Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2015 - 3 C 15.1922
vorgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
II.
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Urteil einreichenBayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2015 - 3 C 15.1922 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
II.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Übernahme des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
4Der 1964 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin als Beamter auf Zeit im Amt eines Akademischen Oberrats (Besoldung nach A14 BBesO) beschäftigt.
5Mit Urkunde vom 18. Januar 1999 wurde der Antragsteller mit Wirkung zum 1. April 1999 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren (bis zum 31. März 2012) zum Wissenschaftlichen Assistenten ernannt. Hintergrund seiner Tätigkeit war die angestrebte Habilitation an dem Institut für Biologie III (Pflanzenphysiologie).
6Mit Bescheid vom 14. September 2001 wurde sein Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent für weitere drei Jahre (bis zum 31. März 2005) verlängert.
7Nach Abschluss seiner Habilitation wurde dem Antragsteller mit Urkunde vom 10. November 2004 die Lehrbefugnis (venia legendi) für das Fach Pflanzenphysiologie sowie die Berechtigung, die Bezeichnung Privatdozent zu führen, verliehen.
8Mit Urkunde vom 20. November 2004 wurde der Antragsteller mit Wirkung zum 1. Dezember 2004 zum Oberassistenten unter Zulassung einer Ausnahme von der Lebensaltershöchstgrenze bis zum 31. März 2009 ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe C2 BBesO eingewiesen
9Aufgrund des zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Hochschulgesetzes des Landes NRW (HG NRW) wurde die Antragsgegenerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts verselbstständigt und erwuchs gemäß § 2 Abs. 3 HG NRW in die Position als Dienstherrin. Daher übernahm sie den Antragsteller mit Bescheid vom 3. Januar 2007 in ihren Dienst, übertrug ihm das Amt eines Oberassistenten und wies ihn in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe C2 BBesO unter Aufrechterhaltung der Amtsbezeichnung ein.
10Mit Urkunde vom 24. Februar 2009 wurde der Antragsteller erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von vier Jahren zum Akademischen Oberrat berufen. Aufgrund einer zweijährigen Professurvertretung und der damit einhergehenden Beurlaubung (§ 5 SUrlV) verlängerte die Antragsgegnerin antragsgemäß mit Bescheid vom 17. Juli 2012 das Beamtenverhältnis auf Zeit um zwei Jahre (bis zum 31. März 2015).
11Seit Mitte des Jahres 2014 bemühte sich der Antragsteller um die Klärung seines Status nach Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Im Rahmen dessen wurde ihm ausweislich eines Telefonvermerks mitgeteilt, dass für eine Weiterbeschäftigung als Beamter auf Zeit keine Rechtsgrundlage bestehe. Auf die Möglichkeit einer eventuellen Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis wurde hingewiesen. Der Dekan der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften teilte der Personalabteilung in einem Schreiben vom 24. November 2014 mit, dass bedauerlicherweise keine Stelle zur Verfügung stehe, die eine dauerhafte Beschäftigung des Antragstellers erlaube.
12Der Antragsteller stellte über seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 9. Januar 2015 einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zur Begründung führte er im Kern aus, er habe einen Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
13Mit Bescheid vom 3. März 2015 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die jeweilige Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit habe den jeweils geltenden Rechtsvorschriften entsprochen. Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in dem Amt als Oberassistent sei nicht vorgenommen worden und damit auch nicht rechtswidrig. Vielmehr sei der nunmehrige Antragsteller nach Ausschreibung einer Stelle als Akademischer Oberrat auf Zeit und einer entsprechenden Bewerbung mit Aushändigung der Berufungsurkunde in ein erneutes Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und in eine nach A14 BBesO besoldete Stelle eingewiesen worden. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 8 HG NRW liege nicht vor, da der Antragsgegner zum 1. April 2009 erst- und einmalig zum Akademischen Oberrat auf Zeit berufen worden sei. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Zeitablauf sei nicht unverhältnismäßig. Anhand der jeweiligen Ausschreibungen habe der Antragsteller jederzeit erkennen können, dass es sich um Beamtenverhältnisse auf Zeit handelte. Trotzdem habe er sich auf die Stellen beworben und die Ernennungsurkunden entgegen genommen. Seit der Ernennung zum Wissenschaftlichen Assistenten sei es zudem jederzeit möglich gewesen, sich auf entsprechende Dauerstellen zu bewerben. Bei dem Amt des Akademischen Oberrats auf Zeit handelte es sich gerade nicht um das namensgleiche Laufbahnamt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Folglich handelte es sich auch nicht um eine Lebenszeitstelle, auf der der Antragsteller nach Zeitablauf weiterbeschäftigt werden könnte. Diese Stelle diene vielmehr der Überbrückung des Zeitraums zwischen Habilitation und Berufung auf eine Professur. Die vorgetragene Alternativlosigkeit beruhe auf dem freien Entschluss des Antragstellers, eine Hochschullaufbahn einzuschlagen, und sei daher nicht der Antragsgegnerin zuzurechnen.
14Der Antragsteller hat am 9. März 2015 einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt und am selben Tag Klage (VG Aachen 1 K 442/15) erhoben.
15Im Wesentlichen trägt er vor, die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit in das Amt des Akademischen Oberrats im Jahr 2009 sei rechtswidrig gewesen. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt. Dieser folge zunächst aus einer norm- und ermessensgerechten Auslegung diverser dienst- und hochschulrechtlicher Normen, aus Art 33 Abs. 5 GG sowie aus der Fürsorgepflicht der Antragsgegenerin als Dienstherrin. Eine Beschäftigung der Oberassistenten als Beamte auf Zeit sähe das Hochschulgesetz NRW in der zum 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung für die Zeit nach der erstmaligen Ernennung nicht vor. Aus der Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass das Lebenszeitprinzip zu den hergebrachten Strukturprinzipien nach Art. 33 Abs. 5 GG gehöre. Danach sei das Beamtenverhältnis auf Zeit die Ausnahme, sodass derjenige, der zu Unrecht als Beamter auf Zeit berufen worden sei, einen Anspruch darauf habe, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden. Eine Entlassung sei in Anbetracht der schlechten Beschäftigungschancen, des augenscheinlichen Bedarfs an seiner Tätigkeit sowie im Hinblick auf die nicht gesicherte Versorgung unverhältnismäßig.
16Ein Anordnungsgrund ergebe sich zunächst daraus, dass er nach Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit weder Anspruch auf Besoldung noch auf Zahlung eines Ruhegehalts habe und damit nach Aufbrauchen des Übergangsgeldes auf Arbeitslosengeld angewiesen sei. Beschäftigungsangebote lägen weder aus der Wirtschaft noch aus dem öffentlichen Sektor vor. Ferner ergebe sich der Anordnungsgrund aus der zu befürchtenden Neubesetzung bzw. Einziehung der Planstelle, die er derzeit besetze. Sollte er mit seiner gleichzeitig anhängig gemachten Verpflichtungsklage Erfolg haben, sei es erforderlich, dass eine freie Planstelle existiere. Um diese zu sichern, müsse die anderweitige Besetzung der Stelle unterbleiben.
17Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
18die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge nach A14 BBesO auf der noch bis zum 31. März 2015 von ihm besetzten Stelle sowie unter Berücksichtigung seines Amtes im statusrechtlichen Sinne als Akademischer Oberrat vollzeitig und mit Fortsetzung seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit weiter zu beschäftigen, bis über seine Klage auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Antragsgegnerin rechtskräftig entschieden sei,
19hilfsweise
20der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die bis zum 31. März 2015 mit ihm besetzte Dienststelle neu zu besetzen oder einzuziehen, bevor über seine Klage auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit rechtskräftig entschieden sei.
21Die Antragsgegnerin beantragt,
22den Antrag abzuweisen.
23Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 3. März 2015. Im Wesentlichen stützt sie sich darauf, dass es keine Planstelle für einen Beamten auf Lebenszeit gebe. Bei der derzeit vom Antragsteller innegehabten Stelle handele es sich um eine solche für einen Beamten auf Zeit, auf der der Antragsteller in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht weiter beschäftigt werden könne. Es liege im Wesen der Qualifizierungsstellen, dass diese regelmäßig mit neuen Kandidaten besetzt würden, um den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern. Weiterhin sei zu beachten, dass Planstellen in der Laufbahn der Akademischen Räte auf Lebenszeit ausschließlich im Wege des Wettbewerbs nach Eignung, Leistung und Befähigung vergeben würden. Eine Übernahme in das Amt des Akademischen Oberrates auf Lebenszeit würde sich darüber hinaus aus laufbahnrechtlichen Gründen verbieten, da der Antragsteller nicht alle Ämter dieser Laufbahn durchlaufen habe. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Bedenken sei anzumerken, dass er zunächst Anspruch auf Übergangsgeld habe und durchaus damit zu rechnen sei, dass er als hochqualifizierter Wissenschaftler innerhalb eines halben Jahres eine neue Beschäftigung finde. Die Altersgrenze für die Verbeamtung als Universitätsprofessor liege ihrer Kenntnis nach in den verschiedenen Bundesländern zwischen 50 und 55 Jahren. Von dieser Höchstaltersgrenze würden bei nur geringfügiger Überschreitung auch regelmäßig Ausnahmen gemacht. Zudem betreffe diese Altersgrenze lediglich die Beschäftigung als Beamter, eine Beschäftigung im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis sei in jedem Alter möglich.
24II.
25Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
26Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht ferner eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Auch hierbei ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich.
27Ein Anordnungsgrund besteht, da infolge des Ablaufs des Beamtenverhältnisses auf Zeit am 31. März 2015 der Antragsteller aus dem Dienst ausscheidet und es nicht ausgeschlossen ist, dass die bisher von ihm besetzte Stelle neu besetzt bzw. eingezogen wird.
28Allerdings besteht kein Anordnungsanspruch.
29Betrachtet man sowohl den Eilantrag als auch die Klagebegründung, auf die der Antragsteller im Rahmen seines Antrags ausdrücklich verwiesen hat, ergibt sich, dass der Antragsteller letztlich die Umwandlung seiner Stelle in eine Stelle im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit begehrt. Dieses Begehren folgt bereits aus dem sinngemäßen Klageantrag im Verfahren 1 K 442/15,
30die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. März 2015 verpflichtet, den Kläger zum Beamten auf Lebens-zeit zu ernennen und ihm einen Dienstposten zur amtsangemessenen Verwendung mit vollzeitiger Beschäftigung sowie Besoldung nach A14 BBesO zuzuweisen.
31Auf eine solche Umwandlung bzw. "Entfristung" hat der Antragsteller jedoch keinen Anspruch.
32Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der derzeit noch durch ihn besetzten Planstelle um eine Planstelle für einen Akademischen Oberrat als Beamter auf Zeit handelt, mit deren Weiterbesetzung der Antragsteller sein Begehren im Ergebnis nicht verwirklichen kann. Er selbst trägt zutreffend vor, dass gemäß § 44 Abs. 8 HG NRW eine erneute Ernennung zum Akademischen Oberrat nicht zulässig ist.
33Ein Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses folgt zunächst nicht aus den von ihm zitierten Vorschriften (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2a, 6, 8 Abs. 1 Nr. 2, 10 BeamtStG i.V.m. § 50 Abs. 3 HRG i.V.m. §§ 3, 4, 121 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. §§ 44 Abs. 8, 78 Abs. 3 HG NRW i.V.m. Art 33 Abs. 5 GG).
34Bei den zitierten einfachgesetzlichen Normen handelt es sich insbesondere um generelle Vorschriften hinsichtlich des Beamtenverhältnisses in seinen verschiedenen Ausprägungen sowie um hochschulrechtliche Normen, die die verschiedenen vom Antragsteller bekleideten Ämter betreffen. Keine dieser Vorschriften normiert einen Anspruch auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit oder eine Entfristung.
35Ein Anspruch folgt auch nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG.
36Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit gem. § 25b LBG NRW a.F. stützt seinen Anspruch nicht.
37Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07-, BVerfGE 121, 205ff., juris.
38Die genannte Vorschrift sah die Überlagerung eines fortbestehenden, jedoch ruhenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch das zusätzlich begründete Beamtenverhältnis auf Zeit vor. Eine Verleihung des Führungsamtes auf Lebenszeit war erst möglich, nachdem der Beamte zwei Amtszeiten von insgesamt 10 Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit absolviert hatte. Nach der ersten Amtszeit stand die Verleihung des Amtes für eine zweite Amtszeit im Ermessen des Dienstherrn. Die Verleihung des Amtes auf Lebenszeit nach Ablauf der zweiten Amtszeit war als „Soll-Vorschrift“ konzipiert. In dieser Ausgestaltung sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Lebenszeitprinzip, da insbesondere die durch dieses Prinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit tangiert werde.
39Mit dieser Konstellation ist die Ernennung von Hochschulpersonal zu Beamten auf Zeit jedoch nicht vergleichbar. Dem Antragsteller ist nie ein Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen worden. Folglich greift auch nicht die Überlegung, dass die durch das Lebenszeitprinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit durch die Überlagerung des "sicheren" Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet werde. Die mit einer Rückkehr in das Ausgangsamt zu befürchtenden wirtschaftlichen und ideellen Nachteile drohen Beamten auf Zeit im Dienst einer Hochschule nicht. Diese wissen von Anfang an, wann ihre Tätigkeit beginnt, was von ihnen erwartet wird, was im Gegenzug gewährt wird und insbesondere wissen sie, wann sie wieder entlassen werden und welche Möglichkeiten es ggfs. für eine Anschlussbeschäftigung gibt (dies lässt sich dem jeweiligen Hochschulgesetz entnehmen).
40Darüber hinaus ist der Einsatz von Beamten auf Zeit im Rahmen der Ausbildung der Hochschullehrer auch gerechtfertigt. Zunächst ist hierbei zu berücksichtigen, dass die betroffenen Ämter nicht die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse beinhalten, sodass es nicht erforderlich wäre, die betreffenden Personen überhaupt in ein Beamtenverhältnis zu berufen. Darüber hinaus dient die zeitliche Befristung dazu, die - insbesondere auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG bedeutsame - Flexibilität der Hochschulen zu erhalten. Dabei muss es ihnen zum einen möglich sein, wissenschaftliches Personal gewissermaßen zu erproben, zum anderen darf es ihnen aber auch nicht verwehrt werden, zum Zwecke der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses Stellen neu zu besetzen. Darüber hinaus sind die Hochschulen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet, sodass sich auch vor diesem Hintergrund ein Bedürfnis dafür ergibt, Personal nur für eine gewisse Zeit zu beschäftigen.
41Vgl. zur Frage der Entfristung bei Professoren VG Gießen, Urteil vom 25. August 2011 - 5 K 1979/10.GI -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 25. September 2014 - W 1 E 14.718 -, juris.
42Weiterhin folgt der Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit auch nicht aus der zitierten, auf Art. 33 Abs. 5 GG gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main.
43Vgl. VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 7. Mai 2012 - 9 L 297/12.F -, juris.
44Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Verwaltungsgericht Frankfurt in der genannten Entscheidung verweist, stehen in einem anderen Zusammenhang und sind daher nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass die Ansicht der Kläger in den zugrunde liegenden Ausgangsverfahren, dass ihnen das bisher auf Zeit innegehabte Amt auf Lebenszeit zu übertragen sei, keinen Bedenken begegne.
45Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205ff., juris.
46Diese Rechtsauffassung stützt sich auf den dem Verfahren beim Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorausgegangenen Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts.
47Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21/06, 2 C 26/06, 2 C 29/07 -, juris.
48Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in einem späteren Urteil ausdrücklich entschieden, dass eine Ernennung unter Verstoß gegen ein rechtliches Verbot lediglich in den Fällen zur Nichtigkeit der Ernennung führe, in denen das Gesetz diese Folge explizit anordne.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 2 C 71/08 -, BVerwGE 136, 1ff., juris.
50Damit bliebe die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen Verfassungswidrigkeit wirksam und wandelte sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit um.
51Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Antragsteller - was hier nicht der Fall ist - die Ernennung rechtszeitig angefochten hätte, weil diese dann nicht in Bestandskraft erwachsen wäre.
52Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Begründung eines Beamtenverhältnisses als auch jede Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art i.S.d. § 4 BeamtStG zwingend eine entsprechende Ernennung i.S.d. § 8 BeamtStG voraussetzen. Die Ernennung bedarf der Form einer Urkunde, wobei die Art des begründeten Beamtenverhältnisses (auf Zeit, auf Lebenszeit etc.) in der Ernennungsurkunde zwingend angegeben sein muss, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG. Anderenfalls ist die Ernennung wegen der in diesem Fall bestehenden Unklarheit über die Art des begründeten Beamtenverhältnisses gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG nichtig. Ferner muss die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit in der Ernennungsurkunde genannt sein. Folglich kann das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht ohne die Aushändigung einer neuen Ernennungsurkunde verlängert oder "entfristet" werden. Demnach scheidet auch eine Umdeutung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit aus.
53Vgl. VG München, Urteil vom 22. Mai 2014 - M 17 K 13.473 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 6. November 2012 - 2 K 303/11 -, juris.
54Ein Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin. Diese besteht nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117/07 -, DÖD 2009, 99, juris.
56Ferner folgt ein Anspruch auf Ernennung zum Lebenszeitbeamten weder aus einem denkbaren Folgenbeseitigungsanspruch wegen rechtswidriger unterlassener Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit noch aus einem Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch rechtswidrige Ernennung zum Beamten auf Zeit.
57Ein Folgenbeseitigungsanspruch wäre schon insoweit nicht einschlägig, da der Antragsteller die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit begehrt und er damit etwas begehrt, was über den status quo ante hinausgeht.
58Unabhängig davon haben sich die jeweiligen Ernennungen zum Beamten auf Zeit auch stets im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehalten und sind somit rechtmäßig.
59Die im Jahr 1999 erfolgte Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für drei Jahre als Wissenschaftlicher Assistent erfolgte auf Grundlage des § 48 HRG (1999) i.V.m. § 57 Abs. 3 und 4 UG NRW (1997). Die zunächst erfolgte Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für drei Jahre sowie die sich daran anschließende Verlängerung um weitere drei Jahre ordneten § 48 Abs. 1 Satz 2 HRG (1999) und § 57 Abs. 4 S. 1 und 2 HG NRW (1997) explizit an. Deren Voraussetzungen waren auch erfüllt, da sowohl der Antragsteller als auch der ihn betreuende Lehrstuhlinhaber davon ausgingen, dass er im Laufe des zweiten Beschäftigungsabschnitts seine Habilitation abschließen werde - mithin zu erwarten war, dass er die weitere wissenschaftliche Qualifikation in dieser Zeit erwerben werde. Der Antragsteller hat sich in dieser Zeit auch tatsächlich habilitiert und im November 2004 seine Lehrbefugnis erhalten.
60Die sich daran anschließende Beschäftigung als Oberassistent bis zum 31. März 2009 basierte auf §§ 42 und 48a, 48b HRG (1999) und § 57 Abs. 2 und 3 HG NRW (2000). Dabei kann offen bleiben, ob es entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG schädlich ist, dass die Ernennungsurkunde keine explizite Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit enthält oder ob dies entbehrlich war, weil § 57 Abs. 3 HG NRW (2000) lediglich die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von vier Jahren zuließ. Nimmt man die Unwirksamkeit der Ernennung aufgrund des Defizits der Ernennungsurkunde an, wäre dem Antragsteller schon gar kein Amt verliehen worden. Allerdings würde auch aus diesem Umstand kein Anspruch auf Umwandlung oder Entfristung des (davor oder danach wirksam begründeten) Beamtenverhältnisses folgen.
61Die darauf folgende Ernennung zum Akademischen Oberrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit im Jahr 2009 hatte ihre Grundlage in § 44 Abs. 7 und 8 des inzwischen in Kraft getretenen Hochschulgesetzes für das Land NRW. Diese Vorschrift sieht für Akademische Oberräte eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von vier Jahren vor. Die aufgrund der Beurlaubung wegen einer zweijährigen Professurvertretung auf Antrag mit Bescheid vom 17. Juli 2012 gewährte Verlängerung dieses Beamtenverhältnisses auf Zeit basierte auf § 123 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3, Satz 6 LBG NRW (in der Fassung vom 21. April 2009).
62Angesichts des ausdrücklichen Wortlauts der Ernennungsurkunde vom 24. Februar 2009 ("[Der Antragsteller] wird mit Wirkung vom 1.4.2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 4 Jahren zum Akademischen Oberrat ernannt") und der Befristung der Beschäftigung als Oberassistent bleibt für die vom Antragsteller angedeutete Auslegung dahingehend, das Beamtenverhältnis sei im Amt des Oberassistenten fortgesetzt worden, kein Raum.
63Darüber hinaus findet sich in den einschlägigen Normen auch kein Anhaltspunkt für ein vom Antragsteller angedeutetes Verbot der "Aneinanderreihung" von Beamtenverhältnissen auf Zeit. Wie bereits dargestellt war eine solche Verkettung bereits im alten Universitätsgesetz NRW angelegt und findet sich auch immer noch im aktuellen Hochschulgesetz NRW. Denn auch dessen § 44 Abs. 8 Satz 1 lässt zu, dass Akademische Räte zunächst für die Dauer von drei Jahren als Beamte auf Zeit beschäftigt werden. Dieses Zeitbeamtenverhältnis kann gem. § 44 Abs. 8 Satz 2 HG NRW um weitere drei Jahre verlängert werden. Daran kann sich gemäß § 44 Abs. 8 Satz 1 2. Hs. und Satz 4 HG NRW ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von vier Jahren als Akademischer Oberrat anschließen.
64Auch aus § 78 Abs. 3 HG NRW folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers kein Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses. § 78 Abs. 3 HG NRW normiert lediglich die Überführung des nach altem Recht eingestellten Personals, um dessen Rechtsstellung zu sichern. Die Vorschrift regelt schon dem Wortlaut nach kein Verbot, Personal, das aus der alten Ämterstruktur stammt, nach Ablauf des nach alten Rechts begründeten Beamtenverhältnisses in ein Amt nach neuem Recht unter Berufung in ein neues, durch das neue Hochschulrecht zugelassene Beamtenverhältnis zu berufen. Dass der Antragsteller dadurch insgesamt länger in einem Beamtenverhältnis auf Zeit stand als es nach dem heutigen Hochschulgesetz zulässig wäre, kann der Antragsgegnerin nicht angelastet werden. Dieser Umstand beruht allein auf dem Entschluss des Landesgesetzgebers. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller anderenfalls bereits im Jahr 2009 hätte entlassen werden müssen. Ob er sich damit besser gestanden hätte, darf bezweifelt werden, da ihm dadurch Zeit gefehlt hätte, weitere Erfahrungen zu sammeln und sich in Wissenschaftskreisen einen Ruf aufzubauen.
65Da es schon keine Anspruchsgrundlage gibt, stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Ablehnung einer Umwandlung bzw. "Entfristung" nicht. Darüber hinaus lässt es sich angesichts der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Argumente (Der Antragsteller habe gewusst, worauf er sich einlässt; er könnte sowohl im Beamtenverhältnis als auch im Angestelltenverhältnis grds. noch als Professor beschäftigt werden; dass er bisher keinen Ruf erhalten habe, sei ihr nicht zuzurechnen) nicht feststellen, dass die Ablehnung unverhältnismäßig wäre.
66Schließlich verfügt der Antragsteller nach eigenen Angaben nicht über eine entsprechende Planstelle, sodass eine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bereits an den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. § 49 LHO NRW) scheitern dürfte.
67Selbst wenn jedoch bei der Antragsgegnerin eine nicht besetzte Planstelle für einen Lebenszeitbeamten bestehen sollte, ist sie nicht verpflichtet, diese auch mit ihm zu besetzen.
68Vgl. zur Ablehnung einer Besetzungspflicht: BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22/93 -, BVerwGE 99, 69, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2014 - 3 A 753/13 -, juris.
69Vielmehr wäre der Antragsteller nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gehalten, sich im Falle einer ausgeschriebenen Stelle für einen Lebenszeitbeamten zu bewerben und sich dort aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gegen etwaige Konkurrenten durchzusetzen.
70Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Nr. 1.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.