Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 9 Abgabepflicht, Abgabesatz

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

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Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 4 Ermittlung auf Grund des Bescheides


(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Be

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 3 Bewertungsgrundlage


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Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser


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Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 11 Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht


(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflich
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer


(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn 1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren n
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 4 Ermittlung auf Grund des Bescheides


(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Be

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 6 Ermittlung in sonstigen Fällen


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Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 7 Pauschalierung bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser


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Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 8 Pauschalierung bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser


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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 02. Nov. 2015 - 9 A 12/14

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. März 2015 - 9 A 160/14

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Juni 2014 - 4 LB 12/13

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. Feb. 2014 - 15 K 832/11

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Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom °°. K.      °°°° (Einleitungsstellen-Nr. °°°°°°/°°°) verpflichtet, die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr °°°° auf 0,00 € festzusetzen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. Feb. 2014 - 15 K 823/11

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom °°. K.      °°°° (Einleitungsstellen-Nr. °°°°°°/°°°) verpflichtet, die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr °°°° auf 0,00 € festzusetzen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. Nov. 2013 - 9 A 166/12

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt den teilweisen Erlass der mit Bescheid des Beklagten vom 20.12.2011 festgesetzten Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2007. 2 Die Klägerin betreibt in A-Stadt u. a. eine Anlage zur Herstellung von Soda. Durc

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Nov. 2013 - 14 K 3794/11

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren einge- stellt. Im Übrigen wird der Festsetzungsbescheid des beklagten Landes vom 31.05.2011 insoweit aufgehoben, als darin eine Abwasserabgabe von mehr als 77.166,90 € festgese

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Aug. 2013 - 9 A 1340/12

bei uns veröffentlicht am 26.08.2013

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 107.238,11 Euro festgesetzt 1

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Okt. 2012 - 9 A 333/10

bei uns veröffentlicht am 30.10.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Höhe seiner Heranziehung zu einer Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) für das Veranlagungsjahr 2006. 2 Mit Bescheid vom 26.10.2010 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für Schmutz

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Aug. 2011 - 7 C 10/11

bei uns veröffentlicht am 09.08.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin leitet zur Entsorgung des auf dem Betriebsgelände des ... Chemieparks in K. anfallenden Abwassers Schmutzwasser in den Rhein ein. Dem liegt ein

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 22. Dez. 2010 - 1 M 134/08

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 9. Oktober 2008 – 8 B 257/08 – zu Ziffer 1. geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 A 762/04 wird hinsichtlich der die Veranlagungsjahre

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. Jan. 2010 - 3 A 2198/07

bei uns veröffentlicht am 05.01.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 18. Feb. 2009 - 7 A 11006/08

bei uns veröffentlicht am 18.02.2009

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. August 2008 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das...

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. März 2007 - 1 L 196/06

bei uns veröffentlicht am 06.03.2007

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. April 2006 - 8 A 1647/00 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch

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