Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Dez. 2018 - 7 B 11152/18

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:1203.7B11152.18.00
03.12.2018

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. August 2018 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller und die Beigeladene zu jeweils einem Drittel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller und die Beigeladene begehren die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von den Antragstellern eingelegten Widersprüche gegen an sie gerichtete waffenrechtliche Bescheide.

2

Bei den Antragstellern handelt es sich um einen 89-jährigen Vater – Antragsteller zu 2) – und dessen 59-jährigen Sohn – Antragsteller zu 1). Diese sind mit einer weiteren Person, dem Herrn S., Geschäftsführer der beigeladenen GmbH, die auf die Produktion und Entwicklung von Waffen und Munition, den Handel mit diesen und sprengtechnischen Artikeln sowie die Durchführung von Sprengarbeiten ausgerichtet ist.

3

Den Antragstellern wurden von dem Antragsgegner mehrere Waffenbesitzkarten erteilt. Auch der Beigeladenen wurden von dem Antragsgegner Erlaubnisse zum Handel mit und zur Herstellung von Schusswaffen und Munition ausgestellt.

4

Mit den hier verfahrensgegenständlichen und an die Antragsteller unter ihrer Privatanschrift persönlich adressierten Bescheiden vom 29. März 2018 – gegenüber dem Antragsteller zu 1) – und 3. April 2018 – gegenüber dem Antragsteller zu 2) – wurden die den Antragstellern erteilten Waffenbesitzkarten sowie die für die Beigeladene ausgestellten Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse widerrufen (Ziffer 1). Zugleich wurden den Antragstellern sowohl die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition, einschließlich der in den Waffenbesitzkarten und in dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen eingetragenen Waffen, untersagt (Ziffer 2), als auch der Erwerb sowie die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht unterliegt (Ziffer 3). Des Weiteren wurde ihnen gegenüber gemäß § 46 Abs. 2 WaffG angeordnet, sämtliche in den Waffenbesitzkarten und in dem Waffenhandelsbuch eingetragenen Schusswaffen und die dazugehörige Munition bis spätestens acht Wochen nach Zugang dieser Verfügung einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen (Ziffer 4). In diesem Zusammenhang wurde die Regelung getroffen, dass die unter den Ziffern 2 und 3 verfügten Waffenbesitzverbote nicht für die Maßnahmen gelten, die zur ordnungsgemäßen Umsetzung der unter Ziffer 4 auferlegten Verpflichtungen erforderlich sind. Schließlich wurde den Antragstellern neben weiteren begleitenden Verfügungspunkten – Zwangsmittelandrohung und Gebührenfestsetzung – auferlegt, die widerrufenen Waffenbesitzkarten sowie Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse bis spätestens acht Wochen nach Zugang dieser Verfügung an den Antragsgegner zurückzugeben (Ziffer 5). Hinsichtlich der unter den Ziffern 2 bis 5 getroffenen Regelungen ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an.

5

Der gegenüber dem Antragsteller zu 1) ergangene Bescheid wurde zum einen auf eine bei ihm nach § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG vermutete persönliche Nichteignung gestützt, da er trotz am 21. März 2017 bereits getroffener Anordnung zur Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über seinen Gesundheitszustand ein solches nicht vorgelegt habe. Darüber hinaus begründete der Antragsgegner seine Entscheidungen mit der von ihm nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG angenommenen absoluten Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu 1), die sich aus mehreren von diesem verfassten und an verschiedene Behörden gerichteten Schriftsätzen ergebe. Aus diesen folge zweifelsfrei, dass er dem sog. „Reichsbürger“-Spektrum zuzuordnen sei.

6

Der gegenüber dem Antragsteller zu 2) ergangene Bescheid stützte sich ausschließlich auf die vom Antragsgegner bei ihm nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG angenommene absolute Unzuverlässigkeit, die sich maßgeblich aus einem 148-seitigen und bei dem Antragsgegner eingereichten Schriftsatz vom 7. November 2017 mit der Bezeichnung „eidesstattliche Erklärung“ ergebe. Auch aus diesem folge zweifelsfrei die Zuordnung des Antragstellers zu 2) zu dem sog. „Reichsbürger“-Spektrum.

7

Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen von beiden Antragstellern erhobenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 10. August 2018 im Wesentlichen abgelehnt und lediglich die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich eingelegten Widersprüche hinsichtlich der jeweiligen Ziffern 1 angeordnet, soweit darin die gegenüber der Beigeladenen erteilten Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse widerrufen worden waren, sowie hinsichtlich der jeweiligen Ziffern 5 wiederhergestellt, soweit darin den Antragstellern auferlegt worden war, die Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse an den Antragsgegner zurückzugeben. Zur Begründung des stattgebenden Entscheidungsausspruchs führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse ausdrücklich der Beigeladenen erteilt worden seien, so dass auch der Widerruf nur gegenüber der Beigeladenen hätte erfolgen können. Da der Widerruf jedoch gegenüber den Antragstellern persönlich ausgesprochen worden sei und diese auch nicht als Vertreter der GmbH Adressat der Verfügungen gewesen seien, erweise sich der Widerruf insoweit als rechtswidrig.

8

Mit der von beiden Antragstellern und der Beigeladenen erhobenen Beschwerde verfolgen diese ihr Begehren auf vollumfängliche Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche weiter und beantragen hilfsweise, „die Gewährung eines zeitlich beschränkten Suspensiveffekts, um eine Übernahme der waffenrechtlichen Betriebsverantwortung durch den Mitgeschäftsführer S. zu ermöglichen“.

9

Der Antragsgegner beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Mit zwischenzeitlich ergangenem weiteren Bescheid vom 21. August 2018 hat der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen die ihr erteilten Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse widerrufen (Ziffer 1) und zudem gemäß § 46 Abs. 2 WaffG angeordnet, sämtliche in dem Waffenhandelsbuch eingetragenen Schusswaffen und die dazugehörige Munition bis spätestens acht Wochen nach Zugang dieser Verfügung einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und das Waffenhandelsbuch der Beigeladenen binnen dieser Frist bei dem Antragsgegner vorzulegen (Ziffer 2). Über den hiergegen erhobenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

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Die Beschwerden sind unbegründet.

14

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

15

Das Verwaltungsgericht hat den Antragstellern zu Recht keinen vorläufigen Rechtsschutz in dem mit der Beschwerde begehrten Umfang gewährt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus.

16

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sich die Bescheide des Antragsgegners vom 29. März und 3. April 2018 hinsichtlich der mit der Beschwerde noch angegriffenen Regelungen über den Widerruf der Waffenbesitzkarten (1.), das Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition (einschließlich der in den Waffenbesitzkarten und dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen aufgeführten) sowie  dem Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition (2.) als offensichtlich rechtmäßig erweisen.

17

1. Die Voraussetzungen für den auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützten Widerruf der den Antragstellern erteilten Waffenbesitzkarten liegen vor. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners, dass die in den Schreiben der Antragsteller zu Tage getretenen Überzeugungen und daraus abzuleitenden Grundhaltungen, die geradezu typischerweise wesentliche Elemente der sog. „Reichsbürgerbewegung“ beinhalten, die auf Tatsachen gestützte Prognose der waffenrechtlichen (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen.

18

Für die auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützte Annahme der absoluten Unzuverlässigkeit ist bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris, Rn. 17) an diese keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Es geht dabei um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten der Person selbst, die eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt oder eine solche innehat, oder anderer (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 54). Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. des BVerwG, u.a. Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 und Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, juris, Rn. 6). Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17, m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 12.1280 –, juris, Rn. 27; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG – juris, Rn. 26; Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 5 Rn. 20). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG – juris, Rn. 26).

19

Eine einheitliche „Reichsbürgerbewegung“ gibt es nicht. Vielmehr existiert ein heterogenes Spektrum, das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von Internetpräsenzen, so genannten Hilfsgemeinschaften für „Justizopfer“, bis hin zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise geringer Mitgliederzahl reicht. Kleinste gemeinsame Nenner und gleichsam weltanschauliche Klammern dieses Spektrums sind die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung. Daneben besteht – wenn auch nicht unisono – die Zielsetzung, die Handlungsfähigkeit des „Deutschen Reiches“ wiederherzustellen. Ungeachtet dieser Gemeinsamkeiten gibt es weder ein einheitliches Vorgehen, noch sind (bislang) eine allumfassende Vernetzung, eine dominierende Gruppierung oder eine Art Dachorganisation erkennbar. Eine exakte Bestimmung der Zahl der „Reichsbürger“ wird angesichts der Unstetigkeit der Szene erschwert. Charakteristisch sind beispielsweise eine starke personelle Fluktuation, Umbenennungen, Umstrukturierungen und Abspaltungen. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des erkannten Personenpotenzials ist zudem an keine Organisation gebunden (Informationen zum Extremismus, „Reichsbürger“-Spektrum und „Selbstverwalter“, Hintergrundinformationen und Handlungsempfehlungen, herausgegeben vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, S. 4 f., Stand August 2017, verfügbar unter: https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb:7012717/data; inhaltsgleich fortgeschrieben mit Stand September 2018, S. 8; vgl. hierzu auch: Antwort des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD, Reichsbürgerinnen und Reichsbürger in Rheinland-Pfalz, LT-Drucks. 17/7429, S. 1 und 3).

20

Mit den Begriffen der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ werden gegenwärtig keine klar organisierten oder hinreichend strukturierten Personengruppen umschrieben. Mit beiden Begriffen wird eine Vielzahl von Personen schlagwortartig zusammengefasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentationsmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen teils unterschiedlich auftreten und die verschiedene Grade der „Zugehörigkeit“ zu Gruppen der genannten Art aufweisen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, juris, Rn. 27; in diesem Sinne auch: BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 21 CS 17.1964 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17 –, juris, Rn. 30).

21

Angesichts des oben aufgezeigten und höchstrichterlich bestätigten Prognosemaßstabs für die waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit sind die mit der Beschwerde aufgeführten „Ausnahmegründe“ – das in weiter Vergangenheit liegende zweimalige Obsiegen gegen gleichlautende Verfügungen des Antragsgegners in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie der „Beobachtungszeitraum“ von 15 Jahren, in dem weder Verstöße gegen waffenrechtliche Gebote, noch (körperliche) Übergriffe feststellbar seien – entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht geeignet, bereits einen weniger strengen Beurteilungsmaßstab anzusetzen. Diese Umstände sind vielmehr in die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Entscheidung des Antragsgegners über die Unzuverlässigkeit und die hierbei vorzunehmende Gesamtbeurteilung einzubeziehen, die vorliegend jedoch aufgrund der von den Antragstellern selbst geschaffenen Lage, nämlich der von ihnen übernommenen Grundhaltung gegenüber der Rechtsordnung, zu deren Nachteil ausfällt.

22

Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an der Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört (VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, juris, Rn. 28). Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a bis c WaffG, vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 21 CS 17.1964 –, juris, Rn. 15, m.w.N.).

23

Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen – auch wesentlichen – Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.

24

Kein anderer Maßstab lässt sich im Übrigen der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2018 – 9 K 4097/18 – entnehmen. Soweit dort Zweifel an der Rechtstreue insbesondere dann angenommen werden, wenn rein verbale Erklärungen auch in die Tat umgesetzt werden (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 9 K 4097/18 –, juris, Rn. 8), stellt dies eine weitere und den Nachweis erleichternde Eskalationsstufe dar, ist zum Beleg eines nach aller Lebenserfahrung bestehenden Risikos für ein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten und damit einhergehender Gefahren für erhebliche Rechtsgüter jedoch nicht erforderlich.

25

Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner die Antragsteller zu Recht als waffenrechtlich unzuverlässig eingeordnet. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller tatsächlich der „Reichsbürgerbewegung“ im engeren Sinne zuzuordnen sein sollten oder hiervon losgelöst nur einen Teilbereich der dortigen Grundeinstellungen übernommen haben, rechtfertigen die von beiden Antragstellern abgegebenen schriftlichen Äußerungen gegenüber Behörden und Gerichten die auf Tatsachen gestützte Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Denn sie hatten hiermit das Vertrauen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung umgehen – durch ihre nach außen dokumentierte Einstellung über die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung zerstört und haben dies auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht wieder hergestellt.

26

a) Das Verwaltungsgericht hat die für den Antragsteller zu 1) negative Prognose vor allem auf folgende Tatsachen gestützt:

27

In einem Schreiben vom 24. April 2015 an die Verbandsgemeinde Trier erklärte der Antragsteller zu 1) unter anderem, dass er ihr die Legitimation zur Erhebung von Zwangsgeld sowie weiteren Zwangsmaßnahmen aberkenne. Der Internationale Gerichtshof habe festgestellt, dass die „BRD“ (so vom Antragsteller zu 1) durchweg ausdrücklich bezeichnet) kein effektiver Rechtsstaat mehr sei. Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtsstaat zu entziehen, sei der sog. BRD „mittels eines 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetzes“ die Verwaltungsbefugnis als gesetzliche Aufgabe entzogen worden. So seien mit dem „1. Bundesbereinigungsgesetz“ vom 19. April 2006 die Gerichtsverfassung, die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung aufgehoben worden. Am 23. November 2007 sei mit dem „2. Bundesbereinigungsgesetz“ schließlich alles, was nicht Art. 73, 74 und 75 Grundgesetz zuzuordnen und Bundesgesetz sei, aufgehoben worden. Damit habe man dem gesamten Justizwesen (Art. 92 – 104 GG) die gesetzliche Befugnis entzogen. Die „BRD“ sei am 3. Oktober 1990 von Außenminister Hans-Dietrich Genscher bei der UNO abgemeldet worden und es sei stattdessen der Name Deutschland – „Germany“ bzw. „BUND“ eingetragen und mit dem Zusatz „Non-Government-Organisation“ versehen worden. NGO‘s seien rein private Einrichtungen und Funktionen. Die „BRD“ werde als Unternehmen vertreten. Bund, Länder, Kreise, Städte, Verbandsgemeinden und Gemeinden hätten niemals eine staatliche Legitimation besessen und würden aus einem Geschäftsmodell heraus handeln.

28

In einem weiteren Schreiben vom 1. Juli 2015 an das Amtsgericht Trier machte der Antragsteller zu 1) unter anderem geltend, dass die ihm am 19. Juni 2015 zugestellte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Trier rechtlich nicht existent sei, da die Anklage nicht von einem verfassungskonform bestallten Staatsanwalt erhoben worden sei. Die Aushebelung der Verfassung und die gut getarnte Aufrechterhaltung des totalitären Regimes bleibe dennoch bestandskräftig. So sei diese vollumfänglich, über alle Gewalten vernetzte „Scheindemokratie“ gegründet worden, ein Rechtsstaat, der das Papier nicht wert sei, auf dem seine „Schein-Verfassung“ stehe. Das diene diesen „parteipolitischen Funktionären bis heute als Übergangsregierung“, um so, das „tausendjährige Reich“ fortsetzen zu können.

29

In einem weiteren Schreiben vom 2. Juli 2015 machte der Antragsteller zu 1) gegenüber dem Amtsgericht Trier eine „Legitimationsfrage“ geltend und führte in dem Schreiben aus, „die OMF-BRD (Organisation einer Modalität einer Fremdherrschaft)“ sei seit 1990 durch Streichung des Artikels 23 des Grundgesetzes a.F. erloschen. Aus dem gleichen Grund seien das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivil- und Strafprozessordnung sowie deren Einführungsgesetze ebenfalls nichtig. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sei vom Bundestag der „OMF-BRdvD (Bundesrepublik des vereinten Deutschland)“ exakt am 11. Oktober 2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das Ordnungswidrigkeitengesetz rückwirkend aufgehoben worden sei. Damit existiere seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der „BRvdR“ keine rechtliche Grundlage mehr. Ihm stelle sich daher grundsätzlich die Frage, ob die Ernennungsurkunden der „BRdvD-Beamten“ denn nun auch wirklich vom „Reichsminister der Justiz“ ausgestellt und unterschrieben worden seien. Ansonsten seien alle Beamten der „OMF-BRdvD“ rein juristisch als Privatpersonen anzusehen.

30

Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Trier am 31. Mai 2016 bezweifelte der Antragsteller zu 1) ebenfalls die Berechtigung des Gerichts, gegen ihn zu verhandeln. Im Laufe der Hauptverhandlung erklärte der Antragsteller, dass er das Gericht nicht anerkenne und nicht mit dem Gericht kooperiere und forderte das Gericht auf, sich auszuweisen.

31

In einem weiteren Schreiben an die Verbandsgemeinde Trier-Land vom 23. Juni 2016 führte der Antragsteller zu 1) unter anderem aus: „...in dem die öffentlichen Einrichtungen über ihre Parteibonzen Nazifilialen, heutzutage kann man diese als Hitler-Franchiseunternehmen bezeichnen, betreiben.“ Darüber hinaus erklärte er: „Sie täuschen uns Bürgern Ihre Einrichtungen im Rahmen von Staatsverbrechen als Ämter mit hoheitlichen Befugnissen vor, über die sie gar nicht verfügen, die aber in Wirklichkeit international, nur noch als Nichtregierungsorganisation, als gewinnbringende Unternehmen geführt werden. Die Verbandsgemeinde ist international als Nichtregierungsorganisation gemeldet, als GmbH, als Firma gemeldet. Die Verbandsgemeinde Trier Land hat keine hoheitlichen Rechte. Sie erschleicht sie sich nur und täuscht ausschließlich, entgegen jeder Realität vor! Das Ordnungswidrigkeitengesetz wurde aufgehoben! Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) wurde vom Bundestag der „BRD-GmbH“ exakt am 11. Oktober 2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OwiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29. November 2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mehr. Logischerweise existieren somit rein rechtlich keinerlei Ordnungswidrigkeiten in der „BRD-GmbH“ mehr. Außerdem wurde bereits am 25. April 2006 im Bundesgesetzblatt der § 5 zu OwiG, ZPO, StPO und GVG aufgehoben. Damit ist auch die Grundlage für Zwangsgelder entfallen. Im April 2006 wurden auf die gleiche Art die zivile Prozessordnung, auch die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz gelöscht, indem der § 1 nämlich das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Damit, wie auch in den weiteren vorangegangenen Ausführungen ist der Beweis erbracht, dass es sich bei dem Versuch der Durchsetzung von Forderungen auf der Grundlage von OwiG, ZPO, StPO etc. durch Personal der BRD, nie um staatliches Recht handeln kann, sondern nur um Geschäftsangebote, die einer Zustimmung bedürfen.“

32

Darüber hinaus bezeichnet der Antragsteller zu 1) in einem Schreiben vom 24. Mai 2017 an die „Technischen SS-Staatsverbrecher“ die Bundesrepublik Deutschland als einen “korrupten BRD-Schurkenstaat“. Ferner machte der Antragsteller zu 1) in dem beim Antragsgegner am 7. November 2017 eingegangenen Schriftsatz „Betr.: Anhörung 10/101-120-02“ geltend, dass die bei diesen Staatsverbrechen beteiligten Polizisten, Staatsanwälte, Richter, Verwaltungsbeamten, ADD-Direktor, Landrat versuchen würden, die Wahrheit einem „manipulierten diktatorischen Nazi-Schurken-Recht zu unterwerfen“.

33

In ebenso typischer Weise sind den Schriftsätzen des Antragstellers zu 1) eine Vielzahl von Bedrohungen zu entnehmen. So macht der Antragssteller zu 1) beispielsweise in dem Schreiben vom 24. Mai 2017 an die „Technische SS-Staatsverbrecher“ geltend, dass er die handelnden Personen parallel vor dem Strafgerichtshof, auf „zig Millionen Dollar“ Schadensersatz verklagen werde und zwar im Rahmen ihrer persönlichen Haftung für die Eigenverantwortlichkeit des illegalen Tuns gegen die Menschlichkeit. Möglicherweise würden sie dann aufwachen, wenn ihr Amt verwirkt und ihr Vermögen weg sei und sie zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch in dem beim Antragsgegner am 7. November 2017 eingegangenen Schriftsatz „Betr.: Anhörung 10/101-120-02“ erklärte der Antragsteller zu 1), dass er „einige Personen für dieses praktizierte Staatsverbrechertum unter Verwertung von deren Privatvermögen zu Schadenersatz- und Schmerzensgeld, einbuchten lassen werde.

34

Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der Antragsteller zu 1) – neben bzw. zusammen mit erkennbaren und auch im Strafverfahren bereits festgestellten Beeinträchtigungen der Psyche – die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zunehmend und durchaus weitgehend zu eigen gemacht hat. Es liegen hinreichend gewichtige Gründe dafür vor, dass er die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung einschließlich Teilen der Regelungen des Waffengesetzes nicht für sich als verbindlich anerkennt.

35

Die von dem Antragsteller zu 1) mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen gegen diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch.

36

Schon die vom Verwaltungsgericht aufgeführten Schreiben lassen unmissverständlich erkennen, dass der Antragsteller zu 1) sich zwei wesentliche und hier entscheidungserhebliche Elemente der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu Eigen gemacht hat. Er stellt die Geltung elementarer Gesetze – der Strafprozess- und Zivilprozessordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – gänzlich und grundsätzlich in Abrede. Darüber hinaus leugnet er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und betrachtet diese vielmehr als „Non-Government-Organisation“, „Organisation einer Modalität einer Fremdherrschaft“ bzw. als Unternehmen oder GmbH. Ob daneben – wie hier regelmäßig – in den Schriftsätzen gewählte Formulierungen Beleidigungstatbestände erfüllen und welche Qualität bzw. Schweregrad diese aufweisen, ist für die hier zu treffende Entscheidung über die absolute Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht von Bedeutung, wenngleich bei konsequenter Strafanzeigeerstattung und Strafverfolgung auch eine hiervon unabhängige Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG im Raume gestanden haben könnte.

37

Es ist vorliegend auch mit der hinreichenden Gewissheit festzustellen, dass die damit offen zutage getretene Haltung des Antragstellers zu 1) zugleich dessen gefestigter Grundeinstellung entspricht und dass er diese Vorstellung als für sich verbindlich betrachtet.

38

Die Beharrlichkeit, mit denen der Antragsteller zu 1) diese – seine – Überzeugung in einer Vielzahl seiner Schriftsätze in ausufernder Weise gegenüber verschiedenen Behörden und Gerichten anlässlich unterschiedlichster Rechtsstreitigkeiten rechtsübergreifend zum Ausdruck bringt, belegt nachdrücklich, dass es sich hierbei auch um seine tatsächliche Haltung gegenüber der bestehenden Rechtsordnung handelt. Auch das von ihm gegenüber dem Amtsgericht Trier gezeigte Verhalten in dem wegen Beleidigungsvorwürfen gegen ihn geführten Strafverfahren bestätigt diese Einschätzung. So musste der Antragsteller zu 1) zu dem Hauptverhandlungstermin am 31. Mai 2016 polizeilich vorgeführt werden, nachdem zwei vorausgegangene Termine aufgrund seines unentschuldigten Nichterscheinens nicht durchgeführt werden konnten. Damit hat er zugleich das von seinem Prozessbevollmächtigten selbst für die Zuordnung verlangte typische Verhalten von „Reichsbürgern“ gezeigt, die Gerichtsverhandlungen ablehnen, überhaupt nicht hierzu erscheinen und vorgeführt werden müssen. Aber auch das weitere Auftreten in diesem Hauptverhandlungstermin verdeutlicht, welche Grundhaltung der Antragsteller zu 1) gegenüber der Rechtsordnung eingenommen hat. Seine Forderung gegenüber der erkennenden Strafrichterin, sich auszuweisen, seine hiermit im Zusammenhang stehende Aussage, das Gericht nicht anzuerkennen sowie das anschließende eigenmächtige Verlassen der Hauptverhandlung stellen sich als konsequente Umsetzung der von ihm in seiner Grundhaltung übernommenen Nichtakzeptanz staatlicher Einrichtungen dar.

39

Ein ähnliches Verständnis liegt seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2018 vor dem Verwaltungsgericht Trier zugrunde. In diesem von ihm selbst und seinem Vater – dem Antragsteller zu 2) – angestrengten – und damit „aktiv gestaltend in Anspruch genommenen“ – Verfahren auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen den zu diesem Zeitpunkt aufgrund der erfolgten Anhörungen schon erwarteten Widerruf der ihnen erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse brachte er ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung mehrfach zum Ausdruck, dass es sich bei den Gerichtsverhandlungen immer nur um „Schauveranstaltungen“ handele und die gegen ihn geführten Verfahren ausschließlich als „Schikane“ gedacht seien. Auch dort erschöpften sich seine Einwendungen im Wesentlichen in anlasslosen Beleidigungen von Personen des öffentlichen Lebens, Funktionsträgern der Justiz sowie der Richterbank.

40

Die auf diese Tatsachengrundlage gestützte Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist weder durch das weitere Verhalten des Antragstellers zu 1) entkräftet worden, noch sind die mit der Beschwerde hiergegen vorgebrachten Einwendungen geeignet, eine ernsthafte Distanzierung von dieser Einstellung annehmen zu können.

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Seine weiteren Eingaben in dem hiesigen Verfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht bestärken im Gegenteil die Verdachtslage, dass der Antragsteller zu 1) nahezu sämtlichen staatlichen Einrichtungen und deren Vertretern die grundsätzliche Kompetenz, aber auch überhaupt die Berechtigung abspricht, über streitige Sachverhalte abschließend und verbindlich entscheiden zu können.

42

So führte er in seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 3. Mai 2018 unter anderem aus: „Dabei nutzen die Richter, gemeinschaftlich mit den beiden anderen Gewalten, sämtliche, nur vorstellbaren Staatsverbrechen, zur Durchsetzung der Politik der jeweiligen Landesregierung!“; und an anderer Stelle: „Das ist die tatsächliche gemeinschaftlich, über die Gewalten hinweg, kriminell organisierte, politische ‚Rechtsprechung‘ die hier gegen uns Legalwaffenbesitzer praktiziert wird. So findet das beispiellose BRD/RLP Staatsverbrechertum in der Realität statt“. Unter dem Oberpunkt „Zu dem verleumderischen Vorwurf, wir würden dem Reichsbürgerspektrum angehören“ wandte er ein: „Diese organisierte Staatskriminalität kann nicht, da sie eindeutig nachweislich flächendeckend in der BRD, in mehreren Bundesländern, über mehrere Gewalten hinweg, beweislich zustande gekommen ist, da sie von mehreren Richtern parallel, gemeinschaftlich verübt wird, in einem realen Rechtsstaat zustande kommen! Das kann nur in einem vorgetäuschten Rechtsstaat funktionieren, hinter dem sich in Wirklichkeit, ein menschenverachtender Schurkenstaat versteckt!“.

43

Dieselbe Grundeinstellung lässt sich seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten 148-seitigen Schriftsatz vom 30. Mai 2018 entnehmen. In diesem findet sich u. a. folgende von dem Antragsteller zu 1) gewählte Formulierung: „Ich kritisiere die BRD für die Fortsetzung des III. Reiches, über die, nach dem Krieg vollumfänglich beweisliche Unterwanderung der Nazis, SS-, SA-Angehörigen, in die Parteien, die Bundes-, wie auch Landesparlamente, Bundes-, wie auch Landes- und Kommunalverwaltungen, die Polizeien, die Staatsanwaltschaften, Gerichte, der gesamten Justiz. Durch die Unterwanderung sämtlicher Parteien der BRD, durch die Nazis, wurde nicht anders als in der DDR, auf diese Weise, wozu es umfassende Anhalte gibt, ein perfekt getarntes, nach Außen nicht ohne weiteres erkennbares, voll vernetztes, Einparteiensystem unter vollkommener Umgehung der Gewaltenteilung geschaffen“.

44

Soweit der Antragsteller zu 1) mit der Beschwerde abstreitet, dass dies – insbesondere auch die zuvor zum Ausdruck gebrachte Nichtanerkennung einzelner Gesetze und die Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland – seiner tatsächlichen Grundhaltung entspreche, und die Behauptung aufstellt, es handele sich bei den verwendeten Formulierungen um bloße Kopien und die Übernahme fremder Gedanken, um sich in Situationen, in denen er sich in die Enge getrieben gesehen habe, zur Wehr zu setzen, vermag dieser Einwand die oben dargestellten erheblichen Unzuverlässigkeitszweifel nicht zu entkräften. Gleiches gilt für den von ihm in diesem Zusammenhang angebrachten Verweis darauf, dass er ja gerade im Gegensatz zu solch einer Einstellung immer wieder – geradezu insistierend – die Einhaltung des Rechts und die Respektierung des Grundgesetzes reklamiere.

45

Gegen diese Behauptungen spricht in tatsächlicher Hinsicht der Umstand, dass der Antragsteller zu 1) gleichartige und hier entscheidungsrelevante Formulierungen, in denen er die Nichtanerkennung geltender Gesetze und die Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland klar zum Ausdruck bringt, nicht nur im Zusammenhang mit der für ihn nach seinem Vortrag gerade essentiellen Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner verwendet, sondern auch in ganz alltäglichen Situationen, wie beispielsweise anlässlich eines von den Technischen Betrieben der Verbandsgemeinde Trier-Land beabsichtigten Austauschs seiner Wasseruhr, was die vom Verwaltungsgericht auszugsweise wiedergegebenen Schriftsätze vom 23. Juni 2016 sowie vom 24. April und 24. Mai 2017 an die Verbandsgemeinde bestätigen. Ausweislich des Schriftsatzes der Technischen Betriebe der Verbandsgemeinde vom 19. Juli 2017 ist es diesen zudem seit dem Jahr 2007 nicht mehr gelungen, Wasserzähler ohne Anwendung von Mitteln des Verwaltungszwanges in den Anwesen des Antragstellers zu 1) auszuwechseln.

46

Aber auch darüber hinaus in zivilrechtlichen Streitigkeiten werden stringent identische Formulierungen verwendet, was in der Vergangenheit auch schon mit dazu geführt hat, dass sich einer seiner Vertragspartner – die Firma A. GmbH – im Oktober 2017 aus eigenem Antrieb mit der Bitte um Überprüfung der waffenrechtlichen Eignung an den Antragsgegner gewandt hatte. In dem mit dieser Firma vor dem Amtsgericht Trier geführten Zivilrechtsstreit reichte der Antragsteller zu 1) beispielsweise einen mit der Überschrift „Antrag auf Zeugenbeweis durch meinen Vater für die ständigen Fehler der Fa. A.“ versehenen Schriftsatz ein, der unter anderem folgenden Passus enthielt: „Sind Sie ein staatlicher Richter? Behandeln Sie mich als Bürger als juristische Person oder als Mensch nach dem Grundgesetz? Haben Sie einen Amtsausweis? Ist dieses Gericht bei den Vereinten Nationen als Nichtregierungsorganisation gemeldet?“.

47

Ähnliche Formulierungen und Argumentationen durchziehen eine Vielzahl der von dem Antragsteller zu 1) persönlich verfassten und von ihm individuell an die jeweiligen Verfahrenssituationen angepassten Schriftsätzen. Es verbleibt nach alledem kein Raum für die Annahme, es könne sich um die bloße Übernahme fremden Gedankenguts handeln, ohne auch selbst hinter diesen Einstellungen zu stehen.

48

Hierbei ist auch nicht von Bedeutung, dass die Gerichte von dem Antragsteller zu 1) teils aktiv durch Klageerhebungen in Anspruch genommen werden. Denn auch dies geschieht regelmäßig in einer Form, die erkennen lässt, dass deren Legitimation dem Grunde nach nicht anerkannt wird. Auch die aktive Inanspruchnahme der Justiz ist der von dem Antragsteller zu 1) übernommenen Grundeinstellung und den insoweit typischen Verhaltensweisen im Bereich des „Reichsbürgertums“ im Übrigen nicht zwangsläufig wesensfremd, wie auch die dort dann wiederum in eigenen Angelegenheiten reklamierte Einhaltung des Rechts und Respektierung von Gesetzen. Die von dem Antragsteller gewählte Art der Verteidigung gegen ihn treffende behördliche Maßnahmen bewegt sich auch regelmäßig jenseits des von ihm beanspruchten „Kampf ums Recht“ auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg und beinhaltet durchweg substanz- und haltlose Behauptungen bzw. zum Ausdruck gebrachte Einstellungen sowie strafrechtlich relevante Anschuldigungen.

49

Schließlich mögen die außerdem geltend gemachten Gesichtspunkte, es habe über einen Zeitraum von über 15 Jahren keine Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Geboten oder sonstige „echte Aggressionen“ bzw. „Übergriffe“ gegeben, auf seine Rechtstreue in der Vergangenheit hindeuten. Im Hinblick auf die aktuell zu treffende Entscheidung über die Zuverlässigkeit haben diese Umstände allenfalls – geringen – indiziellen Charakter, dem vorliegend aufgrund der vorgenannten eindeutigen Feststellungen kein entscheidungserhebliches Gewicht mehr beizumessen ist, zumal ein Restrisiko bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung im Bereich des Waffenrechts nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 21 Cs 13.1564 –, juris, Rn. 10; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG, juris, Rn. 35). Aus Fehlern, die von der Waffenbehörde in der Vergangenheit – vornehmlich im Zusammenhang mit ihm gegenüber getroffenen Anordnungen zur Beibringung von ärztlichen Gutachten – gemacht wurden, lässt sich für die nunmehr zur Entscheidung anstehende Rechtmäßigkeitsbeurteilung gleichfalls nichts herleiten.

50

b) Die obigen Ausführungen gelten ebenso für die inhaltsgleich erhobenen Einwendungen des Antragstellers zu 2) gegen die auch bei ihm angenommene absolute Unzuverlässigkeit.

51

Das Verwaltungsgericht hat die für ihn negative Prognose maßgeblich auf die von ihm verfasste „eidesstattliche Erklärung“ vom 7. November 2017 gestützt, die der Antragsteller zu 2) bei dem Antragsgegner eingereicht hatte, nachdem sein Sohn – der Antragsteller zu 1) – zu einem beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse angehört worden war. In der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird hierzu ausgeführt:

52

Der Antragsteller zu 2) ließ in dem Schreiben [Anmerkung: der eidesstattlichen Erklärung vom 7. November 2017] unter anderem ausführen, dass der Staat kein Rechtsstaat sei, sondern eine Mischung aus „Drittem Reich und DDR“ darstelle. Es handele sich hierbei um einen „ausschließlich vorgetäuschten Rechtsstaat“.  Zudem bezeichnete er, erkennbar durch fremde Feder, aber wegen der Form der eidesstattlichen Versicherung und der Unterschrift ihm zurechenbar, die „BRD“ als „Schurkenstaat“ bzw. als „Bananen Republik Deutschland“. Das Grundgesetz sei wie alles, was von der Politik aus den öffentlichen Einrichtungen komme, „nur Lüge, Täuschung und Betrug“. Damit seien die „Gesetze, ihre Rechte, das Grundgesetz insbesondere seine Schutzfunktionen, einschließlich der Schutzinstitutionen, mit für sie katastrophalen Folgen vollkommen außer Kraft gesetzt worden, was durch die Unterwanderung sämtlicher öffentlicher Einrichtungen nach dem Krieg, durch die NS-, SS-, SA-Vertreter von vorneherein so geplant und bis heute erfolgreich von diesen Verbrecherbanden durch- und fortgesetzt worden sei“. Aus diesem Grund handele es sich bei der Gründung der „BRD“, nicht um eine „reale Demokratie, um einen Rechtsstaat.“ Zudem bezeichnete der Antragsteller zu 2) das Waffengesetz als „BRD-Unrechts-Waffen-gesetz“ und als „Gesetz eines Schurkenstaates, das vor Unrecht, Unfreiheit, Unterdrückung, Menschenverachtung, Grundgesetzverletzungen nicht noch stärker strotzen könnte“. Darüber hinaus führte er aus, dass Deutschland der „übelste Nazi-Staatsverbrecherstaat“ sei, der seine gesamte Rechtsstaatlichkeit ausschließlich „vorheuchle und sein Volk bis heute nur verdummt und verraten habe.“ Die „BRD“ besitze immer noch keine Verfassung, sondern nur ein Grundgesetz. Von daher sei die Bezeichnung der Landesverfassungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts nur eine vollkommene Täuschung im Rechtsverkehr, was eine totale Bankrotterklärung des Grundgesetzes und jeder Rechtsstaatlichkeit der „BRD“, der Bundesländer und von “RLP“ darstelle. Die „BRD“ sei vertraglich dazu verpflichtet, sich eine Verfassung zu geben. Über 70 Jahre nach dem Krieg sei es endlich Zeit dafür. Bis heute sei verschleppt worden, eine Verfassung zu verabschieden. Bei der „BRD“ habe es sich bis heute nie um eine Demokratie gehandelt. In der „BRD“ existiere keine Rechtsstaatlichkeit, Rechtssicherheit, Justizgewährung, Rechte und Grundrechte. Die Rechtsanwälte seien damals, als die öffentlichen Einrichtungen von staatlichen Einrichtungen aus Nichtregierungsorganisationen, auf GmbHs umgestellt worden seien, mit mehreren kurzfristig aufeinander folgenden, saftigen, exorbitanten Erhöhungen ihrer Honorarsätze beglückt worden.

53

Darüber hinaus beinhaltet der genannte Schriftsatz in ebenso typischer Weise auch Bedrohungen. So führte der Antragsteller zu 2) dort unter anderem aus, vor dem richtigen, unabhängigen internationalen Strafgerichtshof werde es möglicherweise Folgen für die hier Handelnden haben. Die übelsten Staatsverbrecher gegen die Menschlichkeit an seinem Sohn, die mit Wissen und Vorsatz weit über 40 Jahre ständig ihre Kriminalität durchgesetzt haben, dass an vielen Mitmenschen, wie auch an ihm praktiziert worden sei, müsse nicht nur das Handwerk gelegt werden, sondern diese müssten begründeter Maßen auch an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt werden. Sie müssten umfassend abschreckend öffentlich ausgeprangert werden. Die sachbearbeitenden Amtsvertreter, die jeweils zuständigen Polizisten, Richter, Staatsanwälte, deren Vorgesetzten, die Verbandsgemeindeverwaltungen, die Kreisverwaltungen, deren vorgesetzten Dienststellen, die Kommunalaufsicht, die ADD`s/Bezirksregierungen, die Landesämter, deren jeweils durchgängig parteipolitisch besetzten Führungen, die Ministerien, deren Ministerialräte, Staatssekretäre, die Landesregierung, die Ministerpräsidenten, die Bundesminister, Bundesregierung, der Kanzler, die Parteien ... müssten dafür vor internationale Gerichtshöfe einzeln persönlich zur Verantwortung für diese Grundrechtsbrüche gezogen und verurteilt werden. Wie diese auch weiter, zur gesamtschuldnerischen Haftung, mit ihrem Gesamtvermögen unter vollkommenem Entzug derselben, verurteilt werden müssten.

54

Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht auch bei dem Antragsteller zu 2) zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass dieser zumindest einem wesentlichen Element der von „Reichsbürgern“ vertretenen Ideologie anhängt, somit die Staatsgewalt nicht anerkennt und demzufolge nicht bereit ist, sich strikt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Regelungen des Waffengesetzes zu halten. Dies gilt auch dann, wenn man diesen nicht als „klassischen“ Vertreter des „Reichsbürger“-Spektrums ansieht, da die festzustellende Gefahrenlage gleichbleibt.

55

Die hiergegen individuell vorgebrachten Einwendungen gegen diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch.

56

Die in der „eidesstattlichen Erklärung“ gewählten Formulierungen können nicht mehr als Ausdruck von großer Anspannung, Verärgerung und Sorge um die Zukunft des Betriebes und des Lebenswerkes bei einem älteren Mann verstanden werden. Auch diesen Formulierungen lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass der Antragsteller zu 2) in gleicher Weise wie sein Sohn die Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt als nicht (mehr) in Kraft befindlich betrachtet. Er erkennt die geltende Verfassung ebenso wenig an wie die Verfassungsgerichte, die er als „Täuschung im Rechtsverkehr“ bezeichnet. Öffentliche Einrichtungen bewertet er als GmbHs. Hierbei richten sich auch seine Vorbehalte nicht nur gegen vereinzelte und ihn oder seinen Sohn konkret betreffende Amtswalter, sondern nahezu ausnahmslos gegen sämtliche staatliche Institutionen und deren Vertreter. Ohne Bedeutung ist demnach auch, in welchem Zusammenhang und zu wessen Unterstützung dieses Schreiben verfasst worden ist. Denn dies stellt erkennbar die von dem Antragsteller zu 2) übernommene und von ihm tatsächlich gelebte Grundhaltung dar.

57

Mit der nur angedeuteten, nicht einmal behaupteten, geschweige denn näher belegten Übernahme von Argumenten und Versatzstücken aus den Schriftstücken des Sohnes lässt sich diese Würdigung demnach nicht entkräften.

58

Hiergegen spricht im Übrigen die Intensität und die Vehemenz, mit der sich der Antragsteller zu 2) eigenständig in seinem 147-seitigen Schriftsatz diese Einstellung zu Eigen gemacht und nach außen zum Ausdruck gebracht hat. Für einen prozesstaktischen Charakter der nunmehr angedeuteten Übernahme fremder Gedanken spricht weiter, dass auch in dem von ihm verfassten Anhörungsschreiben vom 20. Dezember 2017 weiterhin gleichartige Argumentationsmuster aufgegriffen worden sind. So hat der Antragsteller zu 2) in dieser Stellungnahme aus Anlass der zu diesem Zeitpunkt von dem Antragsgegner schon beabsichtigten Widerrufsentscheidung unter anderem verdeutlicht, sich von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen nicht (mehr) beeinflussen zu lassen, indem er dort ausführte „Ich lasse mich nicht von Ihren drastischen Verbrechensvollzügen gegen unsere Kunden, gegen meinen Sohn darin nicht beeinflussen, nicht, wie es hier seit vielen Jahrzehnten geschieht über Ihre Staatsverbrechensvollzüge nötigen und werde nicht Ihren eindeutigen Erpressungsversuchen unterliegen!“. Darüber hinaus lassen die dort gewählten Formulierungen erkennen, dass der Antragsteller zu 2) – wie auch sein Sohn – sämtlichen Behörden und staatlichen Institutionen grundsätzlich und insgesamt die Berechtigung abspricht, über streitige Sachverhalte abschließend zu entscheiden. So führte er in dieser Stellungnahme unter anderem aus „Damit ist eindeutig beweislich, dass der Landrat als politisch Verantwortlicher seine Untergebenen zu Staatsverbrechen anspornt und sämtlichen Staatsverbrechen aus seiner Behörde, zur systematischen Vernichtung von Mitmenschen, Unternehmen, Unternehmern, von Bürgern, nicht anders als im Dritten Reich freien Lauf lässt!“. An anderer Stelle äußerte er sich wie folgt „So stellen sich derzeit die Bundesregierung, die Landesregierung, die Bezirksregierung, der ADD-Direktor, der Landrat, der Verbandsbürgermeister, der Stellvertretende Landgerichtspräsident, die Richter, gemeinschaftlich an einem parteipolitisch vernetzten Strang ziehend die drastische Unterbindung der freien Meinungsäußerung vor!“. Dies konkretisierte er im weiteren Verlaufe wie folgt „Die BRD täuscht ihre Gewaltenteilung zu einem großen Teil nur vor. Das ergibt sich aus vielen Tatsachen, die mehrere Seiten füllen würden, die aber auch noch vorgetragen werden können. Dabei spielt die durchgängige, starke Vernetzung, die parteipolitische Besetzung der Führungspositionen in allen Gewalten, öffentlichen Einrichtungen, die entscheidende Rolle. Auch bei der angeblichen Rechtsstaatlichkeit handelt es sich ebenfalls zu einem großen Teil um Volksverdummung.“ Schließlich enthielt auch diese Stellungnahme – neben Beleidigungen – in geradezu typischer Weise die Ankündigung möglicher Weiterungen für die handelnden Amtsträger. So führte der Antragsteller zu 2) dort beispielsweise aus „Sie unterscheiden sich eindeutig beweislich, in ihren Amtsverbrechensvollzügen, kaum noch im geringsten, von all den NS-Verbrecherbanden des Dritten Reiches. Wir werden beweisen, dass viele betroffene Opfer Sie um Hilfe, um Verschonung angefleht haben und Sie ihre Mitmenschen nach den Vorbildern der alten SS-Charaktere einfach ihre Belange desinteressiert beiseite geschoben und bildlich gesehen, zertreten haben! Dafür werden Sie sich vor einem, vielleicht sogar vor mehreren internationalen Strafgerichtshöfen zu verantworten haben!“.

59

c) Der Antragsteller zu 1) hat sich darüber hinaus gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3, Abs. 2 i.V.m. 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG als persönlich ungeeignet erwiesen (vgl. zur parallelen Anwendbarkeit der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und der persönlichen Nichteignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG allgemein: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30.13 –, juris, Rn. 24 f.).

60

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt, dass die am 21. März 2017 ihm gegenüber ergangene Anordnung zur Beibringung eines amts-, fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens in der Sache nicht zu beanstanden sei. Sie beziehe sich auf Umstände – die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. R. in der gegen den Antragsteller zu 1) am 31. Mai 2016 vor dem Amtsgericht Trier geführten strafrechtlichen Hauptverhandlung –, aus denen sich bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung hinreichende Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers zu 1) wegen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung ergäben. Da der Antragsteller zu 1) seine Mitwirkung an dieser Überprüfung verweigert habe, sei der Wegfall der persönlichen Eignung nach § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG zu vermuten.

61

Soweit der Antragsteller zu 1) demgegenüber mit seiner Beschwerdebegründung zunächst geltend macht, das Verwaltungsgericht sei der Meinung, aus dem Ausführungen des Sachverständigen könne schon unmittelbar auf das Vorliegen der Nichteignung geschlossen werden, was seines Erachtens aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse, verkennt er die dargelegte tragende Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Hierin wird nicht die persönliche Eignung des Antragstellers zu 1) verneint, sondern aus dem Umstand, dass er bestehende Zweifel an seiner persönlichen Eignung nicht durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses ausgeräumt habe, auf eine nicht vorhandene persönliche Eignung geschlossen.

62

Bei der auf § 6 Abs. 2 WaffG gestützten Beibringungsanordnung vom 21. März 2017 handelt es sich um eine die Sachentscheidung vorbereitende reine Verfahrenshandlung, die nicht isoliert angreifbar ist (vgl. § 44a VwGO, OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2014 – 16 A 2367/11 –, juris, Rn. 45; HessVGH, Beschluss vom 22. November 2016 – 4 B 2306/16 –, juris, Rn. 12). Die Befolgung der Aufforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG ist nicht erzwingbar. Mit ihr wird lediglich eine Obliegenheit begründet, deren Verletzung für den Betroffenen nachteilige Rechtsfolgen hat. Der Einwand, es sei zunächst der Ausgang eines „möglicherweise angestrengten“ Rechtsstreits gegen die Beibringungsanordnung abzuwarten, geht daher fehl.

63

Die von dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen über den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1) waren schließlich auch Tatsachen i.S.d. § 6 Abs. 2 WaffG, die geeignet waren, Bedenken gegen dessen persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG zu begründen, da eine psychische Erkrankung nicht auszuschließen war. Der Sachverständige konnte mit den ihm vom Strafgericht überlassenen Akten und dem in der Hauptverhandlung von dem Antragsteller zu 1) gewonnenen persönlichen Eindruck auf eine ausreichende Tatsachengrundlage zurückgreifen. Die auf dieser Grundlage erstellte Diagnose einer wahnhaften Störung (ICD-10 F 22.0) lässt keinen Spielraum für die mit der Beschwerde vorgebrachte Annahme, dass sich diese psychische Erkrankung nur auf einen klar abgrenzbaren und – worauf es maßgeblich ankommt – waffenrechtlich irrelevanten Bereich auswirken könnte. Ungeachtet dessen wird die Pflicht der zuständigen Behörde, ein Zeugnis nach § 6 Abs. 2 WaffG aufzugeben, schon ausgelöst, sobald „Bedenken“ hinsichtlich der Fähigkeit zu einer vernünftigen Willensbildung (vgl. hierzu: Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 6 Rn. 5 f.) bestehen, was vorliegend zweifelsohne der Fall war.

64

Der abschließende Verweis auf vier weitere Gutachten bzw. fachärztliche Stellungnahmen kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da dies von dem Antragsteller zu 1) erstmals mit seiner bei Gericht am 15. November 2018 eingegangenen ergänzenden Beschwerdebegründung und damit jenseits der am 17. September 2018 bereits abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht worden ist. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller zu 1) die hiermit gemeinten Gutachten weder näher bezeichnet, noch lässt sich seinem Vortrag entnehmen, zu welchem Ergebnis diese gelangt sein sollen. Die in den Verwaltungsakten befindlichen ärztlichen Stellungnahmen beziehen sich zudem sämtlich auf länger zurückliegende Untersuchungen.

65

d) Lagen demnach bei beiden Antragstellern die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der ihnen erteilten Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vor, so war die Behörde verpflichtet, diesen Widerruf auch jeweils auszusprechen. Es bestand insbesondere kein Spielraum dafür, den Zeitablauf von über 15 Jahren, in denen bisher keinerlei Gefährdungssituationen aufgetreten waren oder aber den Umstand, dass die Antragsteller sich in der Vergangenheit bereits in zwei Fällen erfolgreich gegen inhaltsgleiche Maßnahmen zur Wehr gesetzt haben, bei der zwingend anzuordnenden Rechtsfolge zu berücksichtigen.

66

2. Auch die übrigen und mit der Beschwerde noch angegriffenen Verfügungen erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig.

67

a) Der Antragsgegner konnte nach § 41 Abs. 2 WaffG zur gebotenen Verhütung von Gefahren für die Sicherheit den Besitz erlaubnispflichtiger (Schuss)Waffen und Munition, einschließlich der in den Waffenbesitzkarten der Antragsteller und in dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen aufgeführten Waffen, sowie nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 6 WaffG aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit– hinsichtlich des Antragstellers zu 1) zusätzlich nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 5 WaffG aufgrund der ihm fehlenden persönlichen Eignung – auch den Besitz von (Schuss)Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, untersagen. Schon die Feststellung der offensichtlich fehlenden absoluten Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG trägt sowohl das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz Nr. 2 Alt. 6 WaffG als auch das nach § 41 Abs. 2 WaffG, weil die Antragsteller hiermit nicht (mehr) die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zwingend erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30/11 –, juris, Rn. 35).

68

Mit den hiergegen insoweit erhobenen Einwänden vermögen die Antragsteller demnach nicht durchzudringen. Die zugleich verhängten Widerrufe schlossen den Erlass darüber hinausgehender Waffenbesitzverbote nicht aus, noch waren für diese auf der Tatbestandsseite zusätzliche Gründe erforderlich. Es bedurfte hierfür keiner erhöhten Gefährdungslage in dem Sinne, dass ein wiederholter Missbrauch im Raume gestanden haben müsste, oder gar eine niedrigere Gewaltschwelle oder eine Bereitschaft zum illegalen Waffeneinsatz festzustellen gewesen wären. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass auch der Besitz erlaubnisfreier (Schuss)Waffen oder Munition – nicht jedoch im Übrigen tragbarer Gegenstände i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG wie beispielsweise Hieb- und Stoßwaffen – verboten worden sind.

69

Als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Gefahrenlage, die von dem Betroffenen ausgeht, können die Zuverlässigkeitskriterien des § 5 WaffG herangezogen werden, soweit dieser Vorschrift – wie hier – Bedeutung für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen zukommt (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 11 ME 18/17 – n.V.). Gesteigerte qualitative Anforderungen an das zur Unzuverlässigkeit führende Verhalten sind nicht erforderlich (vgl. Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 41 Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 3 Bf 86/10 –, juris, Rn. 10 f.). § 41 Abs. 2 WaffG greift auch nicht erst dann ein, wenn eine umgehende Sicherstellung im Einzelfall nicht nach polizeirechtlichen Vorschriften oder nicht im Anschluss an eine für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme- oder Widerrufsverfügung erfolgen kann. Vielmehr handelt es sich um eine spezielle, dem Konzept der Gefahrenvorsorge dienende Ermächtigungsgrundlage (OVG Hamburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 3 Bf 86/10 –, juris, Rn. 15).

70

Der Antragsgegner hat das ihm hierbei zustehende Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Die Waffenbesitzverbote sind insbesondere auch verhältnismäßig.

71

Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (BayVGH, Beschluss vom 19. März 2010 – 21 CS 10.59 –, juris, Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere eine möglicherweise in Betracht kommende Befristung der ausgesprochenen Waffenbesitzverbote hat der Antragsgegner zu Recht abgelehnt und hierbei zur Begründung in den Bescheiden angeführt, es lasse sich nicht absehen, dass der Grund, der zum Erlass der Verbote Anlass gegeben habe, zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt wieder entfallen werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit für eine längere, unbestimmte Zeit entfallen sei. Aufgrund der festgestellten absoluten Unzuverlässigkeit bestehe die Gefahr, dass zur Verfügung stehende Waffen missbräuchlich verwendet und dadurch potentielle Gefährdungen Dritter verursacht werden könnten. Dem müsse mit dem weitreichenden Mittel des Waffenbesitzverbotes begegnet werden. Die hiermit angestellten Ermessenserwägungen bewegen sich innerhalb der von § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielräume, welche zudem schon dadurch stark eingeschränkt waren, dass sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit der Waffenverbote auf der Tatbestandsseite der Normen sprachen (vgl. hierzu im Falle des § 41 Abs. 2 WaffG: BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30/11 –, juris, Rn. 41).

72

Das unter Ziffer 2 geregelte Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG ist auch dann noch verhältnismäßig, wenn man berücksichtigt, dass den Antragstellern als Geschäftsführern der auf den Waffenhandel und die Waffenherstellung ausgerichteten Beigeladenen sowohl ein zukünftiger Erwerb sämtlicher erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition untersagt worden ist, als auch der weitere Besitz über die in dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen eingetragenen Waffen. Der hiermit einhergehende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht in angemessenem Verhältnis zu der bestehenden Gefährdungslage. Zwar ist das Waffenbesitzverbot wegen des drohenden völligen oder teilweisen Verlusts der beruflichen Betätigungsmöglichkeit und der drohenden Schließung der von den Antragstellern betriebenen Beigeladenen von erheblichem Gewicht. Die vorzunehmende Abwägung fällt jedoch zu Gunsten des Schutzes der Allgemeinheit aus. Insbesondere hatte der Antragsgegner insoweit auf das sich aus der fehlenden waffenrechtlichen absoluten Zuverlässigkeit ergebende Sicherheitsrisiko sowie auf die mit dem Besitz und mit der Zugänglichkeit von derartigen Waffen verbundenen erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit abzustellen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass schon mit den offensichtlich rechtmäßig widerrufenen Waffenbesitzkarten zugleich die unter Ziffer 4 in den Bescheiden eigenständig und in ebenso offensichtlich rechtmäßiger Weise nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG angeordnete Verpflichtung auflebte, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen innerhalb der dort festgesetzten Frist von acht Wochen nach Bekanntgabe der Bescheide unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Zwar hatte die in dieser Ziffer zusätzlich verfügte Erstreckung dieser Verpflichtung auf die im Waffenhandelsbuch der Beigeladenen eingetragenen Waffen ihren eigenständigen Regelungsgehalt verloren, nachdem mit dem zwischenzeitlich am 21. August 2018 ergangenen weiteren Bescheid die der Beigeladenen erteilten Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse widerrufen (Ziffer 1) und – erneut – die Unbrauchbarmachung bzw. die Überlassung der im Waffenhandelsbuch eingetragenen Waffen an einen Berechtigten angeordnet worden waren (Ziffer 2). Gleichwohl bestand und besteht schon mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten und der hierbei festgestellten absoluten Unzuverlässigkeit der beiden Antragsteller keinerlei Grundlage mehr für diese, aktuell oder zukünftig erlaubnispflichtige Waffen überhaupt besitzen zu können. Dass hiermit im vorliegenden Fall zugleich die mit dem Waffenhandel im Zusammenhang stehenden Waffen betroffen sind, ist die zwangsläufige Folge der absoluten Unzuverlässigkeit der Antragsteller und der zwingend erforderlichen Abwehr einer waffenrechtlich damit insgesamt nicht mehr legitimierten Sachherrschaft. Diese Belastungen und Einschränkungen haben die Antragsteller zum Schutz der Öffentlichkeit hinzunehmen. Dass es in der Vergangenheit bisher noch nicht zu Vorfällen gekommen war, ist hierbei nicht von Bedeutung.

73

3. Schließlich überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse vorliegend das Interesse der Antragsteller, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren bzw. – soweit dies hilfsweise beantragt worden ist – bis zu einer endgültigen Entscheidung über eine mögliche Fortführung der Beigeladenen durch den weiteren Geschäftsführer S. von den Wirkungen der angegriffenen Regelungen verschont zu bleiben. Dabei ist es von besonderem Gewicht, dass sich die in den Bescheiden angeordneten Widerrufsentscheidungen und die dort verhängten Waffenbesitzverbote als offensichtlich rechtmäßig erweisen.

74

Im Hinblick auf die Widerrufe der Waffenbesitzkarten hat schon der Gesetzgeber in § 45 Abs. 5 WaffG einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet (vgl. für den Fall der reinen Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache: Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 – 7 B 11798/17 –, juris, Rn. 15). In Bezug auf diese, die Antragsteller in ihrer rein privaten Eigenschaft treffenden Entscheidungen, ist weder geltend gemacht worden, noch ansonsten erkennbar, dass besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände vorliegen könnten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller aus beruflichen oder aus sonstigen existentiellen Gründen auf diese privaten Erlaubnisse und die hiermit im Zusammenhang stehenden Waffen angewiesen sein könnten.

75

Aber auch hinsichtlich der unter Ziffer 2 in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Waffenbesitzverbote für erlaubnispflichtige Waffen, womit zugleich der zukünftige Erwerb sämtlicher erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition und insbesondere die in dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen eingetragenen Schusswaffen einschließlich Munition erfasst werden, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Auch im Hinblick auf die hiermit beeinträchtigten Grundrechte der Antragsteller – die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, dass die sofortige Vollziehbarkeit ohne einen weiteren zeitlichen Aufschub als Präventivmaßnahme zur Abwehr erheblicher Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Insoweit ist die sofortige Vollziehung – anders als im Falle der auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützten Widerrufsentscheidung – zwar nicht schon gesetzlich geregelt, jedoch ist das öffentliche Vollzugsinteresse bei dem hier auf der absoluten Unzuverlässigkeit beruhenden Waffenbesitzverbot inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des Widerrufs. Denn auch hier besteht ein besonderes öffentliches Interesse, nach der festgestellten absoluten Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit sämtlichen Waffen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die auch in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des Sofortvollzugs bilden, sofort zu unterbinden (vgl. für den Fall der gesetzlich ebenfalls nicht angeordneten sofortigen Vollziehung einer auf § 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gestützten Einziehung eines Jagdscheins wegen absoluter Unzuverlässigkeit: OVG RP, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 7 B 11798/17 –, juris, Rn. 16). Aber auch losgelöst von dieser Betrachtungsweise besteht vorliegend die begründete Besorgnis, dass sich die mit den Waffenbesitzverboten bekämpfte und aus der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit folgende Gefahr für die überragend wichtigen Schutzgüter Leib und Leben bei einem weiteren Zuwarten jederzeit realisieren kann.

76

Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass den Antragstellern in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 29. März und 3. April 2018 von dem Antragsgegner schon ursprünglich eine gegenüber vergleichbaren Fällen um vier Wochen verlängerte und insgesamt achtwöchige Frist eingeräumt worden war, um den zusätzlichen Abwicklungsaufwand zur Unbrauchbarmachung bzw. zur Abgabe der im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehenden Waffen auszugleichen. Selbst diese Frist wurde durch den nachfolgend ergangenen weiteren Bescheid vom 21. August 2018 um weitere acht Wochen ab Bekanntgabe dieses neuen Bescheides verlängert. Im Zusammenhang mit dem schon aus dem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsbeschluss vom 10. August 2018 folgenden eindeutigen und zutreffenden Hinweis darauf, dass auch ein etwaiger Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gegenüber der Beigeladenen sich aller Voraussicht nach als offensichtlich rechtmäßig erweisen dürfte, bestand mithin eine ausreichend lange Zeitspanne für die Antragsteller, die Übergabe der im Waffenhandelsbuch eingetragenen Gegenstände zu organisieren. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang sonstige Personen – so auch der dritte Geschäftsführer S. – in diesem Sinne als Berechtigte für den Umgang mit Waffen anzusehen sind, ist nicht im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren zu beantworten.

77

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

78

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.1.1, 1.5 und Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Hierbei war der Streitwert um die vom Verwaltungsgericht noch einbezogenen und hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Werte für die Waffen- und Munitionshandelserlaubnisse zu reduzieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

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(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

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(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

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(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

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Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

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Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

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(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

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(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

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(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrol

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Dez. 2018 - 7 B 11152/18 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

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Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vo

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(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese, nachdem der Kläger 2009 Mitglied der "Bandidos MC Regensburg" geworden war. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufbescheid aufgehoben.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klägers als Präsident des "Bandidos MC Regensburg" rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.

3

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Einschätzung der "Bandidos", von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausgehe, beruhe auf bloßen Vermutungen. Der "Bandidos MC Regensburg" sei nicht verboten. Beim Kläger seien niemals waffenrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt worden. Etwaige Vorkommnisse in anderen Organisationseinheiten der "Bandidos" dürften ihm nicht angelastet werden. Für die Prognose, auch die Regensburger Organisationseinheit könne in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werde, fehle eine tatsächliche Grundlage.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).

6

1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum "Bandidos MC Regensburg" vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit im Sinne von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im "Bandidos MC Regensburg" rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).

7

a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.

8

Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.

9

Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Regensburg" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.

10

b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.

11

c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.

12

d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.

13

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.

14

Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.

15

Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte -‌ künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.

16

Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.

17

e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.

18

2. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den entsprechenden Gründen von § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG gedeckt.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Aus seiner Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht darauf beschränkt, über die Zulassung der Revision aufgrund der Gesichtspunkte zu entscheiden, die der Beschwerdeführer fristgerecht in der Beschwerdebegründung vorgebracht hat.

2

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf des Kleinen Waffenscheins. Der Verwaltungsgerichtshof hat die erstinstanzlich erfolgreiche Anfechtungsklage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es im Wesentlichen, der Kläger besitze die für das Führen von Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr, weil das Risiko bestehe, dass er nicht umfassend ordnungsgemäß mit Waffen umgehen werde. Diese ungünstige Prognose ergebe sich aus dem Umstand, dass der Kläger zunächst Mitglied, seit 2011 Vizepräsident und seit 2014 Präsident des "Outlaws MC Friedberg", eines "Chapter" des Motorradclubs "Outlaws MC Germany", sei. Die Gruppenzugehörigkeit einer Person rechtfertige für sich genommen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn die Gruppe durch eine Bereitschaft zur Gewaltanwendung geprägt sei und sich das einzelne Mitglied der Unterstützung im Konfliktfall aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen nicht entziehen könne. Dies sei bei dem Motorradclub, dem das "Chapter" des Klägers angehöre, der Fall: Zahlreiche Vorfälle belegten, dass auch dessen Mitglieder jederzeit bereit seien, Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Motorradclubs gewaltsam auszutragen. Auch sei belegt, dass sich die "Chapter" eines Clubs in derartigen Auseinandersetzungen bedingungslos gegenseitig Beistand leisteten. Die Mitglieder könnten jederzeit in diese Gewalttätigkeiten hineingezogen werden, weil sie in eine streng hierarchische Struktur eingebunden und sich zu unbedingter Loyalität verpflichtet hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass das "Chapter", dem der Kläger vorstehe, eine Ausnahme darstelle.

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wirft der Kläger die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf, ob die Zuverlässigkeit in Bezug auf das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) nach demselben Maßstab zu beurteilen sei wie die Zuverlässigkeit in Bezug auf das Führen von Schusswaffen. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit verlange, dass der Kleine Waffenschein nur versagt oder widerrufen werden dürfe, wenn sich die Unzuverlässigkeit aus konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles ergebe. Generalisierende Annahmen wie die Zugehörigkeit zu einer Gruppe reichten nicht aus.

4

Damit hat der Kläger einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer organisierten Gruppe die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG entfallen lässt. Diese Rechtsprechung findet auch Anwendung auf die Erteilung des Kleinen Waffenscheins sowie auf dessen Rücknahme und Widerruf.

5

Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Waffen- und Munitionserlaubnissen. Die Zuverlässigkeit muss dauerhaft gegeben sein; ansonsten ist die Erlaubnis zu widerrufen (§ 45 Abs. 2 WaffG). Personen besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sorgfaltsanforderungen für den Umgang mit Waffen und Munition nicht beachten werden, etwa diese Gegenstände missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, nicht sorgfältig verwahren oder nicht berechtigten Personen überlassen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Erlaubnispflichtig ist auch das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; diese Erlaubnis wird durch den Kleinen Waffenschein erteilt. Auch dessen Erteilung setzt die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG voraus, weil diese Erlaubnisvoraussetzung nicht für entbehrlich erklärt worden ist (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 dieses Gesetzes).

6

Über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist aufgrund einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden, deren Maßstab dem Gesetzeszweck Rechnung zu tragen hat. Dieser besteht darin, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17; vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280115U6C1.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 17 und vom 17. November 2016 - 6 C 36.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U6C36.15.0] - BVerwGE 156, 283 Rn. 15).

7

Dementsprechend können sich berechtigte Zweifel, dass eine Person die Anforderungen an den Umgang mit Waffen und Munition dauerhaft ohne Einschränkungen beachten wird, auch aus der Zugehörigkeit zu einer gewaltaffinen organisierten Gruppe ergeben. Die Bereitschaft, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, muss ein prägendes Strukturmerkmal der Gruppe darstellen. Davon kann ausgegangen werden, wenn gewaltsame Angriffe auf Außenstehende oder gewalttätige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zum spezifischen Erscheinungsbild der Gruppe gehört haben, ohne dass diese sich umfassend und glaubhaft davon distanziert hat. Hinzukommen muss, dass das einzelne Mitglied der Gruppe aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - NJW 2015, 3594 = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 11 ff.).

8

Zwar muss die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die in Rede stehende Erlaubnispflicht in den Blick nehmen. Die jeweilige Person muss in Bezug auf diejenigen Waffen, für die der Umgang gestattet werden soll, zuverlässig sein. Dies ändert aber nichts daran, dass der dargelegte Maßstab für die Zuverlässigkeitsprognose für alle gesetzlich vorgesehenen Erlaubnisse und damit auch für die Erteilung und den Widerruf des Kleinen Waffenscheins gilt. Dieser Prognose müssen diejenigen Tatsachen zugrunde gelegt werden, die für die Beurteilung des künftigen Verhaltens der Person von Bedeutung sein können. Damit lässt sich nicht vereinbaren, bestimmte Tatsachen wie die Zugehörigkeit zu einer gewaltaffinen organisierten Gruppe generell auszublenden. Dieser Bedeutungsgehalt des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ergibt sich eindeutig aus der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck.

9

Das Zuverlässigkeitserfordernis nach § 5 WaffG ist in die Liste des § 4 Abs. 1 WaffG aufgenommen, der die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse einheitlich festlegt. Dem entspricht die Stellung der Vorschriften in dem Unterabschnitt 1 des Abschnittes 2 des Waffengesetzes mit der Überschrift "Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse". Auch Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen sind einheitlich geregelt (§ 45 Abs. 1 und 2 WaffG). Eine Erlaubnis muss widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung wie die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht mehr besteht. Aus diesem gesetzlichen Regelungskonzept ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der einheitlich vorgegebene, "vor die Klammer gezogene" gesetzliche Begriff der Zuverlässigkeit unterschiedliche, je nach Erlaubnis variierende Prognosemaßstäbe enthält.

10

Hiergegen spricht auch das Gebot der Risikominimierung als allgemeiner gesetzlicher Grundsatz für den erlaubnispflichtigen Umgang mit Waffen. Es gilt uneingeschränkt auch für den Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und damit für Erteilung und Widerruf des Kleinen Waffenscheins (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 6 C 36.15 - BVerwGE 156, 283 Rn. 15). Auch diese Waffen sind geeignet, erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und Verletzungen herbeizuführen. Hinzu kommt der missbräuchliche Umgang mit solchen Waffen, den der Gesetzgeber durch die Einführung der Erlaubnispflicht durch das Waffenrechtsneuregelungsgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) eindämmen wollte (BT-Drs. 14/7758 S. 1). Nach dem Waffen- und Sprengstoffbericht des Bundeskriminalamtes für das Jahr 1996 waren 55 % der für die Begehung von Straftaten verwendeten Waffen bis dahin erlaubnisfreie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (BR-Drs. 764/99 S. 2).

11

Das Zuverlässigkeitserfordernis als Voraussetzung für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist mit dem dargelegten Inhalt verhältnismäßig. Es ist geeignet und erforderlich, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Es stellt keine unzumutbare Belastung dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Erteilung des Kleinen Waffenscheins nur an die grundlegenden Anforderungen der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung, nicht aber an den Nachweis der Sachkunde und eines waffenrechtlichen Bedürfnisses geknüpft hat (§ 4 Abs. 1, § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 dieses Gesetzes). In Anbetracht des legitimen gesetzlichen Zwecks, das Risiko des Umgangs mit Waffen zu minimieren, der Gefährlichkeit der erfassten Waffen und der Missbrauchsmöglichkeiten liegt auf der Hand, dass sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kein Verbot herleiten lässt, eine negative Zuverlässigkeitsprognose unter den dargestellten Voraussetzungen darauf zu stützen, dass sich eine Person freiwillig in einem gewaltaffinen Umfeld bewegt, in dessen Gewaltausübung sie jederzeit hineingezogen werden kann.

12

Der Verwaltungsgerichtshof hat die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG seiner Sachverhaltswürdigung zugrunde gelegt. Insoweit erhebt der Kläger keine Einwendungen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seines Kleinen Waffenscheins und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen.

Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller am 10. Dezember 2015 den Kleinen Waffenschein.

Mit am 10. Februar 2016 unterschriebenem Formblatt stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Dabei gab er zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an: „Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 22.07.1913)“ und als Geburtsort „A..., Preußen (Deutschland als Ganzes)“. Als Geburtsort seines am ... 1946 geborenen Vaters gab er an „H..., Preußen“, als Geburtsort seiner am ... 1946 geborenen Mutter „A..., Preußen“, als eigene Wohnorte von Geburt bis 1963 „H..., Staat Preußen“ und von 1963 bis jetzt „A..., Staat Preußen“. Die Angabe, wozu er den Staatsangehörigkeitsausweis benötige, ließ er zunächst unbeantwortet. Die Fragen, ob für ihn schon einmal ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden sei, ob er neben der deutschen noch andere Staatsangehörigkeiten besitze und ob er nach dem 31. Dezember 1999 aufgrund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eingetreten sei, beantwortete er zunächst ebenfalls nicht.

Bei einer Vorsprache am 22. Februar 2016 zur Abholung des Ausweises strich er laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin diese Fragen komplett durch, nachdem ihm erläutert wurde, dass er dazu Angaben machen müsse, und es „nein“ bedeute, wenn er nichts ankreuze. Auf Nachfrage nach dem Verwendungszweck des Staatsangehörigkeitsausweises verlangte er laut Aktenvermerk eine schriftliche Auskunft zur Rechtsgrundlage, aufgrund welcher dies verlangt werden könne. Den zunächst vorgenommenen Eintrag „privat“ beim Verwendungszweck strich er nach dem Bezahlen der Gebühr wieder durch. Gleichzeitig machte er die Streichung zu den drei Fragen rückgängig und kreuzte jeweils „nein“ an.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 übersandte das Polizeipräsidium Schwaben Nord der Antragsgegnerin eine Auskunft, der zufolge der Antragsteller durch die im Antrag getroffenen Eintragungen sowie aufgrund der bei der Vorsprache gezeigten Verweigerungshaltung als „Reichsbürger“ einzustufen sei.

Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf seines Kleinen Waffenscheins gab der Antragsteller mit Schreiben vom 10. März 2017 an, dass er einen Eintrag, laut polizeilicher Unterstellung, als sog. „Reichsbürger“ weder beantragt habe, noch, dass ein solcher vorliege. Er gehöre „weder einzeln noch als ein Mitglied irgendeiner gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ gerichteten (gemeint ist wohl „Vereinigung“) an und beabsichtige das auch in Zukunft nicht.

Nach einer „Zeugeneinvernahme“ des Antragstellers am 15. Mai 2017 durch das Polizeipräsidium Schwaben Nord stellte dieses in einer weiteren Auskunft vom 17. Mai 2017 fest, der Antragsteller sei über die Internetseite gelberschein.de der Argumentation von Reichsbürgern gefolgt. Es sei der Eindruck entstanden, der Antragsteller habe geglaubt, auf offiziellen Seiten von Behörden zu surfen. Mehrfach habe er gefragt, warum diese Seiten dann nicht gelöscht würden. Er habe bekräftigt, kein Reichsbürger zu sein, die er pauschal in den Bereich der ehemaligen Nationalsozialisten gerückt habe. Bei der Frage zur Souveränität Deutschlands habe er allerdings erklärt, er glaube eher nicht, dass Deutschland ein souveräner Staat sei. Dies habe er aus Bemerkungen von Politikern herausgehört. Bei einer Nachschau habe man auf der Internetseite gelberschein.de eine Vielzahl von Videos gefunden, welche, aus dem Kontext gelöst, die Behauptung des Antragstellers stützten. Auch seien Ausfüllhilfen aufrufbar. Der Antragsteller habe sich offensichtlich umfangreich mit der Thematik beschäftigt. Er entspreche der Definition eines Reichsbürgers zwar nicht eindeutig, aber durch seine intensiven Recherchen zum Thema blieben Zweifel und er müsse weiterhin als Verdachtsfall behandelt werden.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 widerrief die Antragsgegnerin den dem Antragsteller erteilten Kleinen Waffenschein Nr. 90/15 (1.). Gleichzeitig wurde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (4.) aufgegeben, innerhalb von drei Wochen nach Vollziehbarkeit dieses Bescheids die Erlaubnisurkunde an die Antragsgegnerin zurückzugeben (2). Für den Fall der Nichtbefolgung wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht (3.). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass der Antragsteller laut Auskunft des Polizeipräsidiums Schwaben-Nord der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei. Bei der Annahme der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG müsse das Vorgehen aktiv, ziel- und zweckgerichtet sein. Die Weigerung, die staatliche Rechtsordnung als solche bzw. staatliche Organe anzuerkennen, dürfte als aktives Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gewertet werden können. Durch die Ablehnung der geltenden Rechtsordnung sowie der staatlichen Institutionen seien Personen, die der Ideologie der sog. Reichsbürger nahe stünden, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG per se waffenrechtlich unzuverlässig.

Der Antragsteller hat gegen den am 30. Juni 2017 zugestellten Bescheid am Montag, den 31. Juli 2017 Klage erhoben und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. September 2017 abgelehnt hat.

Dagegen richtet sich die am 23. August 2017 eingelegte Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen waffenrechtlichen Bescheid sind als offen zu bewerten. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Argumente und Beweisangebote kann eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden (1.1). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang führt die vorzunehmende Interessenabwägung dazu, dass das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt (1.2).

1.1. Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das Verwaltungsgericht ist bei Anwendung dieser Vorschrift zutreffend davon ausgegangen, dass solche Personen die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, weil in diesem Fall Tatsachen die Annahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c - vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

1.1.1 Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.1.2 Zur Entscheidung der Frage, ob die Verhaltensweisen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. Reichsbürgerbewegung darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es weiterer Sachaufklärung. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers sind daher bei summarischer Prüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen zu bewerten.

Durch die Beantragung eines Staatangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 und unter Angabe, sowohl er als auch seine Eltern seien in Preußen geboren bzw. die Zuordnung seiner Wohnorte zum „Staat Preußen“, hat der Antragsteller entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht lediglich eine abstruse politische Auffassung geäußert, sondern ein für „Reichsbürger“ typisches Verhalten gezeigt. Ein solches Verhalten nährt den Verdacht, dass er aufgrund der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt und letztlich nicht bereit ist, sich strikt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik einschließlich der Regelungen des Waffengesetzes zu halten.

Den Antragsteller kann nicht ohne Weiteres der Umstand entlasten, dass, wie er im Beschwerdeverfahren vorbringt, bei ihm andere für Reichsbürger charakteristische Verhaltensweisen nicht vorliegen, etwa, dass er zu keinem Zeitpunkt staatliche Anordnungen oder Bescheide in Frage gestellt, Steuern nicht bezahlt oder sonst hiergegen protestiert habe. Das folgt schon daraus, dass es sich beim Begriff „Reichsbürger“ um eine Sammelbezeichnung für eine sehr heterogene Personengruppe handelt und für eine Zuordnung nicht alle typischen Merkmale zugleich erfüllt sein müssen, sondern die Zuordnung stets nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung erfolgen kann.

Dementsprechend hat das Polizeipräsidium Schwaben Nord in der Auskunft vom 15. Mai 2017 nachvollziehbar ausgeführt, dass eine „Reichsbürgerangehörigkeit“ des Antragstellers trotz des Umstandes, dass er sich schriftlich und mündlich gegen eine solche „Einstufung“ gewehrt habe und kooperativ zu einer „Zeugenvernehmung“ erschienen sei, nicht abschließend habe ausgeräumt werden können. Vor diesem Hintergrund wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu klären haben, inwieweit die Einlassungen des Antragstellers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, ihn als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht.

1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht.

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der Waffenbesitzkarte tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Für den Kleinen Waffenschein ist der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen (BayVGH, B. v. 5. Juli 2017 – 21 CS 17.856 – juris, Rn. 14). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners mit dem Zwecke der Auffindung einer Waffenbesitzkarte, der beiden in der Waffenbesitzkarte aufgeführten Schusswaffen sowie eventuell vorhandener Munition ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung sind nicht erfüllt.
Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung ist die hier spezielle (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 WaffG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde, angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG).
Die Verfügung unter Ziff. 5 und 6 des Bescheids der Antragstellerin vom 19.6.2018 stellt eine solche waffenrechtliche sofortige Sicherstellungsanordnung dar.
Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung liegen hier jedoch nicht vor:
Das Verwaltungsgericht darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine summarische Überprüfung ergibt, dass die Sicherstellungsverfügung, deren Durchsetzung die Durchsuchungsanordnung dient, offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Prüfung ist anzustellen, auch wenn das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG zwar im Grundsatz nur die Voraussetzungen der Durchsuchungsanordnung und daher in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden, sofort vollziehbaren, wirksamen Sicherstellungsverfügung zu prüfen hat, allerdings auch nicht eine Durchsuchung zur Durchsetzung einer offenkundig rechtswidrigen Sicherstellungsverfügung gestatten darf, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG eine bloße Formsache darstellen würde (vgl. VG Freiburg, B. v. 16.1.2015 – 6 K 59/15 -, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall fehlen offensichtlich die Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG, die einen Widerruf der Waffenbesitzkarte i.S.d. § 46 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 45 Abs. 2 S. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfordert. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz, darunter eine Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG), zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis führt es, wenn ein Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen unter anderem solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Missbräuchlich handelt grundsätzlich, wer von einer Waffe oder Munition einen Gebrauch macht, der vom Recht nicht gedeckt ist (vgl. BayVGH, B. v. 14.11.2016 - 21 ZB 15.648 - juris; OVG NRW, B. v. 2.5.2013 - 16 A 2255/12 - juris). Eine missbräuchliche Verwendung ist insbesondere dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 B 12.964 – juris). Die dabei anzustellende Prognose muss gemäß dem ersten Halbsatz stets auf Tatsachen gestützt sein (s. ausführlich zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., B. v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17-, juris).
Die Antragstellerin hat im vorliegenden Fall keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag ausschließlich auf die Einstufung des Antragsgegners als „Reichsbürger“ durch das Landesamt für Verfassungsschutz vom 26.4.2018 und das dieser Einschätzung zugrunde liegende Schreiben des Antragsgegners an die Bußgeldstelle der Antragstellerin vom 3.1.2018 (Hintergrund: Anhörung wegen Missachtung eines Fußgängerüberweges).
Auf den Umstand allein, dass eine Person dem Kreis der „Reichsbürger“ zugeordnet wird, kann derzeit keine abschließende Prognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit dieser Person gestützt werden (hierzu und zum weiteren: VGH Bad.-Württ., B. v. 10.10.2017, a.a.O, Rn. 27 f. m.w.N.). Dem steht entgegen, dass mit dem Begriff „Reichsbürger“ gegenwärtig keine klar organisierte oder hinreichend strukturierte Personengruppe umschrieben wird. Mit dem Begriff wird eine Vielzahl von Personen schlagwortartig zusammengefasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentationsmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen teils unterschiedlich auftreten und die verschiedene Grade der „Zugehörigkeit“ zu der genannten Gruppe aufweisen. Erforderlich ist deshalb auch bei Personen, die aus Sicht des Antragsstellers und auch des Landesamtes für Verfassungsschutz dem Kreis der sog. Reichsbürger zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person. Von den Umständen des Einzelfalls hängt es daher auch ab, welche Bedeutung „Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung“ im Rahmen einer Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beizumessen ist. Jedenfalls dann, aber auch nur dann, wenn eine Person über die reinen Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition zu jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört. Das gilt insbesondere dann, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht.
An diesen Maßstäben gemessen hat die Antragstellerin den Antragsgegner bei dem Erlass des Bescheides vom 19.6.2018 voraussichtlich zu Unrecht als waffenrechtlich unzuverlässig eingeordnet. Weder aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 3.1.2018 noch aus der darauf basierenden Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 26.4.2018 ergeben sich Tatsachen, die die von der Antragstellerin getroffene Prognose rechtfertigen. Insbesondere bestehen derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgang mit Waffen oder Munition. Anhand der von dem Antragsgegner gewählten Formulierungen in dem Schreiben vom 3.1.2018, das von der Antragstellerin dem Landesamt für Verfassungsschutz zur Überprüfung übersandt wurde, kommt das Landesamt für Verfassungsschutz zu dem Schluss der Antragsgegner sei als „Reichsbürger“ einzustufen. Dies ergebe sich daraus, dass der Antragsgegner die Rechtmäßigkeit des Schreibens zur Anhörung in einem Bußgeldverfahren der Stadtverwaltung Singen in Frage stelle. Insbesondere verlange er Auskunft über den Rechtsrahmen des Schreibens bzw. den wahren, persönlichen Haftungsträger für den Vorgang des Schreibens. Dies mag möglicherweise ausreichen um den Antragsgegner als „Reichsbürger“ einzustufen, jedoch sicherlich dann eher nur als „Mitläufer“. So fehlen beispielsweise die typischen Ausführungen zur fehlenden Legitimität der BRD u.Ä.. Dies kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls über eine mögliche Sympathiebekundung hinaus, in dem Schreiben in keiner Weise zum Ausdruck kommt, dass der Antragsgegner die Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt. Im Gegenteil schildert er unter dem Punkt „Erklärung der Wahrheit“ in sachlicher Sprache, wie sich der Vorfall aus seiner Sicht ereignet hat. Insbesondere, dass er „in jeder Hinsicht vorschriftsmäßig unter 50 km/h“ gefahren sei, bzw. nach Abbiegen auch die „km/h Beschränkung mit 30 km/h“ eingehalten habe. Er habe nicht erkennen können, dass Menschen den von ihm überfahrenen Zebrastreifen benutzen wollten. Er sei als Verkehrsteilnehmer völlig unbelastet, habe „keine Bußgelder, keine Punkte in Flensburg, rein gar nichts“. Aus diesen Äußerungen ergibt sich, dass sich der Antragsgegner an die in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere die StVO) gebunden fühlt und diese seiner Meinung nach auch stets einhält. Auch den Tatbestand der Missachtung von Fußgängerüberwegen stellt er nicht grundsätzlich in Frage, sondern sieht ihn nur im konkreten Fall für nicht einschlägig. Dass sich der Antragsgegner in den ersten Zeilen des Schreibens als „Herausgeber“ bezeichnet, im weiteren „Rechtsvermutungen der Identifikation mit juristischen Fiktionen wie Aktenzeichen der natürlichen oder juristischen Personen“ zurückweist, um „wahre Auskünfte“ bittet und mit dem Zusatz „lebendig autographiert ohne Inanspruchnahme der Person“ unterzeichnet, mag absonderlich wirken und durchaus Bezüge zu Reichsbürgerbewegung nahelegen, belegt jedoch nicht, dass der Antragsgegner die geltende Rechtsordnung nicht anerkennt.
10 
Damit muss davon ausgegangen werden, dass die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG hier offensichtlich fehlen, sodass auch eine Durchsuchung der Wohnung und sonstiger Räume des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen unverhältnismäßig ist.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition.

2

Das Landgericht H. verurteilte den - zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach, u.a. wegen Körperverletzung, vorbestraften - Kläger am 1. Februar 2008 wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Urteil wurde mit der Verwerfung der Revision als unbegründet (BGH, Beschluss vom 2. September 2008) rechtskräftig. Der Kläger befand sich wegen dieser Taten seit dem 23. August 2007 in Polizei- und Untersuchungshaft; seit Rechtskraft der Verurteilung befindet er sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt F. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte einen ausziehbaren Teleskopstab (so genannter Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger ein Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein.

3

Die Beklagte untersagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10. März 2008 dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung und bestimmte, dass das Verbot beinhaltet, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des Waffengesetzes unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG; dies zeige die massive Gewalt, mit der er und seine Mittäter bei den drei angeklagten Taten die geschädigten Personen mit einem Elektroschockgerät verletzt und mit einem Schlagstock bedroht hätten. Die Annahme der Unzuverlässigkeit sei daneben im Hinblick auf die bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG begründet.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2008 zurück. Die daraufhin am 4. Januar 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 2009 abgewiesen.

5

Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 an das Berufungsgericht hat die Beklagte die nach ihrer Auffassung maßgeblichen Ermessenserwägungen für die streitgegenständliche Verbotsverfügung zusammengefasst.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Januar 2011 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Den Bescheid vom 10. März 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 hat es insoweit aufgehoben, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden ist, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt, die angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten habe in Bezug auf Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe, in § 41 Abs. 2 WaffG keine gesetzliche Grundlage, weil der Kläger derartige Waffen oder Munition nicht im Besitz gehabt habe oder habe. Die Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG setze den Besitz der bezeichneten Gegenstände voraus. Die Befugnis, jemandem den Besitz zu untersagen, schlösse es zwar nicht schon dem allgemeinen Wortsinn nach aus, die Untersagung auch auf einen künftigen Besitz zu beziehen. Die Begrenzung auf den bestehenden Besitz im Sinne der bereits ausgeübten tatsächlichen Gewalt ergebe sich aber aus dem Vergleich mit der Regelung, die der Gesetzgeber in ein- und demselben Gesetzgebungsakt für die Untersagungsbefugnis in § 41 Abs. 1 WaffG hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen und Munition getroffen habe: Dort seien die Untersagung des Besitzes und die des Erwerbs ausdrücklich unterschieden und nebeneinander aufgeführt. Habe der Gesetzgeber in seinem Sprachgebrauch zur Regelung der Untersagungsbefugnisse in § 41 WaffG für den einen gegenständlichen Teilbereich (Absatz 1) aber dergestalt zwischen den Fallgruppen des Besitzes und des Erwerbs unterschieden, erscheine es als zwingend, den gleichermaßen differenzierenden Sprachgebrauch auch bei der Regelung des anderen Teilbereichs (in Absatz 2) anzunehmen. Dann sei Besitz im Sinne des Absatzes 2 nur der vorhandene Besitz und nicht auch der (durch Erwerb zu erlangende) künftige Besitz. Der so differenzierende Sprachgebrauch entspreche zudem den gesetzlichen Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2, in denen das Erwerben und das Besitzen von Waffen oder Munition (in Nummern 1 und 2) als unterschiedliche waffenrechtliche Begriffe definiert seien. Die Untersagungsverfügung betreffend den Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition habe das Verwaltungsgericht hingegen zutreffend als rechtmäßig angesehen. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lägen vor.

8

Soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die streitige Verfügung teilweise aufgehoben hat, hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie damit begründet, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedürfe es zur Untersagung des Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen und zur Untersagung des Besitzes von Munition für entsprechende Waffen keines vorherigen Besitzes des Verfügungsadressaten. Das Berufungsgericht verkenne hiermit den Willen des Gesetzgebers und erschwere eine effektive Gefahrenabwehr.

9

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 die Klage vollumfänglich abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG durch das Berufungsgericht.

12

Der Kläger und die Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

14

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung des Klägers auch zurückweisen müssen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 insoweit abgewiesen hatte, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden war, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, § 41 Abs. 2 WaffG setze einen bereits vollzogenen Besitzerwerb des Verbotsadressaten voraus. Die im Verfahren getroffenen Feststellungen erlauben den Schluss, dass der Kläger den Verbotstatbestand des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Berufung vollumfänglich zurückweisen.

15

1. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die vollständige Verfügung der Beklagten vom 10. März 2008. Damit ist dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt worden. Dieses Verbot beinhaltete ausdrücklich auch das Verbot, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des WaffG unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 31. März 2009 vollständig abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zwar der Klage gegen die auf § 41 Abs. 2 WaffG gestützte Verfügung gegen die erlaubnispflichtigen Waffen zum Erfolg verholfen, aber die Berufung abgewiesen, soweit es um die auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützte Verfügung betreffend erlaubnisfreier Waffen ging. Nachdem der Kläger daraufhin keine Revision eingelegt hat, ist der Rechtsstreit betreffend das gegen den Kläger ausgesprochene Erwerbs- und Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen rechtskräftig geworden. Im Streit steht lediglich noch die Frage der Rechtmäßigkeit des Besitzverbots betreffend erlaubnispflichtiger Waffen.

16

2. Das streitgegenständliche Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen gegen den Kläger ist rechtmäßig, denn es beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, deren Anforderungen es einhält.

17

a) Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

18

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG im Falle des Klägers verneint, weil dieser eine derartige Waffe oder Munition nicht im Besitz habe oder gehabt habe. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Ziff. 2, Abschnitt 2 der Anlage 1 - zu § 1 Abs. 4 - WaffG). Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz.

19

aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist für diese Auslegung offen. § 41 Abs. 2 WaffG schreibt nicht vor, dass der Verbotsadressat bereits bei Ausspruch des Verbots "Besitzer" sein müsste.

20

Der Wortlaut von § 41 Abs. 2 WaffG bezieht sich nicht auf eine erteilte Erlaubnis, sondern nur allgemein darauf, ob Waffen und Munition grundsätzlich einer Erlaubnis bedürfen. Damit erfasst der Wortlaut auch Fälle, in denen im konkreten Einzelfall keine Erlaubnis erteilt ist oder diese nicht mehr besteht. Dass der Gesetzgeber die Anwendung der Verbotsermächtigung in § 41 Abs. 2 WaffG nicht auf Fälle der aktuellen Innehabung des unerlaubten Besitzes an einer Waffe beschränken wollte, macht der Wortlaut nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es dort nicht verengend heißt, dem Besitzer könne der "weitere Besitz" untersagt werden.

21

bb) Aus Formulierungsunterschieden in der Regelung über das Verbot erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz und Erwerb" - und dem für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz" - ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges abzuleiten. Der Grund für den unterschiedlichen Wortlaut liegt vielmehr schlicht darin, dass es für erlaubnisfreie Waffen keine Erwerbsbeschränkung gibt. Der Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen steht dagegen unter einem Erlaubnisvorbehalt, der den freien Erwerb ausschließt (Lehmann/v. Grotthuss, in: von Grotthuss/Soens, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juli 2012, § 41 Rn. 48; Humberg VR 2004, 8).

22

Es ist schon vom geregelten Sachverhalt her nicht einsehbar, warum die Behörde mit der Anwendung des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG bis zu dem - für sie gar nicht immer offensichtlichen - Zeitpunkt abwarten sollte, zu dem der vom Gesetzgeber als verbotswürdig eingestufte Besitz vom Betroffenen schließlich erlangt wird.

23

cc) Die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG nach der Gesetzessystematik unterstützt die Ansicht, dass ein Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen auch ausgesprochen werden kann, wenn der Erwerb einer solchen Waffe noch bevorsteht. Das systematische Verständnis des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG erschließt sich aus ihrer Vorgängernorm in § 40 WaffG a.F. § 40 WaffG 72 stellte eine Fortentwicklung von § 23 des Reichswaffengesetzes dar, wonach Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen verboten werden konnten, durch die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war. In der Zielrichtung besteht zwischen beiden Vorschriften kein Unterschied, was auch in der Begründung zu dem Entwurf des Bundesrates, der dem Waffengesetz zugrunde liegt, zum Ausdruck kommt (BTDrucks 6/2678 S. 23). Die Vorschrift soll im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänzen, dass sie - umfassend und unabhängig von einer Erwerbssituation - die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahrt, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen droht. Eine solche Aufgabe kann die Vorschrift aber nur erfüllen, wenn sie auch jenseits des eigentlichen Gebrauchmachens von Schusswaffen die Tatbestände erfasst, die für einen derartigen Schutz der Allgemeinheit von Bedeutung sind, so z.B. die Gefahren, die aus einer nicht sorgfältigen Verwahrung der Schusswaffe oder einem Überlassen der Waffen an Nichtberechtigte entstehen können (Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14 S. 43 f.). Der Ausschluss einer Verbotsmöglichkeit nach § 41 Abs. 2 WaffG hinsichtlich zukünftigen Besitzes wäre wertungssystematisch insofern unstimmig, als die von Absatz 2 betroffenen erlaubnispflichtigen Waffen vom Gesetzgeber allgemein als gefahrenträchtiger als die in Absatz 1 betroffenen erlaubnisfreien Waffen eingestuft worden sind. Wenn schon bei den letzteren der zukünftige Besitz ein hinreichender Bezugspunkt für ein Verbot ist, muss dies bei ersteren umso mehr gelten.

24

Ein weiterer systematischer Aspekt zum Verständnis von § 41 Abs. 2 WaffG ergibt sich aus dem Zusammenspiel von der Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis und der flankierenden Anordnung eines Waffenverbotes. Droht der Widerruf einer notwendigen Erlaubnis, versuchen Betroffene - wie auch Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten mit Erlaubnisvorbehalten zeigen - einen Erlaubniswiderruf durch Rückgabe oder Verzicht zu unterlaufen. Damit unterbleibt zunächst die Aufklärung und Feststellung des Widerrufssachverhalts mit wachsenden Beweisschwierigkeiten für die Waffenbehörde im Falle späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis. Soweit Verbote neben dem Widerruf oder der Versagung einer notwendigen Erlaubnis möglich sind, dienen sie zur Umsetzung einer Präventionswirkung auch für den Fall der Erlaubnisrückgabe und verhindern die andernfalls drohenden Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 50). Insofern wird das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG in den Fällen von Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis zu einem präventiven Mittel gegenüber dem Besitz oder Wiedererwerb von erlaubnispflichtigen Waffen durch den vormaligen Erlaubnisinhaber.

25

dd) Der Gesetz gewordene Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG, wonach nur der Besitz und nicht auch der Erwerb untersagt werden kann, ist auf ein eingeschränktes situatives Problemverständnis im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen und kann darüber hinaus kein einschränkendes Gesetzesverständnis nach sich ziehen. Dass der "Erwerb" in § 41 Abs. 1 WaffG gesondert aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass nur von § 41 Abs. 1 WaffG der Erwerb und folglich der künftige Besitz erfasst sind. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG in Ansehung eines Vorfalls gefasst, bei dem ein rechtmäßiger Waffenbesitzer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte (BTDrucks 14/7758 S. 77). Im Anschluss daran sollte die Vorschrift die sofortige Sicherstellung der Waffen in Fällen ermöglichen, die nicht durch Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG - in Fällen der Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit - oder durch das Vorgehen wegen illegalen Waffenbesitzes erfasst werden könnten. Für die Regelung eines Erwerbsverbots hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieses konkreten Problemverständnisses anscheinend keinen Bedarf gesehen und demzufolge den Erwerb auch nicht in § 41 Abs. 2 WaffG wörtlich erwähnt, zumal sich der Sache nach ein Erwerbsverbot bei den Waffen, die unter § 41 Abs. 2 WaffG fallen, regelmäßig schon durch das notwendige Erlaubnisverfahren ergibt, indem eine Erlaubnis dann versagt wird. Jedenfalls bietet die Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des neuen § 41 Abs. 2 WaffG die in der Anwendungspraxis zu § 40 WaffG 1972 vielfach anerkannte Befugnis, auch zukünftigen Waffenbesitz zu verbieten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 - NStZ 1993, 192; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, S. 238; Nr. 40.1 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 1979), beseitigen wollte. Dies hätte auch nicht im Einklang mit der allgemeinen Stoßrichtung der Novellierung gestanden, wonach die Umgestaltung der Vorschrift auf eine "Erweiterung der Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 des Waffengesetzes" (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76) gezielt hat.

26

Bereits unter Geltung der Vorgängervorschrift des § 40 WaffG a.F. war ebenso anerkannt, dass die Behörde das Recht hatte, nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte zum Nachweis der Anmeldung ein Waffenbesitzverbot zu erlassen, und es ihr auch möglich sein musste, die Prüfung der Voraussetzungen eines entsprechenden Waffenbesitzverbotes vorbeugend in das Verfahren zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 59 WaffG 72 einzubeziehen (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 42 f.). Hieran sollte durch die Einführung des § 41 Abs. 2 WaffG nichts geändert werden. Denn § 40 WaffG a.F. sollte lediglich umgestaltet sowie die Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 WaffG a.F. erweitert und der Rechtsprechung angepasst, keinesfalls gelockert werden (BTDrucks 14/7758 S. 76).

27

ee) Sinn und Zweck des Verbotes für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG zeigen, dass es nach dem Normverständnis nicht darauf ankommt, dass der Pflichtige die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition im Verbotszeitpunkt bereits ausübt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu der Vorgängernorm von § 41 Abs. 2 WaffG in § 40 WaffG a.F. dahingehend geäußert, dass die Vorschrift im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänze, dass sie die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahren solle, der aus dem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen drohe. Dies zeige, dass der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund stehe und dieses Ziel auf dem effektivsten Wege verfolgt werden müsse (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 43 f.). Dies wird im Normtext sichtbar anhand der Formulierung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG, in dem von "Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ausgegangen wird und aufgrund § 1 Abs. 1 WaffG, der von der "Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" spricht. Als Leitlinie der Vorschrift ist somit der Rechtsgüterschutz beabsichtigt. Um ein solches Ziel ernsthaft und bestmöglich zu erreichen, sind indes Maßnahmen mit Präventivcharakter notwendig (Humberg, VR 2004, 8), wie sie im Erwerbs- und Besitzverbot gegenüber einem Betroffenen liegen, der die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition noch nicht ausübt.

28

Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll. Dass der Erwerb solcher Waffen an einen Erlaubnisvorbehalt gebunden ist, steht dem Erlass eines Verbotes nicht entgegen. Mit der Versagung einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 47). Der Hauptanwendungsfall eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG betrifft Konstellationen, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, rechtfertigt dies vielfach zwar auch den Widerruf der Erlaubnis (§ 45 WaffG). Dies bedarf jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbotes nicht bedient würde (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 43).

29

b) Die danach allein erforderlichen Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen vor.

30

aa) Das Besitzverbot muss zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten sein.

31

Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 10); das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz. Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10 u. 6). Der Begriff "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BTDrucks 14/7758 S. 76). Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit.

32

Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient im vorliegenden Fall auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, denn es soll Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden. Der Kläger bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet. Das Landgericht H. verurteilte ihn wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte in deren Modellwohnungen einen ausziehbaren Teleskopstab (sog. Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger auch das Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein. Bei dem im landgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt handelte es sich nicht um ein isoliertes strafwürdiges Verhalten. Der Kläger war vielmehr bereits damals mehrmals vorbestraft, unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

33

bb) Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, "soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" in Betracht kommt, sondern soweit es "geboten" ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 6). Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde (Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 9. Aufl. 2010, § 41 Rn. 9). Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10).

34

Diese gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit "gebotenen" Waffenverbotes erfüllt der Kläger. Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG sind nämlich insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen begangen hat oder Straftaten begangen hat, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden (Nr. 41.3 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 2012). Das im Strafurteil des Landgerichts H. vom 1. Februar 2008 zum Ausdruck kommende Maß an Gewaltbereitschaft, und zwar insbesondere in Verbindung mit dem Gebrauch oder zumindest der Androhung von Waffengewalt lassen die Verhängung des Verbots als unausweichlich und somit geboten erscheinen, um die andernfalls von einem im Besitz von Waffen befindlichen Kläger drohende Gefahr für die Sicherheit abzuwenden.

35

Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Es fehlt bei ihm an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis, weil er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nämlich Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen darüber hinaus in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG). Darauf hat der Widerspruchsbescheid das Verbot auch ausdrücklich gestützt.

36

cc) Dass damit auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 2 WaffG. Soweit teilweise behauptet wird, § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheide nach objektbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 1 und personenbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 2, weshalb wegen der gleichartig wie in Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG formulierten Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG dort nur objektbezogene Untersagungsgründe eine Rolle spielen würden (Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 41 Rn. 10), kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen sind objektbezogene Gefahren schon Gegenstand der Regelungen des Beschussgesetzes (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 48 f.). Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte für eine derartige Unterscheidung in § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Denn die Kontrollbedürftigkeit nach der Nr. 1 bezieht sich auf den "Umgang" und damit auf menschliche Verhaltensweisen in Bezug auf Waffen (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG), ist also gleichfalls personenbezogen. Dasselbe gilt, soweit die Verhütung von Gefahren für die Sicherheit angesprochen wird. Denn damit sollen, entsprechend dem Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) hochrangige Rechtsgüter vor einem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition geschützt werden (BTDrucks 14/7758 S. 51), womit wiederum auf Gefahren abgestellt wird, die durch auf Waffen bezogenes Verhalten von Waffenbesitzern entstehen. Die Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheidet sich daher nur insoweit von der Nr. 2 als sie auf die Verhütung von Gefahren zum Schutz von Rechtsgütern durch nicht ordnungsgemäßes Verhalten von Waffenbesitzern ausgerichtet ist, während die Nr. 2 nicht in erster Linie auf solche Gefahren abstellt, sondern auf die tatsachengestützte fehlende Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (Eignung bzw. Zuverlässigkeit) für den Umgang mit Waffen, vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76). Entsprechend den Ausführungen zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG betrifft daher auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen. Bestätigt wird dies durch den oben genannten Zweck des § 41 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG (schon vor Fristablauf nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG), der sonst unterlaufen würde sowie durch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2 WaffG, wo ausschließlich ein personenbezogener Untersagungsgrund genannt wird (VG Ansbach, Urteil vom 11. Oktober 2006 - AN 15 K 06.00854 - juris Rn. 54; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 26. April 2006 - 1 K 1331/05 - juris Rn. 20).

37

c) Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kann (aa)) die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen (bb)). Diese Rechtsfolge hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise gezogen.

38

aa) Mit der streitgegenständlichen Verfügung hat die Beklagte angeordnet, dass der Kläger keine erlaubnispflichtigen Waffen und Munition erwerben oder besitzen darf. Die Anordnung des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG verbietet nicht nur den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, d.h. die Ausübung tatsächlicher Gewalt über sie, sondern sperrt damit auch zugleich die Möglichkeit zum rechtmäßigen Erwerb, soweit die betroffene Person erst dadurch zukünftig Besitz begründen würde. Der ausdrücklichen Erwähnung eines Erwerbsverbotes im Rahmen der Verfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG bedarf es deshalb nicht; die Erwähnung macht den Bescheid aber auch nicht fehlerhaft. Gegenständlich fallen erlaubnispflichtige Waffen in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG sind prinzipiell Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie dafür bestimmte Munition erlaubnispflichtig. Mit Rücksicht auf die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Waffen, deren Verbot ggf. auf § 41 Abs. 1 WaffG zu stützen ist, unterfallen nur diejenigen erlaubnispflichtigen Waffen dem Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG, die hinsichtlich des Erwerbs nicht von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind (vgl. die Ausnahmen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 9).

39

bb) Das Waffenbesitzverbot wird als Ermessensentscheidung getroffen. Es gilt daher das eingeschränkte Prüfungsprogramm des Verwaltungsgerichts nach § 114 Satz 1 VwGO darauf hin, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Im Ausgangsbescheid vom 10. März 2008 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 sind solche Ermessenserwägungen allenfalls ansatzweise zu erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat daher nach § 114 Satz 2 VwGO mit richterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2009 der Beklagten Gelegenheit gegeben, zur Erfüllung der Schriftlichkeitsanforderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG, die für die Ausübung des Ermessens nach § 41 Abs. 2 WaffG maßgeblichen Ermessenserwägungen schriftlich mitzuteilen. Dem ist die Beklagte mit Schreiben an das Gericht vom 15. Dezember 2009 nachgekommen.

40

Danach hält die Beklagte den Erlass der waffenrechtlichen Verbotsverfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG auch unter Berücksichtigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt F. für geeignet, erforderlich und angemessen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen in die Anstalt gelangen könnten. Auch wenn in Bezug auf erlaubnispflichtige Waffen die Wahrscheinlichkeit zum Erwerb faktisch erheblich eingeschränkt sein möge, sei das verbleibende Risiko nicht hinzunehmen. Sie ist außerdem der Auffassung, dass bei einer Verbotsverfügung, die eine Dauerwirkung entfalte, eine temporäre Reduzierung der Gefahrenlage nicht zur Aufhebung der Verbotsverfügung führen müsse. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend der Zeitraum, in dem der Kläger die Möglichkeit zum Waffenerwerb habe, den Zeitraum, in dem die Möglichkeit des Klägers zum Waffenerwerb aufgrund der Inhaftierung reduziert sei, erheblich übersteige. Auch stehe dem Einwand des Klägers, Vollzugslockerungen seien derzeit unwahrscheinlich, die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung nicht entgegen. Denn zumindest seien Vollzugslockerungen in absehbarer Zeit nach den Vorschriften des H. Strafvollzugsgesetzes möglich. Dieses Restrisiko müsse im Hinblick auf die zu erwartende Gefährdung hoher Rechtsgüter nicht hingenommen werden. Diesem Risiko könne auch nicht durch eine Information der Justizvollzugsanstalt an die zuständige Waffenbehörde über bevorstehende Vollzugslockerungen begegnet werden.

41

Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ermessenserwägungen nicht auseinander gesetzt, weil es den Bescheid insoweit bereits aus anderen Gründen für fehlerhaft gehalten hat. Die Erwägungen der Beklagten verhalten sich aber innerhalb des von § 41 Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum war vorliegend bereits dadurch stark eingeschränkt, dass sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbotes auf der Tatbestandsseite der Norm sprachen. Bei Vorliegen derart gewichtiger - sich aus den Vorstrafen des Klägers ergebender - Tatsachen beschränkt sich der Abwägungsspielraum in der Tat auf die Frage, ob seine derzeitige Inhaftierung ein Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG entbehrlich macht. Abgesehen davon, dass die insoweit gegen ein Verbot während der Haftzeit in das Feld zu führenden Argumente zugleich von geringem Gewicht sind, weil sie den Kläger in dieser Zeit mangels Gelegenheit zum legalen Erwerb auch nicht nennenswert belasten, hat die Beklagte jedoch einleuchtend ein verbleibendes Restrisiko beschrieben, das mit einem Verbot besser begrenzt werden kann als ohne. Diese Belastung hat der Kläger zum Schutz der Öffentlichkeit hinzunehmen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition.

2

Das Landgericht H. verurteilte den - zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach, u.a. wegen Körperverletzung, vorbestraften - Kläger am 1. Februar 2008 wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Urteil wurde mit der Verwerfung der Revision als unbegründet (BGH, Beschluss vom 2. September 2008) rechtskräftig. Der Kläger befand sich wegen dieser Taten seit dem 23. August 2007 in Polizei- und Untersuchungshaft; seit Rechtskraft der Verurteilung befindet er sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt F. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte einen ausziehbaren Teleskopstab (so genannter Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger ein Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein.

3

Die Beklagte untersagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10. März 2008 dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung und bestimmte, dass das Verbot beinhaltet, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des Waffengesetzes unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG; dies zeige die massive Gewalt, mit der er und seine Mittäter bei den drei angeklagten Taten die geschädigten Personen mit einem Elektroschockgerät verletzt und mit einem Schlagstock bedroht hätten. Die Annahme der Unzuverlässigkeit sei daneben im Hinblick auf die bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG begründet.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2008 zurück. Die daraufhin am 4. Januar 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 2009 abgewiesen.

5

Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung zugelassen. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 an das Berufungsgericht hat die Beklagte die nach ihrer Auffassung maßgeblichen Ermessenserwägungen für die streitgegenständliche Verbotsverfügung zusammengefasst.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Januar 2011 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Den Bescheid vom 10. März 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 hat es insoweit aufgehoben, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden ist, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt, die angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten habe in Bezug auf Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe, in § 41 Abs. 2 WaffG keine gesetzliche Grundlage, weil der Kläger derartige Waffen oder Munition nicht im Besitz gehabt habe oder habe. Die Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG setze den Besitz der bezeichneten Gegenstände voraus. Die Befugnis, jemandem den Besitz zu untersagen, schlösse es zwar nicht schon dem allgemeinen Wortsinn nach aus, die Untersagung auch auf einen künftigen Besitz zu beziehen. Die Begrenzung auf den bestehenden Besitz im Sinne der bereits ausgeübten tatsächlichen Gewalt ergebe sich aber aus dem Vergleich mit der Regelung, die der Gesetzgeber in ein- und demselben Gesetzgebungsakt für die Untersagungsbefugnis in § 41 Abs. 1 WaffG hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen und Munition getroffen habe: Dort seien die Untersagung des Besitzes und die des Erwerbs ausdrücklich unterschieden und nebeneinander aufgeführt. Habe der Gesetzgeber in seinem Sprachgebrauch zur Regelung der Untersagungsbefugnisse in § 41 WaffG für den einen gegenständlichen Teilbereich (Absatz 1) aber dergestalt zwischen den Fallgruppen des Besitzes und des Erwerbs unterschieden, erscheine es als zwingend, den gleichermaßen differenzierenden Sprachgebrauch auch bei der Regelung des anderen Teilbereichs (in Absatz 2) anzunehmen. Dann sei Besitz im Sinne des Absatzes 2 nur der vorhandene Besitz und nicht auch der (durch Erwerb zu erlangende) künftige Besitz. Der so differenzierende Sprachgebrauch entspreche zudem den gesetzlichen Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2, in denen das Erwerben und das Besitzen von Waffen oder Munition (in Nummern 1 und 2) als unterschiedliche waffenrechtliche Begriffe definiert seien. Die Untersagungsverfügung betreffend den Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition habe das Verwaltungsgericht hingegen zutreffend als rechtmäßig angesehen. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lägen vor.

8

Soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die streitige Verfügung teilweise aufgehoben hat, hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie damit begründet, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedürfe es zur Untersagung des Besitzes von erlaubnispflichtigen Waffen und zur Untersagung des Besitzes von Munition für entsprechende Waffen keines vorherigen Besitzes des Verfügungsadressaten. Das Berufungsgericht verkenne hiermit den Willen des Gesetzgebers und erschwere eine effektive Gefahrenabwehr.

9

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 die Klage vollumfänglich abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG durch das Berufungsgericht.

12

Der Kläger und die Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

14

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung des Klägers auch zurückweisen müssen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 insoweit abgewiesen hatte, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt worden war, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, § 41 Abs. 2 WaffG setze einen bereits vollzogenen Besitzerwerb des Verbotsadressaten voraus. Die im Verfahren getroffenen Feststellungen erlauben den Schluss, dass der Kläger den Verbotstatbestand des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Berufung vollumfänglich zurückweisen.

15

1. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die vollständige Verfügung der Beklagten vom 10. März 2008. Damit ist dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt worden. Dieses Verbot beinhaltete ausdrücklich auch das Verbot, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des WaffG unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 31. März 2009 vollständig abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zwar der Klage gegen die auf § 41 Abs. 2 WaffG gestützte Verfügung gegen die erlaubnispflichtigen Waffen zum Erfolg verholfen, aber die Berufung abgewiesen, soweit es um die auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützte Verfügung betreffend erlaubnisfreier Waffen ging. Nachdem der Kläger daraufhin keine Revision eingelegt hat, ist der Rechtsstreit betreffend das gegen den Kläger ausgesprochene Erwerbs- und Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen rechtskräftig geworden. Im Streit steht lediglich noch die Frage der Rechtmäßigkeit des Besitzverbots betreffend erlaubnispflichtiger Waffen.

16

2. Das streitgegenständliche Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen gegen den Kläger ist rechtmäßig, denn es beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, deren Anforderungen es einhält.

17

a) Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

18

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG im Falle des Klägers verneint, weil dieser eine derartige Waffe oder Munition nicht im Besitz habe oder gehabt habe. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Ziff. 2, Abschnitt 2 der Anlage 1 - zu § 1 Abs. 4 - WaffG). Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz.

19

aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist für diese Auslegung offen. § 41 Abs. 2 WaffG schreibt nicht vor, dass der Verbotsadressat bereits bei Ausspruch des Verbots "Besitzer" sein müsste.

20

Der Wortlaut von § 41 Abs. 2 WaffG bezieht sich nicht auf eine erteilte Erlaubnis, sondern nur allgemein darauf, ob Waffen und Munition grundsätzlich einer Erlaubnis bedürfen. Damit erfasst der Wortlaut auch Fälle, in denen im konkreten Einzelfall keine Erlaubnis erteilt ist oder diese nicht mehr besteht. Dass der Gesetzgeber die Anwendung der Verbotsermächtigung in § 41 Abs. 2 WaffG nicht auf Fälle der aktuellen Innehabung des unerlaubten Besitzes an einer Waffe beschränken wollte, macht der Wortlaut nicht zuletzt dadurch deutlich, dass es dort nicht verengend heißt, dem Besitzer könne der "weitere Besitz" untersagt werden.

21

bb) Aus Formulierungsunterschieden in der Regelung über das Verbot erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz und Erwerb" - und dem für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG - d.h. Verbot für "Besitz" - ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges abzuleiten. Der Grund für den unterschiedlichen Wortlaut liegt vielmehr schlicht darin, dass es für erlaubnisfreie Waffen keine Erwerbsbeschränkung gibt. Der Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen steht dagegen unter einem Erlaubnisvorbehalt, der den freien Erwerb ausschließt (Lehmann/v. Grotthuss, in: von Grotthuss/Soens, Aktuelles Waffenrecht, Stand Juli 2012, § 41 Rn. 48; Humberg VR 2004, 8).

22

Es ist schon vom geregelten Sachverhalt her nicht einsehbar, warum die Behörde mit der Anwendung des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG bis zu dem - für sie gar nicht immer offensichtlichen - Zeitpunkt abwarten sollte, zu dem der vom Gesetzgeber als verbotswürdig eingestufte Besitz vom Betroffenen schließlich erlangt wird.

23

cc) Die Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG nach der Gesetzessystematik unterstützt die Ansicht, dass ein Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen auch ausgesprochen werden kann, wenn der Erwerb einer solchen Waffe noch bevorsteht. Das systematische Verständnis des Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG erschließt sich aus ihrer Vorgängernorm in § 40 WaffG a.F. § 40 WaffG 72 stellte eine Fortentwicklung von § 23 des Reichswaffengesetzes dar, wonach Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen verboten werden konnten, durch die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war. In der Zielrichtung besteht zwischen beiden Vorschriften kein Unterschied, was auch in der Begründung zu dem Entwurf des Bundesrates, der dem Waffengesetz zugrunde liegt, zum Ausdruck kommt (BTDrucks 6/2678 S. 23). Die Vorschrift soll im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänzen, dass sie - umfassend und unabhängig von einer Erwerbssituation - die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahrt, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen droht. Eine solche Aufgabe kann die Vorschrift aber nur erfüllen, wenn sie auch jenseits des eigentlichen Gebrauchmachens von Schusswaffen die Tatbestände erfasst, die für einen derartigen Schutz der Allgemeinheit von Bedeutung sind, so z.B. die Gefahren, die aus einer nicht sorgfältigen Verwahrung der Schusswaffe oder einem Überlassen der Waffen an Nichtberechtigte entstehen können (Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14 S. 43 f.). Der Ausschluss einer Verbotsmöglichkeit nach § 41 Abs. 2 WaffG hinsichtlich zukünftigen Besitzes wäre wertungssystematisch insofern unstimmig, als die von Absatz 2 betroffenen erlaubnispflichtigen Waffen vom Gesetzgeber allgemein als gefahrenträchtiger als die in Absatz 1 betroffenen erlaubnisfreien Waffen eingestuft worden sind. Wenn schon bei den letzteren der zukünftige Besitz ein hinreichender Bezugspunkt für ein Verbot ist, muss dies bei ersteren umso mehr gelten.

24

Ein weiterer systematischer Aspekt zum Verständnis von § 41 Abs. 2 WaffG ergibt sich aus dem Zusammenspiel von der Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis und der flankierenden Anordnung eines Waffenverbotes. Droht der Widerruf einer notwendigen Erlaubnis, versuchen Betroffene - wie auch Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten mit Erlaubnisvorbehalten zeigen - einen Erlaubniswiderruf durch Rückgabe oder Verzicht zu unterlaufen. Damit unterbleibt zunächst die Aufklärung und Feststellung des Widerrufssachverhalts mit wachsenden Beweisschwierigkeiten für die Waffenbehörde im Falle späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis. Soweit Verbote neben dem Widerruf oder der Versagung einer notwendigen Erlaubnis möglich sind, dienen sie zur Umsetzung einer Präventionswirkung auch für den Fall der Erlaubnisrückgabe und verhindern die andernfalls drohenden Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 50). Insofern wird das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG in den Fällen von Rückgabe oder Verzicht auf eine waffenrechtliche Erlaubnis zu einem präventiven Mittel gegenüber dem Besitz oder Wiedererwerb von erlaubnispflichtigen Waffen durch den vormaligen Erlaubnisinhaber.

25

dd) Der Gesetz gewordene Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG, wonach nur der Besitz und nicht auch der Erwerb untersagt werden kann, ist auf ein eingeschränktes situatives Problemverständnis im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen und kann darüber hinaus kein einschränkendes Gesetzesverständnis nach sich ziehen. Dass der "Erwerb" in § 41 Abs. 1 WaffG gesondert aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass nur von § 41 Abs. 1 WaffG der Erwerb und folglich der künftige Besitz erfasst sind. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG in Ansehung eines Vorfalls gefasst, bei dem ein rechtmäßiger Waffenbesitzer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte (BTDrucks 14/7758 S. 77). Im Anschluss daran sollte die Vorschrift die sofortige Sicherstellung der Waffen in Fällen ermöglichen, die nicht durch Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG - in Fällen der Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit - oder durch das Vorgehen wegen illegalen Waffenbesitzes erfasst werden könnten. Für die Regelung eines Erwerbsverbots hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieses konkreten Problemverständnisses anscheinend keinen Bedarf gesehen und demzufolge den Erwerb auch nicht in § 41 Abs. 2 WaffG wörtlich erwähnt, zumal sich der Sache nach ein Erwerbsverbot bei den Waffen, die unter § 41 Abs. 2 WaffG fallen, regelmäßig schon durch das notwendige Erlaubnisverfahren ergibt, indem eine Erlaubnis dann versagt wird. Jedenfalls bietet die Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des neuen § 41 Abs. 2 WaffG die in der Anwendungspraxis zu § 40 WaffG 1972 vielfach anerkannte Befugnis, auch zukünftigen Waffenbesitz zu verbieten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 - NStZ 1993, 192; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, S. 238; Nr. 40.1 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 1979), beseitigen wollte. Dies hätte auch nicht im Einklang mit der allgemeinen Stoßrichtung der Novellierung gestanden, wonach die Umgestaltung der Vorschrift auf eine "Erweiterung der Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 des Waffengesetzes" (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76) gezielt hat.

26

Bereits unter Geltung der Vorgängervorschrift des § 40 WaffG a.F. war ebenso anerkannt, dass die Behörde das Recht hatte, nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte zum Nachweis der Anmeldung ein Waffenbesitzverbot zu erlassen, und es ihr auch möglich sein musste, die Prüfung der Voraussetzungen eines entsprechenden Waffenbesitzverbotes vorbeugend in das Verfahren zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 59 WaffG 72 einzubeziehen (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 42 f.). Hieran sollte durch die Einführung des § 41 Abs. 2 WaffG nichts geändert werden. Denn § 40 WaffG a.F. sollte lediglich umgestaltet sowie die Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 WaffG a.F. erweitert und der Rechtsprechung angepasst, keinesfalls gelockert werden (BTDrucks 14/7758 S. 76).

27

ee) Sinn und Zweck des Verbotes für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG zeigen, dass es nach dem Normverständnis nicht darauf ankommt, dass der Pflichtige die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition im Verbotszeitpunkt bereits ausübt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu der Vorgängernorm von § 41 Abs. 2 WaffG in § 40 WaffG a.F. dahingehend geäußert, dass die Vorschrift im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänze, dass sie die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahren solle, der aus dem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen drohe. Dies zeige, dass der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund stehe und dieses Ziel auf dem effektivsten Wege verfolgt werden müsse (Urteil vom 6. Dezember 1978 a.a.O. S. 43 f.). Dies wird im Normtext sichtbar anhand der Formulierung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG, in dem von "Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ausgegangen wird und aufgrund § 1 Abs. 1 WaffG, der von der "Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" spricht. Als Leitlinie der Vorschrift ist somit der Rechtsgüterschutz beabsichtigt. Um ein solches Ziel ernsthaft und bestmöglich zu erreichen, sind indes Maßnahmen mit Präventivcharakter notwendig (Humberg, VR 2004, 8), wie sie im Erwerbs- und Besitzverbot gegenüber einem Betroffenen liegen, der die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition noch nicht ausübt.

28

Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll. Dass der Erwerb solcher Waffen an einen Erlaubnisvorbehalt gebunden ist, steht dem Erlass eines Verbotes nicht entgegen. Mit der Versagung einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 47). Der Hauptanwendungsfall eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG betrifft Konstellationen, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, rechtfertigt dies vielfach zwar auch den Widerruf der Erlaubnis (§ 45 WaffG). Dies bedarf jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbotes nicht bedient würde (Lehmann/v. Grotthuss a.a.O. Rn. 43).

29

b) Die danach allein erforderlichen Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen vor.

30

aa) Das Besitzverbot muss zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten sein.

31

Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 10); das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz. Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10 u. 6). Der Begriff "zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand (BTDrucks 14/7758 S. 76). Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit.

32

Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient im vorliegenden Fall auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, denn es soll Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden. Der Kläger bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet. Das Landgericht H. verurteilte ihn wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte in deren Modellwohnungen einen ausziehbaren Teleskopstab (sog. Totschläger) mit sich und drohte damit. In einem der Fälle setzte der Kläger auch das Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein. Bei dem im landgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt handelte es sich nicht um ein isoliertes strafwürdiges Verhalten. Der Kläger war vielmehr bereits damals mehrmals vorbestraft, unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

33

bb) Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, "soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit" in Betracht kommt, sondern soweit es "geboten" ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 6). Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde (Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 9. Aufl. 2010, § 41 Rn. 9). Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10).

34

Diese gesteigerten gesetzlichen Voraussetzungen eines zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit "gebotenen" Waffenverbotes erfüllt der Kläger. Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG sind nämlich insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen begangen hat oder Straftaten begangen hat, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden (Nr. 41.3 WaffVwV i.d.F. der Bekanntmachung von 2012). Das im Strafurteil des Landgerichts H. vom 1. Februar 2008 zum Ausdruck kommende Maß an Gewaltbereitschaft, und zwar insbesondere in Verbindung mit dem Gebrauch oder zumindest der Androhung von Waffengewalt lassen die Verhängung des Verbots als unausweichlich und somit geboten erscheinen, um die andernfalls von einem im Besitz von Waffen befindlichen Kläger drohende Gefahr für die Sicherheit abzuwenden.

35

Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Es fehlt bei ihm an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffen- und Munitionserlaubnis, weil er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nämlich Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen darüber hinaus in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG). Darauf hat der Widerspruchsbescheid das Verbot auch ausdrücklich gestützt.

36

cc) Dass damit auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 2 WaffG. Soweit teilweise behauptet wird, § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheide nach objektbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 1 und personenbezogenen Untersagungsgründen in Nr. 2, weshalb wegen der gleichartig wie in Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG formulierten Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG dort nur objektbezogene Untersagungsgründe eine Rolle spielen würden (Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 41 Rn. 10), kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen sind objektbezogene Gefahren schon Gegenstand der Regelungen des Beschussgesetzes (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 48 f.). Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte für eine derartige Unterscheidung in § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Denn die Kontrollbedürftigkeit nach der Nr. 1 bezieht sich auf den "Umgang" und damit auf menschliche Verhaltensweisen in Bezug auf Waffen (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG), ist also gleichfalls personenbezogen. Dasselbe gilt, soweit die Verhütung von Gefahren für die Sicherheit angesprochen wird. Denn damit sollen, entsprechend dem Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 WaffG) hochrangige Rechtsgüter vor einem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition geschützt werden (BTDrucks 14/7758 S. 51), womit wiederum auf Gefahren abgestellt wird, die durch auf Waffen bezogenes Verhalten von Waffenbesitzern entstehen. Die Nr. 1 des § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterscheidet sich daher nur insoweit von der Nr. 2 als sie auf die Verhütung von Gefahren zum Schutz von Rechtsgütern durch nicht ordnungsgemäßes Verhalten von Waffenbesitzern ausgerichtet ist, während die Nr. 2 nicht in erster Linie auf solche Gefahren abstellt, sondern auf die tatsachengestützte fehlende Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen (Eignung bzw. Zuverlässigkeit) für den Umgang mit Waffen, vgl. BTDrucks 14/7758 S. 76). Entsprechend den Ausführungen zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG betrifft daher auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen. Bestätigt wird dies durch den oben genannten Zweck des § 41 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf eine sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG (schon vor Fristablauf nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG), der sonst unterlaufen würde sowie durch die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 2 WaffG, wo ausschließlich ein personenbezogener Untersagungsgrund genannt wird (VG Ansbach, Urteil vom 11. Oktober 2006 - AN 15 K 06.00854 - juris Rn. 54; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 26. April 2006 - 1 K 1331/05 - juris Rn. 20).

37

c) Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kann (aa)) die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen (bb)). Diese Rechtsfolge hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise gezogen.

38

aa) Mit der streitgegenständlichen Verfügung hat die Beklagte angeordnet, dass der Kläger keine erlaubnispflichtigen Waffen und Munition erwerben oder besitzen darf. Die Anordnung des Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG verbietet nicht nur den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, d.h. die Ausübung tatsächlicher Gewalt über sie, sondern sperrt damit auch zugleich die Möglichkeit zum rechtmäßigen Erwerb, soweit die betroffene Person erst dadurch zukünftig Besitz begründen würde. Der ausdrücklichen Erwähnung eines Erwerbsverbotes im Rahmen der Verfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG bedarf es deshalb nicht; die Erwähnung macht den Bescheid aber auch nicht fehlerhaft. Gegenständlich fallen erlaubnispflichtige Waffen in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG sind prinzipiell Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie dafür bestimmte Munition erlaubnispflichtig. Mit Rücksicht auf die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Waffen, deren Verbot ggf. auf § 41 Abs. 1 WaffG zu stützen ist, unterfallen nur diejenigen erlaubnispflichtigen Waffen dem Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG, die hinsichtlich des Erwerbs nicht von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind (vgl. die Ausnahmen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 41 Rn. 9).

39

bb) Das Waffenbesitzverbot wird als Ermessensentscheidung getroffen. Es gilt daher das eingeschränkte Prüfungsprogramm des Verwaltungsgerichts nach § 114 Satz 1 VwGO darauf hin, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Im Ausgangsbescheid vom 10. März 2008 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 sind solche Ermessenserwägungen allenfalls ansatzweise zu erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat daher nach § 114 Satz 2 VwGO mit richterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2009 der Beklagten Gelegenheit gegeben, zur Erfüllung der Schriftlichkeitsanforderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG, die für die Ausübung des Ermessens nach § 41 Abs. 2 WaffG maßgeblichen Ermessenserwägungen schriftlich mitzuteilen. Dem ist die Beklagte mit Schreiben an das Gericht vom 15. Dezember 2009 nachgekommen.

40

Danach hält die Beklagte den Erlass der waffenrechtlichen Verbotsverfügung nach § 41 Abs. 2 WaffG auch unter Berücksichtigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt F. für geeignet, erforderlich und angemessen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen in die Anstalt gelangen könnten. Auch wenn in Bezug auf erlaubnispflichtige Waffen die Wahrscheinlichkeit zum Erwerb faktisch erheblich eingeschränkt sein möge, sei das verbleibende Risiko nicht hinzunehmen. Sie ist außerdem der Auffassung, dass bei einer Verbotsverfügung, die eine Dauerwirkung entfalte, eine temporäre Reduzierung der Gefahrenlage nicht zur Aufhebung der Verbotsverfügung führen müsse. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend der Zeitraum, in dem der Kläger die Möglichkeit zum Waffenerwerb habe, den Zeitraum, in dem die Möglichkeit des Klägers zum Waffenerwerb aufgrund der Inhaftierung reduziert sei, erheblich übersteige. Auch stehe dem Einwand des Klägers, Vollzugslockerungen seien derzeit unwahrscheinlich, die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung nicht entgegen. Denn zumindest seien Vollzugslockerungen in absehbarer Zeit nach den Vorschriften des H. Strafvollzugsgesetzes möglich. Dieses Restrisiko müsse im Hinblick auf die zu erwartende Gefährdung hoher Rechtsgüter nicht hingenommen werden. Diesem Risiko könne auch nicht durch eine Information der Justizvollzugsanstalt an die zuständige Waffenbehörde über bevorstehende Vollzugslockerungen begegnet werden.

41

Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ermessenserwägungen nicht auseinander gesetzt, weil es den Bescheid insoweit bereits aus anderen Gründen für fehlerhaft gehalten hat. Die Erwägungen der Beklagten verhalten sich aber innerhalb des von § 41 Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum war vorliegend bereits dadurch stark eingeschränkt, dass sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbotes auf der Tatbestandsseite der Norm sprachen. Bei Vorliegen derart gewichtiger - sich aus den Vorstrafen des Klägers ergebender - Tatsachen beschränkt sich der Abwägungsspielraum in der Tat auf die Frage, ob seine derzeitige Inhaftierung ein Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG entbehrlich macht. Abgesehen davon, dass die insoweit gegen ein Verbot während der Haftzeit in das Feld zu führenden Argumente zugleich von geringem Gewicht sind, weil sie den Kläger in dieser Zeit mangels Gelegenheit zum legalen Erwerb auch nicht nennenswert belasten, hat die Beklagte jedoch einleuchtend ein verbleibendes Restrisiko beschrieben, das mit einem Verbot besser begrenzt werden kann als ohne. Diese Belastung hat der Kläger zum Schutz der Öffentlichkeit hinzunehmen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.875,00 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12. September 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. September 2017 abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

3

Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Der in dem angegriffenen Bescheid erfolgte Widerruf der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wegen fehlender Zuverlässigkeit, der von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG), sowie die aus gleichem Grund erfolgende Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins erweisen sich zwar bei der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig (a.) Kann indes aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, juris, Rn. 31). Bei der danach vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers, bis zur rechtsbeständigen Entscheidung über seinen Widerspruch von den Wirkungen der Maßnahmen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Maßnahmen überwiegt Letztgenanntes (b.).

4

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) und c) WaffG, auf die sich auch der Antragsgegner in seiner Begründung des Widerrufs stützt, besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

5

Die hier zur Prüfung stehenden Fälle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschreiben im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute Unzuverlässigkeit; vgl. hierzu BT-Drucks. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 6 B 4.08 –, juris; stRspr). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (BayVGH, Beschluss vom 28. November 2013 – 21 CS 13.1758 –, juris m.w.N.).

6

Allein die nach Aktenlage festgestellte Tatsache, dass bei einer aus anderem Anlass durchgeführten Durchsuchung der Wohnräume des Antragstellers im Schlafzimmer in der Nachttischschublade ein geladener und zugriffsbereiter Revolver gefunden wurde, bei dem es sich um eine in der Waffenbesitzkarte Nr. 00838/2014 auf den Antragsteller eingetragene Waffe handelt, trägt vorliegend nicht die eine Unzuverlässigkeit begründende Prognose, dass der Antragsteller Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren bzw. Waffen oder Munition Nichtberechtigten überlassen werde. Die Aufbewahrung eines geladenen Revolvers in der Nachttischschublade begründet zwar – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – einen gravierenden Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG i.V.m. § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung – AWaffV –, der schon bei Einmaligkeit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen vermag (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 21 CS 13.1564 –, juris, Rn. 12; NdsOVG, Beschluss vom 19. April 2010 – 11 LA 389/09 –, juris, Rn. 3). Allerdings bedarf es hier der weiteren Aufklärung im laufenden Widerspruchsverfahren, ob auf das Auffinden des geladenen Revolvers des Antragstellers die Prognose seiner Unzuverlässigkeit gestützt werden kann. Denn der Antragsteller, der sich zum Zeitpunkt des Auffindens nicht in seiner Wohnung befand, hat einen durch ihn begangenen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften oder ein Überlassen an seine Verlobte in Abrede gestellt und gleichzeitig auf die mögliche Herausnahme aus dem entsprechend gesicherten Waffenschrank und das Laden der Waffe durch seine Mutter verwiesen, die aufgrund einer zulässigen und dem Antragsgegner bekannten gemeinschaftlichen Aufbewahrung im Sinne des § 13 Abs. 8 AWaffV ebenfalls Zugriff auf den gesicherten Waffenschrank hat.

7

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist es für die Prognose der Unzuverlässigkeit nicht unerheblich, ob der Antragsteller selbst die vorgeworfenen Verstöße begangen hat oder ob er seine Waffe und seine Munition entsprechend den gesetzlichen Vorgaben weggeschlossen hat und die oben beschriebene Auffindesituation auf ein eigenmächtiges Verhalten seiner Mutter zurückgeht, die berechtigterweise Zugang zum gemeinschaftlich genutzten Waffenschrank hat. Die den Waffenbesitzer treffende Verpflichtung, Waffen und Munition ordnungsgemäß aufzubewahren, geht nicht so weit, dass die eigene Unzuverlässigkeit aus einem allein eigenmächtigen Verhalten eines anderen Zugriffsberechtigten des zulässigerweise gemeinschaftlich genutzten Waffenschranks abgeleitet werden könnte (a.A. wohl VG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2016 – 4 K 2176/15 –, juris, Rn. 24), sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für einen vorschriftswidrigen Umgang des Mitzugriffsberechtigten bestehen. Soweit von der Gegenansicht als maßgebliches Argument auf die Höchstpersönlichkeit der waffenrechtlichen Erlaubnis abgestellt wird, ist anzumerken, dass die insoweit zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom Urteil vom 8. Dezember 1992 – 1 C 5.92 –, juris, Rn. 19) einen anderen Zusammenhang betroffen hat. Auch geht es in der vorliegend zur Entscheidung stehenden Situation nicht darum, die eigenen waffenrechtlichen Verpflichtungen auf einen (waffenrechtlichen berechtigten) Dritten zu übertragen, indem beispielweise dieser beauftragt wird, die Waffe den Vorgaben entsprechend in dem gemeinsamen Waffenschrank zu verschließen. Vielmehr geht es hier – wenn man die Angaben des Antragstellers zugrunde legte – um die Konstellation, dass der Betroffene den Anforderungen an die Aufbewahrung genügt hat und der festgestellte Verstoß bezüglich seiner Waffe auf ein eigenmächtiges Verhalten eines zugriffsberechtigten Dritten außerhalb ihm übertragener Aufgaben zurückgeht.

8

In diesem Zusammenhang bedarf hier die weitergehende Frage keiner Erörterung, inwieweit eine gemeinschaftliche Aufbewahrung und damit die Zugriffsmöglichkeit eines Dritten auf die eigenen Waffen gesteigerte Anforderungen an eine regelmäßige Kontrolle der eigenen Waffen und Überwachung des Mitzugriffsberechtigten stellt. Denn die eigenmächtige Herausgabe wäre – sofern man dem Vortrag des Antragstellers folgte – zum einen während einer mehrtägigen Abwesenheit des Antragstellers erfolgt, sodass die Verletzung einer etwaigen Nachschauenspflicht ausschiede, und zum anderen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Mutter in der Vergangenheit durch entsprechende Eigenmacht, die eine weitergehende Kontroll- und Überwachungspflicht auslösen könnte, aufgefallen ist. Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt gefordert wird, die Überwachung sei derart zu gewährleisten, dass der Betroffene selbst jederzeit eingreifen könne, um Verstöße gegen eine ordnungsgemäße Aufbewahrung zu verhindern (vgl. VG Hamburg, a.a.O.), überspannt dies die waffenrechtlichen Verpflichtungen und liefe letztlich darauf hinaus, dass der Betroffene bei einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung im Sinne des § 13 Abs. 8 AWaffV nur dann sicher gehen kann, keine Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten zu begehen, wenn ein alleiniger Zugriff auf den Waffenschrank durch den anderen Mitzugriffsberechtigten ausgeschlossen wird. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber eine gemeinschaftliche Aufbewahrung gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV unter den dort genannten Voraussetzungen zulässt und jeder Zugriffsberechtigte darüber hinaus waffenrechtlicher Erlaubnisinhaber sein muss und damit die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 WaffG zu erfüllen hat, stellten sich derart weitreichende Überwachungspflichten auch unter Einbeziehung des von Waffen ausgehenden Gefahrenpotenzials als unverhältnismäßig dar. Mithin ist es für die anzustellende Prognoseentscheidung entscheidungserheblich und bedarf der weiteren Aufklärung im Widerspruchsverfahren, ob die Auffindesituation des Revolvers auf Versäumnisse des Antragstellers oder eigenmächtiges Verhalten seiner Mutter zurückgeht.

9

Eine Zurechnung des Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflicht und eine darauf gestützte offensichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufs lassen sich für die summarische Prüfung im Eilverfahren nicht daraus herleiten, dass der Antragsteller die näheren Umstände durch Erkundigen bei seiner Mutter nicht erfragt und sodann im Verfahren dargelegt, sondern sich darauf beschränkt hat, die Herausgabe durch die mitzugriffsberechtigte Mutter als mögliche Erklärung zu benennen und den Antragsgegner auf eine Befragung seiner Mutter zu verweisen, die „auf Befragen der Behörde [sicherlich] eine eigenständige Erklärung abgeben wollen [wird]“ (Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 19. September 2017, Bl. 13 GA). Eine Befragung der Mutter des Antragstellers durch den Antragsgegner ist bislang nicht erfolgt.

10

Die zuständige Behörde trägt im Streitfall die materielle Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sie eine zukünftige Unzuverlässigkeit des Betroffenen herleitet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2001 – 21 ZS 01.1719 –, juris, Rn. 7; BT-Drucks. 7/2379 S. 14). Nachdem entsprechende Tatsachen mit dem Auffinden des auf den Antragsteller eingetragenen Revolvers hinreichend belegt sind, ist es Sache des Antragstellers, nunmehr darzulegen und im Streitfall unter Beweis zu stellen, dass er trotz der Auffindesituation zuverlässig im Sinne des Waffenrechts ist. Denn eine Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Hintergründe des nachgewiesenen Auffindens der vom Antragsteller sicher zu verwahrenden Schusswaffe begründete ein gefahrenabwehrrechtliches Restrisiko, das bei der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. November 2013 – 21 CS 13.1758 –, juris m.w.N.). Der strafrechtliche Zweifelssatz gilt bei der gefahrenabwehrrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nicht. Ebenso ist es dem Antragsteller – und letztlich auch seiner Mutter – unbenommen, von etwaigen Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechten Gebrauch zu machen, wobei ein etwaiges Schweigen selbstredend nicht zu ihren Lasten verwertet werden darf. In Bezug auf die anzustellende Gefahren- bzw. Zuverlässigkeitsprognose ist es jedoch nicht zu beanstanden, aus der daraus folgenden Unaufklärbarkeit die gefahrenabwehrrechtlich erforderlichen Schlüsse zu ziehen (vgl. zur Fahrtenbuchauflage BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 11 B 7.95 –, juris, Rn. 3; OVG RP, Beschluss vom 4. August 2015 – 7 B 10540/15 –, juris, Rn. 21).

11

Für die danach erforderliche Darlegung genügt es nicht vorzutragen, man habe Waffe und Munition stets sicher im gesicherten Waffenschrank aufbewahrt und ein Dritter müsse sich ohne eigenes Zutun und ohne eigene Kenntnis Zugriff verschafft und die geladene Waffe sodann in den Nachttisch gelegt haben. Allgemeine Mutmaßungen, wie ein Dritter die Verschlusssicherungen überwunden haben könnte, sind nicht ausreichend. Vielmehr sind – wie das Verwaltungsgericht zu Recht verlangt – konkrete Anhaltspunkte darzulegen, dass aus der Auffindesituation, die angesichts der strengen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition für sich genommen erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Erfüllung derselben begründet, keine Rückschlüsse auf eine Unzuverlässigkeit gezogen werden können.

12

Abweichend von der Würdigung durch das Verwaltungsgericht hat der Antragsteller jedoch in diesem Sinne substantiierte Anhaltspunkte für eine nicht von ihm zu verantwortende Verletzung der Aufbewahrungspflicht dargelegt, indem er auf die zugelassene gemeinschaftliche Aufbewahrung mit seiner Mutter und die Möglichkeit einer Herausnahme des Revolvers durch diese hingewiesen sowie den Antragsgegner aufgefordert hat, seine Mutter hierzu zu befragen. Mit diesem Vorbringen, das nicht als rein spekulativ bezeichnet werden kann, hat der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung der tatsächlichen Umstände vorgetragen, die zur oben genannten Auffindesituation geführt haben. Es ist – auch wenn es in seinem Interesse liegen sollte – nicht Aufgabe des Antragstellers, anstelle des Antragsgegners seine Mutter zu befragen und deren Angaben in das Verfahren einzuführen oder eine eidesstattliche Versicherung von ihr vorzulegen. Dies obliegt vielmehr dem Antragsgegner, der die Angaben des Antragstellers zum Anlass hätte nehmen müssen, dessen Mutter zu befragen bzw. anzuhören. Eine Anhörung der Mutter war und ist dabei nicht nur angezeigt, um den Sachverhalt bezogen auf die Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers aufzuklären, sondern auch um zu prüfen, ob ein waffenrechtliches Widerrufsverfahren gegen die Mutter einzuleiten ist.

13

Bedarf es danach einer weiteren Aufklärung der tatsächlichen Umstände kann gestützt auf die derzeitige Erkenntnislage weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufs noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit angenommen werden. Dabei kann vor dem Hintergrund, dass die für die Sachverhaltsaufklärung besonders bedeutsamen Angaben der Mutter bislang nicht eingeholt worden sind, für die anzustellende Prüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zum aktuellen Zeitpunkt auch nicht auf eine Würdigung der Angaben des Antragstellers und deren Glaubhaftigkeit abgestellt werden. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht hervorhebt, dass der Antragsteller zunächst nur eine potenzielle Herausnahme durch seine Verlobte und erst mit dem späteren Widerspruchsschreiben die Möglichkeit einer Herausgabe durch seine Mutter erwähnt hat (Schreiben vom 12. September 2017, Bl. 22 ff. der Verwaltungsakte – VA –), die er im weiteren Verfahren dahingehend gesteigert hat, er habe sehr deutliche Hinweise darauf gegeben, dass seine Mutter dafür verantwortlich sei (Schriftsatz vom 10. Oktober 2017, S. 3, Bl. 31 der Gerichtsakte – GA –), wird dies unter Einbeziehung etwaiger Angaben der Mutter im Rahmen des Widerspruchsverfahren zu würdigen sein. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorträgt, „richtig ist, dass die Mutter sich sodann dazu bekannte, die Waffe dem Tresor entnommen zu haben.“ (Schriftsatz vom 17. November 2017, S. 2, Bl. 82 GA), wird – nachdem bisher lediglich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist – erstmals eine klare Verantwortlichkeit der Mutter für die Auffindesituation vorgetragen, die indessen ohne eine Anhörung der Mutter zu diesem Vorwurf auch bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zugrunde gelegt werden kann.

14

Mithin sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte aufgrund des weiterhin aufzuklärenden Sachverhalts offen. Dasselbe gilt für die Anordnung gemäß § 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, den Jagdschein des Antragstellers für ungültig zu erklären und einzuziehen. Gemäß § 18 BJagdG ist die Behörde bei nachträglichem Eintritt von Versagungsgründen in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. § 17 Abs. 1 BJagdG bestimmt u.a., dass der Jagdschein solchen Personen zu versagen ist, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG regelt darüber hinaus, dass bei Fehlen der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 (Falknerjagdschein) erteilt werden darf. Mithin ist die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch jagdrechtlich ein Versagungsgrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 –, juris, Rn. 67).

15

b) Erweist sich danach der Widerruf der Waffenbesitzkarten derzeit weder als offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so besteht im Falle des Widerrufs wegen Unzuverlässigkeit, der eine hervorgehobene Bedeutung für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufweist (vgl. BT-Drucks. 16/7717 S. 33), nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 45 Abs. 5 WaffG ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. In derartigen Fällen sei – so die Begründung des Gesetzesentwurfes zur Einführung des § 45 Abs. 5 WaffG – im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (unter Umständen mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen (BT-Drucks. 16/7717 S. 33). Ausgehend davon ergibt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hier ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von der waffenrechtlichen Erlaubnis vorerst weiter Gebrauch machen zu können. Gründe, die auch unter Berücksichtigung des offenen Ergebnisses der Rechtmäßigkeitsprüfung und trotz des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Waffenbesitz des Antragstellers steht in keinem Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit. Soweit der Antragsteller – wegen des gleichzeitig auch in Bezug auf den Jagdschein angeordneten Sofortvollzugs – auf die Folgen für seinen Jagdpachtvertrag verweist, erlischt dieser gemäß § 13 Satz 1 BJagdG erst, wenn der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 21 CS 12.2531 –, juris). Schließlich werden mit der sofortigen Vollziehbarkeit auch in Bezug auf die Waffen selbst keine vollendeten Tatsachen geschaffen, weil der Antragsteller diese zunächst einem berechtigten Dritten zur einstweiligen Verwahrung überlassen kann.

16

Bezogen auf die Einziehung des Jagdscheins besteht bei der vorzunehmenden Abwägung ebenfalls ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses. Insoweit ist die sofortige Vollziehung – anders als im Waffenrecht – zwar nicht schon gesetzlich angeordnet, weil das Bundesjagdgesetz eine Vorschrift wie § 45 Abs. 5 WaffG nicht enthält. Allerdings ist das öffentliche Vollzugsinteresse bei einer Entziehung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des waffenrechtlichen Widerrufs. Denn der Jagdschein berechtigt unter den in § 13 Abs. 3 bis Abs. 6 WaffG erfassten Umständen ebenfalls zum Umgang mit Waffen. Mithin besteht auch hier ein öffentliches Interesse, nach einer Entziehung wegen Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit Waffen nicht bis zu einem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinzunehmen, sondern diesen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des gesetzlichen Sofortvollzugs bilden, sofort zu unterbinden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 – 21 CS 11.1226 –, juris, Rn. 7). Mithin sind in die vorzunehmende Interessensabwägung die vorgenannten Belange entsprechend einzustellen und auch bezüglich des Jagdscheins ergibt sich aus den oben angeführten Gründen ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses.

17

c) Einwendungen gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs oder die weiteren Verfügungen der angegriffenen Entscheidung werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht.

18

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.1.1, 1.5, 20.3 und Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.875,00 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12. September 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. September 2017 abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

3

Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Der in dem angegriffenen Bescheid erfolgte Widerruf der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wegen fehlender Zuverlässigkeit, der von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG), sowie die aus gleichem Grund erfolgende Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins erweisen sich zwar bei der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig (a.) Kann indes aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, juris, Rn. 31). Bei der danach vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers, bis zur rechtsbeständigen Entscheidung über seinen Widerspruch von den Wirkungen der Maßnahmen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Maßnahmen überwiegt Letztgenanntes (b.).

4

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) und c) WaffG, auf die sich auch der Antragsgegner in seiner Begründung des Widerrufs stützt, besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

5

Die hier zur Prüfung stehenden Fälle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschreiben im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute Unzuverlässigkeit; vgl. hierzu BT-Drucks. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 6 B 4.08 –, juris; stRspr). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (BayVGH, Beschluss vom 28. November 2013 – 21 CS 13.1758 –, juris m.w.N.).

6

Allein die nach Aktenlage festgestellte Tatsache, dass bei einer aus anderem Anlass durchgeführten Durchsuchung der Wohnräume des Antragstellers im Schlafzimmer in der Nachttischschublade ein geladener und zugriffsbereiter Revolver gefunden wurde, bei dem es sich um eine in der Waffenbesitzkarte Nr. 00838/2014 auf den Antragsteller eingetragene Waffe handelt, trägt vorliegend nicht die eine Unzuverlässigkeit begründende Prognose, dass der Antragsteller Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren bzw. Waffen oder Munition Nichtberechtigten überlassen werde. Die Aufbewahrung eines geladenen Revolvers in der Nachttischschublade begründet zwar – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – einen gravierenden Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG i.V.m. § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung – AWaffV –, der schon bei Einmaligkeit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen vermag (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 21 CS 13.1564 –, juris, Rn. 12; NdsOVG, Beschluss vom 19. April 2010 – 11 LA 389/09 –, juris, Rn. 3). Allerdings bedarf es hier der weiteren Aufklärung im laufenden Widerspruchsverfahren, ob auf das Auffinden des geladenen Revolvers des Antragstellers die Prognose seiner Unzuverlässigkeit gestützt werden kann. Denn der Antragsteller, der sich zum Zeitpunkt des Auffindens nicht in seiner Wohnung befand, hat einen durch ihn begangenen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften oder ein Überlassen an seine Verlobte in Abrede gestellt und gleichzeitig auf die mögliche Herausnahme aus dem entsprechend gesicherten Waffenschrank und das Laden der Waffe durch seine Mutter verwiesen, die aufgrund einer zulässigen und dem Antragsgegner bekannten gemeinschaftlichen Aufbewahrung im Sinne des § 13 Abs. 8 AWaffV ebenfalls Zugriff auf den gesicherten Waffenschrank hat.

7

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist es für die Prognose der Unzuverlässigkeit nicht unerheblich, ob der Antragsteller selbst die vorgeworfenen Verstöße begangen hat oder ob er seine Waffe und seine Munition entsprechend den gesetzlichen Vorgaben weggeschlossen hat und die oben beschriebene Auffindesituation auf ein eigenmächtiges Verhalten seiner Mutter zurückgeht, die berechtigterweise Zugang zum gemeinschaftlich genutzten Waffenschrank hat. Die den Waffenbesitzer treffende Verpflichtung, Waffen und Munition ordnungsgemäß aufzubewahren, geht nicht so weit, dass die eigene Unzuverlässigkeit aus einem allein eigenmächtigen Verhalten eines anderen Zugriffsberechtigten des zulässigerweise gemeinschaftlich genutzten Waffenschranks abgeleitet werden könnte (a.A. wohl VG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2016 – 4 K 2176/15 –, juris, Rn. 24), sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für einen vorschriftswidrigen Umgang des Mitzugriffsberechtigten bestehen. Soweit von der Gegenansicht als maßgebliches Argument auf die Höchstpersönlichkeit der waffenrechtlichen Erlaubnis abgestellt wird, ist anzumerken, dass die insoweit zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom Urteil vom 8. Dezember 1992 – 1 C 5.92 –, juris, Rn. 19) einen anderen Zusammenhang betroffen hat. Auch geht es in der vorliegend zur Entscheidung stehenden Situation nicht darum, die eigenen waffenrechtlichen Verpflichtungen auf einen (waffenrechtlichen berechtigten) Dritten zu übertragen, indem beispielweise dieser beauftragt wird, die Waffe den Vorgaben entsprechend in dem gemeinsamen Waffenschrank zu verschließen. Vielmehr geht es hier – wenn man die Angaben des Antragstellers zugrunde legte – um die Konstellation, dass der Betroffene den Anforderungen an die Aufbewahrung genügt hat und der festgestellte Verstoß bezüglich seiner Waffe auf ein eigenmächtiges Verhalten eines zugriffsberechtigten Dritten außerhalb ihm übertragener Aufgaben zurückgeht.

8

In diesem Zusammenhang bedarf hier die weitergehende Frage keiner Erörterung, inwieweit eine gemeinschaftliche Aufbewahrung und damit die Zugriffsmöglichkeit eines Dritten auf die eigenen Waffen gesteigerte Anforderungen an eine regelmäßige Kontrolle der eigenen Waffen und Überwachung des Mitzugriffsberechtigten stellt. Denn die eigenmächtige Herausgabe wäre – sofern man dem Vortrag des Antragstellers folgte – zum einen während einer mehrtägigen Abwesenheit des Antragstellers erfolgt, sodass die Verletzung einer etwaigen Nachschauenspflicht ausschiede, und zum anderen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Mutter in der Vergangenheit durch entsprechende Eigenmacht, die eine weitergehende Kontroll- und Überwachungspflicht auslösen könnte, aufgefallen ist. Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt gefordert wird, die Überwachung sei derart zu gewährleisten, dass der Betroffene selbst jederzeit eingreifen könne, um Verstöße gegen eine ordnungsgemäße Aufbewahrung zu verhindern (vgl. VG Hamburg, a.a.O.), überspannt dies die waffenrechtlichen Verpflichtungen und liefe letztlich darauf hinaus, dass der Betroffene bei einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung im Sinne des § 13 Abs. 8 AWaffV nur dann sicher gehen kann, keine Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten zu begehen, wenn ein alleiniger Zugriff auf den Waffenschrank durch den anderen Mitzugriffsberechtigten ausgeschlossen wird. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber eine gemeinschaftliche Aufbewahrung gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV unter den dort genannten Voraussetzungen zulässt und jeder Zugriffsberechtigte darüber hinaus waffenrechtlicher Erlaubnisinhaber sein muss und damit die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 WaffG zu erfüllen hat, stellten sich derart weitreichende Überwachungspflichten auch unter Einbeziehung des von Waffen ausgehenden Gefahrenpotenzials als unverhältnismäßig dar. Mithin ist es für die anzustellende Prognoseentscheidung entscheidungserheblich und bedarf der weiteren Aufklärung im Widerspruchsverfahren, ob die Auffindesituation des Revolvers auf Versäumnisse des Antragstellers oder eigenmächtiges Verhalten seiner Mutter zurückgeht.

9

Eine Zurechnung des Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflicht und eine darauf gestützte offensichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufs lassen sich für die summarische Prüfung im Eilverfahren nicht daraus herleiten, dass der Antragsteller die näheren Umstände durch Erkundigen bei seiner Mutter nicht erfragt und sodann im Verfahren dargelegt, sondern sich darauf beschränkt hat, die Herausgabe durch die mitzugriffsberechtigte Mutter als mögliche Erklärung zu benennen und den Antragsgegner auf eine Befragung seiner Mutter zu verweisen, die „auf Befragen der Behörde [sicherlich] eine eigenständige Erklärung abgeben wollen [wird]“ (Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 19. September 2017, Bl. 13 GA). Eine Befragung der Mutter des Antragstellers durch den Antragsgegner ist bislang nicht erfolgt.

10

Die zuständige Behörde trägt im Streitfall die materielle Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sie eine zukünftige Unzuverlässigkeit des Betroffenen herleitet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2001 – 21 ZS 01.1719 –, juris, Rn. 7; BT-Drucks. 7/2379 S. 14). Nachdem entsprechende Tatsachen mit dem Auffinden des auf den Antragsteller eingetragenen Revolvers hinreichend belegt sind, ist es Sache des Antragstellers, nunmehr darzulegen und im Streitfall unter Beweis zu stellen, dass er trotz der Auffindesituation zuverlässig im Sinne des Waffenrechts ist. Denn eine Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Hintergründe des nachgewiesenen Auffindens der vom Antragsteller sicher zu verwahrenden Schusswaffe begründete ein gefahrenabwehrrechtliches Restrisiko, das bei der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. November 2013 – 21 CS 13.1758 –, juris m.w.N.). Der strafrechtliche Zweifelssatz gilt bei der gefahrenabwehrrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nicht. Ebenso ist es dem Antragsteller – und letztlich auch seiner Mutter – unbenommen, von etwaigen Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechten Gebrauch zu machen, wobei ein etwaiges Schweigen selbstredend nicht zu ihren Lasten verwertet werden darf. In Bezug auf die anzustellende Gefahren- bzw. Zuverlässigkeitsprognose ist es jedoch nicht zu beanstanden, aus der daraus folgenden Unaufklärbarkeit die gefahrenabwehrrechtlich erforderlichen Schlüsse zu ziehen (vgl. zur Fahrtenbuchauflage BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 11 B 7.95 –, juris, Rn. 3; OVG RP, Beschluss vom 4. August 2015 – 7 B 10540/15 –, juris, Rn. 21).

11

Für die danach erforderliche Darlegung genügt es nicht vorzutragen, man habe Waffe und Munition stets sicher im gesicherten Waffenschrank aufbewahrt und ein Dritter müsse sich ohne eigenes Zutun und ohne eigene Kenntnis Zugriff verschafft und die geladene Waffe sodann in den Nachttisch gelegt haben. Allgemeine Mutmaßungen, wie ein Dritter die Verschlusssicherungen überwunden haben könnte, sind nicht ausreichend. Vielmehr sind – wie das Verwaltungsgericht zu Recht verlangt – konkrete Anhaltspunkte darzulegen, dass aus der Auffindesituation, die angesichts der strengen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition für sich genommen erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Erfüllung derselben begründet, keine Rückschlüsse auf eine Unzuverlässigkeit gezogen werden können.

12

Abweichend von der Würdigung durch das Verwaltungsgericht hat der Antragsteller jedoch in diesem Sinne substantiierte Anhaltspunkte für eine nicht von ihm zu verantwortende Verletzung der Aufbewahrungspflicht dargelegt, indem er auf die zugelassene gemeinschaftliche Aufbewahrung mit seiner Mutter und die Möglichkeit einer Herausnahme des Revolvers durch diese hingewiesen sowie den Antragsgegner aufgefordert hat, seine Mutter hierzu zu befragen. Mit diesem Vorbringen, das nicht als rein spekulativ bezeichnet werden kann, hat der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung der tatsächlichen Umstände vorgetragen, die zur oben genannten Auffindesituation geführt haben. Es ist – auch wenn es in seinem Interesse liegen sollte – nicht Aufgabe des Antragstellers, anstelle des Antragsgegners seine Mutter zu befragen und deren Angaben in das Verfahren einzuführen oder eine eidesstattliche Versicherung von ihr vorzulegen. Dies obliegt vielmehr dem Antragsgegner, der die Angaben des Antragstellers zum Anlass hätte nehmen müssen, dessen Mutter zu befragen bzw. anzuhören. Eine Anhörung der Mutter war und ist dabei nicht nur angezeigt, um den Sachverhalt bezogen auf die Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers aufzuklären, sondern auch um zu prüfen, ob ein waffenrechtliches Widerrufsverfahren gegen die Mutter einzuleiten ist.

13

Bedarf es danach einer weiteren Aufklärung der tatsächlichen Umstände kann gestützt auf die derzeitige Erkenntnislage weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufs noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit angenommen werden. Dabei kann vor dem Hintergrund, dass die für die Sachverhaltsaufklärung besonders bedeutsamen Angaben der Mutter bislang nicht eingeholt worden sind, für die anzustellende Prüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zum aktuellen Zeitpunkt auch nicht auf eine Würdigung der Angaben des Antragstellers und deren Glaubhaftigkeit abgestellt werden. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht hervorhebt, dass der Antragsteller zunächst nur eine potenzielle Herausnahme durch seine Verlobte und erst mit dem späteren Widerspruchsschreiben die Möglichkeit einer Herausgabe durch seine Mutter erwähnt hat (Schreiben vom 12. September 2017, Bl. 22 ff. der Verwaltungsakte – VA –), die er im weiteren Verfahren dahingehend gesteigert hat, er habe sehr deutliche Hinweise darauf gegeben, dass seine Mutter dafür verantwortlich sei (Schriftsatz vom 10. Oktober 2017, S. 3, Bl. 31 der Gerichtsakte – GA –), wird dies unter Einbeziehung etwaiger Angaben der Mutter im Rahmen des Widerspruchsverfahren zu würdigen sein. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorträgt, „richtig ist, dass die Mutter sich sodann dazu bekannte, die Waffe dem Tresor entnommen zu haben.“ (Schriftsatz vom 17. November 2017, S. 2, Bl. 82 GA), wird – nachdem bisher lediglich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist – erstmals eine klare Verantwortlichkeit der Mutter für die Auffindesituation vorgetragen, die indessen ohne eine Anhörung der Mutter zu diesem Vorwurf auch bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zugrunde gelegt werden kann.

14

Mithin sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte aufgrund des weiterhin aufzuklärenden Sachverhalts offen. Dasselbe gilt für die Anordnung gemäß § 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, den Jagdschein des Antragstellers für ungültig zu erklären und einzuziehen. Gemäß § 18 BJagdG ist die Behörde bei nachträglichem Eintritt von Versagungsgründen in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. § 17 Abs. 1 BJagdG bestimmt u.a., dass der Jagdschein solchen Personen zu versagen ist, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG regelt darüber hinaus, dass bei Fehlen der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 (Falknerjagdschein) erteilt werden darf. Mithin ist die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch jagdrechtlich ein Versagungsgrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24.06 –, juris, Rn. 67).

15

b) Erweist sich danach der Widerruf der Waffenbesitzkarten derzeit weder als offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so besteht im Falle des Widerrufs wegen Unzuverlässigkeit, der eine hervorgehobene Bedeutung für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufweist (vgl. BT-Drucks. 16/7717 S. 33), nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 45 Abs. 5 WaffG ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. In derartigen Fällen sei – so die Begründung des Gesetzesentwurfes zur Einführung des § 45 Abs. 5 WaffG – im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (unter Umständen mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen (BT-Drucks. 16/7717 S. 33). Ausgehend davon ergibt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hier ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von der waffenrechtlichen Erlaubnis vorerst weiter Gebrauch machen zu können. Gründe, die auch unter Berücksichtigung des offenen Ergebnisses der Rechtmäßigkeitsprüfung und trotz des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Waffenbesitz des Antragstellers steht in keinem Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit. Soweit der Antragsteller – wegen des gleichzeitig auch in Bezug auf den Jagdschein angeordneten Sofortvollzugs – auf die Folgen für seinen Jagdpachtvertrag verweist, erlischt dieser gemäß § 13 Satz 1 BJagdG erst, wenn der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 21 CS 12.2531 –, juris). Schließlich werden mit der sofortigen Vollziehbarkeit auch in Bezug auf die Waffen selbst keine vollendeten Tatsachen geschaffen, weil der Antragsteller diese zunächst einem berechtigten Dritten zur einstweiligen Verwahrung überlassen kann.

16

Bezogen auf die Einziehung des Jagdscheins besteht bei der vorzunehmenden Abwägung ebenfalls ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses. Insoweit ist die sofortige Vollziehung – anders als im Waffenrecht – zwar nicht schon gesetzlich angeordnet, weil das Bundesjagdgesetz eine Vorschrift wie § 45 Abs. 5 WaffG nicht enthält. Allerdings ist das öffentliche Vollzugsinteresse bei einer Entziehung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des waffenrechtlichen Widerrufs. Denn der Jagdschein berechtigt unter den in § 13 Abs. 3 bis Abs. 6 WaffG erfassten Umständen ebenfalls zum Umgang mit Waffen. Mithin besteht auch hier ein öffentliches Interesse, nach einer Entziehung wegen Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit Waffen nicht bis zu einem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinzunehmen, sondern diesen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des gesetzlichen Sofortvollzugs bilden, sofort zu unterbinden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 – 21 CS 11.1226 –, juris, Rn. 7). Mithin sind in die vorzunehmende Interessensabwägung die vorgenannten Belange entsprechend einzustellen und auch bezüglich des Jagdscheins ergibt sich aus den oben angeführten Gründen ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses.

17

c) Einwendungen gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs oder die weiteren Verfügungen der angegriffenen Entscheidung werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht.

18

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.1.1, 1.5, 20.3 und Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.