Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 1 Grundsatz
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Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer Inhaltsverzeichnis
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.
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Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

28 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 04/01/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.141,68 Euro festgesetzt.
Gründe
published on 26/11/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterl
published on 28/07/2016 00:00
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 22.05.2014 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Forchheim vom 13.02.2015 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorl
published on 11/02/2015 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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