Abgabenordnung - AO 1977 | § 222 Stundung
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

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Referenzen - Veröffentlichungen | § 222 AO 1977
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Sanierung und der Fiskus
3.7. Reformbemühungen
Insolvenzrecht: Zur Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids
Steuerrecht: Zur Unterlassung des Steuerberaters, auf eine steuerliche Sonderbehandlung hinzuweisen
Insolvenzsteuerrecht: Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen
6.3. Sanierung und der Fiskus
WEG: Abfallentsorgungsgebühren
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich
Steuerrecht: BFH: Zur Mitwirkungspflicht bei Fehlen einer steuerrechtlichen Dokumentationspflicht

Referenzen - Gesetze | § 222 AO 1977
§ 222 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
Einkommensteuergesetz - EStG | § 52 Anwendungsvorschriften
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 28a Verschonungsbedarfsprüfung
Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung - LuftVStDV | § 3 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 28 Stundung
Abgabenordnung - AO 1977 | § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
