Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Juni 2018 - 9 K 4097/18

bei uns veröffentlicht am20.06.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners mit dem Zwecke der Auffindung einer Waffenbesitzkarte, der beiden in der Waffenbesitzkarte aufgeführten Schusswaffen sowie eventuell vorhandener Munition ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung sind nicht erfüllt.
Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung ist die hier spezielle (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 WaffG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde, angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG).
Die Verfügung unter Ziff. 5 und 6 des Bescheids der Antragstellerin vom 19.6.2018 stellt eine solche waffenrechtliche sofortige Sicherstellungsanordnung dar.
Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung liegen hier jedoch nicht vor:
Das Verwaltungsgericht darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine summarische Überprüfung ergibt, dass die Sicherstellungsverfügung, deren Durchsetzung die Durchsuchungsanordnung dient, offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Prüfung ist anzustellen, auch wenn das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG zwar im Grundsatz nur die Voraussetzungen der Durchsuchungsanordnung und daher in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden, sofort vollziehbaren, wirksamen Sicherstellungsverfügung zu prüfen hat, allerdings auch nicht eine Durchsuchung zur Durchsetzung einer offenkundig rechtswidrigen Sicherstellungsverfügung gestatten darf, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG eine bloße Formsache darstellen würde (vgl. VG Freiburg, B. v. 16.1.2015 – 6 K 59/15 -, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall fehlen offensichtlich die Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG, die einen Widerruf der Waffenbesitzkarte i.S.d. § 46 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 45 Abs. 2 S. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfordert. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz, darunter eine Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG), zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis führt es, wenn ein Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen unter anderem solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Missbräuchlich handelt grundsätzlich, wer von einer Waffe oder Munition einen Gebrauch macht, der vom Recht nicht gedeckt ist (vgl. BayVGH, B. v. 14.11.2016 - 21 ZB 15.648 - juris; OVG NRW, B. v. 2.5.2013 - 16 A 2255/12 - juris). Eine missbräuchliche Verwendung ist insbesondere dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 B 12.964 – juris). Die dabei anzustellende Prognose muss gemäß dem ersten Halbsatz stets auf Tatsachen gestützt sein (s. ausführlich zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., B. v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17-, juris).
Die Antragstellerin hat im vorliegenden Fall keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag ausschließlich auf die Einstufung des Antragsgegners als „Reichsbürger“ durch das Landesamt für Verfassungsschutz vom 26.4.2018 und das dieser Einschätzung zugrunde liegende Schreiben des Antragsgegners an die Bußgeldstelle der Antragstellerin vom 3.1.2018 (Hintergrund: Anhörung wegen Missachtung eines Fußgängerüberweges).
Auf den Umstand allein, dass eine Person dem Kreis der „Reichsbürger“ zugeordnet wird, kann derzeit keine abschließende Prognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit dieser Person gestützt werden (hierzu und zum weiteren: VGH Bad.-Württ., B. v. 10.10.2017, a.a.O, Rn. 27 f. m.w.N.). Dem steht entgegen, dass mit dem Begriff „Reichsbürger“ gegenwärtig keine klar organisierte oder hinreichend strukturierte Personengruppe umschrieben wird. Mit dem Begriff wird eine Vielzahl von Personen schlagwortartig zusammengefasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentationsmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen teils unterschiedlich auftreten und die verschiedene Grade der „Zugehörigkeit“ zu der genannten Gruppe aufweisen. Erforderlich ist deshalb auch bei Personen, die aus Sicht des Antragsstellers und auch des Landesamtes für Verfassungsschutz dem Kreis der sog. Reichsbürger zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person. Von den Umständen des Einzelfalls hängt es daher auch ab, welche Bedeutung „Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung“ im Rahmen einer Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beizumessen ist. Jedenfalls dann, aber auch nur dann, wenn eine Person über die reinen Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition zu jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört. Das gilt insbesondere dann, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht.
An diesen Maßstäben gemessen hat die Antragstellerin den Antragsgegner bei dem Erlass des Bescheides vom 19.6.2018 voraussichtlich zu Unrecht als waffenrechtlich unzuverlässig eingeordnet. Weder aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 3.1.2018 noch aus der darauf basierenden Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 26.4.2018 ergeben sich Tatsachen, die die von der Antragstellerin getroffene Prognose rechtfertigen. Insbesondere bestehen derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgang mit Waffen oder Munition. Anhand der von dem Antragsgegner gewählten Formulierungen in dem Schreiben vom 3.1.2018, das von der Antragstellerin dem Landesamt für Verfassungsschutz zur Überprüfung übersandt wurde, kommt das Landesamt für Verfassungsschutz zu dem Schluss der Antragsgegner sei als „Reichsbürger“ einzustufen. Dies ergebe sich daraus, dass der Antragsgegner die Rechtmäßigkeit des Schreibens zur Anhörung in einem Bußgeldverfahren der Stadtverwaltung Singen in Frage stelle. Insbesondere verlange er Auskunft über den Rechtsrahmen des Schreibens bzw. den wahren, persönlichen Haftungsträger für den Vorgang des Schreibens. Dies mag möglicherweise ausreichen um den Antragsgegner als „Reichsbürger“ einzustufen, jedoch sicherlich dann eher nur als „Mitläufer“. So fehlen beispielsweise die typischen Ausführungen zur fehlenden Legitimität der BRD u.Ä.. Dies kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls über eine mögliche Sympathiebekundung hinaus, in dem Schreiben in keiner Weise zum Ausdruck kommt, dass der Antragsgegner die Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt. Im Gegenteil schildert er unter dem Punkt „Erklärung der Wahrheit“ in sachlicher Sprache, wie sich der Vorfall aus seiner Sicht ereignet hat. Insbesondere, dass er „in jeder Hinsicht vorschriftsmäßig unter 50 km/h“ gefahren sei, bzw. nach Abbiegen auch die „km/h Beschränkung mit 30 km/h“ eingehalten habe. Er habe nicht erkennen können, dass Menschen den von ihm überfahrenen Zebrastreifen benutzen wollten. Er sei als Verkehrsteilnehmer völlig unbelastet, habe „keine Bußgelder, keine Punkte in Flensburg, rein gar nichts“. Aus diesen Äußerungen ergibt sich, dass sich der Antragsgegner an die in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere die StVO) gebunden fühlt und diese seiner Meinung nach auch stets einhält. Auch den Tatbestand der Missachtung von Fußgängerüberwegen stellt er nicht grundsätzlich in Frage, sondern sieht ihn nur im konkreten Fall für nicht einschlägig. Dass sich der Antragsgegner in den ersten Zeilen des Schreibens als „Herausgeber“ bezeichnet, im weiteren „Rechtsvermutungen der Identifikation mit juristischen Fiktionen wie Aktenzeichen der natürlichen oder juristischen Personen“ zurückweist, um „wahre Auskünfte“ bittet und mit dem Zusatz „lebendig autographiert ohne Inanspruchnahme der Person“ unterzeichnet, mag absonderlich wirken und durchaus Bezüge zu Reichsbürgerbewegung nahelegen, belegt jedoch nicht, dass der Antragsgegner die geltende Rechtsordnung nicht anerkennt.
10 
Damit muss davon ausgegangen werden, dass die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG hier offensichtlich fehlen, sodass auch eine Durchsuchung der Wohnung und sonstiger Räume des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen unverhältnismäßig ist.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2016 - 21 ZB 15.648

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Dez. 2018 - 7 B 11152/18

bei uns veröffentlicht am 03.12.2018

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. August 2018 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller und die Beigeladene zu j

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(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. März 2015 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Zulassungsverfahren jeweils auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf ihm erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse, den Entzug seines Jagdscheins und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen.

Die Staatsanwaltschaft Regensburg verfügte unter dem 9. Dezember 2013 mit Zustimmung des Klägers gemäß § 153a StPO, dass vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer dem Kläger unter anderem zur Last gelegten Straftat der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) abgesehen wird. Nach dem Inhalt der Einstellungsverfügung bedrohte der Kläger am 8. August 2013 die Geschädigten K., H. und R. Am 9. Januar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig ein. Zuvor hatte der Kläger die ihm auferlegte Geldauflage in Höhe von 4.000,00 Euro erfüllt.

Das Landratsamt Regensburg widerrief mit Bescheid vom 22. April 2014 die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten, in die insgesamt 17 Waffen eingetragen sind (Nr. I.), erklärte den Jagdschein des Klägers für ungültig, zog ihn ein (Nr. II.) und traf dazugehörige waffenrechtliche Nebenentscheidungen (Nrn. III. und IV.).

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage mit Urteil vom 2. März 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat nach Zustellung des vollständigen Urteils (10.3.2015) am 17. März 2015 die Zulassung der Berufung beantragt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bestehen nicht oder sind nicht hinreichend dargelegt.

1. Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

1.1 Der Bevollmächtigte des Klägers rügt, das Verwaltungsgericht habe keine Tatsachen festgestellt, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Es habe sich vielmehr mehr oder minder allein auf den Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens nach § 153a StPO gestützt. Eine derartige Verfahrenseinstellung habe (jedoch) keine Tatbestandswirkung für das waffenrechtliche Verfahren. Es sei im Gegenteil anerkannt, dass auch bei einem solchen Verfahrensabschluss weiterhin zugunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung gelte.

1.1.1 Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht tatsächlich davon ausgegangen ist, dass allein die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a StPO und die dabei abgegebene Zustimmungserklärung des Klägers die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Tat erfüllt. Zwar träfe diese Auffassung nicht zu, weil mit einer Einstellung nach § 153a StPO keine Entscheidung darüber getroffen wird, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat oder nicht, und die Unschuldsvermutung verlangt, dass dem Beschuldigten in einem justizförmig geordneten Verfahren Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 - juris Rn. 19; Diemer in Hannich, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 153a Rn. 11). Allerdings verlangt § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -juris Rn. 19). So ist es hier, weil sich das angefochtene Urteil aus nachfolgenden im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Erwägungen als richtig darstellt.

1.1.2 Dem Kläger waren die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend zu widerrufen, weil nach deren Erteilung Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Kläger hat durch sein am 8. August 2013 an den Tag gelegtes Verhalten gezeigt, dass er die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorausgesetzte Zuverlässigkeit nicht besitzt. Es liegen damit Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Zwar hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt, das insoweit auch wegen einer dem Kläger zur Last gelegten Straftat der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) durchgeführt wurde. Den Verwaltungsbehörden und Gerichten ist es jedoch nicht verwehrt, die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus - wie hier - hinreichende Schlussfolgerungen für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergeben (vgl. BVerfG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - juris Rn. 24).

Selbst wenn lediglich die schriftliche „Zeugenaussage“ der Lebensgefährtin des Klägers, Frau A., vom 7. Oktober 2013 und die Stellungnahme seines damaligen Bevollmächtigten vom 12. August 2013 an das Landratsamt herangezogen werden und die übrigen, den Kläger belastenden Zeugenaussagen unberücksichtigt bleiben, rechtfertigt das nach den gesamten Umständen die Prognose, dass der Kläger künftig Schusswaffen nicht nur dann benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm das gestattet.

a) Frau A. hat sich im Kern wie folgt geäußert: Am 8. August 2013 gegen 21:45 Uhr sei sie mit dem Kläger von einem Spaziergang im Revier von einer Nachsuche mit den Hunden nach Hause zurückgekehrt, als es an der Haustüre geklingelt habe. Sie habe die Türe geöffnet und ein Erntehelfer am Gartentor habe sie bestimmend aufgefordert, das Auto wegzufahren, weil er mit dem Mähdrescher vorbei müsse. Sie habe auf eine Rücksprache mit ihrem Lebensgefährten verwiesen und die Haustüre geschlossen. Der Kläger habe im Keller gerade das Magazin der Pistole weggesperrt. Er sei zur Haustüre gegangen, habe das Ansinnen des Erntehelfers abgelehnt und die Haustüre wieder geschlossen. Kaum dass der Kläger wieder im Keller gewesen sei, um den Rest der jagdlichen Utensilien wegzusperren, habe es erneut unentwegt an der Türe geklingelt. Sie hätten das zunächst ignoriert und aus dem Küchenfenster drei Männer gesehen, nachdem der Kläger mit der Waffe in der Hand vom Keller heraufgekommen sei. Ab und an hätten sie wieder aus dem Küchenfenster gesehen, um abzuklären, ob die „Aggressoren“ bald „abziehen“ würden. Diese hätten sich jedoch nach wie vor sehr nahe am Gartentor befunden und an irgendwelchen Gegenständen zu schaffen gemacht, die aufgrund der Beschaffenheit des Gartentores nicht genau erkennbar gewesen seien. Angsterfüllt habe sie den Kläger gebeten, etwas zu tun, denn sie habe befürchtet, dass die Personen das Gartentor öffnen und zur Haustüre stürmen würden. Mit den mitgebrachten Gegenständen, sie hätten wie Stangen ausgesehen, hätten sie leicht die teilweise verglaste Haustüre öffnen können. Der Kläger sei zur Haustüre gegangen, habe sich die Pistole in den Hosenbund gesteckt und die Türe geöffnet. Zwischen Tür und Angel stehend habe er die Männer aufgefordert, sofort mit den Bedrohungen und Belästigungen aufzuhören und gesagt, er fühle sich bedroht. Dabei habe er seinen Körper so zu den Männern gedreht, dass sie die Pistole im Hosenbund erkennen mussten und sodann die Haustüre geschlossen. Zurück in der Küche hätten sie beobachtet, wie die Männer langsam den Ort des Geschehens verlassen hätten.

Nach dem Inhalt der anwaltlichen Stellungnahme vom 12. August 2013 hätten die Personen - zumindest teilweise - Stangen in der Hand gehabt, mit denen sie gedroht hätten. Der Kläger und dessen Lebensgefährtin hätten sich bedroht gefühlt und Angst gehabt. Schließlich sei der Kläger mit einer so genannten Fangschusspistole, die kein Magazin sowie keine Munition enthalten habe, aus der Tür getreten. Er habe versucht, sich damit Achtung zu verschaffen. Die Pistole sei im Hosenbund gesteckt, um den Personen deutlich zu machen, dass er sich gegebenenfalls wehren könne.

b) Das als wahr unterstellt belegt, dass der Kläger von seiner Waffe vorsätzlich einen Gebrauch gemacht hat, der vom Recht nicht gedeckt ist und sich damit als missbräuchlich darstellt. Er hat seine Waffe dazu verwendet, Dritte zu nötigen (§ 240 StGB). Das Vorzeigen der im Hosenbund steckenden Pistole stellte eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, weil die Betroffenen damit rechnen mussten, dass der Kläger tatsächlich von seiner Schusswaffe Gebrauch machen wird, wenn sie nicht weichen würden. Der Kläger wollte dadurch letztlich erreichen, dass die Landarbeiter ihr als bedrohlich empfundenes Verhalten beenden und den Bereich vor dem Anwesen des Klägers verlassen, was sie auch taten.

Die Nötigung war mangels eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 32 StGB nicht gerechtfertigt. Der „Zeugenaussage“ der Lebensgefährtin des Klägers und der anwaltlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sich die drei Landarbeiter während des gesamten Vorgangs vor dem Gartentor aufhielten. Es deutet auch nichts konkret darauf hin, dass diese Personen beabsichtigten, den Vorgarten zu betreten oder gar die Haustüre gewaltsam zu öffnen. Allein der Umstand, dass sie (angeblich) Stangen in der Hand hielten und damit drohten, rechtfertigt hier eine solche Befürchtung nicht, weil sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch sonst ergibt, dass sich die Landarbeiter am Gartentor zu schaffen gemacht hätten.

Das Verhalten des Klägers war auch rechtswidrig im Sinn des § 240 Abs. 2 StGB. Danach ist die Tat rechtswidrig, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Das ist hier bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Fall. Die Androhung des Schusswaffengebrauch war sozial unerträglich, weil sie nach den gesamten Umständen in keinerlei Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck stand, die betroffenen Personen dazu zu bewegen, ihr als bedrohlich empfundenes Verhalten zu beenden (vgl. dazu Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 240 Rn. 17 ff.).

c) Der Kläger hat nach allem schwerwiegend gegen das Gebot verstoßen, mit Waffen sachgemäß umzugehen. Das rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen auch in Zukunft missbräuchlich verwenden wird. Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG jeweils vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30.13 - juris Rn. 19). Dieses Vertrauen verdient nicht, wer in Konfliktsituationen nicht so besonnen reagiert, wie das von einem Waffenbesitzer erwartet werden muss. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal in erheblicher Weise versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er auch künftig nicht die Gewähr dafür bietet, Waffen ordnungsgemäß zu verwenden. Es besteht keine dahingehende Lebenserfahrung und kein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einer weiteren missbräuchlichen Verwendung von Waffen eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 -, juris Rn. 12). Im Übrigen bedarf es nicht des Nachweises, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (erneut) einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist angesichts des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes, dass - wie hier - eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - juris Rn. 17).

d) Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags demgegenüber nunmehr vortragen lässt, er sei „in seinem eigenen Haus“ von ihm fremden Menschen „´überfallen´“ worden, kann dem nicht gefolgt werden. Dieses Vorbringen widerspricht handgreiflich dem Inhalt der Strafakte und hier insbesondere der Einlassung des damaligen Bevollmächtigten des Klägers und der „Zeugenaussage“ der Lebensgefährtin des Klägers, ohne dass sich dieser Widerspruch nach dem übrigen Inhalt des Zulassungsantrags auflösen lässt. Das gilt auch für das in einen Zusammenhang mit dem vorbehandelten Geschehen gesetzte Zulassungsvorbringen, der Kläger habe mit seiner Lebensgefährtin mehrere Notrufe abgesetzt. Denn nach deren „Zeugenaussage“ hat sie auf Geheiß des Klägers die Notrufnummer deshalb gewählt, weil sich beide durch einen am selben Abend durchgeführten, von ihnen zunächst als solchen nicht erkannten Polizeieinsatz bedroht gefühlt haben. Der Einsatz war durchgeführt worden, nachdem die Landarbeiter den Kläger angezeigt hatten, weil er nach deren im Wesentlichen übereinstimmender Aussage eine Pistole auf sie gerichtet hat.

2. Zu dem vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geht die Darlegung nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

3. Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob für die Feststellung der Tatsachen, welche die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG zu treffende Prognoseentscheidung tragen müssen, die Feststellung genügt, welche zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens nach § 153a StPO getroffen wurde. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens in dem vorstehend (Nr. 1.1.1) dargelegten Sinn beantwortet werden.

4. Die gerügte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Sie käme in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich zum Tragen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts aus auf der Hand liegenden und im Wesentlichen bereits im angefochtenen Bescheid genannten Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 44).

5. Schließlich führt auch die Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) des Klägers nicht weiter.

Eine solche kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 15.9.2016 - 4 B 40/16 - juris Rn. 12).

Die allgemein gehaltene Rüge, das Verwaltungsgericht habe aus den - im Zusammenhang mit den übrigen Zulassungstatbeständen - genannten Gründen den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, genügt dem ersichtlich nicht. Unabhängig davon war das Verwaltungsgericht aufgrund seines insoweit maßgebenden materiellrechtlichen Standpunkts nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48 m. w. N.).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7. Bei der Festsetzung des Streitwerts (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG) ist unter Berücksichtigung der Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14 - Streitwertkatalog 2013) für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,00 Euro anzusetzen. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe ist ein Betrag von 750,00 Euro hinzuzurechnen. Der so errechnete Betrag von 17.000,00 Euro (5.000,00 Euro + [16 x 750,00 Euro]) erhöht sich mit Blick auf den angefochtenen Widerruf des kleinen Waffenscheins um 5.000,00 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) und den Entzug des Jagdscheins um 8.000,00 Euro (Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs 2013), so dass sich insgesamt ein Streitwert von 30.000,00 Euro ergibt.

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.