Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von auf ihn ausgestellten Waffenbesitzkarten und eines auf ihn ausgestellten Kleinen Waffenscheins. Zudem begehrt er die Verlängerung seines zwischenzeitlich abgelaufenen Jagdscheins.

Der Kläger war u.a. Inhaber von drei Waffenbesitzkarten (Nr. 1500/11 und Nr. 1501/11 vom 31.10.2011 sowie Nr. 86/15 vom 28.10.2016), in die drei Kurz- und fünf Langwaffen eingetragen sind. Zudem war er Inhaber eines Kleinen Waffenscheins (Nr. 206/2009 vom 30.9.2009) und eines Jagdscheins (Nr. 203/14 vom 18. Juni 2014), der am 31. März 2017 abgelaufen ist.

Mit Schreiben vom 23. August 2016 wandte sich der Kläger anlässlich eines gegen ihn verhängten Verwarnungsgeldes (Verkehrsordnungswidrigkeit) an die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau. Darin führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er das Handeln der Behörde grundsätzlich in Frage stelle. Diese sei rechtlich nicht dafür zuständig, Verwarngelder auszusprechen. Das Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG - sei vom Bundestag der „BRD-GmbH“ am 11. Oktober 2007 rückwirkend aufgehoben worden. Damit existiere für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage. Daher existierten auch keinerlei Ordnungswidrigkeiten in der „BRD-GmbH“. Außerdem sei „bereits am 25. April 2006 im Bundesgesetzblatt der § 5 zu OWiG, ZPO, StPO und GVG aufgehoben worden“. Dieser habe deren räumliche Zuordnung geregelt. Ohne territoriale Zuordnung gelte kein Gesetz. Die Forderung von 10 EUR dürfe an die „BRD-GmbH“ mit eingetragener D-U-N-S Nummer: 341611478 oder an die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur Gesellschaft mit beschränkter Haftung D-U-N-S Nummer: 314802591 „gewendet“ werden. Seinen Namen mit Absender hatte der Kläger mit dem vorangestellten Zusatz „Selbstverwaltung“ versehen. Des Weiteren befand sich am Ende des Schreibens unter der Unterschrift des Klägers der Zusatz: „Natürliche Person mit Familiennamen und Vornamen nach BGB, Buch 1, (1) §§ 1,2 ff und im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten, kein Mitglied oder Anhänger irgendeiner verlogenen PARTEI, RELIGION, SEKTE usw. oder Verfechter ideologischer, demagogischer oder sonstiger … Ideen. Nicht links, nicht rechts oder antisemitisch, nur der WAHRHEIT, dem RECHT, der AUFKLÄRUNG und der RECHTSCHAFFENHEIT verpflichtet. PS.: Beachten sie bei weiteren Entscheidungen auch, dass Sie wegen aufgehobener Staatshaftung wie als Privatperson handeln.“

Am 30. August 2016 antwortete ihm daraufhin die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau, dass sein schriftlicher Einwand nicht die Einstellung des Verfahrens rechtfertige und weitere Schreiben mit diesem Inhalt nicht beantwortet würden. Man bitte darum, das festgesetzte Verwarnungsgeld in Höhe von 35 EUR innerhalb einer Woche zu bezahlen.

Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 5. September 2016 erneut an die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau. Darin erklärte er, dass die Sachbearbeiterin und der Unterzeichner des Schreibens vom 30. August 2016 nicht für ihn zuständig seien. Zudem drohte er, dass er „die Person Herr L[…]“, an welche er sein erstes Schreiben adressiert hatte, wegen fehlender Staatshaftung privat haftbar machen werde, wenn diese nicht auf seinen Schriftverkehr antworte. Den Unterzeichner des Schreibens vom 30. August 2016 forderte er zudem auf, „zum Nachweis notariell beglaubigt, die Gründungsurkunde Ihres Freistaats Bayern & der BRD vor[zulegen]“, auf welche sich der Unterzeichner beziehe. Grund sei der fehlende territoriale Geltungsbereich der Rechtsgrundlagen. Sofern der Unterzeichner dies nicht beachte, sei neben seiner persönlichen Haftbarkeit für alle dem Kläger daraus erwachsenen Schäden der Tatbestand der Amtsanmaßung nach deutschem Strafrecht gegeben. Zusätzlich zur oben zitierten (bereits im Schreiben vom 23. August 2016 enthaltenen) Passage „Natürliche Person […] der RECHTSCHAFFENHEIT verpflichtet.“ findet sich am Ende des Schreibens vom 5. September 2016 eine weitere Anmerkung wieder, in welcher der Kläger „Art. 9 UN-Resolution A/RES/56/83 vom 28.01.2002, Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen“ zitiert. Seine Adressdaten überschrieb der Kläger wiederum mit „Selbstverwaltung“.

Nachdem der Kläger auch auf eine letzte Zahlungsaufforderung vom 29. August 2016 das Verwarngeld nicht bezahlte, erließ die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau am 30. September 2016 einen Bußgeldbescheid gegen ihn.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wandte sich der Kläger daher ein weiteres Mal an die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a. d. Donau. Dies sei das letzte Schreiben, bevor er „Strafanzeige wegen § 132 StGB Amtsanmaßung & der Ausübung hoheitlicher Aufgaben“ stelle. Für sämtliche Ordnungswidrigkeiten gebe es keine rechtliche Grundlage mehr, „da das OWiG vom Bundestag der BRiD GmbH am 11.10.2017 aufgehoben“ worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe am 31. Juli 1973 entschieden (Az. BVerfGE 2 BvF 1/73 - juris), dass das Deutsche Reich fortexistiere. Solange aber das Deutsche Reich nicht formell liquidiert worden sei, könne auf dessen Territorium kein neuer Staat, auch keine BRD, begründet werden. „Beamte […], Polizisten, Richter usw. [würden] vom System der BRiD GmbH nur benutzt, um die Drecksarbeit zu machen und [würden] auch noch privat [haften], da es keine Staatshaftung“ gebe. Das Postamt sei zur D. P. AG, das Arbeitsamt zur Agentur für Arbeit geworden. Die Polizei agiere als eingetragene Firma. Der Kläger sei zu einer Aussprache mit dem Mitarbeiter über seine Behauptungen zur fehlenden Rechtsgrundlage bereit; falls dieser kein Interesse habe, solle er ihn, den Kläger, in Ruhe lassen. Seine Adressdaten überschrieb der Kläger wieder mit „Selbstverwaltung“.

Anlässlich dieses Schreibens hörte das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen (im Folgenden: Landratsamt) den Kläger am 4. November 2016 zum beabsichtigen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur Einziehung seines Jagdscheins an.

Daraufhin antwortete der Kläger am 24. November 2016, dass er in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2016 nur zum Ausdruck habe bringen wollen, dass das OWiG offiziell vom Bundestag aufgehoben worden und er daher nicht bereit gewesen sei, eine Strafe zu zahlen. Diese Information habe er von einem Bekannten erhalten. Auch ein im Ruhestand befindlicher Rechtsanwalt habe ihm Tipps gegeben. Er habe sich hierzu verleiten lassen und blauäugig geglaubt, dass dies zur Verfahrenseinstellung führen könne. Wenn er sich nachträglich nun den Brief vom 24. Oktober 2016 alleine und in Ruhe durchlese, müsse er sich schon die Frage stellen, welcher Spinner das geschrieben habe. Er distanziere sich ausdrücklich von der „Reichsbürgerbewegung“, er habe mit deren Anhängern nichts zu tun und wolle mit ihnen auch nie etwas zu tun haben. Er sei eine natürliche Person, ein aufrichtiger Bürger, der sich für Ehrenämter (Feuerwehr, Jugendverein, zwei Schützenvereine und Fußballverein), das Dorfleben, die Jagd und sogar die Integration von Flüchtlingen einsetze. Im Rahmen seiner Tätigkeit als zweiter Vorsitzender eines Schützenvereins sorge er selbst mit Nachdruck und auch in Absprache mit dem Landratsamt für die Einhaltung des Waffenrechts. Er sei Jäger aus Leidenschaft und Überzeugung. Er sei weder links- noch rechtsradikal oder sonst in irgendeiner Weise politisch eingestellt. Er habe einen Personalausweis wie auch Reisepass und halte sich an alle geltenden Gesetze. Die Spinnereien der „Reichbürgerbewegung“ halte er für absurd - lediglich zum OWiG habe er Informationen erhalten, dass dieses seit 2007 außer Kraft sei. Ob das nun so gelte oder nicht, habe ihm bis heute keiner sagen können.

Auf Bitte des Landratsamts vom 29. November 2016 um fachliche Bewertung des (dem Landratsamt bis dahin allein bekannten) Schreibens vom 24. Oktober 2016 und der Stellungnahme zur Anhörung vom 24. November 2016 übermittelte zunächst die Kriminalpolizeiinspektion (KPI) Ingolstadt (K 5) dem Landratsamt am 18. Januar 2017 eine Auskunft aus der Vorgangsverwaltung der Bayerischen Polizei (IGVP). Darin werden knapp diese beiden Schreiben des Klägers vom 24. Oktober 2016 und 24. November 2016 geschildert und festgehalten, dass der Kläger aufgrund der Schreiben der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei. Eine weitere Überprüfung sei negativ verlaufen. Mit einem wohl fälschlicherweise auf 8. März 2017 datiertem Schreiben (darin wird u.a. ein Telefonat vom 15. März 2017 erwähnt, s.u.) teilte zudem die KPI (Z) Oberbayern Nord mit, dass außer dem Ursprungsschreiben vom 24. Oktober 2016 keine weiteren Hinweise für eine Reichsbürgerzugehörigkeit des Klägers gefunden worden seien. Er besitze einen gültigen Personalausweis wie auch Reisepass und sei abgesehen von der dem Schreiben zugrundeliegenden Verkehrsordnungswidrigkeit bislang nicht nennenswert in Erscheinung getreten. Während eines am 15. März 2017 mit ihm geführten Telefonats habe der Kläger wiederholt erklärt, einen Fehler gemacht zu haben. Er habe sich deutlich von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Seine Angaben erschienen schlüssig und nachvollziehbar. Eine Reichsbürgerzugehörigkeit des Klägers könne aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs nicht ausgeschlossen werden, gleichwohl sein aktuelles Verhalten gegenüber Amtsträgern beziehungsweise Beamten dem jedoch eher entgegenstehen würde.

Am 31. März 2017 beantragte der Kläger beim Landratsamt die Verlängerung seines Jagdscheins Nr. 203/14.

Mit Bescheid vom 18. April 2017, teilweise geändert durch Bescheid vom 2. August 2017, widerrief der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers in Form seiner drei Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins (Nr. 1 des Bescheids), versagte den Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins (Nr. 2) und widerrief (ggü. dem Kläger) die Eigenschaft als Verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 WaffG für den Schützenverein des Klägers in den betreffenden Vereins-Waffenbesitzkarten (Nr. 3). Zudem verpflichtete das Landratsamt den Kläger zum Nachweis innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids, dass alle auf ihn eingetragenen Waffen und Munition einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht würden (Nr. 4.1). Weiter wurde er verpflichtet, seine Waffenbesitzkarten unverzüglich nach Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen (Nr. 4.2) und seinen Kleinen Waffenschein innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landratsamt abzugeben (Nr. 4.3), sowie die Vereins-Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Zustellung zur Berichtigung vorzulegen (Nr. 4.4). Der Kläger wurde innerhalb eines Monats nach Zustellung zur Vorlage einer Bestätigung verpflichtet, dass der Widerruf der Eigenschaft als Verantwortliche Person an den betreffenden Schützenverein weitergegeben werden darf (Nr. 5). Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung unter Nr. 4.1 nicht fristgerecht nachkommt, wurde die Sicherstellung von Waffen und Munition durch das Landratsamt angedroht (Nr. 6). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 bis 5 wurde angeordnet (Nr. 7). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung (Zuwiderhandlung) der Nrn. 4.2 mit 4.4 und 5 wurde für je nicht zurückgegebenem Erlaubnisdokument ein Zwangsgeld (200 EUR bzgl. Nrn. 4.2 und 4.3, 400 EUR bzgl. Nrn. 4.4 und 5) angedroht (Nrn. 8.2 bis 8.5). Es wurden eine Gebühr von 400 EUR und Auslagen i.H.v. 4,11 EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt (Nr. 9). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2019 hob der Beklagte die Nrn. 3, 4.4 und 8.4 des Bescheids im 18 April 2017 und die Nr. 3 des Änderungsbescheid vom 2. August 2017 auf. Zudem wurde die Kostenentscheidung in Nr. 9 des Bescheids vom 18. April 2017 dahingehend geändert, dass nur noch eine Gebühr von 350 EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt wird.

Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die Versagung der Verlängerung des Jagdscheins begründete das Landratsamt mit § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG sowie § 17 Abs. 1 BJagdG. Das bisherige Verhalten des Klägers lasse befürchten, dass er sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Waffen halten werde und daher unzuverlässig sei. Als sog. „Reichsbürger“ würde er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle, bestreiten. Er negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Nach fachlicher Einschätzung der KPI (Z) Oberbayern Nord sei aufgrund des Schreibens vom 24. Oktober 2016 nicht auszuschließen, dass der Kläger der „Reichsbürgerbewegung“ angehöre; dieser Einschätzung schließe sich das Landratsamt an. Sein gegenteiliges Vorbringen in der Stellungnahme vom 24. November 2016 und im Rahmen des Telefonats mit der KPI am 15. März 2017 sei als Schutzbehauptung zu betrachten. In der Stellungnahme gebe er zudem an, eine „natürliche Person“ zu sein. Weiter habe er erklärt, dass er Informationen erhalten habe, wonach das OWiG 2007 vom Bundestag aufgehoben worden sei; ob das nun so sei, wisse er nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Begründung der übrigen Anordnung, wird ergänzend auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Eingang am 17. Mai 2017 erhob der Kläger vertreten durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2017 und stellte zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. M 7 S 17.2173).

Der Kläger sei waffenrechtlich nicht unzuverlässig. Unbestritten enthalte sein Schreiben vom 24. Oktober 2016 „krauses Gedankengut“. Er habe unreflektiert und naiv die Angaben eines angeblichen Rechtsanwalts am Stammtisch für ernst genommen. Der Kläger habe nach anschließender Internetrecherche die dort unter dem Schlagwort „OWiG aufgehoben“ zu findenden Begründungen teilweise wortwörtlich in sein Schreiben einfließen lassen. Ausschließlich diese Internetergebnisse würden seinem Schreiben vom 25. Oktober 2016 zugrunde liegen. Zudem habe sich der Kläger selbst an die KPI (Z) Oberbayern Nord gewandt, nachdem er von Freunden auf die Problematik hingewiesen wurde. Dies habe das Landratsamt verkannt. Die Polizei selbst habe zudem letztendlich festgestellt, dass der Kläger kein „Reichsbürger“ sei. Der Kläger habe bereits im Schreiben vom 24. November 2016 „tätige Reue“ gezeigt und sich ausdrücklich und detailliert von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Er habe sogar eine Spende an die betroffene Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft angeboten. Dass nach aller Lebenserfahrung (BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - juris) beim Kläger keine negative i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, sondern eine positive Prognose bestehe, würden auch seine Ehrenämter und die zahlreichen, dem Antragsschriftsatz beigefügten eidesstaatlichen Versicherungen von Vorgesetzten, Vereins- und Jagdkollegen des Klägers belegen. Im Rahmen des Eilverfahrens vertiefte der Bevollmächtigte des Klägers seine Argumentation mit Schriftsätzen vom 26. Juni 2017, 13. Juli 2017, 10. August 2017 und 13. Oktober 2017, auf die insoweit verwiesen wird. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2018 wurde im vorliegenden Verfahren ergänzend vorgetragen, dass der Kläger das Bußgeld für eine weitere, am 5. Juni 2018 begangene Verkehrsordnungswidrigkeit bereits bezahlt habe und den Verstoß zugebe. Ein Reichsbürger würde anders reagieren. Der Kläger erfülle die in den einschlägigen Handlungsanweisungen (IMS) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration formulierten Anforderungen nicht; die darin geforderte „Informationsverdichtung“ zur Bestätigung eines Anfangsverdachts liege nicht vor. Die stattgefundene Anhörung des Klägers habe insoweit nichts zutage gefördert. Der Kläger habe auch nie irgendwelche eigenen Gedanken eingebracht, sondern lediglich die Internetseite, die ihm genannt wurde, wörtlich abgeschrieben. Der Kläger befinde sich letztendlich in einer Beweisnot, er wisse nicht, was er noch tun müsse, um zu beweisen, dass er kein Reichsbürger sei. Die vorgenommene Überprüfung des Klägers durch das Landesamt für Verfassungsschutz sei dem Gericht bisher nicht bekannt gegeben worden; insoweit handle es sich um einen Fall der Beweisvereitelung seitens der Behörde, vgl. § 444 ZPO. Mit Schriftsätzen vom 4. Dezember 2018 und 11. Februar 2019 erläuterte der Bevollmächtigte des Klägers weiter, dass der bisherige Vortrag des Klägers vom Landratsamt ignoriert werde. Dies widerspreche aber den Vorgaben des Beklagten (u.a. IMS vom 29.12.2016), der eine Gesamtwürdigung verlange. Daher liege ein rechtswidriges Abwägungsdefizit vor. Der Beklagte blende vollkommen aus, dass der Kläger schon längst vielfach „tätige“ Reue geübt habe. Ein demokratischer Rechtsstaat akzeptiere grundsätzlich jede Meinungsäußerung und gestehe auch jedermann zu, Fehler zu machen. Dazu gehöre auch die Überprüfung, ob sich der Kläger glaubwürdig von einem unbedachten Geplappere distanziert habe.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt zuletzt,

I. den Bescheid des Beklagten, Aktenzeichen Waff-135-1/11, vom 18.04.17 aufzuheben, soweit dieser sich nicht durch die Erklärungen des Vertreters des Beklagten erledigt hat.

II. Den Beklagten bezüglich der Ziffer 2 des Bescheids zu verpflichten, dem Antrag des Klägers vom 31.03.17 auf Verlängerung des Jagdscheins Nummer 203/14 stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verteidigt insbesondere mit Schriftsätzen vom 28. September 2018 und 29. Januar 2019 seinen Bescheid, auch unter Verweis auf die darin bereits aufgeführte Argumentation. Der Kläger habe sich nicht glaubhaft von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert, zumal er in seinem Schreiben vom 24. November 2016 wiederum die für Reichsbürger typische Formulierung „natürliche Person“ verwendet habe. Das Argument, ein pensionierter Rechtsanwalt habe das Schreiben verfasst bzw. den Kläger angeleitet, sei eine Schutzbehauptung. Auch das Angebot des Klägers im Schreiben vom 24. Oktober 2016, dass er den Sachbearbeiter gerne über das System der „BRiD-GmbH“ aufklären möchte, lasse auf eine eigene innere Überzeugung des Klägers schließen. Der Vortrag zur Entstehung des Schreibens vom 24. Oktober 2016 sei in sich unschlüssig, da sich die Einlassungen des Klägers im Schreiben vom 24. November 2016 und der Vortrag im Rahmen der Klagebegründung widersprechen würden. Auch habe sich der Kläger in keiner Weise zur Entstehung der Schreiben vom 23. August 2016 und 5. September 2016 geäußert, welche dem Beklagten erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens aufgrund des klägerischen Schriftsatzes vom 4. Dezember 2018 bekannt geworden seien.

Über den Eilantrag des Klägers wurde durch die Kammer mit Beschluss vom 16. November 2017 (Az. M 7 SE 17.2173) und über die dagegen gerichtete Beschwerde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2018 (Az. 21 CS 17.2459) entschieden.

Am 21. Mai 2019 wurde in der Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt. Dabei beantragte der Bevollmächtigte des Klägers für den Fall, dass der Klage nicht stattgegeben werde, die Einvernahme aller Zeugen, deren Adressen sich aus den vorgelegten Glaubhaftmachungen (in Klage und Antrag auf einstweilige Anordnung) ergeben, zum Beweis dafür, dass auch die mittlerweile zusätzlich vergangene Zeit keinen Hinweis auf reichsbürgerliches Denken ergebe. Der Antrag sei erheblich, weil die Frage der zeitlichen Bewährung positiv ausfallen werde, was spätestens bei einer neuen Verbescheidung, bei einer neuen Waffenbesitzkarte und Jagdschein, erheblich sein werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, im Verfahren M 7 S 17.2173 sowie die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Bescheid vom 18. April 2017 in seiner zuletzt gültigen Fassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Bescheidsaufhebung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu 1.1), noch auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung (Erteilung) seines Jagdscheines,

§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu 1.2).

1.1 Der in Nr. 1 des Bescheids vom 18. April 2017 verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins des Klägers ist rechtmäßig gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind waffenrechtliche Erlaubnisse - vorliegend die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG und der Kleine Waffenschein nach § 10 Abs. 3 Satz 4 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 a.a.O; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris sowie B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71).

Im konkreten Fall rechtfertigen die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, eine Annahme bzw. Prognose, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschriebenes Verhalten zeigen wird und somit nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Der Kläger hat vorliegend durch sein Verhalten Tatsachen geschaffen, die die Annahme rechtfertigen, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist bzw. sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht.

Personen, die der „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - alle juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes (S. 90) beschreibt die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als organisatorisch und ideologisch äußerst heterogen, zersplittert und vielschichtig. Sie besteht überwiegend aus Einzelpersonen ohne strukturelle Anbindung, aber auch aus Kleinst- und Kleingruppen, virtuellen Netzwerken und überregional agierenden Personenzusammenschlüssen. Verbindendes Element der Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 (S. 175 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 185 ff.). Es besteht die Besorgnis, dass die Betroffenen - mitunter massive - Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 93).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen - auch wesentlichen - Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 - 7 B 11152/18 - juris Rn. 23).

Im Hinblick auf den Kläger liegen Tatsachen vor, die - auch wenn sich der Kläger selbst nicht unmittelbar der Reichsbürgerbewegung zugehörig fühlt - jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass er die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet und sich so die Ideologie der „Reichsbürger“ als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau bzw. -würdigung der vom Kläger getätigten Äußerungen gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau, dem Landratsamt wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Schreiben des Klägers vom 23. August 2016, vom 5. September 2016 und vom 24. Oktober 2016 an die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau enthalten eine Vielzahl von reichsbürgertypischen Formulierungen und Aussagen.

So hat der Kläger im Schreiben vom 23. August 2016 ausgeführt, dass die Verkehrsüberwachung der Stadt Neuburg rechtlich nicht für Verwarngelder zuständig sei, da das Ordnungswidrigkeitengesetz infolge der Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Ordnungswidrigkeitengesetz aufgehoben worden sei, womit für sämtliche Ordnungswidrigkeiten kein rechtliche Grundlage mehr existiere. Zudem sei am 25. April 2006 § 5 zu OWiG, ZPO, StPO und GVG aufgehoben worden, der die räumliche Zuordnung der Gesetze geregelt habe und infolgedessen mangels territorialer Zuordnung kein Gesetz gelte. Der Kläger hat hiermit für die „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweisen eindeutig zu erkennen gegeben. Denn „Reichsbürger“ überziehen regelmäßig Behörden und Gerichte mit querulatorischen Schreiben, in denen sie der öffentlichen Verwaltung und der Justiz ihre Autorität oder ihre Existenz absprechen. Zum Teil verfolgen sie damit das Ziel, sich rechtlichen Verpflichtungen, wie z.B. Forderungen des Staates aus Steuer-, Bußgeld- oder Verwaltungsverfahren zu entziehen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 181). Zudem führte der Kläger aus, dass sich die Stadt mit ihrer Forderung an die „BRD-GmbH“ mit eingetragener D-U-N-S® Nummer: 341611478 oder an die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur Gesellschaft mit beschränkter Haftung D-U-N-S® Nummer: 314802591 wenden solle. Der Kläger hat damit eine weitere für die „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht. Denn „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ bestreiten die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und bezeichnen diese z.T. als „Firma BRD“ (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 180). In diesem Kontext ist auch die Passage am Ende des Schreiben („Natürliche Person mit Familiennamen und Vornamen nach BGB, Buch 1, (1) §§ 1,2 ff und im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten, kein Mitglied oder Anhänger irgendeiner verlogenen PARTEI, RELIGION, SEKTE usw. oder Verfechter ideologischer, demagogischer oder sonstiger … Ideen. Nicht links, nicht rechts oder antisemitisch, nur der WAHRHEIT, dem RECHT, der AUFKLÄRUNG und der RECHTSCHAFFENHEIT verpflichtet. PS.: Beachten sie bei weiteren Entscheidungen auch, dass Sie wegen aufgehobener Staatshaftung wie als Privatperson handeln.“) zu sehen. Auch hierin kommt die Ablehnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat zum Ausdruck. Ebenfalls zeigt sich darin die in Kreisen der „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“ vorzufindende Verhaltensweise, Bediensteten staatlicher Stellen in Schreiben mit haltlosen Schadensersatzforderungen zu drohen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 92; Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 181). Der Kläger hat seine, in den dargelegten Äußerungen und Verhaltensweisen zum Ausdruck kommende, innere Einstellung auch nach außen hin zu erkennen gegeben. Denn wer gegenüber einer Behörde dem Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen in der „reichsbürgertypischen Weise“ trifft und entsprechende Verhaltensweisen zeigt, geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519 - juris Rn. 19).)

Im Schreiben vom 5. September 2016 greift der Kläger diese Aspekte erneut auf, indem er sich erneut als „Selbstverwaltung“ beschreibt, die Zuständigkeit der Sachbearbeiter negiert und wiederum auf den fehlenden territorialen Geltungsbereich der einschlägigen gesetzlichen Regelungen verweist. Ebenfalls reichsübertypisch sind die Ausführungen zur drohenden persönlichen Haftbarkeit und der damit angeblich zusammenhängenden „Amtsanmaßung“. Insbesondere der (in diesem Schreiben erstmals erwähnte) Verweis auf Art. 9 der UN-Resolution A/RES/56/83 folgt offensichtlich einer gängigen, in vielen einschlägigen reichbürgertypischen/-nahen Internetauftritten und auch sonstigen Dokumenten bzw. Einlassungen zu findenden (gerichtsbekannten) Argumentation, wonach sie daraus die Möglichkeit ergeben solle, sich unter „Selbstverwaltung“ zu stellen.

Im Schreiben vom 24. Oktober 2016 greift der Kläger ein weiteres Mal diese reichbürgertypischen Argumentationslinien auf. Wiederum wird mit Amtsanmaßung gedroht, den einschlägigen Rechtsgrundlagen die Gültigkeit abgesprochen, die Bundesrepublik Deutschland als BRiD-GmbH bezeichnet und eine drohende private Haftung der Sachbearbeiter erwähnt. Auch der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 und (u.a.) die Bezeichnung der Polizei als eingetragene Firma sind häufig anzutreffende (gerichtsbekannte) Argumentationen der Reichsbürgerideologie (s.o.).

Die Schreiben belegen, dass der Kläger diese Überzeugung bzw. Ideologie für sich als verbindlich erachtet und nach außen vertreten hat, und nicht nur, wie er vorgibt, unreflektiert Verhaltenstipps von Bekannten und Internetvorlagen gefolgt ist. Weder die schriftlichen Ausführungen des Klägers, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, noch seine Einlassungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermögen dies zu widerlegen. Die Ausführungen sind teilweise in sich widersprüchlich bzw. wenig plausibel, bleiben - trotz mehrfacher Nachfrage - meist oberflächlich wie detailarm und laufen der allgemeinen Lebenserfahrung zuwider. Der Kläger hat sich somit letztendlich insgesamt weitgehend unglaubwürdig gemacht.

So gab der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er nach Auskunft eines Anwalts beim Stammtisch im Internet recherchiert habe und dort auf das vom Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 vorgelegte Schreiben „Selbstverwaltung Lothar Günther“ bzw. auf eine entsprechende Seite gestoßen sei. Er habe bei seinen ersten beiden Schreiben die dort gefundenen Schreiben komplett abgeschrieben. Zum dritten Schreiben sei es gekommen, weil der Rechtsanwalt ihm gesagt hätte, dass er eine Strafanzeige gegen den Beamten stellen solle. Auf Frage bzw. Vorhalt des Gerichts, wie es zu den Passagen im Schreiben vom 23. August 2016 gekommen ist, welche nicht in der angeblichen Vorlage „Selbstverwaltung Lothar Günther“ enthalten sind (bspw. die Passage „Die Forderung von 10,- EUR dürfe an die „BRD-GmbH“ mit eingetragener D-U-N-S Nummer: 341611478 […] gewendet werden“), erklärte der Kläger, dass der Anwalt ihm den Inhalt dieser Passagen gesagt hätte. Er habe dem Anwalt insoweit blind vertraut; eine „DUNS-Nummer“ sage ihm gar nichts. Weiter gab der Kläger an, dass er die Schreiben selbst formuliert bzw. abgeschrieben, insbesondere Auskünfte der Rechtsanwalt übernommen habe.

Dieser Vortrag des Klägers ist in sich widersprüchlich und wenig kongruent, da der Kläger zunächst angibt, die Vorlage vollständig übernommen zu haben, nur um unmittelbar anschließend auf Vorhalt des Gerichts einzuräumen, dass er doch eigene Inhalte zusätzlich zur Vorlage ergänzt hat. Damit macht sich der Kläger unglaubwürdig. Die eigenen Ergänzungen des Klägers widerlegen insoweit auch die Behauptung, dass der Kläger die Vorlage bzw. darin enthaltene Aussagen übernommen habe, ohne darüber nachzudenken. Es erscheint wenig plausibel und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn jemand einerseits ohne inhaltliche Auseinandersetzung und unreflektiert Vorlagen aus dem Internet übernommen haben will, diese aber andererseits um sehr spezifische Angaben ergänzt. Entweder übernimmt man eine Vorlage unreflektiert - dann aber eben zwingend ohne weitere Ergänzungen/Änderungen - oder man befasst sich näher mit ihr und beginnt mit inhaltlichen Ergänzungen. Gerade die Passage mit der D-U-N-S-Nummer (in dieser speziellen Schreibeweise mit dem Symbol „®“) im Schreiben vom 23. August 2016 wie auch der Verweis auf die drohende Privathaftung sind weitere spezifische reichsbürgertypische Elemente, die man letztendlich, ohne sich mit der Thematik zu befassen, in dieser Form gar nicht tätigen könnte. Die Einlassung des Klägers, er habe diese Passagen vom Anwalt übernommen, ändert nichts an diesem Eindruck. Gerade wenn der Kläger die Vorlage aus dem Internet unreflektiert übernommen haben will, macht eine Rücksprache mit seinem angeblichen Berater wenig Sinn. Ebenso wenig plausibel erscheint die vom Kläger dargelegte Entstehung des dritten Schreibens vom 24. Oktober 2016. Der Kläger will insoweit ebenfalls seinen Bekannten konsultiert und Stichpunkte mitgeschrieben haben, um daraus das Schreiben vom 24. Oktober 2016 zu formulieren. Es erschließt sich aber nicht, warum der Bekannte dem Kläger empfohlen haben will, dass dieser dem Sachbearbeiter ein aufklärendes Gespräch über das System anbieten solle. Vielmehr ist der Wortlaut dieser Passage ein deutliches Indiz, dass der Kläger die Ideologie der Reichsbürger derart verinnerlicht und sich zu eigen gemacht hat, dass er auch Dritte davon überzeugen möchte. Davon abgesehen kann, sollte der Vortrag des Klägers insoweit zutreffend sein, von einem „unreflektierten oder blinden Übernehmen“ ohnehin nicht mehr die Rede sein, wenn sich der Kläger Stichpunkte notiert, um daraus selbst ein detailliertes Schreiben u.a. mit dem Zitat einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung inkl. korrekter Schreibweise des Aktenzeichens zu entwickeln.

Folglich ist auch keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ im Fall des Klägers festzustellen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung - Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entsprechend herangezogen werden (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 - M 7 K 17.750 - juris Rn. 39). Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des im vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53). Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht feststellen. Hinreichende äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat, sind nicht erkennbar. Der Kläger bestreitet nach wie vor, jemals die Ideologie bzw. das Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ verinnerlicht bzw. sich verbindlich zu eigen gemacht zu haben, was wie eben dargelegt nicht glaubhaft erscheint.

Daher bedurfte es zu dieser Frage auch keiner Beweiserhebung in Form von Zeugeneinvernahmen, so dass dem vom Klägerbevollmächtigten gestellten bedingten Beweisantrag nicht stattzugeben war. Die vom Klägerbevollmächtigten angesprochene Tatsache, dass die benannten Zeugen „auch keinen Hinweis auf reichsbürgerliches Denken in der mittlerweile vergangenen Zeit“ beim Kläger zu erkennen vermögen, kann zudem als wahr unterstellt werden (vgl. dazu den Rechtsgedanken des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 7 StPO). So kann der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben und somit quasi „unauffällig“ verhält, keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit begründen, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung, wie hier, durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17). Es mag durchaus sein, dass sich der Kläger gegenüber - ohnehin von ihm benannten - Freunden, Bekannten und seinem Arbeitgeber einwandfrei verhält und im beruflichen wie privaten Umfeld nicht als Reichsbürger aufgefallen ist. Daraus lassen sich aber keine zwingenden Rückschlüsse auf seine innere Einstellung („innere Tatsache“), insbesondere in einem gänzlich anderen Kontext (Verbindlichkeit des Waffengesetzes), ableiten (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 25.4.2018 - 21 CS 17.2459 - juris Rn. 27).

1.2 Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. erneute Erteilung seines Jagdscheins, da ihm - auch zum insoweit relevanten Stand der letzten mündlichen Verhandlung - die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt, § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Wir eben dargelegt hat sich der Kläger bisher nicht glaubhaft von der Ideologie der Reichsbürgerbewegung distanziert. Solange der Kläger aber - quasi als erster Schritt - nicht eine Veränderung seiner inneren Einstellung nach außen dokumentiert, indem er einräumt oder zumindest nicht bestreitet, in der Vergangenheit der Reichsbürgerideologie nahegestanden zu seien (diese als für sich verbindlich erachtet bzw. sie sich zu eigen gemacht zu haben), besteht jedenfalls derzeit kein Anlass, von der Wiedererlangung der waffenrechtlichen Zulässigkeit des Klägers auszugehen. Daher bedarf es auch insoweit weder der vom Klägerbevollmächtigten beantragten Beweiserhebung (s.o.) noch einer konkreten Entscheidung, ab wann bzw. nach welcher Frist (in Anlehnung an die in § 5 WaffG ausgeprägten, unterschiedlich gestaffelten Fristen) von einer solchen Wiedererlangung der Zuverlässigkeit frühestens ausgegangen werden kann.

1.3 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid im Übrigen ausgesprochenen Nebenverfügungen (in ihrer zuletzt gültigen Fassung und soweit diese nicht ohnehin durch den Beklagten aufgehoben wurden) sind weder ersichtlich noch vorgetragen; insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf dessen und die Gründe des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 Bezug genommen.

2. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2019 - M 7 K 17.2172

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2019 - M 7 K 17.2172

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2019 - M 7 K 17.2172 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde


Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehe

Strafgesetzbuch - StGB | § 132 Amtsanmaßung


Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2019 - M 7 K 17.2172 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2019 - M 7 K 17.2172 zitiert 12 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Nov. 2017 - M 7 SE 17.2173

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Mai 2017 gegen den Bescheid vom 18. April 2017, Az. Waff-135-1/11, in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 wird bezüglich der Nrn. 1 und 3 des Bescheids angeordnet

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 21 C 18.578

bei uns veröffentlicht am 16.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von P

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - 21 CS 17.1332

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 20

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2017 - 21 CS 17.1300

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2018 - 21 CS 17.1339

bei uns veröffentlicht am 10.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Juni 2017 wird der St

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2018 - 21 CS 17.1519

bei uns veröffentlicht am 15.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.875,00 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2018 - 21 CS 17.1678

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - 21 CS 17.2459

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich dagegen wendet, dass mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage bezogen auf die im Bescheid des Landratsamts Neuburg-

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Okt. 2018 - M 7 K 17.750

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts W.-S. (Az.: …) vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. September 2018 wird in Nr. 2 aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger h

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2018 - 21 CS 17.1964

bei uns veröffentlicht am 09.02.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2017 - 10 B 16.1252

bei uns veröffentlicht am 27.10.2017

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen die Ziffern 6., 7. und 8. des Bescheids vom 28. Dezember 2009 richtet. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Januar 2011 wirkungslos.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Dez. 2018 - 7 B 11152/18

bei uns veröffentlicht am 03.12.2018

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. August 2018 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller und die Beigeladene zu j
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2019 - M 7 K 17.2172.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Nov. 2017 - M 7 SE 17.2173

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Mai 2017 gegen den Bescheid vom 18. April 2017, Az. Waff-135-1/11, in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 wird bezüglich der Nrn. 1 und 3 des Bescheids angeordnet

Referenzen

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Mai 2017 gegen den Bescheid vom 18. April 2017, Az. Waff-135-1/11, in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 wird bezüglich der Nrn. 1 und 3 des Bescheids angeordnet und bezüglich der Nrn. 4 und 5 des Bescheids wiederhergestellt.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III. Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller ein Drittel und der Antragsgegner zwei Drittel zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 12.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf von auf ihn ausgestellten Waffenbesitzkarten, eines auf ihn ausgestellten Kleinen Waffenscheins und der Eintragung als Verantwortliche Person in Vereins-Waffenbesitzkarten. Zudem begehrt er die vorläufige Verlängerung seines zwischenzeitlich abgelaufenen Jagdscheins.

Der Antragsteller ist Inhaber von drei Waffenbesitzkarten (Nr. 1500/11 und Nr. 1501/11 vom 31.10.2011 sowie Nr. 86/15 vom 28.10.2016), in die drei Kurz- und fünf Langwaffen eingetragen sind. Zudem ist er Inhaber eines Kleinen Waffenscheins (Nr. 206/2009 vom 30.9.2009) und in insgesamt neun Vereins-Waffenbesitzkarten als Verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 Waffengesetz – WaffG – eingetragen. Auf den Antragsteller war zudem ab 18. Juni 2014 ein Jagdschein (Nr. 203/14) ausgestellt, der am 31. März 2017 abgelaufen ist.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wandte sich der Antragsteller anlässlich einer Verkehrsordnungswidrigkeit an einen Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau. Er äußerte u.a., dass es „für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mehr [gebe], da das OWiG vom Bundestag der BRiD GmbH am 11.10.2017 aufgehoben“ worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe am 31. Juli 1973 entschieden (BVerfGE 2 BvF 1/73 – juris), dass das Deutsche Reich fortexistiere. Solange aber das Deutsche Reich nicht formell liquidiert worden sei, könne auf dessen Territorium kein neuer Staat, auch keine BRD, begründet werden. „Beamte […], Polizisten, Richter usw. [würden] vom System der BRiD GmbH nur benutzt, um die Drecksarbeit zu machen und [würden] auch noch privat [haften], da es keine Staatshaftung“ gebe. Das Postamt sei zur Deutschen Post AG, das Arbeitsamt zur Agentur für Arbeit geworden. Die Polizei agiere als eingetragene Firma. Der Antragsteller sei zu einer Aussprache mit dem Mitarbeiter über seine Behauptungen zur fehlenden Rechtsgrundlage bereit; falls dieser kein Interesse habe, solle er ihn, den Antragsteller, in Ruhe lassen. Seine Adressdaten (Absender) überschrieb der Antragsteller mit „Selbstverwaltung“.

Anlässlich dieses Schreibens hörte das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen (im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller am 4. November 2016 zum beabsichtigen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur Einziehung seines Jagdscheins an.

Daraufhin antwortete der Antragsteller am 24. November 2016, dass er in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2016 nur zum Ausdruck bringen wollte, dass das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG – offiziell vom Bundestag aufgehoben worden und er daher nicht bereit gewesen sei, eine Strafe zu zahlen. Diese Information habe er von einem Bekannten erhalten. Auch ein im Ruhestand befindlicher Rechtsanwalt habe ihm Tipps gegeben. Er habe sich hierzu verleiten lassen und blauäugig geglaubt, dass dies zur Verfahrenseinstellung führen könne. Wenn er sich nachträglich nun den Brief vom 24. Oktober 2016 alleine und in Ruhe durchlese, müsse er sich schon die Frage stellen, welcher Spinner das geschrieben habe. Er distanziere sich ausdrücklich von der „Reichsbürgerbewegung“, er habe mit deren Anhängern nichts zu tun und wolle mit ihnen auch nie etwas zu tun haben. Er sei eine natürliche Person, ein aufrichtiger Bürger, der sich für Ehrenämter (Feuerwehr, Jugendverein, zwei Schützenvereine und Fußballverein), das Dorfleben, die Jagd und sogar die Integration von Flüchtlingen einsetze. Im Rahmen seiner Tätigkeit als zweiter Vorsitzender eines Schützenvereins sorge er selbst mit Nachdruck und auch in Absprache mit dem Landratsamt für die Einhaltung des Waffenrechts. Er sei Jäger aus Leidenschaft und Überzeugung. Er sei weder links-, noch rechtsradikal oder sonst in irgendeiner Weise politisch eingestellt. Er habe einen Personalausweis wie auch Reisepass und halte sich an alle geltenden Gesetze. Die Spinnereien der „Reichbürgerbewegung“ halte er für absurd – lediglich zum OWiG habe er Informationen erhalten, dass dieses seit 2007 außer Kraft sei. Ob das nun so gelte oder nicht, habe ihm bis heute keiner sagen können.

Auf Bitte des Landratsamts vom 29. November 2016 um fachliche Bewertung dieser beiden Schreiben übermittelte zunächst die Kriminalpolizeiinspektion (KPI) Ingolstadt (K 5) dem Landratsamt am 18. Januar 2017 eine Auskunft aus der Vorgangsverwaltung der Bayerischen Polizei (IGVP). Darin werden knapp die beiden Schreiben des Antragstellers vom 24. Oktober 2016 und 24. November 2016 geschildert und festgehalten, dass der Antragsteller aufgrund der Schreiben der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei. Eine weitere Überprüfung sei negativ verlaufen. Mit einem wohl fälschlicherweise auf 8. März 2017 datierten Schreiben (darin wird u.a. ein Telefonat vom 15. März 2017 erwähnt, s.u.) teilte zudem die KPI (Z) Oberbayern Nord mit, dass außer dem Ursprungsschreiben vom 24. Oktober 2016 keine weiteren Hinweise für eine Reichsbürgerzugehörigkeit des Antragstellers gefunden worden seien. Er besitze einen gültigen Personalausweis wie auch Reisepass und sei abgesehen von der dem Schreiben zugrundeliegenden Verkehrsordnungswidrigkeit bislang nicht nennenswert in Erscheinung getreten. Während eines am 15. März 2017 mit ihm geführten Telefonats habe der Antragsteller wiederholt erklärt, einen Fehler gemacht zu haben. Er habe sich deutlich von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Seine Angaben erschienen schlüssig und nachvollziehbar. Eine Reichsbürgerzugehörigkeit des Antragstellers könne aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs nicht ausgeschlossen werden, gleichwohl sein aktuelles Verhalten gegenüber Amtsträgern beziehungsweise Beamten dem jedoch eher entgegenstehen würde.

Am 31. März 2017 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt die Verlängerung seines Jagdscheins Nr. 203/14.

Mit Bescheid vom 18. April 2017, teilweise geändert durch Bescheid vom 2. August 2017, widerrief der Antragsgegner die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers in Form seiner drei Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins (Nr. 1 des Bescheids), versagte den Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins (Nr. 2) und widerrief die Eigenschaft als Verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 WaffG für den Schützenverein des Antragstellers in den betreffenden Vereins-Waffenbesitzkarten (Nr. 3). Zudem verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller zum Nachweis innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids, dass alle auf ihn eingetragenen Waffen und Munition einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht wurden (Nr. 4.1). Weiter wurde er verpflichtet, seine Waffenbesitzkarten unverzüglich nach Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen (Nr. 4.2) und seinen Kleinen Waffenschein innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landratsamt abzugeben (Nr. 4.3), sowie die Vereins-Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Zustellung zur Berichtigung vorzulegen (Nr. 4.4). Der Antragsteller wurde innerhalb eines Monats nach Zustellung zur Vorlage einer Bestätigung verpflichtet, dass der Widerruf der Eigenschaft als Verantwortliche Person an den betreffenden Schützenverein weitergegeben werden darf (Nr. 5). Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung unter Nr. 4.1 nicht fristgerecht nachkommt, wurde die Sicherstellung von Waffen und Munition durch das Landratsamt angedroht (Nr. 6). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 bis 5 wurde angeordnet (Nr. 7). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung (Zuwiderhandlung) der Nrn. 4.2 mit 4.4 und 5 wurde für je nicht zurückgegebenes Erlaubnisdokument ein Zwangsgeld (200 Euro bzgl. Nrn. 4.2 und 4.3, 400 Euro bzgl. Nrn. 4.4 und 5) angedroht (Nr. 8.2 mit 8.5). Es wurden eine Gebühr von 400 Euro und Auslagen i.H.v. 4,11 Euro gegenüber dem Antragsteller festgesetzt (Nr. 9).

Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und der Eigenschaft als Verantwortliche Person sowie die Versagung der Jagdscheinverlängerung begründete das Landratsamt mit § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG§ 10 Abs. 2 WaffG sowie § 17 Abs. 1 Bundesjagdgesetz – BJagdG. Das bisherige Verhalten des Antragstellers lasse befürchten, dass er sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Waffen halten werde und daher unzuverlässig sei. Als sogenannter „Reichsbürger“ würde er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle, bestreiten. Er negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Nach fachlicher Einschätzung der KPI (Z) Oberbayern Nord sei aufgrund des Schreibens vom 24. Oktober 2016 nicht auszuschließen, dass der Antragsteller der „Reichsbürgerbewegung“ angehöre; dieser Einschätzung schließe sich das Landratsamt an. Sein gegenteiliges Vorbringen in der Stellungnahme vom 24. November 2016 und im Rahmen des Telefonats mit der KPI am 15. März 2017 sei als Schutzbehauptung zu betrachten. In der Stellungnahme gebe er zudem an, eine „natürliche Person“ zu sein. Weiter habe er erklärt, dass er Informationen erhalten habe, wonach das Ordnungswidrigkeitengesetz 2007 vom Bundestag aufgehoben worden sei; ob das nun so sei, wisse er nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Begründung der übrigen Anordnung, wird ergänzend auf den Bescheid Bezug genommen.

Am 19. Mai 2017 gab der Antragsteller die unter Nr. 5 des Bescheids angeordnete Erklärung ab und zeigte am 25. Mai 2017 an, dass er seine Waffen einem Berechtigten (Waffenhändler) überlassen hat. Am 26. Mai 2017 gab er seine Waffenbesitzkarten zurück und legte dem Landratsamt zudem die Vereins-Waffenbesitzkarten vor.

Mit Eingang am 17. Mai 2017 erhob der Antragsteller vertreten durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2017 und beantragte zuletzt außerdem,

  • 1.bezüglich Ziffer 1 des Bescheids vom 18. April 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen;

  • 2.dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, dem Antrag vom 31.03.2017 auf Verlängerung des Jagdscheins-Nr. 203/14 stattzugeben;

  • 3.bis zur Entscheidung der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gegen den Widerruf der Eigenschaft als verantwortliche Person im Sinne des § 10 Abs. 2 WaffG für den Schützenverein [des Antragstellers] anzuordnen;

  • 4.bis zur Entscheidung der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Verpflichtungen (4.1 bis 4.4) anzuordnen;

  • 5.bis zur Entscheidung der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gegen die nachträgliche Auflage bezüglich der Ziffer 3 und Nr. 4.4 des Bescheids anzuordnen.

Der Antragsteller sei waffenrechtlich nicht unzuverlässig. Unbestritten enthalte sein Schreiben vom 24. Oktober 2016 „krauses Gedankengut“. Er habe unreflektiert und naiv die Angaben eines angeblichen Rechtsanwalts am Stammtisch für ernst genommen. Der Antragsteller habe nach anschließender Internetrecherche die dort unter dem Schlagwort „OWiG aufgehoben“ zu findenden Begründungen teilweise wortwörtlich in sein Schreiben einfließen lassen. Zudem habe sich der Antragsteller selbst an die KPI (Z) Oberbayern Nord gewandt, nachdem er von Freunden auf die Problematik hingewiesen wurde. Dies habe das Landratsamt verkannt. Die Polizei selbst habe zudem letztendlich festgestellt, dass der Antragsteller kein Reichsbürger sei. Der Antragsteller habe bereits im Schreiben vom 24. November 2016 „tätige Reue“ gezeigt und sich ausdrücklich und detailliert von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Er habe sogar eine Spende an die betroffene Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft angeboten. Dass nach aller Lebenserfahrung (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris) beim Antragsteller keine negative i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, sondern eine positive Prognose bestehe, würden auch seine Ehrenämter und die zahlreichen, dem Antragsschriftsatz beigefügten eidesstaatlichen Versicherungen von Vorgesetzten, Vereins- und Jagdkollegen des Antragstellers belegen.

Die einstweilige Anordnung auf Verlängerung des Jagdscheins rechtfertige sich aus den vom Landratsamt unterlassenen, notwendigen weiteren Erkundigungen im Umfeld des Antragstellers, und einer anschließend erforderlichen Abwägung. Mit Schriftsätzen vom 26. Juni 2017, 13. Juli 2017, 10. August 2017 und 13. Oktober 2017, auf die insoweit verwiesen wird, vertiefte der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Argumentation.

Am 6. Juni 2017 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen, und verteidigte seinen Bescheid unter Verweis auf mehrere Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr, die eine entsprechende Vorgehensweise mit dem Ziel, sämtliche waffenrechtliche Erlaubnisse von sog. „Reichsbürgern“ zu widerrufen, festlegen würden. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergebe sich auf dieser Basis und einer Gesamtwürdigung seiner Schreiben vom 24. Oktober 2016 und 24. November 2016 sowie der Stellungnahme der KPI (Z) Oberbayern Nord.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, im Verfahren M 7 K 17.2172 sowie die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist überwiegend erfolgreich.

1. Der Antrag ist in seinen Nrn. 1, 3, 4 und 5 erfolgreich.

1.1 Der Antrag ist nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO i.V.m. dem Rechtsgedanken der §§ 133, 157 BGB bzgl. seiner Nrn. 1, 3, 4 und 5 sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 7 K 17.2172 bezüglich der Nrn. 1 und 3 des Bescheids vom 18. April 2017 in der Fassung vom 2. August 2017 angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c, § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG) und bezüglich der Nrn. 4 und 5 wiederhergestellt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) werden soll.

1.2 Der so zu verstehende Antrag ist in seinen Nrn. 1, 3, 4 und 5 begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden beziehungsweise von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass ernstzunehmende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nrn. 1, 3, 4 und 5 des Bescheids vom 18. April 2017 in der Fassung vom 2. August 2017 bestehen, so dass dieser insoweit die Rechte des Antragstellers verletzt und (jedenfalls) insoweit aufzuheben wäre (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Hauptsacheklage ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit insoweit erfolgreich.

Am in den Nrn. 1 und 3 des Bescheids angeordneten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bzw. der Eigenschaft als Verantwortliche Person bestehen erhebliche rechtliche Bedenken.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG hat die zuständige Behörde eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend also die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG, die Eigenschaft als Verantwortliche Person i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 WaffG und den Kleinen Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist u.a. zu versagen, wenn eine Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG stellt es einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b).

Hierzu ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris, sowie B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris). Bloße Vermutungen reichen hingegen nicht.

Aus den Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, kann keine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG abgeleitet werden.

Zur waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit von – mutmaßlichen – Anhängern der sog. „Reichsbürgerbewegung“, die ihrer Grundideologie nach der Bundesrepublik Deutschland die Existenz und daher den Behörden ihre Legitimation absprechen und das Grundgesetz sowie die darauf fußende Rechtsordnung ablehnen, hat das Gericht bislang in mehreren Eilverfahren bereits summarisch und mit gewisser Differenzierung Stellung bezogen (vgl. VG München, B.v. 13.9.2017 – M 7 S. 17.1632 (Erfolgsaussichten offen); B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933 (Erfolgsaussichten verneint); B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.1202 (Erfolgsaussichten bejaht)).

So erscheint dem Gericht fraglich, ob Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ alleine bereits die Prognose einer insoweit waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen (VG München, a.a.O.; vgl. insoweit auch VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 – juris Leitsatz; kritisch VG Augsburg, B.v. 7.9.2017 – AU 4 S. 17.1196 – juris Rn. 24). Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen nicht ohne weiteres den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten wäre und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre (vgl. VG Gera, a.a.O., Rn 21). Vielmehr ist auch bei Personen, die aus Sicht des Antragsgegners der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person erforderlich (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 27). Denn auf dem Umstand allein, dass der Antragsgegner bzw. seine Behörden eine Person als „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ einordnet, kann derzeit keine abschließende Prognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit dieser Person gestützt werden. Mit beiden Begriffen werden keine klar organisierten oder hinreichend strukturierten Personengruppen umschrieben, sondern eine Vielzahl von Personen schlagwortartig zusammengefasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentationsmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen teils unterschiedlich auftreten und die verschiedene Grade der „Zugehörigkeit“ zu Gruppen der genannten Art aufweisen.

Von den Umständen des Einzelfalls hängt es daher auch ab, welche Bedeutung „Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung“ einerseits und ein „aktive Umsetzung“ solchen Gedankenguts andererseits im Rahmen einer Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beizumessen ist. Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 a.a.O. Rn. 28 unter Hinweis auf NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17 – juris; VG München, B.v. 25.07.2017 – M 7 S. 17.1813 – juris; B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.1201 – juris; B.v. 23.05.2017 – M 7 S. 17.408 – juris; VG Stuttgart, B.v. 7.4.2017 – 5 K 2101/17 – juris; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16 – juris; VG Freiburg, B.v. 10.11.2016 – 4 K 3983/16 – juris; VG Cottbus, U.v. 20.09.2016 – 3 K 305/16 – juris). Das gilt insbesondere und umso mehr dann, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 a.a.O. unter Hinweis auf VG München, B.v. 25.7.2017 a.a.O., zur „Rücksendung“ von Personalausweisen NdsOVG, B.v. 18.07.2017 a.a.O. und VG München, B.v. 23.5.2017 a.a.O., jeweils zur Verweigerung einer Bußgeldzahlung unter Ablehnung einer Bindung an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 a.a.O., zum Fahren ohne Fahrerlaubnis; VG Freiburg, B.v. 10.11.2016 a.a.O., zur – auch nur bedingten – Ankündigung von „aktivem Widerstand durch Gewalt“ gegenüber staatlichen Stellen). Insoweit hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 5. Oktober 2017 die Annahme der Prognose waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit darauf gestützt, dass sich der Inhaber eines Kleinen Waffenscheins mit einem Schreiben an eine Kommune die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht und unmissverständlich als eigene Überzeugung vertreten hat (BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 15).

Umgekehrt muss es (ebenso als Frage des Einzelfalls) nicht nur bei „Sympathiebekundungen“, sondern auch bei einem „In-die-Tat-Umsetzen“ - sowohl aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen als auch konkret den Anforderungen der o.g. Rechtsprechung zur Prognose der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit folgend - möglich sein, sich davon glaubhaft zu distanzieren. Eine solche, sich ernsthaft von dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ distanzierende Haltung muss dabei zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben. Auf eine (ggf. spätere) Erklärung, für die Zukunft an dieser Auffassung nicht festhalten zu wollen, kommt es dagegen im Widerrufsverfahren nicht an (BayVGH, B.v. 5.10.2017 a.a.O.).

Im vorliegenden Fall ergibt sich so, dass das Schreiben vom 24. Oktober 2016 zwar zunächst durchaus ein erhebliches Indiz für die Zugehörigkeit des Antragstellers zur „Reichsbürgerbewegung“ beziehungsweise ein entsprechendes, die Geltung der Gesetze und die staatliche Autorität ablehnendes Gedankengut war. Denn Formulierungen und Bezeichnungen wie „Selbstverwaltung“ oder „BRiD GmbH“ sowie inhaltliche Behauptungen wie die der Ungültigkeit des Ordnungswidrigkeitsgesetzes sind typisch für das Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“.

Dem standen aber umgekehrt – bereits im laufenden Verwaltungsverfahren zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse – stichhaltige Anhaltspunkte entgegen, die deutlich gegen solch eine innere Tatsache sprechen und die das Landratsamt nur unzureichend gewürdigt bzw. berücksichtigt hat. Letztendlich hat sich der Antragsteller glaubhaft von einer vermeintlichen Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ und einer entsprechenden Ideologie distanziert.

Aus dem Schreiben des Antragstellers vom 24. November 2016 und seinen weiteren Äußerungen gegenüber dem Landratsamt, aber auch aus der Einschätzung der KPI (Z) Oberbayern Nord vom 8. März 2017 (Datum fraglich, s.o.) ergeben sich Tatsachen, welche die sich aus dem Schreiben vom 24. Oktober 2016 ergebende Indizwirkung widerlegen.

So räumt der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 deutlich erkennbar sein Fehlverhalten ein. Zudem entschuldigte er sich in einer E-Mail vom 11. Januar 2017 persönlich bei dem Adressaten seines Schreibens vom 24. Oktober 2016. Weiter legt der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 nicht unnachvollziehbar dar, wie es zu den Äußerungen kam.

Auch die – zu diesem Zeitpunkt schon gegebenen und vom Antragsteller angesprochenen – äußeren Umstände unterstreichen den Eindruck, dass der Antragsteller sich hier „einmalig daneben benommen“, im Übrigen aber keine staatsfeindliche Gesinnung hat. Er ist ehrenamtlich stark in das gesellschaftliche (Dorf-)Leben eingebunden, u.a. auch bei der Freiwilligen Feuerwehr, also einer unmittelbar einem Hoheitsträger (Gemeinde) zugeordneten Organisation. Auch im Rahmen seiner Funktion als stellvertretender Schützenmeister und in die Vereins-Waffenbesitzkarten eingetragene Verantwortliche Person arbeitet er regelmäßig mit dem Landratsamt zusammen. Aus dem in den Behördenakten enthaltenden Schriftverkehr zwischen Antragsteller und (insbesondere) Waffenbehörde ergibt sich durchaus ein Bild eines umgänglichen, die Autorität des Landratsamts keineswegs in Zweifel stellenden Bürgers.

Und schließlich spricht auch die Einschätzung der KPI (Z) Oberbayern Nord deutlich gegen die Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ oder eine vergleichbare ideologische Gesinnung. Demnach hat der Antragsteller auch in dem von dort geführten Telefonat wiederholt erklärt, einen Fehler gemacht zu haben. Zudem hat er sich „schlüssig und nachvollziehbar“ sowie „zumindest verbal deutlich“ von der Reichsbürgerbewegung distanziert. Zwar kann eine Reichsbürgerzugehörigkeit „aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs nicht ausgeschlossen werden, gleichwohl sein aktuelles Verhalten gegenüber Amtsträgern und Beamten dem jedoch eher entgegen steht“. Dass bei der Würdigung und Einschätzung einer inneren Tatsache Restzweifel bestehen können, liegt in der Natur der Sache. Letztendlich setzt sich das Landratsamt über diese fachliche Einschätzung aber hinweg, indem es die Äußerungen im Schreiben vom 24. November 2016 dennoch und differenzierungslos als bloße Schutzbehauptung erachtet. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Einschätzung der KPI Ingolstadt vom 13. Januar 2017, da diese die Reichsbürgereigenschaft des Antragstellers ausschließlich mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2016 begründet – was allein auf Basis dieses Schreibens zunächst nachvollziehbar (s.o.), aber eben nicht ausreichend ist.

Zusammenfassend bestehen daher keine verlässlichen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Grundhaltung des Antragstellers der Reichsbürgerideologie entspricht. Eine hinreichende Grundlage für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann daher nicht festgestellt werden. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse hält damit einer gerichtlichen Prüfung im Eilverfahren nicht stand.

1.2.2 Folglich bestehen auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in den Nrn. 4 und 5 des Bescheids vorgenommenen Verfügungen.

1.3 Im Übrigen, d.h. im Hinblick auf seine Nr. 2, ist der Antrag unbegründet, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde.

Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für die Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Ein Anordnungsgrund für eine solche Regelung in Form der (vorläufigen) Verlängerung des Jagdscheins, sprich die Abwendung eines ansonsten drohenden wesentlichen Nachteils, wurde vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Angesichts des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache wären an einen solchen Anordnungsgrund ohnehin sehr hohe Anforderungen zu stellen (vgl. dazu auch VGH B-W, B.v. 25.9.2003 – 5 S 1899/03 – juris).

Dem Landratsamt bleibt es aber unbenommen, nun (von sich aus) den Jagdschein zu verlängern, zumal nach Einschätzung des Gerichts keine waffen- und damit auch keine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers vorliegen dürfte.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.5, 20.3, 50.1 und 50.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Rahmen des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde der Widerruf der Eigenschaft als Verantwortliche Person nur mit 1/4 der Empfehlung der Nr. 50.2 (also zunächst 1.250 Euro; unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 damit letztendlich ½ x 1.250 Euro) bewertet, da die Prüfung weitgehend identisch mit derjenigen zum Widerruf der eigenen Waffenbesitzkarten des Antragstellers ist. Der Widerruf des Kleinen Waffenscheins wurde mit ½ x 5.000 Euro bewertet (BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris). Der Antrag nach § 123 VwGO bzgl. des Jagdscheins wurde mit ½ x 8.000 Euro (Nr. 20.3 i.V.m. Nr. 1.5) berücksichtigt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich dagegen wendet, dass mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage bezogen auf die im Bescheid des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 18. April 2017 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 unter Nr. 5 enthaltene „Auflage“ wiederhergestellt wurde.

II. Die Nummern I., II. und III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2017 werden wie folgt gefasst:

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 18. April 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 wird bezüglich der Nr. 3, der Nr. 4.4 und der Nr. 5 des Bescheids wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahren zu tragen.“

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet bzw. wiederhergestellt hat, die der Antragsteller gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie der „Eigenschaft als verantwortliche Person im Sinn des § 10 Abs. 2 WaffG“ und dazu ergangener Nebenentscheidungen erhoben hat.

Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Verkehrsordnungswidrigkeit) wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 an den Bediensteten L. der Verwaltungsgemeinschaft N..., wobei er über der Absenderadresse „Selbstverwaltung“ vermerkte. Der Antragsteller führte in diesem Schreiben unter anderem aus: Das sei das letzte Schreiben, bevor er Strafanzeige wegen Amtsanmaßung und Ausübung hoheitlicher Gewalt gegen L. stellen werde. Für sämtliche Ordnungswidrigkeiten gebe es keine rechtliche Grundlage mehr, weil das Ordnungswidrigkeitengesetz vom Bundestag der „BRiD GmbH“ am 11. Oktober 2007 aufgehoben worden sei. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht verkündet, das Deutsche Reich existiere fort und besitze nach wie vor Rechtsfähigkeit. Die Beamten – darunter auch Herr L. -, Polizisten, Richter, usw. würden vom System der „BRiD GmbH“ nur benutzt, um die „Drecksarbeit“ zu machen und hafteten auch noch privat, da es keine Staatshaftung gebe. Falls seitens des Herrn L. Interesse zur Aussprache wegen der Behauptungen zur fehlenden Rechtsgrundlage des „OwiG oder zur BRiD GmbH“ bestehe, werde sich der Antragsteller Zeit für Herrn L. nehmen und ihn über das System aufklären.

Der Antragsteller äußerte sich im Rahmen des Widerrufsverfahrens mit Schreiben vom 24. November 2016 unter anderem wie folgt: Er habe nur zum Ausdruck bringen wollen, dass das Ordnungswidrigkeitengesetz offiziell vom Bundestag aufgehoben worden sei und er nicht bereit gewesen sei, dafür die Strafe zu zahlen. Er habe diese Informationen von einem Bekannten erhalten. Ein bekannter Rechtsanwalt, der mittlerweile im Ruhestand sei, habe ihn zu der Drohung angestiftet, gegen Herrn L. Strafanzeige zu erstatten. Er selbst habe nicht einmal den Begriff Strafanzeige gekannt. Das Zitat zum Deutschen Reich, das sie in dem Brief an Herrn L. angefügt hätten, habe sogar in der Tageszeitung gestanden und sollte die fehlende Rechtsgrundlage widerspiegeln. Er habe später von anderen Personen einen Link zur Website des deutschen Bundestages erhalten, der das Thema „Deutsches Reich“ ähnlich wiedergebe wie der genannte Artikel in der Tageszeitung. Er distanziere sich ausdrücklich von „dieser Reichsbürgerbewegung“. Er habe mit diesen Anhängern nichts zu tun und wolle mit ihnen auch nie etwas zu tun haben. Er sei eine natürliche Person, ein aufrichtiger Bürger, der sich für Ehrenämter (Feuerwehr, Jugendverein, zwei Schützenvereine und Fußballverein), das Dorfleben, die Jagd und im Schützenverein sogar für die Integration von Flüchtlingen einsetze.

Am 11. Januar 2017 versandte der Antragsteller an Herrn L. folgende E-Mail: „... da ich mit dem letzten Schreiben an Sie als Reichsbürger abgestempelt wurde, ich mit dieser Bewegung aber nichts zu tun habe und mich an alle geltende Gesetze halte, möchte ich mich auf diesem Weg bei Ihnen recht herzlich entschuldigen. Als Entschädigung/Strafe für den Ärger und Aufwand, den Sie und Ihre Behörde mit mir hatten, möchte ich als naturverbundener Jäger eine Spende an die Gemeinde U... B... bzw. an den Waldkindergarten in Höhe von 200 € leisten. Bitte teilen Sie mir die entsprechenden Kontodaten mit. ...“

Die Kriminalpolizeiinspektion I... übermittelte dem Landratsamt unter dem 18. Januar 2017 die Einschätzung, dass der Antragsteller aufgrund des Schreibens vom 24. Oktober 2016 der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen sei. Sein Schreiben vom 24. November 2016 habe der Antragsteller nur verfasst, weil er den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse befürchten müsse. Eine weitere Überprüfung sei negativ verlaufen.

Einer „Erkenntnismitteilung“ der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Oberbayern Nord (Operativer Staatsschutz) vom 8. März 2017 ist folgende „ergänzende Bewertung“ zu entnehmen: Hinsichtlich einer belegbaren Reichsbürgerzugehörigkeit des Antragstellers hätten außer dem Schreiben vom 24. Oktober 2016 keine weiteren Hinweise gefunden werden können. Er besitze einen gültigen Personalausweis und einen Reisepass. Abgesehen von der erwähnten Verkehrsordnungswidrigkeit sei der Antragsteller bislang nicht erwähnenswert in Erscheinung getreten. Weitere Recherchen hätten keine ergänzenden Informationen ergeben. In einem am 15. März 2017 geführten Telefonat habe der Antragsteller wiederholt erklärt, einen Fehler gemacht zu haben. Er habe sich zumindest verbal deutlich von der Reichsbürgerbewegung distanziert. Seine Angaben erschienen soweit schlüssig und nachvollziehbar, wobei er die Personalien des Rechtsanwalts im Ruhestand, der ihn beim Verfassen des Schreibens vom 24. Oktober 2016 unterstützt habe, nicht habe preisgeben wollen. Abschließend könne eine Reichsbürgerzugehörigkeit des Antragstellers zumindest aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs nicht ausgeschlossen werden, gleichwohl sein aktuelles Verhalten gegenüber Amtsträgern dem jedoch eher entgegenstehe.

Am 31. März 2017 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seines Jagdscheins Nr. 203/ ...

Der Behördenakte ist zu entnehmen, dass Herr S. G. der Stadt N... (Verkehrsüberwachung) unter dem 29. August 2016 ein Schreiben zugesandt hat, dessen Absenderadresse ebenfalls mit „Selbstverwaltung“ überschrieben ist und das teilweise wortgleich mit dem Schreiben des Antragstellers vom 24. Oktober 2016 übereinstimmt.

Mit Bescheid vom 18. April 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. 1500/ ..., 1501/ ... und 86/ ..., in die insgesamt acht Schusswaffen eingetragen sind, sowie einen dem Antragsteller ausgestellten Kleinen Waffenschein (Nrn. 1.1 bis 1.4). Der Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins wurde abgelehnt (Nr. 2). Außerdem wurde die „Eigenschaft als verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 WaffG“ für den Schützenverein A..., die in die – im einzelnen bezeichneten – Vereins-Waffenbesitzkarten eingetragen ist, „widerrufen“ (Nr. 3). Dazu erging die Anordnung, die unter Nr. 3 bezeichneten Vereinswaffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zur Berichtigung vorzulegen (Nr. 4.4), sowie die „Auflage“, dem Landratsamt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids eine Erklärung vorzulegen, dass der Widerruf der Eigenschaft als verantwortliche Person dem Schützenverein weitergegeben werden darf (Nr. 5). Im Übrigen wurden dem Vollzug des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins dienende Nebenentscheidungen erlassen (Nrn. 4.1, 4.2 und 4.3). Die sofortige Vollziehung der Nummern 2, 3, 4 und 5 wurde angeordnet (Nr. 7).

2. Der Antragsteller hat am 17. Mai 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. November 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Nummern 1 und 3 des angefochtenen Bescheids angeordnet und bezüglich der Nummern 4 und 5 wiederhergestellt; der Antrag, den Jagdschein im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verlängern, wurde abgelehnt.

Gegen die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.

II.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage auch bezogen auf die im Bescheid des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 18. April 2017 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 unter Nr. 5 enthaltene „Auflage“ wiederhergestellt hat. Nach der ausdrücklich zu den Nrn. 3 und 4.4 des Bescheids ergangenen „Auflage“ hat der Antragsteller dem Landratsamt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids eine Erklärung vorzulegen, dass der Widerruf der Eigenschaft als verantwortliche Person dem Schützenverein weitergegeben werden darf. Die dazu begehrte Beschwerdeentscheidung kann die Rechtsstellung des Antragsgegners nicht verbessern. Die „Auflage“ bezog sich auf den konkreten Widerruf der „Eigenschaft als verantwortliche Person“ und wurde irreversibel vollzogen. Der Antragsteller ist der von ihm angefochtenen Auflage nachgekommen und hat unter dem 19. Mai 2017 die geforderte Erklärung abgegeben. Das Landratsamt hat in den Waffenbesitzkarten des Vereins den auf ihn lautenden Eintrag zur verantwortlichen Person gestrichen. Damit hat der Verein unumkehrbar Kenntnis vom „Widerruf der Eigenschaft als verantwortliche Person“ erlangt.

2. Die im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) ist begründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den im Bescheid des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 18. April 2017 ausgesprochenen Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie des Kleinen Waffenscheins (Nr. 1) und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen (Nrn. 4.1, 4.2 und 4.3) angeordnet bzw. wiederhergestellt hat (dazu 2.1).

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Antragsteller den Widerruf der „Eigenschaft als verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 WaffG“ (Nr. 3) und die dazu ergangene Regelung Nr. 4.4 angefochten hat. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der auch dagegen erhobenen Klage im Ergebnis zu Recht wiederhergestellt (dazu 3.).

2.1. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller hinsichtlich des Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und der dazu ergangenen Nebenentscheidungen zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Die Beschwerde weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Erfolgsaussichten der Klage nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offen zu bewerten sind (dazu 2.1.1). Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende (reine) Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten sowie des Kleinen Waffenscheins und der dazu ergangenen Anordnungen überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung dieser Maßnahmen (dazu 2.1.2).

2.1.1 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Schreiben des Antragstellers vom 24. Oktober 2016 ein erhebliches Indiz für dessen Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ beziehungsweise für ein entsprechendes, die Geltung der Gesetze und die staatliche Autorität ablehnendes Gedankengut gewesen sei. Der Antragsteller habe sich aber letztendlich glaubhaft von einer vermeintlichen Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Dem hält die Beschwerde zu Recht entgegen, dass aufgrund der in einem Eilverfahren gebotenen geringeren Prüfungsdichte nicht mit der gebotenen Tiefe zu ermitteln ist, ob der Antragsteller als „Reichsbürger“ zu betrachten ist. Tatsächlich bedarf es insoweit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit. Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c – vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die sog. „Reichsbürgerbewegung“ wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2. K 525/14 Ge – jeweils juris).

b) Die Einlassung des Antragstellers im Schreiben vom 24. Oktober 2016, davon geht letztlich auch das Verwaltungsgericht aus, entspricht dem typischen Verhalten eines Reichsbürgers. Ob das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände die auf Tatsachen gestützte Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigt, bedarf der weiteren Sachverhaltsaufklärung.

Mit seinem Schreiben vom 24. Oktober 2016 trat der Antragsteller in eindeutiger Weise wie ein „Reichsbürger“ auf. Er offenbarte Auffassungen und Überzeugungen, die sich als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen. So überschrieb er seine Absenderadresse mit „Selbstverwaltung“ und vertrat die für diese „Bewegung“ charakteristische Auffassung, das Ordnungswidrigkeitengesetz sei unwirksam (vgl. dazu Caspar/Neugebauer, LKV 2017, 1/3). Des Weiteren negierte er unmissverständlich die Geltung des Grundgesetzes und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Dementsprechend verwendete er den „reichsideologischen“ Term „BRiD GmbH“ (Bundesrepublik in Deutschland GmbH). Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bundesrepublik Deutschland kein Staat, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei, deren Bürger „juristische Personen“ seien (vgl. Caspar/Neubauer, LKV 2017, 1/2). In ebenso typischer Weise drohte er dem Adressaten seines Schreibens mit einer Strafanzeige wegen Amtsanmaßung. Der Umstand, dass der Antragsteller dem Adressaten seines Schreibens abschließend eine Aussprache bezüglich der darin enthaltenen Behauptungen anbietet, legt es nahe, dass er sich das darin ausgebreitete Gedankengut zu eigen gemacht hat.

Entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts lassen die sonstigen Umstände nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Antragsteller, der aus eigenem Antrieb gegenüber einer Behörde in reichsbürgertypischer Weise tätig geworden ist, habe sich die Ideologie dieser „Bewegung“ nicht als für sich verbindlich zu eigen gemacht.

Der Antragsteller hat sich zwar in einem an das Landratsamt gerichteten Schreiben vom 24. November 2016 ausdrücklich von „dieser Reichsbürgerbewegung“ distanziert und in entlastender Absicht näher erläutert, wie es zum Inhalt seines Erstschreibens gekommen sein soll. Allerdings bleibt es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten dem Umstand nachzugehen, dass sich der Antragsteller in diesem Schreiben, worauf die Beschwerde verweist, ausdrücklich als „natürliche Person“ bezeichnet. Der Antragsteller bedient sich damit, ohne dass das nach dem Inhalt des Schreibens notwendig gewesen wäre, wiederum einer für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typischen Terminologie. Er knüpft damit daran an, dass er die Bundesrepublik Deutschland in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2016 als „BRiD GmbH“ bezeichnet hat, deren Bürger nach der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ – wie dargelegt – als „juristische Personen“ betrachtet werden. Demgegenüber betonen Anhänger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. „Selbstverwalter“, „natürliche Personen“ zu sein, weil sie sich nicht als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland und damit nicht als „juristische Person“ sehen (vgl. Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529/534).

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist der Einschätzung der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Oberbayern Nord (Operativer Staatsschutz) vom 8. März 2017 nicht zu entnehmen, dass er „kein Reichsbürger“ ist. Denn danach kann eine „Reichsbürgerzugehörigkeit“ des Antragstellers zumindest aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs lediglich „nicht ausgeschlossen“ werden, wobei jedoch „das aktuelle Verhalten“ des Antragstellers gegenüber Amtsträgern bzw. Beamten dem eher entgegenstehen soll. Insoweit wird im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls zu prüfen und zu bewerten sein, ob und inwieweit der Antragsteller Kontakt zu anderen Personen hat oder hatte, welche der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ nahestehen oder sich diese zu eigen gemacht haben. Anlass dazu gibt der Umstand, dass nach dem Inhalt der Behördenakte Herr S. G. unter dem 29. August 2016 der Stadt N... (Verkehrsüberwachung) ein Schreiben zugesandt hat, dessen Absenderadresse ebenfalls mit „Selbstverwaltung“ überschrieben ist und das teilweise wortgleich mit dem Schreiben des Antragstellers vom 24. Oktober 2016 übereinstimmt (vgl. Beiakte 3 S. 159).

Soweit sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren darauf beruft, der Verfassungsschutz habe sich eingeschaltet und ebenfalls nichts Nachteiliges zu Tage fördern können, wird unter Umständen der Frage nachzugehen sein, ob das zutrifft, und gegebenenfalls, ob dessen Erkenntnisse in die Beurteilung der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Oberbayern Nord (Operativer Staatsschutz) vom 8. März 2017 eingeflossen sind.

Nach allem sind die im erstinstanzlichen Verfahren vom Antragsteller zahlreich vorgelegten Versicherungen an Eides statt nicht geeignet, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Antragsteller die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ als für sich verbindlich betrachtet. Ihnen kann im Wesentlichen nur entnommen werden, dass er in seinem beruflichen und privaten Umfeld nicht als sogenannter „Reichsbürger“ aufgefallen ist.

2.1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinausgewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen sowie Munition und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers als Sportschütze an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht substantiiert begründet hat, weniger Gewicht.

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder (dauerhaft) unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

3. Die Beschwerde ist nach derzeitiger Sachlage unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung auch bezogen auf den Widerruf der „Eigenschaft als Verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 WaffG“ (Nr. 3 des Bescheids) und die dazu unter Nr. 4.4 des angefochtenen Bescheids ergangene Regelung angeordnet bzw. wiederhergestellt hat.

Der Widerruf der „Eigenschaft als verantwortliche Person“(Nr. 3 des Bescheids) und die Anordnung die unter Nr. 3 des Bescheids genannten Vereins-Waffenbesitzkarten vorzulegen (Nr. 4.4 des Bescheids) sind nach ihrem Inhalt an den Antragsteller und damit an den falschen Adressaten gerichtet. Diese Regelungen beziehen sich summarisch geprüft auf Waffenbesitzkarten, die auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG dem Schützenverein A... e.V. erteilt oder auf ihn umgeschrieben wurden. Damit können sie nur gegenüber dem Verein widerrufen und Anordnungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 oder § 46 WaffG nur diesem gegenüber getroffen werden. Der Antragsteller kann auch die Aufhebung dieser ihn zu Unrecht belastenden Maßnahmen verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.1999 – 1 C 17.98 – NVwZ 2000, 442/443).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kostenlast für das Verfahren in beiden Rechtszügen war allein dem Antragsteller zu überbürden, weil er nur zu einem geringen Teil obsiegte.

5. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.1, 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 GKG).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seines ihm am 24. Juni 2013 von der Antragsgegnerin erteilten Kleinen Waffenscheins.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 setzte die Stadt Fürth die Antragsgegnerin unter Vorlage einer Aktenheftung darüber in Kenntnis, dass beim Antragsteller der Verdacht der Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ bestehe. Am 22. November 2016 teilte das Kriminalfachdezernat N. der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sei. Dies ergebe sich aus dem Inhalt mehrerer vom Antragsteller an die Stadt Fürth versandter Briefe. Auf einen Bußgeldbescheid der Stadt Fürth vom 3. Juni 2015 wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage erwiderte der Antragsteller im Schreiben vom 11. Juni 2015, das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sei am 11.10.2007 im Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen worden, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben worden sei. Damit existiere seither keine rechtliche Grundlage für sämtliche Ordnungswidrigkeiten. Im Jahr 2006 hätten auf die gleiche Art die Zivilprozessordnung (ZPO), die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ihre Wirksamkeit verloren. Er berief sich auf die fehlende Rechtsstaatlichkeit deutscher Gerichte. Alle Gerichtsstrukturen und Gerichte in der „Bundesrepublik nicht Deutschland“ seien mit Ausnahme der Schiedsgerichte in Arbeitsgerichtsverfahren reine Handelsgerichte nach „Admirality Law“. Deutschland befinde sich noch im Status eines besetzten Gebiets der Aliierten des Zweiten Weltkriegs. Eine „Vollstreckung“ stelle den bewussten Akt einer Plünderung in einem besetzten Gebiet dar (Art. 47 Haager Landkriegsordnung). Da der Sachbearbeiter sich auf nicht gültige Rechtsnormen berufen habe, werde ihm 10.000,00 EUR pro Fall in Rechnung gestellt. In seinem Schreiben vom 29. Juli 2015 hat der Antragsteller ausgeführt, „mit Streichung von Art. 23 GG sei die BRD praktisch erloschen, gewissermaßen aufgelöst worden, indem ihr James Baker regelrecht den gesamtrechtlichen Boden unter den Füßen weggezogen hat. Ein Staat ohne rechtliches Fundament (= GG) und darauf aufbauendes Paragraphensystem hat aufgehört als Staat zu existieren….Personen, die „Gesetze“ der „BRD“ als sog. „Richter“, „Staatsanwälte“, „Rechtspfleger“, „Gerichtsvollzieher“, „Polizisten“ oder in anderen Funktionen als sog. „Beamte“ anwenden, handeln daher nicht in verfassungsgemäßem Auftrag und auch nicht in Vertretung einer verfassungsmäßigen Organisation. Solche Personen handeln… als Privatpersonen; außerdem handeln sie rechtsunwirksam und rechtwidrig.“ Weiter hat der Antragsteller auf den UPIK-Datensatz verwiesen, in dem die Stadt Fürth als „Firma“ eingetragen ist. Mit Schreiben vom 7. September 2015 an Stadt Fürth (Stadtkasse) erwiderte der Antragsteller auf eine Vollstreckungsankündigung, ihm möge die verantwortliche Person benannt werden, die sich das Recht herausnehme, einfach willkürlich Vollstreckungsmaßnahmen anzukündigen. Es werde kein Widerspruch erhoben, sondern das Angebot werde lediglich zurückgewiesen, da keine rechtliche Grundlage für den Bescheid gegeben sei. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sei ungültig. Das nicht unterschriebene Schreiben sei bereits deshalb unwirksam, weil das BGB Schriftform vorschreibe. Im Schreiben vom 18. September 2015 drohte der Antragsteller dem das Vollstreckungsverfahren bearbeitenden Sachbearbeiter eine Strafanzeige an, da dieser ihm eigenständig Zwangsvollstreckungen angekündigt habe.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2017 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis angehört, da aufgrund dieser Schreiben seine waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Dem widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2017. Er berufe sich auf die Freiheit, seine Meinung frei äußern zu dürfen und gab einige aus dem Zusammenhang gerissene Zitate bekannter Politiker wieder. Daraus ergebe sich, dass keine Bundesregierung, sondern eine Nichtregierungsorganisation regiere, das Besatzungsstatut weiter gelte und Deutschland keine Souveränität besitze. Wenn bestätigt würde, dass diese Aussagen schlichtweg falsch seien, werde er unverzüglich seine Aussagen revidieren. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich eventuell seit geraumer Zeit seine Ansichten wieder geändert haben könnten und er gewisse Dinge eben falsch interpretiert habe.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2017 widerrief die Antragsgegnerin die waffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers (Kleiner Waffenschein) (Nr. 1). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung dem Antragsteller aufgegeben, die Erlaubnis bis spätestens 28. Februar 2017 der Antragsgegnerin auszuhändigen (Nrn. 2, 3 und 4).

Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid am 1. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 19. Juni 2017 (AN 14 S. 17.00386) abgelehnt. Aufgrund seines Verhaltens biete der Antragsteller keine hinreichende Gewähr für einen jederzeit verantwortungsvollen Umgang mit Waffen.

Dagegen richtet sich die am 4. Juli 2017 eingelegte Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 wurde eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21. Juli 2017 vorgelegt, wonach er sich niemals der sog. „Reichsbürgerbewegung“ und der dortigen Gesinnung angeschlossen habe und sich in Zukunft von deren Ansichten distanziere.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.

Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers liegen vor. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis (für den Kleinen Waffenschein vgl. § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anl. 2 Abschn. 2 Unterabschn. 3 Nr. 2.1) setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51).

Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B. v. 31.1.2008 - 6 B 4/08, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – beide juris). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden.

1.2 Der Antragsteller begründet seine Beschwerde unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung im Wesentlichen damit, dass er sich niemals der Bewegung „Reichsbürger“ und der dortigen Gesinnung angeschlossen habe, des Weiteren werde er sich gleichzeitig auch in Zukunft von deren Ansichten distanzieren. Soweit er ähnliche Äußerungen getan habe, seien diese aus der konkreten Situation heraus infolge medialer Berichterstattung erfolgt. Nach Aufklärung habe er direkt mitgeteilt, dass er an dieser Auffassung nicht ausdrücklich festhalte. Die Äußerungen seien einmalig vor fast zwei Jahren erfolgt. Der Antragsteller habe eine rechtsstaatliche Gesinnung, er lege durchaus Einspruch gegen Bußgeldbescheide ein und führe bei Bußgeldverfahren Prozesse mit Beweisanträgen, um so zu einem rechtsstaatlichen Urteil zu kommen.

1.3 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die von der Antragsgegnerin näher dargelegten Verhaltensweisen des Antragstellers die Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen.

Die in den aktenkundigen Schreiben des Antragstellers an die Stadt Fürth zu Tage getretenen Auffassungen und Überzeugungen stellen sich inhaltlich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ dar (vgl. Caspar/Neubauer LKV 2017, 1). Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten.

Der Antragsteller hat sich diese Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht und vertritt unmissverständlich die genannten Thesen als eigene Überzeugung. Dies bringt er ausführlich und nachhaltig in den aktenkundigen Schreiben an die Stadt Fürth zum Ausdruck. So lehnt er darin die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ab, negiert sowohl die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als auch die Geltung des Grundgesetzes und gibt zu erkennen, dass er Amtsträgern, die in besonderem Maße zur Durchsetzung der Rechtsordnung berufen sind, die hoheitlichen Befugnisse abspricht. Ebenso fehle seiner Auffassung nach deutschen Gerichten die Rechtsstaatlichkeit, Behörden hätten keine Grundlage in der verfassungsmäßen Ordnung und deren Vertreter handelten als Privatpersonen. Darüber hinaus seien verschiedene Gesetze, wie das Ordnungswidrigkeitengesetz, ungültig. Mit der Argumentation, dass eine Vollstreckung in Deutschland unter Bezugnahme auf die Haager Landkriegsordnung Plünderung sei, drohte er dem Sachbearbeiter einer Vollstreckungsmaßnahme mit einer Strafanzeige. Einem Sachbearbeiter stellte er in einschüchternder Weise wegen dessen „Berufung auf ungültige Rechtsnormen“ in Aussicht, pro Fall mindestens 10.000,00 EUR zu berechnen.

Der Antragsteller hat damit klar, eindeutig und nachhaltig unter Verwendung einer Reihe typischer Argumentationsstrukturen der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des deutschen Rechts und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede gestellt. Wer aber die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt zum Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (s.o., vgl. auch BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss dem Antragsteller anknüpfend an die Tatsache, dass er die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Denn in einem solchen Fall rechtfertigen Tatsachen die Annahme eines unsachgemäßen Umgangs mit Waffen, konkretisiert in allen drei Fallgruppen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG: der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung (Buchst. a), dem nicht sachgerechten Umgang oder der nicht sorgfältigen Verwahrung (Buchst. b) sowie dem Überlassen an nicht berechtigte Personen (Buchst. c) (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.4 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Zur Überzeugung des Senats besteht kein Zweifel daran, dass das in den aktenkundigen Schreiben des Antragstellers geäußerte Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ auch seine innere Einstellung widerspiegelt. Denn wer in einem behördlichen gegen sich selbst gerichteten amtlichen Verfahren (Bußgeldverfahren, Widerrufsverfahren) den Grundvorstellungen der sog. „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen trifft, geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun. Aus dem Inhalt und der Ausführlichkeit der schriftlichen Äußerungen ist für den Senat auch zu entnehmen, dass sich der Antragsteller intensiv mit dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ beschäftigt hat und es als für sich überzeugend übernommen hat. Im behördlichen Widerrufsverfahren hat sich der Antragsteller im Schreiben vom 13. Januar 2017 dahingehend eingelassen, dass den aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten bekannter Politiker gewisse von der „Reichsbürgerszene“ vertretene Ansichten entnommen werden könnten. Gerade die Auswahl der kurzen Zitate zeigt, dass sich der Antragsteller eine offizielle Rechtfertigung für sein Gedankengebäude erschaffen wollte, von dem er angeblich bei schriftlicher Bestätigung des Sachbearbeiters, dass diese Aussagen schlichtweg falsch seien, Abstand habe nehmen wollen. Dem Schreiben ist jedenfalls schon nicht im Ansatz eine ernstliche Befassung des Antragstellers mit seinen Äußerungen gegenüber der Stadt Fürth zu entnehmen, sondern es entsteht vielmehr der Eindruck, dass sich der Antragsteller weiterhin mit dem Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ im Hinblick auf die Frage beschäftigt hat, welche Zitate bekannter Politiker sich dafür nutzbar machen ließen. Aus dem Zusammenhang des Schreibens lässt sich keine distanzierende Haltung erkennen.

Vor diesem Hintergrund ist auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21. Juli 2017 zu bewerten. Die Tatsache, dass der Antragsteller Gedankengut der „Reichsbürger“ gegenüber einer Behörde als eigene Auffassung geäußert hat, ist durch die den Akten beigefügten Schreiben belegt. Die innere Tatsache, dass der Antragsteller sich von deren Ansichten – gleich nach „Aufklärung“ seiner falschen Interpretation der medialen Berichterstattung – distanziert habe, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerrufsbescheid vom 2. Februar 2017) hat der Antragsteller jedenfalls keine sich ernsthaft von dem Gedankengut der Reichsbürgerbewegung distanzierende Haltung erkennen lassen. Auf seine Erklärung, für die Zukunft an dieser Auffassung nicht festhalten zu wollen, kommt es in diesem Verfahren nicht an.

1.5 Auch der Einwand des Antragstellers, dass eine Eilbedürftigkeit der Maßnahme wegen des Umstands eines zeitlichen Verzugs von fast zwei Jahren seit dem Verfassen der Schreiben im Juni und September 2015 nicht gegeben sei, trifft nicht zu. Der Antragsteller hat – wie oben ausgeführt – selbst im Anhörungsverfahren nicht ernsthaft von seinen Auffassungen Abstand genommen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin erstmals über behördliche Mitteilungen im November 2016 davon Kenntnis erlangt, dass der Antragsteller die Auffassungen der sog. „Reichsbürger“ vertritt, und sodann nach Einholung von Auskünften aus den entsprechenden Registern im Januar 2017 das Anhörungsverfahren durchgeführt und schließlich zügig den Widerrufsbescheid am 2. Februar 2017 erlassen.

Darüber hinaus hat ein Rechtsbehelf gegen einen auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ausgesprochenen Erlaubniswiderruf nach § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung. Der Gesetzgeber hat insoweit dem Vollziehungsinteresse und damit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einen grundsätzlichen Vorrang gegenüber dem privaten Interesse eingeräumt. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. allgemein BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – NVwZ 2004, 93 f.). Solche Umstände ergeben sich vorliegend nicht.

Der Antragsteller vermag insbesondere seine rechtsstaatliche Gesinnung auch nicht dadurch glaubhaft zu machen, dass er nach seinem Vortrag in anderen Bußgeldverfahren Prozesse in rechtsstaatlicher Weise mit Beweisantritt usw. führe und die Legitimation der Gerichte anerkenne. Der Umstand, dass der Antragsteller sich nicht in jedem behördlichen Verfahren auf die Argumentationsstruktur der „Reichsbürger“ berufen hat und sich somit ggf. ambivalent verhält, entlastet ihn nicht. Entscheidend für die Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist, dass die den „Reichsbürgern“ entlehnte innere Überzeugung des Antragstellers aus den bei den Akten befindlichen Schreiben klar, eindeutig, und unmissverständlich zum Ausdruck gekommen ist.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wird der Auffangwert von 5.000,00 EUR angesetzt, der in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrags des Antragstellers gegen den Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse.

Das Landratsamt Traunstein erteilte dem Antragsteller am 9. März 2009 eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen (mit zuletzt sieben eingetragenen Waffen) und eine Waffenbesitzkarte „Standard“ (mit zuletzt vier eingetragenen Waffen) sowie am 6. Februar 2013 eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG (Böllerpulver) und am 26. Oktober 2015 den Kleinen Waffenschein.

Am 23. März 2016 beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau unter Verwendung eines Antragsformulars des Bundesverwaltungsamtes beim Landratsamt Traunstein die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Eine Überprüfung der eingereichten Antragsunterlagen und einiger Schreiben des Antragstellers durch das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, Sachgebiet E 3 – Staatsschutz (Stellungnahme vom 8. Februar 2017) führte zu der Einschätzung, dass eine Zugehörigkeit des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ eindeutig erkennbar sei. In dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit habe er sich als deutscher Staatsangehöriger gemäß „Abstammung nach §§ 1, 3 Nr. 1, 4 Absätze 1 und 4 Nr. 1 RuStAG Stand 1913“ bezeichnet. Als weitere Staatsangehörigkeit sei unter Nr. 4.2 des Antrages das „Königreich Bayern“ seit Geburt mit Zusatz „RuStAG Stand 1913“ angegeben. Der Antragsteller habe zwei formlose Anlagen hinzugefügt. Eine Anlage habe er als „Abstammungserklärung“ betitelt und erklärt, „Abkömmling“ des Johann H* …, geb. 1892 in N* …, im „Königreich Bayern (Deutschland)“ zu sein. In der zweiten Anlage habe er unter Verweis auf § 33 Abs. 1 StAG i.V.m. dem EStA-Register gefordert, seinen Namen entsprechend in Groß-Kleinschreibung auf dem Staatsangehörigkeitsausweis zu vermerken. Das Siegel sei „auf zwölf Uhr“ auszurichten. Siegel und Unterschrift seien erst bei Abholung des Ausweises im Beisein des Antragstellers anzubringen. Weiterhin seien im Bereich „Sachverhalt“ im EStA-Register alle Angaben zu befüllen, insbesondere „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „erworben durch“. Im Schreiben vom 26. Juli 2016 hätte der Antragsteller u.a. beklagt, dass im EStA-Register nicht alle Angaben in Bezug auf „Abstammung RuStAG“ ausgefüllt worden seien, sein Antrag aber genau unter dieser Maßgabe gestellt worden sei. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe er als „gelben Schein“ bezeichnet.

Im Anhörungsverfahren äußerte der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit aufgrund seiner vermuteten Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“, dass er mit dieser nichts zu tun habe. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe er für einen Immobilienkauf in den USA beantragt.

Mit Bescheid vom 14. März 2017 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten, in die insgesamt 11 Schusswaffen eingetragen waren, (Nr.1), einen dem Antragsteller erteilten Kleinen Waffenschein (Nr. 2), sowie die gem. § 27 SprengG erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 3). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 8) und Androhung von Zwangsgeld (Nr. 9) bzw. Sicherstellung der Waffen und des Böllerpulvers (Nrn. 5 und 6) dem Antragsteller unter Fristsetzung von vier Wochen aufgegeben, die Erlaubnisdokumente abzugeben (Nr. 4) und die erlaubnispflichtigen Waffen und Munition (Nr. 5) abzugeben, einer berechtigten Person zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen sowie das Böllerpulver einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 6). Die vom Antragsteller gezeigten Verhaltensweisen seien als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene zu bewerten. Da sog. „Reichsbürger“ die Gültigkeit bundes- und landesrechtlicher Normen in Abrede stellten und damit auch die waffen- und sprengstoffrechtlichen Regelungen nicht für sich als verbindlich ansähen, fehle dem Antragsteller die Zuverlässigkeit.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 22. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet bzw. wiederhergestellt. Es bestünden nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Einerseits mögen die Angaben des Antragstellers in seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises der polizeilichen Würdigung folgend zwar typisch für Anhänger der Ideologie der sog. Reichsbürger sein. Im Klageverfahren werde sich das Gericht einen eigenen Eindruck von dem Antrag des Antragstellers machen. Auch bestünden Zweifel an den distanzierenden Aussagen des Antragstellers. Andererseits sei der Antragsteller mit Ausnahme der Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises in keiner Weise mit Verhaltensweisen in Erscheinung getreten, die seine Rechtstreue und waffenrechtliche Zuverlässigkeit zweifelhaft erscheinen ließen. Selbst wenn der Antragsteller gewisse Sympathien für die Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ haben sollte – was er bestreite und nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könne – dürfte dies allein als Anknüpfungstatsache für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht genügen. Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bedürfe es vielmehr eines tatsächlichen Nach-Außen-Tretens einer inneren Haltung.

Dagegen richtet sich die am 13. Juli 2017 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei gerechtfertigt. Die innere Haltung des Antragstellers, die darauf schließen lasse, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei oder jedenfalls damit sympathisiere, sei bereits durch die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises in der für Reichsbürger typischen Weise nach außen getreten. Damit seien Tatsachen gegeben, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 8 a Abs. 1 Nr. 2 SprengG auf seine fehlende Zuverlässigkeit schließen ließen. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers seien jedenfalls als offen zu bezeichnen. Im Rahmen der Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffen- und Sprengstoffbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht (arg. § 45 Abs. 5 WaffG, § 34 Abs. 5 SprengG), so dass ihr gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen sei.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragsgegners hat Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen waffen- und sprengstoffrechtlichen Bescheid sind nach der derzeitigen Aktenlage als offen zu bewerten. Im Eilverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts getroffen werden (1.1). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang geht die vorzunehmende reine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (1.2).

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Umstände, die für und gegen die waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG; § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c SprengG), zunächst zutreffend angeführt, jedoch rechtfertigen die nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt bedarf vielmehr – wovon auch das Verwaltungsgericht ausging (BA S. 11) – weiterer Aufklärung.

1.1.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris). Dieselben Grundsätze gelten für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes (§ 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c SprengG).

1.1.2 Zur Klärung der Frage, ob vorliegend die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es der weiteren Sachaufklärung.

Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Antragsteller allenfalls für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht ausreichende „Sympathien für die Ideologie der Reichsbürgerbewegung“ haben könne und dass eine entsprechende innere Haltung jedenfalls nicht „nach außen“ getreten sei. Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ sowie Beantragung von EStA-Registerauszügen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mit dem nachdrücklich verfolgten Ziel, die Auskunft „erworben am“ („in unserem Fall durch Geburt“, vgl. Schreiben des Antragstellers vom 26. Juli 2016) und „erworben durch“ („Abstammung RuStAG“) zu erhalten, hat der Antragsteller eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht – ggf. zu dem Zweck des Erwerbs einer Immobilie in den USA –, sondern dass er ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit des Antragstellers legt ebenfalls „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Rahmen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach außen getretenen Haltung und der polizeilichen Einschätzung, dass beim Antragsteller eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung eindeutig erkennbar ist, wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu klären haben, inwieweit die Einlassungen des Antragstellers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, den Antragsteller als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht. Insbesondere von Belang dürfte insoweit die Einsicht in die Behördenakte zum beantragten Staatsangehörigkeitsausweis sein (z.B. Original-Eintragungen in das Antragsformular, ggf. Inhalt der Schreiben des Antragstellers, E-Mail Korrespondenz hinsichtlich der Eintragung in das EStA-Register). Diese Akte hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht beigezogen.

1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).

Auch § 34 Abs. 5 SprengG (eingefügt durch Art. 1 des 4. SprengÄndG vom 17. Juli 2009, BGBl I 2062) schließt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung aus. Die Unverzichtbarkeit dieser Eigenschaften für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen ist in den parlamentarischen Beratungen betont worden (Apel/Keusgen, SprengG, Bd. 2, 2. Aufl., Stand 7/2017, § 34 Rn. 13).

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte –neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und explosionsgefährlichen Stoffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers als Sportschütze an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht.

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition sowie die explosionsgefährlichen Stoffe (Böllerpullver) an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG, § 34 Abs. 5 SprengG) sofort vollziehbare Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind – unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten – für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe und für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins der Auffangwert von 5.000,00 EUR (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris) anzusetzen. Für die sprengstoffrechtliche Erlaubnis verbleibt es bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 1.500.- EUR. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 19.000.- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Juni 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 4.375,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, die ihm als Jäger und Sportschütze erteilt wurden, sowie dazu ergangener Nebenentscheidungen.

Der Antragsteller ist u.a. in folgender Weise gegenüber der Antragsgegnerin in Erscheinung getreten: Im Oktober 2013 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen „Antrag auf die deutsche Staatsangehörigkeit gem. RuStAG 1913“. Im Formular gab er als Geburtsstaat und Wohnsitzstaat: „Königreich Bayern“ an. Weiter füllte er aus: „Ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten: Königreich Bayern, seit Geburt, erworben durch Abstammung.“ Nach Aushändigung des Staatsangehörigkeitsausweises wirkte er auf Eintragung in das EStA-Register beim Bundesverwaltungsamt mit dem Zusatz „erworben durch: Geburt (Abstammung), § 4 Abs. 1 Ru(StAG) 1913, hin.

In seinen Schreiben vom 20. April 2015 und 17. Juni 2015 sprach der Antragsteller dem Polizeiverwaltungsamt, Zentrale Bußgeldstelle, sämtliche Hoheitsbefugnisse ab, es „agiere lediglich als Firma ohne hoheitliche Befugnisse“. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sei vollumfänglich außer Kraft gesetzt und dessen räumlicher Geltungsbereich sei auch nicht klar definiert, was die Nichtigkeit des Gesetzes zur Folge habe. Da keine Rechtsgrundlage für den Bußgeldbescheid bestehe, befinde sich die Sachbearbeiterin in der Privathaftung. Der Antragsteller verwies auf den beigefügten „Vertrag über Schadensersatz und Beratungshonorar zwischen M* … A* … aus dem Hause der Familie W* ……und allen als Firmen handelnden Unternehmen der Verwaltung BRD, wie vorgebliche Regierung, Finanzamt, Gewerbeamt, Ordnungsamt, Bürgeramt, Bundeskasse, Zoll, Polizei etc…“. Der Vertrag legt zugrunde, dass der „Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen sich nicht zur Ausübung hoheitlichen Handelns legitimiert hätten und eine Autorisierung durch Besatzungsrecht ebenfalls nicht nachgewiesen sei. Im beigefügten Katalog zur Höhe des Schadensersatzes sind erhebliche Summen für genau angegebene Tatbestände benannt (z.B. für die Anwendung ungültiger Gesetze 250.000,- EUR pauschal je Erfüllungsgehilfe).

Mit Schreiben vom 30. November 2016 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse angehört, da wegen Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerszene“ die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Dem widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2017. Die Auferlegung der Begrifflichkeit eines sog. „Reichsbürgers“ von öffentlicher Seite sehe er als absolut herablassend an. Er halte auch nach Ablauf seiner zwölfjährigen Dienstzeit an seiner soldatischen Pflicht fest. Durch die permanente Änderung von Vorschriften und Gesetzeswerken habe er, um rechtliche Klarheit zu erlangen und Schaden von sich abzuwenden, einige Behörden angeschrieben und um rechtliche Richtigstellung gebeten.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 7. Februar 2017 die dem Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten vom 21. März 2003, vom 14. August 2013 und vom 3. Juni 2014, in die insgesamt sechs Schusswaffen eingetragen sind (Nr. I des Bescheids). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung (Nrn. V und VI) verfügt, dass die benannten Schusswaffen samt evtl. vorhandener Munition bis spätestens 31. März 2017 an Berechtigte zu überlassen oder unbrauchbar zu machen seien (Nr. II), sowie die Erlaubnisdokumente zurückzugeben seien (Nr. III).

Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 19. Juni 2017 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die am 7. Juli 2017 eingelegte Beschwerde

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Soweit der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil das Verwaltungsgericht im Tatbestand des Beschlusses „wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen“ hat, führt dies nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist seiner aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO folgenden Begründungspflicht in vollem Umfang nachgekommen. Die Begründung lässt erkennen, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgeblich gewesen sind (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 122 Rn. 7). Abweichendes ist nicht dargetan. Im Übrigen sind Bezugnahmen grundsätzlich zulässig (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 122 VwGO; Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 122 Rn. 3).

1.2 Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, Nr. VI des Bescheids) – soweit wegen § 45 Abs. 5 WaffG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21 a VwZVG nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt, vgl. Nrn. I und V des Bescheids - zu Unrecht von der Wahrung des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgegangen sei. Der Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dies ist vorliegend der Fall. Die Behörde hat bezogen auf den konkreten Fall ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der besonderen Gefahren, die mit einem unsachgemäßen Umgang mit Schusswaffen für die Allgemeinheit verbunden sind, nicht hingenommen werden kann, dass der Betroffene die mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verbundenen Folgemaßnahmen nach § 46 WaffG nicht fristgerecht umsetzen muss und auch weiterhin die tatsächliche Gewalt über die Waffen bzw. seine Erlaubnisdokumente ausüben kann. Dem Interesse der Öffentlichkeit an einem rechtmäßigen und sicheren Umgang mit Schusswaffen sei demzufolge der Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einzuräumen.

1.3 Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit liegen vor (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG).

1.3.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.3.2 Der Senat teilt nach summarischer Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, dass die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der ausführlichen und überzeugend dargelegten Begründung im angefochtenen Widerrufsbescheid, worauf das Verwaltungsgericht (BA S. 7) ausdrücklich Bezug genommen hat und der auch der Senat folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Insbesondere in den an das Polizeiverwaltungsamt gerichteten Schreiben des Antragstellers samt Anlagen („Vertrag über Schadensersatz und Beratungshonorar“) treten dessen Auffassungen und Überzeugungen zu Tage, die sich inhaltlich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen (vgl. Caspar/Neubauer LKV 2017, 1). So spricht der Antragsteller darin dieser Behörde („Firma ohne hoheitliche Befugnisse“) und anderen Amtsträgern, die in besonderem Maße zur Durchsetzung der Rechtsordnung berufen sind („Regierung, Finanzamt, Gewerbeamt, Ordnungsamt, Polizei“ etc.) die hoheitlichen Befugnisse ab. Er negiert die Existenz der Bundesrepublik Deutschland („BRD-GmbH“; „geltendes Besatzungsrecht“) und lehnt die Geltung des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ab. Eine im Rahmen der Bußgeldvollstreckung tätige Behördensachbearbeiterin hat der Antragsteller unter Verweis auf seinen vorgelegten „Vertrag über Schadensersatz“ auf Privathaftung wegen Anwendung ungültiger Rechtsnormen verwiesen. Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ sowie Vervollständigung des EStA-Registerauszugs (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mit dem nachdrücklich verfolgten Ziel, die Auskunft „Erworben durch: Geburt (Abstammung), § 4 Abs. 1 (Ru) StAG 1913“, zu erhalten, hat der Antragsteller eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern dass er ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit des Antragstellers legt ebenfalls „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Der Antragsteller hat damit klar, eindeutig und nachhaltig unter Verwendung einer Reihe typischer Argumentationsstrukturen der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des deutschen Rechts und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede gestellt. Die Erklärungen des Antragstellers, er habe sich wegen rechtlicher Unsicherheiten nur umfassend informieren wollen und deshalb Nachweise gefordert, um Schaden zu vermeiden, haben das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin zu Recht als Schutzbehauptungen eingestuft.

1.3.3 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der Antragsteller begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht die fehlende Glaubhaftmachung seiner Sachverhaltsdarstellung bemängelt habe und seine Einlassungen in der Sachverhaltsdarstellung als Schutzbehauptungen gewertet habe. Das Verwaltungsgericht verwende – im Gegensatz zur Behörde im Widerrufsbescheid – den Begriff des „Reichsbürgers“ nicht mehr, sondern leite bereits aus den Verhaltensweisen des Antragstellers dessen waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ab, weil er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht mit der hinreichenden Sicherheit anerkennen und beachten werde. Dem widerspreche bereits, dass der Antragsteller den Rechtsweg beschreite.

Nach der Überzeugung des Senats besteht kein Zweifel daran, dass das in den aktenkundigen Schreiben des Antragstellers geäußerte Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ auch seine innere Einstellung widerspiegelt. Davon ging auch das Verwaltungsgericht als selbständig tragende Begründung aus, da es auf die Begründung des Widerrufsbescheids ausdrücklich Bezug genommen hat. Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, dass nicht entscheidend sei, ob man den Antragsteller den „Reichsbürgern“ zurechnet oder nicht, denn jedenfalls zeigten seine Vorgehensweisen und ausführlichen Begründungen, dass er die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit einhergehend deren Rechtsordnung nicht mit der hinreichenden Sicherheit anerkennt und beachten wird, handelt es sich mithin um eine weitere zusätzlich tragende Begründung. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Sachverhaltsdarstellungen des Antragstellers als nicht glaubhaft bewertet hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers treffen die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zu, dass sein zwölfjähriger Dienst als Berufssoldat für sich genommen nicht die Gewähr begründet, dass er auch gegenwärtig über die hinreichende Zuverlässigkeit für den Besitz und Umgang mit Waffen verfügt. Den Antragsteller entlastet auch nicht, dass er den Rechtsweg beschreitet oder nicht durch ein von Gesetzesverstößen geprägtes Verhalten seine Ablehnung der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht hat. Entscheidend für die Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist, dass die den „Reichsbürgern“ entlehnte innere Überzeugung des Antragstellers aus den bei den Akten befindlichen Schreiben klar, eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertänderung und – festsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind – unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten – für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe anzusetzen. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 8.750.- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.875,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ungültigerklärung und Einziehung ihres Jagdscheins sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Am 20. Oktober 2009 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Jagdschein aus und verlängerte diesen am 8. Februar 2015 bis 31. März 2018. Am 22. Januar 2009 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Waffenbesitzkarte sowie am 16. März 2016 den Kleinen Waffenschein.

Am 8. Juni 2015 richtete die Antragstellerin ein Schreiben an das Bürgerbüro der Antragsgegnerin, in dem sie Folgendes erklärte: „Als nachgewiesene deutsche Staatsangehörige nach RuStAG § 4 Abs. 1, EStA-Register-Nr. 3603414 wird die uneingeschränkte Kündigung aller Knebel- und invisiblen Verträge, die mit dem Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, und/oder durch diesen begründet waren, ex tunc erklärt und nunc pro tunc, ausgesprochen“. Zugleich wies sie den Leiter des Bürgerbüros an, ihren beigelegten Personalausweis zu vernichten. Im Schreiben vom 19. Juni 2015 an das Kreisverwaltungsreferat M. erklärte die Antragstellerin, das Angebot, sie wieder in ein Vertragsverhältnis zu ziehen, werde zurückgewiesen, es bestehe kein Vertragsbedarf.

Die Stellungnahme des Kriminalfachdezernats 4 M. vom 29. Dezember 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin aus polizeilicher Sicht als Angehörige der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sei. Dies ergebe sich aus dem vorliegenden Schriftverkehr mit dem erkennbaren Bestreben, sich von der Bundesrepublik Deutschland loszusagen und sich damit außerhalb der geltenden Rechtsordnung zu stellen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 wurde die Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse angehört, da wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Dem widersprach der Bevollmächtigte der Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin erklärte mit Bescheid vom 27. März 2017 den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein (Nr. 1 des Bescheids). Darüber hinaus widerrief sie die der Antragstellerin ausgestellte Waffenbesitzkarte vom 22. Januar 2009, in die sechs Schusswaffen eingetragen waren, und den Kleinen Waffenschein (Nr. 2 des Bescheids). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 5 bzgl. der Nrn. 1, 3 und 4 des Bescheids) verfügt, dass die benannten Schusswaffen und Munition bis spätestens 6 Wochen nach Bescheidszustellung an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen seien (Nr. 3) ansonsten deren Sicherstellung und Verwertung erfolge, sowie – verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung (Nr. 6) - die Erlaubnisdokumente zurückzugeben seien (Nr. 4).

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 19. Juni 2017 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die am 7. August 2017 eingelegte Beschwerde

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins (§ 18 Abs. 1 BJagdG, § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) sowie für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse der Antragstellerin wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit liegen vor (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG).

1.1.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Oktober 2017– 21 CS 17.1300 – und vom 12. Dezember 2017 – CS 17.1332 – beide juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.1.2 Der Senat teilt nach summarischer Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, dass die in den aktenkundigen Schreiben an die Antragsgegnerin zu Tage getretenen Auffassungen und Überzeugungen, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 11 f.) und der ausführlichen und überzeugend dargelegten Begründung im angefochtenen Widerrufsbescheid, denen der Senat folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Die an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben lassen eindeutig, klar und unmissverständlich erkennen, dass sie sich die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht hat. So hat sie unter Berufung auf ihre „deutsche Staatsangehörigkeit nach RuStAG § 4 Abs. 1, EStA-Register, ihren „Personalausweisvertrag“ mit der Bundesrepublik Deutschland gekündigt und dementsprechend die Vernichtung ihres Personalausweises verlangt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Rückgabe amtlicher Ausweisdokumente an die Behörde und eine erklärte „Kündigung“ in diesem Zusammenhang legen „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich die Antragstellerin nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht, sondern die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede stellt. Letztlich hat sie sich damit als außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland stehend definiert.

1.2 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

1.2.1 Soweit darin eine fehlende Sachverhaltsaufklärung der Behörde und einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG gerügt wird, führt dies nicht zum Erfolg. Die Behörde hat vielmehr im Verwaltungsverfahren den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Darüber hinaus wurden im Bescheid auch die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Antragsgegnerin zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Im Übrigen führt der Verfahrensfehler der fehlerhaften Sachverhaltsaufklärung zwar zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids, bei gebundenen Entscheidungen – wie der vorliegenden – aber für sich genommen nicht zu deren Aufhebung (Art. 46 BayVwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG 18. Aufl. 2017, § 24 Rn. 36, § 46 Rn. 30).

1.2.2 Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Anwendung des Prognosemaßstabs durch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht. Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B. v. 31.1.2008 - 6 B 4/08, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – beide juris). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Diese Erwägungen haben sowohl die Antragsgegnerin (Bescheid S. 4) als auch das Verwaltungsgericht (BA S. 9 f.) ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und sind schließlich unter Würdigung der von der Antragstellerin geschaffenen Tatsachen, nämlich ihrer gegenüber der Antragsgegnerin abgegebenen schriftlichen Äußerungen und der in diesem Zusammenhang erfolgten Rückgabe des Personalausweises zum Zweck der Vernichtung, zu der vom Senat geteilten Einschätzung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gelangt. Denn wer gegenüber einer Behörde dem Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen in der „reichsbürgertypischen Weise“ (z.B. Unterschriftenzusätze, Datumsangabe) trifft und entsprechende Verhaltensweisen zeigt (Rückgabe des Personalausweises) geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun.

1.2.3 Die Beschwerde wendet auch ohne Erfolg ein, dass die nach Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungsfreiheit nicht auf dem Umweg über die vorgeschobene Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit ausgehebelt werden dürfe.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Die Bürger sind dabei rechtlich nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069/2070 und vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908/909). Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Selbst eine radikale Infragestellung der geltenden Ordnung fällt nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus (BVerfG, B. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – juris Rn. 49).

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze jedoch unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (§ 1 Abs. 1 WaffG). Dementsprechend ist eine waffenrechtliche Erlaubnis dann zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG).

Bleibt die Antragstellerin nach allem im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos, überwiegt das öffentliche Interesse daran, das mit jedem Waffenbesitz für die Allgemeinheit verbundene Risiko nach Möglichkeit zu minimieren, das private Interesse der Antragstellerin am Besitz ihrer Waffen und des Jagdscheins bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 20.3, 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für den Widerruf der Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe anzusetzen. Für den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wird der Auffangwert von 5.000,00 EUR angesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris). Für den Entzug des Jagdscheins werden 8.000.- EUR angesetzt. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 21.750,00 EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Antragsteller geht es darum, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederhergestellt wird, die er gegen das Verbot erhoben hat, erlaubnisfreie sowie erlaubnispflichtige Waffen zu erwerben und zu besitzen.

Die Kriminalinspektion I... unterrichtete das Landratsamt E... mit Schreiben vom 2. Januar 2017 von Folgendem: Der Antragsteller sei bei der Verwaltungsgemeinschaft E..., dem Amtsgericht I... und bei verschiedenen Polizeidienststellen als Reichsbürger in Erscheinung getreten. Es lägen dazu einschlägige Schriftstücke vor. Der Antragsteller verwende in seinen Schreiben stets die für „Reichsbürger“ typischen Ausführungen (u.a. „A... aus der Familie P..., Mensch und geistig sittliches Wesen“). Er berufe sich darauf, dass er nach „RuStAG Stand 1913“ Deutscher sei. In diversen Schreiben an die Polizeiinspektion I... habe er Zwangsmaßnahmen gegen ihn ermittelnde Polizeibeamte angedroht und dazu seine „Allgemeinen Handelsbedingungen und Gebührenordnung“ übersandt. Die Ausführungen des Antragstellers zeigten auf, dass er das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und jegliche gegen seinen Willen gerichtete behördliche Entscheidung argumentativ missachte und mit unterschwelligen Drohungen (Forderungen im Rahmen der Privathaftung) angreife.

Auf der Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts I... durchsuchten Beamte der Polizeiinspektion E... am 27. Januar 2017 das Wohnhaus des Antragstellers. Neben zahlreichen erlaubnisfreien Schusswaffen wurden fünf Präzisionsschleudern mit Armstütze sowie verschiedene Fantasiedokumente (u.a. „Deutsches Reich, Fahrerlaubnis“ und „Deutsches Reich, Personenausweis“) aufgefunden.

Das Landratsamt E... untersagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. Februar 2017 den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, sowie den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf (Nr. I), erließ dazugehörige Nebenentscheidungen (Nrn. II, III, IV) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. I, II und III an (Nr. V).

Der Antragsteller hat gegen den am 10. Februar 2017 zugestellten Bescheid am 9. März 2017 Klage erhoben und beantragt, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 2. August 2017, zugestellt am 14. August 2017, abgelehnt.

Dagegen richtet sich die am 28. August 2017 eingelegte Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Der Bevollmächtigte des Antragstellers wendet ein, die Äußerung einer politischen Haltung sei nicht durch das Waffenrecht sanktionswürdig. Lediglich die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Bestrebungen würden durch das Waffenrecht sanktioniert. Das Verwaltungsgericht bleibe jedoch „jegliche Tatsache schuldig“, welchen Bestrebungen der Antragsteller nachgegangen sei. Das Verwaltungsgericht habe unerwähnt gelassen, wie es die nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG erforderliche Mitgliedschaft des Antragstellers in der Reichsbürgerbewegung begründen wolle.

Das gibt keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Für das Verwaltungsgericht war weder die bloße Äußerung einer politischen Meinung entscheidungserheblich noch die Frage, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit etwa deshalb nicht besitzt, weil er einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG). Dessen Entscheidung beruht vielmehr darauf, dass das für erlaubnisfreie Waffen und Munition ausgesprochene Erwerbs- und Besitzverbot ausgehend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auf den „absoluten Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG gestützt werden“ kann. Die Rechtmäßigkeit des für erlaubnispflichtige Waffen auf der Grundlage des § 41 Abs. 2 WaffG verfügten Erwerbs- und Besitzverbots hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit begründet, der Antragsteller habe durch seine Schreiben eine fort- und andauernde Ablehnung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie die Nichtakzeptanz staatlicher Maßnahmen gezeigt (UA S. 8).

1.2 Mit der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, es fehle an Feststellungen des Gerichts, wie die Zuordnung des Antragstellers zu den Reichsbürgern konkret ein waffenrechtswidriges Verhalten darstelle bzw. was den Reichsbürgern diesbezüglich (konkret) vorzuwerfen sei. Die zulasten des Antragstellers vorgenommene Zukunftsprognose bestehe aus einer Aneinanderreihung von Pauschalaussagen. Es fehle an einer Darstellung der Risiken für bestimmte hohe Rechtsgüter und an einer Auseinandersetzung mit der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens.

Auch das ist nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erfolgreich infrage zu stellen, der angefochtene Bescheid werde sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Denn das Landratsamt hat die Voraussetzungen für die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Waffenbesitzverbote zutreffend deshalb bejaht, weil es in Hinblick auf das für sogenannte „Reichsbürger“ typische Verhalten des Antragstellers von dessen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit ausgegangen ist.

Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen insbesondere dann untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG).

Den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, kann die Behörde untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (§ 41 Abs. 2 WaffG). Diese Voraussetzungen liegen unter anderem bei Personen vor, welche die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 35).

1.2.1 Personen, die der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – alle juris). Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

1.2.2 Der Senat hat ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass sich der Antragsteller die Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“ als für sich verbindlich zu Eigen gemacht hat. Das und damit die für den Antragsteller negative Prognose im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG stützt sich vor allem auf folgende Tatsachen:

In einem der Polizeiinspektion E... am 14. März 2016 zugegangenen Schreiben betonte der Antragsteller, Deutscher nach RuStAG 1913 zu sein; er sprach zudem den Polizeibeamten die hoheitlichen Befugnisse ab und betrachtete den Staat als „vorsätzliche Täuschung nach [BGB § 123]“. Eine staatsfeindliche und (latent) aggressive Einstellung offenbart der Antragsteller in diesem Schreiben auch durch die Auffassung, alle „Bediensteten der sogenannten Polizei, Landratsamt etc.“ fielen „unter das Strafgesetzbuch § 129“, wodurch er dem Staat letztlich den Charakter einer kriminellen Vereinigung beimisst. Darin fügt sich ein, dass der Antragsteller jeweils mit Schreiben vom 30. Oktober 2016 von Polizeibeamten unter Berufung auf seine „Handelsbedingungen und Gebührenordnung“ Schadensersatz wegen Androhung von Zwangsmaßnahmen und Missachten der Ausweispflicht forderte. Schließlich wurden bei der Durchsuchung des Wohnanwesens des Antragstellers am 27. Januar 2017 Fantasieausweise („Deutsches Reich, Fahrerlaubnis“ und „Deutsches Reich, Personenausweis“) aufgefunden, die für „Reichsbürger“ typisch sind (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184).

Wer – wie der Antragsteller – der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, rechtfertigt die Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

Soweit die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens vermisst, verkennt sie, dass sich die erforderliche Prognose am Zweck des Gesetzes zu orientieren hat, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es bedarf deshalb nicht des Nachweises, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird. Vielmehr genügt, dass dafür eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17). Von einem solchen plausiblen Risiko sind das Landratsamt und das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Das gilt, ohne dass es letztlich noch darauf ankäme, umso mehr, als sich der Antragsteller bereits über die grundlegende waffenrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 3 WaffG hinweggesetzt hat. Entgegen dieser Vorschrift hatte er durch den Besitz von Präzisionsschleudern Umgang (§ 1 Abs. 3 WaffG) mit verbotenen Waffen (vgl. Abschnitt 1 Nr. 1.3.7 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG).

1.3 Der Bevollmächtigte des Antragstellers meint, das Verwaltungsgericht hätte, um aus den Äußerungen des Klägers eine Prognose ableiten zu können, zunächst feststellen müssen, dass sich diese Äußerungen außerhalb des Rahmens des Art. 5 GG bewegen. Eine solche Feststellung habe aber nicht stattgefunden.

Der damit der Sache nach erhobene Einwand, die angefochtenen Waffenbesitzverbote würden in nicht gerechtfertigter Weise in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eingreifen, trifft nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob diese Maßnahmen überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen. Sie verbieten dem Antragsteller nicht, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und belegen auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion. Unabhängig davon wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet. Es regelt vielmehr den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG – vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – juris Rn. 30 zur ordnungsrechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG i.d.F. vom 10.8.1998). Dementsprechend zielen auch die in § 41 WaffG für den Einzelfall geregelten Waffenbesitzverbote nicht darauf ab, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Sie dienen vielmehr allein der Verhütung und Abwehr von Gefahren für die übrige Bevölkerung, die von einem Waffenbesitzer ausgehen, der keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er mit Waffen oder Munition in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 32; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 4). Das mit der Beschwerde Dargelegte gibt keinen Anhalt dafür, dass sich die angefochtenen Waffenbesitzverbote im konkreten Einzelfall entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 41 WaffG gegen die vom Antragsteller geäußerte Meinung als solche richten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, die er gegen ein Waffenbesitzverbot erhoben hat.

Am 14. November 2016 wurden beim Kläger bei einer wegen Steuerschulden richterlich angeordneten Durchsuchung und Pfändung zwei Schreckschusswaffen (Röhm RG 8 und Röhm RG 6, jeweils Kal. 8 mm) mit 4 Magazinen und 25 Patronen aufgefunden und zur Gefahrenabwehr sichergestellt. In der Wohnung des Klägers wurden zahlreiche Ausdrucke aus dem Internet gefunden, aus denen die Fakten über den Holocaust angezweifelt wurden, sowie die Kopie eines auf ihn ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweises. Laut Polizeibericht verweigerte der Kläger sämtliche Unterschriften und hinterfragte ständig die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung. Zudem kündigte er an, seinen Personalausweis freiwillig bei der Gemeinde abgeben zu wollen. Im Gespräch der Sicherheitskräfte mit dem Kläger und dessen Bekannten, den Herren O. und R., die als „Beistand“ und „Vertrauensperson“ des Klägers auftraten, vertrat Herr R. die Ansicht, dass die Bundesrepublik eine GmbH sei.

Im Rahmen der Anhörung zum Erlass des beabsichtigten Waffenbesitzverbots erklärte der Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2017, dass er selbstverständlich die „BRD“ anerkenne und sich an deren Gesetze halte. Die Beschuldigung, er gehöre der „Reichsbürgerbewegung“ an, sei zurückzuweisen.

Eine Einsicht in den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 9. Juni 2016 zeigte, dass der Kläger bei Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises zu „Geburtsstaat“, „Wohnsitzstaat“ und zu den „Aufenthaltszeiten seit Geburt“ jeweils den Eintrag „Königreich Bayern“ angegeben hatte. Bei den „Angaben zum Erwerb meiner deutschen Staatsangehörigkeit“ war vermerkt „Abstammung gem. § 4 Abs. 1 RuStaG 1913“. Als weitere Staatsangehörigkeit wurde die durch

„Abstammung gem. § 4 Abs. 1 RuStaG, Stand 1913“ erworbene Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ angegeben.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 untersagte der Beklagte dem Kläger die tatsächliche Gewalt über erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition auszuüben, weil ihm die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG fehle. Der Kläger sei der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger zunächst mit einem Schreiben vom 17. Februar 2017 an das Landratsamt, in welchem er unter anderem ausführte, dass er sich von Nazis und Faschisten distanziere. Kein Mensch sei einem anderen untertan, auch nicht durch „weltliche“ niedergeschriebene Gesetze von einigen wenigen. Hinsichtlich der polizeilichen Mitteilung forderte er eine richterliche Anordnung in apostillierfähiger Ausfertigung. Die Unterstellung, „dass die Person H… den Holocaust leugne“, sei eine Lüge. Die Person könne dies mangels Körper und Sprachvermögen gar nicht vollbringen, die Person werde von ihm nicht verkörpert. Seine angeblichen Steuerschulden existierten nicht. Als lebendiger Mensch könne er auch kein Drittschuldner sein. Er sei „ein beseelter, geistig-sittlicher Mensch, ein Mann aus Fleisch und Blut, der absolute Rechteträger durch seine Lebendgeburt“, dies sei klar erkennbar und unzweifelhaft glaubhaft zu beweisen.

Am 26. Februar 2017 erhob der Kläger Klage.

Den am 11. August 2017 durch seinen nunmehrigen Prozessvertreter gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2018 ab, weil der Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden könne. Der Kläger habe sich bei Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises eindeutig „reichsbürgertypischen“ Vokabulars bedient. Hinzu kämen weitere reichsbürgertypische Verhaltensweisen bzw. Erklärungen, die Aufschluss darüber gäben, dass sich der Kläger außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sehe. Zutreffend habe das Landratsamt (im gerichtlichen Verfahren) darauf hingewiesen, dass das nicht getrennte Aufbewahren von nicht erlaubnispflichtigen Waffen und dazugehöriger Munition durch den Kläger einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG darstelle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung dürfen dabei nicht überspannt werden. Ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, beantwortet sich anhand einer summarischen Prüfung, wobei es genügt, wenn es eine gewisse Erfolgsaussicht gibt, also ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Sept. 2018, § 166 Rn. 29 m.w.N.).

Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung bietet die Klage gegen das Verbot, erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu besitzen, nach diesem Maßstab keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.1 Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, unter anderem dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Gegenstände erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Insoweit darf auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, denn sie konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes (vgl. Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Stand Dezember 2018, § 5 Rn. 14; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5).

1.1.1 Personen, die der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig. Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c - vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678 - alle juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 172).

1.1.2 Der Senat hat bei der gebotenen summarischen Prüfung ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass sich der Kläger die Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“ als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat. Das und damit die für den Kläger negative Prognose im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG stützen sich zunächst darauf, dass der Kläger durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) in der Fassung von 1913 und unter Angabe „Königreich Bayern“ als Geburts-, Wohnsitz- und Aufenthaltsstaat ein für Reichsbürger typisches Verhalten gezeigt hat. Bestätigt wird dieser Eindruck durch die im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung gegenüber den Sicherheitsbehörden erfolgte Ankündigung des Klägers, seinen Personalausweis bei der Gemeinde abgeben zu wollen, denn sog. „Reichsbürger“ lehnen vielfach Ausweisdokumente der Bundesrepublik Deutschland als unwirksam ab (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 93) und bestreiten mit der Rückgabe zudem typischerweise die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht überdies das Verhalten des vom Kläger als „Beistand“ bei der Durchsuchung hinzugezogenen Bekannten berücksichtigt und festgestellt, dass sich der Kläger im „Reichsbürgermilieu“ bewegt (UA, S. 10).

1.1.3 Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

a) Der Prozessvertreter ist der Auffassung, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen setzten die Durchführung einer Beweisaufnahme zwingend voraus, von der nicht ersichtlich sei, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen werde. Zu untersuchen sei insbesondere der Wortlaut der Eingaben des Klägers bei diversen Behörden. Hiervon ausgehend sei festzustellen, ob die Auslegung, der Antragsteller erkenne die Gesetze der Bundesrepublik nicht an, nachvollziehbar sei. Die Durchführung einer Beweisaufnahme sei auch deshalb angezeigt, weil der Kläger am 17. Januar 2017 - also noch vor Erlass des angefochtenen Bescheides - beteuert habe, die Bundesrepublik anzuerkennen und sich an deren Gesetze zu halten und „die Beschuldigung“, zur Reichsbürgerbewegung zu gehören, zurückgewiesen habe.

Daran ist zwar zutreffend, dass bei offenem Ausgang des Verfahrens eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen ist, was unter anderem dann der Fall ist, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgeht (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 166 Rn. 29 m.w.N.). Allerdings hat die Beschwerde nicht konkret aufgezeigt, dass das hier zutrifft und zur Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers etwa Zeugen einzuvernehmen oder Urkunden beizuziehen wären. Die innere Tatsache, dass der Kläger „die BRD anerkenne“ und sich an deren Gesetze halte, hat er mit der in dem vom Prozessvertreter zitierten Schreiben vom 17. Januar 2017 enthaltenen bloßen Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Auch sonst hat der Kläger kein Beweismittel vorgelegt oder benannt, das vor dem Hintergrund der bekannten Tatsachen Anlass geben könnte, der Frage weiter nachzugehen, ob sich der Kläger die Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“ als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat.

Vor diesem Hintergrund führt auch der Verweis des Klägers auf den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2017 (21 CS 17.1332) nicht weiter. Anders als in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt liegen hier gerade keine Umstände vor, die ein Bedürfnis nach weiterer Sachaufklärung begründen könnten. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger in seinem an das Landratsamt gerichteten Schreiben vom 17. Februar 2017 wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt „reichsbürgertypischer“ Formulierungen bedient und damit die Einschätzung des Beklagten bestätigt.

b) Des weiteren meint der Prozessvertreter des Klägers, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die im angegriffenen Beschluss zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausschließlich in Eilverfahren gefasst worden seien, in welchen letztendlich auch „nur eine summarische Gesamtschau“ vorgenommen habe werden können. In Eilverfahren könne gerade keine zuverlässige Prognose getroffen werden.

Dieser Einwand geht ins Leere. Die im Rahmen von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beantwortende Frage, ob eine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist ebenfalls nur im Rahmen einer summarischen Prüfung zu beantworten (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2018, § 166 Rn. 8), wobei es hier für einen Erfolg - im Gegensatz zum Eilverfahren - ausreicht, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen sind. Dies ist aber vorliegend, wie oben dargelegt wurde, gerade nicht der Fall.

c) Soweit der Prozessvertreter des Klägers Zweifel daran äußert, ob seitens des Klägers ein Aufbewahrungsverstoß vorliegt, bedarf diese Frage schon deshalb keiner Vertiefung, weil sie angesichts der Zuordnung des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ nicht entscheidungserheblich ist.

1.2 Soweit sich der Kläger gegen das für erlaubnispflichtige Waffen ausgesprochene Waffenbesitzverbot wendet, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein Verbot erlaubnispflichtiger Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG geboten ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt sind, weil dem Betroffenen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - juris Rn. 35).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seines Kleinen Waffenscheins und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen.

Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller am 10. Dezember 2015 den Kleinen Waffenschein.

Mit am 10. Februar 2016 unterschriebenem Formblatt stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Dabei gab er zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an: „Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 22.07.1913)“ und als Geburtsort „A..., Preußen (Deutschland als Ganzes)“. Als Geburtsort seines am ... 1946 geborenen Vaters gab er an „H..., Preußen“, als Geburtsort seiner am ... 1946 geborenen Mutter „A..., Preußen“, als eigene Wohnorte von Geburt bis 1963 „H..., Staat Preußen“ und von 1963 bis jetzt „A..., Staat Preußen“. Die Angabe, wozu er den Staatsangehörigkeitsausweis benötige, ließ er zunächst unbeantwortet. Die Fragen, ob für ihn schon einmal ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden sei, ob er neben der deutschen noch andere Staatsangehörigkeiten besitze und ob er nach dem 31. Dezember 1999 aufgrund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eingetreten sei, beantwortete er zunächst ebenfalls nicht.

Bei einer Vorsprache am 22. Februar 2016 zur Abholung des Ausweises strich er laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin diese Fragen komplett durch, nachdem ihm erläutert wurde, dass er dazu Angaben machen müsse, und es „nein“ bedeute, wenn er nichts ankreuze. Auf Nachfrage nach dem Verwendungszweck des Staatsangehörigkeitsausweises verlangte er laut Aktenvermerk eine schriftliche Auskunft zur Rechtsgrundlage, aufgrund welcher dies verlangt werden könne. Den zunächst vorgenommenen Eintrag „privat“ beim Verwendungszweck strich er nach dem Bezahlen der Gebühr wieder durch. Gleichzeitig machte er die Streichung zu den drei Fragen rückgängig und kreuzte jeweils „nein“ an.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 übersandte das Polizeipräsidium Schwaben Nord der Antragsgegnerin eine Auskunft, der zufolge der Antragsteller durch die im Antrag getroffenen Eintragungen sowie aufgrund der bei der Vorsprache gezeigten Verweigerungshaltung als „Reichsbürger“ einzustufen sei.

Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf seines Kleinen Waffenscheins gab der Antragsteller mit Schreiben vom 10. März 2017 an, dass er einen Eintrag, laut polizeilicher Unterstellung, als sog. „Reichsbürger“ weder beantragt habe, noch, dass ein solcher vorliege. Er gehöre „weder einzeln noch als ein Mitglied irgendeiner gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ gerichteten (gemeint ist wohl „Vereinigung“) an und beabsichtige das auch in Zukunft nicht.

Nach einer „Zeugeneinvernahme“ des Antragstellers am 15. Mai 2017 durch das Polizeipräsidium Schwaben Nord stellte dieses in einer weiteren Auskunft vom 17. Mai 2017 fest, der Antragsteller sei über die Internetseite gelberschein.de der Argumentation von Reichsbürgern gefolgt. Es sei der Eindruck entstanden, der Antragsteller habe geglaubt, auf offiziellen Seiten von Behörden zu surfen. Mehrfach habe er gefragt, warum diese Seiten dann nicht gelöscht würden. Er habe bekräftigt, kein Reichsbürger zu sein, die er pauschal in den Bereich der ehemaligen Nationalsozialisten gerückt habe. Bei der Frage zur Souveränität Deutschlands habe er allerdings erklärt, er glaube eher nicht, dass Deutschland ein souveräner Staat sei. Dies habe er aus Bemerkungen von Politikern herausgehört. Bei einer Nachschau habe man auf der Internetseite gelberschein.de eine Vielzahl von Videos gefunden, welche, aus dem Kontext gelöst, die Behauptung des Antragstellers stützten. Auch seien Ausfüllhilfen aufrufbar. Der Antragsteller habe sich offensichtlich umfangreich mit der Thematik beschäftigt. Er entspreche der Definition eines Reichsbürgers zwar nicht eindeutig, aber durch seine intensiven Recherchen zum Thema blieben Zweifel und er müsse weiterhin als Verdachtsfall behandelt werden.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 widerrief die Antragsgegnerin den dem Antragsteller erteilten Kleinen Waffenschein Nr. 90/15 (1.). Gleichzeitig wurde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (4.) aufgegeben, innerhalb von drei Wochen nach Vollziehbarkeit dieses Bescheids die Erlaubnisurkunde an die Antragsgegnerin zurückzugeben (2). Für den Fall der Nichtbefolgung wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht (3.). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass der Antragsteller laut Auskunft des Polizeipräsidiums Schwaben-Nord der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei. Bei der Annahme der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG müsse das Vorgehen aktiv, ziel- und zweckgerichtet sein. Die Weigerung, die staatliche Rechtsordnung als solche bzw. staatliche Organe anzuerkennen, dürfte als aktives Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gewertet werden können. Durch die Ablehnung der geltenden Rechtsordnung sowie der staatlichen Institutionen seien Personen, die der Ideologie der sog. Reichsbürger nahe stünden, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG per se waffenrechtlich unzuverlässig.

Der Antragsteller hat gegen den am 30. Juni 2017 zugestellten Bescheid am Montag, den 31. Juli 2017 Klage erhoben und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. September 2017 abgelehnt hat.

Dagegen richtet sich die am 23. August 2017 eingelegte Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen waffenrechtlichen Bescheid sind als offen zu bewerten. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Argumente und Beweisangebote kann eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden (1.1). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang führt die vorzunehmende Interessenabwägung dazu, dass das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt (1.2).

1.1. Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das Verwaltungsgericht ist bei Anwendung dieser Vorschrift zutreffend davon ausgegangen, dass solche Personen die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, weil in diesem Fall Tatsachen die Annahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c - vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

1.1.1 Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.1.2 Zur Entscheidung der Frage, ob die Verhaltensweisen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. Reichsbürgerbewegung darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es weiterer Sachaufklärung. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers sind daher bei summarischer Prüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen zu bewerten.

Durch die Beantragung eines Staatangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 und unter Angabe, sowohl er als auch seine Eltern seien in Preußen geboren bzw. die Zuordnung seiner Wohnorte zum „Staat Preußen“, hat der Antragsteller entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht lediglich eine abstruse politische Auffassung geäußert, sondern ein für „Reichsbürger“ typisches Verhalten gezeigt. Ein solches Verhalten nährt den Verdacht, dass er aufgrund der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt und letztlich nicht bereit ist, sich strikt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik einschließlich der Regelungen des Waffengesetzes zu halten.

Den Antragsteller kann nicht ohne Weiteres der Umstand entlasten, dass, wie er im Beschwerdeverfahren vorbringt, bei ihm andere für Reichsbürger charakteristische Verhaltensweisen nicht vorliegen, etwa, dass er zu keinem Zeitpunkt staatliche Anordnungen oder Bescheide in Frage gestellt, Steuern nicht bezahlt oder sonst hiergegen protestiert habe. Das folgt schon daraus, dass es sich beim Begriff „Reichsbürger“ um eine Sammelbezeichnung für eine sehr heterogene Personengruppe handelt und für eine Zuordnung nicht alle typischen Merkmale zugleich erfüllt sein müssen, sondern die Zuordnung stets nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung erfolgen kann.

Dementsprechend hat das Polizeipräsidium Schwaben Nord in der Auskunft vom 15. Mai 2017 nachvollziehbar ausgeführt, dass eine „Reichsbürgerangehörigkeit“ des Antragstellers trotz des Umstandes, dass er sich schriftlich und mündlich gegen eine solche „Einstufung“ gewehrt habe und kooperativ zu einer „Zeugenvernehmung“ erschienen sei, nicht abschließend habe ausgeräumt werden können. Vor diesem Hintergrund wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu klären haben, inwieweit die Einlassungen des Antragstellers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, ihn als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht.

1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht.

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der Waffenbesitzkarte tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Für den Kleinen Waffenschein ist der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen (BayVGH, B. v. 5. Juli 2017 – 21 CS 17.856 – juris, Rn. 14). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. August 2018 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller und die Beigeladene zu jeweils einem Drittel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller und die Beigeladene begehren die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von den Antragstellern eingelegten Widersprüche gegen an sie gerichtete waffenrechtliche Bescheide.

2

Bei den Antragstellern handelt es sich um einen 89-jährigen Vater – Antragsteller zu 2) – und dessen 59-jährigen Sohn – Antragsteller zu 1). Diese sind mit einer weiteren Person, dem Herrn S., Geschäftsführer der beigeladenen GmbH, die auf die Produktion und Entwicklung von Waffen und Munition, den Handel mit diesen und sprengtechnischen Artikeln sowie die Durchführung von Sprengarbeiten ausgerichtet ist.

3

Den Antragstellern wurden von dem Antragsgegner mehrere Waffenbesitzkarten erteilt. Auch der Beigeladenen wurden von dem Antragsgegner Erlaubnisse zum Handel mit und zur Herstellung von Schusswaffen und Munition ausgestellt.

4

Mit den hier verfahrensgegenständlichen und an die Antragsteller unter ihrer Privatanschrift persönlich adressierten Bescheiden vom 29. März 2018 – gegenüber dem Antragsteller zu 1) – und 3. April 2018 – gegenüber dem Antragsteller zu 2) – wurden die den Antragstellern erteilten Waffenbesitzkarten sowie die für die Beigeladene ausgestellten Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse widerrufen (Ziffer 1). Zugleich wurden den Antragstellern sowohl die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition, einschließlich der in den Waffenbesitzkarten und in dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen eingetragenen Waffen, untersagt (Ziffer 2), als auch der Erwerb sowie die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht unterliegt (Ziffer 3). Des Weiteren wurde ihnen gegenüber gemäß § 46 Abs. 2 WaffG angeordnet, sämtliche in den Waffenbesitzkarten und in dem Waffenhandelsbuch eingetragenen Schusswaffen und die dazugehörige Munition bis spätestens acht Wochen nach Zugang dieser Verfügung einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen (Ziffer 4). In diesem Zusammenhang wurde die Regelung getroffen, dass die unter den Ziffern 2 und 3 verfügten Waffenbesitzverbote nicht für die Maßnahmen gelten, die zur ordnungsgemäßen Umsetzung der unter Ziffer 4 auferlegten Verpflichtungen erforderlich sind. Schließlich wurde den Antragstellern neben weiteren begleitenden Verfügungspunkten – Zwangsmittelandrohung und Gebührenfestsetzung – auferlegt, die widerrufenen Waffenbesitzkarten sowie Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse bis spätestens acht Wochen nach Zugang dieser Verfügung an den Antragsgegner zurückzugeben (Ziffer 5). Hinsichtlich der unter den Ziffern 2 bis 5 getroffenen Regelungen ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an.

5

Der gegenüber dem Antragsteller zu 1) ergangene Bescheid wurde zum einen auf eine bei ihm nach § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG vermutete persönliche Nichteignung gestützt, da er trotz am 21. März 2017 bereits getroffener Anordnung zur Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über seinen Gesundheitszustand ein solches nicht vorgelegt habe. Darüber hinaus begründete der Antragsgegner seine Entscheidungen mit der von ihm nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG angenommenen absoluten Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu 1), die sich aus mehreren von diesem verfassten und an verschiedene Behörden gerichteten Schriftsätzen ergebe. Aus diesen folge zweifelsfrei, dass er dem sog. „Reichsbürger“-Spektrum zuzuordnen sei.

6

Der gegenüber dem Antragsteller zu 2) ergangene Bescheid stützte sich ausschließlich auf die vom Antragsgegner bei ihm nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG angenommene absolute Unzuverlässigkeit, die sich maßgeblich aus einem 148-seitigen und bei dem Antragsgegner eingereichten Schriftsatz vom 7. November 2017 mit der Bezeichnung „eidesstattliche Erklärung“ ergebe. Auch aus diesem folge zweifelsfrei die Zuordnung des Antragstellers zu 2) zu dem sog. „Reichsbürger“-Spektrum.

7

Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen von beiden Antragstellern erhobenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 10. August 2018 im Wesentlichen abgelehnt und lediglich die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich eingelegten Widersprüche hinsichtlich der jeweiligen Ziffern 1 angeordnet, soweit darin die gegenüber der Beigeladenen erteilten Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse widerrufen worden waren, sowie hinsichtlich der jeweiligen Ziffern 5 wiederhergestellt, soweit darin den Antragstellern auferlegt worden war, die Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse an den Antragsgegner zurückzugeben. Zur Begründung des stattgebenden Entscheidungsausspruchs führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse ausdrücklich der Beigeladenen erteilt worden seien, so dass auch der Widerruf nur gegenüber der Beigeladenen hätte erfolgen können. Da der Widerruf jedoch gegenüber den Antragstellern persönlich ausgesprochen worden sei und diese auch nicht als Vertreter der GmbH Adressat der Verfügungen gewesen seien, erweise sich der Widerruf insoweit als rechtswidrig.

8

Mit der von beiden Antragstellern und der Beigeladenen erhobenen Beschwerde verfolgen diese ihr Begehren auf vollumfängliche Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche weiter und beantragen hilfsweise, „die Gewährung eines zeitlich beschränkten Suspensiveffekts, um eine Übernahme der waffenrechtlichen Betriebsverantwortung durch den Mitgeschäftsführer S. zu ermöglichen“.

9

Der Antragsgegner beantragt,

10

die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Mit zwischenzeitlich ergangenem weiteren Bescheid vom 21. August 2018 hat der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen die ihr erteilten Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse widerrufen (Ziffer 1) und zudem gemäß § 46 Abs. 2 WaffG angeordnet, sämtliche in dem Waffenhandelsbuch eingetragenen Schusswaffen und die dazugehörige Munition bis spätestens acht Wochen nach Zugang dieser Verfügung einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und das Waffenhandelsbuch der Beigeladenen binnen dieser Frist bei dem Antragsgegner vorzulegen (Ziffer 2). Über den hiergegen erhobenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

13

Die Beschwerden sind unbegründet.

14

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

15

Das Verwaltungsgericht hat den Antragstellern zu Recht keinen vorläufigen Rechtsschutz in dem mit der Beschwerde begehrten Umfang gewährt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus.

16

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sich die Bescheide des Antragsgegners vom 29. März und 3. April 2018 hinsichtlich der mit der Beschwerde noch angegriffenen Regelungen über den Widerruf der Waffenbesitzkarten (1.), das Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition (einschließlich der in den Waffenbesitzkarten und dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen aufgeführten) sowie  dem Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Schusswaffen und Munition (2.) als offensichtlich rechtmäßig erweisen.

17

1. Die Voraussetzungen für den auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützten Widerruf der den Antragstellern erteilten Waffenbesitzkarten liegen vor. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners, dass die in den Schreiben der Antragsteller zu Tage getretenen Überzeugungen und daraus abzuleitenden Grundhaltungen, die geradezu typischerweise wesentliche Elemente der sog. „Reichsbürgerbewegung“ beinhalten, die auf Tatsachen gestützte Prognose der waffenrechtlichen (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen.

18

Für die auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützte Annahme der absoluten Unzuverlässigkeit ist bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14 –, juris, Rn. 17) an diese keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Es geht dabei um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten der Person selbst, die eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt oder eine solche innehat, oder anderer (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 54). Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. des BVerwG, u.a. Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 und Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, juris, Rn. 6). Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17, m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 12.1280 –, juris, Rn. 27; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG – juris, Rn. 26; Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 5 Rn. 20). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG – juris, Rn. 26).

19

Eine einheitliche „Reichsbürgerbewegung“ gibt es nicht. Vielmehr existiert ein heterogenes Spektrum, das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von Internetpräsenzen, so genannten Hilfsgemeinschaften für „Justizopfer“, bis hin zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise geringer Mitgliederzahl reicht. Kleinste gemeinsame Nenner und gleichsam weltanschauliche Klammern dieses Spektrums sind die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung. Daneben besteht – wenn auch nicht unisono – die Zielsetzung, die Handlungsfähigkeit des „Deutschen Reiches“ wiederherzustellen. Ungeachtet dieser Gemeinsamkeiten gibt es weder ein einheitliches Vorgehen, noch sind (bislang) eine allumfassende Vernetzung, eine dominierende Gruppierung oder eine Art Dachorganisation erkennbar. Eine exakte Bestimmung der Zahl der „Reichsbürger“ wird angesichts der Unstetigkeit der Szene erschwert. Charakteristisch sind beispielsweise eine starke personelle Fluktuation, Umbenennungen, Umstrukturierungen und Abspaltungen. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des erkannten Personenpotenzials ist zudem an keine Organisation gebunden (Informationen zum Extremismus, „Reichsbürger“-Spektrum und „Selbstverwalter“, Hintergrundinformationen und Handlungsempfehlungen, herausgegeben vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, S. 4 f., Stand August 2017, verfügbar unter: https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb:7012717/data; inhaltsgleich fortgeschrieben mit Stand September 2018, S. 8; vgl. hierzu auch: Antwort des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD, Reichsbürgerinnen und Reichsbürger in Rheinland-Pfalz, LT-Drucks. 17/7429, S. 1 und 3).

20

Mit den Begriffen der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ werden gegenwärtig keine klar organisierten oder hinreichend strukturierten Personengruppen umschrieben. Mit beiden Begriffen wird eine Vielzahl von Personen schlagwortartig zusammengefasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentationsmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen teils unterschiedlich auftreten und die verschiedene Grade der „Zugehörigkeit“ zu Gruppen der genannten Art aufweisen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, juris, Rn. 27; in diesem Sinne auch: BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 21 CS 17.1964 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17 –, juris, Rn. 30).

21

Angesichts des oben aufgezeigten und höchstrichterlich bestätigten Prognosemaßstabs für die waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit sind die mit der Beschwerde aufgeführten „Ausnahmegründe“ – das in weiter Vergangenheit liegende zweimalige Obsiegen gegen gleichlautende Verfügungen des Antragsgegners in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie der „Beobachtungszeitraum“ von 15 Jahren, in dem weder Verstöße gegen waffenrechtliche Gebote, noch (körperliche) Übergriffe feststellbar seien – entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht geeignet, bereits einen weniger strengen Beurteilungsmaßstab anzusetzen. Diese Umstände sind vielmehr in die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Entscheidung des Antragsgegners über die Unzuverlässigkeit und die hierbei vorzunehmende Gesamtbeurteilung einzubeziehen, die vorliegend jedoch aufgrund der von den Antragstellern selbst geschaffenen Lage, nämlich der von ihnen übernommenen Grundhaltung gegenüber der Rechtsordnung, zu deren Nachteil ausfällt.

22

Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an der Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört (VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, juris, Rn. 28). Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a bis c WaffG, vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 21 CS 17.1964 –, juris, Rn. 15, m.w.N.).

23

Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen – auch wesentlichen – Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.

24

Kein anderer Maßstab lässt sich im Übrigen der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2018 – 9 K 4097/18 – entnehmen. Soweit dort Zweifel an der Rechtstreue insbesondere dann angenommen werden, wenn rein verbale Erklärungen auch in die Tat umgesetzt werden (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 9 K 4097/18 –, juris, Rn. 8), stellt dies eine weitere und den Nachweis erleichternde Eskalationsstufe dar, ist zum Beleg eines nach aller Lebenserfahrung bestehenden Risikos für ein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten und damit einhergehender Gefahren für erhebliche Rechtsgüter jedoch nicht erforderlich.

25

Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner die Antragsteller zu Recht als waffenrechtlich unzuverlässig eingeordnet. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller tatsächlich der „Reichsbürgerbewegung“ im engeren Sinne zuzuordnen sein sollten oder hiervon losgelöst nur einen Teilbereich der dortigen Grundeinstellungen übernommen haben, rechtfertigen die von beiden Antragstellern abgegebenen schriftlichen Äußerungen gegenüber Behörden und Gerichten die auf Tatsachen gestützte Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Denn sie hatten hiermit das Vertrauen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung umgehen – durch ihre nach außen dokumentierte Einstellung über die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung zerstört und haben dies auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht wieder hergestellt.

26

a) Das Verwaltungsgericht hat die für den Antragsteller zu 1) negative Prognose vor allem auf folgende Tatsachen gestützt:

27

In einem Schreiben vom 24. April 2015 an die Verbandsgemeinde Trier erklärte der Antragsteller zu 1) unter anderem, dass er ihr die Legitimation zur Erhebung von Zwangsgeld sowie weiteren Zwangsmaßnahmen aberkenne. Der Internationale Gerichtshof habe festgestellt, dass die „BRD“ (so vom Antragsteller zu 1) durchweg ausdrücklich bezeichnet) kein effektiver Rechtsstaat mehr sei. Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtsstaat zu entziehen, sei der sog. BRD „mittels eines 1. und 2. Bundesbereinigungsgesetzes“ die Verwaltungsbefugnis als gesetzliche Aufgabe entzogen worden. So seien mit dem „1. Bundesbereinigungsgesetz“ vom 19. April 2006 die Gerichtsverfassung, die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung aufgehoben worden. Am 23. November 2007 sei mit dem „2. Bundesbereinigungsgesetz“ schließlich alles, was nicht Art. 73, 74 und 75 Grundgesetz zuzuordnen und Bundesgesetz sei, aufgehoben worden. Damit habe man dem gesamten Justizwesen (Art. 92 – 104 GG) die gesetzliche Befugnis entzogen. Die „BRD“ sei am 3. Oktober 1990 von Außenminister Hans-Dietrich Genscher bei der UNO abgemeldet worden und es sei stattdessen der Name Deutschland – „Germany“ bzw. „BUND“ eingetragen und mit dem Zusatz „Non-Government-Organisation“ versehen worden. NGO‘s seien rein private Einrichtungen und Funktionen. Die „BRD“ werde als Unternehmen vertreten. Bund, Länder, Kreise, Städte, Verbandsgemeinden und Gemeinden hätten niemals eine staatliche Legitimation besessen und würden aus einem Geschäftsmodell heraus handeln.

28

In einem weiteren Schreiben vom 1. Juli 2015 an das Amtsgericht Trier machte der Antragsteller zu 1) unter anderem geltend, dass die ihm am 19. Juni 2015 zugestellte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Trier rechtlich nicht existent sei, da die Anklage nicht von einem verfassungskonform bestallten Staatsanwalt erhoben worden sei. Die Aushebelung der Verfassung und die gut getarnte Aufrechterhaltung des totalitären Regimes bleibe dennoch bestandskräftig. So sei diese vollumfänglich, über alle Gewalten vernetzte „Scheindemokratie“ gegründet worden, ein Rechtsstaat, der das Papier nicht wert sei, auf dem seine „Schein-Verfassung“ stehe. Das diene diesen „parteipolitischen Funktionären bis heute als Übergangsregierung“, um so, das „tausendjährige Reich“ fortsetzen zu können.

29

In einem weiteren Schreiben vom 2. Juli 2015 machte der Antragsteller zu 1) gegenüber dem Amtsgericht Trier eine „Legitimationsfrage“ geltend und führte in dem Schreiben aus, „die OMF-BRD (Organisation einer Modalität einer Fremdherrschaft)“ sei seit 1990 durch Streichung des Artikels 23 des Grundgesetzes a.F. erloschen. Aus dem gleichen Grund seien das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivil- und Strafprozessordnung sowie deren Einführungsgesetze ebenfalls nichtig. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sei vom Bundestag der „OMF-BRdvD (Bundesrepublik des vereinten Deutschland)“ exakt am 11. Oktober 2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das Ordnungswidrigkeitengesetz rückwirkend aufgehoben worden sei. Damit existiere seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der „BRvdR“ keine rechtliche Grundlage mehr. Ihm stelle sich daher grundsätzlich die Frage, ob die Ernennungsurkunden der „BRdvD-Beamten“ denn nun auch wirklich vom „Reichsminister der Justiz“ ausgestellt und unterschrieben worden seien. Ansonsten seien alle Beamten der „OMF-BRdvD“ rein juristisch als Privatpersonen anzusehen.

30

Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Trier am 31. Mai 2016 bezweifelte der Antragsteller zu 1) ebenfalls die Berechtigung des Gerichts, gegen ihn zu verhandeln. Im Laufe der Hauptverhandlung erklärte der Antragsteller, dass er das Gericht nicht anerkenne und nicht mit dem Gericht kooperiere und forderte das Gericht auf, sich auszuweisen.

31

In einem weiteren Schreiben an die Verbandsgemeinde Trier-Land vom 23. Juni 2016 führte der Antragsteller zu 1) unter anderem aus: „...in dem die öffentlichen Einrichtungen über ihre Parteibonzen Nazifilialen, heutzutage kann man diese als Hitler-Franchiseunternehmen bezeichnen, betreiben.“ Darüber hinaus erklärte er: „Sie täuschen uns Bürgern Ihre Einrichtungen im Rahmen von Staatsverbrechen als Ämter mit hoheitlichen Befugnissen vor, über die sie gar nicht verfügen, die aber in Wirklichkeit international, nur noch als Nichtregierungsorganisation, als gewinnbringende Unternehmen geführt werden. Die Verbandsgemeinde ist international als Nichtregierungsorganisation gemeldet, als GmbH, als Firma gemeldet. Die Verbandsgemeinde Trier Land hat keine hoheitlichen Rechte. Sie erschleicht sie sich nur und täuscht ausschließlich, entgegen jeder Realität vor! Das Ordnungswidrigkeitengesetz wurde aufgehoben! Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) wurde vom Bundestag der „BRD-GmbH“ exakt am 11. Oktober 2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OwiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29. November 2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mehr. Logischerweise existieren somit rein rechtlich keinerlei Ordnungswidrigkeiten in der „BRD-GmbH“ mehr. Außerdem wurde bereits am 25. April 2006 im Bundesgesetzblatt der § 5 zu OwiG, ZPO, StPO und GVG aufgehoben. Damit ist auch die Grundlage für Zwangsgelder entfallen. Im April 2006 wurden auf die gleiche Art die zivile Prozessordnung, auch die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz gelöscht, indem der § 1 nämlich das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Damit, wie auch in den weiteren vorangegangenen Ausführungen ist der Beweis erbracht, dass es sich bei dem Versuch der Durchsetzung von Forderungen auf der Grundlage von OwiG, ZPO, StPO etc. durch Personal der BRD, nie um staatliches Recht handeln kann, sondern nur um Geschäftsangebote, die einer Zustimmung bedürfen.“

32

Darüber hinaus bezeichnet der Antragsteller zu 1) in einem Schreiben vom 24. Mai 2017 an die „Technischen SS-Staatsverbrecher“ die Bundesrepublik Deutschland als einen “korrupten BRD-Schurkenstaat“. Ferner machte der Antragsteller zu 1) in dem beim Antragsgegner am 7. November 2017 eingegangenen Schriftsatz „Betr.: Anhörung 10/101-120-02“ geltend, dass die bei diesen Staatsverbrechen beteiligten Polizisten, Staatsanwälte, Richter, Verwaltungsbeamten, ADD-Direktor, Landrat versuchen würden, die Wahrheit einem „manipulierten diktatorischen Nazi-Schurken-Recht zu unterwerfen“.

33

In ebenso typischer Weise sind den Schriftsätzen des Antragstellers zu 1) eine Vielzahl von Bedrohungen zu entnehmen. So macht der Antragssteller zu 1) beispielsweise in dem Schreiben vom 24. Mai 2017 an die „Technische SS-Staatsverbrecher“ geltend, dass er die handelnden Personen parallel vor dem Strafgerichtshof, auf „zig Millionen Dollar“ Schadensersatz verklagen werde und zwar im Rahmen ihrer persönlichen Haftung für die Eigenverantwortlichkeit des illegalen Tuns gegen die Menschlichkeit. Möglicherweise würden sie dann aufwachen, wenn ihr Amt verwirkt und ihr Vermögen weg sei und sie zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch in dem beim Antragsgegner am 7. November 2017 eingegangenen Schriftsatz „Betr.: Anhörung 10/101-120-02“ erklärte der Antragsteller zu 1), dass er „einige Personen für dieses praktizierte Staatsverbrechertum unter Verwertung von deren Privatvermögen zu Schadenersatz- und Schmerzensgeld, einbuchten lassen werde.

34

Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der Antragsteller zu 1) – neben bzw. zusammen mit erkennbaren und auch im Strafverfahren bereits festgestellten Beeinträchtigungen der Psyche – die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zunehmend und durchaus weitgehend zu eigen gemacht hat. Es liegen hinreichend gewichtige Gründe dafür vor, dass er die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung einschließlich Teilen der Regelungen des Waffengesetzes nicht für sich als verbindlich anerkennt.

35

Die von dem Antragsteller zu 1) mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen gegen diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch.

36

Schon die vom Verwaltungsgericht aufgeführten Schreiben lassen unmissverständlich erkennen, dass der Antragsteller zu 1) sich zwei wesentliche und hier entscheidungserhebliche Elemente der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu Eigen gemacht hat. Er stellt die Geltung elementarer Gesetze – der Strafprozess- und Zivilprozessordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – gänzlich und grundsätzlich in Abrede. Darüber hinaus leugnet er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und betrachtet diese vielmehr als „Non-Government-Organisation“, „Organisation einer Modalität einer Fremdherrschaft“ bzw. als Unternehmen oder GmbH. Ob daneben – wie hier regelmäßig – in den Schriftsätzen gewählte Formulierungen Beleidigungstatbestände erfüllen und welche Qualität bzw. Schweregrad diese aufweisen, ist für die hier zu treffende Entscheidung über die absolute Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht von Bedeutung, wenngleich bei konsequenter Strafanzeigeerstattung und Strafverfolgung auch eine hiervon unabhängige Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG im Raume gestanden haben könnte.

37

Es ist vorliegend auch mit der hinreichenden Gewissheit festzustellen, dass die damit offen zutage getretene Haltung des Antragstellers zu 1) zugleich dessen gefestigter Grundeinstellung entspricht und dass er diese Vorstellung als für sich verbindlich betrachtet.

38

Die Beharrlichkeit, mit denen der Antragsteller zu 1) diese – seine – Überzeugung in einer Vielzahl seiner Schriftsätze in ausufernder Weise gegenüber verschiedenen Behörden und Gerichten anlässlich unterschiedlichster Rechtsstreitigkeiten rechtsübergreifend zum Ausdruck bringt, belegt nachdrücklich, dass es sich hierbei auch um seine tatsächliche Haltung gegenüber der bestehenden Rechtsordnung handelt. Auch das von ihm gegenüber dem Amtsgericht Trier gezeigte Verhalten in dem wegen Beleidigungsvorwürfen gegen ihn geführten Strafverfahren bestätigt diese Einschätzung. So musste der Antragsteller zu 1) zu dem Hauptverhandlungstermin am 31. Mai 2016 polizeilich vorgeführt werden, nachdem zwei vorausgegangene Termine aufgrund seines unentschuldigten Nichterscheinens nicht durchgeführt werden konnten. Damit hat er zugleich das von seinem Prozessbevollmächtigten selbst für die Zuordnung verlangte typische Verhalten von „Reichsbürgern“ gezeigt, die Gerichtsverhandlungen ablehnen, überhaupt nicht hierzu erscheinen und vorgeführt werden müssen. Aber auch das weitere Auftreten in diesem Hauptverhandlungstermin verdeutlicht, welche Grundhaltung der Antragsteller zu 1) gegenüber der Rechtsordnung eingenommen hat. Seine Forderung gegenüber der erkennenden Strafrichterin, sich auszuweisen, seine hiermit im Zusammenhang stehende Aussage, das Gericht nicht anzuerkennen sowie das anschließende eigenmächtige Verlassen der Hauptverhandlung stellen sich als konsequente Umsetzung der von ihm in seiner Grundhaltung übernommenen Nichtakzeptanz staatlicher Einrichtungen dar.

39

Ein ähnliches Verständnis liegt seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2018 vor dem Verwaltungsgericht Trier zugrunde. In diesem von ihm selbst und seinem Vater – dem Antragsteller zu 2) – angestrengten – und damit „aktiv gestaltend in Anspruch genommenen“ – Verfahren auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen den zu diesem Zeitpunkt aufgrund der erfolgten Anhörungen schon erwarteten Widerruf der ihnen erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse brachte er ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung mehrfach zum Ausdruck, dass es sich bei den Gerichtsverhandlungen immer nur um „Schauveranstaltungen“ handele und die gegen ihn geführten Verfahren ausschließlich als „Schikane“ gedacht seien. Auch dort erschöpften sich seine Einwendungen im Wesentlichen in anlasslosen Beleidigungen von Personen des öffentlichen Lebens, Funktionsträgern der Justiz sowie der Richterbank.

40

Die auf diese Tatsachengrundlage gestützte Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist weder durch das weitere Verhalten des Antragstellers zu 1) entkräftet worden, noch sind die mit der Beschwerde hiergegen vorgebrachten Einwendungen geeignet, eine ernsthafte Distanzierung von dieser Einstellung annehmen zu können.

41

Seine weiteren Eingaben in dem hiesigen Verfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht bestärken im Gegenteil die Verdachtslage, dass der Antragsteller zu 1) nahezu sämtlichen staatlichen Einrichtungen und deren Vertretern die grundsätzliche Kompetenz, aber auch überhaupt die Berechtigung abspricht, über streitige Sachverhalte abschließend und verbindlich entscheiden zu können.

42

So führte er in seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 3. Mai 2018 unter anderem aus: „Dabei nutzen die Richter, gemeinschaftlich mit den beiden anderen Gewalten, sämtliche, nur vorstellbaren Staatsverbrechen, zur Durchsetzung der Politik der jeweiligen Landesregierung!“; und an anderer Stelle: „Das ist die tatsächliche gemeinschaftlich, über die Gewalten hinweg, kriminell organisierte, politische ‚Rechtsprechung‘ die hier gegen uns Legalwaffenbesitzer praktiziert wird. So findet das beispiellose BRD/RLP Staatsverbrechertum in der Realität statt“. Unter dem Oberpunkt „Zu dem verleumderischen Vorwurf, wir würden dem Reichsbürgerspektrum angehören“ wandte er ein: „Diese organisierte Staatskriminalität kann nicht, da sie eindeutig nachweislich flächendeckend in der BRD, in mehreren Bundesländern, über mehrere Gewalten hinweg, beweislich zustande gekommen ist, da sie von mehreren Richtern parallel, gemeinschaftlich verübt wird, in einem realen Rechtsstaat zustande kommen! Das kann nur in einem vorgetäuschten Rechtsstaat funktionieren, hinter dem sich in Wirklichkeit, ein menschenverachtender Schurkenstaat versteckt!“.

43

Dieselbe Grundeinstellung lässt sich seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten 148-seitigen Schriftsatz vom 30. Mai 2018 entnehmen. In diesem findet sich u. a. folgende von dem Antragsteller zu 1) gewählte Formulierung: „Ich kritisiere die BRD für die Fortsetzung des III. Reiches, über die, nach dem Krieg vollumfänglich beweisliche Unterwanderung der Nazis, SS-, SA-Angehörigen, in die Parteien, die Bundes-, wie auch Landesparlamente, Bundes-, wie auch Landes- und Kommunalverwaltungen, die Polizeien, die Staatsanwaltschaften, Gerichte, der gesamten Justiz. Durch die Unterwanderung sämtlicher Parteien der BRD, durch die Nazis, wurde nicht anders als in der DDR, auf diese Weise, wozu es umfassende Anhalte gibt, ein perfekt getarntes, nach Außen nicht ohne weiteres erkennbares, voll vernetztes, Einparteiensystem unter vollkommener Umgehung der Gewaltenteilung geschaffen“.

44

Soweit der Antragsteller zu 1) mit der Beschwerde abstreitet, dass dies – insbesondere auch die zuvor zum Ausdruck gebrachte Nichtanerkennung einzelner Gesetze und die Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland – seiner tatsächlichen Grundhaltung entspreche, und die Behauptung aufstellt, es handele sich bei den verwendeten Formulierungen um bloße Kopien und die Übernahme fremder Gedanken, um sich in Situationen, in denen er sich in die Enge getrieben gesehen habe, zur Wehr zu setzen, vermag dieser Einwand die oben dargestellten erheblichen Unzuverlässigkeitszweifel nicht zu entkräften. Gleiches gilt für den von ihm in diesem Zusammenhang angebrachten Verweis darauf, dass er ja gerade im Gegensatz zu solch einer Einstellung immer wieder – geradezu insistierend – die Einhaltung des Rechts und die Respektierung des Grundgesetzes reklamiere.

45

Gegen diese Behauptungen spricht in tatsächlicher Hinsicht der Umstand, dass der Antragsteller zu 1) gleichartige und hier entscheidungsrelevante Formulierungen, in denen er die Nichtanerkennung geltender Gesetze und die Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland klar zum Ausdruck bringt, nicht nur im Zusammenhang mit der für ihn nach seinem Vortrag gerade essentiellen Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner verwendet, sondern auch in ganz alltäglichen Situationen, wie beispielsweise anlässlich eines von den Technischen Betrieben der Verbandsgemeinde Trier-Land beabsichtigten Austauschs seiner Wasseruhr, was die vom Verwaltungsgericht auszugsweise wiedergegebenen Schriftsätze vom 23. Juni 2016 sowie vom 24. April und 24. Mai 2017 an die Verbandsgemeinde bestätigen. Ausweislich des Schriftsatzes der Technischen Betriebe der Verbandsgemeinde vom 19. Juli 2017 ist es diesen zudem seit dem Jahr 2007 nicht mehr gelungen, Wasserzähler ohne Anwendung von Mitteln des Verwaltungszwanges in den Anwesen des Antragstellers zu 1) auszuwechseln.

46

Aber auch darüber hinaus in zivilrechtlichen Streitigkeiten werden stringent identische Formulierungen verwendet, was in der Vergangenheit auch schon mit dazu geführt hat, dass sich einer seiner Vertragspartner – die Firma A. GmbH – im Oktober 2017 aus eigenem Antrieb mit der Bitte um Überprüfung der waffenrechtlichen Eignung an den Antragsgegner gewandt hatte. In dem mit dieser Firma vor dem Amtsgericht Trier geführten Zivilrechtsstreit reichte der Antragsteller zu 1) beispielsweise einen mit der Überschrift „Antrag auf Zeugenbeweis durch meinen Vater für die ständigen Fehler der Fa. A.“ versehenen Schriftsatz ein, der unter anderem folgenden Passus enthielt: „Sind Sie ein staatlicher Richter? Behandeln Sie mich als Bürger als juristische Person oder als Mensch nach dem Grundgesetz? Haben Sie einen Amtsausweis? Ist dieses Gericht bei den Vereinten Nationen als Nichtregierungsorganisation gemeldet?“.

47

Ähnliche Formulierungen und Argumentationen durchziehen eine Vielzahl der von dem Antragsteller zu 1) persönlich verfassten und von ihm individuell an die jeweiligen Verfahrenssituationen angepassten Schriftsätzen. Es verbleibt nach alledem kein Raum für die Annahme, es könne sich um die bloße Übernahme fremden Gedankenguts handeln, ohne auch selbst hinter diesen Einstellungen zu stehen.

48

Hierbei ist auch nicht von Bedeutung, dass die Gerichte von dem Antragsteller zu 1) teils aktiv durch Klageerhebungen in Anspruch genommen werden. Denn auch dies geschieht regelmäßig in einer Form, die erkennen lässt, dass deren Legitimation dem Grunde nach nicht anerkannt wird. Auch die aktive Inanspruchnahme der Justiz ist der von dem Antragsteller zu 1) übernommenen Grundeinstellung und den insoweit typischen Verhaltensweisen im Bereich des „Reichsbürgertums“ im Übrigen nicht zwangsläufig wesensfremd, wie auch die dort dann wiederum in eigenen Angelegenheiten reklamierte Einhaltung des Rechts und Respektierung von Gesetzen. Die von dem Antragsteller gewählte Art der Verteidigung gegen ihn treffende behördliche Maßnahmen bewegt sich auch regelmäßig jenseits des von ihm beanspruchten „Kampf ums Recht“ auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg und beinhaltet durchweg substanz- und haltlose Behauptungen bzw. zum Ausdruck gebrachte Einstellungen sowie strafrechtlich relevante Anschuldigungen.

49

Schließlich mögen die außerdem geltend gemachten Gesichtspunkte, es habe über einen Zeitraum von über 15 Jahren keine Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Geboten oder sonstige „echte Aggressionen“ bzw. „Übergriffe“ gegeben, auf seine Rechtstreue in der Vergangenheit hindeuten. Im Hinblick auf die aktuell zu treffende Entscheidung über die Zuverlässigkeit haben diese Umstände allenfalls – geringen – indiziellen Charakter, dem vorliegend aufgrund der vorgenannten eindeutigen Feststellungen kein entscheidungserhebliches Gewicht mehr beizumessen ist, zumal ein Restrisiko bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung im Bereich des Waffenrechts nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 21 Cs 13.1564 –, juris, Rn. 10; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG, juris, Rn. 35). Aus Fehlern, die von der Waffenbehörde in der Vergangenheit – vornehmlich im Zusammenhang mit ihm gegenüber getroffenen Anordnungen zur Beibringung von ärztlichen Gutachten – gemacht wurden, lässt sich für die nunmehr zur Entscheidung anstehende Rechtmäßigkeitsbeurteilung gleichfalls nichts herleiten.

50

b) Die obigen Ausführungen gelten ebenso für die inhaltsgleich erhobenen Einwendungen des Antragstellers zu 2) gegen die auch bei ihm angenommene absolute Unzuverlässigkeit.

51

Das Verwaltungsgericht hat die für ihn negative Prognose maßgeblich auf die von ihm verfasste „eidesstattliche Erklärung“ vom 7. November 2017 gestützt, die der Antragsteller zu 2) bei dem Antragsgegner eingereicht hatte, nachdem sein Sohn – der Antragsteller zu 1) – zu einem beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse angehört worden war. In der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird hierzu ausgeführt:

52

Der Antragsteller zu 2) ließ in dem Schreiben [Anmerkung: der eidesstattlichen Erklärung vom 7. November 2017] unter anderem ausführen, dass der Staat kein Rechtsstaat sei, sondern eine Mischung aus „Drittem Reich und DDR“ darstelle. Es handele sich hierbei um einen „ausschließlich vorgetäuschten Rechtsstaat“.  Zudem bezeichnete er, erkennbar durch fremde Feder, aber wegen der Form der eidesstattlichen Versicherung und der Unterschrift ihm zurechenbar, die „BRD“ als „Schurkenstaat“ bzw. als „Bananen Republik Deutschland“. Das Grundgesetz sei wie alles, was von der Politik aus den öffentlichen Einrichtungen komme, „nur Lüge, Täuschung und Betrug“. Damit seien die „Gesetze, ihre Rechte, das Grundgesetz insbesondere seine Schutzfunktionen, einschließlich der Schutzinstitutionen, mit für sie katastrophalen Folgen vollkommen außer Kraft gesetzt worden, was durch die Unterwanderung sämtlicher öffentlicher Einrichtungen nach dem Krieg, durch die NS-, SS-, SA-Vertreter von vorneherein so geplant und bis heute erfolgreich von diesen Verbrecherbanden durch- und fortgesetzt worden sei“. Aus diesem Grund handele es sich bei der Gründung der „BRD“, nicht um eine „reale Demokratie, um einen Rechtsstaat.“ Zudem bezeichnete der Antragsteller zu 2) das Waffengesetz als „BRD-Unrechts-Waffen-gesetz“ und als „Gesetz eines Schurkenstaates, das vor Unrecht, Unfreiheit, Unterdrückung, Menschenverachtung, Grundgesetzverletzungen nicht noch stärker strotzen könnte“. Darüber hinaus führte er aus, dass Deutschland der „übelste Nazi-Staatsverbrecherstaat“ sei, der seine gesamte Rechtsstaatlichkeit ausschließlich „vorheuchle und sein Volk bis heute nur verdummt und verraten habe.“ Die „BRD“ besitze immer noch keine Verfassung, sondern nur ein Grundgesetz. Von daher sei die Bezeichnung der Landesverfassungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts nur eine vollkommene Täuschung im Rechtsverkehr, was eine totale Bankrotterklärung des Grundgesetzes und jeder Rechtsstaatlichkeit der „BRD“, der Bundesländer und von “RLP“ darstelle. Die „BRD“ sei vertraglich dazu verpflichtet, sich eine Verfassung zu geben. Über 70 Jahre nach dem Krieg sei es endlich Zeit dafür. Bis heute sei verschleppt worden, eine Verfassung zu verabschieden. Bei der „BRD“ habe es sich bis heute nie um eine Demokratie gehandelt. In der „BRD“ existiere keine Rechtsstaatlichkeit, Rechtssicherheit, Justizgewährung, Rechte und Grundrechte. Die Rechtsanwälte seien damals, als die öffentlichen Einrichtungen von staatlichen Einrichtungen aus Nichtregierungsorganisationen, auf GmbHs umgestellt worden seien, mit mehreren kurzfristig aufeinander folgenden, saftigen, exorbitanten Erhöhungen ihrer Honorarsätze beglückt worden.

53

Darüber hinaus beinhaltet der genannte Schriftsatz in ebenso typischer Weise auch Bedrohungen. So führte der Antragsteller zu 2) dort unter anderem aus, vor dem richtigen, unabhängigen internationalen Strafgerichtshof werde es möglicherweise Folgen für die hier Handelnden haben. Die übelsten Staatsverbrecher gegen die Menschlichkeit an seinem Sohn, die mit Wissen und Vorsatz weit über 40 Jahre ständig ihre Kriminalität durchgesetzt haben, dass an vielen Mitmenschen, wie auch an ihm praktiziert worden sei, müsse nicht nur das Handwerk gelegt werden, sondern diese müssten begründeter Maßen auch an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt werden. Sie müssten umfassend abschreckend öffentlich ausgeprangert werden. Die sachbearbeitenden Amtsvertreter, die jeweils zuständigen Polizisten, Richter, Staatsanwälte, deren Vorgesetzten, die Verbandsgemeindeverwaltungen, die Kreisverwaltungen, deren vorgesetzten Dienststellen, die Kommunalaufsicht, die ADD`s/Bezirksregierungen, die Landesämter, deren jeweils durchgängig parteipolitisch besetzten Führungen, die Ministerien, deren Ministerialräte, Staatssekretäre, die Landesregierung, die Ministerpräsidenten, die Bundesminister, Bundesregierung, der Kanzler, die Parteien ... müssten dafür vor internationale Gerichtshöfe einzeln persönlich zur Verantwortung für diese Grundrechtsbrüche gezogen und verurteilt werden. Wie diese auch weiter, zur gesamtschuldnerischen Haftung, mit ihrem Gesamtvermögen unter vollkommenem Entzug derselben, verurteilt werden müssten.

54

Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht auch bei dem Antragsteller zu 2) zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass dieser zumindest einem wesentlichen Element der von „Reichsbürgern“ vertretenen Ideologie anhängt, somit die Staatsgewalt nicht anerkennt und demzufolge nicht bereit ist, sich strikt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Regelungen des Waffengesetzes zu halten. Dies gilt auch dann, wenn man diesen nicht als „klassischen“ Vertreter des „Reichsbürger“-Spektrums ansieht, da die festzustellende Gefahrenlage gleichbleibt.

55

Die hiergegen individuell vorgebrachten Einwendungen gegen diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch.

56

Die in der „eidesstattlichen Erklärung“ gewählten Formulierungen können nicht mehr als Ausdruck von großer Anspannung, Verärgerung und Sorge um die Zukunft des Betriebes und des Lebenswerkes bei einem älteren Mann verstanden werden. Auch diesen Formulierungen lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass der Antragsteller zu 2) in gleicher Weise wie sein Sohn die Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt als nicht (mehr) in Kraft befindlich betrachtet. Er erkennt die geltende Verfassung ebenso wenig an wie die Verfassungsgerichte, die er als „Täuschung im Rechtsverkehr“ bezeichnet. Öffentliche Einrichtungen bewertet er als GmbHs. Hierbei richten sich auch seine Vorbehalte nicht nur gegen vereinzelte und ihn oder seinen Sohn konkret betreffende Amtswalter, sondern nahezu ausnahmslos gegen sämtliche staatliche Institutionen und deren Vertreter. Ohne Bedeutung ist demnach auch, in welchem Zusammenhang und zu wessen Unterstützung dieses Schreiben verfasst worden ist. Denn dies stellt erkennbar die von dem Antragsteller zu 2) übernommene und von ihm tatsächlich gelebte Grundhaltung dar.

57

Mit der nur angedeuteten, nicht einmal behaupteten, geschweige denn näher belegten Übernahme von Argumenten und Versatzstücken aus den Schriftstücken des Sohnes lässt sich diese Würdigung demnach nicht entkräften.

58

Hiergegen spricht im Übrigen die Intensität und die Vehemenz, mit der sich der Antragsteller zu 2) eigenständig in seinem 147-seitigen Schriftsatz diese Einstellung zu Eigen gemacht und nach außen zum Ausdruck gebracht hat. Für einen prozesstaktischen Charakter der nunmehr angedeuteten Übernahme fremder Gedanken spricht weiter, dass auch in dem von ihm verfassten Anhörungsschreiben vom 20. Dezember 2017 weiterhin gleichartige Argumentationsmuster aufgegriffen worden sind. So hat der Antragsteller zu 2) in dieser Stellungnahme aus Anlass der zu diesem Zeitpunkt von dem Antragsgegner schon beabsichtigten Widerrufsentscheidung unter anderem verdeutlicht, sich von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen nicht (mehr) beeinflussen zu lassen, indem er dort ausführte „Ich lasse mich nicht von Ihren drastischen Verbrechensvollzügen gegen unsere Kunden, gegen meinen Sohn darin nicht beeinflussen, nicht, wie es hier seit vielen Jahrzehnten geschieht über Ihre Staatsverbrechensvollzüge nötigen und werde nicht Ihren eindeutigen Erpressungsversuchen unterliegen!“. Darüber hinaus lassen die dort gewählten Formulierungen erkennen, dass der Antragsteller zu 2) – wie auch sein Sohn – sämtlichen Behörden und staatlichen Institutionen grundsätzlich und insgesamt die Berechtigung abspricht, über streitige Sachverhalte abschließend zu entscheiden. So führte er in dieser Stellungnahme unter anderem aus „Damit ist eindeutig beweislich, dass der Landrat als politisch Verantwortlicher seine Untergebenen zu Staatsverbrechen anspornt und sämtlichen Staatsverbrechen aus seiner Behörde, zur systematischen Vernichtung von Mitmenschen, Unternehmen, Unternehmern, von Bürgern, nicht anders als im Dritten Reich freien Lauf lässt!“. An anderer Stelle äußerte er sich wie folgt „So stellen sich derzeit die Bundesregierung, die Landesregierung, die Bezirksregierung, der ADD-Direktor, der Landrat, der Verbandsbürgermeister, der Stellvertretende Landgerichtspräsident, die Richter, gemeinschaftlich an einem parteipolitisch vernetzten Strang ziehend die drastische Unterbindung der freien Meinungsäußerung vor!“. Dies konkretisierte er im weiteren Verlaufe wie folgt „Die BRD täuscht ihre Gewaltenteilung zu einem großen Teil nur vor. Das ergibt sich aus vielen Tatsachen, die mehrere Seiten füllen würden, die aber auch noch vorgetragen werden können. Dabei spielt die durchgängige, starke Vernetzung, die parteipolitische Besetzung der Führungspositionen in allen Gewalten, öffentlichen Einrichtungen, die entscheidende Rolle. Auch bei der angeblichen Rechtsstaatlichkeit handelt es sich ebenfalls zu einem großen Teil um Volksverdummung.“ Schließlich enthielt auch diese Stellungnahme – neben Beleidigungen – in geradezu typischer Weise die Ankündigung möglicher Weiterungen für die handelnden Amtsträger. So führte der Antragsteller zu 2) dort beispielsweise aus „Sie unterscheiden sich eindeutig beweislich, in ihren Amtsverbrechensvollzügen, kaum noch im geringsten, von all den NS-Verbrecherbanden des Dritten Reiches. Wir werden beweisen, dass viele betroffene Opfer Sie um Hilfe, um Verschonung angefleht haben und Sie ihre Mitmenschen nach den Vorbildern der alten SS-Charaktere einfach ihre Belange desinteressiert beiseite geschoben und bildlich gesehen, zertreten haben! Dafür werden Sie sich vor einem, vielleicht sogar vor mehreren internationalen Strafgerichtshöfen zu verantworten haben!“.

59

c) Der Antragsteller zu 1) hat sich darüber hinaus gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3, Abs. 2 i.V.m. 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG als persönlich ungeeignet erwiesen (vgl. zur parallelen Anwendbarkeit der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und der persönlichen Nichteignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG allgemein: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30.13 –, juris, Rn. 24 f.).

60

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt, dass die am 21. März 2017 ihm gegenüber ergangene Anordnung zur Beibringung eines amts-, fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens in der Sache nicht zu beanstanden sei. Sie beziehe sich auf Umstände – die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. R. in der gegen den Antragsteller zu 1) am 31. Mai 2016 vor dem Amtsgericht Trier geführten strafrechtlichen Hauptverhandlung –, aus denen sich bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung hinreichende Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers zu 1) wegen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung ergäben. Da der Antragsteller zu 1) seine Mitwirkung an dieser Überprüfung verweigert habe, sei der Wegfall der persönlichen Eignung nach § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG zu vermuten.

61

Soweit der Antragsteller zu 1) demgegenüber mit seiner Beschwerdebegründung zunächst geltend macht, das Verwaltungsgericht sei der Meinung, aus dem Ausführungen des Sachverständigen könne schon unmittelbar auf das Vorliegen der Nichteignung geschlossen werden, was seines Erachtens aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse, verkennt er die dargelegte tragende Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Hierin wird nicht die persönliche Eignung des Antragstellers zu 1) verneint, sondern aus dem Umstand, dass er bestehende Zweifel an seiner persönlichen Eignung nicht durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses ausgeräumt habe, auf eine nicht vorhandene persönliche Eignung geschlossen.

62

Bei der auf § 6 Abs. 2 WaffG gestützten Beibringungsanordnung vom 21. März 2017 handelt es sich um eine die Sachentscheidung vorbereitende reine Verfahrenshandlung, die nicht isoliert angreifbar ist (vgl. § 44a VwGO, OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2014 – 16 A 2367/11 –, juris, Rn. 45; HessVGH, Beschluss vom 22. November 2016 – 4 B 2306/16 –, juris, Rn. 12). Die Befolgung der Aufforderung nach § 6 Abs. 2 WaffG ist nicht erzwingbar. Mit ihr wird lediglich eine Obliegenheit begründet, deren Verletzung für den Betroffenen nachteilige Rechtsfolgen hat. Der Einwand, es sei zunächst der Ausgang eines „möglicherweise angestrengten“ Rechtsstreits gegen die Beibringungsanordnung abzuwarten, geht daher fehl.

63

Die von dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen über den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1) waren schließlich auch Tatsachen i.S.d. § 6 Abs. 2 WaffG, die geeignet waren, Bedenken gegen dessen persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG zu begründen, da eine psychische Erkrankung nicht auszuschließen war. Der Sachverständige konnte mit den ihm vom Strafgericht überlassenen Akten und dem in der Hauptverhandlung von dem Antragsteller zu 1) gewonnenen persönlichen Eindruck auf eine ausreichende Tatsachengrundlage zurückgreifen. Die auf dieser Grundlage erstellte Diagnose einer wahnhaften Störung (ICD-10 F 22.0) lässt keinen Spielraum für die mit der Beschwerde vorgebrachte Annahme, dass sich diese psychische Erkrankung nur auf einen klar abgrenzbaren und – worauf es maßgeblich ankommt – waffenrechtlich irrelevanten Bereich auswirken könnte. Ungeachtet dessen wird die Pflicht der zuständigen Behörde, ein Zeugnis nach § 6 Abs. 2 WaffG aufzugeben, schon ausgelöst, sobald „Bedenken“ hinsichtlich der Fähigkeit zu einer vernünftigen Willensbildung (vgl. hierzu: Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 6 Rn. 5 f.) bestehen, was vorliegend zweifelsohne der Fall war.

64

Der abschließende Verweis auf vier weitere Gutachten bzw. fachärztliche Stellungnahmen kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da dies von dem Antragsteller zu 1) erstmals mit seiner bei Gericht am 15. November 2018 eingegangenen ergänzenden Beschwerdebegründung und damit jenseits der am 17. September 2018 bereits abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht worden ist. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller zu 1) die hiermit gemeinten Gutachten weder näher bezeichnet, noch lässt sich seinem Vortrag entnehmen, zu welchem Ergebnis diese gelangt sein sollen. Die in den Verwaltungsakten befindlichen ärztlichen Stellungnahmen beziehen sich zudem sämtlich auf länger zurückliegende Untersuchungen.

65

d) Lagen demnach bei beiden Antragstellern die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der ihnen erteilten Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vor, so war die Behörde verpflichtet, diesen Widerruf auch jeweils auszusprechen. Es bestand insbesondere kein Spielraum dafür, den Zeitablauf von über 15 Jahren, in denen bisher keinerlei Gefährdungssituationen aufgetreten waren oder aber den Umstand, dass die Antragsteller sich in der Vergangenheit bereits in zwei Fällen erfolgreich gegen inhaltsgleiche Maßnahmen zur Wehr gesetzt haben, bei der zwingend anzuordnenden Rechtsfolge zu berücksichtigen.

66

2. Auch die übrigen und mit der Beschwerde noch angegriffenen Verfügungen erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig.

67

a) Der Antragsgegner konnte nach § 41 Abs. 2 WaffG zur gebotenen Verhütung von Gefahren für die Sicherheit den Besitz erlaubnispflichtiger (Schuss)Waffen und Munition, einschließlich der in den Waffenbesitzkarten der Antragsteller und in dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen aufgeführten Waffen, sowie nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 6 WaffG aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit– hinsichtlich des Antragstellers zu 1) zusätzlich nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 5 WaffG aufgrund der ihm fehlenden persönlichen Eignung – auch den Besitz von (Schuss)Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, untersagen. Schon die Feststellung der offensichtlich fehlenden absoluten Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG trägt sowohl das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz Nr. 2 Alt. 6 WaffG als auch das nach § 41 Abs. 2 WaffG, weil die Antragsteller hiermit nicht (mehr) die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zwingend erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30/11 –, juris, Rn. 35).

68

Mit den hiergegen insoweit erhobenen Einwänden vermögen die Antragsteller demnach nicht durchzudringen. Die zugleich verhängten Widerrufe schlossen den Erlass darüber hinausgehender Waffenbesitzverbote nicht aus, noch waren für diese auf der Tatbestandsseite zusätzliche Gründe erforderlich. Es bedurfte hierfür keiner erhöhten Gefährdungslage in dem Sinne, dass ein wiederholter Missbrauch im Raume gestanden haben müsste, oder gar eine niedrigere Gewaltschwelle oder eine Bereitschaft zum illegalen Waffeneinsatz festzustellen gewesen wären. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass auch der Besitz erlaubnisfreier (Schuss)Waffen oder Munition – nicht jedoch im Übrigen tragbarer Gegenstände i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG wie beispielsweise Hieb- und Stoßwaffen – verboten worden sind.

69

Als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Gefahrenlage, die von dem Betroffenen ausgeht, können die Zuverlässigkeitskriterien des § 5 WaffG herangezogen werden, soweit dieser Vorschrift – wie hier – Bedeutung für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen zukommt (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 11 ME 18/17 – n.V.). Gesteigerte qualitative Anforderungen an das zur Unzuverlässigkeit führende Verhalten sind nicht erforderlich (vgl. Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 41 Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 3 Bf 86/10 –, juris, Rn. 10 f.). § 41 Abs. 2 WaffG greift auch nicht erst dann ein, wenn eine umgehende Sicherstellung im Einzelfall nicht nach polizeirechtlichen Vorschriften oder nicht im Anschluss an eine für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme- oder Widerrufsverfügung erfolgen kann. Vielmehr handelt es sich um eine spezielle, dem Konzept der Gefahrenvorsorge dienende Ermächtigungsgrundlage (OVG Hamburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 3 Bf 86/10 –, juris, Rn. 15).

70

Der Antragsgegner hat das ihm hierbei zustehende Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Die Waffenbesitzverbote sind insbesondere auch verhältnismäßig.

71

Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (BayVGH, Beschluss vom 19. März 2010 – 21 CS 10.59 –, juris, Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere eine möglicherweise in Betracht kommende Befristung der ausgesprochenen Waffenbesitzverbote hat der Antragsgegner zu Recht abgelehnt und hierbei zur Begründung in den Bescheiden angeführt, es lasse sich nicht absehen, dass der Grund, der zum Erlass der Verbote Anlass gegeben habe, zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt wieder entfallen werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit für eine längere, unbestimmte Zeit entfallen sei. Aufgrund der festgestellten absoluten Unzuverlässigkeit bestehe die Gefahr, dass zur Verfügung stehende Waffen missbräuchlich verwendet und dadurch potentielle Gefährdungen Dritter verursacht werden könnten. Dem müsse mit dem weitreichenden Mittel des Waffenbesitzverbotes begegnet werden. Die hiermit angestellten Ermessenserwägungen bewegen sich innerhalb der von § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG vorgezeichneten Ermessensspielräume, welche zudem schon dadurch stark eingeschränkt waren, dass sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit der Waffenverbote auf der Tatbestandsseite der Normen sprachen (vgl. hierzu im Falle des § 41 Abs. 2 WaffG: BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30/11 –, juris, Rn. 41).

72

Das unter Ziffer 2 geregelte Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG ist auch dann noch verhältnismäßig, wenn man berücksichtigt, dass den Antragstellern als Geschäftsführern der auf den Waffenhandel und die Waffenherstellung ausgerichteten Beigeladenen sowohl ein zukünftiger Erwerb sämtlicher erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition untersagt worden ist, als auch der weitere Besitz über die in dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen eingetragenen Waffen. Der hiermit einhergehende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht in angemessenem Verhältnis zu der bestehenden Gefährdungslage. Zwar ist das Waffenbesitzverbot wegen des drohenden völligen oder teilweisen Verlusts der beruflichen Betätigungsmöglichkeit und der drohenden Schließung der von den Antragstellern betriebenen Beigeladenen von erheblichem Gewicht. Die vorzunehmende Abwägung fällt jedoch zu Gunsten des Schutzes der Allgemeinheit aus. Insbesondere hatte der Antragsgegner insoweit auf das sich aus der fehlenden waffenrechtlichen absoluten Zuverlässigkeit ergebende Sicherheitsrisiko sowie auf die mit dem Besitz und mit der Zugänglichkeit von derartigen Waffen verbundenen erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit abzustellen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass schon mit den offensichtlich rechtmäßig widerrufenen Waffenbesitzkarten zugleich die unter Ziffer 4 in den Bescheiden eigenständig und in ebenso offensichtlich rechtmäßiger Weise nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG angeordnete Verpflichtung auflebte, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen innerhalb der dort festgesetzten Frist von acht Wochen nach Bekanntgabe der Bescheide unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Zwar hatte die in dieser Ziffer zusätzlich verfügte Erstreckung dieser Verpflichtung auf die im Waffenhandelsbuch der Beigeladenen eingetragenen Waffen ihren eigenständigen Regelungsgehalt verloren, nachdem mit dem zwischenzeitlich am 21. August 2018 ergangenen weiteren Bescheid die der Beigeladenen erteilten Waffenhandels- und -herstellungserlaubnisse widerrufen (Ziffer 1) und – erneut – die Unbrauchbarmachung bzw. die Überlassung der im Waffenhandelsbuch eingetragenen Waffen an einen Berechtigten angeordnet worden waren (Ziffer 2). Gleichwohl bestand und besteht schon mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten und der hierbei festgestellten absoluten Unzuverlässigkeit der beiden Antragsteller keinerlei Grundlage mehr für diese, aktuell oder zukünftig erlaubnispflichtige Waffen überhaupt besitzen zu können. Dass hiermit im vorliegenden Fall zugleich die mit dem Waffenhandel im Zusammenhang stehenden Waffen betroffen sind, ist die zwangsläufige Folge der absoluten Unzuverlässigkeit der Antragsteller und der zwingend erforderlichen Abwehr einer waffenrechtlich damit insgesamt nicht mehr legitimierten Sachherrschaft. Diese Belastungen und Einschränkungen haben die Antragsteller zum Schutz der Öffentlichkeit hinzunehmen. Dass es in der Vergangenheit bisher noch nicht zu Vorfällen gekommen war, ist hierbei nicht von Bedeutung.

73

3. Schließlich überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse vorliegend das Interesse der Antragsteller, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren bzw. – soweit dies hilfsweise beantragt worden ist – bis zu einer endgültigen Entscheidung über eine mögliche Fortführung der Beigeladenen durch den weiteren Geschäftsführer S. von den Wirkungen der angegriffenen Regelungen verschont zu bleiben. Dabei ist es von besonderem Gewicht, dass sich die in den Bescheiden angeordneten Widerrufsentscheidungen und die dort verhängten Waffenbesitzverbote als offensichtlich rechtmäßig erweisen.

74

Im Hinblick auf die Widerrufe der Waffenbesitzkarten hat schon der Gesetzgeber in § 45 Abs. 5 WaffG einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet (vgl. für den Fall der reinen Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache: Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 – 7 B 11798/17 –, juris, Rn. 15). In Bezug auf diese, die Antragsteller in ihrer rein privaten Eigenschaft treffenden Entscheidungen, ist weder geltend gemacht worden, noch ansonsten erkennbar, dass besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände vorliegen könnten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller aus beruflichen oder aus sonstigen existentiellen Gründen auf diese privaten Erlaubnisse und die hiermit im Zusammenhang stehenden Waffen angewiesen sein könnten.

75

Aber auch hinsichtlich der unter Ziffer 2 in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Waffenbesitzverbote für erlaubnispflichtige Waffen, womit zugleich der zukünftige Erwerb sämtlicher erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition und insbesondere die in dem Waffenhandelsbuch der Beigeladenen eingetragenen Schusswaffen einschließlich Munition erfasst werden, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Auch im Hinblick auf die hiermit beeinträchtigten Grundrechte der Antragsteller – die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, dass die sofortige Vollziehbarkeit ohne einen weiteren zeitlichen Aufschub als Präventivmaßnahme zur Abwehr erheblicher Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Insoweit ist die sofortige Vollziehung – anders als im Falle der auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützten Widerrufsentscheidung – zwar nicht schon gesetzlich geregelt, jedoch ist das öffentliche Vollzugsinteresse bei dem hier auf der absoluten Unzuverlässigkeit beruhenden Waffenbesitzverbot inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des Widerrufs. Denn auch hier besteht ein besonderes öffentliches Interesse, nach der festgestellten absoluten Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit sämtlichen Waffen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die auch in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des Sofortvollzugs bilden, sofort zu unterbinden (vgl. für den Fall der gesetzlich ebenfalls nicht angeordneten sofortigen Vollziehung einer auf § 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gestützten Einziehung eines Jagdscheins wegen absoluter Unzuverlässigkeit: OVG RP, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 7 B 11798/17 –, juris, Rn. 16). Aber auch losgelöst von dieser Betrachtungsweise besteht vorliegend die begründete Besorgnis, dass sich die mit den Waffenbesitzverboten bekämpfte und aus der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit folgende Gefahr für die überragend wichtigen Schutzgüter Leib und Leben bei einem weiteren Zuwarten jederzeit realisieren kann.

76

Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass den Antragstellern in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 29. März und 3. April 2018 von dem Antragsgegner schon ursprünglich eine gegenüber vergleichbaren Fällen um vier Wochen verlängerte und insgesamt achtwöchige Frist eingeräumt worden war, um den zusätzlichen Abwicklungsaufwand zur Unbrauchbarmachung bzw. zur Abgabe der im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehenden Waffen auszugleichen. Selbst diese Frist wurde durch den nachfolgend ergangenen weiteren Bescheid vom 21. August 2018 um weitere acht Wochen ab Bekanntgabe dieses neuen Bescheides verlängert. Im Zusammenhang mit dem schon aus dem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsbeschluss vom 10. August 2018 folgenden eindeutigen und zutreffenden Hinweis darauf, dass auch ein etwaiger Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gegenüber der Beigeladenen sich aller Voraussicht nach als offensichtlich rechtmäßig erweisen dürfte, bestand mithin eine ausreichend lange Zeitspanne für die Antragsteller, die Übergabe der im Waffenhandelsbuch eingetragenen Gegenstände zu organisieren. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang sonstige Personen – so auch der dritte Geschäftsführer S. – in diesem Sinne als Berechtigte für den Umgang mit Waffen anzusehen sind, ist nicht im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren zu beantworten.

77

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

78

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.1.1, 1.5 und Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Hierbei war der Streitwert um die vom Verwaltungsgericht noch einbezogenen und hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Werte für die Waffen- und Munitionshandelserlaubnisse zu reduzieren.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.875,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ungültigerklärung und Einziehung ihres Jagdscheins sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Am 20. Oktober 2009 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Jagdschein aus und verlängerte diesen am 8. Februar 2015 bis 31. März 2018. Am 22. Januar 2009 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Waffenbesitzkarte sowie am 16. März 2016 den Kleinen Waffenschein.

Am 8. Juni 2015 richtete die Antragstellerin ein Schreiben an das Bürgerbüro der Antragsgegnerin, in dem sie Folgendes erklärte: „Als nachgewiesene deutsche Staatsangehörige nach RuStAG § 4 Abs. 1, EStA-Register-Nr. 3603414 wird die uneingeschränkte Kündigung aller Knebel- und invisiblen Verträge, die mit dem Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, und/oder durch diesen begründet waren, ex tunc erklärt und nunc pro tunc, ausgesprochen“. Zugleich wies sie den Leiter des Bürgerbüros an, ihren beigelegten Personalausweis zu vernichten. Im Schreiben vom 19. Juni 2015 an das Kreisverwaltungsreferat M. erklärte die Antragstellerin, das Angebot, sie wieder in ein Vertragsverhältnis zu ziehen, werde zurückgewiesen, es bestehe kein Vertragsbedarf.

Die Stellungnahme des Kriminalfachdezernats 4 M. vom 29. Dezember 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin aus polizeilicher Sicht als Angehörige der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sei. Dies ergebe sich aus dem vorliegenden Schriftverkehr mit dem erkennbaren Bestreben, sich von der Bundesrepublik Deutschland loszusagen und sich damit außerhalb der geltenden Rechtsordnung zu stellen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 wurde die Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse angehört, da wegen Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Dem widersprach der Bevollmächtigte der Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin erklärte mit Bescheid vom 27. März 2017 den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein (Nr. 1 des Bescheids). Darüber hinaus widerrief sie die der Antragstellerin ausgestellte Waffenbesitzkarte vom 22. Januar 2009, in die sechs Schusswaffen eingetragen waren, und den Kleinen Waffenschein (Nr. 2 des Bescheids). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 5 bzgl. der Nrn. 1, 3 und 4 des Bescheids) verfügt, dass die benannten Schusswaffen und Munition bis spätestens 6 Wochen nach Bescheidszustellung an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen seien (Nr. 3) ansonsten deren Sicherstellung und Verwertung erfolge, sowie – verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung (Nr. 6) - die Erlaubnisdokumente zurückzugeben seien (Nr. 4).

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 19. Juni 2017 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die am 7. August 2017 eingelegte Beschwerde

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins (§ 18 Abs. 1 BJagdG, § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) sowie für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse der Antragstellerin wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit liegen vor (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG).

1.1.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Oktober 2017– 21 CS 17.1300 – und vom 12. Dezember 2017 – CS 17.1332 – beide juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.1.2 Der Senat teilt nach summarischer Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, dass die in den aktenkundigen Schreiben an die Antragsgegnerin zu Tage getretenen Auffassungen und Überzeugungen, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 11 f.) und der ausführlichen und überzeugend dargelegten Begründung im angefochtenen Widerrufsbescheid, denen der Senat folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Die an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben lassen eindeutig, klar und unmissverständlich erkennen, dass sie sich die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht hat. So hat sie unter Berufung auf ihre „deutsche Staatsangehörigkeit nach RuStAG § 4 Abs. 1, EStA-Register, ihren „Personalausweisvertrag“ mit der Bundesrepublik Deutschland gekündigt und dementsprechend die Vernichtung ihres Personalausweises verlangt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Rückgabe amtlicher Ausweisdokumente an die Behörde und eine erklärte „Kündigung“ in diesem Zusammenhang legen „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich die Antragstellerin nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht, sondern die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede stellt. Letztlich hat sie sich damit als außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland stehend definiert.

1.2 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

1.2.1 Soweit darin eine fehlende Sachverhaltsaufklärung der Behörde und einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG gerügt wird, führt dies nicht zum Erfolg. Die Behörde hat vielmehr im Verwaltungsverfahren den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Darüber hinaus wurden im Bescheid auch die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Antragsgegnerin zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Im Übrigen führt der Verfahrensfehler der fehlerhaften Sachverhaltsaufklärung zwar zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids, bei gebundenen Entscheidungen – wie der vorliegenden – aber für sich genommen nicht zu deren Aufhebung (Art. 46 BayVwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG 18. Aufl. 2017, § 24 Rn. 36, § 46 Rn. 30).

1.2.2 Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Anwendung des Prognosemaßstabs durch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht. Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B. v. 31.1.2008 - 6 B 4/08, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – beide juris). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Diese Erwägungen haben sowohl die Antragsgegnerin (Bescheid S. 4) als auch das Verwaltungsgericht (BA S. 9 f.) ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und sind schließlich unter Würdigung der von der Antragstellerin geschaffenen Tatsachen, nämlich ihrer gegenüber der Antragsgegnerin abgegebenen schriftlichen Äußerungen und der in diesem Zusammenhang erfolgten Rückgabe des Personalausweises zum Zweck der Vernichtung, zu der vom Senat geteilten Einschätzung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gelangt. Denn wer gegenüber einer Behörde dem Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen in der „reichsbürgertypischen Weise“ (z.B. Unterschriftenzusätze, Datumsangabe) trifft und entsprechende Verhaltensweisen zeigt (Rückgabe des Personalausweises) geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun.

1.2.3 Die Beschwerde wendet auch ohne Erfolg ein, dass die nach Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungsfreiheit nicht auf dem Umweg über die vorgeschobene Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit ausgehebelt werden dürfe.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Die Bürger sind dabei rechtlich nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069/2070 und vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908/909). Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Selbst eine radikale Infragestellung der geltenden Ordnung fällt nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus (BVerfG, B. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – juris Rn. 49).

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze jedoch unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (§ 1 Abs. 1 WaffG). Dementsprechend ist eine waffenrechtliche Erlaubnis dann zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG).

Bleibt die Antragstellerin nach allem im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos, überwiegt das öffentliche Interesse daran, das mit jedem Waffenbesitz für die Allgemeinheit verbundene Risiko nach Möglichkeit zu minimieren, das private Interesse der Antragstellerin am Besitz ihrer Waffen und des Jagdscheins bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 20.3, 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für den Widerruf der Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe anzusetzen. Für den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wird der Auffangwert von 5.000,00 EUR angesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris). Für den Entzug des Jagdscheins werden 8.000.- EUR angesetzt. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 21.750,00 EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts W.-S. (Az.: …) vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. September 2018 wird in Nr. 2 aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffen-, sprengstoff- und jagdrechtlichen Erlaubnisse sowie gegen die hierzu ergangenen Folgemaßnahmen mit Bescheid des Landratsamts W.-S. (im Folgenden: Landratsamt) vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. September 2018.

Der Kläger war Inhaber der Waffenbesitzkarten Nr. …, Nr. … und Nr. … sowie des Erlaubnisscheins nach § 27 Sprengstoffgesetz - SprengG - Nr. …, des Jagdscheinhefts Nr. … und des Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. … Mit Antragsformular vom … April 2015 stellte der Kläger beim Landratsamt einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). Unter Nr. 1.6 (Geburtsstaat) des Antragsformulars vermerkte der Kläger „Königreich Bayern“, ebenso unter Punkt Nr. 1.11 (Wohnsitzstaat) sowie unter Punkt Nr. 5.1. Zudem gab er unter Punkt 3.8 (Sonstiges) an „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG Stand 1913“. Unter Punkt 4.2 (Ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten) vermerkte der Kläger „Staatsangehörigkeit in Bayern; seit Geburt; erworben durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG Stand 1913“.

Mit Schreiben an das Landratsamt vom ... Juli 2015 erklärte der Kläger, dass das Recht auf seine Staatsangehörigkeit ein elementares Grundrecht sei, das im Völkerrecht und in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergeschrieben sei. Diese beiden Rechte seien die höchste Rechtsform dieser Welt. Die Bundesrepublik Deutschland habe diese Rechte ratifiziert und damit juristisch einwandfrei anerkannt, d.h. auch das Landratsamt sei daran gebunden. Eine eventuelle ministerielle Weisung des Bayerischen Innenministeriums könne diese Rechte nicht negieren. Wie im aktuellen Weltgeschehen sich das griechische Volk mit einem Nein gegen die Europäische Union habe entscheiden können, so habe auch er die freie Entscheidung zu seiner Staatsangehörigkeit, die er nach dem „Jus sanguis“ erhalten habe. In anderen deutschen und insbesondere auch bayerischen Landratsämtern werde der Staatsangehörigkeitsausweis nach Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStaG - Stand 1913 ohne weiteres, bisweilen sogar innerhalb einer Woche korrekt ausgestellt. Außerdem werde dieser Staatangehörigkeitsausweis selbstverständlich für Grundstücksgeschäfte in Canada und den USA und auch für Heiraten eines Deutschen mit einer ausländischen Frau im Ausland ausgestellt.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 - versehen mit dem Briefkopf: „… (aus dem Hause und der Familie) …“; darunter: „Freier Mensch nach § 1 BGB, Rechtsstand vom 18. August 1896; unterworfen der Reichsverfassung von 1871 - in Freiheit und Souveränität nur Gott und mir selbst verpflichtet“ - übermittelte der Kläger der Gemeindeverwaltung … eine auf den ... Oktober 2015 datierte „Willens- und Lebenderklärung im Natur- und Schöpfungsrecht“. In dieser führte der Kläger unter anderem aus, dass er, der Mensch …, im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte, ein Mann und aus dem Hause und der Familie … sei. Er sei als freier Mensch zu … im ehemaligen Königreich Bayern geboren. Ausschließlich im Naturrecht verwurzelt sei es sein ausdrücklicher Wille als lebender, beseelter und freier Mensch, der weder auf See noch sonst wo verschollen sei, ab sofort nicht mehr der rechtlichen Katalogisierung und Registrierung Personal der „BRiD“ zu entsprechen. Er distanziere sich für die Vergangenheit und Zukunft von dem schönen Schein, der ihn mit der ihm durch die Staatsfiktion „BRiD“ zugeteilten Staatsbürgerschaft „Deutsch“ zum Sklaven, Rechtslosen und vogelfreien Staatenlosen gemacht habe und beanspruche für sich - dank seiner durch das jus sanguis vererbten - zweiten Staatsangehörigkeit des Königsreichs Bayern - ein SEIN auf der Ebene freier Mensch im Rechtsstand vom 1. Januar 1896, unterworfen der Reichsverfassung von 1817. Verbunden mit dem Gestaltungsakt zur Wiederherstellung von Freiheit, Rechtsfähigkeit und Menschsein sei ab sofort die Nichtereich- und Nichtverpflichtbarkeit der staatlich geschaffenen Fiktion der „juristischen Person“; ab sofort führe er den Familiennamen … aus dem Hause und der Familie … und lebe in Freiheit und Souveränität - was heißen solle: nur Gott und ihm selbst verpflichtet. Die juristische Person … … sei von der Verwaltung für ihn erschaffen worden, um ihn als Person/Personal in sklavische Abhängigkeit und in eine Matrix zu zwingen, in der er bislang nur Person/Personal/Sache im Verhältnis zu anderen Personen im System und mit dem System (Staat) selbst habe sein dürfen. Der Logik folgend sei er nicht diese Person und stelle für die Vergangenheit und Zukunft fest, sie niemals zu sein, da sie ihm durch Täuschung und Trickbetrug wie ein Schatten angeheftet worden sei. Bei der Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern handle es sich um einen wahrhaftigen und unbestreitbaren Besitz. Dieses Recht könne nicht entzogen werden, weil er die Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater erhalten habe. Die Staatsfiktion „BRiD“ bestätigte gemäß Art. 25 und Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 diese frühere Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern und habe deshalb zu respektieren, dass er - weil er ein Abkömmling eines früheren Staatsangehörigen aus dem Königreich Bayern sei, deren Abkömmlinge wiederum ihre Staatsangehörigkeit, aufgrund willkürlicher Umgestaltung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit des NS Regimes zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden sei - dieses Recht sowie seinen Heimat- und Wohnsitz auf dem Grund und Boden des Königreichs Bayern einfordere. Ergänzend zu seiner „Willens- und Lebenderklärung im Natur- und Schöpfungsrecht“ führte der Kläger im Schreiben vom ... Oktober 2015 unter anderem aus, dass mit der deutschen Wiedervereinigung 1990 und dem Inkrafttreten völkerrechtlicher Verträge die Außengrenze Deutschlands abschließend geklärt worden sei. Danach sei das Bundesgebiet identisch mit dem Reichsgebiet bis zum Stichtag 31. Dezember 1937. Die „Federal Republik of Germany“, also die „Bundesrepublik von Deutschland“ sei noch nie ein Staat gewesen, sie sei von 1949 an ein Staatfragment oder wie es im Grundgesetz Art. 133 heiße: „Der Bund trete in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein“ gewesen. Mit dieser Definition sei jede hoheitliche, also staatliche Maßnahme vom Tisch. Die BRD sei kein Staat; sie sei lediglich von den Alliierten bestellter Treuhänder, also Verwalter des Wirtschaftsgebiets. Die diversen Staatsbereiche seien ausschließlich als Firmen aufgestellt, die „Bundespolizei“ könne demnach getrost als private Wachgesellschaft von Frau Merkel angesehen werden; hoheitliche Rechte besitze sie nicht. Die Bundesrepublik von Deutschland sei auch nur ein Teil von Deutschland, denn Deutschland sei das Gebiet des Deutschen Reiches innerhalb der Grenzen vom 31. Dezember 1937. Seit dem Einigungsvertrag von 1990 gebe es auch kein Grundgesetz mehr. Art. 23 Grundgesetz - GG - sei aufgehoben worden. Damit sei gleichzeitig der Geltungsbereich von Art. 23 GG entfallen. Die Bundesrepublik von Deutschland sei daraufhin von den Vereinten Nationen abgemeldet und „Germany“ also „Deutschland“ sei von der Regierung des „Vereinten Deutschland“ als Staat angemeldet worden. Demnach gebe es die Bundesrepublik auf der internationalen Ebene gar nicht mehr. Daher könne die BRDiD auch keine Ausweise mehr ausstellen. Der Personalausweis sei daher ungültig, so dass er aus diesem Grund zurückgegeben werden müsse. Weil die BRD noch nie ein Staat gewesen sei und auch keine Ausweise ausstellen könne, könnten die Gesetze der BRD auch keine Gültigkeit mehr haben. Mit den Bereinigungsgesetzen hätten die Alliierten alle Gesetze suspendiert. Personalausweis und Reisepass würden nur die Vermutung auf die deutsche Staatsangehörigkeit generieren. Lediglich die Staatsangehörigkeitsurkunde i.V.m. einem Ausweis würde eine deutsche Staatsangehörigkeit beweisen. Der Mensch müsse einen Ausweis besitzen, aber keinen Personalausweis. Deutschland in den Grenzen von 1937 sei erheblich größer als die „BRD“ und deshalb könne ein Personalausweis der „BRD“ nicht für alle Deutschen in ganz Deutschland gelten. Es gebe in Deutschland keine handlungsfähige Regierung, die irgendeiner Behörde hoheitliche Aufgaben zuweisen können. Es gebe auch keinen Gesetzgeber, der derartige Gesetze erlassen könne. Im Ausweismuster signalisiere der Familienname (geschrieben in Kleinbuchstaben) dem Eingeweihten: Mensch, frei und beseelt, nach § 1 BGB, Rechtsstand RuStAG vor 1913, rechtsfähig. Der Name (geschrieben in Großbuchstaben) signalisiere dagegen „Person, Personal, Forma, Matrix, sklavische Abhängigkeit“. Die BRD sei nie ein Staat gewesen und seit 1990 erloschen. Deutschland könne es ohne Friedensvertrag mit den Alliierten nicht geben. Deutschland sei derzeit als Staat handlungsunfähig, es werde nur verwaltet. Demnach gebe es drei unrichtige Angaben in dem Personalausweis der BRD; vier, wenn man bedenke, dass es den „Herausgeber“, die BRD, gar nicht mehr gebe. Im Übrigen scheine es sich bei seinem Personalausweis um eine Fälschung zu handeln. Nachdem es sich bei „Germany“ lt. gültiger SHAEF-Gesetze um das Hoheitsgebiet des Nationalsozialistischen Reiches vom 31. Dezember 1937 handle, müsse der NS-Reichsadler zwingend sechs Federn an jedem Flügel aufweisen; keinesfalls jedoch fünf oder sieben. Sein Personalausweis sei daher ungültig. Er lege seinen Personalausweis zur Rückgabe vor, da dieser nachweislich grob unrichtige bzw. unzutreffende Angaben enthalte. Nachdem der Mensch und Mann … a.d.H. … (§ 1 BGBG von 1896) gemäß seiner Willenserklärung aus dem handelsrechtlichen Rechtskreis der Staatsfiktion Deutschland/Germany „herausgetreten“ sei, kündige er mit der Rückgabe des Personalausweises sein Personalkonto, das mit der Personalausweisnummer identisch sei. Er trete gleichzeitig in den realen Rechtskreis des Königreichs Bayern im Rechtsstand von 1896 ein. Die Rückgabe des Personalausweises erfolge auch unter Berufung auf § 119 BGB.

Mit Schreiben vom 21. November 2016 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass es beabsichtige, die ihm erteilten waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und den Jagdschein einzuziehen. Auch werde beabsichtigt, den Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit des Europäischen Feuerwaffenpasses abzulehnen.

Mit Schreiben vom … Dezember 2016 teilte der Kläger mit, dass er es bislang für geradezu ausgeschlossen gehalten habe, dass eine Verwaltungsbehörde in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat von einem pauschalisierenden Generalverdacht ausgehend derartig belastende Maßnahmen gegen einen Bürger überhaupt zu ergreifen gedenke. Er weise die Vermutungen und Unterstellungen entschieden zurück. Bei den sog. „Reichsbürgern“ handle es sich um ein regelrechtes Konglomerat von irgendwelchen seltsamen Organisationen. Er habe zu keiner dieser „Organisationen“ irgendeine Verbindung. Er verbitte sich in eine „rechte Ecke“ gestellt zu werden. Er habe mit rechtsextremen Gedankengut nicht das Geringste zu tun. Was er besitze, sei eine eigene staatsrechtliche, akademisch und historisch begründete Meinung. Diese dürfe er nach Art. 5 GG haben, auch wenn andere sie für abstrus hielten. Seine Lebenderklärung als Mensch habe sich einzig und allein aus seiner christlich humanistisch geprägten Erziehung in den Klöstern … und …, gepaart mit seiner buddhistischen Weltanschauung entwickelt. Darüber hinaus lebe er derzeit in tiefer Sorge über die gegenwärtige politische Lage. Mit seiner Erklärung habe er versucht, die verwirrenden, differenten und eigentlich konträren Darstellungen zum Rechtskonstrukt der Bundesrepublik Deutschland zu verarbeiten. In seiner Lebenderklärung als Mensch sei nichts zu finden, was die Annahme rechtfertigen würde, er würde das Grundgesetz oder andere Rechtsvorschriften inhaltlich ablehnen oder sich nicht an diese halten. Er halte die Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere die Grundrechte jedes einzelnen Menschen inhaltlich für ein unabdingbares, sehr hohes Gut. Die Demokratie lehne er nicht ab, sondern er halte sie für die beste Staatsform. Es würde ihm auch nicht im Traum einfallen, sich inhaltlich von den waffenrechtlichen Vorschriften zu distanzieren. Was in den waffenrechtlichen Bestimmungen über den sorgfältigen Umgang mit Waffen und Munition festgehalten sei, sei voll und ganz berechtigt. Das Landratsamt habe in den vergangenen … Jahren, seit er den Jagdschein besitze, auch nicht den geringsten Anlass gehabt, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 teilte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd mit, dass beim Kläger eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung eindeutig erkennbar sei.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 widerrief das Landratsamt die waffenrechtlichen Erlaubnisse, eingetragen in den Waffenbesitzkarten Nr. …, ausgestellt am … September …, Nr. …, ausgestellt am … September …, und Nr. …, ausgestellt am … Dezember …, sowie die sprengstoffrechtliche Erlaubnis vom … August …, eingetragen im Erlaubnisschein nach § 27 SprengG und erklärte, dass mit dem Tag der Zustellung des Bescheids die erteilten Erlaubnisse zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die nachfolgend aufgeführten Waffen und sämtliche im Besitz des Klägers vorhandene Munition aufgehoben werde (Nr. 1). Es wurde angeordnet, dass die unter Nr. 1 genannten Waffen binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten überlassen oder unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen sind und dies dem Landratsamt unverzüglich nachzuweisen ist oder die bezeichneten Waffen binnen gleicher Frist zur Verwertung dem Landratsamt zu übergeben sind. Gleiches gelte für sämtliche im Besitz des Klägers vorhandene erlaubnispflichtige Munition (Nr. 2). Zudem wurde angeordnet, dass der Kläger die Erlaubnisurkunden, d.h. die Waffenbesitzkarten Nr. …, Nr. … und Nr. … sowie den Erlaubnisschein nach § 27 SprengG Nr. … binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids an das Landratsamt zurückzugeben hat (Nr. 3). Die Jagderlaubnis, eingetragen im Jagdschein Nr. …, gültig bis 31. März 2018, wurde für ungültig erklärt und eingezogen (Nr. 4). Die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Jagderlaubnis wurde auf fünf Jahre nach Bestandskraft des Bescheides festgelegt (Nr. 5). Der Kläger wurde verpflichtet, das Jagdscheinheft Nr. … binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 6). Der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit des Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. … wurde abgelehnt (Nr. 7). Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der unter Nr. 2 genannten Frist wurde die Sicherstellung der unter Nr.1 genannten Waffen sowie sämtlicher im Besitz des Klägers befindlicher erlaubnispflichtiger Munition angeordnet (Nr. 8). Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der unter Nr. 3 genannten Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro je Erlaubnisdokument angedroht (Nr. 9). Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der unter Nr. 6 genannten Frist wurde in Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro für das Jagdscheinheft angedroht (Nr. 10). Der Sofortvollzug der Nrn. 2 bis 6 wurde angeordnet (Nr. 11). Es wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt sowie Kosten in Höhe von insgesamt 94,11 Euro festgesetzt.

Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bisherige Verhalten des Klägers befürchten lasse, dass er sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Als Angehöriger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bestreite er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Der Kläger sei unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Waffengesetz - WaffG - bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG. Die waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse seien daher nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG bzw. nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG zu widerrufen. Die Anordnung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Verpflichtung zur Rückgabe der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisdokumente auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG bzw. § 35 Abs. 2 SprengG i.V.m. Nr. 35.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz - SprengVwV - i.V.m. Art. 52 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG. Der Jagdschein sei gemäß § 18 Bundesjagdgesetz - BJagdG - i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen. Die Anordnung der Sperrfrist beruhe auf § 18 Satz 3 BJagdG. Im Fall des Klägers sei eine Sperrfrist von fünf Jahren ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids angemessen und verhältnismäßig. Die Verpflichtung zur Rückgabe des jagdrechtlichen Erlaubnisdokuments beruhe auf Art. 52 BayVwVfG. Durch den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei der Kläger nicht mehr im berechtigten Besitz der in seinem Europäischen Feuerwaffenpass eingetragenen Waffen. Daher sei die Verlängerung abzulehnen und gemäß § 46 Abs. 1 WaffG die Ausfertigung der Erlaubnisurkunde zurückzugeben. Die Anordnung der Sicherstellung der Waffen beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG. Die Anordnung des Sofortvollzugs liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, die Verpflichtung zur Abgabe der Waffen und Munition vor der - bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs unter Umständen erst in mehreren Jahren zu erwartenden - Bestandskraft des Bescheids. Der Besitz von Waffen und Munition in der Hand einer Person, die nicht den strengen Anforderungen des Waffen-, Sprengstoff-, bzw. Jagdrechts genüge, stelle eine ständige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der umgehenden Erfüllung der Herausgabe und Nachweispflichten gegenüber dem privaten Interesse, Waffen und Munition sowie ungültig gewordene Erlaubnisurkunden bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids zu besitzen, ergebe daher einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange. Die Kostenentscheidung beruhe auf den einschlägigen Vorschriften des Kostenrechts.

Gegen diesen Bescheid haben die Bevollmächtigten des Klägers am … Februar 2017 Klage erhoben und beantragt,

den Widerrufsbescheid des Landratsamts W.-S. vom 30. Januar 2017 - … - aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, ein die Zuverlässigkeit i.S.d. Waffen-, Sprengstoff- oder Jagdrechts berührender Sachverhalt sei nicht ersichtlich. Es möge zutreffen, dass der dem Widerruf zugrunde gelegte Schriftverkehr neben dem aktuellen Tagegeschäft als „störend“ empfunden worden sei. Er sei jedoch nicht geeignet den erlassenen Bescheid zu begründen oder zu rechtfertigen. Infolge des Amoklaufs in Roth werde ein „Generalverdacht“ angenommen, der die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG durch Unterstellungen anstelle der gesetzmäßigen Verhaltensprognose vereinfache. Der Kläger habe zwar seinen Personalausweis abgegeben, aber sowohl Reisepass als auch Führerschein behalten, um sich ausweisen zu können und regelkonform am Straßenverkehr teilzunehmen. Einen Staatsangehörigkeitsausweis habe der Kläger bereits im Jahr 1983 zur Vorlage bei einem öffentlichen Arbeitgeber beantragen müssen. Dem Verwaltungsvorgang sei über Jahre kein Verhalten des Klägers zu entnehmen, das Zweifel an dessen Zuverlässigkeit rechtfertige. Die Rechtsordnung sei vom Kläger stets befolgt worden. Der Kläger habe sich von der Reichsbürgerbewegung distanziert und zu der Rechtsordnung der Bundesrepublik bekannt. Er habe einzig den Fehler begangen, sich im Internet verfügbare „Vorlagen“ zum Thema Staatsbürgerausweis zu Nutze gemacht zu haben, was sich rückblickend als „unvorteilhaft“ erwiesen habe. Auch habe der Kläger durch die fristgemäße Abgabe von Erlaubnissen und Waffen an Berechtigte bewiesen, dass er Anordnungen des Beklagten - möge er sie auch für ungerecht halten - ohne weiteres befolge.

Mit Änderungsbescheid vom 12. September 2018 wurde die Nr. 5 des Bescheides vom 30. Januar 2017 aufgehoben und dahingehend neu gefasst, dass eine Sperrfrist für die Erteilung eines Jagdscheins von fünf Jahren, beginnend ab dem 24. April 2015 festgesetzt wurde, so dass die Sperrfrist nunmehr am 23. April 2020 endet. Als Begründung würde angeführt, dass die Sperrfristfestsetzung auf § 18 Satz 3 BJagdG beruhe. Dabei sei das öffentliche Interesse an der Festsetzung einer Sperrfrist mit dem privaten Interesse auf Verzicht der Festsetzung einer Sperrfrist abzuwägen. Die Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ und die daraus folgende Unzuverlässigkeit wiege so schwer, dass eine Sperrfrist von fünf Jahren als verhältnismäßig und angemessen anzusehen sei. Als Beginn der Sperrfrist werde der … April 2015 (Tag der Antragstellung für den Staatsangehörigkeitsausweis) festgesetzt.

Mit Schreiben vom … September 2018 - eingegangen bei Gericht am selben Tag - führten die Klägerbevollmächtigten aus, dass die Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises eine gebundene Entscheidung der Behörde sei, so dass der Antrag auf dessen Erteilung grundsätzlich keine Anknüpfungspunkte für eine waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit biete. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger stets den waffenwie jagdrechtlichen Verfügungen des Beklagten nachgekommen sei, den Rechtsweg beschritten und insbesondere sich von dem Vorwurf der Angehörigkeit zur Reichsbürgerszene vor der Ausgangsbehörde distanziert habe. Der Klageantrag werde dahingehend geändert, dass nunmehr beantragt werde, den Widerrufsbescheid des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 30. Januar 2017- … … … - in Form des Änderungsbescheides vom 12. September 2018 - … … … - aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung des Bescheids vom 30. Januar 2017 und trägt ergänzend hierzu vor, dass nach Prüfung der vorliegenden Informationen und des Ermittlungsberichts der Polizei keine Zweifel daran bestünden, dass sich der Kläger der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugner oder Selbstverwalter zugehörig fühle. Hieraus ergebe sich der Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Anknüpfungstatsache i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei, dass der Kläger die Gültigkeit der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen in Abrede stelle und demzufolge die Gefahr bestehe er werde „sein Recht“, das eben gerade nicht mit der geltenden Rechtsordnung übereinstimme, auch durchsetzen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass sogenannte Reichsbürger sich i.d.R. auf ihr Notwehrrecht beriefen und dies als Rechtfertigung ihrer Taten heranziehen würden. Die Verneinung der Existenz der Bundesrepublik als Staat und damit einhergehend die offensive oder auch passive Ablehnung der darin geltenden Rechtsordnung, die vorliegend auch nach außen deutlich gemacht werde, rechtfertige die Annahme der Unzuverlässigkeit. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger vor dem Hintergrund seines „Weltbildes“ die waffenrechtlichen Vorschriften betreffend Aufbewahrung und Umgang mit den Waffen nicht einhält.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten.

Gründe

Über den Rechtsstreit kann im Wege des Gerichtsbescheids entschieden werden, da die Sache keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist, die Beteiligten hierzu angehört worden sind und sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt haben (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.

Die Klage ist lediglich im Hinblick auf die Anordnung in Nr. 2 des Bescheides begründet.

Die in Nr. 2 des Bescheides getroffene Anordnung, die in Nr. 1 genannten Waffen binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen und dies dem Landrats amt unverzüglich nachzuweisen oder die bezeichneten Waffen binnen gleicher Frist zur Verwertung dem Landratsamt zu übergeben geht über den Regelungsgehalt der angeführte Rechtsgrundlage § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG hinaus. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG kann die Behörde anordnen, dass jemand, der auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat, und sie noch besitzt, die Waffen oder Munition binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Dementsprechend ist in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG die Anordnung einer fakultativen Abgabe der Waffen bzw. Munition bei der zuständigen Behörde zur Verwertung nicht vorgesehen. Vielmehr kann die zuständige Behörde gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG die Waffen oder Munition nach fruchtlosem Ablauf der Frist sicherstellen und gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten, sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 WaffG beantragt. Bei dem in § 46 Abs. 2 WaffG vorgesehenen Verfahren handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren (vgl. Nr. 46.3 WaffVwV), in dem eine Verwertung bzw. Vernichtung der Waffen durch die zuständige Behörde erst nach erfolglosem Ablauf einer Frist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG sowie nach erfolgter Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG vorgesehen ist und nicht die Möglichkeit einer fakultativen Überlassung an die zuständige Behörde zur sofortigen Verwertung.

Im Übrigen ist der Bescheid vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 12. September 2018 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sowie der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG i.V.m. § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG in Nr. 1 des Bescheides vom 30. Januar 2017 ist rechtmäßig.

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c). Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG ist eine Erlaubnis - vorliegend die Erlaubnis nach § 27 SprengG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden (Buchst. b) oder explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Der Kläger ist unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG.

Denn Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig, weil in diesem Fall Tatsachen die Annahme nach § 5 Abs. 1

Nr. 2 WaffG rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 13).

Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Diese Grundsätze gelten ebenfalls für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 13).

Die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, rechtfertigen im Fall des Klägers die Prognose der waffen- und sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1

Nr. 2 WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG. Die Verhaltensweisen und Einlassungen des Klägers begründen in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach außen getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen auch seine innere Einstellung widerspiegeln.

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Der Kläger stellte am … Mai 2015 einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) unter Hinweis auf RuStAG von 1913. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis - rechtlich völlig unzutreffend - unter anderem den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 21 CS 17.2029 - juris Rn. 16). Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913, hat der Kläger nicht nur eine, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweise angewandt, sondern zugleich eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern darum, einen Nachweis dafür zu erhalten, dass er die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern durch Abstammung erworben hat (vgl. Willens- und Lebenderklärung vom ... Oktober 2015). Dies stellt die Verfolgung eines ideologischen, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typischen Zieles dar. Darüber hinaus ist für den Staatsangehörigkeitsausweis im Übrigen auch keine anderweitige Erforderlichkeit ersichtlich. Insbesondere der Einwand des Klägers, dass er diesen bereits im Jahr 1983 zur Vorlage bei einem öffentlichen Arbeitgeber habe beantragen müssen vermag nicht zu überzeugen, zumal weder vorgetragen wurde noch ersichtlich ist, weshalb der neuerliche beantragte Staatsangehörigkeitsausweis benötigt wird.

Weiterhin hat der Kläger - ausweislich seines Schreibens vom ... Oktober 2015 sowie seiner Willens- und Lebenderklärung vom ... Oktober 2015 - den Staatsangehörigkeitsnachweis unter Berufung auf das RuStAG von 1913 deswegen beantragt, da er sich von der ihm durch die Staatsfiktion „BRiD“ zugeteilten Staatsbürgerschaft „Deutsch“, die ihn zum Sklaven, Rechtlosen und vogelfreien Staatenlosen gemacht habe, distanziere. Die Bundesrepublik von Deutschland sei nur ein Teil von Deutschland und sei von den Vereinten Nationen abgemeldet worden, so dass es diese auf internationaler Ebene nicht mehr gebe. Die Bundesrepublik sei vielmehr noch nie ein Staat gewesen. Dies legt „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Kläger nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2018 - 21 CS 17.2310 - juris Rn. 19). Denn Reichsbürger leugnen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und berufen sich hierzu auf „das historische Deutsche Reich“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes, S. 92). Der Kläger hat hierdurch eine weitere für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht (vgl. zur Angabe „Königreich Bayern“ BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 15).

Schließlich hat der Kläger - in für Reichsbürger typischer Weise - zu erkennen gegeben, dass er das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehnt und Vertretern des Staates die Legitimation abspricht. Denn bei der sog. „Reichsbürgerbewegung“ ist häufig die Vorstellung anzutreffen, dass mit der Aufhebung von Art. 23 GG a.F. das Grundgesetz erloschen sei, da es über keinen definierten Geltungsbereich mehr verfüge (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 183). Aufgrund dessen bestreiten Reichsbürger z.B. die Berechtigung von Forderungen des Staates aus Steuer-, Bußgeld- und Verwaltungsverfahren (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Zudem würden Personen, die Gesetze der Bundesrepublik als Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Polizisten oder in anderen Funktionen anwenden nach Vorstellung der sog. „Reichsbürgerbewegung“ aufgrund dessen nicht in verfassungsgemäßem Auftrag, sondern als Privatpersonen und damit rechtsunwirksam und rechtwidrig handeln. Indem der Kläger in seinem Schreiben vom ... Oktober 2015 erklärte, dass Art. 23 GG aufgehoben worden sei und das Grundgesetz daher keinen Geltungsbereich mehr aufweise, dass es in Deutschland keine handlungsfähige Regierung gebe und damit Behörden keine hoheitlichen Aufgaben zugewiesen werden könnten sowie keinen Gesetzgeber, der derartige Gesetze erlassen könnte, hat der Kläger eindeutig zu erkennen geben, dass er die Bundesrepublik Deutschland sowie deren Rechtsordnung nicht anerkennt und den Vertretern des Staates die Legitimation abspricht.

Die Einlassungen des Klägers sowohl im Anhörungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vermögen - angesichts der eindeutigen, schriftlich getätigten vorhergehenden Äußerungen - an der Einschätzung des Gerichts, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat, nichts zu ändern.

Auch eine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ ist diesen nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung - Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entsprechend herangezogen werden. Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des im vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53).

Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat ein Fehlverhalten nicht eingeräumt. Vielmehr hat der Kläger versucht sein Verhalten zu rechtfertigen. So hat er in dem Schreiben vom ... Juli 2015 lediglich ausführt, dass der Staatsangehörigkeitsausweis selbstverständlich für Grundstücksgeschäfte in Canada und den USA und auch für Heiraten eines Deutschen mit einer ausländischen Frau im Ausland ausgestellt werde. Dargetan, dass er den Staatsangehörigkeitsausweis hierfür benötige habe, hat er demgegenüber nicht. Vielmehr hat er sein Verhalten insgesamt damit begründet, dass er eine eigene staatsrechtliche, akademisch und historisch begründete Meinung habe, die er nach Art. 5 GG haben dürfe, auch wenn andere diese für abstrus hielten. Der damit der Sache nach erhobene Einwand, eines nicht gerechtfertigten Eingriffs in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, trifft nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerruf der Waffenbesitzkarten überhaupt einen Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts darstellt. Er verbietet dem Kläger nicht, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und belegt auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion. Unabhängig davon wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678 - juris Rn. 22). Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet. Es regelt vielmehr den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG - vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 - 8 C 28.11 - juris Rn. 30 zur ordnungsrechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG i.d.F. vom 10.8.1998). Der Widerruf der Waffenbesitzkarten dient vielmehr allein der Verhütung und Abwehr von Gefahren für die übrige Bevölkerung, die von einem Waffenbesitzer ausgehen, der keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er mit Waffen oder Munition in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678 - juris Rn. 2).

Dass sich den Einlassungen keine distanzierende Haltung des Klägers entnehmen lässt, entspricht auch der Einschätzung des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd vom 25. Januar 2017. Darin erklärt das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, dass der Kläger in seinem Schreiben vom … Dezember 2016 den Inhalt seiner bisherigen Schreiben verteidigt zu haben. Er habe in seinen Äußerungen nicht zur Existenz der Bundesrepublik Deutschland Stellung genommen, sondern pauschaliert und losgelöst von einer Verbindung mit der Staatsform über „Grundrechte“, Demokratie und „andere“ Rechtsvorschriften gesprochen. Der Kläger gebe in diesen Schreiben zu, die in der Bundesrepublik Deutschland vorherrschende Staats- und Rechtsordnung abzulehnen - zwar nicht offensiv, wie er schreibe, aber im Umkehrschluss passiv. Entgegen seiner Auffassung sei der Kläger aufgrund der im Jahr 2015 versendeten Briefe an Behörden mit seinen staatsleugnenden Inhalten tatsächlich und objektiv offensiv vorgegangen.

Das Vorbringen des Klägers vermag daher insgesamt keine glaubhafte, nachdrückliche Distanzierung zu begründen.

Die Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden (Nr. 3 des Bescheides) wurde rechtlich zutreffend auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG bzw. Art. 52 BayVwVfG i.V.m.

§ 35 Abs. 2 SprengG i.V.m. Nr. 35.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz - SprengVwV gestützt. Die hierfür eingeräumte Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids ist angemessen.

Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins Nr. … gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Nr. 4 des Bescheides) ist aufgrund der oben dargelegten Unzuverlässigkeit des Klägers ebenfalls rechtmäßig.

Die Festsetzung der Sperrfrist auf fünf Jahre ab dem 24. April 2015 (Nr. 5 des Bescheides) in Gestalt des Änderungsbescheides ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß

§ 18 Satz 3 BJagdG kann die Behörde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins festsetzen. Die Wirkung einer Sperrfrist gemäß § 18 Satz 3 BJagdG erschöpft sich darin, dass - für den Fall ihrer Unanfechtbarkeit - die Jagdbehörde nicht verpflichtet ist, einen Antrag auf Erteilung eines neuen Jagdscheins während der Dauer der Sperrfrist dahin zu überprüfen, ob der für die Entziehung des Jagdscheins maßgebende Grund noch besteht, sie kann vielmehr die Versagung allein mit der Sperrfrist begründen (vgl. auch BVerwG, U.v. 22.4.1982 - 3 C 35/81 - juris Rn. 18). Nach Ablauf der Sperrfrist besteht indes nicht ohne weiteres ein Anspruch auf die Wiedererteilung des Jagdscheins. Die Behörde hat dann vielmehr zu prüfen, ob der Wiedererteilung Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. VG Regensburg, U.v. 12.5.2009 - RO 4 K 08.2154 - unter Verweis auf u.a. VG Gelsenkirchen, U.v. 18.8.1982 - 7 K 2799/81 - juris; nachgehend BayVGH, B.v. 14.9.2009 - 21 ZB 09.1368 - juris Rn. 7; vgl. auch VG Aachen, U.v. 22.2.2012 - 3 K 861/11 - juris

Rn. 37). Da das Bundesjagdgesetz über die Dauer der Sperrfrist keine Vorschriften enthält, ist ihre Dauer grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellt. Vorliegend ist von einer fehlerfreien Ausübung des dem Landratsamt zukommenden Ermessens im Rahmen der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen (§ 114 Satz 1 VwGO) auszugehen, insbesondere liegt kein Ermessensausfall vor. Die Festsetzung der Sperrfrist auf fünf Jahre ist nicht ermessensfehlerhaft, sie beruht insbesondere nicht auf sachfremden Erwägungen. So lässt die Begründung die Gesichtspunkte erkennen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG). Zudem bewegt sich die Sperrfrist noch im Rahmen der nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.1990 - 19 B 89.2124 - juris).

Die Verpflichtung zur Rückgabe des Jagdscheins binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids (Nr. 6 des Bescheids) wurde zutreffend auf Art. 52 BayVwVfG gestützt.

Die Ablehnung der Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. … (Nr. 7 des Bescheids) ist ebenfalls rechtmäßig, da ein Europäischer Feuerwaffenpass gemäß § 32 Abs. 6 WaffG auf Antrag Personen ausgestellt wird, die nach dem Waffengesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen. Aufgrund des wirksamen Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist die erforderliche Berechtigung des Klägers zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach dem Waffengesetz nicht mehr gegeben.

Die Anordnung der Sicherstellung der in Nr. 1 des Bescheides genannten Schusswaffen bei fruchtlosem Verstreichen der in Nr. 2 genannten Frist (Nr. 8 des Bescheides) wurde zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt.

Schließlich bestehen auch im Hinblick auf die Verfügungen in den Nrn. 9, 10, 11 und 12 des Bescheids vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. September 2018 bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen des Klägers im Hinblick auf Nr. 2 des Bescheides stellt ein Unterliegen des Beklagten nur zu einem geringen Teil dar, so dass es sachgerecht erscheint dem Kläger die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen die Ziffern 6., 7. und 8. des Bescheids vom 28. Dezember 2009 richtet. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Januar 2011 wirkungslos.

II. Die Klage wird, soweit sie sich auf die Ziffern 1., 3., 4. und 5. bezieht, abgewiesen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Januar 2011 insoweit aufgehoben.

III. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt der Beklagte, im Übrigen der Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein in K. geborener irakischer Staatsangehöriger arabisch-turkmenischer Abstammung, wendet sich mit der Klage gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

Er reiste im Juli 1999 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 2. November 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Nach erfolgloser Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wurde dem Kläger am 22. März 2000 eine bis zum 21. März 2001 gültige Aufenthaltsbefugnis erteilt, die zuletzt bis 21. März 2007 als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG verlängert wurde. Am 23. Februar 2007 heiratete der Kläger eine türkische Staatsangehörige, mit der er zwei am 25. März 2005 und am 4. Juni 2006 geborene Töchter hat, die deutsche Staatsangehörige sind und mit denen er in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.

Am 26. Januar 2006 wurde in einem vom Kläger geführten Pkw eine Schreckschusspistole samt Platzpatronen aufgefunden. Der Kläger wurde deshalb mit Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 2. März 2006 zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe verurteilt.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 2. November 1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der damals geltenden Fassung beim Kläger vorliegen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit rechtskräftigem Urteil vom 29. April 2016 (Au 5 K 07.30204) abgewiesen.

Am 25. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Eine Entscheidung hierüber wurde von der Ausländerbehörde im Hinblick auf die am 28. September 2007 von der Staatsanwaltschaft A. erhobene Anklage gegen den Kläger u.a. wegen vorsätzlichen Handelns ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz in zwölf sachlich zusammenhängenden Fällen zurückgestellt; dem Kläger wurde vorgeworfen, in der Zeit von März 2005 bis Februar 2006 mehrere sog. Hawala-Transfers von Deutschland in den Irak und in umgekehrter Richtung organisiert zu haben; außerdem sei er im Besitz von etlichen Audiokassetten gewesen, die zum Teil zum Kampf gegen die Ungläubigen, zu Gewalttätigkeiten und zum Hass gegenüber diesen aufriefen.

Am 13. November 2008 fand ein sog. Sicherheitsgespräch mit dem Kläger statt, bei dem neben Vertretern der Regierung von Oberbayern auch Vertreter des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (LfV) und der Polizei teilnahmen. In diesem Gespräch hat der Kläger u.a. erklärt, sein in den Akten festgehaltenes Geburtsdatum sei falsch. Er sei vielmehr am 7. August 1974 geboren. Er könne das aber nicht so einfach ändern lassen. Außerdem sei das Datum egal, denn er sei immer der gleiche Mensch. Er sei früher Schiit gewesen wie seine Mutter, jetzt sei er Sunnit wie sein Vater und sei im Jahr 2006 auf Pilgerreise, auf Hadsch, gewesen. Er besuche in A. entweder die arabische Moschee (S.-Moschee) oder die türkische Moschee, die näher sei. Er habe verschiedene Bekannte, kenne aber den Nachnamen der meisten nicht. Nähere Bekannte seien H., A., A., B., H. und H. Mit M. sei er befreundet gewesen. Es sei aber keine so große Freundschaft gewesen. Für dessen Anwalt habe er einmal gespendet. Die zweite Spende habe er wieder zurückgenommen, weil ihm die Polizei gesagt habe, das dürfe er nicht machen. In Berlin habe er in einer Moschee den R. kennengelernt. Dieser habe ihm eine Arbeitsstelle versprochen. Daraus sei aber nichts geworden. Er wisse, dass R. und M. wegen der Sache A. verurteilt worden seien. Von Spendensammlungen wisse er nichts. Wenn das so wäre, würde er eine Anzeige machen. Schließlich wurden dem Kläger mehrere Lichtbilder von Landsleuten vorgelegt, die er zum Großteil wieder erkannt hat.

Mit Schreiben vom 25. März 2009 unterrichtete die Regierung von Oberbayern die Stadt A. davon, dass sie das Verfahren in Bezug auf den Erlass einer Ausweisungsverfügung gemäß der Ermächtigung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 ZustVAuslR a.F. an sich ziehe. Es werde gebeten, von der Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis abzusehen. Diesem Schreiben legte die Regierung von Oberbayern eine sicherheitsrechtliche Bewertung des Klägers durch das LfV zur Kenntnis bei. In dieser Bewertung vom 9. Februar 2009 kam das Landesamt zu dem Schluss, dass der Kläger mit der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna (AAI/AAS; i.F: AAI) einer Vereinigung angehöre und diese unterstütze, die ihrerseits den Terrorismus unterstütze. Darüber hinaus gehöre der Kläger dem Netzwerk islamistischer Iraker in A. an, das ebenfalls den Terror im Irak unterstütze. Außerdem habe er im Sicherheitsgespräch, das der Klärung von Bedenken gegen seinen weiteren Aufenthalt diene, in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben gemacht. Dieser Bewertung lagen wiederum Auszüge aus Polizeiberichten, aus Vernehmungen des Klägers sowie TKÜ-Gesprächsprotokolle des Polizeipräsidiums Schwaben bei.

Nach Anhörung des Klägers wies ihn die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 25. Oktober 2007 ab (Nr. 2) und untersagte seine Wiedereinreise (Nr. 3). Er wurde verpflichtet, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats ab Vollziehbarkeit der Ausweisung und Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt zu verlassen (Nr. 4). Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, werde er in den Irak oder einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben (Nr. 5). Hinsichtlich der weiteren Anordnungen in Nr. 6 bis 8 des Bescheids (räumliche Beschränkung des Aufenthalts, tägliche Meldepflicht und Zwangsgeldandrohung) haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Zur Begründung der von einer Regel- zur Ermessensausweisung herabgestuften Ausweisung stützte sich die Regierung von Oberbayern auf § 54 Nr. 5, 5a und 6 AufenthG (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung; i.F.: a.F.). Der Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. sei erfüllt, weil der Kläger der terroristischen Vereinigung AAI angehöre bzw. diese zumindest unterstütze. Die Schlussfolgerung der Mitgliedschaft bzw. Unterstützung der AAI ergebe sich aus dem Gesamtbild, das auch aufgrund von Informationen des LfV über den Kläger gewonnen worden sei. Er bewege sich seit Jahren in einem Umfeld, das von Mitgliedern und Sympathisanten der AAI durchsetzt sei. Von diesen seien einige zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Auch nach der Festnahme dieser Personen habe der Kläger konspirativen Kontakt zu Anführern der lokalen AAI-Gruppe gehabt. Die Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben durch ihn, wie etwa der festgestellte Transfer von gesammelten Spenden an die Hauptorganisation im Irak, stelle Unterstützungshandlungen für die AAI dar. Ein gewichtiges Indiz seien die Erkenntnisse zur Tätigkeit des Klägers als „Hawala-Banker“. Auch habe er für die Strafverteidigung eines verurteilten AAI-Mitglieds Geldsammlungen durchgeführt. Eine mit der Ideologie der AAI übereinstimmende Haltung des Klägers zeige sich deutlich darin, dass anlässlich eines Einsatzes eines Pkw-Lauschers festgestellt worden sei, dass er über das Autoradio häufig Lieder mit djihadistischer Propaganda abspiele und zum Teil mitsinge sowie in diesem Zusammenhang radikale Äußerungen getätigt habe. In einem Telefonat im Februar 2006 habe er erklärt, ein „Takfiri“ zu sein. Im Rahmen einer Durchsuchung seiner Wohnung am 7. Dezember 2006 seien zwei von zahlreichen aufgefundenen Kassetten ausgewertet und deren Inhalt als Kampflieder eingestuft worden, in denen zum militärischen Djihad aufgerufen, die Attentäter des 11. September 2001 gelobt und zum gewaltsamen Kampf gegen Nicht-Muslime aufgerufen werde. Die Angehörigkeit des Klägers zur AAI dauere an und belege seine gegenwärtige Gefährlichkeit. Der Tatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG a.F. sei ebenfalls erfüllt, denn der Kläger gefährde die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Diese Einschätzung beruhe darauf, dass er Mitglied bzw. Unterstützer einer die Sicherheit gefährdenden terroristischen Vereinigung sei. Von ihm gehe die ernsthafte Gefahr weiterer schwerwiegender Störungen der öffentlichen Sicherheit aus. Schließlich liege auch der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG a.F. vor, denn der Kläger habe in mehrfacher Hinsicht falsche Angaben im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Befragung mittels Fragebogen durch die Stadt A. am 13. November 2007 gemacht. Aber auch im Rahmen des am 13. November 2008 durchgeführten Sicherheitsgesprächs bei der Regierung von Oberbayern habe er in mehreren Punkten falsche oder zumindest unvollständige Angaben gemacht bzw. unzweifelhaft festgestellte Erkenntnisse zu relativieren versucht. Da der Kläger (noch) die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genieße, komme ihm zwar der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. zugute, so dass die Regelausweisung zur Ermessensentscheidung herabgestuft sei. Nach sachgerechter Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise des Klägers mit dessen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik überwiege jedoch das öffentliche Interesse an der Ausweisung. Die Folgen der Ausweisung träfen den Kläger auch nicht in unverhältnismäßiger Weise. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass allein die Anwesenheit von Helfern des internationalen Terrorismus in der Bundesrepublik Deutschland zu einer erheblichen Beeinträchtigung staatlicher Sicherheitsbelange führe, die es zu beseitigen gelte. Demgegenüber müssten die persönlichen Interessen des Klägers zurücktreten. Er lebe zwar seit zehn Jahren im Bundesgebiet, habe aber den weit überwiegenden Teil seines Lebens im Irak verbracht und sei mit den Gepflogenheiten und der Sprache im Heimatland vertraut. Dort lebten auch Verwandte von ihm. Wegen des als höher einzustufenden Sicherheitsinteresses des Staats und seiner Einwohner am Schutz vor terroristischen Aktivitäten müssten auch seine persönlichen Interessen an der Führung eines Ehe- und Familienlebens in Deutschland zurücktreten. Die Tatsache, dass die Ehefrau türkische Staatsangehörige und die Kinder türkische und deutsche Staatsangehörige seien, führe nicht automatisch zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne, sofern die Ehefrau und die Kinder nicht im Bundesgebiet blieben, sowohl in einem der Herkunftsstaaten der Eheleute als auch in einem Drittland fortgeführt werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Familie in die Türkei umziehen könne, zumal dies das Heimatland der Ehefrau sei und alle Familienmitglieder die türkische Sprache beherrschten. Die noch sehr jungen Kinder könnten ohne weiteres in einem anderen Land Fuß fassen.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2010 ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. Dezember 2009 erheben mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Ausländerakte des Klägers zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise einer befristeten Aufenthaltserlaubnis an die zuständige Ausländerbehörde abzugeben. Beim Kläger könnten weder Regelverstöße noch eine drohende Sicherheitsgefährdung festgestellt werden. Auf jeden Fall wiege sein persönliches Interesse am Zusammenleben mit seinen beiden deutschen Kindern höher als das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung.

Am 19. Februar 2010 teilte sein Bevollmächtigter mit, der Kläger sei mit seiner Familie am 15. Februar 2010 aus beruflichen Gründen nach B. umgezogen. Daraufhin wurde das Klageverfahren (Au 1 K 10.212), mit dem der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zunächst durch die Stadt A. begehrt hatte, an das Verwaltungsgericht G. verwiesen (dortiges Az.: 8 K 1446/11).

In der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht insgesamt neun Zeugen, darunter die Ehefrau des Klägers, einvernommen. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Mit Urteil vom 18. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. Dezember 2009 – u.a. in den noch streitgegenständlichen Ziffern 1. und 3. bis 5. aufgehoben. Die Ausweisung des Klägers sei rechtswidrig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5, 5a und 6 AufenthG a.F., auf die die Verfügung gestützt werde, nicht vorlägen. Die Kammer sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass gemäß den Vorgaben des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, der Kläger gehöre einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung an oder unterstütze eine solche zumindest. So lägen keine hinreichenden Indiztatsachen für die Annahme des Beklagten vor, der Kläger gehöre der AAI/AAS an. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger Mitglied oder zumindest Angehöriger der sog. „A. Gruppe“ sei, die nach Auffassung der Sicherheitsbehörden die Kerngruppe der AAI/AAS im Irak insbesondere durch finanzielle Zuwendungen unterstütze. Die tatbestandliche Alternative des „Förderns“ sei ebenfalls nicht erfüllt. Auch von einer „Befürwortung“ könne nicht ausgegangen werden. Lediglich bei einem Zeugen sei die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass er den Terrorismus unterstütze. Zusammenfassend ergebe sich das Bild einer Wohngemeinschaft, bei deren Durchsuchung Tonträger mit extremistischen Inhalten gefunden worden seien. Zwei Mitglieder der Gruppe hätten Straftaten eingeräumt oder begangen, die aber auch keine belegbaren Bezüge zu terroristischen Bestrebungen aufwiesen. Schließlich rechtfertigten auch die durch die Beweiserhebung zur Überzeugung des Gerichts festgestellten Tatsachen nicht die Schlussfolgerung, der Kläger unterstütze die AAI/AAS. Er habe zwar nicht bestritten, Kontakt zu Personen gehabt zu haben, die teilweise entweder wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechtskräftig verurteilt oder dessen zumindest verdächtigt worden seien, es lägen jedoch keine verwertbaren Hinweise dafür vor, dass der Kläger deren terroristische Absichten gekannt oder unterstützt habe. Weitere Personen, die der Kläger kenne, würden allenfalls verdächtigt, Unterstützer einer terroristischen Vereinigung zu sein. Die Tätigkeit im sog. Hawala-Banking, die der Kläger bei einer polizeilichen Vernehmung selbst eingeräumt habe, lasse keine nachweisbaren Bezüge zum internationalen Terrorismus erkennen. Gewisse Verdachtsmomente bestünden zwar im Hinblick auf das Zusammenwirken des Klägers mit anderen Personen bei organisierten Schleusungen und damit zusammenhängenden Delikten. Trotz umfassender Ermittlungen hätten diese allerdings nicht erhärtet werden können. Beim Kläger bestünden zwar erhebliche Hinweise darauf, dass er extremistisch-islamistischem Gedankengut nahestehe. Die bloße Tatsache, dass er möglicherweise mit den Zielen einer terroristischen Organisation sympathisiere, belege aber weder die tatbestandsmäßige Mitgliedschaft noch Unterstützungshandlungen. Bei eventuell extremistischen Äußerungen handele es sich um einen überspitzten, aber nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG dennoch zulässigen Beitrag zur Meinungsbildung. In einer Gesamtschau stehe den einzelnen Indizien, die auf eine Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlung des Klägers hinweisen könnten, der Befund entgegen, dass es den Sicherheitsbehörden trotz seiner intensiven Überwachung über einen langen Zeitraum nicht gelungen sei, mehr als die im Urteil genannten, letztlich vereinzelten Indizien zu ermitteln. Die Vermutung, dass der Kläger extremistischem Gedankengut nahestehe, nicht selten gegen deutsche Rechtsvorschriften verstoßen habe und sich im Übrigen hauptsächlich mit irakischen Landsleuten umgebe, die einander auch Gefälligkeiten erwiesen, liege nahe, erfülle jedoch nicht den Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F.. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5a AufenthG a.F. seien nicht erfüllt, denn eine aktuelle vom Kläger ausgehende Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sei nicht erkennbar. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme könne weiter nicht von einer Verwirklichung des Ausweisungstatbestands nach § 54 Nr. 6 AufenthG a.F. ausgegangen werden. Es könnten nämlich nur bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu sicherheitsrelevanten Sachverhalten den Verdacht begründen, der Ausländer wolle aus unlauteren, sicherheitsrelevanten Motiven etwas verbergen, wobei von Bedeutung auch der Verständnishorizont des Ausländers sei. Gemessen daran könnten dem Kläger keine bewussten Falschangaben im Sinne des Ausweisungstatbestands nachgewiesen werden. Die wegen des besonderen Ausweisungsschutzes erforderliche Ermessensentscheidung des Beklagten begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG. Insbesondere stelle die Auffassung der Beklagten, dem Kläger und seiner Familie sei eine Übersiedlung in die Türkei oder ein anderes Land gemeinsam möglich und zumutbar, allenfalls eine nicht belegte Vermutung dar. Der Beklagte hätte vielmehr sicherstellen müssen, dass der Kläger überhaupt einen legalen Aufenthalt in der Türkei begründen könne. Als Konsequenz aus der Aufhebung der Ausweisung seien auch die weiteren im Tenor genannten streitgegenständlichen Regelungen aufzuheben.

Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 3. März 2011 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden; zudem wurde das Verfahren im Hinblick auf zehn weitere vorsätzliche Verstöße nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Zur Begründung der mit Beschluss vom 9. August 2012 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, eine wertende Gesamtbetrachtung der hinreichend belegten Aktivitäten und des Verhaltens des Klägers rechtfertige die Schlussfolgerung, er habe die terroristische Vereinigung AAI jedenfalls unterstützt, woraus sich auch noch seine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinn von § 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG a. F. ergebe. Unterstützung sei jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Organisation auswirken könnten, ohne dass der Nutzen messbar sein müsse. Der Senat habe bereits mehrfach festgestellt, dass in der Moschee in A. Geldsammlungen für verschiedene Zwecke stattgefunden hätten und hiervon Teile im Hawala-Verfahren in den Irak zur Unterstützung der dort operierenden AAI transferiert worden seien. Der Kläger sei wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden; zudem sei das Verfahren im Hinblick auf weitere zehn Verstöße nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass keiner dieser Geldtransfers der AAI im Irak zu Gute gekommen sei. Der Kläger habe selbst eingeräumt, im Hawala-Verfahren Geld an den Bruder des M. S.M., der wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung AAI und versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden sei, geschickt zu haben. Zu M. S.M. habe der Kläger außerdem ein enges Verhältnis gepflegt und eine persönliche Spende zur Finanzierung der Kosten von dessen Strafverteidiger geleistet. Darüber hinaus habe der Kläger nachweislich Kontakt zu weiteren Anhängern und Unterstützern der AAI gehabt. Er teile deren extremistische Haltung, was durch ein am 30. Dezember 2005 während einer Autofahrt geführtes und abgehörtes Gesprächs bewiesen werde, bei dem im Hintergrund Musik mit djihadistischem Inhalt gelaufen sei, zu der der Kläger gelegentlich mitgesungen habe. Außerdem sei bei ihm umfangreiches Audiomaterial mit entsprechenden Kampfliedern sichergestellt worden; auf seinem Computer habe man Verknüpfungen zu und Besuche von Internetauftritten verschiedener islamistischer Gruppierungen nachgewiesen. Der Kläger sei schon im Jahr 2006 wegen unerlaubten Führens einer Gaspistole zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Es bestünden im Rahmen einer zusammenfassenden Betrachtung hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für eine Unterstützung der AAI. Diese Beurteilung werde durch die als unglaubhaft anzusehenden Zeugenaussagen nicht widerlegt; es sei schon unglaubwürdig, dass sich die in A. lebenden Exil-Iraker als politisch völlig desinteressiert bezeichneten. Das Verwaltungsgericht überspanne außerdem die Anforderungen an den Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung im Sinn des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F.; insoweit seien weder eine strafrechtliche Verurteilung noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren erforderlich. Nach den Erkenntnissen des LfV sei der Kläger Angehöriger einer lokalen Gruppe, die die Kernorganisation der AAI im Irak mit Geldsammlungen unterstützt habe. Dass eine solche Gruppe bestehe, habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 2010 (Az. 10 BV 09.1784) festgestellt. Der Kläger habe sich bis heute nicht von der terroristischen Vereinigung distanziert. Auch der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG a.F. sei verwirklicht, da der Kläger sehr wohl falsche bzw. unvollständige Angaben zu seinen Kontakten mit Personen, die einer terroristischen Vereinigung angehörten oder nahestünden, gemacht habe. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei nicht zu beanstanden; auch der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG sei ausreichend berücksichtigt und rechtmäßig abgewogen worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Januar 2011 abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 18. Januar 2011 Bezug. Auf die hilfsweise Beantragung einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung hat der Kläger im Hinblick auf die hierfür fehlende Zuständigkeit des Beklagten verzichtet.

In der vom Senat am 21. Juli 2014 durchgeführten ersten mündlichen Verhandlung, wegen deren Ablaufs auf die Niederschrift verwiesen wird, wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Anschließend wurde er informatorisch angehört. Mit Beschluss vom 24. Juli 2014 wurde das (damals unter dem Aktenzeichen 10 B 12.1823 anhängige) Berufungsverfahren im Hinblick auf die vorgreifliche Frage, ob der Kläger weiterhin Flüchtling im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, ausgesetzt und erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2016 (unter dem aktuellen Aktenzeichen) wieder aufgegriffen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, hier insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2017, sowie auf die beigezogenen Behördenunterlagen Bezug genommen. Mit dort verkündetem Beschluss hat der Senat die Akten der Verfahren 10 B 09.1784, 10 B 10.1999 und 10 B 13.1446 beigezogen.

Gründe

I.

Den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet (nur noch) die im Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2009 unter Bestimmung einer Ausreisefrist und Androhung der Abschiebung verfügte Ausweisung (Ziffern 1., 3., 4., 5.), während der Rechtsstreit bezüglich der Nebenentscheidungen in den Ziffern 6., 7. und 8. in der letzten mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Das Klageverfahren war daher insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Januar 2011 in gleichem Umfang wirkungslos ist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

II.

Soweit die Klage noch anhängig ist, hat die zulässige Berufung Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers zu Unrecht als rechtswidrig angesehen. Die Klage war daher insoweit abzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts im gleichen Umfang aufzuheben.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts, also hier des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2015 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 29 m.w.N.). Der Entscheidung sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), zugrundezulegen.

Rechtlicher Maßstab für die Überprüfung der vom Beklagten noch nach § 54 Nr. 5, 5a und 6 AufenthG in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (a.F.) verfügten Ausweisung ist daher das ab 20. Juli 2017 geltende Ausweisungsrecht. Die bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen zur Ausweisung (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015 BGBl I S. 1386) differenzieren nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangen für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist in vollem Umfang durch das Gericht überprüfbar (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 26). Eine nach altem Recht verfügte Ausweisung wird auch nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist vorliegend der Fall.

2. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage im Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt (u.a.) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (2.1), ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen (2.2) an seiner Ausreise mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. grundlegend zum ab 1.1.2016 geltenden Rechtszustand: BVerwG, U.v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 21 ff.). Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2; BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 17). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sind neben den explizit in §§ 54 und 55 AufenthG angeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Ausweisungs- und Bleibeinteressen denkbar (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 25.2.2015, BT-Drs. 18/4097 S. 49)

2.1 Der Kläger hat durch sein Verhalten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinn von § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (2.1.1) verwirklicht, indem er durch relevante individuelle Handlungen in den Jahren 2004 bis 2006 die AAI als terroristische Vereinigung unterstützt hat (2.1.2). Die für § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs noch gegeben (2.1.3).

2.1.1 Es liegt besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist u.a. auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt, es sei denn, er nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Der Tatbestand des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ist dem Wortlaut nach weitgehend an den früheren Regelausweisungstatbestand (§ 54 Nr. 5 AufenthG a.F.) angelehnt, auf den auch noch die Ausweisungsverfügung gestützt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 22. Februar 2017 (a.a.O., Rn. 28 bis 35) festgestellt, dass zur Auslegung des Tatbestands des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinn von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dieselben rechtlichen Maßstäbe heranzuziehen sind, die zur Auslegung des Regelausweisungstatbestands des nach § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. entwickelt worden waren (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 19).

Voraussetzung ist demnach, dass dem Ausländer das Verhalten einer Vereinigung zugerechnet werden kann, die den Terrorismus unterstützt oder selbst terroristischen Charakter hat (BVerwG, U.v. 25.10.2011 – 1 C 13.10 – juris Rn. 14 unter Verweis auf das U.v. 15.3.2005 – 1 C 26.03 – juris). Bei diesem Ausweisungstatbestand muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die betreffende Vereinigung den Terrorismus unterstützt. Für die erforderliche individuelle Unterstützung einer solchen Vereinigung durch den einzelnen Ausländer genügt es dagegen, dass Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen (BVerwG, U.v. 25.10.2011 – 1 C 13.10 – juris Ls. 1 und Rn. 16). Für beide Unterstützungsbegriffe in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG54 Nr. 5 AufenthG a.F.), also sowohl für die Unterstützung des Terrorismus durch die Vereinigung als auch für das individuelle Unterstützen einer solchen Vereinigung durch den Ausländer, gilt, dass mit dieser Ausweisungsnorm alle Verhaltensweisen erfasst werden sollen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirken. Für die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch den Ausländer bedeutet dies, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. März 2005 (a.a.O.) zur insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (i.d.F. d. G. v. 9.1.2002) entwickelten Kriterien maßgeblich sind (BVerwG, U.v. 25.10.2011, a.a.O., juris Rn. 21).

Zu diesem Unterstützungsbegriff hat das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung vom 15. März 2005 (a.a.O., zur PKK und ihren Nachfolgeorganisationen) Folgendes ausgeführt:

„Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83 (S) - BGHSt 32, 243; ähnlich Jakober in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 8 AuslG Rn. 620; Berlit in: GK-StAR § 86 AuslG Rn. 90 bis 92 zum Unterstützungsbegriff in § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990). Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84 - BGHSt 33, 16 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 <101>; 32, 243 <244>). Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - NJW 1988, 1677 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 <101>; 32, 243, <244>) wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386, S. 54: „Dabei muss die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein, abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz bleiben außer Betracht.“).

Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (zum Ausnahmefall der Inanspruchnahme als Anscheinsstörer in einer zugespitzten Krisensituation vgl. Urteile vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 23.75 und BVerwG 1 C 46.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nrn. 75, 76 und Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG 1 C 35.70 - BVerwGE 49, 36 <42 ff.>). An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG kann ferner dann in Betracht kommen, wenn - wie der Klägerin vorgehalten und vom Berufungsgericht zunächst unterstellt - durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung wie der verbotenen PKK bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - a.a.O.). Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (oder des Fehlens jeglicher Distanzierung wie bisher bei der Klägerin) gewürdigt werden. Die potenzielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten sowie die Völkergemeinschaft aus-geht, ist erforderlich, aber auch ausreichend, um ein Verhalten unter den durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz eingefügten, die allgemeine Sicherheitsgefährdungsklausel in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bewusst erweiternden Unterstützungstatbestand zu subsumieren (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386, S. 54: „Erfasst wird neben den Erscheinungsformen der Gewaltanwendung ebenfalls die Mitgliedschaft oder Unterstützung von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen, unabhängig davon, wo die Anschläge verübt werden. Diese Ausdehnung auf über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus agierenden Tätergruppen ist angesichts der Erscheinungsformen des international organisierten Terrorismus, der immer auch latent eine Bedrohung für die Bundesrepublik Deutschland darstellt, geboten“).

Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich… Ebenso wenig ist ein „aktives Tätigwerden“ erforderlich, wie es im angefochtenen Berufungsurteil (UA S. 7) unter Bezugnahme auf einen vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Auslegung des § 129 a Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - a.a.O.) vorausgesetzt wird. Die Schwelle für das Eingreifen des neuen Versagungs- und Regelausweisungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative (vgl. oben 3 a).

Mit Rücksicht auf diese Zielsetzung ist der Unterstützungsbegriff in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG auszulegen und anzuwenden. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs ist allerdings - wie bereits ausgeführt - bei der Anwendung der Vorschrift darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig namentlich in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird. Die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte können erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entscheiden, ob ein Ausländer eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt. Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung - wie hier die PKK und ihre Teil- oder Nachfolgeorganisationen - terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich selbst terroristisch betätigt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht.“

Diese Grundsätze, die der Senat bereits seinem Beschluss vom 12. Oktober 2009 (10 CS 09.817) und zuletzt seinem Urteil vom 25. September 2013 (10 B 10.1999, juris Rn. 23) zugrunde gelegt hat, sind auch im vorliegenden Fall maßgebend.

2.1.2 Die AAI (später: Ansar al-Sunna) war während der Zeit ihres eigenständigen Bestehens als Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, anzusehen. Dies hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Strafgerichte (vgl. z.B. OLG M., U.v. 12.1.2006 – 6 St 001/05 – betr. M. L. A.; OLG S., U.v. 15.7.2008 – 5-2 StE 2/05 – betr. M. A** H.*) wiederholt festgestellt (BayVGH, B.v. 12.10.2009 – 10 CS 09.817 –; U.v. 25.3.2010 – 10 BV 09.1784 – sowie zuletzt U.v. 25.9.2013 – 10 B 10.1999 – jew. juris). Neuere Erkenntnisse, die eine abweichende Bewertung zulassen würden, liegen nicht vor. Danach war die AAI ein Zusammenschluss verschiedener salafistisch-dschihadistisch orientierter kurdischer Gruppen, die ihr Ziel, die Errichtung eines eigenständigen islamischen Staates im kurdischen Teil des Irak, mit terroristischen Mitteln, insbesondere unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen und durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt hat (vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundes 2007, S. 177f.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere der geplante, jedoch verhinderte Mordanschlag auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten A. anlässlich dessen Besuchs in Berlin am 2./3. Dezember 2004 zu nennen.

Allerdings setzt die Anwendung von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG den Bestand einer Vereinigung voraus, die „den Terrorismus unterstützt“. Schon aus der Verwendung der Gegenwartsform („unterstützt“) folgt, dass dieses Tatbestandsmerkmal im maßgeblichen Zeitpunkt und damit aktuell vorliegen muss. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt damit grundsätzlich den Fortbestand der den Terrorismus unterstützenden Vereinigung (im maßgeblichen Zeitpunkt) voraus; andernfalls läge keine potentielle Erhöhung des von einer terroristischen Vereinigung ausgehenden latenten Gefährdungsrisikos (BVerwG, U.v. 15.3.2005, a.a.O., Rn. 27) infolge von Unterstützungshandlungen durch den Ausländer und damit keine von ihm ausgehende Gefahr vor. Wird also die terroristische Vereinigung, wegen deren Unterstützung der Ausländer ausgewiesen werden soll, endgültig zerschlagen oder löst sie sich und ihre Organisationsstruktur aus anderen Gründen auf, ohne dass es etwa zur Gründung einer Nachfolgeorganisation kommt, fehlt es bereits an einer „unterstützungsfähigen“ Vereinigung, die ihrerseits den Terrorismus auch in Zukunft noch unterstützen könnte.

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Obwohl sich die terroristische Vereinigung AAI bereits im August 2014 dem Islamischen Staat im Irak (IS) unterstellt und damit ihren Namen und eine eigenständige Organisation aufgegeben hat, ist eine fortwirkende Unterstützung des Terrorismus nach wie vor zu bejahen. Denn ein großer Teil der Mitglieder der AAI hat sich – wie die Vertreterin des LfV in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – im Jahr 2014 auf einen entsprechenden Aufruf der führenden Köpfe der AAI dem IS im Irak angeschlossen. Mit diesem Vorgehen sind zwar die eigenständigen Organisationsstrukturen der AAI weitgehend entfallen. Diese Vereinigung kommt dementsprechend nicht mehr als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes in Betracht und wird auch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. Februar 2017 für den Irak – anders als noch in den vorangehenden Berichten – nicht mehr erwähnt, während sie in der aktuellen Fassung der EU-„Terrorliste“ noch genannt wird. Der Senat ist vor dem dargestellten Hintergrund zu der Überzeugung gelangt, dass – ungeachtet des Umstandes, dass offenbar einige Untergruppierungen der AAI den Anschluss an den IS verweigert haben – davon auszugehen ist, dass im Sommer 2014 die Organisationsstrukturen der AAI in maßgeblichem Umfang von einer anderen terroristischen Organisation zur Verfolgung deren terroristischer Ziele übernommen wurden und weitergeführt werden. Damit wird es dem IS möglich sein, bei Bedarf insbesondere auch auf die in Europa von der AAI geknüpften Netzwerke zurückzugreifen. Vor diesem Hintergrund ist der für die Anwendung der Ausweisungsvorschrift notwendige tatsächliche Fortbestand der ursprünglichen, unter anderem Namen agierenden terroristischen Vereinigung in ihren wesentlichen Organisationsstrukturen zu bejahen. So erscheint ohne weiteres möglich, dass der IS mithilfe von Verbindungsleuten aus der AAI an deren vormalige Mitglieder und Anhänger mit der Bitte um Unterstützung herantritt.

2.1.3 Der Kläger hat in der Vergangenheit die AAI unterstützt (2.1.3.1), ohne bislang von dem damit verbundenen sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen zu haben (2.1.3.2). Nach den gesamten Umständen ist daher von einer fortbestehenden Gefahr erneuter Sicherheitsgefährdungen auszugehen (2.1.3.3)

2.1.3.1 Bei umfassender Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung, dass der Kläger die terroristische Vereinigung AAI in Kenntnis der maßgeblichen Umstände unterstützt hat (§ 54 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Diese Vorschrift verlangt bezüglich der Anknüpfungstatsachen, die als Indizien für die Schlussfolgerung einer Unterstützung der terroristischen Vereinigung dienen, die volle richterliche Überzeugungsgewissheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2012 – 1 C 8.11 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 25.9.2013, a.a.O. Rn. 31). Dabei erfasst die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken – etwa die Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen –, wenn die Unterstützungshandlung geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten (BVerwG, U.v. 27.7.2017, a.a.O. Rn. 21). Weiterhin gilt für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person unmittelbar ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Der Unterstützerbegriff ist weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (BVerwG, U.v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 34 f. m.w.N.).

Anders als das Verwaltungsgericht meint, hat der Kläger bei Anlegung der dargestellten Maßstäbe die AAI in rechtlich erheblicher Weise individuell unterstützt. Zu dieser Überzeugung kommt der Senat zum einen aufgrund der vom Kläger getätigten, strafrechtlich wegen Verstosses gegen das Kreditwesengesetz geahndeten zwölf Hawala-Transaktionen mit einer Gesamtsumme von mindestens 125.000 Euro. Der Kläger hatte zudem intensiven Umgang mit mindestens drei weiteren, die AAI unterstützenden irakischen Staatsangehörigen aus der „A. Gruppe“, mit denen er gemeinsam regelmäßig die S.-Moschee in A. besuchte und darüberhinaus private Kontakte pflegte. Diese Erkenntnisse hat der Senat bereits in den vorangegangenen Berufungsverfahren dieser drei Unterstützer gewonnen; Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen nach wie vor nicht. Die entsprechenden Gerichtsakten (Az.: 10 BV 09.1784, A. K.; 10 B 10.1999, H.G.W.; 10 B 13.1446, H.J.M.) wurden zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Demnach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger nicht nur in das System der Spendensammlungen zu Gunsten der AAI, die in der S.-Moschee durchgeführt wurden, eingebunden war, sondern auch die Weiterleitung der Spenden in den Irak organisierte. Mit den Protagonisten der Gruppe pflegte er häufigen, oftmals konspirativen Umgang. All dies folgt bereits aus dem rechtskräftigen Urteil vom 25. September 2013 (10 B 10.1999, UA Rn. 40 f.), mit dem die Klage des als Führungsfigur der „A. Gruppe“ eingestuften H.G.W. gegen seine Ausweisung – unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und nach Einvernahme des Klägers als Zeuge – abgewiesen wurde; dort hat der Senat zur Rolle der „A. Gruppe“ mit dem Kläger als hieran Beteiligtem die im Nachfolgenden zitierten Feststellungen getroffen (Hervorhebungen insbesondere des Namens des Klägers nicht im Original):

„1.1.2.3.4. Zusammenfassend ist entgegen der Bewertung des Erstgerichts gerade nicht davon auszugehen, dass sich die Gruppe irakischer Staatsangehöriger in A. um den Kläger und M. herum nur zum gemeinsamen Gebet in der S.-Moschee in A. getroffen und (wenige Male) Geldsammlungen ausschließlich für den Unterhalt dieser Moschee durchgeführt hat. Vielmehr liegen zahlreiche belegte Indiztatsachen dafür vor, dass jedenfalls die als Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna) verurteilte Schlüsselperson M. - wie ihm von dieser Vereinigung und dem ihm innerhalb dieser Organisation hierarchisch übergeordneten Mitglied A** aufgetragen - innerhalb und außerhalb der S.-Moschee Geldsammlungen bei seinen irakischen Freunden und Bekannten für so bezeichnete „humanitäre“ oder „gute Zwecke“ bzw. „Arme“ und „hilfsbedürftige Personen“ im Irak durchgeführt und das Geld wie von vornherein beabsichtigt über entsprechende Verbindungsleute an die terroristische Vereinigung weitergeleitet hat. Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass entgegen den wiederholten Einlassungen des M. im Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht S., es habe sich dabei nur um „Spenden für Arme und Bedürftige“ gehandelt, und entgegen den mehr oder weniger gleich lautenden Angaben der Mitglieder des A. Unterstützerkreises nicht nur M., sondern allen Beteiligten hinreichend klar war, dass diese Gelder letztlich zur finanziellen Unterstützung der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna und für die „Brüder im Irak“ bestimmt waren. Das Aussageverhalten des M. schon im Strafverfahren, vor allem aber bei seinen Vernehmungen vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof war und ist erkennbar davon geprägt, seine maßgebliche (Führungs-)Rolle innerhalb der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna herunterzuspielen und insbesondere „niemand anderen mit hineinzuziehen“ (vgl. z.B. seine diesbezüglichen Angaben vor dem Verwaltungsgericht, S. 6 der Niederschrift vom 16.3.2010, wo er dieses Motiv ausdrücklich nennt). Besonders deutlich wird dies beispielsweise, wenn der Zeuge M. aussagt, innerhalb der Ansar al-Islam sei nie über den Kläger gesprochen worden, nur einmal sei gesagt worden, in A. lebe eine Person, die gegen den Dschihad sei (S. 6 der Niederschrift vom 16.3.2010). Der Kläger und andere Mitglieder der A. Gruppe um M. herum haben sich nachweislich konspirativ verhalten, indem sie sich zum Beispiel absprachen, wie sich die zu polizeilichen Vernehmungen vorgeladenen (acht) Mitglieder der Gruppe bezüglich M., den Hawala-Banking-Überweisungen des Isam A. sowie Kontakten zu Dritten - darunter dem ebenfalls durch das Oberlandesgericht S. verurteilten R. M. Y. - jeweils eingelassen haben bzw. besser hätten einlassen sollen. Dies ergibt sich eindeutig zum Beispiel aus einem im Pkw des I. A. abgehörten Gespräch zwischen dem Kläger, I. A. und H. M. … … (letzterer war Mitbewohner des M. in der Wohngemeinschaft in A.*) am 8. März 2006 (Bl. 226 ff. der Behördenbeiakte der Regierung von Oberbayern im Verfahren A*- … - Az. 10 ZB 11.412, jetzt 10 B 12.1823 sowie Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09. 50). In diesem Gespräch, in dem es im Wesentlichen um das Aussageverhalten der Gesprächsteilnehmer bei der Zeugenvernehmung im Rahmen des Strafverfahrens des M. geht, zeigt sich das konspirative Verhalten der A. Gruppe schon in folgendem Dialog: H.: „K** M., weil er sehr vorsichtig war, wie du schon weißt …“ H. (Kläger): „Ja.“ H.: „… haben wir niemals über etwas gesprochen, bis auf ein einziges Mal …“ (es folgt die Schilderung eines Telefongesprächs mit M.; TKÜ-Gesprächsprotokoll vom 8.3.2006, Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09. 50). Im weiteren Verlauf des Gesprächs erzählt beispielsweise A*- …, M. H. (Kläger) hätte ihm gesagt, man sollte nicht lügen: „Aber manchmal, ich musste lügen.“ Weiter erzählt er, dass er sich einmal (bei seiner Vernehmung) verraten und doch festgestellt habe, dass sie schon über vieles informiert seien und seit drei Jahren diesen Jungen (M.*) beobachtet hätten (Bl. 226 der Behördenbeiakte der Regierung von Oberbayern im Verfahren A*- …*). Dabei gibt der Kläger den Rat, A*- … hätte bei Beschuldigungen im Zusammenhang mit Geldüberweisungen und M. sagen sollen, es hätte sich nur um Ausleihen und Rückzahlungen gehandelt (Bl. 227 a.a.O.). Weiter ergibt sich aus diesem Gespräch, dass A*- … offensichtlich im Auftrag des M. Geld an einen Ismail überwiesen hat. In diesem Zusammenhang rät der Kläger wiederum A*- …, es sei sein Recht zu schweigen und er solle nichts vorzeitig zugeben, sondern erst, wenn einem „der Beweislast“ vorgelegt wird. In der Folge berichtet A*- …, dass bei seiner Vernehmung durch das Vorspielen von Telefongesprächen seine Lüge, R. nicht zu kennen, aufgedeckt worden sei. Der Kläger erklärt dabei, er kenne R. ebenfalls. Schließlich wird aus dem Gespräch klar, dass den Beteiligten die Rolle des M. für die Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna durchaus bewusst war, wenn A*- … an einer Stelle sagt: „K** M., du machst so was, 24 Stunden sprichst du im Internet mit k** K., mit A** und mit … Und du hast nichts getan; bei Gott, ich weiß es, er hat nichts getan.“ (Bl. 228 a.a.O.). Bei einem bei der Regierung von Oberbayern geführten Sicherheitsgespräch am 13. November 2008 hat A*- … dann im Übrigen auf entsprechenden Vorbehalt kategorisch bestritten, so etwas jemals gesagt zu haben (Bl. 319 der Behördenbeiakte der Regierung von Oberbayern im Verfahren A*- … - Az. 10 ZB 11.412, jetzt 10 B 12.1823). Im weiteren Verlauf dieses im PKW des A*- … abgehörten Gesprächs sagt A*- … zum Kläger im Zusammenhang mit seiner polizeilichen Vernehmung über Geldüberweisungen im Auftrag des M.: „M., ich stellte fest, dass er, mit Verlaub, Kenntnisse über unbedeutende Sachen hat, zum Beispiel von 2-3 unbedeutenden Sachen, wusste aber über die großen Sachen Bescheid.“ (Fortsetzung TKÜ-Gesprächsprotokoll vom 8.3.2006, Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09. 50). Schließlich unterhalten sich der Kläger und A. in diesem Gespräch über ihre jeweiligen Angaben bei ihren polizeilichen Vernehmungen (am Vortag), insbesondere auch über geleistete Hilfen für M. ….

Der Kläger war sowohl mit M. als auch mit A*- … über Jahre hinweg befreundet und hatte mit beiden in A. regelmäßigen und intensiven, besonders häufig auch telefonischen Kontakt (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord vom 7.4.2009 an das Bayerische Landeskriminalamt M. in Sachen des Klägers, Bl. 54/56 f. der VGH-Akte im Verfahren 10 CS 09.817 sowie Stellungnahme zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010, Bl. 291 ff. VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999). Diese Kontakte haben die Beteiligten bei ihren verschiedenen Vernehmungen während der anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen eingeräumt, wenn auch zum Teil herunterzuspielen versucht. Die besonders enge Beziehung des Klägers zu M. wird auch daraus deutlich, dass der Kläger nach der Inhaftierung des M. als einer der wenigen durch das Oberlandesgericht S. eine Dauerbesuchserlaubnis in der Justizvollzugsanstalt S. erhielt und diesen auch mehrfach in der Haft besuchte (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord vom 7.4.2009 an das Bayerische Landeskriminalamt M. in Sachen des Klägers, Bl. 54/56 der VGH-Akte im Verfahren 10 CS 09.817 mit Anlage 3). Alle drei werden als streng gläubige Moslems sunnitischer Glaubensrichtung und radikale Islamisten ein-gestuft bzw. beschrieben. Bei M. ergibt sich dies schon aus den Feststellungen des OLG S. im Urteil vom 15. Juli 2008, wonach die in der Wohnung des M. sichergestellten zahlreichen Beweismittel islamistischen Inhalts u.a. dafür sprächen, dass M. auch den bewaffneten Dschihad befürworte (S. 59 dieser Entscheidung). Bei A*- … ergibt sich diese Einstufung vor allem aus der Auswertung der akustischen Überwachung seines Pkws im Jahr 2006, bei der festgestellt werden konnte, dass „permanent dschihadistische Kampflieder und Koranrezitationen“ abgespielt werden (vgl. dazu den Bericht des Polizeipräsidiums Schwaben, OK-Dienststelle vom 5.10.2007 an die Regierung von Oberbayern mit beigefügten TKÜ-Protokollen, Bl. 165 ff. der Behördenbeiakte der Regierung von Oberbayern im Verfahren A. - Az. 10 ZB 11.412, jetzt 10 B 12.1823). Radikale religiöse Äußerungen des Klägers sind zum Beispiel in dem von ihm am 23. Februar 2004 mit A** geführten und vom LKA Baden-Württemberg überwachten Telefongespräch belegt, wonach er Andersgläubigen gedroht hat, ihnen die Zunge abzuschneiden und sie aus dem vierten Stock zu werfen (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010, Bl. 291 ff. VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999). Auch in der dem Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren des Klägers (10 CS 09.817) vorgelegten amtlichen Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 1. April 2009 (Bl. 51 ff. der VGH-Akte) ist bei den Erkenntnissen zur Person des Klägers ausgeführt, seit 2005 werde der Kläger dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz als streng religiöser Mensch und Islamist beschrieben (S. 2 dieser Stellungnahme).

Hervorzuheben ist, dass H.G.W. nicht nur einfaches Mitglied der „A. Gruppe“, sondern einer ihrer maßgeblichen Köpfe war. Nachdem der Kläger – wie dargelegt – in engem Kontakt zu ihm stand, ist davon auszugehen, dass er genau wusste, welche Aktivitäten der terroristischen Vereinigung er durch seine Handlungen unterstützt. Zur besonderen Rolle des H.G.W. in der Gruppe heißt es in dem ihn als Kläger betreffenden Urteil vom 25. September 2013 (a.a.O.) weiter:

…Der Kläger war zur Überzeugung des Senats nicht nur Teil dieser A. Anhängerbzw. Unterstützergruppe der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna, sondern nahm innerhalb dieser Gruppe eine besondere, d.h. herausgehobene Stellung ein. Auch aus diesem Grund geht der Senat davon aus, dass dem Kläger die oben dargelegten Aktivitäten des M. und der „A. Gruppe“ im Umfeld der S.-Moschee in A. zur Unterstützung der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna nicht etwa verborgen geblieben sind, sondern er vielmehr innerhalb dieser Unterstützergruppe maßgeblichen Einfluss hatte.

Zum einen ergibt sich die herausgehobene Stellung des Klägers schon daraus, dass er über einen längeren Zeitraum als stellvertretender Imam und Vorbeter in der S.-Moschee in A. fungiert hat und ausweislich von Protokollen von Mitgliederversammlungen des Islamischen Vereins A. e.V. aus den Jahren 2001 und 2005 Mitglied dieses Vereins war (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010, Bl. 291/292 VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999). Seine Funktion als Vorbeter in der Moschee, wenn der (eigentliche) Imam - insbesondere an Wochenenden - nicht anwesend war, hat der Kläger bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28. März 2012 erneut bestätigt und dabei auch erläutert, weshalb er diese Funktion wahrnimmt und als religiöse Autorität innerhalb der Gruppe der Besucher dieser Moschee aber auch von anderen Personen angesehen wird. Demgemäß wurde der Kläger innerhalb dieser Gruppe regelmäßig mit „M.“ angesprochen, womit man einen Lehrer oder respektvoll eine höhergestellte Person bezeichnet (Begriffserklärung des Dolmetschers in erster Instanz, S. 3 der Niederschrift vom 16.3.2010). Seine Eigenschaft als Mitglied des islamischen Trägervereins der Moschee hat der Kläger dagegen - nicht überzeugend - bestritten und angegeben, er wäre nie auf Versammlungen des Vereins gewesen (S. 4 der Niederschrift vom 28.3.2012).

Weiter wird die herausgehobene Stellung des Klägers innerhalb der A. Anhängerbzw. Unterstützergruppe durch die Vielzahl und insbesondere die Qualität seiner Beziehungen und Kontakte zu Personen deutlich, die zum Teil bereits wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna) rechtskräftig verurteilt, zum Teil wie der Kläger selbst wegen Unterstützung der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna (teilweise bestandskräftig) ausgewiesen worden sind. Ein entsprechendes durch die Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord - Operativer Staatsschutz - auf der Basis festgestellter TKÜ-Gespräche oder anderweitig bewiesener persönlicher Kontakte erstelltes Kontaktbild vom 28. Juli 2010 wurde dem Senat über den Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegt (Bl. 74 ff. der VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999). Die dort aufgelisteten einschlägigen Kontakte des Klägers werden in der dem Senat in der mündlichen Verhandlung übergebenen Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010 (Bl. 291 ff. VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999) zum Teil anhand konkreter Erkenntnisse aus Telefonüberwachungsmaßnahmen bei Gesprächsteilnehmern des Klägers nochmals näher erläutert und präzisiert sowie bewertet.“

Das Verwaltungsgericht Augsburg beruft sich im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 18. Januar 2011 zur Begründung seiner Auffassung, der Kontakt zwischen dem Kläger und H.G.W. sei rein freundschaftlicher Natur und ein Zusammenwirken im Hinblick auf die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht feststellbar (UA S. 27), auf seine Feststellungen im Urteil vom 16. März 2010 (Au 1 K 09.50); dieses Urteil wurde jedoch durch das in Bezug genommene Berufungsurteil des Senats vom 25. September 2013 aufgehoben. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger in die Organisation der „A. Gruppe“ als Ableger der AAI eingebunden war und die Aufgabe hatte, Gelder zur Finanzierung der Aktivitäten der terroristischen Vereinigung insbesondere in den Irak weiterzuleiten. Damit hat er eine wichtige Aufgabe innerhalb der Organisation im Vorfeld ihrer eigentlichen sicherheitsgefährdenden Bestrebungen übernommen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger um diese Bestrebungen wusste, weshalb sie ihm auch subjektiv zurechenbar sind (BVerwG, U.v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 22). Zwar weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Empfänger der einzelnen Geldtransaktionen im Irak nicht hätten nachgewiesen werden können; angesichts der (dargestellten) engen Beziehungen des Klägers zu anderen Unterstützern der AAI, seines konspirativen Verhaltens und den aus der akustischen Überwachung seines PKW gewonnenen Erkenntnissen ist es jedoch auszuschließen, dass die von ihm durchgeführten Hawala-Transfers ausschließlich privaten oder rein wirtschaftlichen Zwecken gedient haben.

Der Kläger hat die AAI aber nicht nur durch seine Tätigkeit im Hawala-Banking unterstützt, sondern auch dadurch, dass er im Kreise der „A. Gruppe“ Spendensammlungen organisiert und selbst Geld gespendet hat. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil vom 25. September 2013 (a.a.O., Rn. 33 bis 39). Dort wird mit umfänglicher Begründung das Vorbringen, die von irakischen Landsleuten in A. und von Besuchern der S.-Moschee regelmäßig eingesammelten Geldbeträge seien ausschließlich an die Moschee abgeführt oder für Hilfsbedürftige im Irak verwendet worden, teilweise als widerlegt, jedenfalls als unglaubwürdig angesehen. Der Kläger selbst hat in einem abgehörten Gespräch am 26. Januar 2006 berichtet, er und andere hätten zur Finanzierung der mit einem gegen ein hochrangiges Mitglied der Gruppe laufenden Strafverfahren verbunden Kosten eine erhebliche Geldsumme gesammelt (vgl. im Einzelnen: U.v. 25.9.2013, a.a.O., Rn. 38). Das sich nach dem zitierten Urteil ergebende Gesamtbild lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger in die Spendensammlungen in der Moschee eingebunden war, eigene finanzielle Beiträge im Rahmen seiner Möglichkeiten geleistet und so die AAI unterstützt hat.

Das Verwaltungsgericht war nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme (Einvernahme von neun Zeugen) „nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt“, dass Tatsachen vorlägen, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, der Kläger unterstütze eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung. Diese Auffassung ist bereits angesichts des äußerst „zurückhaltenden“ Aussageverhaltens der Zeugen, die der Senat zum großen Teil selbst im Berufungsverfahren H.G.W. (10 B 10.1999) einvernommen hat, nicht nachvollziehbar. In jedem Fall lassen die dargestellten sicherheitsbehördlichen Erkenntnisse den Schluss auf ein von den Zeugenaussagen abweichendes Gesamtbild zu, das von einem konspirativen Umgang untereinander geprägt war, um in Kenntnis der sicherheitsbehördlichen Beobachtung die Ziele der AAI verdeckt verfolgen zu können. Das Verwaltungsgericht weist im Übrigen selbst auf das beim Kläger festzustellende „extremistisch-islamistische Gedankengut“ (UA S. 32- 34) sowie auf den kurzzeitigen Kontakt zu einem später wegen Mitgliedschaft in der AAI verurteilten Zeugen (UA S. 25 f.) hin; allerdings betrachtet es auch diese beiden Aspekte nur isoliert und stellt fest, dass jeder für sich allein keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für die Ausweisung erforderlichen Unterstützungshandlung liefert. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtschau sind sie jedoch weitere tatsächliche Anhaltspunkte für die Bewertung des Senats. Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts (UA S. 34), selbst bei den vom Juni 2004 bis Oktober 2006 andauernden Überwachungsmaßnahmen, insbesondere der Telefongespräche des Klägers, sei „zu keiner Zeit ein Hinweis dafür gefunden worden, dass sich der Kläger in irgendeiner Form an terroristischen Bestrebungen beteiligte“, vermag nicht zu überzeugen. Denn unabhängig von den bei der akustischen PKWÜberwachung gewonnenen eindeutigen Erkenntnissen ist angesichts der Kenntnis der Gruppe von den gegen sie gerichteten Überwachungsmaßnahmen davon auszugehen, dass sie im nicht überwachten öffentlichen Raum oder verschlüsselt telefonisch kommuniziert haben.

2.1.3.2 Der Kläger hat bislang auch nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinn von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG („es sei denn“) Abstand genommen, so dass der Tatbestand dieser Vorschrift nicht entfallen ist.

Die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit könnte ihm dann nicht mehr zugerechnet werden, wenn er sich inzwischen glaubhaft hiervon distanziert hätte (stRspr, BVerwG, U.v. 15.3.2005, a.a.O.; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – BVerwGE 147, 261 Rn. 17; U.v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 33: „Abstandnehmen“ i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entspricht dem Distanzieren). Das Abstandnehmen von sicherheitsgefährdenden Handlungen ist ein innerer Vorgang und erfordert daher das Vorliegen äußerlich feststellbarer Umstände, die eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen; Voraussetzung für eine derartige Annahme ist in jedem Fall eine Einsicht des Ausländers in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns, ohne die die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage hat (vgl. OVG NW, U.v. 17.3.2016 – 19 A 2330/11 – juris Rn. 65 f.).

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Allein die Feststellung, dass der Kläger seit Jahren nicht mehr mit nachweisbaren Unterstützungshandlungen für eine terroristische Vereinigung in Erscheinung getreten ist, reicht für ein „Abstandnehmen“ nicht aus; das hierfür erforderliche aktive und nach außen wirkende Verhalten ist nicht erkennbar. Der Kläger hat sich bisher insbesondere nicht zu den ihm konkret anzulastenden Unterstützungshandlungen (s.o. 2.1.3.1) zugunsten der AAI und seinen langjährigen Beziehungen zu dieser Organisation bekannt oder wenigstens in irgendeiner Form Einsicht gezeigt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er keinerlei Erklärungen abgegeben, aus denen eine Distanzierung von seinem vorausgegangenen Tun erkennbar werden könnte.

2.1.3.3 Vom Kläger geht schließlich zum maßgeblichen Zeitpunkt dieses Urteils weiterhin die für die Erfüllung des Tatbestands nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu fordernde Gefahr eines erneuten sicherheitsgefährdenden Handelns aus (BVerwG, U.v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 26).

Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 1911 – juris Rn. 16 m.w.N.; U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Ausreichend, aber auch erforderlich ist das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr. Eine solche konkrete Gefahr, die das Gericht im Wege einer eigenständigen Prognose zu beurteilen hat, besteht nach Auffassung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) beim Kläger fort; es spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er weiterhin islamistischem Gedankengut anhängt und sich hieraus erneut motiviert sieht, entsprechende Vereinigungen – wie die AAI oder nunmehr den IS – bei der Verfolgung ihrer terroristischen Bestrebungen zu unterstützen. Die hierbei drohenden Gefahren etwa in Form eines terroristischen Anschlags sind ganz erheblich, sodass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind. Eine vom Kläger nach wie vor ausgehende konkrete Gefahr kann deshalb nicht etwa unter Hinweis darauf verneint werden, dass die festgestellten Unterstützungstätigkeiten schon etliche Jahre zurückliegen, die „A. Gruppe“ zerschlagen wurde und der Kläger seit längerem in Nordrhein-Westfalen wohnt. Er hat sich jedenfalls zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise, erst recht nicht glaubhaft von der Terrororganisation AAI distanziert oder auch nur deren Ziele infrage gestellt. Sonstige Anhaltspunkte, aus denen auf eine dauerhafte Veränderung der inneren Einstellung des Klägers geschlossen werden könnte, sind nicht erkennbar.

Ist demnach der Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der hier maßgeblichen Variante der Unterstützung einer ihrerseits den Terrorismus unterstützenden Vereinigung erfüllt, bedarf es keines weiteren Eingehens auf den vom Verwaltungsgericht geprüften (und ebenfalls verneinten) Tatbestand der Ausweisung nach § 54 Nr. 6 AufenthG a.F. (nun: § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG) wegen falscher Angaben im Rahmen einer ausländerrechtlichen Befragung.

2.2 Dem besonders schwerwiegenden öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen des Klägers und seiner beiden Töchter nach § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber (2.2.1). Im Rahmen der Gesamtabwägung der gegenläufigen Interessen ergibt sich jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses (2.2.2).

2.2.1 Der Kläger erfüllt den Tatbestand des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG dadurch, dass er seit dem Jahr 2010 mit seinen beiden minderjährigen Töchtern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, in B. in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Daraus folgt, dass auf der Ebene der gesetzlichen Umschreibung bestimmter Fälle eines Ausweisungsinteresse einerseits und eines Bleibeinteresse andererseits („Vertypung“) noch kein Überwiegen des einen oder anderen Interesses festgestellt werden kann, da beide im Rahmen der Betrachtung der gesetzlich vertypten Interessen gleichermaßen als besonders schwerwiegend zu behandeln sind. Es bedarf daher einer besonderen individuellen Begründung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung, in deren Rahmen das den Ausweisungsgrund bildende Verhalten im Einzelnen weiter zu gewichten ist und etwa vorliegende atypische Umstände in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, U. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 39).

2.2.2 Die demnach unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Gesamtabwägung ergibt ein Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegenüber den Bleibeinteressen des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen; im konkreten Fall sind dies insbesondere Art und Umfang der festgestellten Unterstützung, Bedeutung der (unterstützten) Vereinigung, Einbindung des Klägers in die Vereinigung, das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.

Auf Seiten des Klägers ist in erster Linie in Rechnung zu stellen, dass er sich bereits seit 1999 im Bundesgebiet aufhält, dabei zu Beginn einen rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als sieben Jahren vorweisen kann und Vater zweier deutscher Töchter ist, mit denen und deren Mutter er in gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. Die für die Ausweisung maßgeblichen Unterstützungshandlungen liegen inzwischen mehr als zehn Jahre zurück, ohne dass der Beklagte seither Erkenntnisse über erneute sicherheitsgefährdende Handlungen gewonnen hat. Die ihm vorgeworfenen Handlungen, hier insbesondere die Spenden, Geldsammlungen und -transfers zwischen Deutschland und dem Irak, waren von ihrer Bedeutung her betrachtet eher im „unteren Gefährlichkeitsbereich“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 39) angesiedelt; eine hervorgehobene Position in der AAI hat der Kläger nicht bekleidet. Die AAI ist inzwischen als selbstständige terroristische Vereinigung nicht mehr existent, sondern organisatorisch im IS aufgegangen. Die „A. Gruppe“ der AAI, in deren Umfeld er agierte, ist zerschlagen. Das Gewicht der Bleibeinteressen wird allerdings dadurch relativiert, dass es der Kläger nach seiner Ausreise in der Hand hätte, eine angemessene – im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche – Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen seiner familiären Situation zu beantragen (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).

Gegen den Kläger und damit für das Gewicht des Ausweisungsinteresses spricht in erster Linie seine erhebliche Verstrickung in sicherheitsgefährdende Aktivitäten der AAI und die damit verbundenen Kontakte in den Irak, die ihn zu einem Mitglied des weit verzweigten terroristischen Netzwerks der AAI gemacht haben. Auch wenn sich deren Strukturen im Bundesgebiet nach und nach aufgelöst haben, bleibt das nicht unerhebliche Risiko bestehen, dass sich der IS im Irak der internationalen Beziehungen bedient, die das Führungspersonal der AAI nach Unterstellung unter den IS mit „eingebracht“ hat. Auch der Umstand, dass der Kläger über Jahre hinweg enge Beziehungen zu drei zu langjährigen Haftstrafen verurteilten AAI-Tätern gepflegt und sein Verhalten bewusst auf die logistische und finanzielle Förderung dieser Vereinigung ausgerichtet hat, bedeutet eine Erhöhung des latent fortbestehenden Gefährdungsrisikos. Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass sich der Kläger im Laufe der vergangenen Jahre niemals – auch nicht andeutungs- oder teilweise – zu seinem sicherheitsgefährdenden Handeln bekannt oder damit auseinandergesetzt hat. Auch die beiden strafrechtlichen Verurteilungen zu Geldstrafen in Höhe von 60 bzw. 150 Tagessätzen aus den Jahren 2006 bzw. 2011 sind bei der Gesamtabwägung in den Blick zu nehmen. Zum Nachteil gereicht dem Kläger schließlich seine fehlende wirtschaftliche Integration (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG: „wirtschaftlichen… Bindungen im Bundesgebiet“); die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen zeigen, dass er für sich und seine drei Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nimmt. Letztlich entscheidend ist jedoch, dass der Kläger die öffentliche Sicherheit künftig erheblich beeinträchtigen könnte, indem er die Aktionsmöglichkeiten einer terroristischen Vereinigung fördert und damit höchste Rechtsgüter – Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter – gefährdet.

Danach ergibt sich, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse die Bleibeinteressen des Klägers überwiegt. Die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung erweisen sich bei Anwendung des ab 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrechts somit als rechtmäßig. Das insoweit angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts kann daher keinen Bestand haben.

3. Die Kosten des Klageverfahrens, soweit es durch die übereinstimmenden Erledigungserklärung beendet wurde (Tenor I.), trägt gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen der Beklagte, da er unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ohne Erledigung des Rechtsstreits insoweit voraussichtlich unterlegen wäre. Der Beklagte hat sich dem Umzug des Klägers im Februar 2010 nach B. – kurz nach Bescheidserlass – nicht widersetzt und keine Bemühungen unternommen, die zwangsgeldbewehrten Maßnahmen (Beschränkung seines Aufenthalts auf das Stadtgebiet A. und die angeordnete tägliche Meldepflicht) durchzusetzen; damit hat er hinreichend zu erkennen gegeben, dass er an den Anordnungen in den Ziffern 6. bis 8. des Bescheids vom 28. Dezember 2009 tatsächlich nicht mehr festhalten will.

Im Übrigen beruht die für beide Rechtszüge zu Lasten des Klägers auszusprechende Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich dagegen wendet, dass mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage bezogen auf die im Bescheid des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 18. April 2017 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 unter Nr. 5 enthaltene „Auflage“ wiederhergestellt wurde.

II. Die Nummern I., II. und III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2017 werden wie folgt gefasst:

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 18. April 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 wird bezüglich der Nr. 3, der Nr. 4.4 und der Nr. 5 des Bescheids wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahren zu tragen.“

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet bzw. wiederhergestellt hat, die der Antragsteller gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie der „Eigenschaft als verantwortliche Person im Sinn des § 10 Abs. 2 WaffG“ und dazu ergangener Nebenentscheidungen erhoben hat.

Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Verkehrsordnungswidrigkeit) wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 an den Bediensteten L. der Verwaltungsgemeinschaft N..., wobei er über der Absenderadresse „Selbstverwaltung“ vermerkte. Der Antragsteller führte in diesem Schreiben unter anderem aus: Das sei das letzte Schreiben, bevor er Strafanzeige wegen Amtsanmaßung und Ausübung hoheitlicher Gewalt gegen L. stellen werde. Für sämtliche Ordnungswidrigkeiten gebe es keine rechtliche Grundlage mehr, weil das Ordnungswidrigkeitengesetz vom Bundestag der „BRiD GmbH“ am 11. Oktober 2007 aufgehoben worden sei. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht verkündet, das Deutsche Reich existiere fort und besitze nach wie vor Rechtsfähigkeit. Die Beamten – darunter auch Herr L. -, Polizisten, Richter, usw. würden vom System der „BRiD GmbH“ nur benutzt, um die „Drecksarbeit“ zu machen und hafteten auch noch privat, da es keine Staatshaftung gebe. Falls seitens des Herrn L. Interesse zur Aussprache wegen der Behauptungen zur fehlenden Rechtsgrundlage des „OwiG oder zur BRiD GmbH“ bestehe, werde sich der Antragsteller Zeit für Herrn L. nehmen und ihn über das System aufklären.

Der Antragsteller äußerte sich im Rahmen des Widerrufsverfahrens mit Schreiben vom 24. November 2016 unter anderem wie folgt: Er habe nur zum Ausdruck bringen wollen, dass das Ordnungswidrigkeitengesetz offiziell vom Bundestag aufgehoben worden sei und er nicht bereit gewesen sei, dafür die Strafe zu zahlen. Er habe diese Informationen von einem Bekannten erhalten. Ein bekannter Rechtsanwalt, der mittlerweile im Ruhestand sei, habe ihn zu der Drohung angestiftet, gegen Herrn L. Strafanzeige zu erstatten. Er selbst habe nicht einmal den Begriff Strafanzeige gekannt. Das Zitat zum Deutschen Reich, das sie in dem Brief an Herrn L. angefügt hätten, habe sogar in der Tageszeitung gestanden und sollte die fehlende Rechtsgrundlage widerspiegeln. Er habe später von anderen Personen einen Link zur Website des deutschen Bundestages erhalten, der das Thema „Deutsches Reich“ ähnlich wiedergebe wie der genannte Artikel in der Tageszeitung. Er distanziere sich ausdrücklich von „dieser Reichsbürgerbewegung“. Er habe mit diesen Anhängern nichts zu tun und wolle mit ihnen auch nie etwas zu tun haben. Er sei eine natürliche Person, ein aufrichtiger Bürger, der sich für Ehrenämter (Feuerwehr, Jugendverein, zwei Schützenvereine und Fußballverein), das Dorfleben, die Jagd und im Schützenverein sogar für die Integration von Flüchtlingen einsetze.

Am 11. Januar 2017 versandte der Antragsteller an Herrn L. folgende E-Mail: „... da ich mit dem letzten Schreiben an Sie als Reichsbürger abgestempelt wurde, ich mit dieser Bewegung aber nichts zu tun habe und mich an alle geltende Gesetze halte, möchte ich mich auf diesem Weg bei Ihnen recht herzlich entschuldigen. Als Entschädigung/Strafe für den Ärger und Aufwand, den Sie und Ihre Behörde mit mir hatten, möchte ich als naturverbundener Jäger eine Spende an die Gemeinde U... B... bzw. an den Waldkindergarten in Höhe von 200 € leisten. Bitte teilen Sie mir die entsprechenden Kontodaten mit. ...“

Die Kriminalpolizeiinspektion I... übermittelte dem Landratsamt unter dem 18. Januar 2017 die Einschätzung, dass der Antragsteller aufgrund des Schreibens vom 24. Oktober 2016 der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen sei. Sein Schreiben vom 24. November 2016 habe der Antragsteller nur verfasst, weil er den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse befürchten müsse. Eine weitere Überprüfung sei negativ verlaufen.

Einer „Erkenntnismitteilung“ der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Oberbayern Nord (Operativer Staatsschutz) vom 8. März 2017 ist folgende „ergänzende Bewertung“ zu entnehmen: Hinsichtlich einer belegbaren Reichsbürgerzugehörigkeit des Antragstellers hätten außer dem Schreiben vom 24. Oktober 2016 keine weiteren Hinweise gefunden werden können. Er besitze einen gültigen Personalausweis und einen Reisepass. Abgesehen von der erwähnten Verkehrsordnungswidrigkeit sei der Antragsteller bislang nicht erwähnenswert in Erscheinung getreten. Weitere Recherchen hätten keine ergänzenden Informationen ergeben. In einem am 15. März 2017 geführten Telefonat habe der Antragsteller wiederholt erklärt, einen Fehler gemacht zu haben. Er habe sich zumindest verbal deutlich von der Reichsbürgerbewegung distanziert. Seine Angaben erschienen soweit schlüssig und nachvollziehbar, wobei er die Personalien des Rechtsanwalts im Ruhestand, der ihn beim Verfassen des Schreibens vom 24. Oktober 2016 unterstützt habe, nicht habe preisgeben wollen. Abschließend könne eine Reichsbürgerzugehörigkeit des Antragstellers zumindest aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs nicht ausgeschlossen werden, gleichwohl sein aktuelles Verhalten gegenüber Amtsträgern dem jedoch eher entgegenstehe.

Am 31. März 2017 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seines Jagdscheins Nr. 203/ ...

Der Behördenakte ist zu entnehmen, dass Herr S. G. der Stadt N... (Verkehrsüberwachung) unter dem 29. August 2016 ein Schreiben zugesandt hat, dessen Absenderadresse ebenfalls mit „Selbstverwaltung“ überschrieben ist und das teilweise wortgleich mit dem Schreiben des Antragstellers vom 24. Oktober 2016 übereinstimmt.

Mit Bescheid vom 18. April 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. 1500/ ..., 1501/ ... und 86/ ..., in die insgesamt acht Schusswaffen eingetragen sind, sowie einen dem Antragsteller ausgestellten Kleinen Waffenschein (Nrn. 1.1 bis 1.4). Der Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins wurde abgelehnt (Nr. 2). Außerdem wurde die „Eigenschaft als verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 WaffG“ für den Schützenverein A..., die in die – im einzelnen bezeichneten – Vereins-Waffenbesitzkarten eingetragen ist, „widerrufen“ (Nr. 3). Dazu erging die Anordnung, die unter Nr. 3 bezeichneten Vereinswaffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zur Berichtigung vorzulegen (Nr. 4.4), sowie die „Auflage“, dem Landratsamt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids eine Erklärung vorzulegen, dass der Widerruf der Eigenschaft als verantwortliche Person dem Schützenverein weitergegeben werden darf (Nr. 5). Im Übrigen wurden dem Vollzug des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins dienende Nebenentscheidungen erlassen (Nrn. 4.1, 4.2 und 4.3). Die sofortige Vollziehung der Nummern 2, 3, 4 und 5 wurde angeordnet (Nr. 7).

2. Der Antragsteller hat am 17. Mai 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. November 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Nummern 1 und 3 des angefochtenen Bescheids angeordnet und bezüglich der Nummern 4 und 5 wiederhergestellt; der Antrag, den Jagdschein im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verlängern, wurde abgelehnt.

Gegen die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.

II.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage auch bezogen auf die im Bescheid des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 18. April 2017 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 unter Nr. 5 enthaltene „Auflage“ wiederhergestellt hat. Nach der ausdrücklich zu den Nrn. 3 und 4.4 des Bescheids ergangenen „Auflage“ hat der Antragsteller dem Landratsamt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids eine Erklärung vorzulegen, dass der Widerruf der Eigenschaft als verantwortliche Person dem Schützenverein weitergegeben werden darf. Die dazu begehrte Beschwerdeentscheidung kann die Rechtsstellung des Antragsgegners nicht verbessern. Die „Auflage“ bezog sich auf den konkreten Widerruf der „Eigenschaft als verantwortliche Person“ und wurde irreversibel vollzogen. Der Antragsteller ist der von ihm angefochtenen Auflage nachgekommen und hat unter dem 19. Mai 2017 die geforderte Erklärung abgegeben. Das Landratsamt hat in den Waffenbesitzkarten des Vereins den auf ihn lautenden Eintrag zur verantwortlichen Person gestrichen. Damit hat der Verein unumkehrbar Kenntnis vom „Widerruf der Eigenschaft als verantwortliche Person“ erlangt.

2. Die im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) ist begründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den im Bescheid des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 18. April 2017 ausgesprochenen Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie des Kleinen Waffenscheins (Nr. 1) und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen (Nrn. 4.1, 4.2 und 4.3) angeordnet bzw. wiederhergestellt hat (dazu 2.1).

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Antragsteller den Widerruf der „Eigenschaft als verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 WaffG“ (Nr. 3) und die dazu ergangene Regelung Nr. 4.4 angefochten hat. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der auch dagegen erhobenen Klage im Ergebnis zu Recht wiederhergestellt (dazu 3.).

2.1. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller hinsichtlich des Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und der dazu ergangenen Nebenentscheidungen zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Die Beschwerde weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Erfolgsaussichten der Klage nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offen zu bewerten sind (dazu 2.1.1). Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende (reine) Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten sowie des Kleinen Waffenscheins und der dazu ergangenen Anordnungen überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung dieser Maßnahmen (dazu 2.1.2).

2.1.1 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Schreiben des Antragstellers vom 24. Oktober 2016 ein erhebliches Indiz für dessen Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ beziehungsweise für ein entsprechendes, die Geltung der Gesetze und die staatliche Autorität ablehnendes Gedankengut gewesen sei. Der Antragsteller habe sich aber letztendlich glaubhaft von einer vermeintlichen Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Dem hält die Beschwerde zu Recht entgegen, dass aufgrund der in einem Eilverfahren gebotenen geringeren Prüfungsdichte nicht mit der gebotenen Tiefe zu ermitteln ist, ob der Antragsteller als „Reichsbürger“ zu betrachten ist. Tatsächlich bedarf es insoweit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit. Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c – vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die sog. „Reichsbürgerbewegung“ wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2. K 525/14 Ge – jeweils juris).

b) Die Einlassung des Antragstellers im Schreiben vom 24. Oktober 2016, davon geht letztlich auch das Verwaltungsgericht aus, entspricht dem typischen Verhalten eines Reichsbürgers. Ob das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände die auf Tatsachen gestützte Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigt, bedarf der weiteren Sachverhaltsaufklärung.

Mit seinem Schreiben vom 24. Oktober 2016 trat der Antragsteller in eindeutiger Weise wie ein „Reichsbürger“ auf. Er offenbarte Auffassungen und Überzeugungen, die sich als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen. So überschrieb er seine Absenderadresse mit „Selbstverwaltung“ und vertrat die für diese „Bewegung“ charakteristische Auffassung, das Ordnungswidrigkeitengesetz sei unwirksam (vgl. dazu Caspar/Neugebauer, LKV 2017, 1/3). Des Weiteren negierte er unmissverständlich die Geltung des Grundgesetzes und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Dementsprechend verwendete er den „reichsideologischen“ Term „BRiD GmbH“ (Bundesrepublik in Deutschland GmbH). Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bundesrepublik Deutschland kein Staat, sondern eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei, deren Bürger „juristische Personen“ seien (vgl. Caspar/Neubauer, LKV 2017, 1/2). In ebenso typischer Weise drohte er dem Adressaten seines Schreibens mit einer Strafanzeige wegen Amtsanmaßung. Der Umstand, dass der Antragsteller dem Adressaten seines Schreibens abschließend eine Aussprache bezüglich der darin enthaltenen Behauptungen anbietet, legt es nahe, dass er sich das darin ausgebreitete Gedankengut zu eigen gemacht hat.

Entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts lassen die sonstigen Umstände nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Antragsteller, der aus eigenem Antrieb gegenüber einer Behörde in reichsbürgertypischer Weise tätig geworden ist, habe sich die Ideologie dieser „Bewegung“ nicht als für sich verbindlich zu eigen gemacht.

Der Antragsteller hat sich zwar in einem an das Landratsamt gerichteten Schreiben vom 24. November 2016 ausdrücklich von „dieser Reichsbürgerbewegung“ distanziert und in entlastender Absicht näher erläutert, wie es zum Inhalt seines Erstschreibens gekommen sein soll. Allerdings bleibt es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten dem Umstand nachzugehen, dass sich der Antragsteller in diesem Schreiben, worauf die Beschwerde verweist, ausdrücklich als „natürliche Person“ bezeichnet. Der Antragsteller bedient sich damit, ohne dass das nach dem Inhalt des Schreibens notwendig gewesen wäre, wiederum einer für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typischen Terminologie. Er knüpft damit daran an, dass er die Bundesrepublik Deutschland in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2016 als „BRiD GmbH“ bezeichnet hat, deren Bürger nach der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ – wie dargelegt – als „juristische Personen“ betrachtet werden. Demgegenüber betonen Anhänger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. „Selbstverwalter“, „natürliche Personen“ zu sein, weil sie sich nicht als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland und damit nicht als „juristische Person“ sehen (vgl. Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529/534).

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist der Einschätzung der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Oberbayern Nord (Operativer Staatsschutz) vom 8. März 2017 nicht zu entnehmen, dass er „kein Reichsbürger“ ist. Denn danach kann eine „Reichsbürgerzugehörigkeit“ des Antragstellers zumindest aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs lediglich „nicht ausgeschlossen“ werden, wobei jedoch „das aktuelle Verhalten“ des Antragstellers gegenüber Amtsträgern bzw. Beamten dem eher entgegenstehen soll. Insoweit wird im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls zu prüfen und zu bewerten sein, ob und inwieweit der Antragsteller Kontakt zu anderen Personen hat oder hatte, welche der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ nahestehen oder sich diese zu eigen gemacht haben. Anlass dazu gibt der Umstand, dass nach dem Inhalt der Behördenakte Herr S. G. unter dem 29. August 2016 der Stadt N... (Verkehrsüberwachung) ein Schreiben zugesandt hat, dessen Absenderadresse ebenfalls mit „Selbstverwaltung“ überschrieben ist und das teilweise wortgleich mit dem Schreiben des Antragstellers vom 24. Oktober 2016 übereinstimmt (vgl. Beiakte 3 S. 159).

Soweit sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren darauf beruft, der Verfassungsschutz habe sich eingeschaltet und ebenfalls nichts Nachteiliges zu Tage fördern können, wird unter Umständen der Frage nachzugehen sein, ob das zutrifft, und gegebenenfalls, ob dessen Erkenntnisse in die Beurteilung der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Oberbayern Nord (Operativer Staatsschutz) vom 8. März 2017 eingeflossen sind.

Nach allem sind die im erstinstanzlichen Verfahren vom Antragsteller zahlreich vorgelegten Versicherungen an Eides statt nicht geeignet, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Antragsteller die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ als für sich verbindlich betrachtet. Ihnen kann im Wesentlichen nur entnommen werden, dass er in seinem beruflichen und privaten Umfeld nicht als sogenannter „Reichsbürger“ aufgefallen ist.

2.1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinausgewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen sowie Munition und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers als Sportschütze an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht substantiiert begründet hat, weniger Gewicht.

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder (dauerhaft) unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

3. Die Beschwerde ist nach derzeitiger Sachlage unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung auch bezogen auf den Widerruf der „Eigenschaft als Verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 WaffG“ (Nr. 3 des Bescheids) und die dazu unter Nr. 4.4 des angefochtenen Bescheids ergangene Regelung angeordnet bzw. wiederhergestellt hat.

Der Widerruf der „Eigenschaft als verantwortliche Person“(Nr. 3 des Bescheids) und die Anordnung die unter Nr. 3 des Bescheids genannten Vereins-Waffenbesitzkarten vorzulegen (Nr. 4.4 des Bescheids) sind nach ihrem Inhalt an den Antragsteller und damit an den falschen Adressaten gerichtet. Diese Regelungen beziehen sich summarisch geprüft auf Waffenbesitzkarten, die auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG dem Schützenverein A... e.V. erteilt oder auf ihn umgeschrieben wurden. Damit können sie nur gegenüber dem Verein widerrufen und Anordnungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 oder § 46 WaffG nur diesem gegenüber getroffen werden. Der Antragsteller kann auch die Aufhebung dieser ihn zu Unrecht belastenden Maßnahmen verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.1999 – 1 C 17.98 – NVwZ 2000, 442/443).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kostenlast für das Verfahren in beiden Rechtszügen war allein dem Antragsteller zu überbürden, weil er nur zu einem geringen Teil obsiegte.

5. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.1, 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 GKG).

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.