Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf € 65.214,11 festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

1.1 Der Kläger wurde nach seiner Promotion zunächst für die Dauer vom 1. Juli 2000 bis zum 20. Juni 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum wissenschaftlichen Assistenten im Dienst des Beklagten an der Universität R. ernannt. Dieses Beamtenverhältnis auf Zeit wurde jeweils vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2006, 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2008 und 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 verlängert, wobei der Kläger vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn für einen Forschungsaufenthalt beurlaubt war. Mit Wirkung zum 1. April 2009 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer vom 1. April 2009 bis 31. März 2013 zum Akademischen Oberrat auf Zeit ernannt. Mit Urkunde vom 4. September 2008 wurde dem Kläger die Lehrbefugnis für das Fachgebiet „physikalische Chemie“ verbunden mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung Privatdozent erteilt. Die vom Kläger beantragte Verlängerung des Beamtenverhältnisses wurde vom Dekan der Fakultät für Chemie und Pharmazie des Beklagten mit Schreiben vom 9. Januar 2013 abgelehnt. Daraufhin beantragte der Kläger unmittelbar beim Rektor der Universität die Verlängerung des Beamtenverhältnisses.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Akademischen Oberrat zu ernennen, hilfsweise das bestehende Beamtenverhältnis auf Zeit bis zum 31. März 2017 fortzusetzen, zu Recht abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass unabhängig von der vom Beklagten bezweifelten Eignung dem Kläger kein Anspruch auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zustehe. Ein solcher lasse sich weder auf Art. 33 Abs. 2, 4 oder 5 GG stützen noch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, einem Folgebeseitigungsanspruch oder einem Schadensersatzanspruch entnehmen, selbst wenn die Verbeamtung auf Zeit auf Grundlage einer vom Kläger behaupteten verfassungswidrigen Norm und somit rechtswidrig erfolgt wäre. Hierfür lägen aber aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte vor. Im Hochschulbereich sei die grundsätzlich in § 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG anerkannte Möglichkeit der Durchbrechung des Lebenszeitprinzips mit dem Ziel wissenschaftlicher Innovation traditionell anerkannt. Es bestünden keine Zweifel, dass für die auf der Grundlage des Art. 122 Abs. 1 BayBG i. V. m. Art. 22 BayHSchPG erfolgte Abweichung vom Lebenszeitprinzip erforderliche, vom Bundesverfassungsgericht geforderte, besondere Sachgesetzlichkeit gegeben und der Einsatz von Beamten auf Zeit im Rahmen der Ausbildung der Hochschulen gerechtfertigt sei.

Die Rechtslage unterscheide sich maßgeblich auch von den für verfassungswidrig erklärten Fällen der Führungsämter auf Zeit. Im Hochschulbereich stünden nicht Leistungserwägungen im Vordergrund, sondern das Recht auf Forschungsfreiheit der nachrückenden Wissenschaftler, die eine zeitliche Begrenzung der Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern erforderlich mache. Zudem müsse es den Hochschulen möglich sein, wissenschaftliches Personal zu erproben. Die sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung erfordere überdies, bestimmtes Personal nur für gewisse Zeit zu beschäftigen. Abgesehen von wenigen Ausnahmen würden wissenschaftliche Mitarbeiter auch keine leitenden Funktionen wahrnehmen und hoheitliche Aufgaben erfüllen, so dass eine Berufung in ein Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht erforderlich wäre. Zudem greife auch nicht die Überlegung, dass die durch das Lebenszeitprinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit durch die Überlagerung des „sicheren“ Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet werde. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit wüssten von Anfang an, wann ihre Tätigkeit beginne, was von ihnen erwartet werde, was im Gegenzug gewährt und wann sie wieder entlassen würden. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich auch nicht entnehmen, dass eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer Verbeamtung auf Lebenszeit führen würde. Wäre die Ernennung nichtig, wofür allerdings keine Anhaltspunkte bestünden, wäre dem Kläger überhaupt kein Amt (auch nicht auf Zeit) verliehen worden. Das Beamtenverhältnis auf Zeit diene der befristeten Verwendung von Beamten auch für die Erledigung dauerhaft anfallender Aufgaben i. S. v. Art. 33 Abs. 4 GG. Gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 und 4 BayHSchPG könnten auch befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern die selbstständige Durchführung von Lehrveranstaltungen übertragen werden. Unabhängig davon, dass der Beklagte seine Fürsorgepflicht nicht verletzt habe, könnte der Kläger hieraus auch keinen Schadensersatzanspruch mit der Folge eines Anspruchs auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit geltend machen. Die Fürsorgepflicht bestehe nur in den Grenzen eines bereits bekleideten Statusamts, auch ein Folgenbeseitigungsanspruch könne den Rechtskreis des Klägers nicht entsprechend seinem Klagebegehren erweitern. Als Folgenbeseitigung könne nicht die Einräumung einer Rechtsstellung beansprucht werden, die nie zuvor besessen wurde. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch würde bereits an der fehlenden Inanspruchnahme des Primärschutzes gemäß § 839 Abs. 3 BGB scheitern. Mangels Planstelle sei eine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bereits gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayHO ausgeschlossen. Die Tätigkeit als Privatdozent habe keine Auswirkungen auf die davon unabhängige und mittlerweile beendete Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Eine hilfsweise begehrte Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit sei nach Art. 22 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 3 BayHSchPG ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe bewusst die Dauer des Dienstverhältnisses eines Akademischen Oberrats auf vier Jahre begrenzt.

1.3 Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er im Wesentlichen einen Anspruch auf Umwandlung seines letzten Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis geltend, hilfsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zum 31. März 2017. Der hinnehmbare Zeitraum für eine zeitlich begrenzte Übertragung von Aufgaben in Zeitbeamtenverhältnissen sei insgesamt überschritten, diese hätten nach Art und Dauer einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprochen. Aus der hierin liegenden schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers in der Gestalt der Naturalrestitution auf Umwandlung seines letzten Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis. Die Ernennung des Klägers zum Akademischen Oberrat auf Zeit werde vom Kläger nicht angefochten, weshalb die vom Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung auf die Situation des Klägers nicht übertragbar sei. Der Dienstherr habe zudem zahlreiche weitere schuldhafte Fürsorgepflichtverletzungen gegenüber dem Kläger begangen.

1.3.1 Soweit der Kläger unter Ziff. 1.-10. (S. 3 - 5 des Schriftsatzes vom 9. September 2015) angebliche Pflichtverletzungen des Dienstherrn rügt, wie die fehlende Eröffnung einer Perspektive auf Lebenszeitverbeamtung (Ziff. 2), die ausbleibende Antwort des Rektors auf seinen Umwandlungsantrag (Ziff. 3), die Verweigerung der Weiterbeschäftigung über Drittmittel (Ziff. 4), die Androhung des Entzugs der Zeichnungsberechtigung seines DFG-Drittmittelkontos (Ziff. 5), den Entzug des Büros und Abschalten des Telefons nach Ablauf des Dienstverhältnisses (Ziff. 6), die Abschaltung der Webseite des Klägers (Ziff. 7), die Entfernung seiner E-Mail-Adresse aus verschiedenen E-Mail-Verteilerlisten (Ziff. 8), das Zurückhalten der Personalakte (Ziff. 9) und die Androhung eines Disziplinarverfahrens (Ziff. 9), kann es vorliegend offen bleiben, ob es sich hier tatsächlich um Fürsorgepflichtverletzungen des Beklagten gehandelt hat. Das Gericht hat im Rahmen des erstinstanzlichen Urteils ausführlich dargelegt, dass weder eine Verletzung der Fürsorgepflicht noch ein Folgenbeseitigungsanspruch einen Anspruch des Klägers auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe (oder Lebenszeit) begründen kann. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass als „Folgenbeseitigung“ nicht die Einräumung einer Rechtsstellung beansprucht werden kann, die nie zuvor besessen wurde (BVerwG, U. v. 26.10.1967 - II C 22.65 - juris). Ein Schadensersatzanspruch scheitert zudem bereits an der fehlenden Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes durch den Kläger gemäß § 839 Abs. 3 BGB, welcher auch auf Schadensersatzansprüche aus Fürsorgepflichtverletzungen entsprechend anwendbar ist (BVerwG, U. v. 28.5.1998 - 2 C 29/97 - juris; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2015, § 839 Rn. 47 und 68). Der Kläger ist weder mit Rechtsmitteln gegen seine Ernennung zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit vorgegangen, welches mittlerweile durch Zeitablauf beendet ist, noch hat er sich gegen die nun von ihm beanstandete Aufgabenübertragung während des Bestehens seines Beamtenverhältnisses zur Wehr gesetzt. Mit der Argumentation, zum damaligen Zeitpunkt sei aufgrund der übertragenen Aufgaben die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit verfehlt gewesen, kann er nun nicht mehr durchdringen. Erst Recht lässt sich hierauf kein Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung stützen.

Soweit der Klägers sich im Rahmen seines Zulassungsantrags darauf beruft, dass ihm bereits vor seiner Habilitation höherwertige Lehraufgaben in einem Zeitraum von fünfeinhalb Jahren über mehrere Zeitbeamtenverhältnisse hinweg übertragen worden seien, die er völlig selbstständig und eigenverantwortlich durchgeführt habe und die für ihn eine erhebliche Mehrbelastung bereits in seiner Qualifikationsphase bedeutet sowie seine Perspektiven auf eine Professur erheblich geschmälert hätten, so kann dies einen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung ebenfalls nicht begründen. Das Verwaltungsgericht hat sich unabhängig von der zutreffenden Feststellung, dass der Beamte aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keinen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (oder Lebenszeit) herleiten kann (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.1967 a. a. O.), ausführlich mit diesem Vorbringen des Klägers befasst und u. a. festgestellt, dass es weder in der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit noch in der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses eine Fürsorgepflichtverletzung erkennen könne. Dem Kläger sei im Rahmen seiner Tätigkeit die Gelegenheit zur Weiterqualifikation i. S. v. Art. 22 BayHSchPG für die spätere Übernahme einer Professur gegeben worden. Dies belegten sowohl die von ihm erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, die sich aus seinem Lebenslauf, seinem Schriftenverzeichnis und dem Verzeichnis seiner wissenschaftlichen Publikationen ergäben, als auch die vom Beklagten vorgetragenen Maßnahmen zur Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die vom Kläger ausweislich der Erhebungsbögen tatsächlich abgehaltenen Lehrveranstaltungen nur in manchen Semestern und da auch nur geringfügig über der dienstrechtlich vorgeschriebenen Lehrverpflichtung gelegen hätten. Zudem ergebe sich unmittelbar aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG, dass der Kläger neben seiner der Weiterqualifikation dienenden Tätigkeit in erster Linie zur Erbringung von wissenschaftlichen Dienstleistungen i. S. v. Art. 21 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayHSchPG (insbesondere zur Durchführung von Lehrveranstaltungen) verpflichtet gewesen sei. Die Weiterqualifizierungsaufgaben müssten in diesem Zusammenhang nachrangig bleiben (vgl. Reich, Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, 2. Auflage 2010, Art. 22 Rn. 2). Den Kläger treffe für den Erfolg der Weiterqualifikation ein hohes Maß an Eigenverantwortung. Bei Überforderung hätte er sich zur Wehr setzen müssen, hierzu sei der Kläger auch in der Lage gewesen. Dies gelte auch für den Fall, dass er die konkret übertragenen Aufgaben nicht für amtsangemessen gehalten hätte. Aufgrund des Verweises in Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG auf Art. 21 Abs. 1 Sätze 2 und 4 BayHSchPG könne auch befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern sowohl die unselbstständige als auch die selbstständige Durchführung von Lehrveranstaltungen übertragen werden.

Diese Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil hat der Kläger im Rahmen seines Zulassungsvorbringens nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Senat hat insofern bereits Zweifel, ob das diesbezügliche Vorbringen des Klägers den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Zumindest ist es nicht geeignet, ernstliche Zweifel am erstinstanzlichen Urteil zu begründen.

1.3.2 Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 9. September 2015 weiter vorbringt, das Gericht habe seinen Vortrag, er sei quasi zur Weiterarbeit am Institut verpflichtet worden, was einer faktischen Fortsetzung seines Dienstverhältnisses gleichkomme (S. 5 Ziff. 1), fehlerhaft eingestuft und habe die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz zur Vergabe von Dauerstellen im Hochschulbereich (S. 5 Ziff. 2), die Tatsache, dass zahlreiche neue Dauerstellen besetzt oder geschaffen wurden, ohne den Kläger zu informieren (S. 5 Ziff. 4), die allgemeine Stellensituation für wissenschaftliche Mitarbeiter an deutschen Hochschulen (S. 5 Ziff. 5), die Auswirkungen der rückläufigen Grundfinanzierung der Universität R. bei steigenden Studierendenzahlen auf den Kläger (S. 5 Ziff. 6), die allgemeine Stellensituation für wissenschaftliche Mitarbeiter an der Universität R. (S. 5 Ziff. 7) gar nicht erst zur Kenntnis genommen, sind diese Ausführungen ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Das Gericht hat im Urteil ausführlich dargestellt, dass der Kläger aus einer (behaupteten) Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn keinen Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit herleiten kann. Auf den weiteren diesbezüglichen Vortrag des Klägers kam es insoweit nicht an.

2. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt werden. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

Zu Recht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der in Art. 22 BayHSchPG geregelte Einsatz von Beamten auf Zeit im Hochschulbereich gerechtfertigt ist. Diese sollen für eine begrenzte Zeit Lehr- und Forschungsaufgaben unter der Verantwortung eines Professors wahrnehmen, um entweder ihre eigene Habilitation (Akademischer Rat auf Zeit) oder aber die Berufung auf eine Professur (Akademischer Oberrat auf Zeit) voranzutreiben (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 5). Dabei hat das Gericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die verfassungsrechtliche Regel darstellt und Ausnahmen nur in den Bereichen zulässig sind, in denen - wie in historisch hergebrachten Fällen - die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit notwendig machen. Die Regelung muss geeignet und erforderlich sein, um den besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris Rn. 41).

Soweit das Verwaltungsgericht keinen Zweifel daran ließ, dass es die für die Abweichung vom Lebenszeitprinzip erforderliche besondere Sachgesetzlichkeit durch den Einsatz von Beamten auf Zeit im Rahmen der Ausbildung der Hochschullehrer als gerechtfertigt ansehe, da im Hochschulbereich die Durchbrechung des Lebenszeitprinzips mit dem Ziel der wissenschaftlichen Innovation traditionell anerkannt sei (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 1 BeamtStG Rn. 50), so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Gerichts steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Bereits in der Entscheidung vom 24. Oktober 2004 (Az. Vf. 15-VII-01 - juris Rn. 90) wird darauf hingewiesen, dass sich für das Bestehen von Zeitbeamtenverhältnissen an den Hochschulen besondere - wissenschaftliche und künstlerische - Gründe anführen lassen. In der Entscheidung vom 28. September 2016 (Az. Vf. 20-VII-15 - juris Rn. 50) stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Popularklage nunmehr ausdrücklich fest, dass die Durchbrechung des in Art. 95 Abs. 1 BV verankerten Lebenszeitprinzips in Art. 22 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayHSchPG (Beamtenverhältnis auf Zeit für Akademische Räte und Oberräte) den besonderen Sachgesetzlichkeiten des Hochschulbetriebs Rechnung trage und mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sei. Die Befristung diene der Sicherstellung der Innovationsfähigkeit der Hochschulen (einschließlich der Forschungseinrichtungen) und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Bei den betroffenen Personengruppen des Hochschulpersonals unterhalb der Ebene der habilitierten Professoren werde davon ausgegangen, dass ihre Beschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung diene und dass daneben der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen notwendig sei. Zur Sicherung dieses Austausches sei die Begrenzung der Beschäftigung auf einen bestimmten, zeitlich eng begrenzten Zeitraum erforderlich (BayVerfGH, E. v. 28.9.2016 a. a. O. Rn. 50 m. w. N.).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat zudem ausgeführt, dass die in Art. 22 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayHSchPG geregelte Vergabe der Ämter eines Akademischen Rats oder Oberrats auf Zeit weder den Kernbereich des nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV zu beachtenden Lebenszeitprinzips verletze noch eine unzulässige Ausnahme vom Lebenszeitprinzip darstelle. Das Bundesverfassungsgericht habe die Aufgabe, die Innovationsfähigkeit der Hochschulen sicherzustellen und den wissenschaftlichen Nachwuchs sachgerecht zu fördern, aus dem in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrecht der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre abgeleitet (BVerfG, B. v. 24.4.1996 - 1 BvR 712/86 - juris Rn. 120). Gleichermaßen lasse sich diese Aufgabe auch aus der Bayerischen Verfassung (Art. 108 BV) herleiten. Damit sei eine ausreichend gewichtige Rechtfertigung für die Durchbrechung des Lebenszeitprinzips im Sinne des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gegeben (vgl. BayVerfGH, E. v. 28.9.2016 a. a. O. Rn. 45 und 52 m. w. N.)

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringt, ihm seien höherwertige Lehraufgaben übertragen worden, die er über einen Zeitraum von fünfeinhalb Jahren und über mehrere Zeitbeamtenverhältnisse hinweg völlig selbstständig und eigenverantwortlich durchgeführt habe, er sei deshalb als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf Zeit vorsätzlich fehlerhaft eingesetzt worden, wiederholt er lediglich sinngemäß sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte ist der Auffassung des Klägers, ihm seien selbstständig Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen worden, bereits vor dem Verwaltungsgericht entgegengetreten. Er sei bezüglich der Vorlesungsinhalte immer weisungsgebunden gewesen. Die Anzahl der von ihm erbrachten Lehrveranstaltungen hätte nur geringfügig über seinem Soll gelegen, hier wären zudem auch die Stunden mitverrechnet worden, die der Kläger unentgeltlich hätte halten müssen, um seine Obliegenheit im Zusammenhang mit seiner Lehrbefugnis und dem mit ihr verbundenen Recht zum Führen der Bezeichung „Privatdozent“ zu erfüllen. Der Kläger habe sich forschender und wissenschaftlicher Tätigkeit in seiner Zeit als Akademischer Oberrat auf Zeit intensiv widmen können und auch ein Forschungsprojekt geleitet, das ihm von der Deutschen Forschungsgesellschaft als Drittmittelgeber für 36 Monate bewilligt worden sei. Diese Drittmittel hätten ihm erlaubt, zwei Doktoranden anzustellen, aus deren Betreuung Publikationen hervorgegangen seien, in denen der Kläger jeweils federführender Autor gewesen sei. Auch mit Lehrstuhlmitteln sei der Kläger unterstützt worden. Aus der Betreuung eines weiteren Doktoranden seien sieben Publikationen hervorgegangen, bei denen der Kläger jeweils federführender Autor gewesen sei. Der Kläger habe zudem mit summa cum laude promoviert und ein prestigeträchtiges Stipendium erhalten. Auch aus seinem Lebenslauf, seinem Schriftenverzeichnis, dem Verzeichnis seiner wissenschaftlichen Präsentationen ergebe sich, dass der Kläger mindestens im üblichen Umfang die Möglichkeit gehabt habe, sich wissenschaftlich zu betätigen und sich in der Fachwelt zu qualifizieren. Er habe sich aber nicht auf neu zu besetzende Lehrstühle beworben.

Soweit das Verwaltungsgericht deshalb zur Auffassung gelangte, dass dem Kläger angesichts der Lehrverpflichtung nach Art. 22 Abs. 1 BayHSchPG, Art. 21 Abs. 1 BayHSchPG, §§ 2 und 4 LUFV (Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen - Lehrverpflichtungsverordnung - i. d. F. d. Bek. vom 14.2.2007, GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014, GVBl. S. 286) keine Aufgaben übertragen gewesen seien, die nicht seinem statusrechtlichen Amt entsprochen hätten, so ist das nicht zu beanstanden. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die einer weiteren Klärung bedürften, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solche wurden im Rahmen des Zulassungsverfahrens auch nicht substantiiert geltend gemacht.

3. Die Rechtssache besitzt auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Eine Rechts- und Tatsachenfrage ist dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist die Frage dann, wenn ihre Entscheidung offen und ihre Lösung umstritten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Rn. 36 zu § 124).

Vorliegend fehlt es bereits an einer konkret aufgeworfenen Rechts - oder Tatsachenfrage. Soweit sich der klägerische Vortrag auf die angebliche Verfassungswidrigkeit des Art. 22 BayHSchPG beschränkt, so ergibt sich aus dem Vorstehenden (Ziff. 2), dass die Rechtslage bereits geklärt ist. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die in Art. 22 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayHSchPG geregelte Vergabe von Ämtern eines Akademischen Rats oder Oberrats auf Zeit mit der Bayerischen Verfassung vereinbar erklärt (vgl. BayVerfGH, E. v. 28.9.2016 a. a. O.). Soweit er die für die Abweichung vom Lebenszeitprinzip erforderliche besonderen Sachgesetzlichkeit ausdrücklich festgestellt hat, werden auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang stehenden Ausnahmen vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingehalten (vgl. BVerfG, B. v. 28.5.2008 a. a. O. juris Rn. 37 und 41).

Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die zeitliche Beschränkung der Berufung zum Akademischen Oberrat auf Zeit ohne Verlängerungsmöglichkeit in Art. 22 Abs. 5 Satz 2 3. Halbsatz BayHSchPG als verfassungswidrig aufzuheben sei oder zumindest flexibel gestaltet werden müsse, ist nicht klärungsbedürftig. Der Gesetzgeber hat die Dauer des Dienstverhältnisses eines Akademischen Oberrats gemäß Art. 22 Abs. 5 Satz 2 BayHSchPG auf Zeit bewusst auf vier Jahre begrenzt und eine Verlängerungsmöglichkeit ausgeschlossen (LT-Drs. 15/4397). Im Rahmen seiner Entscheidung vom 28. September 2016 (a. a. O. Rn. 50 m. w. N.) hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei den betroffenen Personengruppen des Hochschulpersonals unterhalb der Ebene der habilitierten Professoren - also auch dem Kläger - davon ausgegangen werde, dass ihre Beschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung diene, und dass daneben der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen notwendig sei. Zur Sicherung dieses Austausches sei die Begrenzung der Beschäftigung auf einen bestimmten, zeitlich eng begrenzten Zeitraum erforderlich. Die Befristung dient also auch den Interessen Nachrückender auf Freimachen von Stellen (Reich a. a. O. § 22 Rn. 12). Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 22 Abs. 5 Satz 2 3. Halbsatz BayHSchPG ist damit hinreichend geklärt. Der Senat gibt insofern auch zu bedenken, dass dem Kläger nach Abschluss seiner Promotion auf der Grundlage des Art. 22 BayHSchPG immerhin knapp 13 Jahre zur wissenschaftlichen Weiterqualifizierung gewährt wurden. Im Hinblick auf den vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof geforderten „eng begrenzten Zeitraum“ erscheint dies nicht unverhältnismäßig.

Die Frage der verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für die Ernennung des Klägers zum Akademischen Oberrat auf Zeit wäre überdies nicht entscheidungserheblich und damit grundsätzlich auch nicht bedeutsam im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Weder aus einer rechtswidrigen Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit noch aus einer nichtigen Ernennung könnte der Kläger einen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung herleiten. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die sehr ausführlichen Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab. Im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen des Klägers wird jedoch noch ausgeführt, dass der Kläger auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 28. Mai 2008 (Az. 2 BvL 11/07 a. a. O.), mit dem eine Regelung des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes für verfassungswidrig erklärt wurde, keinen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung herleiten kann. Dort war dem bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Kläger zum wiederholten Male ein (Beförderungs-)Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden. Diese Situation ist mit der des Klägers, der vor seiner Ernennung zum Beamten auf Zeit in keinem Lebenszeitbeamtenverhältnis stand, erkennbar nicht vergleichbar (vgl. BayVGH, B. v. 16.8.2016 - 7 ZB 15.2028 - juris Rn. 12). Insbesondere greift vorliegend auch nicht die Überlegung, dass die durch das Lebenszeitprinzip zu gewährleistende Unabhängigkeit durch die Überlagerung des „sicheren“ Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch ein Beamtenverhältnis auf Zeit gefährdet werde.

4. Der Kläger kann seinen Zulassungsantrag auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) stützen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO).

Hierzu wäre auszuführen gewesen, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in welchem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssten einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung ist offenkundig nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Ihr lässt sich im Übrigen auch nicht der vom Kläger behauptete „Umwandlungsanspruch“ in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entnehmen.

Soweit der Kläger geltend macht, dass die selbstständige Wahrnehmung von Lehrtätigkeiten als Aufgabe nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG nicht unter den typischen Aufgabenbereich eines Akademischen Oberrats auf Zeit fällt, da sie nicht unter der Verantwortung eines Professors wahrgenommen wird, so übersieht er, dass Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG verweist. Die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre ist deshalb auch Akademischen Oberräten auf Zeit grundsätzlich - wenn auch eben nur begrenzt - möglich. Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient - im Gegensatz zum Beamtenverhältnis auf Widerruf - der befristeten Verwendung eines Beamten für die Erledigung dauerhaft anfallender Aufgaben i. S. v. Art. 33 Abs. 4 GG (Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand März 2012, § 4 BeamtStG Rn. 6). Diese können auch hoheitlichen Charakter haben (vgl. BayVerfGH, E. v. 28.9.2016 a. a. O. Rn. 35, der die Tätigkeit im Sinn der Regelung des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 1. Alt BayHSchPG, an die die Absätze 4 und 5 anknüpfen, als hoheitlich gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG einstuft). Hieraus kann der Kläger aber keinen Anspruch auf Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit herleiten. In § 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG ist ausdrücklich bestimmt, dass zur befristeten Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben auch ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründet werden darf.

Die in diesem Zusammenhang vom Kläger ebenfalls zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v.11.12.2014 - 2 C 51/13 - juris), wonach die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion mit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar sei und im Falle einer voraussichtlich dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben es im Hinblick auf die Fürsorgepflicht geboten sei, dem betroffenen Beamten eine realistische Perspektive zu eröffnen, ein den übertragenen Funktionen entsprechendes Statusamt zu erhalten (BVerwG, B. v. 11.12.2014 a. a. O. Rn. 36), ist mit dem vorliegenden Fall ebenfalls nicht vergleichbar. Angesichts der Regelung in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG ist nicht ersichtlich, warum die selbstständige Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen nicht dem Amt eines Akademischen Oberrats auf Zeit entsprechen sollte. Für den Senat ist - wie bereits unter Ziff. 2 ausgeführt - auch nicht erkennbar, inwiefern dem Kläger höherwertige Aufgaben übertragen worden sein sollen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Kläger gegen eine übermäßige Lehrverpflichtung, die ihm keine Zeit mehr für die wissenschaftliche Qualifikation im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz1 BayHSchPG gelassen hätte, sich während der Dauer seines Beamtenverhältnisses auf Zeit zur Wehr hätte setzen müssen. Für das Vorliegen einer übermäßigen Belastung hat es aber keine Anhaltspunkte gesehen. Eine solche hat der Kläger auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht substantiiert geltend gemacht.

Die Argumentation des Klägers, dass ein Zuviel an Lehrverpflichtung eine „höherwertige“ Funktion darstelle und damit einen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung (als „höheres Statusamt“) begründen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Eine dauerhafte Übertragung der vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben bzw. die Eröffnung einer solchen Perspektive ist vom Gesetzgeber im Hinblick auf die bewusst festgelegte zeitliche Begrenzung in Art. 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 3. Halbsatz BayHSchPG gerade nicht gewollt.

Die ebenfalls vom Kläger zitierten Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.9.2007 (2 C 21/06, 2 C 26/06 und 2 C 29/07 - juris) stellen ebenso wie die oben in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Trennung von Amt und Funktion (B. v. 11.12.2014 a. a. O.) auf ein bestehendes Lebenszeitbeamtenverhältnis ab und sind bereits aus diesem Grund mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Eine rechtssatzfähige Aussage für den Fall des Art. 22 BayHSchPG, der als lex specialis zu Art. 19 bis 21 BayHSchPG in Absatz 3 auch die Möglichkeit der Berufung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an Hochschulen in ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründet, lässt sich hieraus ebenso wenig entnehmen wie eine Aussage zur Umwandlung eines Zeitbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ein solcher Anspruch lässt sich auch aus keiner anderen, vom Kläger zitierten divergenzfähigen Entscheidung herleiten.

5. Der Kläger selbst stützt seinen Zulassungsantrag ausdrücklich nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann). Soweit er im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorbringt, das Verwaltungsgericht habe kein gerechtes und ausgewogenes Urteil auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 DRiG treffen können, weil es den Schriftsatz des Klägers „Antwort zur Stellungnahme der Beklagten vom 31.7.2013“ während der mündlichen Verhandlung nicht entgegengenommen sowie sich dadurch mit der Argumentation des Klägers nicht befasst habe und zudem das Verfahren übermäßig lang gedauert habe, genügen diese Ausführungen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es fehlt bereits an der konkreten Darlegung der jeweiligen Auswirkungen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. Happ in Eyermann, VwGO a.a.O § 124a Rn. 74).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. Ziffer 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2016 - 3 ZB 15.1921 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 4 Arten des Beamtenverhältnisses


(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oderb) der zunächst b

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 3 Beamtenverhältnis


(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder2

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 1 Geltungsbereich


Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 38 Richtereid


(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 € festgesetzt.


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Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 69.675,08 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, der nach dem sog. „Tenure-Track-Modell“ mit Wirkung vom 1. April 2008 unter Ernennung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W2 an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) berufen worden war, begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Der Beklagte hat die von ihm erstrebte Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sich nicht in der erforderlichen Weise bewährt.

Seine dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Regelung des Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) verfassungsgemäß und die Würdigung der (mangelnden) Eignung des Klägers durch die LMU rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er sinngemäß im Wesentlichen geltend, die Regelung des Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG, wonach Professoren und Professorinnen für die Dauer von sechs Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden können, verstoße insbesondere gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) und das dort verankerte Lebenszeitprinzip des Berufsbeamtentums. Das durchgeführte Evaluationsverfahren zur Verstetigung seiner Professur begegne nicht nur vor dem Hintergrund der geltenden Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre rechtlichen Bedenken, sondern sei auch im Ergebnis fehlerhaft. Im Übrigen stelle das Vorgehen der Universität eine - nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) verbotene - Altersdiskriminierung dar.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die sehr ausführlichen Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab. Lediglich zusammenfassend und ergänzend ist folgendes zu bemerken:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die gewünschte Verbeamtung auf Lebenszeit. Denn er ist zwar - in rechtlich zulässiger Weise - mit der Aussicht auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG), hat sich aber - wie die LMU nachvollziehbar dargelegt und begründet hat - hinsichtlich der Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit nicht in der erforderlichen Weise bewährt (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 6 BayHSchPG).

a) Die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilt der Senat weder im Hinblick auf die Regelung des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG, noch bezüglich des Rechtsinstituts des Beamtenverhältnisses auf Zeit im Allgemeinen. Maßgeblich dafür sind folgende Erwägungen:

Der Kläger ist zum 1. April 2008 im Rahmen des (bei der LMU seit längerem üblichen) sog. Tenure-Track-Modells zum Professor der Besoldungsgruppe W2 berufen und auf die Dauer von sechs Jahren, mithin auf Zeit, verbeamtet worden. Dieses „Verfahren zur Anstellung“ oder auch „der Pfad zur Daueranstellung“ ist aus dem amerikanischen Hochschulwesen entlehnt und beschreibt ein Vorgehen in der akademischen Laufbahn an Universitäten und Hochschulen. Tenure-Track bedeutet hierbei die Chance, nach einer befristeten Bewährungszeit eine Lebenszeitprofessur (bzw. Stelle auf Lebenszeit) zu erhalten (Wikipedia, die freie Enzyklopädie). Ob der Kläger in diesem Zusammenhang, wie er meint, den erforderlichen Nachweis seiner Bewährung nicht als Beamter auf Zeit, sondern in einem Beamtenverhältnis auf Probe hätte erbringen können oder müssen, bedarf schon deshalb keiner weiteren rechtlichen Erörterung, weil seine förmliche Ernennung zu einem Beamten auf Zeit, um die er sich aufgrund insoweit eindeutiger Ausschreibung (Bl. 303 der vorgelegten Personalakte) selbst beworben hatte, seit langem bestandskräftig ist.

Die sonach erfolgte Ernennung zum Beamten auf Zeit ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar gehört u. a. das Lebenszeitprinzip zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, weswegen das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch einfachgesetzlich stets die Regel bildet (vgl. z. B. § 3 Abs. 1 Satz 2 des bis zum 31. März 2009 gültigen Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG, heute: § 4 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG, vgl. auch Art. 8 BayHSchPG). Ausnahmen von diesem Prinzip gab es indes auch schon immer: So hat es seit jeher den Typus des Beamten auf Zeit gegeben (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 95 BRRG, § 4 Abs. 2 BeamtStG, vgl. auch: BVerfG B. v. 28.5.2008 - 2 BVL 11/07 - juris), der sich insbesondere bei den kommunalen Wahlbeamten, den sog. politischen Beamten oder - aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen - im Hochschulbereich (vgl. BayVerfGH E.v. 24.10.2004 - Vf. 15-VII-01 - juris Rn. 90) findet. Vor diesem Hintergrund ist die landesgesetzliche Regelung in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG, wonach - ausgehend von der in Abs. 1 aufgestellten Regel, Professoren und Professorinnen zu Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit zu ernennen - diese auch für die Dauer von bis zu sechs Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden können, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 (Az. 2 BVL 11/07), mit dem eine Regelung des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes für verfassungswidrig erklärt wurde. Dort war - bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden - Beamten bzw. Beamtinnen zum wiederholten Male ein (Beförderungs-)Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden. Die Situation dieser Beamtinnen oder Beamten ist mit der des Klägers, der vor seiner Ernennung zum Beamten auf Zeit in keinem Beamtenverhältnis zum Beklagten stand, erkennbar nicht vergleichbar. Dabei verkennt der Senat nicht, dass selbstverständlich auch die Situation des Klägers mit persönlichen Härten verbunden ist. Anders als in den der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fällen ist jedoch die „Verstetigung“ der Professur des Klägers bzw. die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses nicht aufgrund einer (verfassungs-)rechtlich verfehlten, allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung, sondern aufgrund der individuellen und negativen Würdigung seiner fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung als Professor durch die Hochschulleitung (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 6 BayHSchPG) unterblieben. In diesem Zusammenhang unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass vor Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine derartige Prüfung auch vor dem Hintergrund von Art. 5 Abs. 3 GG nicht nur möglich, sondern - gerade auch im Interesse der Allgemeinheit - geboten ist. Soweit der Kläger darüber hinaus an seiner Auffassung festhält, die Würdigung seiner - insbesondere fachlichen - Leistungen durch die Hochschulleitung sei fehlerhaft, hat sich das Verwaltungsgericht auf Seiten 27 bis 36 des angefochtenen Urteils bereits ausführlich mit seinen diesbezüglichen Einwänden befasst. Im Übrigen setzt der Kläger, soweit er die von ihm erbrachten Leistungen als deutlich besser bewertet, lediglich seine eigene Einschätzung an Stelle derjenigen der zu dieser Beurteilung gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 6 BayHSchPG berufenen Hochschulleitung.

b) Soweit der am 26. Juni 1961 geborene Kläger im Zulassungsverfahren erstmals geltend macht, in dem Vorgehen der LMU liege auch eine sowohl europarechtlich, als auch nach den Vorschriften des AGG verbotene Diskriminierung aufgrund seines Alters, verhilft dies seinem Zulassungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn unabhängig von der Frage, ob die behauptete mittelbare Diskriminierung tatsächlich vorliegt, richten sich Ansprüche auf eine Kompensation nach § 15 AGG, das gemäß § 24 Nr. 1 AGG auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes gilt, stets auf Entschädigung oder Schadensersatz. Ein Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg (§ 15 Abs. 6 AGG) besteht nicht. Die Vorstellung des Klägers, sein Beamtenverhältnis auf Zeit sei ohne weitere förmliche Ernennung durch schlichten Wegfall der Befristung in ein solches auf Lebenszeit „umzuwandeln“, findet im Gesetz keinerlei Stütze.

2. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist der Sachverhalt vorliegend geklärt und die aufgeworfenen rechtlichen Fragen sind ohne weiteres anhand des Gesetzes zu klären. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten kommt daher nicht in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Tatbestand

1

Das Revisionsverfahren betrifft die Folgen der rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform für die beamteten Lehrer, die früher an Hauptschulen tätig waren.

2

Die 1952 geborene Klägerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP) im Dienst des beklagten Landes. Im Jahr 1979 wurde sie nach Ablegung der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und an einer Hauptschule eingesetzt. Diese Schule wurde im Jahr 2004 in eine „Regionale Schule“ und zum Schuljahr 2009/2010 in eine „Realschule plus“ umgewandelt. Ende 2008 hat der Beklagte die staatlichen Schulen in die Schularten Grundschule, Realschule plus und Gymnasium gegliedert. Entsprechend dieser Neugliederung wurden die bisherigen Hauptschulen zum Schuljahr 2013/2014 abgeschafft.

3

Die Klägerin beantragte im Mai 2012, ihr ab dem Schuljahr 2013/2014 das Statusamt der Lehrerin an einer Realschule plus (Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP) zu übertragen, hilfsweise eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 LBesO RP zu gewähren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Seit 2009 nehme sie dauerhaft Aufgaben wahr, die vor Einrichtung der Realschulen plus ausschließlich an Realschullehrer übertragen worden seien. Eine weitere Qualifizierung habe der Dienstherr hierbei nicht für erforderlich gehalten. Im praktischen Unterrichtsbetrieb werde zwischen ehemaligen Hauptschullehrern und Realschullehrern nicht unterschieden, auch sie selbst sei in Klassen mit einem überwiegenden Anteil ehemaliger Realschüler tätig und versehe ihren Dienst zur vollen Zufriedenheit der Schulleitung. Durch die Abschaffung der Schulform Hauptschule befinde sie sich in einem Amt, das der Landesgesetzgeber abgeschafft habe. Die Schulstrukturreform führe dazu, dass einer ganzen Beamtengruppe (den Hauptschullehrern) dauerhaft eine höherwertige Dienstaufgabe (Lehrer an einer Realschule plus) zugewiesen und damit Statusamt und Funktionsamt entkoppelt werde.

4

Die Anträge sind im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Dienstposten als Lehrkraft an einer Realschule plus für eine Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht höherwertig sei. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe die neu geschaffene Lehrtätigkeit an einer Realschule plus mehreren Statusämtern unterschiedlicher Laufbahnzweige zugeordnet und damit „horizontal gebündelt“. Dies sei jedenfalls für den Übergangszeitraum gerechtfertigt, bis eine ausreichende Anzahl von Lehrern vorhanden sei, die über die für das Amt eines Lehrers - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - neu geschaffenen Befähigungsvoraussetzungen verfüge. Die von der Klägerin begehrte Übertragung des Statusamts der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP als Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - sei bereits aus Rechtsgründen nicht möglich. Das Amt gehöre einem anderen Laufbahnzweig an und die für einen Laufbahnzweigwechsel erforderliche Prüfung habe die Klägerin bislang nicht abgelegt. Die Aufspaltung der Laufbahnzweige sei jedenfalls für eine Übergangszeit zur Bewältigung der Schulstrukturreform zwingend erforderlich. Die vom Beklagten für einen Wechsel des Laufbahnzweigs geforderte Prüfung entspreche den rechtlichen Vorgaben und sei unter der Voraussetzung auch mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die noch zu erlassende Wechselprüfungsverordnung eine hinreichende Durchlässigkeit der Laufbahnzweige rechtlich und tatsächlich zeitnah gewährleiste. Für die hilfsweise begehrte Zulage gebe es im maßgeblichen Landesrecht keine Rechtsgrundlage.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Klägerin den Hilfsantrag auf Gewährung einer Zulage zurückgenommen. Sie beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 9. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2012 sowie der Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. April 2013 und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2013 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt das statusrechtliche Amt einer Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - zu übertragen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte die Ernennung der Klägerin zur Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - nicht wegen Fehlens der dafür erforderlichen Wechselprüfung I gemäß der Landesverordnung Rheinland-Pfalz über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges vom 29. April 2014 (GVBl. S. 52) ablehnen darf.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin ihre Revision zurückgenommen hat (§ 140 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). In ihrem aufrecht erhaltenen Umfang ist die Revision zulässig. Das gilt auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags. Wegen des gleich bleibenden Streitgegenstandes liegt in dem hilfsweisen Übergang zum Feststellungsantrag keine gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 Rn. 9 m.w.N.). Das Vorliegen der Befähigungsvoraussetzungen für das angestrebte Amt war Teil des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens; mit dem Feststellungsantrag reagiert die Klägerin auf die Anforderungen der erst während des Revisionsverfahrens erlassenen Lehrkräfte-Wechselprüfungsordnung.

8

In Bezug auf den Hauptantrag ist die Revision der Klägerin unbegründet (1.), hinsichtlich des Hilfsantrags ist sie dagegen begründet (2.).

9

1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt zwar dadurch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG), dass die Wahrnehmung der Lehrtätigkeit an einer Realschule plus nicht als höherwertige Funktion erkannt worden ist. Dies ist aber unerheblich, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Übertragung des begehrten Amtes hat und der Beklagte damit die Ernennung zu Recht abgelehnt hat.

10

a) Die Klägerin kann schon deshalb nicht zur Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus - ernannt werden, weil sie die hierfür nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung nicht besitzt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG).

11

Die Klägerin hat weder die erforderliche Erste Staatsprüfung für das Lehramt einer Realschule plus bestanden noch den entsprechenden Vorbereitungsdienst absolviert (§ 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 25 und 26 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP - vom 20. Oktober 2010, GVBl. RP S. 319, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014, GVBl. RP S. 107; § 3 Abs. 1 Nr. 5, §§ 5 und 6 der Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst - SchulLbVO RP - vom 15. August 2012, GVBl. RP S. 291, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2014, GVBl. RP S. 52 <65>).

12

Sie erfüllt auch nicht die erleichterten Voraussetzungen für den nachträglichen Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen, der denjenigen Lehrkräften eröffnet ist, die wie die Klägerin über die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen verfügen und bereits an einer Realschule plus eingesetzt werden.

13

Für die Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 LBG RP) sind durch § 3 Abs. 1 SchulLbVO RP neun Laufbahnzweige eingerichtet worden. Diese knüpfen an die jeweilige Schulform an und sehen u.a. eigenständige Laufbahnzweige für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchulLbVO RP) und für das Lehramt an Realschulen plus (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchulLbVO RP) vor. Der Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen kann nur nach einer bestandenen Wechselprüfung erfolgen (§ 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 3 Abs. 2, §§ 19, 21 Abs. 2 SchulLbVO RP). Die Anforderungen an diese Wechselprüfung hat der Beklagte in der Landesverordnung über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges vom 29. April 2014 (- Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung - LWPO RP GVBl. RP S. 52) festgelegt. Obwohl diese Verordnung erst nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getreten ist, ist sie der Prüfung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Denn Änderungen der Rechtslage im Revisionsverfahren, die sich nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben, sind für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des Bundesverwaltungsgerichts, die Rechtsänderung zu beachten hätte (stRspr, BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279>, vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 <380> und vom 24. Juni 2010 - 2 C 14.09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 1 Rn. 8). Hätte das Berufungsgericht nunmehr zu entscheiden, müsste es über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Übertragung des höherwertigen Amtes auf der Grundlage der Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung entscheiden.

14

Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LWPO RP zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus vorgeschriebene Wechselprüfung I hat die Klägerin nicht abgelegt.

15

b) Auch bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Befähigungsvoraussetzungen könnte ein Ernennungsanspruch im Übrigen allenfalls dann bestehen, wenn eine freie und besetzbare Planstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auch tatsächlich besetzen will, und die Klägerin die für die Stelle am besten geeignete Bewerberin wäre (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 18; Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 22 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 9).

16

c) Ein Ernennungsanspruch der Klägerin folgt schließlich nicht aus der Art ihrer beruflichen Verwendung. Die Einstufung und Wertigkeit des Dienstpostens, den der Beamte innehat, ist kein den Vorgaben des Grundsatzes der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Kriterium (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103>; Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 22 f.). Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens begründet keinen Anspruch auf Beförderung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 - 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 <222>).

17

2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist begründet. Der Beklagte darf die Ernennung der Klägerin zur Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Realschule plus - nicht mit der Begründung ablehnen, die Klägerin habe die dafür erforderliche Wechselprüfung I nach Maßgabe der §§ 14 bis 22 LWPO RP nicht abgelegt. Denn die Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung stellt insoweit unverhältnismäßige Anforderungen auf. Die Klägerin wird infolge der Schulstrukturreform voraussichtlich dauerhaft auf einem höherwertigen Dienstposten verwendet (a). Die hiermit verbundene Trennung von Amt und Funktion ist mit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar (b). Sie kann im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber ausnahmsweise hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben (c). Diesen Anforderungen entspricht das derzeitige Landesrecht des Beklagten nicht (d).

18

a) Durch die Überleitung ihrer bisherigen Schule in eine Realschule plus ist der Klägerin eine höherwertige Aufgabe übertragen worden.

19

Die Klägerin ist durch Aushändigung der Urkunde vom 4. April 1979 zur Lehrerin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP eingewiesen worden. Ihr Statusamt lautet ausweislich der Landesbesoldungsordnung Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - (Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP; Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013, GVBl. RP S. 157 <181>).

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören Zusätze, die schon in der Besoldungsordnung durch Spiegelstrich und Zeilenneubeginn abgesetzt sind, zwar nicht zur Amtsbezeichnung. Sie enthalten lediglich Hinweise auf die Einstufungsvoraussetzungen (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 1261/79 - BVerfGE 62, 374 <385>). Aus den Zusätzen in der Landesbesoldungsordnung wird aber deutlich, dass dem Amtsinhaber die Aufgabe zugewiesen ist, ein Lehramt an Grund- oder Hauptschulen auszuüben. Nur hierfür besitzt die Klägerin die nach Landesrecht erforderliche Befähigung (vgl. § 5 Abs. 1 SchulLbVO RP). Für eine Verwendung an einer Realschule plus oder einem Gymnasium erfüllt die Klägerin dagegen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht (vgl. zur Bedeutung des Laufbahnrechts auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2).

21

Die Funktion der Lehrtätigkeit an einer Realschule plus hat der Gesetzgeber dagegen der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 <272>). Eine „gebündelte“ Zuordnung des Dienstpostens zu mehreren Statusämtern liegt entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht vor. Der Auffächerung der Laufbahnzweige in § 3 Abs. 1 SchulLbVO RP lässt sich nicht entnehmen, dass all diesen Ämtern und Laufbahnzweigen eine Lehrtätigkeit an einer Realschule plus zugeordnet wäre. Hierzu wäre der Verordnungsgeber der Schullaufbahnverordnung im Übrigen auch nicht ermächtigt.

22

Ebenso wenig wie ein Realschullehrer an eine Grund- oder Hauptschule versetzt werden kann, weil auf einem derartigen Dienstposten keine Aufgaben zusammengefasst sind, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt eines Realschullehrers entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2), ist es möglich, eine Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - amtsangemessen an einer Realschule plus zu verwenden. Der Einsatz an einer Realschule plus oder an einem Gymnasium entspricht nicht dem Statusamt und verlässt den abstrakt-funktionellen Aufgabenbereich des Amtes einer Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen -.

23

Der Klägerin, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP innehat, ist damit die Ausübung einer nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO RP bewerteten Aufgabe übertragen. Diese Trennung von Amt und Funktion besteht voraussichtlich dauerhaft, weil der Beklagte im staatlichen Bereich die Hauptschule abgeschafft hat. Zwar besteht für den Inhaber des Statusamts eines Lehrers - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - die Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung an einer Grundschule. Eine derartige Verwendung - die von der Klägerin nicht angestrebt wird - dürfte für die Vielzahl der ehemals an Hauptschulen eingesetzten Lehrer indes nicht in Betracht kommen, weil die vorhandenen Grundschullehrerstellen weitgehend besetzt sein dürften. Eine solche Verwendung ist auch nicht beabsichtigt; vielmehr sieht der Haushaltsplan für das Jahr 2015 (Einzelplan 09 Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Titel 0927 Realschule plus) für die Lehrtätigkeit an den Realschulen plus weiterhin 2 460,75 Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO RP (Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Grundschulen) vor.

24

b) Die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion widerspricht dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums Verfassungsrang genießt (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <267>; vgl. auch Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23).

25

Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Das Berufsbeamtentum, wie es sich in der deutschen Verwaltungstradition herausgebildet hat, ist um seiner Funktion willen in die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden. Es ist eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll. Der Parlamentarische Rat war überzeugt, dass anders Legalität und Unparteilichkeit der Verwaltung nicht erreicht werden könne und die Gefahr bestehe, dass Parteipolitik zu weitgehend in Verwaltungszweige getragen werde, wo sie nicht hingehöre (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <162 f.>; vgl. hierzu Schneider (Hrsg.), Das Grundgesetz, Dokumentation seiner Entstehung, Bd. 10, 1996, S. 410).

26

Aufgabe des Beamten als „Diener des Staates“ (so bereits die Überschrift des 10. Titels des Zweiten Teils des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794) ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <260>; vgl. zur Gewährleistung von Unabhängigkeit und Neutralität gegenüber einer „Staatspartei“ auch bereits Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58 <118>). Die Gemeinwohlverantwortung des Staates wird durch die Strukturen des Beamtenrechts auf den einzelnen, mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betrauten Beamten „heruntergebrochen“ (Summer, ZBR 1999, 181 <185>). Jeder Beamte wird persönlich in die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seines dienstlichen Handelns gestellt und so als „Repräsentant der Rechtsstaatsidee“ zur Sicherung eingesetzt. Von seiner Verantwortlichkeit kann sich der Beamte nur im Wege der Remonstration lösen, umgekehrt ist er aber auch verpflichtet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen offen- und seinem Vorgesetzten zur Entscheidung vorzulegen (Lindner, ZBR 2006, 1 <9>). Die Einrichtung des Berufsbeamtentums wird so zu einem Element des Rechtsstaates (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221>). Sie trägt gleichzeitig der Tatsache Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung neutral sein muss (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <261>).

27

Diese Aufgabe kann das Berufsbeamtentum nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <163>). Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <261>). Es ist daher „eine der wichtigsten von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Regeln des Beamtenrechts“, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht im Ermessen des Dienstherrn liegt, sondern nur unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen und durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen kann (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 332 <352 f.>; BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 <285>; zur Historie auch Krause, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, 2008, S. 289 ff.).

28

Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört in erster Linie sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Aus diesem bestimmt sich der wesentliche Inhalt seines Rechtsverhältnisses, insbesondere der Anspruch auf Alimentation. Das statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck und legen die amtsgemäße Besoldung fest. Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört aber auch seine tatsächliche Verwendung. Auch die Übertragung eines Aufgabenbereiches wird durch den Status des Beamten bestimmt. Der Beamte hat deshalb Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsangemessenen Aufgabenbereichs“ (stRspr, vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1975 - 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64 <67 f.> sowie zuletzt vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 25).

29

Die besondere Rechtsstellung wird dem Beamten nicht um seiner selbst willen als das „Privileg einer Kaste“ gewährt; das Recht des Berufsbeamtentums ist nicht von den Interessen des Beamten, sondern von den Notwendigkeiten des Staates her gedacht (Krüger, Der Beamtenbund 1950, S. 36). Die erforderliche Sicherheit des Beamten betrifft deshalb nicht nur die persönliche Stellung, sie erfasst vielmehr gerade auch die unabhängige Amtsführung, um derentwillen der Beamte in seinem Status geschützt wird. Die rechtliche Sicherung des Beamten liefe funktional leer, wenn ihm keine entsprechende Tätigkeit zugewiesen würde. Historisch ist dem Beamten daher ein Recht auf Übertragung eines Amtes zugesprochen worden (Wilhelm, Die Idee des Berufsbeamtentums, 1933, S. 30). In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist sogar aus der tatsächlichen Übertragung von Amtsgeschäften, die „zur Förderung staatlicher Zwecke bestimmt sein müssen“, auf die Begründung einer Beamteneigenschaft geschlossen worden (vgl. etwa Urteile vom 24. März 1882, RGZ 6, 105 <107>, vom 17. September 1891, RGZ 28, 80 <83 f.> oder vom 9. März 1896, RGZ 37, 241 <243>; hierzu auch Forsthoff, in: Anschütz/Thoma (Hrsg.), Handbuch des deutschen Staatsrechts, Zweiter Band 1932, S. 20 <23 f.> sowie Krause, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, 2008, S. 32 f.); das Formalisierungsprinzip durch Aushändigung einer Urkunde ist erst durch § 1 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1933 (RGBl. I 1933 S. 433) eingeführt worden. Traditionell war der Staatsdienst daher stets mit der Übertragung eines Amtes verbunden (Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Zweiter Band 1896, S. 224 f.).

30

Diese Verknüpfung von Statusamt und Funktion beruht auf dem das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung einer dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Funktion (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266> und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <222>).

31

c) Der voraussichtlich dauerhafte Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten kann im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber ausnahmsweise hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben.

32

Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 LBG RP können bei einer Auflösung oder wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde die betroffenen Beamten auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Landesbeamtenrecht knüpft damit an die hergebrachten Strukturen des Dienstrechts an, die im Falle wesentlicher Organisationsänderungen seit jeher flexible Einsatzmöglichkeiten der betroffenen Beamten vorgesehen haben, etwa die Möglichkeit des Dienstherrnwechsels (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 <187 f.>; BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14) oder auch Statusveränderungen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1976 - 2 C 42.74 - Buchholz 230 § 130 BRRG Nr. 3 S. 13).

33

Eine solche Organisationsänderung liegt hier mit der Überleitung der bestehenden Haupt- und Realschulen in Realschulen plus vor (vgl. § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Einführung der neuen Schulstruktur im Bereich der Sekundarstufe I - SchulstrukturEinfG - vom 22. Dezember 2008, GVBl. RP S. 340 <352>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2012, GVBl. RP S. 42). Durch diese Entscheidung des Landesgesetzgebers wird der Aufbau und die Aufgabenstellung der bisherigen Hauptschulen wesentlich geändert und um den Funktionsbereich der bisherigen Realschulen erweitert. Die betroffenen Lehrer werden in einer neugestalteten Behörde tätig und erhalten ein anderes Funktionsamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 - BVerwGE 109, 292 f.).

34

Die dauerhafte Zuweisung höherwertiger Aufgaben ist als mögliche Rechtsfolge einer organisationsrechtlichen Versetzung zwar nicht ausdrücklich geregelt. Die als Rechtsfolge vorgesehenen Statusänderungen stehen aber stets unter dem Vorbehalt, dass eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Die Rechtsstellung der von der Organisationsmaßnahme betroffenen Beamten muss im Rahmen des Möglichen gewahrt und darf nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden, wie dies wegen der Änderung und deren Folgen unumgänglich ist (BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 <132> m.w.N.). Solange zumutbare Aufgaben vorhanden sind, die dem Beamten bei Verbleib in seinem Statusamt übertragen werden können, kommt diesen Verwendungen daher ein Vorrang zu (Summer, in: GKÖD, Band I, Stand: November 2014, K § 26 Rn. 32).

35

Ein milderes Mittel als die Statusabsenkung (oder die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand) ist auch die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten. Hierdurch wird der Rechtsstand des Beamten nicht nachteilig beeinflusst und insbesondere auch der Besoldungsanspruch nicht geschmälert. Sofern mit dem Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten keine unzumutbaren Anforderungen für den Beamten verbunden sind, muss dieser Funktionswechsel als schonender Einsatz des bei Organisationsänderungen möglichen Dienstrechtsinstrumentariums bewertet werden. Dies gilt in besonderer Weise, wenn sich die konkrete Tätigkeit auf dem höherwertigen Dienstposten nicht grundsätzlich von den amtsangemessenen Beschäftigungen unterscheidet und im Hinblick auf die an den Dienstposteninhaber gestellten Anforderungen als im Wesentlichen gleichwertig eingestuft werden kann. Dementsprechend wendet sich die Klägerin auch nicht gegen ihren Einsatz an einer Realschule plus und damit gegen die ihr übertragene Aufgabe.

36

Im Falle einer voraussichtlich dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben ist es aber geboten, dass der Dienstherr den betroffenen Beamten eine realistische Perspektive eröffnet, ein den übertragenen Funktionen entsprechendes Statusamt zu erhalten. Nur so kann ein schonender Ausgleich der organisationsbedingten Interessen des Dienstherrn mit der Rechtsstellung des Beamten erreicht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen angemessen Rechnung getragen werden.

37

d) Diesen Anforderungen genügt die Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung nicht. Denn sie stellt für die Wechselprüfung I unverhältnismäßige Anforderungen auf.

38

Für den Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen sieht das Laufbahnrecht des beklagten Landes eine Wechselprüfung vor (§ 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 3 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 2 SchulLbVO RP). Der Übergang vom Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in denjenigen für das Lehramt an Realschulen plus setzt den erfolgreichen Abschluss der Wechselprüfung I voraus, die aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 LWPO RP). Für die schriftliche Prüfung ist eine Hausarbeit zu fertigen, die den Nachweis erbringen soll, dass die Lehrkraft wissenschaftlich arbeiten, selbständig urteilen und ein Prüfungsthema sachgerecht darstellen kann (§ 18 Abs. 1 LWPO RP). Die Hausarbeit ist binnen einer Frist von vier Monaten vorzulegen (§ 18 Abs. 4 Satz 1 LWPO RP). Sie kann durch eine mit mindestens der Note „gut“ bewertete wissenschaftliche Prüfungsarbeit aus der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ersetzt werden, sofern die Prüfungsarbeit nicht über ein bildungswissenschaftliches Thema geschrieben wurde und nicht älter als zehn Jahre ist (§ 18 Abs. 7 Satz 1 LWPO RP).

39

Von einem Bewerber wird damit verlangt, dass er die Qualifikationsunterschiede, die für die unterschiedlichen Lehrämter in der Ausbildung bestehen, nachträglich beseitigt und sich auf den Stand bringt, der der Befähigung für das angestrebte Lehramt entspricht (so ausdrücklich § 1 Abs. 2 LWPO RP). Diese Anforderungen mögen für einen Aufstiegsbewerber sachgerecht sein; sie tragen aber der besonderen Situation von Lehrkräften, die aufgrund von Organisationsänderungen bereits seit Jahren unbeanstandet an Realschulen plus unterrichten und diese Aufgabe nach dem Willen ihres Dienstherrn auch weiterhin dauerhaft erfüllen sollen, nicht angemessen Rechnung.

40

Ausgangspunkt ist insoweit nicht die Konstellation, in der ein Lehrer aus eigenem Antrieb zusätzliche Befähigungsvoraussetzungen erwerben möchte, um künftig Status- und Funktionsamt eines anderen Laufbahnzweiges erhalten zu können. Vielmehr geht es um Lehrkräfte, die vom Dienstherrn unabhängig von ihrem eigenen Willen und voraussichtlich dauerhaft mit einer Lehrtätigkeit an Realschulen plus betraut sind. Diese besondere Situation macht besondere Regelungen erforderlich, um einen berufsbegleitenden Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für dasjenige Statusamt zu ermöglichen, das der Tätigkeit entspricht, die die Beamten auf Anordnung des Dienstherrn bereits seit Jahren tatsächlich ausüben.

41

In § 14 Abs. 1 LWPO RP hat der Verordnungsgeber den Zweck der Prüfung zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus vorgegeben. Die Wechselprüfung I dient der Feststellung der Kompetenzen in der Unterrichtspraxis der Prüfungsfächer und in der praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und methodischen Kompetenzen dieser Prüfungsfächer.

42

Der Zweck der Wechselprüfung I ist es sicherzustellen, dass der Beamte, der lediglich die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erworben hat, den erhöhten pädagogischen Anforderungen an den Unterricht in einer Realschule plus genügt. Es soll gewährleistet werden, dass der betreffende Lehrer in der Lage ist, Schüler auch bis zum Abschluss der Realschule plus zu unterrichten und zu fördern. Dabei stehen, wie der Wortlaut des § 14 Abs. 1 LWPO RP belegt, nicht abstrakte theoretische Kenntnisse, sondern ihre praktische Anwendung im Unterricht im Vordergrund. Geht es um den Aspekt, dass die betreffende Lehrkraft den erhöhten pädagogischen Anforderungen der Realschule plus in der Unterrichtspraxis genügen wird, kommt der tatsächlichen Bewährung des Beamten auf diesem Dienstposten in der Vergangenheit ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn durch eine ggf. langjährige Verwendung in den Klassen bis hin zum Abschluss der Realschule plus kann ein Kandidat der Wechselprüfung I belegen, dass er den erhöhten Anforderungen gerecht wird.

43

Die derzeitige Regelung der Wechselprüfung I ist - wie auch aus dem Vortrag des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde - an den Anforderungen eines herkömmlichen Laufbahnaufstiegs ausgerichtet, bei dem der Beamte in der Regel durch Tagungen, Lehrgänge und andere Fortbildungsmaßnahmen - unter Befreiung von seiner Dienstleistung - auf die abschließende Prüfung vorbereitet wird. Diese derzeitige Verordnungslage trägt dagegen der vorliegenden - vom herkömmlichen Laufbahnwechsel deutlich abweichenden - Fallkonstellation nicht hinreichend Rechnung, in der ein Lehrer sich bereits seit Jahren zur Zufriedenheit des Dienstherrn bei der Ausübung genau derjenigen dienstlichen Tätigkeit bewährt hat, die dem Statusamt zugeordnet ist, für dessen Erlangung der Laufbahnzweigwechsel vorgeschrieben ist.

44

Für den Bereich der Berufsfreiheit ist anerkannt, dass der Normgeber bei einer Neuregelung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für Betroffene, die sich in ihrem bislang in erlaubter Weise ausgeübten Beruf aufgrund ihrer Tätigkeit hierfür als befähigt erwiesen haben, gerade wegen ihrer Bewährung (Übergangs- oder Ausnahme-)Regelungen vorsehen muss (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306, 2314/96, 1108, 1109, 1110/97 - BVerfGE 98, 265 <309 f.> m.w.N.). Dem vergleichbar gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch hier, dass bei den Anforderungen an den Laufbahnzweigwechsel die tatsächliche Bewährung des Beamten auf dem konkreten Dienstposten - hier dem des Lehrers an einer Realschule plus - angemessen berücksichtigt wird.

45

Bei der Feststellung der Kompetenzen in der Unterrichtspraxis im Sinne von § 14 Abs. 1 LWPO RP kann der Verordnungsgeber an Unterrichtsbesuche und -proben anknüpfen. Nicht zu beanstanden ist auch eine mündliche Prüfung, in der - nach einem entsprechenden Fortbildungsangebot - die besonderen fachdidaktischen Kompetenzen, die an einer Realschule plus erforderlich sind, festgestellt werden. Nicht verlangt werden kann von den an eine Realschule plus versetzten Lehrern - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen - dagegen eine wissenschaftliche Nachqualifizierung in Gestalt einer Hausarbeit oder ähnliche Prüfungsleistungen, die der Sache nach dasselbe bedeuten. Solches kann neben einem vollen Lehrdeputat, zu dessen Bewältigung durchschnittlich die regelmäßige Arbeitszeit aufgewendet werden muss (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 Rn. 15), in zumutbarer Weise nicht erwartet werden. Eine derartige Nachqualifizierung im Hinblick auf die fachwissenschaftliche Qualifikation muss bei den seit Jahren als Lehrer an Hauptschulen verwendeten Beamten, die vom Beklagten - unbeschadet neuer Qualifikationsstandards - auch weiterhin flächendeckend zum Einsatz in den Realschulen plus herangezogen werden sollen, als unverhältnismäßig bewertet werden. Für eine derartige Prüfung besteht auch keine Notwendigkeit, sofern die Lehrkräfte in ihrer Verwendung als Lehrer an einer Realschule plus zufriedenstellende Ergebnisse vorweisen können.

46

Dem Verordnungsgeber muss Zeit gegeben werden, diese normative Lücke zu beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - BVerwGE 144, 93 Rn. 16). Da nur eine partielle Überarbeitung einer bereits bestehenden Rechtsverordnung erforderlich ist, etwa durch die zusätzliche Aufnahme einer Ausnahmeregelung, erscheint eine Frist bis zum Beginn des Schuljahres 2015/16 angemessen, aber auch ausreichend. Sollte das beklagte Land dem nicht nachkommen, kann es sich bei einer Bewerbung der Klägerin um eine Stelle als Lehrerin - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus - nicht auf die fehlende Befähigung berufen.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.