Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 11 Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

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Referenzen - Gesetze | § 8 UIG 2005

§ 8 UIG 2005 zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 8 UIG 2005 wird zitiert von 1 anderen §§ im Umweltinformationsgesetz.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 12 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2
§ 8 UIG 2005 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Insolvenzordnung - InsO | § 207 Einstellung mangels Masse


(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender G
§ 8 UIG 2005 zitiert 4 andere §§ aus dem Umweltinformationsgesetz.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung


(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 7 Umfang des Versicherungsschutzes


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Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung


(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebl

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1737

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Nov. 2014 - Au 3 K 13.1774

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Aug. 2015 - W 3 S 15.678

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Juni 2015 - 12 A 663/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizu

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Juni 2015 - 12 A 2590/12

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizu

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Juni 2015 - 12 A 1258/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Juni 2015 - 12 A 390/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Feb. 2015 - 26 K 6747/13

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 08. Apr. 2014 - 2 K 1082/11

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. März 2014 - 8 C 28/12

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Jan. 2013 - 1 K 409/12.NW

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Mai 2012 - 7 A 11241/11

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2012 - 6 S 2396/11

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Okt. 2011 - 3 Sa 148/11

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage in Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Rostock vom 05.05.2011 abgewiesen. 2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

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bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 09. Sept. 2011 - 4 K 37/11.MZ

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Aug. 2010 - 8 C 23/09

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Insolvenzbeiträgen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentenge

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Aug. 2010 - 8 C 40/09

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu Insolvenzsicherungsbeiträgen nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersvers

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2005 - 14 K 172/00

bei uns veröffentlicht am 17.03.2005

Tatbestand   1  Streitig ist, ob von Kommanditisten entrichtete Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) bei diesen als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind. 2  Die Klägerin

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