Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Juli 2015 - 6 B 462/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge nach A 14 BBesO auf der noch bis zum 31. März 2015 von ihm besetzten Stelle sowie unter Berücksichtigung seines Amtes im statusrechtlichen Sinne als Akademischer Oberrat vollzeitig und mit Fortsetzung seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit weiter zu beschäftigen, hilfsweise der Antragsgegnerin zu untersagen, die bis zum 31. März 2015 mit seiner Person besetzte Stelle neu zu besetzen oder einzuziehen, bis über seine Klage 1 K 442/15 auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Antragsgegnerin rechtskräftig entschieden sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit nicht bestehe. Weder ergebe sich dieses aus Art. 33 Abs. 5 GG in der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 - gefundenen Ausprägung, noch aus der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin oder einem Folgenbeseitigungs- oder Schadensersatzanspruch. Es bestehe auch kein Anhalt dafür, dass die unter dem 3. März 2015 erfolgte Ablehnung der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unverhältnismäßig sein könnte. Die gegen den ablehnenden Beschluss erhobenen Einwände greifen nicht durch.
4Ungeachtet der Frage, ob eine vorläufige (Weiter-)Beschäftigung des Antragstellers in seinem Statusamt als akademischer Oberrat aufgrund der mit der Vorwegnahme der Hauptsache verbundenen irreversiblen Folgen,
5vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2009 – 6 B 102/09 -, juris, Rn. 9,
6überhaupt möglich erscheint, ergeben sich aus den Darlegungen des Antragstellers keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass er bis zur abschließenden Entscheidung über sein Begehren auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Klageverfahren vorläufig (weiter) zu beschäftigten sein müsste. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein entsprechender Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht.
7Insbesondere lässt sich ein derartiger Anspruch nicht aus der hier allein einschlägigen Vorschrift des Art. 33 Abs. 5 GG entnehmen. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Das zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums gehörende Lebenszeitprinzip ist zwar der Regelfall der Beamtenverhältnisse, lässt jedoch Ausnahmen zu. So ist es seit jeher anerkannt, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit, wie es auch der Antragsteller bis zum 31. März 2015 inne hatte, nach § 4 Abs. 2 Buchstabe a) BeamtStG zur befristeten Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben begründet werden darf. Dies gilt im Hochschulbereich für die Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 44 HG NRW wie der akademischen (Ober-)Rätin bzw. dem akademischen (Ober-)Rat. Diese sollen für eine begrenzte Zeit Lehraufgaben unter der Verantwortung eines Professors wahrnehmen, um entweder ihre eigene Habilitation (akademischer Rat) oder aber die Berufung auf eine Professur (akademischer Oberrat) voranzutreiben. Der Antragsteller hat insoweit nicht substantiiert dargelegt, dass die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008,
8- 2 BvL 11/07 -, juris, Rn. 37, 41,
9angemahnte Voraussetzung einer besonderen Sachgesetzlichkeit im Falle der wissenschaftlichen Mitarbeiter an der Hochschule nicht erfüllt sein könnte.
10Vgl. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 7. Mai 2012 – 9 L 297/12.F -, juris, Rn. 3, dort wird die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 61 Abs. 5 HHG (Erstberufung eines Professors) für zulässig erachtet.
11Selbst wenn, was der Antragsteller annimmt, die Übertragung des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ernennungsurkunde vom 24. Februar 2009 rechtswidrig erfolgt sein sollte, ergibt sich aus dieser Annahme kein Anspruch, nunmehr auf Lebenszeit verbeamtet zu werden. Denn diese – zwischenzeitlich durch Zeitablauf beendete – Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist bestandskräftig geworden.
12Insbesondere lässt sich dem angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008,
13- 2 BvL 11/07 -, a.a.O.,
14nicht entnehmen, dass eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer Verbeamtung auf Lebenszeit führt. Mit dieser Frage hatte sich das Bundesverfassungsgericht in dem entschiedenen Fall nicht zu befassen. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.
15Ein derartiger Anspruch ist auch anderweitig nicht erkennbar. Ausgehend von der Annahme, die Verbeamtung auf Zeit sei 2009 rechtswidrig erfolgt, führen weder die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin noch eine Folgenbeseitigungslast oder ein Schadensersatzanspruch auf eine Verbeamtung auf Lebenszeit.
16Die Fürsorgepflicht besteht nur in den Grenzen des bekleideten Statusamtes,
17vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 117/07 -, juris, Rn. 4.
18Sie führt nicht zu einer Erweiterung des Rechtskreises. Da der Antragsteller gegebenenfalls rechtswidrig, aber nichts desto trotz wirksam zum Akademischen Oberrat auf Zeit ernannt worden ist,
19vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 2 C 71/08 -, juris, Rn. 20,
20besteht die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin auch nur in diesem Rahmen.
21Ebenso wenig kann ein Folgenbeseitigungsanspruch den Rechtskreis des Antragstellers entsprechend erweitern. Dieser Anspruch richtet sich ausschließlich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 2 C 71/08 -, a.a.O., Rn. 37, und Beschluss vom 14. August 1998 – 2 B 34/98 -, juris, Rn. 13.
23Die Wiederherstellung hätte zur Folge gehabt, dass der Antragsteller nicht einmal mehr auf die zeitlich befristete Stelle ernannt worden wäre.
24Ein Schadensersatzanspruch scheitert bereits an der fehlenden Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes entsprechend § 839 Abs. 3 BGB. Der Antragsteller hat sich gegen seine Ernennung als Akademischer Oberrat auf Zeit im Jahr 2009 nicht mit einem Rechtsmittel gewandt.
25Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichfalls für sein Hilfsbegehren auf Freihaltung der von ihm bis zum 31. März 2015 besetzten Stelle. Abgesehen davon, dass diese Stelle – auch nach seinem Vorbringen – bislang nicht ausgeschrieben ist, er sich folglich auch nicht auf sie beworben haben kann, läuft der Antrag ins Leere. Die vom Antragsteller bislang besetzte Stelle ist eine solche eines Akademischen Oberrats auf Zeit. Er begehrt jedoch eine Stelle, die für einen Lebenszeitbeamten vorgesehen ist. Selbst wenn die Stelle auch an einen Akademischen Oberrat auf Lebenszeit vergeben werden könnte, erfüllte der Antragsteller nicht die entsprechenden Laufbahnvoraussetzungen. Eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses ist nach § 15 Abs. 2 LBG NRW nur im Eingangsamt der Laufbahn zulässig, hier also dem Amt des Akademischen Rats. Dass aber die Stelle eines Akademischen Rates auf Lebenszeit besetzbar wäre, hat der Antragsteller nicht einmal selbst vorgetragen. Auf sich beruhen kann demgemäß, ob überhaupt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Ernennung vorlägen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr.1, Satz 2 und 3 GKG. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Berechnung der Bezüge ist der zwölffache Betrag des angestrebten Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 14 in der Erfahrungsstufe 11 einschließlich der Sonderzuwendung. Aufgrund des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist der ermittelte Betrag zur Hälfte anzusetzen, so dass sich der Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 30.000,00 € ergibt.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.