Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 12 Rücknahme der Ernennung

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 8 Ernennung


(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder4. Verleihung eines anderen Amtes mit ander

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses


(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Ve

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26 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Okt. 2014 - B 5 K 14.245

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2014 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheit i

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 25. Sept. 2014 - 1 E 14.718

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 31.069,38 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelle

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Juli 2015 - RO 1 K 14.199

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - 3 ZB 15.2401, 3 CS 15.2283

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor I. Die Verfahren 3 CS 15.2283 und 3 ZB 15.2401 werden zu gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. III. Der Antrag a

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. März 2018 - B 5 K 17.195

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor 1. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 14. Februar 2017 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des zu vol

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 06. Juni 2014 - 5 S 14.244

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2014 wird wiederhergestellt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Juni 2015 - AN 1 K 15.00764

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum 1.9.2015 zum Vorbereitungsdienst in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Mai 2018 - 3 M 162/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Gründe 1 I. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. 2 1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsgegner

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Feb. 2018 - 12 B 12/18

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.113,57 € festgesetzt. Gründe 1 D

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 21. Sept. 2016 - 11 A 329/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor Der Bescheid vom 19.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf d

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Juli 2016 - 2 L 497/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ih

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 23. Juni 2016 - 2 C 1/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 67 Abs. 2

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 22. Feb. 2016 - 4 K 1153/15

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 25. Sept. 2015 - 1 L 657/15.NW

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 18.327,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 25. Sept. 2015 - 1 L 658/15.NW

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 9.163,50 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 18. Juni 2015 - 6 A 5/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 über die Rücknahme der Ernennung des Klägers zum Ehrenbeamten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2012 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 12. Juni 2015 - 4 L 441/15

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 4.000,00 € festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Der am          geborene Antragsteller begehrt die Aufnahme in den juristisc

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Apr. 2015 - 6 A 1622/14

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 95.000,00 € festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag auf Zulass

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Jan. 2015 - 2 K 6231/13

bei uns veröffentlicht am 05.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Feb. 2014 - 6 A 274/12

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e :2Der Antrag auf Zulassung der Berufung h

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 04. Nov. 2013 - 4 L 639/13

bei uns veröffentlicht am 04.11.2013

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 4.000,00 € festgesetzt. 1Gründe:2Der Antrag,3die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 3191/13) gegen den Rücknahmebe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Aug. 2013 - 2 AV 5/13

bei uns veröffentlicht am 22.08.2013

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und das gleichgerichtete Gesuch des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wer

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Juni 2013 - 5 K 962/13

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig, bis über die Beseitigung ihres Einverständnisses zur Versetzung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist, weiterhin ihre Rechte und Pflic

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Jan. 2011 - 6 K 161/11

bei uns veröffentlicht am 28.01.2011

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe   1  Im übereinstimmenden E

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 04. Nov. 2010 - 2 C 16/09

bei uns veröffentlicht am 04.11.2010

Tatbestand 1 Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2010 - 4 S 922/09

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2009 - 4 K 4235/08 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außer

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(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates...