Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

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Arbeitsrecht: Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins- Insolvenzschutz

19.05.2010

Das Betriebsrentengesetz und der dort geregelte Insolvenzschutz sind anwendbar, wenn und soweit durch eine Versorgungsregelung ein gesetzlich vorgesehener Versorgungszweck erfüllt ist - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 11 Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten


(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicheru

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 14 Träger der Insolvenzsicherung


(1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist zugleich Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen nach Maßgabe des Abkommens vom 22. September 20

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 30i


(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe d

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 10a Säumniszuschläge, Zinsen, Verjährung


(1) Für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit erhoben werden, kann der Träger der Insolvenzsicherung für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von b
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 6a Pensionsrückstellung


(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,2. die Pensionszusage keine Pensi

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen


(1) 1Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würd

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 235 Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Pensionskassen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen1.über die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung;2.über den maßgebenden Mindestbetrag der Mindestkapitalan

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 193 Verlustrücklage


Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage er
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung


(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 7 Umfang des Versicherungsschutzes


(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbli

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(1) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Leistungen nach § 7 besteht nicht, wenn ein Unternehmen der Lebensversicherung sich dem Träger der Insolvenzsicherung gegenüber verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, und die nach § 7

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 30/04 Verkündet am: 8. Juni 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ VVG §

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2004 - II ZR 413/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 413/02 Verkündet am: 25. Oktober 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1737

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherh

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1774

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1736

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1738

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherh

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Aug. 2015 - W 3 S 15.678

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3,92 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin betr

Bundesarbeitsgericht EuGH-Vorlage, 20. Feb. 2018 - 3 AZR 142/16 (A)

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Tenor I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Feb. 2017 - 8 C 3/16

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu Insolvenzsicherungsbeiträgen nach dem Betriebsrentengesetz für 2010 und 2011.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Feb. 2017 - 8 C 2/16

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Juli 2016 - 8 B 12/16, 8 B 12/16 (8 C 17/16)

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juli 2016 - 8 B 10/16

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juli 2016 - 8 B 11/16

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 02. Dez. 2015 - 10 C 19/14

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Tatbestand 1 Der Kläger ist Träger einer Waldorfschule in L. und führt für seine Lehrkräfte seit 1995 eine betriebliche Altersversorgung durch. Er wendet sich gegen die

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 02. Okt. 2015 - 10 Sa 4/15

bei uns veröffentlicht am 02.10.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.01.2014 – 6 Ca3482/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.432,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Juni 2015 - 12 A 663/15

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizu

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Juni 2015 - 12 A 2387/13

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Juni 2015 - 12 A 2590/12

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Juni 2015 - 12 A 1258/14

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Juni 2015 - 12 A 390/14

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Feb. 2015 - 26 K 6747/13

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Arbeitsgericht Köln Urteil, 09. Sept. 2014 - 18 Ca 2638/14

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 28.477,84 € festgesetzt. 1T a t b e s t a n d: 2Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der …………. für Ansprüche

Landgericht Bochum Urteil, 15. Aug. 2014 - I-5 S 149/12

bei uns veröffentlicht am 15.08.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.10.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herne abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1G r ü n d e : 2(gem.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Mai 2014 - 16 K 9347/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 08. Apr. 2014 - 2 K 1082/11

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. März 2014 - 8 C 28/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. März 2014 - 8 C 32/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. März 2014 - 8 C 31/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. März 2014 - 8 C 27/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersverso

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. März 2014 - 8 C 30/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. März 2014 - 8 C 33/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. März 2014 - 8 C 29/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. Dez. 2013 - 12 K 5403/11

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. Dez. 2013 - 12 K 2277/12

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Dez. 2013 - 12 K 5402/11

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2011 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Jan. 2013 - 1 K 409/12.NW

bei uns veröffentlicht am 16.01.2013

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der n

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11

bei uns veröffentlicht am 18.05.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar..

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Okt. 2011 - 8 C 19/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Bemessung von Beiträgen, die der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung d

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 09. Sept. 2011 - 4 K 37/11.MZ

bei uns veröffentlicht am 09.09.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den Beit

Bundesarbeitsgericht Urteil, 29. Sept. 2010 - 3 AZR 546/08

bei uns veröffentlicht am 29.09.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 9 Sa 1576/07 - wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Sept. 2010 - 8 C 32/09

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrags nach § 30i des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Sept. 2010 - 8 C 35/09

bei uns veröffentlicht am 15.09.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbeitrags zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Aug. 2010 - 8 C 23/09

bei uns veröffentlicht am 25.08.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Insolvenzbeiträgen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentenge

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Aug. 2010 - 8 C 40/09

bei uns veröffentlicht am 25.08.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu Insolvenzsicherungsbeiträgen nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersvers

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Jan. 2010 - 3 AZR 660/09

bei uns veröffentlicht am 19.01.2010

Tenor 1. Die Revisionen des Beklagten und der Klägerin zu 2. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Juli 2009 - 4 Sa 1093/08 - werden zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 24. Apr. 2008 - 4 K 72/08

bei uns veröffentlicht am 24.04.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Einmalbetrages zur Insolvenzsiche

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Jan. 2008 - 2 K 1934/06

bei uns veröffentlicht am 24.01.2008

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläg

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2005 - 14 K 172/00

bei uns veröffentlicht am 17.03.2005

Tatbestand   1  Streitig ist, ob von Kommanditisten entrichtete Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) bei diesen als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind. 2  Die Klägerin

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