Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. Dez. 2013 - 1 K 2463/11

bei uns veröffentlicht am05.12.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beigeladenen ist die Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom beklagten Universitätsklinikum (im Folgenden: Beklagter) die Erfüllung einer Zahlungsvereinbarung sowie die Feststellung eines Verzugsschadens.
Der Kläger schloss unter dem 15.09.1997 mit dem beigeladenen Land (im Folgenden: Beigeladener) eine Berufungsvereinbarung, wonach er vorbehaltlich seiner Ernennung eine Professur für Unfallchirurgie an der Universität XXX übernehme. Die Professur beinhalte die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik des Beklagten. Mit Urkunde vom 17.10.1997 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4 ernannt. Im Oktober 1997 nahm der Kläger die Tätigkeit als Hochschullehrer an der Universität und Leitender Arzt am Klinikum auf.
Im Frühjahr 2000 erfuhren der Vorstand des Beklagten und das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im Folgenden: Ministerium) des Beigeladenen erstmals von Vorwürfen gegen den Kläger wegen Fehlverhaltens bei der Dienstausübung. Im Mai 2000 vereinbarte der Beklagte mit dem Kläger, dass dessen klinische Tätigkeit sowie das Liquidationsrecht ab sofort, längstens bis zum 30.11.2000, ruhen solle. Der Beklagte garantierte dem Kläger 50 % der während des Ruhens seiner Tätigkeit in der Abteilung Unfallchirurgie durch den bestellten Vertreter erzielten Netto-Erlöse aus liquidationsberechtigter Behandlung. Im September 2000 leitete das Ministerium das förmliche Disziplinarverfahren ein, welches anschließend im Hinblick auf eine gegen den Kläger in einem Strafverfahren erhobene Anklage ausgesetzt wurde.
Mit Verfügung vom 24.10.2000 (Zugang am 26.10.2000) enthob der Beigeladene den Kläger aus Gründen der Störungsabwehr vorläufig des Dienstes wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten. Den dagegen gerichteten Aufhebungsantrag wies das VG Freiburg mit Beschluss vom 01.02.2002 (D 12 K 11/01) ab und beschloss, dass die Disziplinarmaßnahme aufrecht zu erhalten sei. Die Beschwerde des Klägers hiergegen wurde mit Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12.04.2002 (DL 17 S 6/02) zurückgewiesen. Eine ferner durch Verfügung des Ministeriums vom 10.03.2001 angeordnete hälftige Einbehaltung der Besoldungsbezüge des Klägers hob das VG Freiburg mit Beschluss vom 05.07.2002 (D 12 K 1/02) auf. Die Beschwerde des Beigeladenen hiergegen wies der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.09.2002 (DL 17 S 16/02) unter Bezugnahme auf die VG-Entscheidung zurück.
Mit Urteil vom 18.02.2003 (2 KLs 21 Js 20703/00 u.a. AK 22/00) verurteilte das Landgericht Freiburg den Kläger zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 90 EUR wegen vorsätzlicher Körperverletzung in einem Fall sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen. Der Kläger wurde für schuldig befunden, in vier stationären Behandlungsfällen im Zeitraum September 1998 bis September 1999 Behandlungs- und Aufklärungsfehler begangen zu haben. Im Übrigen wurde er freigesprochen. Von der Verhängung eines Berufsverbots sah das Landgericht ab. Mit Urteil vom 20.01.2004 (1 StR 319/03) verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der Staatsanwaltschaft und des Klägers.
Der Beigeladene kündigte unter dem 04.02.2004 die Berufungsvereinbarung mit dem Kläger, soweit diesem die Abteilungsleitung an der Chirurgischen Universitätsklinik zugesagt worden war, da er die im Urteil des LG Freiburg festgestellten Straftatbestände im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie verwirklicht habe. Der Kläger erhob hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren Klage.
Mit Urteil der Kammer vom 21.07.2004 (1 K 2043/01) wurde der Kläger verurteilt, Nutzungsentgelt in Höhe von XXX EUR (zuzüglich Zinsen) aus seiner Nebentätigkeit in den Jahren 1999 und 2000 an den Beklagten zu zahlen.
Durch einen am 03.02.2005 erlassenen Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen den Beigeladenen wegen Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Höhe von insgesamt 4,45 Mio. EUR geltend. Nachdem der Beigeladene hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, wurde das Verfahren an das Landgericht Stuttgart (15 O 443/05) abgegeben, wo es seit 2006 ruht.
Mit Urteil vom 06.07.2006 (3 K 1362/04 -, juris) wies das VG Freiburg die gegen die Teilkündigung der Berufungsvereinbarung erhobene Klage des Klägers ab. Zur Begründung führte die 3. Kammer u.a. aus, die in der Berufungsvereinbarung zum Inhalt der Professur gemachte Leitung der Abteilung Unfallchirurgie habe als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden können. Dem Beigeladenen sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar gewesen, nachdem der Kläger in Ausübung seines Dienstes als Universitätsprofessor Straftaten begangen habe, wegen derer er rechtskräftig verurteilt worden sei. Gerade in der vorsätzlichen Körperverletzung sei eine deutlich über einen Kunstfehler hinausgehende schwerwiegende Pflichtverletzung festzustellen, da der Kläger hier zugleich seine Leitungsfunktion grob missbraucht habe.
10 
Am 08.08.2006 beantragte der Kläger beim VGH Baden-Württemberg im Verfahren
9 S 1848/06 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Freiburg vom 06.07.2006. Mit Schreiben vom 02.01.2007 regte der Vorsitzende des 9. Senats des VGH an, den Rechtsstreit bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens ruhen zu lassen. Der Kläger beantragte das Ruhen am 18.01.2007. Am 08.02.2007 ließ der Beigeladene über seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass das Ruhen des Verfahrens nicht beantragt werde. Ergänzend weise man darauf hin, dass Abfindungsverhandlungen mit dem Kläger liefen.
11 
Bereits seit Herbst 2005 führten die Beteiligten Gespräche mit dem Ziel, alle Verfahren zu beenden. Zu Ende Oktober 2007 lag ein abgestimmter Vertragsentwurf vor, der u.a. eine Zahlung durch den Beklagten in Höhe von 2 Mio. EUR brutto für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation, die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis und Einstellung des Disziplinarverfahrens sowie eine Erledigung des Rechtsstreits um die Kündigung der Berufungsvereinbarung vorsah. Der Wissenschaftsminister verweigerte seine Zustimmung zu einer Vereinbarung und entschied am 14.01.2008, das (seit Frühjahr 2006 ruhende) förmliche Disziplinarverfahren fortzusetzen. Hierzu forderte er unter dem 15.01.2008 den Untersuchungsführer auf, die Untersuchung wieder aufzugreifen sowie einen vorläufigen Teilbericht vorzulegen.
12 
Am 15.02.2008 teilte der Beigeladene im Berufungszulassungsverfahren vor dem VGH Baden-Württemberg mit, der Wissenschaftsminister habe entschieden, dass der zwischen den Beteiligten ausgehandelte Vertrag nicht unterzeichnet werde und das während dieser Verhandlungen ausgesetzte förmliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger fortzusetzen sei. Nach Rücksprache mit dem VGH-Berichterstatter beantrage er ebenfalls das Ruhen des Verfahrens. Am 28.04.2008 ließ der Kläger mitteilen, dass Einverständnis mit der Anordnung des Ruhen des Verfahrens bestehe. Mit Beschluss des Berichterstatters des Senats vom 29.04.2008 wurde daraufhin das Ruhen des Verfahrens 9 S 1848/06 angeordnet.
13 
Mit Datum vom 20.10.2008 legte der Untersuchungsführer (nach Anhörung von 43 Zeugen in der Zeit zwischen 13.07.2004 und 09.01.2006) einen vorläufigen, Vorwürfe in der dritten Erweiterungsverfügung des Ministeriums vom 20.10.2003 betreffenden Teilbericht im förmlichen Disziplinarverfahren gegen den Kläger vor. Hierin wurde abschließend ausgeführt:
14 
(…) Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse und der ggf. noch erforderlichen weiteren längeren Ermittlungen, deren Ausgang in hohem Maße ungewiss ist, erscheint aus der Sicht des Untersuchungsführers eine Verständigung zwischen dem Beamten und dem Land Baden-Württemberg außerhalb des förmlichen Disziplinarverfahrens sinnvoll. (…)
15 
In Konsequenz des vorläufigen Teilberichts und dessen Empfehlung nahmen der Beigeladene und der Beklagte die Einigungsverhandlungen mit dem Kläger wieder auf. Am 20.02.2009 schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung. Eine ausführliche „Präambel“ stellt zunächst die wesentliche Vorgeschichte sowie die entschiedenen und noch anhängigen Verfahren/Rechtsstreitigkeiten voran. Der abschließende Text der Präambel sowie der anschließende Regelungsteil des Vertrages lauten auszugsweise wie folgt:
16 
„ …
Präambel

(3) Seit Herbst 2005 werden Gespräche zwischen Prof. XXX bzw. dessen anwaltlichen Beratern und dem Ministerium sowie dem Universitätsklinikum geführt mit dem Ziel, eine vergleichsweise Beendigung aller Verfahren herbeizuführen. Nach Vorlage des Teilberichts des Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren vom 20.10.2008 wurden die zu diesem Zeitpunkt ruhenden Vergleichsgespräche wieder aufgenommen.
Vor diesem Hintergrund treffen die Parteien die nachstehenden Vereinbarungen.
17 
§1
Universitätsklinikum/Prof. XXX
(1) Wenn und sobald die in § 2 Abs. 1 der vorliegenden Vereinbarung genannte Entlassung von Prof. XXX aus dem Beamtenverhältnis bestandskräftig ist, bezahlt das Universitätsklinikum an Prof. XXX für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation unverzüglich einen Betrag von 1,98 Millionen EUR brutto. Hieraus zahlt das Universitätsklinikum XXX die anfallende Lohnsteuer (unter Beachtung der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft des Finanzamtes XXX vom 01.08.2007). Der verbleibende Nettobetrag wird an Prof. XXX durch Überweisung auf das (…) eingerichtete Anwaltsanderkonto von Rechtsanwalt XXX (…) ausbezahlt.
(2) …
(3) Mit dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Universitätsklinikum und Prof. XXX — soweit in dieser Vertragsurkunde nichts anderes bestimmt ist — erledigt.
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§2
Land Baden-Württemberg/Prof. XXX
(1) Prof. XXX verpflichtet sich, unverzüglich seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit sofortiger Wirkung in gehöriger Form gemäß § 42 LBG zu beantragen. Prof. XXX verzichtet auf das Recht zur Erklärungsrücknahme (§ 42 Abs. 1 Satz 3 LBG).
Das Ministerium verpflichtet sich, beim Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg unverzüglich die Entlassung von Prof. XXX zu beantragen. Rechtsanwalt XXX wird von Prof. XXX unwiderruflich bevollmächtigt, für ihn die Entlassungsurkunde in Empfang zu nehmen.
Prof. XXX verzichtet nach dem Erhalt der Entlassungsurkunde ausdrücklich auf Rechtsmittel gegen die Entlassungsentscheidung.
(2) Es besteht Einigkeit darüber, dass die Besoldungsansprüche von Prof. XXX bis zum Zeitpunkt der Entlassung fortbestehen.
(3) …
(4) Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Ministerium verpflichtet ist, das Disziplinarverfahren (vgl. Ziffer 2.1 der Präambel) unverzüglich nach der Entlassung förmlich einzustellen (vgl. Artikel 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 3 LDO).
(5) Das Ministerium und Prof. XXX verpflichten sich wechselseitig, den beim VGH Mannheim anhängigen Rechtsstreit (vgl. Ziffer 2.5 der Präambel) übereinstimmend als in der Hauptsache für erledigt zu erklären, verbunden mit einem beiderseitigen Verzicht auf eine Kostenentscheidung.
Eventuelle Gerichtskosten dieses verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens (gemäß Ziffer 2.5 der Präambel) sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Zu den außergerichtlichen Kosten wird auf § 3 Abs. 2 dieser Vertragsurkunde verwiesen.
(6) Prof. XXX verpflichtet sich, in der Mahnbescheidssache (vgl. Ziffer 2.6 der Präambel) den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens unverzüglich nach Erhalt der Zahlung gemäß § 1 dieser Vertragsurkunde zurückzunehmen (§ 696 Abs. 4 ZPO).
…“
19 
In einer Zusatzvereinbarung vom selben Tag (dort unter Ziff. 3) verpflichteten sich der Beigeladene und der Beklagte u.a. ferner, sich an den Rechtsverfolgungskosten des Klägers im Verfahren 9 S 1848/06 vor dem VGH Baden-Württemberg mit einem Betrag von 20.000,-- EUR brutto zu beteiligen.
20 
Unter dem 24.02.2009 - beim Ministerium eingegangen am 27.02.2009 - beantragte der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Mit Schreiben vom 05.03.2009 leitete das Ministerium den Antrag des Klägers auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an das Staatsministerium weiter mit der Bitte, dem Antrag zu entsprechen.
21 
Am 06.03.2009 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen gegenüber dem VGH Baden-Württemberg den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und verzichtete gleichzeitig auf eine Kostenentscheidung des Gerichts. Er teilte hierzu mit, die Parteien hätten einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und sich verpflichtet, den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt zu erklären. Mit Eingangsverfügung vom 11.03.2009 teilte der Vorsitzende des 9. Senats dem Kläger-Bevollmächtigten mit, der Beklagte habe das ruhende Verfahren wieder angerufen, welches nunmehr unter dem Aktenzeichen 9 S 603/09 weitergeführt werde. Es werde bis zum 15.04.2009 um Mitteilung gebeten, ob der Anregung des Beklagten folgend die Hauptsache für erledigt erklärt werde.
22 
Am 13.03.2009 unterzeichnete der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg die Urkunde zur Entlassung des Klägers aus dem Landesdienst mit Ablauf des Tages der Zustellung der Urkunde. Eine Aushändigung erfolgte zunächst noch nicht.
23 
Nachdem der Beklagte bereits unter dem 25.02.2009 eine Presseinformation über die Einigung vom 20.02.2009 herausgegeben hatte, regte sich zeitnah hierzu erheblicher öffentlicher Widerstand. Am 17.03.2009 ersuchte der Landtag auf Antrag der SPD-Fraktion das Ministerium um Bericht zu neun Fragen sowie um Aussetzung des Vollzugs der getroffenen Vereinbarung (LT-Drs. 14/4185). Am 18.03.2009 bat das Ministerium den Beklagten dringend, dass im Hinblick auf die parlamentarische Initiative der SPD-Fraktion die Auszahlung der Abfindung gegenwärtig unterbleibe.
24 
Am 19.03.2009 forderte der Bevollmächtigte des Klägers das Ministerium telefonisch auf, die Entlassungsurkunde auszuhändigen und wiederholte dies mit Schreiben vom selben Tag.
25 
Da in der Öffentlichkeit Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 20.02.2009 geäußert worden waren, holte das Ministerium eine rechtsgutachtliche Stellungnahme ein. Diese wurde unter dem 26.03.2009 mit dem Ergebnis erstellt, dass die Vereinbarungen rechtsgültig seien.
26 
Mit Schreiben vom 27.03.2009 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Verzicht auf die in der Zusatzvereinbarung vom 20.02.2009 zugesagte Kostenbeteiligung. Unter dem 30.03.2009 bestätigte das Ministerium die Übereinkunft vom 27.03.2009, wonach Ziff. 3 der Zusatzvereinbarung gegenstandslos sei.
27 
Am 15.04.2009 fertigte die Geschäftsstelle des 9. Senats des VGH Baden-Württemberg einen Aktenvermerk, wonach der Prozessbevollmächtigte des Klägers angerufen und erklärt habe, dass von Klägerseite aus noch keine Erklärung abgegeben werde. Mit Beschluss vom 24.04.2009 (9 S 603/09 -, juris) lehnte der VGH Baden-Württemberg den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Freiburg ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, über den Zulassungsantrag sei nach Wiederanruf des Verfahrens mangels Erledigungserklärung des Klägers nach Ablauf der ihm hierfür gesetzten Frist zu entscheiden gewesen. Die mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe (was in der Folge weiter ausgeführt wird) rechtfertigten den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht.
28 
Unter dem 29.04.2009 wandte sich das Ministerium an die Rechtsanwälte des Klägers und führte aus, im Lichte des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 24.04.2009 sei der Vergleich in seiner bisherigen Form nicht mehr vollziehbar und neu zu bewerten. Der Kläger werde aufgefordert, die Verhandlungen wieder aufzunehmen sowie um Äußerung gebeten, ob unter diesen Umständen der Antrag vom 24.02.2009 auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aufrechterhalten werde. Der Kläger ließ hierauf unter dem 08.05.2009 antworten, er halte an dem Vergleich fest, da dieser rechtswirksam zustande gekommen sei. Daran habe auch der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 24.04.2009 nichts geändert. Dieser sei, da kein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden sei, nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen, jedenfalls aber für den Bestand der beiden Vereinbarungen ohne Relevanz. Man habe sich gerade wegen der unterschiedlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf eine gemeinsame Regelung verständigt, wie sie Sinn eines Vergleichs sei. Das Ministerium befinde sich seit nunmehr bald drei Monaten in Verzug und er erwarte den Vollzug des Vergleichs.
29 
In einem Schreiben vom 13.05.2009 verdeutlichte das Ministerium gegenüber dem Kläger seinen Standpunkt und hielt daran fest, dass die gesamte Vereinbarung nicht mehr durchgeführt werden könne und die Zahlungspflicht des Beklagten entfallen sei. Der Kläger möge bis spätestens 20.05.2009 mitteilen, ob er an seinem Entlassungsantrag vom 24.02.2009 festhalte. Falls er den Antrag nicht zurücknehme, müsse ihm die Entlassungsurkunde zugestellt werden. Das förmliche Disziplinarverfahren werde fortgeführt, wenn das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung ende.
30 
Am 13.05.2009 übersendete der Beklagte dem Beigeladenen ein am 12.05.2009 im Internet entdecktes Scheidungsurteil des XXX XXX XXX XXX vom XXX in der Familiensache der Eheleute XXX. Am 17.06.2009 erhielt der Beklagte eine (100-seitige) deutsche Übersetzung dieses Urteils.
31 
Am 18.05.2009 wies das Ministerium den Beklagten an, die Vereinbarungen vom 20.02.2009 auf Dauer nicht zu vollziehen und insbesondere eine Auszahlung der Abfindung auf Dauer zu unterlassen.
32 
Mit Schreiben vom 22.05.2009 teilte der Kläger dem Ministerium mit, seinen Entlassungsantrag aufrechtzuerhalten. Die Neubewertung aufgrund des Beschlusses des VGH vom 24.04.2009 sei falsch. Hinsichtlich seiner Verpflichtung, eine Erledigungserklärung abzugeben, habe ihm die Einrede des nichterfüllten Vertrages zugestanden, nachdem der Beigeladene mit seiner Hauptleistung, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, seit bald drei Monaten im Verzug sei. Der VGH-Beschluss hätte nicht ergehen dürfen, da das Verfahren weiterhin geruht habe. Seinen unter dem 27.03.2009 erklärten Verzicht auf die vom Beklagten und Beigeladenen in der Zusatzvereinbarung gesamtschuldnerisch übernommene Verpflichtung zur Zahlung einer Beteiligung von 20.000 EUR an den Prozesskosten habe er abgegeben, da man ihm versichert habe, der Vergleich würde im übrigen „durchgezogen“. Aufgrund des nunmehr erfolgten Verhaltens sehe er sich getäuscht und fechte die Verzichtserklärung gemäß § 123 BGB an; jedenfalls liege ein beiderseitiger Irrtum über die Geschäftsgrundlage vor und er erkläre vorsorglich den Rücktritt von der Verzichtsvereinbarung.
33 
Am 12.06.2009 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Büro die Entlassungsurkunde ausgehändigt. Unter dem 17.06.2009 bestätigte er gegenüber dem Ministerium den Empfang der Entlassungsurkunde und erklärte zugleich, dass der Kläger auf Rechtsmittel gegen die Entlassungsentscheidung verzichte. Ebenfalls am 17.06.2009 teilte er dies dem Beklagten mit und wies darauf hin, die Voraussetzungen für die Auszahlung der Abfindungssumme seien damit geschaffen und die Abfindung zur Auszahlung fällig. Er bitte um umgehende Anweisung auf sein Anderkonto. Der Beklagte lehnte dies unter dem 19.06.2009 ab.
34 
Mit dort am 22.06.2009 eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger beim Landgericht Stuttgart im Verfahren 15 O 202/09 Schadensersatzklage gegen den Beigeladenen wegen Amtspflichtverletzung des Wissenschaftsministers im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Vereinbarung vom 20.02.2009 durch den Beklagten. Die Klage wurde dem Ministerium am 30.06.2009 zugestellt.
35 
Mit jeweiligem Schreiben vom 06.07.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers (dort eingegangen am 08.07.2009) und an das Ministerium focht der Beklagte den am 20.02.2009 geschlossenen Vergleich unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten an. Zur Begründung führte er aus, die Anfechtung stütze sich hierbei insbesondere auf die ihm erst jetzt bekannt gewordenen Umstände der Wahrnehmung von Nebentätigkeiten durch Unternehmensbeteiligungen und -gründungen in XXX sowie Verdacht auf Alkoholprobleme/-Missbrauch. Der Kläger habe ihn über die oben genannten Umstände vor Abschluss des Vergleichs nicht aufgeklärt. Wären ihm diese Umstände vor bzw. bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen, so hätte er den Vergleich nicht abgeschlossen. Zugleich lägen auch die Voraussetzungen für einen Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor, der hiermit ergänzend ebenfalls erklärt werde.
36 
Ebenfalls mit jeweiligem Schreiben vom 06.07.2009 an den Klägervertreter und an den Beklagten erklärte das Ministerium für den Beigeladenen die Anfechtung der am 20.02.2009 geschlossenen Vereinbarung und der damit verbundenen Zusatzvereinbarung. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen zwei Urteile des XXX XXX XXX XXX in Sachen XXX gegen XXX vor, die im Internet frei zugänglich seien und die wichtige neue Tatsachen offenbarten. Im Hinblick auf die im Urteil vom 09.09.2008 getroffenen Feststellungen werde gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG, §§ 123, 119 BGB die Anfechtung erklärt. In dem genannten Urteil werde festgestellt, dass der Kläger zwei Unternehmen gegründet habe, deren einziger Gesellschafter, Vorstand bzw. Geschäftsführer er jeweils sei und mit denen er Einkünfte erziele. Außerdem sei im Urteil festgestellt, dass der Kläger ein gravierendes Alkoholproblem habe.
37 
Mit Entscheidung vom 10.08.2009 stellte das Ministerium das gegen den Kläger mit Verfügung vom 11.09.2000 eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren ein und erlegte ihm die Kosten auf, welche zugleich auf insgesamt 20.855,19 EUR festgesetzt wurden. Der Kläger beantragte gegen die Kostenentscheidung am 14.09.2009 die Entscheidung der Disziplinarkammer des VG Freiburg (DL 10 K 1644/09). Am 29.03.2010 hob das Ministerium seine Entscheidung vom 10.08.2009 hinsichtlich eines Betrages von 14.798,91 EUR (Kosten des Untersuchungsführers) auf. Mit Beschluss vom 02.07.2010 hob die Disziplinarkammer die verbliebene Kostenentscheidung auf, da es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehle.
38 
Mit Beschluss vom 08.06.2011 erklärte das LG Stuttgart im Prozess des Klägers gegen den Beigeladenen den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin änderte das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 11.08.2011 (4 W 51/11) die Entscheidung des Landgerichts ab und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart, bei welchem das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 K 3243/11 geführt wird. Mit Beschluss vom 18.05.2012 erklärte sich das VG Stuttgart für örtlich zuständig. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag setzte es das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegend bei der Kammer geführten Rechtsstreits gemäß § 94 VwGO aus. Die gegen den Aussetzungsbeschluss vom Kläger erhobene Beschwerde wies der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.10.2012 (4 S 1244/12) zurück.
39 
Der Kläger hat bereits am 09.12.2011 beim VG Freiburg Klage gegen den Beklagten erhoben und trägt zu deren Begründung vor: Ein Verlust seiner Aktivlegitimation sei nicht eingetreten, da der dem Beklagten am 08.11.2013 zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts XXX vom 30.10.2013 wirkungslos sei. Er habe seine aus der Vereinbarung vom 20.02.2009 resultierenden Ansprüche gegen den Beklagten mit Vertrag vom 11.03.2009 sicherheitshalber an seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten. Die zunächst stille und nunmehr offengelegte Sicherungsabtretung der Forderung lasse seine Prozessführungsbefugnis unberührt, da ein Fall der zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft vorliege. Allerdings sei mit der Offenlegung der Sicherungsabtretung der Klageantrag umzustellen auf Zahlung an den Zessionar. Der Klageanspruch zu Ziff. 1 ergebe sich aus der zwischen den Beteiligten am 20.02.2009 getroffenen Vereinbarung. Auszahlungsvoraussetzung sei allein die bestandskräftige Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers, die seit dem 17.06.2009 gegeben sei. Die vom Beklagten am 06.07.2009 erklärte Anfechtung sei rechtlich ohne Relevanz. Grund für die Abgabe dessen Willenserklärung sei das seit vielen Jahren vom Beklagten verfolgte Ziel gewesen, den Kläger als Leiter der Unfallchirurgischen Abteilung loszuwerden. Für den Beklagten sei es deshalb völlig uninteressant und bedeutungslos gewesen, ob der Kläger Nebentätigkeiten durch Unternehmensbeteiligungen und -gründungen ausgeübt oder ob ein Verdacht auf ein Alkoholproblem bestanden habe. Von einer arglistigen Täuschung könne auch deshalb keine Rede sein, weil - angebliche - Nebentätigkeiten, obwohl im Jahr 2004 thematisiert, bei Abschluss der Vereinbarung vom 20.02.2009 überhaupt kein Thema gewesen seien, auch nicht in den vorausgegangenen Vertragsverhandlungen. Auch dem Anfechtungseinwand wegen angeblicher Alkoholprobleme mangele es an Erheblichkeit und Schlüssigkeit. Die Auffassung, die Zahlungsverpflichtung des Beklagten sei mit Ergehen der VGH-Entscheidung nachträglich unmöglich geworden, sei falsch. Dem Beklagten sei es allein darum gegangen, den Kläger mittels einer Abfindungszahlung als Leiter der Unfallchirurgie loszuwerden. Der Beigeladene habe bei dieser Gelegenheit die zwischen ihm und dem Kläger noch anhängigen Verfahren zu Ende bringen wollen. Die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen anhängigen Verfahren hätten den Beklagten nicht betroffen, so dass dieser seine mit dem Kläger getroffene Absprache auf die Zahlung der Abfindung beschränkt habe. Es gebe auch keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es sei dem Beklagten nur darum gegangen, den Kläger als Chefarzt loszuwerden. An dieser Geschäftsgrundlage habe sich durch den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 24.04.2009 nichts geändert, da der Ausgang dieses Verfahrens für den Beklagten völlig gleichgültig gewesen sei. Der aus Verzugsgründen gerechtfertigte Zinsanspruch bestehe ab Fälligkeit des Abfindungsanspruchs, welche der 17.06.2009 gewesen sei, als sein Rechtsanwalt wirksamen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Entlassung erklärt habe. Einer Mahnung habe es nicht bedurft, da der Beklagte im Zuge der Weisung des Ministeriums die Erfüllung endgültig verweigert habe. Ein höherer Schaden sei entstanden, weil der Kläger den höher verzinslichen Bankkredit nicht habe zurückzahlen bzw. mit dem den Kreditbetrag übersteigenden Teil der Abfindung nicht habe arbeiten und somit nicht eine über den Verzugszinsen liegende Rendite erzielen können. Sein Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass sich die Schadenshöhe derzeit noch nicht abschließend bestimmen lasse.
40 
Der Kläger, der zunächst Leistung an sich begehrt hat, beantragt zuletzt,
41 
1. den Beklagten zu verurteilen, an Rechtsanwalt XXX, XXX, 1,98 Mio. EUR zu bezahlen zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2009;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und künftig entsteht, dass der Beklagte den dem Kläger nach § 1 der zwischen den Parteien am 20.02.2009 getroffenen Vereinbarung geschuldeten Abfindungsbetrag von 1,98 Mio. EUR nicht spätestens am 18.06.2009 auszahlte.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
44 
Er erwidert: Die Wirksamkeit des Sicherungsabtretungsvertrages sei anzuzweifeln, da nicht offengelegt werde, welche Ansprüche damit gesichert würden. Die Zahlungspflicht sei nachträglich wegen Unmöglichkeit weggefallen, da der Kläger seine Verpflichtung aus § 2 Abs. 5 der Vereinbarung, den beim VGH Baden-Württemberg anhängigen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, nicht erfüllt und der VGH deshalb den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen habe. Gemäß dem entsprechend anwendbaren § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfalle der Anspruch des Klägers auf die Gegenleistung, da ihm gemäß § 275 Abs. 1 BGB die Beendigung des Rechtsstreits durch Erklärung der Hauptsache als erledigt, unmöglich geworden sei. Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten einerseits und die Erledigung des Rechtsstreits beim VGH durch Erledigungserklärung ohne Sachentscheidung andererseits, hätten in einem unauflösbaren Wechselverhältnis gestanden, da im Fall einer Entscheidung des VGH keine Ungewissheit mehr bestanden hätte, da dann Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung der Berufungsvereinbarung und somit Berechtigung oder Nichtberechtigung einer Abfindung für entgangene/entgehende Privatliquidation festgestanden hätten. Jedenfalls aber sei die Leistungspflicht des Beklagten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 60 Abs. 1 VwVfG entfallen. Das zentrale Ziel der Vertragsparteien habe darin bestanden, alle anhängigen Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung durch einen außergerichtlichen Vergleich zu beenden und damit alle gegenseitigen Ansprüche zu erledigen. Diese Erwartung sei nicht eingetreten, da der Kläger innerhalb der vom VGH gesetzten Frist die entsprechende Erklärung nicht abgegeben und der VGH durch Beschluss vom 24.04.2009 in der Sache entschieden habe. Jedenfalls aber sei die Vereinbarung unter dem 06.07.2009 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden. Der Kläger habe den Beklagten und den Beigeladenen dadurch getäuscht, dass er in der Korrespondenz der Jahre 2003 und 2004 wahrheitswidrig erklärt habe, keine Nebentätigkeit auszuüben. Die im Urteil des XXX Gerichts geschilderten Tätigkeiten seien ohne die notwendige Genehmigung ausgeübte Nebentätigkeiten, da es sich um eine gewerblich/unternehmerische Tätigkeit handele. Grundlage für die Vereinbarung der Abfindung in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20.02.2009 sei gewesen, dass der Kläger in Zukunft nicht mehr beamteter Chefarzt sein würde und dass ihm deshalb Einkünfte aus Privatliquidation entgangen waren und entgehen würden. Eine Anfechtung rechtfertige sich gemäß § 119 BGB auch wegen der Alkoholprobleme des Klägers. Bei Abschluss der Vereinbarung seien der Beklagte und der Beigeladene von einem dienstfähigen Arzt ausgegangen, der im Rahmen des anhängigen Disziplinarverfahrens nicht hätte aus dem Dienst entfernt werden können und der bei Unwirksamkeit der Kündigung der Berufungsvereinbarung erhebliche Einkünfte aus Privatliquidationen erzielt hätte. Diese Beurteilung hätte sich bei Kenntnis des Alkoholproblems des Klägers geändert. Wenn sich ein Beamter weigere, entsprechende Therapiemaßnahmen durchzuführen und wenn er nicht abstinent bleibe, sei die Entfernung aus dem Dienst bei einer Alkoholabhängigkeit durchaus möglich. Selbst wenn die Hauptforderung bestünde, fehle dem Kläger teilweise die Aktivlegitimation, nachdem am 08.11.2013 durch Pfändungs- und Überweisungsbeschuss des AG XXX zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau Forderungen des Klägers gegen den Beklagten, „insbesondere aus Chefarztvertrag, Aufhebung des Chefarztvertrages, Vergleichen“ gepfändet und der Ehefrau in Höhe des gepfändeten Betrages überwiesen worden seien. Der Zinsanspruch sei nicht begründet. Verzug liege nicht vor, da es an einer Mahnung fehle. Der Kläger könne nicht doppelt Verzugsschaden geltend machen, indem er sowohl 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz als auch die von der Bank in Rechnung gestellten Zinsen als Schaden verlange. Der Klagantrag Ziff. 2. sei teilweise bereits unzulässig. Soweit sich die Feststellungsklage auf die Vergangenheit beziehe, scheitere sie am Vorrang der Leistungsklage. Der Kläger sei ohne Weiteres in der Lage, den behaupteten Verzugsschaden für die Vergangenheit zu beziffern. Schließlich sei der Antrag auch nicht hinreichend bestimmt. Es gebe viele Gründe, die den Kläger gehindert haben könnten, den Kredit zurückzuzahlen, für die der Beklagte aber nicht verantwortlich sei.
45 
Der Beigeladene bezieht sich auf den Vortrag des Beklagten und beantragt ebenfalls,
46 
die Klage abzuweisen.
47 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Inhalt der Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind (2 Ordner des Universitätsklinikums und ein weiterer Ordner Anlagen zur Klageerwiderung; 4 Hefte des ausgesetzten Verfahrens 1 K 3243/11 vor dem VG Stuttgart; 2 Hefte des VGH Baden-Württemberg 9 S 1848/06 und 9 S 603/09; ein Heft VG Freiburg 3 K 1362/04; ein Heft VG Freiburg 1 K 2043/01; ein Heft Disziplinarkammer VG Freiburg 12 K 11/01; ein Heft Disziplinarkammer VG Freiburg 12 K 1/02; ein Heft Disziplinarkammer VG Freiburg DL 10 K 1644/09).

Entscheidungsgründe

 
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I. Die beiden Klagebegehren sind zulässig.
49 
1.) Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 hat der Kläger, indem er nunmehr Zahlung an seinen Prozessbevollmächtigten statt - wie ursprünglich - an sich selbst verlangt, eine zulässige, da gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienliche Klageänderung vorgenommen. Diese geänderte Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere steht einer Klagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) nicht der vom Kläger vorgelegte Abtretungsvertrag vom 11.03.2009 entgegen, mit dem er u.a. seinen Anspruch aus § 1 Abs. 1 der Hauptvereinbarung vom 20.02.2009 (im Folgenden, wie dort, schlicht bezeichnet als „Vereinbarung“ - auf die „Zusatzvereinbarung“ vom selben Tag kommt es vorliegend nicht an) an seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten hat. Evidente Anhaltspunkte dafür, dass dieses Rechtsgeschäft - etwa, wie vom Beklagten erwogen, wegen Sittenwidrigkeit (Gläubigerschädigung) - nichtig sein könnte, hat die Kammer nicht. Geht man von der Wirksamkeit der Abtretung aus, ist der Kläger ausnahmsweise nach den Grundsätzen über die gewillkürte Prozessstandschaft befugt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an seinen Prozessbevollmächtigten zu verlangen, durch den er ersichtlich hierzu ermächtigt worden ist. Im Fall einer - wie hier - zulässigen Abtretung/Übertragung eines Rechts ist die gewillkürte Prozessstandschaft ausnahmsweise auch im Verwaltungsprozess zulässig (Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 62 Rnr. 21; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2013, Vorb § 40 Rnr. 25; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 42 Rnr. 35). In der Rechtsprechung wird dies ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, solange es sich nicht - was vorliegend bei der Abfindung auch nicht der Fall ist - um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt (BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34/80 -, NJW 1983, 1133; Saarl. OVG, Urt. v. 17.10.2013 - 2 A 303/12 -, juris). Voraussetzung ist allerdings, dass der Kläger ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse besitzt (in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 -, NVwZ-RR 1995, 639; vgl. entsprechend für den Zivilprozess: BGH, Urt. v. 07.06.2001 - I ZR 49/99 -, NJW-RR 2002, 20). Ein solches Interesse kann dem Kläger in der hier vorliegenden Konstellation einer Sicherungsabtretung nicht abgesprochen werden. Denn mit einer Entscheidung darüber, ob die behauptete Abfindungsforderung besteht, ist zugleich die Klärung verbunden, ob der zwischen Zedent und Zessionar vereinbarte Sicherungszweck erfüllt werden kann.
50 
Sollte die Abtretung hingegen nichtig sein, ergäbe sich die Klagebefugnis des Klägers ohne Besonderheit aufgrund des dann bei ihm verbliebenen eigenen Rechts.
51 
2.) Klageantrag Ziff. 2 ist ebenfalls zulässig. Insbesondere einer Statthaftigkeit der darin verfolgten Feststellungsklage stehen weder ein Vorrang der Leistungsklage
(§ 43 Abs. 2 VwGO) noch Bestimmtheitsgründe entgegen. Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine teilweise Bezifferung möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung endgültig beziffert werden kann (BGH, Urt. v. 30.03.1983 - VIII ZR 3/82 -, NJW 1984, 1552; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 19.11.2012 - 6 O 2345/12 -, NJW-RR 2013, 732). Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze hält die Kammer hier für übertragbar.
52 
II. Die Klagen sind indessen in der Sache erfolglos.
53 
1.) Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist unbegründet. Darauf, ob die Sicherungsabtretung nichtig und der Kläger aufgrund einer dann wirksamen teilweisen Pfändung und Überweisung der eingeklagten Forderung möglicherweise nicht mehr im gesamten Umfang aktivlegitimiert ist, kommt es hier ebenfalls nicht an. Denn dem Kläger stand gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach von vornherein kein Zahlungsanspruch zu.
54 
a.) Der in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20.02.2009 geregelte Zahlungsanspruch ist bereits nicht entstanden, da die Vereinbarung insoweit von Anfang an nichtig ist. Auf die Frage der wirksamen Anfechtung, einer nachträglichen Unmöglichkeit oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt es damit nicht an. Die Beteiligten sind auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.
55 
Bei der Vereinbarung handelt es sich angesichts ihres Gegenstands und Inhalts um einen öffentlich-rechtlichen (verwaltungsrechtlichen) Vertrag gemäß §§ 1, 54 LVwVfG. §§ 1 und 2 der Vereinbarung gestalten die Rechtsbeziehungen der Beteiligten auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts. Als Universitätsprofessor ist der Kläger Beamter des Beigeladenen gewesen. Auch wenn er den ihm vom Beklagten unter dem 09.12.1998 angebotenen Chefarztvertrag (vgl. GAS. 469 des Verfahrens 1 K 2043/01) nicht abgeschlossen hatte (zum doppelten Dienstverhältnis eines Chefarztes mit Vertrag vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, DVBl. 2013, 326), stand er ferner aufgrund seiner Dienstpflichten in der Krankenversorgung (§ 77a UG bzw. § 53 Abs. 1 LHG) gleichwohl auch in einer besonderen verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung zum Beklagten. Insbesondere seine Rechtsstellung als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie behielt auch nach rechtlicher Verselbständigung des Universitätsklinikums zum 01.01.1998 ihre Grundlage in der beamtenrechtlichen Berufungsvereinbarung vom 15.09.1997, nachdem eine „Kombinationslösung“ aus Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und Ernennung zum Universitätsprofessor einerseits sowie Abschluss eines gesonderten Chefarztvertrages mit dem Beklagten als Träger der klinischen Einrichtung andererseits nicht zustande gekommen war. Die qualitativ die Vereinbarung prägenden Leistungen betrafen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und die Beendigung des Disziplinarverfahrens sowie die Abfindung für entgangene/entgehende Einnahmen aus dem an die ärztliche Leitungsfunktion gebundenen Privatliquidationsrecht (zu den Zuordnungsgesichtspunkten für einen verwaltungsrechtlichen Vertrag allgemein vgl. Fehling, in: HK-VerwR, 3. Aufl. 2013, VwVfG, § 54, Rnr. 40; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 54 Rnr. 30). Aufgrund dieser im Normenkontext der beamtenrechtlichen Über- und Unterordnung stehenden Prägung handelt es sich ferner um einen subordinationsrechtlichen Vertrag gemäß § 54 Satz 2 LVwVfG. Es kommt nicht darauf an, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung „sonst“ durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte. Das Wort „sonst“ im letzten Halbsatz der Vorschrift bedeutet nicht, dass die Behörde im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (noch) befugt gewesen sein muss, die vom Bürger zu erbringende Leistung mit demselben Inhalt durch Verwaltungsakt festzusetzen (zur maßgeblichen abstrakten Betrachtungsweise vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2003 - 2 C 23/02 -, NVwZ-RR 2003, 874; Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4/99 -, NVwZ 2000, 1285). Für die weitere rechtliche Prüfung der Vereinbarung hat das zur Folge, dass neben den §§ 57, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 3, 60 und 62 LVwVfG auch die (ausdrücklich nur für subordinationsrechtliche Verträge geltenden) §§ 55, 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 61 LVwVfG Anwendung finden.
56 
Zwar gab es kein Vertragsformverbot i.S.v. § 54 Satz 1 LVwVfG. Ferner bestehen hinsichtlich formeller Anforderungen wie der Zuständigkeit des für den Beklagten handelnden Organs bzw. der für den Beigeladenen handelnden Behörde sowie der Schriftform (vgl. § 57 LVwVfG) keine Bedenken. Materiell verstößt die in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung statuierte Abfindung des Klägers für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation indessen gegen zwingendes Recht (dazu unter aa.). Zwar besaß diese Regelung wegen ihres spezifischen Charakters als Vergleichsvertrag an sich das Privileg gesteigerter Unempfindlichkeit gegenüber Gesetzesverletzungen. Die hierfür in § 55 LVwVfG normierten besonderen Vergleichsvoraussetzungen lagen indessen nicht vor mit der Folge der materiellen Rechtswidrigkeit der Abfindungsvereinbarung und weitergehend ihrer Nichtigkeit (dazu unter bb.).
57 
Dem Beklagten war es rechtlich verwehrt, den Kläger für seit November 2000 entgangene (für die Zeit bis Ende Oktober 2000 war im Mai 2000 ein Ruhen der klinischen Tätigkeit sowie des Liquidationsrechts bei allerdings 50%-iger Netto-Erlösbeteiligung vereinbart worden) und in der Zukunft noch entgehende Einkünfte aus Privatliquidation zu entschädigen.
58 
Der Kläger hatte seit Zugang (am 26.10.2000) der vorläufigen Dienstenthebungsverfügung vom 24.10.2000 keinen Anspruch mehr auf amtsangemessene Beschäftigung und durfte sämtliche Dienstgeschäfte nicht mehr führen (zur Rechtsfolge der vorläufigen Suspendierung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, juris [Rnr. 10]; ferner Eckstein VBlBW 1997, 333 [337]). Zwar gehörte die dem Privatliquidationsrecht zugeordnete Behandlung von Privatpatienten nicht zum Hauptamt des Klägers. Leitenden Krankenhausärzten wird üblicherweise vom Krankenhausträger durch Vereinbarung oder Zusicherung das Recht eingeräumt, Privatpatienten auf eigene Rechnung zu behandeln und für die Behandlungen die Sachausstattung und das Personal des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen. Bei Chefärzten im Beamtenverhältnis gilt die Ausübung dieses persönlichen Behandlungsrechts als Nebentätigkeit, sodass sein Inhalt durch die Nebentätigkeitsgenehmigung festgelegt wird. Demzufolge wird die Behandlung von Kassenpatienten dem Hauptamt zugeordnet, während die Behandlung von Privatpatienten als Nebentätigkeit gilt (BVerwG, Urt. v. 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, NVwZ 2008, 1029; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009, a.a.O. [Rnr. 8]). Jedoch war die Befugnis zur Privatliquidation an die Tätigkeit des Klägers als Leiter der Klinikabteilung gebunden. Die Liquidationsbefugnis ist eine durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HNTVO allein den Leitern von Abteilungen vorbehaltene allgemein genehmigte Nebentätigkeit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2012, a.a.O.). Mit der Suspendierung war dem Kläger aber gerade auch diese sein Amt im konkret-funktionellen Sinn ausfüllende (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009, a.a.O. [Rnr. 9]) Tätigkeit als Abteilungsleiter verboten und deshalb eine Privatbehandlung und Liquidation unmöglich geworden. Aufgrund dieses untrennbaren Zusammenhanges konnte die Liquidationsbefugnis neben der vorläufigen Dienstenthebung nicht als Rechtsposition weiterbestehen.
59 
Die somit auch ein Privatliquidationsrecht vereitelnde vorläufige (störungsabwehrende) Suspendierung ist in ihrer Rechtmäßigkeit in zwei disziplinargerichtlichen Instanzen (VG Freiburg, Beschl. v. 01.02.2002 - D 12 K 11/01; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.04.2002 - DL 17 S 6/02) bestätigt und unanfechtbar geworden, ohne später wieder aufgehoben worden zu sein. Sie verlor ihre Wirkung gemäß § 93 Abs. 4 LDO (i.V.m. Art. 26 Abs. 3 LDNOG; nicht anders insoweit nunmehr § 23 Abs. 6 LDG) erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens durch (unanfechtbare) Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis am 17.06.2009. Jenseits einer - hier durch die Disziplinargerichte kassierten - Einbehaltung von Besoldungsbezügen findet nach Beendigung des Disziplinarverfahrens keine (rückwirkende) Abwicklung hinsichtlich der sonstigen Folgen einer vorläufigen Dienstenthebung statt (vgl. § 94 LDO bzw. § 24 LDG).
60 
Bei dieser Rechtslage dem Kläger gleichwohl eine Abfindung für bis Februar 2009 entgangene und bis zur (vereinbarten) Entlassung aus dem Beamtenverhältnis noch entgehende Privatliquidation (Zeitraum 01.11.2000 bis 17.06.2009) zu gewähren, war der Beklagte aus Rechtsgründen gehindert. Der Kläger hatte in dieser Zeit zwar noch Beamtenstellung und Leitungsfunktion inne. Aufgrund des umfassenden und rechtmäßigen dienstlichen Tätigkeitsverbots konnte und durfte er jedoch keine Leistung mehr erbringen. Ihn für eine rechtmäßig erzwungene Untätigkeit trotzdem zu entschädigen, bedeutete ein evidentes und eklatantes Missverhältnis, da diese Gegenleistung keine Entsprechung auf Seite des Klägers mehr hatte. Angesichts der in § 5 Abs. 1 Satz 2 UKG festgelegten Verpflichtung des Beklagten auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stellte eine gleichwohl erfolgte Abfindungsvereinbarung einen qualifizierten Verstoß gegen Haushalts- und Wirtschaftsrecht dar, der diese gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig machte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 59 Rnr. 54).
61 
Einen ebensolchen qualifizierten und zur Nichtigkeit einer Vereinbarung führenden Verstoß gegen Haushalts- und Wirtschaftsrecht im vorgenannten Sinne stellte es schließlich dar, den Kläger auch über das Ende der Wirkungen der Suspendierung hinaus für in der weiteren Zukunft (jenseits des 17.06.2009) entgehende Privatliquidationseinnahmen abzufinden. Denn durch die (Teil-)Kündigung vom 04.02.2004 der in der Berufungsvereinbarung vom 15.09.1997 zugesagten Leitungsfunktion hatte der Kläger bereits seit Zugang dieser Kündigung das Recht zur Ausübung der Chefarztposition und der daran geknüpften Nebentätigkeit in Gestalt der Behandlung von Privatpatienten für eigene Rechnung endgültig verloren. Diese Wirkungen dauerten auch nach Erledigung der vorläufigen Suspendierung fort. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist in zwei Instanzen unanfechtbar bestätigt worden (VG Freiburg, Urt. v. 06.07.2006 - 3 K 1362/04 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, juris).
62 
Das zuvor unter festgestellte Abfindungsverbot hätte nur in Anwendung des § 55 LVwVfG zu einer gleichwohl wirksamen Leistungspflicht des Beklagten führen können. Liegen die in dieser Vorschrift normierten besonderen Voraussetzungen vor, vermag ein Vergleichsvertrag Leistungspflichten selbst dann zu begründen, wenn der Vergleichsinhalt der Gesetzeslage - wie hier - widerspricht (zu diesem „Privileg gesteigerter Unempfindlichkeit gegenüber Gesetzesverletzungen“ vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.1995 - 8 C 32/93 -, NJW 1996, 608; Urt. v. 01.12.1989 - 8 C 17/87 -, NJW 1990, 2700; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 55 Rnr. 6).
63 
Die Abfindungsregelung in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung ist Bestandteil eines Vergleichsvertrages. Dies ergibt sich aufgrund der Auslegung der Erklärungen der Beteiligten, die sich gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit §§ 133, 157 BGB nach dem objektivierten Empfängerhorizont bestimmt (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rnr. 11; Fehling, a.a.O., § 62 Rnr. 11; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 62 Rnr. 29). In tatsächlicher Hinsicht sind der Wortlaut der Erklärungen zu erfassen und die tatsächlichen Umstände, die für die gewollte Bedeutung der Erklärung erheblich sind, zu sichten und aufzuklären. Aus dem materiell-rechtlichen Hintergrund der Erklärungen ergibt sich schließlich, ob und mit welchem Inhalt eine rechtliche Regelung angestrebt wird (BVerwG, Beschl. v. 27.03.2013 - 6 B 50/12 -, NVwZ-RR 2013, 491).
64 
Die Beteiligten selbst bezeichnen die Vereinbarung als Vergleich. Aus der Präambel der Vereinbarung (Ziff. 3 in Verbindung mit Ziff. 2) ergibt sich, dass sie sich über die Beendigung der noch anhängigen streitigen Verfahren (Disziplinarverfahren [vgl. Ziff. 2.1], Berufungszulassungsverfahren vor dem VGH Baden-Württemberg betreffend die Kündigung der Berufungsvereinbarung [vgl. Ziff. 2.5] und Mahnbescheidverfahren vor dem Landgericht Stuttgart [vgl. Ziff. 2.6] sowie des zwar bereits im gerichtlichen Erkenntnisverfahren 1 K 2043/01 abgeschlossenen, auf der Ebene der Erfüllung bzw. Vollstreckung jedoch noch nicht völlig abgewickelten Verfahrens auf Zahlung von Nutzungsentgelt und Mitarbeiterbeteiligung [vgl. Ziff. 2.3]) verständigen wollten. Ziff. 3 der Präambel endet damit, nach Vorlage des Teilberichts des Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren vom 20.10.2008 seien die zu diesem Zeitpunkt ruhenden „Vergleichsgespräche wieder aufgenommen“ worden. „Vor diesem Hintergrund“ träfen die Parteien die nachstehenden Vereinbarungen der §§ 1 bis 3.
65 
Insbesondere auch die Vorkorrespondenz in der Anbahnungsphase der Vereinbarung belegt deren wesentlichen Vergleichscharakter, da man übereinstimmend ein gegenseitiges Nachgeben vor dem Hintergrund ungewisser streitiger Rechtsbeziehungen beabsichtigte. Der Kaufmännische Direktor des Beklagten hielt in einem Schreiben vom 30.10.2006 an das Ministerium (UK-AS. 47) fest, bei einem Gespräch mit den Rechtsanwälten des Klägers hätten diese es für realistisch gehalten, dass der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen werde. Dies hänge allerdings von der Höhe der Summe ab, die das Universitätsklinikum zu zahlen bereit sei. In seinem hierzu verfassten Schreiben vom 31.10.2006 an die Rechtsanwälte des Klägers (UK-AS. 54) konkretisierte der Kaufmännische Direktor dies dahin, um mit der Abfindungszahlung alle gegenseitigen Ansprüche abzugelten, müssten folgende Rahmenbedingungen erfüllt werden: Der Kläger beantrage sofort seine unverzügliche Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Die Entlassung müsse bestandskräftig sein, bevor die oben genannte Zahlung vorgenommen werde. Alle noch laufenden Verfahren würden beendet. Dies bedeute einerseits, dass der Kläger die „Nichtzulassungsbeschwerde“ zum VGH hinsichtlich der Kündigung der Berufungsvereinbarung zurücknehme, andererseits werde das Verfahren gegen das Land, mit dem per Mahnbescheid Schadensersatzansprüche geltend gemacht seien, beendet. Auf Kostenerstattungsansprüche werde verzichtet. Das Klinikum werde bezüglich der ihm noch zustehenden Forderungen wegen ausstehenden Nutzungsentgelts nicht mehr weiter vorgehen. Diese würden mit der Abfindung verrechnet. Der im Verwaltungsverfahren für den Beklagten und den Beigeladenen tätige Rechtsanwalt XXX berichtete unter dem 19.12.2006 (UK-AS. 87/88) an das Ministerium und den Beklagten über eine Unterredung mit Rechtsanwalt XXX (Verteidiger des Klägers im Straf- und Disziplinarverfahren). Eine mögliche Einigung solle danach nicht durch eine Entscheidung des VGH torpediert werden. Es sei sinnvoll, den VGH zu bitten, wegen der Vergleichsverhandlungen zunächst nicht zu entscheiden. Das gebe allen Beteiligten die Gelegenheit, eine eventuelle Vereinbarung mit den Unwägbarkeiten jenes Prozesses zu begründen. Die Vertragsentwürfe ab Januar 2007 enthielten sodann unverändert die später in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung eingegangene Abfindungsverpflichtung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte in seinem Schreiben vom 01.02.2007 an den Kaufmännischen Direktor (UK-AS. 207) aus, da nach der Verfügung des Senatsvorsitzenden (sc. vom 02.01.2007 - darin war angeregt worden, im Hinblick auf das noch anhängige Disziplinarverfahren das Ruhen des Verfahrens zu beantragen) der Ausgang dieses Verfahrens als offen angesehen werden müsse, halte man es für angemessen, dass es bei der vom Gesetz für den Vergleichsfall vorgesehenen Regelung verbleibe, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben würden. Dies auch im Hinblick darauf, dass vermieden werden solle, dass aus der Kostenregelung wiederum Schlüsse gezogen würden, die dem Verfahrensstand nicht entsprächen. Der Kaufmännische Direktor erwiderte unter dem 23.02.2007 (UK-AS 224/225), das Klinikum müsse darauf bestehen, die Abfindungssumme erst dann auszubezahlen, wenn die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis tatsächlich bestandskräftig sei. Diese Bestandskraft sei mit Blick auf die Höhe der zu leistenden Zahlung Bedingung. Ferner teilte er in Abweichung von einem Kostentragungsvorschlag des Klägers betreffend das zu erledigende Berufungszulassungsverfahren vor dem VGH mit, das Ministerium bestehe darauf, dass die Gerichtskosten vom Kläger zu tragen seien, während die außergerichtlichen Kosten jede Partei selbst trage. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers indessen beharrte mit Schreiben vom 22.03.2007 an das Klinikum (UK-AS 259) darauf, die Kostenregelung seines Entwurfs („Die Kosten dieses Verfahrens regeln sich nach § 98 ZPO“) zu übernehmen. Dies sei nicht nur sachgerecht, sondern auch geboten. Gerade der Umstand, dass die Frage noch offen sei, ob die Berufungsvereinbarung wirksam gekündigt worden sei, gebe einen wesentlichen Rechtfertigungsgrund dafür, dass das Klinikum an den Kläger die vorgesehene Abfindung bezahle. Vor diesem Hintergrund sei auch die Gestaltung der Präambel zu sehen.
66 
Die in dieser Korrespondenz belegte Ungewissheit bei allen Beteiligten betraf nicht nur den Ausgang des Rechtsstreits um die Wirksamkeit der Teilkündigung der Berufungsvereinbarung und damit die Rückkehr des Klägers in die Leitungsfunktion. Vielmehr erstreckte sie sich nach Vorlage des vorläufigen Teilberichts des Untersuchungsführers vom 20.10.2008 auch auf den Ausgang des förmlichen Disziplinarverfahrens und die Frage, ob dieses zu einer Entfernung des Klägers aus dem Dienst und damit zu einer Unmöglichkeit der Rückkehr in jegliche dienstliche Tätigkeit führen könne. Das Ministerium nahm diesen Teilbericht zum Anlass, die Ende 2007 zunächst abgebrochenen Vergleichsverhandlungen wieder aufzunehmen (vgl. Vermerk vom 23.10.2008, AS. 439-447 im Verfahren 1 K 3243/11 vor dem VG Stuttgart). Hierzu korrespondierend hatte Rechtsanwalt XXX für den Kläger mit Schreiben vom 30.10.2008 an das Ministerium (UK-AS. 476) noch einmal die Bereitschaft bekräftigt, „eine Verständigung außerhalb des förmlichen Disziplinarverfahrens herbeizuführen“ und darauf hingewiesen, die „vertraglichen Vorbereitungen (seien) bereits weit gediehen“.
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Entscheidend für den Vergleichscharakter der Vereinbarung spricht schließlich, dass sich Unsicherheit und Nachgeben auf denselben Punkt bezogen. Die Ungewissheit über die Wirksamkeit der Kündigung sollte dadurch „beseitigt“ werden, dass der Beklagte nachgab, indem er eine (die mögliche Unwirksamkeit der Kündigung in Betracht ziehende) Abfindung gewährte. Der Kläger und der Beigeladene - Letztgenannter hatte die zur Privatliquidation berechtigende Leitungsposition ursprünglich in der Berufungsvereinbarung eingeräumt und später gekündigt - verzichteten hierzu auf eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kündigung. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass § 2 Abs. 5 der Vereinbarung dahin auszulegen ist, dass Kläger und Beigeladener nicht nur das förmliche Berufungszulassungsverfahren beim VGH, sondern auch das dem vorausgehende VG-Klageverfahren mit der Folge erledigen wollten, dass das Urteil der 3. Kammer vom 06.07.2006 unwirksam wurde und somit keine gerichtliche Entscheidung über die Kündigung vorlag. Schließlich sollte die Ungewissheit des Ausgangs des Disziplinarverfahrens und die damit verbundene Frage einer Rückkehr des Klägers auch als Abteilungsleiter dadurch bewältigt werden, dass Kläger und Beigeladener einen Fortgang durch Entlassungsantrag und anschließende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, die zwingend zur Einstellung des Disziplinarverfahrens führte, verhinderten. Durch dieses Nachgeben sollte wiederum dem Beklagten eine Abfindung für künftig entgehende Liquidation ermöglicht werden, da es zu einer Entfernung aus dem Dienst mit daraus folgendem Wegfall auch der ärztlichen Leitungsposition nicht mehr kommen konnte.
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Es ist unzutreffend, wenn der Kläger nunmehr - die Abfindungsvereinbarung damit aus dem zuvor dargestellten gegenseitigen Nachgeben lösend - behauptet, der beim VGH anhängige Rechtsstreit sei für die Abfindungsverpflichtung des Beklagten „mangels jeder Relevanz“ nicht von Interesse gewesen. Denn wenngleich Verfahrensgegner vor dem VG und VGH der Beigeladene war, so verteidigte dieser doch die Kündigung der Berufungsvereinbarung, welche wiederum dem Kläger die Chefarztposition und das damit verbundene Privatliquidationsrecht eingeräumt hatte, um dessen Abfindung durch den Beklagten es nunmehr in der Vereinbarung vom 20.02.2009 ging. Auch der Ausgang des Disziplinarverfahrens hätte im Fall der Entfernung aus dem Dienst mit dem daraus folgenden Verlust aller Dienstposten unmittelbar Wirkung auf die Zulässigkeit einer Abfindung gehabt. In einem mit Anschreiben vom 07.05.2007 (UK-AS. 292) unterbreiteten Vereinbarungsentwurf hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwar möglicherweise noch einmal versucht, die Abfindung zur schlichten Austauschleistung für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis zu machen. Übernommen haben die Beteiligten dies jedoch nicht, sondern sich vielmehr in einem gemeinsamen Gespräch vom 13.06.2007 (vgl. den hierüber gefertigten Vermerk des Kaufmännischen Direktors vom 14.06.2007, UK-AS. 317/318) wieder auf einen Entwurf (vom 11.05.2007, vgl. UK-AS. 321-326) geeinigt, der den früheren Entwürfen im Zusammenhang mit der Korrespondenz bis zuletzt 22.03.2007 entsprach und die Abfindung somit wieder zum Bestandteil eines gegenseitigen Nachgebens zwecks Ungewissheitsbeseitigung machte.
69 
Die Voraussetzungen des § 55 LVwVfG für den Abschluss des Vergleichsvertrages lagen indessen nicht vor, so dass dieser materiell rechtswidrig ist.
70 
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird, kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Hier haben die Beteiligten das gegenseitige Nachgeben in Gestalt von Antrags-Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und Einstellung des Disziplinarverfahrens sowie Abfindung für entgangene/künftig entgehende Einnahmen aus Privatliquidation auf eine rechtliche und nicht auf eine tatsächliche Ungewissheit zurückführen wollen. Denn der zur Kündigung der Berufungsvereinbarung führende und zugleich für das Disziplinarverfahren verwertbare Sachverhalt stand ebenso fest (rechtskräftig abgeurteilte Straftaten einer vorsätzlichen sowie dreier fahrlässiger Körperverletzungen) wie die Rechtsposition des Klägers, in die eingegriffen wurde (Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG, ferner besonders zugesagte Abteilungsleitung). Allseitige Zweifel bestanden demgegenüber nach dem bereits oben zur Einordnung als Vergleichsvertrag Dargelegten darüber, ob die Kündigung der Leitungsposition gerichtlich unanfechtbar bestätigt würde und ob bereits die rechtskräftig festgestellten Straftaten des Klägers disziplinargerichtlich für eine Entfernung aus dem Dienst genügten.
71 
An der tatbestandlichen Voraussetzung einer bei verständiger Würdigung der Rechtslage bestehenden Ungewissheit, die ein Nachgeben durch Abfindungszahlung gerechtfertigt hätte, fehlte es im Februar 2009 jedoch. Damit die Gesetzesbindung der Verwaltung nicht unterlaufen wird, darf die bestehende Ungewissheit hinsichtlich der Rechtslage nur aus Sicht eines objektiven Betrachters und nur restriktiv bzw. unter strengen Anforderungen angenommen werden. Dies ist der Fall bei gänzlich umstrittener und/oder verworrener Rechtslage, wenn zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage divergierende gleichrangige Rechtsprechung vorliegt oder die Frage von den Gerichten noch gar nicht entschieden wurde und die Auffassungen im Schrifttum geteilt sind (Fehling, a.a.O., § 55 Rnr. 20). Eine relevante Ungewissheit ist auch dann anzunehmen, wenn nach dem von den Parteien erwarteten Maß verständiger Würdigung der Rechtslage der Verwaltungsaufwand einschließlich der damit verbundenen Kosten und des Zeitaufwandes, der zur Klärung der Rechtsfrage erforderlich wäre, zu ihrer (objektiven) Bedeutung außer Verhältnis stünde (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 55 Rnr. 38). Das übliche Verfahrensrisiko, das dem allgemeinen Prozessrisiko entspricht, rechtfertigt einen Vergleichsabschluss demgegenüber nicht (Bay. VGH, Urt. v. 29.07.1987 - 23 B 86.02281 -, NVwZ 1989, 167; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 55 Rnr. 16a). Auf Seite des Klägers kann kein großzügigerer Maßstab angelegt werden, da er ständig durch einen und stellenweise sogar durch zwei versierte Rechtsanwälte vertreten war.
72 
In Ansehung der seit Ende Oktober 2000 bestehenden Wirkungen der vorläufigen Suspendierung (vgl. oben unter aa.) kann von einer berechtigten Unsicherheit darüber, ob dem Kläger in der Vergangenheit möglicherweise Einkünfte aus Privatliquidation zugestanden hätten, keine Rede sein. Denn hier hatte ihn ein vollständiges Tätigkeitsverbot getroffen, welches mangels anderweitiger Aufhebung bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens fortdauerte. Für einen objektiven Betrachter änderte sich auch nicht dadurch etwas, dass der Kläger wegen behaupteter Fürsorgepflichtverletzung im Mahnbescheidsverfahren eine Schadensersatzklage über 4,45 Mio. EUR bei den Zivilgerichten angestrengt hatte, die seit Frühjahr 2006 beim LG Stuttgart ruht. Diese Klage richtete sich nämlich nicht gegen den Beklagten, sondern gegen den Beigeladenen. Ferner lagen, wie von den Disziplinargerichten bestätigt, die Voraussetzungen für eine störungsabwehrende vorläufige Dienstenthebung (hinreichender Verdacht eines schweren Dienstvergehens; dienstliches Bedürfnis) vor, was beim zivilgerichtlich erreichten Verfahrensstand keinen beachtlichen Schluss auf eine gleichwohl rechtswidrige und schuldhafte Schädigung des Klägers aufgrund eines gegen ihn „inszenierten Komplotts“ (vgl. Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2006 an den Kaufmännischen Direktor, UK-AS. 58/59) zuließ.
73 
Eine verständige Würdigung ließ es schließlich auch nicht zu, von einem rechtlich ungewissen Schicksal der Kündigung der Leitungsposition auszugehen. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung vom 04.02.2004, die sich der Beigeladene zuvor überdies noch durch ein Rechtsgutachten von Prof. XXX vom November 2003 hatte untermauern lassen, war mit Urteil der 3. Kammer des VG Freiburg vom 06.07.2006 bestätigt worden. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, weshalb der Kläger gezwungen war, zunächst eine Zulassung der Berufung durch den VGH Baden-Württemberg zu erreichen, wenn er überhaupt noch die Chance einer Abänderung der VG-Entscheidung durch das Obergericht wahren wollte. Bereits hieraus folgte eine beachtliche Rechtsposition zu Gunsten des Beigeladenen und des Beklagten. Die vom Kläger ausschließlich mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beantragte Zulassung (vgl. AS. 33-59 in der VGH-Verfahrensakte 9 S 1848/06) wurde auf eine von derjenigen des VG abweichende Bewertung und nicht auf eine divergierende Rechtsprechung/Literatur gestützt. Davon, der zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage noch erforderliche Aufwand sei beträchtlich gewesen und hätte zur Bedeutung des Streits für die Beteiligten außer Verhältnis gestanden, konnte im Februar 2009 nicht die Rede sein. Vielmehr bestand einseitig zulasten des Klägers ein beträchtliches Prozess-/Unterliegensrisiko, welches noch einmal dadurch erhöht war, dass zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg dazu, ob die Berufung zugelassen wird, noch nicht ergangen war. Erst die in § 2 Abs. 5 der Vereinbarung vorgesehenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Rechtsstreits um die Kündigung hätten, wenn sie erfolgt wären, eine relevante Ungewissheit erzeugen können.
74 
An dieser Bewertung ändert sich schließlich nichts durch das am 10.01.2008 geführte Telefonat zwischen Prof. XXX und einem Mitglied des 9. Senats beim VGH Baden-Württemberg. Obwohl dieses Gespräch in den beigezogenen VGH-Akten keinen Niederschlag gefunden hat, unterstellt die Kammer, dass dessen Inhalt in einem Vermerk vom 11.01.2008 in den Disziplinarakten des Ministeriums (vgl. AS. 462 im Verfahren 1 K 3243/11 vor dem VG Stuttgart) richtig wiedergegeben ist. Darin heißt es:
75 
„Herr Prof. XXX hat mir mitgeteilt, dass der VGH Mannheim in der Verwaltungsrechtssache XXX gegen Land BW wegen Kündigung der Berufungsvereinbarung (Leitungsfunktion) eine Mitteilung zum Sachstand erbeten hat. Außerdem teilte er mit, dass die Kammer, die die Sache verhandelt, einen neuen Vorsitzenden hat. Dieser sei bekannt dafür, dass er eine rigide beamtenrechtliche Linie vertritt. In einem Gespräch mit Prof. XXX habe dieser angedeutet, dass er die Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt für eine Umgehung des Disziplinarrechts hält. Er wolle die Angelegenheit nun entscheiden. Prof. XXX befürchtet eine Niederlage des Landes. Es sei sehr ungewöhnlich, in welcher Deutlichkeit sich der Vorsitzende ihm gegenüber geäußert habe. Prof. XXX plädiert für eine einvernehmliche Einigung und steht zu einem Gespräch mit Herrn Minister zur Verfügung.“
76 
Die Bemerkung eines einzelnen Mitglieds des Senats gegenüber nur einem der am Verfahren Beteiligten in einem Telefongespräch, es halte die Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt für eine Umgehung des Disziplinarrechts, durfte indessen bei verständiger Würdigung nicht Ausschlag für die Annahme einer Ungewissheit der Rechtslage geben. Dafür, dass diese Bemerkung der Überzeugung des gesamten Senats entsprochen hätte, geht weder aus dem Vermerk noch aus den sonstigen Umständen etwas hervor. Schon etwas mehr als 3 Monate später, unter dem 17.04.2008, vermerkte der Berichterstatter des Senats, in einem Telefonanruf sei mitgeteilt worden, dass „der Senat keine Stellungnahme zu einer möglichen vergleichsweisen Erledigung abgeben“ werde (AS. 129 in der VGH-Akte 9 S 1848/06). Spätestens hierdurch musste die Einzelansicht eines Senatsmitgliedes vom Januar 2008 wieder als relativiert angesehen werden. Gegen eine beachtliche Meinungsäußerung spricht schließlich auch, dass der spätere VGH-Beschluss vom 24.04.2009 zur Problematik der „Umgehung des Disziplinarrechts“ sogar eine deutlich gegenteilige Auffassung enthält (vgl. Rnr. 12 in der juris-Veröffentlichung: „Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Entscheidung über den Entzug eines konkreten Aufgabenbereiches nicht dem Disziplinarverfahren vorbehalten ist … . Denn die das Beamtenrecht kennzeichnenden Verfahrensgarantien für die Entziehung des Amtes betreffen nur das Statusamt, nicht aber den Dienstposten; ein „Recht am Amt“ kennt das Dienstrecht grundsätzlich nicht. …“).
77 
Der damit materiell rechtswidrige Vergleichsvertrag war ferner unwirksam. Gemäß dem (für Subordinationsverträge wie hier geltenden) besonderen Nichtigkeitsgrund des § 59 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG ist ein Vergleichsvertrag nichtig, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nicht vorlagen. Dies ist hier der Fall. Wie oben dargelegt, fehlte es an einer tatbestandlichen Voraussetzung des § 55 LVwVfG, da nach den Umständen des Falles die Rechtslage bei verständiger Würdigung nicht ungewiss war. Auf eine Kenntnis der Beteiligten von der Rechtswidrigkeit kommt es nicht an (Bay. VGH, Urt. v. 29.07.1987, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 59 Rnr. 26a und 27; Fehling, a.a.O., § 59 Rnr. 32/33). Auch die weitere Nichtigkeitsvoraussetzung des § 59 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 LVwVfG rechtswidrig wäre, liegt vor, da sich die Rechtswidrigkeit aus materiellen und nicht lediglich formellen Gesichtspunkten ergibt (Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Fehling, a.a.O.).
78 
b.) Eine Aufrechterhaltung der nichtigen Abfindungsvereinbarung scheidet aus. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung sieht allerdings vor, dass im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung die Vertragsparteien gegenseitig verpflichtet sind, eine wirksame Regelung zu treffen, die den rechtlichen und wirtschaftlichen Zielen und Zwecken der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Unabhängig davon, dass hierzu die Vertragsparteien (und nicht das Gericht) aufgerufen wären, ist nicht ersichtlich, wie der Erfolg einer Abfindung anderweit erreicht werden könnte. Eine insoweit kraft Gesetzes eintretende und folglich vom Gericht zu beachtende Umdeutung (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 140 BGB) ist ebenfalls nicht möglich, da kein anderer zulässiger Rechtsakt erkennbar ist, der das angestrebte Regelungsziel (im Sinne des Klageanspruchs) zumindest teilweise erreichte.
79 
Es ist ferner nicht treuwidrig (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 242 BGB), dem Kläger die Unwirksamkeit der Abfindungsvereinbarung entgegenzuhalten und ihn somit um den Erfüllungsanspruch zu bringen. Zwar hat er seine Leistung erbracht, indem er einen Entlassungsantrag stellte, dem - nach Rücknahme- und Rechtsmittelverzicht - unanfechtbar stattgegeben wurde. Indessen hatte der Beigeladene dem Kläger zweimal Gelegenheit gegeben, diesen Entlassungsantrag zurückzuziehen, ohne ihn am in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung erklärten Verzicht auf eine Antragsrücknahme festzuhalten. Unter dem 29.04.2009 (UK-AS. 684-687) wandte sich das Ministerium an die Rechtsanwälte des Klägers und führte aus, im Lichte des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 24.04.2009 sei der Vergleich in seiner bisherigen Form nicht mehr vollziehbar und neu zu bewerten. Der Kläger werde aufgefordert, die Verhandlungen wieder aufzunehmen sowie um Äußerung gebeten, ob unter diesen Umständen der Antrag vom 24.02.2009 auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aufrechterhalten werde. In einem weiteren Schreiben vom 13.05.2009 (UK-AS. 783-786) verdeutlichte das Ministerium seinen Rechtsstandpunkt, warum es die beiden Vereinbarungen vom 20.02.2009 als hinfällig betrachte. Der Kläger sei der Verpflichtung, den Rechtsstreit vor dem VGH durch Abgabe einer Erledigungserklärung zu beenden, nicht nachgekommen. Eine Prozessbeendigung durch eine Erledigungserklärung sei aufgrund der Entscheidung des VGH rechtlich unmöglich geworden. Die Erklärung der Hauptsacheerledigung sei Gegenleistung zur Zahlungsverpflichtung gewesen. Abschließend gab es dem Kläger Gelegenheit, bis spätestens 20.05.2009 mitzuteilen, ob er an seinem Entlassungsantrag vom 24.02.2009 festhalte. Dass der Beigeladene hierbei nicht von einer anfänglichen Unwirksamkeit, sondern „nur“ von einer nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung und entfallener Gegenleistungspflicht des Beklagten ausging, ist unschädlich, denn dem Kläger war damit verdeutlicht worden, dass er selbst im Fall seiner - bei unterlassener Antragsrücknahme zwingenden - Entlassung keine Abfindungszahlung erhalten werde. Angesichts dieser noch vor dem Erbringen seiner eigenen Leistung geschaffenen neuen Sachlage kann nicht die Rede davon sein, er sei, weil er am Vertrag festgehalten hat, nunmehr unerträglich belastet. Denn dass sich die Rechtsauffassung des Klägers nicht bestätigt hat, liegt in seinem Risikobereich.
80 
Dass der Beklagte dem Kläger die 1,98 Mio. EUR oder zumindest einen Teilbetrag als Schaden wegen Verschuldens bei Vertragsschluss („culpa in contrahendo“, kurz: c.i.c. - entsprechend § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 62 Satz 2 LVwVfG) schuldet, ist schließlich ebenfalls abzulehnen. Handelt es sich um ein allgemeines Wirksamkeitshindernis, das nicht dem Verantwortungsbereich einer Partei zuzuordnen ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch wegen c.i.c.. Denn die Wirksamkeit eines Vertrages sicherzustellen, ist ein Gebot des jeweils eigenen Interesses, aber keine Rechtspflicht gegenüber dem anderen Teil, solange keine gesetzlichen oder vertraglichen Betreuungs- bzw. Aufklärungspflichten bestehen (Fehling, a.a.O., § 59 Rnr. 56; Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rnr. 39 m.w.N.). An spezifischen Pflichten des Beigeladenen und des Beklagten gegenüber dem Kläger bei Vertragsabschluss fehlte es hier. Die drei Beteiligten standen sich von Beginn der Verhandlungen an „auf Augenhöhe“ bzw. ebenbürtig gegenüber und handelten die Vertragsbedingungen einvernehmlich aus (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 07.04.2005 - 2 C 5/04 -, NVwZ 2005, 1188). Der Kläger, der persönlich nie selbst auftrat, war hierbei stets von sachkundigen sowie fachlich einschlägig tätigen und erfahrenen Rechtsanwälten vertreten.
81 
c.) Da nach dem zuvor Dargelegten die Hauptforderung des Klägers nicht besteht, scheidet auch - sei es aus Verzug (§ 288 BGB entsprechend) oder aus Rechtshängigkeit (§ 291 BGB entsprechend) - die geltend gemachte Nebenforderung aus.
82 
2.) Klageantrag Ziff. 2 ist, da allein als Verzugsschadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Hauptforderung in Klageantrag Ziff. 1 denkbar, aufgrund des Ergebnisses oben unter 1.) ebenfalls unbegründet.
83 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich für den Fall des Unterliegens ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
84 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO, § 167 Abs. 1 VwGO und im Verhältnis zwischen Kläger und Beigeladenem aus §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO, § 167 Abs. 1 VwGO.
85 
IV. Die Kammer lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß
§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu (Frage der Wirksamkeitsvoraussetzungen eines dreiseitigen verwaltungsrechtlichen Vergleichsvertrages im öffentlichen Dienstrecht). Es gilt deshalb für die Anfechtbarkeit dieses Urteils folgende
86 
B e s c h l u s s
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 1.985.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat die Kammer für den Klageantrag Ziff. 1 gemäß § 52 Abs. 3 GKG den Betrag von 1,98 Mio. EUR (ohne Nebenforderung, vgl. § 43 Abs. 1 GKG) angesetzt und für den Klageantrag Ziff. 2, da unbeziffert und „nur“ als (nicht vollstreckungsfähiger) Feststellungsantrag gestellt, den Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Beide Beträge sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
88 
Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 Abs. 1 GKG.

Gründe

 
48 
I. Die beiden Klagebegehren sind zulässig.
49 
1.) Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 hat der Kläger, indem er nunmehr Zahlung an seinen Prozessbevollmächtigten statt - wie ursprünglich - an sich selbst verlangt, eine zulässige, da gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienliche Klageänderung vorgenommen. Diese geänderte Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere steht einer Klagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) nicht der vom Kläger vorgelegte Abtretungsvertrag vom 11.03.2009 entgegen, mit dem er u.a. seinen Anspruch aus § 1 Abs. 1 der Hauptvereinbarung vom 20.02.2009 (im Folgenden, wie dort, schlicht bezeichnet als „Vereinbarung“ - auf die „Zusatzvereinbarung“ vom selben Tag kommt es vorliegend nicht an) an seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten hat. Evidente Anhaltspunkte dafür, dass dieses Rechtsgeschäft - etwa, wie vom Beklagten erwogen, wegen Sittenwidrigkeit (Gläubigerschädigung) - nichtig sein könnte, hat die Kammer nicht. Geht man von der Wirksamkeit der Abtretung aus, ist der Kläger ausnahmsweise nach den Grundsätzen über die gewillkürte Prozessstandschaft befugt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an seinen Prozessbevollmächtigten zu verlangen, durch den er ersichtlich hierzu ermächtigt worden ist. Im Fall einer - wie hier - zulässigen Abtretung/Übertragung eines Rechts ist die gewillkürte Prozessstandschaft ausnahmsweise auch im Verwaltungsprozess zulässig (Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 62 Rnr. 21; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2013, Vorb § 40 Rnr. 25; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 42 Rnr. 35). In der Rechtsprechung wird dies ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, solange es sich nicht - was vorliegend bei der Abfindung auch nicht der Fall ist - um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt (BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34/80 -, NJW 1983, 1133; Saarl. OVG, Urt. v. 17.10.2013 - 2 A 303/12 -, juris). Voraussetzung ist allerdings, dass der Kläger ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse besitzt (in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 -, NVwZ-RR 1995, 639; vgl. entsprechend für den Zivilprozess: BGH, Urt. v. 07.06.2001 - I ZR 49/99 -, NJW-RR 2002, 20). Ein solches Interesse kann dem Kläger in der hier vorliegenden Konstellation einer Sicherungsabtretung nicht abgesprochen werden. Denn mit einer Entscheidung darüber, ob die behauptete Abfindungsforderung besteht, ist zugleich die Klärung verbunden, ob der zwischen Zedent und Zessionar vereinbarte Sicherungszweck erfüllt werden kann.
50 
Sollte die Abtretung hingegen nichtig sein, ergäbe sich die Klagebefugnis des Klägers ohne Besonderheit aufgrund des dann bei ihm verbliebenen eigenen Rechts.
51 
2.) Klageantrag Ziff. 2 ist ebenfalls zulässig. Insbesondere einer Statthaftigkeit der darin verfolgten Feststellungsklage stehen weder ein Vorrang der Leistungsklage
(§ 43 Abs. 2 VwGO) noch Bestimmtheitsgründe entgegen. Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine teilweise Bezifferung möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung endgültig beziffert werden kann (BGH, Urt. v. 30.03.1983 - VIII ZR 3/82 -, NJW 1984, 1552; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 19.11.2012 - 6 O 2345/12 -, NJW-RR 2013, 732). Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze hält die Kammer hier für übertragbar.
52 
II. Die Klagen sind indessen in der Sache erfolglos.
53 
1.) Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist unbegründet. Darauf, ob die Sicherungsabtretung nichtig und der Kläger aufgrund einer dann wirksamen teilweisen Pfändung und Überweisung der eingeklagten Forderung möglicherweise nicht mehr im gesamten Umfang aktivlegitimiert ist, kommt es hier ebenfalls nicht an. Denn dem Kläger stand gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach von vornherein kein Zahlungsanspruch zu.
54 
a.) Der in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20.02.2009 geregelte Zahlungsanspruch ist bereits nicht entstanden, da die Vereinbarung insoweit von Anfang an nichtig ist. Auf die Frage der wirksamen Anfechtung, einer nachträglichen Unmöglichkeit oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt es damit nicht an. Die Beteiligten sind auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.
55 
Bei der Vereinbarung handelt es sich angesichts ihres Gegenstands und Inhalts um einen öffentlich-rechtlichen (verwaltungsrechtlichen) Vertrag gemäß §§ 1, 54 LVwVfG. §§ 1 und 2 der Vereinbarung gestalten die Rechtsbeziehungen der Beteiligten auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts. Als Universitätsprofessor ist der Kläger Beamter des Beigeladenen gewesen. Auch wenn er den ihm vom Beklagten unter dem 09.12.1998 angebotenen Chefarztvertrag (vgl. GAS. 469 des Verfahrens 1 K 2043/01) nicht abgeschlossen hatte (zum doppelten Dienstverhältnis eines Chefarztes mit Vertrag vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, DVBl. 2013, 326), stand er ferner aufgrund seiner Dienstpflichten in der Krankenversorgung (§ 77a UG bzw. § 53 Abs. 1 LHG) gleichwohl auch in einer besonderen verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung zum Beklagten. Insbesondere seine Rechtsstellung als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie behielt auch nach rechtlicher Verselbständigung des Universitätsklinikums zum 01.01.1998 ihre Grundlage in der beamtenrechtlichen Berufungsvereinbarung vom 15.09.1997, nachdem eine „Kombinationslösung“ aus Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und Ernennung zum Universitätsprofessor einerseits sowie Abschluss eines gesonderten Chefarztvertrages mit dem Beklagten als Träger der klinischen Einrichtung andererseits nicht zustande gekommen war. Die qualitativ die Vereinbarung prägenden Leistungen betrafen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und die Beendigung des Disziplinarverfahrens sowie die Abfindung für entgangene/entgehende Einnahmen aus dem an die ärztliche Leitungsfunktion gebundenen Privatliquidationsrecht (zu den Zuordnungsgesichtspunkten für einen verwaltungsrechtlichen Vertrag allgemein vgl. Fehling, in: HK-VerwR, 3. Aufl. 2013, VwVfG, § 54, Rnr. 40; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 54 Rnr. 30). Aufgrund dieser im Normenkontext der beamtenrechtlichen Über- und Unterordnung stehenden Prägung handelt es sich ferner um einen subordinationsrechtlichen Vertrag gemäß § 54 Satz 2 LVwVfG. Es kommt nicht darauf an, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung „sonst“ durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte. Das Wort „sonst“ im letzten Halbsatz der Vorschrift bedeutet nicht, dass die Behörde im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (noch) befugt gewesen sein muss, die vom Bürger zu erbringende Leistung mit demselben Inhalt durch Verwaltungsakt festzusetzen (zur maßgeblichen abstrakten Betrachtungsweise vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2003 - 2 C 23/02 -, NVwZ-RR 2003, 874; Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4/99 -, NVwZ 2000, 1285). Für die weitere rechtliche Prüfung der Vereinbarung hat das zur Folge, dass neben den §§ 57, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 3, 60 und 62 LVwVfG auch die (ausdrücklich nur für subordinationsrechtliche Verträge geltenden) §§ 55, 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 61 LVwVfG Anwendung finden.
56 
Zwar gab es kein Vertragsformverbot i.S.v. § 54 Satz 1 LVwVfG. Ferner bestehen hinsichtlich formeller Anforderungen wie der Zuständigkeit des für den Beklagten handelnden Organs bzw. der für den Beigeladenen handelnden Behörde sowie der Schriftform (vgl. § 57 LVwVfG) keine Bedenken. Materiell verstößt die in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung statuierte Abfindung des Klägers für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus Privatliquidation indessen gegen zwingendes Recht (dazu unter aa.). Zwar besaß diese Regelung wegen ihres spezifischen Charakters als Vergleichsvertrag an sich das Privileg gesteigerter Unempfindlichkeit gegenüber Gesetzesverletzungen. Die hierfür in § 55 LVwVfG normierten besonderen Vergleichsvoraussetzungen lagen indessen nicht vor mit der Folge der materiellen Rechtswidrigkeit der Abfindungsvereinbarung und weitergehend ihrer Nichtigkeit (dazu unter bb.).
57 
Dem Beklagten war es rechtlich verwehrt, den Kläger für seit November 2000 entgangene (für die Zeit bis Ende Oktober 2000 war im Mai 2000 ein Ruhen der klinischen Tätigkeit sowie des Liquidationsrechts bei allerdings 50%-iger Netto-Erlösbeteiligung vereinbart worden) und in der Zukunft noch entgehende Einkünfte aus Privatliquidation zu entschädigen.
58 
Der Kläger hatte seit Zugang (am 26.10.2000) der vorläufigen Dienstenthebungsverfügung vom 24.10.2000 keinen Anspruch mehr auf amtsangemessene Beschäftigung und durfte sämtliche Dienstgeschäfte nicht mehr führen (zur Rechtsfolge der vorläufigen Suspendierung vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, juris [Rnr. 10]; ferner Eckstein VBlBW 1997, 333 [337]). Zwar gehörte die dem Privatliquidationsrecht zugeordnete Behandlung von Privatpatienten nicht zum Hauptamt des Klägers. Leitenden Krankenhausärzten wird üblicherweise vom Krankenhausträger durch Vereinbarung oder Zusicherung das Recht eingeräumt, Privatpatienten auf eigene Rechnung zu behandeln und für die Behandlungen die Sachausstattung und das Personal des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen. Bei Chefärzten im Beamtenverhältnis gilt die Ausübung dieses persönlichen Behandlungsrechts als Nebentätigkeit, sodass sein Inhalt durch die Nebentätigkeitsgenehmigung festgelegt wird. Demzufolge wird die Behandlung von Kassenpatienten dem Hauptamt zugeordnet, während die Behandlung von Privatpatienten als Nebentätigkeit gilt (BVerwG, Urt. v. 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, NVwZ 2008, 1029; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009, a.a.O. [Rnr. 8]). Jedoch war die Befugnis zur Privatliquidation an die Tätigkeit des Klägers als Leiter der Klinikabteilung gebunden. Die Liquidationsbefugnis ist eine durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HNTVO allein den Leitern von Abteilungen vorbehaltene allgemein genehmigte Nebentätigkeit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2012, a.a.O.). Mit der Suspendierung war dem Kläger aber gerade auch diese sein Amt im konkret-funktionellen Sinn ausfüllende (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009, a.a.O. [Rnr. 9]) Tätigkeit als Abteilungsleiter verboten und deshalb eine Privatbehandlung und Liquidation unmöglich geworden. Aufgrund dieses untrennbaren Zusammenhanges konnte die Liquidationsbefugnis neben der vorläufigen Dienstenthebung nicht als Rechtsposition weiterbestehen.
59 
Die somit auch ein Privatliquidationsrecht vereitelnde vorläufige (störungsabwehrende) Suspendierung ist in ihrer Rechtmäßigkeit in zwei disziplinargerichtlichen Instanzen (VG Freiburg, Beschl. v. 01.02.2002 - D 12 K 11/01; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.04.2002 - DL 17 S 6/02) bestätigt und unanfechtbar geworden, ohne später wieder aufgehoben worden zu sein. Sie verlor ihre Wirkung gemäß § 93 Abs. 4 LDO (i.V.m. Art. 26 Abs. 3 LDNOG; nicht anders insoweit nunmehr § 23 Abs. 6 LDG) erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens durch (unanfechtbare) Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis am 17.06.2009. Jenseits einer - hier durch die Disziplinargerichte kassierten - Einbehaltung von Besoldungsbezügen findet nach Beendigung des Disziplinarverfahrens keine (rückwirkende) Abwicklung hinsichtlich der sonstigen Folgen einer vorläufigen Dienstenthebung statt (vgl. § 94 LDO bzw. § 24 LDG).
60 
Bei dieser Rechtslage dem Kläger gleichwohl eine Abfindung für bis Februar 2009 entgangene und bis zur (vereinbarten) Entlassung aus dem Beamtenverhältnis noch entgehende Privatliquidation (Zeitraum 01.11.2000 bis 17.06.2009) zu gewähren, war der Beklagte aus Rechtsgründen gehindert. Der Kläger hatte in dieser Zeit zwar noch Beamtenstellung und Leitungsfunktion inne. Aufgrund des umfassenden und rechtmäßigen dienstlichen Tätigkeitsverbots konnte und durfte er jedoch keine Leistung mehr erbringen. Ihn für eine rechtmäßig erzwungene Untätigkeit trotzdem zu entschädigen, bedeutete ein evidentes und eklatantes Missverhältnis, da diese Gegenleistung keine Entsprechung auf Seite des Klägers mehr hatte. Angesichts der in § 5 Abs. 1 Satz 2 UKG festgelegten Verpflichtung des Beklagten auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stellte eine gleichwohl erfolgte Abfindungsvereinbarung einen qualifizierten Verstoß gegen Haushalts- und Wirtschaftsrecht dar, der diese gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig machte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 59 Rnr. 54).
61 
Einen ebensolchen qualifizierten und zur Nichtigkeit einer Vereinbarung führenden Verstoß gegen Haushalts- und Wirtschaftsrecht im vorgenannten Sinne stellte es schließlich dar, den Kläger auch über das Ende der Wirkungen der Suspendierung hinaus für in der weiteren Zukunft (jenseits des 17.06.2009) entgehende Privatliquidationseinnahmen abzufinden. Denn durch die (Teil-)Kündigung vom 04.02.2004 der in der Berufungsvereinbarung vom 15.09.1997 zugesagten Leitungsfunktion hatte der Kläger bereits seit Zugang dieser Kündigung das Recht zur Ausübung der Chefarztposition und der daran geknüpften Nebentätigkeit in Gestalt der Behandlung von Privatpatienten für eigene Rechnung endgültig verloren. Diese Wirkungen dauerten auch nach Erledigung der vorläufigen Suspendierung fort. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist in zwei Instanzen unanfechtbar bestätigt worden (VG Freiburg, Urt. v. 06.07.2006 - 3 K 1362/04 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, juris).
62 
Das zuvor unter festgestellte Abfindungsverbot hätte nur in Anwendung des § 55 LVwVfG zu einer gleichwohl wirksamen Leistungspflicht des Beklagten führen können. Liegen die in dieser Vorschrift normierten besonderen Voraussetzungen vor, vermag ein Vergleichsvertrag Leistungspflichten selbst dann zu begründen, wenn der Vergleichsinhalt der Gesetzeslage - wie hier - widerspricht (zu diesem „Privileg gesteigerter Unempfindlichkeit gegenüber Gesetzesverletzungen“ vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.1995 - 8 C 32/93 -, NJW 1996, 608; Urt. v. 01.12.1989 - 8 C 17/87 -, NJW 1990, 2700; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 55 Rnr. 6).
63 
Die Abfindungsregelung in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung ist Bestandteil eines Vergleichsvertrages. Dies ergibt sich aufgrund der Auslegung der Erklärungen der Beteiligten, die sich gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit §§ 133, 157 BGB nach dem objektivierten Empfängerhorizont bestimmt (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rnr. 11; Fehling, a.a.O., § 62 Rnr. 11; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 62 Rnr. 29). In tatsächlicher Hinsicht sind der Wortlaut der Erklärungen zu erfassen und die tatsächlichen Umstände, die für die gewollte Bedeutung der Erklärung erheblich sind, zu sichten und aufzuklären. Aus dem materiell-rechtlichen Hintergrund der Erklärungen ergibt sich schließlich, ob und mit welchem Inhalt eine rechtliche Regelung angestrebt wird (BVerwG, Beschl. v. 27.03.2013 - 6 B 50/12 -, NVwZ-RR 2013, 491).
64 
Die Beteiligten selbst bezeichnen die Vereinbarung als Vergleich. Aus der Präambel der Vereinbarung (Ziff. 3 in Verbindung mit Ziff. 2) ergibt sich, dass sie sich über die Beendigung der noch anhängigen streitigen Verfahren (Disziplinarverfahren [vgl. Ziff. 2.1], Berufungszulassungsverfahren vor dem VGH Baden-Württemberg betreffend die Kündigung der Berufungsvereinbarung [vgl. Ziff. 2.5] und Mahnbescheidverfahren vor dem Landgericht Stuttgart [vgl. Ziff. 2.6] sowie des zwar bereits im gerichtlichen Erkenntnisverfahren 1 K 2043/01 abgeschlossenen, auf der Ebene der Erfüllung bzw. Vollstreckung jedoch noch nicht völlig abgewickelten Verfahrens auf Zahlung von Nutzungsentgelt und Mitarbeiterbeteiligung [vgl. Ziff. 2.3]) verständigen wollten. Ziff. 3 der Präambel endet damit, nach Vorlage des Teilberichts des Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren vom 20.10.2008 seien die zu diesem Zeitpunkt ruhenden „Vergleichsgespräche wieder aufgenommen“ worden. „Vor diesem Hintergrund“ träfen die Parteien die nachstehenden Vereinbarungen der §§ 1 bis 3.
65 
Insbesondere auch die Vorkorrespondenz in der Anbahnungsphase der Vereinbarung belegt deren wesentlichen Vergleichscharakter, da man übereinstimmend ein gegenseitiges Nachgeben vor dem Hintergrund ungewisser streitiger Rechtsbeziehungen beabsichtigte. Der Kaufmännische Direktor des Beklagten hielt in einem Schreiben vom 30.10.2006 an das Ministerium (UK-AS. 47) fest, bei einem Gespräch mit den Rechtsanwälten des Klägers hätten diese es für realistisch gehalten, dass der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen werde. Dies hänge allerdings von der Höhe der Summe ab, die das Universitätsklinikum zu zahlen bereit sei. In seinem hierzu verfassten Schreiben vom 31.10.2006 an die Rechtsanwälte des Klägers (UK-AS. 54) konkretisierte der Kaufmännische Direktor dies dahin, um mit der Abfindungszahlung alle gegenseitigen Ansprüche abzugelten, müssten folgende Rahmenbedingungen erfüllt werden: Der Kläger beantrage sofort seine unverzügliche Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Die Entlassung müsse bestandskräftig sein, bevor die oben genannte Zahlung vorgenommen werde. Alle noch laufenden Verfahren würden beendet. Dies bedeute einerseits, dass der Kläger die „Nichtzulassungsbeschwerde“ zum VGH hinsichtlich der Kündigung der Berufungsvereinbarung zurücknehme, andererseits werde das Verfahren gegen das Land, mit dem per Mahnbescheid Schadensersatzansprüche geltend gemacht seien, beendet. Auf Kostenerstattungsansprüche werde verzichtet. Das Klinikum werde bezüglich der ihm noch zustehenden Forderungen wegen ausstehenden Nutzungsentgelts nicht mehr weiter vorgehen. Diese würden mit der Abfindung verrechnet. Der im Verwaltungsverfahren für den Beklagten und den Beigeladenen tätige Rechtsanwalt XXX berichtete unter dem 19.12.2006 (UK-AS. 87/88) an das Ministerium und den Beklagten über eine Unterredung mit Rechtsanwalt XXX (Verteidiger des Klägers im Straf- und Disziplinarverfahren). Eine mögliche Einigung solle danach nicht durch eine Entscheidung des VGH torpediert werden. Es sei sinnvoll, den VGH zu bitten, wegen der Vergleichsverhandlungen zunächst nicht zu entscheiden. Das gebe allen Beteiligten die Gelegenheit, eine eventuelle Vereinbarung mit den Unwägbarkeiten jenes Prozesses zu begründen. Die Vertragsentwürfe ab Januar 2007 enthielten sodann unverändert die später in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung eingegangene Abfindungsverpflichtung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte in seinem Schreiben vom 01.02.2007 an den Kaufmännischen Direktor (UK-AS. 207) aus, da nach der Verfügung des Senatsvorsitzenden (sc. vom 02.01.2007 - darin war angeregt worden, im Hinblick auf das noch anhängige Disziplinarverfahren das Ruhen des Verfahrens zu beantragen) der Ausgang dieses Verfahrens als offen angesehen werden müsse, halte man es für angemessen, dass es bei der vom Gesetz für den Vergleichsfall vorgesehenen Regelung verbleibe, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben würden. Dies auch im Hinblick darauf, dass vermieden werden solle, dass aus der Kostenregelung wiederum Schlüsse gezogen würden, die dem Verfahrensstand nicht entsprächen. Der Kaufmännische Direktor erwiderte unter dem 23.02.2007 (UK-AS 224/225), das Klinikum müsse darauf bestehen, die Abfindungssumme erst dann auszubezahlen, wenn die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis tatsächlich bestandskräftig sei. Diese Bestandskraft sei mit Blick auf die Höhe der zu leistenden Zahlung Bedingung. Ferner teilte er in Abweichung von einem Kostentragungsvorschlag des Klägers betreffend das zu erledigende Berufungszulassungsverfahren vor dem VGH mit, das Ministerium bestehe darauf, dass die Gerichtskosten vom Kläger zu tragen seien, während die außergerichtlichen Kosten jede Partei selbst trage. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers indessen beharrte mit Schreiben vom 22.03.2007 an das Klinikum (UK-AS 259) darauf, die Kostenregelung seines Entwurfs („Die Kosten dieses Verfahrens regeln sich nach § 98 ZPO“) zu übernehmen. Dies sei nicht nur sachgerecht, sondern auch geboten. Gerade der Umstand, dass die Frage noch offen sei, ob die Berufungsvereinbarung wirksam gekündigt worden sei, gebe einen wesentlichen Rechtfertigungsgrund dafür, dass das Klinikum an den Kläger die vorgesehene Abfindung bezahle. Vor diesem Hintergrund sei auch die Gestaltung der Präambel zu sehen.
66 
Die in dieser Korrespondenz belegte Ungewissheit bei allen Beteiligten betraf nicht nur den Ausgang des Rechtsstreits um die Wirksamkeit der Teilkündigung der Berufungsvereinbarung und damit die Rückkehr des Klägers in die Leitungsfunktion. Vielmehr erstreckte sie sich nach Vorlage des vorläufigen Teilberichts des Untersuchungsführers vom 20.10.2008 auch auf den Ausgang des förmlichen Disziplinarverfahrens und die Frage, ob dieses zu einer Entfernung des Klägers aus dem Dienst und damit zu einer Unmöglichkeit der Rückkehr in jegliche dienstliche Tätigkeit führen könne. Das Ministerium nahm diesen Teilbericht zum Anlass, die Ende 2007 zunächst abgebrochenen Vergleichsverhandlungen wieder aufzunehmen (vgl. Vermerk vom 23.10.2008, AS. 439-447 im Verfahren 1 K 3243/11 vor dem VG Stuttgart). Hierzu korrespondierend hatte Rechtsanwalt XXX für den Kläger mit Schreiben vom 30.10.2008 an das Ministerium (UK-AS. 476) noch einmal die Bereitschaft bekräftigt, „eine Verständigung außerhalb des förmlichen Disziplinarverfahrens herbeizuführen“ und darauf hingewiesen, die „vertraglichen Vorbereitungen (seien) bereits weit gediehen“.
67 
Entscheidend für den Vergleichscharakter der Vereinbarung spricht schließlich, dass sich Unsicherheit und Nachgeben auf denselben Punkt bezogen. Die Ungewissheit über die Wirksamkeit der Kündigung sollte dadurch „beseitigt“ werden, dass der Beklagte nachgab, indem er eine (die mögliche Unwirksamkeit der Kündigung in Betracht ziehende) Abfindung gewährte. Der Kläger und der Beigeladene - Letztgenannter hatte die zur Privatliquidation berechtigende Leitungsposition ursprünglich in der Berufungsvereinbarung eingeräumt und später gekündigt - verzichteten hierzu auf eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kündigung. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass § 2 Abs. 5 der Vereinbarung dahin auszulegen ist, dass Kläger und Beigeladener nicht nur das förmliche Berufungszulassungsverfahren beim VGH, sondern auch das dem vorausgehende VG-Klageverfahren mit der Folge erledigen wollten, dass das Urteil der 3. Kammer vom 06.07.2006 unwirksam wurde und somit keine gerichtliche Entscheidung über die Kündigung vorlag. Schließlich sollte die Ungewissheit des Ausgangs des Disziplinarverfahrens und die damit verbundene Frage einer Rückkehr des Klägers auch als Abteilungsleiter dadurch bewältigt werden, dass Kläger und Beigeladener einen Fortgang durch Entlassungsantrag und anschließende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, die zwingend zur Einstellung des Disziplinarverfahrens führte, verhinderten. Durch dieses Nachgeben sollte wiederum dem Beklagten eine Abfindung für künftig entgehende Liquidation ermöglicht werden, da es zu einer Entfernung aus dem Dienst mit daraus folgendem Wegfall auch der ärztlichen Leitungsposition nicht mehr kommen konnte.
68 
Es ist unzutreffend, wenn der Kläger nunmehr - die Abfindungsvereinbarung damit aus dem zuvor dargestellten gegenseitigen Nachgeben lösend - behauptet, der beim VGH anhängige Rechtsstreit sei für die Abfindungsverpflichtung des Beklagten „mangels jeder Relevanz“ nicht von Interesse gewesen. Denn wenngleich Verfahrensgegner vor dem VG und VGH der Beigeladene war, so verteidigte dieser doch die Kündigung der Berufungsvereinbarung, welche wiederum dem Kläger die Chefarztposition und das damit verbundene Privatliquidationsrecht eingeräumt hatte, um dessen Abfindung durch den Beklagten es nunmehr in der Vereinbarung vom 20.02.2009 ging. Auch der Ausgang des Disziplinarverfahrens hätte im Fall der Entfernung aus dem Dienst mit dem daraus folgenden Verlust aller Dienstposten unmittelbar Wirkung auf die Zulässigkeit einer Abfindung gehabt. In einem mit Anschreiben vom 07.05.2007 (UK-AS. 292) unterbreiteten Vereinbarungsentwurf hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwar möglicherweise noch einmal versucht, die Abfindung zur schlichten Austauschleistung für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis zu machen. Übernommen haben die Beteiligten dies jedoch nicht, sondern sich vielmehr in einem gemeinsamen Gespräch vom 13.06.2007 (vgl. den hierüber gefertigten Vermerk des Kaufmännischen Direktors vom 14.06.2007, UK-AS. 317/318) wieder auf einen Entwurf (vom 11.05.2007, vgl. UK-AS. 321-326) geeinigt, der den früheren Entwürfen im Zusammenhang mit der Korrespondenz bis zuletzt 22.03.2007 entsprach und die Abfindung somit wieder zum Bestandteil eines gegenseitigen Nachgebens zwecks Ungewissheitsbeseitigung machte.
69 
Die Voraussetzungen des § 55 LVwVfG für den Abschluss des Vergleichsvertrages lagen indessen nicht vor, so dass dieser materiell rechtswidrig ist.
70 
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird, kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Hier haben die Beteiligten das gegenseitige Nachgeben in Gestalt von Antrags-Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und Einstellung des Disziplinarverfahrens sowie Abfindung für entgangene/künftig entgehende Einnahmen aus Privatliquidation auf eine rechtliche und nicht auf eine tatsächliche Ungewissheit zurückführen wollen. Denn der zur Kündigung der Berufungsvereinbarung führende und zugleich für das Disziplinarverfahren verwertbare Sachverhalt stand ebenso fest (rechtskräftig abgeurteilte Straftaten einer vorsätzlichen sowie dreier fahrlässiger Körperverletzungen) wie die Rechtsposition des Klägers, in die eingegriffen wurde (Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG, ferner besonders zugesagte Abteilungsleitung). Allseitige Zweifel bestanden demgegenüber nach dem bereits oben zur Einordnung als Vergleichsvertrag Dargelegten darüber, ob die Kündigung der Leitungsposition gerichtlich unanfechtbar bestätigt würde und ob bereits die rechtskräftig festgestellten Straftaten des Klägers disziplinargerichtlich für eine Entfernung aus dem Dienst genügten.
71 
An der tatbestandlichen Voraussetzung einer bei verständiger Würdigung der Rechtslage bestehenden Ungewissheit, die ein Nachgeben durch Abfindungszahlung gerechtfertigt hätte, fehlte es im Februar 2009 jedoch. Damit die Gesetzesbindung der Verwaltung nicht unterlaufen wird, darf die bestehende Ungewissheit hinsichtlich der Rechtslage nur aus Sicht eines objektiven Betrachters und nur restriktiv bzw. unter strengen Anforderungen angenommen werden. Dies ist der Fall bei gänzlich umstrittener und/oder verworrener Rechtslage, wenn zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage divergierende gleichrangige Rechtsprechung vorliegt oder die Frage von den Gerichten noch gar nicht entschieden wurde und die Auffassungen im Schrifttum geteilt sind (Fehling, a.a.O., § 55 Rnr. 20). Eine relevante Ungewissheit ist auch dann anzunehmen, wenn nach dem von den Parteien erwarteten Maß verständiger Würdigung der Rechtslage der Verwaltungsaufwand einschließlich der damit verbundenen Kosten und des Zeitaufwandes, der zur Klärung der Rechtsfrage erforderlich wäre, zu ihrer (objektiven) Bedeutung außer Verhältnis stünde (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 55 Rnr. 38). Das übliche Verfahrensrisiko, das dem allgemeinen Prozessrisiko entspricht, rechtfertigt einen Vergleichsabschluss demgegenüber nicht (Bay. VGH, Urt. v. 29.07.1987 - 23 B 86.02281 -, NVwZ 1989, 167; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 55 Rnr. 16a). Auf Seite des Klägers kann kein großzügigerer Maßstab angelegt werden, da er ständig durch einen und stellenweise sogar durch zwei versierte Rechtsanwälte vertreten war.
72 
In Ansehung der seit Ende Oktober 2000 bestehenden Wirkungen der vorläufigen Suspendierung (vgl. oben unter aa.) kann von einer berechtigten Unsicherheit darüber, ob dem Kläger in der Vergangenheit möglicherweise Einkünfte aus Privatliquidation zugestanden hätten, keine Rede sein. Denn hier hatte ihn ein vollständiges Tätigkeitsverbot getroffen, welches mangels anderweitiger Aufhebung bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens fortdauerte. Für einen objektiven Betrachter änderte sich auch nicht dadurch etwas, dass der Kläger wegen behaupteter Fürsorgepflichtverletzung im Mahnbescheidsverfahren eine Schadensersatzklage über 4,45 Mio. EUR bei den Zivilgerichten angestrengt hatte, die seit Frühjahr 2006 beim LG Stuttgart ruht. Diese Klage richtete sich nämlich nicht gegen den Beklagten, sondern gegen den Beigeladenen. Ferner lagen, wie von den Disziplinargerichten bestätigt, die Voraussetzungen für eine störungsabwehrende vorläufige Dienstenthebung (hinreichender Verdacht eines schweren Dienstvergehens; dienstliches Bedürfnis) vor, was beim zivilgerichtlich erreichten Verfahrensstand keinen beachtlichen Schluss auf eine gleichwohl rechtswidrige und schuldhafte Schädigung des Klägers aufgrund eines gegen ihn „inszenierten Komplotts“ (vgl. Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2006 an den Kaufmännischen Direktor, UK-AS. 58/59) zuließ.
73 
Eine verständige Würdigung ließ es schließlich auch nicht zu, von einem rechtlich ungewissen Schicksal der Kündigung der Leitungsposition auszugehen. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung vom 04.02.2004, die sich der Beigeladene zuvor überdies noch durch ein Rechtsgutachten von Prof. XXX vom November 2003 hatte untermauern lassen, war mit Urteil der 3. Kammer des VG Freiburg vom 06.07.2006 bestätigt worden. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, weshalb der Kläger gezwungen war, zunächst eine Zulassung der Berufung durch den VGH Baden-Württemberg zu erreichen, wenn er überhaupt noch die Chance einer Abänderung der VG-Entscheidung durch das Obergericht wahren wollte. Bereits hieraus folgte eine beachtliche Rechtsposition zu Gunsten des Beigeladenen und des Beklagten. Die vom Kläger ausschließlich mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beantragte Zulassung (vgl. AS. 33-59 in der VGH-Verfahrensakte 9 S 1848/06) wurde auf eine von derjenigen des VG abweichende Bewertung und nicht auf eine divergierende Rechtsprechung/Literatur gestützt. Davon, der zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage noch erforderliche Aufwand sei beträchtlich gewesen und hätte zur Bedeutung des Streits für die Beteiligten außer Verhältnis gestanden, konnte im Februar 2009 nicht die Rede sein. Vielmehr bestand einseitig zulasten des Klägers ein beträchtliches Prozess-/Unterliegensrisiko, welches noch einmal dadurch erhöht war, dass zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg dazu, ob die Berufung zugelassen wird, noch nicht ergangen war. Erst die in § 2 Abs. 5 der Vereinbarung vorgesehenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Rechtsstreits um die Kündigung hätten, wenn sie erfolgt wären, eine relevante Ungewissheit erzeugen können.
74 
An dieser Bewertung ändert sich schließlich nichts durch das am 10.01.2008 geführte Telefonat zwischen Prof. XXX und einem Mitglied des 9. Senats beim VGH Baden-Württemberg. Obwohl dieses Gespräch in den beigezogenen VGH-Akten keinen Niederschlag gefunden hat, unterstellt die Kammer, dass dessen Inhalt in einem Vermerk vom 11.01.2008 in den Disziplinarakten des Ministeriums (vgl. AS. 462 im Verfahren 1 K 3243/11 vor dem VG Stuttgart) richtig wiedergegeben ist. Darin heißt es:
75 
„Herr Prof. XXX hat mir mitgeteilt, dass der VGH Mannheim in der Verwaltungsrechtssache XXX gegen Land BW wegen Kündigung der Berufungsvereinbarung (Leitungsfunktion) eine Mitteilung zum Sachstand erbeten hat. Außerdem teilte er mit, dass die Kammer, die die Sache verhandelt, einen neuen Vorsitzenden hat. Dieser sei bekannt dafür, dass er eine rigide beamtenrechtliche Linie vertritt. In einem Gespräch mit Prof. XXX habe dieser angedeutet, dass er die Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt für eine Umgehung des Disziplinarrechts hält. Er wolle die Angelegenheit nun entscheiden. Prof. XXX befürchtet eine Niederlage des Landes. Es sei sehr ungewöhnlich, in welcher Deutlichkeit sich der Vorsitzende ihm gegenüber geäußert habe. Prof. XXX plädiert für eine einvernehmliche Einigung und steht zu einem Gespräch mit Herrn Minister zur Verfügung.“
76 
Die Bemerkung eines einzelnen Mitglieds des Senats gegenüber nur einem der am Verfahren Beteiligten in einem Telefongespräch, es halte die Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt für eine Umgehung des Disziplinarrechts, durfte indessen bei verständiger Würdigung nicht Ausschlag für die Annahme einer Ungewissheit der Rechtslage geben. Dafür, dass diese Bemerkung der Überzeugung des gesamten Senats entsprochen hätte, geht weder aus dem Vermerk noch aus den sonstigen Umständen etwas hervor. Schon etwas mehr als 3 Monate später, unter dem 17.04.2008, vermerkte der Berichterstatter des Senats, in einem Telefonanruf sei mitgeteilt worden, dass „der Senat keine Stellungnahme zu einer möglichen vergleichsweisen Erledigung abgeben“ werde (AS. 129 in der VGH-Akte 9 S 1848/06). Spätestens hierdurch musste die Einzelansicht eines Senatsmitgliedes vom Januar 2008 wieder als relativiert angesehen werden. Gegen eine beachtliche Meinungsäußerung spricht schließlich auch, dass der spätere VGH-Beschluss vom 24.04.2009 zur Problematik der „Umgehung des Disziplinarrechts“ sogar eine deutlich gegenteilige Auffassung enthält (vgl. Rnr. 12 in der juris-Veröffentlichung: „Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Entscheidung über den Entzug eines konkreten Aufgabenbereiches nicht dem Disziplinarverfahren vorbehalten ist … . Denn die das Beamtenrecht kennzeichnenden Verfahrensgarantien für die Entziehung des Amtes betreffen nur das Statusamt, nicht aber den Dienstposten; ein „Recht am Amt“ kennt das Dienstrecht grundsätzlich nicht. …“).
77 
Der damit materiell rechtswidrige Vergleichsvertrag war ferner unwirksam. Gemäß dem (für Subordinationsverträge wie hier geltenden) besonderen Nichtigkeitsgrund des § 59 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG ist ein Vergleichsvertrag nichtig, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nicht vorlagen. Dies ist hier der Fall. Wie oben dargelegt, fehlte es an einer tatbestandlichen Voraussetzung des § 55 LVwVfG, da nach den Umständen des Falles die Rechtslage bei verständiger Würdigung nicht ungewiss war. Auf eine Kenntnis der Beteiligten von der Rechtswidrigkeit kommt es nicht an (Bay. VGH, Urt. v. 29.07.1987, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 59 Rnr. 26a und 27; Fehling, a.a.O., § 59 Rnr. 32/33). Auch die weitere Nichtigkeitsvoraussetzung des § 59 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 LVwVfG rechtswidrig wäre, liegt vor, da sich die Rechtswidrigkeit aus materiellen und nicht lediglich formellen Gesichtspunkten ergibt (Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Fehling, a.a.O.).
78 
b.) Eine Aufrechterhaltung der nichtigen Abfindungsvereinbarung scheidet aus. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung sieht allerdings vor, dass im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung die Vertragsparteien gegenseitig verpflichtet sind, eine wirksame Regelung zu treffen, die den rechtlichen und wirtschaftlichen Zielen und Zwecken der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Unabhängig davon, dass hierzu die Vertragsparteien (und nicht das Gericht) aufgerufen wären, ist nicht ersichtlich, wie der Erfolg einer Abfindung anderweit erreicht werden könnte. Eine insoweit kraft Gesetzes eintretende und folglich vom Gericht zu beachtende Umdeutung (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 140 BGB) ist ebenfalls nicht möglich, da kein anderer zulässiger Rechtsakt erkennbar ist, der das angestrebte Regelungsziel (im Sinne des Klageanspruchs) zumindest teilweise erreichte.
79 
Es ist ferner nicht treuwidrig (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 242 BGB), dem Kläger die Unwirksamkeit der Abfindungsvereinbarung entgegenzuhalten und ihn somit um den Erfüllungsanspruch zu bringen. Zwar hat er seine Leistung erbracht, indem er einen Entlassungsantrag stellte, dem - nach Rücknahme- und Rechtsmittelverzicht - unanfechtbar stattgegeben wurde. Indessen hatte der Beigeladene dem Kläger zweimal Gelegenheit gegeben, diesen Entlassungsantrag zurückzuziehen, ohne ihn am in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung erklärten Verzicht auf eine Antragsrücknahme festzuhalten. Unter dem 29.04.2009 (UK-AS. 684-687) wandte sich das Ministerium an die Rechtsanwälte des Klägers und führte aus, im Lichte des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 24.04.2009 sei der Vergleich in seiner bisherigen Form nicht mehr vollziehbar und neu zu bewerten. Der Kläger werde aufgefordert, die Verhandlungen wieder aufzunehmen sowie um Äußerung gebeten, ob unter diesen Umständen der Antrag vom 24.02.2009 auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aufrechterhalten werde. In einem weiteren Schreiben vom 13.05.2009 (UK-AS. 783-786) verdeutlichte das Ministerium seinen Rechtsstandpunkt, warum es die beiden Vereinbarungen vom 20.02.2009 als hinfällig betrachte. Der Kläger sei der Verpflichtung, den Rechtsstreit vor dem VGH durch Abgabe einer Erledigungserklärung zu beenden, nicht nachgekommen. Eine Prozessbeendigung durch eine Erledigungserklärung sei aufgrund der Entscheidung des VGH rechtlich unmöglich geworden. Die Erklärung der Hauptsacheerledigung sei Gegenleistung zur Zahlungsverpflichtung gewesen. Abschließend gab es dem Kläger Gelegenheit, bis spätestens 20.05.2009 mitzuteilen, ob er an seinem Entlassungsantrag vom 24.02.2009 festhalte. Dass der Beigeladene hierbei nicht von einer anfänglichen Unwirksamkeit, sondern „nur“ von einer nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung und entfallener Gegenleistungspflicht des Beklagten ausging, ist unschädlich, denn dem Kläger war damit verdeutlicht worden, dass er selbst im Fall seiner - bei unterlassener Antragsrücknahme zwingenden - Entlassung keine Abfindungszahlung erhalten werde. Angesichts dieser noch vor dem Erbringen seiner eigenen Leistung geschaffenen neuen Sachlage kann nicht die Rede davon sein, er sei, weil er am Vertrag festgehalten hat, nunmehr unerträglich belastet. Denn dass sich die Rechtsauffassung des Klägers nicht bestätigt hat, liegt in seinem Risikobereich.
80 
Dass der Beklagte dem Kläger die 1,98 Mio. EUR oder zumindest einen Teilbetrag als Schaden wegen Verschuldens bei Vertragsschluss („culpa in contrahendo“, kurz: c.i.c. - entsprechend § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 62 Satz 2 LVwVfG) schuldet, ist schließlich ebenfalls abzulehnen. Handelt es sich um ein allgemeines Wirksamkeitshindernis, das nicht dem Verantwortungsbereich einer Partei zuzuordnen ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch wegen c.i.c.. Denn die Wirksamkeit eines Vertrages sicherzustellen, ist ein Gebot des jeweils eigenen Interesses, aber keine Rechtspflicht gegenüber dem anderen Teil, solange keine gesetzlichen oder vertraglichen Betreuungs- bzw. Aufklärungspflichten bestehen (Fehling, a.a.O., § 59 Rnr. 56; Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rnr. 39 m.w.N.). An spezifischen Pflichten des Beigeladenen und des Beklagten gegenüber dem Kläger bei Vertragsabschluss fehlte es hier. Die drei Beteiligten standen sich von Beginn der Verhandlungen an „auf Augenhöhe“ bzw. ebenbürtig gegenüber und handelten die Vertragsbedingungen einvernehmlich aus (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 07.04.2005 - 2 C 5/04 -, NVwZ 2005, 1188). Der Kläger, der persönlich nie selbst auftrat, war hierbei stets von sachkundigen sowie fachlich einschlägig tätigen und erfahrenen Rechtsanwälten vertreten.
81 
c.) Da nach dem zuvor Dargelegten die Hauptforderung des Klägers nicht besteht, scheidet auch - sei es aus Verzug (§ 288 BGB entsprechend) oder aus Rechtshängigkeit (§ 291 BGB entsprechend) - die geltend gemachte Nebenforderung aus.
82 
2.) Klageantrag Ziff. 2 ist, da allein als Verzugsschadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Hauptforderung in Klageantrag Ziff. 1 denkbar, aufgrund des Ergebnisses oben unter 1.) ebenfalls unbegründet.
83 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich für den Fall des Unterliegens ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
84 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO, § 167 Abs. 1 VwGO und im Verhältnis zwischen Kläger und Beigeladenem aus §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO, § 167 Abs. 1 VwGO.
85 
IV. Die Kammer lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß
§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu (Frage der Wirksamkeitsvoraussetzungen eines dreiseitigen verwaltungsrechtlichen Vergleichsvertrages im öffentlichen Dienstrecht). Es gilt deshalb für die Anfechtbarkeit dieses Urteils folgende
86 
B e s c h l u s s
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 1.985.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat die Kammer für den Klageantrag Ziff. 1 gemäß § 52 Abs. 3 GKG den Betrag von 1,98 Mio. EUR (ohne Nebenforderung, vgl. § 43 Abs. 1 GKG) angesetzt und für den Klageantrag Ziff. 2, da unbeziffert und „nur“ als (nicht vollstreckungsfähiger) Feststellungsantrag gestellt, den Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Beide Beträge sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
88 
Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 Abs. 1 GKG.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. Dez. 2013 - 1 K 2463/11 zitiert 34 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

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(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 140 Umdeutung


Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 696 Verfahren nach Widerspruch


(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß §

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen


(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzum

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 42


(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der Enteignungsbeschluß erlassen wird. Kann der Enteignungsbeschluß aus besonderen, durch das Ver

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 319/03
vom
20. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin B.,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers M.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. Februar 2003 werden verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwalt- schaft und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 90 freigesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und auf die Sachbeschwerde gestützt hat, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten zu einer höheren Strafe und die Anordnung des Berufsverbots. Der Angeklagte erhebt Verfahrensrügen und die Sachrüge und wendet sich insbesondere
gegen die Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

A.


Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Angeklagte wurde im Oktober 1997 im Alter von 37 Jahren ärztlicher Direktor der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik in F.. Er wollte der Unfallchirurgie sein Gepräge geben und dafür sorgen , daß sie als qualitativ hochwertig und auch in wissenschaftlicher Hinsicht bekannt würde. Gegen den Angeklagten läuft derzeit ein Disziplinarverfahren; er ist vorläufig vom Dienst suspendiert.
2. Der Verurteilung liegen vier stationäre Behandlungen zugrunde, bei denen dem Angeklagten Behandlungs- und Aufklärungsfehler vorgeworfen werden.

a) Im Februar 1999 behandelte der Angeklagte auf seiner Station den damals 18 Jahre alten Patienten E., der eine zweimalige vordere Schulterluxation rechts erlitten hatte. Der Angeklagte erklärte dem Patienten und seinen Eltern die anstehende Operation und wies darauf hin, daß es möglicherweise notwendig werden könnte, einen Knochenspan aus dem hinteren Beckenkamm zu entnehmen, um damit die Pfanne zu modellieren, wenn sich intraoperativ herausstellen sollte, daß die Schulterluxationen an einem zu flachen Pfannenrand lägen. Bei der Operation stellte der Angeklagte fest, daß die Kapsel mitsamt des Limbus ventralseitig vom Pfannenrand abgerissen war, so daß zur Behebung der vorderen Schulterinstabilität erforderlich war, den abge-
rissenen Limbus wieder am Pfannenrand anzuschrauben. Hierzu mußte er Löcher in das Schulterblatt bohren. Bei dem Bohrvorgang brach ihm der Bohrer ab mit der Folge, daß ein ca. 2 cm langes Bohrerstück, die Bohrerspitze, im Acromion steckenblieb. Die Bohrerspitze beeinträchtigte das Gelenk nicht und war fast vollständig im Knochen versenkt. Der Angeklagte ärgerte sich über den Bohrerabbruch und versuchte, durch eine Stichinzision die abgebrochene Bohrerspitze zu bergen, was jedoch nicht gelang. Er beendete die durchgeführte Operation und beließ das abgebrochene Bohrerteil im Körper des Patienten. Er wies die mitoperierende Ärztin Dr. G. an, den Bohrerabbruch nicht im Operationsprotokoll zu erwähnen; diese hielt sich an die Weisung. Nach der Operation rief der Angeklagte den Vater des Patienten an und teilte ihm mit, die Operation sei gut gelungen und es sei nicht notwendig gewesen, die Pfanne mittels eines Knochenspanes zu modellieren. Die abgebrochene Bohrerspitze erwähnte er bewußt nicht. Am Abend des Operationstages überraschte der Angeklagte den Patienten mit der Mitteilung, es sei besser, noch einmal zu operieren. Er habe bei der Operation festgestellt, daß auch eine hintere Schulterinstabilität bestehe, der man durch eine dorsale Kapselraffung begegnen könne. Wenn er ein hundertprozentiges Ergebnis wolle, sei eine zweite Operation notwendig. Den Bohrerabbruch erwähnte der Angeklagte dem Patienten gegenüber bewußt nicht. Der Patient war enttäuscht darüber, daß noch eine zweite Operation notwendig sei und bat um Bedenkzeit und besprach die Angelegenheit noch am selben Abend mit seinen Eltern. Am Folgetag fand eine Besprechung zwischen dem Angeklagten, dem Patienten und seinen Eltern statt. Der Angeklagte wiederholte die Notwendigkeit einer zweiten Operation. Auch bei diesem Gespräch erfolgte bewußt kein Hinweis darauf, daß bei der ersten Operation ein Bohrer abgebrochen war. Der zweite Eingriff erfolgte vier Tage später. Der Angeklagte durchleuchtete die Schulter, um den abgebrochenen Bohrer zu orten. Danach schnitt er die Schulter von oben auf und barg die Bohrerspit-
ze. Dann raffte er die obere Schulterkapsel, indem er eine Falte in die Kapsel legte und vernähte diese. In dem Operationsprotokoll wurde die Bergung der Bohrerspitze nicht erwähnt. Die Bohrerspitze fand auch keine Erwähnung in den später vom Angeklagten verfaßten Operationsberichten. Der Patient und seine Eltern erfuhren von dem abgebrochenen Bohrer erst im Jahre 2000 von dritter Seite.
Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Kammer hat der zweite Eingriff in erster Linie der Bergung der Bohrerspitze gedient. Der Angeklagte wollte das abgebrochene Bohrerstück nicht im Körper des Patienten belassen. Er wollte nicht, daß der Patient von dem Abbruch des Bohrers erfährt, was zwangsläufig der Fall gewesen wäre, denn das Metallteil wäre auf jedem späteren Röntgenbild klar zu erkennen gewesen. Die vom Angeklagten durchgeführte obere Kapselraffung durch Anbringung von Raffnähten war im Vergleich zu einer lehrbuchmäßig durchgeführten dorsalen Kapselraffung wenig effektiv und diente in erster Linie der Rechtfertigung des durchgeführten Eingriffs gegenüber dem Patienten. Der Angeklagte spiegelte dem Patienten wahrheitswidrig vor, es bestünde eine Indikation für eine dorsale Kapselraffung, um so eine Operationseinwilligung zu bekommen, die er bei wahrheitsgemäßer Aufklärung über den tatsächlichen Grund einer zweiten Operation, nämlich die Bergung der Bohrerspitze, ausdrücklich nicht bekommen hätte. Den Bohrerabbruch und den wahren Grund für die zweite Operation verschwieg er dem Patienten bewußt, weil er die Komplikation nicht zugeben wollte.

b) Die Patientin B. hatte 1996 einen Autounfall und erlitt dabei eine Beckenfraktur, die zu einer beckenschiefstandbedingten Verkürzung des linken Beines um 5 cm führte. Die Behandlung führte noch der Vorgänger des Angeklagten durch. Während eines weiteren Aufenthaltes in der
Universitätsklinik F. im September 1998 suchte die Patientin den Angeklagten auf, um die Problematik des Beinlängenunterschiedes zu besprechen. Dieser machte ihr den Vorschlag, die Verlängerung des linken Beines bei einer Operation zur Metallentfernung unter Verwendung eines Fixateur Externe zu versuchen. Dazu sollte der Oberschenkelknochen, der bei der Patientin einen innenliegenden Marknagel hatte, mit einem Meißel durchtrennt und je zwei Metallpins ober- und unterhalb dieser künstlich geschaffenen Knochenbruchstelle im 90° Winkel in diesen eingebracht werden, wobei die Pins durch die Weichteile des Oberschenkels nach außen dringen. Außerhalb des Oberschenkels an der Außenseite sollten die Pins durch eine Führungsstange miteinander verbunden werden. Neben einer Führungsstange sollte eine Spindel montiert werden, mit deren Hilfe das untere Pinpaar vom oberen Pinpaar wegbewegt werden sollte. Bis der gewünschte Längenausgleich erreicht wurde, sollte der heilende Knochen seinem Pendant hinterher laufen. Der Angeklagte erklärte der Patientin die Operation und wies darauf hin, daß es keine Garantie für das Funktionieren des Systems gebe und daß die gesamte Prozedur mit einem gewissen Infektrisiko verbunden sei. Die vorgesehene Distraktion des Knochens funktionierte allerdings nicht so, wie es sich der Angeklagte vorgestellt hatte. Alle vier Pins mußten ausgetauscht und jeweils neu an anderer Stelle im Knochen verankert werden. An mindestens einem Pin entstand am Ein- bzw. Austrittsloch eine Infektion. Es wurde mit einer Antibiose begonnen. Wegen des Verdachts einer Harnweginfektion wurde bei der Patientin auch eine Urinprobe genommen, deren Ergebnis auf ein hohes Vorkommen von Keimen hinwies.
Als nach einem Austausch aller Pins feststand, daß das System des Fixateur Externe nicht funktionierte, entschloß sich der Angeklagte zu einer einseitigen Verlängerung des Knochens um 3 cm. Zur Komplettierung der einseitigen Verlängerung wäre es erforderlich gewesen, den entstandenen Knochen-
spalt mit aus dem Beckenkamm entnommenem Knochenmaterial (Spongiosa) aufzufüllen und im Knochen zu stabilisieren. Bei diesem am 20. Oktober 1998 durchgeführten Eingriff verschob der Angeklagte die Einbringung des Knochenmaterials , da ihm dies zu riskant erschien. Bei bestehendem Infekt hätte die Gefahr bestanden, daß das Knochenmaterial sich infiziert und sich die Infektion explosionsartig ausbreitet mit der möglichen Folge einer Entzündung des Knochens selbst. Bei einem weiteren Eingriff am 29. Oktober 1998 brachte der Angeklagte das Knochenmaterial ein, verplattete den Knochenspalt und entfernte den Fixateur Externe. Intraoperativ entnahm der Angeklagte zum ersten Mal seit September 1998 einen Abstrich aus einem der Pinlöcher. Das Abstrichmaterial gab er in den normalen Geschäftsgang mit der Folge, daß er erst Anfang November das Untersuchungsergebnis hatte und aus dem sich ersehen ließ, daß Keime "zahlreich" vorhanden waren. In der Folge entwickelte sich ein massiver Infekt, der dazu führte, daß sich ein Abszeß bildete, der Anfang November 1998 aufbrach und sich aus einem Pinloch ca. ein halber Liter Eiter entleerte. Die Patientin mußte sofort neu operiert werden. Das Knochenmaterial wurde entfernt, die Wunde gespült und ein Antibiotikum eingelegt. Ein gleichzeitig entnommener Abstrich ergab, daß sich die Zahl der Staphylococcus aureus -Keime auf "massenhaft" erhöht hatte. Die Patientin mußte noch zweimal operiert werden, das infektiöse Geschehen war jedoch nicht mehr in den Griff zu bekommen. Auch 1999 waren zahlreiche Operationen notwendig, und die Patientin mußte bis in das Jahr 2000 Antibiotika nehmen. Die Situation beruhigte sich bis Dezember 2002, bis auch im Beckenkamm Keime festgestellt wurden.
Das Landgericht hat es als Behandlungsfehler angesehen, daß der Angeklagte trotz der Hinweise auf eine Infektion ohne rechtzeitige und ihm mögliche Kontrollmaßnahmen das Knochenmaterial in das infektiöse Geschehen
hinein in den Oberschenkelknochen einbrachte. Ohne diese Maßnahmen wäre der weitere dramatische Infektverlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden.

c) Die Patientin Bi. hatte 1997 einen Autounfall erlitten, bei dem sie sich eine Fehlstellung des Wadenbeins und komplizierte Verletzung des linken Sprunggelenkes zuzog. Wegen anhaltender starker Schmerzen war die Patientin auch ein Jahr später noch in Behandlung. Ihr behandelnder Arzt schlug vor, zunächst eine geplante Kur anzutreten und abzuwarten. Bei den Schmerzen könne es sich um Weichteilschmerzen handeln; auch müsse die Möglichkeit einer Psychosomatik in Betracht gezogen werden. Über die Möglichkeiten einer sich entwickelnden Arthrose und über eine mögliche Sprunggelenksversteifung wurde ebenfalls gesprochen. Die Patientin gab sich mit der Einschätzung ihres Arztes nicht zufrieden und wandte sich im September 1998 an den Angeklagten, um bei ihm eine zweite Meinung einzuholen. Obwohl die Herkunft der Schmerzen nicht eindeutig geklärt war und die Versteifung eines Gelenkes ein schwerwiegender Eingriff ist, der grundsätzlich nur bei schweren Arthrosen oder bei Infektionen indiziert ist, erklärte der Angeklagte der Patientin , es gebe in ihrem Fall nur eine einzige Lösung, nämlich die Versteifung des oberen Sprunggelenkes (Arthrodese). Hierdurch werde sie schmerzfrei werden und sie könne wieder Sport treiben wie früher. Wegen des Versprechens der Schmerzfreiheit entschloß sich die Patientin, der Versteifung des linken oberen Sprunggelenkes zuzustimmen. Nach der am 1. Oktober 1998 vom Angeklagten durchgeführten Operation wurde die Patientin jedoch nicht schmerzfrei. Das gesamte Befundbild verschlechterte sich kontinuierlich. Anfang Dezember 1998 entfernte der Angeklagte eine der Schrauben, mit der die Gelenkversteifung durchgeführt worden war, weil sie in das untere Sprunggelenk hineinragte und dort schmerzhafte Irritationen verursachte. Eine zweite Schraube wurde Ende
Januar 1999 entfernt. Im Mai 1999 erfolgte die Versteifung des unteren linken Sprunggelenkes, weil sich dort zwischenzeitlich eine durch die Versteifung des oberen Sprunggelenkes bedingte Anschlußarthrose gebildet hatte. Diese Operation führte nicht zum gewünschten Erfolg, als ein knöcherner Durchbau des Gelenkes ausblieb. Es kam in der Folge zu Schraubenlockerungen und zu einem Schraubenbruch. In einer weiteren Operation Anfang Februar 2000 mußte eine erneute Versteifung des unteren Sprunggelenkes durchgeführt werden.
Ein vorwerfbares Verhalten hat das Landgericht in folgendem gesehen: Der Angeklagte offenbarte der Patientin nicht, daß bei ihr angesichts der ungeklärten Herkunft der Schmerzen nur eine sehr relative Indikation für eine Gelenkversteifung vorlag. Die knöchernen Veränderungen und der Drehfehler im Bereich des Wadenbeins rechtfertigten keine Gelenkversteifung. Er erlangte die Einwilligung der Patientin nur dadurch, daß er ihr Schmerzfreiheit versprach. Er glaubte zwar, daß er sie schmerzfrei machen könnte, mußte aber wissen, daß er ihr angesichts aller Umstände keine Schmerzfreiheit versprechen konnte. Bei ausreichender Aufklärung über die Risiken einer Versteifung des Sprunggelenkes hätte die Patientin ihre Einwilligung zur Arthrodese nicht gegeben.

d) Der rumänische Polizeibeamte M. hatte im Jahre 1995 einen Autounfall, bei dem er unter anderem einen Beckenbruch mit einer Hüftpfannenfraktur erlitten hatte. Ihm war ein künstliches Hüftgelenk mit abstützendem Beckenring eingesetzt worden. Im Jahre 1999 wurde das Becken instabil und verschob sich. Dadurch entstanden ein Beckenhochstand und eine Hüftpfannenarthrose sowie ein Arthrosenspalt von ca. 4 bis 5 cm. Unter Vermittlung von Bekannten kam der Patient nach F. und wurde einem Arzt in einem anderen Krankenhaus vorgestellt. Dieser erkannte, daß die Problematik komplex war, er fühlte sich allein überfordert. Er nahm Kontakt zum Angeklagten
auf, den er im vorliegenden Fall für einen geeigneten Spezialisten hielt. Beide kamen überein, den Patienten gemeinsam zu operieren. Man war sich einig, daß die Hüftgelenksprothese ausgetauscht werden müsse. Der Angeklagte sagte dem Patienten, es sei eine schwierige Operation; er versuche sowohl die Hüfte als auch das Becken zu operieren, das Becken müsse stabilisiert und die Prothese ausgetauscht werden. Er werde versuchen, den Beinlängenunterschied so weit wie möglich auszugleichen. Der Patient vertraute dem Angeklagten voll und ganz und äußerte sinngemäß, er solle es so machen, wie er es für richtig halte.
Die Operation erfolgte am 24. September 1999 zwischen 9.00 und 15.30 Uhr. Über einen äußeren Zugang wurde von außen ein Prothesenwechsel vorgenommen, indem eine Platte, die das Becken stabilisieren sollte, eingebracht wurde. Um in diesem Bereich ordnungsgemäß arbeiten zu können, müssen die großen Gefäße, nämlich die arteria iliaca externa und die vena iliaca externa, mit einem Gummizügel bzw. einer Gummischlaufe angeschlungen werden, damit sie hoch- und vom eigentlichen Operationsgebiet weggezogen werden können. Der Angeklagte schlang jedoch die genannten Gefäße nicht an, sondern beließ sie dort, wo sie natürlicherweise liegen. Er arbeitete sich tastend an der Beckenschaufel entlang, modellierte die stabilisierende Platte und schraubte sie am Knochen an. Die Platte kam hierbei über der Vene und der Arterie zu liegen. Dies führte dazu, daß die Arterie zwischen der letzten und vorletzten Schraube ein- und abgeklemmt wurde, was zu einem inneren Gefäßabriß und zu einem Abbruch der Blutversorgung im linken Bein führte. Die Vene wurde von der letzten Schraube mittig perforiert. Im Zusammenhang mit den Gefäßverletzungen kam es zu einer kleinen Blutung, die der Angeklagte mittels eines Bauchtuches stillte. Weder wurde der Gefäßdefekt bemerkt noch wurde
nach Beendigung der Operation das Bauchtuch aus dem Operationsbereich entfernt.
Während der Nachtschicht auf der chirurgischen Intensivstation bemerkte das Personal, daß das linke Bein des Patienten kalt und weiß war und ein Fußpuls nicht tastbar war. Eine sofort veranlaßte und durchgeführte Doppelsonographie bestätigte die fehlende Durchblutung des Beines. Der Patient wurde in der Nacht ab 3.50 Uhr von einem Gefäßchirurgen operiert. Die beschriebenen Gefäßverletzungen wurden festgestellt und die Vene wurde unter der Platte hervorgeholt und die durch die Schrauben verursachten Löcher wurden genäht. Die Arterie mußte mittels einer Prothese rekonstruiert werden. Das vergessene Bauchtuch wurde durch den Gefäßchirurgen geborgen, ohne daß daraus ein Schaden für den Patienten entstanden wäre.
Aufgrund der fehlerhaften Versorgung der Arterie und der Vene im Operationsbereich und der daraus unterbrochenen Durchblutung kam es nicht nur über einen Zeitraum von zwölf Stunden zum teilweisen Absterben des linken Beines, sondern es entwickelte sich bis zum nächsten Tag eine Thrombose. Diese machte weitere Operationen notwendig. Nach zahlreichen weiteren Komplikationen wurde im Juni 2002 die gesamte Hüftprothetik entfernt, da sich dort eine Fistel gebildet hatte. Der Patient lebt jetzt ohne jede Prothese, das linke Bein ist weitgehend nicht benutzbar. Eine mögliche Amputation steht im Raum.
3. Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe sich im Fall des Patienten E. einer (vorsätzlichen) Körperverletzung schuldig gemacht. Der Patient habe in eine "dorsale Kapselraffung" eingewilligt. Diese sei zum einen nicht so durchgeführt und sei auch zum anderen nicht indiziert ge-
wesen. In die Operation "Bergung der Bohrerspitze" habe der Patient nicht ein- gewilligt und habe auch nicht einwilligen können, weil der Angeklagte dem Patienten gegenüber den Abbruch der Bohrerspitze bewußt verschwiegen habe. In den drei anderen Fällen hat die Strafkammer nur fahrlässiges Handeln des Angeklagten angenommen. Im Fall der Patientin B. habe der Angeklagte bei der Operation vom 29. Oktober 1998 von dem vorhandenen Infekt wissen können und müssen. Unabhängig davon, daß die Patientin über das hohe Infektionsrisiko nicht aufgeklärt worden sei, das mit der Einbringung des Knochenmaterials verbunden sei, habe keine Einwilligungsfähigkeit vorgelegen , da die Maßnahme des Einbringens des Knochenmaterials bei dem Infekt , so wie er tatsächlich vorgelegen hatte, nicht mehr vertretbar gewesen sei. Im Fall der Patientin Bi. hat die Strafkammer angenommen, es habe lediglich eine sehr relative Indikation für eine Versteifung des oberen Sprunggelenkes vorgelegen. Dies habe der Angeklagte der Patientin nicht offenbart und das Einverständnis der Patientin nur dadurch erlangt, daß er ihr Schmerzfreiheit versprochen habe. Daß die Patientin ohne das Versprechen der Schmerzfreiheit in die Operation nicht eingewilligt hätte, sei dem Angeklagten bewußt gewesen. Im Fall M. habe der Angeklagte bei dem Eingriff entgegen der ihm bekannten Operationstechnik sorgfaltswidrig die arteria und die vena iliaca externa nicht ordnungsgemäß versorgt. Dies habe zur Folge gehabt , daß die Arterie und die Vene zwischen Platte und Knochen eingeklemmt wurden.

B.


I. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Staatsanwaltschaft greift die Strafzumessung insgesamt an. Die Strafkammer habe wesentliche strafzumessungsrelevante Gesichtspunkte un- erörtert gelassen. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen , wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320, zuletzt BGH NStZ-RR 2003, 124, st.Rspr.). In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die vom Tatrichter vorgenommene Bewertung hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1). Nach diesen revisionsrechtlichen Maßstäben ist die Strafzumessung nicht rechtsfehlerhaft.
2. Soweit beanstandet wird, die Strafkammer habe in den ihrer Strafzumessung vorangestellten Erwägungen die Presseberichterstattung über den Prozeß "erkennbar zugunsten" des Angeklagten gewertet, trifft dies nicht zu. Zwar wird ausgeführt, der Angeklagte und seine Familie wären Anfeindungen ausgesetzt gewesen, die dazu führten, daß die Familie seit Ende 2001 in den Vereinigten Staaten lebt. Die Strafkammer hat jedoch nicht die Presseberichter-
stattung als solche zugunsten des Angeklagten gewertet, sondern vielmehr den Verlust des Arbeitsplatzes und der beruflichen Stellung dargestellt. Allein darin hat sie einen die Schuld mindernden Umstand gesehen. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2 m.w. Nachw.). Dies ergibt sich schon daraus, daß sie die prozeßbegleitende Berichterstattung in den Medien als "mitbedingt" dafür gesehen hat, daß die berufliche Karriere des Angeklagten in der Universitätsklinik beendet und er in Folge des anhängigen Disziplinarverfahrens seinen Beamtenstatus verlieren dürfte (UA S. 4, 61). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Bewertung der Berichterstattung durch die Strafkammer zutreffend ist, was der Senat ohnehin nicht überprüfen kann, da insoweit eine Aufklärungsrüge , die den Inhalt der Presseartikel wiedergibt, nicht erhoben ist.
3. Die Staatsanwaltschaft beanstandet weiter, die Strafkammer habe im Fall des Patienten E. bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten nicht ausreichend berücksichtigt, daß dieser der mitoperierenden Ärztin Dr. G. die Anweisung gegeben habe, den Bohrerabbruch nicht im Operationsprotokoll zu erwähnen. Auch später habe der Angeklagte in den von ihm verfaßten Operationsberichten den Abbruch nicht erwähnt. Die Dokumentation eines Operationsablaufes sei eine wesentliche Dienstpflicht des verantwortlichen Operateurs. Das Unterlassen dieser Dokumentation sei eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung. Gleiches gelte für die Dokumentation der späteren Bergung der Bohrerspitze, die nach den getroffenen Feststellungen des Landgerichts ebenfalls in den späteren Operationsberichten keine Erwähnung finde.
Dies ist allerdings, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist, eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusam-
menhang der Urteilsgründe, daß die Strafkammer diesen bestimmenden Strafschärfungsgrund gewürdigt hat. Sie hat bei den vorangestellten allgemeinen Strafzumessungserwägungen ausgeführt, daß sich gerade in diesem Fall eine ungewisse Unfähigkeit des Angeklagten gezeigt habe, mit Komplikationen sachgerecht umzugehen und tatsächliche oder vermeintliche "Fehler einzugestehen". Die Strafkammer führt diese persönlichen Defizite des Angeklagten auf eine zu schnelle und steile Karriere und dem damit verbundenen erheblichen Profilierungsdruck zurück, dem der Angeklagte nicht gewachsen sei (UA S. 60). Die Kammer hat damit die selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam, die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellten Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte, durchaus gesehen, hat sie aber letztlich anders gewichtet, als von der Beschwerdeführerin gewünscht. Ein beachtlicher Wertungsfehler liegt damit nicht vor.
4. Ebenso unbegründet ist die Beanstandung, die Strafkammer habe in den Fällen Bi. und B. die vom Angeklagten zu verantwortende Sorgfaltswidrigkeit gleichbehandelt, obwohl diese unterschiedlich und nicht vergleichbar sei. Im Fall Bi. hat das Landgericht das Ausmaß der Sorgfaltswidrigkeit für höher als im Fall B. erachtet (UA S. 62). Die Strafkammer hat den Umstand, daß die Patientin B. vom Angeklagten nicht über das mit dem Einbringen des Knochenmaterials verbundene erhöhte Infektionsrisiko aufgeklärt wurde, nicht als einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO erachtet. Sie hat insoweit festgestellt, daß die Patientin mit der Operation einverstanden gewesen wäre, wenn der Angeklagte ihr gesagt hätte, das Risiko "könne man in Kauf nehmen" (UA S. 10). Wesentlich für die Strafzumessung war deshalb, daß das Einbrin-
gen des Knochenmaterials nach den dem Angeklagten bekannten Umständen schon nicht einwilligungsfähig war (UA S. 57).
5. Soweit die Beschwerdeführerin im Fall M. die Annahme einer bewußten Fahrlässigkeit als strafschärfenden Gesichtspunkt vermißt, kommt es auf die ausdrückliche Einordnung einer Fahrlässigkeit als "bewußt" für die Strafzumessung nicht an. Entscheidend ist entsprechend § 46 Abs. 2 StGB, daß das Gericht "das Maß der Pflichtwidrigkeit" feststellt und die Intensität der Pflichtwidrigkeit bei der Strafzumessungsbeurteilung nachvollziehbar bewertet hat. Die Strafkammer hat die erheblichen Folgen dieser Tat berücksichtigt und auch bewertet, daß bei Rechtzeitigkeit der anstehenden "Revisionsoperation" bleibende Schäden für den Patienten M. ausgeblieben wären (UA S. 62).
6. Schließlich hält auch die Entscheidung, von der Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB abzusehen, rechtlicher Überprüfung stand. Die ins Ermessen des Gerichts gestellte Sicherungsmaßregel "Berufsverbot" soll die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die von der Ausübung eines Berufs durch hierfür nicht hinreichend zuverlässige Personen ausgehen (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 70 Rdn. 1, 18). Sie kann u. a. gegen denjenigen angeordnet werden, der wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wurde, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder unter grober Verletzung der damit verbundenen Pflichten begangen hat, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung dieses Berufs vergleichbare Straftaten begehen werde. Entsprechend dem Gefahrenabwehrzweck des § 70 Abs. 1 StGB muß der Mißbrauch oder die Pflichtverletzung in einem inneren Zusammenhang mit der Berufsausübung oder deren regelmäßiger Gestaltung stehen und so symptomatisch die Unzuverlässigkeit des Täters in seinem Beruf erkennen lassen (vgl. zum Schutzzweck des § 70 StGB
BVerfG, Dritte Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 30. Oktober 2002 - 2 BvR 1837/00; Hanack aaO § 70 Rdn. 18; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 70 Rdn. 6 f.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 70 Rdn. 3).
Eine solche generelle Unzuverlässigkeit im Arztberuf hat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung eines Berufsverbots verneint, weil weder die einzelnen noch die Gesamtheit der festgestellten Behandlungs- und Aufklärungsfehler Hinweise darauf geben, daß der Angeklagte seinen Beruf bewußt und planmäßig zur Begehung von Körperverletzungsdelikten mißbraucht hat (Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 70 Rdn. 3 m.w. Nachw.). Der Senat vermag auch im übrigen keinen Ermessensfehler in der von der Strafkammer angestellten Gesamtwürdigung zu erkennen. Der Gesetzgeber hat dem Tatrichter bewußt einen weiten Ermessensspielraum zur Verfügung gestellt, um unbillige Ergebnisse bei dieser schwerwiegenden Rechtsfolge zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. V/4095, S. 38; Sander in Sonderheft für Gerhard Schäfer, S. 57, 59). Die Kammer ist unter Würdigung des der Person und der Stellung des Angeklagten als Chefarzt einer Universitätsklinik und seiner Taten zu der - revisionsrechtlich ohnehin nur eingeschränkt überprüfbaren - Prognose gelangt, daß dieser in Verbindung mit seinem Arztberuf künftig keine vergleichbaren Rechtsverletzungen mehr begehen werde. Ob die berufliche Karriere des Angeklagten dabei tatsächlich, wie von der Strafkammer angenommen (UA S. 64), beendet ist oder etwa als niedergelassener Arzt fortgesetzt werden kann, kann letztlich dahinstehen. Die Strafkammer ist jedenfalls davon überzeugt, daß das durchgeführte Strafverfahren mit der Verurteilung und allen seinen Begleiterscheinungen den Angeklagten deutlich beeindruckt und ihm die Folgen der eigenen Überschätzung seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten drastisch vor Augen geführt haben. Die Kammer hat dabei auch die Schwere der von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang
mit den beiden Eingriffen beim Patienten E. festgestellten Pflichtverletzungen innerhalb des Operationsteams gesehen. Sie hat deshalb die verfahrensgegen- ständlichen Behandlungs- und Aufklärungsfehler als situativ bedingte Fehlleistungen des ansonsten qualifizierten Angeklagten angesehen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen, daß die festgestellte Selbstüberschätzung in diagnostischer Hinsicht und der Mangel an Selbstzweifeln auf eine zu schnelle und steile Karriere zurückzuführen sind und der Angeklagte in seiner damaligen Situation als jüngster C-4-Professor und Ärztlicher Direktor unter erheblichem Profilierungsdruck stand, dem er im Ergebnis nicht gewachsen war, sind nachvollziehbar und lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen (UA S. 60, 64).
II. Revision des Angeklagten
1. Der Angeklagte greift mit der Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO im Fall des Patienten E. die tatrichterlichen Feststellungen zur fehlenden medizinischen Indikation für die Durchführung einer Kapselraffung in der zweiten Operation an und meint, der Sachverhalt über die Indikation sei nicht ausreichend aufgeklärt. Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die sachverständig beratene Strafkammer ist auf der Grundlage des erstatteten medizinischen Gutachtens und nach verständiger Würdigung des sonstigen Beweisergebnisses, insbesondere aber aufgrund der bei den Operationen beteiligten Ärzte und Operationsschwestern, zu dem rechtsfehlerfreien Schluß gelangt, daß die vom Angeklagten vorgegebene Indikation für den zweiten operativen Eingriff wegen einer angeblichen Schulterinstabilität nicht bestand, der Eingriff vielmehr der Bergung der Bohrerspitze diente. Auf die hypothetische Effektivität der vom Angeklagten nur zum Schein durchgeführten oberen Kapselraffung kommt es daher nicht an.
2. Soweit der Beschwerdeführer die Verwertung der Aussagen der Ärztin Dr. Br. und der Operationsschwester D. durch das Landgericht beanstandet , hat er einen Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Auf eine unterbliebene Belehrung über ein mögliches Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden, weil diese Vorschrift - anders als etwa §§ 52, 252 StPO - nicht dem Schutz des Angeklagten, sondern ausschließlich dem des Zeugen dient (Rechtskreistheorie, st. Rspr., vgl. BGHSt 1, 39, 40; 11, 213, 219; 38, 302, 304; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl., § 55 Rdn. 17; KK/Senge, StPO 5. Aufl., § 55 Rdn. 19; LR-Dahs, StPO 25. Aufl., § 55 Rdn. 28 m.w. Nachw.).
3. Schließlich hat auch die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Zeugin Dr. Br. entgegen § 60 Nr. 2 StPO rechtsfehlerhaft vereidigt, keinen Erfolg. Feststellungen, die auf ein strafbares Verhalten der beim zweiten operativen Eingriff beim Patienten E. anwesenden Zeugin deuten, sind in den Urteilsgründen nicht enthalten. Der Senat kann im übrigen mit Sicherheit ausschließen , daß das Landgericht zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre, wenn es die Zeugin nicht vereidigt hätte. Das Urteil stellt an keiner Stelle auf die Vereidigung der Zeugin, sondern allein auf deren schlüssigen Angaben ab, die von der unvereidigt gebliebenen Zeugin D. bestätigt wurden und sich als ein weiteres Indiz nahtlos in die Gesamtwürdigung des Landgerichts einfügen.
4. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgezeigt. Insbesondere ist im Fall des Patienten E. nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Angeklagten in diesem Fall wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB verurteilt hat. Die Kammer ist zutreffend von dem rechtlichen Ansatz ausgegangen, daß ärztliche Heileingriffe nur durch eine von
Willensmängeln nicht beeinflußte Einwilligung des Patienten gemäß § 228 StGB gerechtfertigt sind (BGHSt 16, 309 st. Rspr.). Sie hat rechtsfehlerfrei festgestellt , daß für die Operation zur Bergung der Bohrerspitze keine Einwilligung vorlag, weil der Angeklagte in den Aufklärungsgesprächen dem Patienten und seinen Eltern die Notwendigkeit der zweiten Operation zur Kapselraffung der Schulter vorgetäuscht und die abgebrochene Bohrerspitze bewußt nicht erwähnt hat. Aufgrund der eindeutigen Feststellungen, nach denen der Patient E. zur Entfernung der abgebrochenen Bohrerspitze keine Einwilligung gegeben hätte, war für die Annahme kein Raum, die Rechtswidrigkeit habe deshalb entfallen können, weil der Eingriff de lege artis durchgeführt und der Patient bei wahrheitsgemäßer Aufklärung in die durchgeführte Operation eingewilligt hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003 - 1 StR 300/03).
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Kündigung einer „Berufungsvereinbarung“, die er am 15.09.1997 mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) schloss. Die Vereinbarung lautet unter Nr. 1 wie folgt:
„Herr Privatdozent Dr. med. ... , zur Zeit Leitender Arzt an der Klinik für Unfallchirurgie am ... , übernimmt vorbehaltlich der Ernennung durch Herrn Ministerpräsidenten ab diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch ab 1. Oktober 1997 eine Professur für Unfallchirurgie an der Universität ... mit der Verpflichtung, das Gebiet in Forschung und Lehre ordnungsgemäß zu vertreten. Die Professur beinhaltet die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik. Die Einstellung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“.
Mit Urkunde vom 17.10.1997 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt. Mit Verfügung vom 24.10.1997 wies das MWK ihn mit Wirkung vom Tag der Ernennung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 ein und teilte ihm mit, dass er Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe C 4 der Bundesbesoldungsordnung gemäß seinem Besoldungsdienstalter erhalte. Im Übrigen gelte die mit ihm abgeschlossene Berufungsvereinbarung. Als Dienstaufgaben oblägen ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 Universitätsgesetz (UG). Er sei befugt, den Titel Ordinarius zu führen.
Mit Verfügung vom 11.05.2000 leitete das MWK disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Kläger ein. Mit Verfügung vom 24.10.2000 enthob es ihn vorläufig des Dienstes wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten. Mit Verfügung vom 10.03.2001 erweiterte es das bereits eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren um weitere Vorgänge und behielt die Besoldungsbezüge, ausgenommen Familienzuschlag, zur Hälfte ein. Mit Beschluss vom 01.02.2002 - D 12 K 11/01 - lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag des Klägers auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung ab. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies der VGH Bad.-Württ. mit Beschluss vom 12.04.2002 - DL 17 S 6/02 - zurück. Auf den Antrag des Klägers hob das Verwaltungsgericht Freiburg die in der Verfügung des MWK vom 10.03.2001 ausgesprochene hälftige Einbehaltung der Besoldungsbezüge auf (Beschluss vom 05.07.2002 - D 12 K 1/02 -). Die dagegen erhobene Beschwerde des MWK wies der VGH Bad.-Württ. mit Beschluss vom 10.09.2002 - DL 17 S 16/02 - zurück.
Mit Urteil vom 18.02.2003 (Geschäftsnummer: 2 KLs 21 Js 20723/00 u.a. AK 22/00) verurteilte das LG ... den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen. Wegen des Vorwurfs weiterer Körperverletzungen sprach es ihn frei. Von der Verhängung eines Berufsverbots sah es ab. Die Revisionen des Klägers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG ... verwarf der BGH mit Urteil vom 20.01.2004 - 1 StR 319/03 - .
Mit Schreiben vom 04.02.2004 kündigte das MWK Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung gem. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m § 314 Abs. 1 BGB. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei inzwischen rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung in einem Fall sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen verurteilt worden. Die im Urteil des LG ... festgestellten Straftatbestände habe er im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie des Universitätsklinikums ... verwirklicht. Bei Abwägung aller Umstände einschließlich der Interessen aller Beteiligten und der staatlichen Schutzverpflichtung für die Gesundheit und das Leben von (künftigen) Patienten sei dem Beklagten ein Festhalten an der Übertragung der Leitungsfunktion nicht mehr zumutbar. Da das MWK für das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes beweispflichtig sei, sei vor der Kündigung die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung abgewartet worden.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 18.03.2004 gegen die Kündigung mit der Begründung, diese sei rechtlich ohne Relevanz. Seine Professur sei Gegenstand eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Solange die Professur bestehe, obliege ihm auch die Leitung der Unfallchirurgischen Abteilung am Universitätsklinikum .... Dass er diese derzeit nicht ausüben könne, sei Folge der vorläufigen Dienstenthebung. Dem Disziplinarverfahren dürfe nicht vorgegriffen werden.
Das MWK wertete das Schreiben vom 18.03.2004 als Widerspruch und wies diesen mit Bescheid vom 27.05.2004 zurück. Ergänzend führte es im Wesentlichen aus, ein weiteres Festhalten an Nr. 1 Satz 2 der Berufsvereinbarung sei dem MWK bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der Interessen aller Beteiligten nicht zumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte wegen der staatlichen Schutzpflichten für die Gesundheit und das Leben von (künftigen) Patienten eine optimale chirurgische Versorgung stets sicherstellen müsse. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn sei hinsichtlich der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie dauerhaft gestört, so dass auch eine vorherige schriftliche Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Die Kündigung verstoße nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Art 33 Abs. 5 GG schütze den Beamten lediglich vor einer willkürlichen und damit rechtswidrigen Veränderung des Dienstpostens. Lägen wichtige Gründe vor, die eine Kündigung nach § 314 BGB rechtfertigten, sei der Beamte vor einer Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht geschützt. Der Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren werde durch die Kündigung nicht vorgegriffen. Ein beamtenrechtlicher Grundsatz, nach dem eine Verletzung von Dienstpflichten ausschließlich disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen dürfte, existiere nicht und lasse sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG herleiten.
Der Kläger hat am 23.06.2004 Klage erhoben. Er führt im Wesentlichen aus, die Kündigung könne nicht auf § 314 BGB gestützt werden. Eine Berufungsvereinbarung sei nicht als Dauerschuldverhältnis im Sinne der Vorschrift anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Text der Vereinbarung sowie seiner Funktion. Es gehe nicht um für Dauerschuldverhältnisse typische Leistungen im Wechselbezugsverhältnis. In jedem Fall könne einer Berufungsvereinbarung keine Bedeutung mehr beigemessen werden, soweit die darauf resultierenden Verpflichtungen seitens des öffentlich-rechtlichen Vertragspartners durch die Ernennung zum Beamten in nicht mehr rückgängig zu machender Weise erfüllt worden seien. Der Ernennung könne durch eine spätere Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht mehr der Boden entzogen werden. An die Stelle des öffentlich-rechtlichen Vertragsrechts trete nach der Ernennung das für Hochschullehrer geltende Beamten- und Disziplinarrecht. Aus diesem Grund gehe hier die Kündigung der Berufungsvereinbarung weitgehend ins Leere. Schließlich sei sie beamtenrechtlich voll erfüllt worden und enthalte keine fortbestehenden selbstständigen nennenswerten Zusatzvereinbarungen. Auch liege keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 66 Abs. 8 UG vor. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es an einem wichtigen Grund fehle, der den Beklagten zur Kündigung berechtige. Das Strafurteil mit der Verhängung einer Geldstrafe stelle keinen solchen Grund dar. Die strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigten nicht die Bewertung, dass bei einer Fortführung der Tätigkeit des Klägers die Einhaltung der staatlichen Pflichten zum Schutz von Gesundheit und Leben von (künftigen) Patienten und die Sicherstellung einer optimalen chirurgischen Versorgung gefährdet seien. Die Kündigung verstoße auch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Zwar betreffe Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung nur das dem Kläger zugewiesene konkrete Amt im funktionalen Sinn. Der Beamte sei aber vor einer willkürlichen Veränderung des Dienstpostens geschützt. Eine solche Veränderung liege hier vor, da kein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB für die Kündigung vorliege. Das Universitätsklinikum, die Universität und der Beklagte versuchten durch massives eigenes Fehlverhalten einen „wichtigen“ Grund zu schaffen. Dies könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Sein Fachbereich sei neu strukturiert und seine Stelle sei mit einem Nachfolger besetzt worden.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 27.05.2004 aufzuheben und festzustellen, dass die mit Schreiben des Ministeriums vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung vom 15.09.1997 unwirksam ist.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung stünden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, des Disziplinarrechts, die Wissenschaftsfreiheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen.
15 
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die der Kammer vorliegenden Akten des MWK verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.) Die Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung war wirksam. Der Widerspruchsbescheid des MWK vom 27.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
17 
Die Klage ist nach §§ 42, 43, 68 ff. VwGO zulässig.
18 
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Kündigung sei unwirksam, ist statthafte Klageart die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben des MWK vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen „Berufungsvereinbarung“ vom 15.09.1997. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. OVG Münster, Urt. vom 27.11.1996, NVwZ-RR 1997, 475; Thieme in Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 43 Rn. 147; offengelassen von BVerfG, Urt. vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049). Davon gehen die Beteiligten zu Recht aus. Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen könnten.
19 
Beim Streit über die Berechtigung zur Kündigung, deren Wirksamkeit und die daraus folgende Auflösung des öffentlich-rechtlichen Vertrages geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da es sich bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - wie auch bei den auf Abschluss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 54 Rn. 20) oder Anpassung (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.01.1995, BVerwGE 97, 331) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichteten Erklärungen - nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann der Kläger seine Rechte auch nicht durch Anfechtungsklage geltend machen. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) steht der Feststellungsklage mithin nicht entgegen.
20 
2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dem steht nicht entgegen, dass sich die in der Berufungsvereinbarung erfolgte Zusage der Leitungsfunktion auf die „Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik“ bezieht, diese Abteilung aber inzwischen „formal aufgehoben“ wurde und „in der Klinik für Traumatologie aufgegangen“ (vgl. Schreiben des Universitätsklinikums ... vom 11.10.2000 an MWK) bzw. in das „Department für Orthopädie und Traumatologie integriert“ ist (vgl. Schriftsatz des MWK v. 27.06.2006). Zwischen den Beteiligten steht nicht fest, dass Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung aufgrund der Umorganisation des Universitätsklinikums nicht mehr geeignet wäre, Rechtswirkungen für die Beteiligten zu entfalten. Diese gehen vielmehr - abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der hier streitigen Kündigung - nicht von der Hinfälligkeit der Vertragsklausel aus deren Anpassung nach § 60 LVwVfG wegen Änderung der Verhältnisse im Zusammenhang mit der Umorganisation des Universitätsklinikums denkbar erscheint. Der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2006) sieht den „Anspruch auf die Übertragung einer Leitungsfunktion für den Bereich Unfallchirurgie“ nach wie vor „grundsätzlich“ als gegeben an.
21 
3. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kündigung vom 04.02.2004 ist wirksam.
23 
1. Rechtsgrundlage für die Kündigung ist § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 314 BGB. Offen bleiben kann, ob die Kündigung auch auf § 60 LVwVfG hätte gestützt werden können. Denn diese Vorschrift schließt das Recht der Beteiligten auf Ausübung eines vereinbarten oder aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB sich ergebenden Kündigungsrechts einschließlich des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB n. F. nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 60 Rn. 3).
24 
2. Nach § 314 Abs.1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was die unter Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zum Inhalt der Professur gemachte Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik angeht, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Wie die Berufungszusage an sich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) war auch die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, dass der Kläger die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie erhält, auf Dauer berechnet. Sie sollte grundsätzlich für die gesamte Zeit gelten, während der der Kläger die Professur inne hat, auf welche sich die Zusage bezieht.
25 
Die Verpflichtung hat sich auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam durch die Ernennung zum Universitätsprofessor erledigt. Weder die Ernennung noch die Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 bezog sich auf die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie. Auch mit der vom Universitätsklinikum vorgenommenen Übertragung der Leitungsfunktion wurde die Zusage nicht hinfällig. Dem Kläger sollte gerade in seinem Interesse ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Übertragung der Leitungsfunktion auf Dauer - vorbehaltlich geänderter Verhältnisse (vgl. § 60 LVwVfG) - eingeräumt werden. Diesem Zweck widerspräche es, würde man der Zusage keine rechtliche Bedeutung mehr zumessen, nachdem dem Kläger (erstmals) die zugesagte Leitungsfunktion eingeräumt wurde.
26 
3. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine entsprechende Situation ist hier aufgrund der vom Kläger in Ausübung seines Dienstes als Universitätsprofessor begangenen Straftaten, wegen derer er rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt wurde, gegeben. Wie sich aus dem Urteil des LG ... vom 18.02.2003 ergibt, hat er sich in einem Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht, da er die (zweite) Operation an der rechten Schulter eines Patienten ohne dessen rechtfertigende Einwilligung durchgeführt hatte. Gegenüber dem Patienten hatte er die vermeintliche Indikation zur Operation bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt. In Wirklichkeit war es ihm darum gegangen, eine Bohrerspitze zu „bergen“, die bei der ersten Operation abgebrochen war. Den Abbruch der Bohrerspitze hatte er bewusst verschwiegen. In weiteren drei Fällen machte sich der Kläger der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
27 
Aufgrund der begangenen Straftaten, aber auch gerade im Hinblick auf die näheren Tatumstände kann dem Beklagten ein Festhalten an der Berufungsvereinbarung hinsichtlich des hier streitigen Teils nicht zugemutet werden. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar einzustellen, dass bei der Durchführung von Operationen jedem Arzt Fehler unterlaufen können, die zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass gerade in dem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung eine deutlich darüber hinausgehende Pflichtverletzung festzustellen ist, die zugleich einen groben Missbrauch seiner Leitungsfunktion darstellt und als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004, Seite 15 f. des Urteilsabdrucks). Denn der Kläger hat es unterlassen, den tatsächlichen Operationsverlauf einschließlich des Abbruchs des Bohrers zu dokumentieren, und darüber hinaus die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen. Gerade die - wie es der BGH formuliert hat - „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam, die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellten Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“, lässt die weitere Ausübung der Leitungsfunktion durch den Kläger als für den Beklagten unzumutbar erscheinen. Dabei fällt die besondere Stellung des Klägers als Chefarzt ins Gewicht, die er insbesondere durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hat. Besonders vorwerfbar ist in diesem Zusammenhang, dass er nach der Operation, bei der es zum Abbruch des Bohrers gekommen war, den wirklichen Grund für die weitere Operation dem Patienten bewusst verschwiegen und diese darauf hin durchgeführt hat. Dabei handelt es sich nicht um einen - nicht auszuschließenden - Fehler während einer Operation, sondern um eine Sorgfaltspflichtverletzung durch planvolles Handeln, die das Vertrauen in die Leitung der Abteilung der Unfallchirurgie in besonderem Maße erschüttert. Zu berücksichtigen ist auch das hohe Maß an Sorgfaltspflichtwidrigkeit in einem Fall der fahrlässigen Körperverletzung, weshalb sich das Landgericht veranlasst sah, von Leichtfertigkeit bzw. von grober Fahrlässigkeit zu sprechen ( Seite 62 des Urteilsabdrucks).
28 
Angesichts der festgestellten Straftaten und der besonderen Tatumstände wäre es mit dem Ansehen des Universitätsklinikums und der Universität, welches gerade vom Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der Patienten in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, unvereinbar, den Kläger weiterhin in seiner Position als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie zu belassen. Dass die genannten Pflichtverstöße möglicherweise weitere disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger rechtfertigen, stellt die Annahme, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung der Berufungsvereinbarung hinsichtlich der Zusage der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie vorliegt, nicht in Frage. Unerheblich ist auch, ob - wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - ärztliche „Kunstfehler“ in der Bundesrepublik Deutschland massenhaft vorkommen. Zum einen geht es hier nicht nur um Behandlungsfehler, die als fahrlässige Körperverletzung zu werten sind, sondern um einen Missbrauch gerade der Stellung als leitender Arzt. Zum anderen kann der Kläger aus dem Umstand, dass „Kunstfehler“ ungeahndet bleiben, keinen Anspruch darauf herleiten, dass auch in seinem Fall die Pflichtverletzungen keine Auswirkungen auf seine Stellung als Chefarzt haben.
29 
4. Eine Abmahnung war nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten war so schwerwiegend gestört, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt erscheint (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 314 Rn. 8). Der Beklagte hat auch innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB). Die Kündigung vom 04.04.2002 erfolgte unmittelbar, nachdem aufgrund der Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004 das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden war. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils stand fest, dass und in welchem Umfang sich der Kläger der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hatte und welche näheren Tatumstände der Verurteilung zugrunde lagen. Dass der Beklagte nicht zuletzt aus Rücksicht auf den Kläger keine Verdachtskündigung ausgesprochen hat, stellt die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage.
30 
5. Die Kündigung stellt auch keinen (unzulässigen) Eingriff in das dem Kläger verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne dar, sondern betrifft nur den ihm übertragenen konkreten Aufgabenbereich.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.03.1968, DÖV 1970, 210) ist zwischen dem „Amt“ eines Beamten und seiner „Amtsstelle“ zu unterscheiden, d.h. zwischen dem durch Ernennung verliehenen „Amt im statusrechtlichen Sinne“, das regelmäßig durch eine im Besoldungsgesetz oder durch Anordnung des Dienstherrn bestimmte „Amtsbezeichnung“ gekennzeichnet wird und für den Rechtsstand des Beamten, besonders für seine Dienstbezüge, maßgebend ist, und dem „Amt im funktionellen Sinne“, nämlich dem durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder dergl. dem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgabenbereich (Funktion, Amtsstelle, Dienstposten). Mit dem Entzug der Leitungsfunktion erfolgte lediglich eine organisatorische Änderung des Amtes des Klägers im konkret-funktionellen Sinne, denn es wurde weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn noch die Besoldungsgruppe noch die verliehene Amtsbezeichnung verändert. Dem Kläger wurde auch nicht ein Aufgabenbereich entzogen, der zum Kernbereich seines Amtes (Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4) gehört. Die in der Berufungsvereinbarung gesondert übertragene Aufgabe des Leiters der Abteilung Unfallchirurgie ist - wie etwa die Aufgabe des „Ärztlichen Leiters eines Krankenhauses“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303 = NJW 1980, 1327), das Amt eines „Klinikdirektors“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049) oder eines Leiters der Landesanstalt für Bodennutzungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.) - kein Amt im statusrechtlichen Sinne. Soweit von der Funktionsbeschreibung (vgl. § 64 Abs. 3 UG) der vom Kläger besetzten Stelle die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie umfasst gewesen ist, handelte es sich lediglich um eine Bezeichnung der konkreten Pflichten. Beamtenrechtlich ist damit das übertragene Amt im konkreten Sinn, also der konkrete Dienstposten betroffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - Juris). Die Übernahme der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie lag der Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor nicht zu Grunde. Dies folgt insbesondere aus der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997, in der dem Kläger als Dienstaufgaben „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“ zugewiesen wurden, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie.
32 
6. Die Entscheidung des Beklagten, Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zu kündigen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
33 
Während dem Beamten das Amt im statusrechtlichen Sinne ohne seine Zustimmung nur nach Maßgabe bestimmter gesetzlicher Vorschriften, regelmäßig nur zugleich mit der - gesetzmäßigen - Beendigung des Beamtenverhältnisses oder im Disziplinarverfahren entzogen werden kann, ist dagegen die Änderung oder Entziehung von dienstlichen Aufgaben des - hier betroffenen - „Amtes im funktionellen Sinne“ rechtlich in erheblich geringerem Umfang geschützt; denn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nicht das so genannte „Recht am Amt“, d.h. nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968; a.a.O; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 a.a.O.). Soweit die Änderung oder Entziehung dienstlicher Aufgaben geeignet ist, subjektive Rechte des Beamten zu berühren, steht die Entscheidung hierüber grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn; der Beamte ist regelmäßig nur dagegen geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden. Der Ermessenspielraum des Dienstherrn kann dadurch eingeengt sein, dass dieser dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zugesichert hat, dass zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder aus anderen Gründen ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der Funktion besteht. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist auch dann eingeengt, wenn es sich - wie hier - um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen von dem Dienstherrn ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden ist. Noch stärker eingeengt ist schließlich der Ermessensspielraum, wenn die Aufgabenübertragung für die Dauer verbindlich zugesichert oder vereinbart worden ist; jedoch ist der Dienstherr selbst in einem solchen Falle befugt, die Aufgabenzuweisung zu ändern, wenn schwerwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 - Juris).
34 
Gemessen hieran erfolgte die Kündigung ermessenfehlerfrei. Schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen aus den bereits dargelegten Gründen vor. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982, NVwZ 1983, 546; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) stellt sich die Kündigung der Berufungsvereinbarung und des damit erfolgten Entzugs der Leitungsfunktion nicht als ermessensfehlerhaft dar. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Mit dem Verlust der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie ist auch nicht ein Entzug der Aufgaben in der Krankenversorgung verbunden, die zum statusrechtlichen Amt gehören (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 18.05.2004, VBlBW 2004, 420). Ein unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Kernbereich der Lehr- und Forschungstätigkeit, wie er sich aus dem konkret übertragenen Amt ergibt, geschützt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 a.a.O. und Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - Juris). Dieser Bereich ist hier nicht betroffen. Durch den Entzug der Leitungsfunktion wird dem Kläger nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre genommen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981, BVerfGE 57, 70, = NJW 1981, 1995).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.) Die Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung war wirksam. Der Widerspruchsbescheid des MWK vom 27.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
17 
Die Klage ist nach §§ 42, 43, 68 ff. VwGO zulässig.
18 
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Kündigung sei unwirksam, ist statthafte Klageart die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben des MWK vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen „Berufungsvereinbarung“ vom 15.09.1997. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. OVG Münster, Urt. vom 27.11.1996, NVwZ-RR 1997, 475; Thieme in Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 43 Rn. 147; offengelassen von BVerfG, Urt. vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049). Davon gehen die Beteiligten zu Recht aus. Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen könnten.
19 
Beim Streit über die Berechtigung zur Kündigung, deren Wirksamkeit und die daraus folgende Auflösung des öffentlich-rechtlichen Vertrages geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da es sich bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - wie auch bei den auf Abschluss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 54 Rn. 20) oder Anpassung (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.01.1995, BVerwGE 97, 331) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichteten Erklärungen - nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann der Kläger seine Rechte auch nicht durch Anfechtungsklage geltend machen. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) steht der Feststellungsklage mithin nicht entgegen.
20 
2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dem steht nicht entgegen, dass sich die in der Berufungsvereinbarung erfolgte Zusage der Leitungsfunktion auf die „Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik“ bezieht, diese Abteilung aber inzwischen „formal aufgehoben“ wurde und „in der Klinik für Traumatologie aufgegangen“ (vgl. Schreiben des Universitätsklinikums ... vom 11.10.2000 an MWK) bzw. in das „Department für Orthopädie und Traumatologie integriert“ ist (vgl. Schriftsatz des MWK v. 27.06.2006). Zwischen den Beteiligten steht nicht fest, dass Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung aufgrund der Umorganisation des Universitätsklinikums nicht mehr geeignet wäre, Rechtswirkungen für die Beteiligten zu entfalten. Diese gehen vielmehr - abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der hier streitigen Kündigung - nicht von der Hinfälligkeit der Vertragsklausel aus deren Anpassung nach § 60 LVwVfG wegen Änderung der Verhältnisse im Zusammenhang mit der Umorganisation des Universitätsklinikums denkbar erscheint. Der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2006) sieht den „Anspruch auf die Übertragung einer Leitungsfunktion für den Bereich Unfallchirurgie“ nach wie vor „grundsätzlich“ als gegeben an.
21 
3. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kündigung vom 04.02.2004 ist wirksam.
23 
1. Rechtsgrundlage für die Kündigung ist § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 314 BGB. Offen bleiben kann, ob die Kündigung auch auf § 60 LVwVfG hätte gestützt werden können. Denn diese Vorschrift schließt das Recht der Beteiligten auf Ausübung eines vereinbarten oder aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB sich ergebenden Kündigungsrechts einschließlich des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB n. F. nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 60 Rn. 3).
24 
2. Nach § 314 Abs.1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was die unter Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zum Inhalt der Professur gemachte Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik angeht, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Wie die Berufungszusage an sich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) war auch die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, dass der Kläger die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie erhält, auf Dauer berechnet. Sie sollte grundsätzlich für die gesamte Zeit gelten, während der der Kläger die Professur inne hat, auf welche sich die Zusage bezieht.
25 
Die Verpflichtung hat sich auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam durch die Ernennung zum Universitätsprofessor erledigt. Weder die Ernennung noch die Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 bezog sich auf die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie. Auch mit der vom Universitätsklinikum vorgenommenen Übertragung der Leitungsfunktion wurde die Zusage nicht hinfällig. Dem Kläger sollte gerade in seinem Interesse ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Übertragung der Leitungsfunktion auf Dauer - vorbehaltlich geänderter Verhältnisse (vgl. § 60 LVwVfG) - eingeräumt werden. Diesem Zweck widerspräche es, würde man der Zusage keine rechtliche Bedeutung mehr zumessen, nachdem dem Kläger (erstmals) die zugesagte Leitungsfunktion eingeräumt wurde.
26 
3. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine entsprechende Situation ist hier aufgrund der vom Kläger in Ausübung seines Dienstes als Universitätsprofessor begangenen Straftaten, wegen derer er rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt wurde, gegeben. Wie sich aus dem Urteil des LG ... vom 18.02.2003 ergibt, hat er sich in einem Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht, da er die (zweite) Operation an der rechten Schulter eines Patienten ohne dessen rechtfertigende Einwilligung durchgeführt hatte. Gegenüber dem Patienten hatte er die vermeintliche Indikation zur Operation bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt. In Wirklichkeit war es ihm darum gegangen, eine Bohrerspitze zu „bergen“, die bei der ersten Operation abgebrochen war. Den Abbruch der Bohrerspitze hatte er bewusst verschwiegen. In weiteren drei Fällen machte sich der Kläger der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
27 
Aufgrund der begangenen Straftaten, aber auch gerade im Hinblick auf die näheren Tatumstände kann dem Beklagten ein Festhalten an der Berufungsvereinbarung hinsichtlich des hier streitigen Teils nicht zugemutet werden. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar einzustellen, dass bei der Durchführung von Operationen jedem Arzt Fehler unterlaufen können, die zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass gerade in dem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung eine deutlich darüber hinausgehende Pflichtverletzung festzustellen ist, die zugleich einen groben Missbrauch seiner Leitungsfunktion darstellt und als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004, Seite 15 f. des Urteilsabdrucks). Denn der Kläger hat es unterlassen, den tatsächlichen Operationsverlauf einschließlich des Abbruchs des Bohrers zu dokumentieren, und darüber hinaus die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen. Gerade die - wie es der BGH formuliert hat - „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam, die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellten Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“, lässt die weitere Ausübung der Leitungsfunktion durch den Kläger als für den Beklagten unzumutbar erscheinen. Dabei fällt die besondere Stellung des Klägers als Chefarzt ins Gewicht, die er insbesondere durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hat. Besonders vorwerfbar ist in diesem Zusammenhang, dass er nach der Operation, bei der es zum Abbruch des Bohrers gekommen war, den wirklichen Grund für die weitere Operation dem Patienten bewusst verschwiegen und diese darauf hin durchgeführt hat. Dabei handelt es sich nicht um einen - nicht auszuschließenden - Fehler während einer Operation, sondern um eine Sorgfaltspflichtverletzung durch planvolles Handeln, die das Vertrauen in die Leitung der Abteilung der Unfallchirurgie in besonderem Maße erschüttert. Zu berücksichtigen ist auch das hohe Maß an Sorgfaltspflichtwidrigkeit in einem Fall der fahrlässigen Körperverletzung, weshalb sich das Landgericht veranlasst sah, von Leichtfertigkeit bzw. von grober Fahrlässigkeit zu sprechen ( Seite 62 des Urteilsabdrucks).
28 
Angesichts der festgestellten Straftaten und der besonderen Tatumstände wäre es mit dem Ansehen des Universitätsklinikums und der Universität, welches gerade vom Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der Patienten in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, unvereinbar, den Kläger weiterhin in seiner Position als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie zu belassen. Dass die genannten Pflichtverstöße möglicherweise weitere disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger rechtfertigen, stellt die Annahme, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung der Berufungsvereinbarung hinsichtlich der Zusage der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie vorliegt, nicht in Frage. Unerheblich ist auch, ob - wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - ärztliche „Kunstfehler“ in der Bundesrepublik Deutschland massenhaft vorkommen. Zum einen geht es hier nicht nur um Behandlungsfehler, die als fahrlässige Körperverletzung zu werten sind, sondern um einen Missbrauch gerade der Stellung als leitender Arzt. Zum anderen kann der Kläger aus dem Umstand, dass „Kunstfehler“ ungeahndet bleiben, keinen Anspruch darauf herleiten, dass auch in seinem Fall die Pflichtverletzungen keine Auswirkungen auf seine Stellung als Chefarzt haben.
29 
4. Eine Abmahnung war nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten war so schwerwiegend gestört, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt erscheint (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 314 Rn. 8). Der Beklagte hat auch innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB). Die Kündigung vom 04.04.2002 erfolgte unmittelbar, nachdem aufgrund der Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004 das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden war. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils stand fest, dass und in welchem Umfang sich der Kläger der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hatte und welche näheren Tatumstände der Verurteilung zugrunde lagen. Dass der Beklagte nicht zuletzt aus Rücksicht auf den Kläger keine Verdachtskündigung ausgesprochen hat, stellt die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage.
30 
5. Die Kündigung stellt auch keinen (unzulässigen) Eingriff in das dem Kläger verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne dar, sondern betrifft nur den ihm übertragenen konkreten Aufgabenbereich.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.03.1968, DÖV 1970, 210) ist zwischen dem „Amt“ eines Beamten und seiner „Amtsstelle“ zu unterscheiden, d.h. zwischen dem durch Ernennung verliehenen „Amt im statusrechtlichen Sinne“, das regelmäßig durch eine im Besoldungsgesetz oder durch Anordnung des Dienstherrn bestimmte „Amtsbezeichnung“ gekennzeichnet wird und für den Rechtsstand des Beamten, besonders für seine Dienstbezüge, maßgebend ist, und dem „Amt im funktionellen Sinne“, nämlich dem durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder dergl. dem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgabenbereich (Funktion, Amtsstelle, Dienstposten). Mit dem Entzug der Leitungsfunktion erfolgte lediglich eine organisatorische Änderung des Amtes des Klägers im konkret-funktionellen Sinne, denn es wurde weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn noch die Besoldungsgruppe noch die verliehene Amtsbezeichnung verändert. Dem Kläger wurde auch nicht ein Aufgabenbereich entzogen, der zum Kernbereich seines Amtes (Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4) gehört. Die in der Berufungsvereinbarung gesondert übertragene Aufgabe des Leiters der Abteilung Unfallchirurgie ist - wie etwa die Aufgabe des „Ärztlichen Leiters eines Krankenhauses“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303 = NJW 1980, 1327), das Amt eines „Klinikdirektors“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049) oder eines Leiters der Landesanstalt für Bodennutzungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.) - kein Amt im statusrechtlichen Sinne. Soweit von der Funktionsbeschreibung (vgl. § 64 Abs. 3 UG) der vom Kläger besetzten Stelle die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie umfasst gewesen ist, handelte es sich lediglich um eine Bezeichnung der konkreten Pflichten. Beamtenrechtlich ist damit das übertragene Amt im konkreten Sinn, also der konkrete Dienstposten betroffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - Juris). Die Übernahme der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie lag der Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor nicht zu Grunde. Dies folgt insbesondere aus der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997, in der dem Kläger als Dienstaufgaben „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“ zugewiesen wurden, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie.
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6. Die Entscheidung des Beklagten, Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zu kündigen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
33 
Während dem Beamten das Amt im statusrechtlichen Sinne ohne seine Zustimmung nur nach Maßgabe bestimmter gesetzlicher Vorschriften, regelmäßig nur zugleich mit der - gesetzmäßigen - Beendigung des Beamtenverhältnisses oder im Disziplinarverfahren entzogen werden kann, ist dagegen die Änderung oder Entziehung von dienstlichen Aufgaben des - hier betroffenen - „Amtes im funktionellen Sinne“ rechtlich in erheblich geringerem Umfang geschützt; denn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nicht das so genannte „Recht am Amt“, d.h. nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968; a.a.O; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 a.a.O.). Soweit die Änderung oder Entziehung dienstlicher Aufgaben geeignet ist, subjektive Rechte des Beamten zu berühren, steht die Entscheidung hierüber grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn; der Beamte ist regelmäßig nur dagegen geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden. Der Ermessenspielraum des Dienstherrn kann dadurch eingeengt sein, dass dieser dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zugesichert hat, dass zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder aus anderen Gründen ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der Funktion besteht. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist auch dann eingeengt, wenn es sich - wie hier - um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen von dem Dienstherrn ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden ist. Noch stärker eingeengt ist schließlich der Ermessensspielraum, wenn die Aufgabenübertragung für die Dauer verbindlich zugesichert oder vereinbart worden ist; jedoch ist der Dienstherr selbst in einem solchen Falle befugt, die Aufgabenzuweisung zu ändern, wenn schwerwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 - Juris).
34 
Gemessen hieran erfolgte die Kündigung ermessenfehlerfrei. Schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen aus den bereits dargelegten Gründen vor. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982, NVwZ 1983, 546; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) stellt sich die Kündigung der Berufungsvereinbarung und des damit erfolgten Entzugs der Leitungsfunktion nicht als ermessensfehlerhaft dar. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Mit dem Verlust der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie ist auch nicht ein Entzug der Aufgaben in der Krankenversorgung verbunden, die zum statusrechtlichen Amt gehören (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 18.05.2004, VBlBW 2004, 420). Ein unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Kernbereich der Lehr- und Forschungstätigkeit, wie er sich aus dem konkret übertragenen Amt ergibt, geschützt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 a.a.O. und Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - Juris). Dieser Bereich ist hier nicht betroffen. Durch den Entzug der Leitungsfunktion wird dem Kläger nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre genommen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981, BVerfGE 57, 70, = NJW 1981, 1995).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der Enteignungsbeschluß erlassen wird. Kann der Enteignungsbeschluß aus besonderen, durch das Verfahren bedingten Umständen nicht binnen der in Satz 1 bestimmten Frist ergehen, so ist die Enteignungsbehörde befugt, diese Frist bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 bis zu einem weiteren Jahr zu verlängern. Der Besitzeinweisungsbeschluß ist ferner aufzuheben oder zu ändern, wenn die Enteignungsbehörde feststellt, daß die für den Erlaß eines Besitzeinweisungsbeschlusses gemäß § 38 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(2) Wird der Besitzeinweisungsbeschluß aufgehoben oder geändert, so hat der Bund für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten oder auf Verlangen den früheren Zustand wiederherzustellen. § 30 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt sinngemäß.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Juli 2006 - 3 K 1362/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 210.702,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung einer Berufungsvereinbarung, mit der ihm die Leitung einer Abteilung an der Chirurgischen Universitätsklinik zugesagt worden war.
Der Kläger schloss im Vorfeld seiner Berufung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg am 15.09.1997 eine „Berufungsvereinbarung“, in der u.a. festgelegt wurde, dass er die Professur für Unfallchirurgie an der Universität Freiburg übernehmen und diese die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik beinhalten soll. Mit Aushändigung der Urkunde wurde der Kläger daraufhin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 eingewiesen.
In den Jahren 1999/2000 ereigneten sich in der vom Kläger geleiteten Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik verschiedene Vorfälle, die zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten führten. Mit Verfügung vom 24.10.2000 wurde der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert. Durch Urteil vom 18.02.2003 verurteilte das Landgericht Freiburg den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen; die hiergegen gerichtete Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.01.2004.
Mit Schriftsatz vom 04.02.2004 kündigte der Beklagte daraufhin die Berufungsvereinbarung, soweit dem Kläger darin die Leitung einer Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik zugesagt worden war. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger am 23.06.2004 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg, die mit Urteil vom 06.07.2006 abgewiesen wurde.
Das am 10.08.2006 vom Kläger eingeleitete Verfahren auf Zulassung der Berufung wurde im Hinblick auf das noch anhängige Disziplinarverfahren auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht. Mit Schriftsatz vom 04.03.2009 ist der Rechtsstreit vom Beklagten wieder angerufen und unter Hinweis auf einen außergerichtlichen Vergleich einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers im Voraus zugestimmt worden. Auf Anfrage des Gerichts teilte der Bevollmächtigte des Klägers jedoch mit, dass eine Erledigungserklärung derzeit nicht abgegeben werde.
II.
Der zulässige Antrag, über den nach Wiederanruf des Verfahrens mangels Erledigungserklärung des Klägers nach Ablauf der hierfür vom Gericht gesetzten Frist befunden werden muss, ist unbegründet. Die mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof durch die gesetzliche Anordnung in § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht.
1. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger nachfolgend unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Universitätsprofessor ernannt worden ist. Vielmehr berührt die Aufhebung der in der Berufungsvereinbarung zugesagten Aufgabenübertragung das Statusamt des Universitätsprofessors nicht.
Mit der Ernennung zum Professor für Unfallchirurgie an der Universität Freiburg ist dem Kläger das Amt und die Aufgabe übertragen worden, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 [GBl. S. 1 - LHG -]; BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 41). Damit ist zwar gemäß § 53 Abs. 1 LHG auch die Verpflichtung verbunden, Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen; die Tätigkeit als leitender Klinikarzt und die hiermit verbundene Befugnis der Privatliquidation (vgl. § 5 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen vom 30.06.1982 [GBl. S. 388; zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2008, GBl. S. 461 - HNTVO -]) aber ist mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch garantiert. Auch aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt nicht, dass ein Hochschullehrer Leitungsfunktionen an der wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist, ausüben muss. Im Bereich der Krankenversorgung ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine Zusatzaufgabe handelt, die vom ärztlichen Hochschullehrer neben seinen Aufgaben in Forschung und Lehre betrieben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [92 und 96]). Die Behandlung von Privatpatienten durch einen leitenden Krankenhausarzt gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einmal zum Hauptamt des leitenden Arztes, sondern wird von diesem als Nebentätigkeit durchgeführt (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, BVerwGE 130, 252). Dementsprechend ist dem Kläger mit der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 als Dienstaufgabe „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie zugewiesen worden.
Der mit der Aufhebung der Berufungsvereinbarung verbundene Entzug der dem Kläger übertragenen Aufgabe, die Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik zu leiten, berührt das dem Kläger verliehene Statutsamt als Universitätsprofessor folglich nicht: Laufbahnzugehörigkeit, Endgrundgehalt und Amtsbezeichnung bleiben vielmehr unverändert. Die mit der Berufungsvereinbarung und deren Aufhebung bewirkten Organisationsmaßnahmen betreffen das Amt des Klägers - Universitätsprofessor für Unfallchirurgie - vielmehr nur im konkret-funktionellen Sinn (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -); wenngleich in einer Weise, die eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218).
10 
Die im Zusammenhang der Aufgabenzuweisung allein statusbezogene Frage, ob der Kläger trotz des Entzugs des ihm ursprünglich übertragenen Aufgabenbereichs noch amtsangemessen beschäftigt wird, ist mit dem Zulassungsantrag nicht aufgeworfen worden, sodass gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO insoweit auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs nicht eröffnet ist. Die Frage dürfte gegenwärtig auch ohne Relevanz sein, weil der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert ist und der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht besteht.
11 
Weder gerügt noch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schließlich auch die Frage, ob dem Kläger durch den Entzug des bisherigen Aufgabenbereichs noch in ausreichender Weise Zugang zu Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung in seinen Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und seine klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [98]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358). Diese, den Kläger möglicherweise in seiner Wissenschaftsfreiheit und damit dem Statusamt berührenden Folgen würden indes nicht bereits durch den Entzug der Leitungsfunktion für die unfallchirurgische Abteilung begründet, sondern erst dann, wenn ihm auch eine andere (untergeordnete) Tätigkeit in der Krankenversorgung versagt werden würde. Hiervon geht indes weder der Kläger selbst aus (vgl. S. 4 des Zulassungsantrags) noch ist die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs in der Krankenversorgung Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -).
12 
Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Entscheidung über den Entzug eines konkreten Aufgabenbereiches nicht dem Disziplinarverfahren vorbehalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218). Denn die das Beamtenrecht kennzeichnenden Verfahrensgarantien für die Entziehung des Amtes betreffen nur das Statusamt, nicht aber den Dienstposten; ein „Recht am Amt“ kennt das Dienstrecht grundsätzlich nicht. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die in § 25 Landesdisziplinargesetz geregelten Disziplinarmaßnahmen ausnahmslos das Statusamt des Beamten betreffen.
13 
2. Die bloße Festlegung und Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten steht jedoch im Ermessen des Dienstherrn. Der Beamte hat grundsätzlich weder einen Anspruch auf Beibehaltung des ihm einmal übertragenen Aufgabenbereichs noch Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens („Recht am Amt“). Soweit eine solche Änderung die subjektive Rechtsstellung des Beamten berührt, ist dieser in der Regel rechtlich nur davor geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]).
14 
Diese Grundsätze gelten auch für Hochschullehrer, soweit der Kernbereich der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben nicht betroffen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358). Demgemäß bestimmt § 46 Abs. 3 LHG, dass die Festlegung der Dienstaufgaben von Hochschullehrern unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen steht und gegebenenfalls durch Entscheidung des Wissenschaftsministeriums auf Antrag der Hochschule geändert werden kann. Die Beibehaltung des einem Hochschullehrer zunächst übertragenen funktionellen Aufgabenbereiches entfaltet daher grundsätzlich keinen Bestandsschutz (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 48 zur Umsetzung eines Hochschullehrers).
15 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verlust der mit dem bisherigen Amt verbundenen funktionsbezogenen Besonderheiten. Denn derartige Merk-male gehören nicht zum statusrechtlichen Amt, sondern berühren nur das Amt im funktionellen Sinne. Die Besonderheiten und Annehmlichkeiten eines übertragenen Aufgabenbereiches beeinflussen daher nicht die Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes und stehen dem Amtsinhaber auch nicht als „wohlerworbenes Recht“ zu. Dies gilt auch für das Privatliquidationsrecht beamteter Chefärzte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310; Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 437).
16 
3. Das Organisationsermessen des Dienstherrn ist indes beschränkt, wenn er sich - wie hier in Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung - selbst durch eine Zusage gebunden hat.
17 
Auch derartige Festlegungen in Gestalt von Berufungsvereinbarungen oder Ausstattungszusagen genießen jedoch keinen absoluten Bestandsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; BVerwG, Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 673). Änderungen lässt das geltende Recht vielmehr jedenfalls dann zu, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich dergestalt geändert hat, dass ein Festhalten an dem abgegebenen Versprechen nicht mehr zumutbar erscheint und damit ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht (vgl. § 38 Abs. 3 LVwVfG, § 60 Abs. 1 LVwVfG, § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 314 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen; die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers rechtfertigen ernstliche Richtigkeitszweifel nicht.
18 
a) Soweit im Zulassungsantrag vorgetragen wird, der Annahme eines hinreichenden Aufhebungsgrundes stehe bereits entgegen, dass im Wesentlichen auf einen einzigen Vorfall rekurriert werde, erscheint das Vorbringen bereits unschlüssig. Denn der Zulassungsantrag selbst erörtert Geschehensabläufe, die sich auf zwei unterschiedliche Patienten (B. und E.) beziehen.
19 
Die Behauptung trifft aber auch nicht zu, denn das angefochtene Urteil nimmt auf die „begangenen Straftaten“ Bezug, die mehrere Tatkomplexe umfassen. Ebenfalls auf eine Mehrzahl von Geschehnissen bezogen ist der im Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltene Vorwurf, der Kläger habe die besondere Stellung als Chefarzt durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht. Tatsächlich kann angesichts der Umstände des vorliegenden Falles keine Rede davon sein, dass nur ein einziger Vorfall als Anlass der Maßnahme herangezogen worden sei. Allein das mit dem Zulassungsantrag vom Kläger vorgelegte Vernehmungsprotokoll der Zeugin Dr. G. enthält Ausführungen über Vorfälle bei insgesamt sieben unterschiedlichen Patienten (B., E., H., K., K., KX-…, M.) sowie eine Vielzahl grundsätzlicher und fallübergreifender Anweisungen.
20 
Im Übrigen trifft auch die Prämisse der Rüge nicht zu, denn auch ein „einmaliges Fehlverhalten“ kann grundsätzlich geeignet sein, eine erhebliche Sachlageänderung herbeizuführen, wenn die hierbei offenbar gewordenen Umstände von hinreichender Aussagekraft und Schwere sind (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458 für die Annahme der Berufsunzuverlässigkeit).
21 
b) Auch soweit im Zulassungsantrag vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die mitoperierende Ärztin angewiesen habe, den Bohrerabbruch bei der Behandlung des Patienten E. nicht im Operationsprotokoll zu erwähnen, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt.
22 
Aus dem beigefügten Protokoll über die Zeugenvernehmung von Frau Dr. G. ergibt sich zwar, dass eine ausdrückliche Anweisung, den Vorfall bei der Operation des Patienten E. nicht ins Protokoll aufzunehmen, nicht erfolgte; das vorgelegte Protokoll belegt indes, dass der Kläger die protokollführenden Ärzte mehrfach und grundsätzlich angewiesen hatte, intraoperative Schwierigkeiten nicht mehr ins Protokoll aufzunehmen. Unmissverständlich bringt die Zeugin in ihrer Aussage zum Ausdruck, dass sie diese Anweisung auch im Falle der Operation des Patienten E. für verbindlich gehalten und den Abbruch der Bohrerspitze daher nicht in das OP-Protokoll aufgenommen hat.
23 
Die Aussage des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen, ist daher im Ergebnis zutreffend. Die Anweisung beruht zwar nicht auf einer Einzelfallanordnung im konkreten Fall, aber auf einer wiederholten und generellen Anweisung, von deren Gültigkeit die Protokollantin auch im Falle der Operation des Patienten E. ausgehen musste.
24 
c) Soweit der Kläger meint, das verwaltungsgerichtliche Urteil erweise sich jedenfalls insoweit als unzureichend, als ausreichende Defizite in seinem leitungsspezifischen Verhalten nicht aufgezeigt worden seien, ist die Rüge unsubstantiiert und lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen vermissen. Denn maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war gerade, dass der Kläger seine Leitungsfunktion als Chefarzt durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hatte, um vorangegangene, von ihm selbst begangene Operationsfehler zu vertuschen. Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der offenbar gewordenen Leitungsdefizite auf die Formulierung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen und auf die „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam“ abgestellt, „die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellen Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts waren daher nicht primär die vom Kläger begangenen Operationsfehler sondern gerade die Defizite in der Leitungsfunktion, die eine weitere Übertragung dieses herausgehobenen Amtes auch nach Einschätzung des erkennenden Senats nicht mehr als zumutbar erscheinen lassen.
25 
4. Auch bei nachträglicher Veränderung der Sachlage entfällt die Bindungswirkung der Berufungsvereinbarung indes nicht völlig; vielmehr setzt die Neubestimmung des Aufgabenbereichs eine Berücksichtigung der abgegeben Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlichen Vereinbarung nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]; Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69). Dies gilt um so mehr, als dem Kläger hier eine Leitungsfunktion entzogen wurde, die „Geschäftsgrundlage“ für die Bereitschaft des Begünstigten war, das ihm angetragene Amt zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/94 -, ZBR 1968, 218; Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310, RdNr. 32).
26 
Der Zulassungsantrag zeigt indes nicht auf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Interessen des Klägers nicht angemessen berücksichtigt haben könnte. Da die Rüge insoweit konkrete Belange nicht benennt, die einer weiteren Berücksichtigung bedurft hätten, erscheint eine weitere Begründung nicht erforderlich (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). Soweit auf den Verlust des Privatliquidationsrechts verwiesen wurde, ist dies vom Verwaltungsgericht durchaus berücksichtigt worden. Der Kläger muss sich diesbezüglich indes entgegenhalten lassen, dass diese Verdienstmöglichkeit nicht dem statusrechtlichem Amt zuzurechnen sondern Ausfluss einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist, die einen unveränderlichen Besitzstand nicht genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 333/75 u.a. -, BVerfGE 47, 327 [412]; BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310). Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Abänderung des dem Kläger übertragenen Aufgabenbereichs erscheint die Maßnahme daher - trotz der damit verbundenen Einkommenseinbußen und Beeinträchtigungen für den Kläger - weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft.
27 
Dies ergibt sich bereits daraus, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend und ausführlich dargelegt hat - das Vertrauen in die ordnungsgemäße Leitung der Klinikabteilung durch das leitungsbezogene Fehlverhalten des Klägers und die von ihm begangenen Straftaten zu Lasten der ihm anvertrauten Patienten in besonderem Maße erschüttert wurde. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein erneutes Auftreten des Klägers als Chefarzt nach der vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung und den bekannt gewordenen Leitungsdefiziten zu einem erheblichen Ansehensverlust der Universitätsklinik insgesamt führen würde, der angesichts der Tatsache, dass der Ruf einer Universitätsklinik maßgeblich vom Vertrauen gerade in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, durchaus geeignet sein könnte, die Funktionsfähigkeit der Chirurgischen Universitätsklinik zu gefährden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 67). Darüber hinaus muss die den Hochschulen übertragene Krankenversorgung in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung ausgerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [1. Leitsatz]).
28 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, weil sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Klage maßgeblich aus der mit der Aufgabenübertragung verbundenen Möglichkeit der Privatliquidationsbefugnis ergibt. Der Streitwert ist daher anhand der vom Kläger erzielten Jahreseinkünfte der Nebentätigkeit zu bemessen.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Juli 2006 - 3 K 1362/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 210.702,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung einer Berufungsvereinbarung, mit der ihm die Leitung einer Abteilung an der Chirurgischen Universitätsklinik zugesagt worden war.
Der Kläger schloss im Vorfeld seiner Berufung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg am 15.09.1997 eine „Berufungsvereinbarung“, in der u.a. festgelegt wurde, dass er die Professur für Unfallchirurgie an der Universität Freiburg übernehmen und diese die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik beinhalten soll. Mit Aushändigung der Urkunde wurde der Kläger daraufhin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 eingewiesen.
In den Jahren 1999/2000 ereigneten sich in der vom Kläger geleiteten Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik verschiedene Vorfälle, die zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten führten. Mit Verfügung vom 24.10.2000 wurde der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert. Durch Urteil vom 18.02.2003 verurteilte das Landgericht Freiburg den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen; die hiergegen gerichtete Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.01.2004.
Mit Schriftsatz vom 04.02.2004 kündigte der Beklagte daraufhin die Berufungsvereinbarung, soweit dem Kläger darin die Leitung einer Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik zugesagt worden war. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger am 23.06.2004 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg, die mit Urteil vom 06.07.2006 abgewiesen wurde.
Das am 10.08.2006 vom Kläger eingeleitete Verfahren auf Zulassung der Berufung wurde im Hinblick auf das noch anhängige Disziplinarverfahren auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht. Mit Schriftsatz vom 04.03.2009 ist der Rechtsstreit vom Beklagten wieder angerufen und unter Hinweis auf einen außergerichtlichen Vergleich einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers im Voraus zugestimmt worden. Auf Anfrage des Gerichts teilte der Bevollmächtigte des Klägers jedoch mit, dass eine Erledigungserklärung derzeit nicht abgegeben werde.
II.
Der zulässige Antrag, über den nach Wiederanruf des Verfahrens mangels Erledigungserklärung des Klägers nach Ablauf der hierfür vom Gericht gesetzten Frist befunden werden muss, ist unbegründet. Die mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof durch die gesetzliche Anordnung in § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht.
1. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger nachfolgend unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Universitätsprofessor ernannt worden ist. Vielmehr berührt die Aufhebung der in der Berufungsvereinbarung zugesagten Aufgabenübertragung das Statusamt des Universitätsprofessors nicht.
Mit der Ernennung zum Professor für Unfallchirurgie an der Universität Freiburg ist dem Kläger das Amt und die Aufgabe übertragen worden, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 [GBl. S. 1 - LHG -]; BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 41). Damit ist zwar gemäß § 53 Abs. 1 LHG auch die Verpflichtung verbunden, Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen; die Tätigkeit als leitender Klinikarzt und die hiermit verbundene Befugnis der Privatliquidation (vgl. § 5 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen vom 30.06.1982 [GBl. S. 388; zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2008, GBl. S. 461 - HNTVO -]) aber ist mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch garantiert. Auch aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt nicht, dass ein Hochschullehrer Leitungsfunktionen an der wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist, ausüben muss. Im Bereich der Krankenversorgung ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine Zusatzaufgabe handelt, die vom ärztlichen Hochschullehrer neben seinen Aufgaben in Forschung und Lehre betrieben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [92 und 96]). Die Behandlung von Privatpatienten durch einen leitenden Krankenhausarzt gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einmal zum Hauptamt des leitenden Arztes, sondern wird von diesem als Nebentätigkeit durchgeführt (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, BVerwGE 130, 252). Dementsprechend ist dem Kläger mit der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 als Dienstaufgabe „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie zugewiesen worden.
Der mit der Aufhebung der Berufungsvereinbarung verbundene Entzug der dem Kläger übertragenen Aufgabe, die Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik zu leiten, berührt das dem Kläger verliehene Statutsamt als Universitätsprofessor folglich nicht: Laufbahnzugehörigkeit, Endgrundgehalt und Amtsbezeichnung bleiben vielmehr unverändert. Die mit der Berufungsvereinbarung und deren Aufhebung bewirkten Organisationsmaßnahmen betreffen das Amt des Klägers - Universitätsprofessor für Unfallchirurgie - vielmehr nur im konkret-funktionellen Sinn (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -); wenngleich in einer Weise, die eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218).
10 
Die im Zusammenhang der Aufgabenzuweisung allein statusbezogene Frage, ob der Kläger trotz des Entzugs des ihm ursprünglich übertragenen Aufgabenbereichs noch amtsangemessen beschäftigt wird, ist mit dem Zulassungsantrag nicht aufgeworfen worden, sodass gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO insoweit auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs nicht eröffnet ist. Die Frage dürfte gegenwärtig auch ohne Relevanz sein, weil der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert ist und der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht besteht.
11 
Weder gerügt noch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schließlich auch die Frage, ob dem Kläger durch den Entzug des bisherigen Aufgabenbereichs noch in ausreichender Weise Zugang zu Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung in seinen Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und seine klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [98]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358). Diese, den Kläger möglicherweise in seiner Wissenschaftsfreiheit und damit dem Statusamt berührenden Folgen würden indes nicht bereits durch den Entzug der Leitungsfunktion für die unfallchirurgische Abteilung begründet, sondern erst dann, wenn ihm auch eine andere (untergeordnete) Tätigkeit in der Krankenversorgung versagt werden würde. Hiervon geht indes weder der Kläger selbst aus (vgl. S. 4 des Zulassungsantrags) noch ist die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs in der Krankenversorgung Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -).
12 
Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Entscheidung über den Entzug eines konkreten Aufgabenbereiches nicht dem Disziplinarverfahren vorbehalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218). Denn die das Beamtenrecht kennzeichnenden Verfahrensgarantien für die Entziehung des Amtes betreffen nur das Statusamt, nicht aber den Dienstposten; ein „Recht am Amt“ kennt das Dienstrecht grundsätzlich nicht. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die in § 25 Landesdisziplinargesetz geregelten Disziplinarmaßnahmen ausnahmslos das Statusamt des Beamten betreffen.
13 
2. Die bloße Festlegung und Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten steht jedoch im Ermessen des Dienstherrn. Der Beamte hat grundsätzlich weder einen Anspruch auf Beibehaltung des ihm einmal übertragenen Aufgabenbereichs noch Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens („Recht am Amt“). Soweit eine solche Änderung die subjektive Rechtsstellung des Beamten berührt, ist dieser in der Regel rechtlich nur davor geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]).
14 
Diese Grundsätze gelten auch für Hochschullehrer, soweit der Kernbereich der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben nicht betroffen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358). Demgemäß bestimmt § 46 Abs. 3 LHG, dass die Festlegung der Dienstaufgaben von Hochschullehrern unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen steht und gegebenenfalls durch Entscheidung des Wissenschaftsministeriums auf Antrag der Hochschule geändert werden kann. Die Beibehaltung des einem Hochschullehrer zunächst übertragenen funktionellen Aufgabenbereiches entfaltet daher grundsätzlich keinen Bestandsschutz (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 48 zur Umsetzung eines Hochschullehrers).
15 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verlust der mit dem bisherigen Amt verbundenen funktionsbezogenen Besonderheiten. Denn derartige Merk-male gehören nicht zum statusrechtlichen Amt, sondern berühren nur das Amt im funktionellen Sinne. Die Besonderheiten und Annehmlichkeiten eines übertragenen Aufgabenbereiches beeinflussen daher nicht die Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes und stehen dem Amtsinhaber auch nicht als „wohlerworbenes Recht“ zu. Dies gilt auch für das Privatliquidationsrecht beamteter Chefärzte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310; Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 437).
16 
3. Das Organisationsermessen des Dienstherrn ist indes beschränkt, wenn er sich - wie hier in Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung - selbst durch eine Zusage gebunden hat.
17 
Auch derartige Festlegungen in Gestalt von Berufungsvereinbarungen oder Ausstattungszusagen genießen jedoch keinen absoluten Bestandsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; BVerwG, Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 673). Änderungen lässt das geltende Recht vielmehr jedenfalls dann zu, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich dergestalt geändert hat, dass ein Festhalten an dem abgegebenen Versprechen nicht mehr zumutbar erscheint und damit ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht (vgl. § 38 Abs. 3 LVwVfG, § 60 Abs. 1 LVwVfG, § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 314 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen; die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers rechtfertigen ernstliche Richtigkeitszweifel nicht.
18 
a) Soweit im Zulassungsantrag vorgetragen wird, der Annahme eines hinreichenden Aufhebungsgrundes stehe bereits entgegen, dass im Wesentlichen auf einen einzigen Vorfall rekurriert werde, erscheint das Vorbringen bereits unschlüssig. Denn der Zulassungsantrag selbst erörtert Geschehensabläufe, die sich auf zwei unterschiedliche Patienten (B. und E.) beziehen.
19 
Die Behauptung trifft aber auch nicht zu, denn das angefochtene Urteil nimmt auf die „begangenen Straftaten“ Bezug, die mehrere Tatkomplexe umfassen. Ebenfalls auf eine Mehrzahl von Geschehnissen bezogen ist der im Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltene Vorwurf, der Kläger habe die besondere Stellung als Chefarzt durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht. Tatsächlich kann angesichts der Umstände des vorliegenden Falles keine Rede davon sein, dass nur ein einziger Vorfall als Anlass der Maßnahme herangezogen worden sei. Allein das mit dem Zulassungsantrag vom Kläger vorgelegte Vernehmungsprotokoll der Zeugin Dr. G. enthält Ausführungen über Vorfälle bei insgesamt sieben unterschiedlichen Patienten (B., E., H., K., K., KX-…, M.) sowie eine Vielzahl grundsätzlicher und fallübergreifender Anweisungen.
20 
Im Übrigen trifft auch die Prämisse der Rüge nicht zu, denn auch ein „einmaliges Fehlverhalten“ kann grundsätzlich geeignet sein, eine erhebliche Sachlageänderung herbeizuführen, wenn die hierbei offenbar gewordenen Umstände von hinreichender Aussagekraft und Schwere sind (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458 für die Annahme der Berufsunzuverlässigkeit).
21 
b) Auch soweit im Zulassungsantrag vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die mitoperierende Ärztin angewiesen habe, den Bohrerabbruch bei der Behandlung des Patienten E. nicht im Operationsprotokoll zu erwähnen, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt.
22 
Aus dem beigefügten Protokoll über die Zeugenvernehmung von Frau Dr. G. ergibt sich zwar, dass eine ausdrückliche Anweisung, den Vorfall bei der Operation des Patienten E. nicht ins Protokoll aufzunehmen, nicht erfolgte; das vorgelegte Protokoll belegt indes, dass der Kläger die protokollführenden Ärzte mehrfach und grundsätzlich angewiesen hatte, intraoperative Schwierigkeiten nicht mehr ins Protokoll aufzunehmen. Unmissverständlich bringt die Zeugin in ihrer Aussage zum Ausdruck, dass sie diese Anweisung auch im Falle der Operation des Patienten E. für verbindlich gehalten und den Abbruch der Bohrerspitze daher nicht in das OP-Protokoll aufgenommen hat.
23 
Die Aussage des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen, ist daher im Ergebnis zutreffend. Die Anweisung beruht zwar nicht auf einer Einzelfallanordnung im konkreten Fall, aber auf einer wiederholten und generellen Anweisung, von deren Gültigkeit die Protokollantin auch im Falle der Operation des Patienten E. ausgehen musste.
24 
c) Soweit der Kläger meint, das verwaltungsgerichtliche Urteil erweise sich jedenfalls insoweit als unzureichend, als ausreichende Defizite in seinem leitungsspezifischen Verhalten nicht aufgezeigt worden seien, ist die Rüge unsubstantiiert und lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen vermissen. Denn maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war gerade, dass der Kläger seine Leitungsfunktion als Chefarzt durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hatte, um vorangegangene, von ihm selbst begangene Operationsfehler zu vertuschen. Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der offenbar gewordenen Leitungsdefizite auf die Formulierung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen und auf die „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam“ abgestellt, „die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellen Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts waren daher nicht primär die vom Kläger begangenen Operationsfehler sondern gerade die Defizite in der Leitungsfunktion, die eine weitere Übertragung dieses herausgehobenen Amtes auch nach Einschätzung des erkennenden Senats nicht mehr als zumutbar erscheinen lassen.
25 
4. Auch bei nachträglicher Veränderung der Sachlage entfällt die Bindungswirkung der Berufungsvereinbarung indes nicht völlig; vielmehr setzt die Neubestimmung des Aufgabenbereichs eine Berücksichtigung der abgegeben Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlichen Vereinbarung nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]; Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69). Dies gilt um so mehr, als dem Kläger hier eine Leitungsfunktion entzogen wurde, die „Geschäftsgrundlage“ für die Bereitschaft des Begünstigten war, das ihm angetragene Amt zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/94 -, ZBR 1968, 218; Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310, RdNr. 32).
26 
Der Zulassungsantrag zeigt indes nicht auf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Interessen des Klägers nicht angemessen berücksichtigt haben könnte. Da die Rüge insoweit konkrete Belange nicht benennt, die einer weiteren Berücksichtigung bedurft hätten, erscheint eine weitere Begründung nicht erforderlich (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). Soweit auf den Verlust des Privatliquidationsrechts verwiesen wurde, ist dies vom Verwaltungsgericht durchaus berücksichtigt worden. Der Kläger muss sich diesbezüglich indes entgegenhalten lassen, dass diese Verdienstmöglichkeit nicht dem statusrechtlichem Amt zuzurechnen sondern Ausfluss einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist, die einen unveränderlichen Besitzstand nicht genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 333/75 u.a. -, BVerfGE 47, 327 [412]; BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310). Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Abänderung des dem Kläger übertragenen Aufgabenbereichs erscheint die Maßnahme daher - trotz der damit verbundenen Einkommenseinbußen und Beeinträchtigungen für den Kläger - weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft.
27 
Dies ergibt sich bereits daraus, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend und ausführlich dargelegt hat - das Vertrauen in die ordnungsgemäße Leitung der Klinikabteilung durch das leitungsbezogene Fehlverhalten des Klägers und die von ihm begangenen Straftaten zu Lasten der ihm anvertrauten Patienten in besonderem Maße erschüttert wurde. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein erneutes Auftreten des Klägers als Chefarzt nach der vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung und den bekannt gewordenen Leitungsdefiziten zu einem erheblichen Ansehensverlust der Universitätsklinik insgesamt führen würde, der angesichts der Tatsache, dass der Ruf einer Universitätsklinik maßgeblich vom Vertrauen gerade in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, durchaus geeignet sein könnte, die Funktionsfähigkeit der Chirurgischen Universitätsklinik zu gefährden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 67). Darüber hinaus muss die den Hochschulen übertragene Krankenversorgung in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung ausgerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [1. Leitsatz]).
28 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, weil sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Klage maßgeblich aus der mit der Aufgabenübertragung verbundenen Möglichkeit der Privatliquidationsbefugnis ergibt. Der Streitwert ist daher anhand der vom Kläger erzielten Jahreseinkünfte der Nebentätigkeit zu bemessen.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Kündigung einer „Berufungsvereinbarung“, die er am 15.09.1997 mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) schloss. Die Vereinbarung lautet unter Nr. 1 wie folgt:
„Herr Privatdozent Dr. med. ... , zur Zeit Leitender Arzt an der Klinik für Unfallchirurgie am ... , übernimmt vorbehaltlich der Ernennung durch Herrn Ministerpräsidenten ab diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch ab 1. Oktober 1997 eine Professur für Unfallchirurgie an der Universität ... mit der Verpflichtung, das Gebiet in Forschung und Lehre ordnungsgemäß zu vertreten. Die Professur beinhaltet die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik. Die Einstellung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“.
Mit Urkunde vom 17.10.1997 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt. Mit Verfügung vom 24.10.1997 wies das MWK ihn mit Wirkung vom Tag der Ernennung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 ein und teilte ihm mit, dass er Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe C 4 der Bundesbesoldungsordnung gemäß seinem Besoldungsdienstalter erhalte. Im Übrigen gelte die mit ihm abgeschlossene Berufungsvereinbarung. Als Dienstaufgaben oblägen ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 Universitätsgesetz (UG). Er sei befugt, den Titel Ordinarius zu führen.
Mit Verfügung vom 11.05.2000 leitete das MWK disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Kläger ein. Mit Verfügung vom 24.10.2000 enthob es ihn vorläufig des Dienstes wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten. Mit Verfügung vom 10.03.2001 erweiterte es das bereits eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren um weitere Vorgänge und behielt die Besoldungsbezüge, ausgenommen Familienzuschlag, zur Hälfte ein. Mit Beschluss vom 01.02.2002 - D 12 K 11/01 - lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag des Klägers auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung ab. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies der VGH Bad.-Württ. mit Beschluss vom 12.04.2002 - DL 17 S 6/02 - zurück. Auf den Antrag des Klägers hob das Verwaltungsgericht Freiburg die in der Verfügung des MWK vom 10.03.2001 ausgesprochene hälftige Einbehaltung der Besoldungsbezüge auf (Beschluss vom 05.07.2002 - D 12 K 1/02 -). Die dagegen erhobene Beschwerde des MWK wies der VGH Bad.-Württ. mit Beschluss vom 10.09.2002 - DL 17 S 16/02 - zurück.
Mit Urteil vom 18.02.2003 (Geschäftsnummer: 2 KLs 21 Js 20723/00 u.a. AK 22/00) verurteilte das LG ... den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen. Wegen des Vorwurfs weiterer Körperverletzungen sprach es ihn frei. Von der Verhängung eines Berufsverbots sah es ab. Die Revisionen des Klägers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG ... verwarf der BGH mit Urteil vom 20.01.2004 - 1 StR 319/03 - .
Mit Schreiben vom 04.02.2004 kündigte das MWK Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung gem. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m § 314 Abs. 1 BGB. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei inzwischen rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung in einem Fall sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen verurteilt worden. Die im Urteil des LG ... festgestellten Straftatbestände habe er im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie des Universitätsklinikums ... verwirklicht. Bei Abwägung aller Umstände einschließlich der Interessen aller Beteiligten und der staatlichen Schutzverpflichtung für die Gesundheit und das Leben von (künftigen) Patienten sei dem Beklagten ein Festhalten an der Übertragung der Leitungsfunktion nicht mehr zumutbar. Da das MWK für das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes beweispflichtig sei, sei vor der Kündigung die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung abgewartet worden.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 18.03.2004 gegen die Kündigung mit der Begründung, diese sei rechtlich ohne Relevanz. Seine Professur sei Gegenstand eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Solange die Professur bestehe, obliege ihm auch die Leitung der Unfallchirurgischen Abteilung am Universitätsklinikum .... Dass er diese derzeit nicht ausüben könne, sei Folge der vorläufigen Dienstenthebung. Dem Disziplinarverfahren dürfe nicht vorgegriffen werden.
Das MWK wertete das Schreiben vom 18.03.2004 als Widerspruch und wies diesen mit Bescheid vom 27.05.2004 zurück. Ergänzend führte es im Wesentlichen aus, ein weiteres Festhalten an Nr. 1 Satz 2 der Berufsvereinbarung sei dem MWK bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der Interessen aller Beteiligten nicht zumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte wegen der staatlichen Schutzpflichten für die Gesundheit und das Leben von (künftigen) Patienten eine optimale chirurgische Versorgung stets sicherstellen müsse. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn sei hinsichtlich der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie dauerhaft gestört, so dass auch eine vorherige schriftliche Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Die Kündigung verstoße nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Art 33 Abs. 5 GG schütze den Beamten lediglich vor einer willkürlichen und damit rechtswidrigen Veränderung des Dienstpostens. Lägen wichtige Gründe vor, die eine Kündigung nach § 314 BGB rechtfertigten, sei der Beamte vor einer Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht geschützt. Der Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren werde durch die Kündigung nicht vorgegriffen. Ein beamtenrechtlicher Grundsatz, nach dem eine Verletzung von Dienstpflichten ausschließlich disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen dürfte, existiere nicht und lasse sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG herleiten.
Der Kläger hat am 23.06.2004 Klage erhoben. Er führt im Wesentlichen aus, die Kündigung könne nicht auf § 314 BGB gestützt werden. Eine Berufungsvereinbarung sei nicht als Dauerschuldverhältnis im Sinne der Vorschrift anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Text der Vereinbarung sowie seiner Funktion. Es gehe nicht um für Dauerschuldverhältnisse typische Leistungen im Wechselbezugsverhältnis. In jedem Fall könne einer Berufungsvereinbarung keine Bedeutung mehr beigemessen werden, soweit die darauf resultierenden Verpflichtungen seitens des öffentlich-rechtlichen Vertragspartners durch die Ernennung zum Beamten in nicht mehr rückgängig zu machender Weise erfüllt worden seien. Der Ernennung könne durch eine spätere Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht mehr der Boden entzogen werden. An die Stelle des öffentlich-rechtlichen Vertragsrechts trete nach der Ernennung das für Hochschullehrer geltende Beamten- und Disziplinarrecht. Aus diesem Grund gehe hier die Kündigung der Berufungsvereinbarung weitgehend ins Leere. Schließlich sei sie beamtenrechtlich voll erfüllt worden und enthalte keine fortbestehenden selbstständigen nennenswerten Zusatzvereinbarungen. Auch liege keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 66 Abs. 8 UG vor. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es an einem wichtigen Grund fehle, der den Beklagten zur Kündigung berechtige. Das Strafurteil mit der Verhängung einer Geldstrafe stelle keinen solchen Grund dar. Die strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigten nicht die Bewertung, dass bei einer Fortführung der Tätigkeit des Klägers die Einhaltung der staatlichen Pflichten zum Schutz von Gesundheit und Leben von (künftigen) Patienten und die Sicherstellung einer optimalen chirurgischen Versorgung gefährdet seien. Die Kündigung verstoße auch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Zwar betreffe Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung nur das dem Kläger zugewiesene konkrete Amt im funktionalen Sinn. Der Beamte sei aber vor einer willkürlichen Veränderung des Dienstpostens geschützt. Eine solche Veränderung liege hier vor, da kein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB für die Kündigung vorliege. Das Universitätsklinikum, die Universität und der Beklagte versuchten durch massives eigenes Fehlverhalten einen „wichtigen“ Grund zu schaffen. Dies könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Sein Fachbereich sei neu strukturiert und seine Stelle sei mit einem Nachfolger besetzt worden.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 27.05.2004 aufzuheben und festzustellen, dass die mit Schreiben des Ministeriums vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung vom 15.09.1997 unwirksam ist.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung stünden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, des Disziplinarrechts, die Wissenschaftsfreiheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen.
15 
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die der Kammer vorliegenden Akten des MWK verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.) Die Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung war wirksam. Der Widerspruchsbescheid des MWK vom 27.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
17 
Die Klage ist nach §§ 42, 43, 68 ff. VwGO zulässig.
18 
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Kündigung sei unwirksam, ist statthafte Klageart die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben des MWK vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen „Berufungsvereinbarung“ vom 15.09.1997. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. OVG Münster, Urt. vom 27.11.1996, NVwZ-RR 1997, 475; Thieme in Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 43 Rn. 147; offengelassen von BVerfG, Urt. vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049). Davon gehen die Beteiligten zu Recht aus. Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen könnten.
19 
Beim Streit über die Berechtigung zur Kündigung, deren Wirksamkeit und die daraus folgende Auflösung des öffentlich-rechtlichen Vertrages geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da es sich bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - wie auch bei den auf Abschluss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 54 Rn. 20) oder Anpassung (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.01.1995, BVerwGE 97, 331) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichteten Erklärungen - nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann der Kläger seine Rechte auch nicht durch Anfechtungsklage geltend machen. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) steht der Feststellungsklage mithin nicht entgegen.
20 
2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dem steht nicht entgegen, dass sich die in der Berufungsvereinbarung erfolgte Zusage der Leitungsfunktion auf die „Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik“ bezieht, diese Abteilung aber inzwischen „formal aufgehoben“ wurde und „in der Klinik für Traumatologie aufgegangen“ (vgl. Schreiben des Universitätsklinikums ... vom 11.10.2000 an MWK) bzw. in das „Department für Orthopädie und Traumatologie integriert“ ist (vgl. Schriftsatz des MWK v. 27.06.2006). Zwischen den Beteiligten steht nicht fest, dass Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung aufgrund der Umorganisation des Universitätsklinikums nicht mehr geeignet wäre, Rechtswirkungen für die Beteiligten zu entfalten. Diese gehen vielmehr - abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der hier streitigen Kündigung - nicht von der Hinfälligkeit der Vertragsklausel aus deren Anpassung nach § 60 LVwVfG wegen Änderung der Verhältnisse im Zusammenhang mit der Umorganisation des Universitätsklinikums denkbar erscheint. Der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2006) sieht den „Anspruch auf die Übertragung einer Leitungsfunktion für den Bereich Unfallchirurgie“ nach wie vor „grundsätzlich“ als gegeben an.
21 
3. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kündigung vom 04.02.2004 ist wirksam.
23 
1. Rechtsgrundlage für die Kündigung ist § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 314 BGB. Offen bleiben kann, ob die Kündigung auch auf § 60 LVwVfG hätte gestützt werden können. Denn diese Vorschrift schließt das Recht der Beteiligten auf Ausübung eines vereinbarten oder aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB sich ergebenden Kündigungsrechts einschließlich des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB n. F. nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 60 Rn. 3).
24 
2. Nach § 314 Abs.1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was die unter Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zum Inhalt der Professur gemachte Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik angeht, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Wie die Berufungszusage an sich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) war auch die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, dass der Kläger die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie erhält, auf Dauer berechnet. Sie sollte grundsätzlich für die gesamte Zeit gelten, während der der Kläger die Professur inne hat, auf welche sich die Zusage bezieht.
25 
Die Verpflichtung hat sich auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam durch die Ernennung zum Universitätsprofessor erledigt. Weder die Ernennung noch die Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 bezog sich auf die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie. Auch mit der vom Universitätsklinikum vorgenommenen Übertragung der Leitungsfunktion wurde die Zusage nicht hinfällig. Dem Kläger sollte gerade in seinem Interesse ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Übertragung der Leitungsfunktion auf Dauer - vorbehaltlich geänderter Verhältnisse (vgl. § 60 LVwVfG) - eingeräumt werden. Diesem Zweck widerspräche es, würde man der Zusage keine rechtliche Bedeutung mehr zumessen, nachdem dem Kläger (erstmals) die zugesagte Leitungsfunktion eingeräumt wurde.
26 
3. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine entsprechende Situation ist hier aufgrund der vom Kläger in Ausübung seines Dienstes als Universitätsprofessor begangenen Straftaten, wegen derer er rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt wurde, gegeben. Wie sich aus dem Urteil des LG ... vom 18.02.2003 ergibt, hat er sich in einem Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht, da er die (zweite) Operation an der rechten Schulter eines Patienten ohne dessen rechtfertigende Einwilligung durchgeführt hatte. Gegenüber dem Patienten hatte er die vermeintliche Indikation zur Operation bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt. In Wirklichkeit war es ihm darum gegangen, eine Bohrerspitze zu „bergen“, die bei der ersten Operation abgebrochen war. Den Abbruch der Bohrerspitze hatte er bewusst verschwiegen. In weiteren drei Fällen machte sich der Kläger der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
27 
Aufgrund der begangenen Straftaten, aber auch gerade im Hinblick auf die näheren Tatumstände kann dem Beklagten ein Festhalten an der Berufungsvereinbarung hinsichtlich des hier streitigen Teils nicht zugemutet werden. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar einzustellen, dass bei der Durchführung von Operationen jedem Arzt Fehler unterlaufen können, die zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass gerade in dem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung eine deutlich darüber hinausgehende Pflichtverletzung festzustellen ist, die zugleich einen groben Missbrauch seiner Leitungsfunktion darstellt und als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004, Seite 15 f. des Urteilsabdrucks). Denn der Kläger hat es unterlassen, den tatsächlichen Operationsverlauf einschließlich des Abbruchs des Bohrers zu dokumentieren, und darüber hinaus die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen. Gerade die - wie es der BGH formuliert hat - „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam, die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellten Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“, lässt die weitere Ausübung der Leitungsfunktion durch den Kläger als für den Beklagten unzumutbar erscheinen. Dabei fällt die besondere Stellung des Klägers als Chefarzt ins Gewicht, die er insbesondere durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hat. Besonders vorwerfbar ist in diesem Zusammenhang, dass er nach der Operation, bei der es zum Abbruch des Bohrers gekommen war, den wirklichen Grund für die weitere Operation dem Patienten bewusst verschwiegen und diese darauf hin durchgeführt hat. Dabei handelt es sich nicht um einen - nicht auszuschließenden - Fehler während einer Operation, sondern um eine Sorgfaltspflichtverletzung durch planvolles Handeln, die das Vertrauen in die Leitung der Abteilung der Unfallchirurgie in besonderem Maße erschüttert. Zu berücksichtigen ist auch das hohe Maß an Sorgfaltspflichtwidrigkeit in einem Fall der fahrlässigen Körperverletzung, weshalb sich das Landgericht veranlasst sah, von Leichtfertigkeit bzw. von grober Fahrlässigkeit zu sprechen ( Seite 62 des Urteilsabdrucks).
28 
Angesichts der festgestellten Straftaten und der besonderen Tatumstände wäre es mit dem Ansehen des Universitätsklinikums und der Universität, welches gerade vom Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der Patienten in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, unvereinbar, den Kläger weiterhin in seiner Position als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie zu belassen. Dass die genannten Pflichtverstöße möglicherweise weitere disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger rechtfertigen, stellt die Annahme, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung der Berufungsvereinbarung hinsichtlich der Zusage der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie vorliegt, nicht in Frage. Unerheblich ist auch, ob - wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - ärztliche „Kunstfehler“ in der Bundesrepublik Deutschland massenhaft vorkommen. Zum einen geht es hier nicht nur um Behandlungsfehler, die als fahrlässige Körperverletzung zu werten sind, sondern um einen Missbrauch gerade der Stellung als leitender Arzt. Zum anderen kann der Kläger aus dem Umstand, dass „Kunstfehler“ ungeahndet bleiben, keinen Anspruch darauf herleiten, dass auch in seinem Fall die Pflichtverletzungen keine Auswirkungen auf seine Stellung als Chefarzt haben.
29 
4. Eine Abmahnung war nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten war so schwerwiegend gestört, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt erscheint (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 314 Rn. 8). Der Beklagte hat auch innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB). Die Kündigung vom 04.04.2002 erfolgte unmittelbar, nachdem aufgrund der Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004 das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden war. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils stand fest, dass und in welchem Umfang sich der Kläger der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hatte und welche näheren Tatumstände der Verurteilung zugrunde lagen. Dass der Beklagte nicht zuletzt aus Rücksicht auf den Kläger keine Verdachtskündigung ausgesprochen hat, stellt die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage.
30 
5. Die Kündigung stellt auch keinen (unzulässigen) Eingriff in das dem Kläger verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne dar, sondern betrifft nur den ihm übertragenen konkreten Aufgabenbereich.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.03.1968, DÖV 1970, 210) ist zwischen dem „Amt“ eines Beamten und seiner „Amtsstelle“ zu unterscheiden, d.h. zwischen dem durch Ernennung verliehenen „Amt im statusrechtlichen Sinne“, das regelmäßig durch eine im Besoldungsgesetz oder durch Anordnung des Dienstherrn bestimmte „Amtsbezeichnung“ gekennzeichnet wird und für den Rechtsstand des Beamten, besonders für seine Dienstbezüge, maßgebend ist, und dem „Amt im funktionellen Sinne“, nämlich dem durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder dergl. dem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgabenbereich (Funktion, Amtsstelle, Dienstposten). Mit dem Entzug der Leitungsfunktion erfolgte lediglich eine organisatorische Änderung des Amtes des Klägers im konkret-funktionellen Sinne, denn es wurde weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn noch die Besoldungsgruppe noch die verliehene Amtsbezeichnung verändert. Dem Kläger wurde auch nicht ein Aufgabenbereich entzogen, der zum Kernbereich seines Amtes (Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4) gehört. Die in der Berufungsvereinbarung gesondert übertragene Aufgabe des Leiters der Abteilung Unfallchirurgie ist - wie etwa die Aufgabe des „Ärztlichen Leiters eines Krankenhauses“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303 = NJW 1980, 1327), das Amt eines „Klinikdirektors“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049) oder eines Leiters der Landesanstalt für Bodennutzungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.) - kein Amt im statusrechtlichen Sinne. Soweit von der Funktionsbeschreibung (vgl. § 64 Abs. 3 UG) der vom Kläger besetzten Stelle die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie umfasst gewesen ist, handelte es sich lediglich um eine Bezeichnung der konkreten Pflichten. Beamtenrechtlich ist damit das übertragene Amt im konkreten Sinn, also der konkrete Dienstposten betroffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - Juris). Die Übernahme der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie lag der Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor nicht zu Grunde. Dies folgt insbesondere aus der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997, in der dem Kläger als Dienstaufgaben „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“ zugewiesen wurden, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie.
32 
6. Die Entscheidung des Beklagten, Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zu kündigen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
33 
Während dem Beamten das Amt im statusrechtlichen Sinne ohne seine Zustimmung nur nach Maßgabe bestimmter gesetzlicher Vorschriften, regelmäßig nur zugleich mit der - gesetzmäßigen - Beendigung des Beamtenverhältnisses oder im Disziplinarverfahren entzogen werden kann, ist dagegen die Änderung oder Entziehung von dienstlichen Aufgaben des - hier betroffenen - „Amtes im funktionellen Sinne“ rechtlich in erheblich geringerem Umfang geschützt; denn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nicht das so genannte „Recht am Amt“, d.h. nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968; a.a.O; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 a.a.O.). Soweit die Änderung oder Entziehung dienstlicher Aufgaben geeignet ist, subjektive Rechte des Beamten zu berühren, steht die Entscheidung hierüber grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn; der Beamte ist regelmäßig nur dagegen geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden. Der Ermessenspielraum des Dienstherrn kann dadurch eingeengt sein, dass dieser dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zugesichert hat, dass zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder aus anderen Gründen ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der Funktion besteht. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist auch dann eingeengt, wenn es sich - wie hier - um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen von dem Dienstherrn ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden ist. Noch stärker eingeengt ist schließlich der Ermessensspielraum, wenn die Aufgabenübertragung für die Dauer verbindlich zugesichert oder vereinbart worden ist; jedoch ist der Dienstherr selbst in einem solchen Falle befugt, die Aufgabenzuweisung zu ändern, wenn schwerwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 - Juris).
34 
Gemessen hieran erfolgte die Kündigung ermessenfehlerfrei. Schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen aus den bereits dargelegten Gründen vor. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982, NVwZ 1983, 546; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) stellt sich die Kündigung der Berufungsvereinbarung und des damit erfolgten Entzugs der Leitungsfunktion nicht als ermessensfehlerhaft dar. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Mit dem Verlust der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie ist auch nicht ein Entzug der Aufgaben in der Krankenversorgung verbunden, die zum statusrechtlichen Amt gehören (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 18.05.2004, VBlBW 2004, 420). Ein unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Kernbereich der Lehr- und Forschungstätigkeit, wie er sich aus dem konkret übertragenen Amt ergibt, geschützt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 a.a.O. und Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - Juris). Dieser Bereich ist hier nicht betroffen. Durch den Entzug der Leitungsfunktion wird dem Kläger nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre genommen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981, BVerfGE 57, 70, = NJW 1981, 1995).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.) Die Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung war wirksam. Der Widerspruchsbescheid des MWK vom 27.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
17 
Die Klage ist nach §§ 42, 43, 68 ff. VwGO zulässig.
18 
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Kündigung sei unwirksam, ist statthafte Klageart die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben des MWK vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen „Berufungsvereinbarung“ vom 15.09.1997. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. OVG Münster, Urt. vom 27.11.1996, NVwZ-RR 1997, 475; Thieme in Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 43 Rn. 147; offengelassen von BVerfG, Urt. vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049). Davon gehen die Beteiligten zu Recht aus. Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen könnten.
19 
Beim Streit über die Berechtigung zur Kündigung, deren Wirksamkeit und die daraus folgende Auflösung des öffentlich-rechtlichen Vertrages geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da es sich bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - wie auch bei den auf Abschluss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 54 Rn. 20) oder Anpassung (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.01.1995, BVerwGE 97, 331) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichteten Erklärungen - nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann der Kläger seine Rechte auch nicht durch Anfechtungsklage geltend machen. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) steht der Feststellungsklage mithin nicht entgegen.
20 
2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dem steht nicht entgegen, dass sich die in der Berufungsvereinbarung erfolgte Zusage der Leitungsfunktion auf die „Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik“ bezieht, diese Abteilung aber inzwischen „formal aufgehoben“ wurde und „in der Klinik für Traumatologie aufgegangen“ (vgl. Schreiben des Universitätsklinikums ... vom 11.10.2000 an MWK) bzw. in das „Department für Orthopädie und Traumatologie integriert“ ist (vgl. Schriftsatz des MWK v. 27.06.2006). Zwischen den Beteiligten steht nicht fest, dass Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung aufgrund der Umorganisation des Universitätsklinikums nicht mehr geeignet wäre, Rechtswirkungen für die Beteiligten zu entfalten. Diese gehen vielmehr - abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der hier streitigen Kündigung - nicht von der Hinfälligkeit der Vertragsklausel aus deren Anpassung nach § 60 LVwVfG wegen Änderung der Verhältnisse im Zusammenhang mit der Umorganisation des Universitätsklinikums denkbar erscheint. Der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2006) sieht den „Anspruch auf die Übertragung einer Leitungsfunktion für den Bereich Unfallchirurgie“ nach wie vor „grundsätzlich“ als gegeben an.
21 
3. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kündigung vom 04.02.2004 ist wirksam.
23 
1. Rechtsgrundlage für die Kündigung ist § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 314 BGB. Offen bleiben kann, ob die Kündigung auch auf § 60 LVwVfG hätte gestützt werden können. Denn diese Vorschrift schließt das Recht der Beteiligten auf Ausübung eines vereinbarten oder aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB sich ergebenden Kündigungsrechts einschließlich des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB n. F. nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 60 Rn. 3).
24 
2. Nach § 314 Abs.1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was die unter Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zum Inhalt der Professur gemachte Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik angeht, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Wie die Berufungszusage an sich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) war auch die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, dass der Kläger die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie erhält, auf Dauer berechnet. Sie sollte grundsätzlich für die gesamte Zeit gelten, während der der Kläger die Professur inne hat, auf welche sich die Zusage bezieht.
25 
Die Verpflichtung hat sich auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam durch die Ernennung zum Universitätsprofessor erledigt. Weder die Ernennung noch die Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 bezog sich auf die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie. Auch mit der vom Universitätsklinikum vorgenommenen Übertragung der Leitungsfunktion wurde die Zusage nicht hinfällig. Dem Kläger sollte gerade in seinem Interesse ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Übertragung der Leitungsfunktion auf Dauer - vorbehaltlich geänderter Verhältnisse (vgl. § 60 LVwVfG) - eingeräumt werden. Diesem Zweck widerspräche es, würde man der Zusage keine rechtliche Bedeutung mehr zumessen, nachdem dem Kläger (erstmals) die zugesagte Leitungsfunktion eingeräumt wurde.
26 
3. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine entsprechende Situation ist hier aufgrund der vom Kläger in Ausübung seines Dienstes als Universitätsprofessor begangenen Straftaten, wegen derer er rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt wurde, gegeben. Wie sich aus dem Urteil des LG ... vom 18.02.2003 ergibt, hat er sich in einem Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht, da er die (zweite) Operation an der rechten Schulter eines Patienten ohne dessen rechtfertigende Einwilligung durchgeführt hatte. Gegenüber dem Patienten hatte er die vermeintliche Indikation zur Operation bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt. In Wirklichkeit war es ihm darum gegangen, eine Bohrerspitze zu „bergen“, die bei der ersten Operation abgebrochen war. Den Abbruch der Bohrerspitze hatte er bewusst verschwiegen. In weiteren drei Fällen machte sich der Kläger der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
27 
Aufgrund der begangenen Straftaten, aber auch gerade im Hinblick auf die näheren Tatumstände kann dem Beklagten ein Festhalten an der Berufungsvereinbarung hinsichtlich des hier streitigen Teils nicht zugemutet werden. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar einzustellen, dass bei der Durchführung von Operationen jedem Arzt Fehler unterlaufen können, die zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass gerade in dem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung eine deutlich darüber hinausgehende Pflichtverletzung festzustellen ist, die zugleich einen groben Missbrauch seiner Leitungsfunktion darstellt und als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004, Seite 15 f. des Urteilsabdrucks). Denn der Kläger hat es unterlassen, den tatsächlichen Operationsverlauf einschließlich des Abbruchs des Bohrers zu dokumentieren, und darüber hinaus die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen. Gerade die - wie es der BGH formuliert hat - „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam, die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellten Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“, lässt die weitere Ausübung der Leitungsfunktion durch den Kläger als für den Beklagten unzumutbar erscheinen. Dabei fällt die besondere Stellung des Klägers als Chefarzt ins Gewicht, die er insbesondere durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hat. Besonders vorwerfbar ist in diesem Zusammenhang, dass er nach der Operation, bei der es zum Abbruch des Bohrers gekommen war, den wirklichen Grund für die weitere Operation dem Patienten bewusst verschwiegen und diese darauf hin durchgeführt hat. Dabei handelt es sich nicht um einen - nicht auszuschließenden - Fehler während einer Operation, sondern um eine Sorgfaltspflichtverletzung durch planvolles Handeln, die das Vertrauen in die Leitung der Abteilung der Unfallchirurgie in besonderem Maße erschüttert. Zu berücksichtigen ist auch das hohe Maß an Sorgfaltspflichtwidrigkeit in einem Fall der fahrlässigen Körperverletzung, weshalb sich das Landgericht veranlasst sah, von Leichtfertigkeit bzw. von grober Fahrlässigkeit zu sprechen ( Seite 62 des Urteilsabdrucks).
28 
Angesichts der festgestellten Straftaten und der besonderen Tatumstände wäre es mit dem Ansehen des Universitätsklinikums und der Universität, welches gerade vom Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der Patienten in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, unvereinbar, den Kläger weiterhin in seiner Position als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie zu belassen. Dass die genannten Pflichtverstöße möglicherweise weitere disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger rechtfertigen, stellt die Annahme, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung der Berufungsvereinbarung hinsichtlich der Zusage der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie vorliegt, nicht in Frage. Unerheblich ist auch, ob - wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - ärztliche „Kunstfehler“ in der Bundesrepublik Deutschland massenhaft vorkommen. Zum einen geht es hier nicht nur um Behandlungsfehler, die als fahrlässige Körperverletzung zu werten sind, sondern um einen Missbrauch gerade der Stellung als leitender Arzt. Zum anderen kann der Kläger aus dem Umstand, dass „Kunstfehler“ ungeahndet bleiben, keinen Anspruch darauf herleiten, dass auch in seinem Fall die Pflichtverletzungen keine Auswirkungen auf seine Stellung als Chefarzt haben.
29 
4. Eine Abmahnung war nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten war so schwerwiegend gestört, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt erscheint (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 314 Rn. 8). Der Beklagte hat auch innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB). Die Kündigung vom 04.04.2002 erfolgte unmittelbar, nachdem aufgrund der Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004 das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden war. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils stand fest, dass und in welchem Umfang sich der Kläger der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hatte und welche näheren Tatumstände der Verurteilung zugrunde lagen. Dass der Beklagte nicht zuletzt aus Rücksicht auf den Kläger keine Verdachtskündigung ausgesprochen hat, stellt die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage.
30 
5. Die Kündigung stellt auch keinen (unzulässigen) Eingriff in das dem Kläger verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne dar, sondern betrifft nur den ihm übertragenen konkreten Aufgabenbereich.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.03.1968, DÖV 1970, 210) ist zwischen dem „Amt“ eines Beamten und seiner „Amtsstelle“ zu unterscheiden, d.h. zwischen dem durch Ernennung verliehenen „Amt im statusrechtlichen Sinne“, das regelmäßig durch eine im Besoldungsgesetz oder durch Anordnung des Dienstherrn bestimmte „Amtsbezeichnung“ gekennzeichnet wird und für den Rechtsstand des Beamten, besonders für seine Dienstbezüge, maßgebend ist, und dem „Amt im funktionellen Sinne“, nämlich dem durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder dergl. dem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgabenbereich (Funktion, Amtsstelle, Dienstposten). Mit dem Entzug der Leitungsfunktion erfolgte lediglich eine organisatorische Änderung des Amtes des Klägers im konkret-funktionellen Sinne, denn es wurde weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn noch die Besoldungsgruppe noch die verliehene Amtsbezeichnung verändert. Dem Kläger wurde auch nicht ein Aufgabenbereich entzogen, der zum Kernbereich seines Amtes (Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4) gehört. Die in der Berufungsvereinbarung gesondert übertragene Aufgabe des Leiters der Abteilung Unfallchirurgie ist - wie etwa die Aufgabe des „Ärztlichen Leiters eines Krankenhauses“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303 = NJW 1980, 1327), das Amt eines „Klinikdirektors“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049) oder eines Leiters der Landesanstalt für Bodennutzungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.) - kein Amt im statusrechtlichen Sinne. Soweit von der Funktionsbeschreibung (vgl. § 64 Abs. 3 UG) der vom Kläger besetzten Stelle die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie umfasst gewesen ist, handelte es sich lediglich um eine Bezeichnung der konkreten Pflichten. Beamtenrechtlich ist damit das übertragene Amt im konkreten Sinn, also der konkrete Dienstposten betroffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - Juris). Die Übernahme der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie lag der Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor nicht zu Grunde. Dies folgt insbesondere aus der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997, in der dem Kläger als Dienstaufgaben „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“ zugewiesen wurden, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie.
32 
6. Die Entscheidung des Beklagten, Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zu kündigen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
33 
Während dem Beamten das Amt im statusrechtlichen Sinne ohne seine Zustimmung nur nach Maßgabe bestimmter gesetzlicher Vorschriften, regelmäßig nur zugleich mit der - gesetzmäßigen - Beendigung des Beamtenverhältnisses oder im Disziplinarverfahren entzogen werden kann, ist dagegen die Änderung oder Entziehung von dienstlichen Aufgaben des - hier betroffenen - „Amtes im funktionellen Sinne“ rechtlich in erheblich geringerem Umfang geschützt; denn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nicht das so genannte „Recht am Amt“, d.h. nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968; a.a.O; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 a.a.O.). Soweit die Änderung oder Entziehung dienstlicher Aufgaben geeignet ist, subjektive Rechte des Beamten zu berühren, steht die Entscheidung hierüber grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn; der Beamte ist regelmäßig nur dagegen geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden. Der Ermessenspielraum des Dienstherrn kann dadurch eingeengt sein, dass dieser dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zugesichert hat, dass zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder aus anderen Gründen ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der Funktion besteht. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist auch dann eingeengt, wenn es sich - wie hier - um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen von dem Dienstherrn ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden ist. Noch stärker eingeengt ist schließlich der Ermessensspielraum, wenn die Aufgabenübertragung für die Dauer verbindlich zugesichert oder vereinbart worden ist; jedoch ist der Dienstherr selbst in einem solchen Falle befugt, die Aufgabenzuweisung zu ändern, wenn schwerwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 - Juris).
34 
Gemessen hieran erfolgte die Kündigung ermessenfehlerfrei. Schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen aus den bereits dargelegten Gründen vor. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982, NVwZ 1983, 546; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) stellt sich die Kündigung der Berufungsvereinbarung und des damit erfolgten Entzugs der Leitungsfunktion nicht als ermessensfehlerhaft dar. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Mit dem Verlust der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie ist auch nicht ein Entzug der Aufgaben in der Krankenversorgung verbunden, die zum statusrechtlichen Amt gehören (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 18.05.2004, VBlBW 2004, 420). Ein unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Kernbereich der Lehr- und Forschungstätigkeit, wie er sich aus dem konkret übertragenen Amt ergibt, geschützt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 a.a.O. und Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - Juris). Dieser Bereich ist hier nicht betroffen. Durch den Entzug der Leitungsfunktion wird dem Kläger nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre genommen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981, BVerfGE 57, 70, = NJW 1981, 1995).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 49/99 Verkündet am:
7. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
BGB §§ 133 B, 157 Ga
Zur Frage, ob einer Führungsklausel in einem Transportversicherungsvertrag
die Ermächtigung zu entnehmen ist, die mehreren Mitversicherern zustehenden
Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft einzuklagen.
BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 49/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Hanau
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist gemeinsam mit anderen Versicherungsgesellschaften Transportversicherer der S. AG (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die W.-Spedition GmbH & Co. KG im Jahre 1995 mit der Beförderung von neun Packstücken mit Fernsprechund Telefaxgeräten von Bocholt nach Stockstadt. Die W.-KG transportierte die Sendung zur Beklagten und beauftragte diese mit dem Weitertransport zur Empfängerin. Mit der Durchführung des Transports betraute die Beklagte den Frachtführer Ad. .
Durch die Art und Weise, wie die Beklagte das Gut auf ihrer Laderampe zum Weitertransport bereitstellte, kam es dazu, daß der Frachtführer nur sechs der neun Packstücke auflud. Die zurückgebliebenen drei Packstücke gingen auf ungeklärte Weise verloren. Nachdem die Empfängerin die Annahme einer Palette wegen Durchnässung der Verpackung verweigert hatte, wurde dieser Teil der Sendung zur Versicherungsnehmerin zurückgeschickt. Dort wurde festgestellt, daß zwei Telefaxgeräte fehlten.
Die Klägerin hat behauptet, der Versicherungsnehmerin sei durch den teilweisen Verlust des Gutes ein Schaden in Höhe von 63.246,02 DM entstanden , den sie - unstreitig - beglichen habe. Sie hat die Auffassung vertreten, nach der mit Schriftsatz vom 31. August 1998 als Anlage K 17 vorgelegten Führungsklausel der Transportversicherungspolice sei sie berechtigt, die mit
der Zahlung der Versicherungssumme gemäû § 67 VVG auf die Versicherer übergegangenen deliktischen Ansprüche der Versicherungsnehmerin allein einzuklagen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Klausel hat folgenden Wortlaut:
§ 1 Führungsklausel Versicherer sind die in der Anlage bezeichneten Gesellschaften. Führende Gesellschaft ist die 'A. ' Versicherungs-Aktiengesellschaft Hamburg [mit der jetzigen Klägerin durch Vertrag vom 14. März 2000 gemäû § 2 Umwandlungsgesetz verschmolzen]. Die Vollmacht der führenden Gesellschaft erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit sich bringen sowie auf alle Rechtsstreitigkeiten , die auf das Vertragsverhältnis Bezug haben; die mitbeteiligten Gesellschaften erkennen von vornherein alle Schadensregulierungen sowie sonstige Maûnahmen und Vereinbarungen, welche die führende Gesellschaft trifft, als für sich verbindlich an und entsagen ausdrücklich jeglichem Einspruch gegen diese. Soweit die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren auf vertragliche Ansprüche aus abgetretenem Recht der W.-KG stützt, hat sie sich auf ein Schreiben der W.-Holding GmbH vom 13. September 1995 berufen. Darin wird die Beklagte als Schadensstifter bezeichnet und zugleich werden "sämtliche Ansprüche" an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.246,02 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten , auch wenn die Führungsklausel in der von der Klägerin vorgelegten Fassung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gegolten habe, was sie allerdings nicht wisse, sei die Klägerin nicht ohne weiteres befugt, den gesamten angeblich nach § 67 Abs. 1 VVG übergegangenen Anspruch allein geltend zu machen. Ferner hat sie in Abrede gestellt, daû der Verlust des Gutes aufgrund von Organisationsmängeln in ihrem Unternehmen eingetreten sei und bestritten , daû ein Schaden in der behaupteten Höhe entstanden sei. Auûerdem hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Mit der Zahlung der Versicherungssumme sei ein der Versicherungsnehmerin gegebenenfalls zustehender Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB nicht in vollem Umfang auf die Klägerin übergegangen, da sie nicht alleiniger Versicherer gewesen sei. Eine Berechtigung der Klägerin, die auf die übrigen Mitversicherer übergegangenen Ansprüche im eigenen Namen einzu-
klagen, ergebe sich auch nicht aus § 1 des vorgelegten Versicherungsvertrages. Die darin getroffenen Regelungen enthielten keine Ermächtigung der Klägerin seitens der Mitversicherer, deren Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, sondern lediglich eine Bevollmächtigung der Klägerin. Dementsprechend hätte die Klägerin im Namen aller Mitversicherer klagen müssen. Zudem habe die Klägerin nicht vorgetragen, worin ihr eigenes schutzwürdiges Interesse bestehe, die auf die Mitversicherer übergegangenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Bei dieser Sachlage könne unterstellt werden, daû der im Auszug vorgelegte Text des Versicherungsvertrages im Zeitpunkt des Schadenseintritts gegolten habe.
Der Klägerin könne auch nicht der auf sie entfallende Anteil an einem eventuellen Schadensersatzanspruch zugesprochen werden, weil sie die Höhe ihrer Versicherungsbeteiligung nicht dargelegt habe.
Aus abgetretenem Recht der W.-KG stünden der Klägerin ebenfalls keine Ansprüche zu, da die Abtretung nicht durch die Auftraggeberin der Beklagten , sondern durch eine W.-Holding GmbH erfolgt sei. Aus der Abtretungserklärung ergebe sich nicht, daû die zentrale Versicherungsabteilung der W.Holding GmbH die entsprechende Erklärung für die jeweils als eigenständige Unternehmen geführten W.-Speditionen abgegeben habe.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht befugt, einen eventuell nach § 67 Abs. 1 VVG übergegangenen Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB
in voller Höhe im eigenen Namen geltend zu machen, weil sie - unstreitig - nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû die Klägerin aufgrund der Regulierung des durch den streitgegenständlichen Verlust eingetretenen Schadens nicht gemäû § 67 Abs. 1 VVG alleinige Inhaberin eines der Versicherungsnehmerin möglicherweise zustehenden Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB geworden ist. In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, daû das in Rede stehende Schadensrisiko im Wege der Mitversicherung bei mehreren Versicherungsgesellschaften abgedeckt ist. In einem derartigen Fall wird der Schadensersatzanspruch entsprechend der Risikobeteiligung der Versicherer gequotelt mit der Folge, daû jeder Versicherer grundsätzlich nur die auf ihn entfallende Quote im eigenen Namen geltend machen kann. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein führender Versicherer vorhanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.1954 - VI ZR 114/52, VersR 1954, 249; Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., § 58 Anm. 75; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 67 Rdn. 26; Römer/Langheid, VVG, § 67 Rdn. 27).
Gleichwohl kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, daû der Klägerin die Prozeûführungsbefugnis zur Geltendmachung des eventuell auf sämtliche Mitversicherer übergegangenen deliktischen Schadensersatzanspruchs in voller Höhe fehlt. Es hat bei seiner Beurteilung verkannt, daû die Klägerin nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeûstandschaft berechtigt ist, die den Mitversicherern zustehenden Ansprüche im eigenen Namen einzuklagen.

b) Die gewillkürte Prozeûstandschaft setzt voraus, daû der Kläger durch den Rechtsinhaber ermächtigt ist, das dem Dritten zustehende Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und daû der Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ 125, 196, 199; BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361 = NJWRR 1989, 690 - Kronenthaler; Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417, 418 = NJW 1998, 1148 - Verbandsklage in Prozeûstandschaft; Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102, 105 = VersR 1999, 646). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt.
aa) Eine Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung des fremden Rechts ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit aus dem Regelungsgehalt der Führungsklausel in § 1 des Versicherungsvertrags.
Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, ob § 1 des von der Klägerin im Auszug vorgelegten Versicherungsvertrags im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch Vertragsgegenstand war. Es hat dies jedoch zugunsten der Klägerin unterstellt, so daû davon auch bei der revisionsrechtlichen Beurteilung auszugehen ist.
Die Auslegung einer Willenserklärung obliegt allerdings grundsätzlich dem Tatrichter. Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht indessen nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000
- II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des § 1 des Versicherungsvertrags maûgeblich auf dessen Wortlaut abgestellt. Es hat eine Ermächtigung der Klägerin seitens der Mitversicherer, deren (vermeintliche) Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, verneint, weil in § 1 Abs. 2 des Versicherungsvertrags nicht von einer Ermächtigung, sondern vielmehr von einer Vollmacht die Rede sei. Letztere berechtige nur zum Handeln in fremdem Namen (§§ 164 f. BGB). Dementsprechend hätte die Klägerin im Namen aller Mitversicherer klagen müssen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat bei seiner buchstabengetreuen Auslegung der Klausel, die zwar den Begriff der Vollmacht verwendet, nicht genügend berücksichtigt , daû die Rechtsinstitute der Bevollmächtigung nach § 164 BGB und der Ermächtigung nach § 185 BGB sich insoweit überschneiden, als sie es Dritten ermöglichen, durch rechtsgeschäftliches Handeln auf den Rechtskreis eines anderen einzuwirken (vgl. Staudinger/Schilken, BGB [1995], Vorbem. zu §§ 164 ff. Rdn. 64; MünchKommBGB/Schramm, 4. Aufl., Vor § 164 Rdn. 39). Daher werden vor allem im Geschäftsverkehr die verwandten Begriffe nicht immer begrifflich streng unterschieden.
Die Revision beanstandet aber vor allem mit Recht, daû das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung den allgemein anerkannten Sinn und Zweck einer Führungsklausel rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat.
Dieser besteht - worauf die Revision zutreffend hinweist - darin, die auf der Beteiligung mehrerer Versicherer beruhenden Schwierigkeiten bei der Handhabung des Versicherungsvertrags für alle Beteiligten zu vereinfachen (vgl. Römer/Langheid aaO § 58 Rdn. 6; Prölss/Martin aaO Vor § 58 Rdn. 3). Er liegt ersichtlich auch der im Streitfall zu beurteilenden Klausel zugrunde, nach deren Wortlaut die Klägerin mit einer umfassenden Wahrnehmung aller aus dem Vertragsverhältnis erwachsenden Aufgaben betraut ist. Die Geschäftsführungsbefugnis der Klägerin erstreckt sich nicht nur im Sinne einer passiven Vollmacht auf die Entgegennahme von Willenserklärungen, sondern nach § 1 Abs. 2, 1. Halbs. des Versicherungsvertrags auf "alle Geschäfte und Rechtshandlungen , welche die Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit sich bringt, sowie auf alle Rechtsstreitigkeiten, die auf das Vertragsverhältnis Bezug haben".
Das Bestreben nach einer vereinfachten Vertragsabwicklung würde nur unvollkommen erreicht, wenn die Klägerin - was eine wortgetreue Auslegung des Begriffs der Vollmacht in der Führungsklausel allerdings nahelegen könnte - die der Versicherungsgemeinschaft zustehenden Regreûansprüche prozessual nur durch ein Handeln im Namen aller Mitversicherer durchsetzen könnte. Wären die prozessualen Befugnisse der Klägerin auf ein Handeln in Stellvertretung der Mitversicherer beschränkt, müûte sie diese bei der Angabe der Parteibezeichnung offenlegen. Bei der Formulierung des Klageantrags müûte sie zudem dem Umstand Rechnung tragen, daû die Mitversicherer jeweils nur im Verhältnis ihrer jeweiligen Haftungsquoten anteilig Anspruchsinhaber geworden sind. Das ist von der Versicherungsgemeinschaft ersichtlich nicht gewollt. Die mitbeteiligten Gesellschaften haben sich bereit erklärt, von vornherein alle Schadensregulierungen sowie sonstigen Maûnahmen und Vereinbarungen , die die führende Gesellschaft trifft, als für sie verbindlich anzuer-
kennen (vgl. § 1 Abs. 2, 2. Halbs. des Versicherungsvertrags). Im Falle eines Handelns in Stellvertretung für die Mitversicherer wäre eine solche Vertragserklärung überflüssig gewesen, da sich die Verbindlichkeit des Vertreterhandelns für den Vertretenen nach dem Wesen der Stellvertretung bereits unmittelbar aus § 164 Abs. 1 BGB ergibt. Die Erklärung zielt mithin ersichtlich auf den Anwendungsbereich des § 185 BGB ab, der die Wirksamkeit des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Nichtberechtigten von der Einwilligung des Rechtsinhabers abhängig macht. Funktional entspricht die in Rede stehende Vertragsklausel einer gebräuchlichen (vgl. Römer/Langheid aaO § 58 Rdn. 6), an Nr. 19.2 SVS/RVS (in der Fassung vom 1. Januar 1995) angelehnten Prozeûführungsklausel , wonach ein von dem führenden Versicherer erstrittenes Urteil von den Mitversicherern als auch für sie verbindlich anerkannt wird.
Der Annahme einer Ermächtigung steht nicht entgegen, daû eine in Prozeûstandschaft erhobene Klage schützenswerte Interessen des Regreûschuldners nachteilig berühren könnte. Denn der Prozeûgegner ist vor der Gefahr, wegen desselben Streitgegenstands sowohl von dem Rechtsinhaber als auch von dessen gewillkürtem Prozeûstandschafter mit einem Prozeû überzogen zu werden, durch den Einwand der Rechtshängigkeit und - nach rechtskräftigem Abschluû des einen Prozesses - durch den Einwand der Rechtskraft geschützt (vgl. BGHZ 123, 132, 135 f.; BGH, Urt. v. 2.10.1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126 f.).
bb) Das erforderliche schutzwürdige eigene Interesse an der Prozeûführung folgt im Streitfall daraus, daû die von den Mitversicherern mit der umfassenden Schadensabwicklung beauftragte Klägerin im Umfang ihrer eigenen Haftungsquote wirtschaftlich vom Ausgang des Rechtsstreits profitiert. Das reicht zur Annahme eines eigenen schutzwürdigen Interesses an der Geltend-
machung eines fremden Rechts im Wege der gewillkürten Prozeûstandschaft aus (vgl. BGHZ 119, 237, 242 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = NJW-RR 1995, 358 - Nicoline).
2. Die Abweisung der Klage erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht davon ausgegangen werden , daû der deliktische Schadensersatzanspruch gemäû § 852 BGB verjährt ist.
Nach § 209 Abs. 1 BGB wird die Verjährung durch Klageerhebung seitens des Berechtigten unterbrochen. Die verjährungsunterbrechende Wirkung tritt im Falle der gewillkürten Prozeûstandschaft erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist (vgl. BGHZ 78, 1, 6; 94, 117, 122; BGH, Urt. v. 16.9.1999 - VII ZR 385/98, WM 2000, 77, 78; MünchKommBGB/Grothe aaO § 209 Rdn. 14; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 209 Rdn. 10).
Die Klägerin hat erstmals in ihrem Schriftsatz vom 31. August 1998 offengelegt , daû sie nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG ist. Sie hat diesem Schriftsatz einen Auszug aus dem maûgeblichen Versicherungsvertrag beigefügt (§§ 1 und 2), aus dem sich mit der gebotenen Klarheit ergibt, daû die Klägerin nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG ist. Denn in § 1 Abs. 1 des vorgelegten Vertragsauszugs heiût es "Versicherer sind die in der Anlage bezeichneten Gesellschaften. Führende Gesellschaft ist die ©A. © Versicherungs-Aktiengesellschaft Hamburg" (jetzige Klägerin). Hierauf wird im Schriftsatz der Klägerin vom 25. September 1998 lediglich nochmals Bezug genommen. Neues Vorbringen zur Prozeûführungsbefugnis der Klägerin findet
sich in diesem Schriftsatz nicht. Vor dem Eingang des Schriftsatzes vom 31. August 1998 bei Gericht war die gewillkürte Prozeûstandschaft für die Prozeûbeteiligten noch nicht erkennbar, weil die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt durchweg behauptet hatte, sie sei alleiniger Transportversicherer der S. AG.
Ob der aus übergegangenem Recht geltend gemachte deliktische Anspruch am 31. August 1998 bereits verjährt war, läût sich nicht abschlieûend beurteilen, weil das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, wann die dreijährige Verjährungsfrist gemäû § 852 Abs. 1 BGB zu laufen begonnen hat.
3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Klägerin stünden keine vertraglichen Ansprüche aus abgetretenem Recht der W.-KG gegen die Beklagte zu, weil die Abtretung "sämtlicher Ansprüche" durch die W.-Holding GmbH erfolgt sei. Mit Recht rügt die Revision, daû das Berufungsgericht verkannt hat, daû die W.-Holding GmbH ersichtlich im Namen der Auftraggeberin der Beklagten, der W.-KG, gehandelt hat.

a) Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgibt, auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, daû sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Bei der Bestimmung des Erklärungsgehalts kommt es darauf an, wie sich die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsempfängers darstellt. Von wesentlicher Bedeutung sind dabei vor allem die Interessenlage der beteiligten
Personen, der dem Rechtsverhältnis zugrundeliegende Lebenssachverhalt und der Geschäftsbereich, zu dem der Erklärungsgegenstand gehört (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16; Urt. v. 17.12.1987 - VII ZR 299/86, NJW-RR 1988, 475, 476). Diese anerkannten Auslegungsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet.

b) Aus dem Schreiben vom 13. September 1995 ergibt sich, daû die W.Holding GmbH sämtliche Ansprüche, die aus dem streitgegenständlichen Transport gegen die Beklagte entstanden sind, abtreten wollte. Diese Angabe muûte die Klägerin als Erklärungsempfängerin vernünftigerweise so verstehen, daû es sich dabei um die vertraglichen Ansprüche der im Betreff genannten "W. Spedition B. " - also der W.-Spedition GmbH & Co. KG - handelte. Denn eigene Ansprüche der W.-Holding GmbH kamen aus Sicht der Klägerin nicht ernsthaft in Betracht. Sie lagen vor allem deshalb fern, weil sich die Funktion einer Holding-Gesellschaft im Regelfall darauf beschränkt, Beteiligungen an anderen Unternehmungen zu halten und gegebenenfalls Leitungsfunktionen im Unternehmensverbund zu übernehmen (vgl. OLG München NJW 1998, 1406). Mithin handelte die W.-Holding GmbH mit der im Schreiben vom 13. September 1995 abgegebenen Abtretungserklärung erkennbar im Rechtskreis der W.-KG. Da die Klägerin davon ausgehen durfte, daû die W.-Holding GmbH den Rechtserfolg der von ihr vorgenommenen Abtretung auch herbeiführen wollte, lag es aus der Sicht der Klägerin nahe, daû die W.-Holding GmbH die Abtretung als Vertreterin der W.-KG erklären wollte. Für diese Annahme spricht auch der weitere Umstand, daû die W.-Holding GmbH ausweislich der im Briefkopf genannten Bezeichnung "Zentrale Versicherungsabteilung" erkennbar arbeitsteilige Funktionen im Firmenverbund der selbständigen Unternehmen wahrgenommen hat. Die W.-Holding GmbH müûte allerdings mit Vertretungsmacht gehandelt haben oder die W.-KG müûte die Abtretung nachträglich
wirksam genehmigt haben (§ 185 Abs. 2 BGB). Hierzu hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen.

c) Ebenso fehlt es zur Frage, ob ein vertraglicher Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der W.-KG verjährt ist, bislang an tatrichterlichen Feststellungen.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Februar 2010 - 3 K 2749/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung seines Chefarztvertrags.
Mit Schreiben vom 17.08.1983 berief das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg (MWK) den am 04.01.1947 geborenen Kläger auf Vorschlag der Universität Freiburg auf die Stelle eines Professors (Besoldungsgruppe C 3) für Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie an der Universität Freiburg. Es wurde ausgeführt, die Stelle sei verbunden mit der Leitung des Zentrallaboratoriums am Universitätsklinikum, das derzeit als Sektion der Medizinischen Universitätsklinik zugeordnet sei. Mit Urkunde vom 13.02.1984 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt. Diese Urkunde wurde ihm mit Einweisungserlass des MWK vom 22.02.1984 ausgehändigt. Als Dienstaufgabe wurden ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie, die Leitung des Zentrallaboratoriums des Klinikums der Universität sowie die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG übertragen. Mit weiterem Erlass vom 09.07.1990 bestellte das MWK den Kläger mit Wirkung vom 01.07.1990 zum Leiter der Abteilung Klinische Chemie des Universitätsklinikums.
Nach der Verselbständigung der Universitätsklinika in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts durch das am 01.01.1998 in Kraft getretene Hochschulmedizinreformgesetz schlossen der Beklagte und der Kläger am 09.12.1998 eine „Vereinbarung“. In deren Präambel ist festgehalten, der Kläger sei als Universitätsprofessor verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. In § 1 (Stellung des Abteilungsleiters) heißt es, zur Erfüllung der Dienstaufgaben aus der Übernahme der Professur für Klinische Chemie habe der Klinikumsvorstand dem Kläger die Leitung der Abteilung Klinische Chemie übertragen. Er führe die Bezeichnung Ärztlicher Direktor. Die unmittelbare Liquidation für in Nebentätigkeit für ambulante Privatpatienten und stationäre Wahlleistungspatienten durchgeführte Untersuchungen war in § 5 der Vereinbarung geregelt. Nachdem es hinsichtlich des vom Kläger insoweit zu entrichtenden Nutzungsentgeltes zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien gekommen war, entzog ihm der Beklagte - in gewissem Umfang - die Befugnis zur Privatliquidation mit Wirkung vom 01.03.2004.
An die Stelle der vorgenannten Vereinbarung trat unter dem 24.07.2007 ein „Dienstvertrag“ zwischen denselben Beteiligten. In dessen Präambel ist ausgeführt, der Kläger sei an der Universität Freiburg tätiger Universitätsprofessor für Klinische Chemie im Dienste des Landes. Entsprechend dem gesetzlichen Dienstauftrag leite er im Universitätsklinikum innerhalb der Medizinischen Klinik die Abteilung Klinische Chemie. Die Berechtigung, in Nebentätigkeit Untersuchungen für ambulante Privatpatienten und stationäre Wahlleistungspatienten durchzuführen und von diesen hierfür ein Honorar zu fordern, sei mit Wirkung vom 01.03.2004 beendet worden. Das Universitätsklinikum sei jetzt bereit, mit dem Kläger einen Chefarztvertrag abzuschließen, der eine Beteiligung an den Einnahmen vorsehe. In § 1 (Dienstverhältnis) heißt es, die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie in der Medizinischen Universitätsklinik werde „hiermit bestätigt“ (Absatz 1). Nach § 2 (Stellung des Ärztlichen Direktors) bleiben die Aufgaben als Universitätsprofessor unberührt, die sich nach dem Dienstverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg richten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben könne der Ärztliche Direktor die Einrichtungen der von ihm geleiteten Abteilung in Anspruch nehmen. Gemäß § 6 (Dienstaufgaben) obliegen dem Ärztlichen Direktor für seine Einrichtung die dem Universitätsklinikum nach den jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen übertragenen Aufgaben, insbesondere im Rahmen der mittelbaren Krankenversorgung die Untersuchung der Materialien der Patienten des Universitätsklinikums. § 11 (Vertragsdauer, Kündigung) bestimmt, dass der Vertrag am 01.04.2007 in Kraft trete, während gleichzeitig die Vereinbarung vom 09.12.1998 mit den noch geltenden Teilen außer Kraft trete. Ferner sind dort Bestimmungen zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung sowie über die Vertragsbeendigung im Falle der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses, der Versetzung in den Ruhestand oder eines beamtenrechtlichen Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte aufgenommen.
Bereits im Januar 2007 war der Kläger in einem anonymen Schreiben an den Beklagten der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit bezichtigt worden. Im Rahmen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Freiburg vom 13.11.2007 am 11.12.2007 eine polizeiliche Durchsuchung am Universitätsklinikum. Nach dem Stand der damaligen Ermittlungen war am 01.09.2006 zwischen dem Beklagten und der ............... (Fa. ...) ein fünfjähriger Rahmenvertrag abgeschlossen worden, in dem sich der Beklagte verpflichtete, den gesamten Bedarf an Ausrüstungen und Einrichtungen sowie sämtliche Betriebsmittel für seine Labore über die Fa. ... zu beziehen (Umsatzvolumen: mindestens 25 Mio. EUR). Dem Kläger wurde u.a. vorgeworfen, seine Funktion als Ärztlicher Direktor dazu genutzt zu haben, die Auftragsvergabe zu vermitteln, wofür er finanzielle Zuwendungen vom Geschäftsführer der Fa. ... erhalten habe, mit dem zusammen der Kläger Gesellschafter einer „......... Management GmbH“ mit dem Geschäftszweck „Verwaltung des eigenen Vermögens“ war.
Auf die Aufforderung des Beklagten in einem Schreiben vom 14.01.2008 nahm der Kläger zu den Vorwürfen unter dem 18.01.2008 Stellung. Am 22.01.2008 fand beim Beklagten „zur Prüfung arbeitsrechtlicher Konsequenzen“ ein Gespräch mit dem Kläger statt.
Mit gleich lautenden Schreiben vom 24. und 25.01.2008 sprach der Beklagte eine „Verdachtskündigung“ aus: Unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben vom 14.01.2008, die Stellungnahme des Klägers vom 18.01.2008 sowie die Besprechung vom 22.01.2008 kündige er hiermit den Chefarztvertrag vom 24.07.2007 außerordentlich fristlos. Lediglich hilfsweise und ohne Präjudiz für die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung kündige er den Chefarztvertrag außerdem ordentlich zum nächstmöglichen Termin, d.h. zum 30.09.2008. Im Begleitschreiben vom 28.01.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, mit der Kündigung sei er „sämtlicher Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum Freiburg enthoben“. Die kommissarische Leitung der Abteilung übertrage der Klinikumsvorstand mit sofortiger Wirkung Herrn Professor Dr. W. Da seine Tätigkeit in der Krankenversorgung beendet sei, werde er aufgefordert, sein bisheriges Büro bis 30.01.2008 zu räumen. Da er weiterhin Beamter des Landes Baden-Württemberg sei, oblägen ihm Verpflichtungen in Forschung und Lehre. Insoweit werde ihm bis auf Weiteres ein Büro im Dachgeschoss der Frauenklinik zur Verfügung gestellt.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2008 bat der Kläger um Mitteilung der rechtlichen Grundlagen, die den Beklagten dazu berechtigten, die verbindliche Berufungszusage des Ministeriums vom 17.08.1983 zunichte zu machen. In einer Stellungnahme des Klinikumsvorstands vom 01.02.2008 heißt es hierzu, die Leitung der Abteilung Klinische Chemie und des Zentrallabors sei durch den Chefarztvertrag vom 24.07.2008 (richtig: 2007) auf eine neue Basis gestellt worden. Die Übertragung der Leitung des Zentrallabors durch das MWK sei damit überholt gewesen. Allein aufgrund dieses Chefarztvertrages habe er die Leitung des Zentrallabors inne gehabt. Mit Kündigung des Chefarztvertrags sei ihm diese Leitung entzogen und seien alle rechtlichen Beziehungen zwischen Kläger und Klinikum beendet worden.
Unter dem 12.02.2008 ordnete der Rektor der Universität disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Kläger an. Unter dem 21.07.2008 leitete des MWK ein förmliches Disziplinarverfahren ein und forderte nach Inkrafttreten des Landesdisziplinargesetzes am 22.10.2008 den Rektor der Universität unter dem 05.01.2009 auf, das Disziplinarverfahren fortzusetzen. Mit Schreiben vom 19.02.2009 setzte der Rektor das Verfahren gemäß § 13 LDG bis zu einer Entscheidung der Strafermittlungsbehörden aus.
10 
Mit Schreiben vom 25.02.2009 teilte das MWK dem Kläger mit, aufgrund der Darlegungen im Anhörungsverfahren und nach derzeitigen Erkenntnissen gehe man davon aus, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 78 LBG nicht auszusprechen sei. Wie sich die Angelegenheit gegenwärtig darstelle, lägen keine Gründe vor, die den Erlass eines entsprechenden Verbots zwingend erforderten, um eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher oder öffentlicher Belange zu verhindern oder zu unterbinden.
11 
Mit Schreiben vom 26.05.2009 stellte der Kläger beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) einen „Antrag auf Wahrnehmung der Fürsorgepflicht“, mit dem er u. a. die Wiedereinsetzung in die Wahrnehmung von Aufgaben der Krankenversorgung begehrte. Das MWK leitete diesen Antrag an die seiner Auffassung nach zuständige Universität weiter.
12 
Nachdem eine gütliche Einigung der Beteiligten über eine Beurlaubung des Klägers und seinen anschließenden Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gescheitert war, wies der Dekan der Medizinischen Fakultät mit Schreiben vom 10.06.2009 den Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs an, im laufenden Sommersemester 2009 bestimmte Lehrveranstaltungen abzuhalten. Den hiergegen gerichteten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 29.06.2009 (1 K 1011/09) zurück.
13 
Die Staatsanwaltschaft Freiburg erhob unter dem 17.07.2009 Anklage gegen den Kläger zum Amtsgericht - Schöffengericht - Freiburg. Er wird beschuldigt, im Zusammenhang mit Verträgen über Laborbedarf Vergehen der Bestechlichkeit in vier Fällen und der Vorteilsannahme begangen zu haben. Gegenüber zugleich angeklagten weiteren Personen wurde das Verfahren im November 2009 gegen Auflagen eingestellt. Mit Beschluss vom 06.12.2010 legte das Schöffengericht die Akten gemäß § 209 Abs. 2 StPO der Großen Strafkammer des Landgerichts Freiburg zur Entscheidung vor. Eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens steht noch aus.
14 
Auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das MWK unter dem 31.08.2009 mit, das Ministerium beabsichtige, die Universität aufzufordern, das Verfahren zur Änderung der Funktionsbeschreibung der Professur des Klägers sowie seiner Dienstaufgaben mit dem Ziel der Entziehung der Leitung des Zentrallabors einzuleiten und das Universitätsklinikum anzuweisen, die Abberufung des Klägers als Leiter der Abteilung Klinische Chemie vorzunehmen. Ferner würden Universität und Beklagter angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger amtsangemessen beschäftigt werde und seine Dienstaufgaben in Forschung und Lehre sowie in der Krankenversorgung wahrnehme.
15 
Mit Schreiben vom 17.09.2009 unterrichtete die Universität den Kläger darüber, dass ihm der Fakultätsvorstand - in Ergänzung der bereits zur Verfügung gestellten Labor- und Büroräume - ein Sachmittelbudget in Höhe von jährlich 15.000 EUR und Personalmittel in Form von 2,5 Stellen zugewiesen habe.
16 
In seiner Sitzung vom 28.09.2009 fasste der Vorstand des Beklagten u.a. folgenden Beschluss:
17 
1. Der Dienstvertrag/Chefarztvertrag vom 24.07.2007 mit Herrn Professor Dr. ... wird vom Universitätsklinikum hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die nicht seiner Beamtenstellung innewohnen, vorsorglich und hilfsweise erneut ordentlich gekündigt. Die Kündigung betrifft die mit dem Dienstvertrag bestätigte Stellung als Leiter der Abteilung Klinische Chemie und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten. An der bereits ausgesprochenen Kündigung vom 24.01.2008 wird festgehalten. Das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät hierzu wird unverzüglich eingeholt.
2. …
3. …
18 
Am 30.09.2009 beschloss der Vorstand der Medizinischen Fakultät, hierzu das „erforderliche Einvernehmen in der vom Klinikumsvorstand vorgelegten Fassung“ zu erklären.
19 
Mit Schreiben vom 30.09.2009 kündigte der Beklagte den Dienstvertrag mit dem Kläger vom 24.07.2007 vorsorglich erneut zum nächstmöglichen Termin (31.03.2010), soweit er nicht die beamtenrechtliche Stellung betreffe. Auch gegen diese Kündigung erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg (1 K 1803/10). Mit Beschluss vom 19.12.2010 setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Blick auf das hiesige Berufungsverfahren aus.
20 
Nach Durchführung des entsprechenden hochschulinternen Verfahrens beantragte die Universität unter dem 17.12.2009 beim MWK, die bisherige Funktionsbeschreibung der Professur des Klägers zu ändern. Das MWK gab dem Antrag der Universität statt und führte mit an den Kläger gerichtetem Erlass vom 09.02.2010 aus, die Funktionsbeschreibung seiner Professur sei wie folgt geändert worden: „C3-Professur für Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie“. Als Dienstaufgaben oblägen ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie, die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 46 LHG und Aufgaben der Krankenversorgung am Universitätsklinikum Freiburg.
21 
Unter dem 20.01.2010 hatte das Universitätsklinikum dem Kläger mitgeteilt, hiermit werde er als Leiter der Abteilung Klinische Chemie abberufen. Hiergegen und gegen die Änderung der Funktionsbeschreibung und der Dienstaufgaben erhob der Kläger Widerspruch.
22 
Bereits mit Schriftsatz vom 22.12.2009 hatte der Vorstand des Beklagten den Kläger aufgefordert, nach Zuweisung personeller und sachlicher Grundausstattung fortan auch wieder Aufgaben in der Krankenversorgung zu übernehmen.
23 
Gegen die Kündigung des Dienstvertrags vom 24./25.01.2008 hatte der Kläger bereits am 13.02.2008 beim Arbeitsgericht Freiburg Klage erhoben (11 Ca 84/08). Mit Beschluss vom 20.11.2008 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen.
24 
Der Kläger hat die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung, hilfsweise die Aufhebung des „Bescheids vom 24. und 25.01.2008“ begehrt. Mit Urteil vom 24.02.2010 (3 K 2749/08) hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass die mit Schreiben vom 24.01. und 25.01.2008 erklärte außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 unwirksam sind. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kündigung habe es in formell-rechtlicher Hinsicht am erforderlichen Einvernehmen des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät gefehlt. Das Einvernehmenserfordernis sichere gegenüber dem verselbständigten Beklagten die Wissenschaftsfreiheit auch organisatorisch. Diesem Verfahrensrecht komme schützende Wirkung zu Gunsten des einzelnen medizinischen Hochschullehrers zu. Ob die Kündigung auch deshalb unwirksam sei, weil der Beklagte nicht befugt sei, den Kläger von der Wahrnehmung von Aufgaben der Krankenversorgung gänzlich zu entbinden, bleibe offen.
25 
Hiergegen hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:
26 
Die Kündigung sei formell rechtmäßig. Sie habe weder zu einem Eingriff in das statusrechtliche noch in das abstrakt-funktionelle Amt des Klägers geführt. Daran ändere auch nichts, dass dem Kläger durch Einweisungserlasse des Dienstherrn die Leitungsfunktion zugewiesen worden sei. Ihm sei das statusrechtliche Amt eines Universitätsprofessors und das abstrakt-funktionelle Amt eines Universitätsprofessors an der Universität Freiburg und nicht die Leitung des Zentrallabors bzw. der Abteilung Klinische Chemie zugewiesen. Im Übrigen liege ein Eingriff in das abstrakt-funktionelle Amt auch deshalb nicht vor, weil die Kündigung nicht zu einem Entzug der Leitungsfunktion und zu einer Entbindung von Aufgaben der Krankenversorgung geführt habe. Die im Begleitschreiben vom 28.01.2008 erwähnten Maßnahmen seien nicht Gegenstand der Kündigungserklärung und deshalb auch nicht des vorliegenden Prozesses. Es handele sich um die Kündigung flankierende selbständig anfechtbare Vollzugsmaßnahmen, die Gegenstand gesonderter Rechtsbehelfsverfahren seien. Die Leitungsfunktion und die Aufgaben in der Krankenversorgung seien ihm nicht durch die Kündigung, sondern durch andere selbständig anfechtbare Maßnahmen entzogen worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts setze die Kündigung des Chefarztvertrags die Abberufung des Klägers nicht voraus. Neben das Dienstverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg und neben die Bestellung zum Abteilungsleiter trete der Chefarztvertrag als dritte Rechtsebene. Weder der Chefarztvertrag vom 09.12.1998 noch der Chefarztvertrag vom 24.07.2007 hätten den Kläger zum Abteilungsleiter bestellt. Dies belege der Inhalt dieser Verträge. Die Hauptbedeutung des Vertrags bestehe darin, mit dem Kläger einen Chefarztvertrag abzuschließen, der eine Beteiligung an den Einnahmen vorsehe. Die Funktion als Abteilungsleiter sei nicht zwingend mit den Rechten aus dem gekündigten Chefarztvertrag verbunden. Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung sei Bestandteil des abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor. Die Kündigung habe nur dazu geführt, dass die Konkretisierung dieser Aufgaben durch den Chefarztvertrag entfallen sei. Die Aufgabe selbst und ihre Wahrnehmung seien von der Kündigung unberührt geblieben. Die Erklärung des Einvernehmens der medizinischen Fakultät gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. sei nicht erforderlich gewesen. Durch die Kündigung vom 24./25.01.2008 sei dem Kläger die Funktion als Abteilungsleiter nicht vollständig entzogen worden und es habe sich daher nicht um eine Abberufung gehandelt. Die Parteien hätten mit dem Chefarztvertrag eine von der Stellung des Klägers als Abteilungsleiter unabhängige Regelung treffen wollen. Die Kündigung habe sich auf die Rechtspositionen des Klägers bezogen, die sich nicht unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis und der Übertragung der Abteilungsleitung ergeben hätten. Dies gelte etwa für den Vergütungsanspruch in § 8, der nicht aus der Bestellung zum Abteilungsleiter folge, sondern sich aus dem Chefarztvertrag ergebe. Wie § 5 des Chefarztvertrags vom 09.12.1998 belege, setze die Liquidationsbefugnis wie die daraus folgenden Ansprüche die Bestellung zum Abteilungsleiter voraus, sie folge aber nicht aus ihr. Der Chefarztvertrag sei unabhängig von der Abteilungsleitung selbständig kündbar, wobei die Kündigung nur das Nebenamt und nicht das Hauptamt betreffe. Selbst wenn man davon ausginge, dass in der Kündigung des Chefarztvertrags zugleich die Abberufung von der Abteilungsleitung liege, wäre der angebliche Verfahrensmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG geheilt. Der Vorstand des Beklagten habe in seiner Sitzung vom 28.09.2009 u. a. beschlossen, an der Kündigung vom 24.01.2008 festzuhalten. Der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät habe in seiner Sitzung vom 30.09.2009 das Einvernehmen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG erteilt. Die Kündigung des Chefarztvertrags habe keine Auswirkungen auf die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit des Klägers gehabt. Die Leitungsfunktion sei dem Kläger erst durch die Abberufung von der Abteilungsleitung mit Schreiben vom 20.01.2010 entzogen worden. Im Übrigen sei die Tätigkeit als Leiter der Abteilung Klinische Chemie mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch garantiert. Deshalb berühre der unterstellte Entzug der Leitungsfunktion für das Zentrallabor nicht die Wissenschaftsfreiheit des Klägers als Universitätsprofessor aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung präge die amtsangemessene Beschäftigung des Klägers und sei Bestandteil des abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor. Diese Gewährleistungen würden indes durch die Kündigung des Chefarztvertrages nicht berührt. Selbst wenn die Kündigung zum Entzug der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung geführt hätte, wäre sie allenfalls teilweise unwirksam. Denn sie habe keine Auswirkungen auf die Tätigkeit des Klägers in Forschung und Lehre gehabt. Mit Schreiben vom 17.09.2009 habe der Dekan der medizinischen Fakultät dem Kläger in Ergänzung zu den ihm bereits zugewiesenen Labor- und Büroräumen Personal zugeteilt und ihm ein jährliches Sachmittelbudget in Höhe von 15.000,-- EUR (für das Jahr 2009: 7.500,-- EUR) zur Verfügung gestellt. Zur Erfüllung seiner persönlichen Lehrverpflichtung im Wintersemester 2009/2010 habe er ihm bestimmte Lehrveranstaltungen zugewiesen. Die Zuweisung angemessener Räume und die Sach- und Personalmittelzuweisung seien Gegenstand gerichtlicher Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Der Kläger nehme seit Sommersemester 2009 wieder Aufgaben in der Lehre wahr. Die außerordentliche wie auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung seien auch materiell rechtmäßig gewesen.
27 
Der Beklagte beantragt,
28 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.02.2010 - 3 K 2749/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
29 
Der Kläger beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, für eine Kündigung, wie sie ihm gegenüber ausgesprochen worden sei, fehle dem Beklagten die Zuständigkeit. Mit dem unter dem Deckmantel einer arbeitsrechtlichen Verdachtskündigung ausgesprochenen Verbot der Wahrnehmung jeglicher Aufgaben in der Krankenversorgung sei von einem unzuständigen Organ sein statusrechtliches bzw. abstrakt-funktionelles Amt derart beschnitten worden, dass eine amtsgemäße Verwendung nicht mehr gegeben sei. Unter Verletzung der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit sei ihm die Möglichkeit gänzlich genommen worden, patientennahe klinische Forschungsarbeiten weiterzuverfolgen und durchzuführen, da das Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung ein Verbot, die Forschungsräume und das Zentrallabor zu betreten, mit umfasse. Es liege auf der Hand, dass sich seine Forschungstätigkeit mit den ihm später zugewiesenen Mitteln nicht mehr auf die gesamte Breite des von ihm vertretenen Fachs erstrecken könne. Da der Beklagte ihm auch das Recht zum Betreten des Klinikums verwehrt habe, wo die Lehrveranstaltungen abgehalten würden, sei er auch aus dem Lehrbetrieb ausgeschlossen worden. Erst mit Verfügung vom 08.05.2009 sei er verpflichtet worden, eine fremdorganisierte und rein praktisch ausgerichtete Lehrveranstaltung abzuhalten. Als verbeamteter Hochschullehrer habe er einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, amtsgemäß beschäftigt zu werden. Selbst nach dem Vortrag des Beklagten sei er indes beinahe zwei Jahre von der Krankenversorgung ausgeschlossen worden. Bei der ihm auferlegten Befundtätigkeit im sog. Lipid-Labor handle es sich um eine medizinisch unangebrachte, gefährliche und schikanierende Pseudo-Tätigkeit, nur um in dem hier vorliegenden Rechtsstreit vortragen zu können, dass er noch Aufgaben in der Krankenversorgung habe. Durch den Einweisungserlass vom 09.07.1990 sei auch die Leitung der Abteilung Klinische Chemie sowie die Leitung des Zentrallaboratoriums am Klinikum als zu seinem statusrechtlichen und abstrakt- funktionellen Amt gehörend erklärt worden. Seit Entzug seines bisherigen Aufgabenbereichs habe er nicht mehr in ausreichender Weise Zugang zu Patienten, so dass die Ausbildung von Assistenten unmöglich sei. Da zudem seine Forschungstätigkeit vereitelt werde, werde ihm u.a. die Aufrechterhaltung seiner wissenschaftlichen Qualifikation unmöglich gemacht. Klinische prospektive Studien könne er ohne direkten Zutritt zu den Räumen des Zentrallabors nicht durchführen. Selbst wenn man die Leitungsfunktion nicht dem Statusamt zuordne, sei diese wenigstens als Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zu verstehen. Denn die Leitungsfunktion sei ihm durch gesonderte Verfügungen des Dienstherrn zunächst am 22.02.1984 und später am 01.07.1990 auf Dauer zugewiesen worden. Durch die Kündigung sei ihm die Leitungsfunktion endgültig entzogen worden und folglich sein Recht auf amtsangemessene Beschäftigung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Auch wenn man lediglich einen Eingriff in das konkret-funktionelle Amt annehme, sei die Kündigung nicht als rechtmäßig zu qualifizieren. Als Leiter einer Institution der mittelbaren Krankenversorgung habe er keinen direkten Patientenkontakt, so dass das Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der Patienten in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte durch die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag nicht zum Tragen kämen. Der Dienstherr habe festgestellt, dass sich die Vorwürfe gegen ihn nicht zweifelsfrei bestätigt hätten und deshalb von einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 78 LBG abgesehen werde. Der Vortrag des Beklagten, die Kündigung des Chefarztvertrages habe die Abteilungsleitung unberührt gelassen, sei unschlüssig und unzutreffend. Da die Dienstaufgaben eines Hochschullehrers aus dem Fachbereich Medizin in Form von Lehre, Forschung und Krankenversorgung untrennbar miteinander verknüpft seien, stelle der dauerhafte Ausschluss aus der Krankenversorgung regelmäßig eine Verletzung des Statusamts dar. Der Beklagte selbst habe ausgeführt, dass die Abberufung von der Abteilungsleitung nur durch einen widerrufenden Verwaltungsakt der zuständigen Behörde, dem MWK, und unter den Voraussetzungen der dafür im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen Vorschriften hätte erfolgen dürfen. Der Beklagte verkenne, dass der Chefarztvertrag als öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Rechte und Pflichten zu sehen sei, die erst durch die Bestellung zum Abteilungsleiter begründet würden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch das MWK der Ansicht, dass das Recht zur Privatliquidation automatisch mit der Bestellung zum Abteilungsleiter verbunden sei. § 5 Abs. 1 Nr. 2 HNTVO zeige, dass die Liquidationsbefugnis entgegen der Ansicht des Beklagten sehr wohl mit der Abteilungsleitung verbunden sei. Für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verletze, komme es nicht auf die Gestalt oder Form, sondern auf die Auswirkungen des staatlichen Eingriffs an. Da die Kündigung mit dem dauerhaften Verbot jeglicher Tätigkeit in der Krankenversorgung und einem Ausschluss aus Forschung und Lehre einhergegangen und dem Regelungsgehalt nach auch als Abberufung von der Abteilungsleitung anzusehen sei, sei vom Einvernehmenserfordernis des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG auszugehen. Einer Heilung seines Fehlens über § 45 LVwVfG stehe entgegen, dass diese Vorschrift nur für bloße Verfahrensvorschriften gelte. Bei dem Einvernehmenserfordernis des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG handle es sich indes um eine mit Sicherungsfunktion ausgestattete Verfahrensvorschrift, die einen individualgrundrechtlichen Schutz der Wissenschaftsfreiheit des medizinischen Hochschullehrers konstituiere und deshalb dem materiellen Recht zuzuordnen sei.
32 
Die streitgegenständliche Kündigung sei auch materiell rechtswidrig. Obwohl sie einen Eingriff in das Statusamt, zumindest aber in das abstrakt-funktionelle Amt darstelle, fehle es für den Entzug der Leitungsfunktion und den Entzug der Dienstaufgaben an einer Ermächtigungsgrundlage. Dadurch sei er in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG und Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Weder § 11 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags vom 24.07.2007 noch § 626 BGB stellten eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die kündigungsbedingten Grundrechtseingriffe dar. Im Übrigen lägen objektive tatsächliche Anhaltspunkte, die einen dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schwerwiegenden Vertragsverletzung begründeten, nicht vor. Aber auch die weitere Voraussetzung, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, könne mit Blick auf die Ansicht des Beklagten, durch die Kündigung sei vor allem seine Aufgabe in der Krankenversorgung wie auch die Leitungsfunktion unberührt geblieben, nicht angenommen werden. Durch die Kündigung seien ihm sowohl die Abteilungsleitung als auch sämtliche Aufgaben in der Krankenversorgung entzogen worden. Selbst nach der Rechtsauffassung des Beklagten wäre dies nur im Wege eines Verwaltungsakts möglich, so dass an dem Hilfsantrag festgehalten werde.
33 
Das beigeladene Land beantragt ebenfalls,
34 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.02.2010 - 3 K 2749/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
35 
Es führt aus, dass die in den Chefarztverträgen geregelte Krankenhausliquidation eine anders ausgestaltete Form der allgemein genehmigten Nebentätigkeit im Sinne des § 5 HNTVO darstelle. Dieses Recht zur Privatliquidation sei automatisch mit der Bestellung zum Abteilungsleiter verbunden. Am 24.07.2007 hätten das Universitätsklinikum Freiburg und der Kläger einen Chefarztvertrag abgeschlossen, in dem er sein Recht zur Privatliquidation auf das Universitätsklinikum übertragen habe. In der Folgezeit sei eine Klinikliquidation durch das Universitätsklinikum Freiburg erfolgt. Die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen des Chefarztvertrages bemesse sich danach, ob ein Kündigungsgrund gemäß § 11 des Chefarztvertrages vorgelegen habe. Die Stellung als Abteilungsleiter werde von der Kündigung des Chefarztvertrages nicht berührt. Sie umfasse das gesamte Spektrum der Aufgaben des Professors auch in Forschung und Lehre und in den in der Einweisungsverfügung übertragenen Grundaufgaben in der Krankenversorgung über den Chefarztvertrag hinaus. Der Chefarztvertrag umfasse ergänzend nur bestimmte Aspekte in der Krankenversorgung als Institut zur Ablösung des Liquidationsrechts, insbesondere Fragen der Vergütung, Behandlung der Privatpatienten und der Durchführung von Leitungsaufgaben an der Klinik. Die Stellung als Abteilungsleiter könne nur durch Abberufung gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Im Chefarztvertrag sei lediglich die nähere Ausgestaltung der Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung des Universitätsklinikums im vorgenannten Sinne vorgenommen worden. Das Beamtenverhältnis zum Land könne nicht durch einen Chefarztvertrag des rechtlich selbständigen Universitätsklinikums Freiburg verändert werden, zuständig dafür wäre der Minister als Dienstvorgesetzter der Professoren.
36 
Mit Beschluss vom 15.07.2010 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den auf Zutrittgewährung zum Zentrallabor oder anderweitig angemessene Mittelausstattung sowie Verschaffung einer Möglichkeit zur Teilnahme an der Krankenversorgung gerichteten Eilantrag abgelehnt (1 K 2586/09). Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat der Senat teilweise stattgegeben (9 S 1984/10).
37 
Am 30.12.2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Zahlungsklage wegen der ihm im Jahre 2008 aus dem Chefarztvertrag zustehenden Vergütung erhoben (1 K 2594/11). Mit Beschluss vom 27.02.2012 ist das Klageverfahren bis zur unanfechtbaren Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden.
38 
Am 31.03.2012 ist der Kläger wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten.
39 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den Verfahren 3 K 2749/08 (einschließlich der dort beigezogenen Akten des Beklagten <3 Leitzordner> und des beigeladenen Landes , 1 K 2594/11 und 1 K 1803/10 ebenso vor wie die Akten der Beschwerdeverfahren 9 S 1948/10 und 9 S 3387/11 und des Verfahrens auf Zulassung der Berufung 9 S 2596/10 (einschließlich der dort vorgelegten Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg 3 K 1412/08 und1 K 2104/03). Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klage des Klägers ist mit dem Hauptantrag zulässig (unter 1.) und begründet (unter 2.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 24. und 25.01.2008 erklärte außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 unwirksam sind.
41 
1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs war vom erkennenden Senat nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass auch er von einem öffentlich-rechtlichen Charakter des zwischen den Beteiligten geschlossenen Dienstvertrags vom 24.07.2007 und damit auch des vorliegenden Rechtsstreits ausgeht. Der zwischen dem als juristischer Person des öffentlichen Rechts konstituierten Beklagten und dem Kläger geschlossene Vertrag enthält materiell insbesondere die Konkretisierung der dem Kläger als beamteten Hochschulprofessor durch das Landeshochschulgesetz übertragenen Dienstaufgaben (vgl. § 53 Abs. 1 LHG sowie Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/08 -, Juris Rn. 20). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Statthaftigkeit und sonstigen Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage ausgegangen. Der Streit um die Wirksamkeit der Kündigung des Dienstvertrags betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Dem Kläger kann auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht abgesprochen werden. Zwar ist er wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs am 31.03.2012 in den Ruhestand getreten (vgl. § 25 Beamtenstatusgesetz - BeamtenStG - i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 27.10.2010 i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 1 LHG). Deshalb hat der Dienstvertrag jedenfalls mit der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses gemäß dessen § 11 Abs. 4 1. Spiegelstrich sein Ende gefunden. Da indes von der Wirksamkeit der im Januar 2008 erklärten Kündigung des Dienstvertrags abhängt, ob dem Kläger bereits ab diesem Zeitpunkt keine Vergütungsansprüche gegen den Beklagten gemäß § 8 des Dienstvertrags mehr zustanden, begegnet sein Feststellungsinteresse keinen Zweifeln (vgl. die beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängige Zahlungsklage 1 K 2594/11). Auch § 43 Abs. 2 VwGO hindert die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht. Die Ausübung des vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung mit Gestaltungswirkung, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führt. Derartige rechtsgeschäftliche Erklärungen in öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen sind keine Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 136 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 60 Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 49/04 -, NVwZ 2006, 703, 704).
42 
Ein Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG war entbehrlich. Denn bei der gegen den Beklagten gerichteten Klage handelt es sich nicht um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger steht in keinem Beamtenverhältnis zum Beklagten. Auch nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika bleiben Professoren des Medizinischen Fachbereichs weiterhin als Beamte im Dienste des Landes der jeweiligen Universität zugehörig, werden also insbesondere nicht zu Beamten der Klinika im Sinne des § 11UKG (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 33; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -, VBlBW 2004, 420).
43 
2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Sowohl die außerordentliche als auch die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 sind unwirksam.
44 
Beide Kündigungen sind bereits in formeller Hinsicht rechtsfehlerhaft. Sie verstoßen gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. (a). Die Kündigung des Dienstvertrags erforderte das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der Universität Freiburg (aa). Dieses lag zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kündigung nicht vor und der Mangel ist auch nicht durch eine Nachholung der erforderlichen Mitwirkung geheilt worden (bb). Unabhängig davon ergibt sich die formelle Unwirksamkeit der Kündigungen daraus, dass dem Beklagten die Zuständigkeit fehlte, mit der Kündigung einen umfassenden Entzug von Aufgaben in der Krankenversorgung auszusprechen (b). Mit der Kündigung wurden dem Kläger auch seine Aufgaben in der mittelbaren Krankenversorgung entzogen (aa). Hiermit hat der Beklagte seine Zuständigkeit überschritten (bb). Eine teilweise Unwirksamkeit der Kündigungen kommt nicht in Betracht (c).
45 
a) Die streitgegenständlichen Kündigungen sind bereits wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. unwirksam.
46 
aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Universitätsklinika-Gesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 15.09.2005 (GBl. 2005, S. 625) - UKG a.F. - (= § 7 Abs. 1 Satz 2 UKG in der Fassung des Gesetzes vom 07.02.2011, GBl. 2011 S. 47 - UKG n.F. -) ist bei der Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Abteilungen, der Bestellung und Abberufung von Abteilungsleitern sowie den allgemeinen Regelungen der Organisation des Universitätsklinikums das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät erforderlich.
47 
Die Anwendung dieser Bestimmung auf den Kläger begegnet keinen Bedenken. Die Regelung galt als § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKG bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.1998 (Art. 7 Abs. 1 des Hochschulmedizinreform-Gesetzes vom 24.11.1997, GBl. S. 474). Dass sich ihr Anwendungsbereich nicht auf Personen erstreckt, die - wie der Kläger - bereits vor dem 01.01.1998 zum Leiter einer Abteilung bestellt worden waren, lässt sich nicht feststellen. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dessen Entstehungsgeschichte (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 27) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Regelung nur die Abberufung von Abteilungsleitern erfasst, deren erstmalige Bestellung nach dem 01.01.1998 erfolgte.
48 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung lagen vor. Zwar ist eine ausdrückliche Abberufung des Klägers von seiner Funktion als Abteilungsleiter nicht erfolgt. Eine Auslegung des Kündigungsschreibens des Beklagten vom 24./25.01.2008 ergibt indes, dass mit der Kündigung des Dienstvertrags durch den Beklagten auch eine Abberufung des Klägers von der Leitung der Abteilung Klinische Chemie verbunden war.
49 
Auch die Auslegung der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags richtet sich nach der objektiven Erklärungsbedeutung. Es kommt darauf an, wie der Kündigungsadressat die Erklärung unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auffassen muss (§ 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit §§ 133, 157 BGB; zur Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21/89 -, BVerwGE 84, 258; Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 62 Rn. 28; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12; zur Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., 2012, § 133 Rn. 9 m.w.N.; speziell zur Auslegung von Kündigungserklärungen Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 2002, § 123 Rn. 38). Ausgehend hiervon hat der Senat keine Zweifel daran, dass mit der ausgesprochenen Kündigung - entgegen der Ansicht des Beklagten und des beigeladenen Landes - die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten in umfassender Weise beendet werden sollten, der Kläger insbesondere von der Abteilungsleitung abberufen werden sollte.
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Ausweislich des Kündigungsschreibens vom 24./25.01.2008 bezogen sich sowohl die außerordentliche wie die ordentliche Kündigung auf „den Chefarztvertrag vom 24.07.2007“. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte lediglich bestimmte Teile dieses Vertrags hat kündigen wollen, enthält das Kündigungsschreiben nicht. Da ein wesentliches Element der Vereinbarung vom 24.07.2007 die rechtlich verbindliche Beibehaltung der Übertragung der Leitung der Abteilung Klinische Chemie im Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger war, stellt sich die Kündigung der Vereinbarung auch als Abberufung von der Abteilungsleitung dar. Das ergibt sich aus Folgendem:
51 
Bei den in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. aufgeführten Handlungen des Klinikums handelt es sich um rein organisatorische Maßnahmen, für die weder das Gesetz noch die Satzung des Klinikums (vgl. § 13 Abs. 2) eine bestimmte Form, etwa die eines Verwaltungsakts, vorschreibt. Demgemäß bestehen keine Bedenken, eine derartige Maßnahme, wie etwa die hier gegenständliche Bestellung des Abteilungsleiters, in den Inhalt einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Kläger aufzunehmen (zu dieser Zielrichtung der Chefarztverträge nach der sog. „Kombinationslösung“ siehe unten S. 24 f.). Dies ist in § 1 Absatz 1 des Dienstvertrags vom 24.07.2007 geschehen. Dort heißt es, die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie in der Medizinischen Universitätsklinik werde „hiermit bestätigt“. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist diese Erklärung nicht allein deklaratorischer Natur. Vielmehr bringt der Beklagte damit zum Ausdruck, dass er in rechtsverbindlicher Weise an der - bereits im Zusammenhang mit der Vorgängervereinbarung vom 09.12.1998 (vgl. deren § 1) von dem Beklagten vorgenommenen - Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter festhält. Für einen konstitutiven Charakter spricht insbesondere, dass die Funktion des Klägers als Abteilungsleiter nicht nur nachrichtlich in der Präambel erwähnt, sondern explizit zum Gegenstand der Eingangsbestimmung des Dienstvertrags gemacht wird. Mit Blick auf den vom Beklagten erhobenen Einwand, Chefarztvertrag und Bestellung zum Abteilungsleiter im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. seien rechtlich zu trennen, ist dabei von Bedeutung, dass die Funktion des Klägers als Abteilungsleiter nicht lediglich im Rahmen der vertraglichen Regelungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten (vgl. §§ 2 ff. des Dienstvertrags) angesprochen wird. Während deren schuldrechtlicher Charakter dort durch entsprechende Formulierungen (z.B. „ist verpflichtet“, „obliegt“, „dürfen“, “sorgt für“, „stellt sicher“ usw.) verdeutlicht wird, spricht die hiervon deutlich abweichende Ausdrucksweise („wird hiermit bestätigt“) in § 1 Abs. 1 des Vertrags für den verfügenden Charakter der Erklärung zur Beibehaltung der Funktion des Abteilungsleiters. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Dienstvertrag vom 24.07.2007 aus einem verfügenden (§ 1 Abs. 1) und einem verpflichtenden Teil zusammensetzt. Für die Richtigkeit dieser Sichtweise spricht auch die damals vom Beklagten selbst vertretene Rechtsauffassung. In seinem Schreiben vom 01.02.2008 hat der Klinikumsvorstand ausgeführt, die Leitung der Abteilung Klinische Chemie und des Zentrallabors seien „durch den Chefarztvertrag vom 24.07.2007 auf eine neue Basis gestellt worden“ und der Kläger habe „allein aufgrund dieses Chefarztvertrags“ die Leitung des Zentrallabors inne.
52 
Mit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags vom 24.07.2007 haben die Beteiligten im Übrigen deutlich gemacht, dass die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor (Leiter) der Abteilung Klinische Chemie Ausgangspunkt und Grundbedingung des gesamten Dienstvertrags sein sollte. Jede der nachfolgenden Regelungen in den §§ 2 bis 10 des Vertrags über die gegenseitigen Rechte und Pflichten knüpft an den „Ärztlichen Direktor“ an, dessen Funktion in der vorangestellten Bestimmung des § 1 Abs. 1 (ausschließlich) dem Kläger zugewiesen wird. Dies belegt - auch mit Blick darauf, dass die Vereinbarung eine Trennung zwischen der Position des Klägers als Chefarzt bzw. Ärztlicher Direktor und seinen Aufgaben und Rechten als Abteilungsleiter nicht vornimmt -, dass die Vertragspartner auf diese Weise mit der verfügenden Regelung in § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags die übrigen - schuldrechtlichen - Bestimmungen des Dienstvertrags derart mit der Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter verknüpfen wollten, dass beide Teile des Vertrags in ihrem rechtlichen Schicksal voneinander abhingen (zur Möglichkeit der Zusammenfassung von Grund- und Erfüllungsgeschäft durch den Parteiwillen vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 139 Rn. 7; zur Verknüpfung der organisationsrechtlichen Bestellung mit dem schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis durch eine auflösende Bedingung bei Organen juristischer Personen des Bürgerlichen Rechts vgl. Schöpflin, in: Bamberger/Roth, Beck´scher Online-Kommentar BGB § 27 Rn. 8). Dass aufgrund dieses Junktims eine den gesamten Dienstvertrag erfassende Kündigung zwangsläufig als Abberufung auf die Stellung als Abteilungsleiter „durchschlägt“, entspricht im Übrigen der authentischen Interpretation durch den Beklagten. So heißt es in dem der Kündigung vorgehefteten Begleitschreiben des Klinikumsvorstandes vom 25.01.2008, dass der Kläger „mit der Kündigung des Chefarztvertrags“ sämtlicher Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum Freiburg enthoben sei und die kommissarische Leitung der Abteilung der Klinikumsvorstand mit sofortiger Wirkung Herrn Prof. Dr. W. übertragen werde. Im erläuternden Schreiben vom 01.02.2008 führt der Klinikumsvorstand aus, „mit Kündigung des Chefarztvertrags durch das Universitätsklinikum“ sei ihm die - allein aufgrund des Chefarztvertrags innegehabte - Leitung (des Zentrallabors) entzogen. Dass auch diese außerhalb des Wortlauts der auszulegenden Kündigungserklärung und des Dienstvertrags liegenden Umstände bei deren Interpretation ergänzend heranzuziehen sind, entspricht allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 15 ff.).
53 
Bei dieser Sachlage entbehrt auch der Einwand des Beklagten, die Leitungsfunktion sei dem Kläger nicht durch die Kündigung, sondern durch andere, selbständig anfechtbare und vom Kläger angefochtene Maßnahmen entzogen worden, einer tragfähigen Grundlage. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, war die Kündigung vom 24./25.01.2008 die einzige Erklärung des Beklagten von erkennbarer rechtlicher Erheblichkeit, die zum damaligen Zeitpunkt von diesem mit dem Ziel einer Beendigung der Abteilungsleitung abgegeben worden war. Demgemäß hat der Kläger sich gegen die Beendigung der Abteilungsleitung durch den Beklagten auch allein mit der hier gegenständlichen, gegen die Kündigung gerichteten Klage gewandt. Der Umstand, dass sich der Kläger auch gegen Maßnahmen wie das Zutrittsverbot zum Zentrallabor oder die Versagung der Teilnahme an der Krankenversorgung im Klinikum mit gegen die Universität Freiburg gerichteten Rechtsbehelfen zur Wehr gesetzt hat, vermag daran nichts zu ändern. Dies wird nicht zuletzt durch das nach einer Intervention des Wissenschaftsministeriums erfolgte weitere Vorgehen des Beklagten bestätigt. Insbesondere hat dieser eine ausdrückliche Entscheidung über die Abberufung des Klägers als Leiter der Abteilung Klinische Chemie erstmals mit Verfügung vom 20.01.2010 getroffen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.
54 
Insgesamt konnte es aus dem „Empfängerhorizont“ des Klägers auch bei Anwendung eines objektivierten Maßstabs nicht zweifelhaft sein, dass die Kündigung auch die Abberufung von der Abteilungsleitung bedeutete. Der so festgestellte Inhalt der Kündigungserklärung korrespondiert im Übrigen mit den durch die Kündigung hervorgerufenen tatsächlichen Folgen für den Kläger. Dessen weitere Tätigkeit als Abteilungsleiter wurde unmittelbar nach Bekanntgabe der Kündigung unterbunden. Er musste umgehend sein Dienstzimmer räumen, der Zutritt zum Zentrallabor wurde ihm untersagt; als kommissarischer Leiter der Abteilung wurde Prof. Dr. W. eingesetzt.
55 
Der Beklagte meint, die Bestellung des Klägers zum Leiter der Abteilung Klinische Chemie sei bereits vor Erlass des Universitätsklinikagesetzes und vor Abschluss der Chefarztverträge durch Erlass des MWK vom 09.07.1990 erfolgt, weshalb insbesondere die Funktion als Abteilungsleiter nicht Gegenstand der Chefarztverträge bzw. der Kündigung habe sein können. Dieser Einwand geht fehl. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass Professoren mit Leitungsfunktion im Bereich der Hochschulmedizin in einem doppelten Dienstverhältnis stehen. Als Universitätsprofessoren sind sie Beamte des Landes Baden-Württemberg, deren Dienstaufgaben sich nach § 46 und § 53 Abs. 1 LHG bestimmen. Gleichzeitig stehen sie in ihrer Eigenschaft als Leiter einer Abteilung in einem durch den sog. Chefarztvertrag begründeten Dienstverhältnis zum Universitätsklinikum (vgl. Sandberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 1205; ders., in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, IX Rn. 212; Becker, Das Recht der Hochschulmedizin, 2005, S. 260 ff.). Dieses in Baden-Württemberg praktizierte sog. Kombinationsmodell geht auf Vorschläge der Kultusministerkonferenz zurück. In deren Positionspapier zur „Neugestaltung des Personalrechts einschließlich des Vergütungssystems der Professoren mit ärztlichen Aufgaben im Bereich der Hochschulmedizin“ vom 19.11.1999 wurde unter dem Stichwort „Kombinationslösung Beamtenrecht/Vertragsrecht“ ein Modell vorgeschlagen, bei dem es einerseits für den Bereich Forschung und Lehre bei der bisherigen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verbleibt, andererseits mit dem künftigen Leiter einer klinischen Einrichtung ein gesonderter Chefarztvertrag abgeschlossen wird, durch den die Leitungsaufgaben und die Aufgaben in der Krankenversorgung vertraglich übertragen werden (S. 31 des Positionspapiers; vgl. auch den von der Kultusministerkonferenz erstellten „Bericht“ über den Stand der Umsetzung des Positionspapiers des KMK vom 19.11.1999 in den Ländern „vom 20.06.2003“). Vor diesem Hintergrund geht das einschlägige Schrifttum bei diesem Modell davon aus, dass auch im Fall des beamteten Hochschullehrers die Leitungsaufgaben und die Aufgaben in der Krankenversorgung durch einen (nach dortigem Verständnis privaten) Dienstvertrag mit dem Universitätsklinikum übertragen werden (vgl. Becker, a.a.O., S. 260; Böhmann, WissR 2007, 403; Wahlers, ZBR 2006, 221; Sandberger, in: Hartmer/Detmer, a.a.O., IX Rn. 157). Ein mit der Kombinationslösung verfolgtes Ziel ist dabei unter anderem, die Abberufung aus Leitungsfunktionen wegen mangelnder Eignung oder organisatorischer Umstrukturierungen zu erleichtern (vgl. Sandberger, in: Hartmer/Detmer, a.a.O., IX Rn. 212; Becker, a.a.O., S. 261 f.). Mithin bilden das beamtenrechtliche Dienstverhältnis zum Beigeladenen und das Dienstverhältnis zum Klinikum zwei eigenständige Regelungsbereiche.
56 
Mit Wirkung vom 01.01.1998 ist dem Beklagten die Zuständigkeit und Befugnis zur Bestellung und Abberufung des Abteilungsleiters eingeräumt worden (vgl. § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 3, § 1 Abs. 2 Satz 2 UKG a.F.). In Wahrnehmung dieser Organisationsbefugnis hat der Klinikumsvorstand bereits 1998 im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 09.11.1998 - wie sich explizit aus deren § 1 ergibt - dem Kläger zur Erfüllung der Dienstaufgaben aus der Übernahme der Professur für Klinische Chemie die Leitung der Abteilung Klinische Chemie übertragen und damit die Bestellung zum Abteilungsleiter im Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger „aktualisiert“. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die allein das Beamtenverhältnis zum Beigeladenen betreffende Einweisungsverfügung des MWK vom 09.07.1990 geeignet war, die dem Beklagten als selbständigem Rechtsträger durch das Universitätsklinikagesetz eingeräumte Organisationsbefugnis und die Möglichkeit deren Konkretisierung im Rechtsverhältnis zwischen Klinikum und Chefarzt durch Abschluss oder Kündigung des jeweiligen Chefarztvertrags von vornherein zu begrenzen (vgl. im Übrigen die auf den Dienstvertrag vom 24.07.2007 bezogene Aussage des Klinikumsvorstands, wonach „damit“ die Übertragung der Leitung des Zentrallabors durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überholt gewesen sei; vgl. auch das o.g. Positionspapier, a.a.O., S. 41). Die Frage, ob und inwieweit Rechtspositionen des Chefarztes aus dem Beamtenverhältnis die materielle Rechtmäßigkeit einer Bestellungs- oder Abberufungsentscheidung des Universitätsklinikums berühren können, ist dadurch nicht präjudiziert.
57 
Der Beklagte meint ferner, nach der Präambel zum Dienstvertrag habe dessen Hauptbedeutung darin bestanden, mit dem Kläger einen Chefarztvertrag abzuschließen, der eine Beteiligung an den Einnahmen vorsehe. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Diesem die Entstehungsgeschichte des Dienstvertrags betreffenden Umstand kommt nach Auffassung des Senats für die hier streitige Frage keine entscheidende Bedeutung zu. Denn dem Wortlaut der Vereinbarung selbst lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Parteien lediglich Fragen der Nebentätigkeit oder der Vergütung (vgl. § 7 und § 8 des Dienstvertrags) hätten regeln wollen. Vielmehr werden neben der „Bestätigung“ der Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie („§ 1 Dienstverhältnis“) die im Verhältnis zum Beklagten bestehenden Rechte und Pflichten des Klägers als Abteilungsleiter in umfassender und insoweit mit der Vorgängervereinbarung vergleichbaren Weise geregelt. Die Regelung des § 11 Abs. 1 des Dienstvertrags belegt, dass der Wille der Beteiligten dahin ging, den neuen Dienstvertrag mit Wirkung vom 01.04.2007 vollumfänglich an die Stelle der Vereinbarung vom 09.12.1998 treten zu lassen. Soweit ersichtlich, enthält die Vereinbarung im Kern sämtliche Regelungselemente der üblichen Chefarztverträge, insbesondere sind dadurch im Verhältnis zum Beklagten die Leitungsfunktion, der Aufgabenbereich und die Vergütung des Klägers begründet worden (vgl. Quaas, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, S. 350 ff.; vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2010 - 8 K 273/10 -, Juris). Wie bereits oben aufgezeigt, sind Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Dienstvertrag eine von der Abteilungsleitung unabhängige Regelung getroffen werden und der Vertrag deshalb unabhängig von der Abteilungsleitung selbständig kündbar sein sollte, nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die von dem Beklagten in den Vordergrund gerückte Bestimmung über die Vergütung (§ 8 des Dienstvertrags). Die Regelung sieht als Ersatz für die dem Kläger zuvor noch in § 5 der Vereinbarung vom 09.12.1998 - explizit in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter - gestattete Privatliquidation eine Beteiligung des Klägers - in seiner Funktion als Ärztlicher Direktor - an dem in der Abteilung erzielten Nettoliquidationserlös des Klinikums in Form von fixen und von variablen Vergütungsbestandteilen vor. Dass dieser Vergütungsanspruch dem Kläger unabhängig von seiner Bestellung zum Abteilungsleiter eingeräumt werden sollte, ist nicht erkennbar. Üblicherweise wird nur leitenden Krankenhausärzten (Chefärzten) vom Krankenhausträger durch Vereinbarung oder Zusicherung das Recht eingeräumt, Privatpatienten auf eigene Rechnung zu behandeln und für die Behandlungen die Sachausstattung und das Personal des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, BVerwGE 100, 252; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 -, BVerfGE 52, 303; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2010 - 8 K 273/10 -, Juris, Rn. 9). Die Tätigkeit als leitender Klinikarzt ist daher mit der Befugnis zur Privatliquidation verbunden (vgl. den Beschluss des Senats vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 387). Dies gilt auch, soweit - wie hier - im Zuge des Wechsels von der Privatliquidation zur Klinikliquidation in Baden-Württemberg die Privatliquidation ersetzende Chefarztverträge abgeschlossen wurden und die den Chefärzten zustehende Liquidationsbefugnis auf die Kliniken übertragen wurde (vgl. die insoweit zutreffende Stellungnahme des Beigeladenen vom 13.01.2012, AS 369). Obwohl der Kläger bereits in der Vergangenheit zum Hochschulprofessor berufen und zum Abteilungsleiter bestellt worden war, begegnet die auf freiwilliger Basis erfolgte Vereinbarung einer gesonderten Vergütung in § 8 der Dienstvertrags als Ersatz für die Privatliquidation keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Becker, a.a.O., S. 260 f.; Positionspapier, S. 36, 43 ff.). Im Übrigen handelt es sich sowohl bei der Liquidationsbefugnis wie auch bei der in den Chefarztverträgen geregelten Krankenhausliquidation um durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HNTVO allein den Leitern von Abteilungen vorbehaltene allgemeine genehmigte Nebentätigkeit (vgl. die Stellungnahme des Beigeladenen vom 13.01.2012, AS 369).
58 
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon die Rede sein, die Vertragsparteien hätten insoweit von der Funktion des Klägers als Abteilungsleiter unabhängige Regelungen treffen wollen bzw. die Kündigung beziehe sich nur auf Rechtspositionen, die nicht mit der Abteilungsleitung zusammenhingen.
59 
Der Beklagte trägt ferner vor, wenn dem Kläger die Abteilungsleitung durch den Chefarztvertrag übertragen worden sei, könne dieser hieraus nichts für sein Begehren herleiten, weil diese Bestellung wegen Fehlens des erforderlichen Einvernehmens der Universität (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F.) unwirksam gewesen wäre. Dieser Einwand verfängt nicht. Dies gilt schon deshalb, weil dieser verfahrensrechtliche Mangel der Verantwortungssphäre des Beklagten zuzurechnen wäre. Vor diesem Hintergrund würde sich die Geltendmachung der darauf beruhenden Unwirksamkeit bereits als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich darstellen.
60 
Nach alledem geht der Einwand des Beklagten, die Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 habe die Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter unberührt gelassen, ersichtlich fehl. Einer derartigen Auffassung stünde schließlich das auch im öffentlichen Recht geltende Verbot des Formenmissbrauchs entgegen (vgl. dazu Kirchhof, in: Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2007, Bd. V, § 99 Mittel staatlichen Handelns, Rn. 64 ff., 66; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, § 23 Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2010 - 6 A 3249/08 -, Juris). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Staat durch den Austausch von Handlungsformen oder der eingesetzten Mittel keine Freizeichnung von rechtlichen Bindungen erreichen kann (vgl. Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, 1991, S. 211 m.w.N.). Werden - wie hier - mit der Kündigung des Dienstvertrags Folgen beabsichtigt und faktisch bewirkt, die einer Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. entsprechen, erscheint es zur Vermeidung einer Umgehung der für die Abberufung geltenden rechtlichen Anforderungen geboten, diese Anforderungen auf die Kündigung zu erstrecken. Mit Blick auf die oben aufgezeigte Verknüpfung gilt das Verfahrenserfordernis auch für den mit der Bestellung zusammenhängenden schuldrechtlichen Teil des Dienstvertrags.
61 
Hiernach war mit der gegenständlichen Kündigung die Abberufung des Klägers als Abteilungsleiter verbunden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. war hierzu das Einvernehmen der medizinischen Fakultät erforderlich.
62 
bb) Das erforderliche Einvernehmen der medizinischen Fakultät lag weder bei der Beschlussfassung des Klinikumsvorstands über die Kündigung noch zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an den Kläger vor. Dieser Verfahrensmangel ist auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt geheilt worden. Der Kläger kann das Fehlen des Einvernehmens der Wirksamkeit der gegenständlichen Kündigungen entgegenhalten, weil das Einvernehmenserfordernis auch seine subjektiven Rechte auf Wissenschaftsfreiheit sichern soll. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob der Kündigung vom 24. und 25.01.2008 überhaupt ein Beschluss des zuständigen Klinikumsvorstands zugrunde lag (vgl. §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 der Satzung des Universitätsklinikums, Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 36, Nr. 41, S. 246 ff.).
63 
Für die Erteilung des Einvernehmens war der Fakultätsvorstand zuständig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG ist er für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit das Landeshochschulgesetz nichts anderes regelt. Eine anderweitige Regelung ist hier nicht ersichtlich. Dem Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät gehören neben dem Dekan drei Prodekane und ein Studiendekan an (§ 14 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. i.V.m. § 23 Abs. 1 LHG). Dass der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät damals sein Einvernehmen zu der streitgegenständlichen Kündigung erteilt hat, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
64 
Der Verfahrensmangel ist nicht durch den am 30.09.2009 gefassten Beschluss des Fakultätsvorstands gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG nachträglich geheilt worden.
65 
Dies gilt bereits deshalb, weil diese Regelung auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung findet. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird. Die Vorschrift dient speziell der Heilung von Verfahrens- und Formfehlern beim Erlass von Verwaltungsakten. Deshalb scheidet eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift aus, weil es sich - wie bereits dargelegt wurde - bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Doch auch eine entsprechende Anwendung kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht. Denn verwaltungsrechtliche Verträge haben im Landesverwaltungsverfahrensgesetz eigenständige Regelungen erfahren, die insbesondere auch die Fehlerfolgen (vgl. §§ 58 Abs. 2, 59 LVwVfG) und die Beendigungsmöglichkeiten (vgl. etwa § 60 und § 62 Satz LVwVfG in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfassen. Gegen eine erweiternde Auslegung spricht ferner, dass es sich insoweit nicht um den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, sondern um eine Neuschöpfung des Gesetzgebers handelt, die dem früheren Recht fremd war (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rn. 9).
66 
Doch selbst wenn eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG im vorliegenden Fall für möglich gehalten würde, könnte eine Heilung des Verfahrensmangels nicht angenommen werden. Denn aus dem grundrechtswahrenden Zweck der Verfahrensanforderung in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. folgt bereits eine zeitliche Grenze der Heilungsmöglichkeit (zur einschränkenden Auslegung des § 45 VwVfG mit Blick auf spezialgesetzliche Zwecke und verfassungsrechtliche Vorgaben vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 45 Rn. 14 ff., 27, 97, 103 ff., 129-131). Diese wird mit dem Beschluss des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 30.09.2009 überschritten.
67 
Dem Einvernehmenserfordernis liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass Entscheidungen wie die Berufung und Bestellung zum Abteilungsleiter überhaupt nur einheitlich für Krankenversorgung, Forschung und Lehre getroffen werden können (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Hochschulmedizinreform-Gesetz vom 15.07.1997, LT-Drs. 12/1740, S. 31). Das Einvernehmen trägt der Gleichrangigkeit der Aufgaben Rechnung (LT-Drs. 12/1740, a.a.O.). Die Rückbindung von Entscheidungen des organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität sichert deren Zuständigkeit für die die Wissenschaftsfreiheit betreffenden Fragen organisatorisch und gewährleistet damit, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin den ihnen garantierten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, 600, 601; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 - Juris). Die sichernde Funktion des Einvernehmenserfordernisses gebietet eine grundsätzlich weite Auslegung des für die Erforderlichkeit eines Einvernehmens maßgeblichen Merkmals eines Betroffenseins von Forschung und Lehre, durch die ein substantieller Einfluss des Fachbereichs Medizin und der dort tätigen medizinischen Hochschullehrer auf den Forschung und Lehre betreffenden Klinikumsbetrieb aufrechterhalten bleibt. Unabhängig davon, ob und inwieweit für die Annahme eines Betroffenseins von Forschung und Lehre auf eine gewisse Erheblichkeit der Auswirkungen einer Entscheidung des Universitätsklinikums auf Forschung und Lehre abzustellen ist, stellt sich die organisatorische Verselbständigung der Universitätsklinik nämlich lediglich als eine funktionale Trennung des universitären Wissenschaftsbetriebs einerseits und des Krankenhausbetriebs andererseits dar. Als Universitätsklinikum bleibt dieses nach der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung trotz seiner organisatorischen Verselbständigung vorrangig in den Dienst der Erfüllung der dem Fachbereich Medizin obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre gestellt und hat insoweit sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Rechte wahrnehmen können. Das Einvernehmenserfordernis stellt sich daher als eine andere Art der Realisierung des in der Sache unverkürzten Einflusses des organisierten Wissenschaftsbetriebs auf den Forschung und Lehre betreffenden Bereich des Klinikumsbetriebs dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O.). Durch das Einvernehmenserfordernis sollte der grundrechtlich verbürgte Einfluss auf Fragen, die Forschung und Lehre betreffen, verfahrensrechtlich als Kompensation für den Verlust des direkten Einflusses durch die früher fachbereichseigene Klinikleitung abgesichert werden. Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die sowohl dem Ziel der Entlastung des Fachbereichs von der Klinikleitung als auch der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass dem Einvernehmenserfordernis schützende Funktion gerade für das individuelle Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O).
68 
Was das konkrete Procedere anbelangt, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein auf die förmliche Erteilung des Einvernehmens an. Wegen der zentralen Bedeutung, die dem Einvernehmenserfordernis für die Verwirklichung des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt, muss sich der Fachbereich Medizin in einer Form und Verfahrensweise mit der Erteilung des Einvernehmens befassen, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844). Da dem Einvernehmen eine sichernde Funktion für die Verwirklichung des Rechts auf Wissenschaftsfreiheit durch den einzelnen Hochschullehrer zukommt und damit auch dessen eigenen subjektiven Rechten zu dienen bestimmt ist, muss der Herstellung des Einvernehmens eine Abwägung der zu berücksichtigenden Belange vorausgehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
69 
An diesem Maßstab gemessen erscheint fraglich, ob Wortlaut und Zweck der Verfahrensanforderung in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. verlangen, dass das Einvernehmen des Fakultätsvorstands bereits vorliegen muss, wenn der Entscheidungsprozess des Klinikums hinsichtlich der Abberufung abgeschlossen ist oder die Maßnahme dem Betroffenen bekanntgegeben wird. Wie dargelegt, kommt der abwägenden Entscheidung des Fachbereichs das Grundrecht des betroffenen Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sichernde Funktion zu. Im Unterschied zu anderen in § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG angesprochenen behördlichen Mitwirkungshandlungen im gestuften Verwaltungsverfahren bezweckt die behördliche Mitwirkung hier unmittelbar den wirksamen Schutz der grundrechtlichen Belange eines „Dritten“. Deshalb darf die Mitwirkung jedenfalls nicht so spät erfolgen, dass sie ihre reale Schutzwirkung zu dessen Gunsten nicht mehr entfalten kann. Mithin scheidet eine heilende Nachholung des erforderlichen Einvernehmens aus, wenn die Abberufung von der Abteilungsleitung bereits vollzogen worden ist (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 15.10.2010 - 9 S 1935/10 -, Juris, zum Verfahrenserfordernis des Benehmens). Da der Kläger durch die Kündigung bereits seit Ende Januar 2008 seine Funktion als Abteilungsleiter verloren hatte, ist schon aus diesem Grund eine heilende Wirkung des Beschlusses des Fakultätsvorstands vom 30.09.2009 ausgeschlossen.
70 
Unabhängig davon steht einer heilenden Berücksichtigung der nachträglichen Erteilung des Einvernehmens durch den Fachbereich entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der grundrechtswahrende Zweck des Einvernehmens sogar endgültig nicht mehr erreicht werden konnte.
71 
Mit Beschluss vom 28.09.2009 sprach der Klinikumsvorstand ausdrücklich eine Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung aus und hierzu erteilte der Fakultätsvorstand sein Einvernehmen (Gegenstand des Verfahrens des VG Freiburg 1 K 1803/10). Das die streitgegenständliche Kündigung vom 24./25.01.2008 betreffende Einvernehmen konnte sich somit nur noch auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beziehen, nämlich die Zeitspanne von der durch die Kündigung erklärten Entziehung der Abteilungsleitung bis zur Erteilung des Einvernehmens (24./25.01.2008 - 30.09.2009). Da dem Kläger während dieser Phase durchgehend die Abteilungsleitung entzogen war, war das Verfahrensergebnis, die mit der Kündigung verbundene Abberufung von der Abteilungsleitung, im Zeitpunkt der Erteilung des Einvernehmens vollständig vollzogen. Mithin war der mit dem Erfordernis des Einvernehmens nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. verfolgte Zweck, die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Rechte in wirksamer Weise zu wahren, definitiv nicht mehr erreichbar. Wollte man in dieser Situation der nachträglichen Erteilung des Einvernehmens noch heilende Wirkung zuerkennen, würde die Verfahrensanforderung des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. zur bloßen Förmlichkeit degradiert.
72 
Form und Verfahrensweise bei der Beschlussfassung des Fakultätsvorstands werden auch aus einem weiteren Grunde dem grundrechtswahrenden Gehalt des Verfahrenserfordernisses nicht gerecht.
73 
Über die Erteilung des Einvernehmens entschied der Fakultätsvorstand im schriftlichen Umlaufverfahren. In der Beschlussvorlage heißt es unter „1. Sachverhalt“, der Klinikumsvorstand habe sich am 28.09.2009 mit der Kündigung einer Chefarztvereinbarung befasst und bitte den Fakultätsvorstand „um Erklärung des Einvernehmens“. Beigefügt ist lediglich ein Auszug aus dem vorläufigen Protokoll über die Sitzung des Klinikumsvorstands vom 28.09.2009 mit dem im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut. Der Fakultätsvorstand fasste am 30.09.2009 den Beschluss, das erforderliche Einvernehmen in der „vom Klinikumsvorstand vorgelegten Fassung“ zu erklären.
74 
Der dem Fakultätsvorstand vorgelegten Beschlussvorlage war nicht eindeutig zu entnehmen, dass sich das zu erteilende Einvernehmen (auch) auf die streitgegenständliche Kündigung beziehen sollte. Mit den Beschlüssen vom 28.09.2009 hatte der Klinikumsvorstand den Fakultätsvorstand um die Erteilung des Einvernehmens zu einer Reihe aktueller Maßnahmen des Klinikumsvorstands gebeten, nämlich unter 1. zur erneuten ordentlichen Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007, unter 2. zur Antragstellung nach § 46 Abs. 3 LHG durch die Universität und unter 3. zur erstmaligen ausdrücklichen Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung. Die gegenständliche Kündigung wurde unter 1. eher beiläufig im Zusammenhang mit der erneuten Kündigung erwähnt („An der bereits ausgesprochenen Kündigung vom 24.01.2008 wird festgehalten“.). Dass der Fakultätsvorstand sein Einvernehmen auch zu dieser Kündigung erteilen sollte, lässt sich der Vorlage nicht hinreichend deutlich entnehmen. Dies lag schon angesichts der vom Klinikumsvorstand in der Sitzung vom 28.09.2009 aktuell getroffenen Maßnahmen nicht nahe. Hierzu hätte es vor allem des erläuternden Hinweises bedurft, dass insoweit um die rückwirkende Erteilung des Einvernehmens für eine bereits vor 1 ¾ Jahren vom Klinikum ausgesprochene, im Übrigen bereits vollzogene Maßnahme nachgesucht wird. Angesichts des Nebeneinanders der aktuellen und der streitgegenständlichen „alten“ Kündigung hätten den Mitgliedern des Fakultätsvorstands auch die zwischen den Kündigungen bestehenden Unterschiede in Reichweite und Rechtswirkungen erklärt werden müssen. Auch in dem an die Mitglieder des Fakultätsvorstands per Email gerichteten Anschreiben des Dekans vom 29.09.2009, mit dem die Beschlussvorlage übersandt wurde, wird lediglich darauf Bezug genommen darauf, dass der Klinikumsvorstand in seiner Sitzung vom Vortag den Dienstvertrag mit dem Kläger „vorsorglich und hilfsweise erneut ordentlich gekündigt“ habe.
75 
Grundvoraussetzung einer zweckgerechten Durchführung des Verfahrens nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. und einer sachgerechten Abwägung der durch die dort aufgeführten organisatorischen Maßnahmen betroffenen Belange ist allerdings, dass das zuständige Gremium der Medizinischen Fakultät Kenntnis vom konkreten Verfahrensgegenstand hat. Deshalb muss die Beschlussvorlage eindeutig erkennen lassen, auf welche konkrete(n) Organisationsmaßnahme(n) sich das Einvernehmen beziehen soll. Ist dies - wie hier bezogen auf die streitgegenständliche Kündigung - nicht der Fall, hält der Senat jedenfalls insoweit zur hinreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes eine Dokumentation der wesentlichen Erwägungen der Einvernehmenserteilung im Sinne einer schriftlichen Fixierung für rechtlich geboten (für eine grundsätzliche Dokumentationspflicht bei der Erteilung des Einvernehmens zur Schließung der Station einer nuklearmedizinischen Klinik vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010, a.a.O.). An einer derartigen Dokumentation fehlt es.
76 
Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage bedurfte es der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung nicht.
77 
b) Die formelle Unwirksamkeit der Kündigungen ergibt sich auch aus einem weiteren Grund. Da der Beklagte mit der Kündigung auch eine umfassende Entbindung des Klägers von Aufgaben in der Krankenversorgung bewirkte, fehlte es insoweit an seiner Zuständigkeit.
78 
aa) Der Inhalt des dem Kläger übertragenen Amtes wurde durch den Einweisungserlass des Ministeriums vom 22.02.1984 konkretisiert. Danach wurden ihm als Dienstaufgabe die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie sowie die Leitung des Zentrallaboratoriums des Klinikums der Universität sowie die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe der damals geltenden § 64 UG übertragen. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 UG gehörte zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren u. a. die Wahrnehmung der nach § 3 Abs. 8 UG übertragenen Aufgaben und damit - wie sich aus § 3 Abs. 8 UG unmissverständlich ergibt - auch solcher der Krankenversorgung. Dieser Amtsinhalt bestand auch noch im Zeitpunkt der Kündigung. Nach § 53 Abs. 1 LHG ist das wissenschaftliche Personal der Universität gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass das durch diese Bestimmung erfasste Personal auch weiterhin die Krankenversorgung als Dienstaufgabe wahrnimmt (vgl. die amtliche Begründung zur Vorgängerregelung des § 77a UG, LT-Drs. 12/1740, S. 38). Die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung gehörte somit zur amtsgemäßen Verwendung des Klägers und war insofern Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004, a.a.O.).
79 
Ausgehend hiervon beschneidet die mit der Kündigung ausgesprochene Entbindung von Aufgaben in der Krankenversorgung den Kläger in einem wesentlichen Teil seiner amtsgemäßen Verwendung und greift in sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ein.
80 
Mit der Kündigung vom 24./25.01.2008 wurde der Kläger auch seiner Aufgaben in der Krankenversorgung enthoben. Der Einwand des Beklagten, diese Aufgaben seien dem Kläger nicht durch den Chefarztvertrag übertragen worden, verfängt nicht. Die genaue Ausgestaltung der sich aus § 53 Abs. 1 LHG für Medizinprofessoren ergebenden Dienstaufgabe Krankenversorgung am Universitätsklinikum wird von diesem definiert und berücksichtigt dabei die Belange von Forschung und Lehre. Dementsprechend enthält der Dienstvertrag vom 15.07.2007 auch Regelungen über die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung (vgl. § 6). Bereits oben ist als Ergebnis der Auslegung der Kündigungserklärung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont festgestellt worden, dass der Beklagte mit der Kündigung die Rechtsbeziehungen zum Kläger in umfassender Weise beenden wollte. Dabei beschränkte sich die Kündigung jedoch nicht darauf, den die Krankenversorgung betreffenden vertraglichen Rechten und Pflichten die Grundlage zu entziehen. Vielmehr zielte die Kündigung darauf ab, die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung schlechthin zu unterbinden und ihm damit einen Teil seiner amtsangemessen Beschäftigung zu entziehen. Dies war der ausdrückliche Wille des Beklagten und ist von diesem so auch verwirklicht worden. So heißt es im Begleitschreiben zur Kündigung vom 25.01.2008, mit der Kündigung sei der Kläger sämtlicher Aufgaben in der Krankenversorgung enthoben. Dies wurde auch umgesetzt. Der Kläger wurde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Beendigung seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung im Begleitschreiben vom 25.01.2008 aufgefordert, sein bisheriges Büro bis zum 30.01.2008 zu räumen. Dementsprechend war ihm in der Folgezeit eine Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung versagt. Erst im Dezember 2009 (nach Intervention des MWK) forderte der Beklagte den Kläger auf, wieder diese Aufgaben zu übernehmen. Bestätigt wird diese Sichtweise durch die u.a. nach Intervention des MWK erfolgte erneute (vorsorgliche) Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 durch Schreiben des Klinikumsvorstands vom 30.09.2009. Denn der Inhalt dieser Kündigungserklärung wurde nunmehr ausdrücklich eingeschränkt: Der Dienstvertrag wurde lediglich gekündigt, „soweit er nicht die beamtenrechtliche Stellung“ des Klägers „betrifft“.
81 
bb) Mit dem umfassenden Entzug von Aufgaben in der Krankenversorgung hat der Beklagte gestaltend auf die amtsgemäße Verwendung des Klägers eingewirkt. Damit hat er seine Zuständigkeit überschritten. Denn es handelt sich insoweit um eine beamtenrechtliche Entscheidung über eine persönliche Angelegenheit, für die der Wissenschaftsminister als Dienstvorgesetzter zuständig ist (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 LHG; vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010, a.a.O., sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004, a.a.O., auch zur Abgrenzung von der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 UKG). Das Wissenschaftsministerium hatte indes eine Entbindung des Klägers von Aufgaben der Krankenversorgung nicht verfügt. Ausweislich des Schreibens vom 25.02.2009 hat es trotz der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe ausdrücklich kein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen.
82 
Der Beklagte meint auch in diesem Zusammenhang, die Wahrnehmung von Aufgaben der Krankenversorgung sei von der Kündigung überhaupt nicht berührt. Auch dieser Ansicht steht indes jedenfalls das Verbot des Formenmissbrauchs entgegen. Denn der - ultra vires erfolgte - umfassende und die vertraglichen Rechte und Pflichten überschreitende Entzug von Aufgaben der Krankenversorgung war von dem Beklagten beabsichtigt und wurde von ihm - mit dem Mittel der Kündigung - durchgesetzt. Auf diesem Wege kann der Beklagte eine Umgehung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten nicht erreichen.
83 
c) Die Annahme einer nur teilweisen - die Abteilungsleitung und die Teilnahme an der Krankenversorgung erfassenden - Unwirksamkeit der Kündigungen in Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB kommt nicht in Betracht. Dies käme der Sache nach einer Teilkündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 gleich. Die Kündigung einzelner Teile eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist indes grundsätzlich unzulässig, weil sie einen einseitigen, mit dem Prinzip der Vertragsautonomie unvereinbaren Eingriff in das Gefüge von Leistung und Gegenleistung bei einem fortbestehenden Dauerschuldverhältnis bedeutet (vgl. nur Hesse, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, Vorbemerkung zu §§ 620-630 BGB, Rn.71; Palandt-Ellenberger, a.a.O., Vorb. v. § 620, Rn. 34; Schaub, a.a.O., § 123 Rn. 49 v. Hoyningen-Huene/Linck, Kündigungsschutzgesetz, 13. Aufl. 2002, § 2 Rn. 29 m.w.N.; zur Bezugnahme des Dienstvertrags auf die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes und des § 626 BGB vgl. dessen § 11 Abs. 2 und 3). Demgemäß würde etwa die vom Beklagten befürwortete Aufrechterhaltung der Kündigung hinsichtlich der Vergütungsregelung des § 8 des Dienstvertrags das vertragliche Synallagma bei Fortbestehen des Dienstvertrags erheblich beeinträchtigen.
84 
Dass die Parteien des Dienstvertrags das Recht zur Teilkündigung vertraglich vereinbart hätten, ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist bereits oben (S. 22) aufgezeigt worden, dass die Vertragspartner in der Regelung in § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags ein rechtliches Junktim zwischen der Stellung bzw. Bestellung des Klägers als Abteilungsleiter und den übrigen Bestimmungen des Dienstvertrags vereinbart hatten. Daher ist davon auszugehen, dass insoweit keine gespaltene Kündigung möglich sein sollte.
85 
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht.
86 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
87 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
88 
Beschluss vom 2. August 2012
89 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 99.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG); zugrunde gelegt wurden die monatlichen Abschlagzahlungen auf die Vergütung nach § 8 des Dienstvertrag in Höhe von 33.000,-- EUR, vgl. die Berufungsschrift des Beklagtenvertreters vom 09.12.2011, S. 8, AS 211).
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
40 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klage des Klägers ist mit dem Hauptantrag zulässig (unter 1.) und begründet (unter 2.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 24. und 25.01.2008 erklärte außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 unwirksam sind.
41 
1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs war vom erkennenden Senat nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass auch er von einem öffentlich-rechtlichen Charakter des zwischen den Beteiligten geschlossenen Dienstvertrags vom 24.07.2007 und damit auch des vorliegenden Rechtsstreits ausgeht. Der zwischen dem als juristischer Person des öffentlichen Rechts konstituierten Beklagten und dem Kläger geschlossene Vertrag enthält materiell insbesondere die Konkretisierung der dem Kläger als beamteten Hochschulprofessor durch das Landeshochschulgesetz übertragenen Dienstaufgaben (vgl. § 53 Abs. 1 LHG sowie Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/08 -, Juris Rn. 20). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Statthaftigkeit und sonstigen Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage ausgegangen. Der Streit um die Wirksamkeit der Kündigung des Dienstvertrags betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Dem Kläger kann auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht abgesprochen werden. Zwar ist er wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs am 31.03.2012 in den Ruhestand getreten (vgl. § 25 Beamtenstatusgesetz - BeamtenStG - i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 27.10.2010 i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 1 LHG). Deshalb hat der Dienstvertrag jedenfalls mit der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses gemäß dessen § 11 Abs. 4 1. Spiegelstrich sein Ende gefunden. Da indes von der Wirksamkeit der im Januar 2008 erklärten Kündigung des Dienstvertrags abhängt, ob dem Kläger bereits ab diesem Zeitpunkt keine Vergütungsansprüche gegen den Beklagten gemäß § 8 des Dienstvertrags mehr zustanden, begegnet sein Feststellungsinteresse keinen Zweifeln (vgl. die beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängige Zahlungsklage 1 K 2594/11). Auch § 43 Abs. 2 VwGO hindert die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht. Die Ausübung des vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung mit Gestaltungswirkung, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führt. Derartige rechtsgeschäftliche Erklärungen in öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen sind keine Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 136 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 60 Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 49/04 -, NVwZ 2006, 703, 704).
42 
Ein Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG war entbehrlich. Denn bei der gegen den Beklagten gerichteten Klage handelt es sich nicht um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger steht in keinem Beamtenverhältnis zum Beklagten. Auch nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika bleiben Professoren des Medizinischen Fachbereichs weiterhin als Beamte im Dienste des Landes der jeweiligen Universität zugehörig, werden also insbesondere nicht zu Beamten der Klinika im Sinne des § 11UKG (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 33; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -, VBlBW 2004, 420).
43 
2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Sowohl die außerordentliche als auch die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 sind unwirksam.
44 
Beide Kündigungen sind bereits in formeller Hinsicht rechtsfehlerhaft. Sie verstoßen gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. (a). Die Kündigung des Dienstvertrags erforderte das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der Universität Freiburg (aa). Dieses lag zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kündigung nicht vor und der Mangel ist auch nicht durch eine Nachholung der erforderlichen Mitwirkung geheilt worden (bb). Unabhängig davon ergibt sich die formelle Unwirksamkeit der Kündigungen daraus, dass dem Beklagten die Zuständigkeit fehlte, mit der Kündigung einen umfassenden Entzug von Aufgaben in der Krankenversorgung auszusprechen (b). Mit der Kündigung wurden dem Kläger auch seine Aufgaben in der mittelbaren Krankenversorgung entzogen (aa). Hiermit hat der Beklagte seine Zuständigkeit überschritten (bb). Eine teilweise Unwirksamkeit der Kündigungen kommt nicht in Betracht (c).
45 
a) Die streitgegenständlichen Kündigungen sind bereits wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. unwirksam.
46 
aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Universitätsklinika-Gesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 15.09.2005 (GBl. 2005, S. 625) - UKG a.F. - (= § 7 Abs. 1 Satz 2 UKG in der Fassung des Gesetzes vom 07.02.2011, GBl. 2011 S. 47 - UKG n.F. -) ist bei der Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Abteilungen, der Bestellung und Abberufung von Abteilungsleitern sowie den allgemeinen Regelungen der Organisation des Universitätsklinikums das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät erforderlich.
47 
Die Anwendung dieser Bestimmung auf den Kläger begegnet keinen Bedenken. Die Regelung galt als § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKG bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.1998 (Art. 7 Abs. 1 des Hochschulmedizinreform-Gesetzes vom 24.11.1997, GBl. S. 474). Dass sich ihr Anwendungsbereich nicht auf Personen erstreckt, die - wie der Kläger - bereits vor dem 01.01.1998 zum Leiter einer Abteilung bestellt worden waren, lässt sich nicht feststellen. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dessen Entstehungsgeschichte (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 27) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Regelung nur die Abberufung von Abteilungsleitern erfasst, deren erstmalige Bestellung nach dem 01.01.1998 erfolgte.
48 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung lagen vor. Zwar ist eine ausdrückliche Abberufung des Klägers von seiner Funktion als Abteilungsleiter nicht erfolgt. Eine Auslegung des Kündigungsschreibens des Beklagten vom 24./25.01.2008 ergibt indes, dass mit der Kündigung des Dienstvertrags durch den Beklagten auch eine Abberufung des Klägers von der Leitung der Abteilung Klinische Chemie verbunden war.
49 
Auch die Auslegung der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags richtet sich nach der objektiven Erklärungsbedeutung. Es kommt darauf an, wie der Kündigungsadressat die Erklärung unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auffassen muss (§ 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit §§ 133, 157 BGB; zur Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21/89 -, BVerwGE 84, 258; Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 62 Rn. 28; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12; zur Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., 2012, § 133 Rn. 9 m.w.N.; speziell zur Auslegung von Kündigungserklärungen Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 2002, § 123 Rn. 38). Ausgehend hiervon hat der Senat keine Zweifel daran, dass mit der ausgesprochenen Kündigung - entgegen der Ansicht des Beklagten und des beigeladenen Landes - die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten in umfassender Weise beendet werden sollten, der Kläger insbesondere von der Abteilungsleitung abberufen werden sollte.
50 
Ausweislich des Kündigungsschreibens vom 24./25.01.2008 bezogen sich sowohl die außerordentliche wie die ordentliche Kündigung auf „den Chefarztvertrag vom 24.07.2007“. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte lediglich bestimmte Teile dieses Vertrags hat kündigen wollen, enthält das Kündigungsschreiben nicht. Da ein wesentliches Element der Vereinbarung vom 24.07.2007 die rechtlich verbindliche Beibehaltung der Übertragung der Leitung der Abteilung Klinische Chemie im Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger war, stellt sich die Kündigung der Vereinbarung auch als Abberufung von der Abteilungsleitung dar. Das ergibt sich aus Folgendem:
51 
Bei den in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. aufgeführten Handlungen des Klinikums handelt es sich um rein organisatorische Maßnahmen, für die weder das Gesetz noch die Satzung des Klinikums (vgl. § 13 Abs. 2) eine bestimmte Form, etwa die eines Verwaltungsakts, vorschreibt. Demgemäß bestehen keine Bedenken, eine derartige Maßnahme, wie etwa die hier gegenständliche Bestellung des Abteilungsleiters, in den Inhalt einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Kläger aufzunehmen (zu dieser Zielrichtung der Chefarztverträge nach der sog. „Kombinationslösung“ siehe unten S. 24 f.). Dies ist in § 1 Absatz 1 des Dienstvertrags vom 24.07.2007 geschehen. Dort heißt es, die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie in der Medizinischen Universitätsklinik werde „hiermit bestätigt“. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist diese Erklärung nicht allein deklaratorischer Natur. Vielmehr bringt der Beklagte damit zum Ausdruck, dass er in rechtsverbindlicher Weise an der - bereits im Zusammenhang mit der Vorgängervereinbarung vom 09.12.1998 (vgl. deren § 1) von dem Beklagten vorgenommenen - Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter festhält. Für einen konstitutiven Charakter spricht insbesondere, dass die Funktion des Klägers als Abteilungsleiter nicht nur nachrichtlich in der Präambel erwähnt, sondern explizit zum Gegenstand der Eingangsbestimmung des Dienstvertrags gemacht wird. Mit Blick auf den vom Beklagten erhobenen Einwand, Chefarztvertrag und Bestellung zum Abteilungsleiter im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. seien rechtlich zu trennen, ist dabei von Bedeutung, dass die Funktion des Klägers als Abteilungsleiter nicht lediglich im Rahmen der vertraglichen Regelungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten (vgl. §§ 2 ff. des Dienstvertrags) angesprochen wird. Während deren schuldrechtlicher Charakter dort durch entsprechende Formulierungen (z.B. „ist verpflichtet“, „obliegt“, „dürfen“, “sorgt für“, „stellt sicher“ usw.) verdeutlicht wird, spricht die hiervon deutlich abweichende Ausdrucksweise („wird hiermit bestätigt“) in § 1 Abs. 1 des Vertrags für den verfügenden Charakter der Erklärung zur Beibehaltung der Funktion des Abteilungsleiters. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Dienstvertrag vom 24.07.2007 aus einem verfügenden (§ 1 Abs. 1) und einem verpflichtenden Teil zusammensetzt. Für die Richtigkeit dieser Sichtweise spricht auch die damals vom Beklagten selbst vertretene Rechtsauffassung. In seinem Schreiben vom 01.02.2008 hat der Klinikumsvorstand ausgeführt, die Leitung der Abteilung Klinische Chemie und des Zentrallabors seien „durch den Chefarztvertrag vom 24.07.2007 auf eine neue Basis gestellt worden“ und der Kläger habe „allein aufgrund dieses Chefarztvertrags“ die Leitung des Zentrallabors inne.
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Mit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags vom 24.07.2007 haben die Beteiligten im Übrigen deutlich gemacht, dass die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor (Leiter) der Abteilung Klinische Chemie Ausgangspunkt und Grundbedingung des gesamten Dienstvertrags sein sollte. Jede der nachfolgenden Regelungen in den §§ 2 bis 10 des Vertrags über die gegenseitigen Rechte und Pflichten knüpft an den „Ärztlichen Direktor“ an, dessen Funktion in der vorangestellten Bestimmung des § 1 Abs. 1 (ausschließlich) dem Kläger zugewiesen wird. Dies belegt - auch mit Blick darauf, dass die Vereinbarung eine Trennung zwischen der Position des Klägers als Chefarzt bzw. Ärztlicher Direktor und seinen Aufgaben und Rechten als Abteilungsleiter nicht vornimmt -, dass die Vertragspartner auf diese Weise mit der verfügenden Regelung in § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags die übrigen - schuldrechtlichen - Bestimmungen des Dienstvertrags derart mit der Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter verknüpfen wollten, dass beide Teile des Vertrags in ihrem rechtlichen Schicksal voneinander abhingen (zur Möglichkeit der Zusammenfassung von Grund- und Erfüllungsgeschäft durch den Parteiwillen vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 139 Rn. 7; zur Verknüpfung der organisationsrechtlichen Bestellung mit dem schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis durch eine auflösende Bedingung bei Organen juristischer Personen des Bürgerlichen Rechts vgl. Schöpflin, in: Bamberger/Roth, Beck´scher Online-Kommentar BGB § 27 Rn. 8). Dass aufgrund dieses Junktims eine den gesamten Dienstvertrag erfassende Kündigung zwangsläufig als Abberufung auf die Stellung als Abteilungsleiter „durchschlägt“, entspricht im Übrigen der authentischen Interpretation durch den Beklagten. So heißt es in dem der Kündigung vorgehefteten Begleitschreiben des Klinikumsvorstandes vom 25.01.2008, dass der Kläger „mit der Kündigung des Chefarztvertrags“ sämtlicher Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum Freiburg enthoben sei und die kommissarische Leitung der Abteilung der Klinikumsvorstand mit sofortiger Wirkung Herrn Prof. Dr. W. übertragen werde. Im erläuternden Schreiben vom 01.02.2008 führt der Klinikumsvorstand aus, „mit Kündigung des Chefarztvertrags durch das Universitätsklinikum“ sei ihm die - allein aufgrund des Chefarztvertrags innegehabte - Leitung (des Zentrallabors) entzogen. Dass auch diese außerhalb des Wortlauts der auszulegenden Kündigungserklärung und des Dienstvertrags liegenden Umstände bei deren Interpretation ergänzend heranzuziehen sind, entspricht allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 15 ff.).
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Bei dieser Sachlage entbehrt auch der Einwand des Beklagten, die Leitungsfunktion sei dem Kläger nicht durch die Kündigung, sondern durch andere, selbständig anfechtbare und vom Kläger angefochtene Maßnahmen entzogen worden, einer tragfähigen Grundlage. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, war die Kündigung vom 24./25.01.2008 die einzige Erklärung des Beklagten von erkennbarer rechtlicher Erheblichkeit, die zum damaligen Zeitpunkt von diesem mit dem Ziel einer Beendigung der Abteilungsleitung abgegeben worden war. Demgemäß hat der Kläger sich gegen die Beendigung der Abteilungsleitung durch den Beklagten auch allein mit der hier gegenständlichen, gegen die Kündigung gerichteten Klage gewandt. Der Umstand, dass sich der Kläger auch gegen Maßnahmen wie das Zutrittsverbot zum Zentrallabor oder die Versagung der Teilnahme an der Krankenversorgung im Klinikum mit gegen die Universität Freiburg gerichteten Rechtsbehelfen zur Wehr gesetzt hat, vermag daran nichts zu ändern. Dies wird nicht zuletzt durch das nach einer Intervention des Wissenschaftsministeriums erfolgte weitere Vorgehen des Beklagten bestätigt. Insbesondere hat dieser eine ausdrückliche Entscheidung über die Abberufung des Klägers als Leiter der Abteilung Klinische Chemie erstmals mit Verfügung vom 20.01.2010 getroffen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.
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Insgesamt konnte es aus dem „Empfängerhorizont“ des Klägers auch bei Anwendung eines objektivierten Maßstabs nicht zweifelhaft sein, dass die Kündigung auch die Abberufung von der Abteilungsleitung bedeutete. Der so festgestellte Inhalt der Kündigungserklärung korrespondiert im Übrigen mit den durch die Kündigung hervorgerufenen tatsächlichen Folgen für den Kläger. Dessen weitere Tätigkeit als Abteilungsleiter wurde unmittelbar nach Bekanntgabe der Kündigung unterbunden. Er musste umgehend sein Dienstzimmer räumen, der Zutritt zum Zentrallabor wurde ihm untersagt; als kommissarischer Leiter der Abteilung wurde Prof. Dr. W. eingesetzt.
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Der Beklagte meint, die Bestellung des Klägers zum Leiter der Abteilung Klinische Chemie sei bereits vor Erlass des Universitätsklinikagesetzes und vor Abschluss der Chefarztverträge durch Erlass des MWK vom 09.07.1990 erfolgt, weshalb insbesondere die Funktion als Abteilungsleiter nicht Gegenstand der Chefarztverträge bzw. der Kündigung habe sein können. Dieser Einwand geht fehl. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass Professoren mit Leitungsfunktion im Bereich der Hochschulmedizin in einem doppelten Dienstverhältnis stehen. Als Universitätsprofessoren sind sie Beamte des Landes Baden-Württemberg, deren Dienstaufgaben sich nach § 46 und § 53 Abs. 1 LHG bestimmen. Gleichzeitig stehen sie in ihrer Eigenschaft als Leiter einer Abteilung in einem durch den sog. Chefarztvertrag begründeten Dienstverhältnis zum Universitätsklinikum (vgl. Sandberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 1205; ders., in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, IX Rn. 212; Becker, Das Recht der Hochschulmedizin, 2005, S. 260 ff.). Dieses in Baden-Württemberg praktizierte sog. Kombinationsmodell geht auf Vorschläge der Kultusministerkonferenz zurück. In deren Positionspapier zur „Neugestaltung des Personalrechts einschließlich des Vergütungssystems der Professoren mit ärztlichen Aufgaben im Bereich der Hochschulmedizin“ vom 19.11.1999 wurde unter dem Stichwort „Kombinationslösung Beamtenrecht/Vertragsrecht“ ein Modell vorgeschlagen, bei dem es einerseits für den Bereich Forschung und Lehre bei der bisherigen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verbleibt, andererseits mit dem künftigen Leiter einer klinischen Einrichtung ein gesonderter Chefarztvertrag abgeschlossen wird, durch den die Leitungsaufgaben und die Aufgaben in der Krankenversorgung vertraglich übertragen werden (S. 31 des Positionspapiers; vgl. auch den von der Kultusministerkonferenz erstellten „Bericht“ über den Stand der Umsetzung des Positionspapiers des KMK vom 19.11.1999 in den Ländern „vom 20.06.2003“). Vor diesem Hintergrund geht das einschlägige Schrifttum bei diesem Modell davon aus, dass auch im Fall des beamteten Hochschullehrers die Leitungsaufgaben und die Aufgaben in der Krankenversorgung durch einen (nach dortigem Verständnis privaten) Dienstvertrag mit dem Universitätsklinikum übertragen werden (vgl. Becker, a.a.O., S. 260; Böhmann, WissR 2007, 403; Wahlers, ZBR 2006, 221; Sandberger, in: Hartmer/Detmer, a.a.O., IX Rn. 157). Ein mit der Kombinationslösung verfolgtes Ziel ist dabei unter anderem, die Abberufung aus Leitungsfunktionen wegen mangelnder Eignung oder organisatorischer Umstrukturierungen zu erleichtern (vgl. Sandberger, in: Hartmer/Detmer, a.a.O., IX Rn. 212; Becker, a.a.O., S. 261 f.). Mithin bilden das beamtenrechtliche Dienstverhältnis zum Beigeladenen und das Dienstverhältnis zum Klinikum zwei eigenständige Regelungsbereiche.
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Mit Wirkung vom 01.01.1998 ist dem Beklagten die Zuständigkeit und Befugnis zur Bestellung und Abberufung des Abteilungsleiters eingeräumt worden (vgl. § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 3, § 1 Abs. 2 Satz 2 UKG a.F.). In Wahrnehmung dieser Organisationsbefugnis hat der Klinikumsvorstand bereits 1998 im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 09.11.1998 - wie sich explizit aus deren § 1 ergibt - dem Kläger zur Erfüllung der Dienstaufgaben aus der Übernahme der Professur für Klinische Chemie die Leitung der Abteilung Klinische Chemie übertragen und damit die Bestellung zum Abteilungsleiter im Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger „aktualisiert“. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die allein das Beamtenverhältnis zum Beigeladenen betreffende Einweisungsverfügung des MWK vom 09.07.1990 geeignet war, die dem Beklagten als selbständigem Rechtsträger durch das Universitätsklinikagesetz eingeräumte Organisationsbefugnis und die Möglichkeit deren Konkretisierung im Rechtsverhältnis zwischen Klinikum und Chefarzt durch Abschluss oder Kündigung des jeweiligen Chefarztvertrags von vornherein zu begrenzen (vgl. im Übrigen die auf den Dienstvertrag vom 24.07.2007 bezogene Aussage des Klinikumsvorstands, wonach „damit“ die Übertragung der Leitung des Zentrallabors durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überholt gewesen sei; vgl. auch das o.g. Positionspapier, a.a.O., S. 41). Die Frage, ob und inwieweit Rechtspositionen des Chefarztes aus dem Beamtenverhältnis die materielle Rechtmäßigkeit einer Bestellungs- oder Abberufungsentscheidung des Universitätsklinikums berühren können, ist dadurch nicht präjudiziert.
57 
Der Beklagte meint ferner, nach der Präambel zum Dienstvertrag habe dessen Hauptbedeutung darin bestanden, mit dem Kläger einen Chefarztvertrag abzuschließen, der eine Beteiligung an den Einnahmen vorsehe. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Diesem die Entstehungsgeschichte des Dienstvertrags betreffenden Umstand kommt nach Auffassung des Senats für die hier streitige Frage keine entscheidende Bedeutung zu. Denn dem Wortlaut der Vereinbarung selbst lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Parteien lediglich Fragen der Nebentätigkeit oder der Vergütung (vgl. § 7 und § 8 des Dienstvertrags) hätten regeln wollen. Vielmehr werden neben der „Bestätigung“ der Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie („§ 1 Dienstverhältnis“) die im Verhältnis zum Beklagten bestehenden Rechte und Pflichten des Klägers als Abteilungsleiter in umfassender und insoweit mit der Vorgängervereinbarung vergleichbaren Weise geregelt. Die Regelung des § 11 Abs. 1 des Dienstvertrags belegt, dass der Wille der Beteiligten dahin ging, den neuen Dienstvertrag mit Wirkung vom 01.04.2007 vollumfänglich an die Stelle der Vereinbarung vom 09.12.1998 treten zu lassen. Soweit ersichtlich, enthält die Vereinbarung im Kern sämtliche Regelungselemente der üblichen Chefarztverträge, insbesondere sind dadurch im Verhältnis zum Beklagten die Leitungsfunktion, der Aufgabenbereich und die Vergütung des Klägers begründet worden (vgl. Quaas, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, S. 350 ff.; vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2010 - 8 K 273/10 -, Juris). Wie bereits oben aufgezeigt, sind Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Dienstvertrag eine von der Abteilungsleitung unabhängige Regelung getroffen werden und der Vertrag deshalb unabhängig von der Abteilungsleitung selbständig kündbar sein sollte, nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die von dem Beklagten in den Vordergrund gerückte Bestimmung über die Vergütung (§ 8 des Dienstvertrags). Die Regelung sieht als Ersatz für die dem Kläger zuvor noch in § 5 der Vereinbarung vom 09.12.1998 - explizit in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter - gestattete Privatliquidation eine Beteiligung des Klägers - in seiner Funktion als Ärztlicher Direktor - an dem in der Abteilung erzielten Nettoliquidationserlös des Klinikums in Form von fixen und von variablen Vergütungsbestandteilen vor. Dass dieser Vergütungsanspruch dem Kläger unabhängig von seiner Bestellung zum Abteilungsleiter eingeräumt werden sollte, ist nicht erkennbar. Üblicherweise wird nur leitenden Krankenhausärzten (Chefärzten) vom Krankenhausträger durch Vereinbarung oder Zusicherung das Recht eingeräumt, Privatpatienten auf eigene Rechnung zu behandeln und für die Behandlungen die Sachausstattung und das Personal des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, BVerwGE 100, 252; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 -, BVerfGE 52, 303; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2010 - 8 K 273/10 -, Juris, Rn. 9). Die Tätigkeit als leitender Klinikarzt ist daher mit der Befugnis zur Privatliquidation verbunden (vgl. den Beschluss des Senats vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 387). Dies gilt auch, soweit - wie hier - im Zuge des Wechsels von der Privatliquidation zur Klinikliquidation in Baden-Württemberg die Privatliquidation ersetzende Chefarztverträge abgeschlossen wurden und die den Chefärzten zustehende Liquidationsbefugnis auf die Kliniken übertragen wurde (vgl. die insoweit zutreffende Stellungnahme des Beigeladenen vom 13.01.2012, AS 369). Obwohl der Kläger bereits in der Vergangenheit zum Hochschulprofessor berufen und zum Abteilungsleiter bestellt worden war, begegnet die auf freiwilliger Basis erfolgte Vereinbarung einer gesonderten Vergütung in § 8 der Dienstvertrags als Ersatz für die Privatliquidation keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Becker, a.a.O., S. 260 f.; Positionspapier, S. 36, 43 ff.). Im Übrigen handelt es sich sowohl bei der Liquidationsbefugnis wie auch bei der in den Chefarztverträgen geregelten Krankenhausliquidation um durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HNTVO allein den Leitern von Abteilungen vorbehaltene allgemeine genehmigte Nebentätigkeit (vgl. die Stellungnahme des Beigeladenen vom 13.01.2012, AS 369).
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Vor diesem Hintergrund kann nicht davon die Rede sein, die Vertragsparteien hätten insoweit von der Funktion des Klägers als Abteilungsleiter unabhängige Regelungen treffen wollen bzw. die Kündigung beziehe sich nur auf Rechtspositionen, die nicht mit der Abteilungsleitung zusammenhingen.
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Der Beklagte trägt ferner vor, wenn dem Kläger die Abteilungsleitung durch den Chefarztvertrag übertragen worden sei, könne dieser hieraus nichts für sein Begehren herleiten, weil diese Bestellung wegen Fehlens des erforderlichen Einvernehmens der Universität (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F.) unwirksam gewesen wäre. Dieser Einwand verfängt nicht. Dies gilt schon deshalb, weil dieser verfahrensrechtliche Mangel der Verantwortungssphäre des Beklagten zuzurechnen wäre. Vor diesem Hintergrund würde sich die Geltendmachung der darauf beruhenden Unwirksamkeit bereits als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich darstellen.
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Nach alledem geht der Einwand des Beklagten, die Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 habe die Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter unberührt gelassen, ersichtlich fehl. Einer derartigen Auffassung stünde schließlich das auch im öffentlichen Recht geltende Verbot des Formenmissbrauchs entgegen (vgl. dazu Kirchhof, in: Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2007, Bd. V, § 99 Mittel staatlichen Handelns, Rn. 64 ff., 66; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, § 23 Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2010 - 6 A 3249/08 -, Juris). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Staat durch den Austausch von Handlungsformen oder der eingesetzten Mittel keine Freizeichnung von rechtlichen Bindungen erreichen kann (vgl. Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, 1991, S. 211 m.w.N.). Werden - wie hier - mit der Kündigung des Dienstvertrags Folgen beabsichtigt und faktisch bewirkt, die einer Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. entsprechen, erscheint es zur Vermeidung einer Umgehung der für die Abberufung geltenden rechtlichen Anforderungen geboten, diese Anforderungen auf die Kündigung zu erstrecken. Mit Blick auf die oben aufgezeigte Verknüpfung gilt das Verfahrenserfordernis auch für den mit der Bestellung zusammenhängenden schuldrechtlichen Teil des Dienstvertrags.
61 
Hiernach war mit der gegenständlichen Kündigung die Abberufung des Klägers als Abteilungsleiter verbunden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. war hierzu das Einvernehmen der medizinischen Fakultät erforderlich.
62 
bb) Das erforderliche Einvernehmen der medizinischen Fakultät lag weder bei der Beschlussfassung des Klinikumsvorstands über die Kündigung noch zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an den Kläger vor. Dieser Verfahrensmangel ist auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt geheilt worden. Der Kläger kann das Fehlen des Einvernehmens der Wirksamkeit der gegenständlichen Kündigungen entgegenhalten, weil das Einvernehmenserfordernis auch seine subjektiven Rechte auf Wissenschaftsfreiheit sichern soll. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob der Kündigung vom 24. und 25.01.2008 überhaupt ein Beschluss des zuständigen Klinikumsvorstands zugrunde lag (vgl. §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 der Satzung des Universitätsklinikums, Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 36, Nr. 41, S. 246 ff.).
63 
Für die Erteilung des Einvernehmens war der Fakultätsvorstand zuständig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG ist er für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit das Landeshochschulgesetz nichts anderes regelt. Eine anderweitige Regelung ist hier nicht ersichtlich. Dem Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät gehören neben dem Dekan drei Prodekane und ein Studiendekan an (§ 14 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. i.V.m. § 23 Abs. 1 LHG). Dass der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät damals sein Einvernehmen zu der streitgegenständlichen Kündigung erteilt hat, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
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Der Verfahrensmangel ist nicht durch den am 30.09.2009 gefassten Beschluss des Fakultätsvorstands gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG nachträglich geheilt worden.
65 
Dies gilt bereits deshalb, weil diese Regelung auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung findet. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird. Die Vorschrift dient speziell der Heilung von Verfahrens- und Formfehlern beim Erlass von Verwaltungsakten. Deshalb scheidet eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift aus, weil es sich - wie bereits dargelegt wurde - bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Doch auch eine entsprechende Anwendung kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht. Denn verwaltungsrechtliche Verträge haben im Landesverwaltungsverfahrensgesetz eigenständige Regelungen erfahren, die insbesondere auch die Fehlerfolgen (vgl. §§ 58 Abs. 2, 59 LVwVfG) und die Beendigungsmöglichkeiten (vgl. etwa § 60 und § 62 Satz LVwVfG in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfassen. Gegen eine erweiternde Auslegung spricht ferner, dass es sich insoweit nicht um den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, sondern um eine Neuschöpfung des Gesetzgebers handelt, die dem früheren Recht fremd war (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rn. 9).
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Doch selbst wenn eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG im vorliegenden Fall für möglich gehalten würde, könnte eine Heilung des Verfahrensmangels nicht angenommen werden. Denn aus dem grundrechtswahrenden Zweck der Verfahrensanforderung in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. folgt bereits eine zeitliche Grenze der Heilungsmöglichkeit (zur einschränkenden Auslegung des § 45 VwVfG mit Blick auf spezialgesetzliche Zwecke und verfassungsrechtliche Vorgaben vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 45 Rn. 14 ff., 27, 97, 103 ff., 129-131). Diese wird mit dem Beschluss des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 30.09.2009 überschritten.
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Dem Einvernehmenserfordernis liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass Entscheidungen wie die Berufung und Bestellung zum Abteilungsleiter überhaupt nur einheitlich für Krankenversorgung, Forschung und Lehre getroffen werden können (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Hochschulmedizinreform-Gesetz vom 15.07.1997, LT-Drs. 12/1740, S. 31). Das Einvernehmen trägt der Gleichrangigkeit der Aufgaben Rechnung (LT-Drs. 12/1740, a.a.O.). Die Rückbindung von Entscheidungen des organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität sichert deren Zuständigkeit für die die Wissenschaftsfreiheit betreffenden Fragen organisatorisch und gewährleistet damit, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin den ihnen garantierten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, 600, 601; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 - Juris). Die sichernde Funktion des Einvernehmenserfordernisses gebietet eine grundsätzlich weite Auslegung des für die Erforderlichkeit eines Einvernehmens maßgeblichen Merkmals eines Betroffenseins von Forschung und Lehre, durch die ein substantieller Einfluss des Fachbereichs Medizin und der dort tätigen medizinischen Hochschullehrer auf den Forschung und Lehre betreffenden Klinikumsbetrieb aufrechterhalten bleibt. Unabhängig davon, ob und inwieweit für die Annahme eines Betroffenseins von Forschung und Lehre auf eine gewisse Erheblichkeit der Auswirkungen einer Entscheidung des Universitätsklinikums auf Forschung und Lehre abzustellen ist, stellt sich die organisatorische Verselbständigung der Universitätsklinik nämlich lediglich als eine funktionale Trennung des universitären Wissenschaftsbetriebs einerseits und des Krankenhausbetriebs andererseits dar. Als Universitätsklinikum bleibt dieses nach der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung trotz seiner organisatorischen Verselbständigung vorrangig in den Dienst der Erfüllung der dem Fachbereich Medizin obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre gestellt und hat insoweit sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Rechte wahrnehmen können. Das Einvernehmenserfordernis stellt sich daher als eine andere Art der Realisierung des in der Sache unverkürzten Einflusses des organisierten Wissenschaftsbetriebs auf den Forschung und Lehre betreffenden Bereich des Klinikumsbetriebs dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O.). Durch das Einvernehmenserfordernis sollte der grundrechtlich verbürgte Einfluss auf Fragen, die Forschung und Lehre betreffen, verfahrensrechtlich als Kompensation für den Verlust des direkten Einflusses durch die früher fachbereichseigene Klinikleitung abgesichert werden. Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die sowohl dem Ziel der Entlastung des Fachbereichs von der Klinikleitung als auch der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass dem Einvernehmenserfordernis schützende Funktion gerade für das individuelle Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O).
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Was das konkrete Procedere anbelangt, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein auf die förmliche Erteilung des Einvernehmens an. Wegen der zentralen Bedeutung, die dem Einvernehmenserfordernis für die Verwirklichung des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt, muss sich der Fachbereich Medizin in einer Form und Verfahrensweise mit der Erteilung des Einvernehmens befassen, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844). Da dem Einvernehmen eine sichernde Funktion für die Verwirklichung des Rechts auf Wissenschaftsfreiheit durch den einzelnen Hochschullehrer zukommt und damit auch dessen eigenen subjektiven Rechten zu dienen bestimmt ist, muss der Herstellung des Einvernehmens eine Abwägung der zu berücksichtigenden Belange vorausgehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
69 
An diesem Maßstab gemessen erscheint fraglich, ob Wortlaut und Zweck der Verfahrensanforderung in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. verlangen, dass das Einvernehmen des Fakultätsvorstands bereits vorliegen muss, wenn der Entscheidungsprozess des Klinikums hinsichtlich der Abberufung abgeschlossen ist oder die Maßnahme dem Betroffenen bekanntgegeben wird. Wie dargelegt, kommt der abwägenden Entscheidung des Fachbereichs das Grundrecht des betroffenen Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sichernde Funktion zu. Im Unterschied zu anderen in § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG angesprochenen behördlichen Mitwirkungshandlungen im gestuften Verwaltungsverfahren bezweckt die behördliche Mitwirkung hier unmittelbar den wirksamen Schutz der grundrechtlichen Belange eines „Dritten“. Deshalb darf die Mitwirkung jedenfalls nicht so spät erfolgen, dass sie ihre reale Schutzwirkung zu dessen Gunsten nicht mehr entfalten kann. Mithin scheidet eine heilende Nachholung des erforderlichen Einvernehmens aus, wenn die Abberufung von der Abteilungsleitung bereits vollzogen worden ist (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 15.10.2010 - 9 S 1935/10 -, Juris, zum Verfahrenserfordernis des Benehmens). Da der Kläger durch die Kündigung bereits seit Ende Januar 2008 seine Funktion als Abteilungsleiter verloren hatte, ist schon aus diesem Grund eine heilende Wirkung des Beschlusses des Fakultätsvorstands vom 30.09.2009 ausgeschlossen.
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Unabhängig davon steht einer heilenden Berücksichtigung der nachträglichen Erteilung des Einvernehmens durch den Fachbereich entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der grundrechtswahrende Zweck des Einvernehmens sogar endgültig nicht mehr erreicht werden konnte.
71 
Mit Beschluss vom 28.09.2009 sprach der Klinikumsvorstand ausdrücklich eine Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung aus und hierzu erteilte der Fakultätsvorstand sein Einvernehmen (Gegenstand des Verfahrens des VG Freiburg 1 K 1803/10). Das die streitgegenständliche Kündigung vom 24./25.01.2008 betreffende Einvernehmen konnte sich somit nur noch auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beziehen, nämlich die Zeitspanne von der durch die Kündigung erklärten Entziehung der Abteilungsleitung bis zur Erteilung des Einvernehmens (24./25.01.2008 - 30.09.2009). Da dem Kläger während dieser Phase durchgehend die Abteilungsleitung entzogen war, war das Verfahrensergebnis, die mit der Kündigung verbundene Abberufung von der Abteilungsleitung, im Zeitpunkt der Erteilung des Einvernehmens vollständig vollzogen. Mithin war der mit dem Erfordernis des Einvernehmens nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. verfolgte Zweck, die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Rechte in wirksamer Weise zu wahren, definitiv nicht mehr erreichbar. Wollte man in dieser Situation der nachträglichen Erteilung des Einvernehmens noch heilende Wirkung zuerkennen, würde die Verfahrensanforderung des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. zur bloßen Förmlichkeit degradiert.
72 
Form und Verfahrensweise bei der Beschlussfassung des Fakultätsvorstands werden auch aus einem weiteren Grunde dem grundrechtswahrenden Gehalt des Verfahrenserfordernisses nicht gerecht.
73 
Über die Erteilung des Einvernehmens entschied der Fakultätsvorstand im schriftlichen Umlaufverfahren. In der Beschlussvorlage heißt es unter „1. Sachverhalt“, der Klinikumsvorstand habe sich am 28.09.2009 mit der Kündigung einer Chefarztvereinbarung befasst und bitte den Fakultätsvorstand „um Erklärung des Einvernehmens“. Beigefügt ist lediglich ein Auszug aus dem vorläufigen Protokoll über die Sitzung des Klinikumsvorstands vom 28.09.2009 mit dem im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut. Der Fakultätsvorstand fasste am 30.09.2009 den Beschluss, das erforderliche Einvernehmen in der „vom Klinikumsvorstand vorgelegten Fassung“ zu erklären.
74 
Der dem Fakultätsvorstand vorgelegten Beschlussvorlage war nicht eindeutig zu entnehmen, dass sich das zu erteilende Einvernehmen (auch) auf die streitgegenständliche Kündigung beziehen sollte. Mit den Beschlüssen vom 28.09.2009 hatte der Klinikumsvorstand den Fakultätsvorstand um die Erteilung des Einvernehmens zu einer Reihe aktueller Maßnahmen des Klinikumsvorstands gebeten, nämlich unter 1. zur erneuten ordentlichen Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007, unter 2. zur Antragstellung nach § 46 Abs. 3 LHG durch die Universität und unter 3. zur erstmaligen ausdrücklichen Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung. Die gegenständliche Kündigung wurde unter 1. eher beiläufig im Zusammenhang mit der erneuten Kündigung erwähnt („An der bereits ausgesprochenen Kündigung vom 24.01.2008 wird festgehalten“.). Dass der Fakultätsvorstand sein Einvernehmen auch zu dieser Kündigung erteilen sollte, lässt sich der Vorlage nicht hinreichend deutlich entnehmen. Dies lag schon angesichts der vom Klinikumsvorstand in der Sitzung vom 28.09.2009 aktuell getroffenen Maßnahmen nicht nahe. Hierzu hätte es vor allem des erläuternden Hinweises bedurft, dass insoweit um die rückwirkende Erteilung des Einvernehmens für eine bereits vor 1 ¾ Jahren vom Klinikum ausgesprochene, im Übrigen bereits vollzogene Maßnahme nachgesucht wird. Angesichts des Nebeneinanders der aktuellen und der streitgegenständlichen „alten“ Kündigung hätten den Mitgliedern des Fakultätsvorstands auch die zwischen den Kündigungen bestehenden Unterschiede in Reichweite und Rechtswirkungen erklärt werden müssen. Auch in dem an die Mitglieder des Fakultätsvorstands per Email gerichteten Anschreiben des Dekans vom 29.09.2009, mit dem die Beschlussvorlage übersandt wurde, wird lediglich darauf Bezug genommen darauf, dass der Klinikumsvorstand in seiner Sitzung vom Vortag den Dienstvertrag mit dem Kläger „vorsorglich und hilfsweise erneut ordentlich gekündigt“ habe.
75 
Grundvoraussetzung einer zweckgerechten Durchführung des Verfahrens nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. und einer sachgerechten Abwägung der durch die dort aufgeführten organisatorischen Maßnahmen betroffenen Belange ist allerdings, dass das zuständige Gremium der Medizinischen Fakultät Kenntnis vom konkreten Verfahrensgegenstand hat. Deshalb muss die Beschlussvorlage eindeutig erkennen lassen, auf welche konkrete(n) Organisationsmaßnahme(n) sich das Einvernehmen beziehen soll. Ist dies - wie hier bezogen auf die streitgegenständliche Kündigung - nicht der Fall, hält der Senat jedenfalls insoweit zur hinreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes eine Dokumentation der wesentlichen Erwägungen der Einvernehmenserteilung im Sinne einer schriftlichen Fixierung für rechtlich geboten (für eine grundsätzliche Dokumentationspflicht bei der Erteilung des Einvernehmens zur Schließung der Station einer nuklearmedizinischen Klinik vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010, a.a.O.). An einer derartigen Dokumentation fehlt es.
76 
Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage bedurfte es der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung nicht.
77 
b) Die formelle Unwirksamkeit der Kündigungen ergibt sich auch aus einem weiteren Grund. Da der Beklagte mit der Kündigung auch eine umfassende Entbindung des Klägers von Aufgaben in der Krankenversorgung bewirkte, fehlte es insoweit an seiner Zuständigkeit.
78 
aa) Der Inhalt des dem Kläger übertragenen Amtes wurde durch den Einweisungserlass des Ministeriums vom 22.02.1984 konkretisiert. Danach wurden ihm als Dienstaufgabe die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie sowie die Leitung des Zentrallaboratoriums des Klinikums der Universität sowie die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe der damals geltenden § 64 UG übertragen. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 UG gehörte zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren u. a. die Wahrnehmung der nach § 3 Abs. 8 UG übertragenen Aufgaben und damit - wie sich aus § 3 Abs. 8 UG unmissverständlich ergibt - auch solcher der Krankenversorgung. Dieser Amtsinhalt bestand auch noch im Zeitpunkt der Kündigung. Nach § 53 Abs. 1 LHG ist das wissenschaftliche Personal der Universität gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass das durch diese Bestimmung erfasste Personal auch weiterhin die Krankenversorgung als Dienstaufgabe wahrnimmt (vgl. die amtliche Begründung zur Vorgängerregelung des § 77a UG, LT-Drs. 12/1740, S. 38). Die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung gehörte somit zur amtsgemäßen Verwendung des Klägers und war insofern Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004, a.a.O.).
79 
Ausgehend hiervon beschneidet die mit der Kündigung ausgesprochene Entbindung von Aufgaben in der Krankenversorgung den Kläger in einem wesentlichen Teil seiner amtsgemäßen Verwendung und greift in sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ein.
80 
Mit der Kündigung vom 24./25.01.2008 wurde der Kläger auch seiner Aufgaben in der Krankenversorgung enthoben. Der Einwand des Beklagten, diese Aufgaben seien dem Kläger nicht durch den Chefarztvertrag übertragen worden, verfängt nicht. Die genaue Ausgestaltung der sich aus § 53 Abs. 1 LHG für Medizinprofessoren ergebenden Dienstaufgabe Krankenversorgung am Universitätsklinikum wird von diesem definiert und berücksichtigt dabei die Belange von Forschung und Lehre. Dementsprechend enthält der Dienstvertrag vom 15.07.2007 auch Regelungen über die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung (vgl. § 6). Bereits oben ist als Ergebnis der Auslegung der Kündigungserklärung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont festgestellt worden, dass der Beklagte mit der Kündigung die Rechtsbeziehungen zum Kläger in umfassender Weise beenden wollte. Dabei beschränkte sich die Kündigung jedoch nicht darauf, den die Krankenversorgung betreffenden vertraglichen Rechten und Pflichten die Grundlage zu entziehen. Vielmehr zielte die Kündigung darauf ab, die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung schlechthin zu unterbinden und ihm damit einen Teil seiner amtsangemessen Beschäftigung zu entziehen. Dies war der ausdrückliche Wille des Beklagten und ist von diesem so auch verwirklicht worden. So heißt es im Begleitschreiben zur Kündigung vom 25.01.2008, mit der Kündigung sei der Kläger sämtlicher Aufgaben in der Krankenversorgung enthoben. Dies wurde auch umgesetzt. Der Kläger wurde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Beendigung seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung im Begleitschreiben vom 25.01.2008 aufgefordert, sein bisheriges Büro bis zum 30.01.2008 zu räumen. Dementsprechend war ihm in der Folgezeit eine Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung versagt. Erst im Dezember 2009 (nach Intervention des MWK) forderte der Beklagte den Kläger auf, wieder diese Aufgaben zu übernehmen. Bestätigt wird diese Sichtweise durch die u.a. nach Intervention des MWK erfolgte erneute (vorsorgliche) Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 durch Schreiben des Klinikumsvorstands vom 30.09.2009. Denn der Inhalt dieser Kündigungserklärung wurde nunmehr ausdrücklich eingeschränkt: Der Dienstvertrag wurde lediglich gekündigt, „soweit er nicht die beamtenrechtliche Stellung“ des Klägers „betrifft“.
81 
bb) Mit dem umfassenden Entzug von Aufgaben in der Krankenversorgung hat der Beklagte gestaltend auf die amtsgemäße Verwendung des Klägers eingewirkt. Damit hat er seine Zuständigkeit überschritten. Denn es handelt sich insoweit um eine beamtenrechtliche Entscheidung über eine persönliche Angelegenheit, für die der Wissenschaftsminister als Dienstvorgesetzter zuständig ist (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 LHG; vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010, a.a.O., sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004, a.a.O., auch zur Abgrenzung von der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 UKG). Das Wissenschaftsministerium hatte indes eine Entbindung des Klägers von Aufgaben der Krankenversorgung nicht verfügt. Ausweislich des Schreibens vom 25.02.2009 hat es trotz der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe ausdrücklich kein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen.
82 
Der Beklagte meint auch in diesem Zusammenhang, die Wahrnehmung von Aufgaben der Krankenversorgung sei von der Kündigung überhaupt nicht berührt. Auch dieser Ansicht steht indes jedenfalls das Verbot des Formenmissbrauchs entgegen. Denn der - ultra vires erfolgte - umfassende und die vertraglichen Rechte und Pflichten überschreitende Entzug von Aufgaben der Krankenversorgung war von dem Beklagten beabsichtigt und wurde von ihm - mit dem Mittel der Kündigung - durchgesetzt. Auf diesem Wege kann der Beklagte eine Umgehung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten nicht erreichen.
83 
c) Die Annahme einer nur teilweisen - die Abteilungsleitung und die Teilnahme an der Krankenversorgung erfassenden - Unwirksamkeit der Kündigungen in Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB kommt nicht in Betracht. Dies käme der Sache nach einer Teilkündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 gleich. Die Kündigung einzelner Teile eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist indes grundsätzlich unzulässig, weil sie einen einseitigen, mit dem Prinzip der Vertragsautonomie unvereinbaren Eingriff in das Gefüge von Leistung und Gegenleistung bei einem fortbestehenden Dauerschuldverhältnis bedeutet (vgl. nur Hesse, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, Vorbemerkung zu §§ 620-630 BGB, Rn.71; Palandt-Ellenberger, a.a.O., Vorb. v. § 620, Rn. 34; Schaub, a.a.O., § 123 Rn. 49 v. Hoyningen-Huene/Linck, Kündigungsschutzgesetz, 13. Aufl. 2002, § 2 Rn. 29 m.w.N.; zur Bezugnahme des Dienstvertrags auf die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes und des § 626 BGB vgl. dessen § 11 Abs. 2 und 3). Demgemäß würde etwa die vom Beklagten befürwortete Aufrechterhaltung der Kündigung hinsichtlich der Vergütungsregelung des § 8 des Dienstvertrags das vertragliche Synallagma bei Fortbestehen des Dienstvertrags erheblich beeinträchtigen.
84 
Dass die Parteien des Dienstvertrags das Recht zur Teilkündigung vertraglich vereinbart hätten, ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist bereits oben (S. 22) aufgezeigt worden, dass die Vertragspartner in der Regelung in § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags ein rechtliches Junktim zwischen der Stellung bzw. Bestellung des Klägers als Abteilungsleiter und den übrigen Bestimmungen des Dienstvertrags vereinbart hatten. Daher ist davon auszugehen, dass insoweit keine gespaltene Kündigung möglich sein sollte.
85 
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht.
86 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
87 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
88 
Beschluss vom 2. August 2012
89 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 99.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG); zugrunde gelegt wurden die monatlichen Abschlagzahlungen auf die Vergütung nach § 8 des Dienstvertrag in Höhe von 33.000,-- EUR, vgl. die Berufungsschrift des Beklagtenvertreters vom 09.12.2011, S. 8, AS 211).
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Kündigung einer „Berufungsvereinbarung“, die er am 15.09.1997 mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) schloss. Die Vereinbarung lautet unter Nr. 1 wie folgt:
„Herr Privatdozent Dr. med. ... , zur Zeit Leitender Arzt an der Klinik für Unfallchirurgie am ... , übernimmt vorbehaltlich der Ernennung durch Herrn Ministerpräsidenten ab diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch ab 1. Oktober 1997 eine Professur für Unfallchirurgie an der Universität ... mit der Verpflichtung, das Gebiet in Forschung und Lehre ordnungsgemäß zu vertreten. Die Professur beinhaltet die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik. Die Einstellung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“.
Mit Urkunde vom 17.10.1997 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt. Mit Verfügung vom 24.10.1997 wies das MWK ihn mit Wirkung vom Tag der Ernennung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 ein und teilte ihm mit, dass er Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe C 4 der Bundesbesoldungsordnung gemäß seinem Besoldungsdienstalter erhalte. Im Übrigen gelte die mit ihm abgeschlossene Berufungsvereinbarung. Als Dienstaufgaben oblägen ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 Universitätsgesetz (UG). Er sei befugt, den Titel Ordinarius zu führen.
Mit Verfügung vom 11.05.2000 leitete das MWK disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Kläger ein. Mit Verfügung vom 24.10.2000 enthob es ihn vorläufig des Dienstes wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten. Mit Verfügung vom 10.03.2001 erweiterte es das bereits eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren um weitere Vorgänge und behielt die Besoldungsbezüge, ausgenommen Familienzuschlag, zur Hälfte ein. Mit Beschluss vom 01.02.2002 - D 12 K 11/01 - lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag des Klägers auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung ab. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies der VGH Bad.-Württ. mit Beschluss vom 12.04.2002 - DL 17 S 6/02 - zurück. Auf den Antrag des Klägers hob das Verwaltungsgericht Freiburg die in der Verfügung des MWK vom 10.03.2001 ausgesprochene hälftige Einbehaltung der Besoldungsbezüge auf (Beschluss vom 05.07.2002 - D 12 K 1/02 -). Die dagegen erhobene Beschwerde des MWK wies der VGH Bad.-Württ. mit Beschluss vom 10.09.2002 - DL 17 S 16/02 - zurück.
Mit Urteil vom 18.02.2003 (Geschäftsnummer: 2 KLs 21 Js 20723/00 u.a. AK 22/00) verurteilte das LG ... den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen. Wegen des Vorwurfs weiterer Körperverletzungen sprach es ihn frei. Von der Verhängung eines Berufsverbots sah es ab. Die Revisionen des Klägers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG ... verwarf der BGH mit Urteil vom 20.01.2004 - 1 StR 319/03 - .
Mit Schreiben vom 04.02.2004 kündigte das MWK Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung gem. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m § 314 Abs. 1 BGB. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei inzwischen rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung in einem Fall sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen verurteilt worden. Die im Urteil des LG ... festgestellten Straftatbestände habe er im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie des Universitätsklinikums ... verwirklicht. Bei Abwägung aller Umstände einschließlich der Interessen aller Beteiligten und der staatlichen Schutzverpflichtung für die Gesundheit und das Leben von (künftigen) Patienten sei dem Beklagten ein Festhalten an der Übertragung der Leitungsfunktion nicht mehr zumutbar. Da das MWK für das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes beweispflichtig sei, sei vor der Kündigung die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung abgewartet worden.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 18.03.2004 gegen die Kündigung mit der Begründung, diese sei rechtlich ohne Relevanz. Seine Professur sei Gegenstand eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Solange die Professur bestehe, obliege ihm auch die Leitung der Unfallchirurgischen Abteilung am Universitätsklinikum .... Dass er diese derzeit nicht ausüben könne, sei Folge der vorläufigen Dienstenthebung. Dem Disziplinarverfahren dürfe nicht vorgegriffen werden.
Das MWK wertete das Schreiben vom 18.03.2004 als Widerspruch und wies diesen mit Bescheid vom 27.05.2004 zurück. Ergänzend führte es im Wesentlichen aus, ein weiteres Festhalten an Nr. 1 Satz 2 der Berufsvereinbarung sei dem MWK bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der Interessen aller Beteiligten nicht zumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte wegen der staatlichen Schutzpflichten für die Gesundheit und das Leben von (künftigen) Patienten eine optimale chirurgische Versorgung stets sicherstellen müsse. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn sei hinsichtlich der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie dauerhaft gestört, so dass auch eine vorherige schriftliche Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Die Kündigung verstoße nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Art 33 Abs. 5 GG schütze den Beamten lediglich vor einer willkürlichen und damit rechtswidrigen Veränderung des Dienstpostens. Lägen wichtige Gründe vor, die eine Kündigung nach § 314 BGB rechtfertigten, sei der Beamte vor einer Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht geschützt. Der Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren werde durch die Kündigung nicht vorgegriffen. Ein beamtenrechtlicher Grundsatz, nach dem eine Verletzung von Dienstpflichten ausschließlich disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen dürfte, existiere nicht und lasse sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG herleiten.
Der Kläger hat am 23.06.2004 Klage erhoben. Er führt im Wesentlichen aus, die Kündigung könne nicht auf § 314 BGB gestützt werden. Eine Berufungsvereinbarung sei nicht als Dauerschuldverhältnis im Sinne der Vorschrift anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Text der Vereinbarung sowie seiner Funktion. Es gehe nicht um für Dauerschuldverhältnisse typische Leistungen im Wechselbezugsverhältnis. In jedem Fall könne einer Berufungsvereinbarung keine Bedeutung mehr beigemessen werden, soweit die darauf resultierenden Verpflichtungen seitens des öffentlich-rechtlichen Vertragspartners durch die Ernennung zum Beamten in nicht mehr rückgängig zu machender Weise erfüllt worden seien. Der Ernennung könne durch eine spätere Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht mehr der Boden entzogen werden. An die Stelle des öffentlich-rechtlichen Vertragsrechts trete nach der Ernennung das für Hochschullehrer geltende Beamten- und Disziplinarrecht. Aus diesem Grund gehe hier die Kündigung der Berufungsvereinbarung weitgehend ins Leere. Schließlich sei sie beamtenrechtlich voll erfüllt worden und enthalte keine fortbestehenden selbstständigen nennenswerten Zusatzvereinbarungen. Auch liege keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 66 Abs. 8 UG vor. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es an einem wichtigen Grund fehle, der den Beklagten zur Kündigung berechtige. Das Strafurteil mit der Verhängung einer Geldstrafe stelle keinen solchen Grund dar. Die strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigten nicht die Bewertung, dass bei einer Fortführung der Tätigkeit des Klägers die Einhaltung der staatlichen Pflichten zum Schutz von Gesundheit und Leben von (künftigen) Patienten und die Sicherstellung einer optimalen chirurgischen Versorgung gefährdet seien. Die Kündigung verstoße auch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Zwar betreffe Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung nur das dem Kläger zugewiesene konkrete Amt im funktionalen Sinn. Der Beamte sei aber vor einer willkürlichen Veränderung des Dienstpostens geschützt. Eine solche Veränderung liege hier vor, da kein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB für die Kündigung vorliege. Das Universitätsklinikum, die Universität und der Beklagte versuchten durch massives eigenes Fehlverhalten einen „wichtigen“ Grund zu schaffen. Dies könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Sein Fachbereich sei neu strukturiert und seine Stelle sei mit einem Nachfolger besetzt worden.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 27.05.2004 aufzuheben und festzustellen, dass die mit Schreiben des Ministeriums vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung vom 15.09.1997 unwirksam ist.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung stünden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, des Disziplinarrechts, die Wissenschaftsfreiheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen.
15 
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die der Kammer vorliegenden Akten des MWK verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.) Die Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung war wirksam. Der Widerspruchsbescheid des MWK vom 27.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
17 
Die Klage ist nach §§ 42, 43, 68 ff. VwGO zulässig.
18 
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Kündigung sei unwirksam, ist statthafte Klageart die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben des MWK vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen „Berufungsvereinbarung“ vom 15.09.1997. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. OVG Münster, Urt. vom 27.11.1996, NVwZ-RR 1997, 475; Thieme in Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 43 Rn. 147; offengelassen von BVerfG, Urt. vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049). Davon gehen die Beteiligten zu Recht aus. Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen könnten.
19 
Beim Streit über die Berechtigung zur Kündigung, deren Wirksamkeit und die daraus folgende Auflösung des öffentlich-rechtlichen Vertrages geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da es sich bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - wie auch bei den auf Abschluss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 54 Rn. 20) oder Anpassung (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.01.1995, BVerwGE 97, 331) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichteten Erklärungen - nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann der Kläger seine Rechte auch nicht durch Anfechtungsklage geltend machen. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) steht der Feststellungsklage mithin nicht entgegen.
20 
2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dem steht nicht entgegen, dass sich die in der Berufungsvereinbarung erfolgte Zusage der Leitungsfunktion auf die „Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik“ bezieht, diese Abteilung aber inzwischen „formal aufgehoben“ wurde und „in der Klinik für Traumatologie aufgegangen“ (vgl. Schreiben des Universitätsklinikums ... vom 11.10.2000 an MWK) bzw. in das „Department für Orthopädie und Traumatologie integriert“ ist (vgl. Schriftsatz des MWK v. 27.06.2006). Zwischen den Beteiligten steht nicht fest, dass Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung aufgrund der Umorganisation des Universitätsklinikums nicht mehr geeignet wäre, Rechtswirkungen für die Beteiligten zu entfalten. Diese gehen vielmehr - abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der hier streitigen Kündigung - nicht von der Hinfälligkeit der Vertragsklausel aus deren Anpassung nach § 60 LVwVfG wegen Änderung der Verhältnisse im Zusammenhang mit der Umorganisation des Universitätsklinikums denkbar erscheint. Der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2006) sieht den „Anspruch auf die Übertragung einer Leitungsfunktion für den Bereich Unfallchirurgie“ nach wie vor „grundsätzlich“ als gegeben an.
21 
3. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kündigung vom 04.02.2004 ist wirksam.
23 
1. Rechtsgrundlage für die Kündigung ist § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 314 BGB. Offen bleiben kann, ob die Kündigung auch auf § 60 LVwVfG hätte gestützt werden können. Denn diese Vorschrift schließt das Recht der Beteiligten auf Ausübung eines vereinbarten oder aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB sich ergebenden Kündigungsrechts einschließlich des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB n. F. nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 60 Rn. 3).
24 
2. Nach § 314 Abs.1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was die unter Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zum Inhalt der Professur gemachte Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik angeht, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Wie die Berufungszusage an sich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) war auch die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, dass der Kläger die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie erhält, auf Dauer berechnet. Sie sollte grundsätzlich für die gesamte Zeit gelten, während der der Kläger die Professur inne hat, auf welche sich die Zusage bezieht.
25 
Die Verpflichtung hat sich auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam durch die Ernennung zum Universitätsprofessor erledigt. Weder die Ernennung noch die Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 bezog sich auf die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie. Auch mit der vom Universitätsklinikum vorgenommenen Übertragung der Leitungsfunktion wurde die Zusage nicht hinfällig. Dem Kläger sollte gerade in seinem Interesse ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Übertragung der Leitungsfunktion auf Dauer - vorbehaltlich geänderter Verhältnisse (vgl. § 60 LVwVfG) - eingeräumt werden. Diesem Zweck widerspräche es, würde man der Zusage keine rechtliche Bedeutung mehr zumessen, nachdem dem Kläger (erstmals) die zugesagte Leitungsfunktion eingeräumt wurde.
26 
3. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine entsprechende Situation ist hier aufgrund der vom Kläger in Ausübung seines Dienstes als Universitätsprofessor begangenen Straftaten, wegen derer er rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt wurde, gegeben. Wie sich aus dem Urteil des LG ... vom 18.02.2003 ergibt, hat er sich in einem Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht, da er die (zweite) Operation an der rechten Schulter eines Patienten ohne dessen rechtfertigende Einwilligung durchgeführt hatte. Gegenüber dem Patienten hatte er die vermeintliche Indikation zur Operation bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt. In Wirklichkeit war es ihm darum gegangen, eine Bohrerspitze zu „bergen“, die bei der ersten Operation abgebrochen war. Den Abbruch der Bohrerspitze hatte er bewusst verschwiegen. In weiteren drei Fällen machte sich der Kläger der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
27 
Aufgrund der begangenen Straftaten, aber auch gerade im Hinblick auf die näheren Tatumstände kann dem Beklagten ein Festhalten an der Berufungsvereinbarung hinsichtlich des hier streitigen Teils nicht zugemutet werden. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar einzustellen, dass bei der Durchführung von Operationen jedem Arzt Fehler unterlaufen können, die zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass gerade in dem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung eine deutlich darüber hinausgehende Pflichtverletzung festzustellen ist, die zugleich einen groben Missbrauch seiner Leitungsfunktion darstellt und als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004, Seite 15 f. des Urteilsabdrucks). Denn der Kläger hat es unterlassen, den tatsächlichen Operationsverlauf einschließlich des Abbruchs des Bohrers zu dokumentieren, und darüber hinaus die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen. Gerade die - wie es der BGH formuliert hat - „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam, die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellten Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“, lässt die weitere Ausübung der Leitungsfunktion durch den Kläger als für den Beklagten unzumutbar erscheinen. Dabei fällt die besondere Stellung des Klägers als Chefarzt ins Gewicht, die er insbesondere durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hat. Besonders vorwerfbar ist in diesem Zusammenhang, dass er nach der Operation, bei der es zum Abbruch des Bohrers gekommen war, den wirklichen Grund für die weitere Operation dem Patienten bewusst verschwiegen und diese darauf hin durchgeführt hat. Dabei handelt es sich nicht um einen - nicht auszuschließenden - Fehler während einer Operation, sondern um eine Sorgfaltspflichtverletzung durch planvolles Handeln, die das Vertrauen in die Leitung der Abteilung der Unfallchirurgie in besonderem Maße erschüttert. Zu berücksichtigen ist auch das hohe Maß an Sorgfaltspflichtwidrigkeit in einem Fall der fahrlässigen Körperverletzung, weshalb sich das Landgericht veranlasst sah, von Leichtfertigkeit bzw. von grober Fahrlässigkeit zu sprechen ( Seite 62 des Urteilsabdrucks).
28 
Angesichts der festgestellten Straftaten und der besonderen Tatumstände wäre es mit dem Ansehen des Universitätsklinikums und der Universität, welches gerade vom Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der Patienten in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, unvereinbar, den Kläger weiterhin in seiner Position als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie zu belassen. Dass die genannten Pflichtverstöße möglicherweise weitere disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger rechtfertigen, stellt die Annahme, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung der Berufungsvereinbarung hinsichtlich der Zusage der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie vorliegt, nicht in Frage. Unerheblich ist auch, ob - wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - ärztliche „Kunstfehler“ in der Bundesrepublik Deutschland massenhaft vorkommen. Zum einen geht es hier nicht nur um Behandlungsfehler, die als fahrlässige Körperverletzung zu werten sind, sondern um einen Missbrauch gerade der Stellung als leitender Arzt. Zum anderen kann der Kläger aus dem Umstand, dass „Kunstfehler“ ungeahndet bleiben, keinen Anspruch darauf herleiten, dass auch in seinem Fall die Pflichtverletzungen keine Auswirkungen auf seine Stellung als Chefarzt haben.
29 
4. Eine Abmahnung war nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten war so schwerwiegend gestört, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt erscheint (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 314 Rn. 8). Der Beklagte hat auch innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB). Die Kündigung vom 04.04.2002 erfolgte unmittelbar, nachdem aufgrund der Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004 das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden war. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils stand fest, dass und in welchem Umfang sich der Kläger der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hatte und welche näheren Tatumstände der Verurteilung zugrunde lagen. Dass der Beklagte nicht zuletzt aus Rücksicht auf den Kläger keine Verdachtskündigung ausgesprochen hat, stellt die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage.
30 
5. Die Kündigung stellt auch keinen (unzulässigen) Eingriff in das dem Kläger verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne dar, sondern betrifft nur den ihm übertragenen konkreten Aufgabenbereich.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.03.1968, DÖV 1970, 210) ist zwischen dem „Amt“ eines Beamten und seiner „Amtsstelle“ zu unterscheiden, d.h. zwischen dem durch Ernennung verliehenen „Amt im statusrechtlichen Sinne“, das regelmäßig durch eine im Besoldungsgesetz oder durch Anordnung des Dienstherrn bestimmte „Amtsbezeichnung“ gekennzeichnet wird und für den Rechtsstand des Beamten, besonders für seine Dienstbezüge, maßgebend ist, und dem „Amt im funktionellen Sinne“, nämlich dem durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder dergl. dem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgabenbereich (Funktion, Amtsstelle, Dienstposten). Mit dem Entzug der Leitungsfunktion erfolgte lediglich eine organisatorische Änderung des Amtes des Klägers im konkret-funktionellen Sinne, denn es wurde weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn noch die Besoldungsgruppe noch die verliehene Amtsbezeichnung verändert. Dem Kläger wurde auch nicht ein Aufgabenbereich entzogen, der zum Kernbereich seines Amtes (Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4) gehört. Die in der Berufungsvereinbarung gesondert übertragene Aufgabe des Leiters der Abteilung Unfallchirurgie ist - wie etwa die Aufgabe des „Ärztlichen Leiters eines Krankenhauses“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303 = NJW 1980, 1327), das Amt eines „Klinikdirektors“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049) oder eines Leiters der Landesanstalt für Bodennutzungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.) - kein Amt im statusrechtlichen Sinne. Soweit von der Funktionsbeschreibung (vgl. § 64 Abs. 3 UG) der vom Kläger besetzten Stelle die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie umfasst gewesen ist, handelte es sich lediglich um eine Bezeichnung der konkreten Pflichten. Beamtenrechtlich ist damit das übertragene Amt im konkreten Sinn, also der konkrete Dienstposten betroffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - Juris). Die Übernahme der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie lag der Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor nicht zu Grunde. Dies folgt insbesondere aus der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997, in der dem Kläger als Dienstaufgaben „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“ zugewiesen wurden, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie.
32 
6. Die Entscheidung des Beklagten, Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zu kündigen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
33 
Während dem Beamten das Amt im statusrechtlichen Sinne ohne seine Zustimmung nur nach Maßgabe bestimmter gesetzlicher Vorschriften, regelmäßig nur zugleich mit der - gesetzmäßigen - Beendigung des Beamtenverhältnisses oder im Disziplinarverfahren entzogen werden kann, ist dagegen die Änderung oder Entziehung von dienstlichen Aufgaben des - hier betroffenen - „Amtes im funktionellen Sinne“ rechtlich in erheblich geringerem Umfang geschützt; denn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nicht das so genannte „Recht am Amt“, d.h. nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968; a.a.O; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 a.a.O.). Soweit die Änderung oder Entziehung dienstlicher Aufgaben geeignet ist, subjektive Rechte des Beamten zu berühren, steht die Entscheidung hierüber grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn; der Beamte ist regelmäßig nur dagegen geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden. Der Ermessenspielraum des Dienstherrn kann dadurch eingeengt sein, dass dieser dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zugesichert hat, dass zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder aus anderen Gründen ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der Funktion besteht. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist auch dann eingeengt, wenn es sich - wie hier - um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen von dem Dienstherrn ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden ist. Noch stärker eingeengt ist schließlich der Ermessensspielraum, wenn die Aufgabenübertragung für die Dauer verbindlich zugesichert oder vereinbart worden ist; jedoch ist der Dienstherr selbst in einem solchen Falle befugt, die Aufgabenzuweisung zu ändern, wenn schwerwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 - Juris).
34 
Gemessen hieran erfolgte die Kündigung ermessenfehlerfrei. Schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen aus den bereits dargelegten Gründen vor. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982, NVwZ 1983, 546; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) stellt sich die Kündigung der Berufungsvereinbarung und des damit erfolgten Entzugs der Leitungsfunktion nicht als ermessensfehlerhaft dar. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Mit dem Verlust der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie ist auch nicht ein Entzug der Aufgaben in der Krankenversorgung verbunden, die zum statusrechtlichen Amt gehören (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 18.05.2004, VBlBW 2004, 420). Ein unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Kernbereich der Lehr- und Forschungstätigkeit, wie er sich aus dem konkret übertragenen Amt ergibt, geschützt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 a.a.O. und Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - Juris). Dieser Bereich ist hier nicht betroffen. Durch den Entzug der Leitungsfunktion wird dem Kläger nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre genommen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981, BVerfGE 57, 70, = NJW 1981, 1995).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.) Die Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung war wirksam. Der Widerspruchsbescheid des MWK vom 27.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
17 
Die Klage ist nach §§ 42, 43, 68 ff. VwGO zulässig.
18 
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Kündigung sei unwirksam, ist statthafte Klageart die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben des MWK vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen „Berufungsvereinbarung“ vom 15.09.1997. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. OVG Münster, Urt. vom 27.11.1996, NVwZ-RR 1997, 475; Thieme in Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 43 Rn. 147; offengelassen von BVerfG, Urt. vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049). Davon gehen die Beteiligten zu Recht aus. Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen könnten.
19 
Beim Streit über die Berechtigung zur Kündigung, deren Wirksamkeit und die daraus folgende Auflösung des öffentlich-rechtlichen Vertrages geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da es sich bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - wie auch bei den auf Abschluss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 54 Rn. 20) oder Anpassung (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.01.1995, BVerwGE 97, 331) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichteten Erklärungen - nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann der Kläger seine Rechte auch nicht durch Anfechtungsklage geltend machen. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) steht der Feststellungsklage mithin nicht entgegen.
20 
2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dem steht nicht entgegen, dass sich die in der Berufungsvereinbarung erfolgte Zusage der Leitungsfunktion auf die „Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik“ bezieht, diese Abteilung aber inzwischen „formal aufgehoben“ wurde und „in der Klinik für Traumatologie aufgegangen“ (vgl. Schreiben des Universitätsklinikums ... vom 11.10.2000 an MWK) bzw. in das „Department für Orthopädie und Traumatologie integriert“ ist (vgl. Schriftsatz des MWK v. 27.06.2006). Zwischen den Beteiligten steht nicht fest, dass Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung aufgrund der Umorganisation des Universitätsklinikums nicht mehr geeignet wäre, Rechtswirkungen für die Beteiligten zu entfalten. Diese gehen vielmehr - abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der hier streitigen Kündigung - nicht von der Hinfälligkeit der Vertragsklausel aus deren Anpassung nach § 60 LVwVfG wegen Änderung der Verhältnisse im Zusammenhang mit der Umorganisation des Universitätsklinikums denkbar erscheint. Der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2006) sieht den „Anspruch auf die Übertragung einer Leitungsfunktion für den Bereich Unfallchirurgie“ nach wie vor „grundsätzlich“ als gegeben an.
21 
3. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kündigung vom 04.02.2004 ist wirksam.
23 
1. Rechtsgrundlage für die Kündigung ist § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 314 BGB. Offen bleiben kann, ob die Kündigung auch auf § 60 LVwVfG hätte gestützt werden können. Denn diese Vorschrift schließt das Recht der Beteiligten auf Ausübung eines vereinbarten oder aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB sich ergebenden Kündigungsrechts einschließlich des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB n. F. nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 60 Rn. 3).
24 
2. Nach § 314 Abs.1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was die unter Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zum Inhalt der Professur gemachte Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik angeht, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Wie die Berufungszusage an sich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) war auch die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, dass der Kläger die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie erhält, auf Dauer berechnet. Sie sollte grundsätzlich für die gesamte Zeit gelten, während der der Kläger die Professur inne hat, auf welche sich die Zusage bezieht.
25 
Die Verpflichtung hat sich auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam durch die Ernennung zum Universitätsprofessor erledigt. Weder die Ernennung noch die Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 bezog sich auf die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie. Auch mit der vom Universitätsklinikum vorgenommenen Übertragung der Leitungsfunktion wurde die Zusage nicht hinfällig. Dem Kläger sollte gerade in seinem Interesse ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Übertragung der Leitungsfunktion auf Dauer - vorbehaltlich geänderter Verhältnisse (vgl. § 60 LVwVfG) - eingeräumt werden. Diesem Zweck widerspräche es, würde man der Zusage keine rechtliche Bedeutung mehr zumessen, nachdem dem Kläger (erstmals) die zugesagte Leitungsfunktion eingeräumt wurde.
26 
3. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine entsprechende Situation ist hier aufgrund der vom Kläger in Ausübung seines Dienstes als Universitätsprofessor begangenen Straftaten, wegen derer er rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt wurde, gegeben. Wie sich aus dem Urteil des LG ... vom 18.02.2003 ergibt, hat er sich in einem Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht, da er die (zweite) Operation an der rechten Schulter eines Patienten ohne dessen rechtfertigende Einwilligung durchgeführt hatte. Gegenüber dem Patienten hatte er die vermeintliche Indikation zur Operation bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt. In Wirklichkeit war es ihm darum gegangen, eine Bohrerspitze zu „bergen“, die bei der ersten Operation abgebrochen war. Den Abbruch der Bohrerspitze hatte er bewusst verschwiegen. In weiteren drei Fällen machte sich der Kläger der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
27 
Aufgrund der begangenen Straftaten, aber auch gerade im Hinblick auf die näheren Tatumstände kann dem Beklagten ein Festhalten an der Berufungsvereinbarung hinsichtlich des hier streitigen Teils nicht zugemutet werden. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar einzustellen, dass bei der Durchführung von Operationen jedem Arzt Fehler unterlaufen können, die zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass gerade in dem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung eine deutlich darüber hinausgehende Pflichtverletzung festzustellen ist, die zugleich einen groben Missbrauch seiner Leitungsfunktion darstellt und als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004, Seite 15 f. des Urteilsabdrucks). Denn der Kläger hat es unterlassen, den tatsächlichen Operationsverlauf einschließlich des Abbruchs des Bohrers zu dokumentieren, und darüber hinaus die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen. Gerade die - wie es der BGH formuliert hat - „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam, die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellten Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“, lässt die weitere Ausübung der Leitungsfunktion durch den Kläger als für den Beklagten unzumutbar erscheinen. Dabei fällt die besondere Stellung des Klägers als Chefarzt ins Gewicht, die er insbesondere durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hat. Besonders vorwerfbar ist in diesem Zusammenhang, dass er nach der Operation, bei der es zum Abbruch des Bohrers gekommen war, den wirklichen Grund für die weitere Operation dem Patienten bewusst verschwiegen und diese darauf hin durchgeführt hat. Dabei handelt es sich nicht um einen - nicht auszuschließenden - Fehler während einer Operation, sondern um eine Sorgfaltspflichtverletzung durch planvolles Handeln, die das Vertrauen in die Leitung der Abteilung der Unfallchirurgie in besonderem Maße erschüttert. Zu berücksichtigen ist auch das hohe Maß an Sorgfaltspflichtwidrigkeit in einem Fall der fahrlässigen Körperverletzung, weshalb sich das Landgericht veranlasst sah, von Leichtfertigkeit bzw. von grober Fahrlässigkeit zu sprechen ( Seite 62 des Urteilsabdrucks).
28 
Angesichts der festgestellten Straftaten und der besonderen Tatumstände wäre es mit dem Ansehen des Universitätsklinikums und der Universität, welches gerade vom Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der Patienten in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, unvereinbar, den Kläger weiterhin in seiner Position als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie zu belassen. Dass die genannten Pflichtverstöße möglicherweise weitere disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger rechtfertigen, stellt die Annahme, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung der Berufungsvereinbarung hinsichtlich der Zusage der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie vorliegt, nicht in Frage. Unerheblich ist auch, ob - wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - ärztliche „Kunstfehler“ in der Bundesrepublik Deutschland massenhaft vorkommen. Zum einen geht es hier nicht nur um Behandlungsfehler, die als fahrlässige Körperverletzung zu werten sind, sondern um einen Missbrauch gerade der Stellung als leitender Arzt. Zum anderen kann der Kläger aus dem Umstand, dass „Kunstfehler“ ungeahndet bleiben, keinen Anspruch darauf herleiten, dass auch in seinem Fall die Pflichtverletzungen keine Auswirkungen auf seine Stellung als Chefarzt haben.
29 
4. Eine Abmahnung war nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten war so schwerwiegend gestört, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt erscheint (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 314 Rn. 8). Der Beklagte hat auch innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB). Die Kündigung vom 04.04.2002 erfolgte unmittelbar, nachdem aufgrund der Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004 das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden war. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils stand fest, dass und in welchem Umfang sich der Kläger der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hatte und welche näheren Tatumstände der Verurteilung zugrunde lagen. Dass der Beklagte nicht zuletzt aus Rücksicht auf den Kläger keine Verdachtskündigung ausgesprochen hat, stellt die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage.
30 
5. Die Kündigung stellt auch keinen (unzulässigen) Eingriff in das dem Kläger verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne dar, sondern betrifft nur den ihm übertragenen konkreten Aufgabenbereich.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.03.1968, DÖV 1970, 210) ist zwischen dem „Amt“ eines Beamten und seiner „Amtsstelle“ zu unterscheiden, d.h. zwischen dem durch Ernennung verliehenen „Amt im statusrechtlichen Sinne“, das regelmäßig durch eine im Besoldungsgesetz oder durch Anordnung des Dienstherrn bestimmte „Amtsbezeichnung“ gekennzeichnet wird und für den Rechtsstand des Beamten, besonders für seine Dienstbezüge, maßgebend ist, und dem „Amt im funktionellen Sinne“, nämlich dem durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder dergl. dem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgabenbereich (Funktion, Amtsstelle, Dienstposten). Mit dem Entzug der Leitungsfunktion erfolgte lediglich eine organisatorische Änderung des Amtes des Klägers im konkret-funktionellen Sinne, denn es wurde weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn noch die Besoldungsgruppe noch die verliehene Amtsbezeichnung verändert. Dem Kläger wurde auch nicht ein Aufgabenbereich entzogen, der zum Kernbereich seines Amtes (Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4) gehört. Die in der Berufungsvereinbarung gesondert übertragene Aufgabe des Leiters der Abteilung Unfallchirurgie ist - wie etwa die Aufgabe des „Ärztlichen Leiters eines Krankenhauses“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303 = NJW 1980, 1327), das Amt eines „Klinikdirektors“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049) oder eines Leiters der Landesanstalt für Bodennutzungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.) - kein Amt im statusrechtlichen Sinne. Soweit von der Funktionsbeschreibung (vgl. § 64 Abs. 3 UG) der vom Kläger besetzten Stelle die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie umfasst gewesen ist, handelte es sich lediglich um eine Bezeichnung der konkreten Pflichten. Beamtenrechtlich ist damit das übertragene Amt im konkreten Sinn, also der konkrete Dienstposten betroffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - Juris). Die Übernahme der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie lag der Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor nicht zu Grunde. Dies folgt insbesondere aus der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997, in der dem Kläger als Dienstaufgaben „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“ zugewiesen wurden, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie.
32 
6. Die Entscheidung des Beklagten, Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zu kündigen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
33 
Während dem Beamten das Amt im statusrechtlichen Sinne ohne seine Zustimmung nur nach Maßgabe bestimmter gesetzlicher Vorschriften, regelmäßig nur zugleich mit der - gesetzmäßigen - Beendigung des Beamtenverhältnisses oder im Disziplinarverfahren entzogen werden kann, ist dagegen die Änderung oder Entziehung von dienstlichen Aufgaben des - hier betroffenen - „Amtes im funktionellen Sinne“ rechtlich in erheblich geringerem Umfang geschützt; denn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nicht das so genannte „Recht am Amt“, d.h. nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968; a.a.O; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 a.a.O.). Soweit die Änderung oder Entziehung dienstlicher Aufgaben geeignet ist, subjektive Rechte des Beamten zu berühren, steht die Entscheidung hierüber grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn; der Beamte ist regelmäßig nur dagegen geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden. Der Ermessenspielraum des Dienstherrn kann dadurch eingeengt sein, dass dieser dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zugesichert hat, dass zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder aus anderen Gründen ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der Funktion besteht. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist auch dann eingeengt, wenn es sich - wie hier - um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen von dem Dienstherrn ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden ist. Noch stärker eingeengt ist schließlich der Ermessensspielraum, wenn die Aufgabenübertragung für die Dauer verbindlich zugesichert oder vereinbart worden ist; jedoch ist der Dienstherr selbst in einem solchen Falle befugt, die Aufgabenzuweisung zu ändern, wenn schwerwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 - Juris).
34 
Gemessen hieran erfolgte die Kündigung ermessenfehlerfrei. Schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen aus den bereits dargelegten Gründen vor. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982, NVwZ 1983, 546; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) stellt sich die Kündigung der Berufungsvereinbarung und des damit erfolgten Entzugs der Leitungsfunktion nicht als ermessensfehlerhaft dar. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Mit dem Verlust der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie ist auch nicht ein Entzug der Aufgaben in der Krankenversorgung verbunden, die zum statusrechtlichen Amt gehören (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 18.05.2004, VBlBW 2004, 420). Ein unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Kernbereich der Lehr- und Forschungstätigkeit, wie er sich aus dem konkret übertragenen Amt ergibt, geschützt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 a.a.O. und Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - Juris). Dieser Bereich ist hier nicht betroffen. Durch den Entzug der Leitungsfunktion wird dem Kläger nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre genommen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981, BVerfGE 57, 70, = NJW 1981, 1995).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Juli 2006 - 3 K 1362/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 210.702,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung einer Berufungsvereinbarung, mit der ihm die Leitung einer Abteilung an der Chirurgischen Universitätsklinik zugesagt worden war.
Der Kläger schloss im Vorfeld seiner Berufung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg am 15.09.1997 eine „Berufungsvereinbarung“, in der u.a. festgelegt wurde, dass er die Professur für Unfallchirurgie an der Universität Freiburg übernehmen und diese die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik beinhalten soll. Mit Aushändigung der Urkunde wurde der Kläger daraufhin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 eingewiesen.
In den Jahren 1999/2000 ereigneten sich in der vom Kläger geleiteten Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik verschiedene Vorfälle, die zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten führten. Mit Verfügung vom 24.10.2000 wurde der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert. Durch Urteil vom 18.02.2003 verurteilte das Landgericht Freiburg den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen; die hiergegen gerichtete Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.01.2004.
Mit Schriftsatz vom 04.02.2004 kündigte der Beklagte daraufhin die Berufungsvereinbarung, soweit dem Kläger darin die Leitung einer Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik zugesagt worden war. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger am 23.06.2004 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg, die mit Urteil vom 06.07.2006 abgewiesen wurde.
Das am 10.08.2006 vom Kläger eingeleitete Verfahren auf Zulassung der Berufung wurde im Hinblick auf das noch anhängige Disziplinarverfahren auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht. Mit Schriftsatz vom 04.03.2009 ist der Rechtsstreit vom Beklagten wieder angerufen und unter Hinweis auf einen außergerichtlichen Vergleich einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers im Voraus zugestimmt worden. Auf Anfrage des Gerichts teilte der Bevollmächtigte des Klägers jedoch mit, dass eine Erledigungserklärung derzeit nicht abgegeben werde.
II.
Der zulässige Antrag, über den nach Wiederanruf des Verfahrens mangels Erledigungserklärung des Klägers nach Ablauf der hierfür vom Gericht gesetzten Frist befunden werden muss, ist unbegründet. Die mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof durch die gesetzliche Anordnung in § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht.
1. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger nachfolgend unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Universitätsprofessor ernannt worden ist. Vielmehr berührt die Aufhebung der in der Berufungsvereinbarung zugesagten Aufgabenübertragung das Statusamt des Universitätsprofessors nicht.
Mit der Ernennung zum Professor für Unfallchirurgie an der Universität Freiburg ist dem Kläger das Amt und die Aufgabe übertragen worden, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 [GBl. S. 1 - LHG -]; BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 41). Damit ist zwar gemäß § 53 Abs. 1 LHG auch die Verpflichtung verbunden, Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen; die Tätigkeit als leitender Klinikarzt und die hiermit verbundene Befugnis der Privatliquidation (vgl. § 5 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen vom 30.06.1982 [GBl. S. 388; zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2008, GBl. S. 461 - HNTVO -]) aber ist mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch garantiert. Auch aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt nicht, dass ein Hochschullehrer Leitungsfunktionen an der wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist, ausüben muss. Im Bereich der Krankenversorgung ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine Zusatzaufgabe handelt, die vom ärztlichen Hochschullehrer neben seinen Aufgaben in Forschung und Lehre betrieben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [92 und 96]). Die Behandlung von Privatpatienten durch einen leitenden Krankenhausarzt gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einmal zum Hauptamt des leitenden Arztes, sondern wird von diesem als Nebentätigkeit durchgeführt (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, BVerwGE 130, 252). Dementsprechend ist dem Kläger mit der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 als Dienstaufgabe „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie zugewiesen worden.
Der mit der Aufhebung der Berufungsvereinbarung verbundene Entzug der dem Kläger übertragenen Aufgabe, die Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik zu leiten, berührt das dem Kläger verliehene Statutsamt als Universitätsprofessor folglich nicht: Laufbahnzugehörigkeit, Endgrundgehalt und Amtsbezeichnung bleiben vielmehr unverändert. Die mit der Berufungsvereinbarung und deren Aufhebung bewirkten Organisationsmaßnahmen betreffen das Amt des Klägers - Universitätsprofessor für Unfallchirurgie - vielmehr nur im konkret-funktionellen Sinn (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -); wenngleich in einer Weise, die eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218).
10 
Die im Zusammenhang der Aufgabenzuweisung allein statusbezogene Frage, ob der Kläger trotz des Entzugs des ihm ursprünglich übertragenen Aufgabenbereichs noch amtsangemessen beschäftigt wird, ist mit dem Zulassungsantrag nicht aufgeworfen worden, sodass gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO insoweit auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs nicht eröffnet ist. Die Frage dürfte gegenwärtig auch ohne Relevanz sein, weil der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert ist und der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht besteht.
11 
Weder gerügt noch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schließlich auch die Frage, ob dem Kläger durch den Entzug des bisherigen Aufgabenbereichs noch in ausreichender Weise Zugang zu Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung in seinen Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und seine klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [98]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358). Diese, den Kläger möglicherweise in seiner Wissenschaftsfreiheit und damit dem Statusamt berührenden Folgen würden indes nicht bereits durch den Entzug der Leitungsfunktion für die unfallchirurgische Abteilung begründet, sondern erst dann, wenn ihm auch eine andere (untergeordnete) Tätigkeit in der Krankenversorgung versagt werden würde. Hiervon geht indes weder der Kläger selbst aus (vgl. S. 4 des Zulassungsantrags) noch ist die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs in der Krankenversorgung Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -).
12 
Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Entscheidung über den Entzug eines konkreten Aufgabenbereiches nicht dem Disziplinarverfahren vorbehalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218). Denn die das Beamtenrecht kennzeichnenden Verfahrensgarantien für die Entziehung des Amtes betreffen nur das Statusamt, nicht aber den Dienstposten; ein „Recht am Amt“ kennt das Dienstrecht grundsätzlich nicht. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die in § 25 Landesdisziplinargesetz geregelten Disziplinarmaßnahmen ausnahmslos das Statusamt des Beamten betreffen.
13 
2. Die bloße Festlegung und Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten steht jedoch im Ermessen des Dienstherrn. Der Beamte hat grundsätzlich weder einen Anspruch auf Beibehaltung des ihm einmal übertragenen Aufgabenbereichs noch Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens („Recht am Amt“). Soweit eine solche Änderung die subjektive Rechtsstellung des Beamten berührt, ist dieser in der Regel rechtlich nur davor geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]).
14 
Diese Grundsätze gelten auch für Hochschullehrer, soweit der Kernbereich der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben nicht betroffen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358). Demgemäß bestimmt § 46 Abs. 3 LHG, dass die Festlegung der Dienstaufgaben von Hochschullehrern unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen steht und gegebenenfalls durch Entscheidung des Wissenschaftsministeriums auf Antrag der Hochschule geändert werden kann. Die Beibehaltung des einem Hochschullehrer zunächst übertragenen funktionellen Aufgabenbereiches entfaltet daher grundsätzlich keinen Bestandsschutz (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 48 zur Umsetzung eines Hochschullehrers).
15 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verlust der mit dem bisherigen Amt verbundenen funktionsbezogenen Besonderheiten. Denn derartige Merk-male gehören nicht zum statusrechtlichen Amt, sondern berühren nur das Amt im funktionellen Sinne. Die Besonderheiten und Annehmlichkeiten eines übertragenen Aufgabenbereiches beeinflussen daher nicht die Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes und stehen dem Amtsinhaber auch nicht als „wohlerworbenes Recht“ zu. Dies gilt auch für das Privatliquidationsrecht beamteter Chefärzte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310; Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 437).
16 
3. Das Organisationsermessen des Dienstherrn ist indes beschränkt, wenn er sich - wie hier in Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung - selbst durch eine Zusage gebunden hat.
17 
Auch derartige Festlegungen in Gestalt von Berufungsvereinbarungen oder Ausstattungszusagen genießen jedoch keinen absoluten Bestandsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; BVerwG, Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 673). Änderungen lässt das geltende Recht vielmehr jedenfalls dann zu, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich dergestalt geändert hat, dass ein Festhalten an dem abgegebenen Versprechen nicht mehr zumutbar erscheint und damit ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht (vgl. § 38 Abs. 3 LVwVfG, § 60 Abs. 1 LVwVfG, § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 314 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen; die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers rechtfertigen ernstliche Richtigkeitszweifel nicht.
18 
a) Soweit im Zulassungsantrag vorgetragen wird, der Annahme eines hinreichenden Aufhebungsgrundes stehe bereits entgegen, dass im Wesentlichen auf einen einzigen Vorfall rekurriert werde, erscheint das Vorbringen bereits unschlüssig. Denn der Zulassungsantrag selbst erörtert Geschehensabläufe, die sich auf zwei unterschiedliche Patienten (B. und E.) beziehen.
19 
Die Behauptung trifft aber auch nicht zu, denn das angefochtene Urteil nimmt auf die „begangenen Straftaten“ Bezug, die mehrere Tatkomplexe umfassen. Ebenfalls auf eine Mehrzahl von Geschehnissen bezogen ist der im Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltene Vorwurf, der Kläger habe die besondere Stellung als Chefarzt durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht. Tatsächlich kann angesichts der Umstände des vorliegenden Falles keine Rede davon sein, dass nur ein einziger Vorfall als Anlass der Maßnahme herangezogen worden sei. Allein das mit dem Zulassungsantrag vom Kläger vorgelegte Vernehmungsprotokoll der Zeugin Dr. G. enthält Ausführungen über Vorfälle bei insgesamt sieben unterschiedlichen Patienten (B., E., H., K., K., KX-…, M.) sowie eine Vielzahl grundsätzlicher und fallübergreifender Anweisungen.
20 
Im Übrigen trifft auch die Prämisse der Rüge nicht zu, denn auch ein „einmaliges Fehlverhalten“ kann grundsätzlich geeignet sein, eine erhebliche Sachlageänderung herbeizuführen, wenn die hierbei offenbar gewordenen Umstände von hinreichender Aussagekraft und Schwere sind (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458 für die Annahme der Berufsunzuverlässigkeit).
21 
b) Auch soweit im Zulassungsantrag vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die mitoperierende Ärztin angewiesen habe, den Bohrerabbruch bei der Behandlung des Patienten E. nicht im Operationsprotokoll zu erwähnen, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt.
22 
Aus dem beigefügten Protokoll über die Zeugenvernehmung von Frau Dr. G. ergibt sich zwar, dass eine ausdrückliche Anweisung, den Vorfall bei der Operation des Patienten E. nicht ins Protokoll aufzunehmen, nicht erfolgte; das vorgelegte Protokoll belegt indes, dass der Kläger die protokollführenden Ärzte mehrfach und grundsätzlich angewiesen hatte, intraoperative Schwierigkeiten nicht mehr ins Protokoll aufzunehmen. Unmissverständlich bringt die Zeugin in ihrer Aussage zum Ausdruck, dass sie diese Anweisung auch im Falle der Operation des Patienten E. für verbindlich gehalten und den Abbruch der Bohrerspitze daher nicht in das OP-Protokoll aufgenommen hat.
23 
Die Aussage des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen, ist daher im Ergebnis zutreffend. Die Anweisung beruht zwar nicht auf einer Einzelfallanordnung im konkreten Fall, aber auf einer wiederholten und generellen Anweisung, von deren Gültigkeit die Protokollantin auch im Falle der Operation des Patienten E. ausgehen musste.
24 
c) Soweit der Kläger meint, das verwaltungsgerichtliche Urteil erweise sich jedenfalls insoweit als unzureichend, als ausreichende Defizite in seinem leitungsspezifischen Verhalten nicht aufgezeigt worden seien, ist die Rüge unsubstantiiert und lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen vermissen. Denn maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war gerade, dass der Kläger seine Leitungsfunktion als Chefarzt durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hatte, um vorangegangene, von ihm selbst begangene Operationsfehler zu vertuschen. Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der offenbar gewordenen Leitungsdefizite auf die Formulierung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen und auf die „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam“ abgestellt, „die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellen Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts waren daher nicht primär die vom Kläger begangenen Operationsfehler sondern gerade die Defizite in der Leitungsfunktion, die eine weitere Übertragung dieses herausgehobenen Amtes auch nach Einschätzung des erkennenden Senats nicht mehr als zumutbar erscheinen lassen.
25 
4. Auch bei nachträglicher Veränderung der Sachlage entfällt die Bindungswirkung der Berufungsvereinbarung indes nicht völlig; vielmehr setzt die Neubestimmung des Aufgabenbereichs eine Berücksichtigung der abgegeben Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlichen Vereinbarung nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]; Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69). Dies gilt um so mehr, als dem Kläger hier eine Leitungsfunktion entzogen wurde, die „Geschäftsgrundlage“ für die Bereitschaft des Begünstigten war, das ihm angetragene Amt zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/94 -, ZBR 1968, 218; Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310, RdNr. 32).
26 
Der Zulassungsantrag zeigt indes nicht auf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Interessen des Klägers nicht angemessen berücksichtigt haben könnte. Da die Rüge insoweit konkrete Belange nicht benennt, die einer weiteren Berücksichtigung bedurft hätten, erscheint eine weitere Begründung nicht erforderlich (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). Soweit auf den Verlust des Privatliquidationsrechts verwiesen wurde, ist dies vom Verwaltungsgericht durchaus berücksichtigt worden. Der Kläger muss sich diesbezüglich indes entgegenhalten lassen, dass diese Verdienstmöglichkeit nicht dem statusrechtlichem Amt zuzurechnen sondern Ausfluss einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist, die einen unveränderlichen Besitzstand nicht genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 333/75 u.a. -, BVerfGE 47, 327 [412]; BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310). Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Abänderung des dem Kläger übertragenen Aufgabenbereichs erscheint die Maßnahme daher - trotz der damit verbundenen Einkommenseinbußen und Beeinträchtigungen für den Kläger - weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft.
27 
Dies ergibt sich bereits daraus, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend und ausführlich dargelegt hat - das Vertrauen in die ordnungsgemäße Leitung der Klinikabteilung durch das leitungsbezogene Fehlverhalten des Klägers und die von ihm begangenen Straftaten zu Lasten der ihm anvertrauten Patienten in besonderem Maße erschüttert wurde. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein erneutes Auftreten des Klägers als Chefarzt nach der vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung und den bekannt gewordenen Leitungsdefiziten zu einem erheblichen Ansehensverlust der Universitätsklinik insgesamt führen würde, der angesichts der Tatsache, dass der Ruf einer Universitätsklinik maßgeblich vom Vertrauen gerade in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, durchaus geeignet sein könnte, die Funktionsfähigkeit der Chirurgischen Universitätsklinik zu gefährden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 67). Darüber hinaus muss die den Hochschulen übertragene Krankenversorgung in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung ausgerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [1. Leitsatz]).
28 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, weil sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Klage maßgeblich aus der mit der Aufgabenübertragung verbundenen Möglichkeit der Privatliquidationsbefugnis ergibt. Der Streitwert ist daher anhand der vom Kläger erzielten Jahreseinkünfte der Nebentätigkeit zu bemessen.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gründe

I.

1

Der am 31. März 2012 in den Ruhestand getretene Kläger war Professor für Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie an der Universität F. und Leiter der Abteilung Klinische Chemie des beklagten Universitätsklinikums F. Das zur Entscheidung stehende Verfahren betrifft die Wirksamkeit der von dem Beklagten unter dem 24./25. Januar 2008 ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung eines Dienstvertrags (Chefarztvertrags), den die Beteiligten am 24. Juli 2007 geschlossen hatten. Auf die von dem Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung angeführt, mit der Vertragskündigung sei eine Abberufung des Klägers als Abteilungsleiter verbunden gewesen, für die das nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des baden-württembergischen Universitätsklinika-Gesetzes (UKG BW) in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. September 2005 (GBl S. 625) erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der Universität nicht vorgelegen habe. Zudem habe der Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit der Kündigung unter Überschreitung seiner Zuständigkeit von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung ausgeschlossen. Der Beklagte erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II.

2

Die auf die Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Mit seiner Rüge, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs sei in mehrfacher Hinsicht mit einem derartigen Mangel behaftet (a) bis d)), vermag der Beklagte nicht durchzudringen.

4

a) Der Beklagte macht geltend, dem Verwaltungsgerichtshof sei im Rahmen der Tatsachenfeststellung bei der Auslegung des Dienstvertrags vom 24. Juli 2007 (UA S. 20 ff.) ein als Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu rügender Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen. Das Berufungsgericht habe § 1 Abs. 1 des Vertrags, in dem die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie des Beklagten bestätigt werde, entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht als lediglich deklaratorische, sondern als konstitutive Regelung verstanden. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht angenommen, er, der Beklagte, habe mit der in Rede stehenden Vertragsklausel zum Ausdruck gebracht, dass er an der bereits im Zusammenhang mit der Vorgängervereinbarung vom 9. Dezember 1998 vorgenommenen Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter festhalte. Denn diese frühere Vereinbarung sei gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrags vom 24. Juli 2007 außer Kraft getreten. Die Bestätigung könne sich deshalb nur darauf beziehen, dass das Landesministerium für Wissenschaft und Kunst dem Kläger die entsprechende Funktion durch Erlass vom 9. Juli 1990 übertragen habe. Spätere Erklärungen von ihm, dem Beklagten, seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für die Auslegung des Vertrags vom 24. Juli 2007 nicht von Bedeutung.

5

Aus diesem Vortrag ergibt sich kein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler. Zwar handelt es sich auch um die Feststellung von Tatsachen, wenn der Inhalt von materiell-rechtlich erheblichen Willenserklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. für Verträge: Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 S. 14, Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874 f.). Jedoch ist diese Auslegung nicht ausschließlich ein Akt der Tatsachenfeststellung. Auf tatsächlichem Gebiet liegt vor allem die Erfassung des Wortlauts einer Erklärung und die Sichtung und Aufklärung der tatsächlichen Umstände, die für die gewollte Bedeutung der Erklärung erheblich sind. Dagegen ergibt sich erst aus dem materiell-rechtlichen Hintergrund der Erklärung, ob mit ihr eine rechtliche Regelung angestrebt wird und welchen Inhalt diese gegebenenfalls haben kann (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 165). Entsprechend kann ein Verstoß gegen die Denkgesetze als Verfahrensfehler nur dann geltend gemacht werden, wenn er sich auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 75; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 27 f.).

6

An einem solchen Tatsachenbezug fehlt es der Rüge des Beklagten, denn sie hat nicht den klar zu Tage liegenden Wortlaut des Vertrags vom 24. Juli 2007 zum Gegenstand und bezieht sich auch nicht auf die Aufklärung der Umstände in Gestalt weiterer schriftlicher, in ihrem Inhalt als solchem nicht umstrittener Äußerungen des Beklagten, deren Heranziehung - entgegen der Rechtsansicht des Beklagten - für eine Vertragsauslegung in Betracht kommt. Der Beklagte greift vielmehr in Wahrheit die materiell-rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs an, die Beteiligten hätten durch den in Rede stehenden Vertrag eine Abrede mit zwei in ihrem rechtlichen Schicksal voneinander abhängigen Teilen, nämlich einem verfügenden Teil - Beibehaltung der Funktion des Abteilungsleiters durch den Kläger - und einem schuldrechtlichen Teil - Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten - getroffen. Mit Angriffen auf die Sachverhaltswürdigung der Tatsacheninstanz lässt sich die Zulassung der Revision indes in aller Regel und so auch hier nicht erreichen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19). Jedenfalls steht hierfür die Verfahrensrüge nicht zur Verfügung (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15).

7

Selbst wenn man jedoch die Rüge des Beklagten dem Tatsachenbereich zuordnen wollte, ließe sich der geltend gemachte Verstoß gegen die Denkgesetze nicht bejahen. Denn ein solcher Verstoß liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, nicht dagegen schon dann, wenn eine Schlussfolgerung nicht zwingend oder nicht überzeugend oder sogar unwahrscheinlich sein sollte (Beschlüsse vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270 und vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15 f.). Von einer derartig verfehlten Schlussfolgerung kann in Bezug auf die Auslegung des Vertrags vom 24. Juli 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ansatzweise die Rede sein. Diese Interpretation ist im Gegenteil gut nachvollziehbar. Sie steht zum einen in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zu dem doppelten Dienstverhältnis bzw. dem sogenannten Kombinationsmodell im Bereich der Hochschulmedizin des Landes Baden-Württemberg (UA S. 24 f.). Sie ist zum anderen eingebettet in den Zusammenhang, der von der vorhergehenden vertraglichen Regelung vom 9. Dezember 1998 und den von dem Berufungsgericht benannten (UA S. 22) späteren Schreiben des Beklagten, insbesondere dem Kündigungsbegleitschreiben vom 25. bzw. 28. Januar 2008 gebildet wird. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten war das Berufungsgericht nicht gehindert, bei der Vertragsauslegung auf diese außerhalb des Vertrags vom 24. Juli 2007 liegenden Umstände abzustellen (vgl. dazu allgemein: Ellenberger, in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 133 Rn. 15, 17).

8

b) Hieraus folgt zugleich, dass auch die Verfahrensrüge erfolglos bleiben muss, die der Beklagte gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 23) richtet, nach dem Empfängerhorizont des Klägers habe bei Anwendung eines objektivierten Maßstabs nicht zweifelhaft sein können, dass die Kündigung vom 24./25. Januar 2008 auch die Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung bedeutete.

9

Die Annahme des Beklagten, das Berufungsgericht habe hierdurch gegen die Denkgesetze bei der Ermittlung des Sachverhalts und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen und außerdem den Streitgegenstand des zu entscheidenden Verfahrens im Sinne des § 90 VwGO verkannt, geht fehl. Sein Vortrag, der Gegenstand des Rechtsstreits in Form der Kündigung vom 24./25. Januar 2008 beziehe sich nicht auf die Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung, sondern nur auf den Vertrag vom 24. Juli 2007, durch den der Kläger nicht zum Abteilungsleiter bestellt worden sei, geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Denn die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Vertrag unter anderem eben diese Bestellung enthielt, kann der Beklagte - wie dargelegt - nicht entkräften.

10

c) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Verwaltungsgerichtshof auch nicht in verfahrensfehlerhafter Weise zu der Einschätzung (UA S. 26) gelangt, es sei nicht erkennbar, dass der in § 8 des Vertrags vom 24. Juli 2007 geregelte Vergütungsanspruch dem Kläger unabhängig von seiner Bestellung zum Abteilungsleiter eingeräumt werde, weil üblicherweise nur leitenden Krankenhausärzten (Chefärzten) vom Krankenhausträger gestattet werde, Privatpatienten unter Inanspruchnahme der Sachausstattung und des Personals des Krankenhauses auf eigene Rechnung zu behandeln. Der Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil der von ihm, dem Beklagten, im Berufungsverfahren angebrachte entscheidungserhebliche Vortrag, in seinem Verantwortungsbereich seien nicht alle Abteilungsleiter Chefärzte und nicht alle Chefärzte Abteilungsleiter, in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt werde und dementsprechend von dem Berufungsgericht nicht in Erwägung gezogen und gewürdigt worden sei.

11

Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 20. April 2009 - BVerwG 6 B 107.08 - juris Rn. 9 und vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12). Nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung muss das Gericht von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen (Urteile vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 2 und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155 <158> = Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 14 S. 5; Beschluss vom 15. März 2011 a.a.O. Rn. 13). Auch hier gilt jedoch, dass es für die Annahme, das Gericht habe dieser Verpflichtung nicht genügt, über das Fehlen einer Auseinandersetzung mit einem einzelnen Vorbringen hinaus sonstiger eindeutiger Anhaltspunkte bedarf (Urteil vom 25. März 1987 a.a.O. S. 2).

12

Besondere Umstände, die wegen der Nichterwähnung des Vortrags des Beklagten über die bei ihm nicht durchweg bestehende Deckungsgleichheit von Chefarzt- und Abteilungsleiterfunktion die Annahme einer Verletzung des Gehörs- oder Überzeugungsgrundsatzes durch den Verwaltungsgerichtshof rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere war dieser Vortrag nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Denn zum einen hat dieses seine Auffassung von der Abteilungsleitung als genuinem Bestandteil des Vertrags vom 24. Juli 2007 unabhängig von der von dem Beklagten in den Vordergrund gerückten Vergütungsregelung gewonnen. Zum anderen hat es seine Erwägung über die Üblichkeit der Anbindung des Privatliquidationsrechts an die Stellung als leitender Krankenhausarzt im Sinne eines Chefarztes nicht auf die konkret bei dem Beklagten bestehenden Verhältnisse, sondern auf allgemeine Aussagen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303 <335>, BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 - BVerwG 2 C 27.06 - BVerwGE 130, 252 = Buchholz 237.7 § 72 NWLBG Nr. 6 Rn. 10) gestützt.

13

d) Schließlich liegt, anders als der Beklagte meint, dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 35 ff.) hinsichtlich der Auswirkungen der Kündigung des Vertrags vom 24. Juli 2007 auf die Aufgaben des Klägers in der Krankenversorgung kein Verfahrensfehler zu Grunde. Der Beklagte rügt erfolglos, das Berufungsgericht habe bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch die Annahme, dass die Vertragskündigung dem Kläger die durch § 53 Abs. 1 LHG BW gesetzlich zugewiesenen Aufgaben in der Krankenversorgung entzogen bzw. die umfassende Entbindung des Klägers von diesen Aufgaben bewirkt habe, gegen die Denkgesetze und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.

14

Zunächst bezieht sich entsprechend den obigen Ausführungen auch diese Rüge der Sache nach nicht auf die Tatsachenfeststellung in Gestalt der Erfassung des Wortlauts des Vertrags vom 24. Juli 2007, der Kündigung vom 24./25. Januar 2008 oder der von dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang herangezogenen weiteren Schreiben des Beklagten, sondern auf die materiell-rechtliche Beurteilung, die die Vorinstanz aus den festgestellten Tatsachen abgeleitet hat. Weiterhin spart der Inhalt des Vertrags vom 24. Juli 2007 die Aufgaben der Krankenversorgung nicht aus. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 36) - hier nun deutlich in tatsächlicher Hinsicht - festgestellt, dass der Vertrag die gesetzlich vorgesehene Aufgabe der Krankenversorgung unter Berücksichtigung der Belange von Forschung und Lehre jedenfalls näher ausgestaltet. Darüber hinaus kann nach dem oben umschriebenen engen Maßstab in der Beurteilung des Berufungsgerichts (UA S. 36 f.), der Beklagte habe im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung des Vertrags vom 24. Juli 2007 die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung in jedweder Hinsicht unterbinden und diesem damit einen Teil seiner beamtenrechtlich amtsangemessenen Beschäftigung entziehen wollen, dies auch in tatsächlicher Hinsicht so verwirklicht und damit seine Zuständigkeit überschritten, kein Verstoß gegen die Denkgesetze gefunden werden. Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte sich der Verwaltungsgerichtshof für diese Beurteilung der Auswirkungen der Kündigung ebenso wie für die Auslegung des Vertrags vom 24. Juli 2007 insbesondere auf das Kündigungsbegleitschreiben des Beklagten vom 25. bzw. 28. Januar 2008 stützen. Er hat sich überdies, was der Beklagte in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerdebegründung nicht angreift, unter anderem auf das weitere, vorsorgliche Kündigungsschreiben des Beklagten vom 30. September 2009 bezogen.

15

2. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann die Revision ebenfalls nicht zugelassen werden. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen für die von ihr aufgeworfenen Fragen (a) bis c)) erfüllt sind.

16

a) Der Beklagte möchte geklärt wissen,

ob allein die Tatsache, dass ein verfahrensrechtlicher Mangel der Verantwortungssphäre einer Vertragspartei zuzurechnen ist, dazu führt, dass die Berufung auf diesen Verfahrensmangel treuwidrig und rechtsmissbräuchlich ist.

17

Der Beklagte stellt diese Frage vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 27) seinen Einwand, der Kläger könne aus einer etwaigen Übertragung der Abteilungsleitung durch den Vertrag vom 24. Juli 2007 schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil auch für diese Bestellung das erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der Universität gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW gefehlt hätte und sie deshalb unwirksam gewesen wäre, unter Verweis auf die Lokalisierung des behaupteten Mangels in der von dem Beklagten selbst zu verantwortenden Sphäre als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen hat.

18

Über diese den konkreten Fall kennzeichnenden Umstände weist die Frage des Beklagten nicht hinaus. Sie kann hier wie stets nur unter Berücksichtigung des zu entscheidenden Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben beantwortet werden. Eine grundsätzliche Bedeutung hat die Frage daher nicht.

19

b) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Beklagte die weitere Frage,

ob das Institut des Formenmissbrauchs es ermöglicht, die rechtlichen Anforderungen an die Kündigung eines Vertrages über die vertragsrechtlichen Anforderungen hinaus zu erweitern.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf das Verbot des Formenmissbrauchs in zwei Zusammenhängen abgestellt: Zum einen die Abberufung des Klägers von seiner Funktion als Abteilungsleiter (UA S. 28), zum anderen die umfassende, das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne betreffende Entbindung des Klägers von Aufgaben in der Krankenversorgung (UA S. 38). Auf beide Zusammenhänge bezieht sich die aufgeworfene Frage. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt ihr hier wie dort nicht zu.

21

Das Verbot des Formenmissbrauchs ist eine Ausprägung des in § 242 BGB statuierten, auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (Urteile vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 24.02 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 50 S. 21 und vom 28. April 2009 - BVerwG 2 A 8.08 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 55 Rn. 18). Ob dieser Grundsatz als solcher des revisiblen Bundesrechts oder als solcher des nicht revisiblen Landesrechts angewandt wird, hängt davon ab, ob er zur Ergänzung von Bundesrecht oder Landesrecht herangezogen wird (Urteile vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339> = Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 90 S. 19 und vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46 <48> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195 S. 180, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 4 B 17.04 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 21 S. 6).

22

Hier hat sich der Verwaltungsgerichtshof allein auf dem Gebiet des nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Landesrechts bewegt, indem er auf das Verbot des Formenmissbrauchs im Zusammenhang mit einer seiner Einschätzung nach drohenden Umgehung der für eine Abberufung des Klägers als Abteilungsleiter geltenden landesrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW abgestellt hat. Die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der von dem Beklagten aufgeworfenen Frage scheitert daher insofern bereits daran, dass sie in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. Ob unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 127 Nr. 2 BRRG etwas anderes gilt, soweit das Berufungsgericht das Verbot des Formenmissbrauchs als Sperre gegen eine Umgehung von Zuständigkeiten des (Landes-) Beamtenrechts im Hinblick auf die vollständige Entbindung des Klägers von Aufgaben in der Krankenversorgung benannt hat, kann offen bleiben. In dieser Hinsicht kommt der in Rede stehenden Frage jedenfalls deshalb keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie einer allgemein gültigen, über den Einzelfall hinausweisenden Beantwortung nicht zugänglich ist. Denn nach dem insoweit zu Grunde zu legenden Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs kommt es entscheidend darauf an, in welchem Umfang im Zusammenhang mit der Kündigung eine Entziehung der amtsangemessenen Aufgaben beabsichtigt und verwirklicht wird. Dies hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Falles ab.

23

c) Schließlich sieht der Beklagte im Zusammenhang mit dem Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der Universität im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW die Fragen als grundsätzlich bedeutsam an,

ob § 45 Abs. 1 Nr. 5 und/oder § 58 LVwVfG auf die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages analog anwendbar sind,

ob das nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät rückwirkend erteilt werden kann,

ob der Erteilung des Einvernehmens durch die Medizinischen Fakultät nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW eine Abwägung der zu berücksichtigenden Belange vorausgehen muss und ob dies voraussetzt, dass die Beschlussvorlage eindeutig erkennen lässt, auf welche Maßnahmen sich das Einvernehmen beziehen soll,

und ob dann, wenn die Beschlussvorlage nicht eindeutig erkennen lässt, auf welche konkreten Organisationsmaßnahmen sich das Einvernehmen beziehen soll, eine Dokumentation der wesentlichen Erwägungen der Einvernehmenserteilung im Sinne einer schriftlichen Fixierung erforderlich ist.

24

Diese Fragen zeigen allesamt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Sie lassen, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit sie ungeachtet ihrer landesrechtlichen Anknüpfung durch die bundesverfassungsrechtliche Norm des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfangen sind, in einem Revisionsverfahren eine Klärung jedenfalls deshalb nicht erwarten, weil sie für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen sind.

25

Die Fragen betreffen sämtlich den Begründungsstrang des berufungsgerichtlichen Urteils, der die Unwirksamkeit der Kündigung vom 24./25. Januar 2008 aus dem Fehlen des Einvernehmens der Medizinischen Fakultät der Universität nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW herleitet. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich für dieses Ergebnis jedoch selbständig tragend auch auf den Begründungsstrang der umfassenden und von dem Beklagten unter Überschreitung seiner Zuständigkeit vorgenommenen Entbindung des Klägers von Aufgaben in der Krankenversorgung gestützt (ausdrücklich: UA S. 18, 35).

26

Gegen den letztgenannten Begründungsstrang hat der Beklagte - wie dargelegt - keinen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund ins Feld geführt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision gegen ein Urteil, das - wie hier - auf mehrere, je selbständig tragende Begründungen gestützt ist, nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 18. August 2010 - BVerwG 6 B 24.10 - juris Rn. 2).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 49/99 Verkündet am:
7. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
BGB §§ 133 B, 157 Ga
Zur Frage, ob einer Führungsklausel in einem Transportversicherungsvertrag
die Ermächtigung zu entnehmen ist, die mehreren Mitversicherern zustehenden
Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft einzuklagen.
BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 49/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Hanau
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist gemeinsam mit anderen Versicherungsgesellschaften Transportversicherer der S. AG (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die W.-Spedition GmbH & Co. KG im Jahre 1995 mit der Beförderung von neun Packstücken mit Fernsprechund Telefaxgeräten von Bocholt nach Stockstadt. Die W.-KG transportierte die Sendung zur Beklagten und beauftragte diese mit dem Weitertransport zur Empfängerin. Mit der Durchführung des Transports betraute die Beklagte den Frachtführer Ad. .
Durch die Art und Weise, wie die Beklagte das Gut auf ihrer Laderampe zum Weitertransport bereitstellte, kam es dazu, daß der Frachtführer nur sechs der neun Packstücke auflud. Die zurückgebliebenen drei Packstücke gingen auf ungeklärte Weise verloren. Nachdem die Empfängerin die Annahme einer Palette wegen Durchnässung der Verpackung verweigert hatte, wurde dieser Teil der Sendung zur Versicherungsnehmerin zurückgeschickt. Dort wurde festgestellt, daß zwei Telefaxgeräte fehlten.
Die Klägerin hat behauptet, der Versicherungsnehmerin sei durch den teilweisen Verlust des Gutes ein Schaden in Höhe von 63.246,02 DM entstanden , den sie - unstreitig - beglichen habe. Sie hat die Auffassung vertreten, nach der mit Schriftsatz vom 31. August 1998 als Anlage K 17 vorgelegten Führungsklausel der Transportversicherungspolice sei sie berechtigt, die mit
der Zahlung der Versicherungssumme gemäû § 67 VVG auf die Versicherer übergegangenen deliktischen Ansprüche der Versicherungsnehmerin allein einzuklagen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Klausel hat folgenden Wortlaut:
§ 1 Führungsklausel Versicherer sind die in der Anlage bezeichneten Gesellschaften. Führende Gesellschaft ist die 'A. ' Versicherungs-Aktiengesellschaft Hamburg [mit der jetzigen Klägerin durch Vertrag vom 14. März 2000 gemäû § 2 Umwandlungsgesetz verschmolzen]. Die Vollmacht der führenden Gesellschaft erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit sich bringen sowie auf alle Rechtsstreitigkeiten , die auf das Vertragsverhältnis Bezug haben; die mitbeteiligten Gesellschaften erkennen von vornherein alle Schadensregulierungen sowie sonstige Maûnahmen und Vereinbarungen, welche die führende Gesellschaft trifft, als für sich verbindlich an und entsagen ausdrücklich jeglichem Einspruch gegen diese. Soweit die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren auf vertragliche Ansprüche aus abgetretenem Recht der W.-KG stützt, hat sie sich auf ein Schreiben der W.-Holding GmbH vom 13. September 1995 berufen. Darin wird die Beklagte als Schadensstifter bezeichnet und zugleich werden "sämtliche Ansprüche" an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.246,02 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten , auch wenn die Führungsklausel in der von der Klägerin vorgelegten Fassung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gegolten habe, was sie allerdings nicht wisse, sei die Klägerin nicht ohne weiteres befugt, den gesamten angeblich nach § 67 Abs. 1 VVG übergegangenen Anspruch allein geltend zu machen. Ferner hat sie in Abrede gestellt, daû der Verlust des Gutes aufgrund von Organisationsmängeln in ihrem Unternehmen eingetreten sei und bestritten , daû ein Schaden in der behaupteten Höhe entstanden sei. Auûerdem hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Mit der Zahlung der Versicherungssumme sei ein der Versicherungsnehmerin gegebenenfalls zustehender Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB nicht in vollem Umfang auf die Klägerin übergegangen, da sie nicht alleiniger Versicherer gewesen sei. Eine Berechtigung der Klägerin, die auf die übrigen Mitversicherer übergegangenen Ansprüche im eigenen Namen einzu-
klagen, ergebe sich auch nicht aus § 1 des vorgelegten Versicherungsvertrages. Die darin getroffenen Regelungen enthielten keine Ermächtigung der Klägerin seitens der Mitversicherer, deren Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, sondern lediglich eine Bevollmächtigung der Klägerin. Dementsprechend hätte die Klägerin im Namen aller Mitversicherer klagen müssen. Zudem habe die Klägerin nicht vorgetragen, worin ihr eigenes schutzwürdiges Interesse bestehe, die auf die Mitversicherer übergegangenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Bei dieser Sachlage könne unterstellt werden, daû der im Auszug vorgelegte Text des Versicherungsvertrages im Zeitpunkt des Schadenseintritts gegolten habe.
Der Klägerin könne auch nicht der auf sie entfallende Anteil an einem eventuellen Schadensersatzanspruch zugesprochen werden, weil sie die Höhe ihrer Versicherungsbeteiligung nicht dargelegt habe.
Aus abgetretenem Recht der W.-KG stünden der Klägerin ebenfalls keine Ansprüche zu, da die Abtretung nicht durch die Auftraggeberin der Beklagten , sondern durch eine W.-Holding GmbH erfolgt sei. Aus der Abtretungserklärung ergebe sich nicht, daû die zentrale Versicherungsabteilung der W.Holding GmbH die entsprechende Erklärung für die jeweils als eigenständige Unternehmen geführten W.-Speditionen abgegeben habe.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht befugt, einen eventuell nach § 67 Abs. 1 VVG übergegangenen Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB
in voller Höhe im eigenen Namen geltend zu machen, weil sie - unstreitig - nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû die Klägerin aufgrund der Regulierung des durch den streitgegenständlichen Verlust eingetretenen Schadens nicht gemäû § 67 Abs. 1 VVG alleinige Inhaberin eines der Versicherungsnehmerin möglicherweise zustehenden Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB geworden ist. In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, daû das in Rede stehende Schadensrisiko im Wege der Mitversicherung bei mehreren Versicherungsgesellschaften abgedeckt ist. In einem derartigen Fall wird der Schadensersatzanspruch entsprechend der Risikobeteiligung der Versicherer gequotelt mit der Folge, daû jeder Versicherer grundsätzlich nur die auf ihn entfallende Quote im eigenen Namen geltend machen kann. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein führender Versicherer vorhanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.1954 - VI ZR 114/52, VersR 1954, 249; Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., § 58 Anm. 75; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 67 Rdn. 26; Römer/Langheid, VVG, § 67 Rdn. 27).
Gleichwohl kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, daû der Klägerin die Prozeûführungsbefugnis zur Geltendmachung des eventuell auf sämtliche Mitversicherer übergegangenen deliktischen Schadensersatzanspruchs in voller Höhe fehlt. Es hat bei seiner Beurteilung verkannt, daû die Klägerin nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeûstandschaft berechtigt ist, die den Mitversicherern zustehenden Ansprüche im eigenen Namen einzuklagen.

b) Die gewillkürte Prozeûstandschaft setzt voraus, daû der Kläger durch den Rechtsinhaber ermächtigt ist, das dem Dritten zustehende Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und daû der Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ 125, 196, 199; BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361 = NJWRR 1989, 690 - Kronenthaler; Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417, 418 = NJW 1998, 1148 - Verbandsklage in Prozeûstandschaft; Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102, 105 = VersR 1999, 646). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt.
aa) Eine Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung des fremden Rechts ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit aus dem Regelungsgehalt der Führungsklausel in § 1 des Versicherungsvertrags.
Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, ob § 1 des von der Klägerin im Auszug vorgelegten Versicherungsvertrags im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch Vertragsgegenstand war. Es hat dies jedoch zugunsten der Klägerin unterstellt, so daû davon auch bei der revisionsrechtlichen Beurteilung auszugehen ist.
Die Auslegung einer Willenserklärung obliegt allerdings grundsätzlich dem Tatrichter. Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht indessen nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000
- II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des § 1 des Versicherungsvertrags maûgeblich auf dessen Wortlaut abgestellt. Es hat eine Ermächtigung der Klägerin seitens der Mitversicherer, deren (vermeintliche) Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, verneint, weil in § 1 Abs. 2 des Versicherungsvertrags nicht von einer Ermächtigung, sondern vielmehr von einer Vollmacht die Rede sei. Letztere berechtige nur zum Handeln in fremdem Namen (§§ 164 f. BGB). Dementsprechend hätte die Klägerin im Namen aller Mitversicherer klagen müssen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat bei seiner buchstabengetreuen Auslegung der Klausel, die zwar den Begriff der Vollmacht verwendet, nicht genügend berücksichtigt , daû die Rechtsinstitute der Bevollmächtigung nach § 164 BGB und der Ermächtigung nach § 185 BGB sich insoweit überschneiden, als sie es Dritten ermöglichen, durch rechtsgeschäftliches Handeln auf den Rechtskreis eines anderen einzuwirken (vgl. Staudinger/Schilken, BGB [1995], Vorbem. zu §§ 164 ff. Rdn. 64; MünchKommBGB/Schramm, 4. Aufl., Vor § 164 Rdn. 39). Daher werden vor allem im Geschäftsverkehr die verwandten Begriffe nicht immer begrifflich streng unterschieden.
Die Revision beanstandet aber vor allem mit Recht, daû das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung den allgemein anerkannten Sinn und Zweck einer Führungsklausel rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat.
Dieser besteht - worauf die Revision zutreffend hinweist - darin, die auf der Beteiligung mehrerer Versicherer beruhenden Schwierigkeiten bei der Handhabung des Versicherungsvertrags für alle Beteiligten zu vereinfachen (vgl. Römer/Langheid aaO § 58 Rdn. 6; Prölss/Martin aaO Vor § 58 Rdn. 3). Er liegt ersichtlich auch der im Streitfall zu beurteilenden Klausel zugrunde, nach deren Wortlaut die Klägerin mit einer umfassenden Wahrnehmung aller aus dem Vertragsverhältnis erwachsenden Aufgaben betraut ist. Die Geschäftsführungsbefugnis der Klägerin erstreckt sich nicht nur im Sinne einer passiven Vollmacht auf die Entgegennahme von Willenserklärungen, sondern nach § 1 Abs. 2, 1. Halbs. des Versicherungsvertrags auf "alle Geschäfte und Rechtshandlungen , welche die Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit sich bringt, sowie auf alle Rechtsstreitigkeiten, die auf das Vertragsverhältnis Bezug haben".
Das Bestreben nach einer vereinfachten Vertragsabwicklung würde nur unvollkommen erreicht, wenn die Klägerin - was eine wortgetreue Auslegung des Begriffs der Vollmacht in der Führungsklausel allerdings nahelegen könnte - die der Versicherungsgemeinschaft zustehenden Regreûansprüche prozessual nur durch ein Handeln im Namen aller Mitversicherer durchsetzen könnte. Wären die prozessualen Befugnisse der Klägerin auf ein Handeln in Stellvertretung der Mitversicherer beschränkt, müûte sie diese bei der Angabe der Parteibezeichnung offenlegen. Bei der Formulierung des Klageantrags müûte sie zudem dem Umstand Rechnung tragen, daû die Mitversicherer jeweils nur im Verhältnis ihrer jeweiligen Haftungsquoten anteilig Anspruchsinhaber geworden sind. Das ist von der Versicherungsgemeinschaft ersichtlich nicht gewollt. Die mitbeteiligten Gesellschaften haben sich bereit erklärt, von vornherein alle Schadensregulierungen sowie sonstigen Maûnahmen und Vereinbarungen , die die führende Gesellschaft trifft, als für sie verbindlich anzuer-
kennen (vgl. § 1 Abs. 2, 2. Halbs. des Versicherungsvertrags). Im Falle eines Handelns in Stellvertretung für die Mitversicherer wäre eine solche Vertragserklärung überflüssig gewesen, da sich die Verbindlichkeit des Vertreterhandelns für den Vertretenen nach dem Wesen der Stellvertretung bereits unmittelbar aus § 164 Abs. 1 BGB ergibt. Die Erklärung zielt mithin ersichtlich auf den Anwendungsbereich des § 185 BGB ab, der die Wirksamkeit des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Nichtberechtigten von der Einwilligung des Rechtsinhabers abhängig macht. Funktional entspricht die in Rede stehende Vertragsklausel einer gebräuchlichen (vgl. Römer/Langheid aaO § 58 Rdn. 6), an Nr. 19.2 SVS/RVS (in der Fassung vom 1. Januar 1995) angelehnten Prozeûführungsklausel , wonach ein von dem führenden Versicherer erstrittenes Urteil von den Mitversicherern als auch für sie verbindlich anerkannt wird.
Der Annahme einer Ermächtigung steht nicht entgegen, daû eine in Prozeûstandschaft erhobene Klage schützenswerte Interessen des Regreûschuldners nachteilig berühren könnte. Denn der Prozeûgegner ist vor der Gefahr, wegen desselben Streitgegenstands sowohl von dem Rechtsinhaber als auch von dessen gewillkürtem Prozeûstandschafter mit einem Prozeû überzogen zu werden, durch den Einwand der Rechtshängigkeit und - nach rechtskräftigem Abschluû des einen Prozesses - durch den Einwand der Rechtskraft geschützt (vgl. BGHZ 123, 132, 135 f.; BGH, Urt. v. 2.10.1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126 f.).
bb) Das erforderliche schutzwürdige eigene Interesse an der Prozeûführung folgt im Streitfall daraus, daû die von den Mitversicherern mit der umfassenden Schadensabwicklung beauftragte Klägerin im Umfang ihrer eigenen Haftungsquote wirtschaftlich vom Ausgang des Rechtsstreits profitiert. Das reicht zur Annahme eines eigenen schutzwürdigen Interesses an der Geltend-
machung eines fremden Rechts im Wege der gewillkürten Prozeûstandschaft aus (vgl. BGHZ 119, 237, 242 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = NJW-RR 1995, 358 - Nicoline).
2. Die Abweisung der Klage erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht davon ausgegangen werden , daû der deliktische Schadensersatzanspruch gemäû § 852 BGB verjährt ist.
Nach § 209 Abs. 1 BGB wird die Verjährung durch Klageerhebung seitens des Berechtigten unterbrochen. Die verjährungsunterbrechende Wirkung tritt im Falle der gewillkürten Prozeûstandschaft erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist (vgl. BGHZ 78, 1, 6; 94, 117, 122; BGH, Urt. v. 16.9.1999 - VII ZR 385/98, WM 2000, 77, 78; MünchKommBGB/Grothe aaO § 209 Rdn. 14; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 209 Rdn. 10).
Die Klägerin hat erstmals in ihrem Schriftsatz vom 31. August 1998 offengelegt , daû sie nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG ist. Sie hat diesem Schriftsatz einen Auszug aus dem maûgeblichen Versicherungsvertrag beigefügt (§§ 1 und 2), aus dem sich mit der gebotenen Klarheit ergibt, daû die Klägerin nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG ist. Denn in § 1 Abs. 1 des vorgelegten Vertragsauszugs heiût es "Versicherer sind die in der Anlage bezeichneten Gesellschaften. Führende Gesellschaft ist die ©A. © Versicherungs-Aktiengesellschaft Hamburg" (jetzige Klägerin). Hierauf wird im Schriftsatz der Klägerin vom 25. September 1998 lediglich nochmals Bezug genommen. Neues Vorbringen zur Prozeûführungsbefugnis der Klägerin findet
sich in diesem Schriftsatz nicht. Vor dem Eingang des Schriftsatzes vom 31. August 1998 bei Gericht war die gewillkürte Prozeûstandschaft für die Prozeûbeteiligten noch nicht erkennbar, weil die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt durchweg behauptet hatte, sie sei alleiniger Transportversicherer der S. AG.
Ob der aus übergegangenem Recht geltend gemachte deliktische Anspruch am 31. August 1998 bereits verjährt war, läût sich nicht abschlieûend beurteilen, weil das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, wann die dreijährige Verjährungsfrist gemäû § 852 Abs. 1 BGB zu laufen begonnen hat.
3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Klägerin stünden keine vertraglichen Ansprüche aus abgetretenem Recht der W.-KG gegen die Beklagte zu, weil die Abtretung "sämtlicher Ansprüche" durch die W.-Holding GmbH erfolgt sei. Mit Recht rügt die Revision, daû das Berufungsgericht verkannt hat, daû die W.-Holding GmbH ersichtlich im Namen der Auftraggeberin der Beklagten, der W.-KG, gehandelt hat.

a) Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgibt, auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, daû sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Bei der Bestimmung des Erklärungsgehalts kommt es darauf an, wie sich die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsempfängers darstellt. Von wesentlicher Bedeutung sind dabei vor allem die Interessenlage der beteiligten
Personen, der dem Rechtsverhältnis zugrundeliegende Lebenssachverhalt und der Geschäftsbereich, zu dem der Erklärungsgegenstand gehört (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16; Urt. v. 17.12.1987 - VII ZR 299/86, NJW-RR 1988, 475, 476). Diese anerkannten Auslegungsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet.

b) Aus dem Schreiben vom 13. September 1995 ergibt sich, daû die W.Holding GmbH sämtliche Ansprüche, die aus dem streitgegenständlichen Transport gegen die Beklagte entstanden sind, abtreten wollte. Diese Angabe muûte die Klägerin als Erklärungsempfängerin vernünftigerweise so verstehen, daû es sich dabei um die vertraglichen Ansprüche der im Betreff genannten "W. Spedition B. " - also der W.-Spedition GmbH & Co. KG - handelte. Denn eigene Ansprüche der W.-Holding GmbH kamen aus Sicht der Klägerin nicht ernsthaft in Betracht. Sie lagen vor allem deshalb fern, weil sich die Funktion einer Holding-Gesellschaft im Regelfall darauf beschränkt, Beteiligungen an anderen Unternehmungen zu halten und gegebenenfalls Leitungsfunktionen im Unternehmensverbund zu übernehmen (vgl. OLG München NJW 1998, 1406). Mithin handelte die W.-Holding GmbH mit der im Schreiben vom 13. September 1995 abgegebenen Abtretungserklärung erkennbar im Rechtskreis der W.-KG. Da die Klägerin davon ausgehen durfte, daû die W.-Holding GmbH den Rechtserfolg der von ihr vorgenommenen Abtretung auch herbeiführen wollte, lag es aus der Sicht der Klägerin nahe, daû die W.-Holding GmbH die Abtretung als Vertreterin der W.-KG erklären wollte. Für diese Annahme spricht auch der weitere Umstand, daû die W.-Holding GmbH ausweislich der im Briefkopf genannten Bezeichnung "Zentrale Versicherungsabteilung" erkennbar arbeitsteilige Funktionen im Firmenverbund der selbständigen Unternehmen wahrgenommen hat. Die W.-Holding GmbH müûte allerdings mit Vertretungsmacht gehandelt haben oder die W.-KG müûte die Abtretung nachträglich
wirksam genehmigt haben (§ 185 Abs. 2 BGB). Hierzu hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen.

c) Ebenso fehlt es zur Frage, ob ein vertraglicher Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der W.-KG verjährt ist, bislang an tatrichterlichen Feststellungen.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Februar 2010 - 3 K 2749/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung seines Chefarztvertrags.
Mit Schreiben vom 17.08.1983 berief das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg (MWK) den am 04.01.1947 geborenen Kläger auf Vorschlag der Universität Freiburg auf die Stelle eines Professors (Besoldungsgruppe C 3) für Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie an der Universität Freiburg. Es wurde ausgeführt, die Stelle sei verbunden mit der Leitung des Zentrallaboratoriums am Universitätsklinikum, das derzeit als Sektion der Medizinischen Universitätsklinik zugeordnet sei. Mit Urkunde vom 13.02.1984 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt. Diese Urkunde wurde ihm mit Einweisungserlass des MWK vom 22.02.1984 ausgehändigt. Als Dienstaufgabe wurden ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie, die Leitung des Zentrallaboratoriums des Klinikums der Universität sowie die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG übertragen. Mit weiterem Erlass vom 09.07.1990 bestellte das MWK den Kläger mit Wirkung vom 01.07.1990 zum Leiter der Abteilung Klinische Chemie des Universitätsklinikums.
Nach der Verselbständigung der Universitätsklinika in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts durch das am 01.01.1998 in Kraft getretene Hochschulmedizinreformgesetz schlossen der Beklagte und der Kläger am 09.12.1998 eine „Vereinbarung“. In deren Präambel ist festgehalten, der Kläger sei als Universitätsprofessor verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. In § 1 (Stellung des Abteilungsleiters) heißt es, zur Erfüllung der Dienstaufgaben aus der Übernahme der Professur für Klinische Chemie habe der Klinikumsvorstand dem Kläger die Leitung der Abteilung Klinische Chemie übertragen. Er führe die Bezeichnung Ärztlicher Direktor. Die unmittelbare Liquidation für in Nebentätigkeit für ambulante Privatpatienten und stationäre Wahlleistungspatienten durchgeführte Untersuchungen war in § 5 der Vereinbarung geregelt. Nachdem es hinsichtlich des vom Kläger insoweit zu entrichtenden Nutzungsentgeltes zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien gekommen war, entzog ihm der Beklagte - in gewissem Umfang - die Befugnis zur Privatliquidation mit Wirkung vom 01.03.2004.
An die Stelle der vorgenannten Vereinbarung trat unter dem 24.07.2007 ein „Dienstvertrag“ zwischen denselben Beteiligten. In dessen Präambel ist ausgeführt, der Kläger sei an der Universität Freiburg tätiger Universitätsprofessor für Klinische Chemie im Dienste des Landes. Entsprechend dem gesetzlichen Dienstauftrag leite er im Universitätsklinikum innerhalb der Medizinischen Klinik die Abteilung Klinische Chemie. Die Berechtigung, in Nebentätigkeit Untersuchungen für ambulante Privatpatienten und stationäre Wahlleistungspatienten durchzuführen und von diesen hierfür ein Honorar zu fordern, sei mit Wirkung vom 01.03.2004 beendet worden. Das Universitätsklinikum sei jetzt bereit, mit dem Kläger einen Chefarztvertrag abzuschließen, der eine Beteiligung an den Einnahmen vorsehe. In § 1 (Dienstverhältnis) heißt es, die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie in der Medizinischen Universitätsklinik werde „hiermit bestätigt“ (Absatz 1). Nach § 2 (Stellung des Ärztlichen Direktors) bleiben die Aufgaben als Universitätsprofessor unberührt, die sich nach dem Dienstverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg richten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben könne der Ärztliche Direktor die Einrichtungen der von ihm geleiteten Abteilung in Anspruch nehmen. Gemäß § 6 (Dienstaufgaben) obliegen dem Ärztlichen Direktor für seine Einrichtung die dem Universitätsklinikum nach den jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen übertragenen Aufgaben, insbesondere im Rahmen der mittelbaren Krankenversorgung die Untersuchung der Materialien der Patienten des Universitätsklinikums. § 11 (Vertragsdauer, Kündigung) bestimmt, dass der Vertrag am 01.04.2007 in Kraft trete, während gleichzeitig die Vereinbarung vom 09.12.1998 mit den noch geltenden Teilen außer Kraft trete. Ferner sind dort Bestimmungen zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung sowie über die Vertragsbeendigung im Falle der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses, der Versetzung in den Ruhestand oder eines beamtenrechtlichen Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte aufgenommen.
Bereits im Januar 2007 war der Kläger in einem anonymen Schreiben an den Beklagten der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit bezichtigt worden. Im Rahmen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Freiburg vom 13.11.2007 am 11.12.2007 eine polizeiliche Durchsuchung am Universitätsklinikum. Nach dem Stand der damaligen Ermittlungen war am 01.09.2006 zwischen dem Beklagten und der ............... (Fa. ...) ein fünfjähriger Rahmenvertrag abgeschlossen worden, in dem sich der Beklagte verpflichtete, den gesamten Bedarf an Ausrüstungen und Einrichtungen sowie sämtliche Betriebsmittel für seine Labore über die Fa. ... zu beziehen (Umsatzvolumen: mindestens 25 Mio. EUR). Dem Kläger wurde u.a. vorgeworfen, seine Funktion als Ärztlicher Direktor dazu genutzt zu haben, die Auftragsvergabe zu vermitteln, wofür er finanzielle Zuwendungen vom Geschäftsführer der Fa. ... erhalten habe, mit dem zusammen der Kläger Gesellschafter einer „......... Management GmbH“ mit dem Geschäftszweck „Verwaltung des eigenen Vermögens“ war.
Auf die Aufforderung des Beklagten in einem Schreiben vom 14.01.2008 nahm der Kläger zu den Vorwürfen unter dem 18.01.2008 Stellung. Am 22.01.2008 fand beim Beklagten „zur Prüfung arbeitsrechtlicher Konsequenzen“ ein Gespräch mit dem Kläger statt.
Mit gleich lautenden Schreiben vom 24. und 25.01.2008 sprach der Beklagte eine „Verdachtskündigung“ aus: Unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben vom 14.01.2008, die Stellungnahme des Klägers vom 18.01.2008 sowie die Besprechung vom 22.01.2008 kündige er hiermit den Chefarztvertrag vom 24.07.2007 außerordentlich fristlos. Lediglich hilfsweise und ohne Präjudiz für die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung kündige er den Chefarztvertrag außerdem ordentlich zum nächstmöglichen Termin, d.h. zum 30.09.2008. Im Begleitschreiben vom 28.01.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, mit der Kündigung sei er „sämtlicher Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum Freiburg enthoben“. Die kommissarische Leitung der Abteilung übertrage der Klinikumsvorstand mit sofortiger Wirkung Herrn Professor Dr. W. Da seine Tätigkeit in der Krankenversorgung beendet sei, werde er aufgefordert, sein bisheriges Büro bis 30.01.2008 zu räumen. Da er weiterhin Beamter des Landes Baden-Württemberg sei, oblägen ihm Verpflichtungen in Forschung und Lehre. Insoweit werde ihm bis auf Weiteres ein Büro im Dachgeschoss der Frauenklinik zur Verfügung gestellt.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2008 bat der Kläger um Mitteilung der rechtlichen Grundlagen, die den Beklagten dazu berechtigten, die verbindliche Berufungszusage des Ministeriums vom 17.08.1983 zunichte zu machen. In einer Stellungnahme des Klinikumsvorstands vom 01.02.2008 heißt es hierzu, die Leitung der Abteilung Klinische Chemie und des Zentrallabors sei durch den Chefarztvertrag vom 24.07.2008 (richtig: 2007) auf eine neue Basis gestellt worden. Die Übertragung der Leitung des Zentrallabors durch das MWK sei damit überholt gewesen. Allein aufgrund dieses Chefarztvertrages habe er die Leitung des Zentrallabors inne gehabt. Mit Kündigung des Chefarztvertrags sei ihm diese Leitung entzogen und seien alle rechtlichen Beziehungen zwischen Kläger und Klinikum beendet worden.
Unter dem 12.02.2008 ordnete der Rektor der Universität disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Kläger an. Unter dem 21.07.2008 leitete des MWK ein förmliches Disziplinarverfahren ein und forderte nach Inkrafttreten des Landesdisziplinargesetzes am 22.10.2008 den Rektor der Universität unter dem 05.01.2009 auf, das Disziplinarverfahren fortzusetzen. Mit Schreiben vom 19.02.2009 setzte der Rektor das Verfahren gemäß § 13 LDG bis zu einer Entscheidung der Strafermittlungsbehörden aus.
10 
Mit Schreiben vom 25.02.2009 teilte das MWK dem Kläger mit, aufgrund der Darlegungen im Anhörungsverfahren und nach derzeitigen Erkenntnissen gehe man davon aus, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 78 LBG nicht auszusprechen sei. Wie sich die Angelegenheit gegenwärtig darstelle, lägen keine Gründe vor, die den Erlass eines entsprechenden Verbots zwingend erforderten, um eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher oder öffentlicher Belange zu verhindern oder zu unterbinden.
11 
Mit Schreiben vom 26.05.2009 stellte der Kläger beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) einen „Antrag auf Wahrnehmung der Fürsorgepflicht“, mit dem er u. a. die Wiedereinsetzung in die Wahrnehmung von Aufgaben der Krankenversorgung begehrte. Das MWK leitete diesen Antrag an die seiner Auffassung nach zuständige Universität weiter.
12 
Nachdem eine gütliche Einigung der Beteiligten über eine Beurlaubung des Klägers und seinen anschließenden Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gescheitert war, wies der Dekan der Medizinischen Fakultät mit Schreiben vom 10.06.2009 den Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs an, im laufenden Sommersemester 2009 bestimmte Lehrveranstaltungen abzuhalten. Den hiergegen gerichteten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 29.06.2009 (1 K 1011/09) zurück.
13 
Die Staatsanwaltschaft Freiburg erhob unter dem 17.07.2009 Anklage gegen den Kläger zum Amtsgericht - Schöffengericht - Freiburg. Er wird beschuldigt, im Zusammenhang mit Verträgen über Laborbedarf Vergehen der Bestechlichkeit in vier Fällen und der Vorteilsannahme begangen zu haben. Gegenüber zugleich angeklagten weiteren Personen wurde das Verfahren im November 2009 gegen Auflagen eingestellt. Mit Beschluss vom 06.12.2010 legte das Schöffengericht die Akten gemäß § 209 Abs. 2 StPO der Großen Strafkammer des Landgerichts Freiburg zur Entscheidung vor. Eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens steht noch aus.
14 
Auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das MWK unter dem 31.08.2009 mit, das Ministerium beabsichtige, die Universität aufzufordern, das Verfahren zur Änderung der Funktionsbeschreibung der Professur des Klägers sowie seiner Dienstaufgaben mit dem Ziel der Entziehung der Leitung des Zentrallabors einzuleiten und das Universitätsklinikum anzuweisen, die Abberufung des Klägers als Leiter der Abteilung Klinische Chemie vorzunehmen. Ferner würden Universität und Beklagter angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger amtsangemessen beschäftigt werde und seine Dienstaufgaben in Forschung und Lehre sowie in der Krankenversorgung wahrnehme.
15 
Mit Schreiben vom 17.09.2009 unterrichtete die Universität den Kläger darüber, dass ihm der Fakultätsvorstand - in Ergänzung der bereits zur Verfügung gestellten Labor- und Büroräume - ein Sachmittelbudget in Höhe von jährlich 15.000 EUR und Personalmittel in Form von 2,5 Stellen zugewiesen habe.
16 
In seiner Sitzung vom 28.09.2009 fasste der Vorstand des Beklagten u.a. folgenden Beschluss:
17 
1. Der Dienstvertrag/Chefarztvertrag vom 24.07.2007 mit Herrn Professor Dr. ... wird vom Universitätsklinikum hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die nicht seiner Beamtenstellung innewohnen, vorsorglich und hilfsweise erneut ordentlich gekündigt. Die Kündigung betrifft die mit dem Dienstvertrag bestätigte Stellung als Leiter der Abteilung Klinische Chemie und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten. An der bereits ausgesprochenen Kündigung vom 24.01.2008 wird festgehalten. Das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät hierzu wird unverzüglich eingeholt.
2. …
3. …
18 
Am 30.09.2009 beschloss der Vorstand der Medizinischen Fakultät, hierzu das „erforderliche Einvernehmen in der vom Klinikumsvorstand vorgelegten Fassung“ zu erklären.
19 
Mit Schreiben vom 30.09.2009 kündigte der Beklagte den Dienstvertrag mit dem Kläger vom 24.07.2007 vorsorglich erneut zum nächstmöglichen Termin (31.03.2010), soweit er nicht die beamtenrechtliche Stellung betreffe. Auch gegen diese Kündigung erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg (1 K 1803/10). Mit Beschluss vom 19.12.2010 setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Blick auf das hiesige Berufungsverfahren aus.
20 
Nach Durchführung des entsprechenden hochschulinternen Verfahrens beantragte die Universität unter dem 17.12.2009 beim MWK, die bisherige Funktionsbeschreibung der Professur des Klägers zu ändern. Das MWK gab dem Antrag der Universität statt und führte mit an den Kläger gerichtetem Erlass vom 09.02.2010 aus, die Funktionsbeschreibung seiner Professur sei wie folgt geändert worden: „C3-Professur für Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie“. Als Dienstaufgaben oblägen ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie, die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 46 LHG und Aufgaben der Krankenversorgung am Universitätsklinikum Freiburg.
21 
Unter dem 20.01.2010 hatte das Universitätsklinikum dem Kläger mitgeteilt, hiermit werde er als Leiter der Abteilung Klinische Chemie abberufen. Hiergegen und gegen die Änderung der Funktionsbeschreibung und der Dienstaufgaben erhob der Kläger Widerspruch.
22 
Bereits mit Schriftsatz vom 22.12.2009 hatte der Vorstand des Beklagten den Kläger aufgefordert, nach Zuweisung personeller und sachlicher Grundausstattung fortan auch wieder Aufgaben in der Krankenversorgung zu übernehmen.
23 
Gegen die Kündigung des Dienstvertrags vom 24./25.01.2008 hatte der Kläger bereits am 13.02.2008 beim Arbeitsgericht Freiburg Klage erhoben (11 Ca 84/08). Mit Beschluss vom 20.11.2008 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen.
24 
Der Kläger hat die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung, hilfsweise die Aufhebung des „Bescheids vom 24. und 25.01.2008“ begehrt. Mit Urteil vom 24.02.2010 (3 K 2749/08) hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass die mit Schreiben vom 24.01. und 25.01.2008 erklärte außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 unwirksam sind. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kündigung habe es in formell-rechtlicher Hinsicht am erforderlichen Einvernehmen des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät gefehlt. Das Einvernehmenserfordernis sichere gegenüber dem verselbständigten Beklagten die Wissenschaftsfreiheit auch organisatorisch. Diesem Verfahrensrecht komme schützende Wirkung zu Gunsten des einzelnen medizinischen Hochschullehrers zu. Ob die Kündigung auch deshalb unwirksam sei, weil der Beklagte nicht befugt sei, den Kläger von der Wahrnehmung von Aufgaben der Krankenversorgung gänzlich zu entbinden, bleibe offen.
25 
Hiergegen hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:
26 
Die Kündigung sei formell rechtmäßig. Sie habe weder zu einem Eingriff in das statusrechtliche noch in das abstrakt-funktionelle Amt des Klägers geführt. Daran ändere auch nichts, dass dem Kläger durch Einweisungserlasse des Dienstherrn die Leitungsfunktion zugewiesen worden sei. Ihm sei das statusrechtliche Amt eines Universitätsprofessors und das abstrakt-funktionelle Amt eines Universitätsprofessors an der Universität Freiburg und nicht die Leitung des Zentrallabors bzw. der Abteilung Klinische Chemie zugewiesen. Im Übrigen liege ein Eingriff in das abstrakt-funktionelle Amt auch deshalb nicht vor, weil die Kündigung nicht zu einem Entzug der Leitungsfunktion und zu einer Entbindung von Aufgaben der Krankenversorgung geführt habe. Die im Begleitschreiben vom 28.01.2008 erwähnten Maßnahmen seien nicht Gegenstand der Kündigungserklärung und deshalb auch nicht des vorliegenden Prozesses. Es handele sich um die Kündigung flankierende selbständig anfechtbare Vollzugsmaßnahmen, die Gegenstand gesonderter Rechtsbehelfsverfahren seien. Die Leitungsfunktion und die Aufgaben in der Krankenversorgung seien ihm nicht durch die Kündigung, sondern durch andere selbständig anfechtbare Maßnahmen entzogen worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts setze die Kündigung des Chefarztvertrags die Abberufung des Klägers nicht voraus. Neben das Dienstverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg und neben die Bestellung zum Abteilungsleiter trete der Chefarztvertrag als dritte Rechtsebene. Weder der Chefarztvertrag vom 09.12.1998 noch der Chefarztvertrag vom 24.07.2007 hätten den Kläger zum Abteilungsleiter bestellt. Dies belege der Inhalt dieser Verträge. Die Hauptbedeutung des Vertrags bestehe darin, mit dem Kläger einen Chefarztvertrag abzuschließen, der eine Beteiligung an den Einnahmen vorsehe. Die Funktion als Abteilungsleiter sei nicht zwingend mit den Rechten aus dem gekündigten Chefarztvertrag verbunden. Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung sei Bestandteil des abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor. Die Kündigung habe nur dazu geführt, dass die Konkretisierung dieser Aufgaben durch den Chefarztvertrag entfallen sei. Die Aufgabe selbst und ihre Wahrnehmung seien von der Kündigung unberührt geblieben. Die Erklärung des Einvernehmens der medizinischen Fakultät gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. sei nicht erforderlich gewesen. Durch die Kündigung vom 24./25.01.2008 sei dem Kläger die Funktion als Abteilungsleiter nicht vollständig entzogen worden und es habe sich daher nicht um eine Abberufung gehandelt. Die Parteien hätten mit dem Chefarztvertrag eine von der Stellung des Klägers als Abteilungsleiter unabhängige Regelung treffen wollen. Die Kündigung habe sich auf die Rechtspositionen des Klägers bezogen, die sich nicht unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis und der Übertragung der Abteilungsleitung ergeben hätten. Dies gelte etwa für den Vergütungsanspruch in § 8, der nicht aus der Bestellung zum Abteilungsleiter folge, sondern sich aus dem Chefarztvertrag ergebe. Wie § 5 des Chefarztvertrags vom 09.12.1998 belege, setze die Liquidationsbefugnis wie die daraus folgenden Ansprüche die Bestellung zum Abteilungsleiter voraus, sie folge aber nicht aus ihr. Der Chefarztvertrag sei unabhängig von der Abteilungsleitung selbständig kündbar, wobei die Kündigung nur das Nebenamt und nicht das Hauptamt betreffe. Selbst wenn man davon ausginge, dass in der Kündigung des Chefarztvertrags zugleich die Abberufung von der Abteilungsleitung liege, wäre der angebliche Verfahrensmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG geheilt. Der Vorstand des Beklagten habe in seiner Sitzung vom 28.09.2009 u. a. beschlossen, an der Kündigung vom 24.01.2008 festzuhalten. Der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät habe in seiner Sitzung vom 30.09.2009 das Einvernehmen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG erteilt. Die Kündigung des Chefarztvertrags habe keine Auswirkungen auf die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit des Klägers gehabt. Die Leitungsfunktion sei dem Kläger erst durch die Abberufung von der Abteilungsleitung mit Schreiben vom 20.01.2010 entzogen worden. Im Übrigen sei die Tätigkeit als Leiter der Abteilung Klinische Chemie mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch garantiert. Deshalb berühre der unterstellte Entzug der Leitungsfunktion für das Zentrallabor nicht die Wissenschaftsfreiheit des Klägers als Universitätsprofessor aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung präge die amtsangemessene Beschäftigung des Klägers und sei Bestandteil des abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor. Diese Gewährleistungen würden indes durch die Kündigung des Chefarztvertrages nicht berührt. Selbst wenn die Kündigung zum Entzug der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung geführt hätte, wäre sie allenfalls teilweise unwirksam. Denn sie habe keine Auswirkungen auf die Tätigkeit des Klägers in Forschung und Lehre gehabt. Mit Schreiben vom 17.09.2009 habe der Dekan der medizinischen Fakultät dem Kläger in Ergänzung zu den ihm bereits zugewiesenen Labor- und Büroräumen Personal zugeteilt und ihm ein jährliches Sachmittelbudget in Höhe von 15.000,-- EUR (für das Jahr 2009: 7.500,-- EUR) zur Verfügung gestellt. Zur Erfüllung seiner persönlichen Lehrverpflichtung im Wintersemester 2009/2010 habe er ihm bestimmte Lehrveranstaltungen zugewiesen. Die Zuweisung angemessener Räume und die Sach- und Personalmittelzuweisung seien Gegenstand gerichtlicher Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Der Kläger nehme seit Sommersemester 2009 wieder Aufgaben in der Lehre wahr. Die außerordentliche wie auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung seien auch materiell rechtmäßig gewesen.
27 
Der Beklagte beantragt,
28 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.02.2010 - 3 K 2749/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
29 
Der Kläger beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, für eine Kündigung, wie sie ihm gegenüber ausgesprochen worden sei, fehle dem Beklagten die Zuständigkeit. Mit dem unter dem Deckmantel einer arbeitsrechtlichen Verdachtskündigung ausgesprochenen Verbot der Wahrnehmung jeglicher Aufgaben in der Krankenversorgung sei von einem unzuständigen Organ sein statusrechtliches bzw. abstrakt-funktionelles Amt derart beschnitten worden, dass eine amtsgemäße Verwendung nicht mehr gegeben sei. Unter Verletzung der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit sei ihm die Möglichkeit gänzlich genommen worden, patientennahe klinische Forschungsarbeiten weiterzuverfolgen und durchzuführen, da das Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung ein Verbot, die Forschungsräume und das Zentrallabor zu betreten, mit umfasse. Es liege auf der Hand, dass sich seine Forschungstätigkeit mit den ihm später zugewiesenen Mitteln nicht mehr auf die gesamte Breite des von ihm vertretenen Fachs erstrecken könne. Da der Beklagte ihm auch das Recht zum Betreten des Klinikums verwehrt habe, wo die Lehrveranstaltungen abgehalten würden, sei er auch aus dem Lehrbetrieb ausgeschlossen worden. Erst mit Verfügung vom 08.05.2009 sei er verpflichtet worden, eine fremdorganisierte und rein praktisch ausgerichtete Lehrveranstaltung abzuhalten. Als verbeamteter Hochschullehrer habe er einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, amtsgemäß beschäftigt zu werden. Selbst nach dem Vortrag des Beklagten sei er indes beinahe zwei Jahre von der Krankenversorgung ausgeschlossen worden. Bei der ihm auferlegten Befundtätigkeit im sog. Lipid-Labor handle es sich um eine medizinisch unangebrachte, gefährliche und schikanierende Pseudo-Tätigkeit, nur um in dem hier vorliegenden Rechtsstreit vortragen zu können, dass er noch Aufgaben in der Krankenversorgung habe. Durch den Einweisungserlass vom 09.07.1990 sei auch die Leitung der Abteilung Klinische Chemie sowie die Leitung des Zentrallaboratoriums am Klinikum als zu seinem statusrechtlichen und abstrakt- funktionellen Amt gehörend erklärt worden. Seit Entzug seines bisherigen Aufgabenbereichs habe er nicht mehr in ausreichender Weise Zugang zu Patienten, so dass die Ausbildung von Assistenten unmöglich sei. Da zudem seine Forschungstätigkeit vereitelt werde, werde ihm u.a. die Aufrechterhaltung seiner wissenschaftlichen Qualifikation unmöglich gemacht. Klinische prospektive Studien könne er ohne direkten Zutritt zu den Räumen des Zentrallabors nicht durchführen. Selbst wenn man die Leitungsfunktion nicht dem Statusamt zuordne, sei diese wenigstens als Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zu verstehen. Denn die Leitungsfunktion sei ihm durch gesonderte Verfügungen des Dienstherrn zunächst am 22.02.1984 und später am 01.07.1990 auf Dauer zugewiesen worden. Durch die Kündigung sei ihm die Leitungsfunktion endgültig entzogen worden und folglich sein Recht auf amtsangemessene Beschäftigung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Auch wenn man lediglich einen Eingriff in das konkret-funktionelle Amt annehme, sei die Kündigung nicht als rechtmäßig zu qualifizieren. Als Leiter einer Institution der mittelbaren Krankenversorgung habe er keinen direkten Patientenkontakt, so dass das Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der Patienten in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte durch die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag nicht zum Tragen kämen. Der Dienstherr habe festgestellt, dass sich die Vorwürfe gegen ihn nicht zweifelsfrei bestätigt hätten und deshalb von einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 78 LBG abgesehen werde. Der Vortrag des Beklagten, die Kündigung des Chefarztvertrages habe die Abteilungsleitung unberührt gelassen, sei unschlüssig und unzutreffend. Da die Dienstaufgaben eines Hochschullehrers aus dem Fachbereich Medizin in Form von Lehre, Forschung und Krankenversorgung untrennbar miteinander verknüpft seien, stelle der dauerhafte Ausschluss aus der Krankenversorgung regelmäßig eine Verletzung des Statusamts dar. Der Beklagte selbst habe ausgeführt, dass die Abberufung von der Abteilungsleitung nur durch einen widerrufenden Verwaltungsakt der zuständigen Behörde, dem MWK, und unter den Voraussetzungen der dafür im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen Vorschriften hätte erfolgen dürfen. Der Beklagte verkenne, dass der Chefarztvertrag als öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Rechte und Pflichten zu sehen sei, die erst durch die Bestellung zum Abteilungsleiter begründet würden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch das MWK der Ansicht, dass das Recht zur Privatliquidation automatisch mit der Bestellung zum Abteilungsleiter verbunden sei. § 5 Abs. 1 Nr. 2 HNTVO zeige, dass die Liquidationsbefugnis entgegen der Ansicht des Beklagten sehr wohl mit der Abteilungsleitung verbunden sei. Für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verletze, komme es nicht auf die Gestalt oder Form, sondern auf die Auswirkungen des staatlichen Eingriffs an. Da die Kündigung mit dem dauerhaften Verbot jeglicher Tätigkeit in der Krankenversorgung und einem Ausschluss aus Forschung und Lehre einhergegangen und dem Regelungsgehalt nach auch als Abberufung von der Abteilungsleitung anzusehen sei, sei vom Einvernehmenserfordernis des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG auszugehen. Einer Heilung seines Fehlens über § 45 LVwVfG stehe entgegen, dass diese Vorschrift nur für bloße Verfahrensvorschriften gelte. Bei dem Einvernehmenserfordernis des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG handle es sich indes um eine mit Sicherungsfunktion ausgestattete Verfahrensvorschrift, die einen individualgrundrechtlichen Schutz der Wissenschaftsfreiheit des medizinischen Hochschullehrers konstituiere und deshalb dem materiellen Recht zuzuordnen sei.
32 
Die streitgegenständliche Kündigung sei auch materiell rechtswidrig. Obwohl sie einen Eingriff in das Statusamt, zumindest aber in das abstrakt-funktionelle Amt darstelle, fehle es für den Entzug der Leitungsfunktion und den Entzug der Dienstaufgaben an einer Ermächtigungsgrundlage. Dadurch sei er in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG und Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Weder § 11 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags vom 24.07.2007 noch § 626 BGB stellten eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die kündigungsbedingten Grundrechtseingriffe dar. Im Übrigen lägen objektive tatsächliche Anhaltspunkte, die einen dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schwerwiegenden Vertragsverletzung begründeten, nicht vor. Aber auch die weitere Voraussetzung, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, könne mit Blick auf die Ansicht des Beklagten, durch die Kündigung sei vor allem seine Aufgabe in der Krankenversorgung wie auch die Leitungsfunktion unberührt geblieben, nicht angenommen werden. Durch die Kündigung seien ihm sowohl die Abteilungsleitung als auch sämtliche Aufgaben in der Krankenversorgung entzogen worden. Selbst nach der Rechtsauffassung des Beklagten wäre dies nur im Wege eines Verwaltungsakts möglich, so dass an dem Hilfsantrag festgehalten werde.
33 
Das beigeladene Land beantragt ebenfalls,
34 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.02.2010 - 3 K 2749/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
35 
Es führt aus, dass die in den Chefarztverträgen geregelte Krankenhausliquidation eine anders ausgestaltete Form der allgemein genehmigten Nebentätigkeit im Sinne des § 5 HNTVO darstelle. Dieses Recht zur Privatliquidation sei automatisch mit der Bestellung zum Abteilungsleiter verbunden. Am 24.07.2007 hätten das Universitätsklinikum Freiburg und der Kläger einen Chefarztvertrag abgeschlossen, in dem er sein Recht zur Privatliquidation auf das Universitätsklinikum übertragen habe. In der Folgezeit sei eine Klinikliquidation durch das Universitätsklinikum Freiburg erfolgt. Die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen des Chefarztvertrages bemesse sich danach, ob ein Kündigungsgrund gemäß § 11 des Chefarztvertrages vorgelegen habe. Die Stellung als Abteilungsleiter werde von der Kündigung des Chefarztvertrages nicht berührt. Sie umfasse das gesamte Spektrum der Aufgaben des Professors auch in Forschung und Lehre und in den in der Einweisungsverfügung übertragenen Grundaufgaben in der Krankenversorgung über den Chefarztvertrag hinaus. Der Chefarztvertrag umfasse ergänzend nur bestimmte Aspekte in der Krankenversorgung als Institut zur Ablösung des Liquidationsrechts, insbesondere Fragen der Vergütung, Behandlung der Privatpatienten und der Durchführung von Leitungsaufgaben an der Klinik. Die Stellung als Abteilungsleiter könne nur durch Abberufung gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Im Chefarztvertrag sei lediglich die nähere Ausgestaltung der Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung des Universitätsklinikums im vorgenannten Sinne vorgenommen worden. Das Beamtenverhältnis zum Land könne nicht durch einen Chefarztvertrag des rechtlich selbständigen Universitätsklinikums Freiburg verändert werden, zuständig dafür wäre der Minister als Dienstvorgesetzter der Professoren.
36 
Mit Beschluss vom 15.07.2010 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den auf Zutrittgewährung zum Zentrallabor oder anderweitig angemessene Mittelausstattung sowie Verschaffung einer Möglichkeit zur Teilnahme an der Krankenversorgung gerichteten Eilantrag abgelehnt (1 K 2586/09). Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat der Senat teilweise stattgegeben (9 S 1984/10).
37 
Am 30.12.2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Zahlungsklage wegen der ihm im Jahre 2008 aus dem Chefarztvertrag zustehenden Vergütung erhoben (1 K 2594/11). Mit Beschluss vom 27.02.2012 ist das Klageverfahren bis zur unanfechtbaren Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden.
38 
Am 31.03.2012 ist der Kläger wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten.
39 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den Verfahren 3 K 2749/08 (einschließlich der dort beigezogenen Akten des Beklagten <3 Leitzordner> und des beigeladenen Landes , 1 K 2594/11 und 1 K 1803/10 ebenso vor wie die Akten der Beschwerdeverfahren 9 S 1948/10 und 9 S 3387/11 und des Verfahrens auf Zulassung der Berufung 9 S 2596/10 (einschließlich der dort vorgelegten Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg 3 K 1412/08 und1 K 2104/03). Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klage des Klägers ist mit dem Hauptantrag zulässig (unter 1.) und begründet (unter 2.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 24. und 25.01.2008 erklärte außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 unwirksam sind.
41 
1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs war vom erkennenden Senat nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass auch er von einem öffentlich-rechtlichen Charakter des zwischen den Beteiligten geschlossenen Dienstvertrags vom 24.07.2007 und damit auch des vorliegenden Rechtsstreits ausgeht. Der zwischen dem als juristischer Person des öffentlichen Rechts konstituierten Beklagten und dem Kläger geschlossene Vertrag enthält materiell insbesondere die Konkretisierung der dem Kläger als beamteten Hochschulprofessor durch das Landeshochschulgesetz übertragenen Dienstaufgaben (vgl. § 53 Abs. 1 LHG sowie Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/08 -, Juris Rn. 20). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Statthaftigkeit und sonstigen Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage ausgegangen. Der Streit um die Wirksamkeit der Kündigung des Dienstvertrags betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Dem Kläger kann auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht abgesprochen werden. Zwar ist er wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs am 31.03.2012 in den Ruhestand getreten (vgl. § 25 Beamtenstatusgesetz - BeamtenStG - i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 27.10.2010 i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 1 LHG). Deshalb hat der Dienstvertrag jedenfalls mit der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses gemäß dessen § 11 Abs. 4 1. Spiegelstrich sein Ende gefunden. Da indes von der Wirksamkeit der im Januar 2008 erklärten Kündigung des Dienstvertrags abhängt, ob dem Kläger bereits ab diesem Zeitpunkt keine Vergütungsansprüche gegen den Beklagten gemäß § 8 des Dienstvertrags mehr zustanden, begegnet sein Feststellungsinteresse keinen Zweifeln (vgl. die beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängige Zahlungsklage 1 K 2594/11). Auch § 43 Abs. 2 VwGO hindert die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht. Die Ausübung des vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung mit Gestaltungswirkung, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führt. Derartige rechtsgeschäftliche Erklärungen in öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen sind keine Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 136 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 60 Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 49/04 -, NVwZ 2006, 703, 704).
42 
Ein Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG war entbehrlich. Denn bei der gegen den Beklagten gerichteten Klage handelt es sich nicht um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger steht in keinem Beamtenverhältnis zum Beklagten. Auch nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika bleiben Professoren des Medizinischen Fachbereichs weiterhin als Beamte im Dienste des Landes der jeweiligen Universität zugehörig, werden also insbesondere nicht zu Beamten der Klinika im Sinne des § 11UKG (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 33; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -, VBlBW 2004, 420).
43 
2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Sowohl die außerordentliche als auch die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 sind unwirksam.
44 
Beide Kündigungen sind bereits in formeller Hinsicht rechtsfehlerhaft. Sie verstoßen gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. (a). Die Kündigung des Dienstvertrags erforderte das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der Universität Freiburg (aa). Dieses lag zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kündigung nicht vor und der Mangel ist auch nicht durch eine Nachholung der erforderlichen Mitwirkung geheilt worden (bb). Unabhängig davon ergibt sich die formelle Unwirksamkeit der Kündigungen daraus, dass dem Beklagten die Zuständigkeit fehlte, mit der Kündigung einen umfassenden Entzug von Aufgaben in der Krankenversorgung auszusprechen (b). Mit der Kündigung wurden dem Kläger auch seine Aufgaben in der mittelbaren Krankenversorgung entzogen (aa). Hiermit hat der Beklagte seine Zuständigkeit überschritten (bb). Eine teilweise Unwirksamkeit der Kündigungen kommt nicht in Betracht (c).
45 
a) Die streitgegenständlichen Kündigungen sind bereits wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. unwirksam.
46 
aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Universitätsklinika-Gesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 15.09.2005 (GBl. 2005, S. 625) - UKG a.F. - (= § 7 Abs. 1 Satz 2 UKG in der Fassung des Gesetzes vom 07.02.2011, GBl. 2011 S. 47 - UKG n.F. -) ist bei der Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Abteilungen, der Bestellung und Abberufung von Abteilungsleitern sowie den allgemeinen Regelungen der Organisation des Universitätsklinikums das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät erforderlich.
47 
Die Anwendung dieser Bestimmung auf den Kläger begegnet keinen Bedenken. Die Regelung galt als § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKG bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.1998 (Art. 7 Abs. 1 des Hochschulmedizinreform-Gesetzes vom 24.11.1997, GBl. S. 474). Dass sich ihr Anwendungsbereich nicht auf Personen erstreckt, die - wie der Kläger - bereits vor dem 01.01.1998 zum Leiter einer Abteilung bestellt worden waren, lässt sich nicht feststellen. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dessen Entstehungsgeschichte (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 27) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Regelung nur die Abberufung von Abteilungsleitern erfasst, deren erstmalige Bestellung nach dem 01.01.1998 erfolgte.
48 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung lagen vor. Zwar ist eine ausdrückliche Abberufung des Klägers von seiner Funktion als Abteilungsleiter nicht erfolgt. Eine Auslegung des Kündigungsschreibens des Beklagten vom 24./25.01.2008 ergibt indes, dass mit der Kündigung des Dienstvertrags durch den Beklagten auch eine Abberufung des Klägers von der Leitung der Abteilung Klinische Chemie verbunden war.
49 
Auch die Auslegung der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags richtet sich nach der objektiven Erklärungsbedeutung. Es kommt darauf an, wie der Kündigungsadressat die Erklärung unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auffassen muss (§ 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit §§ 133, 157 BGB; zur Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21/89 -, BVerwGE 84, 258; Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 62 Rn. 28; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12; zur Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., 2012, § 133 Rn. 9 m.w.N.; speziell zur Auslegung von Kündigungserklärungen Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 2002, § 123 Rn. 38). Ausgehend hiervon hat der Senat keine Zweifel daran, dass mit der ausgesprochenen Kündigung - entgegen der Ansicht des Beklagten und des beigeladenen Landes - die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten in umfassender Weise beendet werden sollten, der Kläger insbesondere von der Abteilungsleitung abberufen werden sollte.
50 
Ausweislich des Kündigungsschreibens vom 24./25.01.2008 bezogen sich sowohl die außerordentliche wie die ordentliche Kündigung auf „den Chefarztvertrag vom 24.07.2007“. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte lediglich bestimmte Teile dieses Vertrags hat kündigen wollen, enthält das Kündigungsschreiben nicht. Da ein wesentliches Element der Vereinbarung vom 24.07.2007 die rechtlich verbindliche Beibehaltung der Übertragung der Leitung der Abteilung Klinische Chemie im Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger war, stellt sich die Kündigung der Vereinbarung auch als Abberufung von der Abteilungsleitung dar. Das ergibt sich aus Folgendem:
51 
Bei den in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. aufgeführten Handlungen des Klinikums handelt es sich um rein organisatorische Maßnahmen, für die weder das Gesetz noch die Satzung des Klinikums (vgl. § 13 Abs. 2) eine bestimmte Form, etwa die eines Verwaltungsakts, vorschreibt. Demgemäß bestehen keine Bedenken, eine derartige Maßnahme, wie etwa die hier gegenständliche Bestellung des Abteilungsleiters, in den Inhalt einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Kläger aufzunehmen (zu dieser Zielrichtung der Chefarztverträge nach der sog. „Kombinationslösung“ siehe unten S. 24 f.). Dies ist in § 1 Absatz 1 des Dienstvertrags vom 24.07.2007 geschehen. Dort heißt es, die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie in der Medizinischen Universitätsklinik werde „hiermit bestätigt“. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist diese Erklärung nicht allein deklaratorischer Natur. Vielmehr bringt der Beklagte damit zum Ausdruck, dass er in rechtsverbindlicher Weise an der - bereits im Zusammenhang mit der Vorgängervereinbarung vom 09.12.1998 (vgl. deren § 1) von dem Beklagten vorgenommenen - Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter festhält. Für einen konstitutiven Charakter spricht insbesondere, dass die Funktion des Klägers als Abteilungsleiter nicht nur nachrichtlich in der Präambel erwähnt, sondern explizit zum Gegenstand der Eingangsbestimmung des Dienstvertrags gemacht wird. Mit Blick auf den vom Beklagten erhobenen Einwand, Chefarztvertrag und Bestellung zum Abteilungsleiter im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. seien rechtlich zu trennen, ist dabei von Bedeutung, dass die Funktion des Klägers als Abteilungsleiter nicht lediglich im Rahmen der vertraglichen Regelungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten (vgl. §§ 2 ff. des Dienstvertrags) angesprochen wird. Während deren schuldrechtlicher Charakter dort durch entsprechende Formulierungen (z.B. „ist verpflichtet“, „obliegt“, „dürfen“, “sorgt für“, „stellt sicher“ usw.) verdeutlicht wird, spricht die hiervon deutlich abweichende Ausdrucksweise („wird hiermit bestätigt“) in § 1 Abs. 1 des Vertrags für den verfügenden Charakter der Erklärung zur Beibehaltung der Funktion des Abteilungsleiters. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Dienstvertrag vom 24.07.2007 aus einem verfügenden (§ 1 Abs. 1) und einem verpflichtenden Teil zusammensetzt. Für die Richtigkeit dieser Sichtweise spricht auch die damals vom Beklagten selbst vertretene Rechtsauffassung. In seinem Schreiben vom 01.02.2008 hat der Klinikumsvorstand ausgeführt, die Leitung der Abteilung Klinische Chemie und des Zentrallabors seien „durch den Chefarztvertrag vom 24.07.2007 auf eine neue Basis gestellt worden“ und der Kläger habe „allein aufgrund dieses Chefarztvertrags“ die Leitung des Zentrallabors inne.
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Mit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags vom 24.07.2007 haben die Beteiligten im Übrigen deutlich gemacht, dass die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor (Leiter) der Abteilung Klinische Chemie Ausgangspunkt und Grundbedingung des gesamten Dienstvertrags sein sollte. Jede der nachfolgenden Regelungen in den §§ 2 bis 10 des Vertrags über die gegenseitigen Rechte und Pflichten knüpft an den „Ärztlichen Direktor“ an, dessen Funktion in der vorangestellten Bestimmung des § 1 Abs. 1 (ausschließlich) dem Kläger zugewiesen wird. Dies belegt - auch mit Blick darauf, dass die Vereinbarung eine Trennung zwischen der Position des Klägers als Chefarzt bzw. Ärztlicher Direktor und seinen Aufgaben und Rechten als Abteilungsleiter nicht vornimmt -, dass die Vertragspartner auf diese Weise mit der verfügenden Regelung in § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags die übrigen - schuldrechtlichen - Bestimmungen des Dienstvertrags derart mit der Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter verknüpfen wollten, dass beide Teile des Vertrags in ihrem rechtlichen Schicksal voneinander abhingen (zur Möglichkeit der Zusammenfassung von Grund- und Erfüllungsgeschäft durch den Parteiwillen vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 139 Rn. 7; zur Verknüpfung der organisationsrechtlichen Bestellung mit dem schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis durch eine auflösende Bedingung bei Organen juristischer Personen des Bürgerlichen Rechts vgl. Schöpflin, in: Bamberger/Roth, Beck´scher Online-Kommentar BGB § 27 Rn. 8). Dass aufgrund dieses Junktims eine den gesamten Dienstvertrag erfassende Kündigung zwangsläufig als Abberufung auf die Stellung als Abteilungsleiter „durchschlägt“, entspricht im Übrigen der authentischen Interpretation durch den Beklagten. So heißt es in dem der Kündigung vorgehefteten Begleitschreiben des Klinikumsvorstandes vom 25.01.2008, dass der Kläger „mit der Kündigung des Chefarztvertrags“ sämtlicher Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum Freiburg enthoben sei und die kommissarische Leitung der Abteilung der Klinikumsvorstand mit sofortiger Wirkung Herrn Prof. Dr. W. übertragen werde. Im erläuternden Schreiben vom 01.02.2008 führt der Klinikumsvorstand aus, „mit Kündigung des Chefarztvertrags durch das Universitätsklinikum“ sei ihm die - allein aufgrund des Chefarztvertrags innegehabte - Leitung (des Zentrallabors) entzogen. Dass auch diese außerhalb des Wortlauts der auszulegenden Kündigungserklärung und des Dienstvertrags liegenden Umstände bei deren Interpretation ergänzend heranzuziehen sind, entspricht allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 15 ff.).
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Bei dieser Sachlage entbehrt auch der Einwand des Beklagten, die Leitungsfunktion sei dem Kläger nicht durch die Kündigung, sondern durch andere, selbständig anfechtbare und vom Kläger angefochtene Maßnahmen entzogen worden, einer tragfähigen Grundlage. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, war die Kündigung vom 24./25.01.2008 die einzige Erklärung des Beklagten von erkennbarer rechtlicher Erheblichkeit, die zum damaligen Zeitpunkt von diesem mit dem Ziel einer Beendigung der Abteilungsleitung abgegeben worden war. Demgemäß hat der Kläger sich gegen die Beendigung der Abteilungsleitung durch den Beklagten auch allein mit der hier gegenständlichen, gegen die Kündigung gerichteten Klage gewandt. Der Umstand, dass sich der Kläger auch gegen Maßnahmen wie das Zutrittsverbot zum Zentrallabor oder die Versagung der Teilnahme an der Krankenversorgung im Klinikum mit gegen die Universität Freiburg gerichteten Rechtsbehelfen zur Wehr gesetzt hat, vermag daran nichts zu ändern. Dies wird nicht zuletzt durch das nach einer Intervention des Wissenschaftsministeriums erfolgte weitere Vorgehen des Beklagten bestätigt. Insbesondere hat dieser eine ausdrückliche Entscheidung über die Abberufung des Klägers als Leiter der Abteilung Klinische Chemie erstmals mit Verfügung vom 20.01.2010 getroffen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.
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Insgesamt konnte es aus dem „Empfängerhorizont“ des Klägers auch bei Anwendung eines objektivierten Maßstabs nicht zweifelhaft sein, dass die Kündigung auch die Abberufung von der Abteilungsleitung bedeutete. Der so festgestellte Inhalt der Kündigungserklärung korrespondiert im Übrigen mit den durch die Kündigung hervorgerufenen tatsächlichen Folgen für den Kläger. Dessen weitere Tätigkeit als Abteilungsleiter wurde unmittelbar nach Bekanntgabe der Kündigung unterbunden. Er musste umgehend sein Dienstzimmer räumen, der Zutritt zum Zentrallabor wurde ihm untersagt; als kommissarischer Leiter der Abteilung wurde Prof. Dr. W. eingesetzt.
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Der Beklagte meint, die Bestellung des Klägers zum Leiter der Abteilung Klinische Chemie sei bereits vor Erlass des Universitätsklinikagesetzes und vor Abschluss der Chefarztverträge durch Erlass des MWK vom 09.07.1990 erfolgt, weshalb insbesondere die Funktion als Abteilungsleiter nicht Gegenstand der Chefarztverträge bzw. der Kündigung habe sein können. Dieser Einwand geht fehl. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass Professoren mit Leitungsfunktion im Bereich der Hochschulmedizin in einem doppelten Dienstverhältnis stehen. Als Universitätsprofessoren sind sie Beamte des Landes Baden-Württemberg, deren Dienstaufgaben sich nach § 46 und § 53 Abs. 1 LHG bestimmen. Gleichzeitig stehen sie in ihrer Eigenschaft als Leiter einer Abteilung in einem durch den sog. Chefarztvertrag begründeten Dienstverhältnis zum Universitätsklinikum (vgl. Sandberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 1205; ders., in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, IX Rn. 212; Becker, Das Recht der Hochschulmedizin, 2005, S. 260 ff.). Dieses in Baden-Württemberg praktizierte sog. Kombinationsmodell geht auf Vorschläge der Kultusministerkonferenz zurück. In deren Positionspapier zur „Neugestaltung des Personalrechts einschließlich des Vergütungssystems der Professoren mit ärztlichen Aufgaben im Bereich der Hochschulmedizin“ vom 19.11.1999 wurde unter dem Stichwort „Kombinationslösung Beamtenrecht/Vertragsrecht“ ein Modell vorgeschlagen, bei dem es einerseits für den Bereich Forschung und Lehre bei der bisherigen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verbleibt, andererseits mit dem künftigen Leiter einer klinischen Einrichtung ein gesonderter Chefarztvertrag abgeschlossen wird, durch den die Leitungsaufgaben und die Aufgaben in der Krankenversorgung vertraglich übertragen werden (S. 31 des Positionspapiers; vgl. auch den von der Kultusministerkonferenz erstellten „Bericht“ über den Stand der Umsetzung des Positionspapiers des KMK vom 19.11.1999 in den Ländern „vom 20.06.2003“). Vor diesem Hintergrund geht das einschlägige Schrifttum bei diesem Modell davon aus, dass auch im Fall des beamteten Hochschullehrers die Leitungsaufgaben und die Aufgaben in der Krankenversorgung durch einen (nach dortigem Verständnis privaten) Dienstvertrag mit dem Universitätsklinikum übertragen werden (vgl. Becker, a.a.O., S. 260; Böhmann, WissR 2007, 403; Wahlers, ZBR 2006, 221; Sandberger, in: Hartmer/Detmer, a.a.O., IX Rn. 157). Ein mit der Kombinationslösung verfolgtes Ziel ist dabei unter anderem, die Abberufung aus Leitungsfunktionen wegen mangelnder Eignung oder organisatorischer Umstrukturierungen zu erleichtern (vgl. Sandberger, in: Hartmer/Detmer, a.a.O., IX Rn. 212; Becker, a.a.O., S. 261 f.). Mithin bilden das beamtenrechtliche Dienstverhältnis zum Beigeladenen und das Dienstverhältnis zum Klinikum zwei eigenständige Regelungsbereiche.
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Mit Wirkung vom 01.01.1998 ist dem Beklagten die Zuständigkeit und Befugnis zur Bestellung und Abberufung des Abteilungsleiters eingeräumt worden (vgl. § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 3, § 1 Abs. 2 Satz 2 UKG a.F.). In Wahrnehmung dieser Organisationsbefugnis hat der Klinikumsvorstand bereits 1998 im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 09.11.1998 - wie sich explizit aus deren § 1 ergibt - dem Kläger zur Erfüllung der Dienstaufgaben aus der Übernahme der Professur für Klinische Chemie die Leitung der Abteilung Klinische Chemie übertragen und damit die Bestellung zum Abteilungsleiter im Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger „aktualisiert“. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die allein das Beamtenverhältnis zum Beigeladenen betreffende Einweisungsverfügung des MWK vom 09.07.1990 geeignet war, die dem Beklagten als selbständigem Rechtsträger durch das Universitätsklinikagesetz eingeräumte Organisationsbefugnis und die Möglichkeit deren Konkretisierung im Rechtsverhältnis zwischen Klinikum und Chefarzt durch Abschluss oder Kündigung des jeweiligen Chefarztvertrags von vornherein zu begrenzen (vgl. im Übrigen die auf den Dienstvertrag vom 24.07.2007 bezogene Aussage des Klinikumsvorstands, wonach „damit“ die Übertragung der Leitung des Zentrallabors durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überholt gewesen sei; vgl. auch das o.g. Positionspapier, a.a.O., S. 41). Die Frage, ob und inwieweit Rechtspositionen des Chefarztes aus dem Beamtenverhältnis die materielle Rechtmäßigkeit einer Bestellungs- oder Abberufungsentscheidung des Universitätsklinikums berühren können, ist dadurch nicht präjudiziert.
57 
Der Beklagte meint ferner, nach der Präambel zum Dienstvertrag habe dessen Hauptbedeutung darin bestanden, mit dem Kläger einen Chefarztvertrag abzuschließen, der eine Beteiligung an den Einnahmen vorsehe. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Diesem die Entstehungsgeschichte des Dienstvertrags betreffenden Umstand kommt nach Auffassung des Senats für die hier streitige Frage keine entscheidende Bedeutung zu. Denn dem Wortlaut der Vereinbarung selbst lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Parteien lediglich Fragen der Nebentätigkeit oder der Vergütung (vgl. § 7 und § 8 des Dienstvertrags) hätten regeln wollen. Vielmehr werden neben der „Bestätigung“ der Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie („§ 1 Dienstverhältnis“) die im Verhältnis zum Beklagten bestehenden Rechte und Pflichten des Klägers als Abteilungsleiter in umfassender und insoweit mit der Vorgängervereinbarung vergleichbaren Weise geregelt. Die Regelung des § 11 Abs. 1 des Dienstvertrags belegt, dass der Wille der Beteiligten dahin ging, den neuen Dienstvertrag mit Wirkung vom 01.04.2007 vollumfänglich an die Stelle der Vereinbarung vom 09.12.1998 treten zu lassen. Soweit ersichtlich, enthält die Vereinbarung im Kern sämtliche Regelungselemente der üblichen Chefarztverträge, insbesondere sind dadurch im Verhältnis zum Beklagten die Leitungsfunktion, der Aufgabenbereich und die Vergütung des Klägers begründet worden (vgl. Quaas, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, S. 350 ff.; vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2010 - 8 K 273/10 -, Juris). Wie bereits oben aufgezeigt, sind Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Dienstvertrag eine von der Abteilungsleitung unabhängige Regelung getroffen werden und der Vertrag deshalb unabhängig von der Abteilungsleitung selbständig kündbar sein sollte, nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die von dem Beklagten in den Vordergrund gerückte Bestimmung über die Vergütung (§ 8 des Dienstvertrags). Die Regelung sieht als Ersatz für die dem Kläger zuvor noch in § 5 der Vereinbarung vom 09.12.1998 - explizit in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter - gestattete Privatliquidation eine Beteiligung des Klägers - in seiner Funktion als Ärztlicher Direktor - an dem in der Abteilung erzielten Nettoliquidationserlös des Klinikums in Form von fixen und von variablen Vergütungsbestandteilen vor. Dass dieser Vergütungsanspruch dem Kläger unabhängig von seiner Bestellung zum Abteilungsleiter eingeräumt werden sollte, ist nicht erkennbar. Üblicherweise wird nur leitenden Krankenhausärzten (Chefärzten) vom Krankenhausträger durch Vereinbarung oder Zusicherung das Recht eingeräumt, Privatpatienten auf eigene Rechnung zu behandeln und für die Behandlungen die Sachausstattung und das Personal des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, BVerwGE 100, 252; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 -, BVerfGE 52, 303; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2010 - 8 K 273/10 -, Juris, Rn. 9). Die Tätigkeit als leitender Klinikarzt ist daher mit der Befugnis zur Privatliquidation verbunden (vgl. den Beschluss des Senats vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 387). Dies gilt auch, soweit - wie hier - im Zuge des Wechsels von der Privatliquidation zur Klinikliquidation in Baden-Württemberg die Privatliquidation ersetzende Chefarztverträge abgeschlossen wurden und die den Chefärzten zustehende Liquidationsbefugnis auf die Kliniken übertragen wurde (vgl. die insoweit zutreffende Stellungnahme des Beigeladenen vom 13.01.2012, AS 369). Obwohl der Kläger bereits in der Vergangenheit zum Hochschulprofessor berufen und zum Abteilungsleiter bestellt worden war, begegnet die auf freiwilliger Basis erfolgte Vereinbarung einer gesonderten Vergütung in § 8 der Dienstvertrags als Ersatz für die Privatliquidation keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Becker, a.a.O., S. 260 f.; Positionspapier, S. 36, 43 ff.). Im Übrigen handelt es sich sowohl bei der Liquidationsbefugnis wie auch bei der in den Chefarztverträgen geregelten Krankenhausliquidation um durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HNTVO allein den Leitern von Abteilungen vorbehaltene allgemeine genehmigte Nebentätigkeit (vgl. die Stellungnahme des Beigeladenen vom 13.01.2012, AS 369).
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Vor diesem Hintergrund kann nicht davon die Rede sein, die Vertragsparteien hätten insoweit von der Funktion des Klägers als Abteilungsleiter unabhängige Regelungen treffen wollen bzw. die Kündigung beziehe sich nur auf Rechtspositionen, die nicht mit der Abteilungsleitung zusammenhingen.
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Der Beklagte trägt ferner vor, wenn dem Kläger die Abteilungsleitung durch den Chefarztvertrag übertragen worden sei, könne dieser hieraus nichts für sein Begehren herleiten, weil diese Bestellung wegen Fehlens des erforderlichen Einvernehmens der Universität (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F.) unwirksam gewesen wäre. Dieser Einwand verfängt nicht. Dies gilt schon deshalb, weil dieser verfahrensrechtliche Mangel der Verantwortungssphäre des Beklagten zuzurechnen wäre. Vor diesem Hintergrund würde sich die Geltendmachung der darauf beruhenden Unwirksamkeit bereits als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich darstellen.
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Nach alledem geht der Einwand des Beklagten, die Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 habe die Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter unberührt gelassen, ersichtlich fehl. Einer derartigen Auffassung stünde schließlich das auch im öffentlichen Recht geltende Verbot des Formenmissbrauchs entgegen (vgl. dazu Kirchhof, in: Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2007, Bd. V, § 99 Mittel staatlichen Handelns, Rn. 64 ff., 66; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, § 23 Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2010 - 6 A 3249/08 -, Juris). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Staat durch den Austausch von Handlungsformen oder der eingesetzten Mittel keine Freizeichnung von rechtlichen Bindungen erreichen kann (vgl. Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, 1991, S. 211 m.w.N.). Werden - wie hier - mit der Kündigung des Dienstvertrags Folgen beabsichtigt und faktisch bewirkt, die einer Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. entsprechen, erscheint es zur Vermeidung einer Umgehung der für die Abberufung geltenden rechtlichen Anforderungen geboten, diese Anforderungen auf die Kündigung zu erstrecken. Mit Blick auf die oben aufgezeigte Verknüpfung gilt das Verfahrenserfordernis auch für den mit der Bestellung zusammenhängenden schuldrechtlichen Teil des Dienstvertrags.
61 
Hiernach war mit der gegenständlichen Kündigung die Abberufung des Klägers als Abteilungsleiter verbunden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. war hierzu das Einvernehmen der medizinischen Fakultät erforderlich.
62 
bb) Das erforderliche Einvernehmen der medizinischen Fakultät lag weder bei der Beschlussfassung des Klinikumsvorstands über die Kündigung noch zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an den Kläger vor. Dieser Verfahrensmangel ist auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt geheilt worden. Der Kläger kann das Fehlen des Einvernehmens der Wirksamkeit der gegenständlichen Kündigungen entgegenhalten, weil das Einvernehmenserfordernis auch seine subjektiven Rechte auf Wissenschaftsfreiheit sichern soll. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob der Kündigung vom 24. und 25.01.2008 überhaupt ein Beschluss des zuständigen Klinikumsvorstands zugrunde lag (vgl. §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 der Satzung des Universitätsklinikums, Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 36, Nr. 41, S. 246 ff.).
63 
Für die Erteilung des Einvernehmens war der Fakultätsvorstand zuständig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG ist er für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit das Landeshochschulgesetz nichts anderes regelt. Eine anderweitige Regelung ist hier nicht ersichtlich. Dem Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät gehören neben dem Dekan drei Prodekane und ein Studiendekan an (§ 14 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. i.V.m. § 23 Abs. 1 LHG). Dass der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät damals sein Einvernehmen zu der streitgegenständlichen Kündigung erteilt hat, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
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Der Verfahrensmangel ist nicht durch den am 30.09.2009 gefassten Beschluss des Fakultätsvorstands gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG nachträglich geheilt worden.
65 
Dies gilt bereits deshalb, weil diese Regelung auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung findet. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird. Die Vorschrift dient speziell der Heilung von Verfahrens- und Formfehlern beim Erlass von Verwaltungsakten. Deshalb scheidet eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift aus, weil es sich - wie bereits dargelegt wurde - bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Doch auch eine entsprechende Anwendung kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht. Denn verwaltungsrechtliche Verträge haben im Landesverwaltungsverfahrensgesetz eigenständige Regelungen erfahren, die insbesondere auch die Fehlerfolgen (vgl. §§ 58 Abs. 2, 59 LVwVfG) und die Beendigungsmöglichkeiten (vgl. etwa § 60 und § 62 Satz LVwVfG in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfassen. Gegen eine erweiternde Auslegung spricht ferner, dass es sich insoweit nicht um den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, sondern um eine Neuschöpfung des Gesetzgebers handelt, die dem früheren Recht fremd war (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rn. 9).
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Doch selbst wenn eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG im vorliegenden Fall für möglich gehalten würde, könnte eine Heilung des Verfahrensmangels nicht angenommen werden. Denn aus dem grundrechtswahrenden Zweck der Verfahrensanforderung in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. folgt bereits eine zeitliche Grenze der Heilungsmöglichkeit (zur einschränkenden Auslegung des § 45 VwVfG mit Blick auf spezialgesetzliche Zwecke und verfassungsrechtliche Vorgaben vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 45 Rn. 14 ff., 27, 97, 103 ff., 129-131). Diese wird mit dem Beschluss des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 30.09.2009 überschritten.
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Dem Einvernehmenserfordernis liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass Entscheidungen wie die Berufung und Bestellung zum Abteilungsleiter überhaupt nur einheitlich für Krankenversorgung, Forschung und Lehre getroffen werden können (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Hochschulmedizinreform-Gesetz vom 15.07.1997, LT-Drs. 12/1740, S. 31). Das Einvernehmen trägt der Gleichrangigkeit der Aufgaben Rechnung (LT-Drs. 12/1740, a.a.O.). Die Rückbindung von Entscheidungen des organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität sichert deren Zuständigkeit für die die Wissenschaftsfreiheit betreffenden Fragen organisatorisch und gewährleistet damit, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin den ihnen garantierten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, 600, 601; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 - Juris). Die sichernde Funktion des Einvernehmenserfordernisses gebietet eine grundsätzlich weite Auslegung des für die Erforderlichkeit eines Einvernehmens maßgeblichen Merkmals eines Betroffenseins von Forschung und Lehre, durch die ein substantieller Einfluss des Fachbereichs Medizin und der dort tätigen medizinischen Hochschullehrer auf den Forschung und Lehre betreffenden Klinikumsbetrieb aufrechterhalten bleibt. Unabhängig davon, ob und inwieweit für die Annahme eines Betroffenseins von Forschung und Lehre auf eine gewisse Erheblichkeit der Auswirkungen einer Entscheidung des Universitätsklinikums auf Forschung und Lehre abzustellen ist, stellt sich die organisatorische Verselbständigung der Universitätsklinik nämlich lediglich als eine funktionale Trennung des universitären Wissenschaftsbetriebs einerseits und des Krankenhausbetriebs andererseits dar. Als Universitätsklinikum bleibt dieses nach der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung trotz seiner organisatorischen Verselbständigung vorrangig in den Dienst der Erfüllung der dem Fachbereich Medizin obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre gestellt und hat insoweit sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Rechte wahrnehmen können. Das Einvernehmenserfordernis stellt sich daher als eine andere Art der Realisierung des in der Sache unverkürzten Einflusses des organisierten Wissenschaftsbetriebs auf den Forschung und Lehre betreffenden Bereich des Klinikumsbetriebs dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O.). Durch das Einvernehmenserfordernis sollte der grundrechtlich verbürgte Einfluss auf Fragen, die Forschung und Lehre betreffen, verfahrensrechtlich als Kompensation für den Verlust des direkten Einflusses durch die früher fachbereichseigene Klinikleitung abgesichert werden. Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die sowohl dem Ziel der Entlastung des Fachbereichs von der Klinikleitung als auch der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass dem Einvernehmenserfordernis schützende Funktion gerade für das individuelle Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O).
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Was das konkrete Procedere anbelangt, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein auf die förmliche Erteilung des Einvernehmens an. Wegen der zentralen Bedeutung, die dem Einvernehmenserfordernis für die Verwirklichung des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt, muss sich der Fachbereich Medizin in einer Form und Verfahrensweise mit der Erteilung des Einvernehmens befassen, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844). Da dem Einvernehmen eine sichernde Funktion für die Verwirklichung des Rechts auf Wissenschaftsfreiheit durch den einzelnen Hochschullehrer zukommt und damit auch dessen eigenen subjektiven Rechten zu dienen bestimmt ist, muss der Herstellung des Einvernehmens eine Abwägung der zu berücksichtigenden Belange vorausgehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
69 
An diesem Maßstab gemessen erscheint fraglich, ob Wortlaut und Zweck der Verfahrensanforderung in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. verlangen, dass das Einvernehmen des Fakultätsvorstands bereits vorliegen muss, wenn der Entscheidungsprozess des Klinikums hinsichtlich der Abberufung abgeschlossen ist oder die Maßnahme dem Betroffenen bekanntgegeben wird. Wie dargelegt, kommt der abwägenden Entscheidung des Fachbereichs das Grundrecht des betroffenen Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sichernde Funktion zu. Im Unterschied zu anderen in § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG angesprochenen behördlichen Mitwirkungshandlungen im gestuften Verwaltungsverfahren bezweckt die behördliche Mitwirkung hier unmittelbar den wirksamen Schutz der grundrechtlichen Belange eines „Dritten“. Deshalb darf die Mitwirkung jedenfalls nicht so spät erfolgen, dass sie ihre reale Schutzwirkung zu dessen Gunsten nicht mehr entfalten kann. Mithin scheidet eine heilende Nachholung des erforderlichen Einvernehmens aus, wenn die Abberufung von der Abteilungsleitung bereits vollzogen worden ist (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 15.10.2010 - 9 S 1935/10 -, Juris, zum Verfahrenserfordernis des Benehmens). Da der Kläger durch die Kündigung bereits seit Ende Januar 2008 seine Funktion als Abteilungsleiter verloren hatte, ist schon aus diesem Grund eine heilende Wirkung des Beschlusses des Fakultätsvorstands vom 30.09.2009 ausgeschlossen.
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Unabhängig davon steht einer heilenden Berücksichtigung der nachträglichen Erteilung des Einvernehmens durch den Fachbereich entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der grundrechtswahrende Zweck des Einvernehmens sogar endgültig nicht mehr erreicht werden konnte.
71 
Mit Beschluss vom 28.09.2009 sprach der Klinikumsvorstand ausdrücklich eine Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung aus und hierzu erteilte der Fakultätsvorstand sein Einvernehmen (Gegenstand des Verfahrens des VG Freiburg 1 K 1803/10). Das die streitgegenständliche Kündigung vom 24./25.01.2008 betreffende Einvernehmen konnte sich somit nur noch auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beziehen, nämlich die Zeitspanne von der durch die Kündigung erklärten Entziehung der Abteilungsleitung bis zur Erteilung des Einvernehmens (24./25.01.2008 - 30.09.2009). Da dem Kläger während dieser Phase durchgehend die Abteilungsleitung entzogen war, war das Verfahrensergebnis, die mit der Kündigung verbundene Abberufung von der Abteilungsleitung, im Zeitpunkt der Erteilung des Einvernehmens vollständig vollzogen. Mithin war der mit dem Erfordernis des Einvernehmens nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. verfolgte Zweck, die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Rechte in wirksamer Weise zu wahren, definitiv nicht mehr erreichbar. Wollte man in dieser Situation der nachträglichen Erteilung des Einvernehmens noch heilende Wirkung zuerkennen, würde die Verfahrensanforderung des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. zur bloßen Förmlichkeit degradiert.
72 
Form und Verfahrensweise bei der Beschlussfassung des Fakultätsvorstands werden auch aus einem weiteren Grunde dem grundrechtswahrenden Gehalt des Verfahrenserfordernisses nicht gerecht.
73 
Über die Erteilung des Einvernehmens entschied der Fakultätsvorstand im schriftlichen Umlaufverfahren. In der Beschlussvorlage heißt es unter „1. Sachverhalt“, der Klinikumsvorstand habe sich am 28.09.2009 mit der Kündigung einer Chefarztvereinbarung befasst und bitte den Fakultätsvorstand „um Erklärung des Einvernehmens“. Beigefügt ist lediglich ein Auszug aus dem vorläufigen Protokoll über die Sitzung des Klinikumsvorstands vom 28.09.2009 mit dem im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut. Der Fakultätsvorstand fasste am 30.09.2009 den Beschluss, das erforderliche Einvernehmen in der „vom Klinikumsvorstand vorgelegten Fassung“ zu erklären.
74 
Der dem Fakultätsvorstand vorgelegten Beschlussvorlage war nicht eindeutig zu entnehmen, dass sich das zu erteilende Einvernehmen (auch) auf die streitgegenständliche Kündigung beziehen sollte. Mit den Beschlüssen vom 28.09.2009 hatte der Klinikumsvorstand den Fakultätsvorstand um die Erteilung des Einvernehmens zu einer Reihe aktueller Maßnahmen des Klinikumsvorstands gebeten, nämlich unter 1. zur erneuten ordentlichen Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007, unter 2. zur Antragstellung nach § 46 Abs. 3 LHG durch die Universität und unter 3. zur erstmaligen ausdrücklichen Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung. Die gegenständliche Kündigung wurde unter 1. eher beiläufig im Zusammenhang mit der erneuten Kündigung erwähnt („An der bereits ausgesprochenen Kündigung vom 24.01.2008 wird festgehalten“.). Dass der Fakultätsvorstand sein Einvernehmen auch zu dieser Kündigung erteilen sollte, lässt sich der Vorlage nicht hinreichend deutlich entnehmen. Dies lag schon angesichts der vom Klinikumsvorstand in der Sitzung vom 28.09.2009 aktuell getroffenen Maßnahmen nicht nahe. Hierzu hätte es vor allem des erläuternden Hinweises bedurft, dass insoweit um die rückwirkende Erteilung des Einvernehmens für eine bereits vor 1 ¾ Jahren vom Klinikum ausgesprochene, im Übrigen bereits vollzogene Maßnahme nachgesucht wird. Angesichts des Nebeneinanders der aktuellen und der streitgegenständlichen „alten“ Kündigung hätten den Mitgliedern des Fakultätsvorstands auch die zwischen den Kündigungen bestehenden Unterschiede in Reichweite und Rechtswirkungen erklärt werden müssen. Auch in dem an die Mitglieder des Fakultätsvorstands per Email gerichteten Anschreiben des Dekans vom 29.09.2009, mit dem die Beschlussvorlage übersandt wurde, wird lediglich darauf Bezug genommen darauf, dass der Klinikumsvorstand in seiner Sitzung vom Vortag den Dienstvertrag mit dem Kläger „vorsorglich und hilfsweise erneut ordentlich gekündigt“ habe.
75 
Grundvoraussetzung einer zweckgerechten Durchführung des Verfahrens nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. und einer sachgerechten Abwägung der durch die dort aufgeführten organisatorischen Maßnahmen betroffenen Belange ist allerdings, dass das zuständige Gremium der Medizinischen Fakultät Kenntnis vom konkreten Verfahrensgegenstand hat. Deshalb muss die Beschlussvorlage eindeutig erkennen lassen, auf welche konkrete(n) Organisationsmaßnahme(n) sich das Einvernehmen beziehen soll. Ist dies - wie hier bezogen auf die streitgegenständliche Kündigung - nicht der Fall, hält der Senat jedenfalls insoweit zur hinreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes eine Dokumentation der wesentlichen Erwägungen der Einvernehmenserteilung im Sinne einer schriftlichen Fixierung für rechtlich geboten (für eine grundsätzliche Dokumentationspflicht bei der Erteilung des Einvernehmens zur Schließung der Station einer nuklearmedizinischen Klinik vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010, a.a.O.). An einer derartigen Dokumentation fehlt es.
76 
Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage bedurfte es der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung nicht.
77 
b) Die formelle Unwirksamkeit der Kündigungen ergibt sich auch aus einem weiteren Grund. Da der Beklagte mit der Kündigung auch eine umfassende Entbindung des Klägers von Aufgaben in der Krankenversorgung bewirkte, fehlte es insoweit an seiner Zuständigkeit.
78 
aa) Der Inhalt des dem Kläger übertragenen Amtes wurde durch den Einweisungserlass des Ministeriums vom 22.02.1984 konkretisiert. Danach wurden ihm als Dienstaufgabe die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie sowie die Leitung des Zentrallaboratoriums des Klinikums der Universität sowie die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe der damals geltenden § 64 UG übertragen. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 UG gehörte zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren u. a. die Wahrnehmung der nach § 3 Abs. 8 UG übertragenen Aufgaben und damit - wie sich aus § 3 Abs. 8 UG unmissverständlich ergibt - auch solcher der Krankenversorgung. Dieser Amtsinhalt bestand auch noch im Zeitpunkt der Kündigung. Nach § 53 Abs. 1 LHG ist das wissenschaftliche Personal der Universität gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass das durch diese Bestimmung erfasste Personal auch weiterhin die Krankenversorgung als Dienstaufgabe wahrnimmt (vgl. die amtliche Begründung zur Vorgängerregelung des § 77a UG, LT-Drs. 12/1740, S. 38). Die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung gehörte somit zur amtsgemäßen Verwendung des Klägers und war insofern Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004, a.a.O.).
79 
Ausgehend hiervon beschneidet die mit der Kündigung ausgesprochene Entbindung von Aufgaben in der Krankenversorgung den Kläger in einem wesentlichen Teil seiner amtsgemäßen Verwendung und greift in sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ein.
80 
Mit der Kündigung vom 24./25.01.2008 wurde der Kläger auch seiner Aufgaben in der Krankenversorgung enthoben. Der Einwand des Beklagten, diese Aufgaben seien dem Kläger nicht durch den Chefarztvertrag übertragen worden, verfängt nicht. Die genaue Ausgestaltung der sich aus § 53 Abs. 1 LHG für Medizinprofessoren ergebenden Dienstaufgabe Krankenversorgung am Universitätsklinikum wird von diesem definiert und berücksichtigt dabei die Belange von Forschung und Lehre. Dementsprechend enthält der Dienstvertrag vom 15.07.2007 auch Regelungen über die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung (vgl. § 6). Bereits oben ist als Ergebnis der Auslegung der Kündigungserklärung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont festgestellt worden, dass der Beklagte mit der Kündigung die Rechtsbeziehungen zum Kläger in umfassender Weise beenden wollte. Dabei beschränkte sich die Kündigung jedoch nicht darauf, den die Krankenversorgung betreffenden vertraglichen Rechten und Pflichten die Grundlage zu entziehen. Vielmehr zielte die Kündigung darauf ab, die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung schlechthin zu unterbinden und ihm damit einen Teil seiner amtsangemessen Beschäftigung zu entziehen. Dies war der ausdrückliche Wille des Beklagten und ist von diesem so auch verwirklicht worden. So heißt es im Begleitschreiben zur Kündigung vom 25.01.2008, mit der Kündigung sei der Kläger sämtlicher Aufgaben in der Krankenversorgung enthoben. Dies wurde auch umgesetzt. Der Kläger wurde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Beendigung seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung im Begleitschreiben vom 25.01.2008 aufgefordert, sein bisheriges Büro bis zum 30.01.2008 zu räumen. Dementsprechend war ihm in der Folgezeit eine Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung versagt. Erst im Dezember 2009 (nach Intervention des MWK) forderte der Beklagte den Kläger auf, wieder diese Aufgaben zu übernehmen. Bestätigt wird diese Sichtweise durch die u.a. nach Intervention des MWK erfolgte erneute (vorsorgliche) Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 durch Schreiben des Klinikumsvorstands vom 30.09.2009. Denn der Inhalt dieser Kündigungserklärung wurde nunmehr ausdrücklich eingeschränkt: Der Dienstvertrag wurde lediglich gekündigt, „soweit er nicht die beamtenrechtliche Stellung“ des Klägers „betrifft“.
81 
bb) Mit dem umfassenden Entzug von Aufgaben in der Krankenversorgung hat der Beklagte gestaltend auf die amtsgemäße Verwendung des Klägers eingewirkt. Damit hat er seine Zuständigkeit überschritten. Denn es handelt sich insoweit um eine beamtenrechtliche Entscheidung über eine persönliche Angelegenheit, für die der Wissenschaftsminister als Dienstvorgesetzter zuständig ist (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 LHG; vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010, a.a.O., sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004, a.a.O., auch zur Abgrenzung von der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 UKG). Das Wissenschaftsministerium hatte indes eine Entbindung des Klägers von Aufgaben der Krankenversorgung nicht verfügt. Ausweislich des Schreibens vom 25.02.2009 hat es trotz der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe ausdrücklich kein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen.
82 
Der Beklagte meint auch in diesem Zusammenhang, die Wahrnehmung von Aufgaben der Krankenversorgung sei von der Kündigung überhaupt nicht berührt. Auch dieser Ansicht steht indes jedenfalls das Verbot des Formenmissbrauchs entgegen. Denn der - ultra vires erfolgte - umfassende und die vertraglichen Rechte und Pflichten überschreitende Entzug von Aufgaben der Krankenversorgung war von dem Beklagten beabsichtigt und wurde von ihm - mit dem Mittel der Kündigung - durchgesetzt. Auf diesem Wege kann der Beklagte eine Umgehung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten nicht erreichen.
83 
c) Die Annahme einer nur teilweisen - die Abteilungsleitung und die Teilnahme an der Krankenversorgung erfassenden - Unwirksamkeit der Kündigungen in Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB kommt nicht in Betracht. Dies käme der Sache nach einer Teilkündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 gleich. Die Kündigung einzelner Teile eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist indes grundsätzlich unzulässig, weil sie einen einseitigen, mit dem Prinzip der Vertragsautonomie unvereinbaren Eingriff in das Gefüge von Leistung und Gegenleistung bei einem fortbestehenden Dauerschuldverhältnis bedeutet (vgl. nur Hesse, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, Vorbemerkung zu §§ 620-630 BGB, Rn.71; Palandt-Ellenberger, a.a.O., Vorb. v. § 620, Rn. 34; Schaub, a.a.O., § 123 Rn. 49 v. Hoyningen-Huene/Linck, Kündigungsschutzgesetz, 13. Aufl. 2002, § 2 Rn. 29 m.w.N.; zur Bezugnahme des Dienstvertrags auf die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes und des § 626 BGB vgl. dessen § 11 Abs. 2 und 3). Demgemäß würde etwa die vom Beklagten befürwortete Aufrechterhaltung der Kündigung hinsichtlich der Vergütungsregelung des § 8 des Dienstvertrags das vertragliche Synallagma bei Fortbestehen des Dienstvertrags erheblich beeinträchtigen.
84 
Dass die Parteien des Dienstvertrags das Recht zur Teilkündigung vertraglich vereinbart hätten, ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist bereits oben (S. 22) aufgezeigt worden, dass die Vertragspartner in der Regelung in § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags ein rechtliches Junktim zwischen der Stellung bzw. Bestellung des Klägers als Abteilungsleiter und den übrigen Bestimmungen des Dienstvertrags vereinbart hatten. Daher ist davon auszugehen, dass insoweit keine gespaltene Kündigung möglich sein sollte.
85 
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht.
86 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
87 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
88 
Beschluss vom 2. August 2012
89 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 99.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG); zugrunde gelegt wurden die monatlichen Abschlagzahlungen auf die Vergütung nach § 8 des Dienstvertrag in Höhe von 33.000,-- EUR, vgl. die Berufungsschrift des Beklagtenvertreters vom 09.12.2011, S. 8, AS 211).
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
40 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klage des Klägers ist mit dem Hauptantrag zulässig (unter 1.) und begründet (unter 2.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 24. und 25.01.2008 erklärte außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 unwirksam sind.
41 
1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs war vom erkennenden Senat nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass auch er von einem öffentlich-rechtlichen Charakter des zwischen den Beteiligten geschlossenen Dienstvertrags vom 24.07.2007 und damit auch des vorliegenden Rechtsstreits ausgeht. Der zwischen dem als juristischer Person des öffentlichen Rechts konstituierten Beklagten und dem Kläger geschlossene Vertrag enthält materiell insbesondere die Konkretisierung der dem Kläger als beamteten Hochschulprofessor durch das Landeshochschulgesetz übertragenen Dienstaufgaben (vgl. § 53 Abs. 1 LHG sowie Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/08 -, Juris Rn. 20). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Statthaftigkeit und sonstigen Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage ausgegangen. Der Streit um die Wirksamkeit der Kündigung des Dienstvertrags betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Dem Kläger kann auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht abgesprochen werden. Zwar ist er wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs am 31.03.2012 in den Ruhestand getreten (vgl. § 25 Beamtenstatusgesetz - BeamtenStG - i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 27.10.2010 i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 1 LHG). Deshalb hat der Dienstvertrag jedenfalls mit der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses gemäß dessen § 11 Abs. 4 1. Spiegelstrich sein Ende gefunden. Da indes von der Wirksamkeit der im Januar 2008 erklärten Kündigung des Dienstvertrags abhängt, ob dem Kläger bereits ab diesem Zeitpunkt keine Vergütungsansprüche gegen den Beklagten gemäß § 8 des Dienstvertrags mehr zustanden, begegnet sein Feststellungsinteresse keinen Zweifeln (vgl. die beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängige Zahlungsklage 1 K 2594/11). Auch § 43 Abs. 2 VwGO hindert die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht. Die Ausübung des vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung mit Gestaltungswirkung, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führt. Derartige rechtsgeschäftliche Erklärungen in öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen sind keine Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 136 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 60 Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 49/04 -, NVwZ 2006, 703, 704).
42 
Ein Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG war entbehrlich. Denn bei der gegen den Beklagten gerichteten Klage handelt es sich nicht um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger steht in keinem Beamtenverhältnis zum Beklagten. Auch nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika bleiben Professoren des Medizinischen Fachbereichs weiterhin als Beamte im Dienste des Landes der jeweiligen Universität zugehörig, werden also insbesondere nicht zu Beamten der Klinika im Sinne des § 11UKG (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 33; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -, VBlBW 2004, 420).
43 
2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Sowohl die außerordentliche als auch die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 sind unwirksam.
44 
Beide Kündigungen sind bereits in formeller Hinsicht rechtsfehlerhaft. Sie verstoßen gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. (a). Die Kündigung des Dienstvertrags erforderte das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der Universität Freiburg (aa). Dieses lag zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kündigung nicht vor und der Mangel ist auch nicht durch eine Nachholung der erforderlichen Mitwirkung geheilt worden (bb). Unabhängig davon ergibt sich die formelle Unwirksamkeit der Kündigungen daraus, dass dem Beklagten die Zuständigkeit fehlte, mit der Kündigung einen umfassenden Entzug von Aufgaben in der Krankenversorgung auszusprechen (b). Mit der Kündigung wurden dem Kläger auch seine Aufgaben in der mittelbaren Krankenversorgung entzogen (aa). Hiermit hat der Beklagte seine Zuständigkeit überschritten (bb). Eine teilweise Unwirksamkeit der Kündigungen kommt nicht in Betracht (c).
45 
a) Die streitgegenständlichen Kündigungen sind bereits wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. unwirksam.
46 
aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Universitätsklinika-Gesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 15.09.2005 (GBl. 2005, S. 625) - UKG a.F. - (= § 7 Abs. 1 Satz 2 UKG in der Fassung des Gesetzes vom 07.02.2011, GBl. 2011 S. 47 - UKG n.F. -) ist bei der Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Abteilungen, der Bestellung und Abberufung von Abteilungsleitern sowie den allgemeinen Regelungen der Organisation des Universitätsklinikums das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät erforderlich.
47 
Die Anwendung dieser Bestimmung auf den Kläger begegnet keinen Bedenken. Die Regelung galt als § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKG bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.1998 (Art. 7 Abs. 1 des Hochschulmedizinreform-Gesetzes vom 24.11.1997, GBl. S. 474). Dass sich ihr Anwendungsbereich nicht auf Personen erstreckt, die - wie der Kläger - bereits vor dem 01.01.1998 zum Leiter einer Abteilung bestellt worden waren, lässt sich nicht feststellen. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dessen Entstehungsgeschichte (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 27) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Regelung nur die Abberufung von Abteilungsleitern erfasst, deren erstmalige Bestellung nach dem 01.01.1998 erfolgte.
48 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung lagen vor. Zwar ist eine ausdrückliche Abberufung des Klägers von seiner Funktion als Abteilungsleiter nicht erfolgt. Eine Auslegung des Kündigungsschreibens des Beklagten vom 24./25.01.2008 ergibt indes, dass mit der Kündigung des Dienstvertrags durch den Beklagten auch eine Abberufung des Klägers von der Leitung der Abteilung Klinische Chemie verbunden war.
49 
Auch die Auslegung der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags richtet sich nach der objektiven Erklärungsbedeutung. Es kommt darauf an, wie der Kündigungsadressat die Erklärung unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auffassen muss (§ 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit §§ 133, 157 BGB; zur Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 21/89 -, BVerwGE 84, 258; Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 62 Rn. 28; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 62 Rn. 12; zur Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., 2012, § 133 Rn. 9 m.w.N.; speziell zur Auslegung von Kündigungserklärungen Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 2002, § 123 Rn. 38). Ausgehend hiervon hat der Senat keine Zweifel daran, dass mit der ausgesprochenen Kündigung - entgegen der Ansicht des Beklagten und des beigeladenen Landes - die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten in umfassender Weise beendet werden sollten, der Kläger insbesondere von der Abteilungsleitung abberufen werden sollte.
50 
Ausweislich des Kündigungsschreibens vom 24./25.01.2008 bezogen sich sowohl die außerordentliche wie die ordentliche Kündigung auf „den Chefarztvertrag vom 24.07.2007“. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte lediglich bestimmte Teile dieses Vertrags hat kündigen wollen, enthält das Kündigungsschreiben nicht. Da ein wesentliches Element der Vereinbarung vom 24.07.2007 die rechtlich verbindliche Beibehaltung der Übertragung der Leitung der Abteilung Klinische Chemie im Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger war, stellt sich die Kündigung der Vereinbarung auch als Abberufung von der Abteilungsleitung dar. Das ergibt sich aus Folgendem:
51 
Bei den in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. aufgeführten Handlungen des Klinikums handelt es sich um rein organisatorische Maßnahmen, für die weder das Gesetz noch die Satzung des Klinikums (vgl. § 13 Abs. 2) eine bestimmte Form, etwa die eines Verwaltungsakts, vorschreibt. Demgemäß bestehen keine Bedenken, eine derartige Maßnahme, wie etwa die hier gegenständliche Bestellung des Abteilungsleiters, in den Inhalt einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Kläger aufzunehmen (zu dieser Zielrichtung der Chefarztverträge nach der sog. „Kombinationslösung“ siehe unten S. 24 f.). Dies ist in § 1 Absatz 1 des Dienstvertrags vom 24.07.2007 geschehen. Dort heißt es, die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie in der Medizinischen Universitätsklinik werde „hiermit bestätigt“. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist diese Erklärung nicht allein deklaratorischer Natur. Vielmehr bringt der Beklagte damit zum Ausdruck, dass er in rechtsverbindlicher Weise an der - bereits im Zusammenhang mit der Vorgängervereinbarung vom 09.12.1998 (vgl. deren § 1) von dem Beklagten vorgenommenen - Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter festhält. Für einen konstitutiven Charakter spricht insbesondere, dass die Funktion des Klägers als Abteilungsleiter nicht nur nachrichtlich in der Präambel erwähnt, sondern explizit zum Gegenstand der Eingangsbestimmung des Dienstvertrags gemacht wird. Mit Blick auf den vom Beklagten erhobenen Einwand, Chefarztvertrag und Bestellung zum Abteilungsleiter im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. seien rechtlich zu trennen, ist dabei von Bedeutung, dass die Funktion des Klägers als Abteilungsleiter nicht lediglich im Rahmen der vertraglichen Regelungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten (vgl. §§ 2 ff. des Dienstvertrags) angesprochen wird. Während deren schuldrechtlicher Charakter dort durch entsprechende Formulierungen (z.B. „ist verpflichtet“, „obliegt“, „dürfen“, “sorgt für“, „stellt sicher“ usw.) verdeutlicht wird, spricht die hiervon deutlich abweichende Ausdrucksweise („wird hiermit bestätigt“) in § 1 Abs. 1 des Vertrags für den verfügenden Charakter der Erklärung zur Beibehaltung der Funktion des Abteilungsleiters. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Dienstvertrag vom 24.07.2007 aus einem verfügenden (§ 1 Abs. 1) und einem verpflichtenden Teil zusammensetzt. Für die Richtigkeit dieser Sichtweise spricht auch die damals vom Beklagten selbst vertretene Rechtsauffassung. In seinem Schreiben vom 01.02.2008 hat der Klinikumsvorstand ausgeführt, die Leitung der Abteilung Klinische Chemie und des Zentrallabors seien „durch den Chefarztvertrag vom 24.07.2007 auf eine neue Basis gestellt worden“ und der Kläger habe „allein aufgrund dieses Chefarztvertrags“ die Leitung des Zentrallabors inne.
52 
Mit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags vom 24.07.2007 haben die Beteiligten im Übrigen deutlich gemacht, dass die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor (Leiter) der Abteilung Klinische Chemie Ausgangspunkt und Grundbedingung des gesamten Dienstvertrags sein sollte. Jede der nachfolgenden Regelungen in den §§ 2 bis 10 des Vertrags über die gegenseitigen Rechte und Pflichten knüpft an den „Ärztlichen Direktor“ an, dessen Funktion in der vorangestellten Bestimmung des § 1 Abs. 1 (ausschließlich) dem Kläger zugewiesen wird. Dies belegt - auch mit Blick darauf, dass die Vereinbarung eine Trennung zwischen der Position des Klägers als Chefarzt bzw. Ärztlicher Direktor und seinen Aufgaben und Rechten als Abteilungsleiter nicht vornimmt -, dass die Vertragspartner auf diese Weise mit der verfügenden Regelung in § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags die übrigen - schuldrechtlichen - Bestimmungen des Dienstvertrags derart mit der Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter verknüpfen wollten, dass beide Teile des Vertrags in ihrem rechtlichen Schicksal voneinander abhingen (zur Möglichkeit der Zusammenfassung von Grund- und Erfüllungsgeschäft durch den Parteiwillen vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 139 Rn. 7; zur Verknüpfung der organisationsrechtlichen Bestellung mit dem schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis durch eine auflösende Bedingung bei Organen juristischer Personen des Bürgerlichen Rechts vgl. Schöpflin, in: Bamberger/Roth, Beck´scher Online-Kommentar BGB § 27 Rn. 8). Dass aufgrund dieses Junktims eine den gesamten Dienstvertrag erfassende Kündigung zwangsläufig als Abberufung auf die Stellung als Abteilungsleiter „durchschlägt“, entspricht im Übrigen der authentischen Interpretation durch den Beklagten. So heißt es in dem der Kündigung vorgehefteten Begleitschreiben des Klinikumsvorstandes vom 25.01.2008, dass der Kläger „mit der Kündigung des Chefarztvertrags“ sämtlicher Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum Freiburg enthoben sei und die kommissarische Leitung der Abteilung der Klinikumsvorstand mit sofortiger Wirkung Herrn Prof. Dr. W. übertragen werde. Im erläuternden Schreiben vom 01.02.2008 führt der Klinikumsvorstand aus, „mit Kündigung des Chefarztvertrags durch das Universitätsklinikum“ sei ihm die - allein aufgrund des Chefarztvertrags innegehabte - Leitung (des Zentrallabors) entzogen. Dass auch diese außerhalb des Wortlauts der auszulegenden Kündigungserklärung und des Dienstvertrags liegenden Umstände bei deren Interpretation ergänzend heranzuziehen sind, entspricht allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 15 ff.).
53 
Bei dieser Sachlage entbehrt auch der Einwand des Beklagten, die Leitungsfunktion sei dem Kläger nicht durch die Kündigung, sondern durch andere, selbständig anfechtbare und vom Kläger angefochtene Maßnahmen entzogen worden, einer tragfähigen Grundlage. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, war die Kündigung vom 24./25.01.2008 die einzige Erklärung des Beklagten von erkennbarer rechtlicher Erheblichkeit, die zum damaligen Zeitpunkt von diesem mit dem Ziel einer Beendigung der Abteilungsleitung abgegeben worden war. Demgemäß hat der Kläger sich gegen die Beendigung der Abteilungsleitung durch den Beklagten auch allein mit der hier gegenständlichen, gegen die Kündigung gerichteten Klage gewandt. Der Umstand, dass sich der Kläger auch gegen Maßnahmen wie das Zutrittsverbot zum Zentrallabor oder die Versagung der Teilnahme an der Krankenversorgung im Klinikum mit gegen die Universität Freiburg gerichteten Rechtsbehelfen zur Wehr gesetzt hat, vermag daran nichts zu ändern. Dies wird nicht zuletzt durch das nach einer Intervention des Wissenschaftsministeriums erfolgte weitere Vorgehen des Beklagten bestätigt. Insbesondere hat dieser eine ausdrückliche Entscheidung über die Abberufung des Klägers als Leiter der Abteilung Klinische Chemie erstmals mit Verfügung vom 20.01.2010 getroffen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.
54 
Insgesamt konnte es aus dem „Empfängerhorizont“ des Klägers auch bei Anwendung eines objektivierten Maßstabs nicht zweifelhaft sein, dass die Kündigung auch die Abberufung von der Abteilungsleitung bedeutete. Der so festgestellte Inhalt der Kündigungserklärung korrespondiert im Übrigen mit den durch die Kündigung hervorgerufenen tatsächlichen Folgen für den Kläger. Dessen weitere Tätigkeit als Abteilungsleiter wurde unmittelbar nach Bekanntgabe der Kündigung unterbunden. Er musste umgehend sein Dienstzimmer räumen, der Zutritt zum Zentrallabor wurde ihm untersagt; als kommissarischer Leiter der Abteilung wurde Prof. Dr. W. eingesetzt.
55 
Der Beklagte meint, die Bestellung des Klägers zum Leiter der Abteilung Klinische Chemie sei bereits vor Erlass des Universitätsklinikagesetzes und vor Abschluss der Chefarztverträge durch Erlass des MWK vom 09.07.1990 erfolgt, weshalb insbesondere die Funktion als Abteilungsleiter nicht Gegenstand der Chefarztverträge bzw. der Kündigung habe sein können. Dieser Einwand geht fehl. Der Beklagte nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass Professoren mit Leitungsfunktion im Bereich der Hochschulmedizin in einem doppelten Dienstverhältnis stehen. Als Universitätsprofessoren sind sie Beamte des Landes Baden-Württemberg, deren Dienstaufgaben sich nach § 46 und § 53 Abs. 1 LHG bestimmen. Gleichzeitig stehen sie in ihrer Eigenschaft als Leiter einer Abteilung in einem durch den sog. Chefarztvertrag begründeten Dienstverhältnis zum Universitätsklinikum (vgl. Sandberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 1205; ders., in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, IX Rn. 212; Becker, Das Recht der Hochschulmedizin, 2005, S. 260 ff.). Dieses in Baden-Württemberg praktizierte sog. Kombinationsmodell geht auf Vorschläge der Kultusministerkonferenz zurück. In deren Positionspapier zur „Neugestaltung des Personalrechts einschließlich des Vergütungssystems der Professoren mit ärztlichen Aufgaben im Bereich der Hochschulmedizin“ vom 19.11.1999 wurde unter dem Stichwort „Kombinationslösung Beamtenrecht/Vertragsrecht“ ein Modell vorgeschlagen, bei dem es einerseits für den Bereich Forschung und Lehre bei der bisherigen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verbleibt, andererseits mit dem künftigen Leiter einer klinischen Einrichtung ein gesonderter Chefarztvertrag abgeschlossen wird, durch den die Leitungsaufgaben und die Aufgaben in der Krankenversorgung vertraglich übertragen werden (S. 31 des Positionspapiers; vgl. auch den von der Kultusministerkonferenz erstellten „Bericht“ über den Stand der Umsetzung des Positionspapiers des KMK vom 19.11.1999 in den Ländern „vom 20.06.2003“). Vor diesem Hintergrund geht das einschlägige Schrifttum bei diesem Modell davon aus, dass auch im Fall des beamteten Hochschullehrers die Leitungsaufgaben und die Aufgaben in der Krankenversorgung durch einen (nach dortigem Verständnis privaten) Dienstvertrag mit dem Universitätsklinikum übertragen werden (vgl. Becker, a.a.O., S. 260; Böhmann, WissR 2007, 403; Wahlers, ZBR 2006, 221; Sandberger, in: Hartmer/Detmer, a.a.O., IX Rn. 157). Ein mit der Kombinationslösung verfolgtes Ziel ist dabei unter anderem, die Abberufung aus Leitungsfunktionen wegen mangelnder Eignung oder organisatorischer Umstrukturierungen zu erleichtern (vgl. Sandberger, in: Hartmer/Detmer, a.a.O., IX Rn. 212; Becker, a.a.O., S. 261 f.). Mithin bilden das beamtenrechtliche Dienstverhältnis zum Beigeladenen und das Dienstverhältnis zum Klinikum zwei eigenständige Regelungsbereiche.
56 
Mit Wirkung vom 01.01.1998 ist dem Beklagten die Zuständigkeit und Befugnis zur Bestellung und Abberufung des Abteilungsleiters eingeräumt worden (vgl. § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 3, § 1 Abs. 2 Satz 2 UKG a.F.). In Wahrnehmung dieser Organisationsbefugnis hat der Klinikumsvorstand bereits 1998 im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 09.11.1998 - wie sich explizit aus deren § 1 ergibt - dem Kläger zur Erfüllung der Dienstaufgaben aus der Übernahme der Professur für Klinische Chemie die Leitung der Abteilung Klinische Chemie übertragen und damit die Bestellung zum Abteilungsleiter im Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger „aktualisiert“. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die allein das Beamtenverhältnis zum Beigeladenen betreffende Einweisungsverfügung des MWK vom 09.07.1990 geeignet war, die dem Beklagten als selbständigem Rechtsträger durch das Universitätsklinikagesetz eingeräumte Organisationsbefugnis und die Möglichkeit deren Konkretisierung im Rechtsverhältnis zwischen Klinikum und Chefarzt durch Abschluss oder Kündigung des jeweiligen Chefarztvertrags von vornherein zu begrenzen (vgl. im Übrigen die auf den Dienstvertrag vom 24.07.2007 bezogene Aussage des Klinikumsvorstands, wonach „damit“ die Übertragung der Leitung des Zentrallabors durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überholt gewesen sei; vgl. auch das o.g. Positionspapier, a.a.O., S. 41). Die Frage, ob und inwieweit Rechtspositionen des Chefarztes aus dem Beamtenverhältnis die materielle Rechtmäßigkeit einer Bestellungs- oder Abberufungsentscheidung des Universitätsklinikums berühren können, ist dadurch nicht präjudiziert.
57 
Der Beklagte meint ferner, nach der Präambel zum Dienstvertrag habe dessen Hauptbedeutung darin bestanden, mit dem Kläger einen Chefarztvertrag abzuschließen, der eine Beteiligung an den Einnahmen vorsehe. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Diesem die Entstehungsgeschichte des Dienstvertrags betreffenden Umstand kommt nach Auffassung des Senats für die hier streitige Frage keine entscheidende Bedeutung zu. Denn dem Wortlaut der Vereinbarung selbst lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Parteien lediglich Fragen der Nebentätigkeit oder der Vergütung (vgl. § 7 und § 8 des Dienstvertrags) hätten regeln wollen. Vielmehr werden neben der „Bestätigung“ der Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie („§ 1 Dienstverhältnis“) die im Verhältnis zum Beklagten bestehenden Rechte und Pflichten des Klägers als Abteilungsleiter in umfassender und insoweit mit der Vorgängervereinbarung vergleichbaren Weise geregelt. Die Regelung des § 11 Abs. 1 des Dienstvertrags belegt, dass der Wille der Beteiligten dahin ging, den neuen Dienstvertrag mit Wirkung vom 01.04.2007 vollumfänglich an die Stelle der Vereinbarung vom 09.12.1998 treten zu lassen. Soweit ersichtlich, enthält die Vereinbarung im Kern sämtliche Regelungselemente der üblichen Chefarztverträge, insbesondere sind dadurch im Verhältnis zum Beklagten die Leitungsfunktion, der Aufgabenbereich und die Vergütung des Klägers begründet worden (vgl. Quaas, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, S. 350 ff.; vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2010 - 8 K 273/10 -, Juris). Wie bereits oben aufgezeigt, sind Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Dienstvertrag eine von der Abteilungsleitung unabhängige Regelung getroffen werden und der Vertrag deshalb unabhängig von der Abteilungsleitung selbständig kündbar sein sollte, nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die von dem Beklagten in den Vordergrund gerückte Bestimmung über die Vergütung (§ 8 des Dienstvertrags). Die Regelung sieht als Ersatz für die dem Kläger zuvor noch in § 5 der Vereinbarung vom 09.12.1998 - explizit in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter - gestattete Privatliquidation eine Beteiligung des Klägers - in seiner Funktion als Ärztlicher Direktor - an dem in der Abteilung erzielten Nettoliquidationserlös des Klinikums in Form von fixen und von variablen Vergütungsbestandteilen vor. Dass dieser Vergütungsanspruch dem Kläger unabhängig von seiner Bestellung zum Abteilungsleiter eingeräumt werden sollte, ist nicht erkennbar. Üblicherweise wird nur leitenden Krankenhausärzten (Chefärzten) vom Krankenhausträger durch Vereinbarung oder Zusicherung das Recht eingeräumt, Privatpatienten auf eigene Rechnung zu behandeln und für die Behandlungen die Sachausstattung und das Personal des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, BVerwGE 100, 252; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 -, BVerfGE 52, 303; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.07.2010 - 8 K 273/10 -, Juris, Rn. 9). Die Tätigkeit als leitender Klinikarzt ist daher mit der Befugnis zur Privatliquidation verbunden (vgl. den Beschluss des Senats vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, VBlBW 2009, 387). Dies gilt auch, soweit - wie hier - im Zuge des Wechsels von der Privatliquidation zur Klinikliquidation in Baden-Württemberg die Privatliquidation ersetzende Chefarztverträge abgeschlossen wurden und die den Chefärzten zustehende Liquidationsbefugnis auf die Kliniken übertragen wurde (vgl. die insoweit zutreffende Stellungnahme des Beigeladenen vom 13.01.2012, AS 369). Obwohl der Kläger bereits in der Vergangenheit zum Hochschulprofessor berufen und zum Abteilungsleiter bestellt worden war, begegnet die auf freiwilliger Basis erfolgte Vereinbarung einer gesonderten Vergütung in § 8 der Dienstvertrags als Ersatz für die Privatliquidation keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Becker, a.a.O., S. 260 f.; Positionspapier, S. 36, 43 ff.). Im Übrigen handelt es sich sowohl bei der Liquidationsbefugnis wie auch bei der in den Chefarztverträgen geregelten Krankenhausliquidation um durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HNTVO allein den Leitern von Abteilungen vorbehaltene allgemeine genehmigte Nebentätigkeit (vgl. die Stellungnahme des Beigeladenen vom 13.01.2012, AS 369).
58 
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon die Rede sein, die Vertragsparteien hätten insoweit von der Funktion des Klägers als Abteilungsleiter unabhängige Regelungen treffen wollen bzw. die Kündigung beziehe sich nur auf Rechtspositionen, die nicht mit der Abteilungsleitung zusammenhingen.
59 
Der Beklagte trägt ferner vor, wenn dem Kläger die Abteilungsleitung durch den Chefarztvertrag übertragen worden sei, könne dieser hieraus nichts für sein Begehren herleiten, weil diese Bestellung wegen Fehlens des erforderlichen Einvernehmens der Universität (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F.) unwirksam gewesen wäre. Dieser Einwand verfängt nicht. Dies gilt schon deshalb, weil dieser verfahrensrechtliche Mangel der Verantwortungssphäre des Beklagten zuzurechnen wäre. Vor diesem Hintergrund würde sich die Geltendmachung der darauf beruhenden Unwirksamkeit bereits als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich darstellen.
60 
Nach alledem geht der Einwand des Beklagten, die Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 habe die Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter unberührt gelassen, ersichtlich fehl. Einer derartigen Auffassung stünde schließlich das auch im öffentlichen Recht geltende Verbot des Formenmissbrauchs entgegen (vgl. dazu Kirchhof, in: Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2007, Bd. V, § 99 Mittel staatlichen Handelns, Rn. 64 ff., 66; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, § 23 Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2010 - 6 A 3249/08 -, Juris). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Staat durch den Austausch von Handlungsformen oder der eingesetzten Mittel keine Freizeichnung von rechtlichen Bindungen erreichen kann (vgl. Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, 1991, S. 211 m.w.N.). Werden - wie hier - mit der Kündigung des Dienstvertrags Folgen beabsichtigt und faktisch bewirkt, die einer Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. entsprechen, erscheint es zur Vermeidung einer Umgehung der für die Abberufung geltenden rechtlichen Anforderungen geboten, diese Anforderungen auf die Kündigung zu erstrecken. Mit Blick auf die oben aufgezeigte Verknüpfung gilt das Verfahrenserfordernis auch für den mit der Bestellung zusammenhängenden schuldrechtlichen Teil des Dienstvertrags.
61 
Hiernach war mit der gegenständlichen Kündigung die Abberufung des Klägers als Abteilungsleiter verbunden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. war hierzu das Einvernehmen der medizinischen Fakultät erforderlich.
62 
bb) Das erforderliche Einvernehmen der medizinischen Fakultät lag weder bei der Beschlussfassung des Klinikumsvorstands über die Kündigung noch zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an den Kläger vor. Dieser Verfahrensmangel ist auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt geheilt worden. Der Kläger kann das Fehlen des Einvernehmens der Wirksamkeit der gegenständlichen Kündigungen entgegenhalten, weil das Einvernehmenserfordernis auch seine subjektiven Rechte auf Wissenschaftsfreiheit sichern soll. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob der Kündigung vom 24. und 25.01.2008 überhaupt ein Beschluss des zuständigen Klinikumsvorstands zugrunde lag (vgl. §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 der Satzung des Universitätsklinikums, Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 36, Nr. 41, S. 246 ff.).
63 
Für die Erteilung des Einvernehmens war der Fakultätsvorstand zuständig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG ist er für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit das Landeshochschulgesetz nichts anderes regelt. Eine anderweitige Regelung ist hier nicht ersichtlich. Dem Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät gehören neben dem Dekan drei Prodekane und ein Studiendekan an (§ 14 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. i.V.m. § 23 Abs. 1 LHG). Dass der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät damals sein Einvernehmen zu der streitgegenständlichen Kündigung erteilt hat, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
64 
Der Verfahrensmangel ist nicht durch den am 30.09.2009 gefassten Beschluss des Fakultätsvorstands gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG nachträglich geheilt worden.
65 
Dies gilt bereits deshalb, weil diese Regelung auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung findet. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird. Die Vorschrift dient speziell der Heilung von Verfahrens- und Formfehlern beim Erlass von Verwaltungsakten. Deshalb scheidet eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift aus, weil es sich - wie bereits dargelegt wurde - bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Doch auch eine entsprechende Anwendung kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht. Denn verwaltungsrechtliche Verträge haben im Landesverwaltungsverfahrensgesetz eigenständige Regelungen erfahren, die insbesondere auch die Fehlerfolgen (vgl. §§ 58 Abs. 2, 59 LVwVfG) und die Beendigungsmöglichkeiten (vgl. etwa § 60 und § 62 Satz LVwVfG in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfassen. Gegen eine erweiternde Auslegung spricht ferner, dass es sich insoweit nicht um den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, sondern um eine Neuschöpfung des Gesetzgebers handelt, die dem früheren Recht fremd war (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rn. 9).
66 
Doch selbst wenn eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG im vorliegenden Fall für möglich gehalten würde, könnte eine Heilung des Verfahrensmangels nicht angenommen werden. Denn aus dem grundrechtswahrenden Zweck der Verfahrensanforderung in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. folgt bereits eine zeitliche Grenze der Heilungsmöglichkeit (zur einschränkenden Auslegung des § 45 VwVfG mit Blick auf spezialgesetzliche Zwecke und verfassungsrechtliche Vorgaben vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 45 Rn. 14 ff., 27, 97, 103 ff., 129-131). Diese wird mit dem Beschluss des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 30.09.2009 überschritten.
67 
Dem Einvernehmenserfordernis liegt die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass Entscheidungen wie die Berufung und Bestellung zum Abteilungsleiter überhaupt nur einheitlich für Krankenversorgung, Forschung und Lehre getroffen werden können (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Hochschulmedizinreform-Gesetz vom 15.07.1997, LT-Drs. 12/1740, S. 31). Das Einvernehmen trägt der Gleichrangigkeit der Aufgaben Rechnung (LT-Drs. 12/1740, a.a.O.). Die Rückbindung von Entscheidungen des organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, an das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität sichert deren Zuständigkeit für die die Wissenschaftsfreiheit betreffenden Fragen organisatorisch und gewährleistet damit, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Medizin den ihnen garantierten Einfluss auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums ausüben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, 600, 601; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010 - 1 BvR 1165/08 - Juris). Die sichernde Funktion des Einvernehmenserfordernisses gebietet eine grundsätzlich weite Auslegung des für die Erforderlichkeit eines Einvernehmens maßgeblichen Merkmals eines Betroffenseins von Forschung und Lehre, durch die ein substantieller Einfluss des Fachbereichs Medizin und der dort tätigen medizinischen Hochschullehrer auf den Forschung und Lehre betreffenden Klinikumsbetrieb aufrechterhalten bleibt. Unabhängig davon, ob und inwieweit für die Annahme eines Betroffenseins von Forschung und Lehre auf eine gewisse Erheblichkeit der Auswirkungen einer Entscheidung des Universitätsklinikums auf Forschung und Lehre abzustellen ist, stellt sich die organisatorische Verselbständigung der Universitätsklinik nämlich lediglich als eine funktionale Trennung des universitären Wissenschaftsbetriebs einerseits und des Krankenhausbetriebs andererseits dar. Als Universitätsklinikum bleibt dieses nach der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung trotz seiner organisatorischen Verselbständigung vorrangig in den Dienst der Erfüllung der dem Fachbereich Medizin obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre gestellt und hat insoweit sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Rechte wahrnehmen können. Das Einvernehmenserfordernis stellt sich daher als eine andere Art der Realisierung des in der Sache unverkürzten Einflusses des organisierten Wissenschaftsbetriebs auf den Forschung und Lehre betreffenden Bereich des Klinikumsbetriebs dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O.). Durch das Einvernehmenserfordernis sollte der grundrechtlich verbürgte Einfluss auf Fragen, die Forschung und Lehre betreffen, verfahrensrechtlich als Kompensation für den Verlust des direkten Einflusses durch die früher fachbereichseigene Klinikleitung abgesichert werden. Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die sowohl dem Ziel der Entlastung des Fachbereichs von der Klinikleitung als auch der grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass dem Einvernehmenserfordernis schützende Funktion gerade für das individuelle Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, a.a.O).
68 
Was das konkrete Procedere anbelangt, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein auf die förmliche Erteilung des Einvernehmens an. Wegen der zentralen Bedeutung, die dem Einvernehmenserfordernis für die Verwirklichung des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit der am Universitätsklinikum tätigen medizinischen Hochschullehrer zukommt, muss sich der Fachbereich Medizin in einer Form und Verfahrensweise mit der Erteilung des Einvernehmens befassen, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 01.02.2010, a.a.O.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844). Da dem Einvernehmen eine sichernde Funktion für die Verwirklichung des Rechts auf Wissenschaftsfreiheit durch den einzelnen Hochschullehrer zukommt und damit auch dessen eigenen subjektiven Rechten zu dienen bestimmt ist, muss der Herstellung des Einvernehmens eine Abwägung der zu berücksichtigenden Belange vorausgehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
69 
An diesem Maßstab gemessen erscheint fraglich, ob Wortlaut und Zweck der Verfahrensanforderung in § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. verlangen, dass das Einvernehmen des Fakultätsvorstands bereits vorliegen muss, wenn der Entscheidungsprozess des Klinikums hinsichtlich der Abberufung abgeschlossen ist oder die Maßnahme dem Betroffenen bekanntgegeben wird. Wie dargelegt, kommt der abwägenden Entscheidung des Fachbereichs das Grundrecht des betroffenen Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sichernde Funktion zu. Im Unterschied zu anderen in § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG angesprochenen behördlichen Mitwirkungshandlungen im gestuften Verwaltungsverfahren bezweckt die behördliche Mitwirkung hier unmittelbar den wirksamen Schutz der grundrechtlichen Belange eines „Dritten“. Deshalb darf die Mitwirkung jedenfalls nicht so spät erfolgen, dass sie ihre reale Schutzwirkung zu dessen Gunsten nicht mehr entfalten kann. Mithin scheidet eine heilende Nachholung des erforderlichen Einvernehmens aus, wenn die Abberufung von der Abteilungsleitung bereits vollzogen worden ist (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 15.10.2010 - 9 S 1935/10 -, Juris, zum Verfahrenserfordernis des Benehmens). Da der Kläger durch die Kündigung bereits seit Ende Januar 2008 seine Funktion als Abteilungsleiter verloren hatte, ist schon aus diesem Grund eine heilende Wirkung des Beschlusses des Fakultätsvorstands vom 30.09.2009 ausgeschlossen.
70 
Unabhängig davon steht einer heilenden Berücksichtigung der nachträglichen Erteilung des Einvernehmens durch den Fachbereich entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der grundrechtswahrende Zweck des Einvernehmens sogar endgültig nicht mehr erreicht werden konnte.
71 
Mit Beschluss vom 28.09.2009 sprach der Klinikumsvorstand ausdrücklich eine Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung aus und hierzu erteilte der Fakultätsvorstand sein Einvernehmen (Gegenstand des Verfahrens des VG Freiburg 1 K 1803/10). Das die streitgegenständliche Kündigung vom 24./25.01.2008 betreffende Einvernehmen konnte sich somit nur noch auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beziehen, nämlich die Zeitspanne von der durch die Kündigung erklärten Entziehung der Abteilungsleitung bis zur Erteilung des Einvernehmens (24./25.01.2008 - 30.09.2009). Da dem Kläger während dieser Phase durchgehend die Abteilungsleitung entzogen war, war das Verfahrensergebnis, die mit der Kündigung verbundene Abberufung von der Abteilungsleitung, im Zeitpunkt der Erteilung des Einvernehmens vollständig vollzogen. Mithin war der mit dem Erfordernis des Einvernehmens nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. verfolgte Zweck, die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Rechte in wirksamer Weise zu wahren, definitiv nicht mehr erreichbar. Wollte man in dieser Situation der nachträglichen Erteilung des Einvernehmens noch heilende Wirkung zuerkennen, würde die Verfahrensanforderung des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. zur bloßen Förmlichkeit degradiert.
72 
Form und Verfahrensweise bei der Beschlussfassung des Fakultätsvorstands werden auch aus einem weiteren Grunde dem grundrechtswahrenden Gehalt des Verfahrenserfordernisses nicht gerecht.
73 
Über die Erteilung des Einvernehmens entschied der Fakultätsvorstand im schriftlichen Umlaufverfahren. In der Beschlussvorlage heißt es unter „1. Sachverhalt“, der Klinikumsvorstand habe sich am 28.09.2009 mit der Kündigung einer Chefarztvereinbarung befasst und bitte den Fakultätsvorstand „um Erklärung des Einvernehmens“. Beigefügt ist lediglich ein Auszug aus dem vorläufigen Protokoll über die Sitzung des Klinikumsvorstands vom 28.09.2009 mit dem im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut. Der Fakultätsvorstand fasste am 30.09.2009 den Beschluss, das erforderliche Einvernehmen in der „vom Klinikumsvorstand vorgelegten Fassung“ zu erklären.
74 
Der dem Fakultätsvorstand vorgelegten Beschlussvorlage war nicht eindeutig zu entnehmen, dass sich das zu erteilende Einvernehmen (auch) auf die streitgegenständliche Kündigung beziehen sollte. Mit den Beschlüssen vom 28.09.2009 hatte der Klinikumsvorstand den Fakultätsvorstand um die Erteilung des Einvernehmens zu einer Reihe aktueller Maßnahmen des Klinikumsvorstands gebeten, nämlich unter 1. zur erneuten ordentlichen Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007, unter 2. zur Antragstellung nach § 46 Abs. 3 LHG durch die Universität und unter 3. zur erstmaligen ausdrücklichen Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung. Die gegenständliche Kündigung wurde unter 1. eher beiläufig im Zusammenhang mit der erneuten Kündigung erwähnt („An der bereits ausgesprochenen Kündigung vom 24.01.2008 wird festgehalten“.). Dass der Fakultätsvorstand sein Einvernehmen auch zu dieser Kündigung erteilen sollte, lässt sich der Vorlage nicht hinreichend deutlich entnehmen. Dies lag schon angesichts der vom Klinikumsvorstand in der Sitzung vom 28.09.2009 aktuell getroffenen Maßnahmen nicht nahe. Hierzu hätte es vor allem des erläuternden Hinweises bedurft, dass insoweit um die rückwirkende Erteilung des Einvernehmens für eine bereits vor 1 ¾ Jahren vom Klinikum ausgesprochene, im Übrigen bereits vollzogene Maßnahme nachgesucht wird. Angesichts des Nebeneinanders der aktuellen und der streitgegenständlichen „alten“ Kündigung hätten den Mitgliedern des Fakultätsvorstands auch die zwischen den Kündigungen bestehenden Unterschiede in Reichweite und Rechtswirkungen erklärt werden müssen. Auch in dem an die Mitglieder des Fakultätsvorstands per Email gerichteten Anschreiben des Dekans vom 29.09.2009, mit dem die Beschlussvorlage übersandt wurde, wird lediglich darauf Bezug genommen darauf, dass der Klinikumsvorstand in seiner Sitzung vom Vortag den Dienstvertrag mit dem Kläger „vorsorglich und hilfsweise erneut ordentlich gekündigt“ habe.
75 
Grundvoraussetzung einer zweckgerechten Durchführung des Verfahrens nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. und einer sachgerechten Abwägung der durch die dort aufgeführten organisatorischen Maßnahmen betroffenen Belange ist allerdings, dass das zuständige Gremium der Medizinischen Fakultät Kenntnis vom konkreten Verfahrensgegenstand hat. Deshalb muss die Beschlussvorlage eindeutig erkennen lassen, auf welche konkrete(n) Organisationsmaßnahme(n) sich das Einvernehmen beziehen soll. Ist dies - wie hier bezogen auf die streitgegenständliche Kündigung - nicht der Fall, hält der Senat jedenfalls insoweit zur hinreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes eine Dokumentation der wesentlichen Erwägungen der Einvernehmenserteilung im Sinne einer schriftlichen Fixierung für rechtlich geboten (für eine grundsätzliche Dokumentationspflicht bei der Erteilung des Einvernehmens zur Schließung der Station einer nuklearmedizinischen Klinik vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2010, a.a.O.). An einer derartigen Dokumentation fehlt es.
76 
Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage bedurfte es der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung nicht.
77 
b) Die formelle Unwirksamkeit der Kündigungen ergibt sich auch aus einem weiteren Grund. Da der Beklagte mit der Kündigung auch eine umfassende Entbindung des Klägers von Aufgaben in der Krankenversorgung bewirkte, fehlte es insoweit an seiner Zuständigkeit.
78 
aa) Der Inhalt des dem Kläger übertragenen Amtes wurde durch den Einweisungserlass des Ministeriums vom 22.02.1984 konkretisiert. Danach wurden ihm als Dienstaufgabe die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie sowie die Leitung des Zentrallaboratoriums des Klinikums der Universität sowie die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe der damals geltenden § 64 UG übertragen. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 UG gehörte zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren u. a. die Wahrnehmung der nach § 3 Abs. 8 UG übertragenen Aufgaben und damit - wie sich aus § 3 Abs. 8 UG unmissverständlich ergibt - auch solcher der Krankenversorgung. Dieser Amtsinhalt bestand auch noch im Zeitpunkt der Kündigung. Nach § 53 Abs. 1 LHG ist das wissenschaftliche Personal der Universität gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass das durch diese Bestimmung erfasste Personal auch weiterhin die Krankenversorgung als Dienstaufgabe wahrnimmt (vgl. die amtliche Begründung zur Vorgängerregelung des § 77a UG, LT-Drs. 12/1740, S. 38). Die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung gehörte somit zur amtsgemäßen Verwendung des Klägers und war insofern Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004, a.a.O.).
79 
Ausgehend hiervon beschneidet die mit der Kündigung ausgesprochene Entbindung von Aufgaben in der Krankenversorgung den Kläger in einem wesentlichen Teil seiner amtsgemäßen Verwendung und greift in sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ein.
80 
Mit der Kündigung vom 24./25.01.2008 wurde der Kläger auch seiner Aufgaben in der Krankenversorgung enthoben. Der Einwand des Beklagten, diese Aufgaben seien dem Kläger nicht durch den Chefarztvertrag übertragen worden, verfängt nicht. Die genaue Ausgestaltung der sich aus § 53 Abs. 1 LHG für Medizinprofessoren ergebenden Dienstaufgabe Krankenversorgung am Universitätsklinikum wird von diesem definiert und berücksichtigt dabei die Belange von Forschung und Lehre. Dementsprechend enthält der Dienstvertrag vom 15.07.2007 auch Regelungen über die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung (vgl. § 6). Bereits oben ist als Ergebnis der Auslegung der Kündigungserklärung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont festgestellt worden, dass der Beklagte mit der Kündigung die Rechtsbeziehungen zum Kläger in umfassender Weise beenden wollte. Dabei beschränkte sich die Kündigung jedoch nicht darauf, den die Krankenversorgung betreffenden vertraglichen Rechten und Pflichten die Grundlage zu entziehen. Vielmehr zielte die Kündigung darauf ab, die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung schlechthin zu unterbinden und ihm damit einen Teil seiner amtsangemessen Beschäftigung zu entziehen. Dies war der ausdrückliche Wille des Beklagten und ist von diesem so auch verwirklicht worden. So heißt es im Begleitschreiben zur Kündigung vom 25.01.2008, mit der Kündigung sei der Kläger sämtlicher Aufgaben in der Krankenversorgung enthoben. Dies wurde auch umgesetzt. Der Kläger wurde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Beendigung seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung im Begleitschreiben vom 25.01.2008 aufgefordert, sein bisheriges Büro bis zum 30.01.2008 zu räumen. Dementsprechend war ihm in der Folgezeit eine Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung versagt. Erst im Dezember 2009 (nach Intervention des MWK) forderte der Beklagte den Kläger auf, wieder diese Aufgaben zu übernehmen. Bestätigt wird diese Sichtweise durch die u.a. nach Intervention des MWK erfolgte erneute (vorsorgliche) Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 durch Schreiben des Klinikumsvorstands vom 30.09.2009. Denn der Inhalt dieser Kündigungserklärung wurde nunmehr ausdrücklich eingeschränkt: Der Dienstvertrag wurde lediglich gekündigt, „soweit er nicht die beamtenrechtliche Stellung“ des Klägers „betrifft“.
81 
bb) Mit dem umfassenden Entzug von Aufgaben in der Krankenversorgung hat der Beklagte gestaltend auf die amtsgemäße Verwendung des Klägers eingewirkt. Damit hat er seine Zuständigkeit überschritten. Denn es handelt sich insoweit um eine beamtenrechtliche Entscheidung über eine persönliche Angelegenheit, für die der Wissenschaftsminister als Dienstvorgesetzter zuständig ist (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 LHG; vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2010, a.a.O., sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.2004, a.a.O., auch zur Abgrenzung von der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 UKG). Das Wissenschaftsministerium hatte indes eine Entbindung des Klägers von Aufgaben der Krankenversorgung nicht verfügt. Ausweislich des Schreibens vom 25.02.2009 hat es trotz der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe ausdrücklich kein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen.
82 
Der Beklagte meint auch in diesem Zusammenhang, die Wahrnehmung von Aufgaben der Krankenversorgung sei von der Kündigung überhaupt nicht berührt. Auch dieser Ansicht steht indes jedenfalls das Verbot des Formenmissbrauchs entgegen. Denn der - ultra vires erfolgte - umfassende und die vertraglichen Rechte und Pflichten überschreitende Entzug von Aufgaben der Krankenversorgung war von dem Beklagten beabsichtigt und wurde von ihm - mit dem Mittel der Kündigung - durchgesetzt. Auf diesem Wege kann der Beklagte eine Umgehung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten nicht erreichen.
83 
c) Die Annahme einer nur teilweisen - die Abteilungsleitung und die Teilnahme an der Krankenversorgung erfassenden - Unwirksamkeit der Kündigungen in Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB kommt nicht in Betracht. Dies käme der Sache nach einer Teilkündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 gleich. Die Kündigung einzelner Teile eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist indes grundsätzlich unzulässig, weil sie einen einseitigen, mit dem Prinzip der Vertragsautonomie unvereinbaren Eingriff in das Gefüge von Leistung und Gegenleistung bei einem fortbestehenden Dauerschuldverhältnis bedeutet (vgl. nur Hesse, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, Vorbemerkung zu §§ 620-630 BGB, Rn.71; Palandt-Ellenberger, a.a.O., Vorb. v. § 620, Rn. 34; Schaub, a.a.O., § 123 Rn. 49 v. Hoyningen-Huene/Linck, Kündigungsschutzgesetz, 13. Aufl. 2002, § 2 Rn. 29 m.w.N.; zur Bezugnahme des Dienstvertrags auf die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes und des § 626 BGB vgl. dessen § 11 Abs. 2 und 3). Demgemäß würde etwa die vom Beklagten befürwortete Aufrechterhaltung der Kündigung hinsichtlich der Vergütungsregelung des § 8 des Dienstvertrags das vertragliche Synallagma bei Fortbestehen des Dienstvertrags erheblich beeinträchtigen.
84 
Dass die Parteien des Dienstvertrags das Recht zur Teilkündigung vertraglich vereinbart hätten, ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist bereits oben (S. 22) aufgezeigt worden, dass die Vertragspartner in der Regelung in § 1 Abs. 1 des Dienstvertrags ein rechtliches Junktim zwischen der Stellung bzw. Bestellung des Klägers als Abteilungsleiter und den übrigen Bestimmungen des Dienstvertrags vereinbart hatten. Daher ist davon auszugehen, dass insoweit keine gespaltene Kündigung möglich sein sollte.
85 
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht.
86 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
87 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
88 
Beschluss vom 2. August 2012
89 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 99.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG); zugrunde gelegt wurden die monatlichen Abschlagzahlungen auf die Vergütung nach § 8 des Dienstvertrag in Höhe von 33.000,-- EUR, vgl. die Berufungsschrift des Beklagtenvertreters vom 09.12.2011, S. 8, AS 211).
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Kündigung einer „Berufungsvereinbarung“, die er am 15.09.1997 mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) schloss. Die Vereinbarung lautet unter Nr. 1 wie folgt:
„Herr Privatdozent Dr. med. ... , zur Zeit Leitender Arzt an der Klinik für Unfallchirurgie am ... , übernimmt vorbehaltlich der Ernennung durch Herrn Ministerpräsidenten ab diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch ab 1. Oktober 1997 eine Professur für Unfallchirurgie an der Universität ... mit der Verpflichtung, das Gebiet in Forschung und Lehre ordnungsgemäß zu vertreten. Die Professur beinhaltet die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik. Die Einstellung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“.
Mit Urkunde vom 17.10.1997 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt. Mit Verfügung vom 24.10.1997 wies das MWK ihn mit Wirkung vom Tag der Ernennung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 ein und teilte ihm mit, dass er Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe C 4 der Bundesbesoldungsordnung gemäß seinem Besoldungsdienstalter erhalte. Im Übrigen gelte die mit ihm abgeschlossene Berufungsvereinbarung. Als Dienstaufgaben oblägen ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 Universitätsgesetz (UG). Er sei befugt, den Titel Ordinarius zu führen.
Mit Verfügung vom 11.05.2000 leitete das MWK disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Kläger ein. Mit Verfügung vom 24.10.2000 enthob es ihn vorläufig des Dienstes wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten. Mit Verfügung vom 10.03.2001 erweiterte es das bereits eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren um weitere Vorgänge und behielt die Besoldungsbezüge, ausgenommen Familienzuschlag, zur Hälfte ein. Mit Beschluss vom 01.02.2002 - D 12 K 11/01 - lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag des Klägers auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung ab. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies der VGH Bad.-Württ. mit Beschluss vom 12.04.2002 - DL 17 S 6/02 - zurück. Auf den Antrag des Klägers hob das Verwaltungsgericht Freiburg die in der Verfügung des MWK vom 10.03.2001 ausgesprochene hälftige Einbehaltung der Besoldungsbezüge auf (Beschluss vom 05.07.2002 - D 12 K 1/02 -). Die dagegen erhobene Beschwerde des MWK wies der VGH Bad.-Württ. mit Beschluss vom 10.09.2002 - DL 17 S 16/02 - zurück.
Mit Urteil vom 18.02.2003 (Geschäftsnummer: 2 KLs 21 Js 20723/00 u.a. AK 22/00) verurteilte das LG ... den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen. Wegen des Vorwurfs weiterer Körperverletzungen sprach es ihn frei. Von der Verhängung eines Berufsverbots sah es ab. Die Revisionen des Klägers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG ... verwarf der BGH mit Urteil vom 20.01.2004 - 1 StR 319/03 - .
Mit Schreiben vom 04.02.2004 kündigte das MWK Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung gem. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m § 314 Abs. 1 BGB. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei inzwischen rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung in einem Fall sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen verurteilt worden. Die im Urteil des LG ... festgestellten Straftatbestände habe er im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie des Universitätsklinikums ... verwirklicht. Bei Abwägung aller Umstände einschließlich der Interessen aller Beteiligten und der staatlichen Schutzverpflichtung für die Gesundheit und das Leben von (künftigen) Patienten sei dem Beklagten ein Festhalten an der Übertragung der Leitungsfunktion nicht mehr zumutbar. Da das MWK für das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes beweispflichtig sei, sei vor der Kündigung die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung abgewartet worden.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 18.03.2004 gegen die Kündigung mit der Begründung, diese sei rechtlich ohne Relevanz. Seine Professur sei Gegenstand eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Solange die Professur bestehe, obliege ihm auch die Leitung der Unfallchirurgischen Abteilung am Universitätsklinikum .... Dass er diese derzeit nicht ausüben könne, sei Folge der vorläufigen Dienstenthebung. Dem Disziplinarverfahren dürfe nicht vorgegriffen werden.
Das MWK wertete das Schreiben vom 18.03.2004 als Widerspruch und wies diesen mit Bescheid vom 27.05.2004 zurück. Ergänzend führte es im Wesentlichen aus, ein weiteres Festhalten an Nr. 1 Satz 2 der Berufsvereinbarung sei dem MWK bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der Interessen aller Beteiligten nicht zumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte wegen der staatlichen Schutzpflichten für die Gesundheit und das Leben von (künftigen) Patienten eine optimale chirurgische Versorgung stets sicherstellen müsse. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn sei hinsichtlich der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie dauerhaft gestört, so dass auch eine vorherige schriftliche Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Die Kündigung verstoße nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Art 33 Abs. 5 GG schütze den Beamten lediglich vor einer willkürlichen und damit rechtswidrigen Veränderung des Dienstpostens. Lägen wichtige Gründe vor, die eine Kündigung nach § 314 BGB rechtfertigten, sei der Beamte vor einer Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht geschützt. Der Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren werde durch die Kündigung nicht vorgegriffen. Ein beamtenrechtlicher Grundsatz, nach dem eine Verletzung von Dienstpflichten ausschließlich disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen dürfte, existiere nicht und lasse sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG herleiten.
Der Kläger hat am 23.06.2004 Klage erhoben. Er führt im Wesentlichen aus, die Kündigung könne nicht auf § 314 BGB gestützt werden. Eine Berufungsvereinbarung sei nicht als Dauerschuldverhältnis im Sinne der Vorschrift anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Text der Vereinbarung sowie seiner Funktion. Es gehe nicht um für Dauerschuldverhältnisse typische Leistungen im Wechselbezugsverhältnis. In jedem Fall könne einer Berufungsvereinbarung keine Bedeutung mehr beigemessen werden, soweit die darauf resultierenden Verpflichtungen seitens des öffentlich-rechtlichen Vertragspartners durch die Ernennung zum Beamten in nicht mehr rückgängig zu machender Weise erfüllt worden seien. Der Ernennung könne durch eine spätere Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht mehr der Boden entzogen werden. An die Stelle des öffentlich-rechtlichen Vertragsrechts trete nach der Ernennung das für Hochschullehrer geltende Beamten- und Disziplinarrecht. Aus diesem Grund gehe hier die Kündigung der Berufungsvereinbarung weitgehend ins Leere. Schließlich sei sie beamtenrechtlich voll erfüllt worden und enthalte keine fortbestehenden selbstständigen nennenswerten Zusatzvereinbarungen. Auch liege keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 66 Abs. 8 UG vor. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es an einem wichtigen Grund fehle, der den Beklagten zur Kündigung berechtige. Das Strafurteil mit der Verhängung einer Geldstrafe stelle keinen solchen Grund dar. Die strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigten nicht die Bewertung, dass bei einer Fortführung der Tätigkeit des Klägers die Einhaltung der staatlichen Pflichten zum Schutz von Gesundheit und Leben von (künftigen) Patienten und die Sicherstellung einer optimalen chirurgischen Versorgung gefährdet seien. Die Kündigung verstoße auch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Zwar betreffe Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung nur das dem Kläger zugewiesene konkrete Amt im funktionalen Sinn. Der Beamte sei aber vor einer willkürlichen Veränderung des Dienstpostens geschützt. Eine solche Veränderung liege hier vor, da kein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB für die Kündigung vorliege. Das Universitätsklinikum, die Universität und der Beklagte versuchten durch massives eigenes Fehlverhalten einen „wichtigen“ Grund zu schaffen. Dies könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Sein Fachbereich sei neu strukturiert und seine Stelle sei mit einem Nachfolger besetzt worden.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 27.05.2004 aufzuheben und festzustellen, dass die mit Schreiben des Ministeriums vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung vom 15.09.1997 unwirksam ist.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung stünden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, des Disziplinarrechts, die Wissenschaftsfreiheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen.
15 
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die der Kammer vorliegenden Akten des MWK verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.) Die Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung war wirksam. Der Widerspruchsbescheid des MWK vom 27.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
17 
Die Klage ist nach §§ 42, 43, 68 ff. VwGO zulässig.
18 
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Kündigung sei unwirksam, ist statthafte Klageart die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben des MWK vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen „Berufungsvereinbarung“ vom 15.09.1997. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. OVG Münster, Urt. vom 27.11.1996, NVwZ-RR 1997, 475; Thieme in Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 43 Rn. 147; offengelassen von BVerfG, Urt. vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049). Davon gehen die Beteiligten zu Recht aus. Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen könnten.
19 
Beim Streit über die Berechtigung zur Kündigung, deren Wirksamkeit und die daraus folgende Auflösung des öffentlich-rechtlichen Vertrages geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da es sich bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - wie auch bei den auf Abschluss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 54 Rn. 20) oder Anpassung (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.01.1995, BVerwGE 97, 331) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichteten Erklärungen - nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann der Kläger seine Rechte auch nicht durch Anfechtungsklage geltend machen. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) steht der Feststellungsklage mithin nicht entgegen.
20 
2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dem steht nicht entgegen, dass sich die in der Berufungsvereinbarung erfolgte Zusage der Leitungsfunktion auf die „Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik“ bezieht, diese Abteilung aber inzwischen „formal aufgehoben“ wurde und „in der Klinik für Traumatologie aufgegangen“ (vgl. Schreiben des Universitätsklinikums ... vom 11.10.2000 an MWK) bzw. in das „Department für Orthopädie und Traumatologie integriert“ ist (vgl. Schriftsatz des MWK v. 27.06.2006). Zwischen den Beteiligten steht nicht fest, dass Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung aufgrund der Umorganisation des Universitätsklinikums nicht mehr geeignet wäre, Rechtswirkungen für die Beteiligten zu entfalten. Diese gehen vielmehr - abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der hier streitigen Kündigung - nicht von der Hinfälligkeit der Vertragsklausel aus deren Anpassung nach § 60 LVwVfG wegen Änderung der Verhältnisse im Zusammenhang mit der Umorganisation des Universitätsklinikums denkbar erscheint. Der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2006) sieht den „Anspruch auf die Übertragung einer Leitungsfunktion für den Bereich Unfallchirurgie“ nach wie vor „grundsätzlich“ als gegeben an.
21 
3. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kündigung vom 04.02.2004 ist wirksam.
23 
1. Rechtsgrundlage für die Kündigung ist § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 314 BGB. Offen bleiben kann, ob die Kündigung auch auf § 60 LVwVfG hätte gestützt werden können. Denn diese Vorschrift schließt das Recht der Beteiligten auf Ausübung eines vereinbarten oder aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB sich ergebenden Kündigungsrechts einschließlich des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB n. F. nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 60 Rn. 3).
24 
2. Nach § 314 Abs.1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was die unter Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zum Inhalt der Professur gemachte Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik angeht, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Wie die Berufungszusage an sich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) war auch die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, dass der Kläger die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie erhält, auf Dauer berechnet. Sie sollte grundsätzlich für die gesamte Zeit gelten, während der der Kläger die Professur inne hat, auf welche sich die Zusage bezieht.
25 
Die Verpflichtung hat sich auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam durch die Ernennung zum Universitätsprofessor erledigt. Weder die Ernennung noch die Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 bezog sich auf die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie. Auch mit der vom Universitätsklinikum vorgenommenen Übertragung der Leitungsfunktion wurde die Zusage nicht hinfällig. Dem Kläger sollte gerade in seinem Interesse ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Übertragung der Leitungsfunktion auf Dauer - vorbehaltlich geänderter Verhältnisse (vgl. § 60 LVwVfG) - eingeräumt werden. Diesem Zweck widerspräche es, würde man der Zusage keine rechtliche Bedeutung mehr zumessen, nachdem dem Kläger (erstmals) die zugesagte Leitungsfunktion eingeräumt wurde.
26 
3. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine entsprechende Situation ist hier aufgrund der vom Kläger in Ausübung seines Dienstes als Universitätsprofessor begangenen Straftaten, wegen derer er rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt wurde, gegeben. Wie sich aus dem Urteil des LG ... vom 18.02.2003 ergibt, hat er sich in einem Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht, da er die (zweite) Operation an der rechten Schulter eines Patienten ohne dessen rechtfertigende Einwilligung durchgeführt hatte. Gegenüber dem Patienten hatte er die vermeintliche Indikation zur Operation bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt. In Wirklichkeit war es ihm darum gegangen, eine Bohrerspitze zu „bergen“, die bei der ersten Operation abgebrochen war. Den Abbruch der Bohrerspitze hatte er bewusst verschwiegen. In weiteren drei Fällen machte sich der Kläger der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
27 
Aufgrund der begangenen Straftaten, aber auch gerade im Hinblick auf die näheren Tatumstände kann dem Beklagten ein Festhalten an der Berufungsvereinbarung hinsichtlich des hier streitigen Teils nicht zugemutet werden. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar einzustellen, dass bei der Durchführung von Operationen jedem Arzt Fehler unterlaufen können, die zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass gerade in dem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung eine deutlich darüber hinausgehende Pflichtverletzung festzustellen ist, die zugleich einen groben Missbrauch seiner Leitungsfunktion darstellt und als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004, Seite 15 f. des Urteilsabdrucks). Denn der Kläger hat es unterlassen, den tatsächlichen Operationsverlauf einschließlich des Abbruchs des Bohrers zu dokumentieren, und darüber hinaus die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen. Gerade die - wie es der BGH formuliert hat - „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam, die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellten Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“, lässt die weitere Ausübung der Leitungsfunktion durch den Kläger als für den Beklagten unzumutbar erscheinen. Dabei fällt die besondere Stellung des Klägers als Chefarzt ins Gewicht, die er insbesondere durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hat. Besonders vorwerfbar ist in diesem Zusammenhang, dass er nach der Operation, bei der es zum Abbruch des Bohrers gekommen war, den wirklichen Grund für die weitere Operation dem Patienten bewusst verschwiegen und diese darauf hin durchgeführt hat. Dabei handelt es sich nicht um einen - nicht auszuschließenden - Fehler während einer Operation, sondern um eine Sorgfaltspflichtverletzung durch planvolles Handeln, die das Vertrauen in die Leitung der Abteilung der Unfallchirurgie in besonderem Maße erschüttert. Zu berücksichtigen ist auch das hohe Maß an Sorgfaltspflichtwidrigkeit in einem Fall der fahrlässigen Körperverletzung, weshalb sich das Landgericht veranlasst sah, von Leichtfertigkeit bzw. von grober Fahrlässigkeit zu sprechen ( Seite 62 des Urteilsabdrucks).
28 
Angesichts der festgestellten Straftaten und der besonderen Tatumstände wäre es mit dem Ansehen des Universitätsklinikums und der Universität, welches gerade vom Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der Patienten in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, unvereinbar, den Kläger weiterhin in seiner Position als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie zu belassen. Dass die genannten Pflichtverstöße möglicherweise weitere disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger rechtfertigen, stellt die Annahme, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung der Berufungsvereinbarung hinsichtlich der Zusage der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie vorliegt, nicht in Frage. Unerheblich ist auch, ob - wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - ärztliche „Kunstfehler“ in der Bundesrepublik Deutschland massenhaft vorkommen. Zum einen geht es hier nicht nur um Behandlungsfehler, die als fahrlässige Körperverletzung zu werten sind, sondern um einen Missbrauch gerade der Stellung als leitender Arzt. Zum anderen kann der Kläger aus dem Umstand, dass „Kunstfehler“ ungeahndet bleiben, keinen Anspruch darauf herleiten, dass auch in seinem Fall die Pflichtverletzungen keine Auswirkungen auf seine Stellung als Chefarzt haben.
29 
4. Eine Abmahnung war nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten war so schwerwiegend gestört, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt erscheint (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 314 Rn. 8). Der Beklagte hat auch innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB). Die Kündigung vom 04.04.2002 erfolgte unmittelbar, nachdem aufgrund der Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004 das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden war. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils stand fest, dass und in welchem Umfang sich der Kläger der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hatte und welche näheren Tatumstände der Verurteilung zugrunde lagen. Dass der Beklagte nicht zuletzt aus Rücksicht auf den Kläger keine Verdachtskündigung ausgesprochen hat, stellt die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage.
30 
5. Die Kündigung stellt auch keinen (unzulässigen) Eingriff in das dem Kläger verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne dar, sondern betrifft nur den ihm übertragenen konkreten Aufgabenbereich.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.03.1968, DÖV 1970, 210) ist zwischen dem „Amt“ eines Beamten und seiner „Amtsstelle“ zu unterscheiden, d.h. zwischen dem durch Ernennung verliehenen „Amt im statusrechtlichen Sinne“, das regelmäßig durch eine im Besoldungsgesetz oder durch Anordnung des Dienstherrn bestimmte „Amtsbezeichnung“ gekennzeichnet wird und für den Rechtsstand des Beamten, besonders für seine Dienstbezüge, maßgebend ist, und dem „Amt im funktionellen Sinne“, nämlich dem durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder dergl. dem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgabenbereich (Funktion, Amtsstelle, Dienstposten). Mit dem Entzug der Leitungsfunktion erfolgte lediglich eine organisatorische Änderung des Amtes des Klägers im konkret-funktionellen Sinne, denn es wurde weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn noch die Besoldungsgruppe noch die verliehene Amtsbezeichnung verändert. Dem Kläger wurde auch nicht ein Aufgabenbereich entzogen, der zum Kernbereich seines Amtes (Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4) gehört. Die in der Berufungsvereinbarung gesondert übertragene Aufgabe des Leiters der Abteilung Unfallchirurgie ist - wie etwa die Aufgabe des „Ärztlichen Leiters eines Krankenhauses“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303 = NJW 1980, 1327), das Amt eines „Klinikdirektors“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049) oder eines Leiters der Landesanstalt für Bodennutzungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.) - kein Amt im statusrechtlichen Sinne. Soweit von der Funktionsbeschreibung (vgl. § 64 Abs. 3 UG) der vom Kläger besetzten Stelle die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie umfasst gewesen ist, handelte es sich lediglich um eine Bezeichnung der konkreten Pflichten. Beamtenrechtlich ist damit das übertragene Amt im konkreten Sinn, also der konkrete Dienstposten betroffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - Juris). Die Übernahme der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie lag der Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor nicht zu Grunde. Dies folgt insbesondere aus der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997, in der dem Kläger als Dienstaufgaben „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“ zugewiesen wurden, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie.
32 
6. Die Entscheidung des Beklagten, Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zu kündigen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
33 
Während dem Beamten das Amt im statusrechtlichen Sinne ohne seine Zustimmung nur nach Maßgabe bestimmter gesetzlicher Vorschriften, regelmäßig nur zugleich mit der - gesetzmäßigen - Beendigung des Beamtenverhältnisses oder im Disziplinarverfahren entzogen werden kann, ist dagegen die Änderung oder Entziehung von dienstlichen Aufgaben des - hier betroffenen - „Amtes im funktionellen Sinne“ rechtlich in erheblich geringerem Umfang geschützt; denn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nicht das so genannte „Recht am Amt“, d.h. nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968; a.a.O; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 a.a.O.). Soweit die Änderung oder Entziehung dienstlicher Aufgaben geeignet ist, subjektive Rechte des Beamten zu berühren, steht die Entscheidung hierüber grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn; der Beamte ist regelmäßig nur dagegen geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden. Der Ermessenspielraum des Dienstherrn kann dadurch eingeengt sein, dass dieser dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zugesichert hat, dass zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder aus anderen Gründen ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der Funktion besteht. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist auch dann eingeengt, wenn es sich - wie hier - um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen von dem Dienstherrn ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden ist. Noch stärker eingeengt ist schließlich der Ermessensspielraum, wenn die Aufgabenübertragung für die Dauer verbindlich zugesichert oder vereinbart worden ist; jedoch ist der Dienstherr selbst in einem solchen Falle befugt, die Aufgabenzuweisung zu ändern, wenn schwerwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 - Juris).
34 
Gemessen hieran erfolgte die Kündigung ermessenfehlerfrei. Schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen aus den bereits dargelegten Gründen vor. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982, NVwZ 1983, 546; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) stellt sich die Kündigung der Berufungsvereinbarung und des damit erfolgten Entzugs der Leitungsfunktion nicht als ermessensfehlerhaft dar. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Mit dem Verlust der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie ist auch nicht ein Entzug der Aufgaben in der Krankenversorgung verbunden, die zum statusrechtlichen Amt gehören (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 18.05.2004, VBlBW 2004, 420). Ein unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Kernbereich der Lehr- und Forschungstätigkeit, wie er sich aus dem konkret übertragenen Amt ergibt, geschützt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 a.a.O. und Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - Juris). Dieser Bereich ist hier nicht betroffen. Durch den Entzug der Leitungsfunktion wird dem Kläger nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre genommen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981, BVerfGE 57, 70, = NJW 1981, 1995).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.) Die Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung war wirksam. Der Widerspruchsbescheid des MWK vom 27.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
17 
Die Klage ist nach §§ 42, 43, 68 ff. VwGO zulässig.
18 
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Kündigung sei unwirksam, ist statthafte Klageart die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben des MWK vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen „Berufungsvereinbarung“ vom 15.09.1997. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. OVG Münster, Urt. vom 27.11.1996, NVwZ-RR 1997, 475; Thieme in Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 43 Rn. 147; offengelassen von BVerfG, Urt. vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049). Davon gehen die Beteiligten zu Recht aus. Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen könnten.
19 
Beim Streit über die Berechtigung zur Kündigung, deren Wirksamkeit und die daraus folgende Auflösung des öffentlich-rechtlichen Vertrages geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da es sich bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - wie auch bei den auf Abschluss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 54 Rn. 20) oder Anpassung (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.01.1995, BVerwGE 97, 331) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichteten Erklärungen - nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann der Kläger seine Rechte auch nicht durch Anfechtungsklage geltend machen. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) steht der Feststellungsklage mithin nicht entgegen.
20 
2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dem steht nicht entgegen, dass sich die in der Berufungsvereinbarung erfolgte Zusage der Leitungsfunktion auf die „Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik“ bezieht, diese Abteilung aber inzwischen „formal aufgehoben“ wurde und „in der Klinik für Traumatologie aufgegangen“ (vgl. Schreiben des Universitätsklinikums ... vom 11.10.2000 an MWK) bzw. in das „Department für Orthopädie und Traumatologie integriert“ ist (vgl. Schriftsatz des MWK v. 27.06.2006). Zwischen den Beteiligten steht nicht fest, dass Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung aufgrund der Umorganisation des Universitätsklinikums nicht mehr geeignet wäre, Rechtswirkungen für die Beteiligten zu entfalten. Diese gehen vielmehr - abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der hier streitigen Kündigung - nicht von der Hinfälligkeit der Vertragsklausel aus deren Anpassung nach § 60 LVwVfG wegen Änderung der Verhältnisse im Zusammenhang mit der Umorganisation des Universitätsklinikums denkbar erscheint. Der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2006) sieht den „Anspruch auf die Übertragung einer Leitungsfunktion für den Bereich Unfallchirurgie“ nach wie vor „grundsätzlich“ als gegeben an.
21 
3. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kündigung vom 04.02.2004 ist wirksam.
23 
1. Rechtsgrundlage für die Kündigung ist § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 314 BGB. Offen bleiben kann, ob die Kündigung auch auf § 60 LVwVfG hätte gestützt werden können. Denn diese Vorschrift schließt das Recht der Beteiligten auf Ausübung eines vereinbarten oder aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB sich ergebenden Kündigungsrechts einschließlich des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB n. F. nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 60 Rn. 3).
24 
2. Nach § 314 Abs.1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was die unter Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zum Inhalt der Professur gemachte Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik angeht, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Wie die Berufungszusage an sich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) war auch die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, dass der Kläger die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie erhält, auf Dauer berechnet. Sie sollte grundsätzlich für die gesamte Zeit gelten, während der der Kläger die Professur inne hat, auf welche sich die Zusage bezieht.
25 
Die Verpflichtung hat sich auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam durch die Ernennung zum Universitätsprofessor erledigt. Weder die Ernennung noch die Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 bezog sich auf die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie. Auch mit der vom Universitätsklinikum vorgenommenen Übertragung der Leitungsfunktion wurde die Zusage nicht hinfällig. Dem Kläger sollte gerade in seinem Interesse ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Übertragung der Leitungsfunktion auf Dauer - vorbehaltlich geänderter Verhältnisse (vgl. § 60 LVwVfG) - eingeräumt werden. Diesem Zweck widerspräche es, würde man der Zusage keine rechtliche Bedeutung mehr zumessen, nachdem dem Kläger (erstmals) die zugesagte Leitungsfunktion eingeräumt wurde.
26 
3. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine entsprechende Situation ist hier aufgrund der vom Kläger in Ausübung seines Dienstes als Universitätsprofessor begangenen Straftaten, wegen derer er rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt wurde, gegeben. Wie sich aus dem Urteil des LG ... vom 18.02.2003 ergibt, hat er sich in einem Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht, da er die (zweite) Operation an der rechten Schulter eines Patienten ohne dessen rechtfertigende Einwilligung durchgeführt hatte. Gegenüber dem Patienten hatte er die vermeintliche Indikation zur Operation bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt. In Wirklichkeit war es ihm darum gegangen, eine Bohrerspitze zu „bergen“, die bei der ersten Operation abgebrochen war. Den Abbruch der Bohrerspitze hatte er bewusst verschwiegen. In weiteren drei Fällen machte sich der Kläger der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
27 
Aufgrund der begangenen Straftaten, aber auch gerade im Hinblick auf die näheren Tatumstände kann dem Beklagten ein Festhalten an der Berufungsvereinbarung hinsichtlich des hier streitigen Teils nicht zugemutet werden. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar einzustellen, dass bei der Durchführung von Operationen jedem Arzt Fehler unterlaufen können, die zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass gerade in dem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung eine deutlich darüber hinausgehende Pflichtverletzung festzustellen ist, die zugleich einen groben Missbrauch seiner Leitungsfunktion darstellt und als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004, Seite 15 f. des Urteilsabdrucks). Denn der Kläger hat es unterlassen, den tatsächlichen Operationsverlauf einschließlich des Abbruchs des Bohrers zu dokumentieren, und darüber hinaus die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen. Gerade die - wie es der BGH formuliert hat - „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam, die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellten Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“, lässt die weitere Ausübung der Leitungsfunktion durch den Kläger als für den Beklagten unzumutbar erscheinen. Dabei fällt die besondere Stellung des Klägers als Chefarzt ins Gewicht, die er insbesondere durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hat. Besonders vorwerfbar ist in diesem Zusammenhang, dass er nach der Operation, bei der es zum Abbruch des Bohrers gekommen war, den wirklichen Grund für die weitere Operation dem Patienten bewusst verschwiegen und diese darauf hin durchgeführt hat. Dabei handelt es sich nicht um einen - nicht auszuschließenden - Fehler während einer Operation, sondern um eine Sorgfaltspflichtverletzung durch planvolles Handeln, die das Vertrauen in die Leitung der Abteilung der Unfallchirurgie in besonderem Maße erschüttert. Zu berücksichtigen ist auch das hohe Maß an Sorgfaltspflichtwidrigkeit in einem Fall der fahrlässigen Körperverletzung, weshalb sich das Landgericht veranlasst sah, von Leichtfertigkeit bzw. von grober Fahrlässigkeit zu sprechen ( Seite 62 des Urteilsabdrucks).
28 
Angesichts der festgestellten Straftaten und der besonderen Tatumstände wäre es mit dem Ansehen des Universitätsklinikums und der Universität, welches gerade vom Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der Patienten in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, unvereinbar, den Kläger weiterhin in seiner Position als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie zu belassen. Dass die genannten Pflichtverstöße möglicherweise weitere disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger rechtfertigen, stellt die Annahme, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung der Berufungsvereinbarung hinsichtlich der Zusage der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie vorliegt, nicht in Frage. Unerheblich ist auch, ob - wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - ärztliche „Kunstfehler“ in der Bundesrepublik Deutschland massenhaft vorkommen. Zum einen geht es hier nicht nur um Behandlungsfehler, die als fahrlässige Körperverletzung zu werten sind, sondern um einen Missbrauch gerade der Stellung als leitender Arzt. Zum anderen kann der Kläger aus dem Umstand, dass „Kunstfehler“ ungeahndet bleiben, keinen Anspruch darauf herleiten, dass auch in seinem Fall die Pflichtverletzungen keine Auswirkungen auf seine Stellung als Chefarzt haben.
29 
4. Eine Abmahnung war nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten war so schwerwiegend gestört, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt erscheint (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 314 Rn. 8). Der Beklagte hat auch innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB). Die Kündigung vom 04.04.2002 erfolgte unmittelbar, nachdem aufgrund der Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004 das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden war. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils stand fest, dass und in welchem Umfang sich der Kläger der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hatte und welche näheren Tatumstände der Verurteilung zugrunde lagen. Dass der Beklagte nicht zuletzt aus Rücksicht auf den Kläger keine Verdachtskündigung ausgesprochen hat, stellt die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage.
30 
5. Die Kündigung stellt auch keinen (unzulässigen) Eingriff in das dem Kläger verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne dar, sondern betrifft nur den ihm übertragenen konkreten Aufgabenbereich.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.03.1968, DÖV 1970, 210) ist zwischen dem „Amt“ eines Beamten und seiner „Amtsstelle“ zu unterscheiden, d.h. zwischen dem durch Ernennung verliehenen „Amt im statusrechtlichen Sinne“, das regelmäßig durch eine im Besoldungsgesetz oder durch Anordnung des Dienstherrn bestimmte „Amtsbezeichnung“ gekennzeichnet wird und für den Rechtsstand des Beamten, besonders für seine Dienstbezüge, maßgebend ist, und dem „Amt im funktionellen Sinne“, nämlich dem durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder dergl. dem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgabenbereich (Funktion, Amtsstelle, Dienstposten). Mit dem Entzug der Leitungsfunktion erfolgte lediglich eine organisatorische Änderung des Amtes des Klägers im konkret-funktionellen Sinne, denn es wurde weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn noch die Besoldungsgruppe noch die verliehene Amtsbezeichnung verändert. Dem Kläger wurde auch nicht ein Aufgabenbereich entzogen, der zum Kernbereich seines Amtes (Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4) gehört. Die in der Berufungsvereinbarung gesondert übertragene Aufgabe des Leiters der Abteilung Unfallchirurgie ist - wie etwa die Aufgabe des „Ärztlichen Leiters eines Krankenhauses“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303 = NJW 1980, 1327), das Amt eines „Klinikdirektors“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049) oder eines Leiters der Landesanstalt für Bodennutzungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.) - kein Amt im statusrechtlichen Sinne. Soweit von der Funktionsbeschreibung (vgl. § 64 Abs. 3 UG) der vom Kläger besetzten Stelle die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie umfasst gewesen ist, handelte es sich lediglich um eine Bezeichnung der konkreten Pflichten. Beamtenrechtlich ist damit das übertragene Amt im konkreten Sinn, also der konkrete Dienstposten betroffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - Juris). Die Übernahme der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie lag der Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor nicht zu Grunde. Dies folgt insbesondere aus der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997, in der dem Kläger als Dienstaufgaben „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“ zugewiesen wurden, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie.
32 
6. Die Entscheidung des Beklagten, Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zu kündigen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
33 
Während dem Beamten das Amt im statusrechtlichen Sinne ohne seine Zustimmung nur nach Maßgabe bestimmter gesetzlicher Vorschriften, regelmäßig nur zugleich mit der - gesetzmäßigen - Beendigung des Beamtenverhältnisses oder im Disziplinarverfahren entzogen werden kann, ist dagegen die Änderung oder Entziehung von dienstlichen Aufgaben des - hier betroffenen - „Amtes im funktionellen Sinne“ rechtlich in erheblich geringerem Umfang geschützt; denn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nicht das so genannte „Recht am Amt“, d.h. nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968; a.a.O; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 a.a.O.). Soweit die Änderung oder Entziehung dienstlicher Aufgaben geeignet ist, subjektive Rechte des Beamten zu berühren, steht die Entscheidung hierüber grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn; der Beamte ist regelmäßig nur dagegen geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden. Der Ermessenspielraum des Dienstherrn kann dadurch eingeengt sein, dass dieser dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zugesichert hat, dass zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder aus anderen Gründen ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der Funktion besteht. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist auch dann eingeengt, wenn es sich - wie hier - um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen von dem Dienstherrn ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden ist. Noch stärker eingeengt ist schließlich der Ermessensspielraum, wenn die Aufgabenübertragung für die Dauer verbindlich zugesichert oder vereinbart worden ist; jedoch ist der Dienstherr selbst in einem solchen Falle befugt, die Aufgabenzuweisung zu ändern, wenn schwerwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 - Juris).
34 
Gemessen hieran erfolgte die Kündigung ermessenfehlerfrei. Schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen aus den bereits dargelegten Gründen vor. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982, NVwZ 1983, 546; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) stellt sich die Kündigung der Berufungsvereinbarung und des damit erfolgten Entzugs der Leitungsfunktion nicht als ermessensfehlerhaft dar. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Mit dem Verlust der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie ist auch nicht ein Entzug der Aufgaben in der Krankenversorgung verbunden, die zum statusrechtlichen Amt gehören (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 18.05.2004, VBlBW 2004, 420). Ein unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Kernbereich der Lehr- und Forschungstätigkeit, wie er sich aus dem konkret übertragenen Amt ergibt, geschützt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 a.a.O. und Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - Juris). Dieser Bereich ist hier nicht betroffen. Durch den Entzug der Leitungsfunktion wird dem Kläger nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre genommen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981, BVerfGE 57, 70, = NJW 1981, 1995).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Juli 2006 - 3 K 1362/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 210.702,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung einer Berufungsvereinbarung, mit der ihm die Leitung einer Abteilung an der Chirurgischen Universitätsklinik zugesagt worden war.
Der Kläger schloss im Vorfeld seiner Berufung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg am 15.09.1997 eine „Berufungsvereinbarung“, in der u.a. festgelegt wurde, dass er die Professur für Unfallchirurgie an der Universität Freiburg übernehmen und diese die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik beinhalten soll. Mit Aushändigung der Urkunde wurde der Kläger daraufhin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 eingewiesen.
In den Jahren 1999/2000 ereigneten sich in der vom Kläger geleiteten Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik verschiedene Vorfälle, die zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten führten. Mit Verfügung vom 24.10.2000 wurde der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert. Durch Urteil vom 18.02.2003 verurteilte das Landgericht Freiburg den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen; die hiergegen gerichtete Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.01.2004.
Mit Schriftsatz vom 04.02.2004 kündigte der Beklagte daraufhin die Berufungsvereinbarung, soweit dem Kläger darin die Leitung einer Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik zugesagt worden war. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger am 23.06.2004 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg, die mit Urteil vom 06.07.2006 abgewiesen wurde.
Das am 10.08.2006 vom Kläger eingeleitete Verfahren auf Zulassung der Berufung wurde im Hinblick auf das noch anhängige Disziplinarverfahren auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht. Mit Schriftsatz vom 04.03.2009 ist der Rechtsstreit vom Beklagten wieder angerufen und unter Hinweis auf einen außergerichtlichen Vergleich einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers im Voraus zugestimmt worden. Auf Anfrage des Gerichts teilte der Bevollmächtigte des Klägers jedoch mit, dass eine Erledigungserklärung derzeit nicht abgegeben werde.
II.
Der zulässige Antrag, über den nach Wiederanruf des Verfahrens mangels Erledigungserklärung des Klägers nach Ablauf der hierfür vom Gericht gesetzten Frist befunden werden muss, ist unbegründet. Die mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof durch die gesetzliche Anordnung in § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht.
1. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger nachfolgend unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Universitätsprofessor ernannt worden ist. Vielmehr berührt die Aufhebung der in der Berufungsvereinbarung zugesagten Aufgabenübertragung das Statusamt des Universitätsprofessors nicht.
Mit der Ernennung zum Professor für Unfallchirurgie an der Universität Freiburg ist dem Kläger das Amt und die Aufgabe übertragen worden, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 [GBl. S. 1 - LHG -]; BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 41). Damit ist zwar gemäß § 53 Abs. 1 LHG auch die Verpflichtung verbunden, Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen; die Tätigkeit als leitender Klinikarzt und die hiermit verbundene Befugnis der Privatliquidation (vgl. § 5 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen vom 30.06.1982 [GBl. S. 388; zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2008, GBl. S. 461 - HNTVO -]) aber ist mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch garantiert. Auch aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt nicht, dass ein Hochschullehrer Leitungsfunktionen an der wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist, ausüben muss. Im Bereich der Krankenversorgung ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine Zusatzaufgabe handelt, die vom ärztlichen Hochschullehrer neben seinen Aufgaben in Forschung und Lehre betrieben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [92 und 96]). Die Behandlung von Privatpatienten durch einen leitenden Krankenhausarzt gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einmal zum Hauptamt des leitenden Arztes, sondern wird von diesem als Nebentätigkeit durchgeführt (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, BVerwGE 130, 252). Dementsprechend ist dem Kläger mit der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 als Dienstaufgabe „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie zugewiesen worden.
Der mit der Aufhebung der Berufungsvereinbarung verbundene Entzug der dem Kläger übertragenen Aufgabe, die Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik zu leiten, berührt das dem Kläger verliehene Statutsamt als Universitätsprofessor folglich nicht: Laufbahnzugehörigkeit, Endgrundgehalt und Amtsbezeichnung bleiben vielmehr unverändert. Die mit der Berufungsvereinbarung und deren Aufhebung bewirkten Organisationsmaßnahmen betreffen das Amt des Klägers - Universitätsprofessor für Unfallchirurgie - vielmehr nur im konkret-funktionellen Sinn (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -); wenngleich in einer Weise, die eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218).
10 
Die im Zusammenhang der Aufgabenzuweisung allein statusbezogene Frage, ob der Kläger trotz des Entzugs des ihm ursprünglich übertragenen Aufgabenbereichs noch amtsangemessen beschäftigt wird, ist mit dem Zulassungsantrag nicht aufgeworfen worden, sodass gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO insoweit auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs nicht eröffnet ist. Die Frage dürfte gegenwärtig auch ohne Relevanz sein, weil der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert ist und der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht besteht.
11 
Weder gerügt noch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schließlich auch die Frage, ob dem Kläger durch den Entzug des bisherigen Aufgabenbereichs noch in ausreichender Weise Zugang zu Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung in seinen Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und seine klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [98]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358). Diese, den Kläger möglicherweise in seiner Wissenschaftsfreiheit und damit dem Statusamt berührenden Folgen würden indes nicht bereits durch den Entzug der Leitungsfunktion für die unfallchirurgische Abteilung begründet, sondern erst dann, wenn ihm auch eine andere (untergeordnete) Tätigkeit in der Krankenversorgung versagt werden würde. Hiervon geht indes weder der Kläger selbst aus (vgl. S. 4 des Zulassungsantrags) noch ist die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs in der Krankenversorgung Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -).
12 
Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Entscheidung über den Entzug eines konkreten Aufgabenbereiches nicht dem Disziplinarverfahren vorbehalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218). Denn die das Beamtenrecht kennzeichnenden Verfahrensgarantien für die Entziehung des Amtes betreffen nur das Statusamt, nicht aber den Dienstposten; ein „Recht am Amt“ kennt das Dienstrecht grundsätzlich nicht. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die in § 25 Landesdisziplinargesetz geregelten Disziplinarmaßnahmen ausnahmslos das Statusamt des Beamten betreffen.
13 
2. Die bloße Festlegung und Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten steht jedoch im Ermessen des Dienstherrn. Der Beamte hat grundsätzlich weder einen Anspruch auf Beibehaltung des ihm einmal übertragenen Aufgabenbereichs noch Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens („Recht am Amt“). Soweit eine solche Änderung die subjektive Rechtsstellung des Beamten berührt, ist dieser in der Regel rechtlich nur davor geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]).
14 
Diese Grundsätze gelten auch für Hochschullehrer, soweit der Kernbereich der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben nicht betroffen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358). Demgemäß bestimmt § 46 Abs. 3 LHG, dass die Festlegung der Dienstaufgaben von Hochschullehrern unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen steht und gegebenenfalls durch Entscheidung des Wissenschaftsministeriums auf Antrag der Hochschule geändert werden kann. Die Beibehaltung des einem Hochschullehrer zunächst übertragenen funktionellen Aufgabenbereiches entfaltet daher grundsätzlich keinen Bestandsschutz (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 48 zur Umsetzung eines Hochschullehrers).
15 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verlust der mit dem bisherigen Amt verbundenen funktionsbezogenen Besonderheiten. Denn derartige Merk-male gehören nicht zum statusrechtlichen Amt, sondern berühren nur das Amt im funktionellen Sinne. Die Besonderheiten und Annehmlichkeiten eines übertragenen Aufgabenbereiches beeinflussen daher nicht die Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes und stehen dem Amtsinhaber auch nicht als „wohlerworbenes Recht“ zu. Dies gilt auch für das Privatliquidationsrecht beamteter Chefärzte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310; Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 437).
16 
3. Das Organisationsermessen des Dienstherrn ist indes beschränkt, wenn er sich - wie hier in Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung - selbst durch eine Zusage gebunden hat.
17 
Auch derartige Festlegungen in Gestalt von Berufungsvereinbarungen oder Ausstattungszusagen genießen jedoch keinen absoluten Bestandsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; BVerwG, Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 673). Änderungen lässt das geltende Recht vielmehr jedenfalls dann zu, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich dergestalt geändert hat, dass ein Festhalten an dem abgegebenen Versprechen nicht mehr zumutbar erscheint und damit ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht (vgl. § 38 Abs. 3 LVwVfG, § 60 Abs. 1 LVwVfG, § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 314 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen; die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers rechtfertigen ernstliche Richtigkeitszweifel nicht.
18 
a) Soweit im Zulassungsantrag vorgetragen wird, der Annahme eines hinreichenden Aufhebungsgrundes stehe bereits entgegen, dass im Wesentlichen auf einen einzigen Vorfall rekurriert werde, erscheint das Vorbringen bereits unschlüssig. Denn der Zulassungsantrag selbst erörtert Geschehensabläufe, die sich auf zwei unterschiedliche Patienten (B. und E.) beziehen.
19 
Die Behauptung trifft aber auch nicht zu, denn das angefochtene Urteil nimmt auf die „begangenen Straftaten“ Bezug, die mehrere Tatkomplexe umfassen. Ebenfalls auf eine Mehrzahl von Geschehnissen bezogen ist der im Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltene Vorwurf, der Kläger habe die besondere Stellung als Chefarzt durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht. Tatsächlich kann angesichts der Umstände des vorliegenden Falles keine Rede davon sein, dass nur ein einziger Vorfall als Anlass der Maßnahme herangezogen worden sei. Allein das mit dem Zulassungsantrag vom Kläger vorgelegte Vernehmungsprotokoll der Zeugin Dr. G. enthält Ausführungen über Vorfälle bei insgesamt sieben unterschiedlichen Patienten (B., E., H., K., K., KX-…, M.) sowie eine Vielzahl grundsätzlicher und fallübergreifender Anweisungen.
20 
Im Übrigen trifft auch die Prämisse der Rüge nicht zu, denn auch ein „einmaliges Fehlverhalten“ kann grundsätzlich geeignet sein, eine erhebliche Sachlageänderung herbeizuführen, wenn die hierbei offenbar gewordenen Umstände von hinreichender Aussagekraft und Schwere sind (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458 für die Annahme der Berufsunzuverlässigkeit).
21 
b) Auch soweit im Zulassungsantrag vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die mitoperierende Ärztin angewiesen habe, den Bohrerabbruch bei der Behandlung des Patienten E. nicht im Operationsprotokoll zu erwähnen, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt.
22 
Aus dem beigefügten Protokoll über die Zeugenvernehmung von Frau Dr. G. ergibt sich zwar, dass eine ausdrückliche Anweisung, den Vorfall bei der Operation des Patienten E. nicht ins Protokoll aufzunehmen, nicht erfolgte; das vorgelegte Protokoll belegt indes, dass der Kläger die protokollführenden Ärzte mehrfach und grundsätzlich angewiesen hatte, intraoperative Schwierigkeiten nicht mehr ins Protokoll aufzunehmen. Unmissverständlich bringt die Zeugin in ihrer Aussage zum Ausdruck, dass sie diese Anweisung auch im Falle der Operation des Patienten E. für verbindlich gehalten und den Abbruch der Bohrerspitze daher nicht in das OP-Protokoll aufgenommen hat.
23 
Die Aussage des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen, ist daher im Ergebnis zutreffend. Die Anweisung beruht zwar nicht auf einer Einzelfallanordnung im konkreten Fall, aber auf einer wiederholten und generellen Anweisung, von deren Gültigkeit die Protokollantin auch im Falle der Operation des Patienten E. ausgehen musste.
24 
c) Soweit der Kläger meint, das verwaltungsgerichtliche Urteil erweise sich jedenfalls insoweit als unzureichend, als ausreichende Defizite in seinem leitungsspezifischen Verhalten nicht aufgezeigt worden seien, ist die Rüge unsubstantiiert und lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen vermissen. Denn maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war gerade, dass der Kläger seine Leitungsfunktion als Chefarzt durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hatte, um vorangegangene, von ihm selbst begangene Operationsfehler zu vertuschen. Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der offenbar gewordenen Leitungsdefizite auf die Formulierung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen und auf die „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam“ abgestellt, „die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellen Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts waren daher nicht primär die vom Kläger begangenen Operationsfehler sondern gerade die Defizite in der Leitungsfunktion, die eine weitere Übertragung dieses herausgehobenen Amtes auch nach Einschätzung des erkennenden Senats nicht mehr als zumutbar erscheinen lassen.
25 
4. Auch bei nachträglicher Veränderung der Sachlage entfällt die Bindungswirkung der Berufungsvereinbarung indes nicht völlig; vielmehr setzt die Neubestimmung des Aufgabenbereichs eine Berücksichtigung der abgegeben Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlichen Vereinbarung nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]; Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69). Dies gilt um so mehr, als dem Kläger hier eine Leitungsfunktion entzogen wurde, die „Geschäftsgrundlage“ für die Bereitschaft des Begünstigten war, das ihm angetragene Amt zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/94 -, ZBR 1968, 218; Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310, RdNr. 32).
26 
Der Zulassungsantrag zeigt indes nicht auf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Interessen des Klägers nicht angemessen berücksichtigt haben könnte. Da die Rüge insoweit konkrete Belange nicht benennt, die einer weiteren Berücksichtigung bedurft hätten, erscheint eine weitere Begründung nicht erforderlich (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). Soweit auf den Verlust des Privatliquidationsrechts verwiesen wurde, ist dies vom Verwaltungsgericht durchaus berücksichtigt worden. Der Kläger muss sich diesbezüglich indes entgegenhalten lassen, dass diese Verdienstmöglichkeit nicht dem statusrechtlichem Amt zuzurechnen sondern Ausfluss einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist, die einen unveränderlichen Besitzstand nicht genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 333/75 u.a. -, BVerfGE 47, 327 [412]; BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310). Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Abänderung des dem Kläger übertragenen Aufgabenbereichs erscheint die Maßnahme daher - trotz der damit verbundenen Einkommenseinbußen und Beeinträchtigungen für den Kläger - weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft.
27 
Dies ergibt sich bereits daraus, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend und ausführlich dargelegt hat - das Vertrauen in die ordnungsgemäße Leitung der Klinikabteilung durch das leitungsbezogene Fehlverhalten des Klägers und die von ihm begangenen Straftaten zu Lasten der ihm anvertrauten Patienten in besonderem Maße erschüttert wurde. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein erneutes Auftreten des Klägers als Chefarzt nach der vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung und den bekannt gewordenen Leitungsdefiziten zu einem erheblichen Ansehensverlust der Universitätsklinik insgesamt führen würde, der angesichts der Tatsache, dass der Ruf einer Universitätsklinik maßgeblich vom Vertrauen gerade in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, durchaus geeignet sein könnte, die Funktionsfähigkeit der Chirurgischen Universitätsklinik zu gefährden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 67). Darüber hinaus muss die den Hochschulen übertragene Krankenversorgung in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung ausgerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [1. Leitsatz]).
28 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, weil sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Klage maßgeblich aus der mit der Aufgabenübertragung verbundenen Möglichkeit der Privatliquidationsbefugnis ergibt. Der Streitwert ist daher anhand der vom Kläger erzielten Jahreseinkünfte der Nebentätigkeit zu bemessen.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gründe

I.

1

Der am 31. März 2012 in den Ruhestand getretene Kläger war Professor für Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie an der Universität F. und Leiter der Abteilung Klinische Chemie des beklagten Universitätsklinikums F. Das zur Entscheidung stehende Verfahren betrifft die Wirksamkeit der von dem Beklagten unter dem 24./25. Januar 2008 ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung eines Dienstvertrags (Chefarztvertrags), den die Beteiligten am 24. Juli 2007 geschlossen hatten. Auf die von dem Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung angeführt, mit der Vertragskündigung sei eine Abberufung des Klägers als Abteilungsleiter verbunden gewesen, für die das nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des baden-württembergischen Universitätsklinika-Gesetzes (UKG BW) in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. September 2005 (GBl S. 625) erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der Universität nicht vorgelegen habe. Zudem habe der Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit der Kündigung unter Überschreitung seiner Zuständigkeit von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung ausgeschlossen. Der Beklagte erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II.

2

Die auf die Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Mit seiner Rüge, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs sei in mehrfacher Hinsicht mit einem derartigen Mangel behaftet (a) bis d)), vermag der Beklagte nicht durchzudringen.

4

a) Der Beklagte macht geltend, dem Verwaltungsgerichtshof sei im Rahmen der Tatsachenfeststellung bei der Auslegung des Dienstvertrags vom 24. Juli 2007 (UA S. 20 ff.) ein als Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu rügender Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen. Das Berufungsgericht habe § 1 Abs. 1 des Vertrags, in dem die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie des Beklagten bestätigt werde, entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht als lediglich deklaratorische, sondern als konstitutive Regelung verstanden. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht angenommen, er, der Beklagte, habe mit der in Rede stehenden Vertragsklausel zum Ausdruck gebracht, dass er an der bereits im Zusammenhang mit der Vorgängervereinbarung vom 9. Dezember 1998 vorgenommenen Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter festhalte. Denn diese frühere Vereinbarung sei gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrags vom 24. Juli 2007 außer Kraft getreten. Die Bestätigung könne sich deshalb nur darauf beziehen, dass das Landesministerium für Wissenschaft und Kunst dem Kläger die entsprechende Funktion durch Erlass vom 9. Juli 1990 übertragen habe. Spätere Erklärungen von ihm, dem Beklagten, seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für die Auslegung des Vertrags vom 24. Juli 2007 nicht von Bedeutung.

5

Aus diesem Vortrag ergibt sich kein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler. Zwar handelt es sich auch um die Feststellung von Tatsachen, wenn der Inhalt von materiell-rechtlich erheblichen Willenserklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. für Verträge: Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 S. 14, Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874 f.). Jedoch ist diese Auslegung nicht ausschließlich ein Akt der Tatsachenfeststellung. Auf tatsächlichem Gebiet liegt vor allem die Erfassung des Wortlauts einer Erklärung und die Sichtung und Aufklärung der tatsächlichen Umstände, die für die gewollte Bedeutung der Erklärung erheblich sind. Dagegen ergibt sich erst aus dem materiell-rechtlichen Hintergrund der Erklärung, ob mit ihr eine rechtliche Regelung angestrebt wird und welchen Inhalt diese gegebenenfalls haben kann (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 165). Entsprechend kann ein Verstoß gegen die Denkgesetze als Verfahrensfehler nur dann geltend gemacht werden, wenn er sich auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 75; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 27 f.).

6

An einem solchen Tatsachenbezug fehlt es der Rüge des Beklagten, denn sie hat nicht den klar zu Tage liegenden Wortlaut des Vertrags vom 24. Juli 2007 zum Gegenstand und bezieht sich auch nicht auf die Aufklärung der Umstände in Gestalt weiterer schriftlicher, in ihrem Inhalt als solchem nicht umstrittener Äußerungen des Beklagten, deren Heranziehung - entgegen der Rechtsansicht des Beklagten - für eine Vertragsauslegung in Betracht kommt. Der Beklagte greift vielmehr in Wahrheit die materiell-rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs an, die Beteiligten hätten durch den in Rede stehenden Vertrag eine Abrede mit zwei in ihrem rechtlichen Schicksal voneinander abhängigen Teilen, nämlich einem verfügenden Teil - Beibehaltung der Funktion des Abteilungsleiters durch den Kläger - und einem schuldrechtlichen Teil - Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten - getroffen. Mit Angriffen auf die Sachverhaltswürdigung der Tatsacheninstanz lässt sich die Zulassung der Revision indes in aller Regel und so auch hier nicht erreichen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19). Jedenfalls steht hierfür die Verfahrensrüge nicht zur Verfügung (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15).

7

Selbst wenn man jedoch die Rüge des Beklagten dem Tatsachenbereich zuordnen wollte, ließe sich der geltend gemachte Verstoß gegen die Denkgesetze nicht bejahen. Denn ein solcher Verstoß liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, nicht dagegen schon dann, wenn eine Schlussfolgerung nicht zwingend oder nicht überzeugend oder sogar unwahrscheinlich sein sollte (Beschlüsse vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270 und vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15 f.). Von einer derartig verfehlten Schlussfolgerung kann in Bezug auf die Auslegung des Vertrags vom 24. Juli 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ansatzweise die Rede sein. Diese Interpretation ist im Gegenteil gut nachvollziehbar. Sie steht zum einen in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zu dem doppelten Dienstverhältnis bzw. dem sogenannten Kombinationsmodell im Bereich der Hochschulmedizin des Landes Baden-Württemberg (UA S. 24 f.). Sie ist zum anderen eingebettet in den Zusammenhang, der von der vorhergehenden vertraglichen Regelung vom 9. Dezember 1998 und den von dem Berufungsgericht benannten (UA S. 22) späteren Schreiben des Beklagten, insbesondere dem Kündigungsbegleitschreiben vom 25. bzw. 28. Januar 2008 gebildet wird. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten war das Berufungsgericht nicht gehindert, bei der Vertragsauslegung auf diese außerhalb des Vertrags vom 24. Juli 2007 liegenden Umstände abzustellen (vgl. dazu allgemein: Ellenberger, in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 133 Rn. 15, 17).

8

b) Hieraus folgt zugleich, dass auch die Verfahrensrüge erfolglos bleiben muss, die der Beklagte gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 23) richtet, nach dem Empfängerhorizont des Klägers habe bei Anwendung eines objektivierten Maßstabs nicht zweifelhaft sein können, dass die Kündigung vom 24./25. Januar 2008 auch die Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung bedeutete.

9

Die Annahme des Beklagten, das Berufungsgericht habe hierdurch gegen die Denkgesetze bei der Ermittlung des Sachverhalts und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen und außerdem den Streitgegenstand des zu entscheidenden Verfahrens im Sinne des § 90 VwGO verkannt, geht fehl. Sein Vortrag, der Gegenstand des Rechtsstreits in Form der Kündigung vom 24./25. Januar 2008 beziehe sich nicht auf die Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung, sondern nur auf den Vertrag vom 24. Juli 2007, durch den der Kläger nicht zum Abteilungsleiter bestellt worden sei, geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Denn die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Vertrag unter anderem eben diese Bestellung enthielt, kann der Beklagte - wie dargelegt - nicht entkräften.

10

c) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Verwaltungsgerichtshof auch nicht in verfahrensfehlerhafter Weise zu der Einschätzung (UA S. 26) gelangt, es sei nicht erkennbar, dass der in § 8 des Vertrags vom 24. Juli 2007 geregelte Vergütungsanspruch dem Kläger unabhängig von seiner Bestellung zum Abteilungsleiter eingeräumt werde, weil üblicherweise nur leitenden Krankenhausärzten (Chefärzten) vom Krankenhausträger gestattet werde, Privatpatienten unter Inanspruchnahme der Sachausstattung und des Personals des Krankenhauses auf eigene Rechnung zu behandeln. Der Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil der von ihm, dem Beklagten, im Berufungsverfahren angebrachte entscheidungserhebliche Vortrag, in seinem Verantwortungsbereich seien nicht alle Abteilungsleiter Chefärzte und nicht alle Chefärzte Abteilungsleiter, in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt werde und dementsprechend von dem Berufungsgericht nicht in Erwägung gezogen und gewürdigt worden sei.

11

Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 20. April 2009 - BVerwG 6 B 107.08 - juris Rn. 9 und vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12). Nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung muss das Gericht von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen (Urteile vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 2 und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155 <158> = Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 14 S. 5; Beschluss vom 15. März 2011 a.a.O. Rn. 13). Auch hier gilt jedoch, dass es für die Annahme, das Gericht habe dieser Verpflichtung nicht genügt, über das Fehlen einer Auseinandersetzung mit einem einzelnen Vorbringen hinaus sonstiger eindeutiger Anhaltspunkte bedarf (Urteil vom 25. März 1987 a.a.O. S. 2).

12

Besondere Umstände, die wegen der Nichterwähnung des Vortrags des Beklagten über die bei ihm nicht durchweg bestehende Deckungsgleichheit von Chefarzt- und Abteilungsleiterfunktion die Annahme einer Verletzung des Gehörs- oder Überzeugungsgrundsatzes durch den Verwaltungsgerichtshof rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere war dieser Vortrag nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Denn zum einen hat dieses seine Auffassung von der Abteilungsleitung als genuinem Bestandteil des Vertrags vom 24. Juli 2007 unabhängig von der von dem Beklagten in den Vordergrund gerückten Vergütungsregelung gewonnen. Zum anderen hat es seine Erwägung über die Üblichkeit der Anbindung des Privatliquidationsrechts an die Stellung als leitender Krankenhausarzt im Sinne eines Chefarztes nicht auf die konkret bei dem Beklagten bestehenden Verhältnisse, sondern auf allgemeine Aussagen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303 <335>, BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 - BVerwG 2 C 27.06 - BVerwGE 130, 252 = Buchholz 237.7 § 72 NWLBG Nr. 6 Rn. 10) gestützt.

13

d) Schließlich liegt, anders als der Beklagte meint, dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 35 ff.) hinsichtlich der Auswirkungen der Kündigung des Vertrags vom 24. Juli 2007 auf die Aufgaben des Klägers in der Krankenversorgung kein Verfahrensfehler zu Grunde. Der Beklagte rügt erfolglos, das Berufungsgericht habe bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch die Annahme, dass die Vertragskündigung dem Kläger die durch § 53 Abs. 1 LHG BW gesetzlich zugewiesenen Aufgaben in der Krankenversorgung entzogen bzw. die umfassende Entbindung des Klägers von diesen Aufgaben bewirkt habe, gegen die Denkgesetze und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.

14

Zunächst bezieht sich entsprechend den obigen Ausführungen auch diese Rüge der Sache nach nicht auf die Tatsachenfeststellung in Gestalt der Erfassung des Wortlauts des Vertrags vom 24. Juli 2007, der Kündigung vom 24./25. Januar 2008 oder der von dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang herangezogenen weiteren Schreiben des Beklagten, sondern auf die materiell-rechtliche Beurteilung, die die Vorinstanz aus den festgestellten Tatsachen abgeleitet hat. Weiterhin spart der Inhalt des Vertrags vom 24. Juli 2007 die Aufgaben der Krankenversorgung nicht aus. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 36) - hier nun deutlich in tatsächlicher Hinsicht - festgestellt, dass der Vertrag die gesetzlich vorgesehene Aufgabe der Krankenversorgung unter Berücksichtigung der Belange von Forschung und Lehre jedenfalls näher ausgestaltet. Darüber hinaus kann nach dem oben umschriebenen engen Maßstab in der Beurteilung des Berufungsgerichts (UA S. 36 f.), der Beklagte habe im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung des Vertrags vom 24. Juli 2007 die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung in jedweder Hinsicht unterbinden und diesem damit einen Teil seiner beamtenrechtlich amtsangemessenen Beschäftigung entziehen wollen, dies auch in tatsächlicher Hinsicht so verwirklicht und damit seine Zuständigkeit überschritten, kein Verstoß gegen die Denkgesetze gefunden werden. Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte sich der Verwaltungsgerichtshof für diese Beurteilung der Auswirkungen der Kündigung ebenso wie für die Auslegung des Vertrags vom 24. Juli 2007 insbesondere auf das Kündigungsbegleitschreiben des Beklagten vom 25. bzw. 28. Januar 2008 stützen. Er hat sich überdies, was der Beklagte in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerdebegründung nicht angreift, unter anderem auf das weitere, vorsorgliche Kündigungsschreiben des Beklagten vom 30. September 2009 bezogen.

15

2. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann die Revision ebenfalls nicht zugelassen werden. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen für die von ihr aufgeworfenen Fragen (a) bis c)) erfüllt sind.

16

a) Der Beklagte möchte geklärt wissen,

ob allein die Tatsache, dass ein verfahrensrechtlicher Mangel der Verantwortungssphäre einer Vertragspartei zuzurechnen ist, dazu führt, dass die Berufung auf diesen Verfahrensmangel treuwidrig und rechtsmissbräuchlich ist.

17

Der Beklagte stellt diese Frage vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 27) seinen Einwand, der Kläger könne aus einer etwaigen Übertragung der Abteilungsleitung durch den Vertrag vom 24. Juli 2007 schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil auch für diese Bestellung das erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der Universität gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW gefehlt hätte und sie deshalb unwirksam gewesen wäre, unter Verweis auf die Lokalisierung des behaupteten Mangels in der von dem Beklagten selbst zu verantwortenden Sphäre als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen hat.

18

Über diese den konkreten Fall kennzeichnenden Umstände weist die Frage des Beklagten nicht hinaus. Sie kann hier wie stets nur unter Berücksichtigung des zu entscheidenden Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben beantwortet werden. Eine grundsätzliche Bedeutung hat die Frage daher nicht.

19

b) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Beklagte die weitere Frage,

ob das Institut des Formenmissbrauchs es ermöglicht, die rechtlichen Anforderungen an die Kündigung eines Vertrages über die vertragsrechtlichen Anforderungen hinaus zu erweitern.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf das Verbot des Formenmissbrauchs in zwei Zusammenhängen abgestellt: Zum einen die Abberufung des Klägers von seiner Funktion als Abteilungsleiter (UA S. 28), zum anderen die umfassende, das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne betreffende Entbindung des Klägers von Aufgaben in der Krankenversorgung (UA S. 38). Auf beide Zusammenhänge bezieht sich die aufgeworfene Frage. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt ihr hier wie dort nicht zu.

21

Das Verbot des Formenmissbrauchs ist eine Ausprägung des in § 242 BGB statuierten, auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (Urteile vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 24.02 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 50 S. 21 und vom 28. April 2009 - BVerwG 2 A 8.08 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 55 Rn. 18). Ob dieser Grundsatz als solcher des revisiblen Bundesrechts oder als solcher des nicht revisiblen Landesrechts angewandt wird, hängt davon ab, ob er zur Ergänzung von Bundesrecht oder Landesrecht herangezogen wird (Urteile vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339> = Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 90 S. 19 und vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46 <48> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195 S. 180, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 4 B 17.04 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 21 S. 6).

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Hier hat sich der Verwaltungsgerichtshof allein auf dem Gebiet des nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Landesrechts bewegt, indem er auf das Verbot des Formenmissbrauchs im Zusammenhang mit einer seiner Einschätzung nach drohenden Umgehung der für eine Abberufung des Klägers als Abteilungsleiter geltenden landesrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW abgestellt hat. Die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der von dem Beklagten aufgeworfenen Frage scheitert daher insofern bereits daran, dass sie in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. Ob unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 127 Nr. 2 BRRG etwas anderes gilt, soweit das Berufungsgericht das Verbot des Formenmissbrauchs als Sperre gegen eine Umgehung von Zuständigkeiten des (Landes-) Beamtenrechts im Hinblick auf die vollständige Entbindung des Klägers von Aufgaben in der Krankenversorgung benannt hat, kann offen bleiben. In dieser Hinsicht kommt der in Rede stehenden Frage jedenfalls deshalb keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie einer allgemein gültigen, über den Einzelfall hinausweisenden Beantwortung nicht zugänglich ist. Denn nach dem insoweit zu Grunde zu legenden Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs kommt es entscheidend darauf an, in welchem Umfang im Zusammenhang mit der Kündigung eine Entziehung der amtsangemessenen Aufgaben beabsichtigt und verwirklicht wird. Dies hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Falles ab.

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c) Schließlich sieht der Beklagte im Zusammenhang mit dem Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der Universität im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW die Fragen als grundsätzlich bedeutsam an,

ob § 45 Abs. 1 Nr. 5 und/oder § 58 LVwVfG auf die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages analog anwendbar sind,

ob das nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät rückwirkend erteilt werden kann,

ob der Erteilung des Einvernehmens durch die Medizinischen Fakultät nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW eine Abwägung der zu berücksichtigenden Belange vorausgehen muss und ob dies voraussetzt, dass die Beschlussvorlage eindeutig erkennen lässt, auf welche Maßnahmen sich das Einvernehmen beziehen soll,

und ob dann, wenn die Beschlussvorlage nicht eindeutig erkennen lässt, auf welche konkreten Organisationsmaßnahmen sich das Einvernehmen beziehen soll, eine Dokumentation der wesentlichen Erwägungen der Einvernehmenserteilung im Sinne einer schriftlichen Fixierung erforderlich ist.

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Diese Fragen zeigen allesamt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Sie lassen, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit sie ungeachtet ihrer landesrechtlichen Anknüpfung durch die bundesverfassungsrechtliche Norm des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfangen sind, in einem Revisionsverfahren eine Klärung jedenfalls deshalb nicht erwarten, weil sie für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen sind.

25

Die Fragen betreffen sämtlich den Begründungsstrang des berufungsgerichtlichen Urteils, der die Unwirksamkeit der Kündigung vom 24./25. Januar 2008 aus dem Fehlen des Einvernehmens der Medizinischen Fakultät der Universität nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW herleitet. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich für dieses Ergebnis jedoch selbständig tragend auch auf den Begründungsstrang der umfassenden und von dem Beklagten unter Überschreitung seiner Zuständigkeit vorgenommenen Entbindung des Klägers von Aufgaben in der Krankenversorgung gestützt (ausdrücklich: UA S. 18, 35).

26

Gegen den letztgenannten Begründungsstrang hat der Beklagte - wie dargelegt - keinen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund ins Feld geführt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision gegen ein Urteil, das - wie hier - auf mehrere, je selbständig tragende Begründungen gestützt ist, nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 18. August 2010 - BVerwG 6 B 24.10 - juris Rn. 2).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.