Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 1 Grundsatz


Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne


(1) In den Ländern sind aufzustellen: 1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne).In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungs

Düngeverordnung - DüV 2017 | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. landwirtschaftlich genutzte Flächen:pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energet

Grundwasserverordnung - GrwV 2010 | § 4 Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands


(1) Die zuständige Behörde stuft den mengenmäßigen Grundwasserzustand als gut oder schlecht ein. (2) Der mengenmäßige Grundwasserzustand ist gut, wenn 1. die Entwicklung der Grundwasserstände oder Quellschüttungen zeigt, dass die langfristige mit
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 63 Eignungsfeststellung


(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entspreche

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer


Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn 1. die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 45 Reinhaltung von Küstengewässern


(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird. (2) In Verfahren zur Erteilung von
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umweltauditgesetz - UAG | § 32 EMAS-Register


(1) In das EMAS-Register wird eingetragen, an welchen Standorten die Organisation ein Umweltmanagementsystem betreibt, das die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt. Die Führung des Registers und die übrigen Aufgaben gemäß den Artik
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer


(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und2. ein guter ö

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser


(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird;2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkun

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten


(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind: 1. Donau,2. Rhein,3. Maas,4. Ems,5. Weser,6. Elbe,7. Eider,8. Oder,9. Schlei/Trave,10. Warnow/Peene.Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer


Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. Seewärts der in § 7 Absatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2009 - III ZR 48/08

bei uns veröffentlicht am 07.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 48/08 Verkündet am: 7. Mai 2009 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 89 Abs.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2018 - 4 ZB 17.1065

bei uns veröffentlicht am 16.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. März 2015 - AN 9 K 13.01681

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes ... vom 23. Juli 2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (Antrag vom 23.5.2011 und vom 15.8.2011

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Jan. 2017 - RO 4 K 16.1290

bei uns veröffentlicht am 10.01.2017

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 12.7.2016 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidu

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Sept. 2014 - 4 K 12.1038

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterle

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 8 BV 14.612

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Gegenstand der Aufhebung der Bescheid des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. Septe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2016 - 8 ZB 14.543

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2018 - AN 9 K 16.02544, AN 9 K 16.02545

bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

Tenor 1. Die Klagen werden verbunden und abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Tatbestand Die Kläger wenden sich mit ihren Klagen gegen eine den Beigeladenen durch Fikti

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Nov. 2014 - B 4 K 13.56

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterl

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juni 2014 - 4 K 13.940

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2014 - M 8 SN 14.2671

bei uns veröffentlicht am 11.08.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf Euro 3.750,--festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2014 - M 8 SN 14.3161

bei uns veröffentlicht am 11.08.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf Euro 3.750,- festgesetz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2018 - 8 ZB 16.2131

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Apr. 2014 - W 4 K 13.43

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig v

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juni 2014 - M 2 S 14.2116

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - 8 ZB 12.1118

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Aug. 2016 - AN 9 K 15.01102

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläg

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Aug. 2016 - AN 9 K 15.00980

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe v

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Aug. 2016 - AN 9 K 15.00961

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 8 BV 14.613

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Gegenstand der Aufhebung der Bescheid des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Okt. 2016 - RN 8 K 15.2119

bei uns veröffentlicht am 24.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich als Triebwerksinh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2016 - 22 ZB 16.13

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Z

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 06. Nov. 2017 - RN 8 K 16.798

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

Tenor I. Soweit sich die Klage ursprünglich auch auf die Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids des Landratsamts P. vom 2. Mai 2016 bezogen hat, wird das Verfahren eingestellt. II. Der Bescheid des Landratsamts P. vom 2. Mai 2016 w

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Feb. 2015 - B 4 K 13.481

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 06. Nov. 2017 - RN 8 K 16.1496

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Passau vom 22. August 2016 wird in den Ziffern 1 bis 3 aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet über den Antrag auf wasserrechtliche Gestattung vom 30. Juni 2015 unter Beachtung der Rechtsau

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Dez. 2014 - M 10 K 14.1482

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I.Die 13 Herstellungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 19. Juli 2010 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom ... August 2011 werden aufgehoben. II.Die Beklagte hat die Kosten der Verfahre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2016 - 22 ZB 16.11

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger zu 1 und 2 tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. III

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Okt. 2017 - M 2 K 16.4765

bei uns veröffentlicht am 23.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Verpflichtung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2018 - 20 BV 15.1025

bei uns veröffentlicht am 01.02.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014 wird hinsichtlich der Bescheide vom 19. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Freising vom 18. August 2011 bezüglich der Fl.Nrn. 608/6, 60

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 14. Dez. 2018 - 11 U 10/18

bei uns veröffentlicht am 14.12.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2017 verkündete Urteil der         4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angef

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 05. Dez. 2018 - 20 A 499/16

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstr

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Dez. 2018 - 4 B 17/18

bei uns veröffentlicht am 04.12.2018

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 18. Sept. 2018 - 4 A 311/16

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

Tenor Der Bescheid vom 28.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1116

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Beigeladenen zu 2 und zu 3 tragen ihre außer

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 25. Juni 2018 - 3 A 2217/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H

Bundesverwaltungsgericht EuGH-Vorlage, 25. Apr. 2018 - 9 A 16/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung de

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. März 2018 - 3 A 1919/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Nov. 2017 - 9 C 16/16

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts für das Zutagefördern und Ableiten von ansonsten nicht genutztem Grundwasser.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Nov. 2017 - 9 C 15/16

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 3/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 4/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 02. Nov. 2017 - 7 C 25/15

bei uns veröffentlicht am 02.11.2017

Tatbestand 1 Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen eine der Beigeladenen für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 15. Dezember 2028 erteilte wasser

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Sept. 2017 - 2 L 74/16

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung. 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 122/08), das in seinem westlichen, zur Str

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Sept. 2017 - 10 C 7/16

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tatbestand 1 Die Kläger verlangen von der Beklagten, die von dieser allein gehaltene Beigeladene zu 1 anzuweisen, ganzjährig den unentgeltlichen Zutritt der Kläger zu de

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Aug. 2017 - 6 A 11790/16

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Feb. 2017 - 7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12)

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tatbestand 1 Die Kläger sind anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen. Sie wenden sich gegen die Planfeststellungsbeschlüsse der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2017 - 7 B 3/16

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Gründe I 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung, mit der der Beklagte

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Dez. 2016 - 9 BN 3/16

bei uns veröffentlicht am 30.12.2016

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Nov. 2016 - 9 A 19/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin ist Betreiberin des Windparks X. mit insgesamt vier Windenergieanlagen. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Nov. 2016 - 9 A 18/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tatbestand 1 Der Kläger, ein in Niedersachsen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 20 zwischen Drochterse

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(1) In das EMAS-Register wird eingetragen, an welchen Standorten die Organisation ein Umweltmanagementsystem betreibt, das die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt. Die Führung des Registers und die übrigen Aufgaben gemäß den Artikeln 11 bis 17...