Verwaltungsgericht Halle Urteil, 25. März 2014 - 4 A 16/11

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2014:0325.4A16.11.0A
bei uns veröffentlicht am25.03.2014

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Abwasserabgaben betreffend die Jahre 2006 bis 2011 und begehrt hilfsweise die Entscheidung über einen Teilerlass der Forderungen.

I.

2

In den Jahren 2006 bis 2011 war der Zweckverband für Abwasserentsorgung Weißenfels (ZAW) für die Abwasserentsorgung in seinem Zweckverbandsgebiet zuständig. Ihm gehörten ursprünglich neben der Stadt D-Stadt vier weitere Gemeinden an, deren letzte im Jahr 2010 in die Stadt D-Stadt eingemeindet wurde, die seitdem alleiniges Verbandsmitglied des ZAW war. Im Jahr 2013 fand ein Formwechsel in eine Anstalt des öffentlichen Rechts – die Klägerin – statt.

3

Zur Abwasserentsorgung betreibt die Klägerin u.a. die Kläranlage D-Stadt, die bereits zu DDR-Zeiten errichtet und in den 1990er Jahren erweitert worden war. Die Erweiterung der Kläranlage beruhte auf einem dem ZAW erteilten Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Halle vom 15. März 1996, in dem auf die von der Beigeladenen zu 1) erarbeitete Genehmigungsentwurfsplanung vom November 1994 Bezug genommen und diese zum Bestandteil der Genehmigung erklärt wurde.

4

Die Bemessung der biologischen Stufe der Kläranlage erfolgte auf der Grundlage des ATV - Regelwerks A 131 vom Februar 1991 für eine BSB5-Fracht (Bd,BSB5) inklusive Rückbelastung aus der Schlammbehandlung von 3.125 kg/d (entspricht 78.150 EW40) und unter Zugrundelegung eines Trockensubstanzgehalts im Belebungsbecken (TSBB) von 3 kg/m³. Ein entsprechender Trockensubstanzgehalt im Belebungsbecken wurde auch der Bemessung der Nachklärung zugrunde gelegt.

5

Der Kläranlage wurde zum einen das Abwasser aus der städtischen Kanalisation zugeführt. Zum anderen bestand ein Zulauf in den Ablauf der Vorklärung, über den das Abwasser des benachbarten Schlachthofs eingeleitet wurde. Dieses wurde zuvor auf einem gepachteten Teil des Kläranlagengeländes durch den Betreiber des Schlachthofs (die zur {B.}ruppe gehörende Fleischwerk D-Stadt GmbH) in einer Flotationsanlage vorbehandelt.

6

Im Jahr 2006 wurde auf einer Teilfläche des Kläranlagengeländes, für die einem zur Tönnies-Gruppe gehörendem Unternehmen ein Erbbaurecht eingeräumt worden ist, eine Schlammwasserbehandlungsanlage errichtet, in der das Zentrat aus der Schlammentwässerung (und zunächst auch das Trübwasser aus der maschinellen Eindickung des Überschussschlamms) einer Vorreinigung zugeführt wurde, bevor es in den Ablauf der Vorklärung geleitet wurde. Zudem wurde der Anlage ein Teilstrom des Abwassers aus der Flotationsanlage direkt zugeführt.

7

Die Flotationsanlage des Schlachthofs besaß zwei Notabschläge (Bypässe), die vom Zulauf der Flotationsanlage zur Vorklärung der Kläranlage (Bypass 1) bzw. in das Zulaufpumpwerk vor der biologischen Behandlungsstufe der Kläranlage (Bypass 2) führten und über die es möglich war, Abwasser des Schlachthofs unflotiert der Vorklärung bzw. der biologischen Stufe der Kläranlage zuzuführen.

8

Die Beigeladene zu 2) betrieb in den streitgegenständlichen Jahren 2006 bis 2011 aufgrund eines Betriebsführungsvertrags vom 22. Juli 1993 die Abwasserentsorgungsanlagen des ZAW.

9

Die Fleischwerk D-Stadt GmbH leitete das Produktionsabwasser auf der Grundlage eines mit dem ZAW geschlossenen Vertrags vom 18. Mai 2001 in die Kläranlage der Klägerin ein. In dem Vertrag waren die einzuleitende Schmutzwassermenge auf 1.335 m³/d und die BSB5-Fracht auf 700 kg/d begrenzt. Mit Änderung vom 14. Februar 2007 wurde die Schmutzwassermenge auf 2.100 m³/d erhöht und zudem geregelt, dass die Fleischwerk D-Stadt GmbH das gesamte Schlammwasser der Kläranlage in ihrer Schlammwasseranlage mitbehandle. Mit Vertragsänderung vom 09. Dezember 2009 wurde die Schmutzwassermenge zum 01. Januar 2010 auf 2.500 m³/d erhöht. Änderungen in Bezug auf die Schmutzfrachten erfolgten nicht.

10

Mit Bescheid vom 27. Mai 2008 erteilte der Beklagte zu 1) der Fleischwerk D-Stadt GmbH eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Schlachthofs, die die Erhöhung der Schlachtleistung von 1.000 t/d auf 2.300 t/d (ca. 20.000 Schweine/d) umfasste. Die Genehmigung erging unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Schlachtkapazität von maximal 2.300 t/d nur insoweit ausgenutzt werden dürfe, soweit die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Entsorgung des anfallenden Abwassers in der kommunalen Kläranlage D-Stadt gegeben seien. Insoweit sei der jeweils gültige Abwasserentsorgungsvertrag mit dem ZAW der Genehmigungsbehörde vor der Erhöhung der täglichen Schlachtkapazität unaufgefordert vorzulegen. Nach der bei Genehmigungserteilung bestehenden Vertragslage sei die Erhöhung auf 1.375 t/d begrenzt. Eine weitere Erhöhung setze nach momentaner Sach- und Rechtslage eine Erweiterung der Kläranlage voraus.

11

In der dem ZAW erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis des Regierungspräsidiums Halle vom 24. Februar 1999 zur Einleitung des Abwassers aus der Kläranlage in die Saale wurden die Jahresschmutzwassermenge auf 1.900.000 m³ sowie folgende Überwachungswerte festgelegt:

12

CSB     

        

90 mg/l

BSB5  

        

20 mg/l

Nges   

        

18 mg/l

NH4-N 

        

10 mg/l

Pges   

        

2 mg/l

AOX     

        

120 µg/l.

13

Mit Bescheid vom 05. September 2001 erhöhte das Regierungspräsidium Halle die Jahresschmutzwassermenge auf Antrag des ZAW auf 2.200.000 m³. Mit Bescheiden vom 18. September 2008 und vom 08. Dezember 2009 erhöhte der Burgenlandkreis auf Antrag des ZAW die Jahresschmutzwassermenge auf 2.300.000 m³ bzw. auf 2.400.000 m³.

II.

1.

14

Am 15. Februar 2006 informierte die Beigeladene zu 2) die untere Wasserbehörde beim Landkreis D-Stadt telefonisch über das Vorliegen einer Betriebsstörung auf der Kläranlage. Mit Schreiben vom selben Tag, das am 16. Februar 2006 beim Landkreis D-Stadt einging, teilte sie der unteren Wasserbehörde mit, dass am Nachmittag eine hydraulische Überlastung der Kläranlage aufgrund eines hohen Durchflusses infolge der Schneeschmelze festgestellt worden sei. Dadurch sei der Nachklärprozess gestört.

15

Am 16. Februar 2006 fand eine behördliche Überwachung der Einleitung aus der Kläranlage der Klägerin statt. Die Probenahme führte der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) durch, der die Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes wahrnimmt und insoweit die zuständigen Wasserbehörden bei der Gewässeraufsicht unterstützt (§§ 170 Abs. 4 Satz 2, 54 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 WG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 [GVBl. LSA S. 248] – WG LSA 2006 –).

16

Die Analyse der Probenahme ergab folgende Werte:

17

CSB     

        

3.070 mg/l

BSB5  

        

890 mg/l

Nges   

        

32,2 mg/l

Pges   

        

23 mg/l

AOX     

        

540 µg/l.

18

Im Probenahmeprotokoll ist angegeben, dass die Probe undurchsichtig, stark bräunlich/gräulich verfärbt und mit Schwimmstoffen durchsetzt sei. Der Abschnitt „Sonstiges“ im Probenahmeprotokoll, der u.a. für Störungen an der Anlage vorgesehen ist, enthält keine Eintragung.

19

Im Hinblick auf die Ergebnisse der Abwasserprobe erkundigte sich der LHW am 17. Februar 2006 beim Landkreis D-Stadt telefonisch, ob eine Störung auf der Kläranlage vorliege. Daraufhin teilte der Landkreis D-Stadt dem LHW zunächst telefonisch und sodann mit Schreiben vom 03. März 2006 mit, dass der ZAW eine Störung infolge der Schneeschmelze angezeigt habe. Die untere Wasserbehörde befürworte aufgrund dessen, dass die Probe nicht für die Abwasserabgabe verwendet, sondern als Sonderprobe im Störfall bewertet werde. Mit Schreiben vom 06. April 2006 übersandte der LHW dem Landkreis D-Stadt den Analysenbericht für die Probenahme am 16. Februar 2006 mit der Bemerkung, dass diese Probe aufgrund einer Störung in der Anlage in Absprache mit dem Landkreis D-Stadt als Sonderprobe gewertet werde. Im Analysenbericht ist zudem erwähnt: „Sonderprobe, da Störung in der Nachklärung“. Mit Schreiben vom 10. Mai 2006 übersandte der Landkreis D-Stadt dem ZAW das Analysen- und das Probenahmeprotokoll über die Probenahme vom 16. Februar 2006 und führte aus, die Probenahme sei als Sonderbeprobung durchgeführt worden, um festzustellen, wie weit der CSB-Gehalt nach der gemeldeten Störung in der Kläranlage D-Stadt abgebaut worden sei.

20

Im Hinblick auf die Einordnung der Probenahme vom 16. Februar 2006 als Sonderprobe führte der LHW am 09. März 2006 eine weitere Probenahme durch, mit der die Probenahme vom 16. Februar 2006 wiederholt werden sollte. Die Analyse ergab für den Schadstoff Nges einen Wert von 18,8 mg/l und insoweit eine Überschreitung des Überwachungswerts von 18 mg/l.

2.

21

Im Rahmen der behördlichen Überwachungen in den Jahren 2007 bis 2011 wurden folgende Überwachungswertüberschreitungen festgestellt:

22
        

CSB in mg/l

Pges in mg/l

Nges in mg/l

Überwachungswerte

90    

2       

18    

08. Januar 2007

-       

-       

34,2   

26. Februar 2007

-       

-       

18,2   

25. April 2007

-       

-       

18,2   

25. September 2007

-       

-       

22,3   

24. Juli 2008

-       

-       

40,2   

01. März 2010

255     

-       

-       

19. Mai 2010

1.280 

3,94   

-       

11. November 2010

287     

2,22   

-       

23. November 2010

2.190 

14,2   

-       

13. Dezember 2010

1.070 

5,5     

-       

04. April 2011

2.940 

38,4   

-       

III.

23

Mit Schreiben vom 25. März 2010 beantragte der ZAW beim Beklagten zu 1), die Frist zur Abgabe der Verrechnungserklärungen und die Vorlage der Unterlagen bis zum 30. April 2010 zu verlängern.

24

Am 27. April 2010 reichte der ZAW die auf den 23. März 2010 datierten Verrechnungserklärungen einschließlich zugehöriger Unterlagen betreffend die Jahre 2006 bis 2009 beim Beklagten zu 1) ein. Insoweit beantragte er, die Investitionsaufwendungen für die Errichtung von Zuführungsanlagen zur Kläranlage D-Stadt gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG mit der Abwasserabgabe für die Zeiträume von drei Jahren vor der Inbetriebnahme wie folgt zu verrechnen:

25

Maßnahme

alte Einleitungsstelle

Inbetriebnahme

Aufwand
in Euro

Neubau der Kanalisation in {C.}Bäckergasse

Bürgermeisterkanal {D.}

14. November 2006

284.649,10

Neubau der Kanalisation in {E.}, Kantstraße

Bürgermeisterkanal {E.}

22. November 2006

103.735,06

Neubau der Schmutzwasserkanal in {F.}, Jahnweg

Bürgermeisterkanal {F.}

22. November 2006

28.450,06

Neubau der Kanalisation in {E.}, Heinestraße

Bürgermeisterkanal {E.}

16. November 2007

127.131,72

Neubau der Schmutzwasserkanalisation in {E.}, Naumburger Weg

Bürgermeisterkanal {E.}

10. Dezember 2008

85.953,30

Neubau der Schmutzwasserkanalisation in D-Stadt, L...Weg, 3. Bauabschnitt

Kleineinleitungen aus
Kleinkläranlagen
(48 Einwohner)

18. Dezember 2008

208.181,28

Neubau der Kanalisation in {D.}, Friedensstraße, 4. Bauabschnitt

Kleineinleitungen

19. Dezember 2008

151.729,97

Neubau der Schmutzwasserkanalisation in {E.}, N. Weg

Kleineinleitungen

01. Dezember 2009

47.100,08

Neubau der Kanalisation in D-Stadt, Robert-BC.-Weg

Kleineinleitungen aus
Kleinkläranlagen
(60 Einwohner)

23. Dezember 2009

156.882,39

26

Die Inbetriebnahmedaten bezüglich der beiden letztgenannten Baumaßnahmen teilte der ZAW im Rahmen der Anhörung zum Erlass des Abwasserabgabenbescheids für das Jahr 2009 mit.

IV.

1.

27

Im Rahmen der Anhörung zum Erlass des Abwasserabgabenbescheid für das Jahr 2006 machte der ZAW gegenüber dem Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 30. September 2010 geltend, die Ergebnisse der Probenahme vom 16. Februar 2006 dürften der Abgabenfestsetzung nicht zugrunde gelegt werden, da es sich um eine abwasserabgabenirrelevante Sonderprobenahme gehandelt habe. Hilfsweise werde eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen beantragt.

28

Mit Bescheid vom 06. Dezember 2010 setzte der Beklagte zu 1) gegenüber dem ZAW eine Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2006 unter Ablehnung der Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Höhe von 2.983.898,09 Euro fest und forderte die Zahlung binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 verlängerte er die Zahlungsfrist auf zwei Monate. Auf die Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser aus der Kläranlage D-Stadt entfällt ein Betrag von 2.908.240,52 Euro. Dieser setzt sich ausweislich der Anlagen zum Bescheid wie folgt zusammen:

29

Schadstoff

Abgabe gesamt

nicht erhöhter Teil

erhöhter Teil

CSB     

2.488.120,79 Euro

141.728,38 Euro

2.346.392,41 Euro

Pges   

328.074,99 Euro

52.491,99 Euro

275.583,- Euro

Nges   

79.052,95 Euro

56.691,36 Euro

22.361,59 Euro

AOX     

12.991,77 Euro

4.724,28 Euro

8.267,49 Euro

                 

255.636,01 Euro

2.652.604,49 Euro

30

Zur Begründung führte er aus: Aufgrund der im Rahmen der behördlichen Überwachung am 16. Februar 2006 festgestellten Überschreitung der Überwachungswerte für die Parameter CSB, Pges, Nges und AOX und der Überschreitung des Überwachungswerts für Nges bei der behördlichen Überwachung am 09. März 2006 werde die Abwasserabgabe für die Schmutzwassereinleitung aus der Kläranlage hinsichtlich dieser Schadstoffe jeweils um den halben Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreite, erhöht. Die Ergebnisse der behördlichen Überwachung vom 16. Februar 2006 seien der Abgabenerhebung zugrunde zu legen, da es sich dabei um eine reguläre, routinemäßig angesetzte behördliche Überwachungsmaßnahme gehandelt habe. Ob der Betriebsführer des ZAW (die Beigeladene zu 2) die untere Wasserbehörde vor der Probenahme durch den LHW über eine Betriebsstörung in der Kläranlage informiert habe, sei unerheblich, da auch während einer Betriebsstörung gewonnene Analyseergebnisse der Abgabenberechnung zugrunde zu legen seien. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß den §§ 163 und 227 AO scheide aus, weil § 11 AG AbwAG diese Vorschriften nicht für anwendbar erkläre. Es sei eine Billigkeitsentscheidung nur auf der Grundlage des § 59 LHO in einem selbständigen Verwaltungsverfahren möglich. Dort werde geprüft, ob die Abgabenforderungen gegen den ZAW aus sachlichen Billigkeitsgründen teilweise erlassen werden könnten. Eine Verrechnung von Aufwendungen für die Errichtung der Kanalisation in {D.} (Bäckergasse), {E.} (Kantstraße) und {F.} (Jahnweg) könne nicht erfolgen, da die Kläranlage bei Inbetriebnahme der Kanäle nicht den Anforderungen des § 18 b WHG entsprochen habe. Die Kläranlage sei für eine Anschlussgröße von 76.500 EW ausgelegt. Nach der Meldung des ZAW seien zum 10. Dezember 2006 jedoch 86.370 EW an die Kläranlage angeschlossen gewesen. Des Weiteren habe nach dem von der Beigeladenen zu 1) erstellten Erweiterungskonzept der Kläranlage vom September 2004 die Belastung der Kläranlage bei 6.141 kg/d BSB5 gelegen, während die Kläranlage im Jahre 1994 für eine Belastung mit 3.050 kg/d BSB5 geplant worden sei. Schon im Jahr 2004 habe daher ein Auslastungsgrad von ca. 212 % vorgelegen.

2.

31

Mit Bescheid vom 17. Mai 2011 zog der Beklagte zu 1) den ZAW zu einer Abwasserabgabe für das Jahr 2007 in Höhe von 255.582,07 Euro heran. Auf die Schmutzwassereinleitung aus der Kläranlage entfällt ein Betrag von 194.062,92 Euro, der im Hinblick auf die mehrfache Überschreitung des Überwachungswerts für den Schadstoff Nges im Jahr 2007 einen erhöhten Teil der Abgabe von 51.022,22 Euro beinhaltet. Die Verrechnung der Aufwendungen für die Errichtung der Kanalisation in {D.} (Friedensstraße) und {E.} (Heinestraße) lehnte er ab.

32

Mit weiterem Bescheid vom 17. Mai 2011 erhob der Beklagte zu 1) vom ZAW eine Abwasserabgabe für das Jahr 2008 in Höhe von 239.448,36 Euro, wovon auf die Schmutzwassereinleitung aus der Kläranlage ein Betrag von 180.357,39 Euro entfällt, der wegen der Überschreitung des Überwachungswerts für den Schadstoff Nges am 24. Juli 2008 einen erhöhten Teil der Abgabe von 35.415,56 Euro umfasst. Die Verrechnung der Aufwendungen für die Errichtung der Kanalisation in {E.} (Naumburger Weg) und D-Stadt (L...Weg) lehnte er ab.

33

Die Ablehnung der Verrechnung begründete der Beklagte zu 1) damit, dass nach der Meldung des ZAW im dritten Quartal 2007 und 2008 jeweils 87.044 EW an die Kläranlage angeschlossen gewesen seien, was einem Auslastungsgrad von 114 % entspräche. Zudem verwies er auf die von der Beigeladenen zu 1) im Erweiterungskonzept der Kläranlage vom September 2004 bereits ermittelte Überlastung der Kläranlage.

3.

34

Mit Bescheid vom 02. Dezember 2011 zog der Beklagte den ZAW zu einer Abwasserabgabe für das Jahr 2009 in Höhe von 173.934,82 Euro heran. Die Verrechnung der Aufwendungen für die Errichtung der Kanalisation in {E.} (N. Weg) und in D-Stadt (Robert-BC.-Weg) lehnte er ab, weil die Kläranlage im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Baumaßnahmen nicht den Anforderungen des § 18 b WHG entsprochen habe, sondern überlastet gewesen sei.

4.

35

Zu den Überschreitungen der Überwachungswerte im Jahr 2010 teilte der ZAW dem Beklagten zu 1) im Schreiben vom 15. Juli 2011 mit, dass die Überschreitung am 01. März 2010 im Zusammenhang mit der am 29. Januar 2010 in der Schlammwasserbehandlung aufgetretenen Störung durch den Ausfall der Belüftung stehe, deren Behebung offenbar bis Anfang März angedauert habe. Die Überschreitung der Überwachungswerte am 19. Mai 2010 sei auf einen übermäßigen niederschlagsbedingten Zulauf in einer Phase zurückzuführen, in der die Belebungsbecken dauerhaft mit einem Trockensubstanzgehalt zwischen 7,5 g/l und 8,1 g/l betrieben worden seien. Die Überwachungswertüberschreitungen am 11. und 23. November und am 13. Dezember 2010 fielen in eine Phase, in der der Sauerstoffgehalt in der Belebung im Prozessleitsystem aus nicht aufklärbaren Gründen auf 1 mg/l begrenzt gewesen sei, ohne dass der Betriebsführer dies bemerkt habe. Erst am 15. Dezember 2010 sei die Einstellung wieder auf 2 mg/l erfolgt.

36

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 forderte der Beklagte zu 1) vom ZAW für das Veranlagungsjahr 2010 eine Abwasserabgabe in Höhe von 4.226.762,55 Euro. Davon entfällt ein Betrag von 4.202.318,64 Euro auf die Abwasserabgabe für die Schmutzwassereinleitung aus der Kläranlage D-Stadt. Der Betrag setzt sich ausweislich der Anlagen zum Bescheid wie folgt zusammen:

37

Schadstoff

Abgabe gesamt

nicht erhöhter Teil

erhöhter Teil

CSB     

3.762.244,80 Euro

154.612,80 Euro

3.607.632,- Euro

Pges   

406.574,40 Euro

57.264,- Euro

349.310,40 Euro

Nges   

30.922,56 Euro

30.922,56 Euro

-       

AOX     

2.576,88 Euro

2.576,88 Euro

-       

                 

245.376,24 Euro

3.956.942,40 Euro

5.

38

Im Rahmen der Anhörung zum Erlass des Abwasserabgabenbescheids betreffend das Veranlagungsjahr 2011 beantragte der ZAW mit Schreiben vom 06. Juli 2012, die Abwasserabgabe für die Schmutzwassereinleitung aus der Kläranlage aus Billigkeitsgründen auf maximal 1.055.420,40 Euro festzusetzen.

39

Mit Bescheid vom 27. September 2012 zog der Beklagte zu 1) den ZAW für das Veranlagungsjahr 2011 zu einer Abwasserabgabe in Höhe von 3.231.441,54 Euro heran. Davon entfällt ein Betrag von 3.214.514,64 Euro auf die Abwasserabgabe für die Schmutzwassereinleitung aus der Kläranlage D-Stadt. Der Betrag setzt sich ausweislich der Anlagen zum Bescheid wie folgt zusammen:

40

Schadstoff

Abgabe gesamt

nicht erhöhter Teil

erhöhter Teil

CSB     

2.602.648,80 Euro

154.612,80 Euro

2.448.036,- Euro

Pges   

578.366,40 Euro

57.264,- Euro

521.102,40 Euro

Nges   

30.922,56 Euro

30.922,56 Euro

-       

AOX     

2.576,88 Euro

2.576,88 Euro

-       

                 

245.376,24 Euro

2.969.138,40 Euro

41

Eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen lehnte er ab, da die landesrechtliche Regelung nicht auf § 163 AO verweise. Im Übrigen verwies der Beklagte zu 1) auf den Bescheid des Beklagten zu 2) betreffend die Ablehnung eines Billigkeitserlasses für das Jahr 2010.

V.

1.

42

Mit Schreiben vom 07. Februar 2011 beantragte der ZAW beim Beklagten zu 2), die für das Jahr 2006 festgesetzte Schmutzwasserabgabe für die Einleitung aus der Kläranlage D-Stadt in Höhe von 2.174.206,90 Euro aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Das entspräche dem Betrag, der über das 7fache der sonst üblichen Abwasserabgabe hinausgehe.

43

Die festgesetzte Abgabe sei sachlich unbillig. Sie werde dem Zweck der Abgabe, einen Anreiz zu schaffen, in Gewässerschutzmaßnahmen zu investieren und weniger Schadstoffe in ein Gewässer einzuleiten, nicht gerecht. Ab einer bestimmten Höhe der Abgabe übe diese keinen messbaren Einfluss mehr auf das Verhalten des Einleiters aus und könne diesen nicht mehr zu Gewässerschutzmaßnahmen motivieren. Das sei hier bei einer Erhöhung, die das 26,8fache der üblichen Abgabe betrage, der Fall. Bei dieser Abgabenlast verliere der ZAW zunehmend seine Handlungsfähigkeit im Hinblick auf dringend gebotene Neuinvestitionen. Die Abgabenlast zwänge den ZAW trotz bestehender Investitionskredite zur weiteren Kreditaufnahme, womit proportional die Möglichkeiten sänken, Neuinvestitionen zu finanzieren. Ihm drohe, von der Sparkasse Burgenlandkreis als Hausbank als kreditunwürdig eingestuft zu werden. Schwieriger gestaltete sich zudem der Zusammenschluss mit benachbarten Aufgabenträgern der Abwasserbeseitigung, da niemand daran interessiert sei, mit einem hoch verschuldeten Zweckverband zusammenzuarbeiten. Des Weiteren könne die Abwasserentsorgung bei einer Erweiterung des Standorts der Lebensmittelindustrie vor Ort nicht mehr gewährleistet werden. Der ZAW müsste ansiedlungswilliger Industrie mitteilen, ihre Abwasserentsorgung infolge der Kapazitätsauslastung und nicht möglicher Erweiterungsmaßnahmen nicht sicherstellen zu können. Dies liefe auch Interessen des Landes an der Erhaltung, der Sicherung und dem Ausbau von Arbeitsplätzen zuwider.

44

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 lehnte der Beklagte zu 2) den Antrag ab. Persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe, die eine den Erlass nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO rechtfertigende besondere Härte begründeten, lägen nicht vor.

2.

45

Unter dem 09. Februar 2012 beantragte der ZAW beim Beklagten zu 1), die Abwasserabgabe für das Jahr 2010 aus Billigkeitsgründen auf maximal das 7fache des sonst Üblichen festzusetzen, hilfsweise sie teilweise zu erlassen. Grundlage dafür sei die analoge Anwendung der §§ 163, 227 AO.

46

Mit Schreiben vom 15. März 2012 beantragte der ZAW zudem beim Beklagten zu 2) einen entsprechenden Teilerlass nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO.

47

Der Beklagte zu 1) leitete den Antrag des ZAW vom 09. Februar 2012 dem Beklagten zu 2) zur Entscheidung zu. Mit Bescheid vom 12. Juli 2012 lehnte der Beklagte zu 2) es ab, auf den beim Beklagten zu 1) gestellten Antrag die Abwasserabgabe für das Jahr 2010 aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen bzw. teilweise zu erlassen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Anwendung der §§ 163 und 227 AO scheide aus, da das AG AbwAG nicht auf diese Vorschriften verweise und keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Raum für eine Billigkeitsentscheidung aus sachlichen oder persönlichen Gründen böte § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO. Derartige Gründe lägen indes nicht vor.

VI.

48

Der ZAW hat am 10. Januar 2011 Klage gegen den Bescheid des Beklagten zu 1) vom 06. Dezember 2010 betreffend das Veranlagungsjahr 2006 erhoben. Am 17. Juni 2011 hat er die Klage hinsichtlich der Bescheide des Beklagten zu 1) vom 17. Mai 2011 betreffend die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 erweitert. Unter dem 09. Januar 2012 erfolgte die Klageerweiterung bezüglich des Bescheids des Beklagten zu 1) vom 02. Dezember 2011 betreffend das Veranlagungsjahr 2009 und unter dem 19. Januar 2012 bezüglich des Bescheids des Beklagten zu 1) vom 14. Dezember 2011 betreffend das Veranlagungsjahr 2010. Am 02. Juli 2012 hat der ZAW die Klage auf die hilfsweise Verpflichtung des Beklagten zu 2), unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Teilerlass der Abwasserabgaben für die Veranlagungsjahre 2006 und 2010 aus Billigkeitsgründen zu entscheiden, erweitert. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten zu 2) vom 12. Juli 2012 betreffend das Veranlagungsjahr 2010 und vom 16. Oktober 2012 betreffend das Veranlagungsjahr 2006 hat er am 09. August 2012 bzw. am 19. November 2012 in das Verfahren einbezogen. Am 01. November 2012 hat der ZAW die Klage hinsichtlich des Bescheids des Beklagten zu 1) vom 27. September 2012 betreffend das Veranlagungsjahr 2011 erweitert.

49

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass sie die Klage gegen den Beklagten zu 2) nicht weiter verfolge. Zudem hat sie beim Beklagten zu 1) den teilweisen Erlass der für das Veranlagungsjahr 2011 festgesetzten erhöhten Abwasserabgabe aus Billigkeitsgründen beantragt.

50

Der Klageerweiterung betreffend die Bescheide für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2010 hat der Beklagte zu 1) zugestimmt, hinsichtlich des Bescheids für das Jahr 2011 hat er der Klageerweiterung widersprochen.

VII.

51

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:

1.

52

Die Klage sei zulässig. Die mit den hilfsweise begehrten Billigkeitsentscheidungen verbundenen Klageerweiterungen seien als Klageänderungen sachdienlich und deshalb zulässig, weil sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten bei im Wesentlichen gleichbleibendem Streitstoff dienten. Das gelte auch hinsichtlich der Klage gegen den Bescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2011.

2.

53

Die Festsetzung einer erhöhten Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser aus der Kläranlage D-Stadt betreffend die Jahre 2006, 2010 und 2011 sei rechtswidrig.

a.

54

Für das Jahr 2006 scheide die Erhöhung der Abwasserabgabe aus, weil eine Überwachung im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG keine abgabenrelevante Überschreitung der Überwachungswerte ergeben habe. Die im Rahmen der Probenahme vom 16. Februar 2006 gewonnenen Ergebnisse könnten insoweit nicht herangezogen werden, weil die zuständige untere Wasserbehörde die Probenahme vom 16. Februar 2006 als Sonderprobe gewertet und damit verbindlich aus der für die Festsetzung der Abwasserabgabe maßgeblichen Überwachung ausgenommen habe. Im Jahr 2006 sei der Landkreis D-Stadt als untere Wasserbehörde für die im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorzunehmende Überwachung zuständig gewesen. Insoweit habe ihm nicht nur die Aufgabe oblegen, die Einhaltung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Überwachungswerte zu überprüfen, sondern auch die abwasserabgabenrechtliche Relevanz festgestellter Überschreitungen der Überwachungswerte einzuschätzen. Die Überwachung stehe nämlich im Ermessen der Behörde. Dieses Überwachungsermessen diene als verfassungsrechtlich gebotenes Korrektiv für eine fehlende Höchstgrenze der Erhöhung der Schadeinheiten in § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG und damit der Abgabenerhöhung. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Vorschrift nur deshalb für verfassungsgemäß gehalten, weil auf Störfälle dadurch Rücksicht genommen werde, dass zum einen von einer Erhöhung abgesehen werde, wenn ein Überwachungswert als eingehalten gelte, und zum anderen die Möglichkeit bestehe, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Willkürverbot im Rahmen des behördlichen Ermessens bei der Überwachung Rechnung zu tragen. Daher obliege der Überwachungsbehörde nicht nur die Entscheidung, wann und wie die Proben zu nehmen seien, sondern auch, ob deren Ergebnisse abgabenrechtlich verwertet werden sollen.

55

Aus dem am 17. Februar 2006 gefertigten Telefonvermerk der zuständigen Sachgebietsleiterin beim Landkreis D-Stadt, den nachfolgenden Schreiben des Landkreises D-Stadt an den LHW vom 03. März 2006 bzw. des LHW an den Landkreis D-Stadt vom 06. April 2006 sowie dem Analysenbericht des LHW vom selben Tag über die Probenahme ergebe sich, dass der Landkreis D-Stadt in Absprache mit dem LHW die Probenahme als Sonderprobe und abgabenrechtlich irrelevant gewertet habe. Diese Entscheidung sei bereits unmittelbar nach der Meldung der Störung am 15. Februar 2006 vor Durchführung der Probenahme getroffen worden. Selbst wenn die Probenahme (wegen der erst kurz vor Dienstschluss erfolgten Störungsmeldung) erst nachträglich als Sonderprobenahme eingeordnet worden wäre, habe die Überwachungsbehörde insoweit ihr Überwachungsermessen ausgeübt. Indem der Beklagte zu 1) die untere Wasserbehörde um Stellungnahme gebeten habe, ob die in das für die Abgabenfestsetzung benutzte Laborinformations- und Management-System (LIMS) eingestellten Daten für die Abwasserabgabe freigegeben werden könnten, räume er ein insoweit bestehendes Ermessen der unteren Wasserbehörde ein. Dass diese der Verwendung der Daten nicht widersprochen bzw. auf die Anfrage des Beklagten zu 1) nicht reagiert habe, sei wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass sie davon ausgegangen sei, die Probenahme vom 16. Februar 2006 sei bereits ausgesondert worden. Eine Ermessensentscheidung des Inhalts, die Probenahme als abgabenrelevant einzuordnen, sei damit nicht verbunden.

56

Der Landkreis D-Stadt habe mit der Bewertung der Probenahme vom 16. Februar 2006 als nicht abgabenrelevante Sonderprobe auch die Grenzen seines Überwachungsermessens eingehalten, da damit zum einen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werde, der die Verwertung extrem hoher Werte in einem atypischen Ausnahmefall ausschließe, und zum anderen dem Gleichbehandlungsgebot bzw. dem Rechtsstaatsprinzip, wonach es sich verbiete, von einer ständig geübten Verwaltungspraxis ohne sachlichen Grund abzuweichen. Aus einem Aktenvermerk der zuständigen Sachgebietsleiterin beim Landkreis D-Stadt vom 10. Januar 2006 gehe hervor, dass der Landkreis regelmäßig im Nachhinein über die Verwertung genommener Proben entschieden habe, so dass die Probenahme vom 16. Februar 2006 sachgerecht als nicht abgabenrelevant gewertet worden sei.

57

Der Verwertung der Ergebnisse der Probenahme vom 16. Februar 2006 stehe zudem entgegen, dass der Landkreis D-Stadt dem ZAW mit Schreiben vom 10. Mai 2006 eine entsprechende Zusage erteilt habe. Das Schreiben sei nach dem objektiven Empfängerhorizont nur dahin zu verstehen, dass die Überwachungsbehörde die Probenahme als abgabenrechtlich unerheblich bewerte und nicht an die Festsetzungsbehörde weiterleite. Insoweit habe der Landkreis D-Stadt eine bestimmte abgabenrechtliche Behandlung des Sachverhalts mit Bindungswirkung analog § 38 VwVfG zugesichert.

58

An die Entscheidung des Landkreises D-Stadt als Überwachungsbehörde sei der Beklagte zu 1) gebunden, weil § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG der Festsetzungsbehörde anders als der Überwachungsbehörde keinen Ermessensspielraum einräume.

59

Der kraft Bundesrechts bestehende Ermessensspielraum der Überwachungsbehörde sei auch nicht durch eine fachaufsichtliche Weisung des Beklagten zu 1) eingeengt gewesen. Der Beklagte zu 1) habe dem Landkreis D-Stadt weder im Vorfeld der durch diesen getroffenen Bewertung zur abgabenrechtlichen Relevanz der Überwachung vom 16. Februar 2006 eine Weisung erteilt noch den Landkreis D-Stadt (bzw. nunmehr Burgenlandkreis) angewiesen, die getroffene Entscheidung rückgängig zu machen, oder selbst eine Ersetzungsentscheidung getroffen. Insbesondere habe es eine Anweisung des Beklagten zu 1), dass generell alle in die Datenbank LIMS eingestellten Daten für die Festsetzung der Abwasserabgabe freizugeben seien, im Jahr 2006 nicht gegeben.

60

Ungeachtet dessen habe der Beklagte zu 1) das Recht verwirkt, die Ergebnisse der Überwachung vom 16. Februar 2006 für die Abgabenfestsetzung zu verwerten. Zum einen sei der Beklagte über einen langen Zeitraum untätig geblieben, indem er den Abgabenbescheid erst über 4½ Jahre nach der Überschreitung der Überwachungswerte und kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen habe. Diese späte Festsetzung stehe im Widerspruch zu § 10 Abs. 4 Satz 1 AG AbwAG, wonach die Abgabe – die rechtzeitige Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids vorausgesetzt – regelmäßig bereits am 30. April des Folgejahres für das vorausgegangene Kalenderjahr fällig sein solle. Zudem solle nach § 10 Abs. 4 Satz 2 AG AbwAG eine Vorauszahlung festgesetzt werden, wenn bis zum 01. Oktober des dem Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres kein Festsetzungsbescheid erlassen werden könne. Zum anderen habe der ZAW aufgrund der Zusage des Landkreises D-Stadt darauf vertraut, dass die Ergebnisse der Probenahme vom 16. Februar 2006 der Abgabenfestsetzung nicht zugrunde gelegt werden. Der ZAW habe das Vertrauen zudem betätigt, indem er weder Rückstellungen für die erhöhte Abgabe gebildet noch diese in der Gebührenkalkulation berücksichtigt habe. Die Verwertung der Probenahme für die Abgabenfestsetzung sei mit einem unzumutbaren Nachteil für den ZAW verbunden, weil ihn dies unter erheblichen finanziellen Druck gesetzt habe und er einen Kassenkredit habe bemühen müssen.

61

Die Festsetzung der erhöhten Abwasserabgabe verstoße außerdem gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Zwar ordne § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG eine zwingende Rechtsfolge an. Gleichwohl müsse zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Korrektur bei der Festsetzung der Abgabe erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht habe § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG trotz Fehlens einer Höchstgrenze nur angesichts der anderweitig geregelten Vorschriften über Erlass und Stundung für verfassungskonform angesehen.

62

Die vorgenommene Erhöhung der Abwasserabgabe sei unverhältnismäßig. Sie sei bereits nicht zur Erreichung des mit der Erhöhungsregelung verfolgten gesetzlichen Zwecks geeignet. Sie biete aufgrund der Höhe, die das 26,8fache des sonst Üblichen betrage, keinen Anreiz mehr, Maßnahmen zu treffen, die Schadstofffracht bei der Abwassereinleitung einzuschränken und die Belastung des benutzten Gewässers zu vermindern. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Abgabe ab einer bestimmten Höhe keinen messbaren Einfluss auf das Verhalten des Einleiters mehr ausübe. Zudem entziehe die erhöhte Abgabe der Klägerin die wirtschaftliche Basis und verhindere dringend nötige Investitionen. Bis zum Jahr 2016 belaufe sich das geplante Investitionsvolumen auf ca. 32 Mio. Euro. Angemessene Konditionen, die auch ein erträgliches Niveau für die Anschlussnehmer gewährleisteten, seien für die insofern notwendigen umfangreichen Darlehensaufnahmen nur zu erzielen, wenn die Klägerin zur geordneten Tilgung in der Lage bleibe. Die erhöhte Abgabe sei außerdem nicht erforderlich. Ein milderes und viel wirksameres Mittel sei eine Festsetzung in geringerer Höhe, weil ihr nur damit die notwendigen finanziellen Spielräume für dringliche Kapazitätserweiterungen der Kläranlage D-Stadt belassen würden. Jedenfalls sei die Abgabe in der festgesetzten Höhe unangemessen, weil sie in einem derart unausgewogenen Verhältnis zu dem mit der Erhöhung verfolgten Zweck stehe, dass die Lenkungswirkung der Abgabe verfehlt werde. Da die Erhöhung der Abgabe nach § 4 Abs. 4 AbwAG progressiv erfolge, während der tatsächliche Schädlichkeitszuwachs nicht linear ansteige und die Anreizwirkung ab einer bestimmten Größenordnung überproportional abnehme bzw. in ihr Gegenteil verkehrt werde, müsse es eine Obergrenze für die Erhöhung der Schadeinheiten bzw. der Abwasserabgabe geben. Als diese Obergrenze sehe sie das 7fache der in den Jahren 2000 bis 2005 durchschnittlich insgesamt geschuldeten Abwasserabgabe an.

b.

63

Die Festsetzung einer erhöhten Abwasserabgabe für die Jahre 2010 und 2011 sei rechtswidrig, weil die Überschreitungen der Überwachungswerte aufgrund erheblichen Mitverschuldens des Beklagten zu 1) der Klägerin nicht zuzurechnen seien. Der ZAW sei durch das Verhalten des Beklagten zu 1) gezwungen gewesen, die Kläranlage am Rande ihrer Kapazität zu betreiben. Insoweit käme dem Verhalten des Beklagten zu 1) eine derart dominierende Bedeutung für die Überschreitung der Überwachungswerte zu, dass die Verantwortung der Klägerin dahinter zurücktreten müsse und es an einem die Erhöhung der Abgabe rechtfertigenden Einfluss des ZAW auf die Überschreitung der Überwachungswerte in diesen Jahren gefehlt habe. Zum einen hätten der Beklagte zu 1) und die untere Wasserbehörde die Jahresschmutzwassermenge in der dem ZAW erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis kontinuierlich von 1.900.000 m³ über 2.200.000 m³ ab 2001 bis 2.400.000 m³ ab Ende 2009 heraufgesetzt, obwohl damit habe in Kauf genommen werden müssen, dass die Kapazitätsreserve bei unvorhergesehenen Ereignissen schmaler werde. Insoweit habe der Beklagte zu 1) die Nutzung der Kläranlage mitgetragen. Zum anderen habe der Beklagte zu 1) den Druck auf den ZAW immer weiter erhöht und sämtliche Konflikte insbesondere um die Erweiterung der Produktionen der größten Indirekteinleiter Fleischwerk D-Stadt GmbH und frischli Milchwerk D-Stadt GmbH auf den ZAW abgewälzt.

64

Bereits im Jahr 2004 habe der Beklagte zu 1) rechtswidrig gehandelt, indem er nach einer Anzeige der Fleischwerk D-Stadt GmbH zur Erhöhung der Schlachtleistung von ca. 575 t/d auf 1.000 t/d kein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG für erforderlich gehalten habe, obwohl dies wegen der nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser geboten gewesen wäre.

65

Ohne den ZAW an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen, habe der Beklagte zu 1) sodann der Fleischwerk D-Stadt GmbH am 27. Mai 2008 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erhöhung der Schlachtleistung von 1.000 t/d (ca. 8.700 Schweine täglich) auf 2.300 t/d (ca. 20.000 Schweine täglich) erteilt, obwohl die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung für eine derartige Produktionserweiterung nicht gesichert gewesen sei. Er habe die Genehmigung zwar mit der aufschiebenden Bedingung verknüpft, dass die Schlachtkapazität nur insoweit ausgenutzt werden dürfe, soweit die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Entsorgung des anfallenden Abwassers in der kommunalen Kläranlage D-Stadt gegeben seien. Dies sei indes rechtswidrig gewesen, weil diese Frage im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zwingend habe geprüft werden müssen und nicht über eine aufschiebende Bedingung von der Prüfung habe ausgenommen werden dürfen. Das gälte umso mehr, als der Beklagte zu 1) davon ausgegangen sei, dass die aus wasserbehördlicher Sicht erforderliche positive Gesamtprognose für die Abwasserentsorgung nicht vorgelegen habe und dass die Schmutzfrachten im Zulauf der Kläranlage die Kapazität des genehmigten Bestands überschritten. Der zwischen dem ZAW und der Fleischwerk D-Stadt GmbH geschlossene Vertrag über die Benutzung der Kläranlage gebe für eine Sicherung der Abwasserentsorgung in dem genehmigten Umfang nichts her. Darin sei die zu entsorgende Abwassermenge auf 2.100 m³/d begrenzt worden, was allenfalls einer Schlachtleistung von 1.375 t/d entspreche. Soweit durch Vertragsänderung ab 2010 ohne Erhöhung der zulässigen Schmutzfracht die Einleitmenge auf 2.500 m³ erhöht worden sei, ließen sich damit die von der Fleischwerk D-Stadt GmbH in der Folge tatsächlich realisierten Schlachtzahlen von bis zu ca. 15.000 Schweinen/d und erst recht nicht die mit Bescheid des Beklagten zu 1) vom 27. Mai 2008 genehmigte Menge von 20.000 Schweinen/d rechtfertigen. Gegen die nach Erteilung des Genehmigungsbescheids vom 27. Mai 2008 erfolgte stillschweigende Erhöhung der Schlachtleistung der Fleischwerk D-Stadt GmbH sei der Beklagte zu 1) zudem nicht eingeschritten, obwohl die technischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Entsorgung des bei erhöhter Schlachtleistung anfallenden Abwassers nicht vorgelegen hätten und die Fleischwerk D-Stadt GmbH insoweit rechtswidrig von der aufschiebend bedingten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten zu 1) Gebrauch gemacht habe.

66

Auch am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Erweiterung der Produktion der frischli Milchwerk D-Stadt GmbH habe ihn der Beklagte zu 1) nicht beteiligt, sondern insoweit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ohne Regelung zur Abwasserentsorgung erteilt, nachdem der ZAW dem politischen Druck nachgegeben und eine in der Abwasserbeseitigungssatzung gar nicht vorgesehene dezentrale Entsorgung des zusätzlichen Abwasseranfalls mittels Tankwagen zugesagt habe.

67

Im Hinblick darauf, dass die erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen wegen der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG die sonst vom ZAW zu erteilenden Entwässerungsgenehmigungen einschlössen, habe der ZAW auf die sich daraus ergebenden zusätzlichen Lasten, die für die Störfälle mitursächlich seien, nur reagieren können.

68

Soweit es den Störfall am 04. April 2011 betreffe, komme hinzu, dass der Beklagte zu 1) die Aufklärung des zu der Überschreitung der Überwachungswerte führenden Sachverhalts behindert habe. Die Ursachen der Überschreitung der Überwachungswerte seien bislang nicht geklärt. Es bestehe der Verdacht, dass die Störung mit der Tätigkeit der Fleischwerk D-Stadt GmbH in Verbindung stehe. Diese habe u.a. in diesem Zeitraum ihre Schlammwasserbehandlungsanlage auf eine neue Verfahrenstechnik des sog. PANDA-Verfahrens umgestellt, worin eine Ursache liegen könne. Möglicherweise habe sie auch den zweiten Bypass (Zuleitung vom Zulauf der Flotationsanlagen der Fleischwerk D-Stadt GmbH zur biologischen Stufe der Kläranlage) illegal genutzt und der Kläranlage unflotiertes Schlachthofabwasser zugeführt. Der Vermerk im Probenahmeprotokoll des LHW vom 04. April 2011, die Abwasserprobe habe eine bräunliche Färbung aufgewiesen, deute auf eine Herkunft von der Fleischwerk D-Stadt GmbH und eine möglicherweise illegale Nutzung des zweiten Bypasses hin. Eine Befragung des Mitarbeiters des LHW, der die Probenahme durchgeführt habe, zu dessen Eindrücken an diesem Tag habe der LHW jedoch nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 1) abgelehnt, da das Probenahmeprotokoll einen hinreichenden Urkundsbeweis erbringe und eine Vernehmung des Probenehmers lediglich in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren in Betracht komme. Diese „Beweisvereitelung“ lege es nahe, eine Umkehr der Beweislast anzunehmen und zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass ihr nicht zurechenbare Umstände bzw. höhere Gewalt zur Überschreitung der Überwachungswerte geführt hätten und die deshalb bei der Abgabenfestsetzung keine Berücksichtigung finden dürften.

69

Darüber hinaus habe der Beklagte zu 1) seine Pflicht zur Überwachung der Indirekteinleiter verletzt, indem er den zweiten Bypass nicht bereits bei vorangegangen Anlagenschauen, sondern erst am 18. Mai 2011 entdeckt habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) erhöhten Anforderungen an die Gewässeraufsicht unterliege, weil die Fleischwerk D-Stadt GmbH über eine separate Zuleitung in die biologische Stufe der Kläranlage sowie in die Kläranlage eingebundene, aber nicht im Herrschaftsbereich der Klägerin befindliche Flotationsanlagen und eine Schlammwasserbehandlungsanlage verfügt habe. Diese Umstände hätten das Überwachungsermessen dahin reduziert, dass eine genauere Nachsicht erforderlich gewesen wäre. Dass diese nicht erfolgt sei, weil die Behörde sich dieser Pflicht nicht bewusst gewesen sei, werde aus den Geschehnissen nach der Entdeckung des zweiten Bypasses deutlich. Insoweit hätten weder die untere Wasserbehörde noch der Beklagte zu 1) ihre eigene Feststellung, dass eine Ursache der Überschreitung der Überwachungswerte am 04. April 2011 die Nutzung des zweiten Bypasses gewesen sein könne, zum Anlass genommen, Maßnahmen im Rahmen der Gewässerüberwachungspflicht zu ergreifen oder den mutmaßlichen Betrieb des zweiten Bypasses zu sanktionieren. Anlass dazu habe insbesondere deshalb bestanden, weil ein Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) gegenüber der unteren Wasserbehörde widersprüchliche Aussagen zum Bestehen des zweiten Bypasses gemacht habe.

70

Die für die Jahre 2010 und 2011 festgesetzte erhöhte Abwasserabgabe sei zudem aus den bereits bezüglich der Abgabe für 2006 angeführten Gründen unverhältnismäßig. Die vorgenommene Abgabenerhöhung sei insbesondere auch deshalb nicht erforderlich, weil als milderes, gleichermaßen wirksames Mittel zur Einhaltung der Überwachungswerte eine restriktivere Genehmigungspraxis und strengere Durchsetzung der bestehenden (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigungen durch den Beklagten zu 1) in Frage komme.

3.

71

Hilfsweise habe sie jedenfalls Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten zu 1) über den teilweisen Erlass der Abwasserabgabe für die Jahre 2006, 2010 und 2011 aus Billigkeitsgründen.

72

Die Erhebung der festgesetzten erhöhten Abgabe sei aus den in den Billigkeitsanträgen dargelegten Gründen unbillig. Insbesondere sei die festgesetzte Erhöhung der Abgabe weder geeignet noch erforderlich, den Lenkungszweck zu erfüllen und stehe zu diesem Zweck außer Verhältnis. Zudem treffe den Beklagten zu 1) durch seine Genehmigungspraxis bezüglich der Fleischwerk D-Stadt GmbH und der frischli Milchwerk D-Stadt GmbH sowie seine mangelhafte Überwachung ein Mitverschulden an der Überschreitung der Überwachungswerte. Die erhöhte Abwasserabgabe, die sich für die Jahre 2006, 2010 und 2011 auf knapp 10 Mio. Euro belaufe, verhindere darüber hinaus über Jahrzehnte, dass die hinter der Klägerin stehende Stadt D-Stadt freiwillige Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung in dem ihrer Größe und landesplanerischen Bedeutung entsprechenden Maß überhaupt angehen könne. Insoweit führe die erhöhte Abwasserabgabe zu einer Verletzung des in Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Selbstverwaltungsrechts der Stadt D-Stadt. Soweit es das Jahr 2011 betreffe, sei die Erhöhung auch unbillig, weil der Beklagte zu 1) die Aufklärung des zu der Überschreitung der Überwachungswerte am 04. April 2011 führenden Sachverhalts behindert habe.

4.

73

Sie habe zudem Anspruch auf die Verrechnung der Investitionsaufwendungen für die in den Jahren 2006 bis 2009 errichteten Zuführungsanlagen zur Kläranlage D-Stadt.

74

Die Kläranlage habe zu den maßgeblichen Umschlusszeitpunkten und darüber hinaus den Anforderungen des § 18 b WHG entsprochen. Entgegen der Annahme des Beklagten zu 1) sei die Kläranlage D-Stadt in den Jahren 2006 bis 2009 nicht überlastet gewesen. Die tatsächlich zugeführte Schmutzfracht habe die Kapazität der biologischen Stufe der Kläranlage von 90.550 EW40 unterschritten. Der Verrechnung könne nicht entgegen gehalten werden, es habe an notwendigen Dienst- und Betriebsanweisungen und Not- und Havarieplänen gefehlt. Die Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG erfordere lediglich, dass die Kläranlage hinreichend dimensioniert sei und insoweit den Beschaffenheitsanforderungen genüge. Allein den Betrieb der Kläranlage betreffende Regelverstöße seien unbeachtlich. Jedenfalls seien insoweit Toleranzspielräume zuzugestehen, um die Verrechnungsmöglichkeit nicht leer laufen zu lassen, weil keine Kläranlage bis ins letzte Detail mustergültig betrieben werde. Zudem habe es eine „Dienst- und Betriebsanweisung: Maßnahmen und Hinweise zum Unfall- und Explosionsschutz“ vom August 2003, einen „Havarieplan bei Ausfall des Faulturms bzw. Gasspeichers“ vom Oktober 2009 und wohl auch einen „Maßnahmeplan bei Hochwasser der Saale“ gegeben. Darüber hinaus habe die Beigeladene zu 2) Formulare für Störungsmeldungen gegenüber der Fleischwerk D-Stadt GmbH sowie den Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 1996 samt Entwurfsplanung auf der Kläranlage vorgehalten.

5.

75

Die Klägerin beantragt,

76

1. [Veranlagungsjahr 2006]

77

a) den Abwasserabgabenbescheid des Beklagten zu 1) vom 06. Dezember 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 22. Dezember 2010 aufzuheben, soweit damit eine erhöhte Abwasserabgabe für die Schmutzwassereinleitung aus der Kläranlage D-Stadt festgesetzt worden ist,

78

b) den Beklagten zu 1) zu verpflichten, die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Maßnahmen Nr. 1 (79.845,34 Euro), Nr. 2 (265.382,25 Euro) und Nr. 3 (28.450,06 Euro) mit der für die Jahre 2003 bis 2006 (taggenau – drei Jahre vor Inbetriebnahme der jeweiligen Maßnahme) bereits gezahlten nicht erhöhten Abwasserabgabe für die Einleitungen aus der Kläranlage D-Stadt zu verrechnen, sowie den Bescheid des Beklagten zu 1) vom 06. Dezember 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 22. Dezember 2010 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht,

79

c) hilfsweise zu a) den Beklagten zu 1) zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Erlass der erhöhten Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2006 zu entscheiden,

80

2. [Veranlagungsjahr 2007]

81

den Beklagten zu 1) zu verpflichten, die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Maßnahmen Nr. 1 (127.131,72 Euro) und Nr. 2 (151.729,97 Euro) mit der für die Jahre 2004 bis 2007 (taggenau – drei Jahre vor Inbetriebnahme der jeweiligen Maßnahme) bereits gezahlten nicht erhöhten Abwasserabgabe für die Einleitungen aus der Kläranlage D-Stadt zu verrechnen, sowie den Bescheid des Beklagten zu 1) vom 17. Mai 2011 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht,

82

3. [Veranlagungsjahr 2008]

83

den Beklagten zu 1) zu verpflichten, die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Maßnahmen Nr. 1 (79.247,63 Euro) und Nr. 2 (203.665,99 Euro) mit der für die Jahre 2005 bis 2008 (taggenau – drei Jahre vor Inbetriebnahme der jeweiligen Maßnahme) bereits gezahlten nicht erhöhten Abwasserabgabe für die Einleitungen aus der Kläranlage D-Stadt zu verrechnen, sowie den Bescheid des Beklagten zu 1) vom 17. Mai 2011 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht,

84

4. [Veranlagungsjahr 2009]

85

den Beklagten zu 1) zu verpflichten, die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Maßnahmen Nr. 1 (47.100,08 Euro) und Nr. 2 (156.882,39 Euro) mit der für die Jahre 2006 bis 2009 (taggenau – drei Jahre vor Inbetriebnahme der jeweiligen Maßnahme) bereits gezahlten nicht erhöhten Abwasserabgabe für die Einleitungen aus der Kläranlage D-Stadt zu verrechnen, sowie den Bescheid des Beklagten zu 1) vom 02. Dezember 2011 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht,

86

5. [Veranlagungsjahr 2010]

87

a) den Abwasserabgabenbescheid des Beklagten zu 1) vom 14. Dezember 2011 aufzuheben, soweit damit eine erhöhte Abwasserabgabe für die Schmutzwassereinleitung aus der Kläranlage D-Stadt festgesetzt worden ist,

88

b) hilfsweise den Beklagten zu 1) zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Erlass der erhöhten Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2010 zu entscheiden,

89

6. [Veranlagungsjahr 2011]

90

a) den Abwasserabgabenbescheid des Beklagten zu 1) vom 27. September 2012 aufzuheben, soweit damit eine erhöhte Abwasserabgabe für die Schmutzwassereinleitung aus der Kläranlage D-Stadt festgesetzt worden ist,

91

b) hilfsweise den Beklagten zu 1) zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Erlass der erhöhten Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2011 zu entscheiden.

92

Der Beklagte zu 1) beantragt,

93

die Klage abzuweisen.

94

Die Beigeladenen stellen keine Sachanträge.

VIII.

95

Der Beklagte zu 1) macht im Wesentlichen geltend:

96

Soweit sich die Klage gegen den Bescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2011 richte, liege darin eine unzulässige Klageänderung.

97

Im Übrigen sei die Klage nicht begründet.

98

Die Ergebnisse der Probenahme vom 16. Februar 2006 seien der Abgabenerhebung zugrunde zu legen. Die Probenahme sei turnusmäßig im Rahmen der behördlichen Überwachung durch den LHW erfolgt, der zuvor weder durch den ZAW noch durch die untere Wasserbehörde über einen Störfall auf der Kläranlage D-Stadt unterrichtet worden sei. Ungeachtet dessen könnten auch die Ergebnisse einer anlässlich eines Störfalls durchgeführten Überwachung der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt werden.

99

Das Schreiben des Landkreises D-Stadt vom 10. Mai 2006 stehe der Verwertung der Ergebnisse der Probenahme vom 16. Februar 2006 nicht entgegen. Dabei handele es sich nicht um eine wirksame Zusicherung. Es sei bereits zweifelhaft, ob dem Schreiben der Inhalt beigemessen werden könne, es werde ein bestimmtes Verwaltungshandeln bzw. der Erlass oder das Unterlassen eines bestimmten Verwaltungsakts zugesagt. Jedenfalls sei der Landkreis D-Stadt nicht dafür zuständig gewesen, die Nichtberücksichtigung eines Messwerts aus der behördlichen Überwachung im Abwasserabgabenfestsetzungsverfahren zuzusagen. Eine entsprechende Zusicherung wäre zudem nichtig, weil sie offenkundig und schwerwiegend gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung verstieße. Dieses Schreiben vermittle des Weiteren keine schützenswerte Rechtsposition, weshalb der Berücksichtigung der Ergebnisse der Probenahme vom 16. Februar 2006 für die Abgabenfestsetzung Gesichtspunkte der Verwirkung nicht entgegen stünden. Im Übrigen müsse ein Abgabenpflichtiger stets bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Abgabenfestsetzung rechnen.

100

Auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebiete nicht die Nichtberücksichtigung der Ergebnisse der Probenahme vom 16. Februar 2006 im Rahmen der Abgabenfestsetzung bzw. deren zumindest teilweise Reduzierung. Insoweit lasse die Vorschrift des § 4 Abs. 4 AbwAG bereits keinen Spielraum. Die Regelung sei auch nicht verfassungskonform einschränkend auszulegen, weil es in Sachsen-Anhalt an Billigkeitsvorschriften mangelte. Auch vor In-Kraft-Treten des § 11 a AG AbwAG habe persönlichen wie sachlichen Unbilligkeiten auf der Grundlage des § 59 LHO Rechnung getragen werden können. Es habe gefestigter Verwaltungspraxis im Land entsprochen, Billigkeitsanträge von Abwasserabgabeschuldnern auf dieser Grundlage zu bescheiden. Im Hinblick darauf sei auch kein Raum für eine analoge Anwendung der §§ 163, 227 AO gewesen. Soweit in der Rechtsprechung vertreten werde, in atypischen Ausnahmefällen könne der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verwertung extrem hoher Werte ausschließen, fehle es an einem atypischen Ausnahmefall. Sowohl die Überschreitung der Überwachungswerte am 16. Februar 2006 wie auch bei den nachfolgenden behördlichen Überwachungen seien nämlich auf Versäumnisse des ZAW im Betrieb, in der Unterhaltung und der Überwachung der Kläranlage zurückzuführen.

101

Zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit der Abgabe könne sich die Klägerin auch nicht darauf stützen, ihr würden die Mittel für notwendige Investitionen entzogen. Zur Finanzierung der Investitionen könnten Beiträge und Gebühren erhoben werden. Die erhöhte Abgabe sei zudem auf die Stadt D-Stadt umzulegen. Die damit für diese verbundenen nachteiligen Auswirkungen seien ein nicht zu berücksichtigender Rechtsreflex. Ungeachtet dessen sei es der Stadt grundsätzlich möglich, durch die Umsetzung weiterer Konsolidierungsmaßnahmen die durch die Abgabe bedingte Belastung des Haushalts vollständig zu kompensieren. So weise sie bezogen auf Mittelzentren in Sachsen-Anhalt unterdurchschnittliche Hebesätze auf. Erhebliches Einsparpotential bestehe auch bei den freiwilligen Aufgaben, Personalausgaben und durch Erhöhung des Kostendeckungsgrads kostenrechnender Einrichtungen.

102

Soweit es die Abgabe für die Jahre 2010 und 2011 betreffe, lasse sich die Unverhältnismäßigkeit nicht damit begründen, die Überwachungswertüberschreitungen seien der Klägerin aufgrund erheblichen Mitverschuldens des Beklagten zu 1) nicht (vollständig) zurechenbar. Der Vortrag, der Beklagte zu 1) habe durch die Erhöhung der Jahresschmutzwassermenge in der wasserrechtlichen Erlaubnis in Kauf genommen, dass die Kapazitätsreserve der Kläranlage bei unvorhergesehenen Ereignissen schmaler werde, sei nicht nachvollziehbar. Zum einen werde damit die hydraulische Kapazität der Kläranlage nur zu 73 % (Bezug Trockenwetterabfluss) im Vergleich zur Genehmigungsplanung von 1996 ausgelastet. Zum anderen handele es sich bei der Jahressschmutzwassermenge lediglich um eine für die Abwasserabgabe bedeutsame rechnerische Größe. Die Frage der Rechtmäßigkeit der der Fleischwerk D-Stadt GmbH und der frischli Milchwerk D-Stadt GmbH erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 27. Mai 2008 bzw. vom 14. April 2011 sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung unerheblich. Für die der frischli Milchwerk D-Stadt GmbH erteilte Genehmigung gelte dies schon deshalb, weil diese erst nach den Überschreitungen der Überwachungswerte ergangen sei. Die der Fleischwerk D-Stadt GmbH erteilte Genehmigung habe, soweit damit eine Erhöhung der Schlachtkapazität auf 1.375 t/d genehmigt worden sei, lediglich auf das bereits zuvor vom ZAW der Fleischwerk D-Stadt GmbH vertraglich gewährte Einleitungsrecht Bezug genommen. Im Übrigen sei die Genehmigung aufschiebend bedingt ergangen. Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen beinhalteten auch keine Entwässerungsgenehmigungen für die Benutzung der Kläranlage D-Stadt. Vielmehr habe es dem ZAW oblegen, insbesondere die gewerblichen Einleitungen an Entwässerungsgenehmigungen zur Benutzung seiner Kläranlage zu knüpfen und insoweit sein Satzungsrecht durchzusetzen. Es sei nicht Sache der Immissionsschutzbehörde, die Aufgaben des ZAW in Bezug auf die Überwachung der Beschaffenheit des Zulaufs zur kommunalen Abwasserbehandlungsanlage wahrzunehmen. Der ZAW sei zudem frühzeitig durch das Schreiben der Fleischwerk D-Stadt GmbH vom 29. Januar 2004 in die Erweiterungspläne der Fleischwerk D-Stadt GmbH einbezogen gewesen. Aufgrund des im Zuge dessen erstellten Erweiterungskonzepts Kläranlage D-Stadt der Beigeladenen zu 1) vom September 2004 hätte der ZAW zudem Anlass haben müssen, u.a. in Ausnutzung seiner satzungsrechtlichen Kompetenzen die offenkundig unzuträglichen Verhältnisse zu ordnen.

103

Der Erhebung der erhöhten Abwasserabgabe für das Jahr 2011 könne ebenso wenig entgegengehalten werden, das Vorhandensein des am 18. Mai 2011 aufgefundenen zweiten Bypasses sei durch unzureichende behördliche Überwachung erst zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden. Vielmehr sei es Aufgabe des ZAW gewesen, den vorhandenen Anlagenbestand auf dem Kläranlagengelände vollständig zu erfassen. Dazu sei er bereits zuvor durch die untere Wasserbehörde vergeblich aufgefordert worden. Auch habe der Beklagte zu 1) nicht die Aufklärung des Störfalls vom 04. April 2011 treuwidrig verhindert. Die Vernehmung des Probenehmers sei insoweit nicht erforderlich.

104

Die Klägerin könne auch keine Verrechnung der Aufwendungen für die Errichtung von Zuführungsanlagen mit den Abwasserabgaben der Jahre 2006 bis 2009 beanspruchen, da die Kläranlage nicht den Anforderungen des § 18 b WHG genügt habe. Der Betrieb der Kläranlage habe nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprochen, da deren Bemessungskapazität überschritten worden sei. Es habe zudem an einer ordnungsgemäßen Eigenüberwachung, einer hinreichenden personellen Ausstattung und erforderlichen Betriebsanweisungen an das Personal gefehlt.

IX.

105

Die Beigeladene zu 2) macht geltend: Sie habe die Entwurfsplanung der Beigeladenen zu 1), die dem Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Halle vom 15. März 1996 zugrunde gelegen habe, auf der Kläranlage vorgehalten. Das Personal sei regelmäßig auf deren Beachtung hingewiesen worden und habe diese jederzeit einsehen können. Im Erläuterungsbericht der Entwurfsplanung seien die Funktionsweisen der maschinellen Anlagen und Bauwerke im Einzelnen und im Zusammenhang beschrieben worden. Insbesondere würden unter Ziffer 7 des Erläuterungsberichts u.a. die Wertung von Betriebsstörungen, Wahrscheinlichkeiten und Ursachen von Betriebsstörungen, Auswirkungen auf die Vorflut und betriebliche Vorsorgemaßnahmen beschrieben.

106

Die Kläranlage und deren Betrieb habe jederzeit den Anforderungen des § 18 b WHG entsprochen. Die in dem vor dem Landgericht Halle geführten Rechtsstreit (Aktenzeichen 5 O 217/12) seitens der Stadt D-Stadt gegen die Beigeladene zu 2) erhobenen Vorwürfe seien allesamt unzutreffend. Insbesondere sei die Überwachungswertüberschreitung am 16. Februar 2006 nicht auf Mängel bei der Planung und Durchführung der Schlammentwässerung zurückzuführen.

107

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

108

Das Rubrum ist nicht zu berichtigen. Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt ist weiterhin als beklagte Behörde aufzuführen. Die am 28. März 2013 in Kraft getretene Vorschrift des § 11 a des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG ) hat keinen gesetzlichen Parteiwechsel zur Folge. Zwar führt ein behördlicher Zuständigkeitswechsel, sofern und soweit er die behördliche Sachbefugnis auch in der streitbefangenen Sache erfasst, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einem gesetzlichen Parteiwechsel im Sinne der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 239 ff. ZPO (BVerwG, Urteil vom 02. November 1973 – BVerwG IV C 55.70 – Juris Rn. 13). Ein solcher behördlicher Zuständigkeitswechsel liegt aber nicht vor. Mit der Vorschrift des § 11 a AG hat der Gesetzgeber nicht die Zuständigkeit für die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen vom Beklagten zu 2) auf den Beklagten zu 1) übertragen. Vielmehr hat er zum 28. März 2013 erstmals eine Billigkeitsregelung, die das Verwaltungsrechtsverhältnis gerade gegenüber dem Abgabepflichtigen betrifft, eingeführt und insoweit die obere Wasserbehörde (den Beklagten zu 1) für zuständig erklärt. Die innenrechtliche Norm des § 59 LHO, die unmittelbar keine Ansprüche des Abgabenpflichtigen begründet, und die der Beklagte zu 2) bislang zur Grundlage seiner Verwaltungspraxis über die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen gemacht hatte, besteht unverändert fort. Dass für eine Entscheidung des Beklagten zu 2) nach § 59 LHO kein Bedürfnis mehr besteht, weil der Beklagte zu 1) Billigkeitsentscheidungen auf der Grundlage des § 11 a AG treffen kann, begründet keinen zum gesetzlichen Parteiwechsel führenden behördlichen Zuständigkeitswechsel.

109

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Eine teilweise Klagerücknahme liegt vor, weil die Klägerin ihr gegen den Beklagten zu 2) gerichtetes Begehren nicht mehr weiterverfolgt. Unter dem 02. Juli 2012 hatte die Klägerin ihre Klage auf die hilfsweise Verpflichtung des Beklagten zu 2) erweitert, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Teilerlass der Abwasserabgaben für die Veranlagungsjahre 2006 und 2010 aus Billigkeitsgründen (auf der Grundlage des § 59 LHO) zu entscheiden. Das Klagebegehren ist damit rechtshängig geworden (Rennert in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Auflage 2010, § 90 Rn. 6). Indem die Klägerin davon in der mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat, ist die Rechtshängigkeit erloschen und die Klage insoweit zurückgenommen worden.

110

Die Klage hat keinen Erfolg.

111

Sie ist mit ihren Hauptanträgen zulässig (A.), aber unbegründet (B. und C). Mit ihren Hilfsanträgen ist sie ebenfalls unbegründet (D.).

A.

112

Die Anfechtungsklage betreffend die mit den Bescheiden des Beklagten zu 1) vom 06. Dezember 2010, vom 14. Dezember 2011 und vom 27. September 2012 festgesetzten erhöhten Abwasserabgaben für die Veranlagungsjahre 2006, 2010 und 2011 sowie die Verpflichtungsklagen auf die mit den Bescheiden des Beklagten zu 1) vom 06. Dezember 2010, vom 17. Mai 2011 und vom 02. Dezember 2011 abgelehnte Verrechnung sind zulässig. In der sukzessiven Erweiterung der zunächst lediglich gegen den Bescheid des Beklagten zu 1) vom 06. Dezember 2010 gerichteten Klage auf die Bescheide des Beklagten zu 1) betreffend die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 liegt zwar eine (mehrfache) Klageänderung. Diese ist jedoch gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Danach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Letzteres ist hier der Fall. Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Danach ist eine Klageänderung regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. Das gilt auch dann, wenn durch die Zulassung der Änderung eine Beweisaufnahme notwendig wird oder der Prozessgegner eine zweite Tatsacheninstanz verliert. Gegen Sachdienlichkeit spricht es dagegen, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1983 – BVerwG 1 B 116.83 – Juris Rn. 8). Danach ist die Erweiterung der Klage auf die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 sachdienlich, weil sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient, es erhebliche Überschneidungen des Prozessstoffs hinsichtlich der einzelnen Veranlagungsjahre gibt und insoweit die Ergebnisse der Prozessführung nach der jeweiligen Klageänderung verwertet werden können. Sowohl zur Begründung der Klage gegen den Bescheid betreffend das Veranlagungsjahr 2006 als auch betreffend die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 hebt die Klägerin wesentlich auf die Unverhältnismäßigkeit der Erhöhung der Abwasserabgabe ab, für die Jahre 2010 und 2011 zudem gleichermaßen auf die fehlende Zurechenbarkeit der Überwachungswertüberschreitungen wegen erheblichen Mitverschuldens des Beklagten zu 1). Des Weiteren steht auch für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2009 ebenso wie für das Veranlagungsjahr 2006 zur Überprüfung, ob der Beklagte zu 1) die Verrechnung zu Recht versagt hat, weil die Kläranlage D-Stadt den Anforderungen des § 18 b WHG a.F. nicht entsprochen habe.

B.

113

Die Bescheide des Beklagten zu 1) vom 06. Dezember 2010, vom 14. Dezember 2011 und vom 27. September 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit damit erhöhte Abwasserabgaben betreffend die Schmutzwassereinleitungen aus der Kläranlage D-Stadt in die Saale für die Veranlagungsjahre 2006, 2010 und 2011 festgesetzt worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

114

Rechtsgrundlage der streitbefangenen Abgabenerhebung sind die §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4 und 5, 9 Abs. 1, 4 und 5 des Abwasserabgabengesetzes () in Verbindung mit der Anlage zu § 3 in der hier für das Abgabenjahr 2006 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) bzw. in der für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 maßgeblichen Fassung der Änderungen durch Gesetze vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163).

115

Nach § 1 Abs. 1 ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 bzw. ab 01. März 2010 § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe), die durch die Länder erhoben wird. Gemäß § 9 Abs. 1 ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Kadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischen nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Die Höhe der Abwasserabgabe beträgt ab dem 01. Januar 2002 je Schadeinheit 35,79 Euro im Jahr (§ 9 Abs. 4 ). Nach § 4 Abs. 4 S. 1 ist die Einhaltung der Festsetzungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Wenn die Überwachung ergibt, dass ein der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht (§ 4 Abs. 4 S. 2 AbwAG). Gemäß § 4 Abs. 4 S. 3 AbwAG richtet sich die Erhöhung nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz (§ 4 Abs. 4 S. 4 AbwAG). § 6 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) bestimmt, dass, wenn ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten wird, er dennoch als eingehalten gilt, wenn  dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 vom Hundert übersteigt (sog. Vier aus Fünf-Regelung). Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheids für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Programm nachzuweisen; die Ergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Programms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Werts nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung (§ 4 Abs. 5 Sätze 2, 5 und 6 AbwAG).

I.

116

Veranlagungsjahr 2006

117

Nach diesen Regelungen hat der Beklagte zu 1) die Abwasserabgabe betreffend die Schmutzwassereinleitung aus der Kläranlage D-Stadt für das Veranlagungsjahr 2006 zutreffend auf der Grundlage der Ergebnisse der staatlichen Überwachung, namentlich der Probenahme vom 16. Februar 2006, erhöht und rechtmäßig mit Bescheid vom 06. Dezember 2010 gegenüber dem ZAW auf 2.908.240,52 Euro festgesetzt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die im Analysenprotokoll des LHW vom 06. April 2006 enthaltenen Angaben über die Schadstoffkonzentrationen unrichtig sind, bestehen nicht.

1.

118

Der Verwertung der Probenahme vom 16. Februar 2006 steht nicht entgegen, dass diese von der unteren Wasserbehörde des Landkreises D-Stadt und dem LHW als „Sonderprobe“ und abwasserabgabenrechtlich irrelevant bewertet wurde. Zwar ist aus dem Vermerk des Landkreises D-Stadt über ein am 17. Februar 2006 mit dem LHW geführtes Telefonat und aus der Korrespondenz zwischen dem Landkreis D-Stadt und dem LHW mittels Schreiben vom 03. März 2006 und vom 06. April 2006 sowie dem Schreiben des Landkreises D-Stadt vom 10. Mai 2006 an den ZAW zu ersehen, dass der Landkreis D-Stadt die am 16. Februar 2006 durchgeführte Probenahme in Absprache mit dem LHW als für die Festsetzung der Abwasserabgabe nicht relevante Sonderprobe im Störfall bewertet hat. In dem Telefonvermerk ist nämlich ausgeführt, die untere Wasserbehörde befürworte aufgrund der Begründung des ZAW, dass die Probenahme nicht für die Abwasserabgabe verwendet, sondern als Sonderprobe im Störfall gewertet werde. Entsprechend ist die Probenahme sodann in den vorgenannten Schreiben eingeordnet worden.

a.

119

Insoweit liegt entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch keine den Beklagten zu 1) bei der Abgabenfestsetzung bindende Ausübung des Überwachungsermessens der unteren Wasserbehörde vor, da die Entscheidung über die Verwertung von Ergebnissen der staatlichen Überwachung für die Abgabenfestsetzung nicht in die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde fällt.

120

Dem Landkreis D-Stadt obliegt als unterer Wasserbehörde (§ 170 Abs. 3 WG LSA 2006) die Gewässeraufsicht. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es gemäß § 171 Abs. 1 WG LSA 2006 den Wasserbehörden, das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz sowie die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu vollziehen und Gefahren für Gewässer abzuwehren. Dabei sind gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 WG LSA 2006 die unteren Wasserbehörden zuständig, soweit dieses Gesetz oder eine Verordnung nach Satz 2 nichts anderes vorschreibt. Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es gemäß § 62 WG LSA 2006, den Zustand der Gewässer, ausgenommen die vom gewässerkundlichen Landesdienst wahrgenommenen Aufgaben, sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bestehen oder begründet werden. Insoweit ist in § 63 Abs. 1 WG LSA 2006 insbesondere eine behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind, und insoweit die Prüfung, ob sich die Benutzung im zulässigen Rahmen hält, vorgesehen. Die der unteren Wasserbehörde obliegende Überwachung umfasst damit die Kontrolle der Einhaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis und der darin festgesetzten Überwachungswerte (d.h. die Einhaltung des Bescheids im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG) und insoweit die Durchführung von Probenahmen und Abwasseruntersuchungen. In diesem Rahmen besteht ein Ermessen bei der Wahrnehmung der behördlichen Überwachung, da die Wasserbehörden insoweit gemäß § 171 Satz 3 WG LSA 2006 nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen treffen. Das Ermessen bezieht sich darauf, ob und wie häufig entsprechende Kontrollen durchgeführt werden (zum Inhalt des Überwachungsermessens: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 – BVerwG 8 B 170.97 – Juris Rn. 15, 17).

121

Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Ergebnisse (nach Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Durchführung von Kontrollen bzw. Untersuchungen) der Überwachung bei der Festsetzung der Abwasserabgabe Verwendung finden dürfen. Diese Frage betrifft nämlich nicht die Gewässerüberwachung im Rahmen der wasserrechtlichen Vorschriften, sondern die Beurteilung, in welcher Höhe die Abwasserabgabe aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend zu machen ist und insoweit den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes. Gemäß § 1 AG AbwAG ist für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes des Bundes und dieses Gesetzes jedoch die obere Wasserbehörde und damit der Beklagte zu 1) (§ 170 Abs. 2 WG LSA 2006 bzw. § 10 Abs. 2 WG LSA vom 16. März 2011 [GVBl. LSA S. 492] – WG LSA 2011 –) zuständig, soweit – wie hier – nichts Abweichendes bestimmt ist. Dem entsprechend ist auch im Erlass des Beklagten zu 2) vom 27. Juli 2004 (Beiakte L, Anlage B 2) unter Buchstabe c der Anlage 1 zu Ziffer II.4 geregelt, dass die obere Wasserbehörde darüber entscheidet, ob bei außerplanmäßigen Probenahmen (anlässlich von Meldungen über Betriebsstörungen oder sonstige Ereignisse) gewonnene Messergebnisse im Einzelfall abgaberelevant werden.

122

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 20. August 1997 (BVerwG 8 B 170.97, Juris Rn. 22) ausgeführt hat, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Willkürverbot „im Rahmen des behördlichen Ermessens bei der wasserrechtlichen Überwachung“ in der Weise Geltung verschafft werden könne, dass anlässlich eines Störfalls jedenfalls in der Regel nicht mehr als ein Messergebnis in die Abgabenfestsetzung einbezogen werde, folgt daraus lediglich, dass bei Störfällen regelmäßig nicht ein zweites, ebenfalls auf diesen Störfall bezogenes Messergebnis bei der Abgabenfestsetzung verwertet werden darf, um vorgenannten Grundsätzen Rechnung zu tragen. Ungeachtet dessen, dass ein behördliches Ermessen bei der Überwachung nach wasserrechtlichen Vorschriften in diesem Zusammenhang überhaupt nicht relevant ist (Köhler/Meyer, AbwAG, Kommentar, 2. Auflage 2006, § 4 Rn. 216), verhält sich die Entscheidung indes nicht dazu, welche Behörde über die Einbeziehung des Messergebnisses in die Abgabenfestsetzung zu entscheiden hat. Das bestimmt sich vielmehr nach den landesrechtlichen Vorschriften. Ist – wie hier – die Behörde, der nach der landesrechtlichen Regelung die Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften obliegt, nicht mit der für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz zuständigen Behörde identisch, fällt die Entscheidung über die Einbeziehung der Messergebnisse aus der Überwachung in die Zuständigkeit der letztgenannten (Festsetzungs-)Behörde, da es dabei nicht um die Ausübung des Ermessens bei der Überwachung im eigentlichen Sinne geht, sondern um ein –verfassungsrechtlich gebotenes – Korrektiv zur Verhinderung unverhältnismäßiger und willkürlicher Entscheidungen. Ist die Überwachung eines Störfalls durch mehrere Messungen als solche nicht zu beanstanden, gilt es nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Willkürverbot bei der Abgabenerhebung zu berücksichtigen, anlässlich eines einheitlichen und eng umgrenzten Schadensereignisses (grundsätzlich) nur eine Überschreitung des Überwachungswerts zu erfassen. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG soll eine einmalige Überschreitung nur eine Abgabeerhöhung um den halben Vomhundertsatz der Überschreitung zur Folge haben. Dieses Ergebnis soll durch mehrfache – sachlich gerechtfertigte – Beprobung eines eng umgrenzten Schadensereignisses nicht in Frage gestellt werden (OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2008 – 9 A 4889/05 – Juris Rn. 38).

123

Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch daraus, dass der Beklagte zu 1) die untere Wasserbehörde um Stellungnahme gebeten hatte, ob die in das für die Abgabenfestsetzung benutzte Laborinformations- und Management-System (LIMS) eingestellten Daten für die Abwasserabgabe freigegeben werden könnten, nichts für ein insoweit bestehendes Ermessen der unteren Wasserbehörde gewinnen. Eine derartige Anhörung ändert nichts daran, dass die Entscheidung über die Einbeziehung von Messergebnissen in die Abgabenfestsetzung vom Beklagten zu 1) und nicht von der unteren Wasserbehörde zu treffen ist und getroffen wird.

124

Ist sonach die Entscheidung über die Einbeziehung der Messergebnisse behördlicher Überwachungsmaßnahmen dem Beklagten zu 1) als oberer Wasserbehörde vorbehalten, ist die Einordnung der Probenahme vom 16. Februar 2006 als abwasserabgabenrechtlich unrelevante Sonderbeprobung durch den Landkreis D-Stadt ohne rechtliche Bedeutung und entfaltet für den Beklagten zu 1) keine Bindungswirkung. Wegen des der unteren Wasserbehörde allein zustehenden Ermessens hinsichtlich der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen und deren Zeitpunkt gilt dies unabhängig davon, ob der Landkreis D-Stadt die Entscheidung über die Einordnung der Probenahme als Sonderprobe zur Feststellung, „wie weit der CSB-Gehalt nach der gemeldeten Störung in der Kläranlage D-Stadt abgebaut worden ist“ (Schreiben des Landkreises D-Stadt an den ZAW vom 10. Mai 2006, Beiakte J, Anlage K 35), bereits vor der Durchführung der Probenahme am 16. Februar 2006 getroffen hat oder erst danach.

125

Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass die Probenahme nicht anlässlich des gemeldeten Störfalls durchgeführt worden ist, sondern es sich vielmehr um eine planmäßige Überwachungsmaßnahme handelte. Zum einen hat der Beklagte zu 1) insofern nachvollziehbar dargetan, dass sich anhand der Datensätze aus dem elektronischen Fachinformationssystems LabBASE, in dem alle Daten des Laborbereichs des LHW erfasst werden, ersehen lasse, dass die Probenahme am 16. Februar 2006 im Rahmen einer planmäßigen behördlichen Überwachung durchgeführt worden sei. Im Jahr 2006 seien die Kläranlagen in Zeitz, D-Stadt, {G.}, {H.}und {I.} vom LHW üblicherweise in der gleichen Reihenfolge angefahren und überwacht worden, was daran erkennbar sei, dass für diese Kläranlagen an den einzelnen Probenahmetagen, nämlich am 09. Januar, 16. Februar, 03. April, 28. Juni, 16. August und 18. Oktober, aufeinanderfolgende Probenummern vergeben worden seien. Zum anderen enthält das Probenahmeprotokoll vom 16. Februar 2006 in dem Feld „Sonstiges“, das nach seiner Beschreibung u.a. für Störungen an der Anlage vorgesehen ist, anders als beispielweise das Probenahmeprotokoll vom 11. Januar 2010 („keine PN, da Havarie“), keine Eintragung. Darüber hinaus kann auch dem Telefonvermerk der Sachgebietsleiterin der unteren Wasserbehörde des Landkreises D-Stadt vom 17. Februar 2006 entnommen werden, dass die Probenahme vom 16. Februar 2006 nicht anlässlich der Störfallmeldung des ZAW durchgeführt worden ist. Der darin festgehaltenen Nachfrage des LHW, ob – angesichts der bei der Analyse der Probenahme festgestellten Werte – eine Störung vorliege, hätte es nicht bedurft, wäre der LHW anlässlich einer Störfallmeldung tätig geworden.

126

Hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, es habe ständiger Verwaltungspraxis der unteren Wasserbehörde entsprochen, dass Proben im Störfall nicht genommen und schon gezogene Proben nachträglich nicht für die Festsetzung der Abwasserabgabe verwertet werden, bedurfte es keiner Beweiserhebung. Die Beweisfrage konnte vielmehr als wahr unterstellt werden, weil der Beklagte zu 1) – wie vorstehend dargelegt – bei der Festsetzung der Abwasserabgabe an eine entsprechende Verwaltungspraxis der unteren Wasserbehörde nicht gebunden ist.

b.

127

An der Berücksichtigung der Probenahme vom 16. Februar 2006 für die Abgabenfestsetzung ist der Beklagte zu 1) auch nicht im Hinblick auf das Schreiben des Landkreises D-Stadt an den ZAW vom 10. Mai 2006 gehindert. Dabei handelt es sich nicht um eine wirksame Zusage eines bestimmten Verwaltungshandelns bzw. um eine wirksame Zusicherung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 38 VwVfG.

128

Gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung auf die Zusage öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns, das in Zusammenhang mit dem Erlass von Verwaltungsakten steht (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 – BVerwG 11 C 29.95 – Juris Rn. 29; Beschluss vom 17. Mai 2004 – BVerwG 9 B 111.03 – Juris Rn. 3). Das Schreiben des Landkreises D-Stadt vom 10. Mai 2006 hat zwar die Zusage des Nichterlasses eines bestimmten Verwaltungsakts oder aber zumindest eines im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsakts stehenden realen Verwaltungshandelns zum Gegenstand. Diese Zusage ist indes unwirksam und bindet den Beklagten zu 1) daher nicht, weil dem Landkreis D-Stadt die Zuständigkeit dafür fehlte.

129

Ob eine behördliche Erklärung die Zusage des Erlasses oder Nichterlasses eines bestimmten Verwaltungsakts oder eines im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsakts stehenden realen Verwaltungshandelns mit dem für eine in den Anwendungsbereich des § 38 VwVfG fallende Zusicherung oder Zusage erforderlichen Bindungswillen darstellt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen konnte (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2006 – BVerwG 9 B 17.06 – Juris Rn. 4). Das Schreiben des Landkreises D-Stadt vom 10. Mai 2006, mit dem dieser dem ZAW zugleich das Analysen- und das Probenahmeprotokoll über die Probenahme vom 16. Februar 2006 übersandt hatte, enthält zwar keine ausdrückliche Zusage eines bestimmten Verwaltungshandelns. Darin heißt es lediglich, die Probenahme vom 16. Februar 2006 sei als Sonderbeprobung durchgeführt worden, um festzustellen, wie weit der CSB-Gehalt nach der gemeldeten Störung in der Kläranlage D-Stadt abgebaut worden sei. Diese Erklärung konnte der ZAW aber bei objektiver Würdigung nur dahingehend verstehen, dass die Ergebnisse der Probenahme nicht für die Abwasserabgabenfestsetzung verwendet werden. Einen anderen Zweck konnte die Erklärung aus der Sicht des ZAW nicht haben, da es ihrer andernfalls nicht bedurft und diese keinen Sinn hätte. Damit hat der Landkreis D-Stadt aber der Sache nach zugesagt, dass die Einleitung am 16. Februar 2006 keine Erhebung einer erhöhten Abwasserabgabe zur Folge hat. Darin liegt die Zusage des Unterlassens eines bestimmten Verwaltungsakts, zumindest aber eines realen Verwaltungshandelns (Nichtberücksichtigung der Ergebnisse der Probenahme für die Abgabenfestsetzung), das sich unmittelbar auf den Erlass eines Verwaltungsakts bezieht, nämlich den Erlass des Abwasserabgabenbescheids für das Jahr 2006.

130

Der Landkreis D-Stadt war für eine derartige Zusage jedoch nicht zuständig. Zuständig ist diejenige Behörde, die für den Erlass oder das Unterlassen des zugesicherten Verwaltungsakts bzw. des realen Verwaltungshandelns zuständig ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Auflage 2010, § 38 Rn. 18). Die Entscheidung über die Einbeziehung der Ergebnisse behördlicher Überwachungsmaßnahmen und insofern auch der Ergebnisse der Probenahme vom 16. Februar 2006 in die Abgabenfestsetzung obliegt aber – wie unter B.I.1.a.) dargestellt – dem Beklagten zu 1) als oberer Wasserbehörde und nicht der unteren Wasserbehörde des Landkreises D-Stadt.

c.

131

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte zu 1) auch nicht das Recht verwirkt, die Ergebnisse der Überwachung vom 16. Februar 2006 für die Abgabenfestsetzung zu verwerten.

132

Das Rechtsinstitut der Verwirkung gilt als Ausfluss der die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsätze von Treu und Glauben auch im Abgabenrecht. Als Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens greift Verwirkung ein, wenn ein Anspruchsberechtigter durch sein Verhalten beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit die Geltendmachung des Anspruchs als illoyale Rechtsausübung empfunden werden muss. Es handelt sich dann um einen Rechtsmissbrauch. Der Tatbestand der Verwirkung enthält hiernach ein Zeitmoment (längere Untätigkeit des Anspruchsberechtigten) und ein Umstandsmoment (bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten und hierdurch ausgelöster Vertrauenstatbestand beim Verpflichteten). Hierbei ist das Zeitmoment jedoch in der Regel von untergeordneter Bedeutung, da die zeitliche Begrenzung von Ansprüchen in erster Linie durch die Verjährung bestimmt wird. Entscheidend ist das Umstandsmoment, wobei neben dem Verhalten des Berechtigten auch das Verhalten des Verpflichteten von Bedeutung ist.Aufgrund des Verhaltens des Berechtigten musste der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung berechtigterweise den Schluss ziehen dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, er muss zudem tatsächlich darauf vertraut und sich auf die Nichtgeltendmachung dergestalt eingerichtet haben, dass die nachträglich begehrte Anspruchsbefriedigung schlechthin als unzumutbar erscheint. Der Verpflichtete muss insoweit im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten Maßnahmen ergriffen oder unterlassen haben, die er nicht ergriffen oder unterlassen hätte, wenn er mit der Geltendmachung des Rechts gerechnet hätte, und die dazu führen, dass ihm die Erfüllung der Verpflichtung billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, weil ihm nunmehr erhebliche Nachteile entstehen, die nicht entstanden wären, wenn er vom Berechtigten gleich in Anspruch genommen worden wäre (BFH, Urteil vom 14. September 1978 – IV R 89/74 – Juris Rn. 42 ff.; BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1998 – BVerwG 3 C 1.98 – Juris Rn. 31). Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass jeder Schuldner – auch der Abgabeschuldner – seine Verpflichtungen erfüllen muss und nur unter ganz besonderen Umständen schon vor Vollendung der Verjährung einwenden kann, eine Inanspruchnahme verstoße gegen Treu und Glauben (BFH, Urteil vom 14. September 1978 – IV R 89/74 – Juris Rn. 43).

133

Die Voraussetzungen einer Verwirkung sind nicht erfüllt. Es liegt bereits kein Verhalten des Beklagten zu 1) vor, aufgrund dessen der ZAW darauf vertrauen durfte, die Probenahme vom 16. Februar 2006 werde der Beklagte zu 1) nicht zur Festsetzung einer erhöhten Abwasserabgabe verwerten.

134

Zum einen hat der Beklagte zu 1) eine derartige Vertrauensgrundlage nicht dadurch geschaffen, dass er von der ihm durch § 10 Abs. 4 Satz 2 AG AbwAG eingeräumten Möglichkeit der Erhebung einer Vorauszahlung keinen Gebrauch gemacht hat. Nach dieser Vorschrift soll eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten oder des zu erwartenden Jahresbetrags festgesetzt werden, wenn bis zum 01. Oktober des dem Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahrs kein Festsetzungsbescheid erlassen werden kann. Selbst wenn der Beklagte zu 1) durch diese Regelung („soll“) zur Erhebung einer Vorauszahlung für das Jahr 2006 bis zur Höhe des zu erwartenden Jahresbetrags verpflichtet gewesen wäre, weil ein Festsetzungsbescheid für das Jahr 2006 bis zum 01. Oktober 2007 nicht habe erlassen werden können, ist das Versäumnis der Wahrnahme dieses Rechts bzw. dieser Verpflichtung nicht geeignet, ein Vertrauen beim ZAW dahingehend zu begründen, der Beklagte zu 1) werde keine erhöhte Abwasserabgabe wegen der Überschreitung der Überwachungswerte am 16. Februar 2006 festsetzen. Aus dem Unterlassen der Anforderung einer Vorausleistung auf die Abwasserabgabe für das Jahr 2006 schlechthin durfte der ZAW nämlich vernünftigerweise weder den Schluss ziehen, er werde durch den Beklagten zu 1) überhaupt nicht zu einer Abwasserabgabe für das Jahr 2006 herangezogen, noch lässt sich daraus etwas dafür ableiten, dass bestimmte Überwachungsergebnisse im Rahmen der Abwasserabgabenfestsetzung keine Berücksichtigung finden werden.

135

Zum anderen ist die Zusage des Landkreises D-Stadt vom 10. Mai 2006 nicht zur Bildung einer entsprechenden Vertrauensgrundlage beim ZAW geeignet gewesen. Insoweit fehlt es nämlich an einem Verhalten des Beklagten zu 1) als Berechtigten zur Festsetzung der Abwasserabgabe. Der Beklagte zu 1) muss sich die Zusage des Landkreises D-Stadt auch nicht zurechnen lassen. Zwar kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Dezember 1999 – BVerwG 7 C 42.98 – Juris Rn. 27) in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen, dass sich die berechtigte Behörde ein bestimmtes Verhalten einer anderen Behörde zurechnen lassen muss. Eine solche besondere Fallgestaltung hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung, die die Rücknahme eines Bescheids zur Übertragung des Miteigentums an mehreren Grundstücken eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen zum Gegenstand hatte, deshalb angenommen, weil die nicht berechtigte (unzuständige) Behörde von Beginn des Restitutionsverfahrens an über mehrere Jahre hinweg als sachlich zuständige Stelle aufgetreten sei, was keineswegs fernliegend gewesen sei, weil es zunächst an einer klaren gesetzlichen Regelung gefehlt und auch im Anschluss an die gesetzliche Regelung in der Behördenpraxis noch längere Zeit Unsicherheit hinsichtlich der Zuständigkeit bestanden habe. Eine vergleichbare Konstellation ist hier nicht gegeben. Die Zuständigkeit und der materielle Umfang für die behördliche Überwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften einerseits und für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz andererseits sind klar in den §§ 170 bis 172, 62 und 63 WG LSA 2006 und § 1 Abs. 1 AG AbwAG geregelt gewesen. Zudem ist auch im Erlass des Beklagten zu 2) vom 27. Juli 2004 bestimmt, dass die obere Wasserbehörde die Entscheidung über die Einbeziehung von Messergebnissen in die Abgabenfestsetzung trifft (Buchstabe c der Anlage 1 zu Ziffer II.4 [Beiakte L, Anlage B 2]). Dass die untere Wasserbehörde des Landkreises D-Stadt dies – ohne Kenntnis des Beklagten zu 1) – nicht beachtet hat, begründet auch keine Unsicherheit in der Behördenpraxis darüber, wer über die Abgabenrelevanz von im Rahmen der behördlichen Überwachung gewonnenen Messergebnissen zu entscheiden hat. Schließlich steht hier kein jahrelanges Auftreten als insoweit sachlich zuständige Behörde in Rede, sondern ein einmaliges Schreiben, das eine in analoger Anwendung des § 38 VwVfG unwirksame Zusage zum Gegenstand hat.

136

Fehlt es sonach an einem Vertrauensschutz begründenden Verhalten des Beklagten zu 1), kann dahin stehen, ob der Klägerin durch die im Jahr 2010 erfolgte Heranziehung zu einer erhöhten Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2006 unzumutbare Nachteile entstanden sind, die nicht entstanden wären, wenn sie gleich in Anspruch genommen worden wäre. Im Hinblick darauf konnte auch die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin als wahr unterstellt werden, ihr seien durch die Bewertung der Probenahme vom 16. Februar 2006 als Sonderprobe und durch die Untätigkeit der Festsetzungsbehörde über viereinhalb Jahre Nachteile wirtschaftlicher Art entstanden, weil keine Rückstellungen gebildet und das Risiko als Wagnis nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden seien.

137

Soweit die Klägerin geltend macht, ein unzumutbarer Nachteil liege darin begründet, dass der ZAW im Vertrauen auf die Nichterhebung einer erhöhten Abgabe keine Rückstellungen gebildet habe und daher zur Begleichung der Forderung einen Kassenkredit habe bemühen müssen, hat sie allerdings schon nicht konkret dargetan, in welchem Umfang insoweit ein finanzieller Nachteil entstanden ist. Davon abgesehen dürfte der Nachteil, der allein in dem für einen Kassenkredit aufzubringenden Zinsaufwand liegt, nicht eine solche Qualität erreichen, dass die nunmehr erfolgte Erhebung der erhöhten Abwasserabgabe unter Berücksichtigung der Probenahme vom 16. Februar 2006 schlechthin als unzumutbar erscheint.Das gilt umso mehr, als der ZAW die erhöhte Abwasserabgabe durch Erhebung einer Verbandsumlage von der Stadt D-Stadt refinanziert hat.

138

Deshalb dürfte sich auch nicht mit dem Vorbringen ein unzumutbarer Nachteil begründen lassen, der ZAW habe im Vertrauen auf die Irrelevanz der Probenahme für die Abgabenfestsetzung davon abgesehen, eine erhöhte Abwasserabgabe im Rahmen der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen und nunmehr sei eine Refinanzierung über die Gebühr nicht mehr möglich.

139

Überdies dürfte der streitgegenständliche, nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG erhöhte Teil der Abwasserabgabe nicht zu den Kosten der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zählen, die auf die Gebührenschuldner abgewälzt werden können. Zwar gehört die Abwasserabgabe gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 AG AbwAG in der bis zum 27. März 2013 geltenden Fassung vom 09. November 2004 zu den Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes und bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 AG AbwAG in der Fassung vom 09. November 2004, dass die abgabepflichtigen Verbände, die Gebühren erheben, die gegen sie für eigene Einleitungen nach § 5 des Kommunalabgabengesetzes anzusetzende Abwasserabgabe im Rahmen der Gebührenerhebung abwälzen. Der Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten wird jedoch durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt. Er beruht auf der Überlegung, dass eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung (§ 90 Abs. 2 GO LSA) besonders dort geboten ist, wo das kommunale Handeln Gebührenpflichten auslöst. Der Grundsatz betrifft außer der Angemessenheit der entstandenen Kosten (kostenbezogene Erforderlichkeit) auch die Erforderlichkeit der gebührenfähigen öffentlichen Einrichtung als solcher und die Art und Weise ihres Betriebs (einrichtungsbezogene Erforderlichkeit) (VGH Mannheim, Urteil vom 31. Mai 2010 – 2 S 2423/08 – Juris Rn. 28; VGH Kassel, Beschluss vom 07. März 2012 – 5 C 206/10.N – Juris Rn. 52; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Band II, § 6 Rn. 740). Danach sind Kosten, die zur Erstellung gebührenpflichtiger Leistungen nicht notwendig oder etwa überflüssig sind, nicht gebührenfähig (OVG Schleswig, Urteil vom 23. September 2009 – 2 LB 34/08 – Juris Rn. 43).

140

Das trifft auf den gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG erhöhten Teil der Abwasserabgabe grundsätzlich zu. Diese Kosten sind zur Erbringung der Leistung der Abwasserbeseitigung regelmäßig nicht erforderlich, da sie grundsätzlich vermeidbar sind und nicht anfallen, wenn die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung ordnungsgemäß bzw. dergestalt betrieben wird, dass sich die Abwassereinleitung im Rahmen der Festlegungen der wasserrechtlichen Erlaubnis hält. Dafür hat der Betreiber der öffentlichen Einrichtung, insbesondere auch durch Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Störfällen, Sorge zu tragen. Nach diesem Maßstab dürften auch die Überschreitung der Überwachungswerte am 16. Februar 2006 und die damit verbundene Erhöhung der Abwasserabgabe zur Erbringung der Leistung der Abwasserbeseitigung nicht erforderlich gewesen sein. Weder die Klägerin noch die Beigeladenen haben substantiiert dargetan, dass die Überschreitung der Überwachungswerte nicht zu verhindern gewesen sei und hinreichende Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung der Betriebsstörung ergriffen worden seien. Vielmehr hat die Beigeladene zu 2) im Schreiben vom 17. Februar 2006 an die untere Wasserbehörde ausgeführt, dass ein durch die Stilllegung der Zentrifuge zur Schlammentwässerung zu Umbauzwecken verursachter zu hoher Trockensubstanzgehalt in der Belebung der Kläranlage von 8 g/l, der unter normalen Zulaufbedingungen bewältigt werden könne, und zugleich aufgetretene überhöhte Zulaufwerte infolge der Schneeschmelze zu einem Feststoffabtrieb aus der Nachklärung und zur Überschreitung der Überwachungswerte geführt hätten. Dies deckt sich im Wesentlichen mit dem Vortrag der Stadt D-Stadt im am Landgericht Halle unter dem Aktenzeichen 5 O 217/12 anhängigen Rechtsstreit gegen die Beigeladenen. Danach habe die Beigeladene zu 2) die Zentrifuge zur Schlammentwässerung zu Umbauzwecken stillgelegt, ohne für den Stilllegungszeitraum Ersatztechnik zum Einsatz zu bringen, was zur Folge gehabt habe, dass kein hinreichender Überschussschlammabzug aus der Nachklärung erfolgt sei (Klageschrift der Stadt D-Stadt vom 26. Juni 2012 im Verfahren vor dem Landgericht Halle gegen die Beigeladenen [S. 1106 ff. Gerichtsakte]). Der ZAW bzw. die Beigeladene zu 2) als dessen Betriebsführer haben die Kläranlage damit nicht dergestalt betrieben und insbesondere hinreichende Vorsorgemaßnahmen dagegen ergriffen, dass auch bei hoher hydraulischer Belastung durch Niederschläge oder Schneeschmelze und Ausfall eines Aggregats ein Schlammabtrieb aus der Nachklärung und eine damit verbundene Überschreitung der Überwachungswerte verhindert wird.

2.

141

Die Festsetzung der Abwasserabgabe ist mit Blick auf den Umfang der (störfallbedingten) Erhöhung mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar.

142

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass auch die Überschreitung der zulässigen Werte bei Störfällen für die Festsetzung der Abwasserabgabe zu berücksichtigen ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesem Zusammenhang weder eine gesetzliche Sonderregelung für Störfälle noch eine gesetzliche Höchstgrenze der Abgabenbelastung verlangt (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 – BVerwG 8 B 170.97 – Juris Rn. 21). Das Regelungssystem des § 4 Abs. 4 AbwAG zielt darauf ab, durch den Druck der Abgabenbelastung den Einleiter dazu anzuhalten, die festgelegten Überwachungswerte von sich aus einzuhalten und sogar möglichst zu unterbieten, um damit zugleich den wasserrechtlichen Verwaltungsvollzug ohne Verlust an Effektivität zu entlasten. Der Gesetzgeber hat sich zur Verstärkung dieser abgabenrechtlichen Flankierungswirkung bewusst für harte finanzielle Folgen bei Überschreitung des Überwachungswerts entschieden und ausdrücklich schon eine einmalige Überschreitung als Rechtfertigung für eine überproportionale Abgabensteigerung ausreichen lassen. Damit hat er die Abgabenrelevanz sog. „Ausreißer“ grundsätzlich in Kauf genommen (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 – BVerwG 8 B 170.97 – Juris Rn. 22). Die gesetzliche Lösung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., Rn. 22) hat insoweit ausgeführt:

143

„Sie dient im Zusammenhang der Gesamtregelung der Effektivität der Abwasserabgabe als Flankierungsinstrument zur Sicherung des wasserrechtlichen Vollzugs, indem sie den Anreiz für die Einleiter deutlich erhöht, weitgehende Vorsorge zur Verhinderung von Störfällen zu treffen. Sie ist demnach geeignet und nach dem gesetzlichen Bescheidsystem erforderlich, um das mit der Abwasserabgabe verbundene Lenkungsziel effektiv zu erreichen. Diese Auswirkung der Erhöhungsregelung des § 4 Abs. 4 AbwAG ist auch nicht unangemessen im engeren Sinne. Der Einleiter hat es – jedenfalls regelmäßig – in der Hand, durch Vorsorgemaßnahmen die Entstehung von Störfällen zu verhindern oder zumindest ihr Ausmaß in Grenzen zu halten. Auch soweit dies für den Einleiter im Einzelfall nicht möglich sein sollte, bleibt er abwasserrechtlich „Verursacher" der Gewässerschädigung und muss ggf. finanziellen Rückgriff auf den für den Störfall letztlich Verantwortlichen nehmen, um den ihm durch die Abgabenerhöhung entstandenen Schaden auszugleichen. Im Übrigen nimmt § 4 Abs. 4 AbwAG insoweit auf die Problematik von Störfällen Rücksicht, als das Gesetz von einer Erhöhung dann absieht, wenn ein Überwachungswert – trotz tatsächlicher Überschreitung – „als eingehalten gilt". (…) Angesichts dessen und der Möglichkeit, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Willkürverbot im Rahmen des behördlichen Ermessens bei der wasserrechtlichen Überwachung in der Weise Geltung zu verschaffen, dass anlässlich eines Störfalls jedenfalls in der Regel nicht mehr als ein Messergebnis einbezogen wird, brauchte der Gesetzgeber über die bereits anderweitig geregelten Vorschriften über Erlass und Stundung hinaus keine spezielle Höchstgrenze in § 4 Abs. 4 AbwAG vorzusehen (…)“.

144

Danach ist eine Beschränkung der (Erhöhung der) festzusetzenden Abwasserabgabe auf einen bestimmten Betrag zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht geboten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dies auch nicht deshalb der Fall, weil es in Sachsen-Anhalt an den vom Bundesverwaltungsgericht vorausgesetzten Vorschriften über Erlass und Stundung mangelte und daher persönlichen und sachlichen Unbilligkeiten nicht Rechnung getragen werden könnte. Seit der Einführung des § 11 a AG AbwAG durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) mit Wirkung vom 28. März 2013 enthält das AG AbwAG eine ausdrückliche Regelung über Billigkeitsmaßnahmen. Zuvor waren die Regelungen der §§ 222, 227, 163 AO analog anwendbar.

145

Zwar enthielt das AG AbwAG in der bis zum 27. März 2013 geltenden Fassung keine ausdrücklichen Billigkeitsvorschriften oder Verweise auf derartige Regelungen. Insbesondere verwies § 11 AG AbwAG, der für das Verfahren nach diesem Gesetz zahlreiche Vorschriften der Abgabenordnung für entsprechend anwendbar erklärte, nicht auf die Vorschriften der Abgabenordnung über Stundung, Erlass und abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§§ 222, 227, 163 AO). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Billigkeitsregelung für Härtefälle ausgeschlossen werden sollte. Wenn selbst das Steuerrecht und das sachsen-anhaltinische Kommunalabgabenrecht (§ 13 a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA) besondere Härten allgemein durch Billigkeitsvorschriften mildern, dann spricht alles dafür, dass das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz, dessen Gegenstand eine Sonderabgabe (OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 4 M 394/06 – Juris Rn. 4) bildet, die zudem bei Überschreitung der Überwachungswerte unabhängig von der Ursache der Überschreitung und ohne gesetzliche Höchstgrenze vorgesehen ist, auf Härten in der Abgabenerhebung keine geringere Rücksicht nimmt (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 22. August 1986 – BVerwG 3 B 47.85 – Juris Rn. 6). Dieses Auslegungsergebnis wird gestützt durch § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG, der u.a. die Vorschrift des § 234 AO, die die Erhebung von Stundungszinsen betrifft, für entsprechend anwendbar erklärt. Daraus wird deutlich, dass der Landesgesetzgeber Billigkeitsregelungen in Härtefällen nicht ausschließen wollte. Die sonach planwidrige Regelungslücke war durch die analoge Anwendung der Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung (§§ 222, 227, 163 AO) zu schließen. Der vom Beklagten zu 1) insoweit angeführte § 59 LHO schloss die Lücke nicht und hinderte somit nicht die analoge Anwendung der Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung. Er ist – wie die Überschrift des Teils III der Landeshaushaltsordnung zeigt – eine Vorschrift zur Ausführung des Haushaltsplans. Er räumt der Behörde unter anderem die Befugnis ein, im Falle einer besonderen Härte Ansprüche zu erlassen und lockert damit die Bindung an den Haushaltsplan, indem er das Gebot des § 34 Abs. 1 LHO, wonach Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind, durchbricht. Der Funktion der Landeshaushaltsordnung entsprechend, die Bindung an den Haushaltsplan „innenrechtlich", d. h. im Verhältnis der Staatsorgane zueinander, zu regeln, sieht § 59 Abs. 2 LHO generell vor, dass der zuständige Landesminister auf Ansprüche nur mit Einwilligung des Ministers der Finanzen verzichten darf. § 59 LHO regelt aber nicht das verwaltungsrechtliche Abgabenverhältnis oder – wie die §§ 222, 227, 163 AO – das Steuerschuldverhältnis zwischen Abgabepflichtigem und Abgabeberechtigtem. Diese Lücke kann und muss durch andere Vorschriften, die das Verwaltungsrechtsverhältnis gerade gegenüber dem Abgabepflichtigen – also außenrechtlich – betreffen, geschlossen werden. Dass sie nicht durch eine Vorschrift des Haushaltsrechts ausgefüllt wird, deutet zudem mittelbar § 59 LHO selbst an, indem er in seinem Absatz 3 ausdrücklich vorsieht, dass andere Regelungen in Rechtsvorschriften unberührt bleiben (BVerwG, Beschluss vom 22. August 1986 – BVerwG 3 B 47.85 – Juris Rn. 6 zu § 59 BHO).

II.

146

Veranlagungsjahre 2010 und 2011

147

Für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 hat der Beklagte zu 1) die Abwasserabgabe betreffend die Schmutzwassereinleitung aus der Kläranlage D-Stadt ebenfalls zutreffend auf der Grundlage der eingangs unter B. genannten Vorschriften unter Berücksichtigung der im Rahmen der staatlichen Überwachung am 01. März 2010, 19. Mai 2010, 11. November 2010, 23. November 2010, 13. Dezember 2010 und 04. April 2011 festgestellten Überschreitungen der Überwachungswerte erhöht und rechtmäßig mit Bescheiden vom 14. Dezember 2011 und vom 27. September 2012 gegenüber dem ZAW auf 4.202.318,64 Euro (2010) bzw. 3.214.514,64 Euro (2011) festgesetzt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die in den Analysenprotokollen des LHW enthaltenen Angaben über die Schadstoffkonzentrationen unrichtig sind, bestehen nicht.

148

Die Überschreitungen der Überwachungswerte sind dem ZAW auch zuzurechnen, weil er als Direkteinleiter gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG abgabepflichtig ist. Der ZAW hat das Abwasser aus der Kläranlage D-Stadt im Sinne von § 2 Abs. 2 Halbsatz 1 AbwAG eingeleitet, weil er es unmittelbar in die Saale verbracht hat. Die Einleitung ist zweckgerichtet im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis an der dafür vorgesehenen Einleitungsstelle erfolgt. Mit dem Eintreten des Abwassers in seine Kläranlage hat er die Sachherrschaft darüber erlangt und ist damit seinerseits für dessen Hineingelangen in die Saale verantwortlich geworden (OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2008 – 9 A 4889/05 – Juris Rn. 3, 5). Das gilt auch hinsichtlich der Überschreitung der Überwachungswerte am 04. April 2011, selbst wenn diese auf die rechtswidrige Einleitung nicht vorbehandelter Schlachthofabwässer der Fleischwerk D-Stadt GmbH über den zweiten Bypass zurückzuführen sein sollte. Das der Abwasserabgabe unterliegende zweckgerichtete Verbringen des maßgeblichen gesamten Abwassers durch den Betreiber einer Kläranlage im Rahmen seiner wasserrechtlichen Erlaubnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich im Abwasser ohne sein Einverständnis unter anderem unzulässigerweise bestimmte Schadstofffrachten befinden (OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2008 – 9 A 4889/05 – Juris Rn. 20).

149

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, der Beklagte zu 1) habe durch sein Verhalten, das den ZAW gezwungen habe, die Kläranlage am Rande der Kapazität zu betreiben, eine derart dominierende Ursache für die Überschreitung der Überwachungswerte gesetzt, dass die Verantwortung des ZAW bzw. die ihrige dahinter zurücktreten müsse. Steht – wie hier – das Einleiten von Abwasser nicht in Zweifel, so kommt lediglich ein (teilweiser) Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen in Betracht, wenn der durch eine vom Gesetz vorgesehene Abgabenerhöhung angestrebte Anreiz für eine möglichst wirksame Vorsorge im Einzelfall nicht erfüllt werden konnte (OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2008 – 9 A 4889/05 – Juris R. 22). Eine Berücksichtigung im Rahmen der Festsetzung der Abwasserabgabe findet hingegen nicht statt.

150

Ungeachtet dessen liegt kein Verhalten des Beklagten zu 1) vor, das ursächlich für die Überschreitung der Überwachungswerte in den Jahren 2010 und 2011 ist und eine solch dominierende Bedeutung besitzt, dass die Verantwortung des ZAW dahinter zurücktritt.

151

Ein derartiges Verhalten liegt zunächst nicht in der Erhöhung der Jahresschmutzwassermenge in der dem ZAW erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis. Insbesondere wurde damit nicht behördlicherseits in Kauf genommen, dass die Kapazitätsreserve der Kläranlage bei unvorhergesehenen Ereignissen schmaler wird. Ebenso wenig wurde damit die Nutzung der Kläranlage unter erhöhter hydraulischer Belastung mitgetragen. Die im die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festzulegende Jahresschmutzwassermenge hat ausschließlich abgabenrechtliche Bedeutung und stellt lediglich eine pauschale Rechengröße zur Berechnung der parameterbezogenen jährlichen Schadstofffrachten dar (Köhler/Meyer, AbwAG, Kommentar, 2. Auflage 2006, § 4 Rn. 44, 52, 58).

152

Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Rechtswidrigkeit der der Fleischwerk D-Stadt GmbH und der frischli Milchwerk D-Stadt GmbH erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Produktionserweiterung mangels Sicherstellung der Abwasserentsorgung bzw. die mangelhafte (immissionsschutzrechtliche) Überwachung der Fleischwerk D-Stadt GmbH durch den Beklagten zu 1) berufen. Dabei kann dahin stehen, ob die Genehmigungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Abwasserentsorgung rechtmäßig ergangen sind und ob der Beklagte zu 1) der ihm obliegenden immissionsschutzrechtlichen Überwachungspflicht in hinreichendem Umfang Genüge getan hat. Die – im Verhältnis zum Beklagten zu 1) alleinige –Verantwortlichkeit des ZAW als Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage für die Einleitung des Abwassers in die Saale bzw. die Überwachungswertüberschreitungen in den Jahren 2010 und 2011 wird dadurch nicht berührt.

153

Im Hinblick darauf konnte die von der Klägerin beantragte Beweiserhebung über die Frage der unzureichenden Beachtung der ausreichenden abwassertechnischen Erschließung im immissionsschutzrechtlichen Anzeigeverfahren (2004) und im Änderungsgenehmigungsverfahren (2008) mangels Entscheidungserheblichkeit unterbleiben.

154

Der ZAW hatte die Möglichkeit, Dritten die Benutzung seiner öffentlichen Einrichtung nur unter besonderen Voraussetzungen zu gestatten, insbesondere die Benutzung daran zu knüpfen, dass das Abwasser gewisse Anforderungen erfüllt, die gewährleisten, dass das später von ihm als Betreiber der Anlage in ein Gewässer eingeleitete Abwasser die Anforderungen des wasserrechtlichen Erlaubnisbescheids beachtet und damit keine erhöhte Abwasserabgabe zu entrichten ist (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 – BVerwG 7 B 39.08 – Juris Rn. 7). Insoweit eröffnete § 151 Abs. 2 Satz 1 WG LSA 2006 – seit dem 01. April 2011 nunmehr § 78 Abs. 2 WG LSA 2011 – den Gemeinden die Möglichkeit, zu bestimmen, dass, soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, das Abwasser nur in bestimmter Zusammensetzung, insbesondere frei von bestimmten Stoffen (1.), erst nach Vorbehandlung (2.) und nur zu bestimmten Zeiten oder nur in bestimmten Höchstmengen innerhalb eines Zeitraums (3.) in öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten ist. Der ZAW hatte es danach in der Hand und es oblag seiner Verantwortung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Kläranlage insbesondere unter Berücksichtigung bzw. Wahrung der Reinigungskapazität der Kläranlage durch entsprechende satzungsrechtliche Regelungen in seiner Abwasserbeseitigungssatzung und (etwa hinsichtlich der Schmutzfracht beschränkte) Genehmigungen zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung und deren Durchsetzung sicherzustellen.

155

Der ZAW war daran nicht durch die der Fleischwerk D-Stadt GmbH und der {J.} Milchwerk D-Stadt GmbH erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Beklagten zu 1) gehindert. Entgegen der Auffassung der Klägerin schließen diese eine nach der kommunalen Abwasserbeseitigungssatzung erforderliche Genehmigung zum Anschluss an die und zur Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage nicht ein.

156

Die vom Beklagten zu 1) erteilten Genehmigungsbescheide vom 27. Mai 2008 (Fleischwerk D-Stadt GmbH) und vom 14. April 2011 ({J.} Milchwerk D-Stadt GmbH) enthalten weder im Tenor noch in den Nebenbestimmungen und auch nicht in der Begründung ausdrückliche Regelungen darüber, in welchem Umfang und mit welcher Schmutzfracht Abwasser in die Kläranlage D-Stadt eingeleitet werden darf. Im Bescheid vom 27. Mai 2008 wird vielmehr eine entsprechende vertragliche Regelung zwischen dem ZAW und der Fleischwerk D-Stadt GmbH vorausgesetzt bzw. diese als Grundlage für eine Erhöhung der Schlachtleistung gemacht.

157

Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen umfassen auch nicht kraft Konzentrationswirkung Regelungen zur Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des ZAW bzw. der Klägerin.

158

Gemäß § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung anderedie Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (bzw. ab dem 04. Dezember 2010 nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes). Ungeachtet der weiten Fassung sind damit nicht alle behördlichen Entscheidungen eingeschlossen, die die Anlage in irgendeiner Weise wirtschaftlich betreffen. Behördliche Entscheidungen sind nur dann als anlagenbezogen im Sinne des § 13 BImSchG anzusehen, wenn sie vor Errichtung bzw. Betrieb der Anlage eingeholt werden müssen und der Prüfung der Beschaffenheit und des Betriebs der Anlage im Ganzen oder hinsichtlich bestimmter Teile oder Aspekte dienen. Die behördliche Entscheidung muss insoweit eine Freigabewirkung für den Betreiber der Anlage haben (OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Mai 1991 – 8 R 11/91 – Juris Rn. 39; VG Regensburg, Beschluss vom 02. Oktober 2001 – RO 7 K 00.2240 – Juris Rn. 17; Jarass, BImSchG, Kommentar, 8. Auflage 2010, § 13 Rn. 3, 11; Seibert in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, § 13 BImSchG Rn. 68, 72).

159

Die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbands über das Ob und das Wie des Anschlusses eines Grundstücks an eine kommunale öffentliche Einrichtung enthält aber keine anlagenbezogene behördliche Entscheidung mit Freigabewirkung, sondern diejenige über die Begründung und Ausgestaltung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses. Sie ist schon im Ansatz nicht anlagen-, sondern allein grundstücksbezogen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Mai 1991 – 8 R 11/91 – Juris Rn. 40 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 02. Oktober 2001 – RO 7 K 00.2240 – Juris Rn. 17; Jarass, BImSchG, Kommentar, 8. Auflage 2010, § 13 Rn. 11; Seibert in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, § 13 BImSchG Rn. 72; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 09. Oktober 2001 – AN 1 K 01.00600 – Juris Rn. 125 ff.). Die Entwässerungsgenehmigung für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung des ZAW ist demgemäß vom Grundstückseigentümer (und nicht vom Betreiber der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage) zu beantragen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung des ZAW vom 21. Juni 2012).

160

Ungeachtet dessen kann, soweit es die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Produktionserweiterung an die {J.}Milchwerk D-Stadt GmbH vom 14. April 2011 betrifft, diese für die Überschreitung der Überwachungswerte schon deshalb nicht ursächlich sein, weil sie erst nach der einzigen Überwachungswertüberschreitung im Jahr 2011, die auf den 04. April 2011 datierte, ergangen ist.

161

Soweit es die der Fleischwerk D-Stadt GmbH erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten zu 1) vom 27. Mai 2008 betrifft, besteht darüber hinaus auch deshalb kein Zurechnungszusammenhang zwischen der Erteilung der Genehmigung und der (möglicherweise mangelhaften) Überwachung der Einhaltung des genehmigten Betriebs durch den Beklagten zu 1) einerseits und der für die Erhöhung der Abwasserabgabe maßgeblichen Überschreitung der Überwachungswerte im Jahr 2010 andererseits, weil die Überschreitung der Überwachungswerte im Jahr 2010 auf eine fehlerhafte Betriebsführung der Kläranlage zurückzuführen war. Im Schreiben vom 15. Juni 2011 an den Beklagten zu 1) hat der ZAW nämlich dargetan, dass diese Überschreitungen der Überwachungswerte in Phasen fehlerhafter Fahrweise der Kläranlage gefallen seien, als über Monate der Sauerstoffgehalt fehlerhaft eingestellt gewesen und gleichzeitig unzureichend und nicht kontinuierlich Überschussschlamm abgezogen worden sei bzw. im Zusammenhang einer in der Schlammwasserbehandlung aufgetretenen Störung aufgrund des Ausfalls der Belüftung gestanden habe. Darüber hinaus liegen auch hinsichtlich der Überwachungswertüberschreitung am 04. April 2011 keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Überschreitung ursächlich auf den immissionsschutzrechtlich genehmigten Betrieb des Schlachthofs der Fleischwerk D-Stadt GmbH bzw. die fehlerhafte Überwachung der Einhaltung des genehmigten Umfangs der Schlachtleistung zurückzuführen ist. Es steht vielmehr die Vermutung im Raum, dass die illegale Benutzung des zweiten Bypasses durch die Fleischwerk D-Stadt GmbH zu der Überwachungswertüberschreitung beigetragen haben könnte.

162

Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte zu 1) habe seine Pflicht zur wasserrechtlichen Überwachung der Indirekteinleiter verletzt, indem er den zweiten Bypass nicht bereits bei vorangegangenen Anlagenschauen, sondern erst am 18. Mai 2011 entdeckt habe, lässt dies die alleinige Verantwortlichkeit des ZAW für seine Kläranlage und die abgabenrechtliche Zurechnung der Überwachungswertüberschreitung vom 04. April 2011 ebenfalls unberührt. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass – ausweislich des Schreibens des ZAW vom 06. Juli 2012 (Beiakte K, S. 245) – der zweite Bypass dem Betriebsführer des ZAW, der Beigeladenen zu 2), bekannt gewesen ist und er sich diese Kenntnis bzw. eine diesbezügliche Untätigkeit zurechnen lassen muss. Darüber hinaus hatte der Burgenlandkreis den ZAW bereits mit Schreiben vom 28. September 2010 (Beiakte L, Anlage B 38) darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Berichterstattung zur Eigenüberwachung vorgelegten Unterlagen darauf schließen ließen, dass seitens der Fleischwerk D-Stadt GmbH zeitweise nicht in der Flotation vorbehandeltes Abwasser über eine Havarieleitung (Bypass) direkt der biologischen Stufe der Kläranlage zugeleitet würde und dadurch die unmittelbare Gefahr einer gravierenden Betriebsstörung auf der Kläranlage bestehe. Auch dadurch hat sich der ZAW aber nicht zum Tätigwerden veranlasst gesehen.

163

Ebenso wenig greift der Einwand der Klägerin durch, dem ZAW sei die Überschreitung der Überwachungswerte am 04. April 2011 nicht zuzurechnen, weil der Beklagte zu 1) die Aufklärung der Ursache des Störfalls behindert habe. Eine Behinderung der Aufklärung der Überwachungswertüberschreitung liegt nicht vor. Die Klägerin erblickt dies in der Ablehnung der Befragung des Mitarbeiters des LHW, der die Probenahme durchgeführt hat, zu dessen Eindrücken an diesem Tag. Der betreffende Mitarbeiter des LHW hat indes seine in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen in dem darüber gefertigten Probenahmeprotokoll niedergelegt, das der Klägerin vorliegt. Darin ist namentlich festgehalten, dass die Probe stark bräunlich gefärbt und undurchsichtig gewesen sei und keinen Geruch aufgewiesen habe. Im Feld „Sonstiges“, das u.a. für Störungen an der Anlage oder sonstige Feststellungen auf und im Umfeld der Anlage vorgesehen ist, sind keine Eintragungen vorhanden. Im Analysenbericht des LHW vom 12. April 2011 ist zudem ausgeführt, dass die Bestimmung von TN, TOC und AOX aufgrund der starken Belastung mit Schwimmstoffen nicht möglich sei. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern darüber hinausgehend eine Befragung des Mitarbeiters des LHW einen Erkenntnisgewinn hinsichtlich der Aufklärung der Überschreitung der Überwachungswerte bringen kann und welche Fragen insoweit offen sind.

164

Der Beklagte zu 1) verweist zudem zu Recht darauf, dass dem ZAW die Möglichkeit offen gestanden hatte, etwa durch eine Kamerabefahrung des zweiten Bypasses oder durch ein Sachverständigengutachten Feststellungen zur Nutzung dieser Leitung zu treffen, und zudem Auskünfte bei den 10 Bediensteten des Kläranlagenpersonals, die sich an diesem Tag auf der Kläranlage aufgehalten haben und die zum 01. Januar 2013 von der Klägerin übernommen worden seien, einzuholen.

165

Im Hinblick darauf liegt entgegen der Auffassung der Klägerin eine „Beweisvereitelung“ des Beklagten zu 1) mit der Folge der Umkehr der Beweislast und der Annahme, dass dem ZAW nicht zurechenbare Umstände bzw. höhere Gewalt zur Überschreitung der Überwachungswerte geführt haben, nicht vor.

166

Wäre die Überschreitung der Überwachungswerte am 04. April 2011 auf ein Fehlverhalten der Fleischwerk D-Stadt GmbH zurückzuführen, änderte dies im Übrigen nichts daran, dass die Überschreitung dem ZAW abwasserabgabenrechtlich zuzurechnen ist und er insoweit zum Ausgleich des durch die Abgabenerhöhung entstandenen Schadens finanziellen Rückgriff auf den für den Störfall bzw. die Überschreitung der Überwachungswerte letztlich Verantwortlichen nehmen muss (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 – BVerwG 8 B 170.97 – Juris Rn. 22). Im Hinblick darauf änderte auch eine Verhinderung der Aufklärung durch den Beklagten zu 1), ob die Überschreitung der Überwachungswerte am 04. April 2011 auf ein Fehlverhalten der Fleischwerk D-Stadt GmbH zurückzuführen ist, nichts daran, dass die Überwachungswertüberschreitung dem ZAW zuzurechnen ist.

167

Die Festsetzung der erhöhten Abwasserabgabe für die Jahre 2010 und 2011 ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit wird auf die Ausführungen betreffend die Festsetzung für das Veranlagungsjahr 2006 (unter B.I.2.) verwiesen, die entsprechend gelten.

C.

168

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Verrechnung ihrer Investitionsaufwendungen für die Herstellung der in den Jahren 2006 bis 2009 in Betrieb genommenen Zuführungsanlagen zur Kläranlage D-Stadt. Der Beklagte zu 1) hat dies vielmehr rechtmäßig mit den Bescheiden vom 06. Dezember 2010, vom 17. Mai 2011 und vom 02. Dezember 2011 abgelehnt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

169

Gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG in der maßgeblichen Fassung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I 2005, S. 114) ( 2005), die vom 01. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2010 und damit in den streitgegenständlichen Jahren 2006 bis 2009 Geltung beanspruchte, können Aufwendungen für die Errichtung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18 b WHG entspricht oder angepasst wird, mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt.

170

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen ist nach der gesetzlichen Regelung derjenige des Anschlusses (im Sinne der erstmaligen Zuführung von Abwasser) und des damit verbundenen Beginns der Minderung der Schadstofffracht (OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 9 A 2055/99 – Juris Rn. 5, und Urteil vom 15. Juni 2005 – 9 A 3615/03 –), d.h. der Zeitpunkt der jeweiligen Inbetriebnahme der Zuführungsanlage. Bei Inbetriebnahme der vom ZAW errichteten Kanäle jeweils Ende der Jahre 2006 bis 2009, die das Abwasser einer „vorhandenen Einleitung" einer Abwasserbehandlungsanlage – der Kläranlage D-Stadt – zuführen, entsprach diese aber nicht den Anforderungen des § 18 b WHG (I.) und wurde bezogen auf diese Zeitpunkte auch nicht den genannten Anforderungen angepasst (II.).

I.

171

Nach § 18 b WHG in der vom 21. August 2002 bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I 2002, S. 3245) sind Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a – der auf den Stand der Technik abhebt –eingehalten werden (Abs. 1 Satz 1). Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (Abs. 1 Satz 2). Im Sinne des § 10 Abs. 4 2005 entspricht eine Abwasserbehandlungsanlage danach § 18 b WHG nur dann, wenn sie zum einen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technikerrichtet und betrieben wird (Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/, Kommentar, Band III, § 18 b WHG Rn. 10).

172

Der Einwand der Klägerin, eine Abwasserbehandlungsanlage entspreche den Anforderungen des § 18 b WHG im Sinne des § 10 Abs. 4 2005 bereits dann, wenn sie ausreichend dimensioniert sei und insoweit den Beschaffenheitsanforderungen genüge, während hinsichtlich des Betriebs der Abwasserbehandlungsanlage keine Anforderungen erfüllt sein müssten, geht fehl. Dies legt bereits der Wortlaut der Vorschriften nahe. § 10 Abs. 4 2005 verweist – ohne Einschränkungen – auf „die Anforderungen des § 18 b WHG", der ausdrücklich auf das Errichten und den Betrieb der Abwasseranlagen abhebt. Auch nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 2005 knüpft dieser die Verrechnungsmöglichkeit nicht lediglich an die Einhaltung der Anforderungen des § 18 b WHG bei der Errichtung der Abwasseranlagen und lässt es ausreichen, dass diese den sich aus dem Stand der Technik bzw. den a.a.R.d.T. ergebenden Beschaffenheitsanforderungen genügt. Vielmehr verlangt er auch einen entsprechenden Betrieb der Abwasseranlagen. Die Einführung der Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 4 sollte nämlich auf die Fälle eingegrenzt werden, die mit der Funktion der Abwasserabgabe als Lenkungsabgabe zur Minderung von Schadstoffemissionen „besser" vereinbar sind. Deshalb sollten Aufwendungen für solche Anlagen verrechnungsfähig sein, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine „nach den Regeln der Technik" betriebene (vgl. BT-Drs. 12/4272 S. 5) – oder – wie es an anderer Stelle heißt – „ordnungsgemäße" Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden (vgl. BT-Drs. 12/6281 S. 9) (OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 9 A 2055/99 – Juris Rn. 7). Die Beeinflussung des benutzten Gewässers hängt sehr wesentlich vom Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage ab. Eine optimal gestaltete Kläranlage erfüllt ihre Funktion nicht, wenn sie nicht auch optimal betrieben wird (Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/, Kommentar, Band III, § 18 b WHG Rn. 9).

173

Aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Literaturstelle (Köhler/Meyer, , Kommentar, 2. Auflage 2006, § 10 Rn. 135) folgt nichts anderes. Dort ist ausgeführt, dass die Abwasserbehandlungsanlage, der ein Teilstrom zugeführt werde, nicht allein dem technischen Standard für die Zukunft genügen müsse, sondern auch darüber hinausgehenden Beschaffenheitsanforderungen der Einleitungszulassung. Daraus lässt sich lediglich die zutreffende Ansicht entnehmen, dass eine Verrechnung ausscheide, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, nicht hingegen, dass eine Verrechnungsmöglichkeit auch dann bestehe, wenn die Abwasserbehandlungsanlage nicht den a.a.R.d.T. entsprechend betrieben werde.

174

Die Verrechnungsvoraussetzungen liegen nicht vor, weil die Kläranlage des ZAW in den Jahren 2006 bis 2009 bzw. zu den maßgeblichen Umschlusszeitpunkten nicht entsprechend den a.a.R.d.T. betrieben wurde.

175

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind diejenigen Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben. Hierfür kommen DIN-Vorschriften und sonstige technische Regelwerke als geeignete Quellen in Betracht. Sie haben allerdings nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik und begründen auch keinen Ausschließlichkeitsanspruch. Als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung sind sie nur dann zu werten, wenn sie sich mit der Praxis überwiegend angewandter Vollzugsweisen decken. Das wird häufig, muss aber nicht immer der Fall sein. Die Normausschüsse des Deutschen Instituts für Normung sind pluralistisch zusammengesetzt. Ihnen gehören auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die ihre Eigeninteressen einbringen. Die verabschiedeten Normen sind nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses der unterschiedlichen Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte. Sie begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zustande gekommen sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten, sie schließen den Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel aber keineswegs aus.Die Behörden, die im Rahmen des einschlägigen Rechts den Regeln der Technik Rechnung zu tragen haben, dürfen dabei auch aus Quellen schöpfen, die nicht in der gleichen Weise wie etwa die DIN-Normen kodifiziert sind (BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 – BVerwG 4 B 175.96 – Juris Rn. 5).

1.

176

Zu den a.a.R.d.T., die beim Betrieb von Kläranlagen zu beachten sind, gehört der Erlass von Betriebsanweisungen an das Personal (Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 9. Auflage 2007, § 18 b Rn. 5; Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/, Kommentar, Band III, § 18 b WHG Rn. 9), wie sie im Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA-Regelwerk) Arbeitsblatt DWA-A 199-4 „Dienst- und Betriebsanweisung für das Personal von Abwasseranlagen, Teil 4: Betriebsanweisung für das Personal von Kläranlagen“, Stand August 2006, niedergelegt sind. Das Regelwerk ist nach einem festgelegten Verfahren unter Beteiligung der Fachöffentlichkeit und der betroffenen Kreise erstellt worden. Insoweit besteht eine Vermutung, dass es inhaltlich und fachlich richtig und allgemein anerkannt ist.

177

Durch die Erstellung und Anwendung von Betriebsanweisungen sollen ein ordnungsgemäßer, sicherer und wirtschaftlicher Betrieb aller Verfahrensstufen und Anlagenteile gewährleistet werden (Arbeitsblatt DWA-A 199-4, S. 6; Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 9. Auflage 2007, § 18 b Rn. 5). Das Arbeitsblatt DWA-A 199-4 beschreibt die den a.a.R.d.T. entsprechenden Mindestinhalte von Betriebsanweisungen für das Personal von Kläranlagen, die unabhängig von der jeweiligen Organisations- und Gesellschaftsform des Betreibers zu beachten sind (Arbeitsblatt DWA-A 199-4, S. 6, 7). Danach sind in der Betriebsanweisung u.a.

178

- eine Anlagen- und Funktionsbeschreibung vorzunehmen (Nr. 3.3 Arbeitsblatt DWA-A 199-4), die sich in eine allgemeine Anlagenbeschreibung, eine Kurzdarstellung der Verfahrenstechnik und die Verfahrens- und Funktionsbeschreibung der einzelnen Anlagenteile gliedert,

179

- Regelungen für den Normalbetrieb der Kläranlage zu treffen und insoweit zum einen die allgemeine Betriebsführung und -steuerung der Gesamtanlage zu beschreiben und die erforderlichen Arbeiten festzulegen und zum anderen Einzelanweisungen für die verschiedenen Anlagenkomponenten zu erlassen (Nr. 3.4.1 Arbeitsblatt DWA-A 199-4),

180

- Regelungen für besondere Betriebszustände wie etwa Witterungseinflüsse vorzusehen (Nr. 3.4.2 Arbeitsblatt DWA-A 199-4) und

181

- auf Basis der diversen Gefährdungspotentiale folgende allgemeine und spezifische Regelungen zu Betriebsstörungen zu treffen:

182

o Feststellung, Erfassung und Bewertung der Auswirkungen von Betriebsstörungen,

183

o Alarm-/Gefahrenabwehrpläne mit Meldeketten zur Festlegung der Informationswege an interne und externe Stellen, Regelungen zur Zusammenarbeit mit externen Stellen,

184

o Ursachenermittlung und Einleitung von Sofortmaßnahmen,

185

o Behebung der Betriebsstörung,

186

o Dokumentation, Beweissicherung,

187

o Auswertung der Betriebsstörung,

188

o Vorsorgemaßnahmen,

189

o Überarbeitung von Betriebsanweisungen (Nr. 3.4.3 Arbeitsblatt DWA-A 199-4).

190

An den vorgenannten Mindestumfang aufweisenden Betriebsanweisungen für das Kläranlagenpersonal fehlte es in den Jahren 2006 bis 2009 auf der Kläranlage D-Stadt jedoch.

191

Soweit die Klägerin und die Beigeladene zu 2) darauf verweisen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Halle vom 15. März 1996 zur Erweiterung der Kläranlage D-Stadt zugrunde liegende Entwurfsplanung ständig auf der Kläranlage vorgehalten und das Personal, das diese jederzeit habe einsehen können, regelmäßig auf die Beachtung der Entwurfsplanung hingewiesen worden sei, wird dies den zuvor genannten Mindestanforderungen an die zu erlassenden Betriebsanweisungen nicht gerecht. Zwar bleibt der formale Aufbau einer Betriebsanweisung jedem Betreiber selbst überlassen (Nr. 1 Arbeitsblatt DWA-A 199-4). Allein das Vorhalten der Planungsunterlagen für die Erweiterung der Kläranlage D-Stadt genügt den Anforderungen einer dem Arbeitsblatt DWA-A 199-4 entsprechenden Betriebsanweisung aber nicht.

192

In der Genehmigungsentwurfsplanung sind zwar Angaben zu den einzelnen Verfahrensschritten, der Verfahrenstechnik und der maschinentechnischen Ausrüstung und insoweit eine Anlagen- und Funktionsbeschreibung enthalten. Indes sind im Zuge der Ausführung der Planung bzw. im Anschluss erhebliche Änderungen erfolgt, so dass die Planungsunterlagen in den Jahren 2006 bis 2009 kein zutreffendes Bild über die Kläranlage D-Stadt lieferten. So wurde ein Blockheizkraftwerk mit drei Einheiten errichtet, um das bei der Faulung anfallende Gas zur Beheizung und Stromversorgung des Klärwerks zu verwerten. In den Planungsunterlagen war zwar ein Blockheizkraftwerk – allerdings mit zwei Einheiten – angesprochen und im Verfahrensfließbild dargestellt worden. Die Einrichtungen des Blockheizkraftwerks waren jedoch nicht Bestandteil der Genehmigungsentwurfsplanung, sondern darin einer Ausführungsplanung nach Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung vorbehalten. Des Weiteren wurde im Jahre 2005 eine Schlammwasserbehandlungsanlage errichtet, die zwar nicht vom ZAW betrieben, aber in den Betriebskreislauf der Kläranlage integriert worden ist. In der Schlammwasserbehandlungsanlage wurde das Zentrat aus der Schlammentwässerung und zunächst auch das Trübwasser aus der maschinellen Eindickung des Überschussschlamms einer Vorreinigung zugeführt, bevor es wiederum in den Ablauf der Vorklärung der Kläranlage gelangte. In der Genehmigungsentwurfsplanung war dagegen lediglich vorgesehen, das bei der Schlammentwässerung anfallende Zentrat in einem Speicher zu sammeln und über 16 oder 24 Stunden verteilt dem Zulauf der Kläranlage wieder zuzuführen. Darüber hinaus waren in den Planungsunterlagen die Notabschläge (Bypässe), über die Abwasser des Schlachthofs unflotiert der Vorklärung bzw. der biologischen Stufe der Kläranlage zugeführt werden konnte, nicht dargestellt. Dagegen waren darin ein Rohwasserspeicher zur Vergleichmäßigung der Zuflussschwankungen und Zuflussspitzen sowie eine Fäkalannahmestation vorgesehen, die nicht errichtet worden sind.

193

Abgesehen davon, dass die Anlagen- und Funktionsbeschreibung in der Genehmigungsentwurfsplanung nach der tatsächlichen Bauausführung unzureichend ist, enthält diese auch keine hinreichenden allgemeinen und spezifischen Regelungen zu Betriebsstörungen, wie sie in Nr. 3.4.3 des Arbeitsblatt DWA-A 199-4 vorgesehen sind. Unter Ziffer 7 des Erläuterungsberichts der Genehmigungsentwurfsplanung werden zwar verschiedene Ursachen und Wahrscheinlichkeiten von Betriebsstörungen dargestellt sowie die häufigsten Betriebsstörungen auf Kläranlagen beispielhaft angegeben und gewichtet. Zudem sind darin Hinweise als Rahmen für die betriebliche Vorsorge gegeben. Insoweit wird allerdings als Mindestmaßnahme der Grundvorsorge gerade der Erlass von Betriebs- und Dienstanweisungen, Alarmplänen und einer Meldeordnung gefordert. Individuelle, auf die Kläranlage D-Stadt zugeschnittene Regelungen betreffend Feststellung, Erfassung und Bewertung der Auswirkungen von Betriebsstörungen, Alarm-/Gefahrenabwehrpläne mit Meldeketten zur Festlegung der Informationswege an interne und externe Stellen, Regelungen zur Zusammenarbeit mit externen Stellen, zur Ursachenermittlung und Einleitung von Sofortmaßnahmen, zur Behebung der Betriebsstörung, zur Dokumentation und Beweissicherung, zur Auswertung der Betriebsstörung und zu Vorsorgemaßnahmen fehlen dagegen. Soweit in Tabelle 7.1 des Erläuterungsberichts der Genehmigungsentwurfsplanung vorhersehbare Betriebsstörungen auf der Kläranlage D-Stadt sowie Verhinderungsmaßnahmen dargestellt sind, sind diese lediglich rudimentär und erfüllen nicht im Ansatz die vorgenannten Erfordernisse. So sind darin etwa für das Bauteil „Nachklärbecken“ als vorhersehbare Störung lediglich „Ausfall Räumer, Blähschlammbildung u.ä.“ und als Verhinderungsmaßnahme „zweistraßiger Ausbau, Schwimmschlammräumung, Dosiermöglichkeit FeCl3+“ angegeben. Für „Schlammbehandlung: Eindicker, Faulbehälter, Schlammentwässerung“ sind als vorhersehbare Störung „Ausfall Krählwerk,/Trübwasserentnahme, Ausfall Rührwerk/Heizung“ sowie als Verhinderungsmaßnahme „ausreichende Puffervolumina“ angeführt. Dass dies keine ausreichenden spezifischen Anweisungen zu intern verursachten Betriebsstörungen im Sinne des Arbeitsblatts DWA-A 199-4 sind, liegt auf der Hand. In der Genehmigungsentwurfsplanung sind auch keine spezifischen Anweisungen zu extern verursachten Betriebsstörungen wie z.B. Zulauf toxischer oder hemmender Stoffe bzw. derartiger Stoffkonzentrationen oder Unwetterereignisse enthalten. Vielmehr ist etwa unter Ziffer 4.1. des Erläuterungsberichts der Genehmigungsentwurfsplanung dargestellt, dass zur Förderung des Abwassers in die Kläranlage drei Schneckenpumpen errichtet würden, von denen im Normalfall zwei mit einer Gesamtleistung von 1.066 m³/h in Betrieb seien. Bei Störungen, die einen Zulauf von mehr als 1.066 m³/h zur Folge hätten, könne die dritte Pumpe in Betrieb gehen, wobei die Differenz der Abwassermengen über eine im Allgemeinen verplombte Notüberlaufleitung direkt der Saale zugeführt werde. Diese Notüberlaufleitung wurde indes nicht errichtet (vgl. Vermerk des Beklagten zu 1) vom 07. Juni 2011, Beiakte L, Anlage B 12).

194

Soweit die Klägerin geltend macht, es habe daneben eine „Dienst- und Betriebsanweisung: Maßnahmen und Hinweise zum Unfall- und Explosionsschutz“ vom August 2003 (Anlage K 86, Beiakte W), einen „Havarieplan bei Ausfall des Faulturms bzw. Gasspeichers“ vom Oktober 2009 (Anlage K 87, Beiakte W) und einen undatierten „Maßnahmeplan bei Hochwasser der Saale“ (Anlage K 88, Beiakte W), welcher wohl bereits in den Jahren 2006 bis 2009 vorhanden gewesen sei, sowie Formulare für Störungsmeldungen gegenüber der Fleischwerk D-Stadt GmbH (Anlage K 89) gegeben, wird auch damit den Anforderungen des Arbeitsblatts DWA-A 199-4 an den Erlass von Betriebsanweisungen für das Kläranlagenpersonal nicht hinreichend Rechnung getragen. Die von der Klägerin angesprochenen Betriebsanweisungen enthalten ebenso wenig vollständige Anlagen- und Funktionsbeschreibungen und umfängliche Regelungen zu Betriebsstörungen. Sie beziehen sich vielmehr lediglich auf einzelne beim Betrieb der Kläranlage mögliche Betriebsstörungen und zu beachtende Aspekte (Unfall- und Explosionsgefahr, Gasaustritt, Hochwasser). Spezifische Anweisungen zu intern verursachten Betriebsstörungen wie etwa Ausfall von wesentlichen Aggregaten und Einrichtungen oder zu extern verursachten Betriebsstörungen wie etwa Unwetterereignissen enthalten auch sie nicht.

195

Im Hinblick darauf, dass vorliegend eine Vielzahl der vom Arbeitsblatt DWA-A 199-4 geforderten Mindestinhalte in Betriebsanweisungen nicht geregelt sind, bedurfte es keiner besonderen Sachkunde für die Feststellung, dass die sich in dem Arbeitsblatt niedergelegten a.a.R.d.T. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und sicheren Betriebs der Kläranlage D-Stadt in den Jahren 2006 bis 2009 nicht eingehalten worden sind. Der Einholung eines von der Klägerin insoweit beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 – BVerwG 4 A 7004/12 4 A 7002/11) – Juris Rn. 6 f.).

196

Soweit die Klägerin geltend macht, dass nicht jeder Regelverstoß zu einem vollständigen Verlust der Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 4 führen könne, sondern Toleranzspielräume zuzugestehen seien, vermag sie damit nicht durchzudringen. Der in Rede stehende Verstoß des Betriebs der Kläranlage gegen die a.a.R.d.T. ist erheblich und nicht tolerierbar.

2.

197

Zu den ungeschriebenen allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik (vgl. dazu Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/, Kommentar, Band III, § 18 b WHG Rn. 14) gehören zudem die allgemeinen Sorgfaltspflichten des Betreibers einer Kläranlage zur Gewährleistung eines regelgerechten störungsfreien Betriebs und insoweit die Ergreifung von Vorsorgemaßnahmen gegen Betriebsstörungen (vgl. Nr. 3.4.3 des Arbeitsblatt DWA-A 199-4; Nr. 3.4.3 des Arbeitsblatts DWA-A 199-3 „Dienst- und Betriebsanweisung für das Personal von Abwasseranlagen, Teil 3: Betriebsanweisung für das Personal von Abwasserpumpanlagen“, Stand Juni 2007). Dem wurde beim Betrieb der Kläranlage D-Stadt in den Jahren 2006 bis 2009 nicht hinreichend Rechnung getragen, weshalb auch insoweit beim Betrieb der Kläranlage gegen die a.a.R.d.T. verstoßen wurde.

198

An einer hinreichenden Vorsorge gegen Betriebsstörungen und gegen eine damit verbundene Überschreitung der Überwachungswerte fehlte es, weil die Schlammwasserbehandlungsanlage der Fleischwerk D-Stadt GmbH in den Betriebskreislauf der Kläranlage D-Stadt integriert wurde, ohne dass mit deren Betreiber Regelungen zur Vorsorge gegen sich aus deren Betrieb ergebende bzw. dabei auftretender Störungen des Kläranlagenbetriebs getroffen worden sind.

199

Vielmehr wurde – wie die ehemalige Verbandsgeschäftsführerin des ZAW in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – in der Vertragsergänzung des Abwasserentsorgungsvertrags zwischen dem ZAW und der Fleischwerk D-Stadt GmbH vom 14. Februar 2007 einzig geregelt, dass die Fleischwerk D-Stadt GmbH das gesamte Schlammwasser der Kläranlage in ihrer Schlammwasseranlage mitbehandle. Dagegen sind keine Regelungen darüber getroffen worden, welche Grenzwerte und Abwassermengen am Ablauf der Schlammwasserbehandlungsanlage zum Schutz der nachgeschalteten biologischen Stufe der Kläranlage einzuhalten und welche Parameter in Bezug auf den Betrieb der Schlammwasserbehandlungsanlage in welchen Zeitabständen vom Betreiber zu überwachen sind. Darüber hinaus fehlte es an Regelungen dazu, wie mit Störfällen in der Schlammwasserbehandlungsanlage umzugehen ist, etwa was wem zu melden sowie anlagentechnisch von wem zu unternehmen ist, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kläranlage zu gewährleisten.

200

Derartige Regelungen waren aber zur Sicherstellung eines regelgerechten und störungsfreien Betriebs der Kläranlage notwendig. Zum einen hatte nämlich der Betrieb der Schlammwasserbehandlungsanlage wesentliche Auswirkungen auf den Betrieb der Belebung der Kläranlage D-Stadt, etwa den pH-Wert oder als Kohlenstoffquelle (vgl. Schreiben der Beigeladene zu 1) an den Landkreis D-Stadt vom 21. Dezember 2005 [Beiakte C, S. 208] und Erklärung des Klärmeisters der Kläranlage {K.} im Rahmen der Begehung der Kläranlage am 19. Oktober 2010 [Beiakte L, Anlage B 15]). Zum anderen hatte die Schlammwasserbehandlungsanlage den Zweck, die Einhaltung der Überwachungswerte beim Betrieb der Kläranlage D-Stadt sicherzustellen. Sie wurde errichtet, um die Stickstofffrachten aus dem Zentrat aus der Schlammentwässerung, das durch das stickstoffhaltige Inputmaterial (Flotatschlamm aus der Abwasservorbehandlungsanlage der Fleischwerk D-Stadt GmbH) stark mit Ammoniumstickstoff belastet war (Kurzbericht der Beigeladenen zu 1) vom 15. Juli 2011, S. 5, Beiakte J, Anlage K 16), zu vermindern. Im Schreiben vom 17. Juni 2005 (Beiakte M, Anlage K 67) hatte der ZAW dem Landkreis D-Stadt insoweit mitgeteilt, dass der Betrieb der Schlammwasserbehandlungsanlage eine wesentliche Entlastung der Kläranlage erwarten lasse, da die im Schlammwasser (in die biologische Stufe der Kläranlage) zurückgeführten Stickstofffrachten erheblich abgemindert würden. Es sei zu erwarten, dass der Überwachungswert für Nges, der in der Vergangenheit – bedingt durch die zunehmende Rohwasserbelastung aufgrund der positiven Entwicklung der ansässigen Industrie – zeitweise überschritten worden sei, künftig sicher eingehalten werde.

201

Die Notwendigkeit eines abgestimmten Konzepts zwischen den Betreibern der Schlammwasserbehandlungsanlage und der Kläranlage D-Stadt zur Vorsorge gegen und im Falle des Auftretens von Betriebsstörungen verdeutlicht auch der Vortrag des ZAW in seinem Schreiben vom 15. Juli 2011, wonach die Überwachungswertüberschreitung am 01. März 2010 offensichtlich im Zusammenhang mit einer (bereits am 29. Januar 2010 aufgetretenen) Störung in der Schlammwasserbehandlungsanlage gestanden habe (Beiakte E, S. 223, 230). Auch der Ergebnisbericht der Firma {L.} „Kläranlage D-Stadt Verfahrens- und Betriebsanalyse des IST-Zustands“ vom 09. Mai 2008 lässt dies erkennen. Darin ist nämlich ausgeführt (S. 14 des Berichts), dass die Schlammwasserbehandlungsanlage bei der gleichzeitigen Einleitung sowohl des bei der Schlammentwässerung anfallenden Zentrats als auch des bei der maschinellen Eindickung des Überschussschlamms anfallenden Trübwassers überlastet sei. Deshalb werde empfohlen, die Trübwässer aus der maschinellen Schlammeindickung wegen der vergleichsweise geringen Stickstoffbelastungen direkt der biologischen Reinigungsstufe zuzuführen.

II.

202

Die Kläranlage D-Stadt stellte in den Jahren 2006 bis 2009 auch keine Abwasserbehandlungsanlage dar, die den Anforderungen des § 18 b WHG angepasst wurde. Eine „Anpassung" der Abwasserbehandlungsanlage im Sinne des § 10 Abs. 4 2005 an die Anforderungen des § 18 b WHG setzt eineim Zeitpunkt des Anschlusses an die Abwasserbehandlungsanlage tatsächlich oder rechtlich gesicherte und in absehbarer Zeit erfolgende Anpassung der Abwasserbehandlungsanlage voraus (OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 2000 – 9 A 2055/99 – Juris Rn. 8). Die Beseitigung der vorstehend (unter C.I.) beschriebenen Mängel beim Betrieb der Kläranlage D-Stadt hat der ZAW aber erst nach Ablauf des Jahres 2009 in Angriff genommen.

III.

203

Entsprach der Betrieb der Kläranlage D-Stadt sonach bereits aus den vorgenannten Gründen in den Jahren 2006 bis 2009 nicht den a.a.R.d.T. und wurde er auch nicht angepasst, kann offen bleiben, ob die Belebung der Kläranlage für die ihr zugeführten Schmutzfrachten sowie die Nachklärung ausreichend bemessen waren und ob die Kläranlage über eine hinreichende personelle Ausstattung verfügte. Daher musste den entsprechenden Beweisanträgen der Klägerin nicht nachgegangen werden. Es muss zudem nicht entschieden werden, ob die Kläranlage deshalb nicht den Anforderungen des § 18 b WHG entsprochen hatte bzw. daran angepasst wurde, weil es an einer hinreichenden Eigenüberwachung der Zuläufe zur Kläranlage und der Vorhaltung von Reserveaggregaten fehlte.

D.

204

Der Klägerin stehen auch die hilfsweise gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüche auf Entscheidung über den Erlass der erhöhten Abwasserabgabe für die Jahre 2006, 2010 und 2011 aus Billigkeitsgründen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu.

205

Anspruchsgrundlage für die begehrte Entscheidung über den Erlass der Abgabenforderung für die Jahre 2006, 2010 und 2011 ist § 11 a AG. Danach kann die obere Wasserbehörde nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Abgabe stunden, erlassen oder niederschlagen. Gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO dürfen Ansprüche nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

206

Eine besondere Härte in diesem Sinne setzt das Vorliegen einer sachlichen oder einer persönlichen Unbilligkeit voraus. Die Erhebung der festgesetzten Abwasserabgabe für die Jahre 2006, 2010 und 2011 begründet für die Klägerin jedoch weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit.

207

Persönliche Billigkeitsgründe können sich nur aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Abgabepflichtigen ergeben (BFH, Urteil vom 26. Mai 1994 – IV R 51/93 – Juris Rn. 14). Eine Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Erhebung der Abgabe die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen vernichtet oder ernsthaft gefährdet würde (BFH, Urteil vom 29. April 1981 – IV R 23/78 – Juris Rn. 18). Derartiges wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Ihr Begehren ist auf Billigkeitsmaßnahmen aus sachlichen Gründen gerichtet.

208

Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Abgabe, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Abgabe als unbillig erscheint. So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Billigkeitsmaßnahmen sollen daher ein vom Gesetz gedecktes, aber vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis vermeiden. Eine für den Abgabepflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (BFH, Urteil vom 17. April 2013 – II R 13/11 – Juris Rn. 13). Sachliche Unbilligkeit verlangt demnach das Vorliegen eines Überhangs des gesetzlichen Tatbestands über die mit Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbarende Regelung hinaus, der deshalb auf das vom Gesetzgeber Gewollte zurückzuführen ist (VG Koblenz, Urteil vom 16. November 2009 – 3 K 1436/08.KO – Juris Rn. 28). Unter Anlegung dieses Maßstabs ist ein sachlicher Billigkeitsgrund für einen (teilweisen) Erlass der Abwasserabgabe für die Jahre 2006, 2010 und 2011 nicht gegeben.

I.

209

Angesichts der bereits unter B.I.2. dargelegten gesetzgeberischen Zielsetzung im Rahmen des § 4 Abs. 4 , die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen anzuhalten, weitgehende Vorsorge zur Verhinderung von Störfällen zu treffen, ist ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands im dargelegten Sinne grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn ein Störfall auf höherer Gewalt beruht (OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2007 – 9 A 1403/05 – Juris Rn. 33; VG Koblenz, Urteil vom 16. November 2009 – 3 K 1436/08.KO – Juris Rn. 30 f.). Hierunter ist grundsätzlich ein außergewöhnliches Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. zu § 110 Abs. 1 AO: BFH, Beschluss vom 17. November 2009 – VI B 74/09 – BFH/NV 2010, 817). Derartiges steht vorliegend indes nicht in Rede und wird auch nicht geltend gemacht.

210

Soweit es das Jahr 2006 betrifft, haben weder die Klägerin noch die Beigeladenen substantiiert dargetan, dass die Überschreitung der Überwachungswerte nicht zu verhindern gewesen sei. Vielmehr haben der ZAW bzw. die Beigeladene zu 2) als dessen Betriebsführer die Kläranlage nicht dergestalt betrieben und insbesondere hinreichende Vorsorgemaßnahmen dagegen ergriffen, dass auch bei hoher hydraulischer Belastung durch Niederschläge oder Schneeschmelze und Ausfall eines Aggregats ein Schlammabtrieb aus der Nachklärung und eine damit verbundene Überschreitung der Überwachungswerte verhindert wird (s.o. B.I.1.c.).

211

Im Jahr 2010 war ausweislich des Schreibens des ZAW vom 15. Juni 2011 an den Beklagten zu 1) in der Belebungsanlage über Monate der Sauerstoffgehalt fehlerhaft eingestellt gewesen und gleichzeitig unzureichend und nicht kontinuierlich Überschussschlamm abgezogen worden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Überwachungswertüberschreitung im Jahr 2011 auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, liegen ebenfalls nicht vor. Soweit im Raum steht, dass ursächlich dafür die illegale Nutzung des zweiten Bypasses durch die Fleischwerk D-Stadt GmbH war, begründete dies keine höhere Gewalt. Denn der ZAW wäre bei Anwendung der äußersten Sorgfalt in der Lage gewesen, die Benutzung des seinem Betriebsführer (der Beigeladenen zu 2) bekannten Bypasses, auf dessen vermutliches Bestehen der ZAW zudem im Schreiben des Burgenlandkreises vom 28. September 2010 hingewiesen wurde, zu unterbinden, etwa durch dessen Beseitigung. Darüber hinaus liegt in einem derartigen Fall, in dem ein Störfall auf ein Fehlverhalten eines Indirekteinleiters zurückgeht, keine sachliche Unbilligkeit bzw. besondere Härte im Sinne von § 11 a AG i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO vor. In diesem Fall ist der Einleiter nach dem Sinn der gesetzlichen Erhöhungsregelung vielmehr darauf verwiesen, zunächst finanziellen Rückgriff auf den für den Störfall letztlich Verantwortlichen zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 – 8 B 170/97 – Juris Rn. 22).

II.

212

Die überproportionale prozentuale Erhöhung der Abwasserabgabe bzw. deren absolute Höhe (allein) vermögen eine sachliche Unbilligkeit nicht zu begründen. Der Gesetzgeber hat dies vielmehr beabsichtigt bzw. in Kauf genommen. Er hat insbesondere schon einmalige Überschreitungen der Überwachungswerte, bei denen der Überwachungswert um mehr als 100 % überschritten worden ist – wie hier in den Jahren 2006 und 2011 – für eine überproportionale Erhöhung der Abwasserabgabe als ausreichend angesehen, dem singulären Ereignis gleichwohl dadurch Rechnung getragen, dass in diesen Fällen lediglich eine Erhöhung um den halben Vomhundertsatz (statt des vollen), um den der gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet, vorgenommen wird. Eine weitergehende Korrektur der Erhöhung im Wege einer Billigkeitsentscheidung scheidet daher aus. Die Erhöhungsregelung ist – wie bereits dargelegt – für den vom Gesetz angestrebten Anreiz für eine möglichst wirksame Vorsorge nach dem System der gesetzlichen Regelung zudem geeignet, erforderlich und angemessen.

213

Selbst wenn man mit der Klägerin annähme, dass die Abwasserabgabe bzw. deren Erhöhung ab einer bestimmten Größenordnung außer Verhältnis zu dem mit der Erhöhung verfolgten Zweck stehen könne, weil die Anreizwirkung ab einer bestimmten Abgabenhöhe überproportional abnähme, liegt ein derartiger Fall hier nicht vor. Die prozentuale Erhöhung der Abwasserabgabe und die absolute Höhe der Erhöhung stellen sich wie folgt dar:

214
        

prozentuale Erhöhung

absolute Höhe der Erhöhung

2006   

                 

CSB     

ca. 16fach

        

Pges   

ca. 5fach

        

Nges   

ca. 1,4fach

        

AOX     

ca. 1,75fach

        

insgesamt

ca. 10fach

2.652.604 Euro

2010   

                 

CSB     

ca. 23fach

        

Pges   

ca. 6fach

        

insgesamt

ca. 16fach

3.956.942 Euro

2011   

                 

CSB     

ca. 16fach

        

Pges   

ca. 9fach

        

insgesamt

ca. 12fach

2.969.138 Euro

215

Damit bewegt sich die Erhöhung der Abwasserabgabe in den Jahren 2006, 2010 und 2011 sowohl prozentual als auch in absoluter Höhe in einem Rahmen, der die Stufe der Angemessenheit nicht verlässt und nicht erkennbar außer Verhältnis zu ihrem Zweck steht, den Anreiz für die Einleiter deutlich zu erhöhen, weitgehende Vorsorge zur Verhinderung von Störfällen bzw. Gewässerverunreinigungen zu treffen.

216

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, durch die Erhöhung der Abgabe im vorgenommenen Umfang würden ihr die notwendigen finanziellen Mittel für dringend nötige Investitionen in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung entzogen, die damit verhindert würden, greift dies nicht durch. Insoweit besteht zum einen die Möglichkeit, zur Finanzierung Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Dem entsprechend hat die Klägerin bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt für die „Erweiterung der Kläranlage D-Stadt, 1. Ausbaustufe“ die Gewährung von Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsförderung (GRW)“ in Höhe von 4.176.998 € (56,61 % des Investitionsvolumens) beantragt (Antwort der Landesregierung auf eine kleine Anfrage des Abgeordneten {M.}, LT-Drucksache 6/2164). Der Zuwendungsbescheid wurde am 19. Dezember 2013 erteilt (Antwort der Landesregierung auf eine kleine Anfrage des Abgeordneten {M.}, LT-Drucksache 6/2751). Zum anderen besteht die Möglichkeit der Finanzierung durch die Erhebung von Kommunalabgaben, insbesondere durch die Erhebung von Beiträgen nach § 6 KAG LSA. Dem entsprechend war etwa im 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2012 – 2016 des ZAW (Beiakte M, Anlage K 80) ausgeführt, dass die Finanzierung der geplanten Investitionen in den Jahren 2013 bis 2015 nicht über die Aufnahme kommunaler Darlehen, sondern ausschließlich über Bau- und Ertragszuschüsse, Fördermittel und Beiträge erfolge.

217

Soweit die Klägerin zudem darauf verweist, dass die erhöhte Abwasserabgabe zu einer Verletzung des in Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Selbstverwaltungsrechts der Stadt D-Stadt führe, weil diese dadurch über Jahrzehnte gehindert sei, freiwillige Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung in dem ihrer Größe und landesplanerischen Bedeutung entsprechenden Maß überhaupt angehen zu können, kann sie auch damit nicht durchdringen. Durch die streitgegenständlichen Abwasserabgabenbescheide ist die Stadt D-Stadt nicht beschwert, da diese an den ZAW gerichtet waren und allein dieser Adressat der Bescheide war. Die Stadt D-Stadt wurde vielmehr ausschließlich durch die Bescheide des ZAW beschwert, mit denen dieser die erhöhte Abwasserabgabe auf sie umgelegt hatte. Ungeachtet dessen ist eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Stadt D-Stadt auch im Übrigen nicht ersichtlich. Zwar erstreckt sich der Kernbereich der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Selbstverwaltungsgarantie auch auf die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung und umfasst insoweit eine finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden. Die Gemeinden müssen über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine „freie CD." verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 8 C 1.12 – Juris Rn. 19 ff.). Der Kernbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie wird aber nicht schon dann verletzt, wenn die Finanzausstattung einer Gemeinde nur in einem Jahr oder nur für einen vorübergehenden Zeitraum hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen Minimum zurückbleibt; zur Überbrückung derartiger Notlagen steht der Gemeinde die Befugnis zur Aufnahme von Kassenkrediten zur Verfügung. Der Kernbereich der Garantie ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 8 C 1.12 – Juris Rn. 41). Es ist indes bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die Stadt D-Stadt wegen der Umlage der erhöhten Abwasserabgabe dauerhaft außer Stande ist, ihre Pflichtaufgaben sowie in angemessenen Umfang freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Dagegen hat der Beklagte zu 1) näher dargetan, dass durch die Umsetzung weiterer Konsolidierungsmaßnahmen die durch die erhöhte Abwasserabgabe bedingte Belastung des Haushalts vollständig kompensiert werden könne.

III.

218

Ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die mit Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbarende Regelung lässt sich auch nicht mit einem Mitverschulden des Beklagten zu 1) an der Überschreitung der Überwachungswerte durch die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Produktionserweiterung an die Fleischwerk D-Stadt GmbH und die {J.} Milchwerk D-Stadt GmbH sowie dessen – nach Ansicht der Klägerin mangelhafter – Überwachung begründen. Die Überschreitung der Überwachungswerte ist aus den unter B.II. dargestellten Gründen – auf die insoweit verwiesen wird – nicht dem Beklagten zu 1), sondern (im Verhältnis zum Beklagten zu 1) allein dem ZAW bzw. der Klägerin zuzurechnen. Insbesondere oblag es dem ZAW, die Benutzung seiner öffentlichen Einrichtung durch die Fleischwerk D-Stadt GmbH und die {J.} Milchwerk D-Stadt GmbH zu regeln und die Regelungen durchzusetzen, und zwar ungeachtet der diesen Unternehmen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Beklagten zu 1), die sich dazu mangels entsprechender Konzentrationswirkung nicht verhielten.

IV.

219

Schließlich kann sich die Klägerin zur Begründung einer sachlichen Unbilligkeit der Erhebung der erhöhten Abgabe für das Jahr 2011 auch nicht darauf stützen, der Beklagte zu 1) habe die Aufklärung der Ursache des Störfalls und des dafür letztlich Verantwortlichen behindert. Wie bereits unter B.II. dargelegt, liegt eine entsprechende Behinderung durch den Beklagten zu 1) nicht vor.

E.

220

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese sich mangels Sachantragsstellung einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt und das Verfahren auch nicht in besonderer Weise gefördert haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der VerdünnungsfaktorG(tief)EI nicht mehr als 2 beträgt.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.

(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Ist ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

(2) Für die Einhaltung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analyse- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage 1, mindestens jedoch zwei signifikante Stellen, mit Ausnahme der Werte für die Verdünnungsstufen, maßgebend. Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probenahmeverfahren.

(3) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der vierfache gemessene Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.

(3a) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der gemessene Wert des Gesamten gebundenen Stickstoffs (TNb) den für Ngesfestgesetzten Wert nicht überschreitet.

(4) Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage 1 festgestellt, gilt dieser Wert dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 7 vorliegen; Absatz 1 bleibt unberührt. Die festgestellte Überschreitung nach Satz 1 muss auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der Wirkschwelle liegt. Die organismusspezifische Wirkschwelle nach Satz 2 beträgt beim Fischei 3 Gramm pro Liter, bei Daphnien 2 Gramm pro Liter, bei Algen 0,7 Gramm pro Liter und bei Leuchtbakterien 15 Gramm pro Liter. Ferner darf der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert. Der korrigierte Messwert nach Satz 4 ergibt sich aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes. Der Korrekturwert wird ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden.

(5) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können die Länder zulassen, dass den Ergebnissen der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt.

(6) Wird die Mindestanzahl an Messungen überschritten, die ein Betreiber nach Teil H eines branchenspezifischen Anhangs zur Ermittlung von tatsächlichen Jahres- oder Monatsmittelwerten für bestimmte Parameter vorzunehmen hat, sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen. Hierbei sind

1.
vor der Bildung eines Jahresmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Kalendermonats zunächst in einem Monatsmittelwert zusammenzufassen,
2.
vor der Bildung eines Monatsmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Drittels des Kalendermonats zunächst in einem Mittelwert für das Monatsdrittel zusammenzufassen; bei Kalendermonaten mit 31 Tagen besteht das letzte Monatsdrittel aus 11 Tagen; im Monat Februar bestehen das erste und zweite Monatsdrittel jeweils aus zehn Tagen.
Die zusammengefassten Mittelwerte nach den Nummern 1 und 2 sind der zuständigen Behörde im Rahmen des Jahresberichtes nach Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe a zu übermitteln.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2008 - 4 K 1144/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abfallgebühren.
Die Beklagte betreibt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne der §§ 15, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG erforderlichen Einrichtungen und Anlagen als öffentliche Einrichtung. Zur Erfüllung eines wesentlichen Teils dieser Aufgaben bedient sie sich der - 1999 als 100-prozentige städtische Tochtergesellschaft gegründeten - Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg GmbH (ASF GmbH). An der GmbH ist seit 1.1.2002 die ... Beteiligungs-GmbH & Co. KG zu 47 % beteiligt.
Mit einem am 22.12.1999 geschlossenen "Bewirtschaftungsrahmenvertrag" beauftragte die Beklagte die ASF GmbH mit den ihr obliegenden und bis dahin von einem städtischen Eigenbetrieb (Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Freiburg - EAF) erfüllten Aufgaben der Abfallentsorgung nach Maßgabe eines dem Vertrag beiliegenden Leistungskatalogs. Nach § 4 Abs. 5 des Vertrags ist der Leistungskatalog von der Beklagten erstmals zum 1.1.2006 für den Zeitraum 2006 bis 2010 und danach jeweils für die Dauer von fünf Jahren in Abstimmung mit der Gesellschaft fortzuschreiben. Für die in Auftrag gegebenen Leistungen hat die Beklagte ein mit der ASF GmbH für den jeweiligen Fortschreibungszeitraum zu vereinbarendes, festes Jahresentgelt zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. § 13 Abs. 2 des Vertrags enthält dazu die folgenden näheren Bestimmungen:
"Ab dem 1.1.2002 werden die Parteien für die in §§ 1 und 2 beauftragten Leistungen für den Zeitraum bis zum 1.1.2005 und anschließend für den jeweiligen Fortschreibungszeitraum … ein jährlich zu entrichtendes festes Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer vereinbaren. … Das Entgelt ist in Anlehnung an marktübliche Preise festzulegen, soweit die Leistungen der Gesellschaft mit marktgängigen Leistungen vergleichbar sind und unter Berücksichtigung der tariflichen Leistungen der Gesellschaft an die Arbeitnehmer. Die maximale Höhe des Entgelts errechnet sich nach den für feste Preise geltenden Bestimmungen der VOPR 30/53 und der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach dieser Verordnung. Die Parteien vereinbaren für die Laufzeit dieses Vertrags einen kalkulatorischen Gewinn - im Sinne von Nr. 51 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach der VOPR 30/53 - von mindestens 3 % bezogen auf die Nettoselbstkosten. …"
In der den Bewirtschaftungsrahmenvertrag ergänzenden Vereinbarung vom 14.12.2005 legten die Beklagte und die ASF GmbH den Leistungskatalog für den Zeitraum 2006 bis 2010 sowie das jährliche Entgelt für die Durchführung der Aufgaben nach dem Leistungskatalog sowie dem Einzelvertrag über die Unterstützung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und der kaufmännischer Buchführung nebst einer Preisrevisionsformel fest. Die ASF GmbH sicherte dabei zu, dass das Entgelt nach den für Selbstkostenpreise maßgeblichen Bestimmungen der VOPR 30/53 ermittelt worden sei bzw. das sich aus der Anwendung dieser Vorschriften ergebende Entgelt unterschritten werde (Art. 1 § 2 Abs. 3).
Der von der Beklagten zu entsorgende Restmüll wurde in der Vergangenheit auf der vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald betriebenen Deponie Eichelbuck abgelagert. Seit der Schließung der Deponie zum 31.5.2005 wird der gesamte Restmüll zu der von der MVA TREA Breisgau GmbH & Co. KG betriebenen Thermischen Restabfallbehandlungs- und Energieerzeugungsanlage Breisgau (TREA) gebracht und dort verbrannt. Mit der Entsorgung der von der Stadt in ihrem Auftrag oder aus ihrem Entsorgungsgebiet der TREA angelieferten Abfälle beauftragte die Beklagte am 16.5.2002 die Gesellschaft Abfallwirtschaft Breisgau mbH (GAB) als Dritte im Sinn des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG. An der GAB sind die Beklagte mit 25,11 %, der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald mit 50,15 %, der - von den Landkreisen Emmendingen und Ortenaukreis gebildete - Zweckverband Abfallbehandlung Kahlenberg mit 20,10 %, die ASF GmbH mit 2,7 % und mit jeweils 0,32 % die Gemeinden Eschbach, Hartheim, Ballrechten-Dottingen sowie die Städte Heitersheim, Bad Krozingen und Neuenburg beteiligt. Die Beauftragung der GAB erfolgte (u. a.) nach Maßgabe eines zwischen der GAB als Auftraggeber und der MVA TREA Breisgau GmbH & Co. KG als Auftragnehmer am 17.5.2002 geschlossenen Entsorgungsvertrags.
Nach § 11 Abs. 1 der von der Beklagten und der GAB am 16.5.2002 geschlossenen und am 29.5.2006 geänderten Vereinbarung zahlt die Beklagte der GAB für die Entsorgung der Abfälle "den dieser vom Unternehmen nach § 22 Abs. 1, 6 des Entsorgungsvertrages unter Berücksichtigung einer eventuellen Preisanpassung nach § 15 oder § 24 des Entsorgungsvertrages in Rechnung gestellten Entsorgungspreis". § 21 Abs. 2 des Vertrags in seiner Fassung vom 29.5.2006 regelt die Vergütung der weiteren, zur Abwicklung des Entsorgungsvertrags erbrachten Leistungen der GAB.
Zur Deckung ihres Aufwands für die Entsorgung von Abfällen erhebt die Beklagte gemäß § 23 Abs. 1 ihrer Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AbfWS) vom 15.11.2005 Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen bemessen sich gemäß § 27 Abs. 1 AbfWS nach der Anzahl der zu einem Haushalt gehörenden Personen zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (Haushaltsgebühr) sowie nach der Anzahl und dem Volumen der verwendeten Abfallbehältnisse und der Häufigkeit der regelmäßigen Entleerung (Behältergebühr). Die Haushaltsgebühr beträgt jährlich bei Veranlagung nach dem Haushaltstarif für Haushalte mit zwei Personen 97,56 EUR (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AbfWS). Die Behältergebühr für den Restabfallbehälter beträgt bei Veranlagung nach dem Haushaltstarif und Verwendung eines 14-täglich entleerten 35 Liter Abfallbehältnisses jährlich 33,84 EUR (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 a AbfWS).
Der Kläger lebt in Freiburg in einem Zweipersonenhaushalt und nutzt eine 35 Liter-Restmülltonne mit 14-täglicher Leerung. Mit Bescheid vom 31.1.2006 setzte die Beklagte die vom Kläger für das Jahr 2006 zu entrichtenden Abfallgebühren dementsprechend auf 131,40 EUR fest. Der gegen diesen Bescheid am 11.2.2006 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde von der Beklagten am 12.7.2007 zurückgewiesen.
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Der Kläger hat am 21.5.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Abfallgebührenbescheid der Beklagten vom 31.1.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12.7.2007 aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Die Beklagte habe das seit dem 1.6.2005 geltende Verbot, unbehandelte Abfälle auf Deponien zu bringen, zum Anlass genommen, die Abfallgebühren für einen Privathaushalt wie den seinen um fast 60 % zu erhöhen. Da keine andere Stadt und kein Landkreis die Müllgebühren so erhöht habe wie die Beklagte, sei die Entscheidung für die vorgenommene Organisationsprivatisierung zu überprüfen. Der bis zum Jahre 2019 laufende Vertrag mit der ASF GmbH sei im Widerspruch zum Europarecht ohne vorherige Ausschreibung geschlossen worden. Weshalb die Kosten für die Recyclinghöfe in der aktuellen Gebührenkalkulation für die Jahre 2006 bis 2008 auf 1,936 Mill. EUR gestiegen seien, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig seien die Logistikkosten der ASF GmbH für das Jahr 2006 in Höhe von 644.000 EUR erklärlich, zumal dieser Posten in den vergangenen Jahren 2003 bis 2005 lediglich 83.000 EUR betragen habe. Der vereinbarte Gewinnzuschlag beim Betreiberentgelt von 3 % sei zu hoch. Verstöße gegen das Kostendeckungsprinzip und das Gebot der Wirtschaftlichkeit seien auch bei dem Ansatz der Entsorgungskosten in der TREA festzustellen. Insoweit sei fraglich, weshalb im Landkreis Rastatt ein Preis von lediglich rund 147 EUR pro Tonne angesetzt werde, die Beklagte hingegen Gebühren in Höhe von 195 EUR pro Tonne Restmüll berechne. Das Logistikkonzept, insbesondere der Abfalltransport zur TREA, sei überdies umständlich und unwirtschaftlich. Nicht nachvollziehbar seien ferner die in die Kalkulation aufgenommenen Posten "Verwaltungskosten GAB" in Höhe von über 70.000 EUR jährlich sowie "Verwaltungsleistungen der Stadt", die von 417.551,94 EUR im Jahre 2004 auf 559.500 EUR im Jahre 2005 gestiegen seien. Gleiches gelte für den Posten "Umlage Verwaltung EAF", unter dem 196.575,15 EUR für das Jahr 2004, 244.115 EUR für das Jahr 2005 und 319.495,80 EUR für das Jahr 2006 berücksichtigt worden seien. Diese Erhöhung der Verwaltungskosten um 60 % innerhalb von zwei Jahren sei nicht begründet. Die Investitionsfolgekosten für den in die Carl-Mez-Straße verlegten Recyclinghof in Höhe von 35.000 EUR seien nicht erforderlich, da die Verlegung des Recyclinghofs nicht notwendig gewesen sei. Die Beklagte habe zu Unrecht eine Kostenunterdeckung in Höhe von 520.375,15 EUR pro Kalkulationsjahr berücksichtigt, da diese ihre Ursache darin habe, dass beim EAF gewaltige Gebührenrückstände in Höhe von mehr als 1.000.000 EUR aufgelaufen seien. Da die Beklagte die offenen Forderungen nicht beitreibe, komme dies einem Gebührenverzicht gleich. Die Beklagte sei zudem gemäß § 22 SGB II verpflichtet, bei nicht leistungsfähigen Bürgern die Abfallgebühren als "Leistungen für die Unterkunft" zu übernehmen. Ebenfalls bedenklich sei, dass der EAF aus seinen Mitteln der Beklagten Kredite gewähre. Bei der Kalkulation der Müllgebühren seien Gewinne als Einnahmen zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere für die Gewinnausschüttung der ASF GmbH in Höhe von jährlich 1.000.000 EUR, für die Gewinne der Betreibergesellschaft sowie den Erlös, den die Beklagte durch den Verkauf des Grundstücks in der Dreikönigstraße erzielt habe, auf dem sich der inzwischen in die Carl-Mez-Straße verlegte Recyclinghof befunden habe.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen aus einem Vergleich mit anderen Stadt- und Landkreisen seien unzulässig, weil die Abfallwirtschaftssysteme der Stadt- und Landkreise erheblich variierten. Der vor der Kalkulation der Abfallgebühren in Auftrag gegebene abfallwirtschaftliche Vergleich von 14 Kommunen in Baden-Württemberg bestätige dies. Nach dem Ergebnis des Gutachtens weise keine der 13 Vergleichskommunen ein ähnlich breites und komfortables Gesamtangebot an abfallwirtschaftlichen Leistungen wie die Stadt Freiburg auf. Die 1999 getroffene Entscheidung für eine Organisationsprivatisierung sei auf der Grundlage eines Wirtschaftlichkeitvergleichs getroffen worden. Die Untersuchung der Büchl Consult GmbH habe ergeben, dass eine Teilprivatisierung bereits kurzfristig deutliche ökonomische Vorteile gegenüber einer Eigenbetriebslösung habe. In der Gebührenkalkulation seien neben den eigenen Aufwendungen der Stadt auch Aufwendungen für die Leistungen Dritter berücksichtigt worden. Das betreffe insbesondere die Vergütungen für die von der ASF GmbH sowie der GAB erbrachten Leistungen. Bei der Beauftragung der ASF GmbH im Jahre 1999 habe sich diese Gesellschaft zu 100 % in städtischer Hand befunden. Der Auftrag habe daher als sogenanntes Inhouse-Geschäft ohne Ausschreibung erteilt werden können. Das mit der ASF GmbH vereinbarte Entgelt sei nach Maßgabe des öffentlichen Preisrechts bestimmt worden. Die Konformität mit dem öffentlichen Preisrecht sei durch ein Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachgewiesen worden. Der dabei vereinbarte Gewinnzuschlag von 3 % sei zulässig. Die Kosten für die Müllverbrennung in der TREA seien in der Höhe angemessen. Die Grundlage für die Tragung dieser Kosten bildeten die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald sowie der Vertrag zwischen der Stadt und der GAB. Die Entsorgungspreise seien Marktpreise und von dem Landkreis im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ermittelt worden. Die Kosten für den Transport der Abfälle per Bahn zur TREA seien ebenfalls gebührenfähig. Die Stadt habe die Vor- und Nachteile von Bahntransport und Transport per LKW sorgfältig abgewogen. Die Entscheidung für den Bahntransport sei sachgerecht, weil diese Art des Transports umweltfreundlicher sei und die Frage der Wirtschaftlichkeit auch den Umweltgedanken erfasse. In der Kalkulation seien auch zu Recht der Aufwand des EAF und der anderer Dienststellen der Stadt berücksichtigt worden. Bei der Position "Umlage Verwaltung EAF" handele es sich um Gemeinkosten, die als Teil des Verwaltungsaufwands nach einem verursachergerechten Kostenschlüssel auf die einzelnen Veranlagungsbereiche verteilt worden seien. Zu der Erhöhung der Umlage sei es deshalb gekommen, weil sich durch den Wegfall des Deponiebetriebs die am Verursacheranteil orientierten Maßstäbe für die Umlage der Kosten verändert hätten. Gebührenunterdeckungen könnten gemäß § 14 Abs. 2 KAG in die Kalkulation eingestellt werden. In die Kostenunterdeckung aus dem Gebührenkalkulationszeitraum 2003 bis 2005 seien auch die Defizite in Höhe von insgesamt 304.357,26 EUR eingeflossen, die durch Gebührenausfälle entstanden seien. Die Gewinne der ASF GmbH müssten in der Gebührenkalkulation nicht kostenmindernd berücksichtigt werden, da das Stammkapital der ASF GmbH aus Mitteln des allgemeinen Haushaltes und nicht vom Gebührenhaushalt erbracht worden sei. Da der vereinbarte Gewinnzuschlag von 3 % abgabenrechtlich zulässig sei, seien die hieraus resultierenden Gewinne dem Unternehmen und den an diesen beteiligten Gesellschaftern zuzuordnen. An der Betreibergesellschaft sei die Stadt weder direkt noch indirekt beteiligt. Gewinne aus der Tätigkeit dieser Gesellschaft flössen ihr daher nicht zu. Auch Gewinne der GAB seien dem Gebührenhaushalt nicht zuzurechnen. Ein Zurechnungszusammenhang zum Gebührenhaushalt im Hinblick auf die Erwirtschaftung des Kostenaufwands, wie ihn die Rechtsprechung fordere, bestehe nicht. Etwaige Gewinne, die durch die Veräußerung des Recyclinghofs Dreikönigstraße entstanden seien, müssten nicht in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden, da das Grundstück dem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft nur für kurze Zeit vermögenstechnisch zugeordnet und vor der Veräußerung auf den allgemeinen Haushalt übertragen worden sei. Die Gebührenkalkulation begegne auch im Hinblick auf die Darlehensgewährung durch den EAF an den allgemeinen Haushalt keinen Bedenken. Der Zinsabschlag von 0,5 % rechtfertige sich aus der schnellen Verfügbarkeit der Finanzmittel infolge des Sonderkündigungsrechtes und der Unsicherheit für den Darlehensnehmer über den Fortbestand des Darlehens.
12 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.6.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Satzung der Beklagten sei formell und materiell wirksam. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 14 Abs. 1 S. 1 KAG. Das der Beklagten von der ASF GmbH in Rechnung gestellte Betreiberentgelt sei gebührenrechtlich ansatzfähig. Bei der GmbH handele es sich um eine von der Beklagten zu unterscheidende juristische Person des privaten Rechts. Ihre Leistungen seien daher Fremdleistungen. Kosten von Fremdleistungen dürften grundsätzlich als gebührenfähiger Aufwand in die Kalkulation eingestellt werden, soweit die Inanspruchnahmen des Dritten erforderlich und nicht mit überflüssigen Kosten verbunden sei. Anhaltspunkte dafür, dass ermessensfehlerhafte oder gar willkürliche Überlegungen für die Privatisierungsentscheidung der Beklagten maßgeblich gewesen seien, seien nicht vorhanden. Insbesondere habe die Beklagte ihrer Entscheidung zu Recht die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Büchl Consult GmbH vom 17.12.1998 zugrunde gelegt. Das in die Gebührenkalkulation eingestellte Betreiberentgelt der ASF GmbH unterliege auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil eine Ausschreibung vor dem Abschluss des Bewirtschaftungsrahmenvertrags unterblieben sei. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie 92/50/EWG vom 18.6.1992 dürften im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen sein. Dies könne jedoch dahinstehen, da das auf der Grundlage von Selbstkostenfestpreisen berechnete Betreiberentgelt den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts entspreche und die Beklagte damit nachgewiesen habe, dass das mit der ASF GmbH vereinbarte Entgelt sich trotz fehlender Ausschreibung im Rahmen des Erforderlichen bewege. Die nach öffentlichem Preisrecht zulässige Verzinsung des Kapitals von bis zu 6,5% sei nicht zu beanstanden. Für den in das Betreiberentgelt eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag von 3 % der Nettoselbstkosten gelte unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsgestaltung und des Unternehmerrisikos das Gleiche. Nicht zu rechtfertigen sei allerdings, dass die Beklagte ihren eine Eigenkapitalverzinsung und angemessene Abschreibungen übersteigenden Anteil am kalkulatorischen Gewinnzuschlag nicht als Einnahme und damit als Kostenminderung in die Gebührenkalkulation eingestellt habe. Dieser Fehler sei jedoch nach § 2 Abs. 2 S. 1 KAG als Mangel bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz unbeachtlich, weil er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung in Höhe von ca. 0,45 % geführt habe. Erforderlich und damit gebührenfähig seien ferner die in der Gebührenkalkulation angesetzten und durch öffentliche Ausschreibung ermittelten Entsorgungskosten der TREA und die Kosten für den Bahntransport. Die Verwaltungs- und Personalkosten außerhalb der ASF GmbH seien gemäß § 14 Abs. 3 KAG ebenfalls berücksichtigungsfähig. Dazu gehörten die Kosten, die der Beklagten durch Einsatz ihres Personals und eigener Sachmittel einschließlich der Verwaltungsleistungen von Querschnittsämtern für die öffentliche Einrichtung entstünden, die Umlagekosten der GAB sowie die Verwaltungskosten des EAF. Die Verlegung des Recyclinghofs von der Dreikönig- in die Carl-Mez-Straße stelle eine stadtplanerische und kommunalpolitische Entscheidung dar, die nicht über das Gebührenrecht korrigiert werden könne. Mit dem im Jahre 2002 vorgenommenen Verkauf eines Teils ihrer Gesellschaftsanteile habe die Beklagte keinen Erlös realisiert, der dem Gebührenzahler zustehe. Gleiches gelte für den Erlös durch den Verkauf des Grundstücks Dreikönigstraße. Soweit der Kläger außerdem der Auffassung sei, dem Gebührenhaushalt stehe insgesamt der von der ASF GmbH im Jahr 2005 an den allgemeinen Haushalt abgeführte Gewinn von ca. 1 Mill. EUR zu, verkenne er, dass sich dieser Betrag vor allem aus Gewinnen zusammensetzt, die die ASF GmbH im gewerblichen Bereich erwirtschaftet habe. Der von der Beklagten vorgenommene Kostenausgleich von drei Fünfteln der Kostenunterdeckung aus dem Gebührenkalkulationszeitraum 2003 bis 2005 entspreche § 14 Abs. 2 KAG. Wie die Beklagte dargelegt habe, hätten die Gebührenausfälle für die Jahre 2003 bis 2005 nur insgesamt 304.357,26 EUR betragen. Dass Gebührenausfälle vom Gebührenhaushalt und nicht vom allgemeinen städtischen Haushalt zu tragen seien, bedürfe keiner näheren Erläuterung.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verstoße die Satzung der Beklagten gegen § 14 Abs. 1 S. 1 KAG und sei deshalb nichtig. In der Absicht, auf einem dem Kostenüberschreitungsverbot unterliegenden Tätigkeitsfeld Gewinne zu erzielen, habe die Beklagte in einem ersten Schritt die ASF GmbH als 100%ige Tochter gegründet und mit dieser für die GmbH sehr vorteilhafte Verträge geschlossen. Danach habe sie knapp die Hälfte der Anteile an ein privates Unternehmen mit europaweiter Ausschreibung verkauft. Die Beklagte erziele dadurch einen dreifachen Profit, nämlich einerseits durch die jährlichen Gewinnausschüttungen, zweitens durch die Gewerbesteuer und drittens durch den Veräußerungserlös der Gesellschaftsanteile. Weil beim ersten Schritt das Interesse bestanden habe, für die ASF GmbH möglichst günstige Verträge zu schließen, sei auf eine den Wettbewerb eröffnende Ausschreibung verzichtet worden. Denn während sie die überhöhten Preise einfach - für sie selbst kostenneutral - auf Dritte, nämlich die Gebührenzahler, abgewälzt habe, habe sie mittelbar, nämlich als Anteilseignerin der ASF GmbH, von den Einnahmen profitiert. Um den Wert der später zu verkaufenden Geschäftsanteile zu erhöhen, sei auch die Laufzeit des Vertrages möglichst lange ausgestaltet worden. Bei dem zweiten Schritt liefen die ökonomischen Interessen der Beklagten dagegen parallel mit den vergaberechtlichen Vorgaben, weshalb die Beklagte bei der Veräußerung von 47 % der Geschäftsanteile ordnungsgemäß eine europaweite Ausschreibung vorgenommen habe. Bei der auf diese Weise gewährleisteten optimalen Vermarktung der Gesellschaftsanteile habe die Beklagte über 9.000.000 EUR erzielt und diese - am Gebührenzahler vorbei - in den allgemeinen Haushalt einfließen lassen. Die Beklagte erziele seither jährlich Millioneneinnahmen aus den Gewinnüberweisungen der ASF GmbH und der insoweit anfallenden Gewerbesteuer. Im Ergebnis habe die so bewirkte Ausschaltung des Wettbewerbs dazu geführt, dass die Abfallgebühren für das Jahr 2006 gegenüber dem Vorjahr um mehr als 50 % gestiegen seien, obwohl das Statistische Landesamt Baden-Württemberg für den Zeitraum 2002 bis 2008 eine durchschnittliche Reduktion der Müllgebühren um 10 % konstatiere. Bezeichnend sei auch die Tatsache, dass die privaten Mitgesellschafter der ASF GmbH für den benachbarten Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Müllentsorgung zu ca. zwei Drittel des von den Bürgern der Beklagten bezahlten Preises übernommen hätten. Der Verzicht auf eine Ausschreibung vor der Beauftragung der ASF GmbH sei zu Unrecht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei zwar bei sogenannten Inhouse-Geschäften eine Ausschreibung nicht erforderlich, dies gelte jedoch nur vorbehaltlich des Vorliegens besonderer Umstände, wie sie hier gegeben seien. Jedenfalls bei vorsätzlichen Verstößen gegen das Europarecht könne die Rechtsfolge nur die Nichtigkeit der auf diesem Verstoß basierenden Verträge und damit die Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation sowie die Nichtigkeit der Gebührensatzung sein. Beim Fehlen der erforderlichen Ausschreibung müsse jedenfalls auf andere geeignete Weise nachgewiesen werden, dass das vereinbarte Entgelt sich noch im Rahmen dessen bewege, was das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip voraussetze. Dieser Nachweis könne im vorliegenden Fall nicht über das öffentliche Preisrecht geführt werden, da der Bewirtschaftungsrahmenvertrag vom 22.12.1989 und die auf seiner Basis geschlossenen Einzelleistungsverträge eklatant gegen das öffentliche Preisrecht verstießen. Nach der VO/PR Nr. 30/53 gelte der Grundsatz, dass bei der Vereinbarung von Preisen für Leistungen aufgrund öffentlicher Aufträge grundsätzlich Marktpreisen der Vorzug zu geben sei. Selbstkostenpreise dürften nur ausnahmsweise vereinbart werden, nämlich unter anderem dann, wenn sich keine Marktpreise ermitteln ließen. Das Verwaltungsgericht unterstelle zu Unrecht, dass keine Markt- oder Wettbewerbspreise existierten. Tatsächlich existiere im Bereich der Abfallentsorgung ein grundsätzlich funktionierender Markt. Anders als von der Beklagten vorgetragen und vom Verwaltungsgericht ohne nähere Überprüfung akzeptiert, sei die Kalkulation zudem nicht nach Selbstkosten vorgenommen worden. Vielmehr seien die zu erzielenden Gewinne zur Grundlage der Kalkulation genommen und dann, ausgehend vom Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile der ASF GmbH, in die Kalkulation eingestellt worden. Die Beklagte habe bei dem 2001 erfolgten Verkauf von 47 % des 1.738.400 EUR betragenden Stammkapitals der ASF GmbH einen Preis von 9.203.253 EUR erzielt. Dieser Preis entspreche einem Unternehmenswert von 19.581.456 EUR. Der vereinbarte Preis sei weit übersetzt. In Umsetzung der Zielvorgabe, eine maximale Gewinnausschüttung zu erreichen, habe die Beklagte mit der ASF GmbH systematisch die Gebühren angehoben. Die sogenannte Kalkulation von Selbstkostenpreisen sei damit in Wirklichkeit eine bloße Scheinveranstaltung. Das Verwaltungsgericht habe der Beklagten weiter zu Unrecht eine Verzinsung ihres Kapitals in Höhe von 6,5 % zugestanden, da das zu verzinsende Kapital aus den Gebühren erwirtschaftet worden sei und daher nicht der Beklagten, sondern den Gebührenzahlern zustehe. Der kalkulatorische Gewinn müsse zudem nach dem allgemeinen Zinsniveau bemessen werden, da es der Beklagten nicht gestattet sei, ihr Kapital zu Lasten des Gebührenzahlers mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen, als sie ihn am freien Markt hätte erzielen können. Der Zinssatz von 6,5 % sei daher bei Weitem überhöht. Auch der kalkulatorische Gewinnzuschlag von 3 % sei nicht gerechtfertigt. Das Risiko erhöhter Müllmengen und damit erhöhter eigener Leistungen ohne entsprechendes zusätzliches Entgelt habe die ASF GmbH mit der Vereinbarung von Selbstkostenfestpreisen nicht auf sich genommen, da in dem konkreten Zeitraum eher die Gefahr ab- als die Gefahr zunehmender Müllmengen bestanden habe. Selbstkostenfestpreise seien in einer solchen Situation wirtschaftlich günstiger als Selbstkostenerstattungspreise. Der Bewirtschaftungsrahmenvertrag und die Einzelleistungsverträge sähen zudem großzügige Preisanpassungsklauseln für den Fall vor, dass sich die in die Kalkulation einfließenden Rahmenbedingungen einmal ändern sollten. Nicht haltbar sei auch die Anwendung des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG. Wer, wie die Beklagte, das Sozialrecht, das europäische Vergaberecht und das Preisrecht grundsätzlich und zumindest in den beiden letzten Fällen auch mit direktem Vorsatz missachte, könne nicht auf die Rechtswohltat der Geringfügigkeitsklausel hoffen. Abgesehen davon, dass die Kostenüberschreitungen weit höher ausfielen als die von der Rechtsprechung in Auslegung der Bestimmung zugestandenen 3 %, müsse gelten, dass bei bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen die Gebührenkalkulation rechtswidrig und die darauf basierende Satzung hinfällig sei. Die Kalkulation sei auch ansonsten in vielerlei Hinsicht fehlerhaft. Die Beklagte habe an den unterschiedlichsten Stellen die Zahlen schöngerechnet, fingiert, manipuliert, verheimlicht, kostenträchtige Fremdpositionen in die Kalkulation einberechnet, gewinnbringende Positionen dagegen aus dem Gebührenhaushalt verschoben oder auf andere Weise getrickst. Die Beklagte gebe die Einnahmeausfälle zu Lasten des Gebührenhaushalts für den Zeitraum 2003 bis 2005 zu Unrecht nur mit 304.357,26 EUR an, da in den Bilanzen des EAF für 2003 ein Gebührenausfall von 1.049.000 EUR und für 2005 ein Gebührenausfall von 1.070.000 EUR genannt werde. Diese Ausfälle dürften nicht zu Lasten des Gebührenhaushalts gehen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht eine Verpflichtung der Beklagten verneint, den Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks Dreikönigstraße von ca. 1,0 Mill. EUR dem Gebührenhaushalt gut zu bringen. Im Einzelnen seien als kostenmindernd in die Gebührenkalkulation einzustellen gewesen: Der Gebührenausfall durch sozial Schwache, der Erlös des Verkaufs des Grundstücks Recyclinghof Dreikönigstraße, der Erlös der Veräußerung des Anlagevermögens und des Vertrages mit DSD, die Einbringung der Stammkapitalanlage von 1.738.400 EUR in die ASF GmbH sowie die Zinsen aus den aus der Deponierückstellung gewährten Darlehen. Die Beklagte lasse ferner außer Betracht, dass dem Gebührenhaushalt auch die bei der Selbstanlieferung auf dem Eichelbuck bzw. Betriebshof bezahlten Gebühren und die Aufwendungen für die Deponie zugehörig seien.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.6.2008 - 4 K 1144/07 - zu ändern und den Abfallgebührenbescheid der Beklagten vom 31.1.2006 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 12.7.2007 aufzuheben.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie erwidert: Der vom Institut der Deutschen Wirtschaft vorgenommene Vergleich der hundert größten Städte Deutschlands, in dem die Stadt unter den Stadtkreisen in Baden-Württemberg einen hervorragenden zweiten Platz belege und bundesweit im oberen Mittelfeld rangiere, zeige, dass die Stadt ein gutes Preisleistungsverhältnis biete. Dies gelte umso mehr, als der Umfang der Leistungen, die mit der Abfallgebühr abgegolten würden, weit überdurchschnittlich seien und viele Leistungen umfassten, die in anderen Stadt- und Landkreisen gesondert in Rechnung gestellt würden. Dies habe das Gutachten der Ingenieurgemeinschaft Witzenhausen GmbH vom März 2005 bestätigt. Dem Einrichtungsträger sei bei der Herstellung, Anschaffung und der Ausgestaltung einer öffentlichen Einrichtung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum eingeräumt. Die Grenzen dieses Spielraums seien im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die Stadt habe vor der Entscheidung über eine Organisationsprivatisierung deren Auswirkungen gutachterlich untersuchen lassen. Hierbei sei nachgewiesen worden, dass die Organisationsprivatisierung samt der Beauftragung einer Gesellschaft nicht zu Mehrkosten führe. Das Verwaltungsgericht habe die Frage der europaweiten Ausschreibung zu Recht als nicht rechtserheblich bewertet, weil das der ASF GmbH bezahlte Betreiberentgelt den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts über Selbstkostenfestpreise entspreche. Der Nachweis hierüber sei mit dem Prüfbericht der Wirtschaftsprüfergesellschaft Graf Westfalen, Buch & Partner vom 12.08.2005 geführt worden. Das von der Stadt gewählte Verfahren stimme im Übrigen mit den Vorgaben des Vergaberechts überein. Bei der Beauftragung der ASF GmbH im Jahre 1999 habe sich die Gesellschaft zu 100 % in städtischer Hand befunden, weshalb der Auftrag ohne Ausschreibung habe erteilt werden können. Die Veräußerung eines Teils der Geschäftsanteile sei erst mit Wirkung zum 1.1.2002 erfolgt. Für die Leistungen der ASF GmbH seien im Voraus kalkulierte Selbstkostenfestpreise vereinbart worden. Selbstkostenfestpreise beinhalteten die mit einer Kalkulation verbundenen Risiken. Die in der Anlage zu der ersten ergänzenden Vereinbarung enthaltene Preisrevisionsformel begründe keine Nachberechnungsmöglichkeit, sondern biete lediglich für den langen Zeitraum der Entgeltfestlegung von fünf Jahren eine in Verträgen übliche Fortschreibung einzelner Parameter des Betreiberentgelts anhand der im Vorhinein festgelegten Indizes des Statistischen Bundesamts. Die zugrundegelegte Kapitalverzinsung von 6,5 % entspreche den Anforderungen des öffentlichen Preisrechts. Auch der Gewinnzuschlag von 3 % sei zu Recht in dieser Höhe berücksichtigt worden. Nach der Rechtsprechung zu Selbstkostenfestpreisen zählten kalkulatorische Gewinnzuschläge zum gebührenfähigen Aufwand und würden bis zu einer Höhe von 5 % anerkannt. Die Angemessenheit des Gewinnzuschlags von 3 % sei zudem sowohl durch die von der Stadt beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als auch durch das Gutachten der Wibera vom 3.6.2008 bestätigt worden. Das Betreiberentgelt nebst Gewinnzuschlag sei auch ohne Abführung eines Gewinnanteils gebührenfähig. Weil ausweislich des vorher eingeholten Gutachtens durch die Privatisierung keine Mehrkosten entstünden, der Gebührenhaushalt vielmehr durch die Privatisierung sogar Kostenvorteile habe, erziele die Stadt keine nach dem Kommunalabgabengesetz unzulässigen Gewinne. Der Verzicht auf eine Gewinnabführung stehe auch nicht in Widerspruch zum Gemeindewirtschaftsrecht. Eine Verpflichtung zur kostenmindernden Berücksichtigung von Gewinnanteilen aus der Beteiligung an einer beauftragten Gesellschaft würde die Gemeinde zudem unzulässig in ihrem Organisationsermessen und ihrer verfassungsrechtlich begründeten Selbstverwaltungsgarantie verletzen. Im Rahmen der in die Kalkulation einbezogenen Kostenunterdeckung hätten die Gebührenausfälle mitberücksichtigt werden können, da auch diese Ausfälle durch die öffentliche Einrichtung verursacht seien. Die Ausfälle, die von 604,39 EUR im Jahre 2003 über 138.739,08 EUR im Jahre 2004 auf 165.013,79 EUR im Jahre 2005 angestiegen seien, seien deshalb der öffentlichen Einrichtung und damit dem Gebührenhaushalt zuzurechnen. Bei der Veräußerung des Recyclinghofs Dreikönigstraße sei dem Gebührenhaushalt zu Recht lediglich der Buchwert zugerechnet worden, da das Grundstück zuvor aus der städtischen Vermögensrechnung herausgelöst worden sei. Dem Gebührenhaushalt könne und müsse nur das zugerechnet werden, was Gegenstand des Betriebs der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" sei. Erlöse für Gegenstände, die zu dem vorgenannten Betriebszweig gehörten, seien entgegen der Behauptung des Klägers auf Basis der detaillierten Kostenrechnung auch ordnungsgemäß bewertet und dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben worden. Die Erlöse aus den Tätigkeiten für die DSD GmbH stünden nicht dem Gebührenhaushalt zu, weil die Tätigkeiten nicht den Einrichtungsbetrieb "öffentliche Abfallentsorgung" beträfen, sondern im Auftrag der DSD GmbH oder anderen Systemen in deren Aufgabenkreis erfolgten. Demgemäß würden Erlöse, die von diesen Leistungserbringungen erlangt würden, in einem Betrieb gewerblicher Art gebucht. Die Vergabe von Darlehen an den städtischen Haushalt sei ordnungsgemäß. Die Zinspreisgestaltung sei unter Berücksichtigung einer vorher vorgenommenen Marktabfrage erfolgt. Die jederzeitige Rückforderbarkeit der Kredite, die sich der Einrichtungsträger habe vorbehalten müssen, um auf etwaige Ausnahmefälle im Rahmen der Rekultivierung der Deponie reagieren zu können, führe auch auf dem Kapitalmarkt zu Zinsabschlägen. Bei den Abfällen von Selbstanlieferern handle es sich um einen separaten Kalkulationskreis, der nur räumlich mit der im Streit stehenden Gebührenkalkulation verbunden worden sei. In die vorliegende Gebührenkalkulation seien nur die Kosten und Erlöse einzustellen, die auf den Betrieb der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" entfielen. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht von der Unbeachtlichkeit der von ihm angenommenen Kostenüberdeckung ausgegangen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Fehler zu einer geringfügigen Kostenüberschreitung führe, sei auf einen Vergleich der ordnungsgemäß zu kalkulierenden Kostenobergrenze mit der tatsächlich kalkulierten Kostenobergrenze abzustellen. Auf die Ursachen der Kostenüberschreitung komme es nicht an. Im Übrigen liege weder Willkür noch ein schwerer und offenkundiger Fehler vor.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen.
I.
21 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Satzung der Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfWS) vom 15.11.2005, nach dessen § 23 die Beklagte zur Deckung ihres Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren erhebt. Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen bemessen sich gemäß § 27 Abs. 1 AbfWS nach der Anzahl der zu einem Haushalt gehörenden Personen zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (Haushaltsgebühr) sowie nach der Anzahl und dem Volumen der verwendeten Abfallbehältnisse und der Häufigkeit der regelmäßigen Entleerung (Behältergebühr). Die Haushaltsgebühr beträgt bei Veranlagung nach dem Haushaltstarif für Haushalte mit zwei Personen jährlich 97,56 EUR, die Behältergebühr für den Restabfallbehälter bei Veranlagung nach dem Haushaltstarif und Verwendung eines 14-täglich entleerten 35 Liter Abfallbehältnisses jährlich 33,84 EUR. Das entspricht den von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid für das Jahr 2006 verlangten Beträgen. Über die Berechnung der vom Kläger geschuldeten Abfallgebühren besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
II.
22 
Die hier maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen in der Satzung der Beklagten sind wirksam. Sie verstoßen entgegen der Ansicht des Klägers weder gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG noch gegen andere höherrangige Rechtsvorschriften.
23 
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 KAG). Das gilt auch für die hier in Rede stehenden Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung. Aus § 18 KAG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die in dieser Vorschrift für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung getroffenen ergänzenden Bestimmungen lassen die Geltung des § 14 Abs. 1 S. 1 KAG unberührt (vgl. zu der früheren Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes 2005 VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.2.1996 - 2 S 1407/94 - VBlBW 1996, 382).
24 
Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Diese wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden. Ist dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Gebührensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa NK-Beschl. v. 7.2.2002 - 2 S 2643/01 - AbfallR 2003, 97). Das gilt allerdings nur vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze für unbeachtlich erklärt, sofern sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
25 
Die gebührenrechtlichen Regelungen in der Satzung der Beklagten sind in Anwendung dieser Grundsätze nicht zu beanstanden. Die der Satzung zugrunde liegende, die Jahre 2006 bis 2008 umfassende Gebührenkalkulation enthält keine in einem wesentlichen Punkt fehlerhafte Kostenansätze. Die sich gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht unterbliebene Berücksichtigung bestimmter von der Beklagten erzielter Einnahmen in der Gebührenkalkulation richtenden Einwendungen des Klägers greifen ebenfalls nicht durch.
26 
1. Die in die Kalkulation als "sonstiger Betriebsaufwand" eingestellten Beträge von 15.353.480,20 EUR (Zahl für 2006), 15.923.916,39 EUR (2007) bzw. 16.073.673,22 EUR (2008) bestehen im Wesentlichen aus dem der ASF GmbH zu bezahlenden Entgelt, mit dem die von der GmbH nach dem Bewirtschaftungsrahmenvertrag zu erbringenden Leistungen vergütet werden. Nach der bei den Kalkulationsakten der Beklagten befindlichen Aufstellung wurden dafür im Jahr 2006 14.693.580,23 EUR und in den beiden folgenden Jahren 15.276.951,21 EUR bzw. 15.415.958,87 EUR angesetzt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers sind unbegründet. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist das der ASF GmbH zu bezahlende Entgelt in der von der Beklagten veranschlagten Höhe zu den gebührenfähigen Kosten zu rechnen.
27 
Zu den gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten gehören nach allgemeiner Meinung auch die dem Träger der Einrichtung durch die Beauftragung Dritter mit betriebsbedingten Leistungen entstehenden Kosten. Berücksichtigungsfähig sind danach auch Fremdleistungsentgelte, die auf vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Trägers der Einrichtung gegenüber solchen juristischen Personen bestehen, an denen er selbst beteiligt ist. Dies gilt unabhängig von dem Grad dieser Beteiligung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 1.6.2007 - 9 A 372/06 - Juris; HessVGH, Beschl. v. 27.9.2006 - 5 N 358/04 - Juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.6.1998 - 2 L 113/97 - KStZ 1999, 135; OVG Greifswald, Urt. v. 25.2.1998 - 4 K 8/97 - KStZ 2000, 12).
28 
Die Kosten von Fremdleistungen sind allerdings - ebenso wie andere Kosten - nur insoweit als gebührenfähig anzuerkennen, als es sich um erforderliche Kosten handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219) wird der Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten allgemein durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt. Grundlage dafür ist die Überlegung, dass eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung (§ 48 LKrO, § 77 Abs. 2 GemO) besonders dort geboten ist, wo das kommunale Handeln Gebührenpflichten auslöst (näher zur Herleitung dieses Gebots Brüning, KStZ 2010, 21). Der genannte Grundsatz betrifft außer der Angemessenheit der entstandenen Kosten (kostenbezogene Erforderlichkeit) auch die Erforderlichkeit der gebührenfähigen öffentlichen Einrichtung als solcher und die Art und Weise ihres Betriebs (einrichtungsbezogene Erforderlichkeit).
29 
a) Die Beklagte hat sich bis 1999 zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben der Abfallentsorgung des Eigenbetriebs Abfallbeseitigung Freiburg (EAF) bedient. Im Rahmen der in diesem Jahr beschlossenen Organisationsprivatisierung hat sie die ASF GmbH als 100-prozentige städtische Tochtergesellschaft gegründet und anschließend mit einem wesentlichen Teil der bisher von dem Eigenbetrieb erledigten Aufgaben beauftragt. Diese Entscheidung bewegt sich innerhalb des der Beklagten bei der Organisation ihrer öffentlichen Einrichtung zustehenden Spielraums und ist deshalb nicht zu beanstanden.
30 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22.10.1998, aaO) ist dem Träger einer öffentlichen Einrichtung bei deren Herstellung, Anschaffung und Ausgestaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen, da die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme in aller Regel nicht allein von objektiv fassbaren und messbaren Faktoren, sondern auch von planerischen, prognostischen, finanzpolitischen und sonstigen auf Erwägungen der Zweckmäßigkeit beruhenden Gesichtspunkten abhängt. Die Verwaltungsgerichte haben insbesondere nicht zu prüfen, ob der Träger der öffentlichen Einrichtung mit den von ihm im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Einrichtung getroffenen Maßnahmen die zweckmäßigste Lösung gefunden hat. Was die Entscheidung der Beklagten betrifft, die zuvor gegründete ASF GmbH mit einem wesentlichen Teil der Aufgaben der Abfallentsorgung zu beauftragen, ist ferner davon auszugehen, dass öffentliche Aufgaben nicht zwingend im Rahmen öffentlich-rechtlicher Organisationsformen wahrgenommen werden müssen. Die Entscheidung einer kommunalen Körperschaft darüber, ob sie ihre Aufgaben in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt, ist vielmehr eine von ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht umfasste Organisationsentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 8 B 173.98 - NVwZ 1999, 653; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 128).
31 
§ 16 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG gestattet es dementsprechend den zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ausdrücklich, Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten zu beauftragen. Die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern danach zustehende Organisationswahlfreiheit darf nicht mittelbar dadurch eingeschränkt werden, dass Mehrkosten, die aus der Beauftragung von privaten Dritten in steuerrechtlicher Hinsicht resultieren, für nicht gebührenfähig erklärt werden (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998, aaO). Bevor der Entsorgungsträger Dritte beauftragt, hat er jedoch mit Blick auf seine Verpflichtung, die Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten, zu prüfen, ob er die den Gegenstand des Auftrags bildenden Tätigkeiten nicht in eigener Regie kostengünstiger selbst vornehmen kann (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.6.1998 - 2 L 113/97 - KStZ 1999, 135; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 14 Rn. 7; Brüning, KStZ 2010, 21, 23).
32 
Die Beklagte hat dieser Forderung entsprochen und vor Gründung der ASF GmbH geprüft, ob sie die auf die GmbH zu übertragenden Aufgaben nicht in eigener Regie kostengünstiger erfüllen kann. Sie hat dazu eine Beratungsfirma mit einem Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen einem optimierten Eigenbetrieb und einer Betriebs-GmbH beauftragt. Die mit der Untersuchung beauftragte Büchl Consult GmbH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Teilprivatisierung bereits nach einer kurzen Anlaufzeit deutliche ökonomische Vorteile gegenüber einer Eigenbetriebslösung habe. Einwendungen gegen das von der Beklagten ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten werden vom Kläger nicht erhoben. Umstände, die die Eignung der Untersuchung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht zu erkennen.
33 
b) Das der ASF GmbH für die von ihr zu erbringenden Leistungen zu bezahlende Entgelt zählt hiervon ausgehend auch in der von der Beklagten veranschlagten Höhe zu den gebührenfähigen Kosten.
34 
aa) Der Senat lässt ebenso wie das Verwaltungsgericht offen, ob die Beklagte mit der ohne eine vorherige Ausschreibung erfolgten Beauftragung der ASF GmbH gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoßen hat.
35 
(1) Nach § 31 Abs. 1 GemHVO muss der Vergabe von Aufträgen durch die Gemeinde eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Die Gründe, die ausnahmsweise zu einer freihändigen Vergabe führen können, sind enumerativ in § 3 Nr. 4 der Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) aufgezählt (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.6.1998 - 2 L 113/97 - KStZ 1999, 135). Nach § 3 Nr. 4 a VOL/A soll eine freihändige Vergabe nur stattfinden, wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere Erfahrung, Zuverlässigkeit der Einrichtung, bestimmte Ausführungen) nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall dürften besondere Umstände in diesem Sinn gegeben gewesen sein, da die ASF GmbH gerade zu dem Zweck gegründet wurde, ihr einen wesentlichen Teil der Aufgaben der Abfallbeseitigung und Stadtreinigung zu übertragen. Dieser Gesellschaftszweck wäre bei Beauftragung eines Dritten verfehlt worden. Im Übrigen bot die ASF GmbH aufgrund der von der Beklagten eingebrachten personellen, fachlichen und wirtschaftlichen Kapazitäten des bisherigen Eigenbetriebs, aber auch wegen der Einwirkungs- und Kontrollrechte, die der Beklagten infolge ihrer (zunächst) alleinigen Beteiligung an der Gesellschaft zustanden und auch nach Übertragung von 47 % der Gesellschaftsanteile auf einen privaten Investor weiterhin zustehen, die größtmögliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung.
36 
(2) Eine Verpflichtung zur Ausschreibung könnte sich jedoch aus den §§ 97 ff. GWB in seiner Fassung durch das zum 1.1.1999 in Kraft getretene Vergaberechtsänderungsgesetz vom 26.8.1998 ergeben, mit denen unter anderem die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in das nationale Recht umgesetzt worden ist (vgl. BT-Drs. 13/9340, S. 12).
37 
Nach § 97 Abs. 1 GWB beschaffen öffentliche Auftraggeber Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. Die Vergabe solcher öffentlichen Aufträge hat grundsätzlich in einem "offenen Verfahren" zu erfolgen, d.h. in einem Verfahren, in dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. Die Beklagte ist als Gebietskörperschaft ein "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne von § 98 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Der von ihr mit der ASF GmbH geschlossene entgeltliche Vertrag über (u. a. ) die Sammlung von Abfällen ist jedenfalls im Grundsatz ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 99 Abs. 1 GWB. Der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/50/EWG in ihrer seinerzeit gültigen Fassung festgelegte Schwellenwert von 200.000 ECU wird von dem Wert des Auftrags unzweifelhaft überschritten.
38 
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.6.2001 - X ZB 10/01 - BGHZ 148, 55; Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 145/05 - BGHZ 177, 150) kommt es allerdings nicht zu einem öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB, wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine GmbH mit Dienstleistungen betraut, der öffentliche Auftraggeber alleiniger Anteilseigner des Beauftragten ist, er über diesen eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt und der Beauftragte seine Tätigkeit im Wesentlichen für diesen öffentlichen Auftraggeber verrichtet. Denn unter diesen Voraussetzungen werde der Sache nach kein anderer mit der Erbringung der Dienstleistung beauftragt; es kommt vielmehr zu einem sog "in-house"-Geschäft, bei dem die Dienstleistung von einer Stelle erbracht wird, die der öffentlichen Verwaltung bzw. dem Geschäftsbetrieb des öffentlichen Auftraggebers zuzurechnen sei. Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 10.11.2005 - C-29/04 - NVwZ 2006, 70; Urt. v. 10.9.2009 - C-573/07 - NVwZ 2009, 1421), wonach in Fällen, in denen ein öffentlicher Auftraggeber mit einer von ihm rechtlich verschiedenen Einrichtung einen Vertrag schließt, eine Ausschreibung nicht erforderlich ist, wenn der öffentliche Auftraggeber über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Stellen verrichtet, die ihre Anteile innehaben.
39 
Bei einer - auch nur minderheitlichen - Beteiligung eines privaten Unternehmens am Kapital einer Gesellschaft, an der auch der betreffende öffentliche Auftraggeber beteiligt ist, sind diese Voraussetzungen aber nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht gegeben, da in diesem Fall der öffentliche Auftraggeber über die Gesellschaft nicht eine ähnliche Kontrolle ausüben könne wie über seine eigenen Dienststellen. Hiervon ausgehend hat der Europäische Gerichtshof in einem Fall, in dem eine österreichische Gemeinde ihre sich aus dem Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen auf eine - von ihr vier Monate zuvor gegründete - GmbH übertragen und zwei Wochen später beschlossen hatte, 49 % der Anteile auf einen privaten Dritten zu übertragen, eine Ausschreibungspflicht bejaht (Urt. v. 10.11.2005, aaO). Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, zwar sei die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, eine Ausschreibung vorzunehmen, aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich anhand der Bedingungen zu prüfen, die zum Zeitpunkt der Vergabe des fraglichen Auftrags vorlägen, doch erforderten es die besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache, später eingetretene Ereignisse zu berücksichtigen. Diese besonderen Umstände hat der Gerichtshof darin gesehen, dass die Abtretung von 49 % der Anteile der GmbH kurz nach dem Zeitpunkt erfolgte, zu dem dieser Gesellschaft das ausschließliche und unbefristete Recht zur Sammlung und Behandlung von Müll übertragen worden war. Darüber hinaus habe sie ihre operative Tätigkeit erst zu einem Zeitpunkt aufgenommen, als der private Dritte einen Teil ihrer Anteile übernommen habe. Damit stehe fest, dass es sich um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handele, der über eine mehrere gesonderte Schritte umfassende künstliche Konstruktion, nämlich die Gründung einer GmbH, den Abschluss der Entsorgungsvereinbarung mit der GmbH und die Abtretung von 49 % ihrer Anteile an einen privaten Dritten, an ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen vergeben worden sei, an dem ein privates Unternehmen 49 % der Anteile halte.
40 
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat mit dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall gemeinsam, dass die Beteiligung eines privaten Dritten an der zu gründenden und mit bestimmten Aufgaben der Abfallentsorgung zu betrauenden GmbH ein Teil des von dem öffentlichen Auftraggeber beschlossenen Privatisierungskonzepts gewesen ist. Die ASF GmbH hat allerdings ihre Tätigkeit nicht erst aufgenommen, nachdem die ... Beteiligungs-GmbH & Co. KG 47 % der Anteile an der GmbH von der Beklagten übernommen hat. Auch fehlt es an dem engen zeitlichen Zusammenhang, der in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall gegeben war, da die Übernahme der Anteile durch den privaten Dritten erst mit Wirkung zum 1.1.2002 und somit zwei Jahre nach Abschluss des Bewirtschaftungsrahmenvertrags erfolgte. Der Senat neigt deshalb ebenso wie das Verwaltungsgericht dazu, das Bestehen einer Pflicht der Beklagten zur Ausschreibung vor der Beauftragung der ASF GmbH zu verneinen.
41 
bb) Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, da aus einem Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften nicht für sich allein auf die fehlende Erforderlichkeit des aus dem Auftrag resultierenden finanziellen Aufwands geschlossen werden kann (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.2.2008 - 15 A 2568/05 - NVwZ-RR 2008, 442; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.2.2008 - 2 KN 3/06 - NordÖR 2008, 236; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 2.3.2004 - 9 LA 28/04 - NdsVBl 2004, 245; OVG Saarland, Urt. v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - Juris; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 8 Rn. 350a). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, will § 14 KAG die Gebührenzahler allein davor schützen, durch die Veranschlagung von nicht erforderlichen Kosten überhöhte Gebühren zahlen zu müssen, aber nicht einen Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen sanktionieren. Was die Richtlinie 92/50/EWG betrifft, ist das um so weniger anzunehmen, als diese Richtlinie nur dem Schutz des freien Dienstleistungsverkehrs dient, indem sie die Diskriminierung ausländischer Dienstleistungsunternehmen verbietet. Ein Schutz der eventuellen Gebührenzahler ist dagegen nicht bezweckt. In Fällen, in denen vor der Vergabe eines Auftrags eine Ausschreibung stattgefunden hat, ist danach zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die aufgrund des Auftrags zu zahlenden Entgelte erforderlich sind. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass immer dann, wenn keine Ausschreibung stattgefunden hat, die Kosten nicht erforderlich und damit nicht gebührenfähig sind (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.2.2008, aaO).
42 
Bei einem Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften muss der den Auftrag erteilende Abgabengläubiger allerdings nachweisen, dass die dabei zugrunde gelegten Preise sich noch im Rahmen dessen bewegen, was der kostenbezogene Erforderlichkeitsgrundsatz voraussetzt (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 2.3.2004, aaO; Urt. vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 - Juris; Driehaus, aaO, § 8 Rn. 350a; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 196; Burgi, NVwZ 2001, 601, 607). In Übereinstimmung mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann dieser Nachweis als geführt angesehen werden, wenn der geschlossene Vertrag den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts entspricht (ebenso OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.1.1999, aaO; Urt. v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 738a; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 197). Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, ist das hier der Fall.
43 
(1) Nach dem von der Beklagten und der ASF GmbH am 22.12.1999 geschlossenen und am 14.12.2005 ergänzten Bewirtschaftungsrahmenvertrag hat die Beklagte für die in Auftrag gegebenen Leistungen ein mit der ASF GmbH für den jeweiligen Fortschreibungszeitraum zu vereinbarendes, festes Jahresentgelt zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Das Entgelt ist nach § 13 Abs. 2 des Vertrags unter Berücksichtigung der tariflichen Leistungen der Gesellschaft an die Arbeitnehmer und "in Anlehnung an marktübliche Preise festzulegen, soweit die Leistungen der Gesellschaft mit marktgängigen Leistungen vergleichbar sind". In § 13 Abs. 2 des Vertrags ist ferner bestimmt, dass sich die maximale Höhe des Entgelts "nach den für feste Preise geltenden Bestimmungen der VO PR 30/53 und der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach dieser Verordnung" errechnet.
44 
Nach der auf dem Preisgesetz vom 10.4.1948 beruhende Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13.6.1989 (BGBl. I S. 1094) dürfen für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist (§ 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53). Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen Markt- und Selbstkostenpreisen. Für marktgängige Leistungen dürfen die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise (Marktpreise) nicht überschritten werden (§ 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53). Selbstkostenpreise dürfen nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn keine gesetzlich geregelten Preise gelten, keine Marktpreise festgestellt werden können, eine Mangellage vorliegt oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist und hierdurch die Marktpreisbildung nicht unerheblich beeinflusst wird (§ 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53).
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Ob in dem von der Beklagten geschlossenen Bewirtschaftungsrahmenvertrag eine Berechnung des der ASF GmbH zu bezahlenden Entgelts aufgrund von Selbstkosten vereinbart werden durfte, hängt danach davon ab, ob es sich bei den von der ASF GmbH zu erbringenden Leistungen um marktgängige Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 handelt, für die ein Marktpreis festgestellt werden kann. Das ist nicht der Fall, da die Kosten für die Abfallbeseitigung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland je nach den örtlichen Gegebenheiten erheblich differieren. Marktpreise lassen sich deshalb allenfalls für bestimmte Teilleistungen feststellen, nicht aber für die von der Beklagten im Rahmen ihrer öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit (vgl. zu dieser Frage OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.6.2008 - 9 A 373/06 - KStZ 2009, 12; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.2.2005 - 2 LB 109/03 - Juris Rn. 83; HessVGH, Beschl. v. 27.4.1999 - 5 N 3909/98 - NVwZ-RR 2000, 243; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 197a). Für die Auftragsvergabe kamen allerdings außer der ASF GmbH auch noch andere Unternehmen in Betracht. Durch Ausschreibung oder die Aufforderung an mehrere Unternehmen, ein Angebot abzugeben, hätte daher ein besonderer Markt entstehen können. Wird es unterlassen, für individuelle Leistungen einen besonderen Markt zu schaffen, ist dies jedoch aus preisrechtlicher Sicht ohne Auswirkungen, weil eine wettbewerbliche Vergabe sich nicht nachholen lässt. Es bleibt deshalb in einem solchen Fall bei der Abrechnung nach Selbstkostenpreisen (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.2.2005 - 2 LB 109/03 - Juris; Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl., § 1 VO Pr Nr. 30/53 Rn. 110).
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(2) In der den Bewirtschaftungsrahmenvertrag ergänzenden Vereinbarung vom 14.12.2005 haben die Beklagte und die ASF GmbH den Leistungskatalog für den Zeitraum 2006 bis 2010 sowie das jährliche Entgelt für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Katalog sowie dem "Einzelvertrag über die Unterstützung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und der kaufmännischer Buchführung" nebst einer Preisrevisionsformel festgelegt. Die ASF GmbH hat dabei zugesichert, dass das Entgelt nach den für Selbstkostenpreise maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 ermittelt worden ist bzw. das sich aus der Anwendung dieser Vorschriften ergebende Entgelt unterschritten wird (Art. 1 § 2 Abs. 3), wie das die Beklagte und die ASF GmbH in § 13 Abs. 2 des Bewirtschaftungsrahmenvertrags vereinbart haben. Nach dem Bericht der von der Beklagten mit der Prüfung der Preise beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BWS Graf Westphalen, Busch & Partner ("Prüfung der Selbstkostenfestpreise für die Geschäftsjahre 2006 bis 2010") entspricht diese Zusicherung den Tatsachen. In ihrem Bericht vom 12.8.2005 kommt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem Ergebnis, dass die Selbstkostenfestpreise für die Geschäftsjahre 2006 bis 2010 von der die ASF GmbH ordnungsgemäß aus ihrer Kostenrechnung abgeleitet und entsprechend den Grundsätzen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie den Leitsätzen für die Preisbildung aufgrund von Selbstkosten ermittelt worden seien.
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Die gegen diese Auffassung erhobenen Einwendungen des Klägers erweisen sich als nicht berechtigt.
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Bei der Festlegung des Entgelts haben die Beklagte und die ASF GmbH für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals kalkulatorische Zinsen in Höhe von 6,5 % angesetzt. Das ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden. Nach den - einen Bestandteil der Verordnung PR 30/53 bildenden - Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) können für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals kalkulatorische Zinsen angesetzt werden, für die der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen einen Höchstsatz festsetzt. Mit der Verordnung PR 4/72 vom 17.4.1972 wurde dieser Höchstsatz auf 6,5 % festgelegt. Der von der Beklagten mit der ASF GmbH vereinbarte Zinssatz hält sich damit innerhalb des durch das öffentliche Preisrecht vorgegebenen Rahmens. Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, der Zinssatz dürfe nicht nach dem genannten Höchstsatz, sondern müsse nach dem allgemeinen Zinsniveau bemessen werden, da es der Beklagten nicht gestattet sei, ihr Kapital zu Lasten des Gebührenzahlers mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen, als sie ihn am freien Markt hätte erzielen können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der ursprünglichen Fassung der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten waren die kalkulatorischen Zinsen mit einem Zinssatz anzusetzen, "der dem Diskontsatz der Bundesbank um einem vom der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen einen Höchstsatz festzusetzenden Zuschlag übersteigt". Die Bindung des kalkulatorischen Zinssatzes an den häufig wechselnden Diskontsatz wurde jedoch nicht als zweckmäßig angesehen, weshalb die Leitsätze in ihrer seit Ende 1954 geltenden Fassung bewusst auf einen Höchstsatz abstellen. Unterhalb dieses Höchstsatzes können daher Auftraggeber und Auftragnehmer den Zinssatz nach Belieben vereinbaren (Ebisch/Gottschalk, aaO, Nr. 43 LSP Rn. 15). Nach dem Prüfbericht der BWS vom 12.8.2005 (S. 14) liegt im Übrigen der vereinbarte Zinssatz von 6,5 % unter dem (seinerzeit geltenden) bankenüblichen Zinssatz für kurzfristiges Fremdkapital.
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Der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand des Klägers, dass die Verzinsung aus dem betriebsnotwendigen Kapital von 3.523.000 EUR und dem betriebsnotwendigen Sachanlagevermögen von 7.688.000 EUR, also insgesamt aus 11.211.000 EUR berechnet worden sei, obwohl das ausgewiesene Stammkapital der ASF GmbH nur 1.738.400 EUR betrage, greift ebenfalls nicht durch, da betriebsnotwendiges Kapital und Stammkapital nicht gleichgesetzt werden dürfen. Unter dem betriebsnotwendigen Kapital ist gemäß Nr. 44 LSP das betriebsnotwendige Vermögen zu verstehen, vermindert um die dem Unternehmen zinslos zur Verfügung gestellten Vorauszahlungen und Anzahlungen durch öffentliche Auftraggeber und solche Schuldbeträge, die dem Unternehmen im Rahmen des gewährten Zahlungsziels von Lieferanten zinsfrei zur Verfügung gestellt werden. Als Stammkapital bezeichnet man dagegen die bei einer GmbH von den Gesellschaftern zu erbringende Kapitaleinlage, d. h. das nominelle Eigenkapital. Der Begriff des Stammkapitals ist daher nicht identisch mit dem betriebswirtschaftlichen Begriff des Eigenkapitals der Gesellschaft, das schon bei der Gründung vom Stammkapital abweichen und sich danach ständig verändern kann (Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 9. Aufl., § 5 Rn. 9). Auf diesen Einwand ist der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr zurückgekommen.
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Preisrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte und die ASF GmbH in § 13 Abs. 2 des Bewirtschaftungsrahmenvertrags einen "kalkulatorischen Gewinn im Sinne von Nr. 51 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach der VO PR 30/53 von mindestens 3 % bezogen auf die Nettoselbstkosten" vereinbart haben. Nach Nr. 4 Abs. 3 LSP ist der Selbstkostenpreis im Sinne der Leitsätze "gleich der Summe der nach diesen Leitsätzen ermittelten, der Leistung zuzurechnenden Kosten zuzüglich des kalkulatorischen Gewinns". In Nr. 51 LSP ist dazu näher bestimmt, dass mit dem kalkulatorischen Gewinn das allgemeine Unternehmerwagnis und bei Vorliegen einer besonderen unternehmerischen Leistung in wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Hinsicht ein Leistungsgewinn abgegolten wird, der der unternehmerischen Mehrleistung entsprechen soll. Bei der Preisermittlung kann daher zusätzlich ein kalkulatorischer Gewinn angesetzt werden, der üblicherweise nach einem Prozentsatz der Netto-Selbstkosten (Selbstkosten ohne Umsatzsteuer) berechnet wird. Die in der Praxis vereinbarte Höhe dieses Gewinns bewegt sich zwischen 2,5 % und 5 % (Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 197e; Ebisch/Gottschalk, aaO, Nr. 52 LSP Rn. 7).
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Gegen den Ansatz eines kalkulatorischen Gewinns sowie gegen die von der Beklagten mit der ASF GmbH vereinbarte Höhe dieses Zuschlags bestehen danach keinen Bedenken. Zwar ist der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 4.10.2001 - 9 A 2737/00 - (KStZ 2001, 13) der Meinung, dass bei einer vom Landkreis beherrschten Abfallentsorgungsgesellschaft nur 1 % des Umsatzes als Gewinnzuschlag angesetzt werden dürften, weil das allgemeine Unternehmerwagnis bei dieser Vertragsgestaltung nur gering sei. Das genannte Urteil ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Vertragspartner in dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall keine Selbstkostenfestpreise, sondern Selbstkostenerstattungspreise vereinbart hatten, d.h. Preise, die aufgrund der tatsächlich angefallenen Selbstkosten gemäß einer Nachkalkulation ermittelt werden. Das mit einer Vorkalkulation verbundene Risiko des Auftragnehmers, dass die tatsächlichen Kosten höher sind als in der Kalkulation angenommen, entfällt bei dieser Art der Preisgestaltung. Die im vorliegenden Fall erfolgte Vereinbarung von Selbstkostenpreisen bedeutet daher ein erhöhtes Risiko. Bei dieser Art der Vertragsgestaltung ist daher auch gemischt-wirtschaftlichen Gesellschaften in den durch das öffentliche Preisrecht gezogenen Grenzen ein normaler Gewinnzuschlag zuzubilligen, zumal andernfalls diese Art der Zusammenarbeit zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts und Privatunternehmen ("Public-Private-Partnership") erheblich erschwert oder sogar unmöglich gemacht würde (vgl. Wiesemann, NVwZ 2005, 391, 396).
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Die Laufzeit des zunächst vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2019 abgeschlossenen Bewirtschaftungsrahmenvertrags sowie die in der Ergänzungsvereinbarung des Bewirtschaftungsrahmenvertrags enthaltenen Preisrevisionsformel rechtfertigen keine andere Beurteilung. Nach der betreffenden Vereinbarung werden die Entgelte ab dem Jahre 2006 nachträglich anhand einer festgelegten Preisrevisionsformel an das tatsächliche Preisniveau eines jeden Jahres angeglichen, deren Basis die Indizes des Statistischen Bundesamts für verschiedene Kostengruppen (u.a. gewerbliche Erzeugnisse, Treibstoffe, Wohnung, Wasser, Strom) bilden. Die ASF GmbH ist damit zwar in dem vereinbarten Umfang gegen Preissteigerungen geschützt, nicht aber dagegen, dass es gegenüber den dem vereinbarten Leistungskatalog zugrunde liegenden Richtwerten zu Mehr- oder Minderleistungen kommt. Nach der Vorbemerkung zu dem Leistungskatalog sind die Beklagte und die ASF GmbH vielmehr übereingekommen, dass bei den in diesem Katalog definierten Leistungsarten grundsätzlich keine Mehr- oder Minderleistungen abgerechnet werden dürfen.
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2. Die vom Kläger ferner beanstandeten Kosten der Recyclinghöfe sind im Wesentlichen Teil des der ASF GmbH bezahlten Betreiberentgelts, da Betrieb und Unterhaltung der Recyclinghöfe nach dem Bewirtschaftungsrahmenvertrag Aufgabe der ASF GmbH ist. Das der ASF GmbH bezahlte und als Teil der Position "sonstiger Betriebsaufwand" in die Kalkulation aufgenommene Betreiberentgelt schließt daher die Kosten für den Betrieb der Recyclinghöfe ein. Die Kosten für die Schaffung der erforderlichen Infrastruktur sind dagegen über Abschreibungen in die Gebührenkalkulation eingeflossen. Die Kalkulation ist auch mit Blick auf diese Kosten nicht zu beanstanden.
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Die vom Kläger beanstandete Steigerung der Kosten für die Recyclinghöfe um 23 % von 1,57 Mio. EUR/Jahr auf 1,936 Mio. EUR/Jahr wird von der Beklagten in der Gemeinderats-Drs. G-05/141 mit der erwarteten Mengenzunahme und den erweiterten Öffnungszeiten erklärt. Die Beklagte hat dies in ihrem Schriftsatz vom 14.5.2010 näher erläutert. Die erwartete und nach ihrer Darstellung auch tatsächlich eingetretene Zunahme der bei den Recyclinghöfen angelieferten Abfälle steht danach mit der Schließung der Deponie und dem damit verbundenen Wegfall der dort bis dahin bestehenden Selbstanlieferungsmöglichkeit im Zusammenhang. Die Beklagte hat die vom Kläger kritisierte Zunahme der Kosten damit hinreichend plausibel gemacht.
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Gegen die in die Gebührenkalkulation aufgenommenen Kosten der Recyclinghöfe bestehen auch insoweit keine Bedenken, als es sich dabei um Investitionsfolgekosten handelt, die aus der am 10.11.2004 beschlossenen Verlegung des bisher im Stadtteil Wiehre befindlichen Recyclinghofs auf das Gelände des (ehemaligen) Güterbahnhofs Süd resultieren. Wie bereits angesprochen, steht dem Träger einer öffentlichen Einrichtung bei deren Herstellung, Anschaffung und Ausgestaltung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Grenzen dieses Spielraums sind bei einer gebührenauslösenden Maßnahme erst dann überschritten, wenn der Einrichtungsträger keinerlei Erwägungen über deren Notwendigkeit angestellt hat, sich erkennbar von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen hat leiten lassen oder die Entscheidung auf sachfremden Überlegungen beruht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219; Scholz, Die Kommunale Benutzungsgebühr, BWGZ 1989, 239 ff., 247). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Nach der Vorlage zu der Sitzung vom 10.11.2004 (Gemeinderats-Drs. G-04/123) hat sich die Beklagte zu der Verlegung des Recyclinghofs in erster Linie wegen der geplanten Neubebauung des Areals "Östlicher Wiehrebahnhof" entschlossen. Als weitere Gründe für die Verlegung werden genannt, dass der neue Recyclinghof die neuen Stadtteile Rieselfeld und Vauban optimal erschließe und auch für die Stadt- bzw. Ortsteile St. Georgen, Tiengen, Opfingen und Munzingen verkehrstechnisch günstiger als der alte Standort liege. Der neue Standort biete ferner im Unterschied zu dem alten Standort in der Wiehre ausreichend Platzverhältnisse, um u. a. einem Mehrbedarf an Containern durch neue gesetzliche Vorschriften gerecht zu werden. Der EAF erwarte außerdem mit der Eröffnung des neuen Standorts eine Entlastung des sehr stark frequentierten Recyclinghofs St. Gabriel. Diese Überlegungen sind weder sachfremd noch beruhen sie auf tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen.
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3. Die Gebührenkalkulation der Beklagten lässt auch insoweit keinen Fehler erkennen, als sie die Kosten für den Transport des Mülls zu der Thermischen Restabfallbehandlungs- und Energieerzeugungsanlage Breisgau (TREA) sowie die Kosten für die dort stattfindende Müllverbrennung umfasst.
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Die Beklagte betreibt keine eigene Restmüllbehandlungsanlage. Der von ihr zu entsorgende Restmüll wurde in der Vergangenheit auf der vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald betriebenen und zum 31.5.2005 geschlossenen Deponie Eichelbuck abgelagert. Seit der Schließung der Deponie wird der gesamte Restmüll zu der Ende 2004 in Betrieb genommenen TREA in Eschbach gebracht und dort verbrannt. Mit der Entsorgung der von der Stadt in ihrem Auftrag oder aus ihrem Entsorgungsgebiet an der TREA angelieferten Abfälle hat die Beklagte am 16.5.2002 die Gesellschaft Abfallwirtschaft Breisgau mbH (GAB) als Dritte im Sinn des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG beauftragt. Die Vergabe des Auftrags erfolgte nach Maßgabe eines zwischen der GAB als Auftraggeber und der die TREA betreibenden MVA TREA Breisgau GmbH & Co. KG als Auftragnehmer am 17.5.2002 geschlossenen Vertrags "über die Entsorgung von Abfall aus dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, der Stadt Freiburg und dem Zweckverband Abfallbehandlung Kahlenberg". Nach § 11 Abs. 1 der Vereinbarung vom 16.5.2002 zahlt die Beklagte der GAB für die Entsorgung der Abfälle den dieser von der MVA TREA Breisgau GmbH & Co. KG "nach § 22 Abs. 1, 6 des Entsorgungsvertrages unter Berücksichtigung einer eventuellen Preisanpassung nach § 15 oder § 24 des Entsorgungsvertrages in Rechnung gestellten Entsorgungspreis", der - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ermittelt worden ist.
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Der Transport zur TREA vollzieht sich in mehreren Schritten: Der eingesammelte Abfall wird zunächst per Müllfahrzeug zu dem Gelände der ehemaligen Deponie Eichelbuck gebracht und dort in spezielle Container umgeladen, die sowohl für Bahnwaggons als auch für LKW-Fahrgestelle geeignet sind. Die Transportbehälter werden anschließend per LKW zu einer Umladestation auf dem Grundstück Siemensstr. 16 gebracht und dort auf Bahnwaggons gesetzt. Von dort aus werden sie zu der ca. 30 km entfernten TREA gefahren. Mit dem Bahntransport hat die Beklagte am 29.5.2005 ebenfalls die GAB beauftragt, die sich dazu der Dienste der Unisped Spedition und Transport GmbH bedient. Nach dem darüber geschlossenen (Änderungs-) Vertrag vom 29.5.2006 hat die Beklagte der GAB dafür eine zusätzliche Vergütung zu bezahlen.
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Die Beklagte hat die ihr durch die Beauftragung der GAB entstehenden Kosten für die Müllverbrennung und den Bahntransport in die Gebührenkalkulation unter der Rubrik "bezogene Leistungen" eingestellt. Als erforderliche Kosten von Fremdleistungen sind auch diese Kosten trotz der Einwendungen des Klägers als gebührenfähig anzuerkennen. Unter den in Betracht kommenden Logistikvarianten hat sich der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 18.5.2004 für das beschriebene, einen streckenweisen Bahntransport einschließende Verfahren entschieden. Das gewählte Verfahren ("Variante Bahn 1") wurde dabei mit einem Transport des Mülls zur Umladestation mit anschließendem Transport per LKW zur TREA ("Variante Straße 1") verglichen. Die Kosten eines reinen Straßentransports wurden dabei auf 3,73 Millionen EUR veranschlagt, die Kosten der Variante Bahn 1 mit 3,96 bzw. 4,00 Millionen EUR. Untersucht wurden außer den Kosten auch die ökologischen Faktoren. In der Sitzungsvorlage heißt es dazu, dass der Bahntransport bei einem Einsatz von Biodiesel zum Antrieb der von der SWEG eingesetzten Dieselloks zu einer Verringerung des CO 2 -Ausstoßes um 237 t/Jahr führe. Bei Stickoxiden und Rußpartikeln schneide dagegen der LKW-Transport etwas besser ab.
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Unter Abwägung der genannten Gesichtspunkte hat sich der Gemeinderat der Beklagten für die Variante Bahn 1 entschieden, für die sich zuvor auch der Abfallwirtschaftsausschuss des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald ausgesprochen hatte. Auch diese Entscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Logistik beim Transport des Abfalls zur TREA betrifft die Art und Weise des Betriebs der öffentlichen Einrichtung. Der Beklagten als Träger der Einrichtung ist deshalb auch insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zuzubilligen, dessen Grenzen nur unter den bereits genannten Voraussetzungen überschritten sind. Die Entscheidung der Beklagten für einen teilweisen Bahntransport beruht weder auf sachfremden Überlegungen noch ist sie von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen bestimmt worden. Die Entscheidung hält sich damit in den Grenzen des der Beklagten zukommenden Bewertungsspielraums.
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4. Die Gebührenkalkulation der Beklagten stößt auch insoweit auf keine Bedenken, als unter den Positionen "Verwaltungsleistungen der Stadt", "Umlage Verwaltung EAF" sowie "Umlagekosten GAB" die bei der Beklagten selbst, ihrem Eigenbetrieb sowie der GAB anfallenden Verwaltungskosten in die Kalkulation eingestellt wurden.
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a) Die in die Kalkulation eingestellten Beträge für Verwaltungsleistungen der Beklagten sind nach deren Erläuterungen Teil der Position "sonstiger Betriebsaufwand". Nach der Darstellung der Beklagten handelt es sich dabei um die Kosten der von ihren Ämtern und Dienststellen für den Betrieb der öffentlich-rechtlichen Einrichtung erbrachten Leistungen, die nicht in die Zuständigkeit des EAF fallen. Berücksichtigt worden seien Leistungen des Presse- und Informationsamts, des Amts für Statistik/Bürgeramt, des Kassenamts, des Personalamts, des Rechtsamts, des Hauptamts, der Kämmerei und des Umweltschutzamts.
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Gegen die Berücksichtigung dieser Kosten bestehen keine Bedenken. Wie § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KAG 2005 klarstellt, gehören zu den Kosten im Sinn des Abs. 1 Satz 1 auch die "Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten". Der Gesetzgeber wollte damit verdeutlichen, dass neben den eigenen Verwaltungskosten (insbesondere Personal- und Sachkosten) auch die anteiligen Kosten der Querschnittsämter, der Leitung und der Gremien bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden können (LT-Drs. 13/3966, S. 47). Substantiierte Einwendungen gegen die Berechnung der danach als grundsätzlich gebührenfähig anzuerkennenden Verwaltungskosten der Beklagten hat der Kläger nicht erhoben.
64 
b) Bei den unter der Position "Umlage Verwaltung EAF" in die Kalkulation eingestellten Kosten handelt es sich nach der Darstellung der Beklagten um Aufwendungen des EAF im Rahmen der bei diesem verbliebenen hoheitlichen Aufgaben und andere Verwaltungsleistungen des EAF für den Betrieb der öffentlich-rechtlichen Einrichtung. Als Beispiele werden genannt: Controlling und Fortschreibung des Betreibervertrags, die gesamte Buchführung, Betreuung und Abwicklung der Leistungsbeziehungen zur GAB, Bearbeitung von Widersprüchen und sonstigen Rechtsbehelfen, Öffentlichkeitsarbeit. Die vom Kläger kritisierte Steigerung dieser Kosten wird von der Beklagte mit der zwischenzeitlich erfolgten Schließung der Deponie erklärt, die zu einer Veränderung der am Verursacheranteil orientierten Verteilungsmaßstäbe für die Umlage der Kosten geführt habe. Der Senat erachtet auch diese Erklärung, zu der sich der Kläger nicht näher geäußert hat, als hinreichend plausibel.
65 
c) Für die in die Kalkulation aufgenommenen "Umlagekosten GAB" gilt im Ergebnis das Gleiche. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.5.2010 handelt es sich dabei um die bei der GAB anfallenden Personal- und Sachkosten, die erforderlich seien, um die Entsorgung der Abfälle in der TREA zu gewährleisten, den Vertrag zu überwachen und fortzuschreiben sowie die Logistik und den Bahntransport zu konzipieren und zu organisieren. Die Erstattung dieser in der Kalkulation auf jährlich 72.000 EUR veranschlagten Kosten hat ihre Grundlage in § 21 Abs. 2 des von der Beklagten mit der GAB geschlossenen Vertrags vom 16.5.2002/29.5.2006, wonach die Beklagte die Leistungen, die von der GAB zur Abwicklung des Entsorgungsvertrags erbracht werden, nach einem bestimmten Schlüssel zu vergüten hat.
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5. Die Gebührenkalkulation der Beklagten ist ferner nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte in die Kalkulation eine sich aus dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum 2003 bis 2005 ergebende Kostenunterdeckung von insgesamt 1.561.125,64 EUR oder jährlich 520.375,15 EUR eingestellt hat.
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Die gesamte im Kalkulationszeitraum 2003 bis 2005 entstandene Kostenunterdeckung wird von der Beklagten mit 2.602.000 EUR angenommen und in erster Linie mit dem Rückgang der Abfallmengen im Bereich der hausmüllartigen Gewerbeabfälle erklärt. In die Berechnung der Kostenunterdeckung seien aber auch Defizite eingeflossen, die durch Gebührenausfälle entstanden seien, weil Gebührenforderungen gegenüber einzelnen Gebührenschuldnern nicht hätten realisiert werden können. Nach der Auffassung des Senats ist das zu Unrecht geschehen (unten a). Für die Kalkulation der Beklagten ergeben sich daraus jedoch keine weiteren Konsequenzen, da die Beklagte nur einen Teil der Kostenunterdeckung aus dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum in die Kalkulation eingestellt hat (unten b).
68 
a) Das Verwaltungsgericht hat die Einbeziehung der Gebührenausfälle bei der Berechnung der im vorangegangenen Kalkulationszeitraum entstandenen Kostenunterdeckung nicht beanstandet und zur Begründung ausgeführt, es bedürfe keiner näheren Erläuterung, dass Gebührenausfälle vom Gebührenhaushalt und nicht vom allgemeinen städtischen Haushalt zu tragen seien. Das steht im Widerspruch zu der im Urteil des Senats vom 31.8.1989 - 2 S 2805/87 - (VBlBW 1990, 103, 108) geäußerten Auffassung, wonach Gebührenausfälle, die aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder gewährten Gebührenerlassen entstehen, nicht von den übrigen Gebührenzahlern, sondern aus den allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen sind (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.2.2000 - 2 K 20/97 - NordÖR 2000, 304; OVG Brandenburg, Urt. v. 22.2.2002 - 2 D 78.00.NE - KStZ 2003, 233; Schulte/ Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 182). Daran ist festzuhalten. Die Frage, ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, den auf die Abfallgebühren entfallenden Teil der von ihr gemäß § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII zu erbringenden "Leistungen für die Unterkunft" direkt an den EAF auszubezahlen, sowie die sich gegebenenfalls anschließende Frage, ob und inwieweit die Gebührenausfälle dadurch hätten vermieden werden können, bedürfen danach keiner Beantwortung.
69 
Zur Feststellung einer Kostenunter- oder Kostenüberdeckung bedarf es gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 KAG eines Vergleichs der (ansatzfähigen) Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung mit dem "Gebührenaufkommen". Was unter Gebührenaufkommen zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher erläutert. Vom reinen Wortsinn her können damit sowohl die vom Träger der öffentlichen Einrichtung veranlagten Gebühren als auch (nur) die von ihm tatsächlich vereinnahmten Gebühren gemeint sein. Dem Wesen einer Gebühr entsprechend ist der Begriff jedoch in dem zuerst genannten Sinn zu verstehen.
70 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG in Verbindung mit § 227 AO können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. § 3 Abs. 1 Nr. 6 b KAG in Verbindung mit § 261 AO gestattet es ferner, Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis niederzuschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Das veranlagte und das tatsächlich erzielte Gebührenaufkommen werden deshalb regelmäßig nicht miteinander übereinstimmen. In der Nichtbeitreibbarkeit eines bestimmten Teils der veranlagten Gebühren ist daher mit der Beklagten ein typisches und letztlich auch nicht zu vermeidendes Risiko zu sehen, das mit dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung verbunden ist. Diese Überlegung rechtfertigt es jedoch nicht, dieses Risiko nicht dem allgemeinen städtischen Haushalt, sondern den übrigen Gebührenpflichtigen aufzuerlegen.
71 
Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217, 226). Aus dem der Benutzungsgebühr eigentümlichen Austauschverhältnis, in dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, folgt, dass die Gebührenschuldner nur mit Kosten belasten werden dürfen, die mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in dem erforderlichen engen Sachzusammenhang stehen. Soweit es um Kosten geht, die daraus herrühren, dass die von einem Teil der Gebührenpflichtigen geschuldeten Gebühren nicht beigetrieben werden können, fehlt es an diesem Zusammenhang, da grundsätzlich kein Gebührenpflichtiger verpflichtet ist, für die persönliche Schuld anderer einzustehen. Das Risiko der Nichtbeitreibbarkeit einer Forderung hat daher nicht die Gesamtheit der Gebührenpflichtigen, sondern der Einrichtungsträger als Forderungsinhaber zu tragen (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.2.2000, aaO; OVG Brandenburg, Urt. v. 22.2.2002, aaO).
72 
b) Die im Zeitraum 2003 bis 2005 entstandenen Gebührenausfälle durch Erlass, Niederschlagung etc. werden von der Beklagten mit 304.357,26 EUR beziffert. Der Senat sieht keinen Anlass, an dieser durch eine detaillierte Aufstellung der einzelnen im Kalkulationszeitraum 2003 bis 2005 entstandenen Fehl- und Überschussbeträge (Anlage B 54) belegten Angabe der Beklagten zu zweifeln. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Richtigkeit der von der Beklagten genannten Zahl insbesondere nicht durch die Bilanzen des EAF in Frage gestellt. Der Kläger glaubt den Bilanzen des EAF für die Jahre 2003 bis 2005 entnehmen zu können, dass es in diesen Jahren zu Gebührenausfällen von ca. 3,2 Millionen EUR gekommen ist. Die von ihm genannten Zahlen geben jedoch tatsächlich die Summe der zum Bilanzstichtag offenen Forderungen des EAF gegenüber den Gebührenzahlern wieder und nicht die Summe der in dem jeweiligen Jahr entstandenen Gebührenausfälle. Der vom Kläger aus diesen Zahlen gezogene Schluss ist daher offensichtlich verfehlt.
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Der Senat geht somit davon aus, dass die im Zeitraum 2003 bis 2005 durch Erlass, Niederschlagung etc. zu verzeichnenden Gebührenausfälle von der Beklagten korrekt mit 304.357,26 EUR beziffert werden. Die zu Unrecht erfolgte Einbeziehung der Gebührenausfälle bei der Berechnung der im vorangegangenen Kalkulationszeitraum entstandenen Kostenunterdeckung ist danach für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Überprüfung stehende Kalkulation der Abfallgebühren für den Zeitraum 2006 bis 2008 ohne Bedeutung, da die Beklagte von der nach ihrer Berechnung insgesamt 2.602.000 EUR betragenden Kostenunterdeckung nur einen Teilbetrag von 1.561.125,64 EUR in die Kalkulation eingestellt hat.
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6. Als weitgehend unbegründet erweisen sich schließlich auch die Einwendungen des Klägers, die sich gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht unterbliebene Berücksichtigung bestimmter von der Beklagten erzielter Einnahmen in der Gebührenkalkulation richten.
75 
Die Frage, ob und inwieweit Einnahmen, die mit dem Betrieb einer öffentlichen Einrichtung verbunden sind, bei der Gebührenkalkulation durch Verrechnung mit den durch den Betrieb verursachten Kosten zu berücksichtigen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Die in § 14 Abs. 1 KAG getroffene Aussage, wonach die Gebühren höchstens so bemessen werden dürfen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, betrifft nur die Kosten der Einrichtung. Ansatzfähig sind nach dieser Vorschrift nur die betriebsbedingten Kosten, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710; Beschl. v. 27.2.1996 - 2 S 3246/94 - VBlBW 1996, 382). Es ist daher systemgerecht, von den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung etwaige Einnahmen nur dann abzuziehen, wenn sie ebenfalls in einem ausreichend engen Zusammenhang mit der durch die Einrichtung vorgesehenen Leistungserbringung stehen oder ihrer Erzielung Kosten der Einrichtung zugrunde liegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.11.2006 - 9 A 1029/04 - KStZ 2007, 194). Eine Verpflichtung der Beklagten, den bei dem Verkauf des Anlagevermögens des EAF an die ASF GmbH erzielten Erlös in die Kalkulation einzustellen, besteht danach entgegen der Ansicht des Klägers nicht (unten a). Das Gleiche gilt für den Erlös durch den Verkauf des Grundstücks Dreikönigstraße, die mit den aus der Deponierückstellung gewährten Darlehen verbundenen Zinseinnahmen, die bei der Selbstanlieferung auf dem früheren Deponiegelände oder einem der Recyclinghöfe vereinnahmten Gebühren sowie die Einnahmen aus Gewerbesteuern (unten b bis e). Anders zu beurteilen ist allein der auf die Beklagte entfallende Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag, den die Beklagte bei der Gebührenkalkulation zu Unrecht außer Betracht gelassen hat. Dieser Mangel bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG als unbeachtlich anzusehen und führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten (unten f).
76 
a) Die Beklagte hat nach der Gründung der ASF GmbH das Anlagevermögen des EAF mit Wirkung zum 31.12.1999 zum Restbuchwert an die neu gegründete GmbH verkauft. Der Verkaufserlös wurde im Vermögenshaushalt der Stadt vereinnahmt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das zu Recht geschehen, da die Beklagte mit der Veräußerung des Anlagevermögens keinen Erlös realisiert hat, der den Gebührenzahlern zusteht. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, den Erlös als Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen. Darauf, dass dieser Erlös ohnehin nicht in dem hier allein zu betrachtenden Kalkulationszeitraum angefallen ist, kommt es daher nicht an.
77 
Bei dem Anlagevermögen des EAF handelt es sich nach Ansicht des Klägers um "Kapital" des Gebührenzahlers. Das trifft nicht zu. Nach dem von § 14 Abs. 1 KAG für maßgebend erklärten betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff sind Kosten in Geld ausgedrückter Verbrauch von wirtschaftlichen Gütern und Dienstleistungen innerhalb einer bestimmten Rechnungsperiode, soweit sie für die betriebliche Leistungserstellung anfallen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.2.1989 - 2 S 2279/87 - VBlBW 1989, 462; Faiß/Giebler/Lang/Notheis/ Schmid, Kommunales Wirtschaftsrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., Rn. 795). Zu diesen Kosten gehören die laufenden Unterhaltungskosten sowie die sogenannten kalkulatorischen Kosten im Sinne von § 14 Abs. 3 KAG. Die Kosten für die Anschaffung oder Herstellung der öffentlichen Einrichtung stellen dagegen als solche keinen Wertverzehr in der laufenden Rechnungsperiode dar, sondern sind, wie sich aus § 14 Abs. 3 S. 1 KAG ergibt, im Wege angemessener Abschreibungen auf die Jahre zu verteilen, in denen die Einrichtung voraussichtlich genutzt wird. Mit den in der Vergangenheit erbrachten Leistungen für Abschreibungen auf die zum Anlagevermögen des EAF gehörenden und mit den Mitteln des allgemeinen Haushalts beschafften Gegenstände wird dementsprechend nur der sich aus deren Nutzung ergebende Wertverzehr ausgeglichen. Die Gebührenschuldner haben damit aber nicht einen Anteil am Anlagevermögen erworben. Ein Verkauf des Anlagevermögens an einen Dritten ist daher gebührenrechtlich ohne Bedeutung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 - KStZ 2009, 12 und 1.6.2007 - 9 A 372/06 - Juris; HessVGH, Beschl. vom 27.9.2006 - 5 N 358/04 - Juris; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 199).
78 
b) Eine Verpflichtung der Beklagten, den nach der Ansicht des Klägers bei dem Verkauf des Grundstücks Dreikönigstraße erzielten "Veräußerungsgewinn" bei der Gebührenbedarfsberechnung zu berücksichtigen, ist dementsprechend ebenfalls zu verneinen. Dabei ist über das eben Ausgeführte hinaus darauf hinzuweisen, dass Grundstücke keinem Wertverzehr unterliegen und deshalb keinen Abschreibungsbedarf auslösen. Der Kauf und Verkauf von Grundstücken, auf denen sich Teile einer öffentlichen Einrichtung befinden, ist daher unabhängig von ihrer haushaltsrechtlichen Zuordnung gebührenrechtlich neutral. Die vom Gemeinderat der Beklagten am 10.11.2004 beschlossene Verlegung des bisher auf dem Grundstück Dreikönigstraße befindlichen Recyclinghof auf das Grundstück Carl-Mez-Str. 52 hat dementsprechend in der Gebührenkalkulation der Beklagten nur insoweit einen Niederschlag gefunden, als die aus dem errechneten Investitionsbedarf resultierenden jährlichen Abschreibungen als Teil der Position "Abschreibungen auf Sacheinlagen" in die Kalkulation eingestellt wurden.
79 
c) Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten hat der EAF der Beklagten in der Vergangenheit mehrfach Darlehen aus den Rückstellungen gewährt, die für die Stilllegung und Rekultivierung der Deponie Eichelbuck gebildet wurden. Was die hier allein zu prüfende Gebührenkalkulation der Beklagten für den Zeitraum 2006 bis 2008 betrifft, ist auch dieser Vorgang ohne Bedeutung.
80 
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 b KAG sind bei der Bemessung der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung auch die Zuführung zu Rücklagen oder Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge zu berücksichtigen. Die für die Stilllegung und Rekultivierung der Deponie Eichelbuck gebildeten Rückstellungen wurden dementsprechend von den Gebührenschuldnern finanziert. Die aus der Vergabe der Darlehen resultierenden Zinserträge stehen gleichwohl nicht dem Gebührenhaushalt zu, sondern sind den Rückstellungen zuzuführen, wie dies nach der Darstellung der Beklagten auch tatsächlich geschehen ist. Auf die Frage, ob der von der Beklagten mit dem EAF vereinbarte Zinssatz als angemessen anzusehen ist, kommt es deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht an, da die Vereinbarung nur Auswirkungen auf die Höhe der den Rückstellungen zuzuführenden Zinserträge hat. Ein Zusammenhang mit der der Satzung der Beklagten zugrunde liegenden Gebührenkalkulation besteht dagegen nicht.
81 
d) Mit der 1999 erfolgten Übertragung des Betriebsvermögens des EAF auf die ASF GmbH wurden die vom EAF mit der DSD GmbH geschlossenen Verträge von der ASF GmbH übernommen. In der Gemeinderatsdrucksache G-01/053 wird dazu ausgeführt, dass für die "Unternehmenssparte DSD" des EAF ein Ertragswert von 4.757.600 DM ermittelt worden sei, der von der ASF GmbH der Stadt zu erstatten sei. Unter Berücksichtigung eines steuerrechtlichen Verlustvortrags in Höhe von 3.548.243 DM ergebe sich hieraus ein der Körperschafts- bzw. Gewerbesteuer unterliegender Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.209.357 DM, der dem städtischen Haushalt zurückgeführt werde. Auch hiergegen bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Bedenken.
82 
Nach § 6 Abs. 1 der - auf § 24 KrW-/AbfG beruhenden Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) - sind Hersteller und Vertreiber, die unter diese Verordnung fallende Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen, verpflichtet, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu beteiligen, das im Einzugsgebiet des verpflichteten Vertreibers flächendeckend und unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten hat. Gemäß § 5 Abs. 2 AbfWS sind die von dieser Vorschrift erfassten Abfälle von der städtischen Abfallentsorgung ausgeschlossen. Die Einsammlung und Verwertung dieser Abfälle ist dementsprechend kein Teil der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung, sondern erfolgt mittels eines unabhängig davon bestehenden zweiten (dualen) Entsorgungssystems. Die gemäß §§ 23 ff. AbfWS erhobenen Benutzungsgebühren sind dementsprechend keine Gegenleistung für die Einsammlung und Verwertung der genannten Abfälle. Die Finanzierung des dualen Systems erfolgt vielmehr in der Weise, dass die DSD GmbH es Herstellern gegen Zahlung eines Lizenzentgelts gestattet, diejenigen Produkte, deren Verpackungen über das duale System eingesammelt werden, mit dem sogenannten "Grünen Punkt" zu kennzeichnen. Diese Kosten werden über den Verkaufspreis der Waren an die Verbraucher anteilig weitergegeben (Queitsch, UPR 1995, 246). Ein Grund, der die Beklagte verpflichtet hätte, den durch die Übertragung der mit der DSD GmbH geschlossenen Verträge erzielten Veräußerungsgewinn dem Gebührenhaushalt zugute zu bringen, ist danach nicht zu erkennen.
83 
d) Zu dem Einwand des Klägers, dass dem Gebührenhaushalt auch die bei der Selbstanlieferung auf dem Eichelbuck bzw. dem Betriebshof bezahlten Gebühren zugehörig seien, hat die Beklagte geäußert, dass sämtliche Kosten und Einnahmen, die auf die Selbstanlieferung entfielen, gesondert berechnet worden seien, um zu gewährleisten, dass die Schuldner der Abfallgebühren nur mit den Kosten belastet würden, die für die Entsorgung des Hausmülls entstünden. Auch dieses Vorgehen begegnet keinen Bedenken, da sich die Berechtigung zur Selbstanlieferung gemäß § 22 AbfWS auf die Abfälle beschränkt, die nach § 5 Abs. 4 AbfWS vom Einsammeln und Befördern (Holsystem) ausgeschlossen sind. Wie sich aus § 3 Abs. 2 des von der Beklagten mit der GAB geschlossenen Vertrags ergibt, fallen die betreffenden Abfälle auch nicht unter diesen Vertrag, da die Beklagte danach nur verpflichtet ist, der GAB die Abfälle zu übergeben, die ihr im Rahmen der öffentlichen Abfallabfuhr überlassen worden sind und die sie der Beseitigung zuführt. Das der GAB bezahlte Entgelt stellt dementsprechend keine Gegenleistung für die Beseitigung und Verwertung dieser Abfälle dar. Die Beklagte hat deshalb bei der Gebührenkalkulation zu Recht zwischen Gebühren für die Entsorgung der von ihr eingesammelten Abfällen (§ 29 AbfWS) und Gebühren für die Benutzung der Umschlagstation Eichelbuck sowie der Annahmestellen durch Selbstanlieferer (§ 30 AbfWS) getrennt.
84 
e) Zu den nach seiner Ansicht rechtswidrig dem Gebührenhaushalt vorenthaltenen Einnahmen rechnet der Kläger offenbar auch die Einnahmen der Beklagten aus den von der ASF GmbH als Kapitalgesellschaft bezahlten Gewerbesteuern. Eine Verpflichtung zur Anrechnung dieser Steuern besteht jedoch nicht. Als kalkulierbare Steuer rechnet die Gewerbesteuer zu den Kosten im Sinne der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten und darf daher in das mit der ASF GmbH vereinbarte Entgelt eingerechnet werden. Als Teil dieses Entgelts darf die Gewerbesteuer auch auf die Gebührenschuldner umgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 8 B 173.98 - NVwZ 1999, 653).
85 
f) Das Verwaltungsgericht hat dagegen zu Recht beanstandet, dass die Beklagte den auf sie entfallenden Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag nicht - gebührenmindernd - als im Kalkulationszeitraum zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation eingestellt hat.
86 
aa) Der von der Beklagten und der ASF GmbH geschlossene Bewirtschaftungsrahmenvertrag sieht, wie oben erörtert, die Zahlung eines mit der ASF GmbH für den jeweiligen Fortschreibungszeitraum zu vereinbarenden, festen Jahresentgelts für die von der GmbH erbrachten Leistungen vor, das einen kalkulatorischen Gewinn von 3 % bezogen auf die Nettoselbstkosten einschließt. Da die Beklagte an der ASF GmbH zu 53 % beteiligt ist, kommt der in dem vereinbarten Entgelt enthaltene Gewinnzuschlag auch ihr zugute. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass die Beklagte den auf sie entfallenden Anteil an dem kalkulatorischen Gewinn als bei normalem Geschäftsverlauf im Kalkulationszeitraum zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation hätte einstellen müssen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gilt das jedoch für den gesamten Anteil an diesem Gewinn nach Abzug der aus dem Gewinn zu zahlenden Steuern und nicht nur für den eine angemessene Verzinsung des Stammkapitals übersteigenden Teil.
87 
Der Beklagten ist es gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG gestattet, Dritte mit der Erfüllung der ihr als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger obliegenden Pflichten zu beauftragen. Die ihr dadurch entstehenden Kosten dürfen nach den bereits gemachten Ausführungen auf die Gebührenschuldner verteilt werden, soweit es sich um betriebsnotwendige Kosten handelt. Nach öffentlichem Preisrecht zulässige Gewinnzuschläge, die in dem von dem Dritten verlangten Entgelt enthalten sind, gehören zu den in diesem Sinn betriebsnotwendigen Kosten. Die Einschaltung eines - gewinnorientierten - Privatunternehmens darf jedoch für den Träger der öffentlichen Einrichtung nicht zum "Mittel der Erschließung illegaler Finanzquellen" werden. Das gilt insbesondere mit Blick auf die aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG folgende Verpflichtung, die Gebühren nur so zu bemessen, dass ihr Aufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung nicht übersteigt. Das sich aus dieser Vorschrift ergebende Verbot einer Gewinnerzielung ist daher auch in den Fällen zu beachten, in denen der Träger der öffentlichen Einrichtung sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer privatrechtlichen Gesellschaft bedient, an denen er selbst beteiligt ist. Die bei einer solchen Gesellschaft entstehenden Gewinne müssen daher, soweit sie auf die Beteiligung der Gemeinde entfallen, gebührenmindernd berücksichtigt werden (ebenso HessVGH, Beschl. v. 27.9.2006 - 5 N 358/04 - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 7.11.1996 - 4 K 11/96 - DVBl 1997, 1072 und 25.2.1998 - 4 K 8/97 - KStZ 2000, 12; Wiesemann, NVwZ 2005, 391, 396; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 197f; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 14 Rn. 7; Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 14 Anm. 4.1.2.2, S. 26 f.)
88 
Aus Art. 28 GG ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts anderes. Mit der sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG ergebenden Verpflichtung der Beklagten, den auf sie entfallenden Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag als Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen, ist weder ein unzulässiger Eingriff in die Organisationshoheit der Beklagten noch ein Eingriff in ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht verbunden. Die genannte Verpflichtung steht auch nicht in Widerspruch zu der oben anerkannten Berechtigung der Beklagten, in dem mit der ASF GmbH geschlossenen Bewirtschaftungsrahmenvertrag einen kalkulatorischen Gewinn im Sinne von Nr. 51 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach der VO PR 30/53 zu vereinbaren, da sich diese Berechtigung sowie die hier in Rede stehende Verpflichtung der Beklagten, den auf sie entfallenden Anteil an diesem Zuschlag den Gebührenschuldner zugute zu bringen, auf verschiedenen Ebenen bewegen. Die Beteiligung der Beklagten an der ASF GmbH hat, vereinfacht ausgedrückt, in Verbindung mit dem in das vereinbarte Entgelt eingerechneten Gewinnzuschlag zur Konsequenz, dass der Beklagten ein Teil des der GmbH zu bezahlenden Entgelts wieder zurückfließt. Ob die Beklagte diesen Teil des Entgelts "behalten darf" oder ihn an die Gebührenschuldner weiter zu geben hat, regelt nicht das öffentliche Preisrecht, sondern das Abgabenrecht, das hierzu mit § 14 Abs. 1 S. 1 KAG eine eindeutige Aussage trifft.
89 
Bei dem auf die Beklagte entfallenden Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten Gewinnzuschlag handelt es sich allerdings nur um eine Prognose der bei einem normalen Geschäftsverlauf im Kalkulationszeitraum zu erwartenden Einnahmen der Beklagten, die - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - mit den tatsächlichen Gewinnen, die die Beklagte aus ihrer Beteiligung an der ASF GmbH im "gebührengebundenen Bereich" in den Jahren 2006 bis 2008 erzielt hat, nicht identisch zu sein braucht. Das steht jedoch der Verpflichtung der Beklagten, diesen Anteil als im Kalkulationszeitraum zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen, ebenfalls nicht entgegen. Zur Lösung des damit verbundenen Problems steht vielmehr der in § 14 Abs. 2 S. 2 KAG geregelte Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen zur Verfügung: Abweichungen zwischen erwarteten und tatsächlichen Einnahmen können, soweit sie zu Kostenunterdeckungen geführt haben, innerhalb des in dieser Vorschrift genannten Zeitraums in späteren Gebührenkalkulationen ausgeglichen werden. Soweit Abweichungen zwischen erwarteten und tatsächlichen Einnahmen umgekehrt zu Kostenüberdeckungen geführt haben, müssen sie innerhalb des gleichen Zeitraums in späteren Gebührenkalkulationen ausgeglichen werden.
90 
bb) Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze sind gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die Nichtberücksichtigung des auf die Beklagte entfallenden Anteils an dem kalkulatorischen Gewinnzuschlag als Einnahme hat danach nicht die Unwirksamkeit der von der Beklagten beschlossenen Gebührensätze zur Folge, da dieser Fehler nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung in Höhe von weniger als 0,75 % geführt hat.
91 
(1) Auf den vereinbarten Gewinnzuschlag von 3 % entfallen von den sich aus dem Bericht der Wirtschaftsprüfergesellschaft Graf Westfalen, Busch & Partner (Anlage 2) ergebenden Nettoselbstkosten (Selbstkosten ohne Mehrwertsteuer), die die Beklagte und die ASF GmbH - vorbehaltlich der sich aus der verabredeten Preisrevisionsformel ergebenden Anpassungen - als Entgelt für die Jahre 2006 bis 2008 vereinbart haben, Beträge von 365.605,30 EUR (2006), 367.884,38 EUR (2007) bzw. 371.261,17 EUR (2008). Auf die an der ASF GmbH zu 53 % beteiligte Beklagte entfallen davon 193.770,80 EUR (2006), 194.978,72 EUR (2007) bzw. 196.768,42 EUR (2008). Hiervon abzuziehen sind die aus dem Gewinn zu zahlenden Abgaben in Form von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag (vgl. Brüning, aaO, § 6 Rn. 197f, S. 134). Nach Abzug von 20% Kapitalertragssteuer für die Jahre 2006 und 2007 bzw. einem Abzug von 25 % Kapitalertragssteuer für das Jahr 2008 (vgl. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in seiner seinerzeit geltenden Fassung) sowie Abzug des jeweils 5,5% betragenden Solidaritätszuschlags ergeben sich daraus Nettogewinne von 144.359,25 EUR (2006), 145.259,15 EUR (2007) bzw. 144.870,75 EUR (2008).
92 
Für eine Verringerung dieser Beträge um eine angemessene Verzinsung des auf die Beklagte entfallenden und auf den gebührengebundenen Bereich beschränkten Anteils am Stammkapital der ASF GmbH sieht der Senat anders als das Verwaltungsgericht keinen Grund, da das von der Beklagten mit der ASF GmbH vereinbarte Entgelt außer einem kalkulatorischen Gewinn von 3 % bezogen auf die Nettoselbstkosten bereits kalkulatorische Zinsen in Höhe von 6,5 % für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals als Bestandteil der Selbstkosten einschließt. Der Hinweis der Beklagten, dass das Stammkapital nicht von den Gebührenschuldnern, sondern aus dem allgemeinen Haushalt finanziert worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch der Umstand, dass betriebsnotwendiges Kapital und Stammkapital verschiedene Begriffe sind, rechtfertigt es nicht, der Beklagten über die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals hinaus noch eine angemessene Verzinsung ihres Anteils an dem nur eine nominelle Größe darstellenden Stammkapital der ASF GmbH zuzusprechen.
93 
(2) Bezogen auf den gesamten für die Jahre 2006 bis 2008 angenommenen Gebührenbedarf von jeweils über 20 Millionen EUR pro Jahr hat die Nichtberücksichtigung des auf die Beklagte entfallenden Anteils am kalkulatorischen Gewinnzuschlag als Einnahme danach zu einer als nur geringfügig anzusehenden Kostenüberdeckung in Höhe von weniger als 0,75 % geführt. Es handelt sich daher um einen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG unbeachtlichen Mangel bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze.
94 
Die Frage, ob diese Vorschrift auch in Fällen zur Anwendung kommt, in denen die Gebührenkalkulation auf offenkundig oder gar bewusst fehlerhaften Kostenansätzen beruht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung eines einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag enthaltenden Entgelts in einem von dem Träger einer öffentlichen Einrichtung mit einer GmbH geschlossenen (Fremdleistungs-)Vertrag den Einrichtungsträger verpflichtet, den auf ihn aufgrund seiner Beteiligung an der GmbH entfallenden Anteil an diesem Zuschlag gebührenmindernd in die Kalkulation einzustellen, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht entschieden. Der Standpunkt der Beklagten, die preisrechtliche Zulässigkeit eines solchen Zuschlags lasse es zu, das vereinbarte Entgelt ungeschmälert in die Gebührenkalkulation einzustellen, kann auch nicht als offensichtlich unrichtig angesehen werden. Der Beklagten kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich bewusst oder grob fahrlässig über das geltende Recht hinweggesetzt zu haben.
95 
7. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers sowie dem von ihm nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 4.6.2010 gestellten (weiteren) Hilfsbeweisantrag ist nicht zu entsprechen.
96 
a) Mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten ersten Antrag stellt der Kläger seine Behauptung unter Beweis, dass die Beklagte bei der Veräußerung von 47 % ihrer Anteile an der ASF GmbH eine Absprache mit der ... Beteiligungs-GmbH & Co. KG getroffen habe, wonach von der ASF GmbH Gewinne von ca. 4 Millionen EUR vor Steuern und ca. 2,5 bis 2,8 Millionen EUR nach Steuern durch Preisgestaltung der Betreiberentgelte zu erwirtschaften seien. Der Antrag ist bereits unzulässig, da Tatsachenbehauptungen, die von einer Partei ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt werden, eine gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung nicht auszulösen vermögen (BVerwG, Beschl. v. 2.7.1998 - 11 B 30.97 - NVwZ 1999, 656). Für die unter Beweis gestellte Behauptung muss vielmehr zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen. Daran fehlt es hier. Der Kläger stützt seine Behauptung in erster Linie auf das an die Beklagte gerichtete Schreiben der ... Beteiligungs-GmbH & Co. KG vom 2.2.2005. In dem Schreiben hat sich die KG gegen die von der Beklagten zuvor vorgeschlagene Verringerung der von der ASF GmbH erbrachten Entsorgungsleistungen ausgesprochen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass sie ihr Angebot zum Erwerb von 47 % der Anteile an der GmbH auf der Grundlage der Verdingungsunterlagen vom 17.5.2001 abgegeben habe. Ein weitgehende Einschränkung der bisher von der ASF GmbH erbrachten Dienstleistungen stelle diese Kalkulationsgrundlage in Frage. In dem Schreiben ist somit weder direkt noch indirekt von einer Gewinnzusage der Beklagten die Rede, geschweige denn von einer Gewinnzusage in der vom Kläger behaupteten Höhe. Das Schreiben vermag daher die vom Kläger aufgestellte Behauptung nicht zu stützen. Für die vom Kläger ferner vorgelegte Vorlage für die Dezernentenkonferenz vom 18.1.2005 gilt das Gleiche. Auch in der Vorlage wird nicht von einer Gewinnzusage gesprochen, sondern von einer "zu erwartenden Gewinnprognose", die zudem nicht mit der Gestaltung der Gebühren, sondern mit den Verträgen in Verbindung gebracht wird, die die ASF GmbH mit der DSD GmbH geschlossen hat.
97 
Die unter Beweis gestellte Tatsache ist davon abgesehen für die Rechtmäßigkeit der Abfallgebührensatzung der Beklagten unerheblich. Wie ausgeführt, ist die der Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation mit Ausnahme eines zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führenden und daher gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 KAG unbeachtlichen Fehlers nicht zu beanstanden. Die Kalkulation weist insbesondere keine überhöhten Kostenansätze auf. Das gilt auch für das mit der ASF GmbH vereinbarte und in die Kalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt. Auf die vom Kläger behauptete Zusage kommt es deshalb nicht an.
98 
b) Für die mit dem zweiten Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, die Erhöhung der Gebühren um mehr als 50 % sei auf politische Einflussnahme der Beklagten zurückzuführen, gilt das Gleiche. Auch für diese Behauptung fehlt es im Übrigen an greifbaren Anhaltspunkten. Der Umstand, dass die ASF GmbH Ende 2004 auf der Grundlage der ihr seinerzeit zur Verfügung stehenden Informationen einen Gebührenmehrbedarf von nur 30 % angenommen hat, stellt einen solchen Anhaltspunkt nicht dar.
99 
c) Zu der ferner beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit dem der Beweis geführt werden soll, dass der Gebührenkalkulation der Beklagten zur Erzielung der angestrebten hohen Gewinne überhöhte Annahmen zugrunde gelegt worden sind, besteht ebenfalls keine Veranlassung. Der Antrag ist in dieser Form inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da der Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt hat, welche der zahlreichen "Annahmen", auf denen die Gebührenkalkulation der Beklagten beruht, an dem von ihm behaupteten Mangel leiden sollen. Der Antrag ist deshalb in dieser Form ebenfalls unzulässig. Das gilt auch dann, wenn man den Antrag dahin versteht, dass mit den vom Kläger genannten "Annahmen" (nur) die von ihm in der Begründung seiner Berufung beanstandeten Positionen der Gebührenkalkulation gemeint sein sollen. Die vom Kläger gegen die Gebührenkalkulation erhobenen Einwendungen, zu denen der Senat bereits Stellung genommen hat, betreffen jeweils Rechtsfragen und sind damit der Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht zugänglich.
100 
d) Die mit dem zweiten Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Behauptung, dass der auf die Beklagte entfallende Gewinnanteil an der ASF GmbH in den Jahren 2006 bis 2008 "im gebührengebundenen Bereich bereits, wie geplant, jeweils mehr als 50 % des Gewinns und mehr als 500.000 EUR jährlich" betragen habe, ist für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich. Nach den oben gemachten Ausführungen war die Beklagte verpflichtet, den auf sie entfallenden Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag als im Kalkulationszeitraum zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen. Auf die Frage, ob die tatsächlichen Gewinne, die die Beklagte aus ihrer Beteiligung an der ASF GmbH im "gebührengebundenen Bereich" in den Jahren 2006 bis 2008 erzielt hat, mit diesen Beträgen identisch sind, kommt es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht an. Die Frage betrifft vielmehr den in § 14 Abs. 2 S. 2 KAG geregelten Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen, worauf ebenfalls bereits hingewiesen wurde. Die Frage ist daher nur für die späteren Gebührenkalkulationen der Beklagten von Interesse. Der Senat sieht dementsprechend auch keine Veranlassung, dem nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 4.6.2010 gestellten Antrag des Klägers zu folgen und die Beklagte zur Vorlage der internen Kosten- und Leistungsrechnung der ASF GmbH zu verpflichten, mit der der Kläger ebenfalls den Beweis führen möchte, dass die Gewinne der ASF GmbH zu mehr als 50 % aus dem "gebührengebundenen Bereich" stammen.
101 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
102 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
103 
Beschluss
104 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 131,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
105 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen.
I.
21 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Satzung der Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfWS) vom 15.11.2005, nach dessen § 23 die Beklagte zur Deckung ihres Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren erhebt. Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen bemessen sich gemäß § 27 Abs. 1 AbfWS nach der Anzahl der zu einem Haushalt gehörenden Personen zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (Haushaltsgebühr) sowie nach der Anzahl und dem Volumen der verwendeten Abfallbehältnisse und der Häufigkeit der regelmäßigen Entleerung (Behältergebühr). Die Haushaltsgebühr beträgt bei Veranlagung nach dem Haushaltstarif für Haushalte mit zwei Personen jährlich 97,56 EUR, die Behältergebühr für den Restabfallbehälter bei Veranlagung nach dem Haushaltstarif und Verwendung eines 14-täglich entleerten 35 Liter Abfallbehältnisses jährlich 33,84 EUR. Das entspricht den von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid für das Jahr 2006 verlangten Beträgen. Über die Berechnung der vom Kläger geschuldeten Abfallgebühren besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
II.
22 
Die hier maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen in der Satzung der Beklagten sind wirksam. Sie verstoßen entgegen der Ansicht des Klägers weder gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG noch gegen andere höherrangige Rechtsvorschriften.
23 
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 KAG). Das gilt auch für die hier in Rede stehenden Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung. Aus § 18 KAG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die in dieser Vorschrift für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung getroffenen ergänzenden Bestimmungen lassen die Geltung des § 14 Abs. 1 S. 1 KAG unberührt (vgl. zu der früheren Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes 2005 VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.2.1996 - 2 S 1407/94 - VBlBW 1996, 382).
24 
Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Diese wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden. Ist dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Gebührensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa NK-Beschl. v. 7.2.2002 - 2 S 2643/01 - AbfallR 2003, 97). Das gilt allerdings nur vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze für unbeachtlich erklärt, sofern sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
25 
Die gebührenrechtlichen Regelungen in der Satzung der Beklagten sind in Anwendung dieser Grundsätze nicht zu beanstanden. Die der Satzung zugrunde liegende, die Jahre 2006 bis 2008 umfassende Gebührenkalkulation enthält keine in einem wesentlichen Punkt fehlerhafte Kostenansätze. Die sich gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht unterbliebene Berücksichtigung bestimmter von der Beklagten erzielter Einnahmen in der Gebührenkalkulation richtenden Einwendungen des Klägers greifen ebenfalls nicht durch.
26 
1. Die in die Kalkulation als "sonstiger Betriebsaufwand" eingestellten Beträge von 15.353.480,20 EUR (Zahl für 2006), 15.923.916,39 EUR (2007) bzw. 16.073.673,22 EUR (2008) bestehen im Wesentlichen aus dem der ASF GmbH zu bezahlenden Entgelt, mit dem die von der GmbH nach dem Bewirtschaftungsrahmenvertrag zu erbringenden Leistungen vergütet werden. Nach der bei den Kalkulationsakten der Beklagten befindlichen Aufstellung wurden dafür im Jahr 2006 14.693.580,23 EUR und in den beiden folgenden Jahren 15.276.951,21 EUR bzw. 15.415.958,87 EUR angesetzt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers sind unbegründet. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist das der ASF GmbH zu bezahlende Entgelt in der von der Beklagten veranschlagten Höhe zu den gebührenfähigen Kosten zu rechnen.
27 
Zu den gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten gehören nach allgemeiner Meinung auch die dem Träger der Einrichtung durch die Beauftragung Dritter mit betriebsbedingten Leistungen entstehenden Kosten. Berücksichtigungsfähig sind danach auch Fremdleistungsentgelte, die auf vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Trägers der Einrichtung gegenüber solchen juristischen Personen bestehen, an denen er selbst beteiligt ist. Dies gilt unabhängig von dem Grad dieser Beteiligung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 1.6.2007 - 9 A 372/06 - Juris; HessVGH, Beschl. v. 27.9.2006 - 5 N 358/04 - Juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.6.1998 - 2 L 113/97 - KStZ 1999, 135; OVG Greifswald, Urt. v. 25.2.1998 - 4 K 8/97 - KStZ 2000, 12).
28 
Die Kosten von Fremdleistungen sind allerdings - ebenso wie andere Kosten - nur insoweit als gebührenfähig anzuerkennen, als es sich um erforderliche Kosten handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219) wird der Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten allgemein durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt. Grundlage dafür ist die Überlegung, dass eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung (§ 48 LKrO, § 77 Abs. 2 GemO) besonders dort geboten ist, wo das kommunale Handeln Gebührenpflichten auslöst (näher zur Herleitung dieses Gebots Brüning, KStZ 2010, 21). Der genannte Grundsatz betrifft außer der Angemessenheit der entstandenen Kosten (kostenbezogene Erforderlichkeit) auch die Erforderlichkeit der gebührenfähigen öffentlichen Einrichtung als solcher und die Art und Weise ihres Betriebs (einrichtungsbezogene Erforderlichkeit).
29 
a) Die Beklagte hat sich bis 1999 zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben der Abfallentsorgung des Eigenbetriebs Abfallbeseitigung Freiburg (EAF) bedient. Im Rahmen der in diesem Jahr beschlossenen Organisationsprivatisierung hat sie die ASF GmbH als 100-prozentige städtische Tochtergesellschaft gegründet und anschließend mit einem wesentlichen Teil der bisher von dem Eigenbetrieb erledigten Aufgaben beauftragt. Diese Entscheidung bewegt sich innerhalb des der Beklagten bei der Organisation ihrer öffentlichen Einrichtung zustehenden Spielraums und ist deshalb nicht zu beanstanden.
30 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22.10.1998, aaO) ist dem Träger einer öffentlichen Einrichtung bei deren Herstellung, Anschaffung und Ausgestaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen, da die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme in aller Regel nicht allein von objektiv fassbaren und messbaren Faktoren, sondern auch von planerischen, prognostischen, finanzpolitischen und sonstigen auf Erwägungen der Zweckmäßigkeit beruhenden Gesichtspunkten abhängt. Die Verwaltungsgerichte haben insbesondere nicht zu prüfen, ob der Träger der öffentlichen Einrichtung mit den von ihm im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Einrichtung getroffenen Maßnahmen die zweckmäßigste Lösung gefunden hat. Was die Entscheidung der Beklagten betrifft, die zuvor gegründete ASF GmbH mit einem wesentlichen Teil der Aufgaben der Abfallentsorgung zu beauftragen, ist ferner davon auszugehen, dass öffentliche Aufgaben nicht zwingend im Rahmen öffentlich-rechtlicher Organisationsformen wahrgenommen werden müssen. Die Entscheidung einer kommunalen Körperschaft darüber, ob sie ihre Aufgaben in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt, ist vielmehr eine von ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht umfasste Organisationsentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 8 B 173.98 - NVwZ 1999, 653; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 128).
31 
§ 16 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG gestattet es dementsprechend den zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ausdrücklich, Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten zu beauftragen. Die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern danach zustehende Organisationswahlfreiheit darf nicht mittelbar dadurch eingeschränkt werden, dass Mehrkosten, die aus der Beauftragung von privaten Dritten in steuerrechtlicher Hinsicht resultieren, für nicht gebührenfähig erklärt werden (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998, aaO). Bevor der Entsorgungsträger Dritte beauftragt, hat er jedoch mit Blick auf seine Verpflichtung, die Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten, zu prüfen, ob er die den Gegenstand des Auftrags bildenden Tätigkeiten nicht in eigener Regie kostengünstiger selbst vornehmen kann (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.6.1998 - 2 L 113/97 - KStZ 1999, 135; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 14 Rn. 7; Brüning, KStZ 2010, 21, 23).
32 
Die Beklagte hat dieser Forderung entsprochen und vor Gründung der ASF GmbH geprüft, ob sie die auf die GmbH zu übertragenden Aufgaben nicht in eigener Regie kostengünstiger erfüllen kann. Sie hat dazu eine Beratungsfirma mit einem Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen einem optimierten Eigenbetrieb und einer Betriebs-GmbH beauftragt. Die mit der Untersuchung beauftragte Büchl Consult GmbH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Teilprivatisierung bereits nach einer kurzen Anlaufzeit deutliche ökonomische Vorteile gegenüber einer Eigenbetriebslösung habe. Einwendungen gegen das von der Beklagten ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten werden vom Kläger nicht erhoben. Umstände, die die Eignung der Untersuchung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht zu erkennen.
33 
b) Das der ASF GmbH für die von ihr zu erbringenden Leistungen zu bezahlende Entgelt zählt hiervon ausgehend auch in der von der Beklagten veranschlagten Höhe zu den gebührenfähigen Kosten.
34 
aa) Der Senat lässt ebenso wie das Verwaltungsgericht offen, ob die Beklagte mit der ohne eine vorherige Ausschreibung erfolgten Beauftragung der ASF GmbH gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoßen hat.
35 
(1) Nach § 31 Abs. 1 GemHVO muss der Vergabe von Aufträgen durch die Gemeinde eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Die Gründe, die ausnahmsweise zu einer freihändigen Vergabe führen können, sind enumerativ in § 3 Nr. 4 der Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) aufgezählt (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.6.1998 - 2 L 113/97 - KStZ 1999, 135). Nach § 3 Nr. 4 a VOL/A soll eine freihändige Vergabe nur stattfinden, wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere Erfahrung, Zuverlässigkeit der Einrichtung, bestimmte Ausführungen) nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall dürften besondere Umstände in diesem Sinn gegeben gewesen sein, da die ASF GmbH gerade zu dem Zweck gegründet wurde, ihr einen wesentlichen Teil der Aufgaben der Abfallbeseitigung und Stadtreinigung zu übertragen. Dieser Gesellschaftszweck wäre bei Beauftragung eines Dritten verfehlt worden. Im Übrigen bot die ASF GmbH aufgrund der von der Beklagten eingebrachten personellen, fachlichen und wirtschaftlichen Kapazitäten des bisherigen Eigenbetriebs, aber auch wegen der Einwirkungs- und Kontrollrechte, die der Beklagten infolge ihrer (zunächst) alleinigen Beteiligung an der Gesellschaft zustanden und auch nach Übertragung von 47 % der Gesellschaftsanteile auf einen privaten Investor weiterhin zustehen, die größtmögliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung.
36 
(2) Eine Verpflichtung zur Ausschreibung könnte sich jedoch aus den §§ 97 ff. GWB in seiner Fassung durch das zum 1.1.1999 in Kraft getretene Vergaberechtsänderungsgesetz vom 26.8.1998 ergeben, mit denen unter anderem die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in das nationale Recht umgesetzt worden ist (vgl. BT-Drs. 13/9340, S. 12).
37 
Nach § 97 Abs. 1 GWB beschaffen öffentliche Auftraggeber Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. Die Vergabe solcher öffentlichen Aufträge hat grundsätzlich in einem "offenen Verfahren" zu erfolgen, d.h. in einem Verfahren, in dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. Die Beklagte ist als Gebietskörperschaft ein "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne von § 98 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Der von ihr mit der ASF GmbH geschlossene entgeltliche Vertrag über (u. a. ) die Sammlung von Abfällen ist jedenfalls im Grundsatz ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 99 Abs. 1 GWB. Der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/50/EWG in ihrer seinerzeit gültigen Fassung festgelegte Schwellenwert von 200.000 ECU wird von dem Wert des Auftrags unzweifelhaft überschritten.
38 
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.6.2001 - X ZB 10/01 - BGHZ 148, 55; Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 145/05 - BGHZ 177, 150) kommt es allerdings nicht zu einem öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB, wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine GmbH mit Dienstleistungen betraut, der öffentliche Auftraggeber alleiniger Anteilseigner des Beauftragten ist, er über diesen eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt und der Beauftragte seine Tätigkeit im Wesentlichen für diesen öffentlichen Auftraggeber verrichtet. Denn unter diesen Voraussetzungen werde der Sache nach kein anderer mit der Erbringung der Dienstleistung beauftragt; es kommt vielmehr zu einem sog "in-house"-Geschäft, bei dem die Dienstleistung von einer Stelle erbracht wird, die der öffentlichen Verwaltung bzw. dem Geschäftsbetrieb des öffentlichen Auftraggebers zuzurechnen sei. Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 10.11.2005 - C-29/04 - NVwZ 2006, 70; Urt. v. 10.9.2009 - C-573/07 - NVwZ 2009, 1421), wonach in Fällen, in denen ein öffentlicher Auftraggeber mit einer von ihm rechtlich verschiedenen Einrichtung einen Vertrag schließt, eine Ausschreibung nicht erforderlich ist, wenn der öffentliche Auftraggeber über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Stellen verrichtet, die ihre Anteile innehaben.
39 
Bei einer - auch nur minderheitlichen - Beteiligung eines privaten Unternehmens am Kapital einer Gesellschaft, an der auch der betreffende öffentliche Auftraggeber beteiligt ist, sind diese Voraussetzungen aber nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht gegeben, da in diesem Fall der öffentliche Auftraggeber über die Gesellschaft nicht eine ähnliche Kontrolle ausüben könne wie über seine eigenen Dienststellen. Hiervon ausgehend hat der Europäische Gerichtshof in einem Fall, in dem eine österreichische Gemeinde ihre sich aus dem Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen auf eine - von ihr vier Monate zuvor gegründete - GmbH übertragen und zwei Wochen später beschlossen hatte, 49 % der Anteile auf einen privaten Dritten zu übertragen, eine Ausschreibungspflicht bejaht (Urt. v. 10.11.2005, aaO). Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, zwar sei die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, eine Ausschreibung vorzunehmen, aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich anhand der Bedingungen zu prüfen, die zum Zeitpunkt der Vergabe des fraglichen Auftrags vorlägen, doch erforderten es die besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache, später eingetretene Ereignisse zu berücksichtigen. Diese besonderen Umstände hat der Gerichtshof darin gesehen, dass die Abtretung von 49 % der Anteile der GmbH kurz nach dem Zeitpunkt erfolgte, zu dem dieser Gesellschaft das ausschließliche und unbefristete Recht zur Sammlung und Behandlung von Müll übertragen worden war. Darüber hinaus habe sie ihre operative Tätigkeit erst zu einem Zeitpunkt aufgenommen, als der private Dritte einen Teil ihrer Anteile übernommen habe. Damit stehe fest, dass es sich um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handele, der über eine mehrere gesonderte Schritte umfassende künstliche Konstruktion, nämlich die Gründung einer GmbH, den Abschluss der Entsorgungsvereinbarung mit der GmbH und die Abtretung von 49 % ihrer Anteile an einen privaten Dritten, an ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen vergeben worden sei, an dem ein privates Unternehmen 49 % der Anteile halte.
40 
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat mit dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall gemeinsam, dass die Beteiligung eines privaten Dritten an der zu gründenden und mit bestimmten Aufgaben der Abfallentsorgung zu betrauenden GmbH ein Teil des von dem öffentlichen Auftraggeber beschlossenen Privatisierungskonzepts gewesen ist. Die ASF GmbH hat allerdings ihre Tätigkeit nicht erst aufgenommen, nachdem die ... Beteiligungs-GmbH & Co. KG 47 % der Anteile an der GmbH von der Beklagten übernommen hat. Auch fehlt es an dem engen zeitlichen Zusammenhang, der in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall gegeben war, da die Übernahme der Anteile durch den privaten Dritten erst mit Wirkung zum 1.1.2002 und somit zwei Jahre nach Abschluss des Bewirtschaftungsrahmenvertrags erfolgte. Der Senat neigt deshalb ebenso wie das Verwaltungsgericht dazu, das Bestehen einer Pflicht der Beklagten zur Ausschreibung vor der Beauftragung der ASF GmbH zu verneinen.
41 
bb) Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, da aus einem Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften nicht für sich allein auf die fehlende Erforderlichkeit des aus dem Auftrag resultierenden finanziellen Aufwands geschlossen werden kann (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.2.2008 - 15 A 2568/05 - NVwZ-RR 2008, 442; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.2.2008 - 2 KN 3/06 - NordÖR 2008, 236; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 2.3.2004 - 9 LA 28/04 - NdsVBl 2004, 245; OVG Saarland, Urt. v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - Juris; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 8 Rn. 350a). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, will § 14 KAG die Gebührenzahler allein davor schützen, durch die Veranschlagung von nicht erforderlichen Kosten überhöhte Gebühren zahlen zu müssen, aber nicht einen Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen sanktionieren. Was die Richtlinie 92/50/EWG betrifft, ist das um so weniger anzunehmen, als diese Richtlinie nur dem Schutz des freien Dienstleistungsverkehrs dient, indem sie die Diskriminierung ausländischer Dienstleistungsunternehmen verbietet. Ein Schutz der eventuellen Gebührenzahler ist dagegen nicht bezweckt. In Fällen, in denen vor der Vergabe eines Auftrags eine Ausschreibung stattgefunden hat, ist danach zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die aufgrund des Auftrags zu zahlenden Entgelte erforderlich sind. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass immer dann, wenn keine Ausschreibung stattgefunden hat, die Kosten nicht erforderlich und damit nicht gebührenfähig sind (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.2.2008, aaO).
42 
Bei einem Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften muss der den Auftrag erteilende Abgabengläubiger allerdings nachweisen, dass die dabei zugrunde gelegten Preise sich noch im Rahmen dessen bewegen, was der kostenbezogene Erforderlichkeitsgrundsatz voraussetzt (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 2.3.2004, aaO; Urt. vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 - Juris; Driehaus, aaO, § 8 Rn. 350a; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 196; Burgi, NVwZ 2001, 601, 607). In Übereinstimmung mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann dieser Nachweis als geführt angesehen werden, wenn der geschlossene Vertrag den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts entspricht (ebenso OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.1.1999, aaO; Urt. v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 738a; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 197). Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, ist das hier der Fall.
43 
(1) Nach dem von der Beklagten und der ASF GmbH am 22.12.1999 geschlossenen und am 14.12.2005 ergänzten Bewirtschaftungsrahmenvertrag hat die Beklagte für die in Auftrag gegebenen Leistungen ein mit der ASF GmbH für den jeweiligen Fortschreibungszeitraum zu vereinbarendes, festes Jahresentgelt zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Das Entgelt ist nach § 13 Abs. 2 des Vertrags unter Berücksichtigung der tariflichen Leistungen der Gesellschaft an die Arbeitnehmer und "in Anlehnung an marktübliche Preise festzulegen, soweit die Leistungen der Gesellschaft mit marktgängigen Leistungen vergleichbar sind". In § 13 Abs. 2 des Vertrags ist ferner bestimmt, dass sich die maximale Höhe des Entgelts "nach den für feste Preise geltenden Bestimmungen der VO PR 30/53 und der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach dieser Verordnung" errechnet.
44 
Nach der auf dem Preisgesetz vom 10.4.1948 beruhende Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13.6.1989 (BGBl. I S. 1094) dürfen für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist (§ 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53). Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen Markt- und Selbstkostenpreisen. Für marktgängige Leistungen dürfen die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise (Marktpreise) nicht überschritten werden (§ 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53). Selbstkostenpreise dürfen nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn keine gesetzlich geregelten Preise gelten, keine Marktpreise festgestellt werden können, eine Mangellage vorliegt oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist und hierdurch die Marktpreisbildung nicht unerheblich beeinflusst wird (§ 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53).
45 
Ob in dem von der Beklagten geschlossenen Bewirtschaftungsrahmenvertrag eine Berechnung des der ASF GmbH zu bezahlenden Entgelts aufgrund von Selbstkosten vereinbart werden durfte, hängt danach davon ab, ob es sich bei den von der ASF GmbH zu erbringenden Leistungen um marktgängige Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 handelt, für die ein Marktpreis festgestellt werden kann. Das ist nicht der Fall, da die Kosten für die Abfallbeseitigung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland je nach den örtlichen Gegebenheiten erheblich differieren. Marktpreise lassen sich deshalb allenfalls für bestimmte Teilleistungen feststellen, nicht aber für die von der Beklagten im Rahmen ihrer öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit (vgl. zu dieser Frage OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.6.2008 - 9 A 373/06 - KStZ 2009, 12; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.2.2005 - 2 LB 109/03 - Juris Rn. 83; HessVGH, Beschl. v. 27.4.1999 - 5 N 3909/98 - NVwZ-RR 2000, 243; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 197a). Für die Auftragsvergabe kamen allerdings außer der ASF GmbH auch noch andere Unternehmen in Betracht. Durch Ausschreibung oder die Aufforderung an mehrere Unternehmen, ein Angebot abzugeben, hätte daher ein besonderer Markt entstehen können. Wird es unterlassen, für individuelle Leistungen einen besonderen Markt zu schaffen, ist dies jedoch aus preisrechtlicher Sicht ohne Auswirkungen, weil eine wettbewerbliche Vergabe sich nicht nachholen lässt. Es bleibt deshalb in einem solchen Fall bei der Abrechnung nach Selbstkostenpreisen (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.2.2005 - 2 LB 109/03 - Juris; Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl., § 1 VO Pr Nr. 30/53 Rn. 110).
46 
(2) In der den Bewirtschaftungsrahmenvertrag ergänzenden Vereinbarung vom 14.12.2005 haben die Beklagte und die ASF GmbH den Leistungskatalog für den Zeitraum 2006 bis 2010 sowie das jährliche Entgelt für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Katalog sowie dem "Einzelvertrag über die Unterstützung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und der kaufmännischer Buchführung" nebst einer Preisrevisionsformel festgelegt. Die ASF GmbH hat dabei zugesichert, dass das Entgelt nach den für Selbstkostenpreise maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 ermittelt worden ist bzw. das sich aus der Anwendung dieser Vorschriften ergebende Entgelt unterschritten wird (Art. 1 § 2 Abs. 3), wie das die Beklagte und die ASF GmbH in § 13 Abs. 2 des Bewirtschaftungsrahmenvertrags vereinbart haben. Nach dem Bericht der von der Beklagten mit der Prüfung der Preise beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BWS Graf Westphalen, Busch & Partner ("Prüfung der Selbstkostenfestpreise für die Geschäftsjahre 2006 bis 2010") entspricht diese Zusicherung den Tatsachen. In ihrem Bericht vom 12.8.2005 kommt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem Ergebnis, dass die Selbstkostenfestpreise für die Geschäftsjahre 2006 bis 2010 von der die ASF GmbH ordnungsgemäß aus ihrer Kostenrechnung abgeleitet und entsprechend den Grundsätzen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie den Leitsätzen für die Preisbildung aufgrund von Selbstkosten ermittelt worden seien.
47 
Die gegen diese Auffassung erhobenen Einwendungen des Klägers erweisen sich als nicht berechtigt.
48 
Bei der Festlegung des Entgelts haben die Beklagte und die ASF GmbH für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals kalkulatorische Zinsen in Höhe von 6,5 % angesetzt. Das ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden. Nach den - einen Bestandteil der Verordnung PR 30/53 bildenden - Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) können für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals kalkulatorische Zinsen angesetzt werden, für die der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen einen Höchstsatz festsetzt. Mit der Verordnung PR 4/72 vom 17.4.1972 wurde dieser Höchstsatz auf 6,5 % festgelegt. Der von der Beklagten mit der ASF GmbH vereinbarte Zinssatz hält sich damit innerhalb des durch das öffentliche Preisrecht vorgegebenen Rahmens. Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, der Zinssatz dürfe nicht nach dem genannten Höchstsatz, sondern müsse nach dem allgemeinen Zinsniveau bemessen werden, da es der Beklagten nicht gestattet sei, ihr Kapital zu Lasten des Gebührenzahlers mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen, als sie ihn am freien Markt hätte erzielen können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der ursprünglichen Fassung der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten waren die kalkulatorischen Zinsen mit einem Zinssatz anzusetzen, "der dem Diskontsatz der Bundesbank um einem vom der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen einen Höchstsatz festzusetzenden Zuschlag übersteigt". Die Bindung des kalkulatorischen Zinssatzes an den häufig wechselnden Diskontsatz wurde jedoch nicht als zweckmäßig angesehen, weshalb die Leitsätze in ihrer seit Ende 1954 geltenden Fassung bewusst auf einen Höchstsatz abstellen. Unterhalb dieses Höchstsatzes können daher Auftraggeber und Auftragnehmer den Zinssatz nach Belieben vereinbaren (Ebisch/Gottschalk, aaO, Nr. 43 LSP Rn. 15). Nach dem Prüfbericht der BWS vom 12.8.2005 (S. 14) liegt im Übrigen der vereinbarte Zinssatz von 6,5 % unter dem (seinerzeit geltenden) bankenüblichen Zinssatz für kurzfristiges Fremdkapital.
49 
Der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand des Klägers, dass die Verzinsung aus dem betriebsnotwendigen Kapital von 3.523.000 EUR und dem betriebsnotwendigen Sachanlagevermögen von 7.688.000 EUR, also insgesamt aus 11.211.000 EUR berechnet worden sei, obwohl das ausgewiesene Stammkapital der ASF GmbH nur 1.738.400 EUR betrage, greift ebenfalls nicht durch, da betriebsnotwendiges Kapital und Stammkapital nicht gleichgesetzt werden dürfen. Unter dem betriebsnotwendigen Kapital ist gemäß Nr. 44 LSP das betriebsnotwendige Vermögen zu verstehen, vermindert um die dem Unternehmen zinslos zur Verfügung gestellten Vorauszahlungen und Anzahlungen durch öffentliche Auftraggeber und solche Schuldbeträge, die dem Unternehmen im Rahmen des gewährten Zahlungsziels von Lieferanten zinsfrei zur Verfügung gestellt werden. Als Stammkapital bezeichnet man dagegen die bei einer GmbH von den Gesellschaftern zu erbringende Kapitaleinlage, d. h. das nominelle Eigenkapital. Der Begriff des Stammkapitals ist daher nicht identisch mit dem betriebswirtschaftlichen Begriff des Eigenkapitals der Gesellschaft, das schon bei der Gründung vom Stammkapital abweichen und sich danach ständig verändern kann (Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 9. Aufl., § 5 Rn. 9). Auf diesen Einwand ist der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr zurückgekommen.
50 
Preisrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte und die ASF GmbH in § 13 Abs. 2 des Bewirtschaftungsrahmenvertrags einen "kalkulatorischen Gewinn im Sinne von Nr. 51 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach der VO PR 30/53 von mindestens 3 % bezogen auf die Nettoselbstkosten" vereinbart haben. Nach Nr. 4 Abs. 3 LSP ist der Selbstkostenpreis im Sinne der Leitsätze "gleich der Summe der nach diesen Leitsätzen ermittelten, der Leistung zuzurechnenden Kosten zuzüglich des kalkulatorischen Gewinns". In Nr. 51 LSP ist dazu näher bestimmt, dass mit dem kalkulatorischen Gewinn das allgemeine Unternehmerwagnis und bei Vorliegen einer besonderen unternehmerischen Leistung in wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Hinsicht ein Leistungsgewinn abgegolten wird, der der unternehmerischen Mehrleistung entsprechen soll. Bei der Preisermittlung kann daher zusätzlich ein kalkulatorischer Gewinn angesetzt werden, der üblicherweise nach einem Prozentsatz der Netto-Selbstkosten (Selbstkosten ohne Umsatzsteuer) berechnet wird. Die in der Praxis vereinbarte Höhe dieses Gewinns bewegt sich zwischen 2,5 % und 5 % (Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 197e; Ebisch/Gottschalk, aaO, Nr. 52 LSP Rn. 7).
51 
Gegen den Ansatz eines kalkulatorischen Gewinns sowie gegen die von der Beklagten mit der ASF GmbH vereinbarte Höhe dieses Zuschlags bestehen danach keinen Bedenken. Zwar ist der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 4.10.2001 - 9 A 2737/00 - (KStZ 2001, 13) der Meinung, dass bei einer vom Landkreis beherrschten Abfallentsorgungsgesellschaft nur 1 % des Umsatzes als Gewinnzuschlag angesetzt werden dürften, weil das allgemeine Unternehmerwagnis bei dieser Vertragsgestaltung nur gering sei. Das genannte Urteil ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Vertragspartner in dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall keine Selbstkostenfestpreise, sondern Selbstkostenerstattungspreise vereinbart hatten, d.h. Preise, die aufgrund der tatsächlich angefallenen Selbstkosten gemäß einer Nachkalkulation ermittelt werden. Das mit einer Vorkalkulation verbundene Risiko des Auftragnehmers, dass die tatsächlichen Kosten höher sind als in der Kalkulation angenommen, entfällt bei dieser Art der Preisgestaltung. Die im vorliegenden Fall erfolgte Vereinbarung von Selbstkostenpreisen bedeutet daher ein erhöhtes Risiko. Bei dieser Art der Vertragsgestaltung ist daher auch gemischt-wirtschaftlichen Gesellschaften in den durch das öffentliche Preisrecht gezogenen Grenzen ein normaler Gewinnzuschlag zuzubilligen, zumal andernfalls diese Art der Zusammenarbeit zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts und Privatunternehmen ("Public-Private-Partnership") erheblich erschwert oder sogar unmöglich gemacht würde (vgl. Wiesemann, NVwZ 2005, 391, 396).
52 
Die Laufzeit des zunächst vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2019 abgeschlossenen Bewirtschaftungsrahmenvertrags sowie die in der Ergänzungsvereinbarung des Bewirtschaftungsrahmenvertrags enthaltenen Preisrevisionsformel rechtfertigen keine andere Beurteilung. Nach der betreffenden Vereinbarung werden die Entgelte ab dem Jahre 2006 nachträglich anhand einer festgelegten Preisrevisionsformel an das tatsächliche Preisniveau eines jeden Jahres angeglichen, deren Basis die Indizes des Statistischen Bundesamts für verschiedene Kostengruppen (u.a. gewerbliche Erzeugnisse, Treibstoffe, Wohnung, Wasser, Strom) bilden. Die ASF GmbH ist damit zwar in dem vereinbarten Umfang gegen Preissteigerungen geschützt, nicht aber dagegen, dass es gegenüber den dem vereinbarten Leistungskatalog zugrunde liegenden Richtwerten zu Mehr- oder Minderleistungen kommt. Nach der Vorbemerkung zu dem Leistungskatalog sind die Beklagte und die ASF GmbH vielmehr übereingekommen, dass bei den in diesem Katalog definierten Leistungsarten grundsätzlich keine Mehr- oder Minderleistungen abgerechnet werden dürfen.
53 
2. Die vom Kläger ferner beanstandeten Kosten der Recyclinghöfe sind im Wesentlichen Teil des der ASF GmbH bezahlten Betreiberentgelts, da Betrieb und Unterhaltung der Recyclinghöfe nach dem Bewirtschaftungsrahmenvertrag Aufgabe der ASF GmbH ist. Das der ASF GmbH bezahlte und als Teil der Position "sonstiger Betriebsaufwand" in die Kalkulation aufgenommene Betreiberentgelt schließt daher die Kosten für den Betrieb der Recyclinghöfe ein. Die Kosten für die Schaffung der erforderlichen Infrastruktur sind dagegen über Abschreibungen in die Gebührenkalkulation eingeflossen. Die Kalkulation ist auch mit Blick auf diese Kosten nicht zu beanstanden.
54 
Die vom Kläger beanstandete Steigerung der Kosten für die Recyclinghöfe um 23 % von 1,57 Mio. EUR/Jahr auf 1,936 Mio. EUR/Jahr wird von der Beklagten in der Gemeinderats-Drs. G-05/141 mit der erwarteten Mengenzunahme und den erweiterten Öffnungszeiten erklärt. Die Beklagte hat dies in ihrem Schriftsatz vom 14.5.2010 näher erläutert. Die erwartete und nach ihrer Darstellung auch tatsächlich eingetretene Zunahme der bei den Recyclinghöfen angelieferten Abfälle steht danach mit der Schließung der Deponie und dem damit verbundenen Wegfall der dort bis dahin bestehenden Selbstanlieferungsmöglichkeit im Zusammenhang. Die Beklagte hat die vom Kläger kritisierte Zunahme der Kosten damit hinreichend plausibel gemacht.
55 
Gegen die in die Gebührenkalkulation aufgenommenen Kosten der Recyclinghöfe bestehen auch insoweit keine Bedenken, als es sich dabei um Investitionsfolgekosten handelt, die aus der am 10.11.2004 beschlossenen Verlegung des bisher im Stadtteil Wiehre befindlichen Recyclinghofs auf das Gelände des (ehemaligen) Güterbahnhofs Süd resultieren. Wie bereits angesprochen, steht dem Träger einer öffentlichen Einrichtung bei deren Herstellung, Anschaffung und Ausgestaltung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Grenzen dieses Spielraums sind bei einer gebührenauslösenden Maßnahme erst dann überschritten, wenn der Einrichtungsträger keinerlei Erwägungen über deren Notwendigkeit angestellt hat, sich erkennbar von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen hat leiten lassen oder die Entscheidung auf sachfremden Überlegungen beruht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219; Scholz, Die Kommunale Benutzungsgebühr, BWGZ 1989, 239 ff., 247). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Nach der Vorlage zu der Sitzung vom 10.11.2004 (Gemeinderats-Drs. G-04/123) hat sich die Beklagte zu der Verlegung des Recyclinghofs in erster Linie wegen der geplanten Neubebauung des Areals "Östlicher Wiehrebahnhof" entschlossen. Als weitere Gründe für die Verlegung werden genannt, dass der neue Recyclinghof die neuen Stadtteile Rieselfeld und Vauban optimal erschließe und auch für die Stadt- bzw. Ortsteile St. Georgen, Tiengen, Opfingen und Munzingen verkehrstechnisch günstiger als der alte Standort liege. Der neue Standort biete ferner im Unterschied zu dem alten Standort in der Wiehre ausreichend Platzverhältnisse, um u. a. einem Mehrbedarf an Containern durch neue gesetzliche Vorschriften gerecht zu werden. Der EAF erwarte außerdem mit der Eröffnung des neuen Standorts eine Entlastung des sehr stark frequentierten Recyclinghofs St. Gabriel. Diese Überlegungen sind weder sachfremd noch beruhen sie auf tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen.
56 
3. Die Gebührenkalkulation der Beklagten lässt auch insoweit keinen Fehler erkennen, als sie die Kosten für den Transport des Mülls zu der Thermischen Restabfallbehandlungs- und Energieerzeugungsanlage Breisgau (TREA) sowie die Kosten für die dort stattfindende Müllverbrennung umfasst.
57 
Die Beklagte betreibt keine eigene Restmüllbehandlungsanlage. Der von ihr zu entsorgende Restmüll wurde in der Vergangenheit auf der vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald betriebenen und zum 31.5.2005 geschlossenen Deponie Eichelbuck abgelagert. Seit der Schließung der Deponie wird der gesamte Restmüll zu der Ende 2004 in Betrieb genommenen TREA in Eschbach gebracht und dort verbrannt. Mit der Entsorgung der von der Stadt in ihrem Auftrag oder aus ihrem Entsorgungsgebiet an der TREA angelieferten Abfälle hat die Beklagte am 16.5.2002 die Gesellschaft Abfallwirtschaft Breisgau mbH (GAB) als Dritte im Sinn des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG beauftragt. Die Vergabe des Auftrags erfolgte nach Maßgabe eines zwischen der GAB als Auftraggeber und der die TREA betreibenden MVA TREA Breisgau GmbH & Co. KG als Auftragnehmer am 17.5.2002 geschlossenen Vertrags "über die Entsorgung von Abfall aus dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, der Stadt Freiburg und dem Zweckverband Abfallbehandlung Kahlenberg". Nach § 11 Abs. 1 der Vereinbarung vom 16.5.2002 zahlt die Beklagte der GAB für die Entsorgung der Abfälle den dieser von der MVA TREA Breisgau GmbH & Co. KG "nach § 22 Abs. 1, 6 des Entsorgungsvertrages unter Berücksichtigung einer eventuellen Preisanpassung nach § 15 oder § 24 des Entsorgungsvertrages in Rechnung gestellten Entsorgungspreis", der - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ermittelt worden ist.
58 
Der Transport zur TREA vollzieht sich in mehreren Schritten: Der eingesammelte Abfall wird zunächst per Müllfahrzeug zu dem Gelände der ehemaligen Deponie Eichelbuck gebracht und dort in spezielle Container umgeladen, die sowohl für Bahnwaggons als auch für LKW-Fahrgestelle geeignet sind. Die Transportbehälter werden anschließend per LKW zu einer Umladestation auf dem Grundstück Siemensstr. 16 gebracht und dort auf Bahnwaggons gesetzt. Von dort aus werden sie zu der ca. 30 km entfernten TREA gefahren. Mit dem Bahntransport hat die Beklagte am 29.5.2005 ebenfalls die GAB beauftragt, die sich dazu der Dienste der Unisped Spedition und Transport GmbH bedient. Nach dem darüber geschlossenen (Änderungs-) Vertrag vom 29.5.2006 hat die Beklagte der GAB dafür eine zusätzliche Vergütung zu bezahlen.
59 
Die Beklagte hat die ihr durch die Beauftragung der GAB entstehenden Kosten für die Müllverbrennung und den Bahntransport in die Gebührenkalkulation unter der Rubrik "bezogene Leistungen" eingestellt. Als erforderliche Kosten von Fremdleistungen sind auch diese Kosten trotz der Einwendungen des Klägers als gebührenfähig anzuerkennen. Unter den in Betracht kommenden Logistikvarianten hat sich der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 18.5.2004 für das beschriebene, einen streckenweisen Bahntransport einschließende Verfahren entschieden. Das gewählte Verfahren ("Variante Bahn 1") wurde dabei mit einem Transport des Mülls zur Umladestation mit anschließendem Transport per LKW zur TREA ("Variante Straße 1") verglichen. Die Kosten eines reinen Straßentransports wurden dabei auf 3,73 Millionen EUR veranschlagt, die Kosten der Variante Bahn 1 mit 3,96 bzw. 4,00 Millionen EUR. Untersucht wurden außer den Kosten auch die ökologischen Faktoren. In der Sitzungsvorlage heißt es dazu, dass der Bahntransport bei einem Einsatz von Biodiesel zum Antrieb der von der SWEG eingesetzten Dieselloks zu einer Verringerung des CO 2 -Ausstoßes um 237 t/Jahr führe. Bei Stickoxiden und Rußpartikeln schneide dagegen der LKW-Transport etwas besser ab.
60 
Unter Abwägung der genannten Gesichtspunkte hat sich der Gemeinderat der Beklagten für die Variante Bahn 1 entschieden, für die sich zuvor auch der Abfallwirtschaftsausschuss des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald ausgesprochen hatte. Auch diese Entscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Logistik beim Transport des Abfalls zur TREA betrifft die Art und Weise des Betriebs der öffentlichen Einrichtung. Der Beklagten als Träger der Einrichtung ist deshalb auch insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zuzubilligen, dessen Grenzen nur unter den bereits genannten Voraussetzungen überschritten sind. Die Entscheidung der Beklagten für einen teilweisen Bahntransport beruht weder auf sachfremden Überlegungen noch ist sie von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen bestimmt worden. Die Entscheidung hält sich damit in den Grenzen des der Beklagten zukommenden Bewertungsspielraums.
61 
4. Die Gebührenkalkulation der Beklagten stößt auch insoweit auf keine Bedenken, als unter den Positionen "Verwaltungsleistungen der Stadt", "Umlage Verwaltung EAF" sowie "Umlagekosten GAB" die bei der Beklagten selbst, ihrem Eigenbetrieb sowie der GAB anfallenden Verwaltungskosten in die Kalkulation eingestellt wurden.
62 
a) Die in die Kalkulation eingestellten Beträge für Verwaltungsleistungen der Beklagten sind nach deren Erläuterungen Teil der Position "sonstiger Betriebsaufwand". Nach der Darstellung der Beklagten handelt es sich dabei um die Kosten der von ihren Ämtern und Dienststellen für den Betrieb der öffentlich-rechtlichen Einrichtung erbrachten Leistungen, die nicht in die Zuständigkeit des EAF fallen. Berücksichtigt worden seien Leistungen des Presse- und Informationsamts, des Amts für Statistik/Bürgeramt, des Kassenamts, des Personalamts, des Rechtsamts, des Hauptamts, der Kämmerei und des Umweltschutzamts.
63 
Gegen die Berücksichtigung dieser Kosten bestehen keine Bedenken. Wie § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KAG 2005 klarstellt, gehören zu den Kosten im Sinn des Abs. 1 Satz 1 auch die "Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten". Der Gesetzgeber wollte damit verdeutlichen, dass neben den eigenen Verwaltungskosten (insbesondere Personal- und Sachkosten) auch die anteiligen Kosten der Querschnittsämter, der Leitung und der Gremien bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden können (LT-Drs. 13/3966, S. 47). Substantiierte Einwendungen gegen die Berechnung der danach als grundsätzlich gebührenfähig anzuerkennenden Verwaltungskosten der Beklagten hat der Kläger nicht erhoben.
64 
b) Bei den unter der Position "Umlage Verwaltung EAF" in die Kalkulation eingestellten Kosten handelt es sich nach der Darstellung der Beklagten um Aufwendungen des EAF im Rahmen der bei diesem verbliebenen hoheitlichen Aufgaben und andere Verwaltungsleistungen des EAF für den Betrieb der öffentlich-rechtlichen Einrichtung. Als Beispiele werden genannt: Controlling und Fortschreibung des Betreibervertrags, die gesamte Buchführung, Betreuung und Abwicklung der Leistungsbeziehungen zur GAB, Bearbeitung von Widersprüchen und sonstigen Rechtsbehelfen, Öffentlichkeitsarbeit. Die vom Kläger kritisierte Steigerung dieser Kosten wird von der Beklagte mit der zwischenzeitlich erfolgten Schließung der Deponie erklärt, die zu einer Veränderung der am Verursacheranteil orientierten Verteilungsmaßstäbe für die Umlage der Kosten geführt habe. Der Senat erachtet auch diese Erklärung, zu der sich der Kläger nicht näher geäußert hat, als hinreichend plausibel.
65 
c) Für die in die Kalkulation aufgenommenen "Umlagekosten GAB" gilt im Ergebnis das Gleiche. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.5.2010 handelt es sich dabei um die bei der GAB anfallenden Personal- und Sachkosten, die erforderlich seien, um die Entsorgung der Abfälle in der TREA zu gewährleisten, den Vertrag zu überwachen und fortzuschreiben sowie die Logistik und den Bahntransport zu konzipieren und zu organisieren. Die Erstattung dieser in der Kalkulation auf jährlich 72.000 EUR veranschlagten Kosten hat ihre Grundlage in § 21 Abs. 2 des von der Beklagten mit der GAB geschlossenen Vertrags vom 16.5.2002/29.5.2006, wonach die Beklagte die Leistungen, die von der GAB zur Abwicklung des Entsorgungsvertrags erbracht werden, nach einem bestimmten Schlüssel zu vergüten hat.
66 
5. Die Gebührenkalkulation der Beklagten ist ferner nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte in die Kalkulation eine sich aus dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum 2003 bis 2005 ergebende Kostenunterdeckung von insgesamt 1.561.125,64 EUR oder jährlich 520.375,15 EUR eingestellt hat.
67 
Die gesamte im Kalkulationszeitraum 2003 bis 2005 entstandene Kostenunterdeckung wird von der Beklagten mit 2.602.000 EUR angenommen und in erster Linie mit dem Rückgang der Abfallmengen im Bereich der hausmüllartigen Gewerbeabfälle erklärt. In die Berechnung der Kostenunterdeckung seien aber auch Defizite eingeflossen, die durch Gebührenausfälle entstanden seien, weil Gebührenforderungen gegenüber einzelnen Gebührenschuldnern nicht hätten realisiert werden können. Nach der Auffassung des Senats ist das zu Unrecht geschehen (unten a). Für die Kalkulation der Beklagten ergeben sich daraus jedoch keine weiteren Konsequenzen, da die Beklagte nur einen Teil der Kostenunterdeckung aus dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum in die Kalkulation eingestellt hat (unten b).
68 
a) Das Verwaltungsgericht hat die Einbeziehung der Gebührenausfälle bei der Berechnung der im vorangegangenen Kalkulationszeitraum entstandenen Kostenunterdeckung nicht beanstandet und zur Begründung ausgeführt, es bedürfe keiner näheren Erläuterung, dass Gebührenausfälle vom Gebührenhaushalt und nicht vom allgemeinen städtischen Haushalt zu tragen seien. Das steht im Widerspruch zu der im Urteil des Senats vom 31.8.1989 - 2 S 2805/87 - (VBlBW 1990, 103, 108) geäußerten Auffassung, wonach Gebührenausfälle, die aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder gewährten Gebührenerlassen entstehen, nicht von den übrigen Gebührenzahlern, sondern aus den allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen sind (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.2.2000 - 2 K 20/97 - NordÖR 2000, 304; OVG Brandenburg, Urt. v. 22.2.2002 - 2 D 78.00.NE - KStZ 2003, 233; Schulte/ Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 182). Daran ist festzuhalten. Die Frage, ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, den auf die Abfallgebühren entfallenden Teil der von ihr gemäß § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII zu erbringenden "Leistungen für die Unterkunft" direkt an den EAF auszubezahlen, sowie die sich gegebenenfalls anschließende Frage, ob und inwieweit die Gebührenausfälle dadurch hätten vermieden werden können, bedürfen danach keiner Beantwortung.
69 
Zur Feststellung einer Kostenunter- oder Kostenüberdeckung bedarf es gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 KAG eines Vergleichs der (ansatzfähigen) Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung mit dem "Gebührenaufkommen". Was unter Gebührenaufkommen zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher erläutert. Vom reinen Wortsinn her können damit sowohl die vom Träger der öffentlichen Einrichtung veranlagten Gebühren als auch (nur) die von ihm tatsächlich vereinnahmten Gebühren gemeint sein. Dem Wesen einer Gebühr entsprechend ist der Begriff jedoch in dem zuerst genannten Sinn zu verstehen.
70 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG in Verbindung mit § 227 AO können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. § 3 Abs. 1 Nr. 6 b KAG in Verbindung mit § 261 AO gestattet es ferner, Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis niederzuschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Das veranlagte und das tatsächlich erzielte Gebührenaufkommen werden deshalb regelmäßig nicht miteinander übereinstimmen. In der Nichtbeitreibbarkeit eines bestimmten Teils der veranlagten Gebühren ist daher mit der Beklagten ein typisches und letztlich auch nicht zu vermeidendes Risiko zu sehen, das mit dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung verbunden ist. Diese Überlegung rechtfertigt es jedoch nicht, dieses Risiko nicht dem allgemeinen städtischen Haushalt, sondern den übrigen Gebührenpflichtigen aufzuerlegen.
71 
Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217, 226). Aus dem der Benutzungsgebühr eigentümlichen Austauschverhältnis, in dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, folgt, dass die Gebührenschuldner nur mit Kosten belasten werden dürfen, die mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in dem erforderlichen engen Sachzusammenhang stehen. Soweit es um Kosten geht, die daraus herrühren, dass die von einem Teil der Gebührenpflichtigen geschuldeten Gebühren nicht beigetrieben werden können, fehlt es an diesem Zusammenhang, da grundsätzlich kein Gebührenpflichtiger verpflichtet ist, für die persönliche Schuld anderer einzustehen. Das Risiko der Nichtbeitreibbarkeit einer Forderung hat daher nicht die Gesamtheit der Gebührenpflichtigen, sondern der Einrichtungsträger als Forderungsinhaber zu tragen (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.2.2000, aaO; OVG Brandenburg, Urt. v. 22.2.2002, aaO).
72 
b) Die im Zeitraum 2003 bis 2005 entstandenen Gebührenausfälle durch Erlass, Niederschlagung etc. werden von der Beklagten mit 304.357,26 EUR beziffert. Der Senat sieht keinen Anlass, an dieser durch eine detaillierte Aufstellung der einzelnen im Kalkulationszeitraum 2003 bis 2005 entstandenen Fehl- und Überschussbeträge (Anlage B 54) belegten Angabe der Beklagten zu zweifeln. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Richtigkeit der von der Beklagten genannten Zahl insbesondere nicht durch die Bilanzen des EAF in Frage gestellt. Der Kläger glaubt den Bilanzen des EAF für die Jahre 2003 bis 2005 entnehmen zu können, dass es in diesen Jahren zu Gebührenausfällen von ca. 3,2 Millionen EUR gekommen ist. Die von ihm genannten Zahlen geben jedoch tatsächlich die Summe der zum Bilanzstichtag offenen Forderungen des EAF gegenüber den Gebührenzahlern wieder und nicht die Summe der in dem jeweiligen Jahr entstandenen Gebührenausfälle. Der vom Kläger aus diesen Zahlen gezogene Schluss ist daher offensichtlich verfehlt.
73 
Der Senat geht somit davon aus, dass die im Zeitraum 2003 bis 2005 durch Erlass, Niederschlagung etc. zu verzeichnenden Gebührenausfälle von der Beklagten korrekt mit 304.357,26 EUR beziffert werden. Die zu Unrecht erfolgte Einbeziehung der Gebührenausfälle bei der Berechnung der im vorangegangenen Kalkulationszeitraum entstandenen Kostenunterdeckung ist danach für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Überprüfung stehende Kalkulation der Abfallgebühren für den Zeitraum 2006 bis 2008 ohne Bedeutung, da die Beklagte von der nach ihrer Berechnung insgesamt 2.602.000 EUR betragenden Kostenunterdeckung nur einen Teilbetrag von 1.561.125,64 EUR in die Kalkulation eingestellt hat.
74 
6. Als weitgehend unbegründet erweisen sich schließlich auch die Einwendungen des Klägers, die sich gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht unterbliebene Berücksichtigung bestimmter von der Beklagten erzielter Einnahmen in der Gebührenkalkulation richten.
75 
Die Frage, ob und inwieweit Einnahmen, die mit dem Betrieb einer öffentlichen Einrichtung verbunden sind, bei der Gebührenkalkulation durch Verrechnung mit den durch den Betrieb verursachten Kosten zu berücksichtigen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Die in § 14 Abs. 1 KAG getroffene Aussage, wonach die Gebühren höchstens so bemessen werden dürfen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, betrifft nur die Kosten der Einrichtung. Ansatzfähig sind nach dieser Vorschrift nur die betriebsbedingten Kosten, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710; Beschl. v. 27.2.1996 - 2 S 3246/94 - VBlBW 1996, 382). Es ist daher systemgerecht, von den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung etwaige Einnahmen nur dann abzuziehen, wenn sie ebenfalls in einem ausreichend engen Zusammenhang mit der durch die Einrichtung vorgesehenen Leistungserbringung stehen oder ihrer Erzielung Kosten der Einrichtung zugrunde liegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.11.2006 - 9 A 1029/04 - KStZ 2007, 194). Eine Verpflichtung der Beklagten, den bei dem Verkauf des Anlagevermögens des EAF an die ASF GmbH erzielten Erlös in die Kalkulation einzustellen, besteht danach entgegen der Ansicht des Klägers nicht (unten a). Das Gleiche gilt für den Erlös durch den Verkauf des Grundstücks Dreikönigstraße, die mit den aus der Deponierückstellung gewährten Darlehen verbundenen Zinseinnahmen, die bei der Selbstanlieferung auf dem früheren Deponiegelände oder einem der Recyclinghöfe vereinnahmten Gebühren sowie die Einnahmen aus Gewerbesteuern (unten b bis e). Anders zu beurteilen ist allein der auf die Beklagte entfallende Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag, den die Beklagte bei der Gebührenkalkulation zu Unrecht außer Betracht gelassen hat. Dieser Mangel bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG als unbeachtlich anzusehen und führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten (unten f).
76 
a) Die Beklagte hat nach der Gründung der ASF GmbH das Anlagevermögen des EAF mit Wirkung zum 31.12.1999 zum Restbuchwert an die neu gegründete GmbH verkauft. Der Verkaufserlös wurde im Vermögenshaushalt der Stadt vereinnahmt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das zu Recht geschehen, da die Beklagte mit der Veräußerung des Anlagevermögens keinen Erlös realisiert hat, der den Gebührenzahlern zusteht. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, den Erlös als Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen. Darauf, dass dieser Erlös ohnehin nicht in dem hier allein zu betrachtenden Kalkulationszeitraum angefallen ist, kommt es daher nicht an.
77 
Bei dem Anlagevermögen des EAF handelt es sich nach Ansicht des Klägers um "Kapital" des Gebührenzahlers. Das trifft nicht zu. Nach dem von § 14 Abs. 1 KAG für maßgebend erklärten betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff sind Kosten in Geld ausgedrückter Verbrauch von wirtschaftlichen Gütern und Dienstleistungen innerhalb einer bestimmten Rechnungsperiode, soweit sie für die betriebliche Leistungserstellung anfallen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.2.1989 - 2 S 2279/87 - VBlBW 1989, 462; Faiß/Giebler/Lang/Notheis/ Schmid, Kommunales Wirtschaftsrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., Rn. 795). Zu diesen Kosten gehören die laufenden Unterhaltungskosten sowie die sogenannten kalkulatorischen Kosten im Sinne von § 14 Abs. 3 KAG. Die Kosten für die Anschaffung oder Herstellung der öffentlichen Einrichtung stellen dagegen als solche keinen Wertverzehr in der laufenden Rechnungsperiode dar, sondern sind, wie sich aus § 14 Abs. 3 S. 1 KAG ergibt, im Wege angemessener Abschreibungen auf die Jahre zu verteilen, in denen die Einrichtung voraussichtlich genutzt wird. Mit den in der Vergangenheit erbrachten Leistungen für Abschreibungen auf die zum Anlagevermögen des EAF gehörenden und mit den Mitteln des allgemeinen Haushalts beschafften Gegenstände wird dementsprechend nur der sich aus deren Nutzung ergebende Wertverzehr ausgeglichen. Die Gebührenschuldner haben damit aber nicht einen Anteil am Anlagevermögen erworben. Ein Verkauf des Anlagevermögens an einen Dritten ist daher gebührenrechtlich ohne Bedeutung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 - KStZ 2009, 12 und 1.6.2007 - 9 A 372/06 - Juris; HessVGH, Beschl. vom 27.9.2006 - 5 N 358/04 - Juris; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 199).
78 
b) Eine Verpflichtung der Beklagten, den nach der Ansicht des Klägers bei dem Verkauf des Grundstücks Dreikönigstraße erzielten "Veräußerungsgewinn" bei der Gebührenbedarfsberechnung zu berücksichtigen, ist dementsprechend ebenfalls zu verneinen. Dabei ist über das eben Ausgeführte hinaus darauf hinzuweisen, dass Grundstücke keinem Wertverzehr unterliegen und deshalb keinen Abschreibungsbedarf auslösen. Der Kauf und Verkauf von Grundstücken, auf denen sich Teile einer öffentlichen Einrichtung befinden, ist daher unabhängig von ihrer haushaltsrechtlichen Zuordnung gebührenrechtlich neutral. Die vom Gemeinderat der Beklagten am 10.11.2004 beschlossene Verlegung des bisher auf dem Grundstück Dreikönigstraße befindlichen Recyclinghof auf das Grundstück Carl-Mez-Str. 52 hat dementsprechend in der Gebührenkalkulation der Beklagten nur insoweit einen Niederschlag gefunden, als die aus dem errechneten Investitionsbedarf resultierenden jährlichen Abschreibungen als Teil der Position "Abschreibungen auf Sacheinlagen" in die Kalkulation eingestellt wurden.
79 
c) Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten hat der EAF der Beklagten in der Vergangenheit mehrfach Darlehen aus den Rückstellungen gewährt, die für die Stilllegung und Rekultivierung der Deponie Eichelbuck gebildet wurden. Was die hier allein zu prüfende Gebührenkalkulation der Beklagten für den Zeitraum 2006 bis 2008 betrifft, ist auch dieser Vorgang ohne Bedeutung.
80 
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 b KAG sind bei der Bemessung der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung auch die Zuführung zu Rücklagen oder Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge zu berücksichtigen. Die für die Stilllegung und Rekultivierung der Deponie Eichelbuck gebildeten Rückstellungen wurden dementsprechend von den Gebührenschuldnern finanziert. Die aus der Vergabe der Darlehen resultierenden Zinserträge stehen gleichwohl nicht dem Gebührenhaushalt zu, sondern sind den Rückstellungen zuzuführen, wie dies nach der Darstellung der Beklagten auch tatsächlich geschehen ist. Auf die Frage, ob der von der Beklagten mit dem EAF vereinbarte Zinssatz als angemessen anzusehen ist, kommt es deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht an, da die Vereinbarung nur Auswirkungen auf die Höhe der den Rückstellungen zuzuführenden Zinserträge hat. Ein Zusammenhang mit der der Satzung der Beklagten zugrunde liegenden Gebührenkalkulation besteht dagegen nicht.
81 
d) Mit der 1999 erfolgten Übertragung des Betriebsvermögens des EAF auf die ASF GmbH wurden die vom EAF mit der DSD GmbH geschlossenen Verträge von der ASF GmbH übernommen. In der Gemeinderatsdrucksache G-01/053 wird dazu ausgeführt, dass für die "Unternehmenssparte DSD" des EAF ein Ertragswert von 4.757.600 DM ermittelt worden sei, der von der ASF GmbH der Stadt zu erstatten sei. Unter Berücksichtigung eines steuerrechtlichen Verlustvortrags in Höhe von 3.548.243 DM ergebe sich hieraus ein der Körperschafts- bzw. Gewerbesteuer unterliegender Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.209.357 DM, der dem städtischen Haushalt zurückgeführt werde. Auch hiergegen bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Bedenken.
82 
Nach § 6 Abs. 1 der - auf § 24 KrW-/AbfG beruhenden Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) - sind Hersteller und Vertreiber, die unter diese Verordnung fallende Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen, verpflichtet, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu beteiligen, das im Einzugsgebiet des verpflichteten Vertreibers flächendeckend und unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten hat. Gemäß § 5 Abs. 2 AbfWS sind die von dieser Vorschrift erfassten Abfälle von der städtischen Abfallentsorgung ausgeschlossen. Die Einsammlung und Verwertung dieser Abfälle ist dementsprechend kein Teil der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung, sondern erfolgt mittels eines unabhängig davon bestehenden zweiten (dualen) Entsorgungssystems. Die gemäß §§ 23 ff. AbfWS erhobenen Benutzungsgebühren sind dementsprechend keine Gegenleistung für die Einsammlung und Verwertung der genannten Abfälle. Die Finanzierung des dualen Systems erfolgt vielmehr in der Weise, dass die DSD GmbH es Herstellern gegen Zahlung eines Lizenzentgelts gestattet, diejenigen Produkte, deren Verpackungen über das duale System eingesammelt werden, mit dem sogenannten "Grünen Punkt" zu kennzeichnen. Diese Kosten werden über den Verkaufspreis der Waren an die Verbraucher anteilig weitergegeben (Queitsch, UPR 1995, 246). Ein Grund, der die Beklagte verpflichtet hätte, den durch die Übertragung der mit der DSD GmbH geschlossenen Verträge erzielten Veräußerungsgewinn dem Gebührenhaushalt zugute zu bringen, ist danach nicht zu erkennen.
83 
d) Zu dem Einwand des Klägers, dass dem Gebührenhaushalt auch die bei der Selbstanlieferung auf dem Eichelbuck bzw. dem Betriebshof bezahlten Gebühren zugehörig seien, hat die Beklagte geäußert, dass sämtliche Kosten und Einnahmen, die auf die Selbstanlieferung entfielen, gesondert berechnet worden seien, um zu gewährleisten, dass die Schuldner der Abfallgebühren nur mit den Kosten belastet würden, die für die Entsorgung des Hausmülls entstünden. Auch dieses Vorgehen begegnet keinen Bedenken, da sich die Berechtigung zur Selbstanlieferung gemäß § 22 AbfWS auf die Abfälle beschränkt, die nach § 5 Abs. 4 AbfWS vom Einsammeln und Befördern (Holsystem) ausgeschlossen sind. Wie sich aus § 3 Abs. 2 des von der Beklagten mit der GAB geschlossenen Vertrags ergibt, fallen die betreffenden Abfälle auch nicht unter diesen Vertrag, da die Beklagte danach nur verpflichtet ist, der GAB die Abfälle zu übergeben, die ihr im Rahmen der öffentlichen Abfallabfuhr überlassen worden sind und die sie der Beseitigung zuführt. Das der GAB bezahlte Entgelt stellt dementsprechend keine Gegenleistung für die Beseitigung und Verwertung dieser Abfälle dar. Die Beklagte hat deshalb bei der Gebührenkalkulation zu Recht zwischen Gebühren für die Entsorgung der von ihr eingesammelten Abfällen (§ 29 AbfWS) und Gebühren für die Benutzung der Umschlagstation Eichelbuck sowie der Annahmestellen durch Selbstanlieferer (§ 30 AbfWS) getrennt.
84 
e) Zu den nach seiner Ansicht rechtswidrig dem Gebührenhaushalt vorenthaltenen Einnahmen rechnet der Kläger offenbar auch die Einnahmen der Beklagten aus den von der ASF GmbH als Kapitalgesellschaft bezahlten Gewerbesteuern. Eine Verpflichtung zur Anrechnung dieser Steuern besteht jedoch nicht. Als kalkulierbare Steuer rechnet die Gewerbesteuer zu den Kosten im Sinne der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten und darf daher in das mit der ASF GmbH vereinbarte Entgelt eingerechnet werden. Als Teil dieses Entgelts darf die Gewerbesteuer auch auf die Gebührenschuldner umgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 8 B 173.98 - NVwZ 1999, 653).
85 
f) Das Verwaltungsgericht hat dagegen zu Recht beanstandet, dass die Beklagte den auf sie entfallenden Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag nicht - gebührenmindernd - als im Kalkulationszeitraum zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation eingestellt hat.
86 
aa) Der von der Beklagten und der ASF GmbH geschlossene Bewirtschaftungsrahmenvertrag sieht, wie oben erörtert, die Zahlung eines mit der ASF GmbH für den jeweiligen Fortschreibungszeitraum zu vereinbarenden, festen Jahresentgelts für die von der GmbH erbrachten Leistungen vor, das einen kalkulatorischen Gewinn von 3 % bezogen auf die Nettoselbstkosten einschließt. Da die Beklagte an der ASF GmbH zu 53 % beteiligt ist, kommt der in dem vereinbarten Entgelt enthaltene Gewinnzuschlag auch ihr zugute. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass die Beklagte den auf sie entfallenden Anteil an dem kalkulatorischen Gewinn als bei normalem Geschäftsverlauf im Kalkulationszeitraum zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation hätte einstellen müssen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gilt das jedoch für den gesamten Anteil an diesem Gewinn nach Abzug der aus dem Gewinn zu zahlenden Steuern und nicht nur für den eine angemessene Verzinsung des Stammkapitals übersteigenden Teil.
87 
Der Beklagten ist es gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG gestattet, Dritte mit der Erfüllung der ihr als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger obliegenden Pflichten zu beauftragen. Die ihr dadurch entstehenden Kosten dürfen nach den bereits gemachten Ausführungen auf die Gebührenschuldner verteilt werden, soweit es sich um betriebsnotwendige Kosten handelt. Nach öffentlichem Preisrecht zulässige Gewinnzuschläge, die in dem von dem Dritten verlangten Entgelt enthalten sind, gehören zu den in diesem Sinn betriebsnotwendigen Kosten. Die Einschaltung eines - gewinnorientierten - Privatunternehmens darf jedoch für den Träger der öffentlichen Einrichtung nicht zum "Mittel der Erschließung illegaler Finanzquellen" werden. Das gilt insbesondere mit Blick auf die aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG folgende Verpflichtung, die Gebühren nur so zu bemessen, dass ihr Aufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung nicht übersteigt. Das sich aus dieser Vorschrift ergebende Verbot einer Gewinnerzielung ist daher auch in den Fällen zu beachten, in denen der Träger der öffentlichen Einrichtung sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer privatrechtlichen Gesellschaft bedient, an denen er selbst beteiligt ist. Die bei einer solchen Gesellschaft entstehenden Gewinne müssen daher, soweit sie auf die Beteiligung der Gemeinde entfallen, gebührenmindernd berücksichtigt werden (ebenso HessVGH, Beschl. v. 27.9.2006 - 5 N 358/04 - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 7.11.1996 - 4 K 11/96 - DVBl 1997, 1072 und 25.2.1998 - 4 K 8/97 - KStZ 2000, 12; Wiesemann, NVwZ 2005, 391, 396; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 197f; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 14 Rn. 7; Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 14 Anm. 4.1.2.2, S. 26 f.)
88 
Aus Art. 28 GG ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts anderes. Mit der sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG ergebenden Verpflichtung der Beklagten, den auf sie entfallenden Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag als Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen, ist weder ein unzulässiger Eingriff in die Organisationshoheit der Beklagten noch ein Eingriff in ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht verbunden. Die genannte Verpflichtung steht auch nicht in Widerspruch zu der oben anerkannten Berechtigung der Beklagten, in dem mit der ASF GmbH geschlossenen Bewirtschaftungsrahmenvertrag einen kalkulatorischen Gewinn im Sinne von Nr. 51 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach der VO PR 30/53 zu vereinbaren, da sich diese Berechtigung sowie die hier in Rede stehende Verpflichtung der Beklagten, den auf sie entfallenden Anteil an diesem Zuschlag den Gebührenschuldner zugute zu bringen, auf verschiedenen Ebenen bewegen. Die Beteiligung der Beklagten an der ASF GmbH hat, vereinfacht ausgedrückt, in Verbindung mit dem in das vereinbarte Entgelt eingerechneten Gewinnzuschlag zur Konsequenz, dass der Beklagten ein Teil des der GmbH zu bezahlenden Entgelts wieder zurückfließt. Ob die Beklagte diesen Teil des Entgelts "behalten darf" oder ihn an die Gebührenschuldner weiter zu geben hat, regelt nicht das öffentliche Preisrecht, sondern das Abgabenrecht, das hierzu mit § 14 Abs. 1 S. 1 KAG eine eindeutige Aussage trifft.
89 
Bei dem auf die Beklagte entfallenden Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten Gewinnzuschlag handelt es sich allerdings nur um eine Prognose der bei einem normalen Geschäftsverlauf im Kalkulationszeitraum zu erwartenden Einnahmen der Beklagten, die - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - mit den tatsächlichen Gewinnen, die die Beklagte aus ihrer Beteiligung an der ASF GmbH im "gebührengebundenen Bereich" in den Jahren 2006 bis 2008 erzielt hat, nicht identisch zu sein braucht. Das steht jedoch der Verpflichtung der Beklagten, diesen Anteil als im Kalkulationszeitraum zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen, ebenfalls nicht entgegen. Zur Lösung des damit verbundenen Problems steht vielmehr der in § 14 Abs. 2 S. 2 KAG geregelte Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen zur Verfügung: Abweichungen zwischen erwarteten und tatsächlichen Einnahmen können, soweit sie zu Kostenunterdeckungen geführt haben, innerhalb des in dieser Vorschrift genannten Zeitraums in späteren Gebührenkalkulationen ausgeglichen werden. Soweit Abweichungen zwischen erwarteten und tatsächlichen Einnahmen umgekehrt zu Kostenüberdeckungen geführt haben, müssen sie innerhalb des gleichen Zeitraums in späteren Gebührenkalkulationen ausgeglichen werden.
90 
bb) Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze sind gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die Nichtberücksichtigung des auf die Beklagte entfallenden Anteils an dem kalkulatorischen Gewinnzuschlag als Einnahme hat danach nicht die Unwirksamkeit der von der Beklagten beschlossenen Gebührensätze zur Folge, da dieser Fehler nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung in Höhe von weniger als 0,75 % geführt hat.
91 
(1) Auf den vereinbarten Gewinnzuschlag von 3 % entfallen von den sich aus dem Bericht der Wirtschaftsprüfergesellschaft Graf Westfalen, Busch & Partner (Anlage 2) ergebenden Nettoselbstkosten (Selbstkosten ohne Mehrwertsteuer), die die Beklagte und die ASF GmbH - vorbehaltlich der sich aus der verabredeten Preisrevisionsformel ergebenden Anpassungen - als Entgelt für die Jahre 2006 bis 2008 vereinbart haben, Beträge von 365.605,30 EUR (2006), 367.884,38 EUR (2007) bzw. 371.261,17 EUR (2008). Auf die an der ASF GmbH zu 53 % beteiligte Beklagte entfallen davon 193.770,80 EUR (2006), 194.978,72 EUR (2007) bzw. 196.768,42 EUR (2008). Hiervon abzuziehen sind die aus dem Gewinn zu zahlenden Abgaben in Form von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag (vgl. Brüning, aaO, § 6 Rn. 197f, S. 134). Nach Abzug von 20% Kapitalertragssteuer für die Jahre 2006 und 2007 bzw. einem Abzug von 25 % Kapitalertragssteuer für das Jahr 2008 (vgl. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in seiner seinerzeit geltenden Fassung) sowie Abzug des jeweils 5,5% betragenden Solidaritätszuschlags ergeben sich daraus Nettogewinne von 144.359,25 EUR (2006), 145.259,15 EUR (2007) bzw. 144.870,75 EUR (2008).
92 
Für eine Verringerung dieser Beträge um eine angemessene Verzinsung des auf die Beklagte entfallenden und auf den gebührengebundenen Bereich beschränkten Anteils am Stammkapital der ASF GmbH sieht der Senat anders als das Verwaltungsgericht keinen Grund, da das von der Beklagten mit der ASF GmbH vereinbarte Entgelt außer einem kalkulatorischen Gewinn von 3 % bezogen auf die Nettoselbstkosten bereits kalkulatorische Zinsen in Höhe von 6,5 % für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals als Bestandteil der Selbstkosten einschließt. Der Hinweis der Beklagten, dass das Stammkapital nicht von den Gebührenschuldnern, sondern aus dem allgemeinen Haushalt finanziert worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch der Umstand, dass betriebsnotwendiges Kapital und Stammkapital verschiedene Begriffe sind, rechtfertigt es nicht, der Beklagten über die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals hinaus noch eine angemessene Verzinsung ihres Anteils an dem nur eine nominelle Größe darstellenden Stammkapital der ASF GmbH zuzusprechen.
93 
(2) Bezogen auf den gesamten für die Jahre 2006 bis 2008 angenommenen Gebührenbedarf von jeweils über 20 Millionen EUR pro Jahr hat die Nichtberücksichtigung des auf die Beklagte entfallenden Anteils am kalkulatorischen Gewinnzuschlag als Einnahme danach zu einer als nur geringfügig anzusehenden Kostenüberdeckung in Höhe von weniger als 0,75 % geführt. Es handelt sich daher um einen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG unbeachtlichen Mangel bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze.
94 
Die Frage, ob diese Vorschrift auch in Fällen zur Anwendung kommt, in denen die Gebührenkalkulation auf offenkundig oder gar bewusst fehlerhaften Kostenansätzen beruht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung eines einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag enthaltenden Entgelts in einem von dem Träger einer öffentlichen Einrichtung mit einer GmbH geschlossenen (Fremdleistungs-)Vertrag den Einrichtungsträger verpflichtet, den auf ihn aufgrund seiner Beteiligung an der GmbH entfallenden Anteil an diesem Zuschlag gebührenmindernd in die Kalkulation einzustellen, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht entschieden. Der Standpunkt der Beklagten, die preisrechtliche Zulässigkeit eines solchen Zuschlags lasse es zu, das vereinbarte Entgelt ungeschmälert in die Gebührenkalkulation einzustellen, kann auch nicht als offensichtlich unrichtig angesehen werden. Der Beklagten kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich bewusst oder grob fahrlässig über das geltende Recht hinweggesetzt zu haben.
95 
7. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers sowie dem von ihm nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 4.6.2010 gestellten (weiteren) Hilfsbeweisantrag ist nicht zu entsprechen.
96 
a) Mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten ersten Antrag stellt der Kläger seine Behauptung unter Beweis, dass die Beklagte bei der Veräußerung von 47 % ihrer Anteile an der ASF GmbH eine Absprache mit der ... Beteiligungs-GmbH & Co. KG getroffen habe, wonach von der ASF GmbH Gewinne von ca. 4 Millionen EUR vor Steuern und ca. 2,5 bis 2,8 Millionen EUR nach Steuern durch Preisgestaltung der Betreiberentgelte zu erwirtschaften seien. Der Antrag ist bereits unzulässig, da Tatsachenbehauptungen, die von einer Partei ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt werden, eine gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung nicht auszulösen vermögen (BVerwG, Beschl. v. 2.7.1998 - 11 B 30.97 - NVwZ 1999, 656). Für die unter Beweis gestellte Behauptung muss vielmehr zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen. Daran fehlt es hier. Der Kläger stützt seine Behauptung in erster Linie auf das an die Beklagte gerichtete Schreiben der ... Beteiligungs-GmbH & Co. KG vom 2.2.2005. In dem Schreiben hat sich die KG gegen die von der Beklagten zuvor vorgeschlagene Verringerung der von der ASF GmbH erbrachten Entsorgungsleistungen ausgesprochen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass sie ihr Angebot zum Erwerb von 47 % der Anteile an der GmbH auf der Grundlage der Verdingungsunterlagen vom 17.5.2001 abgegeben habe. Ein weitgehende Einschränkung der bisher von der ASF GmbH erbrachten Dienstleistungen stelle diese Kalkulationsgrundlage in Frage. In dem Schreiben ist somit weder direkt noch indirekt von einer Gewinnzusage der Beklagten die Rede, geschweige denn von einer Gewinnzusage in der vom Kläger behaupteten Höhe. Das Schreiben vermag daher die vom Kläger aufgestellte Behauptung nicht zu stützen. Für die vom Kläger ferner vorgelegte Vorlage für die Dezernentenkonferenz vom 18.1.2005 gilt das Gleiche. Auch in der Vorlage wird nicht von einer Gewinnzusage gesprochen, sondern von einer "zu erwartenden Gewinnprognose", die zudem nicht mit der Gestaltung der Gebühren, sondern mit den Verträgen in Verbindung gebracht wird, die die ASF GmbH mit der DSD GmbH geschlossen hat.
97 
Die unter Beweis gestellte Tatsache ist davon abgesehen für die Rechtmäßigkeit der Abfallgebührensatzung der Beklagten unerheblich. Wie ausgeführt, ist die der Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation mit Ausnahme eines zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führenden und daher gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 KAG unbeachtlichen Fehlers nicht zu beanstanden. Die Kalkulation weist insbesondere keine überhöhten Kostenansätze auf. Das gilt auch für das mit der ASF GmbH vereinbarte und in die Kalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt. Auf die vom Kläger behauptete Zusage kommt es deshalb nicht an.
98 
b) Für die mit dem zweiten Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, die Erhöhung der Gebühren um mehr als 50 % sei auf politische Einflussnahme der Beklagten zurückzuführen, gilt das Gleiche. Auch für diese Behauptung fehlt es im Übrigen an greifbaren Anhaltspunkten. Der Umstand, dass die ASF GmbH Ende 2004 auf der Grundlage der ihr seinerzeit zur Verfügung stehenden Informationen einen Gebührenmehrbedarf von nur 30 % angenommen hat, stellt einen solchen Anhaltspunkt nicht dar.
99 
c) Zu der ferner beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit dem der Beweis geführt werden soll, dass der Gebührenkalkulation der Beklagten zur Erzielung der angestrebten hohen Gewinne überhöhte Annahmen zugrunde gelegt worden sind, besteht ebenfalls keine Veranlassung. Der Antrag ist in dieser Form inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da der Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt hat, welche der zahlreichen "Annahmen", auf denen die Gebührenkalkulation der Beklagten beruht, an dem von ihm behaupteten Mangel leiden sollen. Der Antrag ist deshalb in dieser Form ebenfalls unzulässig. Das gilt auch dann, wenn man den Antrag dahin versteht, dass mit den vom Kläger genannten "Annahmen" (nur) die von ihm in der Begründung seiner Berufung beanstandeten Positionen der Gebührenkalkulation gemeint sein sollen. Die vom Kläger gegen die Gebührenkalkulation erhobenen Einwendungen, zu denen der Senat bereits Stellung genommen hat, betreffen jeweils Rechtsfragen und sind damit der Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht zugänglich.
100 
d) Die mit dem zweiten Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Behauptung, dass der auf die Beklagte entfallende Gewinnanteil an der ASF GmbH in den Jahren 2006 bis 2008 "im gebührengebundenen Bereich bereits, wie geplant, jeweils mehr als 50 % des Gewinns und mehr als 500.000 EUR jährlich" betragen habe, ist für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich. Nach den oben gemachten Ausführungen war die Beklagte verpflichtet, den auf sie entfallenden Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag als im Kalkulationszeitraum zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen. Auf die Frage, ob die tatsächlichen Gewinne, die die Beklagte aus ihrer Beteiligung an der ASF GmbH im "gebührengebundenen Bereich" in den Jahren 2006 bis 2008 erzielt hat, mit diesen Beträgen identisch sind, kommt es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht an. Die Frage betrifft vielmehr den in § 14 Abs. 2 S. 2 KAG geregelten Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen, worauf ebenfalls bereits hingewiesen wurde. Die Frage ist daher nur für die späteren Gebührenkalkulationen der Beklagten von Interesse. Der Senat sieht dementsprechend auch keine Veranlassung, dem nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 4.6.2010 gestellten Antrag des Klägers zu folgen und die Beklagte zur Vorlage der internen Kosten- und Leistungsrechnung der ASF GmbH zu verpflichten, mit der der Kläger ebenfalls den Beweis führen möchte, dass die Gewinne der ASF GmbH zu mehr als 50 % aus dem "gebührengebundenen Bereich" stammen.
101 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
102 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
103 
Beschluss
104 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 131,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
105 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seines am 2. August 2002 verstorbenen Groß- und Adoptivvaters. Zum Nachlass gehörte u.a. eine Kommanditbeteiligung des Erblassers an der C-GmbH & Co. KG (C-KG). Die C-KG war Inhaberin eines Erbbaurechts an einem Grundstück mit aufstehender Hotelanlage. Der Erblasser war Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks. Anfang 1993 vermietete der Erblasser der C-KG weitere Grundstücksflächen zum Zwecke des Betriebs eines Golfplatzes.

2

Die Ansprüche des Erblassers gegenüber der C-KG auf Erbpachtzinsen für das Hotelgrundstück, auf Zahlung der Pachten für den Golfplatz und auf Provisionen für übernommene Bürgschaften wurden auf einem Verrechnungskonto des Erblassers verbucht. Das Guthaben auf diesem Konto belief sich ausweislich der Bilanz zum 31. Dezember 2001 auf 711.517,46 €. Nach dem Tod des Erblassers wurde für die C-KG ein Notgeschäftsführer bestellt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C-KG wurde am 12. November 2002 eröffnet und am 23. Januar 2006 mangels kostendeckender Masse eingestellt.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 2.601.346 € fest. Im Anschluss an eine Außenprüfung setzte das FA die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 4. Mai 2006 auf 2.711.232 € fest. Es vertrat dabei u.a. die Auffassung, dass die Forderung des Erblassers gegenüber der C-KG als Sonderbetriebsvermögen mit dem Nennwert zu erfassen sei.

4

Auf den Einspruch des Klägers setzte das FA die Erbschaftsteuer wegen geänderter Grundbesitzwerte durch Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2008 auf 2.466.796 € herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab ihr insoweit statt, als es eine bislang vom FA nicht berücksichtigte Bürgschaftsverpflichtung als Nachlassverbindlichkeit anerkannte. Im Übrigen, also insbesondere wegen des Ansatzes der Gesellschafterforderung, wies es die Klage ab. Die vom Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen II R 12/11 entschiedene Revision hatte im Ergebnis keinen Erfolg.

5

Zeitgleich mit dem Einspruch beantragte der Kläger die abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung --AO--). Den Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 30. Juni 2010 ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage wies das FG ab. Zur Begründung führte es aus, der Gesetzgeber habe Härten und Friktionen, die sich aus der Berücksichtigung der Steuerbilanzwerte bei der Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer ergeben könnten, im Interesse der Steuervereinfachung bewusst in Kauf genommen.

6

Dagegen richtet sich die Revision. Der Kläger vertritt die Ansicht, aus dem Gedanken der Steuervereinfachung könne nicht entnommen werden, dass unstreitig zu hohe Wertansätze uneingeschränkt beibehalten werden müssten. Der Gesetzgeber habe vielmehr die tatsächliche Bereicherung des Erben besteuern wollen. Es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, Vermögenswerte mit fiktiven, im Todeszeitpunkt nicht vorhandenen Beträgen in Ansatz zu bringen.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 30. Juni 2010, der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2010 und der Vorentscheidung, die Erbschaftsteuer aus Gründen der Billigkeit gemäß § 163 AO unter Berücksichtigung der Wertlosigkeit der Gesellschafterforderung auf 2.138.517 € herabzusetzen.

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zutreffend hat das FG einen Anspruch des Klägers auf eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen verneint.

10

1. Nach § 163 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen bei der Festsetzung der Steuern unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

11

a) Der Zweck des § 163 AO liegt darin, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalles, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrags insoweit Rechnung zu tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 20. September 2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, m.w.N.).

12

b) Die Entscheidung über die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (§ 5 AO), die gemäß § 102 FGO gegebenenfalls i.V.m. § 121 Satz 1 FGO nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Stellt das Gericht eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehler fest, ist es grundsätzlich auf die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beschränkt. Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass auszusprechen (BFH-Urteile vom 6. September 2011 VIII R 55/10, BFH/NV 2012, 269; in BFHE 238, 518, und vom 6. November 2012 VII R 72/11, BFHE 239, 15, BStBl II 2013, 141).

13

c) Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte-- im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 238, 518, m.w.N.; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 227 AO Rz 40). Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile vom 4. Februar 2010 II R 25/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663, und vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865, jeweils m.w.N.).

14

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FA ermessensfehlerfrei angenommen, dass die Erbschaftsteuer nicht wegen sachlicher Unbilligkeit niedriger festzusetzen ist, weil das in der Steuerbilanz ausgewiesene Guthaben auf dem Verrechnungskonto des Erblassers wertlos war. Ein Gesetzesüberhang liegt insoweit nicht vor.

15

a) Nach § 12 Abs. 5 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I 1997, 378, BStBl I 1997, 298) --a.F.-- sind die §§ 95 bis 99, 103, 104 und 109 Abs. 1 und 2 und § 137 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der damaligen Fassung (a.F.) für die Bewertung des Betriebsvermögens zu Erbschaftsteuerzwecken entsprechend anzuwenden; maßgebend für die Bewertung sind die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 12 Abs. 5 Satz 1 ErbStG a.F.). Nach § 109 Abs. 1 BewG a.F. sind bei bilanzierenden Steuerpflichtigen die zu dem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen.

16

b) Mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte wollte der Gesetzgeber u.a. eine eigene Wertermittlung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer entbehrlich machen (vgl. BTDrucks 12/1108 S. 72; Götz in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 12 ErbStG bis 2008 Rz 72; Viskorf in Viskorf/Glier/Hübner/ Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 2. Aufl., § 12 ErbStG Rz 38). Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Steuervereinfachung ausdrücklich in Kauf genommen, dass die nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen anzusetzenden Aktiv- und Passivposten der Steuerbilanz auch der Höhe nach für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer übernommen werden (BTDrucks 12/1108 S. 36). Der durch die Übernahme der zutreffenden Steuerbilanzwerte beabsichtigte Vereinfachungszweck schließt es aus, im Einzelfall andere, realitätsnahe Werte anzusetzen. Anderenfalls müsste allein aus erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gründen eine vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewünschte Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens erfolgen. Selbst dann, wenn ein einzelnes Wirtschaftsgut in der Steuerbilanz zu hoch bewertet worden ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Wertansatz für das Betriebsvermögen insgesamt zu hoch ausfällt. Einzelnen zu hoch bewerteten Wirtschaftsgütern stehen nämlich in aller Regel in der Steuerbilanz aufgrund von Abschreibungen etc. im Verhältnis zum Verkehrswert zu niedrig bewertete Wirtschaftsgüter gegenüber. Dies alles hat der Gesetzgeber erkannt und aus Vereinfachungsgründen allein auf den zutreffenden Wertansatz in der Steuerbilanz abgestellt.

17

c) Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 2006  1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192) folgt nichts anderes. Zwar hat das BVerfG aufgrund der Anknüpfung an die unterschiedliche Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter die Unvereinbarkeit der Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG a.F. mit dem Grundgesetz festgestellt, aber deren weitere Anwendung für einen Übergangszeitraum zugelassen. Billigkeitsmaßnahmen können daher nicht auf die Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG a.F. gestützt werden. Unabhängig davon kann es in Einzelfällen geboten sein, durch eine Billigkeitsentscheidung einen verfassungskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. Loose, a.a.O, § 227 AO Rz 77, m.w.N.). Der Streitfall bietet jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bewertung des Betriebsvermögens aufgrund der Anknüpfung an die Steuerbilanzwerte insgesamt, also nicht nur in Bezug auf die auf den Kläger übergegangene Forderung des Erblassers gegen die C-KG, in einem solchen Ausmaß von den tatsächlichen Werten abweicht, dass ausnahmsweise ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten erscheint, um einen verfassungskonformen Zustand im Einzelfall herbeizuführen. Das verfassungsmäßige Übermaßverbot ist erst dann verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Belastung extrem über das normale Maß hinausgehen, das der Schematisierung zugrunde liegt, oder die Folgen auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellungen durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, 116, BStBl II 1978, 441; BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 II R 45/01, BFHE 204, 570, BStBl II 2004, 1036, zum Übermaßverbot bei der typisierenden Bewertung von Erbbaurechten). Dies trifft hier nicht zu.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.