Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

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Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - BImSchV 17 2013 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) „Abfall“ im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Gegenstände, die gemäß den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung Abfälle sind. (2) „Abfallmitverbrennende Feue

Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV | § 4 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen


(1) In Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 10 Absatz 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie den §§ 9, 10 und 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Die zuständige Behö

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(1) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das Trägergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen, angegeben als Volumenstrom in der Einheit Kubikmeter je Stunde (m³/h) und bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur 273,15 K

Verordnung über das Genehmigungsverfahren - BImSchV 9 | § 4b Angaben zu den Schutzmaßnahmen


(1) Die Unterlagen müssen die für die Entscheidung nach § 20 oder § 21 erforderlichen Angaben enthalten über 1. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere zur Verminderung der Emission
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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schri

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und
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(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2009 - III ZR 8/09

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2008 - IV ZR 241/04

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Nov. 2017 - AN 3 K 16.01211

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Dez. 2016 - W 4 K 14.354

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2015 - 22 CS 15.686 u.a.

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Tenor I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Jan. 2019 - W 4 S 18.1629

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird vor der Abtrennung auf 7.500,00 EUR, n

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 22 CS 19.281 u.a.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Okt. 2014 - 1 K 14.249

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 22 CS 18.2572, 22 CS 19.23

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2019 - 22 CS 19.345 u.a.

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor I. Die Beschwerdeverfahren mit den fortlaufenden Aktenzeichen 22 CS 19.345 bis 22 CS 19.354 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Januar 2019

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Okt. 2017 - Au 4 K 17.178, Au 4 K 17.179, Au 4 K 17.843

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor I. Die Bescheide des Beklagten vom 29. Dezember 2016 (Az.: ... und ... und vom 10. Mai 2017 (Az.: ...) werden aufgehoben. II. Die Kosten der Verfahren hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtliche

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Dez. 2016 - RN 7 E 16.1964

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Dez. 2016 - 22 CE 16.2618

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - 22 CS 17.1702

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2017 - 22 CS 17.2112

bei uns veröffentlicht am 01.12.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit unter Abänderung der Nummer III

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 19. Juni 2019 - RN 7 K 17.480

bei uns veröffentlicht am 19.06.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Stilllegu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 22 ZB 18.1347

bei uns veröffentlicht am 04.02.2019

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Feb. 2019 - RN 7 S 18.1989

bei uns veröffentlicht am 12.02.2019

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2019 - 22 CS 19.441

bei uns veröffentlicht am 24.04.2019

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2018 - 22 CS 18.1097

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2018 - 22 CS 18.1258

bei uns veröffentlicht am 02.08.2018

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Nov. 2016 - AN 11 K 15.01272

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vol

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 22 BV 17.2176

bei uns veröffentlicht am 24.07.2018

Tenor I. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Oktober 2017 (Au 4 K 17.178, Au 4 K 17.179 und Au 4 K 17.843) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Be

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Aug. 2015 - W 4 K 14.31

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2016 - 22 CS 16.2048, 22 CS 16.2049

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 22 ZB 17.2171, 22 ZB 17.2172, 22 ZB 17.2173

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 22 ZB 17.2160, 22 ZB 17.2161, 22 ZB 17.2162

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Die Verfahren 22 ZB 17.2160, 22 ZB 17.2161 und 22 ZB 17.2162 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 22 ZB 17.2032 u.a.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Dez. 2015 - AN 11 K 14.01927

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2018 - 22 CE 17.2260

bei uns veröffentlicht am 28.05.2018

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2014 - 22 CS 14.739

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 22 ZB 17.939

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - 22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397, 22 CS 17.2398

bei uns veröffentlicht am 18.01.2018

Tenor I. Die Beschwerdeverfahren 22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397 und 22 CS 17.2398 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2014 - M 1 K 13.3005

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Aug. 2017 - W 4 K 14.1310

bei uns veröffentlicht am 08.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorlä

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 26. Juni 2015 - RN 7 S 15.912

bei uns veröffentlicht am 26.06.2015

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Apr. 2014 - 4 K 13.52

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2018 - RN 7 S 18.1984

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Nov. 2018 - RN 7 S 18.1756

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2017 - 22 ZB 17.169

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2015 - 22 CS 15.1509

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2017 - 22 ZB 17.152

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2015 - 22 CS 15.1683

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 15 ZB 12.2142

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2016 - 22 CS 16.1052 u. a.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Aug. 2014 - M 1 K 13.2932

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Dez. 2016 - B 2 K 16.5

bei uns veröffentlicht am 12.12.2016

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Nov. 2016 - RO 7 K 15.1361

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(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen...
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so...
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder...
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen...