I.
Die Beteiligten streiten über die Leistung eines Kostenbeitrags für eine Jugendhilfemaßnahme der Beklagten, mit der der 1992 geborene Sohn B. des Klägers zunächst im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im Rahmen der Hilfen für junge Volljährige nach §§ 41, 33 SGB VIII bei seiner Tante in Vollzeitpflege untergebracht wurde.
B., für den der Kläger im maßgeblichen Zeitraum das alleinige Sorgerecht besaß, lebte bereits seit 1. April 2003 bei seiner Tante in A.. Seit diesem Zeitpunkt leistete der Kläger für ihn, wenn auch unregelmäßig, Barunterhalt. Aufgrund eines im Oktober 2006 gestellten Antrags bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2007 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2006 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Tante und ihrem Ehemann. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Beklagte vorbehaltlich etwaiger Kostenerstattungsansprüche die Kosten der Hilfe zur Erziehung trage, Eltern indes in angemessenem Umfang aus ihrem Einkommen zu den Maßnahmekosten herangezogen würden. Über Art und Umfang der Heranziehung ergehe ein gesonderter Bescheid. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde dem Kläger die Hilfegewährung nochmals mitgeteilt und er auf seine Kostenbeitragspflicht hingewiesen. Gleichzeitig bat die Beklagte um Erteilung einer Auskunft zu seiner Einkommenssituation mittels eines Fragebogens und wies ihn auf die Konsequenzen der Jugendhilfeleistung für seine Unterhaltspflicht hin. Am 14. März 2007 ging der vom Kläger ausgefüllte Fragebogen nebst verschiedener Einkommensnachweise beim Jugendamt der Beklagten ein. Einen Kostenbeitragsbescheid erließ dieses ohne erkennbaren Grund zunächst weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber der Mutter des Hilfeempfängers.
Ab 1. September 2008 begann B. eine Lehre als Raumausstatter. Mit Änderungsbescheid vom 13. Oktober 2008 setzte die Beklagte daraufhin das den Pflegeeltern zu gewährende Pflegegeld aufgrund der von B. bezogenen Ausbildungsvergütung neu fest und übermittelte diesen Bescheid auch dem Kläger als Personensorgeberechtigten. Der Änderungsbescheid enthielt den Hinweis, dass die Erläuterungen und Hinweise des Erstbescheids weiter zu beachten seien. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 9. Mai 2009 wurde das Pflegegeld nochmals der Höhe nach neu festgesetzt. Am 8. Januar 2010 beantragte B. die Fortsetzung der Vollzeitpflege im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 1. März 2010 statt. Zugleich wurde dem Kläger die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige mitgeteilt, deren durchschnittliche monatliche Kosten mit etwa 600 Euro angegeben, er zugleich auf die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag und dessen Folgen für seine Unterhaltspflicht hingewiesen und erneut zur Erstattung einer Einkommensauskunft aufgefordert. Das entsprechende Schreiben wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 3. März 2010 zugestellt. Weitere Auskünfte zu seinen Einkommensverhältnissen erteilte der Kläger in der Folge nicht. Nach der fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses stellte die Beklagte die Hilfe für junge Volljährige zum 30. Juni 2010 ein.
Nach Einholung verschiedener Auskünfte zu seinem Einkommen hörte die Beklagte den Kläger zunächst mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 zu der beabsichtigten Erhebung eines Kostenbeitrags für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 19. Februar 2010 in Höhe von 275 Euro, vom 20. Februar 2010 bis 30. Juni 2010 in Höhe von monatlich 340 Euro an und setzte mit Bescheid vom 28. April 2011 den genannten Kostenbeitrag mittels Leistungsbescheids fest. Den Kostenbeitragsrückstand in Höhe von insgesamt 12.636,17 Euro erklärte sie für sofort fällig. Aufgrund des hiergegen eingelegten Widerspruchs hob die Regierung von Schwaben den Leistungsbescheid insoweit auf, als vor dem 17. Februar 2007 vom Kläger ein Kostenbeitrag verlangt worden sei. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Die hiergegen unter Berufung auf die Verwirkung des Kostenbeitragsanspruchs erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 9. Juli 2013 ab. Der unstreitig gegebene Anspruch auf Leistung eines Kostenbeitrags für die Jugendhilfemaßnahme sei nicht verwirkt. Die Annahme einer aus § 242 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Verwirkung setze voraus, dass ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden sei (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich nach dem Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und auch darauf eingestellt habe, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde (Umstandsmoment). Hinsichtlich des Zeitmoments treffe der Vortrag des Klägers zu, dass der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht auch dann, wenn eine Behörde einen übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend mache, einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr für die Erfüllung des Zeitmoments der Verwirkung habe ausreichen lassen. Da Unterhaltsansprüche jedoch nicht bereits vor ihrer Fälligkeit verwirkt sein könnten, müsse eine zeitabschnittweise Betrachtung Raum greifen. Vorliegend fehle es bereits am Zeitmoment der Verwirkung, da es sich bei den Ansprüchen der Beklagten nicht um übergegangene Unterhaltsansprüche, sondern originär öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsansprüche handele. Darüber hinaus könne auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht nicht herangezogen werden. Schließlich komme eine Verwirkung des Kostenbeitragsanspruchs für die Leistung der Hilfe für junge Volljährige bereits deshalb nicht in Betracht, weil insoweit noch nicht einmal von einem Verstreichen eines Zeitraums von einem Jahr ausgegangen werden könne.
Weiter fehle es für die Annahme der Verwirkung auch am Umstandsmoment. Bloßes Nichtstun einer Behörde schaffe keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, für Leistungen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Zur bloßen Untätigkeit müsse ein zusätzliches Verwirkungsverhalten hinzukommen, aus dem geschlossen werden könne, dass von dem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werde. Einen derartigen Vertrauenstatbestand habe die Beklagte nicht gesetzt. Da in den Änderungsbescheiden jeweils auf die Erläuterungen des Erstbescheids verwiesen worden sei, habe der Kläger nicht den Schluss ziehen können, die bisherigen Berechnungen der Beklagten hätten keinen von ihm zu leistenden Kostenbeitrag ergeben. Anhaltspunkte, dass die zuständige Behörde auch nur andeutungsweise zu erkennen gegeben habe, von der Festsetzung eines Kostenbeitrags abzusehen, bestünden nicht. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte den Sohn B. des Klägers nach Bezug seiner Ausbildungsbeihilfe selbst zu einem Kostenbeitrag herangezogen habe, habe er nicht auf das Entfallen der eigenen Kostenbeitragspflicht schließen dürfen.
Ferner seien die Ansprüche der Beklagten auch nicht nach Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB) erloschen. Zwar würden die Beitragsforderungen für das Jahr 2007 nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB grundsätzlich nach drei Jahren und damit zum Ende des Jahres 2010 erlöschen. Nach Art. 71 Abs. 2 AGBGB sei jedoch die Regelung des § 203 BGB zur Hemmung der Verjährung entsprechend anzuwenden. Der Kläger sei mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 hinsichtlich seiner Kostenbeitragspflicht für das Jahr 2007 angehört worden. Mit diesem Schreiben habe die Beklagte deutlich gemacht, dass sie den Kostenbeitragsanspruch geltend machen wolle. Daraufhin habe der Kläger um Übersendung der Berechnungen gebeten und mitgeteilt, dass er seinen Verpflichtungen, soweit diese bestünden, nachkommen werde. Sodann habe er gebeten, vom Erlass eines Beitragsbescheids zunächst abzusehen, er werde unaufgefordert auf die Behörde zukommen. Mit Schreiben vom 8. November 2010 habe die Beklagte die gewünschten Unterlagen übersandt und mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2011 nochmals an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Durch dieses Verhalten sei eine Hemmung der Erlöschensfrist nach § 203 BGB eingetreten, da zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch bzw. die den Anspruch begründenden Umstände geschwebt hätten. Dabei sei der Begriff der Verhandlungen weit auszulegen. Insoweit genügten Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigten, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Nicht anders könne das Schreiben des anwaltlich vertretenen Klägers vom 2. November 2010 bewertet werden. Bei Zugang des streitgegenständlichen Leistungsbescheids am 30. April 2011 sei daher die Kostenbeitragsforderung auch für das Jahr 2007 noch nicht erloschen gewesen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ließ der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung stellen und machte die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, da die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, nicht vorliegen oder vom Kläger nicht dargelegt sind.
1. Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO legitimierende Richtigkeitszweifel liegen immer dann vor, wenn der Antragsteller mit seinem Zulassungsvorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung dergestalt in Frage stellt, dass das Ergebnis eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erscheint. Dies ist nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers weder mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht abgelehnte Verwirkung des Kostenbeitragsanspruchs noch bezüglich des ebenfalls abgelehnten Erlöschens der Kostenbeitragsforderung für das Jahr 2007 der Fall.
1.1 Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt die Annahme der Verwirkung der Kostenbeitragsforderung der Beklagten nicht.
1.1.1 Soweit der Kläger zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bundesgerichtshof erstrecke in seiner Rechtsprechung die Grundsätze für die Annahme der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs nicht auf Unterhaltsansprüche Minderjähriger bzw. in Ausbildung befindlicher Volljähriger, für fehlerhaft erachtet, kann er damit die Zulassung der Berufung nicht erwirken. Denn auf diese Frage kommt es bereits nach den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung nicht entscheidungserheblich an, da das Verwaltungsgericht unter Betonung der Unterschiede zwischen der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs und einer Kostenbeitragsforderung die Übertragbarkeit der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Fallkonstellation generell ablehnt. Hierauf geht das Zulassungsvorbringen indes nicht ein. Darüber hinaus kommt es auf die grundsätzliche Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch deshalb nicht an, weil diese das Zeitmoment der Verwirkung betrifft, nicht hingegen das Umstandsmoment, das das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ohne Rückgriff auf die BGH-Rechtsprechung verneint. Ernstliche Richtigkeitszweifel erwachsen daher aus der unterschiedlichen Sichtweise zum Anwendungsbereich unterhaltsrechtlicher Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall nicht.
Darüber hinaus stehen der Annahme der Verwirkung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben erhebliche Unterschiede beider Rechtsmaterien entgegen. Die jeweiligen Interessenlagen sind, anders als der Kläger meint, gerade nicht vergleichbar. So folgt die Annahme der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs innerhalb eines Zeitrahmens von etwa einem Jahr daraus, dass der Anspruch auf Unterhalt der Deckung eines aktuellen Bedarfs des Unterhaltsgläubigers dient, dessen unterbliebene Geltendmachung für die Vergangenheit folglich auf einen fehlenden Bedarf schließen lässt und aus diesem Grund innerhalb eines relativ kurzen Zeitrahmens verwirkt ist (vgl. Reinken in Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 1613 Rn. 21; OLG Sachsen-Anhalt, B. v. 28.2.2013 - 8 UF 181/12 - juris Rn. 34 ff.). Demgegenüber deckt in den Fällen, in denen Eltern für Jugendhilfemaßnahmen mittels Kostenbeitrags in Anspruch genommen werden, der Jugendhilfeträger den Hilfebedarf des jungen Menschen ab. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag dient daher allein der - jedenfalls teilweisen - Refinanzierung der staatlichen Leistung. Der Schluss auf die fehlende Bedürftigkeit, der die unterhaltsrechtliche Verwirkung trägt, lässt sich für die Refinanzierung einer staatlichen Leistung gerade nicht ziehen und von daher auch die entsprechende Rechtsprechung nicht auf die Heranziehung eines Kostenbeitragspflichtigen übertragen. Ob dies dazu führt, dass im Kostenbeitragsrecht die Annahme der Verwirkung vor Ablauf der Verjährungs- bzw. Erlöschensfrist grundsätzlich ausscheidet (so VG Ansbach, U. v. 14.7.2011 - AN 14 K 10.00614 - juris Rn. 35 f.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
1.1.2 Auch soweit der Kläger nach seinem Zulassungsvorbringen das Umstandsmoment der Verwirkung im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für erfüllt ansieht, kann er damit nicht durchdringen. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus der bloßen Untätigkeit einer Behörde keine Verwirkung eines Anspruchs ergeben kann, hierzu vielmehr ein konkretes Verhalten des Gläubigers erforderlich ist, aus dem geschlossen werden kann, dass er von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen wird (vgl. BayVGH, U. v. 6.7.2005 - 12 B 01.1042 - juris Rn. 11 unter Berufung auf BSG, U. v. 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - FEVS 44, 478 ff.; OVG Hamburg, U. v. 3.12.2008 - 5 Bf 259/06 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U. v. 14.7.2011 - AN 14 K 10.00614 - juris Rn. 40). Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Verhalten der Beklagten, das den Schluss auf einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenbeitrags zulässt, nicht erkennbar.
So kann der Kläger mit dem Hinweis auf die aus seiner Sicht nicht gegebene Untätigkeit der Beklagten, die an ihn verschiedene Bescheide und Mitteilungen verschickt habe, nicht begründen, er habe berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, „in Bezug auf den Kostenbeitrag werde von der Beklagten nichts mehr kommen“. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfolgte bereits im Zuge der erstmaligen Bewilligung der Jugendhilfe der Hinweis auf die mögliche Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag. Ebenfalls hingewiesen wurde darauf, dass über Art und Umfang der Heranziehung des Klägers zu den Kosten ein gesonderter Bescheid ergeht. In den Folgebescheiden, die jeweils eine Anpassung der Höhe des Pflegegelds verfügten, wurde erneut um Beachtung der Hinweise des Erstbescheids gebeten. Weshalb aus diesem Verhalten der Behörde, auch unter Berücksichtigung der zeitnahen Auskunftserteilung des Klägers gerade der Eindruck entstanden sein soll, die Beklagte werde von der Erhebung eines Kostenbeitrags beim ihm absehen, lässt sich nicht nachvollziehen. Anders als in der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2002 (BGHZ, 152, 217 ff. = FamRZ 2002, 1698) zugrunde lag, auf die der Kläger sich beruft, hat die Beklagte im Zuge der Anpassung der jeweiligen Pflegegeldsätze stets auf die Erläuterungen und Hinweise des Erstbescheids Bezug genommen, in denen, wie bereits erwähnt, die Kostenbeitragsfestsetzung ausdrücklich einem gesonderten Bescheid vorbehalten wurde. Solange daher kein entsprechender Bescheid ergangen war, durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass eine Beitragserhebung unterbleibt. Im Übrigen gelten die unter 1.1.1 dargestellten Unterschiede zwischen einer Unterhalts- und einer Kostenbeitragsforderung, die einer Übertragung der zivilrechtlichen Rechtsprechung entgegenstehen, auch im Hinblick auf das Umstandsmoment der Verwirkung. Da es bei der Erhebung eines Kostenbeitrags nicht darum geht, einen aktuellen Bedarf eines hilfebedürftigen Jugendlichen zu decken, vielmehr die Refinanzierung einer staatlichen Leistung für den Hilfebedürftigen in Rede steht, kann das Verhalten der Beklagten erst Recht nicht als Verzicht auf ihre Kostenbeitragsforderung gedeutet werden.
Ebenfalls greift der Einwand des Klägers nicht durch, die „Mitteilung der Beklagten an den Kläger, dass sein Sohn eine Ausbildungsvergütung erhalte“, habe das Vertrauen darauf, nicht in Anspruch genommen zu werden, noch verstärkt. Dabei wird bereits nicht deutlich, um welche „Mitteilung des Beklagten“ es sich hier handeln soll. Zudem lässt das Vorbringen des Klägers außer Acht, dass er als alleiniger Sorgerechtsinhaber des zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags nicht volljährigen B. den Abschluss des Ausbildungsvertrags genehmigen musste, ihm von daher die Höhe der Ausbildungsvergütung auch ohne „Mitteilung der Beklagten“ hätte bekannt sein müssen. Im Übrigen war der Kläger bis zur Volljährigkeit von B. Adressat der Bewilligungsbescheide für die gewährte Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege. Von daher war ihm auch die Höhe des an die Pflegeeltern geleisteten Pflegegelds bekannt. Es musste ihm daher zu jedem Zeitpunkt offensichtlich sein, dass auch die Heranziehung seines Sohnes aus der Ausbildungsvergütung in keiner Weise ausreichte, die Maßnahmekosten zu decken. Mithin konnte auch eine wie auch immer geartete „Mitteilung der Beklagten“ über die Ausbildungsvergütung kein Vertrauen dahingehend erzeugen, es werde kein Kostenbeitrag mehr erhoben.
Auch der angeführte „Widerspruch zur Lebensrealität eines normal verdienenden Bürgers“ besteht entgegen den Darlegungen des Klägers nicht. Der Lebensrealität desjenigen, der sich darauf einstellen muss, einen Teil seines Einkommens als Beitrag zu einer Jugendhilfemaßnahme abzugeben, trägt die gesetzliche Regelung des Kostenbeitragsrechts dadurch Rechnung, dass nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dem Kostenbeitragspflichtigen die Hilfegewährung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt werden muss. Dadurch soll er insbesondere vor finanziellen Fehldispositionen geschützt werden. Außerdem soll die Information und Aufklärung des Kostenbeitragsschuldners diesem die Möglichkeit eröffnen, aus den eingesparten Barunterhaltsleistungen Rücklagen für den anstehenden Kostenbeitrag zu bilden. Gleichzeitig ermöglicht die Information des Beitragsschuldners dem Jugendhilfeträger einen Kostenbeitrag auch noch längere Zeit danach, nämlich bis zum Ablauf der Verjährungs- bzw. Erlöschensfrist rückwirkend zu erheben, da sie keinen Vertrauensschutz entstehen lässt (so Kunkel/Kepert in Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 92 Rn. 17).
Im vorliegenden Fall ist dem Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2007 die Hilfegewährung an seinen Sohn B. mitgeteilt und er auf die Folgen für seine Unterhaltspflicht hingewiesen worden. Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte hat der Kläger an seinen Sohn zu Händen der Pflegefamilie, die ihn bereits vor der Hilfegewährung betreut hatte, unregelmäßig Barunterhalt geleistet (Stellungnahme vom 8.12.2006). Wenn es der Kläger angesichts des Wegfalls der Unterhaltsleistungen und des entsprechenden Hinweises der Beklagten indes versäumt, Rücklagen für den Kostenbeitrag zu bilden, rechtfertigt dies unter Verweis auf die „Lebensrealität des normal verdienenden Bürgers“ die Annahme der Verwirkung der Kostenbeitragsforderung nicht (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, U. v. 2.12.2003 - 4 LC 153/03 - juris Rn. 59; zur Notwendigkeit der Rücklagenbildung im Unterhaltsrecht, die der Annahme der Verwirkung entgegensteht vgl. OLG Hamm, U. v. 6.8.2009 - 2 UF 241/08 - FamRZ 2010, 303 ff. Rn. 81). Insoweit steht daher auch keine inakzeptable Vorgehens- und Arbeitsweise der Behörde, sondern vielmehr das Versäumnis des Klägers im Mittelpunkt. Das angefochtene Urteil erweist sich daher auch diesbezüglich nicht als ernstlich zweifelhaft.
1.2 Die Kostenbeitragsforderung, jedenfalls für Leistungen im Jahr 2007, ist auch nicht nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des BGB und anderer Gesetze (AGBGB) erloschen. Die genannte Norm bestimmt für auf Geldzahlung gerichtete öffentlich-rechtliche Ansprüche des Freistaats Bayern eine Erlöschensfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (zur Anwendung im jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrecht vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2011 - 12 ZB 11.1341 - juris Rn. 6 ff.). Nach Art. 71 Abs. 2 Satz 1 AGBGB findet auf das Erlöschen des öffentlich-rechtlichen Anspruchs die Vorschrift des § 203 BGB über die Hemmung der Verjährung entsprechende Anwendung. Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung eines Anspruchs dann gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. In diesem Fall tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist der Begriff der Verhandlungen weit zu verstehen. Es genügen hierfür bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf die Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt. Nicht erforderlich ist dabei eine Bereitschaft zum Entgegenkommen. Ebenso reicht jeder Meinungsaustausch über den Anspruch aus, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung in jeder Hinsicht abgelehnt wird (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 203 Rn. 5; Spindler in Beck‘scher Online-Kommentar BGB, § 203 Rn. 4; Mansel in Jauernig, BGB, 15. Aufl. 2014, § 203 Rn. 2). Derartige Verhandlungen über den Anspruch schweben dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung der Ansprüche ein (Mansel, a. a. O.). Weiter schweben Verhandlungen auch dann, wenn der Schuldner auf eine substantiierte Anfrage hin einen späteren Bescheid in Aussicht stellt, ebenso wenn beispielsweise ein Versicherer erklärt, er werde auf einen Schadensersatzanspruch nach Abschluss eines Strafverfahrens unaufgefordert zurückkommen (Grothe a. a. O.).
Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten hat der Bevollmächtigte des Klägers nach Erhalt des Anhörungsschreibens vom 6. Oktober 2010 am 21. Oktober 2010 zunächst einen Mitarbeiter telefonisch kontaktiert und um Vorlage der Berechnungen des Kostenbeitrags gebeten. Mit Schriftsatz vom 2. November 2011 erklärte er ergänzend, dass der Kläger grundsätzlich bereit sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen, soweit diese bestünden. Um dies beurteilen zu können, werde erneut um die Übermittlung der Berechnungen gebeten. Sobald die Berechnungen vorliegen, würde er nach einer Besprechung der Details mit der Mandantschaft unaufgefordert auf die Beklagte zukommen. Bis dahin werde gebeten, mit dem Erlass des angekündigten Leistungsbescheids noch zuzuwarten. Eine weitere Rückäußerung des Klägers erfolgte trotz der Übermittlung der Berechnungen am 8. November 2010 nicht. Angesichts dessen hat sich der Kläger, der das Bestehen des Kostenbeitragsanspruchs nicht von vornherein in Abrede gestellt hat, auf Verhandlungen über den Anspruch mit der Beklagten eingelassen. Er hat nach Zugang des Anhörungsschreibens ersichtlich zunächst eine Prüfung der Ansprüche vornehmen wollen. Soweit er nunmehr geltend macht, er sei mit dem Schriftsatz vom 2. November 2011 in keiner Weise auf die Sache eingegangen, kann er damit das Schweben von Verhandlungen nach der eingangs dargestellten weiten Auslegung des Verhandlungsbegriffs durch die Rechtsprechung nicht in Abrede stellen. Wenn der Kläger überdies in Aussicht stellt, seinerseits unaufgefordert auf die Beklagte zuzukommen, kann er ebenso wenig geltend machen, die Beklagte hätte ihrerseits einen Leistungsbescheid vor Ablauf des Jahres 2010 erlassen müssen, da nach Ablauf von zwei Monaten nicht mehr damit habe gerechnet werden können, dass der Kläger seine Kostenbeitragspflicht anerkennen werde. Mithin erweist sich auch die Annahme der Hemmung der Erlöschensfrist durch das Verwaltungsgericht nicht als zweifelhaft.
2. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung zu, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigt. Die Annahme grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag bezeichnete Rechtsfrage, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung gewesen ist und auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bislang höchstrichterlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36).
Soweit der Kläger vorliegend die Frage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, „ob die vom Bundesgerichtshof im Unterhaltsrecht entwickelten Grundsätze zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen aus der Vergangenheit auch für die Geltendmachung von Kostenbeiträgen nach dem SGB VIII für ein bei einer Pflegefamilie untergebrachtes Kind gelten“, erfüllt dies die aufgezeigten Zulassungskriterien nicht. Denn die Frage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen auf die Erhebung von Kostenbeiträgen, die das Verwaltungsgericht im Übrigen zutreffend abgelehnt hat, war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit nicht entscheidungserheblich, als sie allein das sog. Zeitmoment der Verwirkung, nicht hingegen das Umstandsmoment tangiert, wohingegen das Verwaltungsgericht das Vorliegen beider Elemente der Verwirkung im vorliegenden Fall verneint hat. Insoweit wäre die bezeichnete Rechtsfrage auch für eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Die Zulassung der Berufung kann daher nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher abzulehnen.
3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juli 2013 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.