Verwaltungsgericht München Urteil, 13. März 2019 - M 7 K 17.1330

published on 13/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. März 2019 - M 7 K 17.1330
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Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihres Kleinen Waffenscheins sowie die hierzu ergangenen Folgemaßnahmen mit Bescheid des Landratsamts Traunstein (im Folgenden: Landratsamt) vom 14. März 2017.

Am 23. März 2016 stellten die Klägerin und ihr Ehemann beim Landratsamt jeweils einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). Dabei kreuzten sie zur Frage, wie sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, jeweils das Formularfeld Nr. 3.8 „Sonstiges“ an und ergänzten handschriftlich „Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“. Unter Nr. 4.3 gaben sie jeweils an, dass sie neben der deutschen Staatangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeit besäßen: „Königreich Bayern seit Geburt erworben durch Abst. gemäß RuStAG Stand 1913 §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“. Die entsprechenden Eintragungen finden sich auch in der jeweiligen Anlage V. Jedem Antrag war zudem als Anlage ein Schreiben mit folgendem Wortlaut beigefügt: „Die Schreibweise der Vornamen und des Familiennamens auf dem Staatsangehörigkeitsausweis ist in exakter Übereinstimmung (Groß-/Kleinschreibung, Sperrsatz) aus diesem Antrag bzw. Geburtenbuchauszug Registernummer G … zu übernehmen. Das Siegel auf dem Staatsangehörigkeitsausweis ist auf 12:00 Uhr auszurichten. Siegel und Unterschrift sind bitte erst bei Abholung der Urkunde im Beisein des Antragstellers anzubringen. Ich weise auf die Mitteilung gemäß § 33 (1) (Ru) StAG hin, welches vom Bundesverwaltungsamt geführt wird. Ich bitte darum, daß dort alle Angaben im Bereich ‚Sachverhalt‘ befüllt werden, insbesondere ‚Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am‘ und ‚Erworben durch‘“. Weiterhin war jedem Antrag eine „Abstammungserklärung“ beigefügt. Zudem stellten die Klägerin und ihr Ehemann auch einen entsprechenden Antrag für ihre Tochter.

Im Nachgang zu einem Gespräch im Landratsamt am 23. März 2016 teilte die Klägerin dem Landratsamt mit E-Mail vom 29. März 2016 mit, dass sie je zwei beglaubigte Abschriften/Kopien des gelben Scheins benötigen würden. Hinsichtlich eines in dem Gespräch erwähnten Urteils des VG Augsburg habe sie im Internet recherchiert, sei jedoch leider nicht fündig geworden. Sie bitte daher ihr die genauen Daten zukommen zu lassen. Mit E-Mail vom selben Tag antwortete das Landratsamt, dass Beglaubigungen/Apostillen nur von der Regierung von Oberbayern angefertigt würden sowie, dass das Urteil beim VG Augsburg anzufordern sei.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 erklärten die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber dem Landratsamt, dass sie nach Einholung der EStA-Registerauszüge hätten feststellen müssen, dass die Registerfächer „erworben am“ und „erworben durch“ nicht gefüllt seien. Ihre Anträge seien jedoch unter der Maßgabe gestellt worden, dass alle Eintragungen ordnungs- und wahrheitsgemäß erfolgen. Da trotz mehrmaliger e-mail-schriftlicher Bitte keine nachvollziehbaren, plausiblen und prüfbaren Gründe genannt worden seien, warum die Eintragungen nicht in vollständiger Form hätten erfolgen können, werde hiermit um Ergänzung der jeweiligen Registereinträge gebeten.

Das Landratsamt teilte daraufhin der Klägerin und ihrem Ehemann mit Schreiben vom 28. Juli 2016 mit, dass gemäß § 33 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - die Staatsangehörigkeitsbehörde die Entscheidung dem beim Bundesverwaltungsamt geführten EStA-Register mitzuteilen habe. Die Daten, die im EStA gespeichert werden dürften, würden sich aus § 33 Abs. 2 StAG ergeben. Das Datum des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit sowie der Erwerbsgrund seien dort nicht genannt und würden deshalb nicht übermittelt. Es bestehe kein datenschutzrechtlicher Korrekturanspruch, da die gespeicherten Daten zulässig und richtig seien. Sie hätten keinen Anspruch darauf, dass weitere Daten in dem behördeninternen Register gespeichert würden.

Mit Schreiben vom 21. November 2016 informierte das Landratsamt die Klägerin dahingehend, dass Anhaltspunkte vorlägen, die darauf schließen ließen, dass sie sich möglicherweise der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig fühle. Es werde deshalb geprüft, den ihr erteilten Kleinen Waffenschein zu widerrufen und einzuziehen.

Die Klägerin und ihr Ehemann erwiderten mit Schreiben vom 25. November 2016, dass es sich offensichtlich um eine Verwechslung handeln müsse. Sie würden sich nicht der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig fühlen.

Mit Schreiben vom 29. November 2016 erklärte das Landratsamt gegenüber der Klägerin, dass aufgrund des geschilderten Sachverhalts der Verdacht bestehe, dass diese sich möglicherweise der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig fühle, weil gerade von diesen Personen die getätigten Angaben gemacht würden und auf das „RuStAG Stand 1913“ Bezug genommen werde.

Die Klägerin und ihr Ehemann antworteten daraufhin mit Schreiben vom 5. Dezember 2016, dass sie Steuern, Sozialabgaben, GEZ und Müllgebühren zahlten, im Rentenalter eine gesetzliche Rente erwarten würden, weder straf- noch irgendwie auffällig geworden sowie gesetzes- und regeltreu seien. Der Ehemann der Klägerin sei seit seiner Bundeswehrzeit bei der Luftwaffe aktiver Reservist und nehme an Übungen für die Landesverteidigung der BRD teil. Ihre Familie und sie hätten die ganz normalen Ausweispapiere der BRD, ihr Reisepass sei biometrisch und ganz normal 10 Jahre gültig. Sie hätten den Staatsangehörigkeitsnachweis beantragt, da ihr Freund P. W., ehemals wohnhaft in R., letztes Jahr in Las Vegas verstorben sei und sie seiner Tochter dessen Haus dort hätten abkaufen wollen. Da dieser ihnen immer wieder erzählt habe, dass man als Deutscher für einen Immobilienkauf in den USA einen Staatsangehörigkeitsausweis benötige, hätten sie diesen beantragt. Auf der Homepage des bayerischen Innenministeriums sei zum damaligen Zeitpunkt zu lesen gewesen, „dass ein Personalausweis als auch ein Reisepass kein(en) Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit darstellt, sondern lediglich die Vermutung nahe legt, dass der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit habe“. Dies habe die Aussage ihres Freundes bestätigt. Da in einigen Bundesländern der Staatsangehörigkeitsausweis auch für eine Verbeamtung erforderlich sei, hätten sie keine Gedanken darauf verloren, damit ein „Staatsfeind“ zu werden. Sie hätten den „gelben Schein“ auch für ihre Tochter beantragt, da der Rechercheaufwand der gleiche gewesen sei und die Beantragung „bis vor kurzem“ keine strafrechtlichen Folgen gehabt habe. Die Bezugnahme auf 1914 begründe sich insbesondere mit dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts, dessen Antragsvordrucke sie verwendet hätten. Die Ableitung der Staatsangehörigkeit durch Abstammung müsse bis zu einem Vorfahren, der vor 1914 geboren worden sei, erfolgen. Dies sei für sie schlüssig gewesen, da sie keinerlei Interesse daran gehabt hätten in irgendeinem „Nazideutsche“-Topf zu landen. Da es das heutige Deutschland zu diesem Zeitpunkt vor 1914 und dementsprechend eine deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht gegeben habe, könne nur die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Vorfahren gemeint sein, in ihrem Fall jeweils Königreich Bayern. Natürlich hätten sie bei der Antragstellung Wert auf ordnungs- und rechtsgemäße Durchführung ihres Antrags gelegt, da es ihnen wichtig gewesen und auch weiterhin sei, nicht auf (den) Rechtstand 1937 und damit einhergehend mit dem Nazistempel versehen zu werden. Insbesondere sei nicht klar, warum keine antragsgemäße Eintragung im EStA-Register vorgenommen worden sei. Sie würden sich keiner „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig fühlen, wissentlich auch keinen einzigen „Reichsbürger“ kennen und es habe sich ihnen auch keiner als „Reichsbürger“ zu erkennen gegeben.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 teilte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd SG E 3 - Staatsschutz mit, dass nach polizeilicher Einschätzung bei der Klägerin eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung eindeutig erkennbar sei.

Mit Bescheid vom 14. März 2017 - zugestellt am 15. März 2017 - widerrief das Landratsamt den der Klägerin ausgestellten Kleinen Waffenschein mit der Nr. … vom 26. Oktober 2015 (Nr. 1). Die Klägerin wurde verpflichtet, den Kleinen Waffenschein mit der Nr. … innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 2 wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe des Kleinen Waffenscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR angedroht (Nr. 4). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und es wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 204,11 EUR festgesetzt (Nr. 5).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des Verhaltens der Klägerin ausreichend Indizien vorlägen, die die Bewertung des Polizeipräsidiums Oberbayern unterstützen und die Zugehörigkeit der Klägerin zur „Reichsbürgerbewegung“ begründen würden. Die von der Klägerin gezeigten Verhaltensweisen würden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene bewertet. Damit sei zu befürchten, dass sich die Klägerin nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Als Angehörige der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bestreite sie die Verbindlichkeit der im Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Sie negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für sie bindender Wirkung zu erlassen. Die Klägerin besitze daher nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz - WaffG. Der Widerruf des Kleinen Waffenscheins werde auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c WaffG gestützt. Die Verpflichtung zur Abgabe des Kleinen Waffenscheins beruhe auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG, die Kostenentscheidung auf den einschlägigen Vorschriften des Kostenrechts.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten am 22. März 2017 Klage erheben und zugleich Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 7 S 17.1331) stellen lassen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen der Vortrag aus dem Schreiben vom 5. Dezember 2016 wiederholt. Ergänzend hierzu wird vorgetragen, dass der Klägerin in keiner Weise zur Last zu legen sei, dass sie in irgendeiner Art und Weise missbräuchlich mit Waffen umgegangen sei. Zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass man sicherlich nicht bestreiten könne, dass derjenige, der vor 1918 in Nürnberg, wohl im Königreich Bayern geboren worden sei. Das Formular mit dem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises enthalte eine Vielzahl von Rubriken. Darin würden auch Begriffe wie „Volkszugehörigkeit“ und auch ein Hinweis auf das RuStAÄndG 1974 aufgeführt. Man müsse die Kriterien, die die Reichsbürgerszene kennzeichneten, gewaltig überstrapazieren/ überinterpretieren, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Klägerin dieser Szene zuzurechnen sei. Die Klägerin und ihre Familie seien der Reichsbürgerszene nicht zuzurechnen. Diese würden sich zur Bundesrepublik Deutschland und deren Gesetzen bekennen. Sie hätten keinen wie auch immer gearteten Anlass gegeben, um an ihrer Redlichkeit zu zweifeln.

Die Klägerin beantragt,

Der Bescheid des Landratsamtes Traunstein SG 5.341, Az.: … …, vom 14. März 2017 wird - in Gänze - aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Begründung des Bescheids vom 14. März 2017. Ergänzend hierzu wird vorgetragen, dass die Verhaltensweisen und Einlassungen der Klägerin - die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellten - die auf Tatsachen gestützte Prognose der waffen- und sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden. Zudem habe die Klägerin zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine sich ernsthaft von dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ distanzierende Haltung erkennen lassen. Mit dem Schreiben vom 5. Dezember 2016 habe die Klägerin allenfalls eine Begründung für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises an sich vorgebracht, nicht aber die klar für eine ideologisch geprägte Antragstellung sprechenden Umstände entkräften können. Gerade diese „Vorgaben“ ließen sich dem zitierten Merkblatt des Bundesverwaltungsamts nicht entnehmen. Im Übrigen spreche die szenetypische Bezeichnung „gelber Schein“ für eine starke Verhaftung in den dortigen Denkmustern. Bei dem Vorbringen aus der Klageschrift handle es sich um bloße Schutzbehauptungen.

Mit Beschluss vom 8. Juni 2017 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. März 2017 gegen den Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017 angeordnet bzw. wiederhergestellt (M 7 S 17.1331). Mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beschluss vom 8. Juni 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben und den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, abgelehnt (21 CS 17.2029).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten in diesem Verfahren, im Verfahren M 7 S 17.1331 sowie in den Verfahren des Ehemanns M 7 K 17.1201 und M 7 S 17.1202 Bezug genommen. Zudem wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. März 2019.

Gründe

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Der Bescheid vom 14. März 2017 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Widerruf des Kleinen Waffenscheins (Nr. 1 des Bescheides) gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und folglich auch die daran anknüpfenden Nebenverfügungen sind rechtswidrig.

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - vorliegend der Kleine Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach) § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - juris Rn. 17).

Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - alle juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes (S. 90) beschreibt die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als organisatorisch und ideologisch äußerst heterogen, zersplittert und vielschichtig. Sie besteht überwiegend aus Einzelpersonen ohne strukturelle Anbindung, aber auch aus Kleinst- und Kleingruppen, virtuellen Netzwerken und überregional agierenden Personenzusammenschlüssen. Verbindendes Element der Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 (S. 170 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 171 ff.). Es besteht die Besorgnis, dass die Betroffenen - mitunter massive - Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 93).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen - auch wesentlichen - Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 - 7 B 11152/18 - juris Rn. 23).

Im konkreten Fall rechtfertigen die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, nicht die Annahme, dass die Klägerin der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. sie sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Eine Prognose, dass die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschriebenes Verhalten zeigen wird und somit nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn verfügt, ist mithin nicht gerechtfertigt.

Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände im konkreten Einzelfall unter Würdigung der Persönlichkeit der Klägerin, wie sie in ihren Verhaltensweisen und Einlassungen zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2019 - 21 CS 18.701 - juris Rn. 22 f.; B.v. 4.10.2018 - 21 CS 18.264 - juris Rn. 12). In die Gesamtwürdigung sind dabei sowohl die im Verwaltungsverfahren als auch insbesondere die in der mündlichen Verhandlung gemachten Äußerungen der Klägerin einzustellen.

Es liegen nach Aktenlage zwar unzweifelhaft mehrere tatsächliche Indizien dafür vor, dass die Klägerin der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. sie sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat, da sie sich mehrfach unter Verwendung reichsbürgertypischer Inhalte gegenüber Behörden geäußert hat.

So spricht im konkreten Fall insbesondere die Stellung eines Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) unter Hinweis auf RuStAG von 1913 dafür, dass die Klägerin der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. sie sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Denn Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2017 S. 175). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis - rechtlich völlig unzutreffend - unter anderem den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 - 21 CS 17.2029 - juris Rn. 16). Zudem hat die Klägerin in dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit als weitere Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern seit Geburt erworben durch Abst. gemäß RuStAG Stand 1913 §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“, angegeben. Dies legt grundsätzlich „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich die Klägerin nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2018 - 21 CS 17.2310 - juris Rn. 19). Denn Reichsbürger leugnen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und berufen sich hierzu auf „das historische Deutsche Reich“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 92 f.). Die Klägerin hat hierdurch eine weitere für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht (vgl. zur Angabe „Königreich Bayern“ BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 15). Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913 sowie mit der Angabe der weiteren Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“, hat die Klägerin somit nicht nur eine, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweise gezeigt, sondern hierdurch zugleich nach außen gegenüber einer Behörde den Eindruck erweckt, dass es ihr nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern darum, einen Nachweis dafür zu erhalten, dass sie die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern durch Abstammung erworben hat. Dies stellt grundsätzlich ebenfalls die Verfolgung eines ideologischen, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typischen Zieles dar. Gleiches gilt hinsichtlich der Schreiben zu den „unvollständigen“ Eintragungen in den EStA-Registerauszügen. Auch handelt es sich bei der Bezeichnung des Staatsangehörigkeitsausweises in der E-Mail vom 29. März 2016 sowie in dem Schreiben vom 5. Dezember 2016 als „gelber Schein“ um eine für die sog. „Reichsbürgerszene“ typische Ausdrucksweise (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 94).)

Insbesondere aufgrund der Einlassungen der Klägerin sowie ihres Ehemanns in der mündlichen Verhandlung sowie des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen hat, sieht das Gericht die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913 sowie mit der Angabe der weiteren Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ und den damit in Zusammenhang stehenden Schreiben im konkreten Einzelfall nicht als Ausfluss einer inneren Haltung der Klägerin an, die der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen ist.

Die Klägerin und ihr Ehemann haben in der mündlichen Verhandlung insbesondere umfassend und nachvollziehbar die Beweggründe für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises geschildert. Sie haben glaubhaft dargelegt, dass sie diesen nicht anlasslos, sondern vielmehr im Hinblick auf einen konkret beabsichtigten Immobilienerwerb in den USA beantragt haben. Die Ausführungen, dass sie der Tochter ihres Bekannten P.W. nach dessen Tod im Juli 2015 eine dessen Immobilien hätten abkaufen hätten wollen, die Verhandlungen dabei bereits so weit fortgeschritten gewesen seien, dass der Kauf im Rahmen ihres nächsten USA-Besuches Anfang April 2016 hätte vollzogen werden sollen und sie daher, um den Kauf nicht weiter zu verzögern, noch kurz vor ihrer Abreise den Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hätten, waren detailreich, stringent und in sich schlüssig, so dass das Gericht keinen Anlass hat, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Des Weiteren vermochten die Klägerin und ihr Ehemann zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft darzutun, dass sie mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises, insbesondere mit den in dem Antrag sowie in dem als Anlage beigefügten Schreiben gemachten Angaben keine weitergehenden (reichsbürgertypischen) Zwecke verfolgt haben. Die Klägerin und ihr Ehemann legten diesbezüglich nachvollziehbar dar, dass die von ihnen gemachen Angaben im Antrag auf die verwendete „Ausfüllhilfe“ zurückzuführen sind. Diese hätten sie aus dem Internet heruntergeladen und lediglich deshalb verwendet, da sie mit dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts nicht zurechtgekommen seien. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die „Reichsbürgerszene“ in der Wahrnehmung der breiten Öffentlichkeit erst mit den Gewalttaten in Reuden und Georgensgmünd im August und Oktober 2016 maßgeblich Beachtung gefunden hat, sowie unter Berücksichtigung des Bildungsgrades der Klägerin (diplomierte Bankbetriebswirtin) und ihres Ehemannes (Disponent) erscheinen die Ausführungen, dass sie den Inhalt der „Ausfüllhilfe“ nicht hinterfragt hätten, zumal sie sich zu diesem Zeitpunkt mit der Thematik der „Reichsbürgerszene“ nicht näher beschäftigt hätten und zudem davon ausgegangen seien, dass sie vom Landratsamt darauf hingewiesen worden wären, wenn „mit dem Antrag etwas nicht gestimmt hätte“, in sich schlüssig. Insbesondere ist vor diesem Hintergrund auch die Erklärung der Klägerin plausibel, dass sie keine Bedenken hinsichtlich des Satzes, dass das Siegel auf dem Staatsangehörigkeitsausweis auf 12:00 Uhr auszurichten sei, gehabt habe, da sie es von ihrer Arbeit in der Bank kenne, dass auf Bestätigungsvermerken gewisse Vorgaben zu beachten seien. Weiterhin haben die Klägerin und ihr Ehemann glaubhaft dargelegt, dass auch das Schreiben vom 26. Juli 2016 zur Ergänzung der Registereinträge und der diesbezügliche E-Mail-Verkehr sich als Folge der verwendeten Ausfüllhilfe darstellen, deren reichsbürgertypischen Hintergrund sie damals nicht erkannt hätten. Sie hätten der Ausfüllhilfe entnommen, dass der Eintrag („erworben durch“) im EStA-Register wichtig sei.

Soweit in dem Schreiben der Eheleute vom 5. Dezember 2016 an das Landratsamt (im Rahmen der Anhörung) Elemente enthalten sind, die sich als reichsbürgertypisch darstellen, konnten sie in der mündlichen Verhandlung nach Überzeugung des Gerichts glaubhaft darlegen, dass diesen eine andere Motivation zugrunde lag, so dass auch die damit verbundene Indizwirkung als widerlegt anzusehen ist.

So legten die Klägerin und ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar, dass sie mit dem Hinweis auf den Inhalt der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, den sie nach ihrer Erinnerung formuliert hätten, nicht die für die „Reichsbürgerszene“ typische Rechtfertigung zum Ausdruck bringen wollten, der Staatsangehörigkeitsausweis werde benötigt, da die Ausweisdokumente der Bundesrepublik Deutschland keinen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit darstellen würden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 93 f.). Vielmehr schilderten diese in sich schlüssig, dass sie davon Kenntnis erlangt hätten, dass für die Heirat eines deutschen Staatsangehörigen in Italien ein Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich sei, woraufhin sie auf der Homepage des „Bayerischen Innenministeriums“ recherchiert und die im Schreiben vom 5. Dezember 2016 angeführte Information gefunden hätten. Diese hätte sich mit den Aussagen ihres in den USA lebenden Freundes P. W. gedeckt und sie daher in ihrer Auffassung bestärkt, dass sie für den beabsichtigten Immobilienerwerb in den USA einen Staatsangehörigkeitsausweis benötigen würden. In diesem Zusammenhang findet sich die Passage auch in dem Schreiben vom 5. Dezember 2016.

Zudem schilderten die Klägerin und ihr Ehemann nachvollziehbar ihre Motivation hinter den Angaben in dem Schreiben vom 5. Dezember 2016, wonach sie die Bezugnahme auf 1914 bei dem Ausfüllen des Antrags für den Staatsangehörigkeitsausweis insbesondere deshalb gemacht hätten, da sie keinerlei Interesse daran gehabt hätten, in „irgendeinem ‚Nazideutsche‘-Topf zu landen“ sowie, dass es ihnen wichtig gewesen sei, nicht „auf den Rechtsstand 1937 und einhergehend mit dem Nazistempel versehen zu werden, was wohl gerade durch das Landratsamt geschehe“. Die Einlassungen der Klägerin und ihres Ehemann hierzu in der mündlichen Verhandlung sind nach Auffassung des Gerichts in ihrer Gesamtheit dahingehend zu verstehen, dass diese mit diesen Äußerungen zum Ausdrucken bringen wollten, dass sie nicht in die Nähe des Nationalsozialismus gestellt werden wollten. Dies bezog sich zum einen auf die Bezugnahme auf 1914 (anstelle des „Rechtsstands 1937“ - sie hätten auch ein diesbezügliches Antragsformular gefunden) bei der Antragstellung für den Staatsangehörigkeitsausweis und zum anderen auf den ihnen gemachten Vorwurf der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung, wie sie es dem Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 21. bzw. 29. November 2016 entnommen haben. Die Klägerin hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass für sie der Begriff Reichsbürger mit der „Nazizeit“ zu tun habe. Sie ordnet damit für sich den Begriff der „Reichsbürger“ dem Dritten Reich - Zeit des Nationalsozialismus bzw. Deutsches Reich von 1933 bis 1945 - zu. Die Klägerin, die zudem angegeben hat, sie betrachte die Zeit von 1930 bis 1945 als „Nazizeit“ und sie habe keine vertieften historischen Kenntnisse, führte weiter aus, dass für sie die Reichsbürger „rechts“ und die Nazis auch „sehr rechts“ seien. Sie sei nicht in der Lage, eine Unterscheidung zu treffen. Die Anhänger der Reichsbürgerbewegung, die ausgehend von der Annahme, ohne Staatsangehörigkeitsausweise staatenlos zu sein, einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen, beziehen sich jedoch auf den Rechtsstand des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes des Deutschen Kaiserreiches von 1913 (§ 1: Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat [§§ 3 bis 32] oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit [§§ 3 bis 35] besitzt; vgl. auch Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 175). Der Rechtsstand ab dem Jahr 1934 wird von diesem Personenkreis deshalb abgelehnt, weil damit die eigenständige Staatsangehörigkeit der deutschen Gliedstaaten sowie die Definition des „Deutschen“ durch Einführung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit abgeschafft wurde (vgl. § 1 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934). Die Einlassungen der Klägerin und ihres Ehemanns vermitteln daher insgesamt den Eindruck, dass ihnen die Hintergründe der diesbezüglichen Ideologie (Annahme, ohne Staatsangehörigkeitsausweis staatenlos zu sein, Berufung auf den Rechtsstand zur Zeit des Deutschen Kaiserreichs) nicht bekannt sind bzw. waren.

Weiterhin vermochte die Klägerin in sich stimmig zu erläutern, weshalb sie in dem Schreiben vom 5. Dezember 2016 - trotz des Antwortschreibens des Landratsamts vom 28. Juli 2016 - nochmals angeführt hat, dass ihnen bis heute nicht klar sei, warum keine antragsgemäße Eintragung im EStA-Register vorgenommen worden sei. So gab sie an, dass ihr zu diesem Zeitpunkt die Eintragungen im EStA-Register inhaltlich egal gewesen seien, es habe sie aber „gewurmt“, dass sie keine Antwort erhalten habe in dem Sinne, dass sie das ihr gegenüber in dem Gespräch vom 23. März 2016 erwähnte Urteil des VG Augsburg bis dahin nicht habe erhalten können, da das VG Augsburg das Aktenzeichen hierzu verlangt habe, ihr dieses jedoch nicht bekannt gewesen sei. Für sie habe es sich um eine Möglichkeit gehandelt diesbezüglich nochmals nachzufragen.

Soweit die Klägerin und ihr Ehemann in dem Schreiben vom 5. Dezember 2016 den Staatsangehörigkeitsausweis als „gelben Schein“ bezeichnet haben, wurde diesbezüglich bereits mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 im Verfahren M 7 S 17.1331 dargelegt, dass das Landratsamt gegenüber einem Nachbarn diesen ebenfalls als „gelben Schein“ bezeichnet habe. Der Nachbar habe als in den neuen Bundesländern Geborener den Staatsangehörigkeitsausweis zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit „Bundesrepublik Deutschland und nicht DDR“ beantragt. Dieser sei bei der Vorlage seiner in der DDR ausgestellten Papiere darauf hingewiesen worden, dass er schon einen „gelben Schein“ habe, da diese ebenfalls auf „gelben Papier“ gedruckt seien. Aufgrund dessen hätten sie den Begriff „gelber Schein“ nicht näher hinterfragt.

Schließlich erklärten die Klägerin und ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung, dass sie sich mittlerweile mit der Thematik „Reichsbürger“ näher beschäftigt hätten und es nunmehr im Nachhinein bereuen würden, die Angaben der „Ausfüllhilfe“ nicht näher hinterfragt zu haben. Zudem räumten sie ein, dass ihre getätigten Aussagen reichsbürgertypisch seien und bedauerten, dass sie im Nachhinein daran nichts mehr ändern könnten. Sie distanzierten sich ausdrücklich von dieser Bewegung.

Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere unter Würdigung der Persönlichkeit der Klägerin, ist nach Auffassung der Kammer aufgrund der vorliegenden Tatsachen noch nicht die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gerechtfertigt.

Soweit damit der Widerruf des Kleinen Waffenscheins rechtswidrig ist, folgt hieraus zugleich, dass auch die weiteren Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheids keinen Bestand haben können, da es sich bei diesen um Folgeentscheidungen zum Widerruf handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 04/10/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe
published on 16/01/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von P
published on 14/01/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.375,00 Euro festgesetzt.
published on 19/12/2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. September 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. M
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Annotations

(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:

1.
Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,
2.
Entscheidungen zum Bestand und gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
3.
Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.

(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:

1.
die Grundpersonalien der betroffenen Person (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung) und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
2.
Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt,
3.
Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.

(4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu Forschungszwecken ist nur in anonymisierter Form oder dann zulässig, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt.

(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.