Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 4 Arten des Beamtenverhältnisses

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

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Referenzen - Gesetze | § 45 GenG

§ 45 GenG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 45 GenG wird zitiert von 1 anderen §§ im Genossenschaftsgesetz.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 8 Ernennung


(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder4. Verleihung eines anderen Amtes mit ander
§ 45 GenG zitiert 1 andere §§ aus dem Genossenschaftsgesetz.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 3 Beamtenverhältnis


(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder2

Referenzen - Urteile | § 45 GenG

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35 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 45 GenG.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2019 - III ZR 18/19

bei uns veröffentlicht am 15.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 18/19 Verkündet am: 15. August 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 A,

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 7 CE 19.557

bei uns veröffentlicht am 28.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.827,03 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2014 - 7 CE 14.823

bei uns veröffentlicht am 27.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000‚- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 25. Sept. 2014 - 1 E 14.718

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 31.069,38 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelle

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2014 - 3 ZB 12.529

bei uns veröffentlicht am 20.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 35.799,81 € festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2014 - 17 K 13.473

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 09. Sept. 2014 - Vf 2-VII/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob Art. 45 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 20301-F), zuletzt geändert durch § 2 des Ge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2016 - 3 ZB 15.1921

bei uns veröffentlicht am 25.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf € 65.214,11 festgesetzt.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Juli 2015 - RO 1 K 14.199

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 28. Sept. 2016 - Vf. 20-VII/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob Art. 22 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochsch

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juni 2015 - M 3 K 14.1137

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 3 K 14.1137 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Juni 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 220 Hauptpunkte: Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2016 - 7 ZB 15.2028

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 69.675,08 Euro festgesetzt. G

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 12 K 15.5912

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Juni 2015 - AN 1 K 15.00764

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum 1.9.2015 zum Vorbereitungsdienst in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Dez. 2018 - 2 K 13407/16

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 15. Nov. 2018 - 5 L 1337/18.NW

bei uns veröffentlicht am 15.11.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. Nov. 2018 - 2 MB 17/18

bei uns veröffentlicht am 05.11.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 17. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwe

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Juli 2018 - 12 B 48/18

bei uns veröffentlicht am 17.07.2018

Gründe I. 1 Der Antragssteller begehrt die vorläufige Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. 2 Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 01.08.2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiobermeisteranwärter er

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 22. März 2018 - 3 K 1826/18

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die vorläufige Teilnahme des Antragstellers an dem Praktikum im Rahmen der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst sicherzustellen. Im Übrigen wird der Antrag

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - 3 LB 11/17

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 21. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der..

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 04. Dez. 2017 - 11 A 168/12

bei uns veröffentlicht am 04.12.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestan

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juli 2017 - 4 S 1433/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Juni 2017 - 2 K 464/17 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Koste

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2017 - 4 S 1175/14

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Oktober 2009 - 6 K 2381/08 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wehrt sich gegen seine Entlassung

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Feb. 2017 - 7 AZR 143/15

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2015 - 8 Sa 1700/14 - wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 23. Juni 2016 - 2 C 1/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 67 Abs. 2

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. März 2016 - 1 B 1375/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wird insoweit abgelehnt, als dem Antragsteller mit

Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - 7 AZR 712/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 2013 - 6 Sa 62/12 - wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 2 C 3/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs bei einer Altersteilzeitbeschäftigung im

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Aug. 2015 - 2 K 2904/14

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des au

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Juli 2015 - 6 E 602/15

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Tenor Die Streitwertfestsetzung wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 27. März 2015 - 1 L 208/15

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten streiten um die Übernahme des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis a

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Dez. 2014 - 3 O 428/14

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Gründe 1 Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 5. Kammer - hat dem Antrag der Klägerin nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, zu Unrecht stattgege

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Okt. 2012 - 1 M 103/12

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 20. September 2012, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Dez. 2011 - 2 B 103/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2011

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grund

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Jan. 2011 - 6 K 161/11

bei uns veröffentlicht am 28.01.2011

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe   1  Im übereinstimmenden E

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(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder2. solcher...