Abgabenordnung - AO 1977 | § 222 Stundung

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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

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30/07/2021 10:47

I. Der Sanierungsvergleich II. Ziele des Sanierungsvergleiches III. Keine unzureichende Bewertung des Unternehmens beim Sanierungsvergleich IV. Vereinbarung eines Sanierungsvergleiches V. Gestaltungsmöglichkeiten im Sanierungsvergleich 1. Stundungsve
30/07/2021 09:39

Nach Wegfall der in § 3 Nr. 66 EStG geregelten Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen ab dem 01.01.1998 unterliegen Sanierungsgewinne grundsätzlich der „normalen“ Besteuerung. Dies steht mit der seit dem 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung
09/10/2015 20:31

Anwalt für Insolvenzrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
18/07/2014 19:52

Ist eine unstreitige Forderung für eine begrenzte Zeit gestundet, kann sie bei der Prognose, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, gleichwohl zu berücksichtigen sein.
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(1)1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern. (2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Fe

(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, soweit er nac

(1) Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der S
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(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Vermögensteuer, kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werden, dass an Zahlungs statt das Eigentum an Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Ha
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published on 13/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 23/10 Verkündet am: 13. März 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sanierungserlass BGB
published on 29/09/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 184/04 Verkündet am: 29. September 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 131 Ab
published on 07/05/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 83/07 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. P
published on 21/09/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000‚- Euro festgesetzt
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