Waffengesetz - WaffG 2002 | § 6 Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV | § 4 Gutachten über die persönliche Eignung


(1) Derjenige, 1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Be
wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 41 Waffenverbote für den Einzelfall


(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrol

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken


(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn 1. glaubhaft

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel


(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 60 Eintragungen in das Erziehungsregister


(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind:1.die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes,2.die Ano
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und

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115 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. März 2015 - M 7 K 14.5564

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom ... Januar 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Jagdscheines unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2017 - W 5 K 16.1357

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. März 2018 - B 1 S 18.159

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.625,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragste

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Apr. 2018 - W 9 K 16.1307

bei uns veröffentlicht am 20.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Feb. 2018 - M 7 S 17.2686

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung u

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - 21 CS 16.169

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - 21 CS 18.2168

bei uns veröffentlicht am 05.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.750,00 EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - M 7 K 13.2709

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 7 K 13.2709 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. April 2014 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Widerruf der Waffenbesitzkarten;

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 7 S 16.3223

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage M 7 K 16.3222 gegen die Bescheide des Landratsamtes München vom 12. und 13. Juli 2016 wird angeordnet bzw. wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Ver

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2016 - M 7 K 15.5177

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Jan. 2016 - M 7 K 14.4728

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2018 - 21 CS 17.1521

bei uns veröffentlicht am 05.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.375,00 EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2016 - AN 14 K 14.01215

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 14 K 14.01215 Im Namen des Volkes Urteil 24. Februar 2016 der 14. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0511 Hauptpunkte: Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ver

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2019 - M 7 K 17.2544

bei uns veröffentlicht am 21.05.2019

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 29. Mai 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. August 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorl

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Jan. 2016 - W 5 S 15.1429

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.625,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller be

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Jan. 2016 - W 5 S 15.1426

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller be

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Okt. 2015 - W 5 K 15.623

bei uns veröffentlicht am 23.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 5 K 15.623 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. Oktober 2015 5. Kammer gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Aug. 2015 - W 5 K 14.1303

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 5 K 14.1303 Im Namen des Volkes Urteil 20. August 2015 5. Kammer gez.: Gemeinhardt, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Nov. 2016 - M 7 E 16.4781

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskost

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juli 2014 - 7 S 14.300

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren. III. Der Streitwert wird auf 4.875,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein Spo

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. März 2017 - 14 K 16.00902

bei uns veröffentlicht am 24.03.2017

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben, 1.in Nummer 1, soweit die Waffenbesitzkarte Nr. 1233 für die in Nummer 5 dieser Waffenbesitzkarte näher bezeichnete Narkosewaffe widerrufen wird

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Okt. 2016 - AN 14 S 16.00462

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 3 des Bescheides des Beklagten vom 3. März 2016 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Nov. 2015 - M 7 K 14.5555

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 7 K 14.5555 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Gefährdung von Radfahrern durch

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Feb. 2014 - 7 K 13.5597

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juni 2017 - M 7 K 16.5126

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Apr. 2014 - M 7 K 13.2705

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2014 - 21 CS 14.916

bei uns veröffentlicht am 23.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.875,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die An

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - 21 CS 14.720

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.875,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Juni 2017 - M 7 S 16.5690

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 8.375,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im einstwe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2015 - 21 C 14.2406

bei uns veröffentlicht am 06.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Beteiligten streiten im Verfahren der Hauptsache darum, ob der Beklagte

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Okt. 2015 - M 7 K 14.4207

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die ...... durch Sicherheitsleistung oder Hint

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Jan. 2016 - M 7 K9 15.4916

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen die Kostenentsc

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Dez. 2015 - M 7 K 15.2288

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. März 2014 - 5 K 13.666

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Mai 2016 - M 7 S 16.280

bei uns veröffentlicht am 23.05.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nr. 3 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheids vom 4. Dezember 2015 in der Gestalt des Bescheids vom 3. März 2016 wird angeordnet, soweit darin ein weiteres Zwangsgeld fü

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 7 K 15.2803

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Okt. 2016 - B 1 S 16.668

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die E

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2015 - 21 ZB 15.1718

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5000,

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2016 - 21 CS 16.1247

bei uns veröffentlicht am 15.08.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den B

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Mai 2017 - M 7 S 16.987

bei uns veröffentlicht am 31.05.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 9.125,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im einstwe

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Aug. 2015 - Au 4 S 15.1016, Au 4 S 15.1017

bei uns veröffentlicht am 21.08.2015

Tenor I. Die Verfahren Au 4 S 15.1016 und Au 4 S 15.1017 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen. IV.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2015 - 21 C 15.1533

bei uns veröffentlicht am 21.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen den Widerruf seiner Waf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Aug. 2015 - 21 BV 14.2170

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 21 BV 14.2170 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. August 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 10. September 2014, Az.: Au 4 K 14.802) 21. Senat Sachgebietsschlüsse

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - 21 CS 13.2499

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.875,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Feb. 2014 - 5 S 14.23

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Mit Bescheid vo

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. März 2017 - W 5 S 17.149

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.875,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorlä

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 7 S 15.1147

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 11.750,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wen

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2017 - M 7 K 16.3006

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Dez. 2017 - W 5 S 17.1272

bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.125,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorlä

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - 21 ZB 13.1781

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü

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(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind:1.die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes,2.die Anordnung von...
(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind:1.die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes,2.die Anordnung von...
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(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von...
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