Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1738

bei uns veröffentlicht am11.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre nachträglich erhöhte Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.

1. Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in ... Der Beklagte ist als Pensions-Sicherungs-Verein mit Sitz in ... Träger der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG).

Mit Schreiben der insoweit bevollmächtigten Konzernmuttergesellschaft der Klägerin vom 10. Oktober 2012 wurde dem Beklagten auf Nachfrage im Zusammenhang mit den Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 2012 erstmals mitgeteilt, dass neben anderen Konzerngesellschaften auch die Klägerin ihren Mitarbeitern einen verbilligten Energiebezug gewähre. Hierbei handele es sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts um Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge, soweit sie im Pensionszeitraum erbracht würden.

Sodann wies der Beklagte mit Schreiben vom 30. November 2012 die Konzernmuttergesellschaft der Klägerin darauf hin, dass es sich bei den gemeldeten Deputatleistungen um insolvenzversicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung entsprechend Ziffer 1.2 seines Merkblatts 300/M 4 handele. Man gehe davon aus, dass die Deputatverpflichtungen in den bisherigen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht enthalten gewesen seien. Mit Blick auf einschlägige Verjährungsvorschriften seien daher ggf. Nachmeldungen ab dem Meldejahr 2006 (Bilanzstichtag 2005) erforderlich. Der Beklagte bat um entsprechende Ergänzung und Rücksendung der Erhebungsbögen 2006 - 2011 nebst Kurztestaten aus den versicherungsmathematischen Gutachten. Hinsichtlich des Jahres 2005 sei zwischenzeitlich zwar grundsätzlich Verjährung eingetreten; dies gelte jedoch nicht für die Einmalbeitragspflicht, daher werde auch um entsprechende Nachmeldung für das Jahr 2005 gebeten.

Mit Schreiben der Konzernmuttergesellschaft der Klägerin vom 20. Dezember 2012 teilte diese dem Beklagten mit, dass hinsichtlich der gegenständlichen Deputatverpflichtungen bislang keine Beitragsbemessungsgrundlagen i. S. d. Betriebsrentengesetzes ermittelt und keine Kurztestate aus den versicherungsmathematischen Gutachten erstellt worden seien, da man bis vor kurzem davon ausgegangen sei, dass die betreffende Deputatszusagen nicht zur betrieblichen Altersversorgung zählten. Man teile daher ersatzweise jeweils die steuerbilanziellen Teilwerte je Konzerngesellschaft mit. Entsprechend waren im Schreiben die Teilwerte u. a. der Klägerin für die Bilanzstichtage 31. Dezember 2005 - 31. Dezember 2010 aufgeführt.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 erklärte der Beklagte seine Bereitschaft, hinsichtlich der nachzumeldenden Deputatleistungen ausnahmsweise auf die Vorlage von Kurztestaten zu verzichten und die Teilwerte aus der Steuerbilanz als Beitragsbemessungsgrundlage zu verwenden. Es wurde gebeten, die Erhebungsbögen um die zu den jeweiligen Bilanzstichtagen ermittelten Werte für die Deputatleistungen zu ergänzen und als Nachweis die entsprechenden Seiten der Steuerbilanzen beizufügen, aus denen der betreffende Arbeitgeber, der Bilanzstichtag und der ermittelte Wert ersichtlich sind.

Mit Schreiben vom 4. April 2013 übersandte die Konzernmuttergesellschaft der Klägerin die um die Deputatleistungen ergänzten Erhebungsbögen für die Bilanzstichtage 2004 - 2010.

2. Mit Bescheid vom 25. April 2013 setzte der Beklagte sodann die Beiträge der Klägerin zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 BetrAVG für die Jahre 2006 - 2011 neu fest:

Jahr

BBG2 in €

BS3 in ‰

BBG2 in €

BS3 in ‰

BBG2 in €

BS3 in ‰

Beitrag (Neu) in €

Beitrag (Alt) in €

Differenz in €

2006

6.013.821

3,10

5.300.125

3,10

713.696

0,00

18.642,85

16.430,39

2.212,46

2007

6.174.745

3,00

5.441.633

3,00

733.112

0,00

18.524,24

16.324,90

2.199,34

2008

6.185.556

1,80

5.506.858

1,80

678.698

0,00

11.134,00

9.912,34

1.221,66

20091

6.570.528

8,20 /1,50

5.864.320

8,20 /1,50

706.208

0,00

93.301,50

83.273,34

8.968,84

(nach Abrechnung)

2010

6.646.095

1,90

5.924.004

1,90

722.091

0,00

12.627,58

11.255,61

1.371,97

2011

6.823.838

1,90

6.171.791

1,90

652.047

0,00

12.965,29

11.726,40

1.238,89

167.196,46 €

148.922,98 €

17.213,16 €

(nach Abrechnung)

[1] Verteilung des Beitrags 2009 auf die Jahre 2009 - 2013 nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG.

[2] BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

[3] BS: Beitragssatz

Bis zum 29. Mai 2013 sei nach Abrechnung insgesamt ein Betrag i. H. v. EUR 17.213,16 nachzuzahlen.

Mit Bescheid vom 26. April 2013 setzte der Beklagte ferner für das Jahr 2005 einen neuen Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG fest:

Jahr

BBG1 in €

BS2 in ‰

BBG1 in €

BS2 in ‰

BBG1 in €

BS2 in ‰

Beitrag (Neu)

Beitrag (Alt)

Differenz

2005

5.457.451

8,66

5.146.667

8,66

310.784

0,00

47.261,40 €

44.570,10 €

2.691,30 €

[1] BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

[2] BS: Beitragssatz

Mit Blick auf den Umstand, dass der mit dem Altbescheid vom 24. Januar 2007 festgesetzte Einmalbeitrag durch Zahlung des diskontieren Gesamtbetrags begleichen worden sei, sei abzüglich eines Abzinsungsbetrags von EUR 134,57 bis zum 31. Mai 2013 ein Betrag i. H. v. EUR 2.556,73 nachzuzahlen.

Die Klägerin beglich in der Folge den festgesetzten Nachzahlungsbetrag i. H. v. insgesamt EUR 19.769,89.

Gegen die neuen Festsetzungsbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2013 Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 3. Juni 2013 und 17. Juli 2013 begründet wurde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2013 - zugestellt am 7. Oktober 2013 - zurückgewiesen.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 30. Oktober 2013 Klage erheben lassen. Sie beantragt,

a) aa) Sollte das Gericht von einer umfassenden erneuten Beitragsfestsetzung durch die gegenständlichen Beitragsbescheide ausgehen:

die Bescheide des Beklagten vom 25. April 2013 und 26. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2013 aufzuheben, soweit

- im Bescheid vom 25. April 2013 ein höherer Betrag als EUR 148.922,98 und

- im Bescheid vom 26. April 2013 ein höherer Betrag als EUR 44.570,10

festgesetzt worden ist.

bb) Sollte das Gericht von einer Beitragsfestsetzung jeweils nur hinsichtlich des Differenzbetrags durch die gegenständlichen Beitragsbescheide ausgehen:

die Bescheide vom 25. April 2013 und 26. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2013 aufzuheben.

b) den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin

- EUR 19.769,89 nebst 0,5 v. H. Zinsen für jeden Monat vom Tage der Rechtshängigkeit der Klage an und

- auf einen weiteren Betrag von EUR 1.059,32 Zinsen von 0,5 v. H. für jeden Monat vom 1. Januar 2014 an

zu zahlen, wobei für den Zinsanspruch angefangene Monate außer Ansatz bleiben.

Die gegenständlichen Bescheide zur Neufestsetzung der Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die neuen Beitragsbescheide stellten eine Änderung der bestandskräftigen bisherigen Beitragsbescheide dar und seien daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zulässig. Diese seien jedoch nicht gegeben; insoweit werde insbesondere auf ein professorales Rechtsgutachten verwiesen. Die bisherigen Beitragsbescheide seien bei Erlass jedenfalls in ihrer festgesetzten Höhe rechtmäßig gewesen, so dass § 49 VwVfG zur Anwendung gelange. Auch sei insoweit maßgeblich auf die Rechtsauffassung und - ausweislich der bis 11/2011 geltenden Fassung des einschlägigen Merkblatts - ständige Verwaltungspraxis des Beklagten als beliehener Unternehmer vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) abzustellen, die im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung die seitens der Klägerin gewährten Deputatszusagen als nicht beitragsrelevante Fürsorgeleistungen erachtet habe. Die bisherigen Beitragsbescheide hätten neben einer Belastung auch eine begünstigende Wirkung insoweit aufgewiesen, als in ihnen kein höherer Beitrag festgesetzt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Finanzierungsverfahren des Beklagten, der Formulierung der Beitragsbescheide nebst erläuternden Hinweisen sowie dem Sinn der Beitragserhebung als Entgelt für Versicherungsschutz. Die somit für einen Widerruf erforderlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG seien jedoch nicht gegeben. Insbesondere stelle eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung keine Änderung einer Rechtsvorschrift i. S. v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG dar. Überdies sei die Jahresfrist aus § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG verstrichen. Der Beklagte habe spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Kenntnis davon gehabt, dass die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin grundsätzlich beitragsrelevant seien, eine aktive Nachfrage bei der Klägerin, ob entsprechende Deputatszusagen getätigt worden sind, sei durch den Beklagten jedoch pflichtwidrig nicht erfolgt. Der Zeitpunkt der Nachmeldungen der Deputatszusagen durch die Klägerin im Dezember 2012 sei für den Beginn der Jahresfrist irrelevant, da der Beklagte selbst durch seine rechtsfehlerhafte Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern für die verspäteten Meldungen verantwortlich zeichne. Soweit man den bisherigen Beitragsbescheiden einen begünstigenden Charakter i. S. v. § 49 Abs. 2 VwVfG abspreche, sei ein Widerruf jedenfalls nach § 49 Abs. 1 a.E. VwVfG aus anderen Gründen unzulässig. Grund hierfür sei, dass tatsächlich von 2005 - 2011 durch den Beklagten keine Gewährung von Leistungen der Insolvenzsicherung an die Klägerin erfolgt sei und der Beklagte im Schadensfall entsprechend seiner damaligen Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis auch eine Leistungsgewährung verweigert hätte; es habe somit faktisch kein Versicherungsschutz bestanden, so dass ein nunmehriger Widerruf den Äquivalenzgrundsatz hinsichtlich Beitrag und Leistung als Ausprägung des versicherungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verletze. Überdies sei ein Widerruf auch ermessensfehlerhaft. Es sei ein Ermessensausfall gegeben; denn in den Nacherhebungsbescheiden seien keinerlei Ermessenserwägungen enthalten. Ferner sei ein Ermessensfehler in Form eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot gegeben; der Beklagte habe eine Beitragsnacherhebung in voller Höhe vorgenommen, obwohl die bisherige Nichterhebung auf einer eigenen fehlerhaften Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern des Beklagten beruhe und die Klägerin - wie ausgeführt - von 2005 - 2011 für die gegenständlichen Deputatszusagen faktisch keine äquivalente Gegenleistung in Form eines Versicherungsschutzes erhalten habe. Letztlich sei hier eine zeitlich differenzierende Ermessensausübung mit Blick auf die Zeit vor und nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) geboten gewesen. Auch habe der Beklagte fehlerhafterweise nicht den Umstand in seine Ermessenserwägungen eingestellt, dass es zwischen 2005 - 2011 ausweislich seiner eigenen Geschäftsberichte zu keiner finanziellen Unterdeckung gekommen sei, so dass allenfalls ein geringes öffentliches Interesse an einem Widerruf der bisherigen Beitragsbescheide bestehe. Selbst man davon ausginge, dass die bisherigen Beitragsbescheide bei Erlass rechtswidrig gewesen seien, seien die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG nicht gegeben. Es würde sich sodann auch hier - wie im Rahmen von § 49 VwVfG - um begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG handeln, die nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG zurückgenommen werden könnten. Diese seien jedoch bereits tatbestandlich nicht gegeben, da das Vertrauen der Klägerin in die bisherigen Beitragsbescheide unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Grund hierfür seien der lange Zeitraum seit ursprünglichem Bescheiderlass, die geringen finanziellen Auswirkungen auf das Arbeitgeberkollektiv, die erheblichen finanziellen Folgen für die Klägerin, die schuldhafte Beitragsnichterhebung seitens des Beklagten aufgrund eigener fehlerhafter Rechtsauffassung und Merkblätter sowie der faktisch fehlende deputatsbezogene Versicherungsschutz in den Jahren von 2005 - 2011. Insbesondere entfalle der Vertrauensschutz vorliegend nicht aufgrund wesentlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben seitens der Klägerin, die zu den ursprünglichen Beitragsbescheiden geführt hätten (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG); wie ausgeführt hätten die eigene fehlerhafte Rechtsauffassung nebst entsprechenden Merkblättern des Beklagten zu den mit Blick auf die Deputatszusagen unvollständigen Meldungen i. S. v. § 11 Abs. 2 BetrAVG geführt. In diesem Zusammenhang sei klarzustellen, dass es nicht allein Aufgabe des Arbeitgebers sei, dem Beklagten gegenüber zutreffende periodische Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen abzugeben; den Beklagten treffe eine Amtsermittlungspflicht, die eingegangenen Meldungen zu überprüfen (§ 24 VwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 BetrAVG). Ohnehin sei auch hier die Jahresfrist zur Rücknahme aus § 48 Abs. 4 VwVfG bereits verstrichen; ebenso sei die Rücknahme jedenfalls ermessensfehlerhaft. Hier gelte das zu § 49 VwVfG Ausgeführte entsprechend. Unabhängig vom Fehlen der Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG verstießen die gegenständlichen Bescheide jedenfalls gegen das sog. Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Das Gesetz sehe ausdrücklich eine Beschränkung der Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten im jeweils laufenden Kalenderjahr erforderlichen Summe vor; es sei eine streng jahresbezogene Abrechnung vorgeschrieben, d. h. auch für die Vergangenheit nacherhobene Beiträge dürften nur der Kostendeckung im entsprechenden vergangenen Beitragsjahr - und nicht etwa im Jahr der Nacherhebung oder Folgejahr - dienen. Letzteres würde die im Jahr der Nacherhebung oder Folgejahr Beitragspflichtigen ungerechtfertigt begünstigen; etwaiges vom Gesetz abweichendes Satzungsrecht des Beklagten sei irrelevant bzw. rechtswidrig. Eine am Grundsatz der Aufwands- und Kostendeckung im jeweiligen Beitragsjahr zwischen 2005 - 2011 ausgerichtete Neuberechnung der Beitragshöhe - insbesondere des Beitragssatzes - habe der Beklagte jedoch trotz bislang methodisch und systematisch fehlerhafter Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatszusagen gar nicht vorgenommen bzw. jedenfalls nicht vorgelegt; eine solche Neuberechnung wäre jedoch nicht zuletzt aufgrund einer jährlichen Höhe von Deputatleistungen an Pensionäre ab 2008 i. H. v. ca. EUR 45 Mio. (2006: EUR 69,3 Mio.) erforderlich gewesen. Es handele sich vorliegend gerade nicht um eine einzelne Nacherhebung bei einem Unternehmen aufgrund unvollständiger Meldungen, sondern um einen grundlegenden Berechnungsfehler. Die fehlerhafte Beitragsberechnung sei auch nicht aufgrund Geringfügigkeit unbeachtlich; ohnehin seien im Beitragsrecht nur geringfügige reine Rechenfehler, nicht jedoch systematische Rechtsfehler, die sich auf die Anzahl der Maßstabseinheiten auswirkten, unbeachtlich. Jedenfalls sei vorliegend die 3%-Toleranzgrenze der Rechtsprechung überschritten. Es sei davon auszugehen, dass im Nachgang des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Nacherhebungen auch bei anderen Unternehmen stattgefunden hätten, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11); mit Blick hierauf sei der Beklagte darlegungspflichtig, in welchem finanziellen Umfang tatsächlich deputatsbezogene Nacherhebungen erfolgt seien. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die aufgrund methodischer und systematischer Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatleistungen gebotene Neuberechnung eine Unterdeckung in sämtlichen betreffenden Beitragsjahren ergeben hätte, die eine Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit mit Blick auf den Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG rechtfertigen würde. Eine Unterdeckung wiesen auch die Geschäftsberichte des Beklagten für die abgeschlossenen Jahre 2005 - 2011 nicht aus, der vergangene Finanzierungsaufwand des Beklagten habe sich in diesen Jahren aufgrund der Nachmeldung bestimmter Deputatleistungen auch nicht nachträglich erhöht. Es werde überdies generell bestritten, dass der Beklagte überhaupt eine ordnungsgemäße Beitragsberechnung bzw. Ermittlung des Beitragssatzes vorgenommen habe; es werde daher unter Vorbehalt eines entsprechenden Beweisantrags angeregt, dass das Verwaltungsgericht die entsprechenden Unterlagen beizieht und sachverständig prüfen lässt sowie der Klägerin zugänglich macht. Letztlich würde ohne eine jahresbezogene Neuberechnung mit dem Ergebnis einer nachzufinanzierenden Unterdeckung das Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG leerlaufen, da die Beitragssätze wegen fehlerhafter Ermittlung zu hoch seien, weil die Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage mangels Berücksichtigung bestimmter Deputate zu gering sei. Folge sei eine willkürlich und offenkundig fehlerhafte Gebührenberechnung, die ein strukturelles Vollzugsdefizit (vgl. BVerfG, U. v. 19.4.2006 - 2 BvR 300/06) darstelle, das zudem im Widerspruch zum Gebot der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) stehe. Für das Jahr 2006 werde vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben (§ 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandeln i. S. v. § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei nicht erfolgt, insbesondere nicht durch die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 9 VwVfG durch den Beklagten und die schlichte klägerische Mitteilung von Teilwerten aus der Steuerbilanz zu den gegenständlichen Deputatleistungen. Die Klägerin habe etwaige Ansprüche des Beklagten stets bestritten. Die Einrede der Verjährung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, da nicht die Klägerin durch unterbliebene Deputatsmeldungen den Beklagten veranlasst habe, von einer rechtzeitigen Beitragserhebung abzusehen; hierfür seien vielmehr die unzutreffende Rechtsauffassung nebst Merkblätter des Beklagten bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) und die anschließe Untätigkeit des Beklagten verantwortlich. Vor diesem Hintergrund sei hinsichtlich einer nachträglichen Beitragserhebung auch Verwirkung eingetreten, da die Klägerin auf die Nichterhebung weiterer Beiträge habe vertrauen dürfen. Hinsichtlich der Nacherhebung auch des Einmalbeitrags für das Jahr 2005 sei ebenfalls ein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben, das in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seine Entsprechung finde. Hier habe der Beklagte überdies einen langfristig feststehenden Betrag zu finanzieren, der seit den bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden aus dem Jahr 2007 vollständig ausgeglichen sei, ohne dass eine Beitragslast in künftigen Jahren von Relevanz sei. Jede Beitragsnacherhebung verstoße daher hier denknotwendig ohne weiteres gegen das Verbot der Übersicherung, da keine die Nacherhebung rechtfertigende Unterdeckung ersichtlich sei; hiergegen spreche auch der unveränderte Beitragssatz von 8,66 Promille. Es bestünden zudem auch Zweifel, ob § 30i BetrAVG überhaupt eine taugliche Rechtsgrundlage für die Nacherhebung darstelle; maßgebliche Berechnungsgrundlage seien insoweit die in 2005 erhobenen laufende Beiträge zur Insolvenzsicherung (§ 30i Abs. 1 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 BetrAVG). Für 2005 seien jedoch nach bestandskräftigem Beitragsbescheid für die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin keine Beiträge zu entrichten gewesen, für 2005 sei auch kein Bescheid des Beklagten zur Nachforderung ergangen, da insoweit nach § 10a Abs. 4 BetrAVG Verjährung eingetreten sei. Der geltend gemachte Zinsanspruch folge aus entsprechender Anwendung von § 10a Abs. 3 BetrAVG.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zunächst sei allgemein festzustellen, dass die Klägerin nicht die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebotene Einordnung der gegenständlichen Deputatleistungen als Teil der betrieblichen Altersversorgung in Frage stelle. Dies vorausgeschickt seien die gegenständlichen Nacherhebungsbescheide rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es sei bereits fraglich, ob die Neufestsetzung überhaupt eine Änderung der bisherigen Beitragsbescheide nach den §§ 48 ff. VwVfG erfordere, da „zu niedrige“ Abgabenbescheide keine Regelungswirkung hinsichtlich des fehlerhaft nicht eingeforderten Differenzbetrags enthielten. Dies könne jedoch offenbleiben, da vorliegend jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG gegeben seien, so dass eine rechtmäßige (konkludente) Änderung der bisherigen Beitragsbescheide vorliege. Bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses seien die bisherigen Beitragsbescheide rechtswidrig gewesen, so dass § 48 VwVfG einschlägig sei. Die Voraussetzungen einer Einordnung von Deputatleistungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätten sich stets aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben und seien in Rechtsprechung und Literatur bereits weit vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) allgemein anerkannt gewesen (vgl. BAG, U. v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80; U. v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05; U. v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06). Hierauf habe der Beklagte auch seit jeher grundsätzlich in seinen Merkblättern hingewiesen, die zudem den ausdrücklichen Hinweis enthalten hätten, dass sie keine verbindliche Verwaltungsvorschrift darstellten, sondern unter dem Vorbehalt stehen, dass sich die Rechtslage oder Rechtsprechung ändert. Die Entscheidung des Bundearbeitsgerichts vom 16. März 2010 sei lediglich eine nochmalige Bestätigung und Klarstellung gewesen, nicht jedoch eine Modifizierung der seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes unveränderten Rechtslage. Selbst eine Änderung der Rechtsprechung würde überdies keine Änderung der Rechtslage darstellen. Die Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen durch die Klägerin für die Jahre 2005 - 2011 seien somit aufgrund der Nichtberücksichtigung der Deputatszusagen unter Verletzung der Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG (Prinzip der eigenverantwortlichen Selbstveranlagung) unvollständig gewesen, die auf dieser Basis durch den Beklagten erlassenen bisherigen Beitragsbescheide fehlerhaft und rechtswidrig. Bei diesen zu niedrig erfolgten Beitragsfestsetzungen handele es sich zudem nach der herrschenden Rechtsprechung zum Beitragsrecht um ausschließlich belastende, nicht jedoch (auch) begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, da ein „zu niedriger“ Abgabenbescheid grundsätzlich - so auch hier - nicht die konkludente Aussage enthalte, dass keine höhere Abgabe erhoben werden solle. Die Rücknahme der bisherigen Beitragsbescheide unterliege somit nicht den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG, sondern stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Nur hilfsweise sei daher klargestellt, dass auch bei Annahme (auch) begünstigender Verwaltungsakte kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme entgegenstünde; denn vorliegend wäre jedenfalls § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG einschlägig, da die Klägerin die bisherigen Beitragsbescheide durch wesentlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben erwirkt habe. Denn die Klägerin habe unter Verletzung ihrer Meldungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG die Beitragsbemessungsgrundlagen für die gegenständlichen Deputatszusagen dem Beklagten nicht mitgeteilt. Die rechtliche Prüfung, ob Deputatszusagen betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten, und ggf. eine Meldung gegenüber dem Beklagten erforderlich mache, habe nach § 11 BetrAVG allein der Klägerin oblegen. Die Merkblätter des Beklagten stellten - wie ausgeführt - nur rechtlich unverbindliches Informationsmaterial dar. Ebenfalls nur hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass die - bereits nicht anwendbare - Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten sei, da der Beklagte erst im Oktober 2012 Kenntnis von den seitens der Klägerin getätigten Deputatszusagen erlangt habe. Ermessensfehler seien hinsichtlich der Rücknahme nicht gegeben, der Beklagte habe sein Ermessen im zu berücksichtigenden Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß ausgeübt. So habe der Beklagte zugunsten der Klägerin und im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine Aufhebung entsprechend der Verjährungsregelung in § 10a Abs. 4 BetrAVG erst ab dem Jahr 2006 vorgenommen und zudem von der Erhebung von Säumniszuschlägen i. S. v. § 10a Abs. 1 BetrAVG abgesehen. Maßgeblich für die Rücknahmeentscheidung seien jedoch letztlich das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände, das Äquivalenzprinzip und das Gebot der Beitragsgerechtigkeit gewesen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG verstießen die gegenständlichen Bescheide auch nicht gegen das sog. Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Eine Nacherhebung von Beiträgen für die Vergangenheit sei auch im Lichte von § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich zulässig. Dies belege § 10a BetrAVG, der von der Zulässigkeit einer Beitragserhebung auch nach Fälligkeit, d. h. nach Ablauf eines Beitragsjahres ausgehe. Gleiches folge aus der sechsjährigen Verjährungsfrist von Beitragsansprüchen in § 10a Abs. 4 BetrAVG, die sich mit Blick auf die allgemeine Verjährungsregelung in § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur auf noch nicht durch Bescheid festgesetzte Beiträge beziehen könne. Würde man die Zulässigkeit einer rückwirkenden Beitragserhebung verneinen, stünde es beitragspflichtigen Arbeitgebern letztlich frei, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG gegenüber dem Beklagten - ggf. sogar vorsätzlich - zu verletzen, ohne bei späterer Entdeckung eine rückwirkende Nacherhebung befürchten zu müssen; dies könne jedoch mit Blick auf die Grundsätze der Beitragsbemessung nicht sachgerecht sein. Das von der Klägerin angeführte Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG finde bei Beitragsnacherhebungen insoweit Anwendung, als eine Gewinnerzielung des Beklagten nach § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung ausgeschlossen sei (vgl. Geschäftsberichte). Erträge aus Nacherhebungen für die Vergangenheit würden wie sonstige Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung einem Beitragsrückerstattungskonto zugeführt und sodann zur Reduzierung des Beitragssatzes im Folgejahr der Nacherhebung verwendet. Entsprechend erfolge bei nachträglicher Bescheidsänderung zugunsten beitragspflichtiger Arbeitgeber - soweit erforderlich - ein Verlustausgleich über den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG. In dieser Verfahrensweise sei kein Widerspruch zum jahresbezogenen Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zu erblicken. § 10 Abs. 2 BetrAVG selbst sehe Durchbrechungen der auf das jeweilige Kalender- bzw. Beitragsjahr bezogenen Beitragsberechnung vor; hier seien der durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - festgesetzte Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) und die Beitragsverteilung auf fünf Jahre (sog. Glättungsverfahren; § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) zu nennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Neuberechnung des Beitragssatzes für die gegenständlichen Beitragsjahre nicht erforderlich; vielmehr müsse der Beklagte nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz den für das jeweilige Beitragsjahr maßgeblichen Beitragssatz auch im Falle der Nacherhebung von Beiträgen nachmeldender Arbeitgeber zur Anwendung bringen. Eine komplette Neuberechnung der Beitragsberechnung für vergangene Beitragsjahre würde demgegenüber einen ganz erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand auslösen, da Neufestsetzungen gegenüber sämtlichen in den jeweiligen Beitragsjahren vorhandenen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern erfolgen müssten, soweit diese überhaupt noch identifizierbar und rechtlich greifbar seien. Dies wäre besonders problematisch, soweit - wie hier - mehrere Beitragsjahre nachträglich aufgerollt und neu abgerechnet werden müssten. Auch ohne Neuberechnung leide die Beitragsberechnung nicht an beachtlichen Rechtsfehlern. Klarzustellen sei zunächst, dass der Beklagte - entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Klägerin - selbstverständlich ausweislich der jährlichen Geschäftsberichte und Beitragsbescheide eine jährliche Berechnung des Beitragssatzes vornehme. Auf Basis der zum 30. September erfolgten jährlichen Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen ermittele der Beklagte etwa zum 15. November eines jeden Kalenderjahres den bis dahin aufgelaufenen Aufwand i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrAVG, der für das Restjahr zu erwartende Aufwand werde hochgerechnet. Sodann werde das zur Finanzierung des Aufwands i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrAVG benötigte Kapital zur Summe der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage ins Verhältnis gesetzt und ergebe so - ohne, dass dem Beklagten insoweit ein Ermessen zukäme - den Beitragssatz des jeweiligen Jahres (Beitragssätze 2006-2011: 1,8 - 14,2 Promille). Hiervon ausgehend ergebe sich mit Blick auf die nachträglich gemeldeten Deputatszusagen der Klägerin zwar in der Tat eine höhere Beitragsbemessungsgrundlage und damit ein geringfügig anderer Verteilungsschlüssel; Grund hierfür seien jedoch die unter Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BetrAVG erfolgten fehlerhaften bzw. unvollständigen Meldungen der Klägerin, nicht etwa eine fehlerhafte Berechnung durch den Beklagten. Der gegenständliche Komplex nachträglich gemeldeter Deputatszusagen habe überdies nur ganz geringe Auswirkungen auf die Beitragsberechnung im jeweiligen Beitragsjahr. Selbst wenn man den seitens der Klägerin aus einer Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) entnommenen, an Betriebsrentner geleisteten Deputatsgesamtbetrag 2006 von EUR 50,5 Mio. vollumfänglich als beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung zugrunde lege, sei für die Beitragsbemessungsgrundlage nur der steuerliche Teilwert hiervon i. S. v. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG maßgeblich. Daher sei vorliegend allenfalls eine nur ganz geringfügige und daher nach der Rechtsprechung unbeachtliche fehlerhafte Gebührenkalkulation (Fehlertoleranz zwischen 3-5%; vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW) gegeben, da sich die zusätzliche Beitragsbelastung aufgrund Deputatszusagen für den Gesamtkonzern der Klägerin in den Jahren 2006 - 2011 mit EUR 11 Mio. auf 0,15% des Gesamtvolumens der jährlichen Insolvenzsicherung (EUR 7.341,2 Mio.) belaufe. Selbst bei Zugrundelegung der Deputatszusagen aus der von der Klägerin zitierten Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) i. H. v. EUR 50,5 Mio. (2006) und EUR 45 Mio. (ab 2008) hätte bei Gesamtbeitragsbemessungsgrundlagen von 264 Mrd. € (2006) und 277 Mrd. € (2008) der Anteil der gegenständlichen Deputatszusagen nur 0,019% (2006) bzw. 0,016% (2008) betragen und zu ganz geringen Beitragssenkungen (2006: von 3,1 Promille auf 3,0994 Promille; 2008: von 1,8 Promille auf 1,7997 Promille) geführt. Letztlich betrage der Gesamtanteil der aufgrund der streitgegenständlichen Problematik tatsächlich durch betroffene Arbeitgeber nachgemeldeten Deputatszusagen an der jeweiligen Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage in den Jahren 2005 - 2011 lediglich zwischen 0,11 und 0,17%; wären die nachgemeldeten Deputatszusagen von Anfang an bei der Beitragsberechnung berücksichtigt worden, hätte dies zu einer nur geringfügigen und rechtlich unbeachtlichen Senkung des jeweiligen jährlichen Beitragssatzes zwischen 0,12 und 0,17% geführt (z. B. für 2005: von 8,66 Promille auf 8,65 Promille; für 2011: von 1,90 Promille auf 1,8968 Promille); bei Rundung auf eine Nachkommastelle ergebe sich überhaupt keine Änderung. Schließlich sei vorliegend auch die mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragspflichtentstehung anlaufende sechsjährige Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG noch nicht verstrichen. Für die Beitragsjahre ab 2007 sei dies evident; für das Beitragsjahr 2006 sowie den Einmalbeitragsbescheid für das Jahr 2005 sei die Verjährungsfrist zwar eigentlich am 31. Dezember 2012 abgelaufen; allerdings sei der Lauf der Verjährungsfrist aufgrund schwebender Verhandlungen i. S. v. § 203 BGB noch vor Ablauf des Jahres 2012 gehemmt worden. Der Betriff der Verhandlungen sei nach der Rechtsprechung weit auszulegen, so dass der im Jahr 2012 begonnene Schriftwechsel als Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen ausreichend gewesen sei. Insbesondere habe die Klägerin auf Nachfrage des Beklagten die steuerbilanziellen Teilwerte hinsichtlich der Deputatszusagen mitgeteilt und sodann in der Folge korrigierte Erhebungsbögen nebst mathematischen Kurztestaten vorgelegt, ohne eine klare Ablehnung des Anspruchs auf Nacherhebung vorzunehmen. Unabhängig davon stelle die Erhebung der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung dar, da die Klägerin durch die Verletzung ihrer gesetzlichen Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG den Beklagten gehindert habe, die gegenständliche Beitragserhebung zeitnah einzuleiten bzw. Maßnahmen zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung zu ergreifen. Auch hinsichtlich des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG für 2005 sei kein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben; das dargelegte Verfahren bei nachträglicher Beitragserhebung - Zuführung an ein Beitragsrückerstattungskonto, Verwendung zur Beitragssenkung im Folgejahr - finde auch bei § 30i BetrAVG Anwendung (vgl. auch § 30i Abs. 4 BetrAVG), so dass die Solidargemeinschaft der beitragspflichtigen Arbeitgeber von nachträglichen erhobenen Einmalbeiträgen profitiere. Es sei mit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der gebotenen Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nicht vereinbar, wenn gegenüber Arbeitgebern, die 2005 eine zu niedrige Beitragsbemessungsgrundlage gemeldet hatten, von einer nachträglichen Neufestsetzung des Einmalbeitrags abgesehen würde. Klarzustellen sei, dass die Ausfinanzierung der Altlast - d. h. der zwischen 1975 und 2005 aufgelaufenen Summe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften - tatsächlich noch nicht abgeschlossen sei; gemäß § 30i Abs. 2 BetrAVG sei der Einmalbeitrag in 15 gleichen Raten fällig, so dass die Ausfinanzierung erst 2021 abgeschlossen sei. Letztlich hätten das Verwaltungsgericht Düsseldorf (U. v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13) sowie das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F u. a.) kürzlich die Rechtsauffassung des Beklagten zur Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Festsetzung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für nachgemeldete Deputatszusagen vollumfänglich bestätigt.

5. Die Klägerin weist zu dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2014 (Az. 16 K 9347/13) darauf hin, dass dieses nicht rechtskräftig sei. Zwischenzeitlich sei hiergegen beim Oberverwaltungsgericht Münster ein Berufungszulassungsantrag anhängig gemacht worden, über den noch nicht entschieden sei.

6. Die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - mangels anderweitiger gesetzlicher Sonderzuweisung - eröffnet, nachdem der vorliegende Rechtsstreit eine gemäß der ausdrücklichen Reglung in § 10 Abs. 1 BetrAVG „öffentlichrechtliche“ Beitragspflicht betrifft, wobei der Beklagte ungeachtet dessen, dass er als (zivilrechtlicher) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert und im Handelsregister eingetragen ist, als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) zum Erlass von „Beitragsbescheiden“ ermächtigt ist, wie auch § 10 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG bestätigt (siehe zum Ganzen VG Würzburg, U. v. 16.2.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, U. v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - juris Rn. 22).

2. Die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg folgt vorliegend aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Hiernach ist bei Anfechtungsklagen im Falle eines Verwaltungsakts, der von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen worden ist, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Im Falle von Klagen gegen Beitragsbescheide des Beklagten nach § 10 BetrAVG ist § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO einschlägig (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 10 Rn. 29). Denn der Beklagte ist als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Der somit maßgebliche Sitz der beschwerten Klägerin befindet sich vorliegend im Regierungsbezirk ... und somit im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO; siehe zum Ganzen VG Würzburg, U. v. 16.2.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 20).

3. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die gegenständlichen Bescheide des Beklagten zur Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 bzw. zum 1. Januar 1975 trat das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 in Kraft (BGBl I S. 3610). Mit dem Betriebsrentengesetz wurden erstmals Regelungen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die Insolvenzsicherung wird über den Beklagten als beliehenen privatrechtlichen Träger abgewickelt, den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), auf den subsidiär die §§ 15-53b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Anwendung finden. Das Verwaltungshandeln des Trägers der Insolvenzsicherung - insbesondere hinsichtlich des Erlasses von Beitragsbescheiden nach § 10 BetrAVG - richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG - vgl. BVerwG, U. v. 17.8.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101 - juris Rn. 17; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 34).

Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlichrechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf einem der dort genannten Durchführungswege zugesagt haben. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den sog. Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung sowie in § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG näher bezeichnete weitere Kosten und Zuführungen zu einem Ausgleichsfonds decken; sie müssen also grundsätzlich dem jährlichen Beitragsbedarf des Trägers der Insolvenzsicherung entsprechen. Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit einem Rechnungszinsfuß nach Maßgabe des § 65 VAG zu ermitteln, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Die Beiträge werden am Ende des Kalenderjahres fällig, § 10 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG. Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG werden die erforderlichen Beiträge auf die Arbeitgeber nach Maßgabe bestimmter Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage). Bei Arbeitgebern, die - wie die hiesige Klägerin - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1 BetrAVG Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung. Dies ist nach näherer Regelung des § 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Barwert (Kapitalwert) der laufenden Pensionen sowie der unverfallbaren Anwartschaften der Betriebsangehörigen und der mit solchen Anwartschaften bereits ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 18).

Gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG sind die Beträge, nach deren Maßgabe die Beiträge umgelegt werden, auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festzustellen, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat. Mit dem „Schluss des Wirtschaftsjahres“ ist der Bilanzstichtag des betreffenden Arbeitgebers gemeint. Dies ist der Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 1, § 264 des Handelsgesetzbuchs - HGB, § 150 Abs. 1 des Aktiengesetzes - AktG). Die Beitragsbemessungsgrundlagen werden danach nach den Daten des Jahres ermittelt, das dem für die Beitragspflicht maßgebenden Kalenderjahr vorausgeht (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 19).

Die Regelungen zur Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung aus § 10 Abs. 1 - 3 BetrAVG sind verfassungsgemäß; sie sind insbesondere mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, der wirtschaftlichen Betätigungsfreit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerwG, U. v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 13-35; B. v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris; BayVGH, U. v. 24.6.2010 - 5 BV 09.1340 - juris Rn. 22; U. v. 20.7.2009 - 5 BV 08.118 - juris Rn. 32-49; OVG NW, B. v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 3-28). Die Regelungen stehen auch im Einklang mit Unionsrecht, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - und den Wettbewerbsregeln aus Art. 102, 106 AEUV (BVerwG, U. v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 36-43; OVG NW, B. v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 29-43).

Der Insolvenzsicherungsbeitrag nach § 10 BetrAVG ist als Beitrag im Rechtssinne einzuordnen. Er wird als Abgabe für die potenzielle Inanspruchnahme des Beklagten erhoben, der als Beliehener gemäß § 14 BetrAVG hoheitliche Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Insolvenzsicherung wahrnimmt und deshalb der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen ist. Der als Gegenleistung für den Beitrag gewährte Vorteil liegt in der Insolvenzsicherung der jeweils zu sichernden Versorgungsanwartschaften und -leistungen durch den Beklagten. Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 21; BVerwG, U. v. 25.8.2010 - 8 C 23/09 - NVwZ-RR 2011, 160 - juris Rn. 33-35).

Somit kommt es auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip auf die Relation des Beitrags zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des beitragspflichtigen Arbeitgebers oder die tatsächliche Inanspruchnahme des Insolvenzschutzes nicht an; denn bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern auferlegten Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 GG). Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrags, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip. Rechtlich geboten ist daher lediglich, dass die Höhe der Beiträge aus § 10 BetrAVG nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht und einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 34; OVG NW, B. v. 19.7.2012 - 12 A 1483/11 - juris Rn. 8).

Eine „Übersicherung“ seitens des Beklagten ist ausgeschlossen, da eine über den erforderlichen Gesamtbedarf hinausgehende Beitragserhebung durch den Kostendeckungsgrundsatz des § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen wird (BVerwG, U. v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 22/25; BVerfG, B. v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris Rn. 38). Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und dass die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, U. v. 12.10.2011 - 8 C 19/10 - ZIP 2012, 691 - juris Rn. 24).

Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, in Kraft getreten am 12. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742), hat der Gesetzgeber die Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vom sog. Rentenwertumlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren umgestellt. Das Rentenwertumlageverfahren ist ein Bedarfsdeckungsverfahren, mit dem jährlich nur die im betreffenden Kalenderjahr entstehenden laufenden Rentenansprüche finanziert und auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt werden. Hinsichtlich der aus den Insolvenzen herrührenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften war in dem Jahr des Insolvenzereignisses bisher kein Beitrag erhoben worden. Bei diesen Anwartschaften war die Finanzierung in die Zukunft hinausgeschoben auf den Zeitpunkt in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall des jeweiligen Anwartschaftsberechtigten eintritt. Mit Wirkung ab 2006 werden nunmehr nicht nur die laufenden Rentenansprüche finanziert, sondern auch die unverfallbaren Anwartschaften durch einen Beitrag der insolvenzpflichtigen Arbeitgeber jeweils im Jahr der Insolvenz. Diejenigen unverfallbaren Anwartschaften, die aus bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen hervorgegangen sind und für die bis zum 31. Dezember 2005 der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, werden nach § 30i BetrAVG durch die Erhebung eines Einmalbeitrags nachfinanziert. Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben (siehe zum Ganzen BVerwG, U. v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - ZIP 2011, 94 - juris Rn. 3).

Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheiden aus dem Januar 2007 Einmalbeiträge nach § 30i BetrAVG für die aus Insolvenzen bis einschließlich 2005 gesicherten, aber noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften i. H. v. ca. EUR 2,2 Mrd. fest (BVerwG, U. v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - juris Rn. 4; vgl. OVG NW, B. v. 12.3.2013 - 12 A 2760/12 - juris Rn. 31). Der Einmalbeitrag ist nach § 30i Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich in 15 gleichen Raten fällig; die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre.

Die Erhebung des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG ist verfassungsgemäß, insbesondere ist insoweit kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG gegeben (BVerwG, U. v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - juris Rn. 23 ff., 32 ff., 46 f. und 48; BayVGH, B. v. 1.6.2011 - 5 ZB 10.463 - juris Rn. 9).

a) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze sind vorliegend die verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnacherhebung gegeben.

aa) Insoweit spricht bereits alles dafür, dass in den streitgegenständlichen neuen Beitragsbescheiden keine Änderung der ursprünglichen bestandskräftigen Beitragsbescheide zu erblicken ist, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG zulässig wäre (a.A. wohl Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4924; vgl. Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 172).

(1) Grund hierfür ist, dass es sich bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte.

Ein Bescheid, mit dem ein entstandener Abgabenanspruch behördlich nicht voll ausgeschöpft, d. h. mit dem etwa - wie hier - ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt; er ist nicht zusätzlich ein begünstigender Verwaltungsakt, der die Erklärung der Behörde enthalten würde, eine weitere Forderung solle ausgeschlossen sein, d. h. die Abgabe solle nicht (mehr) in voller Höhe erhoben werden (BVerwG, U. v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 19 zu Nutzungsentgelten für eine Hochschullehrer-Nebentätigkeit; U. v. 26.1.1996 - 8 C 14/94 - NVwZ-RR 1996, 465 - juris Rn. 14; U. v. 18.3.1988 - 8 C 92/87 - BVerwGE 79, 163 - juris Rn. 19; U. v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129 - juris Rn. 24 - jeweils zu Erschließungsbeiträgen; U. v. 12.7.1968 - Az. VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132 - juris Rn. 32 zur Nachforderung von Benutzungsgebühren; BayVGH, U. v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240 - juris Rn. 75; U. v. 23.7.1998 - 6 B 94.2489 u. a. - BayVBl 1999, 150 - juris Rn. 17 jeweils zu Erschließungsbeiträgen; NdsOVG, B. v. 4.5.2009 - 8 LC 106/08 - juris Rn. 23; OVG NW, B. v. 3.6.2008 - 9 A 2762/06 - juris Rn. 5; OVG LSA, B. v. 18.3.2005 - 4/2 M 701/04 - juris Rn. 13; VGH BW, U. v. 23.11.1995 - 2 S 2947/94 - juris Rn. 23; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 123 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 69).

So liegt der Fall auch hier. Insbesondere enthalten im hier gegebenen Einzelfall die ursprünglichen Festsetzungsbescheide keinerlei Hinweise, Formulierungen oder sonstige Anhaltspunkte, die auf einen ausnahmsweise (auch) begünstigenden Charakter in Form eines unbedingten Verzichts des Beklagten auf die (Nach-)Erhebung weiterer Beiträge hindeuten würden. Vielmehr ist den Bescheiden ausdrücklich zu entnehmen, dass diese auf den durch die Klägerin gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen basieren und die Festsetzung daher vorbehaltlich deren Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgt. Die Klägerin musste mit Blick auf diesen ausdrücklich erklärten - rechtlich deklaratorischen - Nacherhebungsvorbehalt gerade damit rechnen, dass für den Fall einer nachträglichen Erhöhung der meldungspflichtigen Beitragsbemessungsgrundlagen eine entsprechende ergänzende Beitragsfestsetzung erfolgen würde.

Ein (auch) begünstigender Charakter der ursprünglichen Festsetzungsbescheide ergibt sich insbesondere nicht aus dem nach § 10 Abs. 2 BetrAVG jahresbezogenen Finanzierungssystem des Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und den auf den Bescheiden stets enthaltenen Mitteilungen bzw. erläuternden Hinweisen zur Festlegung des Beitrags- und des Vorschusssatzes. Zwar weist die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur eine einmalige jährliche Beitragserhebung erfolgt, um unter Anwendung des errechneten Beitragssatzes den jährlichen Gesamtkapitalbedarf des Beklagten zu decken. Hieraus kann jedoch kein Verständnis der Festsetzungsbescheide nach § 10 BetrAVG in dem Sinne abgeleitet werden, dass im Falle einer Nachmeldung oder sonstigen Änderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen keine nachträgliche Korrektur der jährlichen Beitragsbescheide erfolgen wird. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem durch den Beklagten ausdrücklich erklärten Nacherhebungsvorbehalt hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen.

(2) Wird - wie hier - im Falle einer Nacherhebung von Gebühren oder Beiträgen ein belastender Verwaltungsakt durch einen stärker belastenden Verwaltungsakt ersetzt, so ist nur die Aufhebung des ursprünglich belastenden Verwaltungsakts an den Aufhebungsvorschriften der §§ 48 ff. VwVfG zu messen, nicht jedoch der Erlass der weitergehenden Neuregelung als solcher (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 43 m. w. N.). In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die §§ 48 ff. VwVfG auf Bescheide zur Nacherhebung von Nutzungsentgelten für eine Hochschullehrer-Nebentätigkeit keine Anwendung finden, da es sich bei den früheren niedrigeren Heranziehungsbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte (BVerwG, U. v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 18-20). Hiervon ausgehend unterliegt eine bloße Nacherhebung von Gebühren nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG (vgl. nur BayVGH, U. v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240 - juris Rn. 75; OVG NW, U. v. 3.6.2008 - 9 A 2762/06 - juris Rn. 5 f.; B. v. 18.3.2005 - 4/2 M 701/04 - juris Rn. 13; U. v. 25.2.1982 - 2 A 1503/81, juris; OVG LSA, B. v. 23.6.2004 - 3 M 269/03 - juris Rn. 18 f.).

(3) Soweit in der Rechtsprechung zur Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG die §§ 48 ff. VwVfG zur Anwendung gebracht worden sind, so ist dies - soweit ersichtlich - bislang allein im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs hinsichtlich überzahlter Beiträge erfolgt, nicht jedoch im Kontext nacherhobener Beiträge (vgl. OVG NW, U. v. 7.3.1991 - 13 A 1453/87 - juris Rn. 9, 12 und 16; VG Hamburg, U. v. 1.3.2013 - 5 K 455/11 - juris Rn. 21; VG Freiburg, U. v. 18.11.2011 - 3 K 392/11 - juris Rn. 16). Bei einer Erstattung rechtswidrig geleisteter Beiträge gelangt § 48 VwVfG zutreffend zur Anwendung, da diese denknotwendig eine vorherige Aufhebung des (insoweit rechtswidrigen) bestandskräftigen Beitragsbescheids voraussetzt, der - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nach § 43 VwVfG den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der seitens des Beklagten vereinnahmten Beiträge darstellt.

Das durch den Beklagten vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 25. September 2014 geht in der vorliegenden Konstellation zwar von der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG aus; eine nähere Begründung und Auseinandersetzung mit der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur bloßen Beitragsnacherhebung enthält die Entscheidung jedoch nicht (VG Frankfurt a.M., U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

(4) Im vorliegenden Fall steht der Annahme einer bloßen Beitragsnacherhebung auch nicht entgegen, dass die gegenständlichen Festsetzungsbescheide jeweils einen neuen jährlichen Gesamtbeitrag - und nicht lediglich die sich aufgrund der nachgemeldeten Deputatszusagen ergebende Beitragsdifferenz - ausweisen. Denn aus der unmittelbar nachgestellten Beitragsabrechnung geht der nachzuzahlende Differenzbetrag eindeutig hervor. Eine Auslegung der Bescheide in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt daher, dass es dem Beklagten ersichtlich nicht darum ging, eine Neufestsetzung des gesamten Jahresbeitrags im Sinne eines teilweisen Zweitbescheids vorzunehmen, sondern lediglich den aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik entstandenen Differenzbetrag neu festzusetzen. Soweit in den neuen Festsetzungsbescheiden auch die bereits ursprünglich gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthalten sind, handelt es sich daher lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktcharakter. Dies wird auch in der Begründung des Widerspruchsbescheids deutlich, der dem Ausgangsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst die vorliegend maßgebliche Gestalt und Begründung gibt; hier wird allein auf die Nacherhebung aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik eingegangen, ohne die durch die ursprünglichen Bescheide bereits bestandskräftig festgesetzten Beitragsbemessungsgrundlagen in den Blick zu nehmen (vgl. allg. BayVGH, U. v. 13.10.2009 - 14 B 09.251 - juris Rn. 17-19). Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Im klägerischen Schriftsatz vom 7. November 2013 ist klarstellend ausgeführt, dass sich die Klage lediglich auf die neu festgesetzten Differenzbeträge beziehe, da „eine Anfechtung bereits bestandskräftiger Festsetzungen keinen Sinn machen [würde]“ (Blatt 30 der Gerichtsakte).

(5) Letztlich kann die Frage der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG vorliegend jedoch offen bleiben.

bb) Grund hierfür ist, dass selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin eine Änderung der ursprünglichen Beitragsbescheide durch die gegenständlichen neuen Festsetzungsbescheide annähme, die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG jedenfalls gegeben wären.

(1) Die ursprünglichen Festsetzungsbescheiden waren rechtswidrig, so dass sich eine Rücknahme der Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG richten würde.

Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig war (BVerwG, U. v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 - juris Rn. 43; B. v. 7.7.2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 - juris Rn. 13 m. w. N.; B. v. 10.2.1994 - 4 B 26/94 - juris Rn. 4). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (BVerwG, U. v. 30.1.1969 - III C 153.67 - BVerwGE 31, 222 - juris Rn. 14).

Hiervon ausgehend waren die bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte zum jeweiligen Erlasszeitpunkt objektiv rechtswidrig, da sie mangels Meldung durch die Klägerin keine Beitragsbemessungsgrundlagen hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen in Form verbilligten Energiebezugs enthielten, obwohl es sich bei diesen - dies ist aus heutiger Sicht zwischen den Beteiligten unstreitig - objektiv um Teile der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt, die der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG unterliegen (vgl. allg. BAG, U. v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289; VG Frankfurt a.M., U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Frage der objektiven Rechtswidrigkeit eines „zu niedrigen“ Abgabenbescheids von der oben getroffenen Feststellung einer fehlenden (auch) begünstigenden Regelungswirkung des entsprechenden Verwaltungsakts gedanklich zu trennen. Denn die Tatsache, dass ein Festsetzungsverwaltungsakt keinen (konkludenten) behördlichen Verzicht auf eine weitere Beitragserhebung enthält, bedeutet nicht denknotwendig, dass die „zu niedrig“ erfolgte Beitragserhebung rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang ist überdies zu bedenken, dass eine - zugunsten der Klägerin unterstellte - Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG gedanklich gerade voraussetzt, dass die neuen Festsetzungsverwaltungsakte eine Änderung der ursprünglichen Beitragsbescheide erforderlich machen, diese also nicht rechtlich nach den jeweils enthaltenen Beitragsbemessungsgrundlagen zu trennen sind.

Eine objektive Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte ergibt sich selbst dann, wenn man entsprechend der Argumentation der Klägerin unterstellt, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist und erst seit diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten geklärt ist, dass die gegenständlichen Deputatszusagen unter die - im maßgeblichen Zeitraum unverändert gebliebene - Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu subsumieren sind und folglich insoweit eine Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG besteht.

Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbeiführt (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121; B. v. 24.5.1995 - 1 B 60.95 - NVwZ 1995, 1097; B. v. 9.8.2011 - BVerwG 5 B 15.11 - ZOV 2011, 221; B. v. 7.12.2011 - 8 B 70.11 - juris). Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm - gleich in welchem Rechtszug - führt eine Änderung der Rechtslage i. S. d. §§ 48 ff. VwVfG nicht herbei. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (BVerwG, B. v. 3.5.1996 - 6 B 82.95 -m. w. N.; vgl. auch: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 105; Meyer, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 51 Rn. 37; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 51 Rn. 11). Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet lediglich eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand und nicht eine Veränderung der Rechtslage (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 1.7.2013 - 8 B 7/13 - juris Rn. 6).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 zu Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) ohnehin keine grundlegende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern allenfalls eine gerichtliche Klarstellung eines Einzelfalls erfolgt ist, die den Leitlinien der bisherigen höchstrichterlichen Judikatur folgt.

Denn es entsprach bereits zuvor der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG weit auszulegen ist. Er beschränkt sich nicht auf Geldleistungen, die einem Versorgungszweck dienen und durch ein biometrisches Risiko, etwa das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand ausgelöst werden. Auch entsprechende Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate werden grundsätzlich erfasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (siehe zum Ganzen: BAG, U. v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 38 - zu Personalrabatten; U. v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05 - BAGE 120, 330 - juris Rn. 43 - zu verbilligtem Strombezug unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BAG, U. v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39 - juris - zu einer Barabgeltung von Kohlebezugsrechten; vgl. allg. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor dem Jahr 2010: LAG Köln, U. v. 4.6.2009 - 13 Sa 253/09 - juris Rn. 21).

Dementsprechend nahm das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2010 bei seinen Ausführungen dazu, dass der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, umfasst, ausdrücklich Bezug auf sein vorangegangenes, in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil vom 12. Dezember 2006 - BAGE 120, 330 (BAG, U. v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289 - juris Rn. 24).

Abschließend ist noch klarzustellen, dass die damalige Verwaltungspraxis des Beklagten - insbesondere seine Merkblätter - und die damalige Rechtsauffassung der Beteiligten für die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte zum maßgeblichen Erlasszeitpunkt von keinerlei Relevanz sind. Maßgeblich ist insoweit allein die objektive Rechtslage (vgl. BAG, U. v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 39).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, dass die Annahme einer Rechtswidrigkeit der bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte bedeute, dass dem Beklagten der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der in der Vergangenheit vereinnahmten Beiträge gefehlt habe, so überzeugt dies nicht. Denn die jeweiligen Verwaltungsakte waren jedenfalls stets wirksam i. S. v. § 43 VwVfG.

(2) Bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden würde es sich auch bei einer Anwendbarkeit des § 48 VwVfG um ausschließlich belastende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handeln. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer 3.a.aa.1.). Die für begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG geltenden Regelungen der § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG würden daher keine Anwendung finden.

(3) Auf ein schutzwürdiges Vertrauen kann sich die Klägerin nicht berufen.

Zwar kann auch ein ausschließlich belastender Bescheid - jenseits des § 48 VwVfG - ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein, dass mehr als das Geforderte vom Betroffenen nicht zu verlangen ist. Nicht jeder belastende Verwaltungsakt ist jedoch bereits aus der Natur der Sache heraus tragfähig für den - ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigenden - Gegenschluss, dass von dem Betroffenen mehr als dies nicht verlangt werden solle. Im Gegenteil ist ein solcher Schluss in der Regel nicht gerechtfertigt, so dass besondere Umstände hinzutreten müssen, wenn er sich - zumal aus verfassungsrechtlichen Gründen - dennoch rechtfertigen soll. Ein solches ausnahmsweise schutzwürdiges Vertrauen setzt außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 21; U. v. 26.1.1996 - 8 C 14/94 - NVwZ-RR 1996, 465 - juris Rn. 14; U. v. 18.3.1988 - 8 C 92/87 - BVerwGE 79, 163 - juris Rn. 19; U. v. 12.7.1968 - VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132 - juris Rn. 33-35; U. v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129 - juris Rn. 24; BayVGH, U. v. 23.7.1998 - 6 B 94.2489 u. a. - BayVBl 1999, 150 - juris Rn. 17; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 43 und § 48 Rn. 124; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 71).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nicht gegeben; dies gilt unabhängig davon, ob vorliegend die §§ 48 ff. VwVfG anwendbar sind oder nicht.

(a) Denn die Klägerin hat in ihren ursprünglichen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen entgegen ihrer Meldepflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG in wesentlicher Beziehung unrichtige - da unvollständige - Angaben gemacht; die fehlenden Angaben über die gegenständlichen Deputatszusagen sind seitens des Beklagten den ursprünglichen Festsetzungen der Beitragshöhe zugrunde gelegt worden. Dies schließt ein schutzwürdiges Vertrauen nach der gesetzlichen Wertung des - hier wie ausgeführt nicht unmittelbar, jedoch im Wege eines Erstrechtschlusses auch auf nur belastende Verwaltungsakte anwendbaren - § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG aus (vgl. BVerwG, U. v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 21).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG hat ein beitragspflichtiger Arbeitgeber bei unmittelbaren Versorgungszusagen dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für die Bemessung des Beitrags maßgebenden Betrags aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens mitzuteilen (periodische Meldepflicht).

Im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - dessen gesetzliche Wertung wie ausgeführt vorliegend im Wege eines argumentum a fortiori zu berücksichtigen ist - kommt es grundsätzlich allein auf die objektive Unrichtigkeit der gemachten tatsächlichen Angaben an; ein Verschulden ist insoweit nicht erforderlich. Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen Angaben gleich, wenn - wie hier nach § 11 Abs. 2 BetrAVG - eine Mitteilungspflicht besteht. Hintergrund ist der Gedanke, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, wenn sie auf im Wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben zurückzuführen ist, ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Adressaten des Verwaltungsakts hat und die Rücknahme deshalb in diesen Fällen von vornherein dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht widersprechen kann. Es besteht grundsätzlich auch dann kein Vertrauensschutz, wenn die Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 33; U. v. 28.6.2012 - 2 C 13/11 - BVerwGE 143, 230 - juris Rn. 17; U. v. 23.5.1996 - 3 C 13/94 - juris Rn. 48; U. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357 - juris Rn. 29; U. v. 20.10.1987 - 9 C 255/86 - BVerwGE 78, 139 - juris Rn. 17).

In diesem Zusammenhang ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass die ursprünglichen Bescheide einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthielten. Anhaltspunkte oder Hinweise, dass jegliche Beitragsnacherhebung ausgeschlossen sein soll, waren den entsprechenden Bescheide hingegen - wie ausgeführt - nicht zu entnehmen (vgl. VG Frankfurt a.M., U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

(b) Ein ausnahmsweise trotz objektiv unrichtiger Angaben schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Verhalten des Beklagten, insbesondere den durch ihn geäußerten Rechtsauffassungen und Merkblättern.

Nach der vorliegend entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann eine Mitverantwortung der Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts allenfalls im Einzelfall ausnahmsweise dazu führen, dass eine Rücknahme des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Betroffener bei seinen objektiv unrichtigen Angaben ein Höchstmaß an Sorgfalt hat walten lassen, etwa durch eine vorherige Erkundigung bei der zuständigen Behörde mit entsprechender unzutreffender Auskunft, so dass der Fehler nicht mehr seiner Verantwortungssphäre zugerechnet werden kann (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 33; U. v. 13.11.1997 - 3 C 33/96 - BVerwGE 105, 354 - juris Rn. 29; U. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357 - juris Rn. 30).

Eine solche Fallgestaltung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist keine einzelfallbezogene Auskunft oder schriftliche Zusage des Beklagten i. S. v. § 38 Abs. 1 VwVfG ersichtlich, dass die gegenständlichen Deputatszusagen keine betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten und insoweit nicht gemäß § 10 BetrAVG beitragspflichtig seien. Letztlich ist kein Grad an Mitverantwortung seitens des Beklagten erkennbar, der geeignet wäre, einen ausnahmsweisen Vertrauensschutz seitens der Klägerin zu begründen.

(aa) Insoweit ist zunächst auf die allein der Klägerin obliegende periodische Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG zu verweisen.

Generell bezieht sich die Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG naturgemäß allein auf unmittelbare Zusagen, die dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen. Die Mitteilung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen erfolgt im Rahmen einer eigenverantwortlichen Selbstveranlagung durch den Arbeitgeber (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 11 Rn. 16 und 39).

Die Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 BetrAVG stellt ein Element des hoheitlichen Beitragsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung dar. Ihre Erfüllung versetzt den Beklagten erst in die Lage, bezifferte Beitragsbescheide zu erlassen, denn die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG mitzuteilenden Daten stehen im allgemeinen nur dem jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung und nur er kann und muss die entsprechenden Meldungen vornehmen. Deshalb gehören zu den öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen beitragspflichtigen Arbeitgebern und Träger der Insolvenzsicherung die in § 11 BetrAVG den Arbeitgebern auferlegten Pflichten, die dem Beklagten gegenüber als beliehenem Unternehmer zu erfüllen sind. Dabei ist die Vorstellung des Gesetzgebers dahin gegangen, dass die Arbeitgeber von sich aus - ggf. angehalten durch Kammern und andere Zusammenschlüsse - die für die Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung erforderlichen Daten mitteilen und dass die Einhaltung der Mitwirkungspflichten durch Ahndung von Verstößen hiergegen als Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 BetrAVG bewirkt werden sollte (BT-Drs. 7/2843, S. 11). Der Beklagte ist jedoch im Falle der Nichterfüllung auch berechtigt, die gesetzliche Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und durchzusetzen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - BVerwGE 97, 117 - juris Rn. 21 f./25; vgl. allg. OVG RhPf, U. v. 18.5.2012 - 7 A 11241/11 - juris Rn. 60; VG Mainz, U. v. 9.9.2011 - 4 K 37/11.MZ - juris Rn. 75-80).

Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 11 Abs. 2 BetrAVG obliegt somit allein den beitragspflichtigen Arbeitgebern die umfassende Pflicht, dem Träger der Insolvenzsicherung die relevanten Beitragsbemessungsgrundlagen fristgerecht, vollständig und richtig zu melden. Diese Pflicht umfasst als Vorfrage grundsätzlich auch die rechtliche Prüfung durch den Arbeitgeber, welche unmittelbaren Zusagen dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen und damit meldepflichtig sind. In rechtlichen Zweifelsfällen ist der Arbeitgeber stets gehalten, die entsprechenden Meldungen gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung zunächst vorzunehmen, um sodann mit diesem im Verwaltungsverfahren - und ggf. einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die Sach- und Rechtslage zu klären. Die gänzliche Nichtmeldung von Beitragsbemessungsgrundlagen geht jedoch grundsätzlich - so auch hier - ohne weiteres zulasten des Arbeitgebers. In einer solchen Situation ist bzw. war der Beklagte auch im Lichte des - lediglich subsidiär zu § 11 Abs. 2 BetrAVG geltenden - Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 24 Abs. 1 VwVfG nicht verpflichtet, weitere sich ihm anhand der Arbeitgeber-Meldungen nicht aufdrängende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. Letztlich hat der Beklagte vorliegend erst im Dezember 2012 von den seitens der Klägerin in den Jahren 2005 - 2011 nicht gemeldeten Deputatszusagen Kenntnis erlangt.

(bb) Ferner ist klarzustellen, dass die Merkblätter des Beklagten von vornherein nicht geeignet sind, Vertrauensschutz zu begründen. Bereits das Merkblatt 300/M 4 (Stand: Januar 2005) enthielt - wie im Kern inhaltsgleich alle dem Gericht vorgelegten nachfolgenden Merkblätter auch - folgenden ausdrücklichen Hinweis:

„Merkblätter informieren in allgemeiner Form über die Insolvenzsicherung und geben die derzeitige Rechtsauffassung des PSVaG wieder. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage - insbesondere durch die Rechtsprechung - nicht ändert. Merkblätter haben nicht den Charakter von Verwaltungsrichtlinien und -anordnungen.“

Bei den Merkblättern des Beklagten handelt es sich demnach um bloße unverbindliche Informationen ohne regelnden Einzelfallcharakter, die zudem einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich einer Änderung der Rechtslage bzw. Rechtsprechung enthalten. In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es von vornherein keine Rolle spielt, wie der Beklagte eine arbeitgeberseitig gewährte Vergünstigung in seinem Merkblatt einordnet oder eingeordnet hat; das Merkblatt gibt lediglich die vom Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung vertretene Rechtsauffassung wieder. Maßgeblich ist jedoch allein das Betriebsrentengesetz, das der Beklagte zu vollziehen hat (BAG, U. v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 39).

Der Inhalt der Merkblätter ist daher vorliegend nicht weiter von Relevanz. Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass bereits das Merkblatt 300/M 4 des Beklagten mit Stand vom Januar 2005 unter Ziffer 1.2 folgenden ausdrücklichen Hinweis enthielt:

„Auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber

- mit den Leistungen die Versorgung seiner Mitarbeiter und deren Hinterbliebenen für den Falls des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben unbedingt und unabhängig vom Bedarf des Begünstigten eingerichtet hat

- aufgrund der Zusage zur Geldleistung verpflichtet ist, wenn er Sachleistungen oder Nutzungsrechte nicht mehr erbringen oder der Begünstigte diese Leistungen nicht mehr verwenden kann

- aufgrund der Zusage verpflichtet ist, eine Anwartschaft auf Leistungen gemäß § 1b BetrAVG (bei Zusagen ab 01.01.2001) oder § 30f Satz 1 BetrAVG (bei Zusagen vor 01.01.2001) aufrechtzuerhalten - vgl. Merkblatt 300/M 12 -.“

Dieser Hinweis wurde zwar bei der Neufassung des Merkblatts im November 2011 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) neu formuliert; dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits der alte Hinweis nicht von vornherein unzutreffend war bzw. sich nicht ausdrücklich negativ zur gegenständlichen Deputatsproblematik verhielt (vgl. VG Frankfurt a.M., U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 f. des Entscheidungsumdrucks).

Der Beklagte hat zudem - soweit ersichtlich - auch vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) nicht die Rechtsauffassung vertreten, dass Deputatszusagen generell nicht Teil der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seien. Er war vielmehr ausweislich des Tatbestands des vorinstanzlichen Verfahrens beim LAG Köln lediglich hinsichtlich der Fallgruppe der vorliegend gegenständlichen Deputatszusagen der (unzutreffenden) Rechtsmeinung, dass es insoweit am erforderlichen Tatbestandsmerkmal des Versorgungszwecks fehle (LAG Köln, U. v. 4.6.2009 - 13 Sa 253/09 - juris Rn. 16; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, U. v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11 - juris Rn. 4-13; VG Frankfurt a.M., U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

(cc) Ein Vertrauensschutz der Klägerin kann sich auch nicht aus dem Vortrag ergeben, dass der Beklagte möglicherweise vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) im Schadensfalle seine Inanspruchnahme mit Blick auf seine vorherige (unzutreffende) Rechtsauffassung abgelehnt hätte, so dass entgegen des Äquivalenzgrundsatzes auch im Falle einer korrekten Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Klägerin faktisch kein Versicherungsschutz bestanden hätte. Grund hierfür ist bereits, dass die Klägerin vorliegend eine Meldung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen unterlassen hat, so dass sie die Voraussetzungen eines Insolvenzssicherungsschutzes selbst vereitelt hat; weitere Erwägungen sind daher rein hypothetisch. Jedenfalls jedoch wäre es Sache der Klägerin gewesen, bei vollständiger Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen bzw. spätestens im Schadensfalle gegenüber dem Beklagten eine rechtliche Klärung herbeizuführen, soweit erforderlich auch im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

(dd) Unabhängig davon ist vorliegend auch keine seitens der Klägerin erfolgte adäquate Vertrauensbetätigung ersichtlich. Hierfür ist insbesondere ein Verzicht auf die Bildung entsprechender Rückstellungen für Beitragsnacherhebungen nicht ausreichend; denn diese dürfte bei jeder unvorhergesehenen Beitragsnachforderung naturgemäß fehlen.

(4) Die Beitragsnacherhebung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt.

Zwar enthalten die Nacherhebungsbescheide selbst keine Ermessenserwägungen. Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist jedoch gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Daher konnte der Beklagte zulässigerweise seine Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid nachholen (vgl. BVerwG, B. v. 26.4.2011 - 7 B 34/11 - juris Rn. 7; VG Frankfurt a.M., U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

Die Ermessensausübung des Beklagten ist in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.

Vorliegend ist die gesetzliche Wertung von § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG zu berücksichtigen, der das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen lenkt, indem er für die Fälle des - hier im Wege eines Erstrechtschlusses angewandten - § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Im Falle der Klägerin sind derartige außergewöhnliche Umstände nicht ersichtlich. Soweit aber Gründe, die eine andere als die gesetzlich intendierte Entscheidung erfordern oder rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, erübrigt sich eine diesbezügliche Begründung, wenn - wie hier - nach der Regel entschieden wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 23.5.1996 - 3 C 13/94 - juris Rn. 51).

Selbst wenn man vorliegend einen Fall des intendierten Ermessens verneint, hat der Beklagte jedenfalls sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung der maßgeblichen Einzelfallumstände ausführt, die im öffentlichen Interesse liegende Beitragsgerechtigkeit überwiege das Interesse der Klägerin an der Nichterhebung von höheren Insolvenzsicherungsbeiträgen (vgl. zum Ganzen: VG Frankfurt a.M., U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

b) Der durch den Beklagten vorgenommenen Beitragsnacherhebung steht auch das jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht entgegen (so auch VG Düsseldorf, U. v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 f. des Entscheidungsumdrucks).

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Darüber hinaus müssen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken.

Eine „Übersicherung“ ist nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Trägers der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderliche Summe beschränkt wird (BVerwG, U. v. 25.8.2010 - 8 C 40/09 - DB 2011, 181 - juris Rn. 36).

aa) Zunächst ist festzustellen, dass die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit dem Grunde nach zulässig ist, sofern sich etwa herausstellt, dass die Meldung von Beitragsbemessungsgrundlagen unterblieben ist oder unzutreffend war. Dies ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; vgl. auch VG Schleswig, U. v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607) geklärt und auch in der Literatur - soweit ersichtlich - unstreitig (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4922 ff.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 7, 170 ff.; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 5; Schaub, EWiR 1990, 1165).

(1) So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1986 (BVerwG, U. v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris) entschieden, dass entsprechende Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit zulässig sind. Konkret ging es in diesem Fall um einen Bescheid des hiesigen Beklagten vom 18. Juli 1978, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung eine Staatsbank und Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1977 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i. H. v. DM 146.903,31 herangezogen hatte (BVerwG, U. v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 2).

Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, dass es zwar richtig ist, dass wegen in der Vergangenheit begründeter Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung eine Inanspruchnahme des Trägers der Insolvenzsicherung in der Gegenwart ausscheidet. Dies ist jedoch ebenso wenig ein Grund zur Befreiung von der Beitragslast für die Vergangenheit wie die durch bloßen Zeitablauf entstandene tatsächliche Gewissheit, dass ein Insolvenzfall in der Vergangenheit nicht eingetreten ist. Die Erhebung einmal entstandener Beiträge nach § 10 BetrAVG für eben diese Vergangenheit wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Beitragserstattung für den Fall, dass der Träger der Insolvenzsicherung tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, ist nämlich dem Betriebsrentengesetz fremd. Sie widerspricht seinem Zweck, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken. Ebenso wenig sieht das Betriebsrentengesetz vor, dass bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (BVerwG, U. v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 26).

Klarzustellen ist, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bereits im maßgeblichen Beitragszeitraum, für den die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging (1975 - 1977), das grundsätzlich jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem enthielt, das der Norm auch heute noch zugrunde liegt. Die Vorschrift lautete bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie folgt (vgl. BGBl I 1974, 3610 - Hervorhebungen nicht im Original; vgl. auch BVerwG, U. v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 20):

„Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche der Leistungen auf Insolvenzsicherung, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen bleibt unberührt.“

Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 ist somit ohne weiteres auf die derzeit gültige Rechtslage übertragbar.

(2) Im Jahr 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht sodann hinsichtlich eines Bescheids des hiesigen Beklagten vom 30. November 1987, mit dem dieser einen Pflichtigen für die Jahre 1978 bis 1987 nachträglich zu einem Beitrag zur Insolvenzsicherung herangezogen hatte, ebenfalls entschieden, dass für die genannten vergangenen Zeiträume ein Anspruch auf Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG bestanden hat; dieser war im konkreten Fall jedoch verjährt (BVerwG, U. v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 3, 16-18; zustimmend Reichold, EWiR 1995, 637).

(3) Auch das VG Schleswig hat unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 bereits im Jahr 1990 entschieden, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG grundsätzlich selbst nach Beendigung der Sicherungspflicht des Insolvenzsicherungspflichtigen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erhoben werden können, in denen eine Sicherungspflicht noch bestand (VG Schleswig, U. v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607; zustimmend Schaub, EWiR 1990, 1165; bestätigt durch OVG SH, U. v. 16.12.1992 - 5 L 379/91 - juris Rn. 24; so im Ergebnis auch OVG NW, U. v. 25.9.1992 - 13 A 1394/91 - juris Rn. 1/3 für die Nacherhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für die Jahre 1980 - 1982 durch Bescheid vom 30. November 1987).

Gegenstand dieses Verfahrens war ein Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 1988, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung ein Kreditinstitut des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1980 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i. H. v. DM 349.770,-- herangezogen hatte.

Zur Begründung hat das VG Schleswig ausgeführt, dass der Träger der Insolvenzsicherung nicht gehindert ist, die in zurückliegenden Beitragszeiträumen entstandenen Beitragsforderungen auch nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahrs geltend zu machen. Dies entspricht dem Zweck des Betriebsrentengesetzes, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken (vgl. BVerwG, U. v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris). Dem Sinn und Zweck einer Solidargemeinschaft entspricht es zum einen, dass Beiträge nicht zurückerstattet werden, wenn die Versicherung nicht in Anspruch genommen wurde (so auch BVerwG, U. v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris zu § 10 BetrAVG), zum anderen, dass nach Beendigung der Versicherungspflicht in der Zeit der Versicherungspflicht entstandene Beiträge noch erhoben werden können. Es kommt einzig darauf an, ob zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die Rechtslage so ist, dass der Insolvenzsicherungspflichtige für den verlangten Zeitraum zu Beiträgen herangezogen werden durfte. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Pflichtige für den veranlagten Zeitraum vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen war oder jedoch es zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine gesetzliche Grundlage gab, nach der etwa bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (vgl. BVerwG, U. v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; siehe zum Ganzen: VG Schleswig, U. v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607).

(4) Der vorgenannten Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

In diesem Zusammenhang weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass für eine grundsätzliche Zulässigkeit der Nacherhebung von Beiträgen nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit auch systematische Argumente sprechen.

So kann der Träger der Insolvenzsicherung nach § 10a Abs. 1 BetrAVG für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit - mithin nach Ende des Kalenderjahres, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG - erhoben werden, für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu 1 v. H. der nacherhobenen Beiträge erheben. Diese gesetzliche Regelung wäre jedoch von vornherein entbehrlich, wenn eine Beitragserhebung für die Vergangenheit - wie die Klägerin meint - ohnehin unzulässig wäre (vgl. VG Frankfurt a.M., U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U. v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks).

Gleiches gilt hinsichtlich der Existenz der sechsjährigen Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG für Beitragsansprüche des Trägers der Insolvenzsicherung (VG Frankfurt a.M., U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U. v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Diese Regelung gilt gerade für in der Vergangenheit entstandene, jedoch noch nicht festgesetzte Beitragsansprüche (VG Frankfurt a.M., U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Für bereits festgesetzte Beiträge findet hingegen die 30-jährige Verjährungsfrist aus § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Anwendung (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4976; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10a BetrAVG Rn. 7).

Die Annahme einer Unzulässigkeit der Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit würde letztlich - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - dazu führen, dass es insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern freistünde, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG schuldhaft zu verletzen, ohne dass sie befürchten müssten, bei Bekanntwerden der Pflichtverletzungen zu einer Beitragsnacherhebung herangezogen zu werden. Dieses Ergebnis wäre jedoch - nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit - ersichtlich nicht sachgerecht (VG Düsseldorf, U. v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 des Entscheidungsumdrucks).

(5) Nach alledem ist die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, in denen der gesetzliche Beitragstatbestand erfüllt war, dem Grunde nach nicht zu beanstanden (VG Düsseldorf, U. v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

Für eine solche Nacherhebung von Beiträgen nach § 10 BetrAVG ist auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Voraussetzung, dass eine finanzielle Unterdeckung des Beklagten in den jeweiligen Beitragsjahren gegeben ist. Grund hierfür ist, dass eine solche Finanzierungslücke nach dem in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG geregelten Finanzierungssystem des Beklagten naturgemäß niemals entstehen kann. Denn der nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelte jährliche Gesamtkapitalbedarf zur Insolvenzsicherung wird stets gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG nach Maßgabe der jeweils gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen auf sämtliche insolvenzsicherungspflichten Arbeitgeber vollumfänglich umgelegt. Eine finanzielle Unterdeckung ist hier somit - wie umgekehrt auch eine Gewinnerzielung durch den Beklagten - denknotwendig ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U. v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45).

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Ergebnis auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsjahre jeweils keine Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen und insoweit von einer entsprechenden Neufestsetzung der Beiträge gegenüber allen betroffenen Insolvenzpflichtigen abgesehen hat (VG Frankfurt a.M., U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U. v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks).

Es entspricht insoweit - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, in Fällen einer Beitragsnacherhebung den für das jeweilige Beitragsjahr ermittelten Beitragssatz unverändert zugrunde zu legen, um hiervon ausgehend entsprechend der nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen die Höhe der nachträglichen Beitragsforderung zu ermitteln.

(1) In der Literatur wird hierzu zustimmend darauf hingewiesen, dass die durch den Beklagten praktizierte Anwendung des ursprünglichen Beitragssatzes bei Beitragsnacherhebungen geboten sei, um eine Gleichbehandlung aller beitragspflichtigen Arbeitgeber zu gewährleisten. Hierdurch ändere sich zwar der Berechnungsschlüssel für die Gesamtaufwendungen dieses Beitragsjahrs. Dieser Effekt werde jedoch zum einen teilweise dadurch ausgeglichen, dass regelmäßig in demselben Jahr auch Beitragsrückerstattungen vorzunehmen seien; zum anderen könnten etwa entstehende Überschüsse oder Verluste über den Ausgleichsfonds abgewickelt werden (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4928; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 171; vgl. VG Frankfurt a.M., U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U. v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks).

Diese Literatur-Auffassung führt jedoch bei näherer Betrachtung für die vorliegende Frage, ob eine vollumgängliche Neuberechnung des Beitragssatzes zu erfolgen hat, nicht unmittelbar weiter. Sie setzt vielmehr ungeprüft voraus, dass bei Beitragsnacherhebungen oder -erstattungen keine Neuberechnung und Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen im jeweiligen Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern erfolgt. Hiervon ausgehend wird sodann zutreffend gefolgert, dass in dieser Konstellation in der Tat aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG und § 21 VAG folgt, dass für alle betroffenen Arbeitgeber derselbe (ursprüngliche) Beitragssatz Anwendung finden muss, auch im Falle der Beitragsnacherhebung.

(2) Zur hier gegenständlichen Frage weist hingegen die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass das Finanzierungssystem aus § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG in der Tat grundsätzlich das Strukturprinzip einer jahresbezogenen Beitragsberechnung vorsieht (vgl. allg. BVerwG, U. v. 25.8.2010 - 8 C 40/09 - DB 2011, 181 - juris Rn. 36); dies spricht im Ansatz dafür, bei jeder nachträglichen Veränderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen eine Neuberechnung des jeweiligen Beitragssatzes und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen im jeweiligen Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber vorzunehmen.

Allerdings sind in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG auch Durchbrechungen bzw. Einschränkungen dieses Strukturprinzips der jahresbezogenen Beitragsberechnung festzustellen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG müssen die jährlichen Beiträge auch die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG kann in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BetrAVG („§ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt“), muss jährlich zudem eine Rücklage i. S. v. § 37 VAG zur Deckung außergewöhnlicher Verluste erwirtschaftet werden (vgl. vgl. OVG NW, U. v. 30.9.1997 - 24 A 5373/94 - juris Rn. 18). Nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG kann zudem der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden, soweit die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 - 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr sind (sog. Glättungsverfahren; angewandt im Jahr 2009). Diese gesetzliche Ausrichtung der Beitragsberechnung auch auf künftige Beitragsjahre spricht dafür, dass nachträgliche Beitragserhebungen und -erstattungen nicht zwingend eine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahrs erfordern (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1995 entschieden, dass nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG das Gesamtbeitragsaufkommen und die Beiträge auf Kalenderjahre bezogen sind. Verschiebungen, die sich durch Erstattungen ergeben könnten, greifen in diesen Mechanismus ein und können dazu führen, dass das Ziel der Deckung der in § 10 Abs. 2 BetrAVG genannten Faktoren nachträglich in Frage gestellt wird. Solche Auswirkungen können nur für begrenzte Zeiträume hingenommen werden, soll das Finanzierungssystem der Insolvenzsicherung insgesamt stimmig bleiben (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 17.8.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101 - juris Rn. 22 im Zusammenhang mit der Verjährung von Erstattungsforderungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung).

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht somit offenbar davon aus, dass nachträgliche Änderungen der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich nicht zu einer vollumfänglichen Neuberechnung des Beitragssatzes führen und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen betroffenen Arbeitgebern bedingen, sondern in gewissem Umfang hinzunehmen sind. Denn ansonsten müsste sich das Gericht nicht um die Stimmigkeit des jahresbezogenen Finanzierungssystems aus § 10 Abs. 2 BetrAVG sorgen, nach dem es - wie bereits ausgeführt - denknotwendig nie zu einer finanziellen Unterdeckung kommen kann, da der gesamte Kapitalbedarf nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG stets auf sämtliche insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber umgelegt wird (vgl. BVerwG, U. v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45).

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1998 ebenfalls entschieden, dass der Träger der Insolvenzsicherung Beitragserstattungen und insoweit herauszugebende Zinserträge auf die beitragspflichtigen Unternehmen umlegen könne, soweit nicht ohnehin eine zu diesem Zweck gebildete Rückstellung, die Verlustrücklage (§ 37 VAG, § 5 Abs. 1 PSVaG-Satzung) oder der Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) verwendet werden können (BVerwG, U. v. 27.10.1998 - 1 C 38/97 - BVerwGE 107, 304 - juris Rn. 26). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Abwicklung einer nachträglichen Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen über die Verlustrücklage bzw. den Ausgleichsfonds - d. h. ohne umfassende Beitragssatzneuberechnung - für zulässig erachtet.

Zudem ist zu bedenken, dass die seitens der Klägerin geforderte Neuberechnung des Beitragssatzes nebst Neufestsetzung der Insolvenzbeiträge gegenüber allen im betreffenden Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern bei jeder nachträglichen Beitragserhebung oder -erstattung - sei sie auch betragsmäßig noch so geringfügig - einen gewaltigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde. Dies würde dem Ziel des Gesetzgebers, das Beitragsberechnungsverfahren i.R. v. § 10 BetrAVG möglichst einfach zu halten (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2843, S. 10), diametral zuwiderlaufen. Einer Neuberechnung des Beitragssatzes steht daher entgegen, dass die in § 10 Abs. 1 - 3 BetrAVG vorgesehene Beitragsbemessung und Beitragserhebung sich wesentlich darauf gründen, dass der von den Beitragspflichtigen zu erhebende Jahresbeitrag aufgrund eines einmal im Jahr durchzuführenden Umlageverfahrens festgesetzt wird. Die hierfür maßgebenden Gründe der Praktikabilität und Handhabbarkeit der Insolvenzsicherung sprechen vorliegend maßgeblich gegen einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip auch bei Fehlen einer Neuberechnung des Beitragssatzes (vgl. BVerwG - U. v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79 - juris Rn. 28 f.).

Ohnehin dürfte davon auszugehen sein, dass auch in jenen Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit der Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit bestätigt hat (vgl. insbesondere BVerwG, U. v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292), der Beklagte - entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis - keine vollständige Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen hat, ohne dass dies höchstrichterlich beanstandet worden wäre.

Nach alledem spricht vieles dafür, dass im Falle von Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit auch im Lichte des „Verbots der Übersicherung“ aus § 10 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich keine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahres erforderlich ist, sondern die Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung zur anteiligen Ermäßigung der Beiträge für das folgende Geschäftsjahr verwendet werden können.

Letztlich kann diese Frage jedoch vorliegend offen bleiben.

(3) Grund hierfür ist, dass vorliegend die Änderung des Beitragssatzes bei Neuberechnung unter Berücksichtigung der mit Blick auf die gegenständliche Deputatsproblematik nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen jedenfalls nur so gering wäre, dass sie rechtlich zu vernachlässigen ist (so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, U. v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 des Entscheidungsumdrucks).

(a) Dies ergibt jedoch nicht aus der seitens der Beteiligten schriftsätzlich eingehend erörterten Rechtsprechung zu Toleranzgrenzen im kommunalen Beitrags- und Gebührenrecht.

Die Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Kalkulation im Beitragsrecht gesteht kommunalen Satzungsgebern mit Blick auf zahlreiche Unwägbarkeiten Prognosespielräume im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips zu, nach denen geringfügige unbeabsichtigte Kostenüberschreitungen, die nicht auf willkürlichen oder bewusst bzw. offenkundig fehlerhaften Ansätzen beruhen, im Lichte von Art. 28 Abs. 2 GG rechtlich unerheblich sind (BVerwG, U. v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 - juris Rn. 38; BayVGH, U. v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 - juris Rn. 21 f., 27-29; U. v. 2.4.2004 - 3 N 00.1645 - juris Rn. 26; HessVGH, U. v. 26.9.2012 - 5 A 375/10 - juris Rn. 36; OVG Saarl, U. v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - juris Rn. 89-92; OVG NW, U. v. 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 92). Die Unerheblichkeitsgrenze wird hierbei unterschiedlich angesetzt; das Bundesverwaltungsgericht hat eine Überschreitung von 1,2% als am untersten Rand einer solchen „Toleranzgrenze“ bezeichnet (BVerwG, U. v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 - juris Rn. 38). Vertreten werden insoweit etwa 3% (OVG NW, U. v. 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 92; OVG Saarl, U. v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - juris Rn. 89-92; HessVGH, U. v. 8.4.2014 - 5 A 1994/12 - juris Rn. 44) oder auch 5% (OVG SH, U. v. 24.6.1998 - 2 L 22/96 - juris Rn. 22; vgl. BayVGH, U. v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 - juris Rn. 29: Überschreitung von 4,73% noch geringfügig). Eine Überschreitung von 12,5% ist nicht mehr geringfügig (BayVGH, U. v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 - juris Rn. 36).

Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Unabhängig davon, dass dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung keine der gemeindlichen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vergleichbare Rechtsposition zukommt, ist im hiesigen Fall auch kein Prognosespielraum betroffen.

Zwar gilt, dass der Beklagte etwa Mitte November eines jedes Jahres - d. h. nach Eingang der zum 30. September durch die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG pflichtigen Arbeitgeber erfolgten Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen - den bisherigen Kostenaufwand des Beitragsjahrs ermittelt und sodann die für den Rest des Jahres benötigten Mittel im Wege einer Prognose hochrechnet, um auf dieser Basis den Beitragssatz für das jeweilige Beitragsjahr zu ermitteln (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4768). Bei der Ermittlung des Beitragssatzes nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG sind somit prognostische Elemente enthalten, deren Ansatz sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen kann (vgl. BVerwG, U. v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45). Die hiesige Konstellation, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass zum 30. September tatsächlich nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gemeldete Beitragsbemessungsgrundlagen unzutreffend waren, da eine Meldung entweder zu hoch oder zu niedrig war, betrifft jedoch bereits nicht den auf die letzten sechs Wochen eines Jahres gerichteten Prognosebereich der jährlichen Beitragskalkulation.

(b) Hiervon unabhängig ist allerdings in der Rechtsprechung zum Gebühren- und Beitragsrecht anerkannt, dass ganz geringfügige Überschreitungen rechtlich nicht von Relevanz sind. Denn diese wirken sich auf die Rechtsstellung des Gebühren- bzw. Beitragspflichtigen praktisch nicht nachteilig aus, soweit sie eine nennenswerte Erhöhung des Beitragssatzes nicht bewirken. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass kleinere Unzulänglichkeiten bei einer Gebühren- oder Beitragskalkulation angesichts der Vielzahl der zu bewertenden Positionen häufig nur schwer vermeidbar sind. Sie können nicht nur in einer sachlich nicht mehr vertretbaren (Teil-)Prognose, sondern auch in anderen Umständen - etwa der Berücksichtigung von aus Rechtsgründen nicht ansatzfähigen Kosten - liegen. Bei dieser Interessenlage legt es das gewichtige Allgemeininteresse an einer effektiven und zügigen Beitragserhebung zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nahe, bei nur ganz geringfügig überhöhten Beitragssätzen - wie etwa im Falle einer Abweichung von 0,1% oder 0,3% - nicht von einer Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes insgesamt auszugehen, sondern die Kostenüberschreitung als noch rechtlich unbeachtlich anzusehen (vgl. NdsOVG, U. v. 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - juris Rn. 7 zu Gebührenkalkulationen; U. v. 26.2.2002 - 9 KN 3294/01 - juris Rn. 3 zu Kanalausbaubeiträgen).

Vorliegend hat der Beklagte - ohne dass dies seitens der Klägerin substantiiert bestritten worden wäre - vorgetragen, dass sich eine Neuberechnung des Beitragssatzes unter Berücksichtigung der aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik von sämtlichen betroffenen Unternehmen nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen wie folgt auswirken würde:

Tabelle: Auswirkungen einer Neuberechnung des Beitragssatzes

2005

(§ 30i)

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Ursprüngliche

Gesamt-BV2 in €

2,2

Mrd.

0,825 Mrd.

0,822 Mrd.

0,506 Mrd.

4,068 Mrd.

0,549 Mrd.

0,569 Mrd.

Ursprüngliche BV aller AG

mit Deputaten in €

70,872 Mio.

25,628 Mio.

26,811 Mio.

9,394 Mio.

100,008 Mio.

12,894 Mio.

13,248 Mio.

BV nachgemeldeter

Deputate in €

2,512 Mio.

1,184 Mio.

1,345 Mio.

0,817 Mio.

6,326 Mio.

0,894 Mio.

0,951 Mio.

Anteil nachgemeldeter Deputate am urspr. Gesamt-BV

0,11%

0,14%

0,16%

0,16%

0,16%

0,16%

0,17%

Gesamt-BBG3

in €

251,0

Mrd.

264,0 Mrd.

272,0 Mrd.

277,0 Mrd.

285,0 Mrd.

289,0 Mrd.

295,0 Mrd.

BBG der AG mit

Deputaten in €

8,183 Mrd.

8,267 Mrd.

8,937 Mrd.

5,218 Mrd.

7,042 Mrd.

6,788 Mrd.

6,972 Mrd.

BBG nachgemeldete

Deputate in €

290,166

Mio.

392,169

Mio.

448,494 Mio.

453,888 Mio.

445,498 Mio.

470,546 Mio.

500,684 Mio.

Anteil nachgemeldeter

Deputate an Gesamt-BBG

0,11%

0,14%

0,16%

0,16%

0,16%

0,16%

0,17%

Urspr. BS1

in ‰

8,66

3,10

3,00

1,80

14,20

1,90

1,90

Rechnerischer BS

(inkl. Deputate) in ‰

8,65

3,0955

2,9951

1,7971

14,1778

1,8969

1,8968

Änderung BS

(inkl. Deputate) in ‰

-0,12

-0,14

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

-0,17

[1] BS: Beitragssatz

[2] BV: Beitragsvolumen

[3] BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

Festzustellen ist somit, dass angesichts des ganz erheblichen jährlichen Gesamtvolumens der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vorliegend eine Neuberechnung lediglich Änderungen des Beitragssatzes in einer Bandbreite von 0,12 ‰ bzw. 0,012% (2005; nur § 30i BetrAVG) und 0,17 ‰ bzw. 0,017% (2011) bedingen würde. Die Auswirkungen der unterbliebenen Neuberechnung des jährlichen Beitragssatzes sind somit nur ganz geringfügig und damit rechtlich unbeachtlich.

(4) In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Beitragssatzes durch den Beklagten keine Beweiserhebung erforderlich war. Einem schriftsätzlich angekündigten, jedoch in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht gestellten Beweisantrag wäre nicht stattzugeben gewesen.

Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (vgl. BVerwG, B. v. 5.10.1990 - 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; B. v. 29.3.1995 - 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d. h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind (siehe zum Ganzen: BVerwG, B. v. 30.5.2014 - 10 B 34/14 - juris Rn. 9).

So liegt der Fall auch hier. Die Beitragshöhe nach § 10 BetrAVG errechnet sich nach einem starren System, das für sich genommen keinen zusätzlichen Raum für Ermessenserwägungen eröffnet (OVG NW, B. v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 51). Die Klägerin hat keinerlei substantiierte Anhaltspunkte dafür vortragen können, dass die Ermittlung des jährlichen Beitragssatzes durch den Beklagten nicht ordnungsgemäß nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG erfolgt ist.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine Rechtswidrigkeit des Nacherhebungsbescheids hinsichtlich § 30i BetrAVG auch nicht daraus, dass dieser tatbestandlich an die Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitragsjahrs 2005 anknüpft, die gegenüber der Klägerin im regulären Beitragsbescheid 2005 nach § 10 BetrAVG - ohne Berücksichtigung der gegenständlichen Deputatszusagen - zum Ansatz gebracht worden seien, ohne dass der Beklagte insoweit eine Änderung dieses bestandskräftigen Bescheids vorgenommen hätte.

Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30i BetrAVG weisen somit einen Rückbezug insoweit auf, als sie eine allgemeine Beitragspflicht im Jahr 2005 voraussetzen und an die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2005 anknüpfen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die zu sichernden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus eingetretenen Insolvenzen bis Ende 2005 auf den Beitragssatz seinerzeit noch nicht auswirkten, sondern erst in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall eingetreten ist, mit den Barwerten der Renten finanziert wurden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 15.9.2010 - 8 C 35/09 u. a. - NVwZ-RR 2011, 156 - juris Rn. 36).

Vorliegend kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 30i BetrAVG per bestandskräftigem Beitragsbescheid nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 zugrunde gelegte Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich Bindungswirkung auch für die Beitragsfestsetzung nach § 30i BetrAVG entfalten (in diese Richtung wohl VG Köln, U. v. 16.10.2008 - 26 K 635/08 - juris Rn. 55; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL Mai 2008, § 30i Rn. 5756.5) oder aber dem Bevollmächtigten des Beklagten zu folgen ist, der meint, dass der Bescheid nach § 10 BetrAVG von vornherein nur die Beitragshöhe bestandskräftig festsetze, nicht jedoch die zugrunde liegenden Beitragsbemessungsgrundlagen.

Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine isolierte Heraufsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen 2005 im Bescheid nach § 30i BetrAVG nicht möglich ist, ohne auch den Beitragsbescheid 2005 nach § 10 BetrAVG entsprechend zu ändern, führt dies vorliegend zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Grund hierfür ist, dass der Nacherhebungsbescheid vom 26. April 2013 hinsichtlich § 30i BetrAVG jedenfalls gleichzeitig eine entsprechende konkludente Änderung auch des Bescheids nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 enthielt (vgl. Wortlaut „Aufgrund der Korrektur Ihrer Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) für 2005 ergibt sich folgende Neufestsetzung des Einmalbeitrags gemäß § 30i BetrAVG“). Eine solche Änderung war auch trotz der Bestandskraft des Bescheids nach § 10 BetrAVG für 2005 ohne weiteres möglich, da es sich um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt handelte; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer 3.a).

Nicht von Relevanz ist in diesem Kontext, dass hinsichtlich des Bescheids nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 die am 31. Dezember 2005 angelaufene sechsjährige Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG bereits am 31. Dezember 2011 abgelaufen ist (vgl. allg. zur Verjährung nach § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unter Ziffer 3.e). Denn bei der Verjährung handelt es sich um eine bloße Einrede, die allein die Durchsetzbarkeit des Beitragsanspruchs betrifft, jedoch den Anspruch an sich unberührt lässt (vgl. BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 36/72). Anders als etwa in § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), der für den Fall der Festsetzungsverjährung eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung von Amts wegen ausschließt, ist der Erlass oder die Änderung eines Beitragsbescheids nach § 10 BetrAVG auch im Falle des Ablaufs der Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG nicht von vornherein rechtswidrig, da es dem Betroffenen freisteht, ob er die Einrede der Verjährung erhebt oder nicht (vgl. nur Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4981; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 23 f.).

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beitragsanspruch des Beklagten auch nicht verwirkt.

Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Diese Anforderungen gelten auch im Vermögensrecht (vgl. BVerwG, B. v. 4.4.2012 - 8 C 9.11 - juris Rn. 24). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten aktiven Verhaltens - nicht Unterlassens - des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. BVerwG, U. v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; B. v. 13.2.1998 - 7 B 34.98 - juris; siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335 - juris Rn. 86; BayVGH, B. v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 15).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Insoweit wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zum fehlenden Vertrauensschutz der Klägerin verwiesen (Ziffer 3.a.bb.3; vgl. VG Frankfurt a.M., U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 10 des Entscheidungsumdrucks).

e) Der Durchsetzung der Beitragsansprüche des Beklagten steht auch nicht die durch die Klägerin - wohl nur für 2006 - erhobene Einrede der Verjährung entgegen (so auch VG Düsseldorf, U. v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U. v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 10 des Entscheidungsumdrucks).

aa) Gemäß dem 1999 eingeführten (vgl. BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 36/72) § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG verjähren Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 BetrAVG in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG.

Die Beitragsansprüche des Beklagten waren vorliegend jeweils mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes aus § 10 BetrAVG entstanden und zum Ende des jeweiligen Beitragsjahrs fällig. Eines Beitragsbescheids bedurfte es hierzu nicht. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass für das Entstehen des Anspruchs ein während des Kalenderjahres erlassener Beitragsbescheid erforderlich wäre. Ein solcher ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn der Beitragsanspruch besteht und fällig ist. § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG bestimmt, dass „auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge“ Vorschüsse erhoben werden können. Diese Bestimmung besagt nicht, dass die Beitragspflicht erst am Ende des Kalenderjahres entsteht; es handelt sich insoweit um eine „reine Fälligkeitsregelung“ (BVerwG, U. v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21). § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, dem zufolge die Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, festzustellen sind, ist eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, besagt jedoch ebenfalls nichts über das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. BVerwG, U. v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21). Bereits die Fälligkeitsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG spricht dafür, dass der Beitragsanspruch mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands entsteht und nicht einen Beitragsbescheid des Beklagten voraussetzt. Denn wenn am Ende des Kalenderjahres Beiträge fällig sind, muss der Beitragsanspruch auch entstanden sein. Zudem geht das Gesetz in § 30 Satz 2 BetrAVG davon aus, dass die Beitragspflicht allein von der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes abhängt. Diese Vorschrift bestimmt hinsichtlich des Entstehens der erstmaligen Beitragspflicht, dass diese „mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 BetrAVG“ beginnt. Danach setzt die Beitragspflicht keinen Beitragsbescheid voraus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 18; U. v. 28.10.2009 - 8 C 11/09 - NVwZ-RR 2010, 446 - juris Rn. 31; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4978; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 21).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze muss für die Beitragsjahre 2007 bis 2011 zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der gegenständlichen Bescheide zur Beitragsnacherhebung (25./26. April 2013) eine Verjährung von vornherein ausscheiden (so zurecht VG Düsseldorf, U. v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks). Grund hierfür ist, dass für das insoweit erste Beitragsjahr 2007 der gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG maßgebliche Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Beitragsanspruchs auf den 31. Dezember 2007 fiel, so dass die sechsjährige Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2013 - und damit nach Erlass der gegenständlichen Bescheide - eintrat. Für die nachfolgenden Beitragsjahre 2008 bis 2011 ist somit erst recht keine Verjährung eingetreten.

cc) Auch war zum Zeitpunkt des Erlasses der gegenständlichen Bescheide zur Beitragsnacherhebung (25./26. April 2013) hinsichtlich der Beitragsjahre 2005 - soweit es den hier allein gegenständlichen Einmalbeitrag aus § 30i BetrAVG betrifft - und 2006 keine Verjährung gegeben.

(1) Der für das Jahr 2005 hier maßgebliche Beitragstatbestand gemäß § 30i BetrAVG ist mit Inkrafttreten der Regelung am 12. Dezember 2006 entstanden und sieht eine Beitragserhebung für die Zukunft in 15 Jahresraten ab dem 31. März 2007 vor (vgl. Art. 1 Nr. 2, Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, verkündet am 11. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742; siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 15.9.2010 - 8 C 35/09 - NVwZ-RR 2011, 156 - juris Rn. 36).

Vom Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht am 12. Dezember 2006 ausgehend begann somit die sechsjährige Verjährungsfrist gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG erst mit Ablauf des 31. Dezember 2006 und endete somit grundsätzlich bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2012 - und damit vor dem Erlass des streitgegenständlichen neuen Bescheids nach § 30i BetrAVG (26. April 2013).

(2) Gleiches gilt hinsichtlich des Beitragsjahrs 2006. Auch hier wäre zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen neuen Bescheids zur Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG (25. April 2013) die gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG am 31. Dezember 2006 anlaufende sechsjährige Verjährungsfrist grundsätzlich bereits am 31. Dezember 2012 abgelaufen gewesen.

(3) Jedoch ist der Ablauf der sechsjährigen Verjährungsfrist vorliegend jeweils gemäß § 203 BGB, der hier über § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG entsprechende Anwendung findet, durch Verhandlungen der Beteiligten über die gegenständlichen Beitragsansprüche gehemmt worden, die bis zum Bescheiderlass angedauert haben.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, § 203 Satz 2 BGB. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Den Begriff von Verhandlungen i. S. d. § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Demnach ist der Begriff der Verhandlungen weit zu verstehen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Für ein Verhandeln genügt sodann jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jede Erfüllung abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, U. v. 8.5.2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168, 1169; U. v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05 - EWiR 2007, 5). Dafür kann etwa genügen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung zur Prüfung übersandt (vgl. BGH, U. v. 7.10.1982 - VII ZR 334/80 - NJW 1983, 162, 163; siehe zum Ganzen: BGH, U. v. 1.2.2007 - IX ZR 180/04 - NJW-RR 2007, 1358 - juris Rn. 32; B. v. 12.5.2011 - IX ZR 91/08 - juris Rn. 8; BVerwG, B. v. 20.1.2014 - 2 B 3/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 21).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze erfüllt vorliegend der im Oktober 2012 - und damit vor Verjährungseintritt am 31. Dezember 2012 - zwischen den Beteiligten begonnene Schriftwechsel den verjährungshemmenden Tatbestand der Verhandlungen i. S. v. § 203 Satz 1 BGB (so auch VG Düsseldorf, U. v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks).

Die Klägerin hat insoweit mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 (Blatt 118 der Verwaltungsakte) auf Nachfrage des Beklagten vom 1. Oktober 2012 (Blatt 119 der Verwaltungsakte) erklärt, ihren Mitarbeitern verbilligte Energiebezüge zu gewähren bzw. gewährt zu haben. Auf die Mitteilung des Beklagten im Schreiben vom 30. November 2012 (Blatt 110 der Verwaltungsakte) hin, dass es sich insoweit um nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG i. V. m. § 10 BetrAVG beitragspflichtige Teile der betrieblichen Altersversorgung handele und entsprechender Aufforderung zur Nachmeldung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlagen übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 hinsichtlich der nachzumeldenden Deputatszusagen die steuerbilanziellen Teilwerte und bat um Zugrundlegung dieser Daten bei der Beitragsbemessung. Mit Schreiben vom 4. April 2013 (Blatt 104 der Verwaltungsakte) hat die Klägerin sodann die um die Deputatleistungen ergänzten Erhebungsbögen für die Bilanzstichtage u. a. der Beitragsjahre 2005 und 2006 übersandt.

Die Klägerin hat somit nicht etwa hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen etwaige (ergänzende) Beitragsansprüche des Beklagten sofort und eindeutig abgelehnt. Sie hat sich vielmehr - ihren Mitwirkungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG entsprechend - auf einen ernsthaften Meinungsaustausch über den Beitragsanspruch und insbesondere seine tatsächlichen Grundlagen eingelassen, indem sie mit dem Beklagten in Erörterungen hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten eingetreten ist. Diese den Verjährungsablauf hemmenden Verhandlungen dauerten letztlich von Oktober 2012 bis zum Bescheiderlass im April 2013 an. Bei bestehender Verhandlungspflicht, der hier die Verpflichtung zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlagen aus § 11 Abs. 2 BetrAVG gleichsteht, wirkt die Mitwirkungshandlung des Schuldners auf den Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger zurück (VG Düsseldorf, U. v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 6 des Entscheidungsumdrucks unter Bezugnahme auf Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 203 Rn. 2 und 9; vgl. allg. zur Rückwirkung i.R. v. § 203 BGB: BGH, U. v. 5.8.2014 - XI ZR 172/13 - WM 2014, 1763 - juris Rn. 9).

Soweit die Klägerin meint, dass die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 9 VwVfG noch keine Verhandlungen i. S. v. § 203 Satz 1 BGB darstellten und insoweit eine Analogie zur Forderungsanmeldung in Insolvenzverfahren zieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist vorliegend - unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten - maßgeblich, dass die Klägerin ihrerseits mit dem Beklagten durch aktives Verhalten in Erörterungen über den Beitragsanspruch eingetreten ist, ohne diesen unmittelbar und ersichtlich abzulehnen. Zum anderen führt die seitens der Klägerin in Bezug genommene Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 AltBGB BGB ebenfalls zur Hemmung der Verjährung.

dd) Da somit hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsjahre 2005 bis 2011 keine Verjährung eingetreten ist, kommt es auf den nur hilfsweise seitens des Beklagten erhobenen Einwand nicht an, die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Klägerin sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin durch die Verletzung ihrer Meldepflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG den Beklagten gerade gehindert habe, Maßnahmen zur Hemmung oder um Neubeginn der Verjährung zu ergreifen (vgl. hierzu allg. BVerwG, U. v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 36; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4951 und 4982 f.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 25; amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 72).

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1738 zitiert 59 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung


(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

Handelsgesetzbuch - HGB | § 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung


(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen

Einkommensteuergesetz - EStG | § 6a Pensionsrückstellung


(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,2. die Pensionszusage keine Pensi

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung


(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebl

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ode

Handelsgesetzbuch - HGB | § 242 Pflicht zur Aufstellung


(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sin

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 30f


(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedo

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 9


(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens


Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 11 Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten


(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicheru

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 65 Niederlassung


(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über d

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1738 zitiert oder wird zitiert von 26 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2014 - 12 ZB 13.1886

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beteiligten streiten übe

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Mai 2014 - 16 K 9347/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. März 2014 - 8 C 27/12

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersverso

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Jan. 2014 - 2 B 3/14

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. Dez. 2013 - 12 K 5403/11

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Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Juli 2013 - 8 B 7/13

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Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2012 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurück

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Juli 2012 - 8 C 4/11

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Juni 2012 - 2 C 13/11

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Mai 2012 - 6 C 3/11

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Okt. 2011 - 8 C 19/10

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 09. Sept. 2011 - 4 K 37/11.MZ

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Apr. 2011 - 7 B 34/11

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Sept. 2010 - 8 C 32/09

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Sept. 2010 - 8 C 35/09

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrags zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Aug. 2010 - 8 C 23/09

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Insolvenzbeiträgen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentenge

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Aug. 2010 - 8 C 40/09

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. März 2010 - 3 AZR 594/09

bei uns veröffentlicht am 16.03.2010

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 25. Mai 2009 - 1 A 325/08

bei uns veröffentlicht am 25.05.2009

Tenor Unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. März 2008 - 11 K 246/05 - wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist wegen der Koste
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1738.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1737

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherh

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1774

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1736

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 11. Dez. 2015 - Au 3 S 15.1633

bei uns veröffentlicht am 11.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetz

Referenzen

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv.  579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

        

Sie gelten ausschließlich für:

        

-       

aktive Arbeiter und Angestellte

        

-       

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen

        

-       

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“

4

In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

5

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

6

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

7

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.

8

Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

9

Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

10

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:

        

„...

        

§ 1 - Versorgungsleistungen

        

1.   

Gewährt werden

                 

a)   

Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …

                 

b)   

Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.

                          

Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).

                 

c)   

Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).

                 

...

        

§ 2 - Wartezeit

        

1.   

Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.

        

...

        

§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente

        

1.   

Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).

        

2.   

Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.

                 

Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.

        

...

        
        

4.   

Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.

        

5.   

Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

        

...“

        
11

Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.

13

Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.

15

Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

        

1.   

315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

und

        
        

2.   

579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.

19

A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.

20

I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:

21

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

22

2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

23

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).

24

b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).

26

Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

27

Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).

28

d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.

29

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.

30

Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.

31

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.

32

1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.

33

a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.

34

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.

35

aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.

36

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

37

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.

38

bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.

39

cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

40

dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

41

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

42

Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

43

ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

44

ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.

45

c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.

46

aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.

47

Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.

48

bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.

49

(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.

50

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW)  - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.

51

(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.

52

Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).

53

Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.

54

Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.

55

2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.

56

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.

57

aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.

58

bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.

59

cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).

60

(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

61

(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.

62

Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.

63

Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.

64

Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.

65

b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.

66

aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.

67

bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).

68

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:

69

Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).

70

Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.

71

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).

72

3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.

73

Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

74

B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.

75

Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.

76

Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    Lohre    

                 

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv.  579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

        

Sie gelten ausschließlich für:

        

-       

aktive Arbeiter und Angestellte

        

-       

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen

        

-       

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“

4

In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

5

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

6

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

7

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.

8

Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

9

Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

10

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:

        

„...

        

§ 1 - Versorgungsleistungen

        

1.   

Gewährt werden

                 

a)   

Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …

                 

b)   

Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.

                          

Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).

                 

c)   

Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).

                 

...

        

§ 2 - Wartezeit

        

1.   

Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.

        

...

        

§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente

        

1.   

Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).

        

2.   

Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.

                 

Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.

        

...

        
        

4.   

Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.

        

5.   

Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

        

...“

        
11

Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.

13

Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.

15

Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

        

1.   

315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

und

        
        

2.   

579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.

19

A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.

20

I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:

21

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

22

2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

23

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).

24

b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).

26

Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

27

Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).

28

d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.

29

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.

30

Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.

31

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.

32

1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.

33

a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.

34

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.

35

aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.

36

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

37

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.

38

bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.

39

cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

40

dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

41

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

42

Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

43

ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

44

ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.

45

c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.

46

aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.

47

Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.

48

bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.

49

(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.

50

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW)  - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.

51

(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.

52

Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).

53

Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.

54

Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.

55

2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.

56

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.

57

aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.

58

bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.

59

cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).

60

(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

61

(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.

62

Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.

63

Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.

64

Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.

65

b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.

66

aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.

67

bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).

68

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:

69

Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).

70

Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.

71

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).

72

3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.

73

Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

74

B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.

75

Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.

76

Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    Lohre    

                 

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv.  579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

        

Sie gelten ausschließlich für:

        

-       

aktive Arbeiter und Angestellte

        

-       

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen

        

-       

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“

4

In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

5

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

6

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

7

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.

8

Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

9

Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

10

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:

        

„...

        

§ 1 - Versorgungsleistungen

        

1.   

Gewährt werden

                 

a)   

Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …

                 

b)   

Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.

                          

Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).

                 

c)   

Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).

                 

...

        

§ 2 - Wartezeit

        

1.   

Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.

        

...

        

§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente

        

1.   

Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).

        

2.   

Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.

                 

Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.

        

...

        
        

4.   

Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.

        

5.   

Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

        

...“

        
11

Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.

13

Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.

15

Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

        

1.   

315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

und

        
        

2.   

579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.

19

A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.

20

I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:

21

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

22

2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

23

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).

24

b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).

26

Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

27

Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).

28

d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.

29

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.

30

Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.

31

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.

32

1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.

33

a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.

34

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.

35

aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.

36

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

37

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.

38

bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.

39

cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

40

dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

41

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

42

Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

43

ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

44

ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.

45

c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.

46

aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.

47

Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.

48

bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.

49

(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.

50

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW)  - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.

51

(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.

52

Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).

53

Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.

54

Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.

55

2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.

56

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.

57

aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.

58

bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.

59

cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).

60

(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

61

(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.

62

Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.

63

Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.

64

Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.

65

b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.

66

aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.

67

bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).

68

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:

69

Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).

70

Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.

71

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).

72

3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.

73

Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

74

B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.

75

Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.

76

Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    Lohre    

                 

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv.  579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

        

Sie gelten ausschließlich für:

        

-       

aktive Arbeiter und Angestellte

        

-       

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen

        

-       

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“

4

In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

5

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

6

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

7

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.

8

Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

9

Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

10

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:

        

„...

        

§ 1 - Versorgungsleistungen

        

1.   

Gewährt werden

                 

a)   

Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …

                 

b)   

Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.

                          

Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).

                 

c)   

Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).

                 

...

        

§ 2 - Wartezeit

        

1.   

Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.

        

...

        

§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente

        

1.   

Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).

        

2.   

Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.

                 

Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.

        

...

        
        

4.   

Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.

        

5.   

Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

        

...“

        
11

Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.

13

Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.

15

Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

        

1.   

315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

und

        
        

2.   

579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.

19

A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.

20

I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:

21

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

22

2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

23

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).

24

b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).

26

Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

27

Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).

28

d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.

29

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.

30

Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.

31

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.

32

1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.

33

a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.

34

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.

35

aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.

36

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

37

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.

38

bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.

39

cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

40

dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

41

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

42

Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

43

ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

44

ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.

45

c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.

46

aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.

47

Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.

48

bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.

49

(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.

50

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW)  - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.

51

(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.

52

Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).

53

Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.

54

Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.

55

2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.

56

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.

57

aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.

58

bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.

59

cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).

60

(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

61

(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.

62

Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.

63

Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.

64

Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.

65

b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.

66

aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.

67

bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).

68

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:

69

Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).

70

Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.

71

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).

72

3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.

73

Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

74

B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.

75

Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.

76

Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    Lohre    

                 

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv.  579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

        

Sie gelten ausschließlich für:

        

-       

aktive Arbeiter und Angestellte

        

-       

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen

        

-       

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“

4

In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

5

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

6

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

7

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.

8

Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

9

Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

10

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:

        

„...

        

§ 1 - Versorgungsleistungen

        

1.   

Gewährt werden

                 

a)   

Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …

                 

b)   

Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.

                          

Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).

                 

c)   

Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).

                 

...

        

§ 2 - Wartezeit

        

1.   

Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.

        

...

        

§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente

        

1.   

Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).

        

2.   

Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.

                 

Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.

        

...

        
        

4.   

Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.

        

5.   

Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

        

...“

        
11

Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.

13

Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.

15

Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

        

1.   

315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

und

        
        

2.   

579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.

19

A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.

20

I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:

21

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

22

2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

23

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).

24

b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).

26

Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

27

Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).

28

d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.

29

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.

30

Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.

31

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.

32

1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.

33

a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.

34

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.

35

aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.

36

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

37

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.

38

bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.

39

cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

40

dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

41

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

42

Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

43

ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

44

ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.

45

c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.

46

aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.

47

Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.

48

bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.

49

(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.

50

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW)  - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.

51

(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.

52

Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).

53

Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.

54

Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.

55

2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.

56

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.

57

aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.

58

bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.

59

cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).

60

(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

61

(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.

62

Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.

63

Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.

64

Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.

65

b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.

66

aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.

67

bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).

68

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:

69

Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).

70

Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.

71

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).

72

3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.

73

Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

74

B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.

75

Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.

76

Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    Lohre    

                 

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv.  579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

        

Sie gelten ausschließlich für:

        

-       

aktive Arbeiter und Angestellte

        

-       

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen

        

-       

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“

4

In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

5

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

6

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

7

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.

8

Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

9

Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

10

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:

        

„...

        

§ 1 - Versorgungsleistungen

        

1.   

Gewährt werden

                 

a)   

Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …

                 

b)   

Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.

                          

Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).

                 

c)   

Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).

                 

...

        

§ 2 - Wartezeit

        

1.   

Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.

        

...

        

§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente

        

1.   

Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).

        

2.   

Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.

                 

Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.

        

...

        
        

4.   

Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.

        

5.   

Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

        

...“

        
11

Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.

13

Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.

15

Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

        

1.   

315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

und

        
        

2.   

579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.

19

A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.

20

I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:

21

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

22

2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

23

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).

24

b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).

26

Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

27

Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).

28

d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.

29

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.

30

Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.

31

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.

32

1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.

33

a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.

34

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.

35

aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.

36

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

37

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.

38

bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.

39

cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

40

dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

41

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

42

Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

43

ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

44

ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.

45

c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.

46

aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.

47

Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.

48

bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.

49

(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.

50

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW)  - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.

51

(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.

52

Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).

53

Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.

54

Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.

55

2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.

56

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.

57

aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.

58

bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.

59

cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).

60

(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

61

(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.

62

Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.

63

Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.

64

Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.

65

b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.

66

aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.

67

bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).

68

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:

69

Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).

70

Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.

71

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).

72

3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.

73

Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

74

B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.

75

Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.

76

Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    Lohre    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.

(2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass

1.
zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;
2.
die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs zu benennen sind;
3.
die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen dort zur Verfügung zu halten sind und
4.
§ 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraussetzen.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit

1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und
3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.

(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden

1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei
a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet,
b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet,
c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet,
d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet
oder bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird,
2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.

(3)1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt

1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres;
2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
3Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.

(4)1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie

1.
die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben,
2.
die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und
3.
im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
unter der Bilanz angeben.

(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.

(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht.

(3) Eine Kapitalgesellschaft, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;
2.
das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;
3.
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden:
a)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist,
b)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist;
4.
die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und
5.
für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden:
a)
der Beschluss nach Nummer 1,
b)
die Erklärung nach Nummer 2,
c)
der Konzernabschluss,
d)
der Konzernlagebericht und
e)
der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.
Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Unternehmensregister unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese Offenlegung nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen die betreffende Unterlage in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt hat oder das Tochterunternehmen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 bis 1b offenlegt.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG) für das Jahr 2009.

2

Die Klägerin führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter im Wege unmittelbarer Versorgungszusagen (Direktzusagen) durch. Der Beklagte ist gemäß § 14 BetrAVG der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland und Luxemburg. Mit Rundschreiben vom Juli 2009 wies er die Klägerin darauf hin, wegen der Schadensentwicklung infolge der Wirtschaftskrise sei mit einer erheblichen Steigerung des Beitragssatzes gegenüber dem Durchschnitt der fünf Vorjahre zu rechnen. Dieser betrage 3,3 ‰; der Beitragssatz für 2009 werde nach den bisher vorliegenden Daten voraussichtlich auf circa 13,5 ‰ ansteigen.

3

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. November 2009 setzte der Beklagte den Insolvenzsicherungsbeitrag der Klägerin für 2009 aufgrund des für dieses Jahr ermittelten Beitragssatzes von 14,2 ‰ und der von der Klägerin mitgeteilten Bemessungsgrundlagen auf 10 572,01 € fest. Unter Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) verteilte der Beklagte die Beitragsforderung auf die Jahre 2009 bis 2013. Er stellte einen Teilbetrag in Höhe von 8,2 ‰ der Bemessungsgrundlage zum Jahresende 2009 und jeweils 1,5 ‰ der Bemessungsgrundlage zum Ende jedes der vier Folgejahre fällig.

4

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 zurück, der nähere Ausführungen zur Begründung der Entscheidung für die Anwendung des Glättungsverfahrens und gegen eine Heranziehung des Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG enthielt. Im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung sei die Schadensentwicklung im Jahr 2010 nicht abzusehen und deshalb nicht vorhersehbar gewesen, ob in diesem Jahr nochmals das Glättungsverfahren angewendet oder nur auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen werden könne. Außerdem habe der Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit für die Anwendung des Glättungsverfahrens gesprochen, weil dadurch die Belastung durch die Schadensentwicklung auf die damalige Risikogruppe verteilt worden sei.

5

Dagegen hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben und geltend gemacht, die Beitragserhebung sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. Überdies habe der Beklagte es ermessensfehlerhaft unterlassen, zur Senkung des Beitragssatzes den Ausgleichsfonds heranzuziehen.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2012 zurückgewiesen. Die Beitragserhebung finde ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG und sei verfassungs- und unionsrechtskonform. Sie greife weder in die Eigentums- noch in die Berufsfreiheit ein. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Soweit die Beitragserhebung die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV einschränke, sei sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der Beklagte habe auch nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften des Unionsrechts verstoßen. Er sei nicht als Unternehmen im Sinne des Art. 102 AEUV einzuordnen. Jedenfalls greife die Bereichsausnahme für Systeme der sozialen Sicherung gemäß Art. 106 AEUV ein. Die Entscheidung des Beklagten, nur das Glättungsverfahren anzuwenden, sei ermessensfehlerfrei. Die im Widerspruchsbescheid näher ausgeführten Ermessenserwägungen, insbesondere zur Unsicherheit, ob das Glättungsverfahren 2010 erneut zur Verfügung gestanden haben würde, hielten der rechtlichen Überprüfung Stand.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Berufungsurteil verletze Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG, da die Erhöhung des Beitragssatzes auf das nahezu Achtfache des Vorjahres sie unverhältnismäßig belaste und erdrosselnde Wirkung entfalte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beitragsfestsetzung seit dem Übergang vom Rentenwertumlageverfahren zur vollständigen Kapitaldeckung stärkeren kurzfristigen Schwankungen unterliege. Art. 3 Abs. 1 GG werde ebenfalls verletzt. Die Beitragserhebung behandle kongruent rückgedeckte und ungesicherte Direkt- und Unterstützungskassenzusagen jeweils sachwidrig gleich. Sie stelle Pensionsfondszusagen durch die Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG ohne sachlichen Grund besser als Direktzusagen, die mittels eines Contractual Trust Arrangements (CTA) gesichert seien. Ohnedies sei eine gleichheitskonforme Beitragserhebung nicht gewährleistet, weil Instrumente zur Überprüfung und Durchsetzung der Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 11 BetrAVG fehlten. Das Berufungsurteil habe schließlich die unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verkannt und übersehen, dass der Beklagte schon wegen der gesetzlich eröffneten Ermessensspielräume zur Begrenzung der Beitragshöhe als Unternehmen anzusehen sei. Er missbrauche die marktbeherrschende Stellung, die sich aus seinem faktischen Monopol ergebe. Zur Heranziehung des Ausgleichsfonds sei er schon aufgrund seiner bisherigen Verwaltungspraxis verpflichtet gewesen. Die spekulativen Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid ließen unberücksichtigt, dass das Glättungsverfahren keine ausreichende bilanzielle Entlastung habe herbeiführen können. Außerdem habe der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, eine Kombination beider Entlastungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen.

8

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. September 2011 zu ändern und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Dezember 2010 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt das Vorbringen des Beklagten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es geht zutreffend davon aus, dass die angefochtene Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags für das Jahr 2009 ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610), zuletzt geändert durch Art. 4e des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2940), findet.

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1. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die gesetzliche Ermächtigung zur Beitragserhebung für verfassungskonform gehalten. Die Beitragsregelung verletzt weder Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG. Sie ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

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a) § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG greift nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Eigentumsfreiheit schützt nicht das Vermögen als solches. Das Auferlegen von Zahlungspflichten berührt ihren Schutzbereich erst, wenn diese die Liquidität so stark beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung haben. Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

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Für die Frage, ob die Beitragserhebung erdrosselnde Wirkung entfaltet, ist auf den Beitragssatz abzustellen (Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 35.09 - Buchholz 437.1 Nr. 21 ). Er richtet sich bei der laufenden Beitragserhebung nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG, die den kostendeckenden Gesamtbeitragsbedarf und dessen Verteilung auf die Beitragspflichtigen regeln. Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 <1539 unter cc>; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ). Die Auffassung der Klägerin, dies sei schon wegen der Festlegung eines zweistelligen Promillesatzes im Jahr 2009 zu verneinen, geht fehl. Sie übersieht, dass es nach der dargestellten, überdies nicht abschließenden Konkretisierung auf die Regelmäßigkeit und nicht auf die Ausnahmslosigkeit einstelliger Promillesätze ankommt.

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Der Beitragssatz hält sich auch dann noch regelmäßig im einstelligen Promillebereich, wenn es nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer höheren Festlegung kommt. Die Erhöhung auf 14,2 ‰ im Jahr 2009 stellt sich nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, an die der Senat mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 i.V.m. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO), als ein außergewöhnliches Ereignis dar, das auf die extreme Schadensentwicklung in der damaligen Finanz- und Wirtschaftskrise zurückzuführen war. Der Ausnahmecharakter der Beitragssteigerung ergibt sich daraus, dass sie in der Geschichte des Beklagten einzigartig ist. Der Beitragssatz, der sich im Zeitraum von der Errichtung des Beklagten 1974 bis einschließlich 2008 ungeachtet konjunktureller Schwankungen stets im einstelligen Promillebereich bewegt hatte, konnte bereits in den Jahren 2010 und 2011 wieder auf weniger als 2 ‰ zurückgeführt werden. Die effektive Gesamtbeitragsbelastung einschließlich der im Glättungsverfahren verschobenen Beitragsanteile von je 1,5 ‰ betrug damit jeweils weniger als 4 ‰.

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Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zu prüfen, ob sich aus Art. 14 Abs. 1 GG eine absolute Obergrenze für einen den einstelligen Promillebereich ausnahmsweise verlassenden Beitragssatz herleiten lässt. Die in der Geschichte des Beklagten einmalige, ausnahmsweise Belastung mit einem - niedrigen - zweistelligen Beitragssatz von 14,2 ‰ (oder 1,42 %) beschränkt sich nach wie vor auf einen sehr kleinen Bruchteil der von den betroffenen Unternehmen aufzubringenden Pensionslast (zu diesem Kriterium vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 unter cc) und ist deshalb nicht geeignet, deren Liquidität in erdrosselndem Maß zu beschränken.

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Außerdem hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 BetrAVG mit der Bereitstellung des Glättungsverfahrens und der Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds nach Satz 5 und 6 der Vorschrift selbst Vorkehrungen getroffen, die Liquiditätsbelastung bei erheblichen Beitragssteigerungen oder einem anhaltend hohen Beitragsbedarf so zu begrenzen, dass den Unternehmen das erforderliche Minimum wirtschaftlicher Entfaltungsmöglichkeiten verbleibt. Damit trägt die Beitragsermächtigung dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand Rechnung, dass die Entwicklung des Beitragssatzes seit der Umstellung der Finanzierung des Beklagten vom Rentenwertumlageverfahren auf eine vollständige Kapitaldeckung im Jahr 2006 (vgl. die Neufassung des § 10 Abs. 2 BetrAVG durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742) wegen der Verpflichtung zur sofortigen Ausfinanzierung insolvenzbedingt zu sichernder Anwartschaften größere kurzfristige Schwankungen aufweisen kann als zuvor. Die von der Vorinstanz festgestellte Entwicklung des Beitragssatzes seit 2006 lässt keine Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit der gesetzlichen Mechanismen zur Verhinderung einer erdrosselnden Beitragsbelastung erkennen. Vielmehr hat die Anwendung des Glättungsverfahrens im vorliegenden Fall dazu geführt, dass die effektive Beitragsbelastung trotz der extremen Schadensentwicklung durchweg einstelligen Promillebeitragssätzen entsprach.

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b) Ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <291> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

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c) Der mit der Anordnung der Beitragserhebung verbundene Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die diese Freiheit beschränkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 f. unter II.). Die gesetzliche Regelung des Insolvenzsicherungsbeitrags genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und wahrt das Verhältnismäßigkeitsgebot.

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aa) Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist als Beitrag im Rechtssinne einzuordnen. Er wird als Abgabe für die potenzielle Inanspruchnahme des Beklagten erhoben, der als Beliehener gemäß § 14 BetrAVG hoheitliche Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Insolvenzsicherung wahrnimmt und deshalb der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen ist. Der als Gegenleistung für den Beitrag gewährte Vorteil liegt in der Insolvenzsicherung der jeweils zu sichernden Versorgungsanwartschaften und -leistungen durch den Beklagten. Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <259> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.). Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

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§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG genügt dem beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzip. Dieses setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt. Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 <111> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17). Diese Anforderungen werden erfüllt. Zwischen der Beitragshöhe und dem gebotenen Vorteil besteht kein Missverhältnis. Eine "Übersicherung" ist ausgeschlossen, da § 10 Abs. 2 BetrAVG die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten erforderliche Summe begrenzt. Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG führt auch nicht zu einer übermäßigen Belastung einzelner Beitragspflichtiger. Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18). Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss daher weder das Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Fall seiner Insolvenz abbilden. Ausreichend ist vielmehr, dass Ungleichbehandlungen, die sich aus der Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges und durch die solidarische Lastenverteilung ergeben, durch sachliche Gründe vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt sind (vgl. dazu im Einzelnen die nachfolgenden Ausführungen zur Vereinbarkeit der Beitragsregelung mit dem Gleichheitssatz, Rn. 28 ff.).

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bb) Selbst wenn der Insolvenzsicherungsbeitrag als Sonderabgabe einzuordnen sein sollte, genügt § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG den sich daraus ergebenden strengeren Anforderungen an die Abgabenerhebung. Die Abgabe dient der Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und damit einem über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die nach § 10 Abs. 1 BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber stellen eine homogene Gruppe dar. Sie sind durch die Erteilung von Versorgungszusagen über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg verbunden und sowohl gegenüber anderen Arbeitgebern als auch gegenüber der Allgemeinheit abgegrenzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1537 f.). Ihr spezifischer Bezug zum Sachzweck der Abgabenerhebung liegt in der Sicherung der Erfüllung ihrer Zusagen für den Fall der eigenen Insolvenz. Dabei sind Beitragsbelastung und beitragsfinanzierte Begünstigung sachgerecht miteinander verknüpft. Die Abgabe wird auch überwiegend gruppennützig verwendet. Die mit ihr finanzierte Insolvenzsicherung dient nicht allein dem Interesse der Arbeitnehmer, sondern in hinreichendem Maß auch dem der abgabepflichtigen Arbeitgeber (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538). Dass die erforderliche haushaltsrechtliche Dokumentation unterblieben wäre, ist weder festgestellt noch sonst erkennbar.

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cc) Unabhängig von der abgabenrechtlichen Einordnung des Insolvenzsicherungsbeitrags belastet dieser die Beitragspflichtigen nicht unverhältnismäßig. Seine Erhebung dient dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, die betriebliche Altersversorgung als wichtige Ergänzung der sozialversicherungsrechtlichen Alterssicherung vor insolvenzbedingten Ausfällen zu schützen. Sie ist dazu auch geeignet und erforderlich (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538).

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Da die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung dem vom Sozialstaatsgebot gedeckten sozialen Schutzprinzip dient, ist die Erforderlichkeit der Beitragserhebung nicht individuell, sondern bezogen auf den Gesamtaufwand zu prüfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 vor cc). Eine über den erforderlichen Gesamtbedarf hinausgehende Beitragserhebung wird schon durch den Kostendeckungsgrundsatz des § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen. Daran hat sich auch durch den Übergang vom Rentenwertumlageverfahren zur vollständig kapitalgedeckten Finanzierung im Jahr 2006 nichts geändert. Neu ist lediglich, dass zu sichernde Anwartschaften schon im Jahr der Insolvenz ausfinanziert und in die Berechnung des Beitragsbedarfs einbezogen werden müssen (Urteil vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 34). Entgegen der Auffassung der Klägerin führt dies nicht zwangsläufig zu unverhältnismäßigen Beitragserhöhungen oder zu unzumutbaren kurzfristigen Beitragsschwankungen. Wie bereits dargelegt, bewegt sich der Beitragssatz auch seit 2006 praktisch durchweg im einstelligen Promillebereich. Nur die krisenbedingte, außergewöhnliche Häufung von Sicherungsfällen mit großem Schadensumfang hatte im Jahr 2009 eine sprunghafte Erhöhung des Beitragssatzes für dieses Jahr zur Folge. Um eine unverhältnismäßige Beitragsbelastung selbst in solchen Situationen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Glättungsverfahrens und der Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds in § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG geeignete Instrumente zur Verfügung gestellt, erhebliche Beitragssteigerungen auf mehrere Jahre zu strecken und außergewöhnlich hohe Beitragsbelastungen abzufangen (vgl. oben Rn. 18). Da die Beitragspflichtigen regelmäßig mehrere Monate im Voraus über die voraussichtliche Beitragsentwicklung informiert werden, ist die Beitragsbelastung auch hinlänglich vorhersehbar und planbar.

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Entgegen dem Vortrag der Klägerin kann aus der Freiwilligkeit des Angebots ergänzender betrieblicher Altersversorgung nicht auf die Unzulässigkeit einer Verpflichtung zur (Mitfinanzierung der) Insolvenzsicherung erteilter Zusagen geschlossen werden. Die gegenteilige Auffassung wird insbesondere der Entgeltfunktion der zugesagten ergänzenden Altersversorgung nicht gerecht, die sich bei einer Finanzierung der Anwartschaften durch Entgeltumwandlung besonders deutlich zeigt.

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Der steuerrechtliche Halbteilungsgrundsatz, dessen allgemeine Anerkennung die Klägerin voraussetzt und auf den sie sich zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit der Beitragserhebung beruft, wäre auf die Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags nicht übertragbar. Außerdem vernachlässigt die Klägerin, dass die Beitragsbemessung bei Direktzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nicht den vollen Wert der Pensionsverpflichtung zugrunde legt, sondern nur den jeweiligen diskontierten Teilwert.

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d) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der Beitragsregelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bejaht. Er ist hier in der Ausprägung des Willkürverbots einschlägig, da keine speziellen Freiheitsrechte betroffen sind und die Beitragspflicht durch die Wahl des Durchführungswegs beeinflusst werden kann.

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aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.). Die gesetzlichen Differenzierungen orientieren sich am abstrakten Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges, also an der potenziellen Gefährdung der zugesagten Versorgungsleistung im Insolvenzfall. Dieses sachliche Differenzierungskriterium entspricht dem Ziel der Regelung, die zur Finanzierung der Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge solidarisch und mit möglichst geringem Verwaltungs- und Kostenaufwand auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umzulegen. Die Umverteilung ihrerseits rechtfertigt sich daraus, dass anderenfalls Arbeitgeber mit "schlechten" und daher teuren Risiken davon abgehalten werden könnten, ihren Arbeitnehmern eine ergänzende betriebliche Altersversorgung anzubieten, was die Funktion der betrieblichen Altersversorgung als dritter Säule der sozialen Sicherung im Alter in Frage stellen würde. Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

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bb) Zu einer weiteren Differenzierung der Beitragsbemessung war der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Klägerin war er insbesondere nicht gehalten, bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen jeweils danach zu unterscheiden, ob diese durch den Abschluss einer kongruenten Rückdeckungsversicherung und die Verpfändung des Versicherungsanspruchs oder durch ein Contractual Trust Arrangement (CTA) geschützt sind, und sie in diesem Fall den Pensionsfondszusagen gleichzustellen. Vielmehr durfte er auch insoweit am sachlichen Kriterium des abstrakten Insolvenzrisikos festhalten, für das es allein auf den gewählten Durchführungsweg mit der ihn kennzeichnenden Ausgestaltung des Primärleistungsanspruchs ankommt, so dass etwaige zusätzliche privatrechtliche Sicherungsabreden für die Beitragsbemessung unerheblich bleiben. Die damit verbundene Typisierung ist gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt nicht nur für den bereits entschiedenen Fall der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 f.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 und vom 12. Oktober 2011, je a.a.O.), sondern auch bei Sicherungen mittels CTAs.

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Die gesetzliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon, wenn etwa zulässige Differenzierungen unterbleiben, sondern nur, wenn der Gesetzgeber wesentlich Ungleiches gleich behandelt. Bei der Regelung von Massenphänomenen ist er zu Typisierungen befugt. Dabei steht ihm im Bereich des Sozialrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtlichen Grenzen dieses Spielraums werden durch die gesetzliche Anknüpfung der Beitragsbemessung an den gewählten Durchführungsweg und das sich daraus ergebende abstrakte Insolvenzrisiko nicht überschritten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1540).

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Der Gesetzgeber konnte die damit verbundenen Härten nicht vermeiden, ohne auf erhebliche, wenn nicht unüberwindliche Schwierigkeiten zu stoßen und überdies das verfassungsrechtlich legitime Ziel der Beitragsregelung zu konterkarieren. Die Differenzierung der Beitragsbemessung nach dem gewählten Durchführungsweg soll die zur Finanzierung der Insolvenzsicherung erforderliche Beitragslast solidarisch und mit möglichst geringem Verwaltungs- und Kostenaufwand auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber verteilen (vgl. BTDrucks 7/2843 S. 10). Jede Berücksichtigung des konkreten Insolvenzrisikos des einzelnen Arbeitgebers und jede Berücksichtigung einer Minderung des konkreten Ausfallrisikos durch privatrechtliche Sicherungsabreden würde zusätzliche einzelfallbezogene Erhebungen zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens sowie zur Ausgestaltung und Wirksamkeit der Zusatzabreden erfordern und so den Verwaltungsaufwand und damit den Beitragsbedarf erhöhen. Das gilt auch für die unter dem Sammelbegriff des Contractual Trust Arrangement zusammengefassten Treuhandabreden. Zum einen hängt deren Insolvenzfestigkeit mangels Typenzwangs von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung ab (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 6 AZR 47.12 - BB 2013, 3132 zur "Doppeltreuhand"; dazu Grewe, BB 2013, 3132 <3135>; Klemm, BetrAV 2014, 15 f.; zuvor bereits Rößler, BB 2010, 1405 <1411 ff.>). Diese müsste in jedem Einzelfall und, wegen ihrer Abänderbarkeit, in jedem Beitragsjahr neu geprüft werden. Zum anderen unterliegen CTAs der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO (Klemm, a.a.O. S. 17), so dass auch die Anfechtbarkeit im Einzelfall geklärt werden müsste.

33

Weder die Feststellungen der Vorinstanz noch das Revisionsvorbringen geben zureichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Härten, die sich aus der beitragsrechtlichen Vernachlässigung von Sicherungs- und Treuhandabreden ergeben könnten, mehr als nur eine verhältnismäßig unerhebliche Zahl von Arbeitgebern betroffen wäre. Vielmehr hat die Klägerin ebenso wie die Klägerinnen der mit diesem Verfahren gemeinsam verhandelten Parallelverfahren erklärt, ihre Versorgungszusagen nicht mittels CTAs gesichert zu haben. Die Intensität der Ungleichbehandlung ist angesichts des niedrigen, praktisch durchweg im einstelligen Promillebereich verbleibenden Beitragssatzes gering.

34

Unabhängig davon wäre die Besserstellung der Pensionsfondszusagen - auch - gegenüber CTA-gesicherten Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen selbst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber privatrechtliche Sicherungsabreden bei der Beitragsbemessung hätte berücksichtigen wollen. Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45). Dagegen kann eine Sicherung mittels CTA bei Wahrnehmen des Konzernprivilegs des § 2 Abs. 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz (KWG) der Bankenaufsicht entzogen werden. Die treuhänderische Vermögensverwaltung unterliegt nur fakultativen, vertraglich zu vereinbarenden und aufzuhebenden Beschränkungen (Herrmann, BetrAV 2012, 1 <2>). Nach wie vor (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1541 unter 3.) liegt der gesetzlichen Regelung der Beitragspflicht und Beitragsbemessung daher eine nachvollziehbare Systematik zugrunde.

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cc) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des steuerrechtlichen Grundsatzes der Lastengleichheit verneint. Er ist schon wegen der abgabenrechtlichen Unterschiede zwischen Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben nicht einschlägig. Ohnedies entbehrt der Vorwurf der Klägerin, eine gleichmäßige Beitragserhebung sei mangels ausreichender gesetzlicher Vorschriften zur Sicherung einer gleichmäßigen Beitragserhebung nicht gewährleistet, jeder Grundlage. Die Mitteilungspflichten der betroffenen Arbeitgeber werden durch gesetzliche Nachweispflichten ergänzt, die ebenso wie flankierende Mitteilungs- und Auskunftspflichten Dritter und der Finanzämter nach § 11 Abs. 6 und 8 BetrAVG eine Überprüfung der Angaben der Beitragspflichtigen erlauben, mit Verwaltungsakten durchzusetzen und zudem bußgeldbewehrt sind (§ 11 Abs. 2, § 12 BetrAVG; vgl. Urteil vom 22. November 1994 - BVerwG 1 C 22.92 - BVerwGE 97, 117 <119 ff.> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 12).

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2. Einen Unionsrechtsverstoß, der zur Unanwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage führen würde, hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint.

37

a) Die Beitragserhebung verletzt nicht die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (ABl EU Nr. C 115, S. 47). Zwar ist die passive Dienstleistungsfreiheit der Klägerin insoweit berührt, als die Beitragspflicht zur Folge hat, dass Insolvenzsicherungsangebote anderer, EU-ausländischer Anbieter und der Abschluss zusätzlicher Sicherungsabreden mit diesen als wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheinen. Die Freiheitsbeschränkung ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Die beitragsfinanzierte gesetzliche Insolvenzsicherung ist geeignet und erforderlich, eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit abzuwenden. Die Beitragsregelung sichert die unionsrechtlich in ihrer Bedeutung für das soziale Sicherungssystem anerkannte ergänzende betriebliche Altersversorgung wirksam gegen insolvenzbedingte Ausfälle und gewährleistet damit die Funktionsfähigkeit des Betriebsrentensystems als dritter Säule der Altersversorgung. Den Abschluss einer Versicherung gegen Insolvenzausfälle vorzuschreiben, wäre ein zwar milderes, aber weniger effektives Mittel. Bei einer versicherungsförmigen, dem Kapitalisierungsprinzip folgenden, an das konkrete Insolvenzrisiko anknüpfenden Finanzierung wäre eine wirksame Insolvenzsicherung nicht ebenso gewährleistet wie bei der kapitalgedeckten Umlagefinanzierung zur solidarischen Verteilung der Risiken (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003, ABl EG Nr. L 235, S. 10; EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - Rs. C-67/96, Albany - Slg. 1999, I-5863 Rn. 105 ff., 109 f. und vom 5. März 2009 - Rs. C-350/07, Kattner Stahlbau GmbH - Slg. 2009, I-1538 Rn. 84 ff.). Wie bereits dargelegt, bestünde ohne die solidarische Verteilung der Beitragslast auf alle Mitglieder der Risikogruppe die Gefahr, dass "schlechte" Risiken nicht genügend gesichert werden könnten (vgl. oben Rn. 29).

38

b) Die Beitragsregelung verstößt schließlich nicht gegen Art. 101 ff. AEUV.

39

aa) Es ist schon zweifelhaft, ob der Beklagte ein diesen Regelungen unterliegendes Unternehmen im Sinne der Art. 102, 106 AEUV ist.

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Der Unternehmensbegriff dieser Bestimmungen ist funktional zu verstehen und umfasst wirtschaftliche Einheiten beliebiger Rechtsform, die wirtschaftlich tätig sind und dauerhaft einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Mit Rücksicht auf die ausschließliche Kompetenz der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherungssysteme sind jedoch Einrichtungen ausgenommen, die bei der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit mitwirken und eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfüllen (EuGH, Urteile vom 22. Januar 2002 - Rs. C-218/00, Cisal - Slg. 2002, I-717 Rn. 22 f., 43 ff. und vom 5. März 2009 a.a.O. Rn. 37; Weiß, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 101 Rn. 25 ff.). Danach liegt ein Unternehmen vor, wenn die wirtschaftliche Einheit Beiträge und Leistungen selbst nach dem Kapitalisierungsprinzip und dem Grundsatz der Abhängigkeit des Leistungsanspruchs von der individuellen Beitragszahlung festlegt, wobei die Mitgliedschaft - und damit die Wahl zwischen ihr und anderen Anbietern - freigestellt sein muss (EuGH, Urteile vom 16. November 1995 - Rs. C-244/94, Fédération francaise des sociétés d'assurance - Slg. 1995, I-4022 Rn. 17, vom 21. September 1999 - Rs. C-219/97, Drijvende Bokken - Slg. 1999, I-6121 Rn. 71 ff. und vom 12. September 2000 - Rs. C-180/98 u.a., Pavel Pavlov u.a. - Slg. 2000, I-6497 Rn. 114 f.). Dagegen fehlt die Unternehmenseigenschaft bei einer Einrichtung, die kraft Gesetzes zu bestimmten Leistungen verpflichtet ist, deren Beiträge zwar insgesamt kostendeckend, aber nicht streng proportional zum übernommenen Risiko festgesetzt werden und bei der kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen gezahlten Beiträgen und gewährten Leistungen besteht, weil die Leistungen nach dem Gesetz unabhängig von der Höhe und der Zahlung der Beiträge erbracht werden müssen (EuGH, Urteile vom 17. Februar 1993 - Rs. C-159/91 und C-160/91, Poucet & Pistre - Slg. 1993, I-664 Rn. 18 und vom 16. März 2004 - Rs. C-264/01 u.a., AOK Bundesverband u.a. - Slg. 2004, I-2524 Rn. 47, 52). Für die Abgrenzung sind daher nicht die Gewinnerzielungsabsicht oder die Einbeziehung solidarischer Gestaltungselemente entscheidend, sondern einerseits das freie kalkulatorische Bestimmen des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung im Wettbewerb mit anderen Anbietern und andererseits das gesetzlich vorgeschriebene Erbringen gesetzlich definierter, durch ein solidarisches Beitragssystem finanzierter, aber von der individuellen Beitragshöhe und -zahlung unabhängiger sozialer Leistungen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O. Rn. 46 ff., 49).

41

Letzteres trifft auf den Beklagten zu. Er ist eine gesetzlich errichtete Einrichtung der Insolvenzsicherung, deren Leistungspflichten in § 7 Abs. 1 BetrAVG gesetzlich festgelegt sind und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der Beitragspflicht des insolvent gewordenen Arbeitgebers stehen. Zwischen der Beitrags- und Leistungshöhe besteht ebenfalls kein dem Kapitalisierungsprinzip entsprechender unmittelbarer Zusammenhang. Die Beitragshöhe wird nicht frei kalkuliert und richtet sich nicht nach dem konkreten Insolvenzrisiko des Beitragspflichtigen. Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 <7> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.). Eine Streckung oder Minderung der Beitragsbelastung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG unterliegt ebenfalls keiner unternehmerischen Entscheidung des Beklagten, sondern ist gesetzlich an klare Voraussetzungen und Zwecke gebunden. Sie kommt stets sämtlichen Beitragspflichtigen zugute und wirkt sich nicht auf die Leistungsansprüche aus.

42

Der Hinweis der Klägerin auf den Zustimmungsvorbehalt des Beklagten bei außergerichtlichen (Sanierungs-)Vergleichen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG belegt keine Befugnis des Beklagten zur freien, marktwirtschaftlichen Beitrags- und Leistungskalkulation. Der Zustimmungsvorbehalt soll dazu beitragen, Vergleiche zulasten der Pensionäre zu verhindern und die Belastung der Gesamtheit der Beitragspflichtigen möglichst gering zu halten (vgl. Rolfs, a.a.O. § 7 Rn. 102 ff., 106). Mit dem Fehlen einer Pflichtmitgliedschaft ist eine Einordnung als Unternehmen ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Da der funktionale Unternehmensbegriff von der Rechtsform der wirtschaftlichen Einheit abstrahiert (EuGH, Urteile vom 17. Februar 1993 a.a.O. Rn. 17 und vom 22. Januar 2002 a.a.O. Rn. 22), stellt das Indiz der Pflichtmitgliedschaft nicht auf die Organisationsstruktur, sondern auf das Fehlen einer Wahlmöglichkeit ab. Diese fehlt auch hier, weil das Gesetz in § 10 Abs. 1 BetrAVG eine unbedingte Beitragspflicht begründet, die es den Betroffenen verwehrt, sich dem gesetzlichen System der sozialen Sicherung zu entziehen und auf andere, für sie günstigere Angebote auszuweichen. Der Revisionsvortrag bestätigt dies indirekt, da er die Rechtsstellung des Beklagten als die eines Monopolisten bezeichnet.

43

bb) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erübrigt sich gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV schon angesichts seiner zitierten, gefestigten Rechtsprechung zur Abgrenzung des Unternehmensbegriffs. Im Übrigen kommt es auf dessen Anwendbarkeit auch nicht entscheidungserheblich an, da jedenfalls die Bereichsausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV eingreift. Das allgemeine wirtschaftliche Interesse an der vom Beklagten zu erbringenden Dienstleistung ergibt sich aus der unionsrechtlich anerkannten Bedeutung der ergänzenden Altersversorgung, der daraus folgenden Notwendigkeit einer wirksamen Insolvenzsicherung sowie daraus, dass die gesetzliche Regelung der Beitragspflicht und Beitragsverteilung zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. oben Rn. 37). Auch insoweit wirft der Fall keine klärungsbedürftigen, nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlagepflichtigen Fragen auf.

44

3. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die Anwendung des § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG im konkreten Fall für rechtmäßig gehalten. Die Entscheidung des Beklagten, lediglich das Glättungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG anzuwenden und nicht stattdessen oder daneben den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG heranzuziehen, verletzt den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Anwendung eines die Beitragsbelastung reduzierenden Ausgleichsinstruments nicht.

45

a) Für die Ermessenskontrolle ist, wie für die rechtliche Beurteilung der angegriffenen Beitragsfestsetzung insgesamt, die Sach- und Rechtslage bei der Entscheidung des Beklagten über die Beitragsverteilung im Jahr 2009 maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10). Hier lässt sich §§ 10 f. BetrAVG entnehmen, dass für die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung die Sach- und Rechtslage bei der Festlegung des Beitragssatzes und der Beitragsverteilung auf die Beitragspflichtigen maßgeblich ist. Da der Beklagte nach § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BetrAVG den Beitragsbedarf für das laufende Kalenderjahr zu ermitteln und die erforderlichen Beiträge auf der Grundlage der in diesem Jahr erhobenen Daten nach den Bemessungskriterien des § 10 Abs. 3 BetrAVG auf alle nach § 10 Abs. 1 BetrAVG beitragspflichtigen Unternehmen zu verteilen hat, kann es für die materielle Rechtmäßigkeit nur auf den Zeitpunkt dieser Verteilungsentscheidung ankommen und nicht auf möglicherweise divergierende Zeitpunkte eventueller späterer Widerspruchsbescheide gegenüber einzelnen Beitragspflichtigen. Gleiches gilt für die rechtliche Überprüfung etwaiger Prognosen, die im Rahmen der Ermessensausübung angestellt wurden. Dies hindert allerdings nicht, bei der Prüfung der Ermessenserwägungen die näheren Ausführungen zur Begründung der Ermessensentscheidung im Widerspruchsbescheid zu berücksichtigen. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

46

b) Die Anwendung des Glättungsverfahrens und das Absehen von einem Rückgriff auf den Ausgleichsfonds entsprechen dem Zweck der jeweiligen Ermächtigung (§ 40 Teilsatz 1 VwVfG). Das 2006 eingeführte Glättungsverfahren (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) dient dazu, erhebliche Beitragssteigerungen gegenüber dem Vorjahr abzufedern, wie sie 2009 infolge der krisenbedingten, sprunghaften Schadensentwicklung auftraten. Die Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds erlaubt es dagegen, eine hohe Beitragsbelastung unabhängig davon zu mindern, ob sie noch über dem Vorjahresniveau oder aber auf gleicher oder niedrigerer, jedoch immer noch erheblicher Höhe liegt (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG). Während der Rückgriff auf den Ausgleichsfonds vor 2006 die einzige Möglichkeit bildete, sprunghafte Beitragserhöhungen auszugleichen, stellt er sich nach der Einführung des Glättungsverfahrens nun eher als subsidiäres Mittel zur Reduzierung (auch anhaltend) hoher Beitragsbelastungen dar, die durch eine Glättung nicht oder nicht ausreichend zu mindern sind (vgl. den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. November 1974, BTDrucks 7/2843 S. 10 zu § 6d Abs. 2 des Entwurfs; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 68e). Der unterschiedlichen Zweckbestimmung beider Instrumente trägt die Erwägung des Beklagten Rechnung, sich die Möglichkeit einer Heranziehung des Ausgleichsfonds für den Fall eines längeren Fortdauerns der Wirtschaftskrise offen zu halten. Die ihr zugrunde liegende Prognose ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob eine erneute Anwendung des Glättungsverfahrens im Jahr 2010 wegen weiterer Beitragssteigerungen zulässig sein und eine Heranziehung des Ausgleichsfonds 2010 erforderlich werden würde, war im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt 2009 angesichts der Ungewissheit der weiteren Entwicklung der Finanz- und Wirtschaftskrise nicht hinreichend absehbar.

47

Die Erwägungen des Widerspruchsbescheides zur Beitragsgerechtigkeit belegen ebenfalls keine zweckwidrige Ermessensausübung. Das Anliegen, den im Krisenjahr 2009 entstandenen Schaden auf die damals Beitragspflichtigen zu verteilen, entspricht dem Grundsatz solidarischer Verteilung gemeinsamer Risiken auf die Mitglieder der jeweiligen Risikogruppe.

48

c) Die Ermessensentscheidung des Beklagten, ausschließlich das Glättungsverfahren anzuwenden, überschreitet auch nicht die Rechtsgrenzen des Ermessens (§ 40 Teilsatz 2 VwVfG). Sie verletzt keine Grundrechte der Betroffenen.

49

Wie sich aus den obigen Ausführungen zu Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergibt, ist die durch das Glättungsverfahren reduzierte jährliche Liquiditätsbelastung, die einem Beitragssatz im einstelligen Promillebereich entspricht, nicht unverhältnismäßig. Zusätzliche Maßnahmen zu ihrer Minderung oder zur Begrenzung auch der bilanziellen Folgen der Beitragserhöhung waren deshalb nicht geboten. Eine alleinige Heranziehung des Ausgleichsfonds hätte die Beitragsbelastung nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in der Revisionsverhandlung im Jahr 2009 nicht ebenso effektiv mindern können, weil der Beitragssatz selbst bei einem Rückgriff auf den Gesamtbestand des Ausgleichsfonds in Höhe von 700 Mio. € nur um 3,2 ‰ (auf 11 ‰) hätte gesenkt werden können.

50

Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergab sich ebenfalls keine Verpflichtung des Beklagten, im Jahr 2009 den Ausgleichsfonds heranzuziehen. Von einer entsprechenden Selbstbindung des Beklagten kann nicht die Rede sein, weil die Rechtslage bei früheren Rückgriffen auf den Ausgleichsfonds in den Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 nicht mit der Rechtslage im Beitragsjahr 2009 zu vergleichen war. Seit der Einführung des Glättungsverfahrens im Jahr 2006 stand ein spezielles Ausgleichsinstrument für Fälle erheblicher Beitragserhöhungen zur Verfügung. Daraus, dass der Beklagte in früheren Fällen nur auf den Ausgleichsfonds hatte zurückgreifen können und zurückgegriffen hatte, lässt sich für die Ermessensausübung unter der neuen Rechtslage nichts herleiten.

51

Entgegen der Auffassung der Klägerin musste der Beklagte schließlich nicht erwägen, die Verlustrücklage (§ 37 VAG) zur Beitragsminderung heranzuziehen. Ihre Heranziehung kann allenfalls zulässig sein, bereits eingetretene Bilanzverluste auszugleichen (dazu vgl. Rolfs, a.a.O. § 10 Rn. 68), nicht jedoch dazu, einen Anstieg des Beitragsbedarfs wegen einer extremen Schadensentwicklung im Jahr der Beitragsfestsetzung durch einen Rückgriff auf die Verlustrücklage zu kompensieren und so der Verpflichtung zur Festsetzung kostendeckender Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG zuwider zu handeln.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG) für das Jahr 2009.

2

Die Klägerin führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter im Wege unmittelbarer Versorgungszusagen (Direktzusagen) durch. Der Beklagte ist gemäß § 14 BetrAVG der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland und Luxemburg. Mit Rundschreiben vom Juli 2009 wies er die Klägerin darauf hin, wegen der Schadensentwicklung infolge der Wirtschaftskrise sei mit einer erheblichen Steigerung des Beitragssatzes gegenüber dem Durchschnitt der fünf Vorjahre zu rechnen. Dieser betrage 3,3 ‰; der Beitragssatz für 2009 werde nach den bisher vorliegenden Daten voraussichtlich auf circa 13,5 ‰ ansteigen.

3

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. November 2009 setzte der Beklagte den Insolvenzsicherungsbeitrag der Klägerin für 2009 aufgrund des für dieses Jahr ermittelten Beitragssatzes von 14,2 ‰ und der von der Klägerin mitgeteilten Bemessungsgrundlagen auf 10 572,01 € fest. Unter Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) verteilte der Beklagte die Beitragsforderung auf die Jahre 2009 bis 2013. Er stellte einen Teilbetrag in Höhe von 8,2 ‰ der Bemessungsgrundlage zum Jahresende 2009 und jeweils 1,5 ‰ der Bemessungsgrundlage zum Ende jedes der vier Folgejahre fällig.

4

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 zurück, der nähere Ausführungen zur Begründung der Entscheidung für die Anwendung des Glättungsverfahrens und gegen eine Heranziehung des Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG enthielt. Im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung sei die Schadensentwicklung im Jahr 2010 nicht abzusehen und deshalb nicht vorhersehbar gewesen, ob in diesem Jahr nochmals das Glättungsverfahren angewendet oder nur auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen werden könne. Außerdem habe der Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit für die Anwendung des Glättungsverfahrens gesprochen, weil dadurch die Belastung durch die Schadensentwicklung auf die damalige Risikogruppe verteilt worden sei.

5

Dagegen hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben und geltend gemacht, die Beitragserhebung sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. Überdies habe der Beklagte es ermessensfehlerhaft unterlassen, zur Senkung des Beitragssatzes den Ausgleichsfonds heranzuziehen.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2012 zurückgewiesen. Die Beitragserhebung finde ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG und sei verfassungs- und unionsrechtskonform. Sie greife weder in die Eigentums- noch in die Berufsfreiheit ein. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Soweit die Beitragserhebung die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV einschränke, sei sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der Beklagte habe auch nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften des Unionsrechts verstoßen. Er sei nicht als Unternehmen im Sinne des Art. 102 AEUV einzuordnen. Jedenfalls greife die Bereichsausnahme für Systeme der sozialen Sicherung gemäß Art. 106 AEUV ein. Die Entscheidung des Beklagten, nur das Glättungsverfahren anzuwenden, sei ermessensfehlerfrei. Die im Widerspruchsbescheid näher ausgeführten Ermessenserwägungen, insbesondere zur Unsicherheit, ob das Glättungsverfahren 2010 erneut zur Verfügung gestanden haben würde, hielten der rechtlichen Überprüfung Stand.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Berufungsurteil verletze Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG, da die Erhöhung des Beitragssatzes auf das nahezu Achtfache des Vorjahres sie unverhältnismäßig belaste und erdrosselnde Wirkung entfalte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beitragsfestsetzung seit dem Übergang vom Rentenwertumlageverfahren zur vollständigen Kapitaldeckung stärkeren kurzfristigen Schwankungen unterliege. Art. 3 Abs. 1 GG werde ebenfalls verletzt. Die Beitragserhebung behandle kongruent rückgedeckte und ungesicherte Direkt- und Unterstützungskassenzusagen jeweils sachwidrig gleich. Sie stelle Pensionsfondszusagen durch die Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG ohne sachlichen Grund besser als Direktzusagen, die mittels eines Contractual Trust Arrangements (CTA) gesichert seien. Ohnedies sei eine gleichheitskonforme Beitragserhebung nicht gewährleistet, weil Instrumente zur Überprüfung und Durchsetzung der Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 11 BetrAVG fehlten. Das Berufungsurteil habe schließlich die unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verkannt und übersehen, dass der Beklagte schon wegen der gesetzlich eröffneten Ermessensspielräume zur Begrenzung der Beitragshöhe als Unternehmen anzusehen sei. Er missbrauche die marktbeherrschende Stellung, die sich aus seinem faktischen Monopol ergebe. Zur Heranziehung des Ausgleichsfonds sei er schon aufgrund seiner bisherigen Verwaltungspraxis verpflichtet gewesen. Die spekulativen Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid ließen unberücksichtigt, dass das Glättungsverfahren keine ausreichende bilanzielle Entlastung habe herbeiführen können. Außerdem habe der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, eine Kombination beider Entlastungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen.

8

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. September 2011 zu ändern und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Dezember 2010 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt das Vorbringen des Beklagten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es geht zutreffend davon aus, dass die angefochtene Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags für das Jahr 2009 ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610), zuletzt geändert durch Art. 4e des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2940), findet.

13

1. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die gesetzliche Ermächtigung zur Beitragserhebung für verfassungskonform gehalten. Die Beitragsregelung verletzt weder Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG. Sie ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

14

a) § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG greift nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Eigentumsfreiheit schützt nicht das Vermögen als solches. Das Auferlegen von Zahlungspflichten berührt ihren Schutzbereich erst, wenn diese die Liquidität so stark beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung haben. Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

15

Für die Frage, ob die Beitragserhebung erdrosselnde Wirkung entfaltet, ist auf den Beitragssatz abzustellen (Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 35.09 - Buchholz 437.1 Nr. 21 ). Er richtet sich bei der laufenden Beitragserhebung nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG, die den kostendeckenden Gesamtbeitragsbedarf und dessen Verteilung auf die Beitragspflichtigen regeln. Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 <1539 unter cc>; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ). Die Auffassung der Klägerin, dies sei schon wegen der Festlegung eines zweistelligen Promillesatzes im Jahr 2009 zu verneinen, geht fehl. Sie übersieht, dass es nach der dargestellten, überdies nicht abschließenden Konkretisierung auf die Regelmäßigkeit und nicht auf die Ausnahmslosigkeit einstelliger Promillesätze ankommt.

16

Der Beitragssatz hält sich auch dann noch regelmäßig im einstelligen Promillebereich, wenn es nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer höheren Festlegung kommt. Die Erhöhung auf 14,2 ‰ im Jahr 2009 stellt sich nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, an die der Senat mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 i.V.m. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO), als ein außergewöhnliches Ereignis dar, das auf die extreme Schadensentwicklung in der damaligen Finanz- und Wirtschaftskrise zurückzuführen war. Der Ausnahmecharakter der Beitragssteigerung ergibt sich daraus, dass sie in der Geschichte des Beklagten einzigartig ist. Der Beitragssatz, der sich im Zeitraum von der Errichtung des Beklagten 1974 bis einschließlich 2008 ungeachtet konjunktureller Schwankungen stets im einstelligen Promillebereich bewegt hatte, konnte bereits in den Jahren 2010 und 2011 wieder auf weniger als 2 ‰ zurückgeführt werden. Die effektive Gesamtbeitragsbelastung einschließlich der im Glättungsverfahren verschobenen Beitragsanteile von je 1,5 ‰ betrug damit jeweils weniger als 4 ‰.

17

Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zu prüfen, ob sich aus Art. 14 Abs. 1 GG eine absolute Obergrenze für einen den einstelligen Promillebereich ausnahmsweise verlassenden Beitragssatz herleiten lässt. Die in der Geschichte des Beklagten einmalige, ausnahmsweise Belastung mit einem - niedrigen - zweistelligen Beitragssatz von 14,2 ‰ (oder 1,42 %) beschränkt sich nach wie vor auf einen sehr kleinen Bruchteil der von den betroffenen Unternehmen aufzubringenden Pensionslast (zu diesem Kriterium vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 unter cc) und ist deshalb nicht geeignet, deren Liquidität in erdrosselndem Maß zu beschränken.

18

Außerdem hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 BetrAVG mit der Bereitstellung des Glättungsverfahrens und der Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds nach Satz 5 und 6 der Vorschrift selbst Vorkehrungen getroffen, die Liquiditätsbelastung bei erheblichen Beitragssteigerungen oder einem anhaltend hohen Beitragsbedarf so zu begrenzen, dass den Unternehmen das erforderliche Minimum wirtschaftlicher Entfaltungsmöglichkeiten verbleibt. Damit trägt die Beitragsermächtigung dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand Rechnung, dass die Entwicklung des Beitragssatzes seit der Umstellung der Finanzierung des Beklagten vom Rentenwertumlageverfahren auf eine vollständige Kapitaldeckung im Jahr 2006 (vgl. die Neufassung des § 10 Abs. 2 BetrAVG durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742) wegen der Verpflichtung zur sofortigen Ausfinanzierung insolvenzbedingt zu sichernder Anwartschaften größere kurzfristige Schwankungen aufweisen kann als zuvor. Die von der Vorinstanz festgestellte Entwicklung des Beitragssatzes seit 2006 lässt keine Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit der gesetzlichen Mechanismen zur Verhinderung einer erdrosselnden Beitragsbelastung erkennen. Vielmehr hat die Anwendung des Glättungsverfahrens im vorliegenden Fall dazu geführt, dass die effektive Beitragsbelastung trotz der extremen Schadensentwicklung durchweg einstelligen Promillebeitragssätzen entsprach.

19

b) Ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <291> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

20

c) Der mit der Anordnung der Beitragserhebung verbundene Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die diese Freiheit beschränkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 f. unter II.). Die gesetzliche Regelung des Insolvenzsicherungsbeitrags genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und wahrt das Verhältnismäßigkeitsgebot.

21

aa) Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist als Beitrag im Rechtssinne einzuordnen. Er wird als Abgabe für die potenzielle Inanspruchnahme des Beklagten erhoben, der als Beliehener gemäß § 14 BetrAVG hoheitliche Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Insolvenzsicherung wahrnimmt und deshalb der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen ist. Der als Gegenleistung für den Beitrag gewährte Vorteil liegt in der Insolvenzsicherung der jeweils zu sichernden Versorgungsanwartschaften und -leistungen durch den Beklagten. Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <259> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.). Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

22

§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG genügt dem beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzip. Dieses setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt. Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 <111> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17). Diese Anforderungen werden erfüllt. Zwischen der Beitragshöhe und dem gebotenen Vorteil besteht kein Missverhältnis. Eine "Übersicherung" ist ausgeschlossen, da § 10 Abs. 2 BetrAVG die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten erforderliche Summe begrenzt. Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG führt auch nicht zu einer übermäßigen Belastung einzelner Beitragspflichtiger. Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18). Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss daher weder das Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Fall seiner Insolvenz abbilden. Ausreichend ist vielmehr, dass Ungleichbehandlungen, die sich aus der Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges und durch die solidarische Lastenverteilung ergeben, durch sachliche Gründe vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt sind (vgl. dazu im Einzelnen die nachfolgenden Ausführungen zur Vereinbarkeit der Beitragsregelung mit dem Gleichheitssatz, Rn. 28 ff.).

23

bb) Selbst wenn der Insolvenzsicherungsbeitrag als Sonderabgabe einzuordnen sein sollte, genügt § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG den sich daraus ergebenden strengeren Anforderungen an die Abgabenerhebung. Die Abgabe dient der Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und damit einem über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die nach § 10 Abs. 1 BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber stellen eine homogene Gruppe dar. Sie sind durch die Erteilung von Versorgungszusagen über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg verbunden und sowohl gegenüber anderen Arbeitgebern als auch gegenüber der Allgemeinheit abgegrenzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1537 f.). Ihr spezifischer Bezug zum Sachzweck der Abgabenerhebung liegt in der Sicherung der Erfüllung ihrer Zusagen für den Fall der eigenen Insolvenz. Dabei sind Beitragsbelastung und beitragsfinanzierte Begünstigung sachgerecht miteinander verknüpft. Die Abgabe wird auch überwiegend gruppennützig verwendet. Die mit ihr finanzierte Insolvenzsicherung dient nicht allein dem Interesse der Arbeitnehmer, sondern in hinreichendem Maß auch dem der abgabepflichtigen Arbeitgeber (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538). Dass die erforderliche haushaltsrechtliche Dokumentation unterblieben wäre, ist weder festgestellt noch sonst erkennbar.

24

cc) Unabhängig von der abgabenrechtlichen Einordnung des Insolvenzsicherungsbeitrags belastet dieser die Beitragspflichtigen nicht unverhältnismäßig. Seine Erhebung dient dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, die betriebliche Altersversorgung als wichtige Ergänzung der sozialversicherungsrechtlichen Alterssicherung vor insolvenzbedingten Ausfällen zu schützen. Sie ist dazu auch geeignet und erforderlich (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538).

25

Da die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung dem vom Sozialstaatsgebot gedeckten sozialen Schutzprinzip dient, ist die Erforderlichkeit der Beitragserhebung nicht individuell, sondern bezogen auf den Gesamtaufwand zu prüfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 vor cc). Eine über den erforderlichen Gesamtbedarf hinausgehende Beitragserhebung wird schon durch den Kostendeckungsgrundsatz des § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen. Daran hat sich auch durch den Übergang vom Rentenwertumlageverfahren zur vollständig kapitalgedeckten Finanzierung im Jahr 2006 nichts geändert. Neu ist lediglich, dass zu sichernde Anwartschaften schon im Jahr der Insolvenz ausfinanziert und in die Berechnung des Beitragsbedarfs einbezogen werden müssen (Urteil vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 34). Entgegen der Auffassung der Klägerin führt dies nicht zwangsläufig zu unverhältnismäßigen Beitragserhöhungen oder zu unzumutbaren kurzfristigen Beitragsschwankungen. Wie bereits dargelegt, bewegt sich der Beitragssatz auch seit 2006 praktisch durchweg im einstelligen Promillebereich. Nur die krisenbedingte, außergewöhnliche Häufung von Sicherungsfällen mit großem Schadensumfang hatte im Jahr 2009 eine sprunghafte Erhöhung des Beitragssatzes für dieses Jahr zur Folge. Um eine unverhältnismäßige Beitragsbelastung selbst in solchen Situationen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Glättungsverfahrens und der Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds in § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG geeignete Instrumente zur Verfügung gestellt, erhebliche Beitragssteigerungen auf mehrere Jahre zu strecken und außergewöhnlich hohe Beitragsbelastungen abzufangen (vgl. oben Rn. 18). Da die Beitragspflichtigen regelmäßig mehrere Monate im Voraus über die voraussichtliche Beitragsentwicklung informiert werden, ist die Beitragsbelastung auch hinlänglich vorhersehbar und planbar.

26

Entgegen dem Vortrag der Klägerin kann aus der Freiwilligkeit des Angebots ergänzender betrieblicher Altersversorgung nicht auf die Unzulässigkeit einer Verpflichtung zur (Mitfinanzierung der) Insolvenzsicherung erteilter Zusagen geschlossen werden. Die gegenteilige Auffassung wird insbesondere der Entgeltfunktion der zugesagten ergänzenden Altersversorgung nicht gerecht, die sich bei einer Finanzierung der Anwartschaften durch Entgeltumwandlung besonders deutlich zeigt.

27

Der steuerrechtliche Halbteilungsgrundsatz, dessen allgemeine Anerkennung die Klägerin voraussetzt und auf den sie sich zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit der Beitragserhebung beruft, wäre auf die Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags nicht übertragbar. Außerdem vernachlässigt die Klägerin, dass die Beitragsbemessung bei Direktzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nicht den vollen Wert der Pensionsverpflichtung zugrunde legt, sondern nur den jeweiligen diskontierten Teilwert.

28

d) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der Beitragsregelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bejaht. Er ist hier in der Ausprägung des Willkürverbots einschlägig, da keine speziellen Freiheitsrechte betroffen sind und die Beitragspflicht durch die Wahl des Durchführungswegs beeinflusst werden kann.

29

aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.). Die gesetzlichen Differenzierungen orientieren sich am abstrakten Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges, also an der potenziellen Gefährdung der zugesagten Versorgungsleistung im Insolvenzfall. Dieses sachliche Differenzierungskriterium entspricht dem Ziel der Regelung, die zur Finanzierung der Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge solidarisch und mit möglichst geringem Verwaltungs- und Kostenaufwand auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umzulegen. Die Umverteilung ihrerseits rechtfertigt sich daraus, dass anderenfalls Arbeitgeber mit "schlechten" und daher teuren Risiken davon abgehalten werden könnten, ihren Arbeitnehmern eine ergänzende betriebliche Altersversorgung anzubieten, was die Funktion der betrieblichen Altersversorgung als dritter Säule der sozialen Sicherung im Alter in Frage stellen würde. Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

30

bb) Zu einer weiteren Differenzierung der Beitragsbemessung war der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Klägerin war er insbesondere nicht gehalten, bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen jeweils danach zu unterscheiden, ob diese durch den Abschluss einer kongruenten Rückdeckungsversicherung und die Verpfändung des Versicherungsanspruchs oder durch ein Contractual Trust Arrangement (CTA) geschützt sind, und sie in diesem Fall den Pensionsfondszusagen gleichzustellen. Vielmehr durfte er auch insoweit am sachlichen Kriterium des abstrakten Insolvenzrisikos festhalten, für das es allein auf den gewählten Durchführungsweg mit der ihn kennzeichnenden Ausgestaltung des Primärleistungsanspruchs ankommt, so dass etwaige zusätzliche privatrechtliche Sicherungsabreden für die Beitragsbemessung unerheblich bleiben. Die damit verbundene Typisierung ist gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt nicht nur für den bereits entschiedenen Fall der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 f.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 und vom 12. Oktober 2011, je a.a.O.), sondern auch bei Sicherungen mittels CTAs.

31

Die gesetzliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon, wenn etwa zulässige Differenzierungen unterbleiben, sondern nur, wenn der Gesetzgeber wesentlich Ungleiches gleich behandelt. Bei der Regelung von Massenphänomenen ist er zu Typisierungen befugt. Dabei steht ihm im Bereich des Sozialrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtlichen Grenzen dieses Spielraums werden durch die gesetzliche Anknüpfung der Beitragsbemessung an den gewählten Durchführungsweg und das sich daraus ergebende abstrakte Insolvenzrisiko nicht überschritten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1540).

32

Der Gesetzgeber konnte die damit verbundenen Härten nicht vermeiden, ohne auf erhebliche, wenn nicht unüberwindliche Schwierigkeiten zu stoßen und überdies das verfassungsrechtlich legitime Ziel der Beitragsregelung zu konterkarieren. Die Differenzierung der Beitragsbemessung nach dem gewählten Durchführungsweg soll die zur Finanzierung der Insolvenzsicherung erforderliche Beitragslast solidarisch und mit möglichst geringem Verwaltungs- und Kostenaufwand auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber verteilen (vgl. BTDrucks 7/2843 S. 10). Jede Berücksichtigung des konkreten Insolvenzrisikos des einzelnen Arbeitgebers und jede Berücksichtigung einer Minderung des konkreten Ausfallrisikos durch privatrechtliche Sicherungsabreden würde zusätzliche einzelfallbezogene Erhebungen zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens sowie zur Ausgestaltung und Wirksamkeit der Zusatzabreden erfordern und so den Verwaltungsaufwand und damit den Beitragsbedarf erhöhen. Das gilt auch für die unter dem Sammelbegriff des Contractual Trust Arrangement zusammengefassten Treuhandabreden. Zum einen hängt deren Insolvenzfestigkeit mangels Typenzwangs von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung ab (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 6 AZR 47.12 - BB 2013, 3132 zur "Doppeltreuhand"; dazu Grewe, BB 2013, 3132 <3135>; Klemm, BetrAV 2014, 15 f.; zuvor bereits Rößler, BB 2010, 1405 <1411 ff.>). Diese müsste in jedem Einzelfall und, wegen ihrer Abänderbarkeit, in jedem Beitragsjahr neu geprüft werden. Zum anderen unterliegen CTAs der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO (Klemm, a.a.O. S. 17), so dass auch die Anfechtbarkeit im Einzelfall geklärt werden müsste.

33

Weder die Feststellungen der Vorinstanz noch das Revisionsvorbringen geben zureichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Härten, die sich aus der beitragsrechtlichen Vernachlässigung von Sicherungs- und Treuhandabreden ergeben könnten, mehr als nur eine verhältnismäßig unerhebliche Zahl von Arbeitgebern betroffen wäre. Vielmehr hat die Klägerin ebenso wie die Klägerinnen der mit diesem Verfahren gemeinsam verhandelten Parallelverfahren erklärt, ihre Versorgungszusagen nicht mittels CTAs gesichert zu haben. Die Intensität der Ungleichbehandlung ist angesichts des niedrigen, praktisch durchweg im einstelligen Promillebereich verbleibenden Beitragssatzes gering.

34

Unabhängig davon wäre die Besserstellung der Pensionsfondszusagen - auch - gegenüber CTA-gesicherten Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen selbst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber privatrechtliche Sicherungsabreden bei der Beitragsbemessung hätte berücksichtigen wollen. Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45). Dagegen kann eine Sicherung mittels CTA bei Wahrnehmen des Konzernprivilegs des § 2 Abs. 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz (KWG) der Bankenaufsicht entzogen werden. Die treuhänderische Vermögensverwaltung unterliegt nur fakultativen, vertraglich zu vereinbarenden und aufzuhebenden Beschränkungen (Herrmann, BetrAV 2012, 1 <2>). Nach wie vor (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1541 unter 3.) liegt der gesetzlichen Regelung der Beitragspflicht und Beitragsbemessung daher eine nachvollziehbare Systematik zugrunde.

35

cc) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des steuerrechtlichen Grundsatzes der Lastengleichheit verneint. Er ist schon wegen der abgabenrechtlichen Unterschiede zwischen Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben nicht einschlägig. Ohnedies entbehrt der Vorwurf der Klägerin, eine gleichmäßige Beitragserhebung sei mangels ausreichender gesetzlicher Vorschriften zur Sicherung einer gleichmäßigen Beitragserhebung nicht gewährleistet, jeder Grundlage. Die Mitteilungspflichten der betroffenen Arbeitgeber werden durch gesetzliche Nachweispflichten ergänzt, die ebenso wie flankierende Mitteilungs- und Auskunftspflichten Dritter und der Finanzämter nach § 11 Abs. 6 und 8 BetrAVG eine Überprüfung der Angaben der Beitragspflichtigen erlauben, mit Verwaltungsakten durchzusetzen und zudem bußgeldbewehrt sind (§ 11 Abs. 2, § 12 BetrAVG; vgl. Urteil vom 22. November 1994 - BVerwG 1 C 22.92 - BVerwGE 97, 117 <119 ff.> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 12).

36

2. Einen Unionsrechtsverstoß, der zur Unanwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage führen würde, hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint.

37

a) Die Beitragserhebung verletzt nicht die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (ABl EU Nr. C 115, S. 47). Zwar ist die passive Dienstleistungsfreiheit der Klägerin insoweit berührt, als die Beitragspflicht zur Folge hat, dass Insolvenzsicherungsangebote anderer, EU-ausländischer Anbieter und der Abschluss zusätzlicher Sicherungsabreden mit diesen als wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheinen. Die Freiheitsbeschränkung ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Die beitragsfinanzierte gesetzliche Insolvenzsicherung ist geeignet und erforderlich, eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit abzuwenden. Die Beitragsregelung sichert die unionsrechtlich in ihrer Bedeutung für das soziale Sicherungssystem anerkannte ergänzende betriebliche Altersversorgung wirksam gegen insolvenzbedingte Ausfälle und gewährleistet damit die Funktionsfähigkeit des Betriebsrentensystems als dritter Säule der Altersversorgung. Den Abschluss einer Versicherung gegen Insolvenzausfälle vorzuschreiben, wäre ein zwar milderes, aber weniger effektives Mittel. Bei einer versicherungsförmigen, dem Kapitalisierungsprinzip folgenden, an das konkrete Insolvenzrisiko anknüpfenden Finanzierung wäre eine wirksame Insolvenzsicherung nicht ebenso gewährleistet wie bei der kapitalgedeckten Umlagefinanzierung zur solidarischen Verteilung der Risiken (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003, ABl EG Nr. L 235, S. 10; EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - Rs. C-67/96, Albany - Slg. 1999, I-5863 Rn. 105 ff., 109 f. und vom 5. März 2009 - Rs. C-350/07, Kattner Stahlbau GmbH - Slg. 2009, I-1538 Rn. 84 ff.). Wie bereits dargelegt, bestünde ohne die solidarische Verteilung der Beitragslast auf alle Mitglieder der Risikogruppe die Gefahr, dass "schlechte" Risiken nicht genügend gesichert werden könnten (vgl. oben Rn. 29).

38

b) Die Beitragsregelung verstößt schließlich nicht gegen Art. 101 ff. AEUV.

39

aa) Es ist schon zweifelhaft, ob der Beklagte ein diesen Regelungen unterliegendes Unternehmen im Sinne der Art. 102, 106 AEUV ist.

40

Der Unternehmensbegriff dieser Bestimmungen ist funktional zu verstehen und umfasst wirtschaftliche Einheiten beliebiger Rechtsform, die wirtschaftlich tätig sind und dauerhaft einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Mit Rücksicht auf die ausschließliche Kompetenz der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherungssysteme sind jedoch Einrichtungen ausgenommen, die bei der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit mitwirken und eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfüllen (EuGH, Urteile vom 22. Januar 2002 - Rs. C-218/00, Cisal - Slg. 2002, I-717 Rn. 22 f., 43 ff. und vom 5. März 2009 a.a.O. Rn. 37; Weiß, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 101 Rn. 25 ff.). Danach liegt ein Unternehmen vor, wenn die wirtschaftliche Einheit Beiträge und Leistungen selbst nach dem Kapitalisierungsprinzip und dem Grundsatz der Abhängigkeit des Leistungsanspruchs von der individuellen Beitragszahlung festlegt, wobei die Mitgliedschaft - und damit die Wahl zwischen ihr und anderen Anbietern - freigestellt sein muss (EuGH, Urteile vom 16. November 1995 - Rs. C-244/94, Fédération francaise des sociétés d'assurance - Slg. 1995, I-4022 Rn. 17, vom 21. September 1999 - Rs. C-219/97, Drijvende Bokken - Slg. 1999, I-6121 Rn. 71 ff. und vom 12. September 2000 - Rs. C-180/98 u.a., Pavel Pavlov u.a. - Slg. 2000, I-6497 Rn. 114 f.). Dagegen fehlt die Unternehmenseigenschaft bei einer Einrichtung, die kraft Gesetzes zu bestimmten Leistungen verpflichtet ist, deren Beiträge zwar insgesamt kostendeckend, aber nicht streng proportional zum übernommenen Risiko festgesetzt werden und bei der kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen gezahlten Beiträgen und gewährten Leistungen besteht, weil die Leistungen nach dem Gesetz unabhängig von der Höhe und der Zahlung der Beiträge erbracht werden müssen (EuGH, Urteile vom 17. Februar 1993 - Rs. C-159/91 und C-160/91, Poucet & Pistre - Slg. 1993, I-664 Rn. 18 und vom 16. März 2004 - Rs. C-264/01 u.a., AOK Bundesverband u.a. - Slg. 2004, I-2524 Rn. 47, 52). Für die Abgrenzung sind daher nicht die Gewinnerzielungsabsicht oder die Einbeziehung solidarischer Gestaltungselemente entscheidend, sondern einerseits das freie kalkulatorische Bestimmen des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung im Wettbewerb mit anderen Anbietern und andererseits das gesetzlich vorgeschriebene Erbringen gesetzlich definierter, durch ein solidarisches Beitragssystem finanzierter, aber von der individuellen Beitragshöhe und -zahlung unabhängiger sozialer Leistungen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O. Rn. 46 ff., 49).

41

Letzteres trifft auf den Beklagten zu. Er ist eine gesetzlich errichtete Einrichtung der Insolvenzsicherung, deren Leistungspflichten in § 7 Abs. 1 BetrAVG gesetzlich festgelegt sind und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der Beitragspflicht des insolvent gewordenen Arbeitgebers stehen. Zwischen der Beitrags- und Leistungshöhe besteht ebenfalls kein dem Kapitalisierungsprinzip entsprechender unmittelbarer Zusammenhang. Die Beitragshöhe wird nicht frei kalkuliert und richtet sich nicht nach dem konkreten Insolvenzrisiko des Beitragspflichtigen. Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 <7> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.). Eine Streckung oder Minderung der Beitragsbelastung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG unterliegt ebenfalls keiner unternehmerischen Entscheidung des Beklagten, sondern ist gesetzlich an klare Voraussetzungen und Zwecke gebunden. Sie kommt stets sämtlichen Beitragspflichtigen zugute und wirkt sich nicht auf die Leistungsansprüche aus.

42

Der Hinweis der Klägerin auf den Zustimmungsvorbehalt des Beklagten bei außergerichtlichen (Sanierungs-)Vergleichen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG belegt keine Befugnis des Beklagten zur freien, marktwirtschaftlichen Beitrags- und Leistungskalkulation. Der Zustimmungsvorbehalt soll dazu beitragen, Vergleiche zulasten der Pensionäre zu verhindern und die Belastung der Gesamtheit der Beitragspflichtigen möglichst gering zu halten (vgl. Rolfs, a.a.O. § 7 Rn. 102 ff., 106). Mit dem Fehlen einer Pflichtmitgliedschaft ist eine Einordnung als Unternehmen ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Da der funktionale Unternehmensbegriff von der Rechtsform der wirtschaftlichen Einheit abstrahiert (EuGH, Urteile vom 17. Februar 1993 a.a.O. Rn. 17 und vom 22. Januar 2002 a.a.O. Rn. 22), stellt das Indiz der Pflichtmitgliedschaft nicht auf die Organisationsstruktur, sondern auf das Fehlen einer Wahlmöglichkeit ab. Diese fehlt auch hier, weil das Gesetz in § 10 Abs. 1 BetrAVG eine unbedingte Beitragspflicht begründet, die es den Betroffenen verwehrt, sich dem gesetzlichen System der sozialen Sicherung zu entziehen und auf andere, für sie günstigere Angebote auszuweichen. Der Revisionsvortrag bestätigt dies indirekt, da er die Rechtsstellung des Beklagten als die eines Monopolisten bezeichnet.

43

bb) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erübrigt sich gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV schon angesichts seiner zitierten, gefestigten Rechtsprechung zur Abgrenzung des Unternehmensbegriffs. Im Übrigen kommt es auf dessen Anwendbarkeit auch nicht entscheidungserheblich an, da jedenfalls die Bereichsausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV eingreift. Das allgemeine wirtschaftliche Interesse an der vom Beklagten zu erbringenden Dienstleistung ergibt sich aus der unionsrechtlich anerkannten Bedeutung der ergänzenden Altersversorgung, der daraus folgenden Notwendigkeit einer wirksamen Insolvenzsicherung sowie daraus, dass die gesetzliche Regelung der Beitragspflicht und Beitragsverteilung zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. oben Rn. 37). Auch insoweit wirft der Fall keine klärungsbedürftigen, nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlagepflichtigen Fragen auf.

44

3. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die Anwendung des § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG im konkreten Fall für rechtmäßig gehalten. Die Entscheidung des Beklagten, lediglich das Glättungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG anzuwenden und nicht stattdessen oder daneben den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG heranzuziehen, verletzt den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Anwendung eines die Beitragsbelastung reduzierenden Ausgleichsinstruments nicht.

45

a) Für die Ermessenskontrolle ist, wie für die rechtliche Beurteilung der angegriffenen Beitragsfestsetzung insgesamt, die Sach- und Rechtslage bei der Entscheidung des Beklagten über die Beitragsverteilung im Jahr 2009 maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10). Hier lässt sich §§ 10 f. BetrAVG entnehmen, dass für die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung die Sach- und Rechtslage bei der Festlegung des Beitragssatzes und der Beitragsverteilung auf die Beitragspflichtigen maßgeblich ist. Da der Beklagte nach § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BetrAVG den Beitragsbedarf für das laufende Kalenderjahr zu ermitteln und die erforderlichen Beiträge auf der Grundlage der in diesem Jahr erhobenen Daten nach den Bemessungskriterien des § 10 Abs. 3 BetrAVG auf alle nach § 10 Abs. 1 BetrAVG beitragspflichtigen Unternehmen zu verteilen hat, kann es für die materielle Rechtmäßigkeit nur auf den Zeitpunkt dieser Verteilungsentscheidung ankommen und nicht auf möglicherweise divergierende Zeitpunkte eventueller späterer Widerspruchsbescheide gegenüber einzelnen Beitragspflichtigen. Gleiches gilt für die rechtliche Überprüfung etwaiger Prognosen, die im Rahmen der Ermessensausübung angestellt wurden. Dies hindert allerdings nicht, bei der Prüfung der Ermessenserwägungen die näheren Ausführungen zur Begründung der Ermessensentscheidung im Widerspruchsbescheid zu berücksichtigen. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

46

b) Die Anwendung des Glättungsverfahrens und das Absehen von einem Rückgriff auf den Ausgleichsfonds entsprechen dem Zweck der jeweiligen Ermächtigung (§ 40 Teilsatz 1 VwVfG). Das 2006 eingeführte Glättungsverfahren (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) dient dazu, erhebliche Beitragssteigerungen gegenüber dem Vorjahr abzufedern, wie sie 2009 infolge der krisenbedingten, sprunghaften Schadensentwicklung auftraten. Die Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds erlaubt es dagegen, eine hohe Beitragsbelastung unabhängig davon zu mindern, ob sie noch über dem Vorjahresniveau oder aber auf gleicher oder niedrigerer, jedoch immer noch erheblicher Höhe liegt (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG). Während der Rückgriff auf den Ausgleichsfonds vor 2006 die einzige Möglichkeit bildete, sprunghafte Beitragserhöhungen auszugleichen, stellt er sich nach der Einführung des Glättungsverfahrens nun eher als subsidiäres Mittel zur Reduzierung (auch anhaltend) hoher Beitragsbelastungen dar, die durch eine Glättung nicht oder nicht ausreichend zu mindern sind (vgl. den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. November 1974, BTDrucks 7/2843 S. 10 zu § 6d Abs. 2 des Entwurfs; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 68e). Der unterschiedlichen Zweckbestimmung beider Instrumente trägt die Erwägung des Beklagten Rechnung, sich die Möglichkeit einer Heranziehung des Ausgleichsfonds für den Fall eines längeren Fortdauerns der Wirtschaftskrise offen zu halten. Die ihr zugrunde liegende Prognose ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob eine erneute Anwendung des Glättungsverfahrens im Jahr 2010 wegen weiterer Beitragssteigerungen zulässig sein und eine Heranziehung des Ausgleichsfonds 2010 erforderlich werden würde, war im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt 2009 angesichts der Ungewissheit der weiteren Entwicklung der Finanz- und Wirtschaftskrise nicht hinreichend absehbar.

47

Die Erwägungen des Widerspruchsbescheides zur Beitragsgerechtigkeit belegen ebenfalls keine zweckwidrige Ermessensausübung. Das Anliegen, den im Krisenjahr 2009 entstandenen Schaden auf die damals Beitragspflichtigen zu verteilen, entspricht dem Grundsatz solidarischer Verteilung gemeinsamer Risiken auf die Mitglieder der jeweiligen Risikogruppe.

48

c) Die Ermessensentscheidung des Beklagten, ausschließlich das Glättungsverfahren anzuwenden, überschreitet auch nicht die Rechtsgrenzen des Ermessens (§ 40 Teilsatz 2 VwVfG). Sie verletzt keine Grundrechte der Betroffenen.

49

Wie sich aus den obigen Ausführungen zu Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergibt, ist die durch das Glättungsverfahren reduzierte jährliche Liquiditätsbelastung, die einem Beitragssatz im einstelligen Promillebereich entspricht, nicht unverhältnismäßig. Zusätzliche Maßnahmen zu ihrer Minderung oder zur Begrenzung auch der bilanziellen Folgen der Beitragserhöhung waren deshalb nicht geboten. Eine alleinige Heranziehung des Ausgleichsfonds hätte die Beitragsbelastung nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in der Revisionsverhandlung im Jahr 2009 nicht ebenso effektiv mindern können, weil der Beitragssatz selbst bei einem Rückgriff auf den Gesamtbestand des Ausgleichsfonds in Höhe von 700 Mio. € nur um 3,2 ‰ (auf 11 ‰) hätte gesenkt werden können.

50

Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergab sich ebenfalls keine Verpflichtung des Beklagten, im Jahr 2009 den Ausgleichsfonds heranzuziehen. Von einer entsprechenden Selbstbindung des Beklagten kann nicht die Rede sein, weil die Rechtslage bei früheren Rückgriffen auf den Ausgleichsfonds in den Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 nicht mit der Rechtslage im Beitragsjahr 2009 zu vergleichen war. Seit der Einführung des Glättungsverfahrens im Jahr 2006 stand ein spezielles Ausgleichsinstrument für Fälle erheblicher Beitragserhöhungen zur Verfügung. Daraus, dass der Beklagte in früheren Fällen nur auf den Ausgleichsfonds hatte zurückgreifen können und zurückgegriffen hatte, lässt sich für die Ermessensausübung unter der neuen Rechtslage nichts herleiten.

51

Entgegen der Auffassung der Klägerin musste der Beklagte schließlich nicht erwägen, die Verlustrücklage (§ 37 VAG) zur Beitragsminderung heranzuziehen. Ihre Heranziehung kann allenfalls zulässig sein, bereits eingetretene Bilanzverluste auszugleichen (dazu vgl. Rolfs, a.a.O. § 10 Rn. 68), nicht jedoch dazu, einen Anstieg des Beitragsbedarfs wegen einer extremen Schadensentwicklung im Jahr der Beitragsfestsetzung durch einen Rückgriff auf die Verlustrücklage zu kompensieren und so der Verpflichtung zur Festsetzung kostendeckender Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG zuwider zu handeln.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Insolvenzbeiträgen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG).

2

Seit dem Jahr 2002 bietet sie ihren Mitarbeitern die Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung. Dazu erteilt sie seit April 2002 Unterstützungskassenzusagen über die von ihr mitgetragene Gruppenunterstützungskasse für mittelständische Unternehmen e.V. in Wiesbaden sowie seit Juni 2002 unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusagen), die sich speziell an Führungskräfte richten und der variablen Umwandlung von Einmalzahlungen und sonstigen Gratifikationen dienen. Zur Sicherung der zugesagten Versorgungsleistungen schließt die Klägerin für jeden versorgungsberechtigten Mitarbeiter eine Rückdeckungsversicherung ab. Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte ist die Klägerin. Sie verpfändet ihren Leistungsanspruch aus der Versicherung jeweils an den Versorgungsberechtigten.

3

Der Beklagte setzte mit Beitrags- und Vorschussbescheid vom 12. November 2003 den Insolvenzsicherungsbeitrag für das Kalenderjahr 2002 - zeitanteilig - sowie für das Jahr 2003 auf insgesamt 1 496,29 € fest. Darüber hinaus forderte er einen Beitragsvorschuss für das Kalenderjahr 2004 in Höhe von weiteren 288,10 €. Der Bescheid war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

4

Die Klägerin zahlte den Gesamtbetrag von 1 784,39 € unter Vorbehalt und erhob mit Schreiben vom 9. Februar 2004 Widerspruch, da sie meinte, die Rückdeckung und pfandrechtliche Sicherung der zugesagten Versorgungsleistungen lasse die Insolvenzsicherungspflicht entfallen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004, der am folgenden Tag als Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

5

Am 11. Juni 2004 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben und begehrt, den Beitrags- und Vorschussbescheid vom 12. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und den Beklagten zur Erstattung des gezahlten Betrages nebst Zinsen zu verpflichten.

6

Mit dem angegriffenen, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Oktober 2008 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 2 BetrAVG. Bei den von der Klägerin angebotenen Altersversorgungsmodellen handele es sich trotz Rückdeckung und pfandrechtlicher Sicherung um Direkt- und Unterstützungskassenzusagen im Sinne dieser Vorschriften und nicht um Durchführungswege eigener Art, die vom Beitragstatbestand nicht erfasst würden. Eine teleologische Reduktion des Beitragstatbestandes komme ebenfalls nicht in Betracht. Die gesetzliche Insolvenzsicherung knüpfe nicht an den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Beklagten an, sondern lege die Insolvenzlast solidarisch auf alle Arbeitgeber um, die das Insolvenzrisiko durch die Wahl eines von § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG erfassten Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung abstrakt erhöhten. Die Ungleichbehandlung der von der Klägerin angebotenen Altersvorsorgemodelle im Vergleich zu den beitragsfreien Durchführungswegen der Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht oder der Pensionskasse sowie im Vergleich zur beitragsfreien Altersvorsorge öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 BetrAVG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie auf sachlichen Gründen beruhe. Der Gesetzgeber habe die Beitragspflicht sachgerecht an die Wahl des Durchführungsweges geknüpft. Dabei diene die gesetzliche Typisierung der Verwaltungsvereinfachung und der Praktikabilität. Die Einführung einer Beitragsermäßigung für den Durchführungsweg der Pensionsfonds lasse nicht darauf schließen, dass der Gesetzgeber nun prinzipiell die Insolvenzfestigkeit des gewählten Modells zum maßgeblichen Kriterium erhoben habe. Im Übrigen sei die Beitragslast gering. Der Insolvenzsicherungsbeitrag stelle auch keine verfassungswidrige Sonderabgabe dar. Das Beitragsaufkommen werde zumindest mittelbar im Interesse der beitragspflichtigen Arbeitgeber verwendet.

7

Gegen dieses ihr am 25. März 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 10 Abs. 1 BetrAVG sowie ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

8

Die Klägerin meint, aus der systematischen, teleologischen und historischen Auslegung des § 10 Abs. 1 BetrAVG folge die Beitragsfreiheit der von ihr gewählten Altersvorsorgemodelle. Für die Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht sei allein das Insolvenzrisiko entscheidend, das sich aus der konkreten Ausgestaltung des gewählten Durchführungsweges ergebe. Durch den Abschluss der Rückdeckungsversicherung und die Verpfändung des Versicherungsanspruchs sei der versorgungsberechtigte Mitarbeiter für den Insolvenzfall ausreichend geschützt, da er zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sei. Bei zulässiger Verwertung des Versicherungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter stehe ihm jedenfalls der Verwertungserlös zu. Art. 3 Abs. 1 GG verbiete eine Gleichbehandlung der praktisch insolvenzfesten Zusagen der Klägerin mit den ungesicherten klassischen Formen der Direkt- und Unterstützungskassenzusage. Auch die Benachteiligung der gesicherten Zusagen gegenüber den beitragsfreien Durchführungswegen sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung reiche dazu nicht aus, da die konkrete Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung ohne größeren Aufwand geprüft werden könne. Nachdem der Gesetzgeber für den insolvenzgefährdeten Durchführungsweg des Pensionsfonds ausdrücklich ein geringeres Insolvenzrisiko anerkannt habe, müssten die insolvenzfesten Modelle der Klägerin erst recht als beitragsfrei eingestuft werden. Schließlich verletze die Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag die Klägerin in ihrer grundrechtlich geschützten unternehmerischen Freiheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG), da keine die Beitragserhebung rechtfertigende anteilige Mitbegründung des vom Beklagten zu sichernden Insolvenzrisikos vorliege.

9

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. Oktober 2008 aufzuheben,

2. den Beitrags- und Vorschussbescheid des Beklagten vom 12. November 2003 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2004 aufzuheben und

3. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den gezahlten Betrag von 1 784,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 0,5 % pro Monat seit dem 1. Juli 2004 zu erstatten.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

12

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und unterstützt das angegriffene Urteil, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

13

Die nach § 134 Abs. 1 VwGO zulässige Sprungrevision der Klägerin ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Beitrags- und Vorschussbescheid des Beklagten vom 12. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2004 sei nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 2 BetrAVG rechtmäßig und insbesondere grundrechtskonform, verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

14

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Beitragspflicht der Klägerin hinsichtlich der rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 2 BetrAVG bejaht.

15

Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch öffentlich-rechtliche Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder über einen Pensionsfonds durchführen. Bei unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1b Abs. 1 BetrAVG verpflichtet sich der Arbeitgeber, die Versorgungsleistungen aus dem eigenen Vermögen zu erbringen. Fällt er in Insolvenz, muss der Beklagte für die Erfüllung der laufenden Versorgungsansprüche und der Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften einstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG). Unterstützungskassen sind als Versorgungsträger zwar rechtlich selbstständig, aber wirtschaftlich von der Dotierung durch den Arbeitgeber abhängig (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 1 Rn. 259). Ein Anspruch des Versorgungsberechtigten gegenüber der Unterstützungskasse ist ausgeschlossen (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Anspruchsgegner bleibt der Arbeitgeber, der nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Erfüllung der Versorgungszusage einzustehen hat. Erbringt die Unterstützungskasse die geschuldeten Versorgungsleistungen nicht, weil der sie dotierende Arbeitgeber in Insolvenz gefallen ist, ergibt sich die Einstandspflicht des Beklagten aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 BetrAVG.

16

Der zur Insolvenzsicherung erforderliche Gesamtbetrag der Beiträge (vgl. § 10 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, für das Beitragsjahr 2003 geltenden und bis zur Neufassung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742) im Wesentlichen unverändert gebliebenen Fassung des § 8 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) wird nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BetrAVG auf die insolvenzsicherungs- und beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt. Bemessungsgrundlage ist bei Direktzusagen (Nr. 1) der Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und bei Unterstützungskassenzusagen (Nr. 3) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EstG zu berechnenden jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne des § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG.

17

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragstatbestand des § 10 Abs. 1 BetrAVG und die Regelung der Bemessungsgrundlage in Abs. 3 Nr. 1 und 3 der Vorschrift auch kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direkt- und Unterstützungskassenzusagen erfassen.

18

a) Der Wortlaut der Vorschriften knüpft allein an die Erteilung einer unmittelbaren Versorgungszusage oder Unterstützungskassenzusage an und unterscheidet nicht danach, ob zusätzliche Sicherungsabreden getroffen wurden.

19

b) Aus dem systematischen Zusammenhang lässt sich weder ein Wegfall der Beitragspflicht noch eine Beitragsermäßigung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen begründen.

20

Die Beitragspflicht (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) und die Beitragsbemessung (§ 10 Abs. 3 BetrAVG) bestimmen sich nach dem gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG. Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, wird als Durchführungsweg die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen bezeichnet. Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und, soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind, hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird.

21

Danach können die kongruente Rückdeckung und die pfandrechtliche Sicherung weder eine Direktzusage noch eine Unterstützungskassenzusage als eigenständigen, von § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG nicht erfassten Durchführungsweg qualifizieren. Auf die Konstruktion des Primäranspruchs haben sie jeweils keinen Einfluss. Das prägende Merkmal der Direktzusage, die ausschließliche Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers, wird durch die Rückdeckung und die Verpfändung des Versicherungsanspruchs nicht berührt. Dadurch unverändert bleibt auch das charakteristische Merkmal der Unterstützungskassenzusage, Versorgungsleistungen eines nur rechtlich verselbstständigten, aber wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängigen Versorgungsträgers zu versprechen, ohne dem Versorgungsberechtigten einen Anspruch gegen diesen einzuräumen mit der Folge, dass ein Versorgungsanspruch nur gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Rückdeckungsversicherung ist in beiden Fällen allein der Arbeitgeber. Die Verpfändung des Versicherungsanspruchs gibt dem Arbeitnehmer nur ein Verwertungsrecht, das erst bei Fälligkeit des aufschiebend bedingten Versorgungsanspruchs, also mit Eintritt des Versorgungsfalles, ausgeübt werden darf (§ 1282 Abs. 1 i.V.m. § 1273 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1228 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 161/96 - BGHZ 136, 220 <223>). Fällt der Arbeitgeber zuvor in Insolvenz, hindert die Verpfändung nicht die Verwertung der Forderung durch den Insolvenzverwalter. Sie vermittelt dem Arbeitnehmer nur das Recht, die Hinterlegung des Verwertungserlöses zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs zu verlangen (vgl. § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1, § 191 Abs. 1 i.V.m. § 198 InsO; BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04 - NJW 2005, 2231 <2232 f.>).

22

Anhaltspunkte für beitragsrelevante Differenzierungen innerhalb eines bestimmten Durchführungsweges sind der Systematik des § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG lediglich für Direktversicherungen zu entnehmen. Auch sie beziehen sich nur auf die Ausgestaltung des primären Leistungsanspruchs und dessen Gefährdung durch Widerrufsvorbehalte oder Verfügungen des Arbeitgebers. Rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Primäranspruchs sind dafür nicht relevant. Die Beitragsreduzierung zu Gunsten der Pensionsfonds nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG knüpft ebenfalls allein an die Konstruktion des Primäranspruchs, nämlich an die Rechtsnatur des Anspruchsgegners an.

23

Gegen eine Beitragserheblichkeit rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden spricht außerdem der Zusammenhang der Beitragsregelungen mit der Ausge-staltung der Einstandspflicht des Beklagten in §§ 7 und 9 Abs. 2 BetrAVG. Sie setzt nur das Vorliegen eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges sowie den Eintritt des Versorgungs- und des Insolvenz- oder Sicherungsfalles voraus. Rechtsgeschäftlich begründete Sicherungsrechte lassen die Leistungspflicht des Beklagten nicht entfallen. Sie gehen vielmehr - zumindest, soweit sie akzessorisch sind - nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Beklagten über (Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 6). Daher beschränkt die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 BetrAVG auf die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung auf einem im Gesetz als insolvenzsicherungspflichtig bezeichneten Durchführungsweg sowie auf den Eintritt des Sicherungsfalles. Für die Eintrittspflicht irrelevante Sicherungsabreden sind dagegen nicht mitzuteilen.

24

Aus der von der Revision angeführten einkommensteuerrechtlichen Privilegierung bestimmter Vorsorgebeiträge nach § 3 Nr. 63 EStG lässt sich schon wegen der Verschiedenheit des Regelungsgegenstandes nicht auf einen Wegfall der Beitragspflicht schließen. Gleiches gilt für § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG, der - neben anderen Teilregelungen - die begrenzte Abziehbarkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben betrifft.

25

c) Die Entstehungsgeschichte des Betriebsrentengesetzes rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, bei Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen sei für die Beitragspflicht und -bemessung nach dem Bestehen einer Rückdeckung und pfandrechtlichen Sicherung zu differenzieren. Die einzige gesetzgeberische Erwägung zur Gleichwertigkeit einer solchen Sicherung mit der gesetzlichen Insolvenzsicherung bezog sich nicht auf den hier einschlägigen Regelungszusammenhang und ist im Übrigen durch die weitere Gesetzesentwicklung überholt. Sie betraf § 4 Abs. 3 und 4 BetrAVG i.d.F. des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998). Danach war bei Betriebseinstellung oder Liquidation eines Unternehmens die Übernahme der Versorgungsleistungen und unverfallbaren Anwartschaften aus Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen durch eine rückgedeckte Unterstützungskasse auch ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig, sofern diesem die Rückdeckungsansprüche verpfändet wurden. Schon damals bejahte der Gesetzgeber die Gleichwertigkeit weder für Direktzusagen noch generell für Unterstützungskassenzusagen außerhalb liquidationsbedingter Übernahmen. Zudem entfiel die Regelung bereits mit der Neufassung des § 4 Abs. 3 BetrAVG (jetzt: § 4 Abs. 4 BetrAVG) durch Art. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2601). Seither sind nur noch Pensionskassen und Lebensversicherer übernahmeberechtigt. Danach kann jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht angenommen werden, der Gesetzgeber halte die Rückdeckung und pfandrechtliche Sicherung des Versorgungsanspruchs und die gesetzliche Insolvenzsicherung für gleichwertig.

26

d) Der Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG schließt es aus, kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direkt- und Unterstützungskassenzusagen aus dem Anwendungsbereich der Regelung herauszunehmen. Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <253> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 <217> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28). Dazu knüpft die Beitragsregelung an das dem jeweiligen Durchführungsweg eigene abstrakte Insolvenzrisiko einer bestimmten Konstruktion des (primären) Versorgungsanspruchs an. Dies lässt das konkrete Insolvenzrisiko des Arbeitgebers ebenso unberücksichtigt wie zusätzliche Sicherungsabreden.

27

Eine Beitragsbefreiung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen würde den Insolvenzschutz verkürzen, den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen und den gesetzlichen Grundsatz solidarischer Risikoverteilung durchbrechen.

28

Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers vor Eintreten des Versorgungsfalles bieten die kongruente Rückdeckung und pfandrechtliche Sicherung einer Direkt- oder Unterstützungskassenzusage dem Arbeitnehmer keinen ausreichenden Schutz. Wie oben dargelegt, hindern sie nicht die Verwertung des verpfändeten Versicherungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers. Sie sichern dem Arbeitnehmer nur die Hinterlegung und die Auskehr des um die Verwertungskosten geminderten Erlöses. Damit erhält er lediglich den durch die Kosten und eine etwaige Zillmerung geminderten Rückkaufswert der Versicherung (vgl. Uhlenbruck, in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 13. Aufl. 2010, § 198 Rn. 3). Zusätzliche Einbußen ergeben sich, wenn die Versicherungsbeiträge wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie der Insolvenz typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden. Der Einwand der Klägerin, ein insolvenzfestes Recht des Arbeitnehmers zur Fortführung der Versicherung lasse sich mittels analoger Anwendung des § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG begründen, ist nicht berechtigt. Eine Analogie scheitert schon am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke. Darüber hinaus verleiht die zitierte Vorschrift dem Arbeitnehmer kein gesetzliches Recht zur Fortführung des Versicherungsvertrages. Sie verpflichtet den Arbeitgeber nur zu einer entsprechenden Gestaltung von Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen. Eine Durchbrechung insolvenzrechtlicher Vorschriften ist ihr ebenfalls nicht zu entnehmen.

29

Unabhängig davon widerspricht es dem Gesetzeszweck solidarischer Risikoverteilung mit geringem Verwaltungsaufwand, die Anwendbarkeit der Insolvenzsicherungs- und -beitragsregelungen vom individuellen Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und vom Bestehen etwaiger rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden abhängig zu machen. Eine solidarische Risikoverteilung ist bei einer beitragsrechtlichen Abbildung des individuell-konkreten Risikos nicht zu verwirklichen. Die Risikoverteilung durch eine Beitragserhebung in Anknüpfung an die gesetzlich normierten Durchführungswege erfordert nur geringen Verwaltungsaufwand, da die für die Konstruktion des Primäranspruchs maßgeblichen Kriterien sich leicht feststellen und überprüfen lassen. Dagegen verlangt die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung zusätzlicher Sicherungsabreden eine differenzierende Beurteilung zahlreicher verschiedener und überdies miteinander kombinierbarer Möglichkeiten rechtsgeschäftlicher Begründung von Sekundäransprüchen. Dies würde nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts den Verwaltungsaufwand erheblich vergrößern. Dabei entstehende Mehrkosten müssten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen finanziert werden.

30

2. Eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Anwendung des Beitragstatbestands auf kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direkt- und Unterstützungskassenzusagen verletzt kein Verfassungsrecht.

31

a) Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt, weil er sich nicht auf das Vermögen als solches erstreckt und die Beitragserhebung keine erdrosselnde Wirkung hat.

32

b) Auch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht betroffen. Die Ermächtigung zur Beitragserhebung weist keine objektiv-berufsregelnde Tendenz auf. Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 33). Indem sie an die Wahl bestimmter Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung anknüpft, trifft sie jeden Arbeitgeber, der eine solche Form der Altersversorgung anbietet, unabhängig vom Gegenstand seiner unternehmerischen Tätigkeit. Selbst wenn eine Berufsausübungsregelung vorläge, wäre sie im Übrigen durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig.

33

c) Der in der Beitragserhebung liegende Eingriff verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin. § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt. Sie genügen insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen und als solcher verfassungskonform.

34

Er erfüllt die Begriffsmerkmale eines Beitrags, weil er das Entgelt für einen dem Arbeitgeber gewährten Vorteil darstellt. Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <291> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass Leistungen des Beklagten nur im Insolvenzfall in Anspruch genommen werden und dem Arbeitnehmer, nicht dem Arbeitgeber zufließen. Die Gegenauffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 5 L 379/91 - NVwZ-RR 1993, 578 <579>) verkennt, dass schon die Möglichkeit der Inanspruchnahme einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne begründet, und dass dieser nicht notwendig einen materiellen Zufluss voraussetzt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG 4 C 99.65 - BVerwGE 25, 147 <149> und vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219). Hier liegt der Vorteil für den Arbeitgeber in der Übernahme des Insolvenzrisikos, dessen Sicherung er in Bezug auf erteilte Versorgungszusagen gewährleisten muss. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich die Verpflichtung, erteilte Versorgungszusagen im Hinblick auf den Entgeltgedanken und den Vertrauensschutz des Arbeitnehmers gegen das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zu sichern. Diese Pflicht wird mit den Vorschriften über die gesetzliche Insolvenzsicherung entgeltlich auf den Beklagten übertragen, der im Insolvenzfall für die Erfüllung der Versorgungsansprüche einzustehen hat. Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34). Darüber hinaus begründet sie Vorteile für den Arbeitgeber, soweit die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges ihm ermöglicht, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen oder die zur Erfüllung der Versorgungszusagen erforderlichen Mittel noch bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen oder sie zumindest dafür als Sicherheiten zu verwenden, etwa durch den Widerruf eines Bezugsrechts oder durch die Sicherungsabtretung oder Beleihung einer Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht. Auch diese wirtschaftliche Dispositionsfreiheit wird mit dem Beitrag zur Insolvenzsicherung erkauft (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.).

35

Verfassungsrechtlich ist die Erhebung des Beitrags als nichtsteuerlicher Abgabe wegen seines Gegenleistungscharakters grundsätzlich zulässig. Sie genügt auch dem Äquivalenzprinzip. Es setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt (vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 <111> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157). Das Äquivalenzprinzip verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteile vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - BVerwGE 39, 100 <107> und vom 12. Mai 1999 a.a.O. S. 110 f.).

36

Zwischen der Beitragshöhe und dem gewährten Vorteil besteht kein Missverhältnis. Die Erhebung von Beiträgen in der gesetzlich geregelten Höhe ist geeignet und erforderlich, das legitime Ziel einer Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen. Eine "Übersicherung" ist nach § 10 Abs. 2 BetrAVG in der im Beitragszeitraum geltenden Fassung ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten erforderliche Summe beschränkt wird. Die Zumutbarkeit der Beitragsbelastung ergibt sich daraus, dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwerts der zu sichernden Rechte bewegt.

37

Die Verteilung der Beitragslast nach § 10 Abs. 3 BetrAVG belastet den einzelnen Arbeitgeber auch nicht übermäßig im Verhältnis zu anderen Beitragspflichtigen. Auf eine individuelle Vorteilsgerechtigkeit im Sinne der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit mit dem gewährten Vorteil kommt es dabei nicht an. Der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz des sozialen Ausgleichs rechtfertigt auch eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber. Insoweit modifiziert er den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34). Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss danach weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussende konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Es genügt, dass die mit der solidarischen Lastenverteilung einhergehende Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe zu rechtfertigen ist. Diesen Anforderungen genügt die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG, wie aus den folgenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG hervorgeht.

38

d) Entgegen der Auffassung der Revision steht § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318> m.w.N.). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt ist und deshalb als willkürlich erscheint. Danach verbietet der Gleichheitssatz nicht jede Differenzierung. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er als vergleichbar ansehen und an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will. Er muss seine Auswahl lediglich bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachgebiets sachgerecht treffen. Dabei steht ihm im sozialpolitischen Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

39

Das angegriffene Urteil ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Befugnis zur differenzierenden Regelung der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht ihre Grenze erst im Willkürverbot findet. Diese Grenze ist überschritten, wenn sich kein die Differenzierung objektiv rechtfertigender sachlicher Grund finden lässt. Eine Ungleichbehandlung höherer Intensität, die darüber hinaus eine Prüfung der Differenzierung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderte, liegt hier nicht vor. Die Differenzierung der Beitragsbelastung knüpft nicht an unverfügbaren Merkmale wie die in Art. 3 Abs. 2 GG aufgeführten Kriterien an, sondern allein an die Konstruktion des Versorgungsanspruchs. Der Arbeitgeber kann die Erfüllung der für die Beitragspflicht maßgeblichen Voraussetzungen selbst beeinflussen, in dem er sich für einen beitragsfreien, einen beitragsermäßigten oder einen in vollem Umfang beitragspflichtigen Durchführungsweg entscheidet. Schließlich beeinträchtigt die beitragsrechtliche Differenzierung nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG, wie oben dargelegt, auch nicht die Ausübung benannter Freiheitsgrundrechte.

40

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Willkürverbot werde nicht durch die Ungleichbehandlung der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direkt- und Unterstützungskassenzusagen im Verhältnis zu den beitragsfreien Durchführungswegen und dem beitragsermäßigten Durchführungsweg über einen Pensionsfonds verletzt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das angegriffene Urteil auch das Fehlen einer Differenzierung innerhalb der Beitragsregelungen für Direkt- und Unterstützungskassenzusagen für willkürfrei gehalten.

41

Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung der verschiedenen in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG genannten Durchführungswege und für das Fehlen weiterer Differenzierungen ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusagen des Arbeitgebers mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft zu verteilen. Der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung der in vollem Umfang beitragspflichtigen Durchführungswege im Vergleich zu den beitragsermäßigten oder beitragsfreien Durchführungswegen liegt in dem unterschiedlichen Ausmaß der jeweiligen abstrakten Gefahr einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 7 Rn. 48). Diese Gefahr lässt sich mit dem Begriff des abstrakten Insolvenzrisikos umschreiben. Sie bestimmt sich nach der rechtlichen Konstruktion des primären Versorgungsanspruchs, die durch die Wahl eines bestimmten Durchführungsweges sowie - im Fall der Direktversicherung - durch eine bestimmte Ausgestaltung des Primäranspruchs im Rahmen des gewählten Durchführungsweges gekennzeichnet ist.

42

Danach ist zum einen maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen rechtlich und - im Unterschied zur Unterstützungskasse - auch wirtschaftlich von ihm unabhängigen externen Dritten richtet. Im ersten Fall führt eine Insolvenz des Arbeitgebers entweder unmittelbar oder, im Fall der Unterstützungskassenzusage, wegen des Unvermögens zur weiteren Dotierung mittelbar zum Wegfall der für die Erfüllung der Versorgungsansprüche benötigten Deckungsmittel. Bei Modellen, in denen ein externer Dritter die Aufgabe des Versorgungsträgers übernimmt, besteht diese Gefahr nicht. In diesen Fällen ist aber für das abstrakte Insolvenzrisiko von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von dessen Liquidität abhängt. Zum anderen wird das abstrakte Insolvenzrisiko der Konstruktion des Versorgungsanspruchs durch die Ausgestaltung des Primäranspruchs beeinflusst, beispielsweise durch Widerrufsvorbehalte oder die Ermächtigung des Arbeitgebers, über den Anspruch in einer Weise zu verfügen, die dessen Realisierung gefährdet.

43

Unerheblich für das abstrakte Insolvenzrisiko ist dagegen die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen Dritten. Auch etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das abstrakte Insolvenzrisiko nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen.

44

Die sachliche Rechtfertigung der Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko ergibt sich daraus, dass sie nur diejenigen zum Insolvenzsicherungsbeitrag heranzieht, die durch die Wahl und Ausgestaltung eines bestimmten Durchführungsweges die Gefahr einer insolvenzbedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs begründet haben. Die Beschränkung der Anknüpfung auf das abstrakte Insolvenzrisiko und das Abstrahieren sowohl von der individuellen Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz als auch von Zusatzabreden zur Minderung des konkreten Ausfallrisikos sind legitimiert durch den Gesetzeszweck der solidarischen Risikoverteilung und -finanzierung.

45

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Einführung der Beitragsermäßigung für den Durchführungsweg über Pensionsfonds das System der gesetzlichen Beitragsdifferenzierung nicht grundsätzlich verändert hat. Das abstrakte Insolvenzrisiko des jeweiligen Durchführungsweges ist nach wie vor maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Differenzierung. Der Gesetzgeber durfte ein solches beitragsrelevantes Risiko bei einer Altersversorgung über Pensionsfonds bejahen, weil diese nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionsfondskapitalanlageverordnung (PFKapAV) bei der Anlage ihres Vermögens weniger strengen Bindungen unterliegen als Direktversicherer und Pensionskassen. Er musste dieses Risiko aber nicht für ebenso hoch halten wie das bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen, da der Arbeitnehmer bei Pensionsfondszusagen einen Versorgungsanspruch gegen einen externen Dritten erhält und der Pensionsfonds bei der Anlage seines Vermögens ungeachtet gelockerter Anlagebeschränkungen zumindest der Versicherungsaufsicht untersteht.

46

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch eine verfassungswidrige Gleichbehandlung mit den ungesicherten Direkt- und Unterstützungskassenzusagen verneint. Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich des für die Differenzierung maßgeblichen sachlichen Kriteriums des abstrakten Insolvenzrisikos. Da dieses sich allein nach der Konstruktion des Primäranspruchs bestimmt und der Versorgungsanspruch sich bei gesicherten wie ungesicherten Direkt- und Unterstützungskassenzusagen ausschließlich gegen den Arbeitgeber richtet, ist die abstrakte Gefahr eines durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusage in beiden Fällen gleich.

47

Der Einwand der Klägerin, in der Vernachlässigung der zusätzlichen Sicherungsabrede liege eine rechtswidrige Typisierung, ist unberechtigt. Das Abstrahieren vom individuellen Insolvenzrisiko und vom Bestehen zusätzlicher Sicherungsabreden stellt keine Typisierung zur Vereinfachung der Beitragserhebung dar, sondern rechtfertigt sich aus dem legitimen Gesetzeszweck, die Beitragslast nach Maßgabe des abstrakten Insolvenzrisikos mit geringem Verwaltungsaufwand solidarisch auf die Arbeitgeber zu verteilen. Die von der Klägerin begehrte Beitragsbemessung aufgrund einer individualisierenden, rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden berücksichtigenden Risikobestimmung hätte eine Einschränkung der solidarischen Risikoverteilung zur Folge und wäre nicht ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand denkbar. Dazu kann auf die Ausführungen zum Sinn und Zweck des Gesetzes (s.o. S. 12) Bezug genommen werden.

48

Unabhängig davon wäre eine Typisierung hier auch gerechtfertigt. Wie oben dargelegt, hat die Beitragsregelung keine objektiv-berufsregelnde Tendenz, die die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers einschränken könnte. Härten, die sich für den Einzelnen aus der Abstrahierung vom individuellen Insolvenzrisiko ergeben können, sind weitgehend zu vermeiden, indem er beitragsrechtliche, bilanzielle und steuerrechtliche Vor- und Nachteile der möglichen Durchführungswege berücksichtigt und die für ihn per Saldo günstigste Form der Insolvenzsicherung wählt. Dass etwa verbleibende Nachteile eine große Zahl von Beitragspflichtigen beträfen, ist weder von der Vorinstanz festgestellt noch substantiiert geltend gemacht worden.

49

Die gesetzliche Beitragsdifferenzierung ist auch nicht systemwidrig, sondern hält die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko konsequent durch. Der Direkt- und der Unterstützungskassenzusage ist ein hohes abstraktes Insolvenzrisiko eigen, weil der Versorgungsanspruch sich allein gegen den Arbeitgeber richtet und dessen Insolvenz die Erfüllung des Anspruchs gefährdet. Die rechtliche Verselbstständigung der Unterstützungskassen ändert daran nichts, weil diese vom Arbeitgeber dotiert werden. Bei den Durchführungswegen, die einen Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers gegen einen externen Dritten begründen, führen eine prekäre Ausgestaltung des Bezugsrechts oder die Abtretung oder Beleihung des im Deckungsverhältnis begründeten Anspruchs - bei der Direktversicherung - zur Beitragspflicht. Besteht ein ausreichend geschützter Versorgungsanspruch gegen den externen Dritten, begründet ein in seiner Rechtsnatur angelegtes, im Vergleich zum abstrakten Insolvenzrisiko anderer externer Dritter erhöhtes Insolvenzrisiko die Pflicht zur - dem Umfang des abstrakten Risikos entsprechend ermäßigten - Beitragszahlung (Pensionsfonds). Liegt keines der das abstrakte Insolvenzrisiko erhöhenden Merkmale vor, bleibt der Durchführungsweg beitragsfrei (Pensionskassen).

50

3. Das Verwaltungsgericht durfte auch die Erhebung des Beitragsvorschusses für das Jahr 2004 für rechtmäßig halten. Sie beruht auf § 10 Abs. 2 Satz 3 Teils. 1 BetrAVG in der seinerzeit geltenden Fassung (dazu s.o. S. 7).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG) für das Jahr 2009.

2

Die Klägerin führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter im Wege unmittelbarer Versorgungszusagen (Direktzusagen) durch. Der Beklagte ist gemäß § 14 BetrAVG der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland und Luxemburg. Mit Rundschreiben vom Juli 2009 wies er die Klägerin darauf hin, wegen der Schadensentwicklung infolge der Wirtschaftskrise sei mit einer erheblichen Steigerung des Beitragssatzes gegenüber dem Durchschnitt der fünf Vorjahre zu rechnen. Dieser betrage 3,3 ‰; der Beitragssatz für 2009 werde nach den bisher vorliegenden Daten voraussichtlich auf circa 13,5 ‰ ansteigen.

3

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. November 2009 setzte der Beklagte den Insolvenzsicherungsbeitrag der Klägerin für 2009 aufgrund des für dieses Jahr ermittelten Beitragssatzes von 14,2 ‰ und der von der Klägerin mitgeteilten Bemessungsgrundlagen auf 10 572,01 € fest. Unter Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) verteilte der Beklagte die Beitragsforderung auf die Jahre 2009 bis 2013. Er stellte einen Teilbetrag in Höhe von 8,2 ‰ der Bemessungsgrundlage zum Jahresende 2009 und jeweils 1,5 ‰ der Bemessungsgrundlage zum Ende jedes der vier Folgejahre fällig.

4

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 zurück, der nähere Ausführungen zur Begründung der Entscheidung für die Anwendung des Glättungsverfahrens und gegen eine Heranziehung des Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG enthielt. Im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung sei die Schadensentwicklung im Jahr 2010 nicht abzusehen und deshalb nicht vorhersehbar gewesen, ob in diesem Jahr nochmals das Glättungsverfahren angewendet oder nur auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen werden könne. Außerdem habe der Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit für die Anwendung des Glättungsverfahrens gesprochen, weil dadurch die Belastung durch die Schadensentwicklung auf die damalige Risikogruppe verteilt worden sei.

5

Dagegen hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben und geltend gemacht, die Beitragserhebung sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. Überdies habe der Beklagte es ermessensfehlerhaft unterlassen, zur Senkung des Beitragssatzes den Ausgleichsfonds heranzuziehen.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2012 zurückgewiesen. Die Beitragserhebung finde ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG und sei verfassungs- und unionsrechtskonform. Sie greife weder in die Eigentums- noch in die Berufsfreiheit ein. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Soweit die Beitragserhebung die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV einschränke, sei sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der Beklagte habe auch nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften des Unionsrechts verstoßen. Er sei nicht als Unternehmen im Sinne des Art. 102 AEUV einzuordnen. Jedenfalls greife die Bereichsausnahme für Systeme der sozialen Sicherung gemäß Art. 106 AEUV ein. Die Entscheidung des Beklagten, nur das Glättungsverfahren anzuwenden, sei ermessensfehlerfrei. Die im Widerspruchsbescheid näher ausgeführten Ermessenserwägungen, insbesondere zur Unsicherheit, ob das Glättungsverfahren 2010 erneut zur Verfügung gestanden haben würde, hielten der rechtlichen Überprüfung Stand.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Berufungsurteil verletze Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG, da die Erhöhung des Beitragssatzes auf das nahezu Achtfache des Vorjahres sie unverhältnismäßig belaste und erdrosselnde Wirkung entfalte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beitragsfestsetzung seit dem Übergang vom Rentenwertumlageverfahren zur vollständigen Kapitaldeckung stärkeren kurzfristigen Schwankungen unterliege. Art. 3 Abs. 1 GG werde ebenfalls verletzt. Die Beitragserhebung behandle kongruent rückgedeckte und ungesicherte Direkt- und Unterstützungskassenzusagen jeweils sachwidrig gleich. Sie stelle Pensionsfondszusagen durch die Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG ohne sachlichen Grund besser als Direktzusagen, die mittels eines Contractual Trust Arrangements (CTA) gesichert seien. Ohnedies sei eine gleichheitskonforme Beitragserhebung nicht gewährleistet, weil Instrumente zur Überprüfung und Durchsetzung der Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 11 BetrAVG fehlten. Das Berufungsurteil habe schließlich die unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verkannt und übersehen, dass der Beklagte schon wegen der gesetzlich eröffneten Ermessensspielräume zur Begrenzung der Beitragshöhe als Unternehmen anzusehen sei. Er missbrauche die marktbeherrschende Stellung, die sich aus seinem faktischen Monopol ergebe. Zur Heranziehung des Ausgleichsfonds sei er schon aufgrund seiner bisherigen Verwaltungspraxis verpflichtet gewesen. Die spekulativen Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid ließen unberücksichtigt, dass das Glättungsverfahren keine ausreichende bilanzielle Entlastung habe herbeiführen können. Außerdem habe der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, eine Kombination beider Entlastungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen.

8

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. September 2011 zu ändern und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Dezember 2010 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt das Vorbringen des Beklagten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es geht zutreffend davon aus, dass die angefochtene Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags für das Jahr 2009 ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610), zuletzt geändert durch Art. 4e des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2940), findet.

13

1. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die gesetzliche Ermächtigung zur Beitragserhebung für verfassungskonform gehalten. Die Beitragsregelung verletzt weder Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG. Sie ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

14

a) § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG greift nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Eigentumsfreiheit schützt nicht das Vermögen als solches. Das Auferlegen von Zahlungspflichten berührt ihren Schutzbereich erst, wenn diese die Liquidität so stark beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung haben. Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

15

Für die Frage, ob die Beitragserhebung erdrosselnde Wirkung entfaltet, ist auf den Beitragssatz abzustellen (Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 35.09 - Buchholz 437.1 Nr. 21 ). Er richtet sich bei der laufenden Beitragserhebung nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG, die den kostendeckenden Gesamtbeitragsbedarf und dessen Verteilung auf die Beitragspflichtigen regeln. Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 <1539 unter cc>; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ). Die Auffassung der Klägerin, dies sei schon wegen der Festlegung eines zweistelligen Promillesatzes im Jahr 2009 zu verneinen, geht fehl. Sie übersieht, dass es nach der dargestellten, überdies nicht abschließenden Konkretisierung auf die Regelmäßigkeit und nicht auf die Ausnahmslosigkeit einstelliger Promillesätze ankommt.

16

Der Beitragssatz hält sich auch dann noch regelmäßig im einstelligen Promillebereich, wenn es nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer höheren Festlegung kommt. Die Erhöhung auf 14,2 ‰ im Jahr 2009 stellt sich nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, an die der Senat mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 i.V.m. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO), als ein außergewöhnliches Ereignis dar, das auf die extreme Schadensentwicklung in der damaligen Finanz- und Wirtschaftskrise zurückzuführen war. Der Ausnahmecharakter der Beitragssteigerung ergibt sich daraus, dass sie in der Geschichte des Beklagten einzigartig ist. Der Beitragssatz, der sich im Zeitraum von der Errichtung des Beklagten 1974 bis einschließlich 2008 ungeachtet konjunktureller Schwankungen stets im einstelligen Promillebereich bewegt hatte, konnte bereits in den Jahren 2010 und 2011 wieder auf weniger als 2 ‰ zurückgeführt werden. Die effektive Gesamtbeitragsbelastung einschließlich der im Glättungsverfahren verschobenen Beitragsanteile von je 1,5 ‰ betrug damit jeweils weniger als 4 ‰.

17

Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zu prüfen, ob sich aus Art. 14 Abs. 1 GG eine absolute Obergrenze für einen den einstelligen Promillebereich ausnahmsweise verlassenden Beitragssatz herleiten lässt. Die in der Geschichte des Beklagten einmalige, ausnahmsweise Belastung mit einem - niedrigen - zweistelligen Beitragssatz von 14,2 ‰ (oder 1,42 %) beschränkt sich nach wie vor auf einen sehr kleinen Bruchteil der von den betroffenen Unternehmen aufzubringenden Pensionslast (zu diesem Kriterium vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 unter cc) und ist deshalb nicht geeignet, deren Liquidität in erdrosselndem Maß zu beschränken.

18

Außerdem hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 BetrAVG mit der Bereitstellung des Glättungsverfahrens und der Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds nach Satz 5 und 6 der Vorschrift selbst Vorkehrungen getroffen, die Liquiditätsbelastung bei erheblichen Beitragssteigerungen oder einem anhaltend hohen Beitragsbedarf so zu begrenzen, dass den Unternehmen das erforderliche Minimum wirtschaftlicher Entfaltungsmöglichkeiten verbleibt. Damit trägt die Beitragsermächtigung dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand Rechnung, dass die Entwicklung des Beitragssatzes seit der Umstellung der Finanzierung des Beklagten vom Rentenwertumlageverfahren auf eine vollständige Kapitaldeckung im Jahr 2006 (vgl. die Neufassung des § 10 Abs. 2 BetrAVG durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742) wegen der Verpflichtung zur sofortigen Ausfinanzierung insolvenzbedingt zu sichernder Anwartschaften größere kurzfristige Schwankungen aufweisen kann als zuvor. Die von der Vorinstanz festgestellte Entwicklung des Beitragssatzes seit 2006 lässt keine Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit der gesetzlichen Mechanismen zur Verhinderung einer erdrosselnden Beitragsbelastung erkennen. Vielmehr hat die Anwendung des Glättungsverfahrens im vorliegenden Fall dazu geführt, dass die effektive Beitragsbelastung trotz der extremen Schadensentwicklung durchweg einstelligen Promillebeitragssätzen entsprach.

19

b) Ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <291> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

20

c) Der mit der Anordnung der Beitragserhebung verbundene Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die diese Freiheit beschränkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 f. unter II.). Die gesetzliche Regelung des Insolvenzsicherungsbeitrags genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und wahrt das Verhältnismäßigkeitsgebot.

21

aa) Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist als Beitrag im Rechtssinne einzuordnen. Er wird als Abgabe für die potenzielle Inanspruchnahme des Beklagten erhoben, der als Beliehener gemäß § 14 BetrAVG hoheitliche Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Insolvenzsicherung wahrnimmt und deshalb der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen ist. Der als Gegenleistung für den Beitrag gewährte Vorteil liegt in der Insolvenzsicherung der jeweils zu sichernden Versorgungsanwartschaften und -leistungen durch den Beklagten. Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <259> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.). Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

22

§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG genügt dem beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzip. Dieses setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt. Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 <111> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17). Diese Anforderungen werden erfüllt. Zwischen der Beitragshöhe und dem gebotenen Vorteil besteht kein Missverhältnis. Eine "Übersicherung" ist ausgeschlossen, da § 10 Abs. 2 BetrAVG die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten erforderliche Summe begrenzt. Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG führt auch nicht zu einer übermäßigen Belastung einzelner Beitragspflichtiger. Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18). Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss daher weder das Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Fall seiner Insolvenz abbilden. Ausreichend ist vielmehr, dass Ungleichbehandlungen, die sich aus der Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges und durch die solidarische Lastenverteilung ergeben, durch sachliche Gründe vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt sind (vgl. dazu im Einzelnen die nachfolgenden Ausführungen zur Vereinbarkeit der Beitragsregelung mit dem Gleichheitssatz, Rn. 28 ff.).

23

bb) Selbst wenn der Insolvenzsicherungsbeitrag als Sonderabgabe einzuordnen sein sollte, genügt § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG den sich daraus ergebenden strengeren Anforderungen an die Abgabenerhebung. Die Abgabe dient der Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und damit einem über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die nach § 10 Abs. 1 BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber stellen eine homogene Gruppe dar. Sie sind durch die Erteilung von Versorgungszusagen über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg verbunden und sowohl gegenüber anderen Arbeitgebern als auch gegenüber der Allgemeinheit abgegrenzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1537 f.). Ihr spezifischer Bezug zum Sachzweck der Abgabenerhebung liegt in der Sicherung der Erfüllung ihrer Zusagen für den Fall der eigenen Insolvenz. Dabei sind Beitragsbelastung und beitragsfinanzierte Begünstigung sachgerecht miteinander verknüpft. Die Abgabe wird auch überwiegend gruppennützig verwendet. Die mit ihr finanzierte Insolvenzsicherung dient nicht allein dem Interesse der Arbeitnehmer, sondern in hinreichendem Maß auch dem der abgabepflichtigen Arbeitgeber (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538). Dass die erforderliche haushaltsrechtliche Dokumentation unterblieben wäre, ist weder festgestellt noch sonst erkennbar.

24

cc) Unabhängig von der abgabenrechtlichen Einordnung des Insolvenzsicherungsbeitrags belastet dieser die Beitragspflichtigen nicht unverhältnismäßig. Seine Erhebung dient dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, die betriebliche Altersversorgung als wichtige Ergänzung der sozialversicherungsrechtlichen Alterssicherung vor insolvenzbedingten Ausfällen zu schützen. Sie ist dazu auch geeignet und erforderlich (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538).

25

Da die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung dem vom Sozialstaatsgebot gedeckten sozialen Schutzprinzip dient, ist die Erforderlichkeit der Beitragserhebung nicht individuell, sondern bezogen auf den Gesamtaufwand zu prüfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 vor cc). Eine über den erforderlichen Gesamtbedarf hinausgehende Beitragserhebung wird schon durch den Kostendeckungsgrundsatz des § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen. Daran hat sich auch durch den Übergang vom Rentenwertumlageverfahren zur vollständig kapitalgedeckten Finanzierung im Jahr 2006 nichts geändert. Neu ist lediglich, dass zu sichernde Anwartschaften schon im Jahr der Insolvenz ausfinanziert und in die Berechnung des Beitragsbedarfs einbezogen werden müssen (Urteil vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 34). Entgegen der Auffassung der Klägerin führt dies nicht zwangsläufig zu unverhältnismäßigen Beitragserhöhungen oder zu unzumutbaren kurzfristigen Beitragsschwankungen. Wie bereits dargelegt, bewegt sich der Beitragssatz auch seit 2006 praktisch durchweg im einstelligen Promillebereich. Nur die krisenbedingte, außergewöhnliche Häufung von Sicherungsfällen mit großem Schadensumfang hatte im Jahr 2009 eine sprunghafte Erhöhung des Beitragssatzes für dieses Jahr zur Folge. Um eine unverhältnismäßige Beitragsbelastung selbst in solchen Situationen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Glättungsverfahrens und der Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds in § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG geeignete Instrumente zur Verfügung gestellt, erhebliche Beitragssteigerungen auf mehrere Jahre zu strecken und außergewöhnlich hohe Beitragsbelastungen abzufangen (vgl. oben Rn. 18). Da die Beitragspflichtigen regelmäßig mehrere Monate im Voraus über die voraussichtliche Beitragsentwicklung informiert werden, ist die Beitragsbelastung auch hinlänglich vorhersehbar und planbar.

26

Entgegen dem Vortrag der Klägerin kann aus der Freiwilligkeit des Angebots ergänzender betrieblicher Altersversorgung nicht auf die Unzulässigkeit einer Verpflichtung zur (Mitfinanzierung der) Insolvenzsicherung erteilter Zusagen geschlossen werden. Die gegenteilige Auffassung wird insbesondere der Entgeltfunktion der zugesagten ergänzenden Altersversorgung nicht gerecht, die sich bei einer Finanzierung der Anwartschaften durch Entgeltumwandlung besonders deutlich zeigt.

27

Der steuerrechtliche Halbteilungsgrundsatz, dessen allgemeine Anerkennung die Klägerin voraussetzt und auf den sie sich zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit der Beitragserhebung beruft, wäre auf die Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags nicht übertragbar. Außerdem vernachlässigt die Klägerin, dass die Beitragsbemessung bei Direktzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nicht den vollen Wert der Pensionsverpflichtung zugrunde legt, sondern nur den jeweiligen diskontierten Teilwert.

28

d) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der Beitragsregelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bejaht. Er ist hier in der Ausprägung des Willkürverbots einschlägig, da keine speziellen Freiheitsrechte betroffen sind und die Beitragspflicht durch die Wahl des Durchführungswegs beeinflusst werden kann.

29

aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.). Die gesetzlichen Differenzierungen orientieren sich am abstrakten Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges, also an der potenziellen Gefährdung der zugesagten Versorgungsleistung im Insolvenzfall. Dieses sachliche Differenzierungskriterium entspricht dem Ziel der Regelung, die zur Finanzierung der Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge solidarisch und mit möglichst geringem Verwaltungs- und Kostenaufwand auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umzulegen. Die Umverteilung ihrerseits rechtfertigt sich daraus, dass anderenfalls Arbeitgeber mit "schlechten" und daher teuren Risiken davon abgehalten werden könnten, ihren Arbeitnehmern eine ergänzende betriebliche Altersversorgung anzubieten, was die Funktion der betrieblichen Altersversorgung als dritter Säule der sozialen Sicherung im Alter in Frage stellen würde. Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

30

bb) Zu einer weiteren Differenzierung der Beitragsbemessung war der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Klägerin war er insbesondere nicht gehalten, bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen jeweils danach zu unterscheiden, ob diese durch den Abschluss einer kongruenten Rückdeckungsversicherung und die Verpfändung des Versicherungsanspruchs oder durch ein Contractual Trust Arrangement (CTA) geschützt sind, und sie in diesem Fall den Pensionsfondszusagen gleichzustellen. Vielmehr durfte er auch insoweit am sachlichen Kriterium des abstrakten Insolvenzrisikos festhalten, für das es allein auf den gewählten Durchführungsweg mit der ihn kennzeichnenden Ausgestaltung des Primärleistungsanspruchs ankommt, so dass etwaige zusätzliche privatrechtliche Sicherungsabreden für die Beitragsbemessung unerheblich bleiben. Die damit verbundene Typisierung ist gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt nicht nur für den bereits entschiedenen Fall der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 f.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 und vom 12. Oktober 2011, je a.a.O.), sondern auch bei Sicherungen mittels CTAs.

31

Die gesetzliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon, wenn etwa zulässige Differenzierungen unterbleiben, sondern nur, wenn der Gesetzgeber wesentlich Ungleiches gleich behandelt. Bei der Regelung von Massenphänomenen ist er zu Typisierungen befugt. Dabei steht ihm im Bereich des Sozialrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtlichen Grenzen dieses Spielraums werden durch die gesetzliche Anknüpfung der Beitragsbemessung an den gewählten Durchführungsweg und das sich daraus ergebende abstrakte Insolvenzrisiko nicht überschritten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1540).

32

Der Gesetzgeber konnte die damit verbundenen Härten nicht vermeiden, ohne auf erhebliche, wenn nicht unüberwindliche Schwierigkeiten zu stoßen und überdies das verfassungsrechtlich legitime Ziel der Beitragsregelung zu konterkarieren. Die Differenzierung der Beitragsbemessung nach dem gewählten Durchführungsweg soll die zur Finanzierung der Insolvenzsicherung erforderliche Beitragslast solidarisch und mit möglichst geringem Verwaltungs- und Kostenaufwand auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber verteilen (vgl. BTDrucks 7/2843 S. 10). Jede Berücksichtigung des konkreten Insolvenzrisikos des einzelnen Arbeitgebers und jede Berücksichtigung einer Minderung des konkreten Ausfallrisikos durch privatrechtliche Sicherungsabreden würde zusätzliche einzelfallbezogene Erhebungen zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens sowie zur Ausgestaltung und Wirksamkeit der Zusatzabreden erfordern und so den Verwaltungsaufwand und damit den Beitragsbedarf erhöhen. Das gilt auch für die unter dem Sammelbegriff des Contractual Trust Arrangement zusammengefassten Treuhandabreden. Zum einen hängt deren Insolvenzfestigkeit mangels Typenzwangs von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung ab (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 6 AZR 47.12 - BB 2013, 3132 zur "Doppeltreuhand"; dazu Grewe, BB 2013, 3132 <3135>; Klemm, BetrAV 2014, 15 f.; zuvor bereits Rößler, BB 2010, 1405 <1411 ff.>). Diese müsste in jedem Einzelfall und, wegen ihrer Abänderbarkeit, in jedem Beitragsjahr neu geprüft werden. Zum anderen unterliegen CTAs der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO (Klemm, a.a.O. S. 17), so dass auch die Anfechtbarkeit im Einzelfall geklärt werden müsste.

33

Weder die Feststellungen der Vorinstanz noch das Revisionsvorbringen geben zureichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Härten, die sich aus der beitragsrechtlichen Vernachlässigung von Sicherungs- und Treuhandabreden ergeben könnten, mehr als nur eine verhältnismäßig unerhebliche Zahl von Arbeitgebern betroffen wäre. Vielmehr hat die Klägerin ebenso wie die Klägerinnen der mit diesem Verfahren gemeinsam verhandelten Parallelverfahren erklärt, ihre Versorgungszusagen nicht mittels CTAs gesichert zu haben. Die Intensität der Ungleichbehandlung ist angesichts des niedrigen, praktisch durchweg im einstelligen Promillebereich verbleibenden Beitragssatzes gering.

34

Unabhängig davon wäre die Besserstellung der Pensionsfondszusagen - auch - gegenüber CTA-gesicherten Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen selbst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber privatrechtliche Sicherungsabreden bei der Beitragsbemessung hätte berücksichtigen wollen. Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45). Dagegen kann eine Sicherung mittels CTA bei Wahrnehmen des Konzernprivilegs des § 2 Abs. 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz (KWG) der Bankenaufsicht entzogen werden. Die treuhänderische Vermögensverwaltung unterliegt nur fakultativen, vertraglich zu vereinbarenden und aufzuhebenden Beschränkungen (Herrmann, BetrAV 2012, 1 <2>). Nach wie vor (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1541 unter 3.) liegt der gesetzlichen Regelung der Beitragspflicht und Beitragsbemessung daher eine nachvollziehbare Systematik zugrunde.

35

cc) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des steuerrechtlichen Grundsatzes der Lastengleichheit verneint. Er ist schon wegen der abgabenrechtlichen Unterschiede zwischen Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben nicht einschlägig. Ohnedies entbehrt der Vorwurf der Klägerin, eine gleichmäßige Beitragserhebung sei mangels ausreichender gesetzlicher Vorschriften zur Sicherung einer gleichmäßigen Beitragserhebung nicht gewährleistet, jeder Grundlage. Die Mitteilungspflichten der betroffenen Arbeitgeber werden durch gesetzliche Nachweispflichten ergänzt, die ebenso wie flankierende Mitteilungs- und Auskunftspflichten Dritter und der Finanzämter nach § 11 Abs. 6 und 8 BetrAVG eine Überprüfung der Angaben der Beitragspflichtigen erlauben, mit Verwaltungsakten durchzusetzen und zudem bußgeldbewehrt sind (§ 11 Abs. 2, § 12 BetrAVG; vgl. Urteil vom 22. November 1994 - BVerwG 1 C 22.92 - BVerwGE 97, 117 <119 ff.> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 12).

36

2. Einen Unionsrechtsverstoß, der zur Unanwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage führen würde, hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint.

37

a) Die Beitragserhebung verletzt nicht die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (ABl EU Nr. C 115, S. 47). Zwar ist die passive Dienstleistungsfreiheit der Klägerin insoweit berührt, als die Beitragspflicht zur Folge hat, dass Insolvenzsicherungsangebote anderer, EU-ausländischer Anbieter und der Abschluss zusätzlicher Sicherungsabreden mit diesen als wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheinen. Die Freiheitsbeschränkung ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Die beitragsfinanzierte gesetzliche Insolvenzsicherung ist geeignet und erforderlich, eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit abzuwenden. Die Beitragsregelung sichert die unionsrechtlich in ihrer Bedeutung für das soziale Sicherungssystem anerkannte ergänzende betriebliche Altersversorgung wirksam gegen insolvenzbedingte Ausfälle und gewährleistet damit die Funktionsfähigkeit des Betriebsrentensystems als dritter Säule der Altersversorgung. Den Abschluss einer Versicherung gegen Insolvenzausfälle vorzuschreiben, wäre ein zwar milderes, aber weniger effektives Mittel. Bei einer versicherungsförmigen, dem Kapitalisierungsprinzip folgenden, an das konkrete Insolvenzrisiko anknüpfenden Finanzierung wäre eine wirksame Insolvenzsicherung nicht ebenso gewährleistet wie bei der kapitalgedeckten Umlagefinanzierung zur solidarischen Verteilung der Risiken (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003, ABl EG Nr. L 235, S. 10; EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - Rs. C-67/96, Albany - Slg. 1999, I-5863 Rn. 105 ff., 109 f. und vom 5. März 2009 - Rs. C-350/07, Kattner Stahlbau GmbH - Slg. 2009, I-1538 Rn. 84 ff.). Wie bereits dargelegt, bestünde ohne die solidarische Verteilung der Beitragslast auf alle Mitglieder der Risikogruppe die Gefahr, dass "schlechte" Risiken nicht genügend gesichert werden könnten (vgl. oben Rn. 29).

38

b) Die Beitragsregelung verstößt schließlich nicht gegen Art. 101 ff. AEUV.

39

aa) Es ist schon zweifelhaft, ob der Beklagte ein diesen Regelungen unterliegendes Unternehmen im Sinne der Art. 102, 106 AEUV ist.

40

Der Unternehmensbegriff dieser Bestimmungen ist funktional zu verstehen und umfasst wirtschaftliche Einheiten beliebiger Rechtsform, die wirtschaftlich tätig sind und dauerhaft einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Mit Rücksicht auf die ausschließliche Kompetenz der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherungssysteme sind jedoch Einrichtungen ausgenommen, die bei der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit mitwirken und eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfüllen (EuGH, Urteile vom 22. Januar 2002 - Rs. C-218/00, Cisal - Slg. 2002, I-717 Rn. 22 f., 43 ff. und vom 5. März 2009 a.a.O. Rn. 37; Weiß, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 101 Rn. 25 ff.). Danach liegt ein Unternehmen vor, wenn die wirtschaftliche Einheit Beiträge und Leistungen selbst nach dem Kapitalisierungsprinzip und dem Grundsatz der Abhängigkeit des Leistungsanspruchs von der individuellen Beitragszahlung festlegt, wobei die Mitgliedschaft - und damit die Wahl zwischen ihr und anderen Anbietern - freigestellt sein muss (EuGH, Urteile vom 16. November 1995 - Rs. C-244/94, Fédération francaise des sociétés d'assurance - Slg. 1995, I-4022 Rn. 17, vom 21. September 1999 - Rs. C-219/97, Drijvende Bokken - Slg. 1999, I-6121 Rn. 71 ff. und vom 12. September 2000 - Rs. C-180/98 u.a., Pavel Pavlov u.a. - Slg. 2000, I-6497 Rn. 114 f.). Dagegen fehlt die Unternehmenseigenschaft bei einer Einrichtung, die kraft Gesetzes zu bestimmten Leistungen verpflichtet ist, deren Beiträge zwar insgesamt kostendeckend, aber nicht streng proportional zum übernommenen Risiko festgesetzt werden und bei der kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen gezahlten Beiträgen und gewährten Leistungen besteht, weil die Leistungen nach dem Gesetz unabhängig von der Höhe und der Zahlung der Beiträge erbracht werden müssen (EuGH, Urteile vom 17. Februar 1993 - Rs. C-159/91 und C-160/91, Poucet & Pistre - Slg. 1993, I-664 Rn. 18 und vom 16. März 2004 - Rs. C-264/01 u.a., AOK Bundesverband u.a. - Slg. 2004, I-2524 Rn. 47, 52). Für die Abgrenzung sind daher nicht die Gewinnerzielungsabsicht oder die Einbeziehung solidarischer Gestaltungselemente entscheidend, sondern einerseits das freie kalkulatorische Bestimmen des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung im Wettbewerb mit anderen Anbietern und andererseits das gesetzlich vorgeschriebene Erbringen gesetzlich definierter, durch ein solidarisches Beitragssystem finanzierter, aber von der individuellen Beitragshöhe und -zahlung unabhängiger sozialer Leistungen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O. Rn. 46 ff., 49).

41

Letzteres trifft auf den Beklagten zu. Er ist eine gesetzlich errichtete Einrichtung der Insolvenzsicherung, deren Leistungspflichten in § 7 Abs. 1 BetrAVG gesetzlich festgelegt sind und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der Beitragspflicht des insolvent gewordenen Arbeitgebers stehen. Zwischen der Beitrags- und Leistungshöhe besteht ebenfalls kein dem Kapitalisierungsprinzip entsprechender unmittelbarer Zusammenhang. Die Beitragshöhe wird nicht frei kalkuliert und richtet sich nicht nach dem konkreten Insolvenzrisiko des Beitragspflichtigen. Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 <7> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.). Eine Streckung oder Minderung der Beitragsbelastung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG unterliegt ebenfalls keiner unternehmerischen Entscheidung des Beklagten, sondern ist gesetzlich an klare Voraussetzungen und Zwecke gebunden. Sie kommt stets sämtlichen Beitragspflichtigen zugute und wirkt sich nicht auf die Leistungsansprüche aus.

42

Der Hinweis der Klägerin auf den Zustimmungsvorbehalt des Beklagten bei außergerichtlichen (Sanierungs-)Vergleichen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG belegt keine Befugnis des Beklagten zur freien, marktwirtschaftlichen Beitrags- und Leistungskalkulation. Der Zustimmungsvorbehalt soll dazu beitragen, Vergleiche zulasten der Pensionäre zu verhindern und die Belastung der Gesamtheit der Beitragspflichtigen möglichst gering zu halten (vgl. Rolfs, a.a.O. § 7 Rn. 102 ff., 106). Mit dem Fehlen einer Pflichtmitgliedschaft ist eine Einordnung als Unternehmen ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Da der funktionale Unternehmensbegriff von der Rechtsform der wirtschaftlichen Einheit abstrahiert (EuGH, Urteile vom 17. Februar 1993 a.a.O. Rn. 17 und vom 22. Januar 2002 a.a.O. Rn. 22), stellt das Indiz der Pflichtmitgliedschaft nicht auf die Organisationsstruktur, sondern auf das Fehlen einer Wahlmöglichkeit ab. Diese fehlt auch hier, weil das Gesetz in § 10 Abs. 1 BetrAVG eine unbedingte Beitragspflicht begründet, die es den Betroffenen verwehrt, sich dem gesetzlichen System der sozialen Sicherung zu entziehen und auf andere, für sie günstigere Angebote auszuweichen. Der Revisionsvortrag bestätigt dies indirekt, da er die Rechtsstellung des Beklagten als die eines Monopolisten bezeichnet.

43

bb) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erübrigt sich gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV schon angesichts seiner zitierten, gefestigten Rechtsprechung zur Abgrenzung des Unternehmensbegriffs. Im Übrigen kommt es auf dessen Anwendbarkeit auch nicht entscheidungserheblich an, da jedenfalls die Bereichsausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV eingreift. Das allgemeine wirtschaftliche Interesse an der vom Beklagten zu erbringenden Dienstleistung ergibt sich aus der unionsrechtlich anerkannten Bedeutung der ergänzenden Altersversorgung, der daraus folgenden Notwendigkeit einer wirksamen Insolvenzsicherung sowie daraus, dass die gesetzliche Regelung der Beitragspflicht und Beitragsverteilung zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. oben Rn. 37). Auch insoweit wirft der Fall keine klärungsbedürftigen, nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlagepflichtigen Fragen auf.

44

3. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die Anwendung des § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG im konkreten Fall für rechtmäßig gehalten. Die Entscheidung des Beklagten, lediglich das Glättungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG anzuwenden und nicht stattdessen oder daneben den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG heranzuziehen, verletzt den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Anwendung eines die Beitragsbelastung reduzierenden Ausgleichsinstruments nicht.

45

a) Für die Ermessenskontrolle ist, wie für die rechtliche Beurteilung der angegriffenen Beitragsfestsetzung insgesamt, die Sach- und Rechtslage bei der Entscheidung des Beklagten über die Beitragsverteilung im Jahr 2009 maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10). Hier lässt sich §§ 10 f. BetrAVG entnehmen, dass für die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung die Sach- und Rechtslage bei der Festlegung des Beitragssatzes und der Beitragsverteilung auf die Beitragspflichtigen maßgeblich ist. Da der Beklagte nach § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BetrAVG den Beitragsbedarf für das laufende Kalenderjahr zu ermitteln und die erforderlichen Beiträge auf der Grundlage der in diesem Jahr erhobenen Daten nach den Bemessungskriterien des § 10 Abs. 3 BetrAVG auf alle nach § 10 Abs. 1 BetrAVG beitragspflichtigen Unternehmen zu verteilen hat, kann es für die materielle Rechtmäßigkeit nur auf den Zeitpunkt dieser Verteilungsentscheidung ankommen und nicht auf möglicherweise divergierende Zeitpunkte eventueller späterer Widerspruchsbescheide gegenüber einzelnen Beitragspflichtigen. Gleiches gilt für die rechtliche Überprüfung etwaiger Prognosen, die im Rahmen der Ermessensausübung angestellt wurden. Dies hindert allerdings nicht, bei der Prüfung der Ermessenserwägungen die näheren Ausführungen zur Begründung der Ermessensentscheidung im Widerspruchsbescheid zu berücksichtigen. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

46

b) Die Anwendung des Glättungsverfahrens und das Absehen von einem Rückgriff auf den Ausgleichsfonds entsprechen dem Zweck der jeweiligen Ermächtigung (§ 40 Teilsatz 1 VwVfG). Das 2006 eingeführte Glättungsverfahren (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) dient dazu, erhebliche Beitragssteigerungen gegenüber dem Vorjahr abzufedern, wie sie 2009 infolge der krisenbedingten, sprunghaften Schadensentwicklung auftraten. Die Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds erlaubt es dagegen, eine hohe Beitragsbelastung unabhängig davon zu mindern, ob sie noch über dem Vorjahresniveau oder aber auf gleicher oder niedrigerer, jedoch immer noch erheblicher Höhe liegt (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG). Während der Rückgriff auf den Ausgleichsfonds vor 2006 die einzige Möglichkeit bildete, sprunghafte Beitragserhöhungen auszugleichen, stellt er sich nach der Einführung des Glättungsverfahrens nun eher als subsidiäres Mittel zur Reduzierung (auch anhaltend) hoher Beitragsbelastungen dar, die durch eine Glättung nicht oder nicht ausreichend zu mindern sind (vgl. den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. November 1974, BTDrucks 7/2843 S. 10 zu § 6d Abs. 2 des Entwurfs; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 68e). Der unterschiedlichen Zweckbestimmung beider Instrumente trägt die Erwägung des Beklagten Rechnung, sich die Möglichkeit einer Heranziehung des Ausgleichsfonds für den Fall eines längeren Fortdauerns der Wirtschaftskrise offen zu halten. Die ihr zugrunde liegende Prognose ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob eine erneute Anwendung des Glättungsverfahrens im Jahr 2010 wegen weiterer Beitragssteigerungen zulässig sein und eine Heranziehung des Ausgleichsfonds 2010 erforderlich werden würde, war im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt 2009 angesichts der Ungewissheit der weiteren Entwicklung der Finanz- und Wirtschaftskrise nicht hinreichend absehbar.

47

Die Erwägungen des Widerspruchsbescheides zur Beitragsgerechtigkeit belegen ebenfalls keine zweckwidrige Ermessensausübung. Das Anliegen, den im Krisenjahr 2009 entstandenen Schaden auf die damals Beitragspflichtigen zu verteilen, entspricht dem Grundsatz solidarischer Verteilung gemeinsamer Risiken auf die Mitglieder der jeweiligen Risikogruppe.

48

c) Die Ermessensentscheidung des Beklagten, ausschließlich das Glättungsverfahren anzuwenden, überschreitet auch nicht die Rechtsgrenzen des Ermessens (§ 40 Teilsatz 2 VwVfG). Sie verletzt keine Grundrechte der Betroffenen.

49

Wie sich aus den obigen Ausführungen zu Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergibt, ist die durch das Glättungsverfahren reduzierte jährliche Liquiditätsbelastung, die einem Beitragssatz im einstelligen Promillebereich entspricht, nicht unverhältnismäßig. Zusätzliche Maßnahmen zu ihrer Minderung oder zur Begrenzung auch der bilanziellen Folgen der Beitragserhöhung waren deshalb nicht geboten. Eine alleinige Heranziehung des Ausgleichsfonds hätte die Beitragsbelastung nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in der Revisionsverhandlung im Jahr 2009 nicht ebenso effektiv mindern können, weil der Beitragssatz selbst bei einem Rückgriff auf den Gesamtbestand des Ausgleichsfonds in Höhe von 700 Mio. € nur um 3,2 ‰ (auf 11 ‰) hätte gesenkt werden können.

50

Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergab sich ebenfalls keine Verpflichtung des Beklagten, im Jahr 2009 den Ausgleichsfonds heranzuziehen. Von einer entsprechenden Selbstbindung des Beklagten kann nicht die Rede sein, weil die Rechtslage bei früheren Rückgriffen auf den Ausgleichsfonds in den Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 nicht mit der Rechtslage im Beitragsjahr 2009 zu vergleichen war. Seit der Einführung des Glättungsverfahrens im Jahr 2006 stand ein spezielles Ausgleichsinstrument für Fälle erheblicher Beitragserhöhungen zur Verfügung. Daraus, dass der Beklagte in früheren Fällen nur auf den Ausgleichsfonds hatte zurückgreifen können und zurückgegriffen hatte, lässt sich für die Ermessensausübung unter der neuen Rechtslage nichts herleiten.

51

Entgegen der Auffassung der Klägerin musste der Beklagte schließlich nicht erwägen, die Verlustrücklage (§ 37 VAG) zur Beitragsminderung heranzuziehen. Ihre Heranziehung kann allenfalls zulässig sein, bereits eingetretene Bilanzverluste auszugleichen (dazu vgl. Rolfs, a.a.O. § 10 Rn. 68), nicht jedoch dazu, einen Anstieg des Beitragsbedarfs wegen einer extremen Schadensentwicklung im Jahr der Beitragsfestsetzung durch einen Rückgriff auf die Verlustrücklage zu kompensieren und so der Verpflichtung zur Festsetzung kostendeckender Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG zuwider zu handeln.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Bemessung von Beiträgen, die der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) erhebt.

2

Seit März 2003 führen die Kläger für eine Mitarbeiterin ihrer Rechtsanwaltskanzlei eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durch. Dies zeigten sie dem Beklagten im März 2006 an und erklärten, zugesagt sei eine einmalige, durch Entgeltumwandlung in Höhe von 200 € monatlich finanzierte Kapitalleistung von 81 600 € bei Erreichen des Renteneintrittsalters. Daraus errechnete der Beklagte gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG eine Beitragsbemessungsgrundlage von 40 800 € und legte diese den nachfolgenden Beitragserhebungen zugrunde. Im Zuge der gesetzlichen Umstellung seiner Finanzierung vom Rentenwertumlagesystem auf eine vollständige Kapitaldeckung erhob er mit Bescheid vom 24. August 2007 einen Einmalbeitrag gemäß § 30i BetrAVG in Höhe von 293,49 €. Mit weiterem Bescheid vom 14. November 2007 setzte er den Insolvenzsicherungsbeitrag für das Jahr 2007 auf 122,40 € fest.

3

Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger am 26. August 2008 gegen beide Bescheide Klage erhoben und geltend gemacht, die Beitragsbemessung dürfe bei Versorgungszusagen über Unterstützungskassen (im Folgenden: Unterstützungskassenanwartschaften) nicht an die erreichbare Versorgungsleistung anknüpfen, sondern nur den jeweiligen Barwert der Anwartschaft zugrunde legen. § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG verweise für die Beitragsbemessung bei Unterstützungskassenanwartschaften auf den Betrag der Zuwendungen, die der Arbeitgeber nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Einkommenssteuergesetz (EStG) als Betriebsausgaben geltend machen dürfe. Die steuerrechtliche Vorschrift stelle auf die Verhältnisse am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung ab. Danach sei der Barwert der Anwartschaft am Schluss dieses Wirtschaftsjahres maßgebend. Der Beitragsbemessung für Unterstützungskassenanwartschaften müsse deshalb ebenso wie derjenigen für Anwartschaften aus unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, § 6a Abs. 3 EStG der Teilwert der Pensionsverpflichtung zugrunde gelegt werden. Die abweichende Auslegung des Beklagten führe zu einer Übersicherung und verletze den Gleichheitssatz. Dies gelte insbesondere für die Beitragsbemessung bei rückgedeckten, arbeitnehmerfinanzierten Unterstützungskassenzusagen. Dort bestehe praktisch kein Insolvenzrisiko. Wegen der Widerruflichkeit der Entgeltumwandlung könne auch kein stetiges Anwachsen des Barwerts arbeitnehmerfinanzierter Anwartschaften unterstellt werden. Die Finanzverwaltung erkenne dies an, indem sie das Tatbestandsmerkmal gleichbleibender oder steigender Beiträge an rückgedeckte Unterstützungskassen gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG großzügig handhabe. Von der steuerrechtlichen Bewertung dürfe die Beitragsbemessung nicht abweichen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. April 2009 abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 24. Juni 2010 zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Begründung aus: Die Beitragsbemessung des Jahres- und des Einmalbeitrags orientiere sich nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG i.V.m. § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG am Volumen der gegebenen Zusage. Dass die Bemessungsregelung keine Ausnahmen für rückgedeckte oder durch Entgeltumwandlung finanzierte Zusagen vorsehe, verletze weder Art. 3 Abs. 1 GG noch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dem Gesetzgeber stehe im sozialpolitischen Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Differenzierungen seien nur am Willkürverbot zu messen. Die Anknüpfung der Beitragsbemessung an den jeweiligen Durchführungsweg und die Verweisung auf steuerrechtlich zu ermittelnde Abzugsbeträge sei sachlich gerechtfertigt. Beides diene dem Anliegen des Gesetzgebers, eine unaufwändige, einfache Berechnung zu ermöglichen. Die beitragsrechtliche Gleichbehandlung arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierter Versorgungszusagen sei ebenfalls nicht willkürlich. Eine rückgedeckte Unterstützungskassenzusage liege hier nicht vor. Unabhängig davon dürften solche Zusagen ebenso wie nicht rückgedeckte Zusagen behandelt werden, weil auch im Fall der Rückdeckung kein Leistungsanspruch des Arbeitnehmers gegen einen vom Arbeitgeber wirtschaftlich unabhängigen Dritten bestehe. Die Beitragsbemessung verletze schließlich nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip. Auf das Verhältnis der Abgabenhöhe zum individuellen Vorteil des beitragspflichtigen Arbeitgebers komme es dabei nicht an. Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sei vom Gedanken des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie der Versicherten untereinander geprägt. Die solidarische Verteilung der Beitragslast diene der Verwirklichung des Sozialstaatsgebots. Eine Übersicherung könne nach § 10 Abs. 2 BetrAVG nicht eintreten.

5

Mit der Revision rügen die Kläger eine Verletzung des Äquivalenzprinzips und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie halten eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG für erforderlich. Die Beitragsbemessung für Versorgungsanwartschaften aus Unterstützungskassenanwartschaften dürfe jedenfalls bei rückgedeckten und durch Entgeltumwandlung finanzierten Zusagen nur den Barwert der Anwartschaft zum Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres zugrunde legen.

6

Die Kläger beantragen,

die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. April 2009 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2010 zu ändern und den Einmalbeitragsbescheid des Beklagten vom 24. August 2007 sowie den Beitragsbescheid für 2007 des Beklagten vom 14. November 2007 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 1. August 2008 aufzuheben.

7

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt das Vorbringen des Beklagten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

10

1. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof die Erhebung des Jahresbeitrags für 2007 für rechtmäßig gehalten. Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG in der hier maßgeblichen, im Beitragszeitraum geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742) sind die Kläger beitragspflichtig, weil sie die betriebliche Altersversorgung einer Mitarbeiterin seit 2003 über eine Unterstützungskasse durchführen. Auf die Entgeltumwandlungsabrede und das Bestehen einer Rückdeckung kommt es für die Beitragspflicht dem Grunde nach nicht an. Sie bestimmt sich gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG allein nach dem gewählten Durchführungsweg, also nach der rechtlichen Konstruktion des Primäranspruchs auf die zugesagten Versorgungsleistungen (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 23.09 - NVwZ-RR 2011, 160 <161>).

11

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beitragsfestsetzung sei auch der Höhe nach rechtmäßig, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ermittlung des umzulegenden Beitragsvolumens nach § 10 Abs. 2 BetrAVG haben die Kläger nicht angegriffen. Sie rügen nur die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG, soweit sie Versorgungszusagen über Unterstützungskassen betrifft, die im Folgenden als "Unterstützungskassenanwartschaften" bezeichnet werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die einschlägige Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG i.V.m. § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 und 2 EStG zutreffend ausgelegt. Er ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beitragsbemessung für Unterstützungskassenanwartschaften an die Höhe der für den Anwärter erreichbaren Versorgungsleistung anknüpft und nicht auf den Barwert der Anwartschaft zum Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres abstellt. Die gegenteilige Auffassung der Revision ist weder einfach-rechtlich noch im Wege verfassungskonformer Auslegung zu begründen. Dies gilt auch für rückgedeckte Unterstützungskassenzusagen und für Fälle der Entgeltumwandlung.

12

a) Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG bestimmt, wie der Jahresbeitragsbedarf nach Absatz 2 auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt wird. Für jeden Arbeitgeber ist nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG eine Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Aus ihrem Verhältnis zur Summe der Bemessungsgrundlagen aller Arbeitgeber ergibt sich, inwieweit der einzelne zum Gesamtbetrag nach § 10 Abs. 2 BetrAVG beitragen muss.

13

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für den einzelnen Arbeitgeber richtet sich nach dem gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG). Sie berücksichtigt nur Beträge, die sich auf laufende Versorgungsleistungen und nach § 1b BetrAVG unverfallbare Anwartschaften beziehen (§ 10 Abs. 3 Halbs. 1 BetrAVG). Diese Beträge sind festzustellen auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im vor dem Beitragsjahr abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat (§ 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG).

14

Die Beitragsbemessungsgrundlage für Unterstützungskassenzusagen setzt sich nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG aus zwei Teilbeträgen zusammen. Für die laufenden Versorgungsleistungen ist das Deckungskapital gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG zugrunde zu legen. Für die unverfallbaren Unterstützungskassenanwartschaften wird das Zwanzigfache der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG ermittelten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne des § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG hinzugerechnet. Dies vollzieht sich in zwei Schritten. Zunächst ist steuerrechtlich der Betrag der jährlichen Zuwendungen zu errechnen, den der Arbeitgeber nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG als Betriebsausgabe geltend machen, also zur Minderung des zu versteuernden Gewinns abziehen darf. Anschließend ist dieser Abzugsbetrag für die betriebsrentenrechtliche Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG mit dem Faktor 20 zu vervielfachen.

15

aa) Jährliche Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG sind die Zuwendungen, die der Arbeitgeber zur Finanzierung der dem Anwärter zugesagten Versorgung an die Unterstützungskasse leistet. Die gegenteilige Annahme der Kläger, das Tatbestandsmerkmal bezeichne den Barwert der erdienten Anwartschaften, widerspricht dem Wortlaut und der Systematik des § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG.

16

Der Begriff der Zuwendung kann nach seinem Wortsinn nur vermögenswerte Leistungen, aber nicht den Wert eines Rechts erfassen. Der präzisierende Zusatz "für" - nicht: an - Leistungsanwärter benennt nicht den Zuwendungsempfänger, sondern greift den Wortlaut des § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG auf. Dieser spricht von Zuwendungen an Unterstützungskassen und begrenzt den Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen für jeden Leistungsanwärter. Wie sich aus dem Satzbau des § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG ergibt, regelt dessen Verweisung auf § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG die Berechnung des zulässigen Abzugsbetrages, während die anschließende Verweisung auf Satz 2 nur den Begriff des Leistungsanwärters konkretisiert. Soweit Satz 2 auf den Schluss des Wirtschaftsjahres abstellt, bestimmt er lediglich den Stichtag, zu dem der Zusagenempfänger die Mindestaltersgrenze für Leistungsanwärter erreicht haben muss. Der Stichtag für die Betragsberechnung ergibt sich aus § 10 Abs. 3 BetrAVG i.V.m. § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG.

17

bb) § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 Doppelbuchst. bb EStG bestimmt, inwieweit Zuwendungen an Unterstützungskassen zur Finanzierung von Altersversorgungsanwartschaften als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Die Vorschrift ist hier in der im Beitragszeitraum 2007 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 50 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl I S. 2878) anzuwenden. Sie begrenzt den Betriebsausgabenabzug auf 25 % der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft, spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten könnte.

18

Auf diese Abzugsgrenze verweist § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG für sämtliche Unterstützungskassenanwartschaften, ohne nach dem Bestehen einer Rückdeckung oder einer Finanzierung durch Entgeltumwandlung zu differenzieren. Die ausdrückliche Beschränkung der Verweisung auf § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 und 2 EStG erlaubt es nicht, auch die zusätzliche Abzugsregelung für Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen nach Buchstabe c der Vorschrift einzubeziehen. Diese gestattet dem Arbeitgeber, Zuwendungen in Höhe der Beiträge zur Rückdeckungsversicherung als Betriebsausgaben abzusetzen, was nach Buchstabe c Satz 5 allerdings zur Minderung des Abzugsbetrages nach den Buchstaben a und b führen kann. § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG klammert diese Abzugsmöglichkeit und den damit verbundenen zusätzlichen Berechnungsaufwand aus der Beitragsbemessung aus und legt als steuerrechtlichen Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage auch bei rückgedeckten Unterstützungskassen stets die Abzugsgrenze in Höhe von 25% der erreichbaren jährlichen Versorgungsleistungen zugrunde.

19

Die gesetzliche Anordnung, diesen Betrag nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung zu bestimmen, führt entgegen der Auffassung der Kläger nicht zur Gleichsetzung des Abzugsbetrages mit dem Barwert der erdienten Anwartschaft. Die Bezugnahme auf die Verhältnisse zum Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres berücksichtigt nur, dass nach Wirksamwerden der Versorgungszusage eintretende Umstände wie ein Teilwiderruf der Zusage oder eine Änderung einer Entgeltumwandlungsabrede die Höhe der für den Anwärter erreichbaren Versorgungsleistung beeinflussen können (vgl. Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 30). Ohne solche Veränderungen bleibt die Abzugsgrenze über die Laufzeit der Anwartschaft konstant.

20

Die gegenteilige Auffassung der Kläger, die zumindest für rückgedeckte, arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskassenanwartschaften deren Barwert zugrunde legen will, wird auch der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der steuerrechtlichen Regelungen nicht gerecht. Die voneinander abweichenden Berechnungsvorschriften des § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 und 2 EStG und des § 6a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG tragen den Besonderheiten des jeweiligen Durchführungsweges Rechnung. § 6a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG regelt den Betriebsausgabenabzug für Pensionsrückstellungen zur Finanzierung von Versorgungsanwartschaften aus Direktzusagen. Er erklärt solche Rückstellungen bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung oder - bei Entgeltumwandlung - mindestens in Höhe des Barwerts der erdienten Anwartschaft für abzugsfähig. Damit ermöglicht er eine kapitalgedeckte Finanzierung der Anwartschaften auf zukünftige Versorgungsleistungen und berücksichtigt die Verpflichtung des Arbeitgebers, ausreichende Rücklagen zur Erfüllung der gegen ihn selbst gerichteten künftigen Leistungsansprüche zu bilden (vgl. § 249 Abs. 1 HGB). Bei Unterstützungskassenzusagen ist eine solche Rücklagenbildung nicht vorgesehen. Hier soll nicht der Arbeitgeber, sondern die Unterstützungskasse die Versorgungsleistung erbringen. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, die Unterstützungskasse so zu dotieren, dass sie die von ihm zugesagten Leistungen gewähren kann. Nur subsidiär muss er nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Erfüllung der Zusage einstehen. Deshalb unterscheidet § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG für die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs nach Zuwendungen für laufende Leistungen und Anwartschaften. Eine Kapitaldeckung lässt er erst nach Fälligwerden der Versorgungsleistungen zu (Doppelbuchst. aa). Den Abzug von Zuwendungen für Unterstützungskassenanwartschaften begrenzt er dagegen auf einen geringen Bruchteil der erreichbaren jährlichen Versorgungsleistung (Doppelbuchst. bb). Dies soll verhindern, dass der Arbeitgeber die Dotierung der Unterstützungskasse dazu nutzt, steuerfreies Eigenkapital zu bilden. Ermöglicht wird nur, ein Reservepolster anzulegen, das einen rechtzeitigen Leistungsbeginn auch bei verzögerter Anpassung der Dotierung sicherstellt (vgl. den Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss> zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Drucks. 7/1281 - vom 22. November 1974, BTDrucks 7/2843 S. 5 f.).

21

cc) Für Unterstützungskassenanwartschaften ist der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG errechnete Betrag abzugsfähiger jährlicher Zuwendungen zur betriebsrentenrechtlichen Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG mit dem Faktor 20 zu vervielfachen. Ausgehend von der Abzugsgrenze in Höhe von 25% der erreichbaren jährlichen Versorgungsleistung ergibt sich als Bemessungsgrundlage das Fünffache der erreichbaren Jahresrente oder, sofern statt einer Rente eine einmalige Kapitalleistung zugesagt ist, die Hälfte des Kapitalbetrages. In diesem Fall fingiert § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 EStG ein Zehntel des Kapitals als Betrag der Jahresleistung. Das Zwanzigfache von 25% des Zehntels entspricht der Hälfte des Kapitals. Der Anwendung der Fiktionsregelung steht nicht entgegen, dass § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG sie nicht ausdrücklich in die Verweisung einbezieht. Es genügt, dass sie ein Tatbestandsmerkmal der darin genannten Zielnorm konkretisiert.

22

dd) Aus § 10 Abs. 3 Halbs. 1 BetrAVG, der nur unverfallbare Versorgungsanwartschaften in die Berechnung einbezieht, lässt sich keine abweichende, auf den Barwert der Anwartschaften abstellende Beitragsbemessung herleiten. Als unverfallbar werden Anwartschaften bezeichnet, die auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalls bestehen bleiben (§ 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG); durch Entgeltumwandlung finanzierte Anwartschaften sind stets unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Aus der Unverfallbarkeit folgt nach § 10 Abs. 3 Halbs. 1 BetrAVG jedoch nur, dass die Anwartschaft bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wird. Mit welchem Betrag sie anzusetzen ist, ergibt sich erst aus den weiteren, nach Durchführungswegen differenzierenden Berechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG. Auf die Stichtagsregelung des § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG können die Kläger ihre Auffassung ebenfalls nicht stützen. Sie bestimmt nur, dass die nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG zu ermittelnden Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres festzustellen sind, das im vor dem Beitragsjahr abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat. Damit wird der für die Beitragsbemessung maßgebliche Zeitpunkt festgelegt, ohne die differenzierenden Berechnungsregeln des § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG zu ändern.

23

ee) Entgegen der Auffassung der Revision bietet das Gesetz auch keinen Ansatzpunkt für eine teleologische Reduktion des § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG, die zu einer Regelungslücke führen und ermöglichen könnte, § 6a Abs. 3 BetrAVG zumindest auf rückgedeckte, arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskassenzusagen entsprechend anzuwenden. Der Zweck des § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG steht dessen Anwendung auf solche Zusagen nicht entgegen; eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht.

24

Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und dass die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <253> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 28 und vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 Rn. 26). Dazu knüpft die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG an den jeweiligen Durchführungsweg und das ihm eigene abstrakte Insolvenzrisiko an. Sie verzichtet also darauf, das konkrete Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers zu ermitteln. Deshalb lässt sie auch das Bestehen einer Rückdeckungsversicherung unberücksichtigt, da diese das abstrakte Insolvenzrisiko des (primären) Versorgungsanspruchs unberührt lässt (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 20 ff., 41 f.). Soweit die Beitragsbemessung sich am Wert der zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften und Leistungspflichten orientiert, bezweckt sie daher keine individualversicherungsrechtlich konzipierte, strikt an der Vorteilsgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs. Sie soll nur gewährleisten, dass der - überschlägig berechnete - Teilwert nicht unterschritten wird (vgl. BTDrucks 7/2843 S. 10 f. zu § 6d Abs. 3 des Entwurfs). Eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf den Teil- oder Barwert ist daraus nicht herzuleiten.

25

Daran hat sich auch mit der Einführung der Entgeltumwandlung nichts geändert. So finanzierte Versorgungsanwartschaften werden lediglich nach § 1b Abs. 5 Satz 1 BetrAVG sofort unverfallbar und damit in die Insolvenzsicherung und die Beitragsbemessung einbezogen. Auf die Wahrscheinlichkeit, mit der die Entgeltumwandlung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles fortgeführt wird, kommt es für die vom Gesetzgeber bezweckte solidarische Verteilung der Beitragslast nicht an. Da der Wert der erreichbaren Versorgungsleistungen nur bezogen auf den jeweiligen Stichtag ins Verhältnis gesetzt wird, sind mögliche Änderungen im nachfolgenden Zeitraum für die Beitragsbemessung unerheblich; sie werden erst bei der nächsten Beitragserhebung berücksichtigt.

26

ff) Der Verwaltungsgerichtshof hat die zutreffend ausgelegten Beitragsbemessungsvorschriften fehlerfrei angewandt. Zu Recht hat er als Bemessungsgrundlage für das Beitragsjahr 2007 den Betrag von 40 800 € zugrunde gelegt. Als steuerlicher Abzugsbetrag ist nicht die Summe der 2006 geleisteten, durch Entgeltumwandlung finanzierten Zuwendungen in Höhe von (12 x 200 € =) 2 400 € anzusetzen, sondern der niedrigere Betrag des zulässigen Betriebsausgabenabzugs nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 Doppelbuchst. bb EStG. Er beläuft sich auf 25% eines Zehntels der zugesagten Kapitalleistung, also auf 25% von 8 160 € = 2040 €. Die in § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG angeordnete Vervielfachung mit dem Faktor 20 ergibt den Bemessungsbetrag von 40 800 €.

27

b) Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die gesetzliche Beitragsbemessung für verfassungsmäßig gehalten und die von der Revision vorgeschlagene verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 3 BetrAVG abgelehnt.

28

aa) Die Beitragserhebung berührt weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31 f.).

29

bb) Der Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Kläger ist durch den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt. Die gesetzliche Ermächtigung zur Beitragserhebung gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 3 BetrAVG wahrt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der im Beitragsrecht durch das Äquivalenzprinzip konkretisiert wird. Für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gilt der Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit nur eingeschränkt. Er wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs modifiziert, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber rechtfertigt. Die Beitragsbemessung muss weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Ebenso wenig muss sie dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Versorgungszusagen entsprechen. Die Höhe des Beitrags darf nur nicht im Missverhältnis zum gebotenen Vorteil stehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37).

30

Der mit dem Beitrag abgegoltene Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung; insoweit erfüllt der Beklagte eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges erhöht außerdem die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, soweit sie mit Steuervergünstigungen verknüpft ist, ihn von Sozialabgaben entlastet oder ihm erlaubt, die Mittel zur Erfüllung der Versorgungszusagen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls noch für das Unternehmen einzusetzen oder als Sicherheiten zu verwenden (Urteile vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260, vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34). Unterstützungskassenzusagen ermöglichen zwar im Anwartschaftszeitraum regelmäßig nur geringe Betriebsausgabenabzüge (zur großzügigeren Regelung für rückgedeckte Unterstützungskassen vgl. § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 1 und 5 EStG). Spiegelbildlich bieten sie dem Arbeitgeber aber den Vorteil, die Finanzierung der Zusagen weitgehend auf den Zeitpunkt des Eintretens des Versorgungsfalls aufzuschieben. Darüber hinaus dürfen die der Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen dem Betrieb wieder darlehensweise zugeführt werden, da die Unterstützungskassen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen und in ihrer Vermögensanlage rechtlich nicht beschränkt sind (Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl. 2010, § 1 BetrAVG Rn. 263 f.; Beul, DB 1987, 2603 <2605>).

31

Zu diesen mit der Unterstützungskassenzusage verbundenen Vorteilen steht die Beitragshöhe nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 3 BetrAVG nicht im Missverhältnis. Eine Übersicherung des Beklagten ist ausgeschlossen, da § 10 Abs. 2 BetrAVG die Beitragserhebung auf die Deckung der anfallenden Kosten beschränkt. Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt maximal die Hälfte der zugesagten und nach den Umständen des Stichtags erreichbaren Versorgungsleistung. Der Beitragssatz bewegt sich regelmäßig im einstelligen Promillebereich. Um unzumutbare Belastungen zu vermeiden, können Beitragserhöhungen auf mehrere Kalenderjahre verteilt und außergewöhnlich hohe Beiträge durch Heranziehen des Ausgleichsfonds ermäßigt werden (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG).

32

cc) Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist die Beitragsbemessung für Unterstützungskassenzusagen ebenfalls vereinbar. Entgegen der Auffassung der Kläger diskriminiert sie die betroffenen Arbeitgeber nicht im Verhältnis zu Beitragspflichtigen, die sich für den Durchführungsweg der Direktzusage entschieden haben. Dies gilt auch für Anwartschaften aus rückgedeckten oder arbeitnehmerfinanzierten Zusagen.

33

Allerdings werden Anwartschaften aus Unterstützungskassen- und aus Direktzusagen ungleich behandelt. Bei Unterstützungskassenanwartschaften wird, wie bereits gezeigt, ein konstanter Mittelwert in Höhe der Hälfte der erreichbaren Versorgungsleistung zugrunde gelegt. Für Anwartschaften aus Direktzusagen stellt § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG dagegen auf den Teilwert der Pensionsverpflichtung ab, der durch Diskontieren des Werts der Versorgungsleistung errechnet wird. Dies führt zu einer höheren Gesamtbeitragsbelastung von Unterstützungskassenanwartschaften im Vergleich zu Anwartschaften aus Direktzusagen gleichen Inhalts und gleicher Laufzeit. Die anfängliche Mehrbelastung der Unterstützungskassenanwartschaften wird durch die spätere Minderbelastung, die sich bei Ansteigen der Teilwerte über den Mittelwert ergibt, nur unvollständig ausgeglichen. Den Abzinsungsvorteil kann die Mittelwertberechnung nicht auffangen, weil sie vom Modell einer linearen Wertentwicklung ausgeht. Keine zusätzliche Benachteiligung der Unterstützungskassenanwartschaften liegt darin, dass Reduzierungen der erreichbaren Versorgungsleistung sich erst in nachfolgenden Beitragszeiträumen auswirken und nicht zu einer Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge führen. Ob und für welche Zusageform dies nachteilig ist, hängt vielmehr davon ab, inwieweit der Teilwert den Mittelwert schon erreicht oder überschritten hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der reduzierte Bemessungsbetrag für die Unterstützungskassenanwartschaft konstant bleibt, während der bisher erreichte Teilwert der Pensionsverpflichtung weiterhin progressiv steigt. Dies kann je nach Zeitpunkt und Umfang der Reduzierung zum Ausgleich oder sogar zu einer Umkehrung der relativen Beitragsbelastung führen.

34

Soweit die Beitragsbemessung die Unterstützungskassenzusagen benachteiligt, ist sie verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Den Prüfungsmaßstab bildet allein das Willkürverbot. Im sozialpolitischen Bereich, zu dem die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gehört, hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Dessen Grenze ist erst überschritten, wenn sich kein die Differenzierung objektiv rechtfertigender sachlicher Grund finden lässt. Eine strengere Prüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit ist nicht mit der Intensität der Ungleichbehandlung zu begründen. Die Differenzierung der Beitragsbemessung berührt keine benannten Freiheitsrechte und knüpft nicht an Personen oder unverfügbare persönliche Merkmale, sondern an Sachverhalte an. Die Wahl des Durchführungswegs ist grundsätzlich frei (Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl. 2010, § 1 BetrAVG Rn. 144). Auch in den Fällen der Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Unterstützungskassenzusage zu erteilen (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BetrAVG). Ob allein das Gewicht eines wirtschaftlichen Nachteils eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich machen kann, muss nicht geklärt werden. Ein solch schwerwiegender Nachteil liegt wegen des niedrigen Beitragssatzes und des weitgehenden Ausgleichs der Mehr- und Minderbelastungen über die Laufzeit der Anwartschaft nicht vor. Aus der Umstellung der Finanzierung des Beklagten zum 1. Januar 2006 lässt sich ebenfalls keine höhere Intensität der Ungleichbehandlung herleiten. Der Übergang vom Rentenwertumlageverfahren auf eine vollständige Kapitaldeckung (vgl. § 10 Abs. 2 BetrAVG) hat nur die Finanzierung insolvenzbedingt zu sichernder Anwartschaften auf das Jahr des Eintretens des Sicherungsfalles vorgezogen. Aus dieser Vorverlagerung der Belastung ergibt sich keine Verzerrung der Belastungsgleichheit.

35

Entgegen der Auffassung der Revision ist die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Anwartschaften aus Unterstützungskassen- und Direktzusagen durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Dies gilt für die Anknüpfung an die unterschiedlichen steuerrechtlichen Vorschriften zum Betriebsausgabenabzug ebenso wie für die Vervielfältigung des für Unterstützungskassenanwartschaften geltenden Abzugsbetrages mit dem Faktor 20.

36

Die Verweisung auf die Vorschriften zur Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs ermöglicht eine unaufwändige Beitragsbemessung. Sie knüpft an die steuerrechtlich ohnehin zu ermittelnden Beträge an und vermeidet damit zusätzliche, zur Beitragserhöhung führende Kosten (vgl. BTDrucks 7/2843, S. 11 zu § 6d Abs. 3 des Entwurfs).

37

Die steuerrechtlich strengere Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Unterstützungskassenanwartschaften im Vergleich zu Anwartschaften aus Direktzusagen ist sachlich aus der Eigenart der Unterstützungskassenzusage gerechtfertigt. Entgegen der Annahme der Revision ist dabei nicht das Fehlen eines eigenen Leistungsanspruchs des Arbeitnehmers oder die - eingeschränkte - Widerruflichkeit der erteilten Zusage maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass die Unterstützungskassenzusage die Finanzierungslast auf die Zeit nach Fälligwerden des Versorgungsanspruchs verschiebt und die Abzugsgrenze der Zuwendungen für Unterstützungskassenanwartschaften daher nur das Anlegen eines Reservepolsters, aber nicht die Bildung steuerfreien Eigenkapitals erlauben soll (vgl. S. 9 oben; BTDrucks 7/2843 S. 14, 40; Beul, DB 1987, 2603 <2604 f.>). Als Reservepolster genügt ein geringer Bruchteil der erreichbaren Versorgungsleistung, der einen rechtzeitigen Leistungsbeginn auch bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen sicherstellt. Eine Diskontierung des Gesamtbetrages der Leistung würde dagegen eine Kapitaldeckung der Unterstützungskassenanwartschaft ermöglichen, die dieses Modell der betrieblichen Altersversorgung nicht erfordert.

38

Sachliche Gründe hat auch die Entscheidung des Gesetzgebers, den niedrigen steuerrechtlichen Abzugsbetrag für die Unterstützungskassenanwartschaften nicht als Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG zu übernehmen und dadurch in einen beitragsrechtlichen Vorteil zu verkehren, sondern ein Vervielfachen mit dem Faktor 20 anzuordnen. Der von der Revision erhobene Vorwurf der Widersprüchlichkeit steuer- und beitragsrechtlicher Regelungen übersieht, dass beide verschiedenen Zwecken dienen. Erstere sollen eine Überdotierung von Unterstützungskassen verhindern, Letztere sicherstellen, dass auch die Beitragsbemessung für Unterstützungskassenanwartschaften sich - ebenso wie die für Anwartschaften aus Direktzusagen - am Wert der zugesagten Versorgungsleistung orientiert. Seinerzeit ging der Gesetzgeber auf der Grundlage gutachtlicher Stellungnahmen davon aus, das Zwanzigfache des steuerlichen Abzugsbetrages für Unterstützungskassenanwartschaften werde ausreichen, den Teilwert der künftigen Leistungen zu decken (Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 136). Diese Einschätzung ist nach wie vor willkürfrei. Das Vervielfachen der im Beitragszeitraum geltenden Abzugsgrenze mit dem Faktor 20 gewährleistet, dass als Bemessungsbetrag höchstens der Mittelwert einer linearen, nicht diskontierenden Teilwertberechnung zugrunde gelegt wird. Der Verzicht auf eine gesonderte Teilwertbestimmung für jeden einzelnen Beitragszeitraum erklärt sich daraus, dass der (Gesamt-)Wert der zugesagten Leistung den Orientierungspunkt der Beitragsbemessung bildet. Das gilt auch für die Teilwertberechnung bei Direktzusagen, die den Wert der zugesagten Leistung über die Laufzeit der Anwartschaft diskontiert. Dass für Unterstützungskassenanwartschaften keine Diskontierung angeordnet wird, rechtfertigt sich aus deren Besonderheit, keine Kapitaldeckung zu erfordern, und aus dem Anliegen des Gesetzgebers, die Berechnung einfach zu gestalten und an vorhandene steuerrechtliche Daten anzuknüpfen.

39

Soweit im Rückgriff auf die steuerrechtliche Abzugsgrenze und deren Vervielfachung eine Typisierung liegt, ist sie durch die dargelegten Gesichtspunkte gerechtfertigt. Mögliche Härten der Beitragsbemessung können die betroffenen Arbeitgeber vermeiden, indem sie den für sie per Saldo günstigsten Durchführungsweg wählen. Auch bei einer Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sind sie nicht zur Erteilung einer Unterstützungskassenzusage verpflichtet.

40

Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber schließlich nicht, rückgedeckte oder durch Entgeltumwandlung finanzierte Unterstützungskassenanwartschaften bei der Beitragsbemessung entsprechend § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG wie Anwartschaften aus Direktzusagen zu behandeln. Den Prüfungsmaßstab zur Prüfung der Ungleichbehandlung bildet auch hier das Willkürverbot. Es ist nicht verletzt, weil weder die Rückdeckung noch die Entgeltumwandlung die sachlichen Gründe entfallen lassen, die die beitragsrechtliche Benachteilung der Unterstützungskassenanwartschaften im Verhältnis zu den Anwartschaften aus Direktzusagen legitimieren.

41

Soweit die Rechtfertigung die Anknüpfung der Beitragsbemessung an den Durchführungsweg betrifft, greift sie unabhängig von einer Rückdeckung ein. Die den Durchführungsweg kennzeichnende, das abstrakte Insolvenzrisiko bestimmende Konstruktion des Primäranspruchs auf die Versorgungsleistung wird durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung nicht berührt. Auch bei rückgedeckten Unterstützungskassenzusagen erwirbt der Anwärter keinen eigenen Leistungsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Dritten (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 23.09 - NVwZ-RR 2011, 160). Aus den von der Revision hervorgehobenen Einschränkungen des Widerrufsrechts des Arbeitgebers ergibt sich nichts anderes. Sie betreffen dessen Rechtsverhältnis zum Arbeitnehmer und vermitteln diesem keinen eigenen, unmittelbaren Leistungsanspruch gegen die Unterstützungskasse. Auf den Differenzierungsgrund der Vereinfachung der Berechnung durch Anknüpfen an steuerliche Abzugsbeträge wirkt eine Rückdeckung sich nicht aus. Sie ändert auch nichts daran, dass Unterstützungskassenanwartschaften keine Kapitaldeckung und damit keine diskontierende Teilwertberechnung erfordern.

42

Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein Systemwiderspruch darin, dass der Gesetzgeber rückgedeckte Unterstützungskassenanwartschaften steuerrechtlich privilegiert, soweit er Zuwendungen in Höhe der Versicherungsbeiträge für abzugsfähig erklärt (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG), die Differenzierung aber nicht für das Beitragsrecht übernimmt. Die steuerrechtliche Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Unterstützungskassenanwartschaften soll die Bildung steuerfreien Eigenkapitals bei der Unterstützungskasse verhindern. Dieser Zweck wird durch die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen für Versicherungsbeiträge an Dritte unter Anrechnung auf die allgemeinen Abzugsbeträge (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 5 EStG) nicht gefährdet. Die betriebsrentenrechtliche Beitragsbemessungsregelung des § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG klammert diese zusätzliche Abzugsmöglichkeit aus, weil sie nur einen steuerrechtlich definierten Bezugspunkt für eine vereinfachte, überschlägige Berechnung des Werts der zugesagten Versorgungsleistung benötigt. Dazu genügt der generell maßgebliche Bruchteil der erreichbaren Versorgungsleistung, der als Berechnungsfaktor verwendet werden kann.

43

Eine Finanzierung durch Entgeltumwandlung ist für die sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Unterstützungskassenanwartschaften ebenfalls unerheblich. Für die Konstruktion des Primäranspruchs und das damit verbundene abstrakte Insolvenzrisiko kommt es auf die Art der Finanzierung nicht an. Ebenso wenig berührt sie den Zweck der Anknüpfung an die steuerlichen Abzugsbeträge, die Berechnung einfach und unaufwändig zu gestalten. Die Rechtfertigung der steuerrechtlichen Differenzierung des Betriebsausgabenabzugs bei Unterstützungskassen- und Direktzusagen ist von der Finanzierungsart ebenfalls unabhängig. Eine Kapitaldeckung, deren Aufbau durch eine diskontierende Teilwert- oder eine Barwertberechnung nachvollzogen werden könnte, sieht § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG weder für arbeitgeber- noch für arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskassenanwartschaften vor. Der Gleichbehandlung beider und der Ungleichbehandlung von arbeitnehmerfinanzierten Anwartschaften aus Unterstützungskassen- und Direktzusagen steht schließlich nicht entgegen, dass bei arbeitnehmerfinanzierten Anwartschaften jede Beitragsbemessung über dem Barwert wegen der Widerruflichkeit der Entgeltumwandlung und der Ungewissheit des Erreichens der vollen Versorgungsleistung willkürlich wäre. Die gegenteilige Auffassung der Kläger übersieht, dass die Beitragsbemessung stets von den Randbedingungen zum Stichtag ausgeht. Maßgeblich sind danach - für alle Anwartschaften gleichermaßen - die für die Berechnung maßgeblichen Umstände an diesem Tag. Die Wahrscheinlichkeit ihres Fortbestehens zählt nicht dazu. Nachfolgende Änderungen werden vielmehr - wiederum bei allen - erst zum jeweils nächsten Stichtag berücksichtigt. Gleichheitsrechtlich ist gegen dieses Stichtagsprinzip nichts einzuwenden.

44

2. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Erhebung des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG sei rechtmäßig, verletzt kein revisibles Recht. Da die Revision nur die Bemessung des Einmalbeitrags beanstandet, soweit diese sich nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG richtet, kann auf die oben dargelegten Gründe verwiesen werden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrags nach § 30i des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Seit dem Jahr 1996 ist sie wegen der Erteilung einer unmittelbaren Versorgungszusage an einen ihrer Mitarbeiter insolvenzsicherungspflichtig und Mitglied des Beklagten.

2

§ 30i BetrAVG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742) in das Betriebsrentengesetz eingefügt und ist zum 12. Dezember 2006 in Kraft getreten. Er regelt die Finanzierung aufgelaufener Versorgungsanwartschaften im Zusammenhang mit der Umstellung der Beitragsfinanzierung der gesetzlichen Insolvenzsicherung vom bisherigen Rentenwertumlageverfahren auf ein kapitalgedecktes Finanzierungssystem. Während bis zum Ende des Jahres 2005 nur die zu sichernden Versorgungsansprüche im Jahr der Insolvenz finanziert werden mussten und die Finanzierung der zu sichernden Versorgungsanwartschaften bis zum Eintritt des Versorgungsfalls aufgeschoben wurde, werden diese Anwartschaften nach § 10 Abs. 2 BetrAVG n.F. seit 2006 ebenfalls bereits im Insolvenzjahr beitragswirksam. Der Barwert der bis zum 31. Dezember aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden, aber nach dem Rentenwertumlagesystem noch nicht finanzierten Anwartschaften wird gemäß § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend der für die laufende Beitragsbemessung geltenden Regelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG umgelegt und vom Beklagten nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Für die Barwertberechnung gibt § 30i Abs. 1 Satz 2 BetrAVG einen Rechnungszinsfuß von 3,67 % vor, der um ein Drittel über dem für Lebensversicherungen geltenden Rechnungszinsfuß nach § 65 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) liegt.

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Mit dem angegriffenen Bescheid vom 24. Januar 2007, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, setzte der Beklagte gemäß § 30i BetrAVG gegenüber der Klägerin einen Einmalbeitrag in Höhe von 1 141,35 € fest und verlangte nach § 30i Abs. 2 BetrAVG eine Zahlung in 15 Jahresraten zu je 76,09 € beginnend zum 31. März 2007. Alternativ sei eine Einmalzahlung eines diskontierten Betrages von 935,60 € bis zum 31. März 2007 möglich.

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Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 erteilte der Beklagte der Klägerin eine nachträgliche Rechtsbehelfsbelehrung zur Erhebung des Einmalbeitrages. Den unter dem 18. Mai 2007 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008 zurück. Die dagegen am 1. Februar 2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. April 2008 ergangenen Urteil abgewiesen.

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Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die von ihm zugelassene Berufung mit dem angegriffenen Urteil vom 27. April 2009 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Pflicht der Klägerin zur Zahlung des Einmalbeitrages ergebe sich aus § 30i i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG. Die Beitragserhebung verletze weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.

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Die Verpflichtung zur Zahlung des Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 BetrAVG knüpfe an das Bestehen einer Insolvenzsicherungsbeitragspflicht im Jahr 2005 an. Die Heranziehung der damals beitragspflichtigen Arbeitgeber sei sowohl im Vergleich zur nicht herangezogenen Gruppe der vor 2005 aus der Beitragspflicht ausgeschiedenen Arbeitgeber als auch im Vergleich zur ebenfalls nicht mit dem Einmalbeitrag belasteten Gruppe der seit 2006 beitragspflichtig gewordenen Arbeitgeber durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Den vor 2005 Ausgeschiedenen habe der Gesetzgeber wegen der Beendigung ihres Beitragsverhältnisses keinen Beitrag mehr auferlegen dürfen. Die Neumitglieder müssten nach § 10 Abs. 2 BetrAVG n.F. bereits seit Beginn ihrer Beitragspflicht neben den Versorgungsansprüchen auch die insolvenzbedingt zu sichernden Anwartschaften mitfinanzieren. Im Unterschied zu den schon im Jahr 2005 Beitragspflichtigen hätten die Neumitglieder auch nicht vom Liquiditätsvorteil profitiert, der sich aus der Verschiebung der Finanzierung der Anwartschaften im früheren Rentenwertumlageverfahren ergeben habe. Die fehlende Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen beruhe ebenfalls auf sachlichen Gründen. Eine periodengerechte, an der Dauer der jeweiligen Mitgliedschaft orientierte Staffelung des Einmalbeitrags über 31 Jahre hätte bei rund 167 000 betroffenen Anwartschaften und rund 60 000 Einmalbeitragspflichtigen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert und nur zur Entlastung eines Teils der Betroffenen mit einem geringen Anteil am gesamten Beitragsaufkommen geführt.

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§ 30i BetrAVG verletze auch nicht das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine echte Rückwirkung liege nicht vor, da eine Rechtsfolge nur für die Zukunft geregelt werde. Die tatbestandliche Rückanknüpfung an die Beitragspflicht im Jahr 2005 stelle eine zulässige unechte Rückwirkung dar, die weder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche noch schutzwürdiges Vertrauen verletze. Die Heranziehung der im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber diene dem Ziel des Gesetzgebers, die Insolvenzsicherung zukunftssicherer auszugestalten und eine engere Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und versichertem Risiko herbeizuführen. Sie sei geeignet, die Finanzierungslücke von rund 2,2 Milliarden Euro zu schließen, die sich aus dem Aufschub der Finanzierung der bis Ende 2005 aufgelaufenen Anwartschaften ergeben habe. Die tatbestandliche Rückanknüpfung sei auch erforderlich, um diejenigen Arbeitgeber heranzuziehen, die vom Finanzierungsaufschub unter der bisherigen Regelung profitiert hätten. Die Zumutbarkeit der rückanknüpfenden Belastung ergebe sich aus der mäßigen Höhe des Beitragssatzes und der Möglichkeit, die Zahlung über 15 Jahre zu strecken. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes überwiege das Bestandsinteresse der Arbeitgeber nicht das Veränderungsinteresse des Gesetzgebers. Selbst im bisherigen Finanzierungssystem hätten die Arbeitgeber damit rechnen müssen, dass die aufgelaufenen Anwartschaften in den nächsten Jahren beitragswirksam geworden wären.

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Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen, am 13. Mai 2009 eingelegten und fristgerecht begründeten Revision rügt die Klägerin die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Die Heranziehung der im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber sei gleichheitswidrig, da diese ebenso wie die Neumitglieder die neuen Anwartschaften mitfinanzieren müssten. Mit der Umstellung des Finanzierungssystems habe der Gesetzgeber das bisherige Äquivalenzverhältnis aufgegeben. Dem Einmalbeitrag stünden keine Vorteile der verpflichteten Arbeitgeber gegenüber. Auch das Absehen von einer Differenzierung der Beitragsbelastung nach der Dauer der Beitragspflicht sei vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus entfalte der Beitragstatbestand eine unzulässige echte Rückwirkung. Die betroffenen Arbeitgeber hätten auf den Fortbestand des Rentenwertumlagesystems vertraut und sich bei Inkrafttreten der rückwirkenden Regelung nicht mehr der zusätzlichen Beitragsbelastung entziehen können.

9

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2009 den Einmal-Beitragsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angegriffene Urteil und meint, das Äquivalenzprinzip werde im Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs eingeschränkt. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz genüge eine willkürfreie Heranziehung derjenigen, die noch am versicherten Risiko teilnähmen. Eine periodengerechte Verteilung der Beitragslast sei nur mit einem kaum zu bewältigenden Verwaltungsaufwand erreichbar gewesen, da die Dauer der jeweiligen Beitragspflicht im Hinblick auf Betriebsübernahmen und andere unternehmerische Strukturentscheidungen, die sich auf die Insolvenzsicherungspflicht auswirkten, allenfalls aufgrund von Einzelrecherchen habe festgestellt werden können. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege nicht vor. Die Erhebung des Einmalbeitrags betreffe keinen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Tatbestand, weil sie nicht den Beitrag für das Jahr 2005 ändere, sondern die Erhebung eines neuen Beitrags mit Wirkung für die Zukunft vorsehe.

Entscheidungsgründe

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Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte der Senat über die Revision der Klägerin verhandeln und entscheiden, obwohl diese nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Sie wurde unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen.

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Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008 seine Rechtsgrundlage in § 30i i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG findet.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Ermächtigungsgrundlage nicht verfassungswidrig. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verletzt sie weder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG).

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1. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318> m.w.N.). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt ist und deshalb als willkürlich erscheint. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet also nicht jede Differenzierung. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er als vergleichbar ansehen und an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will. Er muss seine Auswahl lediglich bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachgebiets sachgerecht treffen. Dabei steht ihm im sozialpolitischen Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Zu prüfen ist daher nicht, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Urteil vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34).

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Diese Grenzen sind im Hinblick auf die Intensität der Ungleichbehandlung zu konkretisieren. Die Prüfungsintensität reicht dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Er ist einschlägig insbesondere, wenn die Differenzierung nicht bloß an Sachverhalte, sondern an Personen anknüpft oder den Gebrauch von Freiheitsrechten beeinträchtigt (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318 f.> und vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 <160 f.>). Ob die gesetzliche Differenzierung der Heranziehung zum Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nur am Willkürverbot zu messen ist, oder ob in der Rückanknüpfung an die Beitragspflicht im Jahre 2005 eine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen liegt, die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen wäre (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Die in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG geregelte Ungleichbehandlung und das Fehlen einer Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen sind nicht nur durch sachliche Gründe gerechtfertigt, sondern auch verhältnismäßig.

17

Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Benachteiligung der im Jahr 2005 Beitragspflichtigen gegenüber den erst seit dem Jahr 2006 beitragspflichtig gewordenen Arbeitgebern nicht gegen das Willkürverbot verstößt. Die Differenzierung beruht auf der sachlichen Erwägung, dass die Deckungslücke durch den Aufschub der Finanzierung der Anwartschaften im früheren Rentenwertumlagesystem entstanden war und dass nur die damals schon beitragspflichtigen Altmitglieder von den Liquiditätsvorteilen, die mit dem Finanzierungsaufschub verbunden waren, profitierten. Eine willkürliche Benachteiligung der Altmitglieder ergibt sich auch nicht daraus, dass sie neben dem Einmalbeitrag auch Beiträge zur Finanzierung der seit 2006 zu sichernden Versorgungsansprüche und Anwartschaften leisten müssen. Insoweit nehmen sie, wie die Neumitglieder, als Mitglieder oder Pflichtversicherte des Beklagten weiterhin am versicherten Insolvenzrisiko teil und sind verpflichtet, zur Sicherung des im jeweiligen Jahr neu verwirklichten Insolvenzrisikos beizutragen. Konsequent werden deshalb Alt- wie Neumitglieder bezüglich der laufenden Beiträge im kapitalgedeckten Finanzierungssystem gleich behandelt. Die Heranziehung der Altmitglieder zum Einmalbeitrag gleicht dagegen einen Vorteil aus, der sich aus dem vor dem Eintritt der Neumitglieder bestehenden, nur die Altmitglieder begünstigenden Finanzierungssystem des Rentenwertumlageverfahrens ergab.

18

Eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Neumitglieder durch die Erhebung zu hoher Einmalbeiträge und eine Verrechnung der Mehreinnahmen mit dem laufenden Beitragsbedarf ist nicht zu besorgen. Der gegenüber § 65 VAG um ein Drittel erhöhte Rechnungszinsfuß zur Berechnung des Barwerts der mit dem Einmalbeitrag zu finanzierenden Anwartschaften beugt einer Überdeckung vor.

19

Zu Recht hat das Berufungsgericht die Ungleichbehandlung der im Jahr 2005 Beitragspflichtigen gegenüber den zuvor bereits aus der Beitragspflicht ausgeschiedenen Arbeitgebern ebenfalls für willkürfrei gehalten. Ob die Annahme zutrifft, in einer Heranziehung der Ausgeschiedenen liege eine unzulässige echte Rückwirkung, bedarf keiner Klärung. Sachlich gerechtfertigt ist das Absehen von einer Heranziehung dieser Vergleichsgruppe jedenfalls, weil eine Beitragsbelastung nur denen auferlegt werden darf, die noch insolvenzsicherungspflichtig sind und am versicherten Risiko teilhaben. Mit der Mitgliedschaft oder der Pflichtversicherung der ausgeschiedenen Arbeitgeber endet daher auch deren Beitragspflicht. Dem steht nicht entgegen, dass eine nachträgliche Beitragsfestsetzung bei unterjährigem Ausscheiden möglich bleibt. Dies ist nicht auf eine Verlängerung der materiellen Beitragspflicht über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus zurückzuführen, sondern erklärt sich als nachträgliche Veranlagung für den anteiligen Jahreszeitraum vor dem Ausscheiden (vgl. Urteile vom 14. März 1991 - BVerwG 3 C 24.90 - BVerwGE 88, 79 <81, 83 f.> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 8 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 23). Für die vor 2005 Ausgeschiedenen war die Beitragspflicht spätestens zum Ablauf des Jahres 2004 endgültig erloschen. Die Beendigung ihrer Beitragspflicht vor Inkrafttreten des § 30i BetrAVG am 12. Dezember 2006 schloss eine Belastung mit dem Einmalbeitrag aus, auch wenn die Ausgeschiedenen während ihrer Mitgliedschaft vom damals geltenden Rentenwertumlageverfahren profitiert hatten.

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Die in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Differenzierung der Einmalbeitragspflicht ist willkürfrei auch, soweit sie die vom Oberverwaltungsgericht nicht erwähnte Vergleichsgruppe der Arbeitgeber betrifft, die im Jahr 2005 noch beitragspflichtig waren, jedoch vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 12. Dezember 2006 aus der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht ausgeschieden sind. Diese Arbeitgeber werden nach § 30i BetrAVG ebenso wenig zum Einmalbeitrag herangezogen wie die vor Beginn des Jahres 2005 Ausgeschiedenen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des Beitragstatbestandes. Indem § 30i Abs. 1 Satz 1 Teils. 1 BetrAVG eine einmalige Umlage des Barwerts der bis zum 31. Dezember 2005 zu sichernden Anwartschaften auf die "beitragspflichtigen" Arbeitgeber vorsieht, nimmt er auf die Regelung der Beitragspflicht dem Grunde nach in § 10 Abs. 1 BetrAVG Bezug. Diese knüpft an die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung auf einem der in dieser Vorschrift genannten insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswege an. Mit dem Verweis auf diese Beitragspflicht setzt § 30i BetrAVG ihr Bestehen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG (noch) im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 12. Dezember 2006 voraus. Aus der Regelung zur Verteilung des Einmalbeitrags und der Bezugnahme auf die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2005 in § 30i Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG ergibt sich zusätzlich, dass die Beitragspflicht auch im Jahr 2005 bestanden haben muss. Dass die im Jahr 2005 Beitragspflichtigen nur zum Einmalbeitrag herangezogen werden, wenn ihre Insolvenzsicherungsbeitragspflicht auch bei Inkrafttreten des § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (noch) bestand, rechtfertigt sich wie das Absehen von einer Heranziehung der vor 2005 Ausgeschiedenen aus dem Verbot, Arbeitgebern nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft oder Pflichtversicherung bei dem Beklagten noch Beiträge aufzuerlegen.

21

Entgegen der Auffassung der Revision verpflichtete das Willkürverbot den Gesetzgeber schließlich nicht dazu, über die Anknüpfung an die Beitragsbemessungsregelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG hinaus eine Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen vorzunehmen. Deren gleichmäßige Heranziehung nach Maßgabe der Beitragsbemessungsregelungen ist durch nachvollziehbare sachliche Gründe gerechtfertigt. Dies gilt auch, soweit dadurch die erst seit 1990 insolvenzsicherungspflichtig gewordenen Arbeitgeber stärker belastet werden als bei einer periodengerechten, auf die Dauer der Beitragspflicht abstellenden Staffelung des Einmalbeitrags. Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der aus dem Äquivalenzprinzip abgeleitete Grundsatz vorteilsgerechter Beitragsbemessung für die Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur eingeschränkt gilt. Weil die betriebliche Altersversorgung als Ergänzung der Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung wesentliche Bedeutung für die Verwirklichung des Sozialstaatsgebots nach Art. 20 Abs. 1 GG hat, tritt an die Stelle der Abgeltung eines individuellen Vorteils des Beitragspflichtigen der aus dem Sozialstaatsgebot abgeleitete Grundsatz des sozialen Ausgleichs (Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <264> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1; vgl. Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O.; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu BetrAVG § 1 Unterstützungskassen). Er gestattet dem Gesetzgeber eine nivellierende Beitragsverteilung auf die Solidargemeinschaft der Insolvenzsicherungspflichtigen auch über die Grenzen sonst zulässiger Typisierung und Pauschalierung hinaus.

22

Unabhängig davon ist nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, für den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass eine periodengerechte, nach der Dauer der Beitragspflicht gestaffelte Erhebung des Einmalbeitrags unterbleiben durfte, weil eine periodengerechte Binnendifferenzierung allenfalls mit ganz erheblichem zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu leisten gewesen wäre und dieser in keinem Verhältnis zu den geringfügigen Vorteilen gestanden hätte, die ein Teil der Einmalbeitragspflichtigen daraus hätte ziehen können. Zur Ordnung von Massenerscheinungen und komplexen Sachverhalten darf der Gesetzgeber grundsätzlich typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne dass wegen der damit einhergehenden unvermeidbaren Härten der allgemeine Gleichheitssatz verletzt würde (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 4/98 - BVerfGE 103, 392 <397>). Wie sich aus den bindenden Feststellungen der Vorinstanz ergibt, hätte der Beklagte für eine periodengerechte Beitragsstaffelung nicht nur rund 167 000 aufgelaufene Anwartschaften den 31 Beitragsjahren von seiner Gründung bis zum Jahresende 2005 zuordnen, sondern auch feststellen müssen, über welchen Teilzeitraum dieser 31 Jahre sich die Pflichtversicherung oder Mitgliedschaft jedes der rund 60 000 im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber erstreckte. Letzteres wäre durch den Umstand, dass Betriebsübernahmen ebenso wie beispielsweise Fusionen oder Umwandlungen von Unternehmensträgern zu einem Wechsel des Beitragspflichtigen trotz Kontinuität der zu sichernden Anwartschaften führten, zumindest erheblich erschwert worden. Den für eine zutreffende Zuordnung erforderlichen Aufwand einer Recherche von zahlreichen Firmengeschichten durfte der Gesetzgeber für unverhältnismäßig halten. Nach den nicht wirksam angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre mit diesem Aufwand kein erheblicher Gerechtigkeitsgewinn zu erzielen gewesen. Er hätte nur für eine Teilgruppe der Betroffenen, auf die ein geringfügiger Teil des Gesamtbeitragsaufkommens entfällt, zu einer Beitragsreduzierung geführt.

23

Selbst wenn die Differenzierung der Beitragsbelastung und das Fehlen einer Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen wären, läge insoweit kein Gleichheitsverstoß vor. Die Beschränkung der Erhebung des Einmalbeitrags auf die im Jahr 2005 und auch bei Inkrafttreten des Beitragstatbestandes am 12. Dezember 2006 beitragspflichtigen Arbeitgeber diente dem legitimen Gesetzeszweck, zur Schließung der im Rentenwertumlagesystem entstandenen Deckungslücke diejenigen Arbeitgeber heranzuziehen, die von Liquiditätsvorteilen dieses Systems profitiert hatten, ohne ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, sich durch unternehmerische Strukturentscheidungen der Verpflichtung zur anteiligen Mitfinanzierung der bis Ende 2005 aufgelaufenen Anwartschaften zu entziehen (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 6 f.). Das Absehen von einer Heranziehung der vor 2005 oder später bis zum Inkrafttreten des § 30i BetrAVG aus der Beitragspflicht ausgeschiedenen Arbeitgeber war erforderlich, um dem Verbot einer Beitragsbelastung nach Beendigung des Mitgliedschafts- oder Pflichtversicherungsverhältnisses Rechnung zu tragen. Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Binnendifferenzierung auf die Kriterien des § 10 Abs. 3 BetrAVG folgt daraus, dass eine darüber hinausgehende Differenzierung im Sinne einer absolut periodengerechten Beitragsverteilung nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz allenfalls mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich gewesen wäre. Den zum Einmalbeitrag Herangezogenen ist die Ungleichbehandlung gegenüber den bis zum Inkrafttreten des Beitragstatbestandes ausgeschiedenen Arbeitgebern ebenso zumutbar wie die Beschränkung der Binnendifferenzierung auf die auch sonst geltenden Beitragsbemessungsregelungen. Die Mehrbelastung der Einmalbeitragspflichtigen steht nicht außer Verhältnis zum legitimen Zweck, die Finanzierung der gesetzlichen Insolvenzsicherung zukunftssicherer zu gestalten und die Beitragslast bezüglich der bis Ende 2005 aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften den Mitgliedern aufzuerlegen, die von dem damaligen Finanzierungsaufschub profitiert hatten. Die Ratenzahlungsregelung des § 30i Abs. 2 BetrAVG schließt eine ruinöse Belastung Einzelner aus. Innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen betreffen nachteilige Verzerrungen der Beitragsbelastung nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten lediglich ein Beitragsvolumen von rund 10 %, das sich auf rund 93 % seiner Mitglieder verteilt. Angesichts dieser Streuung sind die Nachteile, die sich aus dem Unterbleiben einer absolut periodengerechten Verteilung für die Betroffenen ergeben, weder bei absoluter noch bei relativer Betrachtung unerträglich.

24

2. Die Pflicht zur Zahlung des Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verletzt weder die Eigentumsgarantie der Betroffenen noch deren Berufsfreiheit. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht das Vermögen als solches; der Ausnahmefall einer erdrosselnden Abgabe liegt nicht vor. § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat auch keine objektiv-berufsregelnde Tendenz. Das Tatbestandsmerkmal der Beitragspflicht knüpft allein an die Eigenschaft als Arbeitgeber und nicht an den Gegenstand der unternehmerischen Betätigung an.

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3. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch die verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben, insbesondere das Äquivalenzprinzip und der daraus abzuleitende Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit, nicht verletzt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht den Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG wie den Insolvenzsicherungsbeitrag nach § 10 Abs. 1 BetrAVG als Beitrag im verwaltungsrechtlichen Sinne behandelt. Die Annahme der Klägerin, der Einmalbeitrag entgelte keinen Vorteil oder jedenfalls keinen, der über den mit den laufenden Beiträgen erkauften Vorteil hinausginge, verkennt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Dort steht der Beitragszahlung als Gegenleistung die Übernahme des insolvenzbedingten Risikos eines Ausfalls der Deckungsmittel gegenüber, die zur Erfüllung bereits erteilter Versorgungszusagen erforderlich sind (Urteile vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 23.09 und 40.09 - zur Veröffentlichung im Buchholz vorgesehen). Die gesetzliche Beitragsfinanzierung deckt die zur Insolvenzsicherung erforderlichen Aufwendungen des Beklagten. Im Rentenwertumlageverfahren wurde die Risikoübernahme durch Beiträge zur Finanzierung der Versorgungsleistungen im Zeitpunkt ihres Fälligwerdens erkauft. Die Umstellung der Finanzierung auf das Kapitaldeckungssystem verändert nicht das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, sondern verlegt nur den Finanzierungszeitpunkt für die zu sichernden Anwartschaften vom Fälligwerden des sich daraus ergebenden Versorgungsanspruchs auf das Jahr der Insolvenz vor. Dabei hat der Gesetzgeber Vorkehrungen gegen eine den Deckungsbedarf übersteigende Beitragserhebung getroffen. So berücksichtigt die Bemessung der laufenden Beiträge nach der Differenzmethode gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, dass nicht jede unverfallbare Anwartschaft in einen Leistungsanspruch mündet. Bei der Erhebung des Einmalbeitrags verhindert der erhöhte Rechnungszinsfuß nach § 30i Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, dass dem Beklagten mehr als die voraussichtlich mindestens zur Kapitaldeckung benötigten Beträge zufließen. Im Übrigen bietet die zeitlich auf 15 Jahre gestreckte Heranziehung zum Einmalbeitrag den betroffenen Arbeitgebern den zusätzlichen Vorteil, absehbare erhebliche Beitragssteigerungen und -schwankungen zur Finanzierung der noch nicht gedeckten Anwartschaften in den Folgejahren kalkulierbar zu machen und abzufedern sowie zu gewährleisten, dass alle bei Inkrafttreten des Gesetzes noch beitragspflichtigen Arbeitgeber, die zumindest im Jahr 2005 vom Finanzierungsaufschub profitiert hatten, sich an der Schließung der Deckungslücke beteiligen und dazu beitragen, den vom Einzelnen aufzubringenden Anteil überschaubar zu halten.

26

Dass im Bereich der gesetzlichen Insolvenzsicherung keine Vorteilsgerechtigkeit im Sinne des Abgeltens eines individuellen Vorteils verlangt werden kann und der Beitragstatbestand des § 30i Abs. 1 BetrAVG den einzelnen Beitragspflichtigen im Verhältnis zu den Übrigen nicht unangemessen belastet, wurde bereits zu Art. 3 Abs. 1 GG ausgeführt.

27

4. Eine Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Hinsichtlich der vom Beitragstatbestand des § 30i BetrAVG erfassten Arbeitgeber geht das angegriffene Urteil zu Recht von einer sogenannten unechten Rückwirkung in Gestalt einer tatbestandlichen Rückanknüpfung aus und verneint eine echte Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Sie liegt nur bei einem nachträglich ändernden Eingriff in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände vor, etwa bei Anordnung einer Rechtsfolge für einen Zeitraum vor der Verkündung der Norm (BVerfG, Urteile vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263> und vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -; Kammerbeschluss vom 7. September 2006 - 1 BvR 1798/06 - WM 2006, 2019 f.). Dagegen entfaltet eine Vorschrift lediglich unechte Rückwirkung, wenn sie noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft regelt, indem sie künftig eintretende Rechtsfolgen von Umständen abhängig macht, die vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung liegen. In diesen Fällen wird nicht der zeitliche, sondern nur der sachliche Anwendungsbereich der Norm vorverlagert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 <242> und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 <79>; Kammerbeschluss vom 7. September 2006 a.a.O.). § 30i Abs. 1 BetrAVG ändert nicht nachträglich die Beitragspflicht für den bereits abgeschlossenen Jahreszeitraum 2005, sondern normiert einen neuen Beitragstatbestand, der erst mit Inkrafttreten der Regelung in der Person des zu diesem Zeitpunkt und bereits im Jahr 2005 Beitragspflichtigen entsteht und eine Beitragserhebung für die Zukunft vorsieht.

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Die darin liegende tatbestandliche Rückanknüpfung hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht für zulässig gehalten. Verfassungsrechtlich wird eine solche unechte Rückwirkung nur durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Grundsatz des Vertrauensschutzes begrenzt. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die gesetzlich angeordnete unechte Rückwirkung nicht geeignet oder erforderlich ist, den Gesetzeszweck zu erreichen oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 und 48/92 - BVerfG 95, 64 <86>; Kammerbeschluss vom 7. September 2006 a.a.O.).

29

Die tatbestandliche Rückanknüpfung der Erhebung des Einmalbeitrags an die Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung im Jahr 2005 ist geeignet und erforderlich, verfassungsrechtlich legitime Ziele des Gesetzes zu verwirklichen. Angesichts der zentralen Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung für die soziale Sicherung im Alter durfte der Gesetzgeber anstreben, die durch steigende Insolvenzrisiken und eine stetige Vergrößerung der Deckungslücke gefährdete Finanzierung des Beklagten zukunftssicherer auszugestalten und zur Schließung der unter dem Rentenwertumlagesystem entstandenen Deckungslücke diejenigen Arbeitgeber heranzuziehen, denen dessen Liquiditätsvorteile bis zur Umstellung der Finanzierung zum 1. Januar 2006 zugute gekommen waren. Dies war nur mit der Anknüpfung an eine vor diesem Zeitpunkt begründete Beitragspflicht zu erreichen. Ohne diese Rückanknüpfung hätte der Gesetzgeber auch nicht das Ziel verwirklichen können, die Begründung des Ausfallrisikos durch das Erteilen versicherungspflichtiger Versorgungszusagen in der Vergangenheit enger mit der Finanzierung der bei einer Verwirklichung des Risikos zu erbringenden Leistung zu verbinden (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 6 f.). Schließlich konnte nur die tatbestandliche Rückanknüpfung der Einmalbeitragspflicht gewährleisten, dass Arbeitgeber, die vom Rentenwertumlagesystem profitiert hatten, sich der Verpflichtung zur Finanzierung der Deckungslücke nicht durch sogenannte unternehmerische Strukturentscheidungen entziehen konnten, indem sie in beitragsfreie oder - ermäßigte Formen der betrieblichen Altersversorgung wechselten und die Ausfinanzierung der von ihnen begründeten Anwartschaften den übrigen Beitragspflichtigen überließen (a.a.O. S. 7).

30

Das Oberverwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass das Bestandsinteresse der nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber wegen der Zumutbarkeit der unechten Rückwirkung nicht die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegt. Angesichts der zentralen Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung der Sozialrenten hat ihre Zukunftssicherung deutlich höheres Gewicht als das Interesse der Beitragspflichtigen, die Finanzierung der von ihnen zugesagten Leistungen trotz Eintreten des Sicherungsfalls weiter aufzuschieben, um die nach dem alten Finanzierungssystem bestehenden Liquiditätsvorteile weiterhin nutzen zu können.

31

Aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes ergeben sich keine weitergehenden Einschränkungen des Rückwirkungsverbots. Zweifelhaft ist schon, inwieweit die zum Einmalbeitrag herangezogenen Arbeitgeber trotz der Zunahme von Sicherungsfällen, der stetigen Vergrößerung der Deckungslücke und der bereits seit mehreren Jahren geführten Diskussion um eine Reform des Finanzierungssystems darauf vertrauen konnten, das Rentenwertumlagesystem werde auch in Zukunft beibehalten. Jedenfalls mussten sie schon nach dem bisherigen Finanzierungssystem damit rechnen, die aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften in der Zukunft - bei Eintritt des Versorgungsfalles - finanzieren zu müssen. Die Heranziehung zum Einmalbeitrag erlegt ihnen keine für sie unvorhersehbare Rechtsfolge auf, sondern fingiert gleichsam nur ein gleichmäßig über einen 15jährigen Zeitraum verteiltes Fälligwerden der Versorgungsansprüche aus den bereits aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften.

32

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Einmalbeitrag nach § 30i Abs. 1 und 2 BetrAVG ordnungsgemäß berechnet und festgesetzt, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrags nach § 30i des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Seit dem Jahr 1996 ist sie wegen der Erteilung einer unmittelbaren Versorgungszusage an einen ihrer Mitarbeiter insolvenzsicherungspflichtig und Mitglied des Beklagten.

2

§ 30i BetrAVG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742) in das Betriebsrentengesetz eingefügt und ist zum 12. Dezember 2006 in Kraft getreten. Er regelt die Finanzierung aufgelaufener Versorgungsanwartschaften im Zusammenhang mit der Umstellung der Beitragsfinanzierung der gesetzlichen Insolvenzsicherung vom bisherigen Rentenwertumlageverfahren auf ein kapitalgedecktes Finanzierungssystem. Während bis zum Ende des Jahres 2005 nur die zu sichernden Versorgungsansprüche im Jahr der Insolvenz finanziert werden mussten und die Finanzierung der zu sichernden Versorgungsanwartschaften bis zum Eintritt des Versorgungsfalls aufgeschoben wurde, werden diese Anwartschaften nach § 10 Abs. 2 BetrAVG n.F. seit 2006 ebenfalls bereits im Insolvenzjahr beitragswirksam. Der Barwert der bis zum 31. Dezember aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden, aber nach dem Rentenwertumlagesystem noch nicht finanzierten Anwartschaften wird gemäß § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend der für die laufende Beitragsbemessung geltenden Regelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG umgelegt und vom Beklagten nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Für die Barwertberechnung gibt § 30i Abs. 1 Satz 2 BetrAVG einen Rechnungszinsfuß von 3,67 % vor, der um ein Drittel über dem für Lebensversicherungen geltenden Rechnungszinsfuß nach § 65 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) liegt.

3

Mit dem angegriffenen Bescheid vom 24. Januar 2007, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, setzte der Beklagte gemäß § 30i BetrAVG gegenüber der Klägerin einen Einmalbeitrag in Höhe von 1 141,35 € fest und verlangte nach § 30i Abs. 2 BetrAVG eine Zahlung in 15 Jahresraten zu je 76,09 € beginnend zum 31. März 2007. Alternativ sei eine Einmalzahlung eines diskontierten Betrages von 935,60 € bis zum 31. März 2007 möglich.

4

Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 erteilte der Beklagte der Klägerin eine nachträgliche Rechtsbehelfsbelehrung zur Erhebung des Einmalbeitrages. Den unter dem 18. Mai 2007 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008 zurück. Die dagegen am 1. Februar 2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. April 2008 ergangenen Urteil abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die von ihm zugelassene Berufung mit dem angegriffenen Urteil vom 27. April 2009 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Pflicht der Klägerin zur Zahlung des Einmalbeitrages ergebe sich aus § 30i i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG. Die Beitragserhebung verletze weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.

6

Die Verpflichtung zur Zahlung des Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 BetrAVG knüpfe an das Bestehen einer Insolvenzsicherungsbeitragspflicht im Jahr 2005 an. Die Heranziehung der damals beitragspflichtigen Arbeitgeber sei sowohl im Vergleich zur nicht herangezogenen Gruppe der vor 2005 aus der Beitragspflicht ausgeschiedenen Arbeitgeber als auch im Vergleich zur ebenfalls nicht mit dem Einmalbeitrag belasteten Gruppe der seit 2006 beitragspflichtig gewordenen Arbeitgeber durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Den vor 2005 Ausgeschiedenen habe der Gesetzgeber wegen der Beendigung ihres Beitragsverhältnisses keinen Beitrag mehr auferlegen dürfen. Die Neumitglieder müssten nach § 10 Abs. 2 BetrAVG n.F. bereits seit Beginn ihrer Beitragspflicht neben den Versorgungsansprüchen auch die insolvenzbedingt zu sichernden Anwartschaften mitfinanzieren. Im Unterschied zu den schon im Jahr 2005 Beitragspflichtigen hätten die Neumitglieder auch nicht vom Liquiditätsvorteil profitiert, der sich aus der Verschiebung der Finanzierung der Anwartschaften im früheren Rentenwertumlageverfahren ergeben habe. Die fehlende Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen beruhe ebenfalls auf sachlichen Gründen. Eine periodengerechte, an der Dauer der jeweiligen Mitgliedschaft orientierte Staffelung des Einmalbeitrags über 31 Jahre hätte bei rund 167 000 betroffenen Anwartschaften und rund 60 000 Einmalbeitragspflichtigen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert und nur zur Entlastung eines Teils der Betroffenen mit einem geringen Anteil am gesamten Beitragsaufkommen geführt.

7

§ 30i BetrAVG verletze auch nicht das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine echte Rückwirkung liege nicht vor, da eine Rechtsfolge nur für die Zukunft geregelt werde. Die tatbestandliche Rückanknüpfung an die Beitragspflicht im Jahr 2005 stelle eine zulässige unechte Rückwirkung dar, die weder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche noch schutzwürdiges Vertrauen verletze. Die Heranziehung der im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber diene dem Ziel des Gesetzgebers, die Insolvenzsicherung zukunftssicherer auszugestalten und eine engere Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und versichertem Risiko herbeizuführen. Sie sei geeignet, die Finanzierungslücke von rund 2,2 Milliarden Euro zu schließen, die sich aus dem Aufschub der Finanzierung der bis Ende 2005 aufgelaufenen Anwartschaften ergeben habe. Die tatbestandliche Rückanknüpfung sei auch erforderlich, um diejenigen Arbeitgeber heranzuziehen, die vom Finanzierungsaufschub unter der bisherigen Regelung profitiert hätten. Die Zumutbarkeit der rückanknüpfenden Belastung ergebe sich aus der mäßigen Höhe des Beitragssatzes und der Möglichkeit, die Zahlung über 15 Jahre zu strecken. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes überwiege das Bestandsinteresse der Arbeitgeber nicht das Veränderungsinteresse des Gesetzgebers. Selbst im bisherigen Finanzierungssystem hätten die Arbeitgeber damit rechnen müssen, dass die aufgelaufenen Anwartschaften in den nächsten Jahren beitragswirksam geworden wären.

8

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen, am 13. Mai 2009 eingelegten und fristgerecht begründeten Revision rügt die Klägerin die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Die Heranziehung der im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber sei gleichheitswidrig, da diese ebenso wie die Neumitglieder die neuen Anwartschaften mitfinanzieren müssten. Mit der Umstellung des Finanzierungssystems habe der Gesetzgeber das bisherige Äquivalenzverhältnis aufgegeben. Dem Einmalbeitrag stünden keine Vorteile der verpflichteten Arbeitgeber gegenüber. Auch das Absehen von einer Differenzierung der Beitragsbelastung nach der Dauer der Beitragspflicht sei vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus entfalte der Beitragstatbestand eine unzulässige echte Rückwirkung. Die betroffenen Arbeitgeber hätten auf den Fortbestand des Rentenwertumlagesystems vertraut und sich bei Inkrafttreten der rückwirkenden Regelung nicht mehr der zusätzlichen Beitragsbelastung entziehen können.

9

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2009 den Einmal-Beitragsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angegriffene Urteil und meint, das Äquivalenzprinzip werde im Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs eingeschränkt. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz genüge eine willkürfreie Heranziehung derjenigen, die noch am versicherten Risiko teilnähmen. Eine periodengerechte Verteilung der Beitragslast sei nur mit einem kaum zu bewältigenden Verwaltungsaufwand erreichbar gewesen, da die Dauer der jeweiligen Beitragspflicht im Hinblick auf Betriebsübernahmen und andere unternehmerische Strukturentscheidungen, die sich auf die Insolvenzsicherungspflicht auswirkten, allenfalls aufgrund von Einzelrecherchen habe festgestellt werden können. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege nicht vor. Die Erhebung des Einmalbeitrags betreffe keinen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Tatbestand, weil sie nicht den Beitrag für das Jahr 2005 ändere, sondern die Erhebung eines neuen Beitrags mit Wirkung für die Zukunft vorsehe.

Entscheidungsgründe

12

Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte der Senat über die Revision der Klägerin verhandeln und entscheiden, obwohl diese nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Sie wurde unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen.

13

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2008 seine Rechtsgrundlage in § 30i i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG findet.

14

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Ermächtigungsgrundlage nicht verfassungswidrig. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verletzt sie weder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG).

15

1. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318> m.w.N.). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt ist und deshalb als willkürlich erscheint. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet also nicht jede Differenzierung. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er als vergleichbar ansehen und an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will. Er muss seine Auswahl lediglich bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachgebiets sachgerecht treffen. Dabei steht ihm im sozialpolitischen Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Zu prüfen ist daher nicht, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Urteil vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34).

16

Diese Grenzen sind im Hinblick auf die Intensität der Ungleichbehandlung zu konkretisieren. Die Prüfungsintensität reicht dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Er ist einschlägig insbesondere, wenn die Differenzierung nicht bloß an Sachverhalte, sondern an Personen anknüpft oder den Gebrauch von Freiheitsrechten beeinträchtigt (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318 f.> und vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 <160 f.>). Ob die gesetzliche Differenzierung der Heranziehung zum Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nur am Willkürverbot zu messen ist, oder ob in der Rückanknüpfung an die Beitragspflicht im Jahre 2005 eine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen liegt, die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen wäre (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Die in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG geregelte Ungleichbehandlung und das Fehlen einer Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen sind nicht nur durch sachliche Gründe gerechtfertigt, sondern auch verhältnismäßig.

17

Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Benachteiligung der im Jahr 2005 Beitragspflichtigen gegenüber den erst seit dem Jahr 2006 beitragspflichtig gewordenen Arbeitgebern nicht gegen das Willkürverbot verstößt. Die Differenzierung beruht auf der sachlichen Erwägung, dass die Deckungslücke durch den Aufschub der Finanzierung der Anwartschaften im früheren Rentenwertumlagesystem entstanden war und dass nur die damals schon beitragspflichtigen Altmitglieder von den Liquiditätsvorteilen, die mit dem Finanzierungsaufschub verbunden waren, profitierten. Eine willkürliche Benachteiligung der Altmitglieder ergibt sich auch nicht daraus, dass sie neben dem Einmalbeitrag auch Beiträge zur Finanzierung der seit 2006 zu sichernden Versorgungsansprüche und Anwartschaften leisten müssen. Insoweit nehmen sie, wie die Neumitglieder, als Mitglieder oder Pflichtversicherte des Beklagten weiterhin am versicherten Insolvenzrisiko teil und sind verpflichtet, zur Sicherung des im jeweiligen Jahr neu verwirklichten Insolvenzrisikos beizutragen. Konsequent werden deshalb Alt- wie Neumitglieder bezüglich der laufenden Beiträge im kapitalgedeckten Finanzierungssystem gleich behandelt. Die Heranziehung der Altmitglieder zum Einmalbeitrag gleicht dagegen einen Vorteil aus, der sich aus dem vor dem Eintritt der Neumitglieder bestehenden, nur die Altmitglieder begünstigenden Finanzierungssystem des Rentenwertumlageverfahrens ergab.

18

Eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Neumitglieder durch die Erhebung zu hoher Einmalbeiträge und eine Verrechnung der Mehreinnahmen mit dem laufenden Beitragsbedarf ist nicht zu besorgen. Der gegenüber § 65 VAG um ein Drittel erhöhte Rechnungszinsfuß zur Berechnung des Barwerts der mit dem Einmalbeitrag zu finanzierenden Anwartschaften beugt einer Überdeckung vor.

19

Zu Recht hat das Berufungsgericht die Ungleichbehandlung der im Jahr 2005 Beitragspflichtigen gegenüber den zuvor bereits aus der Beitragspflicht ausgeschiedenen Arbeitgebern ebenfalls für willkürfrei gehalten. Ob die Annahme zutrifft, in einer Heranziehung der Ausgeschiedenen liege eine unzulässige echte Rückwirkung, bedarf keiner Klärung. Sachlich gerechtfertigt ist das Absehen von einer Heranziehung dieser Vergleichsgruppe jedenfalls, weil eine Beitragsbelastung nur denen auferlegt werden darf, die noch insolvenzsicherungspflichtig sind und am versicherten Risiko teilhaben. Mit der Mitgliedschaft oder der Pflichtversicherung der ausgeschiedenen Arbeitgeber endet daher auch deren Beitragspflicht. Dem steht nicht entgegen, dass eine nachträgliche Beitragsfestsetzung bei unterjährigem Ausscheiden möglich bleibt. Dies ist nicht auf eine Verlängerung der materiellen Beitragspflicht über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus zurückzuführen, sondern erklärt sich als nachträgliche Veranlagung für den anteiligen Jahreszeitraum vor dem Ausscheiden (vgl. Urteile vom 14. März 1991 - BVerwG 3 C 24.90 - BVerwGE 88, 79 <81, 83 f.> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 8 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 23). Für die vor 2005 Ausgeschiedenen war die Beitragspflicht spätestens zum Ablauf des Jahres 2004 endgültig erloschen. Die Beendigung ihrer Beitragspflicht vor Inkrafttreten des § 30i BetrAVG am 12. Dezember 2006 schloss eine Belastung mit dem Einmalbeitrag aus, auch wenn die Ausgeschiedenen während ihrer Mitgliedschaft vom damals geltenden Rentenwertumlageverfahren profitiert hatten.

20

Die in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Differenzierung der Einmalbeitragspflicht ist willkürfrei auch, soweit sie die vom Oberverwaltungsgericht nicht erwähnte Vergleichsgruppe der Arbeitgeber betrifft, die im Jahr 2005 noch beitragspflichtig waren, jedoch vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 12. Dezember 2006 aus der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht ausgeschieden sind. Diese Arbeitgeber werden nach § 30i BetrAVG ebenso wenig zum Einmalbeitrag herangezogen wie die vor Beginn des Jahres 2005 Ausgeschiedenen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des Beitragstatbestandes. Indem § 30i Abs. 1 Satz 1 Teils. 1 BetrAVG eine einmalige Umlage des Barwerts der bis zum 31. Dezember 2005 zu sichernden Anwartschaften auf die "beitragspflichtigen" Arbeitgeber vorsieht, nimmt er auf die Regelung der Beitragspflicht dem Grunde nach in § 10 Abs. 1 BetrAVG Bezug. Diese knüpft an die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung auf einem der in dieser Vorschrift genannten insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswege an. Mit dem Verweis auf diese Beitragspflicht setzt § 30i BetrAVG ihr Bestehen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG (noch) im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 12. Dezember 2006 voraus. Aus der Regelung zur Verteilung des Einmalbeitrags und der Bezugnahme auf die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2005 in § 30i Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG ergibt sich zusätzlich, dass die Beitragspflicht auch im Jahr 2005 bestanden haben muss. Dass die im Jahr 2005 Beitragspflichtigen nur zum Einmalbeitrag herangezogen werden, wenn ihre Insolvenzsicherungsbeitragspflicht auch bei Inkrafttreten des § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (noch) bestand, rechtfertigt sich wie das Absehen von einer Heranziehung der vor 2005 Ausgeschiedenen aus dem Verbot, Arbeitgebern nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft oder Pflichtversicherung bei dem Beklagten noch Beiträge aufzuerlegen.

21

Entgegen der Auffassung der Revision verpflichtete das Willkürverbot den Gesetzgeber schließlich nicht dazu, über die Anknüpfung an die Beitragsbemessungsregelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG hinaus eine Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen vorzunehmen. Deren gleichmäßige Heranziehung nach Maßgabe der Beitragsbemessungsregelungen ist durch nachvollziehbare sachliche Gründe gerechtfertigt. Dies gilt auch, soweit dadurch die erst seit 1990 insolvenzsicherungspflichtig gewordenen Arbeitgeber stärker belastet werden als bei einer periodengerechten, auf die Dauer der Beitragspflicht abstellenden Staffelung des Einmalbeitrags. Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der aus dem Äquivalenzprinzip abgeleitete Grundsatz vorteilsgerechter Beitragsbemessung für die Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur eingeschränkt gilt. Weil die betriebliche Altersversorgung als Ergänzung der Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung wesentliche Bedeutung für die Verwirklichung des Sozialstaatsgebots nach Art. 20 Abs. 1 GG hat, tritt an die Stelle der Abgeltung eines individuellen Vorteils des Beitragspflichtigen der aus dem Sozialstaatsgebot abgeleitete Grundsatz des sozialen Ausgleichs (Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <264> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1; vgl. Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O.; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu BetrAVG § 1 Unterstützungskassen). Er gestattet dem Gesetzgeber eine nivellierende Beitragsverteilung auf die Solidargemeinschaft der Insolvenzsicherungspflichtigen auch über die Grenzen sonst zulässiger Typisierung und Pauschalierung hinaus.

22

Unabhängig davon ist nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, für den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass eine periodengerechte, nach der Dauer der Beitragspflicht gestaffelte Erhebung des Einmalbeitrags unterbleiben durfte, weil eine periodengerechte Binnendifferenzierung allenfalls mit ganz erheblichem zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu leisten gewesen wäre und dieser in keinem Verhältnis zu den geringfügigen Vorteilen gestanden hätte, die ein Teil der Einmalbeitragspflichtigen daraus hätte ziehen können. Zur Ordnung von Massenerscheinungen und komplexen Sachverhalten darf der Gesetzgeber grundsätzlich typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne dass wegen der damit einhergehenden unvermeidbaren Härten der allgemeine Gleichheitssatz verletzt würde (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 4/98 - BVerfGE 103, 392 <397>). Wie sich aus den bindenden Feststellungen der Vorinstanz ergibt, hätte der Beklagte für eine periodengerechte Beitragsstaffelung nicht nur rund 167 000 aufgelaufene Anwartschaften den 31 Beitragsjahren von seiner Gründung bis zum Jahresende 2005 zuordnen, sondern auch feststellen müssen, über welchen Teilzeitraum dieser 31 Jahre sich die Pflichtversicherung oder Mitgliedschaft jedes der rund 60 000 im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber erstreckte. Letzteres wäre durch den Umstand, dass Betriebsübernahmen ebenso wie beispielsweise Fusionen oder Umwandlungen von Unternehmensträgern zu einem Wechsel des Beitragspflichtigen trotz Kontinuität der zu sichernden Anwartschaften führten, zumindest erheblich erschwert worden. Den für eine zutreffende Zuordnung erforderlichen Aufwand einer Recherche von zahlreichen Firmengeschichten durfte der Gesetzgeber für unverhältnismäßig halten. Nach den nicht wirksam angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre mit diesem Aufwand kein erheblicher Gerechtigkeitsgewinn zu erzielen gewesen. Er hätte nur für eine Teilgruppe der Betroffenen, auf die ein geringfügiger Teil des Gesamtbeitragsaufkommens entfällt, zu einer Beitragsreduzierung geführt.

23

Selbst wenn die Differenzierung der Beitragsbelastung und das Fehlen einer Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen wären, läge insoweit kein Gleichheitsverstoß vor. Die Beschränkung der Erhebung des Einmalbeitrags auf die im Jahr 2005 und auch bei Inkrafttreten des Beitragstatbestandes am 12. Dezember 2006 beitragspflichtigen Arbeitgeber diente dem legitimen Gesetzeszweck, zur Schließung der im Rentenwertumlagesystem entstandenen Deckungslücke diejenigen Arbeitgeber heranzuziehen, die von Liquiditätsvorteilen dieses Systems profitiert hatten, ohne ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, sich durch unternehmerische Strukturentscheidungen der Verpflichtung zur anteiligen Mitfinanzierung der bis Ende 2005 aufgelaufenen Anwartschaften zu entziehen (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 6 f.). Das Absehen von einer Heranziehung der vor 2005 oder später bis zum Inkrafttreten des § 30i BetrAVG aus der Beitragspflicht ausgeschiedenen Arbeitgeber war erforderlich, um dem Verbot einer Beitragsbelastung nach Beendigung des Mitgliedschafts- oder Pflichtversicherungsverhältnisses Rechnung zu tragen. Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Binnendifferenzierung auf die Kriterien des § 10 Abs. 3 BetrAVG folgt daraus, dass eine darüber hinausgehende Differenzierung im Sinne einer absolut periodengerechten Beitragsverteilung nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz allenfalls mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich gewesen wäre. Den zum Einmalbeitrag Herangezogenen ist die Ungleichbehandlung gegenüber den bis zum Inkrafttreten des Beitragstatbestandes ausgeschiedenen Arbeitgebern ebenso zumutbar wie die Beschränkung der Binnendifferenzierung auf die auch sonst geltenden Beitragsbemessungsregelungen. Die Mehrbelastung der Einmalbeitragspflichtigen steht nicht außer Verhältnis zum legitimen Zweck, die Finanzierung der gesetzlichen Insolvenzsicherung zukunftssicherer zu gestalten und die Beitragslast bezüglich der bis Ende 2005 aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften den Mitgliedern aufzuerlegen, die von dem damaligen Finanzierungsaufschub profitiert hatten. Die Ratenzahlungsregelung des § 30i Abs. 2 BetrAVG schließt eine ruinöse Belastung Einzelner aus. Innerhalb der Gruppe der Einmalbeitragspflichtigen betreffen nachteilige Verzerrungen der Beitragsbelastung nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten lediglich ein Beitragsvolumen von rund 10 %, das sich auf rund 93 % seiner Mitglieder verteilt. Angesichts dieser Streuung sind die Nachteile, die sich aus dem Unterbleiben einer absolut periodengerechten Verteilung für die Betroffenen ergeben, weder bei absoluter noch bei relativer Betrachtung unerträglich.

24

2. Die Pflicht zur Zahlung des Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verletzt weder die Eigentumsgarantie der Betroffenen noch deren Berufsfreiheit. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht das Vermögen als solches; der Ausnahmefall einer erdrosselnden Abgabe liegt nicht vor. § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat auch keine objektiv-berufsregelnde Tendenz. Das Tatbestandsmerkmal der Beitragspflicht knüpft allein an die Eigenschaft als Arbeitgeber und nicht an den Gegenstand der unternehmerischen Betätigung an.

25

3. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch die verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben, insbesondere das Äquivalenzprinzip und der daraus abzuleitende Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit, nicht verletzt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht den Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG wie den Insolvenzsicherungsbeitrag nach § 10 Abs. 1 BetrAVG als Beitrag im verwaltungsrechtlichen Sinne behandelt. Die Annahme der Klägerin, der Einmalbeitrag entgelte keinen Vorteil oder jedenfalls keinen, der über den mit den laufenden Beiträgen erkauften Vorteil hinausginge, verkennt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Dort steht der Beitragszahlung als Gegenleistung die Übernahme des insolvenzbedingten Risikos eines Ausfalls der Deckungsmittel gegenüber, die zur Erfüllung bereits erteilter Versorgungszusagen erforderlich sind (Urteile vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 23.09 und 40.09 - zur Veröffentlichung im Buchholz vorgesehen). Die gesetzliche Beitragsfinanzierung deckt die zur Insolvenzsicherung erforderlichen Aufwendungen des Beklagten. Im Rentenwertumlageverfahren wurde die Risikoübernahme durch Beiträge zur Finanzierung der Versorgungsleistungen im Zeitpunkt ihres Fälligwerdens erkauft. Die Umstellung der Finanzierung auf das Kapitaldeckungssystem verändert nicht das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, sondern verlegt nur den Finanzierungszeitpunkt für die zu sichernden Anwartschaften vom Fälligwerden des sich daraus ergebenden Versorgungsanspruchs auf das Jahr der Insolvenz vor. Dabei hat der Gesetzgeber Vorkehrungen gegen eine den Deckungsbedarf übersteigende Beitragserhebung getroffen. So berücksichtigt die Bemessung der laufenden Beiträge nach der Differenzmethode gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, dass nicht jede unverfallbare Anwartschaft in einen Leistungsanspruch mündet. Bei der Erhebung des Einmalbeitrags verhindert der erhöhte Rechnungszinsfuß nach § 30i Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, dass dem Beklagten mehr als die voraussichtlich mindestens zur Kapitaldeckung benötigten Beträge zufließen. Im Übrigen bietet die zeitlich auf 15 Jahre gestreckte Heranziehung zum Einmalbeitrag den betroffenen Arbeitgebern den zusätzlichen Vorteil, absehbare erhebliche Beitragssteigerungen und -schwankungen zur Finanzierung der noch nicht gedeckten Anwartschaften in den Folgejahren kalkulierbar zu machen und abzufedern sowie zu gewährleisten, dass alle bei Inkrafttreten des Gesetzes noch beitragspflichtigen Arbeitgeber, die zumindest im Jahr 2005 vom Finanzierungsaufschub profitiert hatten, sich an der Schließung der Deckungslücke beteiligen und dazu beitragen, den vom Einzelnen aufzubringenden Anteil überschaubar zu halten.

26

Dass im Bereich der gesetzlichen Insolvenzsicherung keine Vorteilsgerechtigkeit im Sinne des Abgeltens eines individuellen Vorteils verlangt werden kann und der Beitragstatbestand des § 30i Abs. 1 BetrAVG den einzelnen Beitragspflichtigen im Verhältnis zu den Übrigen nicht unangemessen belastet, wurde bereits zu Art. 3 Abs. 1 GG ausgeführt.

27

4. Eine Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Hinsichtlich der vom Beitragstatbestand des § 30i BetrAVG erfassten Arbeitgeber geht das angegriffene Urteil zu Recht von einer sogenannten unechten Rückwirkung in Gestalt einer tatbestandlichen Rückanknüpfung aus und verneint eine echte Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Sie liegt nur bei einem nachträglich ändernden Eingriff in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände vor, etwa bei Anordnung einer Rechtsfolge für einen Zeitraum vor der Verkündung der Norm (BVerfG, Urteile vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263> und vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -; Kammerbeschluss vom 7. September 2006 - 1 BvR 1798/06 - WM 2006, 2019 f.). Dagegen entfaltet eine Vorschrift lediglich unechte Rückwirkung, wenn sie noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft regelt, indem sie künftig eintretende Rechtsfolgen von Umständen abhängig macht, die vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung liegen. In diesen Fällen wird nicht der zeitliche, sondern nur der sachliche Anwendungsbereich der Norm vorverlagert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 <242> und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 <79>; Kammerbeschluss vom 7. September 2006 a.a.O.). § 30i Abs. 1 BetrAVG ändert nicht nachträglich die Beitragspflicht für den bereits abgeschlossenen Jahreszeitraum 2005, sondern normiert einen neuen Beitragstatbestand, der erst mit Inkrafttreten der Regelung in der Person des zu diesem Zeitpunkt und bereits im Jahr 2005 Beitragspflichtigen entsteht und eine Beitragserhebung für die Zukunft vorsieht.

28

Die darin liegende tatbestandliche Rückanknüpfung hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht für zulässig gehalten. Verfassungsrechtlich wird eine solche unechte Rückwirkung nur durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Grundsatz des Vertrauensschutzes begrenzt. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die gesetzlich angeordnete unechte Rückwirkung nicht geeignet oder erforderlich ist, den Gesetzeszweck zu erreichen oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 und 48/92 - BVerfG 95, 64 <86>; Kammerbeschluss vom 7. September 2006 a.a.O.).

29

Die tatbestandliche Rückanknüpfung der Erhebung des Einmalbeitrags an die Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung im Jahr 2005 ist geeignet und erforderlich, verfassungsrechtlich legitime Ziele des Gesetzes zu verwirklichen. Angesichts der zentralen Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung für die soziale Sicherung im Alter durfte der Gesetzgeber anstreben, die durch steigende Insolvenzrisiken und eine stetige Vergrößerung der Deckungslücke gefährdete Finanzierung des Beklagten zukunftssicherer auszugestalten und zur Schließung der unter dem Rentenwertumlagesystem entstandenen Deckungslücke diejenigen Arbeitgeber heranzuziehen, denen dessen Liquiditätsvorteile bis zur Umstellung der Finanzierung zum 1. Januar 2006 zugute gekommen waren. Dies war nur mit der Anknüpfung an eine vor diesem Zeitpunkt begründete Beitragspflicht zu erreichen. Ohne diese Rückanknüpfung hätte der Gesetzgeber auch nicht das Ziel verwirklichen können, die Begründung des Ausfallrisikos durch das Erteilen versicherungspflichtiger Versorgungszusagen in der Vergangenheit enger mit der Finanzierung der bei einer Verwirklichung des Risikos zu erbringenden Leistung zu verbinden (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 6 f.). Schließlich konnte nur die tatbestandliche Rückanknüpfung der Einmalbeitragspflicht gewährleisten, dass Arbeitgeber, die vom Rentenwertumlagesystem profitiert hatten, sich der Verpflichtung zur Finanzierung der Deckungslücke nicht durch sogenannte unternehmerische Strukturentscheidungen entziehen konnten, indem sie in beitragsfreie oder - ermäßigte Formen der betrieblichen Altersversorgung wechselten und die Ausfinanzierung der von ihnen begründeten Anwartschaften den übrigen Beitragspflichtigen überließen (a.a.O. S. 7).

30

Das Oberverwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass das Bestandsinteresse der nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber wegen der Zumutbarkeit der unechten Rückwirkung nicht die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegt. Angesichts der zentralen Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung der Sozialrenten hat ihre Zukunftssicherung deutlich höheres Gewicht als das Interesse der Beitragspflichtigen, die Finanzierung der von ihnen zugesagten Leistungen trotz Eintreten des Sicherungsfalls weiter aufzuschieben, um die nach dem alten Finanzierungssystem bestehenden Liquiditätsvorteile weiterhin nutzen zu können.

31

Aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes ergeben sich keine weitergehenden Einschränkungen des Rückwirkungsverbots. Zweifelhaft ist schon, inwieweit die zum Einmalbeitrag herangezogenen Arbeitgeber trotz der Zunahme von Sicherungsfällen, der stetigen Vergrößerung der Deckungslücke und der bereits seit mehreren Jahren geführten Diskussion um eine Reform des Finanzierungssystems darauf vertrauen konnten, das Rentenwertumlagesystem werde auch in Zukunft beibehalten. Jedenfalls mussten sie schon nach dem bisherigen Finanzierungssystem damit rechnen, die aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften in der Zukunft - bei Eintritt des Versorgungsfalles - finanzieren zu müssen. Die Heranziehung zum Einmalbeitrag erlegt ihnen keine für sie unvorhersehbare Rechtsfolge auf, sondern fingiert gleichsam nur ein gleichmäßig über einen 15jährigen Zeitraum verteiltes Fälligwerden der Versorgungsansprüche aus den bereits aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften.

32

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Einmalbeitrag nach § 30i Abs. 1 und 2 BetrAVG ordnungsgemäß berechnet und festgesetzt, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tatbestand

1

Die Beigeladene ist Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und der hierzu gehörenden technischen Einrichtungen. Unter der Produktbezeichnung Carrier-Festverbindungen (CFV) bietet sie Mietleitungen auf der Vorleistungsebene an.

2

Mit vorläufiger Regulierungsverfügung vom 30. November 2004 erlegte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, heute: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur), der Beigeladenen eine Zugangsverpflichtung u.a. bezüglich CFV auf und stellte fest, dass die Entgelte für diese Übertragungswege weiterhin der Genehmigungspflicht unterlägen. Diese Regulierungsverfügung ist in Bezug auf CFV mit Bandbreiten von 64 kbit/s, 2 Mbit/s, 34 Mbit/s, 155 Mbit/s und 622 Mbit/s bestandskräftig geworden. Durch Regulierungsverfügung vom 31. Oktober 2007 verpflichtete die Bundesnetzagentur die Beigeladene, anderen Unternehmen Zugang zu den Abschlusssegmenten ihrer Mietleitungen auf der Vorleistungsebene zu gewähren und unterwarf die Zugangsentgelte der Genehmigungspflicht. Diese Regulierungsverfügung wurde auf die von der Beigeladenen erhobene Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. März 2009 - 1 K 5114/07 - aufgehoben, soweit sie andere Mietleitungen als klassische Mietleitungen mit Bandbreiten bis 2 Mbit/s betrifft. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision der Bundesnetzagentur durch Urteil vom 1. September 2010 - BVerwG 6 C 13.09 - zurückgewiesen.

3

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2008 genehmigte die Bundesnetzagentur der Beigeladenen ab dem 1. Januar 2009 und befristet bis zum 31. Oktober 2010 Entgelte für Carrier-Festverbindungen (Nr. 1 und 5 des Beschlusses) mit der Maßgabe, dass für CFV, deren beiden Enden sich in demselben Anschlussbereich befinden, die Entgeltposition "Verbindungslinie" nicht erhoben werden darf (Nr. 3 des Beschlusses). Die Beigeladene hat gegen diesen Beschluss Klage erhoben. Außerdem beantragte sie gegenüber der Bundesnetzagentur in Bezug auf denselben Zeitraum die Genehmigung höherer Entgelte für die Überlassung derjenigen Verbindungslinien, bei denen sich beide Kundenstandorte zwar im selben Ortsnetz, aber in unterschiedlichen Anschlussbereichen befinden. Sie begründete dies damit, dass die genehmigten Entgelte insoweit wegen der unter Nr. 3 des Beschlusses vom 31. Oktober 2008 getroffenen Regelung nicht kostendeckend seien.

4

Mit Beschluss vom 14. August 2009 genehmigte die Bundesnetzagentur der Beigeladenen befristet bis zum 31. Oktober 2010 Ortsnetzpauschalen, die im Wesentlichen über den im Vorgängerbeschluss vom 31. Oktober 2008 genehmigten Tarifen liegen.

5

Die Klägerin, die ebenfalls ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, welches aufgrund eines CFV-Überlassungsvertrages mit demjenigen der Beigeladenen zusammengeschaltet ist, hat gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 Anfechtungsklage erhoben. Mit Urteil vom 22. April 2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit nach Teilrücknahme noch aufrecht erhalten, stattgegeben und den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 aufgehoben, soweit er sich auf andere Entgelte als diejenigen für 16 x T2MS/ 2 MU "Regio-ON" und 63 x T2MS/ 2 MU "Country-ON" bezieht. Der angegriffene Teil des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 sei rechtswidrig. Dies folge für CFV mit höheren Bandbreiten als 2 Mbit/s bereits daraus, dass die Genehmigungspflicht aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2009 dargelegten Gründen rechtswidrig sei. Unabhängig davon sei die Entgeltgenehmigung auch deshalb rechtswidrig, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses inhaltlich dem Vorgängerbeschluss vom 31. Oktober 2008 widersprochen habe und dieser Widerspruch von der Beklagten nicht durch zumindest gleichzeitige Aufhebung des entgegenstehenden Teils des Vorgängerbeschlusses beseitigt worden sei. Der inhaltliche Widerspruch bestehe darin, dass sich die Beschlüsse vom 31. Oktober 2008 und vom 14. August 2009 in Bezug auf den Zeitraum vom 14. August 2009 bis 31. Oktober 2010 zeitlich überlappten und für dieselben Leistungen unterschiedlich hohe Entgelte genehmigten. Die erste Entgeltgenehmigung habe sich nicht auf andere Weise erledigt. Eine Entgeltgenehmigung verliere ihre regelnde Wirkung nicht allein dadurch, dass während ihres Gültigkeitszeitraums ein höheres Entgelt genehmigt werde.

6

Eine Rücknahme oder einen Widerruf der Vorgängergenehmigung habe die Bundesnetzagentur im Beschluss vom 14. August 2009 nicht ausgesprochen. Eine konkludente Aufhebung wäre auch nicht rechtmäßig. Gehe man davon aus, dass der aufzuhebende Teil des Vorgängerbeschlusses rechtswidrig sei, komme eine Rücknahme allenfalls nach § 48 Abs. 3 VwVfG in Betracht, denn es liege gegenüber der Klägerin ein begünstigender Verwaltungsakt vor, der nicht Voraussetzung für die Gewährung einer Geldleistung sei. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stehe die Rücknahme im Ermessen der Behörde. Von einer Reduzierung auf Null zu Gunsten der Rücknahme könne nicht ausgegangen werden. Die unterstellte Rechtswidrigkeit kostenunterdeckender Entgelte träfe die Beigeladene nicht derart schwer, dass eine Aufrechterhaltung der Genehmigung für den Restzeitraum von etwa 15 Monaten untragbar wäre. Die Beigeladene habe es selbst in der Hand gehabt, die Kostenunterdeckung durch die Vorlage von Antragsunterlagen zu vermeiden, in denen die auf Ortsnetzverbindungen, die einen Anschlussbereich überschritten, entfallenden Kosten von vornherein eindeutig und vollständig zugeordnet werden. Zudem sei das gegenläufige Interesse der Klägerin am Fortbestand der Kalkulationssicherheit nicht von derart geringem Gewicht, dass es für die Abwägung von vornherein bedeutungslos wäre. Das nicht auf Null reduzierte Rücknahmeermessen habe die Bundesnetzagentur bei Erlass des Beschlusses vom 14. August 2009 nicht erkannt, geschweige denn ausgeübt. Für den Fall, dass der aufzuhebende Teil des Beschlusses vom 31. Oktober 2008 rechtmäßig und daher zu widerrufen sei, fehle es an der Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Darüber hinaus sei der Beschlussbegründung nicht zu entnehmen, dass die Bundesnetzagentur ihr Widerrufsermessen erkannt habe.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene die vom Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2011 zugelassene Revision eingelegt, soweit es um andere Entgelte als diejenigen für CFV mit einer Bandbreite von 2,5 Gbit/s geht. Auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigungspflicht könne nicht abgestellt werden. Denn mit der vorläufigen Regulierungsverfügung vom 30. November 2004 sei der hier Beigeladenen für Mietleitungen mit Bandbreiten über 2 Mbit/s bestandskräftig eine Entgeltgenehmigungspflicht auferlegt worden, die mit der Aufhebung der Regulierungsverfügung vom 31. Oktober 2007 wieder aufgelebt sei. Die Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 sei nicht wegen eines Widerspruchs zu der vorangegangenen Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 rechtswidrig; denn die frühere Entgeltgenehmigung habe sich mit dem Erlass der neuen Entgeltgenehmigung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Dies ergebe sich aus den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes unter Beachtung der verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben für die Entgeltregulierung. Hilfsweise liege eine rechtmäßige Rücknahme oder ein rechtmäßiger Widerruf vor. Der Beschluss vom 31. Oktober 2008 sei als Dauerverwaltungsakt jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 14. August 2009 rechtswidrig geworden und habe nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zurückgenommen werden können. Das Rücknahmeermessen sei auf Null reduziert gewesen, weil die Beigeladene einen Rechtsanspruch auf die Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 habe und die Beklagte deshalb zur Aufhebung der - unterstellt - entgegenstehenden Vorgängergenehmigung vom 31. Oktober 2008 verpflichtet gewesen sei. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Ermessen rechtmäßig zugunsten der Rücknahme ausgeübt. Lägen die Rücknahmevoraussetzungen nicht vor, sei von einem rechtmäßigen Widerruf des Beschlusses vom 31. Oktober 2008 mit Wirkung für die Zukunft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG auszugehen. Das Widerrufsermessen der Beklagten sei aus denselben Gründen auf Null reduziert wie das Rücknahmeermessen. Jedenfalls wäre von einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung auszugehen.

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Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2010 (VG Köln 1 K 6275/09) zu ändern, soweit dieses der Klage stattgegeben und soweit dieses den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 für andere Entgelte als diejenigen für CFV 2,5 Gbit/s aufgehoben hat, und die Klage abzuweisen, soweit sich diese auf andere Entgelte als diejenigen für CFV 2,5 Gbit/s bezieht.

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Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit sich dieses auf die Annahme eines Widerspruchs zwischen der angefochtenen Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 und der weder auf andere Weise erledigten noch rechtmäßig aufgehobenen Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 stützt.

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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie hält die Revision der Beigeladenen aus der Erwägung für begründet, dass die Bescheide vom 31. Oktober 2008 und vom 14. August 2009 mangels Identität der Genehmigungsgegenstände nicht in Widerspruch zueinander stünden.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beigeladenen ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verstößt zwar gegen Bundesrecht, soweit das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Teils des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 für einen Teil der darin genehmigten Entgelte, nämlich diejenigen für die Überlassung von CFV mit höheren Bandbreiten als 2 Mbit/s, mit der Rechtswidrigkeit der Genehmigungspflicht begründet hat (1). Auf dieser Verletzung revisiblen Rechts beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht die Rechtswidrigkeit der Entgeltgenehmigung weiter selbstständig damit begründet hat, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses inhaltlich dem Vorgängerbeschluss vom 31. Oktober 2008 widersprochen habe und dieser Widerspruch von der Beklagten nicht durch zumindest gleichzeitige Aufhebung des entgegenstehenden Teils des Vorgängerbeschlusses beseitigt worden sei (2).

13

1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, soweit Entgelte für CFV mit höheren Bandbreiten als 2 Mbit/s genehmigt werden, sei der angegriffene Teil des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 bereits deshalb rechtswidrig, weil die Genehmigungspflicht aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2009 dargelegten Gründen rechtswidrig sei, verstößt gegen Bundesrecht.

14

Zwar kann die Genehmigungspflicht, ohne deren Bestehen die Erteilung der Entgeltgenehmigung rechtswidrig wäre, bezüglich der Mietleitungen mit Bandbreiten von mehr als 2 Mbit/s nicht auf den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2007 gestützt werden, nachdem der Senat die Revision der Bundesnetzagentur gegen das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts durch Urteil vom 1. September 2010 - BVerwG 6 C 13.09 - zurückgewiesen hat und die Aufhebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig geworden ist. Mit Ausnahme der Entgelte für CFV mit Bandbreiten von 2,5 Gbit/s, die aufgrund des beschränkten Antrags der Beigeladenen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind, ergibt sich jedoch die Genehmigungspflicht für diesen Teil der in dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 geregelten Entgelte, d.h. in Bezug auf CFV mit Bandbreiten von 34, 155 und 622 Mbit/s, aus der insoweit bestandskräftig gewordenen vorläufigen Regulierungsverfügung vom 30. November 2004; denn nach der Rechtsprechung des Senats wird eine vorläufige Regulierungsverfügung nicht bereits mit dem Erlass einer endgültigen Regulierungsverfügung obsolet, sondern erst bei deren Bestandskraft; sie lebt wieder auf, falls die Anfechtungsklage gegen die endgültige Regulierungsverfügung zu deren rechtskräftiger Aufhebung führt (Beschluss vom 15. März 2007 - BVerwG 6 C 20.06 - juris Rn. 3; Urteil vom 25. März 2009 - BVerwG 6 C 3.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 Rn. 16).

15

2. Soweit das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entgeltgenehmigung - bezüglich der CFV mit höheren Bandbreiten als 2 Mbit/s kumulativ und im Übrigen allein tragend - damit begründet hat, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses inhaltlich dem Vorgängerbeschluss vom 31. Oktober 2008 widersprochen habe und dieser Widerspruch von der Beklagten nicht durch zumindest gleichzeitige Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) des entgegenstehenden Teils des Vorgängerbeschlusses beseitigt worden sei, verletzt dies nicht revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die angefochtene Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 steht zu der früheren Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 in einem inhaltlichen Widerspruch, da sie in Bezug auf denselben Zeitraum für dieselben Leistungen andere Entgelte genehmigt (a) und sich die frühere Entgeltgenehmigung weder "auf andere Weise erledigt" hat (b) noch in rechtmäßiger Weise nach den für die Rücknahme bzw. den Widerruf belastender Verwaltungsakte geltenden Regeln aufgehoben worden ist (c).

16

a) Die angefochtene Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 steht zu der früheren Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 in einem inhaltlichen Widerspruch, soweit sie in Bezug auf denselben Zeitraum vom 14. August 2009 bis 31. Oktober 2010 für dieselben Leistungen andere Entgelte genehmigt. Ist die frühere Entgeltgenehmigung in dem genannten Zeitraum weiterhin wirksam geblieben, muss dieser Widerspruch zur Rechtswidrigkeit der späteren Entgeltgenehmigung führen; denn nach § 37 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190), das in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 zuletzt durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2413) geändert worden war, bewirkt die Entgeltgenehmigung in bestehenden Verträgen die Ersetzung des vereinbarten durch das genehmigte Entgelt. Wegen dieser unmittelbaren Gestaltung privatrechtlicher Vertragsverhältnisse ist eine parallele Geltung von Genehmigungen unterschiedlicher Entgelte für die gleiche Leistung ausgeschlossen.

17

Die Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 betrifft, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, dieselben Leistungen wie die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008. Leistungsgegenstand beider Entgeltgenehmigungen ist jeweils zumindest auch die hier interessierende Überlassung solcher CFV, deren beide Kundenstandorte sich in verschiedenen Anschlussbereichen eines Ortsnetzes befinden. In dem früheren Genehmigungsverfahren war der Antrag der Beigeladenen zwar auf ein pauschales Entgelt für alle innerörtlichen Verbindungslinien einschließlich derjenigen CFV, deren beiden Enden sich in demselben Anschlussbereich befinden, und damit auf eine Ausweitung der entgeltpflichtigen Leistungen gerichtet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits in dem ersten Antrag der Überlassung solcher CFV, deren beide Kundenstandorte sich in verschiedenen Anschlussbereichen eines Ortsnetzes befinden, als selbstständiger Leistung ein bestimmtes Entgelt zugeordnet war. Vor allem aber ist für die Bestimmung des Leistungsgegenstandes weder der Antrag noch die zu seiner Prüfung vorgelegte Kostenkalkulation maßgeblich, sondern der Inhalt der Genehmigung. Wie sich aus Nr. 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2008, wonach für CFV, deren beiden Enden sich in demselben Anschlussbereich befinden, die Entgeltposition "Verbindungslinie" nicht erhoben werden darf, eindeutig ergibt, hat die Beklagte dem früheren Entgeltantrag der Beigeladenen in Bezug auf die Überlassung von Verbindungslinien im selben Ortsnetz jedoch nur insoweit stattgegeben, als sich beide Kundenstandorte in unterschiedlichen Anschlussbereichen befinden. An den derart durch die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 präzisierten Leistungsgegenstand knüpft die angefochtene Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 mit der Regelung einer neuen Gegenleistung an.

18

b) Der inhaltliche Widerspruch zwischen der angefochtenen Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 und der früheren Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 mit dem Beschluss vom 14. August 2009 "auf andere Weise erledigt" hätte.

19

Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung "auf andere Weise" im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Insbesondere darf der Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts grundsätzlich nicht von einer Entscheidung der Behörde abhängen, da anderenfalls die Aufhebungsvoraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG umgangen werden könnten. Eine zur Erledigung "auf andere Weise" führende Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 hat ihre Wirksamkeit weder durch Wegfall des Regelungsobjekts (aa) noch durch inhaltliche Überholung (bb), einseitigen Verzicht bzw. Antragsrücknahme verloren (cc) und ist insbesondere auch nicht aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage gegenstandslos geworden (dd).

20

aa) Die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 hat sich nicht durch den Wegfall des Regelungsobjekts auf andere Weise erledigt. Von einer derartigen Fallgestaltung ist etwa auszugehen bei betriebsbezogenen Geboten oder Erlaubnissen, wenn der Betrieb eingestellt wird, oder allgemein bei Genehmigungen bzw. Befreiungen, wenn die Genehmigungspflicht bzw. das gesetzliche Verbot, von dem freigestellt wird, wegfällt, ferner im Hinblick auf einen akzessorischen Verwaltungsakt, wenn der Hauptverwaltungsakt, auf den er sich bezieht, seine Wirksamkeit einbüßt (Urteil vom 17. August 2011 - BVerwG 6 C 9.10 - NVwZ 2012, 168 <173>, m.w.N.). Das Regelungsobjekt einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung besteht aus einer bestimmten entgeltpflichtigen Leistung und dem hierfür als Gegenleistung erhobenen Entgelt. Dieser Regelungsgegenstand hat sich im Fall der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 weder durch den weiteren Entgeltantrag der Beigeladenen vom 23. Juni 2009 noch durch das Wirksamwerden der angefochtenen Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 geändert.

21

bb) Durch inhaltliche Überholung ist ebenfalls keine Erledigung der früheren Entgeltgenehmigung eingetreten. Ein Fall der inhaltlichen Überholung eines Verwaltungsakts liegt etwa vor, wenn nach einer vorläufigen später die endgültige Regelung ergeht (Urteil vom 25. März 2009 a.a.O.) oder wenn die Auslegung des Verwaltungsakts ergibt, dass es sich insgesamt um eine neue Sachentscheidung handelt (Urteil vom 22. Juni 2011 - BVerwG 6 C 3.10 - juris Rn. 13). Weder dem Tenor noch den Gründen des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2008 sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dieser Entgeltgenehmigung nur eine begrenzte, unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung stehende Regelungswirkung zukommen sollte, wie sie für einen vorläufigen Verwaltungsakt kennzeichnend ist.

22

Gegenstand des angefochtenen Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 ist auch nicht eine insgesamt neue Sachentscheidung, durch die ein neuer Verfahrensgegenstand entstanden und die frühere Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 "überholt" worden ist. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation wesentlich von derjenigen, die der Entscheidung des Senats vom 22. Juni 2011 (BVerwG 6 C 3.10) zugrunde lag. In der dort angefochtenen Allgemeinverfügung über die Vergabe von Funkfrequenzen hatte die Bundesnetzagentur die Vergabe mittlerweile zusätzlich frei gewordener Frequenzen mit einem durch eine frühere Allgemeinverfügung angeordneten Vergabeverfahren verbunden. Durch diese Verbindung war in der Sache ein neues Regelungsobjekt entstanden. Eine vergleichbare Sachlage hätte im vorliegenden Fall allenfalls dann vorgelegen, wenn die neue Entgeltgenehmigung nicht nur punktuelle Änderungen der Entgelthöhe zum Gegenstand gehabt hätte, sondern z.B. die entgeltpflichtigen Leistungen im Bereich der Carrier-Festverbindungen völlig neu strukturiert hätte. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Regelungsgegenstand der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 jedoch weder durch den weiteren Entgeltantrag der Beigeladenen vom 23. Juni 2009 noch durch das Wirksamwerden der angefochtenen Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 geändert.

23

cc) Die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 hat ihre Wirksamkeit ferner nicht durch einseitigen Verzicht oder Antragsrücknahme verloren. Unabhängig davon, in welchen Fällen und unter welchen weiteren Voraussetzungen der einseitige Verzicht des Begünstigten auf eine ihm erteilte Genehmigung oder die Rücknahme eines Antrags vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Genehmigung allgemein zu deren Erledigung auf andere Weise führen kann, ist dies offensichtlich dann ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt privatrechtsgestaltende Wirkung hat oder dem Begünstigten aus anderen Gründen die Dispositionsbefugnis fehlt. So aber verhält es sich bei der telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung, die in bestehenden Verträgen die Ersetzung des vereinbarten durch das genehmigte Entgelt bewirkt (§ 37 Abs. 2 TKG). Aus der Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, die § 31 Abs. 6 Satz 2 TKG in der hier noch anwendbaren, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl I S. 958) geltenden Fassung (TKG a.F.; vgl. nunmehr § 31 Abs. 4 Satz 2 TKG n.F.) der Bundesnetzagentur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet, ergibt sich zudem, dass der Antrag des regulierten Unternehmens keine unabdingbare Voraussetzung für den Erlass der Entgeltgenehmigung ist.

24

dd) Die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 ist schließlich auch nicht aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage gegenstandslos geworden.

25

Dass eine nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage die Wirksamkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich unberührt lässt, folgt aus der der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugrunde liegenden Wertung. Hat danach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 43 Rn. 42 f.). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergibt sich weder aus Systematik und Normzweck der besonderen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes über die Entgeltregulierung noch aus verfassungs- oder unionsrechtlichen Gründen, dass es sich bei dem vom regulierten Unternehmen beantragten Erlass einer neuen Entgeltgenehmigung vor Ablauf der Geltungsdauer einer nach § 35 Abs. 4 TKG befristeten Entgeltgenehmigung um eine Änderung der maßgeblichen Umstände handelt, die zur Gegenstandslosigkeit der früheren Entgeltgenehmigung führt.

26

(1) Der Überlegung der Beigeladenen, Entgeltantrag und Entgeltgenehmigung seien verfahrensmäßig und inhaltlich so eng aufeinander bezogen, dass mit der Stellung eines neuen Entgeltantrags mit neuen Kostenunterlagen bzw. einer neuen Kostenallokation eine Änderung der maßgeblichen Umstände eintrete, so dass die neue Entgeltgenehmigung eine bloße Neuregelung darstelle, die ohne eine Aufhebung der vorherigen Entgeltgenehmigung ergehen könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsbezogenheit einer Genehmigung stellt keine Besonderheit der telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierung dar; vielmehr entspricht es der Regel, dass begünstigende Verwaltungsakte nur auf Antrag und innerhalb der Grenzen des jeweiligen Antrags erlassen werden. Hinzu kommt, dass gerade die Antragsbezogenheit der telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung durch die gesetzliche Ausgestaltung im Vergleich zu anderen Genehmigungsverfahren sogar deutlich gelockert ist und Elemente eines Offizialverfahrens aufweist. Zwar ergibt sich insbesondere aus § 33 Abs. 1 TKG a.F. (vgl. nunmehr § 34 Abs. 1 TKG n.F.), wonach das beantragende Unternehmen mit einem Entgeltantrag nach § 31 Abs. 5 und 6 TKG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 3 und 4 TKG n.F.) die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Kostenunterlagen vorzulegen hat, dass das Entgeltgenehmigungsverfahren grundsätzlich auf Antrag des entgeltberechtigten Unternehmens eingeleitet wird (vgl. Urteile vom 25. November 2009 - BVerwG 6 C 34.08 - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 1, juris Rn. 17 und vom 24. Juni 2009 - BVerwG 6 C 19.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 3, juris Rn. 14). Der Antrag des regulierten Unternehmens ist jedoch keine im Sinne des § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG gesetzlich notwendige Verfahrensvoraussetzung der Entgeltgenehmigung. Dies folgt aus der bereits erwähnten Vorschrift des § 31 Abs. 6 TKG a.F. (§ 31 Abs. 4 TKG n.F.), wonach die Bundesnetzagentur zur Stellung von Entgeltgenehmigungsanträgen auffordern kann (Satz 1) und ein Verfahren von Amts wegen einleitet, wenn der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet wird (Satz 2).

27

Auch inhaltlich besteht die von der Beigeladenen postulierte unlösbar enge Verbindung zwischen Entgeltantrag und -genehmigung nicht. Zwar bildet nach der Rechtsprechung des Senats der Entgeltantrag, der sich auf eine konkrete Leistung bezieht, den Rahmen für die Genehmigung, die die Identität des dem Antrag zugrunde liegenden Leistungsbegriffes zu wahren hat; denn das Antragsprinzip soll dem regulierten Unternehmen soweit wie möglich Einfluss auf die Entscheidung über die Höhe der genehmigten Entgelte erhalten (vgl. Urteile vom 25. November 2009 a.a.O. und vom 24. Juni 2009 a.a.O. Rn. 14 f.). Diese "rahmensetzende" Funktion des Entgeltantrags wird jedoch dadurch relativiert, dass die Bundesnetzagentur neben den mit dem Entgeltantrag nach § 33 Abs. 1 TKG a.F. (jetzt § 34 Abs. 1 TKG n.F.) vorzulegenden Kostenunterlagen zur Prüfung der Entgelte am Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG u.a. auch eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen kann. Ferner hat der Senat bereits früher klargestellt, dass das Antragsprinzip keine Aussage über die Frage der strukturellen Entgeltbildung trifft (vgl. Urteil vom 25. November 2009 a.a.O.).

28

(2) Der Regelung des § 35 Abs. 4 TKG, wonach die Bundesnetzagentur die Genehmigung mit einer Befristung versehen soll, sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Entgeltgenehmigung durch die Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist gestellten neuen Entgeltantrag gegenstandslos wird.

29

Der Hinweis der Beigeladenen, dass die Befristung gemäß § 35 Abs. 4 TKG nur zu einerHöchstgeltungsdauer der Genehmigung führe, übergeht den rechtlichen Bedeutungsgehalt, der einer Befristung nach allgemeinem Verwaltungsrecht zukommt. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG handelt es sich dabei um eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt. Regelt die Befristung damit den zeitlichen Geltungsbereich eines Verwaltungsakts (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 36 Rn. 70 f.), kann nicht nur die Verlängerung, sondern grundsätzlich auch eine nachträgliche Verkürzung einer Frist nur zulässig sein, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist oder wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf des Verwaltungsakts gegeben sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 36 Rn. 18; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2010, § 36 Rn. 7). Vor dem Hintergrund des Bedeutungsgehalts einer Befristung nach allgemeinem Verwaltungsrecht bedurfte es im Telekommunikationsgesetz keiner ausdrücklichen Regelung, dass während des Laufs einer Frist eine neue Genehmigung auf der Grundlage eines neuen Antrags nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 f. VwVfG rechtmäßig erteilt werden kann. Vielmehr wäre umgekehrt die Annahme, dass während des Laufs einer Frist die Erteilung einer neuen Genehmigung auf der Grundlage eines neuen Antrags uneingeschränkt zulässig ist, nur gerechtfertigt, wenn sich dies dem Gesetz hinreichend klar entnehmen ließe. Dies ist in Bezug auf die Regelung des § 35 Abs. 4 TKG nicht der Fall. Dass § 35 Abs. 4 TKG die Befristung als Soll-Regelung ausgestaltet, ohne Vorgaben zur Dauer der Genehmigungsfrist zu machen, steht nicht in einem normativen Widerspruch zu der Annahme, dass die Genehmigung höherer Entgelte während des Laufs der Befristung der Vorgängergenehmigung nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG zulässig ist. Der von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang verwandte Begriff der "materiellen Präklusion" ist im Ansatz verfehlt, weil die Befristung nicht zum Verlust einer Rechtsposition des regulierten Unternehmens führt, sondern nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht nur zu einer zeitlich begrenzten Bindung an die Vorgängergenehmigung, die zudem nicht absolut ist, sondern unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG gelöst werden kann.

30

Dass ein neuer Entgeltantrag während des Laufs der Genehmigungsfrist einer früheren Entgeltgenehmigung zu deren Gegenstandslosigkeit - mit der Folge der Erledigung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG - führt, wird entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht durch Sinn und Zweck der Befristungsregelung des § 35 Abs. 4 TKG gefordert. Worin dieser Zweck besteht, ist den Gesetzesmaterialien nur ansatzweise zu entnehmen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wird das Befristungsgebot nicht einmal erwähnt, sondern zu der - damals noch als § 33 bezeichneten - Vorschrift lediglich allgemein ausgeführt, dass im Rahmen einer Genehmigung nach Absatz 4 der Vorschrift - zur Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 - auch Nebenbestimmungen im Rahmen der allgemeinen Gesetze, insbesondere des Verwaltungsverfahrensgesetzes beigefügt werden können (vgl. BTDrucks 15/2316 S. 69). Aufschlussreicher ist die Begründung des Entwurfs der später als § 28 Abs. 3 TKG 1996 in Kraft getretenen, mit § 35 Abs. 4 TKG weitgehend inhaltsgleichen Vorgängervorschrift ("Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung mit einer Befristung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen"). Danach trägt die Aufforderung an die Regulierungsbehörde, Preisgenehmigungen zu befristen, der Dynamik auf dem Telekommunikationsmarkt Rechnung. Es sei einerseits zu erwarten, dass - zumindest in der Anfangsphase nach Marktöffnung - genehmigte Preise relativ rasch von der Marktentwicklung überholt würden. Andererseits solle die Möglichkeit offen gehalten werden, Tarife marktbeherrschender Anbieter in Marktsegmenten periodisch zu überprüfen, in denen sie eine besondere Marktstellung innehaben und deshalb die Preise höher halten können, als es bei Wettbewerb möglich wäre (vgl. die Begründung zu § 27 Abs. 2 des Entwurfs eines Telekommunikationsgesetzes, BTDrucks 13/3609 S. 44). Hieran anknüpfend wird der Zweck der Befristung der Genehmigung nach § 35 Abs. 4 TKG nach allgemeiner Ansicht in dem Umstand gesehen, dass durch zunehmende Produktivität von Telekommunikationsunternehmen und allgemeinen Wettbewerbsdruck die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Zeitablauf tendenziell sinken können und das in der Vergangenheit genehmigte Entgelt daher nicht mehr den aktuellen Kosten entspricht (vgl. Mayen/Lünenburger, in: Scheuerle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 35 Rn. 76; Schuster/Ruhle, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 35 Rn. 61; Groebel/Seifert, in: Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl. 2009, § 35 Rn. 56). Soll durch die Befristung und die hierdurch ermöglichte periodische Prüfung demnach in erster Linie verhindert werden, dass das regulierte Unternehmen die sich aufgrund der technologischen und ökonomischen Entwicklung ergebenden Kostensenkungen abschöpft, anstatt sie zeitnah an die Kunden weiterzugeben, liegt die Annahme fern, dass gerade dieser Gesetzeszweck es erfordere, dem regulierten Unternehmen die voraussetzungslose Möglichkeit einzuräumen, sich vor Ablauf der Frist von der Entgeltgenehmigung zu lösen, um höhere Entgelte durchzusetzen.

31

(3) Die Annahme, eine telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung werde durch die Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist gestellten neuen Entgeltantrag ohne Weiteres gegenstandslos und bedürfe deshalb keiner Aufhebung nach den §§ 48, 49 VwVfG, lässt sich auch nicht auf Sinn und Zweck der Entgeltregulierung stützen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beigeladene zu Recht geltend macht, es liefe den Regulierungszielen eines chancengleichen Wettbewerbs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG a.F.; vgl. jetzt § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 TKG n.F.) und der Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG a.F.; vgl. nunmehr den entsprechenden "Regulierungsgrundsatz" in § 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG n.F.) zuwider, wenn Bezieher einer Vorleistung - wie z.B. von CFV - diese bis zum Ende der in einer früheren Entgeltgenehmigung vorgesehenen Genehmigungsfrist zu einem materiell erheblich zu niedrigen Preis beziehen und damit Kostenvorteile zum Nachteil des regulierten Unternehmens erlangen könnten, obwohl dieses die materielle Berechtigung höherer Entgelte nachgewiesen habe. Denn nach allgemeinem Verwaltungsrecht führen weder der Wegfall der Erlassvoraussetzungen noch das Verfehlen des gesetzlichen Regelungszwecks unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust eines Verwaltungsakts. Wie gerade die detaillierten Aufhebungsvorschriften der §§ 48 ff. VwVfG zeigen, hat sich der Gesetzgeber nicht für einen generellen Vorrang des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit entschieden, sondern beiden aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätzen dadurch Rechnung getragen, dass er eine Entscheidung der Behörde im jeweiligen Einzelfall vorsieht. Weshalb Sinn und Zweck der telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierung abweichend von den verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen ausnahmsweise die Unbeachtlichkeit des Grundsatzes der Rechtssicherheit gebieten sollten mit der Folge, dass eine behördliche Aufhebungsentscheidung entbehrlich wäre, ist nicht ersichtlich.

32

(4) Dass die Genehmigung höherer Entgelte während des Laufs der Befristung der Vorgängergenehmigung grundsätzlich nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG zulässig ist, steht nicht in einem Wertungswiderspruch zu dem besonderen Fall einer Versagung der Genehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG. Zwar ist nicht zweifelhaft, dass das betroffene Unternehmen jederzeit ohne Bindung an die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG einen neuen Entgeltantrag stellen kann, wenn die Bundesnetzagentur die Genehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG mangels vollständiger Vorlage der in § 33 TKG a.F. (bzw. § 34 TKG n.F.) genannten Unterlagen versagt hat. Dies folgt jedoch aus der Natur der Sache; denn wenn die Bundesnetzagentur gar keine inhaltliche Regelung getroffen hat, zu der eine neue Regelung in Widerspruch treten könnte, bedarf es offensichtlich auch nicht deren Aufhebung.

33

(5) Der Regelung des § 31 Abs. 5 Satz 2 TKG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 3 Satz 2 TKG n.F.), wonach bei befristet erteilten Genehmigungen die Vorlage der erforderlichen Unterlagen mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen hat, kann ebenfalls kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass die frühere Entgeltgenehmigung in Folge der Entscheidung der Regulierungsbehörde über einen vor Ablauf der Frist gestellten neuen Entgeltantrag gegenstandslos wird. Wie sich aus dem Wort "mindestens" ergibt, schließt die Vorschrift zwar eine frühere Antragstellung offensichtlich nicht aus. Über die Folgen eines solchen Antrags für die Wirksamkeit der bestehenden Entgeltgenehmigung besagt die Regelung indes nichts. Auch aus dem Zusammenhang mit der Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 3 TKG a.F. (vgl. jetzt § 31 Abs. 4 Satz 3 TKG n.F.), wonach die Bundesnetzagentur über Entgeltgenehmigungsanträge innerhalb von zehn Wochen zu entscheiden hat, ergeben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse. Durch die Angleichung der Frist für die Vorlage von Antragsunterlagen und der Frist für eine Entscheidung der Regulierungsbehörde soll erkennbar sichergestellt werden, dass bis zum Ablauf der Geltungsdauer einer früher erteilten befristeten Entgeltgenehmigung die neue Überprüfung abgeschlossen ist (vgl. Gramlich, in: Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2007, Teil I Rn. 85) und die neue Genehmigung unmittelbar mit dem Tag der Erteilung an die zuvor erteilte befristete alte Genehmigung anschließt, ohne dass es einer Rückwirkung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 TKG bedarf (vgl. Hölscher/Lünenburger, in: Scheuerle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 31 Rn. 76). Besteht der Zweck der Frist zur Vorlage der Entgeltunterlagen in § 31 Abs. 5 Satz 2 TKG a.F. in Verbindung mit der Genehmigungsfrist des § 31 Abs. 6 Satz 3 TKG a.F. demnach darin, dass keine Genehmigungslücke entsteht, können hieraus für die vorliegende Fragestellung keine Rückschlüsse gezogen werden.

34

(6) Verfassungsrechtliche Gründe stützen ebenfalls nicht die Auffassung der Beigeladenen, dass eine befristete Entgeltgenehmigung durch die Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist gestellten neuen Entgeltantrag ohne Weiteres gegenstandslos wird. Zwar greift die sich aus einer entsprechenden Regulierungsentscheidung der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG ergebende Entgeltgenehmigungspflicht in Verbindung mit dem in § 37 Abs. 1 TKG geregelten Verbot, andere als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte zu verlangen, in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beigeladenen ein; denn das Grundrecht auf freie Berufsausübung schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - DVBl 2012, 230 <233>; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2003 - BVerwG 6 C 17.02 - BVerwGE 118, 226 <238>). Dass die Genehmigung höherer Entgelte während des Laufs der Befristung der Vorgängergenehmigung grundsätzlich nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG zulässig ist, findet seine Rechtfertigung indes in dem öffentlichen Interesse an Rechtssicherheit, dem die verwaltungsverfahrensrechtlichen Aufhebungsvorschriften in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Rechnung tragen. Die Berührung des Schutzbereichs eines Grundrechts kann zwar im Einzelfall zu einer höheren Gewichtung des Aufhebungsinteresses des betroffenen Grundrechtsträgers im Rahmen einer nach den §§ 48 ff. VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung führen, macht diese Entscheidung selbst jedoch nicht verzichtbar. Im Bereich der Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach dem 2. Teil des Telekommunikationsgesetzes besteht insoweit keine Sondersituation im Vergleich zu anderen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts.

35

(7) Die von der Beigeladenen genannten unionsrechtlichen Vorschriften enthalten weder ausdrücklich noch sinngemäß ein an den nationalen Gesetzgeber gerichtetes Verbot, einer Entgeltgenehmigung innerhalb des Befristungszeitraums Bindungswirkung beizulegen und die Erteilung einer neuen Entgeltgenehmigung an die Voraussetzungen von Rücknahmegründen gemäß § 48 VwVfG oder von Widerrufsgründen gemäß § 49 VwVfG zu knüpfen.

36

Art. 13 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung - Zugangsrichtlinie - (ABl EG Nr. L 108 S. 7) in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch anwendbaren Fassung, wonach es einem Betreiber, der dazu verpflichtet wurde, seine Preise an den Kosten zu orientieren, obliege, gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Preise sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen, regelt keine Rechte, sondern ausschließlich Pflichten des Betreibers im Interesse der Preiskontrolle. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der genannten Richtlinie, dem zufolge die nationalen Regulierungsbehörden den Investitionen des Betreibers Rechnung tragen und ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital ermöglichen, wobei die damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind, betrifft nicht den Ablauf des Genehmigungsverfahrens, sondern enthält lediglich inhaltliche Vorgaben zur Bestimmung der in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie genannten kostenorientierten Preise. Nichts anderes ergibt sich auch aus Art. 8 der Richtlinie. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die in den Artikeln 9 bis 13 genannten Verpflichtungen aufzuerlegen (Abs. 1); bei Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht sind die in den Artikeln 9 bis 13 genannten Verpflichtungen im erforderlichen Umfang (zwingend) aufzulegen (Abs. 2). Die Worte "im erforderlichen Umfang" enthalten zwar eine materielle Beschränkung der Eingriffsintensität der Regulierungsmaßnahmen, treffen jedoch keine Aussage über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften. Insoweit bleibt es daher bei dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteile vom 19. September 2006 - Rs. C-392/04, C-422/04, i-21 Germany und Arcor - Slg. 2006, I-8559 Rn. 57, vom 7. Januar 2004 - Rs. C-201/02, Wells - Slg. 2004, I-723 Rn. 67 = NVwZ 2004, 593 <597> und vom 30. Juni 2011 - Rs. C-262/09 - juris Rn. 55) entwickelten Grundsatz, dass mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip). Weder das Äquivalenz- noch das Effektivitätsprinzip sind im vorliegenden Fall berührt. Eine unterschiedliche Behandlung innerstaatlich und unionsrechtlich geregelter Sachverhalte wird von der Beigeladenen nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass die grundsätzliche Bindungswirkung einer Entgeltgenehmigung innerhalb des Befristungszeitraums die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte, liegen ebenfalls nicht vor; denn erstens folgt der Entgeltgenehmigungsanspruch des regulierten Unternehmens nicht aus dem Unionsrecht, sondern aus dem nationalen Recht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 TKG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG), und zweitens führt die Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG nicht schon für sich genommen zu einer "übermäßigen Erschwerung" des Entgeltgenehmigungsanspruchs, da den Rechten des betroffenen Unternehmens im Rahmen der Anwendung dieser Vorschriften ausreichend Rechnung getragen werden kann.

37

c) Hat sich die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 demnach nicht mit dem Wirksamwerden des Beschlusses vom 14. August 2009 auf andere Weise erledigt, hätte die Beklagte den Widerspruch zwischen beiden Entgeltgenehmigungen nur durch eine rechtmäßige Rücknahme der früheren Entgeltgenehmigung gemäß § 48 VwVfG bzw. ihren rechtmäßigen Widerruf gemäß § 49 VwVfG verhindern können. Dass es hieran fehlt, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis ohne Verstoß gegen revisibles Recht angenommen. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beklagte den entgegenstehenden Teil der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 durch den Erlass der neuen Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 konkludent aufgehoben hat (aa). Bei Anwendung der Regeln über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte hat die Bundesnetzagentur jedoch weder ihr Rücknahmeermessen ausgeübt, noch liegt ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor (bb). Erst recht gilt dies, wenn die Vorschriften über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts anzuwenden wären, in Bezug auf das Widerrufsermessen (cc).

38

aa) Zwar hat die Beklagte weder die Rücknahme noch den Widerruf der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 ausdrücklich erklärt. Sie hat diesen Verwaltungsakt jedoch mit dem Erlass der neuen Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 teilweise - soweit deren Regelungsgehalt reicht - konkludent aufgehoben.

39

Ob von einer konkludenten Aufhebung immer schon dann auszugehen ist, wenn der neue Verwaltungsakt in Widerspruch zu einem früheren rechtswidrigen Verwaltungsakt ergeht und insoweit hinsichtlich des Regelungsgegenstands jedenfalls eine andere Regelung trifft, ohne den früheren Verwaltungsakt ausdrücklich abzuändern (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 29), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn dass im vorliegenden Fall eine konkludente Teilrücknahme bzw. ein Teilwiderruf der Vorgängergenehmigung erfolgt ist, ergibt die Auslegung des angefochtenen Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009. Da das Verwaltungsgericht den Inhalt des Verwaltungsakts unter diesem Gesichtspunkt nicht ermittelt hat, kann der Senat diese Auslegung auf der Grundlage des aktenkundigen Wortlauts selbst vornehmen, ohne insoweit an tatsächliche Feststellungen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden zu sein. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend den zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln und dabei der objektiv erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 <160>). Es ist deshalb anerkannt, dass die Rücknahme auch konkludent erfolgen kann, wenn dies hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 <276>). Für den Widerruf kann insoweit nichts anderes gelten.

40

Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizontes kam in den in dem angefochtenen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 getroffenen Regelungen unter den hier vorliegenden Umständen bei verständiger Würdigung zum Ausdruck, dass der Vorgängergenehmigung vom 31. Oktober 2008 nach dem Willen der Regulierungsbehörde keine Wirksamkeit mehr zukommen sollte, soweit deren Regelungen dem Beschluss vom 14. August 2009 widersprachen. Einer ausdrücklichen Aufhebungsentscheidung bedurfte es nach dem aus der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts ersichtlichen Ansatz der Behörde nur deshalb nicht, weil sie von der mangelnden Identität der Regelungsgegenstände beider Entgeltgenehmigungen ausging. Dass dies auf einer rechtlichen Fehleinschätzung beruhte, steht der Annahme einer konkludenten Aufhebung nicht entgegen. Vielmehr kommt gerade in der genannten Passage unzweideutig zum Ausdruck, dass der Regelungswille der Bundesnetzagentur darauf gerichtet war, dass mit Wirksamwerden der Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 in Bezug auf die darin erfassten Leistungen ausschließlich die neuen Entgelte als "genehmigte Entgelte" im Sinne des § 37 TKG gelten sollen.

41

bb) Die konkludente Aufhebung der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 erfüllte jedoch nicht die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Rücknahme nach § 48 VwVfG.

42

(1) Ob die Aufhebung der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 nach den für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts oder den für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts geltenden Regeln (§ 48 bzw. § 49 VwVfG) zu erfolgen hätte, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen. Dies ist aus revisionsgerichtlicher Sicht im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die Frage letztlich nicht entscheidungserheblich ist.

43

Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war (Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 <229> m.w.N.). Im Fall der Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2008 lässt sich dies nicht abschließend beurteilen, da es bislang an den für eine Sachentscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt. Der Senat hat deshalb erwogen, ob sich die Aufhebung der Entgeltgenehmigung hier unabhängig von der im Zeitpunkt ihres Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage deshalb nach den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte in § 48 VwVfG richtet, weil die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 als Dauerverwaltungsakt mit dem Erlass des Beschlusses vom 14. August 2009 möglicherweise nachträglich rechtswidrig geworden ist. Bei einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn ihre rechtliche Bedeutung liegt nicht nur darin, dass das genehmigte Entgelt mit privatrechtsgestaltender Wirkung an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt (§ 37 Abs. 2 TKG), sondern zugleich auch darin, dass das regulierte Unternehmen bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Entgeltgenehmigung nach § 37 Abs. 1 TKG daran gehindert ist, andere als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte für die erfassten Zugangsleistungen zu verlangen. Damit enthält die Entgeltgenehmigung eine Regelung, die sich nicht in der einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern auf unbestimmte Dauer angelegt ist und sich ständig aktualisiert (vgl. Urteil vom 5. August 1965 - BVerwG 1 C 69.62 - BVerwGE 22, 16 <22 f.>).

44

Schwieriger zu beantworten ist hingegen die Frage, ob hier ein Fall nachträglichen Rechtswidrigwerdens eines Verwaltungsakts vorliegt. Ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wird nachträglich rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr vorliegen. Zwar dürfte der Erlass eines Verwaltungsakts mit dem Inhalt des Beschlusses vom 31. Oktober 2008 im Zeitpunkt des Erlasses der Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 nicht mehr rechtmäßig gewesen sein, nachdem die Bundesnetzagentur aufgrund der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 TKG durchgeführten Prüfung festgestellt hatte, dass die nunmehr beantragten Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 TKG a.F. (jetzt: §§ 28 und 31 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F.) entsprachen. Der nunmehr entstandene Anspruch der Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG auf Genehmigung der beantragten höheren Entgelte beruhte jedoch ausschließlich darauf, dass die Beigeladene unter dem 23. Juni 2009 einen neuen Entgeltantrag mit vollständigen Kostenunterlagen gestellt und damit die Änderung des für die Beurteilung erheblichen Sachverhalts selbst herbeigeführt hatte. Ob auch bei einer derartigen Fallgestaltung die zur Anwendbarkeit der Regeln über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 VwVfG) führende Annahme eines nachträglichen Rechtswidrigwerdens und damit einer gegenüber den Vorschriften über den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte (§ 49 VwVfG) geringeren Gewichtung des Bestandsinteresses gerechtfertigt ist, erscheint dem Senat fraglich.

45

(2) Wird trotz der dargelegten Bedenken unterstellt, dass auf die mit der Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 konkludent erklärte Teilaufhebung der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 die Regeln über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts anzuwenden sind, unterliegt diese nicht den für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte geltenden Einschränkungen der § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 bis 4 VwVfG, sondern steht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesnetzagentur.

46

Nach der Legaldefinition in § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist ein begünstigender Verwaltungsakt ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG handele; denn sie begründe gegenüber der Klägerin auch einen von der belastenden Entgeltzahlungspflicht nicht zu trennenden, rechtlich erheblichen Vorteil, der darin zu sehen sei, dass die Anträge "im Übrigen abgelehnt" worden seien, was gemäß § 37 Abs. 1 TKG u.a. das Verlangen höherer Ortsnetzpauschalen ausschließe. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft, weil nicht die Klägerin, sondern die Beigeladene Adressatin der Entgeltgenehmigung ist. Zwar treten begünstigende und belastende Wirkungen einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung jeweils bei einem anderen Beteiligten eines mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnisses ein. Ob es sich bei derartigen Verwaltungsakten mit Dritt- bzw. Doppelwirkung um begünstigende oder belastende Verwaltungsakte handelt, ist jedoch nach zutreffender Ansicht allein nach der Wirkung beim Adressaten zu beurteilen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 122; Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 24 Rn. 12). Für den Fall eines begünstigenden Verwaltungsakts mit belastender Drittwirkung folgt dies daraus, dass die Regelung des § 50 VwVfG, der zufolge § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 VwVfG nicht gelten, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt infolge eines Drittwiderspruchs oder einer Drittanfechtungsklage aufgehoben wird, anderenfalls keinen Anwendungsbereich hätte. Beim belastenden Verwaltungsakt mit begünstigender Drittwirkung wäre die Anwendung der für begünstigende Verwaltungsakte geltenden § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 VwVfG offensichtlich nicht interessengerecht, da dadurch lediglich dem Bestandsinteresse des Dritten, nicht aber - wie bei der im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung - auch dem Aufhebungsinteresse des Adressaten angemessen Rechnung getragen werden könnte.

47

Ist danach nicht auf die Sicht der Klägerin als Drittbetroffener, sondern der Beigeladenen als Adressatin abzustellen, handelt es sich bei der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 - isoliert betrachtet - um einen Verwaltungsakt mit sowohl belastender als auch begünstigender Wirkung. Begünstigend wirkt sich die Genehmigung aus, weil sie Voraussetzung dafür ist, dass für die von ihr erfassten Leistungen überhaupt Entgelte erhoben werden dürfen. Belastende Wirkung kommt der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 für die Beigeladene als Adressatin jedenfalls insoweit zu, als die Anträge "im Übrigen abgelehnt" wurden und die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte hinter den beantragten Entgelten zurückbleiben. Zwar sind derartige Verwaltungsakte mit Mischwirkung nach allgemeiner Ansicht insgesamt als begünstigend zu behandeln und den strengeren Rücknahmevoraussetzungen der § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zu unterstellen, sofern sich begünstigende und belastende Elemente nicht voneinander trennen lassen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 72; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 120; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 24 Rn. 13; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2010, § 48 Rn. 9). Dies ist jedoch nur bei einer ersatzlosen Aufhebung des Verwaltungsakts interessengerecht, nicht hingegen in dem als Teilaufhebung zu behandelnden Fall einer Änderung des Verwaltungsakts. In einem derartigen Fall kommt es vom Interessenstandpunkt des Betroffenen aus nicht darauf an, ob der zu ändernde Verwaltungsakt begünstigend oder belastend ist, sondern darauf, ob die Änderung begünstigend oder belastend wirkt. Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in einer für den Bürger vorteilhaften Weise geändert, ist die zugunsten des Bürgers wirkende Änderung daher nach den Regeln über die Rücknahme und den Widerruf belastender Verwaltungsakte zu beurteilen (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 11 Rn. 15). Denn für die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, dem die in § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG geregelten Einschränkungen des in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG aufgestellten Grundsatzes der freien Rücknehmbarkeit von Verwaltungsakten in erster Linie Rechnung tragen sollen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 112), besteht in diesen Fällen aus der maßgeblichen Sicht des Adressaten des Verwaltungsakts von vornherein kein Raum.

48

Da die mit dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 genehmigten Entgelte im Wesentlichen über den im Vorgängerbeschluss vom 31. Oktober 2008 genehmigten Tarifen liegen und sich die Änderung demnach für die Beigeladene als Adressatin des Verwaltungsakts vorteilhaft auswirkt, unterliegt die Teilaufhebung der früheren Entgeltgenehmigung im hier unterstellten Fall ihrer nachträglichen Rechtswidrigkeit demnach nicht den für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte geltenden Einschränkungen der § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 bis 4 VwVfG, sondern steht wie bei der Rücknahme belastender Verwaltungsakte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesnetzagentur.

49

(3) Das ihr bei der Entscheidung über die Teilrücknahme der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 als einen - hier unterstellt - rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen hat die Bundesnetzagentur bei Erlass des Beschlusses vom 14. August 2009 nicht ausgeübt. Zwar greift es zu kurz, wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich darauf abstellt, die Bundesnetzagentur sei davon ausgegangen, dass die Entgeltgenehmigung insgesamt rechtmäßig gewesen sei. Denn die Annahme, dass die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 zum Erlasszeitpunkt rechtmäßig war, schließt - wie ausgeführt - nicht aus, dass sie als Dauerverwaltungsakt nachträglich rechtswidrig geworden ist. Dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 sind jedoch nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Behörde ihr Ermessen erkannt, die maßgeblichen Tatsachen und sonstigen Gesichtspunkte ermittelt und die einzelnen Belange gewichtet und abgewogen hat. Derartige Anhaltspunkte sind entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die in der Rechtsprechung anerkannte Rechtsfigur der konkludenten Rücknahme sonst keinen Anwendungsbereich hätte. Denn abgesehen von den in diesem Zusammenhang in erster Linie in den Blick zu nehmenden Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null, ist es grundsätzlich auch im Fall einer lediglich konkludent erklärten Rücknahme denkbar, dass die Begründung des Verwaltungsakts Ausführungen enthält, die darauf schließen lassen, dass die Behörde die maßgeblichen Belange ermittelt und abgewogen hat.

50

(4) Das der Bundesnetzagentur von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen hat sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls auch nicht dahin verdichtet, dass im Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 nur deren Teilrücknahme ermessensfehlerfrei war.

51

(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 <230> m.w.N.; Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 <710> und vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 <377>). Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts als schlechthin unerträglich erweist, hängt nach der Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2004 a.a.O. S. 230 f., m.w.N.; Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O.).

52

Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null hier nicht gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufrechterhaltung der früheren Entgeltgenehmigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstieße, liegen nicht vor. Dass sie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben schlechthin unerträglich wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Zwar ist die Beigeladene ohne die Rücknahme bis zum Ablauf der Genehmigungsfrist an der Verwirklichung ihres auf § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG gestützten Entgeltgenehmigungsanspruchs gehindert. Die Feststellung, dass ein Absehen von der Rücknahme wegen Verstoßes gegen die guten Sitten schlechthin unerträglich wäre, würde jedoch darüber hinaus voraussetzen, dass die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts zu einer zusätzlichen, unzumutbaren Belastung führt. Hierzu ist weder den Feststellungen der Vorinstanz noch dem Vortrag der Beigeladenen etwas zu entnehmen. In dem Umstand, dass sie bis zum Ablauf der Geltungsdauer der früheren Entgeltgenehmigung am 31. Oktober 2010 und damit für einen Zeitraum von ca. 15 Monaten daran gehindert war, kostendeckende Entgelte für CFV zu erheben, deren Kundenstandorte sich zwar im selben Ortsnetz, aber in unterschiedlichen Anschlussbereichen befinden, kann für sich genommen noch keine derartig erhebliche Belastung der Beigeladenen gesehen werden, dass es schlechterdings unzumutbar und unerträglich wäre, sie hieran im Interesse der Rechtssicherheit festzuhalten.

53

Für ein treuwidriges Verhalten der Regulierungsbehörde bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte; vielmehr beruhte die Nichtgenehmigung der Entgelte für CFV, deren beide Enden sich in demselben Anschlussbereich befinden, ausweislich der Begründung der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 darauf, dass weder den Antragsunterlagen noch der Stellungnahme der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren eine sachliche Rechtfertigung für die Erhebung dieser Entgelte zu entnehmen war. Die maßgebliche Ursache für die Nichtgenehmigung ist danach der Sphäre der Beigeladenen zuzuordnen. Nur in diesem Sinne ist auch die von der Beigeladenen als unzulässiger "Sanktionsgedanke" beanstandete Überlegung des Verwaltungsgerichts zu verstehen, dass die Beigeladene es selbst in der Hand gehabt hätte, die Kostenunterdeckung durch die Vorlage von Antragsunterlagen zu vermeiden, in denen die auf Ortsnetzverbindungen, die einen Anschlussbereich überschreiten, entfallenden Kosten von vornherein eindeutig und vollständig zugeordnet werden.

54

Das Rücknahmeermessen der Beklagten ist auch nicht deswegen im Sinne einer Entscheidung zugunsten der Klägerin eingeschränkt, weil der Beschluss vom 31. Oktober 2008 von vornherein offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre. Wie bereits dargelegt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses, auf den in diesem Zusammenhang abzustellen ist (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O.), überhaupt rechtswidrig war. Die Erlassvoraussetzungen sind allenfalls erst nachträglich infolge des neuen Entgeltantrags der Beigeladenen und der nach erneuter Prüfung erfolgten Feststellung der Bundesnetzagentur weggefallen, dass die Entgelte nunmehr den gesetzlichen Maßstäben entsprechen. Erst recht verbietet sich die Annahme der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Bescheides.

55

Aus dem einschlägigen Fachrecht folgt ebenfalls nicht, dass im Fall einer neuen Entgeltgenehmigung auf der Grundlage eines neuen Antrags des regulierten Unternehmens vor Ablauf der Geltungsdauer der früheren Entgeltgenehmigung keine andere Entscheidung als diejenige der Rücknahme der Entgeltgenehmigung ermessensfehlerfrei wäre. Insoweit kann auf die Ausführungen unter b)dd) zur Systematik und dem Normzweck der besonderen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes verwiesen werden. Ist danach davon auszugehen, dass eine nachfolgende telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung nicht dazu führt, dass eine vorangegangene befristete Entgeltgenehmigung durch Änderung der maßgeblichen Umstände ohne Weiteres gegenstandslos wird, wäre es widersprüchlich, bei der dadurch eröffneten Anwendung der Rücknahmeregelungen (§ 48 VwVfG) über die Annahme einer fachrechtlich gebotenen Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null letztlich zu einem der Wirkung nach identischen Ergebnis zu kommen.

56

(b) Auch unter Berücksichtigung der fehlenden Bestandskraft der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 und des dementsprechend geringen Gewichts des Gesichtspunkts der Rechtssicherheit ist nicht von einem Anspruch der Beigeladenen auf Teilrücknahme auszugehen; denn im Rahmen des hier vorliegenden mehrpoligen Rechtsverhältnisses ist der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der betroffenen Wettbewerber zusätzlich in den Blick zu nehmen. Grundsätzlich ist der Vertrauensschutz Drittbetroffener, der bei einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mangels Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 VwVfG nicht bereits zu einem gesetzlichen Rücknahmeausschluss führt, im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Das Gewicht dieses Belangs ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen trotz der mangelnden Bestandskraft der Entgeltgenehmigung nicht als so gering einzuschätzen, dass es ohne weitere Einzelfallprüfung von vornherein ermessensfehlerhaft wäre, von der Rücknahme abzusehen.

57

Dass die Klägerin ebenso wie andere Wettbewerber auf den Bestand des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2008 vertraut hat, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Entgegen dem Revisionsvorbringen trifft es nicht zu, dass das Fehlen eines der Rücknahme entgegenstehenden Vertrauensschutzes bereits mit das Revisionsgericht bindender Wirkung feststehe. Denn das Verwaltungsgericht hat hierzu keine tatsächlichen Feststellungen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO getroffen, sondern die Frage, ob Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu beachten wären, offen gelassen. Eine Bindung des Senats im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO folgt entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht daraus, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen dargelegt habe, dass und weshalb der Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen zustehe, und das Verwaltungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen habe. Eine Tatsache ist nicht bereits dann festgestellt, wenn das Gericht in seinem Urteil bestimmte Angaben referierend wiedergibt, sich aber einer Stellungnahme dazu enthält, ob die Angaben zutreffen oder nicht, weil es nach seiner Rechtsauffassung nicht darauf ankommt.

58

Ob das Vertrauen der Klägerin und der anderen Wettbewerber auf den Bestand der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 schutzwürdig ist und welches Gewicht diesem Schutz im Verhältnis zu dem Aufhebungsinteresse der Beigeladenen zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hätte von der Beklagten im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens geklärt werden müssen. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin und der anderen betroffenen Wettbewerber lässt sich mit dem allgemeinen Hinweis auf die gesetzlichen Regulierungsziele nicht von vornherein in Abrede stellen. Das in § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG a.F. genannte Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen im Bereich der Entgeltregulierung nicht immer bereits dann erreicht, wenn die von dem marktbeherrschenden Unternehmen beantragten Entgelte den gesetzlichen Maßstäben entsprechen. Vielmehr beinhaltet dieses Regulierungsziel als ein weiteres Element, dass die Marktteilnehmer eine hinreichend verlässliche Kalkulations- und Planungsgrundlage für ihre Investitionsentscheidungen haben. Sind Wettbewerber eines marktmächtigen Unternehmens für ihre eigenen Endkundenprodukte auf entgeltgenehmigungspflichtige Vorleistungen dieses Unternehmens angewiesen, kann ein chancengleicher Wettbewerb nur sichergestellt werden, wenn in Bezug auf diese Vorleistungen für einen mittelfristig überschaubaren Zeitraum ökonomische Planungssicherheit besteht (vgl. Masing/Griebel, in: Wilms/Masing/Jochum, Telekommunikationsgesetz, Stand März 2007, § 35 Rn. 54; Schuster/Ruhle, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 35 Rn. 66; Groebel/Seifert, in: Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl. 2009, § 35 Rn. 60). Sinn und Zweck der Entgeltregulierung erfordern es, dass sowohl das regulierte Unternehmen als auch die Wettbewerber während der Geltungsdauer einer befristeten Entgeltgenehmigung auf deren Bestand vertrauen können. Dem Vertrauensschutz der Wettbewerber muss deshalb grundsätzlich auch im Rahmen einer nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls Rechnung getragen werden.

59

Die Berücksichtigung der Planungssicherheit der Marktteilnehmer im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens widerspricht entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht den dem Urteil des Senats vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - (BVerwGE 120, 54) zugrunde liegenden Wertungen. In dieser Entscheidung, die sich noch auf die Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) bezog, ging es um die Frage, ob die Genehmigung der Entgelte für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen Netzzugangs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurückwirkt, in dem diese Entgelte vereinbart worden waren. Dies hat der Senat u.a. mit der Erwägung bejaht, gemessen an Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht bestehe kein Anlass für die Annahme, die Genehmigung einzelvertraglich vereinbarter Entgelte wirke allein in die Zukunft. Habe das marktbeherrschende Unternehmen vor Erteilung der Genehmigung vertraglich vereinbarte Leistungen für den besonderen Netzzugang erbracht und werde in der Entgeltgenehmigung zum Ausdruck gebracht, dass die genehmigten Entgelte den gesetzlichen Maßstäben genügen, sei es mit Blick auf den Zweck der Sicherung und Förderung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs nicht erforderlich, dem Marktbeherrscher das Entgelt für die von ihm vor Genehmigungserteilung bereits erbrachten Leistungen zu versagen. Der auf die Einhaltung der gesetzlichen Maßstäbe der Entgeltregulierung gerichteten Kontrollfunktion der Entgeltgenehmigung sei nicht nur hinsichtlich der Entgelte für nach Genehmigungserteilung erbrachte Leistungen Rechnung getragen, sondern auch mit Blick auf Entgelte für Leistungen, die in der Vergangenheit auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung erbracht worden seien (a.a.O. S. 62).

60

Für die vorliegend zu entscheidende Frage, ob eine befristete Entgeltgenehmigung durch die Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist gestellten neuen Entgeltantrag ohne Weiteres gegenstandslos wird, ist dem genannten Urteil nichts zu entnehmen, weil dieses die völlig andersartige - inzwischen in § 35 Abs. 5 Satz 1 TKG gesetzlich geregelte - Frage der Rückwirkung einer Entgeltgenehmigung zum Gegenstand hat. Die Überlegung der Beigeladenen, wenn es nach der Rechtsprechung des Senats zur Sicherung und Förderung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs und im Interesse der Planungssicherheit für die Wettbewerber schon nicht erforderlich sei, dem regulierten Unternehmen eine rückwirkend geltende Genehmigung zu versagen, damit es Entgelte in der Höhe erheben könne, auf die es einen Anspruch habe, müsse dies erst recht für den vorliegenden Fall einer neuen Genehmigung ex nunc gelten, ist schon wegen der erheblichen Unterschiede hinsichtlich der Eingriffsintensität verfehlt. Wäre nämlich die Frage, ob die Genehmigung der Entgelte für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen Netzzugangs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurückwirkt, in dem diese Entgelte vereinbart worden sind, in der genannten Entscheidung verneint worden, hätte dies zu dem Ergebnis geführt, dass ein vertraglich begründeter Entgeltanspruch des regulierten Unternehmens für sämtliche Leistungen, die zwischen dem Vertragsschluss und dem Wirksamwerden der Entgeltgenehmigung erbracht worden waren, vollständig entfallen wäre. Dass ein derartig weitreichender Eingriff in die bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über Austauschverhältnisse dem Prinzip der Entgeltlichkeit des Netzzugangs widerspricht und zur Sicherung und Förderung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs sowie zur Gewährleistung der Kontrollfunktion der Entgeltgenehmigung nicht erforderlich ist, drängt sich auf. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall nicht um den vollständigen Wegfall des Entgeltanspruchs, sondern lediglich um seine quantitative Beschränkung. Anders als in dem dem Urteil des Senats vom 21. Januar 2004 zugrunde liegenden Fall kann dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG im Übrigen auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach den §§ 48, 49 VwVfG hinreichend Rechnung getragen werden.

61

Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin und der anderen Wettbewerber kann ferner nicht mit der Erwägung verneint werden, für ein solches Vertrauen habe wegen der von der Beigeladenen gegen die ihr erteilte Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 erhobene Klage keine tatsächliche Grundlage bestanden. Zwar hätte die Klägerin angesichts des ihr bekannten Umstands, dass die Bundesnetzagentur die von der Beigeladenen beantragten Entgelte nur teilweise genehmigt und unter Nr. 3 des Beschlusses vom 31. Oktober 2008 bestimmt hatte, dass für CFV, deren beide Enden sich in demselben Anschlussbereich befinden, die Entgeltposition "Verbindungslinie" nicht erhoben werden darf, Anlass gehabt, bei ihren Planungen die Möglichkeit einer Klage der Beigeladenen in Betracht zu ziehen. Dies schließt es jedoch nicht von vornherein aus, dass die Klägerin - wie andere Wettbewerber auch - die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte berechtigterweise zur Grundlage ihrer Kalkulationen gemacht hat. Eine andere Sichtweise folgt entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht aus dem erwähnten Urteil des Senats vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - (BVerwGE 120, 54). Anders als in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall, in dem es um die - vom Senat bejahte - Frage ging, ob die Wettbewerber damit rechnen mussten, die mit dem marktbeherrschenden Unternehmen vor der erstmaligen Erteilung der Entgeltgenehmigung vereinbarten Entgelte in der genehmigten Höhe rückwirkend für die seit dem Vertragsschluss erlangten Leistungen zu entrichten (a.a.O. S. 65 f.), war im hier vorliegenden Fall eine tatsächliche Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen der Wettbewerber jedenfalls ansatzweise vorhanden, weil eine Prüfung der von der Beigeladenen verlangten Entgelte durch die Bundesnetzagentur in dem dafür nach §§ 132 ff. TKG vorgesehenen, besonders formalisierten Verfahren stattgefunden hatte.

62

Gegen die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin und anderer Wettbewerber auf den Bestand der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 spricht schließlich nicht der Rechtsgedanke des § 50 VwVfG. Danach gelten § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 VwVfG nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Im Fall der Anfechtung begünstigender Verwaltungsakte durch belastete Dritte kann sich der Begünstigte demnach grundsätzlich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil er aufgrund der Anfechtung mit der Aufhebung des Verwaltungsakts rechnen muss. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass der Begünstigte bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung mit der Einlegung von Rechtsbehelfen durch andere - durch den Verwaltungsakt belastete - Personen und im Falle einer Verletzung der Rechte dieser Personen mit der gerichtlichen Aufhebung des Verwaltungsakts von vornherein rechnen muss und deshalb keinen Vertrauensschutz verdient; unter diesen Umständen soll die Behörde nicht gezwungen sein, im Verwaltungsprozess untätig eine zu befürchtende gerichtliche Aufhebung des Verwaltungsakts abzuwarten, sondern soll sie gewissermaßen vorwegnehmen dürfen. Eine analoge Anwendung auf die Rücknahme von belastenden Bescheiden ist im Hinblick auf den dem Gesetz zugrunde liegenden Gedanken zu verneinen (Beschluss vom 28. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 57.10 - juris Rn. 6; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 50 Rn. 59).

63

cc) Wird die vom Senat offen gelassene Frage, ob die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 infolge des Erlasses des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 nachträglich rechtswidrig geworden ist, verneint, hat die Beklagte den inhaltlichen Widerspruch zwischen beiden Entgeltgenehmigungen nicht durch den dann erforderlichen rechtmäßigen Teilwiderruf der früheren Entgeltgenehmigung verhindert.

64

Nach § 49 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Wie bereits ausgeführt, ergibt die Auslegung des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009, dass dieser die konkludente Aufhebung der Vorgängergenehmigung vom 31. Oktober 2008 beinhaltet. Unter der Prämisse, dass die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 nicht infolge des Erlasses des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 nachträglich rechtswidrig geworden ist, wäre hier von dem Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts auszugehen. Dass es sich aus der maßgeblichen Sicht der Beigeladenen als Adressatin nicht um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, der nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG widerrufen werden kann, folgt nach den oben stehenden Ausführungen daraus, dass die mit dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 genehmigten Ortsnetzpauschalen im Wesentlichen über den im Vorgängerbeschluss vom 31. Oktober 2008 genehmigten Entgelten liegen und sich die Änderung für die Beigeladene als Adressatin des Verwaltungsakts damit vorteilhaft auswirkt. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Widerrufsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 2 VwVfG erfüllt wären, bedarf damit keiner Entscheidung.

65

Das ihr im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf eines nicht begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 1 VwVfG zustehende Ermessen hat die Bundesnetzagentur bei Erlass des Beschlusses vom 14. August 2009 nicht ausgeübt. Auf die oben stehenden Ausführungen zum Rücknahmeermessen kann insoweit verwiesen werden. Dass sich das der Bundesnetzagentur nach § 49 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls dahin verdichtet hat, dass nur der streitgegenständliche Teilwiderruf des Beschlusses vom 31. Oktober 2008 ermessensfehlerfrei war, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zur Rücknahme Bezug genommen werden. Ist schon im Fall der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht von einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null auszugehen, muss dies bei angenommener Rechtmäßigkeit erst recht in Bezug auf das Widerrufsermessen gelten; denn das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts hat regelmäßig ein höheres Gewicht, wenn dieser im Einklang mit der Rechtsordnung steht.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv.  579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

        

Sie gelten ausschließlich für:

        

-       

aktive Arbeiter und Angestellte

        

-       

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen

        

-       

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“

4

In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

5

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

6

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

7

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.

8

Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

9

Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

10

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:

        

„...

        

§ 1 - Versorgungsleistungen

        

1.   

Gewährt werden

                 

a)   

Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …

                 

b)   

Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.

                          

Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).

                 

c)   

Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).

                 

...

        

§ 2 - Wartezeit

        

1.   

Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.

        

...

        

§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente

        

1.   

Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).

        

2.   

Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.

                 

Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.

        

...

        
        

4.   

Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.

        

5.   

Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

        

...“

        
11

Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.

13

Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.

15

Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

        

1.   

315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

und

        
        

2.   

579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.

19

A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.

20

I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:

21

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

22

2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

23

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).

24

b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).

26

Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

27

Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).

28

d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.

29

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.

30

Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.

31

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.

32

1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.

33

a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.

34

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.

35

aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.

36

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

37

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.

38

bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.

39

cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

40

dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

41

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

42

Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

43

ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

44

ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.

45

c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.

46

aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.

47

Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.

48

bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.

49

(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.

50

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW)  - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.

51

(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.

52

Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).

53

Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.

54

Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.

55

2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.

56

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.

57

aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.

58

bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.

59

cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).

60

(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

61

(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.

62

Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.

63

Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.

64

Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.

65

b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.

66

aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.

67

bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).

68

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:

69

Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).

70

Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.

71

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).

72

3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.

73

Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

74

B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.

75

Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.

76

Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    Lohre    

                 

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2012 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger begehren das Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen vermögensrechtlichen Verfahrens betreffend das Grundstück B. Straße … in D.. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

3

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

5

Die Kläger halten den Rechtsstreit mit Blick auf die Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"ob ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassungen der für Verfahren nach dem Vermögensgesetz (VermG) zuständigen deutschen Vermögensämter und Gerichte verknüpft mit einem allgemeinen Wandel der Rechtspraxis dieser Entscheidungsorgane (wie vorliegend etwa ausgelöst durch ein neues Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts) einen Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Ziffer 1 VwVfG darstellt,

und ob, falls man das bejahte,

sich in Folge des Grundsatzurteils des BVerwG vom 13.12.2006 - 8 C 25.05 - die allgemeinen Rechtsauffassungen und die allgemeine Rechtspraxis der deutschen Vermögensämter und Verwaltungsgerichte in diesem Sinne derart grundsätzlich geändert hat, dass dies - bei Vorliegen der übrigen Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen - einen Rechtsanspruch auf Wiederaufgreifen von vor der Rechtsauffassungsänderung rechtskräftig abgeschlossenen Restitutionsverfahren begründet."

6

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbeiführt (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BverwG 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 21 = Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 55; Beschlüsse vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 B 60.95 - NVwZ 1995, 1097 = Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 32; vom 9. August 2011 - BVerwG 5 B 15.11 - ZOV 2011, 221 und vom 7. Dezember 2011 - BVerwG 8 B 70.11 - juris). Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm - gleich in welchem Rechtszug - führt eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht herbei. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (Beschluss vom 3. Mai 1996 - BVerwG 6 B 82.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 366 m.w.N.; vgl. in diesem Sinne auch: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 105; Meyer, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 51 Rn. 37; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 51 Rn. 11). Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet lediglich eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand und nicht eine Veränderung der Rechtslage. Dies gilt auch - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (Beschluss vom 7. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 4) - für das Gebiet des Vermögensrechts. Entgegen der Auffassung der Kläger hat ein Wandel der Rechtsauffassung aufgrund rechtsfortbildender höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage zur Folge. Da die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu einer Durchbrechung der Bestandskraft des Verwaltungsakts führt, sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm im Interesse des Rechtsfriedens eng auszulegen, wie das Verwaltungsgericht (UA S. 11) zutreffend ausgeführt hat.

7

Darüber hinaus sind die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen auch nicht entscheidungserheblich und somit nicht klärungsfähig.

8

Die Kläger berufen sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 (BVerwG 8 C 25.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34). Hiernach stellt sich eine Enteignung dann nicht als besatzungshoheitlich im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG dar, wenn es an einer Sequestrierung vor dem Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 am 18. April 1948 fehlt. Im vorliegenden Fall lässt sich bereits dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Juli 2001 (Az.: 7 K 3055/98, UA S. 13) entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von einer Beschlagnahme des streitgegenständlichen Grundstücks vor dem 18. April 1948 ausgegangen ist. Bezüglich der Frage des Zeitpunktes der Sequestrierung haben die Kläger auch keine Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG vorgetragen. Dann aber stellt sich die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage nicht, denn bei einer Sequestrierung vor dem 18. April 1948 folgt aus Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 kein Enteignungsverbot.

9

2. Die Verfahrensrügen der Kläger richten sich allein gegen die Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts. Sie können nicht zur Zulassung der Revision führen.

10

Ist ein Urteil nebeneinander auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Das angefochtene Urteil beruht - selbstständig tragend - auf der Begründung, dass eine Änderung der Rechtsprechung nicht vorliegt, jedenfalls aber keinen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellt. Hiergegen haben die Kläger zwar den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht, der indes, wie gezeigt, nicht vorliegt. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob die Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts auf Verfahrensmängeln beruht.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv.  579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

        

Sie gelten ausschließlich für:

        

-       

aktive Arbeiter und Angestellte

        

-       

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen

        

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nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“

4

In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

5

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

6

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

7

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.

8

Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

9

Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

10

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:

        

„...

        

§ 1 - Versorgungsleistungen

        

1.   

Gewährt werden

                 

a)   

Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …

                 

b)   

Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.

                          

Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).

                 

c)   

Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).

                 

...

        

§ 2 - Wartezeit

        

1.   

Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.

        

...

        

§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente

        

1.   

Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).

        

2.   

Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.

                 

Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.

        

...

        
        

4.   

Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.

        

5.   

Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

        

...“

        
11

Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.

13

Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.

15

Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

        

1.   

315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

und

        
        

2.   

579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.

19

A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.

20

I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:

21

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

22

2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

23

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).

24

b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).

26

Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

27

Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).

28

d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.

29

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.

30

Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.

31

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.

32

1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.

33

a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.

34

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.

35

aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.

36

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

37

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.

38

bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.

39

cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

40

dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

41

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

42

Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

43

ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

44

ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.

45

c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.

46

aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.

47

Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.

48

bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.

49

(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.

50

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW)  - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.

51

(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.

52

Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).

53

Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.

54

Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.

55

2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.

56

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.

57

aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.

58

bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.

59

cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).

60

(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

61

(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.

62

Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.

63

Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.

64

Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.

65

b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.

66

aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.

67

bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).

68

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:

69

Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).

70

Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.

71

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).

72

3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.

73

Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

74

B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.

75

Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.

76

Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    Lohre    

                 

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Landhandelsgesellschaft, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln im Wirtschaftsjahr 1995/96.

2

Die Klägerin schloss für die Wirtschaftsjahre 1995/96,1996/97 und 1997/98 Anbau- und Lieferverträge für Stärkekartoffeln mit der Kyritzer Stärke GmbH oder deren Muttergesellschaft, der Emsland Stärke GmbH. Diese Verträge verpflichteten die Klägerin als Erzeugerin jeweils zum Anbau von Stärkekartoffeln auf einer der Größe nach bestimmten Fläche und zu deren Lieferung. Im Gegenzug verpflichtete sich der Stärkehersteller zur Abnahme und zur Zahlung des Erzeugermindestpreises. Daneben schloss die Klägerin mit mehreren Landwirten ebenfalls Anbau- und Lieferverträge für Stärkekartoffeln. In diesen Verträgen verpflichteten sich die Landwirte, auf gleichfalls der Größe nach bestimmten Flächen für die Klägerin Stärkekartoffeln anzubauen und sie an die Klägerin zu liefern. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin, die Kartoffeln abzunehmen, an die Kyritzer Stärke GmbH zu liefern und den Erzeugermindestpreis zu zahlen.

3

Entsprechend den für das Wirtschaftsjahr 1995/96 von der Kyritzer Stärke GmbH gestellten Anträgen bewilligte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg in mehreren an die Kyritzer Stärke GmbH adressierten Bescheiden Ausgleichszahlungen für die Stärkekartoffelerzeuger. Die ihr ausgezahlten Ausgleichsbeträge leitete die Kyritzer Stärke GmbH anteilig an die Klägerin weiter.

4

Bei Vor-Ort-Kontrollen wurde festgestellt, dass die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1995/96 die gesamte gelieferte Stärkekartoffelmenge nicht selbst erzeugt hatte, sondern durch Inhaber von Unterverträgen hatte erzeugen und liefern lassen. In einem Prüfbericht wird darüber hinaus ausgeführt, nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 97/95 habe der zuständige Prüfer veranlasst, dass zwischen den Händlern und den tatsächlichen Erzeugern Unterverträge abgeschlossen worden seien, um so eine Erzeugervereinigung zu schaffen. Bis zur Kenntnis von der gegenteiligen Auffassung der Europäischen Union im Sommer 1998 sei die Konstruktion Stärkefabrik - Händler - Erzeuger in Verbindung mit einer Bestätigung des Händlers, die Erzeuger ausbezahlt zu haben, als subventionsunschädlich angesehen worden.

5

Mit Bescheid vom 4. September 2000 nahm die Bezirksregierung Weser-Ems die Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1995/96 gegenüber der Klägerin zurück, soweit damit Ausgleichszahlungen für die von der Klägerin bezogenen, von ihr aber nicht erzeugten Stärkekartoffeln bewilligt worden waren, und forderte 16 894,54 DM (= 8 638,04 €) zurück. Mit einem weiteren Bescheid forderte die Bezirksregierung in gleicher Weise die Ausgleichszahlungen für die beiden folgenden Wirtschaftsjahre zurück.

6

Mit ihren Widersprüchen machte die Klägerin unter anderem geltend, sie sei nicht Adressatin der Bewilligungsbescheide, weshalb die Rückforderungsbescheide nicht ihr gegenüber hätten ergehen dürfen. Sie sei zu keinem Zeitpunkt als Erzeugerin von Stärkekartoffeln aufgetreten und habe lediglich Anbauverträge zwischen den Landwirten und den Stärkeunternehmen vermittelt. Nicht sie, sondern die einzelnen Landwirte, an die sie die Ausgleichszahlungen weitergeleitet habe, seien die richtigen Rückforderungsadressaten. Da das Verfahren der Beantragung und Weiterleitung der Ausgleichszahlungen mit den zuständigen brandenburgischen Behörden abgestimmt gewesen sei, genieße sie Vertrauensschutz.

7

Die Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. September 2007 abgewiesen.

8

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert. Soweit es das Wirtschaftsjahr 1995/96 betrifft, hat es den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 22. September 2006 hinsichtlich der darin dem Grunde nach für das Jahr 1995 festgesetzten Zinsen aufgehoben, im Übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei Regelungsadressatin der Bewilligungsbescheide; denn sie sei durch die Kyritzer Stärke GmbH wirksam vertreten worden. Die Klägerin habe zwar deren wirksame Bevollmächtigung zuletzt bestritten. Das sei jedoch nicht glaubhaft. Sie habe die Vertretungsbefugnis erst in Abrede gestellt, nachdem sie von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts Kenntnis gehabt habe, dass gemäß § 4a Abs. 1 Satz 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung eine schriftliche Vollmacht erforderlich sei. Zuvor habe sie sich selbst darauf berufen, von der Kyritzer Stärke GmbH vertreten worden zu sein. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Den ihr gegenüber ausgesprochenen Rücknahmeentscheidungen stehe auch nicht entgegen, dass die Bewilligungsbescheide nicht erkennen ließen, mit wem das Rechtsverhältnis seinerzeit begründet worden sei. Nach Inhalt und Begleitumständen der Bewilligungen sei die Klägerin Adressatin der Ausgleichszahlungen, deren Höhe ebenfalls jeweils bestimmt sei. Die Bewilligungen seien rechtswidrig, weil die Ausgleichszahlungen einen Anbauvertrag mit einem Erzeuger voraussetzten. Die Klägerin sei jedoch keine Erzeugerin, weil sie selbst keine Kartoffeln angebaut und die Voraussetzungen einer Erzeugervereinigung nicht erfüllt habe. Sie könne sich gegenüber der Rücknahme auch nicht auf Vertrauensschutz berufen; denn sie habe die Bewilligungen durch unrichtige Angaben erwirkt. Sie habe sich in dem zugrundeliegenden Anbauvertrag mit der Kyritzer Stärke GmbH unzutreffend als Erzeugerin bezeichnet. Das sei jedenfalls mitursächlich für die rechtswidrigen Bewilligungen gewesen und der Klägerin zuzurechnen, weil sie bei der Antragstellung von der Kyritzer Stärke GmbH wirksam vertreten worden sei. Vor diesem Hintergrund könne sie sich nicht darauf berufen, dass die Art und Weise der Antragstellung mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt gewesen sei. Auch die Rückforderung der Ausgleichszahlungen sei danach rechtmäßig. Die Klägerin könne nicht den Wegfall der Bereicherung geltend machen, denn sie habe die Umstände gekannt, nach denen sie nicht Erzeugerin im Sinne der einschlägigen Vorschriften gewesen sei.

9

Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision zugelassen, soweit mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts die Klage gegen den das Wirtschaftsjahr 1995/96 betreffenden Bescheid vom 4. September 2000 abgewiesen worden ist.

10

Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, sie sei nicht Adressatin der Bewilligungsbescheide und könne damit auch nicht Adressatin der Rücknahme sein, weil sich die Bewilligungen ihr nicht zuordnen ließen. Das Oberverwaltungsgericht sei verfahrensfehlerhaft über ihr Vorbringen hinweggegangen, dass sie die Kyritzer Stärke GmbH nicht schriftlich bevollmächtigt habe. Die Anträge seien nicht wirksam für sie gestellt worden; denn die nach der Kartoffelstärkeprämienverordnung erforderliche schriftliche Vollmacht habe nicht vorgelegen. Selbst wenn eine formlose Vollmacht genüge, sei sie nicht Begünstigte der Bewilligungen, weil sie lediglich für die Erzeuger der Kartoffeln als Vermittlerin gehandelt habe. Das habe die Kyritzer Stärke GmbH gewusst. Auch die Bewilligungsbehörde habe die Erzeuger der Kartoffeln gekannt; die Vertragsverhältnisse seien mit ihr abgestimmt gewesen. Der Behörde sei daher bewusst gewesen, dass die Kyritzer Stärke GmbH die tatsächlichen Kartoffelerzeuger vertrete. Dementsprechend sei sie, die Klägerin, nicht in das Bewilligungsverfahren einbezogen worden. Das formale Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Kyritzer Stärke GmbH rechtfertige es nicht, sie gleichwohl als Begünstigte der Bewilligungsbescheide zu betrachten. Der Anbau- und Liefervertrag mit der Kyritzer Stärke GmbH ergänze einen Vertrag aus dem Jahr 1992 und stelle klar, dass er die beigefügten Einzelverträge mit den Erzeugern zusammenfasse. Dass sie, die Klägerin, in diesem als Erzeugerin bezeichnet werde, sei eine unschädliche Falschbezeichnung. Da von einem einheitlichen Vertrag auszugehen sei, seien die beteiligten Erzeuger als Erzeugervereinigung zu betrachten. Diese Konstruktion sei unionsrechtlich zulässig gewesen; denn es sei nicht vorgeschrieben, den Anbauvertrag in einem einzigen Dokument zu verkörpern. Vor diesem Hintergrund seien die Bewilligungen rechtmäßig und eine Rücknahme schon deshalb ausgeschlossen. Die erforderlichen Anbauverträge hätten vorgelegen und die Ausgleichszahlungen seien unstreitig vollständig an die Erzeuger ausgekehrt worden. Darüber hinaus könne sie sich auf Vertrauensschutz berufen, da sie keine falschen oder unrichtigen Angaben gemacht habe; der Bewilligungsbehörde seien die tatsächlichen Verhältnisse bekannt gewesen. Wenn sie im Antragsverfahren als Erzeugerin bezeichnet worden sei, sei ihr dies mangels formwirksamer Vollmacht nicht zuzurechnen. Abgesehen davon hätten die Ausgleichszahlungen auch bei Kenntnis der richtigen Angaben bewilligt werden müssen. Schließlich habe sie keinen Vorteil erlangt.

11

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen dem Revisionsvorbringen sei die Klägerin nicht lediglich als Gehilfin der Kartoffelerzeuger tätig geworden. Vielmehr habe eine eigenständige Vertragsbeziehung zwischen ihr und der Kyritzer Stärke GmbH bestanden. Unzutreffend sei auch die Annahme, es habe sich um eine zulässige Erzeugervereinigung gehandelt. Im Übrigen sei mehrfach bestritten worden, dass die Klägerin unentgeltlich vermittelt habe. Es sei davon auszugehen, dass sie ihre Dienstleistung nicht selbstlos erbracht habe.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Zwar verletzt das Berufungsurteil revisibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO; es stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

13

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 4. September 2000 seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) findet, das hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBI I S. 1847), geändert durch Gesetz vom 13. April 2006 (BGBI I S. 855), anzuwenden ist. Diese Bestimmungen tragen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten Rechnung, rechtswidrig gewährte Beihilfen der Europäischen Union in der Regel und - erforderlichenfalls - aufgrund nationaler Rechtsvorschriften zurückzufordern (Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und - für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik - Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - Rs. C-366/95, Steff-Houlberg - Slg. I-2661, Rn. 15 m.w.N.).

14

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind anzuwenden.

15

a) Bei den Ausgleichszahlungen, deren Bewilligungen zurückgenommen wurden, handelt es sich um unionsrechtlich im Sinne von § 1 Abs. 2 MOG geregelte Fälle einer produktbezogenen Beihilfe für Marktordnungswaren gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g MOG (vgl. Teilurteil vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198 S. 61). Sie beruhen auf Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABI Nr. L 181 S. 21 - im Folgenden: VO Nr. 1766/92), der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 in seiner zuletzt mit Verordnung (EG) Nr. 1863/95 des Rates vom 17. Juli 1995 (ABI Nr. L 179 S. 1) geänderten Fassung maßgeblich war.

16

b) Im Ergebnis ist das Berufungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Bescheide für das Wirtschaftsjahr 1995/96, soweit damit Ausgleichszahlungen für die von der Klägerin bezogenen, von ihr aber nicht erzeugten Stärkekartoffeln gewährt worden waren, gegenüber der Klägerin zurückzunehmen waren. Dabei hat es zutreffend zugrunde gelegt, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt gegenüber demjenigen zurückzunehmen ist, mit dem das durch den Verwaltungsakt begründete Rechtsverhältnis besteht, also gegenüber dem Regelungsadressaten oder dessen Rechtsnachfolger (Teilurteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 62 m.w.N.). Das setzt zugleich voraus, dass der Verwaltungsakt gegenüber seinem Regelungsadressaten wirksam geworden ist. Beides ist in Bezug auf die Klägerin der Fall.

17

aa) Das Berufungsgericht hat die Bewilligungsbescheide dahin ausgelegt, dass die Klägerin Regelungsadressatin der auch der Höhe nach bestimmten Ausgleichszahlungen gewesen sei. Diese Auslegung ist wegen der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht in vollem Umfang revisibel. Was den tatrichterlich ermittelten Erklärungsinhalt der Bewilligungsbescheide betrifft, bedarf es grundsätzlich einer Verfahrensrüge, um die vorinstanzliche Auslegung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Der Revision unterliegt allerdings die Frage, ob die Auslegung des Tatsachengerichts die Auslegungsregeln beachtet und im Einklang mit allgemeinen Erfahrungssätzen und Denkgesetzen steht. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Auslegung einer Willenserklärung ebenso wie die eines Verwaltungsakts kein ausschließlicher Akt der Tatsachenfeststellung, sondern ein Ineinander von tatsächlichen Feststellungen und Rechtsanwendungen ist (Urteil vom 31. Mai 2012 - BVerwG 3 C 12.11 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 113 Rn. 15, vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 164 ff.).

18

Für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Abzustellen ist auf den Inhalt des Bescheides, aber auch auf die bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Begleitumstände. Dazu gehören insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsnormen. Der Bekanntgabeadressat ist nicht notwendig auch Regelungsadressat (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279> und Teilurteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 62).

19

Das Berufungsgericht ist ersichtlich von diesem materiell-rechtlichen Verständnis ausgegangen. Vor dem Hintergrund des in § 4a der Kartoffelstärkeprämienverordnung geregelten Verfahrens der Beantragung und Bewilligung von Ausgleichszahlungen über einen Stärkehersteller hat es festgestellt, dass die Kyritzer Stärke GmbH hinsichtlich der Ausgleichszahlungen lediglich Bekanntgabeadressatin der Bescheide war, während Regelungsadressaten die als Erzeuger von Stärkekartoffeln in den Blick genommenen Personen gewesen seien. Es hat diese Annahme zudem darauf gestützt, dass die Ausgleichszahlungen "zur Auszahlung an die anspruchsbeteiligten Stärkekartoffelerzeuger" gewährt wurden. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Teilurteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 62 f.).

20

Hinsichtlich der mit den Bewilligungsbescheiden begünstigten Personen und der Höhe der ihnen zuzuordnenden Ausgleichszahlungen hat das Berufungsgericht auf die in den Bewilligungsbescheiden jeweils in Bezug genommenen Abrechnungsläufe und die Antragsunterlagen abgestellt. Aus den nach Unionsrecht vorzulegenden Unterlagen und den in den vorgelegten Behördenakten dokumentierten Vorgängen ergebe sich, dass die zurückgeforderten Ausgleichszahlungen zum Anbau- und Liefervertrag zwischen der Kyritzer Stärke GmbH und der Klägerin und damit zu Gunsten der Klägerin erbracht worden seien.

21

Die Klägerin hat gegen diese tatsächlichen Feststellungen keine Verfahrensrügen erhoben. Auch rechtlich ist die Auslegung nicht zu beanstanden. Zwar wurden die Ausgleichszahlungen damit entgegen den Vorgaben des materiellen Rechts jemandem bewilligt, der selbst keine Stärkekartoffeln angebaut hat. Die Auslegung ist aber deshalb folgerichtig, weil die Klägerin in dem für die Bewilligung erforderlichen Anbauvertrag (Art. 8 Abs. 2 VO Nr. 1766/92) zwischen ihr und dem Stärkeunternehmen Kyritzer Stärke GmbH als Erzeugerin benannt wurde und sich die Bewilligungen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auf diesen Vertrag beziehen. Der Einwand der Klägerin, sie habe den Vertrag mit der Kyritzer Stärke GmbH als Vertreterin der Stärkekartoffelerzeuger geschlossen, ist angesichts des Vertragsinhalts nicht berechtigt. Ein Anbauvertrag, wie er in Art. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 (ABl Nr. L 16 S. 3) definiert war und dessen Mindestangaben Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 97/95 regelte, musste unter anderem den Namen und die Anschrift des Erzeugers oder der Erzeugervereinigung und die Größe der Anbaufläche enthalten. Der Vertrag, auf den die Bewilligungen bezogen wurden, benennt als Erzeugerin ausdrücklich die Klägerin und enthält die Aussage, sie baue auf einer Fläche von 30 ha Stärkekartoffeln an. Er enthält keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vertrag vom 15. Dezember 1992, der als Grundlage des Anbauvertrages genannt wird. Mit ihm erwarb die Klägerin von der Kyritzer Stärke GmbH entgeltlich ein "Lieferrecht" für Stärkekartoffeln "aus eigenem Anbau". Die Benennung der Klägerin als Erzeugerin ist auch keine unschädliche Falschbezeichnung. Die Klägerin knüpft mit dieser Überlegung an den zivilrechtlichen Grundsatz an, dass für den Vertragsinhalt ungeachtet des objektiven Erklärungsinhalts der Willenserklärungen der subjektive Wille der Parteien maßgeblich ist, wenn dieser übereinstimmt (falsa demonstratio non nocet). Auf den Anbauvertrag als Bewilligungsvoraussetzung der Ausgleichszahlung ist dieser Grundsatz jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht anwendbar; denn mit dem Vertrag sollte gegenüber der Bewilligungsbehörde der Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen geführt und deren Kontrolle ermöglicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1985 - KZR 4/85 - NJW-RR 1986, 724 <726> m.w.N.). Dementsprechend lassen sich die Verträge zwischen der Klägerin und der Kyritzer Stärke GmbH sowie zwischen der Klägerin und den einzelnen Stärkekartoffelherstellern auch nicht als einheitliches Vertragsverhältnis deuten, in dem die Klägerin nicht Vertragspartei sondern lediglich Vermittlerin gewesen wäre.

22

bb) Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Antragsverfahren wirksam durch die Kyritzer Stärke GmbH vertreten worden ist und sich deshalb deren Wissen um die Umstände, die vom Berufungsgericht bei seiner Auslegung berücksichtigt worden sind, zurechnen lassen muss (§ 166 Abs. 1 BGB analog).

23

Anders als das Berufungsgericht an anderer Stelle des Urteils entscheidungstragend darlegt (so seine Ausführungen zu dem Wirtschaftsjahr 1996/97 - UA S. 19 f.) und damit denknotwendig auch für das hier betroffene Wirtschaftsjahr voraussetzt, war dafür allerdings eine schriftliche Vollmacht nicht erforderlich. Deshalb greift die der Sache nach berechtigte Verfahrensrüge der Klägerin, sie habe niemals behauptet, der Kyritzer Stärke GmbH eine schriftliche Vollmacht erteilt zu haben, so dass ihr das Berufungsgericht nicht vorhalten dürfe, sich mit dem Bestreiten einer wirksamen Bevollmächtigung in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag zu setzen, im Ergebnis nicht durch.

24

Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August 1976 (BGBl I S. 2585) in der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 geltenden Fassung vom 8. Dezember 1993 (BGBl I S. 2005) konnte sich ein Kartoffelerzeuger bei dem Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung durch den Stärkehersteller, mit dem er einen Anbau- und Liefervertrag über zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln geschlossen hatte, vertreten lassen. Diese einseitig in der Rechtsmacht des Erzeugers stehende Möglichkeit verpflichtete den Stärkehersteller, den Antrag auf Gewährung von Ausgleichszahlungen im Namen des Erzeugers gleichzeitig mit seinem eigenen Prämienantrag nach § 4 der Verordnung schriftlich zu stellen, wobei seine Vertretungsbefugnis "durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen" war (§ 4a Abs. 1 Satz 4 und 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung).

25

Das Berufungsgericht hat aus dem Wortlaut gefolgert, eine Vollmacht bedürfe "nicht nur" schriftlicher Form, sondern sei "zudem" in dieser Form nachzuweisen. Es hat damit im Ansatz zutreffend zwischen der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung und als (bloßes) Nachweiserfordernis unterschieden. Der Wortlaut der Vorschrift beschränkt sich jedoch auf die Aussage, dass ein Nachweis zu führen und dieser durch eine schriftliche Vollmacht zu erbringen ist.

26

Die aus Anlass der Einführung der Ausgleichszahlungen mit Eilverordnung vom 23. August 1993 (BGBl I S. 1512) eingefügte, nachfolgend mit Zustimmung des Bundesrates durch Änderungsverordnung vom 8. Dezember 1993 (BGBl I S. 2005) entfristete Regelung sollte das neben die Prämien für die Hersteller von Kartoffelstärke hinzutretende Bewilligungsverfahren für Ausgleichszahlungen vereinfachen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand gering halten (BRDrucks 747/93 S. 3). Mit dem schriftlichen Antrag und dem Nachweis in Schriftform gemäß § 4a Abs. 1 Satz 4 und 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung hat der Gesetzgeber das in § 4 der Kartoffelstärkeprämienverordnung für die Herstellerprämie enthaltene Prinzip des schriftlichen Verfahrens übernommen. Das diente einem möglichst einfachen und zugleich effektiven Verwaltungsverfahren, lässt aber nicht erkennen, dass die Erzeuger von Stärkekartoffeln durch ein Schriftformerfordernis hätten geschützt werden sollen. Dies bestätigt auch § 14 VwVfG. Ließ sich ein Kartoffelerzeuger nicht vom Stärkehersteller vertreten - was praktisch fern liegen mochte, aber möglich war - so war ihm nicht verwehrt, seinen Antrag von einem bevollmächtigten Dritten stellen zu lassen. Für die auf diesen Fall anwendbare allgemeine Regelung des § 14 VwVfG ist aber anerkannt, dass mit ihr eine bestimmte Form für die Erteilung einer Vollmacht nicht vorgegeben, sondern nur eine Nachweisregelung getroffen ist (vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 14 Rn. 14; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 14 Rn. 17). Die Vorschriften unterscheiden sich lediglich darin, dass der Nachweis im Falle der Kartoffelstärkeprämienverordnung stets, im Falle des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur auf Verlangen zu erbringen war. Schließlich führt auch der Gedanke des Berufungsgerichts nicht weiter, dass im Falle eines fehlenden Nachweises gemäß § 4a Abs. 1 Satz 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung nach den Grundsätzen einer Duldungsvollmacht ein schutzwürdiges Vertrauen der Bewilligungsbehörde in den Bestand einer Vollmacht nicht bestehe. Für die Frage, ob eine Vollmacht wirksam nur schriftlich oder aber auch formlos erteilt werden konnte, ist das nicht weiter bedeutsam. Entscheidend ist insoweit allenfalls die Schutzbedürftigkeit des Vertretenen, gegen den sich die Wirkungen der Vollmacht richten.

27

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Urteil trotz des zu Recht gerügten Verfahrensmangels als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Klägerin im Bewilligungsverfahren ungeachtet einer fehlenden schriftlichen Vollmacht wirksam von der Kyritzer Stärke GmbH vertreten wurde. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren übereinstimmend mit ihrem früheren Vorbringen geltend gemacht, sie habe im Berufungsverfahren eine schriftliche Bevollmächtigung der Kyritzer Stärke GmbH bestritten, wobei die Betonung auf dem Fehlen der Schriftform gelegen habe. Hingegen habe sie nicht in Abkehr von ihrem bisherigen Vorbringen behauptet, die Kyritzer Stärke GmbH habe nicht als ihre Vertreterin gehandelt. Die Aktivität der Kyritzer Stärke GmbH im Rahmen des Antragsverfahrens auf Ausgleichszahlungen sei mit ihrem Wissen und ihrem Einverständnis erfolgt; die Handlungen seien abgestimmt gewesen. Dies geht über eine bloße Duldung hinaus und schließt die Annahme aus, die Kyritzer Stärke GmbH könnte als vollmachtlose Vertreterin gehandelt haben.

28

Der Annahme eines mit der Klägerin begründeten Rechtsverhältnisses lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass sie ihrerseits als Vertreterin der Kartoffelerzeuger gehandelt habe. Die Klägerin stützt sich dazu auf die von ihr mit den Erzeugern geschlossenen Verträge, die den Auftrag und die Vollmacht enthalten hätten, die Ausgleichszahlungen für die Erzeuger zu vermitteln. Das trifft so jedoch nicht zu. Die diesbezüglichen Anbau- und Lieferverträge des Wirtschaftsjahres 1995/96, die sich allein in einer vom 8. März 1995 datierenden Fassung in den Behördenakten finden, verweisen zunächst auf eine Vertragsmenge, über die die Klägerin verfüge (§ 1). Sämtliche Verpflichtungen sind so gefasst, dass sie zwischen der Klägerin und den Kartoffelerzeugern bestehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthält § 6 dieser Verträge keine Bevollmächtigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Vertrag vom 4. April 1995. Nach dessen § 6 "verfügte" der Erzeuger lediglich, dass die Ausgleichszahlungen an die Klägerin ausgezahlt werden sollten. Dem lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Klägerin die Kyritzer Stärke GmbH nicht selbst, sondern im Namen der Erzeuger bevollmächtigt hat. Dies bestätigt im Übrigen auch die Praxis der Folgejahre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bevollmächtigte die Klägerin die Kyritzer Stärke GmbH in den zwischen ihnen für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 geschlossenen Anbau- und Lieferverträgen. Ist damit aber der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht (§ 164 Abs. 2 BGB analog).

29

cc) War danach die Kyritzer Stärke GmbH von der Klägerin bevollmächtigt, sie im Verfahren der Bewilligung der Ausgleichszahlungen zu vertreten, so wurden die an die Klägerin gerichteten Bewilligungsbescheide mit ihrer Bekanntgabe gegenüber der Kyritzer Stärke GmbH wirksam (§ 1 Abs. 1 NVwVfG, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und war das damit gegenüber der Klägerin begründete Rechtsverhältnis auch ihr gegenüber zurückzunehmen.

30

c) Mit der Beschränkung der Rücknahme der Bewilligungsbescheide auf Ausgleichszahlungen für von der Klägerin bezogene, von ihr aber nicht erzeugte Stärkekartoffeln, ist zugleich der Grund ihrer Rechtswidrigkeit aufgezeigt; denn gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1766/92 konnten nur Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln Ausgleichszahlungen erhalten. Erzeuger in diesem Sinne war nach der Begriffsdefinition des Art. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 97/95 jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung dieser Personen, die selbst oder von ihren Mitgliedern erzeugte Kartoffeln in ihrem Namen und für ihre Rechnung im Rahmen eines von ihr oder in ihrem Namen geschlossenen Anbauvertrags an ein Stärkeunternehmen lieferte. Dass die Klägerin damals keine Stärkekartoffeln erzeugt hat und damit nicht als Erzeugerin angesehen werden kann, ist unstreitig und bindend festgestellt. Sie war auch keine Erzeugervereinigung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

31

d) Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht Vertrauensschutz nicht entgegen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG bestimmt sich dieser nach § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG. Die Bewilligung darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf ihren Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Darauf kann sich allerdings von vornherein nicht berufen, wer die Bewilligung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG).

32

Diese Bestimmungen sind hier mangels spezieller unionsrechtlicher Vertrauensschutzregelungen maßgeblich. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass insbesondere die Vertrauensschutzregelungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems keine Anwendung finden. Dem danach anzuwendenden nationalen Recht sind allerdings durch das Unionsrecht (auch) bei der Rückforderung von unionsrechtlichen Beihilfen Grenzen gezogen; den Interessen der Europäischen Union ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen in vollem Umfang Rechnung zu tragen (EuGH, Urteile vom 21. September 1983 - Rs. C-205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor - Slg. 2633 Rn. 30 ff., vom 12. Mai 1998 - Rs. C-366/95, Steff-Houlberg - Slg. I-2661 Rn. 15 und vom 16. Juli 1998 - Rs. C-298/96, Oehlmühle - Slg. I-4767 Rn. 24).

33

Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Bewilligungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren, indem sie in dem Vertrag mit der Kyritzer Stärke GmbH unzutreffend den Eindruck erweckt habe, dass sie als Erzeugerin Stärkekartoffeln auf einer Fläche von 30 ha anbaue. Diese von der Klägerin mit Verfahrensrügen nicht angegriffene Feststellung ist für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht bereits dann unanwendbar ist, wenn die Bewilligungsbehörde eine Mitverantwortung trifft (Urteil vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357 <363 f.>; vgl. auch Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139 <142 f.>). Allerdings hat der Senat eine Ausnahme in Erwägung gezogen, wenn ein Begünstigter bei seinen objektiv unrichtigen Angaben ein Höchstmaß an Sorgfalt habe walten lassen, beispielsweise durch eine Erkundigung bei der zuständigen Behörde, sodass der Fehler nicht mehr seiner Verantwortungssphäre zugerechnet werden könne (Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 33.96 - RdL 1998, 102 <104> insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 105, 354). Vergleichbar hat auch der Europäische Gerichtshof einem Unternehmen Vertrauensschutz gewährt, das sich auf Angaben eines Dritten verlassen hatte, die es nur mit unverhältnismäßigem Aufwand hätte kontrollieren können und auf die es berechtigt vertraut hat (EuGH, Urteile vom 12. Mai 1998 a.a.O. Rn. 21 ff. und vom 16. Juli 1998 a.a.O. Rn. 29 f.). In eine ähnliche Richtung weist - im hier nicht gegebenen Anwendungsbereich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl Nr. L 141 S.18), wonach eine Rückzahlungsverpflichtung dann nicht besteht, wenn die Zahlung auf einen Fehler im Verantwortungsbereich der Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 3 B 20.12 - Buchholz 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 6 Rn. 10 f.). Hier verhält es sich jedoch so, dass die Vertragsangaben der Klägerin ersichtlich falsch waren. Ihrer Verantwortung dafür ist die Klägerin nicht schon wegen der Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde und deren unzutreffender Auslegung des Unionsrechts enthoben. Der Europäische Gerichtshof hat in dem gleich gelagerten Verfahren der Emsland Stärke GmbH entschieden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Regelung - die Regelungen zur Erzeugereigenschaft und zum Anbauvertrag - angeführt werden kann und dass das rechtswidrige Verhalten der zuständigen nationalen Behörde kein berechtigtes Vertrauen begründet (EuGH, Urteil vom 16. März 2006 - Rs. C-94/05, Emsland Stärke GmbH - Slg. I-2622 Rn. 30-32). Darüber hinaus hat der Gerichtshof deutlich gemacht, dass es unerheblich ist, ob das materielle Ziel, dessen Erreichen durch Bewilligungsvoraussetzungen gewährleistet werden soll, tatsächlich erreicht wurde. Ausreichend sei, dass das Erreichen des Ziels - die Auszahlung des Mindestpreises an den tatsächlichen Erzeuger - gefährdet werde (EuGH, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 36-38). Schließlich hat der Gerichtshof betont, dass bereits die Bewilligung von Prämien für Kartoffellieferungen, die nicht ordnungsgemäß durch einen Anbauvertrag mit einem Erzeuger gebunden sind, einen Schaden für den Haushalt der Union bewirke (EuGH, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 52). Nichts anderes gilt für die Ausgleichszahlungen, weshalb unerheblich bleibt, ob die der Klägerin bewilligten Ausgleichszahlungen die Erzeuger der von ihr bezogenen Kartoffeln tatsächlich ungeschmälert erreicht haben. Für Vertrauensschutz der Klägerin bleibt danach kein Raum.

34

2. Vor diesem Hintergrund ist die Rückforderung der Ausgleichszahlungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG und § 49a Abs. 1 VwVfG zwingende Rechtsfolge der Rücknahme der Bewilligungen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, da sie die tatsächlichen Umstände kannte, die die Rechtswidrigkeit bewirkt haben (§ 49a Abs. 2 VwVfG).

Tatbestand

1

Die 1946 geborene Klägerin war als Bundesbeamtin, zuletzt im Amt einer Fernmeldebetriebsinspektorin, bei der Deutschen Telekom AG (Telekom) beschäftigt. Die Telekom versetzte sie mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

2

Durch Bescheid vom 4. Januar 2001 setzte die Telekom das Ruhegehalt der Klägerin fest und bewilligte den Familienzuschlag der Stufe 1, weil der 1979 geborene Sohn in der Wohnung der Klägerin lebte. In der Folgezeit wies die Telekom die Klägerin auf die Bedeutung der Einkommensverhältnisse des Sohnes für die Zuschlagsberechtigung hin und forderte sie mehrfach auf, hierzu Angaben zu machen. Erst im Juli 2004 holte die Klägerin die Angaben nach. Hieraus ergab sich, dass die Eigenmittel des Sohnes aufgrund seines Arbeitseinkommens seit Juli 2002 in insgesamt 23 Monaten die gesetzliche Grenze für die Zuschlagsgewährung überstiegen.

3

Daraufhin hob die Telekom durch Bescheid vom 25. Oktober 2004 die "bisher erteilten Bescheide" auf und forderte die der Klägerin in den 23 Monaten gezahlten Zuschläge von insgesamt 1 585,46 € zurück. Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Juli 2006 rechtskräftig auf, weil die Begründung nicht erkennen lasse, dass die Telekom Ermessen ausgeübt habe.

4

Durch Bescheid vom 19. September 2006 widerrief die Telekom die Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 1 für die fraglichen Monate und setzte erneut einen Rückforderungsbetrag von 1 585,46 € fest. Zugleich erklärte sie sich bereit, der Klägerin Ratenzahlung zu gewähren.

5

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die Beklagte könne den festgesetzten Betrag zurückfordern, weil die Klägerin in dieser Höhe den Familienzuschlag der Stufe 1 zu Unrecht erhalten habe. Durch den Bescheid vom 19. September 2006 habe die Telekom die Bewilligung des Zuschlags für die fraglichen Monate innerhalb der hierfür geltenden Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG aufgehoben. Nach dem entsprechend anzuwendenden § 53 Abs. 1 VwVfG habe der vom Verwaltungsgericht aufgehobene Bescheid vom 25. Oktober 2004 die Jahresfrist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Einritt der Rechtskraft des Urteils vom 20. Juli 2006 gehemmt. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die überzahlten Beträge im Rahmen der Lebensführung verbraucht zu haben. Der Rückforderungsbetrag müsse nicht aus Billigkeitsgründen ermäßigt werden.

7

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Februar 2011 und des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 19. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2007 aufzuheben.

8

Die in der Revisionsverhandlung nicht vertretene Beklagte hat schriftlich den Antrag angekündigt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Der Beklagten stehen Rückforderungsansprüche in der festgesetzten Höhe nach § 52 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - zu.

10

Die Zuständigkeit der Telekom für die Regelung der Versorgungsbezüge der Klägerin folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes - PostPersRG - in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325). Die Telekom ist nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG ermächtigt, die Dienstherrnbefugnisse für die bei ihr beschäftigten Bundesbeamten auszuüben (stRspr; vgl. nur Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 <377 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 7 S. 20 f.).

11

Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BeamtVG steht dem Dienstherrn unter folgenden Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch gegen einen Ruhestandsbeamten zu: Er muss zuviel Versorgungsbezüge gezahlt haben (Satz 1). Hat der Ruhestandsbeamte die zuviel gezahlten Beträge für die Lebensführung verbraucht, schuldet er die Rückzahlung, wenn er erkannt hat oder hätte offensichtlich erkennen müssen, dass ihm das Geld nicht zugestanden hat (Satz 2). Schließlich muss die Rückforderung der Höhe nach der Billigkeit entsprechen (Satz 3).

12

1. Versorgungsbezüge sind zuviel gezahlt im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wenn die Zahlungen nicht von den Festsetzungen des Versorgungsfestsetzungsbescheids gedeckt sind. Während die Dienstbezüge der aktiven Beamten unmittelbar aufgrund Gesetzes gezahlt werden, werden die Ansprüche der Ruhestandsbeamten und anderer Versorgungsempfänger auf Zahlung der Versorgungsbezüge durch den Versorgungsfestsetzungsbescheid begründet. Nach dem durch § 49 Abs. 1 BeamtVG vorgegebenen Regelungsgehalt ist dieser Bescheid die gesetzlich vorgeschriebene, rechtsverbindliche Mitteilung über die Höhe der Versorgungsbezüge. Er regelt die Versorgungsbezüge in ihrer Gesamtheit (stRspr; vgl. Urteil vom 24. April 1959 - BVerwG 6 C 91.57 - BVerwGE 8, 261 <265 f.> = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 1 S. 10 f.). Hierzu gehört der Familienzuschlag der Stufe 1, weil diese Leistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG Bestandteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist.

13

Der Anspruch auf Zahlung der festgesetzten Versorgungsbezüge monatlich im Voraus (§ 49 Abs. 4 BeamtVG, § 3 Abs. 4 Satz 1 BBesG) besteht unabhängig davon, ob die Festsetzungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Daher kann der Dienstherr festgesetzte Versorgungsbezüge erst dann als zuviel gezahlt zurückfordern, wenn und soweit er den Versorgungsfestsetzungsbescheid mit Wirkung für den Zeitraum der Zahlungen aufgehoben hat. § 52 Abs. 2 BeamtVG stellt keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung dar, sondern setzt sie voraus (stRspr; vgl. Urteil vom 24. April 1959 a.a.O.).

14

Dementsprechend hat die Telekom in dem angefochtenen Bescheid vom 19. September 2006 nicht nur den Rückforderungsbetrag festgesetzt, sondern zunächst den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 4. Januar 2001 aufgehoben, der die Rechtsgrundlage für die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 in den fraglichen Monaten war.

15

2. Da der Versorgungsfestsetzungsbescheid eine laufende Geldleistung gewährt, ist er darauf gerichtet, dauerhaft Rechtswirkungen zu entfalten (sog. Dauerverwaltungsakt). Dies hat zur Folge, dass sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die nach seinem Erlass eintreten, unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken können. Eine bei Erlass rechtmäßige Festsetzung kann nachträglich rechtswidrig werden. Die Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Versorgungsfestsetzungsbescheids wegen nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit richtet sich nicht nach den Bestimmungen des § 49 VwVfG über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, sondern nach den Bestimmungen des § 48 VwVfG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (Urteile vom 16. November 1989 - BVerwG 2 C 43.87 - BVerwGE 84, 111 <113 f.> = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 64 S. 2 und vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 15).

16

Nach § 48 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4 VwVfG ist die Rücknahme einer nach Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheids rechtswidrig gewordenen Festsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit regelmäßig geboten, wenn das Vertrauen des Versorgungsempfängers in den Bestand dieser Festsetzung nicht schutzwürdig ist. Genießt der Versorgungsempfänger keinen Vertrauensschutz, ist die Behörde zur Rücknahme verpflichtet, wenn keine atypischen Umstände vorliegen.

17

Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Er muss objektiv eine Mitursache für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gesetzt haben. Auf Verschulden kommt es nicht an. Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen Angaben gleich, wenn eine Mitteilungspflicht besteht (Urteile vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357 <363 f.> = Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 66 S. 137 f. und vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 <201> = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12 S. 2 f.).

18

Nach dem Zweck des § 48 Abs. 2 VwVfG genießt ein Versorgungsempfänger auch dann keinen Vertrauensschutz, wenn er es versäumt hat, versorgungsrechtlich erhebliche Änderungen der Einkommensverhältnisse mitzuteilen. Er muss durch seine Untätigkeit dazu beigetragen haben, dass die Behörde den Eintritt der Rechtswidrigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheids nicht erkannt und daher die festgesetzte Leistung weiterhin gewährt hat. Zwar ist der Verlust des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG an das Erwirken, d.h. an den Erlass des Verwaltungsakts, durch unrichtige oder unvollständige Angaben geknüpft. Die Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG legen aber nicht abschließend fest, wann der Vertrauensschutz entfällt. Vielmehr sind die darin zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers auch bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG über die Rücknahme eines teilweise rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsakts zu beachten.

19

Danach ist der angefochtene Bescheid vom 19. September 2006 von § 48 Abs. 2 Satz 1 und 4 VwVfG gedeckt, soweit die Telekom die Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 1 in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 4. Januar 2001 für insgesamt 23 Monate aufgehoben hat:

20

In diesem Umfang ist der Versorgungsfestsetzungsbescheid nach seinem Erlass rechtswidrig geworden, weil die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht vorlagen. Nach dieser Vorschrift, die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch auf Ruhestandsbeamte Anwendung findet, erhalten Beamte, die nicht bereits nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG zuschlagsberechtigt sind, den Zuschlag, wenn sie eine unterhaltsberechtigte Person, für deren Unterhalt nicht mindestens Mittel in Höhe des Sechsfachen des Zuschlagsbetrags zur Verfügung stehen, in ihre Wohnung aufgenommen haben. Aufgrund der gesetzlichen Eigenmittelgrenze kann sich die Zuschlagsberechtigung von Monat zu Monat ändern (vgl. Urteil vom 3. November 2005 - BVerwG 2 C 16.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 35 Rn. 9). Das Oberverwaltungsgericht hat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass die Eigenmittel des Sohnes diese Grenze in denjenigen Monaten überstieg, in denen er Arbeitseinkommen bezog.

21

Die Klägerin genießt keinen Vertrauensschutz, weil sie die Ursache für die gesetzwidrigen Zahlungen gesetzt hat. Sie hat es trotz mehrerer Aufforderungen unterlassen, die erforderlichen Angaben zu den Einkommensverhältnissen ihres Sohnes zu machen. Ohne diese Angaben war es der Telekom nicht möglich, die Zuschlagsberechtigung zu beurteilen.

22

3. Der angefochtene Rücknahmebescheid vom 19. September 2006 ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ergangen. Allerdings folgt dies nicht aus der entsprechenden Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG, wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, sondern unmittelbar aus § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Das vom Oberverwaltungsgericht gefundene Ergebnis erweist sich daher aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

23

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach seiner anderweitigen Erledigung. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist der Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG auf Verjährungsfristen beschränkt. Er kann nicht im Wege der Analogie auf die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erweitert werden.

24

Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr; vgl. Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 46.78 - BVerwGE 57, 183 <186 f.> = Buchholz 235 § 40 BBesG Nr. 1 S. 3 f.; Beschluss vom 7. Juli 1993 - BVerwG 6 P 15.91 - Buchholz 251.2 § 40 BlnPersVG Nr. 1 S. 3 f.).

25

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Gesetzgeber versehentlich unterlassen hat, die Regelungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG über die Hemmung von Verjährungsfristen auf die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu erstrecken. Die Annahme eines derartigen Versäumnisses liegt bereits aufgrund der gesetzlichen Systematik fern. Die Vorschrift des § 53 VwVfG steht in dem besonderen, nur sie umfassenden Abschnitt 3 des Teils III "Verwaltungsakt" des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Abschnittsüberschrift "Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes". Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Begriff "Verjährung" zweimal nur versehentlich gebraucht, eigentlich aber neben Verjährungsfristen auch gesetzliche Ausschlussfristen gemeint hat.

26

Darüber hinaus fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, weil sich Beginn und Lauf der Ausschlussfrist durch Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG abschließend bestimmen lassen.

27

Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Diese Jahresfrist kann weder verlängert werden noch ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (Ausschlussfrist). Nach dem Normzweck handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht (Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 <358 ff.> = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 33 S. 16 ff.).

28

Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts im Klaren ist. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass sie den Verwaltungsakt bislang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten hat. Es ist unerheblich, ob sie sich zuvor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsachenirrtum) oder über dessen rechtliche Beurteilung (Rechtsirrtum) befunden hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen (Beschluss vom 19. Dezember 1984 a.a.O.; Urteile vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 - BVerwGE 100, 199 <201 f.> = Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 12 S. 3 f. und vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 <361 ff.> = Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 40 S. 4 ff.).

29

Zum anderen setzt der Fristbeginn voraus, dass sich die zuständige Behörde darüber im Klaren ist, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 VwVfG, d.h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht (Beschluss vom 19. Dezember 1984 a.a.O. S. 358 bzw. S. 16; Urteile vom 19. Dezember 1995 a.a.O. S. 202 bzw. S. 3 und vom 24. Januar 2001 a.a.O. S. 363 bzw. S. 6).

30

Nach diesen Grundsätzen ist der Beginn des Laufs der Jahresfrist auch dann zu bestimmen, wenn ein erster Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben wird. In diesen Fällen läuft die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ab dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der aufhebenden Entscheidung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung auf tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen beruht. Die Gründe, auf denen die aufhebende Entscheidung beruht, verschaffen der Rücknahmebehörde die Kenntnis, welcher Tatsachen- oder Rechtsirrtum ihr angelastet wird. Erst dieses Wissen versetzt sie in die Lage, auf vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Grundlage über die Ausübung der Rücknahmebefugnis zu entscheiden. Die der Aufhebung des ersten Rücknahmebescheids zugrunde liegende Rechtsauffassung ist maßgebend, weil Widerspruchsbehörde und Verwaltungsgericht die Aufhebungsbefugnis zusteht (§ 68 Abs. 1, § 113 Abs. 1 VwGO).

31

Wird der erste Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben, weil die Behörde bei Erlass dieses Bescheids nach Auffassung von Widerspruchsbehörde oder Verwaltungsgericht bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt hat, die ihr - aus welchen Gründen auch immer - nicht bekannt waren, erlangt die Behörde erst mit Kenntnis dieser Auffassung die für den Fristbeginn erforderliche vollständige Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts (Beschluss vom 20. Mai 1988 - BVerwG 7 B 79.88 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 56 S. 5 = NVwZ 1988, 822).

32

Nichts anderes gilt, wenn der erste Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben wird, weil die Behörde nach Auffassung von Widerspruchsbehörde oder Verwaltungsgericht den vollständig aufgeklärten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat. Dies ist auch anzunehmen, wenn die Behörde bestimmte, ihr bekannte Tatsachen aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten hat. Auch in diesen Fällen erlangt die Behörde erst mit Kenntnis dieser Rechtsauffassung die für den Fristbeginn erforderlichen Rechtserkenntnisse.

33

Dies gilt unabhängig davon, ob der der Behörde angelastete Rechtsanwendungsfehler die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts oder eine weitere gesetzliche Rücknahmevoraussetzung betrifft. Die einheitliche Behandlung der beiden Fehlerarten ist die zwingende Folge des Verständnisses der Jahresfrist als reiner Entscheidungsfrist, das der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts vor allem aus dem Normzweck hergeleitet hat (Beschluss vom 19. Dezember 1984 a.a.O. S. 359 f. bzw. S. 17 f.). Auch der Wortlaut des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG legt diese Annahme nahe. Danach bezieht sich die den Fristbeginn auslösende Kenntnis der Behörde nicht auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, sondern auf die Rechtfertigung seiner Rücknahme.

34

Zwar hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass nur ein Rechtsirrtum über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, nicht aber über eine weitere Rücknahmevoraussetzung dem Beginn des Laufs der Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen steht (Urteil vom 19. Dezember 1995 a.a.O. S. 202 f. bzw. S. 3 f.). In Anbetracht des Beschlusses des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 (a.a.O.) kann diese Rechtsprechung aber nicht auf § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG übertragen werden. Hinzu kommt, dass die Regelungen der §§ 44 f. SGB X die Befugnis zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, die Sozialleistungen gewähren, gegenüber § 48 VwVfG deutlich einschränkt. So ist etwa die Rücknahme rechtswidriger Leistungsbescheide für die Vergangenheit und damit die Rückforderung der Leistungen nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Begünstigten nur möglich, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

35

Danach hat im vorliegenden Fall die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ungeachtet der tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und deren Richtigkeit erst mit Rechtskraft des Urteils vom 20. Juli 2006 zu laufen begonnen. Demnach hat die Telekom durch den angefochtenen Bescheid vom 19. September 2006 den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 4. Januar 2001 in Bezug auf die Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 1 mit Wirkung für die fraglichen Monate rechtzeitig zurückgenommen, sodass die Klägerin für diese Zeit im Umfang der Rücknahme zuviel Versorgungsbezüge erhalten hat.

36

4. Der Klägerin kommt nicht zugute, dass sie die ungerechtfertigten Zuschlagszahlungen für ihre Lebensführung verbraucht hat. Ruhestandsbeamte sind nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge verpflichtet, wenn sie den offensichtlichen Mangel der Zahlung hätten erkennen müssen. Dies ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 15.10 - juris Rn. 16 ).

37

Ein derartiger Pflichtenverstoß ist der Klägerin anzulasten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste sie, dass ihr Sohn Arbeitseinkommen bezog. Auch musste ihr aufgrund der Hinweise und Belehrungen der Telekom klar sein, dass diese Mittel ihre Zuschlagsberechtigung für den jeweiligen Monat entfallen ließen.

38

Schließlich kommt eine Ermäßigung des Rückforderungsbetrags nicht in Betracht, weil die Klägerin die Überzahlungen allein zu verantworten hat (vgl. Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 25 f.). Diese hatten ihre Ursache ausschließlich darin, dass die Klägerin trotz mehrerer Aufforderungen die Einkommensverhältnisse ihres Sohnes nicht mitgeteilt hat. Die Telekom war auf diese Angaben angewiesen, um Überschreitungen der gesetzlichen Eigenmittelgrenze festzustellen.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Landhandelsgesellschaft, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln im Wirtschaftsjahr 1995/96.

2

Die Klägerin schloss für die Wirtschaftsjahre 1995/96,1996/97 und 1997/98 Anbau- und Lieferverträge für Stärkekartoffeln mit der Kyritzer Stärke GmbH oder deren Muttergesellschaft, der Emsland Stärke GmbH. Diese Verträge verpflichteten die Klägerin als Erzeugerin jeweils zum Anbau von Stärkekartoffeln auf einer der Größe nach bestimmten Fläche und zu deren Lieferung. Im Gegenzug verpflichtete sich der Stärkehersteller zur Abnahme und zur Zahlung des Erzeugermindestpreises. Daneben schloss die Klägerin mit mehreren Landwirten ebenfalls Anbau- und Lieferverträge für Stärkekartoffeln. In diesen Verträgen verpflichteten sich die Landwirte, auf gleichfalls der Größe nach bestimmten Flächen für die Klägerin Stärkekartoffeln anzubauen und sie an die Klägerin zu liefern. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin, die Kartoffeln abzunehmen, an die Kyritzer Stärke GmbH zu liefern und den Erzeugermindestpreis zu zahlen.

3

Entsprechend den für das Wirtschaftsjahr 1995/96 von der Kyritzer Stärke GmbH gestellten Anträgen bewilligte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg in mehreren an die Kyritzer Stärke GmbH adressierten Bescheiden Ausgleichszahlungen für die Stärkekartoffelerzeuger. Die ihr ausgezahlten Ausgleichsbeträge leitete die Kyritzer Stärke GmbH anteilig an die Klägerin weiter.

4

Bei Vor-Ort-Kontrollen wurde festgestellt, dass die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1995/96 die gesamte gelieferte Stärkekartoffelmenge nicht selbst erzeugt hatte, sondern durch Inhaber von Unterverträgen hatte erzeugen und liefern lassen. In einem Prüfbericht wird darüber hinaus ausgeführt, nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 97/95 habe der zuständige Prüfer veranlasst, dass zwischen den Händlern und den tatsächlichen Erzeugern Unterverträge abgeschlossen worden seien, um so eine Erzeugervereinigung zu schaffen. Bis zur Kenntnis von der gegenteiligen Auffassung der Europäischen Union im Sommer 1998 sei die Konstruktion Stärkefabrik - Händler - Erzeuger in Verbindung mit einer Bestätigung des Händlers, die Erzeuger ausbezahlt zu haben, als subventionsunschädlich angesehen worden.

5

Mit Bescheid vom 4. September 2000 nahm die Bezirksregierung Weser-Ems die Bewilligungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 1995/96 gegenüber der Klägerin zurück, soweit damit Ausgleichszahlungen für die von der Klägerin bezogenen, von ihr aber nicht erzeugten Stärkekartoffeln bewilligt worden waren, und forderte 16 894,54 DM (= 8 638,04 €) zurück. Mit einem weiteren Bescheid forderte die Bezirksregierung in gleicher Weise die Ausgleichszahlungen für die beiden folgenden Wirtschaftsjahre zurück.

6

Mit ihren Widersprüchen machte die Klägerin unter anderem geltend, sie sei nicht Adressatin der Bewilligungsbescheide, weshalb die Rückforderungsbescheide nicht ihr gegenüber hätten ergehen dürfen. Sie sei zu keinem Zeitpunkt als Erzeugerin von Stärkekartoffeln aufgetreten und habe lediglich Anbauverträge zwischen den Landwirten und den Stärkeunternehmen vermittelt. Nicht sie, sondern die einzelnen Landwirte, an die sie die Ausgleichszahlungen weitergeleitet habe, seien die richtigen Rückforderungsadressaten. Da das Verfahren der Beantragung und Weiterleitung der Ausgleichszahlungen mit den zuständigen brandenburgischen Behörden abgestimmt gewesen sei, genieße sie Vertrauensschutz.

7

Die Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. September 2007 abgewiesen.

8

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert. Soweit es das Wirtschaftsjahr 1995/96 betrifft, hat es den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 4. September 2000 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 22. September 2006 hinsichtlich der darin dem Grunde nach für das Jahr 1995 festgesetzten Zinsen aufgehoben, im Übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei Regelungsadressatin der Bewilligungsbescheide; denn sie sei durch die Kyritzer Stärke GmbH wirksam vertreten worden. Die Klägerin habe zwar deren wirksame Bevollmächtigung zuletzt bestritten. Das sei jedoch nicht glaubhaft. Sie habe die Vertretungsbefugnis erst in Abrede gestellt, nachdem sie von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts Kenntnis gehabt habe, dass gemäß § 4a Abs. 1 Satz 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung eine schriftliche Vollmacht erforderlich sei. Zuvor habe sie sich selbst darauf berufen, von der Kyritzer Stärke GmbH vertreten worden zu sein. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Den ihr gegenüber ausgesprochenen Rücknahmeentscheidungen stehe auch nicht entgegen, dass die Bewilligungsbescheide nicht erkennen ließen, mit wem das Rechtsverhältnis seinerzeit begründet worden sei. Nach Inhalt und Begleitumständen der Bewilligungen sei die Klägerin Adressatin der Ausgleichszahlungen, deren Höhe ebenfalls jeweils bestimmt sei. Die Bewilligungen seien rechtswidrig, weil die Ausgleichszahlungen einen Anbauvertrag mit einem Erzeuger voraussetzten. Die Klägerin sei jedoch keine Erzeugerin, weil sie selbst keine Kartoffeln angebaut und die Voraussetzungen einer Erzeugervereinigung nicht erfüllt habe. Sie könne sich gegenüber der Rücknahme auch nicht auf Vertrauensschutz berufen; denn sie habe die Bewilligungen durch unrichtige Angaben erwirkt. Sie habe sich in dem zugrundeliegenden Anbauvertrag mit der Kyritzer Stärke GmbH unzutreffend als Erzeugerin bezeichnet. Das sei jedenfalls mitursächlich für die rechtswidrigen Bewilligungen gewesen und der Klägerin zuzurechnen, weil sie bei der Antragstellung von der Kyritzer Stärke GmbH wirksam vertreten worden sei. Vor diesem Hintergrund könne sie sich nicht darauf berufen, dass die Art und Weise der Antragstellung mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt gewesen sei. Auch die Rückforderung der Ausgleichszahlungen sei danach rechtmäßig. Die Klägerin könne nicht den Wegfall der Bereicherung geltend machen, denn sie habe die Umstände gekannt, nach denen sie nicht Erzeugerin im Sinne der einschlägigen Vorschriften gewesen sei.

9

Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision zugelassen, soweit mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts die Klage gegen den das Wirtschaftsjahr 1995/96 betreffenden Bescheid vom 4. September 2000 abgewiesen worden ist.

10

Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, sie sei nicht Adressatin der Bewilligungsbescheide und könne damit auch nicht Adressatin der Rücknahme sein, weil sich die Bewilligungen ihr nicht zuordnen ließen. Das Oberverwaltungsgericht sei verfahrensfehlerhaft über ihr Vorbringen hinweggegangen, dass sie die Kyritzer Stärke GmbH nicht schriftlich bevollmächtigt habe. Die Anträge seien nicht wirksam für sie gestellt worden; denn die nach der Kartoffelstärkeprämienverordnung erforderliche schriftliche Vollmacht habe nicht vorgelegen. Selbst wenn eine formlose Vollmacht genüge, sei sie nicht Begünstigte der Bewilligungen, weil sie lediglich für die Erzeuger der Kartoffeln als Vermittlerin gehandelt habe. Das habe die Kyritzer Stärke GmbH gewusst. Auch die Bewilligungsbehörde habe die Erzeuger der Kartoffeln gekannt; die Vertragsverhältnisse seien mit ihr abgestimmt gewesen. Der Behörde sei daher bewusst gewesen, dass die Kyritzer Stärke GmbH die tatsächlichen Kartoffelerzeuger vertrete. Dementsprechend sei sie, die Klägerin, nicht in das Bewilligungsverfahren einbezogen worden. Das formale Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Kyritzer Stärke GmbH rechtfertige es nicht, sie gleichwohl als Begünstigte der Bewilligungsbescheide zu betrachten. Der Anbau- und Liefervertrag mit der Kyritzer Stärke GmbH ergänze einen Vertrag aus dem Jahr 1992 und stelle klar, dass er die beigefügten Einzelverträge mit den Erzeugern zusammenfasse. Dass sie, die Klägerin, in diesem als Erzeugerin bezeichnet werde, sei eine unschädliche Falschbezeichnung. Da von einem einheitlichen Vertrag auszugehen sei, seien die beteiligten Erzeuger als Erzeugervereinigung zu betrachten. Diese Konstruktion sei unionsrechtlich zulässig gewesen; denn es sei nicht vorgeschrieben, den Anbauvertrag in einem einzigen Dokument zu verkörpern. Vor diesem Hintergrund seien die Bewilligungen rechtmäßig und eine Rücknahme schon deshalb ausgeschlossen. Die erforderlichen Anbauverträge hätten vorgelegen und die Ausgleichszahlungen seien unstreitig vollständig an die Erzeuger ausgekehrt worden. Darüber hinaus könne sie sich auf Vertrauensschutz berufen, da sie keine falschen oder unrichtigen Angaben gemacht habe; der Bewilligungsbehörde seien die tatsächlichen Verhältnisse bekannt gewesen. Wenn sie im Antragsverfahren als Erzeugerin bezeichnet worden sei, sei ihr dies mangels formwirksamer Vollmacht nicht zuzurechnen. Abgesehen davon hätten die Ausgleichszahlungen auch bei Kenntnis der richtigen Angaben bewilligt werden müssen. Schließlich habe sie keinen Vorteil erlangt.

11

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen dem Revisionsvorbringen sei die Klägerin nicht lediglich als Gehilfin der Kartoffelerzeuger tätig geworden. Vielmehr habe eine eigenständige Vertragsbeziehung zwischen ihr und der Kyritzer Stärke GmbH bestanden. Unzutreffend sei auch die Annahme, es habe sich um eine zulässige Erzeugervereinigung gehandelt. Im Übrigen sei mehrfach bestritten worden, dass die Klägerin unentgeltlich vermittelt habe. Es sei davon auszugehen, dass sie ihre Dienstleistung nicht selbstlos erbracht habe.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Zwar verletzt das Berufungsurteil revisibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO; es stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

13

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 4. September 2000 seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) findet, das hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBI I S. 1847), geändert durch Gesetz vom 13. April 2006 (BGBI I S. 855), anzuwenden ist. Diese Bestimmungen tragen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten Rechnung, rechtswidrig gewährte Beihilfen der Europäischen Union in der Regel und - erforderlichenfalls - aufgrund nationaler Rechtsvorschriften zurückzufordern (Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und - für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik - Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - Rs. C-366/95, Steff-Houlberg - Slg. I-2661, Rn. 15 m.w.N.).

14

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind anzuwenden.

15

a) Bei den Ausgleichszahlungen, deren Bewilligungen zurückgenommen wurden, handelt es sich um unionsrechtlich im Sinne von § 1 Abs. 2 MOG geregelte Fälle einer produktbezogenen Beihilfe für Marktordnungswaren gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g MOG (vgl. Teilurteil vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198 S. 61). Sie beruhen auf Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABI Nr. L 181 S. 21 - im Folgenden: VO Nr. 1766/92), der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 in seiner zuletzt mit Verordnung (EG) Nr. 1863/95 des Rates vom 17. Juli 1995 (ABI Nr. L 179 S. 1) geänderten Fassung maßgeblich war.

16

b) Im Ergebnis ist das Berufungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Bescheide für das Wirtschaftsjahr 1995/96, soweit damit Ausgleichszahlungen für die von der Klägerin bezogenen, von ihr aber nicht erzeugten Stärkekartoffeln gewährt worden waren, gegenüber der Klägerin zurückzunehmen waren. Dabei hat es zutreffend zugrunde gelegt, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt gegenüber demjenigen zurückzunehmen ist, mit dem das durch den Verwaltungsakt begründete Rechtsverhältnis besteht, also gegenüber dem Regelungsadressaten oder dessen Rechtsnachfolger (Teilurteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 62 m.w.N.). Das setzt zugleich voraus, dass der Verwaltungsakt gegenüber seinem Regelungsadressaten wirksam geworden ist. Beides ist in Bezug auf die Klägerin der Fall.

17

aa) Das Berufungsgericht hat die Bewilligungsbescheide dahin ausgelegt, dass die Klägerin Regelungsadressatin der auch der Höhe nach bestimmten Ausgleichszahlungen gewesen sei. Diese Auslegung ist wegen der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht in vollem Umfang revisibel. Was den tatrichterlich ermittelten Erklärungsinhalt der Bewilligungsbescheide betrifft, bedarf es grundsätzlich einer Verfahrensrüge, um die vorinstanzliche Auslegung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Der Revision unterliegt allerdings die Frage, ob die Auslegung des Tatsachengerichts die Auslegungsregeln beachtet und im Einklang mit allgemeinen Erfahrungssätzen und Denkgesetzen steht. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Auslegung einer Willenserklärung ebenso wie die eines Verwaltungsakts kein ausschließlicher Akt der Tatsachenfeststellung, sondern ein Ineinander von tatsächlichen Feststellungen und Rechtsanwendungen ist (Urteil vom 31. Mai 2012 - BVerwG 3 C 12.11 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 113 Rn. 15, vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 164 ff.).

18

Für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Abzustellen ist auf den Inhalt des Bescheides, aber auch auf die bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Begleitumstände. Dazu gehören insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsnormen. Der Bekanntgabeadressat ist nicht notwendig auch Regelungsadressat (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279> und Teilurteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 62).

19

Das Berufungsgericht ist ersichtlich von diesem materiell-rechtlichen Verständnis ausgegangen. Vor dem Hintergrund des in § 4a der Kartoffelstärkeprämienverordnung geregelten Verfahrens der Beantragung und Bewilligung von Ausgleichszahlungen über einen Stärkehersteller hat es festgestellt, dass die Kyritzer Stärke GmbH hinsichtlich der Ausgleichszahlungen lediglich Bekanntgabeadressatin der Bescheide war, während Regelungsadressaten die als Erzeuger von Stärkekartoffeln in den Blick genommenen Personen gewesen seien. Es hat diese Annahme zudem darauf gestützt, dass die Ausgleichszahlungen "zur Auszahlung an die anspruchsbeteiligten Stärkekartoffelerzeuger" gewährt wurden. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Teilurteil vom 9. Dezember 2004 a.a.O. S. 62 f.).

20

Hinsichtlich der mit den Bewilligungsbescheiden begünstigten Personen und der Höhe der ihnen zuzuordnenden Ausgleichszahlungen hat das Berufungsgericht auf die in den Bewilligungsbescheiden jeweils in Bezug genommenen Abrechnungsläufe und die Antragsunterlagen abgestellt. Aus den nach Unionsrecht vorzulegenden Unterlagen und den in den vorgelegten Behördenakten dokumentierten Vorgängen ergebe sich, dass die zurückgeforderten Ausgleichszahlungen zum Anbau- und Liefervertrag zwischen der Kyritzer Stärke GmbH und der Klägerin und damit zu Gunsten der Klägerin erbracht worden seien.

21

Die Klägerin hat gegen diese tatsächlichen Feststellungen keine Verfahrensrügen erhoben. Auch rechtlich ist die Auslegung nicht zu beanstanden. Zwar wurden die Ausgleichszahlungen damit entgegen den Vorgaben des materiellen Rechts jemandem bewilligt, der selbst keine Stärkekartoffeln angebaut hat. Die Auslegung ist aber deshalb folgerichtig, weil die Klägerin in dem für die Bewilligung erforderlichen Anbauvertrag (Art. 8 Abs. 2 VO Nr. 1766/92) zwischen ihr und dem Stärkeunternehmen Kyritzer Stärke GmbH als Erzeugerin benannt wurde und sich die Bewilligungen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auf diesen Vertrag beziehen. Der Einwand der Klägerin, sie habe den Vertrag mit der Kyritzer Stärke GmbH als Vertreterin der Stärkekartoffelerzeuger geschlossen, ist angesichts des Vertragsinhalts nicht berechtigt. Ein Anbauvertrag, wie er in Art. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 (ABl Nr. L 16 S. 3) definiert war und dessen Mindestangaben Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 97/95 regelte, musste unter anderem den Namen und die Anschrift des Erzeugers oder der Erzeugervereinigung und die Größe der Anbaufläche enthalten. Der Vertrag, auf den die Bewilligungen bezogen wurden, benennt als Erzeugerin ausdrücklich die Klägerin und enthält die Aussage, sie baue auf einer Fläche von 30 ha Stärkekartoffeln an. Er enthält keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vertrag vom 15. Dezember 1992, der als Grundlage des Anbauvertrages genannt wird. Mit ihm erwarb die Klägerin von der Kyritzer Stärke GmbH entgeltlich ein "Lieferrecht" für Stärkekartoffeln "aus eigenem Anbau". Die Benennung der Klägerin als Erzeugerin ist auch keine unschädliche Falschbezeichnung. Die Klägerin knüpft mit dieser Überlegung an den zivilrechtlichen Grundsatz an, dass für den Vertragsinhalt ungeachtet des objektiven Erklärungsinhalts der Willenserklärungen der subjektive Wille der Parteien maßgeblich ist, wenn dieser übereinstimmt (falsa demonstratio non nocet). Auf den Anbauvertrag als Bewilligungsvoraussetzung der Ausgleichszahlung ist dieser Grundsatz jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht anwendbar; denn mit dem Vertrag sollte gegenüber der Bewilligungsbehörde der Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen geführt und deren Kontrolle ermöglicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1985 - KZR 4/85 - NJW-RR 1986, 724 <726> m.w.N.). Dementsprechend lassen sich die Verträge zwischen der Klägerin und der Kyritzer Stärke GmbH sowie zwischen der Klägerin und den einzelnen Stärkekartoffelherstellern auch nicht als einheitliches Vertragsverhältnis deuten, in dem die Klägerin nicht Vertragspartei sondern lediglich Vermittlerin gewesen wäre.

22

bb) Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Antragsverfahren wirksam durch die Kyritzer Stärke GmbH vertreten worden ist und sich deshalb deren Wissen um die Umstände, die vom Berufungsgericht bei seiner Auslegung berücksichtigt worden sind, zurechnen lassen muss (§ 166 Abs. 1 BGB analog).

23

Anders als das Berufungsgericht an anderer Stelle des Urteils entscheidungstragend darlegt (so seine Ausführungen zu dem Wirtschaftsjahr 1996/97 - UA S. 19 f.) und damit denknotwendig auch für das hier betroffene Wirtschaftsjahr voraussetzt, war dafür allerdings eine schriftliche Vollmacht nicht erforderlich. Deshalb greift die der Sache nach berechtigte Verfahrensrüge der Klägerin, sie habe niemals behauptet, der Kyritzer Stärke GmbH eine schriftliche Vollmacht erteilt zu haben, so dass ihr das Berufungsgericht nicht vorhalten dürfe, sich mit dem Bestreiten einer wirksamen Bevollmächtigung in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag zu setzen, im Ergebnis nicht durch.

24

Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August 1976 (BGBl I S. 2585) in der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 geltenden Fassung vom 8. Dezember 1993 (BGBl I S. 2005) konnte sich ein Kartoffelerzeuger bei dem Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung durch den Stärkehersteller, mit dem er einen Anbau- und Liefervertrag über zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln geschlossen hatte, vertreten lassen. Diese einseitig in der Rechtsmacht des Erzeugers stehende Möglichkeit verpflichtete den Stärkehersteller, den Antrag auf Gewährung von Ausgleichszahlungen im Namen des Erzeugers gleichzeitig mit seinem eigenen Prämienantrag nach § 4 der Verordnung schriftlich zu stellen, wobei seine Vertretungsbefugnis "durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen" war (§ 4a Abs. 1 Satz 4 und 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung).

25

Das Berufungsgericht hat aus dem Wortlaut gefolgert, eine Vollmacht bedürfe "nicht nur" schriftlicher Form, sondern sei "zudem" in dieser Form nachzuweisen. Es hat damit im Ansatz zutreffend zwischen der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung und als (bloßes) Nachweiserfordernis unterschieden. Der Wortlaut der Vorschrift beschränkt sich jedoch auf die Aussage, dass ein Nachweis zu führen und dieser durch eine schriftliche Vollmacht zu erbringen ist.

26

Die aus Anlass der Einführung der Ausgleichszahlungen mit Eilverordnung vom 23. August 1993 (BGBl I S. 1512) eingefügte, nachfolgend mit Zustimmung des Bundesrates durch Änderungsverordnung vom 8. Dezember 1993 (BGBl I S. 2005) entfristete Regelung sollte das neben die Prämien für die Hersteller von Kartoffelstärke hinzutretende Bewilligungsverfahren für Ausgleichszahlungen vereinfachen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand gering halten (BRDrucks 747/93 S. 3). Mit dem schriftlichen Antrag und dem Nachweis in Schriftform gemäß § 4a Abs. 1 Satz 4 und 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung hat der Gesetzgeber das in § 4 der Kartoffelstärkeprämienverordnung für die Herstellerprämie enthaltene Prinzip des schriftlichen Verfahrens übernommen. Das diente einem möglichst einfachen und zugleich effektiven Verwaltungsverfahren, lässt aber nicht erkennen, dass die Erzeuger von Stärkekartoffeln durch ein Schriftformerfordernis hätten geschützt werden sollen. Dies bestätigt auch § 14 VwVfG. Ließ sich ein Kartoffelerzeuger nicht vom Stärkehersteller vertreten - was praktisch fern liegen mochte, aber möglich war - so war ihm nicht verwehrt, seinen Antrag von einem bevollmächtigten Dritten stellen zu lassen. Für die auf diesen Fall anwendbare allgemeine Regelung des § 14 VwVfG ist aber anerkannt, dass mit ihr eine bestimmte Form für die Erteilung einer Vollmacht nicht vorgegeben, sondern nur eine Nachweisregelung getroffen ist (vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 14 Rn. 14; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 14 Rn. 17). Die Vorschriften unterscheiden sich lediglich darin, dass der Nachweis im Falle der Kartoffelstärkeprämienverordnung stets, im Falle des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur auf Verlangen zu erbringen war. Schließlich führt auch der Gedanke des Berufungsgerichts nicht weiter, dass im Falle eines fehlenden Nachweises gemäß § 4a Abs. 1 Satz 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung nach den Grundsätzen einer Duldungsvollmacht ein schutzwürdiges Vertrauen der Bewilligungsbehörde in den Bestand einer Vollmacht nicht bestehe. Für die Frage, ob eine Vollmacht wirksam nur schriftlich oder aber auch formlos erteilt werden konnte, ist das nicht weiter bedeutsam. Entscheidend ist insoweit allenfalls die Schutzbedürftigkeit des Vertretenen, gegen den sich die Wirkungen der Vollmacht richten.

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Vor diesem Hintergrund erweist sich das Urteil trotz des zu Recht gerügten Verfahrensmangels als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Klägerin im Bewilligungsverfahren ungeachtet einer fehlenden schriftlichen Vollmacht wirksam von der Kyritzer Stärke GmbH vertreten wurde. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren übereinstimmend mit ihrem früheren Vorbringen geltend gemacht, sie habe im Berufungsverfahren eine schriftliche Bevollmächtigung der Kyritzer Stärke GmbH bestritten, wobei die Betonung auf dem Fehlen der Schriftform gelegen habe. Hingegen habe sie nicht in Abkehr von ihrem bisherigen Vorbringen behauptet, die Kyritzer Stärke GmbH habe nicht als ihre Vertreterin gehandelt. Die Aktivität der Kyritzer Stärke GmbH im Rahmen des Antragsverfahrens auf Ausgleichszahlungen sei mit ihrem Wissen und ihrem Einverständnis erfolgt; die Handlungen seien abgestimmt gewesen. Dies geht über eine bloße Duldung hinaus und schließt die Annahme aus, die Kyritzer Stärke GmbH könnte als vollmachtlose Vertreterin gehandelt haben.

28

Der Annahme eines mit der Klägerin begründeten Rechtsverhältnisses lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass sie ihrerseits als Vertreterin der Kartoffelerzeuger gehandelt habe. Die Klägerin stützt sich dazu auf die von ihr mit den Erzeugern geschlossenen Verträge, die den Auftrag und die Vollmacht enthalten hätten, die Ausgleichszahlungen für die Erzeuger zu vermitteln. Das trifft so jedoch nicht zu. Die diesbezüglichen Anbau- und Lieferverträge des Wirtschaftsjahres 1995/96, die sich allein in einer vom 8. März 1995 datierenden Fassung in den Behördenakten finden, verweisen zunächst auf eine Vertragsmenge, über die die Klägerin verfüge (§ 1). Sämtliche Verpflichtungen sind so gefasst, dass sie zwischen der Klägerin und den Kartoffelerzeugern bestehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthält § 6 dieser Verträge keine Bevollmächtigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Vertrag vom 4. April 1995. Nach dessen § 6 "verfügte" der Erzeuger lediglich, dass die Ausgleichszahlungen an die Klägerin ausgezahlt werden sollten. Dem lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Klägerin die Kyritzer Stärke GmbH nicht selbst, sondern im Namen der Erzeuger bevollmächtigt hat. Dies bestätigt im Übrigen auch die Praxis der Folgejahre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bevollmächtigte die Klägerin die Kyritzer Stärke GmbH in den zwischen ihnen für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 geschlossenen Anbau- und Lieferverträgen. Ist damit aber der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht (§ 164 Abs. 2 BGB analog).

29

cc) War danach die Kyritzer Stärke GmbH von der Klägerin bevollmächtigt, sie im Verfahren der Bewilligung der Ausgleichszahlungen zu vertreten, so wurden die an die Klägerin gerichteten Bewilligungsbescheide mit ihrer Bekanntgabe gegenüber der Kyritzer Stärke GmbH wirksam (§ 1 Abs. 1 NVwVfG, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und war das damit gegenüber der Klägerin begründete Rechtsverhältnis auch ihr gegenüber zurückzunehmen.

30

c) Mit der Beschränkung der Rücknahme der Bewilligungsbescheide auf Ausgleichszahlungen für von der Klägerin bezogene, von ihr aber nicht erzeugte Stärkekartoffeln, ist zugleich der Grund ihrer Rechtswidrigkeit aufgezeigt; denn gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1766/92 konnten nur Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln Ausgleichszahlungen erhalten. Erzeuger in diesem Sinne war nach der Begriffsdefinition des Art. 1 Buchst. d VO (EG) Nr. 97/95 jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung dieser Personen, die selbst oder von ihren Mitgliedern erzeugte Kartoffeln in ihrem Namen und für ihre Rechnung im Rahmen eines von ihr oder in ihrem Namen geschlossenen Anbauvertrags an ein Stärkeunternehmen lieferte. Dass die Klägerin damals keine Stärkekartoffeln erzeugt hat und damit nicht als Erzeugerin angesehen werden kann, ist unstreitig und bindend festgestellt. Sie war auch keine Erzeugervereinigung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

31

d) Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide steht Vertrauensschutz nicht entgegen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG bestimmt sich dieser nach § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG. Die Bewilligung darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf ihren Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Darauf kann sich allerdings von vornherein nicht berufen, wer die Bewilligung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG).

32

Diese Bestimmungen sind hier mangels spezieller unionsrechtlicher Vertrauensschutzregelungen maßgeblich. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass insbesondere die Vertrauensschutzregelungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems keine Anwendung finden. Dem danach anzuwendenden nationalen Recht sind allerdings durch das Unionsrecht (auch) bei der Rückforderung von unionsrechtlichen Beihilfen Grenzen gezogen; den Interessen der Europäischen Union ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen in vollem Umfang Rechnung zu tragen (EuGH, Urteile vom 21. September 1983 - Rs. C-205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor - Slg. 2633 Rn. 30 ff., vom 12. Mai 1998 - Rs. C-366/95, Steff-Houlberg - Slg. I-2661 Rn. 15 und vom 16. Juli 1998 - Rs. C-298/96, Oehlmühle - Slg. I-4767 Rn. 24).

33

Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Bewilligungen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren, indem sie in dem Vertrag mit der Kyritzer Stärke GmbH unzutreffend den Eindruck erweckt habe, dass sie als Erzeugerin Stärkekartoffeln auf einer Fläche von 30 ha anbaue. Diese von der Klägerin mit Verfahrensrügen nicht angegriffene Feststellung ist für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht bereits dann unanwendbar ist, wenn die Bewilligungsbehörde eine Mitverantwortung trifft (Urteil vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - BVerwGE 74, 357 <363 f.>; vgl. auch Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139 <142 f.>). Allerdings hat der Senat eine Ausnahme in Erwägung gezogen, wenn ein Begünstigter bei seinen objektiv unrichtigen Angaben ein Höchstmaß an Sorgfalt habe walten lassen, beispielsweise durch eine Erkundigung bei der zuständigen Behörde, sodass der Fehler nicht mehr seiner Verantwortungssphäre zugerechnet werden könne (Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 33.96 - RdL 1998, 102 <104> insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 105, 354). Vergleichbar hat auch der Europäische Gerichtshof einem Unternehmen Vertrauensschutz gewährt, das sich auf Angaben eines Dritten verlassen hatte, die es nur mit unverhältnismäßigem Aufwand hätte kontrollieren können und auf die es berechtigt vertraut hat (EuGH, Urteile vom 12. Mai 1998 a.a.O. Rn. 21 ff. und vom 16. Juli 1998 a.a.O. Rn. 29 f.). In eine ähnliche Richtung weist - im hier nicht gegebenen Anwendungsbereich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl Nr. L 141 S.18), wonach eine Rückzahlungsverpflichtung dann nicht besteht, wenn die Zahlung auf einen Fehler im Verantwortungsbereich der Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 3 B 20.12 - Buchholz 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 6 Rn. 10 f.). Hier verhält es sich jedoch so, dass die Vertragsangaben der Klägerin ersichtlich falsch waren. Ihrer Verantwortung dafür ist die Klägerin nicht schon wegen der Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde und deren unzutreffender Auslegung des Unionsrechts enthoben. Der Europäische Gerichtshof hat in dem gleich gelagerten Verfahren der Emsland Stärke GmbH entschieden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Regelung - die Regelungen zur Erzeugereigenschaft und zum Anbauvertrag - angeführt werden kann und dass das rechtswidrige Verhalten der zuständigen nationalen Behörde kein berechtigtes Vertrauen begründet (EuGH, Urteil vom 16. März 2006 - Rs. C-94/05, Emsland Stärke GmbH - Slg. I-2622 Rn. 30-32). Darüber hinaus hat der Gerichtshof deutlich gemacht, dass es unerheblich ist, ob das materielle Ziel, dessen Erreichen durch Bewilligungsvoraussetzungen gewährleistet werden soll, tatsächlich erreicht wurde. Ausreichend sei, dass das Erreichen des Ziels - die Auszahlung des Mindestpreises an den tatsächlichen Erzeuger - gefährdet werde (EuGH, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 36-38). Schließlich hat der Gerichtshof betont, dass bereits die Bewilligung von Prämien für Kartoffellieferungen, die nicht ordnungsgemäß durch einen Anbauvertrag mit einem Erzeuger gebunden sind, einen Schaden für den Haushalt der Union bewirke (EuGH, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 52). Nichts anderes gilt für die Ausgleichszahlungen, weshalb unerheblich bleibt, ob die der Klägerin bewilligten Ausgleichszahlungen die Erzeuger der von ihr bezogenen Kartoffeln tatsächlich ungeschmälert erreicht haben. Für Vertrauensschutz der Klägerin bleibt danach kein Raum.

34

2. Vor diesem Hintergrund ist die Rückforderung der Ausgleichszahlungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG und § 49a Abs. 1 VwVfG zwingende Rechtsfolge der Rücknahme der Bewilligungen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, da sie die tatsächlichen Umstände kannte, die die Rechtswidrigkeit bewirkt haben (§ 49a Abs. 2 VwVfG).

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des von dem Beklagten erlassenen Beitragsbescheids 2009 für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge.

2

Der Beklagte, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ist nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrentengesetz) – BetrAVG – gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung in der Bundesrepublik Deutschland und – auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages – im Großherzogtum Luxemburg für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) bzw. der Inanspruchnahme von Unterstützungskassen, Pensionsfonds sowie Direktversicherungen, soweit ein widerrufliches Bezugsrecht besteht oder bei unwiderruflichem Bezugsrecht die Ansprüche abgetreten, verpfändet oder beliehen sind, gewähren. Insolvenzgeschützte Versorgungsleistungen durch Pensionskassen und sonstige Direktversicherungen sind demgegenüber beitragsfrei. Bei einer Absicherung durch Pensionsfonds ist die Beitragspflicht gemindert.

3

Um die Insolvenzsicherung zu finanzieren, besteht eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht. Dabei wurde das Finanzierungssystem des Beklagten 2006 vom Rentenwertumlageverfahren auf eine vollständige Kapitaldeckung umgestellt. Die Höhe der jährlich durch den jeweiligen Arbeitgeber zu erbringenden Beitragsleistung errechnet sich aus dem Wert der individuell gesicherten Versorgungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (sog. Beitragsbemessungsgrundlage) einerseits und aus dem Beitragssatz andererseits, der sich wiederum nach der Anzahl der im Beitragsjahr eingetretenen Schadensfälle (Insolvenzen) richtet.

4

Um Ausschläge der Beitragssätze nach oben abzumildern, steht seit 2006 eine Glättungsregelung zur Verfügung, wonach ein Teil der jährlichen Beiträge auf das laufende und die vier Folgejahre verteilt werden kann. Außerdem ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, zur Beitragsermäßigung einen Ausgleichsfonds heranzuziehen. Der Beitragssatz lag zwischen 1975 (Beginn des Geschäftsbetriebs) und 2008 mit Ausnahme von 1982 – zum Teil deutlich – unter 5 Promille (1975: 1,5 ‰, 1982 [Insolvenz AEG]: 6,9 ‰, 1993 [Stahljahr]: 3,1 ‰, 1996 [Insolvenz Werften]: 2,8 ‰, 2002 [Insolvenz Babcock, Philipp-Holzmann]: 4,5 ‰, 2007: 3,0 ‰, 2008: 1,8 ‰).

5

Die Klägerin, ein Unternehmen der Immobilienbranche mit Sitz in M., gewährt ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge im Durchführungsweg der Direktzusage. Nach einem zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für 2009 am 19. August 2009 abgesandten Erhebungsbogen bestanden zum maßgebenden Bilanzstichtag 2008 Pensionsverpflichtungen in Höhe von 744.508,00 € (401.587,00 € laufende Leistungen für 12 und 342.921,00 € unverfallbare Anwartschaften für 28 Personen). Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit Dritten zur Sicherung der Versorgungsansprüche waren von der Klägerin nicht abgeschlossen worden.

6

Bereits zuvor, im Juli 2009, hatte der Beklagte der Klägerin in einem Rundschreiben mitgeteilt, angesichts der schwersten Finanz- und Wirtschaftskrise seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland seien die Anzahl der Insolvenzen und das Schadensvolumen im Vergleich zum Vorjahr sprunghaft gestiegen. Im Hinblick auf den zu erwartenden Beitragssatz für 2009 sei davon auszugehen, dass dieser um ein mehrfaches über dem durchschnittlichen Beitragssatz der letzten fünf Jahre (3,3 ‰) liegen werde. Aus derzeitiger Sicht sei ein Beitragssatz von 13,5 Promille erforderlich, der sich aufgrund weiterer Insolvenzen allerdings noch erhöhen könne.

7

Mit Bescheid vom 16. November 2009 setzte der Beklagte – ausgehend von den gemeldeten Angaben zur Beitragsbemessungsgrundlage und dem für 2009 errechneten Beitragssatz von 14,2 Promille – einen Beitrag in Höhe von 10.572,01 € fest. Unter Anwendung der Glättungsregelung wurde hiervon für 2009 ein anteiliger Beitragssatz von 8,2 Promille (6.104,97 €) sowie für die vier Folgejahre 2010 bis 2013 jeweils ein Satz von 1,5 Promille (1.116,76 € pro Jahr) in Ansatz gebracht und zum Jahresende fällig gestellt. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Höhe der Schadensentwicklung. Um die sich daraus ergebende außerordentliche Belastung abzumildern, habe man beschlossen, einen Teil des Beitrags 2009 auf die kommenden vier Jahre zu verteilen, um auf diese Weise die Liquidität der Beitragszahler im Jahr 2009 weniger zu belasten.

8

In den Jahren 2010 und 2011 erreichte der Beitragssatz eine Höhe von 1,9 Promille.

9

Nach erfolglos eingelegtem Widerspruch, der von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 – zugestellt am 27. Dezember 2010 –zurückgewiesen worden war, hat die Klägerin am 26. Januar 2011 Klage erhoben und im Einzelnen geltend gemacht: Die eklatante Steigerung des Beitrags um ca. 800 Prozent stelle eine außerordentlich hohe, übermäßige Belastung und damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht nach Art. 14 Grundgesetz – GG – dar. Für den nunmehr angefallenen Beitrag seien weder Rücklagen gebildet worden, noch lasse sich eine derart hohe Belastung in der Miet- und Immobilienbranche ohne weiteres kalkulatorisch auf die Kunden abwälzen. Insoweit sei ihre wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit in einem Maße beschnitten, dass ihr gegenüber eine erdrosselnde Wirkung vorläge. Die vorgenommene Anwendung der Beitragsglättung führe zu keiner anderen Beurteilung. Diese habe zwar bei oberflächlicher Betrachtung im Jahr der Beitragserhebung positive Auswirkungen auf den Cashflow der betroffenen Unternehmen, führe aber zu einer Verschärfung der Situation in den nachfolgenden Jahren, da die dorthin verlagerten Verteilungsbeträge zu den regelmäßigen Jahresbeiträgen hinzuzuaddieren seien. Außerdem müsse der Gesamtbetrag unabhängig von der durch den Beklagten gewährten Stundung in die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2009 bilanziell eingestellt werden, was wiederum eine geringere Kreditwürdigkeit und eine weitere Einengung des wirtschaftlichen Spielraums zur Folge habe. Die Beitragspflicht weise ferner eine objektiv berufsregelnde Tendenz auf und stelle angesichts der kalkulatorisch nicht abwälzbaren Belastung auch einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Weiterhin sei ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG gegeben, da kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen mit hochgradig insolvenzgefährdeten Unterstützungskassen gleichbehandelt würden und Pensionsfonds im Gegensatz zu Treuhandmodellen (Contractual Trust Arrangements [CTAs]) bei ähnlich geringem Schadensrisiko einem verringerten Beitrag unterworfen seien. Die hierfür als Grund angeführte generalisierende Typisierung sei nicht mehr erkennbar, weil der Gesetzgeber sie selbst durchbrochen habe. Auch wenn sie – die Klägerin – selbst keine Sicherungsmittel wie eine Rückdeckungsversicherung oder ein CTA-Modell einsetze, führe eine Aufhebung der in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG normierten Ungleichbehandlung zugunsten der Pensionsfonds zu einem niedrigeren Beitrag für sie. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen nicht gleichmäßiger Erhebung der Beiträge vor. Der Beklagte verlasse sich nämlich bei der Beitragserhebung allein auf die Bereitschaft der Arbeitgeber, ihren Mitteilungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Instrumente zur zwangsweisen Durchsetzung und Verifizierung dieser Mitteilungspflichten habe der Beklagte nicht, sodass eine Beitragserhebung auch von daher verfassungswidrig sei. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Beitrags mit europarechtlichen Vorgaben. Denn der Gesetzgeber habe für den Beklagten ein faktisches Monopol bei der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung geschaffen, wodurch er unionsrechtswidrig den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten entgegen Art. 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – beeinträchtige. EU-ausländischen Versicherungsunternehmen werde es faktisch verwehrt, eine Insolvenzversicherung für Betriebsrenten in Deutschland anzubieten. Der Beklagte sei ein Unternehmen im Sinne des Art. 102 AEUV und kein Träger der Sozialversicherung, sodass eine Verletzung des darin geregelten Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung vorliege. Daneben werde gegen die passive Dienstleistungsfreiheit des einzelnen Unternehmens nach Art. 56 AEUV verstoßen. Einem Arbeitgeber werde faktisch die Möglichkeit genommen, selbst eine privatrechtliche Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersvorsorge einzurichten bzw. entsprechende andere Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Zwar könnten derartige Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Jedoch müsse die Beschränkung als erforderlich und angemessen angesehen werden. Dies sei hier indes nicht der Fall. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge durch eine monopolartig organisierte staatliche Zwangsversicherung gewährleistet werden müsse. Dasselbe Schutzniveau könne auch ohne die Bindung an einen staatlichen Träger erreicht werden. Dies folge auch daraus, dass dem deutschen Recht eine schlichte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung einer privatrechtlichen Insolvenzsicherung nicht fremd sei. Als Beispiel werde auf § 8a des Altersteilzeitgesetzes – ATZG – verwiesen, der keine näheren Voraussetzungen für die konkrete Ausgestaltung des privatrechtlichen Insolvenzschutzes enthalte. Schließlich sei der angefochtene Beitragsbescheid ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe zu Unrecht davon abgesehen, den Ausgleichsfonds heranzuziehen, obwohl dieser vorrangig in Anspruch genommen werden müsse und bei hohen Schadensvolumina in der Vergangenheit (1982, 1993, 1996, 2002) auch tatsächlich so verfahren worden sei. Von seiner ständigen Verwaltungspraxis sei der Beklagte nunmehr ohne rechtfertigenden sachlichen Grund abgewichen. Diese Einschätzung gelte umso mehr, als 2009 ein Schadensvolumen von 4,35 Milliarden Euro erreicht worden sei und sich damit das höchste Insolvenzrisiko in der Geschichte des Beklagten verwirklicht habe. Die Annahme, bei einem vergleichbaren Schadensvolumen im folgenden Jahr 2010 habe das Glättungsverfahren nicht mehr zur Verfügung gestanden, sei dagegen rein spekulativ. Mit einer solchen Begründung könne der Beklagte im Widerspruch zur klaren gesetzgeberischen Wertung den Rückgriff auf den Ausgleichsfonds dauerhaft verweigern. Allein die Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens führe zudem zu keiner Entlastung in der Bilanzierung des Unternehmens. Gesichtspunkte der "Beitragsgerechtigkeit" könnten die Ermessensentscheidung ebenfalls nicht rechtfertigen, weil die Unternehmen sowohl das Wahlrecht über den Durchführungsweg als auch das Recht zu dessen Änderung hätten. Davon abgesehen sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Möglichkeit einer kumulativen Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds sowie der Anwendung der Glättungsregelung zur Milderung des Gesamtbeitragsaufkommens nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt habe.

10

Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 9. September 2011 abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, das Finanzierungssystem des Beklagten sei weder dem Grunde nach noch aufgrund der 2009 festgesetzten Beitragshöhe verfassungsrechtlich in Zweifel zu ziehen. Von einem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG könne nicht ausgegangen werden, da das Gesamtvermögen nicht den Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasse und die Geldleistungspflicht der Klägerin gegenüber keine erdrosselnde Wirkung habe. Der insofern allein maßgebende Jahresbeitragssatz von 14,2 Promille sei angesichts der in ihren Auswirkungen beispiellosen Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 gerechtfertigt gewesen, zumal es sich nur um eine einmalige Überschreitung des ansonsten in allen übrigen Beitragsjahren einstelligen Promillesatzes gehandelt habe. Hinzu komme, dass der den Arbeitgebern auferlegte Beitrag der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips diene und Schwankungen dem Grundsatz der Solidarität entsprächen. Eine die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin unbillige Beschränkung bringe der Beitragssatz auch in seiner absoluten Höhe nicht mit sich. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte durch die Inanspruchnahme der Glättungsregelung die Beitragsbelastung auf fünf Jahre gestreckt habe. Nach allem scheide zugleich eine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG aus. Weiterhin verstoße das Umlagesystem der Insolvenzsicherung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von beitragsermäßigten Pensionsfonds gegenüber unmittelbaren Versorgungszusagen mit privatrechtlichen Sicherungsabreden, bei denen eine vergleichbare Reduzierung fehle, bestehe zunächst nicht. Der zuletzt genannte Durchführungsweg zeichne sich nämlich durch ein hohes, abstraktes Insolvenzrisiko aus. Insbesondere hänge die Insolvenzfestigkeit von Treuhandabreden von der jeweiligen vertraglichen Konstruktion ab, die darüber hinaus jederzeit geändert werden könne. Das Verfahren zur Beitragserhebung begegne ferner im Hinblick auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Prinzip steuerlicher Lastengleichheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das Betriebsrentengesetz jedenfalls hinreichende Kontrollmechanismen zur Verifikation der von den Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vorsehe. Des Weiteren seien die Bestimmungen des Europäischen Primärrechts eingehalten. Die Voraussetzungen für eine missbräuchliche, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigende Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben gemäß Art. 102 AEUV lägen nicht vor. Der Beklagte sei entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kein Unternehmen im Sinne dieser Norm, weil er im Rahmen eines Versicherungssystems tätig werde, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt werde. Überdies stehe die Beitragspflicht mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV in Einklang. Zwar könne von einer Beschränkung dieses Rechts ausgegangen werden. Diese sei jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt, weil ansonsten eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit eintreten würde. Der Hinweis der Klägerin auf die einer größeren Gestaltungsfreiheit unterliegende Insolvenzsicherung der Wertguthaben in der Altersteilzeit gemäß § 8a ATZG sei unbeachtlich. Hierdurch würden nämlich lediglich konkrete Ansprüche des individuellen Arbeitnehmers abgesichert, sodass ein anderer Sachverhalt gegeben sei. Schließlich habe der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Glättungsverfahren ermögliche im vorliegenden Fall eine effektive Beitragsentzerrung. Auch habe der Beklagte nicht sicher annehmen können, dass dieses Instrument bei weiter ansteigenden Schadensfällen im Jahr 2010 wieder zur Verfügung stehen werde. Im Übrigen wäre der für die Klägerin mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme aller Milderungsmittel verbundene Vorteil gering gewesen. Eine Ermessensbindung durch eine ständige Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich der Heranziehung des Ausgleichsfonds in den vorangegangenen Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 sei nicht eingetreten. Das Glättungsverfahren sei erst 2006 geschaffen worden, sodass die Änderung der Gesetzeslage zum Anlass für die Aufgabe einer bisherigen Ermessensbetätigung habe genommen werden dürfen.

11

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ergänzt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere hält sie daran fest, dass die Privilegierung von Pensionsfonds im Verhältnis zu CTAs bei der Beitragsbemessung nicht aufrechterhalten werden könne und sowohl die Anwendung des Glättungsverfahrens als auch das Zurückgreifen auf den Ausgleichsfonds ausreichende Mittel seien, um ihre besondere Belastung im jeweiligen Einzelfall ausreichend abzufedern.

12

Die Klägerin beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. September 2011 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

16

Er tritt den Darlegungen der Klägerin mit eigenen Ausführungen entgegen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet.

19

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 16. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Ermächtigungsgrundlage für den Beitragsbescheid ist § 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrentengesetz) – BetrAVG – in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I, 2940). Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder einen Pensionsfonds gewähren. Der nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelte Gesamtbeitrag wird in Abhängigkeit von der Art der jeweiligen betrieblichen Altersversorgung gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG auf den Arbeitgeber umgelegt. Dabei sind Arbeitgeber, soweit sie die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds abwickeln insofern privilegiert, als die Beitragsbemessungsgrundlage auf 20 v. H. des für unmittelbare Versorgungszusagen ermittelten Betrages reduziert ist.

21

Die Klägerin führt in ihrem Unternehmen die betriebliche Altersvorsorge im Wege der unmittelbaren Versorgungszusage mit der Folge durch, dass Versorgungsleistungen in Form der laufenden Versorgungsansprüche und der Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 1b Abs. 1, 2 Abs. 1 BetrAVG) aus dem eigenen Vermögen zu erbringen sind. Beitragsbemessungsgrundlage ist der Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG – (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Dafür, dass diese Bemessungsgrundlage hier fehlerhaft berechnet worden ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Klägerin selbst bezweifelt die rechnerisch korrekte Ermittlung des Beitrags nicht.

22

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin verstößt die Beitragserhebung weder gegen Bestimmungen des Grundgesetzes (1.) noch gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union (2.). Ferner hat der Beklagte ermessensfehlerfrei von einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds abgesehen (3.).

23

1. Die Veranlagung der Klägerin ist mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG –, der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, deren Verletzung die Klägerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als juristische Person geltend machen kann, vereinbar. Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO zum Zweck der Durchführung eines konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Gesetzes über das BundesverfassungsgerichtBVerfGG –) kommt daher nicht in Betracht.

24

a) Ein Verstoß gegen Art. 14 liegt wegen eines fehlenden Eingriffs in den Schutzbereich der Norm nicht vor. Dieser umfasst auch dann nicht das Gesamtvermögen als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 –juris, Rn. 31), wenn die Auferlegung von Geldleistungspflichten mit einer Belastung der Liquidität eines Unternehmens verbunden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 – 1 BvR 459/52 – juris, Rn. 34). Eine andere Beurteilung ist lediglich für den Fall geboten, dass die Geldleistungspflichten zu einer übermäßigen Belastung führen und die Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen. Davon ist auszugehen, wenn dem beitragspflichtigen Arbeitgeber kein angemessener Spielraum verbleibt, sich wirtschaftlich zu entfalten (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 32.92 – juris, Rn. 43), die Beitragspflicht demnach eine erdrosselnde Wirkung gegenüber dem Betroffenen hat.

25

Vor diesem Hintergrund stellt die konkrete Beitragshöhe auch nach der Umstellung des vormaligen Rentenwertumlageverfahrens auf ein (vollständiges) Kapitaldeckungsverfahren zum 1. Januar 2006 keine übermäßige Belastung der Klägerin dar. In diesem Zusammenhang ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass der absoluten Höhe der Jahresbeiträge keine Beurteilungsrelevanz zukommt, weil ansonsten außer Acht gelassen würde, dass die Höhe des festgesetzten Beitrags auch vom Umfang der abgesicherten eigenen Versorgungszusagen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 35.09 – juris, Rn. 47, zum Einmalbetrag gemäß § 30i Abs. 1 BetrAVG). Weiterhin hat – worauf von Seiten des Verwaltungsgerichts zutreffend hingewiesen wurde – auch das Verhältnis der Beitragspflicht in ihrer absoluten Höhe zu den Umsätzen oder zum Gewinn des konkreten Unternehmens höchstens eine indizielle Bedeutung. Denn auch dieses Verhältnis hängt im Wesentlichen von dem in der Vergangenheit durch das Unternehmen getätigten Versorgungszusagen ab; in diesem Falle würde ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen, das "zu besseren Zeiten" umfassende Versorgungszusagen abgegeben hat, in eine erdrosselnde Wirkung der Beiträge zur Insolvenzsicherung "hineinwachsen", was konträr zu dem durch den Gesetzgeber mit dem Betriebsrentengesetz verfolgten Zweck stünde. Entscheidungserheblich für die Feststellung einer erdrosselnden Wirkung der Beitragspflicht ist vielmehr allein die Höhe des jeweiligen (Jahres-)Beitragssatzes des Beklagten. Dieser hat im vorliegenden Fall jedoch keine übermäßige Belastung der Klägerin zur Folge.

26

Allein auf den Umstand, dass der konkrete Beitragssatz 2009 den einstelligen Promillebereich verlassen hat, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer zum früheren Rentenumlageverfahren ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergebe sich daraus, "dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte" bewege (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 36). Aus diesen allgemein gehaltenen und daher auf Sachverhalte, denen das vollständige Kapitaldeckungsverfahren zugrunde liegt, ohne weiteres übertragbaren Feststellungen lässt sich keineswegs ableiten, dass bei einer einmaligen Überschreitung dieses Satzes der Beitrag zwangsläufig erdrosselnd wirkt. Denn die Anknüpfung an die Begriffe "konjunkturbedingte Schwankungen" und "regelmäßig" implizieren, dass im Einzelfall auch ein Beitragssatz oberhalb des einstelligen Promillebereichs möglich und zulässig sein kann.

27

So verhält es sich auch hier. Insofern fällt zum einen ins Gewicht, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise des Beitragsjahres 2009 im Hinblick auf ihre gesamtwirtschaftlichen Folgen in der deutschen Wirtschaftsgeschichte nach 1975 – dem Gründungsjahr des Beklagten – einmalig und somit geeignet war, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Schadensfällen zu verursachen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Beitragssatz in den Folgejahren 2010 und 2011 wieder in den niedrigen einstelligen Promillebereich zurückgekehrt ist (jeweils 1,9 ‰). Hinzu kommt, dass der Beklagte durch die Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) den in den einzelnen Kalenderjahren für 2009 aufzubringenden Betrag der betroffenen Arbeitgeber jeweils auf einen einstelligen Promillesatz – nämlich 2009 auf 8,2 Promille – und für die Folgejahre bis 2013 auf jeweils 1,5 Promille beschränkt hat. Zusammen mit den für 2010 und 2011 festgesetzten Beträgen bleibt es damit jedenfalls bislang wieder bei einer Heranziehung eines Promillesatzes, der effektiv bei lediglich 3,4 Promille (Beitragssatz für 2010 und 2011 von 1,9 ‰ plus zusätzlicher Anteil für 2009 von 1,5 ‰) liegt. Die Bilanzierungspflicht der Klägerin ändert daran nichts. Maßgebend ist, dass die Auswirkungen auf die finanzielle Liquidität der Unternehmen (Cashflow) durch die Streckung der Zahlungspflichten deutlich begrenzt worden sind.

28

Dass die Klägerin durch die Zahlung des Insolvenzsicherungsbetrages 2009 wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wäre, ihre Geschäftstätigkeit auszuüben, ist im Übrigen weder erkennbar noch hinreichend dargelegt. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Steigerung des Beitragssatzes um 800 Prozent habe sie völlig unvorbereitet getroffen, trifft dies nicht zu. Mit dem Verwaltungsgericht ist in Rechnung zu stellen, dass sie sich im Verlauf des Jahres 2009 auf die erhöhten Beiträge einstellen und kalkulatorische Entscheidungen zumindest vorbereiten konnte. Die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise einschließlich der dadurch ausgelösten Großinsolvenzen (Arcandor-Konzern, Qimonda) wurde in den Medien frühzeitig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht, sodass sie jedem Unternehmen bekannt waren. Vor allem aber hat der Beklagte die Klägerin ebenso wie alle anderen Arbeitgeber in seinem Rundschreiben vom Juli 2009 auf die zu erwartende Größenordnung der Beitragssteigerung rechtzeitig hingewiesen.

29

b) Auch die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht berührt. Die Ermächtigung zur Beitragserhebung in § 10 BetrAVG hat keine objektiv-berufsregelnde Tendenz; sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders. Dadurch, dass die Vorschrift an die Wahl konkreter Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung anknüpft, wird jeder Arbeitgeber, der gerade eine solche Form der Altersversorgung anbietet – unabhängig vom Gegenstand seiner unternehmerischen Tätigkeit – betroffen. Davon abgesehen wäre eine allenfalls in Betracht zu ziehende Berufsausübungsregelung durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 32).

30

c) Weiterhin ist kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die von der Klägerin befürchtete Ungleichbehandlung von Contractual Trust Arrangements [CTAs] und Pensionsfonds einerseits (aa) als auch bezüglich der behaupteten Verletzung des Grundsatzes der Lastengleichheit andererseits (bb).

31

aa) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht deshalb gegeben, weil § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG eine Beitragsermäßigung für Pensionsfonds vorsieht, dagegen eine vergleichbare Reduzierung des jährlichen Beitrages für privatrechtliche Sicherungsabreden (CTA-Modelle oder ähnliche Rückdeckungsversicherungen) im Rahmen des von der Klägerin gewählten Durchführungswegs der unmittelbaren Versorgungszusage fehlt.

32

Zwar dürfte der Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch die Klägerin hier nicht entgegenstehen, dass sie selbst keine Rückdeckungsversicherung zugunsten ihrer versorgungsberechtigten Mitarbeiter abgeschlossen hat. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Wegfall der Beitragsvergünstigung für Pensionsfonds nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG wegen einer unterstellten Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz zu einer umfassenden Beitragspflicht dieses Durchführungswegs und – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist –wegen des auf vollständiger Kapitaldeckung beruhenden Umlageverfahrens zu einem dann niedrigeren individuellen Beitrag der Klägerin führen könnte. Letztlich kann diese Frage vorliegend jedoch offen bleiben, da eine unzulässige Ungleichbehandlung des Durchführungswegs der unmittelbaren Versorgungszusage mit ergänzender Sicherungsabrede im Verhältnis zum Durchführungsweg des Pensionsfonds nicht gegeben ist.

33

Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51 – juris, Rn. 139). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt ist und deshalb als willkürlich erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 – 3 C 1.81 – juris, Rn. 35).

34

Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Kriterien schließt sich der Senat in vollem Umfang den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts an, das im Einzelnen ausgeführt hat:

35

"Unter Anwendung dieses Maßstabes ist die Entscheidung des Gesetzgebers, zusätzliche privatrechtliche Sicherungsabreden des Arbeitgebers in Form von CTAs oder Rückdeckungsversicherungen im Rahmen der Beitragsbemessung unberücksichtigt zu lassen, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch in Anbetracht der dem Durchführungsweg der Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG eingeräumten Beitragsermäßigung auf 20 v. H.

36

Sowohl die Beitragspflicht im Allgemeinen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) als auch die Beitragsbemessung (§ 10 Abs. 3 BetrAVG) bestimmen sich nach dem Willen des Gesetzgebers allein nach dem gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG. Als Durchführungsweg wird die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen bezeichnet (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 10 des Urteilsabdrucks). Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und, soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind, hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird.

37

Etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 43; vgl. auch Rößler, BB 2010, 1405 [1413]). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten unmittelbaren Versorgungszusagen kann ohne Einschränkungen auf die durch die Klägerin vorgebrachte Konstellation der privatrechtlichen Sicherungsabrede durch CTAs in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand übertragen werden. Denn bereits aus den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils ergibt sich, dass die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen Anwendung finden sollen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 17).

38

Das Vorbringen der Klägerin gibt dem Gericht auch keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Denn sowohl die Gesetzessystematik als auch Sinn und Zweck der Regelungen über die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG sowie die Pflicht zur europarechtskonformen Auslegung gebieten die Unbeachtlichkeit rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden auch in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand.

39

Nach der Systematik des BetrAVG ist für das Bestehen und die Höhe der Beitragspflicht allein der jeweilige Durchführungsweg bestimmend. Danach ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 42). Im ersten Fall führt eine Insolvenz des Arbeitgebers im Durchführungsweg der Direktzusage unmittelbar und im Durchführungsweg der Unterstützungskassenzusage wegen des insolvenzbedingten Ausfalls der Dotierung mittelbar zum Wegfall der Deckungsmittel, die für die Erfüllung der Versorgungsansprüche benötigt werden. Aus diesem Grund geht der Gesetzgeber für diese Durchführungswege von einer hohen, abstrakten Insolvenzgefahr aus und unterwirft sie der vollumfänglichen Beitragspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG [Direktzusage], § 1b Abs. 4 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG [Unterstützungskasse]).

40

Zwar besteht bei Durchführungswegen, bei denen ein externer Dritter die Aufgabe des Versorgungsträgers übernimmt, nicht die unmittelbare Gefahr des Verlusts der Deckungsmittel durch die Insolvenz des Arbeitgebers. In diesen Fällen ist aber für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 –8 C 40.09 – juris, Rn. 42; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 19 des Urteilsabdrucks). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Durchführungsweg des Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zumisst, da dieser nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionskapitalanlageverordnung – PFKapAV – bei der Anlage seines Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegt als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterfällt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 45 a. E.; vgl. auch §§ 112 ff. des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz] – VAG) und deshalb einen geringeren Beitrag im Umlageverfahren zur Finanzierung des Beklagten zugesteht (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG).

41

Zweitens wird das abstrakte Insolvenzrisiko durch die Ausgestaltung des Primäranspruchs beeinflusst, beispielsweise durch einen Widerrufsvorbehalt oder die Ermächtigung des Arbeitgebers, über den Anspruch in einer Weise zu verfügen, die dessen Realisierung gefährdet. Entsprechend unterliegen auch Direktversicherungen, sofern ihre Leistungen durch den Arbeitgeber widerruflich, abtretbar oder beleihbar sind, der vollumfänglichen Beitragspflicht (§ 1b Abs. 2 BetrAVG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).

42

Entsprechend sind nur die Durchführungswege beitragsfrei ausgestaltet, im Rahmen derer ein externer Dritter die Versorgung übernimmt, dieser externe Dritte selbst keinem erhöhten abstrakten Insolvenzrisiko bzw. einer umfassenden Versicherungsaufsicht unterliegt und der Versorgungsanspruch nicht mehr zur Disposition des Arbeitgebers steht. Hierunter fallen die Pensionskassen (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BetrAVG; Umkehrschluss aus § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG, vgl. auch §§ 118a ff. VAG) sowie Direktversicherungen, sofern ihre Leistungen durch den Arbeitgeber unwiderruflich, nicht abtretbar und nicht beleihbar sind (Umkehrschluss aus § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).

43

Keine Berücksichtigung findet hingegen die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen Dritten. Auch die Existenz etwaiger Ausfallersatzansprüche gegen Dritte lässt die Beitragspflicht nicht entfallen, wenn auch unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG die Einstandspflicht des Beklagten in dem Maße gemindert wird, in dem ein Dritter die Versorgungsleistung erbringt. Schließlich unterscheidet das Gesetz auch innerhalb der Durchführungswege grundsätzlich nicht nach der exakten inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses bzw. der Rechtsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber einerseits und dem Versorgungsträger sowie dem Versorgungsberechtigten andererseits; eine Ausnahme hierzu findet sich allein in § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hinsichtlich der Direktversicherungen, da sich die dort genannten vertraglichen Gestaltungselemente unmittelbar auf Bestand und Verwertbarkeit des Primäranspruchs zu Gunsten des Versorgungsberechtigten auswirken (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 17).

44

Diese systematische Ausgestaltung dient der Verwirklichung von Sinn und Zweck des Vierten Abschnitts des BetrAVG, konkret, zu gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (stRspr, BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 – 3 C 1.81 – juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 – 3 C 44.83 – juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 C 13.98 – juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 C 19.07 – juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26). Mit diesem Gesetzeszweck ist eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduzierung für Direktzusagen, die durch einen CTA in Form einer doppelseitigen Sicherungstreuhand abgesichert sind, im Gegensatz zu Versorgungszusagen im Durchführungsweg des Pensionsfonds nicht vereinbar. Denn die Berücksichtigung privatrechtlicher Sicherungsabreden würde den Insolvenzschutz verkürzen, den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen und den gesetzlichen Grundsatz solidarischer Risikoverteilung durchbrechen.

45

CTAs – auch in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand – wohnt im Vergleich zu Pensionsfonds entgegen der Auffassung der Klägerin und den von ihr zitierten Literaturmeinungen ein deutlich höheres Risiko im Insolvenzfalle des Arbeitgebers inne.

46

In der Regel sehen CTAs (auch: Pensionstreuhand) die Gründung einer eigenen Treuhandgesellschaft (sog. Trust) vor, in die die Pensionen (sog. Assets) übertragen werden und die diese verwaltet. Grundlage dieser Übertragung ist eine Verwaltungstreuhandvereinbarung; der Treuhänder verpflichtet sich, das Planvermögen nur für Zwecke der Erfüllung der besicherten Versorgungsverpflichtungen einzusetzen. Gleichzeitig erhalten die Versorgungsberechtigten einen eigenständigen Anspruch gegen den Treuhänder auf Erfüllung ihrer Versorgungsanrechte, der durch den Eintritt des Sicherungsfalls, in aller Regel die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Trägerunternehmens, aufschiebend bedingt ist. Dieser Anspruch wird durch die sog. Sicherungstreuhand begründet, die einen echten Vertrag zugunsten Dritter i. S. d. § 328 Bürgerliches GesetzbuchBGB – darstellt und dessen begünstigte Dritte die Versorgungsempfänger sind (Rößler, BB 2010, 1405 [1408]).

47

Die Insolvenzfestigkeit des Trust und damit letztlich die Absicherung der Versorgungszusagen hängt allein von der vertraglichen Ausgestaltung der Verwaltungstreuhandvereinbarung und der Sicherungstreuhandvereinbarung ab. Dies erkennt auch die durch die Klägerin zitierte Literatur an (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 – nrwe.de, Rn. 27). So wird ausgeführt, Versorgungsberechtigte seien 'zumeist' in den Schutz vor Insolvenz soweit einbezogen, als die Verwaltungstreuhand bei Eintritt der Insolvenz fortbestehe und die Wahrung der Grundsätze der Anlagesicherheit (ausreichende Liquidität, Streuung und Mischung) 'in aller Regel' vertraglich vereinbart sei (Rolfs/de Groot, ZIP 2009, 785, [789]). Eine Ungleichbehandlung bestehe zumindest bei 'kunstgerecht ausgestalteten CTA-Modellen', weil bei 'adäquater Ausgestaltung' die Ansprüche im Insolvenzfall dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen seien (Schnittger/Sittard RdA 2010, 295 [299]). 'Richtig ausgestaltet' und 'rechtlich sauber aufgesetzt' könne der CTA insolvenzfest sein (Rößler, BB 2010, 1405 [1406]). 'Angesichts der mittlerweile weiten Verbreitung von CTAs [sei] davon auszugehen, dass in näherer Zukunft CTAs, die rechtlich nicht sauber aufgesetzt worden sind, von Insolvenzverwaltern zu Fall gebracht werden.' (Rößler, BB 2010, 1405 [1411]).

48

Vertragslücken oder -fehler führen jedoch in der Regel unmittelbar dazu, dass das zur Absicherung der Versorgungszusagen gebildete Planvermögen in die Insolvenzmasse zurückfällt und die Versorgungsberechtigten ihre Ansprüche als Massegläubiger mit dem damit verbundenen Ausfallrisiko geltend machen müssen (vgl. die nicht insolvenzfeste Ausgestaltung des CTA bei: VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 11 ff. des Urteilsabdrucks). Eine zu enge Verknüpfung zwischen Trust und Trägerunternehmen kann dazu führen, dass der als Verein geführte Trust nicht in das Vereinsregister eingetragen oder von Amts wegen wieder aus dem Vereinsregister gelöscht wird, falls ein solcher vereinsrechtswidriger Inhalt erst nach der Eintragung festgestellt wird (vgl. § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitFamFG – ). Eine fehlende Nachschussregelung kann zur dauerhaften Unterdotierung des Trusts führen. Gleiches gilt, wenn die Assets wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie dem Sicherungsfall typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 28). Einzelne Sicherungstreuhandvereinbarungen sehen einseitige Kündigungsrechte des Arbeitgebers vor (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks). Sieht die Sicherungstreuhand nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers vor, bleibt der Schutz des CTAs hinter dem durch den Beklagten vermittelten Schutz zurück, da § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4 BetrAVG weitere Sicherungsfälle vorsieht (u. a. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, § 7 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BetrAVG). Die Übertragung der Assets in das Planvermögen des Trusts kann unter Umständen nach Maßgabe der §§ 129 ff. Insolvenzordnung - InsO - angefochten werden. Findet keine hinreichende Trennung zwischen der Verwaltungstreuhandvereinbarung und der Sicherungstreuhandvereinbarung statt, können beide Verträge als einheitliches Rechtsgeschäft i.S.d. §§ 115 f. InsO angesehen werden, was zum Erlöschen der Sicherungstreuhand führen kann.

49

Überdies bedürfte die zur Beitragsbefreiung oder -ermäßigung erforderliche Feststellung eines vergleichbaren Schutzniveaus eines erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwands. Eine Beitragserhebung in Anknüpfung an die gesetzlich normierten Durchführungswege erfordert nur geringe Verwaltungsressourcen, da sich die für die Konstruktion des Primäranspruchs maßgeblichen Kriterien leicht feststellen und überprüfen lassen. So genügte für die Erfassung der Beitragsbemessungsgrundlage der Klägerin im Beitragsjahr 2009 ein einseitiger Erhebungsbogen sowie ein ebenfalls einseitiges versicherungsmathematisches Gutachten. Dagegen verlangt die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung zusätzlicher Sicherungsabreden eine differenzierende Beurteilung zahlreicher verschiedener und überdies miteinander kombinierbarer Möglichkeiten einer rechtsgeschäftlichen Begründung von Sekundäransprüchen sowie deren potenzieller Insolvenzfestigkeit durch den Beklagten (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 C 13.98 – juris, Rn. 20 f.). Dabei wirkt sich erschwerend aus, dass die vertragliche Ausgestaltung von Verwaltungstreuhandvereinbarung und Sicherungstreuhandvereinbarung weiterhin der steten Disposition von Trägerunternehmen und Trust unterliegen. All dies würde den Verwaltungsaufwand des Beklagten erheblich vergrößern, wobei hierdurch entstehende Mehrkosten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen gegenfinanziert werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 29; VG Gera, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 6 K 791/04 Ge – nicht veröffentlicht, Seiten 9 und 11 des Urteilsabdrucks).

50

Letztlich ist auch eine solidarische Risikoverteilung bei einer beitragsrechtlichen Abbildung des individuell-konkreten Risikos nicht mehr zu verwirklichen. Denn allein aufgrund der Unabhängigkeit der Beitragspflicht vom Bestehen zusätzlicher Sicherungsabreden der Arbeitgeber entsteht zwischen allen Arbeitgebern eine Gefahrengemeinschaft, innerhalb derer jeder Einzelne nicht sein individuelles Insolvenzrisiko, sondern einen der Höhe seiner Versorgungszusagen entsprechenden Anteil am Gesamtrisiko übernimmt. Dieses solidarische Element bedingt zugleich, dass der Beklagte im Ergebnis nicht als öffentliches Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts anzusehen ist (vgl. nachfolgend 2. a.), so dass auch das Gebot europarechtskonformer Auslegung dem Vorbringen der Klägerin entgegensteht.

51

Angesichts dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Beitragsbefreiung von durch CTAs abgesicherten Direktzusagen mit dem gesetzgeberischen Willen, die betriebliche Altersversorgung zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen, unvereinbar wäre.

52

Diese Grundausrichtung des BetrAVG ist auch nicht durch die Beitragsprivilegierung der Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG durchbrochen oder aufgeweicht worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch diesen Durchführungsweg allein anhand seines abstrakten Insolvenzrisikos in die bestehende Systematik eingeordnet und ihm aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit eines Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zugemessen. Hinzu tritt, dass sich der Durchführungsweg des Pensionsfonds dahingehend von der Direktzusage und der Unterstützungskasse unterscheidet, dass eine Einstandspflicht des Beklagten für den Fall begründet wird, dass wegen der Zahlungsunfähigkeit des Trägerunternehmens des Pensionsfonds auch dieser seine Versorgungsleistungen nicht erbringen kann und deshalb der Sicherungsfall eintritt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 12 des Urteilsabdrucks, m.w.N.). Dabei ist das abstrakte Risiko des Eintritts eines solchen Sicherungsfalles schon aufgrund der in § 4 Abs. 1 PFKapAV vorgesehenen Pflichtstreuung des Anlagevermögens als niedrig anzusehen. Für eine Rückführbarkeit der Beitragsermäßigung auf individuell-konkrete Insolvenzrisiken finden sich entgegen der Auffassung der Klägerin weder im Wortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien zu § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG tragfähige Anhaltspunkte.

53

Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, die nach sachgerechten Typisierungsmerkmalen gebildeten Durchführungswege deshalb infrage zu stellen, weil es in bestimmten Einzelfällen möglich sein mag, mit vertraglichen Mitteln Sicherungen zu schaffen, die denjenigen ähneln, bei denen der Gesetzgeber von einer Beitragspflicht abgesehen oder sie nur eingeschränkt vorgesehen hat (so zutreffend: VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 –nrwe.de, Rn. 27). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das Entfallen der Beitragsprivilegierung für Pensionsfonds zu keiner erheblichen Entlastung der Klägerin geführt hätte, da der Anteil dieses Pensionsfonds an der Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage ausweislich des Geschäftsberichts des Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 (S. 11) lediglich bei 0,8% lag (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 10)."

54

bb) Ferner ist keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer gleichheitswidrigen Gestaltung des Erhebungsverfahrens für die Entrichtung der Insolvenzbeiträge gegeben.

55

Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Abgabenpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Die Besteuerungsgleichheit hat mithin als ihre Komponenten die Gleichheit der normativen Steuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Führen Erhebungsregelungen dazu, dass ein gleichmäßiger Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird, kann die materielle Steuernorm nicht mehr gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen nach Maßgabe gleicher Lastenzuteilung belastet werden; sie wäre dann gerade umgekehrt Anknüpfungspunkt für eine gleichheitswidrige Lastenverteilung (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 [Kapitalertragssteuer] – juris, Ls. 1 und Rn. 110).

56

Das ist allerdings nicht schon bei einer Belastungsungleichheit der Fall, die durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen. Wirkt sich indes eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und ist dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm. Zuzurechnen ist dem Gesetzgeber eine im Erhebungsverfahren angelegte, in der dargestellten Weise erhebliche Ungleichheit im Belastungserfolg nicht nur dann, wenn sie ihre Ursache in gesetzlichen Regelungen des Erhebungsverfahrens hat, sondern auch, wenn sie auf Verwaltungsvorschriften beruht, die der Gesetzgeber bewusst und gewollt bei seiner Regelung hingenommen hat. Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass sich dem Gesetzgeber – sei es auch nachträglich – die Erkenntnis aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des Erhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis daher nicht verschließen durfte. Drängt sich ein struktureller Erhebungsmangel dem Gesetzgeber erst nachträglich auf, so trifft ihn die verfassungsrechtliche Pflicht, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., Rn. 111).

57

Regelungen, die die Durchsetzung des Steueranspruchs sichern und Steuerverkürzungen verhindern sollen, müssen auf die Eigenart des konkreten Lebensbereichs und des jeweiligen Steuertatbestands ausgerichtet werden. Wird eine Steuer nicht an der Quelle erhoben, hängt ihre Festsetzung vielmehr von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., Ls. 4 und Rn. 115).

58

Ob und unter welchen Voraussetzungen diese ausdrücklich nur auf das Steuerrecht bezogenen Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zugleich auf den hier erhobenen Insolvenzbeitrag Anwendung finden, lässt der Senat offen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von einer uneingeschränkten Übertragbarkeit der vorgenannten Maßstäbe ausgeht, ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt einer ungleichmäßigen Beitragserhebung nicht festzustellen.

59

Die Klägerin zeigt bereits nicht auf, dass Anhaltspunkte für eine strukturell fehlerhafte oder unzureichende Erhebungsregelung im Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes bestehen. Für die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Zinseinkünften aufgrund des 1979 geltenden Einkommensteuergesetzes war ausschlaggebend gewesen, dass die deutschen Steuerschuldner nach dem Ergebnis fachkundiger Stellungnahmen – unter anderem solcher der Bundesregierung, des Bundesrechnungshofs und der Deutschen Bundesbank –, darüber hinaus nach einer Einschätzung des Finanzgerichts Baden-Württemberg und des Bundesfinanzhofs sowie nach zahlreichen Äußerungen in der wissenschaftlichen Literatur (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., Rn. 124 bis 131) dem Fiskus nur einen Bruchteil der steuerpflichtigen Kapitalerträge einer Besteuerung zugeführt hatten. Der Bundesrechnungshof ging in diesem Zusammenhang nach einer Schätzung von 1985 von einem jährlichen Steuerausfall in Höhe von 6 Milliarden DM aus. Derartige Erhebungsmängel, deren Ursache das Bundesverfassungsgericht in dem von ihm entschiedenen Verfahren in dem Verbot von Kontrollmitteilungen an die Finanzverwaltung (Nr. 3 des sog. Bankenerlasses von 1979) gesehen hatte, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Klägerin keine verlässlichen Zahlen oder sachverständige Aussagen Dritter vorlegen, aus denen sich zumindest konkrete Hinweise darauf ergeben, dass nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von beitragspflichtigen Unternehmen dem Beklagten fehlerhafte Meldebögen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zugeleitet haben. Erst recht musste es sich dem Gesetzgeber mangels einer dahingehenden verlässlichen Tatsachengrundlage nicht aufdrängen, dass für die in Rede stehende Abgabe hinsichtlich ihrer Erhebungsart und des Erhebungsverfahrens eine Gleichheit im Belastungserfolg im Prinzip unerreichbar ist.

60

Davon abgesehen sieht das Betriebsrentengesetz im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Klägerin hinreichende Kontrollmöglichkeiten zur Verifikation der durch den Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vor, sodass auch aus diesem Grund ein struktureller Mangel des Kapitaldeckungsverfahrens unter Anwendung des Maßstabs steuerlicher Lastengleichheit nicht festzustellen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG – je nach Durchführungsweg – aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, eine Bescheinigung des Versicherers oder einer nachprüfbaren Berechnung zu erfolgen hat. Weiterhin haben die Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4, 6 und 7 BetrAVG Auskunfts- und Informationspflichten. Die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Mitteilung des Arbeitgebers ist zudem gemäß § 12 BetrAVG eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit. Auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat im Übrigen gemäß § 130b Satz 2 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

61

2. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Beitragserhebung bestehen ebenfalls nicht. Eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – ist nicht gegeben (a). Ebenso wenig kann sich die Klägerin darauf berufen, dass das in § 10 BetrAVG geregelte Finanzierungssystem mit der Dienstleistungsfreiheit zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht in Einklang steht (b). Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO, um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV einzuholen, scheidet deshalb aus.

62

a) Die Beitragspflicht beinhaltet keinen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 AEUV (ehem. Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Vertrages über die Europäischen Gemeinschaften – EG –).

63

Nach Art. 102 AEUV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Diese Vorschrift findet nach Maßgabe des Art. 106 AEUV auch auf öffentliche Unternehmen und auf solche Unternehmen Anwendung, denen die Mitgliedsstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren.

64

Zu Unrecht meint die Klägerin, dass es sich bei dem Beklagten um ein Unternehmen im Sinne der Art. 101 ff. AEUV handele.

65

Die Verträge der Europäischen Union enthalten keine Definition des Unternehmensbegriffs. Im Rahmen des Wettbewerbsrechts versteht der Europäische Gerichtshof darunter jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2006, C-222/04 [Sparkasse Florenz], Slg. 2006, I-289, Rn. 107 f.). Wirtschaftlich ist dabei jede Tätigkeit, durch die Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden (EuGH, Urteil vom 18. Juni 1998, C-35/96 [CNSD], Slg. 1998, I-3886 Rn. 36).

66

Abzugrenzen ist ein Unternehmen von einem Sozialversicherungsträger. Denn das Gemeinschaftsrecht lässt die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 17). Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass Einrichtungen in einem öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungssystem, die einem sozialen Zweck dienen und auf dem Gedanken der nationalen Solidarität beruhen, keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (EuGH, Urteil vom 17. Februar 1993, C-159/91 [Poucet und Pistre], Slg. 1993, I-637, Rn. 18). In dem dort entschiedenen Fall wurde demgemäß für eine französische Krankenversicherung die Unternehmenseigenschaft verneint. Entscheidend für das Ergebnis war unter anderem, dass die Leistungen von Gesetzes wegen und unabhängig von der Höhe der Beiträge erbracht wurden. Dagegen bejahte der Europäische Gerichtshof in der auch von der Klägerin angeführten Entscheidung (EuGH, Urteil vom 16. November 1995, C-244/94 [Fédération franaise des sociétés d'assurances u.a.], Slg. C-1995, I-4013 Rn. 17 ff.) die wirtschaftliche Betätigung einer Versicherung. Ausschlaggebend war hier, dass die Versicherung freiwillig abgeschlossen wurde und die Leistungen sich ausschließlich nach der Höhe der gezahlten Beiträge und den erwirtschafteten Investitionen berechneten. Wegen der Freiwilligkeit gelte – so der Europäische Gerichtshof – der Gedanke der Solidarität nur sehr begrenzt und lasse deshalb den wirtschaftlichen Charakter nicht entfalten. Auch bei einem Betriebsrentenfonds in den Niederlanden wurde der Unternehmensbegriff bejaht, weil dieser die Höhe der Beiträge und die Leistungen selbst beschließen könne und nach dem Kapitalisierungsprinzip ausgerichtet sei (EuGH, Urteil vom 21. September 1999, C-67/96 [Albany], Slg. 1999, I-5751, Rn. 81). Zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangte der Europäische Gerichtshof bei einer Einrichtung, die kraft Gesetzes mit einem System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle betraut war (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36 ff.) und für die deutschen Krankenkassen (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 u.a. [AOK Bundesverband u.a.], Slg. 2004, I-2493, Rn. 45 ff.). Maßgebend war unter anderem die Überlegung, dass die Höhe der Leistungen und der Beiträge vom Staat festgelegt werde, was einer wirtschaftlichen Tätigkeit entgegenstehe. Letztlich sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Einrichtungen, die an der Verwaltung eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit mitwirken, dann kein Unternehmen, wenn sie Aufgaben rein sozialer Natur wahrnehmen, soweit sie im Rahmen eines Versicherungssystems tätig werden, das dem Grundsatz der Solidarität entspricht und staatlicher Aufsicht unterliegt (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 43; siehe auch EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG2R Prévoyance], juris, Rn. 46). Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall erfüllt.

67

Zunächst steht außer Frage, dass die Beitragspflicht einem sozialen Zweck – nämlich dem Schutz von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge vor den Folgen einer Insolvenz des Unternehmens – dient und damit dem aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Prinzip des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010, 8 C 40.09, juris, Rn. 34 m.w.N.) entspricht. Hinzu kommt, worauf schon die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise abgestellt hat, die fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten (siehe auch § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung) sowie die grundsätzliche Unabhängigkeit der Leistungsgewährung an die Versorgungsberechtigten von der vorherigen Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber (s. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 81). Denn § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG sieht ein Entfallen des Leistungsanspruchs nur in den dort ausdrücklich genannten Fällen vor. Daneben eröffnet § 10a Abs. 1 bis 3 BetrAVG dem Beklagten lediglich die Möglichkeit zur Erhebung von Säumniszuschlägen und Verzugszinsen bei rückständigen Beträgen, nicht aber einen Verzicht auf die Beitragszahlung oder einer Beendigung der Zahlungspflicht, sodass das Finanzierungssystem einen die soziale Funktion der Insolvenzsicherung möglichst umfassend wahrenden Schutz der Versorgungsberechtigten gewährleistet.

68

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch hierzu zutreffend ausgeführt:

69

"Das Versicherungssystem des Beklagten beruht auch auf dem Grundsatz der Solidarität. Die Voraussetzung des solidarischen Charakters des Versicherungssystems ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt, wenn das Versicherungssystem einerseits durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko ist und andererseits der Wert der erbrachten Leistungen nicht notwendigerweise proportional zum Arbeitsentgelt des Versicherten ist (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Leitsatz 1 Abs. 2 sowie Rn. 44; EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG2R Prévoyance], juris, Rn. 47).

70

Vorliegend resultiert der solidarische Charakter aus dem Umlageverfahren nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG. Denn die Höhe der individuellen Beiträge ergibt sich nicht aus dem individuellen Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles, sondern aus dem Wert der gesicherten Versorgungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (sog. Beitragsbemessungsgrundlage) einerseits und aus dem Beitragssatz des Beklagten andererseits, der sich wiederum nach der Anzahl der im Beitragsjahr eingetretenen Schadensfälle (= Insolvenzen) richtet. Damit trägt der einzelne Arbeitgeber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko ‘seiner’ Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994 – 1 C 41.92 – juris, Rn. 14; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 9 f. des Urteilsabdrucks).

71

Letztlich hängt die Beitragshöhe damit in erster Linie vom Finanzbedarf ab, der sich aus den im jeweils vergangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen ergibt. Diese vorrangige Orientierung am Finanzbedarf erlaubt es, die Gefahr des Eintritts eines Sicherungsfalles über den individuellen Arbeitgeber hinaus auf alle Mitglieder des Beklagten zu verteilen und hierdurch eine solidarische Gefahrengemeinschaft aller Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung in den abstrakt insolvenzgefährdeten Durchführungswegen gewähren, zu schaffen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 46, zu den ebenfalls am Finanzbedarf orientierten Regelungen in § 152 Abs. 1, 153 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches - SGB VII). Der Verwirklichung dieses Solidaritätsgrundsatzes dient letztlich auch die oben beschriebene Unabhängigkeit des Beitragssatzes vom konkreten Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und dem durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussenden konkreten Ausfallrisiko im Insolvenzfall (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 37).

72

Aus diesem Grund gebietet es auch die Pflicht zur europarechtskonformen Auslegung (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 13. Dezember 2006 – 6 C 23/05 –juris, Rn. 47), von einer Unbeachtlichkeit zusätzlicher Sicherungsabreden für die Beitragspflicht auszugehen. Eine Abbildung des konkreten Insolvenzrisikos und etwaiger Ausfallersatzansprüche gegen Dritte würde die aus wettbewerbsrechtlicher Warte erforderliche Ausrichtung des Versicherungssystems am Grundsatz der Solidarität beseitigen.

73

Schließlich bedeutet auch die in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG vorgesehene beitragsmäßige Bevorzugung des Durchführungsweges der Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG) keine Durchbrechung des Grundsatzes der Solidarität. Denn der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist zwar gewisse strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere, da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird (vgl. HambOVG, Urteil vom 14. Januar 2010 – 4 Bf 22/08 –juris, Rn. 50 ff.). Die wechselseitige solidarische Einstandspflicht aller Arbeitgeber – unabhängig vom jeweils gewählten Durchführungsweg – wird hierdurch indes nicht berührt.

74

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG unterliegt der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung auch der staatlichen Aufsicht in Gestalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. VG Münster, Beschluss vom 14. April 2010 –6 L 97/10 – juris, Rn. 16; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 –juris, Rn. 26). Über § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG finden überdies die Vorschriften des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG –) auf den Beklagten Anwendung. Zugleich sind die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben (VG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2011 –16 K 518/11 – juris, Rn. 14). Die dem Beklagten verbleibenden Spielräume im Rahmen der Beitragserhebung, etwa die Entscheidungen über die Anwendung des sogenannten Glättungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG oder die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG – nach vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde – stehen dem nicht entgegen, da diese Handlungsspielräume durch das Gesetz definiert sind, strikten Begrenzungen unterliegen und die staatliche Aufsicht hiervon unberührt bleibt (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 [AOK-Bundesverband], Slg. 2004, I-2493, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 61 ff.)."

75

Nach allem braucht der Senat weder zu entscheiden, ob die Tätigkeit des Beklagten eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt darstellt, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen, noch der Frage des Vorliegens einer Bereichsausnahme gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV nachzugehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 6. Juli 2011, 10 K 527/10, juris, Rn. 54).

76

b) Art. 56 AEUV (ehem. Art. 49 EG) ist ebenfalls nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen untersagt. Art. 57 AEUV definiert Dienstleistungen als solche Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Person unterliegen.

77

Vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV erfasst ist nicht nur die aktive, sondern auch die passive bzw. negative Dienstleistungsfreiheit. Darunter fällt zum einen die Freiheit eines Unionsbürgers zur Entgegennahme einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat durch einen dort ansässigen Dienstleister, zum anderen ist davon auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu verstehen, die im Heimatstaat des Empfängers durch einen in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Gewerbetreibenden oder Freiberufler erbracht werden (vgl. Kluth in EUV/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtscharta, Kommentar, 4. Auflage 2011, Art. 56, 57 AEUV, Rn. 30 m.w.N.).

78

Zwar besteht – wie dargelegt – allein eine Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit, jedoch haben diese bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Unionsrecht, darunter vor allem auch die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, zu beachten (EuGH, Urteil vom 3. April 2008, C-103/06 [Derouin], Slg. 2008, I-1358, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 74).

79

Hiervon ausgehend steht eine Norm des nationalen Rechts dann nicht mit der Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs in Einklang, wenn sie geeignet ist, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 20. Februar 2001, C-205/99 [Analir u. a.], Slg. 2001, I-1271, Rn. 21; EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007, C-208/05 [ITC], Slg. 2007, I-181, Rn. 55) oder die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedsstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedsstaats zu erschweren (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 61).

80

Dies vorausgeschickt dringt die Klägerin namentlich nicht mit ihrem Vorbringen durch, einem Arbeitgeber werde durch die geltenden Regelungen faktisch die Möglichkeit genommen, selbst eine privatrechtliche Insolvenzsicherung für die Zusage auf betriebliche Altersvorsorge einzurichten bzw. entsprechende andere Versicherungsleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen.

81

In diesem Zusammenhang lässt der Senat dahinstehen, ob schon mangels Vorliegens eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, S. 9 f. des Urteilsabdrucks) oder eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots der Erbringung zusätzlicher Sicherungsdienstleistungen durch dritte Anbieter (so offenbar: VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Nr. 29) der Schutzbereich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit eröffnet ist. Das Verwaltungsgericht bejaht diese Frage, weil der Abschluss einer privaten Insolvenzversicherung angesichts der trotz zusätzlicher Sicherungsabreden ungeschmälert fortbestehenden Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz faktisch unattraktiv sei und das deutsche nationale Recht es in- und ausländischen Versicherungsunternehmen deshalb erschwere, auf dem deutschen Markt dahingehende Leistungen anzubieten.

82

Eine etwaige Beschränkung sowohl der aktiven als auch der passiven Dienstleistungsfreiheit ist jedenfalls gerechtfertigt, da sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausreicht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 61; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, C-250/06 [United Pan-Europe Communications Belgium u. a.], Slg. 2007, I-11135, Rn. 39; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011, C-212/08 [Zeturf Ltd.], juris, Rn. 38).

83

Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung beruht – wie festgestellt – auf dem Grundsatz der Solidarität und orientiert sich nicht am individuellen Insolvenzrisiko der beitragspflichtigen Unternehmen. Das System wäre insbesondere nicht funktionsfähig, wenn Versicherte mit geringeren strukturellen Risiken auf einen beliebigen anderen Versicherer zurückgreifen könnten. Denn ansonsten würden namentlich finanzstarke Arbeitgeber, deren konkretes Insolvenzrisiko gering und daher eine private Absicherung durch einen externen Dienstleister zu günstigen Konditionen erlangen können, die Solidargemeinschaft verlassen. Im Umkehrschluss würde dies, wie bereits das Verwaltungsgericht erkannt hat, dazu führen, dass vorrangig Unternehmen mit hohem konkreten Insolvenzrisiko innerhalb des dann als "Auffangbecken" agierenden Sicherungssystems des Beklagten verblieben. Der hierdurch proportional ansteigende Anteil der Schadensfälle innerhalb der durch den Beklagten abgesicherten Arbeitgeber hätte schließlich zur Folge, dass der Beklagte aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Kapitaldeckungsverfahrens die Insolvenzsicherung für die verbleibenden Unternehmen nicht mehr zu tragbaren Kosten vornehmen könnte und das finanzielle Gleichgewicht des gesamten Systems der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gefährdet würde. Zur effektiven Durchsetzung einer solidarischen Umlage der Kosten ist die in § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG vorgesehene Beitragspflicht daher unerlässlich.

84

Die Pflichtmitgliedschaft ist auch geeignet, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten; durch die Teilnahme aller betroffenen Arbeitgeber mit Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung ist eine breite Basis für die Finanzierung dieses Zweigs der sozialen Sicherheit garantiert. Dies spiegelt sich in dem Geschäftsbericht des Beklagten über das Geschäftsjahr 2009 wider. Während der Finanz- und Wirtschaftskrise war der Beklagte nämlich trotz 817 Sicherungsfällen (entspricht einem Anstieg um 80 Prozent im Vergleich zum Vorjahr) mit 80.735 Versorgungsempfängern und 89.558 Anwärtern mit unverfallbarer Anwartschaft (entspricht – wie erwähnt – einem Anstieg um mehr als 800 Prozent im Vergleich zum Vorjahr) in der Lage, die Insolvenzsicherung der betroffenen Versorgungsberechtigten in vollem Umfang sicherzustellen und gleichzeitig den tatsächlich 2009 fällig gestellten Beitragsanteil für die verbliebenen Arbeitgeber im niedrigen einstelligen Promillebereich zu halten.

85

Schließlich geht das geltende Sicherungssystem nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung des gesetzgeberisch verfolgten Ziels erforderlich ist, da allein durch das vorliegende System die zu sichernden Ausfallrisiken zuverlässig und mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26).

86

Soweit die Klägerin auf die größere Gestaltungsfreiheit der Insolvenzsicherung von Wertguthaben in der Altersteilzeit gemäß § 8a Altersteilzeitgesetz – AltTZG – verweist, ergibt sich daraus für den hier zu entscheidenden Fall keine abweichende Betrachtung. Die Insolvenzsicherung der Wertguthaben in der Altersteilzeit verfolgt allein das Ziel, den konkreten Anspruch des individuellen Arbeitnehmers (vgl. § 7b des Vierten Buchs SozialgesetzbuchSGB IV –) während eines abgrenzbaren Zeitraums zu schützen. Deshalb stellt sie – im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung – keinen dauerhaft zu sichernden Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer und folglich kein System der sozialen Sicherheit im engeren Sinne dar. Bereits aufgrund dieser unterschiedlichen Sachverhalte ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit für einen wirksamen Insolvenzschutz der betroffenen Betriebsrenten und -anwartschaften verbindlichere Festlegungen zu treffen.

87

3. Ferner ist die Ermessensentscheidung des Beklagten, für das Jahr 2009 das Glättungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG anzuwenden, den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG hingegen nicht in Anspruch zu nehmen, rechtsfehlerfrei. Auch insoweit schließt sich der Senat den alle wesentlichen Einwände der Klägerin berücksichtigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts an:

88

"Der Beklagte musste bei der Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2009 erkennen, dass aufgrund des im Wesentlichen durch die Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten Schadensverlaufs eine gravierende Erhöhung des Beitragssatzes bevorstand (vgl. auch Schreiben des Beklagten an die Mitglieder vom Juli 2009). Das Gesetz sieht für diese Situationen – neben der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrAVG i. V. m. § 37 VAG zu bildenden Verlustrücklage – zwei Instrumentarien zur Milderung der Beitragsbelastung vor, zwischen denen der Beklagte nach den Grundsätzen pflichtgemäßem (Auswahl-)Ermessens zu entscheiden hatte. § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG beinhaltet das sogenannte Glättungsverfahren: Sind die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr, kann der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden. Das Glättungsverfahren bewirkt demnach die Verschiebung eines Teils der Beitragsbelastung in die vier Folgejahre und stellt rechtlich betrachtet eine Stundung dar. Alternativ oder kumulativ hierzu kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Der Ausgleichsfonds bewirkt eine Beitragsermäßigung, d. h. der Jahresbeitrag kann durch den Einsatz des Fonds niedriger festgesetzt werden.

89

Der Beklagte hat im Rahmen des angefochtenen Ausgangsbescheids vom 16. November 2009 ausschließlich das Glättungsverfahren angewandt und entsprechend einen Verteilungsbetrag in Höhe von 8,2 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage zum 31. Dezember 2009 sowie ein Verteilungsbetrag entsprechend 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage zum 31. Dezember 2010, 2011, 2012 und 2013 fällig gestellt. Zugleich hat er von einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds abgesehen. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

90

Dabei ist der Klägerin zunächst zuzugestehen, dass der Gesetzeswortlaut ('höhere Beiträge' in § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG, 'außergewöhnlich hohe Beiträge' in § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) angesichts eines unbestrittenen Schadensvolumens 2009 in Höhe von 4,35 Mrd. € eine vorrangige Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds in einer derartigen Schadenssituation nahelegt. Indes ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG auch, dass das Glättungsverfahren nur in Jahren eines Beitragsanstiegs in Höhe des Unterschiedsbetrags zur Verfügung steht. Hieraus resultiert, dass dieses Milderungsinstrument nicht nur bei (auf hohem Niveau) sinkenden oder stagnierenden Beitragssätzen ausscheidet, sondern auch, dass bei nur geringem Anstieg der Beitragssätze die Entlastungswirkung des Glättungsverfahrens durch Streckung des Unterschiedsbeitrags auf vier Jahre nicht wirksam zum Tragen kommen kann. Umgekehrt ermöglicht das Glättungsverfahren insbesondere in Jahren eines hohen Beitragsanstiegs eine Beitragsentzerrung in besonders effektiver Weise. Lagen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Milderungsinstrumente vor, musste der Beklagte in der Situation des Jahres 2009 eine Prognose über den zukünftigen Schadensverlauf aufstellen. Hierbei konnte er nicht darauf vertrauen, dass der Schadensverlauf im Jahr 2010 umgehend wieder auf das Niveau des Geschäftsjahres 2008 zurückkehren würde, so dass zu erwarten war, dass auch zukünftig auf Milderungsmittel zurückzugreifen sein würde. Zugleich konnte der Beklagte – was sich in der Folgezeit bestätigt hat – nicht sicher davon ausgehen, dass 2010 die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens aufgrund weiter ansteigender Schadensfälle erneut zur Verfügung stehen würde, denn bei gleicher oder niedrigerer Schadenshöhe lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nicht mehr vor. Damit leuchtet die Erwägung des Beklagten ein, im Jahr 2009 angesichts des hohen Beitragsanstiegs das in dieser Situation besonders effektiv wirkende Glättungsverfahren anzuwenden, sich den Einsatz des Ausgleichsfonds für das Folgejahr aber vorzubehalten, um bei einem weiterhin hohen Beitragsniveau ein letztes Milderungsinstrument zur Verfügung zu haben (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 f. des Urteilsabdrucks; VG Minden, Urteil vom 24. März 2011 – 2 K 2557/10 – nicht veröffentlicht. Seite 8 des Urteilsabdrucks). Dieses Vorgehen bewertet das Gericht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als 'spekulativ', sondern als vorausschauendes wirtschaftliches Handeln.

91

Hingegen wäre der für die Klägerin mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme aller Milderungsmittel verbundene Vorteil nur unerheblich gewesen. Da der Ausgleichsfonds nach der letzten Inanspruchnahme im Jahr 2002 noch nicht wieder vollständig aufgefüllt worden war, hätte nach Darlegung des Beklagten unter Inanspruchnahme der bis 2009 erreichten Dotierung in Höhe von ca. 700 Mio. € eine Beitragsermäßigung um maximal 2,5 Promille-Punkte erzielt werden können (VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks). In diesem Umfang hätte sich die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds auch bilanziell als Beitragsermäßigung niedergeschlagen, während der verbleibende Beitrag in Höhe von ca. 11,7 Promille unabhängig von einer kumulativen Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens 2009 zu passivieren gewesen wäre. Die Auswirkungen beider Milderungsmechanismen auf die finanzielle Liquidität unterscheiden sich ohnehin nur unwesentlich, da auch der Ausgleichfonds durch zusätzliche Umlagen in den Folgejahren wieder hätte aufgefüllt werden müssen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 54).

92

Schließlich ist auch eine Ermessensbindung im Wege einer vorherigen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich des Ausgleichsfonds nicht eingetreten. Dieser wurde zwar seit Gründung des Beklagten in den Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben hätten (1982, 1993, 1996, 2002) stets herangezogen. Eine Festlegung für die Zukunft war damit allerdings nicht verbunden, denn in diesen Jahren bestand die alternative oder kumulative Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens noch nicht. Das Mittel der Beitragsglättung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG wurde erst durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2742) geschaffen. Eine Änderung der Gesetzeslage stellt stets einen erheblichen Grund für die Aufgabe einer bisherigen Verwaltungspraxis dar."

93

Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

94

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

95

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der angesprochenen verfassungs- und europarechtlichen Fragen zugelassen.

96

Beschluss

97

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.572,01 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den Beitragsbescheid 2009 für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge.

2

Der Beklagte, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ist der gemäß § 14 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge – BetrAVG – bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg. Sein satzungsmäßiger Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers (§ 2 Abs. 1 der Satzung für den Pensionssicherungsverein – PSVaG-Satzung). Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine gesetzlich näher definierte Form der Direktversicherung oder einen Pensionsfonds durchführen. Das Finanzierungssystem des Beklagten wurde zum 1. Januar 2006 von einen Rentenwertumlageverfahren zum einem (vollständigen) Kapitaldeckungsverfahren gesetzlich umgestellt. Die Höhe der jährlich durch den jeweiligen Arbeitgeber zu erbringenden Beitragsleistung errechnet sich hierbei aus dem Wert der individuell gesicherten Versorgungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (sog. Beitragsbemessungsgrundlage) einerseits und aus dem Beitragssatz des Beklagten andererseits, der sich wiederum nach der Anzahl der im Beitragsjahr eingetretenen Schadensfälle (= Insolvenzen) richtet. Der Beitragssatz lag seit 1982 jeweils unter 5‰ der Beitragsbemessungsgrundlage (zuletzt: 3,6‰ [2004], 4,9‰ [2005], 3,1‰ [2006], 3,0‰ [2007] und 1,8‰ [2008]).

3

Die Klägerin, ein Unternehmen der Immobilienbranche mit Sitz in M., gewährt seinen Mitarbeitern betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusagen (sog. Direktzusagen). Ausweislich des am 19. August 2009 an den Beklagten übersandten Erhebungsbogens war die Klägerin bis zum Bilanzstichtag 2008 Pensionsverpflichtungen mit einem Teilwert (§ 6a Abs. 3 Einkommenssteuergesetz – EStG) von 744.508 € eingegangen. Hiervon entfiel ein Teilwert i. H. v. 401.587 € auf laufende Leistungen an 12 (ehemalige) Mitarbeiter; weitere 28 Mitarbeiter hatten unverfallbare Anwartschaften erworben, die mit einem Teilwert von 342.921 € in Ansatz gebracht wurden. Rechtsgeschäftliche Abreden mit Dritten zur Sicherung der Versorgungsansprüche (z. B. Abschluss einer Rückdeckungsversicherung mit Verpfändung des Sicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten, Vereinbarung eines sog. Contractual Trust Arrangements [CTA] im Wege der doppelseitigen Treuhand) bestanden nicht.

4

Unter dem 16. November 2009 erließ der Beklagte den Beitragsbescheid für das Jahr 2009, mit dem entsprechend der am 19. August 2009 gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage und des für dieses Jahr festgesetzten Beitragssatzes von 14,2‰ ein Beitrag von 10.572,01 € geltend gemacht wurde. Unter Anwendung des sog. Glättungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG wurden für das Jahr 2009 ein anteiliger Verteilungsbetrag entsprechend 8,2‰ der Beitragsbemessungsgrundlage (6.104,97 €) und in den vier Folgejahren 2010 bis 2013 jeweils zum 31. Dezember ein Verteilungsbetrag entsprechend 1,5‰ der Beitragsbemessungsgrundlage (jeweils 1.116,76 €) in Ansatz gebracht. Zur Begründung des ausnehmend hohen Beitragssatzes wurde auf die aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise außergewöhnliche Schadensentwicklung im laufenden Jahr verwiesen. Um die sich dadurch ergebende außerordentliche Belastung abzumildern, habe man beschlossen, einen Teil des Beitrags 2009 auf die kommenden vier Jahre zu verteilen, um die Liquidität der Beitragszahler im Jahr 2009 weniger zu belasten.

5

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 legte die Klägerin Widerspruch gegen den nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid ein. Zur Begründung trug sie vor, im Vergleich zum Vorjahr läge eine Verachtfachung des Beitrages vor. Eine derartige Belastung sei weder planbar noch vorhersehbar und begegne daher erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beitragserhebung sei überdies ermessensfehlerhaft, da der Beklagte nicht auf den für außergewöhnliche Ereignisse bestehenden Ausgleichsfonds zurückgegriffen habe.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2010, der Klägerin am 27. Dezember 2010 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

7

Am 26. Januar 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

8

Zur Begründung trägt sie vor, die eklatante Steigerung des Beitrags um 788,89 % bedeute eine außerordentlich hohe, übermäßige Belastung und stelle damit einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht nach Artikel 14 Grundgesetz – GG – dar. Der Beitragssatz habe in den vergangenen Jahren stets im niedrigen einstelligen Promillebereich gelegen, so dass beispielsweise 2008 ein individueller Beitrag in Höhe von lediglich 1.275,24 € angefallen sei. Für den unerwartet nunmehr für das Beitragsjahr 2009 geltend gemachten Beitrag i. H. v. 10.572,01 € seien weder Rücklagen gebildet worden, noch lasse sich eine solch hohe Belastung in der Miet- und Immobilienbranche ohne Weiteres kalkulatorisch auf die Kunden abwälzen. Insoweit sei ihre wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit in einem Maße beschnitten, das die durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht definierten Grenzen überschreite und ihr gegenüber eine erdrosselnde Wirkung entfalte.

9

Die vorgenommene Glättung habe zwar bei oberflächlicher Betrachtung im Jahr der Beitragserhebung positive Auswirkungen auf den Cashflow der betroffenen Unternehmen, führe aber zu einer Verschärfung der Situation in den nachfolgenden Jahren, da die dorthin verlagerten Verteilungsbeträge zu den regelmäßigen Jahresbeiträgen hinzuaddiert werden müssten. Außerdem müsse der Gesamtbetrag unabhängig von der durch den Beklagten gewährten Stundung in die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2009 bilanziell eingestellt werden, was wiederum zu einer geringeren Kreditwürdigkeit und einer weiteren Einengung des wirtschaftlichen Spielraumes führe. Daher sei der Beitrag auch im Verhältnis zur hierfür erbrachten Gegenleistung unverhältnismäßig, wobei es nicht nur auf ihre – der Klägerin – absolute Belastung, sondern auch auf die prozentuale Erhöhung des Beitrages ankomme, da diese wesentlich die Planbarkeit der Beitragsbelastung beeinflusse.

10

Die Beitragspflicht habe außerdem eine objektiv berufsregelnde Tendenz und stelle angesichts der kalkulatorisch nicht abwälzbaren Belastung auch einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Artikel 12 Abs. 1 GG dar.

11

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2010 stehe dem nicht entgegen, da diese erstens keinen vergleichbar hohen Beitragssatz zum Gegenstand habe und auf Grundlage des vor dem 1. Januar 2006 praktizierten Rentenwertumlageverfahren ergangen sei, während der vorliegende Bescheid auf dem (vollständigen) Kapitaldeckungsverfahren mit den hierfür typischen erheblichen Schwankungen beruhe. Überdies sei die Entscheidung durch die unterlegene Revisionsklägerin zwischenzeitlich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden.

12

Es liege auch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG vor, da kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen mit hochgradig insolvenzgefährdeten Unterstützungskassen gleichbehandelt würden und Pensionsfonds im Gegensatz zu Treuhandmodellen (CTAs) bei ähnlich geringem Schadensrisiko einem verringerten Beitrag unterworfen seien. Die hierfür als Grund angeführte generalisierende Typisierung sei nicht mehr erkennbar, da sie vom Gesetzgeber selbst durchbrochen worden sei. Auch wenn sie – die Klägerin – selbst keine Sicherungsmittel wie eine Rückdeckungsversicherung oder ein CTA einsetze, führe eine Aufhebung der in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG normierten Ungleichbehandlung zugunsten der Pensionsfonds zu einem niedrigeren Beitrag für sie.

13

Ferner liege ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG wegen nicht gleichmäßiger Erhebung der Beiträge vor, denn der Beklagte verlasse sich bei der Beitragserhebung allein auf die Bereitschaft der Arbeitgeber, ihren Mitteilungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Instrumente zur zwangsweisen Durchsetzung und Verifizierung dieser Mitteilungspflichten stünden dem Beklagten nicht zur Verfügung, so dass die Rechtsgrundlage bereits von daher verfassungswidrig sei.

14

Die Beitragserhebung sei auch wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig, da der Beklagte die Heranziehung des vorrangig in Anspruch zu nehmenden Ausgleichsfonds unterlassen habe, obwohl er dies bei hohen Schadensvolumina in der Vergangenheit (1982, 1993, 1996, 2002) jeweils getan habe. Der Beitragsbescheid weiche daher ohne rechtfertigenden sachlichen Grund von der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten ab. Im Jahr 2009 sei ein Schadensvolumen von 4,35 Milliarden € erreicht worden, das höchste seit dem Bestehen des Beklagten. Die Annahme, dass bei einem ähnlichen Schadensvolumen 2010 das Glättungsverfahren nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte, sei rein spekulativ und kein objektiv nachweisbarer Grund. In Zukunft könne der Beklagte mit dieser Begründung den Rückgriff auf den Ausgleichsfonds dauerhaft verweigern, was der klaren gesetzgeberischen Wertung widerspreche. Die Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens ändere an der Ermessensfehlerhaftigkeit nichts, denn sie führe zu keiner Entlastung in der Bilanzierung der Unternehmen. Auch der Gesichtspunkt der „Beitragsgerechtigkeit“ rechtfertige die Ermessensentscheidung nicht, denn die Unternehmen hätten sowohl das Wahlrecht über den Durchführungsweg als auch das Recht zur Änderung desselben. Die Unternehmen hieran hindern zu wollen, entspreche nicht der gesetzgeberischen Intention. Beide Maßnahmen hätten im Übrigen auch kumulativ zur Milderung des Gesamtbeitragsaufkommens eingesetzt werden können; diese Möglichkeit habe der Beklagte ermessensfehlerhaft nicht in seine Erwägungen eingestellt.

15

Schließlich habe der Gesetzgeber für den Beklagten ein faktisches Monopol bei der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung geschaffen, wodurch er unionsrechtswidrig den Handel zwischen den Mitgliedstaaten entgegen Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – beeinträchtige. EU-ausländischen Versicherungsunternehmen werde es faktisch verwehrt, eine Insolvenzversicherung für Betriebsrenten in Deutschland anzubieten. Der Beklagte sei ein Unternehmen und kein Träger der Sozialversicherung, so dass Artikel 102 AEUV mit seinem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung anwendbar sei und auch die passive Dienstleistungsfreiheit des einzelnen Unternehmens verletzt werde (Artikel 56 AEUV).

16

Die Klägerin beantragt,

17

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2010 aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung trägt er vor, ein Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 GG scheide aus, weil hierdurch nicht das Vermögen als solches gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten geschützt werde. Es treffe zwar zu, dass die Beitragsbelastung nicht planbar sei; dies gelte jedoch auch für den Beklagten, der keine Vorsorge in Form von Rücklagenbildung treffen könne. Vielmehr müssten die entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung und die zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften durch Umlage gedeckt werden. Schließlich sei auch nicht erkennbar, inwieweit die Klägerin durch Beiträge in Höhe nur weniger Tausendstel der eigenen Beitragsbemessungsgrundlage in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit überproportional eingeschränkt werde.

21

Die Steigerung des Beitragssatzes auf 14,2‰ stelle keine unverhältnismäßige Belastung dar. Es komme nicht auf die relative, prozentuale Erhöhung des Beitrags an, sondern auf die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Beitragsschuldners und darauf, ob dieser Beitrag als solcher verhältnismäßig sei. Schon der geringe Bruchteil der Pensionslast der Klägerin (1,42% der Beitragsbemessungsgrundlage) sei zumutbar und zeige, dass keine wirkliche Härte vorliege. Der Insolvenzsicherungsbeitrag habe aufgrund seines sozialen Schutzzweckes Gegenleistungscharakter und genüge dem Äquivalenz-Prinzip. Er müsse weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Der Beitrag liege zwar mit 14,2‰ leicht über dem einstelligen Promillebereich; gerade durch die Anwendung des Glättungsverfahrens habe der Beklagte aber dafür Sorge getragen, dass der Beitrag auf das laufende und die Folgejahre verteilt werde und so für das Jahr 2009 bei 8,2‰ liege.

22

§ 10 BetrAVG verstoße auch nicht gegen Artikel 12 GG, denn die Regelung verfolge keinerlei berufsregelnde Tendenz, erst recht führe sie aber nicht zu tatsächlichen Auswirkungen, die die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigen könnten.

23

Überdies liege auch kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor, da sich die Ungleichbehandlung der verschiedenen Durchführungswege aufgrund des unterschiedlichen Ausmaßes der jeweiligen abstrakten Gefahr einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Nichterfüllung der Versorgungsansprüche rechtfertige. Die Klägerin könne sich auch schon deshalb nicht auf eine etwaige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes berufen, da sie die von ihr angeführten zusätzlichen Sicherungsmittel selbst nicht eingesetzt habe. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht die günstigere Behandlung von Pensionsfonds beanstanden sollte, werde es diese Begünstigung nicht aufheben, sondern lediglich feststellen, dass vergleichbare Versorgungszusagen nicht in vollem Umfang der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht nach dem BetrAVG unterlägen. Dies führe aber – auch angesichts der geringen Bedeutung der Pensionsfonds in der Praxis – nicht zu einer Entlastung der Klägerin.

24

Dem Verifikationsprinzip und der gleichmäßigen Belastung der Beitragsschuldner sei dadurch Rechnung getragen, dass diese ihre Beitragsbemessungsgrundlagen unter Einhaltung bestimmter Anforderungen jährlich zu melden hätten. Ergänzt werde dies durch umfassende Auskunfts- und Informationspflichten Dritter. Eine nicht rechtzeitig oder inhaltlich unzutreffend erfolgte Mitteilung eines Arbeitgebers stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Von einem prinzipiellen Fehlen des gleichmäßigen Belastungserfolges könne daher mitnichten ausgegangen werden.

25

Ein Ermessensfehler liege nicht vor. Er – der Beklagte – sei berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Ausgleichsfonds heranzuziehen, soweit sich im jeweiligen Jahr außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden; jedenfalls sei kein subjektiv-öffentlicher Anspruch der Klägerin auf die Wahl eines bestimmten Minderungsinstrumentariums gegeben. Die Möglichkeit des Rückgriffs auf den Ausgleichsfonds bestehe unabhängig von dem ebenfalls möglichen Glättungsverfahren. Seit dessen Einführung im Jahr 2006 sei der Ausgleichsfonds insbesondere im Falle eines sprunghaften Anstieges der Schadensfälle nur noch das Mittel der zweiten Wahl zur Abmilderung von Beitragsbelastungen. Das Glättungsverfahren stehe nämlich dann nicht zur Verfügung, wenn die für das Folgejahr 2010 erforderlichen Beiträge unterhalb der Beiträge für 2009 lägen. Eine Heranziehung des Ausgleichsfonds hätte dazu führen können, dass im Jahr 2010 keinerlei Milderungsmöglichkeiten mehr zur Verfügung gestanden hätten. Eine Inanspruchnahme des Fonds im Jahr 2009 hätte überdies die Verpflichtung zur Zuführung von Mitteln zum Ausgleichsfonds zur Folge und hätte nur eine geringe Entlastung der betroffenen Unternehmen bewirkt.

26

Ein Verstoß gegen Unionsrecht liege ebenfalls nicht vor, da er – der Beklagte – kein Unternehmen im Sinne der Artikel 106 Abs. 1 i. V. m. Artikel 102 und 56 AEUV sei. Es handele sich bei ihm um ein System der sozialen Sicherung, das ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig werde, einem sozialen Zweck diene, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhe, seine Leistungen unabhängig von der Höhe der Beiträge erbringe und einer staatlichen Aufsicht unterliege. Damit betreibe er kein Versicherungsgeschäft im Sinne einer Absicherung eines Risikos gegen Entgelt, sondern sei ohne Gewinnerzielungsabsicht als gesicherter Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu einem sozialen Zweck tätig. Insoweit sei die Insolvenzsicherung Bestandteil des Systems der sozialen Sicherheit. Selbst wenn der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit tangiert sei, sei dies aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt, denn die Beschränkung diene der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts und damit des Bestands eines Systems der sozialen Sicherheit und beschränke sich auf das hierfür Erforderliche.

27

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30. August 2011 bzw. 2. September 2011 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (1 Heft), die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

28

Die insgesamt zulässige Klage, über die das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

29

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2010 halten der rechtlichen Überprüfung stand und verletzen die Klägerin nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30

Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Insolvenzsicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 ist § 10 Abs. 1 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, jeweils in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I, 2008, 2940). Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch öffentlich-rechtliche Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder über einen Pensionsfonds durchführen. Die Umlage des nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelten (Jahres-)Gesamtbeitrags auf die Arbeitgeber erfolgt nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 BetrAVG, der in Abhängigkeit von dem durch den Arbeitgeber gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung die Beitragsbemessungsgrundlage bestimmt.

31

Die Klägerin führt die von ihr zugesagte betriebliche Altersversorgung im Wege einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) durch. Dieser Durchführungsweg ist nach §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 1b Abs. 1 BetrAVG dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Versorgungsleistungen aus dem eigenen Vermögen zu erbringen. Fällt er in Insolvenz, muss der Beklagte für die Erfüllung der laufenden Versorgungsansprüche und der Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften einstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1b Abs. 1, 2 Abs. 1 BetrAVG). Betriebliche Altersversorgung im Wege der unmittelbaren Versorgungszusage unterliegt gemäß § 10 Abs. 1 Var. 1 BetrAVG der vollumfänglichen Beitragspflicht mit der in § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG festgeschriebenen Bemessungsgrundlage (Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 EStG).

32

Dieses Finanzierungssystem ist weder dem Grunde nach noch aufgrund der im Beitragsjahr 2009 anfallenden Beitragshöhe verfassungsrechtlich in Zweifel zu ziehen (1.). Die gesetzlich vorgesehene Trägerschaft des Beklagten für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge steht nicht im Widerspruch zu Unionsrecht (2.). Schließlich hat der Beklagte bei der Umlegung des Gesamtjahresbeitrags 2009 auf die Arbeitgeber ermessensfehlerfrei von der Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) abgesehen (3.).

33

1. Das Finanzierungssystem des Beklagten widerspricht sowohl dem Grunde nach als auch aufgrund der konkreten Beitragshöhe im Beitragsjahr 2009 nicht der Eigentumsgarantie aus Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – (a.) oder der Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG (b.). Zweifel an der Vereinbarkeit des Finanzierungssystems mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundrecht aus Artikel 3 Abs. 1 GG bestehen ebenfalls nicht (c.). Einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO analog zum Zwecke der Durchführung eines konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Artikel 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. des Gesetzes über das BundesverfassungsgerichtBVerfGG) bedarf es daher nicht.

34

a. Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Artikel 14 Abs. 1 GG, auf das sich auch die Klägerin als juristische Person gemäß Artikel 19 Abs. 3 GG berufen kann (BVerfG, Urteil vom 11. März 1979 – 1 BvR 532/77 u. a. [Mitbestimmung] – juris, Rn. 81) ist weder aufgrund der Beitragspflicht der Klägerin im Allgemeinen noch aufgrund der konkreten Beitragshöhe im Kalenderjahr 2009 gegeben.

35

Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie ist bereits nicht berührt. Dieser umfasst nicht das Gesamtvermögen als solches (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 35.09 – juris, Rn. 46). Dies gilt auch dann, wenn die Auferlegung von Geldleistungspflichten die Liquidität eines Unternehmens belastet (stRspr. seit BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 – 1 BvR 459/52 – juris, Rn. 34; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 – BVerwG 1 C 11.89 – juris, Rn. 22). Ein Eingriff in den Schutzbereich kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Geldleistungspflichten den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen. Dies ist der Fall, wenn dem beitragspflichtigen Arbeitgeber kein angemessener Spielraum verbleibt, sich wirtschaftlich zu entfalten (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 32.92 – juris, Rn. 43), die Beitragspflicht demnach eine erdrosselnde Wirkung gegenüber dem Pflichtigen hat.

36

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Hinsichtlich der Beitragspflicht der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber nach dem BetrAVG im Allgemeinen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Eigentumsgarantie mangels Eröffnung des Schutzbereiches verneint (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 35.09 – juris, Rn. 47).

37

Der Vortrag der Klägerin gibt dem Gericht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dies gilt namentlich hinsichtlich des Vorbringens, den bisherigen Entscheidungen liege das vormalige Finanzierungssystem des Beklagten im Rentenwertumlageverfahren zugrunde, das zum 1. Januar 2006 durch ein (vollständiges) Kapitaldeckungsverfahren ersetzt worden sei. Denn auch nach der Umstellung des Finanzierungssystems stellt die Beitragspflicht keine übermäßige Belastung der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber dar. Allein aus der Umstellung des Verfahrens resultiert keine Grundrechtsverletzung (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 9). Auch die absolute Höhe der Jahresbeiträge ist nicht beurteilungsrelevant, da anderenfalls außer Acht gelassen würde, dass die Höhe des festgesetzten Beitrags auch vom Umfang der abgesicherten eigenen Versorgungszusagen abhängt (BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 35.09 – juris, Rn. 47, zum Einmalbetrag gemäß § 30i Abs. 1 BetrAVG). Schließlich kann auch dem Verhältnis der Beitragspflicht in ihrer absoluten Höhe zu den Umsätzen oder Gewinnen des konkreten Unternehmens nicht mehr als eine indizielle Bedeutung zukommen. Denn auch dieses Verhältnis hängt im Wesentlichen von den in der Vergangenheit durch das Unternehmen getätigten Versorgungszusagen ab; in diesem Falle würde ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen, das „zu besseren Zeiten“ umfassende Versorgungszusagen abgegeben hat, in eine erdrosselnde Wirkung der Beiträge zur Insolvenzsicherung „hineinwachsen“, was konträr zu dem durch den Gesetzgeber mit dem BetrAVG verfolgten Zweck stünde. Entscheidungserheblich für die Feststellung einer erdrosselnden Wirkung der Beitragspflicht ist vielmehr allein die Höhe des jeweiligen (Jahres-)Beitragssatzes des Beklagten. Dieser ist auch in den Jahren unmittelbar nach der Umstellung des Finanzierungssystems nicht von dem durch das Bundesverwaltungsgericht gebilligten einstelligen Promillebereich abgewichen (3,1‰ [2006], 3,0‰ [2007] und 1,8‰ [2008]).

38

Eine erdrosselnde Wirkung des Finanzierungssystems als solchem resultiert auch nicht aus der Tatsache, dass im Beitragsjahr 2009 der konkrete Beitragssatz erstmals den einstelligen Promillebereich verlassen hat. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Zumutbarkeit der Beitragserhebung auch daraus ergibt, dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwerts der zu sichernden Rechte bewegt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 36). Entgegen der Auffassung der Klägerin erlaubt dies jedoch nicht den Rückschluss darauf, dass aufgrund einer einmaligen Überschreitung dieser Orientierungsschwelle zugleich das Beitragssystem des Beklagten in seiner Gänze verfassungsrechtlich in Zweifel zu ziehen sei. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Formulierung der Entscheidungsgründe, denn „regelmäßig“ bedeutet nicht „ausnahmslos“ (so auch im Ergebnis: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 11). Zudem ist zu Gunsten des Beklagten in die Beurteilung einzustellen, dass – was auch die Klägerin anerkennt – die Finanz- und Wirtschaftskrise des Beitragsjahres 2009 hinsichtlich ihrer gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen in der deutschen Wirtschaftsgeschichte nach 1975, dem Gründungsjahr des Beklagten, beispiellos und somit geeignet war, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Schadensfällen zu verursachen. Überdies ist einzustellen, dass der Beitragssatz in den Folgejahren umgehend wieder in den niedrigen einstelligen Promillebereich zurückgekehrt ist (1,9‰ [2010], voraussichtlich 2,6‰ [2011, vgl. hierzu das Schreiben des Beklagten an die Mitglieder vom Juli 2011, verfügbar unter www.psvag.de/pdf/Rundschreiben.pdf]).

39

Ist das Finanzierungssystem des Beklagten als solches insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, begegnet auch der konkrete Beitragssatz des Jahres 2009 in Höhe von 14,2‰ keinen Bedenken. Denn der Beitragssatz entfaltet keine erdrosselnde Wirkung, und zwar auch dann nicht, wenn man entsprechend dem Vortrag der Klägerin die relative Steigerung des Beitragssatzes alternativ oder zumindest kumulativ zur absoluten Steigerung des Beitragssatzes als Bewertungsmaßstab heranzieht. Denn der streitige Beitrag von 10.572,01 €, welcher bilanztechnisch durch die Klägerin vollständig im Jahr 2009 finanziert werden musste, ist nicht unverhältnismäßig. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Beitrags kommt es nur in eingeschränktem Maße auf deren Relation zu einem Vorteil des leistungspflichtigen Arbeitgebers an; denn bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern auferlegten Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaates (Artikel 20 Abs. 1 GG). Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrags, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip (VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 49 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 C 17.09; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 16 des Urteilsabdrucks).

40

Dass die Beitragspflicht entsprechend den Veränderungen des gesamtwirtschaftlichen Insolvenzrisikos Schwankungen unterworfen sein kann, entspricht gerade dem Grundsatz der Solidarität und ist insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bestätigt wird dies im Wege systematischer Auslegung dadurch, dass der Gesetzgeber sowohl für (relativ) erhebliche Beitragssteigerungen als auch für (absolut) außergewöhnlich hohe Beiträge gesetzliche Milderungsmechanismen in Form des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) und des Rückgriffs auf den Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) vorgesehen hat.

41

Überdies ist nicht davon auszugehen, dass die Steigerung des Beitragssatzes die Klägerin völlig unvorbereitet traf und daher ihre wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass sie sich auf die erhöhten Beiträge mehrere Monate zuvor einstellen und eine kalkulatorische Abwälzung zumindest vorbereiten konnte. Denn es ist nicht nur gerichtsbekannt, dass die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise und die mittelbaren Konsequenzen von Großinsolvenzen (Arcandor-Konzern, Qimonda) auf die den Mitarbeitern zugesagten Betriebsrenten frühzeitig in der Tagespresse, deren Lektüre in den wirtschaftlichen Verantwortungsbereich eines jeden Unternehmers fällt, thematisiert wurden. Vielmehr hat auch der Beklagte die Klägerin wie alle anderen Mitglieder spätestens mit ihrem Rundscheiben vom Juli 2009 auf die zu erwartende Steigerung des Beitragssatzes hingewiesen.

42

Auch bewirkt der Beitragssatz des Jahres 2009 in seiner absoluten Höhe keine unbillige Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin, wobei diesem Kriterium höchstens indizielle Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 35.09 – juris, Rn. 47). Denn der Beitrag in Höhe von 10.572,01 € ist keinesfalls von einer derartigen Dimension, dass er die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin – die überdies im Jahr 2009 einen Umsatz in Höhe von 277.000 € erwirtschaftet hat – schwer beeinträchtigen würde (so auch: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 10 f. des Urteilsabdrucks; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 17 des Urteilsabdrucks). Vielmehr ist auch bei derartigen Belastungen davon auszugehen, dass diese ohne größere Schwierigkeiten durch ein Unternehmen getragen werden können (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 32.92 – juris, Rn. 43), zumal der betroffene Arbeitgeber bei typisierender Betrachtung in der Lage sein wird, einen Betrag dieser Höhe – wenn auch nicht unmittelbar im Beitragsjahr – kalkulatorisch abzuwälzen.

43

Zudem hat der Beklagte durch die Inanspruchnahme des sogenannten Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) dafür gesorgt, dass die unmittelbareZahlungsverpflichtung der Beitragspflichtigen auch im Jahr 2009 im einstelligen Promillebereich (8,2‰) verblieben ist und damit die Auswirkungen der außergewöhnlichen Beitragshöhe auf die finanzielle Liquidität der Unternehmen (sog. Cashflow) auf das absolut notwendige Minimum begrenzt wurden. Dass diese Entscheidung des Beklagten die Beitragsbelastung möglicherweise aufgrund der Bilanzierungspflichten der Klägerin nicht vollständig auf fünf Jahre gestreckt hat, begründet ebenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit. Denn nach Auffassung des Gerichts erscheint es nach allen in Frage kommenden Gesichtspunkten ausgeschlossen, dass die Klägerin aufgrund eines zusätzlich zu passivierenden Betrag, der nur rund 1% der freiwillig eingegangenen Pensionsverpflichtungen beträgt, in ihrer Kreditwürdigkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt sein sollte (ebenso im Ergebnis: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 11).

44

b. Entsprechend scheidet auch eine Verletzung der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 i. V. m. Artikel 19 Abs. 3 GG) offensichtlich aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Ermächtigung zur Beitragserhebung in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG keine objektiv-berufsregelnde Tendenz. Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 1 C 32.92 – juris, Rn. 33). Indem sie an die Wahl bestimmter Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung anknüpft, trifft sie jeden Arbeitgeber, der eine solche Form der Altersversorgung anbietet, unabhängig vom Gegenstand seiner unternehmerischen Tätigkeit. Selbst wenn eine Berufsausübungsregelung vorläge, wäre sie durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 32).

45

Das Gericht hat keine Veranlassung, aufgrund des Vortrags der Klägerin von dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Soweit sie sich in diesem Kontext auf den Wechsel des Finanzierungssystems zum 1. Januar 2006 sowie eine erdrosselnde Wirkung der Beitragspflicht im Jahr 2009 beruft, gilt vorstehend zu Artikel 14 Abs. 1 GG Ausgeführtes entsprechend (so auch: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 11 des Urteilsabdrucks; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 18 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 – nrwe.de, Rn. 28; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 15 des Urteilsabdrucks).

46

c. Das Umlagesystem der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Dies gilt erstens soweit die Klägerin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von CTAs und Pensionsfonds geltend macht (aa.), zweitens soweit sie sich auf eine sachwidrige Gleichbehandlung von kongruent rückgedeckten und insolvenzgefährdeten Unterstützungskassen beruft (bb.) und drittens soweit sie eine Verletzung des Grundsatzes der Lastengleichheit für sich in Anspruch nimmt (cc.).

47

aa. Das Umlagesystem verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 BetrAVG, indem es in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG eine Beitragsermäßigung für Pensionsfonds vorsieht, eine vergleichbare Reduzierung des Insolvenzsicherungsbeitrags für privatrechtliche Sicherungsabreden (CTAs oder Rückdeckungsversicherungen) im von der Klägerin gewählten Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage hingegen nicht gewährt wird.

48

Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Geltendmachung einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die Klägerin in diesem Falle nicht entgegensteht, dass sie selbst keine derartigen Sicherungsinstrumente zu Gunsten ihrer versorgungsberechtigten Mitarbeiter in Anspruch genommen hat (so aber: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 11 des Urteilsabdrucks). Denn es erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass ein Wegfall der in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG vorgesehenen Privilegierung der Pensionsfonds wegen des gerügten Verstoßes gegen den Gleichheitssatz zu einer vollumfassenden Beitragspflicht dieses Durchführungsweges und damit – wegen des auf vollständiger Kapitalisierung beruhenden Umlageverfahrens – einen niedrigeren individuellen Beitrag der Klägerin bedeuten könnte.

49

Indes bestehen keine Zweifel an der Vereinbarkeit der beitragsrechtlichen Privilegierung von Pensionsfonds mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, da die Durchführungswege der Pensionsfonds einerseits und der Direktzusage mit ergänzender privatrechtlicher Sicherungsabrede andererseits nicht wesentlich gleich sind.

50

Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr. seit BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51 [Südweststaat] – juris, Rn. 139; BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 – 2 BvL 3/02 – juris, Rn. 34; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juli 2011 – 1 BvR 932/10 – juris, Rn. 33). Ihm ist damit eine Differenzierung im Allgemeinen nicht verwehrt, er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 – 2 BvL 3/02 – juris, Rn. 34; BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 5/03 – juris, Rn. 31). Es liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Dabei muss er seine Auswahl bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachgebiets sachgerecht treffen (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 2 BvR 2374/99 [Klärschlamm-Entschädigungsfonds] – juris, Rn. 129; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 [Wasserpfennig] – juris, Rn. 174; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 – 2 C 121.07 – juris, Rn. 31). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 [BAföG-Rückzahlungs-regelung] – juris, Rn. 64, m. w. N.).

51

Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 – 1 BvL 3/05 u. a. [Pflichtbeitragszeit] – juris, Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 38). Dabei kommt dem Gesetzgeber im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 – 3 C 1.81 – juris, Rn. 44; BayVGH, Urteil vom 20. Juli 2009, 5 BV 08.118 – juris, Rn. 35; HambOVG, Urteil vom 14. Januar 2010 – 4 Bf 22/08 – juris, Rn. 30). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Befugnis zur differenzierenden Regelung der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht ihre Grenze erst im Willkürverbot findet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 38; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 18 des Urteilsabdrucks).

52

Unter Anwendung dieses Maßstabes ist die Entscheidung des Gesetzgebers, zusätzliche privatrechtliche Sicherungsabreden des Arbeitgebers in Form von CTAs oder Rückdeckungsversicherungen im Rahmen der Beitragsbemessung unberücksichtigt zu lassen, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch in Anbetracht der dem Durchführungsweg der Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG eingeräumten Beitragsermäßigung auf 20 v. H.

53

Sowohl die Beitragspflicht im Allgemeinen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) als auch die Beitragsbemessung (§ 10 Abs. 3 BetrAVG) bestimmen sich nach dem Willen des Gesetzgebers allein nach dem gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG. Als Durchführungsweg wird die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen bezeichnet (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 10 des Urteilsabdrucks). Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und, soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind, hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird.

54

Etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 43; vgl. auch Rößler, BB 2010, 1405 [1413]). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten unmittelbaren Versorgungszusagen kann ohne Einschränkungen auf die durch die Klägerin vorgebrachte Konstellation der privatrechtlichen Sicherungsabrede durch CTAs in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand übertragen werden. Denn bereits aus den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils ergibt sich, dass die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen Anwendung finden sollen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 17).

55

Das Vorbringen der Klägerin gibt dem Gericht auch keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Denn sowohl die Gesetzessystematik als auch Sinn und Zweck der Regelungen über die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG sowie die Pflicht zur europarechtskonformen Auslegung gebieten die Unbeachtlichkeit rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden auch in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand.

56

Nach der Systematik des BetrAVG ist für das Bestehen und die Höhe der Beitragspflicht allein der jeweilige Durchführungsweg bestimmend. Danach ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 42). Im ersten Fall führt eine Insolvenz des Arbeitgebers im Durchführungsweg der Direktzusage unmittelbar und im Durchführungsweg der Unterstützungskassenzusage wegen des insolvenzbedingten Ausfalls der Dotierung mittelbar zum Wegfall der Deckungsmittel, die für die Erfüllung der Versorgungsansprüche benötigt werden. Aus diesem Grund geht der Gesetzgeber für diese Durchführungswege von einer hohen, abstrakten Insolvenzgefahr aus und unterwirft sie der vollumfänglichen Beitragspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG [Direktzusage], § 1b Abs. 4 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG [Unterstützungskasse]).

57

Zwar besteht bei Durchführungswegen, bei denen ein externer Dritter die Aufgabe des Versorgungsträgers übernimmt, nicht die unmittelbare Gefahr des Verlusts der Deckungsmittel durch die Insolvenz des Arbeitgebers. In diesen Fällen ist aber für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 42; VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 19 des Urteilsabdrucks). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Durchführungsweg des Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zumisst, da dieser nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionskapitalanlageverordnung – PFKapAV – bei der Anlage seines Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegt als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterfällt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 45 a. E.; vgl. auch §§ 112 ff. des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz] – VAG) und deshalb einen geringeren Beitrag im Umlageverfahren zur Finanzierung des Beklagten zugesteht (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG).

58

Zweitens wird das abstrakte Insolvenzrisiko durch die Ausgestaltung des Primäranspruchs beeinflusst, beispielsweise durch einen Widerrufsvorbehalt oder die Ermächtigung des Arbeitgebers, über den Anspruch in einer Weise zu verfügen, die dessen Realisierung gefährdet. Entsprechend unterliegen auch Direktversicherungen, sofern ihre Leistungen durch den Arbeitgeber widerruflich, abtretbar oder beleihbar sind, der vollumfänglichen Beitragspflicht (§ 1b Abs. 2 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).

59

Entsprechend sind nur die Durchführungswege beitragsfrei ausgestaltet, im Rahmen derer ein externer Dritter die Versorgung übernimmt, dieser externe Dritte selbst keinem erhöhten abstrakten Insolvenzrisiko bzw. einer umfassenden Versicherungsaufsicht unterliegt und der Versorgungsanspruch nicht mehr zur Disposition des Arbeitgebers steht. Hierunter fallen die Pensionskassen (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BetrAVG; Umkehrschluss aus § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG, vgl. auch §§ 118a ff. VAG) sowie Direktversicherungen, sofern ihre Leistungen durch den Arbeitgeber unwiderruflich, nicht abtretbar und nicht beleihbar sind (Umkehrschluss aus § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG).

60

Keine Berücksichtigung findet hingegen die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen Dritten. Auch die Existenz etwaiger Ausfallersatzansprüche gegen Dritte lässt die Beitragspflicht nicht entfallen, wenn auch unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG die Einstandspflicht des Beklagten in dem Maße gemindert wird, in dem ein Dritter die Versorgungsleistung erbringt. Schließlich unterscheidet das Gesetz auch innerhalb der Durchführungswege grundsätzlich nicht nach der exakten inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses bzw. der Rechtsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber einerseits und dem Versorgungsträger sowie dem Versorgungsberechtigten andererseits; eine Ausnahme hierzu findet sich allein in § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hinsichtlich der Direktversicherungen, da sich die dort genannten vertraglichen Gestaltungselemente unmittelbar auf Bestand und Verwertbarkeit des Primäranspruchs zu Gunsten des Versorgungsberechtigten auswirken (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 17).

61

Diese systematische Ausgestaltung dient der Verwirklichung von Sinn und Zweck des Vierten Abschnitts des BetrAVG, konkret, zu gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (stRspr, BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1981 – 3 C 1.81 – juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 – 3 C 44.83 – juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 C 13.98 – juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 C 19.07 – juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26). Mit diesem Gesetzeszweck ist eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduzierung für Direktzusagen, die durch einen CTA in Form einer doppelseitigen Sicherungstreuhand abgesichert sind, im Gegensatz zu Versorgungszusagen im Durchführungsweg des Pensionsfonds nicht vereinbar. Denn die Berücksichtigung privatrechtlicher Sicherungsabreden würde den Insolvenzschutz verkürzen, den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen und den gesetzlichen Grundsatz solidarischer Risikoverteilung durchbrechen.

62

CTAs – auch in Form der doppelseitigen Sicherungstreuhand – wohnt im Vergleich zu Pensionsfonds entgegen der Auffassung der Klägerin und den von ihr zitierten Literaturmeinungen ein deutlich höheres Risiko im Insolvenzfalle des Arbeitgebers inne.

63

In der Regel sehen CTAs (auch: Pensionstreuhand) die Gründung einer eigenen Treuhandgesellschaft (sog. Trust) vor, in die die Pensionen (sog. Assets) übertragen werden und die diese verwaltet. Grundlage dieser Übertragung ist eine Verwaltungstreuhandvereinbarung; der Treuhänder verpflichtet sich, das Planvermögen nur für Zwecke der Erfüllung der besicherten Versorgungsverpflichtungen einzusetzen. Gleichzeitig erhalten die Versorgungsberechtigten einen eigenständigen Anspruch gegen den Treuhänder auf Erfüllung ihrer Versorgungsanrechte, der durch den Eintritt des Sicherungsfalls, in aller Regel die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Trägerunternehmens, aufschiebend bedingt ist. Dieser Anspruch wird durch die sog. Sicherungstreuhand begründet, die einen echten Vertrag zugunsten Dritter i. S. d. § 328 Bürgerliches GesetzbuchBGB – darstellt und dessen begünstigte Dritte die Versorgungsempfänger sind (Rößler, BB 2010, 1405 [1408]).

64

Die Insolvenzfestigkeit des Trust und damit letztlich die Absicherung der Versorgungszusagen hängt allein von der vertraglichen Ausgestaltung der Verwaltungstreuhandvereinbarung und der Sicherungstreuhandvereinbarung ab. Dies erkennt auch die durch die Klägerin zitierte Literatur an (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 – nrwe.de, Rn. 27). So wird ausgeführt, Versorgungsberechtigte seien „zumeist“ in den Schutz vor Insolvenz soweit einbezogen, als die Verwaltungstreuhand bei Eintritt der Insolvenz fortbestehe und die Wahrung der Grundsätze der Anlagesicherheit (ausreichende Liquidität, Streuung und Mischung) „in aller Regel“ vertraglich vereinbart sei (Rolfs/de Groot, ZIP 2009, 785, [789]). Eine Ungleichbehandlung bestehe zumindest bei „kunstgerecht ausgestalteten CTA-Modellen“, weil bei „adäquater Ausgestaltung“ die Ansprüche im Insolvenzfall dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen seien (Schnittger/Sittard RdA 2010, 295 [299]). „Richtig ausgestaltet“ und „rechtlich sauber aufgesetzt“ könne der CTA insolvenzfest sein (Rößler, BB 2010, 1405 [1406]). „Angesichts der mittlerweile weiten Verbreitung von CTAs [sei] davon auszugehen, dass in näherer Zukunft CTAs, die rechtlich nicht sauber aufgesetzt worden sind, von Insolvenzverwaltern zu Fall gebracht werden.“ (Rößler, BB 2010, 1405 [1411]) Vertragslücken oder -fehler führen jedoch in der Regel unmittelbar dazu, dass das zur Absicherung der Versorgungszusagen gebildete Planvermögen in die Insolvenzmasse zurückfällt und die Versorgungsberechtigten ihre Ansprüche als Massegläubiger mit dem damit verbundenen Ausfallrisiko geltend machen müssen (vgl. die nicht insolvenzfeste Ausgestaltung des CTA bei: VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 11 ff. des Urteilsabdrucks). Eine zu enge Verknüpfung zwischen Trust und Trägerunternehmen kann dazu führen, dass der als Verein geführte Trust nicht in das Vereinsregister eingetragen oder von Amts wegen wieder aus dem Vereinsregister gelöscht wird, falls ein solcher vereinsrechtswidriger Inhalt erst nach der Eintragung festgestellt wird (vgl. § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitFamFG). Eine fehlende Nachschussregelung kann zur dauerhaften Unterdotierung des Trusts führen. Gleiches gilt, wenn die Assets wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie dem Sicherungsfall typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 28). Einzelne Sicherungstreuhandvereinbarungen sehen einseitige Kündigungsrechte des Arbeitgebers vor (VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks). Sieht die Sicherungstreuhand nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers vor, bleibt der Schutz des CTAs hinter dem durch den Beklagten vermittelten Schutz zurück, da § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4 BetrAVG weitere Sicherungsfälle vorsieht (u. a. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, § 7 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BetrAVG). Die Übertragung der Assets in das Planvermögen des Trusts kann unter Umständen nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsolvenzordnungInsO – angefochten werden. Findet keine hinreichende Trennung zwischen der Verwaltungstreuhandvereinbarung und der Sicherungstreuhandvereinbarung statt, können beide Verträge als einheitliches Rechtsgeschäft i. S. d. §§ 115 f. InsO angesehen werden, was zum Erlöschen der Sicherungstreuhand führen kann.

65

Überdies bedürfte die zur Beitragsbefreiung oder -ermäßigung erforderliche Feststellung eines vergleichbaren Schutzniveaus eines erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwands. Eine Beitragserhebung in Anknüpfung an die gesetzlich normierten Durchführungswege erfordert nur geringe Verwaltungsressourcen, da sich die für die Konstruktion des Primäranspruchs maßgeblichen Kriterien leicht feststellen und überprüfen lassen. So genügte für die Erfassung der Beitragsbemessungsgrundlage der Klägerin im Beitragsjahr 2009 ein einseitiger Erhebungsbogen sowie ein ebenfalls einseitiges versicherungsmathematisches Gutachten. Dagegen verlangt die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung zusätzlicher Sicherungsabreden eine differenzierende Beurteilung zahlreicher verschiedener und überdies miteinander kombinierbarer Möglichkeiten einer rechtsgeschäftlichen Begründung von Sekundäransprüchen sowie deren potenzieller Insolvenzfestigkeit durch den Beklagten (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 C 13.98 – juris, Rn. 20 f.). Dabei wirkt sich erschwerend aus, dass die vertragliche Ausgestaltung von Verwaltungstreuhandvereinbarung und Sicherungstreuhandvereinbarung weiterhin der steten Disposition von Trägerunternehmen und Trust unterliegen. All dies würde den Verwaltungsaufwand des Beklagten erheblich vergrößern, wobei hierdurch entstehende Mehrkosten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen gegenfinanziert werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 29; VG Gera, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 6 K 791/04 Ge – nicht veröffentlicht, Seiten 9 und 11 des Urteilsabdrucks).

66

Letztlich ist auch eine solidarische Risikoverteilung bei einer beitragsrechtlichen Abbildung des individuell-konkreten Risikos nicht mehr zu verwirklichen. Denn allein aufgrund der Unabhängigkeit der Beitragspflicht vom Bestehen zusätzlicher Sicherungsabreden der Arbeitgeber entsteht zwischen allen Arbeitgebern eine Gefahrengemeinschaft, innerhalb derer jeder Einzelne nicht sein individuelles Insolvenzrisiko, sondern einen der Höhe seiner Versorgungszusagen entsprechenden Anteil am Gesamtrisiko übernimmt. Dieses solidarische Element bedingt zugleich, dass der Beklagte im Ergebnis nicht als öffentliches Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts anzusehen ist (vgl. nachfolgend 2. a.), so dass auch das Gebot europarechtskonformer Auslegung dem Vorbringen der Klägerin entgegensteht.

67

Angesichts dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Beitragsbefreiung von durch CTAs abgesicherten Direktzusagen mit dem gesetzgeberischen Willen, die betriebliche Altersversorgung zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen, unvereinbar wäre.

68

Diese Grundausrichtung des BetrAVG ist auch nicht durch die Beitragsprivilegierung der Pensionsfonds in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG durchbrochen oder aufgeweicht worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch diesen Durchführungsweg allein anhand seines abstrakten Insolvenzrisikos in die bestehende Systematik eingeordnet und ihm aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit eines Pensionsfonds ein niedriges abstraktes Insolvenzrisiko zugemessen. Hinzu tritt, dass sich der Durchführungsweg des Pensionsfonds dahingehend von der Direktzusage und der Unterstützungskasse unterscheidet, dass eine Einstandspflicht des Beklagten für den Fall begründet wird, dass wegen der Zahlungsunfähigkeit des Trägerunternehmens des Pensionsfonds auch dieser seine Versorgungsleistungen nicht erbringen kann und deshalb der Sicherungsfall eintritt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2011 – 4 K 881/10 – nicht veröffentlicht, Seite 12 des Urteilsabdrucks, m. w. N.). Dabei ist das abstrakte Risiko des Eintritts eines solchen Sicherungsfalles schon aufgrund der in § 4 Abs. 1 PFKapAV vorgesehenen Pflichtstreuung des Anlagevermögens als niedrig anzusehen. Für eine Rückführbarkeit der Beitragsermäßigung auf individuell-konkrete Insolvenzrisiken finden sich entgegen der Auffassung der Klägerin weder im Wortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien zu § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG tragfähige Anhaltspunkte.

69

Der Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, die nach sachgerechten Typisierungsmerkmalen gebildeten Durchführungswege deshalb infrage zu stellen, weil es in bestimmten Einzelfällen möglich sein mag, mit vertraglichen Mitteln Sicherungen zu schaffen, die denjenigen ähneln, bei denen der Gesetzgeber von einer Beitragspflicht abgesehen oder sie nur eingeschränkt vorgesehen hat (so zutreffend: VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 10; ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 – nrwe.de, Rn. 27). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das Entfallen der Beitragsprivilegierung für Pensionsfonds zu keiner erheblichen Entlastung der Klägerin geführt hätte, da der Anteil dieses Pensionsfonds an der Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage ausweislich des Geschäftsberichts des Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 (S. 11) lediglich bei 0,8% lag (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 10).

70

bb. Soweit sich die Klägerin unter Berufung auf Artikel 3 Abs. 1 GG auf eine sachwidrige Gleichbehandlung von kongruent rückgedeckten und insolvenzgefährdeten Unterstützungskassen beruft, scheidet eine Verletzung subjektiver Rechte offensichtlich aus. Denn die Klägerin hat die von ihr gewährte betriebliche Altersversorgung nicht im Durchführungsweg der Unterstützungskassen, sondern als unmittelbare Versorgungszusage getätigt, so dass sie nicht unmittelbar von einem etwaigen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz betroffen wäre. Im Gegensatz zur vorstehend unter 1. d. gerügten Ungleichbehandlung von CTAs und Pensionsfonds sieht das BetrAVG aber auch keine Beitragsprivilegierung für Unterstützungskassen vor, deren Entfallen mittelbar eine Beitragsverringerung zu Gunsten der Klägerin bewirken könnte. Vielmehr würde der Vortrag der Klägerin – als rechtlich zutreffend unterstellt – eine zusätzliche Privilegierung kongruent rückgedeckter Unterstützungskassen erforderlich machen, was im Gegenzug zu einer (anteiligen) Beitragserhöhung für alle anderen Arbeitgeber, einschließlich der Klägerin, führen würde. Dass dies weder ein schützenswertes Interesse darstellt noch dem tatsächlichen Begehren der Klägerin entsprechen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.

71

cc. Das Verfahren zur Beitragserhebung begegnet auch im Hinblick auf den aus Artikel 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz steuerlicher Lastengleichheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

72

Der Gleichheitssatz verlangt, dass Steuerpflichtige durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden, worunter sowohl die Gleichheit der normativen Steuerpflicht als auch die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung zu fassen ist. Hängt die Festsetzung einer Steuer von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip insoweit der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 [Kapitalertragssteuer] – juris, Ls. 1 und 2). Wirkt sich eine Erhebungsregelung in der Weise aus, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann und liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Steuernorm. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ungleichheit im Belastungserfolg dem Gesetzgeber auch dann zuzurechnen, wenn sich ihm die Erkenntnis aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart das Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und damit ein erheblicher struktureller Mangel der Erhebungsregelungen vorliegt (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 [Kapitalertragssteuer] – juris, Ls. 4).

73

Nach Auffassung des Gerichts ist bereits zweifelhaft, ob diese Grundsätze uneingeschränkt auf den durch den Beklagten nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG erhobenen Insolvenzsicherungsbeitrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 33) übertragen werden können. Dem durch die Klägerin zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 11. Oktober 1994 – 2 BvR 633/86 [Kohlepfennig] – juris) lässt sich dies nicht unmittelbar entnehmen. Vielmehr spricht die strukturelle Ungleichheit von Steuern und Beiträgen gegen eine Anwendung der strengen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts: Denn Steuern stehen im Gegensatz zu Beiträgen keine Gegenleistungen gegenüber. Daher hat die Gefahr, dass unrichtige Bemessungsgrundlagen mitgeteilt werden, im Rahmen der Steuererhebung ein ungleich höheres Gewicht. Die Klägerin wie alle anderen Beitragspflichtigen erlangt mit ihren Zahlungen dagegen eine Gegenleistung durch Abwälzung des Insolvenzrisikos im Hinblick auf die ausgesprochenen Versorgungszusagen (VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 12).

74

Indes bedarf diese Frage keiner abschließenden Klärung, da das BetrAVG zur Überzeugung des Gerichts hinreichende Kontrollmechanismen zur Verifikation der durch die Beitragspflichtigen mitgeteilten Erhebungsgrundlagen vorsieht und ein grundlegender struktureller Mangel des Umlageverfahrens auch unter Anwendung des strengen Maßstabs steuerlicher Lastengleichheit daher nicht zu konstatieren ist.

75

So beinhaltet § 11 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zunächst eine umfassende Mitteilungsverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Beklagten hinsichtlich neu eingegangener Versorgungszusagen, die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BetrAVG mit einem Ordnungswidrigkeitstatbestand bewehrt ist. Flankiert wird diese Mitteilungspflicht durch eine umfassende Auskunftspflicht des Arbeitgebers, eines sonstigen Trägers der Versorgung, des Insolvenzverwalters oder des nach § 7 BetrAVG Berechtigten, in der Regel des Arbeitnehmers, die auch eine Pflicht zur umfassenden und rechtzeitigen Vorlage der für die Durchführung der Insolvenzsicherung erforderlichen Unterlagen umfasst (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Auch diese Auskunfts- und Vorlagepflichten unterfallen einem Ordnungswidrigkeitstatbestand (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BetrAVG).

76

In Ergänzung dessen sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG die jährliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Mitteilung der Höhe der nach § 10 Abs. 3 BetrAVG erforderlichen Beitragsbemessungsgrundlagen vor. Diese Angaben sind im Falle unmittelbarer Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) und Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG) durch Vorlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen (§ 1b Abs. 4 BetrAVG) durch Vorlage einer nachprüfbaren Berechnung zu belegen. Insoweit bleiben die Erklärungspflichten der Arbeitgeber inhaltlich nicht hinter den Rahmenbedingungen zurück, die der Verfassungsgerichtshof Berlin in dem von der Klägerin zitierten Beschluss (VGH Berlin, Beschluss vom 26. September 1996 – VGH A 46/93 [Berliner Ärztekammer] – juris, Rn. 14) als ausreichend erachtet hat. Überdies stellt auch der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BetrAVG).

77

Der Beklagte ist zudem nach Sinn und Zweck der Vorschriften des Vierten Abschnitts des BetrAVG ermächtigt, die ihm gegenüber bestehenden Mitteilungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und durchzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher sich die Kammer anschließt, bedarf die öffentliche Verwaltung, zu der auch der Beklagte als beliehenes Unternehmen gehört (vgl. BT-Drs. 7/2843, S. 10; BayVGH, Urteil vom 5. Februar 1982 – 5 B S 1 A/691 – juris), keiner ausdrücklichen, spezifischen Ermächtigung für die Form des Handelns durch Verwaltungsakt. Ausreichend ist, dass sich eine solche Befugnis im Wege der Auslegung ermitteln lässt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1991 – 1 C 1.91 – juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993 – 1 C 25.91 – juris, Rn. 15). Die Verwaltungsaktbefugnis des Beklagten hinsichtlich der Auskunftspflicht in § 11 Abs. 2 BetrAVG ist bereits höchstrichterlich bejaht worden (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1994 – 1 C 22.92 – juris). Diese Rechtsprechung kann auf die in § 11 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG normierte Mitteilungspflicht und die in § 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG normierte Auskunftspflicht übertragen werden. Insbesondere der Normzweck dieser Vorschriften lässt einen Auskunftsbescheid als sachgerecht erscheinen. Denn Sinn und Zweck von § 11 BetrAVG ist es gerade, dem Beklagten zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung, welche nach dem Solidarprinzip wesentlich auf dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit beruht, auf möglichst einfache und effiziente Weise die für die Durchführung der Insolvenzsicherung erforderlichen Informationen zu verschaffen. Es wäre, worauf das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf § 11 Abs. 2 BetrAVG hingewiesen hat, nicht sachgerecht, den Beklagten darauf zu verweisen, Leistungsklage zu erheben. Vielmehr erscheint es systemgerecht und praxisnah, dem Beklagten zu dem oben genannten Zweck ein Handeln durch Verwaltungsakt als dem typischen Mittel des Verwaltungshandelns zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 – 1 C 22.92 – juris, Rn. 23). Da dem Zweck der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung unter Beachtung des Grundsatzes der Beitragsgerechtigkeit überragende Bedeutung zukommt, hätte der Gesetzgeber eine etwaige gesetzgeberische Intention, dem Beklagten den Rückgriff auf das Instrument des Verwaltungsakts zu verwehren, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist nicht geschehen (VG Hamburg, Urteil vom 1. Oktober 2009 – 9 K 24/07 – juris, Rn. 18-20, bestätigt durch: HambOVG, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 4 Bf 352/09.Z – juris).

78

Die zur Konkretisierung und Durchsetzung der in § 11 Abs. 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Mitteilungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten erlassenen Verwaltungsakte kann der Beklagte bei Bestandskraft sowie Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen vollstrecken (vgl. etwa VG Düsseldorf, Zwangsgeldbeschluss vom 30. September 2008 – 16 M 80/08 – juris, Rn. 1; VG Gießen, Zwangsgeldbeschluss vom 15. Januar 2009 – 1 N 4613/08.GI – juris, Rn. 1).

79

Neben diese, im Rahmen ordnungsgemäßen Ermessens zur Disposition des Beklagten stehenden, Maßnahmen treten Auskunftspflichten Dritter: Gemäß § 11 Abs. 6 BetrAVG melden die Kammern und andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtete Zusammenschlüsse von Unternehmen und selbstständigen Berufstätigen sowie Verbände und andere Zusammenschlüsse mit Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen und Selbstständigen an den Beklagten, welche Arbeitgeber beitragspflichtig sind. Daneben bestehen Unterrichtungspflichten für Insolvenzverwalter (§ 11 Abs. 3 BetrAVG mit ergänzendem Ordnungswidrigkeitstatbestand in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 BetrAVG). In § 11 Abs. 8 Satz 1 BetrAVG ist vorgesehen, dass das Finanzamt auf Anfrage Auskünfte erteilt, so dass der Beklagte mittelbar von den dieser Behörde zustehenden Kontroll- und Verifikationsmechanismen profitiert. Dem steht nicht entgegen, dass von der in § 11 Abs. 8 Satz 2 BetrAVG vorgesehenen Verordnungsermächtigung noch kein Gebrauch gemacht wurde. Denn es ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm, dass eine etwaige Rechtsverordnung die Auskunftspflicht der Finanzämter nicht begründet, sondern vielmehr voraussetzt und lediglich inhaltlich und verfahrensrechtlich ausgestaltet.

80

Alle diese Mitteilungs-, Vorlage- und Auskunftspflichten stellen zur Überzeugung des Gerichts in ihrer Gesamtheit sicher, dass eine weitgehende Erfassung aller beitragspflichtigen Unternehmer erfolgt, so dass die strukturellen Voraussetzungen einer lückenlosen Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags vorliegen (so auch im Ergebnis: VG Stuttgart, Urteil 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 12 des Urteilsabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 12; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2011 – 5 K 3660/10 – nrwe.de, Rn. 29).

81

2. Das durch § 10 BetrAVG vorgesehene Finanzierungssystem führt weder zu einer Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben des europäischen Primärrechts in der hier maßgeblichen Fassung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – (a.) noch zu einem ungerechtfertigten Eingriff in den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (b.). Da es insoweit keiner (ergänzenden) Auslegung der europäischen Verträge bedarf, sieht das Gericht davon ab, das Verfahren entsprechend der Anregung der Klägerin im Schriftsatz vom 22. Juli 2011 gemäß § 94 VwGO analog auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung (Artikel 267 AEUV) vorzulegen.

82

a. Die Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG und die in § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Trägerschaft der Insolvenzsicherung durch den Beklagten verstoßen nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben auf europäischer Ebene (Artikel 106 Abs. 1 AEUV i. V. m. Artikel 102 AEUV).

83

Gemäß Artikel 102 AEUV (ex-Artikel 82 EGV) ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dies gilt nach Maßgabe des Artikels 106 Abs. 1 AEUV (ex-Artikel 86 EGV) auch in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besondere oder ausschließliche Rechte gewähren.

84

Indes ist der Beklagte bereits nicht als Unternehmen im Sinne des Artikels 102 AEUV anzusehen, so dass die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben des europäischen Primärrechts keine Anwendung finden.

85

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (jeweils zu Artikel 82 und 86 EGV), umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts zunächst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (EuGH, Urteil vom 23. April 1991, C-41/90 [Höfner und Elser], Slg. 1991, I-1979, Rn. 21; EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007, C-280/06 [ETI u. a.], Slg. 2007, I-10893, Rn. 38). Bereits aufgrund dieses von der Rechtsform unabhängigen Unternehmensbegriffes kann entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin allein aus der in § 8 Abs. 1 BetrAVG vorgesehenen Möglichkeit der Verlagerung der Insolvenzsicherung auf eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung nicht der Rückschluss auf eine Unternehmenseigenschaft des Beklagten gezogen werden.

86

Dieser umfassende Unternehmensbegriff, der auch der durch die Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung aus dem Jahr 1995 zugrunde lag (vgl. EuGH, Urteil vom 16. November 1995, C-244/94 [Fédération française], Slg. 1995, I-4013, Rn. 22), ist in der Folgezeit durch den Europäischen Gerichtshof konkretisiert worden. Hiernach ist ein Unternehmen von einem Sozialversicherungsträger abzugrenzen. Letzterer unterfällt aufgrund der besonderen Art und Weise der Finanzierung und des praktizierten Sozialausgleichs nicht dem Unternehmensbegriff im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts (vgl. grundlegend u. a. EuGH, Urteil vom 17. Februar 1993, C-159/91 [Poucet & Pistre], Slg. 1993, I-637; EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 [AOK-Bundesverband], Slg. 2004, I-2493, Rn. 51). Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (EuGH, Urteil vom 21. September 1999, C-67/96 [Albany], Slg. 1999, I-5751, Rn. 86; EuGH, Urteil vom 12. September 2000, C-180/98 [Pavlov u. a.], Slg. 2000, I-6451, Rn. 118; EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 37). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nimmt eine rechtliche Einheit Aufgaben rein sozialer Natur wahr, soweit sie im Rahmen eines Versicherungssystems tätig wird, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 43; EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG2R Prévoyance], juris, Rn. 46). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beklagte.

87

Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung dient offensichtlich einem sozialen Zweck. Denn aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich die Verpflichtung, erteilte Versorgungszusagen im Hinblick auf den Entgeltgedanken und den Vertrauensschutz des Arbeitnehmers gegen das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zu sichern. Diese Pflicht wird mit den Vorschriften über die gesetzliche Insolvenzsicherung entgeltlich auf den Beklagten übertragen, der im Insolvenzfall für die Erfüllung der Versorgungsansprüche einzustehen hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 2 Abs. 1 PSVaG-Satzung). Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Artikel 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 34, m. w. N.). Die ausschließlich soziale Ausrichtung des Insolvenzsicherungssystems wird überdies indiziell verdeutlicht durch die fehlende Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten (vgl. § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung) sowie die grundsätzliche Unabhängigkeit der Leistungsgewährung an die Versorgungsberechtigten von der vorherigen Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36). Denn der Beklagte gewährt den Arbeitnehmern im Sicherungsfall die Versicherungsleistungen auch, wenn fällige Beiträge durch den Arbeitgeber (noch) nicht entrichtet wurden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG, der ein Entfallen des Leistungsanspruchs nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen (quasi-kollusives Zusammenwirken zu Lasten des Beklagten) vorsieht sowie aus dem systematischen Zusammenhang zu § 10a Abs. 1 bis 3 BetrAVG, der Säumniszuschläge und Zinsverpflichtungen zu Lasten der Arbeitgeber normiert, dem Beklagten aber nicht die Möglichkeit der Kündigung aufgrund säumiger Beiträge eröffnet. Dadurch bewirkt das Finanzierungssystem einen der sozialen Funktion der Insolvenzsicherung entsprechenden, möglichst umfassenden Schutz der Versorgungsberechtigten (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 22. Januar 2002, C-218/00 [Cisal], Slg. 2002, I-691, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 41).

88

Das Versicherungssystem des Beklagten beruht auch auf dem Grundsatz der Solidarität. Die Voraussetzung des solidarischen Charakters des Versicherungssystems ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt, wenn das Versicherungssystem einerseits durch Beiträge finanziert wird, deren Höhe nicht streng proportional zum versicherten Risiko ist und andererseits der Wert der erbrachten Leistungen nicht notwendigerweise proportional zum Arbeitsentgelt des Versicherten ist (EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Leitsatz 1 Abs. 2 sowie Rn. 44; EuGH, Urteil vom 3. März 2011, C-437/09 [AG2R Prévoyance], juris, Rn. 47).

89

Vorliegend resultiert der solidarische Charakter aus dem Umlageverfahren nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG. Denn die Höhe der individuellen Beiträge ergibt sich nicht aus dem individuellen Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles, sondern aus dem Wert der gesicherten Versorgungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (sog. Beitragsbemessungsgrundlage) einerseits und aus dem Beitragssatz des Beklagten andererseits, der sich wiederum nach der Anzahl der im Beitragsjahr eingetretenen Schadensfälle (= Insolvenzen) richtet. Damit trägt der einzelne Arbeitgeber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko "seiner" Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994 – 1 C 41.92 – juris, Rn. 14; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 9 f. des Urteilsabdrucks).

90

Letztlich hängt die Beitragshöhe damit in erster Linie vom Finanzbedarf ab, der sich aus den im jeweils vergangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen ergibt. Diese vorrangige Orientierung am Finanzbedarf erlaubt es, die Gefahr des Eintritts eines Sicherungsfalles über den individuellen Arbeitgeber hinaus auf alle Mitglieder des Beklagten zu verteilen und hierdurch eine solidarische Gefahrengemeinschaft aller Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung in den abstrakt insolvenzgefährdeten Durchführungswegen gewähren, zu schaffen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 46, zu den ebenfalls am Finanzbedarf orientierten Regelungen in § 152 Abs. 1, 153 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches – SGB VII). Der Verwirklichung dieses Solidaritätsgrundsatzes dient letztlich auch die oben beschriebene Unabhängigkeit des Beitragssatzes vom konkreten Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und dem durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussenden konkreten Ausfallrisiko im Insolvenzfall (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 37).

91

Aus diesem Grund gebietet es auch die Pflicht zur europarechtskonformen Auslegung (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 13. Dezember 2006 – 6 C 23/05 – juris, Rn. 47), von einer Unbeachtlichkeit zusätzlicher Sicherungsabreden für die Beitragspflicht auszugehen. Eine Abbildung des konkreten Insolvenzrisikos und etwaiger Ausfallersatzansprüche gegen Dritte würde die aus wettbewerbsrechtlicher Warte erforderliche Ausrichtung des Versicherungssystems am Grundsatz der Solidarität beseitigen.

92

Schließlich bedeutet auch die in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG vorgesehene beitragsmäßige Bevorzugung des Durchführungsweges der Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrAVG) keine Durchbrechung des Grundsatzes der Solidarität. Denn der Durchführungsweg der Pensionsfonds weist zwar gewisse strukturelle Unterschiede gegenüber den übrigen Durchführungswegen auf, insbesondere, da im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst und nicht gegen den Arbeitgeber gesichert wird (vgl. HambOVG, Urteil vom 14. Januar 2010 – 4 Bf 22/08 – juris, Rn. 50 ff.). Die wechselseitige solidarische Einstandspflicht aller Arbeitgeber – unabhängig vom jeweils gewählten Durchführungsweg – wird hierdurch indes nicht berührt.

93

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG unterliegt der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung auch der staatlichen Aufsicht in Gestalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. VG Münster, Beschluss vom 14. April 2010 – 6 L 97/10 – juris, Rn. 16; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 26). Über § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG finden überdies die Vorschriften des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) auf den Beklagten Anwendung. Zugleich sind die Berechnungsgrundlagen des Umlageverfahrens gesetzlich abschließend und ohne weitergehende Handlungsspielräume des Beklagten in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG festgeschrieben (VG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 14). Die dem Beklagten verbleibenden Spielräume im Rahmen der Beitragserhebung, etwa die Entscheidungen über die Anwendung des sogenannten Glättungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG oder die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG – nach vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde – stehen dem nicht entgegen, da diese Handlungsspielräume durch das Gesetz definiert sind, strikten Begrenzungen unterliegen und die staatliche Aufsicht hiervon unberührt bleibt (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, C-264/01 [AOK-Bundesverband], Slg. 2004, I-2493, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 61 ff.).

94

Da infolgedessen mangels Unternehmenseigenschaft des Beklagten die Artikel 102 ff. AEUV keine Anwendung auf den Beklagten finden, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dessen Tätigkeit eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt darstellt, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

95

b. Die Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG und die in § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Trägerschaft der Insolvenzsicherung durch den Beklagten ist auch mit dem in Artikel 56 AEUV (ex-Artikel 49 EGV) gewährleisteten Recht auf freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union vereinbar.

96

Dabei ist zunächst zu Grunde zu legen, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Europäischen Union das nationale Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 17; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 44; EuGH, Urteil vom 16. Mai 2006, C-372/04 [Watts], Slg. 2006, I-4325, Rn. 92; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 37, 71). Gleichwohl steht den Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht unbeschränkt zu; vielmehr haben sie bei ihrer Ausübung das Unionsrecht, namentlich auch die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, zu beachten (EuGH, Urteil vom 3. April 2008, C-103/06 [Derouin], Slg. 2008, I-1358, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 74, jeweils m. w. N.).

97

Dabei verstößt eine Norm des nationalen Rechts bereits dann gegen die Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 20. Februar 2001, C-205/99 [Analir u. a.], Slg. 2001, I-1271, Rn. 21; EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 56; EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007, C-208/05 [ITC], Slg. 2007, I-181, Rn. 55) oder die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats zu erschweren (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 61).

98

Angesichts dessen vermag sich die Kammer nicht der durch den Beklagten in Bezug genommenen Rechtsauffassung anzuschließen, wonach bereits der Schutzbereich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit mangels eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (so aber: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 9 f. des Urteilsabdrucks) bzw. in Ermangelung eines ausdrücklichen gesetzlichen Verbots der Erbringung zusätzlicher Sicherungsdienstleistungen durch dritte Anbieter (so wohl: VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 29) nicht eröffnet sei. Denn obschon das BetrAVG der Möglichkeit der Arbeitgeber, zu Gunsten der betrieblichen Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer (zusätzliche) private Sicherungsabreden in Form von Rückdeckungsversicherungen oder CTAs abzuschließen, nicht ausdrücklich entgegen steht, erscheint es offensichtlich, dass angesichts der trotz zusätzlicher Sicherungsabreden ungeschmälert fortbestehenden Beitragspflicht nach dem BetrAVG der Abschluss einer privaten Insolvenzsicherung faktisch unattraktiv wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Mai 2003, C-355/00 [Freskot], Slg. 2003, I-5263, Rn. 62 f.). Denn ein weitergehender Insolvenzschutz ist mit dem Abschluss einer privaten Sicherungsabrede in aller Regel nicht verbunden, da § 7 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG eine Verminderung der durch den Beklagten zu erbringenden Leistungen in dem Umfang vorsieht, in dem der Arbeitgeber oder ein sonstiger Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. In Anbetracht dessen erschwert das im BetrAVG geregelte System der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung es in- und ausländischen Versicherungsunternehmen, eine Insolvenzversicherung für Betriebsrenten in Deutschland anzubieten (so auch: VG Minden, Urteil vom 24. März 2011 – 2 K 2557/10 – nicht veröffentlicht, Seite 7 des Urteilsumdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 15).

99

Allerdings ist die hierdurch bewirkte Beschränkung der (aktiven wie passiven) Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt, da sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausreicht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, C-202/04 und C-94/04 [Cipolla u. a.], Slg. 2006, I-11421, Rn. 61; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, C-250/06 [United Pan-Europe Communications Belgium u. a.], Slg. 2007, I-11135, Rn. 39; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011, C-212/08 [Zeturf Ltd.], juris, Rn. 38).

100

Zu den durch den Europäischen Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählt in ständiger Rechtsprechung eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit als solchem (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, C-158/96 [Kohll], Slg. 1998, I-1931, Rn. 41; EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001, C-157/99 [Smits und Peerbooms], Slg. 2001, I-5473, Rn. 72; EuGH, Urteil vom 19. April 2007, C-444/05 [Stamatelaki], Slg. 2007, I-3185, Rn. 30). Die Vorschriften über eine Insolvenzsicherung entspringen – wie bereits ausgeführt – dem gesetzgeberischen Willen, die betriebliche Altersversorgung gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen, indem bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 1 C 32.92 – juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26, jeweils m. w. N.). In diesem Sinne stellt das Ziel einer möglichst lückenlosen sozialen Absicherung der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Altersversorgung durch eine umfassende solidarische Risikoverteilung auch einen zwingenden Belang des Allgemeininteresses im unionsrechtlichen Sinne dar.

101

Ohne die in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG umfassende Beitragspflicht, die die Umlage des Gesamtschadens auf die Arbeitgeber mit betrieblicher Altersvorsorge in den abstrakt insolvenzgefährdeten Durchführungswegen unabhängig von dem Bestehen sonstiger privatrechtlicher Sicherungsabreden vorsieht, wäre das System der lückenlosen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gefährdet.

102

Dies resultiert zum einen daraus, dass sich insbesondere der beabsichtigte umfassende Schutz der Betriebsrenten der Arbeitnehmer nicht erreichen ließe. Denn die umfassende Sicherung der Arbeitnehmer hinge wesentlich von der – durch den Arbeitgeber und den Versicherungsdienstleister ausgehandelten und weiterhin deren Disposition unterliegenden – Vertragsgestaltung sowie der regelmäßigen und vollständigen Zahlung der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber ab, die gerade im Vorfeld des potenziellen Sicherungsfalles in der Regel nicht gewährleistet ist (so zutreffend: VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 32).

103

Zum anderen vermag allein die umfassende Verpflichtung aller eine betriebliche Altersversorgung anbietender Arbeitgeber innerhalb der „Gefahrengemeinschaft“ des Beklagten die Verwirklichung des Grundsatzes der Solidarität sicherzustellen. Wäre die Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersrente hingegen entsprechend dem Vortrag der Klägerin durch den Abschluss privatrechtlicher Sicherungsabreden zu umgehen, würden insbesondere finanzstarke Arbeitgeber, deren konkretes Insolvenzrisiko gering ist und die daher eine private Absicherung durch einen externen Dienstleister zu günstigen Konditionen erlangen können, die Solidargemeinschaft verlassen (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 15). Dies würde im Umkehrschluss dazu führen, dass vorrangig Unternehmen mit hohem konkretem Insolvenzrisiko innerhalb des dann als „Auffangbecken“ agierenden Sicherungssystems des Beklagten verblieben. Der hierdurch proportional ansteigende Anteil der Schadensfälle innerhalb der durch den Beklagten abgesicherten Arbeitgeber würde schließlich dazu führen, dass der Beklagte aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Umlageverfahrens die Insolvenzsicherung für die verbleibenden Arbeitgeber nicht mehr zu annehmbaren Kosten vornehmen könnte und das finanzielle Gleichgewicht des gesamten Systems der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gefährdet würde. Dies gilt umso mehr, da der Grundsatz der Solidarität durch das Fehlen einer strengen Proportionalität zwischen den Beiträgen und den versicherten Risiken gekennzeichnet ist (in diesem Sinne: EuGH, Urteil vom 21. September 1999, C-67/96 [Albany], Slg. 1999, I-5751, Rn. 108 f.; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, C-350/07 [Kattner Stahlbau GmbH], Slg. 2009, I-1513, Rn. 87, 90).

104

Das bestehende System ist auch geeignet, eine möglichst umfassende und weitreichende Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge zu gewährleisten. Dies wird namentlich dadurch belegt, dass der Beklagte ausweislich seines „Bericht[s] über das Geschäftsjahr 2009“ während der Finanz- und Wirtschaftskrises trotz 817 Sicherungsfällen (entspricht einem Anstieg um 80% im Vergleich zum Vorjahr) mit 80.735 Versorgungsempfängern und 89.558 Anwärtern mit unverfallbarer Anwartschaft (entspricht einem Anstieg um 828,2% im Vergleich zum Vorjahr) in der Lage war, die Insolvenzsicherung der betroffenen Versorgungsberechtigten sicherzustellen und zeitgleich die Beitragshöhe für die verbleibenden Arbeitgeber im niedrigen zweistelligen Promillebereich zu halten.

105

Schließlich geht das bestehende Sicherungssystem auch nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung des gesetzgeberisch verfolgten Zieles erforderlich ist. Denn allein durch das vorliegende System der Insolvenzsicherung können die zu sichernden Ausfallrisiken zuverlässig und mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 – 8 C 40.09 – juris, Rn. 26). Eine zur Disposition des individuellen Arbeitgebers stehende Möglichkeit, sich der Insolvenzsicherung in der gesetzlich im BetrAVG vorgesehenen Form durch Abschluss privatrechtlicher Insolvenzsicherungsabreden zu entziehen, würde mittelfristig entsprechend dem vorstehend Beschriebenen zu einem Auseinanderbrechen des auf dem Grundsatz der Solidarität beruhenden Systems zu Lasten der finanziell leistungsschwächeren Arbeitgeber und deren Versorgungsberechtigten bei zeitgleichen Einschränkungen des Sicherungsschutzes auch gegenüber den anderen Versorgungsberechtigten führen. Der Hinweis der Klägerin auf die größerer Gestaltungsfreiheit unterliegende Insolvenzsicherung der Wertguthaben in der Altersteilzeit gemäß § 8a Altersteilzeitgesetz – AltTZG – rechtfertigt in diesem Kontext keine andere Bewertung, da kein vergleichbarer Sachverhalt gegeben ist. Die Insolvenzsicherung der Wertguthaben in der Altersteilzeit dient ausschließlich der Absicherung des konkreten Anspruchs des individuellen Arbeitnehmers (vgl. § 7b des Vierten Sozialgesetzbuchs – SGB IV) während eines abgrenzbaren Zeitraums. In dieser Fassung betrifft sie – im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung – gerade keinen dauerhaft zu sichernden Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer und damit kein System der sozialen Sicherheit im engeren Sinne.

106

3. Die Nichtinanspruchnahme des Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) im Beitragsjahr 2009 durch den Beklagten war auch nicht ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 VwGO).

107

Im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht (§ 10 Abs. 1 BetrAVG) ist der Beklagte Beliehener und damit als Behörde i. S. d. § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – bei Ausübung der ihm übertragenen hoheitlichen Befugnisse an die Grundsätze ordnungsgemäßer Ermessensausübung gemäß § 40 VwVfG gebunden (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs [Hrsg.], VwVfG, 7. Auflage [2008], § 1, Rn. 256, m. w. N.).

108

Der Beklagte musste bei der Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2009 erkennen, dass aufgrund des im Wesentlichen durch die Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten Schadensverlaufs eine gravierende Erhöhung des Beitragssatzes bevorstand (vgl. auch Schreiben des Beklagten an die Mitglieder vom Juli 2009). Das Gesetz sieht für diese Situationen – neben der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrAVG i. V. m. § 37 VAG zu bildenden Verlustrücklage – zwei Instrumentarien zur Milderung der Beitragsbelastung vor, zwischen denen der Beklagte nach den Grundsätzen pflichtgemäßem (Auswahl-)Ermessens zu entscheiden hatte. § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG beinhaltet das sogenannte Glättungsverfahren: Sind die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr, kann der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden. Das Glättungsverfahren bewirkt demnach die Verschiebung eines Teils der Beitragsbelastung in die vier Folgejahre und stellt rechtlich betrachtet eine Stundung dar. Alternativ oder kumulativ hierzu kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Der Ausgleichsfonds bewirkt eine Beitragsermäßigung, d. h. der Jahresbeitrag kann durch den Einsatz des Fonds niedriger festgesetzt werden.

109

Der Beklagte hat im Rahmen des angefochtenen Ausgangsbescheids vom 16. November 2009 ausschließlich das Glättungsverfahren angewandt und entsprechend einen Verteilungsbetrag in Höhe von 8,2‰ der Beitragsbemessungsgrundlage zum 31. Dezember 2009 sowie ein Verteilungsbetrag entsprechend 1,5‰ der Beitragsbemessungsgrundlage zum 31. Dezember 2010, 2011, 2012 und 2013 fällig gestellt. Zugleich hat er von einer Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds abgesehen. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

110

Dabei ist der Klägerin zunächst zuzugestehen, dass der Gesetzeswortlaut („höhere Beiträge“ in § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG, „außergewöhnlich hohe Beiträge“ in § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) angesichts eines unbestrittenen Schadensvolumens 2009 in Höhe von 4,35 Mrd. € eine vorrangige Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds in einer derartigen Schadenssituation nahelegt. Indes ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG auch, dass das Glättungsverfahren nur in Jahren eines Beitragsanstiegs in Höhe des Unterschiedsbetrags zur Verfügung steht. Hieraus resultiert, dass dieses Milderungsinstrument nicht nur bei (auf hohem Niveau) sinkenden oder stagnierenden Beitragssätzen ausscheidet, sondern auch, dass bei nur geringem Anstieg der Beitragssätze die Entlastungswirkung des Glättungsverfahrens durch Streckung des Unterschiedsbeitrags auf vier Jahre nicht wirksam zum Tragen kommen kann. Umgekehrt ermöglicht das Glättungsverfahren insbesondere in Jahren eines hohen Beitragsanstiegs eine Beitragsentzerrung in besonders effektiver Weise. Lagen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Milderungsinstrumente vor, musste der Beklagte in der Situation des Jahres 2009 eine Prognose über den zukünftigen Schadensverlauf aufstellen. Hierbei konnte er nicht darauf vertrauen, dass der Schadensverlauf im Jahr 2010 umgehend wieder auf das Niveau des Geschäftsjahres 2008 zurückkehren würde, so dass zu erwarten war, dass auch zukünftig auf Milderungsmittel zurückzugreifen sein würde. Zugleich konnte der Beklagte – was sich in der Folgezeit bestätigt hat – nicht sicher davon ausgehen, dass 2010 die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens aufgrund weiter ansteigender Schadensfälle erneut zur Verfügung stehen würde, denn bei gleicher oder niedrigerer Schadenshöhe lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nicht mehr vor. Damit leuchtet die Erwägung des Beklagten ein, im Jahr 2009 angesichts des hohen Beitragsanstiegs das in dieser Situation besonders effektiv wirkende Glättungsverfahren anzuwenden, sich den Einsatz des Ausgleichsfonds für das Folgejahr aber vorzubehalten, um bei einem weiterhin hohen Beitragsniveau ein letztes Milderungsinstrument zur Verfügung zu haben (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 f. des Urteilsabdrucks; VG Minden, Urteil vom 24. März 2011 – 2 K 2557/10 – nicht veröffentlicht. Seite 8 des Urteilsabdrucks). Dieses Vorgehen bewertet das Gericht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als „spekulativ“, sondern als vorausschauendes wirtschaftliches Handeln.

111

Hingegen wäre der für die Klägerin mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme aller Milderungsmittel verbundene Vorteil nur unerheblich gewesen. Da der Ausgleichsfonds nach der letzten Inanspruchnahme im Jahr 2002 noch nicht wieder vollständig aufgefüllt worden war, hätte nach Darlegung des Beklagten unter Inanspruchnahme der bis 2009 erreichten Dotierung in Höhe von ca. 700 Mio. € eine Beitragsermäßigung um maximal 2,5 ‰-Punkte erzielt werden können (VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2011 – 4 K 4884/10 – nicht veröffentlicht, Seite 13 des Urteilsabdrucks). In diesem Umfang hätte sich die Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds auch bilanziell als Beitragsermäßigung niedergeschlagen, während der verbleibende Beitrag in Höhe von ca. 11,7‰ unabhängig von einer kumulativen Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens 2009 zu passivieren gewesen wäre. Die Auswirkungen beider Milderungsmechanismen auf die finanzielle Liquidität unterscheiden sich ohnehin nur unwesentlich, da auch der Ausgleichfonds durch zusätzliche Umlagen in den Folgejahren wieder hätte aufgefüllt werden müssen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2011 – 16 K 3240/10 – juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2011 – 16 K 518/11 – juris, Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 330/10 – juris, Rn. 54).

112

Schließlich ist auch eine Ermessensbindung im Wege einer vorherigen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich des Ausgleichsfonds nicht eingetreten. Dieser wurde zwar seit Gründung des Beklagten in den Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben hätten (1982, 1993, 1996, 2002) stets herangezogen. Eine Festlegung für die Zukunft war damit allerdings nicht verbunden, denn in diesen Jahren bestand die alternative oder kumulative Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Glättungsverfahrens noch nicht. Das Mittel der Beitragsglättung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG wurde erst durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2742) geschaffen. Eine Änderung der Gesetzeslage stellt stets einen erheblichen Grund für die Aufgabe einer bisherigen Verwaltungspraxis dar.

113

Da weitere Gründe, die eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide begründen könnten, weder durch die Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich sind und auch keine Anhaltspunkte für Fehler bei der Beitragsberechnung bestehen, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

114

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

115

Das Gericht hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG und die in § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene vorrangige Trägerschaft des Beklagten für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung mit höherrangigen unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

116

Beschluss

117

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.572,01 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG).

118

Die Festsetzung des Streitwerts kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv.  579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

        

Sie gelten ausschließlich für:

        

-       

aktive Arbeiter und Angestellte

        

-       

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen

        

-       

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“

4

In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

5

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

6

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

7

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.

8

Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

9

Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

10

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:

        

„...

        

§ 1 - Versorgungsleistungen

        

1.   

Gewährt werden

                 

a)   

Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …

                 

b)   

Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.

                          

Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).

                 

c)   

Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).

                 

...

        

§ 2 - Wartezeit

        

1.   

Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.

        

...

        

§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente

        

1.   

Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).

        

2.   

Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.

                 

Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.

        

...

        
        

4.   

Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.

        

5.   

Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

        

...“

        
11

Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.

13

Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.

15

Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

        

1.   

315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

und

        
        

2.   

579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.

19

A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.

20

I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:

21

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

22

2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

23

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).

24

b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).

26

Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

27

Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).

28

d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.

29

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.

30

Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.

31

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.

32

1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.

33

a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.

34

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.

35

aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.

36

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

37

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.

38

bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.

39

cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

40

dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

41

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

42

Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

43

ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

44

ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.

45

c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.

46

aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.

47

Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.

48

bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.

49

(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.

50

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW)  - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.

51

(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.

52

Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).

53

Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.

54

Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.

55

2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.

56

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.

57

aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.

58

bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.

59

cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).

60

(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

61

(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.

62

Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.

63

Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.

64

Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.

65

b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.

66

aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.

67

bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).

68

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:

69

Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).

70

Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.

71

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).

72

3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.

73

Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

74

B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.

75

Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.

76

Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    Lohre    

                 

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv.  579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

        

Sie gelten ausschließlich für:

        

-       

aktive Arbeiter und Angestellte

        

-       

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen

        

-       

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“

4

In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

5

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

6

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

7

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.

8

Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

9

Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

10

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:

        

„...

        

§ 1 - Versorgungsleistungen

        

1.   

Gewährt werden

                 

a)   

Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …

                 

b)   

Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.

                          

Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).

                 

c)   

Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).

                 

...

        

§ 2 - Wartezeit

        

1.   

Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.

        

...

        

§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente

        

1.   

Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).

        

2.   

Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.

                 

Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.

        

...

        
        

4.   

Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.

        

5.   

Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

        

...“

        
11

Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.

13

Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.

15

Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

        

1.   

315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

und

        
        

2.   

579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.

19

A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.

20

I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:

21

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

22

2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

23

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).

24

b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).

26

Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

27

Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).

28

d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.

29

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.

30

Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.

31

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.

32

1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.

33

a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.

34

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.

35

aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.

36

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

37

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.

38

bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.

39

cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

40

dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

41

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

42

Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

43

ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

44

ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.

45

c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.

46

aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.

47

Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.

48

bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.

49

(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.

50

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW)  - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.

51

(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.

52

Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).

53

Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.

54

Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.

55

2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.

56

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.

57

aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.

58

bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.

59

cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).

60

(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

61

(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.

62

Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.

63

Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.

64

Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.

65

b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.

66

aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.

67

bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).

68

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:

69

Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).

70

Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.

71

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).

72

3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.

73

Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

74

B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.

75

Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.

76

Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    Lohre    

                 

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Eintragung seines Fachwerkhauses in die Denkmalliste. Im angefochtenen Bescheid begründete die Beklagte die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes mit ortsgeschichtlichen, städtebaulichen und hauskundlichen Gründen. Sie nahm dabei Bezug auf eine Stellungnahme der beigeladenen Fachbehörde. Darin ging diese davon aus, dass das in zwei Bauphasen errichtete Haus im Jahre 1813 seine jetzige Gestalt erhalten habe. In einer im Widerspruchsverfahren vorgelegten weiteren Stellungnahme korrigierte die Fachbehörde diese Annahme und datierte die zweite Bauphase, in der das Haus wesentlich vergrößert worden sei, auf die Zeit vor 1876, bestätigte aber den Denkmalwert des Gebäudes; auf diese Stellungnahme verwies die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Der angefochtene Bescheid sei wegen eines beachtlichen Begründungsmangels, der auch nicht geheilt worden sei, rechtswidrig. Im Bescheid seien keine für die Erhaltung und Nutzung des Hauses sprechenden Schutzgründe benannt, die der zuletzt festgestellten Baugeschichte Rechnung trügen. Die erforderliche Begründung sei im Widerspruchsverfahren nicht nachgeholt worden. Im gerichtlichen Verfahren sei die Begründung in unzulässiger Weise ausgetauscht worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe das Fachwerkhaus zu Recht als Denkmal eingestuft. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids enthalte die nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Begründung. Für die formelle Rechtmäßigkeit sei ohne Belang, ob die angeführten Gründe die Unterschutzstellung letztlich trügen. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Denkmalliste lägen vor. Die Denkmalwürdigkeit stehe zur Überzeugung des Senats fest.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen des Klägers führt auf keinen der von ihm in Anspruch genommenen Zulassungsgründe; es genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

4

1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Das leistet der Kläger nicht. Er verkennt, dass die genannte gesetzliche Regelung nur Verstöße des Tatsachengerichts gegen Vorschriften des gerichtlichen Verfahrensrechts erfasst, also Fehler, die das Gericht bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die folglich den Weg zur abschließenden Sachentscheidung und die Art und Weise ihres Erlasses, nicht aber deren Inhalt betreffen (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 und vom 18. Juni 2007 - BVerwG 2 B 36.07 - juris Rn. 5). Die vom Kläger im Anschluss an die Ausführungen des Verwaltungsgerichts gerügten Mängel des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens sind Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung des Gerichts. Sie bleiben demnach grundsätzlich außer Betracht (vgl. schon Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG 6 C 455.56 - BVerwGE 10, 37 <43> = Buchholz 234 § 62 G 131 Nr. 11 sowie Beschluss vom 8. Januar 2009 - BVerwG 7 B 42.08 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 77) und können nur ausnahmsweise als gerichtliche Verfahrensmängel angesehen werden, wenn sie sich auf das gerichtliche Verfahren, auf die verfahrensrechtliche Stellung und Behandlung des Beteiligten in diesem Verfahren auswirken (vgl. Beschlüsse vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 7 B 159.83 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 13 und vom 1. Juni 1995 - BVerwG 5 B 30.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 7). Solche Besonderheiten liegen hier ersichtlich nicht vor.

5

2. Mit der auf Fehler des behördlichen Verfahrens bezogenen Grundsatzrüge dringt der Kläger ebenso wenig durch. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. An der entsprechenden Darlegung fehlt es.

6

Der Kläger möchte sinngemäß die Frage geklärt wissen, ob die Widerspruchsbehörde die von der Ausgangsbehörde zur Begründung der Denkmaleigenschaft angeführten Annahmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens austauschen darf. Revisionsrechtlicher Überprüfung zugänglich ist nach § 137 Abs. 1 VwGO allein die auf die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen bezogene Frage der Zulässigkeit des Austausches der Begründung eines belastenden Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde. Ein Klärungsbedarf wird insoweit indessen nicht aufgezeigt; denn die Frage ist auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ohne Weiteres zu bejahen.

7

Im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis nimmt die Widerspruchsbehörde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit sowie bei Ermessensentscheidungen - vorbehaltlich von Sonderregelungen bei Selbstverwaltungsangelegenheiten - der Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheids vor. Eine Bindung an die Rechtsauffassung und die Sachverhaltsfeststellungen der Ausgangsbehörde besteht dabei nicht, sodass die Widerspruchsbehörde deren Entscheidung ggf. auch mit abweichenden Erwägungen bestätigen kann. Für die gerichtliche Nachprüfung der Behördenentscheidung ist dann der Widerspruchsbescheid von maßgeblicher Bedeutung. Ausgangs- und Widerspruchverfahren stellen zwar zwei Verwaltungsverfahren dar. Diese bilden aber eine Einheit, denn gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gibt erst der Widerspruchsbescheid der behördlichen Entscheidung die für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt. Das gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid den Entscheidungsausspruch unverändert lässt; in dieser Situation kommt es für die Überprüfung der formellen Rechtmäßigkeit in Bezug auf die Bestimmtheits- und Begründungsanforderungen ebenfalls auf die Gestalt an, die der ursprüngliche Verwaltungsakt durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (Urteil vom 29. Juni 2006 - BVerwG 7 C 14.05 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 42; Beschluss vom 30. April 1996 - BVerwG 6 B 77.95 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 32). Die daran anschließende Frage, ob der angefochtene Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. Urteile vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 <98> = Buchholz 406.11 § 135 BBauGB Nr. 30 und vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 12.09 - Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 8).

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu Insolvenzsicherungsbeiträgen nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG), soweit die Beitragserhebung sich auf kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte unmittelbare Versorgungszusagen bezieht.

2

Die Klägerin führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter teils im Wege unmittelbarer Versorgungszusagen (Direktzusagen) durch. Für einen Teil dieser Versorgungszusagen hat sie bei einer Pensionskasse Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen und die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen den versorgungsberechtigten Mitarbeitern und deren Familienangehörigen verpfändet.

3

Nach einer vorläufigen Festsetzung des Insolvenzsicherungsbeitrages für das Jahr 2004 und des Vorschusses für das Jahr 2005 bezifferte die Klägerin die Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG für das Jahr 2004 mit 329 623 344 € und erklärte, davon entfielen 2 374 935 € auf kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen. Da insoweit praktisch kein Insolvenzrisiko bestehe, dürfe dieser Teilbetrag nicht in die Beitragsbemessung einbezogen werden. Der Beklagte berücksichtigte jedoch lediglich die Reduzierung des Gesamtbetrages gegenüber dem Vorjahr und setzte mit dem angegriffenen Bescheid vom 25. Januar 2005 den Insolvenzsicherungsbeitrag für das Jahr 2004 auf 1 186 644,04 € und den Vorschuss für das Jahr 2005 auf 494 435,02 € fest. Den Widerspruch der Klägerin vom 24. Februar 2005 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2005 zurück. Dieser wurde der Klägerin am 18. Juli 2005 zugestellt.

4

Am 18. August 2005 hat die Klägerin vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und die Beitragsfestsetzung hinsichtlich der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen angefochten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. September 2007 abgewiesen und ausgeführt, § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG erfasse auch solche Zusagen. Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebiete nicht, sie von der Beitragspflicht auszunehmen oder den Beitrag entsprechend der Regelung für Pensionsfonds nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG um vier Fünftel zu reduzieren.

5

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil vom 20. Juli 2009 - 5 BV 08.118 - zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach der für die Beitragspflicht maßgeblichen gesetzlichen Typisierung der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zählten die kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen zu den unmittelbaren Versorgungszusagen im Sinne des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG und stellten keinen eigenständigen Durchführungsweg dar. Eine die Beitragspflicht einschränkende Auslegung des Beitragstatbestands sei auch nicht verfassungsrechtlich geboten.

6

Die Einbeziehung der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen in die Beitragserhebung verletze weder Art. 14 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG. Vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei die Ungleichbehandlung des Modells der Klägerin gegenüber den beitragsfreien Durchführungswegen der Pensionskasse und der Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht dadurch gerechtfertigt, dass diese dem Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen einen externen, vom Arbeitgeber rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Dritten einräumten. Daran fehle es im Fall der Direktzusage auch bei einer kongruenten Rückdeckung unter Verpfändung des Versicherungsanspruchs. Diese Sicherungsform sei der Einräumung eines Anspruchs gegen einen externen Dritten auch nicht gleichwertig, da sie im Insolvenzfall keine vollständige Erfüllung des Versorgungsanspruchs gewährleiste. Die Ungleichbehandlung des Modells der Klägerin im Vergleich zum beitragsermäßigten Durchführungsweg über einen Pensionsfonds (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) rechtfertige sich daraus, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers zwar gegen den Pensionsfonds, aber nicht gegen den Rückdeckungsversicherer begründet werde. Die mit dem geringeren Insolvenzrisiko der Pensionsfonds begründete Einführung der Beitragsermäßigung habe auch nicht zu einem Systemwechsel geführt, sondern allenfalls das grundlegende Unterscheidungskriterium des Anspruchs gegen einen externen Dritten durch die zusätzliche Berücksichtigung des Insolvenzrisikos modifiziert. Soweit die typisierende Regelung im Einzelfall zu ungleichen Belastungen führe, legitimiere dies sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, eine Verteilung der bestehenden Risiken auf eine große Solidargemeinschaft mit geringem Verwaltungsaufwand sicherzustellen. Da der Arbeitgeber die Wahl habe, sich für ein beitragsfreies oder beitragsermäßigtes Modell der betrieblichen Altersversorgung zu entscheiden, sei der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die Beitragsbelastung innerhalb eines beitragspflichtigen Durchführungsweges nach der Insolvenzfestigkeit der konkreten Ausgestaltung zu differenzieren und das Modell der Klägerin besser zu behandeln als ungesicherte Direktzusagen.

7

Der Insolvenzsicherungsbeitrag stelle schließlich keine verfassungswidrige Sonderabgabe dar. Zwar erfülle er die Begriffsmerkmale einer Sonderabgabe. Seine Erhebung sei aber zur Finanzierung des im Sozialstaatsprinzip angelegten Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt.

8

Mit der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG sowie eine fehlerhafte Anwendung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungszweck. § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG erfasse nur ungesicherte Direktzusagen. Dagegen lasse sich nicht einwenden, die kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direktzusage stelle keinen eigenständigen Durchführungsweg dar. Dieser Begriff sei unklar und der Verweis darauf wegen der Definitionsbefugnis des Gesetzgebers tautologisch. Im Übrigen belege die Beitragsregelung für Direktversicherungen (§ 10 Abs. 1 und 3 Nr. 2 BetrAVG), dass Differenzierungen innerhalb eines Durchführungsweges möglich seien. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, das Modell der Klägerin von der Beitragspflicht auszunehmen oder den Beitrag dafür zumindest entsprechend der für Pensionsfonds geltenden Regelung zu ermäßigen. Als sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung komme das Fehlen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten nicht in Betracht, weil dies der Systematik und dem Zweck des Gesetzes widerspreche. Eine sachgerechte Differenzierung könne nur an die Insolvenzfestigkeit des jeweiligen Modells der betrieblichen Altersversorgung anknüpfen, die der Gesetzgeber mit der Beitragsermäßigung für Pensionsfonds als maßgebliches Differenzierungskriterium eingeführt habe. Die Insolvenzfestigkeit einer kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusage sei der einer Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht vergleichbar. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und seine Typisierungsbefugnis könnten die Einbeziehung in die Beitragspflicht nicht rechtfertigen, da eine Differenzierung nach der Insolvenzfestigkeit des konkreten Vorsorgemodells problemlos möglich sei. Unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit dürfe das Modell der Klägerin jedenfalls nicht schlechter behandelt werden als das der Pensionsfonds.

9

Die Beitragserhebung verstoße schließlich gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie habe eine objektiv-berufsregelnde Tendenz und erlege den Arbeitgebern eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion auf, deren überwiegende Gruppennützigkeit jedenfalls nicht evident sei.

10

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2009 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2007 den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2005 aufzuheben, soweit die Beitragsbemessung über den bei einer Beitragsbemessungsgrundlage von 327 248 409 € sich ergebenden Betrag hinausgeht.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er verteidigt das angegriffene Urteil und meint, das Berufungsgericht habe zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht allein auf das Bestehen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten abgestellt, sondern zutreffend danach unterschieden, ob eine Insolvenz des Arbeitgebers jeweils die Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gefährde. Danach seien die Beitragsbelastung des Modells der Klägerin, die differenzierende Behandlung der Direktversicherung und die Beitragsermäßigung hinsichtlich der Pensionsfonds jeweils systemgerecht.

13

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und unterstützt das angegriffene Urteil, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen werde durch § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG gedeckt und stehe mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang, verletzt kein revisibles Recht. Zwar ordnet das angegriffene Urteil den Insolvenzsicherungsbeitrag zu Unrecht als Sonderabgabe und nicht als Beitrag ein. Seine Annahme, die Erhebung der nichtsteuerlichen Abgabe sei verfassungsgemäß, trifft jedoch im Ergebnis zu (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).

15

1. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof eine uneingeschränkte Beitragspflicht der Klägerin nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG auch für die kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen bejaht.

16

Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch öffentlich-rechtliche Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder über einen Pensionsfonds durchführen. Der Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage oder Direktzusage ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1b Abs. 1 BetrAVG dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Versorgungsleistungen aus dem eigenen Vermögen zu erbringen. Fällt er in Insolvenz, muss der Beklagte für die Erfüllung der laufenden Versorgungsansprüche und der Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften einstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 1 BetrAVG). Der zur Insolvenzsicherung erforderliche Gesamtbetrag der Beiträge (vgl. § 10 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, für das Beitragsjahr 2004 geltenden und bis zur Neufassung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742 - im Wesentlichen unverändert gebliebenen Fassung des § 8 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 - BGBl I S. 2998) wird nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BetrAVG auf die insolvenzsicherungs- und beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt. Bei unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) ist die Bemessungsgrundlage nach Nr. 1 der Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

17

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragstatbestand des § 10 Abs. 1 BetrAVG und die Regelung der Bemessungsgrundlage in Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen einschließlich der kongruent rückgedeckten und pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen erfassen.

18

a) Der Wortlaut der Vorschrift knüpft ausschließlich an die Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage an und unterscheidet nicht danach, ob zusätzliche Sicherungsabreden getroffen wurden.

19

b) Aus dem systematischen Zusammenhang lässt sich weder ein Wegfall der Beitragspflicht noch eine Beitragsermäßigung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen begründen.

20

Die Beitragspflicht (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) und die Beitragsbemessung (§ 10 Abs. 3 BetrAVG) bestimmen sich nach dem gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG. Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, wird als Durchführungsweg die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen bezeichnet. Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und, soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind, hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird.

21

Danach können die kongruente Rückdeckung und die pfandrechtliche Sicherung eine Direktzusage nicht als eigenständigen, von § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG nicht erfassten Durchführungsweg qualifizieren, weil sie keinen Einfluss auf die Konstruktion des Primäranspruchs haben. Das prägende Merkmal der Direktzusage, die ausschließliche Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers, wird durch die Rückdeckung und die Verpfändung des Versicherungsanspruchs nicht berührt. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Rückdeckungsversicherung ist der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer. Diesem gibt die Verpfändung des Versicherungsanspruchs nur ein Verwertungsrecht, das erst bei Fälligkeit des aufschiebend bedingten Versorgungsanspruchs, also mit Eintritt des Versorgungsfalles, ausgeübt werden darf (§ 1282 Abs. 1 i.V.m. § 1273 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1228 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 161/96 - BGHZ 136, 220 <223>). Fällt der Arbeitgeber zuvor in Insolvenz, hindert die Verpfändung nicht die Verwertung der Forderung durch den Insolvenzverwalter. Sie vermittelt dem Arbeitnehmer nur das Recht, die Hinterlegung des Verwertungserlöses zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs zu verlangen (vgl. § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1, § 191 Abs. 1 i.V.m. § 198 InsO; BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04 - NJW 2005, 2231 <2232 f.>).

22

Beitragsrelevante Differenzierungen innerhalb eines bestimmten Durchführungsweges sind § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG lediglich für Direktversicherungen zu entnehmen. Auch sie beziehen sich nur auf die Ausgestaltung des primären Leistungsanspruchs und dessen Gefährdung durch Widerrufsvorbehalte oder Verfügungen des Arbeitgebers. Rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Primäranspruchs sind dafür nicht relevant. Die Beitragsreduzierung zu Gunsten der Pensionsfonds nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG knüpft ebenfalls allein an die Konstruktion des Primäranspruchs, nämlich an die Rechtsnatur des Anspruchsgegners an.

23

Gegen eine Beitragserheblichkeit rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden spricht außerdem der Zusammenhang der Beitragsregelungen mit der Ausgestaltung der Einstandspflicht des Beklagten in §§ 7 und 9 Abs. 2 BetrAVG. Sie setzt nur das Vorliegen eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges sowie den Eintritt des Versorgungs- und des Insolvenz- oder Sicherungsfalles voraus. Rechtsgeschäftlich begründete Sicherungsrechte lassen die Leistungspflicht des Beklagten nicht entfallen. Sie gehen vielmehr - zumindest, soweit sie akzessorisch sind - nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Beklagten über (Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 6). Daher beschränkt die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 BetrAVG auf die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung auf einem im Gesetz als insolvenzsicherungspflichtig bezeichneten Durchführungsweg sowie auf den Eintritt des Sicherungsfalles. Für die Eintrittspflicht irrelevante Sicherungsabreden sind dagegen nicht mitzuteilen.

24

Aus steuerrechtlichen Vorschriften wie § 3 Nr. 63 und § 4d Abs. 1 Nr. 1 EStG lässt sich schon wegen der Verschiedenheit des Regelungsgegenstandes nicht auf einen Wegfall der Beitragspflicht schließen.

25

c) Die Entstehungsgeschichte des Betriebsrentengesetzes rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, bei Direktzusagen sei für die Beitragspflicht und -bemessung nach dem Bestehen einer Rückdeckung und pfandrechtlichen Sicherung zu differenzieren. Die einzige gesetzgeberische Erwägung zur Gleichwertigkeit einer solchen Sicherung mit der gesetzlichen Insolvenzsicherung bezog sich nicht auf den hier einschlägigen Regelungszusammenhang und ist im Übrigen durch die weitere Gesetzesentwicklung überholt. Sie betraf § 4 Abs. 3 und 4 BetrAVG i.d.F. des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998). Danach war bei Betriebseinstellung oder Liquidation eines Unternehmens die Übernahme der Versorgungsleistungen und unverfallbaren Anwartschaften aus Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen durch eine rückgedeckte Unterstützungskasse auch ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig, sofern diesem die Rückdeckungsansprüche verpfändet wurden. Schon damals bejahte der Gesetzgeber die Gleichwertigkeit weder für Direktzusagen noch generell für Unterstützungskassenzusagen außerhalb liquidationsbedingter Übernahmen. Zudem entfiel die Regelung bereits mit der Neufassung des § 4 Abs. 3 BetrAVG (jetzt: § 4 Abs. 4 BetrAVG) durch Art. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2601). Seither sind nur noch Pensionskassen und Lebensversicherer übernahmeberechtigt. Danach kann jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht angenommen werden, der Gesetzgeber halte die Rückdeckung und pfandrechtliche Sicherung des Versorgungsanspruchs und die gesetzliche Insolvenzsicherung für gleichwertig.

26

d) Der Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG schließt es aus, kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen aus dem Anwendungsbereich der Regelung herauszunehmen. Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <253> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 <217> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28). Dazu knüpft die Beitragsregelung an das dem jeweiligen Durchführungsweg eigene abstrakte Insolvenzrisiko einer bestimmten Konstruktion des (primären) Versorgungsanspruchs an. Dies lässt das konkrete Insolvenzrisiko des Arbeitgebers ebenso unberücksichtigt wie zusätzliche Sicherungsabreden.

27

Eine Beitragsbefreiung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen würde den Insolvenzschutz verkürzen, den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen und den gesetzlichen Grundsatz solidarischer Risikoverteilung durchbrechen.

28

Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers vor Eintreten des Versorgungsfalles bieten die kongruente Rückdeckung und pfandrechtliche Sicherung einer Direktzusage dem Arbeitnehmer keinen ausreichenden Schutz. Wie oben dargelegt, hindern sie nicht die Verwertung des verpfändeten Versicherungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers. Sie sichern dem Arbeitnehmer lediglich die Hinterlegung und die Auskehr des um die Verwertungskosten geminderten Erlöses. Damit erhält er regelmäßig nur den - je nach Vertragsgestaltung durch eine Zillmerung geschmälerten - Rückkaufswert der Versicherung abzüglich der Kosten (vgl. Uhlenbruck, in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 13. Aufl. 2010, § 198 Rn. 3). Zusätzliche Einbußen ergeben sich, wenn die Versicherungsbeiträge wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie der Insolvenz typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden.

29

Unabhängig davon widerspricht es dem Gesetzeszweck solidarischer Risikoverteilung mit geringem Verwaltungsaufwand, die Anwendbarkeit der Insolvenzsicherungs- und -beitragsregelungen vom individuellen Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und vom Bestehen etwaiger rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden abhängig zu machen. Eine solidarische Risikoverteilung ist bei einer beitragsrechtlichen Abbildung des individuell-konkreten Risikos nicht zu verwirklichen. Die Risikoverteilung durch eine Beitragserhebung in Anknüpfung an die gesetzlich normierten Durchführungswege erfordert nur geringen Verwaltungsaufwand, da die für die Konstruktion des Primäranspruchs maßgeblichen Kriterien sich leicht feststellen und überprüfen lassen. Dagegen verlangt die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung zusätzlicher Sicherungsabreden eine differenzierende Beurteilung zahlreicher verschiedener und überdies miteinander kombinierbarer Möglichkeiten einer rechtsgeschäftlichen Begründung von Sekundäransprüchen. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts würde sie den Verwaltungsaufwand erheblich vergrößern. Dabei entstehende Mehrkosten müssten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen finanziert werden. Die von der Revision vorgeschlagene Standardisierung berücksichtigungsfähiger Sicherungsabreden könnte dieses Problem nicht lösen. Sie müsste gleichheitskonform ausgestaltet werden und dazu auf zusätzliche, gesetzlich zu definierende und ebenfalls vom Beklagten zu erhebende und zu überprüfende Kriterien Bezug nehmen.

30

2. Eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht abgelehnt. Die Anwendung des Beitragstatbestands auf kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen verletzt kein Verfassungsrecht.

31

a) Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt, weil er sich nicht auf das Vermögen als solches erstreckt und die Beitragserhebung keine erdrosselnde Wirkung hat.

32

b) Auch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht betroffen. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Ermächtigung zur Beitragserhebung keine objektiv-berufsregelnde Tendenz. Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 33). Indem sie an die Wahl bestimmter Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung anknüpft, trifft sie jeden Arbeitgeber, der eine solche Form der Altersversorgung anbietet, unabhängig vom Gegenstand seiner unternehmerischen Tätigkeit. Selbst wenn eine Berufsausübungsregelung vorläge, wäre sie durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig.

33

c) Der in der Beitragserhebung liegende Eingriff verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin. § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt. Sie genügen insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Zwar ist der Insolvenzsicherungsbeitrag entgegen dem angegriffenen Urteil nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Abgabenerhebung sei verfassungskonform, trifft aber im Ergebnis zu.

34

Der Insolvenzsicherungsbeitrag erfüllt die Begriffsmerkmale eines Beitrags, weil er das Entgelt für einen dem Arbeitgeber gewährten Vorteil darstellt. Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <291> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass Leistungen des Beklagten nur im Insolvenzfall in Anspruch genommen werden und dem Arbeitnehmer, nicht dem Arbeitgeber zufließen. Die Gegenauffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 5 L 379/91 - NVwZ-RR 1993, 578 <579>) verkennt, dass schon die Möglichkeit der Inanspruchnahme einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne begründet, und dass dieser nicht notwendig einen materiellen Zufluss voraussetzt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG 4 C 99.65 - BVerwGE 25, 147 <149> und vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219). Hier liegt der Vorteil für den Arbeitgeber in der Übernahme des Insolvenzrisikos, dessen Sicherung er in Bezug auf erteilte Versorgungszusagen gewährleisten muss. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich die Verpflichtung, erteilte Versorgungszusagen im Hinblick auf den Entgeltgedanken und den Vertrauensschutz des Arbeitnehmers gegen das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zu sichern. Diese Pflicht wird mit den Vorschriften über die gesetzliche Insolvenzsicherung entgeltlich auf den Beklagten übertragen, der im Insolvenzfall für die Erfüllung der Versorgungsansprüche einzustehen hat. Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34). Darüber hinaus begründet sie Vorteile für den Arbeitgeber, soweit die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges ihm ermöglicht, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen oder die zur Erfüllung der Versorgungszusagen erforderlichen Mittel noch bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen oder sie zumindest dafür als Sicherheiten zu verwenden, etwa durch den Widerruf eines Bezugsrechts oder durch die Sicherungsabtretung oder Beleihung einer Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht. Auch diese wirtschaftliche Dispositionsfreiheit wird mit dem Beitrag zur Insolvenzsicherung erkauft (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.).

35

Verfassungsrechtlich ist die Erhebung des Beitrags als nichtsteuerlicher Abgabe wegen seines Gegenleistungscharakters grundsätzlich zulässig. Sie genügt auch dem Äquivalenzprinzip. Es setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt (vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 <111> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157). Das Äquivalenzprinzip verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteile vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - BVerwGE 39, 100 <107> und vom 12. Mai 1999 a.a.O. S. 110 f.).

36

Zwischen der Beitragshöhe und dem gewährten Vorteil besteht kein Missverhältnis. Die Erhebung von Beiträgen in der gesetzlich geregelten Höhe ist geeignet und erforderlich, das legitime Ziel einer Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen. Eine "Übersicherung" ist nach § 10 Abs. 2 BetrAVG in der im Beitragszeitraum geltenden Fassung ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten erforderliche Summe beschränkt wird. Die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergibt sich daraus, dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwerts der zu sichernden Rechte bewegt.

37

Die Verteilung der Beitragslast nach § 10 Abs. 3 BetrAVG belastet den einzelnen Arbeitgeber auch nicht übermäßig im Verhältnis zu anderen Beitragspflichtigen. Auf eine individuelle Vorteilsgerechtigkeit im Sinne der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit mit dem gewährten Vorteil kommt es dabei nicht an. Der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz des sozialen Ausgleichs rechtfertigt auch eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber. Insoweit modifiziert er den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34). Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss danach weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussende konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Es genügt, dass die mit der solidarischen Lastenverteilung einhergehende Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe zu rechtfertigen ist. Diesen Anforderungen genügt die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG, wie aus den folgenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG hervorgeht.

38

d) Entgegen der Auffassung der Revision steht § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318> m.w.N.). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt ist und deshalb als willkürlich erscheint. Danach verbietet der Gleichheitssatz nicht jede Differenzierung. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er als vergleichbar ansehen und an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will. Er muss seine Auswahl lediglich bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachgebiets sachgerecht treffen. Dabei steht ihm im sozialpolitischen Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

39

Das angegriffene Urteil ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Befugnis zur differenzierenden Regelung der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht ihre Grenze erst im Willkürverbot findet. Diese Grenze ist überschritten, wenn sich kein die Differenzierung objektiv rechtfertigender sachlicher Grund finden lässt. Eine Ungleichbehandlung höherer Intensität, die darüber hinaus eine Prüfung der Differenzierung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderte, liegt hier nicht vor. Die Differenzierung der Beitragsbelastung knüpft nicht an unverfügbaren Merkmale wie die in Art. 3 Abs. 2 GG aufgeführten Kriterien an, sondern allein an die Konstruktion des Versorgungsanspruchs. Der Arbeitgeber kann die Erfüllung der für die Beitragspflicht maßgeblichen Voraussetzungen selbst beeinflussen, in dem er sich für einen beitragsfreien, einen beitragsermäßigten oder einen in vollem Umfang beitragspflichtigen Durchführungsweg entscheidet. Schließlich beeinträchtigt die beitragsrechtliche Differenzierung nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG, wie oben dargelegt, auch nicht die Ausübung benannter Freiheitsgrundrechte.

40

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, das Willkürverbot werde nicht durch die Ungleichbehandlung der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen im Verhältnis zu den beitragsfreien Durchführungswegen und dem beitragsermäßigten Durchführungsweg über einen Pensionsfonds verletzt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Fehlerfrei hat das angegriffene Urteil auch das Fehlen einer Differenzierung innerhalb der Beitragsregelung für Direktzusagen für willkürfrei gehalten.

41

Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung der verschiedenen in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG genannten Durchführungswege und für das Fehlen weiterer Differenzierungen ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusagen des Arbeitgebers mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft zu verteilen. Der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung der in vollem Umfang beitragspflichtigen Durchführungswege im Vergleich zu den beitragsermäßigten oder beitragsfreien Durchführungswegen liegt in dem unterschiedlichen Ausmaß der jeweiligen abstrakten Gefahr einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 7 Rn. 48). Diese Gefahr lässt sich mit dem Begriff des abstrakten Insolvenzrisikos umschreiben. Sie bestimmt sich nach der rechtlichen Konstruktion des primären Versorgungsanspruchs, die durch die Wahl eines bestimmten Durchführungsweges sowie - im Fall der Direktversicherung - durch eine bestimmte Ausgestaltung des Primäranspruchs im Rahmen des gewählten Durchführungsweges gekennzeichnet ist.

42

Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend hervorhebt, ist danach zum einen maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet. Im ersten Fall führt eine Insolvenz des Arbeitgebers bei der Direktzusage unmittelbar und bei der Unterstützungskassenzusage wegen des insolvenzbedingten Ausfalls der Dotierung mittelbar zum Wegfall der Deckungsmittel, die für die Erfüllung der Versorgungsansprüche benötigt werden. Bei Modellen, in denen ein externer Dritter die Aufgabe des Versorgungsträgers übernimmt, besteht diese Gefahr nicht. In diesen Fällen ist aber für das abstrakte Insolvenzrisiko von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt. Zum anderen wird das abstrakte Insolvenzrisiko der Konstruktion des Versorgungsanspruchs durch die Ausgestaltung des Primäranspruchs beeinflusst, beispielsweise durch Widerrufsvorbehalte oder die Ermächtigung des Arbeitgebers, über den Anspruch in einer Weise zu verfügen, die dessen Realisierung gefährdet.

43

Unerheblich für das abstrakte Insolvenzrisiko ist dagegen die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen Dritten. Auch etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das abstrakte Insolvenzrisiko nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen.

44

Die sachliche Rechtfertigung der Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko ergibt sich daraus, dass sie nur diejenigen Arbeitgeber zum Insolvenzsicherungsbeitrag heranzieht, die durch die Wahl und Ausgestaltung eines bestimmten Durchführungswegs die Gefahr einer insolvenzbedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs begründet haben. Die Beschränkung der Anknüpfung auf das abstrakte Insolvenzrisiko und das Abstrahieren sowohl von der individuellen Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz als auch von Zusatzabreden zur Minderung des konkreten Ausfallrisikos sind legitimiert durch den Gesetzeszweck der solidarischen Risikoverteilung und -finanzierung.

45

Mit der Erwägung, die Benachteiligung des Versorgungsmodells der Klägerin gegenüber den beitragsfreien Durchführungswegen rechtfertige sich aus der Einräumung eines Versorgungsanspruchs nur gegen den Arbeitgeber, hat das angegriffene Urteil die Kriterien für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht verkannt, sondern sich nur auf die Anwendung des für die Beitragsbelastung der Direktzusagen entscheidenden Teilkriteriums beschränkt. Der Vorwurf der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof halte das Fehlen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten irrig für das allein maßgebliche Kriterium, trifft nicht zu. Eine solche unzutreffende Verkürzung der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung verschiedener Durchführungswege ergibt sich weder aus den berufungsgerichtlichen Ausführungen zur Beitragsfreiheit der Durchführungswege, die einen Anspruch gegen einen externen Dritten begründen, noch aus der zustimmenden Bezugnahme auf eine Entscheidung, die auf das Bestehen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten abstellt (OVG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 Bf 22/08 - ZIP 2010, 1509 <1511 f.>). Vielmehr spricht der Verwaltungsgerichtshof insoweit nur von einer "grundsätzlichen" Wertung des Gesetzgebers und räumt im Hinblick auf die Beitragsermäßigung für Pensionsfonds ausdrücklich ein, sie modifiziere das Kriterium des externen Dritten. Damit prüft er die für das abstrakte Insolvenzrisiko maßgeblichen Kriterien, soweit sie hier entscheidungserheblich sind, zutreffend in zwei Schritten. Er fragt zunächst nach dem Anspruchsgegner und, soweit der Anspruch sich gegen einen Pensionsfonds als externen Dritten richtet, nach dessen abstrakter Insolvenzgefährdung. Dass er diese für niedriger hält als die eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Pensionsfonds nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionsfondskapitalanlageverordnung (PFKapAV) bei der Anlage ihres Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegen als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterstehen.

46

Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof auch eine verfassungswidrige Gleichbehandlung mit den ungesicherten Direktzusagen verneint. Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich des die Differenzierung rechtfertigenden sachlichen Kriteriums des abstrakten Insolvenzrisikos. Da es sich allein nach der Konstruktion des Primäranspruchs bestimmt und der Versorgungsanspruch sich bei gesicherten wie ungesicherten Direktzusagen ausschließlich gegen den Arbeitgeber richtet, ist die abstrakte Gefahr eines durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusage in beiden Fällen gleich.

47

Der Einwand der Klägerin, in der Vernachlässigung der zusätzlichen Sicherungsabrede liege eine rechtswidrige Typisierung, ist unberechtigt. Das Abstrahieren vom individuellen Insolvenzrisiko und vom Bestehen zusätzlicher Sicherungsabreden stellt keine Typisierung zur Vereinfachung der Beitragserhebung dar, sondern rechtfertigt sich aus dem legitimen Gesetzeszweck, die Beitragslast nach Maßgabe des abstrakten Insolvenzrisikos mit geringem Verwaltungsaufwand solidarisch auf die Arbeitgeber zu verteilen. Die von der Klägerin begehrte Beitragsbemessung aufgrund einer individualisierenden, rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden berücksichtigenden Risikobestimmung hätte eine Einschränkung der solidarischen Risikoverteilung zur Folge und wäre nicht ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand denkbar. Dazu kann auf die Ausführungen zum Sinn und Zweck des Gesetzes (s.o. S. 12) Bezug genommen werden.

48

Unabhängig davon wäre eine Typisierung hier auch gerechtfertigt. Wie oben dargelegt, hat die Beitragsregelung keine objektiv-berufsregelnde Tendenz, die die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers einschränken könnte. Härten, die sich für den Einzelnen aus der Abstrahierung vom individuellen Insolvenzrisiko ergeben können, sind weitgehend zu vermeiden, indem er beitragsrechtliche, bilanzielle und steuerrechtliche Vor- und Nachteile der möglichen Durchführungswege berücksichtigt und die für ihn per Saldo günstigste Form der Insolvenzsicherung wählt. Dass etwa verbleibende Nachteile eine große Zahl von Beitragspflichtigen beträfen, ist weder von der Vorinstanz festgestellt noch substantiiert geltend gemacht worden.

49

Der Vorwurf der Revision, die gesetzliche Beitragsdifferenzierung sei systemwidrig, geht ins Leere. Er betrifft nur die vermeintlich ausschließliche Anknüpfung an den Anspruchsgegner des Versorgungsanspruchs und übersieht, dass es sich dabei nur um eines von mehreren maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos handelt. Die Differenzierung der Beitragspflicht nach diesem Risiko wird vom Gesetz konsequent durchgehalten. Der Direkt- und der Unterstützungskassenzusage ist ein hohes abstraktes Insolvenzrisiko eigen, weil der Versorgungsanspruch sich allein gegen den Arbeitgeber richtet und dessen Insolvenz die Erfüllung des Anspruchs gefährdet. Die rechtliche Verselbstständigung der Unterstützungskassen ändert daran nichts, weil diese vom Arbeitgeber dotiert werden. Bei den Durchführungswegen, die einen Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers gegen einen externen Dritten begründen, führen eine prekäre Ausgestaltung des Bezugsrechts oder die Abtretung oder Beleihung des im Deckungsverhältnis begründeten Anspruchs - bei der Direktversicherung - zur Beitragspflicht. Besteht ein ausreichend geschützter Versorgungsanspruch gegen den externen Dritten, begründet ein in seiner Rechtsnatur angelegtes, im Vergleich zum abstrakten Insolvenzrisiko anderer externer Dritter erhöhtes Insolvenzrisiko die Pflicht zur - dem Umfang des abstrakten Risikos entsprechend ermäßigten - Beitragszahlung (Pensionsfonds). Liegt keines der das abstrakte Insolvenzrisiko erhöhenden Merkmale vor, bleibt der Durchführungsweg beitragsfrei (Pensionskassen).

50

3. Die von der Klägerin hilfsweise begehrte analoge Anwendung der Beitragsermäßigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht abgelehnt. Eine mittels Analogie zu schließende planwidrige Regelungslücke fehlt, da die kongruent rückgedeckten und pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen ohne Verfassungsverstoß unter die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG zu subsumieren sind.

51

4. Das Berufungsgericht durfte auch die Erhebung des Beitragsvorschusses für das Jahr 2005 für rechtmäßig halten. Sie beruht auf § 10 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 1 BetrAVG in der seinerzeit geltenden Fassung (dazu s.o. S. 7).

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG) für das Jahr 2009.

2

Die Klägerin führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter im Wege unmittelbarer Versorgungszusagen (Direktzusagen) durch. Der Beklagte ist gemäß § 14 BetrAVG der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland und Luxemburg. Mit Rundschreiben vom Juli 2009 wies er die Klägerin darauf hin, wegen der Schadensentwicklung infolge der Wirtschaftskrise sei mit einer erheblichen Steigerung des Beitragssatzes gegenüber dem Durchschnitt der fünf Vorjahre zu rechnen. Dieser betrage 3,3 ‰; der Beitragssatz für 2009 werde nach den bisher vorliegenden Daten voraussichtlich auf circa 13,5 ‰ ansteigen.

3

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. November 2009 setzte der Beklagte den Insolvenzsicherungsbeitrag der Klägerin für 2009 aufgrund des für dieses Jahr ermittelten Beitragssatzes von 14,2 ‰ und der von der Klägerin mitgeteilten Bemessungsgrundlagen auf 10 572,01 € fest. Unter Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) verteilte der Beklagte die Beitragsforderung auf die Jahre 2009 bis 2013. Er stellte einen Teilbetrag in Höhe von 8,2 ‰ der Bemessungsgrundlage zum Jahresende 2009 und jeweils 1,5 ‰ der Bemessungsgrundlage zum Ende jedes der vier Folgejahre fällig.

4

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 zurück, der nähere Ausführungen zur Begründung der Entscheidung für die Anwendung des Glättungsverfahrens und gegen eine Heranziehung des Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG enthielt. Im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung sei die Schadensentwicklung im Jahr 2010 nicht abzusehen und deshalb nicht vorhersehbar gewesen, ob in diesem Jahr nochmals das Glättungsverfahren angewendet oder nur auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen werden könne. Außerdem habe der Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit für die Anwendung des Glättungsverfahrens gesprochen, weil dadurch die Belastung durch die Schadensentwicklung auf die damalige Risikogruppe verteilt worden sei.

5

Dagegen hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben und geltend gemacht, die Beitragserhebung sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. Überdies habe der Beklagte es ermessensfehlerhaft unterlassen, zur Senkung des Beitragssatzes den Ausgleichsfonds heranzuziehen.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2012 zurückgewiesen. Die Beitragserhebung finde ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG und sei verfassungs- und unionsrechtskonform. Sie greife weder in die Eigentums- noch in die Berufsfreiheit ein. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Soweit die Beitragserhebung die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV einschränke, sei sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der Beklagte habe auch nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften des Unionsrechts verstoßen. Er sei nicht als Unternehmen im Sinne des Art. 102 AEUV einzuordnen. Jedenfalls greife die Bereichsausnahme für Systeme der sozialen Sicherung gemäß Art. 106 AEUV ein. Die Entscheidung des Beklagten, nur das Glättungsverfahren anzuwenden, sei ermessensfehlerfrei. Die im Widerspruchsbescheid näher ausgeführten Ermessenserwägungen, insbesondere zur Unsicherheit, ob das Glättungsverfahren 2010 erneut zur Verfügung gestanden haben würde, hielten der rechtlichen Überprüfung Stand.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Berufungsurteil verletze Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG, da die Erhöhung des Beitragssatzes auf das nahezu Achtfache des Vorjahres sie unverhältnismäßig belaste und erdrosselnde Wirkung entfalte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beitragsfestsetzung seit dem Übergang vom Rentenwertumlageverfahren zur vollständigen Kapitaldeckung stärkeren kurzfristigen Schwankungen unterliege. Art. 3 Abs. 1 GG werde ebenfalls verletzt. Die Beitragserhebung behandle kongruent rückgedeckte und ungesicherte Direkt- und Unterstützungskassenzusagen jeweils sachwidrig gleich. Sie stelle Pensionsfondszusagen durch die Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG ohne sachlichen Grund besser als Direktzusagen, die mittels eines Contractual Trust Arrangements (CTA) gesichert seien. Ohnedies sei eine gleichheitskonforme Beitragserhebung nicht gewährleistet, weil Instrumente zur Überprüfung und Durchsetzung der Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 11 BetrAVG fehlten. Das Berufungsurteil habe schließlich die unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verkannt und übersehen, dass der Beklagte schon wegen der gesetzlich eröffneten Ermessensspielräume zur Begrenzung der Beitragshöhe als Unternehmen anzusehen sei. Er missbrauche die marktbeherrschende Stellung, die sich aus seinem faktischen Monopol ergebe. Zur Heranziehung des Ausgleichsfonds sei er schon aufgrund seiner bisherigen Verwaltungspraxis verpflichtet gewesen. Die spekulativen Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid ließen unberücksichtigt, dass das Glättungsverfahren keine ausreichende bilanzielle Entlastung habe herbeiführen können. Außerdem habe der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, eine Kombination beider Entlastungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen.

8

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. September 2011 zu ändern und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Dezember 2010 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt das Vorbringen des Beklagten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es geht zutreffend davon aus, dass die angefochtene Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags für das Jahr 2009 ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610), zuletzt geändert durch Art. 4e des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2940), findet.

13

1. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die gesetzliche Ermächtigung zur Beitragserhebung für verfassungskonform gehalten. Die Beitragsregelung verletzt weder Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG. Sie ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

14

a) § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG greift nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Eigentumsfreiheit schützt nicht das Vermögen als solches. Das Auferlegen von Zahlungspflichten berührt ihren Schutzbereich erst, wenn diese die Liquidität so stark beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung haben. Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

15

Für die Frage, ob die Beitragserhebung erdrosselnde Wirkung entfaltet, ist auf den Beitragssatz abzustellen (Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 35.09 - Buchholz 437.1 Nr. 21 ). Er richtet sich bei der laufenden Beitragserhebung nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG, die den kostendeckenden Gesamtbeitragsbedarf und dessen Verteilung auf die Beitragspflichtigen regeln. Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 <1539 unter cc>; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ). Die Auffassung der Klägerin, dies sei schon wegen der Festlegung eines zweistelligen Promillesatzes im Jahr 2009 zu verneinen, geht fehl. Sie übersieht, dass es nach der dargestellten, überdies nicht abschließenden Konkretisierung auf die Regelmäßigkeit und nicht auf die Ausnahmslosigkeit einstelliger Promillesätze ankommt.

16

Der Beitragssatz hält sich auch dann noch regelmäßig im einstelligen Promillebereich, wenn es nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer höheren Festlegung kommt. Die Erhöhung auf 14,2 ‰ im Jahr 2009 stellt sich nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, an die der Senat mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 i.V.m. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO), als ein außergewöhnliches Ereignis dar, das auf die extreme Schadensentwicklung in der damaligen Finanz- und Wirtschaftskrise zurückzuführen war. Der Ausnahmecharakter der Beitragssteigerung ergibt sich daraus, dass sie in der Geschichte des Beklagten einzigartig ist. Der Beitragssatz, der sich im Zeitraum von der Errichtung des Beklagten 1974 bis einschließlich 2008 ungeachtet konjunktureller Schwankungen stets im einstelligen Promillebereich bewegt hatte, konnte bereits in den Jahren 2010 und 2011 wieder auf weniger als 2 ‰ zurückgeführt werden. Die effektive Gesamtbeitragsbelastung einschließlich der im Glättungsverfahren verschobenen Beitragsanteile von je 1,5 ‰ betrug damit jeweils weniger als 4 ‰.

17

Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zu prüfen, ob sich aus Art. 14 Abs. 1 GG eine absolute Obergrenze für einen den einstelligen Promillebereich ausnahmsweise verlassenden Beitragssatz herleiten lässt. Die in der Geschichte des Beklagten einmalige, ausnahmsweise Belastung mit einem - niedrigen - zweistelligen Beitragssatz von 14,2 ‰ (oder 1,42 %) beschränkt sich nach wie vor auf einen sehr kleinen Bruchteil der von den betroffenen Unternehmen aufzubringenden Pensionslast (zu diesem Kriterium vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 unter cc) und ist deshalb nicht geeignet, deren Liquidität in erdrosselndem Maß zu beschränken.

18

Außerdem hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 BetrAVG mit der Bereitstellung des Glättungsverfahrens und der Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds nach Satz 5 und 6 der Vorschrift selbst Vorkehrungen getroffen, die Liquiditätsbelastung bei erheblichen Beitragssteigerungen oder einem anhaltend hohen Beitragsbedarf so zu begrenzen, dass den Unternehmen das erforderliche Minimum wirtschaftlicher Entfaltungsmöglichkeiten verbleibt. Damit trägt die Beitragsermächtigung dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand Rechnung, dass die Entwicklung des Beitragssatzes seit der Umstellung der Finanzierung des Beklagten vom Rentenwertumlageverfahren auf eine vollständige Kapitaldeckung im Jahr 2006 (vgl. die Neufassung des § 10 Abs. 2 BetrAVG durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742) wegen der Verpflichtung zur sofortigen Ausfinanzierung insolvenzbedingt zu sichernder Anwartschaften größere kurzfristige Schwankungen aufweisen kann als zuvor. Die von der Vorinstanz festgestellte Entwicklung des Beitragssatzes seit 2006 lässt keine Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit der gesetzlichen Mechanismen zur Verhinderung einer erdrosselnden Beitragsbelastung erkennen. Vielmehr hat die Anwendung des Glättungsverfahrens im vorliegenden Fall dazu geführt, dass die effektive Beitragsbelastung trotz der extremen Schadensentwicklung durchweg einstelligen Promillebeitragssätzen entsprach.

19

b) Ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <291> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

20

c) Der mit der Anordnung der Beitragserhebung verbundene Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die diese Freiheit beschränkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 f. unter II.). Die gesetzliche Regelung des Insolvenzsicherungsbeitrags genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und wahrt das Verhältnismäßigkeitsgebot.

21

aa) Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist als Beitrag im Rechtssinne einzuordnen. Er wird als Abgabe für die potenzielle Inanspruchnahme des Beklagten erhoben, der als Beliehener gemäß § 14 BetrAVG hoheitliche Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Insolvenzsicherung wahrnimmt und deshalb der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen ist. Der als Gegenleistung für den Beitrag gewährte Vorteil liegt in der Insolvenzsicherung der jeweils zu sichernden Versorgungsanwartschaften und -leistungen durch den Beklagten. Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <259> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.). Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

22

§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG genügt dem beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzip. Dieses setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt. Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 <111> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17). Diese Anforderungen werden erfüllt. Zwischen der Beitragshöhe und dem gebotenen Vorteil besteht kein Missverhältnis. Eine "Übersicherung" ist ausgeschlossen, da § 10 Abs. 2 BetrAVG die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten erforderliche Summe begrenzt. Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG führt auch nicht zu einer übermäßigen Belastung einzelner Beitragspflichtiger. Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18). Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss daher weder das Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Fall seiner Insolvenz abbilden. Ausreichend ist vielmehr, dass Ungleichbehandlungen, die sich aus der Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges und durch die solidarische Lastenverteilung ergeben, durch sachliche Gründe vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt sind (vgl. dazu im Einzelnen die nachfolgenden Ausführungen zur Vereinbarkeit der Beitragsregelung mit dem Gleichheitssatz, Rn. 28 ff.).

23

bb) Selbst wenn der Insolvenzsicherungsbeitrag als Sonderabgabe einzuordnen sein sollte, genügt § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG den sich daraus ergebenden strengeren Anforderungen an die Abgabenerhebung. Die Abgabe dient der Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und damit einem über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die nach § 10 Abs. 1 BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber stellen eine homogene Gruppe dar. Sie sind durch die Erteilung von Versorgungszusagen über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg verbunden und sowohl gegenüber anderen Arbeitgebern als auch gegenüber der Allgemeinheit abgegrenzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1537 f.). Ihr spezifischer Bezug zum Sachzweck der Abgabenerhebung liegt in der Sicherung der Erfüllung ihrer Zusagen für den Fall der eigenen Insolvenz. Dabei sind Beitragsbelastung und beitragsfinanzierte Begünstigung sachgerecht miteinander verknüpft. Die Abgabe wird auch überwiegend gruppennützig verwendet. Die mit ihr finanzierte Insolvenzsicherung dient nicht allein dem Interesse der Arbeitnehmer, sondern in hinreichendem Maß auch dem der abgabepflichtigen Arbeitgeber (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538). Dass die erforderliche haushaltsrechtliche Dokumentation unterblieben wäre, ist weder festgestellt noch sonst erkennbar.

24

cc) Unabhängig von der abgabenrechtlichen Einordnung des Insolvenzsicherungsbeitrags belastet dieser die Beitragspflichtigen nicht unverhältnismäßig. Seine Erhebung dient dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, die betriebliche Altersversorgung als wichtige Ergänzung der sozialversicherungsrechtlichen Alterssicherung vor insolvenzbedingten Ausfällen zu schützen. Sie ist dazu auch geeignet und erforderlich (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538).

25

Da die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung dem vom Sozialstaatsgebot gedeckten sozialen Schutzprinzip dient, ist die Erforderlichkeit der Beitragserhebung nicht individuell, sondern bezogen auf den Gesamtaufwand zu prüfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 vor cc). Eine über den erforderlichen Gesamtbedarf hinausgehende Beitragserhebung wird schon durch den Kostendeckungsgrundsatz des § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen. Daran hat sich auch durch den Übergang vom Rentenwertumlageverfahren zur vollständig kapitalgedeckten Finanzierung im Jahr 2006 nichts geändert. Neu ist lediglich, dass zu sichernde Anwartschaften schon im Jahr der Insolvenz ausfinanziert und in die Berechnung des Beitragsbedarfs einbezogen werden müssen (Urteil vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 34). Entgegen der Auffassung der Klägerin führt dies nicht zwangsläufig zu unverhältnismäßigen Beitragserhöhungen oder zu unzumutbaren kurzfristigen Beitragsschwankungen. Wie bereits dargelegt, bewegt sich der Beitragssatz auch seit 2006 praktisch durchweg im einstelligen Promillebereich. Nur die krisenbedingte, außergewöhnliche Häufung von Sicherungsfällen mit großem Schadensumfang hatte im Jahr 2009 eine sprunghafte Erhöhung des Beitragssatzes für dieses Jahr zur Folge. Um eine unverhältnismäßige Beitragsbelastung selbst in solchen Situationen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Glättungsverfahrens und der Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds in § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG geeignete Instrumente zur Verfügung gestellt, erhebliche Beitragssteigerungen auf mehrere Jahre zu strecken und außergewöhnlich hohe Beitragsbelastungen abzufangen (vgl. oben Rn. 18). Da die Beitragspflichtigen regelmäßig mehrere Monate im Voraus über die voraussichtliche Beitragsentwicklung informiert werden, ist die Beitragsbelastung auch hinlänglich vorhersehbar und planbar.

26

Entgegen dem Vortrag der Klägerin kann aus der Freiwilligkeit des Angebots ergänzender betrieblicher Altersversorgung nicht auf die Unzulässigkeit einer Verpflichtung zur (Mitfinanzierung der) Insolvenzsicherung erteilter Zusagen geschlossen werden. Die gegenteilige Auffassung wird insbesondere der Entgeltfunktion der zugesagten ergänzenden Altersversorgung nicht gerecht, die sich bei einer Finanzierung der Anwartschaften durch Entgeltumwandlung besonders deutlich zeigt.

27

Der steuerrechtliche Halbteilungsgrundsatz, dessen allgemeine Anerkennung die Klägerin voraussetzt und auf den sie sich zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit der Beitragserhebung beruft, wäre auf die Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags nicht übertragbar. Außerdem vernachlässigt die Klägerin, dass die Beitragsbemessung bei Direktzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nicht den vollen Wert der Pensionsverpflichtung zugrunde legt, sondern nur den jeweiligen diskontierten Teilwert.

28

d) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der Beitragsregelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bejaht. Er ist hier in der Ausprägung des Willkürverbots einschlägig, da keine speziellen Freiheitsrechte betroffen sind und die Beitragspflicht durch die Wahl des Durchführungswegs beeinflusst werden kann.

29

aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.). Die gesetzlichen Differenzierungen orientieren sich am abstrakten Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges, also an der potenziellen Gefährdung der zugesagten Versorgungsleistung im Insolvenzfall. Dieses sachliche Differenzierungskriterium entspricht dem Ziel der Regelung, die zur Finanzierung der Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge solidarisch und mit möglichst geringem Verwaltungs- und Kostenaufwand auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umzulegen. Die Umverteilung ihrerseits rechtfertigt sich daraus, dass anderenfalls Arbeitgeber mit "schlechten" und daher teuren Risiken davon abgehalten werden könnten, ihren Arbeitnehmern eine ergänzende betriebliche Altersversorgung anzubieten, was die Funktion der betrieblichen Altersversorgung als dritter Säule der sozialen Sicherung im Alter in Frage stellen würde. Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

30

bb) Zu einer weiteren Differenzierung der Beitragsbemessung war der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Klägerin war er insbesondere nicht gehalten, bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen jeweils danach zu unterscheiden, ob diese durch den Abschluss einer kongruenten Rückdeckungsversicherung und die Verpfändung des Versicherungsanspruchs oder durch ein Contractual Trust Arrangement (CTA) geschützt sind, und sie in diesem Fall den Pensionsfondszusagen gleichzustellen. Vielmehr durfte er auch insoweit am sachlichen Kriterium des abstrakten Insolvenzrisikos festhalten, für das es allein auf den gewählten Durchführungsweg mit der ihn kennzeichnenden Ausgestaltung des Primärleistungsanspruchs ankommt, so dass etwaige zusätzliche privatrechtliche Sicherungsabreden für die Beitragsbemessung unerheblich bleiben. Die damit verbundene Typisierung ist gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt nicht nur für den bereits entschiedenen Fall der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 f.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 und vom 12. Oktober 2011, je a.a.O.), sondern auch bei Sicherungen mittels CTAs.

31

Die gesetzliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon, wenn etwa zulässige Differenzierungen unterbleiben, sondern nur, wenn der Gesetzgeber wesentlich Ungleiches gleich behandelt. Bei der Regelung von Massenphänomenen ist er zu Typisierungen befugt. Dabei steht ihm im Bereich des Sozialrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtlichen Grenzen dieses Spielraums werden durch die gesetzliche Anknüpfung der Beitragsbemessung an den gewählten Durchführungsweg und das sich daraus ergebende abstrakte Insolvenzrisiko nicht überschritten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1540).

32

Der Gesetzgeber konnte die damit verbundenen Härten nicht vermeiden, ohne auf erhebliche, wenn nicht unüberwindliche Schwierigkeiten zu stoßen und überdies das verfassungsrechtlich legitime Ziel der Beitragsregelung zu konterkarieren. Die Differenzierung der Beitragsbemessung nach dem gewählten Durchführungsweg soll die zur Finanzierung der Insolvenzsicherung erforderliche Beitragslast solidarisch und mit möglichst geringem Verwaltungs- und Kostenaufwand auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber verteilen (vgl. BTDrucks 7/2843 S. 10). Jede Berücksichtigung des konkreten Insolvenzrisikos des einzelnen Arbeitgebers und jede Berücksichtigung einer Minderung des konkreten Ausfallrisikos durch privatrechtliche Sicherungsabreden würde zusätzliche einzelfallbezogene Erhebungen zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens sowie zur Ausgestaltung und Wirksamkeit der Zusatzabreden erfordern und so den Verwaltungsaufwand und damit den Beitragsbedarf erhöhen. Das gilt auch für die unter dem Sammelbegriff des Contractual Trust Arrangement zusammengefassten Treuhandabreden. Zum einen hängt deren Insolvenzfestigkeit mangels Typenzwangs von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung ab (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 6 AZR 47.12 - BB 2013, 3132 zur "Doppeltreuhand"; dazu Grewe, BB 2013, 3132 <3135>; Klemm, BetrAV 2014, 15 f.; zuvor bereits Rößler, BB 2010, 1405 <1411 ff.>). Diese müsste in jedem Einzelfall und, wegen ihrer Abänderbarkeit, in jedem Beitragsjahr neu geprüft werden. Zum anderen unterliegen CTAs der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO (Klemm, a.a.O. S. 17), so dass auch die Anfechtbarkeit im Einzelfall geklärt werden müsste.

33

Weder die Feststellungen der Vorinstanz noch das Revisionsvorbringen geben zureichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Härten, die sich aus der beitragsrechtlichen Vernachlässigung von Sicherungs- und Treuhandabreden ergeben könnten, mehr als nur eine verhältnismäßig unerhebliche Zahl von Arbeitgebern betroffen wäre. Vielmehr hat die Klägerin ebenso wie die Klägerinnen der mit diesem Verfahren gemeinsam verhandelten Parallelverfahren erklärt, ihre Versorgungszusagen nicht mittels CTAs gesichert zu haben. Die Intensität der Ungleichbehandlung ist angesichts des niedrigen, praktisch durchweg im einstelligen Promillebereich verbleibenden Beitragssatzes gering.

34

Unabhängig davon wäre die Besserstellung der Pensionsfondszusagen - auch - gegenüber CTA-gesicherten Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen selbst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber privatrechtliche Sicherungsabreden bei der Beitragsbemessung hätte berücksichtigen wollen. Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45). Dagegen kann eine Sicherung mittels CTA bei Wahrnehmen des Konzernprivilegs des § 2 Abs. 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz (KWG) der Bankenaufsicht entzogen werden. Die treuhänderische Vermögensverwaltung unterliegt nur fakultativen, vertraglich zu vereinbarenden und aufzuhebenden Beschränkungen (Herrmann, BetrAV 2012, 1 <2>). Nach wie vor (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1541 unter 3.) liegt der gesetzlichen Regelung der Beitragspflicht und Beitragsbemessung daher eine nachvollziehbare Systematik zugrunde.

35

cc) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des steuerrechtlichen Grundsatzes der Lastengleichheit verneint. Er ist schon wegen der abgabenrechtlichen Unterschiede zwischen Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben nicht einschlägig. Ohnedies entbehrt der Vorwurf der Klägerin, eine gleichmäßige Beitragserhebung sei mangels ausreichender gesetzlicher Vorschriften zur Sicherung einer gleichmäßigen Beitragserhebung nicht gewährleistet, jeder Grundlage. Die Mitteilungspflichten der betroffenen Arbeitgeber werden durch gesetzliche Nachweispflichten ergänzt, die ebenso wie flankierende Mitteilungs- und Auskunftspflichten Dritter und der Finanzämter nach § 11 Abs. 6 und 8 BetrAVG eine Überprüfung der Angaben der Beitragspflichtigen erlauben, mit Verwaltungsakten durchzusetzen und zudem bußgeldbewehrt sind (§ 11 Abs. 2, § 12 BetrAVG; vgl. Urteil vom 22. November 1994 - BVerwG 1 C 22.92 - BVerwGE 97, 117 <119 ff.> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 12).

36

2. Einen Unionsrechtsverstoß, der zur Unanwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage führen würde, hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint.

37

a) Die Beitragserhebung verletzt nicht die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (ABl EU Nr. C 115, S. 47). Zwar ist die passive Dienstleistungsfreiheit der Klägerin insoweit berührt, als die Beitragspflicht zur Folge hat, dass Insolvenzsicherungsangebote anderer, EU-ausländischer Anbieter und der Abschluss zusätzlicher Sicherungsabreden mit diesen als wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheinen. Die Freiheitsbeschränkung ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Die beitragsfinanzierte gesetzliche Insolvenzsicherung ist geeignet und erforderlich, eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit abzuwenden. Die Beitragsregelung sichert die unionsrechtlich in ihrer Bedeutung für das soziale Sicherungssystem anerkannte ergänzende betriebliche Altersversorgung wirksam gegen insolvenzbedingte Ausfälle und gewährleistet damit die Funktionsfähigkeit des Betriebsrentensystems als dritter Säule der Altersversorgung. Den Abschluss einer Versicherung gegen Insolvenzausfälle vorzuschreiben, wäre ein zwar milderes, aber weniger effektives Mittel. Bei einer versicherungsförmigen, dem Kapitalisierungsprinzip folgenden, an das konkrete Insolvenzrisiko anknüpfenden Finanzierung wäre eine wirksame Insolvenzsicherung nicht ebenso gewährleistet wie bei der kapitalgedeckten Umlagefinanzierung zur solidarischen Verteilung der Risiken (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003, ABl EG Nr. L 235, S. 10; EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - Rs. C-67/96, Albany - Slg. 1999, I-5863 Rn. 105 ff., 109 f. und vom 5. März 2009 - Rs. C-350/07, Kattner Stahlbau GmbH - Slg. 2009, I-1538 Rn. 84 ff.). Wie bereits dargelegt, bestünde ohne die solidarische Verteilung der Beitragslast auf alle Mitglieder der Risikogruppe die Gefahr, dass "schlechte" Risiken nicht genügend gesichert werden könnten (vgl. oben Rn. 29).

38

b) Die Beitragsregelung verstößt schließlich nicht gegen Art. 101 ff. AEUV.

39

aa) Es ist schon zweifelhaft, ob der Beklagte ein diesen Regelungen unterliegendes Unternehmen im Sinne der Art. 102, 106 AEUV ist.

40

Der Unternehmensbegriff dieser Bestimmungen ist funktional zu verstehen und umfasst wirtschaftliche Einheiten beliebiger Rechtsform, die wirtschaftlich tätig sind und dauerhaft einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Mit Rücksicht auf die ausschließliche Kompetenz der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherungssysteme sind jedoch Einrichtungen ausgenommen, die bei der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit mitwirken und eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfüllen (EuGH, Urteile vom 22. Januar 2002 - Rs. C-218/00, Cisal - Slg. 2002, I-717 Rn. 22 f., 43 ff. und vom 5. März 2009 a.a.O. Rn. 37; Weiß, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 101 Rn. 25 ff.). Danach liegt ein Unternehmen vor, wenn die wirtschaftliche Einheit Beiträge und Leistungen selbst nach dem Kapitalisierungsprinzip und dem Grundsatz der Abhängigkeit des Leistungsanspruchs von der individuellen Beitragszahlung festlegt, wobei die Mitgliedschaft - und damit die Wahl zwischen ihr und anderen Anbietern - freigestellt sein muss (EuGH, Urteile vom 16. November 1995 - Rs. C-244/94, Fédération francaise des sociétés d'assurance - Slg. 1995, I-4022 Rn. 17, vom 21. September 1999 - Rs. C-219/97, Drijvende Bokken - Slg. 1999, I-6121 Rn. 71 ff. und vom 12. September 2000 - Rs. C-180/98 u.a., Pavel Pavlov u.a. - Slg. 2000, I-6497 Rn. 114 f.). Dagegen fehlt die Unternehmenseigenschaft bei einer Einrichtung, die kraft Gesetzes zu bestimmten Leistungen verpflichtet ist, deren Beiträge zwar insgesamt kostendeckend, aber nicht streng proportional zum übernommenen Risiko festgesetzt werden und bei der kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen gezahlten Beiträgen und gewährten Leistungen besteht, weil die Leistungen nach dem Gesetz unabhängig von der Höhe und der Zahlung der Beiträge erbracht werden müssen (EuGH, Urteile vom 17. Februar 1993 - Rs. C-159/91 und C-160/91, Poucet & Pistre - Slg. 1993, I-664 Rn. 18 und vom 16. März 2004 - Rs. C-264/01 u.a., AOK Bundesverband u.a. - Slg. 2004, I-2524 Rn. 47, 52). Für die Abgrenzung sind daher nicht die Gewinnerzielungsabsicht oder die Einbeziehung solidarischer Gestaltungselemente entscheidend, sondern einerseits das freie kalkulatorische Bestimmen des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung im Wettbewerb mit anderen Anbietern und andererseits das gesetzlich vorgeschriebene Erbringen gesetzlich definierter, durch ein solidarisches Beitragssystem finanzierter, aber von der individuellen Beitragshöhe und -zahlung unabhängiger sozialer Leistungen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O. Rn. 46 ff., 49).

41

Letzteres trifft auf den Beklagten zu. Er ist eine gesetzlich errichtete Einrichtung der Insolvenzsicherung, deren Leistungspflichten in § 7 Abs. 1 BetrAVG gesetzlich festgelegt sind und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der Beitragspflicht des insolvent gewordenen Arbeitgebers stehen. Zwischen der Beitrags- und Leistungshöhe besteht ebenfalls kein dem Kapitalisierungsprinzip entsprechender unmittelbarer Zusammenhang. Die Beitragshöhe wird nicht frei kalkuliert und richtet sich nicht nach dem konkreten Insolvenzrisiko des Beitragspflichtigen. Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 <7> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.). Eine Streckung oder Minderung der Beitragsbelastung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG unterliegt ebenfalls keiner unternehmerischen Entscheidung des Beklagten, sondern ist gesetzlich an klare Voraussetzungen und Zwecke gebunden. Sie kommt stets sämtlichen Beitragspflichtigen zugute und wirkt sich nicht auf die Leistungsansprüche aus.

42

Der Hinweis der Klägerin auf den Zustimmungsvorbehalt des Beklagten bei außergerichtlichen (Sanierungs-)Vergleichen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG belegt keine Befugnis des Beklagten zur freien, marktwirtschaftlichen Beitrags- und Leistungskalkulation. Der Zustimmungsvorbehalt soll dazu beitragen, Vergleiche zulasten der Pensionäre zu verhindern und die Belastung der Gesamtheit der Beitragspflichtigen möglichst gering zu halten (vgl. Rolfs, a.a.O. § 7 Rn. 102 ff., 106). Mit dem Fehlen einer Pflichtmitgliedschaft ist eine Einordnung als Unternehmen ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Da der funktionale Unternehmensbegriff von der Rechtsform der wirtschaftlichen Einheit abstrahiert (EuGH, Urteile vom 17. Februar 1993 a.a.O. Rn. 17 und vom 22. Januar 2002 a.a.O. Rn. 22), stellt das Indiz der Pflichtmitgliedschaft nicht auf die Organisationsstruktur, sondern auf das Fehlen einer Wahlmöglichkeit ab. Diese fehlt auch hier, weil das Gesetz in § 10 Abs. 1 BetrAVG eine unbedingte Beitragspflicht begründet, die es den Betroffenen verwehrt, sich dem gesetzlichen System der sozialen Sicherung zu entziehen und auf andere, für sie günstigere Angebote auszuweichen. Der Revisionsvortrag bestätigt dies indirekt, da er die Rechtsstellung des Beklagten als die eines Monopolisten bezeichnet.

43

bb) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erübrigt sich gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV schon angesichts seiner zitierten, gefestigten Rechtsprechung zur Abgrenzung des Unternehmensbegriffs. Im Übrigen kommt es auf dessen Anwendbarkeit auch nicht entscheidungserheblich an, da jedenfalls die Bereichsausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV eingreift. Das allgemeine wirtschaftliche Interesse an der vom Beklagten zu erbringenden Dienstleistung ergibt sich aus der unionsrechtlich anerkannten Bedeutung der ergänzenden Altersversorgung, der daraus folgenden Notwendigkeit einer wirksamen Insolvenzsicherung sowie daraus, dass die gesetzliche Regelung der Beitragspflicht und Beitragsverteilung zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. oben Rn. 37). Auch insoweit wirft der Fall keine klärungsbedürftigen, nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlagepflichtigen Fragen auf.

44

3. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die Anwendung des § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG im konkreten Fall für rechtmäßig gehalten. Die Entscheidung des Beklagten, lediglich das Glättungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG anzuwenden und nicht stattdessen oder daneben den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG heranzuziehen, verletzt den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Anwendung eines die Beitragsbelastung reduzierenden Ausgleichsinstruments nicht.

45

a) Für die Ermessenskontrolle ist, wie für die rechtliche Beurteilung der angegriffenen Beitragsfestsetzung insgesamt, die Sach- und Rechtslage bei der Entscheidung des Beklagten über die Beitragsverteilung im Jahr 2009 maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10). Hier lässt sich §§ 10 f. BetrAVG entnehmen, dass für die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung die Sach- und Rechtslage bei der Festlegung des Beitragssatzes und der Beitragsverteilung auf die Beitragspflichtigen maßgeblich ist. Da der Beklagte nach § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BetrAVG den Beitragsbedarf für das laufende Kalenderjahr zu ermitteln und die erforderlichen Beiträge auf der Grundlage der in diesem Jahr erhobenen Daten nach den Bemessungskriterien des § 10 Abs. 3 BetrAVG auf alle nach § 10 Abs. 1 BetrAVG beitragspflichtigen Unternehmen zu verteilen hat, kann es für die materielle Rechtmäßigkeit nur auf den Zeitpunkt dieser Verteilungsentscheidung ankommen und nicht auf möglicherweise divergierende Zeitpunkte eventueller späterer Widerspruchsbescheide gegenüber einzelnen Beitragspflichtigen. Gleiches gilt für die rechtliche Überprüfung etwaiger Prognosen, die im Rahmen der Ermessensausübung angestellt wurden. Dies hindert allerdings nicht, bei der Prüfung der Ermessenserwägungen die näheren Ausführungen zur Begründung der Ermessensentscheidung im Widerspruchsbescheid zu berücksichtigen. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

46

b) Die Anwendung des Glättungsverfahrens und das Absehen von einem Rückgriff auf den Ausgleichsfonds entsprechen dem Zweck der jeweiligen Ermächtigung (§ 40 Teilsatz 1 VwVfG). Das 2006 eingeführte Glättungsverfahren (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) dient dazu, erhebliche Beitragssteigerungen gegenüber dem Vorjahr abzufedern, wie sie 2009 infolge der krisenbedingten, sprunghaften Schadensentwicklung auftraten. Die Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds erlaubt es dagegen, eine hohe Beitragsbelastung unabhängig davon zu mindern, ob sie noch über dem Vorjahresniveau oder aber auf gleicher oder niedrigerer, jedoch immer noch erheblicher Höhe liegt (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG). Während der Rückgriff auf den Ausgleichsfonds vor 2006 die einzige Möglichkeit bildete, sprunghafte Beitragserhöhungen auszugleichen, stellt er sich nach der Einführung des Glättungsverfahrens nun eher als subsidiäres Mittel zur Reduzierung (auch anhaltend) hoher Beitragsbelastungen dar, die durch eine Glättung nicht oder nicht ausreichend zu mindern sind (vgl. den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. November 1974, BTDrucks 7/2843 S. 10 zu § 6d Abs. 2 des Entwurfs; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 68e). Der unterschiedlichen Zweckbestimmung beider Instrumente trägt die Erwägung des Beklagten Rechnung, sich die Möglichkeit einer Heranziehung des Ausgleichsfonds für den Fall eines längeren Fortdauerns der Wirtschaftskrise offen zu halten. Die ihr zugrunde liegende Prognose ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob eine erneute Anwendung des Glättungsverfahrens im Jahr 2010 wegen weiterer Beitragssteigerungen zulässig sein und eine Heranziehung des Ausgleichsfonds 2010 erforderlich werden würde, war im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt 2009 angesichts der Ungewissheit der weiteren Entwicklung der Finanz- und Wirtschaftskrise nicht hinreichend absehbar.

47

Die Erwägungen des Widerspruchsbescheides zur Beitragsgerechtigkeit belegen ebenfalls keine zweckwidrige Ermessensausübung. Das Anliegen, den im Krisenjahr 2009 entstandenen Schaden auf die damals Beitragspflichtigen zu verteilen, entspricht dem Grundsatz solidarischer Verteilung gemeinsamer Risiken auf die Mitglieder der jeweiligen Risikogruppe.

48

c) Die Ermessensentscheidung des Beklagten, ausschließlich das Glättungsverfahren anzuwenden, überschreitet auch nicht die Rechtsgrenzen des Ermessens (§ 40 Teilsatz 2 VwVfG). Sie verletzt keine Grundrechte der Betroffenen.

49

Wie sich aus den obigen Ausführungen zu Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergibt, ist die durch das Glättungsverfahren reduzierte jährliche Liquiditätsbelastung, die einem Beitragssatz im einstelligen Promillebereich entspricht, nicht unverhältnismäßig. Zusätzliche Maßnahmen zu ihrer Minderung oder zur Begrenzung auch der bilanziellen Folgen der Beitragserhöhung waren deshalb nicht geboten. Eine alleinige Heranziehung des Ausgleichsfonds hätte die Beitragsbelastung nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in der Revisionsverhandlung im Jahr 2009 nicht ebenso effektiv mindern können, weil der Beitragssatz selbst bei einem Rückgriff auf den Gesamtbestand des Ausgleichsfonds in Höhe von 700 Mio. € nur um 3,2 ‰ (auf 11 ‰) hätte gesenkt werden können.

50

Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergab sich ebenfalls keine Verpflichtung des Beklagten, im Jahr 2009 den Ausgleichsfonds heranzuziehen. Von einer entsprechenden Selbstbindung des Beklagten kann nicht die Rede sein, weil die Rechtslage bei früheren Rückgriffen auf den Ausgleichsfonds in den Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 nicht mit der Rechtslage im Beitragsjahr 2009 zu vergleichen war. Seit der Einführung des Glättungsverfahrens im Jahr 2006 stand ein spezielles Ausgleichsinstrument für Fälle erheblicher Beitragserhöhungen zur Verfügung. Daraus, dass der Beklagte in früheren Fällen nur auf den Ausgleichsfonds hatte zurückgreifen können und zurückgegriffen hatte, lässt sich für die Ermessensausübung unter der neuen Rechtslage nichts herleiten.

51

Entgegen der Auffassung der Klägerin musste der Beklagte schließlich nicht erwägen, die Verlustrücklage (§ 37 VAG) zur Beitragsminderung heranzuziehen. Ihre Heranziehung kann allenfalls zulässig sein, bereits eingetretene Bilanzverluste auszugleichen (dazu vgl. Rolfs, a.a.O. § 10 Rn. 68), nicht jedoch dazu, einen Anstieg des Beitragsbedarfs wegen einer extremen Schadensentwicklung im Jahr der Beitragsfestsetzung durch einen Rückgriff auf die Verlustrücklage zu kompensieren und so der Verpflichtung zur Festsetzung kostendeckender Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG zuwider zu handeln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu Insolvenzsicherungsbeiträgen nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG), soweit die Beitragserhebung sich auf kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte unmittelbare Versorgungszusagen bezieht.

2

Die Klägerin führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter teils im Wege unmittelbarer Versorgungszusagen (Direktzusagen) durch. Für einen Teil dieser Versorgungszusagen hat sie bei einer Pensionskasse Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen und die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen den versorgungsberechtigten Mitarbeitern und deren Familienangehörigen verpfändet.

3

Nach einer vorläufigen Festsetzung des Insolvenzsicherungsbeitrages für das Jahr 2004 und des Vorschusses für das Jahr 2005 bezifferte die Klägerin die Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG für das Jahr 2004 mit 329 623 344 € und erklärte, davon entfielen 2 374 935 € auf kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen. Da insoweit praktisch kein Insolvenzrisiko bestehe, dürfe dieser Teilbetrag nicht in die Beitragsbemessung einbezogen werden. Der Beklagte berücksichtigte jedoch lediglich die Reduzierung des Gesamtbetrages gegenüber dem Vorjahr und setzte mit dem angegriffenen Bescheid vom 25. Januar 2005 den Insolvenzsicherungsbeitrag für das Jahr 2004 auf 1 186 644,04 € und den Vorschuss für das Jahr 2005 auf 494 435,02 € fest. Den Widerspruch der Klägerin vom 24. Februar 2005 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2005 zurück. Dieser wurde der Klägerin am 18. Juli 2005 zugestellt.

4

Am 18. August 2005 hat die Klägerin vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und die Beitragsfestsetzung hinsichtlich der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen angefochten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. September 2007 abgewiesen und ausgeführt, § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG erfasse auch solche Zusagen. Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebiete nicht, sie von der Beitragspflicht auszunehmen oder den Beitrag entsprechend der Regelung für Pensionsfonds nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG um vier Fünftel zu reduzieren.

5

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil vom 20. Juli 2009 - 5 BV 08.118 - zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach der für die Beitragspflicht maßgeblichen gesetzlichen Typisierung der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zählten die kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen zu den unmittelbaren Versorgungszusagen im Sinne des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG und stellten keinen eigenständigen Durchführungsweg dar. Eine die Beitragspflicht einschränkende Auslegung des Beitragstatbestands sei auch nicht verfassungsrechtlich geboten.

6

Die Einbeziehung der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen in die Beitragserhebung verletze weder Art. 14 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG. Vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei die Ungleichbehandlung des Modells der Klägerin gegenüber den beitragsfreien Durchführungswegen der Pensionskasse und der Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht dadurch gerechtfertigt, dass diese dem Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen einen externen, vom Arbeitgeber rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Dritten einräumten. Daran fehle es im Fall der Direktzusage auch bei einer kongruenten Rückdeckung unter Verpfändung des Versicherungsanspruchs. Diese Sicherungsform sei der Einräumung eines Anspruchs gegen einen externen Dritten auch nicht gleichwertig, da sie im Insolvenzfall keine vollständige Erfüllung des Versorgungsanspruchs gewährleiste. Die Ungleichbehandlung des Modells der Klägerin im Vergleich zum beitragsermäßigten Durchführungsweg über einen Pensionsfonds (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) rechtfertige sich daraus, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers zwar gegen den Pensionsfonds, aber nicht gegen den Rückdeckungsversicherer begründet werde. Die mit dem geringeren Insolvenzrisiko der Pensionsfonds begründete Einführung der Beitragsermäßigung habe auch nicht zu einem Systemwechsel geführt, sondern allenfalls das grundlegende Unterscheidungskriterium des Anspruchs gegen einen externen Dritten durch die zusätzliche Berücksichtigung des Insolvenzrisikos modifiziert. Soweit die typisierende Regelung im Einzelfall zu ungleichen Belastungen führe, legitimiere dies sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, eine Verteilung der bestehenden Risiken auf eine große Solidargemeinschaft mit geringem Verwaltungsaufwand sicherzustellen. Da der Arbeitgeber die Wahl habe, sich für ein beitragsfreies oder beitragsermäßigtes Modell der betrieblichen Altersversorgung zu entscheiden, sei der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die Beitragsbelastung innerhalb eines beitragspflichtigen Durchführungsweges nach der Insolvenzfestigkeit der konkreten Ausgestaltung zu differenzieren und das Modell der Klägerin besser zu behandeln als ungesicherte Direktzusagen.

7

Der Insolvenzsicherungsbeitrag stelle schließlich keine verfassungswidrige Sonderabgabe dar. Zwar erfülle er die Begriffsmerkmale einer Sonderabgabe. Seine Erhebung sei aber zur Finanzierung des im Sozialstaatsprinzip angelegten Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt.

8

Mit der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG sowie eine fehlerhafte Anwendung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungszweck. § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG erfasse nur ungesicherte Direktzusagen. Dagegen lasse sich nicht einwenden, die kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direktzusage stelle keinen eigenständigen Durchführungsweg dar. Dieser Begriff sei unklar und der Verweis darauf wegen der Definitionsbefugnis des Gesetzgebers tautologisch. Im Übrigen belege die Beitragsregelung für Direktversicherungen (§ 10 Abs. 1 und 3 Nr. 2 BetrAVG), dass Differenzierungen innerhalb eines Durchführungsweges möglich seien. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, das Modell der Klägerin von der Beitragspflicht auszunehmen oder den Beitrag dafür zumindest entsprechend der für Pensionsfonds geltenden Regelung zu ermäßigen. Als sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung komme das Fehlen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten nicht in Betracht, weil dies der Systematik und dem Zweck des Gesetzes widerspreche. Eine sachgerechte Differenzierung könne nur an die Insolvenzfestigkeit des jeweiligen Modells der betrieblichen Altersversorgung anknüpfen, die der Gesetzgeber mit der Beitragsermäßigung für Pensionsfonds als maßgebliches Differenzierungskriterium eingeführt habe. Die Insolvenzfestigkeit einer kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusage sei der einer Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht vergleichbar. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und seine Typisierungsbefugnis könnten die Einbeziehung in die Beitragspflicht nicht rechtfertigen, da eine Differenzierung nach der Insolvenzfestigkeit des konkreten Vorsorgemodells problemlos möglich sei. Unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit dürfe das Modell der Klägerin jedenfalls nicht schlechter behandelt werden als das der Pensionsfonds.

9

Die Beitragserhebung verstoße schließlich gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie habe eine objektiv-berufsregelnde Tendenz und erlege den Arbeitgebern eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion auf, deren überwiegende Gruppennützigkeit jedenfalls nicht evident sei.

10

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2009 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2007 den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2005 aufzuheben, soweit die Beitragsbemessung über den bei einer Beitragsbemessungsgrundlage von 327 248 409 € sich ergebenden Betrag hinausgeht.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er verteidigt das angegriffene Urteil und meint, das Berufungsgericht habe zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht allein auf das Bestehen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten abgestellt, sondern zutreffend danach unterschieden, ob eine Insolvenz des Arbeitgebers jeweils die Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gefährde. Danach seien die Beitragsbelastung des Modells der Klägerin, die differenzierende Behandlung der Direktversicherung und die Beitragsermäßigung hinsichtlich der Pensionsfonds jeweils systemgerecht.

13

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und unterstützt das angegriffene Urteil, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen werde durch § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG gedeckt und stehe mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang, verletzt kein revisibles Recht. Zwar ordnet das angegriffene Urteil den Insolvenzsicherungsbeitrag zu Unrecht als Sonderabgabe und nicht als Beitrag ein. Seine Annahme, die Erhebung der nichtsteuerlichen Abgabe sei verfassungsgemäß, trifft jedoch im Ergebnis zu (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).

15

1. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof eine uneingeschränkte Beitragspflicht der Klägerin nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG auch für die kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen bejaht.

16

Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch öffentlich-rechtliche Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder über einen Pensionsfonds durchführen. Der Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage oder Direktzusage ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1b Abs. 1 BetrAVG dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Versorgungsleistungen aus dem eigenen Vermögen zu erbringen. Fällt er in Insolvenz, muss der Beklagte für die Erfüllung der laufenden Versorgungsansprüche und der Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften einstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 1 BetrAVG). Der zur Insolvenzsicherung erforderliche Gesamtbetrag der Beiträge (vgl. § 10 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, für das Beitragsjahr 2004 geltenden und bis zur Neufassung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742 - im Wesentlichen unverändert gebliebenen Fassung des § 8 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 - BGBl I S. 2998) wird nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BetrAVG auf die insolvenzsicherungs- und beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt. Bei unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) ist die Bemessungsgrundlage nach Nr. 1 der Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

17

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragstatbestand des § 10 Abs. 1 BetrAVG und die Regelung der Bemessungsgrundlage in Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen einschließlich der kongruent rückgedeckten und pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen erfassen.

18

a) Der Wortlaut der Vorschrift knüpft ausschließlich an die Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage an und unterscheidet nicht danach, ob zusätzliche Sicherungsabreden getroffen wurden.

19

b) Aus dem systematischen Zusammenhang lässt sich weder ein Wegfall der Beitragspflicht noch eine Beitragsermäßigung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen begründen.

20

Die Beitragspflicht (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) und die Beitragsbemessung (§ 10 Abs. 3 BetrAVG) bestimmen sich nach dem gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG. Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, wird als Durchführungsweg die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen bezeichnet. Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und, soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind, hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird.

21

Danach können die kongruente Rückdeckung und die pfandrechtliche Sicherung eine Direktzusage nicht als eigenständigen, von § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG nicht erfassten Durchführungsweg qualifizieren, weil sie keinen Einfluss auf die Konstruktion des Primäranspruchs haben. Das prägende Merkmal der Direktzusage, die ausschließliche Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers, wird durch die Rückdeckung und die Verpfändung des Versicherungsanspruchs nicht berührt. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Rückdeckungsversicherung ist der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer. Diesem gibt die Verpfändung des Versicherungsanspruchs nur ein Verwertungsrecht, das erst bei Fälligkeit des aufschiebend bedingten Versorgungsanspruchs, also mit Eintritt des Versorgungsfalles, ausgeübt werden darf (§ 1282 Abs. 1 i.V.m. § 1273 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1228 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 161/96 - BGHZ 136, 220 <223>). Fällt der Arbeitgeber zuvor in Insolvenz, hindert die Verpfändung nicht die Verwertung der Forderung durch den Insolvenzverwalter. Sie vermittelt dem Arbeitnehmer nur das Recht, die Hinterlegung des Verwertungserlöses zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs zu verlangen (vgl. § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1, § 191 Abs. 1 i.V.m. § 198 InsO; BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04 - NJW 2005, 2231 <2232 f.>).

22

Beitragsrelevante Differenzierungen innerhalb eines bestimmten Durchführungsweges sind § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG lediglich für Direktversicherungen zu entnehmen. Auch sie beziehen sich nur auf die Ausgestaltung des primären Leistungsanspruchs und dessen Gefährdung durch Widerrufsvorbehalte oder Verfügungen des Arbeitgebers. Rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Primäranspruchs sind dafür nicht relevant. Die Beitragsreduzierung zu Gunsten der Pensionsfonds nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG knüpft ebenfalls allein an die Konstruktion des Primäranspruchs, nämlich an die Rechtsnatur des Anspruchsgegners an.

23

Gegen eine Beitragserheblichkeit rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden spricht außerdem der Zusammenhang der Beitragsregelungen mit der Ausgestaltung der Einstandspflicht des Beklagten in §§ 7 und 9 Abs. 2 BetrAVG. Sie setzt nur das Vorliegen eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges sowie den Eintritt des Versorgungs- und des Insolvenz- oder Sicherungsfalles voraus. Rechtsgeschäftlich begründete Sicherungsrechte lassen die Leistungspflicht des Beklagten nicht entfallen. Sie gehen vielmehr - zumindest, soweit sie akzessorisch sind - nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Beklagten über (Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 6). Daher beschränkt die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 BetrAVG auf die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung auf einem im Gesetz als insolvenzsicherungspflichtig bezeichneten Durchführungsweg sowie auf den Eintritt des Sicherungsfalles. Für die Eintrittspflicht irrelevante Sicherungsabreden sind dagegen nicht mitzuteilen.

24

Aus steuerrechtlichen Vorschriften wie § 3 Nr. 63 und § 4d Abs. 1 Nr. 1 EStG lässt sich schon wegen der Verschiedenheit des Regelungsgegenstandes nicht auf einen Wegfall der Beitragspflicht schließen.

25

c) Die Entstehungsgeschichte des Betriebsrentengesetzes rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, bei Direktzusagen sei für die Beitragspflicht und -bemessung nach dem Bestehen einer Rückdeckung und pfandrechtlichen Sicherung zu differenzieren. Die einzige gesetzgeberische Erwägung zur Gleichwertigkeit einer solchen Sicherung mit der gesetzlichen Insolvenzsicherung bezog sich nicht auf den hier einschlägigen Regelungszusammenhang und ist im Übrigen durch die weitere Gesetzesentwicklung überholt. Sie betraf § 4 Abs. 3 und 4 BetrAVG i.d.F. des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998). Danach war bei Betriebseinstellung oder Liquidation eines Unternehmens die Übernahme der Versorgungsleistungen und unverfallbaren Anwartschaften aus Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen durch eine rückgedeckte Unterstützungskasse auch ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig, sofern diesem die Rückdeckungsansprüche verpfändet wurden. Schon damals bejahte der Gesetzgeber die Gleichwertigkeit weder für Direktzusagen noch generell für Unterstützungskassenzusagen außerhalb liquidationsbedingter Übernahmen. Zudem entfiel die Regelung bereits mit der Neufassung des § 4 Abs. 3 BetrAVG (jetzt: § 4 Abs. 4 BetrAVG) durch Art. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2601). Seither sind nur noch Pensionskassen und Lebensversicherer übernahmeberechtigt. Danach kann jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht angenommen werden, der Gesetzgeber halte die Rückdeckung und pfandrechtliche Sicherung des Versorgungsanspruchs und die gesetzliche Insolvenzsicherung für gleichwertig.

26

d) Der Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG schließt es aus, kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen aus dem Anwendungsbereich der Regelung herauszunehmen. Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <253> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 <217> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28). Dazu knüpft die Beitragsregelung an das dem jeweiligen Durchführungsweg eigene abstrakte Insolvenzrisiko einer bestimmten Konstruktion des (primären) Versorgungsanspruchs an. Dies lässt das konkrete Insolvenzrisiko des Arbeitgebers ebenso unberücksichtigt wie zusätzliche Sicherungsabreden.

27

Eine Beitragsbefreiung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen würde den Insolvenzschutz verkürzen, den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen und den gesetzlichen Grundsatz solidarischer Risikoverteilung durchbrechen.

28

Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers vor Eintreten des Versorgungsfalles bieten die kongruente Rückdeckung und pfandrechtliche Sicherung einer Direktzusage dem Arbeitnehmer keinen ausreichenden Schutz. Wie oben dargelegt, hindern sie nicht die Verwertung des verpfändeten Versicherungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers. Sie sichern dem Arbeitnehmer lediglich die Hinterlegung und die Auskehr des um die Verwertungskosten geminderten Erlöses. Damit erhält er regelmäßig nur den - je nach Vertragsgestaltung durch eine Zillmerung geschmälerten - Rückkaufswert der Versicherung abzüglich der Kosten (vgl. Uhlenbruck, in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 13. Aufl. 2010, § 198 Rn. 3). Zusätzliche Einbußen ergeben sich, wenn die Versicherungsbeiträge wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie der Insolvenz typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden.

29

Unabhängig davon widerspricht es dem Gesetzeszweck solidarischer Risikoverteilung mit geringem Verwaltungsaufwand, die Anwendbarkeit der Insolvenzsicherungs- und -beitragsregelungen vom individuellen Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und vom Bestehen etwaiger rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden abhängig zu machen. Eine solidarische Risikoverteilung ist bei einer beitragsrechtlichen Abbildung des individuell-konkreten Risikos nicht zu verwirklichen. Die Risikoverteilung durch eine Beitragserhebung in Anknüpfung an die gesetzlich normierten Durchführungswege erfordert nur geringen Verwaltungsaufwand, da die für die Konstruktion des Primäranspruchs maßgeblichen Kriterien sich leicht feststellen und überprüfen lassen. Dagegen verlangt die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung zusätzlicher Sicherungsabreden eine differenzierende Beurteilung zahlreicher verschiedener und überdies miteinander kombinierbarer Möglichkeiten einer rechtsgeschäftlichen Begründung von Sekundäransprüchen. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts würde sie den Verwaltungsaufwand erheblich vergrößern. Dabei entstehende Mehrkosten müssten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen finanziert werden. Die von der Revision vorgeschlagene Standardisierung berücksichtigungsfähiger Sicherungsabreden könnte dieses Problem nicht lösen. Sie müsste gleichheitskonform ausgestaltet werden und dazu auf zusätzliche, gesetzlich zu definierende und ebenfalls vom Beklagten zu erhebende und zu überprüfende Kriterien Bezug nehmen.

30

2. Eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht abgelehnt. Die Anwendung des Beitragstatbestands auf kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen verletzt kein Verfassungsrecht.

31

a) Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt, weil er sich nicht auf das Vermögen als solches erstreckt und die Beitragserhebung keine erdrosselnde Wirkung hat.

32

b) Auch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht betroffen. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Ermächtigung zur Beitragserhebung keine objektiv-berufsregelnde Tendenz. Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 33). Indem sie an die Wahl bestimmter Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung anknüpft, trifft sie jeden Arbeitgeber, der eine solche Form der Altersversorgung anbietet, unabhängig vom Gegenstand seiner unternehmerischen Tätigkeit. Selbst wenn eine Berufsausübungsregelung vorläge, wäre sie durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig.

33

c) Der in der Beitragserhebung liegende Eingriff verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin. § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt. Sie genügen insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Zwar ist der Insolvenzsicherungsbeitrag entgegen dem angegriffenen Urteil nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Abgabenerhebung sei verfassungskonform, trifft aber im Ergebnis zu.

34

Der Insolvenzsicherungsbeitrag erfüllt die Begriffsmerkmale eines Beitrags, weil er das Entgelt für einen dem Arbeitgeber gewährten Vorteil darstellt. Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <291> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass Leistungen des Beklagten nur im Insolvenzfall in Anspruch genommen werden und dem Arbeitnehmer, nicht dem Arbeitgeber zufließen. Die Gegenauffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 5 L 379/91 - NVwZ-RR 1993, 578 <579>) verkennt, dass schon die Möglichkeit der Inanspruchnahme einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne begründet, und dass dieser nicht notwendig einen materiellen Zufluss voraussetzt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG 4 C 99.65 - BVerwGE 25, 147 <149> und vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219). Hier liegt der Vorteil für den Arbeitgeber in der Übernahme des Insolvenzrisikos, dessen Sicherung er in Bezug auf erteilte Versorgungszusagen gewährleisten muss. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich die Verpflichtung, erteilte Versorgungszusagen im Hinblick auf den Entgeltgedanken und den Vertrauensschutz des Arbeitnehmers gegen das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zu sichern. Diese Pflicht wird mit den Vorschriften über die gesetzliche Insolvenzsicherung entgeltlich auf den Beklagten übertragen, der im Insolvenzfall für die Erfüllung der Versorgungsansprüche einzustehen hat. Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34). Darüber hinaus begründet sie Vorteile für den Arbeitgeber, soweit die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges ihm ermöglicht, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen oder die zur Erfüllung der Versorgungszusagen erforderlichen Mittel noch bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen oder sie zumindest dafür als Sicherheiten zu verwenden, etwa durch den Widerruf eines Bezugsrechts oder durch die Sicherungsabtretung oder Beleihung einer Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht. Auch diese wirtschaftliche Dispositionsfreiheit wird mit dem Beitrag zur Insolvenzsicherung erkauft (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.).

35

Verfassungsrechtlich ist die Erhebung des Beitrags als nichtsteuerlicher Abgabe wegen seines Gegenleistungscharakters grundsätzlich zulässig. Sie genügt auch dem Äquivalenzprinzip. Es setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt (vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 <111> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157). Das Äquivalenzprinzip verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteile vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - BVerwGE 39, 100 <107> und vom 12. Mai 1999 a.a.O. S. 110 f.).

36

Zwischen der Beitragshöhe und dem gewährten Vorteil besteht kein Missverhältnis. Die Erhebung von Beiträgen in der gesetzlich geregelten Höhe ist geeignet und erforderlich, das legitime Ziel einer Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen. Eine "Übersicherung" ist nach § 10 Abs. 2 BetrAVG in der im Beitragszeitraum geltenden Fassung ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten erforderliche Summe beschränkt wird. Die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergibt sich daraus, dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwerts der zu sichernden Rechte bewegt.

37

Die Verteilung der Beitragslast nach § 10 Abs. 3 BetrAVG belastet den einzelnen Arbeitgeber auch nicht übermäßig im Verhältnis zu anderen Beitragspflichtigen. Auf eine individuelle Vorteilsgerechtigkeit im Sinne der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit mit dem gewährten Vorteil kommt es dabei nicht an. Der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz des sozialen Ausgleichs rechtfertigt auch eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber. Insoweit modifiziert er den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34). Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss danach weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussende konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Es genügt, dass die mit der solidarischen Lastenverteilung einhergehende Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe zu rechtfertigen ist. Diesen Anforderungen genügt die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG, wie aus den folgenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG hervorgeht.

38

d) Entgegen der Auffassung der Revision steht § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318> m.w.N.). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt ist und deshalb als willkürlich erscheint. Danach verbietet der Gleichheitssatz nicht jede Differenzierung. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er als vergleichbar ansehen und an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will. Er muss seine Auswahl lediglich bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachgebiets sachgerecht treffen. Dabei steht ihm im sozialpolitischen Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

39

Das angegriffene Urteil ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Befugnis zur differenzierenden Regelung der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht ihre Grenze erst im Willkürverbot findet. Diese Grenze ist überschritten, wenn sich kein die Differenzierung objektiv rechtfertigender sachlicher Grund finden lässt. Eine Ungleichbehandlung höherer Intensität, die darüber hinaus eine Prüfung der Differenzierung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderte, liegt hier nicht vor. Die Differenzierung der Beitragsbelastung knüpft nicht an unverfügbaren Merkmale wie die in Art. 3 Abs. 2 GG aufgeführten Kriterien an, sondern allein an die Konstruktion des Versorgungsanspruchs. Der Arbeitgeber kann die Erfüllung der für die Beitragspflicht maßgeblichen Voraussetzungen selbst beeinflussen, in dem er sich für einen beitragsfreien, einen beitragsermäßigten oder einen in vollem Umfang beitragspflichtigen Durchführungsweg entscheidet. Schließlich beeinträchtigt die beitragsrechtliche Differenzierung nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG, wie oben dargelegt, auch nicht die Ausübung benannter Freiheitsgrundrechte.

40

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, das Willkürverbot werde nicht durch die Ungleichbehandlung der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen im Verhältnis zu den beitragsfreien Durchführungswegen und dem beitragsermäßigten Durchführungsweg über einen Pensionsfonds verletzt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Fehlerfrei hat das angegriffene Urteil auch das Fehlen einer Differenzierung innerhalb der Beitragsregelung für Direktzusagen für willkürfrei gehalten.

41

Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung der verschiedenen in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG genannten Durchführungswege und für das Fehlen weiterer Differenzierungen ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusagen des Arbeitgebers mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft zu verteilen. Der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung der in vollem Umfang beitragspflichtigen Durchführungswege im Vergleich zu den beitragsermäßigten oder beitragsfreien Durchführungswegen liegt in dem unterschiedlichen Ausmaß der jeweiligen abstrakten Gefahr einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 7 Rn. 48). Diese Gefahr lässt sich mit dem Begriff des abstrakten Insolvenzrisikos umschreiben. Sie bestimmt sich nach der rechtlichen Konstruktion des primären Versorgungsanspruchs, die durch die Wahl eines bestimmten Durchführungsweges sowie - im Fall der Direktversicherung - durch eine bestimmte Ausgestaltung des Primäranspruchs im Rahmen des gewählten Durchführungsweges gekennzeichnet ist.

42

Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend hervorhebt, ist danach zum einen maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet. Im ersten Fall führt eine Insolvenz des Arbeitgebers bei der Direktzusage unmittelbar und bei der Unterstützungskassenzusage wegen des insolvenzbedingten Ausfalls der Dotierung mittelbar zum Wegfall der Deckungsmittel, die für die Erfüllung der Versorgungsansprüche benötigt werden. Bei Modellen, in denen ein externer Dritter die Aufgabe des Versorgungsträgers übernimmt, besteht diese Gefahr nicht. In diesen Fällen ist aber für das abstrakte Insolvenzrisiko von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt. Zum anderen wird das abstrakte Insolvenzrisiko der Konstruktion des Versorgungsanspruchs durch die Ausgestaltung des Primäranspruchs beeinflusst, beispielsweise durch Widerrufsvorbehalte oder die Ermächtigung des Arbeitgebers, über den Anspruch in einer Weise zu verfügen, die dessen Realisierung gefährdet.

43

Unerheblich für das abstrakte Insolvenzrisiko ist dagegen die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen Dritten. Auch etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das abstrakte Insolvenzrisiko nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen.

44

Die sachliche Rechtfertigung der Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko ergibt sich daraus, dass sie nur diejenigen Arbeitgeber zum Insolvenzsicherungsbeitrag heranzieht, die durch die Wahl und Ausgestaltung eines bestimmten Durchführungswegs die Gefahr einer insolvenzbedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs begründet haben. Die Beschränkung der Anknüpfung auf das abstrakte Insolvenzrisiko und das Abstrahieren sowohl von der individuellen Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz als auch von Zusatzabreden zur Minderung des konkreten Ausfallrisikos sind legitimiert durch den Gesetzeszweck der solidarischen Risikoverteilung und -finanzierung.

45

Mit der Erwägung, die Benachteiligung des Versorgungsmodells der Klägerin gegenüber den beitragsfreien Durchführungswegen rechtfertige sich aus der Einräumung eines Versorgungsanspruchs nur gegen den Arbeitgeber, hat das angegriffene Urteil die Kriterien für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht verkannt, sondern sich nur auf die Anwendung des für die Beitragsbelastung der Direktzusagen entscheidenden Teilkriteriums beschränkt. Der Vorwurf der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof halte das Fehlen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten irrig für das allein maßgebliche Kriterium, trifft nicht zu. Eine solche unzutreffende Verkürzung der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung verschiedener Durchführungswege ergibt sich weder aus den berufungsgerichtlichen Ausführungen zur Beitragsfreiheit der Durchführungswege, die einen Anspruch gegen einen externen Dritten begründen, noch aus der zustimmenden Bezugnahme auf eine Entscheidung, die auf das Bestehen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten abstellt (OVG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 Bf 22/08 - ZIP 2010, 1509 <1511 f.>). Vielmehr spricht der Verwaltungsgerichtshof insoweit nur von einer "grundsätzlichen" Wertung des Gesetzgebers und räumt im Hinblick auf die Beitragsermäßigung für Pensionsfonds ausdrücklich ein, sie modifiziere das Kriterium des externen Dritten. Damit prüft er die für das abstrakte Insolvenzrisiko maßgeblichen Kriterien, soweit sie hier entscheidungserheblich sind, zutreffend in zwei Schritten. Er fragt zunächst nach dem Anspruchsgegner und, soweit der Anspruch sich gegen einen Pensionsfonds als externen Dritten richtet, nach dessen abstrakter Insolvenzgefährdung. Dass er diese für niedriger hält als die eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Pensionsfonds nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionsfondskapitalanlageverordnung (PFKapAV) bei der Anlage ihres Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegen als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterstehen.

46

Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof auch eine verfassungswidrige Gleichbehandlung mit den ungesicherten Direktzusagen verneint. Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich des die Differenzierung rechtfertigenden sachlichen Kriteriums des abstrakten Insolvenzrisikos. Da es sich allein nach der Konstruktion des Primäranspruchs bestimmt und der Versorgungsanspruch sich bei gesicherten wie ungesicherten Direktzusagen ausschließlich gegen den Arbeitgeber richtet, ist die abstrakte Gefahr eines durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusage in beiden Fällen gleich.

47

Der Einwand der Klägerin, in der Vernachlässigung der zusätzlichen Sicherungsabrede liege eine rechtswidrige Typisierung, ist unberechtigt. Das Abstrahieren vom individuellen Insolvenzrisiko und vom Bestehen zusätzlicher Sicherungsabreden stellt keine Typisierung zur Vereinfachung der Beitragserhebung dar, sondern rechtfertigt sich aus dem legitimen Gesetzeszweck, die Beitragslast nach Maßgabe des abstrakten Insolvenzrisikos mit geringem Verwaltungsaufwand solidarisch auf die Arbeitgeber zu verteilen. Die von der Klägerin begehrte Beitragsbemessung aufgrund einer individualisierenden, rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden berücksichtigenden Risikobestimmung hätte eine Einschränkung der solidarischen Risikoverteilung zur Folge und wäre nicht ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand denkbar. Dazu kann auf die Ausführungen zum Sinn und Zweck des Gesetzes (s.o. S. 12) Bezug genommen werden.

48

Unabhängig davon wäre eine Typisierung hier auch gerechtfertigt. Wie oben dargelegt, hat die Beitragsregelung keine objektiv-berufsregelnde Tendenz, die die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers einschränken könnte. Härten, die sich für den Einzelnen aus der Abstrahierung vom individuellen Insolvenzrisiko ergeben können, sind weitgehend zu vermeiden, indem er beitragsrechtliche, bilanzielle und steuerrechtliche Vor- und Nachteile der möglichen Durchführungswege berücksichtigt und die für ihn per Saldo günstigste Form der Insolvenzsicherung wählt. Dass etwa verbleibende Nachteile eine große Zahl von Beitragspflichtigen beträfen, ist weder von der Vorinstanz festgestellt noch substantiiert geltend gemacht worden.

49

Der Vorwurf der Revision, die gesetzliche Beitragsdifferenzierung sei systemwidrig, geht ins Leere. Er betrifft nur die vermeintlich ausschließliche Anknüpfung an den Anspruchsgegner des Versorgungsanspruchs und übersieht, dass es sich dabei nur um eines von mehreren maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos handelt. Die Differenzierung der Beitragspflicht nach diesem Risiko wird vom Gesetz konsequent durchgehalten. Der Direkt- und der Unterstützungskassenzusage ist ein hohes abstraktes Insolvenzrisiko eigen, weil der Versorgungsanspruch sich allein gegen den Arbeitgeber richtet und dessen Insolvenz die Erfüllung des Anspruchs gefährdet. Die rechtliche Verselbstständigung der Unterstützungskassen ändert daran nichts, weil diese vom Arbeitgeber dotiert werden. Bei den Durchführungswegen, die einen Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers gegen einen externen Dritten begründen, führen eine prekäre Ausgestaltung des Bezugsrechts oder die Abtretung oder Beleihung des im Deckungsverhältnis begründeten Anspruchs - bei der Direktversicherung - zur Beitragspflicht. Besteht ein ausreichend geschützter Versorgungsanspruch gegen den externen Dritten, begründet ein in seiner Rechtsnatur angelegtes, im Vergleich zum abstrakten Insolvenzrisiko anderer externer Dritter erhöhtes Insolvenzrisiko die Pflicht zur - dem Umfang des abstrakten Risikos entsprechend ermäßigten - Beitragszahlung (Pensionsfonds). Liegt keines der das abstrakte Insolvenzrisiko erhöhenden Merkmale vor, bleibt der Durchführungsweg beitragsfrei (Pensionskassen).

50

3. Die von der Klägerin hilfsweise begehrte analoge Anwendung der Beitragsermäßigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht abgelehnt. Eine mittels Analogie zu schließende planwidrige Regelungslücke fehlt, da die kongruent rückgedeckten und pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen ohne Verfassungsverstoß unter die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG zu subsumieren sind.

51

4. Das Berufungsgericht durfte auch die Erhebung des Beitragsvorschusses für das Jahr 2005 für rechtmäßig halten. Sie beruht auf § 10 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 1 BetrAVG in der seinerzeit geltenden Fassung (dazu s.o. S. 7).

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG) für das Jahr 2009.

2

Die Klägerin führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter im Wege unmittelbarer Versorgungszusagen (Direktzusagen) durch. Der Beklagte ist gemäß § 14 BetrAVG der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland und Luxemburg. Mit Rundschreiben vom Juli 2009 wies er die Klägerin darauf hin, wegen der Schadensentwicklung infolge der Wirtschaftskrise sei mit einer erheblichen Steigerung des Beitragssatzes gegenüber dem Durchschnitt der fünf Vorjahre zu rechnen. Dieser betrage 3,3 ‰; der Beitragssatz für 2009 werde nach den bisher vorliegenden Daten voraussichtlich auf circa 13,5 ‰ ansteigen.

3

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. November 2009 setzte der Beklagte den Insolvenzsicherungsbeitrag der Klägerin für 2009 aufgrund des für dieses Jahr ermittelten Beitragssatzes von 14,2 ‰ und der von der Klägerin mitgeteilten Bemessungsgrundlagen auf 10 572,01 € fest. Unter Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) verteilte der Beklagte die Beitragsforderung auf die Jahre 2009 bis 2013. Er stellte einen Teilbetrag in Höhe von 8,2 ‰ der Bemessungsgrundlage zum Jahresende 2009 und jeweils 1,5 ‰ der Bemessungsgrundlage zum Ende jedes der vier Folgejahre fällig.

4

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 zurück, der nähere Ausführungen zur Begründung der Entscheidung für die Anwendung des Glättungsverfahrens und gegen eine Heranziehung des Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG enthielt. Im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung sei die Schadensentwicklung im Jahr 2010 nicht abzusehen und deshalb nicht vorhersehbar gewesen, ob in diesem Jahr nochmals das Glättungsverfahren angewendet oder nur auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen werden könne. Außerdem habe der Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit für die Anwendung des Glättungsverfahrens gesprochen, weil dadurch die Belastung durch die Schadensentwicklung auf die damalige Risikogruppe verteilt worden sei.

5

Dagegen hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben und geltend gemacht, die Beitragserhebung sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. Überdies habe der Beklagte es ermessensfehlerhaft unterlassen, zur Senkung des Beitragssatzes den Ausgleichsfonds heranzuziehen.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2012 zurückgewiesen. Die Beitragserhebung finde ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG und sei verfassungs- und unionsrechtskonform. Sie greife weder in die Eigentums- noch in die Berufsfreiheit ein. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Soweit die Beitragserhebung die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV einschränke, sei sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der Beklagte habe auch nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften des Unionsrechts verstoßen. Er sei nicht als Unternehmen im Sinne des Art. 102 AEUV einzuordnen. Jedenfalls greife die Bereichsausnahme für Systeme der sozialen Sicherung gemäß Art. 106 AEUV ein. Die Entscheidung des Beklagten, nur das Glättungsverfahren anzuwenden, sei ermessensfehlerfrei. Die im Widerspruchsbescheid näher ausgeführten Ermessenserwägungen, insbesondere zur Unsicherheit, ob das Glättungsverfahren 2010 erneut zur Verfügung gestanden haben würde, hielten der rechtlichen Überprüfung Stand.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Berufungsurteil verletze Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG, da die Erhöhung des Beitragssatzes auf das nahezu Achtfache des Vorjahres sie unverhältnismäßig belaste und erdrosselnde Wirkung entfalte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beitragsfestsetzung seit dem Übergang vom Rentenwertumlageverfahren zur vollständigen Kapitaldeckung stärkeren kurzfristigen Schwankungen unterliege. Art. 3 Abs. 1 GG werde ebenfalls verletzt. Die Beitragserhebung behandle kongruent rückgedeckte und ungesicherte Direkt- und Unterstützungskassenzusagen jeweils sachwidrig gleich. Sie stelle Pensionsfondszusagen durch die Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG ohne sachlichen Grund besser als Direktzusagen, die mittels eines Contractual Trust Arrangements (CTA) gesichert seien. Ohnedies sei eine gleichheitskonforme Beitragserhebung nicht gewährleistet, weil Instrumente zur Überprüfung und Durchsetzung der Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 11 BetrAVG fehlten. Das Berufungsurteil habe schließlich die unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verkannt und übersehen, dass der Beklagte schon wegen der gesetzlich eröffneten Ermessensspielräume zur Begrenzung der Beitragshöhe als Unternehmen anzusehen sei. Er missbrauche die marktbeherrschende Stellung, die sich aus seinem faktischen Monopol ergebe. Zur Heranziehung des Ausgleichsfonds sei er schon aufgrund seiner bisherigen Verwaltungspraxis verpflichtet gewesen. Die spekulativen Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid ließen unberücksichtigt, dass das Glättungsverfahren keine ausreichende bilanzielle Entlastung habe herbeiführen können. Außerdem habe der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, eine Kombination beider Entlastungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen.

8

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. September 2011 zu ändern und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Dezember 2010 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angegriffene Urteil.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt das Vorbringen des Beklagten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es geht zutreffend davon aus, dass die angefochtene Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags für das Jahr 2009 ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610), zuletzt geändert durch Art. 4e des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2940), findet.

13

1. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die gesetzliche Ermächtigung zur Beitragserhebung für verfassungskonform gehalten. Die Beitragsregelung verletzt weder Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG. Sie ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

14

a) § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG greift nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Eigentumsfreiheit schützt nicht das Vermögen als solches. Das Auferlegen von Zahlungspflichten berührt ihren Schutzbereich erst, wenn diese die Liquidität so stark beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung haben. Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

15

Für die Frage, ob die Beitragserhebung erdrosselnde Wirkung entfaltet, ist auf den Beitragssatz abzustellen (Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 35.09 - Buchholz 437.1 Nr. 21 ). Er richtet sich bei der laufenden Beitragserhebung nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG, die den kostendeckenden Gesamtbeitragsbedarf und dessen Verteilung auf die Beitragspflichtigen regeln. Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 <1539 unter cc>; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ). Die Auffassung der Klägerin, dies sei schon wegen der Festlegung eines zweistelligen Promillesatzes im Jahr 2009 zu verneinen, geht fehl. Sie übersieht, dass es nach der dargestellten, überdies nicht abschließenden Konkretisierung auf die Regelmäßigkeit und nicht auf die Ausnahmslosigkeit einstelliger Promillesätze ankommt.

16

Der Beitragssatz hält sich auch dann noch regelmäßig im einstelligen Promillebereich, wenn es nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer höheren Festlegung kommt. Die Erhöhung auf 14,2 ‰ im Jahr 2009 stellt sich nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, an die der Senat mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 i.V.m. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO), als ein außergewöhnliches Ereignis dar, das auf die extreme Schadensentwicklung in der damaligen Finanz- und Wirtschaftskrise zurückzuführen war. Der Ausnahmecharakter der Beitragssteigerung ergibt sich daraus, dass sie in der Geschichte des Beklagten einzigartig ist. Der Beitragssatz, der sich im Zeitraum von der Errichtung des Beklagten 1974 bis einschließlich 2008 ungeachtet konjunktureller Schwankungen stets im einstelligen Promillebereich bewegt hatte, konnte bereits in den Jahren 2010 und 2011 wieder auf weniger als 2 ‰ zurückgeführt werden. Die effektive Gesamtbeitragsbelastung einschließlich der im Glättungsverfahren verschobenen Beitragsanteile von je 1,5 ‰ betrug damit jeweils weniger als 4 ‰.

17

Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zu prüfen, ob sich aus Art. 14 Abs. 1 GG eine absolute Obergrenze für einen den einstelligen Promillebereich ausnahmsweise verlassenden Beitragssatz herleiten lässt. Die in der Geschichte des Beklagten einmalige, ausnahmsweise Belastung mit einem - niedrigen - zweistelligen Beitragssatz von 14,2 ‰ (oder 1,42 %) beschränkt sich nach wie vor auf einen sehr kleinen Bruchteil der von den betroffenen Unternehmen aufzubringenden Pensionslast (zu diesem Kriterium vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 unter cc) und ist deshalb nicht geeignet, deren Liquidität in erdrosselndem Maß zu beschränken.

18

Außerdem hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 BetrAVG mit der Bereitstellung des Glättungsverfahrens und der Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds nach Satz 5 und 6 der Vorschrift selbst Vorkehrungen getroffen, die Liquiditätsbelastung bei erheblichen Beitragssteigerungen oder einem anhaltend hohen Beitragsbedarf so zu begrenzen, dass den Unternehmen das erforderliche Minimum wirtschaftlicher Entfaltungsmöglichkeiten verbleibt. Damit trägt die Beitragsermächtigung dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand Rechnung, dass die Entwicklung des Beitragssatzes seit der Umstellung der Finanzierung des Beklagten vom Rentenwertumlageverfahren auf eine vollständige Kapitaldeckung im Jahr 2006 (vgl. die Neufassung des § 10 Abs. 2 BetrAVG durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742) wegen der Verpflichtung zur sofortigen Ausfinanzierung insolvenzbedingt zu sichernder Anwartschaften größere kurzfristige Schwankungen aufweisen kann als zuvor. Die von der Vorinstanz festgestellte Entwicklung des Beitragssatzes seit 2006 lässt keine Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit der gesetzlichen Mechanismen zur Verhinderung einer erdrosselnden Beitragsbelastung erkennen. Vielmehr hat die Anwendung des Glättungsverfahrens im vorliegenden Fall dazu geführt, dass die effektive Beitragsbelastung trotz der extremen Schadensentwicklung durchweg einstelligen Promillebeitragssätzen entsprach.

19

b) Ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <291> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

20

c) Der mit der Anordnung der Beitragserhebung verbundene Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die diese Freiheit beschränkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 f. unter II.). Die gesetzliche Regelung des Insolvenzsicherungsbeitrags genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und wahrt das Verhältnismäßigkeitsgebot.

21

aa) Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist als Beitrag im Rechtssinne einzuordnen. Er wird als Abgabe für die potenzielle Inanspruchnahme des Beklagten erhoben, der als Beliehener gemäß § 14 BetrAVG hoheitliche Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Insolvenzsicherung wahrnimmt und deshalb der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen ist. Der als Gegenleistung für den Beitrag gewährte Vorteil liegt in der Insolvenzsicherung der jeweils zu sichernden Versorgungsanwartschaften und -leistungen durch den Beklagten. Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <259> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.). Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

22

§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG genügt dem beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzip. Dieses setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt. Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 <111> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17). Diese Anforderungen werden erfüllt. Zwischen der Beitragshöhe und dem gebotenen Vorteil besteht kein Missverhältnis. Eine "Übersicherung" ist ausgeschlossen, da § 10 Abs. 2 BetrAVG die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten erforderliche Summe begrenzt. Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG führt auch nicht zu einer übermäßigen Belastung einzelner Beitragspflichtiger. Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18). Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss daher weder das Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Fall seiner Insolvenz abbilden. Ausreichend ist vielmehr, dass Ungleichbehandlungen, die sich aus der Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges und durch die solidarische Lastenverteilung ergeben, durch sachliche Gründe vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt sind (vgl. dazu im Einzelnen die nachfolgenden Ausführungen zur Vereinbarkeit der Beitragsregelung mit dem Gleichheitssatz, Rn. 28 ff.).

23

bb) Selbst wenn der Insolvenzsicherungsbeitrag als Sonderabgabe einzuordnen sein sollte, genügt § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG den sich daraus ergebenden strengeren Anforderungen an die Abgabenerhebung. Die Abgabe dient der Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und damit einem über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die nach § 10 Abs. 1 BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber stellen eine homogene Gruppe dar. Sie sind durch die Erteilung von Versorgungszusagen über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg verbunden und sowohl gegenüber anderen Arbeitgebern als auch gegenüber der Allgemeinheit abgegrenzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1537 f.). Ihr spezifischer Bezug zum Sachzweck der Abgabenerhebung liegt in der Sicherung der Erfüllung ihrer Zusagen für den Fall der eigenen Insolvenz. Dabei sind Beitragsbelastung und beitragsfinanzierte Begünstigung sachgerecht miteinander verknüpft. Die Abgabe wird auch überwiegend gruppennützig verwendet. Die mit ihr finanzierte Insolvenzsicherung dient nicht allein dem Interesse der Arbeitnehmer, sondern in hinreichendem Maß auch dem der abgabepflichtigen Arbeitgeber (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538). Dass die erforderliche haushaltsrechtliche Dokumentation unterblieben wäre, ist weder festgestellt noch sonst erkennbar.

24

cc) Unabhängig von der abgabenrechtlichen Einordnung des Insolvenzsicherungsbeitrags belastet dieser die Beitragspflichtigen nicht unverhältnismäßig. Seine Erhebung dient dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, die betriebliche Altersversorgung als wichtige Ergänzung der sozialversicherungsrechtlichen Alterssicherung vor insolvenzbedingten Ausfällen zu schützen. Sie ist dazu auch geeignet und erforderlich (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538).

25

Da die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung dem vom Sozialstaatsgebot gedeckten sozialen Schutzprinzip dient, ist die Erforderlichkeit der Beitragserhebung nicht individuell, sondern bezogen auf den Gesamtaufwand zu prüfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 vor cc). Eine über den erforderlichen Gesamtbedarf hinausgehende Beitragserhebung wird schon durch den Kostendeckungsgrundsatz des § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen. Daran hat sich auch durch den Übergang vom Rentenwertumlageverfahren zur vollständig kapitalgedeckten Finanzierung im Jahr 2006 nichts geändert. Neu ist lediglich, dass zu sichernde Anwartschaften schon im Jahr der Insolvenz ausfinanziert und in die Berechnung des Beitragsbedarfs einbezogen werden müssen (Urteil vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 34). Entgegen der Auffassung der Klägerin führt dies nicht zwangsläufig zu unverhältnismäßigen Beitragserhöhungen oder zu unzumutbaren kurzfristigen Beitragsschwankungen. Wie bereits dargelegt, bewegt sich der Beitragssatz auch seit 2006 praktisch durchweg im einstelligen Promillebereich. Nur die krisenbedingte, außergewöhnliche Häufung von Sicherungsfällen mit großem Schadensumfang hatte im Jahr 2009 eine sprunghafte Erhöhung des Beitragssatzes für dieses Jahr zur Folge. Um eine unverhältnismäßige Beitragsbelastung selbst in solchen Situationen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Glättungsverfahrens und der Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds in § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG geeignete Instrumente zur Verfügung gestellt, erhebliche Beitragssteigerungen auf mehrere Jahre zu strecken und außergewöhnlich hohe Beitragsbelastungen abzufangen (vgl. oben Rn. 18). Da die Beitragspflichtigen regelmäßig mehrere Monate im Voraus über die voraussichtliche Beitragsentwicklung informiert werden, ist die Beitragsbelastung auch hinlänglich vorhersehbar und planbar.

26

Entgegen dem Vortrag der Klägerin kann aus der Freiwilligkeit des Angebots ergänzender betrieblicher Altersversorgung nicht auf die Unzulässigkeit einer Verpflichtung zur (Mitfinanzierung der) Insolvenzsicherung erteilter Zusagen geschlossen werden. Die gegenteilige Auffassung wird insbesondere der Entgeltfunktion der zugesagten ergänzenden Altersversorgung nicht gerecht, die sich bei einer Finanzierung der Anwartschaften durch Entgeltumwandlung besonders deutlich zeigt.

27

Der steuerrechtliche Halbteilungsgrundsatz, dessen allgemeine Anerkennung die Klägerin voraussetzt und auf den sie sich zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit der Beitragserhebung beruft, wäre auf die Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags nicht übertragbar. Außerdem vernachlässigt die Klägerin, dass die Beitragsbemessung bei Direktzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nicht den vollen Wert der Pensionsverpflichtung zugrunde legt, sondern nur den jeweiligen diskontierten Teilwert.

28

d) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der Beitragsregelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bejaht. Er ist hier in der Ausprägung des Willkürverbots einschlägig, da keine speziellen Freiheitsrechte betroffen sind und die Beitragspflicht durch die Wahl des Durchführungswegs beeinflusst werden kann.

29

aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.). Die gesetzlichen Differenzierungen orientieren sich am abstrakten Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges, also an der potenziellen Gefährdung der zugesagten Versorgungsleistung im Insolvenzfall. Dieses sachliche Differenzierungskriterium entspricht dem Ziel der Regelung, die zur Finanzierung der Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge solidarisch und mit möglichst geringem Verwaltungs- und Kostenaufwand auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umzulegen. Die Umverteilung ihrerseits rechtfertigt sich daraus, dass anderenfalls Arbeitgeber mit "schlechten" und daher teuren Risiken davon abgehalten werden könnten, ihren Arbeitnehmern eine ergänzende betriebliche Altersversorgung anzubieten, was die Funktion der betrieblichen Altersversorgung als dritter Säule der sozialen Sicherung im Alter in Frage stellen würde. Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

30

bb) Zu einer weiteren Differenzierung der Beitragsbemessung war der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Klägerin war er insbesondere nicht gehalten, bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen jeweils danach zu unterscheiden, ob diese durch den Abschluss einer kongruenten Rückdeckungsversicherung und die Verpfändung des Versicherungsanspruchs oder durch ein Contractual Trust Arrangement (CTA) geschützt sind, und sie in diesem Fall den Pensionsfondszusagen gleichzustellen. Vielmehr durfte er auch insoweit am sachlichen Kriterium des abstrakten Insolvenzrisikos festhalten, für das es allein auf den gewählten Durchführungsweg mit der ihn kennzeichnenden Ausgestaltung des Primärleistungsanspruchs ankommt, so dass etwaige zusätzliche privatrechtliche Sicherungsabreden für die Beitragsbemessung unerheblich bleiben. Die damit verbundene Typisierung ist gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt nicht nur für den bereits entschiedenen Fall der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 f.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 und vom 12. Oktober 2011, je a.a.O.), sondern auch bei Sicherungen mittels CTAs.

31

Die gesetzliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon, wenn etwa zulässige Differenzierungen unterbleiben, sondern nur, wenn der Gesetzgeber wesentlich Ungleiches gleich behandelt. Bei der Regelung von Massenphänomenen ist er zu Typisierungen befugt. Dabei steht ihm im Bereich des Sozialrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtlichen Grenzen dieses Spielraums werden durch die gesetzliche Anknüpfung der Beitragsbemessung an den gewählten Durchführungsweg und das sich daraus ergebende abstrakte Insolvenzrisiko nicht überschritten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1540).

32

Der Gesetzgeber konnte die damit verbundenen Härten nicht vermeiden, ohne auf erhebliche, wenn nicht unüberwindliche Schwierigkeiten zu stoßen und überdies das verfassungsrechtlich legitime Ziel der Beitragsregelung zu konterkarieren. Die Differenzierung der Beitragsbemessung nach dem gewählten Durchführungsweg soll die zur Finanzierung der Insolvenzsicherung erforderliche Beitragslast solidarisch und mit möglichst geringem Verwaltungs- und Kostenaufwand auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber verteilen (vgl. BTDrucks 7/2843 S. 10). Jede Berücksichtigung des konkreten Insolvenzrisikos des einzelnen Arbeitgebers und jede Berücksichtigung einer Minderung des konkreten Ausfallrisikos durch privatrechtliche Sicherungsabreden würde zusätzliche einzelfallbezogene Erhebungen zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens sowie zur Ausgestaltung und Wirksamkeit der Zusatzabreden erfordern und so den Verwaltungsaufwand und damit den Beitragsbedarf erhöhen. Das gilt auch für die unter dem Sammelbegriff des Contractual Trust Arrangement zusammengefassten Treuhandabreden. Zum einen hängt deren Insolvenzfestigkeit mangels Typenzwangs von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung ab (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 6 AZR 47.12 - BB 2013, 3132 zur "Doppeltreuhand"; dazu Grewe, BB 2013, 3132 <3135>; Klemm, BetrAV 2014, 15 f.; zuvor bereits Rößler, BB 2010, 1405 <1411 ff.>). Diese müsste in jedem Einzelfall und, wegen ihrer Abänderbarkeit, in jedem Beitragsjahr neu geprüft werden. Zum anderen unterliegen CTAs der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO (Klemm, a.a.O. S. 17), so dass auch die Anfechtbarkeit im Einzelfall geklärt werden müsste.

33

Weder die Feststellungen der Vorinstanz noch das Revisionsvorbringen geben zureichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Härten, die sich aus der beitragsrechtlichen Vernachlässigung von Sicherungs- und Treuhandabreden ergeben könnten, mehr als nur eine verhältnismäßig unerhebliche Zahl von Arbeitgebern betroffen wäre. Vielmehr hat die Klägerin ebenso wie die Klägerinnen der mit diesem Verfahren gemeinsam verhandelten Parallelverfahren erklärt, ihre Versorgungszusagen nicht mittels CTAs gesichert zu haben. Die Intensität der Ungleichbehandlung ist angesichts des niedrigen, praktisch durchweg im einstelligen Promillebereich verbleibenden Beitragssatzes gering.

34

Unabhängig davon wäre die Besserstellung der Pensionsfondszusagen - auch - gegenüber CTA-gesicherten Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen selbst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber privatrechtliche Sicherungsabreden bei der Beitragsbemessung hätte berücksichtigen wollen. Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45). Dagegen kann eine Sicherung mittels CTA bei Wahrnehmen des Konzernprivilegs des § 2 Abs. 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz (KWG) der Bankenaufsicht entzogen werden. Die treuhänderische Vermögensverwaltung unterliegt nur fakultativen, vertraglich zu vereinbarenden und aufzuhebenden Beschränkungen (Herrmann, BetrAV 2012, 1 <2>). Nach wie vor (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1541 unter 3.) liegt der gesetzlichen Regelung der Beitragspflicht und Beitragsbemessung daher eine nachvollziehbare Systematik zugrunde.

35

cc) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des steuerrechtlichen Grundsatzes der Lastengleichheit verneint. Er ist schon wegen der abgabenrechtlichen Unterschiede zwischen Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben nicht einschlägig. Ohnedies entbehrt der Vorwurf der Klägerin, eine gleichmäßige Beitragserhebung sei mangels ausreichender gesetzlicher Vorschriften zur Sicherung einer gleichmäßigen Beitragserhebung nicht gewährleistet, jeder Grundlage. Die Mitteilungspflichten der betroffenen Arbeitgeber werden durch gesetzliche Nachweispflichten ergänzt, die ebenso wie flankierende Mitteilungs- und Auskunftspflichten Dritter und der Finanzämter nach § 11 Abs. 6 und 8 BetrAVG eine Überprüfung der Angaben der Beitragspflichtigen erlauben, mit Verwaltungsakten durchzusetzen und zudem bußgeldbewehrt sind (§ 11 Abs. 2, § 12 BetrAVG; vgl. Urteil vom 22. November 1994 - BVerwG 1 C 22.92 - BVerwGE 97, 117 <119 ff.> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 12).

36

2. Einen Unionsrechtsverstoß, der zur Unanwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage führen würde, hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint.

37

a) Die Beitragserhebung verletzt nicht die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (ABl EU Nr. C 115, S. 47). Zwar ist die passive Dienstleistungsfreiheit der Klägerin insoweit berührt, als die Beitragspflicht zur Folge hat, dass Insolvenzsicherungsangebote anderer, EU-ausländischer Anbieter und der Abschluss zusätzlicher Sicherungsabreden mit diesen als wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheinen. Die Freiheitsbeschränkung ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Die beitragsfinanzierte gesetzliche Insolvenzsicherung ist geeignet und erforderlich, eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit abzuwenden. Die Beitragsregelung sichert die unionsrechtlich in ihrer Bedeutung für das soziale Sicherungssystem anerkannte ergänzende betriebliche Altersversorgung wirksam gegen insolvenzbedingte Ausfälle und gewährleistet damit die Funktionsfähigkeit des Betriebsrentensystems als dritter Säule der Altersversorgung. Den Abschluss einer Versicherung gegen Insolvenzausfälle vorzuschreiben, wäre ein zwar milderes, aber weniger effektives Mittel. Bei einer versicherungsförmigen, dem Kapitalisierungsprinzip folgenden, an das konkrete Insolvenzrisiko anknüpfenden Finanzierung wäre eine wirksame Insolvenzsicherung nicht ebenso gewährleistet wie bei der kapitalgedeckten Umlagefinanzierung zur solidarischen Verteilung der Risiken (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003, ABl EG Nr. L 235, S. 10; EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - Rs. C-67/96, Albany - Slg. 1999, I-5863 Rn. 105 ff., 109 f. und vom 5. März 2009 - Rs. C-350/07, Kattner Stahlbau GmbH - Slg. 2009, I-1538 Rn. 84 ff.). Wie bereits dargelegt, bestünde ohne die solidarische Verteilung der Beitragslast auf alle Mitglieder der Risikogruppe die Gefahr, dass "schlechte" Risiken nicht genügend gesichert werden könnten (vgl. oben Rn. 29).

38

b) Die Beitragsregelung verstößt schließlich nicht gegen Art. 101 ff. AEUV.

39

aa) Es ist schon zweifelhaft, ob der Beklagte ein diesen Regelungen unterliegendes Unternehmen im Sinne der Art. 102, 106 AEUV ist.

40

Der Unternehmensbegriff dieser Bestimmungen ist funktional zu verstehen und umfasst wirtschaftliche Einheiten beliebiger Rechtsform, die wirtschaftlich tätig sind und dauerhaft einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Mit Rücksicht auf die ausschließliche Kompetenz der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherungssysteme sind jedoch Einrichtungen ausgenommen, die bei der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit mitwirken und eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfüllen (EuGH, Urteile vom 22. Januar 2002 - Rs. C-218/00, Cisal - Slg. 2002, I-717 Rn. 22 f., 43 ff. und vom 5. März 2009 a.a.O. Rn. 37; Weiß, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 101 Rn. 25 ff.). Danach liegt ein Unternehmen vor, wenn die wirtschaftliche Einheit Beiträge und Leistungen selbst nach dem Kapitalisierungsprinzip und dem Grundsatz der Abhängigkeit des Leistungsanspruchs von der individuellen Beitragszahlung festlegt, wobei die Mitgliedschaft - und damit die Wahl zwischen ihr und anderen Anbietern - freigestellt sein muss (EuGH, Urteile vom 16. November 1995 - Rs. C-244/94, Fédération francaise des sociétés d'assurance - Slg. 1995, I-4022 Rn. 17, vom 21. September 1999 - Rs. C-219/97, Drijvende Bokken - Slg. 1999, I-6121 Rn. 71 ff. und vom 12. September 2000 - Rs. C-180/98 u.a., Pavel Pavlov u.a. - Slg. 2000, I-6497 Rn. 114 f.). Dagegen fehlt die Unternehmenseigenschaft bei einer Einrichtung, die kraft Gesetzes zu bestimmten Leistungen verpflichtet ist, deren Beiträge zwar insgesamt kostendeckend, aber nicht streng proportional zum übernommenen Risiko festgesetzt werden und bei der kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen gezahlten Beiträgen und gewährten Leistungen besteht, weil die Leistungen nach dem Gesetz unabhängig von der Höhe und der Zahlung der Beiträge erbracht werden müssen (EuGH, Urteile vom 17. Februar 1993 - Rs. C-159/91 und C-160/91, Poucet & Pistre - Slg. 1993, I-664 Rn. 18 und vom 16. März 2004 - Rs. C-264/01 u.a., AOK Bundesverband u.a. - Slg. 2004, I-2524 Rn. 47, 52). Für die Abgrenzung sind daher nicht die Gewinnerzielungsabsicht oder die Einbeziehung solidarischer Gestaltungselemente entscheidend, sondern einerseits das freie kalkulatorische Bestimmen des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung im Wettbewerb mit anderen Anbietern und andererseits das gesetzlich vorgeschriebene Erbringen gesetzlich definierter, durch ein solidarisches Beitragssystem finanzierter, aber von der individuellen Beitragshöhe und -zahlung unabhängiger sozialer Leistungen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O. Rn. 46 ff., 49).

41

Letzteres trifft auf den Beklagten zu. Er ist eine gesetzlich errichtete Einrichtung der Insolvenzsicherung, deren Leistungspflichten in § 7 Abs. 1 BetrAVG gesetzlich festgelegt sind und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der Beitragspflicht des insolvent gewordenen Arbeitgebers stehen. Zwischen der Beitrags- und Leistungshöhe besteht ebenfalls kein dem Kapitalisierungsprinzip entsprechender unmittelbarer Zusammenhang. Die Beitragshöhe wird nicht frei kalkuliert und richtet sich nicht nach dem konkreten Insolvenzrisiko des Beitragspflichtigen. Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 <7> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.). Eine Streckung oder Minderung der Beitragsbelastung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG unterliegt ebenfalls keiner unternehmerischen Entscheidung des Beklagten, sondern ist gesetzlich an klare Voraussetzungen und Zwecke gebunden. Sie kommt stets sämtlichen Beitragspflichtigen zugute und wirkt sich nicht auf die Leistungsansprüche aus.

42

Der Hinweis der Klägerin auf den Zustimmungsvorbehalt des Beklagten bei außergerichtlichen (Sanierungs-)Vergleichen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG belegt keine Befugnis des Beklagten zur freien, marktwirtschaftlichen Beitrags- und Leistungskalkulation. Der Zustimmungsvorbehalt soll dazu beitragen, Vergleiche zulasten der Pensionäre zu verhindern und die Belastung der Gesamtheit der Beitragspflichtigen möglichst gering zu halten (vgl. Rolfs, a.a.O. § 7 Rn. 102 ff., 106). Mit dem Fehlen einer Pflichtmitgliedschaft ist eine Einordnung als Unternehmen ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Da der funktionale Unternehmensbegriff von der Rechtsform der wirtschaftlichen Einheit abstrahiert (EuGH, Urteile vom 17. Februar 1993 a.a.O. Rn. 17 und vom 22. Januar 2002 a.a.O. Rn. 22), stellt das Indiz der Pflichtmitgliedschaft nicht auf die Organisationsstruktur, sondern auf das Fehlen einer Wahlmöglichkeit ab. Diese fehlt auch hier, weil das Gesetz in § 10 Abs. 1 BetrAVG eine unbedingte Beitragspflicht begründet, die es den Betroffenen verwehrt, sich dem gesetzlichen System der sozialen Sicherung zu entziehen und auf andere, für sie günstigere Angebote auszuweichen. Der Revisionsvortrag bestätigt dies indirekt, da er die Rechtsstellung des Beklagten als die eines Monopolisten bezeichnet.

43

bb) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erübrigt sich gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV schon angesichts seiner zitierten, gefestigten Rechtsprechung zur Abgrenzung des Unternehmensbegriffs. Im Übrigen kommt es auf dessen Anwendbarkeit auch nicht entscheidungserheblich an, da jedenfalls die Bereichsausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV eingreift. Das allgemeine wirtschaftliche Interesse an der vom Beklagten zu erbringenden Dienstleistung ergibt sich aus der unionsrechtlich anerkannten Bedeutung der ergänzenden Altersversorgung, der daraus folgenden Notwendigkeit einer wirksamen Insolvenzsicherung sowie daraus, dass die gesetzliche Regelung der Beitragspflicht und Beitragsverteilung zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. oben Rn. 37). Auch insoweit wirft der Fall keine klärungsbedürftigen, nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlagepflichtigen Fragen auf.

44

3. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die Anwendung des § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG im konkreten Fall für rechtmäßig gehalten. Die Entscheidung des Beklagten, lediglich das Glättungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG anzuwenden und nicht stattdessen oder daneben den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG heranzuziehen, verletzt den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Anwendung eines die Beitragsbelastung reduzierenden Ausgleichsinstruments nicht.

45

a) Für die Ermessenskontrolle ist, wie für die rechtliche Beurteilung der angegriffenen Beitragsfestsetzung insgesamt, die Sach- und Rechtslage bei der Entscheidung des Beklagten über die Beitragsverteilung im Jahr 2009 maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10). Hier lässt sich §§ 10 f. BetrAVG entnehmen, dass für die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung die Sach- und Rechtslage bei der Festlegung des Beitragssatzes und der Beitragsverteilung auf die Beitragspflichtigen maßgeblich ist. Da der Beklagte nach § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BetrAVG den Beitragsbedarf für das laufende Kalenderjahr zu ermitteln und die erforderlichen Beiträge auf der Grundlage der in diesem Jahr erhobenen Daten nach den Bemessungskriterien des § 10 Abs. 3 BetrAVG auf alle nach § 10 Abs. 1 BetrAVG beitragspflichtigen Unternehmen zu verteilen hat, kann es für die materielle Rechtmäßigkeit nur auf den Zeitpunkt dieser Verteilungsentscheidung ankommen und nicht auf möglicherweise divergierende Zeitpunkte eventueller späterer Widerspruchsbescheide gegenüber einzelnen Beitragspflichtigen. Gleiches gilt für die rechtliche Überprüfung etwaiger Prognosen, die im Rahmen der Ermessensausübung angestellt wurden. Dies hindert allerdings nicht, bei der Prüfung der Ermessenserwägungen die näheren Ausführungen zur Begründung der Ermessensentscheidung im Widerspruchsbescheid zu berücksichtigen. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

46

b) Die Anwendung des Glättungsverfahrens und das Absehen von einem Rückgriff auf den Ausgleichsfonds entsprechen dem Zweck der jeweiligen Ermächtigung (§ 40 Teilsatz 1 VwVfG). Das 2006 eingeführte Glättungsverfahren (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) dient dazu, erhebliche Beitragssteigerungen gegenüber dem Vorjahr abzufedern, wie sie 2009 infolge der krisenbedingten, sprunghaften Schadensentwicklung auftraten. Die Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds erlaubt es dagegen, eine hohe Beitragsbelastung unabhängig davon zu mindern, ob sie noch über dem Vorjahresniveau oder aber auf gleicher oder niedrigerer, jedoch immer noch erheblicher Höhe liegt (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG). Während der Rückgriff auf den Ausgleichsfonds vor 2006 die einzige Möglichkeit bildete, sprunghafte Beitragserhöhungen auszugleichen, stellt er sich nach der Einführung des Glättungsverfahrens nun eher als subsidiäres Mittel zur Reduzierung (auch anhaltend) hoher Beitragsbelastungen dar, die durch eine Glättung nicht oder nicht ausreichend zu mindern sind (vgl. den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. November 1974, BTDrucks 7/2843 S. 10 zu § 6d Abs. 2 des Entwurfs; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 68e). Der unterschiedlichen Zweckbestimmung beider Instrumente trägt die Erwägung des Beklagten Rechnung, sich die Möglichkeit einer Heranziehung des Ausgleichsfonds für den Fall eines längeren Fortdauerns der Wirtschaftskrise offen zu halten. Die ihr zugrunde liegende Prognose ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob eine erneute Anwendung des Glättungsverfahrens im Jahr 2010 wegen weiterer Beitragssteigerungen zulässig sein und eine Heranziehung des Ausgleichsfonds 2010 erforderlich werden würde, war im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt 2009 angesichts der Ungewissheit der weiteren Entwicklung der Finanz- und Wirtschaftskrise nicht hinreichend absehbar.

47

Die Erwägungen des Widerspruchsbescheides zur Beitragsgerechtigkeit belegen ebenfalls keine zweckwidrige Ermessensausübung. Das Anliegen, den im Krisenjahr 2009 entstandenen Schaden auf die damals Beitragspflichtigen zu verteilen, entspricht dem Grundsatz solidarischer Verteilung gemeinsamer Risiken auf die Mitglieder der jeweiligen Risikogruppe.

48

c) Die Ermessensentscheidung des Beklagten, ausschließlich das Glättungsverfahren anzuwenden, überschreitet auch nicht die Rechtsgrenzen des Ermessens (§ 40 Teilsatz 2 VwVfG). Sie verletzt keine Grundrechte der Betroffenen.

49

Wie sich aus den obigen Ausführungen zu Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergibt, ist die durch das Glättungsverfahren reduzierte jährliche Liquiditätsbelastung, die einem Beitragssatz im einstelligen Promillebereich entspricht, nicht unverhältnismäßig. Zusätzliche Maßnahmen zu ihrer Minderung oder zur Begrenzung auch der bilanziellen Folgen der Beitragserhöhung waren deshalb nicht geboten. Eine alleinige Heranziehung des Ausgleichsfonds hätte die Beitragsbelastung nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in der Revisionsverhandlung im Jahr 2009 nicht ebenso effektiv mindern können, weil der Beitragssatz selbst bei einem Rückgriff auf den Gesamtbestand des Ausgleichsfonds in Höhe von 700 Mio. € nur um 3,2 ‰ (auf 11 ‰) hätte gesenkt werden können.

50

Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergab sich ebenfalls keine Verpflichtung des Beklagten, im Jahr 2009 den Ausgleichsfonds heranzuziehen. Von einer entsprechenden Selbstbindung des Beklagten kann nicht die Rede sein, weil die Rechtslage bei früheren Rückgriffen auf den Ausgleichsfonds in den Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 nicht mit der Rechtslage im Beitragsjahr 2009 zu vergleichen war. Seit der Einführung des Glättungsverfahrens im Jahr 2006 stand ein spezielles Ausgleichsinstrument für Fälle erheblicher Beitragserhöhungen zur Verfügung. Daraus, dass der Beklagte in früheren Fällen nur auf den Ausgleichsfonds hatte zurückgreifen können und zurückgegriffen hatte, lässt sich für die Ermessensausübung unter der neuen Rechtslage nichts herleiten.

51

Entgegen der Auffassung der Klägerin musste der Beklagte schließlich nicht erwägen, die Verlustrücklage (§ 37 VAG) zur Beitragsminderung heranzuziehen. Ihre Heranziehung kann allenfalls zulässig sein, bereits eingetretene Bilanzverluste auszugleichen (dazu vgl. Rolfs, a.a.O. § 10 Rn. 68), nicht jedoch dazu, einen Anstieg des Beitragsbedarfs wegen einer extremen Schadensentwicklung im Jahr der Beitragsfestsetzung durch einen Rückgriff auf die Verlustrücklage zu kompensieren und so der Verpflichtung zur Festsetzung kostendeckender Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG zuwider zu handeln.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

Unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. März 2008 - 11 K 246/05 - wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken in B-Stadt/Saar, V-Straße (Flur 1, Flurstück …: 269 qm) und B-Straße (Flur 1, Flurstück …: 309 qm).

Mit "Jahresverbrauchsabrechnung/Gebührenbescheid der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH" vom 18.1.2004 (Kunden-Konto: …) wurde er für das Jahr 2003 für das Flurstück … zu einer Niederschlagswassergebühr in Höhe von 216,55 EUR (gebührenrelevante Fläche: 305 qm x 0,71 EUR/qm) und einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 462,48 EUR (188 cbm x 2,46 EUR/cbm) auf der Grundlage der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) sowie der Abwassergebührensatzung und der Abwassergebührenhöhesatzung in den jeweils geltenden Fassungen herangezogen. Für das Flurstück wurde der Kläger mit "Jahresverbrauchsabrechnung/Gebührenbescheid der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH" vom 18.1.2004 (Kunden-Konto: … ) für das Jahr 2003 zu einer Niederschlagswassergebühr in Höhe von 163,30 EUR auf der Grundlage der genannten Satzungen herangezogen, wobei eine gebührenrelevante Fläche von 230 qm zugrunde gelegt wurde. Mit "Rechnung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH" vom 17.1.2004 (Kundennummer: …) wurde der Kläger für das letztgenannte Grundstück außerdem zu einer Schmutzwassergebühr für das Jahr 2003 in Höhe von (123,00 EUR + 135,30 EUR =) 258,30 EUR herangezogen. In den "Jahresverbrauchsabrechnungen/Gebühren-bescheiden der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH" ist jeweils ausgeführt:

"Stadt Sulzbach/Saar Entwässerungsbetrieb

Gebühren für den Entwässerungsbetrieb der Stadt Sulzbach/Saar

Die Abwassergebühren werden im Auftrag und im Namen des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar erhoben. … Die Rechnung der Stadtwerke B-Stadt/Saar ist gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar. Gegen den Abwassergebührenbescheid kann … Widerspruch erhoben werden …“.

Die „Rechnung“ vom 17.1.2004 enthält keinen solchen Zusatz.

Der Kläger war damals wie heute Stadtratsmitglied, Mitglied des Werksausschusses des Entwässerungsbetriebes und Mitglied des Aufsichtsrates der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH.

Der Entwässerungsbetrieb der Stadt Sulzbach/Saar ist im Jahre 1991 als Eigenbetrieb gegründet worden.

Am 19.12.1997 hat der Entwässerungsbetrieb der Stadt Sulzbach/Saar als Eigenbetrieb der Stadt mit der Firma Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH einen Entsorgungsvertrag (EntsV) geschlossen, mit dem die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH als Erfüllungsgehilfe der Stadt die Investitions- und Finanzplanung, die Errichtung sowie den Betrieb der städtischen Abwasseranlagen übernahm, wobei hierunter insbesondere die Überwachung, Wartung und Reparatur des bestehenden und neu hinzukommenden Kanalnetzes einschließlich der Bauwerke sowie die Wartung eventueller Mess- und Kontrolleinrichtungen nebst Beseitigung vorhandener Mängel, die Entleerung von Hausklärgruben, die Reinigung der Kanäle und Bauwerke sowie der Betrieb aller technischen Einrichtungen fielen. Die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH erhielt hierfür gemäß § 5 Abs. 1 eine Grundvergütung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Höhe von 0,88 DM für jeden gemäß der Gebührensatzung des Entwässerungsgebiets abgerechneten Kubikmeter Abwasser. § 5 Abs. 2EntsV regelt, dass sich, soweit der Betreiber (Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH) Neu-Anlagen errichtet, ab Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres die Grundvergütung gem. Abs. 3 pro angefangener DM 1 Mio. Investitionssumme jeweils um DM 0,02 für jeden verrechneten Kubikmeter Abwasser erhöht. In § 5 Abs. 4 der Vergütungsvereinbarung verpflichteten sich die Parteien, die vorstehende Vergütungsregelung alle zwei Jahre zu überprüfen und Verhandlungen über die Anpassung an die eingetretenen wirtschaftlichen Verhältnisse aufzunehmen. Mit Änderungsvereinbarung vom 26.9.2002 wurde der Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997 bezüglich der Grundvergütung an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH rückwirkend zum 1.1.2002 dahingehend geändert, dass die Vergütung 0,51 EUR je abgerechneten Kubikmeter Schmutzwasser beträgt.

Die Stadt Sulzbach/Saar war bis zum 31.12.2000 zu 100 % Anteilseigner der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH. Aufgrund des Kooperationsvertrages vom 28.11.2000 hielt die Stadt Sulzbach/Saar vom 1.1.2001 bis zum 1.1.2002 85 % der Anteile, die Saarferngas AG (SFG) und die VSE AG (VSE) jeweils 7,5 %. Ab dem 1.1.2002 hielt die Stadt Sulzbach/Saar 70 % der Anteile an der GmbH, die SFG und VSE jeweils 15 %.

Gegen die Schreiben vom Januar 2004 legte der Kläger mit am 16.2.2004 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 8.2.2004 jeweils Widerspruch ein, die mit Widerspruchsbescheiden des Rechtsausschusses für den Stadtverband Saarbrücken vom 20.5.2005, den Prozessbevollmächtigten des Klägers jeweils am 1.7.2005 zugestellt, zurückgewiesen wurden.

Am 28.7.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

In der Klageschrift nahm der Kläger zunächst die Widerspruchsbescheide mit den Geschäftsnummern 198/04, 199/04 und 200/04 betreffend die oben genannten Jahresverbrauchsabrechnungen/Gebührenbescheide/Rechnungen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH in Bezug. Nach dem im Schriftsatz zur Klagebegründung ausformulierten Antrag richtet sich die Klage gegen die Gebührenbescheide vom 18.1.2004 über 679,03 EUR und 163,30 EUR sowie die entsprechenden Widerspruchsbescheide (198/04 und 199/04).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Gebührenbescheide litten an einem formellen Mangel, da sie nicht gemäß § 37 Abs. 3 VwVfG die erlassende Behörde erkennen ließen. Zudem fehle die gemäß § 37 Abs. 3 VwVfG erforderliche "Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters".

Darüber hinaus seien die angefochtenen Gebührenbescheide aufgrund einer mehrfach grob fehlerhaften Gebührenkalkulation rechtswidrig und aufzuheben.

Die Gebührenkalkulation enthalte unberechtigte Kostenansätze. Die Kosten für die Erfassung der versiegelten Flächen im Stadtgebiet durch Luftbildaufnahmen und deren Auswertung seien bereits dem Grunde nach nicht umlagefähig. Diese Kosten in Höhe von insgesamt 890.115,-- DM seien aber in die Gebührenkalkulation/Kostenverteilung einbezogen und über mehrere Jahre - u. a. auch in dem streitgegenständlichen Jahr - abgeschrieben worden. Es handele sich bei diesen Kosten um Vorermittlungs- und Untersuchungskosten, denen keine unmittelbaren Leistungen des Beklagten an den Kläger gegenüberstünden. Darüber hinaus sei mit der ingenieurtechnischen Auswertung der Luftbildaufnahmen auch eine Aktualisierung des bestehenden Grundstückskatasters verbunden gewesen. Dieser Kostenanteil in unbekannter Höhe sei offensichtlich nicht umlagefähig bezüglich der Abwassergebühren-kalkulation. Selbst wenn man die Gebührenfähigkeit der Kosten unterstelle, seien diese jedenfalls nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte habe auch nicht ansatzweise die Erforderlichkeit dieses Fremdleistungsentgelts geprüft. Weder sei untersucht worden, ob bei Selbst-vornahme durch eigene Bedienstete die Erfassung der abflusswirksamen Flächen hätte kostengünstiger erfolgen können, noch sei der Auftrag öffentlich ausgeschrieben worden. Ohne entsprechende Ausschreibung sei die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH mit der Erbringung umfangreicher beratender Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr beauftragt worden. Zudem sei unklar, ob es sich bei der im Wirtschaftsplan für den Entwässerungsbetrieb für 2001 u. a. aufgeführten Position „Vorarbeiten zur Einführung gesplitteter Abwassergebühren“ mit Ausgaben in Höhe von 250.000,-- DM im Jahr 2000 und geschätztem Gesamtausgabebedarf von 400.000,-- DM um die oben angegebenen Kosten handele.

Daneben sei im Jahresabschluss 2002 des Entwässerungsbetriebes eine Position „Gartenpflege Gewerbepark“ enthalten, von der nicht bekannt sei, ob diese auch in die Gebührenkalkulation im Jahr 2003 eingeflossen sei.

Die in den Jahresabschlüssen für die Jahre 2002 und 2003 angegebenen Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ in Höhe von 6.003,78 EUR (2002) und 7.039,82 EUR (2003) seien keine gebührenfähigen Kosten, denn diese seien Bestandteil der Vergütungsvereinbarung in § 5 des Entsorgungsvertrages und könnten nicht nochmals geltend gemacht werden.

Die kalkulatorischen Kosten seien fehlerhaft ermittelt und in Ansatz gebracht worden. So gehe der Beklagte bei der Gebührenkalkulation pauschal von einer Nutzungsdauer der Kanalhaltungen von 50 Jahren aus. Es fehle insofern an einer Differenzierung nach dem Herstellungsjahr, obwohl der Beklagte über ein Kanalkataster verfüge, in dem der Erhaltungszustand der einzelnen Kanäle genau dokumentiert sei. Der örtliche Alterungsprozess der Kanalhaltungen werde mit einer unterschiedlichen Geschwindigkeit durchlaufen. Die bisherige Alterungs-geschwindigkeit könne aus dem Inspektionsaufwand ermittelt werden, die zukünftige Alterung sei aufgrund dieser Erfahrungen abzuschätzen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die bisher abgeschriebenen Restwerte linear auf die individuelle Restnutzungsdauer der Haltungen bezogen abzuschreiben. Die Position „kalkulatorische Abschreibungen“ mache in den Kalkulationsgrundlagen des Beklagten bzw. der Stadtwerke GmbH einen erheblichen Anteil von jeweils 7 bis 8 % der Gesamtkosten aus. Fehler bei der Ermittlung der Höhe der kalkulatorischen Abschreibungen seien daher von erheblichen Auswirkungen auf die Höhe der entsprechenden Gebühr (mehr als 3 %). Zudem führe die Abschreibung unter Zugrundelegung einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren möglicherweise zu einer unzulässigen Doppelabschreibung, da für einen Teil der Kanäle eventuell bereits in der Vergangenheit Abschreibungen erfolgt seien .

Darüber hinaus sei im Wirtschaftsplan für das Jahr 2002 die Abschreibung für Kanäle mit 280.000,-- EUR angesetzt, im Jahresabschluss 2002 dagegen mit 341.000,-- EUR berücksichtigt worden. Dieser Ansatz sei unschlüssig. Nach KAG und EigVO sei eine lineare Abschreibung vorgeschrieben. Die Erhöhung des Abschreibungssatzes führe zu einer fehlerhaften Gebührenkalkulation. Der Beklagte könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem entsprechende Zustandsbewertungen zugrunde lägen. Insoweit setze er sich in Widerspruch zu seiner eigenen Auffassung, wonach es gerechtfertigt sei, die Kanäle unabhängig von ihrem Zustand pauschal mit 2 % abzuschreiben.

Daneben sei die Abschreibung der Kanäle deshalb fehlerhaft, weil hierin zu Unrecht ein Betrag von 2 % aus dem ursprünglichen Anschaffungswert der Parkfläche im Gewerbegebiet Neuweiler enthalten sei (also 5.000 EUR jährlich seit 1998). Der Parkplatz sei 1998 angelegt worden. Buchhalterisch sei er im Anlagevermögen bei der Position „Kanäle“ geführt worden. Im Jahr 2006 sei ein Betrag von 220.085,62 EUR aus dem Anlagevermögen „Kanäle“ herausgebucht und zu dem Bereich „Parken“ übertragen worden. Grund für die ursprüngliche Berechnung sei, dass zur Erstellung dieses Gewerbeparkplatzes Mittel zweckentfremdet worden seien. Der Parkplatz sei aus Mitteln erstellt worden, die dem Beklagten für die Durchführung von Baumaßnahmen zur Beseitigung des Oberflächenwassers aus dem Trennsystem Neuweiler - u. a. vom Land - zur Verfügung gestellt worden seien.

Der Beklagte sei darüber hinaus berechtigt und verpflichtet, die satzungsmäßigen Gebühren für die Entwässerung der Fahrbahnoberfläche der Bundesautobahn 623 zu verlangen. Dass dies nicht erfolge, führe zu Einnahmeausfällen und damit zu ungerechtfertigten Gebühren.

Weiter hat der Kläger vorgetragen, mit der Gründung des Entwässerungsbetriebes (1991) seien bereits verjährte Forderungen des EVS gegen die Stadt in Höhe von mehreren 100.000,-- DM auf den Eigenbetrieb übertragen worden und würden seitdem bei der Gebührenkalkulation zum Nachteil des Gebührenzahlers berücksichtigt.

Des Weiteren hat der Kläger gerügt, dass der Abschreibungssatz für die angeschaffte Kanalsoftware von 6,8 % im Jahr 2000 auf 20 % für 2001 erhöht worden sei, hat sich aber entsprechend Ziffer 11 des Schriftsatzes vom 5.3.2008 mit der Erklärung des Beklagten (Ziffer 8 des Schriftsatzes vom 24.1.2007) zufrieden gegeben.

Die Auflösung von Ertragszuschüssen sei fehlerhaft erfolgt. Die Ertragszuschüsse seien gemäß § 20 Abs. 3 EigVO im Falle ihrer Passivierung jährlich mit 1/20, also 5 %, aufzulösen. Die Stadtwerke GmbH als Geschäftsbesorger des Entwässerungsbetriebes habe die Auflösung aber regelmäßig mit nur 2 % vorgenommen, was zu eine Einnahmeverminderung und damit zu einer erheblichen Erhöhung der Abwassergebühren führe und dem Zweck des § 20 Abs. 3 EigVO zuwiderlaufe.

Der Beklagte habe darüber hinaus schwerwiegend gegen die zum Schutz der Gebührenschuldner vorhandenen Regelungen der §§ 110 ff. KSVG verstoßen, was per se die Fehlerhaftigkeit und damit Unwirksamkeit von Gebührenkalkulationen der Stadtwerke zur Folge habe. Bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren sei eine Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es gehe um die Bildung von Rückstellungen nach betriebswirt-schaftlichen Grundsätzen. Die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH sei aber eine auf Gewinnerzielung gerichtete privat-rechtlich organisierte juristische Person. Sie habe in der Gesellschafterversammlung vom 11.9.2003 die Ausschüttung von mehr als 1,6 Millionen Euro an die Gesellschafter beschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Ermittlung des Gewinns der Stadtwerke Gebühreneinnahmen aus der Beseitigung von Schmutz- und Oberflächenwasser herausgerechnet worden seien, bestünden nicht. Vielmehr besage § 3 Ziffer 2 des Kooperationsvertrages vom 28.11.2000: „Das Ergebnis der Sparte Versorgung entfällt auf die Stadt, VSE und SEG entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligungen am Stammkapital der Stadtwerke.“ Allein schon diese Vereinbarung stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Verbot der Gewinnerzielung dar, der die Gebührenbescheide rechtswidrig mache. Insbesondere enthalte die Vereinbarung keine Zweckbindung betreffend die Verwendung solcher Gebührenüberschüsse für Zwecke der Abwasserbeseitigung (Bildung von Rückstellungen u.s.w.).

Die Stadt Sulzbach/Saar habe aufgrund von Versäumnissen bei der Aufnahme neuer Gesellschafter auch keine Möglichkeit mehr, Beschlüsse über wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft mit qualifizierter Mehrheit zu fassen. Der Stadt stünden nach dem Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997 keinerlei Prüf- und Kontrollrechte bezüglich der Tätigkeit der Stadtwerke zu.

Der Beklagte habe im Jahr 2000 den Blaubachsammler für 3,5 Millionen DM an den EVS veräußert. Der Verkaufserlös sei zu Unrecht nicht als unmittelbare Einnahme aus der Geschäftstätigkeit gebucht und zur Gebührensenkung der für die Folgejahre zu kalkulierenden Gebühren verwendet worden. Dass der EVS im Zusammenhang mit der Veräußerung einen neuen Sammler für die Stadt kostenlos habe bauen lassen, werde mit Nichtwissen bestritten.

Die Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation ergebe sich auch aus der unwirtschaftlichen Betriebsführung des Entwässerungsbetriebes. Beispiel hierfür sei die Kreditvergabe. Im Jahr 1998 seien 500.000,-- DM und 1999 3 Millionen DM zu einem Zinssatz von 2,71 % an die Stadt gewährt worden. Gleichzeitig sei 1999 aber ein Kredit in Höhe von 2,85 Millionen DM zu einem Zinssatz von 5,02 % bei der Stadt aufgenommen worden. Weshalb der Entwässerungsbetrieb trotz Landeszuschüssen in Höhe von insgesamt 10,484 Millionen DM in den Jahren 1999 bis 2003 gleichzeitig einen Kredit in Höhe von 2,85 Millionen DM zu 5,02 % benötigt habe, sei nicht ersichtlich. Dieser sei mithin nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus habe die gleichzeitige Vergabe eines Kredits zu einem niedrigen Zinssatz zu einem Zinsverlust in Höhe von 48.000,-- DM jährlich geführt. Zudem sei unklar, wie überhaupt die Rückzahlungsvereinbarung zwischen der Stadt und dem Entwässerungsbetrieb ausgestaltet gewesen sei. So sehe etwa der Wirtschaftsplan für 2000 bei Ziffer 8 „Rückflüsse aus gewährten Darlehen“ keine Geldeingänge vor.

Schließlich liege eine rechtswidrige Beauftragung kommunaler Gesellschaften im Bereich der Abwasserentsorgung vor. Entgegen den Vergabebestimmungen und unter Verstoß gegen das Vergaberecht seien sowohl der Kooperationsvertrag vom 28.11.2000 mit der SFG und der VSE geschlossen als auch die Änderung des Entsorgungsvertrages am 26.09.2002 vereinbart worden. Durch diese Änderungsvereinbarung sei die Erhöhung der Grundvergütung für die Stadtwerke von ursprünglich 45 Cent je Kubikmeter Schmutzwasser auf 51 Cent beschlossen worden. Diese Verstöße führten unmittelbar zur Rechtswidrigkeit auch der in den Folgejahren durchgeführten Gebührenkalkulationen.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

die Abwassergebührenbescheide des Beklagten vom 17. und 18.01.2004 und die Widerspruchsbescheide des Rechtsausschusses für den Stadtverband Saarbrücken vom 20.05.2005 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Gebührenbescheide seien formwirksam erlassen worden. Nach § 2 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung könnten die Festsetzung und die Erhebung der Gebühren sowie die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten von damit beauftragten Stellen außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden (beauftragtes Unternehmen). § 8 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung bestimme, dass die laufenden Benutzungsgebühren den Gebührenpflichtigen von der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH im Auftrag der Stadt mitgeteilt würden. Aus diesen Regelungen sei zu entnehmen, wer die den Gebührenbescheid erlassende Behörde sei. Nach den Regelungen der Satzung seien die Stadtwerke ein beliehenes Unternehmen und damit Behörde im Sinne der §§ 35 und 37 VwVfG. Dies ergebe sich auch aus § 9 der Betriebssatzung des Entwässerungsbetriebes, in dem geregelt sei, dass die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH nach dem Entsorgungsvertrag vom 11.12.1997 gemäß § 50 SWG die Durchführung der in dem Entsorgungsvertrag festgelegten Aufgaben übertragen erhalten habe. Das Fehlen der Unterschrift des Bürgermeisters auf den Abwasserabgabenbescheiden sei aus diesen gesamten Umständen unbeachtlich, weil die Forderung der Erkennbarkeit der erlassenden Behörde im Sinne des § 37 VwVfG erfüllt sei.

Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig, insbesondere sei die zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht zu beanstanden.

Die Gebührenkalkulation sei aus den tatsächlichen Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung Jahr für Jahr abgeleitet worden und von daher sachgerecht.

Zu den Einwendungen im Einzelnen hat der Beklagte vorgetragen, es treffe zu, dass in der Gebührenkalkulation rund 900.000,00 DM an Kosten enthalten seien, die sich aber nicht ausschließlich aus der Erfassung versiegelter Flächen ergeben hätten. Der Kostenfaktor Luftbildaufnahmen sei im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nahezu unbeachtlich. Die Stadtwerke hätten sich insofern der allgemeinen Ausschreibung des saarländischen Katasteramtes angeschlossen und im Rahmen dieser Ausschreibung die zusätzlichen Ingenieurleistungen unter Berücksichtigung der Auswertung der Ausschreibung beauftragt. Eine Ausschreibung der sonstigen Fremdleistungen hätte nicht erfolgen müssen. Solche seien in Höhe von 594,00 DM im Zusammenhang mit der Beschaffung der Stammdaten (insgesamt ein Kostenpunkt in Höhe von 76.378,00 DM) und in Höhe von 95.969,00 DM im Zusammenhang mit der Ermittlung der abflusswirksamen Flächen (insgesamt 436.864,00 DM) entstanden. Darüber hinaus seien Fremdleistungen in Höhe von 65.262,00 DM (gegenüber insgesamt 119.659,00 DM) im Bereich EDV und 35.726,00 DM (gegenüber insgesamt 37.158,00 DM) im Bereich juristische Leistungen angefallen. Die entsprechenden Leistungen hätten nicht unter Inanspruchnahme eigener Mitarbeiter durchgeführt werden können.

Soweit der Kläger die Aufnahme einer Position „Gartenpflege“ im Jahresabschluss 2002 rüge, sei darauf hinzuweisen, dass im hier in Rede stehenden Jahr 2003 keine entsprechende Position eingestellt worden sei.

Die Kosten in Höhe von 6.003,78 EUR für 2002 und 7.039,82 EUR für 2003 für die Bereitstellung von Daten für die Kanalgebühr seien im Zusammenhang mit der gesplitteten Gebühr entstanden und hätten den erforderlichen Mehraufwand abdecken müssen.

Der Kläger könne nicht mit Erfolg vortragen, Abschreibungsverläufe und Nutzungsverlauf stünden in einem offensichtlichen Missverhältnis. Die Stadtwerke GmbH habe eine detaillierte Erhebung durchgeführt. Die Kanalbauwerke seien in Schadensklassen unterteilt worden. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses, dass Sanierungsbedarf für die weitaus überwiegende Zahl der Kanäle bestehe, wirke sich der Abschreibungssatz von 2 %, also die Zugrundelegung einer Lebensdauer von 50 Jahren, zugunsten der Abnehmer aus.

Es erfolge keine Doppelabschreibung. Zwar seien für Kanalbauwerke schon in der Vergangenheit Abschreibungen vorgenommen worden. Dies bedeute allerdings nicht, dass Abschreibungen nunmehr wegfallen könnten.

Der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide könne auch nicht entgegen gehalten werden, der Beklagte habe keine Gebühr für die Oberflächenentwässerung der Bundesautobahn 623 geltend gemacht. Entsprechende Bescheide seien gegenüber der Straßenbauverwaltung ergangen.

Die Berücksichtigung von Forderungen des EVS gegen die Stadt Sulzbach/Saar könne nicht mit dem Argument gerügt werden, diese seien verjährt. Die Erhebung der Verjährungseinrede wäre treuwidrig gewesen. Die entsprechenden Verbindlichkeiten beträfen in den 80er Jahren erstellte Nebenanlagen zum Hauptsammler Sulzbachtal, die durch den EVS im Namen und für Rechnung der Stadt Sulzbach/Saar gebaut worden seien. Stadt und EVS hätten sich insofern verständigt, dass die Abrechnung im konkreten Fall erst nach Durchführung der Umbau- und letzten Anschlussmaßnahme der Stadt durchgeführt werde. Diese Art der Abrechnung sei den Gebührenzahlern zugute gekommen.

Die Auflösung von Ertragszuschüssen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zuschüsse Nutzungsberechtigter würden nach der EigVO passiviert und mit 5 % aufgelöst. Wirtschaftlich werde mit dem veränderten Auflösungszeitraum das gleiche Ergebnis erzielt, wie es die zweite Alternative des § 20 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. EigVO vorsehe. Die Überprüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe ergeben, dass diese Vorgehensweise mit der EigVO übereinstimme.

Die vom Kläger gerügte Erhöhung der Abschreibungssätze im Jahresabschluss im Vergleich zum Jahreswirtschaftsplan sei darauf zurückzuführen, dass der Planansatz wesentlich zu niedrig gewesen und deshalb - ohne dass dies zu beanstanden sei - auf den richtigen Ansatz korrigiert worden sei.

Die Gewinnabführung der Stadtwerke an ihre Anteilseigner sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies beträfe keinen der Bereiche, der mit den vorliegenden Kosten zu tun habe. Soweit in der entsprechenden Auflistung eine Position Abwasser enthalten sei, betreffe dies Gewinne, die aus der Tätigkeit der Stadtwerke im Bereich industrieller Abwässer erzielt worden seien. Der Gedanke, es liege ein Verstoß gegen die §§ 110 ff. KSVG vor, sei abwegig. Die Idee des Klägers, die Stadt könne wegen der Beteiligung Dritter an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH nicht mehr Beschlüsse über wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft mit qualifizierter Mehrheit fassen, habe keinerlei Bezug zur Materie des vorliegenden Rechtsstreits. Gemäß § 2 Abs. 3 des abgeschlossenen Vertrages hätte die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH das von der Stadt erstellte Pflichtenheft einzuhalten und einen Finanz- und Investitionsplan zu erstellen. Ihr stünden im Gegensatz zur Auffassung des Klägers umfassende Kontroll- und Prüfrechte zu.

Hinsichtlich der gerügten Umstände um die Veräußerung des Blaubach-Sammlers sei darauf hinzuweisen, dass der Stadtrat mit Beschluss vom 13.6.2006 der Veräußerung vorsorglich zugestimmt habe. Der Sache nach sei ein voll abgeschriebener Sammler an den EVS veräußert worden. Der EVS habe dafür einen vollkommen neuen Sammler verlegt, der die Stadt nichts gekostet habe. Dem Gebührenzahler sei die Zahlung des EVS in Höhe von 1 Million EUR zugute gekommen.

Entgegen der Ansicht des Klägers liege keine unwirtschaftliche Betriebsführung vor. Der Vorgang betreffend Kreditvergaben des Entwässerungsbetriebs zugunsten der Stadt Sulzbach/Saar sei bereits Gegenstand ausführlicher Erörterungen im Stadtrat, im Werksausschuss und im Aufsichtsrat der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH, aber auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht/Zivilabteilung in Saarbrücken gewesen. Der Kläger selbst habe den Vorgang mehrfach der Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt, die bei all ihren Prüfungen, in deren Rahmen die Stadt selbstverständlich zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, zur Feststellung gekommen sei, dass im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung gehandelt worden sei. Der am 13.7.1999 aufgenommene Kredit habe zur Durchführung von Investitionen in Höhe von 2,85 Millionen DM aufgenommen werden müssen. Bei den Investitionen habe es sich um Baumaßnahmen gehandelt, für die neben den durch Kredit finanzierten Eigenmitteln auch Landeszuschüsse gewährt worden seien. Der Kredit sei aufgenommen worden, bevor die Landeszuschüsse geflossen seien. Entgegen der gängigen Praxis habe das Land die Zuschüsse nicht etwa nach Baufortschritt, sondern - nach Aufnahme des Kredits - in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1999 vorschüssig zum Teil ausgezahlt. Dies habe dazu geführt, dass kurzfristig nicht benötigte Mittel in Höhe von 1 Million DM in der Zeit vom 10.8.1999 bis zum 31.12.1999 und nach einer weiteren Zuwendung des Landes vom 15.8.1999 bis zum 31.12.1999 als Kassenkredit zu banküblichen Konditionen an die Stadt zur Verfügung gestellt worden seien. Dem Entwässerungsbetrieb seien, da er das Gleiche von der Stadt Sulzbach/Saar erhalten habe, wie er es bei einer Bank bekommen hätte, keinerlei Nachteile entstanden. Von daher seien negative Auswirkungen, die die Gebührenkalkulation beträfen, nicht ersichtlich. Weil die Landeszuwendungen erst später erfolgt seien, habe der Kredit am 13.7.1999 aufgenommen werden müssen. Der durch die dann vorzeitige Auszahlung der Zuwendungen erzielte Liquiditätsüberschuss habe nach der Eigenbetriebs-verordnung von der Geschäftsbesorgerin zu banküblichen Konditionen angelegt werden können und müssen. Die Kommunalaufsichts-behörde habe diesbezüglich festgestellt, dass ein Eigenbetrieb, der vorübergehend über zuviel Liquidität verfüge, diese anlegen müsse. Bei einer Bank sei für die Anlage von Geldern nicht mehr zu erhalten gewesen. Auch der Umstand, dass die Stadtwerke als Geschäftsbesorgerin Liquidität von 500.000,00 DM in der Zeit vom 5.12.1998 bis einschließlich 18.1.1999 zu banküblichen Konditionen als Kassenkredit an die Stadt gewährt habe, ändere an der Beurteilung nichts. Auch dieser Liquiditätsüberschuss habe zu banküblichen Konditionen angelegt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrages habe der Zuwendungsbescheid des Landes (vom 8.7.1999) über insgesamt 6.922.672,50 DM noch nicht vorgelegen. Den angeblichen Zinsverlust habe es nicht gegeben. Da der kurzfristige Kassenkredit unmittelbar am Fälligkeitstag zurückgezahlt worden sei, tauche dieser in einem Wirtschaftsplan nicht auf.

Weder der Kooperationsvertrag vom 28.11.2000 noch die Änderungsvereinbarung vom 26.09.2002 zum Entsorgungsvertrag hätten ausgeschrieben werden müssen. Selbst wenn der Entsorgungsvertrag hätte ausgeschrieben werden müssen, tangiere dies die Wirksamkeit der Gebührensatzung nicht. Die Auffassung des Klägers, die Leistungen hätten bei einer Ausschreibung preiswerter erfolgen können, treffe nicht zu. Es gebe keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Gesellschaften, an denen die öffentliche Hand und private Partner beteiligt seien, ihre Leistungen im öffentlichen Bereich unwirtschaftlicher erbringen würden als Private.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 12.3.2008 stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, in formeller Hinsicht bestünden gegen die streitgegenständlichen Bescheide keine rechtlichen Bedenken; insbesondere seien sie - gemessen an den §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG, 119 Abs. 1 AO - hinreichend bestimmt. Ausgehend vom hier maßgeblichen Empfänger-horizont sei ausreichend deutlich, dass die Gebührenbescheide vom Beklagten stammten. Entgegen der klägerischen Auffassung ergebe sich die formelle Rechtswidrigkeit auch nicht aus der fehlenden Unterschrift oder der fehlenden Namenswiedergabe des Behördenleiters. Es liege kein Verstoß gegen den nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG anwendbaren § 119 Abs. 3 AO vor. Nach § 119 Abs. 3 Satz 2 AO müsse ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Eine Ausnahme hiervon sehe im Interesse der Verwaltungspraktikabilität jedoch § 119 Abs. 3 Satz 2 HS 2 AO für formularmäßige oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte vor. Der Beklagte habe hier von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Der Gebührenforderung mangele es allerdings an der erforderlichen wirksamen Rechtsgrundlage. Hinsichtlich der streitigen Abwassergebühren komme die Abwassergebührensatzung vom 31.8.2000 in Verbindung mit der Abwassergebührenhöhesatzung vom 6.12.2002 als solche nicht in Betracht, weil die danach maßgebenden Gebührensätze (je cbm Schmutzwasser 2,46 EUR, je qm befestigte Grundstücksfläche 0,71 EUR) unwirksam seien. Die diesen Gebühren-sätzen zugrunde liegende Gebührenkalkulation weise im Rahmen der Kostenermittlung Kostenansätze auf, die nach § 6 Abs. 2 KAG nicht in die Kalkulation hätten aufgenommen werden dürfen und daher zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG führten.

In der Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 sei unter den laufenden Nrn. 3 bis 5 der Unterhaltungsaufwand des Kanalsystems in Höhe von 794.845,36 EUR enthalten (bei Gesamtkosten von 3.861.064,37 EUR). Diese Kostenposition stelle ein privatrechtliches Fremdentgelt dar, da es von dem Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke GmbH für die nach dem Entsorgungsvertrag von dieser zu erbringenden Leistungen zu zahlen sei. Mit diesem Entsorgungsvertrag sei mit Blick auf die Präambel und § 1 ("Der Betreiber übernimmt als Erfüllungsgehilfe der Stadt im Rahmen der hoheitlichen Abwasserentsorgung…") eine sog. "Erfüllungsprivatisierung" durchgeführt worden.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Alternative 1 KAG gehörten zu den gebührenrelevanten Kosten grundsätzlich auch die Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen. Dabei gelte für diese fremden Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d.h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssten. Die Erforderlichkeit könne nach einer Auffassung in der Weise belegt werden, dass die Kommune vor der Beauftragung Dritter mit der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben grundsätzlich eine Wirtschaftlichkeitsberechnung im Sinne eines Regiekostenvergleichs anzustellen und die Regiekosten mit mehreren Angeboten Dritter zu vergleichen habe. Mehrkosten, die allein durch die Beauftragung außerhalb der Verwaltung stehender Dritter entstünden, seien grundsätzlich keine für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten und damit nicht umlagefähig. Habe die Körperschaft diese Prüfung vor der Auftragserteilung an Dritte nicht durchgeführt, folge bereits aus diesem Verstoß die Nichtigkeit der Gebührensatzung.

Nach einer anderen Auffassung gebiete es der gebührenrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit im Hinblick auf die in die Gebührenkalkulation eingestellten Fremdkosten, dass eine kommunale Gebietskörperschaft vor der Vergabe von Aufträgen an Dritte diese öffentlich ausschreibe. Hierdurch werde zugleich dem haushaltsrechtlichen Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprochen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung vor der Vergabe von Aufträgen an Dritte sei deshalb aus gebührenrechtlichen Erwägungen grundsätzlich unerlässlich; eine ohne Ausschreibung vorgenommene Gebührenfestsetzung sei unwirksam.

Eine weitere Auffassung halte die Konsequenz der Nichtigkeit der Gebührenfestsetzung für zu eng. Hiernach könne die entsorgungspflichtige Körperschaft im Wege des Gegenbeweises die Angemessenheit der Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen in anderer Weise belegen. Dieser Nachweis, dass niedrigere Entgelte für Fremdleistungen auch bei einer Ausschreibung nicht hätten vereinbart werden können, sei dabei in der Regel geführt, wenn der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts (vgl. Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen) entspreche und die Beachtung dieser Vertragsklausel durch die Einschaltung der zuständigen Preisüberwachungsstelle für die Überprüfung der Rechnung des Dritten gewährleistet sei.

Die Kammer gehe davon aus, dass Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen nur dann dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit entsprächen, wenn der Satzungsgeber eine diesbezügliche Überprüfung vorgenommen habe, wobei der entsprechende Nachweis dadurch zu erbringen sei, dass bei der Auftragserteilung die Vorschriften des Vergaberechts beachtet wurden. Dies garantiere, dass das als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt regelmäßig nicht überhöht sei. Das Vergaberecht diene insoweit nicht nur dem Schutz der Bieter, sondern auch dem Interesse des Gebührenzahlers an der Einhaltung des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushalts-führung.

Der Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997 und der damit verbundene Dienstleistungsauftrag hätten in Umsetzung der Richtlinien 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahrensvergaben öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) ausgeschrieben werden müssen. Zwar spreche einiges dafür, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1997 ein sogenanntes vergabefreies In-house-Geschäft vorgelegen habe, da zum damaligen Zeitpunkt die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH eine 100%ige Eigengesellschaft der Stadt Sulzbach/Saar gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung über die nach dem Entsorgungsvertrag zu zahlende Grundvergütung vom 26.9.2002 die Stadt Sulzbach/Saar nur noch 70 % der Anteile innegehabt habe und die restlichen 30 % sich zu gleichen Teilen auf die VSE und die SFG verteilt hätten, beurteile sich die vergaberechtliche Rechtslage jedoch anders. Nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes führe jede - auch noch so geringe - private Beteiligung an der Gesellschaft dazu, dass kein In-house-Geschäft mehr vorliege und folglich das Vergaberecht greife. Der Auffassung des Beklagten, dass aus seiner Sicht keine Neuvergabe erfolgt, sondern lediglich eine im ursprünglichen Entsorgungsvertrag in § 5 Abs. 4 enthaltene "Option zur Vergütungsanpassung unselbständig fortgeschrieben" worden sei, sei nicht zu folgen. Nach dem Sinn und Zweck des Vergaberechts, nach dem die Vergabe eines Auftrags an ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen ohne Ausschreibung das Ziel eines freien und unverfälschten Wettbewerbs sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung beeinträchtige und insbesondere ein vergabefreies Verfahren einem am Kapital dieses Unternehmens beteiligten privaten Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten verschaffe, setze gerade die vertragliche Erhöhung des Entgelts, das ein öffentlicher Auftraggeber an ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen zahle, eine erneute Ausschreibung voraus. Von der Vorrangigkeit des Vergaberechts gehe auch der Landesgesetzgeber aus. Nach § 31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (seit dem 01.12.2007 wortgleich: § 24 der Kommunalhaushaltsverordnung) müsse der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorangehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertige. Hierbei seien nach Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift die vom Minister für Inneres, Familie, Frauen und Sport bekannt zu gebenden Vergabegrundsätze anzuwenden. Eine Ausschreibung des Entsorgungsvertrages sei unstreitig nicht erfolgt. Eine solche könne auch nicht mehr durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens "nachgeholt" werden, da eine Wettbewerbssituation nicht mehr nachträglich auf den Vergabezeitpunkt konstruiert werden könne. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände den Verzicht auf eine Ausschreibung gerechtfertigt hätten.

Der (fehlerhafte) Ansatz der Fremdentgelte sei mit Blick auf die Gebührensätze auch beachtlich, da sich ohne deren Berücksichtigung nur 1,97 EUR je cbm bei der Schmutzwassergebühr (statt der festgesetzten 2,46 EUR) und 0,48 EUR je qm bei der Niederschlagswassergebühr (statt 0,71 EUR) ergäben.

Zur Begründung seiner vom Senat durch Beschluss vom 6.8.2008 - 1 A 195/08 - zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Änderungsvereinbarung über die nach dem Entsorgungsvertrag zu zahlende Grundgebühr vom 26.9.2002 nicht ausgeschrieben werden müssen. Es habe sich trotz der zwischenzeitlichen Beteiligung der VSE und der SFG mit insgesamt 30 % an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beim Abschluss der Änderungsvereinbarung um keine Neuvergabe im Sinne des Vergaberechts, sondern lediglich um eine im ursprünglichen Entsorgungsvertrag in § 5 Abs. 4 enthaltene Option zur Vergütungsanpassung gehandelt, die unselbständig fortgeschrieben werden könne.

Die hier in Rede stehenden Kosten für die Fremdentgelte seien zum Großteil zu einem Zeitpunkt vor dem Beschluss zur Änderung des Entsorgungsvertrages angefallen. Selbst wenn man annähme, eine Ausschreibung sei erforderlich gewesen, berücksichtige das Verwaltungsgericht nicht, dass ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Gebührensatzung führe, wenn die entsorgungspflichtige Körperschaft die Angemessenheit der Entgelte für die Fremdleistungen in anderer Weise nachweisen könne. Den Einrichtungsträgern stehe bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als solcher wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Angemessenheit der Kosten sei im Hinblick auf diesen Ermessensspielraum nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien, das heißt, wenn die Kosten in für den Abgabengläubiger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben. Weder aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Richtlinie 92/50/EWG - ABl. EG Nr. L 209, S. 1 - 24) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes könne abgeleitet werden, dass Verstöße gegen die - europarechtlich initiierten und determinierten - vergaberechtlichen Vorschriften für öffentliche Dienstleistungen zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von infolge fehlerhafter Vergabe entstandenen Kosten im Rahmen der Erhebung öffentlicher Abgaben führen müssten. Insbesondere befasse sich das Urteil des EuGH vom 10.4.2003 - C 20/01 und C 28/01 - nicht mit dieser Frage. Die Regelung derartiger mittelbarer Folgen von Vergaberechtsverstößen überlasse das Europarecht vielmehr dem nationalen Recht. Für die Beurteilung der Frage, ob die in den Gebührensatz eingerechneten Kosten in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten, könne nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz auf einen interkommunalen Gebührenvergleich abgestellt werden. Danach habe eine Gebührensatzfestsetzung dann keine grob unangemessene Höhe, wenn sie den Mittelwert vergleichbarer Gebührensatzfestsetzungen anderer Kommunen in dem maßgeblichen Jahr - auch unter Berücksichtigung des jeweils mit der Gebühr abgegoltenen Umfangs der Entsorgungsleistungen - nicht oder nur unerheblich überschreite.

Ein interkommunaler Gebührenvergleich im Saarland zeige die Angemessenheit der Gebührenfestsetzung. Die Abwassergebühren der Stadt Sulzbach/Saar seien im Vergleich zu denjenigen der übrigen saarländischen Gemeinden bestenfalls als durchschnittlich einzustufen. Da die Unterhaltung des bestehenden Kanalnetzes und die ggf. erforderliche Erneuerung schadhafter Kanäle nicht nur bestimmte Gemeinden betreffe, andere dagegen nicht, sei ein Vergleich der Gebühren der saarländischen Gemeinden möglich.

Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht nicht mehr geprüften weiteren Einwendungen des Klägers verweist der Beklagte auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. In Ergänzung hierzu trägt er unter anderem vor, im Zusammenhang mit dem Ausbau des Parkplatzes Bruchwald sei zusätzlich ein innovatives Entwässerungskonzept durchgeführt worden, das mit Gräben und Teichen sichergestellt habe, dass anfallendes Oberflächenwasser nicht in die Kanalisation übernommen wurde. Mit dem Parkplatz sei zugleich eine Abwasser-/Ent-wässerungsanlage geschaffen worden.

Darüber hinaus reicht der Beklagte ein Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG vom 5.3.2009 zu den Akten, wonach die von den Stadtwerken B-Stadt/Saar GmbH an den Entwässerungsbetrieb weiterverrechneten Leistungen, die in dem Schreiben aufgeschlüsselt werden, in der Buchhaltung des Entwässerungsbetriebes zum überwiegenden Teil im Anlagevermögen erfasst wurden. Die Abschreibung erfolge linear über einen Zeitraum von zehn Jahren. Über die Abschreibungen seien die beschriebenen Leistungen Bestandteil der Gebührenkalkulation.

Schließlich macht der Beklagte unter Vorlage ergänzender Unterlagen geltend, die Fläche der BAB 623 sei in dem Gebiet der Gemarkung B-Stadt/Saar vollständig mit dem Status „abflusswirksam“ erfasst. Die Niederschlagswassergebühr werde für diese Fläche auch erhoben.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.3.2008 - 11 K 246/05 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, der Beklagte habe nicht ansatzweise in dem erforderlichen Umfang dargelegt und plausibel gemacht, dass vor der Vergabe der hier streitgegenständlichen Fremdleistungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Schmutzwasser an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH irgendwelche Vergleichsberechnungen angestellt oder Angebote dritter Anbieter eingeholt worden seien, aufgrund derer von einer Angemessenheit der von der Stadtwerke GmbH genannten Preise habe ausgegangen werden dürfen. Der Beklagte habe auch keine Vergleichskalkulation dahingehend angestellt, ob die Erbringung der Fremdleistungen durch eigene Mitarbeiter möglicherweise kostengünstiger hätte erfolgen können. Die Angemessenheit des mit der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH vereinbarten Entgelts könne auch nicht anhand eines Vergleichs mit den Gebührensätzen anderer saarländischer Kommunen ermittelt werden. Es sei schon nicht klar, ob die Gebühren anderer Kommunen rechtmäßig berechnet worden seien. Entscheidend sei aber, dass bei einem Vergleich nur diejenigen Gebühren herangezogen werden könnten, denen die Erbringung einer fast identischen Dienstleistung zugrunde liege. Einen ganz wesentlichen Kostenfaktor bei der Berechnung der Abwassergebühr stellten die Aufwendungen für den Unterhalt des bestehenden Kanalnetzes dar. Der Zustand des Kanalnetzes beurteile sich von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Die sich aufgrund solcher individueller Gegebenheiten ergebende Gebühr könne deshalb bezüglich ihrer Angemessenheit nicht generell mit den Gebühren in anderen Gemeinden verglichen werden.

Darüber hinaus verweist der Kläger auf die von ihm erstinstanzlich vorgebrachten Gründe für die Anfechtung der Gebührenbescheide, mit denen sich das Verwaltungsgericht nicht habe auseinandersetzen müssen. In Ergänzung dazu vertritt er die Auffassung, der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide stehe auch entgegen, dass Zinsvorteile aus Abschreibungserlösen dem Gebührenhaushalt nicht gutgeschrieben worden seien. Außerdem sei dem Stadtrat der Stadt Sulzbach/Saar vor der Beschlussfassung über die Änderung der Abwassergebührenhöhesatzung am 6.12.2002 keine den Anforderungen an eine rechtmäßige Gebührenkalkulation entsprechende Kalkulation vorgelegt worden. Aus den Unterlagen sei beispielsweise nicht ersichtlich gewesen, in welchem Verhältnis die nicht umlagefähigen Kosten für den Allgemeinanteil (Öffentlichkeitsanteil, Straßen, Plätze usw.) zu den Gesamtkosten stünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten der Widerspruchsverfahren, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn die Bescheide des Beklagten vom 17. und 18.1.2004 und die Widerspruchsbescheide des Stadtverbandsrechtsausschusses vom 20.5.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von dem Beklagten zu Recht zur Zahlung von Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 1.100,63 EUR herangezogen.

Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Gegenstand der Klage sind die beiden Bescheide des Beklagten vom 18.1.2004 und der Bescheid des Beklagten vom 17.1.2004 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.5.2005, wodurch der Kläger zu Abwassergebühren für das Jahr 2003 in einer Gesamthöhe von 1.100,63 EUR herangezogen wird. Das ergibt sich aus der Klageschrift vom 25.7.2005, in der unter Angabe der jeweiligen Geschäftsnummern ausdrücklich die drei Widerspruchsbescheide angefochten werden. Daran ändert nichts, dass in der Klagebegründung (Bl. 36 d. A.) nur die Aufhebung der beiden Bescheide vom 18.1.2004 und der entsprechenden Widerspruchsbescheide beantragt wird. Das Verwaltungsgericht hat darin zu Recht keine Rücknahme der den Bescheid vom 17.1.2004 betreffenden Klage, sondern lediglich eine Ungenauigkeit in der Fassung des Antrags gesehen. Beide Beteiligten sehen dies ebenso.

Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage insgesamt zulässig. Insbesondere handelt es sich auch bei der „Rechnung“ vom 17.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.5.2005 (N 200/04) um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 Satz 1 VwVfG, 42 Abs. 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.6.1987 - 8 C 21/86 -, BVerwGE 78, 3) ist die Anfechtungsklage gegen eine „Rechnung“ jedenfalls dann statthaft, wenn eine mit der Gemeinde nicht identische Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid die „Rechnung“ als Verwaltungsakt qualifiziert hat. So liegt der Fall.

Der Widerspruchsbescheid des Stadtverbandsrechtsausschusses vom 20.5.2005 in der Sache N 200/04 (Akte N 200/04 des Stadtverbandsrechtsausschusses, im Folgenden: Beiakte IV, Bl. 246 ff.) qualifiziert die Rechnung vom 17.1.2004 mit derselben Begründung wie in den beiden Widerspruchsverfahren gegen die Jahresverbrauchsabrechnungen/Gebührenbescheide vom 18.1.2004 (Akten N 198/04 und N 199/04 des Stadtverbandsrechtsausschusses, im Folgenden: Beiakte III, Bl. 56 ff. und 75 ff.) ohne Weiteres als Gebührenbescheid. An der entscheidenden Stelle (Beiakte IV, Bl. 254) ist ausgeführt, soweit die Formulierung „Die Rechnung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH ist gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar“ missverständlich sei, handele es sich möglicherweise um eine nicht ganz zutreffende Darstellung, die jedoch unschädlich sei (falsa demonstratio non nocet).

Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

II. Die Klage ist aber unbegründet.

A. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind formell rechtmäßig.

Die insoweit vom Kläger in der Klagebegründung vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Gerichtsbescheid vom 12.3.2008 (S. 7 unten bis S. 9 oben) verwiesen werden, zumal der Kläger diesen im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Der Annahme der hinreichenden Bestimmtheit steht auch nicht das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers entgegen, der mit den Bescheiden vom 18.1.2004 geforderte Betrag für die Abwasserentsorgung stehe unterschiedslos neben den Beträgen für die Versorgung mit Erdgas und Frischwasser. Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Festsetzungsbescheides bezüglich Kommunalabgaben gehört nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, Abs. 4 KAG, dass ein - wie hier - schriftlich ergangener Abgabenbescheid entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnet und angibt, wer die Abgabe schuldet. Diesen notwendigen inhaltlichen Festlegungen entsprechen die angegriffenen Bescheide.

B. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 20 Abs. 1 der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 18.12.1992 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 31.8.2000 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassergebührensatzung) vom 31.08.2000 in Verbindung mit § 1 der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren (Abwassergebührenhöhesatzung) vom 06.12.2002.

Nach § 20 Abs. 1 Abwassersatzung (AbwS) werden zum Ersatz des durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Aufwands für die Herstellung, Erweiterung, Unterhaltung und den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen mit Ausnahme des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen nach § 14 Abs. 1 AbwS Gebühren nach der Gebührensatzung des Entwässerungsbetriebes zur Abwassersatzung der Stadt Sulzbach/Saar vom 18.12.1992 erhoben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Abwassergebührensatzung (AbwGebS) erhebt die Stadt Sulzbach/Saar für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Gebühren. Gebührenpflichtig ist nach § 2 Abs. 1 AbwGebS u.a. der Eigentümer des Grundstücks. Die §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AbwGebS regeln den Gebührenmaßstab für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr. Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, und wird pro cbm bezogenen Frischwassers erhoben. Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser wird nach der Größe der bebauten, überbauten sowie künstlich befestigten Flächen eines Grundstücks bemessen, von denen das aus Niederschlägen stammende Wasser entweder über einen direkten Anschluss oder indirekt über andere Flächen in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit ist ein qm dieser Grundstücksflächen. § 6 AbwGebS bestimmt, dass die Höhe der Gebühr in der Abwassergebührenhöhesatzung festgesetzt wird. Der Gebührensatz betrug im Jahr 2003 für die Schmutzwassergebühr gemäß § 1 Abs. 1 der Abwassergebührenhöhesatzung (AbwGebHS) 2,46 EUR je cbm eingeleiteter Schmutzwassermenge. Gemäß § 1 Abs. 2AbwGebHS betrug der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr im Jahr 2003 0,71 EUR je qm angeschlossener bebauter, überbauter und befestigter Grundstücksfläche.

Bedenken gegen die voraussetzungsgemäße Anwendung des genannten Ortsrechts im konkreten Fall sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr stellt der Kläger ausschließlich die Gültigkeit der Gebührensätze der genannten Satzung in Frage. Damit dringt er nicht durch.

Grundlage der genannten Satzungen der Stadt Sulzbach/Saar bilden die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.5.1998 (Amtsbl. S. 691). Nach dessen §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 dürfen Gemeinden auf Grund einer Satzung Gebühren als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen - hier: der gemeindlichen Abwasseranlagen - erheben. Das veranschlagte Gebühren-aufkommen soll einerseits die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung in der Regel decken, andererseits diese jedoch nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Benutzung zu bemessen; wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Benutzung stehen darf (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).

Bedenken gegen das Abwassergebührensystem der Stadt B-Stadt/Saar im Allgemeinen, insbesondere gegen die „Splittung“ der Gebühr in eine Niederschlags- und eine Schmutzwassergebühr sind weder vorgetragen noch ersichtlich (allgemein zur Rechtmäßigkeit der gesplitteten Abwassergebühr: Beschluss des Senats vom 27.7.2007 - 1 A 42/07 - , LKRZ 2007, 386; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 5.3.2002 - 1 Q 40/01 -, insoweit nicht veröffentlicht, vom 3.6.2002 - 1 R 20/01-, AS 30, 37, und vom 18.3.2003   - 1 W 3/03 - SKZ 2003, 229, Leitsatz 80; ferner Welsch, SKZ 2002, 107) . Ebenso wenig können die für das Jahr 2003 maßgeblichen in der Abwassergebührenhöhesatzung festgelegten Gebührensätze beanstandet werden; insbesondere ist das in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG geregelte Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt.

Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kommunalabgabenrechtlicher Gebühren-sätze gilt:

Bei der gemeindlichen Gebührenkalkulation im Rahmen des Kostendeckungs-gebots einerseits und des Kostenüberschreitungsverbots andererseits sind die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten nicht rechnerisch genau zu bestimmen. Vielmehr ist eine prognostische Ermittlung vorzunehmen, der naturgemäß Schätzungen und Wertungen zu Grunde liegen, die nicht darauf überprüft werden können, ob sie sich letztlich „punktgenau“ als zutreffend erwiesen haben. Die Prognose des Satzungsgebers kann damit nur daraufhin überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren „vertretbar angenommen werden konnten“ (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trägt diese Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Gebührenkalkulation um eine Prognoseentscheidung handelt, für die dem kommunalen Satzungsgeber mit Blick auf die in Art. 28 Abs. 2 GG niedergelegte Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, den die Gerichte bei der Kontrolle zu beachten haben. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) Mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG und dem aus ihm folgenden Umfang des Satzungsermessens ist es unvereinbar, die einzelnen Schritte der inhaltlichen Vorbereitung der Entscheidung des Satzungsgebers nach der Art von (ermessensgeleiteten) Verwaltungsakten mit der Folge zu überprüfen, dass ein Kalkulationsirrtum einen zur Ungültigkeit der Gebührenregelung führenden Ermessensfehler darstellt, ohne zu prüfen, ob der eigentliche Norminhalt dem höherrangigen Recht zuwider läuft. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123; OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890)

Selbst wenn der Satzungsgeber den einen oder anderen Posten in der Kostenkalkulation unter Überschreitung des ihm dabei zustehenden Spielraums fehlerhaft bewertet hat, verstößt es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Bundesrecht, wenn wegen eines einzelnen Kalkulationsfehlers die Gebührenregelung insgesamt für nichtig erklärt wird, ohne zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich dieser Fehler überhaupt auf die Gebührenhöhe ausgewirkt hat. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Landesrecht im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips Prognosespielräume des kommunalen Satzungsgebers respektieren muss. Insofern ist bundesrechtlich kein bestimmter Prozentsatz vorgegeben, der vom Landesrecht als „Toleranzgrenze“ anerkannt werden muss. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123)

Das OVG Münster geht in ständiger Rechtsprechung von bis zu 3 % als „Toleranzgrenze“ aus, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind. (u.a. Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - , NVwZ 1995, 1233, und Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12; im Urteil vom 2.6.1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697, hat das OVG Münster sogar 10 % als Toleranzgrenze angenommen; 3 % auch: OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890) Dabei wird ausdrücklich betont (etwa im Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233) , dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Folglich schließt nach Auffassung des OVG Münster die „Toleranzgrenze“ nicht nur tatsächliche Prognosefehler ein, sondern auch Kostenansätze, die aus Rechtsgründen als unzulässig anzusehen sind. Das OVG Bautzen hält im Nachgang zum oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des OVG Münster ebenfalls nicht nur bloße Prognosefehler unter dem Gesichtspunkt der „Toleranzgrenze“ für unbeachtlich; so wurde im zitierten Fall die irrtümliche Einbeziehung der Mehrwertsteuer gerügt. Das OVG Schleswig legt die „Toleranzgrenze“ sogar auf 5 % des ansatzfähigen Kostenvolumens fest. (OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000,102; Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 -, Juris) Dies wird damit begründet, dass die Unsicherheiten, die aus den in Rechtsprechung und Literatur bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Gebührenfähigkeit von Kosten resultieren, dazu führen, dass nicht jede geringfügige Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten die Nichtigkeit des Gebührensatzes zur Folge hat. Etwas Anderes gilt nach dieser Rechtsprechung nur für bewusst fehlerhafte Kalkulationen, etwa aufgrund beabsichtigter Überschüsse (Gewinne) oder der Einbeziehung von Kosten, die offenkundig weder leistungs- noch einrichtungsbezogen sind. Der VGH München sieht sogar eine ungewollte Kostenüberdeckung bis zu 12 % als grundsätzlich unschädlich an, wenn zum Zeitpunkt des Satzungserlasses die vorhersehbaren Abgabeneinnahmen nicht höher sind als die zum gleichen Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten (VGH München, Urteil vom 16.12.1998 - 23 N 94.3201, 23 N 97.20002 -, BayVBl 1999,463; siehe auch Urteil vom 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532) . Jede bewusste, selbst nur geringfügige Überdeckung ist nach dieser Rechtsprechung aber unzulässig. Anhaltspunkte dafür, ob über Prognoseschwankungen hinausgehende Kalkulationsfehler überhaupt unerheblich sind oder ob insofern eine eventuell niedrigere „Toleranzschwelle“ gilt, enthält die zitierte Entscheidung nicht.

Der erkennende Senat hat sich bislang hinsichtlich einer „Toleranzgrenze“ nicht festgelegt, jedoch im Grundsatz entschieden (Beschluss vom 9.5.1994 - 1 N 1/94 -, Juris,) , dass nicht jede Kostenüberdeckung gesetzwidrig ist. Nicht ohne Weiteres zu beanstanden sei insbesondere, wenn Gebührensätze so festgelegt werden, dass ihre Anwendung in einem Abschnitt eines auf mehrere Jahre angelegten Kalkulationszeitraums zur Kostenüberschreitung, in einem anderen zur Kostendeckung und in einem dritten zu einer Kostenunterdeckung führt und sich auf die gesamte Zeitspanne bezogen Kosten und Erlöse ungefähr aufheben. Eine Kostenüberschreitung wirke sich ferner dann nicht auf die Gültigkeit der einschlägigen Bestimmungen aus, wenn im Rahmen einer sachgerechten Veranschlagung davon ausgegangen werden durfte, Kosten und Erlöse würden in etwa dieselbe Höhe erreichen, sich diese Prognose aber aufgrund unerwarteter Ereignisse nachträglich als unzutreffend erweise.

Der Landesgesetzgeber hat den dargelegten Unwägbarkeiten bei der Gebührenkalkulation inzwischen dadurch Rechnung getragen, dass er in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG geregelt hat, wie Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen. Kostenüber- bzw. -unterdeckungen sind daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Vorschrift bezieht sich allerdings der Sache nach auf Über- bzw. Unterdeckungen, die dadurch entstanden sind, dass Prognosen sich nicht erfüllt haben.

Das Gericht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur gehalten zu prüfen, ob, sondern auch in welchem Umfang sich ein Kalkulationsfehler auf die Gebührenhöhe auswirkt. Für die gerichtliche Überprüfung der Gebührensätze bzw. der zugrunde liegenden Gebühren-kalkulation gilt dabei, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123)

Mit Blick auf den dem kommunalen Satzungsgeber zustehenden Beurteilungsspielraum, aber auch die dargestellten Unwägbarkeiten der Kalkulation einerseits und die Komplexität der Rechtslage andererseits akzeptiert der erkennende Senat bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation entsprechend der oben referierten Rechtsprechung eine „Toleranzgrenze“, von der neben reinen prognostischen Fehlern auch nach rechtlicher Prüfung letztlich nicht umlagefähige Kostenansätze erfasst sind. Das Rechtsstaatsprinzip bleibt dabei gewahrt, weil diese „Toleranzgrenze“ nicht für bewusst oder willkürlich fehlerhafte Kalkulationen gilt.

Der Senat hält eine „Toleranzgrenze“ in der Größenordnung von mindestens 3 %, wie sie vom OVG Münster und OVG Bautzen angenommen wird, für angemessen. Einer weitergehenden Festlegung bedarf es vorliegend nicht. Selbst wenn man die dem Kläger günstigsten Ansätze wählt, wird diese Grenze bei der vorliegend zu überprüfenden Kalkulation - wie im Folgenden aufgezeigt wird - nicht erreicht.

Die für das Jahr 2003 maßgebliche Abwassergebührenhöhesatzung unterliegt gemessen an diesen Vorgaben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Sie wurde aufgrund der Beschlussfassung in der Sitzung des Stadtrates vom 6.12.2002 erlassen.

Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Bl. 134 ff. der Beiakte IV) lag der Kalkulation für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 unter anderem das mit „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ überschriebene Rechenwerk zugrunde. Die in dieses Rechenwerk eingesetzten Kosten und Erträge werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Entwässerungsbetriebes für das jeweilige Wirtschaftsjahr übernommen (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 20.2.2008 betreffend das Jahr 2003, Bl. 179 f. d. A.).

Die Kostenaufstellung führte unter Berücksichtigung der vom Kläger nicht angegriffenen Aufteilung in Schmutzwasser- und Regenwasseranteil (59,87 % zu 40,13 %) sowie der Schmutzwassermenge (von 964.700 cbm) und der versiegelten Fläche (von 2.214.699 qm) zu einem Gebührenbedarf zur voraussichtlich kostendeckenden Gebührenerhebung von 2,28 EUR/cbm für die Schmutzwassergebühr und 0,66 EUR/qm für die Regenwassergebühr. Neben diesem auf der Basis der Ist-Zahlen für 2001 (also der feststehenden Kosten) ermittelten Gebührenbedarf ist in die Kalkulation weiter die sich abzeichnende Entwicklung für das noch laufende Jahr 2002 und eine Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Kosten für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 eingeflossen. Dabei wurden maßgeblich die steigenden Gebühren des EVS für 2002 und 2003 (Erhöhung 2002: 13 ct/cbm; erwartete Erhöhung 2003: 11 ct/cbm) sowie die Steigerung der Kosten für die Kanalunterhaltung (Erhöhung der Grundvergütung für die Stadtwerke um 6 ct/cbm (aufgrund der am 29.9.2002 getroffenen und zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Änderungsvereinbarung 2002 zum Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997, Bl. 70 d. A.) )in Höhe von zusammen 0,30 EUR zugrunde gelegt (Blatt 138 der Beiakte IV) . Die hieraus ermittelte zu erwartende Kostensteigerung von 289.410 EUR (0,30 EUR multipliziert mit der Schmutzwassermenge Stand 2001) wurde auf den Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranteil 2001 verteilt, was zu den Erhöhungssätzen von 0,18 EUR/cbm sowie 0,05 EUR/qm führte. Diese wiederum wurden zu den Gebührensätzen addiert, die laut Jahresabschluss 2001 des Entwässerungsbetriebes eine voraussichtlich kostendeckende Gebührenerhebung (im Jahr 2002) ermöglicht hätten (2,28 EUR/cbm und 0,66 EUR/qm). Diese Gebührensätze waren (für 2002) vom Stadtrat offenbar mit Rücksicht auf anstehende Wahlen (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 20.4.2005, Beiakte IV, Bl. 184) nicht beschlossen worden. Bezogen auf den Wirtschaftsplan 2003 war dabei noch mit einem Verlust von 61.000 EUR gerechnet worden, der durch eine entsprechend hohe Entnahme aus der Rücklage ausgeglichen werden sollte (vgl. die Vorlage zum Beschluss zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren in der Werksausschusssitzung vom 14.11.2002, Beiakte IV, Bl. 140) .

Diese Prognose des Gebührenbedarfs für das Jahr 2003 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Sie erfolgte auf der Basis der konkret entstandenen Kosten 2001, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden sind. Aus diesen wurde zunächst der aktuelle Bedarf (fiktive Gebührensätze 2,28 EUR/cbm und 0,66 EUR/qm) zur kostendeckenden Gebührenerhebung ermittelt und eingestellt. Dass diese fiktiven und nicht die bislang tatsächlich erhobenen Gebührensätze in Höhe von 2,15 EUR/cbm und 0,58 EUR/qm als Ausgangspunkt genommen wurden, ist nicht zu beanstanden. Nur dadurch war es möglich, den Gebührenbedarf auf der Basis der für das Jahr 2001 feststehenden Kosten zu erfassen. Da sich bereits im Jahr 2002 die EVS-Gebühr erhöht hatte und eine weitere Gebührenerhöhung für 2003 bekannt war, mussten diese bereits sicheren bzw. sicher zu erwartenden zusätzlichen Kosten in die Kalkulation für das Jahr 2003 einfließen. Gleiches gilt für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits erfolgte Erhöhung der Grundvergütung aus dem Entsorgungsvertrag zugunsten der Stadtwerke. Da die entsprechenden Kostenansätze abhängig vom Wasserverbrauch sind, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn insofern die letzte bekannte Jahresverbrauchsmenge (2001) für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Kostenpositionen zugrunde gelegt wurde, was nach der oben wiedergegebenen Rechnung zu einem vorhersehbaren zukünftigen Zusatzbedarf von 0,18 EUR/cbm bzw. 0,05 EUR/qm führt (Dass dabei aus für den Senat nicht ersichtlichen Gründen nicht die Quoten für die Aufteilung in Schmutz- und Niederschlagswasser aus der Kostenaufteilung 2001 (59,87 % zu 40,13 %) und auch eine größere abflusswirksame Fläche zugrunde gelegt wurden, ist unerheblich, da eine Rechnung mit den Zahlen aus 2001 nach Auf- bzw. Abrundung auf volle Cent - Beträge  zum selben Ergebnis führt.) .

Die Gebührenerhöhung war aus den vorstehenden Erwägungen trotz des positiven Jahresergebnisses 2001 gerechtfertigt. Der Bilanzgewinn im Jahr 2001 war lediglich darauf zurückzuführen, dass der einmalige Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Blaubachsammlers an den EVS in Höhe von 1 Mio.DM in die Bilanz eingestellt wurde. Damit ergab sich statt eines deutlichen Verlustes ein Gewinn von 123.783,05 EUR (vgl. etwa Bl. 62 d. Beiakte IV).

Die inzwischen vorliegenden Ergebnisse des streitgegenständlichen Gebühren-jahres bestätigen, dass die Prognose weder willkürlich noch überzogen war. Im Jahr 2003 wurde ein moderater Gewinn erwirtschaftet. Die mit „Erfolgsplan 2000 - 2008“ (Register 11, letztes Blatt des vom Beklagten mit Schriftsatz vom 1.10.2007 vorgelegten Aktenordners, im Folgenden: Beiakte V,) überschriebene Übersicht macht deutlich, dass in den Jahren 2001 und 2002 (bei einer Gebührenhöhe von 2,15 EUR/cbm bzw. 0,58 EUR/qm) der Bilanzgewinn/-Verlust (Jahresgewinn unter Berücksichtigung des Gewinn- bzw. Verlustvortrages aus dem jeweiligen Vorjahr) bei 123.783,05 EUR (2001) bzw. minus 205.304,90 EUR (2002) lag. Im streitgegenständlichen Jahr 2003 beläuft sich der Bilanz gewinn nach der Gebührenerhöhung auf 2,46 EUR/cbm bzw. 0,71 EUR/qm auf 2.795,24 EUR. Es gelang also bei einem Gesamtbetriebsertrag vom 4.266.405,71 EUR nahezu eine „punktgenaue“ Kostendeckung.

Die Einwände des Klägers sind nicht geeignet, die Gebührenkalkulation und damit die Gültigkeit der Abwassergebührenhöhesatzung in Frage zu stellen. Die gegen die Kostenermittlung erhobenen Einwände greifen entweder nicht durch oder dem Vortrag des Klägers fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten, dass die von ihm gerügten Ansätze sich überhaupt Gebührensatz erhöhend in der Kostenkalkulation niedergeschlagen haben. Weiterer Aufklärung bedarf es insoweit nicht. Der Amtsermittlungsgrundsatz stellt die klagende Partei nicht davon frei, einen substantiierten Klagevortrag vorzubringen. Das Gericht ist nicht gehalten, einem unsubstantiierten Klägervortrag weiter nachzugehen, wenn kein konkreter Anhaltspunkt etwa für einen fehlerhaften Kostenansatz im Rahmen der Gebührenkalkulation vorliegt (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

Der Kläger wendet gegen die Kalkulation ein, dem Stadtrat hätten zur Beschlussfassung über die Abwassergebührenhöhesatzung keine ausreichenden Unterlagen vorgelegen; insbesondere sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich gewesen, in welchem Verhältnis die nicht umlagefähigen Kosten für den Allgemeinanteil (Öffentlichkeitsanteil, Straßen, Plätze usw.) zu den Gesamtkosten stehen.

Dieser Einwand vermag die Gültigkeit des Stadtratsbeschlusses nicht in Frage zu stellen. Nach Aktenlage gibt es keine Anhaltspunkte, dass eine unzureichende Information vor der Beschlussfassung im Stadtrat gerügt wurde. Dem Stadtrat lagen außerdem Unterlagen vor, aus denen die oben dargestellten Grundlagen der Kalkulation zu entnehmen waren. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte, dass überhaupt Kosten für den Allgemeinanteil als nicht umlagefähig angesehen wurden (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 5.5.2009 zur Berücksichtigung der Flächen der BAB 623, Bl. 402 d. A.).

Die Gebührenkalkulation des Beklagten weist im Rahmen der Kostenermittlung keine Kostenansätze auf, die im Ergebnis zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG führen.

Zu den gebührenfähigen Kosten gehören nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG auch Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

Weder die konkret gegen die in Ansatz gebrachten Fremdleistungsentgelte vorgebrachten Einwände (1.)noch die Einwände gegen die in die Kostenermittlung eingestellten kalkulatorischen Kosten (2.) noch die sonstigen Einwände gegen die Kostenermittlung (3.) sind erheblich. Soweit Kostenpositionen als dem Grunde nach nicht umlagefähig abgesetzt werden, führt dies nicht zu einem rechtlich beachtlichen Kalkulationsfehler (4.).

1. Bei dem unter lfd. Nrn. 3 bis 5 der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ aufgeführten Unterhaltungsaufwand für das Kanalsystem in Höhe von zusammen 674.853,63 EUR (= 1.319.898,97 DM), der in die Gebührenkalkulation eingeflossen ist, handelt es sich um Fremdleistungsentgelte .

Dieser Betrag wird als Vergütung gemäß § 5 Entsorgungsvertrag (EntsV) von dem Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH für die nach dem Entsorgungsvertrag von dieser zu erbringenden Leistungen gezahlt. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 10 des Gerichtsbescheidsumdrucks) , wurde mit diesem Entsorgungsvertrag mit Blick auf die Präambel und § 1 ("Der Betreiber übernimmt als Erfüllungsgehilfe der Stadt im Rahmen der hoheitlichen Abwasserentsorgung…") eine sog. "Erfüllungsprivatisierung" oder funktionale Privatisierung durchgeführt. Hierbei wird ein privater Verwaltungshelfer als "Erfüllungsgehilfe" eingeschaltet, wobei die eigentliche Aufgabe (hier: die Abwasserbeseitigung nach §§ 50, 50 a SWG) in kommunaler Hand verbleibt (vgl. hierzu nur: Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 129; Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601 ff.) . Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entsorgungsvertrages am 19.12.1997 die Stadt zu 100% Anteilseigner der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH war, lag damals eine unechte funktionale Privatisierung vor, weil der eingeschaltete "Private" eine Organisationseinheit war, die ihrerseits allein der Stadt Sulzbach/Saar zuzurechnen war.

Der Beklagte kann die Kosten einer Fremdleistung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG grundsätzlich als gebührenfähigen Aufwand in seine Kalkulation einstellen, soweit die Inanspruchnahme des Dritten zur Erfüllung der Pflichtaufgabe Abwasserentsorgung (§§ 50, 50a SWG) erforderlich und nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Insofern findet das Kommunalabgabengesetz unmittelbar Anwendung und schützt den Bürger vor einer überzogenen Gebührenbelastung (OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 194 m.w.N.) . Das Prinzip der Erforderlichkeit stellt den Kontrollmaßstab für die Gebührenfähigkeit der Fremdleistungsentgelte dar.

Zur Prüfung einer einrichtungsbezogenen Erforderlichkeit kann die „Erfüllungsprivatisierung“ selbst in Frage gestellt werden. Wenn es kostengünstiger ist, die Entsorgungsaufgabe durch einen Regiebetrieb des öffentlichen Trägers selbst zu erfüllen, könnte die Refinanzierung eines Entgelts für den privaten „Erfüllungsgehilfen“ zumindest in der Höhe unzulässig sein, die die Kosten des Regiebetriebes übersteigt. Erforderlich wäre insofern eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne eines Regiekostenvergleichs (vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 195 unter Hinweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135) . Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Regiekostenvergleich stattgefunden hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Eine weitere Möglichkeit des grundsätzlich der Kommune obliegenden Nachweises, dass dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit genüge getan ist, besteht für die Gemeinde in der öffentlichen Ausschreibung der entsprechenden Leistungen vor der Vergabe. Ist der Auftrag in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren aufgrund einer Ausschreibung an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot vergeben worden, garantiert der Wettbewerb bei der Ausschreibung in der Regel, dass das als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation eingesetzte Entgelt nicht überhöht ist (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 195 m.w.N.) . Eine öffentliche Ausschreibung ist fallbezogen indes nicht erfolgt.

Ob dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten ist, dass eine öffentliche Ausschreibung jedenfalls der Änderungsvereinbarung vom 26.9.2002 zwingend geboten war, lässt der Senat offen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, bliebe dies gebührenrechtlich folgenlos.

Ein Verstoß gegen das Vergaberecht bedeutet für die vorliegend allein entscheidungserhebliche Frage der Gebührenfähigkeit des Fremdleistungs-entgeltes nicht zwingend, dass die Kalkulation fehlerhaft ist. Vielmehr bleibt maßgeblich, ob das in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt angemessen bzw. erforderlich ist. Vergaberecht und Abgabenrecht sind nämlich getrennte Rechtsgebiete, die jeweils unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen und vor allen Dingen unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen. (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601) Die vergaberechtlichen Regelungen dienen nicht zuletzt dem Interessenausgleich zwischen Wettbewerbern, während die abgabenrechtlichen Vorschriften dem Interessenausgleich zwischen Staat und Bürger zu dienen bestimmt sind. Sind die Verträge entsprechend den Vorgaben des Vergaberechts geschlossen, stellt dies wie oben ausgeführt allerdings eine Rechtfertigung der Höhe des vereinbarten Fremdleistungsentgelts dar, kann mithin ohne weitere Prüfung von der Erforderlichkeit des Fremdleistungsentgelts ausgegangen werden (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnrn. 196 ff.) . Fehlt es an der Rechtfertigung des Fremdleistungsentgelts durch die Einhaltung der Regeln des Vergaberechts, kann jedoch auf andere Weise der Nachweis erbracht werden, dass sich das in der Gebührenkalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt noch im Rahmen des Erforderlichen bewegt und die Gebührenzahler nicht durch übermäßige Entgelte belastet werden (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601) .

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 -, NVwZ 1999, 1128) setzt die Refinanzierung privater Entgelte über Gebühren nicht zwingend voraus, dass die Vergabevorschriften beachtet worden sind. Die engere Betrachtungsweise in der früheren Rechtsprechung des OVG Koblenz (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 1.12.1994 - 12 A 11892/92 -, NVwZ-RR, 1996, 230) , der das Verwaltungsgericht im angegriffenen Gerichtsbescheid gefolgt ist, ist nach dieser Auffassung nicht sachgerecht, weil im Rahmen einer Gebührenerhebung nach den entsprechenden Vorschriften des KAG entscheidend die Wahrung des gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzips im Vordergrund steht. Dieses kann aber auch beim Fehlen einer gebotenen Ausschreibung eingehalten sein, nämlich vor allem dann, wenn selbst bei einer Ausschreibung keine günstigeren Entgelte hätten vereinbart werden können. Allein der Umstand, dass die Verträge ohne die vorgeschriebene Ausschreibung abgeschlossen wurden, bleibt somit für sich genommen gebührenrechtlich folgenlos. In solchen Fällen muss nach dieser Ansicht vielmehr die Kommune nachweisen, dass das vereinbarte und in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt sich noch im Rahmen dessen bewegt, was das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip voraussetzt. Der Nachweis, dass niedrigere Entgelte auch bei einer Ausschreibung voraussichtlich nicht hätten vereinbart werden können, ist nach OVG Lüneburg in der Regel geführt, wenn der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts (Hierzu zählt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. 11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. 12. 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. 6. 1989 (BGBl. I S. 1094), mit den in der Anlage aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung (LSP).) entspricht. Entgelte, die deren Vorgaben entsprechen, seien grundsätzlich berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne des KAG und deshalb gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Dies führt fallbezogen indes nicht weiter, denn dass vorliegend die Vorschriften des Preisprüfungsrechts beachtet wurden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das OVG Koblenz (OVG Koblenz, Urteil vom 17.6.2004 - 12 C 10660/04 -, NVwZ-RR, 2005, 850) vertritt in neuerer Rechtsprechung ebenfalls nicht mehr die Auffassung, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht ohne Weiteres die Unwirksamkeit einer Gebührensatzfestsetzung zur Folge hat. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass den Einrichtungsträgern bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als solcher wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Die Angemessenheit der Kosten sei im Hinblick auf diesen Ermessensspielraum nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien, d.h. wenn die Kosten in für den Abgabengläubiger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten. Für die Beurteilung der Frage, ob die in den Gebührensatz eingerechneten Kosten in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, hält es das OVG Koblenz grundsätzlich für vertretbar, auf einen interkommunalen Gebührenvergleich abzustellen (OVG Koblenz  ebd.; in diese Richtung auch bereits OVG Koblenz, Urteil vom 4.2.1999 - 12 C 13291/96 -, NVwZ-RR 1999, 673) . Danach hat eine Gebührensatzfestsetzung dann keine grob unangemessene Höhe, wenn sie den Mittelwert vergleichbarer Gebührensatzfestsetzungen anderer Kommunen in Rheinland-Pfalz in dem maßgeblichen Jahr - unter Berücksichtigung des jeweils mit der Gebühr abgegoltenen Umfangs der Entsorgungsleistungen - nicht oder nur unerheblich überschreitet.

Diese Rechtsprechung entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher anderer Obergerichte (BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 8 B 105/97 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 38, und Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, NVwZ 2002, 1123;OVG Lüneburg, Urteile vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172, und vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 -, NVwZ 1999, 1128; OVG Münster, Urteil vom 18.5.1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48, sowie Beschluss vom 17.8.2007 - 9 A 2238/03 -, KStZ 2008, 175; VGH Mannheim, Urteil vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 -, KStZ 1999,168; OVG Greifswald, Beschluss vom 13.11.2001 - 4 K 24/99 -, NordÖR 2002, 171; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249,  zum Erschließungsbeitragsrecht) . Das OVG Koblenz verweist zutreffend darauf, dass weder aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge noch aus der Rechtsprechung des Euro-päischen Gerichtshofes abgeleitet werden kann, dass etwaige Verstöße gegen

die europarechtlich initiierten und determinierten vergaberechtlichen Vorschriften für öffentliche Dienstleistungen zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von infolge fehlerhafter Vergabe entstandener Kosten im Rahmen der Erhebung öffentlicher Abgaben führen müssten. Die Regelung derartiger mittelbarer Folgen von Vergaberechtsverstößen überlässt das Europarecht vielmehr dem nationalen Recht. Das überzeugt.

Ausgehend von diesen Vorgaben ist dem Beklagten der Nachweis gelungen, dass die eingestellten Fremdleistungsentgelte angemessen sind.

Im vorliegenden Fall fehlt es schon deshalb an überzeugenden Anhaltspunkten, dass die Erhöhung der Grundvergütung aus dem Entsorgungsvertrag um 0,06 EUR/cbm ab 1.1.2002 in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht, weil der Beklagte sowohl die Gründe für die Erhöhung abstrakt als auch die Ermittlung des Betrages von 0,06 EUR/cbm, um den die Grundvergütung, die seit dem 1.1.1998 unverändert geblieben war, erhöht wurde, schlüssig dargelegt hat (a.). Darüber hinaus bewegen sich bei einem interkommunalen Gebührenvergleich die Abwassergebührensätze für B-Stadt/Saar im Rahmen dessen, was im Saarland an Gebühren verlangt wird (b.).

a. Die Gründe für die Erhöhung abstrakt und die Grundlagen der Ermittlung des Betrages von 0,06 EUR/cbm, um den die Grundvergütung erhöht wurde, ergeben sich aus den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.1.2007 (Bl. 88 f. d.A.).

Als Grund für die erforderliche Erhöhung der Grundvergütung führt der Beklagte die Erweiterung des Kanalnetzes und die damit einhergehende Erhöhung der Zahl der Abwasseranlagen, für deren Betrieb die Stadtwerke gemäß § 1 Abs. 1EntsV u.a. zuständig sind, an. Der Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass das Kanalnetz durch die Erschließungsgebiete „Am Kieselborn/TÜV“, die Verlängerung der Kellerstraße und die Herstellung eines Trennsystems im Wohngebiet „Obere Bruchwiesen“ und im „Industriegebiet Neuweiler“ um rund 6,2 Kilometer länger geworden ist. Dies ist bezogen auf die vom Beklagten vorgelegten Daten betreffend die Länge des Kanalnetzes Stand Herbst 2002 (77.197 m, vgl. Beiakte V, Register 7) eine Erweiterung um etwas mehr als 8 %. Konkret stellt er folgenden Vergleich zwischen 1.1.1998 und 31.12.2001 an:

        

1.1.1998

31.12.2001

Haltungen

3.331

3.517

Schächte

3.345

3.533

Regenrückhaltebecken

3       

12 + 435 m offene
Gräben

Wasserverbrauch

1.043.500 cbm

960.000 cbm

Aus dem Rückgang des Wasserverbrauchs, der durch Sparmaßnahmen der Bevölkerung erklärt wird, ergebe sich ein Rückgang der Vergütungszahlungen an die Stadtwerke um 8 %, was dort zu einer Unterdeckung in Höhe von 0,077 DM/cbm geführt habe. Gleichzeitig sei ein durch den niedrigeren Wasserverbrauch zu verzeichnender Rückgang der Trinkwasserabgabe in Höhe von durchschnittlich 1,5 % pro Jahr zu verzeichnen gewesen. Demgegenüber habe die Teuerungsrate bis 31.12.2001 rund 4,7 % betragen. Insgesamt ergebe sich eine Mehrbelastung von 112.656 DM. Dieser Betrag setze sich aus 73.480 DM, die an Mehrbelastung durch die Minderung des Wasserverbrauchs entstanden seien, und 39.176 DM an Mehrbelastung aufgrund der Teuerungsrate zusammen.

Dass sich durch die Erweiterung des Kanalnetzes im dargestellten Umfang der Unterhaltungsaufwand entsprechend erhöht hat, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die in § 5 Abs. 2EntsV geregelte sukzessive Erhöhung der Grundvergütung entsprechend den getätigten Investitionen für Neuanlagen kann diesen Mehraufwand nicht auffangen, da diese nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten der Tilgung des bereitgestellten Fremdkapitals dient.Legt man die vom Beklagten ermittelten Zahlen zugrunde, ergibt dies bezogen auf den Wasserverbrauch eine erforderliche Anhebung des Vergütungssatzes um 0,11735 DM/cbm (112.656 DM : 960.000 cbm) oder 0,06 EUR/cbm. Genau um diesen Betrag wurde die Vergütung angehoben.

b. Gegen eine grob unangemessene Höhe des Fremdleistungsentgelts spricht darüber hinaus, dass bei einem interkommunalen Gebührenvergleich die Abwassergebührensätze für B-Stadt/Saar sich im Rahmen dessen bewegen, was im Saarland an Gebühren verlangt wird. Dass sich die Stadt bei der Vergabe der Aufträge offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hätte und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden wären, d.h. dass die Kosten in für die Gemeinde e r k e n n b a r e r Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten, also sachlich schlechthin unvertretbar seien, ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt auszuschließen.

Die einschlägige Tabelle, die aufgrund einer telefonischen Umfrage der Stadtwerke B-Stadt/Saar erstellt wurde, weist die Gebührensätze aller 52 Kommunen im Saarland (Stand März 2004) aus. Dabei sind sowohl die Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr als auch diejenigen, die den sogenannten Frischwassermaßstab zugrunde legen, aufgeführt. Zusätzlich erfolgt eine Gegenüberstellung der Jahresgebühr für einen Bezugshaushalt (Einfamilien-Reihenhaus, 3 Personen, 120 cbm Wasserverbrauch, 85 qm abflusswirksame Fläche) unter Vergabe einer Rangziffer. Statt der in der Tabelle eingesetzten 2,41 EUR/cbm belief sich die Schmutzwassergebühr in B-Stadt/Saar allerdings damals auf 2,46 EUR/cbm. Die Jahresgebühr für den Bezugshaushalt beträgt daher im Vergleichsjahr für B-Stadt/Saar 355,55 EUR. Landesweit liegt die Jahres-Gebührenhöhe (bezogen auf den Bezugshaushalt) zwischen 236,65 EUR in Nonnweiler und 493,15 EUR in Überherrn. B-Stadt/Saar belegt mit 355,55 EUR Platz 31.

Betrachtet man die Schmutzwassergebühr, fällt auf, dass nur zwei Kommunen (Nonnweiler und Neunkirchen) unter 2 EUR/cbm bleiben, während sich ansonsten die Werte zwischen 2,05 und 2,87 EUR/cbm bewegen. Die Höchstwerte von Überherrn (2,87 EUR/cbm), Ottweiler (2,84 EUR/cbm) und Schmelz (2,79 EUR/cbm) fallen dabei aus dem Rahmen. Im Übrigen bewegen sich die Gebühren zwischen 2,05 und 2,62 EUR/cbm. B-Stadt/Saar liegt mit 2,46 EUR/cbm im Mittelfeld.

Bei der Niederschlagswassergebühr liegen die Sätze von Überherrn (1,75 EUR/qm), Kleinblittersdorf (1,05 EUR/qm) und Friedrichsthal (1,00 EUR/qm) über der 1 EUR - Marke. Unter 1 EUR/qm berechnen nach Saarbrücken (0,89 EUR/qm) B-Stadt/Saar, Homburg, Neunkirchen und Eppelborn mit je 0,71 EUR/qm. Die niedrigsten Sätze haben Rehlingen-Siersburg (0,39 EUR/qm) und Nonnweiler (0,37 EUR/qm)

Im Schnitt bewegen sich die Gebührensätze der Stadt Sulzbach/Saar also wiederum im Mittelfeld. Sie bleiben bei vergleichender Betrachtung „unauffällig“.

Da ausweislich der Gebührenkalkulation und mit Blick auf den Vortrag des Klägers eine wesentliche Kostenposition im Rahmen der Gebührenkalkulation die Kosten für die Instandhaltung des örtlichen Kanalnetzes sind, liegt es außerdem nahe, die Kommunen mit annähernd gleicher Einwohnerzahl gegenüber zu stellen. Bei dieser Referenzgruppe dürften sich die Kanalsysteme von der Größe her am ehesten entsprechen. Mithin dürften auch der Höhe nach vergleichbare Unterhaltungskosten auf die Gebührenzahler umzulegen sein.

Die Einwohnerzahl von B-Stadt/Saar liegt bei 17.906 (Stand Ende 2007; vgl. citypopulation.de). Vergleicht man die Kommunen mit einer Einwohnerzahl zwischen 17.000 und 20.000, ergibt sich mit Blick auf die Belastung des Bezugshaushalts folgendes Bild:

                 

Gebühr/Jahr

Bexbach :

        

336,05 EUR

Eppelborn:

        

373,55 EUR

Illingen:

        

364,80 EUR

Schiffweiler:

        

351,85 EUR

Schmelz:

        

384,95 EUR

Schwalbach:

        

388,80 EUR

Wadern:

        

329,50 EUR

Wadgassen:

        

414,00 EUR

B-Stadt:

        

355,55 EUR

Der Gebührendurchschnitt dieser Kommunen beträgt 366,56 EUR. B-Stadt/Saar liegt mit 355,55 EUR unter diesem Schnitt.

Auch wenn man nur die Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr aus dieser Referenzgruppe betrachtet, ergibt dies dasselbe Bild. Der Gebührenschnitt bezogen auf den Bezugshaushalt liegt dann zwar nur bei 357,38 EUR. Die Jahresgebühr von B-Stadt/Saar liegt aber immer noch unter diesem Schnitt.

Der Kläger kann dem Vergleich nicht entgegen halten, es sei unklar, ob die zu Vergleichszwecken herangezogenen Gebühren anderer Kommunen rechtmäßig berechnet worden sind. Dieses Argument stellt das Modell eines interkommunalen Gebührenvergleichs insgesamt in Frage, ohne dass konkrete Anhaltspunkte gegeben würden, an der Ordnungsgemäßheit der Gebührenkalkulation anderer Gemeinden zu zweifeln. Ohne solche Anhaltspunkte verbieten sich mit Blick auf die dargelegten rechtlichen Vorgaben für die Kalkulation und das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung solche generellen Zweifel.

Der Einwand des Klägers, die Höhe der Gebühr für die Abwasserbeseitigung hänge in sehr starkem Maße von den in jeder Kommune individuell und unterschiedlich vorhandenen Gegebenheiten ab, ist ebenfalls nicht geeignet, die Aussagekraft der vom Beklagten vorgelegten Tabelle (Bl. 235 d. A.) und die Vergleichbarkeit der Gebührensätze insgesamt in Zweifel zu ziehen. Die Aufstellung lässt insbesondere keinen Schluss darauf zu, dass - wie vom Kläger angeführt - besondere Umstände wie etwa die Belegenheit in einem Bergschadensgebiet eine entscheidende Rolle spielen. Insbesondere der Vergleich der Rangstufe der Kommunen ohne bekannte Bergschäden zeigt, dass dieser Umstand nicht entscheidend die Gebührenhöhe beeinflusst(Nonnweiler: 1, Mettlach: 8, Homburg: 12, St. Wendel: 16, Saarlouis: 20, Tholey: 29 (nachdem Sulzbach/Saar unter Zugrundelegung der korrekten Gebühr auf Rang 31 zurückgefallen ist) , Ottweiler: 44, Oberthal: 48, Weiskirchen: 49, Losheim am See: 50).

Die Gebührenfähigkeit der durch die Einschaltung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH entstandenen Aufwendungen ist mangels Anhaltspunkten dafür, dass sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, folglich aus zwei Gründen zu bejahen.

2. Die in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Kosten führen im Ergebnis ebenfalls zu keiner Beanstandung der Gebührenkalkulation.

Grundsätzlich berechtigt § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG dazu, angemessene Abschreibungen in die Kostenkalkulation einzustellen. Diese sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge zu bemessen. Wird nach Nutzungsdauer abgeschrieben, ist diese sorgfältig zu schätzen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnrn. 133 ff.) . Die Einschätzung hat anhand sachlicher Kriterien zu erfolgen. Der Wert dieser Schätzung hängt in besonderem Maße von den Gegebenheiten, Erfahrungen, Schätzwerten und sonstigen betrieblichen Gegebenheiten der einzelnen Einrichtung ab. (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 145)

Die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegte „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ weist unter Ziffer 7 „Abschreibungen Entwässerungsbetrieb“ einen Betrag in Höhe von 619.484,00 DM = 316.737, 14 EUR aus. Bei dem jährlich in der Kostenaufteilung an dieser Stelle eingesetzten Betrag handelt es sich ausweislich der Jahresprüfberichte für 2002 und 2003 um die Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen (vgl. etwa den Bericht der W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Entwässerungsbetriebes für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.2003 – 31.12.2003, im Folgenden: Beiakte II, Anlage VI, Seite 1 f.; vgl. auch Anlage VII, Seite 4, 5.). Ausweislich der Prüfberichte schreibt der Entwässerungsbetrieb linear ab. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze entsprechen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Weder das Abschreibungskonzept mit der Annahme einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren (a.) ist rechtlich zu beanstanden noch bestehen Anhaltspunkte für die in diesem Zusammenhang vom Kläger geäußerte Befürchtung, es komme zu Doppelabschreibungen (b.), noch wirkt sich eine angebliche Änderung des Abschreibungssatzes für Kanäle (c.) auf die Rechtmäßigkeit der Kalkulation aus. Die nach der Ansicht des Klägers fehlerhafte Berücksichtigung eines Gewerbeparkplatzes im Anlagevermögen (d.) führt im Ergebnis ebenfalls nicht zu einem beachtlichen Kalkulationsfehler. Ein solcher ergibt sich auch nicht, wenn man berücksichtigt, dass nach dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 5.5.2009 (sowie dem diesem Schriftsatz als Anlage beigefügten Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG vom 5.3.2009, Bl. 405 ff. d. A.) auch die Kosten für die Vorarbeiten im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr im Anlagevermögen erfasst und über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben wurden (e.).

a. Der Entwässerungsbetrieb hat für die Abschreibung pauschal eine Restnutzungszeit von 50 Jahren zugrunde gelegt und damit einen jährlichen Abschreibungssatz von 2% angesetzt. Dieses Abschreibungskonzept begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Abschreibungskonzept wird bereits seit Gründung des Entwässerungsbetriebes praktiziert. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 5.12.2007 (Bl. 166 d. A.) dargelegt und durch die Vorlage des Prüfberichts der WIBERA Wirtschaftsberatung AG betreffend die Eröffnungsbilanz des Entwässerungsbetriebes zum 1.1.1991 (im Folgenden: Beiakte I, S. 4) belegt, dass nach einer Ersterfassung des Anlagevermögens eine Ermittlung der tatsächlichen Baukosten (soweit Unterlagen vorhanden) bzw. im Übrigen eine Schätzung anhand von Kostenrichtwerten erfolgt ist und ausgehend von den so ermittelten Baukosten bzw. Kostenrichtwerten die Wiederbeschaffungszeitwerte zum 1.1.1991 anhand von Preisindizes berechnet wurden, die zudem um die zuordenbaren Abschreibungen bisheriger Nutzungsperioden vermindert wurden. An der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln, besteht kein Anlass.

Darüber hinaus verfügt die Stadt Sulzbach/Saar über ein Kanalkataster, das die Sanierungsbedürftigkeit der Kanäle in Kategorien einteilt.

Die zu Abschreibungskonzepten ergangene Rechtsprechung steht der Rechtmäßigkeit der hier in Ansatz gebrachten Abschreibungsbeträge nicht entgegen.

Das OVG Münster (OVG Münster, Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233) hat eine Abschreibungsdauer von 50 Jahren und damit einen jährlichen Abschreibungssatz von 2 % der Stadt Castrop-Rauxel nicht beanstandet. Dass das VG Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2.5.1996 - 13 K 3985/92 - , zitiert nach Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 145) die Annahme einer prognostizierten Nutzungsdauer von 50 Jahren dagegen als methodisch fehlerhaft angesehen hat, steht der Rechtmäßigkeit des Abschreibungskonzepts im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil die Ausgangskonstellation nicht vergleichbar ist. Die Gemeinden im dortigen Gerichtsbezirk gingen üblicherweise von einer Nutzungsdauer von 80-100 Jahren aus. Der Satzungsgeber selbst war in jenem Fall bis 1987 von 83,3 Jahren ausgegangen. Von daher hätte nach der Entscheidung des VG Gelsenkirchen die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer einer besonderen Begründung bedurft, woran es im konkreten Fall gefehlt habe.

Dass solche Bedenken dem Abschreibungskonzept des Entwässerungsbetriebs der Stadt Sulzbach/Saar entgegenstehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr zeigt die vom Kläger nicht angegriffene Grundkonzeption seit Existenz des Entwässerungsbetriebes, dass bei der Entscheidung für dieses Abschreibungskonzept die örtlichen Gegebenheiten angemessen berücksichtigt wurden.

Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Aufstellung zum Zustand des Kanalnetzes (Stand: November 2003), wonach umgehend, kurz- bzw. mittelfristig insgesamt 25.960 lfd.m, also fast ein Drittel des Kanalnetzes von insgesamt 88.165 lfd.m, zu sanieren sind (vgl. auch die Aufstellungen Stand Herbst 2002: 23.618 lfd.m und Stand Febr. 2004: 28.133 lfd.m, Beiakte V, Register 7).

Eine Differenzierung nach einzelnen Kanalbauwerken - wie sie dem Kläger offenbar vorschwebt – wäre dagegen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden und ist daher nicht sachgerecht.

b. Der Vortrag des Klägers, es sei unklar, ob für das Kanalnetz bereits in der Vergangenheit Abschreibungen, gegebenenfalls bis zur kalkulierten Gesamtnutzungsdauer, vorgenommen worden seien, so dass es mit Ansatz einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren zu einer Doppelabschreibung komme, ist durch die vorgelegten Unterlagen widerlegt.

Mit dem Begriff Doppelabschreibung beschreibt der Kläger der Sache nach die sogenannte Abschreibung unter Null (vgl. zur kontroversen Diskussion Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 135 m.w.N.) , also eine weitere Abschreibung von bereits zu 100 % abgeschriebenen Anlagen, die nach Ablauf der prognostizierten Nutzungsdauer noch funktionsfähig sind. Dass eine solche Abschreibung unter Null erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich.

Ausweislich des Prüfberichts der Eröffnungsbilanz zum 1.1.1991 (Beiakte I, Seite 5) wurden die Wiederbeschaffungswerte um die zuordenbaren Abschreibungen bisheriger Nutzungsperioden vermindert.

Die im Prüfbericht des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr 2003 enthaltene Übersicht über die Entwicklung des Sachanlagevermögens im Wirtschaftsjahr 2003 (vgl. Beiakte II, Anlage I/4, II.) weist auch Restbuchwerte und den durchschnittlichen Restbuchwert aus. Dies zeigt, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, um eine Abschreibung unter Null zu verhindern.

c. Es ist nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers im Jahreswirtschaftsplan für das Jahr 2002 angeblich die Abschreibung für Kanäle mit 280.000 EUR angesetzt wurde, während im Jahresabschluss 2002 341.000 EUR aufgeführt sind, Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 gehabt haben kann. Die Gebührenkalkulation beruht - wie oben ausgeführt - auf den feststehenden Kosten für 2001. Der Jahresabschluss 2002 lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abwassergebührenhöhesatzung im Dezember 2002 noch nicht vor und hat daher keinen Einfluss auf die Kalkulation gehabt.

d. Der Kläger rügt im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg, dass im Anlagevermögen „Kanäle“ u.a. auch im streitgegenständlichen Jahr zu Unrecht ein Betrag enthalten sei, der für einen Gewerbeparkplatz im Gewerbegebiet Neuweiler angesetzt sei. Demzufolge sei der Abschreibungsbetrag jährlich (also auch 2001) mit 5.000 EUR zu hoch angesetzt gewesen. Im Jahr 2006 sei nach jahrelanger Kritik seitens des Klägersein Betrag von 220.087,62 EUR aus dem Anlagevermögen „Kanäle“ herausgebucht und zu dem Bereich „Parken“ übertragen worden (Bl. 195 d. A.). Diese Rüge erscheint zwar dem Grunde nach gerechtfertigt, wirkt sich aber auf die Kostenermittlung und auf die Höhe der Gebührensätze nicht in rechtserheblichem Umfang aus.

Aufgrund der Angaben des Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat, steht fest, dass für den genannten Parkplatz durch entsprechende bauliche Anlagen ein besonderes Entwässerungskonzept verwirklicht wurde. Ausweislich der Pressemitteilung der Stadt Sulzbach/Saar (Bl. 366 d. A.), die aus der Juryentscheidung anlässlich der Auszeichnung dieser Anlage mit dem Saarländischen Umweltpreis des Ministers für Umwelt im Jahr 1999 zitiert, erfolgt die Entwässerung der Parkierungsanlage im Wesentlichen ohne Kanalanschluss. Die Entwässerung wird durch die besondere Art der Anlage in Kombination mit Vorrichtungen zur Speicherung sowie zum Rückhalt bzw. durch die verzögerte Weiterleitung des Niederschlagswassers bewirkt. Hinzu kommt eine besondere Bepflanzung der Böschungen und Mulden mit Pflanzen, die eine besonders hohe Verdunstung aufweisen, sodass ein Großteil des Niederschlagswassers durch Verdunstung der Pflanzen und durch Verdunstung über die Oberfläche von der Kanalisation ferngehalten wird. Die Entwässerungsanlage für die Parkierungsanlage „Am Bruchwald“ wurde ausweislich der Stellungnahme der Werkleiterin Graßmann-Gratsia vom 2.9.2003 (Bl. 89 u. 158 d. Beiakte IV) durch den Entwässerungsbetrieb errichtet (vgl. auch die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.1.2007, S. 5, Bl. 84 d. A.).

Nach den Angaben des Wirtschaftsprüfers Pfaff im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die gesamte Anlage stets als einheitliches Wirtschaftsgut erfasst worden. Demnach sind bis zur Umbuchung 2006 Abschreibungen auf die Herstellungskosten dieser Anlage auch in die jeweiligen Gebührenkalkulationen, insbesondere auch in diejenige für das streitgegenständliche Gebührenjahr eingeflossen.

Aus den dargestellten baulichen Besonderheiten der genannten Anlage folgt, dass zumindest ein Teil der Anschaffungskosten der Gesamtanlage als Anschaffungskosten für eine Entwässerungsanlage veranlagt und abgeschrieben werden konnte. Hinreichende Erkenntnisse dazu, wie eine Aufteilung der Herstellungskosten in solche, die ausschließlich die Parkplatzanlage, und solche, die die Entwässerung dieses Parkplatzes betreffen, erfolgen könnte, bietet der Vortrag der Beteiligten nicht.

Der Senat setzt daher zugunsten des Klägers und mit Blick darauf, dass die Anlage stets als einheitliches Wirtschaftsgut erfasst wurde und so auch nunmehr im Bereich „Parken“ geführt wird, den gesamten Betrag von 5.000 EUR von den im Rahmen der Kalkulation in Ansatz gebrachten Gesamtkosten (7.141.262,17 DM = 3.651.269,37 EUR nach der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss 2001“)ab. (Das mit dem Schriftsatz vom 8.6.2009 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schreiben der W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH vom 3.6.2009 stellt die bisherigen Feststellungen zwar in Frage, führt aber aus zwei Gründen zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen ist der Schriftsatz erst nach der Hinterlegung des Tenors auf der Geschäftsstelle beim Senat eingegangen. Zum anderen enthält das Schreiben Ausführungen dazu, welchem Bereich die entsprechenden Anlagen zum Jahresende 2002 zugeordnet waren. Für die Entscheidung kommt es indes auf die Frage an, ob und wie die Anlagen im Jahr 2001 durch den Entwässerungsbetrieb abgeschrieben wurden.) Dies hat – wie noch aufgezeigt wird – keine rechtserheblichen Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation.

e. Der Tragfähigkeit der Gebührenkalkulation steht im Ergebnis ferner nicht entgegen, dass in die Gesamtkostenermittlung über die Abschreibungen auch Kosten für die Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr, darunter Kosten für die Erfassung abflusswirksamer Flächen, eingegangen sind.

Nachdem zunächst unklar war, ob und wenn ja inwiefern Kosten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in die Kalkulation eingeflossen sind, steht aufgrund des vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 5.5.2009 vorgelegten Schreibens der PricewaterhouseCoopers AG (PwC) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5.3.2009 (Bl. 405 ff. d. A.) fest, dass im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr entstandene Kosten der Stadtwerke, die dem Entwässerungsbetrieb gesondert in Rechnung gestellt worden sind, im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden sind.

In dem genannten Schreiben ist unter „2. Durchführung der Vorbereitungsarbeiten“ unter Auflistung von vier Rechnungen ein Gesamtbetrag von 995.558,10 DM (= 509.020,77 EUR) (incl. Umsatzsteuer) aufgeführt, der aus Leistungen des Personals der Stadtwerke (661.538,56 DM netto) und Leistungen Dritter (196.701,18 DM netto) besteht. Weiter ist unter „4. Gebührenkalkulation“ ausgeführt, die von den Stadtwerken B-Stadt/Saar GmbH an den Entwässerungsbetrieb weiterverrechneten Leistungen seien in der Buchhaltung des Entwässerungsbetriebes zum „überwiegenden Teil“ im Anlagevermögen erfasst worden. Die Abschreibung erfolge linear über einen Zeitraum von 10 Jahren. Über diese Abschreibungen seien die beschriebenen Leistungen Bestandteil der Gebührenkalkulation.

Ob der Aufwand infolge von Vorarbeiten zur Einführung eines neuen Gebührenmaßstabes gebührenfähig ist, ist umstritten und in der Rechtsprechung des Senats nicht geklärt. Der vorliegende Fall gibt zu einer Klärung dieser Frage keinen Anlass.

Auch wenn angesichts der unklaren Formulierung („überwiegenden Teil“) im Schreiben der PwC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5.3.2009 nach wie vor nicht exakt zu ermitteln ist, in welcher Höhe die Kosten für die Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr über Abschreibungen in die Gebührenkalkulation für 2003 eingeflossen sind, handelt es sich jedoch maximal um einen Betrag in Höhe von 10 % von 995.558,10 DM = 99.555,81 DM (= 50.902,08 EUR). Anlass zur Annahme, dass über diesen Maximalbetrag hinaus im gegebenen Zusammenhang weitere Kosten in die Gesamtkostenermittlung eingestellt und bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden sind, besteht dagegen nicht.

Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers den höchstmöglichen Betrag von 50.902,08 EUR von den ermittelten Gesamtkosten absetzt, führt dies ebenfalls - wie noch ausgeführt wird - im Ergebnis nicht zu rechtserheblichen Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation. Daher können auch die sonstigen in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen Fragen (etwa hinsichtlich eines auch insofern behaupteten Verstoßes gegen Vergabevorschriften oder der Höhe des als umlagefähig angesehenen Betrages, 2.e. der Klagebegründung, Bl. 41 d. A.) offen bleiben.

3. Die weiteren Einwände des Klägers gegen die Kostenermittlung stellen die Tragfähigkeit der Gebührenkalkulation ebenfalls nicht in Frage. Dies gilt für die Einwände gegen die tatsächlich oder vermeintlich eingestellten Kostenpositionen (a.). Ebenso wenig kann der Kläger der Gebührenkalkulation mit Erfolg entgegenhalten, dass zu Unrecht Einnahmen oder Einnahmeoptionen nicht Gebühren senkend berücksichtigt worden sind (b.).

a. Die weiteren Einwände des Klägers bezüglich der in die Gebührenkalkulation tatsächlich oder vermeintlich eingestellten Kostenpositionen betreffen folgende Bereiche: Kosten Gartenpflege (aa.), Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ (bb.), Übertragung von Forderungen des EVS gegen die Stadt auf deren Eigenbetrieb (cc.), fehlerhafte Auflösung von Ertragszuschüssen (dd.) und unwirtschaftliche Betriebsführung (Kreditvergabe) (ee.).

aa. Dem Einwand des Klägers, möglicherweise sei bei der Gebührenkalkulation für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 eine im Jahresabschluss 2002 des Entwässerungsbetriebes aufgeführte Position „Gartenpflege Gewerbeparken“ zu Unrecht berücksichtigt worden, steht entgegen, dass der Gebührenkalkulation für 2003 die Kosten nach dem Jahresabschluss 2001 zugrunde lagen. Dass darin Kosten für „Gartenpflege Gewerbeparken“ enthalten sind, ist nicht ersichtlich. In dem als Anlage zum Schriftsatz vom 5.5.2009 vorgelegten Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.-31.12.2002 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH (im Folgenden: Prüfbericht 2002) sind sowohl die Zahlen für 2002 als auch diejenigen für 2001 zum Vergleich aufgeführt. Unter dem Punkt „Übrige sonstige betriebliche Aufwendungen“, unter dem die Kosten „Gartenpflege Gewerbeparken“ im Jahr 2002 verbucht wurden, sind entsprechende Kosten im Jahr 2001 aber gerade nicht aufgeführt (vgl. Prüfbericht 2002, Anlage IV. 2, S. 13).

bb. Der Kläger rügt im Ergebnis ohne Erfolg, dass die in den Jahresabschlüssen für 2002 und 2003 angegebenen Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ keine gebührenfähigen Kosten seien, weil sie Bestandteil der den Stadtwerken zu zahlenden Grundvergütung seien.

Die vom Kläger angeführten Beträge sind in Beiakte II (Prüfbericht 2003) in Anlage VII, Seite 4 aufgeführt. Hiernach sind für 2002 und 2003 im Jahr 2003 die vom Kläger genannten Beträge eingestellt worden. Es handelt sich hierbei um den Punkt „6. Sonstige betriebliche Aufwendungen“. Dass entsprechende Kosten auch in die Gebührenbedarfsberechnung für 2003 auf der Grundlage der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss 2001“ eingestellt worden sind, ist dagegen weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc. Der der Sache nach vom Kläger erhobene Vorwurf, die Stadt Sulzbach/Saar verstoße dadurch gegen das Kostenüberschreitungsverbot, dass seit Gründung des Entwässerungsbetriebes verjährte Forderungen des EVS gegen die Stadt Sulzbach/Saar in Höhe von mehreren Hunderttausend DM auf den Eigenbetrieb übertragen und seitdem bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt wurden, greift nicht.

Der Beklagte hat diesem Einwand überzeugend entgegnet, es wäre treuwidrig gewesen, gegenüber dem EVS die Einrede der Verjährung zu erheben, da die Stadt und der EVS sich zuvor darüber verständigt hätten, dass erst nach Abschluss umfangreicher Baumaßnahmen eine Abrechnung erfolgen solle. Diese Art der Abrechnung sei auch den Gebührenzahlern zugute gekommen (Bl. 85 d. A.). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

dd. Der Kläger kann der Gebührenkalkulation nicht entgegen halten, die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH löse unter Verstoß gegen § 20 Abs. 3 EigVO Ertragszuschüsse mit 2 % statt 5 % auf.

Der Vortrag des Klägers betrifft offensichtlich nicht eine Praxis der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH, sondern eine solche des Entwässerungsbetriebes. Ausweislich der Prüfberichte 2002 und 2003 (Prüfbericht 2002: Anlage IV.2, Seite 6, B.; 2003: Beiakte II, Anlage VI, Seite 4, B.) löst der Entwässerungsbetrieb die Ertragszuschüsse mit 2% und nicht mit 5% gemäß § 20 Abs. 3 EigVO auf.

§ 20 EigVO regelt die Anforderungen, die an die Bilanz des Eigenbetriebs zu stellen sind. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 EigVO (Vom 1.6.1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1999 (Amtsbl. 2000, S. 138)) können Zuschüsse Nutzungsberechtigter als Ertragszuschüsse auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen oder als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Damit wird das grundsätzliche Ziel verfolgt, dass die Zuschüsse Nutzungsberechtigter diesen mittelbar wieder zugute kommen, sei es, dass sie als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungskosten abzurechnen sind mit der Folge, dass sich die entsprechenden Abschreibungen reduzieren, sei es, dass sie als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem entsprechenden Prozentsatz aufgelöst werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung erhöhen die aufgelösten Ertragszuschüsse dann die Umsatzerlöse (vgl. etwa Beiakte II, Anlage VII, Seite 1, 1.b.).

§ 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO, der eine Auflösung der Ertragszuschüsse im Falle ihrer Passivierung mit einem Zwanzigstel, also 5 %, vorsieht, gilt allerdings nach dem eindeutigen Wortlaut nur für Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge auf Grund von Satzungen erhebt.

§ 20 Abs. 3 Satz 4 EigVO bestimmt für Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, dass diese dem Eigenkapital zuzuführen sind, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt.

Aufgrund der Angaben in den Erläuterungen der Prüfberichte für 2003 (Beiakte II, Anlage VI, Seite 4, B.) und 2002 (Anlage IV.2, Seite 6, B.) handelt es sich bei den vom Entwässerungsbetrieb aufgelösten Ertragszuschüssen um Kanalanschluss-kosten, die auf der Grundlage der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 18.12.1992 erhoben werden. Hinzu kommen nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Zuwendungen des Saarlandes zu Kanalbaumaßnahmen.

Die Zuwendungen des Landes sind keine Zuschüsse Nutzungsberechtigter im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 EigVO. Dass dennoch - wie der Kläger meint - eine Auflösung mit 5 % vorgeschrieben sei, ist nicht ersichtlich.

Eine Auflösung mit 5 % schreibt § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO aber auch für die Kanalanschlusskosten nicht vor. Die Kanalanschlusskosten sind keine Baukostenzuschüsse im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge auf Grund von Satzungen erhebt.

Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kanalanschlusskosten ist die Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 18.12.1992 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 31.8.2000. Gemäß § 14 Abs. 1 AbwS erhebt die Stadt zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen von den Grundstückseigentümern öffentlich-rechtliche Entgelte im Sinne des § 10 KAG. Dabei wird gemäß § 14 Abs. 2 AbwS der erstattungsfähige Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Gemäß § 14 Abs. 3 AbwS ist der nach Abs. 2 ermittelte Aufwand in voller Höhe zu erstatten.

Die Zahlung der Kanalanschlusskosten stellt daher einen Kostenersatz im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG dar. Es handelt sich hierbei aber nicht - wie von § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO vorausgesetzt - um Beiträge auf Grund von Satzungen.

ee.Dem Kläger gelingt es nicht, unter Hinweis auf verschiedene Kreditaufnahmen bzw. -vergaben des Entwässerungsbetriebes eine unwirtschaftliche Betriebs-führung zu belegen, was seiner Ansicht nach den Schluss auf die Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation zuließe.

Dem Vortrag des Klägers, der Entwässerungsbetrieb habe einerseits im Jahre 1998 einen Kredit in Höhe von 500.000 EUR (gemeint sind wohl DM) und im Jahre 1999 einen solchen von 3 Mio. DM zu einem Zinssatz von 2,71 % an die Stadt Sulzbach/Saar gewährt, am 13.7.1999 dann aber selbst einen Kredit von 2,85 Mio DM zu 5,02 % Zinsen bei der Stadt Sulzbach/Saar aufgenommen, obwohl in den Jahren 1999 bis 2003 insgesamt 10,484 Mio DM an Zuschüssen gezahlt worden seien, ist der Beklagte überzeugend entgegengetreten (vgl. Bl. 90 ff. d. A.).

Hiernach wurden tatsächlich vom 5.12.1998 bis 18.1.1999 500.000 DM und vom 10.8. bzw. 15.8.1999 bis 31.12.1999 1 Mio. DM als Kassenkredite an die Stadt Sulzbach/Saar gewährt. Beide Kredite seien aufgrund eines kurzfristigen Liquiditätsüberschusses möglich gewesen und zu banküblichen Konditionen gewährt worden, so dass es nicht zu einem Nachteil für die Gebührenzahler habe kommen können. Am 13.7.1999 sei plangemäß zur Durchführung von Investitionen ein Kredit in Höhe von 2,85 Mio. DM aufgenommen worden. Für diese Baumaßnahmen seien auch Landeszuschüsse gewährt worden. Der Kredit sei aber aufgenommen worden, bevor die Landeszuschüsse geflossen seien. Der Zuwendungsbescheid des Landes vom 8.7.1999 über insgesamt 6.922.627,50 DM habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrages nicht vorgelegen. Das Land habe dann in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1999 nicht wie nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen nach Baufortschritt, sondern vorschüssig einen Teil der Zuwendungen ausgezahlt. Dies habe dazu geführt, dass kurzfristig nicht benötigte Mittel in Höhe von 1 Mio. DM vom 10.8.1999 bis 31.12.1999 und nach einer weiteren Zuwendung vom 15.8.1999 bis 31.12.1999 als Kassenkredite der Stadt zur Verfügung gestellt werden konnten. Zunächst sei geklärt worden, welche Konditionen bei Anlage der kurzfristig nicht benötigten Beträge als Festgelder zu erhalten seien. Zu diesen Konditionen sei der Kassenkredit der Stadt gewährt worden. Im Jahr 1999 seien Zuschüsse in Höhe von 1.520.000,00 DM geflossen. Die weiteren Zuschüsse habe das Land dann erst im Jahr 2000 über mehrere Monate verteilt ausgezahlt.

Der Kläger hat diesen Ausführungen nicht substantiiert widersprochen. Der Senat sieht aufgrund des detaillierten Vortrages des Beklagten keinen Anlass, von einer unwirtschaftlichen Betriebsführung auszugehen. Der Beklagte hat schlüssig erklärt, dass und wie es zu den Liquiditätsüberschüssen kam, die den Entwässerungsbetrieb in die Lage versetzten, die genannten Kassenkredite an die Stadt zu gewähren. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften ist nicht ersichtlich. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigVO bestimmt, dass vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der für den Eigenbetrieb (gemäß § 9 Abs. 1 EigVO) eingerichteten Sonderkasse in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden sollen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigVO ist allerdings sicherzustellen, dass dann, wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, diese bei Bedarf dem Eigenbetrieb wieder zur Verfügung stehen. § 9 Abs. 3 EigVO sieht ausdrücklich vor, dass sowohl die Gemeinde dem Eigenbetrieb als auch dass dieser der Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stellen kann. Dabei sind nach dieser Vorschrift die marktüblichen Zinsen zu entrichten. Diesen Vorgaben ist vorliegend Rechnung getragen worden. Dass schließlich trotz der Landeszuschüsse der Entwässerungsbetrieb seinerseits einen Kredit aufgenommen hat, ist mit dem Hinweis auf den Zeitablauf, insbesondere die erst nach Kreditaufnahme erfolgte Zuwendung des Landes ebenfalls hinreichend erklärt.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass insbesondere die genannte Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Stadt über 2,85 Mio. DM zu 5,02 % Zinsen offenbar nicht mehr existiert und damit die Gebührenzahler nicht mehr belastet. Ausweislich der Aufstellung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zum 31.12.2003 (Beiakte II, Anlage VIII) existiert keine Darlehensverbindlichkeit, auf die die vom Kläger angegebenen Daten (Kreditaufnahme 13.7.1999, 2,85 Mio. DM, Zinssatz 5,02 %) zutreffen. Eine Umrechnung von DM in Euro der Position 1 („Stadt Sulzbach“) ergibt nicht den entsprechenden Betrag. Der Zinssatz ist ebenfalls nicht identisch. Anhaltspunkte, dass die vom Kläger angeführten Umstände die Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 negativ beeinflusst haben könnten, bestehen nach alledem nicht.

b. Der Kläger kann der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass zu Unrecht Einnahmen oder Einnahmeoptionen nicht Gebühren senkend berücksichtigt worden seien.

Die Einwendungen des Klägers betreffen folgende Themengruppen: unterlassene Geltendmachung von Gebühren für die Beseitigung von Oberflächenwasser der BAB 623 (aa.), Gewinnabführung Stadtwerke GmbH an Eigenbetrieb und Verstoß gegen §§ 110 ff. KSVG (bb.), Veräußerung Blaubachsammler (cc.) und Zinsvorteile aus Abschreibungserlösen (dd.).

aa. Dass eine Nichterhebung der satzungsgemäßen Gebühren, insbesondere für die Straßenentwässerung der BAB 623, zu Einnahmeausfällen und damit ungerechtfertigt hohen Gebühren geführt hat, ist nicht ersichtlich.

Eine Nichtberücksichtigung versiegelter (Autobahn-)Flächen kann sich im Rahmen der Kalkulation auf die Größe der in Ansatz gebrachten versiegelten Fläche auswirken. Sind diese Flächen allerdings in die ermittelte Fläche einbezogen, ist es für die Gebührenkalkulation unerheblich, wenn die entsprechenden Gebühren im der Kalkulation zugrunde gelegten Gebührenjahr noch nicht entrichtet wurden. Solche Gebührenausfälle wirken sich nur insofern aus, als dadurch der Jahresgewinn (oder -verlust) negativ beeinflusst wird. Dieser wiederum fließt als Gewinn- bzw. Verlustvortrag in die Jahreskostenaufstellung und damit in die Gebührenkalkulation ein. Nachgezahlte Gebühren kommen dem Gebührenzahler dann aber in dem Jahr zugute, in dem die geschuldete Gebühr tatsächlich entrichtet wird (vgl. etwa die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 45.298,93 EUR im Jahr 2003 unter „Nachberechnung Kanalbenutzungsgebühr 2001/2002“ (Beiakte II, Anlage VII, Seite 2, 2.). Das System geht also sachgerecht auf.

Mit der Vorlage eines entsprechenden Bescheides und insbesondere der Darlegung, dass die abflusswirksame Fläche der BAB 623 im Rahmen der Ermittlung der versiegelten Flächen erfasst ist (Bl. 402 ff. d. A.), hat der Beklagte daher den Einwand des Klägers ausgeräumt.

bb.Die Gebührenkalkulation ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die Tätigkeit der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH auf Gewinnerzielung ausgelegt ist oder weil die Stadt Sulzbach/Saar seit 1.1.2002 nur noch zu 70 % an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beteiligt war.

Soweit der Kläger die Gewinnerzielungsabsicht und die Gewinnrealisierung bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren zur Bildung von Rückstellungen in geringem Umfang nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als zulässig, im Übrigen aber als grundsätzlich unzulässig rügt und dies auf die entsprechenden Bestrebungen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH bezieht, wird nicht exakt getrennt zwischen dem Bereich der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und dem des Entwässerungsbetriebes. Dies ist aber geboten.

Die Rechtsbeziehung zwischen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und dem Entwässerungsbetrieb ist im Entsorgungsvertrag geregelt, wonach die Geschäftsbesorgungen der Stadtwerke für den Entwässerungsbetrieb mit den entsprechenden Zahlungen auf der Grundlage von § 5EntsV abgegolten werden. Diese werden als Fremdleistungsentgelt in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt.

Dass sich innerhalb des Fremdleistungsentgelts möglicherweise auch ein vom privaten Dritten (hier: den Stadtwerken) erhoffter Gewinn widerspiegelt, ist nicht zu beanstanden, denn in diesem Fall liegt keine (unstatthafte) Gewinnerzielung durch die Gemeinde selbst vor. Gewinne Dritter, deren sich eine entsorgungspflichtige Körperschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, zählen grundsätzlich zum Aufwand einer Entsorgungseinrichtung und dürfen in die Gebührenkalkulation einfließen (OVG Greifswald, Urteil vom 25.2.1998 - 4 K 8 u. 18/97 -, KStZ 2000, 12) . Das den Gewinn des privaten Helfers umfassende, von der Gemeinde an diesen zu entrichtende Entgelt ist - wie oben bereits dargelegt - am Maßstab der Erforderlichkeit zu messen. (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601)

Im konkreten Fall wurde die vom Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH gemäß § 5EntsV zu entrichtende Vergütung bereits unter Anlegung dieses Maßstabes geprüft und nicht beanstandet.

Dass die vom Kläger gerügte Gewinnerzielungsabsicht der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und die angebliche Gewinnabführung an die privaten Gesellschafter der GmbH (vgl. den Vortrag Bl. 197 d. A.) die vorliegend zu beurteilende Gebührenkalkulation sachwidrig beeinflusst haben kann, ist dagegen nicht ersichtlich.

Ohnehin betrafen nach dem Vortrag des Beklagten die vom Kläger unter Berufung auf den Wirtschaftsplan 2003 angeführten Betriebszweige (vgl. Bl. 43 d. A.), in denen mit einem Betriebsgewinn gerechnet wurde, keinen Bereich, der Einfluss auf die Kosten hatte, die in die Kostenermittlung im Rahmen der Gebührenkalkulation eingeflossen sind. Die Position „Abwasser“ betraf danach den Bereich industrieller Abwässer. Dem ist der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

Der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation steht weiter nicht entgegen, dass die Beteiligung der Stadt Sulzbach/Saar an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH seit 1.1.2002 nur noch 70 % betrug.

Selbst wenn insofern eine rechtlich nicht zulässige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages zu besorgen wäre, stünde eine solche der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht entgegen. Dem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche in die Kalkulation eingestellten Positionen dadurch negativ hätten beeinflusst werden können.

Im Übrigen sieht der Senat keinen Verstoß gegen §§ 110 ff. KSVG. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Stadt Sulzbach/Saar schließlich nur noch mit 70% an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beteiligt war, keinen Verstoß gegen § 110 Abs. 1 Nr. 3 KSVG dar. Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran beteiligen, wenn die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder entsprechenden Überwachungsorgan, erhält. Der erforderliche Einfluss der Gemeinde auf Ziele und Gegenstand eines privatrechtlich organisierten Unternehmens der Gemeinde im Sinne einer Ausrichtung auf die Erfüllung öffentlicher Zwecke soll damit sichergestellt werden (vgl. auch § 65 LHO für Unternehmen des Landes) (Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Kommentar, Stand: November 2008, § 110 Rdnr. 1.3) . Dies folgt aus dem Demokratiegebot des Art. 28 Abs. 2 GG, denn von dem von der Gemeinde errichteten kommunalen Unternehmen werden kommunale Aufgaben und damit materielle Verwaltungsfunktionen übernommen bzw. ausgeübt. Die Gemeinde hat daher die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmenspolitik festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren. Es ist insofern notwendig, dass die Gemeinde auch im Aufsichtsrat (für die GmbH gem. § 52 GmbHG) oder einem entsprechenden Überwachungsorgan vertreten ist. Entscheidend ist daher, dass sichergestellt ist, dass die Gemeinde über ihre Vertreter in der Gesellschafterversammlung bzw. im Aufsichtsrat (vgl. auch § 114 KSVG) bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ihre Vorstellungen wirksam einbringen kann (Wohlfarth, Kommunalrecht für das Saarland, 3. Aufl., Rdnr. 267) . Hierfür ist es allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht notwendig, dass die Gemeinde über eine qualifizierte Mehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügt. § 110 Abs. 1 Nr. 3 KSVG stellt allein auf die angemessene Einflussnahmemöglichkeit durch die Vertreter in den entsprechenden Gremien ab. Diese ist vorliegend gegeben.

Die Mehrheitsbeteiligung einer Gemeinde an einem Unternehmen in privater Rechtsform im Sinne von § 111 Abs. 2 KSVG ist darüber hinaus nur auf der Grundlage der Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 KSVG zulässig. § 111 Abs. 1 Nrn. 1-4 KSVG enthalten Vorgaben, die der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erfüllen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligung der Stadt Sulzbach/Saar an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH diesen Vorgaben nicht entspricht, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc.Der Einwand des Klägers, der Verkaufserlös des Blaubachsammlers sei nicht einmal zum Teil als unmittelbare Einnahme aus Geschäftstätigkeit gebucht und zur Gebührensenkung der für die Folgejahre kalkulierten Gebühren verwendet worden, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation und der Ungültigkeit der Abwassergebührenhöhesatzung.

Der Verkauf des Blaubachsammlers erfolgte nach dem Vortrag des Klägers bereits im Jahr 2000. Eine Sanierung des Sammlers soll in den Jahren zuvor vorgenommen und der Sanierungsaufwand in die Abwassergebühr hineinkalkuliert worden sein. Er rügt, dass die Kaufpreiszahlung (angeblich 3,5 Mio. DM) nicht als Einnahme aus Geschäftstätigkeit Gebühren senkend berücksichtigt, sondern als Rücklage verbucht bzw. in Höhe eines Teilbetrags von 1 Mio. DM zur Rückzahlung eines Darlehens an die Stadt Sulzbach/Saar gezahlt worden sei. Diese Rüge greift nicht.

Der Verkaufserlös ist in Höhe von 1 Mio. DM im Jahr 2001 berücksichtigt worden, denn in der Vorlage zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren in der Werksausschusssitzung vom 14.11.2002 (Bl. 62 d. Beiakte IV) ist unter anderem ausgeführt: „Durch den Verkaufsgewinn Blaubach in Höhe von 1 Mio. musste die Rücklagenentnahme (eine solche war wegen eines erwarteten Defizits eingeplant.) allerdings nicht in Anspruch genommen werden. Der Jahresabschluss 2001 wies durch den außerordentlichen Verkaufsgewinn noch einen Bilanzgewinn von 123.782,00 EUR aus“. Der Veräußerungserlös ist also in Höhe von 1 Mio. DM in die Bilanz 2001 und wegen des positiven Einflusses auf das Gesamtergebnis auch als Gewinnvortrag in die Kostenaufstellung 2002 eingeflossen (vgl. Bl. 62 d. Beiakte IV und „Erfolgsplan 2000-2008“, Position 20, Beiakte V, Register 11).

Ist der Verkaufserlös darüber hinaus wie vom Kläger vorgetragen der Rücklage zugeführt worden, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken, da diese Gelder ebenfalls letztlich dem Gebührenzahler zugute kommen, da hierdurch eventuelle Unterdeckungen (wie das Beispiel aus dem Jahr 2001 zeigt) ausgeglichen werden können.

dd.Eine andere Entscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger im Schriftsatz vom 4.3.2009 rügt, aus den Unterlagen zur Gebührenkalkulation des Beklagten ergebe sich keine Gutschrift von Zinsvorteilen aus Abschreibungserlösen. Der Vortrag des Klägers enthält keinerlei Anhaltspunkte, dass solche Zinserträge hier tatsächlich erzielt wurden. Auch die Voraussetzungen, unter denen fiktive Erträge nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02-,  NVwZ-RR 2004, 681) dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben werden müssen, sind nicht erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg müssen Zinsvorteile aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlagenteile zu Gunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden. Solche Zinsvorteile seien nicht nur anzunehmen, wenn Zinserträge tatsächlich erzielt würden. Zinsvorteile der genannten Art lägen auch vor, wenn dem Vermögenshaushalt der Gemeinde zugeflossene Abschreibungserlöse bis zur vorgesehenen Verwendung für Abwasserbeseitigungszwecke zunächst für andere Vorhaben eingesetzt würden. In diesen Fällen habe eine Gutschrift zu Gunsten des Gebührenhaushalts in der Form zu erfolgen, dass die zunächst nicht für Abwasserbeseitigungszwecke verwendeten Abschreibungserlöse in einer fiktiven Rücklage angesammelt und mit einem jährlichen kalkulatorischen Zins belegt werden. Die Gutschrift des - tatsächlich erzielten oder fiktiven - Zinsvorteils zu Gunsten des Gebührenhaus-halts rechtfertige sich in den genannten Fällen aus der Erwägung, dass Abschreibungserlöse aus beitragsfinanzierten Anlagenteilen nicht in Zusammen-hang stehen mit einem eigenen Kapitaleinsatz der Gemeinde. Vielmehr hätten die Beitragszahler in die Abwasserbeseitigung investiert und es auf diese Weise ermöglicht, dass von den vorhandenen Anlagegütern abgeschrieben werde und die Abschreibungserlöse in den allgemeinen Gemeindehaushalt fließen würden.

Fallbezogen ist festzustellen, dass ausweislich der Abwassersatzung der Stadt Sulzbach/Saar die Stadt keine Beiträge zur Finanzierung von Abwasseranlagen erhebt. Zinsvorteile aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlagenteile, die nach der genannten Entscheidung zu Gunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden müssen, können daher weder tatsächlich noch fiktiv existieren. Dass überhaupt Abschreibungserlöse dem Gemeindehaushalt zu Gute kommen, die nicht für Abwasserbeseitigungszwecke verwendet werden, ist ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

4. Die beiden Beträge in Höhe von 5.000 EUR (Abschreibungen Gewerbeparkplatz) und 50.902,08 EUR (Abschreibungen für Kosten der Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr), für die nach den obigen Ausführungen die Umlagefähigkeit dem Grunde nach zweifelhaft ist und die daher zugunsten des Klägers abgesetzt werden, beeinflussen die Kalkulation nicht in rechtserheblicher Weise. Die oben dargestellte Toleranzgrenze, unterhalb derer Kalkulationsfehler rechtlich unerheblich bleiben, ist weder bezogen auf die der Kalkulation zugrunde gelegte Gesamtkostenermittlung noch hinsichtlich der konkreten Gebührenhöhe erreicht (a.). Für eine bewusst fehlerhafte oder willkürliche Berücksichtigung der beiden vom Gericht abgesetzten Kostenpositionen bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte (b.).

a. Setzt man einen Betrag in Höhe von 55.902,08 EUR von den ermittelten Gesamtkosten ab, beträgt bezogen auf die Gesamtkosten 2001 in Höhe von 3.651.269,37 EUR (= 7.141.262,17 DM) die Kostenüberschreitung nur 1,53 % der in Ansatz gebrachten Gesamtkosten und bleibt damit deutlich unterhalb der oben dargestellten Toleranzgrenze.

Die Auswirkung dieser Kostenüberschreitung auf die konkrete Gebührenhöhe ist ebenfalls unerheblich.

Für die Schmutzwassergebühr ergibt sich ein Unterschied von 2,23 EUR/cbm zu bislang errechneten 2,28 EUR/cbm ( 2,19 % ).

Der Schmutzwasseranteil an den Gesamtkosten betrug für das zugrunde gelegte Jahr 2001 59,87 %. 59,87 % der um 55.902,08 EUR reduzierten Gesamtkosten sind 2.152.546,40 EUR. Dividiert man diesen Betrag durch die Schmutzwassermenge von 964.700 cbm, ergibt dies eine Schmutzwassergebühr von 2,23 EUR/cbm.

Der Prozentsatz reduziert sich auf 2,03 % , wenn man angesichts der konstant bleibenden erforderlichen Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,18 EUR/cbm von einer Gebühr für 2003 in Höhe von 2,41 EUR/cbm statt 2,46 EUR/cbm ausgeht.

Die Niederschlagswassergebühr wäre bei einer entsprechenden Vergleichsrechnung um 0,01 EUR/qm (0,65 EUR/qm statt 0,66 EUR/qm) oder 1,51 % zu hoch angesetzt worden.

Der Niederschlagswasseranteil an den Gesamtkosten beläuft sich für das zugrunde gelegte Jahr 2001 auf 40,13 %. 40,13 % der um 55.902,08 EUR reduzierten Gesamtkosten sind 1.442.820,89 EUR. Dividiert man diesen Betrag durch die abflusswirksame Fläche von 2.214.699 qm, ergibt dies eine Niederschlags-wassergebühr von 0,65 EUR/qm.

Bezogen auf die Gebührenhöhe für 2003 führt diese Rechnung (unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung für 2003 um 0,05 EUR/qm) zu einer Niederschlagswassergebühr von 0,70 EUR/qm. Der tatsächlich festgesetzte Gebührensatz von 0,71 EUR/qm wäre damit um 1,41 % zu hoch.

Die Kostenüberschreitung liegt ausweislich dieser Berechnung deutlich unterhalb der niedrigsten der in der Rechtsprechung angenommenen Toleranzgrenze. Das gilt sowohl, wenn man die prozentuale Überschreitung der ansatzfähigen Gesamtkosten betrachtet (so OVG Münster, Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12; Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213; OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890; OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000, 102) , als auch, wenn man die (wegen der bei der Neuberechnung konstant bleibenden Verbrauchsmenge bzw. versiegelten Fläche abweichende) prozentuale Überschreitung der Gebührensätze in den Blick nimmt und damit entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 9 B 2.08 -, NVwZ 2009, 253) die Auswirkung des Kalkulationsfehlers auf die konkrete Gebührenhöhe prüft.

b. Für eine bewusst fehlerhafte oder willkürliche Berücksichtigung der beiden vom Gericht abgesetzten Kostenpositionen bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Abschreibungen betreffend den Gewerbeparkplatz nebst Entwässerungsanlagen folgt dies daraus, dass aufgrund der Besonderheiten der Anlage, insbesondere der getätigten Investitionen für die Abwasserentsorgung, vieles dafür sprach, die Anlage wenigstens zum großen Teil als Abwasseranlage zu führen. Was die Kosten für die Vorarbeiten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr anlangt, ergibt sich nichts Anderes. Weder die einschlägige Literatur noch die Rechtsprechung haben sich - soweit ersichtlich - bislang hinsichtlich einer Umlagefähigkeit solcher Kosten festgelegt. Von daher fehlt es auch insoweit an Anhaltspunkten, dass hier wider besseres Wissen Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt worden sind.

Die Berufung hat nach alledem Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 1100,63 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn die Bescheide des Beklagten vom 17. und 18.1.2004 und die Widerspruchsbescheide des Stadtverbandsrechtsausschusses vom 20.5.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von dem Beklagten zu Recht zur Zahlung von Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 1.100,63 EUR herangezogen.

Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Gegenstand der Klage sind die beiden Bescheide des Beklagten vom 18.1.2004 und der Bescheid des Beklagten vom 17.1.2004 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.5.2005, wodurch der Kläger zu Abwassergebühren für das Jahr 2003 in einer Gesamthöhe von 1.100,63 EUR herangezogen wird. Das ergibt sich aus der Klageschrift vom 25.7.2005, in der unter Angabe der jeweiligen Geschäftsnummern ausdrücklich die drei Widerspruchsbescheide angefochten werden. Daran ändert nichts, dass in der Klagebegründung (Bl. 36 d. A.) nur die Aufhebung der beiden Bescheide vom 18.1.2004 und der entsprechenden Widerspruchsbescheide beantragt wird. Das Verwaltungsgericht hat darin zu Recht keine Rücknahme der den Bescheid vom 17.1.2004 betreffenden Klage, sondern lediglich eine Ungenauigkeit in der Fassung des Antrags gesehen. Beide Beteiligten sehen dies ebenso.

Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage insgesamt zulässig. Insbesondere handelt es sich auch bei der „Rechnung“ vom 17.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.5.2005 (N 200/04) um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 Satz 1 VwVfG, 42 Abs. 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.6.1987 - 8 C 21/86 -, BVerwGE 78, 3) ist die Anfechtungsklage gegen eine „Rechnung“ jedenfalls dann statthaft, wenn eine mit der Gemeinde nicht identische Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid die „Rechnung“ als Verwaltungsakt qualifiziert hat. So liegt der Fall.

Der Widerspruchsbescheid des Stadtverbandsrechtsausschusses vom 20.5.2005 in der Sache N 200/04 (Akte N 200/04 des Stadtverbandsrechtsausschusses, im Folgenden: Beiakte IV, Bl. 246 ff.) qualifiziert die Rechnung vom 17.1.2004 mit derselben Begründung wie in den beiden Widerspruchsverfahren gegen die Jahresverbrauchsabrechnungen/Gebührenbescheide vom 18.1.2004 (Akten N 198/04 und N 199/04 des Stadtverbandsrechtsausschusses, im Folgenden: Beiakte III, Bl. 56 ff. und 75 ff.) ohne Weiteres als Gebührenbescheid. An der entscheidenden Stelle (Beiakte IV, Bl. 254) ist ausgeführt, soweit die Formulierung „Die Rechnung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH ist gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar“ missverständlich sei, handele es sich möglicherweise um eine nicht ganz zutreffende Darstellung, die jedoch unschädlich sei (falsa demonstratio non nocet).

Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

II. Die Klage ist aber unbegründet.

A. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind formell rechtmäßig.

Die insoweit vom Kläger in der Klagebegründung vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Gerichtsbescheid vom 12.3.2008 (S. 7 unten bis S. 9 oben) verwiesen werden, zumal der Kläger diesen im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Der Annahme der hinreichenden Bestimmtheit steht auch nicht das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers entgegen, der mit den Bescheiden vom 18.1.2004 geforderte Betrag für die Abwasserentsorgung stehe unterschiedslos neben den Beträgen für die Versorgung mit Erdgas und Frischwasser. Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Festsetzungsbescheides bezüglich Kommunalabgaben gehört nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, Abs. 4 KAG, dass ein - wie hier - schriftlich ergangener Abgabenbescheid entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnet und angibt, wer die Abgabe schuldet. Diesen notwendigen inhaltlichen Festlegungen entsprechen die angegriffenen Bescheide.

B. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 20 Abs. 1 der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 18.12.1992 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 31.8.2000 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassergebührensatzung) vom 31.08.2000 in Verbindung mit § 1 der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren (Abwassergebührenhöhesatzung) vom 06.12.2002.

Nach § 20 Abs. 1 Abwassersatzung (AbwS) werden zum Ersatz des durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Aufwands für die Herstellung, Erweiterung, Unterhaltung und den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen mit Ausnahme des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen nach § 14 Abs. 1 AbwS Gebühren nach der Gebührensatzung des Entwässerungsbetriebes zur Abwassersatzung der Stadt Sulzbach/Saar vom 18.12.1992 erhoben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Abwassergebührensatzung (AbwGebS) erhebt die Stadt Sulzbach/Saar für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Gebühren. Gebührenpflichtig ist nach § 2 Abs. 1 AbwGebS u.a. der Eigentümer des Grundstücks. Die §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AbwGebS regeln den Gebührenmaßstab für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr. Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, und wird pro cbm bezogenen Frischwassers erhoben. Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser wird nach der Größe der bebauten, überbauten sowie künstlich befestigten Flächen eines Grundstücks bemessen, von denen das aus Niederschlägen stammende Wasser entweder über einen direkten Anschluss oder indirekt über andere Flächen in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit ist ein qm dieser Grundstücksflächen. § 6 AbwGebS bestimmt, dass die Höhe der Gebühr in der Abwassergebührenhöhesatzung festgesetzt wird. Der Gebührensatz betrug im Jahr 2003 für die Schmutzwassergebühr gemäß § 1 Abs. 1 der Abwassergebührenhöhesatzung (AbwGebHS) 2,46 EUR je cbm eingeleiteter Schmutzwassermenge. Gemäß § 1 Abs. 2AbwGebHS betrug der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr im Jahr 2003 0,71 EUR je qm angeschlossener bebauter, überbauter und befestigter Grundstücksfläche.

Bedenken gegen die voraussetzungsgemäße Anwendung des genannten Ortsrechts im konkreten Fall sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr stellt der Kläger ausschließlich die Gültigkeit der Gebührensätze der genannten Satzung in Frage. Damit dringt er nicht durch.

Grundlage der genannten Satzungen der Stadt Sulzbach/Saar bilden die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.5.1998 (Amtsbl. S. 691). Nach dessen §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 dürfen Gemeinden auf Grund einer Satzung Gebühren als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen - hier: der gemeindlichen Abwasseranlagen - erheben. Das veranschlagte Gebühren-aufkommen soll einerseits die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung in der Regel decken, andererseits diese jedoch nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Benutzung zu bemessen; wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Benutzung stehen darf (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).

Bedenken gegen das Abwassergebührensystem der Stadt B-Stadt/Saar im Allgemeinen, insbesondere gegen die „Splittung“ der Gebühr in eine Niederschlags- und eine Schmutzwassergebühr sind weder vorgetragen noch ersichtlich (allgemein zur Rechtmäßigkeit der gesplitteten Abwassergebühr: Beschluss des Senats vom 27.7.2007 - 1 A 42/07 - , LKRZ 2007, 386; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 5.3.2002 - 1 Q 40/01 -, insoweit nicht veröffentlicht, vom 3.6.2002 - 1 R 20/01-, AS 30, 37, und vom 18.3.2003   - 1 W 3/03 - SKZ 2003, 229, Leitsatz 80; ferner Welsch, SKZ 2002, 107) . Ebenso wenig können die für das Jahr 2003 maßgeblichen in der Abwassergebührenhöhesatzung festgelegten Gebührensätze beanstandet werden; insbesondere ist das in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG geregelte Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt.

Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kommunalabgabenrechtlicher Gebühren-sätze gilt:

Bei der gemeindlichen Gebührenkalkulation im Rahmen des Kostendeckungs-gebots einerseits und des Kostenüberschreitungsverbots andererseits sind die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten nicht rechnerisch genau zu bestimmen. Vielmehr ist eine prognostische Ermittlung vorzunehmen, der naturgemäß Schätzungen und Wertungen zu Grunde liegen, die nicht darauf überprüft werden können, ob sie sich letztlich „punktgenau“ als zutreffend erwiesen haben. Die Prognose des Satzungsgebers kann damit nur daraufhin überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren „vertretbar angenommen werden konnten“ (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trägt diese Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Gebührenkalkulation um eine Prognoseentscheidung handelt, für die dem kommunalen Satzungsgeber mit Blick auf die in Art. 28 Abs. 2 GG niedergelegte Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, den die Gerichte bei der Kontrolle zu beachten haben. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) Mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG und dem aus ihm folgenden Umfang des Satzungsermessens ist es unvereinbar, die einzelnen Schritte der inhaltlichen Vorbereitung der Entscheidung des Satzungsgebers nach der Art von (ermessensgeleiteten) Verwaltungsakten mit der Folge zu überprüfen, dass ein Kalkulationsirrtum einen zur Ungültigkeit der Gebührenregelung führenden Ermessensfehler darstellt, ohne zu prüfen, ob der eigentliche Norminhalt dem höherrangigen Recht zuwider läuft. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123; OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890)

Selbst wenn der Satzungsgeber den einen oder anderen Posten in der Kostenkalkulation unter Überschreitung des ihm dabei zustehenden Spielraums fehlerhaft bewertet hat, verstößt es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Bundesrecht, wenn wegen eines einzelnen Kalkulationsfehlers die Gebührenregelung insgesamt für nichtig erklärt wird, ohne zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich dieser Fehler überhaupt auf die Gebührenhöhe ausgewirkt hat. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Landesrecht im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips Prognosespielräume des kommunalen Satzungsgebers respektieren muss. Insofern ist bundesrechtlich kein bestimmter Prozentsatz vorgegeben, der vom Landesrecht als „Toleranzgrenze“ anerkannt werden muss. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123)

Das OVG Münster geht in ständiger Rechtsprechung von bis zu 3 % als „Toleranzgrenze“ aus, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind. (u.a. Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - , NVwZ 1995, 1233, und Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12; im Urteil vom 2.6.1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697, hat das OVG Münster sogar 10 % als Toleranzgrenze angenommen; 3 % auch: OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890) Dabei wird ausdrücklich betont (etwa im Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233) , dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Folglich schließt nach Auffassung des OVG Münster die „Toleranzgrenze“ nicht nur tatsächliche Prognosefehler ein, sondern auch Kostenansätze, die aus Rechtsgründen als unzulässig anzusehen sind. Das OVG Bautzen hält im Nachgang zum oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des OVG Münster ebenfalls nicht nur bloße Prognosefehler unter dem Gesichtspunkt der „Toleranzgrenze“ für unbeachtlich; so wurde im zitierten Fall die irrtümliche Einbeziehung der Mehrwertsteuer gerügt. Das OVG Schleswig legt die „Toleranzgrenze“ sogar auf 5 % des ansatzfähigen Kostenvolumens fest. (OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000,102; Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 -, Juris) Dies wird damit begründet, dass die Unsicherheiten, die aus den in Rechtsprechung und Literatur bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Gebührenfähigkeit von Kosten resultieren, dazu führen, dass nicht jede geringfügige Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten die Nichtigkeit des Gebührensatzes zur Folge hat. Etwas Anderes gilt nach dieser Rechtsprechung nur für bewusst fehlerhafte Kalkulationen, etwa aufgrund beabsichtigter Überschüsse (Gewinne) oder der Einbeziehung von Kosten, die offenkundig weder leistungs- noch einrichtungsbezogen sind. Der VGH München sieht sogar eine ungewollte Kostenüberdeckung bis zu 12 % als grundsätzlich unschädlich an, wenn zum Zeitpunkt des Satzungserlasses die vorhersehbaren Abgabeneinnahmen nicht höher sind als die zum gleichen Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten (VGH München, Urteil vom 16.12.1998 - 23 N 94.3201, 23 N 97.20002 -, BayVBl 1999,463; siehe auch Urteil vom 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532) . Jede bewusste, selbst nur geringfügige Überdeckung ist nach dieser Rechtsprechung aber unzulässig. Anhaltspunkte dafür, ob über Prognoseschwankungen hinausgehende Kalkulationsfehler überhaupt unerheblich sind oder ob insofern eine eventuell niedrigere „Toleranzschwelle“ gilt, enthält die zitierte Entscheidung nicht.

Der erkennende Senat hat sich bislang hinsichtlich einer „Toleranzgrenze“ nicht festgelegt, jedoch im Grundsatz entschieden (Beschluss vom 9.5.1994 - 1 N 1/94 -, Juris,) , dass nicht jede Kostenüberdeckung gesetzwidrig ist. Nicht ohne Weiteres zu beanstanden sei insbesondere, wenn Gebührensätze so festgelegt werden, dass ihre Anwendung in einem Abschnitt eines auf mehrere Jahre angelegten Kalkulationszeitraums zur Kostenüberschreitung, in einem anderen zur Kostendeckung und in einem dritten zu einer Kostenunterdeckung führt und sich auf die gesamte Zeitspanne bezogen Kosten und Erlöse ungefähr aufheben. Eine Kostenüberschreitung wirke sich ferner dann nicht auf die Gültigkeit der einschlägigen Bestimmungen aus, wenn im Rahmen einer sachgerechten Veranschlagung davon ausgegangen werden durfte, Kosten und Erlöse würden in etwa dieselbe Höhe erreichen, sich diese Prognose aber aufgrund unerwarteter Ereignisse nachträglich als unzutreffend erweise.

Der Landesgesetzgeber hat den dargelegten Unwägbarkeiten bei der Gebührenkalkulation inzwischen dadurch Rechnung getragen, dass er in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG geregelt hat, wie Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen. Kostenüber- bzw. -unterdeckungen sind daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Vorschrift bezieht sich allerdings der Sache nach auf Über- bzw. Unterdeckungen, die dadurch entstanden sind, dass Prognosen sich nicht erfüllt haben.

Das Gericht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur gehalten zu prüfen, ob, sondern auch in welchem Umfang sich ein Kalkulationsfehler auf die Gebührenhöhe auswirkt. Für die gerichtliche Überprüfung der Gebührensätze bzw. der zugrunde liegenden Gebühren-kalkulation gilt dabei, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123)

Mit Blick auf den dem kommunalen Satzungsgeber zustehenden Beurteilungsspielraum, aber auch die dargestellten Unwägbarkeiten der Kalkulation einerseits und die Komplexität der Rechtslage andererseits akzeptiert der erkennende Senat bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation entsprechend der oben referierten Rechtsprechung eine „Toleranzgrenze“, von der neben reinen prognostischen Fehlern auch nach rechtlicher Prüfung letztlich nicht umlagefähige Kostenansätze erfasst sind. Das Rechtsstaatsprinzip bleibt dabei gewahrt, weil diese „Toleranzgrenze“ nicht für bewusst oder willkürlich fehlerhafte Kalkulationen gilt.

Der Senat hält eine „Toleranzgrenze“ in der Größenordnung von mindestens 3 %, wie sie vom OVG Münster und OVG Bautzen angenommen wird, für angemessen. Einer weitergehenden Festlegung bedarf es vorliegend nicht. Selbst wenn man die dem Kläger günstigsten Ansätze wählt, wird diese Grenze bei der vorliegend zu überprüfenden Kalkulation - wie im Folgenden aufgezeigt wird - nicht erreicht.

Die für das Jahr 2003 maßgebliche Abwassergebührenhöhesatzung unterliegt gemessen an diesen Vorgaben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Sie wurde aufgrund der Beschlussfassung in der Sitzung des Stadtrates vom 6.12.2002 erlassen.

Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Bl. 134 ff. der Beiakte IV) lag der Kalkulation für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 unter anderem das mit „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ überschriebene Rechenwerk zugrunde. Die in dieses Rechenwerk eingesetzten Kosten und Erträge werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Entwässerungsbetriebes für das jeweilige Wirtschaftsjahr übernommen (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 20.2.2008 betreffend das Jahr 2003, Bl. 179 f. d. A.).

Die Kostenaufstellung führte unter Berücksichtigung der vom Kläger nicht angegriffenen Aufteilung in Schmutzwasser- und Regenwasseranteil (59,87 % zu 40,13 %) sowie der Schmutzwassermenge (von 964.700 cbm) und der versiegelten Fläche (von 2.214.699 qm) zu einem Gebührenbedarf zur voraussichtlich kostendeckenden Gebührenerhebung von 2,28 EUR/cbm für die Schmutzwassergebühr und 0,66 EUR/qm für die Regenwassergebühr. Neben diesem auf der Basis der Ist-Zahlen für 2001 (also der feststehenden Kosten) ermittelten Gebührenbedarf ist in die Kalkulation weiter die sich abzeichnende Entwicklung für das noch laufende Jahr 2002 und eine Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Kosten für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 eingeflossen. Dabei wurden maßgeblich die steigenden Gebühren des EVS für 2002 und 2003 (Erhöhung 2002: 13 ct/cbm; erwartete Erhöhung 2003: 11 ct/cbm) sowie die Steigerung der Kosten für die Kanalunterhaltung (Erhöhung der Grundvergütung für die Stadtwerke um 6 ct/cbm (aufgrund der am 29.9.2002 getroffenen und zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Änderungsvereinbarung 2002 zum Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997, Bl. 70 d. A.) )in Höhe von zusammen 0,30 EUR zugrunde gelegt (Blatt 138 der Beiakte IV) . Die hieraus ermittelte zu erwartende Kostensteigerung von 289.410 EUR (0,30 EUR multipliziert mit der Schmutzwassermenge Stand 2001) wurde auf den Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranteil 2001 verteilt, was zu den Erhöhungssätzen von 0,18 EUR/cbm sowie 0,05 EUR/qm führte. Diese wiederum wurden zu den Gebührensätzen addiert, die laut Jahresabschluss 2001 des Entwässerungsbetriebes eine voraussichtlich kostendeckende Gebührenerhebung (im Jahr 2002) ermöglicht hätten (2,28 EUR/cbm und 0,66 EUR/qm). Diese Gebührensätze waren (für 2002) vom Stadtrat offenbar mit Rücksicht auf anstehende Wahlen (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 20.4.2005, Beiakte IV, Bl. 184) nicht beschlossen worden. Bezogen auf den Wirtschaftsplan 2003 war dabei noch mit einem Verlust von 61.000 EUR gerechnet worden, der durch eine entsprechend hohe Entnahme aus der Rücklage ausgeglichen werden sollte (vgl. die Vorlage zum Beschluss zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren in der Werksausschusssitzung vom 14.11.2002, Beiakte IV, Bl. 140) .

Diese Prognose des Gebührenbedarfs für das Jahr 2003 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Sie erfolgte auf der Basis der konkret entstandenen Kosten 2001, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden sind. Aus diesen wurde zunächst der aktuelle Bedarf (fiktive Gebührensätze 2,28 EUR/cbm und 0,66 EUR/qm) zur kostendeckenden Gebührenerhebung ermittelt und eingestellt. Dass diese fiktiven und nicht die bislang tatsächlich erhobenen Gebührensätze in Höhe von 2,15 EUR/cbm und 0,58 EUR/qm als Ausgangspunkt genommen wurden, ist nicht zu beanstanden. Nur dadurch war es möglich, den Gebührenbedarf auf der Basis der für das Jahr 2001 feststehenden Kosten zu erfassen. Da sich bereits im Jahr 2002 die EVS-Gebühr erhöht hatte und eine weitere Gebührenerhöhung für 2003 bekannt war, mussten diese bereits sicheren bzw. sicher zu erwartenden zusätzlichen Kosten in die Kalkulation für das Jahr 2003 einfließen. Gleiches gilt für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits erfolgte Erhöhung der Grundvergütung aus dem Entsorgungsvertrag zugunsten der Stadtwerke. Da die entsprechenden Kostenansätze abhängig vom Wasserverbrauch sind, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn insofern die letzte bekannte Jahresverbrauchsmenge (2001) für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Kostenpositionen zugrunde gelegt wurde, was nach der oben wiedergegebenen Rechnung zu einem vorhersehbaren zukünftigen Zusatzbedarf von 0,18 EUR/cbm bzw. 0,05 EUR/qm führt (Dass dabei aus für den Senat nicht ersichtlichen Gründen nicht die Quoten für die Aufteilung in Schmutz- und Niederschlagswasser aus der Kostenaufteilung 2001 (59,87 % zu 40,13 %) und auch eine größere abflusswirksame Fläche zugrunde gelegt wurden, ist unerheblich, da eine Rechnung mit den Zahlen aus 2001 nach Auf- bzw. Abrundung auf volle Cent - Beträge  zum selben Ergebnis führt.) .

Die Gebührenerhöhung war aus den vorstehenden Erwägungen trotz des positiven Jahresergebnisses 2001 gerechtfertigt. Der Bilanzgewinn im Jahr 2001 war lediglich darauf zurückzuführen, dass der einmalige Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Blaubachsammlers an den EVS in Höhe von 1 Mio.DM in die Bilanz eingestellt wurde. Damit ergab sich statt eines deutlichen Verlustes ein Gewinn von 123.783,05 EUR (vgl. etwa Bl. 62 d. Beiakte IV).

Die inzwischen vorliegenden Ergebnisse des streitgegenständlichen Gebühren-jahres bestätigen, dass die Prognose weder willkürlich noch überzogen war. Im Jahr 2003 wurde ein moderater Gewinn erwirtschaftet. Die mit „Erfolgsplan 2000 - 2008“ (Register 11, letztes Blatt des vom Beklagten mit Schriftsatz vom 1.10.2007 vorgelegten Aktenordners, im Folgenden: Beiakte V,) überschriebene Übersicht macht deutlich, dass in den Jahren 2001 und 2002 (bei einer Gebührenhöhe von 2,15 EUR/cbm bzw. 0,58 EUR/qm) der Bilanzgewinn/-Verlust (Jahresgewinn unter Berücksichtigung des Gewinn- bzw. Verlustvortrages aus dem jeweiligen Vorjahr) bei 123.783,05 EUR (2001) bzw. minus 205.304,90 EUR (2002) lag. Im streitgegenständlichen Jahr 2003 beläuft sich der Bilanz gewinn nach der Gebührenerhöhung auf 2,46 EUR/cbm bzw. 0,71 EUR/qm auf 2.795,24 EUR. Es gelang also bei einem Gesamtbetriebsertrag vom 4.266.405,71 EUR nahezu eine „punktgenaue“ Kostendeckung.

Die Einwände des Klägers sind nicht geeignet, die Gebührenkalkulation und damit die Gültigkeit der Abwassergebührenhöhesatzung in Frage zu stellen. Die gegen die Kostenermittlung erhobenen Einwände greifen entweder nicht durch oder dem Vortrag des Klägers fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten, dass die von ihm gerügten Ansätze sich überhaupt Gebührensatz erhöhend in der Kostenkalkulation niedergeschlagen haben. Weiterer Aufklärung bedarf es insoweit nicht. Der Amtsermittlungsgrundsatz stellt die klagende Partei nicht davon frei, einen substantiierten Klagevortrag vorzubringen. Das Gericht ist nicht gehalten, einem unsubstantiierten Klägervortrag weiter nachzugehen, wenn kein konkreter Anhaltspunkt etwa für einen fehlerhaften Kostenansatz im Rahmen der Gebührenkalkulation vorliegt (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

Der Kläger wendet gegen die Kalkulation ein, dem Stadtrat hätten zur Beschlussfassung über die Abwassergebührenhöhesatzung keine ausreichenden Unterlagen vorgelegen; insbesondere sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich gewesen, in welchem Verhältnis die nicht umlagefähigen Kosten für den Allgemeinanteil (Öffentlichkeitsanteil, Straßen, Plätze usw.) zu den Gesamtkosten stehen.

Dieser Einwand vermag die Gültigkeit des Stadtratsbeschlusses nicht in Frage zu stellen. Nach Aktenlage gibt es keine Anhaltspunkte, dass eine unzureichende Information vor der Beschlussfassung im Stadtrat gerügt wurde. Dem Stadtrat lagen außerdem Unterlagen vor, aus denen die oben dargestellten Grundlagen der Kalkulation zu entnehmen waren. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte, dass überhaupt Kosten für den Allgemeinanteil als nicht umlagefähig angesehen wurden (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 5.5.2009 zur Berücksichtigung der Flächen der BAB 623, Bl. 402 d. A.).

Die Gebührenkalkulation des Beklagten weist im Rahmen der Kostenermittlung keine Kostenansätze auf, die im Ergebnis zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG führen.

Zu den gebührenfähigen Kosten gehören nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG auch Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

Weder die konkret gegen die in Ansatz gebrachten Fremdleistungsentgelte vorgebrachten Einwände (1.)noch die Einwände gegen die in die Kostenermittlung eingestellten kalkulatorischen Kosten (2.) noch die sonstigen Einwände gegen die Kostenermittlung (3.) sind erheblich. Soweit Kostenpositionen als dem Grunde nach nicht umlagefähig abgesetzt werden, führt dies nicht zu einem rechtlich beachtlichen Kalkulationsfehler (4.).

1. Bei dem unter lfd. Nrn. 3 bis 5 der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ aufgeführten Unterhaltungsaufwand für das Kanalsystem in Höhe von zusammen 674.853,63 EUR (= 1.319.898,97 DM), der in die Gebührenkalkulation eingeflossen ist, handelt es sich um Fremdleistungsentgelte .

Dieser Betrag wird als Vergütung gemäß § 5 Entsorgungsvertrag (EntsV) von dem Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH für die nach dem Entsorgungsvertrag von dieser zu erbringenden Leistungen gezahlt. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 10 des Gerichtsbescheidsumdrucks) , wurde mit diesem Entsorgungsvertrag mit Blick auf die Präambel und § 1 ("Der Betreiber übernimmt als Erfüllungsgehilfe der Stadt im Rahmen der hoheitlichen Abwasserentsorgung…") eine sog. "Erfüllungsprivatisierung" oder funktionale Privatisierung durchgeführt. Hierbei wird ein privater Verwaltungshelfer als "Erfüllungsgehilfe" eingeschaltet, wobei die eigentliche Aufgabe (hier: die Abwasserbeseitigung nach §§ 50, 50 a SWG) in kommunaler Hand verbleibt (vgl. hierzu nur: Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 129; Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601 ff.) . Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entsorgungsvertrages am 19.12.1997 die Stadt zu 100% Anteilseigner der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH war, lag damals eine unechte funktionale Privatisierung vor, weil der eingeschaltete "Private" eine Organisationseinheit war, die ihrerseits allein der Stadt Sulzbach/Saar zuzurechnen war.

Der Beklagte kann die Kosten einer Fremdleistung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG grundsätzlich als gebührenfähigen Aufwand in seine Kalkulation einstellen, soweit die Inanspruchnahme des Dritten zur Erfüllung der Pflichtaufgabe Abwasserentsorgung (§§ 50, 50a SWG) erforderlich und nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Insofern findet das Kommunalabgabengesetz unmittelbar Anwendung und schützt den Bürger vor einer überzogenen Gebührenbelastung (OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 194 m.w.N.) . Das Prinzip der Erforderlichkeit stellt den Kontrollmaßstab für die Gebührenfähigkeit der Fremdleistungsentgelte dar.

Zur Prüfung einer einrichtungsbezogenen Erforderlichkeit kann die „Erfüllungsprivatisierung“ selbst in Frage gestellt werden. Wenn es kostengünstiger ist, die Entsorgungsaufgabe durch einen Regiebetrieb des öffentlichen Trägers selbst zu erfüllen, könnte die Refinanzierung eines Entgelts für den privaten „Erfüllungsgehilfen“ zumindest in der Höhe unzulässig sein, die die Kosten des Regiebetriebes übersteigt. Erforderlich wäre insofern eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne eines Regiekostenvergleichs (vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 195 unter Hinweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135) . Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Regiekostenvergleich stattgefunden hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Eine weitere Möglichkeit des grundsätzlich der Kommune obliegenden Nachweises, dass dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit genüge getan ist, besteht für die Gemeinde in der öffentlichen Ausschreibung der entsprechenden Leistungen vor der Vergabe. Ist der Auftrag in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren aufgrund einer Ausschreibung an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot vergeben worden, garantiert der Wettbewerb bei der Ausschreibung in der Regel, dass das als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation eingesetzte Entgelt nicht überhöht ist (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 195 m.w.N.) . Eine öffentliche Ausschreibung ist fallbezogen indes nicht erfolgt.

Ob dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten ist, dass eine öffentliche Ausschreibung jedenfalls der Änderungsvereinbarung vom 26.9.2002 zwingend geboten war, lässt der Senat offen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, bliebe dies gebührenrechtlich folgenlos.

Ein Verstoß gegen das Vergaberecht bedeutet für die vorliegend allein entscheidungserhebliche Frage der Gebührenfähigkeit des Fremdleistungs-entgeltes nicht zwingend, dass die Kalkulation fehlerhaft ist. Vielmehr bleibt maßgeblich, ob das in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt angemessen bzw. erforderlich ist. Vergaberecht und Abgabenrecht sind nämlich getrennte Rechtsgebiete, die jeweils unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen und vor allen Dingen unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen. (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601) Die vergaberechtlichen Regelungen dienen nicht zuletzt dem Interessenausgleich zwischen Wettbewerbern, während die abgabenrechtlichen Vorschriften dem Interessenausgleich zwischen Staat und Bürger zu dienen bestimmt sind. Sind die Verträge entsprechend den Vorgaben des Vergaberechts geschlossen, stellt dies wie oben ausgeführt allerdings eine Rechtfertigung der Höhe des vereinbarten Fremdleistungsentgelts dar, kann mithin ohne weitere Prüfung von der Erforderlichkeit des Fremdleistungsentgelts ausgegangen werden (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnrn. 196 ff.) . Fehlt es an der Rechtfertigung des Fremdleistungsentgelts durch die Einhaltung der Regeln des Vergaberechts, kann jedoch auf andere Weise der Nachweis erbracht werden, dass sich das in der Gebührenkalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt noch im Rahmen des Erforderlichen bewegt und die Gebührenzahler nicht durch übermäßige Entgelte belastet werden (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601) .

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 -, NVwZ 1999, 1128) setzt die Refinanzierung privater Entgelte über Gebühren nicht zwingend voraus, dass die Vergabevorschriften beachtet worden sind. Die engere Betrachtungsweise in der früheren Rechtsprechung des OVG Koblenz (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 1.12.1994 - 12 A 11892/92 -, NVwZ-RR, 1996, 230) , der das Verwaltungsgericht im angegriffenen Gerichtsbescheid gefolgt ist, ist nach dieser Auffassung nicht sachgerecht, weil im Rahmen einer Gebührenerhebung nach den entsprechenden Vorschriften des KAG entscheidend die Wahrung des gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzips im Vordergrund steht. Dieses kann aber auch beim Fehlen einer gebotenen Ausschreibung eingehalten sein, nämlich vor allem dann, wenn selbst bei einer Ausschreibung keine günstigeren Entgelte hätten vereinbart werden können. Allein der Umstand, dass die Verträge ohne die vorgeschriebene Ausschreibung abgeschlossen wurden, bleibt somit für sich genommen gebührenrechtlich folgenlos. In solchen Fällen muss nach dieser Ansicht vielmehr die Kommune nachweisen, dass das vereinbarte und in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt sich noch im Rahmen dessen bewegt, was das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip voraussetzt. Der Nachweis, dass niedrigere Entgelte auch bei einer Ausschreibung voraussichtlich nicht hätten vereinbart werden können, ist nach OVG Lüneburg in der Regel geführt, wenn der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts (Hierzu zählt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. 11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. 12. 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. 6. 1989 (BGBl. I S. 1094), mit den in der Anlage aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung (LSP).) entspricht. Entgelte, die deren Vorgaben entsprechen, seien grundsätzlich berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne des KAG und deshalb gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Dies führt fallbezogen indes nicht weiter, denn dass vorliegend die Vorschriften des Preisprüfungsrechts beachtet wurden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das OVG Koblenz (OVG Koblenz, Urteil vom 17.6.2004 - 12 C 10660/04 -, NVwZ-RR, 2005, 850) vertritt in neuerer Rechtsprechung ebenfalls nicht mehr die Auffassung, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht ohne Weiteres die Unwirksamkeit einer Gebührensatzfestsetzung zur Folge hat. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass den Einrichtungsträgern bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als solcher wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Die Angemessenheit der Kosten sei im Hinblick auf diesen Ermessensspielraum nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien, d.h. wenn die Kosten in für den Abgabengläubiger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten. Für die Beurteilung der Frage, ob die in den Gebührensatz eingerechneten Kosten in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, hält es das OVG Koblenz grundsätzlich für vertretbar, auf einen interkommunalen Gebührenvergleich abzustellen (OVG Koblenz  ebd.; in diese Richtung auch bereits OVG Koblenz, Urteil vom 4.2.1999 - 12 C 13291/96 -, NVwZ-RR 1999, 673) . Danach hat eine Gebührensatzfestsetzung dann keine grob unangemessene Höhe, wenn sie den Mittelwert vergleichbarer Gebührensatzfestsetzungen anderer Kommunen in Rheinland-Pfalz in dem maßgeblichen Jahr - unter Berücksichtigung des jeweils mit der Gebühr abgegoltenen Umfangs der Entsorgungsleistungen - nicht oder nur unerheblich überschreitet.

Diese Rechtsprechung entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher anderer Obergerichte (BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 8 B 105/97 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 38, und Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, NVwZ 2002, 1123;OVG Lüneburg, Urteile vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172, und vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 -, NVwZ 1999, 1128; OVG Münster, Urteil vom 18.5.1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48, sowie Beschluss vom 17.8.2007 - 9 A 2238/03 -, KStZ 2008, 175; VGH Mannheim, Urteil vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 -, KStZ 1999,168; OVG Greifswald, Beschluss vom 13.11.2001 - 4 K 24/99 -, NordÖR 2002, 171; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249,  zum Erschließungsbeitragsrecht) . Das OVG Koblenz verweist zutreffend darauf, dass weder aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge noch aus der Rechtsprechung des Euro-päischen Gerichtshofes abgeleitet werden kann, dass etwaige Verstöße gegen

die europarechtlich initiierten und determinierten vergaberechtlichen Vorschriften für öffentliche Dienstleistungen zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von infolge fehlerhafter Vergabe entstandener Kosten im Rahmen der Erhebung öffentlicher Abgaben führen müssten. Die Regelung derartiger mittelbarer Folgen von Vergaberechtsverstößen überlässt das Europarecht vielmehr dem nationalen Recht. Das überzeugt.

Ausgehend von diesen Vorgaben ist dem Beklagten der Nachweis gelungen, dass die eingestellten Fremdleistungsentgelte angemessen sind.

Im vorliegenden Fall fehlt es schon deshalb an überzeugenden Anhaltspunkten, dass die Erhöhung der Grundvergütung aus dem Entsorgungsvertrag um 0,06 EUR/cbm ab 1.1.2002 in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht, weil der Beklagte sowohl die Gründe für die Erhöhung abstrakt als auch die Ermittlung des Betrages von 0,06 EUR/cbm, um den die Grundvergütung, die seit dem 1.1.1998 unverändert geblieben war, erhöht wurde, schlüssig dargelegt hat (a.). Darüber hinaus bewegen sich bei einem interkommunalen Gebührenvergleich die Abwassergebührensätze für B-Stadt/Saar im Rahmen dessen, was im Saarland an Gebühren verlangt wird (b.).

a. Die Gründe für die Erhöhung abstrakt und die Grundlagen der Ermittlung des Betrages von 0,06 EUR/cbm, um den die Grundvergütung erhöht wurde, ergeben sich aus den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.1.2007 (Bl. 88 f. d.A.).

Als Grund für die erforderliche Erhöhung der Grundvergütung führt der Beklagte die Erweiterung des Kanalnetzes und die damit einhergehende Erhöhung der Zahl der Abwasseranlagen, für deren Betrieb die Stadtwerke gemäß § 1 Abs. 1EntsV u.a. zuständig sind, an. Der Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass das Kanalnetz durch die Erschließungsgebiete „Am Kieselborn/TÜV“, die Verlängerung der Kellerstraße und die Herstellung eines Trennsystems im Wohngebiet „Obere Bruchwiesen“ und im „Industriegebiet Neuweiler“ um rund 6,2 Kilometer länger geworden ist. Dies ist bezogen auf die vom Beklagten vorgelegten Daten betreffend die Länge des Kanalnetzes Stand Herbst 2002 (77.197 m, vgl. Beiakte V, Register 7) eine Erweiterung um etwas mehr als 8 %. Konkret stellt er folgenden Vergleich zwischen 1.1.1998 und 31.12.2001 an:

        

1.1.1998

31.12.2001

Haltungen

3.331

3.517

Schächte

3.345

3.533

Regenrückhaltebecken

3       

12 + 435 m offene
Gräben

Wasserverbrauch

1.043.500 cbm

960.000 cbm

Aus dem Rückgang des Wasserverbrauchs, der durch Sparmaßnahmen der Bevölkerung erklärt wird, ergebe sich ein Rückgang der Vergütungszahlungen an die Stadtwerke um 8 %, was dort zu einer Unterdeckung in Höhe von 0,077 DM/cbm geführt habe. Gleichzeitig sei ein durch den niedrigeren Wasserverbrauch zu verzeichnender Rückgang der Trinkwasserabgabe in Höhe von durchschnittlich 1,5 % pro Jahr zu verzeichnen gewesen. Demgegenüber habe die Teuerungsrate bis 31.12.2001 rund 4,7 % betragen. Insgesamt ergebe sich eine Mehrbelastung von 112.656 DM. Dieser Betrag setze sich aus 73.480 DM, die an Mehrbelastung durch die Minderung des Wasserverbrauchs entstanden seien, und 39.176 DM an Mehrbelastung aufgrund der Teuerungsrate zusammen.

Dass sich durch die Erweiterung des Kanalnetzes im dargestellten Umfang der Unterhaltungsaufwand entsprechend erhöht hat, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die in § 5 Abs. 2EntsV geregelte sukzessive Erhöhung der Grundvergütung entsprechend den getätigten Investitionen für Neuanlagen kann diesen Mehraufwand nicht auffangen, da diese nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten der Tilgung des bereitgestellten Fremdkapitals dient.Legt man die vom Beklagten ermittelten Zahlen zugrunde, ergibt dies bezogen auf den Wasserverbrauch eine erforderliche Anhebung des Vergütungssatzes um 0,11735 DM/cbm (112.656 DM : 960.000 cbm) oder 0,06 EUR/cbm. Genau um diesen Betrag wurde die Vergütung angehoben.

b. Gegen eine grob unangemessene Höhe des Fremdleistungsentgelts spricht darüber hinaus, dass bei einem interkommunalen Gebührenvergleich die Abwassergebührensätze für B-Stadt/Saar sich im Rahmen dessen bewegen, was im Saarland an Gebühren verlangt wird. Dass sich die Stadt bei der Vergabe der Aufträge offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hätte und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden wären, d.h. dass die Kosten in für die Gemeinde e r k e n n b a r e r Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten, also sachlich schlechthin unvertretbar seien, ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt auszuschließen.

Die einschlägige Tabelle, die aufgrund einer telefonischen Umfrage der Stadtwerke B-Stadt/Saar erstellt wurde, weist die Gebührensätze aller 52 Kommunen im Saarland (Stand März 2004) aus. Dabei sind sowohl die Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr als auch diejenigen, die den sogenannten Frischwassermaßstab zugrunde legen, aufgeführt. Zusätzlich erfolgt eine Gegenüberstellung der Jahresgebühr für einen Bezugshaushalt (Einfamilien-Reihenhaus, 3 Personen, 120 cbm Wasserverbrauch, 85 qm abflusswirksame Fläche) unter Vergabe einer Rangziffer. Statt der in der Tabelle eingesetzten 2,41 EUR/cbm belief sich die Schmutzwassergebühr in B-Stadt/Saar allerdings damals auf 2,46 EUR/cbm. Die Jahresgebühr für den Bezugshaushalt beträgt daher im Vergleichsjahr für B-Stadt/Saar 355,55 EUR. Landesweit liegt die Jahres-Gebührenhöhe (bezogen auf den Bezugshaushalt) zwischen 236,65 EUR in Nonnweiler und 493,15 EUR in Überherrn. B-Stadt/Saar belegt mit 355,55 EUR Platz 31.

Betrachtet man die Schmutzwassergebühr, fällt auf, dass nur zwei Kommunen (Nonnweiler und Neunkirchen) unter 2 EUR/cbm bleiben, während sich ansonsten die Werte zwischen 2,05 und 2,87 EUR/cbm bewegen. Die Höchstwerte von Überherrn (2,87 EUR/cbm), Ottweiler (2,84 EUR/cbm) und Schmelz (2,79 EUR/cbm) fallen dabei aus dem Rahmen. Im Übrigen bewegen sich die Gebühren zwischen 2,05 und 2,62 EUR/cbm. B-Stadt/Saar liegt mit 2,46 EUR/cbm im Mittelfeld.

Bei der Niederschlagswassergebühr liegen die Sätze von Überherrn (1,75 EUR/qm), Kleinblittersdorf (1,05 EUR/qm) und Friedrichsthal (1,00 EUR/qm) über der 1 EUR - Marke. Unter 1 EUR/qm berechnen nach Saarbrücken (0,89 EUR/qm) B-Stadt/Saar, Homburg, Neunkirchen und Eppelborn mit je 0,71 EUR/qm. Die niedrigsten Sätze haben Rehlingen-Siersburg (0,39 EUR/qm) und Nonnweiler (0,37 EUR/qm)

Im Schnitt bewegen sich die Gebührensätze der Stadt Sulzbach/Saar also wiederum im Mittelfeld. Sie bleiben bei vergleichender Betrachtung „unauffällig“.

Da ausweislich der Gebührenkalkulation und mit Blick auf den Vortrag des Klägers eine wesentliche Kostenposition im Rahmen der Gebührenkalkulation die Kosten für die Instandhaltung des örtlichen Kanalnetzes sind, liegt es außerdem nahe, die Kommunen mit annähernd gleicher Einwohnerzahl gegenüber zu stellen. Bei dieser Referenzgruppe dürften sich die Kanalsysteme von der Größe her am ehesten entsprechen. Mithin dürften auch der Höhe nach vergleichbare Unterhaltungskosten auf die Gebührenzahler umzulegen sein.

Die Einwohnerzahl von B-Stadt/Saar liegt bei 17.906 (Stand Ende 2007; vgl. citypopulation.de). Vergleicht man die Kommunen mit einer Einwohnerzahl zwischen 17.000 und 20.000, ergibt sich mit Blick auf die Belastung des Bezugshaushalts folgendes Bild:

                 

Gebühr/Jahr

Bexbach :

        

336,05 EUR

Eppelborn:

        

373,55 EUR

Illingen:

        

364,80 EUR

Schiffweiler:

        

351,85 EUR

Schmelz:

        

384,95 EUR

Schwalbach:

        

388,80 EUR

Wadern:

        

329,50 EUR

Wadgassen:

        

414,00 EUR

B-Stadt:

        

355,55 EUR

Der Gebührendurchschnitt dieser Kommunen beträgt 366,56 EUR. B-Stadt/Saar liegt mit 355,55 EUR unter diesem Schnitt.

Auch wenn man nur die Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr aus dieser Referenzgruppe betrachtet, ergibt dies dasselbe Bild. Der Gebührenschnitt bezogen auf den Bezugshaushalt liegt dann zwar nur bei 357,38 EUR. Die Jahresgebühr von B-Stadt/Saar liegt aber immer noch unter diesem Schnitt.

Der Kläger kann dem Vergleich nicht entgegen halten, es sei unklar, ob die zu Vergleichszwecken herangezogenen Gebühren anderer Kommunen rechtmäßig berechnet worden sind. Dieses Argument stellt das Modell eines interkommunalen Gebührenvergleichs insgesamt in Frage, ohne dass konkrete Anhaltspunkte gegeben würden, an der Ordnungsgemäßheit der Gebührenkalkulation anderer Gemeinden zu zweifeln. Ohne solche Anhaltspunkte verbieten sich mit Blick auf die dargelegten rechtlichen Vorgaben für die Kalkulation und das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung solche generellen Zweifel.

Der Einwand des Klägers, die Höhe der Gebühr für die Abwasserbeseitigung hänge in sehr starkem Maße von den in jeder Kommune individuell und unterschiedlich vorhandenen Gegebenheiten ab, ist ebenfalls nicht geeignet, die Aussagekraft der vom Beklagten vorgelegten Tabelle (Bl. 235 d. A.) und die Vergleichbarkeit der Gebührensätze insgesamt in Zweifel zu ziehen. Die Aufstellung lässt insbesondere keinen Schluss darauf zu, dass - wie vom Kläger angeführt - besondere Umstände wie etwa die Belegenheit in einem Bergschadensgebiet eine entscheidende Rolle spielen. Insbesondere der Vergleich der Rangstufe der Kommunen ohne bekannte Bergschäden zeigt, dass dieser Umstand nicht entscheidend die Gebührenhöhe beeinflusst(Nonnweiler: 1, Mettlach: 8, Homburg: 12, St. Wendel: 16, Saarlouis: 20, Tholey: 29 (nachdem Sulzbach/Saar unter Zugrundelegung der korrekten Gebühr auf Rang 31 zurückgefallen ist) , Ottweiler: 44, Oberthal: 48, Weiskirchen: 49, Losheim am See: 50).

Die Gebührenfähigkeit der durch die Einschaltung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH entstandenen Aufwendungen ist mangels Anhaltspunkten dafür, dass sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, folglich aus zwei Gründen zu bejahen.

2. Die in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Kosten führen im Ergebnis ebenfalls zu keiner Beanstandung der Gebührenkalkulation.

Grundsätzlich berechtigt § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG dazu, angemessene Abschreibungen in die Kostenkalkulation einzustellen. Diese sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge zu bemessen. Wird nach Nutzungsdauer abgeschrieben, ist diese sorgfältig zu schätzen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnrn. 133 ff.) . Die Einschätzung hat anhand sachlicher Kriterien zu erfolgen. Der Wert dieser Schätzung hängt in besonderem Maße von den Gegebenheiten, Erfahrungen, Schätzwerten und sonstigen betrieblichen Gegebenheiten der einzelnen Einrichtung ab. (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 145)

Die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegte „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ weist unter Ziffer 7 „Abschreibungen Entwässerungsbetrieb“ einen Betrag in Höhe von 619.484,00 DM = 316.737, 14 EUR aus. Bei dem jährlich in der Kostenaufteilung an dieser Stelle eingesetzten Betrag handelt es sich ausweislich der Jahresprüfberichte für 2002 und 2003 um die Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen (vgl. etwa den Bericht der W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Entwässerungsbetriebes für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.2003 – 31.12.2003, im Folgenden: Beiakte II, Anlage VI, Seite 1 f.; vgl. auch Anlage VII, Seite 4, 5.). Ausweislich der Prüfberichte schreibt der Entwässerungsbetrieb linear ab. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze entsprechen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Weder das Abschreibungskonzept mit der Annahme einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren (a.) ist rechtlich zu beanstanden noch bestehen Anhaltspunkte für die in diesem Zusammenhang vom Kläger geäußerte Befürchtung, es komme zu Doppelabschreibungen (b.), noch wirkt sich eine angebliche Änderung des Abschreibungssatzes für Kanäle (c.) auf die Rechtmäßigkeit der Kalkulation aus. Die nach der Ansicht des Klägers fehlerhafte Berücksichtigung eines Gewerbeparkplatzes im Anlagevermögen (d.) führt im Ergebnis ebenfalls nicht zu einem beachtlichen Kalkulationsfehler. Ein solcher ergibt sich auch nicht, wenn man berücksichtigt, dass nach dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 5.5.2009 (sowie dem diesem Schriftsatz als Anlage beigefügten Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG vom 5.3.2009, Bl. 405 ff. d. A.) auch die Kosten für die Vorarbeiten im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr im Anlagevermögen erfasst und über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben wurden (e.).

a. Der Entwässerungsbetrieb hat für die Abschreibung pauschal eine Restnutzungszeit von 50 Jahren zugrunde gelegt und damit einen jährlichen Abschreibungssatz von 2% angesetzt. Dieses Abschreibungskonzept begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Abschreibungskonzept wird bereits seit Gründung des Entwässerungsbetriebes praktiziert. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 5.12.2007 (Bl. 166 d. A.) dargelegt und durch die Vorlage des Prüfberichts der WIBERA Wirtschaftsberatung AG betreffend die Eröffnungsbilanz des Entwässerungsbetriebes zum 1.1.1991 (im Folgenden: Beiakte I, S. 4) belegt, dass nach einer Ersterfassung des Anlagevermögens eine Ermittlung der tatsächlichen Baukosten (soweit Unterlagen vorhanden) bzw. im Übrigen eine Schätzung anhand von Kostenrichtwerten erfolgt ist und ausgehend von den so ermittelten Baukosten bzw. Kostenrichtwerten die Wiederbeschaffungszeitwerte zum 1.1.1991 anhand von Preisindizes berechnet wurden, die zudem um die zuordenbaren Abschreibungen bisheriger Nutzungsperioden vermindert wurden. An der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln, besteht kein Anlass.

Darüber hinaus verfügt die Stadt Sulzbach/Saar über ein Kanalkataster, das die Sanierungsbedürftigkeit der Kanäle in Kategorien einteilt.

Die zu Abschreibungskonzepten ergangene Rechtsprechung steht der Rechtmäßigkeit der hier in Ansatz gebrachten Abschreibungsbeträge nicht entgegen.

Das OVG Münster (OVG Münster, Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233) hat eine Abschreibungsdauer von 50 Jahren und damit einen jährlichen Abschreibungssatz von 2 % der Stadt Castrop-Rauxel nicht beanstandet. Dass das VG Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2.5.1996 - 13 K 3985/92 - , zitiert nach Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 145) die Annahme einer prognostizierten Nutzungsdauer von 50 Jahren dagegen als methodisch fehlerhaft angesehen hat, steht der Rechtmäßigkeit des Abschreibungskonzepts im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil die Ausgangskonstellation nicht vergleichbar ist. Die Gemeinden im dortigen Gerichtsbezirk gingen üblicherweise von einer Nutzungsdauer von 80-100 Jahren aus. Der Satzungsgeber selbst war in jenem Fall bis 1987 von 83,3 Jahren ausgegangen. Von daher hätte nach der Entscheidung des VG Gelsenkirchen die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer einer besonderen Begründung bedurft, woran es im konkreten Fall gefehlt habe.

Dass solche Bedenken dem Abschreibungskonzept des Entwässerungsbetriebs der Stadt Sulzbach/Saar entgegenstehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr zeigt die vom Kläger nicht angegriffene Grundkonzeption seit Existenz des Entwässerungsbetriebes, dass bei der Entscheidung für dieses Abschreibungskonzept die örtlichen Gegebenheiten angemessen berücksichtigt wurden.

Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Aufstellung zum Zustand des Kanalnetzes (Stand: November 2003), wonach umgehend, kurz- bzw. mittelfristig insgesamt 25.960 lfd.m, also fast ein Drittel des Kanalnetzes von insgesamt 88.165 lfd.m, zu sanieren sind (vgl. auch die Aufstellungen Stand Herbst 2002: 23.618 lfd.m und Stand Febr. 2004: 28.133 lfd.m, Beiakte V, Register 7).

Eine Differenzierung nach einzelnen Kanalbauwerken - wie sie dem Kläger offenbar vorschwebt – wäre dagegen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden und ist daher nicht sachgerecht.

b. Der Vortrag des Klägers, es sei unklar, ob für das Kanalnetz bereits in der Vergangenheit Abschreibungen, gegebenenfalls bis zur kalkulierten Gesamtnutzungsdauer, vorgenommen worden seien, so dass es mit Ansatz einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren zu einer Doppelabschreibung komme, ist durch die vorgelegten Unterlagen widerlegt.

Mit dem Begriff Doppelabschreibung beschreibt der Kläger der Sache nach die sogenannte Abschreibung unter Null (vgl. zur kontroversen Diskussion Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 135 m.w.N.) , also eine weitere Abschreibung von bereits zu 100 % abgeschriebenen Anlagen, die nach Ablauf der prognostizierten Nutzungsdauer noch funktionsfähig sind. Dass eine solche Abschreibung unter Null erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich.

Ausweislich des Prüfberichts der Eröffnungsbilanz zum 1.1.1991 (Beiakte I, Seite 5) wurden die Wiederbeschaffungswerte um die zuordenbaren Abschreibungen bisheriger Nutzungsperioden vermindert.

Die im Prüfbericht des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr 2003 enthaltene Übersicht über die Entwicklung des Sachanlagevermögens im Wirtschaftsjahr 2003 (vgl. Beiakte II, Anlage I/4, II.) weist auch Restbuchwerte und den durchschnittlichen Restbuchwert aus. Dies zeigt, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, um eine Abschreibung unter Null zu verhindern.

c. Es ist nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers im Jahreswirtschaftsplan für das Jahr 2002 angeblich die Abschreibung für Kanäle mit 280.000 EUR angesetzt wurde, während im Jahresabschluss 2002 341.000 EUR aufgeführt sind, Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 gehabt haben kann. Die Gebührenkalkulation beruht - wie oben ausgeführt - auf den feststehenden Kosten für 2001. Der Jahresabschluss 2002 lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abwassergebührenhöhesatzung im Dezember 2002 noch nicht vor und hat daher keinen Einfluss auf die Kalkulation gehabt.

d. Der Kläger rügt im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg, dass im Anlagevermögen „Kanäle“ u.a. auch im streitgegenständlichen Jahr zu Unrecht ein Betrag enthalten sei, der für einen Gewerbeparkplatz im Gewerbegebiet Neuweiler angesetzt sei. Demzufolge sei der Abschreibungsbetrag jährlich (also auch 2001) mit 5.000 EUR zu hoch angesetzt gewesen. Im Jahr 2006 sei nach jahrelanger Kritik seitens des Klägersein Betrag von 220.087,62 EUR aus dem Anlagevermögen „Kanäle“ herausgebucht und zu dem Bereich „Parken“ übertragen worden (Bl. 195 d. A.). Diese Rüge erscheint zwar dem Grunde nach gerechtfertigt, wirkt sich aber auf die Kostenermittlung und auf die Höhe der Gebührensätze nicht in rechtserheblichem Umfang aus.

Aufgrund der Angaben des Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat, steht fest, dass für den genannten Parkplatz durch entsprechende bauliche Anlagen ein besonderes Entwässerungskonzept verwirklicht wurde. Ausweislich der Pressemitteilung der Stadt Sulzbach/Saar (Bl. 366 d. A.), die aus der Juryentscheidung anlässlich der Auszeichnung dieser Anlage mit dem Saarländischen Umweltpreis des Ministers für Umwelt im Jahr 1999 zitiert, erfolgt die Entwässerung der Parkierungsanlage im Wesentlichen ohne Kanalanschluss. Die Entwässerung wird durch die besondere Art der Anlage in Kombination mit Vorrichtungen zur Speicherung sowie zum Rückhalt bzw. durch die verzögerte Weiterleitung des Niederschlagswassers bewirkt. Hinzu kommt eine besondere Bepflanzung der Böschungen und Mulden mit Pflanzen, die eine besonders hohe Verdunstung aufweisen, sodass ein Großteil des Niederschlagswassers durch Verdunstung der Pflanzen und durch Verdunstung über die Oberfläche von der Kanalisation ferngehalten wird. Die Entwässerungsanlage für die Parkierungsanlage „Am Bruchwald“ wurde ausweislich der Stellungnahme der Werkleiterin Graßmann-Gratsia vom 2.9.2003 (Bl. 89 u. 158 d. Beiakte IV) durch den Entwässerungsbetrieb errichtet (vgl. auch die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.1.2007, S. 5, Bl. 84 d. A.).

Nach den Angaben des Wirtschaftsprüfers Pfaff im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die gesamte Anlage stets als einheitliches Wirtschaftsgut erfasst worden. Demnach sind bis zur Umbuchung 2006 Abschreibungen auf die Herstellungskosten dieser Anlage auch in die jeweiligen Gebührenkalkulationen, insbesondere auch in diejenige für das streitgegenständliche Gebührenjahr eingeflossen.

Aus den dargestellten baulichen Besonderheiten der genannten Anlage folgt, dass zumindest ein Teil der Anschaffungskosten der Gesamtanlage als Anschaffungskosten für eine Entwässerungsanlage veranlagt und abgeschrieben werden konnte. Hinreichende Erkenntnisse dazu, wie eine Aufteilung der Herstellungskosten in solche, die ausschließlich die Parkplatzanlage, und solche, die die Entwässerung dieses Parkplatzes betreffen, erfolgen könnte, bietet der Vortrag der Beteiligten nicht.

Der Senat setzt daher zugunsten des Klägers und mit Blick darauf, dass die Anlage stets als einheitliches Wirtschaftsgut erfasst wurde und so auch nunmehr im Bereich „Parken“ geführt wird, den gesamten Betrag von 5.000 EUR von den im Rahmen der Kalkulation in Ansatz gebrachten Gesamtkosten (7.141.262,17 DM = 3.651.269,37 EUR nach der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss 2001“)ab. (Das mit dem Schriftsatz vom 8.6.2009 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schreiben der W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH vom 3.6.2009 stellt die bisherigen Feststellungen zwar in Frage, führt aber aus zwei Gründen zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen ist der Schriftsatz erst nach der Hinterlegung des Tenors auf der Geschäftsstelle beim Senat eingegangen. Zum anderen enthält das Schreiben Ausführungen dazu, welchem Bereich die entsprechenden Anlagen zum Jahresende 2002 zugeordnet waren. Für die Entscheidung kommt es indes auf die Frage an, ob und wie die Anlagen im Jahr 2001 durch den Entwässerungsbetrieb abgeschrieben wurden.) Dies hat – wie noch aufgezeigt wird – keine rechtserheblichen Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation.

e. Der Tragfähigkeit der Gebührenkalkulation steht im Ergebnis ferner nicht entgegen, dass in die Gesamtkostenermittlung über die Abschreibungen auch Kosten für die Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr, darunter Kosten für die Erfassung abflusswirksamer Flächen, eingegangen sind.

Nachdem zunächst unklar war, ob und wenn ja inwiefern Kosten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in die Kalkulation eingeflossen sind, steht aufgrund des vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 5.5.2009 vorgelegten Schreibens der PricewaterhouseCoopers AG (PwC) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5.3.2009 (Bl. 405 ff. d. A.) fest, dass im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr entstandene Kosten der Stadtwerke, die dem Entwässerungsbetrieb gesondert in Rechnung gestellt worden sind, im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden sind.

In dem genannten Schreiben ist unter „2. Durchführung der Vorbereitungsarbeiten“ unter Auflistung von vier Rechnungen ein Gesamtbetrag von 995.558,10 DM (= 509.020,77 EUR) (incl. Umsatzsteuer) aufgeführt, der aus Leistungen des Personals der Stadtwerke (661.538,56 DM netto) und Leistungen Dritter (196.701,18 DM netto) besteht. Weiter ist unter „4. Gebührenkalkulation“ ausgeführt, die von den Stadtwerken B-Stadt/Saar GmbH an den Entwässerungsbetrieb weiterverrechneten Leistungen seien in der Buchhaltung des Entwässerungsbetriebes zum „überwiegenden Teil“ im Anlagevermögen erfasst worden. Die Abschreibung erfolge linear über einen Zeitraum von 10 Jahren. Über diese Abschreibungen seien die beschriebenen Leistungen Bestandteil der Gebührenkalkulation.

Ob der Aufwand infolge von Vorarbeiten zur Einführung eines neuen Gebührenmaßstabes gebührenfähig ist, ist umstritten und in der Rechtsprechung des Senats nicht geklärt. Der vorliegende Fall gibt zu einer Klärung dieser Frage keinen Anlass.

Auch wenn angesichts der unklaren Formulierung („überwiegenden Teil“) im Schreiben der PwC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5.3.2009 nach wie vor nicht exakt zu ermitteln ist, in welcher Höhe die Kosten für die Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr über Abschreibungen in die Gebührenkalkulation für 2003 eingeflossen sind, handelt es sich jedoch maximal um einen Betrag in Höhe von 10 % von 995.558,10 DM = 99.555,81 DM (= 50.902,08 EUR). Anlass zur Annahme, dass über diesen Maximalbetrag hinaus im gegebenen Zusammenhang weitere Kosten in die Gesamtkostenermittlung eingestellt und bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden sind, besteht dagegen nicht.

Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers den höchstmöglichen Betrag von 50.902,08 EUR von den ermittelten Gesamtkosten absetzt, führt dies ebenfalls - wie noch ausgeführt wird - im Ergebnis nicht zu rechtserheblichen Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation. Daher können auch die sonstigen in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen Fragen (etwa hinsichtlich eines auch insofern behaupteten Verstoßes gegen Vergabevorschriften oder der Höhe des als umlagefähig angesehenen Betrages, 2.e. der Klagebegründung, Bl. 41 d. A.) offen bleiben.

3. Die weiteren Einwände des Klägers gegen die Kostenermittlung stellen die Tragfähigkeit der Gebührenkalkulation ebenfalls nicht in Frage. Dies gilt für die Einwände gegen die tatsächlich oder vermeintlich eingestellten Kostenpositionen (a.). Ebenso wenig kann der Kläger der Gebührenkalkulation mit Erfolg entgegenhalten, dass zu Unrecht Einnahmen oder Einnahmeoptionen nicht Gebühren senkend berücksichtigt worden sind (b.).

a. Die weiteren Einwände des Klägers bezüglich der in die Gebührenkalkulation tatsächlich oder vermeintlich eingestellten Kostenpositionen betreffen folgende Bereiche: Kosten Gartenpflege (aa.), Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ (bb.), Übertragung von Forderungen des EVS gegen die Stadt auf deren Eigenbetrieb (cc.), fehlerhafte Auflösung von Ertragszuschüssen (dd.) und unwirtschaftliche Betriebsführung (Kreditvergabe) (ee.).

aa. Dem Einwand des Klägers, möglicherweise sei bei der Gebührenkalkulation für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 eine im Jahresabschluss 2002 des Entwässerungsbetriebes aufgeführte Position „Gartenpflege Gewerbeparken“ zu Unrecht berücksichtigt worden, steht entgegen, dass der Gebührenkalkulation für 2003 die Kosten nach dem Jahresabschluss 2001 zugrunde lagen. Dass darin Kosten für „Gartenpflege Gewerbeparken“ enthalten sind, ist nicht ersichtlich. In dem als Anlage zum Schriftsatz vom 5.5.2009 vorgelegten Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.-31.12.2002 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH (im Folgenden: Prüfbericht 2002) sind sowohl die Zahlen für 2002 als auch diejenigen für 2001 zum Vergleich aufgeführt. Unter dem Punkt „Übrige sonstige betriebliche Aufwendungen“, unter dem die Kosten „Gartenpflege Gewerbeparken“ im Jahr 2002 verbucht wurden, sind entsprechende Kosten im Jahr 2001 aber gerade nicht aufgeführt (vgl. Prüfbericht 2002, Anlage IV. 2, S. 13).

bb. Der Kläger rügt im Ergebnis ohne Erfolg, dass die in den Jahresabschlüssen für 2002 und 2003 angegebenen Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ keine gebührenfähigen Kosten seien, weil sie Bestandteil der den Stadtwerken zu zahlenden Grundvergütung seien.

Die vom Kläger angeführten Beträge sind in Beiakte II (Prüfbericht 2003) in Anlage VII, Seite 4 aufgeführt. Hiernach sind für 2002 und 2003 im Jahr 2003 die vom Kläger genannten Beträge eingestellt worden. Es handelt sich hierbei um den Punkt „6. Sonstige betriebliche Aufwendungen“. Dass entsprechende Kosten auch in die Gebührenbedarfsberechnung für 2003 auf der Grundlage der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss 2001“ eingestellt worden sind, ist dagegen weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc. Der der Sache nach vom Kläger erhobene Vorwurf, die Stadt Sulzbach/Saar verstoße dadurch gegen das Kostenüberschreitungsverbot, dass seit Gründung des Entwässerungsbetriebes verjährte Forderungen des EVS gegen die Stadt Sulzbach/Saar in Höhe von mehreren Hunderttausend DM auf den Eigenbetrieb übertragen und seitdem bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt wurden, greift nicht.

Der Beklagte hat diesem Einwand überzeugend entgegnet, es wäre treuwidrig gewesen, gegenüber dem EVS die Einrede der Verjährung zu erheben, da die Stadt und der EVS sich zuvor darüber verständigt hätten, dass erst nach Abschluss umfangreicher Baumaßnahmen eine Abrechnung erfolgen solle. Diese Art der Abrechnung sei auch den Gebührenzahlern zugute gekommen (Bl. 85 d. A.). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

dd. Der Kläger kann der Gebührenkalkulation nicht entgegen halten, die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH löse unter Verstoß gegen § 20 Abs. 3 EigVO Ertragszuschüsse mit 2 % statt 5 % auf.

Der Vortrag des Klägers betrifft offensichtlich nicht eine Praxis der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH, sondern eine solche des Entwässerungsbetriebes. Ausweislich der Prüfberichte 2002 und 2003 (Prüfbericht 2002: Anlage IV.2, Seite 6, B.; 2003: Beiakte II, Anlage VI, Seite 4, B.) löst der Entwässerungsbetrieb die Ertragszuschüsse mit 2% und nicht mit 5% gemäß § 20 Abs. 3 EigVO auf.

§ 20 EigVO regelt die Anforderungen, die an die Bilanz des Eigenbetriebs zu stellen sind. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 EigVO (Vom 1.6.1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1999 (Amtsbl. 2000, S. 138)) können Zuschüsse Nutzungsberechtigter als Ertragszuschüsse auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen oder als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Damit wird das grundsätzliche Ziel verfolgt, dass die Zuschüsse Nutzungsberechtigter diesen mittelbar wieder zugute kommen, sei es, dass sie als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungskosten abzurechnen sind mit der Folge, dass sich die entsprechenden Abschreibungen reduzieren, sei es, dass sie als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem entsprechenden Prozentsatz aufgelöst werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung erhöhen die aufgelösten Ertragszuschüsse dann die Umsatzerlöse (vgl. etwa Beiakte II, Anlage VII, Seite 1, 1.b.).

§ 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO, der eine Auflösung der Ertragszuschüsse im Falle ihrer Passivierung mit einem Zwanzigstel, also 5 %, vorsieht, gilt allerdings nach dem eindeutigen Wortlaut nur für Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge auf Grund von Satzungen erhebt.

§ 20 Abs. 3 Satz 4 EigVO bestimmt für Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, dass diese dem Eigenkapital zuzuführen sind, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt.

Aufgrund der Angaben in den Erläuterungen der Prüfberichte für 2003 (Beiakte II, Anlage VI, Seite 4, B.) und 2002 (Anlage IV.2, Seite 6, B.) handelt es sich bei den vom Entwässerungsbetrieb aufgelösten Ertragszuschüssen um Kanalanschluss-kosten, die auf der Grundlage der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 18.12.1992 erhoben werden. Hinzu kommen nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Zuwendungen des Saarlandes zu Kanalbaumaßnahmen.

Die Zuwendungen des Landes sind keine Zuschüsse Nutzungsberechtigter im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 EigVO. Dass dennoch - wie der Kläger meint - eine Auflösung mit 5 % vorgeschrieben sei, ist nicht ersichtlich.

Eine Auflösung mit 5 % schreibt § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO aber auch für die Kanalanschlusskosten nicht vor. Die Kanalanschlusskosten sind keine Baukostenzuschüsse im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge auf Grund von Satzungen erhebt.

Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kanalanschlusskosten ist die Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 18.12.1992 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 31.8.2000. Gemäß § 14 Abs. 1 AbwS erhebt die Stadt zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen von den Grundstückseigentümern öffentlich-rechtliche Entgelte im Sinne des § 10 KAG. Dabei wird gemäß § 14 Abs. 2 AbwS der erstattungsfähige Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Gemäß § 14 Abs. 3 AbwS ist der nach Abs. 2 ermittelte Aufwand in voller Höhe zu erstatten.

Die Zahlung der Kanalanschlusskosten stellt daher einen Kostenersatz im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG dar. Es handelt sich hierbei aber nicht - wie von § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO vorausgesetzt - um Beiträge auf Grund von Satzungen.

ee.Dem Kläger gelingt es nicht, unter Hinweis auf verschiedene Kreditaufnahmen bzw. -vergaben des Entwässerungsbetriebes eine unwirtschaftliche Betriebs-führung zu belegen, was seiner Ansicht nach den Schluss auf die Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation zuließe.

Dem Vortrag des Klägers, der Entwässerungsbetrieb habe einerseits im Jahre 1998 einen Kredit in Höhe von 500.000 EUR (gemeint sind wohl DM) und im Jahre 1999 einen solchen von 3 Mio. DM zu einem Zinssatz von 2,71 % an die Stadt Sulzbach/Saar gewährt, am 13.7.1999 dann aber selbst einen Kredit von 2,85 Mio DM zu 5,02 % Zinsen bei der Stadt Sulzbach/Saar aufgenommen, obwohl in den Jahren 1999 bis 2003 insgesamt 10,484 Mio DM an Zuschüssen gezahlt worden seien, ist der Beklagte überzeugend entgegengetreten (vgl. Bl. 90 ff. d. A.).

Hiernach wurden tatsächlich vom 5.12.1998 bis 18.1.1999 500.000 DM und vom 10.8. bzw. 15.8.1999 bis 31.12.1999 1 Mio. DM als Kassenkredite an die Stadt Sulzbach/Saar gewährt. Beide Kredite seien aufgrund eines kurzfristigen Liquiditätsüberschusses möglich gewesen und zu banküblichen Konditionen gewährt worden, so dass es nicht zu einem Nachteil für die Gebührenzahler habe kommen können. Am 13.7.1999 sei plangemäß zur Durchführung von Investitionen ein Kredit in Höhe von 2,85 Mio. DM aufgenommen worden. Für diese Baumaßnahmen seien auch Landeszuschüsse gewährt worden. Der Kredit sei aber aufgenommen worden, bevor die Landeszuschüsse geflossen seien. Der Zuwendungsbescheid des Landes vom 8.7.1999 über insgesamt 6.922.627,50 DM habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrages nicht vorgelegen. Das Land habe dann in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1999 nicht wie nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen nach Baufortschritt, sondern vorschüssig einen Teil der Zuwendungen ausgezahlt. Dies habe dazu geführt, dass kurzfristig nicht benötigte Mittel in Höhe von 1 Mio. DM vom 10.8.1999 bis 31.12.1999 und nach einer weiteren Zuwendung vom 15.8.1999 bis 31.12.1999 als Kassenkredite der Stadt zur Verfügung gestellt werden konnten. Zunächst sei geklärt worden, welche Konditionen bei Anlage der kurzfristig nicht benötigten Beträge als Festgelder zu erhalten seien. Zu diesen Konditionen sei der Kassenkredit der Stadt gewährt worden. Im Jahr 1999 seien Zuschüsse in Höhe von 1.520.000,00 DM geflossen. Die weiteren Zuschüsse habe das Land dann erst im Jahr 2000 über mehrere Monate verteilt ausgezahlt.

Der Kläger hat diesen Ausführungen nicht substantiiert widersprochen. Der Senat sieht aufgrund des detaillierten Vortrages des Beklagten keinen Anlass, von einer unwirtschaftlichen Betriebsführung auszugehen. Der Beklagte hat schlüssig erklärt, dass und wie es zu den Liquiditätsüberschüssen kam, die den Entwässerungsbetrieb in die Lage versetzten, die genannten Kassenkredite an die Stadt zu gewähren. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften ist nicht ersichtlich. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigVO bestimmt, dass vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der für den Eigenbetrieb (gemäß § 9 Abs. 1 EigVO) eingerichteten Sonderkasse in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden sollen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigVO ist allerdings sicherzustellen, dass dann, wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, diese bei Bedarf dem Eigenbetrieb wieder zur Verfügung stehen. § 9 Abs. 3 EigVO sieht ausdrücklich vor, dass sowohl die Gemeinde dem Eigenbetrieb als auch dass dieser der Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stellen kann. Dabei sind nach dieser Vorschrift die marktüblichen Zinsen zu entrichten. Diesen Vorgaben ist vorliegend Rechnung getragen worden. Dass schließlich trotz der Landeszuschüsse der Entwässerungsbetrieb seinerseits einen Kredit aufgenommen hat, ist mit dem Hinweis auf den Zeitablauf, insbesondere die erst nach Kreditaufnahme erfolgte Zuwendung des Landes ebenfalls hinreichend erklärt.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass insbesondere die genannte Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Stadt über 2,85 Mio. DM zu 5,02 % Zinsen offenbar nicht mehr existiert und damit die Gebührenzahler nicht mehr belastet. Ausweislich der Aufstellung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zum 31.12.2003 (Beiakte II, Anlage VIII) existiert keine Darlehensverbindlichkeit, auf die die vom Kläger angegebenen Daten (Kreditaufnahme 13.7.1999, 2,85 Mio. DM, Zinssatz 5,02 %) zutreffen. Eine Umrechnung von DM in Euro der Position 1 („Stadt Sulzbach“) ergibt nicht den entsprechenden Betrag. Der Zinssatz ist ebenfalls nicht identisch. Anhaltspunkte, dass die vom Kläger angeführten Umstände die Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 negativ beeinflusst haben könnten, bestehen nach alledem nicht.

b. Der Kläger kann der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass zu Unrecht Einnahmen oder Einnahmeoptionen nicht Gebühren senkend berücksichtigt worden seien.

Die Einwendungen des Klägers betreffen folgende Themengruppen: unterlassene Geltendmachung von Gebühren für die Beseitigung von Oberflächenwasser der BAB 623 (aa.), Gewinnabführung Stadtwerke GmbH an Eigenbetrieb und Verstoß gegen §§ 110 ff. KSVG (bb.), Veräußerung Blaubachsammler (cc.) und Zinsvorteile aus Abschreibungserlösen (dd.).

aa. Dass eine Nichterhebung der satzungsgemäßen Gebühren, insbesondere für die Straßenentwässerung der BAB 623, zu Einnahmeausfällen und damit ungerechtfertigt hohen Gebühren geführt hat, ist nicht ersichtlich.

Eine Nichtberücksichtigung versiegelter (Autobahn-)Flächen kann sich im Rahmen der Kalkulation auf die Größe der in Ansatz gebrachten versiegelten Fläche auswirken. Sind diese Flächen allerdings in die ermittelte Fläche einbezogen, ist es für die Gebührenkalkulation unerheblich, wenn die entsprechenden Gebühren im der Kalkulation zugrunde gelegten Gebührenjahr noch nicht entrichtet wurden. Solche Gebührenausfälle wirken sich nur insofern aus, als dadurch der Jahresgewinn (oder -verlust) negativ beeinflusst wird. Dieser wiederum fließt als Gewinn- bzw. Verlustvortrag in die Jahreskostenaufstellung und damit in die Gebührenkalkulation ein. Nachgezahlte Gebühren kommen dem Gebührenzahler dann aber in dem Jahr zugute, in dem die geschuldete Gebühr tatsächlich entrichtet wird (vgl. etwa die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 45.298,93 EUR im Jahr 2003 unter „Nachberechnung Kanalbenutzungsgebühr 2001/2002“ (Beiakte II, Anlage VII, Seite 2, 2.). Das System geht also sachgerecht auf.

Mit der Vorlage eines entsprechenden Bescheides und insbesondere der Darlegung, dass die abflusswirksame Fläche der BAB 623 im Rahmen der Ermittlung der versiegelten Flächen erfasst ist (Bl. 402 ff. d. A.), hat der Beklagte daher den Einwand des Klägers ausgeräumt.

bb.Die Gebührenkalkulation ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die Tätigkeit der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH auf Gewinnerzielung ausgelegt ist oder weil die Stadt Sulzbach/Saar seit 1.1.2002 nur noch zu 70 % an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beteiligt war.

Soweit der Kläger die Gewinnerzielungsabsicht und die Gewinnrealisierung bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren zur Bildung von Rückstellungen in geringem Umfang nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als zulässig, im Übrigen aber als grundsätzlich unzulässig rügt und dies auf die entsprechenden Bestrebungen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH bezieht, wird nicht exakt getrennt zwischen dem Bereich der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und dem des Entwässerungsbetriebes. Dies ist aber geboten.

Die Rechtsbeziehung zwischen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und dem Entwässerungsbetrieb ist im Entsorgungsvertrag geregelt, wonach die Geschäftsbesorgungen der Stadtwerke für den Entwässerungsbetrieb mit den entsprechenden Zahlungen auf der Grundlage von § 5EntsV abgegolten werden. Diese werden als Fremdleistungsentgelt in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt.

Dass sich innerhalb des Fremdleistungsentgelts möglicherweise auch ein vom privaten Dritten (hier: den Stadtwerken) erhoffter Gewinn widerspiegelt, ist nicht zu beanstanden, denn in diesem Fall liegt keine (unstatthafte) Gewinnerzielung durch die Gemeinde selbst vor. Gewinne Dritter, deren sich eine entsorgungspflichtige Körperschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, zählen grundsätzlich zum Aufwand einer Entsorgungseinrichtung und dürfen in die Gebührenkalkulation einfließen (OVG Greifswald, Urteil vom 25.2.1998 - 4 K 8 u. 18/97 -, KStZ 2000, 12) . Das den Gewinn des privaten Helfers umfassende, von der Gemeinde an diesen zu entrichtende Entgelt ist - wie oben bereits dargelegt - am Maßstab der Erforderlichkeit zu messen. (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601)

Im konkreten Fall wurde die vom Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH gemäß § 5EntsV zu entrichtende Vergütung bereits unter Anlegung dieses Maßstabes geprüft und nicht beanstandet.

Dass die vom Kläger gerügte Gewinnerzielungsabsicht der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und die angebliche Gewinnabführung an die privaten Gesellschafter der GmbH (vgl. den Vortrag Bl. 197 d. A.) die vorliegend zu beurteilende Gebührenkalkulation sachwidrig beeinflusst haben kann, ist dagegen nicht ersichtlich.

Ohnehin betrafen nach dem Vortrag des Beklagten die vom Kläger unter Berufung auf den Wirtschaftsplan 2003 angeführten Betriebszweige (vgl. Bl. 43 d. A.), in denen mit einem Betriebsgewinn gerechnet wurde, keinen Bereich, der Einfluss auf die Kosten hatte, die in die Kostenermittlung im Rahmen der Gebührenkalkulation eingeflossen sind. Die Position „Abwasser“ betraf danach den Bereich industrieller Abwässer. Dem ist der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

Der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation steht weiter nicht entgegen, dass die Beteiligung der Stadt Sulzbach/Saar an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH seit 1.1.2002 nur noch 70 % betrug.

Selbst wenn insofern eine rechtlich nicht zulässige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages zu besorgen wäre, stünde eine solche der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht entgegen. Dem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche in die Kalkulation eingestellten Positionen dadurch negativ hätten beeinflusst werden können.

Im Übrigen sieht der Senat keinen Verstoß gegen §§ 110 ff. KSVG. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Stadt Sulzbach/Saar schließlich nur noch mit 70% an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beteiligt war, keinen Verstoß gegen § 110 Abs. 1 Nr. 3 KSVG dar. Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran beteiligen, wenn die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder entsprechenden Überwachungsorgan, erhält. Der erforderliche Einfluss der Gemeinde auf Ziele und Gegenstand eines privatrechtlich organisierten Unternehmens der Gemeinde im Sinne einer Ausrichtung auf die Erfüllung öffentlicher Zwecke soll damit sichergestellt werden (vgl. auch § 65 LHO für Unternehmen des Landes) (Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Kommentar, Stand: November 2008, § 110 Rdnr. 1.3) . Dies folgt aus dem Demokratiegebot des Art. 28 Abs. 2 GG, denn von dem von der Gemeinde errichteten kommunalen Unternehmen werden kommunale Aufgaben und damit materielle Verwaltungsfunktionen übernommen bzw. ausgeübt. Die Gemeinde hat daher die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmenspolitik festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren. Es ist insofern notwendig, dass die Gemeinde auch im Aufsichtsrat (für die GmbH gem. § 52 GmbHG) oder einem entsprechenden Überwachungsorgan vertreten ist. Entscheidend ist daher, dass sichergestellt ist, dass die Gemeinde über ihre Vertreter in der Gesellschafterversammlung bzw. im Aufsichtsrat (vgl. auch § 114 KSVG) bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ihre Vorstellungen wirksam einbringen kann (Wohlfarth, Kommunalrecht für das Saarland, 3. Aufl., Rdnr. 267) . Hierfür ist es allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht notwendig, dass die Gemeinde über eine qualifizierte Mehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügt. § 110 Abs. 1 Nr. 3 KSVG stellt allein auf die angemessene Einflussnahmemöglichkeit durch die Vertreter in den entsprechenden Gremien ab. Diese ist vorliegend gegeben.

Die Mehrheitsbeteiligung einer Gemeinde an einem Unternehmen in privater Rechtsform im Sinne von § 111 Abs. 2 KSVG ist darüber hinaus nur auf der Grundlage der Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 KSVG zulässig. § 111 Abs. 1 Nrn. 1-4 KSVG enthalten Vorgaben, die der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erfüllen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligung der Stadt Sulzbach/Saar an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH diesen Vorgaben nicht entspricht, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc.Der Einwand des Klägers, der Verkaufserlös des Blaubachsammlers sei nicht einmal zum Teil als unmittelbare Einnahme aus Geschäftstätigkeit gebucht und zur Gebührensenkung der für die Folgejahre kalkulierten Gebühren verwendet worden, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation und der Ungültigkeit der Abwassergebührenhöhesatzung.

Der Verkauf des Blaubachsammlers erfolgte nach dem Vortrag des Klägers bereits im Jahr 2000. Eine Sanierung des Sammlers soll in den Jahren zuvor vorgenommen und der Sanierungsaufwand in die Abwassergebühr hineinkalkuliert worden sein. Er rügt, dass die Kaufpreiszahlung (angeblich 3,5 Mio. DM) nicht als Einnahme aus Geschäftstätigkeit Gebühren senkend berücksichtigt, sondern als Rücklage verbucht bzw. in Höhe eines Teilbetrags von 1 Mio. DM zur Rückzahlung eines Darlehens an die Stadt Sulzbach/Saar gezahlt worden sei. Diese Rüge greift nicht.

Der Verkaufserlös ist in Höhe von 1 Mio. DM im Jahr 2001 berücksichtigt worden, denn in der Vorlage zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren in der Werksausschusssitzung vom 14.11.2002 (Bl. 62 d. Beiakte IV) ist unter anderem ausgeführt: „Durch den Verkaufsgewinn Blaubach in Höhe von 1 Mio. musste die Rücklagenentnahme (eine solche war wegen eines erwarteten Defizits eingeplant.) allerdings nicht in Anspruch genommen werden. Der Jahresabschluss 2001 wies durch den außerordentlichen Verkaufsgewinn noch einen Bilanzgewinn von 123.782,00 EUR aus“. Der Veräußerungserlös ist also in Höhe von 1 Mio. DM in die Bilanz 2001 und wegen des positiven Einflusses auf das Gesamtergebnis auch als Gewinnvortrag in die Kostenaufstellung 2002 eingeflossen (vgl. Bl. 62 d. Beiakte IV und „Erfolgsplan 2000-2008“, Position 20, Beiakte V, Register 11).

Ist der Verkaufserlös darüber hinaus wie vom Kläger vorgetragen der Rücklage zugeführt worden, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken, da diese Gelder ebenfalls letztlich dem Gebührenzahler zugute kommen, da hierdurch eventuelle Unterdeckungen (wie das Beispiel aus dem Jahr 2001 zeigt) ausgeglichen werden können.

dd.Eine andere Entscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger im Schriftsatz vom 4.3.2009 rügt, aus den Unterlagen zur Gebührenkalkulation des Beklagten ergebe sich keine Gutschrift von Zinsvorteilen aus Abschreibungserlösen. Der Vortrag des Klägers enthält keinerlei Anhaltspunkte, dass solche Zinserträge hier tatsächlich erzielt wurden. Auch die Voraussetzungen, unter denen fiktive Erträge nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02-,  NVwZ-RR 2004, 681) dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben werden müssen, sind nicht erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg müssen Zinsvorteile aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlagenteile zu Gunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden. Solche Zinsvorteile seien nicht nur anzunehmen, wenn Zinserträge tatsächlich erzielt würden. Zinsvorteile der genannten Art lägen auch vor, wenn dem Vermögenshaushalt der Gemeinde zugeflossene Abschreibungserlöse bis zur vorgesehenen Verwendung für Abwasserbeseitigungszwecke zunächst für andere Vorhaben eingesetzt würden. In diesen Fällen habe eine Gutschrift zu Gunsten des Gebührenhaushalts in der Form zu erfolgen, dass die zunächst nicht für Abwasserbeseitigungszwecke verwendeten Abschreibungserlöse in einer fiktiven Rücklage angesammelt und mit einem jährlichen kalkulatorischen Zins belegt werden. Die Gutschrift des - tatsächlich erzielten oder fiktiven - Zinsvorteils zu Gunsten des Gebührenhaus-halts rechtfertige sich in den genannten Fällen aus der Erwägung, dass Abschreibungserlöse aus beitragsfinanzierten Anlagenteilen nicht in Zusammen-hang stehen mit einem eigenen Kapitaleinsatz der Gemeinde. Vielmehr hätten die Beitragszahler in die Abwasserbeseitigung investiert und es auf diese Weise ermöglicht, dass von den vorhandenen Anlagegütern abgeschrieben werde und die Abschreibungserlöse in den allgemeinen Gemeindehaushalt fließen würden.

Fallbezogen ist festzustellen, dass ausweislich der Abwassersatzung der Stadt Sulzbach/Saar die Stadt keine Beiträge zur Finanzierung von Abwasseranlagen erhebt. Zinsvorteile aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlagenteile, die nach der genannten Entscheidung zu Gunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden müssen, können daher weder tatsächlich noch fiktiv existieren. Dass überhaupt Abschreibungserlöse dem Gemeindehaushalt zu Gute kommen, die nicht für Abwasserbeseitigungszwecke verwendet werden, ist ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

4. Die beiden Beträge in Höhe von 5.000 EUR (Abschreibungen Gewerbeparkplatz) und 50.902,08 EUR (Abschreibungen für Kosten der Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr), für die nach den obigen Ausführungen die Umlagefähigkeit dem Grunde nach zweifelhaft ist und die daher zugunsten des Klägers abgesetzt werden, beeinflussen die Kalkulation nicht in rechtserheblicher Weise. Die oben dargestellte Toleranzgrenze, unterhalb derer Kalkulationsfehler rechtlich unerheblich bleiben, ist weder bezogen auf die der Kalkulation zugrunde gelegte Gesamtkostenermittlung noch hinsichtlich der konkreten Gebührenhöhe erreicht (a.). Für eine bewusst fehlerhafte oder willkürliche Berücksichtigung der beiden vom Gericht abgesetzten Kostenpositionen bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte (b.).

a. Setzt man einen Betrag in Höhe von 55.902,08 EUR von den ermittelten Gesamtkosten ab, beträgt bezogen auf die Gesamtkosten 2001 in Höhe von 3.651.269,37 EUR (= 7.141.262,17 DM) die Kostenüberschreitung nur 1,53 % der in Ansatz gebrachten Gesamtkosten und bleibt damit deutlich unterhalb der oben dargestellten Toleranzgrenze.

Die Auswirkung dieser Kostenüberschreitung auf die konkrete Gebührenhöhe ist ebenfalls unerheblich.

Für die Schmutzwassergebühr ergibt sich ein Unterschied von 2,23 EUR/cbm zu bislang errechneten 2,28 EUR/cbm ( 2,19 % ).

Der Schmutzwasseranteil an den Gesamtkosten betrug für das zugrunde gelegte Jahr 2001 59,87 %. 59,87 % der um 55.902,08 EUR reduzierten Gesamtkosten sind 2.152.546,40 EUR. Dividiert man diesen Betrag durch die Schmutzwassermenge von 964.700 cbm, ergibt dies eine Schmutzwassergebühr von 2,23 EUR/cbm.

Der Prozentsatz reduziert sich auf 2,03 % , wenn man angesichts der konstant bleibenden erforderlichen Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,18 EUR/cbm von einer Gebühr für 2003 in Höhe von 2,41 EUR/cbm statt 2,46 EUR/cbm ausgeht.

Die Niederschlagswassergebühr wäre bei einer entsprechenden Vergleichsrechnung um 0,01 EUR/qm (0,65 EUR/qm statt 0,66 EUR/qm) oder 1,51 % zu hoch angesetzt worden.

Der Niederschlagswasseranteil an den Gesamtkosten beläuft sich für das zugrunde gelegte Jahr 2001 auf 40,13 %. 40,13 % der um 55.902,08 EUR reduzierten Gesamtkosten sind 1.442.820,89 EUR. Dividiert man diesen Betrag durch die abflusswirksame Fläche von 2.214.699 qm, ergibt dies eine Niederschlags-wassergebühr von 0,65 EUR/qm.

Bezogen auf die Gebührenhöhe für 2003 führt diese Rechnung (unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung für 2003 um 0,05 EUR/qm) zu einer Niederschlagswassergebühr von 0,70 EUR/qm. Der tatsächlich festgesetzte Gebührensatz von 0,71 EUR/qm wäre damit um 1,41 % zu hoch.

Die Kostenüberschreitung liegt ausweislich dieser Berechnung deutlich unterhalb der niedrigsten der in der Rechtsprechung angenommenen Toleranzgrenze. Das gilt sowohl, wenn man die prozentuale Überschreitung der ansatzfähigen Gesamtkosten betrachtet (so OVG Münster, Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12; Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213; OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890; OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000, 102) , als auch, wenn man die (wegen der bei der Neuberechnung konstant bleibenden Verbrauchsmenge bzw. versiegelten Fläche abweichende) prozentuale Überschreitung der Gebührensätze in den Blick nimmt und damit entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 9 B 2.08 -, NVwZ 2009, 253) die Auswirkung des Kalkulationsfehlers auf die konkrete Gebührenhöhe prüft.

b. Für eine bewusst fehlerhafte oder willkürliche Berücksichtigung der beiden vom Gericht abgesetzten Kostenpositionen bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Abschreibungen betreffend den Gewerbeparkplatz nebst Entwässerungsanlagen folgt dies daraus, dass aufgrund der Besonderheiten der Anlage, insbesondere der getätigten Investitionen für die Abwasserentsorgung, vieles dafür sprach, die Anlage wenigstens zum großen Teil als Abwasseranlage zu führen. Was die Kosten für die Vorarbeiten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr anlangt, ergibt sich nichts Anderes. Weder die einschlägige Literatur noch die Rechtsprechung haben sich - soweit ersichtlich - bislang hinsichtlich einer Umlagefähigkeit solcher Kosten festgelegt. Von daher fehlt es auch insoweit an Anhaltspunkten, dass hier wider besseres Wissen Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt worden sind.

Die Berufung hat nach alledem Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 1100,63 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG) für das Jahr 2009.

2

Die Klägerin führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter im Wege unmittelbarer Versorgungszusagen (Direktzusagen) durch. Der Beklagte ist gemäß § 14 BetrAVG der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland und Luxemburg. Mit Rundschreiben vom Juli 2009 wies er die Klägerin darauf hin, wegen der Schadensentwicklung infolge der Wirtschaftskrise sei mit einer erheblichen Steigerung des Beitragssatzes gegenüber dem Durchschnitt der fünf Vorjahre zu rechnen. Dieser betrage 3,3 ‰; der Beitragssatz für 2009 werde nach den bisher vorliegenden Daten voraussichtlich auf circa 13,5 ‰ ansteigen.

3

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. November 2009 setzte der Beklagte den Insolvenzsicherungsbeitrag der Klägerin für 2009 aufgrund des für dieses Jahr ermittelten Beitragssatzes von 14,2 ‰ und der von der Klägerin mitgeteilten Bemessungsgrundlagen auf 10 572,01 € fest. Unter Anwendung des Glättungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) verteilte der Beklagte die Beitragsforderung auf die Jahre 2009 bis 2013. Er stellte einen Teilbetrag in Höhe von 8,2 ‰ der Bemessungsgrundlage zum Jahresende 2009 und jeweils 1,5 ‰ der Bemessungsgrundlage zum Ende jedes der vier Folgejahre fällig.

4

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 zurück, der nähere Ausführungen zur Begründung der Entscheidung für die Anwendung des Glättungsverfahrens und gegen eine Heranziehung des Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG enthielt. Im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung sei die Schadensentwicklung im Jahr 2010 nicht abzusehen und deshalb nicht vorhersehbar gewesen, ob in diesem Jahr nochmals das Glättungsverfahren angewendet oder nur auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen werden könne. Außerdem habe der Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit für die Anwendung des Glättungsverfahrens gesprochen, weil dadurch die Belastung durch die Schadensentwicklung auf die damalige Risikogruppe verteilt worden sei.

5

Dagegen hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben und geltend gemacht, die Beitragserhebung sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. Überdies habe der Beklagte es ermessensfehlerhaft unterlassen, zur Senkung des Beitragssatzes den Ausgleichsfonds heranzuziehen.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2012 zurückgewiesen. Die Beitragserhebung finde ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG und sei verfassungs- und unionsrechtskonform. Sie greife weder in die Eigentums- noch in die Berufsfreiheit ein. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Soweit die Beitragserhebung die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV einschränke, sei sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der Beklagte habe auch nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften des Unionsrechts verstoßen. Er sei nicht als Unternehmen im Sinne des Art. 102 AEUV einzuordnen. Jedenfalls greife die Bereichsausnahme für Systeme der sozialen Sicherung gemäß Art. 106 AEUV ein. Die Entscheidung des Beklagten, nur das Glättungsverfahren anzuwenden, sei ermessensfehlerfrei. Die im Widerspruchsbescheid näher ausgeführten Ermessenserwägungen, insbesondere zur Unsicherheit, ob das Glättungsverfahren 2010 erneut zur Verfügung gestanden haben würde, hielten der rechtlichen Überprüfung Stand.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Berufungsurteil verletze Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG, da die Erhöhung des Beitragssatzes auf das nahezu Achtfache des Vorjahres sie unverhältnismäßig belaste und erdrosselnde Wirkung entfalte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beitragsfestsetzung seit dem Übergang vom Rentenwertumlageverfahren zur vollständigen Kapitaldeckung stärkeren kurzfristigen Schwankungen unterliege. Art. 3 Abs. 1 GG werde ebenfalls verletzt. Die Beitragserhebung behandle kongruent rückgedeckte und ungesicherte Direkt- und Unterstützungskassenzusagen jeweils sachwidrig gleich. Sie stelle Pensionsfondszusagen durch die Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG ohne sachlichen Grund besser als Direktzusagen, die mittels eines Contractual Trust Arrangements (CTA) gesichert seien. Ohnedies sei eine gleichheitskonforme Beitragserhebung nicht gewährleistet, weil Instrumente zur Überprüfung und Durchsetzung der Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 11 BetrAVG fehlten. Das Berufungsurteil habe schließlich die unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verkannt und übersehen, dass der Beklagte schon wegen der gesetzlich eröffneten Ermessensspielräume zur Begrenzung der Beitragshöhe als Unternehmen anzusehen sei. Er missbrauche die marktbeherrschende Stellung, die sich aus seinem faktischen Monopol ergebe. Zur Heranziehung des Ausgleichsfonds sei er schon aufgrund seiner bisherigen Verwaltungspraxis verpflichtet gewesen. Die spekulativen Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid ließen unberücksichtigt, dass das Glättungsverfahren keine ausreichende bilanzielle Entlastung habe herbeiführen können. Außerdem habe der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen, eine Kombination beider Entlastungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen.

8

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. September 2011 zu ändern und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Dezember 2010 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angegriffene Urteil.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt das Vorbringen des Beklagten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es geht zutreffend davon aus, dass die angefochtene Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags für das Jahr 2009 ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610), zuletzt geändert durch Art. 4e des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2940), findet.

13

1. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die gesetzliche Ermächtigung zur Beitragserhebung für verfassungskonform gehalten. Die Beitragsregelung verletzt weder Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG. Sie ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

14

a) § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG greift nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Eigentumsfreiheit schützt nicht das Vermögen als solches. Das Auferlegen von Zahlungspflichten berührt ihren Schutzbereich erst, wenn diese die Liquidität so stark beeinträchtigen, dass sie erdrosselnde Wirkung haben. Das trifft auf die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG nicht zu (Urteil vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 ).

15

Für die Frage, ob die Beitragserhebung erdrosselnde Wirkung entfaltet, ist auf den Beitragssatz abzustellen (Urteil vom 15. September 2010 - BVerwG 8 C 35.09 - Buchholz 437.1 Nr. 21 ). Er richtet sich bei der laufenden Beitragserhebung nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG, die den kostendeckenden Gesamtbeitragsbedarf und dessen Verteilung auf die Beitragspflichtigen regeln. Eine erdrosselnde Wirkung fehlt jedenfalls, wenn der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwertes der zu sichernden Rechte bewegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 <1539 unter cc>; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 31, vom 15. September 2010 a.a.O. Rn. 47 und vom 12. Oktober 2011 - BVerwG 8 C 19.10 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 22 ). Die Auffassung der Klägerin, dies sei schon wegen der Festlegung eines zweistelligen Promillesatzes im Jahr 2009 zu verneinen, geht fehl. Sie übersieht, dass es nach der dargestellten, überdies nicht abschließenden Konkretisierung auf die Regelmäßigkeit und nicht auf die Ausnahmslosigkeit einstelliger Promillesätze ankommt.

16

Der Beitragssatz hält sich auch dann noch regelmäßig im einstelligen Promillebereich, wenn es nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer höheren Festlegung kommt. Die Erhöhung auf 14,2 ‰ im Jahr 2009 stellt sich nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, an die der Senat mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 i.V.m. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO), als ein außergewöhnliches Ereignis dar, das auf die extreme Schadensentwicklung in der damaligen Finanz- und Wirtschaftskrise zurückzuführen war. Der Ausnahmecharakter der Beitragssteigerung ergibt sich daraus, dass sie in der Geschichte des Beklagten einzigartig ist. Der Beitragssatz, der sich im Zeitraum von der Errichtung des Beklagten 1974 bis einschließlich 2008 ungeachtet konjunktureller Schwankungen stets im einstelligen Promillebereich bewegt hatte, konnte bereits in den Jahren 2010 und 2011 wieder auf weniger als 2 ‰ zurückgeführt werden. Die effektive Gesamtbeitragsbelastung einschließlich der im Glättungsverfahren verschobenen Beitragsanteile von je 1,5 ‰ betrug damit jeweils weniger als 4 ‰.

17

Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zu prüfen, ob sich aus Art. 14 Abs. 1 GG eine absolute Obergrenze für einen den einstelligen Promillebereich ausnahmsweise verlassenden Beitragssatz herleiten lässt. Die in der Geschichte des Beklagten einmalige, ausnahmsweise Belastung mit einem - niedrigen - zweistelligen Beitragssatz von 14,2 ‰ (oder 1,42 %) beschränkt sich nach wie vor auf einen sehr kleinen Bruchteil der von den betroffenen Unternehmen aufzubringenden Pensionslast (zu diesem Kriterium vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 unter cc) und ist deshalb nicht geeignet, deren Liquidität in erdrosselndem Maß zu beschränken.

18

Außerdem hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 BetrAVG mit der Bereitstellung des Glättungsverfahrens und der Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds nach Satz 5 und 6 der Vorschrift selbst Vorkehrungen getroffen, die Liquiditätsbelastung bei erheblichen Beitragssteigerungen oder einem anhaltend hohen Beitragsbedarf so zu begrenzen, dass den Unternehmen das erforderliche Minimum wirtschaftlicher Entfaltungsmöglichkeiten verbleibt. Damit trägt die Beitragsermächtigung dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand Rechnung, dass die Entwicklung des Beitragssatzes seit der Umstellung der Finanzierung des Beklagten vom Rentenwertumlageverfahren auf eine vollständige Kapitaldeckung im Jahr 2006 (vgl. die Neufassung des § 10 Abs. 2 BetrAVG durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742) wegen der Verpflichtung zur sofortigen Ausfinanzierung insolvenzbedingt zu sichernder Anwartschaften größere kurzfristige Schwankungen aufweisen kann als zuvor. Die von der Vorinstanz festgestellte Entwicklung des Beitragssatzes seit 2006 lässt keine Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit der gesetzlichen Mechanismen zur Verhinderung einer erdrosselnden Beitragsbelastung erkennen. Vielmehr hat die Anwendung des Glättungsverfahrens im vorliegenden Fall dazu geführt, dass die effektive Beitragsbelastung trotz der extremen Schadensentwicklung durchweg einstelligen Promillebeitragssätzen entsprach.

19

b) Ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG regelt weder unmittelbar den Beruf der betroffenen Unternehmer, noch hat die Vorschrift eine objektiv berufsregelnde Tendenz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 unter 2.; BVerwG, stRspr, vgl. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <291> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 32 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 28).

20

c) Der mit der Anordnung der Beitragserhebung verbundene Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die diese Freiheit beschränkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1536 f. unter II.). Die gesetzliche Regelung des Insolvenzsicherungsbeitrags genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und wahrt das Verhältnismäßigkeitsgebot.

21

aa) Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist als Beitrag im Rechtssinne einzuordnen. Er wird als Abgabe für die potenzielle Inanspruchnahme des Beklagten erhoben, der als Beliehener gemäß § 14 BetrAVG hoheitliche Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Insolvenzsicherung wahrnimmt und deshalb der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen ist. Der als Gegenleistung für den Beitrag gewährte Vorteil liegt in der Insolvenzsicherung der jeweils zu sichernden Versorgungsanwartschaften und -leistungen durch den Beklagten. Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <259> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 33 ff. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29 ff.). Wegen dieses Gegenleistungsverhältnisses kann die beitragsrechtliche Relevanz sonstiger mittelbarer Vorteile der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber wie etwa Vorteile im Wettbewerb um erfahrene Fachkräfte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538 unter ee) oder Erweiterungen der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34) dahinstehen.

22

§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG genügt dem beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzip. Dieses setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt. Vielmehr genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil steht und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 35; vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 <111> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157 S. 17). Diese Anforderungen werden erfüllt. Zwischen der Beitragshöhe und dem gebotenen Vorteil besteht kein Missverhältnis. Eine "Übersicherung" ist ausgeschlossen, da § 10 Abs. 2 BetrAVG die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten erforderliche Summe begrenzt. Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG führt auch nicht zu einer übermäßigen Belastung einzelner Beitragspflichtiger. Die solidarische Verteilung der Beitragslast wird durch den Grundsatz des sozialen Ausgleichs gerechtfertigt, der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleiten ist und den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung prägt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 29; ähnlich bereits Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18). Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss daher weder das Insolvenzrisiko des beitragspflichtigen Arbeitgebers noch das konkrete Ausfallrisiko im Fall seiner Insolvenz abbilden. Ausreichend ist vielmehr, dass Ungleichbehandlungen, die sich aus der Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges und durch die solidarische Lastenverteilung ergeben, durch sachliche Gründe vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt sind (vgl. dazu im Einzelnen die nachfolgenden Ausführungen zur Vereinbarkeit der Beitragsregelung mit dem Gleichheitssatz, Rn. 28 ff.).

23

bb) Selbst wenn der Insolvenzsicherungsbeitrag als Sonderabgabe einzuordnen sein sollte, genügt § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG den sich daraus ergebenden strengeren Anforderungen an die Abgabenerhebung. Die Abgabe dient der Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und damit einem über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die nach § 10 Abs. 1 BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber stellen eine homogene Gruppe dar. Sie sind durch die Erteilung von Versorgungszusagen über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg verbunden und sowohl gegenüber anderen Arbeitgebern als auch gegenüber der Allgemeinheit abgegrenzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1537 f.). Ihr spezifischer Bezug zum Sachzweck der Abgabenerhebung liegt in der Sicherung der Erfüllung ihrer Zusagen für den Fall der eigenen Insolvenz. Dabei sind Beitragsbelastung und beitragsfinanzierte Begünstigung sachgerecht miteinander verknüpft. Die Abgabe wird auch überwiegend gruppennützig verwendet. Die mit ihr finanzierte Insolvenzsicherung dient nicht allein dem Interesse der Arbeitnehmer, sondern in hinreichendem Maß auch dem der abgabepflichtigen Arbeitgeber (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538). Dass die erforderliche haushaltsrechtliche Dokumentation unterblieben wäre, ist weder festgestellt noch sonst erkennbar.

24

cc) Unabhängig von der abgabenrechtlichen Einordnung des Insolvenzsicherungsbeitrags belastet dieser die Beitragspflichtigen nicht unverhältnismäßig. Seine Erhebung dient dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, die betriebliche Altersversorgung als wichtige Ergänzung der sozialversicherungsrechtlichen Alterssicherung vor insolvenzbedingten Ausfällen zu schützen. Sie ist dazu auch geeignet und erforderlich (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1538).

25

Da die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung dem vom Sozialstaatsgebot gedeckten sozialen Schutzprinzip dient, ist die Erforderlichkeit der Beitragserhebung nicht individuell, sondern bezogen auf den Gesamtaufwand zu prüfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 vor cc). Eine über den erforderlichen Gesamtbedarf hinausgehende Beitragserhebung wird schon durch den Kostendeckungsgrundsatz des § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen. Daran hat sich auch durch den Übergang vom Rentenwertumlageverfahren zur vollständig kapitalgedeckten Finanzierung im Jahr 2006 nichts geändert. Neu ist lediglich, dass zu sichernde Anwartschaften schon im Jahr der Insolvenz ausfinanziert und in die Berechnung des Beitragsbedarfs einbezogen werden müssen (Urteil vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 34). Entgegen der Auffassung der Klägerin führt dies nicht zwangsläufig zu unverhältnismäßigen Beitragserhöhungen oder zu unzumutbaren kurzfristigen Beitragsschwankungen. Wie bereits dargelegt, bewegt sich der Beitragssatz auch seit 2006 praktisch durchweg im einstelligen Promillebereich. Nur die krisenbedingte, außergewöhnliche Häufung von Sicherungsfällen mit großem Schadensumfang hatte im Jahr 2009 eine sprunghafte Erhöhung des Beitragssatzes für dieses Jahr zur Folge. Um eine unverhältnismäßige Beitragsbelastung selbst in solchen Situationen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Glättungsverfahrens und der Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds in § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG geeignete Instrumente zur Verfügung gestellt, erhebliche Beitragssteigerungen auf mehrere Jahre zu strecken und außergewöhnlich hohe Beitragsbelastungen abzufangen (vgl. oben Rn. 18). Da die Beitragspflichtigen regelmäßig mehrere Monate im Voraus über die voraussichtliche Beitragsentwicklung informiert werden, ist die Beitragsbelastung auch hinlänglich vorhersehbar und planbar.

26

Entgegen dem Vortrag der Klägerin kann aus der Freiwilligkeit des Angebots ergänzender betrieblicher Altersversorgung nicht auf die Unzulässigkeit einer Verpflichtung zur (Mitfinanzierung der) Insolvenzsicherung erteilter Zusagen geschlossen werden. Die gegenteilige Auffassung wird insbesondere der Entgeltfunktion der zugesagten ergänzenden Altersversorgung nicht gerecht, die sich bei einer Finanzierung der Anwartschaften durch Entgeltumwandlung besonders deutlich zeigt.

27

Der steuerrechtliche Halbteilungsgrundsatz, dessen allgemeine Anerkennung die Klägerin voraussetzt und auf den sie sich zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit der Beitragserhebung beruft, wäre auf die Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags nicht übertragbar. Außerdem vernachlässigt die Klägerin, dass die Beitragsbemessung bei Direktzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nicht den vollen Wert der Pensionsverpflichtung zugrunde legt, sondern nur den jeweiligen diskontierten Teilwert.

28

d) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der Beitragsregelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bejaht. Er ist hier in der Ausprägung des Willkürverbots einschlägig, da keine speziellen Freiheitsrechte betroffen sind und die Beitragspflicht durch die Wahl des Durchführungswegs beeinflusst werden kann.

29

aa) Die gesetzliche Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 1 BetrAVG und die differenzierende Regelung der Beitragsbemessung in Anknüpfung an den gewählten Durchführungsweg gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539; BVerwG, Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.). Die gesetzlichen Differenzierungen orientieren sich am abstrakten Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges, also an der potenziellen Gefährdung der zugesagten Versorgungsleistung im Insolvenzfall. Dieses sachliche Differenzierungskriterium entspricht dem Ziel der Regelung, die zur Finanzierung der Insolvenzsicherung erforderlichen Beiträge solidarisch und mit möglichst geringem Verwaltungs- und Kostenaufwand auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umzulegen. Die Umverteilung ihrerseits rechtfertigt sich daraus, dass anderenfalls Arbeitgeber mit "schlechten" und daher teuren Risiken davon abgehalten werden könnten, ihren Arbeitnehmern eine ergänzende betriebliche Altersversorgung anzubieten, was die Funktion der betrieblichen Altersversorgung als dritter Säule der sozialen Sicherung im Alter in Frage stellen würde. Die Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko des gewählten Durchführungsweges rechtfertigt auch die von der Klägerin beanstandete Besserstellung der Pensionsfondszusagen (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) gegenüber den Direkt- und Unterstützungskassenzusagen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BetrAVG und der Direktversicherungszusage mit widerruflichem, abgetretenem oder beliehenem Bezugsrecht gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 40 f.).

30

bb) Zu einer weiteren Differenzierung der Beitragsbemessung war der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Klägerin war er insbesondere nicht gehalten, bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen jeweils danach zu unterscheiden, ob diese durch den Abschluss einer kongruenten Rückdeckungsversicherung und die Verpfändung des Versicherungsanspruchs oder durch ein Contractual Trust Arrangement (CTA) geschützt sind, und sie in diesem Fall den Pensionsfondszusagen gleichzustellen. Vielmehr durfte er auch insoweit am sachlichen Kriterium des abstrakten Insolvenzrisikos festhalten, für das es allein auf den gewählten Durchführungsweg mit der ihn kennzeichnenden Ausgestaltung des Primärleistungsanspruchs ankommt, so dass etwaige zusätzliche privatrechtliche Sicherungsabreden für die Beitragsbemessung unerheblich bleiben. Die damit verbundene Typisierung ist gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt nicht nur für den bereits entschiedenen Fall der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1539 f.; BVerwG, Urteile vom 25. August 2010 und vom 12. Oktober 2011, je a.a.O.), sondern auch bei Sicherungen mittels CTAs.

31

Die gesetzliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon, wenn etwa zulässige Differenzierungen unterbleiben, sondern nur, wenn der Gesetzgeber wesentlich Ungleiches gleich behandelt. Bei der Regelung von Massenphänomenen ist er zu Typisierungen befugt. Dabei steht ihm im Bereich des Sozialrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtlichen Grenzen dieses Spielraums werden durch die gesetzliche Anknüpfung der Beitragsbemessung an den gewählten Durchführungsweg und das sich daraus ergebende abstrakte Insolvenzrisiko nicht überschritten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1540).

32

Der Gesetzgeber konnte die damit verbundenen Härten nicht vermeiden, ohne auf erhebliche, wenn nicht unüberwindliche Schwierigkeiten zu stoßen und überdies das verfassungsrechtlich legitime Ziel der Beitragsregelung zu konterkarieren. Die Differenzierung der Beitragsbemessung nach dem gewählten Durchführungsweg soll die zur Finanzierung der Insolvenzsicherung erforderliche Beitragslast solidarisch und mit möglichst geringem Verwaltungs- und Kostenaufwand auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber verteilen (vgl. BTDrucks 7/2843 S. 10). Jede Berücksichtigung des konkreten Insolvenzrisikos des einzelnen Arbeitgebers und jede Berücksichtigung einer Minderung des konkreten Ausfallrisikos durch privatrechtliche Sicherungsabreden würde zusätzliche einzelfallbezogene Erhebungen zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens sowie zur Ausgestaltung und Wirksamkeit der Zusatzabreden erfordern und so den Verwaltungsaufwand und damit den Beitragsbedarf erhöhen. Das gilt auch für die unter dem Sammelbegriff des Contractual Trust Arrangement zusammengefassten Treuhandabreden. Zum einen hängt deren Insolvenzfestigkeit mangels Typenzwangs von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung ab (vgl. BAG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 6 AZR 47.12 - BB 2013, 3132 zur "Doppeltreuhand"; dazu Grewe, BB 2013, 3132 <3135>; Klemm, BetrAV 2014, 15 f.; zuvor bereits Rößler, BB 2010, 1405 <1411 ff.>). Diese müsste in jedem Einzelfall und, wegen ihrer Abänderbarkeit, in jedem Beitragsjahr neu geprüft werden. Zum anderen unterliegen CTAs der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO (Klemm, a.a.O. S. 17), so dass auch die Anfechtbarkeit im Einzelfall geklärt werden müsste.

33

Weder die Feststellungen der Vorinstanz noch das Revisionsvorbringen geben zureichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Härten, die sich aus der beitragsrechtlichen Vernachlässigung von Sicherungs- und Treuhandabreden ergeben könnten, mehr als nur eine verhältnismäßig unerhebliche Zahl von Arbeitgebern betroffen wäre. Vielmehr hat die Klägerin ebenso wie die Klägerinnen der mit diesem Verfahren gemeinsam verhandelten Parallelverfahren erklärt, ihre Versorgungszusagen nicht mittels CTAs gesichert zu haben. Die Intensität der Ungleichbehandlung ist angesichts des niedrigen, praktisch durchweg im einstelligen Promillebereich verbleibenden Beitragssatzes gering.

34

Unabhängig davon wäre die Besserstellung der Pensionsfondszusagen - auch - gegenüber CTA-gesicherten Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen selbst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber privatrechtliche Sicherungsabreden bei der Beitragsbemessung hätte berücksichtigen wollen. Pensionsfonds unterstehen nach § 112 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausnahmslos der Versicherungsaufsicht und sind den Beschränkungen der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV) unterworfen (Urteil vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 45). Dagegen kann eine Sicherung mittels CTA bei Wahrnehmen des Konzernprivilegs des § 2 Abs. 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz (KWG) der Bankenaufsicht entzogen werden. Die treuhänderische Vermögensverwaltung unterliegt nur fakultativen, vertraglich zu vereinbarenden und aufzuhebenden Beschränkungen (Herrmann, BetrAV 2012, 1 <2>). Nach wie vor (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 a.a.O. S. 1541 unter 3.) liegt der gesetzlichen Regelung der Beitragspflicht und Beitragsbemessung daher eine nachvollziehbare Systematik zugrunde.

35

cc) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des steuerrechtlichen Grundsatzes der Lastengleichheit verneint. Er ist schon wegen der abgabenrechtlichen Unterschiede zwischen Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben nicht einschlägig. Ohnedies entbehrt der Vorwurf der Klägerin, eine gleichmäßige Beitragserhebung sei mangels ausreichender gesetzlicher Vorschriften zur Sicherung einer gleichmäßigen Beitragserhebung nicht gewährleistet, jeder Grundlage. Die Mitteilungspflichten der betroffenen Arbeitgeber werden durch gesetzliche Nachweispflichten ergänzt, die ebenso wie flankierende Mitteilungs- und Auskunftspflichten Dritter und der Finanzämter nach § 11 Abs. 6 und 8 BetrAVG eine Überprüfung der Angaben der Beitragspflichtigen erlauben, mit Verwaltungsakten durchzusetzen und zudem bußgeldbewehrt sind (§ 11 Abs. 2, § 12 BetrAVG; vgl. Urteil vom 22. November 1994 - BVerwG 1 C 22.92 - BVerwGE 97, 117 <119 ff.> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 12).

36

2. Einen Unionsrechtsverstoß, der zur Unanwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage führen würde, hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint.

37

a) Die Beitragserhebung verletzt nicht die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (ABl EU Nr. C 115, S. 47). Zwar ist die passive Dienstleistungsfreiheit der Klägerin insoweit berührt, als die Beitragspflicht zur Folge hat, dass Insolvenzsicherungsangebote anderer, EU-ausländischer Anbieter und der Abschluss zusätzlicher Sicherungsabreden mit diesen als wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheinen. Die Freiheitsbeschränkung ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Die beitragsfinanzierte gesetzliche Insolvenzsicherung ist geeignet und erforderlich, eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit abzuwenden. Die Beitragsregelung sichert die unionsrechtlich in ihrer Bedeutung für das soziale Sicherungssystem anerkannte ergänzende betriebliche Altersversorgung wirksam gegen insolvenzbedingte Ausfälle und gewährleistet damit die Funktionsfähigkeit des Betriebsrentensystems als dritter Säule der Altersversorgung. Den Abschluss einer Versicherung gegen Insolvenzausfälle vorzuschreiben, wäre ein zwar milderes, aber weniger effektives Mittel. Bei einer versicherungsförmigen, dem Kapitalisierungsprinzip folgenden, an das konkrete Insolvenzrisiko anknüpfenden Finanzierung wäre eine wirksame Insolvenzsicherung nicht ebenso gewährleistet wie bei der kapitalgedeckten Umlagefinanzierung zur solidarischen Verteilung der Risiken (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003, ABl EG Nr. L 235, S. 10; EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - Rs. C-67/96, Albany - Slg. 1999, I-5863 Rn. 105 ff., 109 f. und vom 5. März 2009 - Rs. C-350/07, Kattner Stahlbau GmbH - Slg. 2009, I-1538 Rn. 84 ff.). Wie bereits dargelegt, bestünde ohne die solidarische Verteilung der Beitragslast auf alle Mitglieder der Risikogruppe die Gefahr, dass "schlechte" Risiken nicht genügend gesichert werden könnten (vgl. oben Rn. 29).

38

b) Die Beitragsregelung verstößt schließlich nicht gegen Art. 101 ff. AEUV.

39

aa) Es ist schon zweifelhaft, ob der Beklagte ein diesen Regelungen unterliegendes Unternehmen im Sinne der Art. 102, 106 AEUV ist.

40

Der Unternehmensbegriff dieser Bestimmungen ist funktional zu verstehen und umfasst wirtschaftliche Einheiten beliebiger Rechtsform, die wirtschaftlich tätig sind und dauerhaft einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Mit Rücksicht auf die ausschließliche Kompetenz der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherungssysteme sind jedoch Einrichtungen ausgenommen, die bei der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit mitwirken und eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfüllen (EuGH, Urteile vom 22. Januar 2002 - Rs. C-218/00, Cisal - Slg. 2002, I-717 Rn. 22 f., 43 ff. und vom 5. März 2009 a.a.O. Rn. 37; Weiß, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 101 Rn. 25 ff.). Danach liegt ein Unternehmen vor, wenn die wirtschaftliche Einheit Beiträge und Leistungen selbst nach dem Kapitalisierungsprinzip und dem Grundsatz der Abhängigkeit des Leistungsanspruchs von der individuellen Beitragszahlung festlegt, wobei die Mitgliedschaft - und damit die Wahl zwischen ihr und anderen Anbietern - freigestellt sein muss (EuGH, Urteile vom 16. November 1995 - Rs. C-244/94, Fédération francaise des sociétés d'assurance - Slg. 1995, I-4022 Rn. 17, vom 21. September 1999 - Rs. C-219/97, Drijvende Bokken - Slg. 1999, I-6121 Rn. 71 ff. und vom 12. September 2000 - Rs. C-180/98 u.a., Pavel Pavlov u.a. - Slg. 2000, I-6497 Rn. 114 f.). Dagegen fehlt die Unternehmenseigenschaft bei einer Einrichtung, die kraft Gesetzes zu bestimmten Leistungen verpflichtet ist, deren Beiträge zwar insgesamt kostendeckend, aber nicht streng proportional zum übernommenen Risiko festgesetzt werden und bei der kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen gezahlten Beiträgen und gewährten Leistungen besteht, weil die Leistungen nach dem Gesetz unabhängig von der Höhe und der Zahlung der Beiträge erbracht werden müssen (EuGH, Urteile vom 17. Februar 1993 - Rs. C-159/91 und C-160/91, Poucet & Pistre - Slg. 1993, I-664 Rn. 18 und vom 16. März 2004 - Rs. C-264/01 u.a., AOK Bundesverband u.a. - Slg. 2004, I-2524 Rn. 47, 52). Für die Abgrenzung sind daher nicht die Gewinnerzielungsabsicht oder die Einbeziehung solidarischer Gestaltungselemente entscheidend, sondern einerseits das freie kalkulatorische Bestimmen des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung im Wettbewerb mit anderen Anbietern und andererseits das gesetzlich vorgeschriebene Erbringen gesetzlich definierter, durch ein solidarisches Beitragssystem finanzierter, aber von der individuellen Beitragshöhe und -zahlung unabhängiger sozialer Leistungen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O. Rn. 46 ff., 49).

41

Letzteres trifft auf den Beklagten zu. Er ist eine gesetzlich errichtete Einrichtung der Insolvenzsicherung, deren Leistungspflichten in § 7 Abs. 1 BetrAVG gesetzlich festgelegt sind und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der Beitragspflicht des insolvent gewordenen Arbeitgebers stehen. Zwischen der Beitrags- und Leistungshöhe besteht ebenfalls kein dem Kapitalisierungsprinzip entsprechender unmittelbarer Zusammenhang. Die Beitragshöhe wird nicht frei kalkuliert und richtet sich nicht nach dem konkreten Insolvenzrisiko des Beitragspflichtigen. Sie wird vielmehr gesetzlich als Bruchteil des solidarisch auf alle Beitragspflichtigen verteilten Gesamtrisikos definiert (§ 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG; dazu Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 <7> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 11 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 41, 43 f.). Eine Streckung oder Minderung der Beitragsbelastung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG unterliegt ebenfalls keiner unternehmerischen Entscheidung des Beklagten, sondern ist gesetzlich an klare Voraussetzungen und Zwecke gebunden. Sie kommt stets sämtlichen Beitragspflichtigen zugute und wirkt sich nicht auf die Leistungsansprüche aus.

42

Der Hinweis der Klägerin auf den Zustimmungsvorbehalt des Beklagten bei außergerichtlichen (Sanierungs-)Vergleichen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG belegt keine Befugnis des Beklagten zur freien, marktwirtschaftlichen Beitrags- und Leistungskalkulation. Der Zustimmungsvorbehalt soll dazu beitragen, Vergleiche zulasten der Pensionäre zu verhindern und die Belastung der Gesamtheit der Beitragspflichtigen möglichst gering zu halten (vgl. Rolfs, a.a.O. § 7 Rn. 102 ff., 106). Mit dem Fehlen einer Pflichtmitgliedschaft ist eine Einordnung als Unternehmen ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Da der funktionale Unternehmensbegriff von der Rechtsform der wirtschaftlichen Einheit abstrahiert (EuGH, Urteile vom 17. Februar 1993 a.a.O. Rn. 17 und vom 22. Januar 2002 a.a.O. Rn. 22), stellt das Indiz der Pflichtmitgliedschaft nicht auf die Organisationsstruktur, sondern auf das Fehlen einer Wahlmöglichkeit ab. Diese fehlt auch hier, weil das Gesetz in § 10 Abs. 1 BetrAVG eine unbedingte Beitragspflicht begründet, die es den Betroffenen verwehrt, sich dem gesetzlichen System der sozialen Sicherung zu entziehen und auf andere, für sie günstigere Angebote auszuweichen. Der Revisionsvortrag bestätigt dies indirekt, da er die Rechtsstellung des Beklagten als die eines Monopolisten bezeichnet.

43

bb) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erübrigt sich gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV schon angesichts seiner zitierten, gefestigten Rechtsprechung zur Abgrenzung des Unternehmensbegriffs. Im Übrigen kommt es auf dessen Anwendbarkeit auch nicht entscheidungserheblich an, da jedenfalls die Bereichsausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV eingreift. Das allgemeine wirtschaftliche Interesse an der vom Beklagten zu erbringenden Dienstleistung ergibt sich aus der unionsrechtlich anerkannten Bedeutung der ergänzenden Altersversorgung, der daraus folgenden Notwendigkeit einer wirksamen Insolvenzsicherung sowie daraus, dass die gesetzliche Regelung der Beitragspflicht und Beitragsverteilung zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. oben Rn. 37). Auch insoweit wirft der Fall keine klärungsbedürftigen, nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlagepflichtigen Fragen auf.

44

3. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die Anwendung des § 10 Abs. 1 bis 3 BetrAVG im konkreten Fall für rechtmäßig gehalten. Die Entscheidung des Beklagten, lediglich das Glättungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG anzuwenden und nicht stattdessen oder daneben den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG heranzuziehen, verletzt den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Anwendung eines die Beitragsbelastung reduzierenden Ausgleichsinstruments nicht.

45

a) Für die Ermessenskontrolle ist, wie für die rechtliche Beurteilung der angegriffenen Beitragsfestsetzung insgesamt, die Sach- und Rechtslage bei der Entscheidung des Beklagten über die Beitragsverteilung im Jahr 2009 maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung kommt es bei Anfechtungsklagen nur an, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt (vgl. Urteile vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 16 und vom 12. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 10). Hier lässt sich §§ 10 f. BetrAVG entnehmen, dass für die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung die Sach- und Rechtslage bei der Festlegung des Beitragssatzes und der Beitragsverteilung auf die Beitragspflichtigen maßgeblich ist. Da der Beklagte nach § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BetrAVG den Beitragsbedarf für das laufende Kalenderjahr zu ermitteln und die erforderlichen Beiträge auf der Grundlage der in diesem Jahr erhobenen Daten nach den Bemessungskriterien des § 10 Abs. 3 BetrAVG auf alle nach § 10 Abs. 1 BetrAVG beitragspflichtigen Unternehmen zu verteilen hat, kann es für die materielle Rechtmäßigkeit nur auf den Zeitpunkt dieser Verteilungsentscheidung ankommen und nicht auf möglicherweise divergierende Zeitpunkte eventueller späterer Widerspruchsbescheide gegenüber einzelnen Beitragspflichtigen. Gleiches gilt für die rechtliche Überprüfung etwaiger Prognosen, die im Rahmen der Ermessensausübung angestellt wurden. Dies hindert allerdings nicht, bei der Prüfung der Ermessenserwägungen die näheren Ausführungen zur Begründung der Ermessensentscheidung im Widerspruchsbescheid zu berücksichtigen. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

46

b) Die Anwendung des Glättungsverfahrens und das Absehen von einem Rückgriff auf den Ausgleichsfonds entsprechen dem Zweck der jeweiligen Ermächtigung (§ 40 Teilsatz 1 VwVfG). Das 2006 eingeführte Glättungsverfahren (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) dient dazu, erhebliche Beitragssteigerungen gegenüber dem Vorjahr abzufedern, wie sie 2009 infolge der krisenbedingten, sprunghaften Schadensentwicklung auftraten. Die Ermächtigung zur Heranziehung des Ausgleichsfonds erlaubt es dagegen, eine hohe Beitragsbelastung unabhängig davon zu mindern, ob sie noch über dem Vorjahresniveau oder aber auf gleicher oder niedrigerer, jedoch immer noch erheblicher Höhe liegt (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG). Während der Rückgriff auf den Ausgleichsfonds vor 2006 die einzige Möglichkeit bildete, sprunghafte Beitragserhöhungen auszugleichen, stellt er sich nach der Einführung des Glättungsverfahrens nun eher als subsidiäres Mittel zur Reduzierung (auch anhaltend) hoher Beitragsbelastungen dar, die durch eine Glättung nicht oder nicht ausreichend zu mindern sind (vgl. den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. November 1974, BTDrucks 7/2843 S. 10 zu § 6d Abs. 2 des Entwurfs; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 68e). Der unterschiedlichen Zweckbestimmung beider Instrumente trägt die Erwägung des Beklagten Rechnung, sich die Möglichkeit einer Heranziehung des Ausgleichsfonds für den Fall eines längeren Fortdauerns der Wirtschaftskrise offen zu halten. Die ihr zugrunde liegende Prognose ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob eine erneute Anwendung des Glättungsverfahrens im Jahr 2010 wegen weiterer Beitragssteigerungen zulässig sein und eine Heranziehung des Ausgleichsfonds 2010 erforderlich werden würde, war im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt 2009 angesichts der Ungewissheit der weiteren Entwicklung der Finanz- und Wirtschaftskrise nicht hinreichend absehbar.

47

Die Erwägungen des Widerspruchsbescheides zur Beitragsgerechtigkeit belegen ebenfalls keine zweckwidrige Ermessensausübung. Das Anliegen, den im Krisenjahr 2009 entstandenen Schaden auf die damals Beitragspflichtigen zu verteilen, entspricht dem Grundsatz solidarischer Verteilung gemeinsamer Risiken auf die Mitglieder der jeweiligen Risikogruppe.

48

c) Die Ermessensentscheidung des Beklagten, ausschließlich das Glättungsverfahren anzuwenden, überschreitet auch nicht die Rechtsgrenzen des Ermessens (§ 40 Teilsatz 2 VwVfG). Sie verletzt keine Grundrechte der Betroffenen.

49

Wie sich aus den obigen Ausführungen zu Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergibt, ist die durch das Glättungsverfahren reduzierte jährliche Liquiditätsbelastung, die einem Beitragssatz im einstelligen Promillebereich entspricht, nicht unverhältnismäßig. Zusätzliche Maßnahmen zu ihrer Minderung oder zur Begrenzung auch der bilanziellen Folgen der Beitragserhöhung waren deshalb nicht geboten. Eine alleinige Heranziehung des Ausgleichsfonds hätte die Beitragsbelastung nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in der Revisionsverhandlung im Jahr 2009 nicht ebenso effektiv mindern können, weil der Beitragssatz selbst bei einem Rückgriff auf den Gesamtbestand des Ausgleichsfonds in Höhe von 700 Mio. € nur um 3,2 ‰ (auf 11 ‰) hätte gesenkt werden können.

50

Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergab sich ebenfalls keine Verpflichtung des Beklagten, im Jahr 2009 den Ausgleichsfonds heranzuziehen. Von einer entsprechenden Selbstbindung des Beklagten kann nicht die Rede sein, weil die Rechtslage bei früheren Rückgriffen auf den Ausgleichsfonds in den Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 nicht mit der Rechtslage im Beitragsjahr 2009 zu vergleichen war. Seit der Einführung des Glättungsverfahrens im Jahr 2006 stand ein spezielles Ausgleichsinstrument für Fälle erheblicher Beitragserhöhungen zur Verfügung. Daraus, dass der Beklagte in früheren Fällen nur auf den Ausgleichsfonds hatte zurückgreifen können und zurückgegriffen hatte, lässt sich für die Ermessensausübung unter der neuen Rechtslage nichts herleiten.

51

Entgegen der Auffassung der Klägerin musste der Beklagte schließlich nicht erwägen, die Verlustrücklage (§ 37 VAG) zur Beitragsminderung heranzuziehen. Ihre Heranziehung kann allenfalls zulässig sein, bereits eingetretene Bilanzverluste auszugleichen (dazu vgl. Rolfs, a.a.O. § 10 Rn. 68), nicht jedoch dazu, einen Anstieg des Beitragsbedarfs wegen einer extremen Schadensentwicklung im Jahr der Beitragsfestsetzung durch einen Rückgriff auf die Verlustrücklage zu kompensieren und so der Verpflichtung zur Festsetzung kostendeckender Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG zuwider zu handeln.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.

(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrags zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.

2

Die Klägerin ist ein im Bereich "Dokumentenverarbeitung" tätiges Unternehmen. Sie beschäftigt derzeit bundesweit 480 Mitarbeiter. Sie gewährt eine betriebliche Altersversorgung teils in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen, teils in Form von Unterstützungskassenzusagen. Seit dem 1. Januar 1975 ist sie insolvenzsicherungspflichtig und Mitglied des Beklagten.

3

Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, in Kraft getreten am 12. Dezember 2006, hat der Gesetzgeber die Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vom sogenannten Rentenwertumlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren umgestellt. Das Rentenwertumlageverfahren ist ein Bedarfsdeckungsverfahren, mit dem jährlich nur die im betreffenden Kalenderjahr entstehenden laufenden Rentenansprüche finanziert und auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt werden. Hinsichtlich der aus den Insolvenzen herrührenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften wurde in dem Jahr des Insolvenzereignisses bisher kein Beitrag erhoben. Bei diesen Anwartschaften war die Finanzierung in die Zukunft hinausgeschoben auf den Zeitpunkt in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall des jeweiligen Anwartschaftsberechtigten eintritt. Mit Wirkung ab 2006 werden nunmehr nicht nur die laufenden Rentenansprüche finanziert, sondern auch die unverfallbaren Anwartschaften durch einen Beitrag der insolvenzpflichtigen Arbeitgeber jeweils im Jahr der Insolvenz. Diejenigen unverfallbaren Anwartschaften, die aus bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen hervorgegangen sind und für die bis zum 31. Dezember 2005 der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, werden nach § 30i BetrAVG durch die Erhebung eines Einmalbeitrags nachfinanziert.

4

Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 forderte der Beklagte von der Klägerin einen Einmalbeitrag in Höhe von 1 524 562,65 € für die aus Insolvenzen bis einschließlich 2005 gesicherten, aber noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften in Höhe von rund 2,2 Mrd. Euro. Der Betrag ergebe sich aufgrund der für das Jahr 2005 gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage und des für die Finanzierung dieses Einmalbeitrags erforderlichen Beitragssatzes von 8,66 Promille. Der Einmalbeitrag sei gemäß § 30i Abs. 2 BetrAVG in 15 Jahresraten zu je 101 637,51 € fällig, die erste Rate am 31. März 2007, die weiteren Raten jeweils am 31. März der Jahre 2008 bis 2021. Alternativ zur Ratenzahlung könne die Forderung auch vorfällig in einem Betrag bezahlt werden. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, könne bis zum 31. März 2007 die gesamte Forderung, diskontiert unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Rechnungszinsfußes von 3 %, beglichen werden.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Einmalbeitragsbescheid zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen.

6

Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 27. April 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage in § 30i BetrAVG verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Arbeitgebern lasse sich auf vernünftige einleuchtende Gründe zurückführen. Maßgeblicher Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung der Arbeitgeber, die bereits vor 2005 aus der Mitgliedschaft bei dem Beklagten ausgeschieden seien, im Vergleich zu den zur Zahlung herangezogenen Arbeitgebern sei der Umstand, dass ein Rückgriff auf Erstere rechtswidrig wäre. Die Beitragspflicht ende mit dem Tag des Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnis.

7

Mit Blick auf die Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die erst nach 2005 beitragspflichtig geworden seien, liege ein nachvollziehbarer und sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber den schon unter dem alten Finanzierungssystem beitragspflichtig gewesenen Arbeitgebern in dem Umstand, dass Erstere von dem bisherigen Finanzierungssystem nicht profitiert hätten. Nach § 10 Abs. 2 BetrAVG seien sie von Beginn ihrer Mitgliedschaft an zur Finanzierung der unverfallbaren Anwartschaften bereits im Jahr der betreffenden Insolvenz heranzuziehen.

8

§ 30i BetrAVG verstoße auch nicht wegen einer fehlenden Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der nach dieser Vorschrift beitragspflichtigen Arbeitgeber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz verlange auf dem Gebiet des Beitragsrechts, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen würden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass auf dem Gebiet der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung dieser Grundsatz eingeschränkt gelte, weil der betrieblichen Altersversorgung die Funktion zukomme, die Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen.

9

Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 30i BetrAVG den Umfang der Einmalbeitragspflicht an die Beitragsbemessungsgrenze des § 10 Abs. 3 BetrAVG knüpfe, der die allgemeine Beitragspflicht nach Art und Umfang der vom jeweiligen Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gewählten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung differenziere und mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Dem Gebot einer sachgerechten Lastenverteilung sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, weitere Differenzierungen vorzunehmen. Nach dem plausiblen Vorbringen des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass weitere Differenzierungen trotz unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes nur für einen Teil der Arbeitgeber, der zudem nur einen zu vernachlässigenden Teil des Beitragsaufkommens leiste, zu einer Besserstellung geführt hätte.

10

§ 30i BetrAVG verstoße auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, weil es sich um keine Norm mit echter Rückwirkung handele. § 30i BetrAVG greife nicht in Tatbestände ein, die bereits in der Vergangenheit abgewickelt gewesen seien. Vorliegend sei keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen gegeben, sondern lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung an die Beitragspflicht 2005. In diese werde nicht nachträglich eingegriffen, weil der geschuldete Beitrag für 2005 nicht nachträglich verändert werde. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der in Fällen unechter Rückwirkung zu beachten sei, bleibe gewahrt, weil die Erhebung eines Einmalbeitrags zur Umlage der bis zur Umstellung des Finanzierungsverfahrens aufgelaufenen, noch nicht finanzierten Anwartschaften geeignet sei, die Finanzierungslücke von 2,2 Mrd. Euro zu schließen. An der Erforderlichkeit bestünden keine Zweifel. Durch die hohe Zahl von Insolvenzen in den letzten Jahren sei das Volumen der auszufinanzierenden Barwerte der noch nicht finanzierten Anwartschaften deutlich angestiegen. Das Ziel des Gesetzgebers, mit der Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung die Finanzierung der Insolvenzsicherung unabhängiger von Strukturentscheidungen der Unternehmen zu gestalten, erfordere einen derartigen Ausgleich. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung jedenfalls die Mitglieder erfasst, die den Großteil des Beitragsaufkommens stellten und mithin auch den größten Liquiditätsvorteil gehabt hätten.

11

Das Bestandsinteresse der beitragspflichtigen Arbeitgeber könne das Veränderungsinteresse des Gesetzgebers bezüglich des Finanzierungsverfahrens nicht verdrängen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, sei verfassungsrechtlich nicht geschützt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung eines einmal gewählten Finanzierungsverfahrens für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sei mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Sozial- und Gesellschaftspolitik nicht anzuerkennen. Eines überragend wichtigen Gemeinschaftsinteresses bedürfe es im Fall einer unecht rückwirkenden Regelung nicht. Vielmehr sei der Vertrauensschutz der Betroffenen schlicht gegen das gesetzgeberische Interesse abzuwägen. Die Umstellung stelle eine enge Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Versichertenrisiko her.

12

Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2009 und das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. April 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sowie den Einmalbeitragsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. November 2007 aufzuheben.

13

Sie ist der Auffassung, dass die Erhebung eines Einmalbeitrags gemäß § 30i BetrAVG Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletze. Es gebe keine sachlichen Gründe, die Vergleichsgruppe der Arbeitgeber, die die Mitgliedschaft vor 2005 beendet hätten, anders zu behandeln als die nach § 30i BetrAVG verpflichteten Arbeitgeber. In der Heranziehung der im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber liege eine unzulässige echte Rückwirkung. Die Benachteiligung dieser Gruppe gegenüber den vor 2005 Ausgeschiedenen verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dasselbe gelte für die Begünstigung der erst seit 2006 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber und das Fehlen einer Differenzierung der Höhe des Einmalbeitrags nach der Dauer der Beitragspflicht.

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Der Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die mit Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2007 verfügte Heranziehung der Klägerin zur Zahlung eines Einmalbeitrags gemäß § 30i BetrAVG in Höhe von 1 524 562,65 € rechtmäßig ist.

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1. Mit dem Oberverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30i Abs. 1 BetrAVG, der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742 f.) Eingang in das Betriebsrentengesetz gefunden hat und am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten ist, im Fall der Klägerin vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG umzulegen und vom Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, zu erheben. Der Einmalbeitrag ist gemäß § 30i Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrAVG in 15 gleichen Raten erstmals zum 31. März 2007 und sodann in weiteren Jahresraten zum 31. März der Folgejahre fällig; Satz 3 der Regelung ermöglicht eine vorfällige Zahlung mit Diskontierung.

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Der Beitragstatbestand des § 30i Abs. 1 BetrAVG setzt die Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung im Jahr 2005 voraus und erfasst damit weder Arbeitgeber, deren Beitragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG vor dem 1. Januar 2005 endete, noch diejenigen, die erst seit dem 1. Januar 2006 beitragspflichtig geworden sind. Das folgt bereits aus dem Wortlaut von § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, der für die Bemessung des Einmalbeitrags auf § 10 Abs. 3 BetrAVG und die Beträge zum Schluss des im Jahr 2004 endenden Wirtschaftsjahres, also auf die Bemessungsgrundlage des Beitrags für 2005 gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG verweist.

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Auch der systematische Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem Inkrafttreten des § 30i BetrAVG zum 12. Dezember 2006 geltenden Fassung spricht dafür, dass der Einmalbeitrag nur von Arbeitgebern erhoben werden soll, die im Jahr 2005 beitragspflichtig waren. Arbeitgeber, die erst zum 1. Januar 2006 beitragspflichtig geworden sind, finanzieren gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG n.F. zusätzlich zu den laufenden Versorgungsleistungen auch den Barwert der Anwartschaften auf spätere Versorgungsleistungen, die aufgrund der seither eingetretenen Insolvenzen zu sichern sind. Demgegenüber war gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG a.F. die Ausfinanzierung der Versorgungsanwartschaften aus eingetretenen Insolvenzen bis zum Ablauf des Beitragsjahres 2005 noch nicht vorgesehen. Dies hatte zur Folge, dass für den Zeitraum seit Bestehen der Insolvenzsicherungspflicht nach dem Betriebsrentengesetz bis Ende 2005 eine Deckungslücke bezüglich der bis dahin angefallenen Versorgungsanwartschaften bestand, die durch zusätzliche Beiträge gemäß § 30i BetrAVG abgedeckt werden sollte. Der Gesetzgeber wollte zur Schließung dieser Lücke nur diejenigen Arbeitgeber heranziehen, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke - bis Ende 2005 - insolvenzsicherungspflichtig waren und von Liquiditätsvorteilen des Rentenwertumlageverfahrens profitieren konnten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1936 S. 1, 6 f.):

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Der Beitragstatbestand des § 30i Abs. 1 BetrAVG knüpft nicht nur an die bestehende Beitragspflicht des Arbeitgebers im Jahr 2005 an, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Pflicht auch bei Inkrafttreten der Beitragsregelung bestand (a.A. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 30i Rn. 9). Das folgt aus dem Wortlaut des § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, der von einer Umlage des Barwerts eingetretener Insolvenzen "auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber" spricht und damit an die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Beitragspflicht anknüpft. Ferner spricht für diese Annahme die systematische Verknüpfung mit § 10 Abs. 1 BetrAVG, die als Grund für die Erhebung eines Einmalbeitrags die bestehende Beitragspflicht des insolvenzpflichtigen Arbeitgebers voraussetzt.

21

Den Gesetzesmaterialien ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Absicht des Gesetzgebers war es, ohne unverhältnismäßigen Aufwand diejenigen Arbeitgeber zur Finanzierung der Deckungslücke heranzuziehen, die von Liquiditätsvorteilen des Rentenwertumlageverfahrens profitiert haben (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 7). Gesetzgeberisches Anliegen war es hingegen nicht, bereits aus der Beitragspflicht ausgeschiedene Arbeitgeber nachträglich zu einem Einmalbeitrag heranzuziehen.

22

Hiernach ist eine Einmalbeitragspflicht der Klägerin gemäß § 30i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG gegeben. Die Klägerin gewährt ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form der unmittelbaren Zusage bzw. Unterstützungskassenzusage und unterliegt deshalb gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG der Beitragspflicht beim Beklagten. Dies gilt namentlich für das Kalenderjahr 2005 und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 30i BetrAVG, wodurch die Pflicht zur Tragung des Einmalbeitrags begründet ist. Gegen die Beitragsberechnung auf der Basis des vom Beklagten festgesetzten Einmalbeitragssatzes von 8,66 Promille hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Ein Rechtsverstoß ist insofern nicht erkennbar.

23

2. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 30i BetrAVG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Seine verfassungsrechtliche Prüfung ist nur insofern unvollständig, als es die Vergleichsgruppe derjenigen Arbeitgeber, die im Jahr 2005 noch beitragspflichtig waren, aber bei Inkrafttreten des § 30i BetrAVG am 12. Dezember 2006 nicht mehr der Insolvenzsicherungspflicht unterlagen, außer Acht gelassen hat. Auch insoweit ist die Regelung aber gleichheitskonform.

24

Art. 3 Abs. 1 GG, auf den sich die Klägerin nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere Gruppe behandelt, obwohl bei beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten; es muss ein vernünftiger Grund für die Regelung fehlen und sie als willkürlich erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392 <397>; BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <288> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18). Die Prüfungsintensität reicht dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an die Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit, wobei eine strenge Prüfung insbesondere bei einer differenzierten Behandlung von Personen und nicht bloß Sachverhalten sowie im Fall der Beeinträchtigung anderer Grundrechte geboten ist (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, a.a.O. Art. 3 Rn. 17 f.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen und komplexen Sachverhalten ist der Gesetzgeber zudem grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit einhergehenden Härten den allgemeinen Gleichheitssatz zu verletzen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 a.a.O.).

25

Das Oberverwaltungsgericht sieht als maßgeblichen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung der nach § 30i BetrAVG verpflichteten Arbeitgeber gegenüber den Arbeitgebern, die bereits vor dem Jahre 2005 aus der Mitgliedschaft des Beklagten ausgeschieden sind und daher nicht zu einem einmaligen Beitrag herangezogen werden, zutreffend den Umstand, dass ein Rückgriff auf diese Personengruppe rechtswidrig wäre (Urteile vom 14. März 1991 - BVerwG 3 C 24.90 - BVerwGE 88, 79 <81, 83 f.> und vom 23. Januar 2008 a.a.O.). Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit dem Ende der Insolvenzsicherungspflicht beim Beklagten. Zwar ist eine nachträgliche Beitragsfestsetzung bei einem Ausscheiden während des Jahres zulässig. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verlängerung der Beitragspflicht über den Zeitraum des Ausscheidens hinaus, sondern um eine nachträgliche Veranlagung für den anteiligen Jahreszeitraum vor dem Ausscheiden (Urteil vom 14. März 1991 a.a.O.). Für alle vor 2005 Ausgeschiedenen ist die Beitragspflicht mit Ablauf des Jahres 2004 endgültig erloschen. Da sie bei Inkrafttreten des § 30i BetrAVG nicht mehr am Versichertenrisiko teilnahmen, durften sie nicht mehr zur neu geregelten Deckung des Finanzierungsrisikos mittels Beitragserhebung herangezogen werden, obwohl auch sie vom ursprünglichen Rentenwertumlageverfahren in der Vergangenheit profitiert haben.

26

Nichts anderes gilt für diejenige Teilgruppe von Arbeitgebern, die 2005 noch beitragspflichtig waren, aber vor Inkrafttreten des § 30i BetrAVG aus der Insolvenzsicherungspflicht ausgeschieden sind. Auch für diese Personengruppe ist es gerechtfertigt, sie nicht zu einem Einmalbeitrag heranzuziehen, weil dies eine unzulässige Begründung einer Beitragspflicht nach Beendigung der Mitgliedschaft bedeuten würde.

27

Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich eine Ungleichbehandlung der unter dem alten Finanzierungssystem beitragspflichtigen Arbeitgeber gegenüber der Gruppe der Arbeitgeber, die erst seit dem 1. Januar 2006 der Insolvenzsicherungspflicht unterliegen, aus dem Umstand rechtfertigt, dass diese von dem bisherigen Finanzierungssystem nicht profitiert haben. Sie hatten keinen Liquiditätsvorteil aus der zeitlichen Verschiebung der Ausfinanzierung der Anwartschaften auf den Zeitpunkt des Eintritts des individuellen Versorgungsfalles. Bedenken könnte die Nichteinbeziehung der erst ab 2006 beitragspflichtigen Arbeitgebergruppe nur dann unterliegen, wenn diese von der Kapitalbildung in Zukunft erheblich profitieren würden, etwa durch sinkende Beitragssätze durch die Zinseinnahmen aus der Anlage des Einmalbeitragsaufkommens. Eine derartige Übervorteilung ist allerdings weitgehend ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber für die Barwertberechnung künftiger Anwartschaften in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG - parallel auch in § 10 Abs. 2 BetrAVG - einen höheren Rechnungszinsfuß vorgesehen hat (vgl. den ursprünglichen Entwurf bei Hoppenrath, Festschrift für Andresen, 2006 S. 120 f. und BTDrucks 16/1936 S. 6 f.). Die Vorausleistung wird damit nicht nur im Interesse der Beitragspflichtigen verringert, sondern zugleich wird vermieden, dass mit den Vorauszahlungen Überschüsse erzielt werden, die den früheren Beitragspflichtigen nicht mehr zugute kommen.

28

Schließlich steht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, § 30i BetrAVG verstoße wegen einer fehlenden Binnendifferenzierung innerhalb der beitragspflichtigen Arbeitgeber, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, mit Bundesrecht im Einklang. Dies gilt auch für die Gruppe der Arbeitgeber, die erst im Jahr 2005 erstmals beitragspflichtig geworden sind.

29

Zutreffend ist das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Einschätzung davon ausgegangen, dass auf dem Gebiet des Beitragsrechts die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen (Urteile vom 26. Januar 1993 - BVerwG 1 C 33.89 - BVerwGE 92, 24 <26> = Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 23 und vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 7.98 - BVerwGE 108, 169 <181> = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 4). Zusätzlich hat es berücksichtigt, dass dieser Grundsatz auf dem Gebiet der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur eingeschränkt gilt, weil im Bereich der betrieblichen Altersversorgung mit ihrer Funktion, die Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen, an die Stelle der Abgeltung eines individuellen Vorteils der aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz des sozialen Ausgleichs tritt (Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <260> mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1962 - 2 BvL 27/60 - BVerfGE 14, 312 f.). Unabhängig davon, ist bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87 u.a. - BVerfGE 81, 108 <118>).

30

Für die Insolvenzsicherungspflicht ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Es ist Sache des Gesetzgebers den Sachverhalt auszuwählen, an den er dieselbe Rechtsfolge knüpft, solange er seine Auswahl sachgerecht trifft (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983 - 1 BvL 20/79 - BVerfGE 64, 243 <246>). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht der Gesetzgeber nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt zu sein (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <255>). Eine Typisierung, Pauschalierung oder Generalisierung ist gerechtfertigt, wenn die durch sie eintretenden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Danach durfte der Gesetzgeber hier auf eine ins Einzelne gehende Differenzierung verzichten, selbst wenn dies für die nur kurze Zeit der Beitragspflicht unterfallenden Arbeitgeber eine überproportionale Belastung bedeutete. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wäre es nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für den Beklagten möglich gewesen, die Dauer der Mitgliedschaft der einzelnen Arbeitgeber festzustellen. Diese Zuordnung wurde zusätzlich erschwert durch Firmenübernahmen und Firmenzusammenschlüsse. Der erforderliche Mehraufwand hätte in keinem Verhältnis zu einer finanziellen Entlastung der Arbeitgeber gestanden. Ausgehend von einem Mitgliederbestand von 60 000 Arbeitgebern hätte für den Einzelfall die Mitgliedsdauer ermittelt werden müssen. Eine zeitanteilige Lastenverteilung der 167 000 unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus 10 723 Insolvenzen in den vergangenen 31 Jahren, die bis zum 31. Dezember 2005 noch nicht ausfinanziert gewesen waren, hätte einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet, der gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG von den beitragspflichtigen Arbeitgebern zu tragen sei. Demgegenüber hätte für den Beklagten die Möglichkeit bestanden, zur Begleichung der Deckungslücke bis zum 31. Dezember 2005 von rund 2,2 Mrd. Euro den Beitragssatz heraufzusetzen (8,66 Promille und höher). Trotz eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes hätte dies nur für einen Teil der Arbeitgeber zu einer Besserstellung geführt, der zudem nicht wesentlich zum Beitragsaufkommen beigesteuert hätte.

31

Selbst wenn die Differenzierung der Beitragsbelastung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen wäre, läge insoweit kein Verfassungsverstoß vor. Die Beschränkung der Heranziehung auf die 2005 und auch am 12. Dezember 2006 beitragspflichtigen Arbeitgeber war, wie oben dargelegt, wegen des Verbots einer Heranziehung der Ausgeschiedenen erforderlich. Aus dem Umstand, dass eine periodengerechte Beitragsdifferenzierung über einen 31-jährigen Zeitraum allenfalls mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu leisten wäre, folgt zugleich die Notwendigkeit, die Differenzierung auf gröbere sachgerechte Kriterien wie die des § 10 Abs. 3 BetrAVG zu beschränken. Die damit einhergehenden Nachteile sind den Betroffenen, die von einer periodengerechten Verteilung profitiert hätten, auch zumutbar. Ihre Mehrbelastung steht nicht außer allem Verhältnis zum legitimen Zweck, die Finanzierungslücke hinsichtlich zu sichernder Versorgungsanwartschaften durch Heranziehung der Beitragspflichtigen zu schließen, denen der bisherige Finanzierungsschub zugute gekommen war. Die mögliche Ratenzahlung schließt eine ruinöse Belastung Einzelner aus. Die Belastungsverzerrungen innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen betreffen nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten lediglich ein Beitragsvolumen von 10 %, das sich auf 93 % seiner Mitglieder verteilt. Wegen dieser Streuung erscheinen die Nachteile, die sich aus dem Unterbleiben einer periodengerechten Verteilung für die Betroffenen ergeben, weder bei absoluter noch bei relativer Betrachtung unerträglich.

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3. Eine Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.

33

a) Das angegriffene Urteil geht hinsichtlich der Klägerin, die im Jahre 2005 beitragspflichtig war und auch nicht vor dem Inkrafttreten des § 30i BetrAVG aus der Insolvenzsicherungspflicht ausgeschieden ist, zu Recht von einer sogenannten unechten Rückwirkung oder tatbestandlichen Rückanknüpfung aus und verneint eine echte Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen.

34

Sie liegt nur vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 BvR 1798/06 - WM 2006, 2019). Die Anordnung, dass eine Rechtsfolge schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten soll, ist grundsätzlich unzulässig (BVerfG, Urteile vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263> und vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133 <181>; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 20 Rn. 76 f.).

35

Eine unechte Rückwirkung ist hingegen gegeben, wenn eine Norm gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft regelt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Die Norm macht erst in Zukunft eintretende Rechtsfolgen von Umständen abhängig, die vor der Zeit ihrer Verkündung liegen, weshalb nicht ihr zeitlicher, sondern nur ihr sachlicher Anwendungsbereich betroffen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 <242> und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 <79>; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 20 Rn. 68). Eine unechte Rückwirkung wird grundsätzlich als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, sofern dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz hinreichend Rechnung getragen wird.

36

Die Regelung in § 30i BetrAVG wirkt auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein, beeinträchtigt dabei zugleich nachträglich eine in der Vergangenheit begründete Rechtsposition der Betroffenen und stellt sich deshalb als eine tatbestandliche Rückanknüpfung dar. Der Beitragstatbestand gemäß § 30i BetrAVG ist erst mit Inkrafttreten der Regelung am 12. Dezember 2006 entstanden und sieht eine Beitragserhebung für die Zukunft in 15 Jahresraten ab dem 31. März 2007 vor (vgl. Art. 1 Nr. 2, Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, verkündet am 11. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742). Nur seine Tatbestandsvoraussetzungen weisen einen Rückbezug insoweit auf, als sie eine allgemeine Beitragspflicht im Jahr 2005 voraussetzen und an die Beitragsbemessungsgrundlage für dieses Jahr anknüpfen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die zu sichernden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus eingetretenen Insolvenzen bis Ende 2005 auf den Beitragssatz seinerzeit noch nicht auswirkten, sondern erst in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall eingetreten ist, mit den Barwerten der Renten finanziert wurden.

37

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, mit § 30i BetrAVG werde unzulässig rückwirkend in einen abgeschlossenen Tatbestand eingegriffen, weil für das Beitragsjahr 2005 eine endgültige und abgeschlossene Rechtsbeziehung mit der Festlegung des Beitragssatzes in Höhe von 4,90 Promille bestanden habe (so auch Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 30i Rn. 4; Rolfs/de Groot, DB 2009 S. 61 ff.), verkennt sie, dass § 30i BetrAVG nicht rückwirkend den Beitragssatz für das Beitragsjahr 2005 erhöht. Dieser ist mit Bescheid des Beklagten vom 11. November 2005 auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 a.F. und § 10 Abs. 3 BetrAVG auf 4,90 Promille festgesetzt und auch nicht nachträglich durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Januar 2007 verändert worden.

38

Die Zulässigkeit des Erlasses rückwirkender Vorschriften ist durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Danach ist eine unechte Rückwirkung unzulässig, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn das Bestandsinteresse der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegt (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 und 48/92 - BVerfGE 95, 64 <80 f.>).

39

Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei unechter Rückwirkung eines Gesetzes ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1979 - 1 BvL 10/78 - BVerfGE 51, 356 <362 f.>). Auf der anderen Seite muss der Gesetzgeber bei gesellschaftspolitischen Veränderungen und damit verbundenen Interessenlagen, insbesondere auch der Belastbarkeit der Solidargemeinschaft Rechnung tragen. Der Einzelne kann sich gegenüber gesetzlichen Änderungen dann nicht auf sein Vertrauen berufen, wenn dieses Vertrauen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber nicht beanspruchen kann.

40

Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Interesse der nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber am Bestand der bisherigen Beitragserhebung und Beitragsbemessung gegenüber dem Veränderungsinteresse des Gesetzgebers an der Umstellung des Finanzierungsverfahrens der aus Insolvenzen aufgelaufenen Rentenanwartschaften nicht der Vorrang gebührt, ist revisionsrechtlich nichts einzuwenden. Der Gesetzgeber hat die verfassungsrechtlichen Grenzen, die seiner Gestaltungsfreiheit durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogen sind, bei der Fassung des § 30i BetrAVG nicht überschritten. Die tatbestandliche Rückanknüpfung verfolgt ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel und ist verhältnismäßig. Der Gesetzgeber durfte sich vor dem Hintergrund des aktuellen Insolvenzgeschehens und des aufgelaufenen Schadenvolumens zum Ziel setzen, die Finanzierung des Beklagten zukunftssicherer auszugestalten sowie zur Schließung der im Rentenwertumlagesystem entstandenen Deckungslücke Arbeitgeber heranzuziehen, denen der Aufschub der Finanzierung zu sichernder Anwartschaften im bisherigen System Liquiditätsvorteile gewährt hatte. Wegen der noch nicht finanzierten Anwartschaften, deren Barwert Ende 2005 mit rund 2,2 Mrd. Euro beziffert wurde, war zu befürchten, dass auf die Arbeitgeber künftig ein erhebliches Finanzierungsrisiko zukommen würde, das durch eine Umstellung auf vollständige Kapitaldeckung "abgefedert" werden sollte. Die Finanzierung der Insolvenzsicherung sollte damit unabhängiger von Strukturentscheidungen der Unternehmen und insgesamt zukunftssicherer gestaltet werden (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 6).

41

Die Pflicht zur Zahlung eines Einmalbeitrags ist geeignet und erforderlich, die vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Ziele zu verwirklichen. Das Schließen der Deckungslücke durch diejenigen Arbeitgeber, die von den Liquiditätsvorteilen des Rentenwertumlageverfahrens bis zur Umstellung der Finanzierung zum 1. Januar 2006 profitiert haben, war nur mit der Anknüpfung an eine vor diesem Zeitpunkt begründete Beitragspflicht zu erreichen. Ohne diese Rückanknüpfung hätte der Gesetzgeber auch nicht das Ziel erreichen können, das durch insolvenzsicherungspflichtige Versorgungszusagen begründete Ausfallrisiko enger mit der Finanzierung der bei einer Verwirklichung des Risikos zu erbringenden Leistung zu verbinden. Schließlich garantiert nur die tatbestandliche Rückanknüpfung der Einmalbeitragspflicht, dass Arbeitgeber, die vom Rentenwertumlageverfahren profitiert haben, sich der Verpflichtung zur Nachfinanzierung der Deckungslücke nicht durch die vom Gesetzgeber genannten Strukturentscheidungen (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 7) entziehen können, die einen Wechsel in beitragsfreie oder beitragsermäßigte Formen der betrieblichen Altersversorgung zum Gegenstand haben und die Ausfinanzierung der selbst begründeten Anwartschaften den übrigen Beitragspflichtigen überlassen.

42

Das angegriffene Urteil durfte auch von der Zumutbarkeit der unechten Rückwirkung ausgehen. Sie ergibt sich daraus, dass die Beitragsbelastung wegen des vergleichsweise hohen Rechnungszinsfußes nach § 30i Abs. 1 Satz 2 BetrAVG (3,67 % im Vergleich zu den für Lebensversicherungsunternehmen geltenden Rechnungszinsfußes von 2,5 %, vgl. BTDrucks 16/1936 S. 6 f.) absehbar nur die zur Finanzierung der künftigen Ausgaben mindestens erforderlichen Beträge erhebt, und dass die daraus resultierende Belastung auf 15 Jahresraten mit einer zusätzlichen Beitragsbelastung von rund 0,58 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage gestreckt oder, wahlweise, in einer diskontierten Einmalzahlung geleistet werden kann. Die Belastung, die durch die Erhebung des einmaligen Beitrags eintritt, ist damit auch für diejenigen Arbeitgeber zumutbar, die erst seit kurzer Zeit insolvenzpflichtig sind. Bei der Ausgestaltung solcher Ausgleichs- oder Abmilderungsregeln steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <361>). Insbesondere muss er nicht alle denkbaren Sonderfälle erfassen. Stichtagsregelungen haben immer eine gewisse Härte zur Folge, die hier wegen der Sachgerechtigkeit hingenommen werden muss. Die Gesamtforderung liegt zugegebenermaßen hoch, sie beruht jedoch auf der hohen Beitragsbemessungsgrundlage und wird durch die eingeräumte Ratenzahlung abgemildert.

43

Ein überwiegendes Vertrauen der Klägerin in den Bestand der bisherigen Beitragserhebung lässt sich auch im Übrigen nicht begründen. Für die Beurteilung, wie weit das Vertrauen der Klägerin verfassungsrechtlich zu schützen ist, kann nicht darauf abgestellt werden, welche Vorstellungen sich die Arbeitgeber über den Fortbestand der bisherigen Regelung zur Beitragserhebung und Beitragsbemessungsgrundlage gemacht haben. Wer auf Dauer angelegte Versorgungszusagen macht, kann nicht von vornherein erwarten, dass das Beitragserhebungsverfahren zur Insolvenzsicherung dieser Versorgungszusagen auf Dauer unverändert fortbesteht. Die gesetzliche Insolvenzsicherung beruht auf dem Gedanken der Solidarität und muss sich je nach dem zu finanzierenden Volumen Veränderungen anpassen können. Die rechtsstaatliche Garantie der Rechtssicherheit gewährleistet nicht, dass die Rechtsfolgen eines bestimmten Verhaltens bereits im Zeitpunkt seiner Vornahme abschließend geregelt sein müssen, sondern schützt das Vertrauen darauf, künftig nicht mit anderen als den in diesem Zeitpunkt vorhersehbaren Rechtsfolgen belastet zu werden. Die Erhebung des Einmalbeitrags stellt für die insolvenzpflichtigen Arbeitgeber keine Sonderbelastung dar, mit der sie nicht rechnen mussten; denn es war bereits zum Zeitpunkt der Zusage einer betrieblichen Altersvorsorge klar, dass sie auch für die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften einstandspflichtig sind, sobald der Versorgungsfall eintritt. Sie werden mit dem Einmalbeitrag nicht einer unvorhersehbaren Rechtsfolge ausgesetzt. Es wird lediglich die Finanzierung der bis Ende 2005 aus eingetretenen Insolvenzen aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften vorgezogen und mit der Ratenzahlungsregelung auf einen Zeitraum verteilt, in dem absehbar die meisten Versorgungsfälle aus den abgelaufenen Anwartschaften eintreten werden. Ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass an dem ursprünglichen vom Gesetzgeber gewählten Modell des Rentenwertumlageverfahrens für alle Zeit festgehalten werde, ist nicht gerechtfertigt. Ein derartig weitgehendes Bestandsinteresse wird verfassungsrechtlich nicht geschützt.

44

Der Einwand der Revision, von der Schließung der Deckungslücke profitierten die Neumitglieder, weil sie niedrigere Beiträge leisten müssten, berücksichtigt weder das Äquivalenzprinzip noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Heranziehung von Mitgliedern zu Beitragszahlungen für einen Zeitraum vor ihrer Mitgliedschaft stünde keine Gegenleistung des Beklagten gegenüber, der für diesen Zeitraum kein Risiko übernehmen musste, weil kein öffentlich-rechtliches Mitgliedschaftsverhältnis begründet war. Die rückwirkende Begründung einer Beitragspflicht für Neumitglieder wäre überdies unverhältnismäßig, weil sie weder geeignet und erforderlich ist, die in der Vergangenheit entstandene Deckungslücke zu schließen, noch wäre es für diesen Personenkreis zumutbar für die "Altlasten" einzustehen.

45

b) Die Verpflichtung der Klägerin zu einem Einmalbeitrag gemäß § 30i BetrAVG verletzt nicht die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG, auf den sich die Klägerin als juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann.

46

Nach ständiger Rechtsprechung schützt die Eigentumsgarantie nicht das Vermögen als solches, auch wenn die Auferlegung von Geldleistungspflichten die Liquidität eines Unternehmens belasten mag (BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 - 1 BvR 459/52 - BVerfGE 4, 7 <16 f.>; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 1 C 11.89 - BVerwGE 87, 324 <330>). Für den Einmalbeitrag gilt insofern nichts anderes als für die allgemeine Beitragsbelastung durch die Insolvenzabsicherung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (hierzu bereits Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <291>).

47

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu übermäßig belastend oder erdrosselnd wirkender öffentlich-rechtlicher Zahlungsverpflichtungen. Für die Beurteilung einer erdrosselnden Wirkung ist dabei entscheidend auf den Beitragssatz und nicht maßgeblich auf den im Einzelfall zu zahlenden Einmalbeitrag abzustellen. Anderenfalls würde außer Acht gelassen, dass die Höhe des festgesetzten Beitrags jeweils vom Umfang der abgesicherten eigenen Versorgungszusagen abhängt. Der Einmalbeitragssatz von 8,66 Promille liegt noch innerhalb der bisherigen Schwankungsbreite des regulären Jahresbeitrags (vgl. die Übersicht über die Entwicklung des Pensions-Sicherungs-Vereins, Stand 31. Dezember 2009). Angesichts der Streuungsbreite der variablen Beitragssätze in der Zeit von 1975 bis 2005 ergibt sich im Fall der Ratenzahlung über 15 Jahre rechnerisch eine jährliche Mehrbelastung von 0,58 Promille auf Basis der Beitragsbemessungsgrundlage des Jahres 2005. Darin liegt keine unzumutbare Zusatzbelastung.

48

c) Die Erhebung eines Einmalbeitrags verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie verfolgt objektiv keine berufsregelnde Tendenz. Ein Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufswahl wäre nur gegeben, wenn die Klägerin infolge der Zahlung der Umlage wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wäre, ihre Geschäftstätigkeit auszuüben (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 C 11.00 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 44; BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zustimmung zur Abänderung eines Prozessvergleichs sowie die Rückzahlung des aus einem Grundstücksverkauf von ihr an die Beklagten ausgekehrten Erlöses.

2

Eigentümer des Grundstücks war seit dem 21. Juli 1932 der Kaufmann Hermann M., der am 15. Oktober 1933 verstarb und von seiner Ehefrau Johanna M. allein beerbt wurde, die wie ihr Ehemann jüdischen Glaubens war. 1937 verkaufte Johanna M. das Grundstück an den Großkaufmann Friedrich Hermann K. Nach dessen Tod wurde seine Witwe Florentine K. 1943 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Sie verstarb 1968 und wurde von ihren Söhnen Wolfgang K. und Ulrich K. beerbt, die in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch bis 1986 eingetragen waren. Im März 1986 ging das Grundstück in das Eigentum des Volkes - Rechtsträger: VEB Gebäudewirtschaft H. - über.

3

Am 11. September 1990 meldeten Wolf-Peter L. als Alleinerbe des verstorbenen Wolfgang K. sowie Ulrich K. vermögensrechtliche Restitutionsansprüche auf das Grundstück an. Sie kündigten eigene Investitionen von 1,2 Mio. DM sowie die Schaffung von 20 Arbeitsplätzen an.

4

Die Beigeladene plante auf dem verfahrensgegenständlichen und auf benachbarten Grundstücken die Errichtung eines multifunktionalen Geschäfts- und Bürohauses mit einem Investitionsvolumen von 80 Mio. DM, womit die Schaffung von 380 Arbeitsplätzen und 40 Ausbildungsplätzen verbunden sein sollte.

5

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1991 stellte die Klägerin (Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, im Folgenden: Vermögensamt) fest, dass der Verkauf des Grundstücks an die Beigeladene investiven Zwecken im Sinne von § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a VermG diene, § 3 Abs. 3 bis 5 VermG auf die Veräußerung keine Anwendung finde und keine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erforderlich sei. Gegen diesen Bescheid legten Ulrich K. und Wolf-Peter L. Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht Halle die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (Az.: 2 VG B 49/92).

6

Mit vermögensrechtlichem Restitutionsbescheid vom 6. Januar 1992 übertrug die Klägerin (Vermögensamt) das verfahrensgegenständliche Grundstück an Wolf-Peter L. und an Ulrich K. zurück. Gegen diesen Bescheid legte die Beigeladene Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Halle vorläufigen Rechtsschutz (Az.: 2 VG B 58/92).

7

Mit notariellem Kaufvertrag vom 3. März 1992 veräußerte die Klägerin das Grundstück an die Beigeladene. Der Vertrag sah einen Mindestkaufpreis von 2,5 Mio. DM vor, der erhöht werden sollte, wenn ein auf Kosten der Beigeladenen einzuholendes Verkehrswertgutachten einen höheren Wert ergeben sollte. § 14 Buchst. e des Kaufvertrages enthielt eine Belehrung über mögliche Restitutionsansprüche früherer Eigentümer nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes.

8

Am 22. April 1992 schlossen die Klägerin, Wolf-Peter L., Ulrich K. und die Beigeladene als Beteiligte der beiden beim Verwaltungsgericht Halle anhängigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes den hier in Rede stehenden Prozessvergleich, der in zehn Punkten im Wesentlichen Folgendes regelte:

1. Die Antragsteller des Verfahrens 2 VG B 49/92, nämlich die Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K., nehmen ihren Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid der (Klägerin) vom 20. Dezember 1991 zurück.

2. Die Stadt H. hebt ihren Restitutionsbescheid vom 6. Januar 1992 auf und setzt auf hiermit gestellten Antrag der Verfügungsberechtigten und "der Berechtigten" das Verfahren zur gütlichen Einigung gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 VermG aus.

3. Der notarielle Kaufvertrag vom 3. März 1992 wird dahingehend geändert, dass anstelle des dort genannten Kaufpreises von 2,5 Mio. DM ein solcher von 3,5 Mio. DM vereinbart wird.

4. Die Stadt H. und die Beigeladene vereinbaren ferner, dass die Bestimmung des Kaufvertrages vom 3. März 1992 über die Einholung eines Verkehrswertgutachtens entfällt.

5. Die Stadt H. und die Beigeladene vereinbaren des Weiteren, dass der sich aus Ziffer 3 dieses Vergleichs ergebende Kaufpreis unverzüglich nach Umschreibung des Eigentums auf die Beigeladene an die Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K. zu Händen von Herrn Wolf-Peter L. ausgezahlt wird. Die bis zur Auszahlung des Gesamtbetrages von 3,5 Mio. DM auf dem Notaranderkonto aufgelaufenen Zinsen stehen ebenfalls den Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K. zu.

6. Die Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K. stimmen den in Ziffern 3 bis 5 dieses Vergleichs vereinbarten Änderungen des Kaufvertrages vom 3. März 1992 und diesem Vertrag in der nunmehr geltenden Fassung insgesamt zu.

7. Die Stadt H. (Vermögensamt) setzt hiermit den "an die Berechtigten, die Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K.," auszukehrenden Erlös auf 3,5 Mio. DM nebst den nach Maßgabe von Ziffer 5 aufgelaufenen Zinsen fest. Die Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K. erklären Rechtsbehelfsverzicht gegen diese Festsetzung.

8. und 9. treffen Kostenregelungen.

10. Die Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K. erklären ihren Rückübertragungsantrag für erledigt. Die Beteiligten beider Verfahren verzichten auf den Erlass eines Feststellungsbescheides gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG und die Erstellung eines Übergabeprotokolls.

9

Die im Vergleich getroffenen Abreden wurden im Jahre 1992 vollzogen; der Kaufpreis wurde an die Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K. noch im Jahre 1992 ausgezahlt.

10

In der Folgezeit machte die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. (im Folgenden: JCC) mit Schreiben vom 15., 22. und 23. Dezember 1992 bei der Klägerin (Vermögensamt) im Rahmen einer Globalanmeldung vermögensrechtliche Rückübertragungsansprüche nach den ehemaligen Eigentümern M. unter anderem für das verfahrensgegenständliche Grundstück geltend, hilfsweise Ansprüche auf Entschädigung der feststellbaren Vermögenswerte. Mit Schreiben vom 7. Juni 1994 informierte die Klägerin die seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten von Wolf-Peter L. und Ulrich K. über diesen Antrag. In dem Schreiben heißt es, sofern sich diese Ansprüche als berechtigt erwiesen, könne sich der Anspruch der JCC auf die Auskehrung des erzielten Verkaufserlöses richten, da eine Rückübertragung des Grundstückes wegen der erfolgten Weiterveräußerung nicht mehr möglich sein dürfte.

11

Mit Urteil vom 28. Januar 1999 verpflichtete das Verwaltungsgericht Halle die Klägerin (Vermögensamt) zu der Feststellung, dass die JCC hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Die Klägerin kam der Verpflichtung aus diesem Urteil mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. August 1999 nach.

12

Den Antrag der JCC auf Auskehr des im Prozessvergleich vom 22. April 1992 vereinbarten Verkaufserlöses von 3,5 Mio. DM lehnte die Klägerin (Vermögensamt) mit Bescheid vom 31. Januar 2000 ab. Auf den Widerspruch der JCC hob das Regierungspräsidium Halle diesen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2002 auf und stellte unter anderem fest, dass die JCC dem Grunde nach - unter gleichzeitiger Festsetzung einer Gegenleistung und eines Ablösebetrages - einen Anspruch auf Auskehr des Kaufpreises aus dem am 3. März 1992 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Kaufvertrag in der Fassung des am 22. April 1992 geschlossenen Prozessvergleichs in Höhe von 3,5 Mio. DM (1 789 521,58 €) habe. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 21. April 2001 ab; das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 11. November 2005 zurück. Daraufhin zahlte die Klägerin im Dezember 2005 an die JCC 1 789 521,58 €.

13

Mit an die Bevollmächtigten der Rechtsvorgänger der Beklagten gerichtetem Schreiben vom 6. Dezember 2001 hatte die Klägerin bereits zuvor den Prozessvergleich vom 22. April 1992 mit der Begründung gekündigt, dieser werde nach dem ihr vorliegenden Entwurf des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Halle vom 4. Juli 2001 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hinfällig. Ein Festhalten an diesem Vergleich sei ihr nicht mehr zumutbar. Eine Vergleichsanpassung scheide nach der Natur der Sache aus. Gegenüber der Beigeladenen erklärte die Klägerin keine Kündigung des Prozessvergleichs.

14

Nachdem ihre Bemühungen, den Wolf-Peter L. und Ulrich K. zugeflossenen Verkaufserlös zurückzuerlangen, gescheitert waren, hat die Klägerin am 24. April 2006 beim Verwaltungsgericht Halle gegen die Beklagte zu 1, die nach dem Tod von Ulrich K. als dessen Alleinerbin dessen Rechtsnachfolgerin geworden war, und gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2, Herrn Wolf-Peter L., als Gesamtschuldner Klage auf Zahlung von 1 789 521,58 € nebst Zinsen, hilfsweise auf Feststellung erhoben, dass der Prozessvergleich vom 20. April 1992 wegen Kündigung unwirksam sei. Mit Beschlüssen vom 5. September 2007 hat sich das Verwaltungsgericht Halle für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren, soweit es sich gegen die Beklagte zu 1 richtet, an das Bayerische Verwaltungsgericht München und, soweit es sich gegen die Beklagte zu 2 richtet, an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen.

15

Mit Schriftsätzen vom 25. Juni 2010 hat die Klägerin in beiden Verfahren ihr Klagebegehren dahin geändert, dass sie nunmehr die Beigeladene als weitere Beklagte in die Verfahren einbezogen und von allen Beklagten die Zustimmung zur Anpassung des Prozessvergleichs vom 22. April 1992 verlangt hat. Außerdem hat sie beantragt, die jeweilige Beklagte zur Zahlung von 1 789 521,58 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verpflichten.

16

Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 die Klage gegen die Beigeladene abgetrennt und an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. In gleicher Weise hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 das auch bei ihr gegen die Beigeladene geführte Verfahren abgetrennt und an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.

17

In dem vom Bayerischen Verwaltungsgericht München an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesenen Verfahren erkannte die Beigeladene "den mit Schriftsatz vom 25. Januar 2010 geltend gemachten Anspruch der Klägerin in Erfüllung eines außergerichtlichen Vergleichs mit ihr - aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Übrigen -" an. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies auf den daraufhin von der Klägerin gestellten Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils mit Urteil vom 24. Mai 2012 die Klage gegen die Beigeladene als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus, die Beigeladene sei nicht prozessführungsbefugt, weil die Klägerin nicht alle am Prozessvergleich vom 22. April 1992 Beteiligten verklagt habe, obwohl sie im Hinblick auf den geltend gemachten Anpassungsanspruch notwendige Streitgenossen im Sinne von § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1, 2. Alt. ZPO seien. Die Revision gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nicht zugelassen. Das vom Verwaltungsgericht Hamburg an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesene Verfahren hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 31. Mai 2012 eingestellt, nachdem die Klägerin diese Klage zurückgenommen hatte.

18

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Beklagte zu 2 mit Teilurteil vom 8. Dezember 2010 hinsichtlich des dortigen Klageantrages zu 1 (Vertragsanpassung) verpflichtet, einer Anpassung des Prozessvergleichs vom 22. April 1992 dahingehend zuzustimmen, dass dessen Ziffer 5 durch folgenden Satz ergänzt wird: "Nachdem die Stadt H. einen dem Kaufpreis von 3,5 Mio. DM (= 1 789 521,58 €) entsprechenden Betrag an die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. gezahlt hat, verpflichten sich nunmehr die Rechtsnachfolger der Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K. (als Gesamtschuldner), einen Betrag in Höhe von 1 183 129,41 € an die Stadt H. zu zahlen." Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Anpassung des Vertragsinhalts des gerichtlichen Vergleichs lägen vor. Der Klägerin sei es wegen der nachträglich eingetretenen Veränderungen - Restitutionsantrag der JCC - im Grundsatz nicht zuzumuten, am ursprünglichen Vertrag in vollem Umfang festzuhalten. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 (Zahlung) hat das Verwaltungsgericht Hamburg das Verfahren ausgesetzt. Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Revision der Beklagten zu 2, der sich die Klägerin angeschlossen hat.

19

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 16. Dezember 2010 die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Die Klägerin könne eine Anpassung des voll abgewickelten Vertrags nicht verlangen. Sie trage das Risiko nachträglicher Anmeldungen, weil diese ihr hätten bekannt sein müssen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

20

Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

21

Die Klägerin rügt Verstöße gegen formelles und materielles revisibles Recht. Insbesondere macht sie geltend, die Urteile verletzten § 60 VwVfG, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München obendrein § 3 Abs. 2, 4 Satz 3 VermG. Ihr stehe gegen die Beklagten sowohl ein Anspruch auf Zustimmung zur Abänderung des Prozessvergleichs vom 22. April 1992 als auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch in der vollen Höhe von 1 789 521,58 € zu. Ihre Ansprüche seien auch weder verjährt noch verwirkt.

22

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2010 und das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2010 zu ändern

und die Beklagten zu verurteilen, zuzustimmen, dass Ziffer 7 des am 22. April 1992 vor dem Verwaltungsgericht Halle geschlossenen Vergleichs durch die folgende Regelung ergänzt wird:

"Nachdem die Stadt H. einen dem Kaufpreis von 3,5 Mio. DM (= 1 789 521,58 €) entsprechenden Betrag an die Claims Conference gezahlt hat, verpflichten sich nunmehr die Rechtsnachfolger der Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K. (als Gesamtschuldner), einen Betrag in Höhe von 1 789 521,58 € an die Stadt H. zu zahlen."

sowie die Beklagte zu 1 (Frau Bianca K.) zu verurteilen, an die Klägerin 1 789 521,58 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

23

Die Beklagte zu 1 beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2010 zurückzuweisen.

24

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass an die Unzumutbarkeit eines weiteren Festhaltens an einer vertraglichen Regelung erhöhte Anforderungen gestellt werden müssten, wenn - wie hier - die Verpflichtungen bereits erfüllt worden seien. Die Klägerin begehre der Sache nach letztlich eine einseitige nachträgliche Vertragsänderung, keine Vertragsanpassung. Es sei aber nicht Aufgabe des § 60 VwVfG, einen Vergleichsvertrag zu korrigieren, der sich später nach allseitiger Erfüllung für eine Vertragspartei als ungünstig erwiesen habe. Der Prozessvergleich enthalte unabhängig davon keine für die Klägerin im Sinne von § 60 Abs. 1 VwVfG unzumutbar gewordene Regelung. Es habe sich ein Risiko verwirklicht, das bereits bei Abschluss des Vergleichs bestanden habe.

25

Die Beklagte zu 2 beantragt,

das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2010 zu ändern und den Klageantrag zu 1 in vollem Umfang abzuweisen.

26

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei bereits nach § 173 VwGO i.V.m. § 261 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO unzulässig, denn die Klägerin mache zeitgleich Ansprüche mit demselben Streitgegenstand auch gegen die Beklagte zu 1 gerichtlich geltend. Außerdem sei die Klage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, gemäß § 60 VwVfG eine Anpassung des Prozessvergleichs vom 22. April 1992 zu verlangen. Ein Schuldverhältnis, das einer Anpassung zugänglich wäre, bestehe nach Erfüllung nicht mehr (§ 362 BGB). Es liege auch keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 VwVfG vor. Das Verwaltungsgericht habe ferner übersehen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bereits verjährt sei. Zumindest sei der Anspruch verwirkt. Das Verwaltungsgericht Hamburg habe zudem ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, sie habe das von ihrem Rechtsvorgänger aus dem Vergleich erhaltene Geld bereits verbraucht, so dass ihr die Herausgabe des Erlangten unmöglich sei.

27

Demgegenüber beantragt die Klägerin,

die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2010 zurückzuweisen.

28

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

29

Der Vertreter des öffentlichen Interesses verteidigt das angegriffene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München. Die Voraussetzungen für eine Anpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG seien nicht gegeben.

30

1. Der Senat hat die gegen die beiden Beklagten bislang getrennt geführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 Satz 1 VwGO). Das war erforderlich, denn die Beklagten stehen in Ansehung des Klaganspruchs in notwendiger Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. §§ 59, 62 ZPO). Streitgegenstand ist der behauptete Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zustimmung zur Anpassung des am 22. April 1992 zwischen ihnen und der Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht Halle geschlossenen Vergleichsvertrages hinsichtlich der dort in Ziffer 7 getroffenen Regelung. Dieser Anspruch kann der Klägerin aus Rechtsgründen - jedenfalls dem Grunde nach - nur gegen beide Beklagten gemeinsam zustehen. Durch die angesprochene vertragliche Regelung setzte die Klägerin - wozu sie als Vermögensamt befugt war - den an die Rechtsvorgänger der Beklagten auszukehrenden Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks L. Straße ... in H. auf 3,5 Mio. DM fest (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG). Auskehrverpflichtet war sie selbst; in ihrer Eigenschaft als seinerzeit Verfügungsberechtigte hatte sie das Grundstück kurz zuvor an die Beigeladene verkauft. Die Rechtsvorgänger der Beklagten wurden als auskehrberechtigt angesehen, weil sie von der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum im Jahre 1986 betroffen waren. Ansprüche nach dem Vermögensgesetz wegen dieser Eigentumsentziehung konnten ihnen jedoch nur gemeinschaftlich zustehen; das Grundstück hatte ihnen zuvor in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter Florentine K. gehört (vgl. § 2a Abs. 4 VermG).

31

2. Das Klagebegehren richtet sich nicht gegen die Beigeladene. Sie wird von ihm nicht berührt. Weder könnte sie von der Klägerin auf Zustimmung zu der verlangten Vertragsanpassung in Anspruch genommen werden, noch müsste die Klägerin, wenn sie es dennoch tut, dies in demselben Verfahren verfolgen wie gegen die Beklagten. Allein aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu den seinerzeit vertragsschließenden Parteien gehört, ergibt sich das nicht. Entscheidend ist nicht diese formelle Beteiligung, sondern allein das konkrete Anpassungsverlangen der Klägerin. Dieses betrifft aber allein die Erlösauskehrberechtigung der Beklagten und ihre eigene Erlösauskehrverpflichtung; es lässt die Rechtsstellung der Beigeladenen gänzlich unberührt.

32

Dem steht nicht entgegen, dass die Verwaltungsgerichte das konkrete Anpassungsverlangen fälschlich nicht der Ziffer 7 des Vergleichsvertrages, sondern dessen Ziffer 5 zugeordnet haben. Die dort getroffene Regelung betrifft zwar auch die Beigeladene; sie erschöpft sich aber in der Bestimmung, dass die Beigeladene den Kaufpreis statt an die Klägerin (als Verkäuferin) auf deren Geheiß hin unmittelbar an die Rechtsvorgänger der Beklagten leisten sollte und dass diese Zahlung für sie erfüllende und damit schuldbefreiende Wirkung haben sollte. Diese Regelung zieht die vorliegende Klage nicht in Zweifel. Namentlich beansprucht die Klägerin nicht, den Vergleichsvertrag dahin abzuändern, dass die erfüllende Wirkung der Zahlung der Beigeladenen in Frage gestellt werde und dass die Beigeladene den Kaufpreis noch einmal zahlen solle.

33

3. Die Beiladung der Beigeladenen war aufzuheben. Sie war weder notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch auch nur zweckmäßig (§ 65 Abs. 1 VwGO). Der Aufhebung steht § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Diese Vorschrift untersagt dem Revisionsgericht nur die (einfache) Beiladung, nicht aber deren Aufhebung. Für ein solches generelles Hindernis bestünde auch kein Grund. Gerade eine Beiladung, die dem Beigeladenen wie den Hauptbeteiligten nur Erschwernisse bereitet und Kosten verursacht, der Sache aber unter keinem Gesichtspunkt dient, muss jederzeit beendet werden können.

Entscheidungsgründe

34

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München und ihre Anschlussrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg sind in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang begründet. Die weitergehenden Revisionen der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München und der Beklagten zu 2 gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Hamburg sowie die weitergehende Anschlussrevision der Klägerin gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Hamburg haben keinen Erfolg.

35

Die Klägerin kann von den Beklagten die Zustimmung zur Anpassung von Ziffer 7 des Prozessvergleichs vom 22. April 1992 verlangen. Hinsichtlich der sich hieran anschließenden Zahlungsansprüche der Klägerin kann das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend entscheiden; insofern ist der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen, soweit er dort nicht ohnehin noch anhängig ist.

36

1. Der Anspruch auf Zustimmung zur Anpassung des Prozessvergleichs scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, dass die Klägerin ihn erst nach Klageerhebung mit Schriftsatz vom 25. Juni 2010 geltend gemacht hat.

37

Allerdings ist das vorherige Anpassungsverlangen eine vom Gericht von Amts wegen zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung. Dieses muss feststellen, ob der Zugang eines solchen Anpassungsverlangens bei den anderen Vertragspartnern nachgewiesen ist, dass ferner die Anpassungsverhandlungen gescheitert sind oder dass solche Verhandlungen von dem oder den Vertragspartner(n) definitiv abgelehnt worden sind. Erst bei Weigerung einer Vertragspartei kann die Anpassung durch eine auf die Abgabe entsprechender Zustimmungserklärungen gerichtete Leistungsklage durchgesetzt werden (vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 60 VwVfG Rn. 23b unter Bezugnahme auf Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 331 <340> = Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 10).

38

Diese Voraussetzungen liegen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats und lagen auch schon im Zeitpunkt der beiden angefochtenen Urteile vor. Die Klägerin hat zwar zunächst den Vergleichsvertrag mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 nur gekündigt und in der Klageschrift vom 24. April 2006 die Ansicht vertreten, dass die Kündigung den Vertrag beseitigt habe und eine Vertragsanpassung deshalb nicht mehr erforderlich sei. Nach Aufgabe dieser Rechtsmeinung hat sie ihren Anpassungsanspruch dann jedoch gegenüber beiden Beklagten mit Schriftsatz vom 25. Juni 2010 geltend gemacht. Diese haben ihn abgelehnt und eine Einigung über die von der Klägerin begehrte Abänderung des Prozessvergleichs damit unzweideutig ausgeschlossen. Der in den Verfahren vor den beiden Verwaltungsgerichten erfolgten Klageänderung vom 25. Juni 2010 sind zudem mehrere gescheiterte Einigungsversuche vorausgegangen. Auch die gerichtlichen Vergleichsvorschläge, wonach sich die Beklagten verpflichten sollten, an die Klägerin zur Abgeltung aller möglichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Grundstück einen bestimmten Betrag zu zahlen, sind von den Beklagten abgelehnt worden.

39

Schließlich kann die Zulässigkeit des Klaganspruchs auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass das vorgerichtliche Anpassungsverlangen genau den Inhalt hat, auf den der Verlangende nach Auffassung des Gerichts Anspruch hat, mit anderen Worten, dass der Verlangende die Grenzen des beiderseits Zumutbaren selbst bereits zutreffend erkennt und benennt. Dies würde den gebotenen Rechtsschutz von Voraussetzungen abhängig machen, die der Betroffene jedenfalls in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kaum je würde erfüllen können. Dementsprechend steht das erkennende Gericht nicht vor der Alternative, dem Klagebegehren ganz zu entsprechen oder es zur Gänze abzuweisen. Vielmehr steht dem Gericht gerade in Ansehung des jeweils Zumutbaren ein Entscheidungsspielraum zu, der Klage teilweise zu entsprechen und sie im Übrigen - hinsichtlich eines unbegründeten Mehrverlangens - abzuweisen (vgl. Urteil vom 26. Januar 1995 a.a.O. S. 343).

40

2. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zustimmung zur Anpassung des Prozessvergleichs ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Hiernach kann eine Vertragspartei, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass ihr das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen. Diese Vorschrift ist hier anwendbar.

41

a) Bei dem Prozessvergleich vom 22. April 1992 handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von §§ 54, 55 VwVfG.

42

Der gerichtliche Vergleich (Prozessvergleich) nach § 106 VwGO ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Regelungen des Prozessrechts richtet, als auch ein Rechtsgeschäft, für das die Rechtsvorschriften des materiellen Rechts gelten. Als Prozesshandlung beendet er den Rechtsstreit unabhängig von dem sachlich-rechtlichen Inhalt des Vergleichs allein aufgrund seines Abschlusses vor Gericht. Als Rechtsgeschäft unterliegt er auch nach Abschluss des Prozesses den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts (stRspr; vgl. Urteil vom 28. März 1962 - BVerwG 5 C 100.61 - BVerwGE 14, 103 <104> = Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 3 S. 5 f.).

43

Am Vertragscharakter des Prozessvergleichs ändert nichts, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Vermögensamt in seiner Ziffer 7 auf der Grundlage des Vermögensgesetzes einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG erlassen hat, mit dem sie durch hoheitliche Entscheidung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG den an die Rechtsvorgänger der Beklagten auszukehrenden Erlös aus dem Kaufvertrag auf 3,5 Mio. DM nebst näher bestimmter Zinsen festgesetzt hat. Bestandteil eines Vertrages kann die Verpflichtung der beteiligten Behörde sein, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Sie kann den Verwaltungsakt auch sogleich mit ihrer Vertragserklärung verlautbaren. Zwar ist Wesensmerkmal des Verwaltungsakts, dass die Behörde die Regelung einseitig, kraft ihrer Hoheitsmacht, trifft; auch ihre Einfügung in einen umfassenden Vertrag macht sie als solche nicht vom Willen des anderen Vertragsteils abhängig. Der Vertrag bietet dem Verwaltungsakt jedoch einen zusätzlichen Rechtsgrund; zudem haben die Rechtsvorgänger der Beklagten hier den Verwaltungsakt akzeptiert und auf Rechtsmittel verzichtet.

44

Der Erlass dieses Verwaltungsakts war Teil einer umfassenden vertraglichen Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur vergleichsweisen Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Klägerin in ihrer Rolle als Vermögensamt und den Rechtsvorgängern der Beklagten als Restitutionsantragsteller sowie der Beigeladenen als Investorin im Sinne von § 3a VermG a.F. Der Vertrag beinhaltete - außer der in Ziffer 7 erfolgten Festsetzung der Erlösauskehr und des Verzichts der Rechtsvorgänger der Beklagten auf Rechtsmittel dagegen - die Rücknahme von Rechtsbehelfen gegen den zugunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid vom 20. Dezember 1991 (Ziff. 1) und die mit Einverständnis der Betroffenen vorgenommene Aufhebung des Restitutionsbescheides vom 6. Januar 1992 durch die Klägerin (Ziff. 2). Das vorliegende Anpassungsverlangen betrifft sachlich Ziffer 7 des Vertrages und damit den Regelungskontext dieser Regelungen. Es beurteilt sich mithin nach öffentlichem Recht.

45

Daran ändert nichts, dass der Vertrag in den Ziffern 3 bis 5 auch privatrechtliche Vereinbarungen trifft, namentlich solche über die Höhe des Kaufpreises. Diese Bestimmungen betreffen nicht das Rechtsverhältnis der Klägerin zu den Rechtsvorgängern der Beklagten, sondern dasjenige der Klägerin zur Beigeladenen; die Klägerin trat insofern auch nicht als Vermögensamt, sondern als Verfügungsberechtigte über das Grundstück auf. Begründet ein Vertrag sowohl öffentlich-rechtliche wie bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen, so kommt es auf die Rechtsnatur des jeweils strittigen Vertragsanspruchs an (Urteil vom 29. Mai 1981 - BVerwG 4 C 72.78 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 22 = DÖV 1981, 878 und Beschluss vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 B 94.04 - Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 22 = DVBl 2005, 516; Rennert, in Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 40 VwGO Rn. 71 m.w.N.). Aber selbst wenn die Rechtsnatur eines derartigen Mischvertrages nur einheitlich bestimmt werden könnte und deshalb nach dem Schwerpunkt der Regelung zu bestimmen wäre (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 26.65 - BVerwGE 22, 138 <140> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 4a; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - V ZB 50/99 - NVwZ-RR 2000, 845), so verbliebe es bei der Geltung öffentlichen Rechts. Denn der Vertrag erhält sein Gepräge durch die getroffenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen und Regelungen. Die Zurücknahme der Rechtsbehelfe der Rechtsvorgänger der Beklagten gegen den Investitionsvorrangbescheid vom 20. Dezember 1991 sowie die Aufhebung des zu ihren Gunsten ergangenen Restitutionsbescheides vom 6. Januar 1992 durch die Klägerin waren ersichtlich unverzichtbare Bedingungen dafür, dass sich die Beigeladene zu einer Erhöhung des von ihr für das erworbene verfahrensgegenständliche Grundstück zu zahlenden Kaufpreises von 2,5 auf 3,5 Mio. DM verpflichtete, um ihrerseits möglichst umgehend das Grundstück für die vorgesehenen investiven Zwecke nutzen zu können. Umgekehrt setzte die in Ziffer 5 getroffene Vereinbarung über die Auszahlung des auf 3,5 Mio. DM erhöhten Kaufpreises durch die Beigeladene unmittelbar an die Rechtsvorgänger der Beklagten den in Ziffer 7 von der Klägerin erlassenen Verwaltungsakt über die Auskehrung des - erhöhten - Erlöses voraus. Angesichts dessen bilden die öffentlich-rechtlichen Prozesserklärungen und Regelungen den Schwerpunkt des Prozessvergleichs und machen diesen damit insgesamt zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

46

b) § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gilt nicht nur für Dauerschuldverhältnisse sowie auf gewisse Zeit angelegte, gestreckte Vertragsbeziehungen, sondern auch für öffentlich-rechtliche Verträge der hier in Rede stehenden Art, welche einmalige Leistungspflichten begründen. Zwar legt das Wort "Anpassung" eine in die Zukunft wirkende Vertragsänderung nahe, und die Bestimmung, dass, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, der Vertrag zu kündigen sei, spricht für die Annahme, dass dem Gesetzgeber vornehmlich Dauerschuldverhältnisse vor Augen gestanden haben. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Vertrag, der einmalige Leistungspflichten begründet, ausnahmslos und schlechterdings bindet. § 60 VwVfG ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes, wonach die strikte Vertragsbindung ("pacta sunt servanda") auch ohne entsprechende Vereinbarung dann durchbrochen werden muss, wenn ein Festhalten an der Vereinbarung infolge einer wesentlichen Änderung der Vertragsgrundlage einer oder mehreren Vertragsparteien nicht zuzumuten wäre ("clausula rebus sic stantibus"). Demzufolge hat der Senat die Anpassung von Verträgen mit einmaligen Leistungspflichten für möglich erachtet (vgl. Urteil vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <80> = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 109 zu einem Ablösungsvertrag für Erschließungsbeiträge).

47

Ähnlich liegt es im Zivilrecht. Die zum ungeschriebenen Grundsatz der Vertragsanpassung bei Änderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 1973 - X ZR 59/69 - BGHZ 61, 153 <159> und vom 15. Dezember 1983 - III ZR 226/82 - BGHZ 89, 226 <231>) hat aufgrund des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) nunmehr ihren Niederschlag in § 313 BGB gefunden. Die in § 313 Abs. 1 BGB getroffene Regelung entspricht in der Sache § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. § 313 Abs. 3 BGB aber zeigt, dass eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht nur bei Dauerschuldverhältnissen, sondern grundsätzlich bei allen Verträgen in Betracht kommt. Denn § 313 Abs. 3 BGB stellt neben die Kündigung den Rücktritt und enthält in Satz 2 für Dauerschuldverhältnisse eine Sonderregelung. Diese Bestimmungen fassen in Gesetzesform, was bereits zuvor - auch im öffentlichen Recht - anerkannt war. Sie finden im Übrigen jedenfalls gemäß § 62 Satz 2 VwVfG auch im öffentlichen Recht Anwendung.

48

c) Entgegen der im angefochtenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vertretenen Auffassung ist die Anwendbarkeit des § 60 VwVfG auch nicht auf Verträge beschränkt, deren vertraglich begründete Leistungsverpflichtungen noch nicht durch Erfüllung erloschen sind. Zwar erlischt nach § 362 Abs. 1 BGB das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1953 - II ZR 181/52 - BGHZ 10, 391 <396> = juris Rn. 10; Fetzer, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2, 6. Aufl. 2012, vor § 362 BGB Rn. 9). Das betrifft indes nur den Anspruch des Gläubigers auf die Leistung und die entsprechende Leistungspflicht des Schuldners. Damit endet nicht notwendig auch das Schuldverhältnis im weiteren Sinn, als die Gesamtheit der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner. Das Schuldverhältnis wirkt jedenfalls als Rechtsgrund für die empfangene Leistung (§ 812 BGB) fort. Aus ihm ergibt sich für den Gläubiger im Verhältnis der Vertragsparteien die Berechtigung, die Leistung behalten zu dürfen (vgl. Fetzer, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.). Bezogen auf diese Rechtswirkungen kommt mithin eine Anpassung des Vertrages auch nach Erfüllung noch in Betracht. Ob eine Anpassung auch zurückliegende Zeiträume betreffen und in diesem Sinne Rückwirkung entfalten kann, ist allein eine Frage der Zumutbarkeit. Insofern mögen erhöhte Anforderungen gelten; schlechthin ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Vertragsanpassung jedoch auch dann nicht (vgl. auch BGH, Urteile vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77 - BGHZ 74, 370 <373> und 24. November 1995 - V ZR 164/94 - BGHZ 131, 209 <216 f.>).

49

Aus der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt nichts anderes. Das von den Prozessbeteiligten herangezogene Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 21.93 - (BVerwGE 97, 331 <342 f.> = Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 10 S. 10) ist insoweit nicht einschlägig. Es befasst sich mit einer auf gewisse Dauer angelegten und noch nicht abgeschlossenen Vertragsbeziehung. Es bejaht einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 VwVfG für die Zeit ab Zugang des Anpassungsverlangens und betrifft damit dessen zeitlichen Anwendungsbereich, nicht jedoch die Frage, ob bereits erfüllte Verträge noch Gegenstand eines Anpassungsverlangens sein können.

50

3. Der Prozessvergleich ist wirksam zustande gekommen (a und b) und nicht wirksam beendet worden (c). Davon sind sowohl das Verwaltungsgericht Hamburg als auch das Bayerische Verwaltungsgericht München zu Recht ausgegangen.

51

a) Der Vergleichsvertrag ist nicht nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 779 BGB unwirksam. Das wäre nur der Fall, wenn der nach seinem Inhalt als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprach und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Daran fehlt es hier. Die gesetzliche Regelung stellt auf den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ab und erfasst damit nur den Fall des Fehlens der Vergleichsgrundlage zu jenem Zeitpunkt, nicht auch deren späteren Wegfall. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessvergleichs vom 22. April 1992 gingen die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG waren. Erst aufgrund der nach Vergleichsabschluss im Dezember 1992 erfolgten wirksamen Anmeldung des Restitutionsanspruches der JCC nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 VermG ergab sich insoweit eine Änderung der Sach- und Rechtslage.

52

b) Der Prozessvergleich ist auch nicht nach § 58 Abs. 1 VwVfG wegen fehlender Zustimmung der JCC unwirksam. Er hat bei seinem Abschluss nicht in von ihr beanspruchte Rechte eingegriffen, so dass für seine Wirksamkeit ihre schriftliche Zustimmung nicht erforderlich war. Am 22. April 1992 hatte die JCC noch keine vermögensrechtlichen Ansprüche für das verfahrensgegenständliche Grundstück bei der zuständigen Behörde der Klägerin nach § 30 VermG angemeldet. Diese konnte daher damals weder die Berechtigung der JCC im Sinne von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG feststellen noch über einen Anspruch der JCC auf Erlösauskehr nach § 3 Abs. 4 S. 3 VermG entscheiden. Dabei wäre es verblieben, wenn die JCC nicht nachträglich noch Restitutionsansprüche angemeldet hätte. Bis zu dieser Anmeldung konnten damit auch keine von der JCC beanspruchten Rechte im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVfG durch den Prozessvergleich verkürzt, beeinträchtigt oder entzogen werden. Dementsprechend hätte die JCC vor der Anmeldung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche auch weder gegen den zugunsten der Beigeladenen erlassenen Investitionsvorrangbescheid vom 20. Dezember 1991 noch gegen den zugunsten der Rechtsvorgänger der Beklagten ergangenen Restitutionsbescheid vom 6. Januar 1992 oder gegen die zu deren Gunsten ergangene Erlösauskehranordnung in Ziffer 7 des Prozessvergleichs wirksam mit Rechtsbehelfen vorgehen können. Erst wenn von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes oder auf Erlösauskehr geltend gemacht werden, gilt nach § 3 Abs. 2 VermG derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG als Erster betroffen war. Ohne Anmeldung kann diese Rechtswirkung nicht herbeigeführt werden; denn die von der Vorschrift geregelte Anspruchskonkurrenz besteht nur zwischen angemeldeten Ansprüchen.

53

c) Der Prozessvergleich vom 22. April 1992 ist auch nicht nachträglich durch Kündigung oder Anfechtung unwirksam geworden.

54

Allerdings hat die Klägerin den Vergleichsvertrag mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 gekündigt. Das Schreiben ging jedoch nach den getroffenen Feststellungen, die die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, allein den Prozessbevollmächtigten der Rechtsvorgänger der beiden Beklagten, nicht aber der Beigeladenen und damit nicht allen Vertragsparteien zu. Damit fehlt es bereits am ordnungsgemäßen Zugang der Kündigungserklärung, so dass offenbleiben kann, ob sich die Klägerin überhaupt auf einen Kündigungsgrund berufen konnte.

55

Aus demselben Grunde scheidet ferner aus, die Kündigung in eine Anfechtung nach § 119 oder § 123 BGB umzudeuten. Insofern kann offenbleiben, ob ein Anfechtungsgrund bestünde. Im Übrigen wäre eine Anfechtung - aus welchem Grunde auch immer - am 6. Dezember 2001 jedenfalls verspätet erfolgt (§§ 121, 124 BGB), nachdem die Klägerin von der Anmeldung der vorrangigen Ansprüche der JCC seit Dezember 1992 und von deren vorrangiger Berechtigung an dem Grundstück jedenfalls seit der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. Januar 1999 wusste.

56

4. Die Verhältnisse, die für die in Ziffer 7 des Prozessvergleichs getroffene Regelung maßgebend gewesen sind, haben sich seit dessen Abschluss am 22. April 1992 so wesentlich geändert, dass der Klägerin das Festhalten an dieser Regelung nicht zuzumuten ist.

57

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt voraus, dass nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen haben (a). Vertragsgrundlage sind die bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die für den Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09 - NJW 2010, 1663 ). Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse daher nur, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten (b). Schließlich müssen die Folgen der nachträglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar ist (c).

58

a) Die Vertragsparteien gingen bei Abschluss des Prozessvergleichs am 22. April 1992 übereinstimmend von der Berechtigtenstellung der Rechtsvorgänger der Beklagten, der Restitutionsantragsteller Ulrich K. und Wolf-Peter L., aus. Das ergibt sich schon aus dessen Wortlaut, der Wolf-Peter L. und Ulrich K. in Ziffer 2 und 7 - ersichtlich im Sinne des Vermögensgesetzes - als "die Berechtigten" bezeichnet. Die Berechtigtenstellung der Rechtsvorgänger der Beklagten wurde dabei im Vertrag nicht erst geregelt, sondern von den Vertragsparteien als feststehend vorausgesetzt. Auch dies ergibt sich aus dem Vertragstext. Namentlich stellt Ziffer 7 die Berechtigung der Rechtsvorgänger der Beklagten nicht erst fest, sondern bestimmt lediglich als Konsequenz hieraus, dass sie den "auszukehrenden Erlös" aus der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks erhalten sollten; auf eine Feststellung der Berechtigung durch Bescheid wurde in Ziffer 10 Satz 2 ausdrücklich verzichtet.

59

Die Vorstellung der Vertragsparteien von der Berechtigtenstellung der Rechtsvorgänger der Beklagten entsprach, wie oben dargelegt, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Sach- und Rechtslage. Diese änderte sich jedoch, als einige Monate später - im Dezember 1992 - die JCC vermögensrechtliche Ansprüche (auch) für das vertragsgegenständliche Grundstück anmeldete; die JCC war Rechtsnachfolger der früher geschädigten Eigentümerin M., weshalb ihre Berechtigung die Rechtsvorgänger der Beklagten verdrängte (§ 3 Abs. 2 VermG).

60

Der Feststellung, dass damit eine tatsächliche und rechtliche Grundlage des Vertrages nachträglich wegfiel, steht nicht die Erwägung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München entgegen, die Vertragsparteien hätten sich über die Möglichkeit einer künftigen Anmeldung von Ansprüchen der JCC und insbesondere über deren mögliche verdrängende Wirkung keine Vorstellungen gemacht. Für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG reicht es aus, wenn nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, deren Bestand die Vertragspartner als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen und deren Fortbestand sie fraglos vorausgesetzt haben, ohne diese tatsächlichen Umstände oder rechtlichen Bedingungen zum Vertragsinhalt gemacht zu haben. Die gemeinsame Vorstellung muss dagegen nicht obendrein auf konkrete künftig eintretende Ereignisse oder deren Ausbleiben gerichtet sein. Sie kann auch in der unausgesprochen gebliebenen Erwartung liegen, ein für die Vereinbarung entscheidender tatsächlicher oder rechtlicher Zustand - wie die gemeinsame Vorstellung von der Berechtigtenstellung der Rechtsvorgänger der Beklagten - werde Bestand haben. Dies entspricht der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Januar 2011 - BVerwG 2 B 73.10 - juris Rn. 8) als auch des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - BGHZ 177, 193 <208 Rn. 40>).

61

b) Die vermögensrechtliche Berechtigung der Rechtsvorgänger der Beklagten war für die Vertragsparteien so wesentlich, dass sie andernfalls den Vertrag nicht geschlossen hätten. Sonst wäre kaum verständlich, aus welchen Gründen die Klägerin den Veräußerungserlös gerade ihnen hätte zukommen lassen sollen. Sämtliche Vertragsparteien wollten die im Vergleich vereinbarte Regelung über die Auskehr des Erlöses an die Rechtsvorgänger der Beklagten ersichtlich nur deshalb treffen, weil deren Berechtigung für sie fraglos feststand.

62

Die Beklagten wenden ein, die Klägerin hätte den Vergleichsvertrag zugunsten ihrer Rechtsvorgänger auch dann geschlossen, wenn sie mit einer nachfolgenden verdrängenden Anspruchsanmeldung der JCC gerechnet hätte. Ihr sei es allein darum gegangen, den Erstanmeldern L. und K. das Klagerecht "abzukaufen", um die dringend erwünschte Investition des Beigeladenen nicht weiter zu verzögern. Hierfür fehlt aber jeder Anhaltspunkt. Richtig dürfte sein, dass das Motiv des "Abkaufs" jedenfalls die Beigeladene dazu bewogen hat, der Erhöhung des Kaufpreises zuzustimmen; dem wird Rechnung zu tragen sein (vgl. unten c) cc). Die Annahme jedoch, die Klägerin hätte allein aus diesem Grunde das Risiko auf sich genommen, den erheblichen Betrag von 3,5 Mio. DM zweimal bezahlen zu müssen, ist lebensfremd. Viel näher liegt die Annahme, dass die Klägerin, hätte sie dieses Risiko bedacht, auf einem Widerrufs- oder Rücktrittsrecht zumindest für den bereits im ursprünglichen Kaufvertrag bedungenen Kaufpreis von 2,5 Mio. DM bestanden hätte. Ein anderes Vertragsverhalten wäre ihr als öffentlich-rechtliche Körperschaft auch gar nicht möglich gewesen.

63

c) Der Klägerin ist das unveränderte Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung in Ziffer 7 des Vergleichsvertrages infolge der erwähnten wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht mehr zuzumuten. Das Verwaltungsgericht Hamburg ist davon zu Recht ausgegangen. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat dies dagegen verkannt.

64

aa) Für eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG genügt nicht, dass sich für eine Vertragspartei das normale Vertragsrisiko realisiert. Es reicht ferner nicht aus, dass eine Vertragspartei nach ihrer gegenwärtigen Interessenlage in den Verschlagsschluss vernünftigerweise jetzt nicht mehr einwilligen würde. Vielmehr muss nach dem Regelungszusammenhang sowie nach dem Zweck der Vorschrift die Änderung der für den Vertragsinhalt maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für die Vertragspartei geführt haben, denen die Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten. Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen also den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat (vgl. Urteile vom 25. November 1966 - BVerwG 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 <302 f.> = Buchholz 310 Vorbem. III § 42 VwGO Ziff. 3 Nr. 55, vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <80 f.> = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 109 und vom 24. September 1997 - BVerwG 11 C 10.96 - Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1 = NVwZ 1998, 1075; Beschluss vom 25. Januar 2011 - BVerwG 2 B 73.10 - juris Rn. 8). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden der Vertragspartei abzustellen, sondern ein objektiver Maßstab zugrunde zulegen (vgl. Schliesky, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 60 Rn. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 60 Rn. 12a und Lorenz, DVBl 1997, 865 <871> jeweils m.w.N.). Anderenfalls hätte es eine Vertragspartei entgegen dem - für die Gewährleistung von Rechtssicherheit unverzichtbaren - Grundsatz "pacta sunt servanda" in der Hand, über die Eigendefinition der Unzumutbarkeit die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung weitgehend selbst zu bestimmen.

65

Die rechtliche Würdigung, ob sich aus der wesentlichen Änderung der gemeinsam vorausgesetzten Grundlagen des Vertrages unzumutbare Folgewirkungen für eine Vertragspartei ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. Urteile vom 25. November 1966, vom 9. November 1990 und vom 24. September 1997 jeweils a.a.O.; Beschluss vom 25. Januar 2011 a.a.O.). Das Festhalten an dem unveränderten ursprünglichen Vertragsinhalt ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn - bei Annahme der Gleichwertigkeit der gegenseitig versprochenen Leistungen bei Vertragsschluss - durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung oder eine nachträgliche Rechtsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist. Denn bei gegenseitigen Verträgen ist in der Regel die Vorstellung von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung Geschäftsgrundlage (BGH, Urteile vom 14. Oktober 1959 - V ZR 9/58 - NJW 1959, 2203 = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 34, vom 21. Dezember 1960 - V ZR 56/60 - LM BGB § 242 (Bb) Nr. 39 = MDR 1961, 307 und vom 8. Februar 1978 - VIII ZR 221/76 - JZ 1978, 235 <236> = juris Rn. 13). Die Ausgleichsfunktion der beiderseitigen Leistungen muss im Hinblick auf § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG so stark gestört sein, dass es dem benachteiligten Vertragspartner nach Treu und Glauben unmöglich wird, in der bisherigen vertraglichen Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Oktober 1975 - VIII ZR 108/74 - NJW 1976, 142 und vom 11. März 1993 - I ZR 27/91 - NJW-RR 1993, 880 = juris Rn. 15 m.w.N.; Lorenz, a.a.O., S. 867).

66

bb) So liegt es hier. Das Interesse der Klägerin an dem Prozessvergleich beschränkte sich darauf, den bereits vereinbarten Verkauf des Grundstücks an die Investorin - die Beigeladene - durchzusetzen und zu beschleunigen; deshalb stimmte sie einer Regelung durch (verfahrensbeendenden) Prozessvergleich an Stelle einer solchen durch (anfechtbare) Verwaltungsakte zu. In Ansehung des Verkaufserlöses verfolgte die Klägerin hingegen ersichtlich keine eigenen - positiven - Interessen. Ihr stand der Verkaufserlös keinesfalls zu; hingegen war sie zur Auskehr an den vermögensrechtlich Berechtigten verpflichtet (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG). Sie musste den von der Beigeladenen geschuldeten Kaufpreis praktisch nur an den Berechtigten weiterleiten, wovon auch Ziffer 5 des Vergleichsvertrages ausgeht. Das Interesse der Klägerin richtete sich insofern allerdings - negativ - darauf, den Kaufpreis nicht zweimal auskehren zu müssen. Dass ihr dies - zumal als öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche sich aus Steuermitteln finanziert - angesichts der erheblichen Höhe des Kaufpreises nicht zuzumuten ist, liegt auf der Hand. Genau hierzu aber hat die nachträgliche Anmeldung vorrangiger vermögensrechtlicher Ansprüche durch die JCC geführt.

67

Das Risiko der Doppelzahlung infolge einer nachträglichen Anmeldung von Ansprüchen der JCC liegt nicht einseitig bei der Klägerin. Gegenteiliges ergibt sich nicht schon daraus, dass es sich um ein vermögensrechtstypisches Risiko handelte; § 60 Abs. 1 VwVfG lässt sich nicht von vornherein auf Veränderungen außerhalb des jeweils betroffenen Sach- und Rechtsgebiets beschränken. Es ergibt sich aber auch weder aus der vertraglichen noch aus der gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. § 313 Abs. 1 BGB). Für eine Zuweisung des Risikos einer nachträglichen Anmeldung vorrangiger vermögensrechtlicher Ansprüche an die Klägerin durch den Vergleichsvertrag selbst fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Beklagten behaupten zwar, die Klägerin habe dieses Risiko im Vertrage einseitig übernommen, sind jedoch jeden Beleg dafür schuldig geblieben. Auch das Gesetz weist das Risiko nicht einseitig der Klägerin zu, und zwar weder in ihrer Rolle als Verfügungsberechtigte noch in derjenigen als Vermögensamt. Die treuhänderische Verpflichtung des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 VermG, auf welche die Bevollmächtigte der Beklagten zu 1 vorrangig abhebt, setzt einen Antrag nach § 30 VermG voraus und besteht demzufolge nur gegenüber dem Berechtigten, der Restitutionsansprüche angemeldet hat; hierzu zählte die JCC im April 1992 (noch) nicht. Auch aus der Vorrangregel des § 3 Abs. 2 VermG lässt sich nichts gewinnen; sie greift erst ein, wenn konkurrierende Ansprüche angemeldet sind. Immerhin ist zu bedenken, dass eine solche Anmeldung konkurrierender Ansprüche noch möglich war; die Ausschlussfrist in § 30a VermG wurde erst durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) mit Wirkung vom 22. Juli 1992 eingeführt und war ohnehin im April 1992 noch nicht abgelaufen. Dass eine spätere Anmeldung aber auch solche Ansprüche verdrängen und rückwirkend entwerten würde, über die zuvor bereits unanfechtbar entschieden war, war im April 1992 in der Rechtsprechung noch nicht entschieden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2001 - BVerwG 7 C 4.00 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 26) und lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 VermG allein nicht entnehmen.

68

Die Klägerin hat auch keine Sorgfaltspflicht verletzt. Sie war durch die bestehenden Richtlinien gehalten, sich vor Vertragsschluss über das Vorliegen konkurrierender vermögensrechtlicher Anmeldungen zu unterrichten. Gleichermaßen wies die Belehrung durch den Notar, die als § 14 Buchst. e Eingang in den mit der Beigeladenen geschlossenen Grundstückskaufvertrag vom 3. März 1992 gefunden hatte, die Vertragsparteien - und damit auch die Klägerin - "auf ihre Verpflichtung hin..., sich wegen Anmeldungen von derartigen (scil.: vermögensrechtlichen Rückübertragungs-)Ansprüchen zu informieren". Das hat die Klägerin getan; derartige Anmeldungen lagen - unstreitig - seinerzeit nicht vor.

69

Die nachträgliche Anmeldung konkurrierender Ansprüche der JCC auf das in Rede stehende Grundstück war für die Klägerin auch nicht eher vorhersehbar als für die anderen Vertragsparteien. Die JCC leitete ihre Ansprüche als Rechtsnachfolgerin der Johanna M., die jüdischen Glaubens war, daraus her, dass diese das Grundstück 1937 im Wege eines Zwangsverkaufs im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG an Friedrich Hermann K. veräußern musste. Die Klägerin musste von diesem Zwangsverkauf keine bessere Kenntnis haben als die Rechtsvorgänger der Beklagten. Das Grundbuch verzeichnete zwar den Namen M., der auf eine jüdische Glaubenszugehörigkeit hinweisen mochte; der Blick ins Grundbuch stand indes allen Vertragsparteien gleichermaßen offen. Eher noch als bei der Klägerin ließe sich ein Sonderwissen von jenem Zwangsverkauf bei den Rechtsvorgängern der Beklagten vermuten, war es doch ihr Vater und Großvater, der das Grundstück 1937 von Frau M. erworben hatte.

70

Sowenig wie die nachträgliche Anmeldung konkurrierender Ansprüche der JCC für die Klägerin (eher als für die Rechtsvorgänger der Beklagten) vorhersehbar war, sowenig waren deren unzumutbare Folgen für sie vermeidbar. Vorkehrungen schon im Vertrage hätten vorausgesetzt, dass die Vertragsparteien mit einer nachträglichen, aber vorrangigen Anmeldung rechneten; daran fehlt es. Möglichkeiten für spätere Vorkehrungen zur Schadensverminderung oder Schadensvermeidung sind aber nicht ersichtlich.

71

cc) Der Klägerin ist aber ein Festhalten an der in Ziffer 7 des Vergleichsvertrages getroffenen Regelung nicht in der vollen Höhe des hiernach an die Rechtsvorgänger der Beklagten auszukehrenden Betrages von 3,5 Mio. DM unzumutbar. Es ist zu berücksichtigen, dass nach den getroffenen Feststellungen die Vertragsparteien beim Abschluss des Vergleichs und bei der Bezifferung dieses Betrages nicht allein das Ziel verfolgten, den Letzteren als den (angenommenen) Restitutionsberechtigten den Gegenwert des Grundstücks zukommen zu lassen. Denn der in dem notariellen Kaufvertrag zwischen der Beigeladenen und der Klägerin ursprünglich vereinbarte Kaufpreis von 2,5 Mio. DM wurde im Prozessvergleich nicht etwa aufgrund eines neuen Verkehrswertgutachtens um eine Million DM erhöht. Sicherlich stimmte die Beigeladene der Kaufpreiserhöhung zum Teil auch zu, um ein neues Verkehrswertgutachten zu ersparen, insofern also in unbesehener Vorwegnahme seines möglichen Ergebnisses. Hinzu kam aber und vor allem, dass die Beigeladene und die Klägerin mit der Kaufpreiserhöhung den Rechtsvorgängern der Beklagten deren - seinerzeit tatsächlich bestehendes - Klagerecht "abgekauft" haben, wie das Verwaltungsgericht Hamburg rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Ersichtlich hatten sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene seinerzeit ein starkes Interesse daran, dass sich die damals beim Verwaltungsgericht Halle anhängigen gerichtlichen Verfahren nicht noch länger hinzogen und dass insbesondere der zugunsten der Beigeladenen ergangene Feststellungsbescheid vom 20. Dezember 1991 in Bestandskraft erwuchs und so eine jahrelange rechtliche Unsicherheit in Bezug auf die ungeklärten Eigentumsfragen an dem Grundstück vermieden wurden. Da eine zügige Realisierung des Investitionsvorhabens der Beigeladenen seinerzeit auch im öffentlichen Interesse lag und dementsprechend auch die Klägerin als Stadt darauf hoffte, davon zu profitieren, ist es ihr im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zuzumuten, die finanziellen Nachteile zu tragen, die sich für sie aus der Nichtweiterleitung eines dem "Abkaufinteresse" entsprechenden Anteils des Differenzbetrages zwischen dem ursprünglichen und dem am 22. April 1992 vereinbarten Kaufpreis ergeben. Dieser Anteil lässt sich nicht genau ermitteln, weil er maßgeblich auf den damaligen Einschätzungen der Beteiligten hinsichtlich ihrer jeweiligen Interessenlage und deren hypothetischer Entwicklung beruhte. Der erkennende Senat schätzt das "Abkaufinteresse" deshalb gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO auf 70 % des Erhöhungsbetrages von 1 Mio. DM, mithin auf 700 000 DM, die damit von dem Ausgangswert von 3,5 Mio. DM, auf den sich der Anpassungsanspruch der Klägerin bezieht, jedenfalls in Abzug zu bringen sind.

72

Entgegen der vom Verwaltungsgericht Hamburg im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist dieser Betrag nicht um weitere 186 000 DM wegen möglicher Entschädigungsansprüche der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgänger nach § 7a Abs. 3c VermG zu reduzieren. Zwar steht eine solche Entschädigung hiernach demjenigen zu, der nach § 3 Abs. 2 VermG wegen eines Anspruchs eines vorrangig Berechtigten nach § 1 Abs. 6 VermG von der Rückübertragung ausgeschlossen ist. Es spricht aber schon wenig dafür, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten das Grundstück in redlicher Weise erworben haben, wie § 1 Abs. 2 Satz 1 EntschG zusätzlich voraussetzt, beruhte der Erwerb doch gerade auf dem Zwangsverkauf. Zudem hätte sich ein Entschädigungsanspruch nicht gegen die Klägerin, sondern gegen den Entschädigungsfonds gerichtet (§ 1 Abs. 1, § 9 EntSchG). Schließlich unterliegt der Entschädigungsanspruch nach § 7a Abs. 3c Satz 2 und 3 EntSchG der Verjährung. Ob die Beklagten vor Ablauf der Verjährungsfrist vorsorglich rechtzeitig Entschädigungsansprüche geltend gemacht haben, stand und steht nicht in der Verfügungsmacht der Klägerin.

73

5. Die Anpassung des Vergleichsvertrages mit dem Ziel, den Rechtsgrund für den Erhalt des Erlöses in Höhe von 1 431 617,20 € (entspricht 2,8 Mio. DM) zu beseitigen und die Beklagten zur Rückerstattung dieses Betrages zu verpflichten, ist diesen freilich nur dann zuzumuten, wenn etwa schutzwürdiges Vertrauen gewahrt bleibt.

74

a) Grundsätzlich ist den Beklagten die Vertragsanpassung nicht unzumutbar. Sie haben eine Zahlung erhalten, deren Grundlage auch für sie selbst die Annahme war, Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes zu sein. Die Anmeldung vorrangiger Ansprüche der JCC hat diese Grundlage beseitigt. Ihnen bleibt die seinerzeitige Verfahrensposition; was sie im Zuge der Vergleichsverhandlungen für den "Abkauf" dieser Verfahrensposition erzielen konnten, bleibt ihnen erhalten. Darüber hinaus war für sie die Zahlung ohne sachliche Grundlage.

75

b) Allerdings ist zu bedenken, dass das Interesse, das seinerzeitige Verwaltungsverfahren gerade durch einen Prozessvergleich zu beenden, einseitig bei der Klägerin und der Beigeladenen lag. Die Rechtsvorgänger der Beklagten haben dieses Beschleunigungsinteresse der anderen Vertragsparteien zwar ausgenutzt; selbst aber hatten sie kein besonderes Beschleunigungsinteresse, will man ihnen nicht gerade eine Sorge vor ausstehenden konkurrierenden vermögensrechtlichen Anmeldungen unterstellen. Aus ihrer Sicht hätte die Klägerin als Vermögensamt die nötigen vermögensrechtlichen Regelungen daher auch durch Verwaltungsakt treffen können.

76

Dies aber führt dazu, dass sie der Klägerin jedenfalls diejenigen Einwendungen entgegenhalten können, die ihnen zugestanden hätten, hätte die Klägerin die vermögensrechtlichen Regelungen, statt durch Vertrag, durch Verwaltungsakt getroffen. Die Rechtsformwahl des Vertrages kann sie insofern nicht schlechter stellen. Wäre die in Ziffer 7 des Prozessvergleichs erfolgte Festsetzung der Erlösauskehr zugunsten der Rechtsvorgänger der Beklagten ohne Vergleich durch selbstständigen Bescheid ergangen, hätte die Klägerin diesen begünstigenden Verwaltungsakt, der jedenfalls zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war, nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 VwVfG widerrufen können. Hiernach darf die zuständige Behörde, wenn sie aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, den bestandskräftigen begünstigenden Verwaltungsakt widerrufen, wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Sie hat dann den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Nichts anderes kann gelten, wenn der in Rede stehende begünstigende Verwaltungsakt von der zuständigen Behörde - wie hier in Ziffer 7 des Prozessvergleichs - im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erlassen worden ist.

77

Einen mit der vertraglichen Regelung in Ziffer 7 des Prozessvergleichs inhaltsgleichen begünstigenden Verwaltungsakt hätte die Klägerin (Vermögensamt) wegen des Wegfalls der vermögensrechtlichen Berechtigung der Rechtsvorgänger der Beklagten widerrufen dürfen. Angesichts des Betrages von 3,5 Mio. DM ist davon auszugehen, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Das Interesse an der sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln ist als öffentliches Interesse im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG anzusehen (Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 = DVBl 1982, 795<797> und Beschluss vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 7 B 161.85 - Buchholz 11 Art. 106 GG Nr. 3 = juris Rn. 4), bei dessen Verletzung Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter droht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um die Verwendung öffentlicher Mittel in der hier in Rede stehenden Größenordnung handelt. Die Klägerin hätte die Beklagten dann jedoch für den Vertrauensnachteil entschädigen müssen, den diese dadurch erleiden, dass sie oder ihre Rechtsvorgänger auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut haben, soweit dieses Vertrauen schutzwürdig ist (§ 49 Abs. 6 VwVfG).

78

Den Beklagten muss derselbe Einwand zustehen. Die von der Klägerin beanspruchte Vertragsanpassung ist daher entsprechend einzuschränken. Die Einschränkung führt zusätzlich dazu, dass die Beklagten für den Rückzahlungsbetrag nicht als Gesamtschuldner haften; denn dann wirkte sich der Einwand der einen Beklagten zum Nachteil der anderen aus. Der äußerste Rückzahlungsbetrag von insgesamt 1 431 617,20 € (entspricht 2,8 Mio. DM) ist deshalb auf die Beklagten je hälftig aufzuteilen.

79

c) Ob und in welchem Umfang die Beklagten gegenüber dem Anpassungs- und Zahlungsbegehren der Klägerin im Sinne von § 49 Abs. 6 VwVfG schutzwürdig sind, ist bisher nicht festgestellt worden. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, sie hätten das von ihren Rechtsvorgängern erhaltene Geld bereits verbraucht, da sie von der Beständigkeit und Rechtmäßigkeit der im Prozessvergleich vereinbarten Regelungen ausgegangen seien. Eine Erfüllung der mit dem Anpassungsverlangen geltend gemachten Ansprüche sei ihnen damit unmöglich, jedenfalls nicht mehr zuzumuten. Hierzu liegen allerdings bislang keine tatsächlichen Feststellungen in den angefochtenen Urteilen vor. Das Tatsachengericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls welche Vermögensdispositionen die Rechtsvorgänger der Beklagten oder diese selbst getroffen haben. Die Beweislast für das Bestehen der tatsächlichen Voraussetzungen schutzwürdigen Vertrauens liegt bei den Beklagten, da sie hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten.

80

Allerdings ist zu bedenken, dass insofern nur Vermögensdispositionen in der Zeit seit dem Abschluss des Prozessvergleichs bis zum Zugang des Schreibens der Klägerin vom 7. Juni 1994 in Betracht kommen, mit welchem sie auf den Eingang der Anmeldung der konkurrierenden Ansprüche der JCC hingewiesen worden sind. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG, die auch im Rahmen von § 49 Abs. 6 VwVfG geboten ist; der auf § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwVfG beschränkte Verweis in § 49 Abs. 6 Satz 2 VwVfG steht einer Parallelität des § 49 Abs. 6 VwVfG zu § 48 Abs. 3 VwVfG im Übrigen nicht entgegen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 49 VwVfG ). Wie für § 48 Abs. 3 VwVfG (vgl. dort Satz 2), so findet daher die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auch für § 49 Abs. 6 VwVfG ihre Grenze in § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, der im Rahmen von § 49 Abs. 6 VwVfG freilich nur entsprechend und deshalb mit der Maßgabe Anwendung findet, dass an die Stelle der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Widerruflichkeit des Verwaltungsakts tritt. Hieraus ergibt sich, dass ein Vertrauen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgänger für die Zeit nach Erhalt des Hinweisschreibens vom 7. Juni 1994 nicht mehr schutzwürdig ist. Denn seitdem mussten sie mit einem Vertragsanpassungs- und Rückforderungsverlangen der Klägerin rechnen.

81

6. a) Der von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachte Anpassungsanspruch ist nicht verjährt.

82

Gemäß § 62 Satz 2 VwVfG sind bei öffentlich-rechtlichen Verträgen ergänzend zu den Bestimmungen im Verwaltungsverfahrensgesetz die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Das gilt auch hinsichtlich der Regelungen über die Verjährung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 62 Rn. 23 m.w.N.). Die gesetzliche Verweisung in § 62 Satz 2 VwVfG ist, wie ihr Wortlaut ausweist, nicht auf Zahlungsansprüche beschränkt. Nach § 194 Abs. 1 BGB unterliegt der Verjährung jedes Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch). Aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Regelungszusammenhang und dem erkennbaren Zweck der Regelung ergibt sich nichts anderes.

83

Ob die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs hiernach entsprechend nur für vertragliche oder auch für gesetzliche Ansprüche gelten, die sich an einen Vertrag knüpfen oder auf einen Vertrag beziehen, und ob sie auch Gestaltungsrechte einschließen, mag offenbleiben. Denn auch wenn die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. zugrunde gelegt wird, auf welche sich die Beklagten berufen, wäre das Anpassungsverlangen der Klägerin nicht verjährt. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, und endet nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Diese Regelung wurde jedoch erst durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt; bis dahin galt für Ansprüche der vorliegenden Art die allgemeine dreißigjährige Frist. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die neuen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sieht vor, dass in Fällen, in denen die Verjährungsfrist des neuen Rechts kürzer als die nach dem bisherigen Recht ist, die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet wird.

84

Hiernach war der Anpassungsanspruch der Klägerin nach § 60 Abs. 1 VwVfG zur Zeit der Klageerhebung am 24. April 2006 nicht verjährt. Die hinreichende Kenntnis von den ihren Anpassungsanspruch nach § 60 Abs. 1 VwVfG begründenden Umständen erhielt die Klägerin, als geklärt war, dass der Anspruch der JCC auf Erlösauskehr bestand und dass sie ihn ungeachtet der im Prozessvergleich vom 22. April 1992 getroffenen Regelung erfüllen musste. Dies stand erst fest, nachdem das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. April 2001 mit Beschluss vom 11. November 2005 zurückgewiesen hatte.

85

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch der Klägerin auch nicht verwirkt.

86

Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Diese Anforderungen gelten auch im Vermögensrecht (vgl. u.a. Beschluss vom 4. April 2012 - BVerwG 8 C 9.11 - juris Rn. 24). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. Urteil vom 27. Juli 2005 - BVerwG 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; Beschlüsse vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 - juris und vom 4. April 2012 a.a.O.).

87

Daran fehlt es hier. Nach den von den Tatsachengerichten getroffenen Feststellungen und der Aktenlage hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Beklagten zum Ausdruck gebracht oder durch ihr Verhalten signalisiert, dass sie im Falle ihrer rechtskräftigen Verpflichtung zur erneuten Auskehr des vereinbarten Kaufpreises an die JCC auf eine Anpassung des Vergleichsvertrages und eine Rückforderung des an die Rechtsvorgänger der Beklagten ausgekehrten Betrages verzichten würde. Vielmehr hat sie die Prozessbevollmächtigten der Rechtsvorgänger beider Beklagten mit Schreiben vom 7. Juni 1994 über die Anmeldung der Ansprüche der JCC unterrichtet und damit zum Ausdruck gebracht, gegebenenfalls Ansprüche erheben zu wollen. In der Folgezeit waren beide Rechtsvorgänger der Beklagten zu den beiden Verwaltungsstreitverfahren beigeladen, mit denen die Klägerin versuchte, die Ansprüche der JCC abzuwehren, und die im November 2005 zu ihrer rechtskräftigen Verpflichtung führten, den Kaufpreis für das Grundstück an die JCC auszukehren. Auch wenn die Klägerin entgegen ihrer im Jahre 2001 erfolgten Androhung zunächst keine Klage gegen die Rechtsvorgänger der Beklagten erhoben hatte, hat sie damit für diese keine Vertrauensgrundlage dergestalt geschaffen, dass nunmehr mit einer Inanspruchnahme der Beklagten nicht mehr zu rechnen sei. Weder der Zeitraum zwischen der Anmeldung der Ansprüche durch die JCC im Dezember 1992 und dem Schreiben vom 7. Juni 1994 noch der Zeitraum zwischen dem rechtskräftigem Abschluss des vorgenannten gerichtlichen Verfahrens im November 2005 und der Erhebung der Klage im April 2006 war so lang, dass allein hieraus die Beklagten oder ihre Rechtsvorgänger den Schluss hätten ziehen können, die Klägerin werde Ansprüche nach § 60 VwVfG nicht mehr verfolgen.

88

1. In Ansehung des sich aus der Vertragsanpassung ergebenden Zahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ist das Verfahren noch beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängig. Hinsichtlich ihres Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1 verweist der Senat die Sache ebenfalls dorthin.

89

a) Da die Beklagten in Ansehung des Streitgegenstandes, wie (oben II 1.) gezeigt, notwendige Streitgenossen sind, muss das Verfahren vor einem und demselben Gericht geführt werden. Das gilt nicht nur hinsichtlich des Vertragsanpassungsverlangens selbst, sondern auch hinsichtlich des Zahlungsverlangens. Dass die Klägerin den Streitgegenstand in dieser Weise in zwei Klaganträge aufgeteilt hat und sinnvoll aufteilen konnte, führt nicht dazu, die notwendige Verbundenheit zwischen den gegen die beiden Beklagten gerichteten Verfahren in Ansehung des Zahlungsverlangens wieder zu lösen. Zwar stehen die Beklagten hinsichtlich des Zahlungsverlangens selbst nicht mehr in notwendiger Streitgenossenschaft; sie sind, wie gezeigt, nicht einmal Gesamtschuldner und können dem jeweiligen Zahlungsbegehren je individuelle Einwendungen entgegenhalten. Das liegt jedoch nur in der vorliegenden konkreten Fallgestaltung begründet, die eine derartige Aufgliederung und Abschichtung des umfassenden Klagebegehrens der Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erlaubt. Es ändert nichts daran, dass es sich um einen unselbstständigen Teil eines einheitlichen Streitgegenstandes handelt, für den die Beklagten jedenfalls dem Grunde nach zu notwendigen Streitgenossen verbunden sind; eine Differenzierung zwischen dem Anpassungsanspruch einerseits und dem hierauf aufbauenden Leistungsanspruch andererseits ist daher nicht geboten (vgl. Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 331 <342>; Schliesky, in: Knack/Henneke, VwVfG-Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 60 VwVfG Rn. 21; a.A. etwa Dauner-Lieb/Dötsch, NJW 2003, 921 <926 f.>, die eine Stufenklage befürworten). Im Übrigen wäre eine erneute Trennung des Verfahrens in Ansehung des Zahlungsverlangens der Höhe nach wenig prozessökonomisch, zumal sich etliche Fragen auch hier für beide Beklagte gleichermaßen stellen.

90

b) Da das Bundesverwaltungsgericht über die Klage nicht abschließend entscheiden kann, die Sache bislang aber bei zwei verschiedenen Verwaltungsgerichten anhängig war, muss der Senat das zuständige Verwaltungsgericht bestimmen (§ 53 Abs. 1 Ziff. 3 VwGO). Hierzu bedarf es weder des Antrags eines der bislang mit der Sache befassten Verwaltungsgerichte noch eines Antrags der Beteiligten; das Bundesverwaltungsgericht kann das zuständige Gericht auch von Amts wegen bestimmen, wenn die Sache bei ihm ohnehin anhängig ist, es den Rechtsstreit gemäß § 144 Abs. 3 Ziff. 2 VwGO an ein unteres Gericht zurückverweisen muss und hierfür im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO mehrere untere Gerichte in Betracht kommen.

91

An der Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts ist der Senat nicht durch § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG gehindert. Das Verwaltungsgericht Halle hatte zwar mit Beschlüssen vom 5. September 2007 die Klage gegen die Beklagte zu 1 an das Bayerische Verwaltungsgericht München und die Klage gegen die Beklagte zu 2 an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen. Diese Verweisungsbeschlüsse sind nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar und nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG bindend. Die Reichweite dieser Bindungswirkung bezieht sich aber immer nur auf das konkrete, durch den jeweiligen Streitgegenstand bestimmte Verfahren, das verwiesen wurde. Den Verweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts Halle lag ein anderer Streitgegenstand zugrunde als im vorliegenden, an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisenden Verfahren. Die Klägerin hatte damals die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1 798 521,58 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit und - als Vorfrage hierzu - die Feststellung der Unwirksamkeit des Prozessvergleichs beantragt. Erst nach der Verweisung hat sie mit Schriftsätzen vom 25. Juni 2010 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg und vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München ihre Klage geändert; erst hierdurch wurde das Klagebegehren der Vertragsanpassung rechtshängig. Damit entfällt eine Bindungswirkung der Verweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Halle.

92

Es spricht Überwiegendes dafür, als zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Hamburg zu bestimmen. Zwar bezieht sich der seinerzeitige Prozessvergleich auf vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich eines in Halle belegenen Grundstücks, was für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Halle spricht (vgl. § 52 Nr. 1 VwGO, § 35 Abs. 2 VermG). Ähnlich gute Gründe lassen sich jedoch für den allgemeinen Gerichtsstand des jeweiligen Beklagten nach § 52 Ziff. 5 VwGO finden. Nachdem dem bisherigen Verfahren dieser letztere Gesichtspunkt zugrundegelegt worden ist, erscheint es dem Senat zweckmäßig, hieran festzuhalten. Dann aber ist es sinnvoll, als zuständiges Gericht nicht das Bayerische Verwaltungsgericht München als den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu 1, sondern das Verwaltungsgericht Hamburg als denjenigen der Beklagten zu 2 zu bestimmen; denn dort ist das Verfahren hinsichtlich des Zahlungsantrags gegen die Beklagte zu 2 ohnehin noch anhängig.

93

2. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Danach trägt die Klägerin im Hinblick auf ihr nur teilweises Obsiegen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten, die der Beigeladenen im Verfahren gegen die Beklagte zu 1 in erster Instanz entstanden sind. Das entspricht der Billigkeit; denn die Beigeladene hat im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen, und sich damit dort - anders als im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Halle und Hamburg und anders als im Revisionsverfahren - einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene selbst.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Leistung eines Kostenbeitrags für eine Jugendhilfemaßnahme der Beklagten, mit der der 1992 geborene Sohn B. des Klägers zunächst im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im Rahmen der Hilfen für junge Volljährige nach §§ 41, 33 SGB VIII bei seiner Tante in Vollzeitpflege untergebracht wurde.

B., für den der Kläger im maßgeblichen Zeitraum das alleinige Sorgerecht besaß, lebte bereits seit 1. April 2003 bei seiner Tante in A.. Seit diesem Zeitpunkt leistete der Kläger für ihn, wenn auch unregelmäßig, Barunterhalt. Aufgrund eines im Oktober 2006 gestellten Antrags bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2007 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2006 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Tante und ihrem Ehemann. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Beklagte vorbehaltlich etwaiger Kostenerstattungsansprüche die Kosten der Hilfe zur Erziehung trage, Eltern indes in angemessenem Umfang aus ihrem Einkommen zu den Maßnahmekosten herangezogen würden. Über Art und Umfang der Heranziehung ergehe ein gesonderter Bescheid. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde dem Kläger die Hilfegewährung nochmals mitgeteilt und er auf seine Kostenbeitragspflicht hingewiesen. Gleichzeitig bat die Beklagte um Erteilung einer Auskunft zu seiner Einkommenssituation mittels eines Fragebogens und wies ihn auf die Konsequenzen der Jugendhilfeleistung für seine Unterhaltspflicht hin. Am 14. März 2007 ging der vom Kläger ausgefüllte Fragebogen nebst verschiedener Einkommensnachweise beim Jugendamt der Beklagten ein. Einen Kostenbeitragsbescheid erließ dieses ohne erkennbaren Grund zunächst weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber der Mutter des Hilfeempfängers.

Ab 1. September 2008 begann B. eine Lehre als Raumausstatter. Mit Änderungsbescheid vom 13. Oktober 2008 setzte die Beklagte daraufhin das den Pflegeeltern zu gewährende Pflegegeld aufgrund der von B. bezogenen Ausbildungsvergütung neu fest und übermittelte diesen Bescheid auch dem Kläger als Personensorgeberechtigten. Der Änderungsbescheid enthielt den Hinweis, dass die Erläuterungen und Hinweise des Erstbescheids weiter zu beachten seien. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 9. Mai 2009 wurde das Pflegegeld nochmals der Höhe nach neu festgesetzt. Am 8. Januar 2010 beantragte B. die Fortsetzung der Vollzeitpflege im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 1. März 2010 statt. Zugleich wurde dem Kläger die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige mitgeteilt, deren durchschnittliche monatliche Kosten mit etwa 600 Euro angegeben, er zugleich auf die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag und dessen Folgen für seine Unterhaltspflicht hingewiesen und erneut zur Erstattung einer Einkommensauskunft aufgefordert. Das entsprechende Schreiben wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 3. März 2010 zugestellt. Weitere Auskünfte zu seinen Einkommensverhältnissen erteilte der Kläger in der Folge nicht. Nach der fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses stellte die Beklagte die Hilfe für junge Volljährige zum 30. Juni 2010 ein.

Nach Einholung verschiedener Auskünfte zu seinem Einkommen hörte die Beklagte den Kläger zunächst mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 zu der beabsichtigten Erhebung eines Kostenbeitrags für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 19. Februar 2010 in Höhe von 275 Euro, vom 20. Februar 2010 bis 30. Juni 2010 in Höhe von monatlich 340 Euro an und setzte mit Bescheid vom 28. April 2011 den genannten Kostenbeitrag mittels Leistungsbescheids fest. Den Kostenbeitragsrückstand in Höhe von insgesamt 12.636,17 Euro erklärte sie für sofort fällig. Aufgrund des hiergegen eingelegten Widerspruchs hob die Regierung von Schwaben den Leistungsbescheid insoweit auf, als vor dem 17. Februar 2007 vom Kläger ein Kostenbeitrag verlangt worden sei. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.

Die hiergegen unter Berufung auf die Verwirkung des Kostenbeitragsanspruchs erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 9. Juli 2013 ab. Der unstreitig gegebene Anspruch auf Leistung eines Kostenbeitrags für die Jugendhilfemaßnahme sei nicht verwirkt. Die Annahme einer aus § 242 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Verwirkung setze voraus, dass ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden sei (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich nach dem Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und auch darauf eingestellt habe, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde (Umstandsmoment). Hinsichtlich des Zeitmoments treffe der Vortrag des Klägers zu, dass der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht auch dann, wenn eine Behörde einen übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend mache, einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr für die Erfüllung des Zeitmoments der Verwirkung habe ausreichen lassen. Da Unterhaltsansprüche jedoch nicht bereits vor ihrer Fälligkeit verwirkt sein könnten, müsse eine zeitabschnittweise Betrachtung Raum greifen. Vorliegend fehle es bereits am Zeitmoment der Verwirkung, da es sich bei den Ansprüchen der Beklagten nicht um übergegangene Unterhaltsansprüche, sondern originär öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsansprüche handele. Darüber hinaus könne auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht nicht herangezogen werden. Schließlich komme eine Verwirkung des Kostenbeitragsanspruchs für die Leistung der Hilfe für junge Volljährige bereits deshalb nicht in Betracht, weil insoweit noch nicht einmal von einem Verstreichen eines Zeitraums von einem Jahr ausgegangen werden könne.

Weiter fehle es für die Annahme der Verwirkung auch am Umstandsmoment. Bloßes Nichtstun einer Behörde schaffe keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, für Leistungen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Zur bloßen Untätigkeit müsse ein zusätzliches Verwirkungsverhalten hinzukommen, aus dem geschlossen werden könne, dass von dem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werde. Einen derartigen Vertrauenstatbestand habe die Beklagte nicht gesetzt. Da in den Änderungsbescheiden jeweils auf die Erläuterungen des Erstbescheids verwiesen worden sei, habe der Kläger nicht den Schluss ziehen können, die bisherigen Berechnungen der Beklagten hätten keinen von ihm zu leistenden Kostenbeitrag ergeben. Anhaltspunkte, dass die zuständige Behörde auch nur andeutungsweise zu erkennen gegeben habe, von der Festsetzung eines Kostenbeitrags abzusehen, bestünden nicht. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte den Sohn B. des Klägers nach Bezug seiner Ausbildungsbeihilfe selbst zu einem Kostenbeitrag herangezogen habe, habe er nicht auf das Entfallen der eigenen Kostenbeitragspflicht schließen dürfen.

Ferner seien die Ansprüche der Beklagten auch nicht nach Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB) erloschen. Zwar würden die Beitragsforderungen für das Jahr 2007 nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB grundsätzlich nach drei Jahren und damit zum Ende des Jahres 2010 erlöschen. Nach Art. 71 Abs. 2 AGBGB sei jedoch die Regelung des § 203 BGB zur Hemmung der Verjährung entsprechend anzuwenden. Der Kläger sei mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 hinsichtlich seiner Kostenbeitragspflicht für das Jahr 2007 angehört worden. Mit diesem Schreiben habe die Beklagte deutlich gemacht, dass sie den Kostenbeitragsanspruch geltend machen wolle. Daraufhin habe der Kläger um Übersendung der Berechnungen gebeten und mitgeteilt, dass er seinen Verpflichtungen, soweit diese bestünden, nachkommen werde. Sodann habe er gebeten, vom Erlass eines Beitragsbescheids zunächst abzusehen, er werde unaufgefordert auf die Behörde zukommen. Mit Schreiben vom 8. November 2010 habe die Beklagte die gewünschten Unterlagen übersandt und mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2011 nochmals an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Durch dieses Verhalten sei eine Hemmung der Erlöschensfrist nach § 203 BGB eingetreten, da zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch bzw. die den Anspruch begründenden Umstände geschwebt hätten. Dabei sei der Begriff der Verhandlungen weit auszulegen. Insoweit genügten Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigten, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Nicht anders könne das Schreiben des anwaltlich vertretenen Klägers vom 2. November 2010 bewertet werden. Bei Zugang des streitgegenständlichen Leistungsbescheids am 30. April 2011 sei daher die Kostenbeitragsforderung auch für das Jahr 2007 noch nicht erloschen gewesen.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ließ der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung stellen und machte die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, da die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, nicht vorliegen oder vom Kläger nicht dargelegt sind.

1. Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO legitimierende Richtigkeitszweifel liegen immer dann vor, wenn der Antragsteller mit seinem Zulassungsvorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung dergestalt in Frage stellt, dass das Ergebnis eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erscheint. Dies ist nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers weder mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht abgelehnte Verwirkung des Kostenbeitragsanspruchs noch bezüglich des ebenfalls abgelehnten Erlöschens der Kostenbeitragsforderung für das Jahr 2007 der Fall.

1.1 Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt die Annahme der Verwirkung der Kostenbeitragsforderung der Beklagten nicht.

1.1.1 Soweit der Kläger zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bundesgerichtshof erstrecke in seiner Rechtsprechung die Grundsätze für die Annahme der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs nicht auf Unterhaltsansprüche Minderjähriger bzw. in Ausbildung befindlicher Volljähriger, für fehlerhaft erachtet, kann er damit die Zulassung der Berufung nicht erwirken. Denn auf diese Frage kommt es bereits nach den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung nicht entscheidungserheblich an, da das Verwaltungsgericht unter Betonung der Unterschiede zwischen der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs und einer Kostenbeitragsforderung die Übertragbarkeit der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Fallkonstellation generell ablehnt. Hierauf geht das Zulassungsvorbringen indes nicht ein. Darüber hinaus kommt es auf die grundsätzliche Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch deshalb nicht an, weil diese das Zeitmoment der Verwirkung betrifft, nicht hingegen das Umstandsmoment, das das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ohne Rückgriff auf die BGH-Rechtsprechung verneint. Ernstliche Richtigkeitszweifel erwachsen daher aus der unterschiedlichen Sichtweise zum Anwendungsbereich unterhaltsrechtlicher Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall nicht.

Darüber hinaus stehen der Annahme der Verwirkung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben erhebliche Unterschiede beider Rechtsmaterien entgegen. Die jeweiligen Interessenlagen sind, anders als der Kläger meint, gerade nicht vergleichbar. So folgt die Annahme der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs innerhalb eines Zeitrahmens von etwa einem Jahr daraus, dass der Anspruch auf Unterhalt der Deckung eines aktuellen Bedarfs des Unterhaltsgläubigers dient, dessen unterbliebene Geltendmachung für die Vergangenheit folglich auf einen fehlenden Bedarf schließen lässt und aus diesem Grund innerhalb eines relativ kurzen Zeitrahmens verwirkt ist (vgl. Reinken in Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 1613 Rn. 21; OLG Sachsen-Anhalt, B. v. 28.2.2013 - 8 UF 181/12 - juris Rn. 34 ff.). Demgegenüber deckt in den Fällen, in denen Eltern für Jugendhilfemaßnahmen mittels Kostenbeitrags in Anspruch genommen werden, der Jugendhilfeträger den Hilfebedarf des jungen Menschen ab. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag dient daher allein der - jedenfalls teilweisen - Refinanzierung der staatlichen Leistung. Der Schluss auf die fehlende Bedürftigkeit, der die unterhaltsrechtliche Verwirkung trägt, lässt sich für die Refinanzierung einer staatlichen Leistung gerade nicht ziehen und von daher auch die entsprechende Rechtsprechung nicht auf die Heranziehung eines Kostenbeitragspflichtigen übertragen. Ob dies dazu führt, dass im Kostenbeitragsrecht die Annahme der Verwirkung vor Ablauf der Verjährungs- bzw. Erlöschensfrist grundsätzlich ausscheidet (so VG Ansbach, U. v. 14.7.2011 - AN 14 K 10.00614 - juris Rn. 35 f.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

1.1.2 Auch soweit der Kläger nach seinem Zulassungsvorbringen das Umstandsmoment der Verwirkung im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für erfüllt ansieht, kann er damit nicht durchdringen. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus der bloßen Untätigkeit einer Behörde keine Verwirkung eines Anspruchs ergeben kann, hierzu vielmehr ein konkretes Verhalten des Gläubigers erforderlich ist, aus dem geschlossen werden kann, dass er von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen wird (vgl. BayVGH, U. v. 6.7.2005 - 12 B 01.1042 - juris Rn. 11 unter Berufung auf BSG, U. v. 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - FEVS 44, 478 ff.; OVG Hamburg, U. v. 3.12.2008 - 5 Bf 259/06 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U. v. 14.7.2011 - AN 14 K 10.00614 - juris Rn. 40). Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Verhalten der Beklagten, das den Schluss auf einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenbeitrags zulässt, nicht erkennbar.

So kann der Kläger mit dem Hinweis auf die aus seiner Sicht nicht gegebene Untätigkeit der Beklagten, die an ihn verschiedene Bescheide und Mitteilungen verschickt habe, nicht begründen, er habe berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, „in Bezug auf den Kostenbeitrag werde von der Beklagten nichts mehr kommen“. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfolgte bereits im Zuge der erstmaligen Bewilligung der Jugendhilfe der Hinweis auf die mögliche Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag. Ebenfalls hingewiesen wurde darauf, dass über Art und Umfang der Heranziehung des Klägers zu den Kosten ein gesonderter Bescheid ergeht. In den Folgebescheiden, die jeweils eine Anpassung der Höhe des Pflegegelds verfügten, wurde erneut um Beachtung der Hinweise des Erstbescheids gebeten. Weshalb aus diesem Verhalten der Behörde, auch unter Berücksichtigung der zeitnahen Auskunftserteilung des Klägers gerade der Eindruck entstanden sein soll, die Beklagte werde von der Erhebung eines Kostenbeitrags beim ihm absehen, lässt sich nicht nachvollziehen. Anders als in der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2002 (BGHZ, 152, 217 ff. = FamRZ 2002, 1698) zugrunde lag, auf die der Kläger sich beruft, hat die Beklagte im Zuge der Anpassung der jeweiligen Pflegegeldsätze stets auf die Erläuterungen und Hinweise des Erstbescheids Bezug genommen, in denen, wie bereits erwähnt, die Kostenbeitragsfestsetzung ausdrücklich einem gesonderten Bescheid vorbehalten wurde. Solange daher kein entsprechender Bescheid ergangen war, durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass eine Beitragserhebung unterbleibt. Im Übrigen gelten die unter 1.1.1 dargestellten Unterschiede zwischen einer Unterhalts- und einer Kostenbeitragsforderung, die einer Übertragung der zivilrechtlichen Rechtsprechung entgegenstehen, auch im Hinblick auf das Umstandsmoment der Verwirkung. Da es bei der Erhebung eines Kostenbeitrags nicht darum geht, einen aktuellen Bedarf eines hilfebedürftigen Jugendlichen zu decken, vielmehr die Refinanzierung einer staatlichen Leistung für den Hilfebedürftigen in Rede steht, kann das Verhalten der Beklagten erst Recht nicht als Verzicht auf ihre Kostenbeitragsforderung gedeutet werden.

Ebenfalls greift der Einwand des Klägers nicht durch, die „Mitteilung der Beklagten an den Kläger, dass sein Sohn eine Ausbildungsvergütung erhalte“, habe das Vertrauen darauf, nicht in Anspruch genommen zu werden, noch verstärkt. Dabei wird bereits nicht deutlich, um welche „Mitteilung des Beklagten“ es sich hier handeln soll. Zudem lässt das Vorbringen des Klägers außer Acht, dass er als alleiniger Sorgerechtsinhaber des zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags nicht volljährigen B. den Abschluss des Ausbildungsvertrags genehmigen musste, ihm von daher die Höhe der Ausbildungsvergütung auch ohne „Mitteilung der Beklagten“ hätte bekannt sein müssen. Im Übrigen war der Kläger bis zur Volljährigkeit von B. Adressat der Bewilligungsbescheide für die gewährte Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege. Von daher war ihm auch die Höhe des an die Pflegeeltern geleisteten Pflegegelds bekannt. Es musste ihm daher zu jedem Zeitpunkt offensichtlich sein, dass auch die Heranziehung seines Sohnes aus der Ausbildungsvergütung in keiner Weise ausreichte, die Maßnahmekosten zu decken. Mithin konnte auch eine wie auch immer geartete „Mitteilung der Beklagten“ über die Ausbildungsvergütung kein Vertrauen dahingehend erzeugen, es werde kein Kostenbeitrag mehr erhoben.

Auch der angeführte „Widerspruch zur Lebensrealität eines normal verdienenden Bürgers“ besteht entgegen den Darlegungen des Klägers nicht. Der Lebensrealität desjenigen, der sich darauf einstellen muss, einen Teil seines Einkommens als Beitrag zu einer Jugendhilfemaßnahme abzugeben, trägt die gesetzliche Regelung des Kostenbeitragsrechts dadurch Rechnung, dass nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dem Kostenbeitragspflichtigen die Hilfegewährung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt werden muss. Dadurch soll er insbesondere vor finanziellen Fehldispositionen geschützt werden. Außerdem soll die Information und Aufklärung des Kostenbeitragsschuldners diesem die Möglichkeit eröffnen, aus den eingesparten Barunterhaltsleistungen Rücklagen für den anstehenden Kostenbeitrag zu bilden. Gleichzeitig ermöglicht die Information des Beitragsschuldners dem Jugendhilfeträger einen Kostenbeitrag auch noch längere Zeit danach, nämlich bis zum Ablauf der Verjährungs- bzw. Erlöschensfrist rückwirkend zu erheben, da sie keinen Vertrauensschutz entstehen lässt (so Kunkel/Kepert in Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 92 Rn. 17).

Im vorliegenden Fall ist dem Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2007 die Hilfegewährung an seinen Sohn B. mitgeteilt und er auf die Folgen für seine Unterhaltspflicht hingewiesen worden. Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte hat der Kläger an seinen Sohn zu Händen der Pflegefamilie, die ihn bereits vor der Hilfegewährung betreut hatte, unregelmäßig Barunterhalt geleistet (Stellungnahme vom 8.12.2006). Wenn es der Kläger angesichts des Wegfalls der Unterhaltsleistungen und des entsprechenden Hinweises der Beklagten indes versäumt, Rücklagen für den Kostenbeitrag zu bilden, rechtfertigt dies unter Verweis auf die „Lebensrealität des normal verdienenden Bürgers“ die Annahme der Verwirkung der Kostenbeitragsforderung nicht (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, U. v. 2.12.2003 - 4 LC 153/03 - juris Rn. 59; zur Notwendigkeit der Rücklagenbildung im Unterhaltsrecht, die der Annahme der Verwirkung entgegensteht vgl. OLG Hamm, U. v. 6.8.2009 - 2 UF 241/08 - FamRZ 2010, 303 ff. Rn. 81). Insoweit steht daher auch keine inakzeptable Vorgehens- und Arbeitsweise der Behörde, sondern vielmehr das Versäumnis des Klägers im Mittelpunkt. Das angefochtene Urteil erweist sich daher auch diesbezüglich nicht als ernstlich zweifelhaft.

1.2 Die Kostenbeitragsforderung, jedenfalls für Leistungen im Jahr 2007, ist auch nicht nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des BGB und anderer Gesetze (AGBGB) erloschen. Die genannte Norm bestimmt für auf Geldzahlung gerichtete öffentlich-rechtliche Ansprüche des Freistaats Bayern eine Erlöschensfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (zur Anwendung im jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrecht vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2011 - 12 ZB 11.1341 - juris Rn. 6 ff.). Nach Art. 71 Abs. 2 Satz 1 AGBGB findet auf das Erlöschen des öffentlich-rechtlichen Anspruchs die Vorschrift des § 203 BGB über die Hemmung der Verjährung entsprechende Anwendung. Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung eines Anspruchs dann gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. In diesem Fall tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist der Begriff der Verhandlungen weit zu verstehen. Es genügen hierfür bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf die Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt. Nicht erforderlich ist dabei eine Bereitschaft zum Entgegenkommen. Ebenso reicht jeder Meinungsaustausch über den Anspruch aus, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung in jeder Hinsicht abgelehnt wird (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 203 Rn. 5; Spindler in Beck‘scher Online-Kommentar BGB, § 203 Rn. 4; Mansel in Jauernig, BGB, 15. Aufl. 2014, § 203 Rn. 2). Derartige Verhandlungen über den Anspruch schweben dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung der Ansprüche ein (Mansel, a. a. O.). Weiter schweben Verhandlungen auch dann, wenn der Schuldner auf eine substantiierte Anfrage hin einen späteren Bescheid in Aussicht stellt, ebenso wenn beispielsweise ein Versicherer erklärt, er werde auf einen Schadensersatzanspruch nach Abschluss eines Strafverfahrens unaufgefordert zurückkommen (Grothe a. a. O.).

Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten hat der Bevollmächtigte des Klägers nach Erhalt des Anhörungsschreibens vom 6. Oktober 2010 am 21. Oktober 2010 zunächst einen Mitarbeiter telefonisch kontaktiert und um Vorlage der Berechnungen des Kostenbeitrags gebeten. Mit Schriftsatz vom 2. November 2011 erklärte er ergänzend, dass der Kläger grundsätzlich bereit sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen, soweit diese bestünden. Um dies beurteilen zu können, werde erneut um die Übermittlung der Berechnungen gebeten. Sobald die Berechnungen vorliegen, würde er nach einer Besprechung der Details mit der Mandantschaft unaufgefordert auf die Beklagte zukommen. Bis dahin werde gebeten, mit dem Erlass des angekündigten Leistungsbescheids noch zuzuwarten. Eine weitere Rückäußerung des Klägers erfolgte trotz der Übermittlung der Berechnungen am 8. November 2010 nicht. Angesichts dessen hat sich der Kläger, der das Bestehen des Kostenbeitragsanspruchs nicht von vornherein in Abrede gestellt hat, auf Verhandlungen über den Anspruch mit der Beklagten eingelassen. Er hat nach Zugang des Anhörungsschreibens ersichtlich zunächst eine Prüfung der Ansprüche vornehmen wollen. Soweit er nunmehr geltend macht, er sei mit dem Schriftsatz vom 2. November 2011 in keiner Weise auf die Sache eingegangen, kann er damit das Schweben von Verhandlungen nach der eingangs dargestellten weiten Auslegung des Verhandlungsbegriffs durch die Rechtsprechung nicht in Abrede stellen. Wenn der Kläger überdies in Aussicht stellt, seinerseits unaufgefordert auf die Beklagte zuzukommen, kann er ebenso wenig geltend machen, die Beklagte hätte ihrerseits einen Leistungsbescheid vor Ablauf des Jahres 2010 erlassen müssen, da nach Ablauf von zwei Monaten nicht mehr damit habe gerechnet werden können, dass der Kläger seine Kostenbeitragspflicht anerkennen werde. Mithin erweist sich auch die Annahme der Hemmung der Erlöschensfrist durch das Verwaltungsgericht nicht als zweifelhaft.

2. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung zu, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigt. Die Annahme grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag bezeichnete Rechtsfrage, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung gewesen ist und auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bislang höchstrichterlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36).

Soweit der Kläger vorliegend die Frage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, „ob die vom Bundesgerichtshof im Unterhaltsrecht entwickelten Grundsätze zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen aus der Vergangenheit auch für die Geltendmachung von Kostenbeiträgen nach dem SGB VIII für ein bei einer Pflegefamilie untergebrachtes Kind gelten“, erfüllt dies die aufgezeigten Zulassungskriterien nicht. Denn die Frage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen auf die Erhebung von Kostenbeiträgen, die das Verwaltungsgericht im Übrigen zutreffend abgelehnt hat, war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit nicht entscheidungserheblich, als sie allein das sog. Zeitmoment der Verwirkung, nicht hingegen das Umstandsmoment tangiert, wohingegen das Verwaltungsgericht das Vorliegen beider Elemente der Verwirkung im vorliegenden Fall verneint hat. Insoweit wäre die bezeichnete Rechtsfrage auch für eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Die Zulassung der Berufung kann daher nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher abzulehnen.

3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juli 2013 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrags zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.

2

Die Klägerin ist ein im Bereich "Dokumentenverarbeitung" tätiges Unternehmen. Sie beschäftigt derzeit bundesweit 480 Mitarbeiter. Sie gewährt eine betriebliche Altersversorgung teils in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen, teils in Form von Unterstützungskassenzusagen. Seit dem 1. Januar 1975 ist sie insolvenzsicherungspflichtig und Mitglied des Beklagten.

3

Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, in Kraft getreten am 12. Dezember 2006, hat der Gesetzgeber die Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vom sogenannten Rentenwertumlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren umgestellt. Das Rentenwertumlageverfahren ist ein Bedarfsdeckungsverfahren, mit dem jährlich nur die im betreffenden Kalenderjahr entstehenden laufenden Rentenansprüche finanziert und auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt werden. Hinsichtlich der aus den Insolvenzen herrührenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften wurde in dem Jahr des Insolvenzereignisses bisher kein Beitrag erhoben. Bei diesen Anwartschaften war die Finanzierung in die Zukunft hinausgeschoben auf den Zeitpunkt in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall des jeweiligen Anwartschaftsberechtigten eintritt. Mit Wirkung ab 2006 werden nunmehr nicht nur die laufenden Rentenansprüche finanziert, sondern auch die unverfallbaren Anwartschaften durch einen Beitrag der insolvenzpflichtigen Arbeitgeber jeweils im Jahr der Insolvenz. Diejenigen unverfallbaren Anwartschaften, die aus bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen hervorgegangen sind und für die bis zum 31. Dezember 2005 der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, werden nach § 30i BetrAVG durch die Erhebung eines Einmalbeitrags nachfinanziert.

4

Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 forderte der Beklagte von der Klägerin einen Einmalbeitrag in Höhe von 1 524 562,65 € für die aus Insolvenzen bis einschließlich 2005 gesicherten, aber noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften in Höhe von rund 2,2 Mrd. Euro. Der Betrag ergebe sich aufgrund der für das Jahr 2005 gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage und des für die Finanzierung dieses Einmalbeitrags erforderlichen Beitragssatzes von 8,66 Promille. Der Einmalbeitrag sei gemäß § 30i Abs. 2 BetrAVG in 15 Jahresraten zu je 101 637,51 € fällig, die erste Rate am 31. März 2007, die weiteren Raten jeweils am 31. März der Jahre 2008 bis 2021. Alternativ zur Ratenzahlung könne die Forderung auch vorfällig in einem Betrag bezahlt werden. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, könne bis zum 31. März 2007 die gesamte Forderung, diskontiert unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Rechnungszinsfußes von 3 %, beglichen werden.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Einmalbeitragsbescheid zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen.

6

Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 27. April 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage in § 30i BetrAVG verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Arbeitgebern lasse sich auf vernünftige einleuchtende Gründe zurückführen. Maßgeblicher Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung der Arbeitgeber, die bereits vor 2005 aus der Mitgliedschaft bei dem Beklagten ausgeschieden seien, im Vergleich zu den zur Zahlung herangezogenen Arbeitgebern sei der Umstand, dass ein Rückgriff auf Erstere rechtswidrig wäre. Die Beitragspflicht ende mit dem Tag des Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnis.

7

Mit Blick auf die Gruppe derjenigen Arbeitgeber, die erst nach 2005 beitragspflichtig geworden seien, liege ein nachvollziehbarer und sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber den schon unter dem alten Finanzierungssystem beitragspflichtig gewesenen Arbeitgebern in dem Umstand, dass Erstere von dem bisherigen Finanzierungssystem nicht profitiert hätten. Nach § 10 Abs. 2 BetrAVG seien sie von Beginn ihrer Mitgliedschaft an zur Finanzierung der unverfallbaren Anwartschaften bereits im Jahr der betreffenden Insolvenz heranzuziehen.

8

§ 30i BetrAVG verstoße auch nicht wegen einer fehlenden Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der nach dieser Vorschrift beitragspflichtigen Arbeitgeber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz verlange auf dem Gebiet des Beitragsrechts, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen würden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass auf dem Gebiet der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung dieser Grundsatz eingeschränkt gelte, weil der betrieblichen Altersversorgung die Funktion zukomme, die Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen.

9

Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 30i BetrAVG den Umfang der Einmalbeitragspflicht an die Beitragsbemessungsgrenze des § 10 Abs. 3 BetrAVG knüpfe, der die allgemeine Beitragspflicht nach Art und Umfang der vom jeweiligen Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gewählten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung differenziere und mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Dem Gebot einer sachgerechten Lastenverteilung sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, weitere Differenzierungen vorzunehmen. Nach dem plausiblen Vorbringen des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass weitere Differenzierungen trotz unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes nur für einen Teil der Arbeitgeber, der zudem nur einen zu vernachlässigenden Teil des Beitragsaufkommens leiste, zu einer Besserstellung geführt hätte.

10

§ 30i BetrAVG verstoße auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, weil es sich um keine Norm mit echter Rückwirkung handele. § 30i BetrAVG greife nicht in Tatbestände ein, die bereits in der Vergangenheit abgewickelt gewesen seien. Vorliegend sei keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen gegeben, sondern lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung an die Beitragspflicht 2005. In diese werde nicht nachträglich eingegriffen, weil der geschuldete Beitrag für 2005 nicht nachträglich verändert werde. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der in Fällen unechter Rückwirkung zu beachten sei, bleibe gewahrt, weil die Erhebung eines Einmalbeitrags zur Umlage der bis zur Umstellung des Finanzierungsverfahrens aufgelaufenen, noch nicht finanzierten Anwartschaften geeignet sei, die Finanzierungslücke von 2,2 Mrd. Euro zu schließen. An der Erforderlichkeit bestünden keine Zweifel. Durch die hohe Zahl von Insolvenzen in den letzten Jahren sei das Volumen der auszufinanzierenden Barwerte der noch nicht finanzierten Anwartschaften deutlich angestiegen. Das Ziel des Gesetzgebers, mit der Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung die Finanzierung der Insolvenzsicherung unabhängiger von Strukturentscheidungen der Unternehmen zu gestalten, erfordere einen derartigen Ausgleich. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung jedenfalls die Mitglieder erfasst, die den Großteil des Beitragsaufkommens stellten und mithin auch den größten Liquiditätsvorteil gehabt hätten.

11

Das Bestandsinteresse der beitragspflichtigen Arbeitgeber könne das Veränderungsinteresse des Gesetzgebers bezüglich des Finanzierungsverfahrens nicht verdrängen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, sei verfassungsrechtlich nicht geschützt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung eines einmal gewählten Finanzierungsverfahrens für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sei mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Sozial- und Gesellschaftspolitik nicht anzuerkennen. Eines überragend wichtigen Gemeinschaftsinteresses bedürfe es im Fall einer unecht rückwirkenden Regelung nicht. Vielmehr sei der Vertrauensschutz der Betroffenen schlicht gegen das gesetzgeberische Interesse abzuwägen. Die Umstellung stelle eine enge Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Versichertenrisiko her.

12

Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2009 und das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. April 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sowie den Einmalbeitragsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. November 2007 aufzuheben.

13

Sie ist der Auffassung, dass die Erhebung eines Einmalbeitrags gemäß § 30i BetrAVG Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletze. Es gebe keine sachlichen Gründe, die Vergleichsgruppe der Arbeitgeber, die die Mitgliedschaft vor 2005 beendet hätten, anders zu behandeln als die nach § 30i BetrAVG verpflichteten Arbeitgeber. In der Heranziehung der im Jahr 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber liege eine unzulässige echte Rückwirkung. Die Benachteiligung dieser Gruppe gegenüber den vor 2005 Ausgeschiedenen verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dasselbe gelte für die Begünstigung der erst seit 2006 insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber und das Fehlen einer Differenzierung der Höhe des Einmalbeitrags nach der Dauer der Beitragspflicht.

14

Der Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

15

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die mit Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2007 verfügte Heranziehung der Klägerin zur Zahlung eines Einmalbeitrags gemäß § 30i BetrAVG in Höhe von 1 524 562,65 € rechtmäßig ist.

17

1. Mit dem Oberverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30i Abs. 1 BetrAVG, der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742 f.) Eingang in das Betriebsrentengesetz gefunden hat und am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten ist, im Fall der Klägerin vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG umzulegen und vom Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, zu erheben. Der Einmalbeitrag ist gemäß § 30i Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrAVG in 15 gleichen Raten erstmals zum 31. März 2007 und sodann in weiteren Jahresraten zum 31. März der Folgejahre fällig; Satz 3 der Regelung ermöglicht eine vorfällige Zahlung mit Diskontierung.

18

Der Beitragstatbestand des § 30i Abs. 1 BetrAVG setzt die Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung im Jahr 2005 voraus und erfasst damit weder Arbeitgeber, deren Beitragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG vor dem 1. Januar 2005 endete, noch diejenigen, die erst seit dem 1. Januar 2006 beitragspflichtig geworden sind. Das folgt bereits aus dem Wortlaut von § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, der für die Bemessung des Einmalbeitrags auf § 10 Abs. 3 BetrAVG und die Beträge zum Schluss des im Jahr 2004 endenden Wirtschaftsjahres, also auf die Bemessungsgrundlage des Beitrags für 2005 gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG verweist.

19

Auch der systematische Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem Inkrafttreten des § 30i BetrAVG zum 12. Dezember 2006 geltenden Fassung spricht dafür, dass der Einmalbeitrag nur von Arbeitgebern erhoben werden soll, die im Jahr 2005 beitragspflichtig waren. Arbeitgeber, die erst zum 1. Januar 2006 beitragspflichtig geworden sind, finanzieren gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG n.F. zusätzlich zu den laufenden Versorgungsleistungen auch den Barwert der Anwartschaften auf spätere Versorgungsleistungen, die aufgrund der seither eingetretenen Insolvenzen zu sichern sind. Demgegenüber war gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG a.F. die Ausfinanzierung der Versorgungsanwartschaften aus eingetretenen Insolvenzen bis zum Ablauf des Beitragsjahres 2005 noch nicht vorgesehen. Dies hatte zur Folge, dass für den Zeitraum seit Bestehen der Insolvenzsicherungspflicht nach dem Betriebsrentengesetz bis Ende 2005 eine Deckungslücke bezüglich der bis dahin angefallenen Versorgungsanwartschaften bestand, die durch zusätzliche Beiträge gemäß § 30i BetrAVG abgedeckt werden sollte. Der Gesetzgeber wollte zur Schließung dieser Lücke nur diejenigen Arbeitgeber heranziehen, die in der Zeit des Entstehens der Deckungslücke - bis Ende 2005 - insolvenzsicherungspflichtig waren und von Liquiditätsvorteilen des Rentenwertumlageverfahrens profitieren konnten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1936 S. 1, 6 f.):

20

Der Beitragstatbestand des § 30i Abs. 1 BetrAVG knüpft nicht nur an die bestehende Beitragspflicht des Arbeitgebers im Jahr 2005 an, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Pflicht auch bei Inkrafttreten der Beitragsregelung bestand (a.A. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 30i Rn. 9). Das folgt aus dem Wortlaut des § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, der von einer Umlage des Barwerts eingetretener Insolvenzen "auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber" spricht und damit an die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Beitragspflicht anknüpft. Ferner spricht für diese Annahme die systematische Verknüpfung mit § 10 Abs. 1 BetrAVG, die als Grund für die Erhebung eines Einmalbeitrags die bestehende Beitragspflicht des insolvenzpflichtigen Arbeitgebers voraussetzt.

21

Den Gesetzesmaterialien ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Absicht des Gesetzgebers war es, ohne unverhältnismäßigen Aufwand diejenigen Arbeitgeber zur Finanzierung der Deckungslücke heranzuziehen, die von Liquiditätsvorteilen des Rentenwertumlageverfahrens profitiert haben (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 7). Gesetzgeberisches Anliegen war es hingegen nicht, bereits aus der Beitragspflicht ausgeschiedene Arbeitgeber nachträglich zu einem Einmalbeitrag heranzuziehen.

22

Hiernach ist eine Einmalbeitragspflicht der Klägerin gemäß § 30i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BetrAVG gegeben. Die Klägerin gewährt ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form der unmittelbaren Zusage bzw. Unterstützungskassenzusage und unterliegt deshalb gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG der Beitragspflicht beim Beklagten. Dies gilt namentlich für das Kalenderjahr 2005 und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 30i BetrAVG, wodurch die Pflicht zur Tragung des Einmalbeitrags begründet ist. Gegen die Beitragsberechnung auf der Basis des vom Beklagten festgesetzten Einmalbeitragssatzes von 8,66 Promille hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Ein Rechtsverstoß ist insofern nicht erkennbar.

23

2. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 30i BetrAVG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Seine verfassungsrechtliche Prüfung ist nur insofern unvollständig, als es die Vergleichsgruppe derjenigen Arbeitgeber, die im Jahr 2005 noch beitragspflichtig waren, aber bei Inkrafttreten des § 30i BetrAVG am 12. Dezember 2006 nicht mehr der Insolvenzsicherungspflicht unterlagen, außer Acht gelassen hat. Auch insoweit ist die Regelung aber gleichheitskonform.

24

Art. 3 Abs. 1 GG, auf den sich die Klägerin nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere Gruppe behandelt, obwohl bei beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten; es muss ein vernünftiger Grund für die Regelung fehlen und sie als willkürlich erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392 <397>; BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <288> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18). Die Prüfungsintensität reicht dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an die Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit, wobei eine strenge Prüfung insbesondere bei einer differenzierten Behandlung von Personen und nicht bloß Sachverhalten sowie im Fall der Beeinträchtigung anderer Grundrechte geboten ist (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, a.a.O. Art. 3 Rn. 17 f.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen und komplexen Sachverhalten ist der Gesetzgeber zudem grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit einhergehenden Härten den allgemeinen Gleichheitssatz zu verletzen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 a.a.O.).

25

Das Oberverwaltungsgericht sieht als maßgeblichen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung der nach § 30i BetrAVG verpflichteten Arbeitgeber gegenüber den Arbeitgebern, die bereits vor dem Jahre 2005 aus der Mitgliedschaft des Beklagten ausgeschieden sind und daher nicht zu einem einmaligen Beitrag herangezogen werden, zutreffend den Umstand, dass ein Rückgriff auf diese Personengruppe rechtswidrig wäre (Urteile vom 14. März 1991 - BVerwG 3 C 24.90 - BVerwGE 88, 79 <81, 83 f.> und vom 23. Januar 2008 a.a.O.). Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit dem Ende der Insolvenzsicherungspflicht beim Beklagten. Zwar ist eine nachträgliche Beitragsfestsetzung bei einem Ausscheiden während des Jahres zulässig. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verlängerung der Beitragspflicht über den Zeitraum des Ausscheidens hinaus, sondern um eine nachträgliche Veranlagung für den anteiligen Jahreszeitraum vor dem Ausscheiden (Urteil vom 14. März 1991 a.a.O.). Für alle vor 2005 Ausgeschiedenen ist die Beitragspflicht mit Ablauf des Jahres 2004 endgültig erloschen. Da sie bei Inkrafttreten des § 30i BetrAVG nicht mehr am Versichertenrisiko teilnahmen, durften sie nicht mehr zur neu geregelten Deckung des Finanzierungsrisikos mittels Beitragserhebung herangezogen werden, obwohl auch sie vom ursprünglichen Rentenwertumlageverfahren in der Vergangenheit profitiert haben.

26

Nichts anderes gilt für diejenige Teilgruppe von Arbeitgebern, die 2005 noch beitragspflichtig waren, aber vor Inkrafttreten des § 30i BetrAVG aus der Insolvenzsicherungspflicht ausgeschieden sind. Auch für diese Personengruppe ist es gerechtfertigt, sie nicht zu einem Einmalbeitrag heranzuziehen, weil dies eine unzulässige Begründung einer Beitragspflicht nach Beendigung der Mitgliedschaft bedeuten würde.

27

Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich eine Ungleichbehandlung der unter dem alten Finanzierungssystem beitragspflichtigen Arbeitgeber gegenüber der Gruppe der Arbeitgeber, die erst seit dem 1. Januar 2006 der Insolvenzsicherungspflicht unterliegen, aus dem Umstand rechtfertigt, dass diese von dem bisherigen Finanzierungssystem nicht profitiert haben. Sie hatten keinen Liquiditätsvorteil aus der zeitlichen Verschiebung der Ausfinanzierung der Anwartschaften auf den Zeitpunkt des Eintritts des individuellen Versorgungsfalles. Bedenken könnte die Nichteinbeziehung der erst ab 2006 beitragspflichtigen Arbeitgebergruppe nur dann unterliegen, wenn diese von der Kapitalbildung in Zukunft erheblich profitieren würden, etwa durch sinkende Beitragssätze durch die Zinseinnahmen aus der Anlage des Einmalbeitragsaufkommens. Eine derartige Übervorteilung ist allerdings weitgehend ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber für die Barwertberechnung künftiger Anwartschaften in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG - parallel auch in § 10 Abs. 2 BetrAVG - einen höheren Rechnungszinsfuß vorgesehen hat (vgl. den ursprünglichen Entwurf bei Hoppenrath, Festschrift für Andresen, 2006 S. 120 f. und BTDrucks 16/1936 S. 6 f.). Die Vorausleistung wird damit nicht nur im Interesse der Beitragspflichtigen verringert, sondern zugleich wird vermieden, dass mit den Vorauszahlungen Überschüsse erzielt werden, die den früheren Beitragspflichtigen nicht mehr zugute kommen.

28

Schließlich steht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, § 30i BetrAVG verstoße wegen einer fehlenden Binnendifferenzierung innerhalb der beitragspflichtigen Arbeitgeber, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, mit Bundesrecht im Einklang. Dies gilt auch für die Gruppe der Arbeitgeber, die erst im Jahr 2005 erstmals beitragspflichtig geworden sind.

29

Zutreffend ist das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Einschätzung davon ausgegangen, dass auf dem Gebiet des Beitragsrechts die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen (Urteile vom 26. Januar 1993 - BVerwG 1 C 33.89 - BVerwGE 92, 24 <26> = Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 23 und vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 7.98 - BVerwGE 108, 169 <181> = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 4). Zusätzlich hat es berücksichtigt, dass dieser Grundsatz auf dem Gebiet der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur eingeschränkt gilt, weil im Bereich der betrieblichen Altersversorgung mit ihrer Funktion, die Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen, an die Stelle der Abgeltung eines individuellen Vorteils der aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz des sozialen Ausgleichs tritt (Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <260> mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1962 - 2 BvL 27/60 - BVerfGE 14, 312 f.). Unabhängig davon, ist bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87 u.a. - BVerfGE 81, 108 <118>).

30

Für die Insolvenzsicherungspflicht ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Es ist Sache des Gesetzgebers den Sachverhalt auszuwählen, an den er dieselbe Rechtsfolge knüpft, solange er seine Auswahl sachgerecht trifft (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983 - 1 BvL 20/79 - BVerfGE 64, 243 <246>). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht der Gesetzgeber nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt zu sein (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <255>). Eine Typisierung, Pauschalierung oder Generalisierung ist gerechtfertigt, wenn die durch sie eintretenden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Danach durfte der Gesetzgeber hier auf eine ins Einzelne gehende Differenzierung verzichten, selbst wenn dies für die nur kurze Zeit der Beitragspflicht unterfallenden Arbeitgeber eine überproportionale Belastung bedeutete. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wäre es nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für den Beklagten möglich gewesen, die Dauer der Mitgliedschaft der einzelnen Arbeitgeber festzustellen. Diese Zuordnung wurde zusätzlich erschwert durch Firmenübernahmen und Firmenzusammenschlüsse. Der erforderliche Mehraufwand hätte in keinem Verhältnis zu einer finanziellen Entlastung der Arbeitgeber gestanden. Ausgehend von einem Mitgliederbestand von 60 000 Arbeitgebern hätte für den Einzelfall die Mitgliedsdauer ermittelt werden müssen. Eine zeitanteilige Lastenverteilung der 167 000 unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus 10 723 Insolvenzen in den vergangenen 31 Jahren, die bis zum 31. Dezember 2005 noch nicht ausfinanziert gewesen waren, hätte einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet, der gemäß § 10 Abs. 2 BetrAVG von den beitragspflichtigen Arbeitgebern zu tragen sei. Demgegenüber hätte für den Beklagten die Möglichkeit bestanden, zur Begleichung der Deckungslücke bis zum 31. Dezember 2005 von rund 2,2 Mrd. Euro den Beitragssatz heraufzusetzen (8,66 Promille und höher). Trotz eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes hätte dies nur für einen Teil der Arbeitgeber zu einer Besserstellung geführt, der zudem nicht wesentlich zum Beitragsaufkommen beigesteuert hätte.

31

Selbst wenn die Differenzierung der Beitragsbelastung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen wäre, läge insoweit kein Verfassungsverstoß vor. Die Beschränkung der Heranziehung auf die 2005 und auch am 12. Dezember 2006 beitragspflichtigen Arbeitgeber war, wie oben dargelegt, wegen des Verbots einer Heranziehung der Ausgeschiedenen erforderlich. Aus dem Umstand, dass eine periodengerechte Beitragsdifferenzierung über einen 31-jährigen Zeitraum allenfalls mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu leisten wäre, folgt zugleich die Notwendigkeit, die Differenzierung auf gröbere sachgerechte Kriterien wie die des § 10 Abs. 3 BetrAVG zu beschränken. Die damit einhergehenden Nachteile sind den Betroffenen, die von einer periodengerechten Verteilung profitiert hätten, auch zumutbar. Ihre Mehrbelastung steht nicht außer allem Verhältnis zum legitimen Zweck, die Finanzierungslücke hinsichtlich zu sichernder Versorgungsanwartschaften durch Heranziehung der Beitragspflichtigen zu schließen, denen der bisherige Finanzierungsschub zugute gekommen war. Die mögliche Ratenzahlung schließt eine ruinöse Belastung Einzelner aus. Die Belastungsverzerrungen innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen betreffen nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten lediglich ein Beitragsvolumen von 10 %, das sich auf 93 % seiner Mitglieder verteilt. Wegen dieser Streuung erscheinen die Nachteile, die sich aus dem Unterbleiben einer periodengerechten Verteilung für die Betroffenen ergeben, weder bei absoluter noch bei relativer Betrachtung unerträglich.

32

3. Eine Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.

33

a) Das angegriffene Urteil geht hinsichtlich der Klägerin, die im Jahre 2005 beitragspflichtig war und auch nicht vor dem Inkrafttreten des § 30i BetrAVG aus der Insolvenzsicherungspflicht ausgeschieden ist, zu Recht von einer sogenannten unechten Rückwirkung oder tatbestandlichen Rückanknüpfung aus und verneint eine echte Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen.

34

Sie liegt nur vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 BvR 1798/06 - WM 2006, 2019). Die Anordnung, dass eine Rechtsfolge schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten soll, ist grundsätzlich unzulässig (BVerfG, Urteile vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <263> und vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133 <181>; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 20 Rn. 76 f.).

35

Eine unechte Rückwirkung ist hingegen gegeben, wenn eine Norm gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft regelt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Die Norm macht erst in Zukunft eintretende Rechtsfolgen von Umständen abhängig, die vor der Zeit ihrer Verkündung liegen, weshalb nicht ihr zeitlicher, sondern nur ihr sachlicher Anwendungsbereich betroffen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 <242> und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 <79>; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 20 Rn. 68). Eine unechte Rückwirkung wird grundsätzlich als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, sofern dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz hinreichend Rechnung getragen wird.

36

Die Regelung in § 30i BetrAVG wirkt auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein, beeinträchtigt dabei zugleich nachträglich eine in der Vergangenheit begründete Rechtsposition der Betroffenen und stellt sich deshalb als eine tatbestandliche Rückanknüpfung dar. Der Beitragstatbestand gemäß § 30i BetrAVG ist erst mit Inkrafttreten der Regelung am 12. Dezember 2006 entstanden und sieht eine Beitragserhebung für die Zukunft in 15 Jahresraten ab dem 31. März 2007 vor (vgl. Art. 1 Nr. 2, Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, verkündet am 11. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742). Nur seine Tatbestandsvoraussetzungen weisen einen Rückbezug insoweit auf, als sie eine allgemeine Beitragspflicht im Jahr 2005 voraussetzen und an die Beitragsbemessungsgrundlage für dieses Jahr anknüpfen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die zu sichernden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus eingetretenen Insolvenzen bis Ende 2005 auf den Beitragssatz seinerzeit noch nicht auswirkten, sondern erst in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall eingetreten ist, mit den Barwerten der Renten finanziert wurden.

37

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, mit § 30i BetrAVG werde unzulässig rückwirkend in einen abgeschlossenen Tatbestand eingegriffen, weil für das Beitragsjahr 2005 eine endgültige und abgeschlossene Rechtsbeziehung mit der Festlegung des Beitragssatzes in Höhe von 4,90 Promille bestanden habe (so auch Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 30i Rn. 4; Rolfs/de Groot, DB 2009 S. 61 ff.), verkennt sie, dass § 30i BetrAVG nicht rückwirkend den Beitragssatz für das Beitragsjahr 2005 erhöht. Dieser ist mit Bescheid des Beklagten vom 11. November 2005 auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 a.F. und § 10 Abs. 3 BetrAVG auf 4,90 Promille festgesetzt und auch nicht nachträglich durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Januar 2007 verändert worden.

38

Die Zulässigkeit des Erlasses rückwirkender Vorschriften ist durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Danach ist eine unechte Rückwirkung unzulässig, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn das Bestandsinteresse der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegt (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 und 48/92 - BVerfGE 95, 64 <80 f.>).

39

Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei unechter Rückwirkung eines Gesetzes ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1979 - 1 BvL 10/78 - BVerfGE 51, 356 <362 f.>). Auf der anderen Seite muss der Gesetzgeber bei gesellschaftspolitischen Veränderungen und damit verbundenen Interessenlagen, insbesondere auch der Belastbarkeit der Solidargemeinschaft Rechnung tragen. Der Einzelne kann sich gegenüber gesetzlichen Änderungen dann nicht auf sein Vertrauen berufen, wenn dieses Vertrauen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber nicht beanspruchen kann.

40

Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Interesse der nach § 30i BetrAVG beitragspflichtigen Arbeitgeber am Bestand der bisherigen Beitragserhebung und Beitragsbemessung gegenüber dem Veränderungsinteresse des Gesetzgebers an der Umstellung des Finanzierungsverfahrens der aus Insolvenzen aufgelaufenen Rentenanwartschaften nicht der Vorrang gebührt, ist revisionsrechtlich nichts einzuwenden. Der Gesetzgeber hat die verfassungsrechtlichen Grenzen, die seiner Gestaltungsfreiheit durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogen sind, bei der Fassung des § 30i BetrAVG nicht überschritten. Die tatbestandliche Rückanknüpfung verfolgt ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel und ist verhältnismäßig. Der Gesetzgeber durfte sich vor dem Hintergrund des aktuellen Insolvenzgeschehens und des aufgelaufenen Schadenvolumens zum Ziel setzen, die Finanzierung des Beklagten zukunftssicherer auszugestalten sowie zur Schließung der im Rentenwertumlagesystem entstandenen Deckungslücke Arbeitgeber heranzuziehen, denen der Aufschub der Finanzierung zu sichernder Anwartschaften im bisherigen System Liquiditätsvorteile gewährt hatte. Wegen der noch nicht finanzierten Anwartschaften, deren Barwert Ende 2005 mit rund 2,2 Mrd. Euro beziffert wurde, war zu befürchten, dass auf die Arbeitgeber künftig ein erhebliches Finanzierungsrisiko zukommen würde, das durch eine Umstellung auf vollständige Kapitaldeckung "abgefedert" werden sollte. Die Finanzierung der Insolvenzsicherung sollte damit unabhängiger von Strukturentscheidungen der Unternehmen und insgesamt zukunftssicherer gestaltet werden (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 6).

41

Die Pflicht zur Zahlung eines Einmalbeitrags ist geeignet und erforderlich, die vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Ziele zu verwirklichen. Das Schließen der Deckungslücke durch diejenigen Arbeitgeber, die von den Liquiditätsvorteilen des Rentenwertumlageverfahrens bis zur Umstellung der Finanzierung zum 1. Januar 2006 profitiert haben, war nur mit der Anknüpfung an eine vor diesem Zeitpunkt begründete Beitragspflicht zu erreichen. Ohne diese Rückanknüpfung hätte der Gesetzgeber auch nicht das Ziel erreichen können, das durch insolvenzsicherungspflichtige Versorgungszusagen begründete Ausfallrisiko enger mit der Finanzierung der bei einer Verwirklichung des Risikos zu erbringenden Leistung zu verbinden. Schließlich garantiert nur die tatbestandliche Rückanknüpfung der Einmalbeitragspflicht, dass Arbeitgeber, die vom Rentenwertumlageverfahren profitiert haben, sich der Verpflichtung zur Nachfinanzierung der Deckungslücke nicht durch die vom Gesetzgeber genannten Strukturentscheidungen (vgl. BTDrucks 16/1936 S. 7) entziehen können, die einen Wechsel in beitragsfreie oder beitragsermäßigte Formen der betrieblichen Altersversorgung zum Gegenstand haben und die Ausfinanzierung der selbst begründeten Anwartschaften den übrigen Beitragspflichtigen überlassen.

42

Das angegriffene Urteil durfte auch von der Zumutbarkeit der unechten Rückwirkung ausgehen. Sie ergibt sich daraus, dass die Beitragsbelastung wegen des vergleichsweise hohen Rechnungszinsfußes nach § 30i Abs. 1 Satz 2 BetrAVG (3,67 % im Vergleich zu den für Lebensversicherungsunternehmen geltenden Rechnungszinsfußes von 2,5 %, vgl. BTDrucks 16/1936 S. 6 f.) absehbar nur die zur Finanzierung der künftigen Ausgaben mindestens erforderlichen Beträge erhebt, und dass die daraus resultierende Belastung auf 15 Jahresraten mit einer zusätzlichen Beitragsbelastung von rund 0,58 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage gestreckt oder, wahlweise, in einer diskontierten Einmalzahlung geleistet werden kann. Die Belastung, die durch die Erhebung des einmaligen Beitrags eintritt, ist damit auch für diejenigen Arbeitgeber zumutbar, die erst seit kurzer Zeit insolvenzpflichtig sind. Bei der Ausgestaltung solcher Ausgleichs- oder Abmilderungsregeln steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <361>). Insbesondere muss er nicht alle denkbaren Sonderfälle erfassen. Stichtagsregelungen haben immer eine gewisse Härte zur Folge, die hier wegen der Sachgerechtigkeit hingenommen werden muss. Die Gesamtforderung liegt zugegebenermaßen hoch, sie beruht jedoch auf der hohen Beitragsbemessungsgrundlage und wird durch die eingeräumte Ratenzahlung abgemildert.

43

Ein überwiegendes Vertrauen der Klägerin in den Bestand der bisherigen Beitragserhebung lässt sich auch im Übrigen nicht begründen. Für die Beurteilung, wie weit das Vertrauen der Klägerin verfassungsrechtlich zu schützen ist, kann nicht darauf abgestellt werden, welche Vorstellungen sich die Arbeitgeber über den Fortbestand der bisherigen Regelung zur Beitragserhebung und Beitragsbemessungsgrundlage gemacht haben. Wer auf Dauer angelegte Versorgungszusagen macht, kann nicht von vornherein erwarten, dass das Beitragserhebungsverfahren zur Insolvenzsicherung dieser Versorgungszusagen auf Dauer unverändert fortbesteht. Die gesetzliche Insolvenzsicherung beruht auf dem Gedanken der Solidarität und muss sich je nach dem zu finanzierenden Volumen Veränderungen anpassen können. Die rechtsstaatliche Garantie der Rechtssicherheit gewährleistet nicht, dass die Rechtsfolgen eines bestimmten Verhaltens bereits im Zeitpunkt seiner Vornahme abschließend geregelt sein müssen, sondern schützt das Vertrauen darauf, künftig nicht mit anderen als den in diesem Zeitpunkt vorhersehbaren Rechtsfolgen belastet zu werden. Die Erhebung des Einmalbeitrags stellt für die insolvenzpflichtigen Arbeitgeber keine Sonderbelastung dar, mit der sie nicht rechnen mussten; denn es war bereits zum Zeitpunkt der Zusage einer betrieblichen Altersvorsorge klar, dass sie auch für die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften einstandspflichtig sind, sobald der Versorgungsfall eintritt. Sie werden mit dem Einmalbeitrag nicht einer unvorhersehbaren Rechtsfolge ausgesetzt. Es wird lediglich die Finanzierung der bis Ende 2005 aus eingetretenen Insolvenzen aufgelaufenen Versorgungsanwartschaften vorgezogen und mit der Ratenzahlungsregelung auf einen Zeitraum verteilt, in dem absehbar die meisten Versorgungsfälle aus den abgelaufenen Anwartschaften eintreten werden. Ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass an dem ursprünglichen vom Gesetzgeber gewählten Modell des Rentenwertumlageverfahrens für alle Zeit festgehalten werde, ist nicht gerechtfertigt. Ein derartig weitgehendes Bestandsinteresse wird verfassungsrechtlich nicht geschützt.

44

Der Einwand der Revision, von der Schließung der Deckungslücke profitierten die Neumitglieder, weil sie niedrigere Beiträge leisten müssten, berücksichtigt weder das Äquivalenzprinzip noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Heranziehung von Mitgliedern zu Beitragszahlungen für einen Zeitraum vor ihrer Mitgliedschaft stünde keine Gegenleistung des Beklagten gegenüber, der für diesen Zeitraum kein Risiko übernehmen musste, weil kein öffentlich-rechtliches Mitgliedschaftsverhältnis begründet war. Die rückwirkende Begründung einer Beitragspflicht für Neumitglieder wäre überdies unverhältnismäßig, weil sie weder geeignet und erforderlich ist, die in der Vergangenheit entstandene Deckungslücke zu schließen, noch wäre es für diesen Personenkreis zumutbar für die "Altlasten" einzustehen.

45

b) Die Verpflichtung der Klägerin zu einem Einmalbeitrag gemäß § 30i BetrAVG verletzt nicht die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG, auf den sich die Klägerin als juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann.

46

Nach ständiger Rechtsprechung schützt die Eigentumsgarantie nicht das Vermögen als solches, auch wenn die Auferlegung von Geldleistungspflichten die Liquidität eines Unternehmens belasten mag (BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 - 1 BvR 459/52 - BVerfGE 4, 7 <16 f.>; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 1 C 11.89 - BVerwGE 87, 324 <330>). Für den Einmalbeitrag gilt insofern nichts anderes als für die allgemeine Beitragsbelastung durch die Insolvenzabsicherung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (hierzu bereits Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <291>).

47

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu übermäßig belastend oder erdrosselnd wirkender öffentlich-rechtlicher Zahlungsverpflichtungen. Für die Beurteilung einer erdrosselnden Wirkung ist dabei entscheidend auf den Beitragssatz und nicht maßgeblich auf den im Einzelfall zu zahlenden Einmalbeitrag abzustellen. Anderenfalls würde außer Acht gelassen, dass die Höhe des festgesetzten Beitrags jeweils vom Umfang der abgesicherten eigenen Versorgungszusagen abhängt. Der Einmalbeitragssatz von 8,66 Promille liegt noch innerhalb der bisherigen Schwankungsbreite des regulären Jahresbeitrags (vgl. die Übersicht über die Entwicklung des Pensions-Sicherungs-Vereins, Stand 31. Dezember 2009). Angesichts der Streuungsbreite der variablen Beitragssätze in der Zeit von 1975 bis 2005 ergibt sich im Fall der Ratenzahlung über 15 Jahre rechnerisch eine jährliche Mehrbelastung von 0,58 Promille auf Basis der Beitragsbemessungsgrundlage des Jahres 2005. Darin liegt keine unzumutbare Zusatzbelastung.

48

c) Die Erhebung eines Einmalbeitrags verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie verfolgt objektiv keine berufsregelnde Tendenz. Ein Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufswahl wäre nur gegeben, wenn die Klägerin infolge der Zahlung der Umlage wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wäre, ihre Geschäftstätigkeit auszuüben (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 C 11.00 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 44; BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 91/08
vom
12. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 12. Mai 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens für den Kläger wird auf 42.145,37 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtsgrundsätze, nach denen das Berufungsgericht den Streitfall entschieden hat, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und ohne Abweichung im Grundsätzlichen angewendet worden. Die gerügten Gehörsverletzungen und Verstöße gegen die Begründungspflicht liegen nicht vor.
2
1. Bestimmt sich bei einem Steuerberater die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus einer Fehlberatung nach den Übergangsvorschriften des Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 13, § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter nach § 68 StBerG a.F., so gilt dies auch für den verjährungsrechtlichen Sekundäranspruch (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8, zur Anwaltshaftung ). Im Rahmen der Sekundärhaftung eines Steuerberaters besteht eine Pflicht, den Mandanten auf die Möglichkeit der eigenen Haftung und deren Verjährung hinzuweisen, nicht mehr, sobald dieser rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten wird oder auf anderem Wege von dem Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung Kenntnis erhält. Allerdings muss feststehen, dass der Mandant über einen möglichen Regressanspruch und dessen Verjährung rechtzeitig unterrichtet wurde; die Hinweispflicht des Steuerberaters entfällt nicht schon dann, wenn dieser von einer solchen Aufklärung ausgeht, dies aber nicht sicher weiß. Der geschädigte Auftraggeber muss den Ursachenzusammenhang zwischen seinem Schaden in Gestalt der Primärverjährung und der Pflichtverletzung seines steuerlichen Beraters beweisen (siehe zur Sekundärhaftung insoweit BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 392 mwN; st. Rspr.).
3
Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 547 Nr. 6 ZPO, weil das Berufungsgericht es unterlassen habe festzustellen, dass der Kläger in der Haftungsfrage des Beklagten Ende 2001 anwaltlichen Rechtsrat auch stellvertretend für seine Ehefrau eingeholt habe, andererseits aber die dem Kläger erst 2006 abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau ebenfalls als verjährt angesehen habe. Der Kläger habe als Zessionar die Primärverjährung der abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau nicht mehr rechtzeitig hemmen können; seine Kenntnis habe daher einem Sekundäranspruch seiner Ehefrau nicht entgegengewirkt.
4
Diese Verfahrensrügen gehen fehl. Übergangenen Sachvortrag des Klägers legt die Beschwerde nicht dar. Das Berufungsgericht entbehrt auch nicht der in § 547 Nr. 6 vorausgesetzten Gründe. Einzelne Feststellungs- oder Sub- sumtionslücken innerhalb der Anspruchsprüfung lösen den absoluten Revisionsgrund noch nicht aus. Erst dann, wenn Begründungslücken die Anspruchshöhe oder einzelne selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel insgesamt betreffen, führt der Mangel zur Aufhebung.
5
Im Streitfall hatte das Berufungsgericht nicht einmal Anlass, sich mit einem verjährungsrechtlichen Sekundäranspruch des Klägers aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auseinanderzusetzen, weil ein solcher Anspruch erst mit der Beschwerdebegründung erhoben worden ist. In den Tatsacheninstanzen hat dazu jeder Sachvortrag gefehlt. Es trifft nicht zu, wie die Beschwerde meint, dass mit dem Sachvortrag dazu ausschließlich der Beklagte belastet gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995, aaO).
6
2. Die Beschwerde hält ferner die Obersätze des Berufungsurteils im Hinblick auf das Senatsurteil vom 13. April 2006 (IX ZR 208/02, WM 2006, 1450 Rn. 8 ff) für zu ungenau. Der in der Haftungsfrage eingeschaltete Rechtsberater müsse, um der Sekundärhaftung des ersten Beraters den Boden zu entziehen, ausdrücklich und primär zu diesem Zweck beauftragt worden sein. Das trifft nicht zu. Die vom Senat aufgezeigte Abgrenzung unterscheidet zwischen Rechtsanwälten, die in der Regressfrage beauftragt worden sind, wie hier seitens des Klägers, und solchen, die aus anderen Gründen tätig werden. Wenn die vom Kläger 2001 beauftragten Rechtsanwälte neben der Haftungsfrage auch die Aussichten eines Einspruchsverfahrens prüfen sollten, dessen Durchführung dann der Beklagte übernommen hat, ist dies infolgedessen unerheblich. Es liegt in diesem Punkt weder eine Abweichung des Berufungsurteils von Obersätzen des Bundesgerichtshofes vor noch hat die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung.
7
3. Haltlos ist der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen, dass die Klage (zum Teil) auf die abgetretenen Schadensersatzansprüche der Ehefrau des Klägers gestützt ist. Auf Seite 8 Mitte des Berufungsurteils heißt es ausdrücklich, dass "der Anspruch des Klägers u n d s e i n e r E h e f r a u (Hervorhebung nicht im Original) … bereits zuvor (vor dem 15. Dezember 2004) verjährt" waren.
8
4. Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 32 mwN; vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16 mwN). Dem entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen die Beschwerde zu Unrecht einen nicht geschriebenen abweichenden Obersatz sehen will. Die Subsumtion des Berufungsgerichts unter § 203 BGB ist innerhalb der Nichtzulassungsbeschwerde kein Angriffsgegenstand.
9
5. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe das Verhalten der Parteien nach dem Schadenseintritt im Hinblick auf § 202 Abs. 1 BGB unrichtig gewürdigt; hierunter fielen alle Sachverhalte, in denen nach altem Recht dem Schuldner die Berufung auf die Verjährungseinrede nach § 242 BGB versagt worden sei, wird damit das Gesetz überdehnt. Zu den Voraussetzungen eines nach § 202 Abs. 1 BGB allein erheblichen Stillhalteabkommens in der Steuerberaterhaftung hat sich der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 (IX ZR 180/09, WM 2010, 1620 Rn. 15) geäußert. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen ist danach nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht von diesem Rechtsgrundsatz abgewichen ist. Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte oder gegen § 547 Nr. 6 ZPO, welche die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang geltend macht, liegen offensichtlich nicht vor.
10
6. Die Beschwerde meint letztlich, dem Beklagten müsse die Verjährungseinrede versagt werden, weil gegen ihn der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch aufgrund besonderer Umstände trotz Heranziehung eines anwaltlichen Beraters in der Regressfrage durch den Geschädigten dennoch durchgreife. Der Beklagte habe nämlich erkannt oder erkennen können, dass der Kläger über die Verjährung der Steuerberaterhaftung anwaltlich falsch beraten worden sei und damit in die "Verjährungsfalle" hineinlaufe. Auf diesen Gesichtspunkt sei das Berufungsgericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, § 547 Nr. 6 ZPO ebenfalls nicht eingegangen.
11
Auch diese Zulassungsrüge ist unbegründet. Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich der Kläger bereits in den Tatsacheninstanzen auf eine solche erweiterte Hinweispflicht des ersten Beraters bezogen und hierzu Tatsachen vorgetragen habe. Unter diesen Voraussetzungen können die erhobenen Verfahrensrügen nicht durchgreifen. Ein Bedürfnis nach weiterer grundsätzlicher Klärung des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs als auslaufendes Recht bei einer vom Berater erkannten anderweitigen Fehlberatung des geschädigten Auftraggebers in der Frage seiner Haftung und ihrer Verjährung ist gleichfalls nicht dargelegt.
12
Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2007 - 15 O 340/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.04.2008 - 11 U 1396/07 -

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 994,93 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Der Kläger ist beamteter Feuerwehrmann im Dienst des Beklagten. Er hat Ausgleichsansprüche wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit vom 1. August 2001 bis 30. September 2007 geltend gemacht. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte finanzielle Ausgleichsansprüche für die Jahre 2005 bis 2007 anerkannt; die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt, weil die Ansprüche für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2004 verjährt seien. Die dreijährige Verjährungsfrist für die in diesen Jahren entstandenen Ansprüche sei mit dem Ende der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 jeweils abgelaufen. Die Verjährung sei weder wegen schwebender Verhandlungen noch wegen eines Stillhalteabkommens der Beteiligten gehemmt gewesen.

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, die Auslegung und Anwendung der Verjährungsvorschriften, insbesondere der Hemmungsvorschriften, durch das Oberverwaltungsgericht lasse sich nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vereinbaren. Das Oberverwaltungsgericht habe die unionsrechtlichen Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz nicht beachtet. Danach dürften Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht so ausgelegt und angewandt werden, dass die Durchsetzung eines unionsrechtlichen Anspruchs erschwert werde. Es dürften keine zusätzlichen, über das nationale Recht hinausgehenden Anforderungen an die Durchsetzung gestellt werden.

4

Die nach § 133 Abs. 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft und darlegt, dass diese Rechtsfrage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 -NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Die Beantwortung durch ein anderes oberstes Bundesgericht reicht aus, wenn sich das angerufene Bundesgericht dessen Rechtsprechung anschließt (stRspr, vgl. Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 7).

5

Eine konkret entscheidungserhebliche allgemeine Rechtsfrage des Unionsrechts ist rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn hierzu im Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuholen ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 85.11 - NVwZ 2012, 1052 Rn. 5).

6

Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen erfüllen diese Anforderungen an die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht:

7

Die Frage, nach welchen Regelungen unionsrechtliche Ausgleichsansprüche wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit verjähren, hat der Senat in dem Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 70.11 - (NVwZ 2012, 1472) im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH geklärt. In den Urteilsgründen heißt es (unter Rn. 35 ff.):

„Nicht nur der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch, sondern auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 m.w.N. und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35 m.w.N.). Fehlen - wie hier - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. Urteile vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 Rn. 19, vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 11).

Da es sich auch beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegen beide Ansprüche den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der dreißigjährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tag beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.

Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerdem muss der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB)...."

8

Aus der Geltung der allgemeinen Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgt zwingend, dass auch die Regelungen über die Hemmung der Verjährung nach §§ 203 f. BGB auf die unionsrechtlichen Ausgleichsansprüche Anwendung finden. Dies hat der Senat in dem Urteil vom 26. Juli 2012 (a.a.O. Rn. 38) bereits für die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ausgesprochen.

9

Der Bedeutungsgehalt der vom Oberverwaltungsgericht geprüften Vorschriften über die Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen nach § 203 BGB und wegen vorübergehender Leistungsverweigerung des Schuldners aufgrund einer Vereinbarung (sog. Stillhalteabkommen) nach § 205 BGB ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Danach schweben Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB, wenn ein Beteiligter Erklärungen abgibt, die der anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04 - NJW-RR 2007, 1383 Rn. 32; Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZR 91/08 - juris Rn. 8). Ein sog. Stillhalteabkommen im Sinne von § 205 BGB setzt voraus, dass die Beteiligten eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Inhalt getroffen haben, dass der Schuldner vorübergehend berechtigt ist, die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger in dieser Zeit auf die Verfolgung seiner Ansprüche verzichtet (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 180/09 - NJW-RR 2011, 208 Rn. 15).

10

Das Oberverwaltungsgericht hat sich der dargestellten Senatsrechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 203, 205 BGB in dem Berufungsurteil angeschlossen und sie auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung geltend macht, die Verjährung seiner Ausgleichsansprüche für die Jahre 2001 bis 2004 sei gehemmt gewesen, zeigt er keinen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf auf, sondern wendet sich gegen die fallbezogene rechtliche Würdigung der Tatsachen durch das Oberverwaltungsgericht. Damit kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.

11

Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt nicht in Betracht, weil keine Zweifel daran bestehen, dass Unionsrecht der Auslegung und Anwendung der angewandten Vorschriften über die Verjährungshemmung nicht entgegen steht. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen.

12

Das Gebot der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts (Effektivitätsgrundsatz) ist nicht berührt, weil insoweit keine unionsrechtlichen Vorgaben bestehen. Wie dargestellt unterliegt der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch, auf den die Ansprüche des Klägers auf finanziellen Ausgleich gestützt sind, nach der Rechtsprechung des EuGH den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Dies bedeutet zwangsläufig, dass die Durchsetzbarkeit des unionsrechtlichen Anspruchs in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Die Hemmungsvorschriften der §§ 203, 205 BGB in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof sind nicht geeignet, eine wirkungsvolle Durchsetzung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu verhindern oder unverhältnismäßig zu erschweren. Die fallbezogene Anwendung der Vorschriften mit einem für den Anspruchsinhaber ungünstigen Ergebnis ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu begründen.

13

Auch ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz scheidet aus. Danach darf die Durchsetzung unionsrechtlicher Ansprüche nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die Durchsetzung vergleichbarer Ansprüche aus nationalem Recht (EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bu-licke, Slg. 2010 I-7003 Rn. 25 f.; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Verjährungsvorschriften der §§ 194 BGB einschließlich der Vorschriften über die Hemmung gleichermaßen auf nationale und unionsrechtliche Ansprüche anzuwenden sind, die sich aus dem selben Lebenssachverhalt ergeben. Demnach unterliegt die Durchsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf finanziellen Ausgleich wegen Zuvielarbeit denselben Verjährungsregeln wie der konkurrierende Ausgleichsanspruch nach nationalem Recht (Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 35).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Leistung eines Kostenbeitrags für eine Jugendhilfemaßnahme der Beklagten, mit der der 1992 geborene Sohn B. des Klägers zunächst im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im Rahmen der Hilfen für junge Volljährige nach §§ 41, 33 SGB VIII bei seiner Tante in Vollzeitpflege untergebracht wurde.

B., für den der Kläger im maßgeblichen Zeitraum das alleinige Sorgerecht besaß, lebte bereits seit 1. April 2003 bei seiner Tante in A.. Seit diesem Zeitpunkt leistete der Kläger für ihn, wenn auch unregelmäßig, Barunterhalt. Aufgrund eines im Oktober 2006 gestellten Antrags bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2007 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2006 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Tante und ihrem Ehemann. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Beklagte vorbehaltlich etwaiger Kostenerstattungsansprüche die Kosten der Hilfe zur Erziehung trage, Eltern indes in angemessenem Umfang aus ihrem Einkommen zu den Maßnahmekosten herangezogen würden. Über Art und Umfang der Heranziehung ergehe ein gesonderter Bescheid. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde dem Kläger die Hilfegewährung nochmals mitgeteilt und er auf seine Kostenbeitragspflicht hingewiesen. Gleichzeitig bat die Beklagte um Erteilung einer Auskunft zu seiner Einkommenssituation mittels eines Fragebogens und wies ihn auf die Konsequenzen der Jugendhilfeleistung für seine Unterhaltspflicht hin. Am 14. März 2007 ging der vom Kläger ausgefüllte Fragebogen nebst verschiedener Einkommensnachweise beim Jugendamt der Beklagten ein. Einen Kostenbeitragsbescheid erließ dieses ohne erkennbaren Grund zunächst weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber der Mutter des Hilfeempfängers.

Ab 1. September 2008 begann B. eine Lehre als Raumausstatter. Mit Änderungsbescheid vom 13. Oktober 2008 setzte die Beklagte daraufhin das den Pflegeeltern zu gewährende Pflegegeld aufgrund der von B. bezogenen Ausbildungsvergütung neu fest und übermittelte diesen Bescheid auch dem Kläger als Personensorgeberechtigten. Der Änderungsbescheid enthielt den Hinweis, dass die Erläuterungen und Hinweise des Erstbescheids weiter zu beachten seien. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 9. Mai 2009 wurde das Pflegegeld nochmals der Höhe nach neu festgesetzt. Am 8. Januar 2010 beantragte B. die Fortsetzung der Vollzeitpflege im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 1. März 2010 statt. Zugleich wurde dem Kläger die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige mitgeteilt, deren durchschnittliche monatliche Kosten mit etwa 600 Euro angegeben, er zugleich auf die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag und dessen Folgen für seine Unterhaltspflicht hingewiesen und erneut zur Erstattung einer Einkommensauskunft aufgefordert. Das entsprechende Schreiben wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 3. März 2010 zugestellt. Weitere Auskünfte zu seinen Einkommensverhältnissen erteilte der Kläger in der Folge nicht. Nach der fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses stellte die Beklagte die Hilfe für junge Volljährige zum 30. Juni 2010 ein.

Nach Einholung verschiedener Auskünfte zu seinem Einkommen hörte die Beklagte den Kläger zunächst mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 zu der beabsichtigten Erhebung eines Kostenbeitrags für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 19. Februar 2010 in Höhe von 275 Euro, vom 20. Februar 2010 bis 30. Juni 2010 in Höhe von monatlich 340 Euro an und setzte mit Bescheid vom 28. April 2011 den genannten Kostenbeitrag mittels Leistungsbescheids fest. Den Kostenbeitragsrückstand in Höhe von insgesamt 12.636,17 Euro erklärte sie für sofort fällig. Aufgrund des hiergegen eingelegten Widerspruchs hob die Regierung von Schwaben den Leistungsbescheid insoweit auf, als vor dem 17. Februar 2007 vom Kläger ein Kostenbeitrag verlangt worden sei. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.

Die hiergegen unter Berufung auf die Verwirkung des Kostenbeitragsanspruchs erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 9. Juli 2013 ab. Der unstreitig gegebene Anspruch auf Leistung eines Kostenbeitrags für die Jugendhilfemaßnahme sei nicht verwirkt. Die Annahme einer aus § 242 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Verwirkung setze voraus, dass ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden sei (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich nach dem Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und auch darauf eingestellt habe, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde (Umstandsmoment). Hinsichtlich des Zeitmoments treffe der Vortrag des Klägers zu, dass der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht auch dann, wenn eine Behörde einen übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend mache, einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr für die Erfüllung des Zeitmoments der Verwirkung habe ausreichen lassen. Da Unterhaltsansprüche jedoch nicht bereits vor ihrer Fälligkeit verwirkt sein könnten, müsse eine zeitabschnittweise Betrachtung Raum greifen. Vorliegend fehle es bereits am Zeitmoment der Verwirkung, da es sich bei den Ansprüchen der Beklagten nicht um übergegangene Unterhaltsansprüche, sondern originär öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsansprüche handele. Darüber hinaus könne auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht nicht herangezogen werden. Schließlich komme eine Verwirkung des Kostenbeitragsanspruchs für die Leistung der Hilfe für junge Volljährige bereits deshalb nicht in Betracht, weil insoweit noch nicht einmal von einem Verstreichen eines Zeitraums von einem Jahr ausgegangen werden könne.

Weiter fehle es für die Annahme der Verwirkung auch am Umstandsmoment. Bloßes Nichtstun einer Behörde schaffe keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, für Leistungen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Zur bloßen Untätigkeit müsse ein zusätzliches Verwirkungsverhalten hinzukommen, aus dem geschlossen werden könne, dass von dem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werde. Einen derartigen Vertrauenstatbestand habe die Beklagte nicht gesetzt. Da in den Änderungsbescheiden jeweils auf die Erläuterungen des Erstbescheids verwiesen worden sei, habe der Kläger nicht den Schluss ziehen können, die bisherigen Berechnungen der Beklagten hätten keinen von ihm zu leistenden Kostenbeitrag ergeben. Anhaltspunkte, dass die zuständige Behörde auch nur andeutungsweise zu erkennen gegeben habe, von der Festsetzung eines Kostenbeitrags abzusehen, bestünden nicht. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte den Sohn B. des Klägers nach Bezug seiner Ausbildungsbeihilfe selbst zu einem Kostenbeitrag herangezogen habe, habe er nicht auf das Entfallen der eigenen Kostenbeitragspflicht schließen dürfen.

Ferner seien die Ansprüche der Beklagten auch nicht nach Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB) erloschen. Zwar würden die Beitragsforderungen für das Jahr 2007 nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB grundsätzlich nach drei Jahren und damit zum Ende des Jahres 2010 erlöschen. Nach Art. 71 Abs. 2 AGBGB sei jedoch die Regelung des § 203 BGB zur Hemmung der Verjährung entsprechend anzuwenden. Der Kläger sei mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 hinsichtlich seiner Kostenbeitragspflicht für das Jahr 2007 angehört worden. Mit diesem Schreiben habe die Beklagte deutlich gemacht, dass sie den Kostenbeitragsanspruch geltend machen wolle. Daraufhin habe der Kläger um Übersendung der Berechnungen gebeten und mitgeteilt, dass er seinen Verpflichtungen, soweit diese bestünden, nachkommen werde. Sodann habe er gebeten, vom Erlass eines Beitragsbescheids zunächst abzusehen, er werde unaufgefordert auf die Behörde zukommen. Mit Schreiben vom 8. November 2010 habe die Beklagte die gewünschten Unterlagen übersandt und mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2011 nochmals an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Durch dieses Verhalten sei eine Hemmung der Erlöschensfrist nach § 203 BGB eingetreten, da zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch bzw. die den Anspruch begründenden Umstände geschwebt hätten. Dabei sei der Begriff der Verhandlungen weit auszulegen. Insoweit genügten Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigten, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Nicht anders könne das Schreiben des anwaltlich vertretenen Klägers vom 2. November 2010 bewertet werden. Bei Zugang des streitgegenständlichen Leistungsbescheids am 30. April 2011 sei daher die Kostenbeitragsforderung auch für das Jahr 2007 noch nicht erloschen gewesen.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ließ der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung stellen und machte die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, da die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, nicht vorliegen oder vom Kläger nicht dargelegt sind.

1. Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO legitimierende Richtigkeitszweifel liegen immer dann vor, wenn der Antragsteller mit seinem Zulassungsvorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung dergestalt in Frage stellt, dass das Ergebnis eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erscheint. Dies ist nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers weder mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht abgelehnte Verwirkung des Kostenbeitragsanspruchs noch bezüglich des ebenfalls abgelehnten Erlöschens der Kostenbeitragsforderung für das Jahr 2007 der Fall.

1.1 Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt die Annahme der Verwirkung der Kostenbeitragsforderung der Beklagten nicht.

1.1.1 Soweit der Kläger zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bundesgerichtshof erstrecke in seiner Rechtsprechung die Grundsätze für die Annahme der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs nicht auf Unterhaltsansprüche Minderjähriger bzw. in Ausbildung befindlicher Volljähriger, für fehlerhaft erachtet, kann er damit die Zulassung der Berufung nicht erwirken. Denn auf diese Frage kommt es bereits nach den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung nicht entscheidungserheblich an, da das Verwaltungsgericht unter Betonung der Unterschiede zwischen der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs und einer Kostenbeitragsforderung die Übertragbarkeit der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Fallkonstellation generell ablehnt. Hierauf geht das Zulassungsvorbringen indes nicht ein. Darüber hinaus kommt es auf die grundsätzliche Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch deshalb nicht an, weil diese das Zeitmoment der Verwirkung betrifft, nicht hingegen das Umstandsmoment, das das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ohne Rückgriff auf die BGH-Rechtsprechung verneint. Ernstliche Richtigkeitszweifel erwachsen daher aus der unterschiedlichen Sichtweise zum Anwendungsbereich unterhaltsrechtlicher Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall nicht.

Darüber hinaus stehen der Annahme der Verwirkung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben erhebliche Unterschiede beider Rechtsmaterien entgegen. Die jeweiligen Interessenlagen sind, anders als der Kläger meint, gerade nicht vergleichbar. So folgt die Annahme der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs innerhalb eines Zeitrahmens von etwa einem Jahr daraus, dass der Anspruch auf Unterhalt der Deckung eines aktuellen Bedarfs des Unterhaltsgläubigers dient, dessen unterbliebene Geltendmachung für die Vergangenheit folglich auf einen fehlenden Bedarf schließen lässt und aus diesem Grund innerhalb eines relativ kurzen Zeitrahmens verwirkt ist (vgl. Reinken in Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 1613 Rn. 21; OLG Sachsen-Anhalt, B. v. 28.2.2013 - 8 UF 181/12 - juris Rn. 34 ff.). Demgegenüber deckt in den Fällen, in denen Eltern für Jugendhilfemaßnahmen mittels Kostenbeitrags in Anspruch genommen werden, der Jugendhilfeträger den Hilfebedarf des jungen Menschen ab. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag dient daher allein der - jedenfalls teilweisen - Refinanzierung der staatlichen Leistung. Der Schluss auf die fehlende Bedürftigkeit, der die unterhaltsrechtliche Verwirkung trägt, lässt sich für die Refinanzierung einer staatlichen Leistung gerade nicht ziehen und von daher auch die entsprechende Rechtsprechung nicht auf die Heranziehung eines Kostenbeitragspflichtigen übertragen. Ob dies dazu führt, dass im Kostenbeitragsrecht die Annahme der Verwirkung vor Ablauf der Verjährungs- bzw. Erlöschensfrist grundsätzlich ausscheidet (so VG Ansbach, U. v. 14.7.2011 - AN 14 K 10.00614 - juris Rn. 35 f.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

1.1.2 Auch soweit der Kläger nach seinem Zulassungsvorbringen das Umstandsmoment der Verwirkung im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für erfüllt ansieht, kann er damit nicht durchdringen. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus der bloßen Untätigkeit einer Behörde keine Verwirkung eines Anspruchs ergeben kann, hierzu vielmehr ein konkretes Verhalten des Gläubigers erforderlich ist, aus dem geschlossen werden kann, dass er von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen wird (vgl. BayVGH, U. v. 6.7.2005 - 12 B 01.1042 - juris Rn. 11 unter Berufung auf BSG, U. v. 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - FEVS 44, 478 ff.; OVG Hamburg, U. v. 3.12.2008 - 5 Bf 259/06 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U. v. 14.7.2011 - AN 14 K 10.00614 - juris Rn. 40). Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Verhalten der Beklagten, das den Schluss auf einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenbeitrags zulässt, nicht erkennbar.

So kann der Kläger mit dem Hinweis auf die aus seiner Sicht nicht gegebene Untätigkeit der Beklagten, die an ihn verschiedene Bescheide und Mitteilungen verschickt habe, nicht begründen, er habe berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, „in Bezug auf den Kostenbeitrag werde von der Beklagten nichts mehr kommen“. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfolgte bereits im Zuge der erstmaligen Bewilligung der Jugendhilfe der Hinweis auf die mögliche Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag. Ebenfalls hingewiesen wurde darauf, dass über Art und Umfang der Heranziehung des Klägers zu den Kosten ein gesonderter Bescheid ergeht. In den Folgebescheiden, die jeweils eine Anpassung der Höhe des Pflegegelds verfügten, wurde erneut um Beachtung der Hinweise des Erstbescheids gebeten. Weshalb aus diesem Verhalten der Behörde, auch unter Berücksichtigung der zeitnahen Auskunftserteilung des Klägers gerade der Eindruck entstanden sein soll, die Beklagte werde von der Erhebung eines Kostenbeitrags beim ihm absehen, lässt sich nicht nachvollziehen. Anders als in der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2002 (BGHZ, 152, 217 ff. = FamRZ 2002, 1698) zugrunde lag, auf die der Kläger sich beruft, hat die Beklagte im Zuge der Anpassung der jeweiligen Pflegegeldsätze stets auf die Erläuterungen und Hinweise des Erstbescheids Bezug genommen, in denen, wie bereits erwähnt, die Kostenbeitragsfestsetzung ausdrücklich einem gesonderten Bescheid vorbehalten wurde. Solange daher kein entsprechender Bescheid ergangen war, durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass eine Beitragserhebung unterbleibt. Im Übrigen gelten die unter 1.1.1 dargestellten Unterschiede zwischen einer Unterhalts- und einer Kostenbeitragsforderung, die einer Übertragung der zivilrechtlichen Rechtsprechung entgegenstehen, auch im Hinblick auf das Umstandsmoment der Verwirkung. Da es bei der Erhebung eines Kostenbeitrags nicht darum geht, einen aktuellen Bedarf eines hilfebedürftigen Jugendlichen zu decken, vielmehr die Refinanzierung einer staatlichen Leistung für den Hilfebedürftigen in Rede steht, kann das Verhalten der Beklagten erst Recht nicht als Verzicht auf ihre Kostenbeitragsforderung gedeutet werden.

Ebenfalls greift der Einwand des Klägers nicht durch, die „Mitteilung der Beklagten an den Kläger, dass sein Sohn eine Ausbildungsvergütung erhalte“, habe das Vertrauen darauf, nicht in Anspruch genommen zu werden, noch verstärkt. Dabei wird bereits nicht deutlich, um welche „Mitteilung des Beklagten“ es sich hier handeln soll. Zudem lässt das Vorbringen des Klägers außer Acht, dass er als alleiniger Sorgerechtsinhaber des zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags nicht volljährigen B. den Abschluss des Ausbildungsvertrags genehmigen musste, ihm von daher die Höhe der Ausbildungsvergütung auch ohne „Mitteilung der Beklagten“ hätte bekannt sein müssen. Im Übrigen war der Kläger bis zur Volljährigkeit von B. Adressat der Bewilligungsbescheide für die gewährte Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege. Von daher war ihm auch die Höhe des an die Pflegeeltern geleisteten Pflegegelds bekannt. Es musste ihm daher zu jedem Zeitpunkt offensichtlich sein, dass auch die Heranziehung seines Sohnes aus der Ausbildungsvergütung in keiner Weise ausreichte, die Maßnahmekosten zu decken. Mithin konnte auch eine wie auch immer geartete „Mitteilung der Beklagten“ über die Ausbildungsvergütung kein Vertrauen dahingehend erzeugen, es werde kein Kostenbeitrag mehr erhoben.

Auch der angeführte „Widerspruch zur Lebensrealität eines normal verdienenden Bürgers“ besteht entgegen den Darlegungen des Klägers nicht. Der Lebensrealität desjenigen, der sich darauf einstellen muss, einen Teil seines Einkommens als Beitrag zu einer Jugendhilfemaßnahme abzugeben, trägt die gesetzliche Regelung des Kostenbeitragsrechts dadurch Rechnung, dass nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dem Kostenbeitragspflichtigen die Hilfegewährung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt werden muss. Dadurch soll er insbesondere vor finanziellen Fehldispositionen geschützt werden. Außerdem soll die Information und Aufklärung des Kostenbeitragsschuldners diesem die Möglichkeit eröffnen, aus den eingesparten Barunterhaltsleistungen Rücklagen für den anstehenden Kostenbeitrag zu bilden. Gleichzeitig ermöglicht die Information des Beitragsschuldners dem Jugendhilfeträger einen Kostenbeitrag auch noch längere Zeit danach, nämlich bis zum Ablauf der Verjährungs- bzw. Erlöschensfrist rückwirkend zu erheben, da sie keinen Vertrauensschutz entstehen lässt (so Kunkel/Kepert in Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 92 Rn. 17).

Im vorliegenden Fall ist dem Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2007 die Hilfegewährung an seinen Sohn B. mitgeteilt und er auf die Folgen für seine Unterhaltspflicht hingewiesen worden. Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte hat der Kläger an seinen Sohn zu Händen der Pflegefamilie, die ihn bereits vor der Hilfegewährung betreut hatte, unregelmäßig Barunterhalt geleistet (Stellungnahme vom 8.12.2006). Wenn es der Kläger angesichts des Wegfalls der Unterhaltsleistungen und des entsprechenden Hinweises der Beklagten indes versäumt, Rücklagen für den Kostenbeitrag zu bilden, rechtfertigt dies unter Verweis auf die „Lebensrealität des normal verdienenden Bürgers“ die Annahme der Verwirkung der Kostenbeitragsforderung nicht (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, U. v. 2.12.2003 - 4 LC 153/03 - juris Rn. 59; zur Notwendigkeit der Rücklagenbildung im Unterhaltsrecht, die der Annahme der Verwirkung entgegensteht vgl. OLG Hamm, U. v. 6.8.2009 - 2 UF 241/08 - FamRZ 2010, 303 ff. Rn. 81). Insoweit steht daher auch keine inakzeptable Vorgehens- und Arbeitsweise der Behörde, sondern vielmehr das Versäumnis des Klägers im Mittelpunkt. Das angefochtene Urteil erweist sich daher auch diesbezüglich nicht als ernstlich zweifelhaft.

1.2 Die Kostenbeitragsforderung, jedenfalls für Leistungen im Jahr 2007, ist auch nicht nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des BGB und anderer Gesetze (AGBGB) erloschen. Die genannte Norm bestimmt für auf Geldzahlung gerichtete öffentlich-rechtliche Ansprüche des Freistaats Bayern eine Erlöschensfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (zur Anwendung im jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrecht vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2011 - 12 ZB 11.1341 - juris Rn. 6 ff.). Nach Art. 71 Abs. 2 Satz 1 AGBGB findet auf das Erlöschen des öffentlich-rechtlichen Anspruchs die Vorschrift des § 203 BGB über die Hemmung der Verjährung entsprechende Anwendung. Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung eines Anspruchs dann gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. In diesem Fall tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist der Begriff der Verhandlungen weit zu verstehen. Es genügen hierfür bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf die Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt. Nicht erforderlich ist dabei eine Bereitschaft zum Entgegenkommen. Ebenso reicht jeder Meinungsaustausch über den Anspruch aus, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung in jeder Hinsicht abgelehnt wird (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 203 Rn. 5; Spindler in Beck‘scher Online-Kommentar BGB, § 203 Rn. 4; Mansel in Jauernig, BGB, 15. Aufl. 2014, § 203 Rn. 2). Derartige Verhandlungen über den Anspruch schweben dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung der Ansprüche ein (Mansel, a. a. O.). Weiter schweben Verhandlungen auch dann, wenn der Schuldner auf eine substantiierte Anfrage hin einen späteren Bescheid in Aussicht stellt, ebenso wenn beispielsweise ein Versicherer erklärt, er werde auf einen Schadensersatzanspruch nach Abschluss eines Strafverfahrens unaufgefordert zurückkommen (Grothe a. a. O.).

Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten hat der Bevollmächtigte des Klägers nach Erhalt des Anhörungsschreibens vom 6. Oktober 2010 am 21. Oktober 2010 zunächst einen Mitarbeiter telefonisch kontaktiert und um Vorlage der Berechnungen des Kostenbeitrags gebeten. Mit Schriftsatz vom 2. November 2011 erklärte er ergänzend, dass der Kläger grundsätzlich bereit sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen, soweit diese bestünden. Um dies beurteilen zu können, werde erneut um die Übermittlung der Berechnungen gebeten. Sobald die Berechnungen vorliegen, würde er nach einer Besprechung der Details mit der Mandantschaft unaufgefordert auf die Beklagte zukommen. Bis dahin werde gebeten, mit dem Erlass des angekündigten Leistungsbescheids noch zuzuwarten. Eine weitere Rückäußerung des Klägers erfolgte trotz der Übermittlung der Berechnungen am 8. November 2010 nicht. Angesichts dessen hat sich der Kläger, der das Bestehen des Kostenbeitragsanspruchs nicht von vornherein in Abrede gestellt hat, auf Verhandlungen über den Anspruch mit der Beklagten eingelassen. Er hat nach Zugang des Anhörungsschreibens ersichtlich zunächst eine Prüfung der Ansprüche vornehmen wollen. Soweit er nunmehr geltend macht, er sei mit dem Schriftsatz vom 2. November 2011 in keiner Weise auf die Sache eingegangen, kann er damit das Schweben von Verhandlungen nach der eingangs dargestellten weiten Auslegung des Verhandlungsbegriffs durch die Rechtsprechung nicht in Abrede stellen. Wenn der Kläger überdies in Aussicht stellt, seinerseits unaufgefordert auf die Beklagte zuzukommen, kann er ebenso wenig geltend machen, die Beklagte hätte ihrerseits einen Leistungsbescheid vor Ablauf des Jahres 2010 erlassen müssen, da nach Ablauf von zwei Monaten nicht mehr damit habe gerechnet werden können, dass der Kläger seine Kostenbeitragspflicht anerkennen werde. Mithin erweist sich auch die Annahme der Hemmung der Erlöschensfrist durch das Verwaltungsgericht nicht als zweifelhaft.

2. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung zu, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigt. Die Annahme grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag bezeichnete Rechtsfrage, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung gewesen ist und auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bislang höchstrichterlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36).

Soweit der Kläger vorliegend die Frage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, „ob die vom Bundesgerichtshof im Unterhaltsrecht entwickelten Grundsätze zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen aus der Vergangenheit auch für die Geltendmachung von Kostenbeiträgen nach dem SGB VIII für ein bei einer Pflegefamilie untergebrachtes Kind gelten“, erfüllt dies die aufgezeigten Zulassungskriterien nicht. Denn die Frage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen auf die Erhebung von Kostenbeiträgen, die das Verwaltungsgericht im Übrigen zutreffend abgelehnt hat, war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit nicht entscheidungserheblich, als sie allein das sog. Zeitmoment der Verwirkung, nicht hingegen das Umstandsmoment tangiert, wohingegen das Verwaltungsgericht das Vorliegen beider Elemente der Verwirkung im vorliegenden Fall verneint hat. Insoweit wäre die bezeichnete Rechtsfrage auch für eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Die Zulassung der Berufung kann daher nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher abzulehnen.

3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juli 2013 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei schwebenden Verhandlungen die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 120/11, ZIP 2014, 687 Rn. 2 f.). Nach seinen Feststellungen haben die Parteien zwischen dem 17. Juli 2009 und dem 26. August 2009 über den Anspruch des Klägers verhandelt und war die Verjährungsfrist gemäß § 203 Satz 1 BGB in diesem Zeitraum gehemmt. Der 17. Juli 2009 und der 26. August 2009 gehörten als die Tage, in deren Verlauf der Hemmungsgrund entstand und wegfiel, zur Hemmungszeit (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 209 Rn. 1). Damit lief die Verjährungsfrist des § 37a WpHG aF - deren Anlaufen mit dem Berufungsgericht am 26. April 2007 unterstellt (vgl. § 187 Abs. 1 BGB, Senatsurteil vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 310) - nicht mit dem Ende des 26. April 2010 (§ 188 Abs. 2 Fall 1 BGB), sondern nicht vor dem Ende des 6. Juni 2010 ab.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.