislang nur unzureichend aufgeklärten Sachverhalts ein Anspruch auf erneute Prüfung ihres Antrags auf Verbeamtung.

b) Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit steht der Klägerin gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht zu. Eine den Formvorschriften des Art. 37 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) entsprechende schriftliche Zusicherung auf Verbeamtung liegt nicht vor. Auch aus den Gesamtumständen des Einstellungsvorgangs im Jahre 2008 ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte bereits zum damaligen Zeitpunkt abschließend in einer Weise gebunden hätte, dass das Angestelltenverhältnis nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung ohne weitere Sachprüfung des Vorliegens der geforderten weiteren beamtenrechtlichen Voraussetzungen in ein beamtenrechtliches Verhältnis umgewandelt werde. Die für ein solches Vorgehen adäquate Handlungsform wäre eine Zusicherung gewesen, die nicht vorliegt. Es ist damit kein Grund ersichtlich, von dem beamtenrechtlichen Grundsatz, dass die maßgeblichen Eignungskriterien im Zeitpunkt der Ernennung vorliegen müssen, abzurücken. Ebenso wenig wie es eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt gibt (§ 8 Abs. 4 BeamtStG), kann grundsätzlich eine in der Vergangenheit liegende positive Prüfung beamtenrechtlicher Voraussetzungen geeignet und ausreichend sein, diese Eignungsfeststellung für eine (wie im vorliegenden Fall) Jahre später erfolgende Entscheidung auf Verbeamtung ohne ausdrückliche Zusicherung fortzuschreiben, wobei im vorliegenden Fall gar nicht dargetan ist, ob bzw. inwieweit der Beklagte diese Prüfung bereits im Jahr 2008 abschließend vorgenommen hat. Zwar ergibt sich aus der Stellenausschreibung und dem Einstellungsvorgang, dass vom Beklagten ursprünglich geplant war, die Klägerin im Beamtenverhältnis zu beschäftigen. Darauf deutet auch die Angabe des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hin, dass die Klägerin haushaltsrechtlich auf einer Beamtenstelle geführt werde. Zumindest im der Einstellung nachfolgenden Jahr signalisierte der Beklagte auch noch durch die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens, dass bei Vorliegen der gesundheitlichen Eignung eine Verbeamtung ins Auge gefasst werden könne. Aus dem Umstand, dass der Beklagte wohl von sich aus an das Gesundheitsamt herangetreten ist, kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass er sich insoweit gebunden hätte, dass bei einer Feststellung der gesundheitliche Eignung der Klägerin - wie schließlich mit Gesundheitszeugnis vom 29. Mai 2012 geschehen - diese zwingend zu verbeamten sei und eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 9 BeamtStG unterbleiben werde.

Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf den in Art. 8 BayHSchPG niedergelegten Grundsatz, wonach eine Beschäftigung von Professoren in der Regel im Beamtenverhältnis erfolgt. Denn auch dies steht unter dem Vorbehalt, dass ein Bewerber die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen muss, Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG. Insofern schränkt Art. 8 BayHSchPG lediglich den Handlungsspielraum eines Dienstherrn dergestalt ein, dass bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen grundsätzlich eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis ermöglicht werden muss. Lediglich in besonderen Fällen, insbesondere bei einer befristeten Tätigkeit, kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden (Art. 8 Abs. 3 BayHSchPG).

Schließlich hat die Klägerin auch kein Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit aus Art. 33 Abs. 4 GG. Danach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Art. 33 Abs. 4 GG). Dieser verfassungsrechtlich angeordnete und für Bund und Länder vorgeschriebene „Funktionsvorbehalt“ ist ein Bestandteil der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Er bindet die Organisationsgewalt des Gesetzgebers und der Exekutive bei der Ordnung und Festlegung der Ämter und Dienstposten sowie die Dienstbehörde bei der Übertragung der Amtsbefugnisse im Einzelfall. Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG begründet jedoch kein Recht des Einzelnen auf Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis, sondern enthält eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO für die Klägerin bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 € festgesetzt.


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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.


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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 € festgesetzt.


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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.