Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2017 - M 5 K 17.2401

published on 21/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2017 - M 5 K 17.2401
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger war von 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2013 im Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent (Besoldungsgruppe C 1) tätig. Vom 1. Februar 2013 bis 31. Mai 2017 stand er im Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademischer Oberrat (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten des Beklagten. Das letzte Beamtenverhältnis verlängerte sich bis zum 31. Mai 2017, da dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar bis 1. Mai 2014 Elternzeit gewährt worden war. Das Verfahren zur Habilitation des als Gynäkologen tätigen Arztes ist seit dem 13. Februar 2008 abgeschlossen. Am 3. Mai 2012 wurde er zum außerplanmäßigen Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München bestellt. Ein Antrag vom 5. April 2017, das bestehende Beamtenverhältnis zu entfristen bzw. in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, wurde mit Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2017 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

das zwischen dem beklagten Klinikum und ihm bestehende Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademischer Oberrat zu entfristen bzw. in ein solches als Beamter auf Lebenszeit umzuwandeln.

Mit Auslaufen des Beamtenverhältnisses auf Zeit zum 31. Januar 2009 hätte der Kläger als Beamter auf Lebenszeit beschäftigt werden müssen. Denn seit Erlangung der Habilitation sei der Kläger nicht mehr mit Weiterqualifizierungsaufgaben betraut gewesen. Außerdem sei die Höchstdauer der Beschäftigung in Beamtenverhältnissen auf Zeit von zehn Jahren überschritten worden. Es sei unverständlich, dass der Kläger als hochqualifizierter Arzt nicht am Klinikum weiterbeschäftigt werde. Die Missachtung der Befristungsvorschriften verstoße auch gegen die Richtlinie 1999/70/EG, weshalb ein Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestehe.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bestehe keine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das folge weder aus den verfassungsrechtlichen Normen über das Beamtenverhältnis noch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, auch nicht aus einem Folgenbeseitigungsanspruch oder Schadensersatzanspruch, selbst wenn die Verbeamtung auf Zeit rechtswidrig gewesen wäre. Es seien jedoch die hierfür geltenden Regelungen strikt beachtet worden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 21. November 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entfristung des mit Ablauf des 31. Mai 2017 beendeten Beamtenverhältnisses auf Zeit bzw. Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz/GG), da diese Norm allein in öffentlichem Interesse besteht und kein subjektives Recht enthält.

Art. 33 Abs. 2 GG enthält lediglich einen auf das Auswahlverfahren begrenzten Bewerbungsverfahrensanspruch, aber keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (vgl. hierzu auch VG Regensburg, U.v. 22.7.2015 – RO 1 K 14.199 – juris Rn. 74 f.).

2. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf Art. 33 Abs. 5 GG stützen.

Eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip, das zu den Strukturprinzipien des Beamtenrechts zählt, lässt Art. 22 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz/BayHSchPG) zu. Wissenschaftliche Assistenten sollen für eine begrenzte Zeit Lehr- und Forschungsaufgaben unter der Verantwortung eines Professors wahrnehmen, um entweder die eigene Habilitation (Akademischer Rat auf Zeit) oder aber die Berufung auf eine Professur (Akademischer Oberrat auf Zeit) voranzutreiben (VG Regensburg, a.a.O., Rn. 78). Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß (BayVerfGH, E.v. 28.9.2016 – 20-VII-15 – NVwZ-RR 2016, 962, juris Rn. 29 ff.; BayVGH, B.v. 25.11.2016 – 3 ZB 15.1921 – juris Rn. 14 ff.; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 79 ff. jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

Der Zweck der Vorbereitung der Habilitation bei der seinerzeitigen Berufung des Klägers zum Beamten auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent folgt ausdrücklich aus dem Schreiben des Direktors der Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 16. Oktober 2002 (Bl. 32 der Personalakte) und wurde in den entsprechenden formblattmäßigen Verlängerungsanträgen vom 9. August 2005 (Bl. 3.73) und 12. August 2008 (Bl. 3.94 – allerdings ohne Begründung) wiederholt. Dem steht nicht entgegen, dass die Habilitation des Klägers seit dem 12. Februar 2008 abgeschlossen war. Denn er hat sich erkennbar an der Universität weitergebildet und wurde darauf am 3. Mai 2012 zum außerplanmäßigen Professor berufen. Die Berufung zum Beamten auf Zeit als Akademischer Oberrat wurde ausdrücklich mit dem herausragenden Niveau seiner auch international anerkannten wissenschaftlichen Leistungen und seiner Arbeit als Oberarzt in der Klinik begründet (Schreiben des Direktors der Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 7. August 2012, Bl. 3.106, des Forschungsdekans vom 18. Oktober 2012, Bl. 3.114, und des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 25. Oktober 2012, Bl. 3.113). Das begründet die Vorbereitung der Berufung auf eine Professur. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, sich bereits auf eine Professur – allerdings erfolglos – beworben zu haben. Diese wissenschaftliche Zielsetzung wird durch die zahlreichen Fachpublikationen eindrucksvoll unterstrichen.

Selbst wenn die Ernennungen als Beamter auf Zeit rechtswidrig gewesen wären, folgt daraus kein Anspruch auf Ernennung als Beamter auf Lebenszeit. Falls die Voraussetzungen des Art. 22 BayHSchPG bzw. für die früheren Beamtenverhältnisse des (bis zum 31. Mai 2006 geltenden) Art. 19 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschullehrergesetz/BayHSchLG) nicht vorgelegen hätten, handelte es sich jeweils um wirksame, nicht rücknehmbare und bestandskräftige Ernennungen zum Beamten auf Zeit. Aus der rechtswidrigen Begründung eines Zeitbeamtenverhältnisses folgt kein Anspruch auf Ernennung als Beamter auf Lebenszeit, da ausdrücklich jeweils nur die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit Gegenstand der Ernennung war (BayVGH, B.v. 25.11.2016, a.a.O., Rn. 23; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 92).

Soweit ersichtlich ist auch die Dauer der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent vom 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2013 und die anschließende Berufung in ein weiteres Beamtenverhältnis auf Zeit für vier Jahre als Akademischer Oberrat vom 1. Februar 2013 bis 31. Mai 2017 rechtlich nicht zu beanstanden. In der Übergangsbestimmung des Art. 38 Satz 1 BayHSchPG ist für die Verlängerung der bestehenden Dienstverhältnisse ausdrücklich nur auf Art. 19 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BayHSchLG verwiesen, nicht auf Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayHSchLG. Auch nach den Gesetzesmaterialien ist ein weiterreichender Regelungswille der Norm nicht ersichtlich (LT-Drs. 15/4397, S.30). Damit ist im vorliegenden Fall eine maximale Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent (nach Art. 19 Abs. 2 Satz BayHSchLG) und daran anschließend eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademischer Oberrat für einmalig vier Jahre (Art. 22 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayHSchPG) zulässig.

3. Der geltend gemachte Anspruch auf Verbeamtung auf Lebenszeit folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht, einem Folgenbeseitigungsanspruch oder einem Schadensersatzanspruch.

Die Fürsorgepflicht besteht nur in den Grenzen des bekleideten Statusamtes und kann nicht zur Erweiterung des Rechtskreises führen. Daraus folgt keine Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten einen günstigeren Rechtsstand zu verschaffen bzw. den Betroffenen in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit zu berufen (BayVGH, a.a.O., Rn. 8; VG Regensburg, a.a.O. Rn. 100).

Ein Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich ausschließlich auf die Wiederherstellung des ursprünglich, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands. Das erstrebt der Kläger aber mit der vorliegenden Klage nicht (BayVGH, a.a.O., Rn. 8; VG Regensburg, a.a.O. Rn. 104).

Ein Schadensersatzanspruch scheitert an der fehlenden Verletzung der Fürsorgepflicht sowie der fehlenden Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gegen die seinerzeitige Ernennung zum wissenschaftlichen Assistenten bzw. zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit (BayVGH, a.a.O., Rn. 8; VG Regensburg, a.a.O. Rn. 105).

4. Ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auch nicht auf die Verletzung von Europarecht gestützt werden.

Dem Einzelnen kann zwar wegen einer Verwaltungspraxis, die gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, ein europarechtlicher Entschädigungsanspruch zustehen. Das setzt aber voraus, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, U.v. 23.5.1996 – C-5/94 – Slg 1996, I-2553, juris Rn. 25).

Die von der Klagepartei hierfür in Bezug genommene Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999 (ABl. L 175 S. 43) bezweckt aber nicht, dass dem einzelnen Bürger durch die Richtlinie Rechte verliehen werden. Die Richtlinie selbst dient nur der Durchführung einer „Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge“ (Art. 1 und 2 der Richtlinie), die dem Richtlinientext als Anhang beigefügt ist. Aus dem Richtlinientext selbst folgt nicht, dass dem Einzelnen hierdurch Rechte verliehen werden. Denn Art. 1 und 2 der Richtlinie sprechen nur von den bis zum 10. Juli 2001 in Kraft zu setzenden Vorschriften, die zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erforderlich sind. Daraus können keine Rechte einzelner Personen abgeleitet werden, da der Richtlinientext keinerlei als individuelle Rechte zu verstehende Regelungsinhalte konkret vorsieht. Das gilt entsprechend auch für die Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie. Selbst der Paragraf 5 „Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch“ ist völlig offen formuliert und bestimmt nur Regelungszwecke und grobe Regelungskonturen, aber keine konkreten Regelungsinhalte hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Bestimmungen. Ohne bestimmte Vorgaben für die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden nationalen Regelungen kann damit aus der Richtlinie bzw. deren Anhang nicht abgeleitet werden, dass dem Einzelnen dadurch Rechte verliehen werden sollen.

Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die bei rechtsmissbräuchlicher Befristung von Arbeitsverhältnissen dem unredlichen Vertragspartner eine Berufung auf die Befristung nicht zugesteht (vgl. BAG, U.v. 15.5.2013 – 7 AZR 525/11 – BAGE 145, 128, juris Rn. 26 m.w.N.), kann auf das Beamtenrecht nicht übertragen werden. Zwischen privatrechtlichem Arbeitsverhältnis und öffentlich-rechtlichem Beamtenverhältnis bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede. Das zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, in dem die dem Arbeitsrecht fremde Übernahme in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit geltend gemacht wird. Im Übrigen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten bei der Begründung der Beamtenverhältnisse auf Zeit. Auch der Kläger ist nach deren Begründung nicht gegen die Berufung in ein Zeitbeamtenverhältnis vorgegangen.

5. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 25/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf € 65.214,11 festgesetzt.
published on 22/07/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt
published on 15/05/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. März 2011 - 4 Sa 1399/10 - aufgehoben.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.